Sonntag, 5. Februar 2012

Lohnsteuerrecht
Sonstige Bezüge bei beschränkter Steuerpflicht
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Autor: gisela scholz
gisela scholz
Geschrieben am:
Mittwoch den 11.08.2010

Antwort gisela scholz

hallo Frau Tausendpfund, Sachverhalt: Ein AN löst seinen Wohnsitz zum Jahresende 2009 auf und geht mit der ganzen Familie in die USA um dort 3 Jahre zu arbeiten. Im März 2010 erhält er von seinem früheren Arbeitgeber noch eine Tantieme i.H.v. 10.000 €. Das Finanzamt stellt für solche Fälle Bescheinigungen nach § 39d EStG mit Stkl. 1 aus. Da es sich bei der Tantieme um einen sonstigen Bezug handelt, wird die Steuer nach der Jahrestabelle errechnet und es ergibt sich 0 € LST, da der AN im Inland keinen Arbeitslohn in 2010 bezieht. In den USA beträgt sein Einkommen allerdings 100 000 €. Durch diese Vorgehensweise kommt der AN im Jahr 2010 in den Genuss des gesamten Grundfreibetrages und des WK-Freibetrages, obwohl er sich keinen Tag mehr in der BRD aufhält. Kann das richtig sein? Im gesamten Lexikon finde ich kein Beispiel zu so einem Fall. Antwort: Dieses Ergebnis ergibt sich aus den Regelungen des EStG (§§ 49, 50 EStG), der besonderen Berechnungsweise der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug und ist wohl folgerichtig, weil auch beschränkt steuerpflichtige Personen den Grundfreibetrag sowie die allgemeinen Frei- und Pauschbeträge (z. T. zeitanteilig) erhalten. Regelmäßig legen DBA das Besteuerungsrecht fest; hier dürfte eine Besteuerung in den USA erfolgen. Im Gegenzug müssen in Deutschland wohnende Personen hier ihr gesamtes Welteinkommen versteuern, wobei eine „Doppelbesteuerung“ durch Berücksichtigung evtl. gezahlter ausländischer Steuern vermieden wird. Sachverhalt: Bei anderen beschränkt Stpfl. (nur kurzer Aufenthalt in BRD) achtet man immer darauf, dass er nur die zeitanteiligen Freibeträge erhält und der AG darf auch keinen Jahresausgleich machen aus diesem Grund! Hat hier jemand eine Lösung? Antwort: Zugegeben: Dieses Ergebnis verblüfft und ist nicht so recht erklärbar Es liegt aber wohl im Lohnsteuerrecht bzw. der besonderen Berechnungsweise der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug begründet. Sachverhalt: Steigerung: Seit kurzem kann ein beschränkt Steuerpflichtiger AN auch in den Genuss der sog. Fünftelregelung kommen. Die Folge wäre, dass bei 50.000 € keine Steuer anfällt (z.B.bei Aktienoptionen. Antwort: Ob hier die Fünftelregelung zur Anwendung kommt ist fraglich. M.E. muss als Voraussetzung für die Fünftelregelung eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen, die im Beispielsfall nicht gegeben sein dürfte; s. BMF-Schreiben vom 24. Mai 2004, Rz. 9 ff; insbesondere Rz. 12 und 13. Deshalb meine ich, dass im Beispielsfall die Fünftelregelung nicht anzuwenden ist. freundliche Grüße, G.Scholz