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		<title>Rehmnetz RSS Allgemeiner Feed</title>
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		<description>Aktuelle Meldungen von Rehmnetz</description>
		<language>de-de</language>
		<copyright></copyright>
		<pubDate>Fri, 18 May 2012 21:47:18 +0200</pubDate>
		<item>
			<title>Geringere Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente zulässig!</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das gilt auch, wenn der Rentenbezug mit Abschl&auml;gen verbunden ist. Sozialpl&auml;ne dienen gem&auml;&szlig; &sect; 112 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmern infolge von Betriebs&auml;nderungen entstehen. Sozialplanabfindungen kommt daher eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und &Uuml;berbr&uuml;ckungsfunktion zu. Dementsprechend k&ouml;nnen die Betriebsparteien bei der Beurteilung des Umfangs der voraussichtlichen Nachteile Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ber&uuml;cksichtigen. Zwar kn&uuml;pfen Anspr&uuml;che auf vorgezogene Altersrente regelm&auml;&szlig;ig an ein bestimmtes Lebensalter, das Geschlecht oder eine Schwerbehinderung an. Gleichwohl liegt in ihrer Ber&uuml;cksichtigung durch die Betriebsparteien weder eine Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes noch ein Versto&szlig; gegen das Verbot, Personen wegen eines dieser Merkmale zu benachteiligen.<br /> <br /> Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher - wie schon die Vorinstanzen - die Klage eines Arbeitnehmers ab, der eine h&ouml;here als die ihm nach dem Sozialplan zustehende Abfindung verlangte. Der Sozialplan sieht f&uuml;r Arbeitnehmer, die im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindungen vor. Zu diesem Personenkreis geh&ouml;rt der bei Beendigung seines Arbeitsverh&auml;ltnisses 60 Jahre alte, schwerbehinderte Kl&auml;ger. <br /> &nbsp; <br /> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 -<br /> Vorinstanz: Landesarbeitsgericht K&ouml;ln, Urteil vom 4. Juni 2007 - 14 Sa 201/07 - <br /> <br /> Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 88/08</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Geringere-Sozialplanabfindung-bei-vorgezogener-Altersrente-zulaessig-183.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom Bundestag beschlossen!</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen im &Uuml;berblick:</strong><br /> <br /></p>
<ul>
<li>Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanspr&uuml;chen in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betrieblichen Altersversorgung und privater Altersvorsorge zwischen den Ehegatten nach einer Scheidung. Beim Scheitern einer Ehe werden die von den Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte je zur H&auml;lfte geteilt. Bei der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gelten die Regeln &uuml;ber den Versorgungsausgleich f&uuml;r Ehegatten entsprechend. </li>
<br /> <br />
<li>Das geltende Recht sieht eine Verrechnung aller Versorgungsanrechte und den Einmalausgleich &uuml;ber die gesetzliche Rentenversicherung vor, was in der Vergangenheit oft zu fehlerhaften Ergebnissen gef&uuml;hrt hat. K&uuml;nftig gilt f&uuml;r den Versorgungsausgleich der Grundsatz der internen Teilung, d.h. jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht ist gesondert in dem jeweiligen Versorgungssystem zu teilen. Damit erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein eigenes Anrecht im Versorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehegatten und nimmt gleichberechtigt an dessen Chancen und Risiken teil. </li>
<br /> <br />
<li>Abweichend von dem Grundsatz der internen Teilung kann eine externe Teilung nach &sect; 14 VersAusgGl-E ausnahmsweise zul&auml;ssig sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte zustimmt und bestimmte Wertgrenzen nicht &uuml;berschritten werden. Die Teilung erfolgt dann nicht beim Versorgungstr&auml;ger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern durch eine zweckgebundene Abfindung und Einmalzahlung bei einem anderen Versorgungstr&auml;ger.</li>
<br /> <br />
<li>Bei der internen und externen Teilung werden die Versorgungsanrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten entsprechend gek&uuml;rzt.</li>
<br /> <br />
<li>Ein Versorgungsausgleich findet u.a. nicht statt bei einer kurzen Ehezeit von bis zu 3 Jahren, es sei denn, ein Ehegatte beantragt die Durchf&uuml;hrung. </li>
<br /> <br />
<li>Steuerlich flankiert wird der Versorgungsausgleich im Einkommensteuerrecht.</li>
<br /> <br />
<li>In der betrieblichen Altersversorgung erlangt der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit der &Uuml;bertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Er erh&auml;lt damit allerdings keine arbeitsrechtliche Stellung, sondern es wird lediglich eine versorgungsrechtliche Beziehung mit dem Versorgungstr&auml;ger hergestellt. </li>
</ul>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Strukturreform-des-Versorgungsausgleichs-vom-Bundestag-beschlossen-184.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Betriebsübergang in der Insolvenz - Vergütungsansprüche aus Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis in der „Freistellungsphase“ sind Insolvenzforderungen!</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dem vorliegenden Fall lag folgender <strong>Sachverhalt </strong>zugrunde:<br /> <br /> Nach langj&auml;hriger T&auml;tigkeit als Chefsekret&auml;rin bei der R-GmbH schloss die Kl&auml;gerin im Jahr 2000 eine Altersteilzeitvereinbarung, die im &bdquo;Blockmodell&ldquo; vorsah, dass sie bis 31. Juli 2003 arbeitet. Danach sollte sich f&uuml;r weitere drei Jahre die &bdquo;Freistellungsphase&ldquo; anschlie&szlig;en. Mitte 2004 wurde &uuml;ber das Verm&ouml;gen der R-GmbH das Insolvenzverfahren er&ouml;ffnet. Der Insolvenzverwalter zahlte der nicht mehr arbeitspflichtigen Kl&auml;gerin bis 31. Dezember 2004 die Altersteilzeit-Verg&uuml;tung weiter. Die Beklagte, die den Betrieb der R-GmbH mit Wirkung zum 1. Januar 2005 vom Insolvenzverwalter gekauft hatte, lehnte jedoch die Fortzahlung der Altersteilzeit-Verg&uuml;tung ab. Diese verlangt die Kl&auml;gerin bis zum Ende des Altersteilzeit-Vertragsverh&auml;ltnisses.<br /> <br /> Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar gehen die in der &bdquo;Freistellungsphase&ldquo; befindlichen Altersteilzeit-Arbeitsverh&auml;ltnisse auf den Betriebserwerber &uuml;ber. Der Senat h&auml;lt jedoch daran fest, dass die schon <strong>vor Insolvenzer&ouml;ffnung</strong> erarbeiteten Verg&uuml;tungsanspr&uuml;che als Insolvenzforderungen zu behandeln sind, f&uuml;r die der Betriebserwerber nach den Sonderregeln der Insolvenz nicht haftet. Auch die europ&auml;ische Betriebs&uuml;bergangs-Richtlinie steht dem nicht entgegen. <br /> <br /> <strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 8 AZR 54/07 -</strong><br /> Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2006 - 8 Sa 1744/05 - <br /> <br /> Quelle: Pressemitteilung Nr. 85/08 &ndash; <a href="http://www.bundesarbeitsgericht.de" target="_blank">www.bundesarbeitsgericht.de</a></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Betriebsuebergang-in-der-Insolvenz---Verguetungsansprueche-aus-Altersteilzeit-Arbeitsverhaeltnis-in-der-Freistellungsphase-sind-Insolvenzforderungen-185.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Niedersachsen: Mehr Geld für Beamte und Pensionäre</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Damit kommen wir den Forderungen nach einer schnellstm&ouml;glichen Umsetzung der Einigung f&uuml;r die Landesbeamten nach. Dar&uuml;ber hinaus wird es am 14. April 2009 einen weiteren Meinungsaustausch mit den Gewerkschaften &uuml;ber die zuk&uuml;nftige Struktur des Beamten- und Besoldungsrechts in Niedersachsen geben. In Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften werden wir dann die Chancen und M&ouml;glichkeiten ausloten, die uns mit der &Uuml;bertragung der Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r das Beamten- und Besoldungsrecht nun offen stehen", so Ministerpr&auml;sident Christian Wulff.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Am 31. M&auml;rz 2009 hat die Landesregierung in ihrer Sitzung beschlossen, r&uuml;ckwirkend zum 1. M&auml;rz 2009 die Bez&uuml;ge aller Beamtinnen und Beamten um einen Sockelbetrag in H&ouml;he von 20 Euro zu erh&ouml;hen. Das so gesteigerte Grundgehalt wird ebenfalls r&uuml;ckwirkend vom 1. M&auml;rz 2009 an um weitere drei Prozent erh&ouml;ht. Am 1. M&auml;rz 2010 werden die Bez&uuml;ge um erneut 1,2 Prozent gesteigert. <br /><br />Beide Besoldungserh&ouml;hungen werden in gleicher Weise auf die Pension&auml;re und alle anderen Versorgungsempf&auml;nger des Landes &uuml;bertragen. Daf&uuml;r entstehen f&uuml;r das Jahr 2009 Kosten in H&ouml;he von 208 Millionen Euro (veranschlagt in Haushaltsplan 142 Millionen Euro) und f&uuml;r das Jahr 2010 rund 323 Millionen Euro (veranschlagt in der Mittelfristigen Planung 283,4 Millionen Euro). <br /><br /><em>Quelle: Pressemitteilung der Nieders&auml;chsichen Staatskanzlei vom 31.3.2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-cl-</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Niedersachsen-Mehr-Geld-fuer-Beamte-und-Pensionaere-186.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifrunde Länder 2009: DBB fordert Gleichbehandlung für Beamte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Heesen: &bdquo;Es w&auml;re sachlich nicht zu begr&uuml;nden und &uuml;berhaupt nicht vermittelbar, den Beamten bei L&auml;ndern und Kommunen vorzuenthalten, was die Tarifbesch&auml;ftigten bekommen. Alle Besch&auml;ftigtengruppen im &ouml;ffentlichen Dienst m&uuml;ssen an der allgemeinen Einkommensentwicklung teilnehmen.&ldquo; <br /><br />Gewerkschaften und Arbeitgeber hatten sich am 28. Februar in Potsdam auf Einkommenszuw&auml;chse f&uuml;r die Tarifbesch&auml;ftigten der L&auml;nder verst&auml;ndigt. Neben einem Sockelbetrag von 40 Euro sieht die Tarifeinigung Erh&ouml;hungen von 3 Prozent 2009 und 1,2 Prozent 2010 (jeweils zum 1. M&auml;rz) vor.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Tarifrunde-Laender-2009-DBB-fordert-Gleichbehandlung-fuer-Beamte-189.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Regelmäßige Arbeitsstätte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die &bdquo;regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte&ldquo; ist der zentrale Begriff des gesamten lohnsteuerlichen Reisekostenrechts. Liegt eine regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte vor, ist in den F&auml;llen der Firmenwagengestellung ein zus&auml;tzlicher geldwerter Vorteil f&uuml;r die Fahrten zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte zu versteuern und ein steuerfreier Ersatz der Pauschbetr&auml;ge f&uuml;r Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht m&ouml;glich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Finanzverwaltung geht im Wege einer Fiktion von einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte aus, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird; dies gilt auch dann, wenn ein derartiger Umfang zun&auml;chst nicht geplant bzw. beabsichtigt gewesen ist. Diese &bdquo;46-Tage-Regelung&ldquo; (52 Wochen abz&uuml;glich 6 Wochen Urlaub/Krankheit) kann auch dazu f&uuml;hren, dass der Arbeitnehmer mehrere regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tten nebeneinander hat. Der Bundesfinanzhof hat die vorstehende Verwaltungsauffassung zur &bdquo;46-Tage-Regelung&ldquo; best&auml;tigt. Er geht ebenfalls von einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte aus, wenn ein Au&szlig;endienstmitarbeiter mindestens einmal w&ouml;chentlich den Betriebssitz seines Arbeitgebers aufsucht (BFH-Urteil vom .4.2008 VI R 85/04).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Finanzverwaltung will zudem bereits dann von einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte ausgehen, wenn der Arbeitnehmer an mindestens 46 Tagen im Kalenderjahr die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers aufsuchen &bdquo;soll&ldquo;. Eine regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte wird daher auch dann angenommen, wenn die 46 Tage &ndash; entgegen der urspr&uuml;nglichen Annahme &ndash; &bdquo;planwidrig&ldquo; nicht erreicht werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Beispiel: Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehen zu Beginn des Jahres davon aus, dass der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers eine regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte hat, da der Arbeitnehmer den Betrieb des Arbeitgebers voraussichtlich an einem Arbeitstag in der Woche aufsuchen wird. Aufgrund einer l&auml;ngeren Erkrankung mit anschlie&szlig;ender Kur sucht der Arbeitnehmer den Betrieb des Arbeitgebers jedoch tats&auml;chlich nur an 30 Arbeitstagen im Jahr auf.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Arbeitnehmer hat im Betrieb des Arbeitgebers eine regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte, da er den Betrieb durchschnittlich an einem Arbeitstag in der Woche aufsuchen sollte. Daher ist von einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte auszugehen, obwohl die &bdquo;46-Tage-Regelung&ldquo; planwidrig unterschritten wurde und der Arbeitnehmer den Betrieb tats&auml;chlich nur an 30 Tagen aufgesucht hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beachten sollten Sie aber auf jeden Fall, dass befristete Abordnungen auch zu einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nicht zu einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte f&uuml;hren und daher ein steuerfreier Reisekostenersatz des Arbeitgebers wegen vor&uuml;bergehender Ausw&auml;rtst&auml;tigkeit zul&auml;ssig ist. Merke: Die befristete Abordnung geht der &bdquo;46-Tage-Regelung&ldquo; vor!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei der T&auml;tigkeit bei einem Kunden kann eine regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte grunds&auml;tzlich nur bei einer Dauert&auml;tigkeit begr&uuml;ndet werden. Bei zeitlichen befristeten T&auml;tigkeiten oder bei projektbezogenen T&auml;tigkeiten ist also auch hier ein steuerfreier Reisekostenersatz m&ouml;glich. In der Praxis sollte aber unbedingt darauf geachtet werden, dass sich sowohl aus den vorhandenen Unterlagen als auch aus dem tats&auml;chlichen Geschehensablauf die zeitliche Befristung bzw. die Projektbezogenheit der T&auml;tigkeit eindeutig ergibt.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Regelmaessige-Arbeitsstaette-191.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Dauerbrenner Firmenwagen</title>
			<description>
				<![CDATA[
Die Ermittlung des geldwerten Vorteils f&uuml;r die Privatnutzung ist entweder nach der <strong>Bruttolistenpreisregelung </strong>(Prozent-Methode; 1% f&uuml;r die Privatfahrten und 0,03% je Entfernungskilometer f&uuml;r die Fahrten zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte) oder nach der <strong>Fahrtenbuchmethode</strong> (Einzelnachweis aller Fahrten und der Gesamtkosten) vorzunehmen (auf die Erl&auml;uterungen im Lexikon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro, beim Stichwort &bdquo;Firmenwagen zur privaten Nutzung&quot; wird hingewiesen).<br />
<br />
Der Bundesfinanzhof hat bez&uuml;glich der Fahrtenbuchmethode entschieden, dass <strong>kleinere M&auml;ngel</strong> noch <strong>nicht </strong>zur <strong>Verwerfung </strong>des <strong>Fahrtenbuchs </strong>und zur Anwendung der Prozent-Methode f&uuml;hren, wenn die Angaben im Fahrtenbuch insgesamt noch plausibel sind (BFH-Urteil vom 10.4.2008,BStBl. II S. 768). Umgangssprachlich formuliert lautet die Kernaussage des Urteils: Einen Fehler pro Kalenderjahr darf man im Fahrtenbuch machen, drei Fehler sind zu viel. Allerdings: Am besten ist immer ein Fahrtenbuch ganz ohne Fehler! Die Anwendung der Fahrtenbuchmethode setzt &uuml;brigens nicht voraus, dass f&uuml;r den Einzelnachweis der Gesamtkosten ein gesondertes Aufwandskonto eingerichtet wird. Allerdings kann die Einrichtung eines solchen Kontos den Nachweis erleichtern und daher zweckm&auml;&szlig;ig sein.<br />
<br />
Entgegen dem Gesetzeswortlaut und der Auffassung der Finanzverwaltung kommt es nach Meinung des <strong>Bundesfinanzhofs </strong>f&uuml;r die <strong>Anwendung </strong>der <strong>0,03%-Methode</strong> darauf an, ob und in welchem Umfang ein &uuml;berlassener <strong>Firmenwagen </strong>vom Arbeitnehmer <strong>tats&auml;chlich </strong>f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte <strong>genutzt wird.</strong> Folglich nimmt der Bundesfinanzhof eine <strong>Einzelbewertung </strong>der Fahrten mit <strong>0,002% </strong>des <strong>Bruttolistenpreises </strong>vor. F&auml;hrt also z. B. ein Au&szlig;endienstmitarbeiter mit einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte im Betrieb des Arbeitgebers nachweislich nur viermal im Monat in die Firma, m&uuml;sste er laut Bundesfinanzhof lediglich 0,008% des Bruttolistenpreises (4 Fahrten &agrave; 0,002%) je Entfernungskilometer versteuern. Die <strong>Finanzverwaltung </strong>wendet aber das Urteil &uuml;ber den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an <strong>(= Nichtanwendungserlass)</strong> und verf&auml;hrt weiter hin nach der 0,03%-Regelung, weil es ihrer Meinung nach allein auf die Nutzungsm&ouml;glichkeit des Firmenwagens f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte ankommt (BMF-Schreiben vom 23.10.2008, BStBl. I S. 961). Der Bundesfinanzhof wird damit sicherlich Gelegenheit bekommen, diese Frage noch einmal zu entscheiden.<br />
<br />
In <strong>Park-and-ride </strong>F&auml;llen kann hingegen der geldwerte Vorteil f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte nach der <strong>0,03%-Bruttolistenpreisregelung</strong> aus Billigkeitsgr&uuml;nden auf der Grundlage der <strong>tats&auml;chlich </strong>mit dem Kraftfahrzeug <strong>zur&uuml;ckgelegten Entfernung</strong> ermittelt werden, wenn f&uuml;r die <strong>restliche Teilstrecke</strong> z. B. eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte <strong>Jahres-Bahnfahrkarte</strong> vorgelegt wird. Im Streitfall waren daher f&uuml;r die Anwendung der 0,03%-Methode lediglich 3 km (Entfernung Wohnung-Bahnhof) und nicht 118 km (Entfernung Wohnung-regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte) anzusetzen. Die Finanzverwaltung folgt im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Allerdings: Allein das Besitzen einer Bahnfahrkarte gen&uuml;gt f&uuml;r die Anwendung dieser g&uuml;nstigeren Regelung nicht. Man muss als Arbeitnehmer dann auch mit der Bahn zur Arbeit fahren. 

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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Dauerbrenner-Firmenwagen-192.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitgeberdarlehen</title>
			<description>
				<![CDATA[
In einem jetzt herausgegebenen BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung bei zinslosen und zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen tats&auml;chlich &ndash; entgegen ihrer urspr&uuml;nglichen Auffassung &ndash; r&uuml;ckwirkend zum 1.1.2008 wieder eine Freigrenze eingef&uuml;hrt. Danach sind Zinsvorteile nicht als Sachbez&uuml;ge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 &euro; nicht &uuml;bersteigt (BMFSchreiben v. 1.10.2008 IV C 5 &ndash; S 2334/07/0009). Auch wenn wir alle mit den st&auml;ndigen Neuerungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht unsere M&uuml;he haben, ist dieser Schritt sicherlich zu begr&uuml;&szlig;en. Zumindest um den o. a. Gehaltsvorschuss von 1.500 &euro; braucht man sich keine Gedanken mehr zu machen.<br />
<br />
&Uuml;bersteigt das noch nicht getilgte Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums allerdings den Betrag von 2.600 &euro;, bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem markt&uuml;blichen Zinssatz f&uuml;r vergleichbare Darlehen am Abgabeort und dem Zinssatz der im konkreten Einzelfall vom Arbeitnehmer gezahlt wird. Der markt&uuml;bliche Zinssatz ist der g&uuml;nstigste nachgewiesene Zinssatz f&uuml;r Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen unter Ber&uuml;cksichtigung allgemein zug&auml;nglicher Internetangebote (z. B. von Direktbanken). Aus Vereinfachungsgr&uuml;nden kann auch der bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank f&uuml;r Neugesch&auml;fte zuletzt ver&ouml;ffentlichte Effektivzinssatz herangezogen werden. Dabei darf von dem Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank (nicht aber von dem &uuml;ber das Internet ermittelten Zinssatz!) ein Abschlag von 4% vorgenommen werden.<br />
<br />
Und wenn sich dann ein geldwerter Vorteil von 10 &euro; ergibt: Muss man den versteuern? Nicht unbedingt. Auf den sich ergebenden geldwerten Vorteil eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens ist n&auml;mlich auch die 44-&euro;-Freigrenze f&uuml;r Sachbez&uuml;ge anwendbar, sofern diese nicht schon anderweitig (z. B. &uuml;ber einen Benzingutschein) ausgesch&ouml;pft worden ist. Auch diesbez&uuml;glich ist zu beachten, dass sich bei Darlehen bis zur H&ouml;he von 2.600 &euro; kein geldwerter Vorteil ergibt, so dass die 44-&euro;-Freigrenze f&uuml;r solche Darlehen auch nicht teilweise ben&ouml;tigt wird.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold">Die vorstehenden Ausf&uuml;hrungen sollen am folgenden Beispiel verdeutlicht werden:</span><br />
Der Arbeitgeber gew&auml;hrt dem Arbeitnehmer Anfang Dezember 2008 ein zinsloses Darlehen in H&ouml;he von 2.750 &euro;. Das Darlehen wird ab Mitte Januar 2009 mit monatlich 250 &euro; getilgt. &Uuml;ber das Internet hat der Arbeitgeber einen markt&uuml;blichen Zinssatz von 5,5% ermittelt. <br />
<br />
<span style="font-weight: bold">Geldwerter Vorteil Dezember 2008:</span><br />
Der Zinsvorteil ist grunds&auml;tzlich als Sachbezug zu versteuern, da das Darlehen Ende Dezember 2600 &euro; &uuml;bersteigt. Da der Zinsvorteil allerdings lediglich 12,60 &euro; (5,5% von 2.750 &euro; x 1/12) betr&auml;gt, &uuml;bersteigt er nicht die auch f&uuml;r Zinsvorteile geltende 44-&euro;-Freigrenze f&uuml;r Sachbez&uuml;ge und bleibt damit im Ergebnis steuerfrei. Das gilt aber nur dann, wenn die 44-&euro;-Freigrenze nicht bereits anderweitig (z. B. durch einen Benzingutschein) ausgesch&ouml;pft worden ist.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold">Geldwerter Vorteil Januar 2009:</span><br />
Ein als Sachbezug zu versteuernder Zinsvorteil ergibt sich Ende Januar nicht mehr, da das nicht getilgte Darlehen 2 500 &euro; (2 750 &euro; abz&uuml;glich 250 &euro;) betr&auml;gt und damit den Betrag von 2600 &euro; nicht &uuml;bersteigt. 

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Arbeitgeberdarlehen-193.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neue Bundeslaufbahnverordnung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Bund nutzt damit die Gestaltungsspielr&auml;ume, die die F&ouml;deralismusreform I bietet, und stellt die Weichen f&uuml;r mehr Leistungsanreize, mehr Wettbewerbsf&auml;higkeit des &ouml;ffentlichen Dienstes, mehr Flexibilit&auml;t und bessere Entwicklungsm&ouml;glichkeiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weniger Laufbahnen und Gleichstellung externer Ausbildungen, St&auml;rkung des Leistungsprinzips, Flexibler Personaleinsatz wird erleichtert und Gleiche Entwicklungsm&ouml;glichkeiten auch bei famili&auml;ren Verpflichtungen werden garantiert.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Neue-Bundeslaufbahnverordnung-198.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Hamburg: Neues Beamtengesetz </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Gesetzentwurf basiert auf dem von den norddeutschen L&auml;ndern erarbeiteten Musterentwurf und enth&auml;lt folgende Schwerpunkte:</p>
<p><br />Die Altersgrenze f&uuml;r den Eintritt in den Ruhestand wird wie in der gesetzlichen Rentenversicherung stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben; die geltenden besonderen Altersgrenzen f&uuml;r Polizeivollzugsbeamtinnen und &ndash;beamte, Strafvollzugsbeamtinnen und &ndash;beamte sowie Feuerwehrbeamtinnen und &ndash;beamte bleiben weiterhin bei 60 Jahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die H&ouml;chstdauer von Beurlaubungen, z. B. aus famili&auml;ren Gr&uuml;nden, wird nochmals erweitert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Laufbahnrecht der Beamtinnen und Beamten wird vereinfacht und gestrafft, um einen flexibleren Personaleinsatz zu erm&ouml;glichen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beteiligungsverfahren mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverb&auml;nde bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verh&auml;ltnisse sollen durch Vereinbarung ausgestaltet und eine fr&uuml;here Beteiligung der Spitzenorganisationen erm&ouml;glicht werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach der Reform des Beamtenrechts durch die &Auml;nderung des Grundgesetzes am 1. September 2006 haben die L&auml;nder die Kompetenzen f&uuml;r das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht erhalten, um ihre Personalhoheit zu st&auml;rken.</p>
<p><br />Der Gesetzentwurf wird nun zun&auml;chst den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverb&auml;nde zur gesetzlich vorgesehenen Stellungnahme zugeleitet. Dann werden sich der Landespersonalausschuss und nochmals der Senat mit dem Gesetzentwurf befassen. Danach wird der Gesetzentwurf der B&uuml;rgerschaft zugeleitet.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Hamburg-Neues-Beamtengesetz--200.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beamtenrechtsneuordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Gesetzentwurf orientiert sich weitgehend an dem Muster-Landesbeamtengesetz, das die f&uuml;nf norddeutschen L&auml;nder gemeinsam erarbeitet haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Laufbahngruppen und Fachrichtungen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gegenw&auml;rtig bestehen in M-V &uuml;ber 20 Regellaufbahnen und &uuml;ber 60 Fachrichtungslaufbahnen. K&uuml;nftig gibt es nur noch zehn Fachrichtungen. Die bisher vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und h&ouml;heren Dienstes sollen nach dem Entwurf auf zwei reduziert werden, indem der einfache und mittlere Dienst zur Laufbahngruppe 1 und der gehobene und h&ouml;here Dienst zur Laufbahngruppe 2 zusammengefasst werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur Laufbahngruppe 1 sollen k&uuml;nftig alle Laufbahnen geh&ouml;ren, die keinen Hochschulabschluss voraussetzen und zur Laufbahngruppe 2 alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Die neuen gesetzlichen Regelungen zu den Zugangsvoraussetzungen f&uuml;r die jeweilige Laufbahn ber&uuml;cksichtigen auch die Studieng&auml;nge mit Bachelor- und Masterabschl&uuml;ssen, die zunehmend an den Universit&auml;ten und Hochschulen eingef&uuml;hrt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Regelaltersgrenzen </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Regelaltersgrenzen f&uuml;r alle Beamten werden angehoben und an die gesetzliche Rentenversicherung angepasst. So wird die allgemeine gesetzliche Regelaltersgrenze k&uuml;nftig auch f&uuml;r Beamte mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht, wobei f&uuml;r die Geburtsjahrg&auml;nge 1947 bis 1963 eine &Uuml;bergangsvorschrift gilt. D</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>ie bisher geltenden besonderen Altersgrenzen f&uuml;r Polizeibeamte und Beamte im Strafvollzugsdienst sowie im feuerwehrtechnischen Dienst der Berufsfeuerwehren werden ebenfalls angehoben, um zwei Jahre auf das 62. Lebensjahr f&uuml;r den mittleren und gehobenen Dienst und um vier Jahre auf das 64. Lebensjahr f&uuml;r den h&ouml;heren Dienst. F&uuml;r die Geburtsjahrg&auml;nge 1952 bis 1963 sind &Uuml;bergangsregelungen vorgesehen. F&uuml;r Beamte, die mindestens 25 Jahre im Wechselschichtdienst t&auml;tig waren, verringert sich die Regelaltersgrenze um ein Jahr.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Protest der GdP</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) potestierte wegen der Verl&auml;ngerung der Lebensarbeitszeit von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten gegen den Entwurf. Sie will die Gelegenheit nutzen, wenn das Gesetz in den Aussch&uuml;ssen behandelt wird, um die bereits begonnenen Gespr&auml;che mit den Landtagsfraktionen fortzusetzen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Beamtenrechtsneuordnungsgesetz-Mecklenburg-Vorpommern-201.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Niedersachsen: Neufassung der Laufbahnverordnung - Reformziele</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Landesregierung von Niedersachsen beabsichtigt, das Dienstrecht nicht nur an die ge&auml;nderte Rechtslage anzupassen, sondern zugleich die neu gewonnenen Gestaltungsspielr&auml;ume f&uuml;r eine umfassende zukunftsorientierte Neuordnung des &ouml;ffentlichen Dienstrechts zu nutzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hierzu hatte sie bereits im November 2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des nieders&auml;chsischen Beamtenrechts beschlossen und in den Landtag eingebracht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Landeskabinett hat am 20. Januar 2009 beschlossen, den Entwurf einer Neufassung der Nieders&auml;chsischen Laufbahnverordnung zur Anh&ouml;rung freizugeben. Der Verordnungsentwurf konkretisiert den bereits in den Landtag eingebrachten Gesetzentwurf zum Laufbahnrecht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Reformziele</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ziel der Neuordnung ist es, eine gr&ouml;&szlig;ere Durchl&auml;ssigkeit der Laufbahnen sowie einen flexibleren Personaleinsatz im &ouml;ffentlichen Dienst zu erreichen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Die Anzahl der Laufbahnen, die in Niedersachsen derzeit bei etwa 150 liegt, wird erheblich verringert und auf nur noch zehn Fachrichtungen beschr&auml;nkt. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><span>Diese zehn Fachrichtungen sind: Justiz, Polizei, Feuerwehr, Steuerverwaltung, Bildung, Gesundheits- und soziale Dienste, Agrar- und umweltbezogene Dienste, Technische Dienste, Wissenschaftliche Dienste sowie Allgemeine Dienste. </span></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><span>Die Anzahl der Laufbahngruppen wird von bisher vier auf k&uuml;nftig zwei reduziert. Zur Laufbahngruppe Eins sollen k&uuml;nftig alle Laufbahnen geh&ouml;ren, die keinen Hochschulabschluss voraussetzen (bisher: einfacher und mittlerer Dienst). Zur Laufbahngruppe Zwei z&auml;hlen dann alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen (bisher: gehobener und h&ouml;herer Dienst). </span></li>
</ul>
<p><span>&nbsp;</span></p>
<ul>
<li>Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahnen soll nach dem Grundsatz des lebenslangen Lernens mit einer gezielten Personalentwicklung verbunden werden. Aufgrund der gr&ouml;&szlig;eren Durchl&auml;ssigkeit der Laufbahnen und der damit verbundenen beruflichen Entwicklungsm&ouml;glichkeiten soll die Attraktivit&auml;t des &ouml;ffentlichen Dienstes gesteigert werden. Zudem soll der Quereinstieg von praxiserprobten Kr&auml;ften aus der freien Wirtschaft erleichtert werden. Auch die Mobilit&auml;t der Beamtinnen und Beamten &uuml;ber L&auml;ndergrenzen hinweg soll verbessert werden. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<em>Quelle: Pressemitteilung der Nieders&auml;chsischen Landesregierung vom 20.1.2009</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Niedersachsen-Neufassung-der-Laufbahnverordnung---Reformziele-202.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bundeskabinett beschließt die neue Bundeslaufbahnverordnung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dazu erkl&auml;rte Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Sch&auml;uble:</p>
<p>"Das Laufbahnrecht ist eine wichtige Grundlage f&uuml;r die moderne Personalentwicklung im &ouml;ffentlichen Dienst. Deshalb hat der Bund als erster die durch die F&ouml;deralismusreform er&ouml;ffneten Gestaltungsr&auml;ume genutzt und mit der neuen Bundeslaufbahnverordnung die Weichen f&uuml;r mehr Leistungsanreize, mehr Wettbewerbsf&auml;higkeit des &ouml;ffentlichen Dienstes, mehr Flexibilit&auml;t und bessere Entwicklungsm&ouml;glichkeiten gestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Alle Ma&szlig;nahmen sind auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ausgerichtet. Vor&uuml;bergehende familienbedingte Reduzierungen oder Unterbrechungen der beruflichen T&auml;tigkeit d&uuml;rfen sich nicht negativ auf die berufliche Entwicklung auswirken. Damit k&ouml;nnen sich junge Menschen im &ouml;ffentlichen Dienst des Bundes sowohl f&uuml;r Kinder als auch f&uuml;r beruflichen Erfolg entscheiden."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Ma&szlig;nahmen im Einzelnen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Weniger Laufbahnen und Gleichstellung externer Ausbildungen</strong></p>
<p><br />Bisher sind Bewerberinnen und Bewerber mit verwaltungsinternen Ausbildungen bevorzugt ber&uuml;cksichtigt worden. Es werden zunehmend aber auch Besch&auml;ftigte mit Kenntnissen ben&ouml;tigt, die Wissen au&szlig;erhalb des &ouml;ffentlichen Dienstes erworben haben und &uuml;ber entsprechende Berufserfahrungen verf&uuml;gen. Zuk&uuml;nftig kommt es deshalb nicht mehr darauf an, wo gelernt wurde, sondern was. Die Personalstellen entscheiden, welches Fachpersonal sie ben&ouml;tigen. Die Zahl der Laufbahnen wird von derzeit rund 125 auf maximal neun pro Laufbahngruppe reduziert und das Laufbahnsystem f&uuml;r alle Berufs- und Hochschulabschl&uuml;sse ge&ouml;ffnet. Dementsprechend ist auch der Wechsel von Beamtinnen und Beamten der L&auml;nder zum Bund gew&auml;hrleistet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. St&auml;rkung des Leistungsprinzips</strong></p>
<p><br />Die Anforderungen an die Probezeit werden erh&ouml;ht. Probebeamtinnen und Probebeamte werden bereits nach der H&auml;lfte der Probezeit beurteilt, bis zum Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites Mal.<br />Besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte k&ouml;nnen bis zum zweiten Bef&ouml;rderungsamt der n&auml;chst h&ouml;heren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie sich in einer Dienstzeit von zwanzig Jahren bew&auml;hrt haben, seit mindestens f&uuml;nf Jahren im Endamt der Laufbahn befinden, mit Spitzennoten beurteilt wurden und ein Auswahlverfahren durchlaufen haben. Bei den Beurteilungen werden die beiden Spitzennoten auf 10 bzw. 20 Prozent beschr&auml;nkt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch das Aufstiegsverfahren wird flexibler. Erg&auml;nzend zu den bisherigen Aufstiegsformen k&ouml;nnen die Beh&ouml;rden den Beamtinnen und Beamten die M&ouml;glichkeit geben, sich im Rahmen externer Hochschulausbildungen f&uuml;r eine h&ouml;here Laufbahn zu qualifizieren. Eine leistungsstarke Verwaltung ben&ouml;tigt gut qualifizierte F&uuml;hrungskr&auml;fte. Die permanente Weiterqualifizierung von F&uuml;hrungskr&auml;ften und des F&uuml;hrungsnachwuchses wird immer wichtiger. Die F&uuml;hrungskr&auml;fteentwicklung wird deshalb als bedeutendes Element der Personalentwicklung in die BLV ausdr&uuml;cklich aufgenommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Flexibler Personaleinsatz wird erleichtert</strong></p>
<p><br />Bisher konnten Bewerberinnen und Bewerber mit Berufserfahrung nur mit Genehmigung des Bundespersonalausschusses in ein h&ouml;heres Amt als das Eingangsamt eingestellt werden. Zuk&uuml;nftig k&ouml;nnen die Personalstellen entscheiden, ob eine h&ouml;here Besoldung gerechtfertigt ist. Im Laufbahnrecht werden bestimmte Standards festgelegt, damit es weder zu Benachteiligungen noch zu Bevorzugungen externer Bewerberinnen und Bewerber kommt. Der Laufbahnwechsel innerhalb einer Laufbahngruppe wird erleichtert .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>4. Gleiche Entwicklungsm&ouml;glichkeiten auch bei famili&auml;ren Verpflichtungen</strong></p>
<p><br />Immer mehr Besch&auml;ftigte m&ouml;chten trotz famili&auml;rer Verpflichtungen schnell wieder in den Beruf einsteigen. Sie streben h&auml;ufig f&uuml;r eine &Uuml;bergangsphase Teilzeit und Telearbeit an. Dies ist auch im Interesse der Dienstherren. Deshalb gilt der Grundsatz: Einschr&auml;nkungen der beruflichen T&auml;tigkeit werden bei der Besoldung und Versorgung, nicht jedoch bei der beruflichen Entwicklung ber&uuml;cksichtigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BMI vom 21.1.2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Bundeskabinett-beschliesst-die-neue-Bundeslaufbahnverordnung-206.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Start des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 </title>
			<description>
				<![CDATA[
Der Gesundheitsfonds startet am 1. Januar 2009. Er ist die zentrale Stelle, in der die Geldmittel der gesetzlichen Krankenversicherung verwaltet werden. Der Gesundheitsfonds wird vom Bundesversicherungsamt verwaltet. Er speist sich aus Krankenkassenbeitr&auml;gen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber aber auch aus Beitr&auml;gen von Rentnern, geringf&uuml;gig Besch&auml;ftigten, K&uuml;nstlern und Publizisten, Wehr- und Zivildienstleistenden, Beziehern von Arbeitslosen- und Unterhaltsgeld sowie aus Steuermitteln. Alle Betr&auml;ge flie&szlig;en in einen zentralen Topf, den Gesundheitsfonds. Von hier aus werden die Mittel dann vom Bundesversicherungsamt auf die Krankenkassen verteilt.<br />
<br />
Die Beitragss&auml;tze zur Krankenversicherung werden wegen des Gesundheitsfonds nicht mehr individuell durch die Krankenkassen, sondern f&uuml;r alle Krankenkassen einheitlich per Rechtsverordnung durch die Bundesregierung festgelegt. Der einheitliche allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung betr&auml;gt ab 1. Januar 2009 15,5%. Der erm&auml;&szlig;igte Beitragssatz wird auf 14,9% festgeschrieben.<br />
<br />
Trotz Gesundheitsfonds &auml;ndert sich f&uuml;r die Arbeitgeber nichts am gewohnten Beitragseinzugsverfahren. Die Krankenkassen ziehen weiterhin die Beitr&auml;ge ein und leiten sie an den Gesundheitsfonds weiter. Beitr&auml;ge f&uuml;r geringf&uuml;gig Besch&auml;ftigte gehen unver&auml;ndert an die Minijobzentrale. Erheben Krankenkassen Zusatzbeitr&auml;ge, sind diese von den Versicherten unmittelbar an die Krankenkassen zu zahlen; der Arbeitgeber ist insoweit weder an der Beitragstragung noch an der Beitragszahlung beteiligt.

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Start-des-Gesundheitsfonds-zum-1.-Januar-2009--207.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Übersicht: Tarifentwicklung in Hessen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&Uuml;bersicht mit Stand 2007 bis 2012.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Uebersicht-Tarifentwicklung-in-Hessen-208.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geplante Entlastungen durch das Konjunkturprogramm II</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Geplant ist folgendes:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Steuerliche Entlastungen 2009/2010</strong></p>
<ul>
<li>Der steuerliche Grundfreibetrag soll r&uuml;ckwirkend ab dem 1.1.2009 um 170 &euro; von 7.664 &euro; auf 7.834 &euro; angehoben werden.</li>
<br /><br />
<li>Der Eingangssteuersatz soll r&uuml;ckwirkend ab dem 1.1.2009 von 15% auf 14% abgesenkt werden.</li>
<br /><br />
<li>Als Einstieg in den Abbau der sog. &bdquo;kalten Progression&ldquo; soll der Tarifverlauf r&uuml;ckwirkend ab 1.1.2009 abgeflacht werden. Erreicht werden soll dies, in dem die sog. Tarifeckwerte um 400 &euro; erh&ouml;ht werden. Diese Ma&szlig;nahme hat zur Folge, dass der sog. Grenzsteuersatz sinkt (vgl. die Erl&auml;uterungen im Lexikon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro, Ausgabe 2009, beim Stichwort &bdquo;Tarifaufbau&ldquo;).</li>
<br /><br />
<li>Die vorstehend beschriebenen Ma&szlig;nahmen w&uuml;rden dazu f&uuml;hren, dass sich die Nettol&ouml;hne ab Juli 2009 erh&ouml;hen. F&uuml;r die Monate Januar bis Juni 2009 soll der Arbeitgeber im Juli 2009 einen besonderen (zweiten) betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchf&uuml;hren; die Lohnabrechnungen von Januar bis Juni 2009 m&uuml;ssten in diesem Fall nicht aufgerollt werden. Die Arbeitnehmer w&uuml;rden somit die steuerliche Entlastung durch die vorstehenden Ma&szlig;nahmen f&uuml;r das erste Halbjahr 2009 von ihrem Arbeitgeber im Juli 2009 erhalten und nicht erst &uuml;ber die Abgabe ihrer Einkommensteuererkl&auml;rung 2009 im Fr&uuml;hjahr 2010 durch das Finanzamt.</li>
<br /><br />
<li>Zum 1.1.2010 soll der Grundfreibetrag um weitere 170 &euro; von dann 7.834 &euro; auf 8 004 &euro; angehoben werden. Au&szlig;erdem sollen die Grenzsteuers&auml;tze aufgrund einer weiteren Erh&ouml;hung der sog. Tarifeckwerte um 330 &euro; weiter sinken.</li>
<br /><br />
<li>An alle Kindergeldbezieher soll ein einmaliger Kinderbonus von 100 &euro; je Kind ausgezahlt werden. Die Auszahlung soll von den Familienkassen m&ouml;glichst schon im M&auml;rz oder April 2009 vorgenommen werden. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2009 soll den Freibetr&auml;gen f&uuml;r Kinder (6.024 &euro; je Kind) die Kindergeldzahlung einschlie&szlig;lich Kinderbonus (also bei den ersten beiden Kindern 2.068 &euro; je Kind (12 x 164 &euro; + 100 &euro;) gegen&uuml;bergestellt werden. Zur Vergleichsrechnung zwischen Freibetr&auml;gen f&uuml;r Kinder und Kindergeld vgl. die Erl&auml;uterungen im Anhang 9 des Lexikons f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro, Ausgabe 2009, unter Nr. 4 mit Beispielen. </li>
</ul>
<p><br /><strong>Sozialversicherungsrechtliche Entlastungen 2009/2010</strong></p>
<ul>
<li>Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung soll zum 1.7.2009 (nicht r&uuml;ckwirkend zum 1.1.2009!) um 0,6% von 15,5% auf 14,9% sinken. Dabei sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um jeweils 0,3% entlastet werden. Der Beitragssatz des Arbeitgebers soll also ab Juli 2009 7,0% (zurzeit 7,3%) und der Beitragssatz des Arbeitnehmers 7,9% (zurzeit 8,2%) betragen.</li>
<br /><br />
<li>Den Arbeitgebern sollen in den Jahren 2009 und 2010 bei Kurzarbeit die von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeitr&auml;ge h&auml;lftig durch die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit erstattet werden. F&uuml;r Zeiten der Qualifizierung w&auml;hrend der Kurzarbeit sollen die Arbeitgeber auf Antrag die vollen Sozialversicherungsbeitr&auml;ge erstattet bekommen. Zur derzeitigen Rechtslage vgl. die Erl&auml;uterungen im Lexikon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro, Ausgabe 2009, beim Stichwort &bdquo;Kurzarbeitergeld&ldquo; unter Nr. 3 besonders Buchstabe e. Durch die vorstehenden Ma&szlig;nahmen soll eine &bdquo;Durchschnittsfamilie&ldquo; mit zwei Kindern um ca. 500 &euro; j&auml;hrlich entlastet werden. Davon entfallen allerdings bereits 200 &euro; auf den einmaligen Kinderbonus von 100 &euro; je Kind. Der endg&uuml;ltige Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu den vorstehenden Ma&szlig;nahmen wird im Laufe des Februar erwartet.</li>
</ul>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Geplante-Entlastungen-durch-das-Konjunkturprogramm-II-210.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Konjunkturpaket II vom Bundesrat verabschiedet</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>R&uuml;ckwirkend zum 1.1.2009 werden der steuerliche Grundfreibetrag um 170 &euro; von 7.664 &euro; auf 7.834 &euro; angehoben, der Eingangssteuersatz von 15% auf 14% gesenkt und die sog. Tarifeckwerte werden zum Abbau der sog. &bdquo;kalten Progression&ldquo; um 400 &euro; erh&ouml;ht, wodurch sich der sog. Grenzsteuersatz vermindert. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sinkt zum 1.7.2009 von 15,5% auf 14,9%; Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden um jeweils 0,3% entlastet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da das Gesetz bereits in K&uuml;rze in Kraft tritt, ist damit zu rechnen, dass es im M&auml;rz 2009 einen neuen Programmablaufplan zur Berechnung der Lohnsteuer geben wird. Es ist angedacht, dass f&uuml;r den jeweiligen Arbeitnehmer m&ouml;glichst automatisch eine Neuberechnung der zur&uuml;ckliegenden Lohabrechnungszeitr&auml;ume oder eine Differenzberechnung (vergleichbar einem betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich) vorgenommen wird und somit schon im M&auml;rz 2009 die vom jeweiligen Arbeitnehmer zu viel gezahlte Lohnsteuer f&uuml;r Januar und Februar 2009 vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer erstattet wird. <br /><br />Der Arbeitgeber ist &uuml;brigens aufgrund einer vorgenommenen Gesetzes&auml;nderung zur Berichtigung der Lohnsteuerberechnungen wegen der r&uuml;ckwirkenden &Auml;nderungen zugunsten der Arbeitnehmer verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Dies wird bei Arbeitgebern mit maschineller Lohnabrechnung regelm&auml;&szlig;ig der Fall sein. <strong>Ausnahme:</strong> Der Arbeitgeber kann die Neuberechnung f&uuml;r zur&uuml;ckliegende Lohnabrechnungszeitr&auml;ume mit dem von ihm verwendeten Lohnabrechnungsprogramm nicht kurzfristig und mit vertretbaren Kosten realisieren. Die Steuer f&uuml;r zuk&uuml;nftige Lohnzahlungen muss jedoch auch in diesem Fall nach dem ge&auml;nderten Tarif gerechnet werden. Eine Verpflichtung zur ge&auml;nderten Lohnsteuerberechnung scheidet dar&uuml;ber hinaus aber beispielsweise auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ab M&auml;rz 2009 keinen Arbeitslohn mehr bezieht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Konjunkturpaket-II-vom-Bundesrat-verabschiedet-211.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vorher/Nachher: Die Beamtenrechtsreform</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Beamtenrecht soll leistungsgerechter werden. Au&szlig;erdem soll mit der Reform des Dienstrechts die&nbsp;Mobilit&auml;t der Beamtinnen und Beamten bei Dienstherrnwechsel gef&ouml;rdert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit dem Beamtenstatusgesetz sollen die Voraussetzungen f&uuml;r ein modernes und einheitliches Personalmanagament in der &ouml;ffentlichen Verwaltung geschaffen werden. Ziel sind klare Strukturen und der Abbau von b&uuml;rokratischen Hemmnissen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wie &auml;ndert sich die rechtliche Struktur?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sehen Sie hier eine grafische Gegen&uuml;berstellung der Situation vor und nach der Reform.<br /><br /></p>
<a href=""></a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Vorher_Nachher-Die-Beamtenrechtsreform-220.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Dienstrechtsneuordnungsgesetz</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href=""></a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Dienstrechtsneuordnungsgesetz-221.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bayern: Neues Landesbeamtengesetz</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href=""></a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Bayern-Neues-Landesbeamtengesetz-222.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BRNG  Mecklenburg-Vorpommern</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href=""></a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/BRNG--Mecklenburg-Vorpommern-223.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Besoldungs- und Versorgungsentwicklung in Hessen</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href=""></a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Besoldungs--und-Versorgungsentwicklung-in-Hessen-224.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bund/Länder: Regelung der Altersteilzeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&Uuml;bersicht aus der 85. Aktualisierung des Loseblattwerks</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Bauer/Stegm&uuml;ller/Schmalhofer:</em></p>
<p>Beamtenversorgungsgesetz Kommentar mit Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Stand: Dezember 2008</p>
<a href=""></a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Bund_Laender-Regelung-der-Altersteilzeit-225.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Anpassung: Besoldungen im Jahr 2008</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&Uuml;bersicht &uuml;ber die Anpassungen und Erh&ouml;hungen der Besoldungen in Bund und L&auml;ndern im Jahr 2008, fr&uuml;here &Auml;nderungen sind in der &Uuml;bersicht nicht enthalten.</p>
<a href=""></a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Anpassung-Besoldungen-im-Jahr-2008-226.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Diskussionsstand: Eckpunkte zur Dienstrechtsreform Bayern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>F&uuml;r die Umsetzung des Konzeptes ist ein hoher dreistelliger Millionenbetrag erforderlich, deshalb sind die Ziele nicht auf einen Schlag umsetzbar. Alle Verbesserungen werden ohne Gegenfinanzierung gew&auml;hrt. Es gibt 12 Eckpunkte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Eckpunkt 1</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Bef&ouml;rderungen bleiben Kernelement zur Honorierung der Leistung, deshalb muss die Bef&ouml;rderungssituation verbessert werden.</p>
<ul>
<li>- Es ist vorgesehen, die allgemeine Bef&ouml;rderungssituation durch Stellenhebungen deutlich zu verbessern. Zus&auml;tzlich werden funktionsungebundene Bef&ouml;rderungs&auml;mter im Bereich der Grund-, Haupt- und Realschule geschaffen.</li>
<br />
<li>- Dabei sollen die Hebungen im nichtschulischen Bereich im gleichen finanziellen Umfang wie im Lehrerbereich erfolgen, was auch dem Anteil der Beamtinnen und Beamten in diesenbeiden Bereichen entspricht.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 2</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Die flexiblen Leistungselemente werden verst&auml;rkt</p>
<ul>
<li>- Das Vorr&uuml;cken in Stufen soll leistungsabh&auml;ngig beschleunigt bzw. bei extremer Schlechtleistung aber auch angehalten werden k&ouml;nnen.</li>
<br />
<li>- Die derzeitige Tabelle wird in Strukturen der bisherigen Anfangs- und Endgrundgeh&auml;lterbeibehalten.</li>
<br />
<li>- Die Leistungselemente Pr&auml;mien und Zulagen sollen bleiben &ndash; das Budget deutlich aufgestockt werden.</li>
<br />
<li>- Zusammen mit dem Stufenaufstieg sollen die bisherigen Mittel der Leistungsbesoldung von derzeit 15 Millionen Euro auf ca. 60 Millionen aufgestockt werden.</li>
<br />
<li>- Leistungspr&auml;mie, Zulage und Stufenaufstieg sollen an bis zu 30 % der Besch&auml;ftigten j&auml;hrlich ausgesch&uuml;ttet werden k&ouml;nnen.</li>
<br />
<li>- Der Personalrat muss bei der Vergabe von Pr&auml;mien / Zulagen / Stufenaufstieg beteiligt werden. Im BayPVG wird ein nichtf&ouml;rmliches Beteiligungsrecht geschaffen.</li>
<br />
<li>- Der Personalrat soll vor der Vergabe erfahren: Wer &ndash; Was &ndash; Warum und auch die M&ouml;glichkeit haben, eigene Vorschl&auml;ge darzulegen.</li>
<br />
<li>- Grundlage f&uuml;r den Stufenaufstieg soll die dienstliche Beurteilung sein; diese soll deutlich vereinfacht werden. Ob f&uuml;r den Stufenaufstieg eine Zwischenbeurteilung in der H&auml;lfte des Beurteilungszeitraums erfolgen soll, ist noch nicht entschieden. In der Diskussion ist auch eine Reduzierung der bisherigen 16 Punkte. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 3</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>
<p>Grundgehalt/Grundgehaltsstufen</p>
</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>- Die bisherige Zahl der Stufen und der 2-, 3-, 4-Jahresrhythmus bleiben unver&auml;ndert.</li>
<br />
<li>- Bisheriges A 2 wird gestrichen und nach A 3 &uuml;bergeleitet.</li>
<br />
<li>- Besoldungstabelle geht k&uuml;nftig also von A 3 bis A 16.</li>
<br />
<li>- B-Besoldung bleibt unver&auml;ndert.</li>
<br />
<li>- Bisherige Einstiegsebenen bleiben wie bisher.</li>
<br />
<li>- Familienbezogene Besoldungsbestandteile werden weiter gew&auml;hrt.</li>
<br />
<li>- Eine offene Frage ist, wie mit dem bisherigen Besoldungsdienstalter (BDA) verfahren wird. Hintergrund ist die Rechtsprechung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wo &bdquo;Altersmomente&ldquo; kritisch beurteilt werden. Wenn das BDA f&auml;llt, sollen Zurechnungszeiten erhalten bleiben.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Eckpunkt 4</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Verbesserungen im Bereich Wissenschaft</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>- Grundgeh&auml;lter der Besoldungsordnung W sollen erh&ouml;ht werden.</li>
<br />
<li>- Eine Flexibilisierung des Vergaberahmens wird gepr&uuml;ft.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 5</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Laufbahnrecht &ndash; nur noch eine Laufbahngruppe</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>- K&uuml;nftig soll es nur noch eine Laufbahngruppe geben.</li>
<br />
<li>- Einstiegsebenen wie bisher nach Vorbildung und Qualifikation.</li>
<br />
<li>- Das Aufsteigen in den Besoldungsgruppen soll &ndash; im Sinne einer echten Personalentwicklung - erleichtert werden. Daf&uuml;r sind Fortbildungsnachweise und entsprechende Pr&uuml;fungen erforderlich, jedoch ohne Pr&uuml;fungen durch den Landespersonalausschuss.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 6</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Fachlaufbahnen</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>- Die bisherige Vielzahl von Fachlaufbahnen - derzeit &uuml;ber 300 - soll reduziert werden.</li>
<br />
<li>- Diskutiert wird folgende Zusammenfassung:</li>
&nbsp; - Verwaltung und Finanzen<br />&nbsp; - Bildung und Wissenschaft<br />&nbsp; - Justiz<br />&nbsp; - Sicherheit<br />&nbsp; - Gesundheit<br />&nbsp; - Naturwissenschaft und Technik 
</ul>
<ul>
<br />
<li>- Ein Wechsel innerhalb der Fachlaufbahnen soll k&uuml;nftig leichter m&ouml;glich sein.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 7</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Der Landespersonalausschuss erh&auml;lt neuen Zuschnitt</p>
<ul>
<li>- Der Landespersonalausschuss soll ein ressort&uuml;bergreifendes Kompetenzzentrum f&uuml;r Personalentwicklungsma&szlig;nahmen und Innovation werden.</li>
<br />
<li>- Er soll beim Erlass von Gesetzen und Verordnungen weiterhin beteiligt werden. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 8</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Altersgrenzen</p>
<ul>
<li>- Es ist geplant, die allgemeinen und besonderen Altersgrenzen analog der Rentenregelungen und beim Bund anzuheben (inkl. Schwerbehinderung).</li>
<br />
<li>- Probleme bei Vollzugsbeamten der Polizei, der Justiz und der Feuerwehr werden gesehen und es ist angedacht, f&uuml;r diejenigen, die lange im Schichtdienst t&auml;tig waren, Sonderregelungen zu schaffen.</li>
<br />
<li>- Diskussionen gibt es, wie die Neuregelungen im Lehrerbereich umgesetzt werden, da der Oberste Rechnungshof die derzeitigen Regelung f&uuml;r nicht vertretbar h&auml;lt.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 9</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Antragsruhestand 64. Lebensjahr</p>
<ul>
<li>- Die bisherige Antragsaltersgrenze soll beim 64. Lebensjahr unter Beibehaltung der derzeitigen Abschlagsregelungen (3,6% pro Jahr bis zu maximal 10,8%) bleiben.</li>
<br />
<li>- Bei langj&auml;hriger Dienstleistung soll - analog zum Rentenbereich - eine Ruhestandsversetzung auch ohne Abschlag m&ouml;glich sein.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 10</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Bisherige Grunds&auml;tze der Beamtenversorgung bleiben erhalten</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>- Es bleibt bei den bisherigen Regelungen. </li>
<br />
<li>- Amtsbezogene und amtspr&auml;gende Zulagen bleiben ruhegehaltf&auml;hig.</li>
<br />
<li>- Anrechnung einer Hochschulausbildung bleibt bei drei Jahren.</li>
<br />
<li>- Die Entwicklung der Versorgungsbez&uuml;ge orientiert sich weiterhin an der Besoldung f&uuml;r die aktiven Beamten.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 11</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />J&auml;hrliche Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld)</p>
<ul>
<li>- Die Sonderzuwendung bleibt in der bisherigen H&ouml;he und Form unter Einbeziehung der Versorgungsempf&auml;nger</li>
<br />
<li>- Derzeit ist kein Einbau in die Tabelle vorgesehen.</li>
<br />
<li>- Die bisherige Befristung bis 2009 entf&auml;llt.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 12</strong></p>
<p><br />Erg&auml;nzende F&uuml;rsorgeleistung (Ballungsraumzulage)</p>
<ul>
<li>- Die erg&auml;nzende F&uuml;rsorgeleistung wird beibehalten.</li>
<br />
<li>- Der Berechtigtenkreis und die H&ouml;hewerden &uuml;berpr&uuml;ft.</li>
</ul>
<p><br /><br /><strong>Zeitplan</strong><br /><br />-&gt;April 2008 &bdquo;1. Runde&ldquo; im Ministerrat<br />-&gt;Anschlie&szlig;end offizielle Verbandsanh&ouml;rung<br />-&gt;Mai 2008 &bdquo;2. Runde&ldquo; im Ministerrat<br />-&gt;Mitte/Ende Mai 2008 Regierungskl&auml;rung Finanzminister Huber zu Eckpunkten<br />-&gt;26. Juni 2008 Staatsminister Huber beim BBB-Hauptausschuss<br />-&gt;Nach Landtagswahl 2008 Beginn des Gesetzgebungsverfahrens<br />-&gt;Inkrafttreten fr&uuml;hestens am 01.01.2010 (evtl. auch erst 01.01.2011) erhalten.<br /><br /><em>Quelle: https://beamte.verdi.de/landesbezirke/</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Diskussionsstand-Eckpunkte-zur-Dienstrechtsreform-Bayern-228.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Muster-LBG für Küstenländer und LBG-E für Niedersachsen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Entwurf beruht auf einem <strong>Musterentwurf,</strong> der zwischen den L&auml;ndern Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen erarbeitet wurde und der die rechtlichen Konsequenzen aus der F&ouml;deralismusreform I zieht. <br /><br />Nach der <strong>Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen</strong> zwischen Bund und L&auml;ndern ist der Bund f&uuml;r die Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Beamten der L&auml;nder und Kommunen mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung verantwortlich. Dieser Verantwortung ist der Bund mit dem <strong>Beamtenstatusgesetz </strong>vom 17. Juni 2008 nachgekommen. Es wird am 1. April 2009 in Kraft treten und das bisher geltende Beamtenrechtsrahmengesetz des Bundes abl&ouml;sen. Die Nieders&auml;chsische Landesregierung beabsichtigt mit ihrem LBG-Entwurf, das Dienstrecht an die k&uuml;nftige Rechtslage anzupassen. Dar&uuml;ber hinaus werden die durch die F&ouml;deralismusreform gewonnenen Gestaltungsspielr&auml;ume f&uuml;r eine umfassende Neuordnung des &ouml;ffentlichen Dienstrechts genutzt.</p>
<p><br /><strong>Die wesentlichen Neuerungen</strong></p>
<p><strong></strong><br />Insbesondere im Laufbahnrecht der Landesbeamtinnen und -beamten werden in Zukunft neue Wege beschritten. Ziel der Neuordnung ist es, eine gr&ouml;&szlig;ere Durchl&auml;ssigkeit der Laufbahnen sowie einen flexibleren Personaleinsatz im &ouml;ffentlichen Dienst zu erreichen. So wird die <strong>Anzahl der Laufbahnen,</strong> die in Niedersachsen derzeit bei etwa 150 liegt, erheblich verringert und auf nur noch <strong>zehn</strong> <strong>Fachrichtungen </strong>beschr&auml;nkt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Justiz, </li>
<li>Polizei, </li>
<li>Feuerwehr, </li>
<li>Steuerverwaltung, </li>
<li>Bildung, </li>
<li>Gesundheits- und soziale Dienste, </li>
<li>Agrar- und umweltbezogene Dienste, </li>
<li>Technische Dienste, </li>
<li>Wissenschaftliche Dienste sowie </li>
<li>Allgemeine Dienste. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Anzahl der Laufbahngruppen wird von bisher vier auf k&uuml;nftig zwei reduziert. Zur <strong>Laufbahngruppe 1</strong> sollen zuk&uuml;nftig alle Laufbahnen geh&ouml;ren, die keinen Hochschulabschluss voraussetzen (bisher: einfacher und mittlerer Dienst), zur <strong>Laufbahngruppe 2 </strong>alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen (bisher: gehobener und h&ouml;herer Dienst). <br /><br />Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahnen soll nach dem <strong>Grundsatz des lebenslangen Lernens</strong> mit einer gezielten <strong>Personalentwicklung </strong>verbunden werden. Aufgrund der gr&ouml;&szlig;eren Durchl&auml;ssigkeit der Laufbahnen und der damit verbundenen Entwicklungsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r die Beamtinnen und Beamten soll die Attraktivit&auml;t des &ouml;ffentlichen Dienstes gesteigert werden. Die Landesregierung rechnet damit, dass auf diese Weise vermehrt qualifizierter Nachwuchs f&uuml;r das Land eingeworben werden kann. Dar&uuml;ber hinaus soll auch der Quereinstieg von praxiserprobten Kr&auml;ften aus der freien Wirtschaft erleichtert werden, um Erfahrungen der Privatwirtschaft in die &ouml;ffentliche Aufgabenwahrnehmung st&auml;rker als bisher einflie&szlig;en lassen zu k&ouml;nnen. Ein wichtiges Anliegen der Reform ist es au&szlig;erdem, die Mobilit&auml;t der Beamtinnen und Beamten auch &uuml;ber L&auml;ndergrenzen hinweg weiterhin zu gew&auml;hrleisten.<br /><br />Das Kabinett hatte bereits Anfang Juni 2008 die entsprechenden <strong>Eckpunkte f&uuml;r ein neues Laufbahnrecht</strong> gebilligt.<br /><br />Nach dem Beschluss der Landesregierung k&ouml;nnen die Gewerkschaften und Berufsverb&auml;nde sowie die kommunalen Spitzenverb&auml;nde zu dem Entwurf Stellung nehmen, bevor sich anschlie&szlig;end der Landtag damit befasst. Das Gesetz soll nach den Pl&auml;nen der Landesregierung zeitgleich mit dem Beamtenstatusgesetz des Bundes zum <strong>1. April 2009</strong> in Kraft treten.<br /><br /><em>Quelle: Presseinformation der Nieders&auml;chsischen Staatskanzlei vom 26. August 2008 </em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Muster-LBG-fuer-Kuestenlaender-und-LBG-E-fuer-Niedersachsen-229.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Föderalismusreform im Besoldungsrecht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
Die derzeitige Praxis in den L&auml;ndern geht &uuml;berwiegend dahin, im jeweiligen Landesbesoldungsgesetz die Weitergeltung des Bundesbesoldungsrechts nach dem Stand vom 31.8.2006 im Land anzuordnen, bis dort von den neuen Kompetenzen umfassend Gebrauch gemacht werden soll. <br />
<br />
Einzelne L&auml;nder haben allerdings jetzt schon das gesamte Bundesbesoldungsrecht auf der Grundlage des Art. 125a Abs. 1 S. 2 GG im Wege der Verweisung durch ungeschriebenes inhaltsgleiches Landesrecht ersetzt, damit es sp&auml;ter als Landesrecht durch den Landesgesetzgeber ggf. ge&auml;ndert, als punktuell nicht anwendbarerkl&auml;rt oder gar aufgehoben werden kann. <br />
<br />
Abgrenzbare Teilbereiche haben bislang die meisten L&auml;nder ersetzt, indem sie &uuml;ber die Gew&auml;hrung von Einmalzahlungen sowie &uuml;ber Linearanpassungen entschieden haben. Eine der ersten Ma&szlig;nahmen der L&auml;nder zur Aussch&ouml;pfung der neuen Gesetzgebungskompetenzen war der Erlass von Gesetzen zur Gew&auml;hrung einer Einmalzahlung in den Jahren 2006 und/oder 2007. <br />
<br />
Diese Gesetze sind durch Vollzug zwischenzeitlich gegenstandslos geworden und aus Gr&uuml;nden der Rechtsbereinigung zum 31.12.2007 au&szlig;er Kraft getreten.
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
Der oben zum Dowload zur Verf&uuml;gung stehende PDF-Beitrag enth&auml;lt eine <strong>&Uuml;bersicht &uuml;ber die bisher von den L&auml;ndern getroffenen Ma&szlig;nahmen im Besoldungsrecht,</strong> die noch G&uuml;ltigkeit haben. 
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Foederalismusreform-im-Besoldungsrecht-230.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neuerungen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Neuregelungen im Bundesbeamtengesetz</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Neuordnung des Laufbahnsystems </li>
<li>&Ouml;ffnung des Laufbahnzugangs </li>
<li>Flexible Einstellungsm&ouml;glichkeiten </li>
<li>Ber&uuml;cksichtigung familienpolitischer Aspekte </li>
<li>St&auml;rkung des Leistungsprinzips </li>
<li>Anhebung der Altersgrenzen </li>
<li>F&ouml;rderung der Mobilit&auml;t </li>
<li>Rehabilitation vor Versorgung </li>
<li>Begrenzung der Altersteilzeit </li>
</ul>
<p><br /><em><a class="[object]" href="http://www.bmi.bund.de/cln_095/SharedDocs/Reden/DE/2008/11/pstb_bt_dienstrechtsneuordnungsgesetz.html" target="_blank">Zusammenfassung des BMI zur Reform</a></em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Orientierungshilfe: Brosch&uuml;re mit Synopse neu/alt</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In unserem Verlagsprogramm bieten wir eine Synopse zum BBG mit Kurzerl&auml;uterungen an. Autorin ist Bettina Auerbach, Referentin im Bundesinnenministerium, deren Expertinnenwissen den ersten Einstieg in die &Auml;nderungen&nbsp;erleichtert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.hjr-verlag.de/hjr/detail/isbn/978-3-8073-0111" target="_blank"><em>Mehr Informationen zu der Synopse</em></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Neuerungen-durch-das-Dienstrechtsneuordnungsgesetz-DNeuG-235.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Modernes Dienstrecht für die Bundesverwaltung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&Uuml;ber die Beamtinnen und Beamten sagte er: "In unserer schnelllebigen und globalisierten Gesellschaft sind sie die Garanten f&uuml;r eine stabile und verl&auml;ssliche Verwaltung, die sich am Gemeinwohl orientiert."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Dienstrecht des Bundes wird mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz, das Ende Januar in Kraft treten wird, umfassend reformiert. Damit soll die Wettbewerbs- und Zukunftsf&auml;higkeit des &ouml;ffentlichen Dienstes weiter sichergestellt werden. "Damit haben wir f&uuml;r die Bundesverwaltung ein modernes Dienstrecht geschaffen. Es erm&ouml;glicht den Beh&ouml;rden einen flexiblen Personaleinsatz und gibt den Beamtinnen und Beamten Perspektiven f&uuml;r das berufliche Fortkommen", so Bundesinnen-</p>
<p>minister Sch&auml;uble.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Schwerpunkte der Neuregelungen im Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht sind die F&ouml;rderung des Leistungsprinzips und der Mobilit&auml;t zwischen Wirtschaft, internationalen Organisationen und Verwaltung. Im Mittelpunkt der Novellierung der Beamtenbesoldung steht die Abschaffung des sog.&nbsp; Seniorit&auml;tsprinzips. Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehaltes richtet sich k&uuml;nftig nicht mehr nach dem Alter, sondern ausschlie&szlig;lich nach der beruflichen Erfahrung und anforderungsgerechten Leistungen. Im Bereich der Altersversorgung tr&auml;gt die Dienstrechtsreform den demographischen Herausforderungen Rechnung. Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch f&uuml;r die Beamtinnen und Beamten des Bundes die Altersgrenze stufenweise um zwei Jahre angehoben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BMI vom 12.1.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Modernes-Dienstrecht-fuer-die-Bundesverwaltung-236.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Weihnachtsgeld für Telekom-Beamte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die bei der Deutschen Telekom AG als Bundesbeamte besch&auml;ftigten Kl&auml;ger erhalten als Folge einer 2004 in Kraft getretenen Gesetzes&auml;nderung nicht mehr das sog. Weihnachtsgeld, das anderen Beamten des Bundes zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig h&auml;lt diese Regelung f&uuml;r unvereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zwar darf das zur Besoldung geh&ouml;rende Weihnachtsgeld f&uuml;r alle Bundesbeamten abgesenkt oder auch ganz abgeschafft werden, solange ihre amtsangemessene Alimentation dadurch insgesamt nicht gef&auml;hrdet wird. Es ist aber unzul&auml;ssig, einzelne Gruppen von Bundesbeamten ohne hinreichenden sachlichen Grund vom Weihnachtsgeld auszuschlie&szlig;en. Dass die Deutsche Telekom AG als privatwirtschaftliche Gesellschaft im Wettbewerb steht und bestrebt ist, alle bei ihr besch&auml;ftigten Mitarbeiter nach einheitlichen Grunds&auml;tzen zu entlohnen, ist kein ausreichender Grund daf&uuml;r, die Besoldung der von der ehemaligen Deutschen Bundespost &uuml;bernommenen Beamten einzuschr&auml;nken.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ob der Wegfall des Weihnachtsgeldes f&uuml;r Beamte der Deutschen Telekom durch andere Sonderzahlungen ausgeglichen werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen k&ouml;nnen, weil es die dazu ergangenen Rechtsverordnungen mangels ausreichender Rechtsgrundlage f&uuml;r unwirksam h&auml;lt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die ma&szlig;geblichen Vorschriften des Postpersonalrechtsgesetzes zur &Uuml;berpr&uuml;fung ihrer Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit vorgelegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BVerwG 2 C 121.07 - Beschluss vom 11. Dezember 2008</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 85/2008 vom 11.12.2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Weihnachtsgeld-fuer-Telekom-Beamte-237.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Niedersachsen: Änderungen im Beamtenrecht</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Niedersachsen-Aenderungen-im-Beamtenrecht-247.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Brandenburg: Neues Landesbeamtengesetz </title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Brandenburg-Neues-Landesbeamtengesetz--248.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Saarland: Neues Landesbeamtengesetz </title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Saarland-Neues-Landesbeamtengesetz--249.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pensionierungen von Lehrerinnen und Lehrern 2007</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>R&uuml;ckgang der Dienstunf&auml;higkeit</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wie schon in den Jahren zuvor ging aber die Dienstunf&auml;higkeit als Grund f&uuml;r die Pensionierung in ihrer Bedeutung weiter zur&uuml;ck und lag im Jahr 2007 bei einem Anteil von 23% (2006: 24%) an allen Pensionierungen von Lehrerinnen und Lehrern. Dies ist der tiefste Stand seit Beginn der statistischen Erfassung im Jahr 1993. Nach einer durchg&auml;ngig hohen Relevanz der Dienstunf&auml;higkeit in den 1990er Jahren und einem Spitzenanteil von 64% der Pensionierungen im Jahr 2000, setzte nach der Einf&uuml;hrung von Versorgungsabschl&auml;gen bei vorzeitiger Pensionierung der nun fortdauernde R&uuml;ckgang der Dienstunf&auml;higkeit bei Lehrerinnen und Lehrern ein. Trotzdem war in den &uuml;brigen T&auml;tigkeitsbereichen der Gebietsk&ouml;rperschaften, f&uuml;r die ebenfalls die Regelaltersgrenze 65 Jahre gilt, der Anteil der Dienstunf&auml;higkeit mit rund 17% an allen Pensionierungen immer noch niedriger als bei den Lehrerinnen und Lehrern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ruhestand im Schnitt mit 62,5 Jahren</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gleichzeitig stieg unter den Lehrerinnen und Lehrern im Jahr 2007 der Anteil derjenigen, welche die Regelaltersgrenze erreichten und mit 65 Jahren in Pension gingen auf knapp 37%. Im Vorjahr waren es noch 35% und im Jahr 2000 lediglich 6% gewesen. Im Durchschnitt waren die Lehrerinnen und Lehrer 62,5 Jahre alt, als sie in den Ruhestand eintraten (2006: 62,4 Jahre).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Noch mehr Fakten</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Umfangreiches Zahlenmaterial zu diesem Thema enth&auml;lt die Fachserie 14, Reihe 6.1 "Versorgungsempf&auml;nger des &ouml;ffentlichen Dienstes", die im Internet unter <a href="http://www.destatis.de/publikationen">http://www.destatis.de/publikationen</a>, Suchwort "Versorgungsempf&auml;nger", kostenlos erh&auml;ltlich ist.</p>
<p><br /><em>Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 448 vom 26. November 2008</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Pensionierungen-von-Lehrerinnen-und-Lehrern-2007-250.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Leistungsbezahlung für Beamte in Niedersachsen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach dem Besoldungsrecht k&ouml;nnen die Bundesregierung und die Landesregierungen herausragende Leistungen von Beamtinnen und Beamten durch die Gew&auml;hrung von Leistungspr&auml;mien und Leistungszulagen abgelten. In Niedersachsen wurde die seit 1999 existierende Verordnung dahingehend erweitert, dass die Begrenzung von zehn auf f&uuml;nfzehn Prozent der Beamtinnen und Beamten pro Jahr erh&ouml;ht wird. Des Weiteren wurde die Ber&uuml;cksichtigung von Teamleistungen vereinfacht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Die &Auml;nderung der Verordnung gibt den nieders&auml;chsischen Kommunen den n&ouml;tigen Spielraum, den Kreis der Berechtigten zu vergr&ouml;&szlig;ern. Ungerechtigkeiten, die dadurch entstehen, dass einige Beamte wegen der Aussch&ouml;pfung der H&ouml;chstgrenze nicht ber&uuml;cksichtigt werden, k&ouml;nnen so vermieden werden", sagte Finanzminister M&ouml;llring nach der Kabinettssitzung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die Tarifbesch&auml;ftigten (Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter) in den nieders&auml;chsischen Kommunen gibt es eine entsprechende Regelung im neuen, 2005 abgeschlossenen Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst (TV&ouml;D), der f&uuml;r den Bund und die Kommunen Geltung hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Mitteilung der Nds. Staatskanzlei vom 18.11.2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Leistungsbezahlung-fuer-Beamte-in-Niedersachsen-251.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>DNeuG verabschiedet: Die wichtigsten Neuerungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Sch&auml;uble erkl&auml;rte hierzu:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&bdquo;Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz stellt die Weichen f&uuml;r eine leistungsstarke, zukunftsgerichtete Bundesverwaltung. Schwerpunkte der Neuregelungen im Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht sind die F&ouml;rderung des Leistungsprinzips und der Mobilit&auml;t zwischen Wirtschaft, internationalen Organisationen und Verwaltung. Wir erreichen dadurch eine nachhaltige St&auml;rkung der Wettbewerbsf&auml;higkeit des &ouml;ffentlichen Dienstes. Bei der Beamtenversorgung tragen wir den demographischen Entwicklungen Rechnung und zeichnen im Interesse der Generationengerechtigkeit die Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung nach.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die wichtigsten &Auml;nderungen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Bundesverwaltung kann zuk&uuml;nftig von den au&szlig;erhalb des &ouml;ffentlichen Dienstes gesammelten Erfahrungen profitieren. Der <strong>Wechsel in den &ouml;ffentlichen Dienst</strong> wird f&uuml;r Quereinsteiger attraktiver gestaltet. Berufserfahrene und leistungsstarke Bewerber von au&szlig;erhalb des &ouml;ffentlichen Dienstes k&ouml;nnen k&uuml;nftig in h&ouml;heren &Auml;mtern eingestellt werden. Die anderweitig gesammelte Berufserfahrung wirkt sich auch im Rahmen der Besoldung positiv aus. Damit wird die Position des &ouml;ffentlichen Dienstes im Wettbewerb um hervorragende Kr&auml;fte gest&auml;rkt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz r&uuml;ckt die <strong>individuelle Leistung</strong> st&auml;rker in den Vordergrund. Das beginnt mit den erh&ouml;hten Anforderungen an das erfolgreiche Absolvieren der Probezeit und setzt sich fort &uuml;ber den gesamten beruflichen Weg. Ein weiteres wichtiges Element dabei ist auch die finanzielle Anerkennung von Leistung. Daf&uuml;r wird das Niveau der Leistungsbezahlung gesetzlich festgeschrieben. Die Dienststellen werden verpflichtet, die zweckgebundenen Mittel j&auml;hrlich vollst&auml;ndig f&uuml;r Spitzenleistungen auszuzahlen. Die M&ouml;glichkeiten, im Team erbrachte Leistungen zu honorieren, werden ausgebaut.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Mittelpunkt der Novellierung der Beamtenbesoldung steht die <strong>Abschaffung des Seniorit&auml;tsprinzips. </strong>Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehaltes richtet sich nicht mehr nach dem Alter, sondern ausschlie&szlig;lich nach der beruflichen Erfahrung in Verbindung mit der anforderungsgerechten Leistung bei der Wahrnehmung der &uuml;bertragenen Aufgaben. Die neue Grundgehaltstabelle tritt zum 1. Juli 2009 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt werden alle Bez&uuml;geempf&auml;nger in das neue Bezahlungssystem &uuml;bergeleitet. Das bestehende Einkommens- und Bez&uuml;geniveau bleibt unangetastet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die <strong>neue Grundgehaltstabelle</strong> gilt einheitlich f&uuml;r Beamte und Soldaten. Die Regelungen zum Aufstieg in den Grundgehaltsstufen wie auch die Regelungen zur &Uuml;berleitung vom bisherigen in das neue Besoldungssystem ber&uuml;cksichtigen die Besonderheiten der Karriereverl&auml;ufe im Soldatenbereich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Bereich der <strong>Altersversorgung</strong> tr&auml;gt die Dienstrechtsreform den demographischen Herausforderungen Rechnung. Mit der wirkungsgleichen &Uuml;bertragung der Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung wird f&uuml;r alle das Pensionseintrittsalter stufenweise um zwei Jahre angehoben. Ausbildungszeiten werden nur noch in begrenztem Umfang auf die Versorgung angerechnet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: BMI </em></p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><em><a class="[object]" href="http://www.bmi.bund.de/cln_095/SharedDocs/Reden/DE/2008/11/pstb_bt_dienstrechtsneuordnungsgesetz.html" target="_blank">Zusammenfassung des Bundesinnenministeriums zum DNeuG</a></em></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-cl-</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/DNeuG-verabschiedet-Die-wichtigsten-Neuerungen-252.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wirtschaftskrise</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Darin hei&szlig;t es:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Das Schlimmste an der Krise ist, dass sie so langweilig ist. Immer noch sieht man in den Nachrichten lauter M&auml;nner in knitterfreien Anz&uuml;gen, die unbeirrt knitterfreie Textbausteine vortragen. Marktbereinigung, wird schon wieder, blablabla.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vielleicht ist das ja die Botschaft, die einem beigebogen werden soll: Es wird sich nie etwas &auml;ndern. Immer werden die ganz gro&szlig;en Jungs mit unserem Geld spielen. Und niemand wird sie aus dem Spiel nehmen, auch wenn ihnen niemand mehr vertraut. Was die gro&szlig;en Jungs &uuml;brigens nicht st&ouml;rt. Sie sind &uuml;berzeugt von sich. Selbst wenn sie gerade die Weltwirtschaft in den Abgrund gerissen haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dabei k&ouml;nnte man sich durchaus die Frage stellen, wozu man sie &uuml;berhaupt braucht. Im Boom tragen sie einem blo&szlig; penetrant vor, worauf man alles verzichten m&uuml;sse, damit der Boom anh&auml;lt (Gehaltserh&ouml;hungen, Sozialleistungen, Freizeit, K&uuml;ndigungsschutz). Dennoch kommt der Crash, den sie nie vorhersehen, obwohl sie Wirtschaftsweise sind, und die Einzigen, die nicht unter ihm leiden m&uuml;ssen, sind sie, die gro&szlig;en Jungs mit ihren todsicheren Anlagetipps."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie&nbsp;den gesamten Artikel auf <a class="[object]" href="http://sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/28502" target="_blank">S&uuml;ddeutsche.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/28502" target="_blank"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Wirtschaftskrise-256.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitszeit von Frauen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In Deutschland werden f&uuml;r die Erwerbst&auml;tigkeit von Frauen widerspr&uuml;chliche Rahmenbedingungen geschaffen: Ausbau von Kinderbetreuung und Elterngeld zwecks F&ouml;rderung der weiblichen Besch&auml;ftigung einerseits, Ehegattensplitting, abgeleitete Anspr&uuml;che in der Sozialversicherung, Teilzeitarbeit und Minijobs andererseits. So m&uuml;ssen sich noch immer viel zu viele Frauen mit der Rolle der Hinzuverdienerin begn&uuml;gen, selbst wenn sie das nicht wollen, weil sie lieber finanziell unabh&auml;ngig w&auml;ren. Von einer gleichberechtigten Arbeitsteilung kann hierzulande keine Rede sein &ndash; zu weit driftet die Verteilung von bezahlter und unbezahlter Arbeit auseinander.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dreh- und Angelpunkt ist dabei das Thema Zeit: Wie viel Arbeitszeit d&uuml;rfen und m&uuml;ssen M&auml;nner und Frauen investieren? Wie viel Zeit verbringen sie mit unbezahlter Arbeit? Wie hoch ist die eigene Zeitautonomie und &ndash;souver&auml;nit&auml;t?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie auf folgenden Seiten den kompletten Artikel...</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Arbeitszeit-von-Frauen-258.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gegen geplante Gesetzesänderung bei Abtreibung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die unterzeichnenden Verb&auml;nde &ndash; darunter der pro familia Bundesverband, die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) kommunaler Frauenb&uuml;ros, die Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen (ASF) &ndash; vertreten die Auffassung, dass bei einem Schwangerschaftsabbruch nach medizinischer Indikation auf Wunsch der Frau eine qualifizierte freiwillige Beratung ausreicht. Mehr dazu unter <a href="http://zwd.info/">http://zwd.info</a>.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gegen-geplante-Gesetzesaenderung-bei-Abtreibung-259.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vorzeitige Beendigung von Elternzeit </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die in Anspruch genommene Elternzeit kann durch die Arbeitnehmerin wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden. Der Arbeitgeber kann eine solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gr&uuml;nden schriftlich ablehnen (&sect; 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG/BEEG).</p>
<p><br />Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zw&ouml;lf Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten&nbsp; Lebensjahres des Kindes &uuml;bertragen (&sect; 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG/BEEG). Bei seiner Entscheidung &uuml;ber die Zustimmung ist der Arbeitgeber an billiges Ermessen gem&auml;&szlig; &sect;315 BGB gebunden.</p>
<p><br />Die Kl&auml;gerin ist seit 1999 bei der Beklagten besch&auml;ftigt. F&uuml;r ihre am 4. Juli 2004 geborene Tochter nahm sie Elternzeit vom 3. September 2004 bis 3. Juli 2007 in Anspruch. Am 23. Juli 2006 wurde ihr Sohn geboren. Mit Schreiben an die Beklagte vom 16. August 2006 nahm sie f&uuml;r dieses Kind Elternzeit vom 19. September 2006 bis 22. Juli 2009 in Anspruch. Die Elternzeit f&uuml;r ihre Tochter sollte deshalb vorzeitig beendet und die dadurch verbleibende Elternzeit an die Elternzeit f&uuml;r den Sohn &bdquo;drangeh&auml;ngt&ldquo; werden. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21. September 2006 gegen&uuml;ber der Kl&auml;gerin ab, der &Uuml;bertragung der restlichen Elternzeit f&uuml;r die Tochter auf die Zeit nach Ende der Elternzeit f&uuml;r den Sohn zuzustimmen. Die Kl&auml;gerin hat Klage auf Zustimmung der Beklagten erhoben.</p>
<p><br />Der Neunte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Die Kl&auml;gerin hat die Elternzeit f&uuml;r ihre Tochter mit Erkl&auml;rung aus dem Schreiben vom 16. August 2006 vorzeitig beendet. Der Beendigung entgegenstehende dringende betriebliche Gr&uuml;nde hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie ist auch verpflichtet, der &Uuml;bertragung der restlichen Elternzeit f&uuml;r die Tochter der Kl&auml;gerin zuzustimmen. Ihre Weigerung entspricht nicht billigem Ermessen nach &sect; 315 BGB. Sie hat nicht dargelegt, welche Nachteile ihr durch die &Uuml;bertragung der Elternzeit entstehen w&uuml;rden.</p>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 -<br /></strong>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht M&uuml;nchen, Urteil vom 25. M&auml;rz 2008 - 7 Sa 1115/07 -</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 35/09 vom 21.4.2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Vorzeitige-Beendigung-von-Elternzeit--260.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Integration durch Gleichberechtigung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Am 5. M&auml;rz 2009 hat der nordrhein-westf&auml;lische Minister Armin Laschet, Vorsitzender der 19. Gleichstellungs- und Frauenministerkonferenz (GFMK), zu einem Festakt anl&auml;sslich des 60-j&auml;hrigen Jubil&auml;ums des Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes eingeladen ("M&auml;nner und Frauen sind gleichberechtigt."). In seiner Rede betonte der Minister, dass es bei allen Erfolgen, die seit 1949 erzielt werden konnten, immer noch erhebliche Defizite bei der Gleichstellung der Geschlechter gibt: "Auch wenn Frauen heute die Bildungsgewinnerinnen sind - weder im Geldbeutel noch in den Vorstandsetagen wirkt sich dieser Vorsprung bislang aus."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Informationen dazu unter <a href="http://www.frauennrw.de/">http://www.frauennrw.de</a>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Integration-durch-Gleichberechtigung--263.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Perspektive Wiedereinstieg </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dazu geh&ouml;ren zahlreiche Einzelma&szlig;nahmen zur Besch&auml;ftigungsf&ouml;rderung, die direkt oder indirekt auch Frauen beim Wiedereinstieg in das Erwerbsleben unterst&uuml;tzen. F&uuml;r potentielle Wiedereinsteigerinnen, die in den meisten F&auml;llen nicht arbeitslos gemeldet sind, ist es aber h&auml;ufig schwierig, das passende Angebot zu finden.</p>
<p><br />Deshalb wurde gemeinsam mit der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit das Online-Portal <a class="[object]" href="http://www.perspektive-wiedereinstieg.de/" target="_blank">http://www.perspektive-wiedereinstieg.de/ </a>eingerichtet. Das Portal weist interessierten Frauen den Weg zu Beratungsangeboten und Programmen von Bund, L&auml;ndern, Kommunen und Arbeitsagenturen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Au&szlig;erdem findet sich dort ein "Wiedereinstiegscheck": Die Nutzerin beantwortet einige Fragen zur Lebenssituation und -planung und bekommt nach wenigen Klicks ein individuell abgestimmtes Informationspaket.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zus&auml;tzlich sieht sie auf einer Landkarte, an wen sie sich in ihrer Region wenden kann.</p>
<p><br />Zum Internationalen Frauentag am 8. M&auml;rz 2009 startete das Bundesministerium f&uuml;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend gemeinsam mit der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit dar&uuml;ber hinaus 17 ausgew&auml;hlte Modellprojekte, die Frauen nach einer mehrj&auml;hrigen Auszeit beim Wiedereinstieg in den Beruf helfen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://kompetenzz.de/Aktuelles/Wiedereinstieg" target="_blank">Mehr...</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Perspektive-Wiedereinstieg--264.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Erwerbstätige Mütter in Bayern </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Laut Bayerischem Landesamt f&uuml;r Statistik und Datenverarbeitung gab es im Jahr 2007 in Bayern rund 1,33 Millionen M&uuml;tter mit minderj&auml;hrigen Kindern. Mehr als drei F&uuml;nftel von ihnen war berufst&auml;tig, allerdings gingen drei von vier M&uuml;ttern (75 Prozent) einer Teilzeitbesch&auml;ftigung nach.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit steigender Kinderzahl nimmt der Anteil erwerbst&auml;tiger M&uuml;tter ab.</p>
<p>65 Prozent der M&uuml;tter mit nur einem Kind waren erwerbst&auml;tig, bei M&uuml;ttern mit zwei Kindern waren es 62 Prozent, mit drei oder mehr Kindern nur 45 Prozent.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Entscheidend ist au&szlig;erdem das Alter der Kinder: W&auml;hrend 21 Prozent der M&uuml;tter mit Kindern unter einem Jahr berufst&auml;tig waren, steigerte sich der Anteil auf &uuml;ber 44 Prozent bei M&uuml;ttern mit Kindern unter sechs Jahren und auf 59 Prozent bei M&uuml;ttern mit Kindern unter 15 Jahren.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Erwerbstaetige-Muetter-in-Bayern--265.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Aufgewacht...</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die IG-Metall hat herausgefunden, dass "Defizite bereits in der Ansprache von Frauen" eine Ursache daf&uuml;r sind, dass die Gewerkschaften mit rund einem Drittel weiblicher Mitglieder "ihr Organisationspotenzial unter den erwerbst&auml;tigen Frauen l&auml;ngst nicht ausgesch&ouml;pft haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit der Handreichung "Gendersprache" soll nun die gewerkschaftliche &Ouml;ffentlichkeitsarbeit so gestaltet werden, dass sie nicht nur M&auml;nner, sondern beide Geschlechter gleicherma&szlig;en anspricht. Die Brosch&uuml;re gibt Tipps f&uuml;r die Formulierung von Texten sowie die Auswahl von Bildern und enth&auml;lt Checklisten f&uuml;r die Planung und Durchf&uuml;hrung von Veranstaltungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Aufgewacht...-267.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Quote für Aufsichtsräte </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Deutsche Frauenrat unterst&uuml;tzt diesen Antrag und fordert, dass Aufsichtsr&auml;te in deutschen Unternehmen bis sp&auml;testens in der &uuml;bern&auml;chsten Legislaturperiode zu mindestens 40 Prozent mit Frauen besetzt werden sollen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wissenschaftliche Studien belegen, dass Frauen in Entscheidungspositionen umsichtiger und weniger risikofreudig wirtschaften und Unternehmen mit gemischt-geschlechtlichen F&uuml;hrungs-spitzen erfolgreicher sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Forderung nach quotierten Aufsichtsratsgremien orientiert sich am Vorbild Norwegen. Dort m&uuml;ssen seit dem Jahr 2006 mindestens 40 Prozent der Sitze in den Aufsichtsr&auml;ten b&ouml;rsennotierter Unternehmen mit Frauen besetzt sein. Betriebe, die sich nicht daran halten, m&uuml;ssen seit Anfang 2008 mit Sanktionen bis hin zum Entzug der B&ouml;rsennotierung rechnen. Gesetzliche Vorgaben f&uuml;r Aufsichtsr&auml;te nach dem norwegischen Modell fordert auch die Initiative &bdquo;N&uuml;rnberger Resolution&ldquo;, die im Raum N&uuml;rnberg von Frauen gestartet und von prominenten Unterst&uuml;tzerinnen wie Rita S&uuml;ssmuth unterzeichnet wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese Initiative fand inzwischen auch in anderen Regionen und St&auml;dten des Landes Nachahmer/innen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Quote-fuer-Aufsichtsraete--269.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>2009 ist das "Jahr der Frauen im Sport" </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat das Jahr 2009 zum "Jahr der Frauen im Sport" erkl&auml;rt und will unter dem Motto FRAUEN GEWINNEN! mit Veranstaltungen, Kooperationen und Projekten mehr Frauen zum Sport und in die Spitzengremien von Verb&auml;nden und Vereinen bringen. Schirmherrin ist Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.dosb.de/de/frauen-gewinnen/" target="_blank">Weitere Informationen auf den Seiten des DOSB</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/2009-ist-das-Jahr-der-Frauen-im-Sport--271.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Stellungnahme zum Konjunkturpaket </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Am 13. Februar hat die LAG kommunaler&nbsp; Frauenb&uuml;ros und Gleichstellungsstellen NRW eine Stellungnahme zum Konjunkturpaket&nbsp; abgegeben. Sie enth&auml;lt eine Aussage zur Besch&auml;ftigungssituation von Frauen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Stellungnahme-zum-Konjunkturpaket--273.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geschlechterdebatten in Deutschland </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Sie finden den Vortrag im Dateianhang zum Herunterladen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Geschlechterdebatten-in-Deutschland--275.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Auszeichnung der berufundfamilie gGmbH </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ein solcher "Ort" findet sich &uuml;berall dort, wo zukunftsorientierte Ideen entwickelt, gef&ouml;rdert und aktiv umgesetzt werden. Die Auszeichnung honoriert das Engagement der GmbH f&uuml;r eine familienfreundliche Personalpolitik.<br />&nbsp;<br />Bei der Preisverleihung betonte Rainer Gergen: "Es ist nicht einfach, heutzutage eine richtige Work-Life-Balance zu finden. Als Kompetenztr&auml;ger zu Fragen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie f&uuml;hrt die berufundfamilie gGmbH vor, wie Arbeitgeber familienbewusste Personalpolitik betreiben k&ouml;nnen. So bildet die Initiative berufundfamilie ein Fundament f&uuml;r unsere gesellschaftliche und wirtschaftliche Zukunft."</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Auszeichnung-der-berufundfamilie-gGmbH--277.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mädchen und Sport </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die aktuelle Studie der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung belegt: Gezielte M&auml;dchenf&ouml;rderung bricht mit traditionellen Rollenbildern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wie es gelingt, mit individuellen Sportangeboten jungen Frauen ein modernes und selbstbewusstes Rollenverst&auml;ndnis zu vermitteln, zeigt die Evaluation &bdquo;M&auml;dchenSt&auml;rken&ldquo; &ndash; ein Programm der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung und Nike.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Infos dazu unter <a href="http://www.maedchenstaerken.de/">www.maedchenstaerken.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Maedchen-und-Sport--279.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender in der Pflege </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Expertise &bdquo;Gender in der Pflege &ndash; Herausforderungen f&uuml;r die Politik&ldquo;, die im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung durchgef&uuml;hrt wurde, kann hier heruntergeladen werden.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-in-der-Pflege--281.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG-Folgekosten </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach zwei Jahren AGG war es im August 2008 Zeit, Bilanz zu ziehen. Die Antidiskriminierungsstelle Berlin (ADS) hat dies mit einem Gutachten getan und festgestellt: Weder die bef&uuml;rchtete Kostenexplosion noch die prophezeite Klageflut sind Realit&auml;t geworden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Gutachten und Studien:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gutachten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) &ldquo;Nutzen und Kosten des AGG f&uuml;r die Wirtschaft. Analyse des Gutachtens 'Gesetzesfolgekosten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes' "- 2008<br /><span class="[object]">Pressemitteilung der ADS</span><br /><a class="[object]" href="http://www.bildungsspiegel.de/aktuelles/agg-durchfuehrung-in-der-praxis-wesentlich-billiger-als-behauptet-2.html?Itemid=262" target="_blank">Zusammenfassung der ADS-Studie</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-Folgekosten--284.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Rechtsprechung zum AGG</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten.&nbsp;Die zun&auml;chst erwartete Klageflut und &Uuml;berlastung der Personalabteilung ist jedenfalls bislang ausgeblieben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hier finden Sie eine erste &Uuml;bersicht zu Urteilen nach dem AGG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Stand: 6. M&auml;rz 2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Rechtsprechung-zum-AGG-285.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Umfrage zur Diskriminierung in der EU</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die EU-B&uuml;rger/innen wurden vom Juni bis Juli 2006 zum Thema &bdquo;Diskriminierung in der Europ&auml;ischen Union&ldquo; befragt. Das Ergebnis k&ouml;nnen Sie hier im Dateianhang nachlesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Umfrage-zur-Diskriminierung-in-der-EU-286.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Synopse zur neuen EU-Antidiskriminierungsrichtlinie und dem AGG</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) hat eine Synopse zum EU-Richtlinienvorschlag f&uuml;r eine neue Antidiskriminierungs-Richtlinie erarbeitet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dort findet sich eine <span class="[object]">Gegen&uuml;berstellung</span> des Richtlinienvorschlags der EU zur Bek&auml;mpfung von Diskriminierung au&szlig;erhalb von Besch&auml;ftigung und Beruf und des AGG.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Synopse-zur-neuen-EU-Antidiskriminierungsrichtlinie-und-dem-AGG-287.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bundestags-Drucksachen zum AGG</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><a class="[object]" href="http://cp27.xsadmin.de/download/16_8965.pdf" target="_blank">Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien und Praxisprobleme beim Umgang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz</a></p>
<p>BT-Drucks. 16/8965 vom 25.4.2008</p>
<p><br /><a class="[object]" href="http://cp27.xsadmin.de/download/BT%20-DRS%2016_8461.pdf" target="_blank">Konsequenzen der Bundesregierung aus der Aufforderung zur Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes durch die EU-Kommission</a></p>
<p>BT-Drucks.&nbsp;16/8461 vom 10.3.2008</p>
<p><br /><a class="[object]" href="http://cp27.xsadmin.de/download/BT%20-DRS%2016_7674.pdf" target="_blank">Allgemeine Ungleichbehandlung trotz allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz</a></p>
<p>BT-Drucks. 16/7674 vom 3.1.2008</p>
<p><br /><a class="[object]" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/068/1606869.pdf" target="_blank">Kostenbelastung f&uuml;r Unternehmen durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz</a></p>
<p>BT-Drucks.&nbsp;16/6869&nbsp; vom 29.10.2007</p>
<p><br /><a class="[object]" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/063/1606316.pdf" target="_blank">Praxistauglichkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes</a></p>
<p>BT-Drucks.&nbsp;16/6316&nbsp; vom 10.9.2007</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Bundestags-Drucksachen-zum-AGG-288.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Projekt "Vereinbarkeit von Beruf und Familie" vom Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die am besten ausgebildete Frauengeneration aller Zeiten steht dem Arbeitsmarkt wegen der Vereinbarkeitproblematik nur bedingt zur Verf&uuml;gung. Somit kommt der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie ein hoher wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Stellenwert f&uuml;r die Zukunftsf&auml;higkeit des Landes zu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie im Dateianhang den Abschlussbericht zum Projekt "Vereinbarkeit von Beruf und Familie", das das Ministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales Baden-W&uuml;rttemberg initiiert hat.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Projekt-Vereinbarkeit-von-Beruf-und-Familie-vom-Ministerium-fuer-Arbeit-und-Soziales-Baden-Wuerttemberg-290.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geschlechtergerechte Sprache </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat einen Leitfaden zu einer geschlechtergerechten Rechtssprache herausgegeben. 
</p>
<p>
Er zeigt anhand von Beispielen aus der Praxis, wie Rechtstexte gleichzeitig in einer adressatInnengerechten, anwendungsfreundlichen, klaren und verst&auml;ndlichen Sprache abgefasst werden k&ouml;nnen. 
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Geschlechtergerechte-Sprache--291.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Offener Brief der GMEI zu Gender Mainstreaming</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die "Gender Mainstreaming Experts International" haben im Oktober 2007 in einem offenen Brief an Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen ihrer Sorge Ausdruck verliehen, dass der Stellenwert von Gender Mainstreaming durch die Bundesregierung immer mehr abgeschw&auml;cht werde.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Offener-Brief-der-GMEI-zu-Gender-Mainstreaming-292.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>EU-Gleichstellungscharta</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bereits im M&auml;rz 2007 hatte Heidelberg als erste Stadt &uuml;ber 100.000 Einwohner/innen die Annahme und Umsetzung der "Europ&auml;ischen Charta f&uuml;r die Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern auf lokaler Ebene" beschlossen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im November 2007&nbsp; wurde dann der Erste Heidelberger Gleichstellungs-Aktionsplan einstimmig beschlossen, der die <a class="[object]" href="http://www.heidelberg.de/servlet/PB/show/1164194/16_pdf_eu-charta-gleichstellung-lokal.pdf" target="_blank">EU-Gleichstellungs-Charta</a> in Kraft setzt. Der Gleichstellungs-Aktionsplan enth&auml;lt 47 Projekte aus 14 &Auml;mtern der Stadt, mit denen die Chancengleichheit f&uuml;r M&auml;nner <strong>und</strong> Frauen verbessert werden soll. Er kann auf dieser Seite heruntergeladen werden.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Dokumentation der Tagung, die die Landesarbeitsgemeinschaft kommunler Frauenb&uuml;ros/ Gleichstellungsstellen Nordrhein-Westfalen am 22. November 2008 veranstaltet hat: <a class="[object]" href="http://www.heidelberg.de/servlet/PB/show/1193798/16_pdf_NRW-DokuEuropa2008.pdf" target="_blank">hier </a></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Hinweis</strong>:</p>
<p>Ein Beitrag von Nora Bussmann in <em>GiP</em> 2/2009 erl&auml;utert am Beispiel Luzern, welche Bedeutung die Charta hat und wie sie in einer Kommune implementiert werden kann.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/EU-Gleichstellungscharta-293.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichstellungsberichte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die <a class="[object]" href="http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/3.-bilanz-chancengleichheit-europa-im-blick,property=pdf,bereich=,sprache=de,rwb=true.pdf" target="_blank">"3. Bilanz Chancengleichheit - Europa im Blick"</a> berichtet &uuml;ber den Fortgang der Gleichstellung in der Privatwirtschaft, bei der Deutschland in der EU einen der hintersten R&auml;nge belegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://ec.europa.eu/employment_social/publications/2007/keaj07001_de.pdf" target="_blank">Bericht der Kommisssion</a>&nbsp;der Europ&auml;ischen Gemeinschaften an den Rat, das Europ&auml;ische Parlament, den Europ&auml;ischen Wirtschafts- und Sozial-Ausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern - 2007</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/037/1603776.pdf" target="_blank">Erster Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Bundesgleichstellungsgesetz</a></p>
<p>Bundestags-Drucksache 16/3776 vom 7.12.2006</p>
<p>&nbsp;</p>
<br />
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gleichstellungsberichte-294.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vierter Gremienbericht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Vierte Gremienbericht der Bundesregierung belegt: Noch immer gibt es kein ausgewogenes Verh&auml;ltnis der Geschlechter in den Bundesgremien. Der Frauenanteil stieg innerhalb von 15 Jahren um weniger als 1 Prozent.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/Service/Publikationen/publikationen,did=97882.html" target="_blank">zum Bericht</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Vierter-Gremienbericht-295.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ausstattungsanspruch</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte haben einen Anspruch auf Ausstattung mit Arbeitsmitteln, die sie f&uuml;r ihre Aufgabe ben&ouml;tigen (nach &sect; 18 BGleiG und diversen Regelungen in den L&auml;ndern).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das bedeutet: Sie haben ein Recht auf wichtige Fachliteratur!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie dazu den wichtigen Beitrag von <em>Dr. Torsten v. Roetteken</em> in der<strong> <em>GiP </em>0/2004</strong>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Ausstattungsanspruch-296.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Diskriminierung: Ratgeber für Jugendliche</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Unter dem Titel "Dissen - mit mir nicht! Ratgeber f&uuml;r Jugendliche, die diskriminiert werden" ist ein Ratgeber f&uuml;r Jugendliche erschienen, die in der Schule, im Praktikum, bei der Lehrstellensuche, in der Ausbildung und bei Vorstellungsgespr&auml;chen ungleich behandelt und/oder benachteiligt werden.</p>
<p><br />Herausgeber sind die Kooperationspartner im sog. &bdquo;Drei-S&auml;ulen-Modell&ldquo; in K&ouml;ln.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Drei-S&auml;ulen-Modell ist ein Zusammenschluss aus Interkulturellem Referat der Stadt K&ouml;ln, Caritasverband f&uuml;r die Stadt K&ouml;ln und &bdquo;&Ouml;ffentlichkeit gegen Gewalt e.V.&ldquo;, der sich aktiv f&uuml;r die Gleichbehandlung aller Menschen in K&ouml;ln und gegen Benachteiligung, Ausgrenzung und Diskriminierung einsetzt.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Diskriminierung-Ratgeber-fuer-Jugendliche-297.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Familienatlas 2007</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Differenzierte Analyse aller 439 Kreise und kreisfreien St&auml;dte zu den Handlungsfeldern Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Ausbildung und Freizeitgestaltung. Dient den Akteuren vor Ort zur Auskunft &uuml;ber die Lebensbedingungen von Familien, zeigt regioanle Potenziale auf und gibt Anregungen f&uuml;r Verbesserungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.prognos.com/Familienatlas-2007.176.0.html" target="_blank">Familienatlas 2007</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Familienatlas-2007-298.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Familienbewusste Personalpolitik</title>
			<description>
				<![CDATA[
Die Bertelsmann-Stiftung bildet in innovativen Unternehmen Mitarbeiter/innen zu Mentor/innen f&uuml;r eine familienfreundliche Personalpolitik aus. Ziel ist es, den betriebswirtschaftlichen Nutzen einer familienbewussten Unternehmenskultur in das Bewusstsein von F&uuml;hrungskr&auml;ften zu r&uuml;cken.
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Familienbewusste-Personalpolitik-299.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kindertagesbetreuung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Selten finden sich genaue und verl&auml;ssliche Zahlen dar&uuml;ber, wie hoch der Bedarf an Kinderbetreuung tats&auml;chlich ist. F&uuml;r Baden-W&uuml;rttemberg liegt eine Bedarfsanalyse f&uuml;r unter 3-J&auml;hrige vor, die aufzeigt, dass gerade in dieser Altersgruppe erhebliche Betreuungsl&uuml;cken klaffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.statistik.baden-wuerttemberg.de/Veroeffentl/Monatshefte/200608cont.asp" target="_blank">Mehr</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Kindertagesbetreuung-300.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wenn Entw&uuml;rfe von Rechtsvorschriften erarbeitet werden, m&uuml;ssen&nbsp;geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgen&nbsp;ermittelt werden, um so&nbsp;&nbsp;die Gleichberechtigung von Frauen und M&auml;nnern tats&auml;chlich durchzusetzen&nbsp;und&nbsp;bestehende Nachteile zu beseitigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Arbeitshilfe der Bundesregierung gibt dabei eine Hilfestellung</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-Mainstreaming-bei-der-Vorbereitung-von-Rechtsvorschriften-301.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender Mainstreaming im Berichtswesen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Berichterstattung wird durch Gender Mainstreaming aufschlussreicher, denn geschlechterdifferenzierte Darstellungen sind die Grundlage f&uuml;r zielgruppen-differenzierende Analysen aller Sachbereiche, die&nbsp;f&uuml;r das Regierungshandeln relevant sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Checkliste der Bundesregierung stellt dazu eine wichtige Arbeitshilfe zur Verf&uuml;gung.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-Mainstreaming-im-Berichtswesen-304.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender Mainstreaming bei der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wie werden bei Entscheidungen und Prozessen (Mainstreaming) in der Presse- und &Ouml;ffentlichkeitsarbeit die gesellschaftlich, sozial und kulturell gepr&auml;gten Geschlechterrollen (Gender) von M&auml;nnern und Frauen ber&uuml;cksichtigt?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dazu gibt diese Checkliste eine wertvolle Hilfestellung.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-Mainstreaming-bei-der-Presse--und-Oeffentlichkeitsarbeit-305.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Sinus-Milieustudien</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Zur Antidiskriminierung</strong></p>
<p>Die Antidiskriminierungsstelle (ADS) in Berlin ver&ouml;ffentlichte im April 2009 die Sinus-Milieustudie "Diskriminierung im Alltag".</p>
<p>Lesen Sie dazu auch den Aufsatz von Dr. Sonja Dudek, der Autorin der Studie, in <strong><em>GiP </em>4/2009</strong>.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong><a class="[object]" href="http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Internetredaktion/Pdf-Anlagen/sinus-kurzfassung,property=pdf,bereich=bmfsfj,rwb=true.pdf" target="_blank">Zur Gleichstellung</a></strong><br />Die Sinus-Milieustudie "Rollen im Wandel - Strukturen im Aufbau" von 2007 untersucht die Einstellungen, Werte und Motive von Frauen und M&auml;nnern. Erstmals wurden nicht nur Durchschnittswerte f&uuml;r die Gesamtbev&ouml;lkerung, sondern Daten und Fakten zur Gleichstellung in verschiedenen Lebenswelten (= Milieus) der Gesellschaft erfasst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><a class="[object]" href="http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/gleichstellung,did=103280.html" target="_blank">Zu Migranten</a><br /></strong>"Lebenswelten von Migranten", vom Bundesministerium f&uuml;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Auftrag gegebene und im Oktober 2007 vorgestellte Sinus-Milieustudie. Wichtigstes Ergebnis: Die Lebenswelt von Migrantinnen und Migranten in Deutschland ist weitaus vielf&auml;ltiger und differenzierter als allgemein angenommen.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://bildungsklick.de/pm/56038/sinus-milieustudie-zeigt-zugehoerigkeit-zu-sozialem-milieu-beeinflusst-alltagskultur-mehr-als-religion-oder-ethnische-herkunft/" target="_blank"><strong>Zur Migration</strong></a></p>
<p>Diese Sinus-Milieustudie zeigt: Die Zugeh&ouml;rigkeit zu einem sozialen Milieu beeinflusst die Alltagskultur mehr als Religion oder ethnische Herkunft. Und es wird deutlich, dass die Gleichberechtigung der Geschlechter als gesellschaftlicher Grundwert bei den Migrantinnen und Migranten mit guter Bildung, die auch wirtschaftlich gut integriert sind, fest verankert ist.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Sinus-Milieustudien-306.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltgleichheit: Stellungnahme des djb</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Am 28. Januar 2009 fand im Bundestag eine Anh&ouml;rung zur Entgeltgleichheit statt. Der Deutsche Juristinnenbund (djb) hat dazu eine ausf&uuml;hrliche Stellungnahme zu den Ursachen der Entgeltdiskriminierung ver&ouml;ffentlicht, in der eine lange Liste m&ouml;glicher Ma&szlig;nahmen zu deren Beseitigung zu finden ist.</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.djb.de/Kommissionen/kommission-arbeits-gleichstellungs-und-wirtschaftsrecht/St09-01-Entgeltgleichheit/" target="_blank"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltgleichheit-Stellungnahme-des-djb-309.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Reform des Versorgungsausgleichs </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Deutsche Juristinnenbund (djb) begr&uuml;&szlig;t es, dass am 12. Februar 2009 vom Bundestag im Rahmen der Reform des Versorgungsausgleichs nach Scheidung eine gerechtere Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgeverm&ouml;gen beschlossen wurde. Der djb hatte dazu am 28. M&auml;rz eine Stellungnahme abgegeben.</p>
<blockquote>
<blockquote>
<p><br />Zwei wichtige &Auml;nderungen gegen&uuml;ber dem Gesetzentwurf wurden durchgesetzt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Ausgleich auch bei kurzen Ehen auf Antrag, um Versorgungsl&uuml;cken gerade bei Frauen zu vermeiden</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>&nbsp;Abfindungen m&uuml;ssen zur Alterssicherung eingesetzt werden. </li>
</ul>
</blockquote>
</blockquote>
<p><br /><a class="[object]" href="http://www.djb.de/Kommissionen/kommission-zivil-familien-und-erbrecht/St_08-07_Versorgungsausgleich/" target="_blank">zur Stellungnahme</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Reform-des-Versorgungsausgleichs--312.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Unwort des Jahres 2007: "Herdprämie"</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nun steht es fest: Das Unwort des Jahres 2007 lautet &bdquo;Herdpr&auml;mie". Mit dem Etikett des Unwortes k&uuml;rt eine sechsk&ouml;pfige Jury allj&auml;hrlich W&ouml;rter und Formulierungen aus der &ouml;ffentlichen Sprache, die <em>&bdquo;sachlich grob unangemessen sind und m&ouml;glicherweise sogar die Menschenw&uuml;rde</em> <em>verletzen"</em>, so die Begr&uuml;ndung. Der Begriff &bdquo;Herdpr&auml;mie" setzte sich dieses Mal gegen 968 andere Vorschl&auml;ge durch.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Das Wort kam auf, als unsere Bundesfrauenministerin einen Paradigmenwechsel in der Familienpolitik herbeif&uuml;hren wollte und das Elterngeld ins Leben rief. Das wiederum f&uuml;hrte Bischof Mixa auf den Plan, der bef&uuml;rchtete, Frauen w&uuml;rden zu &bdquo;Geb&auml;rmaschinen" degradiert, wenn sie nicht ihrem eigentlichen, nat&uuml;rlichen Zweck - n&auml;mlich dem Kinderkriegen - zugef&uuml;hrt w&uuml;rden, sondern dar&uuml;ber hinaus ein selbstbestimmtes, autonomes, kurz gesagt: ein emanzipiertes Leben f&uuml;hren m&ouml;chten, das sie vor lauter finanzieller Unabh&auml;ngigkeit den Dienst an der Nation vergessen l&auml;sst.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Schlie&szlig;lich wissen wir es doch alle: Frauen - vor allem die gebildeten - sind schuld an der Kinderlosigkeit, der &Uuml;beralterung, den fehlenden Arbeitspl&auml;tzen, der Verwahrlosung und emotionalen Verarmung von Kindern.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Die Kette, mit der Frauen seit Jahrhunderten an den patriarchalen Herd geschmiedet sind, sollte deswegen um Gottes willen mitnichten gelockert oder gar zerschlagen werden. Deshalb musste unbedingt eine Pr&auml;mie her, ein Bonus, ein Zuckerl f&uuml;r all diejenigen, die darauf verzichten, dem Staat zur Last zu fallen, weil sie ihr Humankapital nicht in die F&auml;nge einer Fremdbetreuung abschieben m&ouml;chten, die wegen traditionell-chronischer Unterfinanzierung oder unkontrollierbarer staatlicher Ideologie zwangsl&auml;ufig einen sch&auml;dlichen Einfluss auf die kleinen Augensterne nehmen muss.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Wer dem tapfer widersteht, hat ja wohl ein wenig finanzielle Labsal verdient. Wen juckt es denn, dass dort, wo Kinder bereits jetzt einem realen "Herdpr&auml;mien"- Szenario ausgesetzt sind - zum Beispiel in Th&uuml;ringen - die Dreik&auml;sehochs ihre Kindheit vermehrt zu Hause statt unter leichaltrigen verbringen? Wer m&ouml;chte schon wirklich Ernst machen mit der Integration von Migrantenkindern, der Gleichheit von Bildungschancen unabh&auml;ngig von der sozialen Schichtzugeh&ouml;rigkeit der Eltern und last and least der Erh&ouml;hung der Erwerbsquote von Frauen? Wieso Infrastruktur ausbauen und die Unterlassungss&uuml;nden vergangener Dekaden ausb&uuml;geln, so lange das Geld durch Subventionierung althergebrachter Daseinsformen so sch&ouml;n angelegt werden kann?</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Nein, was dieses Land wirklich braucht, sind Anreize <em>gegen eine Erwerbst&auml;tigkeit von M&uuml;ttern. Und wehe </em>denen, die das als &bdquo;Herdpr&auml;mie" diffamieren und damit die Menschenw&uuml;rde von Hausfrauen verletzen. Da muss doch die Jury, die nicht nur die sch&ouml;ne Sprache, sondern auch das sch&ouml;ne Leben bewahren m&ouml;chte, in die Bresche springen und klar machen, was das bedeutet, n&auml;mlich dass <em>&bdquo;diese Bezeichnung</em><em> </em><em>Eltern, insbesondere Frauen, die ihre Kinder zu Hause erziehen, diffamiere". </em></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p>Wie sch&ouml;n diese Einlassung klingt: &bdquo;insbesondere Frauen". Damit nur ja keiner auf die Idee kommt, wir redeten hier von den V&auml;tern (die im zweifelsfall die Pr&auml;mie versaufen? Auch dagegen verwahrt sich die Jury in ihrer Begr&uuml;ndung ganz entschieden: <em>&bdquo;Inzwischen gibt es ein ganzes Wortfeld, das die Diffamierungsabsicht ebenfalls deutlich werden l&auml;sst. Dazu geh&ouml;ren u.a. die Varianten ,Aufzuchtpr&auml;mie&lsquo;, ,Gluckengehalt&lsquo; und ,Schnapsgeld&lsquo; ").</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p align="left">Erziehungssache ist und bleibt Frauensache und damit an dieser Grundfeste nicht ger&uuml;ttelt wird, muss der aktuelle Trend, die holden M&uuml;tter zur&uuml;ck an den Herd zu bannen, damit sie auch weiterhin die Schl&uuml;pfer der Familie an die Leine zum Trocknen h&auml;ngen, auch finanziell gef&ouml;rdert werden. Dass der in diesem Zusammenhang genannte Betrag von 150,00 Euro f&uuml;r die Eigenaufzucht der Kleinodien eher symbolischen Charakter hat, ist der allgemeinen Armut des Landes geschuldet, sagt aber selbstverst&auml;ndlich &uuml;ber den gesellschaftlichen Wert dieser Leistung nichts aus. Zum Bauchpinseln reicht&acute;s gerade aus.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">So weit ist das alles logisch. Was ich nur nicht verstehe - und je l&auml;nger ich dar&uuml;ber nachdenke, desto bl&uuml;meranter wird mir: Mir f&auml;llt daf&uuml;r gar keine passendere Bezeichnung ein als &bdquo;Herdpr&auml;mie"!</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p><em>
<p style="text-align: right;">Claudia Luz</p>
</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Unwort-des-Jahres-2007-Herdpraemie-313.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Antidiskriminierung - Teil IV: Sexuelle Orientierung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p align="left">Durch vier Richtlinien, die die EU seit dem Jahre 2000 verabschiedet hat&nbsp; und durch das im August des letzten Jahres in Kraft getretene deutsche&nbsp; allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sollen Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft bzw. Rasse, aufgrund von&nbsp; Religion/Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts verhindert oder beseitigt werden.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Ursachen und Mechanismen von&nbsp;Diskriminierung sind dabei sehr komplex und die Folgen unterscheiden sich f&uuml;r die angesprochenen Gruppen. Insofern m&uuml;ssen auch Ma&szlig;nahmen an unterschiedlichen Stellen ansetzen, die eine Teilhabef&ouml;rderung von Minderheiten bzw. benachteiligten Gruppen in einer Gesellschaft bewirken wollen.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">In vier Folgen wurden jeweils Ausma&szlig; und Hintergr&uuml;nde von&nbsp; Diskriminierung behandelt und M&ouml;glichkeiten des Schutzes vor Diskriminierung durch die EU-Richtlinien und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgelotet. Zun&auml;chst standen ethnische Herkunft /Rasse und Religion/Weltanschauung im Vordergrund (Heft 2/2007), dann Behinderung und Alter (Heft 4/2007), im dritten Beitrag Geschlecht (Heft 6/2007) und in dieser letzten Folge geht es um sexuelle Orientierung.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Zum ersten Mal in der Geschichte des Deutschen Bundestages erkl&auml;rte dieser 2005, &bdquo;sich gegen jede Form der Diskriminierung junger Schwuler und Lesben sowie gegen deren Arbeit vor Ort" zu wenden.<sup>1</sup></p>
<p align="left">Schon alleine die Wortwahl zeigt, dass sich gesellschaftlich das Bild von Homosexualit&auml;t gewandelt hat. &bdquo;Schwul" und &bdquo;lesbisch" waren fr&uuml;her Schimpfw&ouml;rter. Sie werden zwar auch heute noch vereinzelt als solche gebraucht, sind aber mittlerweile Ausdruck einer Emanzipationsbewegung und eines gestiegenen Selbstbewusstseins. Die Verwendung durch den Bundestag symbolisiert die Anschlussf&auml;higkeit an die Selbsthilfebewegung und an Nichtregierungsorganisationen.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Der <strong>gesellschaftliche Wandel </strong>wird besonders deutlich, wenn man sich daran erinnert, dass der Paragraf 175 des Strafgesetzbuchs erst 1994 endg&uuml;ltig abgeschafft wurde, der - letztlich seit 1870/71 - &bdquo;widernat&uuml;rliche Unzucht" zwischen erwachsenen M&auml;nnern unter Strafe stellte.<sup>2</sup></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Gleichwohl existieren Diskriminierungen gegen&uuml;ber Homosexuellen und auch Trans- und Intersexuellen, weshalb politische und rechtliche Anstrengungen und auch Programme im Bildungsbereich z.B. notwendig sind.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Antidiskriminierung---Teil-IV-Sexuelle-Orientierung-314.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>work-life-balance</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Frau M&uuml;ller-Maier-Schulze &ouml;ffnet am Montag um 8.30 Uhr, nachdem sie mit dem Wagen ihre drei Kinder in den diversen Schulen und Kitas abgeliefert und ihren Mann zu seiner Dienststelle chauffiert hat &ndash; sie f&uuml;hrt n&auml;mlich nebenbei ein erfolgreiches kleines Familienunternehmen &ndash; motiviert, engagiert und tatendurstig die T&uuml;r zu ihrem B&uuml;ro. Sie f&auml;hrt ihren PC hoch, greift zur ersten Akte &ndash; - &ndash; und ist tot.</p>
<p><br />Kamera aus und Schnitt!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie die gesamte Glosse von Kristin Rose-M&ouml;hring&nbsp;aus der <strong>GiP 5/2005</strong> auf den folgenden Seiten...</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/work-life-balance-316.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Antidiskriminierung - Teil III: Geschlecht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
<p align="left">In mehreren Folgen wurden in den letzten Ausgaben jeweils Ausma&szlig; und Hintergr&uuml;nde von Diskriminierung behandelt und M&ouml;glichkeiten des Schutzes vor Diskriminierung durch die EU-Richtlinien und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgelotet. Im ersten Beitrag (Heft 2/2007 Seite 27 ff .) standen ethnische Herkunft /Rasse und Religion/Weltanschauung im Vordergrund. In Heft 4/2007 (Seite 22 ff .) ging es um Behinderung und Alter und im heutigen</p>
<p align="left">dritten Beitrag steht Geschlecht im Vordergrund.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">In einem letzten Beitrag wird Diskriminierung aus Gr&uuml;nden der sexuellen Orientierung behandelt (voraussichtlich in Heft 1/2008).</p>
</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Antidiskriminierung---Teil-III-Geschlecht-317.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Antidiskriminierung - Teil I: Ethnische Herkunft und Religion</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p align="left">Durch vier Richtlinien, die die EU seit dem Jahre 2000 verabschiedet hat, und durch das im August des letzten Jahres in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sollen Benach-</p>
<p align="left">teiligungen aufgrund der&nbsp;ethnischen Herkunft bzw. Rasse, aufgrund von Religion/ Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identit&auml;t oder des Geschlechts verhindert oder beseitigt werden.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Ursachen und Mechanismen von&nbsp; Diskriminierung sind dabei sehr komplex und die Folgen unterscheiden sich f&uuml;r die angesprochenen Gruppen. Insofern m&uuml;ssen auch Ma&szlig;nahmen&nbsp;an unterschiedlichen Stellen ansetzen, die eine&nbsp; Teilhabef&ouml;rderung von Minderheiten in einer Gesellschaft bewirken wollen.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Es ist daher n&ouml;tig, die Lage der Gruppen der Betroffenen spezifisch zu betrachten. Dies wird in drei Folgen geschehen, in denen jeweils Ausma&szlig; und Hintergr&uuml;nde von Diskriminierung behandelt und M&ouml;glichkeiten des Schutzes vor Diskriminierung durch die EU-Richtlinien und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgelotet werden. In diesem ersten Beitrag steht <strong>ethnische Herkunft/</strong><strong>&nbsp; Rasse und <strong>Religion/Weltanschauung </strong>im Vordergrund. </strong></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">In den kommenden Heften wird es um Behinderung und Alter und Geschlecht und sexuelle Orientierung gehen.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Antidiskriminierung---Teil-I-Ethnische-Herkunft-und-Religion-318.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Antidiskriminierung - Teil II: Behinderung und Alter</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Durch vier Richtlinien, die die EU seit dem Jahre 2000 verabschiedet hat und durch das im August des letzten Jahres in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sollen Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft bzw. Rasse, aufgrund von Religion/Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identit&auml;t oder des Geschlechts verhindert oder beseitigt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ursachen und Mechanismen von Diskriminierung sind dabei sehr komplex und die Folgen unterscheiden sich f&uuml;r die angesprochenen Gruppen. Insofern m&uuml;ssen auch Ma&szlig;nahmen an unterschiedlichen Stellen ansetzen, die eine Teilhabef&ouml;rderung von Minderheiten, bzw. benachteiligten Gruppen in einer Gesellschaft bewirken sollen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es ist daher notwendig, die Lage der Betroffenen spezifisch zu&nbsp;betrachten. In drei Folgen werden jeweils Ausma&szlig; und Hintergr&uuml;nde von Diskriminierung behandelt und M&ouml;glichkeiten des Schutzes vor Diskriminierung durch die EU-Richtlinien und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgelotet. Im ersten Beitrag (Heft 2/2007)&nbsp;standen ethnische Herkunft/Rasse und Religion/Weltanschauung im Vordergrund. In diesem zweiten Aufsatz wird es um Behinderung und&nbsp;Alter gehen<sup>1 </sup>und in einem dritten Beitrag dann um Geschlecht und sexuelle Orientierung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Einen Schutz vor Diskriminierung in Besch&auml;ftigung, Beruf und Ausbildung bietet die sogenannte &bdquo;Rahmenrichtlinie" 2000/78/EG.<sup>2</sup> Hier sind u.a. die Merkmale Alter und Behinderung enthalten, um die es im Folgenden geht. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kommt dem Bereich der Arbeitsverh&auml;ltnisse nach und formuliert dar&uuml;ber hinaus ein Benachteiligungsverbot&nbsp;im zivilrechtlichen Bereich f&uuml;r einige in der Rahmenrichtlinie erfassten Gruppen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Antidiskriminierung---Teil-II-Behinderung-und-Alter-319.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Das Eva-Prinzip</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p align="left">2006 war das Jahr der <strong>Eva </strong>und das nicht wirklich im positiven Sinne:</p>
<p align="left">Im Mai kam <strong>Eva </strong>Herman daher. Sie schrieb sich im &bdquo;Cicero" nicht nur den Frust ihres anscheinend verpfuschten Lebens von der Seele, sondern Verallgemeinerte dies auch noch auf den Rest der Frauenwelt. Dann schob sie im Sommer wegen des angeblich gro&szlig;en Publikumsinteresses ihre Lebensweisheiten &bdquo;<strong>Das Eva-Prinzip</strong>" hinterher, in dem sie auf 262 Seiten dahinschwadroniert, als g&auml;be es kein Morgen.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Ganz ernsthaft schwatzt sie im 21. Jahrhundert &uuml;ber Themen wie Selbst-entwertung durch Arbeit", &bdquo;Die Verm&auml;nnlichung der Frau", &bdquo;Der Feminismus fra&szlig; unsere Kinder" und &bdquo;Fataler M&auml;nnerhass". Unertr&auml;glich.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Kurz darauf warf Desiree Nick ihre Gegenthese &bdquo;<strong>Eva</strong><strong>&nbsp; go home" auf den Markt, es folgten - in welcher Reihenfolge </strong>auch immer - Herrmann Evers (eine umgedrehte Eva Herman?) mit&nbsp; &bdquo;<strong>Super, Eva - M&auml;nner&nbsp; sagen Danke f&uuml;r eine neue D&auml;mlichkeit"</strong> und Karin Deckenbach mit</p>
<p align="left">&bdquo;<strong>War was, Eva? - Wer sich nicht&nbsp; wehrt, endet am Herd".</strong> Eva, Eva und nochmals Eva - es gibt kein Entrinnen, denn nun liegt auch noch Evchen Hermans neues Werk vor.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Es wird Zeit, das Thema im Jahr 2007 positiv abzuschlie&szlig;en, und f&uuml;r Eva - die erste Frau, die biblische Eva - eine Lanze zu brechen. Eva steht n&auml;mlich <strong>nicht&nbsp; f&uuml;r den R&uuml;ckschritt</strong> &agrave; la Herman, f&uuml;r das Prinzip der alten &bdquo;neuen Frau", f&uuml;r das goldlockige Engelswesen am heimischen Herd, das dem Mann nach erfolgreicher Jagd unter Aufopferung s&auml;mtlicher Eigeninteressen die H&ouml;hle aufh&uuml;bscht.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Eva ist der Anfang von allem, ganz besonders der <strong>Anfang aller Ver&auml;nderungen</strong>. Denken Sie zur&uuml;ck an das Buch der B&uuml;cher: Eva und Adam leben im Paradies. F&uuml;r Essen und Trinken ist reichlich gesorgt. Das Wetter ist immer bestens. Beide geben sich dem s&uuml;&szlig;en Nichtstun hin. Arbeiten m&uuml;ssen und k&ouml;nnen sie nicht. Es gibt keine Eltern, keine Kinder, um die sie sich sorgen m&uuml;ssten; keine Nachbarn, die st&ouml;ren. Alles ist friedlich. Da noch niemand vom Baum der Erkenntnis genascht hat, liegen auch keine Erkenntnisse vor, &uuml;ber die sie sich unterhalten k&ouml;nnten.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Der Mann an Evas Seite kennt nur zwei Themen: Dass Gott - eine Autorit&auml;t, die beide nicht kennen - Eva aus <strong>seiner </strong>Rippe&nbsp; erschaffen hat, und dass jener Gott verboten hat, von den Fr&uuml;chten des Baumes in der Mitte des Gartens zu essen. Adam und Eva laufen st&auml;ndig nackt herum, aber die Erkenntnis, ob dies gut oder schlecht ist, fehlt ihnen noch. Sie sehen vermutlich beide ganz gut aus, aber sie haben keinen Vergleich. Sex ist noch nicht erfunden und sie sind mit dem Ewigen Leben gesegnet. Nichts wird sich jemals &auml;ndern.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left"><strong>Ist das nicht grauenhaft?</strong> Finden Sie diese Vorstellung nicht auch f&uuml;rchterlich? H&auml;tten Sie an Adams oder Evas Stelle nicht das Gef&uuml;hl, es m&uuml;sse etwas geschehen? Adam anscheinend nicht. Eva sehr wohl. Sie &uuml;berwindet die Tr&auml;gheit und wird aktiv. Intuitiv sp&uuml;rt sie, dass etwas faul ist im Staate Eden. Sie sucht Erkenntnis und holt von der Schlange eine zweite Meinung dazu ein, was es mit dem Baum in der Mitte des Gartens auf sich hat. Dann trifft sie eine mutige Entscheidung: Sie isst eine &bdquo;verbotene" Frucht vom Baum der Erkenntnis.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Damit lehnt sie sich gegen eine unbekannte Autorit&auml;t auf und &uuml;bertritt ein Verbot, dessen Sinn sich ihr nicht erschlie&szlig;t. Eigentlich eine m&uuml;ndige B&uuml;rgerin, oder? Der br&auml;sige Adam setzt ihr keinen Widerstand entgegen. Er l&auml;sst sich mitrei&szlig;en. Die Strafe folgt auf den Fu&szlig; und wir tragen daran noch heute: die Vertreibung aus dem&nbsp; Paradies.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p><strong>Aber ist das wirklich so schlimm?</strong> Eva hat die Welt ver&auml;ndert. Sie hat den Menschen erst erm&ouml;glicht, die Welt zu erkennen. Dieser Erkenntnisf&auml;higkeit verdanken wir nicht nur <strong>Wissenschaft </strong>und <strong>Forschung</strong>, <strong>Kultur und Philosophie, </strong>sondern auch jedes pers&ouml;nliche<strong> </strong>Empfinden von <strong>Vergn&uuml;gen</strong>, <strong>Freude </strong>und <strong>Gl&uuml;ck</strong>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wir Menschen haben durch die Vertreibung aus dem Paradies die Mauern des Garten Eden &uuml;berwunden und die Welt erobert. Wir haben jetzt Eltern, Kinder, Freund/inn/e/n, Bekannte. Wir haben&nbsp; Menschen, mit denen wir uns austauschen k&ouml;nnen. Soziale Bindungen und Kommunikation bereichern unser Leben. Zudem: Wir laufen heute nur noch selten nackt herum,aber wenn, haben wir meist viel Spa&szlig; dabei.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p><strong>Ist das nichts? Alles Evas Verdienst!</strong> Und was schreibt unsere Super-Eva (Herman) dazu? <em>&bdquo;Es war Eva, die sich von der Schlange &uuml;berreden lie&szlig; ... Dieses Geschehen nahm den Dingen ihre Eindeutigkeit und Unschuld und zeigte den Menschen, was alles m&ouml;glich ist ... Die Folgen sind bekannt, das Paradies ist f&uuml;r uns Menschen zumindest auf Erden versperrt. ... Und so m</em><em>uss es auch Eva sein, die ... die Sache nun wieder in Ordnung bringt."&nbsp;</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p align="left">Was hei&szlig;t hier &uuml;berreden? Was f&uuml;r eine &bdquo;Sache" und was f&uuml;r eine Ordnung, um Himmels willen?</p>
<p align="left">Die stinklangweilige Friedhofsruhe eines Paradieses etwa? G&ouml;ttin beh&uuml;te! Erst Eva hat uns Menschen zu dem gemacht, was wir heute sind. Das ist das eigentliche <strong>EVA-PRINZIP!</strong></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">H&auml;tte Adam das auch geschafft? Chancengleichheit bestand.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p style="text-align: right;"><em>Kristin Rose-M&ouml;hring</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Das-Eva-Prinzip-320.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Das EMMA - Jahr</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Liebe Kolleginnen und Kollegen,</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>dieses Jahr ist ein <strong>"Emma"-Jahr</strong>:</p>
<p>Nicht nur konnte das von Alice Schwarzer herausgegebene Frauenmagazin dieses Namens am 26. Januar 2007, seinen 30. Geburtstag&#9792; begehen - es entstand 1977 aus der zweiten, der modernen Frauenbewegung, die sich Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts formierte, sondern auch viele andere Emmas, Emilias und Emilys tauchen in diesem Jahr aus den Geschichtsb&uuml;chern auf.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Das-EMMA---Jahr-321.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>"Wien sieht's anders" </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p align="left"><strong>Gender Piktogramme</strong></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Im Mittelpunkt stehen allgemein bekannte Piktogramme und Schilder mit getauschtem Geschlecht. "Die Kampagne zeigt Bekanntes auf unbekannte Art und Weise und soll so f&uuml;r positive Irritation sorgen. Weil sie fixe Sehgewohnheiten konterkariert, regt die Kampagne zum anderen Denken, Sehen und Handeln auf", so Frauenstadtr&auml;tin Sonja Wehsely bei der Vorstellung.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Als Vorreiterin wird Wien au&szlig;erdem Hinweis-Schilder und Piktogramme - soweit die Gestaltung der Stadt obliegt - k&uuml;nftig der Alltagsrealit&auml;t anpassen. So werden etwa &ouml;ffentliche Wickelpl&auml;tze k&uuml;nftig auch durch einen wickelnden Mann angezeigt und neben "m&auml;nnlichen Fluchtweg-Schildern" wird es im Rathaus fortan auch Schilder geben, die eine laufende Frau zeigen.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Als einziges Bundesland in &Ouml;sterreich hat Wien im Jahr 2005 eine eigene Projektstelle Gender Mainstreaming in der Verwaltungsspitze eingerichtet. Diese Positionierung von Gender Mainstreaming direkt in der Konzernspitze hat sich als sehr vorteilhaft erwiesen. Ergebnisse des erfolgreichen Gender Mainstreamings finden sich bereits in vielen Aufgabenbereichen der Stadt: bei der Arbeitsmarktpolitik ebenso wie bei der Gestaltung von &ouml;ffentlichen Pl&auml;tzen, Parkanlagen, Spielpl&auml;tzen oder Kinderg&auml;rten.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Die gr&ouml;&szlig;te Beachtung findet der Gender-Aspekt bislang im Bereich Stadtplanung und Wohnbau, im Gesundheits- und Jugendbereich und im Stadtgartenamt. Auch die von der Stadt Wien dotierten Fonds arbeiten nach den Prinzipien des Gender Mainstreamings. Das Know- How Wiens bei der Implementierung von Gender Mainstreaming ist international gefragt. "Wir betrachten Gender Mainstreaming als ma&szlig;gebliches Instrument f&uuml;r eine m&ouml;glichst treffsichere Kund/innenorientierung", unterstreicht Magistratsdirektor Dr. Ernst Theimer.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p class="MsoBodyText" style="margin: 0cm 0cm 0pt">&nbsp;</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Wien-siehts-anders--322.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bekenntnisse einer Rabenmutter</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ich gestehe es freim&uuml;tig: ich bin eine Rabenmutter, und das ist gut so!</p>
<p>Obwohl ich dreizehn Jahre Schule und zehn Jahre Studium hinter mich gebracht habe, haben sich mir die Geheimnisse der Kindererziehung in dieser Zeit nicht erschlossen. Deshalb gebe ich diese Aufgabe heute voller Vertrauen in die H&auml;nde derjenigen ab, die sie gelernt haben. Ich selbst ziehe es vor, mich selbst zu verwirklichen und an beruflichen Herausforderungen abzuarbeiten, denen ich auch tats&auml;chlich gewachsen bin.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>So kommt es, dass ich der Erwerbsarbeit nachgehe, w&auml;hrend meine Kinder in einer Gruppe ungef&auml;hr Gleichaltriger sozialisiert werden, weil ich der festen &Uuml;berzeugung bin, dass sie w&auml;hrend des Tages nicht mich brauchen, sondern vielf&auml;ltige Anregungen und planvolle Anleitung. Ach, ich habe es so genossen, dieses Dasein...</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bis mich vor kurzem ein neuer Generalangriff patriarchaler grauer Herren aufgeschreckt hat: das M&uuml;tter- Bashing (selbstverst&auml;ndlich gibt es f&uuml;r diese Schelte keinen deutschen Begriff, doch das moniere ich hier wirklich nur sehr am Rande und verweise auf unsere Glosse zum Thema &bdquo;Denglisch" in der GiP 5/2005). Deutsche M&uuml;tter sind faul! Gerade hatte ich es mir in meiner verrufenen Rabenmutter-Ecke gem&uuml;tlich gemacht, mit Kolleginnen friedlich beim Kaffee geplauscht, in Sitzungen entspannt dem Feierabend entgegen getr&auml;umt, und dann muss ich lesen, dass sich pl&ouml;tzlich neue Konkurrenz auf dem Feld der Feinde der Nation tummelt: die Hausfrauen-M&uuml;tter. Gehen laut Studie nicht arbeiten und liegen stattdessen in ihrer Freizeit auf der faulen Haut, statt ihre Brut zu beh&uuml;ten.<sup>1</sup></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ach, die Nur-M&uuml;tter sind auch nicht mehr das, was sie mal - tausend Jahre lang - waren. Wo soll das nur hinf&uuml;hren mit der Entwicklung der deutschen Nation? Kommt ihr lieben Faulpelzinnen, die ihr noch andere Interessen au&szlig;erhalb eures Mutter- und Ehefrauen- Daseins habt: reiht euch ein in die Riege der kinderlosen Geb&auml;rverweigerinnen und erwerbst&auml;tigen Rabenm&uuml;tter, stellt euch mit an den Pranger - es ist gen&uuml;gend Platz f&uuml;r alle (Frauen) da.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wir haben die Wahl unter vielf&auml;ltigen M&ouml;glichkeiten: Kinder kriegen und trotzdem in der Freizeitgesellschaft den selbsts&uuml;chtigen Vergn&uuml;gungen nachgehen? Oder lieber am Karriereknick basteln und die Kleinen abgeben? Oder doch besser am demographischen Untergang mit- wirken und die Mutterrolle verweigern? Pfeift auf die konservativ-patriarchalischen Spa&szlig;verderber, denen es sowieso niemand recht machen kann. Sucht euch einfach das aus, was euch am meisten Freude macht. Oder wollt ihr lieber mit dem Chefideologen Schirrmacher ein Hohelied auf die Kraft der Familie und die selbstlose Arbeit der Frauen singen? Dann ab in die K&uuml;che mit euch als stille Reserve...</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es ist doch sch&ouml;n, dass so langsam auch der letzten - j&uuml;ngeren - Frau die Illusion genommen wird, es g&auml;be doch l&auml;ngst Gleichberechtigung (&bdquo;also ich bin noch nie diskriminiert worden" - diesen Satz wird bald keine mehr ernsthaft meinen k&ouml;nnen). Vielleicht bekommt ja die Befreiung von Rollenzw&auml;ngen dadurch noch mal einen ganz neuen Schwung? Sp&auml;testens wenn die siebenfache Mutter der Nation die Frauenbewegten links &uuml;berholt, m&uuml;sste auffallen, dass bei der letzten feministischen Bewegung etwas unerledigt blieb.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Irgendwas war da doch noch? Ach ja, die M&auml;nner. Waren das nicht diejenigen Wesen vom anderen Stern, denen auf keinen Fall zwei Monate Windelwechseln zugemutet werden kann? Die so resistent gegen gleichberechtigte Aufgabenteilung im Privatbereich geblieben sind? Die lieber ihrem Beruf nachgehen, weil sie eh besser bezahlt sind? Die dort so unabk&ouml;mmlich sind, dass nur ein Skiunfall - aber keinesfalls ein Kind - sie f&uuml;r l&auml;ngere Zeit entrei&szlig;en kann? Ich finde, es wird Zeit, dass sich endlich mal jemand um diese bedauernswerten Gesch&ouml;pfe k&uuml;mmert, die keine Wahl in ihrer Lebensplanung haben und so auf eine Rolle festgelegt sind, dass sie keine Zeit mit ihren Kindern verbringen k&ouml;nnen - geschweige denn auf der faulen Haut liegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: right;"><em>Claudia Luz </em></p>
<p style="text-align: right;"><em>Redaktion GiP</em></p>
<p>&nbsp;&nbsp;<em> </em>
<p><em><span style="text-decoration: underline;">Anmerkungen</span><br />1 Im 7. Familienbericht des BMFSFJ befindet sich auf Seite 57 das Zitat,<br />das von der Boulevard-Presse aus dem Zusammenhang gerissen und<br />Ende April in einer Hetzkampagne gegen M&uuml;tter kommentiert wurde:<br />&bdquo;Die geringste Pr&auml;senz am Arbeitsmarkt findet sich bei deutschen<br />M&uuml;ttern, die diese gewonnene Zeit aber nicht in<br />Hausarbeit investieren, sondern in pers&ouml;nliche Freizeit."<br />Der darauf folgende Satz wurde in der Presse unterschlagen:<br />&bdquo;Die h&ouml;here Pr&auml;senz finnischer, schwedischer und norwegischer Eltern<br />am Arbeitsmarkt wird genauso wie in Frankreich durch einen<br />zus&auml;tzlichen Verzicht an Freizeit erreicht."</em></p>
</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Bekenntnisse-einer-Rabenmutter-325.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>2006 - das Jubeljahr für die Gleichstellung?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Vier Jubil&auml;en k&ouml;nnen&nbsp;im Jahr 2006 im Bereich Frauenf&ouml;rderung und Gleichstellung in der Bundesverwaltung begangen werden, die sich sehen lassen k&ouml;nnen und deutlich machen, welche Wegstrecke die Chancengleichheit im Bereich des Bundes in den letzten zwei Jahrzehnten zur&uuml;ckgelegt hat. Das Jahr k&ouml;nnte daher auf Bundesebene ein Jahr des Feierns werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>1986 Inkrafttreten der Richtlinie zur beruflichen F&ouml;rderung von Frauen in der Bundesverwaltung </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>1986 Aufbau der Abteilung Frauenpolitik im damaligen Bundesministerium f&uuml;r Jugend, Familie und Gesundheit (BMJFG) </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>1991 Gr&uuml;ndung des Interministeriellen Arbeitskreises der Frauenbeauftragten der obersten Bundesbeh&ouml;rden (IMA) </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>2001 Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern (Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz - DGleiG) </li>
</ul>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/2006---das-Jubeljahr-fuer-die-Gleichstellung-326.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Deutschland wird kinderfreundlich?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p align="left"><strong>Ich sitze in der Zwickm&uuml;hle:</strong></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Wenn ich mir meine Kinder anschaue, dann sehe ich eine Menge Freude und Energie. Auch &Auml;rger und Probleme, klar, aber nicht &uuml;berwiegend. Wenn ich meinen Job betrachte, dann sehe ich eine Menge Spa&szlig; und Herausforderungen. Auch &Auml;rger und Probleme, klar, aber nicht &uuml;berwiegend. Wenn ich aber die Darstellung berufst&auml;tiger M&uuml;tter in den Medien ansehe, dann erkenne ich mich dort oft nicht wieder. Mir ist der Unterton einfach zu negativ. Ob so wohl Paare dazu zu bewegen sind, wieder mehr Kinder zu bekommen? Kinder sind laut und unberechenbar, quirlig und spontan. Aber sie sind niemals l&auml;stig, denn sie sind unser gr&ouml;&szlig;ter Schatz.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Andererseits ist es enorm wichtig, die Benachteiligungen aufzuzeigen, die Frauen und insbesondere M&uuml;tter im Berufsleben erfahren und an deren&nbsp; Abbau zu arbeiten. Also muss es wohl so sein, dass &uuml;berall die negativen Folgen der Eltern-/Mutterschaft aufgezeigt werden, ausgerechnet zu der Zeit, zu der die Geburtenrate gesteigert werden soll. Eigentlich kann sie das unter den gegebenen Umst&auml;nden nur, wenn das feste Versprechen gegeben wird, dass die Nachteile bald ein Ende haben werden. Dieses Versprechen wird ja auch gegeben, es wird sogar daf&uuml;r geworben, zum Beispiel mit der Aktion &bdquo;Kinder kriegen MEHR!" (mehr dazu in <em>GiP </em>4/2005 auf Seite 5).</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left"><strong>Die Worte h&ouml;re ich wohl, allein mir fehlt der Glaube!</strong></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Nun hat zwar inzwischen sogar die Wirtschaft erkannt, wie wertvoll Kinder&nbsp;sind. Sie nennt es Standortfaktor und ruft laut um politische Hilfe angesichts der drohenden Vergreisung des Landes (das ist ja auch einfacher, als sich selbst zu helfen, etwa durch Eigeninitiative in den&nbsp; Betrieben). Vorbei sind die Zeiten, als Frauen sich mit Kinder, K&uuml;che, Kirche zufrieden gaben. Heutzutage wollen sie &uuml;berwiegend berufst&auml;tig sein, vor allem nach einer guten Ausbildung.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Und da nat&uuml;rlich niemand der&nbsp; Erwerbsarbeit nachgehen und gleichzeitig Kinder betreuen kann, m&uuml;ssen diese untergebracht werden. Also wird flugs ein Gesetz aufgelegt, um die Anzahl der Kinderbetreuungseinrichtungen zu erh&ouml;hen. Das ist sozusagen die Minimall&ouml;sung, die logistische Grundvoraussetzung. Aber soll das nun wirklich der viel gepriesene Paradigmenwechsel sein, um Deutschland den Nachwuchs zu sichern?</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Um mal als erstes bei dieser Ma&szlig;nahme selbst zun bleiben: dass die versprochenen Gelder f&uuml;r die Kommunen teilweise gar nicht flie&szlig;en, haken wir hier mal unter Startschwierigkeiten ab. Aber kann es wirklich nur um Quantit&auml;t und nicht um Qualit&auml;t der Betreuung gehen? Was sollen 24 Kinder in einer Gruppe mit zwei Erzieherinnen, die keine Hochschulausbildung haben und nicht angemessen bezahlt werden, eigentlich lernen? Ist das wirklich das &bdquo;Humankapital" (ich hasse dieses Wort), das die Wirtschaft haben m&ouml;chte? Au&szlig;erdem sind Kinder weder ein Standortfaktor noch ein logistisches Problem, sondern Menschen mit Anspruch auf bestm&ouml;gliche F&ouml;rderung in einem vergleichsweise doch reichen Land!</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Aber eigentlich geht es gar nicht nur um die Kinderbetreuung, sondern um viel weitreichendere Fragen. F&uuml;r die meisten berufst&auml;tigen Frauen, die ich kenne, ist die wichtigste Motivation, sich gegen Kinder zu entscheiden, ihre eigene finanzielle Unabh&auml;ngigkeit zu bewahren und zwar bis ins hohe Alter (was die M&ouml;glichkeit einschlie&szlig;t, eine eigene Altersvorsorge aufzubauen). Es ist schwierig bis unm&ouml;glich, als Mutter mit den Kinderlosen in dieser Frage gleichzuziehen.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Das liegt aber nicht nur an den&nbsp;Kinderbetreuungszeiten, die einen Vollzeitjob nach wie vor kaum zulassen, sondern auch an den Benachteiligungen im Rentensystem, wenn f&uuml;r Kinder eine berufliche Auszeit genommen wird. Selbst wenn es nicht um die ohnehin unsichere staatliche Rente geht, sondern um eigene&nbsp; Ma&szlig;nahmen zur Vorsorge, sind Familien benachteiligt, weil sie wesentlich weniger finanzielle Reserven f&uuml;r R&uuml;cklagen haben als berufst&auml;tige Singles oder gar Doppelverdiener ohne Kinder.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">&Uuml;berhaupt, die Finanzen: eine Ma&szlig;nahme, mit der die Kinderfreundlichkeit in Zukunft von der Politik gef&ouml;rdert werden soll, sind mehr bzw. reformierte finanzielle Hilfen f&uuml;r Familien in Form von Erziehungsgeld oder dem neu angedachten Elterngeld. Daf&uuml;r gibt Deutschland einen erheblichen Etat aus.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Leider ist das ein gro&szlig;er Etikettenschwindel, denn den Familien wird auf der anderen Seite &uuml;berdurchschnittlich viel Geld genommen: durch indirekte Steuern (die Mehrwertsteuer und die &Ouml;kosteuer&nbsp; belasten besonders&nbsp; Familien) und durch die Kosten f&uuml;r die Kinderbetreuung, um nur ein paar Beispiele zu nennen. Wie besch&auml;mend, dass in unserem Land Kinder ein Armutsrisiko darstellen! Die Forderung, dass Familien mit drei Kindern gar&nbsp;keine direkten Steuern mehr zahlen sollten, ist deshalb gar nicht so unsinnig.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Aber kennen Sie die emp&ouml;rten Aufschreie, als die Pflegeversicherung f&uuml;r&nbsp; Leute mit Kindern reduziert wurde? Welch eine Revolution! Vor allem, wenn man bedenkt, dass berufst&auml;tige Eltern durch die Aufzucht ihres&nbsp; Nachwuchses nicht nur die Zukunft des Staates sichern, sondern zeitgleich auch noch dessen Einnahmen im Hier und Jetzt erwirtschaften. Aber anstatt diese Leistung wirklich angemessen zu honorieren, sehe ich nur Stolpersteine und Benachteiligungen. Diese strukturellen Benachteiligungen von Familien, insbesondere M&uuml;ttern, im Steuer- und Rentenrecht haben viel weitreichendere Folgen als fehlende Betreuungsm&ouml;glichkeiten, die sich oft doch noch durch organisatorisches Geschick und Hilfe im privaten Umfeld irgendwie (wenn auch anstrengend) ausgleichen lassen.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Hinzu kommt die Benachteiligung von M&uuml;ttern im Beruf - Stichwort Karriereknick. Wir haben in unserer Zeitschrift vielfach durch Daten, Fakten und Analysen das komplexe Geflecht von Benachteiligungen aufgedr&ouml;selt (vor allem im letzten Heft). Auch das motiviert nicht gerade dazu, wenn es beruflich gerade gut l&auml;uft, auf die Windelschiene umzusteigen. Aber die Wirtschaft hat ja laut genug gegen ein Gleichstellungsgesetz f&uuml;r ihre Reihen protestiert, so gro&szlig; kann also die Sorge um den Standortfaktor Kinder gar nicht sein!</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Ich glaube ja, die drohende Vergreisung der Gesellschaft hat noch einen ganz anderen Grund. Ihr geht n&auml;mlich die Vergreisung in den K&ouml;pfen der Menschen voraus. Oder wie erkl&auml;ren Sie sich, dass viele Leute Autol&auml;rm besser verkraften als Kinderl&auml;rm? Dass es mehr Parkpl&auml;tze als Spielpl&auml;tze gibt? Dass man mit drei Hunden leichter eine Wohnung&nbsp; finden kann als mit drei Kindern? Dass ein schreiendes Kind im Bus mehr gemobbt wird als ein schimpfender Erwachsener? Dass Menschen lieber dreimal im Jahr verreisen als sich Kinder anzuschaffen? Dass die&nbsp;Verantwortung f&uuml;r ein Kind zu &uuml;bernehmen f&uuml;r viele schwieriger zu sein scheint als die Besteigung des Mount Everest? Dass es leichter ist, einen Kurs f&uuml;r Sanskrit zu finden als einen &uuml;ber Kindererziehung?</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Ich kann mir nicht helfen, aber irgendwie habe ich das Gef&uuml;hl, dass das mit einem kinderfreundlichen Deutschland bis 2010 nicht klappen wird.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Deutschland-wird-kinderfreundlich-331.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichbehandlung: Berufliche Anerkennung für Migrantinnen/Migranten </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wertvolle Ressourcen qualifizierter Migrantinnen und Migranten werden vergeudet, weil ihre im Ausland erworbenen Abschl&uuml;sse in Deutschland nicht anerkannt werden. F&uuml;r viele Zugewanderte stellt dies ein enormes Hindernis f&uuml;r die Integration in den Arbeitsmarkt dar. Das neue Portal <a href="http://www.berufliche-anerkennung.de/">www.berufliche-anerkennung.de</a> soll helfen, sich in den komplizierten Reglements zurechtzufinden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.kompetenzz.de/Aktuelles/Berufliche-Anerkennung" target="_blank">weitere Informationen</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zwei Augsburger Wissenschaftlerinnen hatten 2008 untersucht, wie ausl&auml;ndische Abschl&uuml;sse in Deutschland anerkannt werden. Das erschreckende Ergebnis: Von 152 befragten Migrantinnen hatten 86 Prozent einen Beruf erlernt, aber nur knapp 16 Prozent von ihnen arbeiteten auch in Deutschland in ihrer Branche. Der Rest schlug sich irgendwie durch. Fazit: F&uuml;r die Anerkennungsverfahren f&uuml;r ausl&auml;ndische Zeugnisse und Abschl&uuml;sse sind hunderte Stellen in Deutschland zust&auml;ndig, die rechtlichen Grundlagen sind oft unzureichend. So wird die Anerkennung zum b&uuml;rokratischen Labyrinth.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Augsburger Allgemeine, 4.3.2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gleichbehandlung-Berufliche-Anerkennung-fuer-Migrantinnen_Migranten--333.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichbehandlung: Migrantenstudie</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ergebnis: Der Erfolg von Zuwandernden auf dem deutschen Arbeitsmarkt h&auml;ngt stark von der individuellen ethnischen Identit&auml;t ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Frauen, die in beiden Kulturen gleicherma&szlig;en zu Hause sind, die also eine doppelstaatliche ethnische Identit&auml;t aufweisen, verdienen deutlich mehr als Frauen, die kaum noch eine Bindung an ihr Heimatland haben. Bei M&auml;nnern dagegen bietet eine doppelstaatliche Orientierung keinen Vorteil im Vergleich zur vollst&auml;ndigen Anpassung an die deutsche Kultur.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Wille zur Integration besteht bereits bei der Einwanderung und wird nicht erst in Deutschland erworben. Frauen sind insgesamt weniger integriert und assimiliert als M&auml;nner. Sie sind &ouml;fter als M&auml;nner nur mit der Heimatkultur verbunden oder haben gar kein Zugeh&ouml;rigkeitsgef&uuml;hl.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Wochenbericht des DIW Berlin Nr. 42/2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gleichbehandlung-Migrantenstudie-334.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichbehandlung: 1. Integrationsbericht in NRW (2008)</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat den 1. Integrationsbericht vorgelegt. Er befasst sich im Kern mit der Umsetzung des Aktionsplans Integration vom 27. Juni 2006. Der Aktionsplan ist das integrationspolitische Arbeitsprogramm der Landesregierung und dient auch der Information des Parlaments und der Fach&ouml;ffentlichkeit. Er enth&auml;lt einen Beitrag zur Bev&ouml;lkerungsentwicklung und zur Lebenslage der zugewanderten Menschen in Nordrhein-Westfalen auf breiter Datengrundlage (Mikrozensus etc.).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der vorliegende Integrationsbericht unterscheidet sich von den Vorg&auml;ngerberichten dadurch, dass er erstmals den Begriff "Menschen mit Zuwanderungsgeschichte" verwendet. Er &uuml;berwindet damit das alte "Ausl&auml;nder"-Konzept, das sich angesichts der Vielschichtigkeit von Zuwanderung und Integration als nicht mehr zeitgem&auml;&szlig; erwiesen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nordrhein-Westfalen ist bundesweit Vorreiter bei der Entwicklung dieses Konzeptes.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gleichbehandlung-1.-Integrationsbericht-in-NRW-2008-335.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Klagewelle zum AGG bleibt aus</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Gutachten wendet sich gegen eine Studie der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft aus dem Jahre 2007.Dort waren die B&uuml;rokratiekosten des AGG auf 1,73 Mrd. Euro gesch&auml;tzt worden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ergebnis der wissenschaftlichen Kommission der ADS: Selbst mit den in der Studie verwendeten Methoden k&ouml;nnen h&ouml;chstens 26 Mio. Euro an direkten Kosten dem AGG zugerechnet werden. Au&szlig;erdem m&uuml;sse korrekterweise der Nutzen ermittelt und gegen&uuml;bergestellt werden. Dar&uuml;ber hinaus sei die Studie methodisch unseri&ouml;s und wissenschaftlich nicht haltbar, weil sie auf Sch&auml;tzungen beruhe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Leiterin der ADS, Dr. Martina K&ouml;ppen wies darauf hin, dass die von der Wirtschaft bef&uuml;rchtete Klagewelle ausgeblieben sei. Die ADS arbeitet weiter an der Ausgestaltung eines "B&uuml;ndnisses mit der Wirtschaft" und hat&nbsp; dazu den Spitzenverb&auml;nden der deutschen Wirtschaft ein Eckpunktepapier zugeleitet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) r&auml;umt zwar eine erh&ouml;hte Sensibilisierung der Arbeitgeber durch das AGG ein, bef&uuml;rchtet aber nach wie vor eine Belastung in Milliarden-H&ouml;he. Und auch Dieter Hundt, Pr&auml;sident der Bundesvereingung Deutscher Arbeitgeber, kann dem AGG weiterhin wenig Positives abgewinnen: "Die Antidiskriminierungsrichtlinien (der EU) wie auch das AGG bek&auml;mpfen ein Scheinproblem. Sie sind &uuml;berfl&uuml;ssig und Ausdruck gesetzgeberischer &Uuml;berregulierung."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dagegen ziehen der Deutsche Gewerkschaftsbund und der Sozialverband Deutschland (SoVD) nach zwei Jahren AGG eine positive Bilanz:"Die Horrorszenarien ... sind nicht eingetroffen... Das gesellschaftliche Bewusstsein, dass niemand diskriminiert werden darf, ist gest&auml;rkt worden." W&auml;hrend das Handelsblatt das ADS-Gutachten als "dreist" zur&uuml;ckwies, riet die Sueddeutsche Zeitung zu Pragmatismus: "Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist klar: Die angek&uuml;ndigte Katastrophe ist ausgeblieben, und die Regeln werden trotz aller Kritik Bestand haben... Da n&uuml;tzt es wenig, weiter gegen das vermeintliche B&uuml;rokratiemonster anzurennen."</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Klagewelle-zum-AGG-bleibt-aus-336.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Bilanz zum EPD 2009 </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dank eines breiten B&uuml;ndnisses von Frauenorganisationen und -verb&auml;nden haben sich in diesem Jahr mindestens 60.000 Frauen an den diversen Veranstaltungen beteiligt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Neben bundesweiten Info-St&auml;nden, Innenstadtaktionen, Kundgebungen und Podiumsdiskussionen gab es auch neue und originelle Wege, um auf die Entgeltdiskriminierung aufmerksam zu machen und an ihrer Beseitigung zu arbeiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In Hamburg haben bei einem gelungenen Weltrekordversuch 56 Coaches aus Deutschland, &Ouml;sterreich und der Schweiz in 12 Stunden knapp 500 Frauen zum Thema Gehaltsverhandlung fit gemacht.</p>
<p>In Heidelberg wurde unter dem Motto "In Heidelberg ist in Zukunft mehr drin" ein B&uuml;ndnis f&uuml;r gleiche Bezahlung ins Leben gerufen.</p>
<p>In einem offenen Brief per Mailingaktion wurden Personalverantwortliche und Unternehmensf&uuml;hrungen aufgerufen, sich an dem kommunalen B&uuml;ndnis zu beteiligen.<a class="[object]" href="http://www.heidelberg.de/servlet/PB/menu/1155632/index.html" target="_blank"> </a></p>
<p><a class="[object]" href="http://www.heidelberg.de/servlet/PB/menu/1155632/index.html" target="_blank">Mehr </a></p>
<p><br /><em>Die Redaktion der GiP ist &uuml;brigens mit von der Partie und wird die Aktivit&auml;ten des B&uuml;ndnisses beobachten und dar&uuml;ber berichten. </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><strong>Hinweis:</strong></p>
<p><strong>Ein ausf&uuml;hrlicher Bericht &uuml;ber den EPD 2009 ist in der GiP 3/2009 erschienen.&nbsp;Den Beitrag finden Sie oben unter "Dateianh&auml;nge".</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Bilanz-zum-EPD-2009--338.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Equal Pay Day </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der 2. Equal Pay Day am 20. M&auml;rz 2009 wurde in diesem Jahr getragen von einem breiten B&uuml;ndnis, das die Initiatorinnen der Business and Professional Women (BPW) und ihren Aktionstag unterst&uuml;tzte. Mit dabei waren u.a. der Deutsche Frauenrat als Dachorganisation zahlreicher Verb&auml;nde und&nbsp; die Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauen- und Gleichstellungs-beauftragter (BAG). Auch in diesem Jahr machte der Equal Pay Day auf den eklatanten Unterschied zwischen den Einkommen von M&auml;nnern und Frauen aufmerksam und markierte den Termin, bis zu dem Frauen l&auml;nger arbeiten m&uuml;ssen als M&auml;nner, um dasselbe Gehalt zu erzielen. <a class="[object]" href="http://www.equalpayday.de/" target="_blank">Mehr</a></p>
<p><br />Au&szlig;erdem wurde Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel in einer Postkartenaktion zum Handeln aufgefordert. In einem offenen Brief wurden Forderungen aufgestellt, die Wege aufzeigen, wie die Entgeltdiskriminierung von Frauen beseitigt werden kann.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Equal-Pay-Day--339.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Gender Gap Report</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Gender-Gap-Report-342.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Lohnkluft wächst mit dem Alter </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine neue Auswertung des Online-Portals <a class="[object]" href="http://www.lohnspiegel.de/main/frauenlohnspiegel/" target="_blank">"frauenlohnspiegel" </a>kommt zu dem Ergebnis: Die Gehalts-Schere zwischen den Geschlechtern nimmt im Alter zu. Der gr&ouml;&szlig;te Lohnr&uuml;ckstand besteht demnach bei &auml;lteren Frauen. Im Alter bis zu 24 Jahren verdienen Frauen 7,8 Prozent weniger als gleichaltrige m&auml;nnliche Kollegen. In der Altersgruppe zwischen 25 und 34 Jahren w&auml;chst die Differenz auf 17,5 Prozent an, zwischen 35 und 55 Jahren betr&auml;gt die Differenz 22,2 Prozent. Am gr&ouml;&szlig;ten ist der Abstand zwischen Frauen und M&auml;nnern in der Altersgruppe ab 55 Jahren: Er betr&auml;gt satte 26,7 Prozent.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Lohnkluft-waechst-mit-dem-Alter--343.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Frauen sind mehr wert! </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Im Rahmen der frauenpolitischen Initiative &bdquo;ICH BIN MEHR WERT!&ldquo; tritt der DGB gemeinsam mit den Mitgliedsgewerkschaften und weiteren Frauenverb&auml;nden f&uuml;r Entgeltgleichheit, gleiche Karrierechancen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ein. Denn: Berufst&auml;tige Frauen in Deutschland verdienen im Durchschnitt weniger als ihre m&auml;nnlichen Kollegen, sind weit seltener in F&uuml;hrungspositionen vertreten und werden h&auml;ufiger vor die Entscheidung Familie oder Beruf gestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Initiative "ICH BIN MEHR WERT!" setzt sich deshalb ein f&uuml;r:</p>
<p><br />- die Durchsetzung diskriminierungsfreier und transparenter Entgeltsysteme, die gleiches Entgelt bei gleicher Arbeit gew&auml;hrleisten.</p>
<p><br />- gleichberechtigte Karrierechancen, die Frauen jeden beruflichen Weg erm&ouml;glichen und nicht an der gl&auml;sernen Decke enden.</p>
<p><br />- familiengerechte Arbeitsbedingungen und bedarfsgerechte, qualifizierte Einrichtungen zur Kinderbetreuung, die fl&auml;chendeckend ein Miteinander von Beruf und Familie erm&ouml;glichen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Frauen-sind-mehr-wert--344.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Internationaler Tag für gleiches Entgelt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Europ&auml;ische Parlament hat sich daf&uuml;r ausgesprochen, den 22. Februar zum "Internationalen Tag f&uuml;r gleiches Entgelt" zu erkl&auml;ren. Eine der geeigenten Ma&szlig;nahmen gegen die Benachteiligung von Frauen sei die Einf&uuml;hrung von Frauen-Quoten.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Internationaler-Tag-fuer-gleiches-Entgelt-345.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Stellungnahme des VBM </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zurzeit ist allenthalben eine Erkenntnis in den Medien pr&auml;sent, die l&auml;ngst kein Geheimnis mehr ist: In Deutschland werden Frauen bei der Erwerbst&auml;tigkeit massiv diskriminiert. Im Schnitt ist die Bezahlung von Frauen um 22 Prozent niedriger als die von M&auml;nnern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.berufstaetige-muetter.de/base/show_article.php?c=1&amp;u=&amp;a=926" target="_blank">zur Stellungnahme</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Stellungnahme-des-VBM--346.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Presseberichte zur Entgeltdiskriminierung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zu diesem Fazit jedenfalls gelangt ein Artikel in der <a class="[object]" href="http://www.ftd.de/meinung/kommentare/:Leitartikel%20Lohnunterschiede%20Objektiv/369863.html" target="_blank">Financial Times Deutschland</a>.<br />&nbsp;<br /><a class="[object]" href="http://www.welt.de/wams_print/article2030790/Wegen_mangelnder_Kinderbetreuung_verdienen_Frauen_weniger.html" target="_blank">Bericht</a> in der WELT vom 25. Mai 2008.<br />&nbsp;<br /><a class="[object]" href="http://www.iwkoeln.de/Portals/0/pdf/pm18_08iwd.pdf" target="_blank">Pressemitteilung</a> des Instituts der Deutschen Wirtschaft (Nr. 18/2008) zur Engeltdiskriminierung.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Presseberichte-zur-Entgeltdiskriminierung-347.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Familienzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In Baden-W&uuml;rttemberg wird derzeit &uuml;ber den Anspruch auf Familienzuschlag von Beamtinnen und Beamten, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, diskutiert. Zwei einander widersprechende Urteile wurden vor den Verwaltungsgerichten erwirkt: W&auml;hrend das Verwaltungs-gericht Stuttgart mit Urteil vom 5. Februar 2009 den Anspruch bejahte (und damit von der Recht-sprechung von Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht abweicht), hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 10. Februar 2009 die Klage eines Beamten auf Zahlung des Ehegattenzuschlags abgewiesen. In beiden Verfahren ist die Berufung zum Verwaltungs-gerichtshof Baden-W&uuml;rttemberg zugelassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Entscheidung in Stuttgart: <br />Lebenspartner haben Anspruch auf Familienzuschlag <br />Urteil vom 5.2.2009 - Az.: 4 K 1604/08 -</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Entscheidung in Karlsruhe: <br />Kein Ehegattenzuschlag f&uuml;r Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben <br />Urteil vom 10.2.2009 - Az. 5 K 1406/08 - <br /><a class="[object]" href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;Art=en&amp;GerichtAuswahl=VG+Karlsruhe&amp;az=5%20K%201406/08" target="_blank">Zum Volltext</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Familienzuschlag-bei-eingetragener-Lebenspartnerschaft--350.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Benachteiligung bei Beförderungsentscheidung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Klagegrund </strong></p>
<p>Die Kl&auml;gerin, die in einem Unternehmen der Musikbranche in leitender T&auml;tigkeit besch&auml;ftigt war, hatte sich um eine (h&ouml;here) F&uuml;hrungsposition beworben, diese war jedoch mit einem m&auml;nnlichen Mitbewerber besetzt worden. Die Kl&auml;gerin hatte geltend gemacht, sie sei aus geschlechts-spezifischen Gr&uuml;nden benachteiligt worden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Keine ausreichenden Indiztatsachen</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><br />Das Landesarbeitgericht hat auch in der zweiten Verhandlungsrunde entschieden, dass die Kl&auml;gerin nicht hinreichend Indiztatsachen f&uuml;r einen Schluss darauf vorgetragen hatte, dass eine geschlechtsspezifische Benachteiligung bei der Bef&ouml;rderungsentscheidung vorgelegen h&auml;tte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies sei weder aus einzelnen von der Kl&auml;gerin vorgetragenen Umst&auml;nden zu folgern, noch habe eine Gesamtschau der von der Kl&auml;gerin vorgetragenen Indiztatsachen einen entsprechenden Schluss zugelassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang auf den seiner Auffassung nach nur begrenzten Wert von Statistiken verwiesen. Diese k&ouml;nnten nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sie Aussagen &uuml;ber den Zusammenhang von Stellenbesetzungen im Zusammenhang mit Bewerbungsverfahren und der Geschlechterverteilung zulie&szlig;en. Blo&szlig;e Statistiken &uuml;ber die Geschlechtsverteilung in der Gesamtbelegschaft reichten f&uuml;r die Beurteilung der Besetzung von F&uuml;hrungspositionen insoweit nicht aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen: 2 Sa 2070/08</strong></p>
<p><br /><em>Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Benachteiligung-bei-Befoerderungsentscheidung--351.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG-Urteil zur Diskriminierung wegen des Alters </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Beschr&auml;nkt ein &ouml;ffentlicher Arbeitgeber die Auswahl, welche Besch&auml;ftigte er einem sog. &bdquo;Personal&uuml;berhang&ldquo; zuordnet und dann zu einem sog. Stellenpool versetzt, auf Besch&auml;ftigte einer bestimmten Altersgruppe, so f&uuml;hrt das zu einer unzul&auml;ssigen unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters iSd. &sect; 10 AGG, wenn er seine Vorgehensweise lediglich damit rechtfertigt, sie sei zur Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur erforderlich, ohne dass er im Einzelnen darlegt, welche konkreten Personalstrukturen er schaffen will, sowie aus welchen Gr&uuml;nden und mit welchen Ma&szlig;nahmen dies geschehen soll.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein dadurch unzul&auml;ssig&nbsp;benachteiligter Besch&auml;ftigter hat Anspruch auf eine angemessene Entsch&auml;digung in Geld wegen des erlittenen Schadens, der sich nicht als Verm&ouml;gensschaden darstellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Auswahl von Erzieherinnen &uuml;ber 40 Jahren</strong><br />&nbsp;<br />Die Kl&auml;gerin war als Erzieherin in einer vom beklagten Land betriebenen Kindertagesst&auml;tte besch&auml;ftigt. Mit dem Stellenpoolgesetz vom 9. Dezember 2003 errichtete das beklagte Land den sog. Stellenpool als Landesbeh&ouml;rde. Zu dieser wurden die Landesbesch&auml;ftigten versetzt, die von ihrer Dienst- oder Personalstelle dem &bdquo;Personal&uuml;berhang&ldquo; zugeordnet worden waren. Die Auswahl der zuzuordnenden Besch&auml;ftigten erfolgte aufgrund einer Verwaltungsvorschrift anhand eines Punkteschemas.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die in einem Eigenbetrieb zusammengefassten Kindertagesst&auml;tten war die Auswahl auf Erzieherinnen beschr&auml;nkt, welche am 1. Oktober 2006 das 40. Lebensjahr vollendet hatten. Die Kl&auml;gerin, die zum Stichtag &auml;lter als 40 Jahre war, wurde dem&nbsp; Personal&uuml;berhang zugeordnet und ab 1. Januar 2007 zum Stellenpool versetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zahlung von Entsch&auml;digung</strong><br />&nbsp;<br />Sie hat wegen einer unzul&auml;ssigen Benachteiligung auf Grund ihres Alters ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer Entsch&auml;digung von 1.000,00 Euro verurteilt. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des beklagten Landes zur&uuml;ckgewiesen. Dieses hat nichts dargelegt, was die unterschiedliche Behandlung der Kl&auml;gerin wegen ihres Alters rechtfertigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Allein die Berufung auf das Erfordernis der Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur gen&uuml;gte dazu nicht. Das beklagte Land h&auml;tte konkret darlegen m&uuml;ssen, wie diese Personalstruktur aussehen sollte, warum sie erforderlich war und wie sie aufgrund der vorgenommenen Personalauswahl h&auml;tte erreicht werden sollen.<br />&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 -<br /></strong>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. September 2007 - 15 Sa 1144/07 -<br />&nbsp;<br /><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 10/09 vom 22.1.2009 </em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/BAG-Urteil-zur-Diskriminierung-wegen-des-Alters--352.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass &Uuml;berlebende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus Gr&uuml;nden der Gleichbehandlung einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben k&ouml;nnen, wenn f&uuml;r Ehegatten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine dahingehende Zusage besteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europ&auml;ischen Gemeinschaften vom 1. April 2008 (- C-267/06 - Maruko) sind die &uuml;berlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei der im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung gew&auml;hrten Hinterbliebenenversorgung &uuml;berlebenden Ehegatten gleichzustellen, wenn die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 - <br /></strong>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht K&ouml;ln, Urteil vom 19. Juli 2006 - 7 Sa 139/06 -</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 2/09 des BAG vom 14.1.2009</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gleichbehandlung-von-eingetragenen-Lebenspartnerschaften--353.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Schadensersatz wegen Diskriminierung auf der Grundlage einer Wahrscheinlichkeitsrechnung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Erstmals ist in Deutschland ein Arbeitgeber aufgrund einer Wahrscheinlichkeitsrechnung wegen Diskriminierung einer Mitarbeiterin verurteilt worden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin erkl&auml;rte am 26. November, es gehe davon aus, dass die Verwertungsgesellschaft Gema die Frau aus diskriminierenden Gr&uuml;nden bei der Neubesetzung eines Direktorenpostens nicht ber&uuml;cksichtigt habe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin habe den statistischen Nachweis dar&uuml;ber erbracht, dass es kein Zufall sei, dass alle F&uuml;hrungspositionen mit M&auml;nnern besetzt sind. Die Gema sei den Gegenbeweis schuldig geblieben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Unternehmen wurde zu einer Schadenersatzzahlung von 20.000 Euro plus einer Nachzahlung des bisherigen Verdienstausfalls in H&ouml;he von 28.214,66 Euro sowie der Ausgleichszahlung der k&uuml;nftigen Gehaltsdifferenz verurteilt. Beide Seiten wollen gegen das Urteil vor dem Bundesarbeits-gericht Revision einlegen. Die Kl&auml;gerin hatte Schadenersatz von mindestens 90.000 Euro gefordert.</p>
<p><br /><strong>Urteil des LAG Berlin vom 26.11.2008 - AZ 15 Sa 517/08 -</strong></p>
<p><br />Artikel in der <a class="[object]" href="http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/626/449355/text/" target="_blank">S&Uuml;DDEUTSCHEN </a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Schadensersatz-wegen-Diskriminierung-auf-der-Grundlage-einer-Wahrscheinlichkeitsrechnung-354.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entschädigung wegen Benachteiligung einer Schwangeren </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Hat im Prozess die klagende Arbeitnehmerin eine Indiztatsache daf&uuml;r bewiesen, dass die Nichtverl&auml;ngerung eines befristeten Arbeitsvertrages auf einer Schwangerschaft und damit auf einer Benachteiligung wegen ihres Geschlechts beruhte, so tr&auml;gt der Arbeitgeber die Beweislast daf&uuml;r, dass kein Versto&szlig; gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Arbeitsgericht Mainz hat der Zahlungsklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben, die geltend machte, ihr Arbeitsvertrag sei deshalb nicht &uuml;ber das Fristende hinaus verl&auml;ngert worden, da sie schwanger sei. Sie konnte den Beweis f&uuml;hren, dass ihr Vorgesetzter auf die telefonische Anfrage ihrer Mutter nach den Gr&uuml;nden f&uuml;r die Nicht-verl&auml;ngerung mitgeteilt hatte, Grund f&uuml;r die Nicht-verl&auml;ngerung des Arbeitsvertrages sei die Schwangerschaft der Kl&auml;gerin. Die damit indizierte Benachteiligung der Kl&auml;gerin wegen ihres Geschlechts hat der Arbeitgeber nicht widerlegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 2.9.2008, Aktenzeichen 3 Ca 1133/08</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entschaedigung-wegen-Benachteiligung-einer-Schwangeren--355.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ablehnung männlicher Bewerber </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Arbeitsgericht K&ouml;ln hat entschieden, dass ein m&auml;nnlicher Bewerber von einer Frauen-beratungsstelle abgelehnt werden kann, ohne dass gegen das AGG versto&szlig;en wird. Der Verein agisra e.V. hatte in einer Stellenausschreibung explizit und bewusst die weibliche Form verwendet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Stelle betraf die Beratung von Frauen, die von Zwangsheirat bedroht sind. Ein Bewerber, der eine standardm&auml;&szlig;ige Absage bekommen hatte, klagte daraufhin beim Arbeitsgericht K&ouml;ln, weil er sich aufgrund seines Geschlechtes diskriminiert f&uuml;hlte.</p>
<p><br />Das Arbeitsgericht K&ouml;ln entschied, dass eine Frauenberatungsstelle nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz versto&szlig;e, wenn sie m&auml;nnliche Bewerber ablehne, da die Stelle ganz besondere Anforderungen habe. Diese rechtfertigen die Beschr&auml;nkung auf Bewerberinnen. Zum Konzept von Agisra geh&ouml;re, den Rat suchenden Frauen aus anderen Kulturkreisen und L&auml;ndern Vorbilder f&uuml;r ein selbstbestimmtes Leben anzubieten. Deshalb seien die Mitarbeiterinnen nicht nur weiblich, sondern auch Migrantinnen.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr dazu in einem <a class="[object]" href="http://www.ksta.de/html/artikel/1217410446055.shtml" target="_blank">Artikel</a> im K&ouml;lner Stadtanzeiger.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Ablehnung-maennlicher-Bewerber--356.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender Mainstreaming in Forschungsvorhaben</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Gender&nbsp;Mainstreaming&nbsp;in&nbsp;der&nbsp;Forschung&nbsp;bedeutet,&nbsp;Forschungsfragen&nbsp;und&nbsp;-auffgaben systematisch&nbsp;geschlechtsdifferenziert&nbsp;zu&nbsp;betrachten.&nbsp;Von&nbsp;Beginn&nbsp;des&nbsp;Planungsstadiums an&nbsp;sind&nbsp;die&nbsp;Fragestellungen,&nbsp;Erkenntnisinteressen&nbsp;und&nbsp;Daten&nbsp;geschlechtsbezogen&nbsp;zu pr&uuml;fen.&nbsp;Ziel&nbsp;ist,&nbsp;in&nbsp;Abh&auml;ngigkeit&nbsp;vom&nbsp;Untersuchungsgegenstand&nbsp;entsprechend&nbsp;den wissenschaftlichen&nbsp;Standards&nbsp;geschlechterspezifische&nbsp;Erkenntnisse&nbsp;zu&nbsp;erhalten&nbsp;und so&nbsp;aufzubereiten,&nbsp;dass&nbsp;die&nbsp;auf&nbsp;sie&nbsp;aufbauenden&nbsp;politischen&nbsp;Ma&szlig;nahmen geschlechter-sensibel&nbsp;und&nbsp;zielgenau&nbsp;gestaltet&nbsp;werden&nbsp;k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dazu leistet diese Arbeitshilfe der Bundesregierung eine wertvolle Orientierung.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-Mainstreaming-in-Forschungsvorhaben-357.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Bewerbungs-CD für Mädchen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Brosch&uuml;re "Ich bewerbe mich!" mit Informationen zur Berufswahl, zur dualen und zur schulischen Ausbildung sowie zum Bewerbungsverfahren wurde als CD-ROM aufgelegt. <br />&nbsp;<br />Pink und ansprechend im Layout gestaltet wie die Printausgabe punktet sie mit einer Besonderheit: Ein interaktiver Leistungstest erm&ouml;glicht es den M&auml;dchen, selbst am Computer zu &uuml;berpr&uuml;fen, wie fit sie f&uuml;r einen Bewerbungstest sind. Zugleich &uuml;ben sie sich im Umgang mit dem PC und k&ouml;nnen neben den Tipps f&uuml;r das Vorstellungsgespr&auml;ch und den Musterbriefen f&uuml;r Bewerbungen wichtige Links zur Berufswahl und zum Bewerbungsverfahren im Internet aufrufen und verfolgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die CD-ROM kann bestellt werden bei der Vernetzungsstelle f&uuml;r Gleichberechtigung, Frauenbeauftragte und Gleichstellungsbeauftragte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.cfmueller-campus.de/data/resources/e1faaecfbd0.pdf" target="_blank">Bestellschein </a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Bewerbungs-CD-fuer-Maedchen--363.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Nachwuchs-Talente </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Frauen in F&uuml;hrungspositionen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT)-Branche starten auf der CeBIT 2009 eine breite Initiative, um jungen weiblichen Nachwuchs f&uuml;r den Einstieg und Aufstieg in dieser Branche zu gewinnen. Zukunftserfolge in IKT kann es nur mit Frauen in Management und Top-Positionen geben!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Am Vortag des Internationalen Frauentags wurde die Charta auf der CeBIT 2009 in Hannover unterzeichnet: Rund 100 Vertreterinnen und Vertreter aus Unternehmen und Organisationen haben mit ihrer Unterschrift auf der Charta f&uuml;r Talente der Zukunft - Frauen in der IKT-Branche ihre Unterst&uuml;tzung f&uuml;r die Umsetzung der Ziele und Ma&szlig;nahmen bekundet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.kompetenzz.de/Themen/Charta-Talente" target="_blank">weitere Informationen</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Nachwuchs-Talente--365.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Informationen zu MINT-Berufen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Website <a href="http://www.komm-mach-mint.de/">www.komm-mach-mint.de</a> ist die zentrale Anlaufstelle f&uuml;r Sch&uuml;lerinnen und Studentinnen, Eltern und Lehrkr&auml;fte aber auch f&uuml;r Unternehmen zu den Themen MINT-Studienf&auml;cher, MINT-Berufe und Gewinnung weiblicher Nachwuchskr&auml;fte im Internet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine bundesweite &Uuml;bersicht &uuml;ber MINT-Projekte und Initiativen vervollst&auml;ndigt das Angebot.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Informationen-zu-MINT-Berufen--367.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Technik spielerisch vermitteln </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Internetseite <a class="[object]" href="http://vk-server2.donau-uni.ac.at/~sitcom/platform/index.html" target="_blank">SITCOM</a> nutzt Simulationen und interaktive Spiele, um M&auml;dchen und junge Frauen von 12 bis 16 Jahren f&uuml;r technische und (natur)wissenschaftliche Berufe und Karrierewege zu interessieren. Es will so dazu beitragen, ihnen einen spannenden Zugang zu Technologie und Wissenschaft zu vermitteln.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Technik-spielerisch-vermitteln--368.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: OECD-Studie </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine Zusammenfassung ist unter <a href="http://www.bmbf.de/">www.bmbf.de</a> abrufbar.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-OECD-Studie--376.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Studie zur Karriere von Ingenieurinnen/Ingenieuren </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>544 Ingenieurinnen und Ingenieure wurden vom Lehrstuhl Arbeitsmanagement und Personal der Ruhr-Universit&auml;t Bochum und vom Verein Deutscher Ingenieure in einer Online-Studie nach ihren Karrierestrategien befragt.&nbsp; <a class="[object]" href="http://www.kompetenzz.de/Aktuelles/Studie-Karrierefaktoren-bei-IngenieurInnen" target="_blank">Mehr</a></p>
<p><br />Dabei zeigte sich: f&uuml;r die meisten ist die klassische Karriere nicht mehr gleichbedeutend mit einem m&ouml;glichst schnellem Aufstieg oder viel Personalverantwortung. Eine erfolgreiche Karriere veinbare vielmehr die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.</p>
<p><br />Ganz besonders stand die "Work-Life-Balance" f&uuml;r die j&uuml;ngeren Befragten im Zentrum. "Da 88% der Teilnehmer m&auml;nnlich sind, kann dieses Thema auch nicht mehr als frauenspezifische Karrierebetrachtung gesehen werden", so Dipl.-Ing. Antje Lienert, die die Befragung im Rahmen ihrer Masterarbeit am IAW initiierte.</p>
<p><br />Weitere Informationen zu der Studie finden Sie unter: <a href="http://www.vdi.de/studien">http://www.vdi.de/studien</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Studie-zur-Karriere-von-Ingenieurinnen_Ingenieuren--377.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Überwindung von Rollenstereotypen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Bundesministerium f&uuml;r Bildung und Forschung hatte im Rahmen des Programms "Innovations- und Technikanalyse" eine Untersuchung zur Situation der technischen Bildung in Deutschland beauftragt, deren Ergebnisse nun auch als Buch vorliegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unter dem Titel "Technische Bildung f&uuml;r Alle. ein vernachl&auml;ssigtes Schl&uuml;sselelement der Innovationspolitik" hat das Kompetenzzentrum Technik-Diversity-Chancengleichheit eine geschlechtsspezifische Analyse der technischen Bildung in Deutschland vorgenommen und Einflussfaktoren der technischen Sozialisation von M&auml;dchen und Jungen benannt.</p>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<p>weitere <a href="http://www.kompetenzz.de/Aktuelles/Technische-Bildung-fuer-alle2" target="_blank">Informationen </a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Ueberwindung-von-Rollenstereotypen--378.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Frauen in der Informatik </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Dossier zeigt, in welchen verschiedenen Bereichen Informatik heute eine Rolle spielt, stellt IT-Berufsfelder vor und portr&auml;tiert Frauen, die sich in den IT-Berufen durchsetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Informatik ist nicht Computerwissenschaft, sondern ein vielseitiges Fach mit vielen Anwendungsm&ouml;glichkeiten - von der klassischen Software-Entwicklung, &uuml;ber Sprach- und Bildverarbeitung bis zur &Ouml;kosystem-Modellierung. Kaum ein Fachgebiet kommt heute ohne Informatik aus.</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.frauenmachenkarriere.de/Brancheninformationen/Technik_und_IT/dossier_informatikerinnen/article_frauenportal/mehr-als-programmieren.html" target="_blank">Mehr dazu</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Frauen-in-der-Informatik--379.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Nachhaltige Wirkung des Girls´ Day </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Diese Effekte zugunsten eines geschlechtersensiblen Personalmarketings belegt eine Befragung von &uuml;ber 5.500 Arbeitgebern, deren Ergebnisse das Kompetenzzentrum Technik-Diversity-Chancengleichheit im September 2008 ver&ouml;ffentlicht hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beim neunten Girls' Day &ndash; M&auml;dchen-Zukunftstag 2008 erkundeten bundesweit &uuml;ber 126.000 Sch&uuml;lerinnen Technik und Naturwissenschaften. Die Beteiligung von Betrieben, Hochschulen und Forschungs-einrichtungen stieg seit dem Start der Aktion im Jahr 2001 kontinuierlich auf &uuml;ber 9.000 Veranstaltungen zum Girls' Day 2009. Alle diesj&auml;hrigen Veranstaltungsangebote finden Sie auf der Aktionslandkarte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Einen &Uuml;berblick &uuml;ber ausgew&auml;hlte Veranstaltungen am Girls' Day-M&auml;dchen-Zukunftstag 2009 gibt es hier: <a href="http://www.girls-day.de/">www.girls-day.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Nachhaltige-Wirkung-des-Girls-Day--380.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Studie zu Frauen und Technikberufe</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der siebte Band der Schriftenreihe des Kompetenzzentrums Technik-Diversity-Chancengleichheit untersucht erstmals qualitativ den erfolgreichen Einstieg junger Frauen in technische Berufe und Studieng&auml;nge in Zusammenhang mit dem Girls'Day. Der Blick der jungen Frauen auf ihre Berufsorientierung wird dabei nachgezeichnet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wichtige Aspekte sind die Selbstwahrnehmung der jungen Frauen hinsichtlich ihrer F&auml;higkeiten und Interessen sowie ihr individuelles Bild vom jeweiligen Wunschberuf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.kompetenzz.de/schriftenreihe#aheft7" target="_blank">weitere Informationen</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Studie-zu-Frauen-und-Technikberufe-381.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Mehr Frauen in MINT-Berufen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Fachkr&auml;fte mit MINT-Abschl&uuml;ssen haben vielf&auml;ltige Arbeitsm&ouml;glichkeiten und hervorragende Berufsaussichten. Ein breites B&uuml;ndnis aus Pokitik, Wirtschaft und Wissenschaft hat sich zum Ziel gesetzt, mehr junge Frauen f&uuml;r MINT-Berufe zu gewinnen und hat im Juni 2008 in Berlin einen nationalen Pakt geschlossen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unter dem Motto "Komm, mach MINT!" will die Bundesregierung gemeinsam mit mehr als 40 Partnerinnen und Partnern das Engagement aller Beteiligten st&auml;rken und b&uuml;ndeln. Hintergrund daf&uuml;r ist der sich abzeichnende Nachwuchsmangel, so dass das Potenzial von Frauen aktiviert werden soll, indem sie f&uuml;r naturwissenschaftlich-technische Berufe mobilisiert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.bmbf.de/de/12563.php" target="_blank">weitere Informationen</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Mehr-Frauen-in-MINT-Berufen--382.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Internationaler Frauentag: Spaziergang durch die vergangenen Jahrzehnte </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zum Internationalen Frauentag am 8. M&auml;rz schaue ich in der ersten Ausgabe dieses Jahres zur&uuml;ck in die Vergangenheit. Was haben Frauen in den letzten 100 Jahren erk&auml;mpft , was haben sie erreicht und was muss noch getan werden? Gehen Sie mit mir durch die Jahrzehnte des letzten Jahrhunderts.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Internationaler-Frauentag-Spaziergang-durch-die-vergangenen-Jahrzehnte--387.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zum Weltfrauentag 2006: Weibliche Geschichtsschreibung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p align="left"><strong>Internationaler Frauentag 2006</strong></p>
<p align="left">History &ndash; &bdquo;Herstory&ldquo;</p>
<p align="left"><br /><em>Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br /></em></p>
<p align="left">Geschichte und Geschichtsschreibung sind scheinbar m&auml;nnliche Bet&auml;tigungsfelder. Im englischen Sprachraum kursiert sogar die ironische Deutung, dass Geschichte &bdquo;history&ldquo; hei&szlig;t, weil &bdquo;his story&ldquo;, seine Geschichte d.h. die des Mannes erz&auml;hlt wird. H&auml;tten Frauen den ihnen geb&uuml;hrenden Platz, m&uuml;sste es oft &bdquo;herstory&ldquo; hei&szlig;en.<br />Doch wie w&auml;re es einfach mit &bdquo;story&ldquo; und dann sind wir wieder bei Geschichte(n).</p>
<p align="left"><br />Allj&auml;hrlich bietet der Internationale Frauentag am 8. M&auml;rz die Gelegenheit, die m&auml;nnlich gepr&auml;gte Geschichtsschreibung ein wenig zu erweitern und an die oft vergessenen Erfolge von Frauen in Politik und Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst und Kultur zu erinnern&#9792;. Geleistet haben Frauen trotz vieler Hindernisse eine Menge. Aber oft dringt dies entweder nicht in dem Ma&szlig;e an die &Ouml;ffentlichkeit wie bei erfolgreichen M&auml;nnern oder ihre Leistungen werden geringer gesch&auml;tzt. Daher m&ouml;chte ich auch in diesem Jahr zur&uuml;ckschauen und nach Leistungen von Frauen und damit weiblichen Vorbildern suchen.</p>
<p align="left"><br />In jedem Jahr wird an gro&szlig;e Pers&ouml;nlichkeiten erinnert und ihre &bdquo;runden&ldquo; Gedenktage ausgiebig gefeiert. 2006 sind dies zum Beispiel:</p>
<p align="left"><br />Wolfgang Amadeus Mozart - 250. Geburtstag (27. Januar),</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Heinrich Heine - 150. Todestag (17. Februar),</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Martin Luther - 460. Todestag (18. Februar),</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Sigmund Freud - 150. Geburtstag (6. Mai),</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Rembrandt van Rijn - 400. Geburtstag (15. Juli),</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Robert Schumann - 150. Todestag (29. Juli),</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Bertold Brecht - 50. Todestag (4. August).</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Dass es nur M&auml;nner sind, liegt an den Jahrhunderte lang nur begrenzten M&ouml;glichkeiten von Frauen, sich auf Gebieten zu profilieren, die &ouml;ffentlich wahrgenommen wurden, und der erw&auml;hnten Art der Geschichtsschreibung. Die &bdquo;Heldinnen des Alltags&ldquo; werden ohnehin nicht gesehen, und auch den Frauen, die den so genannten gro&szlig;en M&auml;nnern bei ihrer Arbeit halfen, ihnen den R&uuml;cken freihielten oder manchmal sogar erfolgreicher waren, gelang nur selten der Sprung in die &ouml;ffentliche Anerkennung.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Oft gilt eben immer noch der Satz:</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left"><strong>&bdquo;Ein erfolgreicher Mann hat eine Familie im R&uuml;cken,<br />eine erfolgreiche Frau hat eine Familie im Nacken&ldquo;.</strong></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Das Feiern geschichtlicher Gedenktage, d.h. das Erinnern an die runden Geburts- oder Todesjahre, und auch die intensive Frauengeschichtsforschung der vergangenen Jahrzehnte haben die &ouml;ffentliche Wahrnehmung &ndash; G&ouml;ttin sei Dank - etwas ver&auml;ndert.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">So wurden im Thomas-Mann-Jahr 2005 auch die starken Pers&ouml;nlichkeiten seiner Frau Katia und seiner Tochter Erika sowie beider Verdienste um den Ruhm des deutschen Literaturnobelpreistr&auml;gers gew&uuml;rdigt. Denn immer wieder griff Thomas Mann Anregungen und Vorschl&auml;ge von Katia und Erika auf und &auml;nderte aufgrund ihrer Kritik seine Texte. Erika k&uuml;mmerte sich sp&auml;ter um seinen literarischen Nachlass. Und obwohl er M&auml;dchen f&uuml;r &bdquo;nichts Ernsthaftes&ldquo; hielt, war seine Bindung an seine Frau und die beiden T&ouml;chter Erika und Elisabeth viel enger als die an seine drei S&ouml;hne.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Die Betrachtungen zu Albert Einstein, dessen 50. Todestag 2005 mit einem ganzen &bdquo;Einsteinjahr&ldquo; gefeiert wurde, reflektierten zumindest in Ans&auml;tzen auch den Anteil seiner ersten geschiedenen Frau Mileva Maric an dessen Arbeit. Wie gro&szlig; dieser Anteil tats&auml;chlich war - sie hatte ebenfalls Physik und Mathematik studiert, das Studium wegen einer Schwangerschaft aber nicht abgeschlossen - schrieb Einstein selbst 1901 in einem Brief an Mileva: &bdquo;Wie stolz und gl&uuml;cklich werde ich sein, wenn wir beide zusammen unsere Arbeit &uuml;ber die Relativbewegung siegreich zu Ende gef&uuml;hrt haben.&ldquo;</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Auch die historischen &bdquo;VIPs&ldquo; des Jahres 2006 hatten Frauen, Freundinnen, M&uuml;tter, Schwestern und T&ouml;chter an ihrer Seite und sind ohne die Leistungen dieser Frauen in ihrer direkten Umgebung kaum denkbar. Und in einigen F&auml;llen haben diese Frauen ihre eigenen W&uuml;nsche und Talente zur&uuml;ckgestellt, um die &bdquo;Genies&ldquo; in ihrer Familie zu unterst&uuml;tzen und/oder deren Lebenswerk fortzuf&uuml;hren.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Ich m&ouml;chte daher in diesem Jahr einen Blick darauf werfen, wie das Leben der genannten gro&szlig;en M&auml;nner sich auf das Leben der Frauen an ihrer Seite auswirkte, wie diese es beeinflussten und wie sie zum Ruhm und der &ouml;ffentlichen Anerkennung dieser Helden beigetragen haben.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Zum-Weltfrauentag-2006-Weibliche-Geschichtsschreibung-397.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Internationaler Frauentag 2005</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p align="left"><em>Liebe Kolleginnen und Kollegen,</em></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">in den vergangenen drei Jahren bin ich anl&auml;sslich des Internationalen Frauentages immer historischen Ereignissen der Frauengeschichte im Allgemeinen oder den Leistungen einzelner Frauen nachgegangen. Diesmal hat es mich gereizt, &bdquo;<strong>dem" </strong>Namen auf die Spur zu kommen,</p>
<p align="left">der wie kein anderer mit der Frauenbewegung, dem Streben nach Gleichberechtigung und dem Bem&uuml;hung um Gleichstellung verbunden ist:</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p><strong>EMMA </strong></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Goethe l&auml;sst Faust sagen: &bdquo;Name ist Schall und Rauch&ldquo;. Dass dies nicht immer so stimmt &ndash; auch wenn es ein gro&szlig;er Dichter sagt &ndash; wissen&nbsp; zumindest alle Eltern, die &uuml;ber Monate versucht haben, f&uuml;r ihren Spr&ouml;ssling den sch&ouml;nsten Namen der Welt zu finden, mit dem sie oder er dann den Rest des Lebens unterwegs sein muss. Nicht umsonst setzt Faust seiner Aussage die Worte voran: &bdquo;Gef&uuml;hl ist alles&ldquo;.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Und so ist es auch mit dem Namen &bdquo;Emma&ldquo;. W&auml;hrend er in den USA 2003 zu den drei am h&auml;ufigsten gew&auml;hlten Vornamen geh&ouml;rte, st&ouml;&szlig;t er in Deutschland nicht auf ungeteilte Freude. Allerdings befindet er sich auch bei uns allm&auml;hlich wieder auf dem Vormarsch (2004 immerhin Platz 19 bei den beliebtesten&nbsp; M&auml;dchenvornamen).</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left"><strong>Emma</strong> ist f&uuml;r viele nicht nur ein Name, sondern geradezu eine Botschaft, in Neudeutsch eine &bdquo;Message&ldquo; oder ein &bdquo;Image&ldquo;. F&uuml;r die einen ist diese Botschaft positiv besetzt, weil der Name als Kurzform f&uuml;r Emanzipation steht, was mit Freiheit und Befreiung von Unterdr&uuml;ckung, mit Inanspruchnahme von Rechten sowie mit Frauenbewegung und der Verwirklichung eigener politischer Vorstellungen verbunden wird. F&uuml;r die anderen ist er negativ besetzt, zum Teil aus genau den gleichen Gr&uuml;nden.</p>
<p align="left"><br />Kaum jemanden l&auml;sst der Name kalt. Die Reaktionen variieren von freudig und offen &uuml;ber genervt bis aggressiv. W&auml;hrend bei der einen Bilder von demonstrierenden Frauen und Visionen von Frauen in F&uuml;hrungspositionen auftauchen, denkt der andere an lila Latzhosen, neue Dominanz und Karriereknick. Dabei gab es den Namen nat&uuml;rlich auch schon vor der Frauenbewegung und stand beileibe nicht immer nur f&uuml;r &bdquo;wild gewordenes&ldquo; Frauenvolk.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Doch lassen Sie uns systematisch anfangen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Internationaler-Frauentag-2005-400.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Besoldung mal ganz anders</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wer in W&uuml;rzburg weilt, der sollte es sich nicht entgehen lassen, das Weltkulturerbe &bdquo;F&uuml;rstbisch&ouml;flicher Hofkeller" unter der Residenz zu besichtigen. Dort wartet einer der sch&ouml;nsten Weinkeller der Welt, stimmungsvoll beleuchtet mit Kerzenlicht, mit &uuml;berw&auml;ltigenden Ausblicken auf lange Reihen von Holzf&auml;ssern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Residenzkeller befinden sich auch die sogenannten <strong>Beamtenf&auml;sser</strong>, aus denen im 18. Jahrhundert bis zur S&auml;kularisation 1803 fl&uuml;ssiger Sold gezapft wurde. F&uuml;r die f&uuml;rstbisch&ouml;flichen Hofbeamten war der Frankenwein ein wichtiger Bestandteil ihrer Besoldung. Auf diese Weise wurden die Abgaben, die als Zehntsteuer eingetrieben wurden, wieder unters Volk gebracht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zun&auml;chst war der ausgeschenkte Deputatswein, der von verschiedenen Orten in den Weinkeller gelangte, von recht unterschiedlicher Qualit&auml;t. Da jeder Beamte f&uuml;r sich nur vom Feinsten beanspruchte, waren &Auml;rger und Streit vorprogrammiert. F&uuml;rstbischof Franz Ludwig von Erthal setzte dem ein Ende, indem er eine einfache L&ouml;sung fand: Er lie&szlig; drei gro&szlig;e F&auml;sser bauen - das Gr&ouml;&szlig;te mit 50.000 Litern Fassungsverm&ouml;gen. Dort wurden die Lieferungen aus allen Weinorten zusammengesch&uuml;ttet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus dieser Mischung erhielt jeder Beamte pro Tag etwa 4 Ma&szlig;, das entspricht ca. 5 Litern. In Abh&auml;ngigkeit von Dienstgrad und Familienstand konnte es bis zu 8 Ma&szlig; geben (ca. 10 Liter). Pro Tag, wohlgemerkt!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wer sich nun Sorgen um die Verfassung der damaligen Beamtenschaft macht, der muss wissen: Die Menge klingt unglaublich, aber die Beamten haben nat&uuml;rlich nicht alles selbst verbraucht. Der Wein diente auch als W&auml;hrung f&uuml;r den Tauschhandel und war insofern zur Aufbesserung der Besoldung hoch willkommen. Der Rest freilich wurde getrunken und das war vom Dienstherrn auch durchaus so gewollt. Denn schon damals wusste man um die heilende Kraft des Weines, hatte der doch bereits im 17. Jahrhundert erfolgreich als &bdquo;Anti-Pest-Mittel" gedient. So war die Gesunderhaltung der Beamtenschaft ein erkl&auml;rtes Ziel der Weinzuteilung und tats&auml;chlich wirkte sich diese Verpflegung positiv auf den Gesundheitszustand der Beamten aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Au&szlig;erdem hatte Wein damals nicht den Alkoholgehalt von heute, sondern nur ungef&auml;hr 6 Prozent. In seiner Wirkung entsprach er also eher einem Most. Vom Geschmack her - dank des Zusammensch&uuml;ttens - vermutlich auch...</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wer sich f&uuml;r Veranstaltungen oder F&uuml;hrungen der Hofkellerei interessiert, findet hier Informationen: </strong><a href="http://www.hofkellerei.de/"><strong>http://www.hofkellerei.de/</strong></a><strong> </strong></p>
<p style="text-align: right;">&nbsp;</p>
<p style="text-align: right;"><em>Claudia Luz</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Besoldung-mal-ganz-anders-402.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Anrechnung Kinderbetreuungszeiten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zugelassen wird eine &Uuml;berschreitung der Altersgrenze von 45 Jahren um ein Jahr je minderj&auml;hrigem Kind (Runderlass des MIWFT vom 18.02.2009).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen und Universit&auml;tsklinika des Landes Nordrhein-Westfalen (LaKof NRW) hatte im Herbst 2008 das Wissenschaftsministerium und das Finanzministerium NRW aufgefordert, die Gegenfinanzierung bei der Berufung von Professorinnen &uuml;ber 45 Jahren zu &uuml;bernehmen oder eine Regelung einzuf&uuml;hren, die eine weiterf&uuml;hrende Kosten&uuml;bernahme seitens des Finanzministeriums NRW wegen der Betreuung f&uuml;r jedes nicht vollj&auml;hrige Kind zusichert. Die Forderung wurde damit begr&uuml;ndet, dass die Lebensl&auml;ufe von Frauen aufgrund der Familienphase und des damit meist verz&ouml;gerten Karriereverlaufs eine deutlich verschlechterte Ausgangssituation im Hinblick auf die bestehenden Regelungen zur Altersgrenze bedingen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die &Auml;nderung der Hochschulwirtschaftsf&uuml;hrungsverordnung (HWFVO) ist noch ausstehend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die neue Regelung erm&ouml;glicht einen gr&ouml;&szlig;eren Spielraum bei der Berufung von qualifizierten Frauen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.lakofnrw.fh-koeln.de/download/20090218_Bf_DrHerr_RunderlassBerufungsaltersgrenze.pdf" target="_blank">Runderlass Berufungsaltersgrenze</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: CEWS-Newsletter vom 12.5.09</em>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-cl-</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Anrechnung-Kinderbetreuungszeiten-421.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Leistungsbezahlung in nordrhein-westfälischen Kommunen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Wir er&ouml;ffnen den St&auml;dten und Gemeinden damit mehr Spielraum bei ihrem Personalmanagement. Nordrhein-Westfalen geht so einen weiteren Schritt auf dem Weg zu einem zukunftsf&auml;higen &ouml;ffentlichen Dienst", sagte Innenminister Dr. Ingo Wolf dazu in D&uuml;sseldorf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Wir sorgen so in den Kommunen f&uuml;r eine weitgehende Gleichbehandlung von Beamten und Tarifbesch&auml;ftigten", erl&auml;uterte Wolf. Seit der Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst in Bund und Kommunen (TV&ouml;D) zum 1.Oktober 2005 den BAT abgel&ouml;st hat, sind die kommunalen Arbeitgeber verpflichtet, ihre Tarifbesch&auml;ftigten auch leistungsorientiert zu bezahlen. Eine vergleichbare M&ouml;glichkeit f&uuml;r die Beamten bestand bisher rechtlich nicht. Das hat in vielen St&auml;dten, Gemeinden und Kreisen zu Problemen gef&uuml;hrt. "Jetzt bekommen die Kommunen die M&ouml;glichkeit, alle Mitarbeiter gleicherma&szlig;en einzubeziehen", sagte der Minister.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Gew&auml;hrung der Leistungsbesoldung setzt den Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung voraus. Die H&ouml;he der leistungsorientierten Besoldung f&uuml;r Beamte ist insgesamt der H&ouml;he der Leistungsentgelte f&uuml;r Tarifbesch&auml;ftigte anzupassen. Der einzelne Beamte kann j&auml;hrlich maximal eine Leistungsbezahlung in H&ouml;he des Anfangsgrundgehaltes seiner Besoldungsgruppe erhalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Jede Kommune kann sich - abh&auml;ngig auch von ihrer Haushaltssituation - freiwillig f&uuml;r diese Form der Leistungsbesoldung entscheiden. Alternativ besteht weiterhin die M&ouml;glichkeit, Leistungspr&auml;mien oder Leistungszulagen an Beamte nach der Leistungspr&auml;mien- und -zulagenverordnung des Landes zu zahlen. Hiermit k&ouml;nnen jedoch ausschlie&szlig;lich herausragende besondere Leistungen honoriert werden.</p>
<p><br /><em>Quelle: Innenministerium NRW, Pressestelle, Meldung vom 28.10.2008</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Leistungsbezahlung-in-nordrhein-westfaelischen-Kommunen-426.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Amtsangemessene Beschäftigung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Kl&auml;ger wurde im Dezember 2003 im Zuge personeller Umstrukturierungen von seinen bisherigen Aufgaben entbunden und zu der Personalservice-Agentur Vivento der Telekom versetzt. Dort wurde ihm - wie allen zu Vivento versetzten Beamten - kein neuer Aufgabenbereich &uuml;bertragen. Die Telekom forderte ihn auf, an Bewerbungsverfahren um freie Stellen teilzunehmen, deren Ausgang ungewiss war. Die Telekom wurde rechtskr&auml;ftig verurteilt, den Kl&auml;ger amtsangemessen zu besch&auml;ftigen. Gleichwohl sprach sie wegen seiner Weigerung, sich zu bewerben, eine schriftliche Missbilligung aus und drohte dem Kl&auml;ger disziplinarische Sanktionen an. Das Verwaltungsgericht hob die Missbilligung auf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil best&auml;tigt. Der Kl&auml;ger brauchte der Aufforderung zur Bewerbung nicht nachzukommen. Sie war rechtswidrig, weil die Telekom dadurch ihre Pflicht verletzte, den Kl&auml;ger amtsangemessen zu besch&auml;ftigen. Das Bestehen dieser Pflicht hatte der Senat bereits in seinem gegen die Telekom ergangenen Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 -ausgesprochen (Pressemitteilung Nr. 35/2006).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BVerwG 2 C 126.07 - Urteil vom 18. September 2008</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 59/2008 vom 18.9.2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Amtsangemessene-Beschaeftigung-433.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Versetzung Berliner Beamter zum Stellenpool </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Durch die Versetzung verlieren die Beamten ihr bisheriges Amt, ohne beim Stellenpool ein neues Amt zu erhalten. Stattdessen werden sie nach Art von Leiharbeitnehmern zu verschiedenen Berliner Dienststellen abgeordnet oder bei Besch&auml;ftigungslosigkeit fortgebildet oder umgeschult. Dies verst&ouml;&szlig;t gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz, dass jedem Beamten ein seinem Status entsprechendes Amt &uuml;bertragen werden muss, in dem er amtsangemessen zu besch&auml;ftigen ist. Ein solches Amt wird den zum Stellenpool versetzten Beamten auf Dauer oder jedenfalls ohne absehbare zeitliche Begrenzung vorenthalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht durfte in den beiden von ihm entschiedenen F&auml;llen das Berliner Stellenpoolgesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Pr&uuml;fung seiner Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit nicht vorlegen, weil die Versetzungen schon wegen einer Verletzung der Mitwirkungsrechte des Personalrats aufzuheben waren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BVerwG 2 C 3.07 und 2 C 8.07 - Urteile vom 18. September 2008</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 58/08 vom 18.9.2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Versetzung-Berliner-Beamter-zum-Stellenpool--434.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Kl&auml;gerin des Ausgangsverfahrens ist seit 1971 Beamtin. Bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf&auml;higkeit mit Wirkung vom 1. August 1998 war sie &uuml;berwiegend teilzeitbesch&auml;ftigt. Ihr Ruhegehaltssatz wurde f&uuml;r die Zeit vor dem 17. Mai 1990 auf der Grundlage von &sect; 14 Abs. 1 BeamtVG a.F. berechnet, so dass f&uuml;r diesen Zeitraum der Versorgungsabschlag voll wirksam wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof setzte im Berufungsverfahren den Rechtsstreit aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob die Regelung des &sect; 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung &uuml;ber den Versorgungsabschlag mit dem Grundgesetz vereinbar ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts kam zu dem Ergebnis, dass die beanstandete Regelung mittelbar eine geschlechterdiskriminierende Wirkung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG hat und sie daher nichtig ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Diskriminierung von Frauen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Durch die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach &sect; 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit &sect; 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG a.F. werden mittelbar Frauen benachteiligt, da von der M&ouml;glichkeit der Teilzeitbesch&auml;ftigung in weitaus &uuml;berwiegendem Ma&szlig;e Frauen Gebrauch machen. Infolge der vorgegebenen Berechnungsweise erhalten teilzeitbesch&auml;ftigte Beamte im Vergleich zu einem Vollzeitbeamten einen geringeren Ruhegehaltssatz, obwohl sie die gleichen ruhegehaltf&auml;higen Dienstzeiten erbracht haben. Diese Diskriminierung kann nicht durch sonstige G&uuml;ter von Verfassungsrang gerechtfertigt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.Juni 2008, 2 BvL 6/07</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Versorgungsabschlag-fuer-teilzeitbeschaeftigte-Beamte--436.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften von Beamten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dazu erkl&auml;rt die Senatorin f&uuml;r Integration, Arbeit und Soziales Heidi Knake-Werner:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Die Beschl&uuml;sse sind eine gute Nachricht unmittelbar vor dem Christopher Street Day am Samstag. Berlin geht einen weiteren wichtigen Schritt bei der Gleichstellung von homosexuellen Lebenspartnerschaften. Die beamtenrechtliche Gleichstellung von Ehe und eingetragenen Lebenspartnerschaften ist lange &uuml;berf&auml;llig, zumal die Gleichstellung im Tarifrecht bei den Angestellten schon verwirklicht ist."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Rahmen der F&ouml;rderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz f&uuml;r die Beamten- und Richterversorgung an die Bundesl&auml;nder gegangen. Deshalb konnte Berlin nun als Gesetzgeber reagieren und die gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mit den Ehen im Landesbesoldungsgesetz gleichstellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Dezember 2003 lief die Frist ab, in der Deutschland die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG der EU h&auml;tte umsetzen m&uuml;ssen. Der Bundesgesetzgeber hatte die Frist verstreichen lassen, ohne die n&ouml;tigen gesetzlichen Anpassungen vorzunehmen. Deshalb gilt das Berliner Gesetz r&uuml;ckwirkend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Landes Berlin vom 27.06.2008.</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Gleichstellung-von-eingetragenen-Lebenspartnerschaften-von-Beamten-437.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Heraufsetzung des Pensionsalters</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Fr&uuml;her traten in Rheinland-Pfalz Polizeibeamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. Seit dem 1. Januar 2004 sieht das Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz eine Altersgrenze von 60 Jahren nur noch f&uuml;r Polizeibeamte vor, die mindestens 25 Jahre lang in bestimmten Sonderfunktionen eingesetzt waren. F&uuml;r alle anderen Polizeibeamten wurde die Altergrenze je nach Laufbahngruppe und gestaffelt nach Geburtsjahrgang heraufgesetzt. Die allgemeine Altersgrenze f&uuml;r Beamte bildet das vollendete 65. Lebensjahr.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der 1945 geborene Beschwerdef&uuml;hrer war zuletzt Kriminalhauptkommissar im gehobenen Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er wendet sich dagegen, dass seine Altersgrenze f&uuml;r den Eintritt in den Ruhestand auf das 62. Lebensjahr festgesetzt wurde. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. <a class="[object]" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-067.html" target="_blank">Mehr </a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beschluss des BVerfG vom 23. Mai 2008 &ndash; 2 BvR 1081/07 &ndash;</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 67/2008 vom 27. Juni 2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Heraufsetzung-des-Pensionsalters-438.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zunehmende Zahl der Pensionäre</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Am st&auml;rksten wuchs deren Zahl - wie schon in den letzten Jahren - bei den L&auml;ndern, zum Januar 2008 mit einer Steigerung von 5,1% auf 486 000 Personen gegen&uuml;ber dem Januar 2007. Seit den 1990er Jahren h&auml;lt dieser Trend bei den L&auml;ndern an; eine Steigerung wie in 2008 war jedoch zuletzt im Jahr 2002 zu beobachten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Bereich des Bundes stieg die Zahl der Pension&auml;re und Pension&auml;rinnen bei den ehemaligen Beamten und Beamtinnen des Bundes um 2,6% (auf rund 56 000) und bei den ehemaligen Berufssoldaten und -soldatinnen um 1,2% (auf 66 000) gegen&uuml;ber dem Januar 2007. Bei den Gemeinden gab es 0,9% mehr Pension&auml;re und Pension&auml;rinnen als im Vorjahr, deren Zahl betrug im Januar 2008 rund 71 000 Personen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Von den rund 41 800 Neupension&auml;ren und -pension&auml;rinnen von Bund, L&auml;ndern und Gemeinden, welche im Verlauf des Jahres 2007 in das &ouml;ffentlich-rechtliche Alterssicherungssystem eintraten, erreichte gut ein Drittel (35,6%) die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (2006: 35,3%). Der Anteil der Neupension&auml;re und -pension&auml;rinnen, die wegen Dienstunf&auml;higkeit fr&uuml;hzeitig aus dem aktiven Dienst ausschieden, ging gegen&uuml;ber dem Vorjahr leicht von 19,7% auf 19,2% zur&uuml;ck.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Antragsaltersgrenze 63 Jahre erreichten 20,1% der in den Ruhestand eingetretenen ehemaligen Beamten und Beamtinnen (2006: 20,4%). Auf die Antragsaltersgrenze 60 Jahre entfiel mit 7,1% ein leicht h&ouml;herer Anteil als noch ein Jahr zuvor (6,1%). Die besondere Altersgrenze, wie sie etwa im Aufgabenbereich der Polizei gilt, erreichten 15,2% (2006: 15,0%). Vorruhestandsregelungen und sonstige Gr&uuml;nde machten einen Anteil von 2,9% an den Pensionierungen aus (2006: 3,6%).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 226 vom 25. Juni 2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Zunehmende-Zahl-der-Pensionaere-439.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Führungsämter auf Zeit verfassungswidrig</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach &sect; 25b Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) werden bestimmte F&uuml;hrungs&auml;mter zun&auml;chst im Beamtenverh&auml;ltnis auf Zeit vergeben. Dabei wird das fortbestehende, jedoch ruhende Beamtenverh&auml;ltnis auf Lebenszeit durch das zus&auml;tzlich begr&uuml;ndete Beamtenverh&auml;ltnis auf Zeit &uuml;berlagert. Eine Verleihung des F&uuml;hrungsamts auf Lebenszeit ist erst m&ouml;glich, nachdem zwei Amtszeiten von insgesamt zehn Jahren im Beamtenverh&auml;ltnis auf Zeit absolviert worden sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte nun zu pr&uuml;fen, ob die Vergabe von F&uuml;hrungs&auml;mtern im Beamtenverh&auml;ltnis auf Zeit verfassungsgem&auml;&szlig; ist. Es verneinte diese Frage und erkl&auml;rte &sect; 25b LBG NRW f&uuml;r nichtig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Verletzung des Lebenszeitprinzips</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BVerfG kam zu dem Ergebnis, dass die Regelung den Kernbereich des nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Lebenszeitprinzips verletze. Eine ausreichend gewichtige Rechtfertigung f&uuml;r diese Durchbrechung des Lebenszeitprinzips liege nicht vor. Eine Rechtfertigung finde sich weder im Leistungsprinzip oder in der F&ouml;rderung der Mobilit&auml;t und Flexibilit&auml;t des Personaleinsatzes noch in Besonderheiten der betroffenen F&uuml;hrungsfunktionen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em><a class="[object]" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-063.html" target="_blank">Beschluss des BVerfG</a></em>&nbsp; vom 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 -</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Fuehrungsaemter-auf-Zeit-verfassungswidrig-440.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gesetzentwurf zur Besoldungsanpassung 2008/2009</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Gesetz sieht eine zeit- und inhaltsgleiche &Uuml;bertragung des Tarifergebnisses f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst des Bundes auf die Bez&uuml;geempf&auml;nger des Bundes vor.&nbsp;&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.bmi.bund.de/cln_095/SharedDocs/Standardartikel/DE/Themen/OeffentDienstVerwaltung/OeffentDienst/Besoldungs_Versorgungsanpassung.html" target="_blank"><em>Artikel auf der BMI-Homepage zur Besoldungsanpassung</em></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Gesetzentwurf-zur-Besoldungsanpassung-2008_2009-441.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beamtenstatusgesetz kommt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Bundesrat hat am 25.4.2008 den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Beamtenstatusgesetz best&auml;tigt und dem entsprechend ver&auml;nderten Gesetzesbeschluss des Bundestages zugestimmt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Vermittlungsverfahren hatten sich Vertreter von Bundestag und Bundesrat darauf geeinigt, die Gesetzgebungskompetenz f&uuml;r Bestimmungen zu rein landesinternen K&ouml;rperschaftsumbildungen den L&auml;ndern zu &uuml;berlassen, so wie es der Bundesrat in seinem Anrufungsbegehren gefordert hatte. Die bundesgesetzlichen Bestimmungen zum Beamtenstatus beschr&auml;nken sich jetzt auf l&auml;nder&uuml;bergreifende Ma&szlig;nahmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Gesetz regelt einheitlich das Statusrecht f&uuml;r Landes- und Kommunalbeamte und ersetzt das Beamtenrechtsrahmengesetz, das im Wege der F&ouml;deralismusreform entfallen ist. Ziel des Gesetzes ist die Vereinheitlichung und Modernisierung der &ouml;ffentlichen Verwaltung, insbesondere um die Mobilit&auml;t der Beamten zu gew&auml;hrleisten. Dabei normiert es vor allem die Kernbereiche des Statusrechts wie Begr&uuml;ndung oder Beendigung des Beamtenverh&auml;ltnisses.</p>
<p>Das Gesetz liegt jetzt dem Bundespr&auml;sidenten zur Ausfertigung vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesrats vom 25.4.2008</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Stellungnahme des dbb</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Ansicht des dbb beamtenbund und tarifunion hat der Bund mit dem neuen Gesetz "seine Aufgabe einer wirklichen Reform nur mangelhaft gel&ouml;st und damit eine gro&szlig;e Chance vertan." Denn der Gesetzgeber sei hinter dem selbst gesetzten Anspruch zur&uuml;ckgeblieben. Es werde nicht einmal ein Grundma&szlig; an Vergleichbarkeit der verschiedenen Beamtenrechte im Bund und den 16 L&auml;ndern gew&auml;hrleistet. Die Regelungsbefugnis des Bundes sei unn&ouml;tig eng ausgelegt worden. Nun gibt es weder eine bundeseinheitliche Altersobergrenze f&uuml;r BeamtInnen, noch eine geordnete wechselseitige Anerkennung von Laufbahnabschl&uuml;ssen. Au&szlig;erdem vermisst der dbb eine Regelung zur Verteilung der Versorgungskosten bei einem Wechsel des Dienstherrn. "So aber wird ein Wechsel von einem Bundesland ins andere oder zum Bund f&uuml;r jeden Beamten mit unzumutbaren Risiken verbunden sein", bem&auml;ngelte dbb-Chef Peter Heesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: dbb newsletter 048/2008 vom 25.4.2008</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beamtenstatusgesetz und Gleichstellung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gleichstellungsexperte Dr. Torsten v. Roetteken, Vors. Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. erl&auml;utert in der&nbsp;Zeitschrift&nbsp; "GiP - Gleichstellung in der Praxis" (Nr. 3/2008 vom Mai 2008) die neuen Regelungen aus Sicht der Gleichstellungsbeauftragten. Er kommt zu dem Schluss: Die Reform ist aus gleichstellungspolitischer Sicht ein Fehlschlag.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Beamtenstatusgesetz-kommt-451.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Besoldungsanpassungen in Bund und Ländern im Jahr 2008</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
<strong>Bund</strong><br />
Anhebung der Grundgeh&auml;lter um 50 &euro;/ Anw&auml;rterbez&uuml;ge um 20&euro;, sowie Anpassung um 3,1 % zum 1.1.2008; zum 1.1.2009 Anpassung um 2,8% und Einmalzahlung von 225 &euro;. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Baden-W&uuml;rttemberg</strong><br />
Die Sonderzahlung wird ab 1.1.2008 in die Besoldungsbestandteile integriert, die bislang deren Bemessungsgrundlage waren; die laufende Besoldung erh&ouml;ht sich entsprechend. Sodann wird die Besoldung linear erh&ouml;ht um: 1,5% zum 1.1.2008; 1,4% zum 1.8.2008 bis A9, zum 1.11.2008 f&uuml;r die h&ouml;heren Besoldungsgruppen. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Bayern</strong><br />
Sonderzahlungsgesetz gilt bis 2009 weiter Anpassung der Bez&uuml;ge in 2008 um 3,0%; Wirksamkeit bereits ab 1.10.2007. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Berlin</strong><br />
Noch keine gesetzgeberische Ma&szlig;nahme zur Besoldungsanpassung. 
</p>
<p>
<br />
<strong>Brandenburg</strong><br />
Erh&ouml;hung um 1,5% zum 1.1.2008, Ost-Westangleichung zum 1.1.2008 bis A9, Sonderzahlungen bis 2009: 500 Euro, 250 Euro Versorgungsempf&auml;nger, 150 Euro f&uuml;r Anw&auml;rter zuz&uuml;glich Aufstockungsbetrag. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Bremen</strong><br />
Senatsentwurf zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbez&uuml;ge im Land Bremen (Drs. 17/206) i. d. F. der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (Drs. 17/344); danach 2,9% ab 1.11.2008. 
</p>
<p>
<br />
<strong>Hamburg</strong><br />
Ab 1.1.2008 Erh&ouml;hung 1,9 % 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Hessen</strong><br />
Erh&ouml;hung um 2,4% zum 1.4.2008 
</p>
<p>
<br />
<strong>Mecklenburg- Vorpommern</strong><br />
Ost-Westangleichung zum 1.1.2008 bis A 9, &uuml;brige Besoldungsgruppen ab 1.1.2010. Gesetzentwurf der Landesregierung (Drs. 5/1390); danach Linearanpassung 2,9% ab 1.8.2008. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Niedersachsen</strong> <br />
Erh&ouml;hung ab 1.1.2008 um 3,0% 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Nordrhein-Westfalen <br />
</strong>Erh&ouml;hung zum 1.7.2008 um 2,9% 
</p>
<p>
<br />
<strong>Rheinland-Pfalz</strong><br />
Ab 1.7.2008 lineare Erh&ouml;hung um 0,5% (ab A10), bzw. &frac12; der Summe aus der Steigerung des vom Statistischen Bundesamtes ver&ouml;ffentlichten Verbraucherindexes f&uuml;r Deutschland des Jahres 2007 und Anpassungssatz 0,5% (A7-A9) bzw. in H&ouml;he der Steigerung des Verbraucherindex (A2- A6) 
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Besoldungsanpassungen-in-Bund-und-Laendern-im-Jahr-2008-574.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitszeitverlängerung für Beamte in Bayern </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Gerichtshof stellt fest, dass die Arbeitszeitverordnung auf einer ausreichenden gesetzlichen Erm&auml;chtigung (Art. 80 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz) beruhe und sich im Rahmen dieser Erm&auml;chtigung halte.</p>
<p><br /><strong>Kein Versto&szlig; gegen Gleichheitssatz</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><br />Dass die Verl&auml;ngerung der Arbeitszeit nur f&uuml;r Beamte, nicht aber f&uuml;r die anderen Arbeitnehmer im &ouml;ffentlichen Dienst des Freistaates Bayern gelte, sei kein Versto&szlig; gegen den Gleichheitssatz. <br /><br />Die Rechtsverh&auml;ltnisse der Beamten unterschieden sich grundlegend von denen der anderen Arbeitnehmer im &ouml;ffentlichen Dienst. Der Beamtenstatus werde durch das besondere &ouml;ffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverh&auml;ltnis gepr&auml;gt. Von daher begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Arbeitszeitverl&auml;ngerung bis zu einer Anpassung der Tarifvertr&auml;ge im &ouml;ffentlichen Dienst nur f&uuml;r Beamte gelte.</p>
<p><br /><strong>Kein Versto&szlig; gegen das Willk&uuml;rverbot</strong></p>
<p><br />Die Arbeitszeitverl&auml;ngerung versto&szlig;e nicht gegen das Willk&uuml;rverbot. Der Normgeber k&ouml;nne als sachlichen Grund f&uuml;r seine Regelung anf&uuml;hren, dass durch die Arbeitszeitverl&auml;ngerung ein Beitrag zur Konsolidierung des Haushalts geleistet werde. Die verg&uuml;tungslose Verl&auml;ngerung der Arbeitszeit f&uuml;r Beamte sei generell geeignet, Einsparungen zu erzielen.</p>
<p><br /><strong>Kein Versto&szlig; gegen Grunds&auml;tze des Berufsbeamtentums</strong></p>
<p><br />Die Arbeitszeitverl&auml;ngerung versto&szlig;e nicht gegen hergebrachte Grunds&auml;tze des Berufbeamtentums. Eine &bdquo;H&ouml;chstdauer" der t&auml;glichen Arbeitszeit geh&ouml;re nicht zum Kernbestand der gesch&uuml;tzten Strukturprinzipien, die das Berufsbeamtentum in seinem Wesensgehalt pr&auml;gten. Eine Arbeitszeitverl&auml;ngerung auf 42 Stunden verletze nicht die F&uuml;rsorgepflicht. Von einer generellen &uuml;berm&auml;&szlig;igen Belastung und einer dadurch bedingten gesundheitlichen Gef&auml;hrdung des Beamten k&ouml;nne bei einer w&ouml;chentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden nicht gesprochen werden.</p>
<p><br /><strong>Keine Verletzung des Alimentationsprinzips</strong></p>
<p><br />Zwar f&uuml;hre die Verl&auml;ngerung der Wochenarbeitszeit bei gleich bleibender Besoldung mittelbar zu einer Besoldungsk&uuml;rzung. Dies sei jedoch aus dem Wesensgehalt des Alimentationsprinzips gerechtfertigt. Nach diesem Prinzip stelle die Beamtenbesoldung kein Entgelt f&uuml;r bestimmte konkrete Dienstleistungen dar, sondern sei eine Gegenleistung des Dienstherrn daf&uuml;r, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Pers&ouml;nlichkeit zur Verf&uuml;gung stelle und seine Dienstpflichten erf&uuml;lle. Die mit der Arbeitsplatzgarantie verbundene umfassende Besoldungspflicht und die Pflicht zur Versorgung des Beamten in dessen Ruhestand lie&szlig;en einzelne arbeitszeitbezogene Besoldungsregelungen bei der Gesamtcharakterisierung der Alimentationsleistung in den Hintergrund treten.<br /><br /><em>Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Pressemitteilung vom 18.11.2005 zur Entscheidung vom 20. September 2005</em><br /><br />Die Entscheidung k&ouml;nnen Sie <a href="http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/" target="_blank">hier</a> nachlesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis:</strong></p>
<p><strong>Zur Arbeitszeitverl&auml;ngerung aus dem Blickwinkel familienfreundlicher Erwerbsarbeit und Gender Mainstreaming ist in GiP 5/2005 ein Beitrag von Claudia Luz erschienen.</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Arbeitszeitverlaengerung-fuer-Beamte-in-Bayern--582.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Unterschwellige Vergaben: Deutschlands Klage gegen die EU-Kommission vor Europäischem Gericht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Deutschland hatte gegen die Mitteilung Klage erhoben, da sie in den Regelungen der Mitteilung wesentliche Verpflichtungen f&uuml;r die &ouml;ffentlichen Auftraggeber als gesetzt sah, die weit &uuml;ber die normalen, im Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Pflichten hinausgehen. Die Klage ist dar&uuml;ber hinaus von besonderer politischer Bedeutung, da sie sich gegen die mittlerweile g&auml;ngige Praxis der EU-Kommission wendet, Regelungen in sog. Mitteilungen zu verankern, zu denen das Europ&auml;ische Parlament kein Mitspracherecht hat, da sie keine Gesetze im eigentlichen Sinne darstellen<a href="redsys://redsys.de/linkman.php?gruppe=3&amp;content_id=4094&amp;subject_id=457">.</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>VKU Newsletter vom 15.05.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Finanzen/Vergabe/Vergaberechtunterseiten/Unterschwellige-Vergaben-Deutschlands-Klage-gegen-die-EU-Kommission-vor-Europaeischem-Gericht-599.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Das neue Beamtenstatusgesetz und die Föderalismusreform</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Grundstruktur f&uuml;r die Anwendung des Statusgesetzes wurde bundeseinheitlich geregelt, die Ausgestaltung und Umsetzung liegt dann &nbsp;in der Verantwortung der L&auml;nder.<br /><br />Nach einer umfassenden Reform verspricht das neue Beamtenstatusgesetz mehr Flexibilit&auml;t, Einfachheit, Einheitlichkeit, Abbau von B&uuml;rokratie und vor allem ein moderneres Personalmanagement.<br /><br />Nun sind die L&auml;nder dabei, aufgrund des Bamtenstatusgesetzes, ihre Landesbeamtengesetze zu moderniesieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="redsys://redsys.de/rsyslink.php?gruppe=104&amp;subject_id=182" target="_blank"><strong>H&ouml;ren Sie hier das Interview mit Herrn Dr. Ba&szlig;lsperger, <br />dem Autor unseres Werkes zum neuen Beamtenrecht. </strong></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Das-neue-Beamtenstatusgesetz-und-die-Foederalismusreform-608.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Von Insellösungen zu Reformruinen?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Einf&uuml;hrung der Instrumente des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (abgek&uuml;rzt NKF, je nach Bundesland auch als Neues Kommunales Finanzwesen oder Neues Kommunales Rechnungswesen, NKR bezeichnet) und die Umsetzung des Leistungsentgelts f&uuml;r Tarifbesch&auml;ftigte sind nur zwei Beispiele f&uuml;r solche Ver&auml;nderungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>NKF und Leistungsentgelt: Von Insell&ouml;sungen zu Reformruinen? </strong>Nicht selten bilden sich in Organisationen, die solche Reformprozesse durchlaufen, instrumentelle Insell&ouml;sungen: Weil die Ver&auml;nderungen unter Zeitdruck und mit knappen Ressourcen umgesetzt werden m&uuml;ssen, beschr&auml;nken sich diese auf die Einf&uuml;hrung eines Instruments, einer neuen Vorschrift o. &Auml;. Oft kommt dabei die Ebene der wirklichen Verhaltens&auml;nderungen zu kurz: Manchmal ist F&uuml;hrungskr&auml;ften und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sinn des neuen Instruments nicht richtig klar. Das ist gef&auml;hrlich, denn in vielen F&auml;llen verlieren die neuen Instrumente ganz schnell an Akzeptanz. Weil viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur den Aufwand aber keinen Nutzen sehen, entstehen aus den Insell&ouml;sungen Reformruinen: Formal wird das Instrument noch angewendet, aber Sinn und Nutzen sind g&auml;nzlich verloren gegangen. In vielen Kommunen l&auml;sst sich heute eine gro&szlig;e L&uuml;cke zwischen den beiden Themen beobachten. Der doppische Haushalt, einst als Instrument der Wirkungsorientierung und politischen Steuerung gedacht, wird mehr und mehr auf seine Funktion als Buchungsinstrument reduziert. Das Leistungsentgelt, sowieso nur in wenigen F&auml;llen euphorisch aufgenommen, hat durch die Tarifeinigung an Dynamik verloren. Glaubt man den eher wenig repr&auml;sentativen Umfragen zur Umsetzung, wurden in vielen Kommunen Leistungsbewertungssysteme eingef&uuml;hrt, die in wenigen Jahren - &auml;hnlich dem klassischen Beurteilungswesen - kaum noch Leistungsimpulse hervorbringen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Und was kann man dagegen tun? </strong>Es lohnt sich, kurz zur&uuml;ckzublicken, auf die gemeinsamen Wurzeln von NKF und Leistungsentgelt, das neue Steuerungsmodell<strong>.</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<ul>
<li>Durch eine Orientierung auf Produkte und Ziele (Kontraktmanagement) sollte die Verwaltung effizienter und effektiver werden. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Mit kaskadisch von oben nach unten abgeleiteten Zielvereinbarungen sollte die Verwaltung besser gesteuert werden. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Mit einer leistungsorientierten Bezahlung sollten die Zielvereinbarungen Verbindlichkeit bekommen. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Heute existieren alle die Instrumente, die sich die M&uuml;tter und V&auml;ter des neuen Steuerungsmodells gew&uuml;nscht hatten. Aber wie werden sie wirklich wirksam? Zun&auml;chst gilt es die &Uuml;berschneidungen zu erkennen: Z. B. &sect; 4 der Gemeinde-Haushaltsverordnung NRW (und in &auml;hnlicher Weise auch in anderen GemHVO) fordert die Formulierung von Zielen zu den Produkten des Haushalts. In vielen Haushalten findet sich eine Vielzahl solcher Ziele. Meist allerdings erf&uuml;llen diese Ziele weder die allgemein akzeptierten SMART-Kriterien, noch gibt es klar benannte Verantwortungen daf&uuml;r, diese Ziele zu erreichen. Was fehlt, ist jedoch lediglich der Prozess der die Ziele des Haushalts in die Zielvereinbarung der Produktverantwortlichen bringt. Nur dann folgen aus den Zielen eine klare Verantwortung und damit die notwendige Verbindlichkeit. Also: Kommunen die NKF umsetzen, sind gezwungen, Ziele f&uuml;r ihre Produkte zu formulieren. Werden diese Ziele nicht zu Zielvereinbarungen, so ist die wesentliche Wirkung vergeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Es entsteht Arbeit, (zur Formulierung der Ziele) deren Sinn nur schwer verst&auml;ndlich ist. </strong>Werden andere Ziele oder Bewertungskriterien entwickelt und benutzt, um auf dieser Basis das Leistungsentgelt auszuzahlen, entsteht Doppelarbeit: Ziele f&uuml;r den Haushalt einerseits, Ziele f&uuml;r das Leistungsentgelt andererseits, auf Dauer kann das nicht sinnvoll sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Alternative </strong>Weg von der Leistungsbewertung und hin zur Zielorientierung. Die aktuelle Situation bietet die Chance, Verwaltungssteuerung endlich ernsthaft zu betreiben. Wirkungsziele k&ouml;nnen parallel zur Haushaltsaufstellung entwickelt und als Jahresziele mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vereinbart werden. Zwar stehen derzeit nur 1% Leistungsentgelt zur Verf&uuml;gung, es zeigt sich aber in vielen F&auml;llen, dass dieses Budget f&uuml;r den Anfang ausreicht. Die kleinen monet&auml;ren Konsequenzen geben die M&ouml;glichkeit, sich an das neue Instrument &bdquo;Zielvereinbarung" zu gew&ouml;hnen. Mit steigenden Pr&auml;mien k&ouml;nnen dann sp&auml;ter auch die Ziele anspruchsvoller werden. Erste Beispiele zeigen, dass eine Verbindung von NKF und Leistungsentgelten f&uuml;r alle Beteiligten den Sinn der neuen Instrumente deutlicher macht. Doppelarbeit wird vermieden und die neuen Instrumente st&auml;rken sich gegenseitig. Die Perspektive, insbesondere der F&uuml;hrungskr&auml;fte ver&auml;ndert sich: Aus zwei ungeliebten Themen, entsteht ein klareres Bild davon, was Management und F&uuml;hrung zuk&uuml;nftig im &ouml;ffentlichen Dienst bedeuten kann. <strong>&nbsp;</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Von-Inselloesungen-zu-Reformruinen-633.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Auszahlungssysteme der LoB</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auch nach mehr als einem Jahr der Umsetzung der leistungsorientierten Bezahlung wird das F&uuml;hrungsinstrument vielfach noch als umst&auml;ndliche Methode des Geldverteilens aufgefasst. Es wird bemerkenswert viel Zeit und Energie investiert, um einzelfallgerechte Auszahlungssysteme zu entwickeln.&nbsp;</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Regelung der Auszahlung </strong>Nach der Festlegung der Kriterien zur Bestimmung der individuellen Leistung auf Basis von Zielvereinbarungen oder systematischen Leistungsbewertungen bzw. im Rahmen von kombinierten Verfahren muss selbstverst&auml;ndlich die Umwandlung zur Auszahlung der leistungsorientierten Bezahlung geregelt werden. Dabei ist festzulegen, wie und in welcher Form das zu verteilende Budget ermittelt wird, wie Auszahlungst&ouml;pfe gebildet werden und wie Verteilungsmechanismen die unterschiedlichen praktischen Gegebenheiten der Besch&auml;ftigten ber&uuml;cksichtigen.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Gewichtung der Leistung </strong>Der TV&ouml;D enth&auml;lt selbst keine Vorgabe zu den Auszahlungsmechanismen, nach denen die leistungsorientierte Bezahlung verteilt werden soll. Aus den Vorschriften ergibt sich jedoch mittelbar, dass eine unterschiedliche Gewichtung nach der individuellen Situation angelegt ist. So &bdquo;zahlt" jeder Besch&auml;ftigte derzeit 1 % seines Entgeltes in das Gesamtbudget mit ein. Entsprechend orientiert sich die tarifvertragliche Ausgleichszahlung bei Nichtabschluss von Dienstvereinbarungen an dem individuellen Entgelt (Protokollerkl&auml;rung zu &sect;18 Abs. 4 TV&ouml;D). Eine Gewichtung der Leistung und damit auch der Auszahlung nach Eingruppierung ist ein &uuml;bliches Verfahren nicht nur im Bereich der Verwaltung. Um das System handhabbar zu machen empfehlen sich jedoch Vereinfachungen, um die Berechnung auch f&uuml;r den Besch&auml;ftigten nachvollziehbar zu machen.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beteiligung am Erfolg </strong>Soweit es den monet&auml;ren Aspekt der leistungsorientierten Bezahlung betrifft, ist es das Ziel, die Besch&auml;ftigten entsprechend ihrem Beitrag zum Erfolg der Verwaltung oder des Unternehmens zu beteiligen. Dieser Beitrag wird auch durch die Eingruppierung in die Entgeltgruppen wiedergegeben. Die Eingruppierung ergibt sich aus den Leistungsfaktoren Qualifikation, Kenntnisse und Verantwortung und ist daher auch entsprechend zu ber&uuml;cksichtigen. Wie dies geschieht, k&ouml;nnen die Betriebsparteien vor Ort festlegen.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ein gerechtes System finden </strong>Dabei hat man aufgrund der Besonderheit des TV&ouml;D immer das rechnerische Problem, eine begrenzte Summe verteilen zu m&uuml;ssen. Eine Verteilung kann daher nicht in einem starren System erfolgen, sondern muss auch die Ver&auml;nderungen unterhalb des Beurteilungszeitraums sowie die unterschiedlichen Leistungsergebnisse ber&uuml;cksichtigen k&ouml;nnen. Andererseits besteht bei den Besch&auml;ftigten der Wunsch nach einem &bdquo;gerechten" System. Gerechtigkeit ist jedoch ein sehr dehnbarer und vielschichtiger Begriff, der kaum f&uuml;r alle gleicherma&szlig;en erf&uuml;llbar ist. In der Regel wird ein System akzeptiert werden, bei dem die Verteilung f&uuml;r jeden nachvollziehbar ist. Ausschlaggebend f&uuml;r die Akzeptanz ist der Ausschluss von Willk&uuml;rentscheidungen.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bew&auml;hrte Modelle </strong>In der Praxis haben sich dabei insbesondere das Punktwertmodell und das Garantiemodell durchgesetzt. Ersteres besticht durch die einfache Berechnung, in dem ein Punktwert individuell zu der Summe aller erreichten und gewichteten Leistungspunkte errechnet wird. Letzteres hat den Vorteil, dass der Besch&auml;ftigte bis zu einer Leistung von 100 % sein Leistungsentgelt selbst errechnen kann. Beide Systeme sind aus sich heraus verst&auml;ndlich. Andere Eigenkreationen konnten bislang nicht &uuml;berzeugen. Dies insbesondere, weil sie entweder den Anforderungen des TV&ouml;D nicht entsprechen oder ein System mit so vielen unterschiedlichen Hilfsfaktoren versehen, dass sie eine automatisierte Berechnung oder gerichtsfeste Nachvollziehbarkeit nicht gew&auml;hrleisten k&ouml;nnen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Auszahlungssysteme-der-LoB-634.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kombimodell zur Leistungsbewertung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der TV&ouml;D enth&auml;lt hinsichtlich der Leistungsmessung keine Vorgaben. Praktisch in Frage kommen die Leistungsbeurteilung als vergangenheitsbezogene Bewertung des gesamten Verhaltens am Arbeitsplatz oder die zukunftsorientierte Zielvereinbarung als Steuerung des Teamerfolges bzw. der individuellen Leistungsentwicklung. Jede dieser beiden Formen der Leistungsbewertung hat seine Vor- und Nachteile. Insbesondere bei der Leistungsbewertung sind die Nachteile im &ouml;ffentlichen Dienst allgemein pr&auml;sent. &nbsp;</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Unterscheidung von Leistungsbewertung und Regelbeurteilung </strong>Die Leistungsbewertung muss auf einem betrieblich vereinbarten System m&ouml;glichst messbarer oder anderweitig objektivierbarer Kriterien beruhen. Dabei ist der Begriff Leistungsbewertung von der Regelbeurteilung zu trennen, die neben der Leistung auch andere Faktoren ber&uuml;cksichtigt. Es k&ouml;nnen jedoch inhaltliche Anleihen aus dem Leistungsbereich der Regelbeurteilung &uuml;bernommen werden. Insofern sollte das Rad nicht zum zweiten Mal erfunden werden. Welche Kriterien aus dem Leistungsbereich der Regelbeurteilung in die Leistungsbewertung einflie&szlig;en, h&auml;ngt von der konkreten T&auml;tigkeit des Besch&auml;ftigten ab und kann variabel gestaltet werden. Wie bei jeder Bewertung kann das subjektive Element nie vollst&auml;ndig ausgeschlossen werden. Daher ist auch hier &uuml;ber regelm&auml;&szlig;ige Mitarbeitergespr&auml;che eine h&ouml;chstm&ouml;gliche Transparenz zu schaffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ziele vereinbaren </strong>Eine Zielvereinbarung hat dagegen den Vorteil der Steuerbarkeit und Transparenz, bedeutet aber einen h&ouml;heren Verwaltungsaufwand sowie die Notwendigkeit einer st&auml;ndigen Kontrolle. Zielvereinbarungen sind als freiwillige Vereinbarung zwischen der F&uuml;hrungskraft (Arbeitgeber) und einzelnen Besch&auml;ftigten oder Besch&auml;ftigtengruppen &uuml;ber objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen ihrer Erf&uuml;llung definiert. Freiwillig bedeutet jedoch nicht, dass jeder Arbeitnehmer &bdquo;seine Ziele" selbst aussuchen kann. Die Ziele m&uuml;ssen sich vielmehr an den angestrebten Verwaltungs- oder Unternehmenserfolgen orientieren und verlangen in sich gleichgerichtete Ziele. Der Besch&auml;ftigte muss aber mit dem Bemessungsma&szlig;stab einverstanden sein, d.h. dass er selbst auch f&uuml;r sich das Ziel als akzeptabel einstuft und verstanden hat, was von ihm erwartet wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kombination von Leistungsbewertung und Zielvereinbarung </strong>Eine Kombination beider Bewertungselemente kann sowohl die Akzeptanz bei den Besch&auml;ftigten erh&ouml;hen, als auch den Verwaltungsaufwand reduzieren. Man kann mit dem vertrauten Instrument arbeiten und f&uuml;gt zun&auml;chst nur anteilig die Leistungsbemessung nach Zielen ein. Die Ziele m&uuml;ssen noch nicht einmal individuell auf den einzelnen Besch&auml;ftigten zugeschnitten sein. Durch die Vereinbarung von z.B. Teamzielen reduziert man den Verwaltungsaufwand und schafft gleichzeitig &uuml;ber die Leistungsbewertung ein teambildendes Element.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Organisatorische Voraussetzungen schaffen </strong>Grunds&auml;tzlich m&uuml;ssen jedoch zun&auml;chst die organisatorischen Voraussetzungen f&uuml;r die Zielvereinbarungen geschaffen werden. Auf dieser Grundlage ergibt sich, welche der Elemente, bezogen auf die jeweilige Einheit, eher zur Leistungsmessung geeignet sind. So kann eine Leistungsbewertung im ersten Schritt die Ziele (individual- oder teamorientiert; max. 3 Ziele im ersten Jahr) nur mit einem Anteil von 40% und die Leistungsbewertung von 60% gewichtet werden. Der Tarifvertrag legt keinen bestimmten Termin f&uuml;r den entsprechenden Bewertungszeitraum fest. Daher kann sich der Zeitraum auch an den Bed&uuml;rfnissen des Arbeitgebers (Bilanzjahr) orientieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Vorteile f&uuml;r beide Seiten </strong>Das Kombimodell er&ouml;ffnet den F&uuml;hrungskr&auml;ften zus&auml;tzliche Handlungsoptionen, um auf praktische Bedarfe des Arbeitgebers eingehen zu k&ouml;nnen. F&uuml;r die Besch&auml;ftigten bietet es den Vorteil, dass eine Pr&auml;mie auch dann m&ouml;glich wird, wenn die origin&auml;ren Ziele nicht erreicht werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kurzfristige Entscheidungen n&ouml;tig </strong>Der verbleibende Zeitraum bis zum tarifvertraglich festgelegten Zeitpunkt f&uuml;r die Einf&uuml;hrung der leistungsorientierten Bezahlung ist denkbar knapp. &nbsp;Um sich &uuml;berhaupt noch die Chance zu erhalten, tarifgem&auml;&szlig; ein entsprechendes System einzuf&uuml;hren, bedarf es kurzfristiger Entscheidungen und der unmittelbaren Erarbeitung und Umsetzung eines entsprechenden Konzeptes. Insbesondere f&uuml;r den Einf&uuml;hrungsprozess sollte noch ein hinreichender zeitlicher Spielraum vorhanden sein, um die notwendigen Schulungen der F&uuml;hrungskr&auml;fte vornehmen zu k&ouml;nnen. Im Zweifel ist mehr Wert auf den strukturierten Einf&uuml;hrungsprozess zu legen, um den Erfolg auch langfristig zu garantieren.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Kombimodell-zur-Leistungsbewertung-635.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetze: Was gilt?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Seit 1.4.2009 ist das Beamtenstatusgesetz vollst&auml;ndig in Kraft. Allerdings regelt es nur einen Teil der Rechtsbeziehungen zwischen Beamten und Dienstherren. Zum einen konnte der Bund mangels<br />Kompetenz das Laufbahnrecht nicht normieren. Zum anderen hat er sich auch in den &uuml;brigen Bereichen - in unterschiedlichem Umfang - zur&uuml;ckgehalten. Es bedarf deshalb weiterhin eigener bzw. erg&auml;nzender Gesetze in den L&auml;ndern. Dabei lassen sich die L&auml;nder in drei Gruppen einteilen:</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Beamtenstatusgesetz-und-Landesbeamtengesetze-Was-gilt-656.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Strukturreform des Versorgungsausgleichs</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanspr&uuml;chen in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betrieblicher Altersversorgung und Zusatzversorgung des &ouml;ffentlichen Dienstes zwischen den Ehegatten nach einer Scheidung.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Strukturreform-des-Versorgungsausgleichs-691.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Entschädigung wegen Diskriminierung wegen des Alters </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ein dadurch unzul&auml;ssig benachteiligter Besch&auml;ftigter hat Anspruch auf eine angemessene Entsch&auml;digung in Geld wegen des erlittenen Schadens, der sich nicht als Verm&ouml;gensschaden darstellt.<br /><br />Die Kl&auml;gerin war als Erzieherin in einer vom beklagten Land betriebenen Kindertagesst&auml;tte besch&auml;ftigt. Mit dem Stellenpoolgesetz vom 9. Dezember 2003 errichtete das beklagte Land den sog. Stellenpool als Landesbeh&ouml;rde. Zu dieser wurden die Landesbesch&auml;ftigten versetzt, die von ihrer Dienst- oder Personalstelle dem &bdquo;Personal&uuml;berhang" zugeordnet worden waren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Auswahl der zuzuordnenden Besch&auml;ftigten erfolgte aufgrund einer Verwaltungsvorschrift anhand eines Punkteschemas. F&uuml;r die in einem Eigenbetrieb zusammengefassten Kindertagesst&auml;tten war die Auswahl auf Erzieherinnen beschr&auml;nkt, welche am 1. Oktober 2006 das 40. Lebensjahr vollendet hatten. Die Kl&auml;gerin, die zum Stichtag &auml;lter als 40 Jahre war, wurde dem Personal&uuml;berhang zugeordnet und ab 1. Januar 2007 zum Stellenpool versetzt. Sie hat wegen einer unzul&auml;ssigen Benachteiligung auf Grund ihres Alters ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer Entsch&auml;digung von 1.000,00 Euro verurteilt. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des beklagten Landes zur&uuml;ckgewiesen. Dieses hat nichts dargelegt, was die unterschiedliche Behandlung der Kl&auml;gerin wegen ihres Alters rechtfertigt. Allein die Berufung auf das Erfordernis der Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur gen&uuml;gte dazu nicht. Das beklagte Land h&auml;tte konkret darlegen m&uuml;ssen, wie diese Personalstruktur aussehen sollte, warum sie erforderlich war und wie sie aufgrund der vorgenommenen Personalauswahl h&auml;tte erreicht werden sollen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2009, Az. 8 AZR 906/07</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-Entschaedigung-wegen-Diskriminierung-wegen-des-Alters--716.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neue Arbeitszeit-Richtlinie auf EU-Ebene gescheitert</title>
			<description>
				<![CDATA[
<span style="font-family: 'Times New Roman'"><font size="3"><font color="#000000">Ziel der Richtlinie war es, die Arbeitszeit auf 48 Wochenstunden zu begrenzen- unter Einr&auml;umung vieler Ausnahmeregelungen f&uuml;r die Mitgliedstaaten. Daneben sollte den Tarif- und Sozialpartnern erst ab einer regelm&auml;&szlig;igen Wochenarbeitszeit von 60 Stunden ein Mitbestimmungsrecht einger&auml;umt werden.</font></font></span><span style="font-family: 'Times New Roman'"><font size="3"><font color="#000000">Die Mehrzahl der Parlamentarier bef&uuml;rchtete daher den Einstieg in die 60-Stunden- Woche und lehnte das Vorhaben ab.</font></font></span><span style="font-family: 'Times New Roman'"><font size="3"><font color="#000000">Die vom Rat angestrebte L&ouml;sung h&auml;tte f&uuml;r einige L&auml;nder allerdings eine deutliche Reduzierung der w&ouml;chentlichen Arbeitszeit bedeutet, die hier teilweise bei bis zu 78 Stunden w&ouml;chentlich liegt.</font></font></span><span style="font-family: 'Times New Roman'"><font size="3"><font color="#000000">Auf das deutsche Arbeitszeitgesetz hat das Scheitern des Kompromisses keine Auswirkungen</font></font></span><span style="font-family: 'Times New Roman'"><font size="3"><font color="#000000">&nbsp; </font></font></span>

<a href=""></a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Neue-Arbeitszeit-Richtlinie-auf-EU-Ebene-gescheitert-750.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Großelternzeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach&nbsp;dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz haben gem&auml;&szlig; &sect; 15 Abs. 1a BEEG auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Voraussetzungen:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>ein Elternteil des Kindes ist minderj&auml;hrig</li>
<li>ein Elternteil des Kindes befindet sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung, die vor Vollendung des 18. Lebnensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils voll in Anspruch nimmt</li>
<li>keiner der Elternteile des Kindes beansprucht f&uuml;r denselben Zeitraum selbst Elternzeit.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht auch f&uuml;r Gro&szlig;eltern K&uuml;ndigungsschutz nach &sect; 18 BEEG.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Grosselternzeit-752.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Einführung der leistungsorientierten Bezahlung – wie geht man vor und was ist zu beachten?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit dem TV&ouml;D ist erstmalig eine leistungsabh&auml;ngige Entgeltdifferenzierung m&ouml;glich. Tarifliche Basis f&uuml;r die leistungsorientierte Bezahlung von Leistungszulagen und Pr&auml;mien ist &sect; 18 TV&ouml;D-VKA. Er stellt klar, dass nach dem Willen der Tarifpartner ab dem 1. Januar 2007 ein Leistungsentgelt (LE) eingef&uuml;hrt wird. Voraussetzung ist der Abschluss einer Dienstvereinbarung. Angesichts der Komplexit&auml;t des Themas empfiehlt die KGSt, die Einf&uuml;hrung von LE im Rahmen eines Projekts vorzunehmen. Welche Ziele sollen mit der Vergabe der Leistungsentgelte erreicht werden? Ziele der Einf&uuml;hrung von Leistungsentgelt (LE) sind die Verbesserung der &ouml;ffentlichen Dienstleistung, die Steigerung der Motivation und Eigenverantwortung sowie die Verbesserung der F&uuml;hrungskultur: Diese Ziele sind auch Bestandteile der Philosophie des Neuen Steuerungsmodells und bauen auf bisher erreichten Reformschritten auf.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Wer kann ein Leistungsentgelt bekommen? </strong>Nach dem Grundmodell des TV&ouml;D muss LE grunds&auml;tzlich allen Besch&auml;ftigten zug&auml;nglich sein, die dem Geltungsbereich des &sect; 18 TV&ouml;D-VKA unterliegen. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch alle Besch&auml;ftigten tats&auml;chlich ein LE erhalten m&uuml;ssen. Ausnahmsweise - also als Verhandlungsergebnis innerhalb der Dienstvereinbarung - kann die Begrenzung der M&ouml;glichkeit, ein LE zuerhalten, auf bestimmte Besch&auml;ftigte oder -gruppen vorgenommen werden.Neben einzelnen Besch&auml;ftigten oder Teams/Gruppen kann - insbesondere bei der Zahlung einer Erfolgspr&auml;mie - auch die gesamte Verwaltung m&ouml;gliche Zielgruppe eines LE sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll festgestellt werden, wer ein Leistungsentgelt bekommen soll? </strong>F&uuml;r die Feststellung oder Bewertung von Leistungen, die zu einem LE f&uuml;hren k&ouml;nnen, sieht der TV&ouml;D zwei Methoden vor: eine Zielvereinbarung (ZV) einschlie&szlig;lich einer Zielerreichungs&uuml;berpr&uuml;fung, und/oder eine systematische Leistungsbewertung (SLB).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was ist unter Zielvereinbarungen zu verstehen? </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<ul>
<li>verbindliche innerbetriebliche Absprachen auf der Basis verwaltungspolitischer Schwerpunkte, </li>
</ul>
&nbsp; 
<ul>
<li>Beschreibung angestrebter Ergebnisse,</li>
</ul>
&nbsp; 
<ul>
<li>Verabredungen/Vereinbarungen zwischen der direkten F&uuml;hrungskraft und einem/einer Mitarbeiter/- in und oder mit Gruppen/Teams, </li>
</ul>
&nbsp; 
<ul>
<li>eigenverantwortliche Selbstverpflichtungen (Commitment). Die KGSt empfiehlt die ZV als Teil des Mitarbeitergespr&auml;chs durchzuf&uuml;hren. Falls bislang kein Mitarbeitergespr&auml;ch eingef&uuml;hrt wurde, bieten ZV eine gute M&ouml;glichkeit, damit zu beginnen. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was ist unter einer systematischen Leistungsbewertung zu verstehen? </strong></p>
<p>Der TV&ouml;D f&uuml;hrt dazu lediglich aus, dass es sich nicht um die klassische Regelbeurteilung handelt. Die KGSt hat drei Optionen zur systematischen Leistungsbewertung entwickelt, die sich zum einen darin unterscheiden, wie viel Spielraum bei der Bewertung der Leistung der jeweiligen F&uuml;hrungskraft zugestanden wird, und zum anderen, ob ein Bezug zu einem Teil des bereits bestehenden Beurteilungssystems hergestellt wird. Dieser Teil eines Beurteilungssystem bezieht sich ausschlie&szlig;lich auf die Qualit&auml;t und Quantit&auml;t der Arbeitsergebnisse. Tab Nur die Besch&auml;ftigten, deren zu bewertende Einzelleistung die Auspr&auml;gung &bdquo;&uuml;bertrifft die Anforderungen in besonderem Ma&szlig;e" erreicht haben, kommen in den Genuss eines vollen LE.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>K&ouml;nnen Individualziele und Gruppenziele miteinander verbunden werden? </strong></p>
<p>Die KGSt empfiehlt da, wo es m&ouml;glich ist, Individualziele mit Team- und/oder Gruppenzielen zu verbinden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Wenn mit einem Team bzw. einer Gruppe eine Zielvereinbarung abgeschlossen wird, sollten Besch&auml;ftigte zus&auml;tzlich die M&ouml;glichkeit haben, durch eine Individualzielvereinbarung oder durch die systematische Leistungsbewertung ihre individuelle Leistung unter Beweis zu stellen. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>F&uuml;r Kommunen, die eine Kombination von Team und Individualzielvereinbarungen zum jetzigen Zeitpunkt f&uuml;r zu aufwendig erachten, k&ouml;nnte es eine L&ouml;sung sein, Individualzielvereinbarungen mit F&uuml;hrungskr&auml;ften abzuschlie&szlig;en und Team-/ Gruppenzielvereinbarungen mit Besch&auml;ftigten ohne F&uuml;hrungsverantwortung. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie k&ouml;nnen Kommunen beginnen, die keine Erfahrungen mit ZV haben? </strong></p>
<p>Die KGSt empfiehlt zwei Kombinationsmodelle, die die unterschiedlichen Entwicklungsst&auml;nde in Kommunalverwaltungen ber&uuml;cksichtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong>Das Modell A ist das Einsteigermodell. </strong><br />Es richtet sich an Kommunen, die bislang keine Erfahrungen mit Zielvereinbarungen haben. Hier steht im Vordergrund, dass F&uuml;hrungskr&auml;fte und Mitarbeiter/-innen die Formulierung von Zielen und Zielvereinbarungen zun&auml;chst &uuml;ben. Dabei soll jeweils ein Ziel gefunden und vereinbart werden, das potenziell leistungsentgeltrelevant sein k&ouml;nnte, und daneben ein weiteres Ziel, das nicht leistungsentgeltrelevant ist. In dieser Phase werden alle LE ausschlie&szlig;lich auf der Basis einer systematischen Leistungsbewertung vergeben. Zugleich wird die Formulierung von Zielen und Zielvereinbarungen geprobt, ohne sie bereits mit Leistungsentgelten zu verbinden. </li>
</ul>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<ul>
<li><strong>Das Modell B ist das erweiterte Modell. </strong><br />Es ist f&uuml;r Kommunen geeignet, die bereits Erfahrungen in der Arbeit mit Zielen haben. Es besteht zum einen aus einer Kombination von Team- bzw. Gruppenzielvereinbarungen in Verbindung mit Individualzielvereinbarungen (leistungsentgeltrelevante und nicht leistungsentgeltrelevante) und zum anderen aus Individualzielvereinbarungen (leistungsentgeltrelevante und nicht leistungs- entgeltrelevante) insbesondere mit F&uuml;hrungskr&auml;ften. Die Kombinationsm&ouml;glichkeit mit der systematischen Leistungsbewertung ist ebenfalls gegeben. </li>
</ul>
<p><strong><br />Wie soll das Leistungsentgelt ausgesch&uuml;ttet werden? </strong>Vor dem Hintergrund des Aussch&uuml;ttungszwangs f&uuml;r das finanzielle Gesamtvolumen3 pr&auml;feriert die KGSt ein Vergabemodell, das keine Restmengen des zu vergebenden Betrags entstehen l&auml;sst. Das ist dann m&ouml;glich, wenn jede/r Besch&auml;ftigte/r mit ihren/seinen Pr&auml;mienpunkten, die sie/er f&uuml;r eine erreichte ZV oder das positive Ergebnis einer SLB erhalten hat, zu einer Gesamtsumme aller Pr&auml;mienpunkte beitr&auml;gt, die als Grundlage f&uuml;r die Berechnung der H&ouml;he des Leistungsentgelts dient. Da vorher nicht bekannt ist, wie viele Besch&auml;ftigte ihre ZV erreichen bzw. &uuml;ber eine systematische Leistungsbewertung ein Leistungsentgelt erhalten sollen, kann auch vorher nicht feststehen, wie hoch das Leistungsentgelt ausf&auml;llt. Das w&auml;re erstens nur m&ouml;glich, wenn in Kauf genommen w&uuml;rde, eine Restmenge entstehen zu lassen, was dem Aussch&uuml;ttungszwang des Gesamtvolumens entgegen st&uuml;nde, oder zweitens, wenn eine Kommune eine Quotierung oder einen Richtwert festlegen w&uuml;rde, der vorher bestimmt, wie viele Besch&auml;ftigte (h&ouml;chstens) in den Genuss eines Leistungsentgelts kommen sollen. Aus motivationspsychologischen Gr&uuml;nden sollte insbesondere in der ersten Einf&uuml;hrungsphase auf eine Quotierung bzw. auf einen Richtwert verzichtet werden. Wenn ein wesentliches Element des TV&ouml;D, das von vielen Besch&auml;ftigten eher kritisch gesehen wird und deshalb in der Einf&uuml;hrungsphase vermutlich auf Widerst&auml;nde sto&szlig;en wird, auch noch mit einer Quotierung eingeengt wird, wird das die Chancen zur Einf&uuml;hrung von Leistungsentgelt nicht gerade verbessern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Welcher Personalentwicklungsbedarf ist notwendig? </strong></p>
<p>Ein noch so perfektes Vergabesystem kann nicht dar&uuml;ber hinwegt&auml;uschen, dass das Gelingen in erster Linie von der Bereitschaft der kommunalen F&uuml;hrungskr&auml;fte abh&auml;ngt, die Leistungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu bewerten. Das bedeutet: eine Leistungsdifferenzierung vorzunehmen. Da das erfahrungsgem&auml;&szlig; bislang in der Kultur des &ouml;ffentlichen Dienstes eher un&uuml;blich war, ben&ouml;tigen die F&uuml;hrungskr&auml;fte eine Unterst&uuml;tzung. Sie m&uuml;ssen das Handwerk zur Vereinbarung von Zielen oder zur Durchf&uuml;hrung einer systematischen Leistungsbewertung so sicher erlernen, dass sie auch den Mut und die Durchsetzungskraft haben, diese Instrumente in ihrer Verwaltung anzuwenden. Dabei muss der B&uuml;rgermeister bzw. die B&uuml;rgermeisterin mit gutem Beispiel voran gehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Elke R. Holzrichter und Katja Weisel, Kommunale Gemeinschafsstelle f&uuml;r Verwaltungsmanagement (KGSt), K&ouml;ln</em><strong> </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Einfuehrung-der-leistungsorientierten-Bezahlung--wie-geht-man-vor-und-was-ist-zu-beachten-758.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage - Zurechnung des Verschuldens eines gewerkschaftlichen Bevollmächtigten </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer K&uuml;ndigung seines Arbeitsverh&auml;ltnisses wenden, muss er nach &sect; 4 KSchG innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen K&uuml;ndigung K&uuml;ndigungsschutzklage erheben. War der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umst&auml;nde zu-zumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage rechtzeitig zu erheben, so ist die Klage nach &sect; 5 Abs. 1 KSchG auf seinen Antrag hin nachtr&auml;glich zuzulassen. Hat der Arbeitnehmer die versp&auml;tete Klageerhebung dagegen selbst verschuldet, so kann die Klage nicht nachtr&auml;glich zugelassen werden. Die K&uuml;ndigung gilt dann als von Anfang an wirksam. Dieselbe Folge tritt ein, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, aber sein Prozessbevollm&auml;chtigter die versp&auml;tete Klageerhebung verschuldet hat (&sect; 85 Abs. 2 ZPO). Das gilt nicht nur f&uuml;r bevollm&auml;chtigte Rechtsanw&auml;lte, sondern ebenso f&uuml;r bevollm&auml;chtigte Vertreter einer Gewerkschaft, die dann ihrerseits den Klageauftrag an die DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeben.</p>
<p>In dem heute vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Fall war dem Kl&auml;ger am 19. Juli 2007 eine K&uuml;ndigung seines Arbeitgebers zugegangen. Am selben Tag rief er den f&uuml;r ihn zust&auml;ndigen Leiter der Gesch&auml;ftsstelle seiner Gewerkschaft an und vereinbarte mit ihm einen Termin f&uuml;r den 20. Juli 2007 im Gewerkschaftsb&uuml;ro, um die Klageerhebung in die Wege zu leiten. Als der Kl&auml;ger am 20. Juli im B&uuml;ro erschien, war der Gesch&auml;ftsleiter wegen anderer Pflichten abwesend. Der Kl&auml;ger &uuml;bergab seine Unterlagen an eine Mitarbeiterin, um die Klageerhebung zu veranlassen. Bei gew&ouml;hnlichem Gang der Dinge w&auml;ren die Unterlagen ohne Weiteres alsbald zur Klageerhebung an die DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeleitet worden; die DGB-Rechtsschutz GmbH &uuml;bernimmt als zentrale Einrichtung die Prozessvertretung f&uuml;r Mitglieder von DGB-Gewerkschaften. Im Zusammenhang mit Bauarbeiten gerieten die Unterlagen jedoch f&uuml;r mehrere Wochen in Vergessenheit und tauchten erst um den 10. September 2007 wieder im B&uuml;ro der Gesch&auml;ftsstelle auf. Am 13. September 2007 erhob die DGB-Rechtsschutz GmbH f&uuml;r den Kl&auml;ger K&uuml;ndigungsschutzklage und beantragte deren nachtr&auml;gliche Zulassung.</p>
<p>Der Antrag hatte vor dem Zweiten Senat keinen Erfolg. Der Kl&auml;ger selbst war zwar schuldlos an der Fristvers&auml;umung. Er hatte seinerseits mit der Beauftragung der Gewerkschaft am 20. Juli 2007 alles zur Klageerhebung N&ouml;tige getan. Indes muss er sich das Verschulden des von ihm am 20. Juli 2007 mit der Klageerhebung beauftragten Gewerkschaftsvertreters zurechnen lassen. In der Gesch&auml;ftsstelle der Gewerkschaft h&auml;tten Vorkehrungen getroffen sein m&uuml;ssen, um die rechtzeitige Bearbeitung fristgebundener Klageauftr&auml;ge sicher zu stellen. Daran fehlte es.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 548/08 -<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-W&uuml;rttemberg - Kammern Freiburg -, Urteil vom 7. Mai 2008 - 10 Sa 26/08 -</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Nachtraegliche-Zulassung-einer-Kuendigungsschutzklage---Zurechnung-des-Verschuldens-eines-gewerkschaftlichen-Bevollmaechtigten--762.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei der Überleitung in die Entgeltordnung des TVöD</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei der &Uuml;berleitung von Besch&auml;ftigten zu den Entgeltgruppen und den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrags f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst (TV&ouml;D) nach den Regelungen des Tarifvertrags zur &Uuml;berleitung der Besch&auml;ftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TV&ouml;D und zur Regelung des &Uuml;bergangsrechts (TV&Uuml;-VKA) ist der Betriebsrat nach &sect; 99 BetrVG zu beteiligen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Arbeitgeberin betreibt eine Fachklinik. Anl&auml;sslich des Betriebs&uuml;bergangs zum 1. Januar 1999 auf die Arbeitgeberin schlossen diese und die Rechtsvorg&auml;ngerin einen Personal&uuml;berleitungsvertrag. Ab Beginn des Jahres 1999 war die Arbeitgeberin Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Bayern e.V. (KAV) und wandte seither auf die Arbeitsverh&auml;ltnisse der bei ihr Besch&auml;ftigten die Tarifvertr&auml;ge des &ouml;ffentlichen Dienstes f&uuml;r den Bereich der Kommunalen Arbeitgeber an. Die Arbeitsvertr&auml;ge enthalten je nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses unterschiedliche Bezugnahmeklauseln auf tarifvertragliche Regelungen. Zum 1. Januar 2005 wechselte die Arbeitgeberin in eine Gastmitgliedschaft beim KAV. Die zum Jahresende 2004 f&uuml;r sie geltenden Tarifvertr&auml;ge wendet sie in dieser Fassung weiter an, nicht aber den zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen TV&ouml;D. Der bei ihr bestehende Betriebsrat strebt die Verpflichtung der Arbeitgeberin an, ihn bei der zum 1. Oktober 2005 vorzunehmenden &Uuml;berf&uuml;hrung von namentlich benannten Arbeitnehmern in das Entgeltsystem des TV&ouml;D nach &sect; 99 BetrVG zu beteiligen. Auf die Arbeitsverh&auml;ltnisse der Besch&auml;ftigten sei der TV&ouml;D anzuwenden. Das ergebe sich sowohl aus dem Personal&uuml;berleitungsvertrag als auch aus den arbeitsvertraglich vereinbarten Bezugnahmeklauseln. Bei der &Uuml;berleitung in die Entgeltordnung des TV&ouml;D handele es sich um eine Umgruppierung nach &sect; 99 BetrVG.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat zur Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung und zur Zur&uuml;ckverweisung des Verfahrens an das Landesarbeitsgericht gef&uuml;hrt. Der Betriebsrat ist nach &sect; 99 BetrVG zu beteiligen. Die Einordnung in die neue Verg&uuml;tungsordnung des TV&ouml;D ist ein Akt der Rechtsanwendung, bei dem die Beteiligung des Betriebsrats die korrekte Anwendung der ma&szlig;gebenden Verg&uuml;tungsordnung gew&auml;hrleisten soll. Das Landesarbeitsgericht hat mangels notwendiger Feststellungen aufzukl&auml;ren, f&uuml;r welche der vom Betriebsrat benannten Arbeitnehmer im Einzelnen der TV&ouml;D anzuwenden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><br />Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 -<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht M&uuml;nchen, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 2 TaBV 83/07 -</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Beteiligung-des-Betriebsrats-nach--99-BetrVG-bei-der-Ueberleitung-in-die-Entgeltordnung-des-TVoeD-764.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kein Vergaberecht bei interkommunaler Zusammenarbeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h4>Entscheiden sich Kommunen f&uuml;r eine Zusammenarbeit, m&uuml;ssen sie keine Ausschreibung durchf&uuml;hren und brauchen daher nicht Angebote privater Unternehmen einzuholen, urteilte der EuGH am 9.6.09 in Luxemburg (Az: C-480/06).</h4>
<p>&nbsp;</p>
<p>Den Schlussantr&auml;gen des EuGH-Generalanwalts und der Klage der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland liegt ein Abfallentsorgungsvertrag, den die Stadtreinigung Hamburg mit vier umliegenden Landkreisen direkt und ohne EU-Ausschreibung geschlossen hat, zu Grunde. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Stadtreinigung, den Landkreisen f&uuml;r die M&uuml;llverbrennung in einer bestimmten Anlage eine Kapazit&auml;t von 120 000 Tonnen/Jahr zur Verf&uuml;gung zu stellen. Die Landkreise verpflichteten sich, der Stadtreinigung hierf&uuml;r eine Jahresverg&uuml;tung zu zahlen. F&uuml;r den Vertrag war eine Laufzeit von 20 Jahren vorgesehen.</p>
<p><br /> Nach Auffassung der EU-Kommission und des zust&auml;ndigen Generalanwalts beim EuGH h&auml;tten die Landkreise mit Hamburg eine gemeinsame &ouml;ffentliche K&ouml;rperschaft errichten oder aber die Entsorgung ihres M&uuml;lls &ouml;ffentlich ausschreiben m&uuml;ssen.</p>
<p><br /> Dem widersprach nun der EuGH. Er betonte, dass die M&uuml;llentsorgung unstreitig zu den &ouml;ffentlichen Aufgaben geh&ouml;rt. &bdquo;Eine &ouml;ffentliche Stelle kann ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben aber mit ihren eigenen Mitteln und auch in Zusammenarbeit mit anderen &ouml;ffentlichen Stellen erf&uuml;llen, ohne gezwungen zu sein, sich an externe Einrichtungen zu wenden", urteilten die Luxemburger Richter.</p>
<p><br /> Eine bestimmte Rechtsform f&uuml;r solch eine Zusammenarbeit gebe das europ&auml;ische Recht nicht vor. Eine Ausschreibung sei nicht erforderlich, solange sich die Kommunen bei ihrer Zusammenarbeit von ihren &ouml;ffentlichen Aufgaben leiten lassen - im konkreten Fall von dem Ziel einer ortsnahen Entsorgung des M&uuml;lls.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Kein-Vergaberecht-bei-interkommunaler-Zusammenarbeit-773.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Die Auswirkungen der Vergaberechtsreform auf Kommunen</title>
			<description>
				<![CDATA[
Dies ist der Langtext, den ich vergessen habe.

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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Vergaberecht/Vergaberechtunterseiten/Die-Auswirkungen-der-Vergaberechtsreform-auf-Kommunen-787.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifverhandlungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst dauern an</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Berlin. Die Tarifverhandlungen f&uuml;r die Besch&auml;ftigten im Sozial- und Erziehungsdienst dauern an.</p>
<p>Die kommunalen Arbeitgeber haben weitere deutliche Einkommensverbesserungen f&uuml;r die Erzieherinnen und Erzieher angeboten. &bdquo;Wir suchen nach Wegen, uns anzun&auml;hern. Die Gespr&auml;che bleiben aber schwierig", so VKA-Pr&auml;sident Dr. Thomas B&ouml;hle. &bdquo;Auch wir wollen eine Aufwertung des Erzieherinnenberufes durch eine verbesserte Bezahlung gerade f&uuml;r Berufseinsteiger. Wir tragen aber auch Verantwortung f&uuml;r die Kommunalfinanzen. Und hier gehen die Einnahmen infolge der Wirtschaftskrise dramatisch zur&uuml;ck. Gleichzeitig werden die Ausgaben f&uuml;r Sozialleistungen steigen. Daher k&ouml;nnen die W&uuml;nsche der Gewerkschaften nicht in den Himmel wachsen."</p>
<p>Die aktuelle Verhandlungsrunde begann am Montag in Fulda, seit gestern wird in Berlin verhandelt. &bdquo;Dass die Gewerkschaften aus den laufenden Verhandlungen heraus f&uuml;r die kommende Woche bereits neue Streiks ank&uuml;ndigen, hilft nicht weiter. Wir m&uuml;ssen uns am Verhandlungstisch einigen."</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Tarifverhandlungen-fuer-die-Beschaeftigten-im-Sozial--und-Erziehungsdienst-dauern-an-801.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>LAG Baden-Württemberg: Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten NPD-Anhängers</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Kl&auml;ger ist seit 2003 beim beklagten Land (im Bereich der Oberfinanzdirektion) als Verwaltungsangestellter besch&auml;ftigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Land hat gegen&uuml;ber dem Kl&auml;ger eine au&szlig;erordentliche fristlose, hilfsweise fristgerechte K&uuml;ndigung ausgesprochen. Hierbei st&uuml;tzt sich das Land auf den Vorwurf, der Kl&auml;ger sei als Anh&auml;nger und Aktivist der NPD f&uuml;r eine als verfassungsfeindlich eingestufte Partei t&auml;tig geworden bzw. t&auml;tig. Im Verlauf des K&uuml;ndigungsschutzverfahrens wurde au&szlig;erdem die Anfechtung des Arbeitsvertrages der Parteien erkl&auml;rt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Anfechtung des Arbeitsvertrages ebenso wie die au&szlig;erordentliche/fristlose K&uuml;ndigung als unwirksam angesehen und der Klage insoweit stattgegeben. Die gegen die hilfsweise ordentliche K&uuml;ndigung gerichtete Klage, mit welcher der Kl&auml;ger im Wesentlichen die Sozialwidrigkeit der K&uuml;ndigung geltend macht, wurde hingegen erstinstanzlich abgewiesen.</p>
<p>Beide Parteien haben gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung Berufung eingelegt, &uuml;ber welche nun mit Urteil vom 02.06.2009 entschieden worden ist. Die Berufung des beklagten Landes wurde zur&uuml;ckgewiesen; die Berufung des Kl&auml;gers hatte teilweise Erfolg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts k&ouml;nnen die Mitgliedschaft und das Eintreten f&uuml;r eine als verfassungsfeindlich einzustufende Partei Zweifel an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben, reichen aber f&uuml;r die K&uuml;ndigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses f&uuml;r sich alleine nicht aus. Au&szlig;erdienstliche politische Aktivit&auml;ten m&uuml;ssen in die Dienststelle hineinwirken und die Aufgabenstellung des &ouml;ffentlichen Arbeitgebers ber&uuml;hren. Da Letzteres nicht festgestellt werden konnte, wurde der gegen die ordentliche K&uuml;ndigung gerichteten Feststellungsklage stattgegeben. Auf die vom beklagten Land geltend gemachte Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele durch die NPD musste dabei nicht eingegangen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dem Anspruch auf vorl&auml;ufige Weiterbesch&auml;ftigung (bis zum rechtskr&auml;ftigen Abschluss des Rechtsstreits) konnte wegen Aktivit&auml;ten des Kl&auml;gers nach K&uuml;ndigungsausspruch nicht stattgegeben werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-W&uuml;rttemberg, Urteil vom 02.06.2009 - 14 Sa 101/08</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/LAG-Baden-Wuerttemberg-Kuendigung-eines-im-oeffentlichen-Dienst-beschaeftigten-NPD-Anhaengers-802.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gläubigerschutz nach dem Ende eines Beherrschungsvertrages</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wird ein zwischen der Konzernmutter und der Versorgungsschuldnerin bestehender Beherrschungs- oder Gewinnabf&uuml;hrungsvertrag beendet, so kann der Versorgungsgl&auml;ubiger von der Konzernmutter nicht nach &sect; 303 AktG Sicherheit f&uuml;r k&uuml;nftige Rentenanpassungen nach &sect; 16 BetrAVG verlangen. Zwar ist der Anspruch auf Anpassungspr&uuml;fung und -entscheidung sicherungsf&auml;hig iSd. des &sect; 303 AktG, denn er ist regelm&auml;&szlig;ig werthaltig. Allerdings fehlt es an einem Sicherungsinteresse des Versorgungsgl&auml;ubigers. Sowohl dann, wenn die Versorgungsschuldnerin zu Recht die Anpassung nach &sect; 16 BetrAVG verweigert, als auch dann, wenn ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nach &sect; 16 BetrAVG zul&auml;sst, besteht kein Bed&uuml;rfnis f&uuml;r eine Sicherheitsleistung. F&uuml;hren gesellschaftsrechtliche Ver&auml;nderungen dazu, dass die f&uuml;r eine Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsf&auml;higkeit der Versorgungsschuldnerin beeintr&auml;chtigt wird oder entf&auml;llt, so kommen Schadensersatzanspr&uuml;che der Versorgungsgl&auml;ubiger gegen&uuml;ber der Konzernmutter in Betracht. Der Schutzzweck der &sect;&sect; 4 und 16 BetrAVG erfordert keine erweiternde Auslegung des &sect; 303 AktG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger bezieht seit April 1998 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der H. AG. Diese war eine 100%-ige Tochter der R. AG. Zwischen der R. AG und der H. AG hatte bis zum 31. Dezember 2004 ein Gewinnabf&uuml;hrungs- und Beherrschungsvertrag bestanden. W&auml;hrend des Bestehens des Beherrschungsvertrages war das operative Gesch&auml;ft der Versorgungsschuldnerin ganz &uuml;berwiegend ausgegliedert und verkauft worden. Die H. AG war zuletzt f&uuml;r mehr als 3.000 Betriebsrentner zust&auml;ndig und besch&auml;ftigte max. 60 Arbeitnehmer. Der Kl&auml;ger hat die R. AG auf Sicherheitsleistung f&uuml;r k&uuml;nftige Rentenanpassungen nach &sect; 16 BetrAVG in Anspruch genommen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl&auml;gers blieb erfolglos. Die Klage auf Sicherheitsleistung war mangels Sicherungsbed&uuml;rfnisses unbegr&uuml;ndet; Schadensersatzanspr&uuml;che waren nicht eingeklagt.&nbsp;<br /> <br /> <em>BAG Urteil vom 26. 05.2009 - 3 AZR 369/07 - Pressemitteilung Nr. 51/09</em></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Glaeubigerschutz-nach-dem-Ende-eines-Beherrschungsvertrages-806.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entfernungspauschale: Rückkehr zur Rechtslage 2006</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Konkret bedeutet dass:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Aufwendungen f&uuml;r die Benutzung &ouml;ffentlicher Verkehrsmittel als   Werbungskosten angesetzt werden k&ouml;nnen, soweit sie den als   Entfernungspauschale abziehbaren Betrag &uuml;bersteigen und</li>
</ul>
<ul>
<li>Unfallkosten wieder als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale ber&uuml;cksichtigungsf&auml;hig sind.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Neuregelung f&uuml;hrt auch dazu, dass Aufwendungen f&uuml;r &ouml;ffentliche   Verkehrsmittel und Unfallkosten - auf Wunsch r&uuml;ckwirkend ab 1.1.2007 -   als Aufwendungen f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger   Arbeitsst&auml;tte wieder mit 15% pauschaliert werden k&ouml;nnten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ausgehend von der Rechtslage des Jahres 2006 k&ouml;nnen <strong>folgende Unfallkosten neben der Entfernungspauschale ber&uuml;cksichtigt</strong> werden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>auf der Fahrt zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte,</li>
</ul>
<ul>
<li>auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs,</li>
</ul>
<ul>
<li>auf einer Umwegstrecke zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft unabh&auml;ngig von der Gestaltung der Fahrgemeinschaft,</li>
</ul>
<ul>
<li>auf einer Fahrt zur Einnahme des Mittagessens in einer Gastst&auml;tte in der N&auml;he der Einsatzstelle und</li>
</ul>
<ul>
<li>unter weiteren Voraussetzungen auf einer Leerfahrt des Ehegatten   zwischen der Wohnung und der Haltestelle eines &ouml;ffentlichen   Verkehrsmittels oder auf einer Abholfahrt des Ehegatten.</li>
</ul>
<p><strong>Nicht ber&uuml;cksichtigt werden hingegen Unfallkosten</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>auf einer  Umwegstrecke, wenn diese aus privaten Gr&uuml;nden befahren  wird (z.B. um ein  Kind unmittelbar vor Arbeitsbeginn in die Schule oder  in den Hort zu  bringen oder zum Einkauf von Lebensmitteln),</li>
</ul>
<ul>
<li>auf einer Fahrt, die nicht von der Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung beendet wird,</li>
</ul>
<ul>
<li>auf einer Fahrt unter Alkoholeinfluss oder</li>
</ul>
<ul>
<li>auf einer Probefahrt.</li>
</ul>
<p>Wird das unfallbesch&auml;digte Fahrzeug nicht repariert, kann die  Wertminderung durch eine <strong>Abschreibung f&uuml;r au&szlig;ergew&ouml;hnliche Abnutzung  ber&uuml;cksichtigt</strong> werden, sofern die gew&ouml;hnliche Nutzungsdauer des  Fahrzeugs von sechs  Jahren noch nicht abgelaufen ist. Wird die  unfallbedingte Wertminderung  durch eine Reparatur behoben, sind nur die  tats&auml;chlichen  Reparaturkosten zu ber&uuml;cksichtigen. Als Unfallkosten  abziehbar sind  auch <strong>Schadenersatzleistungen</strong>, die der Arbeitnehmer unter  Verzicht auf die Inanspruchnahme seiner gesetzlichen  Haftpflichtversicherung selbst getragen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Nicht ber&uuml;cksichtigungsf&auml;hig</strong> sind aber:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>die in den Folgejahren  erh&ouml;hten Beitr&auml;ge f&uuml;r eine Haftpflicht- und  Fahrzeugversicherung, wenn  die Schadenersatzleistungen von dem  Versicherungsunternehmen erbracht  worden sind,</li>
</ul>
<ul>
<li>Finanzierungskosten, und zwar auch dann, wenn die   Kreditfinanzierung des neuen Fahrzeugs wegen Totalschadens des   bisherigen Kraftfahrzeugs auf einer Fahrt von der Wohnung zur   regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte erforderlich geworden ist und</li>
</ul>
<ul>
<li>der sog. merkantile Minderwert eines reparierten und weiterhin benutzten Fahrzeugs.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zu beachten ist</strong>, dass die Einkommensteuerbescheide  bez&uuml;glich der  Entfernungspauschale seit dem 23.4.2009 von der  Finanzverwaltung nicht  mehr vorl&auml;ufig durchgef&uuml;hrt werden. Sollten  daher h&ouml;here Aufwendungen  f&uuml;r &ouml;ffentliche Verkehrsmittel und/oder  Unfallkosten nicht als  Werbungskosten ber&uuml;cksichtigt worden sein, muss  innerhalb eines Monats  gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch  eingelegt werden</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><sub>(Bundesrats-Drucksache 243/09 - Beschluss - vom 3.4.2009; H 42  LStH 2006  - Unfallsch&auml;den -; BMF-Schreiben vom 23.4.2009 IV A 3 - S   0338/07/10010-02).</sub></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Entfernungspauschale-Rueckkehr-zur-Rechtslage-2006-807.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wirksamkeit tariflicher Altersgrenzen von 60 Jahren für Piloten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften (EuGH) um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit einer tariflichen Regelung &uuml;ber eine Altersgrenze von 60 Jahren f&uuml;r Piloten mit dem Gemeinschaftsrecht ersucht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die drei in den Jahren 1946 und 1947 geborenen Kl&auml;ger sind langj&auml;hrig als Piloten bei der beklagten Fluggesellschaft besch&auml;ftigt. Auf ihre Arbeitsverh&auml;ltnisse findet eine tarifvertragliche Bestimmung Anwendung, nach der das Arbeitsverh&auml;ltnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet. Die Kl&auml;ger haben sich mit ihren Klagen gegen die Beendigung ihrer Arbeitsverh&auml;ltnisse aufgrund der tariflichen Altersgrenzenregelung gewandt und gemeint, diese sei unwirksam, da sie eine unzul&auml;ssige Diskriminierung wegen des Alters bewirke. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts sah sich an einer abschlie&szlig;enden Sachentscheidung gehindert, da sie von einer dem Europ&auml;ischen Gerichtshof obliegenden Auslegung von Gemeinschaftsrecht abh&auml;ngt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat bisher tarifliche Altersgrenzen von 60 Jahren f&uuml;r Piloten in st&auml;ndiger Rechtsprechung f&uuml;r wirksam gehalten. Nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18. August 2006 und nach der Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs zu dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters h&auml;ngt es von der Auslegung von Gemeinschaftsrecht, insbesondere von Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG ab, ob die bisherige Rechtsprechung des Senats aufrechterhalten werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Senat hat das Verfahren wie die Parallelverfahren 7 AZR 946/07 und 7 AZR 480/08 bis zur Entscheidung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG Beschluss vom 17. 06 2009 - 7 AZR 112/08 (A) - Pressemitteilung Nr. 61/09</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweise: </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur bisherigen Rechtsprechung des <strong>BAG </strong>vgl. den Orientierungssatz in dem Urteil vom 27.11.2002 - 7 AZR 414/01:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1. Tarifvertragliche Altersgrenzen, die den Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle gen&uuml;gen, sind mit Art 12 Abs. 1 GG vereinbar.<br /> 2. Dies gilt auch f&uuml;r die in &sect; 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrages Nr. 5 f&uuml;r das Bordpersonal der Condor Flugdienst GmbH geregelten Altersgrenze von 60 Jahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur Rechtsprechung des <strong>EuGH </strong>zur Diskriminierung aufgrund des Alters vgl. den Leitsatz zu dem Urteil vom 16.10.2007 - Rs. C-411/05 = E-BetrAV 110.5 Nr. 1 = EAS RL 2000/78/EG Art. 6 Nr. 2:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1. Die Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f&uuml;r die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch&auml;ftigung und Beruf soll, wie sich sowohl aus ihrem Titel und ihren Erw&auml;gungsgr&uuml;nden als auch aus ihren Bestimmungen und ihrem Zweck ergibt, einen allgemeinen Rahmen schaffen, der gew&auml;hrleistet, dass jeder in Besch&auml;ftigung und Beruf gleichbehandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gr&uuml;nde - darunter auch das Alter - bietet.</p>
<p>Laut ihrem 14. Erw&auml;gungsgrund ber&uuml;hrt diese Richtlinie nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen &uuml;ber die Festsetzung der Altersgrenzen f&uuml;r den Eintritt in den Ruhestand. Dieser Erw&auml;gungsgrund beschr&auml;nkt sich jedoch auf die Klarstellung, dass die Richtlinie nicht die Zust&auml;ndigkeit der Mitgliedstaaten tangiert, das Alter f&uuml;r den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen, und steht in keiner Weise der Anwendung der Richtlinie auf nationale Ma&szlig;nahmen entgegen, mit denen die Bedingungen geregelt werden, unter denen ein Arbeitsvertrag endet, wenn das auf diese Weise festgesetzte Ruhestandsalter erreicht wird.</p>
<p>Eine nationale Regelung, wonach das Erreichen des in dieser Regelung f&uuml;r den Eintritt in den Ruhestand festgesetzten Alters automatisch zur Aufl&ouml;sung des Arbeitsvertrags f&uuml;hrt, ber&uuml;hrt somit die Dauer des Arbeitsverh&auml;ltnisses zwischen den Parteien und - allgemeiner - die Berufsaus&uuml;bung des betroffenen Arbeitnehmers, indem sie diesen daran hindert, zuk&uuml;nftig am Erwerbsleben teilzunehmen. Eine derartige Regelung ist daher so zu bewerten, dass mit ihr Vorschriften &uuml;ber die Besch&auml;ftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschlie&szlig;lich der Entlassung und des Arbeitsentgelts, im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 geschaffen werden und sie den Arbeitnehmern, die dieses Alter erreicht haben, unmittelbar eine weniger g&uuml;nstige Behandlung zuteil werden l&auml;sst als allen anderen Erwerbst&auml;tigen. Eine solche Regelung f&uuml;hrt daher zur einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a dieser Richtlinie.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2. Das in der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f&uuml;r die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch&auml;ftigung und Beruf konkretisierte Verbot jeglicher Diskriminierung wegen des Alters ist dahin gehend auszulegen, dass es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die in Tarifvertr&auml;gen enthaltene Klauseln &uuml;ber die Zwangsversetzung in den Ruhestand f&uuml;r g&uuml;ltig erkl&auml;rt, in denen als Voraussetzung lediglich verlangt wird, dass der Arbeitnehmer die im nationalen Recht auf 65 Jahre festgesetzte Altersgrenze f&uuml;r den Eintritt in den Ruhestand erreicht hat und die &uuml;brigen sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen f&uuml;r den Bezug einer beitragsbezogenen Altersrente erf&uuml;llt, sofern<br /> - diese Ma&szlig;nahme, auch wenn sie auf das Alter abstellt, objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, das in Beziehung zur Besch&auml;ftigungspolitik und zum Arbeitsmarkt steht, gerechtfertigt ist und<br /> - die Mittel, die zur Erreichung dieses im Allgemeininteresse liegenden Ziels eingesetzt werden, nicht als daf&uuml;r unangemessen und nicht erforderlich erscheinen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Wirksamkeit-tariflicher-Altersgrenzen-von-60-Jahren-fuer-Piloten-808.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kurzarbeitergeld auf 24 Monate verlängert</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Folgende Verbesserungen sind vorgesehen:</p>
<p>- &nbsp;Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird ab 1.7.2009 von 18 auf 24 Monate verl&auml;ngert. Dies gilt f&uuml;r alle Besch&auml;ftigte, die bis zum 31.12.2009 in Kurzarbeit gehen.<br />- Ab dem siebten Monat Kurzarbeit erstattet die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit den Arbeitgebern die gesamten Sozialversicherungsbeitr&auml;ge.<br />- F&uuml;r Besch&auml;ftigte, die w&auml;hrend der Kurzarbeit an Weiterbildungsma&szlig;nahmen teilnehmen, k&ouml;nnen die Sozialversicherungsbeitr&auml;ge von Beginn an - also auch f&uuml;r die ersten sechs Monate - in voller H&ouml;he von der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit &uuml;bernommen werden. Auch diese Regelung ist befristet bis zum Ende des Jahres 2010.</p>
<p>(Beschluss des Bundeskabinetts vom 20.5.2009)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Kurzarbeitergeld-auf-24-Monate-verlaengert-809.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Eingetragene Lebenspartnerschaft - Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Leitsatz:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eingetragene Lebenspartner sind in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichzustellen, soweit am 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner noch ein Rechtsverh&auml;ltnis bestand.</p>
<p><br /> <strong>Orientierungssatz:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Nach der Rahmenrichtlinie 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000) sind &uuml;berlebende eingetragene Lebenspartner und &uuml;berlebende Ehegatten dann gleichzubehandeln, wenn sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Das ist auch f&uuml;r die Auslegung des AGG zugrunde zu legen. Eine Vorlage an den EuGH, den Gro&szlig;en Senat des BAG oder den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh&ouml;fe des Bundes ist nicht erforderlich. Die insoweit auftretenden Rechtsfragen hat der Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften mit Urteil vom 1. April 2008 (- C-267/06 - [Maruko] AP Nr 9 zu Richtlinie 2000/78/EG = E-BetrAV 120 Nr. 47) entschieden. </li>
<li>Hinterbliebene Lebenspartner eines Arbeitnehmers befinden sich nach deutschem Recht in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung in einer Situation, die mit der Situation von hinterbliebenen Ehegatten eines Arbeitnehmers vergleichbar ist. Ihr Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung stellt deshalb im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine unmittelbare Benachteiligung des Versorgungsberechtigten wegen der sexuellen Identit&auml;t <br /> (&sect;&sect; 1, 3 Abs 1 S 1 AGG) dar, wenn - wie hier - dem &uuml;berlebenden Ehegatten eines Versorgungsberechtigten eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist. </li>
<li>Es bestehen auch keine tats&auml;chlichen Unterschiede, die die Annahme rechtfertigen, die Situation sei nicht vergleichbar. Aus dem Nichtannahmebeschluss der Ersten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2008 (- 2 BvR 1830/06 -, EzA Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr 5) ergibt sich nichts anderes. <br /> C-267/06</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 - </em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Aus den Gr&uuml;nden: </strong></p>
<p>....</p>
<p>B. Die Klage ist nicht begr&uuml;ndet. Dabei ist entsprechend den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und mit den Parteien davon auszugehen, dass auf das Arbeitsverh&auml;ltnis der Beklagten mit dem verstorbenen Lebenspartner des Kl&auml;gers der Versorgungstarifvertrag anzuwenden war. Dem Kl&auml;ger stehen die von ihm geltend gemachten Anspr&uuml;che dennoch nicht zu. Eine - erg&auml;nzende - Auslegung des Versorgungstarifvertrages zu seinen Gunsten kommt nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall ergeben sich Anspr&uuml;che zudem weder aus dem AGG noch aus allgemeinen Grunds&auml;tzen der Gleichbehandlung. Weitergehende Anspr&uuml;che k&ouml;nnen auch nicht aus dem europ&auml;ischen Recht abgeleitet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>I. Der Kl&auml;ger kann sich nicht auf eine - erg&auml;nzende - Auslegung des Versorgungstarifvertrages st&uuml;tzen. </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach &sect; 13 des Versorgungstarifvertrages wird unter den dort genannten Voraussetzungen eine &bdquo;Witwen- oder Witwerrente" an den &bdquo;&uuml;berlebenden Ehegatten des Berechtigten" gezahlt. Voraussetzung der Hinterbliebenenrente ist dabei nicht, dass der berechtigte Arbeitnehmer bei Eintritt seines Todes schon eine betriebliche Altersrente bezogen hat, vielmehr erfasst die Formulierung &bdquo;zu beanspruchen gehabt h&auml;tte" in &sect; 13 Abs. 1 des Versorgungstarifvertrages auch Rentenanwartschaften. Dass der verstorbene Herr S vor seinem Tod bei der Beklagten ausgeschieden ist, steht dabei einem Anspruch nicht entgegen, da er bereits eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hatte (&sect; 2 Abs. 1 und 5, &sect; 30f BetrAVG). Dar&uuml;ber bestehen zwischen den Parteien auch keine unterschiedlichen Auffassungen. Die tarifliche Regelung nimmt jedoch hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen auf die Ehe Bezug, nicht auf eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Beide sind zu unterscheiden (vgl. BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - zu 2 b der Gr&uuml;nde mwN, BAGE 110, 277).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Tarifvertrag ist auch nicht deshalb l&uuml;ckenhaft geworden und erg&auml;nzend auszulegen, weil w&auml;hrend seiner Laufzeit mit Wirkung vom 1. August 2001 durch das Lebenspartnerschaftsgesetz (hiernach: LPartG) das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft eingef&uuml;hrt wurde (Art. 1, 5 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001, BGBl. I S. 266) . Eine erg&auml;nzende Tarifauslegung scheidet aus. Hier hatten die Tarifvertragsparteien nicht das Ziel, umfassend f&uuml;r den gesamten als Hinterbliebene in Betracht kommenden Personenkreis eine Hinterbliebenenversorgung sicherzustellen. Sie wollten erkennbar nur eine Vorschrift f&uuml;r die tats&auml;chlich geregelten F&auml;lle, ua. f&uuml;r den Fall der Ehe, schaffen (anders f&uuml;r den Ortszuschlag nach dem BAT: BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - BAGE 110, 277).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung folgt der Anspruch des Kl&auml;gers auch nicht aus dem AGG. </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1. Allerdings gebietet dieses Gesetz die Gleichstellung von Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung bei betrieblicher Altersversorgung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>a) &sect; 2 Abs. 2 Satz 2 AGG steht nicht entgegen. Er enth&auml;lt keine &bdquo;Bereichsausnahme" f&uuml;r die betriebliche Altersversorgung, sondern lediglich eine Kollisionsregel: Wenn und soweit das Betriebsrentengesetz bestimmte Unterscheidungen enth&auml;lt, die einen Bezug zu den in &sect; 1 AGG erw&auml;hnten Merkmalen haben, hat das AGG keinen Vorrang, sondern es verbleibt bei den Regelungen im Betriebsrentengesetz (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - zu II 1 a der Gr&uuml;nde, AP AGG &sect; 2 Nr. 1 = EzA AGG &sect; 2 Nr. 1) . Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. &bdquo;Hinterbliebene" im Sinne des Betriebsrentengesetzes k&ouml;nnen jedenfalls solche Personen sein, die nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung als Berechtigte einer &bdquo;Rente wegen Todes" in Betracht kommen (vgl. BAG 18. November 2008 - 3 AZR 277/07 - zu B I 2 a der Gr&uuml;nde). Daher fallen eingetragene Lebenspartner schon deshalb unter den Hinterbliebenenbegriff, weil sie nach &sect; 46 Abs. 4 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung Ehegatten gleichgestellt sind. Der Senat kann deshalb offenlassen, ob eine &uuml;ber das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehende Erweiterung des Kreises der Hinterbliebenen im Sinne des BetrAVG &uuml;berhaupt in Betracht kommt (ebenso bereits BAG 18. November 2008 - 3 AZR 277/07 - aaO) .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>b) Eine europarechtskonforme Auslegung des AGG ergibt, dass eingetragenen Lebenspartnern in der betrieblichen Altersversorgung im selben Umfange wie Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zusteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>aa) Das AGG erging als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung europ&auml;ischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (vom 14. August 2006, BGBl. I S. 1897). Entsprechend seinem Titel und nach dem Willen des historischen Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/1780 S. 23) soll es der Umsetzung der EG-Richtlinien dienen, die die Gleichbehandlung regeln. Dazu geh&ouml;rt auch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f&uuml;r die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch&auml;ftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16; hiernach: Rahmenrichtlinie) . Diese Richtlinie soll nach ihrem Art. 1 einen allgemeinen Rahmen zur Bek&auml;mpfung der Diskriminierung ua. wegen der sexuellen Ausrichtung bzw., wie es in &sect; 1 AGG hei&szlig;t, sexuellen Identit&auml;t schaffen. Das AGG ist deshalb in &Uuml;bereinstimmung mit der Richtlinie auszulegen. Das entspricht dem EG-rechtlichen Gebot der gemeinschaftskonformen Auslegung nationalen Rechts (vgl. dazu nur EuGH 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] Rn. 114, Slg. I 2004, 8835).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>bb) Nach der Rahmenrichtlinie sind &uuml;berlebende eingetragene Lebenspartner und &uuml;berlebende Ehegatten dann gleichzubehandeln, wenn sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Das ist auch f&uuml;r die Auslegung des AGG zugrunde zu legen. Eine Vorlage an den EuGH, den Gro&szlig;en Senat des BAG oder den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh&ouml;fe des Bundes ist nicht erforderlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(1) Die insoweit auftretenden Rechtsfragen hat der Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften mit Urteil vom 1. April 2008 (- C-267/06 - [Maruko] AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 9 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 4 = E-BetrAV 120 Nr. 47; hiernach: Maruko-Urteil) entschieden. Danach gilt:</p>
<p>Es liegt eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung iSv. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Rahmenrichtlinie vor, wenn sich &uuml;berlebende Ehegatten und &uuml;berlebende Lebenspartner eines Arbeitnehmers in einer vergleichbaren Situation im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung befinden, eingetragenen Lebenspartnern im Gegensatz zu Ehepartnern aber keine Hinterbliebenenversorgung zusteht. Ma&szlig;geblich f&uuml;r die Vergleichbarkeit ist dabei, ob die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung der Situation von Ehegatten vergleichbar ist (EuGH 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 72 f. = E-BetrAV 120 Nr. 47). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem 22. Erw&auml;gungsgrund der Rahmenrichtlinie, wonach die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften &uuml;ber den Familienstand und davon abh&auml;ngige Leistungen unber&uuml;hrt l&auml;sst. Insoweit soll nur klargestellt werden, dass die Richtlinie die Zust&auml;ndigkeit der Mitgliedstaaten f&uuml;r familienrechtliche Regelungen nicht ber&uuml;hrt, ohne jedoch Diskriminierungen zu erm&ouml;glichen, die von der Richtlinie verboten sind (EuGH 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 59 = E-BetrAV 120 Nr. 47).</p>
<p>Das ist auch f&uuml;r die Auslegung des AGG ma&szlig;geblich und vom Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(2) Es bedarf weder einer Vorlage an den Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG noch einer solchen an den Gro&szlig;en Senat des Bundesarbeitsgerichts nach &sect; 45 Abs. 2 ArbGG oder an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh&ouml;fe des Bundes nach &sect; 2 Abs. 1 iVm. &sect; 11 RsprEinhG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die EG-rechtlichen Fragen sind aufgrund des Maruko-Urteils eindeutig zu beantworten, eine Vorlage ist daher entbehrlich (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [Srl CILFIT] Slg. I 1982, 3415) . Ebenso wenig bedarf es einer Vorlage an den Gro&szlig;en Senat des Bundesarbeitsgerichts oder an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh&ouml;fe des Bundes. <br /> .....<br /> cc) Hinterbliebene Lebenspartner eines Arbeitnehmers befinden sich nach deutschem Recht in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung in einer Situation, die mit der Situation von hinterbliebenen Ehegatten eines Arbeitnehmers vergleichbar ist. Ihr Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung stellt deshalb im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine unmittelbare Benachteiligung des Versorgungsberechtigten wegen der sexuellen Identit&auml;t (&sect;&sect; 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG) dar, wenn - wie hier - dem &uuml;berlebenden Ehegatten eines Versorgungsberechtigten eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(1) Eine Vergleichbarkeit der Hinterbliebenenversorgung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern scheidet nicht bereits deshalb aus, weil nach Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese Verfassungsnorm verwehrt es zwar dem Gesetzgeber, andere Lebensformen gegen&uuml;ber der Ehe zu beg&uuml;nstigen, enth&auml;lt jedoch keine Verpflichtung, andere Lebensformen gegen&uuml;ber der Ehe zu benachteiligen. Es besteht kein &bdquo;Abstandsgebot" zwischen der Ehe und anderen Lebensformen (BVerfG 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - zu B II 1 c cc der Gr&uuml;nde, BVerfGE 105, 313). Damit ist es Sache des einfachen Gesetzgebers zu bestimmen, ob und inwieweit er zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine vergleichbare Situation schafft. <br /> ...<br /> (2) Der einfache Gesetzgeber hat f&uuml;r Arbeitsverh&auml;ltnisse hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung eine vergleichbare Lage zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern geschaffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das geschah jedoch nicht bereits durch das LPartG in der urspr&uuml;nglichen, am 1. August 2001 in Kraft getretenen Fassung. Allerdings sah bereits dieses Gesetz in &sect; 5 eine Unterhaltspflicht f&uuml;r Lebenspartner untereinander vor und erkl&auml;rte insoweit die f&uuml;r Eheleute geltenden Regelungen der &sect;&sect; 1360a und 1360b BGB f&uuml;r entsprechend anwendbar. Das Gesetz hatte aber Fragen der Altersversorgung f&uuml;r eingetragene Lebenspartner nicht zum Gegenstand. Insbesondere sah es f&uuml;r den Fall der Aufhebung der Lebenspartnerschaft, anders als das BGB bei der Ehescheidung (dazu &sect;&sect; 1587 ff. BGB), keinen Versorgungsausgleich vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das &auml;nderte sich jedoch durch das Gesetz zur &Uuml;berarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (vom 15. Dezember 2004, BGBl. I S. 3396; hiernach: &Uuml;berarbeitungsgesetz), das nach seinem Art. 7 Abs. 1 am 1. Januar 2005 in Kraft trat. Mit dem Gesetz soll nach dem Willen des historischen Gesetzgebers &bdquo;das Recht der Lebenspartnerschaft weitgehend an das Recht der Ehe angeglichen werden" (BT-Drucks. 15/3445). Im Bereich der Altersversorgung ist dieses Ziel, soweit es Arbeitnehmer betrifft, umfassend umgesetzt worden: Die Einf&uuml;hrung von &sect; 20 LPartG durch Art. 1 &Uuml;berarbeitungsgesetz schuf die Voraussetzungen daf&uuml;r, dass bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich nach dem Modell, wie es auch f&uuml;r die Ehescheidung gilt, durchgef&uuml;hrt wird. Durch Art. 3 &Uuml;berarbeitungsgesetz wurde das SGB VI entsprechend angepasst und &sect; 46 Abs. 4 SGB VI in das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung eingef&uuml;gt. Danach gilt f&uuml;r den Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente als Heirat auch die Begr&uuml;ndung einer Lebenspartnerschaft und als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein &uuml;berlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Nunmehr ist das bei Besch&auml;ftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts und damit &bdquo;insbesondere in einem Arbeitsverh&auml;ltnis" (&sect; 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) geltende Rentenrecht f&uuml;r Eheleute und eingetragene Lebenspartner &uuml;bereinstimmend geregelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine &Auml;nderung des Betriebsrentengesetzes war zur Schaffung einer vergleichbaren Rechtslage bezogen auf Arbeitnehmer nicht erforderlich. Dieses Gesetz macht keine n&auml;heren Vorgaben f&uuml;r die Ausgestaltung von Versorgungszusagen; es sieht weder einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung noch einen solchen auf Hinterbliebenenversorgung vor.</p>
<p>(3) Diese vom Gesetzgeber geschaffene Vergleichbarkeit zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist f&uuml;r die Beurteilung betriebsrentenrechtlicher Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung der ma&szlig;gebliche Ankn&uuml;pfungspunkt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind in erster Linie Verg&uuml;tung des berechtigten Arbeitnehmers, die er als Gegenleistung f&uuml;r die im Arbeitsverh&auml;ltnis zur&uuml;ckgelegte Betriebszugeh&ouml;rigkeit erh&auml;lt. Der Arbeitnehmer erwirbt f&uuml;r sich selbst und, falls zugesagt, zu Gunsten seiner Hinterbliebenen Versorgungsanspr&uuml;che, die im Versorgungsfall zu erf&uuml;llen sind. Ob sich ein Arbeitnehmer hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung mit einem anderen Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Lage befindet, ist danach zu beurteilen, ob eine unterschiedliche Verg&uuml;tungsh&ouml;he gerechtfertigt ist, der Arbeitnehmer also eine K&uuml;rzung seines Arbeitsentgelts hinnehmen muss (vgl. BAG 5. September 1989 - 3 AZR 575/88 - zu II 1 b der Gr&uuml;nde, BAGE 62, 345; zustimmend BGH 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - zu II 3 b der Gr&uuml;nde; BGHZ 169, 122). Ma&szlig;geblich ist dabei das Versorgungsinteresse des Arbeitnehmers, der die Betriebszugeh&ouml;rigkeit zur&uuml;ckgelegt und die Arbeitsleistung erbracht hat. Das kn&uuml;pft an das N&auml;heverh&auml;ltnis zwischen dem Arbeitnehmer und den durch die Hinterbliebenenversorgung beg&uuml;nstigen Personen an. Dabei k&ouml;nnen sich zwar zu einer Differenzierung berechtigende Unterscheidungen auch aus einer unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung dieses N&auml;heverh&auml;ltnisses ergeben (vgl. BAG 18. November 2008 - 3 AZR 277/07 - zu B I 2 b der Gr&uuml;nde). Ist die gesetzliche Ausgestaltung - wie hier - jedoch gerade nicht unterschiedlich, sondern vergleichbar, kann sie eine unterschiedliche Behandlung im Arbeits- und im daran ankn&uuml;pfenden Versorgungsverh&auml;ltnis nicht rechtfertigen. <br /> .... <br /> dd) Es bestehen auch keine tats&auml;chlichen Unterschiede, die die Annahme rechtfertigen, die Situation sei nicht vergleichbar. Auch insoweit ergibt sich aus dem Nichtannahmebeschluss der Ersten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2008 (- 2 BvR 1830/06 - zu III 2 b der Gr&uuml;nde, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 5) nichts anderes.</p>
<p>Der Beschluss geht f&uuml;r das Besoldungsrecht der Beamten davon aus, die dort vorgenommene Unterscheidung beim Verheiratetenzuschlag sei auch nach der Rahmenrichtlinie in der Auslegung durch das Maruko-Urteil des Europ&auml;ischen Gerichtshofs vom 1. April 2008 gerechtfertigt. Das folge aus dem in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschr&auml;nkungen bei der eigenen Erwerbst&auml;tigkeit tats&auml;chlich Unterhalt vom Ehegatten erhalte und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entstehe. Der Gesetzgeber habe bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Lebensunterhaltsbedarf gesehen, der eine Gleichstellung nahelegen k&ouml;nnte.</p>
<p>Diese Ausf&uuml;hrungen betreffen die Frage, inwieweit der Gesetzgeber in &sect; 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG eine Unterscheidung zwischen verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten treffen durfte. Auch insofern ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass es im Arbeitsverh&auml;ltnis um eine K&uuml;rzung der Arbeitsverg&uuml;tung geht, im vorliegenden Fall f&uuml;r den Arbeitnehmer, dem eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde. Das ist f&uuml;r die Berechtigung von Unterscheidungen von besonderer Bedeutung, wenn es - wie hier - um den Anwendungsbereich eines europ&auml;ischen Verbots der unmittelbaren Diskriminierung geht (vgl. BAG 5. September 1989 - 3 AZR 575/88 - zu II 1 c der Gr&uuml;nde, BAGE 62, 345). Die Berechtigung einer unterschiedlichen Behandlung ist vor dieser rechtlichen Ausgangssituation zu bewerten.</p>
<p>Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen in einer Versorgungsordnung ein typisierter unterschiedlicher Versorgungsbedarf des Hinterbliebenen nicht nur als sachlicher Grund f&uuml;r eine Unterscheidung herangezogen werden kann, sondern m&ouml;glicherweise dar&uuml;ber hinaus auch die Annahme einer nicht vergleichbaren Situation rechtfertigt. Jedenfalls m&uuml;ssen die ma&szlig;geblichen Regelungen an Unterscheidungen von Gewicht ankn&uuml;pfen. Das schlie&szlig;t es aus, f&uuml;r die unterschiedliche Behandlung an Unterscheidungsmerkmale anzukn&uuml;pfen, die keinen unmittelbaren tats&auml;chlichen Zusammenhang mit einem unterschiedlichen Versorgungsbedarf herstellen (vgl. BAG 26. September 2000 - 3 AZR 387/99 - EzA BetrAVG &sect; 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 8: Hauptern&auml;hrerklausel). Dem wird die Unterscheidung zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft einerseits und Ehe andererseits nicht gerecht, weil sich die Lebenssituationen innerhalb beider Gruppen zu unterschiedlich darstellen. Insbesondere ist es nicht ungew&ouml;hnlich, dass in einer Ehe keine Kinder erzogen werden oder dies nicht zu erheblichen Versorgungsnachteilen f&uuml;r einen Ehepartner f&uuml;hrt. Andererseits ist Kindererziehung auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht ausgeschlossen, wovon bereits &sect; 9 LPartG ausgeht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>ee) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass die hier streitbefangene Regelung durch Tarifvertrag getroffen wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das AGG verbietet eine unmittelbare Benachteiligung in kollektivrechtlichen Vereinbarungen (&sect; 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG) und damit auch in Tarifvertr&auml;gen. Die Regelung des &sect; 15 Abs. 3 AGG, nach der eine Entsch&auml;digungspflicht bei Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen entfallen soll, ist hier nicht einschl&auml;gig. Es geht nicht um Entsch&auml;digung, sondern um Erf&uuml;llungsanspr&uuml;che. Ebenso gilt die Rahmenrichtlinie, wie sich aus Art. 16 Buchst. b ergibt, auch f&uuml;r Tarifvertr&auml;ge. Das ist mit h&ouml;herrangigem Recht vereinbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die in Art. 9 Abs. 3 GG gesch&uuml;tzte Koalitionsfreiheit ist nicht verletzt. Mit der Schaffung der eingetragenen Lebenspartnerschaft tr&auml;gt der Gesetzgeber Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung, indem er den Lebenspartnern zu einer besseren Entfaltung ihrer Pers&ouml;nlichkeit verhilft und Diskriminierungen abbaut (BVerfG 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - zu B II 1 b bb der Gr&uuml;nde, BVerfGE 105, 313). Gleiches gilt f&uuml;r das aus dem AGG folgende Verbot der an die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ankn&uuml;pfenden Diskriminierung. Damit liegt ein Gemeinwohlbelang vor, dem verfassungsrechtlicher Rang geb&uuml;hrt. Der daran gekn&uuml;pfte Eingriff des Gesetzgebers ist auch verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig: Eine weniger weit gehende Eingriffsm&ouml;glichkeit besteht nicht. Die Tarifvertragsparteien entscheiden, ob &uuml;berhaupt eine Hinterbliebenenversorgung gew&auml;hrt und wie diese der H&ouml;he nach ausgestaltet wird. Dem betroffenen Personenkreis erwachsen dagegen bei der Ausgestaltung ihres Lebens erhebliche Vorteile (vgl. zu den Voraussetzungen eines Eingriffs in die Koalitionsfreiheit: BVerfG 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - zu B 1 und 3 der Gr&uuml;nde, BVerfGE 103, 293).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das gilt auch vor dem Hintergrund des der Auslegung des AGG zugrunde liegenden Gemeinschaftsrechts. Auch die im EG-Prim&auml;rrecht durch die Regelung in Art. 139 EG-Vertrag &uuml;ber den Dialog zwischen den Sozialpartnern (dazu EuGH 21. September 1999 - C-67/96 - [Albany] Slg. I 1999, 5751) und durch Art. 136 EG-Vertrag iVm. Art. 6 der Europ&auml;ischen Sozialcharta und Nr. 11 - 14 der &bdquo;Gemeinschaftscharta der Sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer" (vgl. dazu EuGH 11. Dezember 2007 - C-438/05 - [Viking] Rn. 43, AP EG Art. 43 Nr. 3 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 141; 18. Dezember 2007 - C-341/05 - [Laval] Rn. 90, AP EG Art. 49 Nr. 15 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 142) gesch&uuml;tzte Tarifautonomie ist nicht verletzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Art. 13 EG &uuml;bertr&auml;gt der Gemeinschaft die Zust&auml;ndigkeit, Diskriminierungen ua. wegen der sexuellen Ausrichtung &bdquo;zu bek&auml;mpfen" (vgl. EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Navas] Rn. 55, Slg. I 2006, 6467). Damit wird deutlich, dass das Prim&auml;rrecht der Gemeinschaft diese Diskriminierungen ablehnt. Die Europ&auml;ische Sozialcharta erkennt an, dass alle Arbeitnehmer das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen haben (Teil I Nr. 2) . Nach dem Vorspruch der Gemeinschaftscharta der Sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer ist zur Wahrung der Gleichbehandlung &bdquo;gegen Diskriminierungen jeglicher Art" vorzugehen. Damit sind EG-rechtliche Ma&szlig;nahmen zum Diskriminierungsschutz gerechtfertigt, solange die Tarifautonomie - wie hier - nicht unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig eingeschr&auml;nkt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>ff) Zu Recht h&auml;lt die Beklagte dem Kl&auml;ger auch nicht ihren besonderen Rechtsstatus nach dem Gesetz &uuml;ber die Rundfunkanstalt des Bundesrechts &bdquo;Deutsche Welle" - Deutsche-Welle-Gesetz - (hiernach: DWG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094) , zuletzt ge&auml;ndert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3456), entgegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach &sect; 1 Abs. 1 DWG ist die Beklagte eine Anstalt &ouml;ffentlichen Rechts. Bedienen sich &ouml;ffentliche Arbeitgeber - wie hier die Beklagte - arbeitsrechtlicher Regelungsmechanismen, f&uuml;hrt dies dazu, dass die allgemein f&uuml;r alle Arbeitgeber geltenden arbeitsrechtlichen Grunds&auml;tze Anwendung finden (vgl. BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - zu 4 b cc der Gr&uuml;nde, BAGE 110, 277). <br /> .....<br /> c) Wenn danach - wie in der hier streitbefangenen Versorgungsordnung - eine nach dem AGG unerlaubte Benachteiligung vorliegt, hat der betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf das vorenthaltene Arbeitsentgelt. Das folgt aus der Wertung in &sect; 2 Abs. 1 Nr. 2 und &sect; 8 Abs. 2 AGG (BT-Drucks. 16/1780 S. 25) und gilt auch f&uuml;r die Hinterbliebenenversorgung (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - zu II 3 a der Gr&uuml;nde, AP AGG &sect; 2 Nr. 1 = EzA AGG &sect; 2 Nr. 1) . Nach dem Rechtsgedanken des &sect; 328 BGB kann diesen Anspruch auch der &uuml;berlebende Hinterbliebene geltend machen (vgl. BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 352/05 (A) - zu B III 3 a der Gr&uuml;nde, BAGE 118, 340).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>d) Obwohl somit &uuml;berlebende eingetragene Lebenspartner nach dem AGG in gleichem Ma&szlig;e wie &uuml;berlebende Ehegatten einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung haben, kann der Kl&auml;ger daraus f&uuml;r sich nichts ableiten, da der vorliegende Fall nicht dem zeitlichen Anwendungsbereich des AGG unterf&auml;llt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>aa) Nach Art. 4 des &bdquo;Gesetzes zur Umsetzung europ&auml;ischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung", das am 17. August 2006 verk&uuml;ndet wurde, trat das AGG am 18. August 2006 in Kraft. &Uuml;bergangsbestimmungen finden sich in &sect; 33 AGG.</p>
<p>Nach &sect; 33 Abs. 1 AGG, der sich entgegen seinem Wortlaut nicht nur auf Benachteiligungen wegen des Geschlechts und sexuelle Bel&auml;stigungen bezieht, ist das vor Inkrafttreten des AGG anzuwendende Recht auf Sachverhalte anzuwenden, die am 18. August 2006 bereits abgeschlossen waren. Neues Recht ist dagegen anzuwenden, wenn nach dem 17. August 2006 Tatsachen entstehen, die f&uuml;r die Benachteiligungsverbote des AGG erheblich sind. Ma&szlig;geblich ist die Benachteiligungshandlung. Das ist zwar in der Regel die zugrunde liegende Entscheidung des Arbeitgebers (vgl. BAG 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - zu A II 1 a aa der Gr&uuml;nde mwN). Der weitere Bestand eines Dauerschuldverh&auml;ltnisses und die in ihm laufend ausge&uuml;bte Benachteiligung stellt aber ebenfalls eine die Benachteiligung begr&uuml;ndende Tatsache dar. Sie l&ouml;st daher die zeitliche Anwendbarkeit des AGG aus. Es geht nicht um eine einzelne, den Status des Arbeitnehmers betreffende, unerlaubt benachteiligende Entscheidung, mit der die Diskriminierung bereits abgeschlossen ist. Der ma&szlig;gebliche Vorgang ist bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgeschlossen und kann nicht k&uuml;nstlich aufgeteilt werden (vgl. Suckow in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 2. Aufl. &sect; 33 Rn. 3).</p>
<p>Das wird durch die in &sect; 33 Abs. 2 - 4 AGG geregelten Ausnahmetatbest&auml;nde f&uuml;r den zivilrechtlichen Teil des AGG best&auml;tigt, bei deren Vorliegen in weiterbestehenden Dauerschuldverh&auml;ltnissen unter bestimmten Umst&auml;nden noch das alte Recht Anwendung findet. Dieser Ausnahmen h&auml;tte es nicht bedurft, wenn nicht das Gesetz auf nach dem Inkrafttreten des AGG fortbestehende Dauerschuldverh&auml;ltnisse und dort fortgesetzte Benachteiligungen grunds&auml;tzlich anwendbar w&auml;re.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>bb) Gr&uuml;nde des Vertrauensschutzes stehen dem nicht entgegen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass &bdquo;das finanzielle Gleichgewicht des Systems" der Altersversorgung bei der Beklagten durch &bdquo;das Fehlen einer zeitlichen Beschr&auml;nkung" &bdquo;r&uuml;ckwirkend ersch&uuml;ttert" wird, wie es im Maruko-Urteil vom 1. April 2008 (- C-267/06 - [Maruko] Rn. 77 ff., AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 9 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 4) formuliert ist. Danach ist es hier nicht geboten, Vertrauensschutz f&uuml;r Besch&auml;ftigungszeiten in Betracht zu ziehen, die vor Erlass des Maruko-Urteils liegen. Auch die verfassungsrechtlich geltenden Grunds&auml;tze des Vertrauensschutzes und der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit (dazu BVerfG 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - zu C II 4 der Gr&uuml;nde, BVerfGE 76, 256) verlangen nicht mehr (aA im Ergebnis Bauer/Arnold NJW 2008, 3377, 3380 ff.: Anwendung des AGG nur auf Besch&auml;ftigungszeiten seit seinem Inkrafttreten).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>cc) Ma&szlig;geblich ist bei der Beurteilung der zeitlichen Anwendbarkeit des AGG auf das Dauerschuldverh&auml;ltnis abzustellen, hinsichtlich dessen der pers&ouml;nliche Anwendungsbereich des Gesetzes er&ouml;ffnet ist. Das AGG gilt nur f&uuml;r Besch&auml;ftigte (&sect; 6 Abs. 1 AGG), nicht f&uuml;r deren Hinterbliebene. Das ist europarechtlich nicht zu beanstanden (vgl. EuGH 23. September 2008 - C-427/06 - [Bartsch] Rn. 17, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 7). Zwar muss der durch die Rahmenrichtlinie gesch&uuml;tzte Arbeitnehmer nicht selbst eines der Merkmale aufweisen, hinsichtlich derer eine unerlaubte Benachteiligung eintreten kann. Das &auml;ndert jedoch nichts daran, dass die Rahmenrichtlinie nur Diskriminierungen erfasst, denen der Arbeitnehmer ausgesetzt ist (vgl. EuGH 17. Juli 2008 - C-303/06 - [Coleman] EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 6).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Anwendung des AGG setzt deshalb voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich noch ein Rechtsverh&auml;ltnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestand. Das ist hier nicht der Fall, da Herr S, der eingetragene Lebenspartner des Kl&auml;gers und ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten, bereits vor Inkrafttreten des AGG verstorben ist. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob f&uuml;r den Anspruch auf Gleichbehandlung bei Inkrafttreten des Gesetzes ein Arbeitsverh&auml;ltnis bestehen muss oder ob es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer mit Betriebsrentenanspr&uuml;chen bzw. unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2. Auch nach dem allgemeinen Gleichheitssatz stehen dem Kl&auml;ger keine Anspr&uuml;che zu.</p>
<p>Allerdings sind auch die Tarifvertragsparteien - zumindest aus der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte - an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II und III der Gr&uuml;nde, BAGE 111, 8; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - zu II 1 a cc der Gr&uuml;nde, EzA BetrAVG &sect; 1 Nr. 88). Der Inhalt der f&uuml;r die Tarifvertragsparteien deshalb nach deutschem Recht geltenden Pflicht zur Gleichbehandlung ist dabei, ebenso wie es f&uuml;r sonstige Rechtsgrunds&auml;tze gilt, europarechtskonform zu ermitteln (vgl. zur EG-rechtskonformen Auslegung nur: EuGH 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] Rn. 114, Slg. I 2004, 8835) , und muss den Vorgaben der Rahmenrichtlinie entsprechen. Das gilt zumindest f&uuml;r Zeiten nach Ablauf der in der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist f&uuml;r das Merkmal &bdquo;sexuelle Ausrichtung" am 2. Dezember 2003 (Art. 18 Abs. 1 Rahmenrichtlinie). Entsprechend dem Schutzzweck der speziellen Diskriminierungsverbote f&uuml;hren Gleichheitsverst&ouml;&szlig;e dazu, dass die ausgeschlossenen Arbeitnehmer dieselben Leistungen verlangen k&ouml;nnen wie die Beg&uuml;nstigten (vgl. BAG 28. Mai 1996 - 3 AZR 752/95 - zu III 1 a der Gr&uuml;nde, AP TVG &sect; 1 Tarifvertr&auml;ge: Metallindustrie Nr. 143 = EzA GG Art. 3 Nr. 55).</p>
<p>Damit gilt ab dem Inkrafttreten des &Uuml;berarbeitungsgesetzes am 1. Januar 2005 dasselbe wie f&uuml;r den Zeitraum ab Inkrafttreten des AGG: Wegen der vom deutschen Gesetzgeber geschaffenen vergleichbaren Lage sind Eheleute und eingetragene Lebenspartner in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung ab diesem Zeitpunkt gleichzubehandeln. Der Gesetzgeber hat f&uuml;r Zeitr&auml;ume davor eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehen hinsichtlich der Altersversorgung der Arbeitnehmer nicht gleichgestellt. Daher war deren Lage bis dahin nicht vergleichbar. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem die Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht, berechtigt den Gesetzgeber, die Ehe gegen&uuml;ber anderen Lebensformen herauszuheben und zu beg&uuml;nstigen. Die Verfassung selbst bildet mit Art. 6 Abs. 1 GG den sachlichen Grund f&uuml;r eine Differenzierung (BVerfG 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - zu B II 1 c cc der Gr&uuml;nde, BVerfGE 105, 313; BVerwG 15. November 2007 - 2 C 33/06 - zu 2 a der Gr&uuml;nde, NJW 2008, 868; BFH 20. Juni 2007 - II R 56/05 - zu II 1 a der Gr&uuml;nde, BFHE 217, 183) . An diese verfassungsgem&auml;&szlig;e Unterscheidung durften die Tarifvertragsparteien, denen nur eine gleichheits- und sachwidrige Au&szlig;erachtlassung der Belange von Ehe und Familie verboten ist (BAG 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - zu II 1 der Gr&uuml;nde) , ankn&uuml;pfen und von einer Gleichstellung f&uuml;r Personen, die vorher verstarben und deshalb nicht mehr in einem Rechtsverh&auml;ltnis zum Arbeitgeber standen, absehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>III. Weitergehende Anspr&uuml;che kann der Kl&auml;ger auch nicht aus dem europ&auml;ischen Recht unmittelbar ableiten, etwa deswegen, weil es sich bei der Beklagten als Anstalt des &ouml;ffentlichen Rechts um eine &ouml;ffentliche Stelle der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der EG handelt</strong> (vgl. dazu BAG 3. April 2007 - 9 AZR 823/06 - zu II 5 der Gr&uuml;nde mwN, BAGE 122, 54) . Nach dem Vorgesagten kann der Kl&auml;ger aus der Rahmenrichtlinie f&uuml;r Zeitr&auml;ume vor dem 1. Januar 2005 nichts herleiten. Weitergehende Anspr&uuml;che ergeben sich auch nicht aus dem EG-Prim&auml;rrecht. Auch danach kommt es f&uuml;r eine unmittelbare Diskriminierung darauf an, ob die betroffenen Personen sich in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 44 mit umfassenden Nachweisen f&uuml;r Art. 141 EG, Slg. I 2004, 11491).</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Eingetragene-Lebenspartnerschaft---Gleichbehandlung-in-der-betrieblichen-Altersversorgung-810.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ablösende Betriebsvereinbarung für Betriebsrentner</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Orientierungssatz: </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Ob eine Regelungskompetenz der Betriebspartner f&uuml;r Betriebsrentner besteht, kann hier offenbleiben. </li>
<li>Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, und Todesf&auml;llen z&auml;hlt nicht zur betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes. </li>
<li>Die Betriebsparteien haben auch bei Betriebsvereinbarungen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus &sect; 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Als Rechtfertigung f&uuml;r eine Differenzierung von Rentnern und Aktiven konnte der Arbeitgeber hier nicht auf steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorteile der Rentner abstellen. </li>
<li>Zu den Folgen der Nichtigkeit einer einzelnen Bestimmung in einer Betriebsvereinbarung. </li>
<li>Sollen Aktive und Ruhest&auml;ndler nach den Regelungen einer Betriebsvereinbarung &uuml;ber Beihilfeleistungen gleichgestellt sein, k&ouml;nnen beg&uuml;nstigte Arbeitnehmer nach ihrem Ausscheiden nicht damit rechnen, besser als die Aktiven behandelt zu werden. Sie k&ouml;nnen aber darauf vertrauen, auch nicht schlechter gestellt zu werden. </li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG Urteil vom 10.02.2009 - 3 AZR 653/07 -</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Aus den Gr&uuml;nden: </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die zul&auml;ssige Revision der Beklagten ist nur zum Teil begr&uuml;ndet. <br /> .....<br /> B. II. Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts k&ouml;nnen die Betriebspartner durch Betriebsvereinbarung nicht Rechte und Pflichten derjenigen Mitarbeiter begr&uuml;nden oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverh&auml;ltnis ausgeschieden und in den Ruhestand getreten sind (vgl. ua. 16. M&auml;rz 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gr&uuml;nde, AP BetrVG 1972 &sect; 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 &sect; 77 Ruhestand Nr. 1). Ob an dieser im Schrifttum zunehmend kritisierten Auffassung festzuhalten ist, kann hier ebenso wie in den Urteilen des Senats vom 28. Juli 1998 (- 3 AZR 100/98 - zu B I 2 der Gr&uuml;nde, BAGE 89, 262) sowie vom 12. Dezember 2006 (- 3 AZR 476/05 - Rn. 30, BAGE 120, 330) dahinstehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1. Bejaht man eine Regelungskompetenz der Betriebspartner f&uuml;r ausgeschiedene Mitarbeiter, so gilt das <strong>Abl&ouml;sungsprinzip</strong>. Danach l&ouml;st eine neue Betriebsvereinbarung eine &auml;ltere auch dann ab, wenn die Neuregelung f&uuml;r den Arbeitnehmer ung&uuml;nstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gr&uuml;nde mwN, BAGE 103, 187).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>a) Allerdings erm&ouml;glicht das Abl&ouml;sungsprinzip nicht jeden Eingriff. So darf h&ouml;herrangiges Recht - hierzu geh&ouml;rt auch der Gleichbehandlungsgrundsatz, der im Betriebsverfassungsrecht seinen Niederschlag in &sect; 75 BetrVG gefunden hat - nicht verletzt werden. Bei Eingriffen in Besitzst&auml;nde sind die Grunds&auml;tze des Vertrauensschutzes und der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit zu beachten (BAG 28. Juni 2005 - 1 AZR 213/04 - zu II 4 c cc (1) der Gr&uuml;nde mwN, AP BetrVG 1972 &sect; 77 Betriebsvereinbarung Nr. 25 = EzA BetrVG 2001 &sect; 77 Nr. 12) .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die f&uuml;r das Betriebsrentenrecht entwickelten Anforderungen an die &Auml;nderungen von Versorgungsregelungen gelten im vorliegenden Fall nicht. <strong>Die vom Kl&auml;ger geforderte Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesf&auml;llen z&auml;hlt nicht zur betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes.</strong> Es handelt sich nicht um Alters-, Invalidit&auml;ts- oder Hinterbliebenenversorgung iSd. &sect; 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die betriebliche Altersversorgung kn&uuml;pft an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht an und verlangt die &Uuml;bernahme bestimmter biometrischer Risiken. Dabei deckt die Altersversorgung das &bdquo;Langlebigkeitsrisiko", die Hinterbliebenenversorgung ein &bdquo;Todesfallrisiko" und die Invalidit&auml;tsversorgung einen Teil der &bdquo;Invalidit&auml;tsrisiken". Andere Risiken wie etwa der Arbeitslosigkeit und auch das Krankheitsrisiko sind von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts zu unterscheiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich dabei um einen eigenst&auml;ndigen Versicherungszweig. Auch das in der BV 2000 und der HBeihVO vorgesehene Sterbegeld ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, obgleich es an den Tod ankn&uuml;pft. Dieser Leistung fehlt der Versorgungscharakter. Das Sterbegeld stellt lediglich einen Beitrag zu den anfallenden Bestattungskosten dar. Das Gleiche gilt f&uuml;r die Beihilfe nach &sect; 6 der BV 2006 (zum fehlenden Versorgungscharakter von Sterbegeld vgl. auch BAG 19. September 2006 - 1 ABR 58/05 - Rn. 24, AP BetrVG 1972 &sect; 77 Betriebsvereinbarung Nr. 29 = EzA BetrVG 2001 &sect; 77 Nr. 16).</p>
<p>b) &sect; 4 BV 2006, wonach ehemalige Besch&auml;ftigte in Krankheitsf&auml;llen Beihilfen nach Anlage 3 erhalten und Ehe- und Lebenspartner von ehemaligen Besch&auml;ftigten sowie Witwen/Witwer nicht beihilfeberechtigt sind, verst&ouml;&szlig;t gegen &sect; 75 BetrVG und ist deshalb unwirksam. Bejaht man die Regelungskompetenz der Betriebspartner f&uuml;r die Betriebsrentner, ist auch diese Vorschrift anwendbar, obwohl sie sich ihrem Wortlaut nach nur auf die &bdquo;im Betrieb t&auml;tigen Personen" erstreckt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>aa) Die Betriebsparteien haben auch bei Betriebsvereinbarungen den <strong>betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des &sect; 75 Abs. 1 BetrVG</strong> zu beachten, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz zugrunde liegt. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelbildung auszuschlie&szlig;en. Er kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Betriebsparteien bei der Regelung unterschiedliche Gruppen bilden (BAG 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - Rn. 19, AP BetrVG 1972 &sect; 77 Betriebsvereinbarung Nr. 33 = EzA BetrAVG &sect; 1 Gleichbehandlung Nr. 30) . Dies ist hier der Fall. Die BV 2006 unterscheidet zwischen den aktiven Besch&auml;ftigten, die gem. &sect; 2 Beihilfen nach der Anlage 1 erhalten, sowie deren Ehe- und Lebenspartner und deren Kinder, die unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfeleistungen beanspruchen k&ouml;nnen, auf der einen Seite und den ehemaligen Besch&auml;ftigten auf der anderen Seite, deren Anspruch sich gem. &sect; 4 nach der Anlage 3 richtet und deren Ehe- und Lebenspartner sowie Witwen/Witwer nicht beihilfeberechtigt sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sind f&uuml;r verschiedene Personengruppen unterschiedliche Rechtsfolgen, insbesondere unterschiedliche Leistungen vorgesehen, so verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass die Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>bb) Dies ist hier nicht der Fall.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beklagte hat sich zur Rechtfertigung der Differenzierung darauf berufen, die Rentner w&uuml;rden im Ergebnis gegen&uuml;ber den Aktiven nicht schlechter gestellt. Sie h&auml;tten steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorteile. Die S&auml;tze der Anlage 3 entspr&auml;chen mindestens 75 % der S&auml;tze der Anlage 1. Die Differenz in H&ouml;he von maximal 25 % werde durch die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile kompensiert. Die Rentner erhielten Nettoleistungen in der H&ouml;he, wie sie brutto den Aktiven zust&uuml;nden. Dies zeige eine Vergleichsberechnung.</p>
<p>Der Senat konnte offenlassen, ob die Beklagte bei ihrer Differenzierung zwischen den aktiven und ehemaligen Besch&auml;ftigten &uuml;berhaupt auf die Belastung mit Steuern und Sozialversicherungsabgaben abstellen durfte; hiergegen bestehen bereits deshalb Bedenken, weil die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Verg&uuml;tungen durch die Steuer- und Sozialversicherungsgesetze geregelt ist, und diese Gesetze auf die individuellen Umst&auml;nde abstellen und zudem st&auml;ndigen Ver&auml;nderungen unterliegen. Die von der Beklagten vorgebrachte Begr&uuml;ndung rechtfertigt bereits aus einem anderen Grunde nicht die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen. Zwischen der Gruppe der ehemaligen Besch&auml;ftigten und der Gruppe der Aktiven bestehen im Hinblick auf die unterschiedliche Belastung durch Sozialversicherungsabgaben und Steuern keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen k&ouml;nnten. Die Gruppe der Aktiven stellt vielmehr im Unterschied zur Gruppe der ehemaligen Besch&auml;ftigten eine im Hinblick auf diese Kriterien v&ouml;llig inhomogene Gruppe dar. Auch innerhalb der Gruppe der Aktiven gibt es Besch&auml;ftigte, die hohe Sozialversicherungsabgaben und Steuern treffen, und solche, die geringe Sozialversicherungsbeitr&auml;ge und Steuern zu zahlen haben. Bereits deshalb verbietet sich eine Vergleichsberechnung unter Ber&uuml;cksichtigung von Nettoleistungen auf der einen und Bruttobetr&auml;gen auf der anderen Seite. Da die Beklagte bei den Aktiven nicht nach den anfallenden Sozialversicherungsbeitr&auml;gen und der Steuerlast differenziert, darf sie an diesen Differenzierungsgrund auch nicht im Hinblick auf die Rentner ankn&uuml;pfen. Andernfalls w&uuml;rde sie sich in Widerspruch zu ihren eigenen Ordnungsgrunds&auml;tzen setzen (vgl. f&uuml;r Leistungen der betrieblichen Altersversorgung BAG 21. August 2007 - 3 AZR 269/06 - Rn. 30, AP BetrAVG &sect; 1 Gleichbehandlung Nr. 60 = E-BetrAV 110 Nr. 12 = EzA BetrAVG &sect; 1 Gleichbehandlung Nr. 29) .</p>
<p>Es kommt hinzu, dass sich mit dem Argument der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile ein v&ouml;lliger Ausschluss der Ehe- und Lebenspartner von ehemaligen Besch&auml;ftigten und der Witwen/Witwer ehemaliger Besch&auml;ftigter von Beihilfeleistungen nicht begr&uuml;nden l&auml;sst. Insoweit stellt die Vergleichsberechnung der Beklagten auch nur auf einen Anspruch eines Aktiven und den eines Ruhest&auml;ndlers ab. Etwaige Leistungen f&uuml;r die Ehe- und Lebenspartner werden in der Vergleichsberechnung &uuml;berhaupt nicht ber&uuml;cksichtigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Soweit die Beklagte ihr Vorgehen schlie&szlig;lich allgemein damit begr&uuml;ndet hat, wirtschaftliche Erw&auml;gungen h&auml;tten sie zu dem Schritt gezwungen; das Verh&auml;ltnis der Rentner und Aktiven habe sich deutlich ver&auml;ndert, inzwischen gebe es immer weniger Aktive und immer mehr Rentner, die zu versorgen seien, so kann sie hieraus nichts f&uuml;r eine unterschiedliche Behandlung der Rentner gegen&uuml;ber den Aktiven herleiten. Mit diesem Vorbringen hat sie lediglich allgemein die Hintergr&uuml;nde geschildert, die sie zu dem Wechsel im System der Beihilfengew&auml;hrung, n&auml;mlich zu der Abkehr von der Anlehnung an die Hessische Beihilfenverordnung hin zur eigenst&auml;ndigen Formulierung von Beihilfetatbest&auml;nden bewogen haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>c) Die Unwirksamkeit und damit Nichtigkeit von &sect; 4 BV 2006 f&uuml;hrt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Betriebsvereinbarung; vielmehr ist &sect; 2 BV 2006 dahin erg&auml;nzend auszulegen, dass er auch ehemalige Besch&auml;ftigte erfasst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>aa) <strong>Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung f&uuml;hrt nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der &uuml;brigen Bestimmungen.</strong> Sie l&auml;sst die Wirksamkeit der &uuml;brigen unber&uuml;hrt, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enth&auml;lt (BAG 13. Februar 2003 - 6 AZR 537/01 - zu II 2 c cc der Gr&uuml;nde, BAGE 104, 353; 22. M&auml;rz 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (4) (b) der Gr&uuml;nde, BAGE 114, 162) .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die BV 2006 ist nicht insgesamt nichtig; nichtig ist nur deren &sect; 4. Die Betriebspartner wollten mit der BV 2006 erkennbar das alte System der Beihilfengew&auml;hrung, das sich an die Hessische Beihilfenverordnung anlehnte, abl&ouml;sen und durch eine eigenst&auml;ndige Regelung ersetzen. Dieses Ziel w&uuml;rde bei Annahme der Gesamtnichtigkeit v&ouml;llig verfehlt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>bb) Die Nichtigkeit des &sect; 4 BV 2006 f&uuml;hrt aber entgegen der Rechtsauffassung des Kl&auml;gers nicht zur Anwendbarkeit der BV 2000 auf die Betriebsrentner. Auch eine unterschiedliche Behandlung von Aktiven und Betriebsrentnern liefe den Zielen der Betriebspartner zuwider. Zum einen w&uuml;rde das Ziel, eine neue Regelung zu schaffen, nicht voll erreicht; zum anderen k&auml;me es zu einer nicht gewollten Besserstellung der Betriebsrentner. Die L&uuml;cke ist durch erg&auml;nzende Auslegung der Betriebsvereinbarung zu schlie&szlig;en. W&auml;re den Betriebspartnern der Versto&szlig; gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bewusst gewesen, so h&auml;tten sie die Beihilfeanspr&uuml;che der Betriebsrentner ebenso wie die der Aktiven geregelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2. Verneint man die Regelungskompetenz der Betriebspartner f&uuml;r ausgeschiedene Arbeitnehmer, so f&uuml;hrt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach der bisherigen Rechtsprechung &auml;ndert sich mit der Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses die Rechtsgrundlage und die Betriebsrentner erwerben einen der kollektivvertraglichen Zusage entsprechenden schuldrechtlichen Anspruch; damit ist jedoch noch nicht endg&uuml;ltig &uuml;ber das weitere Schicksal dieses Anspruchs entschieden. Wie der Erste Senat in seinem Urteil vom 13. Mai 1997 (- 1 AZR 75/97 - zu I 4 der Gr&uuml;nde, AP BetrVG 1972 &sect; 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 &sect; 77 Ruhestand Nr. 1) ausgef&uuml;hrt hat, kommt es vielmehr auf den Inhalt des &bdquo;umgewandelten Individualanspruchs" an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesf&auml;llen der aus dem Arbeitsverh&auml;ltnis ausgeschiedenen Betriebsrentner war nach seiner Umwandlung &bdquo;mit dem Vorbehalt einer sp&auml;teren &Auml;nderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung f&uuml;r die aktive Belegschaft belastet" (BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 4 a der Gr&uuml;nde, AP BetrVG 1972 &sect; 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 &sect; 77 Ruhestand Nr. 1; vgl. auch 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 34 mwN, BAGE 120, 330) . Die abgel&ouml;sten Regelungen der BV 2000 sahen f&uuml;r die Betriebsrentner und die aktiven Arbeitnehmer gleiche Beihilfeleistungen vor. Aktive und Ruhest&auml;ndler sollten gleichgestellt sein. Vor diesem Hintergrund k&ouml;nnen die beg&uuml;nstigten Arbeitnehmer nach ihrem Ausscheiden nicht damit rechnen, besser als die Aktiven behandelt zu werden. Sie k&ouml;nnen aber darauf vertrauen, auch nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 4 a der Gr&uuml;nde, aaO) . Insoweit gilt mit dem Ausscheiden eine sog. Jeweiligkeitsklausel, die nicht ausdr&uuml;cklich erkl&auml;rt werden muss. Dass &sect; 2 BV 2006 iVm. der Anlage 1 gegen&uuml;ber den Aktiven unwirksam ist, macht der Kl&auml;ger nicht geltend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>3. Weitergehende Anspr&uuml;che ergeben sich weder aus &sect; 6 Abs. 6 BV Umstrukturierung noch aus</p>
<p>&sect; 3 des unter dem 12. April 1994 geschlossenen Aufhebungsvertrages. <br /> ....</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Abloesende-Betriebsvereinbarung-fuer-Betriebsrentner-811.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Orientierungssatz:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1a. Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung ist die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung von Art 14 Abs. 1 GG gesch&uuml;tzt (vgl. BVerfG, 2007-02-27, 1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272 &lt;292&gt;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1b. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, aus der sich die Reichweite der Eigentumsgarantie f&uuml;r Rentenanwartschaften ergibt (vgl BVerfG, 2006-06-13, 1 BvL 9/00, BVerfGE 116, 96 &lt;124 f&gt;), grunds&auml;tzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl BVerfG, 1980-02-28, 1 BvL 17/77, BVerfGE 53, 257 &lt;293&gt;).<br /> Bei Eingriffen in bestehende Rentenanwartschaften ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass in ihnen von vornherein die M&ouml;glichkeit von &Auml;nderungen angelegt ist. Denn das Rentenversicherungsverh&auml;ltnis beruht im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverh&auml;ltnis nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs (vgl BVerfGE 116, 96 &lt;125&gt;). Solche Eingriffe m&uuml;ssen aber einem Gemeinwohlzweck dienen und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sein (vgl. BVerfGE 117, 272 &lt;294&gt;; stRspr).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1c. Es stellt eine Zielsetzung des &ouml;ffentlichen Interesses dar, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und die Funktions- und Leistungsf&auml;higkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, zu verbessern und den ver&auml;nderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl BVerfGE 117, 272 &lt;297&gt;).<br /> Dazu, dass der Ausgleich von zus&auml;tzlichen finanziellen Lasten durch diejenigen Personen, welche aus diesen besonderen Aufwendungen Nutzen ziehen, eine sachlich gerechtfertigte Ausgestaltung des Rentenrechts bildet, vgl BVerfG, 2008-11-11, 1 BvL 3/05 .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2a. Zur Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der K&uuml;rzung des f&uuml;r die Berechnung der pers&ouml;nlichen Entgeltpunkte relevanten Zugangsfaktors um 0,003 gem. &sect; 237 Abs. 3 SGB VI i.V.m. &sect; 77 Abs. 2 S 1 Nr. 2 Buchst a SGB VI und Anl. 19 SGB VI vgl. BVerfG, 2008-11-11, 1 BvL 3/05, DVBl 2009, 117 &lt;119&gt;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2b. Zur Vereinbarkeit der Vertrauensschutzregelung des &sect; 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI mit dem GG vgl BVerfG aaO &lt;118&gt;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>3. Auch wenn Art. 3 Abs. 1 GG der Einf&uuml;hrung von Stichtagen zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte nicht grunds&auml;tzlich entgegensteht, muss gepr&uuml;ft werden, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die f&uuml;r die zeitliche Ankn&uuml;pfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gew&uuml;rdigt hat und ob sich die gefundene L&ouml;sung durch sachliche Gr&uuml;nde rechtfertigen l&auml;sst (vgl BVerfG, 1992-07-07, 1 BvL 51/86, BVerfGE 87, 1 &lt;47&gt;; stRspr).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>4. Hier:</p>
<p><br /> 4a. Soweit der Beschwerdef&uuml;hrer eine unzul&auml;ssige Ungleichbehandlung im Hinblick auf die abweichende Anhebung der Altersgrenze f&uuml;r Frauen r&uuml;gt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung unzul&auml;ssig. Es fehlt an der Benennung einer geeigneten Vergleichsgruppe sowie an der Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Situation von in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Frauen (vgl. BVerfG, 1987-01-28, 1 BvR 455/82, BVerfGE 74, 163 &lt;180 f&gt;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>4b. Im &Uuml;brigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegr&uuml;ndet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>aa. Angesichts des Zuwachses an Fr&uuml;hverrentungen nach Zeiten der Arbeitslosigkeit durfte der Gesetzgeber zur Ausgabenbegrenzung die Lebensarbeitszeit verl&auml;ngern, indem er die Anhebung der vorgezogenen Altersgrenzen f&uuml;r die Altersrente beschleunigte. Die Ver&auml;nderung betraf diejenigen Versicherten, die im Gegenzug die Vorteile eines vorgezogenen Rentenbezugs erhielten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>bb. Die beschleunigte Anhebung der Altersgrenzen war zur Zielerreichung auch geeignet (vgl. BVerfG, 2008-11-11, 1 BvL 3/05, DVBl 2009, 117 ) und erforderlich; insbesondere war der Gesetzgeber nicht darauf verwiesen, die angestrebten Einsparungen in anderen Bereichen der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl. BVerfGE 117, 272 &lt;298&gt;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>cc. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der angegriffenen Regelung ist zu beachten, dass als Alternative Beitragserh&ouml;hungen zur gesetzlichen Rentenversicherung mit gewichtigen nachteiligen Folgen f&uuml;r Beitragszahler, Wirtschaft und Arbeitsmarkt im Raume standen. Zudem konnten die Versicherten uneingeschr&auml;nkt selber &uuml;ber den Zeitpunkt ihres Rentenantrags und damit &uuml;ber die H&ouml;he der ggf in Kauf zu nehmenden Abschl&auml;ge bestimmen.</p>
<p><br /> dd. Auch der Vertrauensschutz ist sowohl hinsichtlich der durch das RuStF&ouml;G als auch der durch das WFG bewirkten Rechts&auml;nderungen gewahrt. Zum einen wurden die Altersgrenzen stufenweise angehoben, so dass diejenigen Versicherten in geringerem Ma&szlig;e betroffen waren, je fr&uuml;her sie von der neuen Regelung erfasst wurden. Zum anderen gen&uuml;gten die einschl&auml;gigen &Uuml;bergangsvorschriften dem besonderen Vertrauensschutz der sog rentennahen Jahrg&auml;nge (vgl BVerfGE 117, 272 &lt;296&gt;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>ee. Die Stichtagsregelung des &sect; 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst b SGB 6 ist sachgerecht, auch wenn sie auf den Zeitpunkt des einschl&auml;gigen Kabinettsbeschlusses und nicht auf jenen des &Auml;nderungsbeschlusses des Bundestags abstellt. Angesichts der zu bek&auml;mpfenden Fr&uuml;hverrentungspraxis durfte der Gesetzgeber einen Ank&uuml;ndigungseffekt in Form vorzeitiger K&uuml;ndigungen oder Ausl&ouml;sungsvereinbarungen vermeiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BVerfG Beschluss vom 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04 (Nichtannahmebeschluss)</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anmerkung:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nachdem das BVerfG bereits am 11. 11. 2008 entschieden hatte, dass &sect; 237 Abs. 3 iVm &sect; 77 Abs. 2 Satz 1 Nr 2 Buchst. a SGB VI verfassungsgem&auml;&szlig; ist (1 BvL 3/05 ua; vgl. Anm. 10, 11 d zu &sect; 237 SGB VI), hat es eine weitere Verfassungsbeschwerde zu dieser Rechtsfrage mit Beschluss v. 5. 2. 2009 nicht zur Entscheidung angenommen und ausgef&uuml;hrt, dass die vorgezogene Anhebung der Altersgrenzen durch das Ruhestandsf&ouml;rderungsgesetz und die durch das Wachstums- und Besch&auml;ftigungsf&ouml;rderungsgesetz weiter beschleunigte Anhebung des Renteneintrittsalters f&uuml;r einen ungek&uuml;rzten Bezug der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit verfassungsgem&auml;&szlig; waren.</p>
<p><br /> Ein <strong>Versto&szlig; gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG liege nicht </strong>vor. Der Gesetzgeber habe bei der Anhebung der Altersgrenzen durch das Ruhestandsf&ouml;rderungsgesetz dem Vertrauensschutz der dadurch erstmals betroffenen Versicherten in ausreichender Weise Rechnung getragen, indem die Anhebung der Altersgrenzen in Abh&auml;ngigkeit von dem Geburtsmonat des Versicherten in Monatsschritten gestuft vorgenommen wurde. Je fr&uuml;her ein Versicherter von der Anhebung der Altersgrenzen betroffen war, umso geringer war der in Kauf zu nehmende Abschlag. J&uuml;ngere Versicherte erhielten zwar h&ouml;here Abschl&auml;ge, hatten daf&uuml;r aber umso l&auml;nger Zeit, sich darauf einzustellen. Der Gesetzgeber habe mit dem Ruhestandsf&ouml;rderungsgesetz zudem eigene &Uuml;bergangsvorschriften f&uuml;r Versicherte geschaffen, die zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses der Bundesregierung am 14. 2. 1996 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten, und damit dem besonderen Vertrauensschutz der so genannten rentennahen Jahrg&auml;nge gen&uuml;gt. Damit habe er der Situation der rentennahen Jahrg&auml;nge Rechnung getragen, die aufgrund des bis zum fr&uuml;hest m&ouml;glichen Rentenbeginn verbleibenden engen Zeitfensters nur noch eingeschr&auml;nkt auf Gesetzes&auml;nderungen reagieren und diese bei der Gestaltung ihrer Altersvorsorge nicht mehr ausreichend ber&uuml;cksichtigen konnten.</p>
<p><br /> Nach Auffassung des BVerfG ergeben sich auch <strong>keine h&ouml;heren Anforderungen nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes </strong>im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber die bereits durch das Rentenreformgesetz 1992 eingef&uuml;hrten Regelungen zur Anhebung der Altersgrenzen f&uuml;r die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auf weitere Versicherte fr&uuml;herer Geburtsjahrg&auml;nge erstreckte. Zwar seien besonders strenge Anforderungen einzuhalten, wenn der Gesetzgeber das Vertrauen in den Fortbestand einer befristeten &Uuml;bergangsvorschrift entt&auml;uscht, die er aus Vertrauensschutzgr&uuml;nden erlassen hat, indem er sie vor Ablauf der urspr&uuml;nglich vorgesehenen Frist zu Lasten der Berechtigten beseitigt. Ein Konzept f&uuml;r eine &Uuml;bergangszeit war durch den Gesetzgeber mit den Regelungen des Rentenreformgesetzes 1992 geschaffen worden, indem er bestimmte, in welchem Zeitraum und in welchen Stufen die Altersgrenzen f&uuml;r die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit angehoben wurden. F&uuml;r Versicherte, die vor dem 1. 1. 1941 geboren sind, war dadurch jedoch kein besonders sch&uuml;tzenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden, denn die Geburtsjahrg&auml;nge 1940 und fr&uuml;her seien nicht Regelungsthema der Vorschriften des Rentenreformgesetzes 1992 gewesen. Das Schweigen des Gesetzes zu diesen Geburtsjahrg&auml;ngen mit der Folge der Weitergeltung der allgemeinen Altersgrenzen schaffte f&uuml;r sie kein Vertrauen, k&uuml;nftig nicht ebenfalls einem gek&uuml;rzten Rentenbezug ausgesetzt zu werden. F&uuml;r diese Versicherten galt die fr&uuml;here Rechtslage zun&auml;chst unver&auml;ndert fort. Das Rentenreformgesetz 1992 habe sie nicht veranlasst, sich auf eine neue zeitlich gestufte Situation mit festen &Auml;nderungsterminen einzustellen und eine Umgestaltung ihrer Altersvorsorge zu planen.</p>
<p><br /> Aber auch bei der weiteren Anhebung der Altersgrenzen durch das Wachstums- und Besch&auml;ftigungsf&ouml;rderungsgesetz habe der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes gen&uuml;gt, obwohl er hier eine zeitlich gestaffelte &Uuml;bergangsregelung f&uuml;r die von ihr Betroffenen erneut zu deren Nachteil ver&auml;nderte. Die durch das Ruhestandsf&ouml;rderungsgesetz f&uuml;r eine ungek&uuml;rzte Rentenleistung eingef&uuml;hrte einheitliche Grenze des vollendeten 63. Lebensjahres f&uuml;r Versicherte der Geburtsjahrg&auml;nge 1940 bis 1948 wurde durch neue Altersgrenzen in Abh&auml;ngigkeit von dem Monat der Geburt ersetzt. Mit der stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen habe jedoch auch das Wachstums- und Besch&auml;ftigungsf&ouml;rderungsgesetz den Vertrauensschutz der Versicherten gewahrt. Je fr&uuml;her ein Versicherter von der Anhebung der Altersgrenze betroffen wurde, umso geringer war der dabei in Kauf zu nehmende Abschlag. J&uuml;ngere Versicherte erhielten zwar h&ouml;here Abschl&auml;ge, hatten daf&uuml;r aber umso l&auml;nger Zeit, sich darauf einzustellen. F&uuml;r die rentennahen Jahrg&auml;nge der bis zum 14. 2. 1941 geborenen Versicherten bestand bereits die besondere Vertrauensschutzregelung des &sect; 237 Abs. 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI (seit dem 1. 1. 2000 in &sect; 237 Abs. 4 Satz 1 Nr 1 SGB VI geregelt).<br /> Das BVerfG weist in seiner Begr&uuml;ndung darauf hin, dass die strengen Anforderungen an die &Auml;nderung von bestehenden &Uuml;bergangsregelungen zwar auch f&uuml;r befristete Vorschriften gelten, die noch nicht zur Anwendung gekommen sind. Allerdings wiege in diesen F&auml;llen der Eingriff des Gesetzgebers weniger schwer. Die in den Jahren 1940 bis 1948 geborenen Versicherten konnten fr&uuml;hestens im Jahr 2000 die Altersgrenze von 60 Jahren erreicht haben und konnten sich deshalb noch mindestens vier Jahre auf die ge&auml;nderte Situation einstellen. Zudem habe ein besonderes Vertrauen auf die Fortgeltung der durch das Ruhestandsf&ouml;rderungsgesetz eingef&uuml;hrten Vorschriften noch nicht entstehen k&ouml;nnen, weil der Deutsche Bundestag das Wachstums- und Besch&auml;ftigungsf&ouml;rderungsgesetz nur zwei Monate nach dem Ruhestandsf&ouml;rderungsgesetz verabschiedet habe. Die dazwischen liegende Zeit sei zu kurz gewesen, als dass bei den betroffenen Versicherten ein Vertrauen auf die Kontinuit&auml;t der gerade erst geschaffenen &Uuml;bergangsregelung h&auml;tte entstehen und Dispositionen zur Gestaltung ihrer Altersvorsorge und der weiteren Lebensplanung h&auml;tten getroffen werden k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Vorzeitige-Inanspruchnahme-der-Altersrente-wegen-Arbeitslosigkeit-oder-nach-Altersteilzeitarbeit-813.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Dienstvereinbarungen zum Leistungsentgelt - Honorierung von zusätzlicher Arbeitszeit fällt nicht unter § 18 TVöD </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
Die &quot;individuellen Leistungsziele von Besch&auml;ftigten bzw. Besch&auml;ftigtengruppen&quot; m&uuml;ssen gem. &sect; 18 Abs. 6 Satz 2 TV&ouml;D/VKA in der regelm&auml;&szlig;igen Arbeitszeit erreichbar sein. Diese Bestimmung betrifft nicht nur individuelle Zielvereinbarungen, sondern auch die festgelegten Kriterien der&nbsp;Leistungsziele im Rahmen einer systematischen Leistungsbewertung. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
&Uuml;ber die Regelarbeitszeit hinausgehend geleistete Arbeit, ist nach an anderer Stelle im TV&ouml;D festgelegten Bestimmungen zu verg&uuml;ten. Im Rahmen des Leistungsentgelts stehen nur solche Tatbest&auml;nde zur Honorierung zur Verf&uuml;gung, die nicht schon durch andere Regelungen abgegolten werden. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
(Quelle: KAV Bayern, Rundschreiben A 6/2009) 
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Dienstvereinbarungen-zum-Leistungsentgelt---Honorierung-von-zusaetzlicher-Arbeitszeit-faellt-nicht-unter--18-TVoeD--817.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Konjunkturpaket II verabschiedet</title>
			<description>
				<![CDATA[
&nbsp; 
<p>
<strong>R&uuml;ckwirkend zum 1.1.2009</strong> werden der steuerliche <strong>Grundfreibetrag</strong> <strong>um 170&nbsp;&euro;</strong> von 7&nbsp;664&nbsp;&euro; auf 7&nbsp;834&nbsp;&euro; <strong>angehoben</strong>, der <strong>Eingangssteuersatz</strong> von 15% auf <strong>14% gesenkt</strong> und die sog. Tarifeckwerte werden zum Abbau der sog. &quot;kalten Progression&quot; um 400&nbsp;&euro; erh&ouml;ht, wodurch sich der sog. <strong>Grenzsteuersatz vermindert</strong>. Der <strong>Beitragssatz</strong> zur gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> sinkt zum <strong>1.7.2009</strong> von 15,5% auf <strong>14,9%</strong>; Arbeitgeber- und Arbeitnehmer werden um jeweils 0,3% entlastet. 
</p>
<p>
Da das Gesetz bereits in K&uuml;rze in Kraft tritt, ist damit zu rechnen, dass es im <strong>M&auml;rz 2009</strong> einen <strong>neuen Programmablaufplan</strong> zur Berechnung der Lohnsteuer geben wird. Es ist angedacht, dass f&uuml;r den jeweiligen Arbeitnehmer m&ouml;glichst automatisch eine Neuberechnung der zur&uuml;ckliegenden Lohabrechnungszeitr&auml;ume oder eine Differenzberechnung (vergleichbar einem betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich) vorgenommen wird und somit schon im M&auml;rz 2009 die vom jeweiligen Arbeitnehmer <strong>zu viel gezahlte Lohnsteuer</strong> f&uuml;r <strong>Januar und Februar 2009</strong> vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer <strong>erstattet</strong> wird. Der <strong>Arbeitgeber</strong> ist &uuml;brigens aufgrund einer vorgenommenen Gesetzes&auml;nderung zur <strong>Berichtigung</strong> der Lohnsteuerberechnungen wegen der r&uuml;ckwirkenden &Auml;nderungen zugunsten der Arbeitnehmer <strong>verpflichtet</strong>, <strong>wenn</strong> ihm dies <strong>wirtschaftlich</strong> <strong>zumutbar</strong> ist. Dies wird bei Arbeitgebern mit maschineller Lohnabrechnung regelm&auml;&szlig;ig der Fall sein. Ausnahme: Der Arbeitgeber kann die Neuberechnung f&uuml;r zur&uuml;ckliegende Lohnabrechnungszeitr&auml;ume mit dem von ihm verwendeten Lohnabrechnungsprogramm nicht kurzfristig und mit vertretbaren Kosten realisieren. Die Steuer f&uuml;r zuk&uuml;nftige Lohnzahlungen muss jedoch auch in diesem Fall nach dem ge&auml;nderten Tarif gerechnet werden. Eine Verpflichtung zur ge&auml;nderten Lohnsteuerberechnung scheidet dar&uuml;ber hinaus aber beispielsweise auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ab M&auml;rz 2009 keinen Arbeitslohn mehr bezieht. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
Nachfolgend ein &Uuml;berblick, in welchem Umfang Arbeitnehmer mit den Steuerklassen I, III oder IV beim Lohnsteuerabzug einschlie&szlig;lich Solidarit&auml;tszuschlag) entlastet werden: 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Steuerklasse I oder IV</strong> 
</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
	<tbody>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="center">
			<strong>Bruttolohn</strong> 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="center">
			<strong>2009</strong> 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="center">
			<strong>Ab 2010</strong> 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			15.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			66 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			105 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			20.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			90 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			146 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			30.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			109 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			180 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			40.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			127 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			214 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			60.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			158 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			273 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
	</tbody>
</table>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Steuerklasse III</strong> 
</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
	<tbody>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="center">
			<strong>Bruttolohn</strong> 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="center">
			<strong>2009</strong> 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="center">
			<strong>Ab 2010</strong> 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			25.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			92 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			152 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			30.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			142 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			224 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			40.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			172 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			278 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			60.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			216 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			362 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			80.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			254 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			432 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
	</tbody>
</table>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
&nbsp;
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Konjunkturpaket-II-verabschiedet-818.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mehr Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland</title>
			<description>
				<![CDATA[
&nbsp; 
<h2>Eine st&auml;rkere Beteiligung bietet nicht nur Optionen auf zus&auml;tzliche Eink&uuml;nfte f&uuml;r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie ist auch Impuls f&uuml;r Leistungsbereitschaft und Verantwortung.</h2>
<p>
Gerade in der Krise liegt eine gro&szlig;e Chance f&uuml;r mehr Mitarbeiterbeteiligung. Wenn Arbeitnehmer einen Sanierungsbeitrag leisten, spricht viel daf&uuml;r, ihnen im Gegenzug eine Beteiligung am Unternehmen einzur&auml;umen. Nur so k&ouml;nnen sie vom n&auml;chsten Aufschwung profitieren. 
</p>
<p>
Bisher ist die Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland kaum verbreitet, obwohl sie f&uuml;r eine Vielzahl an Vorteilen steht: 
</p>
<ul>
	<li>Verm&ouml;gensbildung bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern </li>
	<li>F&ouml;rderung einer partnerschaftlichen Unternehmenskultur, </li>
	<li>Verbesserung der Kapitalbasis in den Unternehmen, </li>
	<li>Erh&ouml;hung der Mitarbeitermotivation und Identifikation mit dem Unternehmen </li>
	<li>Steigerung der Eigeninitiative und des Kosten- und Qualit&auml;tsbewusstsein der Belegschaft.</li>
</ul>
<p>
Deshalb wird die Mitarbeiterbeteiligung mit dem neuen Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz st&auml;rker gef&ouml;rdert. 
</p>
<p>
Verm&ouml;genswirksame Leistungen werden mit Blick auf die Mitarbeiterbeteiligung attraktiver. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird von 18% auf 20% erh&ouml;ht und die Einkommensgrenze von 17.900 Euro bzw. 35.800 Euro auf 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro angehoben.<br />
Zudem bleiben k&uuml;nftig Mitarbeiterbeteiligungen bis zu einer H&ouml;he von 360 Euro steuer- und abgabenfrei (bislang nur h&auml;lftiger Betrag, maximal 135 Euro). 
</p>
<p>
Die steuerliche F&ouml;rderung greift erstmals nur dann, wenn sich das Angebot zur Beteiligung an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet, die ein Jahr oder l&auml;nger besch&auml;ftigt sind. Exklusive Programme etwa nur f&uuml;r das Management werden nicht gef&ouml;rdert. Das ist wichtig, weil es Solidarit&auml;t praktiziert und so Solidarit&auml;t im Unternehmen f&ouml;rdert. Und die Beteiligung wird nicht durch Lohnumwandlung, sondern durch einen zus&auml;tzlichen Beitrag des Unternehmens gew&auml;hrt <em>(Quelle:Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales)</em>. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Mehr-Mitarbeiterkapitalbeteiligung-in-Deutschland-819.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neuer Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten</title>
			<description>
				<![CDATA[
&nbsp; 
<p>
In den F&auml;llen der sog. internen Teilung geh&ouml;ren die Leistungen aus dem Anrecht beim ausgleichsberechtigten Ehegatten zu den Eink&uuml;nften, zu denen die Leistungen beim ausgleichspflichtigen Ehegatten geh&ouml;ren w&uuml;rden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden h&auml;tte. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<em>Beispiel A</em> 
</p>
<p>
<em>Anl&auml;sslich der Ehescheidung wird der Kapitalwert der Betriebsrente des Ehemannes aus einer Direktzusage zur H&auml;lfte auf ihn und seine Ehefrau aufgeteilt.</em> 
</p>
<p>
<em>Der &Uuml;bergang des h&auml;lftigen Kapitalwerts der Betriebsrente auf die Ehefrau ist steuerfrei (&sect;&nbsp;3 Nr. 55a Satz 1 EStG). Auch bei der Ehefrau f&uuml;hren die sp&auml;teren Zahlungen aus der Direktzusage zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (&sect;&nbsp;3 Nr. 55a Satz 2 EStG), f&uuml;r den ggf. die Freibetr&auml;ge f&uuml;r in Anspruch genommen werden k&ouml;nnen.</em> 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
In den F&auml;llen der sog. externen Teilung k&ouml;nnen die Leistungen aus dem Anrecht beim ausgleichsberechtigten Ehegatten zu steuerpflichtigen Eink&uuml;nften aus nichtselbst&auml;ndiger Arbeit oder Kapitalverm&ouml;gen oder zu sonstigen Eink&uuml;nften f&uuml;hren. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<em>Beispiel B</em> 
</p>
<p>
<em>Wie Beispiel A. Der Arbeitgeber des Ehemannes zahlt im Einverst&auml;ndnis mit der Ehefrau f&uuml;r den h&auml;lftigen Kapitalwert der Betriebsrente eine Abfindung </em>
</p>
<ul>
	<li><em>a.) </em><em>an die Unterst&uuml;tzungskasse des Arbeitgebers der Ehefrau, um dort den Kapitalwert der Betriebsrente aufzustocken</em></li>
	<li><em>b.) </em><em>in einen Riester-Vertrag der Ehefrau ein.</em></li>
</ul>
<p>
<em>Im Fall a.) f&uuml;hren die sp&auml;teren Zahlungen der Unterst&uuml;tzungskasse - auch soweit die Versorgungsleistungen auf die Einmalzahlung des Arbeitgebers des Ehemannes zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sind - zu steuerpflichtigen Arbeitslohn, f&uuml;r den ggf. die Freibetr&auml;ge f&uuml;r Versorgungsbez&uuml;ge in Anspruch genommen werden k&ouml;nnen.</em> 
</p>
<p>
<em>Im Fall b.) f&uuml;hren die sp&auml;teren Leistungen aus dem &bdquo;Riester-Vertrag&quot; - auch soweit sie auf die Einmalzahlung des Arbeitgebers des Ehemannes zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sind - zu sonstigen Eink&uuml;nften (&sect;&nbsp;22 Nr. 5 S&auml;tze 1 und 2 EStG).</em> 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
Das Versorgungskapital muss &uuml;brigens vom ausgleichsberechtigten Ehegatten f&uuml;r die Altersversorgung verwendet werden. Eine Auszahlung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten - mit der M&ouml;glichkeit der &bdquo;freien Verwendung&quot; - kommt nicht in Betracht 
</p>
<p>
<em>(Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs v. 3.4.2009, BGBl. I S. 700; &sect;&nbsp;3 Nr.&nbsp;55a und 55b EStG)</em>. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>

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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Neuer-Versorgungsausgleich-bei-Betriebsrenten-820.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH:Optionsrechte- Besteuerungszeitpunkt</title>
			<description>
				<![CDATA[
&nbsp; 
<p>
Der Bundesfinanzhof (<em>BFH-Urteil vom 20.11.2008&nbsp; VI R 25/05) </em>urteilte, dass - genauso wie bei einem nicht handelbaren Optionsrecht - auch bei einem handelbaren Optionsrecht erst die Umwandlung des Rechts in Aktien zum Zufluss eines geldwerten Vorteils f&uuml;hrt. Das Optionsrecht selbst er&ouml;ffne dem Arbeitnehmer lediglich die Chance, am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilzunehmen. Erst durch die Umwandlung werde ein geldwerter Vorteil auch realisiert. Dieser Grundsatz gelte gleicherma&szlig;en f&uuml;r handelbare wie f&uuml;r nicht handelbare Optionsrechte. Ma&szlig;geblich f&uuml;r die H&ouml;he des geldwerten Vorteils sei nicht der Kurswert der Aktie zum Zeitpunkt der &Uuml;berlassung sondern der Wert der Aktie bei Einbuchung in das Depot des Arbeitnehmers. Da der Kurs zwischenzeitlich gefallen war, f&uuml;hrte dies im Streitfall zu einer Verringerung des geldwerten Vorteils um immerhin 35&nbsp;000&nbsp;&euro;. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
Eine Besteuerung im Zeitpunkt der Einr&auml;umung des Optionsrechts (sog. Anfangsbesteuerung) kommt nach Meinung des Bundesfinanzhofs allenfalls dann in Betracht, wenn sich der Arbeitgeber die Optionsrechte am Markt gegen&uuml;ber einem Dritten verschafft und dann dem Arbeitnehmer &uuml;berl&auml;sst. Dem Arbeitnehmer steht n&auml;mlich in solch einem Fall mit der Einr&auml;umung des Rechts ein selbst&auml;ndiger Anspruch gegen&uuml;ber einem Dritten zu mit der Folge, dass sich der geldwerte Vorteil bereits bei Einr&auml;umung des Rechts realisiert habe. 
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFHOptionsrechte--Besteuerungszeitpunkt-821.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kriterien für eine Versorgungsehe</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Zum Sachverhalt:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin hatte ihren im Januar 2004 verstorbenen Ehemann (mit dem sie bereits verheiratet gewesen und von dem sie im Dezember 1973 geschieden worden war) im Mai 2003 erneut geheiratet. Zuvor war bei dem Mann Krebs festgestellt worden. Die Frau verf&uuml;gte zum Zeitpunkt der erneuten Eheschlie&szlig;ung &uuml;ber eine deutlich geringere Rente als der Mann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Entscheidungen der Vorinstanzen:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Auffassung des <strong>SG Duisburg</strong> ergab sich aus den besonderen Umst&auml;nden des Falles, dass es insgesamt nicht der alleinige oder &uuml;berwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, der Frau eine Versorgung zu verschaffen. Zum einen sei das Vorstellungsbild der Eheleute zum Zeitpunkt der Heirat nicht vornehmlich von der Erkrankung des Versicherten gepr&auml;gt gewesen; auch habe von seiner Seite eine andere Motivation als die finanzielle Versorgung der Kl&auml;gerin zum Zeitpunkt des Eheschlusses im Vordergrund gestanden. Der Versicherte habe sich nicht vorstellen k&ouml;nnen, mit seiner ehemaligen Ehefrau zusammenzuleben, deren F&uuml;rsorge und Betreuung er sich habe sichern wollen, ohne mit dieser (erneut) verheiratet zu sein. Demgegen&uuml;ber entschied das <strong>LSG Nordrhein-Westfalen</strong>, dass die Kl&auml;gerin keine besonderen &auml;u&szlig;eren Umst&auml;nde dargelegt h&auml;tte, welche die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe h&auml;tten widerlegen k&ouml;nnen. Die Pr&uuml;fung habe sich insoweit auf nach au&szlig;en tretende Tatsachen zu beschr&auml;nken und diese zu bewerten. Es k&ouml;nne nicht Aufgabe der Leistungstr&auml;ger und der Gerichte sein, in die Intimsph&auml;re eingreifende Erw&auml;gungen anzustellen. Nach objektiven Umst&auml;nden aber sei die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe nicht widerlegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Entscheidung des BSG:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hierzu hat der 13. Senat zun&auml;chst einmal festgestellt, dass der zum 1. 1. 2002 in Kraft getretene Abs. 2 a des &sect; 46 SGB VI verfassungsgem&auml;&szlig; sei. Zur Auslegung der Vorschrift k&ouml;nne die einschl&auml;gige Rechtsprechung des BSG zu Parallelregelungen in anderen Rechtsgebieten herangezogen werden. Danach k&auml;me es auf alle zur Eheschlie&szlig;ung f&uuml;hrenden Motive der Ehegatten an, also auch solche pers&ouml;nlicher, subjektiver Art. Aufgrund der diesbez&uuml;glich erforderlichen weiteren Tatsachenfeststellungen hat der 13. Senat den Rechtsstreit an das LSG Nordrhein-Westfalen zur&uuml;ckverwiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BSG Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R- </em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Kriterien-fuer-eine-Versorgungsehe-826.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Lohnsteuerpauschalierung für Zukunftssicherungsleistungen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Leitsatz</strong>:</p>
<p><br /> Die Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses i.S. des &sect; 40b Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz EStG ist die nach b&uuml;rgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Beendigung. Ein Dienstverh&auml;ltnis kann daher auch dann beendet sein, wenn der Arbeitnehmer und sein bisheriger Arbeitgeber im Anschluss an das bisherige Dienstverh&auml;ltnis ein neues vereinbaren, sofern es sich nicht als Fortsetzung des bisherigen erweist. Es liegt keine solche Beendigung vor, wenn das neue Dienstverh&auml;ltnis mit demselben Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und die sozialen Besitzst&auml;nde im Wesentlichen dem bisherigen Dienstverh&auml;ltnis entspricht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Orientierungssatz:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>1. Die zu der Frage der Aufl&ouml;sung des Dienstverh&auml;ltnisses i.S. des &sect; 3 Nr. 9 EStG a.F. entwickelten Grunds&auml;tze gelten auch f&uuml;r die Frage der Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses i.S. des &sect; 40b EStG.</li>
<li>2. Die Stellung eines GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers unterscheidet sich grundlegend in rechtlicher Hinsicht von der eines (leitenden) Angestellten. Dementsprechend stellt das Dienstverh&auml;ltnis als Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer rechtlich und wirtschaftlich betrachtet keine Fortsetzung des fr&uuml;heren Dienstverh&auml;ltnisses als Angestellter dar und umgekehrt (vgl. BFH-Urteil vom 02.04.2008 IX R 82/07 = E-BetrAV 70.5 Nr. 85).</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BFH Urteil vom 30.10.2008 - VI R 53/05</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Fundstellen:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>E-BetrAV 70.3.1. Nr. 59</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BStBl. II 2009, 162</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Lohnsteuerpauschalierung-fuer-Zukunftssicherungsleistungen--827.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Widerruf einer betrieblichen  Altersversorgung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Leits&auml;tze:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Gesamtzusagen von betrieblicher Altersversorgung sind nicht unwirksam, wenn der Betriebsrat dabei nicht mitbestimmt hat.</li>
<li>Ein Recht zum Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage besteht nicht mehr seit der Sicherungsfall der "wirtschaftlichen Notlage" im Betriebsrentengesetz gestrichen ist (Anschluss an BAG vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320).</li>
<li>Ein "steuerunsch&auml;dlicher Widerrufsvorbehalt" begr&uuml;ndet kein eigenst&auml;ndiges Widerrufsrecht (Anschluss an BAG vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 = E-BetrAV 140.7 Nr. 26).</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Hessisches LAG, Urteil vom 04.03.2009 - 8 Sa 968/98 -</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Revision eingelegt unter dem Az: 3 AZN 510/09&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Widerruf-einer-betrieblichen--Altersversorgung--830.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Altervorsorge im Wege der Gehaltsumwandlung - Zillmerung - Schadensersatz</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Leitsatz:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ob die Verwendung "gezillmerter" Lebensversicherungsvertr&auml;ge, bei denen die Vertragskosten in den ersten Versicherungsjahren in voller H&ouml;he zum Abzug kommen, bei der Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung unzul&auml;ssig ist, bleibt unentschieden.</p>
<p><br /> Selbst wenn man eine Unwirksamkeit dieses Versorgungsweges annehmen sollte, folgt daraus kein Anspruch auf - vollst&auml;ndige oder teilweise - Nachzahlung der umgewandelten Entgeltanteile (entgegen LAG M&uuml;nchen vom 15.3.2006 - 4 Sa 1152/06). Bei einem Versto&szlig; gegen &sect; 1 Abs. 2 Nr. 3, &sect; 17 Abs. 3 BetrAVG kommt vorrangig eine Anpassung der Versorgungsleistungen in Betracht. Bei Fortbestehen des Versicherungsvertrages kann sich ein Schaden erst bei Eintritt des Versicherungsfalles realisieren und ist erst dann zu beziffern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2009 - 11 Sa 107/08-B -</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis zum Verfahren:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Revision eingelegt unter dem Az: 3 AZR 379/09</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweise zu weiteren Entscheidungen zur Zillmerung:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>LAG K&ouml;ln, Urteil vom 13.08.2008 - 7 Sa 454/08 = DB 2009, 237(Revision eingelegt unter dem Az: 3 AZR 17/09)</li>
<li>LAG M&uuml;nchen, Urteil vom 11.07. 2007 - 10 Sa 12/07 = NZA 2008, 362 (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Az: 3 AZN 916/07)</li>
<li>LAG M&uuml;nchen, Urteil vom 15.03.2007 - 4 Sa 1152/06 = NZA, 968 Revision eingelegt unter dem Az: 3 AZR 376/07)</li>
</ul>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Altervorsorge-im-Wege-der-Gehaltsumwandlung---Zillmerung---Schadensersatz-832.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pflegezeitgesetz verabschiedet</title>
			<description>
				<![CDATA[
&nbsp; 
<p>
<strong>&Uuml;berraschendes Ergebnis der Spitzenverb&auml;nde der Krankenkassen</strong>: &quot;Der Arbeitskreis Versicherung und Beitr&auml;ge der Spitzenverb&auml;nde der Krankenkassen hat sich in seiner Sitzung am 12.06.2008 u.a. zur Frage der Meldegr&uuml;nde bei vollst&auml;ndiger Freistellung von der Arbeitsleistung und dem damit verbundenen Ende des versicherungspflichtigen Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses ge&auml;u&szlig;ert. Er hat entgegen der bisher vorherrschenden Auffassung festgelegt, dass eine Abmeldung mit dem Abgabegrund &quot;30&quot; und bei (Wieder)-Anmeldung bei Aufnahme der Besch&auml;ftigung nach Beendung der Pflegezeit eine Anmeldung mit dem Abgabegrund &quot;13&quot; erforderlich sind.&quot; 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<a href="http://www.google.de" target="_blank" class="[object]">Hier weitere Informationen...</a> 
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Pflegezeitgesetz-verabschiedet-854.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neuer Tarifvertrag zun TV-L in Kraft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Test: Die Tarifvertragsparteien haben sich nach harten Verhandlungen endlich geeinigt und f&uuml;r beide Seiten akzeptable Ergebnisse erzielt.&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.tdl-online.de/" target="_blank">Sie finden die aktuellen Tabellen hier </a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Neuer-Tarifvertrag-zun-TV-L-in-Kraft-858.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Reisekostengesetz geändert</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
Die aktuellen &Auml;nderungen des BRKG bergen einige &Uuml;berraschungen: S&auml;mtliche Tagess&auml;tze werden halbiert. Da werden sich die Bundesbediensteten freuen ...! Daf&uuml;r wird die H&ouml;he des Trennungsgeldes verdoppelt. 
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Ordnung-und-Recht/OrdnungundRecht-Unterseiten/Reisekostengesetz-geaendert-859.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Änderung zur Regelung von Bürgerportalen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Bundesregierung hat Anfang Februar 2009 den vom Bundesministerium des Innern vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von B&uuml;rgerportalen und zur &Auml;nderung weiterer Vorschriften beschlossen. Per &bdquo;De-Mail" sollen in Deutschland ab 2010 Nachrichten und Dokumente rechtssicher, zuverl&auml;ssig und gesch&uuml;tzt vor Spam &uuml;ber das Internet versendet werden k&ouml;nnen - so schnell wie Mail und so sicher wie Papierpost. Mit diesem international vorbildlichen Projekt &uuml;bernimmt Deutschland eine Vorreiterrolle in der elektronischen Gesch&auml;ftswelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr dazu unter <a href="http://www.buergerportale.de" target="_blank">www.buergerportale.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Aenderung-zur-Regelung-von-Buergerportalen-860.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Verspätete Bauauftragsvergabe: Mehrvergütungsrisiko trägt der Auftraggeber</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Der Entscheidungstenor des Urteils lautet:</strong><br /><br />1. Ein Zuschlag in einem durch ein Nachpr&uuml;fungsverfahren verz&ouml;gerten &ouml;ffentlichen Vergabeverfahren &uuml;ber Bauleistungen erfolgt auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden k&ouml;nnen.<br /><br />2. Der so zustande gekommene Bauvertrag ist erg&auml;nzend dahin auszulegen, dass die Bauzeit unter Ber&uuml;cksichtigung der Umst&auml;nde des Einzelfalls und der vertragliche Verg&uuml;tungsanspruch in Anlehnung an die Grunds&auml;tze des &sect; 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen sind.<br /><br /><em>BGH, Urteil vom 11.05.2009 &ndash; VII ZR 11/08</em><br /><br /><strong>Die Entscheidung im Einzelnen</strong><br />In einem EU-weiten offenen Vergabeverfahren kam es zu einer verz&ouml;gerten Auftragserteilung. Der Auftragnehmer, welcher den Zuschlag erhielt, verlangt eine Mehrverg&uuml;tung auch wegen der verschobenen Ausf&uuml;hrungsfrist. Er macht geltend, dass er infolge der Bauzeit&auml;nderung erh&ouml;hte Kosten hatte.<br /><br />Der Bundesgerichtshof hat einen Mehrverg&uuml;tungsanspruch des Auftragnehmers &bdquo;in Anlehnung an die Grunds&auml;tze des &sect; 2 Nr. 5 VOB/B&ldquo; (ge&auml;nderte Leistungen auf Anordnung des Auftraggebers) zugesprochen. Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt, dass die &bdquo;Zumutbarkeitsschwelle&ldquo; des &sect; 313 BGB nicht gilt. D. h., der Auftragnehmer kann nicht nur schwerwiegende Verg&uuml;tungsnachteile geltend machen, sondern jeden Nachteil (&bdquo;ab dem ersten Euro&rsquo;&rsquo;), der urs&auml;chlich auf die versp&auml;tete Auftragserteilung zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist.<br /><br /><strong>Praxishinweis</strong><br />Diese Entscheidung ist gerade f&uuml;r &ouml;ffentliche Auftraggeber von gro&szlig;er Bedeutung. Kommt es etwa infolge eines Nachpr&uuml;fungs-verfahrens zu einer versp&auml;teten Zuschlagserteilung, so tr&auml;gt der &ouml;ffentliche Auftraggeber das Verz&ouml;gerungsrisiko und die damit verbundenen Mehrverg&uuml;tungsanspr&uuml;che des beauftragten Bieters. Dies gilt auch dann, wenn der Bieter der Verl&auml;ngerung der Zuschlagsfrist zugestimmt hat. Dem &ouml;ffentlichen Auftraggeber ist daher anzuraten, zwischen der Zuschlagserteilung und dem Baubeginn m&ouml;glichst einen ausreichenden Puffer-Zeitraum zu belassen, um so das Risiko einer Inanspruchnahme wegen Verz&ouml;gerungskosten durch den Auftragnehmer zu minimieren.<br /><br /><em>Dr. Rolf Thei&szlig;en</em><br />Rechtsanwalt und Notar<br />Fachanwalt f&uuml;r Bau- und Architektenrecht</p>
<p>Lehrbeauftragter f&uuml;r Bau- und Vergaberecht</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Verspaetete-Bauauftragsvergabe-Mehrverguetungsrisiko-traegt-der-Auftraggeber-877.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Der Berliner Mauerabbruch als Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Vorbemerkung:</strong> Es mag verwundern, dass im Jahre 2009 mit den heute geltenden rechtlichen Regelungen ein Sachverhalt aufgegriffen wird, der schon fast 20 Jahre zur&uuml;ck liegt, was nat&uuml;rlich auch dazu f&uuml;hren w&uuml;rde, dass die in dem nachfolgenden Bescheid aufgegriffene Ordnungswidrigkeit l&auml;ngst verj&auml;hrt w&auml;re (vgl. Art. 23 Abs. 2 DSchG). Nat&uuml;rlich ist der nachfolgende Bescheid v&ouml;llig fiktiv und hat mit der Realit&auml;t &uuml;berhaupt nichts zu tun. Dem Verfasser ist auch durchaus bewusst, dass das Bayerische &Ouml;ffentliche Recht und in Sonderheit das Bayerische Denkmalschutzrecht in der Stadt Berlin keine Anwendung finden k&ouml;nnen, auch wenn dies jedenfalls in Teilbereichen durchaus w&uuml;nschenswert w&auml;re.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r den wahren Wissenschaftler k&ouml;nnen h&auml;ssliche Fakten die makellose Sch&ouml;nheit einer Theorie aber niemals zerst&ouml;ren. Begeben wir uns also in eine Zeitreisekapsel und versetzen uns in das Jahr 1990, in das Jahr des Mauerfalls&hellip;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Der-Berliner-Mauerabbruch-als-Verstoss-gegen-das-Denkmalschutzgesetz.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>EnEV 2009: Bundeskabinett beschließt neue Energieeinsparverordnung   </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Damit ist ein weiterer Schritt zur Umsetzung unserer Klimaziele getan. Mit besserer D&auml;mmung und Nachr&uuml;stung auf moderne Technik wird der Energieverbrauch von Geb&auml;uden um durchschnittlich 30 Prozent gesenkt. Das ist ein guter Tag f&uuml;r den Klimaschutz und gibt einen zus&auml;tzlichen Schub f&uuml;r das energieeffiziente Bauen in Deutschland", sagte Bundesbauminister Wolfgang Tiefensee. "Mit der staatlichen F&ouml;rderung f&uuml;r energieeffizientes Bauen, die wir gleichzeitig aufgestockt haben, rentieren sich die Investitionen auch wirtschaftlich. Damit haben die Menschen nicht nur komfortablere Wohnungen, sondern auch niedrigere Heizkostenrechnungen."<br /><br />Mit der Novellierung der Energieeinsparverordnung wird ein 2007 im "Integrierten Energie- und Klimaprogramm" gefasster Beschluss der Bundesregierung umgesetzt. Anforderungen an Neubauten werden ebenso angehoben wie die f&uuml;r die Modernisierung von Altbauten. Um den Baubeteiligten Zeit zur Anpassung an die neuen Regeln zu geben, wird die EnEV 2009 erst im Herbst in Kraft treten.<br /><br />Dann gilt: bis Ende 2011 m&uuml;ssen begehbare Geschossdecken ged&auml;mmt werden, wenn das Dach dar&uuml;ber unged&auml;mmt ist, Nachtstromspeicherheizungen m&uuml;ssen ab dem Jahr 2020 schrittweise au&szlig;er Betrieb genommen werden, und die Einhaltung der Vorschriften bei der Modernisierung von Geb&auml;uden muss durch Nachweise von Seiten der Unternehmen best&auml;tigt werden.<br /><br />Weitergehende Pr&uuml;fvorschriften hatte der Bundesrat abgelehnt. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen bei heizungstechnischen Anlagen wird durch Sichtkontrollen der Bezirksschornsteinfegermeister &uuml;berwacht. <br /><br /><em>Quelle: BMVBS - Kurzinfo zur EnEV 2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/EnEV-2009-Bundeskabinett-beschliesst-neue-Energieeinsparverordnung----880.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kita-Streiks - Tarifverhandlungen gehen in die nächste Runde</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Frankfurt. Die Tarifverhandlungen f&uuml;r die Besch&auml;ftigten im Sozial und Erziehungsdienst werden am 16. Juli 2009 fortgesetzt. Darauf haben sich Arbeitgeber und Gewerkschaften verst&auml;ndigt.</p>
<p>&bdquo;Es ist an der Zeit, dass wir den Tarifkonflikt am Verhandlungstisch beenden. Die streikgeplagten</p>
<p>Eltern erwarten dies, zu Recht. Voraussetzung ist ein echter Einigungswille beider Seiten&ldquo;, so VKA-Pr&auml;sident Dr. Thomas B&ouml;hle. &bdquo;Die Arbeitgeber haben ihren Willen zur Einigung mit ihren weitgehenden Angeboten zur Frage der Bezahlung und zum Gesundheitsschutz im Sozial- und Erziehungsdienst untermauert.&ldquo;</p>
<p>Seit dem 19. Juni 2009 liegt ein Arbeitgeberangebot auf dem Tisch, mit dem Erzieherinnen und Erzieher bis zu 13,75 Prozent mehr verdienen w&uuml;rden als gegen&uuml;ber dem jetzt g&uuml;ltigen Tarif. Auf der Basis dieses Angebots sollen die Verhandlungen f&uuml;r die weiteren Besch&auml;ftigtengruppen des Sozial- und&nbsp; Erziehungs-dienstes fortgesetzt und auch das Thema Gesundheitsschutz gel&ouml;st werden.</p>
<p>&bdquo;Wir erwarten nun, da wir gemeinsam eine neue Verhandlungsrunde vereinbart haben, dass die Streik-ma&szlig;nahmen sofort eingestellt werden. Die andauernden Streiks an den Kindertagesst&auml;tten sind f&uuml;r die Eltern und ihre Kinder unertr&auml;glich&ldquo;, so B&ouml;hle.</p>
<p>---</p>
<p>Hinweis f&uuml;r die Medien:</p>
<p>Die Tarifverhandlungen beginnen am Donnerstag, 16. Juli 2009, 14 Uhr. Die Verhandlungen</p>
<p>werden voraussichtlich am Freitag, 17. Juli 2009 fortgesetzt. Einen genaueren Zeitplan gibt</p>
<p>es noch nicht. Der Verhandlungsort steht noch nicht fest.</p>
<p>---</p>
<p>Die VKA</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Kita-Streiks---Tarifverhandlungen-gehen-in-die-naechste-Runde-891.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>EuGH erschwert Vermeidung eines Betriebsübergangs</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zu Grunde</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Arbeitgeber war im Bereich Produktion Mess-und Regeltechnik f&uuml;r H&uuml;ttenwerke t&auml;tig. Im Zuge der Ver&auml;u&szlig;erung wesentlicher Betriebsmittel an ein anderes Unternehmen &uuml;bernahm dieses einen Teil der Belegschaft aus dem Bereich Fertigung und Entwicklung und gliederte sie in die bestehende Struktur ein; sie &uuml;bernahmen auch Aufgaben im Zusammenhang mit Produkten, die das Unternehmen nicht vom Arbeitgeber &uuml;bernommen hatte. Nach der Insolvenz des Arbeitgebers verlangte einer seiner Besch&auml;ftigten die &Uuml;bernahme bei dem Unternehmen gem. &sect;613a BGB mit der Begr&uuml;ndung, sein Arbeitsverh&auml;ltnis sei im Wege des Betriebs&uuml;bergangs &uuml;bergegangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das LAG D&uuml;sseldorf zweifelte den Betriebs&uuml;bergang an, da seiner Ansicht nach die &uuml;bernommenen Betriebsmittel und Arbeitnehmer in die Organisationsstruktur des Unternehmens eingegliedert worden seien. Das Gericht rief deshalt im Hinblick auf die Auslegung der europ&auml;ischen Betriebs&uuml;bergangsrichtlinie 2001/23/EG den EuGH an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weite Auslegung der Betriebs&uuml;bergangsrichtlinie</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Richter in Br&uuml;ssel legten diese weit aus und entschieden, dass die Richtlinie auch dann angewendet werden k&ouml;nne, wenn der &uuml;bertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbst&auml;ndigkeit beim Erwerber nicht bewahre, sofern die funktionelle Verkn&uuml;pfung zwischen den &uuml;bertragenen Produktionsfaktoren beibehalten werde. Ausgangspunkt dieser Argumentation war dabei der Ansatz, dass der Erwerber unter Beibehaltung dieser Verkn&uuml;pfung die erworbenen Betriebsteile weiterhin wirtschaflich nutzen k&ouml;nne- und zwar auch dann, wenn diese in die neue Organisationsstruktur eingegliedert worden w&auml;ren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>EuGH Urteil verwirft deutsche Rechtsauffassung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese Meinung steht im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des BAG, das einen &Uuml;bergang eines Betriebsteils gem. &sect;613a BGB immer dann verneinte, wenn er vollst&auml;ndig in die Organisationsstruktur des anderen Unternehmens eingegliedert oder die Aufgabe in einer deutlich gr&ouml;&szlig;eren Organisationsstruktur durchgef&uuml;hrt wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Auswirkungen f&uuml;r die Praxis</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die bisherige BAG- Rechtsprechung wurde genutzt, um bei Restrukturierungen einen Betriebsteil&uuml;bergang zu vermeiden. Der EuGH &auml;u&szlig;ert sich in diesem Urteil leider nicht konkret dar&uuml;ber, was unter der sog. &bdquo;funktionellen Verkn&uuml;pfung&ldquo; zu verstehen ist- dieser Aspekt mu&szlig; jedoch zuk&uuml;nftig analysiert und beachtet werden. Die zuk&uuml;nftige Rechtslage ist also unklar. Vor diesem Hintergrund gilt es abzuw&auml;gen und die Verhandlungsstrategie auszurichten: um einen Prozess mit unsicherem Rechtsaussgang zu vermeiden, kann es u.U. sinnvoller sein, einen Betriebsteil&uuml;bergang zu betreiben und diesen &ndash; unter fr&uuml;hzeitiger Einbindung der Arbeitnehmer und des Betriebsrates- vorzubereiten.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/EuGH-erschwert-Vermeidung-eines-Betriebsuebergangs-901.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Geschlechtsspeziifische Ausschreibungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das beklagte Land hatte f&uuml;r das M&auml;dcheninternat seines staatlichen Gymnasiums in N. mittels einer Stellenausschreibung eine Erzieherin/Sportlehrerin oder Sozialp&auml;dagogin gesucht. Der Kl&auml;ger, ein Diplom-Sozialp&auml;dagoge, hatte sich um diese Stelle beworben. Das staatliche Gymnasium teilte ihm mit, bei der Stellenbesetzung k&ouml;nnten ausschlie&szlig;lich weibliche Bewerber ber&uuml;cksichtigt werden, weil die Stelleninhaberin auch Nachtdienste im M&auml;dcheninternat leisten m&uuml;sse. Der Kl&auml;ger h&auml;lt sich wegen seines Geschlechts f&uuml;r in unzul&auml;ssiger Weise benachteiligt und hat vom beklagten Land wegen eines Versto&szlig;es gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Entsch&auml;digung in H&ouml;he von mindestens 6.750,00 Euro verlangt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat seine Klage abgewiesen. Die Revision des Kl&auml;gers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Der Achte Senat hielt die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts hier f&uuml;r zul&auml;ssig. F&uuml;r die T&auml;tigkeit in einem M&auml;dcheninternat, die auch mit Nachtdiensten verbunden ist, stellt das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin eine wesentliche und entscheidende Anforderung iSd. &sect; 8 Abs. 1 AGG dar. Dabei steht es dem Arbeitgeber grunds&auml;tzlich frei festzulegen, welche Arbeiten auf einem zu besetzenden Arbeitsplatz zu erbringen sind</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Mai 2009 - 8 AZR 536/08</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 54/09&nbsp; vom 28.5.2009</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-Geschlechtsspeziifische-Ausschreibungen-902.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Urlaubsanspruch und Arbeitsunfähigkeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>&nbsp;<strong>Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer vor dem Urlaubsantritt erkrankt?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erkrankt ein Arbeitnehmer nach Genehmigung seines Urlaubs aber vor Urlaubsantritt, hat er grunds&auml;tzlich einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber mit ihm eine neue Urlaubsplanung durchf&uuml;hrt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was geschieht, wenn der Arbeitnehmer w&auml;hrend des Urlaubs erkrankt?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erkrankt ein Arbeitnehmer w&auml;hrend des Urlaubs, so werden die durch &auml;rztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunf&auml;higkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet (&sect; 9 BUrlG). Dieser Teil des Urlaubs steht dem Arbeitnehmer daher weiterhin zu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Pflicht zur erneuten Gew&auml;hrung des Urlaubs trifft den Arbeitgeber nur dann, wenn der Arbeitnehmer durch <strong>Krankheit</strong> im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes daran gehindert ist, seinen Arbeitspflichten nachzukommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die Arbeitsunf&auml;higkeit selbst verschuldet hat. Allerdings erh&auml;lt er im Falle einer selbstverschuldeten Arbeitsunf&auml;higkeit f&uuml;r die Zeit, die nicht auf seinen Urlaubsanspruch angerechnet wird, keine Verg&uuml;tung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Anspruch auf erneute Gew&auml;hrung des wegen Krankheit nicht erf&uuml;llten Urlaubs besteht zudem nur dann, wenn der Arbeitnehmer durch <strong>&auml;rztliches Zeugnis</strong> die Dauer und die Lage der Krankheit nachweist. Die Vorlage eines solchen &auml;rztlichen Zeugnisses besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgew&auml;hrung des Urlaubs. Eine Frist zur Vorlage des &auml;rztlichen Zeugnisses sieht das Gesetz nicht vor. Die Regelugen des Entgeltfortzahlungsgesetzes &uuml;ber die Anzeige- und Nachweispflichten sind dabei nach &uuml;berwiegender Auffassung nicht entsprechend anwendbar. In jedem Fall hat der Arbeitgeber so lange ein Leistungsverweigerungsrecht, bis der Arbeitnehmer das &auml;rztliche Zeugnis vorlegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<strong>Darf ein Arbeitnehmer im Falle einer Erkrankung w&auml;hrend des Urlaubs den Urlaub einseitig verl&auml;ngern?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nein. Hat der Arbeitnehmer ein &auml;rztliches Zeugnis &uuml;ber seine Arbeitsunf&auml;higkeit vorgelegt, entsteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgew&auml;hrung des Urlaubs. Hinsichtlich der Gew&auml;hrung dieses Urlaubsanspruchs gelten wieder die allgemeinen Regelungen. Der Arbeitnehmer muss einen Urlaubsantrag stellen und dieser Antrag muss von dem Arbeitgeber genehmigt werden. Dabei sind die gesetzlichen, kollektivrechtlichen und einzelvertraglichen Regelungen zu ber&uuml;cksichtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<strong>Kann ein Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch aufgrund einer Arbeitunf&auml;higkeit in das n&auml;chste Kalenderjahr/Urlaubsjahr &uuml;bertragen. </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Grunds&auml;tzlich muss der Urlaub durch den Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr genommen werden (&sect; 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Ein dar&uuml;ber hinaus gehender Anspruch des Arbeitnehmers kann sich aus&nbsp; kollektivrechtlichen und arbeitsvertraglichen Regelungen ergeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine &Uuml;bertragung des Urlaubs auf das n&auml;chste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gr&uuml;nde dies rechtfertigen (&sect; 7 Abs. 3 Satz 2 BurlG). Im Falle der &Uuml;bertragung muss der Urlaub grunds&auml;tzlich in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gew&auml;hrt und genommen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein i<strong>n der Person des Arbeitnehmers liegender Grund</strong> ist dabei regelm&auml;&szlig;ig die Erkrankung des Arbeitnehmers. Allerdings liegt kein in der Person des Arbeitnehmers liegender &Uuml;bertragungsgrund vor, wenn die Krankheit des Arbeitnehmers das Jahr angedauert hat, er aber so rechtzeitig wieder arbeitsf&auml;hig ist, dass er f&uuml;r die Dauer des (noch) bestehenden Urlaubs von der Arbeitspflicht befreit werden kann. In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer der Urlaub noch in dem Urlaubsjahr zu gew&auml;hren, es sei denn, es liegen betriebliche &Uuml;bertragungsgr&uuml;nde vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<strong>Was geschieht, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar nach seiner Erkrankung bzw. w&auml;hrend einer Erkrankung aus dem Arbeitsverh&auml;ltnis ausscheidet und ein Teil des ihm zustehenden Erholungsurlaubs noch nicht in Anspruch genommen werden konnte?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hatte bislang in st&auml;ndiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer keinen finanziellen Ausgleich f&uuml;r nicht genommenen Urlaub verlangen kann, wenn er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses arbeitsunf&auml;hig erkrankt war.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Europ&auml;ische Gerichtshof hat nun in seiner Entscheidung vom 20.01.2009 (Az.: C-350, 520/06) eine abweichende Auffassung vertreten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;hrt in dieser Entscheidung zun&auml;chst allgemein aus, dass mit dem Anspruch auf Jahresurlaub bezweckt wird, es dem Arbeitnehmer zu erm&ouml;glichen, sich zu erholen und &uuml;ber einen Zeitraum f&uuml;r Entspannung und Freizeit zu sorgen. Insoweit weicht dieser Zweck vom Zweck des Anspruchs auf Krankheitsurlaub ab. Die nationalen Gesetze d&uuml;rfen daher den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei krankgeschriebenen Arbeitnehmern nicht von der Voraussetzung abh&auml;ngig machen, dass sie w&auml;hrend des Bezugszeitraums tats&auml;chlich gearbeitet haben. Aus dieser Entscheidung ergeben sich folgende Konsequenzen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Ein nicht genommener Urlaub verf&auml;llt am Ende eines &Uuml;bertragungszeitraums nur dann, wenn der Arbeitnehmer tats&auml;chlich die M&ouml;glichkeit zur Inanspruchnahme des Urlaubs hatte. Dies ist jedenfalls w&auml;hrend Arbeitsunf&auml;higkeit w&auml;hrend des gesamten &Uuml;bertragungszeitraums bis zu dessen Ablauf nicht der Fall. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Die Entscheidung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs bezieht sich nur auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Nicht erfasst werden hingegen einzelvertraglich oder kollektivrechtlich geregelte weitergehende Urlaubsanspr&uuml;che, die &uuml;ber den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehen. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Wird das Arbeitsverh&auml;ltnis beendet, bevor der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch in natura nehmen konnte, steht ihm ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung zu. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund das Arbeitsverh&auml;ltnis beendet wird. In Betracht kommt insoweit beispielsweise eine Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses durch K&uuml;ndigung oder durch Gew&auml;hrung einer gesetzlichen Rente. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 (9&nbsp;AZR 983/07) die Grunds&auml;tze des Europ&auml;ischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 bereits umgesetzt. In dieser Entscheidung wurde insbesondere ausgef&uuml;hrt, dass Anspr&uuml;che auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht erl&ouml;schen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des &Uuml;bertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunf&auml;hig ist.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">&nbsp;</span></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Urlaubsanspruch-und-Arbeitsunfaehigkeit-903.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kommt das Teilzeit-Elterngeld?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit dem sogenannten Teilzeit-Elterngeld k&ouml;nnte dem Wunsch vieler Familien, dass M&uuml;tter und V&auml;ter gleichzeitig f&uuml;r ihr Kind da sein wollen, nachgekommen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Umsetzung in dieser Legislaturperiode erscheint angesichts der notwendigen Zustimmung des Bundesrates im Hinblick auf den Terminplan fraglich; gleichwohl wird das Projekt auch nach der Bundestagswahl aktuell bleiben, da s&auml;mtliche Parteien f&uuml;r flexiblere Regelungen in diesem Bereich eintreten.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Kommt-das-Teilzeit-Elterngeld-907.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pfändungsfreibetrag auf Girokonto ab 2010 geschützt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auf diesem Konto erh&auml;lt ein Schuldner f&uuml;r sein Guthaben einen automatischen Basispf&auml;ndungsschutz in H&ouml;he seines Pf&auml;ndungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Eink&uuml;nften dieses Guthaben herr&uuml;hrt. K&uuml;nftig genie&szlig;en damit auch Selbstst&auml;ndige Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto gef&uuml;hrt wird. Der Bundestag hat am 23.4.2009 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopf&auml;ndungsschutzes beschlossen. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung hat, soll das Gesetz erst 12 Monate nach der Verk&uuml;ndung in Kraft treten. Voraussichtlich wird das P-Konto deshalb Mitte 2010 zur Verf&uuml;gung stehen</p>
<p><em>(Quelle: Bundesministeriums der Justiz, Pressemitteilung v. 23.4.2009</em>).</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Pfaendungsfreibetrag-auf-Girokonto-ab-2010-geschuetzt-908.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mehr Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine st&auml;rkere Beteiligung bietet nicht nur Optionen auf zus&auml;tzliche Eink&uuml;nfte f&uuml;r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie ist auch Impuls f&uuml;r Leistungsbereitschaft und Verantwortung.</p>
<p>Gerade in der Krise liegt eine gro&szlig;e Chance f&uuml;r mehr Mitarbeiterbeteiligung. Wenn Arbeitnehmer einen Sanierungsbeitrag leisten, spricht viel daf&uuml;r, ihnen im Gegenzug eine Beteiligung am Unternehmen einzur&auml;umen. Nur so k&ouml;nnen sie vom n&auml;chsten Aufschwung profitieren.</p>
<p>Bisher ist die Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland kaum verbreitet, obwohl sie f&uuml;r eine Vielzahl an Vorteilen steht:</p>
<p>&middot; Verm&ouml;gensbildung bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern</p>
<p>&middot; F&ouml;rderung einer partnerschaftlichen Unternehmenskultur,</p>
<p>&middot; Verbesserung der Kapitalbasis in den Unternehmen,</p>
<p>&middot; Erh&ouml;hung der Mitarbeitermotivation und Identifikation mit dem Unternehmen</p>
<p>&middot; Steigerung der Eigeninitiative und des Kosten- und Qualit&auml;tsbewusstsein der Belegschaft.</p>
<p>Deshalb wird die Mitarbeiterbeteiligung mit dem neuen Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz st&auml;rker gef&ouml;rdert.</p>
<p>Verm&ouml;genswirksame Leistungen werden mit Blick auf die Mitarbeiterbeteiligung attraktiver. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird von 18% auf 20% erh&ouml;ht und die Einkommensgrenze von 17.900 Euro bzw. 35.800 Euro auf 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro angehoben.</p>
<p>Zudem bleiben k&uuml;nftig Mitarbeiterbeteiligungen bis zu einer H&ouml;he von 360 Euro steuer- und abgabenfrei (bislang nur h&auml;lftiger Betrag, maximal 135 Euro).</p>
<p>Die steuerliche F&ouml;rderung greift erstmals nur dann, wenn sich das Angebot zur Beteiligung an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet, die ein Jahr oder l&auml;nger besch&auml;ftigt sind. Exklusive Programme etwa nur f&uuml;r das Management werden nicht gef&ouml;rdert. Das ist wichtig, weil es Solidarit&auml;t praktiziert und so Solidarit&auml;t im Unternehmen f&ouml;rdert. Und die Beteiligung wird nicht durch Lohnumwandlung, sondern durch einen zus&auml;tzlichen Beitrag des Unternehmens gew&auml;hrt</p>
<p><em>&nbsp;(Quelle: Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales).</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Mehr-Mitarbeiterkapitalbeteiligung-in-Deutschland-909.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG zu Rechtsmißbrauch bei  Widerspruch gegen Betriebsübergang </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei einem Betriebs&uuml;bergang kann ein Arbeitnehmer nach &sect; 613a Abs. 6 BGB dem &Uuml;bergang seines Arbeitsverh&auml;ltnisses auf einen Betriebserwerber innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung schriftlich widersprechen. &Uuml;bt der Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht aus, muss er dieses weder begr&uuml;nden, noch bedarf es eines sachlichen Grundes. Zwar kann grunds&auml;tzlich auch die Aus&uuml;bung des Widerspruchsrechts im Einzelfall rechtsmissbr&auml;uchlich erfolgen. Der widersprechende Arbeitnehmer verfolgt aber keine unzul&auml;ssigen Ziele, wenn es ihm nicht ausschlie&szlig;lich darum geht, den Arbeitgeberwechsel zu verhindern, sondern wenn er mit dem Betriebserwerber &uuml;ber den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu g&uuml;nstigeren Bedingungen verhandelt.</p>
<p>Der Kl&auml;ger war bei der beklagten Sparkasse als Immobilienfachberater besch&auml;ftigt. Deren Immobilienvermittlungsgesch&auml;ft sollte auf eine Vertriebs-GmbH &uuml;bertragen werden. Der Kl&auml;ger widersprach dem &Uuml;bergang seines Arbeitsverh&auml;ltnisses auf diese GmbH, erkl&auml;rte sich aber bereit, als Besch&auml;ftigter der Sparkasse bei der GmbH im Wege der Personalgestellung zu arbeiten. Bei seiner Auffassung, Arbeitnehmer der Beklagten zu sein, blieb der Kl&auml;ger auch nach erfolglos verlaufenen Verhandlungen &uuml;ber den Abschluss eines neuen, besseren Arbeitsvertrages mit der GmbH und nachdem er schlie&szlig;lich im Betrieb der GmbH seine Arbeit fortsetzte.</p>
<p>Der Antrag des Kl&auml;gers auf Feststellung eines Arbeitsverh&auml;ltnisses zwischen den Parteien war in allen drei Instanzen erfolgreich. Auch das Bundesarbeitsgericht hielt die Aus&uuml;bung des Widerspruchsrechts durch den Kl&auml;ger nicht f&uuml;r rechtsmissbr&auml;uchlich und sein Festhalten am Arbeitsverh&auml;ltnis mit der Beklagten nicht f&uuml;r treuwidrig (Quelle: Pressemitteilung 20/09, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08).</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-zu-Rechtsmissbrauch-bei--Widerspruch-gegen-Betriebsuebergang--910.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Betriebsrentenanpassung im Konzern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei der Anpassung der Betriebsrenten kommt es auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers an, der die betriebliche Altersversorgung schuldet. Auch wenn es sich beim versorgungspflichtigen Arbeitgeber um eine konzernabh&auml;ngige Tochtergesellschaft handelt, sind grunds&auml;tzlich seine eigenen wirtschaftlichen Verh&auml;ltnisse ma&szlig;gebend. Auf eine schlechte wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft oder des Gesamtkonzerns kann es nur dann ankommen, wenn am Anpassungsstichtag ausreichend konkrete Anhaltspunkte daf&uuml;r bestehen, dass in den n&auml;chsten drei Jahren die im Konzern bestehenden Schwierigkeiten auf das Tochterunternehmen &bdquo;durchschlagen&ldquo;.</p>
<p>Im vorliegenden Fall erhielt der Kl&auml;ger seine betriebliche Altersversorgung von einem Unternehmen, das in einen Konzern eingebunden war. W&auml;hrend sich sowohl die Konzernobergesellschaft als auch der Gesamtkonzern in einer kritischen wirtschaftlichen Lage befanden und sanierungsbed&uuml;rftig waren, lie&szlig;en die wirtschaftlichen Verh&auml;ltnisse des Tochterunternehmens isoliert betrachtet eine Betriebsrentenanpassung zu. W&auml;hrend des Revisionsverfahrens haben sowohl die Konzernobergesellschaft als auch die versorgungspflichtige Konzerntochter Insolvenz angemeldet.</p>
<p>Der Kl&auml;ger hat Anpassung seiner Betriebsrente in H&ouml;he der Teuerungsrate verlangt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur&uuml;ckverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht gef&uuml;hrt. Es ist aufzukl&auml;ren, welche Entwicklungen sich bereits am Anpassungsstichtag konkret abzeichneten und ob zu diesem Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, dass sich die wirtschaftliche Lage des beklagten Tochterunternehmens wegen der finanziellen, organisatorischen, technischen oder sonstigen Verflechtungen im Konzern nachhaltig verschlechtern werde und die Beklagte durch die geforderte Anpassung &uuml;berm&auml;&szlig;ig belastet w&uuml;rde</p>
<p><em>&nbsp;(Quelle: Pressemitteilung 17/07, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07).</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Betriebsrentenanpassung-im-Konzern-911.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG zu Gewerkschaftswerbung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Entscheidung einer Gewerkschaft, Arbeitnehmer auf diesem Weg anzusprechen, ist Teil ihrer durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG gesch&uuml;tzten Bet&auml;tigungsfreiheit. Soweit dabei Grundrechte des Arbeitgebers ber&uuml;hrt werden, sind die kollidierenden Rechtspositionen gegeneinander abzuw&auml;gen. Das durch Art. 14 Abs. 1 GG gesch&uuml;tzte Eigentumsrecht des Arbeitgebers und sein von Art. 2 Abs. 1 GG erfasstes Recht am eingerichteten und ausge&uuml;bten Gewerbebetrieb haben gegen&uuml;ber der gewerkschaftlichen Bet&auml;tigungsfreiheit zur&uuml;ckzutreten, solange der E-Mail-Versand nicht zu nennenswerten Betriebsablaufst&ouml;rungen oder sp&uuml;rbaren, der Gewerkschaft zuzurechnenden wirtschaftlichen Belastungen f&uuml;hrt. Auf Pers&ouml;nlichkeitsrechte der Arbeitnehmer kann sich der Arbeitgeber im Rahmen eines deliktischen Unterlassungsanspruchs gegen&uuml;ber der Gewerkschaft nicht berufen.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies deshalb - anders als die Vorinstanzen - die Klage eines Dienstleistungsunternehmens auf dem Gebiet der Informationstechnologie ab, mit der dieses der Gewerkschaft ver.di die Versendung von E-Mails an die betrieblichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter untersagen lassen wollte. St&ouml;rungen des Betriebsablaufs oder messbare wirtschaftliche Nachteile hatte die Arbeitgeberin nicht vorgetragen <em>(Quelle:Pressemitteilung 8/09, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08).</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-zu-Gewerkschaftswerbung--912.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG zu Konkretisierung von Arbeitsbedingungen bei Änderungskündigungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Kl&auml;ger war seit 1999 bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen besch&auml;ftigt und wurde als Produktionshelfer &bdquo;ausgeliehen&ldquo;. Zwischen den Parteien besteht keine Tarifgebundenheit. Mit Schreiben vom 24. November 2005 k&uuml;ndigte die Beklagte das Arbeitsverh&auml;ltnis des Kl&auml;gers fristgem&auml;&szlig; und bot dem Kl&auml;ger einen neuen Arbeitsvertrag an, der u.a. eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vorsah. F&uuml;r den Fall, dass dieser Tarifvertrag &bdquo;unwirksam wird&ldquo;, sollte ein anderer Tarifvertrag gelten.</p>
<p>Der Kl&auml;ger nahm die angebotene &Auml;nderung unter Vorbehalt an und erhob &Auml;nderungsschutzklage.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Kl&auml;gers hin stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die &Auml;nderungsk&uuml;ndigung war schon deshalb unwirksam, weil das &Auml;nderungsangebot unklar war: F&uuml;r den Arbeitnehmer war nicht ersichtlich, welche konkreten Arbeitsbedingungen f&uuml;r ihn zuk&uuml;nftig gelten sollten</p>
<p><em>(Pressemitteilung 5/09, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2009 - 2 AZR 641/07).</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-zu-Konkretisierung-von-Arbeitsbedingungen-bei-Aenderungskuendigungen-913.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vergleichsentgelt bei Überleitung eines Arbeitsverhältnisses vom BAT in den TVöD </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wurde ein st&auml;dtischer Angestellter zum &Uuml;berleitungsstichtag, dem 1. Oktober 2005, vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst (TV&ouml;D) &uuml;bergeleitet, war ein Vergleichsentgelt zu bilden. Gem. &sect; 5 Abs. 2 Satz 2 TV&Uuml;-VKA war dabei der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen, wenn der Ehegatte aufgrund einer T&auml;tigkeit im &ouml;ffentlichen Dienst auch ortszuschlagsberechtigt war. Die T&auml;tigkeit des Ehegatten in einem Krankenhaus in Tr&auml;gerschaft der Caritas stand dem grunds&auml;tzlich gleich, denn die Richtlinien f&uuml;r die Arbeitsvertr&auml;ge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) enthalten in Bezug auf den Ortszuschlag dem BAT vergleichbare Regelungen. Nach den AVR wurde der kirchliche Arbeitgeber zwar von der Verpflichtung zur Zahlung des familienstandsbezogenen Anteils des Ortszuschlags entbunden, wenn der bei einem Arbeitgeber im au&szlig;erkirchlichen Bereich besch&auml;ftigte Ehegatte des Besch&auml;ftigten den Ortszuschlag der Stufe 2 erhielt. Das war f&uuml;r Angestellte kommunaler Arbeitgeber ab dem Stichtag der &Uuml;berleitung der Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse vom BAT in den TV&ouml;D jedoch nicht mehr der Fall. Der nach den AVR-Caritas besch&auml;ftigte Ehegatte des &uuml;bergeleiteten Arbeitnehmers hat deshalb ab diesem Tag Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein fehlerhaft gebildetes Vergleichsentgelt kann f&uuml;r k&uuml;nftige Entgeltzahlungen jederzeit korrigiert werden; die Ausschlussfrist des &sect; 37 TV&ouml;D steht nur einer unbegrenzten R&uuml;ckforderung des in der Vergangenheit zu viel gezahlten Entgelts entgegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der verheiratete Kl&auml;ger ist seit 1986 bei der beklagten Stadt besch&auml;ftigt. Auf das Arbeitsverh&auml;ltnis der Ehefrau des Kl&auml;gers, die bei einer von der Caritas getragenen Klinik besch&auml;ftigt ist, finden die AVR-Caritas Anwendung. Im September 2005 bezog der Kl&auml;ger mit seiner Arbeitsverg&uuml;tung den Ortszuschlag der Stufe 2. Zum 1. Oktober 2005 wurde sein Arbeitsverh&auml;ltnis vom BAT in den TV&ouml;D &uuml;bergeleitet. Bei der Bildung des Vergleichsentgelts ber&uuml;cksichtigte die Beklagte zun&auml;chst den Ortszuschlag der Stufe 2, korrigierte dies jedoch im August 2006 dahin, dass sie nur noch den Ortszuschlag der Stufe 1 in Ansatz brachte. Die Ehefrau des Kl&auml;gers hat r&uuml;ckwirkend ab dem 1. Oktober 2005 Ortszuschlag nach Stufe 2 erhalten. Mit seiner Klage begehrt der Kl&auml;ger die Berechnung seines Vergleichsentgelts unter Einbeziehung des Ortszuschlags der Stufe 2.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Gem. &sect; 5 TV&Uuml;-VKA war bei der Bildung des Vergleichsentgelts der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen. Andernfalls st&uuml;nden die Ehegatten finanziell besser als vor der &Uuml;berleitung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2009 - 6 AZR 384/08 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 28. Februar 2008 - 17 Sa 2138/07 -</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Vergleichsentgelt-bei-Ueberleitung-eines-Arbeitsverhaeltnisses-vom-BAT-in-den-TVoeD--942.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Risiken bei Dorffesten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dass die Tradition der Sch&uuml;tzen- und auch der Dorffeste Gefahren birgt, bedenken viele Besucher und ehrenamtlich Engagierte nicht. Doch jedes Jahr ereignen sich bei diesen Feierlichkeiten kleinere und gr&ouml;&szlig;ere Unf&auml;lle.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei einem Sch&uuml;tzenfest&nbsp;verletzten sich f&uuml;nf Kinder bei einer Rundfahrt mit einem Trecker. Der Verein organisierte f&uuml;r die kleinen Besucher eine besondere Attraktion: Trecker fahren. Doch bei einem Wendeman&ouml;ver kippte der Anh&auml;nger mit den Kindern. Die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung eines Vereins greift in diesem Fall nicht. Denn abgesichert ist nur, was dem Vereinszweck dient. Und eine Trecker-Rundfahrt f&uuml;r Kinder zu organisieren ist sicher nicht satzungsgem&auml;&szlig;er Zweck eines Sch&uuml;tzenvereins.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch bei anderen Vereinen, wie beispielsweise einem Musikverein oder Sportverein, geh&ouml;ren Fest-Organisation oder Teilnahme an einem Dorffest meist nicht zum Vereinszweck.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Deswegen sollte jeder Verein vor einer Veranstaltung seine Satzung &uuml;berpr&uuml;fen und gegebenenfalls &auml;ndern lassen. Oder die Vereine schlie&szlig;en neben der gesetzlich vorgegeben Haftpflichtversicherung eine Reihe von Zusatzversicherungen ab, beispielsweise eine Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung. Denn wenn die n&ouml;tige Absicherung fehlt, kann das f&uuml;r den verantwortlichen Vorstand des Vereins teuer werden. Im Ernstfall haftet er mit seinem Privatverm&ouml;gen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Verein Deutsches Ehrenamt e.V. ber&auml;t die Vereine und hilft den Vorst&auml;nden, sich auf eine Veranstaltung wie das Sch&uuml;tzen- oder Dorffest richtig vorzubereiten und sich ausreichend rechtlich abzusichern. Er sorgt daf&uuml;r, dass das Ehrenamt nicht zum pers&ouml;nlichen Risiko wird.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Risiken-bei-Dorffesten-953.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beteiligung der Personalvertretung bei Kündigungen in den Ländern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der folgende Fachbeitrag wurde der "Festgabe f&uuml;r Dr. Uwe Lorenzen zum 80. Geburtstag" entnommen, die 2007 als Bonusbeilage an die Abonnenten des Loseblattkommentars "Lorenzen u.a., BPersVG" verschickt wurde.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Beteiligung-der-Personalvertretung-bei-Kuendigungen-in-den-Laendern-962.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beitragsbemessungsgrenzen 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung werden - nach gegenw&auml;rtigem Planungsstand - im kommenden Jahr voraussichtlich 5.500 Euro im Westen (+ 100 Euro) und 4.650 Euro (+ 100 Euro) im Osten betragen. Das geht aus dem Entwurf des Haushaltsplanes der Deutschen Rentenversicherung Bund f&uuml;r das Haushaltsjahr 2010 hervor, dem die wirtschaftlichen Eckwerte des Sch&auml;tzerkreises der gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde liegen. Die genannten Bemessungsgrenzen haben auch f&uuml;r die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit G&uuml;ltigkeit.</p>
<p>Die endg&uuml;ltige H&ouml;he der Beitragsbemessungsgrenzen in West- und Ostdeutschland wird der Gesetzgeber im Herbst in der "Sozialversicherungs-Rechengr&ouml;&szlig;enverordnung 2010" festlegen.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Beitragsbemessungsgrenzen-2010-972.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Reform des Kontopfändungsschutzes</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auf diesem Konto erh&auml;lt ein Schuldner f&uuml;r sein Guthaben einen automatischen Basispf&auml;ndungsschutz in H&ouml;he seines Pf&auml;ndungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Eink&uuml;nften dieses Guthaben herr&uuml;hrt. K&uuml;nftig genie&szlig;en damit auch Selbstst&auml;ndige Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto gef&uuml;hrt wird.</p>
<p>F&uuml;r die Arbeitgeber ist positiv anzumerken, dass sie keine zus&auml;tzlichen Pflichten haben. Die nicht von der Pf&auml;ndung erfassten Betr&auml;ge d&uuml;rften durch eine gew&ouml;hnliche Entgeltbescheinigung ausreichend dokumentiert werden.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Reform-des-Kontopfaendungsschutzes-975.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH zur Nutzung von häuslichen Arbeitszimmern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach geltender Rechtslage k&ouml;nnen die Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das h&auml;usliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet&auml;tigung bildet.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Aufwendungen f&uuml;r beruflich genutzte R&auml;ume immer in voller H&ouml;he als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden k&ouml;nnen, wenn die R&auml;umlichkeiten nicht als h&auml;usliches Arbeitszimmer anzusehen sind. Das gilt auch dann, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerzahlers verbunden und daher in die h&auml;usliche Sph&auml;re eingebunden sind. Im Streitfall gab der Kl&auml;ger an, die im Erdgeschoss seines Zweifamilienhauses gelegene 70 qm gro&szlig;e Wohnung ausschlie&szlig;lich f&uuml;r berufliche Zwecke zu nutzen. Die Wohnung bestand aus einem Eingangsbereich (3,60 qm), einem Treppenhaus (8,40 qm) sowie aus weiteren f&uuml;nf R&auml;umen, n&auml;mlich einem B&uuml;ro (15,60 qm), einem Kaminzimmer (9,45 qm), einem Besprechungszimmer (13,50 qm), einem Archiv (9,80 qm) und einem Bad (9,90 qm). W&auml;hrend die berufliche Nutzung des B&uuml;ros und des Archivs au&szlig;er Frage stand - diese beiden R&auml;ume wurden vom Finanzgericht als h&auml;usliches Arbeitszimmer und T&auml;tigkeitsmittelpunkt gewertet -, muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang pr&uuml;fen, ob auch die anderen R&auml;umlichkeiten so gut wie ausschlie&szlig;lich beruflich (insbesondere f&uuml;r Kundenpr&auml;sentationen und Kundengespr&auml;che) genutzt wurden. Dabei d&uuml;rfen Zeiten der Nichtnutzung der R&auml;umlichkeiten nicht der au&szlig;erberuflichen Nutzung zugerechnet werden. Die noch streitigen R&auml;umlichkeiten waren &uuml;brigens nicht als Teil des h&auml;uslichen Arbeitszimmers anzusehen, da sie nach Ausstattung und Funktion nicht einem B&uuml;ro bzw. einem dazu geh&ouml;renden "Hilfsraum" (z.B. Archiv) entsprachen.</p>
<p>Das Finanzgericht M&uuml;nster h&auml;lt die Neuregelung des Abzugsverbots beim h&auml;uslichen Arbeitszimmer ab 2007 insoweit f&uuml;r verfassungswidrig, als sie die steuerliche Ber&uuml;cksichtigung der Aufwendungen f&uuml;r das h&auml;usliche Arbeitszimmer ausschlie&szlig;t, obwohl f&uuml;r die berufliche oder betriebliche T&auml;tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf&uuml;gung steht. Das seit 2007 geltende Abzugsverbot benachteilige die Betroffenen im Vergleich mit Steuerzahlern, bei denen der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet&auml;tigung im h&auml;uslichen Arbeitszimmer liege. Auch gegen&uuml;ber denjenigen, die ein au&szlig;erh&auml;usliches Arbeitszimmer nutzen, seien sie benachteiligt. Eine Rechtfertigung hierf&uuml;r ergebe sich weder aus dem Ziel der Haushaltskonsolidierung noch aus der Typisierungskompetenz des Gesetzgebers. Auch andere Gr&uuml;nde, wie das Bestehen einer besonderen Missbrauchsgefahr oder eine Verwaltungsvereinfachung, k&ouml;nnten das Abzugsverbot nicht rechtfertigen. Das Gericht hat das einen Lehrer betreffende Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.</p>
<p>Die Finanzverwaltung f&uuml;hrt mittlerweile die Einkommensteuerfestsetzungen bez&uuml;glich der Abziehbarkeit der Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer vorl&auml;ufig durch (BFH-Urteil vom 26.3.2009 VI R 15/07; 2. Beschluss des FG M&uuml;nster vom 8.5.2009 1 K 2872/08 E; 3. BMF-Schreiben vom 01.04.2009 IV A 3 &ndash; S 0338/07/10010).</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFH-zur-Nutzung-von-haeuslichen-Arbeitszimmern-979.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Berufliche Nutzung häuslicher Arbeitszimmer </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Arbeitszimmer: Beruflich genutzte R&auml;ume m&uuml;ssen kein h&auml;usliches Arbeitszimmer sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach geltender Rechtslage k&ouml;nnen die Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das h&auml;usliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet&auml;tigung bildet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Aufwendungen f&uuml;r beruflich genutzte R&auml;ume immer in voller H&ouml;he als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden k&ouml;nnen, wenn die R&auml;umlichkeiten nicht als h&auml;usliches Arbeitszimmer anzusehen sind. Das gilt auch dann, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerzahlers verbunden und daher in die h&auml;usliche Sph&auml;re eingebunden sind. Im Streitfall gab der Kl&auml;ger an, die im Erdgeschoss seines Zweifamilienhauses gelegene 70 qm gro&szlig;e Wohnung ausschlie&szlig;lich f&uuml;r berufliche Zwecke zu nutzen. Die Wohnung bestand aus einem Eingangsbereich (3,60 qm), einem Treppenhaus (8,40 qm) sowie aus weiteren f&uuml;nf R&auml;umen, n&auml;mlich einem B&uuml;ro (15,60 qm), einem Kaminzimmer (9,45 qm), einem Besprechungszimmer (13,50 qm), einem Archiv (9,80 qm) und einem Bad (9,90 qm). W&auml;hrend die berufliche Nutzung des B&uuml;ros und des Archivs au&szlig;er Frage stand - diese beiden R&auml;ume wurden vom Finanzgericht als h&auml;usliches Arbeitszimmer und T&auml;tigkeitsmittelpunkt gewertet -, muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang pr&uuml;fen, ob auch die anderen R&auml;umlichkeiten so gut wie ausschlie&szlig;lich beruflich (insbesondere f&uuml;r Kundenpr&auml;sentationen und Kundengespr&auml;che) genutzt wurden. Dabei d&uuml;rfen Zeiten der Nichtnutzung der R&auml;umlichkeiten nicht der au&szlig;erberuflichen Nutzung zugerechnet werden. Die noch streitigen R&auml;umlichkeiten waren &uuml;brigens nicht als Teil des h&auml;uslichen Arbeitszimmers anzusehen, da sie nach Ausstattung und Funktion nicht einem B&uuml;ro bzw. einem dazu geh&ouml;renden "Hilfsraum" (z.B. Archiv) entsprachen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Finanzgericht M&uuml;nster h&auml;lt die Neuregelung des Abzugsverbots beim h&auml;uslichen Arbeitszimmer ab 2007 insoweit f&uuml;r verfassungswidrig, als sie die steuerliche Ber&uuml;cksichtigung der Aufwendungen f&uuml;r das h&auml;usliche Arbeitszimmer ausschlie&szlig;t, obwohl f&uuml;r die berufliche oder betriebliche T&auml;tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf&uuml;gung steht. Das seit 2007 geltende Abzugsverbot benachteilige die Betroffenen im Vergleich mit Steuerzahlern, bei denen der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet&auml;tigung im h&auml;uslichen Arbeitszimmer liege. Auch gegen&uuml;ber denjenigen, die ein au&szlig;erh&auml;usliches Arbeitszimmer nutzen, seien sie benachteiligt. Eine Rechtfertigung hierf&uuml;r ergebe sich weder aus dem Ziel der Haushaltskonsolidierung noch aus der Typisierungskompetenz des Gesetzgebers. Auch andere Gr&uuml;nde, wie das Bestehen einer besonderen Missbrauchsgefahr oder eine Verwaltungsvereinfachung, k&ouml;nnten das Abzugsverbot nicht rechtfertigen. Das Gericht hat das einen Lehrer betreffende Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Finanzverwaltung f&uuml;hrt mittlerweile die Einkommensteuerfestsetzungen bez&uuml;glich der Abziehbarkeit der Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer vorl&auml;ufig durch (BFH-Urteil vom 26.3.2009 VI R 15/07; 2. Beschluss des FG M&uuml;nster vom 8.5.2009 1 K 2872/08 E; 3. BMF-Schreiben vom 01.04.2009 IV A 3 &ndash; S 0338/07/10010).</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Berufliche-Nutzung-haeuslicher-Arbeitszimmer--981.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH zu  Betriebsveranstaltungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Von einer Betriebsveranstaltung ist nur dann auszugehen, wenn die Teilnahme allen Betriebsangeh&ouml;rigen offen steht. Wird in solch einem Fall die 110-Euro-Freigrenze &uuml;berschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig. Die Lohnsteuer kann allerdings mit 25% pauschaliert werden; in diesem Fall sind die Zuwendungen beitragsfrei in der Sozialversicherung.</p>
<p>In einem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Streitfall (BFH-Urteil vom 15.1.2009 VI R 22/06) f&uuml;hrte der Arbeitgeber verschiedene Fachtagungen der angestellten F&uuml;hrungskr&auml;fte durch. Den Besprechungen schlossen sich Abendveranstaltungen mit musikalischen und k&uuml;nstlerischen Darbietungen an. Der Arbeitgeber ging von Betriebsveranstaltungen aus und versteuerte die den F&uuml;hrungskr&auml;ften zugewendeten geldwerten Vorteile mit dem Pauschsteuersatz von 25%. Das Finanzamt ermittelte hingegen die Lohnsteuer mit dem wesentlich h&ouml;heren Nettosteuersatz.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzamts best&auml;tigt. Er f&uuml;hrt aus, dass durch Betriebsveranstaltungen der Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit auch das Betriebsklima gef&ouml;rdert werden sollen. Daher sei der Begriff der Betriebsveranstaltung nur dann erf&uuml;llt, wenn die Teilnahme allen Arbeitnehmern offen stehe. Eine Begrenzung des Teilnehmerkreises d&uuml;rfe sich nicht - wie im Streitfall - als Bevorzugung bestimmter Personengruppen erweisen. Hinsichtlich des Teilnehmerkreises muss sichergestellt sein, dass weder die Stellung des Arbeitnehmers, noch seine Gehalts- bzw. Lohngruppe, die Dauer der Betriebszugeh&ouml;rigkeit oder besondere Leistungen ma&szlig;gebend sind.</p>
<p>Bei einem &Uuml;berschreiten der 110-Euro-Freigrenze sei die Pauschalbesteuerung mit dem Steuersatz von 25% zudem darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu erm&ouml;glichen, die bei der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Gesamtbelegschaft mit Arbeitnehmern unterschiedlichster Lohngruppen anfallen. Der Steuersatz von 25% bilde insoweit die Beteiligung der gesamten Belegschaft an der Betriebsveranstaltung ab. Bei lediglich F&uuml;hrungskr&auml;ften vorbehaltenen Abendveranstaltungen verfehle der Steuersatz von 25% jedoch insbesondere das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsf&auml;higkeit</p>
<p>( Hinweis: Anstelle der Anwendung des h&ouml;heren Nettosteuersatzes besteht nach geltender Rechtslage in vergleichbaren F&auml;llen die M&ouml;glichkeit, den geldwerten Vorteil mit dem g&uuml;nstigen Steuersatz von 30% pauschal zu versteuern).</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFH-zu--Betriebsveranstaltungen-982.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH zur LSt-Entrichtungssteuerschuld</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dabei kann das Finanzamt die Erh&ouml;hung der Lohnsteuer-Entrichtungssteuerschuld des Arbeitgebers in einer Summe und ohne Zuordnung zu bestimmten Sachverhalten vornehmen. Unerheblich ist, ob die von der Lohnsteuer-Anmeldung abweichende h&ouml;here Steuerfestsetzung auf neue tats&auml;chliche Erkenntnisse (z.B. nach einer Lohnsteuer-Au&szlig;enpr&uuml;fung) oder auf einer anderen Rechtsauffassung des Finanzamts beruht.</p>
<p>Offen ist noch, ob durch die neue Rechtsprechung auch eine Minderung des Sollbetrags der Lohnsteuer-Anmeldung (z.B. &Auml;nderung zugunsten eines einzelnen Arbeitnehmers ggf. nach Bestandskraft seines Einkommensteuerbescheids) m&ouml;glich oder ob dies nach &Uuml;bermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt im Lohnsteuerverfahren ausgeschlossen ist.</p>
<p>Das Urteil best&auml;tigt die sich seit rund einem Jahr andeutende Auffassung des Bundesfinanzhofs, dass eine strikte Trennung zwischen der Lohnsteuerschuld des Arbeitgebers und der Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers vorzunehmen ist. Diese Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf den Erlass von Haftungsbescheiden gegen&uuml;ber dem Arbeitgeber, da lediglich die vierj&auml;hrige Festsetzungsfrist f&uuml;r die Lohnsteuer und nicht die vierj&auml;hrige Festsetzungsfrist f&uuml;r die Einkommensteuer der einzelnen Arbeitnehmer ma&szlig;gebend sein soll.</p>
<p><em>(BFH-Urteil vom 30.10.2008 VI R 10/05; BFH-Urteil vom 6.3.2008 VI R 5/05, BStBl. II S. 597)</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFH-zur-LSt-Entrichtungssteuerschuld-985.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Lohnsteuer- Entrichtungsschuld des Arbeitgebers</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Bundesfinanzhof <em>(BFH-Urteil vom 30.10.2008&nbsp; VI R 10/05; BFH-Urteil vom 6.3.2008&nbsp; VI R 5/05, BStBl. II S.&nbsp;597) </em>hat entschieden, dass das Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres und &Uuml;bermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auch durch einen Steuerbescheid gegen&uuml;ber dem Arbeitgeber den Sollbetrag der Lohnsteuer-Anmeldung erh&ouml;hen kann, sofern die Lohnsteuer-Anmeldung selbst noch unter dem Vorbehalt der Nachpr&uuml;fung steht (= Erh&ouml;hung der Lohnsteuer-Entrichtungssteuerschuld des Arbeitgebers). Dabei kann das Finanzamt die Erh&ouml;hung der Lohnsteuer-Entrichtungssteuerschuld des Arbeitgebers in einer Summe und ohne Zuordnung zu bestimmten Sachverhalten vornehmen. Unerheblich ist, ob die von der Lohnsteuer-Anmeldung abweichende h&ouml;here Steuerfestsetzung auf neue tats&auml;chliche Erkenntnisse (z.B. nach einer Lohnsteuer-Au&szlig;enpr&uuml;fung) oder auf einer anderen Rechtsauffassung des Finanzamts beruht.</p>
<p>Offen ist noch, ob durch die neue Rechtsprechung auch eine Minderung des Sollbetrags der Lohnsteuer-Anmeldung (z.B. &Auml;nderung zugunsten eines einzelnen Arbeitnehmers ggf. nach Bestandskraft seines Einkommensteuerbescheids) m&ouml;glich oder ob dies nach &Uuml;bermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt im Lohnsteuerverfahren ausgeschlossen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Urteil best&auml;tigt die sich seit rund einem Jahr andeutende Auffassung des Bundesfinanzhofs, dass eine strikte Trennung zwischen der Lohnsteuerschuld des Arbeitgebers und der Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers vorzunehmen ist. Diese Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf den Erlass von Haftungsbescheiden gegen&uuml;ber dem Arbeitgeber, da lediglich die vierj&auml;hrige Festsetzungsfrist f&uuml;r die Lohnsteuer und nicht die vierj&auml;hrige Festsetzungsfrist f&uuml;r die Einkommensteuer der einzelnen Arbeitnehmer ma&szlig;gebend sein soll.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Lohnsteuer--Entrichtungsschuld-des-Arbeitgebers-986.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH:Servicekräfte in einem Warenhaus</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In einem Streitfall produzierte ein Unternehmen Reinigungsmittel f&uuml;r Endverbraucher, die &uuml;ber Warenh&auml;user vertrieben wurden. Auf Wunsch der Warenh&auml;user beauftragte das Unternehmen Servicekr&auml;fte mit der Regalpflege, die u.a. Warenannahme und -auszeichnung sowie die Regalauff&uuml;llung umfasste. Nach der getroffenen Vereinbarung sollten diese Servicekr&auml;fte als selbst&auml;ndiger Unternehmer Serviceleistungen vor Ort durch die Warenannahme und das sofortige Auszeichnen der Produkte sowie deren fachgerechte Pr&auml;sentation in Verbindung mit einer verantwortungsvollen Regalpflege (S&auml;ubern und Auff&uuml;llen der Ausstellungsregale) erbringen. F&uuml;r die genannten Arbeiten wurde eine Verg&uuml;tung von 5 &euro; pro Stunde bei einem Maximaleinsatz von 1 bis 3,5 Stunden pro Kalenderwoche vereinbart. F&uuml;r die Abrechnung zum Monatsende best&auml;tigte der Leiter des Warenhauses der Servicekraft die Zahl ihrer Arbeitsstunden. Die Servicekr&auml;fte sollten als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (<em>BFH-Urteil vom 20.11.2008 VI R 4/06)</em> hat diesbez&uuml;glich entschieden, dass es sich auch bei den vom Warenproduzenten im Rahmen des Vertriebs in Warenh&auml;usern besch&auml;ftigten Servicekr&auml;ften um Arbeitnehmer handelt. Ausschlaggebend hierf&uuml;r war, dass die eingesetzten Servicekr&auml;fte einfache T&auml;tigkeiten (Handarbeiten) aus&uuml;bten, die rein mechanischer Natur waren, aufgrund vertraglicher Vorgaben eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der T&auml;tigkeit bestand und die Servicekr&auml;fte mittelbar durch die Leitung der jeweiligen Warenh&auml;user (= Kunden des Unternehmens) &uuml;berwacht wurden. Die vertraglich begrenzten Verdienstm&ouml;glichkeiten sprachen zudem gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos. Durch diese Umst&auml;nde konnte allein wegen der fehlenden Vereinbarung von Sozialleistungen keine selbst&auml;ndige T&auml;tigkeit angenommen werden. Offen blieb, ob es sich um geringf&uuml;gige Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse gehandelt hat.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFHServicekraefte-in-einem-Warenhaus-987.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH ändert seine Meinung bei doppelter Haushaltsführung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Im Lexikon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro, Ausgabe 2009, ist beim Stichwort "Doppelte Haushaltsf&uuml;hrung" ausf&uuml;hrlich dargestellt, dass die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begr&uuml;ndeten doppelten Haushaltsf&uuml;hrung entstehen, vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden k&ouml;nnen.</p>
<p>Bisher wurde die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung verneint, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gr&uuml;nden vom Besch&auml;ftigungsort wegverlegt hatte und anschlie&szlig;end von einer Zweitwohnung am Besch&auml;ftigungsort seiner bisherigen T&auml;tigkeit weiter nachging. An dieser Rechtsprechung h&auml;lt der Bundesfinanzhof nicht mehr weiter fest. Nach seiner neuen Auffassung setzt eine doppelte Haushaltsf&uuml;hrung voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Besch&auml;ftigungsort ein zweiter (= doppelter) Haushalt zum Hausstand des Arbeitnehmers hinzutritt. Beruflich veranlasst ist der Haushalt auch dann, wenn ihn der Arbeitnehmer nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu k&ouml;nnen. Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Besch&auml;ftigungsort eingerichtet, so wird damit auch die doppelte Haushaltsf&uuml;hrung selbst aus beruflichem Anlass begr&uuml;ndet. Dies gilt selbst dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gr&uuml;nden vom Besch&auml;ftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Besch&auml;ftigungsort aus beruflichen Gr&uuml;nden als Zweithaushalt genutzt wird. Denn der (beibehaltene) Haushalt am Besch&auml;ftigungsort wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten. Dies gilt sowohl bei verheirateten als auch bei ledigen Arbeitnehmern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Beispiel A</em></p>
<p><em>Der Ehemann ist in M und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A jeweils nichtselbst&auml;ndig t&auml;tig. In A war zun&auml;chst der Familienwohnsitz der Eheleute, der nach der Geburt des ersten Kindes unter Aufgabe der Wohnung in A zun&auml;chst nach M und ein Jahr sp&auml;ter wieder zur&uuml;ck nach A verlegt wurde. Der Ehemann wohnte nach dem R&uuml;ckumzug nach A in M zun&auml;chst im Hotel und mietete sich sp&auml;ter in M eine Zweitwohnung an.</em></p>
<p><em>Auch nach dem R&uuml;ckumzug der Familie nach A aus privaten Gr&uuml;nden liegt beim Ehemann eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsf&uuml;hrung (zweiter Haushalt am Besch&auml;ftigungsort in M) vor.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Beispiel B</em></p>
<p><em>Ein lediger Arbeitnehmer verlegt wegen einer neuen Beziehung seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort weg und beh&auml;lt die bisherige Wohnung am Besch&auml;ftigungsort bei.</em></p>
<p><em>Auch nach der Verlegung des Hauptwohnsitzes aus privaten Gr&uuml;nden liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsf&uuml;hrung (zweiter Haushalt am Besch&auml;ftigungsort) vor.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Da bereits bisher die Begr&uuml;ndung einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung kraft Gesetzes beruflich veranlasst bleibt, wenn ein Arbeitnehmer aus privaten Gr&uuml;nden den Haupthausstand nicht an den Besch&auml;ftigungsort verlegt, gilt nunmehr also aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Entsprechendes, wenn der Arbeitnehmer aus privaten Gr&uuml;nden nicht mit seinem Haupthausstand am Besch&auml;ftigungsort wohnhaft bleibt.</p>
<p>Zu beachten ist aber, dass die Unterkunftskosten am Besch&auml;ftigungsort nur insoweit vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden k&ouml;nnen, wie sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung am Besch&auml;ftigungsort nicht &uuml;berschreiten<em>(BFH-Urteile vom 5.3.2009 VI R 23/07 und VI R 58/06)</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFH-aendert-seine-Meinung-bei-doppelter-Haushaltsfuehrung-988.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH zur doppelten Haushaltsführung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach seiner neuen Auffassung setzt eine doppelte Haushaltsf&uuml;hrung voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Besch&auml;ftigungsort ein zweiter (= doppelter) Haushalt zum Hausstand des Arbeitnehmers hinzutritt. Beruflich veranlasst ist der Haushalt auch dann, wenn ihn der Arbeitnehmer nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu k&ouml;nnen. Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Besch&auml;ftigungsort eingerichtet, so wird damit auch die doppelte Haushaltsf&uuml;hrung selbst aus beruflichem Anlass begr&uuml;ndet. Dies gilt selbst dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gr&uuml;nden vom Besch&auml;ftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Besch&auml;ftigungsort aus beruflichen Gr&uuml;nden als Zweithaushalt genutzt wird. Denn der (beibehaltene) Haushalt am Besch&auml;ftigungsort wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten. Dies gilt sowohl bei verheirateten als auch bei ledigen Arbeitnehmern.</p>
<p>Beispiel A</p>
<p>Der Ehemann ist in M und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A jeweils nichtselbst&auml;ndig t&auml;tig. In A war zun&auml;chst der Familienwohnsitz der Eheleute, der nach der Geburt des ersten Kindes unter Aufgabe der Wohnung in A zun&auml;chst nach M und ein Jahr sp&auml;ter wieder zur&uuml;ck nach A verlegt wurde. Der Ehemann wohnte nach dem R&uuml;ckumzug nach A in M zun&auml;chst im Hotel und mietete sich sp&auml;ter in M eine Zweitwohnung an.</p>
<p>Auch nach dem R&uuml;ckumzug der Familie nach A aus privaten Gr&uuml;nden liegt beim Ehemann eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsf&uuml;hrung (zweiter Haushalt am Besch&auml;ftigungsort in M) vor.</p>
<p>Beispiel B</p>
<p>Ein lediger Arbeitnehmer verlegt wegen einer neuen Beziehung seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort weg und beh&auml;lt die bisherige Wohnung am Besch&auml;ftigungsort bei.</p>
<p>Auch nach der Verlegung des Hauptwohnsitzes aus privaten Gr&uuml;nden liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsf&uuml;hrung (zweiter Haushalt am Besch&auml;ftigungsort) vor.</p>
<p>Da bereits bisher die Begr&uuml;ndung einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung kraft Gesetzes beruflich veranlasst bleibt, wenn ein Arbeitnehmer aus privaten Gr&uuml;nden den Haupthausstand nicht an den Besch&auml;ftigungsort verlegt, gilt nunmehr also aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Entsprechendes, wenn der Arbeitnehmer aus privaten Gr&uuml;nden nicht mit seinem Haupthausstand am Besch&auml;ftigungsort wohnhaft bleibt.</p>
<p>Zu beachten ist aber, dass die Unterkunftskosten am Besch&auml;ftigungsort nur insoweit vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden k&ouml;nnen, wie sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung am Besch&auml;ftigungsort nicht &uuml;berschreiten (vgl. hierzu die Erl&auml;uterungen im Lexikon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro, Ausgabe 2009, beim Stichwort "Doppelte Haushaltsf&uuml;hrung" unter Nr. 2d).</p>
<p>(BFH-Urteile vom 5.3.2009 VI R 23/07 und VI R 58/06)</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFH-zur-doppelten-Haushaltsfuehrung-989.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH:Kostenersatz bei Flugstrecken</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>F&uuml;r die Fahrten zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte und f&uuml;r Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung kann ja bekanntlich eine Entfernungspauschale von 0,30 &euro; je vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese Entfernungspauschale gilt jedoch nicht f&uuml;r Flugstrecken. Ma&szlig;gebend bei Fl&uuml;gen sind vielmehr die tats&auml;chlich angefallenen Flugkosten. Dies ist oftmals nachteilig, weil die Entfernungspauschale f&uuml;r die Flugstrecke h&ouml;her w&auml;re als die tats&auml;chlich angefallenen Flugkosten.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof h&auml;lt die Nichtgew&auml;hrung der Entfernungspauschale f&uuml;r Flugstrecken verfassungsrechtlich f&uuml;r unbedenklich. Durch den Abzug der tats&auml;chlichen Flugkosten werden die im Zusammenhang mit der Arbeitnehmert&auml;tigkeit anfallenden Aufwendungen steuermindernd ber&uuml;cksichtigt (sog. objektive Nettoprinzip) und damit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf&auml;higkeit Rechnung getragen. Die unterschiedliche Behandlung der Verkehrsmittel Flugzeug (nur tats&auml;chliche Kosten) und Bahn (auch Entfernungspauschale) h&auml;lt der Bundesfinanzhof f&uuml;r mit dem Grundgesetz vereinbar, da die Bahn gegen&uuml;ber dem Flugzeug in Bezug auf den Prim&auml;renergieverbrauch und den Aussto&szlig; von Treibhausgasen das umweltfreundlichere Verkehrsmittel ist. Somit liegt keine willk&uuml;rliche Differenzierung seitens des Gesetzgebers vor.</p>
<p>Hinweis: Die Entfernungspauschale von 0,30 &euro; ist jedoch anzusetzen f&uuml;r die Fahrten zum bzw. vom Flughafen. Ma&szlig;gebend sich auch hier die Entfernungskilometer. Bei Benutzung &ouml;ffentlicher Verkehrsmittel (z.B. Taxi) k&ouml;nnen auch die h&ouml;heren tats&auml;chlichen Kosten angesetzt werden.</p>
<p><em>(BFH-Urteil vom 26.3.2009 VI R 42/07)</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFHKostenersatz-bei-Flugstrecken-999.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bodenschutzrichtlinie</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>(F&uuml;r Inhalte des Kommissionsvorschlages siehe EU-Beratung 2/07 vom November 2007):<br />Bei der Tagung des Umweltrates am 20. Dezember 2007 in Br&uuml;ssel sprach sich eine Stimmenmehrheit der gro&szlig;en Mitgliedstaaten gegen den Vorschlag der EU-Kommission zur Bodenschutz-Rahmenrichtlinie aus. Deutschland, Frankreich, Gro&szlig;britannien, die Niederlande und &Ouml;sterreich stimmten gegen den Vorschlag in der aktuellen Fassung. Von den ablehnenden Mitgliedstaaten wurde vor allem ein Versto&szlig; der Rahmenrichtlinie gegen das Subsidiarit&auml;tsprinzip sowie gegen den Gedanken der besseren Rechtssetzung ger&uuml;gt.<br />Das Vorhaben der Bodenschutzrichtlinie ist somit zwar zun&auml;chst gescheitert, allerdings ist die weitere Entwicklung abzuwarten, da der Entwurf weiterhin bei den mittel-, ost- und s&uuml;deurop&auml;ischen Staaten auf breite Zustimmung st&ouml;&szlig;t. Es ist damit zu rechnen, dass die Kommission an der Gesetzesvorlage festhalten und diese zu einem sp&auml;teren Zeitpunkt (u. U. bereits w&auml;hrend der franz&ouml;sischen Ratspr&auml;sidentschaft)<br />modifiziert aufgreifen wird.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Bodenschutzrichtlinie-1011.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Höchstaltersgrenze für Lehrerinnen und Lehrer</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das beklagte Bundesland hat eine Verbeamtung abgelehnt, weil die Kl&auml;ger bei ihrer Einstellung die laufbahnrechtliche H&ouml;chstaltersgrenze von 35 Jahren &uuml;berschritten hatten. Die Klagen der Lehrer sind vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Mit der Revision haben die Kl&auml;ger geltend gemacht, die H&ouml;chstaltersgrenze versto&szlig;e gegen Verfassungsrecht und gegen das im Jahr 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz; die H&ouml;chstaltersgrenze bedeute eine Diskriminierung wegen des Alters.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Au&szlig;erdem haben sie ger&uuml;gt, dass das beklagte Land durch verschiedene Verwaltungserlasse bei bestimmten Bewerbergruppen mit Mangelf&auml;chern &Uuml;berschreitungen der H&ouml;chstaltersgrenze erm&ouml;glicht habe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und das beklagte Land zu einer erneuten Entscheidung &uuml;ber die Verbeamtung der Kl&auml;ger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. H&ouml;chstaltersgrenzen f&uuml;r die &Uuml;bernahme in ein Beamtenverh&auml;ltnis seien grunds&auml;tzlich nicht zu beanstanden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie dienten der Herbeif&uuml;hrung eines angemessenen Verh&auml;ltnisses zwischen der aktiven Dienstzeit als Beamter und den sp&auml;teren Versorgungsanspr&uuml;chen, einer ausgewogenen Altersstruktur in den Laufbahnen und der Absicherung des f&uuml;r das Berufsbeamtentum pr&auml;genden Lebenszeitprinzips.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine H&ouml;chstaltersgrenze von 35 Jahren f&uuml;r die Einstellung in eine Lehrerlaufbahn sei ferner mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar, weil sie legitimen Zielen diene und die Bewerber nicht unangemessen beeintr&auml;chtige. Mangelhaft sei jedoch die konkrete Ausgestaltung der hier ma&szlig;geblichen H&ouml;chstaltersgrenze durch die Laufbahnverordnung des beklagten Landes. Das f&uuml;hre zu ihrer Unwirksamkeit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der vom Gesetzgeber zu einer Regelung der Laufbahnbestimmungen erm&auml;chtigte Verordnungsgeber m&uuml;sse die wesentlichen Voraussetzungen f&uuml;r &Uuml;berschreitungen der Altersgrenze selbst regeln und d&uuml;rfe dies nicht voraussetzungslos der Verwaltung &uuml;berlassen. Durch die an keine Vorgaben gebundene Ausnahmebefugnis in der Laufbahnverordnung habe er jedoch zugelassen, dass die H&ouml;chstaltersgrenze f&uuml;r Lehrerlaufbahnen in weitreichendem Umfang durch Verwaltungserlasse und nicht mehr durch die Verordnung selbst bestimmt werde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei den Ausnahmen f&uuml;r Bewerbergruppen mit Mangelf&auml;chern sei zudem der f&uuml;r den Zugang zu jedem &ouml;ffentlichen Amt entscheidende Leistungsgrundsatz au&szlig;er Acht gelassen worden. Zus&auml;tzlich hat das Bundesverwaltungsgericht in einzelnen F&auml;llen eine unzureichende Ber&uuml;cksichtigung von Kindererziehungszeiten, von Grundwehrdienstzeiten und von Schwerbehinderungen beanstandet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BVerwG 2 C 18.07 u.a. - Urteile vom 19. Februar 2009</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 8/2009 vom 20.2.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Hoechstaltersgrenze-fuer-Lehrerinnen-und-Lehrer-1051.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Anzahl von Pensionärinnen und  Pensionären 2008</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>L&auml;nder</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf sie entfiel der st&auml;rkste Zuwachs mit einer Steigerung um 3,8 % auf 504 000 Personen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Bund</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hier stieg die Zahl der Pensionierten bei den ehemaligen Beamtinnen und Beamten des Bundes um 2,7 % auf 57 000 und bei den ehemaligen Berufssoldatinnen und -soldaten um 1,3 % auf <br />66 000.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Gemeinden</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hier gab es 2,3 % mehr Pension&auml;re als im Vorjahr. Deren Zahl belief sich im Januar 2009 auf rund 73 000 Frauen und M&auml;nner.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Insgesamt</strong></p>
<p><br />Im Verlauf des Jahres 2008 wurden 44 500 Beamtinnen und Beamte (einschlie&szlig;lich Berufssoldaten) von Bund, L&auml;ndern und Gemeinden in den Ruhestand versetzt:</p>
<p><br />Die Regelaltersgrenze von 65 Jahren erreichten 36 % (2007: 35 %). <br />Der Anteil der Neupension&auml;re, die wegen Dienstunf&auml;higkeit fr&uuml;hzeitig aus dem aktiven Dienst ausschieden, ging gegen&uuml;ber dem Vorjahr von 20 % auf 18 % zur&uuml;ck.</p>
<p><br />17 % gingen auf eigenen Antrag nach Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand (2007: 21%). <br />Auf die Antragsaltersgrenze von 60 Jahren f&uuml;r Schwerbehinderte entfielen wie im Vorjahr 7 %.</p>
<p><br />Besondere Altersgrenzen, die es beispielsweise im Polizeivollzugsdienst und f&uuml;r Berufssoldaten gibt, erreichten 15 % (2007: 16 %).</p>
<p><br />Vorruhestandsregelungen und sonstige Gr&uuml;nde machten einen Anteil von 7 % an den Pensionierungen aus (2007: 2 %).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Ausk&uuml;nfte gibt:</p>
<p>Sebastian Koufen, Telefon: (0611) 75-3779, E-Mail: <a href="mailto:personalstatistiken.oeffentlicher-dienst@destatis.de">personalstatistiken.oeffentlicher-dienst@destatis.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 258 vom 9. Juli 2009</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-cl-</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Anzahl-von-Pensionaerinnen-und--Pensionaeren-2008-1056.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Strukturausgleich: Anspruchsvoraussetzung und Anrechnung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Stand der Rechtsprechung zu den Anspruchsvoraussetzungen und zur Anrechnung bei der vor&uuml;bergehenden &Uuml;bertragung h&ouml;herwertiger T&auml;tigkeit</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die rechtlichen Auseinandersetzungen um den Strukturausgleich sind nur vor dem Hintergrund der Systemumstellung auf den TV&ouml;D und TV-L in den Jahren 2005 bzw. 2006 zu verstehen. Die neue Entgeltstruktur des TV&ouml;D und TV-L h&auml;tte bei vielen &uuml;bergeleiteten Besch&auml;ftigten dazu gef&uuml;hrt, dass sie ihre urspr&uuml;ngliche - auf dem BAT/BAT-O beruhende &ndash; Verg&uuml;tung sowie die damit verbundene Verg&uuml;tungsperspektive nicht mehr realisieren k&ouml;nnten. Die Tarifvertragsparteien haben diese Problematik zutreffend gel&ouml;st, in dem sie zwischen erworbenen Besitzst&auml;nden und Verg&uuml;tungserwartungen unterschieden und mit einem in der Schutzintensit&auml;t fein ausdifferenzierten Regelungssystem adressiert haben. Der Strukturausgleich besch&auml;ftigt sich ausschlie&szlig;lich mit fiktiven Verg&uuml;tungserwartungen, denen unter rechtlichen Gesichtspunkten kein oder nur ein sehr geringes Schutzbed&uuml;rfnis zukommt. Mithin verf&uuml;gten die Tarifvertragsparteien &uuml;ber einen sehr breiten rechtlichen Ermessensspielraum hinsichtlich des "Ob" und "Wie" in der Ausgestaltung. Die Vertragsparteien haben in einer Niederschriftserkl&auml;rung zum Strukturausgleich festgestellt, dass nicht jede Verg&uuml;tungserwartung durch sie gesch&uuml;tzt wird und die Ausgleichsregelung selbst aufgrund ihrer typisierenden Betrachtungsweise zu Verwerfungen und zu individuellen H&auml;rten im Einzelfall f&uuml;hren kann. Somit steht weder die Einzelfallgerechtigkeit im Blickpunkt der gerichtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung noch kann diese durch die anh&auml;ngigen Streitverfahren &ndash; unabh&auml;ngig von ihrem Ausgang &ndash; erreicht werden! Bei der Auslegung der Vereinbarung geht es ausschlie&szlig;lich um die Frage, wie viele und welche Fallkonstellationen erfasst wurden, da aus Sicht der Gewerkschaften und Betroffenen die restriktive Auslegung der Arbeitgeber zu einem faktischen Leerlaufen der Vorschrift f&uuml;hrt.</p>
<p>Angesichts der von den Tarifvertragsparteien selbst festgestellten Grenzen ihrer Ausgleichsregelung steht jedoch zu bef&uuml;rchten, dass der im &ouml;ffentlichen Dienst besonders ausgepr&auml;gte Wunsch nach Einzelfallgerechtigkeit unabh&auml;ngig vom Ausgang der Verfahren wohl nicht befriedigt werden kann. Mithin wird der Strukturausgleich die Personalstellen und Arbeitsgerichte auch in anderen Zusammenh&auml;ngen weiter besch&auml;ftigen. Das arbeitsgerichtliche Verfahren zur Anrechnung des Strukturausgleiches bei nur vor&uuml;bergehender &Uuml;bertragung h&ouml;herwertiger T&auml;tigkeit ist insoweit ein erstes Beispiel.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Strukturausgleich-Anspruchsvoraussetzung-und-Anrechnung-1066.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifeinigung zum TV-Forst</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Einigung vom 18. Juni 2009 bewegt sich im finanziellen Rahmen des Tarifabschlusses der TdL vom 1. M&auml;rz 2009 zum TV-L/TV&Uuml;-L.</p>
<p>Die Tabellenentgelte des TV-Forst werden mit Wirkung vom 1. M&auml;rz 2009 um 40 Euro sowie anschlie&szlig;end um 3,0 v.H. sowie ab 1. M&auml;rz 2010 um weitere 1,2 v.H. erh&ouml;ht.&nbsp; Die Tabellenentgelte des TV-L und TV-Forst sind damit weiterhin identisch.</p>
<p>Schwerpunkt der Verhandlungen war die von den Arbeitgebern geforderte Beibehaltung des Leistungsentgeltes, &sect; 18 TV Forst.</p>
<p>Anders als in der allgemeinen Verwaltung erm&ouml;glicht der forstwirtschaftliche Gesch&auml;ftsbetrieb eine f&uuml;r Waldarbeiter und Arbeitgeber mit vertretbarem Aufwand nachvollziehbare Leistungsfeststellung. Die TdL konnte sich in diesem Punkt gegen die IGBAU, die urspr&uuml;nglich die ersatzlose Streichung des &sect; 18 TV Forst gefordert hatte, durchsetzen. In der vereinbarten unbefristeten Ansparklausel sieht die TdL ein effektives Instrument, die auch im Forstbereich ausgepr&auml;gte z&ouml;gerliche Haltung der Gewerkschaften zu &uuml;berwinden. Zugleich wurde jedoch das mit 4 v.H. deutlich &uuml;ber dem TV-L-Niveau liegende Leistungsentgelt auf 1,5 v. H. (Sachsen, Sachsen-Anhalt, Th&uuml;ringen von 5 v.H. auf 2,5 v.H.) abgesenkt. Das dadurch zur Verf&uuml;gung stehende Finanzvolumen wurde zur Gegenfinanzierung der Sockelbetragserh&ouml;hung, einer "kostenneutralen" Anhebung der Jahressonderzahlung sowie von drei Einmalzahlungen bis Ende 2011, die aus den forstspezifischen Regelungen zum noch nicht ausgezahlten Leistungsentgelt aus dem Jahr 2008 resultieren, herangezogen.</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus konnte &ndash; analog der Einigung vom 1. M&auml;rz 2009 - &uuml;ber die Regelung einer Vielzahl forstspezifischer Restanten Einigkeit erzielt werden.&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Tarifeinigung-zum-TV-Forst-1067.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Schweizer Gleichstellungsportal </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Internetauftritt <a href="http://www.equality.ch">www.equality.ch</a>&nbsp;bietet umfangreiche Informationen zur Gleichstellung von Frau und Mann, Fakten und Zahlen, politische Stellungnahmen und die schweizweit gr&ouml;sste Sammlung an Links zu Gleichstellungsthemen. Seit kurzem pr&auml;sentiert sich die Website in neuem Kleid, frischer und &uuml;bersichtlicher. Die Rubrik "1000 Links" verweist auf deutsch-, franz&ouml;sisch-, italienisch- und englischsprachige Websites zur Gleichstellungsthematik. Ein neues Suchtool hilft, sie schnell und gezielt zu durchforsten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch der Internetauftritt von <a href="http://www.frauenluzern.ch">www.frauenluzern.ch</a></p>
<p>strahlt in neuem Gewand. Dort stellen sich 27 Luzerner Organisationen, Dienstleisterinnen und Institutionen vor, die in Frauen- und Gleichstellungsfragen aktiv sind. Es werden umfangreiche Informationen &uuml;ber Aktivit&auml;ten und Veranstaltungen in den Bereichen Bildung, Politik, Kirche, Beratung und Kultur geboten.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Schweizer-Gleichstellungsportal--1068.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Females in front </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In Europa leben 250 Millionen Frauen, das sind mehr als die H&auml;lfe der europ&auml;ischen Bev&ouml;lkerung. An den Schalthebeln der politischen Macht sind Frauen jedoch auch nach mehr als 50 Jahren unterrepr&auml;sentiert. So hat es bisher noch keine einzige EU-Kommissionspr&auml;sidentin gegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Millionen Unterschriften werden mit der Internet-Kampagne gesammelt, um der Forderung nach mehr Frauen in Spitzenpositionen der EU Nachdruck verleihen zu k&ouml;nnen. Mehr dazu unter www.femalesinfront.eu.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Females-in-front--1069.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Häusliche Gewalt gegen Frauen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Ex-Mann der Frau hatte deren Mutter erschossen. Dem vorangegangen waren jahrelange Misshandlungen und ein Unt&auml;tigbleiben der t&uuml;rkischen Beh&ouml;rden. Mit diesem wegweisenden Urteil haben die Richter erstmals Gewalt gegen Frauen als Versto&szlig; gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 14 der Menschenrechtskonvention (EMRK) eingestuft. Damit k&ouml;nnen in Zukunft solche F&auml;lle vor dem Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte auf das Diskriminierungsverbot gest&uuml;tzt werden &ndash; ein neuer Ma&szlig;stab auch f&uuml;r andere europ&auml;ische L&auml;nder.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Aktenzeichen: 33401/02</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Haeusliche-Gewalt-gegen-Frauen-1070.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG-Experte zum GEMA-Fall </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Konkret berichtet wurde &uuml;ber den GEMA-Fall, in dem die Kl&auml;gerin mithilfe statistischer Methoden dagegen vorging, dass sie bei der Besetzung eines Direktoren-Postens &uuml;bergangen wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag fasst die Voraussetzungen f&uuml;r eine Klage zusammen und fragt 3 Jahre nach Inkrafttreten des AGG nach dessen praktischen Auswirkungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/2516712" target="_blank">Zum Beitrag in der ARD-Mediathek</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-Experte-zum-GEMA-Fall--1071.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Aufstieg aus Niedriglohn-Jobs</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Eckpunkte der Untersuchung:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Frauen stellten schon 2006 fast 70 Prozent der Niedriglohnbesch&auml;ftigten.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Fast jede dritte Frau (30,5 Prozent) arbeitet f&uuml;r wenig Geld; 1995 galt das erst f&uuml;r ein Viertel der Frauen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Auch bei vollzeitbesch&auml;ftigten Frauen liegt der Niedriglohnanteil mit circa 23 Prozent etwa doppelt so hoch wie bei vollzeitbesch&auml;ftigten M&auml;nnern.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Da niedrige Stundenl&ouml;hne und kurze Arbeitszeiten oft zusammentreffen, ist eine eigenst&auml;ndige Existenzsicherung f&uuml;r viele Frauen kaum m&ouml;glich.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>W&auml;hrend es jedem zweiten Mann gelingt, innerhalb von f&uuml;nf Jahren aus einem Niedriglohnjob in besser bezahlte Arbeit aufzusteigen, schafft dies nur jede vierte Frauen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Ansicht der IAQ-Expertise m&uuml;ssen deshalb &bdquo;die Rahmenbedingungen f&uuml;r Frauenerwerbst&auml;tigkeit verbessert, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert und das Steuer- und Sozialversicherungssystem modernisiert&ldquo; werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: frau&amp;politik, 11. November 2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Aufstieg-aus-Niedriglohn-Jobs-1073.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Antidiskriminierungsstelle des Bundes in der Kritik </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>M&auml;&szlig;ige Erfolge bei der T&auml;tigkeit der ADS</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Stattdessen habe sie sehr viel Geld f&uuml;r Mediencoaching und teure Exklusiv-Veranstaltungen ausgegeben, um eine enge Verbindung zur Wirtschaft und deren Positionen zu pflegen. Allerdings mit m&auml;&szlig;igem Erfolg: In einem Beitrag im ZDF-Magazin Frontal 21 am 16. Juni 2009 wurden Wirtschaftsf&uuml;hrer/innen zitiert, die den viel beschworenen "Pakt" der ADS mit der Wirtschaft nicht best&auml;tigen konnten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Von Antidiskriminierungsverb&auml;nden wird insbesondere bem&auml;ngelt, dass die ADS es bisher nicht geschafft habe, auf ihrer Homepage eine &Uuml;bersicht zu Gerichtsurteilen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zur Verf&uuml;gung zu stellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Effektloser Pakt mit der Wirtschaft</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bereits im letzten Jahr hatte Frau Dr. K&ouml;ppen f&uuml;r Unmut gesorgt, indem sie sich in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 2. Juni 2008 gegen die Antidiskriminierungspolitik der EU-Kommission ausgesprochen und vor sch&auml;rferen Antidiskriminierungsregelungen gewarnt hatte, weil sie der Wirtschaft schaden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dazu erkl&auml;rte im letzten Jahr die Bundesvorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen (ASF), Elke Ferner, K&ouml;ppens Amtsverst&auml;ndnis stehe offenbar nicht im Einklang mit den Zielen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Dr. Martina K&ouml;ppen, hatte im September 2007&nbsp;die Wirtschaft eingeladen, am runden Tisch gemeinsam zu &uuml;berlegen, wie das AGG konstruktiv in die Praxis umgesetzt und das Thema Chancengleichheit in die Gesellschaft hineingetragen werden kann. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) reagierte skeptisch auf diesen Vorsto&szlig;, da er keinen Handlungsbedarf sah. Bis heute sind aus diesem "Pakt mit der Wirtschaft" keine konkreten Initiativen hervorgegangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Besser: Pakt mit der Zivilgesellschaft</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der DGB forderte im Juli 2009 die ADS auf, einen Pakt mit der Zivilgesellschaft einzugehen. Vermisst werde eine bessere Beratung von Betroffenen, ein nachdr&uuml;cklicher Einsatz f&uuml;r ein Verbandsklagerecht im AGG, eine Erforschung der Ursachen von Entgeltdiskriminierung, sowie eine st&auml;rkere Diskussion von Diskriminierung mithilfe der Medien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quellen</strong>:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.gruene-bundestag.de/cms/rechtspolitik/dok/282/282344.antidiskriminierungsstelle_auf_abwegen.html" target="_blank">Bundestagsfraktion der Gr&uuml;nen</a>, Kleine Anfrage an die ADS mit Antwort</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://frontal21.zdf.de/ZDFde/inhalt/1/0,1872,7595329,00.html" target="_blank">ZDF Magazin Frontal 21</a>, Sendung vom 16.6.2009</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://podster.de/episode/390193" target="_blank">Interview des SWR</a> mit Martina K&ouml;ppen vom 17.8.2007</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Antidiskriminierungsstelle-des-Bundes-in-der-Kritik--1074.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pensionsregelungen in Baden-Württemberg</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Der dbb lehnt Sonderweg ab</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Deutsche Beamtenbund lehnt einen Sonderweg bei der Pensionsregelung f&uuml;r Beamte in Baden-W&uuml;rttemberg ab. &bdquo;Das muss bei den Beamten exakt so ablaufen wie im Rentenrecht&ldquo;, sagte dbb Bundesvorsitzender Peter Heesen den &bdquo;Stuttgarter Nachrichten&ldquo; (Ausgabe vom 20. Juli 2009). Es m&uuml;sse in Baden-W&uuml;rttemberg die gleichen Zeitabl&auml;ufe geben wie im Bund und in den anderen L&auml;ndern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Viele Jobs im &ouml;ffentlichen Dienst - etwa bei der Polizei, beim Zoll oder im Strafvollzug - seien ab einem bestimmten Alter gar nicht mehr zu machen. Au&szlig;erdem belege die Statistik, dass viele Besch&auml;ftigte schon heute die Regelaltersgrenze nicht erreichen. Aus demographischen Gr&uuml;nden mache im &Uuml;brigen eine Pensionsgrenze von 67 Jahren keinen Sinn, da ohnehin noch viele Stellen abgebaut werden m&uuml;ssten. Dazu m&uuml;sse man die Leute aber gehen lassen k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Vorbild Bund</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit Blick auf die Pensionskosten verwies der dbb Chef auf das Vorgehen des Bundes: &bdquo;Wie ich h&ouml;re, hat der Bund f&uuml;r die Beamtenpensionen in den letzten 15 Jahren auch in zufriedenstellendem Ma&szlig;e Vorsorge getroffen. Die Instrumente der Kapitaldeckung bew&auml;hren sich offenbar hervorragend. Da diese Ma&szlig;nahmen bis zur F&ouml;deralismusreform 2006 immer f&uuml;r Bund, L&auml;nder und Gemeinden gleichzeitig getroffen wurden, m&uuml;ssen auch die L&auml;nder bei dem Thema vorangekommen sein.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Pensionsregelungen-in-Baden-Wuerttemberg-1080.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Demografischer Wandel</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Deutschland ist mit Italien zusammen am meisten von allen Industriel&auml;ndern von der demografischen Entwicklung betroffen. Zugleich sind die gesellschaftlichen Systeme darauf nur schlecht vorbereitet, wie der internationale Demografie-Indikator des Instituts der deutschen Wirtschaft K&ouml;ln verdeutlicht.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Demografischer-Wandel-1082.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Antidiskriminierungs-Bericht aus Köln</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Tr&auml;ger der Antidiskriminierungsarbeit in K&ouml;ln haben ihren gemeinsamen Bericht f&uuml;r das Jahr 2006 unter dem Titel "Nein, das gibt&acute;s hier nicht! Diskriminierung in K&ouml;ln - (k)ein Einzelfall?" herausgegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Antidiskriminierungs-Bericht-aus-Koeln-1083.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Diversity-Handbuch</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der M&ouml;belkonzern Ikea hat ein Diversity-Handbuch f&uuml;r seine Mitarbeiter/innen herausgegeben, um gute Praxisbeispiele aus dem Unternehmen bekannt zu machen. &Uuml;ber 50 Projekte werden beschrieben und mti erg&auml;nzendem Material f&uuml;r eine schnelle Nachahmung versehen. Ein Beispiel: Muslimische Mitarbeiter/innen k&ouml;nnen w&auml;hrend des Ramadans auch au&szlig;erhalb der Kantinen-&Ouml;ffnungszeiten etwas zu essen bekommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Diversity-Handbuch-1084.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Sexuelle Belästigung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zu diesem Thema steht von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Gleichstellungs- und Frauenbeauftragten Mittelfranken eine Brosch&uuml;re mit dem Titel "Schutz vor sexueller Bel&auml;stigung am Arbeitsplatz. Informationen - Auswirkungen - Beschwerderecht. Rechtliche Grundlagen im AGG" zum kostenlosen Download zur Verf&uuml;gung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Sexuelle-Belaestigung-1085.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des Betriebsrats</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Gem&auml;&szlig; &sect; 13 Abs. 1 Satz 1 AGG haben die Besch&auml;ftigten das Recht, sich bei den zust&auml;ndigen Stellen des Betriebs oder des Unternehmens zu beschweren, wenn sie sich aus einem der im AGG genannten Gr&uuml;nde - zB. wegen ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihres Alters - benachteiligt f&uuml;hlen. Nach &sect; 12 Abs. 5 AGG muss der Arbeitgeber die hierf&uuml;r zust&auml;ndige Stelle im Betrieb bekannt machen. Die Beachtung eines bestimmten Verfahrens, um sich zu beschweren, ist nicht vorgeschrieben. Seine Einf&uuml;hrung und Ausgestaltung unterf&auml;llt nach &sect; 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Betriebsrat kann zu diesem Zweck selbst initiativ werden und ein Beschwerdeverfahren &uuml;ber die Einigungsstelle durchsetzen. Dagegen hat er kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell besetzt. Hierbei handelt es sich um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen. Errichtet der Arbeitgeber eine &uuml;berbetriebliche Beschwerdestelle, steht das Mitbestimmungsrecht beim Beschwerdeverfahren nicht dem &ouml;rtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher den Antrag eines etriebsrats ab, mit dem dieser ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Ortes der Errichtung und der personellen Besetzung der Beschwerdestelle geltend machte. Der auf Feststellung eines Initiativrechts zur Einf&uuml;hrung eines Beschwerdeverfahrens gerichtete Antrag hatte im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin hatte eine &uuml;berbetriebliche Beschwerdestelle eingerichtet. Das Mitbestimmungsrecht steht deshalb dem Gesamtbetriebsrat zu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08 -</strong> Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2008 - 9 TaBV</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 21.7.2009 9/08 </em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Beschwerdestelle-nach-AGG-und-Mitbestimmung-des-Betriebsrats-1087.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG: Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Europ&auml;ische Kommission hatte im Januar die Bundesregierung aufgefordert, das Antidiskriminierungsrecht nachzubessern, weil es die europ&auml;ischen Vorgaben nicht vollst&auml;ndig umsetze. Umstritten ist die Gleichsetzung von Verheirateten und in eingetragener Lebensgemeinschaft Zusammenlebenden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-Bundesregierung-sieht-keinen-Handlungsbedarf-1088.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG: djb zum Vertragsverletzungsverfahren der EU</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Umsetzungsbedarf beruhe darauf, dass schon die Richtlinie 75/117/EWG vor dem Erlass des AGG nicht vollst&auml;ndig in bundesdeutsches Recht umgesetzt gewesen sei. Denn der alte &sect; 612 BGB habe zwar dem Anspruch auf gleiches Entgelt f&uuml;r gleiche oder gleichwertige Arbeit Ausdruck verliehen, aber dennoch die Richtlinie nicht umgesetzt. Zudem sei er mit Inkrafttreten des AGG entfallen, dort aber sei kein Verbot, sondern nur eine Rechtfertigungsblockade formuliert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies bedeutet: In Bezug auf die Entgeltgleichheit bestehe bereits seit Langem eine Vertragsverletzung, die nun mit dem Auslaufen der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2006/54/EG in wenigen Monaten versch&auml;rft werde. Es fehle au&szlig;erdem an einer Umsetzung der Verpflichtung zur Gleichbehandlung von Frauen und M&auml;nnern am Arbeitsplatz sowie beim Zugang zur Besch&auml;ftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg. Der djb sieht hier freiwillige Ma&szlig;nahmen einzelner Unternehmen und die - praktisch folgenlose - Selbstverpflichtung der deutschen Wirtschaft als nicht ausreichend an.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-djb-zum-Vertragsverletzungsverfahren-der-EU-1089.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Teure Reservebank </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Die H&auml;lfte der Mannschaft sitzt auf der Reservebank", so lautete ein Fazit der Veranstaltung "Vernachl&auml;ssigte Potenziale: Frauen im Innovationsprozess - Chancengleichheit als Innovationsfaktor". Das Potenzial von Frauen werde in Unternehmen h&auml;ufig nicht abgefragt und genutzt, weil sich viele Unternehmen noch immer schwer damit tun, Frauen einzubeziehen. Die Dokumentation der Veranstaltung steht jetzt zur Verf&uuml;gung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Teure-Reservebank--1091.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitsmarktpolitik </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Frauenrat&nbsp;lehnt den Entwurf wegen fehlender Geschlechterdifferenzierung ab. Die Gleichstellungspolitische Folgenabsch&auml;tzung des Gesetzes bleibe formelhaft und ersch&ouml;pfe sich in der Feststellung, dass sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von M&auml;nnern und Frauen ergeben haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies lege die Vermutung nahe, dass der Gesetzgeber die im Oktober 2007 vorgelegte &bdquo;Bewertung der SGB II Umsetzung aus gleichstellungspolitischer Sicht&ldquo; im Rahmen der Evaluation der Wirkungen der Grundsicherung nach &sect; 55 SGB II nicht hat einflie&szlig;en lassen in den vorliegenden Entwurf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Deutsche Frauenrat fordert daher, geschlechtergerechte Evaluationen auf Grundlage aussagekr&auml;ftiger und &ouml;ffentlich verf&uuml;gbarer Daten in dem Gesetzentwurf zu ber&uuml;cksichtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.frauenrat.de/">http://www.frauenrat.de/</a></p>
<p style="PADDING-LEFT: 30px">&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Arbeitsmarktpolitik--1094.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Stellungnahme zum Familienleistungsgesetz </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Kritikpunkte</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der djb&nbsp;kritisiert:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Die Beibehaltung des systemfremden Freibetrages f&uuml;r den Erziehungs- und Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes in H&ouml;he von 2.160 Euro.</li>
<li>Die finanzielle Besserstellung von einkommensstarken Familien durch die kindbedingten Freibetr&auml;ge trotz der Erh&ouml;hung des Kindergeldes.</li>
<li>Die fehlende finanzielle Verbesserung f&uuml;r Familien, die ALG II, Sozialhilfe und Unterhaltsvorschuss beziehen.</li>
<li>Die weiterhin unzureichende Absetzbarkeit von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten.</li>
<li>Die fehlende gleichstellungsrechtliche Pr&uuml;fung der steuerrechtlichen Regelungen im Bereich der Absetzbarkeit privater Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse.</li>
<li>Die inhaltliche und gesetzestechnische Ausgestaltung des Schulstartpakets im SGB II und XII.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der djb fordert insbesondere:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Den Freibetrag f&uuml;r die Freistellung des Erziehungs- und Betreuungsbedarfes eines Kindes zu streichen.</li>
<li>Um das Problem der Kindergeldanrechnung bei Leistungen SGB II und XII-Bezug zu entsch&auml;rfen, sollte das Kindergeld auch von minderj&auml;hrigen Kindern um eine Pauschale von 30 Euro bereinigt werden und Kindergeld grunds&auml;tzlich nur als Einkommen der Kinder gelten. Im Unterhaltsvorschussgesetz sollte generell zur h&auml;lftigen Anrechnung des Kindergeldes zur&uuml;ckgekehrt werden.</li>
<li>Erwerbsbedingte Betreuungskosten, ebenso wie andere Aufwendungen, die durch gewerbliche, selbstst&auml;ndige oder unselbstst&auml;ndige T&auml;tigkeiten entstehen, als Betriebskosten oder als Werbungskosten zu ber&uuml;cksichtigen.</li>
<li>Den Schulbedarf als echte Erh&ouml;hung des Bedarfssatzes des jeweiligen Kindes ohne Begrenzung auf die Jahrgangsstufe 10 auszugestalten und die potentielle Kontrolle aller Leistungsberechtigten entfallen zu lassen.</li>
</ol>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Stellungnahme-zum-Familienleistungsgesetz--1095.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>90 Jahre Frauenwahlrecht </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Lesen Sie den Aufsatz zum Jubil&auml;um:&nbsp;<a href="http://www.cfmueller-campus.de/data/resources/0c1dcc0525a.pdf" target="_blank">Zur Dokumentation</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.cfmueller-campus.de/data/resources/0c1dcc0525a.pdf"></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/90-Jahre-Frauenwahlrecht--1096.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Keine Diskriminierung beim Diskriminierungsschutz! </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zahlreiche Pressemeldungen hatten zuvor von einer Blockadehaltung Deutschlands bei der bevorstehenden Verabschiedung berichtet. Aus Sicht der Antidiskriminierungsverb&auml;nde ist jegliche Einschr&auml;nkung eines umfassenden Diskriminierungsschutzes unverst&auml;ndlich und nicht zu akzeptieren. Sie sagen: Menschrechts- und Diskriminierungsschutz sind nicht teilbar!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.djb.de/Kommissionen/kommission-arbeits-gleichstellungs-und-wirtschaftsrecht/pm08_08-barroso/" target="_blank">Zur Forderung der Verb&auml;nde</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Keine-Diskriminierung-beim-Diskriminierungsschutz--1098.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Prüfung von Dienstvereinbarungen zur LOB</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Damit werden abgeschlossene Dienstvereinbarungen unterschiedlicher Kommunen auf ihre gleichstellungspolitischen Auswirkungen &uuml;berpr&uuml;ft. Das Gutachten kann f&uuml;r 10 Euro &uuml;ber die Gesch&auml;ftsstelle der BAG als pdf-Datei bestellt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.frauenbeauftragte.de/akt2008/Bestellschein%20Analyse%20kommunaler%20Dienstvereinbarungen.pdf" target="_blank">Zum Bestellschein</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Pruefung-von-Dienstvereinbarungen-zur-LOB-1099.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Alternativbericht zum CEDAW-Abkommen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Trotz aller positiven Ma&szlig;nahmen k&auml;mpfen Frauen auf dem Arbeitsmarkt mit erheblichen Benachteiligungen, Ma&szlig;nahmen gegen Gewalt greifen nicht f&uuml;r alle Frauen, in Werbung und Medien dominieren peinliche Rollenstereotype und es gibt nach wie vor keine geschlechtergerechte Gesundheitsversorgung. Nicht zuletzt fehlt es an Gleichstellungsma&szlig;nahmen f&uuml;r Lesben, intersexuelle und transsexuelle Frauen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zu diesen Ergebnissen kommen Expertinnen aus 28 Nichtregierungsorganisationen in dem Alternativbericht zum 6. Staatenbericht der Bundesregierung zum &Uuml;bereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW). Am 15.12.2008 wird der Bericht dem zust&auml;ndigen Bundesministerium f&uuml;r Familie, Senioren Frauen und Jugend (BMFSFJ) &uuml;bergeben und der &Ouml;ffentlichkeit vorgestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Informationen unter: <a href="http://www.cedaw-alternativbericht.de">www.cedaw-alternativbericht.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Alternativbericht-zum-CEDAW-Abkommen--1100.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geschlechtergerechtigkeit in der Universität </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Projekt&nbsp;dient der Karrieref&ouml;rderung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und der Unterst&uuml;tzung des Berufseinstiegs von Absolvent/innen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.kompetenzz.de/Aktuelles/UNIMENTO" target="_blank">Mehr Informationen</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Geschlechtergerechtigkeit-in-der-Universitaet--1102.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Equal Pay in Niedersachsen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Das Prinzip gleicher Lohn f&uuml;r gleiche Arbeit muss ernster genommen werden. Es kann nicht angehen, dass M&auml;nner immer noch durchschnittlich 4 Euro pro Stunde mehr verdienen als Frauen", erkl&auml;rte Niedersachsens Sozial- und Frauenministerin Mechthild Ross-Luttmann anl&auml;sslich der zweiten Veranstaltung der Dialogreihe "Gleichberechtigt - wo stehen wir?" zum Thema "Gleicher Lohn f&uuml;r gleiche Arbeit?!" im November 2008 in Hannover.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Deutschland geh&ouml;re gemeinsam mit Estland, Zypern und der Slowakei zu den vier Schlusslichtern im europ&auml;ischen Vergleich. Der durchschnittliche Bruttostundenverdienst von Frauen habe 2006 bei 14 Euro und 5 Cent gelegen, der von M&auml;nnern bei 18,38 Euro.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ross-Luttmann bezeichnete bessere Rahmenbedingungen f&uuml;r berufst&auml;tige Frauen als zentrale Aufgabe der Zukunft: "Dazu geh&ouml;ren eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die Verringerung von Erwerbsunterbrechungen, mehr Chancen auf dem Arbeitsmarkt und ein breiteres Berufswahlspektrum f&uuml;r M&auml;dchen." Diese Verbesserungen seien auch aufgrund des zu erwartenden Fachkr&auml;ftemangels zwingend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Equal-Pay-in-Niedersachsen--1103.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wiedereinstiegs-Boykotteure</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Findige Anw&auml;lte schulen F&uuml;hrungskr&auml;fte sogar darin, wie sie junge Frauen loswerden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein Artikel in der S&Uuml;DDEUTSCHEN ZEITUNG analysiert die Unw&auml;gbarkeiten bei der R&uuml;ckkehr berufst&auml;tiger M&uuml;tter an ihren Arbeitsplatz. Lesen Sie mehr dazu in der <a href="http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/535/314434/text/" target="_blank">SZ</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Wiedereinstiegs-Boykotteure-1104.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Diskriminierungsverbot wegen Behinderung vor Inkrafttreten des AGG</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach der Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofes erfasst der Begriff "Behinderung" i.S.d. Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f&uuml;r die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch&auml;ftigung und Beruf dagegen jede Einschr&auml;nkung, die auf physische, geistige oder psychische Beeintr&auml;chtigungen zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist und die ein l&auml;nger andauerndes Hindernis f&uuml;r die Teilhabe am Berufsleben bildet. &sect; 81 Abs. 2 SGB IX war bis zum Inkrafttreten des AGG daher europarechtskonform anzuwenden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In dem vom Senat entschiedenen Rechtsstreit hatte die Kl&auml;gerin eine Umschulung zur Industriekauffrau absolviert. Das Versorgungsamt stellte Anfang 1994 wegen der bei ihr bestehenden Neurodermitis einen Grad der Behinderung von 40 fest.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen hat die Kl&auml;gerin nicht gestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In den Jahren 1995 bis 2003 stand sie in einem Arbeitsverh&auml;ltnis. In dieser Zeit war sie wegen Neurodermitis nicht arbeitsunf&auml;hig erkrankt. Im Oktober 2003 bewarb sich die Kl&auml;gerin beim beklagten Land als Angestellte f&uuml;r den Bereich der Parkraumbewirtschaftung. An den Anstellungspr&uuml;fungen nahm sie mit Erfolg teil. Bei der sich anschlie&szlig;enden &auml;rztlichen Untersuchung legte sie den Bescheid des Versorgungsamtes vor. Darauf teilte das beklagte Land ihr mit, dass sie wegen Neurodermitis f&uuml;r die T&auml;tigkeit nicht geeignet und ihre Bewerbung deshalb erfolglos sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit ihrer Klage hat die Kl&auml;gerin eine Entsch&auml;digung auf Grund der Benachteiligung wegen ihrer Behinderung verlangt. Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zu einer Entsch&auml;digung in H&ouml;he von 12.000 Euro verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zur&uuml;ckverwiesen. Im Gegensatz zum Landesarbeitsgericht geht der Senat davon aus, dass die Richtlinie im Hinblick auf das Merkmal "Behinderung" bis zum 18. August 2006 nicht umgesetzt war. Das Landesarbeitsgericht wird zu entscheiden haben, ob das beklagte Land darlegen und beweisen kann, dass eine bestimmte k&ouml;rperliche Funktion, geistige F&auml;higkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende Anforderung f&uuml;r die T&auml;tigkeit der Kl&auml;gerin im Bereich der Parkraumbewirtschaftung ist und dass diese Voraussetzungen bei der Kl&auml;gerin nicht vorliegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht Urteil vom 3. April 2007 - 9 AZR 823/06 -</strong> Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin Urteil vom 9. M&auml;rz 2006 - 5 Sa 1794/05 -</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 24/07 vom 3.4.2007 </em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Diskriminierungsverbot-wegen-Behinderung-vor-Inkrafttreten-des-AGG-1105.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG: Kündigung wegen künstlicher Befruchtung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Kl&auml;gerin war als Kellnerin besch&auml;ftigt. Im Rahmen eines Versuchs zur k&uuml;nstlichen Befruchtung wurde sie vom 08.-13.03.2005 von ihrem Hausarzt krankgeschrieben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Am 10.03. 2005 teilte die beklagte Arbeitgeberin ihrer Mitarbeiterin telefonisch mit, dass ihr zum 26.03.2005 gek&uuml;ndigt werde. Mit Schreiben vom selben Tag informierte diese die Beklagte dar&uuml;ber, dass f&uuml;r den 13.03.2005 geplant sei, im Rahmen einer k&uuml;nstlichen Befruchtung befruchtete Eizellen in ihre Geb&auml;rmutter einzusetzen. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der K&uuml;ndigung waren ihre Eizellen bereits von den Samenzellen ihres Partners befruchtet und demnach schon in vitro befruchtete Eizellen vorhanden. Tats&auml;chlich wurden der Kl&auml;gerin am 13.M&auml;rz zwei Embryonen in ihre Geb&auml;rmutter eingesetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin verlangte daraufhin die Zahlung ihres Lohns und ihrer anteiligen Jahressonderzahlungen und machte insoweit geltend, dass ihr ab der In-vitro-Befruchtung ihrer Eizellen der vom &ouml;sterreichischen Recht vorgesehene K&uuml;ndigungsschutz (hier: &sect; 10 des &ouml;sterreichischen Mutterschutzgesetzes) zukomme.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ab wann ist man schwanger?</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Streitpunkt in dem Verfahren war die Frage, ob die Kl&auml;gerin nach &ouml;sterreichischem Recht zum Zeitpunkt der K&uuml;ndigung schwanger war.Den obersten Gerichtshof der Republik &Ouml;sterreich bewegte daher die Frage, ob eine Frau im Sinne der Richtlinie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen schwanger ist, bevor ihre befruchteten Eizellen in ihre Geb&auml;rmutter eingesetzt worden sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der EuGH hat entschieden, dass es aus Gr&uuml;nden der Rechtssicherheit zwar nicht m&ouml;glich ist, einer Arbeitnehmerin den einschl&auml;gigen K&uuml;ndigungsschutz zu gew&auml;hren, wenn die in vitro befruchteten Eizellen zum Zeitpunkt des Ausspruchs der K&uuml;ndigung noch nicht in ihre Geb&auml;rmutter eingesetzt worden sind. Ein Problem w&uuml;rde sonst auftreten, wenn die Einsetzung der befruchteten Eizellen aus irgendwelchen Gr&uuml;nden f&uuml;r mehrere Jahre zur&uuml;ckgestellt werden w&uuml;rde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diskriminierungsschutz bei In- vitro- Fertilisation</p>
<p>Eine Arbeitnehmerin, die sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzieht, kann sich jedoch auf den mit der Richtlinie zur Gleichbehandlung von M&auml;nnern und Frauen gew&auml;hrten Schutz vor geschlechtsbedingter Diskriminierung berufen. Derartige medizinische Eingriffe k&ouml;nnen unmittelbar nur Frauen betreffen. Die K&uuml;ndigung einer Arbeitnehmerin w&auml;hrend dieses Vorgangs stellt daher eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar und widerspricht im &Uuml;brigen dem mit der Richtlinie zur Gleichbehandlung von M&auml;nnern und Frauen verfolgten Schutzzweck.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: PM des EuGH Nr. 10/08 v. 26.02.2008</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-Kuendigung-wegen-kuenstlicher-Befruchtung-1106.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG: Geltung auch in der betrieblichen Altersversorgung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Soweit sich aus den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes Ankn&uuml;pfungen an die vom AGG erfassten Merkmale- zum Beispiel das Alter- ergeben, soll es dabei verbleiben. Das Betriebsrentengesetz enth&auml;lt solche Vorschriften beispielsweise hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Betriebsrente und indem es eine feste Altersgrenze voraussetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der zu entscheidende Fall betraf eine Diskriminierung wegen des Geschlechts einer im Jahre 2000 aus dem Arbeitsverh&auml;ltnis ausgeschiedenen Arbeitnehmerin. Die Versorgungsordnung hatte f&uuml;r m&auml;nnliche Arbeitnehmer eine an keine weiteren Voraussetzungen gekn&uuml;pfte Hinterbliebenenversorgung vorgesehen, f&uuml;r Arbeitnehmerinnen dagegen die Witwerversorgung davon abh&auml;ngig gemacht, dass die - ehemalige - Arbeitnehmerin den Unterhalt ihrer Familie &uuml;berwiegend bestritten hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese unerlaubte Benachteiligung wegen des Geschlechts war bereits vor Inkrafttreten des AGG w&auml;hrend des Arbeitsverh&auml;ltnisses unzul&auml;ssig. Auch nach der seinerzeit geltenden Rechtslage waren deshalb die geltend gemachten Anspr&uuml;che gegeben. Das Gericht konnte daher offen lassen, ob f&uuml;r die zeitliche Anwendbarkeit des AGG in der betrieblichen Altersversorgung allein auf den Zeitpunkt der Zahlung der Betriebsrente abzustellen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BAG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 -</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 88/07 vom 11.12.2007</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-Geltung-auch-in-der-betrieblichen-Altersversorgung-1107.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifliche "Altersgrenze 65" ist wirksam</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die hierin liegende Befristung des Arbeitsverh&auml;ltnisses ist nach der st&auml;ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch einen sachlichen Grund iSv. &sect; 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Besch&auml;ftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Wirksamkeit einer derartigen tariflichen Altersgrenzenregelung stehen auch das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und die Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegen. Die Ungleichbehandlung ist durch ein legitimes Ziel aus der Arbeitsmarkt- und Besch&auml;ftigungspolitik iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einer vor Inkrafttreten des AGG vereinbarten tariflichen Altersgrenze entschieden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin war seit 1975 bei der Beklagten als Innenreinigerin besch&auml;ftigt. Im Juni 2005 wurde sie 65 Jahre alt. Nach &sect; 19 Nr. 8 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags f&uuml;r das Geb&auml;udereinigerhandwerk vom 4. Oktober 2003 endet das Arbeitsverh&auml;ltnis ua. mit dem Ablauf des Monats, in dem der/die Besch&auml;ftigte das 65. Lebensjahr vollendet. Die gegen die Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses gerichtete Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht wie in den Vorinstanzen erfolglos.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 -</strong> Vorinstanz: Landesarbeitsgericht M&uuml;nchen, Urteil vom 29. August 2006 - 8 Sa 362/06 -</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 18.6.2008</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Tarifliche-Altersgrenze-65-ist-wirksam-1108.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Hinterbliebenenversorgung für Lebenspartner</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz Das Beamtenversorgungsgesetz beg&uuml;nstige ausschlie&szlig;lich Witwen/Witwer und fr&uuml;here bzw. geschiedene Ehefrauen und Ehem&auml;nner von Beamtinnen und Beamten. Lebenspartner seien von den Regelungen nicht erfasst. Die Ungleichbehandlung versto&szlig;e weder gegen die Verfassung noch gegen das Gemeinschaftsrecht oder das AGG. Denn es werde weder an das Geschlecht, noch an die sexuelle Identit&auml;t angekn&uuml;pft, sondern an den Familienstand.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VG Koblenz, Urteil vom 22.1.2008, Aktenzeichen - 2 K 1190/07.KO -</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Hinterbliebenenversorgung-fuer-Lebenspartner-1110.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG: Baskenmütze = Kopftuch </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Gericht sah das Tragen einer M&uuml;tze, die das gesamte Kopfhaar und die Ohren der Kl&auml;gerin verdeckt, als Ersatz f&uuml;r ein zuvor von der Kl&auml;gerin getragenes Kopftuch an. Die Abmahnung, mit der die Kl&auml;gerin aufgefordert worden war, das Tragen der M&uuml;tze im Dienst zu unterlassen, sei zu Recht ergangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Ansicht des Gerichts hat die Kl&auml;gerin mit ihrer Kopfbedeckung eine durch das Schulgesetz untersagte religi&ouml;se Bekundung vorgenommen. Hier stehen sich die Grundrechte auf Religionsfreiheit sowohl der Kl&auml;gerin als auch der Sch&uuml;ler/innen gegen&uuml;ber. Nach Abw&auml;gung dieser Grundrechte kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die so genannte negative Religionsaus&uuml;bung der Sch&uuml;ler/innen vorrangig ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ebenso sei keine Diskriminierung im Sinne des AGG erkennbar, da im Zusammenhang mit dem Erziehungsauftrag der Kl&auml;gerin arbeits- und dienstrechtliche Besonderheiten vorliegen. Ein vorher unterbreiteter Vergleichsvorschlag, die M&uuml;tze durch eine Echthaarper&uuml;cke zu ersetzen, wurde von der Kl&auml;gerin abgelehnt. Diese hatte argumentiert, sie f&uuml;hle sich ohne Kopfbedeckung aus kulturellen Gr&uuml;nden unbekleidet. Die Kl&auml;gerin will gegen das Urteil in die n&auml;chste Instanz gehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Landesarbeitsgericht D&uuml;sseldorf - 5 Sa 1836/07 -</strong></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-Baskenmuetze--Kopftuch--1111.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Elternzeit - Kein Anspruch auf Arbeitszeit unter 15 Stunden </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Geklagt hatte ein Mann, der als Reinigungskraft arbeitete und nach der Geburt seines Kindes f&uuml;r einen Zeitraum von zwei Jahren Elternzeit in Anspruch nahm. Zugleich verlangte er von seinem Arbeitgeber, im ersten Jahr der Elternzeit als 400-EUR-Kraft eingesetzt zu werden und seine Arbeitszeit auf 6,6 Wochenstunden zu reduzieren. Dies lehnte das Unternehmen mit dem Hinweis ab, eine Teilzeitbesch&auml;ftigung auf 400-EUR-Basis sei bereits rechtlich nicht m&ouml;glich. Zudem st&uuml;nden dem Teilzeitwunsch dringende betriebliche Gr&uuml;nde entgegen. Dieser Argumentation schloss sich das LAG an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In dem Urteil hei&szlig;t es, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sehe in &sect; 5 Abs. 7 im Zusammenhang mit Stundenreduzierungen vor, dass die vertraglich vereinbarte regelm&auml;&szlig;ige Arbeitszeit "f&uuml;r mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert" wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit dieser "Untergrenze" von 15 Wochenstunden soll nach Ansicht der Richter "die Einbeziehung geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse vermieden werden". Besch&auml;ftigte m&uuml;ssten sich entsprechend entscheiden, "eine vollst&auml;ndige Befreiung von der Arbeitspflicht zu verlangen oder um eine Besch&auml;ftigung mit mindestens 15 und h&ouml;chstens 30 Wochenstunden nachzusuchen". &Uuml;berdies k&ouml;nne der Mitarbeiter die Zustimmung des Arbeitgebers zur gew&uuml;nschten Arbeitszeit nicht erzwingen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein vom 18.06.2008 - Az.: 6 Sa 43/08</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Elternzeit---Kein-Anspruch-auf-Arbeitszeit-unter-15-Stunden--1112.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG: Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der EuGH stellte klar, dass diskriminierende &Auml;u&szlig;erungen eines Arbeitgebers auch dann wirksame und abschreckende Sanktionen nach sich ziehen, wenn es keine konkret gesch&auml;digte Person gebe.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus dem Fehlen einer identifizierbaren beschwerten Person kann nicht auf das Fehlen einer unmittelbaren Diskriminierung geschlossen werden. Zweck der Richtlinie 2000/43/EG ist die Schaffung eines Rahmens zur Bek&auml;mpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die belgischen Rechtsvorschriften er&ouml;ffnen dem Zentrum f&uuml;r Chancengleichheit und f&uuml;r die Bek&auml;mpfung des Rassismus, einer Einrichtung zur F&ouml;rderung der Gleichbehandlung in Belgien, die M&ouml;glichkeit, vor Gericht aufzutreten, wenn eine Diskriminierung vorliegt oder vorliegen k&ouml;nnte, auch wenn eine identifizierbare beschwerte Person fehlt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Welche Folgen die EuGH-Entscheidung auf die deutsche Rechtslage hat, ist unklar, da nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kein Klagerecht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes oder privater Antidiskriminierungsverb&auml;nde gegeben ist, solange kein Gesch&auml;digter vorhanden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>EuGH, Urteil vom 10.7.2008 - Rs. 54/07 -&nbsp;(Centrum voor Gelijkheid van Kansen en voor Racismebestrijding/Firma Feryn N.V.)</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 50/08 des EuGH vom 10. Juli 2008</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-Diskriminierung-aufgrund-ethnischer-Herkunft--1113.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG: Altersgrenze für Flugbegleiter/innen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Es handelt sich um den Fall einer Kl&auml;gerin, die seit 1991 bei der Beklagten als Flugbegleiterin besch&auml;ftigt ist. Nach dem bei der Beklagten geltenden Manteltarifvertrag endet das Arbeitsverh&auml;ltnis zun&auml;chst mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Arbeitsverh&auml;ltnis kann danach bei k&ouml;rperlicher und beruflicher Eignung des Kabinenmitarbeiters jeweils um ein weiteres Jahr bis l&auml;ngstens zur Vollendung des 60. Lebensjahres verl&auml;ngert werden. Die Kl&auml;gerin schloss nach der Vollendung ihres 55. Lebensjahres mit der Beklagten insgesamt f&uuml;nf jeweils auf ein Jahr befristete Arbeitsvertr&auml;ge ab. Die Beklagte berief sich zur Rechtfertigung des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags, bei dessen Beginn die Kl&auml;gerin das 59. Lebensjahr vollendet hatte, auf die tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren und auf die Befristungsm&ouml;glichkeit aus &sect; 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG aF.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sachgrundlose Befristung mit &auml;lteren Arbeitnehmern</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Senat hat die auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bezogene Altersgrenze in dem Manteltarifvertrag nicht als sachlich gerechtfertigt iSd. &sect; 14 Abs. 1 TzBfG anerkannt, da keine Anhaltspunkte daf&uuml;r ersichtlich sind, dass das altersbedingte Nachlassen der Leistungsf&auml;higkeit von Mitgliedern des Kabinenpersonals zu einer Gef&auml;hrdung f&uuml;r Leben und Gesundheit der Flugzeuginsassen oder Personen in den &uuml;berflogenen Gebieten f&uuml;hren kann. Die Befristung konnte danach nur nach den gesetzlichen Vorschriften in &sect; 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das setzt voraus, dass der Bestimmung keine gemeinschaftsrechtlichen Grunds&auml;tze oder Regeln entgegenstehen, die zur Unanwendbarkeit der nationalen Norm f&uuml;hren. Nachdem der EuGH am 22. November 2005 in der Rechtssache &bdquo;Mangold&ldquo; (- C 144/04 -) entschieden hat, dass die nach &sect; 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG aF vorgesehene Befristungsm&ouml;glichkeit eine nach Gemeinschaftsrecht unzul&auml;ssige Diskriminierung wegen des Alters darstellt und die Vorschrift von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden darf, ist es geboten, durch den EuGH &uuml;berpr&uuml;fen zu lassen, ob auch &sect; 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG aF mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar war und welche Rechtsfolgen sich bei einem Versto&szlig; der Vorschrift gegen europ&auml;isches Recht ergeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Senat hat daher den Rechtsstreit gem&auml;&szlig; Art. 234 EG ausgesetzt und dem EuGH drei Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - 7 AZR 253/07 (A) - Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2007 - 17 Sa 1323/06 -</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 78/08</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-Altersgrenze-fuer-Flugbegleiter_innen-1114.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Benachteiligung wegen Schwangerschaft </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Kl&auml;gerin ist bei der Beklagten im Bereich &bdquo;International Marketing&ldquo;, dem der &bdquo;Vizepr&auml;sident&ldquo; E. vorstand, als eine von drei Abteilungsleitern besch&auml;ftigt. Im September 2005 wurde die Stelle des E. frei. Die Beklagte besetzte diese mit einem m&auml;nnlichen Kollegen und nicht mit der schwangeren Kl&auml;gerin. Diese begehrt die Zahlung einer Entsch&auml;digung wegen Benachteiligung auf Grund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Die Beklagte behauptet, f&uuml;r die getroffene Auswahl spr&auml;chen sachliche Gr&uuml;nde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zur&uuml;ckverwiesen. Er hat angenommen, die Kl&auml;gerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechtsspezifische Benachteiligung nach &sect; 611a Abs. 1 BGB (g&uuml;ltig bis 17. 08. 2006) vermuten lassen k&ouml;nnen. So habe die Beklagte die Schwangerschaft der Kl&auml;gerin gekannt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die weiteren Behauptungen der Kl&auml;gerin, sie sei Vertreterin des E. gewesen und dieser habe ihr auch seine Nachfolge in Aussicht gestellt, muss das Landesarbeitsgericht ebenso ber&uuml;cksichtigen wie die Behauptung der Kl&auml;gerin, sie sei bei der Mitteilung ihrer Nichtber&uuml;cksichtigung damit getr&ouml;stet worden, dass sie sich auf ihr Kind freuen solle.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 -</strong> Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 2 Sa 1776/06 und 10 Sa 1050/06 -</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 24.4.08</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Benachteiligung-wegen-Schwangerschaft--1115.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kopftuchstreit in Ba-Wü entschieden</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das gilt auch dann, wenn die betreffende Lehrerin eine Beamtin auf Lebenszeit ist, die seit zahlreichen Jahren unbeanstandet von Sch&uuml;lern und Eltern mit dieser Kopfbedeckung in der Schule t&auml;tig ist. Auf eine etwaige Ungleichbehandlung gegen&uuml;ber drei Nonnen, die an einer staatlichen Grundschule in Baden-Baden-Lichtental - von der Verwaltung unbeanstandet - im Habit Unterricht in profanen F&auml;chern erteilen, k&ouml;nne sich die Kl&auml;gerin nicht berufen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs <strong>Baden-W&uuml;rttemberg (VGH) in Mannheim mit Urteil vom 14.03.2008</strong> entschieden.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Kopftuchstreit-in-Ba-Wue-entschieden-1116.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Anspruch auf Gleichbehandlung - geschlechtsbezogene Benachteiligung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Kl&auml;gerin ist angestellte Lehrerin bei dem beklagten Verein. &Uuml;ber 90 % der Sch&uuml;ler des Beklagten sind Jungen. Neben der Kl&auml;gerin besch&auml;ftigt der Beklagte eine weitere Lehrerin und vier Lehrer. Die Arbeitsvertr&auml;ge des Schulleiters und zweier weiterer m&auml;nnlicher Lehrkr&auml;fte sehen im Unterschied zu den Arbeitsvertr&auml;gen der Kl&auml;gerin und ihrer Kollegin sog. beamten&auml;hnliche Leistungen wie Versorgungs- und Beihilfeleistungen, Reise- und Umzugskostenerstattungen vor. Der vierte Lehrer ist abgeordneter Landesbeamter.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit ihrer Klage hat die Kl&auml;gerin den Abschluss eines &bdquo;beamten&auml;hnlichen&ldquo; Arbeitsvertrags entsprechend den Arbeitsvertr&auml;gen ihrer drei m&auml;nnlichen angestellten Kollegen verlangt. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kl&auml;gerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die unterschiedliche Behandlung ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Beklagte hat ohne Erfolg geltend gemacht, er k&ouml;nne aus Kostengr&uuml;nden neben dem Schulleiter nur zwei Lehrkr&auml;fte beamten- &auml;hnlich behandeln. Das erkl&auml;rt nicht, weshalb er die Kl&auml;gerin nicht in die dann erforderliche Auswahl einbezogen hat. Auch ein hoher Jungenanteil rechtfertigt es nicht, bei der gebotenen Auswahlentscheidung ausschlie&szlig;lich auf das m&auml;nnliche Geschlecht abzustellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. August 2007 - 9 AZR 943/06 -</strong></p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 7. Juli 2006 - 3 Sa 1688/05 B -</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 62/07 des BAG vom 14.8.2007</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Anspruch-auf-Gleichbehandlung---geschlechtsbezogene-Benachteiligung-1117.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichstellung von Lebenspartnerschaften bei der Beamtenbesoldung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Anh&ouml;rung befasste sich mit der Ausweitung des Schutzes gegen Diskriminierung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dazu hatten die Linksfraktion (16/9637) sowie die Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen (16/8198) Antr&auml;ge eingereicht. Au&szlig;erdem lagen zwei Entschlie&szlig;ungsantr&auml;ge der Gr&uuml;nen (16/2033, 16/7536) vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Berliner Professor Christian Armbr&uuml;ster kritisierte, dass sich bislang Regelungen zur Beihilfe, zum Familienzuschlag und zum Witwengeld im Beamtenrecht sowie f&uuml;r Berufssoldaten ausschlie&szlig;lich auf Ehepartner bez&ouml;gen. Er halte eine Gleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner f&uuml;r "geboten". Weil es sich bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft um "eine der Ehe in verm&ouml;gens- und f&uuml;rsorgerechtlicher Hinsicht weitgehend gleichgestelltes Rechtsverh&auml;ltnis" handele, stelle eine unterschiedliche Behandlung eine "unzul&auml;ssige Benachteiligung aufgrund der sexuellen Identit&auml;t" dar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese Position vertrat auch Manfred Bruns, ehemaliger Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof und Sprecher des Lesben- und Schwulenverbands in Deutschland. Er verwies dabei unter anderem auf das Urteil des Europ&auml;ischen Gerichtshofes im Fall Maruko vom April 2004, nach dem die Benachteiligung von Lebenspartnern gegen&uuml;ber Ehegatten "eine unmittelbare Benachteiligung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung" darstelle.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bruns verwies darauf, dass mehrere Bundesl&auml;nder in ihrem Beamtenrecht die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit der Ehe bereits vollzogen h&auml;tten oder dies planten. Er forderte den Bund auf, "seine verpartnerten Beamten, Richter und Soldaten mit ihren verheirateten Kollegen" ebenfalls gleichzustellen.</p>
<p>Auch die Bonner Professorin Nina Dethloff unterst&uuml;tzte diese Forderung, da durch die Lebenspartnerschaften "eine auf Lebenszeit angelegte Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft" begr&uuml;ndet werde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eingetragene Lebenspartner und Ehegatten bef&auml;nden sich deshalb hinsichtlich der diskutierten beamtenrechtlichen Leistungen "in einer vergleichbaren Lage". Professorin Beate Rudolf von der Freien Universit&auml;t Berlin sagte, dass der Ausschluss von Beamten und Soldaten, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, von den beamtenrechtlichen Beihilfe- und Versorgungsleistungen" gegen Europarecht versto&szlig;e. Katharina Vera Boesche von der Freien Universit&auml;t Berlin f&uuml;hrte aus, dass die "meisten Klagen" im Zusammenhang mit dem AGG sich gegen die Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften richteten. Sie empfahl, vor einer m&ouml;glichen Gesetzes&auml;nderung ein anh&auml;ngiges Verfahren vor dem Europ&auml;ischen Gerichtshof abzuwarten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Bundestag.de/aktuell vom 15.10.2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gleichstellung-von-Lebenspartnerschaften-bei-der-Beamtenbesoldung-1118.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Diskriminierung von Müttern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Am letzten Arbeitstag stellte ihr der Arbeitgeber dennoch ihren Nachfolger vor, dr&auml;ngte auf Elternzeit und wies der Betroffenen nach ihrer R&uuml;ckkehr aus dem Mutterschutz einen neuen Bezirk mit einem deutlich geringeren Umsatz zu. Nachdem der Kl&auml;gerin seitens des Arbeitgebers auch der E-mail Zugang gesperrt und eine Schulung versagt wurde, sei die Entscheidung gefallen, Klage zu erheben, so Frau Eisele-Gaffaroglu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Daneben hatte sie den Verdacht, dass ihre t&uuml;rkische Herkunft eine Rolle gespielt habe, obwohl sie Deutsche sei. Am <strong>18.12.2008 hat das AG Wiesbaden</strong> entschieden. In der Sache gab es der Kl&auml;gerin recht und bejahte ein diskriminierendes Verhalten seitens des Arbeitgebers.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Richter gestand ihr jedoch lediglich eine Entsch&auml;digungssumme in H&ouml;he von drei Monatsgeh&auml;ltern zu (11.000 Euro).&nbsp; Im &uuml;brigen k&ouml;nne die Kl&auml;gerin auf ihre alte Stelle zur&uuml;ckkehren - aus Sicht der Kl&auml;gerin nahezu unm&ouml;glich, da das Verh&auml;ltnis zur R+V offenbar zerr&uuml;ttet ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie will nun in Berufung gehen. Die Abschreckungswirkung gegen diskriminierendes Verhalten, die der Anwalt der Kl&auml;gerseite sich von diesem Verfahren mit der geforderten Entsch&auml;digungssumme von einer halben Million Euro erhofft hatte, ist in erster Instanz jedenfalls nicht eingetreten.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Diskriminierung-von-Muettern-1119.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG: Kündigungsschutz und Altersdiskriminierung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine K&uuml;ndigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann daher sozialwidrig und damit unwirksam sein (&sect; 1 KSchG). Das Verbot der Altersdiskriminierung (&sect;&sect; 1, 10 AGG) steht der Ber&uuml;cksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl (&sect; 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) nicht entgegen. Auch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl (&sect; 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) ist nach dem AGG zul&auml;ssig. <br /><br />Der im Zeitpunkt der K&uuml;ndigung 51 Jahre alte Kl&auml;ger war bei der Beklagten seit 1974 als Karosseriefacharbeiter besch&auml;ftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit urspr&uuml;nglich &uuml;ber 5.000 Arbeitnehmern. Seit dem Jahre 2004 kam es wegen mangelnder Auslastung zu mehreren Entlassungswellen. Im September 2006 einigte sich die Beklagte mit ihrem Betriebsrat in einem Interessenausgleich auf die Entlassung von 619 namentlich benannten Arbeitnehmern. Darunter befand sich auch der Kl&auml;ger.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Auswahl der zu K&uuml;ndigenden lag eine Punktetabelle zugrunde. Die Tabelle sah Sozialpunkte ua. f&uuml;r das Lebensalter vor. Die Auswahl erfolgte sodann nicht unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern, sondern proportional nach Altersgruppen, die jeweils bis zu zehn Jahrg&auml;nge umfassten (bis zum 25., 35., 45. und ab dem 55. Lebensjahr). Der Kl&auml;ger hat die Unwirksamkeit der ihm gegen&uuml;ber ausgesprochenen K&uuml;ndigung geltend gemacht und sich ua. auf das im AGG (&sect;&sect; 1, 2, 8, 10 AGG) enthaltene Verbot der Altersdiskriminierung berufen. <br /><br />Die Klage blieb vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts - wie schon vor dem Landesarbeitsgericht - ohne Erfolg. In der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und in der Altersgruppenbildung lag zwar eine an das Alter ankn&uuml;pfende unterschiedliche Behandlung. Diese war aber iSd. &sect; 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Zuteilung von Alterspunkten f&uuml;hrt mit einer hinnehmbaren Unsch&auml;rfe zur Ber&uuml;cksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Zusammenspiel mit den &uuml;brigen sozialen Gesichtspunkten (Betriebszugeh&ouml;rigkeit, Unterhalt, Schwerbehinderung) nicht zu einer &Uuml;berbewertung des Lebensalters. Die Bildung von Altersgruppen wirkt der &Uuml;beralterung des Betriebs entgegen und relativiert damit zugleich die Bevorzugung &auml;lterer Arbeitnehmer. <br /><br /><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. November 2008 - 2 AZR 701/07 - <br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 31. August 2007 - 16 Sa 293/07 -</strong> <br /><br /><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 87/08 vom 6.11.2008</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-Kuendigungsschutz-und-Altersdiskriminierung--1121.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Schutz vor Diskriminierung auch für Angehörige</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der Sachverhalt</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Frau Coleman arbeitete ab Januar 2001 als Anwaltssekret&auml;rin f&uuml;r eine Anwaltskanzlei in London. Im Jahr 2002 gebar sie ein behindertes Kind, dessen Gesundheitszustand eine spezialisierte und besondere Pflege erfordert, die im Wesentlichen von ihr geleistet wird. Am 4. M&auml;rz 2005 stimmte sie einer freiwilligen Entlassung zu, wodurch der Vertrag mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber beendet wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Am 30. August 2005 reichte sie beim Employment Tribunal London South eine Klage ein, mit der sie vorbringt, wegen der Tatsache, dass sie Hauptbetreuerin eines behinderten Kindes sei, Opfer einer erzwungenen sozialwidrigen K&uuml;ndigung gewesen zu sein und eine weniger g&uuml;nstige Behandlung als die anderen Arbeitnehmer erfahren zu haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie st&uuml;tzt ihre Klage auf mehrere Vorkommnisse, die nach ihrer Ansicht eine Diskriminierung oder Bel&auml;stigung darstellen, da Eltern nicht behinderter Kinder unter vergleichbaren Umst&auml;nden anders behandelt worden seien. Sie macht u. a. geltend, dass ihr Arbeitgeber sich geweigert habe, sie nach der R&uuml;ckkehr aus dem Mutterschaftsurlaub an ihren fr&uuml;heren Arbeitsplatz zur&uuml;ckkehren zu lassen, dass ihr keine flexiblen Arbeitszeiten gew&auml;hrt worden seien und dass es unangemessene und verletzende Bemerkungen sowohl in Bezug auf sie selbst als auch in Bezug auf ihr Kind gegeben habe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weite Auslegung des Diskriminierungsgrundes Behinderung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Richtlinie den Gleichbehandlungsgrundsatz dahin definiert, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung u. a. wegen einer Behinderung geben darf, und dass sie f&uuml;r alle Personen in Bezug auf die Besch&auml;ftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschlie&szlig;lich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts, gilt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der EuGH f&uuml;hrt aus, dass die Richtlinie 2000/78 zwar einige Bestimmungen enth&auml;lt, mit denen speziell den Bed&uuml;rfnissen behinderter Menschen Rechnung getragen werden soll, dass daraus aber nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der dort verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz restriktiv auszulegen ist, d. h. in dem Sinn, dass er nur unmittelbare Diskriminierungen wegen einer Behinderung verbietet und ausschlie&szlig;lich Menschen mit Behinderung selbst betrifft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Richtlinie, die darauf gerichtet ist, jede Form der Diskriminierung zu bek&auml;mpfen, gilt nicht f&uuml;r eine bestimmte Kategorie von Personen, sondern in Bezug auf die Natur der Diskriminierung. Eine Auslegung, nach der ihre Anwendung auf Personen beschr&auml;nkt ist, die selbst behindert sind, k&ouml;nnte dieser Richtlinie einen gro&szlig;en Teil ihrer praktischen Wirksamkeit nehmen und den Schutz, den sie gew&auml;hrleisten soll, mindern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass das dort vorgesehene Verbot der unmittelbaren Diskriminierung nicht auf Personen mit einer Behinderung beschr&auml;nkt ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erf&auml;hrt folglich ein Arbeitnehmer, der nicht selbst behindert ist, durch einen Arbeitgeber eine weniger g&uuml;nstige Behandlung als ein anderer Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation und ist nachgewiesen, dass die Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen der Behinderung seines Kindes erfolgt ist, f&uuml;r das er im Wesentlichen die Pflegeleistungen erbringt, deren es bedarf, so verst&ouml;&szlig;t eine solche Behandlung gegen das in der Richtlinie enthaltene Verbot der unmittelbaren Diskriminierung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>EuGH, Urteil vom 17.7.2008&nbsp;- Rs.&nbsp;C-303/06 -&nbsp;(Coleman/Attridge Law und Steve Law)</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 53/08 vom 17. Juli 2008</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Schutz-vor-Diskriminierung-auch-fuer-Angehoerige-1122.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Chancengleichheit von Zugewanderten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Benachteiligung von Migrantinnen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ende Juli 2008 legte die Beauftragte der Bundesregierung f&uuml;r Migration, Fl&uuml;chtlinge und Integration, Maria B&ouml;hmer, den "7. Bericht &uuml;ber die Lage der Ausl&auml;nderinnen und Ausl&auml;nder in Deutschland" vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Schwerpunkte des Reports sind Bildung, berufliche Qualifizierung und Integration in den Arbeitsmarkt.&nbsp;Migrantinnen sehen sich in allen Bereichen des t&auml;glichen Lebens mit Vorurteilen konfrontiert, die ihnen einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beruf und sozialen Diensten erschweren, lautet das Fazit der Bundesregierung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Publikation/IB/7-auslaenderbericht.pdf?__blob=publicationFile">Zum Bericht</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Publikation/IB/7-auslaenderbericht.html" target="_blank"></a></p>
&nbsp;
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Chancengleichheit-von-Zugewanderten-1124.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Der erste Equal Pay Day 2008</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Durch zahlreiche Aktionen wurde an diesem Tag auf die Entgeltdiskriminierung von Frauen aufmerksam gemacht, die in Deutschland - je nach Position - noch immer zwischen 22 und 33 Prozent weniger verdienen als M&auml;nner.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Der-erste-Equal-Pay-Day-2008-1125.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Studie: „Schulverwaltungsaufgaben auf dem Prüfstand“</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der &bdquo;Think Tank&ldquo; Deutsche Bank Research ver&ouml;ffentlichte im April 2009 unter dem Titel &bdquo;Schulverwaltungsaufgaben auf dem Pr&uuml;fstand &ndash; Investition in Lerninnovationen statt Geld f&uuml;r B&uuml;rokratie&ldquo; eine Studie, die st&auml;ndig steigende Kosten f&uuml;r die Verwaltung deutscher Schulen ausmacht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Fazit der Studie: Stattdessen solle das Geld in eine F&ouml;rderung von Lernenden und Lehrenden, in bessere Lernumgebungen und -technologien sowie in eine intelligente Zusammenarbeit aller Beteiligten flie&szlig;en. &bdquo;Das projektwirtschaftliche Management von Schulen mit mehr Investitionen in Bildungs- und Lernprozesse jedes einzelnen Lernenden steht ganz oben auf der Tagesordnung&ldquo;, schreiben die Autoren Thomas Dapp und Ingo Rollwagen. Die Studie gibt es als Download auf der DB-Research-Homepage.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Studie-Schulverwaltungsaufgaben-auf-dem-Pruefstand-1126.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Spitzenverb&auml;nde der Sozialversicherungstr&auml;ger haben, wie bereits zu erahnen war, in Ihrer Besprechung vom 30./31. M&auml;rz 2009 beschlossen, dass sie&nbsp; an ihrem Besprechungsergebnis vom 5./6. Juli 2005 nicht weiter festhalten.</p>
<p>Das durch nichtselbstst&auml;ndige Arbeit in einem Arbeitsverh&auml;ltnis, das tats&auml;chlich vollzogen wurde, begr&uuml;ndete versicherungspflichtige Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis endet bei einer vereinbarten Freistellung von der Arbeitsleistung zum Ende des Arbeitsverh&auml;ltnisses demnach nicht bereits mit der Einstellung der tats&auml;chlichen Arbeitsleistung, sondern mit dem regul&auml;ren (vereinbarten) Ende des Arbeitsverh&auml;ltnisses, wenn bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt gezahlt wird. Hiernach ist nach Auffassung der Spitzenverb&auml;nde sp&auml;testens f&uuml;r Zeitr&auml;ume ab 1. Juli 2009 zu verfahren.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Abfindungen-wegen-Entlassung-aus-dem-Dienstverhaeltnis-1131.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geschlechterdifferenzen im Bildungssystem </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Demnach m&uuml;sse die&nbsp;Gender-Thematik ausdr&uuml;cklich &ndash; als selbstverst&auml;ndliche F&uuml;hrungsaufgabe des Managements &ndash; einbezogen werden, &bdquo;um ungerechte Struktureffekte zu vermeiden" (S. 162). Auch in Aus-, Fort- und Weiterbildung des p&auml;dagogischen Personals solle, so die Kommission, &bdquo;Gender-Kompetenz als wesentlicher, obligatorischer Bestandteil&ldquo; (S. 158) integriert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das 188-seitige Dokument steht zum Download bereit unter <a href="http://www.aktionsrat-bildung.de">www.aktionsrat-bildung.de</a>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Geschlechterdifferenzen-im-Bildungssystem--1138.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Potenzial Migrantinnen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das ESF-Programm schafft Anreize, um Qualifizierungsma&szlig;nahmen f&uuml;r Frauen mit Migrationshintergrund zu verbessern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gef&ouml;rdert werden Angebote</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>zur Unterst&uuml;tzung der Existenzgr&uuml;ndung f&uuml;r Migrantinnen,</li>
<li>zur Arbeitsmarktintegration erwerbsloser Migrantinnen und</li>
<li>zur Weiterbildung f&uuml;r besch&auml;ftigte Migrantinnen und Personalverantwortliche.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Details zu den Inhalten der F&ouml;rderung und den Antragsvoraussetzungen sind auf der Internetseite des Sozialministeriums abrufbar:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.ms.niedersachsen.de">www.ms.niedersachsen.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.ms.niedersachsen.de/master/C22430638_N2711970_L20_D0_I674.html" target="_blank">Mehr Informationen</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong>:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Siehe dazu auch unseren <a href="/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Chancengleichheit-von-Zugewanderten.html" target="_blank"><a href="redsys://redsys.de/linkman.php?gruppe=3&amp;content_id=1124&amp;subject_id=139">Fachbeitrag</a> </a>"Chancengleichheit von Zugewanderten"</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Potenzial-Migrantinnen--1139.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wirtschaftskrise - multimedial aufbereitet </title>
			<description>
				<![CDATA[
<ul>
<li>Der DGB hat ein neues Portal gestartet, auf dem mit Blick auf die globale Krise viele Diskussionen vertieft werden sollen. Auf der neuen Seite "Diskurs. Die DGB Debatte" greift Dr. Alexandra Scheele im ersten Beitrag die Frage auf: "Ist die Krise m&auml;nnlich?"<br /><a href="http://www.dgb-frauen.de/themen/dokumente/beitrag-a-scheele.pdf">http://www.dgb-frauen.de/themen/dokumente/beitrag-a-scheele.pdf</a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Eine Erwiderung auf diesen Beitrag&nbsp;liefert Claudia Menne:<br /><a href="http://www.dgb-frauen.de/themen/dokumente/beitrag-c-menne.pdf">http://www.dgb-frauen.de/themen/dokumente/beitrag-c-menne.pdf</a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Artikel zur Wirtschaftskrise als M&auml;nnerkrise und weshalb mehr F&uuml;hrungsfrauen ein Weg aus der Krise w&auml;ren:<br />Die ZEIT, "Weiberwirtschaft"<br /><a href="http://www.zeit.de/2009/31/Frauen">http://www.zeit.de/2009/31/Frauen</a></li>
</ul>
<p>&nbsp;&nbsp;</p>
<ul>
<li>Diskussion &uuml;ber den "Megatrend Frauen":<br />SWR 2 Forum, mp3: "Braucht die Wirtschaft weibliche F&uuml;hrungskr&auml;fte".<br />Es diskutieren Matthias Horx, Zukunftsforscher, Marion Knaths, Managementtrainerin, Ursula Schwarzbart, Leiterin des Global Diversity Office, Daimler AG.<br /><a href="http://www.swr.de/swr2/programm/sendungen/swr2-forum/-/id=660214/nid=660214/did=4969816/2xifmc/index.html">http://www.swr.de/swr2/programm/sendungen/swr2-forum/-/id=660214/nid=660214/did=4969816/2xifmc/index.html</a> </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Eine "Handlungshilfe f&uuml;r eine geschlechtergerechte Krisenbew&auml;ltigung" hat die IG Metall, der Fachbereich Frauen- und Gleichstellungspoltik, ver&ouml;ffentlicht. Darin werden insbesondere konjunkturpolitische Ma&szlig;nahmen unter die geschlechterrelevante Lupe genommen.<br /><a href="http://www.dgb-frauen.de/themen/dokumente/handlungshilfe-ig-metall.pdf">http://www.dgb-frauen.de/themen/dokumente/handlungshilfe-ig-metall.pdf</a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Unter dem Titel "Abgewrackt. Weltwirtschaft in der Krise" hat der Deutsche Frauenrat in Heft 03/2009 seines Magazins verschiedene Aspekte aufgegriffen. Das Intro bietet feministische Anmerkungen zur Finanzkrise, weitere Themenbeitr&auml;ge verfolgen u.a. die Frage, wer den Preis f&uuml;r unsere Zinsen zahlt.<br /><a href="http://www.frauenrat.de/deutsch/infopool/zeitschrift/zeitschriftdetails/back/11/article/32009brabgewrackt.html">http://www.frauenrat.de/deutsch/infopool/<br />zeitschrift/zeitschriftdetails/back/11/article/<br />32009brabgewrackt.html</a></li>
</ul>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Wirtschaftskrise---multimedial-aufbereitet--1140.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Handbuch Europa und Frauen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Vor kurzem erschien das Handbuch &bdquo; Frauen ver&auml;ndern EUROPA ver&auml;ndert Frauen&ldquo; im Rahmen der Aktionswochen der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Nordrhein-Westfalen. Das Handbuch bietet umfassende Einblicke in das Thema Geschlechtergerechtigkeit in Europa.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Druckexemplare k&ouml;nnen kostenlos &uuml;ber <a href="http://www.callnrw.de/broschuerenservice/commons/index.php?lid=15">http://www.callnrw.de/broschuerenservice/commons/index.php?lid=15</a></p>
<p>bezogen werden.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Handbuch-Europa-und-Frauen-1141.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kinderlose Akademiker/innen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ob und inwieweit die Rahmenbedingungen wissenschaftlicher Arbeit die Gr&uuml;ndung einer Familie in Deutschland erschweren, und welche Faktoren dabei noch eine Rolle spielen, waren Inhalte der beiden thematisch eng verbundenen Forschungsprojekte &bdquo;Balancierung von Wissenschaft und Elternschaft&ldquo;, ein Projekt des GESIS-Arbeitsbereiches CEWS, und &bdquo;Wissen- oder Elternschaft? Kinderlosigkeit und Besch&auml;ftigungsbedingungen des wissenschaftlichen Personals an Hochschulen in Deutschland&ldquo;, ein Projekt des Hochschuldidaktischen Zentrum (HDZ) der Technischen Universit&auml;t Dortmund.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong>:</p>
<p>Vgl. dazu auch den Beitrag von Dr. Inken Lind in GiP 2/09.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eingeleitet wird die Konferenz am Vorabend von einer moderierten</p>
<p>Gespr&auml;chsrunde mit renommierten Experten/innen der Familien-, Geschlechter- und Hochschulforschung sowie Vertreter/innen der Hochschulpolitik. Auf dem anschlie&szlig;enden Tagungsprogramm stehen neben den Ergebnispr&auml;sentationen der beiden Forschungsprojekte weitere Vortr&auml;ge. Res&uuml;mierend wird in der Abschlussdiskussion &uuml;ber m&ouml;gliche wissenschaftspolitische Konsequenzen diskutiert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Informationen:</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>&bull; Konferenzseite: <a href="http://www.tagung-wunsch-und-wirklichkeit.de">www.tagung-wunsch-und-wirklichkeit.de</a></p>
<p>&bull; Projektseite &bdquo;Balancierung von Wissenschaft und Elternschaft&ldquo; (BAWIE): <a href="http://www.bawie.de">www.bawie.de</a></p>
<p>&bull; Projektseite &bdquo;Wissen- oder Elternschaft?&ldquo;: <br /><a href="http://www.hdz.uni-dortmund.de/index.php?id=wissen-elternschaft">www.hdz.uni-dortmund.de/index.php?id=wissen-elternschaft</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Magazin des Europ&auml;ischen Forschungsraums "research*eu" hat im April 2009 die Sonderausgabe "Frauen und Wissenschaft - Der Weg zur Gleichstellung" ver&ouml;ffentlicht. Das Heft kann kostenlos bestellt werden unter</p>
<p><a href="http://ec.europa.eu/research/research-eu/subscribe_eu">http://ec.europa.eu/research/research-eu/subscribe_eu</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ansprechpartnerin zu "BAWIE":</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dr. Inken Lind</p>
<p>GESIS-Arbeitsbereich CEWS</p>
<p>Telefon: 0228-2281-526</p>
<p>E-Mail: inken.lind@gesis.org</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Kinderlose-Akademiker_innen-1142.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neue Gender-Fortbildung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Modul behandelt sowohl juristische Themen als auch soziologische Inhalte sowie aktuelle und praxisrelevante Erkenntnisse im Bereich der Gleichstellung. In den Kurs sind Materialien des Weiterbildenden Studiums VINGS-Qualifizieren eingegangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da es im Rahmen des sog. Akademiestudiums studierbar ist und mit einem Akademiezertifikat abschlie&szlig;t, richtet es sich gleichsam an Gleichstellungsbeauftragte und F&uuml;hrungskr&auml;fte, die eine zus&auml;tzliche Qualifikation f&uuml;r die berufliche Praxis im Bereich der Gleichstellung und f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung von Gender Mainstreaming erwerben m&ouml;chten.</p>
<p>Der Kurs bietet eine internetbasierte Fernlehre, die parallel zu beruflichen Anforderungen absolviert werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kontakt</strong>:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>per Email bei Ulrike.Schultz@fernuni-hagen.de oder telefonisch unter 02331. 870811</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Neue-Gender-Fortbildung--1143.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Altersgrenze für die Einstellung als Beamter</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>I. Der Gesetzgeber darf Altersgrenzen f&uuml;r die Einstellung in ein Beamtenverh&auml;ltnis aufstellen. Dabei stehen diese Altersgrenzen unter dem Gesetzesvorbehalt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>II. Der Gesetzgeber bzw. der durch diesen erm&auml;chtigte Verordnungsgeber muss diese Regelung f&uuml;r den Laufbahnbewerber selbst treffen. Dabei muss die Regelung selbst hinreichend bestimmt sein und insbesondere Ausnahmetatbest&auml;nde abschlie&szlig;end regeln.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>III. Der durch Art. 33 Abs. 2 GG grundgesetzlich garantierte Leistungsgrundsatz kann durch den in Art. 33 Abs. 5 GG gew&auml;hrleisteten Grundsatz des Lebenszeitsprinzips im Wege einer Abw&auml;gung eingeschr&auml;nkt werden. Der zugrunde liegende Zweck besteht sowohl in der Notwendigkeit der Sicherstellung eines angemessenen Verh&auml;ltnisses von Arbeitsleistung und Versorgungsanspr&uuml;chen als auch im Interesse des Dienstherren an einer ausgewogenen Personalstruktur.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>IV. Laufbahnrechtliche Altersgrenzen f&uuml;r Einstellung und &Uuml;bernahme in das Beamtenverh&auml;ltnis werden auch durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz&nbsp; (AGG) nicht ausgeschlossen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Urteil im Volltext sehen sie <a href="http://www.bundesverwaltungsgericht.de/media/archive/7360.pdf" target="_blank"><span style="text-decoration: underline;">hier:</span></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Altersgrenze-fuer-die-Einstellung-als-Beamter-1151.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Die H&ouml;chstzusch&uuml;sse betragen demnach:</p>
<p>- F&uuml;r freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer:</p>
<p>&nbsp; mit Anspruch auf Krankengeld: 257,25 &euro;</p>
<p>&nbsp; ohne Anspruch auf Krankengeld (z.B. bei Altersteilzeit): 246,23 &euro;</p>
<p>- F&uuml;r in der privaten Krankenversicherung versicherte&nbsp; Arbeitnehmer: 257,25 &euro;</p>
<p>- F&uuml;r Vorruhestandsgeldbezieher: 229,69 &euro;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Arbeitgeberzuschuss-zur-Krankenversicherung-1164.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten: Wahlrecht bei Mahlzeitengestellungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung ist eine Mahlzeit zur Verpflegung der Arbeitnehmer anl&auml;sslich oder w&auml;hrend einer Ausw&auml;rtst&auml;tigkeit mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn anzusetzen, wenn der Wert der Mahlzeit 40 &euro; nicht &uuml;bersteigt <em>(vgl. die Erl&auml;uterungen im Lexikon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro, Ausgabe 2009, beim Stichwort &bdquo;Bewirtungskosten&ldquo;</em> <em>unter Nr. 4</em> <em>sowie beim Stichwort "Reisekosten bei Ausw&auml;rtst&auml;tigkeiten" unter Nr. 10 Buchstabe a und b).</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><strong>Beispiel A</strong></p>
<p><em>Anl&auml;sslich einer eint&auml;gigen Fortbildungsveranstaltung stellt der Arbeitgeber den teilnehmenden Arbeitnehmern ein Mittagessen zur Verf&uuml;gung. Der Wert der gestellten Mahlzeit betr&auml;gt 14 &euro;. Die Abwesenheitsdauer der Arbeitnehmer betr&auml;gt 10 Stunden. Der Arbeitgeber leistet au&szlig;erdem einen Zuschuss von 5 &euro;.</em></p>
<p><em>Da der Wert der Mahlzeit die &Uuml;blichkeitsgrenze von 40 &euro; unterschreitet, ist der geldwerte Vorteil aus der gestellten Mahlzeit mit dem Sachbezugswert von 2,73 &euro; anzusetzen und zu versteuern. Beim Zuschuss von 5 &euro; handelt es sich um eine steuerfreie Reisekostenverg&uuml;tung. Der Arbeitnehmer kann f&uuml;r Verpflegungsmehraufwendungen einen Betrag von 1 &euro; (Pauschbetrag f&uuml;r Verpflegungsmehraufwendungen 6 &euro; abz&uuml;glich Zuschuss des Arbeitgebers 5 &euro;) als Werbungskosten bei seinen Eink&uuml;nften aus nichtselbst&auml;ndiger Arbeit geltenden machen.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><strong>Hinweis</strong></p>
<p>In der Praxis wird regelm&auml;&szlig;ig von dem steuerfreien Zuschuss von 5 &euro; ein Betrag in H&ouml;he des Sachbezugswerts von 2,73 &euro; einbehalten und dadurch eine Versteuerung des Mittagessens vermieden.</p>
<p>In<em> </em>der <em>Online-Aktualisierung zum Lexikon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro f&uuml;r den Monat Februar 2009</em> wurde bereits auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs hingewiesen, wonach auch Mahlzeitengestellungen anl&auml;sslich von Ausw&auml;rtst&auml;tigkeiten (einschlie&szlig;lich Fortbildungsveranstaltungen) in H&ouml;he der jeweils in Betracht kommenden Pauschbetr&auml;ge f&uuml;r Verpflegungsmehraufwendungen steuerfreie Reisekostenverg&uuml;tungen sind. Die Mahlzeiten sind allerdings mit dem tats&auml;chlichen Wert und nicht mit dem Sachbezugswert anzusetzen. Soweit die Pauschbetr&auml;ge f&uuml;r Verpflegungsmehraufwendungen &uuml;berschritten werden, kommt die 44-Euro-Freigrenze f&uuml;r Sachbez&uuml;ge zur Anwendung, sofern diese nicht schon anderweitig ausgesch&ouml;pft ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beispiel B</strong></p>
<p><em>Wie Beispiel A.</em></p>
<p><em>Der geldwerte Vorteil des Mittagessens wird mit dem Wert von 14 &euro; angesetzt. Der Zuschuss in H&ouml;he von 5 &euro; und 1 &euro; des Werts der Mahlzeit sind steuerfreie Reisekostenverg&uuml;tungen. Der den steuerfreien Teil &uuml;bersteigende Betrag der Mahlzeit von 13 &euro; ist in die Pr&uuml;fung der 44-Euro-Freigrenze f&uuml;r Sachbez&uuml;ge einzubeziehen. Der Arbeitnehmer kann keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen, weil er insgesamt steuerfreie Reisekostenverg&uuml;tungen (einen Zuschuss von 5 &euro; und den Sachbezug Mahlzeit von 1 &euro;) in H&ouml;he des Pauschbetrags f&uuml;r Verpflegungsmehraufwendungen von 6 &euro; erhalten hat.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erwartungsgem&auml;&szlig; hat die Finanzverwaltung nun ein BMF-Schreiben herausgegeben, wonach sie dem Arbeitgeber ein Wahlrecht zwischen den L&ouml;sungen des Beispiels A und B einr&auml;umt.</p>
<p>Nach Ansicht der Autorenschaft Lexikon Lohnb&uuml;ro sollte die Aus&uuml;bung des Wahlrechts zugunsten der L&ouml;sung B allenfalls in Erw&auml;gung gezogen werden, wenn</p>
<p>- der Arbeitgeber den Pauschbetrag f&uuml;r Verpflegungsmehraufwendungen nicht steuerfrei auszahlt und</p>
<p>- die 44-&euro;-Freigrenze f&uuml;r Sachbez&uuml;ge noch nicht anderweitig ausgesch&ouml;pft ist.</p>
<p>Allerdings bleibt die praktische Schwierigkeit, in diesem Fall den tats&auml;chlichen Wert der jeweiligen Mahlzeit zu ermitteln.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Leider sind durch das BMF-Schreiben noch nicht alle Zweifelsfragen gekl&auml;rt. Offen ist u.a., wie bei einer mehrt&auml;tigen Ausw&auml;rtst&auml;tigkeit mehrerer Arbeitnehmer zu verfahren ist. Nach Ansicht der Autoren kann das Wahlrecht nur f&uuml;r die im Rahmen einer mehrt&auml;gigen Ausw&auml;rtst&auml;tigkeit gestellten Mahlzeiten insgesamt und einheitlich f&uuml;r alle Arbeitnehmer ausge&uuml;bt werden. Eine andere Vorgehensweise (Wahlrecht f&uuml;r die einzelne Mahlzeit je Arbeitnehmer) w&auml;re wohl auch in der Praxis zu aufwendig.</p>
<p><em>(BMF-Schreiben vom 13.7.2009 IV C 5 &ndash; S 2334/08/10013)</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Reisekosten-bei-Auswaertstaetigkeiten-Wahlrecht-bei-Mahlzeitengestellungen-1165.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH: Zuschläge für werdende Mütter</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Zahlung einer entsprechenden Schichtzulage blieb hiervon unber&uuml;hrt und erfolgte nach wie vor. Die Kl&auml;gerin machte geltend, trotz des Besch&auml;ftigungsverbots sei die Schichtzulage weiterhin als Zuschlag f&uuml;r Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei. Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Die (anteilige) Steuerbefreiung k&ouml;nne sachlich nur mit einem Ausgleich f&uuml;r tats&auml;chlich geleistete Arbeiten zu besonders ung&uuml;nstigen Zeiten gerechtfertigt werden. Es liege daher auch keine mittelbare Diskriminierung von Frauen vor, da die Steuerbeg&uuml;nstigung nicht nur werdenden M&uuml;ttern, sondern allen Arbeitnehmern versagt werde, die aus unterschiedlichsten, in ihrer Person oder in der Sph&auml;re des Arbeitgebers liegenden Gr&uuml;nden keine Arbeiten zu ung&uuml;nstigen Zeiten leisten k&ouml;nnten oder d&uuml;rften. Die Versagung der Steuerfreiheit betreffe keine besonders &bdquo;frauenspezifischen&ldquo; Arbeitsbereiche und/oder T&auml;tigkeiten.</p>
<p><em>(BFH-Beschluss vom 27.5.2009 VI B 69/08)</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFH-Zuschlaege-fuer-werdende-Muetter-1167.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Jedes Jahr wieder ein Thema: Urlaub</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Anspruchsberechtigte</strong></p>
<p>Nach &sect; 2 S. 1 BUrlG sind Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Besch&auml;ftigten.</p>
<p>Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbst&auml;ndigkeit als arbeitnehmer&auml;hnliche Personen anzusehen sind; f&uuml;r den Bereich der Heimarbeit gilt gem&auml;&szlig; &sect; 2 S. 2 BUrlG &sect; 12 BUrlG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Dauer des Urlaubs</strong></p>
<p>Der Urlaub betr&auml;gt gem&auml;&szlig; &sect; 3 Abs. 1 BUrlG j&auml;hrlich mindestens 24 Werktage.</p>
<p>Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, &sect; 3 Abs. 2 BUrlG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>&nbsp;Umrechnung des Urlaubsanspruchs</strong></p>
<p>Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des BAG (vgl. u.a. Urteil vom 5.9.2002 &ndash; 9 AZR 244/01 &ndash; AP Nr. 17 zu &sect; 3 BurlG) bezieht sich der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen i.S.d. &sect; 3 Abs. 1 BUrlG auf eine Arbeitszeit von 6 Tagen in der Woche.</p>
<p>Dieser Urlaubsanspruch ist umzurechnen, wenn der Arbeitnehmer an weniger als sechs Tagen in der Woche arbeitet.</p>
<p>Es gelte, so das BAG unter Hinweis auf die Entscheidung des BAG vom 14.2.1991 &ndash; 8 AZR 97/90 &ndash; folgende Formel:</p>
<p>tats&auml;chliche Arbeitstage/Woche x 24 : 6 = Urlaubsanspruch</p>
<p>Arbeitet ein Arbeitnehmer z.B. an 5 Tagen in der Woche, dann ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 20 Tagen (5 x 24 : 6).</p>
<p>Im Ergebnis hat dieser Arbeitnehmer ebenso insgesamt vier Wochen Urlaub wie ein Arbeitnehmer mit einer 6-Tage-Woche bei einem Urlaubsanspruch von 24 Tagen.</p>
<p>Das BAG hat in dem angegebenen Urteil vom 5.9.2002 ferner ausgef&uuml;hrt, dass dann, wenn sich die mit Arbeitspflicht belegten Arbeitstage nur auf Grund eines Jahresvergleichs ermitteln lie&szlig;en, diese Tage ins Verh&auml;ltnis zu den gesetzlich m&ouml;glichen Arbeitstagen zu setzen seien.</p>
<p>F&uuml;r die 6-Tage-Woche sei dabei von 312 und f&uuml;r die 5-Tage-Woche von 260 m&ouml;glichen Arbeitstagen im Jahr auszugehen.</p>
<p>&Auml;nderungen der Verteilung der Arbeitszeit innerhalb des jeweiligen Bezugszeitraums seien zu ber&uuml;cksichtigen.</p>
<p>Unter Umst&auml;nden m&uuml;sse die Urlaubsdauer mehrfach berechnet werden.</p>
<p>F&uuml;r den Tarifurlaub gelte &ndash; von Sonderregelungen abgesehen &ndash; nichts anderes als f&uuml;r den gesetzlichen Urlaub.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Feiertage</strong></p>
<p>Ein Problem besteht bei der Berechnung des Urlaubs dann, wenn Sonn- und Feiertage in die Verteilung der regelm&auml;&szlig;igen Arbeitszeit, z.B. bei der kontinuierlichen Wechselschicht, einbezogen werden, da gesetzliche Feiertage und Sonntage nach &sect; 3 Abs. 2 BUrlG nicht als Werktage gelten.</p>
<p>Wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht durch Urlaub an einem Feiertag befreit, an dem er sonst h&auml;tte arbeiten m&uuml;ssen, dann wird ihm der Tag nicht nur auf seinen Urlaub als gew&auml;hrt angerechnet, er erh&auml;lt zudem das regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsentgelt nach den Ma&szlig;st&auml;ben des &sect; 11 BUrlG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kurzarbeit</strong></p>
<p>Wenn im Fall von Kurzarbeit an machen Tagen in der Woche nicht gearbeitet wird, dann ist sie so zu behandeln wie eine dauerhafte Absenkung der Arbeitsverpflichtung, z.B. beim einzelvertraglich vereinbarten &Uuml;bergang von Vollzeitbesch&auml;ftigung zur Teilzeitbesch&auml;ftigung.</p>
<p>Gegebenenfalls sei die Urlaubsmenge mehrfach im Jahr ver&auml;nderlich, was zu einer Gew&auml;hrung von mehr Urlaub f&uuml;hren k&ouml;nne, als dem Arbeitnehmer letztlich zustehe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>&Auml;nderung der Arbeitszeit und &uuml;bertragener Urlaub</strong></p>
<p>Das BAG mit Urteil vom 28.4.1998 entschieden, dass sich dann, wenn sich im Verlauf eines Kalenderjahres die Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder auch auf mehr Arbeitstage einer Kalenderwoche &auml;ndert, die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs entsprechend verk&uuml;rzt oder verl&auml;ngert. Sie sei dann jeweils unter Ber&uuml;cksichtigung der nunmehr f&uuml;r den Arbeitnehmer ma&szlig;geblichen Verteilung seiner Arbeitszeit neu zu berechnen. Dies treffe auch f&uuml;r einen auf das folgende Urlaubsjahr &uuml;bertragenen Resturlaub zu, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des folgenden Jahres in Teilzeit besch&auml;ftigt sei.</p>
<p>Diese Rechtsprechung ist kritisiert worden, da sie nicht erkl&auml;ren k&ouml;nne, warum der in einem verminderten Umfang weiter arbeitende Arbeitnehmer eines Teils seines &uuml;bertragenen Urlaubs verlustig gehen solle, w&auml;hrend dem zum 31.12. ausscheidenden Mitarbeiter das Surrogat Abgeltung im vollem Umfang erhalten bleibe.</p>
<p>Nach dieser von D&ouml;rner vertretenen Auffassung <em>(D&ouml;rner in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, a.a.O., &sect; 7 BUrlG Rn. 41 m.w.N.)</em> sei, wenn sich bei einem Arbeitnehmer am Jahresanfang der Umfang der w&ouml;chentlichen Arbeitspflicht &auml;ndere, die Neuberechnung f&uuml;r den Umfang des Urlaubs nur f&uuml;r den Urlaub des laufenden Jahres vorzunehmen, nicht jedoch f&uuml;r den &uuml;bertragenen Urlaub aus dem Vorjahr.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit</strong></p>
<p>Dazu die Orientierungss&auml;tze des Urteils des BAG vom 20.5.2008 &ndash; 9 AZR 219/07 &ndash;:</p>
<p>1. Der vor einer ersten Elternzeit entstandene Anspruch auf Erholungsurlaub wird nach &sect; 17 Abs. 2 BErzGG auf die Zeit nach einer weiteren Elternzeit &uuml;bertragen, die sich unmittelbar an die fr&uuml;here Elternzeit anschlie&szlig;t. Der Senat gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf.</p>
<p>2. Die Pflicht zur sp&auml;teren Gew&auml;hrung des Erholungsurlaubs folgt schon aus der einfach-gesetzlichen Auslegung des seit 1. Januar 2007 aufgehobenen, f&uuml;r Altf&auml;lle jedoch weiter anzuwendenden &sect; 17 Abs. 2 BErzGG. Jedenfalls ist die Vorschrift in dieser Weise verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonform auszulegen. F&uuml;r die Neuregelung in &sect; 17 Abs. 2 BEEG gilt Entsprechendes.</p>
<p>3. Endet das Arbeitsverh&auml;ltnis w&auml;hrend der sp&auml;teren Elternzeit oder wird es im Anschluss an sie nicht fortgesetzt, wandelt sich der nach &sect; 17 Abs. 2 BErzGG/BEEG &uuml;bertragene Urlaubsanspruch nach &sect; 17 Abs. 3 BErzGG/BEEG in einen Abgeltungsanspruch um.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>&nbsp;Kein R&uuml;ckruf aus dem Urlaub</strong></p>
<p>Auch wenn die folgende Entscheidung des BAG schon etwas &auml;lter ist, &auml;ndert sich nichts an deren Aktualit&auml;t: Dieses Problem taucht in der Praxis h&auml;ufiger auf.</p>
<p>Das BAG hat in dem Urteil vom 20.6.2000 &ndash; 9 AZR 405/99 &ndash; ausgef&uuml;hrt, dass der Arbeitgeber nach &sect; 1 BUrlG dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub schulde.</p>
<p>Zur Erf&uuml;llung dieses gesetzlichen Anspruchs habe er den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen.</p>
<p>Dem Arbeitnehmer sei uneingeschr&auml;nkt zu erm&ouml;glichen, anstelle der geschuldeten Arbeitsleistung die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbst zu nutzen.</p>
<p>Dies sei dann nicht mehr gew&auml;hrleistet, wenn der Arbeitnehmer trotz Freistellung st&auml;ndig damit rechnen m&uuml;sse, zur Arbeit abgerufen zu werden.</p>
<p>Eine solche Arbeitsbereitschaft lasse sich mit der Gew&auml;hrung gesetzlichen Erholungsurlaubs nicht vereinbaren. Der Anspruch des Arbeitnehmers werde in diesem Fall nicht erf&uuml;llt.</p>
<p>Ein Arbeitgeber m&uuml;sse vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer den beantragten Urlaub gew&auml;hre oder den Urlaubswunsch z.B. wegen dringender betrieblicher Belange i.S.d. &sect; 7 Abs. 1 BUrlG ablehne.</p>
<p>Werde der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber freigestellt, also die Leistungszeit bestimmt, in der der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nach &sect; 362 Abs. 1 BGB erf&uuml;llt werden solle, und habe dies der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dann habe der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubs die f&uuml;r die Erf&uuml;llung dieses Anspruchs erforderliche Leistungs-/Erf&uuml;llungshandlung i.S.d. &sect; 7 Abs. 1 BUrlG vorgenommen.</p>
<p>An diese Erkl&auml;rung sei der Arbeitgeber gebunden und k&ouml;nne den Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zur&uuml;ckrufen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>&nbsp;Mitbestimmung des Betriebsrats</strong></p>
<p>Nach &sect; 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrunds&auml;tze und des Urlaubsplans sowie der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs f&uuml;r einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverst&auml;ndnis erzielt wird, mitzubestimmen.</p>
<p>Der Begriff des Urlaubs umfasst dabei jede Form bezahlten und unbezahlten Urlaubs, d.h. den gesetzlichen Mindesturlaub nach &sect;1 BUrlG, zus&auml;tzlichen Erholungsurlaub nach Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag, Zusatzurlaub f&uuml;r Schwerbehinderte, Bildungsurlaub nach den Landesgesetzen zur Arbeitnehmerweiterbildung sowie bezahlten und unbezahlten Sonderurlaub.</p>
<p>Urlaubsgrunds&auml;tze sind Regeln, die festlegen, nach welchen Kriterien der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Urlaub gew&auml;hren soll, z.B. Vereinbarungen &uuml;ber die Aufteilung des Urlaubsanspruchs und die Verteilung innerhalb des Kalenderjahres, &uuml;ber Sperrzeiten &ndash; beispielsweise w&auml;hrend des Schlussverkaufs im Einzelhandel &ndash;, &uuml;ber Auswirkungen von Familienstand und Vorhandensein schulpflichtiger Kinder auf die zeitliche Lage des Urlaubs sowie &uuml;ber die Einf&uuml;hrung und zeitliche Lage von Betriebsferien.</p>
<p>In einem Urlaubsplan werden die Zeiten festgelegt, in denen den einzelnen Arbeitnehmern der Urlaub im Lauf des Kalenderjahres gew&auml;hrt werden soll. Hierbei ist der Urlaubsplan von der &ndash; mitbestimmungsfreien &ndash; Urlaubsliste zu unterscheiden, in die die Arbeitnehmer ihre Urlaubsw&uuml;nsche eintragen.</p>
<p>Zudem gew&auml;hrt &sect; 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ausnahmsweise ein Mitbestimmungsrecht im Einzelfall, wobei Arbeitgeber und Betriebsrat von den Grunds&auml;tzen auszugehen haben, die &sect; 7 BUrlG aufstellt. Die Urlaubsw&uuml;nsche des betroffenen Arbeitnehmers, die berechtigten konkurrierenden Urlaubsw&uuml;nsche anderer Arbeitnehmer und dringende betriebliche Erfordernisse sind nach billigem Ermessen gegeneinander abzuw&auml;gen.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Urlaubsabgeltung und krankheitsbedingte Arbeitsunf&auml;higkeit</strong></p>
<p>Das BAG hat mit dem Urteil vom 24.3.2009 &ndash; 9 AZR 983/07 &ndash; seine bisherige entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass Anspr&uuml;che auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs dann nicht erl&ouml;schen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder &Uuml;bertragungszeitraums erkrankt und daher arbeitsunf&auml;hig ist.</p>
<p>Zumindest seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des LAG D&uuml;sseldorf vom 2.8.2006 in der Sache Schultz-Hoff habe es kein sch&uuml;tzenswertes Vertrauen mehr in den Fortbestand der bisherigen Rechtsprechung des Senats gegeben.</p>
<p>Gaul/Ludwig weisen in ihrem Aufsatz (Urlaubsanspruch trotz Langzeiterkrankung &ndash; Handlungsbedarf f&uuml;r die betriebliche Praxis!&ldquo;, DB 2009, 1013)</p>
<p>in diesem Zusammenhang u.a. darauf hin, dass es keine automatische Trennung von gesetzlichem und &uuml;bergesetzlichem Urlaub mit der Folge annehmen k&ouml;nne, dass bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunf&auml;higkeit nur bez&uuml;glich des gesetzlichen Urlaubsanspruchs eine &Uuml;bertragung geboten sei.</p>
<p>Dies sei z.B. f&uuml;r Urlaubsregelungen mit einer pauschalen Dauer zu beachten (Bsp.: &bdquo;Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 30 Urlaubstage.&ldquo;) Die Arbeitsvertragsparteien m&uuml;ssten daher deutlich machen, dass sie den vertraglichen Mehrurlaub vom gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer F&uuml;nftagewoche &bdquo;abkoppeln&ldquo; wollen.</p>
<p>Wenn dies nicht der Fall sei, dann m&uuml;sse man davon ausgehen, dass bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunf&auml;higkeit der gesamte Jahresurlaub von einem Verfall nach &sect; 7 Abs. 3, 4 BUrlG ausgenommen sei.</p>
<p>Dabei sei es egal, ob es sich um eine tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelung handele.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Urlaubsgeld bei dauernder Arbeitsunf&auml;higkeit</strong></p>
<p>Aus der Pressemitteilung des BAG Nr. 46/09 zum Urteil vom 19.5.2009 &ndash; 9 AZR 477/07&ndash;:</p>
<p>Die Anspr&uuml;che auf Gew&auml;hrung und Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erl&ouml;schen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des &Uuml;bertragungszeitraums sowie dar&uuml;ber hinaus arbeitsunf&auml;hig erkrankt ist, &sect; 7 Abs. 3 und 4 BUrlG. Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsverg&uuml;tung verkn&uuml;pft (akzessorisch), ist es erst dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsverg&uuml;tung f&auml;llig ist.</p>
<p>Der Neunte Senat hat die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen best&auml;tigt. Der Anspruch auf Urlaubsgeld ist auch f&uuml;r den trotz Arbeitsunf&auml;higkeit des Kl&auml;gers fortbestehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2005 derzeit nicht begr&uuml;ndet. Die Beklagte schuldet keine Urlaubsverg&uuml;tung, da dem Kl&auml;ger bisher kein Urlaub gew&auml;hrt wurde. Ebenso besteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch des Kl&auml;gers, weil das Arbeitsverh&auml;ltnis der Parteien nicht beendet ist.</p>
<p><em>Claudia Czingon, Richterin an den Arbeitsgerichten Zwickau</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Jedes-Jahr-wieder-ein-Thema-Urlaub-1171.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Verzicht auf Lohnansprüche</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ein Erlassvertrag, mit dem die Parteien eines Arbeitsverh&auml;ltnisses den Verzicht auf r&uuml;ckst&auml;ndige Verg&uuml;tung f&uuml;r den Fall vereinbaren, dass es zu einem &Uuml;bergang des Betriebs auf einen Dritten kommt, verst&ouml;&szlig;t gegen zwingendes Gesetzesrecht und ist unwirksam.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin arbeitete seit 1998 f&uuml;r den Beklagten als Erzieherin in einer Kindertagesst&auml;tte. Der Beklagte erf&uuml;llte die vertraglichen Anspr&uuml;che der Kl&auml;gerin auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld 2003 nur noch teilweise, 2004 &uuml;berhaupt nicht mehr. Im Fr&uuml;hjahr 2005 informierte der Beklagte die Kl&auml;gerin und die anderen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe t&auml;tigen Arbeitnehmer dar&uuml;ber, dass dieser Bereich zum 1. April 2005 von einem anderen Tr&auml;ger &uuml;bernommen werde und die Arbeitsverh&auml;ltnisse auf diesen &uuml;bergehen sollten. Die &Uuml;bernahme werde aber nur erfolgen, wenn die Mitarbeiter auf alle offenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldanspr&uuml;che verzichteten, andernfalls die Insolvenz des Beklagten und damit der Verlust des Arbeitsplatzes drohe. Daraufhin verzichtete die Kl&auml;gerin schriftlich mit einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag gegen&uuml;ber dem Beklagten auf r&uuml;ckst&auml;ndiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der Verzicht sollte unwirksam sein, wenn der Besch&auml;ftigungsbereich nicht bis zum Jahresende 2005 auf einen bestimmten anderen Tr&auml;ger der Sozialarbeit &uuml;bergegangen sein sollte. Der Betriebs&uuml;bergang fand wie vorgesehen zum 1. April 2005 statt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit der Klage verlangt die Kl&auml;gerin von dem Beklagten r&uuml;ckst&auml;ndiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld in H&ouml;he von mehr als 1.700,00 Euro brutto, auf das sie mit dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag verzichtet hatte. Diesen Verzicht hat sie f&uuml;r unwirksam gehalten. Die Klage war in allen drei Instanzen erfolgreich. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Erlassvertrag nichtig ist, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verst&ouml;&szlig;t (&sect; 134 BGB). Bei einem Betriebs&uuml;bergang schreibt &sect; 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend vor, dass der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des &Uuml;bergangs bestehenden Arbeitsverh&auml;ltnissen eintritt. Diese Vorschrift darf nicht abbedungen oder umgangen werden. Aus der Bedingung des Erlassvertrages ergibt sich, dass f&uuml;r ihn der geplante Betriebs&uuml;bergang Anlass und entscheidender Grund war. Damit stellt er eine unzul&auml;ssige Umgehung des zwingenden Gesetzesrechtes dar <em>(Quelle: Pressemitteilung 30/09, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. M&auml;rz 2009 - 8 AZR 722/07 ).</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-Verzicht-auf-Lohnansprueche-1172.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Kündigung des Arbeitnehmers</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In dem vorliegenden Fall hatte der Kl&auml;ger im August 2003 fristlos gek&uuml;ndigt, weil der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Verzug war. Einige Monate sp&auml;ter verlangte der Kl&auml;ger von der jetzigen Beklagten Zahlung der ausstehenden Geh&auml;lter mit der Begr&uuml;ndung, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin seines Arbeitgebers, weil sie dessen Betrieb im September 2003 &uuml;bernommen habe (Betriebs&uuml;bergang, &sect; 613a BGB). Seine zuvor ausgesprochene fristlose K&uuml;ndigung sei unwirksam gewesen, weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe. Die Beklagte hat den Betriebs&uuml;bergang bestritten und eingewandt, das Arbeitsverh&auml;ltnis habe schon vor dem behaupteten Betriebs&uuml;bergang durch die fristlose K&uuml;ndigung sein Ende gefunden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - erfolglos. Zwar bedarf auch die fristlose K&uuml;ndigung des Arbeitnehmers nach &sect; 626 Abs. 1 BGB eines wichtigen Grundes. Ein solcher wichtiger Grund kann z.B. dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen in R&uuml;ckstand ist und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber deshalb abgemahnt hat. Fehlt es an einem wichtigen Grund, ist die dennoch ausgesprochene K&uuml;ndigung unwirksam. Der Arbeitgeber kann die Unwirksamkeit der K&uuml;ndigung auch gerichtlich geltend machen. Nimmt er die K&uuml;ndigung jedoch hin, so kann sich der Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich gek&uuml;ndigt hat, regelm&auml;&szlig;ig nicht auf die Unwirksamkeit der K&uuml;ndigung berufen. Andernfalls verst&ouml;&szlig;t er gegen das Verbot widerspr&uuml;chlichen Verhaltens <em>(Quelle: Pressemitteilung Nr. 26/09, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. M&auml;rz 2009 - 2 AZR 894/07).</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-Kuendigung-des-Arbeitnehmers-1173.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mindestarbeitsbedingungengesetz tritt in Kraft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ein noch zu bildender Hauptausschuss wird nun pr&uuml;fen, ob in einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen vorliegen und Mindestl&ouml;hne festgesetzt werden m&uuml;ssen. Die Bundesregierung, die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Landesregierungen k&ouml;nnen dem Hauptausschuss dazu Vorschl&auml;ge unterbreiten.</p>
<p>F&uuml;r Wirtschaftszweige, in denen Mindestl&ouml;hne geschaffen werden sollen, wird ein Fachausschuss errichtet, der dann die konkrete H&ouml;he der Mindestl&ouml;hne festlegt. Die vom Fachausschuss beschlossenen Mindestl&ouml;hne werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung f&uuml;r alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in diesem Wirtschaftszweig rechtsverbindlich gemacht (<em>Quelle: Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales).</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Mindestarbeitsbedingungengesetz-tritt-in-Kraft-1174.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifliche Funktionszulage auch bei Teilzeitarbeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auch die Tarifvertragsparteien m&uuml;ssen dieses gesetzliche Verbot der Diskriminierung teilzeitbesch&auml;ftigter Arbeitnehmer beachten. Im Manteltarifvertrag f&uuml;r die Besch&auml;ftigten im Einzelhandel im Bundesland Sachsen-Anhalt ist geregelt, dass SB-Kassierer und SB-Kassiererinnen in den Monaten, in denen sie auf Anweisung der Gesch&auml;ftsleitung im Wochendurchschnitt mehr als 24 Stunden an Ausgangskassen (check-out) t&auml;tig sind, eine Funktionszulage von 4 % ihres Tarifgehalts erhalten. Die regelm&auml;&szlig;ige tarifliche w&ouml;chentliche Arbeitszeit betr&auml;gt 38 Stunden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf Zahlung dieser Zulage hatte eine Teilzeitbesch&auml;ftigte geklagt, die in dem geltenden Tarifbereich mit einer monatlichen Arbeitszeit von 110 Stunden t&auml;tig ist. Das beklagte Einzelhandeslunternehmen hatte ihr die Funktionszulage f&uuml;r Monate, in denen sie im Wochendurchschnitt nicht mehr als 24 Stunden an einer Ausgangskasse eingesetzt war, nicht gezahlt. Die Kl&auml;gerin war der Auffassung, dass die Bindung des Anspruchs auf die Funktionszulage an das Ma&szlig; von 24 Stunden Teilzeitkr&auml;fte diskriminiere; diesen stehe die Funktionszulage jedenfalls dann zu, wenn der Anteil ihrer T&auml;tigkeit an Ausgangskassen dem bei Vollzeit besch&auml;ftigten erforderlichen Anteil entspreche. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Revision der Kl&auml;gerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg: ihr steht die tarifliche Funktionszulage f&uuml;r die Monate zu, in denen sie auf Anweisung der Gesch&auml;ftsleitung zu mehr als 24/38 ihrer Arbeitszeit an einer Ausgangskasse t&auml;tig war. Bei der von der Kl&auml;gerin beanspruchten Zulage handelt es sich nicht um eine tarifliche Erschwerniszulage. Die Tarifvertragsparteien haben die Zulage ausdr&uuml;cklich als Funktionszulage bezeichnet. Diese stellt auch nicht auf eine durch &auml;u&szlig;ere Umst&auml;nde begr&uuml;ndete Erschwernis ab, sondern ist eine zus&auml;tzliche Verg&uuml;tung f&uuml;r die T&auml;tigkeit an einer Ausgangskasse. Wird der erforderliche Anteil der T&auml;tigkeit an einer Ausgangskasse erreicht, h&auml;ngt die H&ouml;he der Funktionszulage vom jeweiligen Tarifgehalt ab <em>(Quelle: Pressemitteilung Nr. 28/09, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. M&auml;rz 2009 - 10 AZR 338/08 -).</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Tarifliche-Funktionszulage-auch-bei-Teilzeitarbeit-1175.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Vorzeitige Beendigung und Übertragung von Elternzeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zw&ouml;lf Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes &uuml;bertragen (&sect; 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG/BEEG). Bei seiner Entscheidung &uuml;ber die Zustimmung ist der Arbeitgeber an billiges Ermessen gem&auml;&szlig; &sect; 315 BGB gebunden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im vorliegenden Fall ist die Kl&auml;gerin seit 1999 bei der Beklagten besch&auml;ftigt. F&uuml;r ihre am 4. Juli 2004 geborene Tochter nahm sie Elternzeit vom 3. September 2004 bis 3. Juli 2007 in Anspruch. Am 23. Juli 2006 wurde ihr Sohn geboren. Mit Schreiben an die Beklagte vom 16. August 2006 nahm sie f&uuml;r dieses Kind Elternzeit vom 19. September 2006 bis 22. Juli 2009 in Anspruch. Die Elternzeit f&uuml;r ihre Tochter sollte deshalb vorzeitig beendet und die dadurch verbleibende Elternzeit an die Elternzeit f&uuml;r den Sohn &bdquo;drangeh&auml;ngt&ldquo; werden. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21. September 2006 gegen&uuml;ber der Kl&auml;gerin ab, der &Uuml;bertragung der restlichen Elternzeit f&uuml;r die Tochter auf die Zeit nach Ende der Elternzeit f&uuml;r den Sohn zuzustimmen. Die Kl&auml;gerin hat Klage auf Zustimmung der Beklagten erhoben.</p>
<p>Der Neunte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Die Kl&auml;gerin hat die Elternzeit f&uuml;r ihre Tochter mit Erkl&auml;rung aus dem Schreiben vom 16. August 2006 vorzeitig beendet. Der Beendigung entgegenstehende dringende betriebliche Gr&uuml;nde hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie ist auch verpflichtet, der &Uuml;bertragung der restlichen Elternzeit f&uuml;r die Tochter der Kl&auml;gerin zuzustimmen. Ihre Weigerung entspricht nicht billigem Ermessen nach &sect; 315 BGB. Sie hat nicht dargelegt, welche Nachteile ihr durch die &Uuml;bertragung der Elternzeit entstehen w&uuml;rden <em>(Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/09, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 -).</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-Vorzeitige-Beendigung-und-Uebertragung-von-Elternzeit-1176.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>HOAI 2009: Besseres Fundament für Architekten und Ingenieure</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>L&uuml;tke Daldrup : "Ich freue mich, dass die L&auml;nder der neuen Honorarordnung zugestimmt haben. Die Anpassung ist dringend &uuml;berf&auml;llig. Bauherren und Planer brauchen klar verst&auml;ndliche und europafeste Grundlagen f&uuml;r die Zusammenarbeit. Die neue HOAI ist einfacher zu handhaben, transparenter und flexibler. Das entspricht den heutigen Anforderungen am Bau."<br /><br />Das Bundesbauministerium hat damit die Belange der planenden Berufe erfolgreich verteidigt.<br /><br /><strong>Wesentliche &Auml;nderungen sind:</strong><br /><br /></p>
<ol>
<li>Der Anwendungsbereich der HOAI wird auf Planungen von im Inland ans&auml;ssigen B&uuml;ros beschr&auml;nkt. Damit wird der allgemeinen Dienstleistungsfreiheit gem&auml;&szlig; der europ&auml;ischen Dienstleistungsrichtlinie Rechnung getragen.<br /><br /></li>
<li>Mit dem Baukostenberechnungsmodell und einem Bonus-Malus-System werden die Honorare von den tats&auml;chlichen Baukosten abgekoppelt und Anreize zum kosteng&uuml;nstigen Bauen geschaffen.<br /><br /></li>
<li>Gutachterliche und beratende T&auml;tigkeiten bleiben als Empfehlungen im Regelwerk erhalten und bieten damit f&uuml;r Planer und Auftragnehmer einen Orientierungsrahmen.<br /><br /></li>
<li>Mit dem Wegfall verbindlicher Stundens&auml;tze wird mehr Vertragsfreiheit erm&ouml;glicht. Gleichzeitig entstehen mehr Anreize f&uuml;r wirtschaftliches Bauen.<br /><br /></li>
<li>Die seit fast 14 Jahren unver&auml;nderten Tafelwerte f&uuml;r die Honorare von Architekten und Ingenieure werden pauschal um 10 Prozent angehoben. </li>
</ol>
<p><br /><em>Quelle: BmVBS - Homepage</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/HOAI-2009-Besseres-Fundament-fuer-Architekten-und-Ingenieure-1190.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Verlängerung des Kurzarbeitergeldes auf 24 Monate</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>- Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird ab 1.7.2009 von 18 auf 24 Monate verl&auml;ngert. Dies gilt f&uuml;r alle Besch&auml;ftigte, die bis zum 31.12.2009 in Kurzarbeit gehen.</p>
<p>- Ab dem siebten Monat Kurzarbeit erstattet die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit den Arbeitgebern die gesamten Sozialversicherungsbeitr&auml;ge.</p>
<p>- F&uuml;r Besch&auml;ftigte, die w&auml;hrend der Kurzarbeit an Weiterbildungsma&szlig;nahmen teilnehmen, k&ouml;nnen die Sozialversicherungsbeitr&auml;ge von Beginn an - also auch f&uuml;r die ersten sechs Monate - in voller H&ouml;he von der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit &uuml;bernommen werden. Auch diese Regelung ist befristet bis zum Ende des Jahres 2010.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Verlaengerung-des-Kurzarbeitergeldes-auf-24-Monate-1198.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitskosten in Deutschland bis zu 50 Prozent über EU-Durchschnitt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Laut der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverb&auml;nde lag Deutschland lag im EU-L&auml;ndervergleich im Jahr 2008 sowohl bei den Arbeitskosten als auch bei den Lohnzusatzkosten auf Rang 7 von 27 EU-Staaten. Trotz der moderaten Zunahme der Arbeitskosten im Jahr 2008 wurde der EU-Durchschnitt damit um bis zu 50 Prozent &uuml;berschritten.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Arbeitskosten-in-Deutschland-bis-zu-50-Prozent-ueber-EU-Durchschnitt-1199.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG zum Lohnwucher</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat ein auff&auml;lliges Missverh&auml;ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen, wenn die Arbeitsverg&uuml;tung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion &uuml;blicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht. Ma&szlig;gebend ist der Vergleich mit der tariflichen Stunden- oder Monatsverg&uuml;tung ohne Zulagen und Zuschl&auml;ge, wobei auch die besonderen Umst&auml;nde des Falles zu ber&uuml;cksichtigen sind. Eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags danach nicht zu beanstandende Verg&uuml;tung kann durch die Entwicklung des Tariflohns wucherisch werden.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin war seit 1992 in dem Gartenbaubetrieb des Beklagten bei Hamburg als ungelernte Hilfskraft besch&auml;ftigt. Sie erhielt einen Stundenlohn von 6,00 DM netto, ab 1. Januar 2002 3,25 Euro netto. Die Parteien sind nicht tarifgebunden. Mit ihrer Klage verlangt die Kl&auml;gerin f&uuml;r die Zeit von Dezember 1999 bis Mai 2002 unter dem Gesichtspunkt des Lohnwuchers eine Nachzahlung von knapp 37.000,00 Euro auf der Basis der tariflichen Verg&uuml;tung. Der tarifliche Stundenlohn betrug insoweit zwischen 14,77 DM brutto und 7,84 Euro brutto. Die Kl&auml;gerin arbeitete monatlich bis zu 352 Stunden.</p>
<p>Die Klage war in den Vorinstanzen unter Ber&uuml;cksichtigung der der Kl&auml;gerin einger&auml;umten Sachleistungen, insbesondere einer Wohngelegenheit auf dem Betriebsgel&auml;nde, erfolglos. Der F&uuml;nfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zur&uuml;ckverwiesen. Auch unter Einbeziehung der Sachbez&uuml;ge betrug die gezahlte Stundenverg&uuml;tung im Klagezeitraum weniger als 2/3 der tariflichen Stundenverg&uuml;tung. Die Gesamtumst&auml;nde, insbesondere die gesetzwidrig hohen und zudem unregelm&auml;&szlig;igen Arbeitszeiten verdeutlichen die Ausbeutung der Kl&auml;gerin. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht weder die &Uuml;blichkeit des Lohns in den Gartenbaubetrieben der Region noch die Kenntnis des Beklagten vom Missverh&auml;ltnis der beiderseitigen Leistungen ausdr&uuml;cklich festgestellt. Das ist in der neuen Verhandlung nachzuholen</p>
<p>(<em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 38/09, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 -).</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-zum-Lohnwucher-1200.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG zur Zulässigkeit „einfacher Differenzierungsklauseln“</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zwei Grundmodelle lassen sich unterscheiden: Zun&auml;chst die Regelungen (&bdquo;qualifizierte Differenzierungsklauseln&ldquo;), die auf die individualrechtlichen Gestaltungsbefugnisse des Arbeitgebers einwirken wollen, indem sie auf verschiedene Weise sicherzustellen versuchen, dass im Ergebnis dem gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter in jedem Falle mehr zusteht als demjenigen, der nicht Mitglied der tarifschlie&szlig;enden Gewerkschaft ist:</p>
<p>Weniger weit gehen sog. &bdquo;einfache Differenzierungsklauseln&ldquo;, welche die Gewerkschaftszugeh&ouml;rigkeit des Arbeitnehmers zwar zur Voraussetzung f&uuml;r einen bestimmten materiellen Anspruch machen, die aber keine rechtlichen Schranken daf&uuml;r aufstellen, dass der Arbeitgeber auf individualvertraglicher Ebene die tariflich vorgesehene Ungleichbehandlung beseitigt.</p>
<p>Die letztgenannten Regelungen k&ouml;nnen nach Auffassung des BAG rechtswirksam sein. Ob die Tarifvertragsparteien insoweit eine im Wesentlichen unbegrenzte Regelungsbefugnis haben oder ob sie dabei an relativ enge, im Einzelnen festzulegende Grenzen gebunden sind, musste der Senat nicht entscheiden.</p>
<p>Der Rechtsstreit betraf eine Mitarbeiterin eines Tr&auml;gers der freien Wohlfahrtspflege, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft war, in deren Arbeitsvertrag aber auf die einschl&auml;gigen Tarifvertr&auml;ge in ihrer jeweiligen Fassung Bezug genommen worden war. In einem unter Ausschluss der Nachwirkung befristeten &bdquo;Tarifvertrag zum Ausgleich des strukturellen Defizits der Unternehmensgruppe &hellip;&ldquo;, der die Beklagte angeh&ouml;rt, wurde eine Bestimmung des Haustarifvertrages &uuml;ber eine Jahressonderzahlung &bdquo;au&szlig;er Kraft gesetzt&ldquo; und u.a. weiter bestimmt:</p>
<p>&bdquo;Als Ersatzleistung wegen des Verzichts auf die Sonderzahlung &hellip;</p>
<p>erhalten die ver.di Mitglieder in jedem Gesch&auml;ftsjahr &hellip;</p>
<p>eine Ausgleichszahlung in H&ouml;he von 535,00 &euro; brutto &hellip; .&ldquo;.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin, die diese Leistung nicht erhielt, verlangte sie nun mit ihrer Klage.</p>
<p>Ebenso wie die Vorinstanz wies der Vierte Senat ihre Klage ab. Einen nach dem Tarifvertrag an sich m&ouml;glichen vertraglichen Anspruch auf die &bdquo;Ersatzleistung&ldquo; hatte die Kl&auml;gerin nicht. Durch die Verweisung auf die einschl&auml;gigen Tarifvertr&auml;ge wurde nur sichergestellt, dass deren Regelungen in ihrem Arbeitsverh&auml;ltnis Anwendung finden. Die arbeitsvertragliche Verweisung sah aber nicht vor, dass sie umfassend wie ein Gewerkschaftsmitglied zu behandeln sein w&uuml;rde; die tariflichen Regelungen wirken nur zu Gunsten der Kl&auml;gerin, wenn diese deren Voraussetzungen erf&uuml;llt. Das war im Falle des Anspruchs auf die sog. Ersatzleistung wegen der fehlenden Gewerkschaftsmitgliedschaft nicht der Fall. Die einschl&auml;gige Bestimmung war auch hinsichtlich dieser Anspruchsvoraussetzung wirksam. In der Bestimmung, die strukturell nicht weiter geht als die tarifvertragliche Wirkung, die das Gesetz in &sect; 4 TVG festlegt, liegt jedenfalls im vorliegenden Fall kein unzul&auml;ssiger Druck auf Nichtorganisierte, auf ihr Recht zu verzichten, einer Koalition fernzubleiben. Sie &uuml;berschreitet auch nicht die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien. Die fragliche Leistung liegt nicht im Kernbereich des arbeitsvertraglichen Austauschverh&auml;ltnisses. Sie &uuml;berschreitet auch der H&ouml;he nach nicht die Grenze, von der an von einem nicht mehr hinnehmbaren Druck auszugehen ist, zumal auf Seiten der am Tarifschluss Beteiligten - Gewerkschaft wie Arbeitgeber - erhebliche, f&uuml;r die Erhaltung der Effektivit&auml;t des Tarifvertragssystems streitende Interessen festzustellen sind: Sanierungstarifvertr&auml;ge, wie sie hier geschlossen wurden und f&uuml;r die vielfach ein erhebliches Interesse besteht, werden h&auml;ufig nur zustande kommen k&ouml;nnen, wenn mit den tariflichen Regelungen auch einer durch den Tarifvertrag im &uuml;brigen ansonsten ausgel&ouml;sten Tarifflucht gegengesteuert werden kann ( Quelle: Pressemitteilung Nr. 27/09,</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. M&auml;rz 2009 - 4 AZR 64/08 -).</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-zur-Zulaessigkeit-einfacher-Differenzierungsklauseln-1201.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Urlaubsgeld bei dauernder Arbeitsunfähigkeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Im vorliegenden Fall findet beim Kl&auml;ger der Manteltarifvertrag f&uuml;r die Holz- und Kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz im Arbeitsverh&auml;ltnis Anwendung. Danach betr&auml;gt das zus&auml;tzliche Urlaubsgeld 60 % des f&uuml;r den Erholungsurlaub geschuldeten Urlaubsentgelts. Der Arbeitnehmer war seit Februar 2005 zumindest bis 31. M&auml;rz 2006 arbeitsunf&auml;hig erkrankt. Er verlangt von der Beklagten die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes f&uuml;r das Jahr 2005.</p>
<p>Das BAG hat wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen, der Anspruch auf Urlaubsgeld ist auch f&uuml;r den trotz Arbeitsunf&auml;higkeit des Kl&auml;gers fortbestehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2005 derzeit nicht begr&uuml;ndet. Die Beklagte schuldet keine Urlaubsverg&uuml;tung, da dem Kl&auml;ger bisher kein Urlaub gew&auml;hrt wurde. Ebenso besteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch des Kl&auml;gers, weil das Arbeitsverh&auml;ltnis der Parteien nicht beendet ist <em>(Quelle: Pressemitteilung Nr. 46/09; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2009 - 9 AZR 477/07).</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-Urlaubsgeld-bei-dauernder-Arbeitsunfaehigkeit-1202.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG zur Altersdifferenzierung in Sozialplänen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Diese Regelung verst&ouml;&szlig;t nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Sie ist im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpl&auml;ne danach unterscheiden k&ouml;nnen, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebs&auml;nderung ihren Arbeitsplatz verlieren. Diese Nachteile k&ouml;nnen mit steigendem Lebensalter zun&auml;chst zunehmen, weil damit die Gefahr l&auml;ngerer Arbeitslosigkeit typischerweise w&auml;chst, und k&ouml;nnen geringer sein, wenn Arbeitnehmer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in der Lage sind, Altersrente in Anspruch zu nehmen.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts gab daher der Klage eines Arbeitnehmers statt, der eine Abfindung nach einer Sozialplanregelung beanspruchte, die f&uuml;r &bdquo;bis zu 59-j&auml;hrige&ldquo; Arbeitnehmer eine von der Dauer der Betriebszugeh&ouml;rigkeit abh&auml;ngige Abfindung vorsieht. Eine solche Berechnungsformel ist nach &sect; 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gerechtfertigt. Auch die in dem Sozialplan weiter vorgesehene Differenzierung, nach der &uuml;ber 59 Jahre alte Arbeitnehmer gem&auml;&szlig; einer anderen Berechnungsformel nur einen Anspruch auf eine geringere Abfindung haben, ist zul&auml;ssig und f&uuml;hrt nicht zur Unwirksamkeit des Sozialplans. Die mit einem solchen Systemwechsel verbundene Ungleichbehandlung &auml;lterer Arbeitnehmer ist ebenfalls durch &sect; 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt. Sie beruht auf der nicht zu beanstandenden Beurteilung der Betriebsparteien, dass rentennahe Jahrg&auml;nge durch den Verlust des Arbeitsplatzes regelm&auml;&szlig;ig geringere Nachteile erleiden als j&uuml;ngere Arbeitnehmer <em>( Quelle: Pressemitteilung Nr. 50/09 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 -).</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-zur-Altersdifferenzierung-in-Sozialplaenen-1203.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title> BAG zur Diskriminierung aufgrund des Geschlechts</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das beklagte Land hatte f&uuml;r das M&auml;dcheninternat seines staatlichen Gymnasiums in N. mittels einer Stellenausschreibung eine Erzieherin/Sportlehrerin oder Sozialp&auml;dagogin gesucht. Der Kl&auml;ger, ein Diplom-Sozialp&auml;dagoge, hatte sich um diese Stelle beworben. Das staatliche Gymnasium teilte ihm mit, bei der Stellenbesetzung k&ouml;nnten ausschlie&szlig;lich weibliche Bewerber ber&uuml;cksichtigt werden, weil die Stelleninhaberin auch Nachtdienste im M&auml;dcheninternat leisten m&uuml;sse.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger h&auml;lt sich wegen seines Geschlechts f&uuml;r in unzul&auml;ssiger Weise benachteiligt und hat vom beklagten Land wegen eines Versto&szlig;es gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Entsch&auml;digung in H&ouml;he von mindestens 6.750,00 Euro verlangt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat seine Klage abgewiesen. Die Revision des Kl&auml;gers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Der Achte Senat hielt die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts hier f&uuml;r zul&auml;ssig. F&uuml;r die T&auml;tigkeit in einem M&auml;dcheninternat, die auch mit Nachtdiensten verbunden ist, stellt das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin eine wesentliche und entscheidende Anforderung iSd. &sect; 8 Abs. 1 AGG dar. Dabei steht es dem Arbeitgeber grunds&auml;tzlich frei festzulegen, welche Arbeiten auf einem zu besetzenden Arbeitsplatz zu erbringen sind</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 54/09 , Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Mai 2009 - 8 AZR 536/08.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/-BAG-zur-Diskriminierung-aufgrund-des-Geschlechts-1204.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG steht nach der Entscheidung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs in der Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 -) einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen Arbeitnehmern, die wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen k&ouml;nnen, am Ende des Arbeitsverh&auml;ltnisses keine &bdquo;finanzielle Verg&uuml;tung&ldquo; gezahlt wird.</p>
<p>Nationale Rechtsvorschriften d&uuml;rfen diese Anspr&uuml;che nicht untergehen lassen.</p>
<p>Der Neunte Senat hat &sect; 7 Abs. 3 und 4 BUrlG bisher so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungs-anspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunf&auml;higkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des &Uuml;bertragungszeitraums nicht erf&uuml;llt werden kann. Daran h&auml;lt der Senat nicht mehr fest.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin war von August 2005 bis 31. Januar 2007 als Erzieherin f&uuml;r den beklagten Verein t&auml;tig. Sie erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war vom 2. Juni 2006 &uuml;ber das Ende des Arbeitsverh&auml;ltnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend&nbsp; arbeitsunf&auml;hig. Die Kl&auml;gerin verlangt mit ihrer im Januar 2007 zugestellten Klage u. a. Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsanspr&uuml;che aus den Jahren 2005 und 2006.</p>
<p>Der Neunte Senat hat diesen Teilen der Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben. Anspr&uuml;che auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erl&ouml;schen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des &Uuml;bertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunf&auml;hig ist. &sect; 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verh&auml;ltnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemein-schaftsrechtskonform fortzubilden. Jedenfalls seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts D&uuml;sseldorf vom 2. August 2006 in der Sache Schultz-Hoff (- 12 Sa 486/06 -) besteht kein sch&uuml;tzenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung. Gesetzlichen Anspr&uuml;chen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen waren, steht trotz krankheitsbedingter Arbeitsunf&auml;higkeit kein Erf&uuml;llungshindernis entgegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. M&auml;rz 2009 - 9 AZR 983/07 -</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Urlaubsabgeltung-bei-krankheitsbedingter-Arbeitsunfaehigkeit-1205.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Gegenläufige betriebliche Übung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Leits&auml;tze</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1. Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jahrelang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher &Uuml;bung nicht dadurch aufgehoben, dass der Arbeitgeber sp&auml;ter bei der Leistung des Weihnachtsgeldes erkl&auml;rt, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eine freiwillige Leistung und begr&uuml;ndet keinen Rechtsanspruch, und der Arbeitnehmer der neuen Handhabung &uuml;ber einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widerspricht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2. erkl&auml;rt ein Arbeitgeber unmissverst&auml;ndlich, dass die bisherige betriebliche &Uuml;bung einer vorbehaltlosen Weihnachtsgeldzahlung beendet werden und durch eine neue Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht, kann nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 01. Januar 2002 nach &sect; 308 Nr. 5 BGB eine dreimalige widerspruchslose Entgegennahme der Zahlung durch den Arbeitgeber nicht mehr den Verlust des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld bewirken (Aufgabe der gegenl&auml;ufigen Rechtsprechung zur betrieblichen &Uuml;bung, vgl. BAG 4.5.1999 &ndash; 10 AZR 290/98 &hellip;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger war seit 1971 bei der Beklagten auf Basis eines m&uuml;ndlichen Arbeitsvertrages angestellt. Die Beklagte zahlte an den Kl&auml;ger und alle anderen Arbeitnehmer im Zeitraum 1971 bis zum Jahre 2005 j&auml;hrlich Weihnachtsgeld. In den Jahren 2002 bis 2005 erfolgte die Weihnachtsgeldzahlung mit dem Vermerk, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, die keinen Rechtsanspruch begr&uuml;ndet. Im Jahre 2006 erfolgte durch den Arbeitgeber keine Weihnachtsgeldzahlung an den Kl&auml;ger, was nunmehr Klagegegenstand war.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bewirkt die dreimalige vorbehaltlose Gew&auml;hrung einer Gratifikationszahlung das Entstehen eines arbeitsvertraglichen Anspruchs des beg&uuml;nstigten Arbeitnehmers in Form einer sog. betrieblichen &Uuml;bung (BAG Urteil v. 30.7.2008, Az. 10 AZR 606/07). Ein durch eine solche betriebliche &Uuml;bung entstandener arbeitsvertraglicher Anspruch konnte bislang nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch eine ge&auml;nderte betriebliche &Uuml;bung beendet werden BAG Urteil v. 26.3.1997, Az. 10 AZR 612/96). Die &Auml;nderung einer expliziten arbeitsvertraglichen Regelung durch eine betriebliche &Uuml;bung war hingegen auch bisher nicht m&ouml;glich (BAG Urteil v. 24.11.2004 Az. 10 AZR 202/04). <br />In seiner neuesten Entscheidung vom 18.3.2009 gibt das Bundesarbeitsgericht nunmehr seine bisherige Rechtsprechung zur M&ouml;glichkeit der Beendigung einer betrieblichen &Uuml;bung durch eine neue, ge&auml;nderte betriebliche &Uuml;bung auf. Das Bundesarbeitsgericht begr&uuml;ndet seine Entscheidung mit einem Verweis auf &sect; 308 Nr. 5 BGB, wonach in allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen, zu denen das Bundesarbeitsgericht im Regelfall auch arbeitsvertragliche Bestimmungen z&auml;hlt, ein Klauselverbot f&uuml;r fingierte Erkl&auml;rungen gilt. Nach dieser Vorschrift sind insbesondere Bestimmungen unwirksam, wonach eine Erkl&auml;rung eines Vertragspartners (Arbeitnehmer) des Verwenders der allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen (Arbeitgeber) bei Vornahme oder Unterlassen einer bestimmten Handlung als abgegeben oder als nicht abgegeben gilt. Konkret handelt es sich hierbei um eine Regelung, die aus dem privatrechtlichen Grundsatz herr&uuml;hrt, dass Schweigen keine Willenserkl&auml;rung darstellt. Gerade das Entstehen einer betrieblichen &Uuml;bung zu Lasten des Arbeitnehmers setzt jedoch bereits dessen Schweigen voraus, da sonst eine konkrete vertragliche Vereinbarung vorliegt.</p>
<p>Im Ergebnis kann damit zuk&uuml;nftig auch eine betriebliche &Uuml;bung nicht mehr zu Lasten des Arbeitnehmers durch eine ge&auml;nderte neue betriebliche &Uuml;bung beendet werden. Der Arbeitgeber hat damit nur noch die M&ouml;glichkeit, ebenso wie im Falle konkrete vertraglicher Regelungen, eine &Auml;nderung im Wege einer einvernehmlichen Vertrags&auml;nderung oder einseitig durch eine (&Auml;nderungs-)K&uuml;ndigung zu erreichen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 18. M&auml;rz 2009 -Az. 10 AZR 281/08-</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dr. Holger Ulbricht <br />Rechtsanwalt und Fachanwalt f&uuml;r Arbeitsrecht</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Gegenlaeufige-betriebliche-Uebung-1206.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Fallgruppenübergreifender Bewährungsaufstieg</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Begehrt ein technischer Angestellter eine h&ouml;here Verg&uuml;tung, die nach dem tariflichen T&auml;tigkeitsmerkmal die achtj&auml;hrige Bew&auml;hrung in einer bestimmten Fallgruppe der einschl&auml;gigen Verg&uuml;tungsgruppe (VergGr.) voraussetzt, k&ouml;nnen Bew&auml;hrungszeiten in einer anderen Fallgruppe derselben VergGr. nur dann angerechnet werden, wenn dies im Tarifvertrag ausdr&uuml;cklich so vorgesehen ist. Der Kl&auml;ger ist als technischer Angestellter beim beklagten Land besch&auml;ftigt. Sein Arbeitsverh&auml;ltnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT). Er war zun&auml;chst in VergGr. IVa Fallgruppe 10 BAT eingruppiert, weil er nicht die pers&ouml;nlichen Anforderungen der langj&auml;hrigen praktischen Erfahrung der VergGr. IV Fallgruppe 10a BAT erf&uuml;llte. Dies war nach dreij&auml;hriger T&auml;tigkeit der Fall, weshalb der Kl&auml;ger nach dieser Zeit in diese Fallgruppe eingruppiert wurde. Ein Bew&auml;hrungsaufstieg in die VergGr. III BAT ist aus der VergGr. IVa Fallgruppe 10 BAT nach &bdquo;achtj&auml;hriger Bew&auml;hrung in der VergGr. IVa Fallgruppe 10&ldquo; BAT m&ouml;glich, aus der VergGr. IVa Fallgruppe 10a BAT nach sechsj&auml;hriger Bew&auml;hrung in dieser Fallgruppe. Mit seiner Klage begehrt der Kl&auml;ger eine H&ouml;hergruppierung in VergGr. III BAT nach Ablauf von acht Jahren seit Beginn seiner Besch&auml;ftigung. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung des beklagten Landes abgewiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des Kl&auml;gers zur&uuml;ckgewiesen. Der Kl&auml;ger hatte sich nicht acht Jahre in der VergGr. IVa Fallgruppe 10 BAT bew&auml;hrt. Nach der st&auml;ndigen Rechtsprechung des Senats ist ein sog. fallgruppen&uuml;bergreifender Bew&auml;hrungsaufstieg nur m&ouml;glich, wenn die vorgesehene Bew&auml;hrungszeit die Anrechnung von Zeiten in einer anderen VergGr. oder einer anderen Fallgruppe innerhalb der betreffenden VergGr. ausdr&uuml;cklich vorsieht. Ist eine solche in der ersichtlich unvollst&auml;ndigen Anrechnungsregelung des &sect; 23b BAT nicht vorgesehen, haben die Gerichte die von den Tarifvertragsparteien gesetzten begrenzten Anrechnungsm&ouml;glichkeiten zu beachten. Das gilt auch dann, wenn die T&auml;tigkeit des Angestellten in dieser Fallgruppe alle Merkmale der hiervon verschiedenen Aufstiegsfallgruppe mit umfasst. Die Gerichte sind nicht befugt, offenbar l&uuml;ckenhafte Tarifregelungen zu vervollst&auml;ndigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Februar 2009 - 4 AZR 19/08</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Fallgruppenuebergreifender-Bewaehrungsaufstieg-1207.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Stundenweise Rufbereitschaft i. S. v. § 8 Abs. 3 TVöD</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&sect; 8 Abs. 3 TV&ouml;D bestimmt, dass im Fall einer stundenweisen Rufbereitschaft ein Entgelt je Stunde der Rufbereitschaft von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts gezahlt wird. Eine stundenweise Rufbereitschaft liegt nach der tariflichen Definition bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zw&ouml;lf Stunden vor. Ordnet der Arbeitgeber an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen zwei oder mehr jeweils weniger als zw&ouml;lf Stunden umfassende Rufbereitschaften an, so liegen im tariflichen Sinne mehrere Rufbereitschaften i. S. v. &sect; 8 Abs. 3 TV&ouml;D vor. F&uuml;r diese Rufbereitschaften ist deshalb lediglich die Stundenverg&uuml;tung von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts und nicht die Tagespauschale nach &sect; 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TV&ouml;D zu zahlen. Der Kl&auml;ger leistete f&uuml;r die beklagte Stadt zwischen dem 17. Dezember 2005 und dem 1. M&auml;rz 2006 in sieben F&auml;llen an einem Kalendertag oder innerhalb von 24 Stunden zwei Rufbereitschaften, zwischen denen jeweils mehrere Stunden lagen. Keine dieser Rufbereitschaften dauerte f&uuml;r sich allein genommen oder zusammengerechnet mit den bis 24 Stunden davor oder danach angeordneten Rufbereitschaften 12 Stunden oder l&auml;nger. Die beklagte Stadt verg&uuml;tete diese Rufbereitschaften als stundenweise Rufbereitschaften mit 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts je angeordneter Stunde. Mit seiner Klage hat der Kl&auml;ger f&uuml;r derartige Rufbereitschaften die Tagespauschale nach &sect; 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TV&ouml;D begehrt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Eine Rufbereitschaft dauert ununterbrochen im tariflichen Sinne vom Zeitpunkt der Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese Verpflichtung endet. Ordnet der Arbeitgeber deshalb an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen mehrere jeweils weniger als zw&ouml;lf Stunden andauernde Rufbereitschaften an, zwischen denen der Arbeitnehmer frei oder die normale Arbeitsleistung zu erbringen hat, sind diese stundenweise zu verg&uuml;ten. Die Voraussetzungen f&uuml;r den Anspruch auf die t&auml;gliche Pauschale des &sect; 8 Abs. 3 TV&ouml;D werden damit nicht erf&uuml;llt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Februar 2009 - 6 AZR 114/08 -</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Stundenweise-Rufbereitschaft-i.-S.-v.--8-Abs.-3-TVoeD-1208.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Eingruppierung in der EntgGr. 1 TVöD - Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine Arbeitnehmerin, die Reinigungsarbeiten in einem Pflegeheim ausf&uuml;hrt, verrichtet keine einfachsten T&auml;tigkeiten nach der Entgeltgruppe 1 (EG 1) des Tarifvertrages f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst (TV&ouml;D), wenn sie bei der von ihr vorgenommenen Sicht- und Unterhaltsreinigung Hygienevorschriften, f&uuml;r die sie mehrst&uuml;ndig geschult wurde, sowie einen umfangreichen Desinfektionsplan zu beachten hat, der die selbstst&auml;ndige Kontrolle der von ihr zu reinigenden R&auml;umlichkeiten erfordert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Arbeitnehmerin ist seit dem 1. M&auml;rz 2006 bei einem von der Stadt Frankfurt am Main getragenen Verein als Reinigungskraft t&auml;tig. Auf das Arbeitsverh&auml;ltnis finden die f&uuml;r kommunale Arbeitgeber in Hessen geltenden Tarifvertr&auml;ge des &ouml;ffentlichen Dienstes Anwendung. Die Arbeitgeberin beantragte bei dem bei ihr bestehenden Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die seit dem 1. Oktober 2005 f&uuml;r &bdquo;einfachste T&auml;tigkeiten&ldquo; neu gebildete EG 1 TV&ouml;D. Der Betriebsrat widersprach dieser Eingruppierung. Die Vorinstanzen haben den Antrag der Arbeitgeberin zur&uuml;ckgewiesen, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin blieb vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Die Arbeitgeberin kann die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die EG 1 TV&ouml;D nicht verlangen. Diese Entgeltgruppe ist nicht einschl&auml;gig. Die Reinigungsarbeiten werden von keinem der in der EG 1 TV&ouml;D genannten Beispiele erfasst. Die Arbeitnehmerin verrichtet weder die T&auml;tigkeit einer Hausgehilfin oder Hausarbeiterin, noch f&uuml;hrt sie sonstige T&auml;tigkeiten im Haus- und K&uuml;chenbereich aus. Allerdings kann aus der Beispielst&auml;tigkeit &bdquo;Reiniger/innen in Au&szlig;enbereichen&ldquo; f&uuml;r die EG 1 und dem Schweigen, was T&auml;tigkeiten in der Innenreinigung angeht, auch nicht gefolgert werden, dass Reinigungst&auml;tigkeiten im Innenbereich stets in eine andere, h&ouml;here Entgeltgruppe eingruppiert sind. Ma&szlig;geblich ist vielmehr der tarifliche Oberbegriff der &bdquo;einfachsten T&auml;tigkeiten&ldquo;. Ob solche vorliegen, bestimmt sich anhand einer Gesamtbetrachtung, wobei &bdquo;einfachste T&auml;tigkeiten&ldquo; regelm&auml;&szlig;ig vor allem durch folgende Kriterien gekennzeichnet sind:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; die T&auml;tigkeit selbst bedarf nur einer sehr kurzen Einweisung,</p>
<p>&middot; sie erfordert keine Vor- oder Ausbildung,</p>
<p>&middot; es besteht eine klare Aufgabenzuweisung,</p>
<p>&middot; es handelt sich um im wesentlichen gleichf&ouml;rmige und gleichartige (&bdquo;mechanische&ldquo;) Arbeiten, die</p>
<p>&nbsp; nur geringster &Uuml;berlegungen bed&uuml;rfen,</p>
<p>&middot; die T&auml;tigkeit ist nicht mit einem im Rahmen der Aufgaben eigenst&auml;ndigen Verantwortungsbereich</p>
<p>&nbsp; verbunden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Einzelfall kann auch von Bedeutung sein, ob es zur Durchf&uuml;hrung der &uuml;bertragenen T&auml;tigkeit einer Abstimmung mit anderen Personen bedarf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.Januar 2009 - 4 ABR 92/07 -</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Eingruppierung-in-der-EntgGr.-1-TVoeD---Beschaeftigte-mit-einfachsten-Taetigkeiten-1209.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Gesetzliche Überleitung eines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Durch Landesgesetze k&ouml;nnen die Rechtstr&auml;ger des &ouml;ffentlichen Dienstes umstrukturiert werden. Solche Gesetze k&ouml;nnen grunds&auml;tzlich auch vorsehen, dass die Arbeitsverh&auml;ltnisse der in den umstrukturierten Bereichen Besch&auml;ftigten auf einen neuen Rechtstr&auml;ger &uuml;bergeleitet werden, ohne dass den Arbeitnehmern ein Recht zum Widerspruch gegen den &Uuml;bergang ihres Arbeitsverh&auml;ltnisses einger&auml;umt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein solches Widerspruchsrecht ergibt sich nicht aus dem B&uuml;rgerlichen Gesetzbuch, da es sich bei Umstrukturierungen kraft Gesetzes nicht um einen rechtsgesch&auml;ftlichen Betriebs&uuml;bergang handelt.Auch das Europ&auml;ische Gemeinschaftsrecht sieht ein solches Widerspruchsrecht nicht vor.</p>
<p>Jedoch ist die freie Wahl des Arbeitgebers durch das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 GG gesch&uuml;tzt. Ein Gesetz, durch das der Arbeitgeber ausgewechselt wird, greift in dieses Grundrecht ein. Dieser Eingriff ist verfassungsgem&auml;&szlig;, soweit er durch Gr&uuml;nde des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger war als Arbeitnehmer des beklagten Landes an einer Universit&auml;tsklinik mit nicht wissenschaftlichen T&auml;tigkeiten besch&auml;ftigt. Zum 1. Juli 2005 trat ein Landesgesetz in Kraft, durch das diese Klinik mit einer zweiten Universit&auml;tsklinik in einer neuen Anstalt des &ouml;ffentlichen Rechts zusammengelegt wurde. Kraft Gesetzes wurden die Arbeitsverh&auml;ltnisse der nicht wissenschaftlich T&auml;tigen auf die neue Anstalt &uuml;bergeleitet. Dem hat der Kl&auml;ger widersprochen. Das Gesetz hatte die Privatisierung des Klinikbetriebs zur Zielsetzung, die mit weiteren Ma&szlig;nahmen sp&auml;ter durchgef&uuml;hrt wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit der Klage begehrte der Kl&auml;ger die Feststellung, dass wegen seines Widerspruches sein Arbeitsverh&auml;ltnis weiterhin zum beklagten Land besteht. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, die Revision des Kl&auml;gers blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Landesparlament war zur Gesetzgebung befugt, da der Bundesgesetzgeber nur rechtsgesch&auml;ftliche Betriebs&uuml;berg&auml;nge und zivilrechtliche Umwandlungen geregelt hat. Aus dem Bundesrecht ergibt sich ein Widerspruchsrecht des Kl&auml;gers ebenso wenig wie aus der europ&auml;ischen Betriebs&uuml;bergangs-Richtlinie. Der Eingriff des Landesgesetzgebers in die grundrechtlich gesch&uuml;tzte Berufsaus&uuml;bungsfreiheit des Kl&auml;gers ist gerechtfertigt. Die Umstrukturierung und die Privatisierung des Klinikum-Betriebs dienen der im &ouml;ffentlichen Interesse liegenden Erhaltung beider Kliniken und der Weiterf&uuml;hrung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre an beiden Standorten. Der Eingriff war verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und au&szlig;erdem von einer Reihe weiterer Ma&szlig;nahmen wie einer mehrj&auml;hrigen Besch&auml;ftigungssicherung begleitet. Der Landesgesetzgeber hat von seiner Gestaltungsfreiheit nicht in verfassungswidriger Weise Gebrauch gemacht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 101/08&acute;- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 8 AZR 660/07 -;Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juli 2007 - 2 Sa 635/07 -</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Gesetzliche-Ueberleitung-eines-Arbeitsverhaeltnisses-auf-einen-neuen-Arbeitgeber-1210.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Betriebsübergang</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die &Uuml;bertragung bisher von der Bundeswehr durchgef&uuml;hrter milit&auml;rischer Instandsetzungsarbeiten auf eine neu gegr&uuml;ndete GmbH stellt keinen Betriebs&uuml;bergang dar, wenn die bisherige Instandsetzungseinheit durch die Bundeswehr aufgel&ouml;st wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger war bei der Bundeswehr bis zum 30. Juni 2006 als LKW-Mechaniker auf Grund von vier aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsvertr&auml;gen im Regionalen Instandsetzungszentrum des Heeres in S t&auml;tig. Dieses war als selbst&auml;ndige milit&auml;rische Einheit einer Division angegliedert. Nach dem Kabinettsbeschluss zur Umstrukturierung der Bundeswehr sollen die Instandsetzungsarbeiten in Zukunft von einer vom Bund und einer Industrieholding zu gr&uuml;ndenden GmbH durchgef&uuml;hrt werden. Daraufhin verf&uuml;gte die Beklagte am 7. Dezember 2005 die Aufl&ouml;sung des Regionalen Instandsetzungszentrums S zum 31. Dezember 2006. Der letzte Arbeitsvertrag des Kl&auml;gers hatte folgende Klausel enthalten: &bdquo;Das Arbeitsverh&auml;ltnis ist befristet bis zum Erreichen folgenden Zweckes: Bis zur Aufl&ouml;sung des Regionalen Instandsetzungszentrums S; l&auml;ngstens bis 30.06.2006&ldquo;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger hat die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung, die Weiterbesch&auml;ftigung sowie Arbeitsentgelt von der Bundeswehr verlangt. Er ist der Ansicht, f&uuml;r die Befristung fehle es ua. deshalb an einem sachlichen Grund, weil ein Betriebs&uuml;bergang vorgelegen habe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl&auml;gers blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos, weil ein sachlicher Grund i. S. d. &sect; 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG f&uuml;r die Befristung des Arbeitsvertrages des Kl&auml;gers vorgelegen hat. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war vorhersehbar, dass mit der &Uuml;bertragung der Instandsetzungsaufgaben ab dem 1. Juli 2006 auf die GmbH kein Bedarf an der Arbeitsleistung des Kl&auml;gers mehr bestehen werde. Die &Uuml;bertragung dieser Instandsetzungsarbeiten auf die GmbH, verbunden mit der Schlie&szlig;ung des Regionalen Instandsetzungszentrums S hat keinen Betriebs&uuml;bergang dargestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 86/08, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 8 AZR 855/07 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13. September 2007 - 4 Sa 1764/06 -</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Befristeter-Arbeitsvertrag---voruebergehender-Bedarf-an-der-Arbeitsleistung---Betriebsuebergang-1211.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Vergleichsentgelt bei Überleitung von Arbeitnehmern aus dem BAT in den TVöD</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach &sect; 5 Abs. 1 des Tarifvertrags zur &Uuml;berleitung der Besch&auml;ftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst (TV&ouml;D) und zur Regelung des &Uuml;bergangsrechts (TV&Uuml;-VKA) ist f&uuml;r die Zuordnung der Besch&auml;ftigten zu den Stufen der Entgelttabelle des TV&ouml;D ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bez&uuml;ge zu bilden.</p>
<p>Ist der Besch&auml;ftigte mit einer Person verheiratet, die nach beamtenrechtlichen Grunds&auml;tzen einen Familienzuschlag erh&auml;lt, wird gem. &sect; 5 Abs. 2 Satz 2 TV&Uuml;-VKA bei der Bildung des Vergleichsentgelts die Stufe 1 des Ortszuschlags zugrunde gelegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Demgegen&uuml;ber wird bei einem Angestellten, der mit einer Person verheiratet ist, die in der Privatwirtschaft t&auml;tig ist, der h&ouml;here Ortszuschlag Stufe 2 (Verheiratetenzuschlag) ber&uuml;cksichtigt. Der Kl&auml;ger h&auml;lt die Tarifregelung wegen Versto&szlig;es gegen Art. 3 und 6 GG f&uuml;r verfassungswidrig.</p>
<p>Seine Klage war in allen Instanzen ohne Erfolg.</p>
<p><br />Die Tarifvertragsparteien waren berechtigt, bei der Bildung des Vergleichsentgelts zur Sicherung des Besitzstands den Ortszuschlag zu ber&uuml;cksichtigen. Die &Uuml;bergangsregelung tr&auml;gt dem besonderen familienbezogenen Charakter dieses Zuschlags Rechnung. Da der Ehepartner, der in einem Beamtenverh&auml;ltnis steht, ab dem Zeitpunkt der &Uuml;berleitung des Arbeitsverh&auml;ltnisses seines Partners in den TV&ouml;D statt des halben den vollen Verheirateten-Bestandteil des Familienzuschlags erh&auml;lt, haben die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden weiten Gestaltungsspielraum nicht &uuml;berschritten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 84/08 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 6 AZR 682/07 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 8. August 2007 - 2 Sa 1768/06 E -</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Vergleichsentgelt-bei-Ueberleitung-von-Arbeitnehmern-aus-dem-BAT-in-den-TVoeD-1212.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Schicht- und Wechselschichtzulage bei Teilzeitarbeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach dem am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst (TV&ouml;D) erhalten Teilzeitbesch&auml;ftigte das Arbeitsentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelm&auml;&szlig;igen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbesch&auml;ftigter entspricht, soweit tarifvertraglich nicht ausdr&uuml;cklich etwas anderes geregelt ist.</p>
<p>Als Ausgleich f&uuml;r Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit sieht der TV&ouml;D eine Schichtzulage von monatlich 40,00 Euro und eine Wechselschichtzulage von monatlich 105,00 Euro vor.</p>
<p>Auf die Zahlung der Schicht- und Wechselschichtzulage in voller H&ouml;he geklagt hatte eine, mit der H&auml;lfte der regelm&auml;&szlig;igen Arbeitszeit einer Vollzeitbesch&auml;ftigten t&auml;tige, Krankenschwester.</p>
<p>Das beklagte Klinikum hatte der in st&auml;ndiger Schicht- und Wechselschicht eingesetzten Kl&auml;gerin nach dem Inkrafttreten des TV&ouml;D auf Grund der Teilzeitarbeit nicht mehr die vollen Zulagen, sondern nur noch auf die H&auml;lfte gek&uuml;rzte Schicht- und Wechselschichtzulagen gezahlt. Die Kl&auml;gerin hat gemeint, die tarifliche Regelung binde den Anspruch auf die vollen Zulagen nur an die st&auml;ndige Leistung von Schicht- und Wechselschichtarbeit. Auf den Umfang der Arbeitsleistung komme es nicht an. Schicht- und Wechselschichtarbeit belaste teilzeitbesch&auml;ftigte Arbeitnehmer ebenso wie vollzeitbesch&auml;ftigte Arbeitnehmer. F&uuml;r eine K&uuml;rzung der Ausgleichszahlungen bei Teilzeitarbeit fehlten deshalb sachliche Gr&uuml;nde, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen k&ouml;nnten. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Die Revision der Kl&auml;gerin hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Kl&auml;gerin stehen nach der tariflichen Regelung die beanspruchten Zulagen nur anteilig entsprechend dem Umfang ihrer auf die H&auml;lfte verminderten Arbeitszeit zu.</p>
<p>Die Tarifvertragsparteien des TV&ouml;D haben eine von der allgemeinen Regel zur Berechnung der Verg&uuml;tung Teilzeitbesch&auml;ftigter abweichende Vereinbarung f&uuml;r Schicht- und Wechselschichtzulagen nicht getroffen. Ihre Einsch&auml;tzung, dass die sich aus Schicht- und Wechselschichtarbeit ergebenden Erschwernisse einen Teilzeitbesch&auml;ftigten im Vergleich zu einem Vollzeitbesch&auml;ftigten geringer belasten, &uuml;berschreitet nicht die Grenzen ihrer autonomen Regelungsmacht. Die tarifliche Zulagenregelung wahrt den Grundsatz, dass einem teilzeitbesch&auml;ftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gew&auml;hren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbesch&auml;ftigten Arbeitnehmers entspricht. Eine solche Gleichbehandlung gem&auml;&szlig; dem Pro-rata-temporis-Grundsatz schlie&szlig;t eine Diskriminierung des Teilzeitbesch&auml;ftigten aufgrund der Teilzeitbesch&auml;ftigung aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 76/08: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2007 - 8 Sa 788/07</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Schicht--und-Wechselschichtzulage-bei-Teilzeitarbeit-1214.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>LAG Berlin-Brandenburg: Lebensaltersstufen im Vergütungssystem des BAT stellen unzulässige Altersdiskriminierung dar </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 11.9.08 der Klage eines 39j&auml;hrigen Angestellten des Landes Berlin teilweise stattgegeben, der eine Verg&uuml;tung entsprechend der Lebensaltersstufe 47 (Jahre) begehrt hatte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Gericht hat in den (aufsteigenden) Lebensaltersstufen des Verg&uuml;tungssystems des BAT, der im Lande Berlin &uuml;ber den sog. Anwendungstarifvertrag noch Geltung hat, eine unzul&auml;ssige Diskriminierung wegen des Alters gesehen.</p>
<p><br />Dort werde alleine auf der Grundlage des Lebensalters eine unterschiedliche Verg&uuml;tung gew&auml;hrt, dies sei unwirksam, so dass die h&ouml;here Verg&uuml;tung geschuldet werde. <br />Dies treffe allerdings nur auf die Grundverg&uuml;tung, nicht aber auf den Ortszuschlag zu.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: LAG Berlin-Brandenburg -&nbsp;Az.: 20 Sa 2244/07 -</p>
<p>11. September 2008, Pressemitteilung 32/08</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/LAG-Berlin-Brandenburg-Lebensaltersstufen-im-Verguetungssystem-des-BAT-stellen-unzulaessige-Altersdiskriminierung-dar--1215.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Eingruppierung eines Landschaftsgärtners, der Baumkontrollen im Wege des Visual Tree Assessment durchführt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Begehrt ein Landschaftsg&auml;rtner, der Aufgaben des &bdquo;Visual Tree Assessment&ldquo; durchf&uuml;hrt, eine h&ouml;here Verg&uuml;tung, die nach dem angestrebten tariflichen T&auml;tigkeitsmerkmal neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen K&ouml;nnen besondere Umsicht und Zuverl&auml;ssigkeit erfordert (&bdquo;besonders hochwertige Arbeiten&ldquo;), hat er vorzutragen, welches fachliche K&ouml;nnen die Ausgangslohngruppe erfordert und aus welchen Gr&uuml;nden die Anforderungen der Heraushebungslohngruppe gegeben sind.</p>
<p>Zur Beurteilung, ob besonders hochwertige Arbeiten vorliegen, ist ein wertender Vergleich zwischen den Anforderungen der beiden Lohngruppen erforderlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger ist gelernter Landschaftsg&auml;rtner und bei dem beklagten Land seit 1985 besch&auml;ftigt. Er wurde auf Grund seiner mehrj&auml;hrigen T&auml;tigkeit als Landschaftsg&auml;rtner nach der Lohngr. 5a der Anlage 1 zum Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum Bundesmanteltarif f&uuml;r Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe entlohnt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Seit Beginn des Jahres 2003 ist er damit betraut, B&auml;ume nach den Grunds&auml;tzen des &bdquo;Visual Tree Assessment&ldquo; zu untersuchen. Es handelt sich dabei um eine Baumuntersuchungsmethode, bei der B&auml;ume durch Sichtkontrolle auf verd&auml;chtige biologische und mechanische Defektsymptome &uuml;berpr&uuml;ft werden. Bei entsprechendem Verdacht erfolgen weitergehende Untersuchungen mit einfachem Werkzeug.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger begehrt die Zahlung von Lohn nach der Lohngr. 6 (&bdquo;besonders hochwertige Arbeiten&ldquo;) f&uuml;r die Zeit ab dem Jahr 2003 und f&uuml;r die Zeit ab dem Jahr 2006 wegen zwischenzeitlichen Bew&auml;hrungsaufstiegs nach der Lohngr. 7. Dieser stehe ihm auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu, weil das beklagte Land einen Arbeitnehmer mit vergleichbarer T&auml;tigkeit in die Lohngr. 6 eingruppiert habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr insoweit entsprochen, als der Kl&auml;ger &bdquo;hochwertige Arbeiten&ldquo; i.S.d. Lohngr. 5 verrichte und wegen dreij&auml;hriger Bew&auml;hrung jetzt in die Lohngr. 6 eingruppiert sei. Im &uuml;brigen hat es die Klage abgewiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des Kl&auml;gers, mit der er den Anspruch auf eine h&ouml;here Eingruppierung (&bdquo;besonders hochwertige Arbeiten&ldquo;) weiter verfolgt, zur&uuml;ckgewiesen. Dem Vorbringen des Kl&auml;gers lie&szlig; sich weder die erforderliche Vergleichsbetrachtung entnehmen noch hat er dargelegt, dass f&uuml;r seine T&auml;tigkeit ein vielseitiges fachliches K&ouml;nnen und eine besondere Umsicht erforderlich sind. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus Gleichbehandlungsgr&uuml;nden. Eine bewusst &uuml;bertarifliche Verg&uuml;tung des anderen Arbeitnehmers durch das beklagte Land war nicht gegeben. Es hat zudem eine &Uuml;berpr&uuml;fung dieser Eingruppierung eingeleitet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr.67/08 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Mai 2007 - 15 Sa 355/07 -&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Eingruppierung-eines-Landschaftsgaertners-der-Baumkontrollen-im-Wege-des-Visual-Tree-Assessment-durchfuehrt-1216.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>LAG München: Stufenfindung – Anrechnungszeiten (TV-Ärzte)</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die T&auml;tigkeit als Arzt im Praktikum ist bei der Stufenfindung des Tarifvertrags f&uuml;r &Auml;rzte an Universit&auml;tskliniken (TV-&Auml;rzte) nicht zu ber&uuml;cksichtigen, da sie weder eine &auml;rztliche noch eine nicht&auml;rztliche T&auml;tigkeit, sondern der letzte Teil der Ausbildung zum Arzt ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>So das LAG M&uuml;nchen im amtlichen Leitsatz seines Urteils vom 22.4.2008, Az. 7 Sa 18/08 zu der Frage der Anrechenbarkeit der AiP-Zeit bei der Stufenzuordnung der &Auml;rzte in Universit&auml;tskliniken.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/LAG-Muenchen-Stufenfindung--Anrechnungszeiten-TV-Aerzte-1220.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Nachwirkung eines Tarifvertrages</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Nachwirkung eines Tarifvertrages f&uuml;r Angestellte erfasst das Arbeitsverh&auml;ltnis eines Angestellten, das w&auml;hrend der Laufzeit des Tarifvertrages als Ausbildungsverh&auml;ltnis bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung im Nachwirkungszeitraum als Arbeitsverh&auml;ltnis fortgef&uuml;hrt worden ist (so schon BAG 19. Januar 1962 - 1 AZR 147/61 - BAGE 12, 194; 28. Januar 1987 - 5 AZR 323/86 - AP TVG &sect; 4 Nachwirkung Nr. 16 = EzA TVG &sect; 4 Nachwirkung Nr. 8).</p>
<p><br />So das BAG im amtlichen Leitsatz seines Urteils vom 7.5.2008, Az. 4 AZR 288/07.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Nachwirkung-eines-Tarifvertrages-1223.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Eingruppierung - Rückgruppierung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ein Arbeitgeber im &ouml;ffentlichen Dienst ist grunds&auml;tzlich berechtigt, eine fehlerhafte tarifliche Eingruppierung zu korrigieren. Dazu muss der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Verg&uuml;tungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gew&auml;hrten Verg&uuml;tung darlegen und ggf. beweisen (z. B. 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340) .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Arbeitgeber erf&uuml;llt seine Darlegungslast bei der sog. korrigierenden R&uuml;ckgruppierung bereits dann, wenn sich aus seinem Vorbringen einschlie&szlig;lich des unstreitigen Sachverhalts ergibt, dass jedenfalls wegen Fehlens einer der tariflichen Voraussetzungen die mitgeteilte Eingruppierung nicht zutreffend war.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das hat das BAG mit Urteil vom 7.5.2008 - Az. 4 AZR206/07 -&nbsp;entschieden</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Eingruppierung---Rueckgruppierung-1225.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>LAG München und LAG Baden-Württemberg: Eingruppierung von Küchenhilfen in Entgeltgruppe 1 TVöD</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach dem 30.9.2005 neu eingestellte Besch&auml;ftigte, die einfachste T&auml;tigkeiten verrichten sollen, wie z. B. K&uuml;chenhilfen u.a., sind in EntgGr. 1 einzugruppieren. Trotz des nicht abschlie&szlig;enden Beispielskataloges sind diese Eingruppierungen in EntgGr. 1 streitig. Inzwischen sind aber mehrere Verfahren vor den Gerichten anh&auml;ngig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Entweder haben die Betroffenen selbst eine Eingruppierungsklage erhoben oder die Betriebs- bzw. Personalr&auml;te haben im Zustimmungsersetzungsverfahren eine h&ouml;here Eingruppierung angestrebt.</p>
<p>Sowohl das LAG M&uuml;nchen (B. v. 21.11.2007, Az. 10 TaBV 81/07) als auch das LAG Baden-W&uuml;rttemberg (B. v. 20.06.2007, Az. 12 TaBV 3/07) haben in beiden Verfahren die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung als K&uuml;chenhilfe in EntgGr. 1 ersetzt.</p>
<p>Zur Begr&uuml;ndung wird ausgef&uuml;hrt, dass die Erfordernisse der betreffenden tariflichen Anordnung regelm&auml;&szlig;ig schon dann als erf&uuml;llt anzusehen sind, wenn der Besch&auml;ftigte eine den Bewertungsbeispielen entsprechende T&auml;tigkeit aus&uuml;bt.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/LAG-Muenchen-und-LAG-Baden-Wuerttemberg-Eingruppierung-von-Kuechenhilfen-in-Entgeltgruppe-1-TVoeD-1226.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer- Zustimmung des Integrationsamtes einholen!</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>K&uuml;ndigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft, ohne zuvor nach &sect; 85 SGB IX die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes zur K&uuml;ndigung einzuholen, so kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der K&uuml;ndigung bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen. Nach &sect; 4 Satz 4 KSchG beginnt in derartigen F&auml;llen die dreiw&ouml;chige Klagefrist gem. &sect; 4 Satz 1 KSchG erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Beh&ouml;rde (hier des Integrationsamtes) an den Arbeitnehmer.</p>
<p><br />Der Kl&auml;ger stand seit Mai 2003 bei dem Beklagten in einem Arbeitsverh&auml;ltnis als Automechaniker. Er ist taubstumm und deshalb mit einem Grad von 100 schwerbehindert. Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 k&uuml;ndigte der Beklagte das Arbeitsverh&auml;ltnis zum 30. Juni 2005, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt zu haben. Die Parteien streiten dar&uuml;ber, ob das K&uuml;ndigungsschreiben dem Kl&auml;ger noch am 29. Juni 2005 oder sp&auml;ter zugegangen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit seiner am 21. Juli 2005 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kl&auml;ger vor allem unter Berufung auf das Zustimmungserfordernis nach &sect; 85 SGB IX gegen die K&uuml;ndigung vom 13. Juni 2005 und eine weitere, nunmehr nach Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene K&uuml;ndigung vom 31. Oktober 2005. Er macht geltend, der Lauf der dreiw&ouml;chigen Klagefrist habe nicht begonnen, da ihm eine Entscheidung des Integrationsamtes &uuml;ber die K&uuml;ndigung vom 13. Juni 2005 nicht bekannt gegeben worden sei. Abgesehen davon sei ihm die K&uuml;ndigung, da er gem. &sect; 1896 f. BGB unter Betreuung stehe, wirksam erst nach dem 30. Juni 2005 durch Aush&auml;ndigung des K&uuml;ndigungsschreibens an seine Betreuerin zugegangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat dem gegen die K&uuml;ndigung vom 13. Juni 2005 gerichteten Feststellungsantrag stattgegeben, den Fortbestand des Arbeitsverh&auml;ltnisses bis zum 31. Dezember 2005 (Beendigung durch die K&uuml;ndigung vom 31. Oktober 2005) festgestellt und den Beklagten zur Zahlung von Annahmeverzugslohn verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zur&uuml;ckgewiesen. Dem ist der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts gefolgt. Auch wenn, was mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschlie&szlig;end gekl&auml;rt werden konnte, die K&uuml;ndigung vom 13. Juni 2005 dem Kl&auml;ger schon am 29. Juni 2005 zugegangen sein sollte, war die Klageerhebung am 21. Juli 2005 nach &sect; 4 Satz 4 KSchG rechtzeitig. Eine Entscheidung des Integrationsamtes &uuml;ber diese K&uuml;ndigung war nicht getroffen und konnte deshalb dem Kl&auml;ger bis zur Klageerhebung auch nicht bekannt gegeben werden. Der Lauf der dreiw&ouml;chigen Klagefrist hatte deshalb am 21. Juli 2005 noch nicht begonnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr.12/08, Urteil vom 13.Februar 2008 - 2 AZR 864/06 -</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Kuendigung-schwerbehinderter-Arbeitnehmer--Zustimmung-des-Integrationsamtes-einholen-1227.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Geschlechtsspezifische Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem m&auml;nnlichen Mitbewerber, so hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann glaubhaft gemacht, wenn sie au&szlig;er der Schwangerschaft weitere Tatsachen vortr&auml;gt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen zu stellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin ist bei der Beklagten im Bereich &bdquo;International Marketing&ldquo;, dem der &bdquo;Vizepr&auml;sident&ldquo; E. vorstand, als eine von drei Abteilungsleitern besch&auml;ftigt. Im September 2005 wurde die Stelle des E. frei. Die Beklagte besetzte diese mit einem m&auml;nnlichen Kollegen und nicht mit der schwangeren Kl&auml;gerin. Diese begehrt die Zahlung einer Entsch&auml;digung wegen Benachteiligung auf Grund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Die Beklagte behauptet, f&uuml;r die getroffene Auswahl spr&auml;chen sachliche Gr&uuml;nde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht diese abgewiesen. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zur&uuml;ckverwiesen. Er hat angenommen, die Kl&auml;gerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechts- spezifische Benachteiligung nach &sect; 611a Abs. 1 BGB (g&uuml;ltig bis 17. 08. 2006) vermuten lassen k&ouml;nnen. So habe die Beklagte die Schwangerschaft der Kl&auml;gerin gekannt. Die weiteren Behauptungen der Kl&auml;gerin, sie sei Vertreterin des E. gewesen und dieser habe ihr auch seine Nachfolge in Aussicht gestellt, muss das Landesarbeitsgericht ebenso ber&uuml;cksichtigen wie die Behauptung der Kl&auml;gerin, sie sei bei der Mitteilung ihrer Nichtber&uuml;cksichtigung damit getr&ouml;stet worden, dass sie sich auf ihr Kind freuen solle.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 35/08, Urteil vom 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 -</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Geschlechtsspezifische-Benachteiligung-wegen-Schwangerschaft-bei-einer-Stellenbesetzung-1228.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Steuern sparen bei Abfindungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In dem konkreten Fall wurde einem Angestellten zum 31. Dezember gek&uuml;ndigt. Er vereinbarte mit seinem Arbeitgeber, dass die Abfindung erst im Januar des darauffolgenden Jahres gezahlt werden sollte, da wegen der drohenden Arbeitslosigkeit mit niedrigeren Eink&uuml;nften zu rechnen war.</p>
<p>Das Finanzamt billigte diese Vorgehensweise nicht und rechnete die Abfindung zu den Eink&uuml;nften des Vorjahres. Dies sahen die Finanzrichter anders: entscheidend sei der Zeitpunkt des Zahlungseingangs, denn eine Abfindung sei als "sonstiger Bezug" zu werten und hierbei sei das tats&auml;chliche Zuflu&szlig;prinzip relevant. Die einvernehmliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes stelle auch keinen "Mi&szlig;brauch von Gestaltungsm&ouml;glichkeiten" dar- selbst wenn sie mit dem Ziel einer Steuerminimierung erfolgt sei. Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs &auml;u&szlig;erten sich die Richter nicht; dies obliegt nun dem Bundesfinanzhof <em>(BFH: IX R 14/09)</em>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Steuern-sparen-bei-Abfindungen-1241.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BMF- Schreiben zu Zeitwertkonten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Inhalte des BMF-Schreibens und des Entwurfs aus dem September 2008 entsprechen sich im Wesentlichen. Zudem wurden die Inhalte des Schreibens vom 27.01.2009 integriert.</p>
<p>Die wichtigsten Neuregelungen im Einzelnen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="TEXT-ALIGN: center"><strong>A. Beg&uuml;nstigter Personenkreis</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Teilnahmeberechtigt sind grunds&auml;tzlich alle Arbeitnehmer im Sinne des &sect; 1 LStDV. Ausgeschlossen von der steuerlichen Anerkennung sind allerdings folgende Personen:</p>
<p>- Organe einer K&ouml;rperschaft (Vorst&auml;nde und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer) und zwar unabh&auml;ngig von ihrer ge-sellschaftsrechtlichen Stellung</p>
<p>- Als Arbeitnehmer besch&auml;ftigte beherrschende Anteilseigner</p>
<p>- Arbeitnehmer mit befristeten Vertr&auml;gen k&ouml;nnen dagegen Zeitwertkonten steuerlich wirksam um-setzen, wenn das Modell eine Freistellung w&auml;hrend des befristeten Vertrages m&ouml;glich macht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="TEXT-ALIGN: center"><strong>B. Werterhaltungsgarantie</strong></p>
<p style="TEXT-ALIGN: center"><strong>&nbsp;</strong>&nbsp;</p>
<p>Wie schon im Flexi II vorgesehen, ist zur steuerlichen Anerkennung eines Zeitwertkontenmodells auch eine Werterhaltungsgarantie erforderlich. Danach muss zum Zeitpunkt der planm&auml;&szlig;igen Inanspruch-nahme des Wertguthabens (= Freistellung) der R&uuml;ckfluss in H&ouml;he der eingebrachten Arbeitsentgelt-bestandteile (ohne Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) gew&auml;hrleistet sein. Damit weicht der steuerliche vom sozialversicherungsrechtlichen Werterhaltungsbegriff ab. Wichtig ist zu-dem: die steuerliche Werterhaltungsgarantie gilt vor Abzug etwaiger Kosten, ebenfalls anders als im Sozialversicherungsrecht (vgl. dazu die Verlautbarung der Spitzenverb&auml;nde der Sozialversicherungs-tr&auml;ger vom 31.03.2009).</p>
<p>Die Werterhaltungsgarantie kann im &Uuml;brigen grunds&auml;tzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder aber mit dem jeweiligen Anlageinstitut vereinbart werden. Bei letzterer Fallkonstellation d&uuml;rfte allerdings genaue zu kl&auml;ren sein, in welchem Rechtsverh&auml;ltnis die Garantie ausgesprochen wird.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: center">&nbsp;</p>
<p style="TEXT-ALIGN: center"><strong>C. &Uuml;bergangsvorschriften</strong></p>
<p style="TEXT-ALIGN: center"><strong>&nbsp;</strong>&nbsp;</p>
<p>Bis 31.01.2009 genie&szlig;en alle Einzahlungen f&uuml;r Organe und als Arbeitnehmer besch&auml;ftigte beherr-schende Anteilseigner Bestandschutz, soweit es sich um ein steuerlich anerkennenswertes Modell handelt.</p>
<p>Bez&uuml;glich der Werterhaltungsgarantie f&uuml;r die &uuml;brigen Arbeitnehmen gibt das BMF noch Zeit bis 31.12.2009 Zeit. Die bis dahin get&auml;tigten aber auch die zuk&uuml;nftigen Einzahlungen werden steuerlich weiterhin anerkannt, soweit die Werterhaltungsgarantie f&uuml;r den Guthabenbestand zum 31.12.2008 sowie f&uuml;r die Einzahlungen in 2009 vorliegt.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: center">&nbsp;</p>
<p style="TEXT-ALIGN: center"><strong>D. Sonstige Inhalte</strong></p>
<p style="TEXT-ALIGN: center"><strong>&nbsp;</strong>&nbsp;</p>
<p style="TEXT-ALIGN: center">Soweit das Wertguthaben ausreicht, um sich zu 100% freistellen zu lassen, sind weitere Einzahlungen zugunsten des Wertguthabens steuerlich nicht mehr anerkannt.</p>
<p>Weiter erl&auml;utert das BMF in seinem Schreiben noch den Begriff &bdquo;Auszahlung bei existenzbedrohender Notlage&ldquo; und f&uuml;hrt die Konsequenzen f&uuml;r den Fall aus, dass ein Wertguthaben ohne existenzbedro-hende Notlage ausgezahlt wird. In diesem Fall muss das gesamte Wertguthaben und nicht nur der ausgezahlte Teil versteuert werden und zwar unter Zugrundelegung der so genannten F&uuml;nftelungsre-gelung nach &sect; 34 EStG.</p>
<p>Abschlie&szlig;end ist noch anzumerken, dass an der m&ouml;glichen Umbuchung von Wertguthaben in betrieb-liche Altersversorgung unter steuerlichen Gesichtspunkten weiter festgehalten wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="TEXT-ALIGN: center"><strong>Fazit</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong>&nbsp;</p>
<p>In vielen Punkten hat sich das BMF an die steuerlichen &Auml;nderungen aus dem Flexi II angelehnt. Den-noch gibt es Abweichungen, insbesondere beim Wertguthabenbegriff und der damit verbundenen Werterhaltungsgarantie. Die Herausforderung f&uuml;r die Unternehmen besteht nunmehr darin, sowohl die sozialversicherungsrechtlichen als auch an die steuerlichen Neuerungen entsprechend zu ber&uuml;cksich-tigen. Bei bestehenden Modellen l&auml;uft man ansonsten die Gefahr, dass die Einzahlungen ab 1.1.2010 steuerlich nicht mehr anerkannt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BMF--Schreiben-zu-Zeitwertkonten-1243.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Energieausweis</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei den privaten Immobilien wird rund ein Drittel der gesamten Prim&auml;renergie verbraucht.<br />Prim&auml;renergie wird erzeugt mit Hilfe von z.B.:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>fossiler Energie (Steinkohle, Braunkohle, Torf, Erdgas, Erd&ouml;l)</li>
</ul>
<ul>
<li>Biomasse</li>
</ul>
<ul>
<li>Windenergie (atmosph&auml;rische Str&ouml;mungen)</li>
</ul>
<ul>
<li>Wasserkraft</li>
</ul>
<ul>
<li>Sonnenenergie (nutzbare solare Energieeinstrahlung: Licht, W&auml;rme)</li>
</ul>
<ul>
<li>Kernenergie (Natururan, in einem Brutreaktor kann aus 232Th 233U Thorium und aus 238U Plutonium (239Pu) erbr&uuml;tet werden, bei der Kernfusion wird durch die Fusion von Deuterium/Tritium Helium hergestellt und dabei Energie gewonnen)</li>
</ul>
<ul>
<li>Gezeiten (Tidenhub)</li>
</ul>
<ul>
<li>Geothermie (Erdw&auml;rme)</li>
</ul>
<ul>
<li>Wellenkraft (Wellenkraftwerk)</li>
</ul>
<ul>
<li>Meeresstr&ouml;mung (Meeresstr&ouml;mungskraftwerk)</li>
</ul>
<p><br />Durch die Energieeinsparverordnung und insbesondere den darin enthaltenen verpflichtenden Energie-ausweis nun auch f&uuml;r bereits bestehende Geb&auml;ude will man diese Tatsachen ins Bewusstsein r&uuml;cken.<br />Der Eigent&uuml;mer erh&auml;lt damit u.a. aussagekr&auml;ftige Vergleichsdaten zum Energieverbrauch in gleich-wertigen Immobilien und kann besser einsch&auml;tzen, ob das Geb&auml;ude zuviel Energie verbraucht oder nicht.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Energieausweis-1244.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Informationen zur EU-Dienstleistungsrichtlinie (DLR)</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die EU-Dienstleistungsrichtlinie (Amtsblatt der EU L 376 vom 27.12.2006) ist am 28.12.2006 in Kraft getreten, die Umsetzungsfrist in nationales Recht f&uuml;r die EUMitgliedstaaten endet am 28.12.2009.<br />Obwohl die Umsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2009 endet, sind einzelne Anforderungen aber schon heute unmittelbar zu beachten: Es d&uuml;rfen bereits mit In-Kraft-Treten der DLR keine neuen Anforderungen in den Mitgliedstaaten mehr eingef&uuml;hrt werden, die den Zielen der Richtlinie zuwider laufen (Art. 15 Abs. 6 DLR).</p>
<p><br /><strong>Inhalt der DLR:</strong><br />Die Dienstleistungsrichtlinie hat den Abbau von b&uuml;rokratischen Hindernissen und zwischenstaatlichen Hemmnissen sowie die F&ouml;rderung des grenz&uuml;berschreitenden Handels mit Dienstleistungen zum Ziel.</p>
<p>Dem urspr&uuml;nglichen Entwurf zufolge war das Herkunftslandprinzip vorgesehen, d.h., der Erbringer einer Dienstleistung ist auch bei einer T&auml;tigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU nur dem Recht seines Herkunftslandes unterlegen. Dies hatte zur Folge, dass ein Dienstleistungsanbieter, der die Zulassung in einem EU-Staat besitzt, in allen Staaten t&auml;tig werden kann.<br />Dieses ehemalige Herkunftslandprinzip aus Art. 16 besteht nun in einer dort festgeschriebenen Dienstleistungsfreiheit weiter:</p>
<p>Mit der neuen Formulierung &bdquo;Dienstleistungsfreiheit&ldquo; wird das Recht des Dienstleistungserbringers bekr&auml;ftigt, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, die freie Aus&uuml;bung der Dienstleistungst&auml;tigkeit in ihrem Hoheitsgebiet zu gew&auml;hrleisten. Sie d&uuml;rfen jedoch nationale Auflagen vorgeben, um die &ouml;ffentliche Sicherheit und Ordnung, die &ouml;ffentliche Gesundheit und den Umweltschutz zu gew&auml;hrleisten. Diese nationalen Regeln m&uuml;ssen ihrerseits verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und erforderlich sein und d&uuml;rfen nicht diskriminierend wirken.</p>
<p>Art. 16 DLR macht deutlich, dass f&uuml;r Zugang und Aus&uuml;bung der Dienstleistung grunds&auml;tzlich die Heimatbestimmungen des Erbringers gelten, unter Ber&uuml;cksichtigung der vorgesehenen, weit reichenden Ausnahmen und Einschr&auml;nkungen.</p>
<p>Bei den Ausnahmen sind zum &uuml;berwiegenden Teil die kommunalrelevanten, gesetzlichen Anforderungen, die an den Dienstleistungserbringer gestellt werden, erfasst. Dennoch ist durch diese Formulierung nicht ausgeschlossen, dass es auch in Zukunft Abgrenzungsprobleme geben wird (der EuGH wird k&uuml;nftig bei anstehenden Entscheidungen auf der Grundlage der Dienstleistungsrichtlinie Auslegungskriterien entwickeln, die allgemein Geltung beanspruchen werden).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anwendungsbereich und Ausnahmen (Leistungen zur Daseinsvorsorge)</strong><br />Erfasst in der DLR sind klassische Dienstleister wie IT-Spezialisten, Dienstleister im Baubereich und Handwerker sowie Fris&ouml;re und dar&uuml;ber hinaus zum Teil auch so genannte Daseins-vorsorgeleistungen wie Altenheime, Kinderbetreuung, Behinderteneinrichtungen, Heimerziehung, M&uuml;llabfuhr,&nbsp; Verkehrssysteme etc., soweit diese im betreffenden Mitgliedstaat bereits unter Marktbedingungen erbracht werden.<br />Bei den Sozialdienstleistungen ist die Richtlinie nicht anwendbar auf Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterst&uuml;tzung von Familien durch gemeinn&uuml;tzige Einrichtungen stehen. Aus dem Anwendungsbereich ausgenommen: Nicht-wirtschaftliche Daseinsvorsorge- sowie Gesundheitsdienstleistungen, unabh&auml;ngig von ihrer Finanzierung oder privaten bzw. &ouml;ffentlichen Tr&auml;gerschaft (Art. 2 DLR).</p>
<p><strong><br />Ausf&uuml;hrung der neuen Regelungen</strong></p>
<ul>
<li>Die Richtlinie sieht zur Verwaltungsvereinfachung die Einrichtung von sog. &bdquo;einheitlichen Ansprechpartnern&ldquo; in den Mitgliedstaaten vor (im Sinne von &bdquo;one stop shops&ldquo;), &uuml;ber die&nbsp; Dienstleistungserbringer alle Verfahren und Formalit&auml;ten abwickeln k&ouml;nnen. Letztere m&uuml;ssen auch problemlos aus der Ferne und elektronisch &uuml;ber den EA abgewickelt werden k&ouml;nnen. F&uuml;r den Austausch zwischen den Mitgliedstaaten soll ein elektronisches Binnenmarktinformationssystem (IMI) eingerichtet werden, das den unmittelbaren Austausch zwischen den jeweilig zust&auml;ndigen Verwaltungsbeh&ouml;rden erm&ouml;glicht (Art. 8 Abs. 3, 36 Satz 2 DLR).</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Die Richtlinie sieht zudem Befugnisse des Mitgliedstaates vor, in dem die Dienstleistungen erbracht werden. Die Beh&ouml;rden im Staat der Dienstleistungserbringung sind unmittelbar zur Kontrolle des Dienstleisters zust&auml;ndig, wenn dieser eine eigene Niederlassung vor Ort hat (Art. 30 Abs. 1 DLR). Die Zust&auml;ndigkeit gilt auch in Bezug auf die Kontrolle der Anforderungen nach Art. 16 bzw. 17 DLR, wenn letzterer auch nur vor&uuml;bergehend in ihrem Hoheitsgebiet t&auml;tig wird (ohne Niederlassung). Die Kontrolle vor Ort muss aber dann in Zusammenwirkung mit den Beh&ouml;rden des Niederlassungsstaates erfolgen.</li>
</ul>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Informationen-zur-EU-Dienstleistungsrichtlinie-DLR-1247.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Anerkannte Regeln der Technik Schallschutz bei der Errichtung von Eigentumswohnungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Der Entscheidungstenor des Urteils lautet:<br /></strong>&bdquo;Welcher Schallschutz f&uuml;r die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist in erster Linie durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein &uuml;blicher Qualit&auml;ts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalld&auml;mm-Ma&szlig; an dieser Vereinbarung orientieren. Der Umstand, dass im Vertrag auf eine &bdquo;Schalld&auml;mmung nach DIN 4109&rsquo;&rsquo; Bezug genommen ist, l&auml;sst schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien lediglich die Mindestma&szlig;e der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine anerkannten Regeln der Technik f&uuml;r die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, die &uuml;blichen Qualit&auml;ts- und Komfortstandards gen&uuml;gen <em>(im Anschluss an BGH, Urteil vom 14.06.2007 &ndash; VII ZR 45/06).</em></p>
<p><em>BGH, Urteil vom 04.06.2009 &ndash; VII ZR 54/07</em></p>
<p><em><br /></em></p>
<p><strong>Die Entscheidung im Einzelnen:<br /></strong>Der Kl&auml;ger erwarb eine zu errichtende Eigentumswohnung. In der Baubeschreibung fand sich der Hinweis: &bdquo;In den Wohngeschossen kommt ein schwimmender Estrich auf W&auml;rme- bzw. Trittschalld&auml;mmung gem&auml;&szlig; DIN 4109 zur Ausf&uuml;hrung.&rsquo;&rsquo;. Des weiteren wurde die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ausbedungen. In der Folgezeit kam es zum Streit zwischen den Vertragsparteien und der Erwerber verlangte wegen Schallschutzm&auml;ngeln die R&uuml;ckabwicklung des Kauvertrages. Das zust&auml;ndige Oberlandesgericht war der Auffassung, dass aus dem Hinweis &bdquo;gem&auml;&szlig; DIN 4109&rsquo;&rsquo; zu schlie&szlig;en sei, dass ein erh&ouml;hter Schallschutz vertraglich nicht geschuldet sei. Vielmehr seien lediglich die Mindestanforderungen der DIN 4109 zugrunde zu legen. Hiergegen legten die Kl&auml;ger mit Erfolg Revision ein. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts mit folgender Begr&uuml;ndung auf:</p>
<p>Bereits mit Urteil vom 14.06.2007 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die DIN 4109 nicht die anerkannten Regeln der Technik verk&ouml;rpere. Diesem Urteil lag allerdings der&nbsp; Sachverhalt zugrunde, dass die Vertragsparteien keine ausdr&uuml;ckliche Vereinbarung zum Schallschutz getroffen hatten. Aber auch f&uuml;r den hier zu entscheidenden Fall, wonach die Parteien einen Hinweis auf die DIN 4109 im Vertrag aufgenommen hatten, k&ouml;nne nichts anderes gelten. Es seien nicht die Mindestanforderungen gem&auml;&szlig; DIN 4109 geschuldet. Diese bezwecke gem&auml;&szlig; ihrer Ziff. 1 nur einen Schutz vor unzumutbaren Bel&auml;stigungen. Der Erwerber einer Eigentumswohnung k&ouml;nne jedoch in der Regel einen &bdquo;&uuml;blichen Komfort-/Qualit&auml;tsanspr&uuml;chen gen&uuml;genden Schallschutz&rsquo;&rsquo; erwarten. Demgem&auml;&szlig; schulde der Bautr&auml;ger, der eine Eigentumswohnung errichtet und ver&auml;u&szlig;ert, dem Erwerber ein &bdquo;Mehr an Schallschutz&rsquo;&rsquo;, als dies die DIN 4109 in ihren Mindestanforderungen vorsieht. Anhaltspunkte f&uuml;r die anerkannten Regeln der Technik liefern die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 und das Beiblatt 2 zur DIN 4109 (89).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Praxishinweis:</strong>&nbsp;Das einzuhaltende Schalld&auml;mm-Ma&szlig; bei der Errichtung von Eigentumswohnungen bildet eine erhebliche Haftungsfalle f&uuml;r Bautr&auml;ger und deren planende Architekten. Selbst wenn im Vertrag auf eine &bdquo;Schalld&auml;mmung nach DIN 4109&rsquo;&rsquo; Bezug genommen wird, hat ein Wohnungserwerber regelm&auml;&szlig;ig einen Anspruch auf Einhaltung erh&ouml;hter Schalld&auml;mm-Werte. Die DIN 4109 bildet die anerkannten Regeln der Technik nicht ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Dr. Rolf Thei&szlig;en<br />Rechtsanwalt und Notar<br />Fachanwalt f&uuml;r Bau- und Architektenrecht</em></p>
<p><em>Lehrbeauftragter f&uuml;r Bau- und Vergaberecht<br /></em><em><br /></em><em><img src="http://www.cfmueller-campus.de/data/resources/31702cc7e4e.jpg" alt="" /></em><em><br /></em><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Leipziger Platz 11<br />10117 Berlin<br />Telefon: 030/399776-0<br /><a href="http://www.ts-law.de/">www.ts-law.de</a></em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em><br /></em></p>
<p>Dieser Nachrichten-Dienst wird herausgegeben von der<br />Verlagsgruppe H&uuml;thig Jehle Rehm GmbH<br />Hultschiner Str. 8<br />81677 M&uuml;nchen<br />Sitz der Gesellschaft: Heidelberg <br />Eingetragen beim Amtsgericht Mannheim<br />unter HRB 337678<br />USt-IDNr.: DE 811158336<br />Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer: Clemens K&ouml;hler</p>
<p>Der Nachrichten-Dienst sowie alle in ihm enthaltenen einzelnen Beitr&auml;ge sind urheberrechtlich gesch&uuml;tzt. Jede kommerzielle Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Verlages. Dies gilt insbesondere f&uuml;r Vervielf&auml;ltigungen, Bearbeitungen, &Uuml;bersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme.</p>
<p>&copy; 2009 Verlagsgruppe H&uuml;thig Jehle Rehm GmbH, Heidelberg, M&uuml;nchen, Berlin</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Anerkannte-Regeln-der-Technik-Schallschutz-bei-der-Errichtung-von-Eigentumswohnungen-1248.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BayBO – Die jüngsten Änderungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die BayBO wurde zuletzt am 22.12.2009 ge&auml;ndert (GVBl. S. 630.) mit Wirkung zum 1.1.2010. In Art. 18 Abs. 1 Satz 1 der BayBO wurden die Worte "&sect; 3 Abs. 2" durch die Worte "Art. 3 Abs. 1" ersetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die &Auml;nderung zum 1. August 2009 war gravierender (&Auml;ndG vom 27.7.2009, BayGVBl. S. 385), es wurden erste Erkenntnisse zur Novelle 2008 sowie die EU-Dienstleistungsrichtlinie eingearbeitet.&nbsp;</p>
<p>Betroffene Artikel sind u.a.:</p>
<ul>
<li>Art. 6 Abstandsfl&auml;chen</li>
<li>Art. 18 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall</li>
<li>Art. 23 Pr&uuml;f-, Zertifizierungs- und &Uuml;berwachungsstellenArt. 48 Barrierefreies Bauen</li>
<li>Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen</li>
<li>Art. 61 Bauvorlageberechtigung (neu gefasst)</li>
<li>Art. 62 bis 66</li>
</ul>
<p>und weitere Vorschriften.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dazu&nbsp;neu erschienen ist&nbsp;z.B. unser Handkommentar Busse/Dirnberger. Bitte besuchen Sie uns im Shop!</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/BayBO--Die-juengsten-Aenderungen-1249.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Erschließungsbeitragsrecht: Übersicht über die Rechtsprechung seit 2008</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Rechtsgebiet der Erschlie&szlig;ungsbeitr&auml;ge ist seit Inkrafttreten des BBauG 1960 vorwiegend durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gepr&auml;gt worden. Dies gilt aber seit dem &Uuml;bergang der Gesetzgebungskompetenz auf die L&auml;nder durch &Auml;nderung des Grundgesetzes im Jahr 1994 nur mehr mit Einschr&auml;nkungen. Zwar haben nur Bayern und Baden-W&uuml;rttemberg bislang von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht, die landesrechtlichen Vorschriften in diesen L&auml;ndern sind aber grunds&auml;tzlich nicht mehr revisibel und einer Nachpr&uuml;fung durch das Bundesverwaltungs-gericht entzogen. Nachdem in Bayern durch Verweis des Gesetzgebers die bundesrechtlichen Regelungen der &sect;&sect; 127 bis 135 BauGB nun Landesrecht sind, bestimmen die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Rechtsentwicklung. Dabei ist nat&uuml;rlich auch weiterhin der Blick auf die au&szlig;erbayerische Rechtsprechung interessant, die in diesem Gebiet nach wie vor lebhaft ist. Seit 2008 erging wieder eine Vielzahl f&uuml;r die Praxis wichtiger und teilweise noch nicht ver&ouml;ffentlichter Entscheidungen, die hier in einer &Uuml;bersicht kurz angerissen werden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1) Besondere Aufmerksamkeit verdient ein Urteil des BayVGH vom 24. M&auml;rz 2009 zur Stundung von<br />Beitr&auml;gen f&uuml;r landwirtschaftliche Grundst&uuml;cke. Damit besteht nun Klarheit, da&szlig; ein Anspruch auf zinslose Stundung nicht besteht, soweit &ndash; bei einem Wegfall der Fl&auml;chen &ndash; die Wirtschaftlichkeit des Betriebs &ldquo;im wesentlichen&ldquo; erhalten bleibt.</p>
<p><br />2) Bedeutsam f&uuml;r die Praxis ist weiter eine Entscheidung des BayVGH vom 29. September 2008 zu&nbsp; Erstattungsanspr&uuml;chen der Anlieger bei Vorliegen eines nichtigen Abl&ouml;sungsvertrags sowie</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>3) ein Urteil des BayVGH vom 15. Dezember 2008 zur Frage, ob eine rechtsmi&szlig;br&auml;uchliche&nbsp; Grundst&uuml;cksteilung zur Verminderung der Beitragspflicht vorliegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>4) Sehr interessant sind auch ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2008 zur Behandlung von Grundst&uuml;cken einer Nachbargemeinde, die an einer Erschlie&szlig;ungsstra&szlig;e an der Gemarkungsgrenze anliegen,</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>5) sowie ein Beschlu&szlig; des Bundesverwaltungsgerichts zur erstmaligen Herstellung einer&nbsp; Erschlie&szlig;ungsanlage durch einen anderen Hoheitstr&auml;ger (hier: Bund), die daran zu stellenden Anforderungen und die Konsequenzen f&uuml;r die Gemeinde, die die Baulast sp&auml;ter &uuml;bernimmt.</p>
<p><br />6) Mehrere wichtige Entscheidungen des BayVGH ergingen erneut zu &sect; 125 BauGB, n&auml;mlich zur<br />&Uuml;berpr&uuml;fung des B-Plans im Beitragsverfahren (sog. Inzidentpr&uuml;fung), zur Bindung an den Bebauungsplan, zum Planungserfordernis bzw. zur Entbehrlichkeit der Planung, zu den Anforderungen im Rahmen des &sect; 125 Abs. 2 BauGB (Abw&auml;gungsentscheidung) und den Planabweichungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>7) Sehr aufschlu&szlig;reich ist au&szlig;erdem ein Urteil des BayVGH vom 5. November 2008 zur Notwendigkeit und Beschaffenheit von Gr&uuml;nanlagen (&sect; 127).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>8) Hingewiesen wird auf einen Beschlu&szlig; des BayVGH vom 19. Dezember 2008 zur endg&uuml;ltigen Herstellung (&sect; 128)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>9) sowie zwei Beschl&uuml;sse des OVG NRW zur Beitragsf&auml;higkeit von Kosten (&sect; 128).</p>
<p><br />10) Zum Begriff der Erforderlichkeit gab es sei 2007 zwei Entscheidungen (&sect; 129),</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>11) zum Begriff der Abschnittsbildung, zum Anlagenbegriff und zur Bildung einer (unzul&auml;ssigen)<br />Erschlie&szlig;ungseinheit drei (&sect; 130).</p>
<p><br />12) Es ergingen weiterhin zwei Entscheidungen zur Tiefenbegrenzung (&sect; 131)</p>
<p><br />13) sowie ein bedeutsamer Beschlu&szlig; des BayVGH vom 16. April 2008 zur Selbst&auml;ndigkeit eines privaten Wegenetzes (&sect; 131).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>14) Ganz aktuell ist auch ein Beschlu&szlig; des 6. Senats vom 15. Oktober 2008 zur Erschlie&szlig;ung einer<br />Sportanlage mittels eines gewidmeten &ouml;ffentlichen Geh- und Radwegs (&sect; 131).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>15) Eine Entscheidung des BVerwG erging zum Erschlossensein eines Hinterliegergrundst&uuml;ck</p>
<p>(&sect; 133) und mehrere Beschl&uuml;sse des BayVGH zu Vorausleistungen (&sect; 133).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>von Cornelia Hesse<br />Direktorin beim Bayerischen Gemeindetag</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Erschliessungsbeitragsrecht-Uebersicht-ueber-die-Rechtsprechung-seit-2008-1250.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Einwand der fehlenden Prüfbarkeit: Zweimonatige Rügefrist auch bei Abschlagsrechnungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><em>Es ist allgemein bekannt, dass ein Auftraggeber die fehlende Pr&uuml;ff&auml;higkeit einer Schluss-Rechnung innerhalb einer Frist von zwei Monaten r&uuml;gen muss. Unterl&auml;sst er dies, so verliert er diesen Einwand. Das Oberlandesgericht Celle hat die gleichen Grunds&auml;tze auch im Fall einer Abschlags-Rechnung des Architekten angenommen.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der Entscheidungstenor des Urteils lautet:<br /> </strong>Die zweimonatige R&uuml;gefrist gegen&uuml;ber nicht pr&uuml;fbaren Rechnungen gilt auch f&uuml;r Ab-schlagsrechnungen.</p>
<p><em>OLG Celle, Urteil vom 08.04.2009 &ndash; 14 U 111/08</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Entscheidung im Einzelnen:<br /> </strong>Ein Architekt klagt eine Honorar-Abschlagsforderung ein. Der Auftraggeber macht u. a. geltend, die Rechnung sei f&uuml;r ihn nicht pr&uuml;fbar. Zwar habe er diese fehlende Pr&uuml;ff&auml;higkeit nicht innerhalb von zwei Monaten ger&uuml;gt. Der Auftraggeber ist jedoch der Meinung, dass diese Pr&uuml;fungsfrist nur f&uuml;r Schlussrechnungen, nicht aber f&uuml;r Abschlagsrechnungen gilt.</p>
<p>Dem folgt das Oberlandesgericht Celle nicht. Vielmehr sieht es die gegen die Pr&uuml;fbarkeit der Rechnung vorgetragenen Argumente als versp&auml;tet an. Das Oberlandesgericht Celle vertritt die Auffassung, dass die zweimonatige R&uuml;gefrist des Auftraggebers sowohl bei einer Schlussrechnung als auch bei einer Abschlagsrechnung zu beachten sei.</p>
<p>Das Gericht hatte im &Uuml;brigen noch zu pr&uuml;fen, ob es sich um eine Schluss- oder eine Abschlagsrechnung handelte. Der Architekt hatte seine Rechnung lediglich als &bdquo;vorl&auml;ufige Honorarrechnung&rsquo;&rsquo; bezeichnet. Trotz dieser etwas ungenauen Bezeichnung kommt das Gericht im Wege der Auslegung zu dem zutreffenden Ergebnis, dass es sich um eine Abschlagsrechnung handelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Praxishinweis</strong>:<br /> Dem &ouml;ffentlichen Auftraggeber ist anzuraten, im Falle einer m&ouml;glicherweise fehlenden Pr&uuml;fbarkeit einer Rechnung &ndash; sei es eine Schlussrechnung, sei es eine Abschlagsrechnung &ndash; die R&uuml;ge der fehlenden Pr&uuml;fbarkeit innerhalb der zweimonatigen Pr&uuml;ffrist &ndash; beginnend ab Zugang der Rechnung &ndash; gegen&uuml;ber dem Architekten/Ingenieur auszusprechen. F&uuml;r den Zugang der R&uuml;ge ist der Auftraggeber beweispflichtig.</p>
<p>Aus Sicht des Architekten/Ingenieurs bedeutet die Rechsprechung zur zweimonatigen R&uuml;gefrist, dass er nach Ablauf dieses Zeitraumes auch im Falle einer nicht pr&uuml;fbaren/pr&uuml;ff&auml;higen Rechnung so behandelt wird, als sei seine Rechnung pr&uuml;ff&auml;hig.</p>
<p>Im &Uuml;brigen ist dem Planer anzuraten, bei der Rechnungsstellung pr&auml;zise Begrifflichkeiten (Abschlagsrechnung, Teilschlussrechnung, Schlussrechnung) zu w&auml;hlen, d.h. Bezeichnungen wie etwa &bdquo;Vorl&auml;ufige Honorarrechnung&rsquo;&rsquo; oder &bdquo;Vorab-Rechnung&rsquo;&rsquo; zu vermeiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Dr. Rolf Thei&szlig;en<br /> Rechtsanwalt und Notar<br /> Fachanwalt f&uuml;r Bau- und Architektenrecht<br /> Lehrbeauftragter f&uuml;r Bau- und Vergaberecht</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>&nbsp;</em><em>Leipziger Platz 11<br /> 10117 Berlin<br /> Telefon: 030/399776-0<br /> <a href="http://www.ts-law.de/">www.ts-law.de</a></em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dieser Nachrichten-Dienst wird herausgegeben von der Verlagsgruppe H&uuml;thig Jehle Rehm GmbH<br /> Hultschiner Str. 8<br /> 81677 M&uuml;nchen<br /> Sitz der Gesellschaft: Heidelberg <br /> Eingetragen beim Amtsgericht Mannheim<br /> unter HRB 337678<br /> USt-IDNr.: DE 811158336<br /> Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer: Clemens K&ouml;hler</p>
<p>Der Nachrichten-Dienst sowie alle in ihm enthaltenen einzelnen Beitr&auml;ge sind urheberrechtlich gesch&uuml;tzt. Jede kommerzielle Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Verlages. Dies gilt insbesondere f&uuml;r Vervielf&auml;ltigungen, Bearbeitungen, &Uuml;bersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&copy; 2009 Verlagsgruppe H&uuml;thig Jehle Rehm GmbH, Heidelberg, M&uuml;nchen, Berlin</p>
<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="0" align="left">
<tbody>
</tbody>
</table>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Einwand-der-fehlenden-Pruefbarkeit-Zweimonatige-Ruegefrist-auch-bei-Abschlagsrechnungen-1251.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Welche Bauweise wird bei Haustrennwänden geschuldet?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>1. Enth&auml;lt der Erwerbsvertrag &uuml;ber ein noch zu errichtendes Reihenhaus keine ausdr&uuml;cklichen Bestimmungen zu dem geschuldeten Schalld&auml;mmma&szlig; und der Bauausf&uuml;hrung der Au&szlig;enw&auml;nde, schuldet der Verk&auml;ufer eine Bauausf&uuml;hrung, die den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entspricht.</p>
<p>2. Ist danach eine zweischalige Ausf&uuml;hrung der Haustrennw&auml;nde geschuldet, kann der Erwerber einen Schallschutz verlangen, der den Anforderungen entspricht, die mit der zweischaligen Bauweise bei&nbsp; regelrechter Ausf&uuml;hrung erreicht werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>OLG Bremen, Urteil vom 7. November 2007 , Az: 1 U 40/07</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Welche-Bauweise-wird-bei-Haustrennwaenden-geschuldet-1252.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wie weit reicht die Rechtskraft eines Vorschussurteils?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit dieser Frage hat sich das OLG N&uuml;rnberg eingehend besch&auml;ftigt und beschr&auml;nkt die f&uuml;r ein Urteil geltende 30-j&auml;hrige Verj&auml;hrung auf den ausgeurteilten Vorschussbetrag. Es stellt dabei folgenden Leitsatz auf:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der Anspruch auf Nachforderung von Ersatzvornahmekosten unterliegt auch dann der kurzen Verj&auml;hrung, wenn zuvor ein rechtskr&auml;ftiges Vorschussurteil erwirkt worden ist.</strong></p>
<p><strong><br /></strong></p>
<p><em>OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2007 - 4 U 25/06 </em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Wie-weit-reicht-die-Rechtskraft-eines-Vorschussurteils-1254.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Aufrechnung trotz Nichteinzahlung des Sicherheitseinbehaltes möglich!</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das OLG Karlsruhe hat sich mit dem umstrittenen Thema, ob eine Aufrechnung gegen den Auszahlungsanspruch wegen des Sicherheitseinbehaltes ausgeschlossen sei, besch&auml;ftigt und die Aufrechnung zugelassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Vers&auml;umt der Auftraggeber die Verpflichtung zur Einzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto und verstreicht die gesetzte Nachfrist, so f&uuml;hrt dies zu einem Auszahlungsanspruch des Auftragnehmers.<br /><br /></li>
<li>Der Auftraggeber ist nicht gehindert, gegen diesen Auszahlungsanspruch mit Schadensersatzanspr&uuml;chen aus M&auml;ngelbeseitigung aufzurechnen. </li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2007 - 4 U 25/06 </em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Aufrechnung-trotz-Nichteinzahlung-des-Sicherheitseinbehaltes-moeglich-1255.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Schadensersatzanspruch gegen Nachunternehmer</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BGH mit Anspr&uuml;chen in der Leistungskette Bautr&auml;ger &ndash; Generalunternehmer &ndash; Nachunternehmer &ndash; Nachnachunternehmer besch&auml;ftigt und seine bisherige Rechtsprechung ge&auml;ndert.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Schadensersatzanspruch-gegen-Nachunternehmer-1256.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Grundstücksnutzung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit dieser Problematik hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung eingehend besch&auml;ftigt und Kriterien angegeben, die eine zuverl&auml;ssige Beurteilung dieser Frage erm&ouml;glichen.</p>
<p><br /><em><em>BayVGH, Urteil vom 21. Juni 2007, 26 B 05.3262</em></em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Grundstuecksnutzung-1258.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifeinigung zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und dem Marburger Bund</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Tarifgemeinschaft deutscher L&auml;nder (TdL) hat sich am 27. M&auml;rz 2009 in Leipzig mit dem Marburger Bund &uuml;ber Grundz&uuml;ge und Kernpunkte eines &Auml;nderungspaketes zum Tarifvertrag f&uuml;r &Auml;rztinnen und &Auml;rzte an Universit&auml;tskliniken (TV-&Auml;rzte) geeinigt. <br /><br />Danach werden die Geh&auml;lter der Universit&auml;ts&auml;rzte ab dem 1. Mai 2009 um 3,8 Prozent und zum 1. August 2010 um weitere 1,2 Prozent steigen. Es ist eine Mindestlaufzeit bis zum 30.6.2011 vereinbart worden. <br /><br />Zudem gibt es Strukturverbesserungen in der Entgelttabelle durch das Einf&uuml;gen einer weiteren Entwicklungsstufe f&uuml;r Fach&auml;rzte. Statt drei Gehaltsstufen f&uuml;r Fach&auml;rzte sind es fortan vier Entwicklungsstufen. <br /><br />Durchsetzen konnte sich die &Auml;rztegewerkschaft auch mit ihrer Forderung, den Geltungsbereich des Tarifvertrages auszudehnen und weitere im Landesdienst besch&auml;ftigte &Auml;rzte aufzunehmen. Neben den klinisch t&auml;tigen Universit&auml;ts&auml;rzten werden fortan auch &Auml;rzte, die vor&uuml;bergehend in Forschung oder Lehre t&auml;tig sind, sowie &Auml;rzte der Justizvollzugskrankenh&auml;user vom arztspezifischen Tarifvertrag erfasst. Zur Aufnahme von Betriebs&auml;rzten an Universit&auml;tskliniken in den Tarifvertrag wurden weitere Verhandlungen vereinbart. <br /><br />Die Geh&auml;lter der &Auml;rzte im Tarifgebiet Ost werden zum 1. Januar 2010 auf das Westniveau angehoben werden. <br /><br />Der <strong>Einigungstext &uuml;ber Grundz&uuml;ge und Kernpunkte eines &Auml;nderungspakets zum Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst der L&auml;nder (TV-L)</strong> und zu weiteren Tarifvertr&auml;gen (z.B. TV&Uuml;-L&auml;nder, Azubi-Tarifvertr&auml;ge) sowie die <strong>Chronologie der Lohnrunde im Bereich des TV-L</strong> k&ouml;nnen sie hier einsehen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Tarifeinigung-zwischen-der-Tarifgemeinschaft-deutscher-Laender-TdL-und-dem-Marburger-Bund-1261.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Nicht prüffähige Schlussrechnung - Neue Rechnung noch im Prozess, auch wenn der Auftraggeber die fehlende Prüffähigkeit nicht gerügt hat</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Leits&auml;tze der Entscheidung lauten:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Wendet sich der auf Zahlung von Werklohn verklagte Auftraggeber nicht gegen die fehlende Pr&uuml;fbarkeit einer Rechnung, so findet im Prozess die Kl&auml;rung statt, ob die Werklohnforderung begr&uuml;ndet ist. Voraussetzung f&uuml;r den Erfolg der Klage ist, dass die Werklohnforderung schl&uuml;ssig dargelegt ist. Bedarf es dazu einer neuen, an den vertraglichen Voraussetzungen orientierten Abrechnung, so ist diese vorzulegen.</li>
<li>&sect; 142 ZPO dient nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt. Das Gericht ist deshalb nicht gehalten, auf den Vortrag einer Partei, weiterer, die Schl&uuml;ssigkeit der Klage herbeif&uuml;hrender Vortrag befinde sich in bei ihr und bei dem Prozessgegner verf&uuml;gbaren Aktenordnern, die Vorlage dieser Akten anzuordnen.</li>
</ol>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007, Az: VII ZR 230/06</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Nicht-prueffaehige-Schlussrechnung---Neue-Rechnung-noch-im-Prozess-auch-wenn-der-Auftraggeber-die-fehlende-Prueffaehigkeit-nicht-geruegt-hat-1263.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Die Bürgschaftsfalle</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Gew&auml;hrleistungsb&uuml;rgschaften, insbesondere von Versicherern, enthalten oft eine Einschr&auml;nkung auf fertig gestellte und ohne Auflagen abgenommene Arbeiten, die leider leicht &uuml;bersehen wird. Wenn dann noch eine vorgesehene f&ouml;rmliche Abnahme unterbleibt, verliert der Auftraggeber seine Anspr&uuml;che gegen den B&uuml;rgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Die-Buergschaftsfalle-1264.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bauantrag Schloss Neuschwanstein</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Was w&auml;re, wenn es zu Zeiten K&ouml;nig Ludwigs II. schon unsere Bauvorschriften gegeben h&auml;tte.... ?</p>
<p>Sie sind der Meinung, Schloss Neuschwanstein w&auml;re dann niemals gebaut worden?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ja, Sie haben Recht!</p>
<p>Aber mit welcher Begr&uuml;ndung?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie selbst, mit welcher Hingabe K&ouml;nig Ludwig II. seinen Bauantrag gestellt hat und wie niederschmetternd der Bescheid des Landratsamtes - wohlgemerkt, <strong>nach heutiger Rechtslage</strong> - ausgefallen ist.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Bauantrag-Schloss-Neuschwanstein.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Öffentlich-private Partnerschaften</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>a) Was ist eine IOPP?</p>
<p>IOPP sind offentlich-private (gemischtwirtschaftliche) Unternehmen, die ublicherweise zur Durchfuhrung</p>
<p>von Dienstleistungen fur die Allgemeinheit, insbesondere auf lokaler Ebene, gegrundet werden. Hintergrund: bereits die geringste private Beteiligung an einem ansonsten von der offentlichen Hand getragenen Unternehmen schliest sog. In-house Vergaben aus. Es muss dann eine IOPPGesellschaft gegrundet werden und Auftrage an diese Gesellschaft mussen nach (Europaischem) Vergaberecht vergeben werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>b) Klarstellungen der Kommission</p>
<p>Die Europaische Kommission hat hierzu Leitlinien veroffentlicht in Form einer Mitteilung. Mit der Mitteilung werden keine neuen rechtlichen Vorschriftengeschaffen, sondern das Verstandnis der Kommission dargelegt: Abhangig von der Art der Aufgabe (offentlicher Auftrag oder Konzession), die auf das IOPP &uuml;bertragen werden soll, sind danach auf die Auswahl des privaten Partners entweder die&nbsp; Vergaberichtlinien oder die allgemeinen Grundsatze des EG-Vertrags anzuwenden. Die Kommission bringt zum Ausdruck, dass nach Gemeinschaftsrecht ein Auswahlverfahren bei der Grundung einer IOPP ausreicht, d. h. zur Grundung einer IOPP wird keine doppelte Ausschreibung verlangt fur die Auswahl</p>
<p>des privaten Partners der IOPP und fur die Vergabe des offentlichen Auftrags bzw. der Konzession an das gemischtwirtschaftliche Unternehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>c) Weitere Inhalte der Mitteilung:</p>
<ul>
<li> Vor der Grundung einer IOPP mussen der Gesellschaftervertrag sowie alle Elemente, die die vertragliche Beziehung zwischen dem zukunftigen offentlichen Auftraggeber und privaten Partner bzw. zwischen dem offentlichen Auftraggeber und dem neu zu grundenden IOPP-Unternehmen regeln, offentlich bekannt gegeben werden.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Die Kommission sieht zwar die Moglichkeit, dass das gemischtwirtschaftliche Unternehmen bei Grundung mit einem offentlichen Auftrag betraut wird. Es soll dann jedoch kein Inhouse- Geschaft mehr bei zukunftigen Auftragen an die IOPP oder bei erheblichen Anderungen des Geschaftsgegenstands vorliegen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Falls die Moglichkeit fur nachtragliche Modifikationen an den Ausschreibungsbedingungen nach Zuschlagserteilung bestehen soll, muss dies vom offentlichen Auftraggeber in den&nbsp; Ausschreibungsunterlagen im Vorwege ausdrucklich festgelegt werden.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Bereits bestehende IOPP, bei denen der private Partner nicht im Rahmen eines transparenten Verfahrens ausgewahlt wurde, wurden einer Prufung nach den in der Mitteilung dargelegten Masstaben nicht standhalten. Ob hier Uberprufungen stattfinden, hangt davon ab, ob jemand sich beschwert f&uuml;hlt. Die Mitteilung geht insbesondere auch auf folgende Fragen ein:</li>
</ul>
<blockquote>
<blockquote>
<blockquote>
<blockquote>
<blockquote>
<ul>
<li>&nbsp;      
<ul>
<li>&nbsp;      
<ul>
<li>Zulassige Verfahrensart</li>
<li>Publikationsanforderungen</li>
<li>Eignungs- und Zuschlagskriterien</li>
<li>Anderungen nach Zuschlagserteilung.</li>
</ul>
</li>
</ul>
</li>
</ul>
</blockquote>
</blockquote>
</blockquote>
</blockquote>
</blockquote>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Vergaberecht/Vergaberechtunterseiten/Oeffentlich-private-Partnerschaften-1280.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zusammenarbeit zwischen Kommunen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Kommission f&uuml;hrt aktuell in diesem Bereich eine&nbsp; Gesetzesfolgenabsch&auml;tzung durch und hat bei einer externen Beratungsfirma eine Studie in Auftrag gegeben, die demn&auml;chst ver&ouml;ffentlicht werden soll.</p>
<p><br />Die Kommission vertritt bisher eine strikte Auffassung zur interkommunalen Zusammenarbeit. Demnach ist der Gegenstand einer &ouml;ffentlich-&ouml;ffentlichen Zusammenarbeit EU-weit ausschreibungspflichtig, sofern ein entgeltlicher Vertrag geschlossen, und der Gegenstand der Kooperation als &ouml;ffentlicher Auftrag zu qualifizieren ist, der dem EU-Vergaberecht unterf&auml;llt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Solange sich der Auftragswert im Bereich der EGVergaberichtlinien bewegt, ist demnach auch bei einer interkommunalen Zusammenarbeit der Auftrag europaweit auszuschreiben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zumindest aber ist der (Auftrags-)Gegenstand auf transparente Art und Weise potenziellen Bietern bekannt zu machen, wenn es sich um eine Konzession oder um einen Auftrag unterhalb der&nbsp; EUSchwellenwerte handelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch institutionalisierte Formen der Kooperation wie z.B. Zweckverb&auml;nde werden von der Kom mission grunds&auml;tzlich kritisch betrachtet. Das Argument, dass bei einer interkommunalen Zusammenarbeit keine Beschaffung am Markt stattfindet, weist die Kommission zur&uuml;ck.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aktuell gibt es im Bereich interkommunale Zusammenarbeit auch ein deutsches&nbsp; Vertragsverletzungsverfahren:<br />Die Europ&auml;ische Kommission hat am 3. April 2008 bekannt gegeben, dass ein&nbsp; Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet worden ist, da die St&auml;dte Heidelberg<br />und Mannheim sowie der Rhein-Neckar-Kreis ohne Durchf&uuml;hrung von Vergabeverfahren &ouml;ffentliche Dienstleistungsvertr&auml;ge &uuml;ber M&uuml;llentsorgungsleistungen abgeschlossen h&auml;tten. Auf der Grundlage eines Konzepts, nach dem jeder Partner f&uuml;r eine bestimmte Abfallart zust&auml;ndig ist, haben die Beh&ouml;rden eine Reihe von Vertr&auml;gen f&uuml;r die Zusammenarbeit bei der Abfallbewirtschaftung geschlossen. Diese Auftr&auml;ge wurden alle ohne die Durchf&uuml;hrung eines Vergabeverfahrens oder die Ver&ouml;ffentlichung einer Ausschreibung direkt vergeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach der Beschwerde eines privaten Abfallbewirtschaftungsunternehmens hat die Kommission ein<br />Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die genannten kommunalen Beh&ouml;rden treten hinsichtlich dieser Abfallbewirtschaftungsvertr&auml;ge als Auftraggeber auf, die Dienstleistungen von Betreibern am Markt beschaffen. Sie k&ouml;nnen nach Auffassung nicht die Ausnahme f&uuml;r In-house- Gesch&auml;fte geltend machen, da aufgrund der Form der Zusammenarbeit, die die Parteien begr&uuml;ndet haben, die beteiligten kommunalen Unternehmen einen erheblichen Teil ihrer Leistungen f&uuml;r Beh&ouml;rden erbringen, die nicht ihre Aktion&auml;re sind.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Vergaberecht/Vergaberechtunterseiten/Zusammenarbeit-zwischen-Kommunen-1281.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Dienstleistungskonzessionen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>a) Was ist das?<br />Eine Dienstleistungskonzession liegt grunds&auml;tzlich immer dann vor, wenn das mit einer &ouml;ffentlichen Aufgabe betraute Unternehmen (&bdquo;der private Dritte&ldquo;) auch das wirtschaftliche Risiko dieser Aufgabenerf&uuml;llung tr&auml;gt, indem seine Leistung nicht direkt von der verantwortlichen Kommune / der<br />&ouml;ffentlichen Hand, sondern durch die Kunden entgolten wird.</p>
<p><br />b) Stand der Europ&auml;ischen Gesetzgebung</p>
<p>Die Kommission hat ihre Pl&auml;ne f&uuml;r eine Konzessionsrichtlinie vorerst zur&uuml;ckgestellt. Damit d&uuml;rfte<br />mit dieser Kommission (Mandat bis Herbst 2009) bzw. diesem EU-Parlament (Europawahlen im Juni 2009) ein Richtlinienvorschlag nicht mehr zustande kommen. Hintergrund sind laut Informationen<br />aus der deutschen St&auml;ndigen Vertretung insbesondere die Widerst&auml;nde der gro&szlig;en Mitgliedstaaten<br />Deutschland und Frankreich. Damit z&auml;hlt die Konzessionsrichtlinie zu den &bdquo;kritischen Vorhaben&ldquo;, die sich negativ auf die Europawahlen und die Wiederwahl des Kommissionspr&auml;sidenten Barroso auswirken k&ouml;nnten. Zudem hat sich &uuml;berraschenderweise auch der Bundesverband der deutschen Industrie (BDI) nach einer entsprechenden Mitgliederbefragung gegen verbindliche Regelungen f&uuml;r Konzessionen ausgesprochen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es ist jedoch mit einem erneuten Vorsto&szlig; der Kommission sp&auml;testens Anfang 2010 zu rechnen. Hinsichtlich des darin vorzusehenden Rechtsregimes f&uuml;r Dienstleistungskonzessionen strebt die Kommission eine weitgehende Angleichung zu den f&uuml;r &ouml;ffentliche Auftr&auml;ge geltenden Regeln an. Ziel<br />einer Regelung ist die Schaffung von mehr Rechtssicherheit im Sinne der 2007 neu erlassenen Rechtsmittelrichtlinie, da der aktuelle Rechtsschutz im Bereich der Dienstleistungskonzessionen nicht ausreichend sei.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Vergaberecht/Vergaberechtunterseiten/Dienstleistungskonzessionen-1282.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Richtlinienvorschlag zur Forderung sauberer und energieeffizienter Fahrzeuge</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Intention der Richtlinie</strong></p>
<p>Der erste Vorschlag der EU-Kommission zur Thematik wurde im Juni 2006 vom EU-Parlament abgelehnt. Die EU-Kommission hat deshalb im Dezember 2007 einen &uuml;berarbeiteten Vorschlag vorgelegt. Dieser verfolgt das Ziel, mit der &ouml;ffentlichen Beschaffung als einem &bdquo;Schl&uuml;sselmarkt&ldquo; die Einf&uuml;hrung umweltfreundlicher Technologien bei den Kraftfahrzeugen voran zu treiben. Besondere Bedeutung kommt nach Ansicht der Kommission dem Vorbildcharakter der &ouml;ffentlichen Hand zu. Der Vorschlag zielt ab auf alle</p>
<ul>
<li>Fahrzeugbeschaffungen von &ouml;ffentlichen Stellen, die &ouml;ffentliche Auftraggeber im Sinne der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sind sowie</li>
<li>Fahrzeugk&auml;ufe von Unternehmen, die aufgrund einer beh&ouml;rdlichen Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis &ouml;ffentliche Personenverkehrsdienste erbringen (&bdquo;Betreiber&ldquo; im Sinne der &Ouml;PNV-Verordnung 1370/2007).</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wesentliche Inhalte des Kommissionsvorschlages:</strong><br />Gem&auml;&szlig; dem Richtlinienvorschlag m&uuml;ssen die in a) und b) genannten Adressaten bei der Beschaffung bzw. beim Kauf von Stra&szlig;enfahrzeugen die &uuml;ber die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten des<br />Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und der Schadstoffemissionen als Vergabekriterien&nbsp; beziehungsweise als Anschaffungskriterien ber&uuml;cksichtigen, um so saubere und energieeffiziente Fahrzeuge zu f&ouml;rdern.</p>
<p><strong><br /></strong></p>
<p><strong>Aktueller Stand der Gesetzgebung:</strong><br />Am 24. Juni 2008 hat der federf&uuml;hrende Umweltausschuss des Europ&auml;ischen Parlaments, der in 2006 den ersten Kommissionsvorschlag noch abgelehnt hatte, dem neuen Vorschlag zugestimmt. Jedoch haben die Abgeordneten einige wichtige &Auml;nderungen am Kommissionsvorschlag vorgenommen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Die Richtlinie soll nur oberhalb der Schwellenwerte gelten (RL 2004/17/EG und 2004/18/EG, d.h. in den meisten F&auml;llen sind nur Fahrzeugk&auml;ufe oberhalb von 206.000 &euro; betroffen.)</li>
<li>Spezialfahrzeuge, die nur in sehr geringer Zahl hergestellt werden, wie Rettungsfahrzeuge, Feuerwehrfahrzeuge etc. sind ausgenommen.</li>
<li>Die Richtlinie soll ab 2010 gelten.</li>
<li>Die Hersteller werden verpflichtet, Daten zu den Schadstoffemissionen und zur Energieeffizienz gleich bei der Erstellung von Angeboten mitzuteilen. Das Parlamentsplenum wird im Herbst 2008 &uuml;ber den Vorschlag in erster Lesung abstimmen. Auch die Mitgliedstaaten im Rat sehen die geplante Richtlinie mehrheitlich positiv. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Vergaberecht/Vergaberechtunterseiten/Richtlinienvorschlag-zur-Forderung-sauberer-und-energieeffizienter-Fahrzeuge-1283.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>EuGH-Urteil zur Tarifreueverpflichtung bei der Vergabe von Aufträgen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit Urteil vom 3. 4.2008 (C-346/06) hat der EuGH entschieden, dass die Tariftreueerkl&auml;rung nach dem nieders&auml;chsischen Landesvergabegesetz gegen Europarecht verst&ouml;&szlig;t und unzul&auml;ssig ist. Die Regelung ist im Kern auch in anderen Landesgesetzen zu finden. Sie sieht vor, dass &ouml;ffentliche Bauauftr&auml;ge des Landes nur an Unternehmen vergeben werden d&uuml;rfen, die sich bei Angebotsabgabe verpflichten, ihre Arbeitnehmer<br />bei der Ausf&uuml;hrung dieser Leistungen nach den jeweils geltenden Lohntarifen zu entlohnen und dies auch bei ihren Nachunternehmern sicherzustellen.</p>
<p>Kommunale Auftraggeber sind erm&auml;chtigt, vor der Vergabe ihrer Bauauftr&auml;ge entsprechende Tariftreueerkl&auml;rungen zu verlangen. Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH kann diese Forderung nicht aufrechterhalten werden. Das Urteil ist unter Eingabe des Aktenzeichens abzurufen unter:<a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de" target="_blank"><br /></a><em><a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de" target="_blank">http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de</a>.</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Vergaberecht/Vergaberechtunterseiten/EuGH-Urteil-zur-Tarifreueverpflichtung-bei-der-Vergabe-von-Auftraegen-1284.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Richtlinie für Energieeffizienz in Gebäuden</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Um den Klimawandel nachhaltig zu bek&auml;mpfen, will die EU bis 2020 die Treibhausgase um 20% senken, ebenso den Energieverbrauch. In der Verbesserung der Energieeffizienz von Geb&auml;uden sieht das Europ&auml;ische Parlament enormes Potential und hat deshalb eine novellierte Richtlinie f&uuml;r Energieeffizienz in Geb&auml;uden verabschiedet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Alle Geb&auml;ude die nach 2018 gebaut werden, sollen dabei ihre eigene Energie produzieren.</strong><br />Die Europ&auml;ische Union ist zu 51% ihres Energiebedarfs von externer Gasversorgung abh&auml;ngig.<br />In den letzten zwei Jahren sind die Energiepreise f&uuml;r die Haushalte erheblich gestiegen: f&uuml;r Strom um 15%, f&uuml;r Gas&ouml;l um 21% und f&uuml;r Erdgas um 28%. Die 160 Millionen Geb&auml;ude in der Europ&auml;ischen Union sind f&uuml;r mehr als 40% des europ&auml;ischen Prim&auml;r-Energieverbrauchs verantwortlich. Dar&uuml;ber hinaus sind sie eine wichtige Quelle von CO2-Emissionen und auf lange Sicht eine Gefahr f&uuml;r die Sicherheit der Energieversorgung. Die Neufassung der Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden (urspr&uuml;nglich aus 2002), die von der Europ&auml;ischen Kommission im November letzten Jahres vorgeschlagen und nun mit entsprechenden &Auml;nderungen des Parlamentes verabschiedet wurde, hilft den B&uuml;rgern die Energieeffizienz ihrer H&auml;user zu verbessern. Es wird gesch&auml;tzt, dass die aktualisierte Richtlinie den Energieverbrauch um f&uuml;nf bis sechs Prozent und die CO2-Emissionen um bis zu f&uuml;nf Prozent in der gesamten EU bis zum Jahr 2020 reduzieren kann.</p>
<p><br /><strong>Umweltfreundliche Geb&auml;ude bis 2019</strong></p>
<p>Die EU-Mitgliedsstaaten m&uuml;ssen nach der neuen Richtlinie bis zum 31. Dezember 2018 sicherstellen, dass alle neu gebauten Geb&auml;ude so viel Energie erzeugen wie sie gleichzeitig verbrauchen, etwa mittels Sonnenkollektoren oder W&auml;rmepumpen. Schon jetzt sollten die Mitgliedsstaaten nationale Pl&auml;ne entwickeln, um die Zahl der &bdquo;Netto-Nullenergiege b&auml;ude&ldquo; zu erh&ouml;hen. Zudem sollen die Regierungen festlegen, wie hoch der Anteil der Null-Energieh&auml;user bei bestehenden Geb&auml;uden f&uuml;r die Jahre 2015 bis 2020 sein soll. Hierbei sollen vor allem &ouml;ffentliche Einrichtungen eine Vorreiterrolle einnehmen.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Einheitliche Definition und nationale Zielvorgaben</strong><br />Die Berichterstatterin weist darauf hin, dass die Europ&auml;ische Kommission bis Ende 2010 eine detaillierte europ&auml;ische Definition von Geb&auml;uden, deren Kohlendioxidemissionen und Prim&auml;renergieverbrauch gering oder gleich Null sind, vorweisen sollte. Laut der heute verabschiedeten Richtlinie ist ein Netto-Nullenergiegeb&auml;ude als ein Geb&auml;ude definiert, &bdquo;in dem der j&auml;hrliche Prim&auml;renergieverbrauch aufgrund der sehr hohen Energieeffizienz des Geb&auml;udes nicht die Energieerzeugung vor Ort aus erneuerbaren Energien &uuml;bersteigt&ldquo;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Mitgliedsstaaten sind dar&uuml;ber hinaus aufgefordert, nationale Ziele zur Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden finden. Dazu sollen sie bis zum 30. Juni 2011 nationale Pl&auml;ne entwickeln, die Ma&szlig;nahmen enthalten sollen, wie die neue Richtlinie umgesetzt werden kann. Es gehe dabei vor allem darum, rechtliche Hindernisse und Marktschranken abzubauen sowie neue steuerliche und finanzielle Instrumente einzuf&uuml;hren. Vorgeschlagen wird beispielsweise die Senkung der Mehrwertsteuer auf G&uuml;ter und Dienstleistungen zur Energieeinsparung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Alle Geb&auml;ude die nach 2018 nicht unerheblich renoviert werden, sollen ebenfalls den Energieeffizienzanspr&uuml;chen gen&uuml;gen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei Geb&auml;uden, die einer gr&ouml;&szlig;eren Renovierung unterzogen werden &ndash; wenn die Renovierungskosten 20% des Geb&auml;udewertes &uuml;bersteigen &ndash;, m&uuml;ssen die neuen&nbsp; Geb&auml;udeteile wie Fenster oder Energieversorgungssysteme mindestens den bestehenden Anforderungen der&nbsp; Energieeffizienz-bestimmungen entsprechen. Daf&uuml;r sollten auch entsprechende F&ouml;rderma&szlig;nahmen zur Verf&uuml;gung stehen, beispielsweise f&uuml;r den Einbau Erneuerbarer-Energie-Systeme. Die Mitgliedsstaaten sollen zudem daf&uuml;r sorgen, dass in neuen Geb&auml;uden und allen renovierten Bauten &bdquo;intelligente Messger&auml;te&ldquo; eingebaut werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ausnahmen</strong><br />Nicht betroffen von den neuen Energieeffizienzbestimmungen sind provisorische Geb&auml;ude, die nur eine Nutzungsdauer von einschlie&szlig;lich 18 Monaten haben sowie religi&ouml;se Einrichtungen und besonders historisch oder architektonisch wertvolle Bauten, sofern die baulichen Ma&szlig;nahmen eine &bdquo;unannehmbare Ver&auml;nderung&ldquo; bedeuten w&uuml;rde. Bei Ferienh&auml;usern wurden bestehende Anlagen von den Bestimmungen ausgenommen, bei Neubauten von Ferienh&auml;usern muss sich allerdings nach den neuen Regelungen gerichtet werden.</p>
<p><br /><strong>Finanzielle Unterst&uuml;tzung und Steuererleichterungen zur F&ouml;rderung energieeffizienter Geb&auml;ude auf EU-Ebene</strong><br />Das EP f&uuml;gte auch neue Bestimmungen &uuml;ber die Finanzierung energieeffizienter Geb&auml;ude hinzu. So soll bis sp&auml;testens 2014 ein Energieeffizienz-Fonds eingerichtet werden, der private und &ouml;ffentliche Investitionen zur Erh&ouml;hung der Energieeffizienz von Geb&auml;uden unterst&uuml;tzt. Zudem sollen die Beihilfen zur F&ouml;rderung der Energieeffizienz aus dem Fond f&uuml;r regionale Entwicklung &bdquo;signifikant&ldquo; angehoben werden. Das EP fordert die Europ&auml;ische Kommission zudem auf, eine gemeinsame Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden bis zum 31. M&auml;rz 2010 zu erstellen. Um einen besseren &Uuml;berblick zu gew&auml;hrleisten, soll eine gemeinsame europ&auml;ische Website mit allen geltenden Rechtsvorschriften hingerichtet werden.</p>
<p><br />Pressemitteilung:<br /><em><a href="http://www.europarl.de/view/de/Presse/Pressemitteilungen/Pressearchiv/Pressearchiv-2009/April-2009/April-2009-24.html" target="_blank">http://www.europarl.de/view/de/Presse/Pressemitteilungen/Pressearchiv/Pressearchiv-2009/April-2009/April-2009-24.html</a></em></p>
<p>Bericht &uuml;ber den Vorschlag f&uuml;r eine Richtlinie des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates &uuml;ber die Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden (Neufassung):<br /><a href="http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=REPORT&amp;reference=A6-2009-0254&amp;language=DE" target="_blank"><em>http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=REPORT&amp;reference=A6-2009-0254&amp;language=DE</em></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Richtlinie-fuer-Energieeffizienz-in-Gebaeuden-1285.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Luftqualitätsrichtlinie (Änderungsgesetzgebungsverfahren abgeschlossen)</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die urspr&uuml;ngliche Luftqualit&auml;tsrichtlinie 1999/30/EG enth&auml;lt f&uuml;r Luftschadstoffe Grenzwerte, die seit</p>
<p>Januar 2005 bzw. ab Januar 2010 in Deutschland verbindlich sind.</p>
<p>Bei den Grenzwerten wurde erstmals zwischen verschiedenen Schutzg&uuml;tern unterschieden. W&auml;hrend im bisherigen Immissionsschutzrecht nur Wirkungen am Menschen ber&uuml;cksichtigt wurden, wurden mit der Luftqualit&auml;tsrichtlinie erstmals charakteristische Werte zum Schutz des &Ouml;kosystems hinzugef&uuml;gt. F&uuml;r den &Uuml;bergangszeitraum bis 2005 wurden f&uuml;r die neuen EU-Grenzwerte Toleranzbereiche festgelegt, die sich jedes Jahr verringert haben und das Einhalten der Grenzwerte zu den verbindlichen Zeitpunkten sicherstellen soll(t)en (2005 bis 2010). Bei &Uuml;berschreitungen der Toleranzbereiche im&nbsp; &Uuml;bergangszeitraum, wurde die Aufstellung von Luftreinhaltepl&auml;ne der einzelnen Bundesl&auml;nder zur&nbsp; Schadstoffminderung verpflichtend. Die seinerzeitige Nachweisgrenze endete nach unten bei Feinst&auml;uben bis PM10.</p>
<p>Die &Auml;nderungsrichtlinie 2008/50/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 &uuml;ber Luftqualit&auml;t und saubere Luft f&uuml;r Europa wurde im Amtsblatt ABl. L 152 vom 11.6.2008 ver&ouml;ffentlicht.</p>
<p>Sie trat am 21. Mai 2008 in Kraft und muss nun binnen 24 Monaten von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Der Richtlinientext kann abgerufen werden unter</p>
<p>http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:152:0001:0044:DE:PDF</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die wesentlichen Neuerungen sind:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Selbstverpflichtung der EU-Kommission, Vorschriften f&uuml;r eine Verbesserung der Luftqualit&auml;t in Europa auf den Weg zu bringen, die an den Emissionsquellen ansetzen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Ber&uuml;cksichtigung der neuen Feinstaubart PM2,5 (f&uuml;r die kleinsten Feinstaubpartikel):     <br /> 
<ul>
<li>Ziele: Reduzierung der Hintergrundbelastung bei Feinstaub und st&auml;rkere Minderung der Schadstoffe dort, wo die Bev&ouml;lkerung ihnen wirklich ausgesetzt ist.. </li>
</ul>
<ul>
<li>verbindlicher Jahresgrenzwert ab 2015: 25 &mu;g/m<sup>3</sup> Stufenmodell (gestaffelte Reduktionsziele unter Berucksichtigung der Vorleistungen der Mitgliedstaaten) hinsichtlich der PM2,5-Exposition</li>
</ul>
</li>
</ul>
<ul>
<li>Weitere Grenzwerte:&nbsp;      
<ul>
<li>Feinstaub PM10 (wie bisher): Tagesgrenzwert betr&auml;gt 50 &mu;g/m&sup3; und darf maximal an 35 Tagen &uuml;berschritten werden. Der Jahresgrenzwert liegt bei 40 &mu;g/m&sup3;.</li>
<li>Stickstoffdioxid: Jahresgrenzwert von 40 &mu;g/m&sup3;; ab 2010 verbindlich</li>
<li>Kohlenmonoxid: Der Grenzwert wird auf 10 mg/m&sup3; bei einer Toleranzmarge von 60% festgesetzt, wobei an maximal acht Stunden pro Tag messen wird.</li>
</ul>
</li>
</ul>
<ul>
</ul>
<ul>
</ul>
<ul>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Schonfrist von drei Jahren f&uuml;r Feinstaub PM10 unter zwei Voraussetzungen:       
<ul>
<li>Grenzwert&uuml;berschreitungen ist auf ung&uuml;nstige klimatische Bedingungen oder ung&uuml;nstige geographische Ausbreitungsbedingungen (z. B. Kessellage) zur&uuml;ckzuf&uuml;hren.</li>
<li>S&auml;mtliche Bem&uuml;hungen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene haben keine Grenzwerteinhaltung erbracht (Verweis auf Luftreinhalteplan).</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>St&auml;rkere Gew&auml;hrleistung der einheitlichen Auswahl der Probenahmestellen durch Kontrollen und &Uuml;berwachungen der Mitgliedstaaten durch die EU-Kommission.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li> Zur praktikablen Umsetzung</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
</ul>
<blockquote>
<blockquote>
<ul>
<li>damit Kommunen wissen, wann sie eine Schonfrist erwarten d&uuml;rfen und welches Genehmigungsverfahren sie erwartet &ndash; hat die Kommission am 26. Juni 2008 eine Mitteilung (eine Art Leitfaden) herausgebracht: [KOM(2008) 403 endg&uuml;ltig]: &uuml;ber die Verl&auml;ngerung der Fristen f&uuml;r die Erf&uuml;llung der Vorschriften und Ausnahmen von der vorgeschriebenen Anwendung bestimmter Grenzwerte gem&auml;&szlig; Artikel 22 der Richtlinie 2008/50/EG &uuml;ber Luftqualit&auml;t und saubere Luft f&uuml;r Europa.</li>
</ul>
</blockquote>
</blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Luftqualitaetsrichtlinie-Aenderungsgesetzgebungsverfahren-abgeschlossen-1286.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Abfallrahmenrichtlinie</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Ziele des Novellierungsvorschlags:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Verst&auml;rkung von Ressourcen- und Umweltschutz</li>
<li>Vereinfachung des bestehenden EG-Abfallrechts</li>
<li>Konkretisierung zentraler Begriffe (z. B. Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung; Abgrenzung zwischen Abfall und Produkt)</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Inhalte der Richtlinie:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Die Abfallvermeidung erh&auml;lt den obersten Stellenwert in der sog. Abfallhierarchie. Wesentliche Instrumente sind dabei der neue Grundsatz der Produktverantwortung sowie Abfallvermeidungsprogramme, die die Mitgliedstaaten bzw. ihre zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden aufzustellen haben. Auch die informatorischen Pflichten im Rahmen der Abfallwirtschaftspl&auml;ne werden erweitert. Dar&uuml;ber hinaus erh&auml;lt die EU-Kommission das Mandat, weitere Instrumente f&uuml;r die Abfallvermeidung zu entwickeln.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Das Recycling wird mit der neuen Richtlinie forciert:. Neben umfassenden Regelungen zur Sicherstellung von umweltvertr&auml;glichen Recyclingverfahren und Verpflichtungen zur Getrennthaltung von Recyclingmaterialien wird die Richtlinie erstmals auch Recyclingquoten im Bereich von Papier, Glas, Metall und Kunststoffen (50% bis 2020) sowie f&uuml;r Bau- und Abbruchabf&auml;lle (70% bis 2020) nennen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Es gibt zwar keine Definition, aber eine Pr&auml;zisierung des Abfallbegriffs. Der Abfallbegriff wird auf bewegliche Sachen beschr&auml;nkt. Dar&uuml;ber hinaus werden verbindliche Regelungen f&uuml;r die Abgrenzung zwischen Abf&auml;llen und Nebenprodukten und das Ende der Abfalleigenschaft geschaffen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Zugleich wird die Bioabfallverwertung durch eine eigenst&auml;ndige Regelung gest&auml;rkt (d. h., dass f&uuml;r Bioabfall eine eigene Richtlinie der EU absehbar ist).</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Die lange umstrittene Abgrenzung zwischen der energetischen Verwertung und der Beseitigung von Abf&auml;llen wird klar umrissen. Im Sinne der notwendigen Ressourceneffizienz wird der Ersatz von Rohstoffen oder Brennstoffen durch Abf&auml;lle zuk&uuml;nftig der entscheidende Ma&szlig;stab sein. Auch M&uuml;llverbrennungsanlagen k&ouml;nnen als energetische Verwertungsanlagen anerkannt werden &ndash; allerdings nur, wenn sie &uuml;ber eine sehr hohe Energieeffizienz von 65 % bei Neuanlagen und 60 % bei Altanlagen verf&uuml;gen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Zugleich wird aber sichergestellt, dass die Verst&auml;rkung der Verwertung die nationalen&nbsp; Entsorgungsstrukturen im Bereich der M&uuml;llverbrennung nicht gef&auml;hrdet. Mitgliedsstaaten erhalten erg&auml;nzende Schutzinstrumente, um eine &Uuml;berlastung oder Auszehrung ihrer Anlagen durch Importe und Exporte von Verbrennungsabf&auml;llen abzuwehren. Klargestellt wird insbesondere, dass gemischter Abfall aus privaten Haushalten der Entsorgungsautarkie unterliegt, d. h. dass dieser Abfall zun&auml;chst im jeweiligen EU-Staat entsorgt werden muss. Damit soll die kommunale&nbsp; Daseinsvorsorge gesch&uuml;tzt werden.</li>
<strong><br /></strong> 
</ul>
<p><strong>Stand der Gesetzgebung:</strong></p>
<p>Der Beschluss des Europ&auml;ischen Parlamentes von 17. Juni 2008 muss formell noch vom Rat gebilligt werden. Die Richtlinie muss dann innerhalb von 24 Monaten nach ihrer Ver&ouml;ffentlichung von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wird dazu das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ge&auml;ndert werden, es soll (nach heutigem Erkenntnisstand) in das derzeit im Entstehen begriffene Umweltgesetzbuch &uuml;berf&uuml;hrt werden. Der vom Parlament angenommene Text (aktueller RL-Text) kann <a href="http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/ergebnis_2_lesung_ep_de.pdf" target="_blank">hier</a> abgerufen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Abfallrahmenrichtlinie-1288.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gebäuderichtlinie</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Aktuell:</strong><br />Die EU-Kommission plant, bis Ende 2008 einen Vorschlag f&uuml;r eine Neufassung der Richtlinie &uuml;ber die Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden vorzulegen. Hierzu hat sie bis 20. Juni 2008 eine Online-Konsultation durchgef&uuml;hrt und plant f&uuml;r November 2008 einen Novellierungsvorschlag f&uuml;r die aktuelle Geb&auml;uderichtlinie 2002/91/EG.</p>
<p><br /><strong>G&uuml;ltige Richtlinie:</strong><br />Schwerpunkte der RL 2002/91/EG &uuml;ber die Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden sind u.a.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Methoden zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Geb&auml;ude</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender gro&szlig;er Geb&auml;ude (&uuml;ber 1.000 m&sup2;) und von Geb&auml;uden, die einer gr&ouml;&szlig;eren Renovierung unterzogen werden sollen</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Erstellung von Ausweisen &uuml;ber die Gesamtenergieeffizienz eines Geb&auml;udes (Energieausweise)</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Regelm&auml;&szlig;ige Inspektionen von Heizkesseln und Klimaanlagen in Geb&auml;uden und &Uuml;berpr&uuml;fung der gesamten Heizungsanlage, wenn deren Kessel &auml;lter als 15 Jahre sind.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Deutschland hat die Richtlinie mit der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom<br />27. Juni 2007 umgesetzt. Viele der Mitgliedstaaten haben aber die g&uuml;ltige Richtlinie noch nicht umgesetzt. Die Kommission hat deshalb mehrere Vertragsverletzungsverfahren (insgesamt 17) eingeleitet.</p>
<p><strong><br /></strong></p>
<p><strong>Anlass f&uuml;r die nun angestrebte weitere Novellierung:</strong><br />Die aktuelle Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden aus dem Jahr 2002 sch&ouml;pft&nbsp; nach Berechnungen der EU-Kommission das Potenzial zur Energieeinsparung im Geb&auml;udebereich noch nicht voll aus. (40% der gesamten Energie in der EU werden in Geb&auml;uden verbraucht; es existiert damit ein Energieeinsparungspotential von 28% bzw. Senkung des Gesamtenergieverbrauchs in der EU um 11%). Die Richtlinie soll nichts an den Grundlagen der bestehenden Richtlinie ver&auml;ndern, sondern daran ankn&uuml;pfen und sie versch&auml;rfen, indem bestimmte Anforderungen verst&auml;rkt werden.</p>
<p><strong><br /></strong></p>
<p><strong>Wahrscheinliche Inhalte:</strong></p>
<ul>
<li> Erh&ouml;hung der Mindestanforderungen f&uuml;r Energieeffizienz bei Geb&auml;uden durch Aufhebung der 1.000 m&sup2;-Grenze f&uuml;r bestehende Geb&auml;ude</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>regelm&auml;&szlig;ige &Uuml;berpr&uuml;fung aller Boiler und Klimaanlagen</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Versch&auml;rfung der Regelung zum Energiepass</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Ma&szlig;st&auml;be f&uuml;r Mindestanforderungen</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>eigene, spezielle Anforderungen an den &ouml;ffentlichen Sektor (wg. Vorbildfunktion)</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Richtlinie soll au&szlig;erdem einfacher und klarer gestaltet werden. Es sollen Begriffspr&auml;zisierungen vorgenommen werden, so unter anderem, was als &ouml;ffentliches Geb&auml;ude oder als Klimaanlagen definiert wird, zu welchem Zeitpunkt Vermieter oder Verk&auml;ufer eines Geb&auml;udes dessen Energieausweis dem Kunden vorlegen m&uuml;ssen, und welche Ziele und Anforderungen die Inspektionen beinhalten.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Gebaeuderichtlinie-1289.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>IVU- Richtlinie</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Intentionen:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Ziel der IVU- Richtlinie ist es, die von Industrieanlagen in der Europ&auml;ischen Union ausgehenden Emissionen in die Luft, das Wasser und den Boden zu vermeiden bzw. zu verringern. Aus den j&uuml;ngsten Zahlen zur Erteilung von Genehmigungen im Rahmen der Richtlinie geht hervor, dass bis Mitte 2006 nur etwa 50% der 52.000 betroffenen Anlagen eine Genehmigung erhalten hatten.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Es gibt M&auml;ngel bei den derzeitigen Rechtsvorschriften in diesem Bereich, so decken z. B. sieben sich &uuml;berschneidende Richtlinien &auml;hnliche T&auml;tigkeiten ab.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Hauptelement der neuen Richtlinie ist eine Verst&auml;rkung des Einsatzes &bdquo;bester verf&uuml;gbarer Techniken&ldquo; (BVT), eine Verpflichtung f&uuml;r die Betreiber industrieller Anlagen, die kostenwirksamsten Techniken anzuwenden, um ein hohes Unweltschutzniveau zu erreichen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Da die bestehenden Rechtsvorschriften nicht strikt genug sind, wurden BVT bislang nicht in dem Umfang angewendet, wie er in der IVURichtlinie EU-weit vorgeschrieben ist. Au&szlig;erdem werden die derzeitigen Rechtsvorschriften in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht in gleicher Weise eingehalten und durchgesetzt (Umsetzungsfrist der geltenden RL war der 30. Oktober 2007).</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Novellierungsvorschlag &ndash; Richtlinie &uuml;ber Industrieemissionen:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>St&auml;rkere Anwendung der &bdquo;besten verf&uuml;gbaren Techniken&ldquo; (BVT, s. o.) in der EU (Abweichungen auf besondere F&auml;lle beschr&auml;nkt und mehr Gewicht auf der Begr&uuml;ndung der in den Genehmigungen enthaltenen Auflagen).</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Striktere Mindestgrenzwerte f&uuml;r Emissionen in bestimmten Industriezweigen in der EU&nbsp; insbesondere Gro&szlig;feuerungsanlagen), bei denen die Bem&uuml;hungen um eine Verminderung der Umweltverschmutzung keine ausreichenden Fortschritte erbracht haben.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf andere umweltbelastende T&auml;tigkeiten, wie z.B. mittelgro&szlig;e Feuerungsanlagen (Sicherstellung eines gleichen Schutzniveaus in allen&nbsp; UStaaten)</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Mindeststandards f&uuml;r Umweltinspektionen bei Industrieanlagen sowie wirksamer &Uuml;berpr&uuml;fung von Genehmigungen</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Einf&uuml;hrung von regelm&auml;&szlig;igen &bdquo;Monitorings&ldquo; des Bodens und Grundwassers am Standort der Anlagen, die unter die RL fallen </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Die Mitgliedstaaten m&uuml;ssen ein System der &bdquo;Umweltinspektionen&ldquo; einf&uuml;hren, wo noch nicht vorhanden.&nbsp;</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Kl&auml;rung, welche Voraussetzungen f&uuml;r die beh&ouml;rdliche Schlie&szlig;ung einer Anlage vorliegen m&uuml;ssen</li>
</ul>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Stand der Gesetzgebung:</strong></p>
<p><br />Die 1. Lesung hat begonnen, weder Parlament noch Rat haben bisher Stellungnahme abgegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Basis: Vorschlag KOM (2007) 844 f&uuml;r eine Richtlinie des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates &uuml;ber Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) vom 21.12.2007, abrufbar <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007:0844:FIN:DE:PDF" target="_blank">hier</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/IVU--Richtlinie-1291.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Reform des Kontopfändungsschutzes verabschiedet</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist die Einf&uuml;hrung eines sog. Pf&auml;ndungsschutzkontos. Auf diesem erh&auml;lt ein Schuldner f&uuml;r sein Guthaben einen automatischen Basispf&auml;ndungsschutz in H&ouml;he seines Pf&auml;ndungsfreibetrages&nbsp; (zur Zeit 985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtung). Dieser Schutz gilt unabh&auml;ngig davon, aus welchen Eink&uuml;nften das Guthaben herr&uuml;hrt. In Zukunft haben somit auch Selbstst&auml;ndige Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Ihr Kontoguthaben.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Reform-des-Kontopfaendungsschutzes-verabschiedet-1297.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vermeidung eines Betriebsübergangs erschwert</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zu Grunde: der Arbeitgeber war im Bereich Produktion Mess-und Regeltechnik f&uuml;r H&uuml;ttenwerke t&auml;tig. Im Zuge der Ver&auml;u&szlig;erung wesentlicher Betriebsmittel an ein anderes Unternehmen &uuml;bernahm dieses einen Teil der Belegschaft aus dem Bereich Fertigung und Entwicklung und gliederte sie in die bestehende Struktur ein; sie &uuml;bernahmen auch Aufgaben im Zusammenhang mit Produkten, die das Unternehmen nicht vom Arbeitgeber &uuml;bernommen hatte. Nach der Insolvenz des Arbeitgebers verlangte einer seiner Besch&auml;ftigten die &Uuml;bernahme bei dem Unternehmen gem. &sect;613a BGB mit der Begr&uuml;ndung, sein Arbeitsverh&auml;ltnis sei im Wege des Betriebs&uuml;bergangs &uuml;bergegangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das LAG D&uuml;sseldorf zweifelte den Betriebs&uuml;bergang an, da seiner Ansicht nach die &uuml;bernommenen Betriebsmittel und Arbeitnehmer in die Organisationsstruktur des Unternehmens eingegliedert worden seien. Das Gericht rief deshalb im Hinblick auf die Auslegung der europ&auml;ischen Betriebs&uuml;bergangslinie 2001/23/EG den EuGH an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Richter in Br&uuml;ssel legten diese weit aus und entschieden, dass die Richtlinie auch dann angewendet werden k&ouml;nne, wenn der &uuml;bertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbst&auml;ndigkeit beim Erwerber nicht bewahre, sofern die funktionelle Verkn&uuml;pfung zwischen den &uuml;bertragenen Produktionsfaktoren beibehalten werde. Ausgangspunkt dieser Argumentation war dabei der Ansatz, dass der Erwerber unter Beibehaltung dieser Verkn&uuml;pfung die erworbenen Betriebsteile weiterhin wirtschaflich nutzen k&ouml;nne- und zwar auch dann, wenn diese in die neue Organisationsstruktur eingegliedert worden w&auml;ren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese Meinung steht im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des BAG, das einen &Uuml;bergang eines Betriebsteils gem. &sect;613a BGB immer dann verneinte, wenn er vollst&auml;ndig in die Organisationsstruktur des anderen Unternehmens eingegliedert oder die Aufgabe in einer deutlich gr&ouml;&szlig;eren Organisationsstruktur durchgef&uuml;hrt wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was bedeutet dies nun f&uuml;r die Praxis?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die bisherige BAG- Rechtsprechung wurde genutzt, um bei Restrukturierungen einen Betriebsteil&uuml;bergang zu vermeiden. Der EuGH &auml;u&szlig;ert sich in diesem Urteil leider nicht konkret dar&uuml;ber, was unter der sog. &bdquo;funktionellen Verkn&uuml;pfung&ldquo; zu verstehen ist- dieser Aspekt mu&szlig; jedoch zuk&uuml;nftig analysiert und beachtet werden. Die zuk&uuml;nftige Rechtslage ist also unklar. Vor diesem Hintergrund gilt es abzuw&auml;gen und die Verhandlungsstrategie auszurichten: um einen Prozess mit unsicherem Rechtsaussgang zu vermeiden, kann es u.U. sinnvoller sein, einen Betriebsteil&uuml;bergang zu betreiben und diesen &ndash; unter fr&uuml;hzeitiger Einbindung der Arbeitnehmer und des Betriebsrates- vorzubereiten.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Vermeidung-eines-Betriebsuebergangs-erschwert-1300.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG zur Wirksamkeit tariflicher Altersgrenzen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die drei in den Jahren 1946 und 1947 geborenen Kl&auml;ger sind langj&auml;hrig als Piloten bei der beklagten Fluggesellschaft besch&auml;ftigt. Auf ihre Arbeitsverh&auml;ltnisse findet eine tarifvertragliche Bestimmung Anwendung, nach der das Arbeitsverh&auml;ltnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet. Die Kl&auml;ger haben sich mit ihren Klagen gegen die Beendigung ihrer Arbeitsverh&auml;ltnisse aufgrund der tariflichen Altersgrenzenregelung gewandt und gemeint, diese sei unwirksam, da sie eine unzul&auml;ssige Diskriminierung wegen des Alters bewirke. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts sah sich an einer abschlie&szlig;enden Sachentscheidung gehindert, da sie von einer dem Europ&auml;ischen Gerichtshof obliegenden Auslegung von Gemeinschaftsrecht abh&auml;ngt.</p>
<p>Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat bisher tarifliche Altersgrenzen von 60 Jahren f&uuml;r Piloten in st&auml;ndiger Rechtsprechung f&uuml;r wirksam gehalten. Nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18. August 2006 und nach der Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs zu dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters h&auml;ngt es von der Auslegung von Gemeinschaftsrecht, insbesondere von Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG ab, ob die bisherige Rechtsprechung des Senats aufrechterhalten werden kann.</p>
<p>Der Senat hat das Verfahren wie die Parallelverfahren 7 AZR 946/07 und 7 AZR 480/08 bis zur Entscheidung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung Nr. 61/09,Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 7 AZR 112/08).</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-zur-Wirksamkeit-tariflicher-Altersgrenzen--1301.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Übernachtungspauschale im Ausland ist steuerfrei</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wenn im Ausland eine &Uuml;bernachtung notwendig wird, kann der Arbeitgeber die tats&auml;chlich angefallenen Kosten hierf&uuml;r steuerfrei ersetzen. Was ist aber, wenn dem Arbeitnehmer eine Schlafgelegenheit (in diesem Fall eine Schlafkoje im LKW) zur Verf&uuml;gung steht und er diese aber nicht nutzen m&ouml;chte?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In dem entschiedenen Fall konnte der Arbeitnehmer bei dem Kunden &uuml;bernachten und hat davon auch Gebrauch gemacht.</p>
<p>Nach Auffassung des Finanzgerichtes kann von dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, dass er im LKW &uuml;bernachtet und deshalb steht ihm ein Kostenersatz oder eine Pauschale zur Verf&uuml;gung <em>(Hessisches Finanzgericht vom 16. 03.2009, Az.: 11 K 1498/05)</em>.</p>
<p><em>Alexander Enderes, Berater f&uuml;r Entgeltabrechnung, Darmstadt</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Uebernachtungspauschale-im-Ausland-ist-steuerfrei-1303.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Freibetrag für Alleinerziehende verfassungskonform</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Anlass f&uuml;r diese Klarstellung war eine Verfassungsbeschwerde eines verheirateten B&uuml;rgers, der diesen Freibetrag ebenfalls beanspruchte.</p>
<p>Das BVG lehnte die Verfassungsbeschwerde ab, dass mit der seit 2004 geltenden Vorschrift die h&ouml;heren Kosten f&uuml;r den Elternteil abgegolten werden, der allein die Verantwortung f&uuml;r die Kinder tr&auml;gt.</p>
<p><em>Alexander Enderes, Berater f&uuml;r Entgeltabrechnung, Darmstadt</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Freibetrag-fuer-Alleinerziehende-verfassungskonform-1304.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ergebnis der steuerlichen Betriebsprüfung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die wesentlichen Punkte: Im Jahr 2008 waren 13.337 Pr&uuml;fer im Einsatz. Die Au&szlig;enpr&uuml;fungen f&uuml;hrten zu einem Mehrergebnis von 14,6 Mrd. &euro; Im Durchschnitt wurden je Pr&uuml;fer 1,09 Mio. &euro; Mehrergebnis erzielt. Von den 8.390.722 in der Betriebskartei der Finanz&auml;mter erfassten Betrieben wurden 210.636 Betriebe gepr&uuml;ft.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Ergebnis-der-steuerlichen-Betriebspruefung--1305.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Höheres Elterngeld nach Steuerklassenwechsel ist rechtmäßig</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Elterngeld wird grunds&auml;tzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Be&shy;rechtigten in den letzten zw&ouml;lf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind&nbsp; die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld betr&auml;gt 67&nbsp;% des so ermittelten Einkommens. Der 10.&nbsp;Senat des Bundessozialgerichts in zwei F&auml;llen entschieden, dass der von den verheirateten Kl&auml;gerinnen w&auml;hrend ihrer jeweiligen Schwangerschaft veranlasste Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der Bemessung des Elterngeldes zu ber&uuml;cksichtigen sei.</p>
<p><em>(BSG v. 25.06.2009 - B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R9)</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Hoeheres-Elterngeld-nach-Steuerklassenwechsel-ist-rechtmaessig-1306.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Europäische Betriebsräte-Richtlinie tritt in Kraft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit der Europ&auml;ischen Betriebsr&auml;te-Richtlinie (EBR-Richtlinie) werden die Rechte der Europ&auml;ischen Betriebsr&auml;te gest&auml;rkt. Es ist gelungen, die Anliegen und Ans&auml;tze der Sozialpartner, der Mitgliedstaaten und des Europ&auml;ischen Parlaments miteinander zu verbinden.</p>
<p>Ein Kernpunkt der EBR-Richtlinie ist, dass Europ&auml;ische Betriebsr&auml;te in Zukunft fr&uuml;hzeitig an geplanten Entscheidungen der Unternehmensleitung beteiligt werden und ihnen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss. Abl&auml;ufe, wie sie sich zum Beispiel im Zusammenhang mit den Unternehmen &bdquo;Nokia&ldquo; und &bdquo;Airbus&ldquo; dargestellt haben, sind damit so nicht mehr m&ouml;glich. Damit die Betriebsr&auml;te ihre Aufgaben und Rechte vollauf wahrnehmen k&ouml;nnen, haben sie k&uuml;nftig einen Anspruch auf die dazu erforderlichen Mittel einschlie&szlig;lich Schulungen. Es wird ausdr&uuml;cklich klargestellt, dass Gewerkschaften die Verhandlungen zur Gr&uuml;ndung eines Europ&auml;ischen Betriebsrats unterst&uuml;tzen k&ouml;nnen.</p>
<p>Die fortentwickelte und neugefasste Richtlinie bringt die f&uuml;r die Arbeit der Europ&auml;ischen Betriebsr&auml;te unerl&auml;ssliche Rechtssicherheit und l&auml;sst den Sozialpartnern zugleich den n&ouml;tigen Freiraum, um Vereinbarungen abschlie&szlig;en zu k&ouml;nnen, die den besonderen Erfordernissen der jeweiligen Unternehmen oder Unternehmensgruppen gerecht werden.</p>
<p>Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, die Richtlinie umzusetzen <em>(Quelle: Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales)</em>.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Europaeische-Betriebsraete-Richtlinie-tritt-in-Kraft-1307.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Die „Blue Card“ kommt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In der "Blue Card" Richtlinie besteht eine Pr&auml;ferenz f&uuml;r Arbeitnehmer aus EU-Staaten gegen&uuml;ber Ausl&auml;ndern au&szlig;erhalb der Union. Die Karte soll nicht zur automatischen weiteren Arbeitsgenehmigungen in anderen Mitgliedstaaten berechtigen. Auch soll es den Einzelstaaten weiterhin unbenommen bleiben, ihren Arbeitskr&auml;ftebedarf selbst festzulegen. In einer weiteren Richtlinie versch&auml;rfte der Rat die Sanktionen f&uuml;r Firmen, die Niedriglohnarbeiter aus Drittstaaten ohne Aufenthaltserlaubnis besch&auml;ftigen. Die Mitgliedstaaten der Europ&auml;ischen Union haben zwei Jahre Zeit, beide Richtlinien in nationales Recht umzusetzen (vgl. Art. 249 Abs. 3 EG-Vertrag).</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Die-Blue-Card-kommt-1308.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Krankengeld bei Kurzarbeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auch bei Kurzarbeit richtet sich die H&ouml;he des Krankengeldes nach dem regul&auml;ren Gehalt und nicht nach der H&ouml;he des Kurzarbeitergeldes. Bei Arbeitsunf&auml;higkeit erhalten Arbeitnehmer in der Regel vom Arbeitgeber sechs Wochen Lohn oder Gehalt weiter. Anschlie&szlig;end zahlt die Krankenkasse 70 Prozent des regelm&auml;&szlig;ig erzielten Bruttoarbeitsentgelts maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze, f&uuml;r das Jahr 2009 sind das 85,75 Euro t&auml;gliches Krankengeld (brutto), jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoentgelts. Das Krankengeld ist einschlie&szlig;lich Lohn- oder Gehaltsfortzahlung auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beschr&auml;nkt</p>
<p><em>(Quelle: Newsletter Knappschaft 11/2009)</em>.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Krankengeld-bei-Kurzarbeit-1309.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BSG:Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der 1942 geborene Kl&auml;ger stand bis 30. September 2005 bei der Firma H.P. in einem Arbeitsverh&auml;lt&shy;nis. Zuvor hatte er im November 2001 Altersteilzeit vereinbart, durch die das bis dahin unbefristete Arbeits&shy;verh&auml;ltnis ab 1. April 2002 in ein bis 30. September 2005 befristetes Arbeitsverh&auml;ltnis, beginnend mit dem 1. April 2002, mit einer Arbeitsphase bis 31. Dezember 2003 und einer daran an&shy;schlie&szlig;enden Freistellungsphase umgewandelt worden war.</p>
<p>Die beklagte Bundesagentur f&uuml;r Arbeit hat die Zahlung von Arbeitslosengeld f&uuml;r die Zeit vom 1. Oktober bis 23. Dezember 2005 (12 Wochen) wegen Eintritts einer Sperrzeit abgelehnt. Das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Mit seiner Entscheidung vom 21. Juli 2009 hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts &#8209; B 7 AL 6/08 R - das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent&shy;scheidung an das Landessozialgericht zur&uuml;ckverwiesen. Zwar ist das Landessozialgericht zu Recht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Kl&auml;ger mit der Altersteilzeitvereinbarung das Be&shy;sch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis nicht bereits zum Beginn der Freistellungsphase, sondern erst nach Ende der Freistellungsphase gel&ouml;st hat; auch in der Freistellungsphase bestehen n&auml;mlich noch Bindungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die Annahme einer Besch&auml;ftigungslosigkeit im Sinne eines (leistungsrechtlichen) Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses verneinen lassen. Das Landessozialgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kl&auml;ger f&uuml;r sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte. Dies k&ouml;nnte insbesondere der Fall sein, wenn er zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber beabsichtigt hat, nahtlos nach Ende der Altersteilzeit Altersrente zu be&shy;ziehen und deshalb prognostisch von einem sicheren Ausscheiden aus dem Arbeitsleben auszugehen war. W&auml;re dies der Fall, w&uuml;rde der Eintritt einer Sperrzeit den Zielen des Altersteilzeitgesetzes widersprechen. Ein wichtiger Grund f&uuml;r den Abschluss der Ver&shy;einbarung mit der Arbeitgeberin k&ouml;nnte auch darin bestehen, dass der Kl&auml;ger mit dieser Vereinbarung einer ansonsten drohenden rechtm&auml;&szlig;igen betriebsbedingten K&uuml;ndigung zuvorkam.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis zur Rechtslage:</strong></p>
<p><strong>&sect; 144 SGB III</strong></p>
<p>(<em>1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne daf&uuml;r einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch f&uuml;r die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn</em></p>
<p><em>1. der Arbeitslose das Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis gel&ouml;st &hellip; und dadurch vors&auml;tzlich oder grob fahrl&auml;ssig die Arbeitslosigkeit herbeigef&uuml;hrt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), &hellip;</em></p>
<p><em>(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begr&uuml;ndet, &hellip;</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>&nbsp;Quelle: Medieninformation 35/09 des Bundessozialgerichts</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BSGSperrzeit-fuer-Arbeitslosengeld-nach-Altersteilzeit-1326.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BSG: Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Kl&auml;gerin betreibt gewerbsm&auml;&szlig;ige Arbeitnehmer&uuml;berlassung und zeigte f&uuml;r die Zeit von M&auml;rz bis August 2005 Arbeitsausfall an; gleichzeitig beantragte sie die Gew&auml;hrung von Kurz&shy;arbeitergeld. Die Beklagte lehnte dies ab, weil &sect; 11 Abs 4 Arbeitnehmer&uuml;berlassungsgesetz (A&Uuml;G) die Zahlung von Kurzarbeitergeld f&uuml;r Leiharbeitnehmer ausschlie&szlig;e.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit seiner Entscheidung vom 21. Juli 2009 hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts &#8209; B 7 AL 3/08 R &#8209; die Entscheidung der Beklagten im Ergebnis best&auml;tigt, dabei jedoch offen gelassen, ob sich das Verbot der Zahlung von Kurzarbeitergeld bereits aus &sect; 11 Abs 4 Satz 2 A&Uuml;G aF ergibt. Ebenso wurde offen gelassen, ob die Kl&auml;gerin &uuml;berhaupt wirksam durch individuelle Vereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern Kurzarbeit einf&uuml;hren konnte. Jedenfalls ist der Arbeitsausfall in Zeit&shy;arbeitsunternehmen grunds&auml;tzlich branchen&uuml;blich und damit vermeidbar im Sinne der gesetzlichen Regelung des &sect; 170 SGB III. Konjunkturell bedingte, vor&uuml;bergehende Auftragsnachfrager&uuml;ckg&auml;nge bei Zeitarbeits&shy;unternehmen sind f&uuml;r diese Branche typusbildend und normativ dem Risikobereich des Arbeitgebers zu&shy;geordnet, wie insbesondere die Regelung des &sect; 11 Abs 4 A&Uuml;G zeigt. Sie unterliegen deshalb dem grunds&auml;tzlichen Ausschluss des &sect; 170 Abs 4 Satz 2 Nr 1 SGB III f&uuml;r die Gew&auml;hrung von Kurzarbeitergeld.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis zur Rechtslage:</strong></p>
<p><strong>&sect; 11 Abs 4 A&Uuml;G aF</strong></p>
<p>(<em>4) &sect; 622 Abs. 5 Nr. 1 des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuches ist nicht auf Arbeitsverh&auml;ltnisse zwischen Ver&shy;leihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Verg&uuml;tung bei Annahmeverzug des Verleihers (&sect; 615 Satz 1 des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuches) kann nicht durch Ver&shy;trag aufgehoben oder beschr&auml;nkt werden; &sect; 615 Satz 2 des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuches bleibt un&shy;ber&uuml;hrt.</em></p>
<p><em>&sect; 11 Abs 4 A&Uuml;G in der ab 1. Februar 2009 geltenden Fassung</em></p>
<p><em>(4) &sect; 622 Abs. 5 Nr. 1 des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuches ist nicht auf Arbeitsverh&auml;ltnisse zwischen Ver&shy;leihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Verg&uuml;tung bei Annahmeverzug des Verleihers (&sect; 615 Satz 1 des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuches) kann nicht durch Ver&shy;trag aufgehoben oder beschr&auml;nkt werden; &sect; 615 Satz 2 des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuches bleibt un&shy;ber&uuml;hrt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Verg&uuml;tung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit f&uuml;r die Zeit aufgehoben werden, f&uuml;r die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Verg&uuml;tung bis l&auml;ngstens 31. Dezember 2010 ausschlie&szlig;en.</em></p>
<p><em>&sect; 169 SGB III</em></p>
<p><em>Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn</em></p>
<p><em>1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, &hellip;</em></p>
<p><em>&sect; 170 SGB III</em></p>
<p><em>(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn</em></p>
<p><em>1. &hellip;</em></p>
<p><em>&hellip;</em></p>
<p><em>3. er nicht vermeidbar ist und &hellip;</em></p>
<p><em>(4) &hellip; Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der</em></p>
<p><em>1. &uuml;berwiegend branchen&uuml;blich, betriebs&uuml;blich oder saisonbedingt ist oder ausschlie&szlig;lich auf betriebsorganisatorischen Gr&uuml;nden beruht</em>, &hellip;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>&nbsp;Quelle: Medieninformation des Bundessozialgerichts 34/09</em></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BSG-Kein-Kurzarbeitergeld-fuer-Leiharbeitnehmer-1327.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title> Bürgerentlastungsgesetz verabschiedet</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Hierzu erkl&auml;rt das Bundesministerium der Finanzen:&nbsp;</p>
<p>Mit dem B&uuml;rgerentlastungsgesetz k&ouml;nnen ab 1.1.2010 Beitr&auml;ge f&uuml;r eine Kranken- und Pflegeversicherung deutlich besser steuerlich geltend gemacht werden als bisher. Ab dem kommenden Jahr werden demnach alle Aufwendungen f&uuml;r eine Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherung auf sozialhilferechtlich gew&auml;hrleistetem Leistungsniveau vollst&auml;ndig als Sonderausgaben steuerlich ber&uuml;cksichtigt. Damit tr&auml;gt das geplante Gesetz dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 Rechnung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/-Buergerentlastungsgesetz-verabschiedet-1331.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pfändungsfreigrenzen unverändert</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wie vor zwei Jahren erfolgt keine Anpassung. Das ergibt sich aus der Pf&auml;ndungsfreigrenzenbekannmachung vom 15. 5. 09 (BGBl I 2009, S. 1141). Erst zum 1. 7. 2011 ist eine Anpassung wieder m&ouml;glich.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Pfaendungsfreigrenzen-unveraendert-1332.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pfändungsfreigrenzen unverändert</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wie vor zwei Jahren erfolgt keine Anpassung. Das ergibt sich aus der Pf&auml;ndungsfreigrenzenbekannmachung vom 15. 5. 09 (BGBl I 2009, S. 1141). Erst zum 1. 7. 2011 ist eine Anpassung wieder m&ouml;glich.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Pfaendungsfreigrenzen-unveraendert-1333.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bundesfinanzministerium zu Nichtanwendungserlassen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Diesen Vorwurf weist das Bundesministerium der Finanzen entschieden zur&uuml;ck und nimmt dazu wie folgt Stellung:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1. Der Bundesfinanzhof ist nicht das Bundesverfassungsgericht:</p>
<p>In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ergangene und rechtskr&auml;ftig gewordene Urteile binden nur die am Rechtsstreit Beteiligten (&sect; 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Nur eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die eine Gesetzesnorm f&uuml;r mit dem Grundgesetz vereinbar oder nicht vereinbar erkl&auml;rt, hat allgemeinverbindliche Wirkung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2. Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet nicht allein, sondern im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh&ouml;rden des Bundes und der L&auml;nder:</p>
<p>Hat der BFH eine Gerichtsentscheidung zur amtlichen Ver&ouml;ffentlichung bestimmt, pr&uuml;fen die obersten Finanzbeh&ouml;rden des Bundes und der L&auml;nder, ob das BFH-Urteil von den Finanz&auml;mtern im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichm&auml;&szlig;igkeit der Besteuerung &uuml;ber den entschiedenen Einzelfall hinaus angewandt werden kann. Zu dieser eigenverantwortlichen Pr&uuml;fung der Rechtsanwendung ist die Verwaltung aufgrund des Artikels 20 Abs. 3 GG berechtigt und verpflichtet. In der weitaus &uuml;berwiegenden Zahl der F&auml;lle entscheidet sich die Finanzverwaltung f&uuml;r eine allgemeine Anwendung des BFH-Urteils.</p>
<p>Ziel eines Nichtanwendungserlasses ist es dabei nicht - wie f&auml;lschlich behauptet - Steuermehreinnahmen zu erzielen, sondern dem BFH Gelegenheit zu geben, in einem neuen Verfahren seine Rechtsauffassung zu &uuml;berpr&uuml;fen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>3. Es gibt nur einen verschwindend geringen Anteil von Nichtanwendungserlassen, n&auml;mlich ca. 1,6%:</p>
<p>Von 1.237 (Stand 18. Oktober 2005 bis 17. Juni 2009) durch den BFH zur amtlichen Ver&ouml;ffentlichung bestimmten Entscheidungen sahen die obersten Finanzbeh&ouml;rden des Bundes und der L&auml;nder nur in 20 F&auml;llen die Notwendigkeit, einen Nichtanwendungserlass zu beschlie&szlig;en, also nur in ca. jedem 60. Fall.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>4. Entgegen oft ge&auml;u&szlig;erter Kritik kann ein Nichtanwendungserlass auch zu Gunsten der Steuerpflichtigen wirken:</p>
<p>So zum Beispiel im Fall des BFH-Urteils vom 18. April 2002 &ndash; III R 15/00: Der BFH wollte die Anerkennung von Aufwendungen f&uuml;r die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Alten(wohn)heim als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastung nur unter sehr eingeschr&auml;nkten Voraussetzungen zulassen. Die obersten Finanzbeh&ouml;rden des Bundes und der L&auml;nder sehen das zugunsten der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger anders (BMF-Schreiben vom 20. Januar 2003, BStBl 2003 Teil I S. 89).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>5. Gelegentlich ist ein Nichtanwendungserlass unumg&auml;nglich, weil sich der BFH selbst widerspricht:</p>
<p>Ein Nichtanwendungserlass ist geboten, wenn verschiedene Senate des BFH unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten und keine Anrufung des gro&szlig;en Senats erfolgt.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Bundesfinanzministerium-zu-Nichtanwendungserlassen-1334.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH: Im Mutterschutz keine Steuerbefreiung für Zuschläge</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Es stellt keine Frauendiskriminierung dar, wenn im Lohn enthaltene Zuschl&auml;ge f&uuml;r tats&auml;chlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit w&auml;hrend des Mutterschutzes nicht steuerfrei nach &sect; 3b EStG sind. Auch eine mittelbare Benachteiligung gegen&uuml;ber M&auml;nnern besteht nicht und es liegt auch kein Verfassungsversto&szlig; gegen das Grundgesetz (Art. 3 II GG) vor <em>(BFH v. 27. 5. 09, Az.: VI B 69/08).</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFH-Im-Mutterschutz-keine-Steuerbefreiung-fuer-Zuschlaege-1339.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH: Keine Meistbegünstigung für stark Behinderte beim Abzug berufsbedingter Wegekosten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Stark behinderte Menschen k&ouml;nnen f&uuml;r die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte anstelle der Entfernungspauschale gegebenenfalss die h&ouml;heren tats&auml;chlichen Fahrtkosten als Werbungskosten abziehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Kombination von Entfernungspauschalen und tats&auml;chlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten ist nicht zul&auml;ssig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies hat der BFH mit Beschluss vom 5. Mai 2009 entschieden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Streitfall suchte die Kl&auml;gerin, deren Grad der Behinderung 90 v.H. betr&auml;gt, an 195 Tagen ihre 99 km entfernte Arbeitsst&auml;tte auf.</p>
<p>Hierzu fuhr sie zun&auml;chst mit dem PkW von ihrer Wohnung 17 km bis zu Bahnhof. Die verbleibenden 82 km legte sie mit der Bahn zur&uuml;ck.</p>
<p>Das Finanzamt ber&uuml;cksichtigte die Fahrtkosten in H&ouml;he der Entfernungspauschale als Werbungskosten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hiergegen legte die Kl&auml;gerin Einspruch ein und beantrage die Kosten f&uuml;r die Fahrten mit dem PkW zum Bahnhof nicht in H&ouml;he der Pauschale ( 1.248 E), sondern mit den h&ouml;heren tats&auml;chlichen Kosten (1.989 &euro;) anzusetzen. F&uuml;r die Fahrten mit der Bahn wollte sie weiter die g&uuml;nstigere Entfernungspauschale&nbsp; (5.112 &euro;) und nicht die tats&auml;chlichen Kosten (1.682 &euro;) ber&uuml;cksichtigt wissen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der BFH hat nun entschieden, da&szlig; die von der Kl&auml;gerin begehrte Kombination von Entfernungspauschale und tats&auml;chlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten mit &sect; 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Menschen mit einer entsprechenden Behinderung h&auml;tten nach dem eindeutigen wortlaug der Vorschrift nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschlen oder einheiglich anch den tats&auml;chlichen Aufwendungen zu bemessen.</p>
<p>Eine andere M&ouml;glichkeit biete die Regelung nicht.</p>
<p>&sect; 9 Abs. 2 Satz 3 EStG erm&ouml;gliche Behindertern aus sozialen Gr&uuml;nden Fahrtkosten in tats&auml;chlicher H&ouml;he abzuziehen.</p>
<p>Damit trage der GEsetzgeber vor dem Hintergrund nicht kostendeckender pauschalen imsbesondere bei der Nutzun von PkW dem Umstand Rechnung, da&szlig; erheblich gehbehinderte Personen nur eingeschr&auml;nkt auf &ouml;ffentliche Verkehrsmitte ausweichen k&ouml;nnten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine "Meistbeg&uuml;nstigung" sei hierzu aber nicht erforderlich. Vielmehr sei der Abzug der tats&auml;chlichen Kosten ausreichend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Pressemitteilung vom 10. Juni 2009</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/BFH-Keine-Meistbeguenstigung-fuer-stark-Behinderte-beim-Abzug-berufsbedingter-Wegekosten-1360.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH: Kein Kindergeld für freiwilligen unentgeltlichen Dienst bei "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V."</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Kinder, die einen freiwilligen untentgeltlichen Dienst leisten, werden f&uuml;r das Kindergeld ber&uuml;cksichtigt, wenn es sich um einen in &sect; 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG aufgez&auml;hlten Freiwilligendienst handelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dazu geh&ouml;rten im streitigen Zeitraum 2004/2005 nur das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur F&ouml;rderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJG), das freiwillige &ouml;kologische Jahr im Sinne des Gesetzes zur F&ouml;rderung eines freiwilligen &ouml;kologischen Jahres (F&Ouml;JG), der Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europ&auml;ischen Parlamentes und des Rats vom 13. April 2000 oder ein anderer Dienst im Ausland im Sinne von &sect; 14b des Zivildienstgesetzes (ZDG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die von der "Aktion S&uuml;hnezeichen Friedensdienste e.V." organisierten Dienste im Ausland erf&uuml;llten die Voraussetzungen&nbsp; gem&auml;&szlig; FSJG und F&Ouml;JG nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Allenfalls konnten die Dienste einen Anspruch auf Kindergeld f&uuml;r wehrpflichtige, den Kriegsdienst verweigernde Kinder begr&uuml;nden.</p>
<p>Denn nach &sect; 14b Abs. 1 ZDG k&ouml;nnen Kriegsdienst verweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen werden, wenn sie untentgeltlich einen Dienst im Ausland leisten, der das friedliche Zusammenleben der V&ouml;lker f&ouml;rdern will&nbsp; und der von einem nach &sect; 14b Abs. 3 ZDG anerkannten Tr&auml;ger durchgef&uuml;hrt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hierf&uuml;r fehlte es in dem zu entscheidenden Fall. Denn das Kind war nicht zum Zivildienst verpflichtet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der BFH sieht darin keinen Versto&szlig; gegen Art. 3 GG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Kindergeld wird&nbsp;demnach nur gew&auml;hrt f&uuml;r Kinder, die einen solchen Friedensdienst leisten, wenn sie zum Zivildienst verpflichtet sind und den Friedensdienst anstelle des Zivildienstes absolvieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, weil ein zum Wehrdienst&nbsp;herangezogenes Kind, das den Kriegsdienst verweigert, zum Zivildienst oder an desse Stelle zu einem Friedensdienst im Ausland verpflichtet ist.&nbsp;</p>
<p>Kinder, die&nbsp;nicht wehrpflichtig sind oder&nbsp;trotz Wehrpflicht nicht zum Wehrdienst einberufen werden, erbringen diesen Dienst freiwillig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Pressemitteilung vom 24. Juni 2009</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/BFH-Kein-Kindergeld-fuer-freiwilligen-unentgeltlichen-Dienst-bei-Aktion-Suehnezeichen-Friedensdienste-e.V.-1362.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH: Keine Auszahlung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger, wenn dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen mindestens in Höhe des Kindergelds entstehen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit seinem Urteil vom 9. Februar 2009 best&auml;tigte der BFH die bisherige Rechtsprechung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Streitfall gew&auml;hrte der Sozialleistungstr&auml;ger f&uuml;r die Unterbringung des Kindes in der Pflegeeinrichtung Eingliederungshilfe.</p>
<p>Die kindergeldberechtigte Mutter wurde nur zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 46 &euro; herangezogen.</p>
<p>Au&szlig;erdem entstanden ihr Aufwendungen f&uuml;r ein Zimmer, das sie in ihrem Haus f&uuml;r Besuche ihrer Tochter vorhielt, ferner &Uuml;bernachtungskosten, wenn sie das Kind in der Pflegeeinrichtung besuchte, sowie Kosten f&uuml;r gelegentliche Geschenkpakete und sonstige Zuwendungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Kommt der Sozialleistungstr&auml;ger &uuml;berwiegend f&uuml;r die Kosten der Unterbringung des Kindes in der Pflegeeinrichtung auf, kann die Familienkasse das Kindergeld ganz oder teilweise an ihn abzweigen.</p>
<p>Die Entscheidung dar&uuml;ber steht in ihrem Ermessen ("kann").</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Streitfall lehnte die Familienkasse den Antrag des Sozialleistungstr&auml;gers auf Abzweigung das Kindergeldes ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Sozialleistungstr&auml;ger war dagegen der Auffassung, ermessensgerecht sei allein die Entscheidung, das Kindergeld (abz&uuml;glich des Kostenbeitrags der Mutter9n an ihn abzuzweigen, da er mehr als die H&auml;lfte der Kosten f&uuml;r die Pflegeeinrichtung trage.</p>
<p>Die freiwilligen zus&auml;tzlichen Betreuungsaufwendungen der Mutter, die nicht zur Erf&uuml;llung der gesetzlichen Unterhaltspflicht dienten, seien bei der Entscheidung &uuml;ber die Abzweigung nicht zu ber&uuml;cksichtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der BFH entschied, bei Aufwendungen des Kindergeldberechtigten in H&ouml;he des Kindergeldes sei allein die volle Auszahlung des Kindergeldes an ihn ermessensgerecht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zu ber&uuml;cksichtigen seien nicht nur der Barunterhalt in Form des Kostenbeitrags, sondern auch die &uuml;brigen tats&auml;chlich f&uuml;r das Kind entstandenen Aufwendungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da diese Aufwendungen bisher nicht beziffert worden waren, verpflichtete der BFH die Familienkasse, die tats&auml;chlichen Aufwendungen der Mutter im Einzelnen zu ermitteln und erneut &uuml;ber den Abzweigungsantrag des Sozialleistungstr&auml;gers zu entscheiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Pressemitteilung vom 13. Mai 2009</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/BFH-Keine-Auszahlung-des-Kindergeldes-an-den-Sozialleistungstraeger-wenn-dem-Kindergeldberechtigten-Aufwendungen-mindestens-in-Hoehe-des-Kindergelds-entstehen-1363.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>FG Münster: Krankenversicherungsbeiträge mindern die Einkünfte und Bezüge des Kindes</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h1>Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge</h1>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach &sect;&sect; 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. &sect; 32 Abs. 4 Satz 2 EstG besteht f&uuml;r ein vollj&auml;hriges Kind nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 &euro; im Kalenderjahr hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1>Keine Eink&uuml;nfte im Sinn von &sect; 32 Abs. 4 Satz 2 EstG</h1>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nicht unter den Begriff der Eink&uuml;nfte fallen diejenigen Beitr&auml;ge, die von Gesetzes wegen entweder dem eink&uuml;nfteerzielendem Kind oder aber dessen Eltern nicht zur Verf&uuml;gung stehen.</p>
<p>Dazu z&auml;hlen z.B. die gesetzlichen Sozialversicherungsbeitr&auml;ge. Sie k&ouml;nnen die Eltern nicht finanziell entlasten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1>Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs</h1>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Grunds&auml;tze seinen Entscheidungen zugrundegelegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nicht zu den Eink&uuml;nften im Sinne von &sect; 32 Abs. 4 Satz 2 EstG, weil den Sozialversicherungsbeitr&auml;gen gleichgestellt, sind hiernach die Beitr&auml;ge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beitr&auml;ge f&uuml;r eine private Kranken- und Pflegeversicherung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dabei gilt es zu beachten, da&szlig; die Beitr&auml;ge zur gesetzlichen Krankenversicherung nur insoweit mit den Sozialversicherungsbeitr&auml;gen gleich zu stellen sind als die eine Mindestvorsorge f&uuml;r den Krankheitsfall erm&ouml;glichen.</p>
<p>Dagegen sind Beitr&auml;ge f&uuml;r eine private Zusatzkrankenversicherung nicht gleichgestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Betroffen von diesen Entscheidungen waren jeweils F&auml;lle, in denen das Kind selbst Versicherungsnehmer gewesen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entscheidung des FG M&uuml;nster</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das FG M&uuml;nster hat nun entschieden, da&szlig; diese Grunds&auml;tze auch dann gelten, wenn es sich um Beitr&auml;ge im Rahmen einer Familienversicherung handelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es kommt nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, ob die Beitr&auml;ge vom Kind selbst oder von den Eltern geleistet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ma&szlig;gebend sei, ob die Beitr&auml;ge f&uuml;r die Krankenversicherung die Unterhaltsleistungen mindern. Ist dies nicht der Fall, da die Grunds&auml;tze des BFH beachtet wurden, tritt keine Erh&ouml;hung des Leistungsf&auml;higkeit der unterhaltspflichtigen Eltern ein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beitr&auml;ge k&ouml;nnen abgezogen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gegen dieses Urteil ist Revision zugelassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Rechtsprechungsdatenbank NRW</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/FG-Muenster-Krankenversicherungsbeitraege-mindern-die-Einkuenfte-und-Bezuege-des-Kindes-1364.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BVerfG Fallbeilregelung - Kein Kindergeld für die Eltern, wenn das Kind mehr als 7.680 € verdient</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Liegt das Einkommen des Kindes auch nur einen Cent &uuml;ber dieser Grenze, entf&auml;llt der Anspruch auf Kindergeld.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit ihrer Verfassungsbeschwerde hatte die Beschwerdef&uuml;hrerin u.a.geltend gemacht, dass der Gesetzgeber durch den starren Grenzwert ohne H&auml;rtefallregelung sein Ermessen &uuml;berschreite.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kindergeldanspruch entfalle aufgrund der so genannten "Fallbeilregelung" aus &sect; 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, obwohl der Sohn der Beschwerdef&uuml;hrerin mit seinem Einkommen nur geringf&uuml;gig &uuml;ber der Einkommensgrenze liege.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Au&szlig;erdem m&uuml;sse ber&uuml;cksichtigt werden, dass auch weitere staatliche Verg&uuml;nstigungen, so z.B. bei der Eigenheimzulage, von der Kindergeldgew&auml;hrung abh&auml;ngig seien, die dann auch nicht mehr gew&auml;hrt w&uuml;rden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Auffassung des Gerichts hat die Beschwerdef&uuml;hrerin hat nicht hinreichend dargelegt,<br />dass sie in ihren Grundrechten verletzt sein k&ouml;nnte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Damit hat das Bundesverfassungsgericht keine Entscheidung zur Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit<br />von &sect; 32 Abs. 4 Satz 2 EStG getroffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Pressemitteilung des BVerG vom 29. April 2009</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/BVerfG-Fallbeilregelung---Kein-Kindergeld-fuer-die-Eltern-wenn-das-Kind-mehr-als-7.680--verdient-1365.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH: Beendigung des Ausbildungsverhältnisses – Vorbereitung auf eine bestandene Wiederholungsprüfung zur Ausbildung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Berufsausbildung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Grunds&auml;tzlich endet das Ausbildungsverh&auml;ltnis mit dem Nichtbestehen der Ausbildung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungspr&uuml;fung geh&ouml;rt nach Ansicht der</p>
<p>Richter aber auch zur Berufsausbildung, wenn das Kind an der erstmaligen Wiederholungspr&uuml;fung</p>
<p>teilnimmt und diese besteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies entspricht der st&auml;ndigen Rechtsprechung. Hiernach befindet sich in Berufsausbildung, wer sein</p>
<p>Berufsziel zwar noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Damit legen die Richter &sect; 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG weit aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ma&szlig;gebend hierf&uuml;r ist die Erw&auml;gung, da&szlig; die steuerliche Leistungsf&auml;higkeit der Eltern auch dann gemindert ist, wenn sich ihr Kind unabh&auml;ngig von vorgeschriebenen Ausbildungsg&auml;ngen in Ausbildung befindet und von ihnen unterhalten wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dabei braucht die Ausbildungsma&szlig;nahme die Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht &uuml;berwiegend in Anspruch zu nehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Abschlusspr&uuml;fung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Grunds&auml;tzlich gilt, da&szlig; das Berufsziel erst mit dem Bestehen der Pr&uuml;fung erreicht ist, sp&auml;testens mit der Bekanntgabe des Pr&uuml;fungsergebnisses. Dies gilt zumindest dann, wenn die Berufsausbildung mit einer Pr&uuml;fung abschlie&szlig;t.</p>
<p>Zum Bestehen z&auml;hlt auch, wenn das Kind erst die Wiederholungspr&uuml;fung besteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zeit zwischen erster Abschlusspr&uuml;fung und Wiederholungspr&uuml;fung</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Berufsausbildung dauert bis zur Wiederholungspr&uuml;fung fort, wenn</p>
<ul>
<li>das&nbsp; Berufsausbildungsverh&auml;ltnis zum einen entsprechend &sect; 21 Abs. 3 BerufsausbildungsG verl&auml;ngert wird </li>
<li>das Kind in der Zeit bis zur Wiederholungspr&uuml;fung die Berufsschule besucht</li>
<li>das Kind sich ernsthaft und nachhaltig auf die Wiederholungspr&uuml;fung vorbereitet.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bereitet sich ein Kind selbst&auml;ndig und ohne regelm&auml;&szlig;igen Besuch einer Ausbildungsst&auml;tte selbst&auml;ndig auf die Wiederholungspr&uuml;fung vor, so mu&szlig; die Familienkasse grunds&auml;tzlich strenge Anforderungen an die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vorbereitung stellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zweifel gehen zu Lasten des Kindergeldberechtigten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zweifel bestehen jedoch dann nicht, wenn sich das Kind, wie in dem vom BFH entschiedenen Fall, zur erstmaligen Wiederholungspr&uuml;fung anmeldet und diese auch besteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BFH vom 2. April 2009</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/BFH-Beendigung-des-Ausbildungsverhaeltnisses--Vorbereitung-auf-eine-bestandene-Wiederholungspruefung-zur-Ausbildung--1366.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH: Kindergeld für arbeitslose behinderte Kinder</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>F&uuml;r ein vollj&auml;hriges arbeitsloses Kind, das bei der Agentur f&uuml;r Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist, besteht bis zum 21. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hat das Kind&nbsp;sein 21. Lebensjahr vollendet, entf&auml;llt der Anspruch, es sei denn, das Kind ist aufgrund einer Behinderung au&szlig;erstande, sich selbst zu unterhalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Streitfall nahm das 1982 geborene schwerh&ouml;rige Kind nach Beendigung der Sonderschule an verschiedenen Lehrg&auml;ngen eine Kollegs f&uuml;r H&ouml;rgesch&auml;digte sowie an weiteren Berufsvorbereitungs-ma&szlig;nahmen f&uuml;r Behinderte teil.</p>
<p>Anschlie&szlig;end meldete es sich arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld II.</p>
<p>Seit August 2005 wird es bei der Berufsberatung nicht mehr als Bewerber f&uuml;r eine berufliche Ausbildungsstelle gef&uuml;hrt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Familienkasse lehnte die Gew&auml;hrung von Kindergeld ab September 2005 ab, weil das Kind trotz seiner Behinderung in der Lage sei, mit einer Arbeitszeit von 15 Stunden in der Woche f&uuml;r seinen Lebensunterhalt zu sorgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der BFH war wie das Finanzgericht (FG) der Auffassung, die Behinderung m&uuml;sse nicht alleinige Ursache daf&uuml;r sein, da&szlig; das Kind seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene Arbeit verdienen k&ouml;nne.</p>
<p>Eine erhebliche Miturs&auml;chlichkeit reiche aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein wichtiges Indiz sei der Grad der Behinderung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>K&ouml;nne die Agentur f&uuml;r Arbeit &uuml;berhaupt keine Stellen vermitteln, k&ouml;nne dies ebenfalls f&uuml;r eine</p>
<p>erhebliche Miturs&auml;chlichkeit sprechen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Entscheidung, ob die Behinderung in erheblichem Umfang miturs&auml;chlich f&uuml;r die Arbeitslosigkeit sei, habe das FG im Rahmen der Gesamtw&uuml;rdigung der Umst&auml;ndes des einzelnen Falles zu treffen, die vom BFH nur eingeschr&auml;nkt &uuml;berpr&uuml;fbar sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Streitfall hatte das FG entschieden, das KInd habe aufgrund seiner fr&uuml;hkindlichen Hirn-sch&auml;digungen und seiner Schwerh&ouml;rigkeit trotz der Arbeitsf&auml;higkeit von 15 Stunden w&ouml;chentlich keine oder nur geringe Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt, so da&szlig; Kindergeld zu gew&auml;hren sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese W&uuml;rdigung waf nach ansicht des BFH revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Pressemitteilung vom 25. Februar 2009</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/BFH-Kindergeld-fuer-arbeitslose-behinderte-Kinder-1367.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BZSt-Newsletter vom April 2008 legt BFH-Urteile zur Vollzeiterwerbstätigkeit aus </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Obwohl dieses Urteil im BStBl. 2008 II S. 56 ver&ouml;ffentlicht wurde, hat das BZSt mit dem Newsletter April 2008 damit insoweit eine <span style="text-decoration: underline;">Nichtanwendungsweisung zu den bereits ver&ouml;ffentlichten Urteilen</span> herausgegeben und so eine<strong> </strong><span style="text-decoration: underline;">R&uuml;ckkehr zu dem Rechtszustand angeordnet</span>, wie er vor den Urteilen des Bundesfinanzhofes vom 19.10.2001 (BStBl 2002 II S. 481) und 23.11.2001 (BStBl 2002 II S. 484) bestanden hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1>Rechtsentwicklung</h1>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteilen vom 19.10.2001 (BStBl 2002 II S. 481) und 23.11.2001 (BStBl 2002 II S. 484) den Kindergeldanspruch eines Kindes in einer &Uuml;bergangszeit generell f&uuml;r die Monate einer &Uuml;bergangszeit verneint, in denen es einer <span style="text-decoration: underline;">Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit</span> nachgeht. Dies wurde in den noch aktuellen DA-FamEStG aus dem Jahr 2004 unter Nrn. 63.3.2.6 Abs. 2a S 1, 63.3.3 Abs. 4 S. 1 und 63.3.4 Abs. 5 S. 3 so aufgenommen, allerdings mit der Einschr&auml;nkung, dass ein Entfallen des Kindergeldanspruchs nur eintritt, wenn das Kind zuvor bereits eine <span style="text-decoration: underline;">berufsqualifizierende Ausbildung</span> durchlaufen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Seit der Ver&ouml;ffentlichung des BFH-Urteils vom 15.09.2005, III R 67/04 im BStBl. 2006 II S. 305 wurde die letztgenannte Bedingung des vorherigen Durchlaufens einer berufsqualifizierenden Ausbildung wieder aufgegeben. Strittig war danach nur noch, ob sich die Rechtsprechung zur Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit nun auf alle Fallgestaltungen des &sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a &ndash; c EStG bezieht. Mit Newslettern des Bundeszentralamtes f&uuml;r Steuern (BZSt) 2/2006 und Juli 2006 wurde eine Festlegung dahingehend getroffen, dass die Rechtsprechung keine Anwendung auf F&auml;lle der <span style="text-decoration: underline;">Berufsausbildung </span>(&sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG) findet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit Urteil des BFH vom 16.11.2006 wurde auch dieser letzte Streitpunkt zuungunsten der Verwaltungsauffassung entschieden: danach erstreckt sich die Rechtsprechung zur Vollzeiterwerbs-t&auml;tigkeit auch auf F&auml;lle der Berufsausbildung eines Kindes. Gleichzeitig damit stellte der BFH fest, dass zugunsten des Kindergeldberechtigten stets eine sog. <span style="text-decoration: underline;">&bdquo;G&uuml;nstigerpr&uuml;fung&ldquo;</span> stattzufinden habe:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Grunds&auml;tzlich wird der Ber&uuml;cksichtigungstatbestand des &sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a &ndash; c EStG durch die Aus&uuml;bung einer Vollzeiterwerbs-t&auml;tigkeit vernichtet. Dieses&nbsp; Ergebnis tritt zugunsten des Kindergeldberechtigten aber dann nicht ein, wenn die gesamten Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge des Kindes den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht &uuml;bersteigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BZSt vertrat im Zusammenhang mit der Ver&ouml;ffentlichung des Urteils vom 16.11.2006 im BStBl. 2008 II S. 56 zun&auml;chst die Auffassung, dass die G&uuml;nstigerpr&uuml;fung in den F&auml;llen des &sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b EStG (<span style="text-decoration: underline;">&Uuml;bergangszeit</span>) und Nr. 2c (<span style="text-decoration: underline;">Ausbildungswilligkeit</span>) anzuwenden sei, weiterhin aber nicht im Falle der Nr. 2a (<span style="text-decoration: underline;">Berufsausbildung</span>).</p>
<p>Nunmehr ereilt die Familienkassen mit dem aktuellen Newsletter des BZSt eine v&ouml;llige Abkehr von der gerade gefundenen Linie!</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1>Nichtanwendungsweisung zum BFH-Urteil vom 16.11.2006</h1>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hintergrund f&uuml;r die &Uuml;berlegungen des BZSt d&uuml;rfte insbesondere die durch das Urteil vom 16.11.2006 entstandene &bdquo;<span style="text-decoration: underline;">Gerechtigkeitsl&uuml;cke</span>&ldquo; gewesen sein, die bestanden hat zwischen solchen F&auml;llen,</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>in denen durch eine (relativ gering entlohnte) Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit in einigen Monaten des Jahres und &Uuml;berschreiten des Jahresgrenzbetrages nur der <span style="text-decoration: underline;">KG-Anspruch f&uuml;r die Monate der Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit vernichtet</span> worden w&auml;re,</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>hingegen die Aus&uuml;bung einer (letztlich besser entlohnten) <span style="text-decoration: underline;">Teilzeiterwerbst&auml;tigkeit</span> mit demselben Ergebnis des &Uuml;berschreitens des Jahresgrenzbetrages den <span style="text-decoration: underline;">KG-Anspruch f&uuml;r alle Anspruchsmonate im Jahr vernichtet</span> h&auml;tte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Damit gelten wieder die bis 2001 bestehenden Weisungen, nach der <span style="text-decoration: underline;">die Monate als anspruchsbegr&uuml;ndend einzustufen sind, in denen an allen Tagen die Anspruchsvoraussetzungen erf&uuml;llt </span>sind. Dies ist grunds&auml;tzlich auch in den F&auml;llen anzunehmen, in denen neben einem Ber&uuml;cksichtigungstatbestand des &sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a-c EStG eine wie auch immer geartete Erwerbst&auml;tigkeit ausge&uuml;bt wird. Dann sind aber im n&auml;chsten Schritt auch s&auml;mtliche Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge aus diesen Monaten als anspruchssch&auml;dlich dem ma&szlig;geblichen Grenzbetrag gegen&uuml;ber zu stellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nur in den F&auml;llen, in denen ein Ber&uuml;cksichtigungstatbestand nur an einzelnen Tagen des Monats gegeben ist (sog. geteilte Monate), erfolgt eine Anrechnung der Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge, die wirtschaftlich zum Ber&uuml;cksichtigungszeitraum geh&ouml;ren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1>Beispiele zur Anwendung der neuen Rechtsauffassung:</h1>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><em>1</em></strong><em> Ein Kind studiert und &uuml;bt in den jeweiligen Semesterferien eine Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit aus in insgesamt 4 Monaten im Jahr. Der Bruttoverdienst betr&auml;gt mtl. 3.000 &euro;, die SV-Beitr&auml;ge belaufen sich auf 20%. Erh&ouml;hte Werbungskosten oder besondere Ausbildungskosten werden nicht geltend gemacht.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Rechtsauffassung neu:</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Das Kind erf&uuml;llt in allen 12 Monaten des Kalenderjahres die Anspruchsvoraus-setzungen des &sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG. Der Grenzbetrag betr&auml;gt 7.680 &euro;. Alle Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge des Jahres sind anspruchssch&auml;dlich, also:</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>&nbsp; 12.000 &euro; brutto</em></p>
<p><em>-&nbsp; 2.400 &euro; SV-Beitr&auml;ge</em></p>
<p><em>&nbsp;920 &euro; Arbeitnehmerpauschbetrag</em></p>
<p><em>= 8.680 &euro; Eink&uuml;nfte</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Damit wird der Grenzbetrag &uuml;berschritten f&uuml;r alle 12 Monate des Jahres, Kindergeld muss f&uuml;r das gesamte Jahr abgelehnt/aufgehoben werden.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Nach der vormals anzuwendenden G&uuml;nstigerpr&uuml;fung h&auml;tte die Vollzeit-erwerbst&auml;tigkeit hingegen nur zur Vernichtung des KG-Anspruchs f&uuml;r die 4 Monate gef&uuml;hrt, der KG-Anspruch w&auml;re den Eltern hingegen f&uuml;r die verbleibenden 8 Monate erhalten geblieben.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><strong><em>2</em></strong><em> Ein Kind hat bis Juli 2008 die Schule besucht und zum 01.10.2008 ein Studium begonnen. In den Monaten Juli bis September war es vollzeiter-werbst&auml;tig mit mtl. 2.500 &euro; Brutto-verdienst (SV-Beitr&auml;ge 20%). Von Januar bis Juni und Oktober bis Dezember hat es in derselben Firma gejobbt und mtl. 600 &euro; brutto verdient (SV-Beitr&auml;ge 15%). Erh&ouml;hte Werbungs-kosten oder besondere Ausbildung-skosten werden nicht geltend gemacht.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Rechtsauffassung neu:</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Das Kind erf&uuml;llt in allen 12 Monaten des Kalenderjahres die Anspruchsvoraus-setzungen des &sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a bzw. Nr. 2b EStG. Der Grenzbetrag betr&auml;gt 7.680 &euro;. Alle Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge des Jahres sind anspruchs-sch&auml;dlich, also:</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>&nbsp;&nbsp; </em><em>7.500 &euro; brutto&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; (07.&ndash;09.2008)</em></p>
<p><em>+ 5.400 &euro; brutto&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; (01.&ndash;06.2008 und</em></p>
<p><em>10.&ndash; 12.2008)</em></p>
<p><em>-&nbsp; 1.500 &euro; SV-Beitr&auml;ge (07.&ndash;09.2008)</em></p>
<p><em>&nbsp;810 &euro; SV-Beitr&auml;ge (01.&ndash;06. und </em></p>
<p><em>10.&ndash;12.2008)</em></p>
<p><em>&nbsp;920 &euro; Arbeitnehmerpauschbetrag</em></p>
<p><em>= 9.670 &euro; Eink&uuml;nfte</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Damit wird der Grenzbetrag &uuml;berschritten f&uuml;r alle 12 Monate des Jahres, Kindergeld muss f&uuml;r das gesamte Jahr abgelehnt/aufgehoben werden.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Nach der vormals anzuwendenden G&uuml;nstigerpr&uuml;fung h&auml;tte die Vollzei-terwerbst&auml;tigkeit hingegen nur zur Vernichtung des KG-Anspruchs f&uuml;r die 3 Monate gef&uuml;hrt, der KG-Anspruch w&auml;re den Eltern hingegen f&uuml;r die verbleibenden 9 Monate erhalten geblieben.</em></p>
<p><strong><em>&nbsp;</em></strong></p>
<p><strong><em>3 </em></strong><em>Ein Kind hat bis M&auml;rz 2008 den Grundwehrdienst abgeleistet. Am 2.4.08 erkl&auml;rt es, dass es sich zum n&auml;chst erreichbaren Semesterbeginn, dem 01.10.2008 um einen Studienplatz bewerben wird (den es dann zum 01.10.08 auch tats&auml;chlich erh&auml;lt) und kann deshalb zun&auml;chst als ausbildungswilliges Kind gem&auml;&szlig; &sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG ab April 2008 ber&uuml;cksichtigt werden. Zum 1.5.08 nimmt es bis zum 30.09.2008 eine Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit auf, mtl. Bruttoverdienst 2.000 &euro;, SV-Beitr&auml;ge 20%, keine erh&ouml;hten Werbungskosten oder besondere Ausbildungskosten.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Rechtsauffassung neu:</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Das Kind erf&uuml;llt in 9 Monaten des Kalenderjahres die Anspruchsvor-aussetzungen des &sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG. Der Grenzbetrag betr&auml;gt 9/12 von 7.680 &euro; = 5.760 &euro;. Alle Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge des neunmonatigen Anspruchszeitraumes sind anspruchssch&auml;dlich, also:</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>&nbsp; 10.000 &euro; brutto</em></p>
<p><em>-&nbsp; 2.000 &euro; SV-Beitr&auml;ge</em></p>
<p><em>&nbsp;920 &euro; Arbeitnehmerpauschbetrag (voller Ansatz)</em></p>
<p><em>= 7.180 &euro; Eink&uuml;nfte</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Hinweis: Das Entlassungsgeld zum Ende des Grundwehrdienstes w&auml;re zus&auml;tzlich zu ber&uuml;cksichtigen.</em></p>
<p><em>Damit wird der Grenzbetrag &uuml;ber-schritten f&uuml;r alle 9 Anspruchsmonate des Jahres 2008, Kindergeld muss f&uuml;r alle Monate abgelehnt/aufgehoben werden.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Nach der vormals anzuwendenden G&uuml;nstigerpr&uuml;fung h&auml;tte die Vollzei-terwerbst&auml;tigkeit hingegen nur zur Vernichtung des KG-Anspruchs f&uuml;r die 5 Monate der Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit gef&uuml;hrt, der KG-Anspruch w&auml;re den Eltern hingegen f&uuml;r die verbleibenden 4 Monate erhalten geblieben.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1>Pr&uuml;fung der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit</h1>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<h2>Berufsausbildung</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Neu an den Weisungen des BZSt ist die von den Familienkassen nunmehr anzustellende Pr&uuml;fung, ob sich ein Kind in Berufsausbildung (&sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG) wegen der nebenher ausge&uuml;bten Erwerbst&auml;tigkeit noch <span style="text-decoration: underline;">ernsthaft und nachhaltig auf den Beruf vorbereitet</span>.</p>
<p>Eine Pr&uuml;fung dieser Art durch die Familienkasse scheint indes kaum leistbar, es stellt sich die Frage, wie die Ernst- und Nachhaltigkeit durch die Familienkasse be- oder widerlegt werden soll.</p>
<p>Darum sollte diese Pr&uuml;fung auf wenige, ganz besonders gelagerte Einzelf&auml;lle beschr&auml;nkt bleiben.</p>
<p>Die DA-FamEStG verwenden noch an anderer Stelle den Begriff der Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit, um den KG-Anspruch dar&uuml;ber auszuschlie&szlig;en. Nach DA 63.3.2.6 Abs. 4 S. 5 ist die Berufsausbildung bereits ab dem Monat beendet, wenn das Kind nach Teilnahme an allen f&uuml;r den Abschluss der Ausbildung notwendigen Teilpr&uuml;fungen eine Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit aufnimmt; entsprechendes gilt danach ab dem Zeitpunkt, in dem das Kind an der letzten Teilpr&uuml;fung teilgenommen hat, wenn es bereits vorher eine Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit aufgenommen hat.</p>
<p>In den beiden vorstehend genannten Fallgestaltungen wird die DA-FamEStG in der aktuellen Fassung auch unter Ber&uuml;cksichtigung der neuen Rechts-auffassung im Newsletter April 2008 Bestand haben, denn hier handelt es sich gerade um solche, in denen sich das bereits vollzeiterwerbst&auml;tige Kind nach Ablegung der letzten Teilpr&uuml;fung eben gerade nicht mehr ernsthaft und nachhaltig auf den Beruf vorbereitet. Insoweit kann dasselbe Ergebnis mit einer anderen Begr&uuml;ndung versehen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Ausbildungswillige Kinder</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r Kinder, die eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes (&sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG ) noch nicht beginnen konnten, ist nunmehr zu pr&uuml;fen, ob sich diese aufgrund der w&auml;hrend dieser Zeiten aufgenommenen Erwerbs-t&auml;tigkeit(en) &uuml;berhaupt noch ernsthaft um einen solchen Ausbildungsplatz bem&uuml;hen bzw. dadurch am fr&uuml;hestm&ouml;glichen Antritt des Ausbild-ungsplatzes gehindert sind. Auch hier bieten die Informationen des BZSt nach hiesiger &Uuml;berzeugung keine wirklich neuen Ideen, denn schon nach der bestehenden Weisungslage muss sich ein Kind ernsthaft (DA-FamEStG Nr. 63.3.4. Abs. 1 S. 5) um einen Ausbildungsplatz bem&uuml;hen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>&Uuml;bergangszeit</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hinsichtlich der &Uuml;bergangszeit (&sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG) wurde eine entsprechende Information so nicht gegeben, was sich aber auch schon dem Wesen der &Uuml;bergangszeit nach verbietet. Denn diese ist letztlich nur davon abh&auml;ngig, dass diese eine bestimmte fest umrissene Zeitspanne nicht &uuml;berschreitet (4 volle Kalendermonate) und zudem davor und danach Ausbildungszeitr&auml;ume oder gleich-gestellte Zeiten (z. B. Grundwehrdienst) liegen.</p>
<p>Eine w&auml;hrend der &Uuml;bergangszeit ausge&uuml;bte Erwerbst&auml;tigkeit kann nur ausnahmsweise Anlass dazu geben, die &Uuml;bergangszeit selbst in Zweifel zu ziehen, wenn es sich nicht um eine <span style="text-decoration: underline;">unvermeidbare Zwangspause</span> handelt (DA-FamEStG 63.3.3 Abs. 2 S. 1).</p>
<p>Das vom BZSt im Newsletter April 2008 bem&uuml;hte Beispiel einer freiwilligen Verl&auml;ngerung der &Uuml;berganszeit &uuml;ber vier volle Kalendermonate hinaus w&auml;re schon immer dahingehend entscheiden worden, dass gerade wegen der &Uuml;berschreitung des zeitlichen Rahmens eben keine &Uuml;bergangszeit im Sinne des Gesetzes mehr vorliegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Klaus Lange</p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>&nbsp;&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/BZSt-Newsletter-vom-April-2008-legt-BFH-Urteile-zur-Vollzeiterwerbstaetigkeit-aus--1368.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Pendlerpauschale - damit verbundene Auswirkungen für die Praxis der Familienkassen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen</strong></p>
<p align="left">Das Bundesministerium der Finanzen hat zu dem Urteil mit Pressemitteilung 65/2008 folgendes mitgeteilt:</p>
<p align="left"><br />&nbsp;&bdquo;R&uuml;ckwirkend ab dem 1. Januar 2007 kann die Entfernungspauschale wieder entsprechend dem bis zum 31.12.2006 geltenden Recht, also in H&ouml;he von 30 Cent vom ersten Kilometer an geltend gemacht werden.&ldquo;</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p><strong>Schreiben des Bundeszentralamtes f&uuml;r Steuern</strong></p>
<p align="left">Das Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern (BZSt) hat den Familienkassen mit Schreiben vom 23.12.2008, St II 2 &ndash; S 0338 &ndash; 2/2008 Weisungen zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG erteilt:</p>
<p align="left">- K&uuml;nftige Berechnungen der Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge haben die Pendlerpauschale bereits ab dem ersten Kilometer zu ber&uuml;cksichtigen. <br />Ergibt sich dabei, dass nur wegen der Ber&uuml;cksichtigung der Pendlerpauschale f&uuml;r die ersten 20 Kilometer der ma&szlig;gebliche Kindergeldgrenzbetrag unterschritten wird, ist die (positive) Festsetzung mit einer Vorl&auml;ufigkeitserkl&auml;rung (&sect; 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AO) zu versehen.</p>
<p>- F&uuml;r die Familienkassen ist zu beachten, dass (Ablehnungs-, Aufhebungs- und &Auml;nderungs-) Bescheide, die aufgrund des Schreibens des BZSt vom 18.01.2008, Az. St II 2 - S 2471 - 313/2007 schon bisher Vorl&auml;ufigkeitserkl&auml;rungen enthalten, nunmehr auf der Grundlage des BVerfG-Urteils in eine (positive) Festsetzung zu &auml;ndern sind. <br />Zul&auml;ssigen, die Pendlerpauschale betreffenden Einspr&uuml;chen ist abzuhelfen. <br />Die zu erteilenden &Auml;nderungs-/Stattgabebescheide sind erneut mit einer Vorl&auml;ufigkeitserkl&auml;rung (&sect; 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AO) zu versehen.</p>
<p>- Bereits im Verf&uuml;gungssatz des Bescheides muss der Hinweis auf das vorl&auml;ufige Ergehen des Bescheides aufgenommen werden.</p>
<p><br />Zudem sollte <span style="text-decoration: underline;">folgender Text in den Bescheid</span> aufgenommen werden:</p>
<p>&bdquo;Die Festsetzung des Kindergeldes ist gem&auml;&szlig; &sect; 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AO im Hinblick auf die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Dezember 2008 &ndash; Az. 2 BvL 1/07, 2/07, 1/08 und 2/08 &ndash; angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung der steuerlichen Ber&uuml;cksichtigung von Aufwendungen f&uuml;r die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte/Betriebsst&auml;tte vorl&auml;ufig. Sollte aufgrund der gesetzlichen Neuregelung dieser Steuerbescheid aufzuheben oder zu &auml;ndern sein, wird die Aufhebung oder &Auml;nderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<h5>Offene Fragen</h5>
<p>&nbsp;</p>
<p>Noch offen ist, wie verfahrensrechtlich mit F&auml;llen umzugehen ist, in denen eine bestandskr&auml;ftige Entscheidung zu Ungunsten des Berechtigten noch ohne Vorl&auml;ufigkeitserkl&auml;rung ergangen ist, dieser nun aber unter Berufung auf die Entscheidung des BVerfG die Korrektur verlangt. <br />Solche F&auml;lle werden sich insbesondere aus dem Jahr 2007 ergeben, weil damals noch keine Vorl&auml;ufigkeitsvermerke auf Ablehnungs-, Aufhebungs- und &Auml;nderungsbescheiden angebracht wurden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Beispiel:</span></p>
<p>Die Kindergeldfestsetzung wurde mit Bescheid vom 12.02.2007 ab Januar 2007abgelehnt, weil sich Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge des vollj&auml;hrigen Kindes von <br />8.000 &euro; errechneten. Eine Vorl&auml;ufigkeitserkl&auml;rung erfolgte aufgrund der damaligen Weisungslage noch nicht. Diese Entscheidung wurde bestandskr&auml;ftig (Bindungswirkung von Januar bis zum Monat der Bekanntgabe &ndash; hier: Februar 2007).</p>
<p>Am 19.01.2009 begehrt der Berechtigte die Nachzahlung des Kindergeldes f&uuml;r sein Kind f&uuml;r das Jahr 2007, weil sich aufgrund des nunmehrigen Abzuges der Pendlerpauschale ab dem ersten Kilometer nur noch ein Einkommen von 7.240 &euro; ergibt.</p>
<p>Da der Antrag innerhalb der vierj&auml;hrigen Festsetzungsverj&auml;hrungsfrist erfolgte, wird Kindergeld von M&auml;rz bis Dezember 2007 festgesetzt.</p>
<p>F&uuml;r die Monate Januar und Februar 2007 ist dies nur bei Vorliegen einer Korrekturnorm zul&auml;ssig.</p>
<p>Weitere Weisungen zur Behandlung von Korrekturantr&auml;gen werden abgewartet. Dies wird dem Kindergeldberechtigten mitgeteilt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im &bdquo;Kindergeldrecht f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst&ldquo; finden Sie demn&auml;chst weitere Ausf&uuml;hrungen zur Pendlerpauschale und der verfahrensrechtlichen Behandlung der F&auml;lle.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Entscheidung-des-Bundesverfassungsgerichts-zur-Pendlerpauschale---damit-verbundene-Auswirkungen-fuer-die-Praxis-der-Familienkassen-1369.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mehr Geld für Kinder – Höheres Kindergeld und höherer Kinderfreibetrag</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ab 1. Januar 2009 gelten folgende monatliche Kindergelds&auml;tze:</p>
<p align="left">Erstes Kind&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 164 &euro;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<p align="left">Zweites&nbsp; Kind&nbsp; &nbsp;&nbsp; 164 &euro;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<p align="left">Drittes Kind &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;170 &euro;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<p align="left">Ab viertem Kind&nbsp;195 &euro;.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Neu ist, dass nunmehr bereits mit dem dritten Kind (bislang: mit dem vierten Kind) eine Erh&ouml;hung des Kindergeldes eintritt. <br />Dies bedeutet f&uuml;r die Praxis eine Zunahme der sog. Z&auml;hlkindf&auml;lle. <br />Zudem ergeben sich ggf. neue Abzweigungs- und Pf&auml;ndungsbetr&auml;ge.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">&nbsp;</span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Wichtig</span><strong> </strong>f&uuml;r die Familienkassen ist, dass <span style="text-decoration: underline;">lediglich aufgrund der Gesetzes&auml;nderung keine neuen Kindergeldbescheide zur H&ouml;he des festgesetzten Kindergeldes<strong> </strong>erforderlich</span> sind (Erg&auml;nzung des &sect; 70 Abs. 2 EStG). <br /><br /></p>
<p>Wird dagegen aus anderen Gr&uuml;nden eine Festsetzung erforderlich, ist das neue Kindergeldh&ouml;he entsprechend im notwendigen Bescheid festzusetzen.<br /><br /></p>
<p>Soll aufgrund dieser Anhebung der Zahlbetr&auml;ge ein h&ouml;heres Kindergeld abgezweigt werden, m&uuml;ssen mit Wirkung ab Januar 2009 die Bescheide gegen&uuml;ber dem Abzweigungsempf&auml;nger und dem Kindergeldberechtigten ge&auml;ndert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Mehr-Geld-fuer-Kinder--Hoeheres-Kindergeld-und-hoeherer-Kinderfreibetrag-1370.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Höherer Kinderfreibetrag zum 1. Januar 2009</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dieser sollte von 3.648 &euro; auf 3.840 &euro; j&auml;hrlich angehoben werden.</p>
<p><br />Nach der Beschlussfassung des Bundeskabinetts &uuml;ber den Gesetzentwurf wurde dem Bundestag der Existenzminimumbericht vorgelegt, aus dem deutlich wurde, dass das s&auml;chliche Existenzminimum von Kindern ab 2010 weder mit dem bisherigen noch mit dem im Gesetzentwurf vorgesehenen Betrag vollst&auml;ndig gedeckt w&auml;re &ndash; entsprechend wurde der Betrag im Gesetzgebungsverfahren bereits ab 2009 um weitere 24 &euro; auf nunmehr <strong>3.864 &euro;</strong> angehoben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Steuerfreibetrag f&uuml;r den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf eines Kindes in H&ouml;he von 2.160 &euro; bleibt unver&auml;ndert, so dass insgesamt eine steuerliche Freistellung f&uuml;r ein Kind in H&ouml;he von 6.024 &euro; ab dem Jahr 2009 erfolgen wird.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Hoeherer-Kinderfreibetrag-zum-1.-Januar-2009-1371.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Sparer-Pauschbetrag ab 2009</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bis zum Kalenderjahr 2008 waren von den Einnahmen aus Kapitalverm&ouml;gen zun&auml;chst pauschalierte Werbungskosten in H&ouml;he von 51 &euro; (bei zusammen veranlagten Ehegatten 102 &euro;)&nbsp; oder die tats&auml;chlich entstandenen, h&ouml;heren Werbungskosten abzuziehen.</p>
<p>Daneben war der Sparer-Freibetrag von 750 &euro; (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1500 &euro;) abzuziehen.</p>
<p>Der verbleibende Betrag war den Eink&uuml;nften zuzurechnen.</p>
<p>Der Sparer-Freibetrag war in einem zweiten Schritt im genutzten Umfange den Bez&uuml;gen des Kindes zuzurechnen.</p>
<p>&nbsp;&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beispiel 1:</p>
<p>&nbsp;</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="140" valign="top">
<p>&nbsp;</p>
</td>
<td width="123" valign="top">
<p>2008</p>
</td>
<td width="74" valign="top">
<p>2009</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="140" valign="top">
<p>Einnahmen aus Kapitalverm&ouml;gen</p>
<p>Werbungskostenpauschale</p>
<p>Sparer-Freibetrag</p>
<p>Sparer-Pauschbetrag</p>
</td>
<td width="123" valign="top">
<p>500 &euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>51 &euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>449 &euro;</p>
<p>-</p>
</td>
<td width="74" valign="top">
<p>500 &euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-</p>
<p>500 &euro;</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="140" valign="top">
<p>Eink&uuml;nfte aus Kapitalverm&ouml;gen</p>
</td>
<td width="123" valign="top">
<p>0 &euro;</p>
</td>
<td width="74" valign="top">
<p>0 &euro;</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="140" valign="top">
<p>Bez&uuml;ge des Kindes</p>
</td>
<td width="123" valign="top">
<p>449 &euro; (von allen Bez&uuml;gen des Kindes Kostenpauschale von 180 &euro; im Jahr abzuziehen)</p>
<p>&nbsp;</p>
</td>
<td width="74" valign="top">
<p>0 &euro;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beispiel 2:</p>
<p>&nbsp;</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="130" valign="top">
<p>&nbsp;</p>
</td>
<td width="113" valign="top">
<p>2008</p>
</td>
<td width="93" valign="top">
<p>2009</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="130" valign="top">
<p>Einnahmen aus Kapitalverm&ouml;gen</p>
<p>Werbungskostenpauschale</p>
<p>Sparer-Freibetrag</p>
<p>Sparer-Pauschbetrag</p>
</td>
<td width="113" valign="top">
<p>1000 &euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>51 &euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>750 &euro;</p>
<p>-</p>
</td>
<td width="93" valign="top">
<p>1000 &euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-</p>
<p>801 &euro;</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="130" valign="top">
<p>Eink&uuml;nfte aus Kapitalverm&ouml;gen</p>
</td>
<td width="113" valign="top">
<p>199 &euro;</p>
</td>
<td width="93" valign="top">
<p>199 &euro;</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="130" valign="top">
<p>Bez&uuml;ge des Kindes</p>
</td>
<td width="113" valign="top">
<p>750 &euro; (von allen Bez&uuml;gen des Kindes Kostenpauschale von <br />180 &euro; im Jahr abzuziehen)</p>
</td>
<td width="93" valign="top">
<p>0 &euro;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beispiel 3:</p>
<p>&nbsp;</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="132" valign="top">
<p>&nbsp;</p>
</td>
<td width="113" valign="top">
<p>2008</p>
</td>
<td width="78" valign="top">
<p>2009</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="132" valign="top">
<p>Einnahmen aus Kapitalverm&ouml;gen</p>
<p>Werbungskosten</p>
<p>Sparer-Freibetrag</p>
<p>Sparer-Pauschbetrag</p>
</td>
<td width="113" valign="top">
<p>1000 &euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>900 &euro;</p>
<p>100 &euro;</p>
<p>-</p>
</td>
<td width="78" valign="top">
<p>1000 &euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-</p>
<p>-</p>
<p>801 &euro;</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="132" valign="top">
<p>Eink&uuml;nfte aus Kapitalverm&ouml;gen</p>
</td>
<td width="113" valign="top">
<p>0 &euro;</p>
</td>
<td width="78" valign="top">
<p>199 &euro;</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="132" valign="top">
<p>Bez&uuml;ge des Kindes</p>
</td>
<td width="113" valign="top">
<p>100 &euro; (von allen Bez&uuml;gen des Kindes Kostenpauschale von max. 180 &euro; im Jahr abzuziehen)</p>
</td>
<td width="78" valign="top">
<p>0 &euro;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Insgesamt ergibt sich ab dem Jahr 2009 dadurch eine deutliche Besserstellung im Kindergeldrecht, weil sich der bisherige Sparer-Freibetrag nicht mehr bei den Bez&uuml;gen des Kindes anspruchssch&auml;dlich auswirkt.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Sparer-Pauschbetrag-ab-2009-1372.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Keine Arbeitgeberbescheinigungen mehr ab 2009</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bislang hatte der jeweilige Arbeitgeber der Familienkasse auf Verlangen eine Bescheinigung &uuml;ber den Arbeitslohn, &uuml;ber &nbsp;einbehaltene Steuern und Sozialabgaben sowie &uuml;ber den auf der Lohnsteuerkarte des Kindes eingetragenen Freibetrag auszustellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p align="left">Begr&uuml;ndet wird diese &Auml;nderung insbesondere damit, dass damit eine Entlastung der Wirtschaft von B&uuml;rokratiekosten verbunden ist &ndash; die notwendigen Angaben k&ouml;nnten die Berechtigten auch selbst ohne Beteiligung der Arbeitgeber beibringen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Keine-Arbeitgeberbescheinigungen-mehr-ab-2009-1373.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Das P- Konto kommt (noch) nicht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Damit sollte u. a. erreicht werden, dass die B&uuml;rger bei ihrer Bank ein Pf&auml;ndungsschutzkonto einrichten k&ouml;nnen, das einen einheitlichen Pf&auml;ndungsschutz zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes h&auml;tte gew&auml;hren sollen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch ins Stocken gekommen: Nach den Beratungen im Bundesrat wurde der Gesetzentwurf in erster Lesung vom Bundestag am 24. Januar 2008 an die zust&auml;ndigen Fachaussch&uuml;sse verwiesen. In den Aussch&uuml;ssen erfolgte bislang keine weitere Beratung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es ist derzeit nicht absehbar, ob das Gesetzesvorhaben noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Das-P--Konto-kommt-noch-nicht-1374.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Eltern junger Freiwilliger erhalten künftig Kindergeld</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Neben dem Einsatz f&uuml;r den Freiwilligendienst m&uuml;ssen die Kinder allerdings auch die &uuml;brigen Voraussetzungen f&uuml;r den Kindergeldanspruch erf&uuml;llen.</p>
<p>So darf ihr Einkommen die Grenze von 7.680 &euro; im Jahr 2009 nicht &uuml;berschreiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Damit gelten f&uuml;r den Freiwilligendienst aller Generationen k&uuml;nftig in Bezug auf das Kindergeld dieselben Voraussetzungen wir beispielsweise f&uuml;r das Freiwillige Soziale Jahr.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Pressemitteilung des BMFSFJ vom 9. Juli 2009</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Eltern-junger-Freiwilliger-erhalten-kuenftig-Kindergeld-1387.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Newsletter Kindergeldrecht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Download der Ausgabe 1, Januar 2009</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Themen</strong></p>
<p>Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Pendlerpauschale und damit verbundene Auswirkungen f&uuml;r die Praxis der Familienkassen, Mehr Geld f&uuml;r Kinder &ndash; H&ouml;heres Kindergeld und h&ouml;herer Kinderfreibetrag, Sparer-Pauschbetrag ab 2009 u.v.m</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Newsletter-Kindergeldrecht-1388.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Steuerverwaltungen der Länder starten bundesweite Online-Befragung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auf diesem Wege wollen die Steuerverwaltungen der L&auml;nder Erkenntnisse und Anregungen zur weiteren Verbesserung des Miteinanders gewinnen.</p>
<p>Die Teilnehmer sind eingeladen, in der Zeit vom 15. September bis zum 31. Dezember 2009 maximal 5 Finanz&auml;mtern online und anonym ein Feedback</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- zur telefonischen Erreichbarkeit,</p>
<p>- zum Verhalten und zur Kompetenz der Besch&auml;ftigten,</p>
<p>- zum rechtlichen Geh&ouml;r,</p>
<p>- zur Beanstandungspraxis,</p>
<p>- zur Erl&auml;uterung von Abweichungen,</p>
<p>- zur Verst&auml;ndlichkeit von Schreiben,</p>
<p>- zur Bearbeitungsdauer,</p>
<p>- zur Fristsetzung,</p>
<p>- zur Einheitlichkeit der Rechtsanwendung und</p>
<p>- zur Zusammenarbeit innerhalb des Finanzamtes</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>zu geben.</p>
<p>Die Bewertung erfolgt mit Schulnoten von 1 &ndash; 6. Neben den vorgegebenen Fragen steht ein Feld f&uuml;r individuelle Anmerkungen zur Verf&uuml;gung.</p>
<p>Mit Durchf&uuml;hrung und Auswertung der Befragung ist ein externes Unternehmen beauftragt, so dass absolute Anonymit&auml;t gew&auml;hrleistet ist.</p>
<p>Die Teilnahme an der Befragung ist &uuml;ber die Homepage www.steuerberaterbefragung.de bzw. www.lohnsteuerhilfebefragung.de unter Eingabe eines individuellen, nur einmalig verwendbaren Zugangscodes m&ouml;glich. Damit ist gew&auml;hrleistet, dass ausschlie&szlig;lich der angesprochene Personenkreis teilnehmen kann. Ein R&uuml;ckschluss auf den jeweiligen Nutzer ist ausgeschlossen. Die Steuerberaterkammern werden ihren Mitgliedern die Einladungen zur Befragung incl. der Zugangscodes rechtzeitig vor Umfragebeginn mit den Kammermitteilungen zukommen lassen. Hinsichtlich der Lohnsteuerhilfevereine erfolgt der Versand der Einladungsschreiben (nebst Zugangscodes) durch das externe Unternehmen.</p>
<p>Die Ver&ouml;ffentlichung der Ergebnisse ist f&uuml;r Anfang 2010 vorgesehen <em>(Quelle: OFD Hannover, Pressemitteilung vom 19.8.2009)</em>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Steuerverwaltungen-der-Laender-starten-bundesweite-Online-Befragung-1404.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kündigung wegen NPD-Mitgliedschaft möglich?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Mitgliedschaft und das Eintreten f&uuml;r eine als verfassungsfeindlich einzustufende Partei k&ouml;nnen Zweifel an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben, reichen aber f&uuml;r die K&uuml;ndigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses im &ouml;ffentlichen Dienst f&uuml;r sich alleine nicht aus. Au&szlig;erdienstliche politische Aktivit&auml;ten m&uuml;ssen in die Dienststelle hineinwirken und die Aufgabenstellung des &ouml;ffentlichen Arbeitgebers ber&uuml;hren<em> (LAG Baden-W&uuml;rttemberg v. 02.06.2009 - 14 Sa 101/08)</em>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Kuendigung-wegen-NPD-Mitgliedschaft-moeglich-1407.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Künstlersozialversicherung konsolidiert</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Abgabesatz zur K&uuml;nstlersozialversicherung kann zum Jahr 2010 um einen weiteren halben Prozentpunkt von 4,4 auf 3,9 Prozent abgesenkt werden.</p>
<p>Weiterf&uuml;hrende Informationen rund um die K&uuml;nstlersozialversicherung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums f&uuml;r Arbeit und Soziales (www.bmas.de) in der Rubrik &bdquo;Soziale Sicherung&ldquo; (Stichwort: &bdquo;K&uuml;nstlersozialversicherung&ldquo;) sowie auf www.kuenstlersozialkasse.de.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Kuenstlersozialversicherung-konsolidiert-1408.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Call-Center-Mitarbeiter sind sozialversicherungspflichtig</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;Auch wenn diese in den Arbeitsvertr&auml;gen als "selbst&auml;ndige Telefonkr&auml;fte&rdquo; bezeichnet werden, die auf Basis freier Mitarbeit und Honorarabrechnung t&auml;tig werden.</p>
<p>Entscheidend war, dass diese im wesentlichen die gleiche Arbeit zu erbringen hatten wie die fest angestellten Mitarbeiter <em>(LSG Bayern v. 23.06.2009 - L 5 R 412/08).</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Call-Center-Mitarbeiter-sind-sozialversicherungspflichtig-1420.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kurzarbeitergeld bei Auslandsentsendung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die aktuelle Wirtschaftskrise zwingt immer mehr Unternehmen zur Einf&uuml;hrung von Kurzarbeit. F&uuml;r die betroffenen Arbeitnehmer gleicht die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit die entstehenden Einkommenseinbu&szlig;en mit dem Kurzarbeitergeld weitgehend aus.</p>
<p>Was aber ist mit Arbeitnehmern, die vom deutschen Unternehmer vor&uuml;bergehend zur Arbeitsleistung ins EU-Ausland entsandt werden und dort von Kurzarbeit betroffen werden? Nach bisheriger Praxis lehnt die Bundesagentur in diesen F&auml;llen die Zahlung von Kurzarbeitergeld ab. Davon waren im vorliegenden Verfahren Besch&auml;ftigte betroffen, die von der deutschen Tochter eines europaweit in mehreren L&auml;ndern ans&auml;ssigen Unternehmens vor&uuml;bergehend nach &Ouml;sterreich zur Arbeitsleistung entsandt worden waren. Kurzarbeit hatte sowohl in Deutschland als auch in &Ouml;sterreich eingef&uuml;hrt werden m&uuml;ssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p>Die Praxis der Nichtzahlung von Kurzarbeitergeld hat das Bayerische Landessozialgericht als unvereinbar mit dem Recht der Europ&auml;ischen Union angesehen und den betroffenen Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld dem Grunde nach zugesprochen. Innerhalb der Europ&auml;ischen Union sei Arbeitnehmern durch Freiz&uuml;gigkeitsbestimmungen die Arbeitsaus&uuml;bung dadurch erleichtert, dass sie bei nur kurz- oder mittelfristigen Entsendungen im Sozialsystem des Heimatstaates bleiben d&uuml;rften. Komplizierte Doppelversicherungen und b&uuml;rokratische Doppelbeitr&auml;ge w&uuml;rden auf diesem Wege vermieden.</p>
<p>So sei es bei den betroffenen Arbeitnehmern gewesen: sie seien als Entsandte sozialversicherungspflichtig nach deutschem Recht geblieben. In der Folge m&uuml;ssten sie auch Kurzarbeitergeld nach deutschem Sozialgesetzbuch erhalten - so die M&uuml;nchener Richter. Denn von Kurzarbeit waren sowohl das Entsendungs- als auch das T&auml;tigkeitsunternehmen erfasst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bemerkenswert ist die Entscheidung des Bayerischen Landesozialgerichts dar&uuml;ber hinaus deshalb, weil sie im Wege einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist. Das Landessozialgericht betont in dem Beschluss, ein Abwarten des eventuell mehrere Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens sei den Arbeitnehmern nicht zumutbar. Kurzarbeitergeld ersetze ausgefallenen Lohn, sichere so den Lebensunterhalt und stabilisiere aktuell vom Arbeitsausfall betroffene Arbeitsverh&auml;ltnisse. Diese Funktionen k&ouml;nne nur eine zeitnahe Auszahlung erf&uuml;llen, nicht aber eine Bewilligung erst in fernerer Zukunft nach Abschluss des Rechtsmittelweges</p>
<p><em>(LSG Bayern v. 17.07.2009 - L 9 AL 109/09 B ER &ndash;)</em>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Landessozialgericht Bayern</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Kurzarbeitergeld-bei-Auslandsentsendung-1435.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beitragsbemessungsgrenzen 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das geht aus dem Entwurf des Haushaltsplanes der Deutschen Rentenversicherung Bund f&uuml;r das Haushaltsjahr 2010 hervor, dem die wirtschaftlichen Eckwerte des Sch&auml;tzerkreises der gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde liegen. Die genannten Bemessungsgrenzen haben auch f&uuml;r die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit G&uuml;ltigkeit.</p>
<p>Die endg&uuml;ltige H&ouml;he der Beitragsbemessungsgrenzen in West- und Ostdeutschland wird der Gesetzgeber im Herbst in der "Sozialversicherungs-Rechengr&ouml;&szlig;enverordnung 2010" festlegen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Beitragsbemessungsgrenzen-2010-1436.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Insolvenzgeldumlage für Arbeitskräfte aus dem Ausland</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Aufbringung der Insolvenzgeldumlage</strong></p>
<p>Die Mittel zur Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch die Arbeitgeber aufgebracht. Davon ausgenommen sind lediglich Arbeitgeber der &ouml;ffentlichen Hand und private Haushalte. Auch Botschaften und Konsulate ausl&auml;ndischer Staaten geh&ouml;ren nicht zu den von der Insolvenzgeldumlage erfassten Betrieben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Saisonkr&auml;fte aus dem EU-Ausland</strong></p>
<p>Werden Saisonarbeitnehmer aus dem EU-Ausland eingestellt, stellt sich die Frage, ob sie in deutschen Sozialversicherungssystemen versicherungspflichtig sind. Oberster Grundsatz ist dabei, dass ein Arbeitnehmer nur im System eines Staates versichert ist.</p>
<p>Wer in Deutschland eine Saisont&auml;tigkeit aus&uuml;bt und weiterhin dem Sozialversicherungsrecht seines Heimatlandes unterliegt, weist dies durch Vorlage eines Vordrucks E 101 nach.</p>
<p>Der Vordruck E 101 verpflichtet den Arbeitgeber in Deutschland, die Sozialversicherung entsprechend den im Heimatstaat des Besch&auml;ftigten geltenden Regelungen durchzuf&uuml;hren. Beitr&auml;ge werden dann nach dem Recht des ausl&auml;ndischen Staates einbehalten und an den zust&auml;ndigen ausl&auml;ndischen Sozialversicherungstr&auml;ger abgef&uuml;hrt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entsandte Arbeitskr&auml;fte</strong></p>
<p>Bei zeitlich befristeten T&auml;tigkeiten im Ausland gelten grunds&auml;tzlich die Rechtsvorschriften des Staates, in dem das besch&auml;ftigende Unternehmen seinen Sitz hat. Auf europ&auml;ischer Ebene darf eine Entsendung zw&ouml;lf Monate nicht &uuml;berschreiten, damit weiterhin die Vorschriften des Entsendestaates gelten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings f&uuml;r eine Verl&auml;ngerung von weiteren zw&ouml;lf Monaten nochmals die Weitergeltung des Rechts des Heimatstaats beantragt werden.</p>
<p>Werden in deutschen Betrieben entsandte Arbeitnehmer ausl&auml;ndischer Unternehmen eingesetzt, die aufgrund von Entsendevorschriften in ihrem Heimatstaat versichert bleiben, wird f&uuml;r diese Besch&auml;ftigten auch keine Insolvenzgeldumlage an die Krankenkasse abgef&uuml;hrt.</p>
<p><em>(Quelle: AOK newsletter 7/2009)</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Insolvenzgeldumlage-fuer-Arbeitskraefte-aus-dem-Ausland-1437.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geförderte Altersteilzeit läuft aus</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ab 2010 besteht zwar weiterhin die M&ouml;glichkeit, in den Vorruhestand zu wechseln- allerdings wohl zu deutlich weniger attraktiven Konditionen. Verdi rechnet zuk&uuml;nftig mit deutlich billigeren Varianten. Zudem besteht f&uuml;r interessierte Arbeitnehmer nur dann ein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit, wenn diese im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Eile geboten!</strong></p>
<p>Wer mit dem Gedanken spielt, in Altersteilzeit zu gehen, sollte sich rasch entscheiden: nur wer bis 31.12.2009 tats&auml;chlich in Altersteilzeit geht, kann den arbeitgeberseitigen Anspruch auf die gesetzliche F&ouml;rderung &nbsp;von maximal sechs Jahren bis 2015 noch sichern; die Antragstellung bis Ende diesen Jahres ist hierf&uuml;r nicht ausreichend.</p>
<p>Schon heute allerdings verzichten etwa 30- 35 Prozent der Unternehmen auf F&ouml;rdergelder der Arbeitsagentur, um Stellen streichen zu k&ouml;nnen und nicht mehr neu besetzen zu m&uuml;ssen.</p>
<p>Diese Entwicklung wird&nbsp;wohl auch in 2010 anhalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Tarifvertr&auml;ge entscheiden &uuml;ber die H&ouml;he der Geh&auml;lter</strong></p>
<p>Relevant f&uuml;r das Altersteilzeitgehalt sind die Leistungen, die in den Tarifvertr&auml;gen hierf&uuml;r vorgesehen sind. Da viele Tarifvertr&auml;ge zur Altersteilzeit&nbsp;Ende diesen Jahres auslaufen, muss mit deutlich schlechteren Konditionen f&uuml;r die Zukunft gerechnet werden. Laut dem Institut f&uuml;r Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeichnet sich ein Trend dahingehend ab, dass die Zukunft Abschl&auml;ge bringe und der Kreis der Berechtigten verkleinert werde.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Gefoerderte-Altersteilzeit-laeuft-aus-1438.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz: Auswirkungen auf die bAV</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Realistische Bewertung der Pensionsverpflichtungen</strong></p>
<p>Die Jahresabschl&uuml;sse der Unternehmen bieten den Abschlusslesern (bspw. Unternehmensinvestoren oder Kredit gebenden Banken) k&uuml;nftig einen deutlich h&ouml;heren Informationsgehalt und eine bessere internationale Vergleichbarkeit. Dies betrifft insbesondere auch den Ausweis der bestehenden Pensionsverpflichtungen und der vergleichbaren langfristigen Personalverpflichtungen (bspw. Vorruhestands-/Altersteilzeitverpflichtungen, Jubil&auml;umszahlungen). Die im deutschen Mittelstand bisher praxis&uuml;bliche steuerliche Bewertung der Verpflichtungen ist fiskalpolitisch motiviert und entspricht keiner vern&uuml;nftigen kaufm&auml;nnischen Beurteilung. Sie wird nach den neuen HGB-Regelungen nicht mehr anerkannt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Pensionsverpflichtungen sind nach &sect; 253 HGB mit ihrem &bdquo;notwendigen Erf&uuml;llungsbetrag&ldquo;, d. h. inklusive k&uuml;nftiger Preis- und Kostensteigerungen, anzusetzen. Bei Endgehaltspl&auml;nen, Karrieredurchschnittspl&auml;nen, ggf. auch bei &bdquo;angepassten&ldquo; Festbetragssystemen ist ein verpflichtungserh&ouml;hender Anwartschaftstrend zu ber&uuml;cksichtigen. Auch die aus der Zusage resultierende, zu erwartende Rentendynamik muss bei der Verpflichtungsbewertung mit erfasst werden. Bei der Ermittlung des Rententrends ist danach zu differenzieren, ob nach &sect; 16 BetrAVG eine Regelanpassungspr&uuml;fung unter Ber&uuml;cksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens durchgef&uuml;hrt wird, oder ob eine Anpassungsgarantie erteilt wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Marktgerechte Abzinsung</strong></p>
<p>Die Pensionsr&uuml;ckstellungen sind nunmehr generell marktgerecht, d. h. nicht mehr mit dem &bdquo;optimistischen&ldquo; steuerlichen Rechnungszins, abzuzinsen. Auch hieraus ergibt sich zum Umstellungszeitpunkt eine H&ouml;herbewertung der Verpflichtung. Der Diskontierungszinssatz wird von der Bundesbank ver&ouml;ffentlicht. Er wird sich in Anlehnung an internationale Ma&szlig;st&auml;be an laufzeitad&auml;quaten Marktrenditen von hochklassigen Unternehmensanleihen orientieren. Dabei gilt eine siebenj&auml;hrige Durchschnittsbildung, um den Verpflichtungsumfang im Zeitablauf zu gl&auml;tten. Diese L&ouml;sung ist sachgerecht, da die zu bewertenden Verpflichtungen langfristigen Charakter haben. Es soll verhindert werden, dass sich stichtagsbedingte Kapitalmarktschwankungen ungebremst in den Unternehmensbilanzen niederschlagen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Festlegung von Bewertungspr&auml;missen</strong></p>
<p>Das anzuwendende Bewertungsverfahren wird im BilMoG nicht explizit vorgegeben. Je nach Zusagetyp muss das &bdquo;passende&ldquo; Verfahren vom Unternehmen in Abstimmung mit dem verantwortlichen Versicherungsmathematiker ausgew&auml;hlt werden. Festzulegen sind dar&uuml;ber hinaus die wesentlichen biometrischen und &ouml;konomischen Bewertungspr&auml;missen (anzuwendende Rechengrundlagen, Inflationsannahme, Fluktuationswahrscheinlichkeiten).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dabei bestehen ggf. verpflichtungsd&auml;mpfende Ermessens- und Gestaltungsspielr&auml;ume, die rechtzeitig vor dem geplanten Umstellungszeitpunkt ausgelotet werden sollten. Die Umstellung auf das neue Recht wird i. d. R. bereits zum 1.1.2010 erfolgen, damit der Aufwand des Jahres 2010 nach BilMoG-Ma&szlig;st&auml;ben ermittelt werden kann. Allerdings ist im Einzelfall auch eine sp&auml;tere Umstellung nicht ausgeschlossen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bewertungsvereinfachung m&ouml;glich</strong></p>
<p>Der Arbeitgeber ben&ouml;tigt im Regelfall f&uuml;r den nationalen HGB-Jahresabschluss ein eigenst&auml;ndiges versicherungsmathematisches Pensionsgutachten. Dabei wurde f&uuml;r den Spezialfall wertpapiergebundener Pensionszusagen mit Mindestgarantie (Cash-Balance-Pensionspl&auml;ne) eine vereinfachte Regelung getroffen. Hier k&ouml;nnen die Versorgungsverpflichtungen grunds&auml;tzlich mit dem beizulegenden Zeitwert der Wertpapiere angesetzt werden. Eine Bewertungsvereinfachung d&uuml;rfte in analoger Anwendung auch f&uuml;r Zusagen mit kongruenter Versicherungsr&uuml;ckdeckung gelten.</p>
<p>F&uuml;r Unternehmen, die bisher den steuerlichen Wertansatz nach &sect; 6a EStG auch f&uuml;r die Handelsbilanz genutzt haben, werden die Auswirkungen des BilMoG am gr&ouml;&szlig;ten sein. Die Mehrbelastung kann bei gemischten gr&ouml;&szlig;eren Best&auml;nden etwa 40 % bis 60 % ausmachen. Bei Kapitalzusagen ist der Effekt geringer, er betr&auml;gt aber dennoch etwa 10 % bis 25 %. F&uuml;r beitragsorientierte Zusagen entf&auml;llt in der Regel der Einkommenstrend, so dass die Auswirkungen geringer sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Passivierungswahlrecht f&uuml;r bestimmte Versorgungsverpflichtungen bleibt</strong></p>
<p>Grunds&auml;tzlich sind f&uuml;r alle unmittelbaren Pensionsverpflichtungen &ndash; insbesondere aus Direktzusagen &ndash; in der Handelsbilanz des Arbeitgebers R&uuml;ckstellungen zu bilden. Eine Ausnahme gilt nur f&uuml;r Altzusagen, die vor 1987 begr&uuml;ndet sind. Hier gilt wie bisher ein Passivierungswahlrecht.</p>
<p>F&uuml;r aus Arbeitgebersicht &bdquo;mittelbare Pensionsverpflichtungen&ldquo; bleibt es ebenfalls beim generellen Passivierungswahlrecht. Mittelbare Verpflichtungen k&ouml;nnen entstehen, wenn der Arbeitgeber f&uuml;r die Versorgung einen externen Versorgungstr&auml;ger (bspw. eine Unterst&uuml;tzungskasse oder einen Pensionsfonds) einschaltet. Kapitalgesellschaften und GmbH &amp; Co. KG sind allerdings verpflichtet, eine etwaige nicht in der Bilanz passivierte Unterdeckung der Versorgungseinrichtung bzw. einen Fehlbetrag im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Verbesserung von Bilanzkennziffern durch Saldierung und Aufwandsspaltung</strong></p>
<p>Nach den BilMoG-Regelungen kann &ndash; &auml;hnlich wie unter IFRS &ndash; die Schaffung eines speziell der Versorgung gewidmeten Sonderverm&ouml;gens (&bdquo;BilMoG-Planverm&ouml;gen&ldquo;) zur Verbesserung wesentlicher Bilanz- und Erfolgskennziffern des Unternehmens f&uuml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; Verm&ouml;gensgegenst&auml;nde d&uuml;rfen k&uuml;nftig nicht mehr als Aktivposten in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie als zweckgebundenes R&uuml;ckdeckungsverm&ouml;gen der Verf&uuml;gung durch den Kaufmann und dem Zugriff aller &uuml;brigen Gl&auml;ubiger entzogen sind und wenn sie auch bei Insolvenz ausschlie&szlig;lich der Erf&uuml;llung von Versorgungs- oder vergleichbar langfristigen Verpflichtungen dienen (Saldierungsgebot von Planverm&ouml;gen und Pensionsverpflichtung). Dies betrifft bspw. CTA-Konstruktionen und verpf&auml;ndete R&uuml;ckdeckungsversicherungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; Ein Planverm&ouml;gen, das die Verpflichtung &uuml;bersteigt, ist als Aktivposten gesondert auszuweisen. Hier gilt eine Aussch&uuml;ttungssperre.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; Die vorgeschriebene Bewertung des Sicherungsverm&ouml;gens zum Zeitwert (Fair Value) kann bei CTA-Konstruktionen aus Arbeitgebersicht eine unerw&uuml;nschte Volatilit&auml;t in der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung verursachen. F&uuml;r dieses Problem bestehen aber L&ouml;sungsm&ouml;glichkeiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zu beachten ist, dass sich die Saldierungsregelungen nach BilMoG im Detail von den IFRS-Regelungen unterscheiden.</p>
<p>Generell vorgeschrieben wird f&uuml;r Pensionsr&uuml;ckstellungen k&uuml;nftig eine Art &bdquo;Aufwandsspaltung&ldquo; in der Gewinn- und Verlustrechnung. Zinsaufwendungen, die in der R&uuml;ckstellungszuf&uuml;hrung enthalten sind, stellen keinen Personalaufwand dar und sind gesondert im Finanzergebnis auszuweisen. Ertr&auml;ge aus einem ggf. vorhandenen Sicherungsverm&ouml;gen sind mit den Zinsaufwendungen zu saldieren. Damit besteht die M&ouml;glichkeit der Verbesserung wichtiger Erfolgskennziffern, wie bspw. des EBIT (Earnings before Interest and Taxes).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>&Uuml;bergangsvorschriften er&ouml;ffnen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten</strong></p>
<p>Das BilMoG l&auml;sst einen gro&szlig;z&uuml;gig bemessenen gleitenden &Uuml;bergang auf die im Regelfall erh&ouml;hten Pensionsr&uuml;ckstellungen bis sp&auml;testens zum 31.12.2024 zu (pro Gesch&auml;ftsjahr mindestens 1/15 des zuzuf&uuml;hrenden Betrages). Bei kalendergleichem Gesch&auml;ftsjahr muss daher zum 31.12.2010 mit der Verteilung begonnen werden. Willk&uuml;rliche Methoden zur Ansammlung eines aus der Neubewertung resultierenden Mehraufwands sind ausgeschlossen. Im Rahmen des einger&auml;umten Gestaltungsspielraums kann &ndash; z. B. vor dem Hintergrund einer geplanten Dividendenaussch&uuml;ttung &ndash; ein pl&ouml;tzlicher R&uuml;ckstellungsschub in der Bilanz und ein damit einhergehender sofortiger Einmalaufwandseffekt in der Gewinn- und Verlustrechnung verhindert bzw. zeitlich gestreckt werden. Um die Differenz zu ermitteln, ist zum 31.12.2009 eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zur Erleichterung des notwendigen Aufbaus der Pensionsr&uuml;ckstellungen kann ggf. auch die Schaffung eines reservierten Sicherungsverm&ouml;gens beitragen. F&uuml;r den Ausnahmefall, dass R&uuml;ckstellungen vermindert bzw. aufgel&ouml;st werden, bestehen besondere Verteilungsvorschriften.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entstehung latenter Steueranspr&uuml;che</strong></p>
<p>Die f&uuml;r die Steuerbilanz ma&szlig;gebliche Bewertungsregelung des &sect; 6a EStG wird durch das BilMoG nicht ge&auml;ndert. Wegen der Unterschiede zwischen den handelsrechtlichen und den steuerlichen Wertans&auml;tzen kann es in der Handelsbilanz des Arbeitgebers k&uuml;nftig zur gewinnerh&ouml;henden Aktivierung latenter Ertragsteueranspr&uuml;che gegen das Finanzamt kommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Fazit: Ermessensspielr&auml;ume erm&ouml;glichen D&auml;mpfung der Pensionsverpflichtung</strong></p>
<p>Das BilMoG geht mit der notwendigen handelsrechtlichen Bewertung von Pensionsverpflichtungen einen eigenen Weg, der neben der Bewertung f&uuml;r steuerliche - ggf. auch f&uuml;r internationale - Zwecke i. d. R. zu einer Mehrfachbewertung f&uuml;hrt. Allerdings lassen viele Bewertungsparameter, z. B. die verpflichtungserh&ouml;hende Festlegung von Trends, Ermessens- und Gestaltungsspielr&auml;ume zu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Praxistipp</strong></p>
<p>Es empfiehlt sich, die unternehmensspezifischen Auswirkungen der Neuregelungen anhand von Alternativbewertungen im Voraus zu ermitteln, um m&ouml;gliche Handlungsalternativen zu eruieren. &Auml;nderungen an einmal festgelegten Bewertungsgrunds&auml;tzen sind im Grundsatz ausgeschlossen, da der im HGB festgelegte Stetigkeitsgrundsatz verfestigt worden ist. Ebenso wie der Diskontierungszinssatz (BilMoG-Durchschnittszins) sind auch die anderen Bewertungsparameter, z. B. Fluktuation und Biometrik, den jeweils aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Notwendig ist eine zeitnahe Aktualisierung der Bewertungsparameter.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Neue Entscheidung &uuml;ber interne oder externe Finanzierung der bAV</strong></p>
<p>Die neuen Bewertungsregeln f&uuml;r Pensionsverpflichtungen und die Saldierbarkeit von Planverm&ouml;gen mit den Verpflichtungen werfen die Frage neu auf, ob die Unternehmen ihre Pensionsverpflichtungen weiterhin intern oder extern am Kapitalmarkt finanzieren wollen. Im Falle der Auslagerung des Versorgungsverm&ouml;gens kommen zu den biometrischen Risiken aus der Versorgungszusage noch Risiken und Chancen des Kapitalmarkts hinzu. Die aktuelle Finanzmarktkrise zeigt sehr deutlich, dass eine ausgewogene Mischung zwischen unternehmensinterner Mittelanlage und externer Verm&ouml;gensanlage durchaus sinnvoll ist.</p>
<p>Die Direktzusage ist weiterhin grunds&auml;tzlich bilanzrelevant. Sie bietet jedoch bei vorhandenem Planverm&ouml;gen erstmals und insbesondere auch f&uuml;r den Mittelstand die M&ouml;glichkeit des &bdquo;virtuellen Outsourcings&ldquo; der Pensionsverpflichtung aus dem handelsrechtlichen Einzelabschluss. W&auml;hrend CTA-Gestaltungen h&auml;ufig erst ab einem bestimmten Verpflichtungsvolumen sinnvoll erscheinen, bieten sich bei kleineren Best&auml;nden bspw. auch verpf&auml;ndete R&uuml;ckdeckungsversicherungen als verwaltungsschlanke L&ouml;sung an.</p>
<p><em>Thomas Weppler, </em><em>Diplom-Kaufmann</em></p>
<p><em>Watson Wyatt Heissmann GmbH, Wiesbaden</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz-Auswirkungen-auf-die-bAV-1440.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>KG 1, Kindergeldantrag</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Kindergeld ist immer wieder f&uuml;r Eltern ein gro&szlig;es Thema. Hier finden Sie den aktuellen Kindergeldantrag als ausf&uuml;llbares PDF-Formular und als XML-Formular, das neben der Ausf&uuml;llbarkeit noch weitere komfortable Funktionalit&auml;ten zur Verf&uuml;gung stellt!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis:</strong></p>
<p>Zur Verwendung des XML-Formulars gehen Sie bitte wie folgt vor:</p>
<p>Bitte entpacken Sie zun&auml;chst die ZIP-Datei mit einem entsprechenden Werkzeug (z.B. EasyZip oder WinZip). In dem Datei-Paket befinden sich drei Dateien. Um das Formular ansehen und damit arbeiten zu k&ouml;nnen, f&uuml;hren Sie bitte einen Doppelklick auf der HTML-Datei aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Systemvoraussetzungen:</strong></p>
<p>Desweiteren ben&ouml;tigen Sie&nbsp; ein Java-Plugin, dass Sie gegebenfalls unter <a href="http://www.sun.com">www.sun.com</a> herunterladen und dann auf Ihrem Rechner installieren k&ouml;nnen.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/KG-1-Kindergeldantrag-1444.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>KG 5d-öD, Ausbildungsstellen- und Praktikumsbescheinigung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Kindergeld auch w&auml;hrend der Ausbildung oder des Praktikums ?&nbsp;Hier finden Sie&nbsp;das aktuelle Formular "Bescheinigung der Ausbildungsst&auml;tte" zur Vorlage bei der Familienkasse als ausf&uuml;llbares PDF-Formular und als XML-Formular, das neben der Ausf&uuml;llbarkeit noch weitere komfortable Funktionalit&auml;ten zur Verf&uuml;gung stellt !</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis:</strong></p>
<p>Zur Verwendung des XML-Formulars gehen Sie bitte wie folgt vor:</p>
<p>Bitte entpacken Sie zun&auml;chst die ZIP-Datei mit einem entsprechenden Werkzeug (z.B. EasyZip oder WinZip). In dem Datei-Paket befinden sich drei Dateien. Um das Formular ansehen und damit arbeiten zu k&ouml;nnen, f&uuml;hren Sie bitte einen Doppelklick auf der HTML-Datei aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Systemvoraussetzungen:</strong></p>
<p>Desweiteren ben&ouml;tigen Sie&nbsp; ein Java-Plugin, dass Sie gegebenfalls unter <a href="http://www.sun.com">www.sun.com</a> herunterladen und dann auf Ihrem Rechner installieren k&ouml;nnen.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/KG-5d-oeD-Ausbildungsstellen--und-Praktikumsbescheinigung-1447.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>KG 7a, Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Kindergeld auch noch f&uuml;r Kinder, die bereits &uuml;ber 18 Jahre alt sind ?&nbsp;Hier finden Sie&nbsp;das aktuelle Formular "Erkl&auml;rung zu den Verh&auml;ltnissen eines &uuml;ber 18 Jahre alten Kindes" zur Vorlage bei der Familienkasse als ausf&uuml;llbares PDF-Formular und als XML-Formular, das neben der Ausf&uuml;llbarkeit noch weitere komfortable Funktionalit&auml;ten zur Verf&uuml;gung stellt !</p>
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<p><strong>Hinweis:</strong></p>
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<p>Bitte entpacken Sie zun&auml;chst die ZIP-Datei mit einem entsprechenden Werkzeug (z.B. EasyZip oder WinZip). In dem Datei-Paket befinden sich drei Dateien. Um das Formular ansehen und damit arbeiten zu k&ouml;nnen, f&uuml;hren Sie bitte einen Doppelklick auf der HTML-Datei aus.</p>
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<p><strong>Systemvoraussetzungen:</strong></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/KG-7a-Erklaerung-zu-den-Verhaeltnissen-eines-ueber-18-Jahre-alten-Kindes-1452.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>KG 7b, Berechnung der Einkünfte eines über 18 Jahre alten Kindes</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Kindergeld auch noch f&uuml;r Kinder, die bereits &uuml;ber 18 Jahre alt sind ?&nbsp;Hier finden Sie&nbsp;das aktuelle Formular zur Berechnung der Eink&uuml;nfte eines &uuml;ber 18 Jahre alten Kindes als ausf&uuml;llbares PDF-Formular und als XML-Formular, das neben der Ausf&uuml;llbarkeit noch weitere komfortable Funktionalit&auml;ten zur Verf&uuml;gung stellt !</p>
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<p><strong>Hinweis:</strong></p>
<p>Zur Verwendung des XML-Formulars gehen Sie bitte wie folgt vor:</p>
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<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Systemvoraussetzungen:</strong></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/KG-7b-Berechnung-der-Einkuenfte-eines-ueber-18-Jahre-alten-Kindes-1453.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>KG 7c, Erklärung / Berechnung der Werbungskosten eines über 18 Jahre alten Kindes</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Kindergeld auch noch f&uuml;r Kinder, die bereits &uuml;ber 18 Jahre alt sind ?&nbsp;Hier finden Sie&nbsp;das aktuelle Formular zur Berechnung und Erkl&auml;rung der Werbungskosten eines &uuml;ber 18 Jahre alten Kindes als ausf&uuml;llbares PDF-Formular und als XML-Formular, das neben der Ausf&uuml;llbarkeit noch weitere komfortable Funktionalit&auml;ten zur Verf&uuml;gung stellt !</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis:</strong></p>
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<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Systemvoraussetzungen:</strong></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/KG-7c-Erklaerung-_-Berechnung-der-Werbungskosten-eines-ueber-18-Jahre-alten-Kindes-1454.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kindergeld-Merkblatt 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Sie wollen sich &uuml;ber das Kindergeldrecht genau informieren ?&nbsp;Hier finden Sie&nbsp;das aktuelle Kindergeld-Merkblatt als ausf&uuml;llbares PDF-Formular und als XML-Formular, das neben der Ausf&uuml;llbarkeit noch weitere komfortable Funktionalit&auml;ten zur Verf&uuml;gung stellt !</p>
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<p><strong>Hinweis:</strong></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Kindergeld-Merkblatt-2010-1455.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Erklärung zur Berechnung des Familienzuschlags</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Sie wollen sich &uuml;ber das&nbsp;Berechnung des Familienzuschlags&nbsp;genau informieren ?&nbsp;Hier finden Sie&nbsp;das aktuelle Formular "Erkl&auml;rung zur Berechnung des Familienzuschlags" als ausf&uuml;llbares PDF-Formular und als XML-Formular, das neben der Ausf&uuml;llbarkeit noch weitere komfortable Funktionalit&auml;ten zur Verf&uuml;gung stellt !</p>
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<p><strong>Hinweis:</strong></p>
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<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Systemvoraussetzungen:</strong></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Erklaerung-zur-Berechnung-des-Familienzuschlags-1456.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title> Einspruch und Klage gegen Anrufungsauskunft sind möglich</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In einem Streitfall hatte der Arbeitgeber beim Finanzamt eine Anrufungsauskunft zu der Frage gestellt, ob seine Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder als Selbst&auml;ndige zu beurteilen seien. Das Finanzamt hatte nach Pr&uuml;fung der Unterlagen mehrfach die Auskunft erteilt, dass es sich bei den Mitarbeitern um selbst&auml;ndig T&auml;tige handeln w&uuml;rde. Nach einiger Zeit widerrief das Finanzamt seine Anrufungsauskunft und vertrat nunmehr die Auffassung, die Mitarbeiter seien Arbeitnehmer. Einspruch und Klage wurden vom Finanzamt und vom Finanzgericht mit der Begr&uuml;ndung zur&uuml;ckgewiesen, dass auch gegen den Widerruf einer Anrufungsauskunft kein Rechtsbehelf gegeben sei. Eine gerichtliche Entscheidung in der Sache k&ouml;nne nur im Steuerfestsetzungs- oder im Haftungsverfahren herbeigef&uuml;hrt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BFH &auml;ndert seine Rechtsauffassung</strong></p>
<p>Seine entsprechende Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof jetzt aufgegeben. Er vertritt nunmehr die Auffassung, dass die Anrufungsauskunft einen Verwaltungsakt darstelle, gegen den Einspruch und ggf. Klage m&ouml;glich seien. Die Anrufungsauskunft ziele darauf ab, pr&auml;ventiv Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem Finanzamt zu vermeiden und auftretende lohnsteuerliche Fragen, die h&auml;ufig auch die wirtschaftliche Dispositionen des Arbeitgebers ber&uuml;hren, in einem besonderen Verfahren zeitnah einer Kl&auml;rung zuzuf&uuml;hren. Es sei mit den Grunds&auml;tzen eines fairen Verfahrens nicht vereinbar, den Arbeitgeber, der mit einer Anrufungsauskunft nicht einverstanden sei, zun&auml;chst (ggf. rechtswidrig) zur Einbehaltung und Abf&uuml;hrung der Lohnsteuer zu verpflichten und einen Rechtsschutz erst durch Anfechtung der Lohnsteuer- bzw. Haftungsbescheide zu gew&auml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anrufungsauskunft nach wie vor nicht bindend</strong></p>
<p>Eins hat sich aber (noch) nicht ge&auml;ndert: Die Anrufungsauskunft ist nach wie vor f&uuml;r die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nicht bindend. Das Finanzamt kann also hier eine andere Rechtsauffassung als im Lohnsteuerabzugsverfahren vertreten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/-Einspruch-und-Klage-gegen-Anrufungsauskunft-sind-moeglich-1457.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Steuerklassenwechsel für höheres Elterngeld ist zulässig</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Elterngeld wird grunds&auml;tzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zw&ouml;lf Monaten vor dem Geburtsmonat des Kindes berechnet. Dabei sind u.a. die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld betr&auml;gt 67% des so ermittelten Nettoeinkommens, h&ouml;chstens 1 800 &euro; monatlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entscheidung des BSG</strong></p>
<p>Das Bundessozialgericht hat nunmehr in zwei F&auml;llen entschieden, dass der von den verheirateten Kl&auml;gerinnen w&auml;hrend ihrer jeweiligen Schwangerschaft veranlasste Steuerklassenwechsel bei der Berechnung des Elterngeldes zu ber&uuml;cksichtigen ist. In dem einen Fall war die Steuerklasse von IV auf III, in dem anderen von V auf III ge&auml;ndert worden. Das f&uuml;hr-te zu geringeren monatlichen Steuerabzugsbetr&auml;gen vom Arbeitslohn der Kl&auml;gerinnen. Gleichzeitig stiegen allerdings die von ihren Ehegatten (nunmehr nach der Steuerklasse V berechneten) zu zahlenden Lohnsteuerbetr&auml;ge stark an, so dass sich auch die monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erh&ouml;hten. Dieser Effekt wurde bei der sp&auml;teren Einkommensteuerveranlagung wieder ausgeglichen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kein Rechtsmi&szlig;brauch</strong></p>
<p>Nach Meinung des Bundessozialgerichts ist das Verhalten der Kl&auml;gerinnen hinsichtlich des Steuerklassenwechsels nicht als rechtsmissbr&auml;uchlich anzusehen. Der jeweilige Steuer-klassenwechsel war nach dem Einkommensteuergesetz zul&auml;ssig. Seine Ber&uuml;cksichtigung ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes weder aus-geschlossen noch sonst wie beschr&auml;nkt. Nach dem erkennbaren Schutzzweck dieses Gesetzeszwecks l&auml;sst sich ein Missbrauchsvorwurf auch nicht hinreichend begr&uuml;nden. Die M&ouml;glichkeit eines solchen Steuerklassenwechsels ist im Gesetzgebungsverfahren er&ouml;rtert worden, ohne dass dabei von Rechtsmissbrauch die Rede war. Auch im Rahmen von zwi-schenzeitlichen &Auml;nderungen des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetz ist auf eine begrenzende Regelung &ndash; ungeachtet bereits anh&auml;ngiger Rechtsstreitigkeiten &ndash; verzichtet worden.</p>
<p><em>(Urteile vom Bundessozialgericht vom 25.6.2009 B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R).</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Steuerklassenwechsel-fuer-hoeheres-Elterngeld-ist-zulaessig-1458.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pfändungsfreigrenzen bleiben unverändert</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mithin kann die im Anhang 16 abgedruckte Lohnpf&auml;ndungs-Tabelle im Lexikon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro 2009 bis zum 30.6.2011 weiterhin angewendet werden.</p>
<p><em>(Bekanntmachung zu &sect; 850c der Zivilprozessordnung &ndash; sog. Pf&auml;ndungsfreigrenzenbekannt-machung 2009 &ndash; vom 15.5.2009, BGBl. I S. 1141)</em>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Pfaendungsfreigrenzen-bleiben-unveraendert-1459.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Versicherungsschutz: Ist die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge anwendbar?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Schlie&szlig;t der Arbeitgeber eine Versicherung ab und kann der versicherte Arbeitnehmer die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gegen&uuml;ber der Versicherungsgesellschaft selbst geltend machen, dann f&uuml;hren die vom Arbeitgeber gezahlten Beitr&auml;ge zum Zufluss von Arbeitslohn. Ist der Arbeitgeber nicht ausnahmsweise selbst der Versicherer, liegt eine Geldleistung und kein Sachbezug vor mit der Folge, dass die 44-&euro;-Freigrenze f&uuml;r Sachbez&uuml;ge nicht anwendbar ist. Dies gilt unabh&auml;ngig davon, um welche Art von Versicherung es sich handelt.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sachbezug bei Rahmenvertrag mit Einzelversicherungen</strong></p>
<p>Ein Sachbezug in Form von Pr&auml;mienvorteilen liegt aber vor, wenn ein Arbeitgeber z.B. einen Rahmenvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft abschlie&szlig;t, nach dem seine Arbeitnehmer bei diesem Versicherer Einzelversicherungen zu verg&uuml;nstigten Tarifen erhalten, wenn eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern eine Versicherung abschlie&szlig;t (Rahmenabkommen zur Anwendung von Gruppentarifen auf Einzelversicherungen).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beispiel A</strong></p>
<p><em>Eine Versicherung gew&auml;hrt den Arbeitnehmern des Arbeitgebers A aufgrund eines Rahmenvertrags mit dem Arbeitgeber einen Gruppentarif auf die bei ihr abgeschlossenen Einzelversicherungen, da sich eine Gruppe von 30 Arbeitnehmern des A zum Abschluss von Versicherungen entschlossen hat. Gegen&uuml;ber dem Einzeltarif ergibt sich f&uuml;r die Arbeitnehmer ein Preisvorteil von 50&nbsp;&euro;.</em></p>
<p><em>Die Pr&auml;mienvorteile sind &uuml;berwiegend durch das Arbeitsverh&auml;ltnis veranlsst und f&uuml;hren daher zu Arbeitslohn. Der geldwerte Vorteil in Form eines Sachbezugs betr&auml;gt monatlich 50&nbsp;&euro; und ist aufgrund des &Uuml;berschreitens der 44-&euro;-Freigrenze f&uuml;r Sachbez&uuml;ge steuer- und beitragspflichtig.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beispiel B</strong></p>
<p><em>Wie Beispiel A. Die Versicherungsgesellschaft gew&auml;hrt Gruppentarife f&uuml;r Einzelversicherungen nicht nur Arbeitnehmern von Arbeitgebern, die mit ihr einen Rahmenvertrag abgeschlossen haben, sondern auch Mitgliedern von Vereinen, sofern eine Mindestzahl von 30 Vertr&auml;gen abgeschlossen wird. Beim Sportclub S kommt eine ausreichende Zahl von Vertragsabschl&uuml;ssen zustande. Gegen&uuml;ber dem Einzeltarif ergibt sich f&uuml;r die Mitglieder des Sportclubs jedoch nur ein Preisvorteil von monatlich 15&nbsp;&euro;.</em></p>
<p><em>Die Pr&auml;mienvorteile f&uuml;r die Arbeitnehmer des Arbeitgebers A sind nur noch durch das Arbeitsverh&auml;ltnis veranlasst, soweit sie die Pr&auml;mienvorteile aus dem Gruppentarif f&uuml;r Vereine &uuml;bersteigen. Der zu Arbeitslohn f&uuml;hrende geldwerte Vorteil betr&auml;gt monatlich 35&nbsp;&euro; (50&nbsp;&euro; abz&uuml;glich 15&nbsp;&euro;) und bleibt aufgrund der Anwendung der 44-&euro;-Freigrenze f&uuml;r Sachbez&uuml;ge steuerfrei, sofern diese noch nicht anderweitig ausgesch&ouml;pft is</em>t.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Versicherungsschutz-Ist-die-44--Freigrenze-fuer-Sachbezuege-anwendbar-1460.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title> Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Arbeitgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willk&uuml;rlich von der Verg&uuml;nstigung ausgeschlossen wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der Sachverhalt</strong></p>
<p>Der beklagte Arbeitgeber besch&auml;ftigt ca. 300 Arbeitnehmer. Er erh&ouml;hte die Verg&uuml;tung der Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2007 um 2,5 %. Ausgenommen hiervon wurden nur die 14 Mitarbeiter, darunter der Kl&auml;ger, die sich 2003/2004 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Die &uuml;brigen Mitarbeiter hatten damals u.a. einer Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und einem Wegfall des zus&auml;tzlichen Urlaubsgeldes von 50 % des Urlaubsentgelts zugestimmt. Der Arbeitgeber bot dem Kl&auml;ger die 2,5 %ige Lohnerh&ouml;hung nunmehr nur unter der Voraussetzung an, dass dieser die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme. Das lehnte der Kl&auml;ger ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p>Die Klage auf Zahlung der Lohnerh&ouml;hung war in allen Instanzen erfolglos. Zwar war der Arbeitgeber bei der Lohnerh&ouml;hung an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Er handelte aber nicht sachwidrig oder willk&uuml;rlich, als er den Einkommensverlust der Arbeitnehmer von 2003/2004 mit einer Lohnerh&ouml;hung teilweise ausglich. Auf diese Zwecksetzung hatte er ausdr&uuml;cklich hingewiesen. Da der Kl&auml;ger keinen Einkommensverlust erlitten hat, kann er nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen <em>(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Juli 2009 - 5 AZR 486/08 -).</em></p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG 70/09</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/-Gleichbehandlung-bei-Lohnerhoehungen-1461.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH zur Jahreswagenbesteuerung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zum Arbeitslohn geh&ouml;ren auch Vorteile, die Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre Arbeitgeber Waren z.B. "Jahreswagen" aufgrund des Dienstverh&auml;ltnisses verbilligt &uuml;berlassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Angebotspreis entscheidend</strong></p>
<p>Ob ein solcher Vorteil vorliegt, bestimmt sich nach dem Endpreis, zu dem das Fahrzeug fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Gesch&auml;ftsverkehr angeboten wird (&sect; 8 Abs. 3 Satz 1 des EStG), dem "Angebotspreis". Das ist der grunds&auml;tzlich unabh&auml;ngig von Rabattgew&auml;hrungen nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis, sofern nicht nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Gesch&auml;ftsverkehr tats&auml;chlich ein niedrigerer Preis gefordert wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der aktuelle Fall</strong></p>
<p>Im Streitfall hatte der Kl&auml;ger als Arbeitnehmer eines Automobilherstellers im Jahr 2003 von seinem Arbeitgeber ein Neufahrzeug mit einem ausgewiesenen Listenpreis (unverbindliche Preisempfehlung) von 17.917 &euro; zu einem Kaufpreis von 15.032 &euro; erworben. Das Finanzamt und auch das vorinstanzlich befasste Finanzgericht (FG) setzten den zu versteuernden Arbeitgeberrabatt auf Grundlage dieser unverbindlichen Preisempfehlung an.</p>
<p>Nachdem das FG aber bereits festgestellt hatte, dass ein Autohaus schon ohne Preis- und Vertragsverhandlungen auf die unverbindliche Preisempfehlung einen Rabatt von 8 % gew&auml;hrte, entschied der BFH, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Kraftfahrzeugherstellers den Angebotspreis nicht zutreffend wiedergibt. Angebotener Endpreis i.S. des &sect; 8 Abs. 3 EStG k&ouml;nne im Streitfall h&ouml;chstens der um 8 % erm&auml;&szlig;igte Preis sein, weil zu diesem Preis das Fahrzeug im allgemeinen Gesch&auml;ftsverkehr angeboten worden sei. Damit ergab sich nach Ber&uuml;cksichtigung der weiteren gesetzlichen Abschl&auml;ge und Freibetr&auml;ge f&uuml;r Jahreswagen kein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil mehr.</p>
<p>Erg&auml;nzend verwies der BFH noch darauf, dass dem Einwand, der tats&auml;chliche Angebotspreis f&uuml;r die Ware, auf die der Arbeitgeber einen Rabatt gew&auml;hrte, sei niedriger als der Listenpreis, nachzugehen und nicht ohne weiteres der Listenpreis als Endpreis anzusetzen sei.</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 79/2009</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFH-zur-Jahreswagenbesteuerung-1470.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des Betriebsrats</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Gem&auml;&szlig; &sect; 13 Abs. 1 Satz 1 AGG haben die Besch&auml;ftigten das Recht, sich bei den zust&auml;ndigen Stellen des Betriebs oder des Unternehmens zu beschweren, wenn sie sich aus einem der im AGG genannten Gr&uuml;nde - zB. wegen ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihres Alters - benachteiligt f&uuml;hlen. Nach &sect; 12 Abs. 5 AGG muss der Arbeitgeber die hierf&uuml;r zust&auml;ndige Stelle im Betrieb bekannt machen. Die Beachtung eines bestimmten Verfahrens, um sich zu beschweren, ist nicht vorgeschrieben. Seine Einf&uuml;hrung und Ausgestaltung unterf&auml;llt nach &sect; 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann zu diesem Zweck selbst initiativ werden und ein Beschwerdeverfahren &uuml;ber die Einigungsstelle durchsetzen. Dagegen hat er kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell besetzt. Hierbei handelt es sich um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen. Errichtet der Arbeitgeber eine &uuml;berbetriebliche Beschwerdestelle, steht das Mitbestimmungsrecht beim Beschwerdeverfahren nicht dem &ouml;rtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher den Antrag eines Betriebsrats ab, mit dem dieser ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Ortes der Errichtung und der personellen Besetzung der Beschwerdestelle geltend machte. Der auf Feststellung eines Initiativrechts zur Einf&uuml;hrung eines Beschwerdeverfahrens gerichtete Antrag hatte im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin hatte eine &uuml;berbetriebliche Beschwerdestelle eingerichtet. Das Mitbestimmungsrecht steht deshalb dem Gesamtbetriebsrat zu</p>
<p><em>(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08 - ).</em></p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 71/09</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Beschwerdestelle-nach-AGG-und-Mitbestimmung-des-Betriebsrats-1471.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Kl&auml;ger war bei der S. AG im Gesch&auml;ftsbereich &bdquo;Com MD (Mobile Devices)&ldquo; als Konstrukteur besch&auml;ftigt. Diesen Gesch&auml;ftsbereich verkaufte die S. AG an die B. OHG. Alle Verm&ouml;gensgegenst&auml;nde wurden auf die OHG &uuml;bertragen. Die S. AG informierte den Kl&auml;ger mit Schreiben vom 29. August 2005 &uuml;ber den Betriebs&uuml;bergang ab 1. Oktober 2005. Am 9. August 2006 schloss der Kl&auml;ger mit der Betriebserwerberin einen Aufhebungsvertrag, dem zufolge sein Arbeitsverh&auml;ltnis zum 31. Oktober 2006 gegen Zahlung einer Abfindung enden sollte.</p>
<p>Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 widersprach er dem &Uuml;bergang seines Arbeitsverh&auml;ltnisses auf die B. OHG unter Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung. Am 29. September 2006 hatte die B. OHG Antrag auf Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Dieses wurde am 1. Januar 2007 er&ouml;ffnet.</p>
<p>Mit seiner Klage macht der Kl&auml;ger den Fortbestand seines Arbeitsverh&auml;ltnisses mit der S. AG geltend und verlangt Weiterbesch&auml;ftigung sowie Verg&uuml;tung. Er ist der Auffassung, er habe dem &Uuml;bergang seines Arbeitsverh&auml;ltnisses auf die B. OHG noch wirksam widersprechen k&ouml;nnen, weil er nicht ausreichend, insbesondere nicht zutreffend &uuml;ber die wirtschaftliche Situation der Betriebserwerberin unterrichtet worden sei. Die S. AG meint, ein rechtzeitiger Widerspruch liege nicht vor. Au&szlig;erdem habe der Kl&auml;ger sein Widerspruchsrecht verwirkt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Widerspruchsrecht&nbsp;verwirkt</strong></p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.</p>
<p>&nbsp;Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf die Revision der Beklagten die Klage abgewiesen. Da die Unterrichtung &uuml;ber den beabsichtigten Betriebs&uuml;bergang auf die B. OHG nicht ordnungsgem&auml;&szlig; war, wurde die Widerspruchsfrist des &sect; 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt. Der Kl&auml;ger hat sein Widerspruchsrecht jedoch verwirkt. Durch Abschluss des Aufhebungsvertrages mit der Betriebserwerberin hatte der Kl&auml;ger &uuml;ber sein Arbeitsverh&auml;ltnis disponiert. Auf diesen Umstand kann sich die S. AG berufen, wobei es nicht darauf ankommt, wann sie vom Abschluss des Aufhebungsvertrages Kenntnis erlangt hat<em> (Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 ).</em></p>
<p><em>Pressemitteilung des BAG Nr.72/09</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Betriebsuebergang---Verwirkung-des-Widerspruchsrechts-des-Arbeitnehmers-1472.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei freiwilligen Sonderzahlungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Er darf einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten. Stellt er sachfremd Arbeitnehmer schlechter, k&ouml;nnen diese verlangen, wie die beg&uuml;nstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gegen das Ma&szlig;regelungsverbot in &sect; 612a BGB verst&ouml;&szlig;t und Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zul&auml;ssiger Weise ihre Rechte ausge&uuml;bt haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der aktuelle Fall</strong></p>
<p>Ein Facharbeiter, der in einer Druckerei besch&auml;ftigt war, hatte auf eine Sonderzahlung f&uuml;r das Jahr 2005 iHv. 300,00 Euro brutto geklagt. Die beklagte Arbeitgeberin hatte ihren ca. 360 Arbeitnehmern im Rahmen ihres Standortsicherungskonzepts eine &Auml;nderung der Arbeitsbedingungen angetragen. Das &Auml;nderungsangebot sah u.a. eine unbezahlte Erh&ouml;hung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden und den Entfall von Freischichten vor. Mit Ausnahme des Kl&auml;gers und sechs weiteren Arbeitnehmern nahmen alle Arbeitnehmer das &Auml;nderungsangebot an. In einem Schreiben vom Dezember 2005 teilte die beklagte Arbeitgeberin mit, dass alle Arbeitnehmer, mit denen sie &Auml;nderungsvertr&auml;ge geschlossen habe und die sich am 31. Dezember 2005 in einem ungek&uuml;ndigten Arbeitsverh&auml;ltnis befinden, eine einmalige Sonderzahlung iHv. 300,00 Euro brutto erhalten. Der Kl&auml;ger hat gemeint, seine Arbeitgeberin habe ihm die Sonderzahlung nicht vorenthalten d&uuml;rfen. Dies versto&szlig;e gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Ma&szlig;regelungsverbot des &sect; 612a BGB.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zweck der Sonderzahlung entscheidend</strong></p>
<p>Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die Revision des Kl&auml;gers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Dem Kl&auml;ger steht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die beanspruchte Sonderzahlung zu. Zwar durfte die beklagte Arbeitgeberin bei der Sonderzahlung an sich die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen ber&uuml;cksichtigen. Der Zweck der Sonderzahlung ersch&ouml;pfte sich jedoch nicht in einer teilweisen Kompensation der mit den &Auml;nderungsvertr&auml;gen f&uuml;r die Arbeitnehmer verbundenen Nachteile. Aus der Ausnahme von Arbeitnehmern, die sich am 31. Dezember 2005 in einem gek&uuml;ndigten Arbeitsverh&auml;ltnis befanden, wird deutlich, dass die beklagte Arbeitgeberin mit der Sonderzahlung auch vergangene und zuk&uuml;nftige Betriebstreue honorieren wollte <em>(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. August 2009 - 10 AZR 666/08 ).</em></p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr.78/09</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Gleichbehandlung-von-Arbeitnehmern-bei-freiwilligen-Sonderzahlungen-1473.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Altersdiskriminierende Stellenausschreibung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren weisen typischerweise gegen&uuml;ber Arbeitnehmern im ersten Berufsjahr ein h&ouml;heres Lebensalter auf. Eine solche Beschr&auml;nkung kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber mit ihr ein rechtm&auml;&szlig;iges Ziel verfolgt und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Sind die hierf&uuml;r vom Arbeitgeber angef&uuml;hrten Gr&uuml;nde offensichtlich ungeeignet, verst&ouml;&szlig;t er grob gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung nach &sect; 11 AGG. Dagegen kann der Betriebsrat nach &sect; 17 Abs. 2 AGG vorgehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von dem Arbeitgeber verlangt hatte, in internen Stellenausschreibungen auf die Angabe des ersten Berufsjahres zu verzichten. Der Arbeitgeber hatte sich hierf&uuml;r auf das von ihm vorgegebene Personalbudget berufen. Diese Begr&uuml;ndung war offensichtlich ungeeignet, den Bewerberkreis von vornherein auf j&uuml;ngere Besch&auml;ftigte zu begrenzen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. August 2009 </strong></p>
<p><strong>- 1 ABR 47/08 -</strong></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 81/09</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Altersdiskriminierende-Stellenausschreibung-1474.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitnehmerdatenschutz</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die bekannt gewordenen F&auml;lle der umfassenden Mitarbeiter&uuml;berwachung in mehreren deutschen Gro&szlig;unternehmen haben verdeutlicht, dass fachlich und politisch Handlungsbedarf beim Datenschutz im Arbeitsleben besteht. Als Reaktion auf diese Vorkommnisse ist auf Initiative der Bundesregierung eine konkretisierende Regelung zum Arbeitnehmerdatenschutz in das Bundesdatenschutzgesetz aufgenommen worden (&sect; 32 BDSG - neu).</p>
<p>Diese neue Regelung wird zum 1. September 2009 in Kraft treten. In dieser Grundsatznorm wird geregelt, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber Mitarbeiterdaten vor der Einstellung, im und nach dem Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis erheben und verwenden darf. Die neue Vorschrift enth&auml;lt eine allgemeine Regelung zum Schutz personenbezogener Daten von Besch&auml;ftigten, die die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grunds&auml;tze des Datenschutzes im Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis nicht &auml;ndern, sondern zusammenfassen. Nach Auffassung der Bundesregierung macht diese Regelung ein Gesetz zum Schutz der Besch&auml;ftigtendaten im Arbeitsleben nicht entbehrlich.</p>
<p><em>Quelle: Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales, 27.08.2009</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Arbeitnehmerdatenschutz-1475.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Abmahnung wegen religiöser Kopfbedeckung in der Schule</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollst&auml;ndig bedeckt, stellt eine religi&ouml;se Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz f&uuml;r ein islamisches Kopftuch getragen wird.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin hat die Unwirksamkeit einer Abmahnung geltend gemacht, die ihr wegen ihrer Kopfbedeckung vom beklagten Land erteilt worden ist. Die Kl&auml;gerin ist islamischen Glaubens und an einer Gesamtschule als Sozialp&auml;dagogin t&auml;tig, in der sie mit Sch&uuml;lern unterschiedlicher Nationalit&auml;ten und Religionen in Kontakt kommt. Seit sie einer Aufforderung des beklagten Landes nachgekommen ist, das von ihr zuvor getragene islamische Kopftuch abzulegen, tr&auml;gt die Kl&auml;gerin eine M&uuml;tze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verbirgt.</p>
<p>Ihre Klage blieb - wie in den Vorinstanzen - vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Kopfbedeckung als religi&ouml;se Bekundung und nicht nur als ein modisches Accessoire aufzufassen. Sie verstie&szlig; deshalb gegen das gesetzliche Bekundungsverbot <em>(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 -).</em></p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr.82/09</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Abmahnung-wegen-religioeser-Kopfbedeckung-in-der-Schule-1484.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Weitergeltung eines Sanierungstarifvertrages nach Betriebsübergang</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine Teilk&uuml;ndigung des Arbeitnehmers bezogen auf die nach &sect; 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Rechte und Pflichten des Tarifvertrages ist nicht m&ouml;glich.</p>
<p>Der Kl&auml;ger war bei der Insolvenzschuldnerin besch&auml;ftigt. F&uuml;r sein Arbeitsverh&auml;ltnis galten kraft beiderseitiger Tarifbindung die Verbandstarifvertr&auml;ge. Der Insolvenzverwalter schloss mit der IG Metall einen befristeten und jeweils zum Monatsende k&uuml;ndbaren Sanierungstarifvertrag, der u.a. eine gegen&uuml;ber den Verbandstarifvertr&auml;gen l&auml;ngere Arbeitszeit ohne Lohnausgleich und eine Lohnk&uuml;rzung regelte. Zum 1. Juli 2006 erwarb die nicht tarifgebundene Beklagte den Betrieb. Ihr gegen&uuml;ber k&uuml;ndigte die IG Metall im Juli 2006 den Sanierungstarifvertrag. Der Kl&auml;ger &bdquo;genehmigte&ldquo; diese K&uuml;ndigung und erkl&auml;rte hilfsweise die K&uuml;ndigung s&auml;mtlicher "kollektiven und individuellen Vereinbarungen, die &hellip; anl&auml;sslich des Sanierungstarifvertrags getroffen worden waren, erneut fristgerecht". Der Kl&auml;ger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Differenzbetr&auml;gen f&uuml;r die Monate Juli bis Oktober 2006, die sich bei Anwendung der Verbandstarifvertr&auml;ge anstelle des Sanierungstarifvertrages ergeben w&uuml;rden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wegfall der Gesch&auml;ftsgrundlage unerheblich</strong></p>
<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl&auml;gers blieb vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. F&uuml;r sein Arbeitsverh&auml;ltnis waren die Bestimmungen des Sanierungstarifvertrages ma&szlig;gebend. Ob der Betriebs&uuml;bergang zu einem Wegfall der Gesch&auml;ftsgrundlage f&uuml;r den Sanierungstarifvertrag f&uuml;hrt, war nicht erheblich. Gesch&auml;ftsgrundlage einer Transformation der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten nach &sect; 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ist allein die normative Geltung der Tarifregelungen im Arbeitsverh&auml;ltnis vor dem Betriebs&uuml;bergang. Der Betriebs&uuml;bergang f&uuml;hrte nicht dazu, dass die Beklagte Partei des Sanierungstarifvertrages wurde. Die K&uuml;ndigung der IG Metall konnte daher nicht gegen&uuml;ber der Erwerberin erfolgen. Dem Kl&auml;ger stand ein auf die Regelungen des Sanierungstarifvertrags bezogenes K&uuml;ndigungsrecht nicht zu</p>
<p><em>(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 2009 - 4 AZR 280/08 -).</em></p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 83/09</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Weitergeltung-eines-Sanierungstarifvertrages-nach-Betriebsuebergang-1485.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Eckpunkte für Dienstrechtsreform in Baden-Württemberg </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Details sind im <a href="http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/detail.php?id=212873" target="_blank">Portal der Landesregierung </a>nachzulesen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Eckpunkte-fuer-Dienstrechtsreform-in-Baden-Wuerttemberg--1486.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neues Beamtenrecht in Bremen: Kernpunkte der Reform</title>
			<description>
				<![CDATA[
<div>Finanzsenatorin Karoline Linnert betont: &bdquo;Mit der Reform des Beamtenrechts wird st&auml;rker auf die Bed&uuml;rfnisse der Besch&auml;ftigten eingegangen.&ldquo;</div>
<div><strong>&nbsp;</strong></div>
<div><strong>Kernpunkte der Reform</strong> <br /><br />Die Zahl der Laufbahnen wird von &uuml;ber 100 auf 20 verringert. Die Anzahl der Fachrichtungen wird auf 10 begrenzt. Der einfache und mittlere Dienst wird zu Laufbahngruppe 1 f&uuml;r Laufbahnen ohne Hochschulabschluss, der gehobene und h&ouml;here Dienst wird zu Laufbahngruppe 2 f&uuml;r Laufbahnen mit Hochschulabschluss zusammengefasst. <br /><br />Das Beamtenrecht wird den Bachelor- und Master-Abschl&uuml;ssen angepasst. <br /><br />Das Leistungsprinzip wird gest&auml;rkt - bef&ouml;rdert werden kann nur, wer sich entsprechend qualifiziert hat. <br /><br />Die Dienstzeit kann freiwillig um maximal drei Jahre verl&auml;ngert werden (galt bisher nur f&uuml;r die Polizei). <br /><br />Die M&ouml;glichkeiten f&uuml;r Teilzeitbesch&auml;ftigungen und Beurlaubungen werden ausgeweitet, beispielsweise soll Teilzeit auch in der Ausbildungsphase erm&ouml;glicht werden. <br /><br />Die Beteiligung der Beamtinnen und Beamten an der Gestaltung ihrer Besch&auml;ftigungsbedingungen soll durch eine Vereinbarung zwischen dem Senat und Gewerkschaften/Berufsverb&auml;nden verbessert werden.</div>
<div><strong>&nbsp;</strong></div>
<div><strong>&nbsp;</strong></div>
<div><strong>Entwurf folgt dem Musterentwurf f&uuml;r die "K&uuml;stenl&auml;nder" <br /></strong><br />Der Gesetzentwurf beruht auf einem zwischen den L&auml;ndern Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen erarbeiteten Musterentwurf. &bdquo;Die weitgehend einheitliche Gestaltung des Beamtenrechts ist im Interesse der Beamtinnen und Beamten und der L&auml;nder sinnvoll. Sie sichert die Mobilit&auml;t &uuml;ber L&auml;ndergrenzen hinweg und verhindert einen ruin&ouml;sen Wettbewerbsf&ouml;deralismus,&ldquo; erl&auml;utert die Finanzsenatorin und f&uuml;gt hinzu: &bdquo;Wir streben eine schrittweise Verbesserung des Beteiligungsverfahrens mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften an, um sinnvolle Modernisierungen des &ouml;ffentlichen Dienstrechts mit geeinter Kompetenz umzusetzen.&ldquo; <br /><br />Der Senat hatte bereits im November 2008 die entsprechenden Eckpunkte f&uuml;r ein neues Laufbahnrecht gebilligt, im M&auml;rz dieses Jahres hatte er den darauf beruhenden Gesetzentwurf den Spitzenorganisationen der zust&auml;ndigen Gewerkschaften zur Anh&ouml;rung zugeleitet. Mit Abschluss des Anh&ouml;rungsverfahrens geht der Gesetzentwurf jetzt an die B&uuml;rgerschaft.</div>
<div><strong>&nbsp;</strong></div>
<div><strong>&nbsp;</strong></div>
<div><strong>Reformziele</strong> <br /><br />Insbesondere im Laufbahnrecht der Beamtinnen und Beamten werden in Zukunft neue Wege beschritten. Ziel der Neuordnung ist es, eine gr&ouml;&szlig;ere Durchl&auml;ssigkeit der Laufbahnen sowie einen flexibleren Personaleinsatz im &ouml;ffentlichen Dienst zu erreichen. Auch der individuellen Lebensplanung wird jetzt mehr Raum geboten. Die M&ouml;glichkeiten f&uuml;r Teilzeitbesch&auml;ftigungen werden ausgeweitet. Kommentar von Karoline Linnert: &bdquo;Teilzeitarbeitspl&auml;tze mit unter 20 Stunden w&ouml;chentlich sind besonders familienfreundlich. Sie vereinfachen beispielsweise die R&uuml;ckkehr in den Beruf nach der Elternzeit.&ldquo; Das Ende der Dienstzeit kann nicht nur wie bisher verk&uuml;rzt, sondern freiwillig um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. <br /><br />Die bereits im April in einer ersten Befassung beschlossene Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2009/2010, die auch wesentliche Verbesserungen in der Besoldung der Justizwachtmeister beinhaltet, ist in den Gesetzentwurf integriert worden. <br /><br /><em>Quelle: Pressemitteilung des Bremer Senats vom 18.8.2009 </em></div>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Neues-Beamtenrecht-in-Bremen-Kernpunkte-der-Reform-1487.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Meldebehörden: Geburtsstaat von Vertriebenen richtig erfassen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;&bdquo;Die Meldebeh&ouml;rden in Bayern k&ouml;nnen den Geburtsstaat von Vertriebenen jetzt richtig im Melderegister erfassen. Ab sofort kann jeder Vertriebene, der vor der Unterzeichnung des Zwei-plus-Vier-Vertrags am 12. August 1990 jenseits von Oder und Nei&szlig;e in den Grenzen des Deutschen Reichs vom 31. Dezember 1937 geboren wurde, melderechtlich als im Inland geboren angesehen werden. Deutsche, die bis 1990 in den fr&uuml;heren Ostgebieten geboren wurden, haben in Bayern also k&uuml;nftig ein Anrecht darauf, dass ihr Geburtsstaat auch im Melderegister nicht als Ausland ausgewiesen wird.&ldquo; Das hat am 31.8.09 Bayerns Innenminister Joachim Herrmann in M&uuml;nchen mitgeteilt. Der Innenminister hat die Landrats&auml;mter und kommunalen Beh&ouml;rden des Freistaats bereits entsprechend angewiesen, auch bei den vor dem 12. August 1990 geborenen Vertriebenen von einer Inlandsgeburt auszugehen. Herrmann: &bdquo;Unser beharrlicher Verweis auf das V&ouml;lkerrecht hat sich damit gelohnt.&ldquo;</p>
<p>Hintergrund ist ein Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 19. M&auml;rz 2009, wonach nur die Personen als im Inland geboren erfasst werden sollten, die bis zum 2. August 1945 &ndash; der Unterzeichnung des Potsdamer Vertrags &ndash; jenseits von Oder und Nei&szlig;e geboren wurden. Herrmann: &bdquo;F&uuml;r mich war diese Datumsfestlegung zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar. Das habe ich auch Bundesinnenminister Sch&auml;uble in einem Schreiben mitgeteilt. Es war immer die Rechtsposition Deutschlands, dass das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 &uuml;ber den Potsdamer Vertrag hinaus bestanden hat. Erst durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. August 1990 wurden die neuen Grenzen best&auml;tigt, aber nur mit Wirkung f&uuml;r die Zukunft.&ldquo;</p>
<p>Dieser Auffassung hatten sich auch die Obersten Bundesgerichte angeschlossen. So hat etwa das Bundessozialgericht in zwei Entscheidungen vom 30. September 1976 festgestellt, dass die Oder-Nei&szlig;e-Gebiete nicht Ausland geworden sind. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahr 1999 diese Gebiete auch nach dem Protokoll der Potsdamer Konferenz vom 2. August 1945 als Inland angesehen. <br /> Innenminister Herrmann sieht mit der neuen Regelung die Interessen der Vertriebenen und ihr Heimatempfinden respektiert: &bdquo;Ich kann es gut verstehen, dass ein Vertriebener, der in Schlesien, Ostpreu&szlig;en oder Pommern im Jahr 1947 geboren wurde, es als unzumutbar empfindet, wenn bei ihm im Melderegister als Geburtsstaat Polen steht. Das Recht auf die Heimat gilt f&uuml;r alle Vertriebenen. Jetzt ist gew&auml;hrleistet, dass jeder Vertriebene, der f&auml;lschlich mit Geburtsstaat Polen im Melderegister eingetragen ist, eine &Auml;nderung bei der Gemeinde beantragen kann.&ldquo;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Meldebehoerden-Geburtsstaat-von-Vertriebenen-richtig-erfassen-1494.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>KOMMUNALE: Zehnjähriges Jubiläum für die Entscheidermesse</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Kommunale 2009 ist zugleich die &bdquo;Jubil&auml;ums-Kommunale&ldquo;, feiert sie doch dieses Jahr ihr zehnj&auml;hriges Bestehen. Erwartet werden &uuml;ber 250 Aussteller sowie zahlreiche hochkar&auml;tige Fachleute als Redner beim vom Bayerischen Gemeindetag gemeinsam mit dem Deutschen St&auml;dte- und Gemeindebund organisierten Kongressteil.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Neu ist das Fachforum &bdquo;IT f&uuml;r die &ouml;ffentliche Verwaltung&ldquo;, von der N&uuml;rnbergMesse gemeinsam veranstaltet mit dem renommierten IT-Spezialisten Heise aus Hannover.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie sind B&uuml;rgermeister, Gesch&auml;ftsstellenleiter, leitende Beamte, IT- oder Beschaffungsverantwortliche, Stadt- und Gemeinder&auml;te &ndash; und besuchen die Kommunale, die Fachmesse f&uuml;r Entscheider aus Gemeinden und St&auml;dten im l&auml;ndlichen Raum. Und das seit mittlerweile zehn Jahren. Der Grund? &bdquo;Die Kommunale besetzt exakt die Themen, mit denen sie sich in der t&auml;glichen Praxis besch&auml;ftigen&ldquo;, sagt Projektleiter Thorsten B&ouml;hm. &bdquo;Die Arbeit auf kommunaler Ebene ist f&uuml;r die meisten Menschen eine Herzensangelegenheit, etwas, das sie nicht als Job begreifen, sondern als Aufgabe.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>IT-Spezialist Heise als Partner</strong></p>
<p><strong><br /></strong></p>
<p>Eine Aufgabe, f&uuml;r die es sich lohnt, t&auml;glich neu die Herausforderungen in der gemeindlichen Arbeit anzugehen, die Aufgaben anzupacken. Hier bietet die Kommunale die ideale Unterst&uuml;tzung. 2009 noch umfangreicher als bisher, wartet die &bdquo;Jubil&auml;ums-Kommunale&ldquo; mit einigen Neuerungen auf, etwa der Premiere des Fachforums &bdquo;IT f&uuml;r die &ouml;ffentliche Verwaltung&ldquo;. Im Mittelpunkt des zweit&auml;gigen Forums stehen IT-Themen speziell f&uuml;r &ouml;ffentliche Einrichtungen, der intensive Erfahrungsaustausch und eine konzentrierte Pr&auml;sentation der neuesten Informations- und Kommunikationstechnologien. Das Fachforum bietet den vielf&auml;ltigen Fragestellungen, mit denen die IT-Spezialisten und -verantwortlichen in den Gemeinden besch&auml;ftigt sind, ein gro&szlig;es Angebot an Ausstellern und Fachthemen. Und greift so ein Thema auf, das im Bereich der &ouml;ffentlichen Verwaltung immer mehr an Bedeutung gewinnt. Gefragt sind dabei effiziente, kosteng&uuml;nstige Konzepte, konkrete L&ouml;sungen &ndash; die sicher sind. &bdquo;Zum einen geht es um den bestm&ouml;glichen Datenschutz, zum anderen um optimale Betriebssicherheit&ldquo;, sagt Kommunale-Projektleiter Thorsten B&ouml;hm. &bdquo;Und das alles im Rahmen des Budgets, gut umsetzbar und flexibel.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Partner ist Heise Events aus Hannover. &bdquo;Wir freuen uns sehr, dass wir mit Heise Events einen der renommiertesten Fachverlage im IT-Bereich als Partner f&uuml;r diese Veranstaltung gewonnen haben&ldquo;, sagt B&ouml;hm. Bekannteste Produkte des Verlags sind das auflagenstarke Computermagazin C&rsquo;t sowie Deutschland f&uuml;hrendes Newsportal f&uuml;r IT-Profis, heise online. Mit dem Kongress &bdquo;Open Source meets Business&ldquo; zieht Heise Events bereits seit Jahren die f&uuml;hrenden Software-Spezialisten aus ganz Europa nach N&uuml;rnberg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Schwerpunkt Erneuerbare Energien</strong></p>
<p><strong><br /></strong></p>
<p>Ein weiterer Schwerpunkt der Kommunale sind &bdquo;Erneuerbare Energien&ldquo;. Gerade f&uuml;r Kommunen sind sie ein unverzichtbarer Bestandteil der Zukunftsplanung geworden. Dies gilt vor allem f&uuml;r Biogas und Geothermie, weitere Kernpunkte von Kongress und Messe. Die wichtigste Antwort auf die &ouml;kologischen Grenzen des Wachstums sind Einsparung, Effizienzsteigerung und erneuerbare Energien &ndash; &bdquo;und dar&uuml;ber informiert die Kommunale umf&auml;nglich&ldquo;, so B&ouml;hm.</p>
<p>Wichtiger Bestandteil der Kommunale ist seit jeher der Kongress des Bayerischen Gemeindetags. &bdquo;Wir werden auch heuer ein brandaktuelles und hochinteressantes Kongressprogramm auf die Beine stellen, das bei Kommunalpolitikern und Verwaltungsmitarbeitern gleicherma&szlig;en auf gro&szlig;es Interesse sto&szlig;en wird&ldquo;, verspricht Gerhard Dix, zust&auml;ndiger Referent beim Bayerischen Gemeindetag.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Jede Sekunde z&auml;hlt: Feuerwehrkongress zur Kommunale</strong></p>
<p><strong><br /></strong></p>
<p>Zum zweiten Mal findet parallel zur Kommunale ein Feuerwehrkongress statt. Der 3. N&uuml;rnberger Feuerwehr-Informationstag am 15. Oktober 2009 beleuchtet mit hochkar&auml;tigen Referenten aus Bayern und anderen Bundesl&auml;ndern aktuelle Themen aus der Feuerwehreinsatzpraxis. 2009 dreht sich alles um die &bdquo;Technische und patientenorientierte Rettung von Unfallopfern aus Kraftfahrzeugen&ldquo;, ein Thema von hoher Brisanz, denn bei der Bergung z&auml;hlt jede Sekunde. Immer stabiler werdende Fahrgastzellen bieten zwar ein hohes Sicherheitspotenzial, stellen f&uuml;r die Rettungskr&auml;fte jedoch eine gro&szlig;e Herausforderung dar, gilt es doch, die Werkzeuge an den richtigen Punkten anzusetzen. Deshalb sind auch die praktischen &Uuml;bungen auf dem Messegel&auml;nde, die einen gro&szlig;en Teil des Kongresses ausmachen, so wertvoll.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erwartet werden etwa 250 F&uuml;hrungskr&auml;fte der Feuerwehren aus ganz Deutschland. Der N&uuml;rnberger Feuerwehr-Informationstag wendet sich an F&uuml;hrungskr&auml;fte der Feuerwehren, an Sicherheitsverantwortliche in Beh&ouml;rden und Organisationen. &bdquo;Die Kommunale hat sich als ideale Plattform f&uuml;r den Feuerwehr-Informationstag erwiesen. Sie bietet die M&ouml;glichkeit Feuerwehrf&uuml;hrungskr&auml;fte einerseits und Entscheidungstr&auml;ger aus Politik und Verwaltung andererseits &uuml;ber aktuelle Entwicklungen im Bereich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr auf kommunaler Ebene zu informieren und hinsichtlich neuer Herausforderungen zu sensibilisieren&ldquo;, so Leitender Branddirektor Volker Skrok, Chef der Feuerwehr N&uuml;rnberg. Der Feuerwehr-Informationstag wird veranstaltet von der N&uuml;rnbergMesse und unter Federf&uuml;hrung der N&uuml;rnberger Berufsfeuerwehr, zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren, Landesgruppe Bayern, dem Bezirksfeuerwehrverband Mittelfranken sowie dem Werkfeuerwehrverband Bayern.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/KOMMUNALE-Zehnjaehriges-Jubilaeum-fuer-die-Entscheidermesse-1495.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bundesverwaltungsgericht untermauert kommunale Entsorgungszuständigkeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&bdquo;Wir freuen uns, dass das Bundesverwaltungsgericht die Entsorgungszust&auml;ndigkeit eindeutig den kommunalen Entsorgern zuspricht", kommentiert Dr. R&uuml;diger Siechau, Vorstandsvorsitzender des VKS im VKU, nach der Urteilsverk&uuml;ndung im Streit zwischen kommunalen und privaten Entsorgern &uuml;ber die Zust&auml;ndigkeit bei der Altpapiersammlung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Mit klaren Worten hat das BVerwG die kommunale Entsorgungszust&auml;ndigkeit f&uuml;r Abf&auml;lle aus privaten Haushalten best&auml;tigt. </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Private Abfallbesitzer d&uuml;rfen somit nicht,&nbsp; wie vom OVG Schleswig angenommen, gewerbliche Entsorger mit der Verwertung ihrer Abf&auml;lle beauftragen. Das BVerwG hat zudem den Begriff der &ouml;ffentlichen Interessen, die einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen k&ouml;nnen, pr&auml;zisiert und deutlich enger gefasst als die Vorinstanz: &Uuml;berwiegende &ouml;ffentliche Interessen stehen einer gewerblichen Sammlung nicht erst bei Existenzgef&auml;hrdung des &ouml;ffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems, sondern schon dann entgegen, wenn die Sammlung mehr als nur geringf&uuml;gige Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit des &ouml;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&auml;gers nach sich zieht, so das Gericht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&bdquo;Die Entsorgung der Abf&auml;lle aus Privathaushalten ist eine rein kommunale Aufgabe im Rahmen der Entsorgungssicherheit und Daseinsvorsorge. Wir begr&uuml;&szlig;en daher, dass das Gericht die &ouml;ffentlichen Interessen in diesem Zusammenhang klarer definiert hat&ldquo;, erkl&auml;rt Dr. R&uuml;diger Siechau.&nbsp;</p>
<p>Er betont aber auch, dass der Gesetzgeber sp&auml;testens mit der Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht diesen vom Gericht entschiedenen Sachverhalt genauer und pr&auml;ziser definieren muss.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bereits Ende vergangenen Jahres hatte der VKS im VKU ein Rechtsgutachten erstellen lassen, das in den jetzt zu entscheidenden Fragen zu demselben Ergebnis wie das Bundesverwaltungsgericht gelangte. Die Begr&uuml;ndungen sind inhaltlich identisch. Das Gutachten des VKS im VKU enth&auml;lt zudem Vorschl&auml;ge zur &Auml;nderung des deutschen Abfallrechts, die mit dem nationalen und europ&auml;ischen Recht vereinbar sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&bdquo;Unsere Mitglieder ben&ouml;tigen Rechtssicherheit, um vorausschauend und im Sinne des B&uuml;rgerwohls wirtschaften zu k&ouml;nnen. Hier besteht nach dem Urteil jetzt noch mehr Handlungsbedarf seitens der Bundesregierung, die Feststellungen des Gerichtes in nationales Recht umzusetzen&ldquo;, fordert Dr. R&uuml;diger Siechau nachdr&uuml;cklich.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zum Hintergrund des Verfahrens:</strong></p>
<p>Ein privatwirtschaftliches Unternehmen hatte gegen die Stadt Kiel geklagt, weil diese die Altpapiersammlung in den Tonnen der Firma untersagt hatte. Bundesweit hatten gewerbliche Sammler in der ersten Jahresh&auml;lfte 2008 ihre blauen Tonnen aufgestellt. Die kommunalen Betriebe wehrten sich gegen diesen Eingriff, da die Einnahmen aus der Altpapiersammlung zur Geb&uuml;hrenstabilit&auml;t und damit zur Verbraucherfreundlichkeit beitrugen. Das gesamte negative Ausma&szlig; der gewerblichen Sammlung trat jedoch erst zu Tage, als die Altpapierpreise in der zweiten Jahresh&auml;lfte drastisch sanken und die Unternehmen ihre Sammellust verloren. Die kommunalen Betriebe hingegen gew&auml;hrleisteten die Entsorgungssicherheit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>&Uuml;ber den VKS im VKU:</strong></p>
<p>Der Verband<strong> </strong>kommunale Abfallwirtschaft und Stadtreinigung im VKU vertritt&nbsp;die Interessen der &ouml;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&auml;ger und der damit zusammenh&auml;ngenden Betriebszweige und Dienstleistungen. Der VKS im VKU pflegt eine enge Zusammenarbeit mit Bund, L&auml;ndern und den kommunalen Spitzenverb&auml;nden sowie mit Verb&auml;nden der &ouml;ffentlich-rechtlichen und privaten Entsorgungswirtschaft. Er ber&auml;t und informiert seine aktuell 407 ordentlichen Mitglieder rund um die Themen kommunale Abfallwirtschaft, Stra&szlig;enreinigung und Winterdienst. Dar&uuml;ber hinaus f&ouml;rdert er den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern sowie die Aus- und Fortbildung von Fachkr&auml;ften.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Bundesverwaltungsgericht-untermauert-kommunale-Entsorgungszustaendigkeit-1496.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Energie-Atlas Bayern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Projekt Energie-Atlas Bayern</strong><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Verminderung des CO<sub>2</sub>- Aussto&szlig;es ist laut S&ouml;der die zentrale umwelt- und klimapolitische Herausforderung des 21. Jahrhunderts. Der Energieversorgung kommt dabei eine Schl&uuml;sselrolle zu. Der Freistaat will deshalb ganz gezielt die Einsparpotenziale bei der Energieversorgung und -nutzung besser aussch&ouml;pfen. Die ehrgeizigen Ziele Bayerns sind: Die Energieproduktivit&auml;t soll bis 2020 um 30 Prozent erh&ouml;ht werden und der Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch auf 20 Prozent verdoppelt werden. Der Energie-Atlas wird dabei, so S&ouml;der, wichtige Hilfestellung leisten. Er ist als Internetportal konzipiert und soll wie ein Routenplaner Wege zur Erschlie&szlig;ung der in Bayern vorhandenen Potenziale an erneuerbaren Energien aufzeigen. &bdquo;Effektiver Klimaschutz beginnt vor Ort", betonte S&ouml;der.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Energie-Atlas erfasst die &bdquo;nat&uuml;rlichen" erneuerbaren Energien, aber auch die &bdquo;vom Menschen bereitgestellte" Energie in Form von Abw&auml;rme aus industriellen Prozessen, die derzeit nur zum Teil von den Betrieben zur eigenen W&auml;rme- und K&auml;lteversorgung genutzt wird. So sind beispielsweise bayernweit &uuml;ber 2.800 &bdquo;Abw&auml;rme-Produzenten" ohne Abnehmer. S&ouml;der: &bdquo;Das muss sich &auml;ndern. Der Energieatlas wird helfen, die regionalen und lokalen Potenziale f&uuml;r den Ausbau der erneuerbaren Energien zu erkennen und dann ganz gezielt zu nutzen, um auch gebiets&uuml;bergreifende L&ouml;sungen zu erm&ouml;glichen." Vom Energie-Atlas Bayern profitiert laut S&ouml;der auch die heimische Wirtschaft: &bdquo;Er wird eine erhebliche Nachfrage nach Umweltschutzg&uuml;tern und damit Investitionen im produzierenden Gewerbe, im Handwerk und im Dienstleistungssektor ausl&ouml;sen", unterstrich der Umweltminister.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das <strong>Internetportal</strong> soll unter anderem die Rubriken Best-Practice-Beispiele, F&ouml;rderwege sowie eine Link-Sammlung und spezielle Recherchefunktion enthalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Einzelnen sollen Daten zu folgenden <strong>Themen</strong> dargestellt werden:</p>
<ul>
<li>Solarenergie</li>
<li>Windenergie</li>
<li>Geothermie</li>
<li>Biomasse</li>
<li>Wasserkraft</li>
<li>Abw&auml;rmepotenziale</li>
<li>Energieerzeugungsanlagen</li>
<li>Infrastruktur</li>
<li>Schutzgebiete, Restriktionsgebiete</li>
<li>Hintergrundkarten, Geobasisdaten.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die erste Ausbaustufe soll bis Ende 2010 ins Netz gehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Energie-Atlas-Bayern-1497.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Freistellung von Personalratsmitgliedern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Aufgabe des Vorstandes, die Beschl&uuml;sse des Personalrates vorzubereiten und durchzuf&uuml;hren, bezieht sich nicht nur auf gemeinsame Angelegenheiten, sondern auch auf Gruppenangelegenheiten, &uuml;ber welche im Personalrat im Ergebnis nicht gegen den Willen der Mehrheit der betreffenden Gruppe entschieden werden kann. Es dr&auml;ngt sich auf, in aller Regel auch die Freistellung zugunsten der Gruppensprecher im Personalratsvorstand zu nutzen, damit diese die M&ouml;glichkeit haben, die Willensbildung im Personalrat, wie innerhalb der Gruppe, ordnungsgem&auml;&szlig; vorzubereiten und die gefassten Beschl&uuml;sse gegebenenfalls zusammen mit dem Personalratsvorsitzenden gegen&uuml;ber der Dienststellenleitung mit Nachdruck zu vertreten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Dr. Ch. Beducker</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Freistellung-von-Personalratsmitgliedern-1498.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beteiligungsrecht des Personalrats bei Prüfungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h1>Allerdings betrifft das Beteiligungsrecht auch inhaltliche Aspekte der Pr&uuml;fung und erstreckt sich auf den m&uuml;ndlichen und schriftlichen Teil der Pr&uuml;fung. Die Pr&uuml;fungskommission hat dem in die Pr&uuml;fung entsandten Personalratsmitglied Gelegenheit zu geben, seine Anregungen und Bedenken in einem vertraulichen Gespr&auml;ch vorzutragen.</h1>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Beteiligungsrecht-des-Personalrats-bei-Pruefungen-1499.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Personalrat kann Funktion der stellvertretenden Vorsitzenden und Freistellung entziehen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Begr&uuml;ndet wurde die Entscheidung des Personalrats damit, dass die Betroffene ihren Aufgaben nicht nachgekommen sei, sich an Absprachen nicht gehalten und insgesamt ein unkooperatives Verhalten an den Tag gelegt habe. Von diesem Beschluss unber&uuml;hrt blieb die Mitgliedschaft im Personalrat selbst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gegen diesen Beschluss wandte sich die Betroffene. Sie behauptete, die Entscheidung insbesondere zum Widerruf der Freistellung sei mit Blick auf &sect; 34 Abs. 3 Satz 1 HPVG rechtswidrig, da sie selbst an der Beratung Der Antrag blieb vor dem VG Darmstadt ohne Erfolg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Gericht entschied, dass die Beschlussfassungen korrekt vorgenommen worden seien. &sect; 34 Abs. 3 Satz 1 HPVG sei hier nicht einschl&auml;gig, da es sich nicht um pers&ouml;nliche Belange der Betroffenen gehandelt habe, sondern um gesetzliche Funktionen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VG Darmstadt v. 11.9.2008,</strong></p>
<p><strong>Az.: 23 K 450/08.DA.PV</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><em>Ch. Rothl&auml;nder</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Personalrat-kann-Funktion-der-stellvertretenden-Vorsitzenden-und-Freistellung-entziehen-1500.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Leiharbeitnehmer sind bei den Personalratswahlen nach dem HPVG wahlberechtigt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Begr&uuml;ndet wird diese Entscheidung im Wesentlichen mit dem Hinweis auf den Wortlaut des &sect; 5 Satz 1 HPVG, der nicht zwingend ein&nbsp; Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis zur Dienststelle voraussetze. Zudem seit die Wahlberechtigung auch mit Blick auf Art. 37 Abs. 1 HV verfassungsrechtlich geboten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit dieser Entscheidung betritt das VG Frankfurt a. M. Neuland. Bestand doch bislang mehrheitlich die Auffassung, dass Leiharbeitnehmern die Besch&auml;ftigteneigenschaft zur Dienststelle fehle, weshalb keine Wahlberechtigung gegeben sei. Die Entscheidung datiert v. 3.11.2008, die Beschwerde zum HessVGH wurde zugelassen, die&nbsp; Beschwerdefrist endet in der ersten Januar Woche 2009.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VG Frankfurt a. M. v. 3.11.2008,</strong></p>
<p><strong>Az.: 23 K 1568/08.F.PV (V)</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ch. Rothl&auml;nder</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Leiharbeitnehmer-sind-bei-den-Personalratswahlen-nach-dem-HPVG-wahlberechtigt-1501.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Prinzip der Mehrheitswahl bei der Wahl von stellv. Vorsitzendem</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>In einem Landesbetrieb, bei dem ein GPR gebildet ist, stand die Wahl von stellvertretenden Vorsitzenden an. Gew&auml;hlt wurden Personalratsmitglieder, die &uuml;ber die Wahlvorschlagsliste der IG BAU ein Mandat errungen hatten. Kandidiert hatten ebenfalls noch GPR-Mitglieder, die &uuml;ber eine Wahlvorschlagsliste des Bundes deutscher Forstleute (BDF), eine Unterorganisation des dbb, ihr Mandat erreicht hatten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei den Wahlen f&uuml;r die Funktionen der stellv. Vorsitzenden erhielt der BDF nicht die von ihm gew&uuml;nschte Anzahl bzw. in den jeweiligen Gruppen die Mandate. Ein unterlegener Bewerber machte daraufhin u. a. geltend, dass auch bei den Wahlen zu den Funktionen der stellvertretenden Vorsitzenden die Regelungen des &sect; 40 Abs. 3 HPVG entsprechend anzuwenden seien.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dem folgte das VG Kassel nicht. Es wies darauf hin, dass &sect; 29 S. 2 HPVG keine zwingende Vorschrift sei, die letztlich darauf hinausl&auml;uft, dass ein GPR &bdquo;gezwungen&ldquo; sei, auch Kandidatinnen bzw. Kandidaten nur deshalb zu w&auml;hlen, weil sie einer bestimmten Gruppen bzw. Organisation&nbsp; angeh&ouml;ren. Das Gericht verlangte lediglich, &bdquo;&hellip; dass sich die Mitglieder des Gremiums zumindest der Sollvorgabe des &sect; 29 Satz 2 HPVG bewusst&ldquo; sein m&uuml;ssten und zudem &bdquo;&hellip;ernsthaft bem&uuml;ht sein m&uuml;ssen&ldquo;, dieser Vorgabe nachzukommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies sei aber vorliegend der Fall gewesen. Es habe die M&ouml;glichkeit zur Kandidatur, Aussprache und freien Wahlentscheidung bestanden. Dies sei ausreichend. Das Prinzip der Mehrheitswahl sei durch &sect; 29 S. 2 HPVG nicht aufgegeben worden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VG Kassel v. 5.2.2009,</strong></p>
<p><strong>Az.: 23 K 1221/08.KS.PV n. v.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ch. Rothl&auml;nder</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Prinzip-der-Mehrheitswahl-bei-der-Wahl-von-stellv.-Vorsitzendem-1502.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ausschluss der Mitbestimmung bei der Besetzung von Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Unter dem Begriff der Topfwirtschaft wird bekanntlich verstanden, dass die zur Verf&uuml;gung stehenden Dienstposten nicht einer konkreten Stelle und damit Aufgabe zugewiesen sind, sondern im Prinzip frei verf&uuml;gbar sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wenn dies jedoch der Fall ist, dann kann, so der Streit im entschiedenen Fall, die Mitbestimmung jedenfalls dann nicht&nbsp; ausgeschlossen sein, wenn jedenfalls die &Uuml;bertragung von&nbsp; Aufgaben nicht gleichzeitig auch mit einer Bef&ouml;rderung nach A 16 verbunden ist. Denn dann ist es m&ouml;glich, dass der Beamte in seiner bisherigen Besoldungsgruppe verbleibt. Dem folgte das Gericht nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In der Begr&uuml;ndung zur Entscheidung wird ausgef&uuml;hrt, dass es sich bei dem Begriff der &bdquo;Beamtenstelle&ldquo; um eine &bdquo;Eigensch&ouml;pfung des Personalvertretungsrechts&ldquo; handele, die offen bleibe f&uuml;r die speziellen Wertungen dieses Rechtsgebietes. Denn der Ausschluss der&nbsp; Mitbestimmung bei der Bef&ouml;rderung der Beamtin bzw. des Beamten ginge ins Leere, wenn der Personalrat bei der zeitlich vorhergehenden Auswahlentscheidung im Zusammenhang mit der &Uuml;bertragung des Dienstpostens zu beteiligen w&auml;re.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Schlie&szlig;lich sei darauf abzustellen, dass mit der &Uuml;bertragung des Dienstpostens eine &bdquo;klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Bef&ouml;rderungschance mindestens auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 16&ldquo; er&ouml;ffne.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese Entscheidung ist auch f&uuml;r hessisches Recht beachtlich. Gem. &sect; 79 Nr. 1 Buchst. c HPVG ist die Mitbestimmung bei personellen Einzelma&szlig;nahmen ausgeschlossen bei &bdquo;&hellip; Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und h&ouml;her&ldquo; sowie bei vergleichbaren Arbeitnehmern.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unter Beachtung dieser Entscheidung ist es nunmehr so, dass schon dann, wenn eine Aufgaben&uuml;bertragung erfolgt, die es wahrscheinlich erscheinen l&auml;sst, dass der Stelleninhaber, der selbst nicht der&nbsp; Besoldungsgruppe A 16 oder h&ouml;her angeh&ouml;rt, aufgrund der &Uuml;bertragung eine sich verdichtende Chance auf Bef&ouml;rderung eben nach A 16 hat, diese Ma&szlig;nahme schon unter &sect; 79 Nr. 1 Buchst. c HPVG f&auml;llt. F&uuml;r das hessische Recht wurde dies bereits zuvor so schon angenommen (Rothl&auml;nder in HBR I &sect; 79 HPVG Rn. 59 ff.).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BVerwG v. 7.7.2008</strong></p>
<p><strong>Az.: 6 P 13.07</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ch. Rothl&auml;nder</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Ausschluss-der-Mitbestimmung-bei-der-Besetzung-von-Beamtenstellen-von-der-Besoldungsgruppe-A-16-an-aufwaerts-1503.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kein Stopp von Personalratswahlen durch eine einstweilige Verfügung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Kern ging es dem Antragsteller darum, dass er die 18-Tages-Frist zur Einreichung seiner Liste vers&auml;umt, der Wahlvorstand sie zur&uuml;ckgewiesen und von daher nicht zur Wahl zugelassen hatte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es ist h. M. in der Rechtsprechung, dass, von Ausnahmen abgesehen, durch das Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in laufende Personalratswahlen eingegriffen werden kann, weil dies im Ergebnis dazu f&uuml;hren w&uuml;rde, dass anberaumte Wahl niemals in einem&nbsp; geordneten Verfahren zu Ende gebracht werden k&ouml;nnen. Deshalb hat der Gesetzgeber mit &sect; 22 HPVG die M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnet, nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses binnen einer Frist von 2 Wochen die Wahlen bei Gericht anzufechten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese Auffassung hat das VG Kassel in dem entschiedenen Fall bekr&auml;ftigt. Die Ausnahme, dass der Versto&szlig; gegen das Wahlrecht so offensichtlich ist, dass er zur Nichtigkeit der Wahl f&uuml;hrt, war in dem entschiedenen Fall nicht gegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VG Kassel v. 9.5.2008, </strong></p>
<p><strong>Az.: 23 K 678/08.KS.PV</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ch. Rothl&auml;nder</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Kein-Stopp-von-Personalratswahlen-durch-eine-einstweilige-Verfuegung-1504.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Keine konkretisierende Mitbestimmung bei Vergabe von Aufgaben</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Hintergrund ist, dass durch das Strukturkonzept Hessen-Forst 2005, dass auf der Grundlage des sog. &bdquo;Zukunftssicherungsgesetzes&ldquo; erarbeitet wurde, vorgesehen ist, dass 60 % des forstbetrieblichen Jahresarbeitsvolumens von eigenem Personal und 40 % durch Leistungen privater Unternehmungen zu erbringen sind. Dies ist insoweit auch unstreitig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der &ouml;rtliche Personalrat begehrte nunmehr jedoch ein Mitbestimmungsrecht auch beim Vollzug der Vergabe der 40 % der Arbeiten an Unternehmungen. Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrte er an, dass es zu verhindern gelte, dass innerhalb der 40 %-Quote nur solche Arbeiten vergeben werden, die attraktiv, gesundheitlich nicht belastend und k&ouml;rperlich nicht anstrengend seien. Denn dies f&uuml;hre dazu, dass diese genannten Arbeiten dann beim landeseigenen Personal verbleibe, was nicht akzeptabel sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das VG Kassel hat ein Beteiligungsrecht nach &sect; 81 Abs. 1 Satz 1, 6. Alt. HPVG verneint. Im Wesentlichen wird dazu ausgef&uuml;hrt, dass bedingt durch die gesetzlichen Grundentscheidung zur Vergabe von 40 % forstlicher Arbeiten an Private ein Mitbestimmungsrecht nicht mehr gegeben sein k&ouml;nne, denn es sei mit Blick auf den Inhalt des in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrechts nicht erkennbar, dass die Beteiligung bei der Vergabe von Arbeiten an Private sich dieses auf die Feinplanung wie z. B. die geforderte Auswahl der Arbeiten beziehe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VG Kassel v. 14.2.2008, </strong></p>
<p><strong>Az.: 23 K 1049/07.KS.PV</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ch. Rothl&auml;nder</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Keine-konkretisierende-Mitbestimmung-bei-Vergabe-von-Aufgaben-1505.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wählbarkeit von Auszubildenden</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In der Sache ging es um die W&auml;hlbarkeit von Kandidaten auf dem ver.di-Wahlvorschlag, den der Wahlvorstand unter Hinweis auf &sect; 13 Abs. 3 BPersVG zur&uuml;ckgewiesen hatte. Der Wahlvorschlag enthielt unter anderem Auszubildende, die eine Ausbildung nach dem BBiG als Fachangestellte f&uuml;r B&uuml;rokommunikation bzw. Industriekaufmann absolvieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Wahlvorstand ging f&auml;lschlicherweise &ndash; und entgegen der ganz herrschenden Meinung in den Kommentaren zum BPersVG (z. B. Altvater u. a. 6. Auflage, &sect; 53 BPersVG Rn. 15) &ndash; davon aus, dass diese Bewerber nach &sect; 58 Abs. 2 i.V.m. &sect; 14 Abs. 2, &sect; 13 Abs. 3 BPersVG nicht in die jeweilige Stufenvertretung w&auml;hlbar seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das VG Berlin hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf&uuml;gung gegen die Nichtzulassung des ver.di-Wahlvorschlags mit Beschluss v. 1.3.2007 abgelehnt, sodass die HJAV-Wahl beim BMF am 15.3.2007 ohne den zur&uuml;ckgewiesenen ver.di-Wahlvorschlag stattfand. Nachdem ver.di die Wahl angefochten hatte, hat das VG Berlin (Beschluss v. 12.6.2007) auch in der Hauptsache im Sinne des Wahlvorstands entscheiden, also die Anfechtung als unbegr&uuml;ndet zur&uuml;ckgewiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies h&auml;tte im Ergebnis bedeutet, dass in der Tat dieser Personenkreis nicht in die Stufenvertretung w&auml;hlbar w&auml;re. Inzwischen hatte schon das OVG Hamburg mit Beschluss v. 25.4.2007 (Az.: 7 Bf 262/06.PVB) in einem anderen Anfechtungsverfahren (ebenfalls im Bereich des BMF) zugunsten der W&auml;hlbarkeit der Auszubildenden in die Stufenvertretung entschieden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dem hat sich nun auch das OVG Berlin mit Beschluss v. 28.11.2007 angeschlossen. Zwischenzeitlich hatte allerdings auch das BVerwG mit Beschluss v. 11.9.2007 (Az.: 6 PB 9/07) mit dem die&nbsp;Nichtzulassungsbeschwerde gegen den o.g. Beschluss des OVG Hamburg abgewiesen wurde, in gleicher Weise zugunsten der&nbsp; W&auml;hlbarkeit entschieden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>OVG Berlin, Beschluss v. 28.11.2007</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ch. Rothl&auml;nder</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Waehlbarkeit-von-Auszubildenden-1506.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Erstattung von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen auf  Trennungsgeld für ein freigestelltes Personalratsmitglied</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Fallkonstellation war so, dass der Antragsteller in L. wohnt und bis zur Freistellung seine Dienststelle, zu der er t&auml;glich anreiste, in W. lag. Nach seiner Freistellung als Vorsitzender des Bezirkspersonalrats musste er nach D. reisen. Unstreitig war, dass er hierf&uuml;r die o.a. Kostenerstattungen erhielt und hierauf der Dienstherr auch Steuern und Sozialversicherungsabgaben zahlte, die jedoch dem Antragsteller dann von den Erstattungsanspr&uuml;chen abgezogen wurden.&nbsp;Er forderte jedoch, diese Abgaben dann wiederum vom Dienstherrn ausgezahlt zu erhalten. Dieser lehnte ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Gericht hat entschieden, dass in der Tat ein solcher Anspruch besteht und dabei insbesondere auf &sect; 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG&nbsp; verwiesen. Es vertritt die Auffassung, der dieser Bestimmung die</p>
<p>&Uuml;berlegung zugrunde liegt, dass dem Personalratsmitglied die durch seine T&auml;tigkeit entstandenen Kosten voll auszugleichen sind und dabei nicht zugleich auch durch die Leistung bzw. Einbehaltung von Steuer- bzw. Sozialversicherungsabgaben gemindert werden d&uuml;rfen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gegen die Entscheidung wurde die Rechtsbeschwerde zum BVerwG nicht zugelassen. Ob dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde, ist derzeit nicht bekannt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>OVG Nordrhein-Westfalen v. 16.4.2008, </strong></p>
<p><strong>Az.: 1 A 3727/06.PVB</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ch. Rothl&auml;nder</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Erstattung-von-Steuer--und-Sozialversicherungsbeitraegen-auf--Trennungsgeld-fuer-ein-freigestelltes-Personalratsmitglied-1507.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mitbestimmungsrecht bei Stufenzuordnung im Rahmen der Eingruppierung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Mitbestimmung hinsichtlich der Bezahlung bei der Einstellung beschr&auml;nkte sich bisher nach herrschender Meinung auf die Zuordnung zur Verg&uuml;tungsgruppe, nicht aber auf die Dienstalterstufe.</p>
<p>Obwohl bereits anders entschieden, wurde teilweise sogar die Mitbestimmung bei der Bestimmung der Fallgruppe nach dem BAT bestritten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im BAT war die Gehaltsh&ouml;he bei der Einstellung nur von der Zuordnung zur Verg&uuml;tungsgruppe abh&auml;ngig. Die Zuordnung zur Dienstaltersstufe war tariflich vorgegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Seit der Einf&uuml;hrung von Erfahrungsstufen in TV&ouml;D und TV-L (z. B. &sect; 16 Abs. 2 TV&ouml;D-AT) haben die Arbeitgeber Spielr&auml;ume, Vordienstzeiten zu ber&uuml;cksichtigen oder nicht. Dadurch bestimmen sie wesentlich &uuml;ber die H&ouml;he der Verg&uuml;tung mit. Denn es herrscht dort der Grundsatz, dass im Falle der Einstellung die Einstufung in die Stufe 1 der sog. Erfahrungsstufen zu erfolgen hat. Ausnahmen (z. B. auch im Rahmen der Personalgewinnung) best&auml;tigen die Regel. Gleichwohl ist die Zuordnung zu einer Stufe f&uuml;r den Betroffenen von erheblichem wirtschaftlichem Interesse. Danach bemisst sich sein monatliches Einkommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit Ausnahme der L&auml;nder, deren Personalvertretungsgesetze</p>
<p>dem Personalrat eine &bdquo;Allzust&auml;ndigkeit&ldquo; einr&auml;umen (z.B. Rheinland-Pfalz), verneinten die Verwaltungsgerichte trotzdem ein&nbsp; Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei der Stufenzuordnung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die bisherige Rechtsprechung zu diesem Themenkreis war alles andere als einheitlich. Auch das VG Braunschweig verneinte die Mitbestimmung, lie&szlig; allerdings die Sprungrevision zum BVerwG zu, damit diese Frage bundeseinheitlich alsbald gekl&auml;rt ist. Diese nutzte der antragstellende Schulbezirkspersonalrat Braunschweig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Er stand auf dem Standpunkt, dass auch bei der Stufenzuordnung das Recht auf Mitbestimmung bei &bdquo;Eingruppierungen&ldquo; gelte. Nur so k&ouml;nne verhindert werden, dass durch eine mehr und minder wohlwollende Bewertung einzelne Bewerber bevorzugt, andere aber benachteiligt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Durch die Mitbestimmung habe der Personalrat die M&ouml;glichkeit der Mitpr&uuml;fung, k&ouml;nne Transparenz geschaffen und damit die Akzeptanz der Einstufungen seitens der Besch&auml;ftigten erh&ouml;ht werden. Der Personalrat habe schlie&szlig;lich die Aufgabe darauf zu achten, dass alle in der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt w&uuml;rden. Dies k&ouml;nne jedoch nur geschehen, wenn die Stufenzuordnung, die eine personelle Einzelma&szlig;nahme darstellt, in jedem Fall transparent gemacht w&uuml;rde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dem stimmte das BVerwG im Ergebnis zu. Es hob damit die anders lautende Entscheidung des VG Braunschweig auf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im gleichen Sinne wurde ein Parallelverfahren aus Rheinland-Pfalz entschieden. Das dortige OVG hatte entschieden, dass es keine</p>
<p>Mitbestimmung des Personalrats bei der Stufenzuordnung gibt. Auch diese Entscheidung wurde aufgehoben (zitiert nach der Allgemeinen Zeitung Mainz v. Freitag, den 12.9.2008, S. 4).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Landespersonalvertretungsgesetze z. B. Hessen, Baden-W&uuml;rttemberg und Niedersachsen haben bei der Mitbestimmung zur Eingruppierung vergleichbare Regelungen. Diese Entscheidung ist voll inhaltlich auf hessisches Recht &uuml;bertragbar. Sie best&auml;tigt damit im &Uuml;brigen die schon bisher in der Kommentarliteratur vertretene Auffassung (Rothl&auml;nder in HBR I &sect; 77 HPVG Rn. 474).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BVerwG v. 27.8.2008. </strong></p>
<p><strong>Az.: 6 P 11.07</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ch. Rothl&auml;nder</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Mitbestimmungsrecht-bei-Stufenzuordnung-im-Rahmen-der-Eingruppierung-1508.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Brandaktuell - 3. Nürnberger Feuerwehr-Informationstag</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Am 15.10.2009 findet im Rahmen der KOMMUNALE wieder die Fachtagung f&uuml;r Feuerwehr-F&uuml;hrungskr&auml;fte, Sicherheitsverantwortliche in Beh&ouml;rden und Organisationen sowie alle Interessierten statt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dabei werden nicht nur aktuelle Themen aus dem Feuerwehralltag diskutiert, im begleitenden Praxis- und Ausstellungsteil mit Vortr&auml;gen und &Uuml;bungen k&ouml;nnen Sie die neuesten Produkte und Dienstleistungen auch pers&ouml;nlich begutachten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aktuelles Thema aus der Einsatzpraxis in diesem Jahr ist die &bdquo;patientenorientierte, technische Rettung aus Fahrzeugen&ldquo;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das <strong>Programm</strong> finden im Internet unter:</p>
<p><a href="http://www.kommunale.de/de/ausstellerinfo/feuerwehr_informationstag/">http://www.kommunale.de/de/ausstellerinfo/feuerwehr_informationstag/</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Ordnung-und-Recht/OrdnungundRecht-Unterseiten/Brandaktuell---3.-Nuernberger-Feuerwehr-Informationstag-1509.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Juli/August 2009 - für bayerische Kommunen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bearbeitet von Richard Strunz in der Zeitschrift DER BAYERISCHE B&Uuml;RGERMEISTER</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Juli_August-2009---fuer-bayerische-Kommunen--1515.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Änderung des BayPVG</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Besondere Aufmerksamkeit verdient der mit Wirkung zum 1.4.2009 neu eingef&uuml;gte Art. 80a BayPVG. Durch diese Vorschrift ist - soweit ersichtlich - erstmals im deutschen Personalvertetungsrecht eine</p>
<p>"Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalr&auml;te" legalisiert worden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis:</strong></p>
<p><strong>In der 159. Aktualisierung des Kommentars "Lorenzen u.a., BPersVG" im November 2009 wird der neue Text des bayerischen Landesgesetzes enthalten sein.</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Aenderung-des-BayPVG-1525.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gesundheitsreport 2008</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Einige der wichtigsten Ergebnisse:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Teilzeitbesch&auml;ftigte sind seltener krank (im Schnitt 12,2 Tage pro Jahr) als Vollzeitkr&auml;fte (12,8 Tage pro Jahr).</li>
<li>Dabei gibt es allerdings gro&szlig;e Unterschiede zwischen den Geschlechtern: Frauen in Teilzeit sind h&auml;ufiger krank als M&auml;nner in Teilzeit. Bei Vollzeitbesch&auml;ftigten ist es umgekehrt, was mit dem hohen M&auml;nneranteil in k&ouml;rperlich belastenden Berufen zusammenh&auml;ngt.</li>
<li>Interessant ist, dass teilzeitbesch&auml;ftigte Frauen auch h&auml;ufiger krank sind als vollzeitbesch&auml;ftigte Frauen.</li>
<li>Bei Frauen stehen psychische St&ouml;rungen und Atemwegserkrankungen als Krankheiten an erster Stelle, bei M&auml;nnern sind es Muskel- und Skeletterkrankungen, Verletzungen sowie Atemwegs- und Verdauungserkrankungen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Insgesamt&nbsp;ist die Tendenz bei psychischen Erkrankungen steigend. Sie sind die Ursache f&uuml;r 9,3 Prozent aller Krankentage. Mit 31 Tagen im Schnitt dauern sie erheblich l&auml;nger als alle anderen Krankheiten (durchschnittlich zw&ouml;lf Tage). Solche Langzeiterkrankungen machen - zusammen mit Tumorkrankheiten - 42 Prozent aller Krankentage aus, obwohl sie nur f&uuml;r 4 Prozent der Krankheitsf&auml;lle insgesamt verantwortlich sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr dazu unter <a href="http://www.bkk.de">www.bkk.de</a> (--&gt; Gesundheit --&gt; Gesundheitsreport)</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Gesundheitsreport-2008-1526.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Debatte über Arbeitszeitausweitungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Undifferenzierte Arbeitszeitverl&auml;ngerungen k&ouml;nnten dazu beitragen, die k&uuml;nftigen demographischen Probleme zu versch&auml;rfen. Darauf weist Dr. Hartmut Seifert hin, Leiter des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) in der Hans-B&ouml;ckler-Stiftung. "Man darf bei der Arbeitszeitdiskussion nicht vernachl&auml;ssigen, wie stark sich die Struktur der Arbeitszeiten in den vergangenen zwei Jahrzehnten ver&auml;ndert hat. Au&szlig;erdem d&uuml;rfen die familien- und weiterbildungspolitischen Anforderungen nicht ausgeblendet werden", sagt der Wissenschaftler.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Studien kommen zu dem Ergebnis, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland im europ&auml;ischen Vergleich mittlerweile sehr flexibel arbeiten. 51 Prozent der Besch&auml;ftigten sind zumindest gelegentlich zu so genannten "atypischen" Zeiten t&auml;tig, also am Samstag, am Sonntag oder in der Nacht. Anfang der neunziger Jahre lag dieser Wert noch deutlich niedriger. Gewachsen sind auch Arbeitsdichte und Stress - gerade auch im &ouml;ffentlichen Dienst, wie etwa die Personalr&auml;tebefragung des WSI zeigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Wenn in dieser Situation die Arbeitszeiten wieder absolut ansteigen, wird es f&uuml;r die Besch&auml;ftigten noch schwerer, Berufst&auml;tigkeit und Familie zu vereinbaren und mehr Zeit f&uuml;r die Weiterbildung aufzubringen", sagt der Wissenschaftler. Beide Anforderungen seien aber angesichts sinkender Geburtenraten und geplanter steigender Lebensarbeitszeiten unverzichtbar. So gaben in einer vom WSI durchgef&uuml;hrten Befragung von 2000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Kindern oder regelm&auml;&szlig;igen Pflegeaufgaben drei Viertel der M&auml;nner und mehr als die H&auml;lfte der Frauen an, ihre Arbeitszeit gern verk&uuml;rzen zu wollen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Generelle Ausweitungen der Wochenarbeitszeit wirken sich damit nicht nur in der Gegenwart negativ auf die Besch&auml;ftigung aus", so Dr. Seifert. "Sie reduzieren auch unsere M&ouml;glichkeiten, auf die demographische Herausforderung zu reagieren." Deshalb sollte der Ansatz in eine andere Richtung gehen, empfiehlt der Arbeitszeit-Experte. &Uuml;berlegenswert seien Lebensarbeitszeitmodelle, die auch Raum f&uuml;r die Familie und f&uuml;r zus&auml;tzliche Weiterbildungszeiten lassen.</p>
<p>Weitere Informationen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Fakten zur Diskussion um l&auml;ngere Arbeitszeiten</p>
<p>"&Ouml;ffentlicher Dienst: Keine Zeit f&uuml;r die Gesundheit" in: B&ouml;ckler Impuls 08/2005.</p>
<p>"&Ouml;ffentlicher Dienst: Verordnung vor Verhandlung" in: B&ouml;ckler Impuls 04/2006 (pdf).</p>
<p>"&Ouml;ffentliche Dienstleistungen: Viel Staat, viel Wettbewerb" in: B&ouml;ckler Impuls 10/2005.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des WSI vom 29.3.2006</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Debatte-ueber-Arbeitszeitausweitungen-1527.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kosten eines zukunftsfähigen Bildungssystems</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das deutsche Bildungswesen schneidet im internationalen Vergleich nur mittelm&auml;&szlig;ig ab. Das Arbeitspapier ermittelt, wo welcher Investitionsbedarf besteht - vom Kindergarten bis zur Universit&auml;t.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Jaich, Roman</p>
<p>Gesellschaftliche Kosten eines zukunftsf&auml;higen Bildungssystems</p>
<p>Reihe: Arbeitspapier, Nr. 165.</p>
<p>D&uuml;sseldorf: 2009, 86 Seiten</p>
<p>Preis: 15,00 EUR in gedruckter Fassung</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Kostenloser Download unter</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.boeckler.de/show_product_hbs.html?productfile=HBS-004320.xml">http://www.boeckler.de/show_product_hbs.html?productfile=HBS-004320.xml</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Kosten-eines-zukunftsfaehigen-Bildungssystems-1528.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Evaluationsbericht Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 2009</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Evaluationsbericht zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) 2009 bildet erstmals die mittelfristige Entwicklung junger Familien nach der Geburt im Hinblick auf Erwerbsverhalten und die Vereinbarkeitsplanung ab. Dem Bericht liegt eine repr&auml;sentative Befragung von Eltern im Jahr 2009 zugrunde. Demnach unterst&uuml;tzt das Elterngeld den Wiedereinstieg in das Erwerbsleben und stabilisiert die Haushaltseinkommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bericht wurde im Auftrag des Bundesfamilienministeriums vom Rheinisch-Westf&auml;lisches Institut f&uuml;r Wirtschaftsforschung Essen (RWI) durchgef&uuml;hrt und baut auf dem Elterngeldbericht der Bundesregierung 2008 beziehungsweise dem Bericht des RWI zur Evaluation des BEEG 2008 auf.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Evaluationsbericht-Bundeselterngeld--und-Elternzeitgesetz-2009-1530.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wege zu mehr Zeitfreiheit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Geld, Infrastruktur und Zeit &ndash; das ist der Dreiklang, den die Bundesregierung im &bdquo;Siebten Familienbericht&ldquo; f&uuml;r eine erfolgreiche Familienpolitik propagiert. In der Praxis ist dieser Dreiklang noch auffallend disharmonisch. W&auml;hrend mit der Einf&uuml;hrung des neuen Elterngeldgesetzes und dem Ausbau der Kinderbetreuungsangebote vor allem die beiden ersten Bereiche im Mittelpunkt der politischen Aktivit&auml;ten standen, besteht hinsichtlich des Ziels &bdquo;Zeit f&uuml;r Familie&ldquo; weiterhin Nachholbedarf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Stefan Becker von der&nbsp;Audit BerufundFamilie GmBH erl&auml;utert sinnvolle Wege zu mehr Zeitfreiheit.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Wege-zu-mehr-Zeitfreiheit-1531.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Broschüre zur Freistellung von Personalräten </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der DGB hat eine Brosch&uuml;re zur Freistellung von Personalr&auml;ten nach &sect; 46 Abs. 6 BPersVG ver&ouml;ffentlicht, die umfangreiche Erl&auml;uterungen, Hinweisen zur Rechtssprechung und eine Kommentierung des BMI-Rundschreibens zur Freistellung vom 28. April 2008 (D I 3 &ndash; 212 154 &ndash; 1/1) enth&auml;lt. Sie kann online beim <a href="https://www.dgb-bestellservice.de/besys_dgb/auswahl.php?artikelnr=DGB51003" target="_blank">DGB-Bestellservice</a> zum Preis von 3 Euro (zzg. Versand) bestellt werden.</p>
<p><a href="https://www.dgb-bestellservice.de/besys_dgb/auswahl.php?artikelnr=DGB51003"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Broschuere-zur-Freistellung-von-Personalraeten--1533.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifkompromiss im Sozial- und Erziehungsdienst</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Angebot beinhaltet sowohl Regelungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz/zur betrieblichen Gesundheitsf&ouml;rderung wie auch zur Eingruppierung und Bezahlung der Besch&auml;ftigten im Sozial- und Erziehungsdienst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die <strong>Eckpunkte</strong> der Einigung:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Erzieherinnen und Erzieher erhalten ab 1. November 2009 ein Gehaltsplus von rechnerisch rund 150 Euro monatlich, unterschiedlich verteilt auf die verschiedenen Entgeltgruppen.</li>
<li>Erzieherinnen mit Normalt&auml;tigkeiten k&ouml;nnen k&uuml;nftig von 2.040 bis zu 2.864 Euro, Erzieherinnen mit schwierigen T&auml;tigkeiten zwischen 2.140 Euro und 3.250 Euro und Leitungskr&auml;fte in Kindertagesst&auml;tten zwischen 2.240 Euro und 4.135 Euro im Monat verdienen.</li>
<li>Die Entgelte im Sozialdienst bewegen sich &uuml;ber die verschiedenen Niveaus hinweg k&uuml;nftig zwischen 2.300 Euro und 4.525 Euro.</li>
<li>Auch zum Gesundheitsschutz wurden in Erg&auml;nzung zahlreicher bereits bestehender Aktivit&auml;ten und Initiativen tarifliche Festlegungen getroffen, wie etwa zum Anspruch auf Gef&auml;hrdungsanalysen und der Einrichtung von so genannten Gesundheitszirkeln.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Abschluss kostet die Kommunen zwischen 500 und 700 Millionen Euro j&auml;hrlich.</p>
<p>Die Regelungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz/zur betrieblichen Gesundheitsf&ouml;rderung sehen einen Anspruch der Besch&auml;ftigten auf Gef&auml;hrdungsbeurteilung vor, den auch bereits das Bundesarbeitsgericht aus dem Arbeitsschutzgesetz f&uuml;r die Arbeitnehmer abgeleitet hat (Urteil vom 12.8.2008 &ndash; 9 AZR 1117/06). In die Durchf&uuml;hrung der Gef&auml;hrdungsbeurteilung sind die Besch&auml;ftigten einzubeziehen. Aus der Gef&auml;hrdungsbeurteilung folgende Ma&szlig;nahmen sind mit den Besch&auml;ftigten zu er&ouml;rtern. Eine einzurichtende parit&auml;tische betriebliche Kommission ber&auml;t dar&uuml;ber, wenn mit den Besch&auml;ftigten &uuml;ber erforderliche Ma&szlig;nahmen kein Einvernehmen hergestellt werden kann. Sie ist auch zust&auml;ndig, wenn der Arbeitgeber eine beantragte erneute Gef&auml;hrdungsbeurteilung ablehnt. Die betriebliche Kommission ist auch zust&auml;ndig f&uuml;r die Einrichtung von Gesundheitszirkeln.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Darauf hinzuweisen ist, das die betriebliche Kommission Vorschl&auml;ge unterbreiten kann, aber keinerlei Entscheidungsbefugnisse hat. Nur wenn die Mehrheit der Arbeitgebervertreter in der betrieblichen Kommission im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zustimmt, sind vorgeschlagene Ma&szlig;nahmen vom Arbeitgeber durchzuf&uuml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Einvernehmen konnte auch &uuml;ber die k&uuml;nftige Eingruppierung der Besch&auml;ftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in Verbindung mit einer eigenen Entgelttabelle erzielt werden. Hierbei sind 16 Entgeltgruppen gebildet worden, die die unterschiedlichen Berufsgruppen und T&auml;tigkeiten abbilden. Die unterschiedlichen Bezahlungsstrukturen aus dem fr&uuml;heren BAT/BAT-O und dem TV&ouml;D einschlie&szlig;lich von Verg&uuml;tungsgruppenzulagen, die nach fr&uuml;herem Tarifrecht zustanden und an &uuml;bergeleitete Besch&auml;ftigte vielfach im Wege des Besitzstandes weiterzuzahlen waren, sind in der neuen Tabelle aufgegangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die &Uuml;berleitung in die neue Entgelttabelle orientiert sich an den 2000 im Tarifvertrag Versorgungsbetriebe vereinbarten und bei der &Uuml;berleitung in den TV&ouml;D modifiziert zur Anwendung gekommenen &Uuml;berleitungsregelungen. Am 30. September 2005 in den TV&ouml;D &uuml;bergeleitete Besch&auml;ftigte, die sich in ihrer Entgeltgruppe in Stufe 2 bis 5 befinden, werden im Grundsatz mit ihrem derzeitigen Tabellenentgelt und einer etwaig zustehenden Verg&uuml;tungsgruppenzulage erh&ouml;ht um 2,65 Prozent in die neue Entgelttabelle &uuml;berf&uuml;hrt. Sofern ihr Vergleichsentgelt &uuml;ber dem Tabellenwert der neuen Entgelttabelle liegt, findet eine weitere Erh&ouml;hung dieses Entgelts nicht statt. Seit dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Besch&auml;ftigte werden mit ihrem nicht erh&ouml;htem Vergleichsentgelt ihrer neuen Entgeltgruppe zugeordnet und erhalten dort das im Regelfall h&ouml;here Tabellenentgelt aus der neuen Entgeltgruppe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Besonders hinzuweisen ist darauf, dass die Gewerkschaften angek&uuml;ndigt haben, die Besch&auml;ftigten am kommenden Freitag, den 31. Juli 2009 beginnend ab 12.30 Uhr &uuml;ber den Tarifabschluss zu unterrichten. Vereinbart ist mit den Gewerkschaften, dass die Besch&auml;ftigten hieran unter Verzicht auf ihre Entgeltanspr&uuml;che teilnehmen k&ouml;nnen und hierzu von der Arbeit freizustellen sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sofern die zust&auml;ndigen Gremien der Gewerkschaften dem Tarifabschluss &ndash; vorbehaltlich dem Ergebnis einer noch durchzuf&uuml;hrenden Urabstimmung &ndash; zustimmen, haben sich die Gewerkschaften verpflichtet, alle Arbeitskampfma&szlig;nahmen bis zum f&ouml;rmlichen Abschluss der notwendigen &Auml;nderungstarifvertr&auml;ge zum TV&ouml;D, BT-V, BT-B und TV&Uuml;-VKA auszusetzen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Tarifkompromiss-im-Sozial--und-Erziehungsdienst-1534.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Wirksamkeit einer Haushaltsbefristung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach &sect; 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln verg&uuml;tet wird, die f&uuml;r eine befristete Besch&auml;ftigung bestimmt sind, und er entsprechend besch&auml;ftigt wird. Eine Befristung nach dieser Vorschrift erfordert die Verg&uuml;tung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die vom Haushaltsgeber im Haushaltsplan f&uuml;r eine Aufgabe von vor&uuml;bergehender Dauer mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Diesen Anforderungen gen&uuml;gt die Ausbringung eines kw-Vermerks nicht. Aus einem kw-Vermerk allein ergibt sich auch nicht, dass f&uuml;r die Besch&auml;ftigung des Arbeitnehmers nur ein vor&uuml;bergehender betrieblicher Bedarf besteht (&sect; 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG). Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden. Der Senat hat offen gelassen, ob sich die Beklagte als Selbstverwaltungsk&ouml;rperschaft des &ouml;ffentlichen Rechts auf den Sachgrund des &sect; 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG &uuml;berhaupt berufen kann oder ob dies nicht der Fall ist, weil ihr Haushalt nicht durch ein Gesetz ausgebracht, sondern von ihren eigenen Organen aufgestellt wird.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin war in der Zeit vom 1. April 2003 bis zum 31. Dezember 2006 befristet bei der beklagten K&ouml;rperschaft und ihrer Rechtsvorg&auml;ngerin besch&auml;ftigt. Die Parteien schlossen am 15. September 2006 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag f&uuml;r die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007. Die Kl&auml;gerin erhielt Verg&uuml;tung nach Entgeltgruppe 5. In dem vom Vorstand der Beklagten aufgestellten, von der Vertreterversammlung festgestellten und der Bundesregierung genehmigten Haushaltsplan der Beklagten f&uuml;r das Jahr 2007 waren 67 Stellen der Entgeltgruppe 5 mit dem Vermerk &bdquo;kw 31.12.2007&ldquo; versehen.</p>
<p>Die gegen die Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2007 gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Allein die Besch&auml;ftigung der Kl&auml;gerin auf einer mit einem kw-Vermerk versehenen Stelle rechtfertigt die Befristung nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 -</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Dezember 2007 - 3 Sa 1406/07 -</em></p>
<p><em>Pressemitteilung 89/09</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Wirksamkeit-einer-Haushaltsbefristung--1535.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Juni 2009 - für bayerische Kommunen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bearbeitet von Richard Strunz in der Zeitschrift DER BAYERISCHE B&Uuml;RGERMEISTER.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Juni-2009---fuer-bayerische-Kommunen--1536.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mai 2009 - für bayerische Kommunen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bearbeitet von Richard Strunz in der Zeitschrift DER BAYERISCHE B&Uuml;RGERMEISTER</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Mai-2009---fuer-bayerische-Kommunen--1537.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>April 2009 - für bayerische Kommunen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bearbeitet von Richard Strunz in der Zeitschrift DER BAYERISCHE B&Uuml;RGERMEISTER</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/April-2009---fuer-bayerische-Kommunen--1538.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>März 2009 - für bayerische Kommunen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bearbeitet von Richard Strunz in der Zeitschrift DER BAYERISCHE B&Uuml;RGERMEISTER</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Maerz-2009---fuer-bayerische-Kommunen-1539.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Februar 2009 - für bayerische Kommunen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bearbeitet von Richard Strunz in der Zeitschrift DER BAYERISCHE B&Uuml;RGERMEISTER</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Februar-2009---fuer-bayerische-Kommunen-1540.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Parkticket per SMS</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Handyparken wird immer beliebter.&nbsp;In der Stadt Amberg ist die Nutzungsquote&nbsp;nach der Einf&uuml;hrung von&nbsp;sms&amp;park in wenigen Monaten auf&nbsp;30,15 % angestiegen. Bei diesem&nbsp;System handelt es sich um eine Variante,&nbsp;bei der keine Registrierung erforderlich&nbsp;ist und die sich auch sonst&nbsp;durch einfache Handhabung und&nbsp;gro&szlig;en Service auszeichnet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ein Beitrag von:&nbsp; </em></p>
<p><em>Eva Gra&szlig;, Henning N&uuml;rnberg, sunhill technologies GmbH, Bubenreuth und Susanne Schwab, Pressesprecherin der Stadt Bayreuth</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Parkticket-per-SMS-1541.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bibliotheken - Entwicklung zukunftsorientierter Konzeptionen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Um den Herausforderungen noch besser gerecht werden zu&nbsp;k&ouml;nnen, entwickelten 15 oberbayerische&nbsp;Bibliotheken zukunftweisende Konzepte,&nbsp;die alle bisherigen Leistungen hinterfragten&nbsp;und eine ziel- und zielgruppenorientierte&nbsp;Neuausrichtung definierten.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ein Beitag von:</em></p>
<p><em>Petra Walbrunn, Bibliotheksleiterin, Gemeinde- und Schulbibliothek, Oberhaching</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Bibliotheken---Entwicklung-zukunftsorientierter-Konzeptionen-1542.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Breitband - aktueller Stand</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Jeder will schnell&nbsp;und komfortabel ins Internet. Niemand&nbsp;hat heutzutage mehr Verst&auml;ndnis, wenn&nbsp;er lange auf den Seitenaufbau warten&nbsp;muss oder E-Mails wegen Anh&auml;ngen mit&nbsp;gro&szlig;en Datenmengen nicht versenden&nbsp;kann. Das Internet ist aus dem modernen&nbsp;Leben nicht mehr weg zu denken.&nbsp;Bayerns B&uuml;rgermeisterinnen und B&uuml;rgermeister&nbsp;stehen unter gewaltigem&nbsp;Druck. Die &ouml;rtlichen Gewerbetreibenden&nbsp;(und Gewerbesteuerzahler) verlangen&nbsp;ebenso wie die B&uuml;rgerinnen und&nbsp;B&uuml;rger, dass die Breitbandversorgung&nbsp;vor Ort h&ouml;chste Priorit&auml;t genie&szlig;t und im&nbsp;Rathaus zur &bdquo;Chefsache&ldquo; z&auml;hlt. Die Zeiten,&nbsp;in denen die Ansicht vertretbar war,&nbsp;das Thema gehen die Gemeinden nichts&nbsp;an, weil es ein &bdquo;Privatproblem&ldquo; der B&uuml;rger&nbsp;sei, ob man schnell oder langsam ins&nbsp;Internet komme, sind endg&uuml;ltig vorbei.&nbsp;Alle politischen Akteure haben erkannt,&nbsp;dass der schnelle Internetzugang mittlerweile&nbsp;zur Grundversorgung der Bev&ouml;lkerung&nbsp;z&auml;hlt.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ein Beitrag von:</em></p>
<p><em>Wilfried Schober, Bayerische Gemeindetag, M&uuml;nchen</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Breitband---aktueller-Stand-1543.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Die Reform des Personenstandswesens</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Reform zum 1. Januar 2009 erfordert&nbsp;vom B&uuml;rgermeister verschiedene&nbsp;organisatorische Entscheidungen&nbsp;zum k&uuml;nftigen Aufgabenspektrum&nbsp;des Standesamts (auch im Hinblick&nbsp;auf gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften),&nbsp;zum EDV-Einsatz&nbsp;im Standesamt (Pflicht endg&uuml;ltig ab&nbsp;1.1.2014!) und zur Archivierung von&nbsp;(auch elektronischen!) Standesamtsunterlagen.&nbsp;Antr&auml;ge aus dem Gemeinderat&nbsp;sind sonst zu erwarten.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ein Beitrag von:</em></p>
<p><em>Dr. Eugen Ehmann, Regierungsvizepr&auml;sident von Mittelfranken, Ansbach</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Die-Reform-des-Personenstandswesens-1544.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Denkmäler im Wald</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Unsere W&auml;lder&nbsp;sind Sammelbecken alter Relikte&nbsp;und machen dadurch Geschichte&nbsp;greifbar und erlebbar. Schon immer&nbsp;haben sich Forstleute bem&uuml;ht, diese&nbsp;kulturellen Spuren zu erhalten,&nbsp;denn auch zuk&uuml;nftige Generationen&nbsp;sollen Geschichte anschaulich&nbsp;erleben k&ouml;nnen.&nbsp;</p>
<p><em><br /></em></p>
<p><em>Ein Beitrag von:</em></p>
<p><em>Dr. Joachim Hamberger, Forstwirt, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer des Zentrums Wald Forst Holz Weihenstephan</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Denkmaeler-im-Wald-1545.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Die GmbH-Reform und ihre Auswirkungen auf die kommunale Praxis</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die GmbH-Reform betrifft gerade auch&nbsp;GmbHs mit kommunaler Beteiligung&nbsp;aber auch Bau- und Gewerbe&auml;mter.&nbsp;Flexibilisierung, Deregulierung und&nbsp;Missbrauchsbek&auml;mpfung stehen im&nbsp;Mittelpunkt der Reform.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ein Beitrag von:</em></p>
<p><em>Rechtsanwalt Dr. Stefan Detig, M.B.A., M&uuml;nchen</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Die-GmbH-Reform-und-ihre-Auswirkungen-auf-die-kommunale-Praxis-1546.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bahnhöfe - Verkauf und weitere Themen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Aktuelle Probleme rund um den Verkauf von Bahnh&ouml;fen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Seit dem Beginn der Bahnreform im&nbsp;Januar 1994 ist nichts mehr so, wie&nbsp;es einmal mal war. Der Verkauf von&nbsp;Bahnimmobilien sorgt seit Jahren f&uuml;r&nbsp;Aufregung sowohl bei den Kommunen&nbsp;als auch bei den Fahrgastverb&auml;nden&nbsp;und nicht zuletzt bei den Bahnkunden.&nbsp;Besonders betroffen sind&nbsp;Kommunen, wenn es sich bei den&nbsp;Objekten um Bahnh&ouml;fe handelt, die&nbsp;in aller Regel zentral im Ort liegen,&nbsp;damit auch &bdquo;Visitenkarte&ldquo; sind.&nbsp;Wenn schon die Politik nicht willens&nbsp;ist, die Infrastruktur zu erhalten und&nbsp;Daseinsvorsorge zu betreiben, sondern&nbsp;sie vielmehr unwiederbringlich&nbsp;zerschl&auml;gt, dann bleibt es einem leider&nbsp;auch nicht erspart, sich mit den&nbsp;Verk&auml;ufen und den sich daraus ergebenden&nbsp;Problemen aus Sicht der&nbsp;Kommunen auseinanderzusetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ein Beitrag von:</em></p>
<p><em>Cornelia Hesse, Bayerischer Gemeindetag, M&uuml;nchen</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>B&uuml;rgerbahnhof Landsberg am Lech:</strong> <strong>Ein positives Beispiel f&uuml;r den Verkauf und die Neunutzung eines Bahnhofs</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bahnhofsgeb&auml;ude in Landsberg&nbsp;am Lech wurde durch die ideal mobil&nbsp;AG von der Bahn erworben und in&nbsp;enger Abstimmung mit der Stadt zu&nbsp;einem belebten und attraktiven B&uuml;rgerbahnhof&nbsp;entwickelt. Das Projekt&nbsp;beweist, dass eine auf die Fahrg&auml;ste&nbsp;ausgerichtete Revitalisierung von&nbsp;Empfangsgeb&auml;uden auch an kleinen&nbsp;und mittleren Bahnh&ouml;fen m&ouml;glich ist.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ein Beitrag von:<br /></em></p>
<p><em>Jura Kojetinsky, Agentur BahnStadt, Augsburg</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>S-Bahn- und Regionalbahnanlieger in Bayern protestieren</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Initiative gegen penetranten L&auml;rm durch abgestellte Triebfahrzeuge in&nbsp;Bahnhofsbereichen&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ein Beitrag von:<br /></em></p>
<p><em>Werner Litza, Vorstandsvorsitzender Interkommunale L&auml;rmschutz-Initiative e.V., Oberhaching&nbsp;</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Bahnhoefe---Verkauf-und-weitere-Themen-1547.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>September 2009 - für bayerische Kommunen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bearbeitet von Richard Strunz in der Zeitschrift DER BAYERISCHE B&Uuml;RGERMEISTER</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/September-2009---fuer-bayerische-Kommunen-1548.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Stufenaufstieg von Arbeitern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Verg&uuml;tung nach dem TV&ouml;D richtet sich nach der Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Innerhalb der Entgeltgruppe bestimmt sich die H&ouml;he der Verg&uuml;tung nach der Entgeltstufe, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Bei Arbeitern ist die bisherige Besch&auml;ftigungszeit bei ihrem Arbeitgeber nach &sect; 7 Abs. 1 des Tarifvertrages zur &Uuml;berleitung der Besch&auml;ftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst (TV&ouml;D) und zur Regelung des &Uuml;bergangsrechts (TV&Uuml;-VKA) nur bei ihrer erstmaligen Zuordnung zu einer Entgeltstufe des neuen Entgeltsystems des TV&ouml;D zu ber&uuml;cksichtigen. In die n&auml;chsth&ouml;here Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe steigen die Arbeiter dagegen erst dann auf, wenn sie nach dem 1. Oktober 2005 die nach dem TV&ouml;D erforderliche Stufenlaufzeit in vollem Umfang zur&uuml;ckgelegt haben. Die davor liegende Besch&auml;ftigungszeit spielt f&uuml;r den Stufenaufstieg keine Rolle mehr. Etwas anderes gilt nach &sect; 7 Abs. 3 TV&Uuml;-VKA nur dann, wenn der Arbeiter nach dem neuen Entgeltsystem weniger Geld erhalten w&uuml;rde als nach dem bisher geltenden Tarifrecht. Dann wird er einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet, in der er sein bisheriges Entgelt weiter gezahlt bekommt. Aus dieser Zwischenstufe steigt er zu dem Zeitpunkt in die n&auml;chsth&ouml;here, regul&auml;re Stufe seiner Entgeltgruppe auf, zu dem er unter Ber&uuml;cksichtigung seiner gesamten bei seinem Arbeitgeber zur&uuml;ckgelegten Besch&auml;ftigungszeit die erforderliche Stufenlaufzeit durchmessen hat.</p>
<p>Der Kl&auml;ger ist bei der Beklagten seit dem Jahr 2000 als G&auml;rtner besch&auml;ftigt. Auf sein Arbeitsverh&auml;ltnis fand zun&auml;chst der Bundesmanteltarifvertrag f&uuml;r Gemeinden (BMT-G) Anwendung. Am 1. Oktober 2005 trat der Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst (TV&ouml;D) in Kraft. Nach dem neuen Tarifrecht wurde der Kl&auml;ger in die Entgeltstufe 3 der Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Mit seiner Klage hat er eine Verg&uuml;tung nach der n&auml;chsth&ouml;heren Entgeltstufe 4 r&uuml;ckwirkend ab dem 1. Januar 2006 begehrt, weil seine gesamte Besch&auml;ftigungszeit bei der Beklagten vor &Uuml;berleitung in den TV&ouml;D ber&uuml;cksichtigt werden m&uuml;sse.</p>
<p>Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Gem&auml;&szlig; &sect; 7 Abs. 1 Satz 2&nbsp;TV&Uuml;-VKA richtet sich der weitere Stufenaufstieg des Arbeiters grunds&auml;tzlich nach dem TV&ouml;D. Deshalb spielt die im bisherigen Tarifsystem zur&uuml;ckgelegte Besch&auml;ftigungszeit im Regelfall keine Rolle mehr. Soweit dies ausnahmsweise bei den Arbeitern, die nach &sect; 7 Abs. 3 TV&Uuml;-VKA einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet worden sind, anders ist, verst&ouml;&szlig;t diese Unterscheidung nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Bei zul&auml;ssiger typisierender Betrachtung durfte der Stufenaufstieg von Arbeitern, die aus Gr&uuml;nden des Bestandsschutzes zun&auml;chst noch nicht in das regul&auml;re Stufensystem des TV&ouml;D eingeordnet werden konnten, abweichend geregelt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. August 2009 - 6 AZR 177/08 -</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 30. November 2007 - 16 Sa 163/07 E -</em></p>
<p><em>Pressemitteilung Nr. 80/09</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Stufenaufstieg-von-Arbeitern-1573.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Besitzstandszulage für kinderbezogenen Ortszuschlag</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Besitzstandszulage f&uuml;r kinderbezogenen Ortszuschlag und Gegenkonkurrenzklausel der AVR Caritas</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein im Geltungsbereich der Richtlinien f&uuml;r Arbeitsvertr&auml;ge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR) besch&auml;ftigter Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag, wenn sein Ehepartner bei einem kommunalen Arbeitgeber besch&auml;ftigt ist und dessen Arbeitsverh&auml;ltnis zum 1. Oktober 2005 vom Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst (TV&ouml;D) &uuml;bergeleitet wurde. Dies gilt auch dann, wenn der im Geltungsbereich der AVR besch&auml;ftigte Ehepartner aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Ehegatten f&uuml;r die gemeinsamen Kinder das Kindergeld bezieht. Auch in diesem Fall hatte der bei dem kommunalen Arbeitgeber besch&auml;ftigte Ehepartner im September 2005 Anspruch auf den kinderbezogenen Ortszuschlag. Ab Oktober 2005 kann er deshalb von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Besitzstandszulage verlangen.</p>
<p>Der Kl&auml;ger ist bei dem beklagten Caritasverband besch&auml;ftigt. Auf das Arbeitsverh&auml;ltnis finden die AVR Anwendung. Danach erhalten verheiratete Mitarbeiter in Anlehnung an die Regelungen im BAT einen kinderbezogenen Ortszuschlag, dessen H&ouml;he sich nach der Anzahl der ber&uuml;cksichtigungsf&auml;higen Kinder richtet. Die AVR enthalten Konkurrenzregelungen f&uuml;r den Fall, dass der Ehegatte im &ouml;ffentlichen Dienst besch&auml;ftigt ist. Auf das Arbeitsverh&auml;ltnis der bei einer Kommune besch&auml;ftigten Ehefrau des Kl&auml;gers war bis zum 30. September 2005 der BAT anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt sie f&uuml;r die beiden gemeinsamen Kinder den kinderbezogenen Ortszuschlag der Stufe 4. Zum 1. Oktober 2005 wurde ihr Arbeitsverh&auml;ltnis in den TV&ouml;D &uuml;bergeleitet. Bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts wurde dabei der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde gelegt. Der Kl&auml;ger hat geltend gemacht, der Beklagte sei verpflichtet, ihm ab 1. Oktober 2005 den kinderbezogenen Ortszuschlag der Stufe 4 zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.</p>
<p>Die vom Beklagten eingelegte Revision hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Ehefrau des Kl&auml;gers ist materiell kindergeldberechtigt. Sie hat ab dem 1. Oktober 2005 einen Anspruch auf eine Besitzstandszulage f&uuml;r die beiden gemeinsamen Kinder im Umfang des im September 2005 zu Recht bezogenen Ortszuschlags der Stufe 4. Bei dieser Besitzstandszulage handelt es sich um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag gleichwertige Leistung. Aufgrund der Konkurrenzklausel in den AVR ist deshalb der beklagte Caritasverband nicht zur Zahlung des Ortszuschlags der Stufe 4 an den Kl&auml;ger verpflichtet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. August 2009 - 6 AZR 319/08 -</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-W&uuml;rttemberg - Kammern Freiburg -,Urteil vom 3. M&auml;rz 2008 -11 Sa 76/07 -</em></p>
<p><em>Pressemitteilung Nr. 79/09</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Besitzstandszulage-fuer-kinderbezogenen-Ortszuschlag-1574.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Frauen verdienen im öffentlichen Bereich 7% weniger als Männer</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Durchschnittlich lag der Bruttostundenverdienst von Frauen im &ouml;ffentlichen Bereich bei 17,57 Euro (Privatwirtschaft: 15,08 Euro); der Durchschnittsverdienst der M&auml;nner betrug hingegen 18,89 Euro (Privatwirtschaft: 19,50 Euro).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies l&auml;sst sich unter anderem auf Unterschiede in der Qualifikationsstruktur der Besch&auml;ftigten&nbsp; zur&uuml;ckf&uuml;hren: W&auml;hrend in der privaten Wirtschaft Frauen in leitenden Positionen gegen&uuml;ber M&auml;nnern eher unterrepr&auml;sentiert sind, entspricht der Anteil der weiblichen F&uuml;hrungskr&auml;fte an allen erwerbst&auml;tigen Frauen im &ouml;ffentlichen Bereich ann&auml;hernd dem der M&auml;nner.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Gr&ouml;&szlig;ter Unterschied bei Bildung und Betreuung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Innerhalb des &ouml;ffentlichen Bereichs lag der geschlechtsspezifische Verdienstunterschied im Wirtschaftszweig "Erziehung und Unterricht" mit 15% &uuml;ber dem in "&Ouml;ffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung" (8%).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mitverantwortlich f&uuml;r den vergleichsweise hohen Verdienstabstand im Bildungsbereich ist die ungleiche&nbsp; Verteilung weiblicher und m&auml;nnlicher Besch&auml;ftigter auf&nbsp; unterschiedliche berufliche T&auml;tigkeiten. So sind in den eher niedrig bezahlten Erziehungsberufen fast ausschlie&szlig;lich Frauen anzutreffen, w&auml;hrend die vergleichsweise hoch entlohnten T&auml;tigkeiten (zum Beispiel Lehrpersonal an Fachhochschulen und Universit&auml;ten) &uuml;berdurchschnittlich h&auml;ufig von M&auml;nnern ausge&uuml;bt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kein Unterschied zwischen Vollzeit und Teilzeit</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Verdienstunterschied von Frauen und M&auml;nnern im &ouml;ffentlichen Bereich ist weitgehend unabh&auml;ngig vom Besch&auml;ftigungsumfang (Vollzeit 7%; Teilzeit 8%). Demgegen&uuml;ber betr&auml;gt in der Privatwirtschaft der geschlechtsspezifische Abstand der Bruttostundenverdienste bei Vollzeitbesch&auml;ftigung 21% und bei Teilzeit 4%.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die tarifgebundene Bezahlung der Besch&auml;ftigten im &ouml;ffentlichen Dienst und das System&nbsp; der Beamtenbesoldung tragen dazu bei, dass Teilzeit- und Vollzeitbesch&auml;ftigte im &ouml;ffentlichen Bereich vergleichbare Bruttostundenverdienste erzielen. W&auml;hrend der Durchschnittsverdienst der vollzeitbesch&auml;ftigten Arbeitnehmerinnen im &ouml;ffentlichen Bereich im 4. Quartal 2008 bei 17,51 Euro lag, erzielten teilzeitbesch&auml;ftigte Frauen einen Bruttostundenverdienst von 17,69 Euro. M&auml;nnliche Besch&auml;ftigte verdienten im &ouml;ffentlichen Bereich bei Teilzeitbesch&auml;ftigung durchschnittlich 19,13 Euro und bei Vollzeitt&auml;tigkeit 18,88 Euro.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In der Privatwirtschaft mussten Teilzeitkr&auml;fte dagegen Verdienstabschl&auml;ge hinnehmen, wobei diese bei den Arbeitnehmerinnen (- 11%) geringer als bei den m&auml;nnlichen Kollegen ausfielen (- 26%).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Methodische Anmerkungen:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die hiermit erstmals vorgelegten Angaben zum geschlechtsspezifischen Verdienstunterschied im &ouml;ffentlichen Bereich und der Privatwirtschaft sind aufgrund von unterschiedlichen Datengrundlagen und Berechnungsmethoden nicht unmittelbar mit denen des Gender Pay Gap vergleichbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Qelle:</em></p>
<p>Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 331 vom 8.9.2009</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Frauen-verdienen-im-oeffentlichen-Bereich-7-weniger-als-Maenner-1576.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Unterrepräsentanz von Frauen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Zusammenfassung ist zu finden unter</p>
<p><a href="http://db.genderkompetenz.info/deu/archive/events/gendlectkompetenz/2009_06_22_hu/">http://db.genderkompetenz.info/deu/archive/events/gendlectkompetenz/2009_06_22_hu/</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>
<p>
<hr />
<p>Hinweis:<br />In der Ausgabe 1/2010 der <em>GiP</em>&nbsp; ist&nbsp; von Dr. Elke Wiechmann ein Aufsatz zu diesem Thema erschienen.</p>
</p>
</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Unterrepraesentanz-von-Frauen-1578.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bildungsverlierer</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dr. J&uuml;rgen Budde, Universit&auml;t Halle, und Michael Cremers, Dissens e.V., die das Projekt &bdquo;Neue Wege f&uuml;r Jungs&ldquo; wissenschaftlich begleiten, &auml;u&szlig;ern sich dazu in einem Interview mit der Zeitschrift &bdquo;Deutsche Jugend" (Heft 3/2009). Ausschnitte des Interviews unter <a href="http://www.bildungsnetz-berlin.de/download/inter_nl_0609.pdf">www.bildungsnetz-berlin.de/download/inter_nl_0609.pdf</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong>:<br />Zu diesem Thema erschien in der <strong>GiP 1/2010</strong> ein Beitrag von Sebastian Scheele vom GenderKompetenzZentrum Berlin.</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<h1>Weitere Materialien zu diesem Thema:</h1>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Aktionsrat Bildung (Hrsg.):<br /><strong>Geschlechterdiffernezen im Bildungssystem<br /></strong>Jahresgutachten 2009</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Dr. J&uuml;rgen Budde:<br /><strong>Bildungs(miss)erfolge von Jungen und Berufswahlverhalten bei Jungen/m&auml;nnlichen Jugendlichen</strong>, <br />Bildungsforschung Band 23<br /><a href="http://www.bmbf.de/pub/Bildungsmisserfolg.pdf">www.bmbf.de/pub/Bildungsmisserfolg.pdf</a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Dr. Waltraud Corneli&szlig;en:<br /><strong>Bildung und Geschlechterordnung in Deutschland.<br /></strong>Einige Anmerkungen zur Debatte umd ie Benachteiligung von Jungen in der Schule<br /><a href="http://www.sowiport.de">www.sowiport.de</a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Beilage Chancengleichheit: <br /><strong>These "der" Jungen als Bildungsverlierer trifft nicht zu<br /></strong>ZWD-Magazin Nr. 274 von 2010</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong>Junge, welche Rolle spielst Du?: M&auml;nnlichkeitsbilder im Wandel</strong>.<br />Zusammenfassung der Konferenz vom 16.6.2009, Berlin<br />Friedrich-Ebert-Stiftung, Forum Politik und Gesellschaft<br /><a href="http://library.fes.de/pdf-files/do/06664-20091109.pdf" target="_blank">http://library.fes.de/Pdf-files/do/06664-20091109.pdf</a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Homepage der Gesellschaft Chancengleichheit e.V.:<br /><strong>Kein Zusammenhang zwischen Lehrerinnen und Schulerfolg von Jungen</strong><br /><a href="http://www.chancengleichheit.de">www.chancengleichheit.de</a> </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Bildungsverlierer-1579.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beruf und Familie - bis zur Erschöpfung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine gegl&uuml;ckte Vereinbarkeit von Kindern und Karriere ist immer noch selten. Davon betroffen sind unver&auml;ndert Frauen. Sie tragen nach wie vor die Hauptlast, Familie und Job zu organisieren. Entweder ziehen sie sich aus dem Beruf zur&uuml;ck und halten ihren M&auml;nnern den R&uuml;cken frei, oder sie verzichten ganz auf Kinder und Familie.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies best&auml;tigt einmal mehr eine Untersuchung der Hans-B&ouml;ckler-Stiftung, des Deutschen Jugendinstituts (DJI) und der Technischen Universit&auml;t Chemnitz. In dem Beitrag "Ersch&ouml;pfte Eltern" berichtet S. Haas in der S&uuml;ddeutschen vom 13.7.2009 &uuml;ber die Ergebnisse der Studie:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/931/480412/text/">http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/931/480412/text/</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Beruf-und-Familie---bis-zur-Erschoepfung-1580.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geschlechtergerechte Sprache</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ein Test - nur f&uuml;r M&auml;nner</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit einem Augenzwinkern k&ouml;nnen Sie bei den M&auml;nnern&nbsp;in Ihrer Umgebung mit diesem Test Aha-Erlebnisse hervorzaubern.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Geschlechtergerechte-Sprache-1581.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kinderwunsch in der Wissenschaft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Es handelt sich um die gemeinsame Abschlusstagung der vom BMBF gef&ouml;rderten und thematisch eng verbundenen Projekte &bdquo;Balancierung&nbsp;&nbsp; von Wissenschaft und Elternschaft BAWIE&ldquo;, ein Projekt des GESIS-Arbeitsbereiches CEWS und &bdquo;Wissen- oder Elternschaft? Kinderlosigkeit und Besch&auml;ftigungsbedingungen des wissenschaftlichen Personals an Hochschulen in Deutschland&ldquo;, ein Projekt des Hochschuldidaktischen Zentrums (HDZ) der Technischen Universit&auml;t Dortmund.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anhand der aktuellen Ergebnisse aus beiden Projekten werden die Ursachen und Zusammenh&auml;nge f&uuml;r den hohen Anteil kinderloser Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen dargestellt.</p>
<p><br />Eingeleitet wird die Konferenz am 5. Oktober ab 17.00 Uhr von einer moderierten Gespr&auml;chsrunde mit renommierten Experten/innen der Familien-, Geschlechter- und Hochschulforschung sowie Vertreter/innen der Hochschulpolitik. Auf dem Tagungsprogramm stehen am 6. Oktober neben den Ergebnispr&auml;sentationen der beiden Forschungsprojekte weitere Vortr&auml;ge zu den individuellen Motiven der generativen Entscheidungen f&uuml;r oder gegen Elternschaft und zum internationalen (Hochschul-) Systemvergleich. Res&uuml;mierend wird in der Abschlussdiskussion &uuml;ber m&ouml;gliche wissenschaftspolitische Konsequenzen diskutiert. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigelegten Flyer.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Informationen und Anmeldung zur Tagung unter folgendem Link: <a href="http://www.tagung-wunsch-wirklichkeit.de">www.tagung-wunsch-wirklichkeit.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hinweis:</p>
<p>Zu diesem Thema ist in der<strong> GiP 2/2009</strong> ein Beitrag von <em>Dr. Inken Link</em> erschienen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Kinderwunsch-in-der-Wissenschaft-1583.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Fachtagung „Starke Väter!“</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die st&auml;rkere Wahrnehmung der Vaterrolle hat unmittelbare Auswirkung auf Beratungs-, Betreuungs- und Bildungsangebote f&uuml;r Familien und f&uuml;hrt auch zu neuen Herausforderungen bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. In welchen Bereichen bereits Konzepte erfolgreich umgesetzt wurden und wo noch Handlungsbedarf besteht, soll auf der o.g. Tagung des Ministeriums f&uuml;r Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes NRW diskutiert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Infos und Anmeldung unter <a href="http://www.vaetertagung.de/">www.vaetertagung.de</a></p>
<p><a href="http://www.gleichstellungsbeauftragte-rlp.de/77/aktuell_21891.html"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Fachtagung-Starke-Vaeter-1584.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beschlüsse der 19. GFMK</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Den Schwerpunkt bildete das Thema "Frauen und Integration". Die Konferenz nahm dar&uuml;ber hinaus das 60. Jubil&auml;umsjahr des Grundgesetzes zum Anlass, den Stand der Umsetzung von Artikel 3 Grundgesetz "M&auml;nner und Frauen sind gleichberechtigt" kritisch zu beleuchten.</p>
<p><br />Leitantrag und Beschl&uuml;sse der 19. GFMK:</p>
<p><a href="http://www.gleichstellungsbeauftragte-rlp.de/77/aktuell_21891.html">http://www.gleichstellungsbeauftragte-rlp.de/77/aktuell_21891.html</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Beschluesse-der-19.-GFMK-1585.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Altersteilzeit im öffentlichen Dienst rückläufig</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mitte 2008 hatten 251 400 Besch&auml;ftigte des &ouml;ffentlichen Dienstes von der gesetzlich beziehungsweise tarifvertraglich geregelten M&ouml;glichkeit einer Altersteilzeitbesch&auml;ftigung Gebrauch gemacht. Damit&nbsp;ging die Zahl der Besch&auml;ftigten in Altersteilzeit erstmals leicht&nbsp;zur&uuml;ck (- 0,5 % im Vergleich zum Vorjahr).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Bereich des Bundes (einschlie&szlig;lich Bundeseisenbahnverm&ouml;gen) ging die Zahl der Altersteilzeitbesch&auml;ftigten in Folge versch&auml;rfter Regelungen f&uuml;r die Inanspruchnahme um 4,4 % auf 30 900 zur&uuml;ck. Auch im Landesbereich (- 0,8 % auf 122 800 Besch&auml;ftigte) und bei den Sozialversicherungstr&auml;gern (- 0,8 % auf 26 500) war die Altersteilzeit r&uuml;ckl&auml;ufig. Lediglich im kommunalen Bereich stieg die Zahl der Besch&auml;ftigten in Altersteilzeit nochmals um + 1,9 % auf</p>
<p>71 200.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r das Blockmodell, das eine fr&uuml;here Beendigung des aktiven Berufslebens erm&ouml;glicht, haben sich 93 % der Altersteilzeitbesch&auml;ftigten entschieden. Nur 7 % nutzten das Teilzeitmodell, das einen gleitenden &Uuml;bergang in den Ruhestand erm&ouml;glicht. Von den 232 800 Besch&auml;ftigten, die Mitte 2008 das Blockmodell nutzten, standen 131 300 ihrem Arbeitgeber noch in vollem Umfang zur Verf&uuml;gung; 101 500 Besch&auml;ftigte befanden sich bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit und waren damit aus dem aktiven Dienst ausgeschieden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Von den Besch&auml;ftigten in Altersteilzeit waren 73 400 Beamtinnen und Beamte, und 178 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Damit befanden sich von den &uuml;ber 55-j&auml;hrigen Besch&auml;ftigten des &ouml;ffentlichen Dienstes jeder dritte Arbeitnehmer und 19 % der Beamten in Altersteilzeit.</p>
<p><br />Ausf&uuml;hrliche Ergebnisse &uuml;ber das Personal des &ouml;ffentlichen Dienstes bietet die Fachserie 14, Reihe 6, die im Publikationsservice des Statistischen Bundesamtes kostenlos erh&auml;ltlich ist. Ergebnisse zur Altersteilzeit im &ouml;ffentlichen Dienst sind insbesondere in Tabelle 2.1 der Fachserie enthalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle:</em></p>
<p>Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 324 vom 3.9.2009</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Altersteilzeit-im-oeffentlichen-Dienst-ruecklaeufig-1594.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Frauen verdienen im öffentlichen Bereich 7% weniger als Männer</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, verdienten Frauen im &ouml;ffentlichen Bereich im 4. Quartal 2008 rund 7% weniger als M&auml;nner. Der Verdienstabstand in der Privatwirtschaft war etwa dreimal so hoch (23%). Durchschnittlich lag der Bruttostundenverdienst von Frauen im &ouml;ffentlichen Bereich bei 17,57 Euro (Privatwirtschaft: 15,08 Euro); der Durchschnittsverdienst der M&auml;nner betrug hingegen 18,89 Euro (Privatwirtschaft: 19,50 Euro). Dies l&auml;sst sich unter anderem auf Unterschiede in der Qualifikationsstruktur der Besch&auml;ftigten zur&uuml;ckf&uuml;hren: W&auml;hrend in der privaten Wirtschaft Frauen in leitenden Positionen gegen&uuml;ber M&auml;nnern eher unterrepr&auml;sentiert sind, entspricht der Anteil der weiblichen F&uuml;hrungskr&auml;fte an allen erwerbst&auml;tigen Frauen im &ouml;ffentlichen Bereich ann&auml;hernd dem der M&auml;nner.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Innerhalb des &ouml;ffentlichen Bereichs lag der geschlechtsspezifische Verdienstunterschied im Wirtschaftszweig &bdquo;Erziehung und Unterricht&ldquo; mit 15% &uuml;ber dem in &bdquo;&Ouml;ffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung&ldquo; (8%). Mitverantwortlich f&uuml;r den vergleichsweise hohen Verdienstabstand im Bildungsbereich ist die ungleiche Verteilung weiblicher und m&auml;nnlicher Besch&auml;ftigter auf unterschiedliche berufliche T&auml;tigkeiten. So sind in den eher niedrig bezahlten Erziehungsberufen fast ausschlie&szlig;lich Frauen anzutreffen, w&auml;hrend die vergleichsweise hoch entlohnten T&auml;tigkeiten (zum Beispiel Lehrpersonal an Fachhochschulen und Universit&auml;ten) &uuml;berdurchschnittlich h&auml;ufig von M&auml;nnern ausge&uuml;bt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Verdienstunterschied von Frauen und M&auml;nnern im &ouml;ffentlichen Bereich ist weitgehend unabh&auml;ngig vom Besch&auml;ftigungsumfang (Vollzeit 7%; Teilzeit 8%). Demgegen&uuml;ber betr&auml;gt in der Privatwirtschaft der geschlechtsspezifische Abstand der Bruttostundenverdienste bei Vollzeitbesch&auml;ftigung 21% und bei Teilzeit 4%. Die tarifgebundene Bezahlung der Besch&auml;ftigten im &ouml;ffentlichen Dienst und das System der Beamtenbesoldung tragen dazu bei, dass Teilzeit- und Vollzeitbesch&auml;ftigte im &ouml;ffentlichen Bereich vergleichbare Bruttostundenverdienste erzielen. W&auml;hrend der Durchschnittsverdienst der vollzeitbesch&auml;ftigten Arbeitnehmerinnen im &ouml;ffentlichen Bereich im 4. Quartal 2008 bei 17,51 Euro lag, erzielten teilzeitbesch&auml;ftigte Frauen einen Bruttostundenverdienst von 17,69 Euro. M&auml;nnliche Besch&auml;ftigte verdienten im &ouml;ffentlichen Bereich bei Teilzeitbesch&auml;ftigung durchschnittlich 19,13 Euro und bei Vollzeitt&auml;tigkeit 18,88 Euro. In der Privatwirtschaft mussten Teilzeitkr&auml;fte dagegen Verdienstabschl&auml;ge hinnehmen, wobei diese bei den Arbeitnehmerinnen (&ndash; 11%) geringer als bei den m&auml;nnlichen Kollegen ausfielen (&ndash; 26%).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Methodische Anmerkungen:</p>
<p>Die hiermit erstmals vorgelegten Angaben zum geschlechtsspezifischen Verdienstunterschied im &ouml;ffentlichen Bereich und der Privatwirtschaft sind aufgrund von unterschiedlichen Datengrundlagen und Berechnungsmethoden nicht unmittelbar mit denen des Gender Pay Gap (Pressemitteilung Nr. 427 vom 14.11.2008) vergleichbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Pressemitteilung Nr. 331 vom 8.9.2009 des Statistischen Bundesamtes</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Frauen-verdienen-im-oeffentlichen-Bereich-7-weniger-als-Maenner-1601.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Feuerwehren erneut zu "Vertrauenssiegern" gewählt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In der j&auml;hrlichen Umfrage des Magazins &bdquo;Reader&rsquo;s Digest&ldquo;, die Ende August ver&ouml;ffentlicht wurde, erreichten die Feuerwehrleute zum siebten Mal in Folge den Spitzenplatz auf der Liste der vertrauensw&uuml;rdigsten Berufe. 93 % der befragten Deutschen sprachen der Feuerwehr das gr&ouml;&szlig;te Vertrauen aus.</p>
<p>Die Piloten kamen mit 91 % auf Platz zwei, gefolgt von den Krankenschwestern (90 %), Apothekern (86 %) und &Auml;rzten (84 %).</p>
<p>Abgeschlagen auf den beiden letzten Pl&auml;tzen landeten Autoverk&auml;ufer (zehn Prozent) und Politiker, die von lediglich sieben Prozent als besonders vertrauensw&uuml;rdig eingestuft wurden. Damit hat sich der Vertrauenswert der Politiker binnen weniger Jahre nahezu halbiert. 2003 brachten noch zw&ouml;lf Prozent der Deutschen den Politikern ein hohes Vertrauen entgegen. Auch in anderen europ&auml;ischen L&auml;ndern geh&ouml;ren Politiker zu den Schlusslichtern auf der Vertrauensskala.</p>
<p>Die Rangliste der Berufe umfasst insgesamt 20 Berufe. Befragt wurden 7037 Menschen in Deutschland. (CH)</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Ordnung-und-Recht/OrdnungundRecht-Unterseiten/Feuerwehren-erneut-zu-Vertrauenssiegern-gewaehlt-1602.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminar zur Kooperation des Personalrats mit der Gleichstellungsbeauftragten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Als die gew&auml;hlte Interessenvertretung der Besch&auml;ftigten sind Personalr&auml;te auch f&uuml;r die Umsetzung der Gleichstellung vor Ort verantwortlich. Viele Mitbestimmungs- und Beteilungsthemen decken sich mit denen der Gleichstellungsbeauftragten, denn der Gesetzgeber hat ihr eine Querschnittsaufgabe zugewiesen: Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei personellen, organisatorischen oder sozialen Ma&szlig;nahmen dabei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Was hei&szlig;t das konkret? An welchen Punkten, mit welchen Rechten und Pflichten ist die Gleichstellungsbeauftragte einzubinden? Diese Fragen sind deshalb bedeutsam, weil das Verh&auml;ltnis zwischen dem Betriebs- oder Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten mit Blick auf das gemeinsame Ziel &ndash; die Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben &ndash; gestaltet werden sollte. Kooperation statt Konkurrenz ist gefordert. Das&nbsp;Seminar begr&uuml;ndet, warum eine konstruktive Zusammenarbeit sinnvoll und lohnend ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Schulungsinhalte:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Einige Anmerkungen zur Geschichte</li>
<li>Rechtsstellung und Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten</li>
<li>Ma&szlig;nahmen mit Gleichstellungsbezug</li>
<li>Das Verh&auml;ltnis Dienstherr/Arbeitgeber &ndash; Gleichstellungsbeauftragte &ndash;- Personalrat/Betriebsrat</li>
<li>Gestaltung von Kooperationen</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Workshop richtet sich an Betriebs- und Personalratsvorsitzende und -mitglieder, Vorgesetze und Mitarbeiter/innen aus dem Personalbereich sowie Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, die mit den Interessenvertretungen ins Gespr&auml;ch kommen m&ouml;chten.</p>
<p><br />Referentin: Ute Wellner, Juristin + Mediatorin<br />Termin: 25. November 2009 von 9.00 bis 17.00 Uhr<br />Tagungsort: Sorat Hotel Ambassador Berlin<br />Seminarpreis: 370,- &euro; zzgl. MwSt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr Informationen dazu unter <a href="http://www.top-akademie.de">www.top-akademie.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Hinweis</em>:<br />Freistellung und Kostentragung erfolgen nach &sect; 37 Abs. 6 und &sect; 40 Abs. 1 BetrVG; &sect; 46 Abs. 6 und<br />&sect; 44 Abs. 1 BPersVG bzw. den entsprechenden Vorschriften der LPersVG; &sect; 12 Abs. 1 AGG sowie nach &sect; 10 Abs. 5 i. V. mit &sect; 18 Abs. 3 BGleiG bzw. den entsprechenden Paragraphen der L&auml;ndergesetze.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Seminar-zur-Kooperation-des-Personalrats-mit-der-Gleichstellungsbeauftragten-1604.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminar: Neuerungen im Personalvertretungsrecht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Referent: RiOVG Dirk Lechtermann</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Termin: 25.09.2009, von 9:30 bis ca. 17:00 Uhr</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Veranstaltungsort: Berlin<br />Dietrich-Bonhoeffer-Haus, Ziegelstr. 30,<br />10117 Berlin (N&auml;he S-Bhf. Friedrichstr.)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Seminargeb&uuml;hr: 280,-- &euro; inkl. Seminarunterlagen, Mittagessen und Pausengetr&auml;nken</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ausk&uuml;nfte</strong>:<br />Bundesvereinigung &Ouml;ffentliches Recht<br />Friedrichstr. 95, 10117 Berlin<br />Tel. 030-200 59 777 oder 030-20 64 92 48<br />Fax. 030-20 64 92 49<br />E-Mail: <a href="mailto:berlin@b&ouml;r.de">berlin@b&ouml;r.de</a><br />Internet: <a href="http://www.b&ouml;r.de/">www.b&ouml;r.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Seminar-Neuerungen-im-Personalvertretungsrecht-1610.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminar: Fusionen in der GKV - Rechte der Personalvertretung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Referent: Rechtsanwalt Ralf Tr&uuml;mmer</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Termin: Montag, 5.10.2009, 12.00 Uhr bis Mittwoch, 7.10.2009, 14.00 Uhr</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ort: UNIQUE-Hotel Dortmund</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Kosten: 563,00 EUR zzgl. MwSt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anmeldung: An ver.di bildung + Beratung gGmbH, Fax: 030 - 989-25</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Informationen: per E-Mail an <a href="mailto:marticke@bb.verdi-bub.de">marticke@bb.verdi-bub.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Seminar-Fusionen-in-der-GKV---Rechte-der-Personalvertretung-1612.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminar: Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Personalr&auml;te brauchen Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungsbeauftragte brauchen Personalr&auml;te. Leider tun sich die handelnden Personen oft schwer in der Zusammenarbeit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Warum das so ist, welche Erkl&auml;rungen es daf&uuml;r gibt, wie eine Verbesserung des Arbeitsverh&auml;ltnisses f&uuml;r mehr Gleichstellung und bessere Interessensvertretung aussehen kann, referiert Dr. Elke Wiechmann zu Beginn der Tagesveranstaltung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Themen der Arbeitsgruppen werden im Anschluss an das Referat u.a. sein:</p>
<ul>
<li>Analyse von Konfliktfeldern und Entwicklung von Strategien zur Verbesserung der Zusammenarbeit</li>
<li>Gemeinsame St&auml;rken</li>
<li>Erfahrungsr&auml;ume mit Einzelk&auml;mpferinnen und aufgeschlos-senen Personalr&auml;ten</li>
<li>Handlungsfelder, die die Koope-ration erfordern</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Termin:</em></p>
<p>14.12.2009,&nbsp;10:00 &ndash; 17:00 Uhr</p>
<p>11.1.2009, 10:00 &ndash; 17:00 Uhr (Zusatztermin aufgrund der starken Nachfrage!)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ort</em>:</p>
<p>CVJM D&uuml;sseldorf</p>
<p>Graf-Adolf-Stra&szlig;e 102,</p>
<p>40210 D&uuml;sseldorf</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Referentinnen</em>:</p>
<p>Dr. Elke Wiechmann,</p>
<p>Gerda Krug,</p>
<p>Maria Tschaut, Carmen Tietjen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Teilnahmegeb&uuml;hr</em>: 15,00 &euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Schriftliche Anmeldung an:</em></p>
<p>Arbeit und Leben DGB/VHS NW e.V. Mintropstra&szlig;e 20</p>
<p>40215 D&uuml;sseldorf</p>
<p>Tel. 0211-93800-17/-18</p>
<p>Fax 0211-93800-27</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Hinweis zu Freistellungsm&ouml;glichkeiten</em>:</p>
<p>Bildungsurlaub nach dem AWbG, LGG NRW &sect; 16,2, &sect; 10 Abs. 5 i. V. m. &sect; 18 Abs. 3 BGleiG, &sect; 42 Abs. 5 LPVG NRW,</p>
<p>&sect; 46 Abs. 6 BPersVG</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Seminar-Gleichstellungsbeauftragte-und-Personalrat-1626.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zielsysteme in Verwaltungen - das geht gar nicht... oder doch?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>So jedenfalls lautet h&auml;ufig eine Argumentation der Skeptiker und Gegner einer Leistungsorientierten Bezahlung im &ouml;ffentlichen Dienst. Die Messbarkeit und das Finden geeigneter Kriterien bei der Verwendung von Zielsystemen wird angezweifelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nat&uuml;rlich gibt es diese Unterschiede zwischen profit-orientierten und sogenannten Non-Profit-Organisationen, diese begr&uuml;nden aber &uuml;berhaupt nicht, warum mit festgelegten Zielen in Verwaltungen keine &ouml;konomische Wirkung erzielt werden k&ouml;nnte. Die Ziele unterscheiden sich h&auml;ufig zwischen diesen Organisationsformen in Motiv, Zweck und Inhalt und dennoch erzeugen sie gleicherma&szlig;en eine Orientierung und Transparenz dar&uuml;ber, inwieweit es gelingt, bestimmte Vorhaben umzusetzen. Sie sind ein bew&auml;hrtes und zeitgem&auml;&szlig;es Steuerungsinstrument f&uuml;r die Leitungsebenen, eine verbindliche und faire Ausgangsbasis f&uuml;r die Beurteilung besonderen Engagements und besonderer Leistungen. Am erreichten Nutzen f&uuml;r die Organisation wird der Mitarbeiter im Rahmen des TV&ouml;D f&uuml;r seinen entsprechenden Leistungsbeitrag finanziell beteiligt.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Skepsis gegen&uuml;ber Zielsystemen in Verwaltungen besteht hartn&auml;ckig weiter, obgleich es bereits Beispiele gibt, die belegen, dass es gut funktionieren kann. F&uuml;r ein prominentes, aber wenig beachtetes Beispiel steht die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit, eine Beh&ouml;rde mit ca. 100.000 Mitarbeitern in der Fl&auml;che der Republik, gleichzeitig dezentral organisiert im operativen Bereich und zentral aufgestellt in den internen Kernfunktionsbereichen. Unabh&auml;ngig von der Leistungsorientierten Bezahlung (LOB) hatte man hier schon vor 6-7 Jahren begonnen Zielsysteme einzuf&uuml;hren. Inzwischen haben sich bemerkenswerte Erfolge eingestellt in den Augen der Wirtschaftspartner und der Politik aber auch im Image aus der Sicht der Gesamtbev&ouml;lkerung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sieht und h&ouml;rt man sich als externer Coachingpartner in dieser Organisation um und spricht man mit operativen und mit zentralen F&uuml;hrungskr&auml;ften aller Ebenen, kann man nicht die Augen davor verschlie&szlig;en, dass hier ein enormer Wandel stattgefunden hat.&nbsp; Das fr&uuml;here &bdquo;Arbeitsamt&ldquo; hat sich entwickelt zu einer modernen und klientenorientierten Institution. Dass die konsequente Einf&uuml;hrung und Weiterentwicklung von Zielsystemen hierbei eine wirksame oder sogar ganz zentrale Rolle spielte, wird an vielen Stellen deutlich, &uuml;ber die wir heute und in zuk&uuml;nftigen <em>Newsletter</em> berichten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beispielsweise wurden die Unterst&uuml;tzungsangebote f&uuml;r Arbeitssuchende zielgruppen-spezifisch in ihrer Qualit&auml;t und Wirksamkeit systematisch ausgelotet und entsprechende Programme entwickelt, in welche die Klienten eingebunden werden. Verbindlichkeit spielt hier eine gro&szlig;e Rolle sowohl intern als auch gegen&uuml;ber dem Klienten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Jeder <em>&bdquo;Pers&ouml;nliche Ansprechpartner&ldquo;</em> (PAP) einer operativen Agentur oder ARGE kommuniziert sehr fokussiert mit seinen Klienten hinsichtlich der angebotenen Unterst&uuml;tzungsangebote und sieht sich selbst gemessen an der Vorgabe seines vorgesetzten Teamleiters. Er tr&auml;gt Sorge daf&uuml;r, dass der einzelne Klient an f&uuml;r ihn passenden Ma&szlig;nahmen teilnimmt und zudem daran, dass die terminierten Veranstaltungen in ihrer definierten Teilnehmerzahl mindestens zu 80 % ausgelastet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Zielsystem basiert auf der systematischen Auswertung, in der man eine hohe Korrelation festgestellt hatte zwischen <em>&bdquo;aktivem Teilnehmen an Programmen</em>&ldquo; und dem Wiedereingliederungserfolg auf dem Arbeitsmarkt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese und andere zentrale Erkenntnisse f&uuml;hrten zur Entwicklung eines &bdquo;<em>Internen Steuerungssystems&ldquo;</em> (ISS). Die operativen Teamleiter nutzen dieses <em>ISS</em> und pr&uuml;fen best&auml;ndig (Monitoring) die Umsetzung. Sie verfolgen damit die Zielsetzung der &bdquo;nachhaltigen Aktivierung von Klienten&ldquo; und steuern die Mitarbeiter mit direktem Kundenkontakt (<em>PAP</em>). Zur &bdquo;nachhaltigen Aktivierung von Klienten&ldquo; geh&ouml;rt auch eine Mindestzahl von pers&ouml;nlichen Gespr&auml;chen, welche die <em>PAP`s</em> durchzuf&uuml;hren haben, n&auml;mlich 20 pro Woche, denn es setzte sich darin die Erfahrung durch, dass pers&ouml;nliche Gespr&auml;che wirksamer sind als Schreiben oder Telefonate. In einem solchen ca. einst&uuml;ndigen Gespr&auml;ch, das in einem festgelegten Turnus erfolgt, werden alle Ans&auml;tze zur &bdquo;nachhaltigen Aktivierung von Klienten&ldquo; gemeinsam besprochen und eine Verbindlichkeit herzustellen gesucht.&nbsp; Einer dieser Ans&auml;tze betrifft auch die Auswahl,&nbsp; Durchf&uuml;hrung und Auswertung von angebotenen oder bereits besuchten Unterst&uuml;tzungsangeboten aus einem Programm der Zielgruppe. Die Programme der Zielgruppen sind nicht nur nach fachlichen und berufsspezifischen Kriterien spezifiziert, sondern auch nach Altersgruppen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>An die Mitarbeiter mit direktem Kundenkontakt (<em>PAP</em>) werden demnach eine Reihe von Leistungserwartungen gestellt, die qualitative Leistungen mit konkreten Zahlen verbinden. Die Zahlen kamen nat&uuml;rlich nicht von ungef&auml;hr, sondern wurden aus Erfahrungen abgeleitet und letztlich aus unterschiedlichen Bereichen und Regionen zu einem Standard verdichtet. Diese Standards geh&ouml;ren inzwischen l&auml;ngst zum Tagesgesch&auml;ft und alle <em>PAP`s</em> orientieren sich daran, diese zu erf&uuml;llen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Unser Kommentar: <br /></strong></p>
<p>Die Frage, ob mit festgelegten Zielen in Verwaltungen eine &ouml;konomische Wirkung erzielt werden kann, best&auml;tigt sich durch das geschilderte Praxisbeispiel aus der Verwaltungswelt der Bundesagentur. Wer also behauptet, Zielsysteme funktionieren nicht in Verwaltungsorganisationen, sei mit diesen Beispielen beruhigt- sie funktionieren, denn wo ein Wille ist, findet sich auch ein praktikabler Weg.&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Zielsysteme-in-Verwaltungen---das-geht-gar-nicht...-oder-doch-1637.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Die LoB – Herzstück und Zukunft im TVöD</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h1>Verfolgung strategischer Ziele</h1>
<p>Die Tarifvertragsparteien haben damit dem vielfach dringend ge&auml;u&szlig;erten Wunsch aus den Verwaltungen, Betrieben und Unternehmen entsprochen. Mit einem Leistungsbudget im Umfang von 1 % der st&auml;ndigen Monatsentgelte des Vorjahres ist der Einstieg geschaffen worden, den es ab dem 1. Januar 2007 mit Leben zu erf&uuml;llen galt und gilt. Die Bedeutung der neuen Regelungen zum Leistungsentgelt geht weit &uuml;ber die Bereitstellung von Werkzeugen zur Honorierung und Anerkennung von Leistungsbereitschaft und Ergebnisorientierung hinaus. Den Kommunen wird die Chance geboten, viel st&auml;rker als bisher die Entgeltgestaltung auch in den Dienst der Verfolgung ihrer strategischen Ziele zu stellen. Nicht die M&ouml;glichkeit zur Verteilung von Geld an verdiente Leistungstr&auml;ger ist das Novum, sondern die Verkn&uuml;pfung der Gew&auml;hrung von Leistungsentgelten zur Motivation der Besch&auml;ftigten mit der konsequenten Verfolgung von Unternehmensinteressen und -zielen. Hierin ist zugleich die Herausforderung an die F&uuml;hrungskr&auml;fte verbunden, F&uuml;hrung tats&auml;chlich auszu&uuml;ben und die Instrumente zu nutzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1>Viele positive Beispiele</h1>
<p>Aufgabe in den Tarifverhandlungen 2010 wird es sein, die LoB zukunftsweisend auszugestalten. Dazu geh&ouml;rt in erster Linie die von allen Praktikern geforderte Ausweitung des Leistungsbudgets in Richtung der geplanten 8% des Vorjahresentgelts. Dar&uuml;ber hinaus machen sich die Tarifparteien jedoch auch inhaltliche Gedanken zur Umsetzung. So wird die gemeinsame Arbeitsgruppe zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften im September wiederum beraten, welche Faktoren die erfolgreiche Einf&uuml;hrung des Instruments ausmachen. Die zahlreichen positiven Beispiele geben Mut, dass auch die letzten Zweifler von dem Nutzen der LoB sowohl auf Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberseite &uuml;berzeugt werden k&ouml;nnen. Negative Beispiele sollen dabei nicht verheimlicht werden. Die Ursachen liegen jedoch nicht in der LoB selbst, sondern an einer nicht konsequenten Einf&uuml;hrung. Hier gilt es, weiter &Uuml;berzeugungsarbeit zu leisten. Die Glaubw&uuml;rdigkeit des &ouml;ffentlichen Dienstes h&auml;ngt nicht unwesentlich daran, die LoB als erfolgreiches Projekt zur Modernisierung der Personalverwaltung weiterzuf&uuml;hren.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Die-LoB--Herzstueck-und-Zukunft-im-TVoeD-1638.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ziele als langfristige Gesamtkonzeption</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h1>Mit Ma&szlig; zum Ziel</h1>
<p>&Uuml;berh&ouml;hte Zielvorstellungen f&uuml;hren zu Demotivation der Mitarbeiter und bewirken genau das Gegenteil von dem, was bezweckt wird. Auch zu einfache Ziele werden nicht ernst genommen und verfehlen daher die positive Ausrichtung. Bei der Kosten-/Nutzenanalyse von Zielvereinbarungen ist es daher durchaus wichtig und richtig, langfristige und gro&szlig;e Ziele zu formulieren. Die Strategie muss jedoch darauf ausgerichtet sein, Steinchen f&uuml;r Steinchen und nicht den ganzen Berg auf einmal zu versetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1>Step-by-step-Effekt</h1>
<p>In diesem Bewusstsein k&ouml;nnen sich die theoretisch erstrebten Vorteile, sowohl f&uuml;r die Gesamtorganisation als auch f&uuml;r den einzelnen Besch&auml;ftigten, tats&auml;chlich verwirklichen. Auch wenn aus Sicht des Besch&auml;ftigten vorrangig m&ouml;glicherweise der kurzfristige Mehrwert durch eine weitere Entgeltzahlung von zentraler Bedeutung ist, liegt der Vorteil beim Arbeitgeber nicht in den einzelnen Leistungsfortschritten, sondern in dem Erreichen einer Gesamtkonzeption - Effektivit&auml;tssteigerung aus vielen kleinen Bausteinen<strong>. </strong>Dieser Step-by-step-Effekt kann nur im Zuge einer strategischen Planung erreicht werden, die st&auml;ndig r&uuml;ckgekoppelt und an ver&auml;nderte Gegebenheiten angepasst werden muss.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1>Der Blick auf&rsquo;s gro&szlig;e Ganze</h1>
<p>F&uuml;hrungskr&auml;fte sollten daher schwerpunktm&auml;&szlig;ig nicht das jeweilige Einzelziel im Zentrum Ihrer &Uuml;berlegung haben, sondern vielmehr eine Gesamtkonzeption &uuml;ber mehrere Jahre verfolgen. Dadurch wird auch der Effekt vermieden, dass Einzelziele auf dem jeweiligen Einzelplatz nach ein paar Jahren ausgehen k&ouml;nnen. Auch Teamziele k&ouml;nnen dem sinnvoll entgegenwirken, wobei diese kein Allheilmittel sind, die Leistungsvereinbarung zu f&uuml;llen. Es muss immer auch Einzelziele geben, damit sich der Mitarbeiter auch selbst verwirklichen kann. Der Besch&auml;ftigte plant die Einzelzielerf&uuml;llung, die F&uuml;hrungskraft das Gesamtkonzept. So kann die LoB zum R&uuml;ckgrat der Personalsteuerung und wichtiger Baustein der Personalf&uuml;hrung werden.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Ziele-als-langfristige-Gesamtkonzeption-1639.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifeinigung im Sozial- und Erziehungsdienst</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Tarifeinigung-im-Sozial--und-Erziehungsdienst-1654.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Workshop: Vereinbarkeit von Beruf und Familie</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Workshops richten sich an Bildungsakteure und Interessenvertretungen. Termine (inhaltlich gleich angelegt):<br />&nbsp;</p>
<ul>
<li>Freitag, den 13.11.2009&nbsp;in Hannover</li>
<li>Montag, den 23.11.2009 in N&uuml;rnberg </li>
<li>Donnerstag, den 26.11.2009 in D&uuml;sseldorf</li>
<li>Donnerstag, den 3.12.2009 in Berlin.</li>
</ul>
<p>&nbsp;<br />Auf den Workshops werden Ankn&uuml;pfungspunkte des Themas Vereinbarkeit von Familie und Beruf an die Aufgabenfelder der betrieblichen Mitbestimmung dargestellt und es soll diskutiert werden, wie man diese Bereiche strategisch und methodisch interessant miteinander vernetzen kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ansprechpartnerin f&uuml;r inhaltliche Fragen:<br /></strong>Christina Stockfisch <br />Tel: 030/ 24060 &ndash; 565 <br />Mail: <a href="mailto:stockfisch.bfw@dgb.de">stockfisch.bfw@dgb.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ansprechpartnerin f&uuml;r organisatorische Fragen</strong>:<br />Sabine Westphal<br />Tel.: 030/ 24060 &ndash; 296<br />Mail: <a href="mailto:sabine.westphal@dgb.de">sabine.westphal@dgb.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Workshop-Vereinbarkeit-von-Beruf-und-Familie-1658.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Änderungen in den Ländergesetzen 2008</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Autor <em>Lothar Altvater</em> listet darin alle &Auml;nderungen auf, die im letzten Jahr in die Landesgesetze eingearbeitet wurden. In Berlin gab es sogar eine grundlegende Novelle.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong>:<br />Abonnenten unseres Kommentars "Lorenzen u.a., BPersVG" erhalten automatisch die aktuellen Gesetzestexte der L&auml;nder.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Aenderungen-in-den-Laendergesetzen-2008-1681.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gute Arbeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In diesem Jahr wurden zum dritten Mal 8000 Besch&auml;ftigte aller Regionen, Einkommensgruppen, Branchen, Betriebsgr&ouml;&szlig;en und&nbsp;Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnissen schriftlich befragt und darum gebeten, anhand vorgegebener Kriterien ihre Arbeitsbedingungen zu bewerten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Daraus erschlie&szlig;t sich au&szlig;er dem Index eine F&uuml;lle von zus&auml;tzlichen Datenmaterial mit arbeits- und sozialpolitischer Bedeutung, z. B.</p>
<ul>
<li>&uuml;ber den Zusammenhang von Hetze und Gesundheitsproblemen der Besch&auml;ftigten, </li>
<li>&uuml;ber ihre Einsch&auml;tzung zur Arbeitsf&auml;higkeit bis zur Rente und </li>
<li>&uuml;ber ihre M&ouml;glichkeiten zur zus&auml;tzlichen Altersvorsorge.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Eines der Ergebnisse lautet:</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Nach dieser vorgegebenen Definition haben</p>
<ul>
<li>12 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gute Arbeit, </li>
<li>33 Prozent Schlechte Arbeit, </li>
<li>55 Prozent Mittelm&auml;&szlig;ige Arbeit .</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Was Arbeitgeber/Dienstherren davon haben, f&uuml;r gute Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse zu sorgen, legt die Befragung ebenfalls offen: Gute Arbeit gew&auml;hrleistet eine hohe und wachsende Bindung an den Betrieb &ndash; 48 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Schlechter Arbeit m&ouml;chten den Arbeitgeber wechseln, aber nur 5 Prozent mit Guter Arbeit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Mehr Informationen dazu unter:</strong></p>
<p><a href="http://www.dgb-index-gute-arbeit.de/presse/presseberichte/.../resgutearbeit2009.pdf" target="_blank"><span class="f"><cite>www.dgb-index-gute-arbeit.de/presse/presseberichte/.../resgutearbeit2009.pdf</cite></span></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Gute-Arbeit-1682.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Anhörungsrecht der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte  in Bayern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Durch das Gesetz zur Anpassung von Landesgesetzen an das Bayerische Beamtengesetz vom 27.7.2009 (GVBl. S. 400) wurde r&uuml;ckwirkend zum 1.4.2009 auch ein neuer Art. 80a mit dem Anh&ouml;rungsrecht der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalr&auml;te (im Folgenden: ARGE-HPR) in das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) eingef&uuml;gt. Dadurch wird die bisher als einfacher Zusammenschluss der Hauptpersonalr&auml;te der Ressorts gebildete ARGE der Hauptpersonalr&auml;te als eigenes personalvertretungsrechtliches Gebilde anerkannt und aufgewertet. Die ARGE-HPR setzt sich zusammen aus je einem Mitglied der bei den obersten Dienstbeh&ouml;rden gebildeten Hauptpersonalr&auml;te oder Personalr&auml;te, wo kein Hauptpersonalrat besteht (Art. 80a Abs. 1).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die ARGE-HPR hat eine Anh&ouml;rungsrecht in einem Bereich, in dem bisher eine gesetzliche Beteiligungsl&uuml;cke bestand, n&auml;mlich bei Entscheidungen der Staatsregierung und bei ressort&uuml;bergreifenden Ma&szlig;nahmen oberster Dienstbeh&ouml;rden. Allerdings erfasst das Anh&ouml;rungsrecht nur bestimmte, in Art. 80a Abs. 2 Satz 1 abschlie&szlig;end aufgez&auml;hlte Mitbestimmungs- und Mitwirkungstatbest&auml;nde mit organisatorischer und sozialer Relevanz. Dies sind z. B. die Errichtung, Verwaltung und Aufl&ouml;sung von Sozialeinrichtungen, die Aufstellung von Sozialpl&auml;nen, der Erlass von personellen Auswahlrichtlinien, technische &Uuml;berwachungsreinrichtungen und automatisierte Personalverwaltungssyteme, die Einf&uuml;hrung grundlegend neuer Arbeitsmethoden oder Ma&szlig;nahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs, die Gestaltung der Arbeitspl&auml;tze sowie die Aufl&ouml;sung, Verlegung&nbsp; und Zusammenlegung von Diensstellen und wesentlichen Teilen von ihnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dr. Hans-Werner Schleicher</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Anhoerungsrecht-der-Arbeitsgemeinschaft-der-Hauptpersonalraete--in-Bayern-1694.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitnehmerbeteiligung im Konzern Stadt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<em>Kommunen stehen schon seit Jahren unter dem Druck, ihren B&uuml;rgern &ouml;ffentliche Daseinsvorsorge in der bestm&ouml;glichen Dichte und Qualit&auml;t zur Verf&uuml;gung zu stellen, sie unterliegen dabei aber der Verpflichtung zum sparsamen Wirtschaften. Dieses Spannungsfeld haben gerade gro&szlig;e St&auml;dte durch die Privatisierung von kommunalen Eigenbetrieben gel&ouml;st. Dadurch haben sich Kommunen zu modernen Mischkonzernen entwickelt, deren Leistungsspektrum sich vom Betrieb von Krankenh&auml;usern &uuml;ber die M&uuml;llabfuhr und den &ouml;ffentlichen Nahverkehr bis hin zur st&auml;dtischen Gr&uuml;npflege erstreckt. Ein solches kommunalwirtschaftlich effizientes Handeln hat zur Diversifizierung der betrieblichen Organisation von Kommunen gef&uuml;hrt. Kommunale Aufgaben werden heute neben den Dienststellen der Verwaltung und den kommunalen Eigenbetrieben in weiten Teilen auch von Eigengesellschaften, Letztere meist in der Form einer AG oder einer GmbH, wahrgenommen. Folge der Diversifizierung ist eine Dichotomie der Arbeitnehmervertretungen: Bei den Dienststellen und Eigenbetrieben sind Personalr&auml;te gebildet, welche ihrerseits einen Gesamtpersonalrat errichten. Bei den Eigengesellschaften bestehen Betriebsr&auml;te und m&ouml;glicherweise Gesamtbetriebsr&auml;te, die dann gegebenenfalls einen Konzernbetriebsrat bilden. Aus der Sicht der Kommunen erschwert das die einheitliche Leitung ihres &bdquo;st&auml;dtischen Mischkonzerns&ldquo;. Die Arbeitnehmerseite bef&uuml;rchtet demgegen&uuml;ber, dass die einzelnen Vertretungen, auf sich gestellt, nicht schlagkr&auml;ftig genug sind und m&ouml;glicherweise gegeneinander ausgespielt werden k&ouml;nnen. Das f&uuml;hrt zu dem gemeinsamen Anliegen einer Koordination der Arbeitnehmerbeteiligung auf Konzernebene.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Die Stadt Hanau und deren Beteiligungsholding haben im Rahmen ihres kommunalwirtschaftlichen Konzepts unl&auml;ngst die Initiative ergriffen und mit ver.di Verhandlungen aufgenommen, die die Schaffung eines aus Betriebs- und Personalr&auml;ten bestehenden Gremiums zum Ziel hatte, das auf Konzernebene die Interessen beider Vertretungen koordiniert. Diese Initiative hat zum Abschluss eines Tarifvertrags &uuml;ber die koordinierte Beteiligung der Arbeitnehmervertretungen bei den Eigenbetrieben und Eigengesellschaften sowie den Dienststellen der Stadt Hanau gef&uuml;hrt (&bdquo;Hanauer Tarifvertrag&ldquo;). Dieser Tarifvertrag ist&nbsp;&ndash; soweit zu sehen&nbsp;&ndash; bundesweit der erste seiner Art. Er wird im nachfolgenden Beitrag vorgestellt und erl&auml;utert.&nbsp;</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Arbeitnehmerbeteiligung-im-Konzern-Stadt-1695.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Das bringt das neue Vergaberecht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Mittelstandsklausel</strong></p>
<p>Die "Vergabe in Fach- und Teillosen", also die Aufteilung in Kleinauftr&auml;ge, soll mittelst&auml;ndische Firmen st&auml;rker ber&uuml;cksichtigen. Wenn etwa ein Geb&auml;ude saniert wird, soll ein Unternehmen die Fenster, ein anderes die W&auml;nde bauen. Eine Vergabe an einen Generalunternehmer ist nur in Ausnahmen zul&auml;ssig und muss umfangreich begr&uuml;ndet werden. Die Pflicht zur Losvergabe gilt nunmehr auch f&uuml;r Public-Private-Partnership-Projektgesellschaften, wenn sie Unterauftr&auml;ge an Dritte vergeben.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Vergaberecht/Vergaberechtunterseiten/Das-bringt-das-neue-Vergaberecht-1696.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wortprotokolle aus Stadtratsitzungen online</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Damit werden wir mehr Transparenz schaffen", ist sich die Stadtr&auml;tin und Mitinitiatorin Evelyne Menges (CSU) sicher. Diese Protokolle sollen gemeinsam mit den Antr&auml;gen und Beschlussfassungen, die bereits jetzt auf der st&auml;dtischen Webseite abrufbar sind, s&auml;mtliche Entscheidungen des Gremiums f&uuml;r die B&uuml;rger nachvollziehbar machen. Der bayerische Landesbeauftragte f&uuml;r Datenschutz erachtet den Beschluss als inhaltlich rechtm&auml;&szlig;ig. F&uuml;r den zust&auml;ndigen Stenografiedienst bedeutet er indes einen Mehraufwand. Diesen sind ihre Kollegen im Deutschen Bundestag und im Bayerischen Landtag allerdings gew&ouml;hnt: Die Wortbeitr&auml;ge ihrer Mitglieder aus dem Plenum werden l&auml;ngst online gestellt. M&uuml;nchen ist auch nicht Pionier: In K&ouml;ln werden die Wortprotokolle des Stadtrats bereits seit 1997 ver&ouml;ffentlicht. Man habe ausschlie&szlig;lich positive Erfahrungen damit gemacht, hei&szlig;t es aus der Pressestelle der Domstadt. (aki)</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Ordnung-und-Recht/OrdnungundRecht-Unterseiten/Wortprotokolle-aus-Stadtratsitzungen-online-1703.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Versetzung Berliner Beamter zum Stellenpool verfassungswidrig</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach dem Berliner "Stellenpoolgesetz" werden diejenigen Beamten zum Stellenpool versetzt, deren Besch&auml;ftigung bei ihren bisherigen Dienststellen durch den Wegfall oder die Verlagerung ihrer Aufgaben nicht mehr m&ouml;glich ist. Diese Versetzung ist rechtswidrig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Durch die Versetzung verlieren die Beamten ihr bisheriges Amt, ohne beim Stellenpool ein neues Amt zu erhalten. Stattdessen werden sie nach Art von Leiharbeitnehmern zu verschiedenen Berliner Dienststellen abgeordnet oder bei Besch&auml;ftigungslosigkeit fortgebildet oder umgeschult. Dies verst&ouml;&szlig;t gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz, dass jedem Beamten ein seinem Status entsprechendes Amt &uuml;bertragen werden muss, in dem er amtsangemessen zu besch&auml;ftigen ist. Ein solches Amt wird den zum Stellenpool versetzten Beamten auf Dauer oder jedenfalls ohne absehbare zeitliche Begrenzung vorenthalten.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht durfte in den beiden von ihm entschiedenen F&auml;llen das Berliner Stellenpoolgesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Pr&uuml;fung seiner Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit nicht vorlegen, weil die Versetzungen schon wegen einer Verletzung der Mitwirkungsrechte des Personalrats aufzuheben waren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BVerwG 2 C 3.07 und 2 C 8.07 - Urteile vom 18. September 2008</p>
<p>Pressemeldung 58/2008</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Versetzung-Berliner-Beamter-zum-Stellenpool-verfassungswidrig-1707.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Der Beitrag der städtebaulichen Verträge zur Lösung von  städtebaulichen Problemen des Lärmschutzes</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Von Prof. Dr. Michael Krautzberger, Bonn/Berlin</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>I. Zur heutigen Bedeutung st&auml;dtebaulicher Vertr&auml;ge </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>1. &Uuml;berblick </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Baugesetzbuch ist &ndash; jedenfalls seit den Novellen 1993&nbsp; und&nbsp; 1998&nbsp; &ndash; von der Vorstellung gepr&auml;gt, dass &bdquo;kooperative&ldquo; Instrumente&nbsp; zum regul&auml;ren Bestand des Instrumentariums geh&ouml;ren. Der&nbsp; Gesetzgeber hat eine verbl&uuml;ffend &bdquo;kurze&ldquo; Regelung getroffen&nbsp; indem er in &sect; 11 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt: &bdquo;Die Gemeinde&nbsp; kann st&auml;dtebauliche Vertr&auml;ge schlie&szlig;en&ldquo;. Was &sect; 11 BauGB&nbsp; ansonsten regelt, sind Beispiele, die der Gesetzgeber benennt; so&nbsp; vor allem &sect; 11 Abs. 1 Satz 2. Das gilt auch f&uuml;r die Folgelastenregelung&nbsp; in &sect;11 Abs.1 Satz 2 Nr.3 BauGB, die eine gefestigte Rechtsprechung&nbsp; ins Gesetz &uuml;bernimmt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die beiden wichtigsten &ndash; in diesem Zusammenhang zu nennenden&nbsp; &ndash; Instrumente sind der st&auml;dtebauliche Vertrag nach &sect; 11&nbsp; BauGB und der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach &sect; 12&nbsp; BauGB.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Um es vorweg zu sagen: Durch Vertr&auml;ge werden st&auml;dtebauliche&nbsp; Anliegen vorbereitet oder umgesetzt. Vertr&auml;ge schaffen keine&nbsp; eigenst&auml;ndigen Normen, die gesetzliche Regelungen verdr&auml;ngen.&nbsp; Wohl aber sind sie geeignet, fehlende oder unzureichende Regelungen&nbsp; einer st&auml;dtebaulichen Ordnung im vertraglichen Wege zu&nbsp; substituieren. Und sie erlauben z. B. auch, die Inanspruchnahme&nbsp; von Rechten namentlich durch einen Bebauungsplan durch vorweg&nbsp; getroffene Vereinbarungen zu modifizieren, mit Auflagen und&nbsp; Bedingungen zu versehen. Die in &sect; 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB&nbsp; genannten F&auml;lle enthalten daf&uuml;r ein gutes Anschauungsmaterial.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Die wichtigsten rechtlichen Anforderungen</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die rechtlichen Voraussetzungen &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit st&auml;dtebaulicher&nbsp; Vertr&auml;ge sind rasch beschrieben: Sie sind &uuml;berall erlaubt,&nbsp; soweit das Gesetz nicht entgegensteht. Das Gesetz hat allerdings&nbsp; einige &bdquo;rote Ampeln&ldquo; aufgestellt, ansonsten Ma&szlig;gaben, die sich&nbsp; aus allgemeinen Rechtsgrunds&auml;tzen &bdquo;ohnehin&ldquo; ergeben:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp; &ndash; An erster Stelle zu nennen ist &sect; 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB: &bdquo;Auf&nbsp; die Aufstellung von Bauleitpl&auml;nen und st&auml;dtebaulichen Satzungen&nbsp; besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag&nbsp; begr&uuml;ndet werden.&ldquo; Die umfangreiche Rechtsprechung hierzu&nbsp; ist in dieser Frage v&ouml;llig eindeutig, ja rigoros. &sect; 1 Abs. 3 Satz 2&nbsp; BauGB verbietet es der Gemeinde, sich weder gegen&uuml;ber einem&nbsp; privaten Dritten noch gegen&uuml;ber anderen Gebietsk&ouml;rperschaften,&nbsp; zur Aufstellung oder Nichtaufstellung eines Bebauungsplans zu&nbsp; verpflichten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&ndash; Dabei hat die Rechtsprechung bereits sehr fr&uuml;h erkannt und&nbsp; herausgearbeitet, dass die Vorbereitung zahlreicher Vorhaben&nbsp; durch Private nicht ohne ein gewisses Ma&szlig; an Verbindlichkeit&nbsp; und an Absprachen oder auch gegenseitigen Verpflichtungen&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;m&ouml;glich ist. Eine solche &bdquo;vorgezogene Entscheidung &ldquo; &ndash; so schon&nbsp; sehr fr&uuml;h das BVerwG&nbsp; &ndash; muss sachlich gerechtfertigt sein, es&nbsp; muss die gemeindliche Zust&auml;ndigkeitsordnung gewahrt sein und&nbsp; es muss die Vorwegbindung inhaltlich dem Abw&auml;gungsgebot entsprechen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&ndash; Nach &sect; 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB m&uuml;ssen die vereinbarten&nbsp; Leistungen &bdquo;den gesamten Umst&auml;nden nach angemessen sein.&ldquo;&nbsp; Diese sog. Gebot der Angemessenheit wird aus dem Rechtsstaatsprinzip&nbsp; abgeleitet; in &sect; 56 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwVfG ist&nbsp; es &ndash; f&uuml;r &ouml;ffentlich-rechtliche Vertr&auml;ge &ndash; gleichfalls verankert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&ndash; Nach &sect; 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist die Vereinbarung einer&nbsp; vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung unzul&auml;ssig, &bdquo;wenn&nbsp; er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung h&auml;tte.&ldquo;&nbsp; Auch dieses sog. &bdquo;Koppelungsverbot&ldquo; wird aus dem Rechtstaatsprinzip&nbsp; abgeleitet; in &sect; 56 Abs. 2 VwVfG ist es &ndash; f&uuml;r &ouml;ffentlichrechtliche&nbsp; Vertr&auml;ge &ndash; (einfachgesetzlich) geregelt.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Das &bdquo;Kausalit&auml;tsprinzip&ldquo; des &sect; 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB&nbsp; findet seine Entsprechung in der erw&auml;hnten Rechtsprechung&nbsp; :&nbsp; Vertr&auml;ge &uuml;ber &bdquo;die &Uuml;bernahme von Kosten&ldquo;, setzen voraus, dass&nbsp; sie der Gemeinde f&uuml;r st&auml;dtebauliche Ma&szlig;nahmen entstehen und&nbsp; dass sie die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens&nbsp; sind. Auch hier findet sich in &sect; 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG&nbsp; eine Entsprechung hierzu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Die gesetzlich hervorgehobenen F&auml;lle&nbsp; </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>&sect; 11 Abs. 1 Satz 2 BauGB f&uuml;hrt &ndash; beispielhaft, nicht abschlie&szlig;end&nbsp; &ndash; folgende Fallgruppen st&auml;dtebaulicher Vertr&auml;ge auf:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(1) &sect; 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 betrifft st&auml;dtebauliche Vertr&auml;ge &uuml;ber&nbsp; Gegenst&auml;nde, die nach dem BauGB grunds&auml;tzlich von der&nbsp; Gemeinde wahrzunehmen sind. Hierzu z&auml;hlt allgemein die Vorbereitung&nbsp; oder Durchf&uuml;hrung st&auml;dtebaulicher Ma&szlig;nahmen. Das&nbsp; Gesetz f&uuml;hrt namentlich auch die Ausarbeitung der st&auml;dtebaulichen&nbsp; Planungen auf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(2) F&ouml;rderung und Sicherung der planerischen Ziele: &sect; 11&nbsp; Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB betrifft demgegen&uuml;ber Handlungsverpflichtungen,&nbsp; die ein Dritter im Zusammenhang mit der&nbsp; gemeindlichen Bauleitplanung gegen&uuml;ber der Gemeinde eingeht.&nbsp; Das Gesetz hebt auch hier einzelne, dem Gesetzgeber besonders&nbsp; wichtig erscheinende Fallgruppen beispielhaft hervor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(3) &Uuml;bernahme der Folgekosten: &sect; 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 hat&nbsp; die sog. Folgekostenvertr&auml;ge i. e. S. sowie sonstige Kostenregelungen&nbsp; zum Gegenstand, soweit die Kosten urs&auml;chlich mit der st&auml;dtebaulichen&nbsp; Ma&szlig;nahme verbunden sind; vgl. schon oben I.2.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(4) Energetische Infrastruktur: &sect; 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BauGB&nbsp; benennt als Gegenstand eines st&auml;dtebaulichen Vertrags st&auml;dtebauliche&nbsp; Vertr&auml;ge, im Zusammenhang der Nutzung von Netzen und&nbsp; Anlagen der Kraft-W&auml;rme-Kopplung sowie von Solaranlagen f&uuml;r&nbsp; die W&auml;rme-, K&auml;lte- und Elektrizit&auml;tsversorgung. Man kann&nbsp; daraus &ndash; allgemeiner &ndash; sehen, dass die Erstellung von &bdquo;Infrastruktur&ldquo;&nbsp; Gegenstand st&auml;dtebaulicher Vertr&auml;ge sein kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Anwendungsbeispiele</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>An welche Regelungen kann man bei st&auml;dtebaulichen Vertr&auml;gen&nbsp; zum L&auml;rmschutz denken?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Umweltbericht&nbsp; </strong></p>
<p>&sect;11 Abs.1 Satz 2 Nr.1 BauGB nennt die Ausarbeitung der&nbsp; st&auml;dtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des <em>Umweltberichts.&nbsp; </em>Der Umweltbericht enth&auml;lt die zusammenfassende Feststellung&nbsp; und Pr&uuml;fung der beabsichtigten Bauleitplanung im Hinblick&nbsp; auf die in &sect; 1 Abs. 6 Nr. 7 und &sect; 1a BauGB bezeichneten&nbsp; Belange; &sect; 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB. Zu den Umweltbelangen&nbsp; geh&ouml;rt nach &sect; 1 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a auch der &bdquo;L&auml;rm&ldquo;. Durch&nbsp; einen st&auml;dtebaulichen Vertrag kann die Erstellung des Umweltberichts&nbsp; und der hierzu durchgef&uuml;hrten Umweltpr&uuml;fung auf einen&nbsp; Dritten &uuml;bertragen werden. Die Grenzen der &Uuml;bertragbarkeit von&nbsp; Aufgaben ergeben sich insbesondere aus &sect; 4b BauGB: Die&nbsp; Gemeinde kann die Vorbereitung und Durchf&uuml;hrung von Verfahrensschritten&nbsp; nach den &sect;&sect; 2a bis 4a einem Dritten &uuml;bertragen.&nbsp; Die der Gemeinde vorbehaltenen Aufgaben bleiben davon unber&uuml;hrt,&nbsp; also etwa die Hoheitsentscheidungen der Abw&auml;gung, der&nbsp; Beschlussfassungen u. a.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. L&auml;rmminderungspl&auml;ne und L&auml;rmaktionspl&auml;ne</strong></p>
<p>L&auml;rmminderungspl&auml;ne und L&auml;rmaktionspl&auml;ne&nbsp; sind umweltrechtliche&nbsp; und keine st&auml;dtebaulichen Pl&auml;ne. Aber sie sind f&uuml;r die&nbsp; st&auml;dtebaulichen Planungen von Relevanz. Davon geht das BauGB&nbsp; ausdr&uuml;cklich aus.&nbsp; Liegen derartige Pl&auml;ne nach &sect; 1 Abs. 6 Nr. 7&nbsp; Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen&nbsp; ebenso in der Abw&auml;gung wie &ndash; zun&auml;chst &ndash; innerhalb einer&nbsp; Umweltpr&uuml;fung heranzuziehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Standards</strong></p>
<p>Bei den st&auml;dtebaulichen Vertr&auml;gen nach &sect; 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2&nbsp; &uuml;ber die F&ouml;rderung der Ziele einer Bauleitplanung kann an Vereinbarungen&nbsp; &bdquo;&uuml;ber&ldquo; den gesetzlichen (Mindest-)<em>Standard etwa der&nbsp; TA L&auml;rm </em>gedacht werden. Hier ergeben sich rechtliche Eckpfeiler&nbsp; etwa aus dem o.g. Prinzip der &bdquo;Angemessenheit&ldquo;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>4. Innenentwicklung und L&auml;rmschutz</strong></p>
<p>Eine neuere Entscheidung des BVerwG&nbsp; hat interessante&nbsp; Denk- und L&ouml;sungsans&auml;tze zum Verh&auml;ltnis von st&auml;dtebaulicher&nbsp; Innenentwicklung und L&auml;rmschutz aufgezeigt. Der Entscheidung&nbsp; lag als (Dortmunder) Fall zugrunde, dass ein Bebauungsplan ein&nbsp; neues Wohngebiet (WA) ausweist, das durch vorhandene Verkehrswege&nbsp; L&auml;rmbelastungen ausgesetzt wird, die an den Gebietsr&auml;ndern&nbsp; deutlich &uuml;ber den Orientierungswerten der DIN 18005&nbsp; liegen. Es sei &ndash; so ein Leitsatz der Entscheidung &ndash; &bdquo;nicht von&nbsp; vornherein abw&auml;gungsfehlerhaft&ldquo;, auf aktiven Schallschutz durch&nbsp; L&auml;rmschutzw&auml;lle oder -w&auml;nde zu verzichten. Denn &ndash; je nach den&nbsp; Umst&auml;nden des Einzelfalls, z.B. in dicht besiedelten R&auml;umen &ndash;,&nbsp; k&ouml;nne es abw&auml;gungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen&nbsp; durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung&nbsp; und Gestaltung von Geb&auml;uden sowie Anordnung der Wohn- und&nbsp; Schlafr&auml;ume zu erreichen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BVerwG weist zwar darauf hin, dass eine Gemeinde, die&nbsp; ein bislang weitgehend unbebautes Gebiet neu mit einer Wohnbebauung&nbsp; &uuml;berplanen will, die L&auml;rmbelastung durch vorhandene&nbsp; Verkehrswege als gewichtigen Belang in ihre Abw&auml;gung13&nbsp; 13 &sect; 1 Abs. 7 BauGB.&nbsp; einzustellen&nbsp; habe. Bei der Neuplanung von Wohngebieten hat sie auch&nbsp; die Abw&auml;gungsdirektive des &sect; 50 BImSchG zu ber&uuml;cksichtigen,&nbsp; wonach bei raumbedeutsamen Planungen die f&uuml;r eine bestimmte&nbsp; Nutzung vorgesehenen Fl&auml;chen einander so zuzuordnen sind, dass&nbsp; sch&auml;dliche Umwelteinwirkungen soweit wie m&ouml;glich vermieden&nbsp; werden. Die Durchsetzung dieses Trennungsgrundsatzes sto&szlig;e&nbsp; aber &ndash; so das BVerwG weiter &ndash; allerdings &bdquo;auf Grenzen, vor denen&nbsp; auch der Gesetzgeber nicht die Augen verschlie&szlig;t. So soll nach&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&sect; 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Grund und Boden sparsam umgegangen&nbsp; werden, wobei in diesem Zusammenhang unter anderem&nbsp; die Nachverdichtung sowie andere Ma&szlig;nahmen zur Innenentwicklung&nbsp; besonders hervorgehoben werden.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In dicht besiedelten Gebieten werde es h&auml;ufig nicht m&ouml;glich&nbsp; sein, allein durch die Wahrung von Abst&auml;nden zu vorhandenen&nbsp; Stra&szlig;en sch&auml;dliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete zu vermeiden.&nbsp; Gerade in diesen Gebieten &bdquo;kann jedoch ein berechtigtes&nbsp; Interesse bestehen, neue Baugebiete auszuweisen, um eine Abwanderung&nbsp; der Bev&ouml;lkerung in l&auml;ndliche Gebiete zu verhindern.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BVerwG weist auch auf weitere &bdquo;gewichtige st&auml;dtebauliche&nbsp; Interessen&ldquo; hin, die darin bestehen, einen vorhandenen Ortsteil&nbsp; zu erweitern und damit dessen Infrastruktur (&Ouml;PNV, soziale Einrichtungen&nbsp; etc.) mitzunutzen. Auch auf das Gebot, die Anforderungen&nbsp; kostensparenden Bauens zu ber&uuml;cksichtigen,&nbsp; sowie das&nbsp; legitime Interesse einer Gemeinde, die Grundst&uuml;cke zu verwerten,&nbsp; die sie in einem im Fl&auml;chennutzungsplan f&uuml;r Wohnnutzung vorgesehenen&nbsp; Bereich erworben hat, um sie Bauinteressenten zu&nbsp; Eigentum zu &uuml;berlassen,&nbsp; k&ouml;nnen zu ber&uuml;cksichtigen sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wenn in derartigen F&auml;llen das Einhalten gr&ouml;&szlig;erer Abst&auml;nde&nbsp; ausscheidet, sei &ndash; so das BVerwG weiter &ndash; durch geeignete bauliche&nbsp; und technische Vorkehrungen&nbsp; daf&uuml;r zu sorgen, dass keine&nbsp; ungesunden Wohnverh&auml;ltnisse entstehen. Insbesondere k&ouml;nne in&nbsp; die Abw&auml;gung eingestellt werden, dass durch eine geschlossene&nbsp; Riegelbebauung die r&uuml;ckw&auml;rtigen Fl&auml;chen derselben Grundst&uuml;cke&nbsp; und gegebenenfalls weitere Grundst&uuml;cke wirksam abgeschirmt&nbsp; werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dann aber schl&auml;gt das BVerwG die Br&uuml;cke zu st&auml;dtebaulichen&nbsp; Vereinbarungen: Das BVerwG hebt darauf ab, dass die gleichzeitige&nbsp; Errichtung aller in diese Konzeption einbezogenen Geb&auml;ude&nbsp; durch die Beauftragung eines Bautr&auml;gers als sichergestellt angesehen&nbsp; werden kann. L&auml;rmschutzl&ouml;sungen durch st&auml;dtebauliche Vertr&auml;ge&nbsp; k&ouml;nnen also die Bebauungsplanung entlasten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>5. Sog. &bdquo;Zaunwerte&ldquo;</strong></p>
<p>Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des BVerwG&nbsp; wird die Unzul&auml;ssigkeit&nbsp; der Festsetzung eines Zaunwerts in F&auml;llen bejaht, in&nbsp; denen es sich um einen &bdquo;Summenpegel&ldquo; handelte. Mit einem&nbsp; &bdquo;Summenpegel&ldquo; wird keine Nutzungsart, insbesondere nicht das&nbsp; Emissionsverhalten als &bdquo;Eigenschaft&ldquo; bestimmter Anlagen und&nbsp; Betriebe im Sinne von &sect; 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt,&nbsp; sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet, das&nbsp; von einer Vielzahl unterschiedlicher Betriebe und Anlagen&nbsp; gemeinsam bestimmt wird und f&uuml;r das Emissionsverhalten der&nbsp; jeweiligen Anlage f&uuml;r sich genommen letztlich unbeachtlich ist.&nbsp; Die Festsetzung eines Bebauungsplans, dass an der Grenze eines&nbsp; Kerngebiets zu einem Wohngebiet ein bestimmter Immissionsricht-&nbsp; oder -grenzwert (sog. Zaunwert) als &bdquo;Summenpegel&ldquo; einzuhalten&nbsp; ist, ist danach unzul&auml;ssig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BVerwG hebt dabei in seinen verschiedenen Entscheidungen&nbsp; darauf ab, dass ein Zaunwert als Summenpegel ungeeignet&nbsp; sei, umgesetzt zu werden, weil er, anders als ein immissionswirksamer&nbsp; fl&auml;chenbezogener Schallleistungspegel nicht bestimmt, welche&nbsp; Emissionen von einer einzelnen Anlage oder einem einzelnen&nbsp; Betrieb ausgehen d&uuml;rfen. Interessant ist, das sich die Entscheidungen&nbsp; nicht mit der Frage auseinandersetzten bzw. nicht auseinandersetzen&nbsp; mussten, wie dies zu beurteilen w&auml;re, wenn die Umsetzung&nbsp; des Bebauungsplans durch st&auml;dtebauliche Vertr&auml;ge &ndash; etwa&nbsp; mit einem Projektentwickler &ndash; zu beurteilen sei. Immerhin deutet&nbsp; das BVerwG&nbsp; an, es k&ouml;nne offen bleiben, ob die Festsetzung von&nbsp; Zaunwerten &ndash; ausnahmsweise &ndash; zul&auml;ssig sei, wenn nach den&nbsp; Umst&auml;nden des Einzelfalls Probleme der Zurechenbarkeit des&nbsp; Zaunwerts nicht entstehen k&ouml;nnen. Dies kann aber gerade dann&nbsp; der Fall sein, wenn der &bdquo;Vollzug&ldquo; des Bebauungsplans, also die&nbsp; sp&auml;tere Bebauung, durch einen st&auml;dtebaulichen Vertrag fixiert&nbsp; wird, so dass die Konfliktsituation, die von der Rspr. zutr. vermieden&nbsp; werden soll, gar nicht eintreten kann. Das BVerwG verfolgt&nbsp; diesen Ansatz aber nicht weiter, weil es ausschlie&szlig;lich darauf&nbsp; abstellt, was die Festsetzungen des Bebauungsplans sind und nicht&nbsp; die Art und Weise der Realisierung des Bebauungsplans, d. h. es&nbsp; stellt ausschlie&szlig;lich auf die Festsetzungen eines Plans ab, der als&nbsp; solcher von mehreren Betreibern mit unterschiedlichen Anlagen&nbsp; realisiert werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In einer neueren Entscheidung zur Festsetzung gebietsbezogener&nbsp; Verkaufsfl&auml;chenbeschr&auml;nkungen im Bebauungsplan greift das&nbsp; BVerwG&nbsp; &nbsp;&nbsp;die Zaunwert-Rechtsprechung auf und &uuml;bertr&auml;gt sie&nbsp; auf baugebietsbezogene Verkaufsfl&auml;chenobergrenzen: &bdquo;Die durch&nbsp; Bebauungsplan erfolgte Festsetzung einer baugebietsbezogenen,&nbsp; vorhabenunabh&auml;ngigen Verkaufsfl&auml;chenobergrenze zur Steuerung &nbsp;des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage&nbsp; unzul&auml;ssig&ldquo;, so hei&szlig;t es leitsatzm&auml;&szlig;ig. Das BVerwG&nbsp; stellt &ndash; wie es scheint &ndash; im Kern darauf ab, dass eine Kontingentierung&nbsp; der Verkaufsfl&auml;chen, die auf das Sondergebiet insgesamt&nbsp; bezogen ist, das Tor f&uuml;r sog. &bdquo;Windhundrennen&ldquo; potentieller&nbsp; Investoren und Bauantragsteller &ouml;ffne und die M&ouml;glichkeit einschlie&szlig;t,&nbsp; dass Grundeigent&uuml;mer im Fall der Ersch&ouml;pfung des Kontingents&nbsp; von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Genau diese Entwicklung lie&szlig;e sich aber durch einen st&auml;dtebaulichen&nbsp; Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Investor/den&nbsp; Investoren vermeiden. Ja noch weitergehend ist festzuhalten, dass&nbsp; in solchen Konstellationen eine st&auml;dtebaulich vertr&auml;gliche L&ouml;sung&nbsp; erforderlich, aber wohl letztlich nur durch st&auml;dtebauliche Vertr&auml;ge&nbsp; zu erreichen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>6. Baurecht auf Zeit</strong></p>
<p>Nach &sect;11 Abs.1 Satz 2 Nr.2 BauGB kann die Gemeinde &ndash;&nbsp; flankierend zu den M&ouml;glichkeiten nach &sect; 9 Abs. 2 BauGB &ndash; st&auml;dtebauliche&nbsp; Vertr&auml;ge abschlie&szlig;en, mit denen die mit der Bauleitplanung&nbsp; verfolgten Ziele auch hinsichtlich einer Befristung oder&nbsp; einer Bedingung der baulichen Nutzung unterst&uuml;tzt werden k&ouml;nnen:&nbsp; das sog. &bdquo;Baurecht auf Zeit&ldquo;. Auch dieser Weg kann dazu&nbsp; helfen, bestimmte Konfliktsituationen im Verh&auml;ltnis von L&auml;rmschutz&nbsp; und Planungsrecht aufzul&ouml;sen, und zwar z. B. durch aufschiebend&nbsp; bedingte Regelungen, die sicherstellen, dass eine&nbsp; bestimmte bauliche Nutzung erst er&ouml;ffnet wird, wenn zuvor eine&nbsp; L&auml;rmschschutz-Vorkehrung getroffen wurde. An folgende Fallkonstellationen&nbsp; kann man denken:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(1) Im Bebauungsplan wird ein Wohngebiet festgesetzt. Die&nbsp; schutzw&uuml;rdige Nutzung erfordert die Errichtung eines L&auml;rmschutzwalles.&nbsp; Die planerische Festsetzung erfolgt mit der Bedingung&nbsp; der Errichtung des L&auml;rmschutzwalles vor Aufnahme der&nbsp; Wohnnutzung. Flankiert wird das durch einen st&auml;dtebaulichen&nbsp; Vertrag, in dem Einzelheiten bestimmt sind wie etwa die Realisierung,&nbsp; die Nachweispflichten u. a. Allerdings k&ouml;nnte die Bedingung&nbsp; auch prim&auml;r bzw. nur durch Vertrag geregelt werden; dies&nbsp; m&uuml;sste in der Abw&auml;gungsentscheidung erl&auml;utert werden und sich&nbsp; in der Begr&uuml;ndung entsprechend wiederfinden. F&uuml;r die Gemeinde&nbsp; h&auml;tte diese Konstruktion u. a. den Vorteil, dass sie die &nbsp;&nbsp;sung planerisch &bdquo;bew&auml;ltigt&ldquo;, aber deren Realisierung auf den privaten&nbsp; Projekttr&auml;ger verlagert. F&uuml;r diesen ist diese L&ouml;sung u. a.&nbsp; interessant, weil er es dann in der Hand hat, f&uuml;r eine sachgerechte&nbsp; Planverwirklichung und Steuerung der Nutzungsaufnahme Sorge&nbsp; tragen zu k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(2) Aus der Rechtsprechung&nbsp; : Sind bei der Umsetzung eines&nbsp; Bebauungsplans im Hinblick auf einen st&ouml;renden emittierenden&nbsp; Gewerbebetrieb Nutzungskonflikte zu erwarten, muss der Konflikt&nbsp; im Plan gel&ouml;st werden. Er darf sich nicht auf die blo&szlig;e&nbsp; Absichtserkl&auml;rung des Betriebsinhabers st&uuml;tzen, den Betrieb zu&nbsp; modernisieren oder die Betriebsabl&auml;ufe zu &auml;ndern oder mittelfristig&nbsp; den Standort zu verlagern. Die Aufl&ouml;sung dieser Konfliktsituation&nbsp; k&ouml;nnte auch hier durch einen st&auml;dtebaulichen Vertrag erfolgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(3) Wie die schrittweise Verwirklichung einer Bebauung durch&nbsp; st&auml;dtebauliche Vertr&auml;ge abgesichert werden k&ouml;nnte, zeigt auch die&nbsp; Situation in folgender Entscheidung zur Geruchsbel&auml;stigung&nbsp; :&nbsp; Soll eine Wohnbebauung durch eine vorgelagerte gewerbliche&nbsp; &bdquo;Riegelbebauung&ldquo; gegen Abgasimmissionen von Verkehrswegen&nbsp; abgeschirmt werden, ist planerisch sicherzustellen, dass die&nbsp; gewerbliche Bebauung nicht sp&auml;ter als die Wohnbebauung errichtet&nbsp; wird; genauer: Dass die Wohnnutzung nicht vorher aufgenommen&nbsp; wird. Diese planerische Sicherung kann durch eine Festsetzung&nbsp; nach &sect; 9 Abs. 2 BauGB, aber auch bzw. erg&auml;nzend durch&nbsp; einen st&auml;dtebaulichen Vertrag erreicht werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wie die vertragliche Sicherung bis hin zur R&uuml;ckabwicklung bei&nbsp; Verfehlung des Sicherungszwecks geschehen kann, daf&uuml;r enth&auml;lt&nbsp; das BauGB selbst ein &bdquo;Muster&ldquo; in &sect; 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB, also&nbsp; in der &bdquo;Baurecht auf Zeit&ldquo;-Regelung f&uuml;r den Au&szlig;enbereich: F&uuml;r&nbsp; Vorhaben, nach &sect; 35 Absatz 1 Nr. 2 bis 6 BauGB ist als weitere&nbsp; Zul&auml;ssigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserkl&auml;rung abzugeben,&nbsp; das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zul&auml;ssigen Nutzung&nbsp; zur&uuml;ckzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Als&nbsp; Sicherheitsleistung kommt vor allem eine bankbesicherte selbstschuldnerische&nbsp; B&uuml;rgschaft in Betracht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>7. &bdquo;Windklau&ldquo;</strong></p>
<p>Ein &bdquo;Recht gegen Windklau&ldquo;, also dagegen, dass ein zeitlich&nbsp; nachfolgender Betreiber mit einem Standort sozusagen den Wind&nbsp; &bdquo;wegnimmt&ldquo; oder die Anlage beeintr&auml;chtigt, gibt es nicht. Es&nbsp; gibt &ndash; so etwa neuere Rechtsprechung&nbsp; &ndash; kein subjektiv-&ouml;ffentliches&nbsp; Recht auf Ausnutzung der Windenergie, das ein Betreiber&nbsp; einer Windkraftanlage, die sich im Nachlauf zu einer anderen&nbsp; Windkraftanlage befindet, dem Betreiber einer vorgelagerten&nbsp; Windkraftanlage entgegenhalten k&ouml;nnte. Was bleibt ist daher,&nbsp; dass es die Betreiber gegenseitig vertraglich vereinbaren k&ouml;nnen,&nbsp; dass evtl. verursachte Turbulenzen die Standsicherheit nicht&nbsp; beeintr&auml;chtigen u. a. Dies k&ouml;nnte auch durch die Gemeinden&nbsp; unterst&uuml;tzt werden. Beim sog. &bdquo;Repowering&ldquo; von Windkraftanlagen&nbsp; &ndash; unterst&uuml;tzt durch das &bdquo;Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)&nbsp; 2009&ldquo;&nbsp; &ndash; k&ouml;nnte dies z.B. zu Probleml&ouml;sungen genutzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>III. Zur Kosten&uuml;bernahme</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beteiligung des Privaten an den Kosten der Planungen und&nbsp; Ma&szlig;nahmen macht st&auml;dtebauliche Vertr&auml;ge f&uuml;r Gemeinden vielfach&nbsp; interessant; vgl. schon oben I.2. Rechtsgrundlage hierf&uuml;r ist&nbsp; &sect; 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3. Danach sind Vereinbarungen in st&auml;dtebaulichen&nbsp; Vertr&auml;gen zul&auml;ssig, mit denen die &Uuml;bernahme von Kosten&nbsp; oder sonstigen Aufwendungen vereinbart wird, die der&nbsp; Gemeinde f&uuml;r st&auml;dtebauliche Ma&szlig;nahmen entstehen oder entstanden&nbsp; sind. Sie m&uuml;ssen &ndash; so &sect; 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB&nbsp; ausdr&uuml;cklich &ndash; &bdquo;die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens&ldquo;&nbsp; sein. &bdquo;Kausalit&auml;t&ldquo; von Ma&szlig;nahme und Kostenvereinbarung&nbsp; ist danach unabdingbar. Die Rechtsprechung zeigt, dass sich&nbsp; hier die Praxis mitunter &bdquo;anf&auml;llig&ldquo; f&uuml;r L&ouml;sungen zeigt, die vom&nbsp; Gesetz nicht gedeckt sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>IV. L&auml;rmsanierung durch Vertr&auml;ge: Stadtumbau und&nbsp; Sanierung</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>1. St&auml;dtebauliche Sanierung</strong></p>
<p>L&auml;rmsanierung ist eine &bdquo;klassische&ldquo; st&auml;dtebauliche Aufgabe bei&nbsp; vielen Innenstadtsanierungen, bei Verkehrsberuhigung in Stadterneuerungsgebieten&nbsp; und bei der Umgestaltung von Orten infolge&nbsp; von Umgehungsstra&szlig;en. &sect; 136 BauGB &uuml;ber den Sanierungstatbestand&nbsp; spricht Verkehrsfragen z. B. im Kontext ungesunder Wohnund&nbsp; Arbeitsverh&auml;ltnisse ausdr&uuml;cklich an. Nach &sect; 136 Abs. 2 sind&nbsp; st&auml;dtebauliche Sanierungsma&szlig;nahmen Ma&szlig;nahmen, durch die&nbsp; ein Gebiet zur Behebung st&auml;dtebaulicher Missst&auml;nde wesentlich&nbsp; verbessert oder umgestaltet wird. &sect; 136 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. f )&nbsp; nennt dazu beispielhaft &bdquo;die Einwirkungen, die von Grundst&uuml;cken,&nbsp; Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen,&nbsp; insbesondere durch L&auml;rm, Verunreinigungen und Ersch&uuml;tterungen&ldquo;.&nbsp; Neben diesem Fall einer &bdquo;Substanzschw&auml;che&ldquo; nennt &sect; 136&nbsp; Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a den flie&szlig;enden und ruhenden Verkehr als&nbsp; denkbaren Sanierungsfall, und zwar als sog. &bdquo;funktionellen Missstand&ldquo;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r st&auml;dtebauliche Vertr&auml;ge besteht bei st&auml;dtebaulichen Sanierungen&nbsp; ein weites Anwendungsgebiet, da die gemeindlichen Ordnungsma&szlig;nahmen&nbsp; der Sanierung &ndash; etwa die L&auml;rmsanierung &ndash;&nbsp; durch Vertrag sowohl einem Sanierungstr&auml;ger&nbsp; &uuml;bertragen als&nbsp; auch den Eigent&uuml;mern &uuml;berlassen werden k&ouml;nnen&nbsp; . Darunter fallen&nbsp; z. B. auch die Herstellung und &Auml;nderung von Erschlie&szlig;ungsanlagen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Stadtumbau&nbsp; </strong></p>
<p>Durch den Stadtumbau nach &sect;&sect; 171a ff. BauGB sollen in den&nbsp; von erheblichen st&auml;dtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen&nbsp; Gebieten Anpassungen vorgenommen werden zur Herstellung&nbsp; nachhaltiger st&auml;dtebaulicher Strukturen. Die damit angestrebte&nbsp; Anpassung der Siedlungsstruktur an die Erfordernisse der Entwicklung&nbsp; von Bev&ouml;lkerung und Wirtschaft einschlie&szlig;lich der&nbsp; Umweltverh&auml;ltnisse umfasst auch ggf. erforderliche L&ouml;sungen von&nbsp; L&auml;rmkonflikten. Das Gesetz geht von einer &ndash; wenn m&ouml;glich &ndash;&nbsp; konsensualen L&ouml;sung der Stadtumbauaufgaben aus. &sect; 171c&nbsp; BauGB bestimmt hierzu sehr direkt, dass die Gemeinden bei der&nbsp; Umsetzung ihres st&auml;dtebaulichen Entwicklungskonzepts die M&ouml;glichkeit&nbsp; nutzen sollen, Stadtumbauma&szlig;nahmen auf der Grundlage&nbsp; von st&auml;dtebaulichen Vertr&auml;gen im Sinne des &sect; 11 BauGB insbesondere&nbsp; mit den beteiligten Eigent&uuml;mern durchzuf&uuml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Der-Beitrag-der-staedtebaulichen-Vertraege-zur-Loesung-von--staedtebaulichen-Problemen-des-Laermschutzes-1721.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Die Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&ndash; Auslegung und Anwendung des &sect; 29a BImSchG &ndash; </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Von Oberregierungsrat Dr. Alfred Scheidler, Tirschenreuth</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<strong>I. Einleitung</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong>Zu den Grundpflichten der Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbed&uuml;rftiger Anlagen geh&ouml;rt es, die Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass sch&auml;dliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Bel&auml;stigungen f&uuml;r die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden k&ouml;nnen (&sect;5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BImSchG). Ebenso bedeutsam wie diese Verpflichtung selbst ist die &Uuml;berwachung deren Einhaltung. Neben einer beh&ouml;rdlichen &Uuml;berwachung setzt das BImSchG insofern auch auf eine Eigen&uuml;berwachung durch den Betreiber, wobei es der Beh&ouml;rde grunds&auml;tzlich frei steht, von welcher der beiden &Uuml;berwachungsformen sie Gebrauch macht. W&auml;hrend die beh&ouml;rdliche &Uuml;berwachung zentral in &sect; 52 BImSchG geregelt ist, finden sich Regelungen zur Eigen&uuml;berwachung an verschiedenen Stellen im BImSchG und in den darauf &nbsp;gest&uuml;tzten Verordnungen. Eine dieser Regelungen zur Eigen&uuml;berwachung ist &sect; 29a BImSchG. &nbsp;Nach dieser Vorschrift kann die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde anordnen, dass der Anlagenbetreiber einen Sachverst&auml;ndigen mit der Durchf&uuml;hrung bestimmter sicherheitstechnischer Pr&uuml;fungen sowie Pr&uuml;fungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. Damit stellt sich &sect; 29a BImSchG, der erst 1990 in das BImSchG eingef&uuml;gt wurde , als Parallelvorschrift zu &sect; 26 BImSchG dar. Letzterer bezieht sich auf Emissionen und Immissionen und betrifft damit die betriebliche Eigen&uuml;berwachung im Hinblick auf den Immissionsschutz. &sect; 29a BImSchG hat demgegen&uuml;ber sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen zum Gegenstand; die Eigen&uuml;berwachung bezieht sich hier also nicht auf den Immissionsschutz, sondern auf die Anlagensicherheit. &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Sinn und Zweck der Anordnungsbefugnis aus &sect; 29a BImSchG </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Im Bereich der genehmigungsbed&uuml;rftigen Anlagen bezweckt das BImSchG nicht nur Schutz und Vorsorge gegen sch&auml;dliche Umwelteinwirkungen (vgl. &sect; 1 Abs. 1 BImSchG), sondern es soll allgemein auch die Anlagensicherheit gew&auml;hrleisten (vgl. &sect; 1 Abs. 2 BImSchG). Hierf&uuml;r gen&uuml;gt es nicht, wenn mit der Genehmigung Anforderungen gestellt werden; vielmehr m&uuml;ssen Anlagen mit einem besonderen Gefahrenpotential durch den Betreiber st&auml;ndig unter Kontrolle gehalten werden. Diese &Uuml;berwachung ist notwendige Voraussetzung daf&uuml;r, dass der Anlagenbetreiber selbst &uuml;berpr&uuml;fen kann, ob er seine immissionsschutzrechtlichen Pflichten einh&auml;lt. &sect; 29a BImSchG gibt der Beh&ouml;rde die M&ouml;glichkeit, den Betreiber zur notwendigen &Uuml;berwachung durch einen Sachverst&auml;ndigen anzuhalten, soweit es um sicherheitstechnische Anforderungen geht. Damit dient die Vorschrift dem Ziel, insoweit eine betreibereigene &Uuml;berwachung mit zuverl&auml;ssigen Ergebnissen sicherzustellen; durch sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen sollen die durch St&ouml;rf&auml;lle bzw. schwere Unf&auml;lle bedingten Risiken minimiert werden. Das bedeutet indes nicht, dass &sect; 29a BImSchG nur auf Betreiber solcher Anlagen Anwendung findet, die der St&ouml;rfallverordnung (12. BImSchV) unterliegen; vielmehr richtet sich &sect; 29a BImSchG insgesamt an die Betreiber genehmigungsbed&uuml;rftiger Anlagen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>III. Verh&auml;ltnis und Abgrenzung zu anderen Vorschriften </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Auch die &sect;&sect; 26, 28 und 29 BImSchG geben der Beh&ouml;rde die M&ouml;glichkeit, den Betreiber einer Anlage mittels Anordnung zur Eigen&uuml;berwachung anzuhalten. Wie eingangs bereits festgestellt, bezieht sich &sect; 26 BImSchG aber auf Emissionen und Immissionen und betrifft damit die betriebliche Eigen&uuml;berwachung im Hinblick auf den Immissionsschutz. Dasselbe gilt f&uuml;r &sect; 28 und &sect;29 BImSchG, so dass es zu keinen &Uuml;berschneidungen mit dem die Anlagensicherheit betreffenden &sect; 29a BImSchG kommen kann. Vielmehr stehen die verschiedenen Anordnungsm&ouml;glichkeiten selbstst&auml;ndig nebeneinander. Selbstst&auml;ndig neben der Anordnungsm&ouml;glichkeit nach &sect; 29a BImSchG steht auch die M&ouml;glichkeit, nach &sect; 52 Abs. 2 BImSchG eine beh&ouml;rdliche &Uuml;berwachung vorzunehmen. Auch hier kann ein Sachverst&auml;ndiger eingeschaltet werden. Im Unterschied zu &sect; 29a BImSchG handelt dieser bei &sect; 52 Abs. 2 BImSchG aber nicht im Auftrag des Anlagenbetreibers, sondern er wird im Auftrag der Beh&ouml;rde t&auml;tig, steht sozusagen in deren &bdquo;Lager&ldquo;. &sect; 29a Abs. 3 BImSchG begr&uuml;ndet &ndash; &auml;hnlich wie &sect; 31 BImSchG &ndash; eine Pflicht des Anlagenbetreibers, die Ergebnisse der &Uuml;berpr&uuml;fung der Beh&ouml;rde vorzulegen. Beide Vorschriften haben unterschiedliche Anwendungsbereiche: &sect; 31 BImSchG hat nur die Auskunft &uuml;ber ermittelte Emissionen und Immissionen zum Gegenstand, w&auml;hrend &sect; 29a Abs. 3 BImSchG Vorlagepflichten bezogen auf sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen regelt. Werden mit dem Ergebnis sicherheitstechnischer Pr&uuml;fungen nach &sect; 29a Abs. 3 BImSchG auch ermittelte Emissionen oder Immissionen mitgeteilt, so l&auml;sst dies die Pflichten aus &sect; 31 BImSchG unber&uuml;hrt. Im Verh&auml;ltnis zu &sect; 17 BImSchG, der nachtr&auml;gliche Anordnungen erlaubt, ist &sect; 29a BImSchG vorrangig, soweit es um sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen geht. Anstatt durch beh&ouml;rdliche Einzelma&szlig;nahmen nach &sect; 29a BImSchG k&ouml;nnen sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen auch in einer auf &sect;7 Abs.1 Satz 1 Nr.4 BImSchG gest&uuml;tzten Rechtsverordnung angeordnet werden. Beide M&ouml;glichkeiten stehen selbstst&auml;ndig nebeneinander, wobei die Regelung in einer Verordnung den Vorteil bietet, dass f&uuml;r bestimmte typenm&auml;&szlig;ig erfasste Anlagen Pr&uuml;fungen als unmittelbar geltende Betreiberpflichten vorgeschrieben werden k&ouml;nnen, ohne dass es hierf&uuml;r einer Anordnung bedarf. Ebenso wird &sect; 29a BImSchG auch nicht durch Anordnungsm&ouml;glichkeiten aufgrund einer Rechtsverordnung nach &sect; 14 des Ger&auml;te- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) verdr&auml;ngt. Schlie&szlig;lich k&ouml;nnen sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen dem Betreiber einer genehmigungsbed&uuml;rftigen Anlage auch schon durch eine Auflage im Genehmigungsbescheid auferlegt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>IV. Voraussetzungen einer Anordnung </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>1. Genehmigungsbed&uuml;rftige Anlage </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Grundvoraussetzung einer Anordnung nach &sect; 29a Abs. 1 BImSchG ist, dass es um eine genehmigungsbed&uuml;rftige Anlage geht. Entscheidend ist daher, dass die Anlage im Zeitpunkt der Anordnung im Anhang der 4. BImSchV aufgef&uuml;hrt ist. Ohne Bedeutung ist es hingegen, ob die erforderliche Genehmigung auch tats&auml;chlich vorliegt. Adressat der Anordnung kann nur der Betreiber der Anlage sein, nicht der in &sect; 29a Abs. 1 BImSchG im &Uuml;brigen genannte Personenkreis, der die sicherheitstechnischen Pr&uuml;fungen durchf&uuml;hren soll. Der Umstand, dass ausdr&uuml;cklich der &bdquo;Betreiber&ldquo; als Adressat genannt ist, k&ouml;nnte zudem die Vermutung nahelegen, dass die Anlage im Zeitpunkt der Anordnung schon oder noch in Betrieb sein muss. Dass dem nicht so ist, zeigt &nbsp;aber bereits der Wortlaut von &sect; 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 BImSchG: Danach k&ouml;nnen Pr&uuml;fungen auch schon vor der Inbetriebnahme (Nr. 1) und auch im Falle einer Betriebseinstellung (Nr. 4) angeordnet werden.20 &nbsp;Da sicherheitstechnische Risiken auch schon vor Inbetriebnahme und noch nach Betriebsstilllegung bestehen k&ouml;nnen, w&uuml;rde es au&szlig;erdem dem Gesetzeszweck widersprechen, wenn f&uuml;r eine Anordnung nach &sect; 29a BImSchG der Betrieb der Anlage erforderlich w&auml;re. Im Falle einer Betriebseinstellung ist Anordnungsadressat der letzte Betreiber.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Pr&uuml;fungsanlass und -zeitpunkt </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Anordnungen nach &sect; 29a BImSchG setzen au&szlig;erdem einen besonderen Pr&uuml;fungsanlass voraus. &sect; 29a Abs. 2 BImSchG unterscheidet insofern zwischen verdachtsunabh&auml;ngigen und verdachtsabh&auml;ngigen Anordnungen. &Auml;hnlich wie bei &sect; 26 BImSchG, demzufolge Anordnungen nur getroffen werden k&ouml;nnen, wenn zu bef&uuml;rchten ist, dass durch die Anlage sch&auml;dliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden k&ouml;nnen, setzt auch &sect; 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BImSchG einen Gefahrenverdacht voraus. Danach k&ouml;nnen sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte daf&uuml;r bestehen, dass bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht erf&uuml;llt werden. Solche Anhaltspunkte k&ouml;nnen sich insbesondere aus Nachbarbeschwerden, aus Feststellungen der Immissionsschutzbeh&ouml;rde im Rahmen ihrer &Uuml;berwachungst&auml;tigkeit nach &sect; 52 BImSchG oder aus den Wahrnehmungen anderer Beh&ouml;rden (etwa der Arbeitsschutzbeh&ouml;rden) ergeben. Anordnungen nach &sect; 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BImSchG sind auch mehrmals zul&auml;ssig, n&auml;mlich immer dann, wenn Anhaltspunkte f&uuml;r die Nichterf&uuml;llung sicherheitstechnischer Anforderungen vorliegen , gleich, ob es sich um die urspr&uuml;nglichen Verdachtsmomente handelt oder um neue.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&Uuml;ber &sect; 26 BImSchG hinausgehend erm&ouml;glicht es &sect; 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BImSchG, Anordnungen auch verdachtsunabh&auml;ngig zu erlassen. Dabei wird durch Satz 2 sichergestellt, dass auch Anlagen&auml;nderungen (ohne dass diese wesentlich sein m&uuml;ssen ) zum Anlass f&uuml;r sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&ndash; Nach Nr.1 kann die Beh&ouml;rde bereits f&uuml;r einen bestimmten Zeitpunkt der Errichtungsphase (z.B. Fertigstellung des Rohbaus) oder f&uuml;r den Zeitpunkt nach Abschluss der Errichtung, aber vor der Inbetriebnahme einen Anlass f&uuml;r bestimmte sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen sehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&ndash; Nach Nr. 2 besteht ein Anlass f&uuml;r Pr&uuml;fungen auch nach der Inbetriebnahme eine neuen Anlage. Hier geht es vor allem darum, die &Uuml;bereinstimmung der Anlage und ihres Betriebs mit den Vorgaben des Genehmigungsbescheids zu pr&uuml;fen. Dabei m&uuml;ssen die Pr&uuml;fungen nicht zwingend in unmittelbarem Anschluss an die Inbetriebnahme erfolgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Nr.3 erm&ouml;glicht verdachtsunabh&auml;ngige Pr&uuml;fungen in regelm&auml;&szlig;igen Abst&auml;nden. Eine entsprechende Anordnung kommt in erster Linie bei Anlagen mit einem hohen Gef&auml;hrdungspotential in Betracht. Im Unterschied zu der sich auf Emissionen und &nbsp;Immissionen beziehenden Parallelvorschrift des &sect; 28 BImSchG gibt &sect; 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BImSchG keinen bestimmen Pr&uuml;frhythmus vor, so dass die zeitlichen Abst&auml;nde zwischen den einzelnen Pr&uuml;fanordnungen auch k&uuml;rzer oder l&auml;nger als drei Jahre sein k&ouml;nnen. Ma&szlig;geblich f&uuml;r die Wahl des richtigen zeitlichen Abstands ist &ndash; unabh&auml;ngig vom jeweiligen Einzelfall &ndash; die sachgerechte St&ouml;rfallvorsorge.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nr. 4 erfasst den Zeitraum ab Betriebseinstellung. Pr&uuml;fanordnungen nach dieser Regelung ergehen vor allem zur Sicherstellung der sich aus &sect; 5 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG ergebenden Nachsorgepflichten. &sect; 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BImSchG ist nicht auf den Zeitpunkt der Betriebseinstellung selbst beschr&auml;nkt, sondern erm&ouml;glicht Anordnungen auch noch f&uuml;r die Zeit danach, so dass die Beh&ouml;rde nicht gehalten ist, umgehend bei Betriebseinstellung eine Anordnung nach &sect; 29a BImSchG zu treffen. Allerdings ist die Anordnungsbefugnis &ndash; obwohl Nr. 4 selbst keine zeitliche Grenze vorgibt &ndash; zeitlich beschr&auml;nkt: Da die Befugnis zur Anordnung bestimmter sicherheitstechnischer Ma&szlig;nahmen ein Jahr nach Einstellung des gesamten Betriebs endet (&sect; 17 Abs. 4a Satz 2 BImSchG), kann mehr als ein Jahr nach einer Betriebseinstellung ein Anlass f&uuml;r sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen nicht mehr angenommen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>&Uuml;ber die sich aus &sect; 29a BImSchG direkt ergebenden Voraussetzungen hinaus muss bei Erlass einer hierauf gest&uuml;tzten Anordnung au&szlig;erdem der Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit beachtet sein. Die Pr&uuml;fungen m&uuml;ssen danach im Hinblick auf den Zweck des &sect; 29a BImSchG, die durch St&ouml;rf&auml;lle bzw. schwere Unf&auml;lle bedingten Risiken zu minimieren, erforderlich sein, ohne den Betreiber &uuml;berm&auml;&szlig;ig zu belasten. Hierbei ist vor allem zu ber&uuml;cksichtigen, dass &sect; 30 Satz 1 BImSchG dem Betreiber die Kosten f&uuml;r die sicherheitstechnischen Pr&uuml;fungen aufb&uuml;rdet. Wenngleich &sect; 29a BImSchG nicht nur die Betreiber solcher Anlagen erfasst, die der St&ouml;rfallverordnung unterliegen, sondern grunds&auml;tzlich alle Betreiber genehmigungsbed&uuml;rftiger Anlagen (siehe oben II. a. E.), wird man bei einer Anordnung nach &sect; 29a BImSchG ein gegen&uuml;ber dem Normalfall gesteigertes, St&ouml;rfallanlagen angen&auml;hertes Gefahrenpotential der Anlage voraussetzen m&uuml;ssen. Eine Pr&uuml;fungsanordnung ist daher wegen Versto&szlig;es gegen den Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, wenn offensichtlich keine St&ouml;rfall- und Sicherheitsrisiken bestehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>4. Entscheidung der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde f&uuml;r eine Anordnung nach &sect; 29a BImSchG bestimmt sich nach Landesrecht. In den meisten L&auml;ndern ist die Aufgabe den &Uuml;berwachungsbeh&ouml;rden (siehe &sect; 52 BImSchG) &uuml;bertragen worden (siehe beispielsweise f&uuml;r Bayern Art. 4 BayImSchG). Ob eine Anordnung nach &sect; 29a BImSchG getroffen wird, liegt im Ermessen der Beh&ouml;rde, die hierbei insbesondere Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitserw&auml;gungen anzustellen hat (s. o. 3.). &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>V. Inhalt einer Anordnung </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>1. Allgemeines</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong>&sect; 29a BImSchG erm&auml;chtigt die Beh&ouml;rde nicht dazu, den Betreiber zur unmittelbaren Durchf&uuml;hrung sicherheitstechnischer Pr&uuml;fungen zu verpflichten, sondern nur dazu, solche Pr&uuml;fungen bei einem Sachverst&auml;ndigen in Auftrag zu geben. Hierzu muss der Betreiber in der Regel einen zivilrechtlichen Werkvertrag mit dem Sachverst&auml;ndigen abschlie&szlig;en. Handelt es sich bei der sachverst&auml;ndigen Person um eigene Bedienstete, wie etwa den St&ouml;rfallbeauftragten, so gen&uuml;gt eine blo&szlig;e arbeitsrechtliche Weisung. Die beh&ouml;rdliche Anordnung, bei der es sich um einen Verwaltungsakt handelt , kann entweder darauf gerichtet sein, bestimmte sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen durchf&uuml;hren zu lassen oder darauf, sicherheitstechnische Unterlagen pr&uuml;fen zu lassen. In beiden F&auml;llen muss die Anordnung hinreichend bestimmt sein. Eine Anordnung, mit der lediglich verlangt wird, die Anlage &bdquo;in sicherheitstechnischer Hinsicht&ldquo; pr&uuml;fen zu lassen, gen&uuml;gt dem Bestimmtheitserfordernis nicht. Nur durch genaues Umrei&szlig;en der verlangten sicherheitstechnischen Pr&uuml;fungen kann sichergestellt werden, dass die Entscheidung &uuml;ber den Umfang der Pr&uuml;fungen nicht in das Ermessen des Pr&uuml;fers gestellt wird und dieser dadurch den Umfang der &Uuml;berwachung festlegt. &sect; 29a Abs. 1 Satz 3 BImSchG, wonach die Beh&ouml;rde befugt ist, Einzelheiten &uuml;ber Art und Umfang der sicherheitstechnischen Pr&uuml;fungen vorzuschreiben, kommt daher insoweit nur deklaratorische Bedeutung zu. Eigenst&auml;ndige Bedeutung hat &sect; 29a Abs. 1 Satz 3 BImSchG nur, soweit er der Beh&ouml;rde erlaubt, Einzelheiten &uuml;ber die Vorlage des Pr&uuml;fergebnisses vorzuschreiben. &Auml;hnlich wie nach &sect; 26 Satz 2 BImSchG k&ouml;nnen sich die Anforderungen dabei sowohl auf Form, Art und Umfang der Darstellung als auch auf den Zeitpunkt der Vorlage beziehen. Au&szlig;erdem kann nach &sect; 29a Abs. 1 Satz 3 BImSchG &ndash; abweichend von &sect;29a Abs.3 BImSchG &ndash; vorgeschrieben werden, dass der Betreiber die pr&uuml;fende sachverst&auml;ndige Stelle beauftragt, das Pr&uuml;fungsergebnis unmittelbar der &Uuml;berwachungsbeh&ouml;rde zuzuleiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Mit &bdquo;sicherheitstechnischen Pr&uuml;fungen&ldquo; sind Pr&uuml;fungen gemeint, die Aufschluss dar&uuml;ber geben sollen, unter welchen Voraussetzungen mit welcher Wahrscheinlichkeit welche Sch&auml;den durch die Anlage hervorgerufen werden k&ouml;nnen und wie sie gegebenenfalls zu verhindern sind. Es geht also nicht nur um Risiken, die mit St&ouml;rf&auml;llen im Sinne der St&ouml;rfallverordnung (12. BImSchV) im Zusammenhang stehen, sondern allgemein um Feststellungen zu Beschaffenheit und Betriebsweise der Anlage und um gutachtliche &Auml;u&szlig;erungen zu m&ouml;glichen Ereignisabl&auml;ufen. &nbsp;So k&ouml;nnen sich die Pr&uuml;fungen z.B. auf den Zustand einzelner Anlagenteile beziehen, wie die Untersuchung auf Korrosion oder Rissbildung, auf das Funktionieren sicherheitstechnischer Einrichtungen, auf Voraussetzungen und Eintrittswahrscheinlichkeit von Betriebsst&ouml;rungen, auf m&ouml;gliche St&ouml;rfallabl&auml;ufe oder auf die Wirksamkeit von Ma&szlig;nahmen zur Begrenzung von St&ouml;rfallauswirkungen. Auch Fragen der Sicherheitsorganisation k&ouml;nnen Gegenstand einer Pr&uuml;fanordnung sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Pr&uuml;fungen von sicherheitstechnischen Unterlagen</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong>Nach &sect; 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die Beh&ouml;rde auch sachverst&auml;ndige Pr&uuml;fungen von sicherheitstechnischen Unterlagen verlangen. Dies betrifft in erster Linie das Konzept zur Verhinderung von St&ouml;rf&auml;llen nach &sect;8 der 12. BImSchV und den Sicherheitsbericht nach &sect; 9 der 12. BImSchV. Daneben kommen aber auch alle anderen f&uuml;r die Sicherheit des Anlagenbetriebs bedeutsamen Unterlagen in Betracht, etwa Beschreibungen der Funktionsweise von Sicherheitseinrichtungen oder Berechnungen &uuml;ber die Ausbreitung von Gasen, die bei einem St&ouml;rfall freigesetzt werden k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VI. In Betracht kommende Sachverst&auml;ndige </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>1. Allgemeines </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&sect; 29a Abs.1 BImSchG trifft auch Aussagen dazu, welche sachverst&auml;ndigen Personen f&uuml;r eine Durchf&uuml;hrung einer sicherheitstechnischen Pr&uuml;fung in Betracht kommen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen bekannt gegebenen Sachverst&auml;ndigen (Satz 1) und sonstigen Sachverst&auml;ndigen (Satz 2). Welche der in Betracht kommenden sachverst&auml;ndigen Personen der Anlagenbetreiber beauftragt, steht nicht etwa in dessen Belieben. Vielmehr ist es Aufgabe der Beh&ouml;rde, in ihrer Anordnung hierzu Aussagen zu treffen. Der Beh&ouml;rde steht hierbei ein Auswahlermessen zu, in das insbesondere Gesichtspunkte der Akzeptanz der Pr&uuml;fungsergebnisse oder der Vergleichbarkeit der Pr&uuml;fungsmethoden einflie&szlig;en k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Bekanntgegebene Sachverst&auml;ndige</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong>&sect; 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG, wonach der Anlagenbetreiber einen Sachverst&auml;ndigen beauftragen muss, der von der nach Landesrecht zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde bekanntgegeben worden ist, stellt den Regelfall dar, der immer dann greift, wenn die anordnende Beh&ouml;rde nicht ausdr&uuml;cklich nach Satz 2 etwas anderes gestattet hat. Unter den nach &sect; 29a Abs. 1 Satz 1 bekannt gegebenen Sachverst&auml;ndigen hat der Anlagenbetreiber in der Regel die freie Wahl. Im Unterschied zur Parallelvorschrift des &sect; 26 Abs. 1 BImSchG, der von bekannt gegebenen &bdquo;Stellen&ldquo; spricht, verwendet &sect; 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG den engeren Begriff &bdquo;Sachverst&auml;ndiger&ldquo;. Daraus ergibt sich, dass die Vorschrift nur nat&uuml;rliche Personen, nicht auch juristische Personen erfasst. Dies schlie&szlig;t es aber nicht aus, mehrere nat&uuml;rliche Personen zusammen als Sachverst&auml;ndige bekannt zu geben. Auch ist es m&ouml;glich, die Angestellten einer Pr&uuml;forganisation (z. B. T&Uuml;V) als Sachverst&auml;ndige bekannt zu machen, sofern die Pr&uuml;forganisation in einer Art und Weise ausgestaltet ist, dass die Sachverst&auml;ndigen ihre Aufgaben unabh&auml;ngig wahrnehmen k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der zu beauftragende Sachverst&auml;ndige muss von der zust&auml;ndigen Landesbeh&ouml;rde bekannt gegeben worden sein. Hierzu existie &nbsp;ren &bdquo;Richtlinien f&uuml;r die Bekanntgabe von Sachverst&auml;ndigen nach &sect; 29a Abs. 1 BImSchG&ldquo; des L&auml;nderausschusses f&uuml;r Immissionsschutz (LAI). Die Bekanntgabe kann durch Ver&ouml;ffentlichung im amtlichen Ver&ouml;ffentlichungsorgan der zust&auml;ndigen Landesbeh&ouml;rde erfolgen oder durch eine sonstige Mitteilung gegen&uuml;ber dem Anlagenbetreiber und dem Sachverst&auml;ndigen. Voraussetzung daf&uuml;r, dass eine Person (bzw. Personenmehrheit) als Sachverst&auml;ndiger i. S. v. &sect; 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG bekannt gegeben wird, ist es, dass eine ausreichende Fachkunde, Zuverl&auml;ssigkeit und ger&auml;tetechnische Ausstattung vorliegt , auch wenn dies im Unterschied zu Satz 2 nicht ausdr&uuml;cklich im Gesetz gefordert wird. Sind diese Erfordernisse erf&uuml;llt, so hat die zust&auml;ndige Landesbeh&ouml;rde keinen Ermessenspielraum dar&uuml;ber, ob sie bekannt gibt oder nicht; es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Die gegenteilige Auffassung ist bedenklich im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG). So kann die Bekanntgabe insbesondere nicht mit dem Argument verweigert werden, es g&auml;be bereits gen&uuml;gend bekannt gegebene Sachverst&auml;ndige ; dies w&uuml;rde im Ergebnis auf eine Kontingentierung hinauslaufen und damit auf eine objektive Zulassungsvoraussetzung, also eine Zugangsbeschr&auml;nkung, auf die der Einzelne keinen Einfluss hat. Nach der im Apothekenurteil vom 11.6.1958 gepr&auml;gten Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts sind objektive Zulassungsbeschr&auml;nkungen &ndash; gemessen an Art. 12 GG &ndash; nur zul&auml;ssig, wenn es um die Abwehr nachweisbarer oder h&ouml;chstwahrscheinlicher schwerer Gefahren f&uuml;r ein &uuml;berragend wichtiges Gemeinschaftsgut geht. Solche stehen im vorliegenden Zusammenhang aber zweifellos nicht zur Debatte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Bekanntgabe ist als Verwaltungsakt anzusehen, der befristet und mit Auflagen versehen werden kann. Dem betroffenen Sachverst&auml;ndigen steht gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bekanntgabe die Verpflichtungsklage offen (s. u. IX).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Sonstige Sachverst&auml;ndige </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Abweichend von der Grundregel des &sect; 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die anordnende Beh&ouml;rde es nach Satz 2 gestatten, auch andere Sachverst&auml;ndige zu beauftragen. Voraussetzung einer solchen Gestattung ist, dass die zu beauftragende Person f&uuml;r die konkret geforderten Pr&uuml;fungen die erforderliche Fachkunde, Zuverl&auml;ssigkeit und ger&auml;tetechnische Ausstattung besitzt. Folgende andere Sachverst&auml;ndige kommen dabei in Betracht:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&ndash; der St&ouml;rfallbeauftragte (&sect; 58a BImSchG),</p>
<p>&ndash; zugelassene &Uuml;berwachungsstellen nach &sect; 17 Abs. 1 GPSG,</p>
<p>&ndash; ein Sachverst&auml;ndiger, der in einer f&uuml;r Anlagen nach &sect; 2 Abs. 7 GPSG erlassenen Rechtsverordnung genannt ist oder</p>
<p>&ndash; ein nach &sect; 36 Abs. 1 GewO bestellter Sachverst&auml;ndiger, der eine besondere Sachkunde im Bereich sicherheitstechnischer Pr&uuml;fungen nachweist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Will die Beh&ouml;rde gestatten, den St&ouml;rfallbeauftragten heranzuziehen, so hat sie genau zu pr&uuml;fen, ob er eine gegen&uuml;ber dem Anlagenbetreiber hinreichend unabh&auml;ngige Position innehat und die Gew&auml;hr f&uuml;r eine objektive Pr&uuml;fung bietet. Wenngleich Bedenken hinsichtlich seiner Unabh&auml;ngigkeit bestehen k&ouml;nnen, bietet seine Heranziehung doch den Vorteil, dass er wegen seiner internen Kenntnisse der Anlage diese einschlie&szlig;lich ihrer &bdquo;Schwachstellen&ldquo; besonders gut kennt und daher in der Regel besser beurteilen kann, als ein Au&szlig;enstehender.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VII. Vorlage des Pr&uuml;fungsergebnisses </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>&sect; 29a Abs. 3, 1. HS BImSchG verpflichtet den Betreiber, sp&auml;testens einen Monat nach Durchf&uuml;hrung der Pr&uuml;fungen die Ergebnisse der Beh&ouml;rde vorzulegen. Diese Verpflichtung besteht &ndash; anders als bei &sect; 31 Satz 1 BImSchG &ndash; bereits von Gesetzes wegen und nicht erst nach einer Aufforderung durch die Beh&ouml;rde. Die Vorlagepflicht soll die Beh&ouml;rde in die Lage versetzen, die Eignung der getroffenen Ma&szlig;nahmen zu pr&uuml;fen und gegebenenfalls eigene Ma&szlig;nahmen (gest&uuml;tzt auf &sect; 17 BImSchG) zu treffen. Da &sect; 29a Abs. 1 Satz 3 BImSchG die Beh&ouml;rde dazu erm&auml;chtigt, Einzelheiten &uuml;ber die Vorlage des Pr&uuml;fungsergebnisses vorzuschreiben, kann sie hinsichtlich der Vorlagepflicht auch Anordnungen treffen, die von den gesetzlichen Vorgaben in &sect;29a Abs.3 BImSchG abweichen, etwa indem eine k&uuml;rzere Frist angeordnet wird. Derartige Anordnungen sind vorrangig zu beachten. Die (Monats-)- Frist beginnt zu laufen, sobald die Ergebnisse beim Betreiber vorliegen. &nbsp;F&uuml;r den Sachverst&auml;ndigen ergibt sich aus &sect; 29a Abs. 3 BImSchG keine Vorlagepflicht64 &nbsp;, jedoch kann die Beh&ouml;rde den Anlagenbetreiber gem&auml;&szlig; &sect; 29a Abs. 1 Satz 3 BImSchG dazu verpflichten, dass er den Pr&uuml;fer anweist, die Ergebnisse der Beh&ouml;rde unmittelbar zuzuleiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Unterschied zu &sect; 31 Satz 1 BImSchG, demzufolge Aufzeichnungen von Messger&auml;ten nach &sect; 29 BImSchG f&uuml;nf Jahre lang aufzubewahren sind, trifft &sect; 29a Abs. 3 BImSchG keine ausdr&uuml;cklichen Aussagen zu einer Aufbewahrungspflicht. Trotzdem ist eine solche in dem Umfang anzunehmen, wie eine Aufbewahrung f&uuml;r die Erf&uuml;llung der Pflicht des Anlagenbetreibers zur Vorlage des Ergebnisses notwendig ist , da anderenfalls die Pflicht aus &sect; 29a Abs. 3 BImSchG leerliefe. Insofern stellt sich die Aufbewahrungspflicht als notwendiger Bestandteil der Verpflichtung aus &sect; 29a Abs. 3 BImSchG dar. Unabh&auml;ngig davon kann eine Aufbewahrungspflicht auch ausdr&uuml;cklich in der Anordnung nach &sect; 29a Abs. 1 BImSchG vorgeschrieben werden. Der zweite Halbsatz des &sect; 29a Abs. 3 BImSchG verpflichtet den Anlagenbetreiber zu einer unverz&uuml;glichen Vorlage (vgl. &sect; 121 Abs. 1 BGB: &bdquo;ohne schuldhaftes Z&ouml;gern&ldquo;), sofern dies zur Abwehr gegenw&auml;rtiger Gefahren erforderlich ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Voraussetzungen f&uuml;r beh&ouml;rdliche Ma&szlig;nahmen zum Gefahrenschutz erf&uuml;llt sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VIII. Kostentragung </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Durchf&uuml;hrung sicherheitstechnischer Pr&uuml;fungen kann je nach Reichweite der Anordnung oder nach Gr&ouml;&szlig;e der gepr&uuml;ften Anlage mehr oder weniger hohe Kosten verursachen. &sect; 30 Satz 1 &nbsp;BImSchG b&uuml;rdet sowohl f&uuml;r die Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach den &sect;&sect; 26, 28 und 29 BImSchG als auch &ndash; im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung &ndash; f&uuml;r die sicherheitstechnischen Pr&uuml;fungen nach &sect; 29a BImSchG dem Anlagenbetreiber auf. Die nur bei nicht genehmigungsbed&uuml;rftigen Anlagen einschl&auml;gige Ausnahmebestimmung des &sect; 31 Satz 2 BImSchG kann bei sicherheitstechnischen Pr&uuml;fungen schon a priori nicht zum Tragen kommen, da diese nur bei genehmigungsbed&uuml;rftigen Anlagen angeordnet werden k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unter &bdquo;Kosten&ldquo; i. S. v. &sect; 30 BImSchG fallen nicht etwa Geb&uuml;hren und Auslagen im Sinne des Verwaltungskostenrechts, so dass Verwaltungskosten, die der Beh&ouml;rde bei Erlass der Anordnung entstehen, ausgeklammert sind ; insoweit sind die entsprechenden Kostengesetze einschl&auml;gig. Der Begriff ist vielmehr untechnisch zu verstehen und umfasst die Aufwendungen f&uuml;r die sicherheitstechnischen Pr&uuml;fungen, insbesondere eigene Personal und Sachausgaben des Betreibers (auch f&uuml;r den St&ouml;rfallbeauftragten) sowie Verg&uuml;tungen an die beauftragten Sachverst&auml;ndigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>IX. Durchsetzungs- und Rechtsschutzfragen </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Kommt der Betreiber einer Anordnung nach &sect; 29a BImSchG nicht nach, so kann die Beh&ouml;rde ihre Anordnung im Wege des Verwaltungszwangs, insbesondere durch die Festsetzung von Zwangsgeld, vollstrecken. Einzelheiten regeln die Zwangsvollstreckungsgesetze der L&auml;nder. Die Verh&auml;ngung eines Bu&szlig;geldes scheidet dagegen aus, da &sect;29a BImSchG nicht im Ordnungswidrigkeitentatbestand des &sect; 62 BImSchG (namentlich Abs. 1 Nr. 5) aufgef&uuml;hrt ist. Wegen &sect; 3 OWiG scheidet eine analoge Anwendung des &sect;62 Abs.1 Nr.5 BImSchG aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Als Verwaltungsakt i. S. v. &sect; 35 VwVfG ist eine Anordnung nach &sect; 29a Abs. 1 BImSchG, sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen durchf&uuml;hren zu lassen, den verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen, n&auml;mlich Widerspruch und Anfechtungsklage, zug&auml;nglich. Auch gegen die Ablehnung eines Antrags, nach &sect; 29a Abs. 1 Satz 2 BImSchG andere Sachverst&auml;ndige als die von der Landesbeh&ouml;rde bekannt gegebenen zu den Pr&uuml;fungen heranziehen zu k&ouml;nnen, ist verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz m&ouml;glich. Als rechtsschutzintensivere Klageart ist hier die Verpflichtungs-, nicht die Anfechtungsklage statthaft. Die in &sect; 29a Abs. 1 Satz 2 BImSchG angef&uuml;hrten sachverst&auml;ndigen Personen sind im Falle einer Ablehnung der Gestattung hingegen nicht klagebefugt, da sie insoweit &uuml;ber kein subjektiv-&ouml;ffentliches Recht verf&uuml;gen. Ebenfalls kein subjektiv-&ouml;ffentliches Recht haben Dritte, die den Erlass einer Anordnung nach &sect; 29a BImSchG gegen einen Anlagenbetreiber erwirken wollen; unterbleibt eine solche Anordnung, sind sie daher nicht klagebefugt. Dagegen ist die Ablehnung oder Einschr&auml;nkung eines Antrags auf Bekanntgabe als Sachverst&auml;ndiger (&sect; 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG) ein belastender Verwaltungsakt, gegen den nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit der Verpflichtungsklage vorgegangen werden kann. In den Bundesl&auml;ndern, die von der M&ouml;glichkeit des &sect; 68 Abs. 1 Satz 2, Alt. 1 VwGO Gebrauch gemacht und die Notwendigkeit einer Nachpr&uuml;fung in einem Vorverfahren ausgeschlossen haben, so z. B. Bayern (Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO), Hessen (&sect; 16a HessAGVwGO) oder Niedersachsen (&sect; 8a NdsAGVwGO) , ist in allen genannten F&auml;llen, in denen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz besteht, die jeweilige Klage unmittelbar statthaft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>X. Zusammenfassung </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>F&uuml;r einen wirksamen Schutz vor sch&auml;dlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren ist die &Uuml;berwachung der dementsprechenden Verpflichtungen von Anlagenbetreibern (&sect; 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) ebenso bedeutsam wie die Verpflichtung selbst. Neben einer beh&ouml;rdlichen &Uuml;berwachung setzt das BImSchG insofern auch auf eine Eigen&uuml;berwachung durch den Betreiber. Soweit es nicht um Immissionen, sondern um die Anlagensicherheit geht, ist ein wichtiges Instrument der betrieblichen Eigen&uuml;berwachung die Durchf&uuml;hrung sicherheitstechnischer Pr&uuml;fungen. F&uuml;r genehmigungsbed&uuml;rftige Anlagen gibt &sect; 29a BImSchG der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde die M&ouml;glichkeit, solche Pr&uuml;fungen anzuordnen. Diese M&ouml;glichkeit steht selbstst&auml;ndig neben den staatlichen &Uuml;berwachungsaufgaben nach &sect; 52 Abs. 2 BImSchG. Durch sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen nach &sect; 29a BImSchG sollen die durch St&ouml;rf&auml;lle bzw. schwere Unf&auml;lle bedingten Risiken minimiert werden, wobei sich &sect; 29a BImSchG insgesamt an die Betreiber genehmigungsbed&uuml;rftiger Anlagen und nicht etwa nur an die Betreiber solcher Anlagen richtet, die der St&ouml;rfallverordnung (12. BImSchV) unterliegen. Mit &bdquo;sicherheitstechnischen Pr&uuml;fungen&ldquo; sind Pr&uuml;fungen gemeint, die Aufschluss dar&uuml;ber geben sollen, unter welchen Voraussetzungen mit welcher Wahrscheinlichkeit welche Sch&auml;den durch die Anlage hervorgerufen werden k&ouml;nnen und wie sie gegebenenfalls zu verhindern sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anordnungen nach &sect; 29a BImSchG setzen einen besonderen Pr&uuml;fungsanlass voraus. Absatz 2 der Norm unterscheidet insofern zwischen verdachtsunabh&auml;ngigen und verdachtsabh&auml;ngigen Anordnungen. Au&szlig;erdem muss der Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit beachtet sein. &sect; 29a BImSchG erm&auml;chtigt die Beh&ouml;rde nicht dazu, den Betreiber zur unmittelbaren Durchf&uuml;hrung sicherheitstechnischer Pr&uuml;fungen zu verpflichten, sondern nur dazu, solche Pr&uuml;fungen bei einem Sachverst&auml;ndigen in Auftrag zu geben. Die beh&ouml;rdliche Anordnung, bei der es sich um einen Verwaltungsakt handelt, kann entweder darauf gerichtet sein, bestimmte sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen durchf&uuml;hren zu lassen oder darauf, sicherheitstechnische Unterlagen pr&uuml;fen zu lassen. Abweichend von der Grundregel des &sect; 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG, wonach der Anlagenbetreiber einen Sachverst&auml;ndigen beauftragen muss, der von der nach Landesrecht zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde bekanntgegeben worden ist, kann die anordnende Beh&ouml;rde es nach Satz 2 auch gestatten, andere, im Gesetz im Einzelnen aufgef&uuml;hrte Sachverst&auml;ndige, zu beauftragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&sect; 29a Abs. 3, 1. HS BImSchG verpflichtet den Betreiber, sp&auml;testens einen Monat nach Durchf&uuml;hrung der Pr&uuml;fungen die Ergebnisse der Beh&ouml;rde vorzulegen. Diese Verpflichtung besteht von Gesetz wegen und nicht erst nach einer Aufforderung durch die Beh&ouml;rde. Die Kosten f&uuml;r die sicherheitstechnischen Pr&uuml;fungen hat nach &sect; 30 Satz 1 BImSchG der Anlagenbetreiber zu tragen. Dieser kann mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach &sect; 29a BImSchG vorgehen. &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Die-Anordnung-sicherheitstechnischer-Pruefungen--1725.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Aktuelle Aspekte des Umweltschadensgesetzes</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
Von Rechtsanwalt Dr. Erich Gassner, MinR a.D., Bonn</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In der Praxis stellen sich Fragen nach der Abgrenzung des Geltungsanspruchs des Umweltschadensgesetzes (USchadG) sowie insbesondere auch nach der Vorwirkung dieses Gesetzes in Verfahren der Zulassung von Projekten hinein. Nachstehend sollen Antworten gegeben werden, die vornehmlich der bedeutenden Fallgruppe der Planfeststellung &ndash; etwa von Stra&szlig;enbauvorhaben &ndash; Rechnung tragen wollen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>I. Sch&auml;digung von bestimmten Arten und nat&uuml;rlichen Lebensr&auml;umen </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&sect; 21a BNatSchG setzt die UmwelthaftungsRL naturschutzrechtlich um. Die Reichweite der Regelung soll kurz umrissen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Schutzgegenst&auml;nde </strong></p>
<p>Schutzgegenst&auml;nde sind</p>
<p>&ndash; die Vogelarten des Anhangs 1 der VogelschutzRL sowie</p>
<p>&ndash; dar&uuml;ber hinaus die Zugvogelarten, welche (in dem betreffenden Gebiet) regelm&auml;&szlig;ig auftreten</p>
<p>&ndash; die Arten der Anh&auml;nge II und IV der FFH-RL.</p>
<p>&ndash; die Lebensr&auml;ume der o.g. Vogelarten sowie der Arten des Anhangs II der FFH-RL</p>
<p>&ndash; die Fortpflanzungs- und Ruhest&auml;tten der Arten des Anhangs IV der FFH-RL</p>
<p>&ndash; die nat&uuml;rlichen Lebensr&auml;ume des Anhangs I der FFH-RL, zu welchen auch deren charakteristische (Tier- und Pflanzen-) Arten geh&ouml;ren</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das USchadG sch&uuml;tzt also nur Gegenst&auml;nde, die von gemeinschaftlichstrechtlicher Bedeutung sind, folglich ein entsprechendes Schutzw&uuml;rdigkeitsprofil aufweisen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Sch&auml;digungstatbest&auml;nde </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Nach &sect; 21a BNatSchG haftet nur, wer die relevanten Sch&auml;den erstens im Rahmen einer beruflichen T&auml;tigkeit und zweitens zumindest fahrl&auml;ssig verursacht hat. Relevant sind diejenigen Sch&auml;den, welche die Erheblichkeitsschwelle nach &sect; 21a Abs. 5 BNatSchG &uuml;berschreiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Verursacherpflichten </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Verursacher eines Schadens, der Verantwortliche nach dem USchadG , ist verpflichtet,</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&ndash; unmittelbare Gefahren f&uuml;r die Schutzgegenst&auml;nde abzuwehren,</p>
<p>&ndash; erforderlichenfalls Schadensbegrenzungsma&szlig;nahmen vorzunehmen,</p>
<p>&ndash; gegebenenfalls Sanierungsma&szlig;nahmen zu ergreifen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Haftung nach dem USchadG setzt also nicht erst ein, nachdem ein Schaden eingetreten ist, sondern fr&uuml;her, n&auml;mlich sobald ein Schaden droht. Der Verdacht einer unmittelbaren Gefahr gen&uuml;gt nach &sect;7 Abs.2 Nr.1 USchadG bereits, umRechtsfolgen auszul&ouml;sen. Grunds&auml;tzlich ist zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt geschuldet. Der insoweit einzuhaltende Standard wird in den meisten (praktisch relevanten) F&auml;llen, stets aber bei der Planfeststellung vom Verkehrswegebau-Vorhaben, durch die Anforderungen des UVPG vorgegeben, die EG-rechtlich fundiert sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da Schutzgegenst&auml;nde von gemeinschaftlicher Bedeutung auf dem Spiel stehen, somit im Sinne der Je-desto-Formel voraussetzungsgem&auml;&szlig; keine Bagatellen betroffen werden, besteht durchaus ein Suchauftrag. Dem widerspricht nicht, wenn h&ouml;chstrichterlich festgestellt wird, die UVP sei kein Suchverfahren. Die Richter pr&auml;zisieren unmissverst&auml;ndlich: &bdquo;Die UVP ist nicht als Suchverfahren konzipiert, das dem Zweck dient, Umweltauswirkungen aufzudecken, die sich der Erfassung mit den herk&ouml;mmlichen Erkenntnismitteln entziehen. Sind Ermittlungen anzustellen, so hat die Beh&ouml;rde lediglich Sorge daf&uuml;r zu tragen, dass die Verfahren, die im konkreten Fall zur Erreichung des Untersuchungszwecks qualitativ und quantitativ geeignet erscheinen, nicht ungenutzt bleiben.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Vorwirkung des USchadG </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die generelle Vorwirkung einer Haftungsregelung aufgrund ihrer Pr&auml;ventivfunktion charakterisiert auch &sect; 21a BNatSchG. Auf einzelne, sich aus dieser Norm sowie aus deren Zusammenwirken bzw. Zusammenschau mit den &uuml;bergreifenden Vorschriften desUSchadG ergebende Aspekte soll nachstehend eingegangen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Der Systemansatz des &sect; 21a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Norm unterstreicht den inneren, d. h. systematischen Zusammenhang zwischen der Ex ante-Ermittlung und planerischen Bew&auml;ltigung eines Umweltschadens im Verfahren der Zulassung auf der einen Seite und dem Einstehenm&uuml;ssen f&uuml;r einen ex post festgestellten Schaden auf der anderen Seite. Werden die Voraussetzungen der zitierten Vorschrift eingehalten, dann ist der Umweltschaden in der Zulassungsentscheidung sozusagen bereits eingepreist, dann wird er nach den Ma&szlig;gaben dieser Entscheidung hingenommen, nach der Logik des Gesetzes entsteht er gar nicht erst. &bdquo;Eine Sch&auml;digung liegt nicht vor.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Die Voraussetzungen des &sect; 21a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Erstens sind die erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu identifizieren, welche den Schaden herbeigef&uuml;hrt haben. Zweitens ist festzustellen, ob diese Auswirkungen auf ein Vorhaben zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sind, das entweder beh&ouml;rdlich genehmigt worden ist oder deshalb zul&auml;ssig ist, weil es sich im Rahmen eines Bebauungsplans h&auml;lt, der beschlossen worden ist oder wenigstens die nach &sect; 33 BauGB erforderliche Reife erlangt hat. &nbsp;Drittens muss dem Schl&uuml;sselkriterium Rechnung getragen werden, das durch &sect; 21a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG umgesetzt werden soll und das gem&auml;&szlig; Art. 2 Nr. 1a Unterabs.2 der HaftungsRL verlangt, dass die Sch&auml;digung zuvor (d. h. vor der Genehmigung der die Sch&auml;digung verursachenden T&auml;tigkeit) ermittelt worden ist. Die Sch&auml;digung muss also sehenden Auges hingenommen worden sein. Nur soweit dies ausdr&uuml;cklich geschehen ist, wird gemeinschaftsrechtlich eine Freistellung von der Haftung zugelassen. Das hat Folgen f&uuml;r die Begr&uuml;ndung der Projektgenehmigung bzw. des Bauleitplanentwurfs. Einerlei ob ein Vorhaben durch einen Planfeststellungsbeschluss, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung, eine Waldumwandlungs- oder Erstaufforstungsgenehmigung usw. zugelassen wird, in dem Verfahren und letztlich in der Zulassungsbegr&uuml;ndung m&uuml;ssen die ermittelten Sch&auml;digungsfolgen nachvollziehbar und damit aktenkundig abgearbeitet werden. In den meisten F&auml;llen wird die erforderliche Vorarbeit im Rahmen einer UVP geleistet werden, worauf die Begr&uuml;ndung des Genehmigungsaktes Bezug nehmen wird. Ein Bebauungsplan vermag nur dann von der Haftung freizustellen, wenn der Umweltbericht nach &sect; 2a BauGB auf entsprechende Ermittlungen und Bewertungen der Umweltpr&uuml;fung nach &sect; 2 Abs. 4 BauGB zur&uuml;ckgreifen kann und dieses Material zum Gegenstand der Abw&auml;gung nach &sect;&sect;1 Abs.7, 1a sowie 2 BauGB macht. Nur dann sind die nach &sect; 30 oder &sect; 33 BauGB zul&auml;ssigen Vorhaben im Sinne der HaftungsRL &bdquo;ausdr&uuml;cklich genehmigt.&ldquo; Vergleichbares gilt f&uuml;r die Antragsunterlagen nach &sect; 6 UVPG, etwa im Falle einer Planfeststellung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Umstand, dass &sect; 21 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG dem Buchstaben nach nicht von ausdr&uuml;cklicher Genehmigung spricht, bedeutet keine Lockerung in Bezug auf die o.g. Anforderungen. Das Gesetz zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie ist ohne jeden Zweifel nach Ma&szlig;gabe des Art. 2 Nr. 1a Unterabs. 2 der HaftungsRL auszulegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Unbegr&uuml;ndete gemeinschaftsrechtliche Bedenken</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong>Gellermann hegt Zweifel daran, dass &sect; 21a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG den Anforderungen des Art. 2a UAbs. 2 der HaftungsRL gerecht werde. Er geht &ndash; im Einklang mit der Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung&ndash; davon aus, die Eingriffsregelung im Sinne von &sect; 19 BNatSchG und deren Erg&auml;nzung nach &sect; 21 BNatSchG stellten nationale Naturschutzvorschriften gem&auml;&szlig; Art. 2a UAbs. 2 der HaftungsRL dar, so dass diese den in dieser Vorgabe aufgef&uuml;hrten Ma&szlig;st&auml;ben der Art.6 Abs.3 und 4 sowie Art. 16 FFH-RL bzw. Art. 9 Vogelschutz-RL gleichwertig sein m&uuml;ssten, um eine Freistellung begr&uuml;nden zu k&ouml;nnen. &nbsp;Diese Position ist nicht tragf&auml;hig. Die EG-Norm meint ein &Auml;quivalent, das zus&auml;tzlich zu den Schutzgegenst&auml;nden der FFH-RL und der Vogelschutz-RL national &ndash; weitere (diesen Schutzgegenst&auml;nden vergleichbare) &ndash; G&uuml;ter unter Schutz stellt. Nach Sinn und Zweck der EG-Norm kommen nur Regelungen des Gebiets- und des Artenschutzes in Betracht. Auch der Wortlaut ist eindeutig. Er bezieht die nationalen Naturschutzvorschriften auf F&auml;lle &bdquo;von nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Lebensr&auml;umen und Arten&ldquo;. Folglich scheiden hier Vorschriften aus, die erkl&auml;rterma&szlig;en dem &bdquo;allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft&ldquo; dienen . Sie dienen eben gerade nicht dem Schutz bestimmter Gebiete oder Arten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das bedeutet, dass der deutsche Gesetzgeber Schutzg&uuml;ter der HaftungsRL, wie die Arten nach Anhang II FFH-RL einer nationalen Regelung unterwerfen konnte, welche im Sinne der HaftungsRL proaktiv ist, ohne indessen so streng sein zu m&uuml;ssen, wie dies die Abweichungsregelungen sind, die in Art. 2a UAbs. 2 HaftungsRL aufgef&uuml;hrt sind. Vorausgesetzt wird insofern, dass weder Art. 6 Abs. 3 und 4 noch Art. 16 FFH-RL oder Art. 9 Vogelschutz- RL einschl&auml;gig sind. Sonst w&auml;ren ohnehin die spezifischen bzw. besonderen Ma&szlig;st&auml;be des &sect; 21a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG heranzuziehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&sect; 21a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG differenziert explizit zwischen einerseits qualifizierten spezifischen, jedenfalls besonderen Ausnahmevoraussetzungen &ndash; ob diese allesamt gleichwertig im Sinne von Art. 2a UAbs. 2 HaftungsRL sind, kann hier dahingestellt bleiben &ndash; und andererseits den allgemeinen Ausnahmevoraussetzungen der Eingriffsregelung (im Sinne von &sect;&sect; 19 und 21 Abs. 1 BNatSchG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Eingriffsregelung wird insoweit die Funktion zugewiesen, f&uuml;r die Schutzgegenst&auml;nde des &sect; 21a Abs. 1 Satz 1 (und damit der Abs. 2 und 3) BNatSchG (also keinesfalls f&uuml;r zus&auml;tzliche, &uuml;ber die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Schutzg&uuml;ter hinausgehende Schutzgegenst&auml;nde) sicherzustellen, dass sie nur unter besonderen Voraussetzungen der &bdquo;Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltsch&auml;den&ldquo; verlustig gehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>4. Zur Tatbestandwirkung bestimmter Teile des Zulassungsverfahrens </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Zulassungen im Sinne des &sect;&sect; 19 und 21 BNatSchG begr&uuml;nden eine Freistellung von der Haftung nur dann, wenn die oben (unter Nr. 2) aufgef&uuml;hrten Voraussetzungen erf&uuml;llt werden. Dar&uuml;ber hinaus ist es nicht notwendig oder zul&auml;ssig nachzupr&uuml;fen, ob etwas &bdquo;weggewogen&ldquo; worden ist oder ob Beeintr&auml;chtigungen gleichwertig kompensiert werden. Wie vorstehend gezeigt, ist es weder geboten noch zul&auml;ssig, auf gleichwertige nationale Naturschutzvorschriften abzustellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&sect; 21a BNatSchG kann und darf die Haftungsfreistellung von leicht nachpr&uuml;fbaren, d. h. offensichtlichen Voraussetzungen abh&auml;ngig machen. Es soll keineswegs das Interessengeflecht, das im Rahmen einer Planfeststellung bew&auml;ltigt worden ist, auf den Pr&uuml;fstand gestellt werden. Das Gesetz begn&uuml;gt sich damit, dass die Projektzulassung den zuvor ermittelten Schaden ausdr&uuml;cklich hinnimmt. Diese beiden Voraussetzungen sind dem Zulassungsverfahren als Tatbest&auml;nde zu entnehmen und nicht mehr zu hinterfragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>III. Sph&auml;ren der Verantwortlichkeit </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Das USchadG kennt zahlreiche Pflichten der Beh&ouml;rde. Im Vordergrund stehen &ndash; insbesondere aus Sicht der Praxis &ndash; die Pflichten und (entsprechend) die Verantwortlichkeiten des Schadensverursachers. Vorliegend soll, wie oben erw&auml;hnt, die Fallgruppe der Zulassung von Projekten (etwa des Stra&szlig;enbaus) in den Blick genommen werden. Das bedeutet, dass der Vorwirkung des USchadG in der Regel zun&auml;chst seitens eines Planungsb&uuml;ros Rechnung zu tragen ist. Dies wird auf der Basis eines zivilrechtlichen Vertrags mit dem Projekttr&auml;ger geschehen, der auf eine Vielzahl fachlicher Ma&szlig;gaben Bezug nimmt. Ma&szlig;gaben dazu, was im Hinblick auf m&ouml;glicherweise ex post feststellbare Umweltsch&auml;den zu tun ist, fehlen noch. Grunds&auml;tzlich ist klar, dass nach dem USchadG der Verursacher, das ist der Projekttr&auml;ger, f&uuml;r die Sch&auml;den einzustehen hat. Art. 14 der HaftungsRL setzt voraus, dass seine Risiken durch eine Versicherung abgedeckt werden k&ouml;n nen. Wird ein Schaden jedoch vors&auml;tzlich &ndash; sei es auch nur mit bedingtem Vorsatz &ndash; herbeigef&uuml;hrt, entf&auml;llt der Versicherungsschutz. Bei grober Fahrl&auml;ssigkeit kann dieser &ndash; je nach der Schwere der Schuld &ndash; reduziert werden. Besteht Versicherungsschutz, dann muss sich der Vorhabentr&auml;ger ein Verschulden des von ihm beauftragten Planungsb&uuml;ros zurechnen lassen. Dieses fungiert im Rahmen seiner Risikosph&auml;re, anders ausgedr&uuml;ckt: es wird f&uuml;r ihn t&auml;tig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Was die Relation Projekttr&auml;ger/B&uuml;ro betrifft, so kommt es in erster Linie auf die konkrete Vertragsregelung an. Geht diese davon aus, dass das B&uuml;ro die Projektauswirkungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfasst und bewertet, dann muss das B&uuml;ro ggf. daf&uuml;r einstehen, dass es verf&uuml;gbare, qualitativ und quantitativ geeignete Vorgehensweise nicht genutzt hat. Die Anforderungen an die UVP setzen &ndash; kraft ihrer normativen Verankerung, ihrer n&auml;heren Ausformung durch Verwaltungsvorschriften und ihrer Ausdifferenzierung in fachlichen Orientierungshilfen etc. &ndash; Standards, und diese stellen Ma&szlig;st&auml;be daf&uuml;r dar, ob Fahrl&auml;ssigkeit vorliegt. Diese Ma&szlig;st&auml;be sind praktisch erprobt und h&ouml;chstrichterlich in mancherlei Hinsicht anerkannt. Sie gestatten durchaus auch &ndash; im Einzelfall vertretbare &ndash; R&uuml;ckgriffe auf Indikatoren oder Analogieschl&uuml;sse.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Indessen wird eine Ex ante-Betrachtung stets mit Risiken verbunden sein. Diese Risiken werden jedoch nicht durch das USchadG kreiert. Das USchadG sanktioniert ex post lediglich M&auml;ngel, die ohnehin ex ante zu vermeiden sind. F&uuml;r die europ&auml;ischen Vogelarten und die Anhang IV-Arten ist dies evident.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es gilt aber auch f&uuml;r die Arten nach Anhang II FFH-RL. Die RL geht davon aus, dass &bdquo;die meisten der in diesem Anhang aufgef&uuml;hrten Arten (auch) in Anhang IV genannt&ldquo; sind. Zudem sind die Anhang II-Arten grunds&auml;tzlich im Rahmen der Eingriffsregelung relevant. Ist dies &ndash; ausnahmsweise &ndash; nach Ma&szlig;gabe der (nach &sect; 19 BNatSchG gebotenen) funktionalen Betrachtungsweise in concreto zu verneinen, dann spricht viel daf&uuml;r, dass die konkret-individuell feststellbare Sch&auml;digung der Anhang II-Arten unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegt, die nach Anhang I der HaftungsRL und nach &sect; 21a Abs. 5 BNatSchG verbindlich ist. In funktionaler Hinsicht kann zudem ins Gewicht fallen, dass Anhang II-Arten charakteristische Arten nach Art. 1 lit. e) FFHRL darstellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es widerspr&auml;che dem Schutzzweck des USchadG, auch nur eine Gruppe seiner Schutzgegenst&auml;nde zu diskriminieren. Dies gilt auch im Hinblick auf die Regelung nach &sect; 21a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG. Deshalb laufen der Projekttr&auml;ger und das von ihm beauftragte B&uuml;ro Gefahr, haften zu m&uuml;ssen, wenn sie bei der Ex ante-Ermittlung etwa Anhang II-Arten aus ihrem Untersuchungsprogramm von vornherein ausnehmen. Grunds&auml;tzlich muss allen Schutzgegenst&auml;nden des &sect; 21a Abs. 1 Satz2 BNatSchG der Sorgfaltsstandard der UVP zugute kommen. Wird er verletzt, liegt Fahrl&auml;ssigkeit vor, die auch im Verh&auml;ltnis Projekttr&auml;ger/Planungsb&uuml;ro eine Haftung begr&uuml;nden kann. Dies gilt prim&auml;r f&uuml;r die Erfassung und Bewertung der Projektauswirkungen. F&uuml;r eine selbst&auml;ndig &uuml;bernommene Bau&uuml;berwachung wird es darauf ankommen, welche Pflichten gezielt &uuml;bernommen werden, was nach dem &Uuml;berwachungsvertrag im Einzelnen geschuldet wird. Stets kommt es darauf an, inwieweit sich der Projekttr&auml;ger des B&uuml;ros zur Erf&uuml;llung seiner (des Projekttr&auml;gers) Pflichten bedient. Er ist nach dem USchadG der prim&auml;r Verantwortliche.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>IV. Ausblick </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Auch wenn dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz &ndash; unter eklatantem Versto&szlig; gegen Gemeinschaftsrecht &ndash; noch immer die Z&auml;hne gezogen sind, was gem&auml;&szlig; &sect; 11 Abs. 2 USchadG auch R&uuml;ckwirkungen auf die gerichtliche Durchsetzung der Umwelthaftung hat, ist dennoch abzusehen, dass es in B&auml;lde Rechtsprechung zu der neuen Rechtsmaterie geben wird. Anlass dazu k&ouml;nnte ein Einschreiten der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde von Amts wegen sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Aktuelle-Aspekte-des-Umweltschadensgesetzes-1730.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neues zum Wasserrecht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auf den Tag genau f&uuml;nfzig Jahre nach dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes wird ein grundlegend neugestaltetes Wassergesetz des Bundes am 1. M&auml;rz 2010 in Geltung gesetzt. Es geht um das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erstmals liegt damit in der deutschen Wasserrechtsgeschichte eine bundeseinheitliche Vollregelung des Wasserhaushaltsrechts vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Als politisch "zweitbeste" L&ouml;sung nach dem eigentlich beabsichtigten und einmal mehr gescheiterten Umweltgesetzbuch steht es naturgem&auml;&szlig; unter dem latenten Vorbehalt neuerlicher Anl&auml;ufe einer umweltrechtlichen Gesamtkodifikation. Zudem wird mit dem Gesetz erstmals das neue Konstrukt der Abweichungsgesetzgebungskompetenz der L&auml;nder nach Art. 72 Abs. 3 GG auf eine Bew&auml;hrungsprobe seiner Funktionalit&auml;t und Praktikabilit&auml;t gestellt. Schlie&szlig;lich bewegt sich auch das neue WHG weiterhin im Spannungsfeld zwischen weitgehend konsolidierter europ&auml;ischer Rechtssetzung und mitgliedstaatlicher Eigenverantwortung.</p>
<p>Damit ist das neue Recht mit nicht nur geringf&uuml;gigen Hypotheken und Unsicherheiten belastet, die seine Einordnung, Auslegung und Anwendung ma&szlig;geblich bestimmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dazu bei uns erh&auml;ltlich: Das neue Naturschutz- und Wasserrecht 2009.</p>
<p>Besuchen Sie uns im Shop!</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Neues-zum-Wasserrecht-1738.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Konferenz „Bioabfall“ – Brauchen wir eine EUGesetzgebung? </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Tagungsbericht von Dr. Klaus M. Nutzenberger, Br&uuml;ssel </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>In der St&auml;ndigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europ&auml;ischen Union in Br&uuml;ssel fand am 9. Juni eine Konferenz zu Bioabfall statt. Sie wurde gemeinsam von der EU-Kommission und den Umweltministerien aus Tschechien, Belgien und Deutschland veranstaltet. Die verschiedenen Redner waren zum einen Vertreter von EU-Institutionen sowie internationale Lobbyisten und Wissenschaftler aus den Bereichen Umwelt (Abfallentsorgung), Nachhaltigkeit (Umweltgruppen) und erneuerbare Energien. Durch die Diskussion f&uuml;hrte Hajo Friedrich, Journalist bei der FAZ. Hauptthema war die bestehende Abfallgesetzgebung auf EU-Ebene, das Gr&uuml;nbuch &uuml;ber die Bewirtschaftung von Bioabfall und vor allem die Frage, ob eine eigene Bioabfall-Richtlinie sinnvoll ist. Bisher gibt es keine gesonderte Regelung &uuml;ber Bioabfall in der EU-Gesetzgebung, sondern lediglich allgemeine Bestimmungen &uuml;ber Abfallentsorgung (i.e. Richtlinie 1999/31/ EG &uuml;ber Abfalldeponien, Richtlinie 2008/98/EG &uuml;ber Abf&auml;lle und der Vorschlag einer neuen Richtlinie &uuml;ber erneuerbare Energien). Die Mehrheit der Redner und Teilnehmer sprach sich f&uuml;r eine neue Gesetzgebung im Bioabfallbereich (einschlie&szlig;lich von Sammlungsbestimmungen) aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>a) Deutsche Einzelmeinungen </em>zur Frage einer eigenst&auml;ndigen Bioabfallregelung: Astrid Klug, Parlamentarische Staatssekret&auml;rin des BMU, forderte einen eindeutigen, gesetzlichen Rahmen zur Bioabfallverwertung, da sonst Biom&uuml;ll in Europa weiterhin in Deponien vergraben wird. Als bedeutendster Anteil (30&ndash;40%) der Siedlungsabf&auml;lle stellt Bioabfall eine Quelle ungenutzter Ressourcen dar. Helge Wendenburg, Ministerialdirektor des BMU, stimmte dem zu und versicherte, dass eine Bioabfall-Richtlinie genug Spielraum f&uuml;r regionale und lokale Vielf&auml;ltigkeit bieten wird. Zweifel &uuml;ber die Notwendigkeit einer neuen Richtlinie w&auml;ren daher unbegr&uuml;ndet.</p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>b) Stellungnahme der Kommission: </em>Erstaunlicherweise f&uuml;hrte Bartosz Zambrzycki von der GD Umwelt Gr&uuml;nde an, die bestehende &nbsp;Gesetzeslage beizubehalten; demnach keine eigene Bioabfallregelung zu entwerfen. Die Implementierung der bisherigen Richtlinie sei in manchen Mitgliedstaaten immer noch unbefriedigend. Eine neue Richtlinie w&uuml;rde daher noch mehr administrative Probleme mit sich bringen. Zudem sei die Abfallwirtschaft von Biom&uuml;ll zu spezifisch in den einzelnen L&auml;ndern und Regionen. So sei zum Beispiel das Kompostieren in Nordeuropa und in gro&szlig;en St&auml;dten eher unwichtig. Auch seien regionale Beh&ouml;rden in Europa eher zur&uuml;ckhaltend, wenn es um die Unterst&uuml;tzung von Bioabfall- Recycling geht, da sie es im Endeffekt seien, die sich um die Implementierung k&uuml;mmern m&uuml;ssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>c) Skeptische Meinungen </em>zu (strikten) europaweiten Bioabfallregelungen: Die unterschiedlichen Bed&uuml;rfnisse der einzelnen Regionen war auch Thema der Rede von St&acute;ephane Buffetaut vom Europ&auml;ischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Er sprach sich nur f&uuml;r die Formulierung von Leits&auml;tzen aus, da das Gr&uuml;nbuch zu rigide sei und man den lokalen Beh&ouml;rden mehr Freiheiten geben sollte, was die Wahl der Bioabfallverarbeitung anbelangt. &Auml;hnlicher Meinung war Mona-Lisa Normann vom Ausschuss der Regionen. Nationale Gesetze w&uuml;rden weniger Probleme bei der Implementierung bereiten und die Vielf&auml;ltigkeit der Regionen respektieren. Eine neue Gesetzgebung w&uuml;rde nur eine Duplizierung bereits bestehender Gesetze bedeuten. &Ouml;ffentliche Ausschreibungen f&uuml;r Abfallentsorgung sollten ohne rechtliche Hindernisse gemacht werden k&ouml;nnen. Eine L&ouml;sung des Bioabfallproblems sieht sie eher in der F&ouml;rderung von Abfallvermeidungskampagnen. Vor allem in der Nahrungsmittelindustrie m&uuml;sse ein Umdenken stattfinden, sowohl auf Produzentenseite als auch auf der Seite der Konsumenten, damit nicht weiterhin wie bisher 40 bis 50 Prozent der Lebensmittel weggeworfen werden. Bioabfall solle zudem Aufgabe der Kommunen sein und bleiben. Beschl&uuml;sse zur regionalen Zusammenarbeit oder zur Zusammenarbeit mit privaten Akteuren d&uuml;rften nicht durch wettbewerbs- oder binnenmarktrechtliche Bestimmungen blockiert werden. Der Ausschuss der Regionen bevorzugt daher ein Rahmenprogramm gegen&uuml;ber einer Richtlinie.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>d) Positive Stellungnahmen </em>zu einer Bioabfallregelung: F&uuml;r Henry de Baets von OVAM, der &Ouml;ffentlichen Abfallbeh&ouml;rde Flanderns, ist eine europ&auml;ische Harmonisierung im Bereich der Bioabfallentsorgung unumg&auml;nglich. In vielen Mitgliedstaaten wird Biom&uuml;ll immer noch auf Deponien gebracht. Eine eigene EU-Richtlinie &uuml;ber Bioabfall w&uuml;rde diesen Staaten den n&ouml;tigen Antrieb geben. Zudem wies er ebenfalls auf die Wichtigkeit der Abfallvermeidung hin. Wie mehrere Konferenzteilnehmer nach ihm, sah auch er diese Ma&szlig;nahme als oberste Priorit&auml;t an. Das &ouml;ffentliche Bewusstsein zur Abfallvermeidung m&uuml;sse weiter gesteigert werden. Auch im Kampf gegen Erosion stelle die Kompostgewinnung durch Bioabfall eine L&ouml;sung dar. Jedoch sei dies nur durch M&uuml;lltrennung zu realisieren. Auch John Hontelez vom Europ&auml;ischen Umweltb&uuml;ro sah eine offensichtliche Dringlichkeit f&uuml;r eine Bioabfall- Regelung. Nur so k&ouml;nne auch ein Markt f&uuml;r Kompost als D&uuml;nger entstehen, wobei das Ziel ein Handel zwischen s&uuml;dlichen und n&ouml;rdlichen Mitgliedstaaten ist. Eine einheitliche, europaweite M&uuml;lltrennung sei deshalb w&uuml;nschenswert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>e) M&uuml;llverbrennung von Bioabf&auml;llen: </em>Die M&uuml;llverbrennung von Bioabf&auml;llen wird vom Europ&auml;ischen Umweltb&uuml;ro strikt abgelehnt. Dies wiederum ist f&uuml;r Ella Stengler, die Vertreterin der CEWEP (i.e. Europ&auml;ische Interessengemeinschaft der thermischen Abfallbehandlungsanlagen) geboten. M&uuml;llverbrennung und Abfallwiederaufbereitung sollten einander erg&auml;nzen. Dadurch k&ouml;nnten zum Beispiel in Deutschland Abfalldeponien fast vollst&auml;ndig vermieden werden, die die schlechteste L&ouml;sung des Abfallproblems seien, vor allem wenn es sich um Bioabfall handelt. Regionale Eigenheiten sollten dar&uuml;ber entscheiden, ob das Endprodukt des Bioabfalls D&uuml;nger oder erneuerbare Energie (durch Verbrennung) sein soll.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>f ) Wissenschaftliche Bewertung: </em>Miguel Brand&tilde;ao von der Gemeinsamen Europ&auml;ischen Forschungsstelle erkl&auml;rte den Anwesenden die Lebenszyklusanalyse. Sie dient als Instrument, die bestm&ouml;gliche Abfallentsorgungsoption f&uuml;r jedes Land herauszufinden. Eine spezifische Umweltpolitik kann sich so an den Ergebnissen der Lebenszyklusanalyse orientieren. Emissionen werden quantitativ umgerechnet und lokale Faktoren ber&uuml;cksichtigt, um so am Ende der Analyse die beste Abfallentsorgungsoption zu bestimmen. Dies k&ouml;nnen eine Kompostierung, Verbrennung, Deponienlagerung oder Biogasanlagen sein, wobei wissenschaftlich nachweisbar eine Deponielagerung immer die schlechteste Option darstellt. Eine &bdquo;beste&ldquo; Option gibt es laut dieser Analyse jedoch aufgrund der lokalen Unterschiede nicht. Eine Biogasanlage lohnt sich vor allem in klimatisch w&auml;rmeren Gegenden, da weniger Energie zur Erw&auml;rmung n&ouml;tig ist. Auch die Bodenbeschaffenheit ist wichtig bei den Berechnungen. So sind beispielsweise die B&ouml;den in Deutschland meist kohlenstoffreich und bed&uuml;rfen keiner weiteren Steigerung durch Kompost, wohingegen in Italien das Gegenteil der Fall ist. Brand&tilde;aos Vortrag l&ouml;ste eine heftige Diskussion aus. Umweltinteressenvertreter warfen ein, dass die Lebenszyklusanalyse die Abfallvermeidung komplett ausklammert. Au&szlig;erdem seien die Daten, auf die sich die Analyse st&uuml;tzt, viel zu gering und ungenau. Letzteres r&auml;umte Brand&tilde;ao ein und bat die Kommission und Mitgliedstaaten um bessere Daten. Zur Abfallpr&auml;vention sah er keine Parallelen. Die Aufgabe der Forschungsstelle sei herauszufinden, welche Abfallverarbeitung am umweltfreundlichsten sei und gehe von der schon existierenden Abfallmenge aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Regina Vogt vom IFEU-Institut Heidelberg konzentrierte sich in ihrer Rede auf die Bedeutung von Bioabfall hinsichtlich des Klimawandels. Biogasanlagen f&uuml;hren zwar zu einem hohen Methanaussto&szlig;, dieser ist jedoch bei weitem niedriger als bei Deponielagerung. Durch die produzierte Energie, die fossile Brennstoffe ersetzt, sind Biogasanlagen letztendlich f&ouml;rderlich zur Verringerung des Klimawandels.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>g) Bewertung: </em>Helge Wendenburg vom Bundesumweltministerium fasste die wichtigsten Ergebnisse und Erkenntnisse der Konferenz zusammen. Einig waren sich fast alle Teilnehmer, dass</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Abfalldeponien bald der Vergangenheit angeh&ouml;ren sollen, zumindest bei der Entsorgung von Bioabfall;</p>
<p>&ndash; eine separate Sammlung von Biom&uuml;ll in allen Mitgliedstaaten w&uuml;nschenswert und lukrativ sei;</p>
<p>&ndash; die Frage der Konferenz &bdquo;Brauchen wir eine EU-Gesetzgebung?&ldquo; mit &bdquo;Ja&ldquo; zu beantworten sei. Wichtig sei jedoch auch, dass eine solche neue Richtlinie genug Spielraum f&uuml;r regionale Gegebenheiten zulasse.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die o.g. Thesen widersprechen tendenziell den Auffassungen der deutschen kommunalen Seite.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Konferenz-Bioabfall--Brauchen-wir-eine-EUGesetzgebung--1741.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Vergleichsentgelt - Ortszuschlag</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Wurde ein Angestellter zum &Uuml;berleitungsstichtag, dem 1. Oktober 2005, vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst (TV&ouml;D) &uuml;bergeleitet, war ein Vergleichsentgelt zu bilden. Gem. &sect; 5 Abs. 2 Satz 2 TV&Uuml;-VKA war dabei grunds&auml;tzlich der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen, wenn der Ehegatte des Angestellten aufgrund einer T&auml;tigkeit im &ouml;ffentlichen Dienst ebenfalls ortszuschlagsberechtigt war, aber nicht in den TV&ouml;D &uuml;bergeleitet wurde. Wurde der Ortszuschlag des Ehegatten durch eine &Auml;nderung des f&uuml;r ihn geltenden Tarifrechts bereits mit Wirkung f&uuml;r Oktober 2005 auf dem im September 2005 bestehenden Stand eingefroren, war das Vergleichsentgelt des in den TV&ouml;D &uuml;bergeleiteten Angestellten unter Ber&uuml;cksichtigung des ihm individuell zustehenden Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags zu berechnen.</p>
<p>Der verheiratete Kl&auml;ger ist seit 1987 bei der beklagten Stadt besch&auml;ftigt. Auf das Arbeitsverh&auml;ltnis seiner Ehefrau finden die f&uuml;r das BRK geltenden Tarifvertr&auml;ge Anwendung. Der Manteltarifvertrag des BRK verwies hinsichtlich des Ortszuschlags auf den BAT. Im September 2005 bezogen der Kl&auml;ger und seine Ehefrau aufgrund der Konkurrenzregelung in &sect; 29 Abschn. B Abs. 5 BAT jeweils den halben Ortszuschlag der Stufe 2. Zum 1. Oktober 2005 wurde das Arbeitsverh&auml;ltnis des Kl&auml;gers vom BAT in den TV&ouml;D &uuml;bergeleitet. Bei der Bildung des Vergleichsentgelts ber&uuml;cksichtigte die Beklagte lediglich den Ortszuschlag der Stufe 1. Nach einer &Auml;nderung des Tarifrechts des BRK durch &sect; 3 des BRK-&Uuml;bergangstarifvertrags 2005/2006 vom 26. Oktober 2005 erh&auml;lt die Ehefrau des Kl&auml;gers &uuml;ber den 1. Oktober 2005 hinaus weiterhin lediglich den halben Ortszuschlag der Stufe 2. Mit seiner Klage hat der Kl&auml;ger die Berechnung seines Vergleichsentgelts unter Einbeziehung des h&auml;lftigen Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags begehrt.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl&auml;gers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Gem. &sect; 5 TV&Uuml;-VKA war infolge der &Auml;nderung des f&uuml;r die Ehefrau des Kl&auml;gers geltenden Tarifrechts bei der Bildung seines Vergleichsentgelts der ihm individuell zustehende h&auml;lftige Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags zugrunde zu legen. Andernfalls st&uuml;nden die Ehegatten entgegen dem Regelungszweck des &sect; 5 TV&Uuml;-VKA finanziell schlechter als vor der &Uuml;berleitung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. September 2009 - 6 AZR 481/08 -</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht N&uuml;rnberg, Urteil vom 6. Februar 2008 - 4 Sa 266/07 -</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Vergleichsentgelt---Ortszuschlag-1744.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Batteriegesetz </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das neue Batteriegesetz wurde im Bundesgesetzblatt verk&uuml;ndet und kann damit zum 1.Dezember 2009 in Kraft treten. Es setzt die europ&auml;ische Altbatterierichtlinie in nationales Recht um und legt erstmals verbindliche Sammelziele f&uuml;r handels&uuml;bliche Altbatterien fest &ndash; 35% bis 2012 sowie 45% bis 2016. Dar&uuml;ber hinaus sind Beschr&auml;nkungen f&uuml;r die Verwendung von Cadmium und &nbsp;Quecksilber vorgesehen. Ein Melderegister f&uuml;r die Hersteller von Batterien und Akkus soll daf&uuml;r sorgen, dass diese ihre Verantwortung bei der R&uuml;cknahme und Entsorgung ihrer Produkte wahrnehmen. Mit der Neuregelung der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung f&uuml;r Batterien und Akkumulatoren wird die seit 1998 geltende Batterieverordnung ersetzt. Wie bisher liegt die R&uuml;cknahme- und Entsorgungsverantwortung f&uuml;r Altbatterien und Altakkumulatoren auch zuk&uuml;nftig grunds&auml;tzlich in den H&auml;nden der Hersteller, Importeure und Vertreiber. Die R&uuml;cknahme der Altbatterien wird dabei weitgehend &uuml;ber den Handel abgewickelt. Die korrekte Wahrnehmung dieser abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung durch die Hersteller und Importeure wird zuk&uuml;nftig &uuml;ber ein staatliches Herstellerregister abgesichert. Hersteller und Importeure d&uuml;rfen ab dem 1.Dezember 2009 Batterien und Akkumulatoren nur noch dann in Verkehr bringen, wenn sie dies gegen&uuml;ber dem beim Umweltbundesamt gef&uuml;hrten Register angezeigt und dabei Angaben zur Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung hinterlegt haben.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Batteriegesetz--1745.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entwurf des CCS-Gesetzes </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
Die Bem&uuml;hungen der Bundesregierung, noch in dieser Legislaturperiode eine gesetzliche Grundlage f&uuml;r die Abscheidung von CO2 in Kohlekraftwerken und Speicherung des Gases in Gesteinsschichten (CCS &ndash; Carbon Capture und Storage) zu schaffen, sind inzwischen gescheitert. Das Vorhaben wurde auf die n&auml;chste Legislaturperiode verschoben. Hintergrund des Widerstands ist offenbar die Absicht der RWE AG, Mitte des n&auml;chsten Jahrzehnts ein Pilotkraftwerk in der N&auml;he von K&ouml;ln zu errichten und das abgespaltene CO2 mit einer Pipeline nach Schleswig-Holstein zu transportieren, um dort die langfristige Lagerung in Gesteinsschichten zu erproben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Entwurf-des-CCS-Gesetzes--1747.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgelt für Nutzung der Wasserkraft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<strong>GG Art. 89 Abs. 1; BGB &sect; 134; NdsWasserG &sect;&sect; 2b Nr. 3 (= &sect;2a Nr.3 a.F.), 4;WHG &sect;3; WaStrVermG &sect;1 Abs.1 S.4 </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>1. Die in dem Wassergesetz eines Landes (hier: Niedersachsen) enthaltene Regelung, wonach das Grundeigentum nicht zur Erhebung von Entgelten f&uuml;r die Benutzung von Gew&auml;ssern, ausgenommen f&uuml;r das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gew&auml;ssern, berechtigt (&sect; 2b Nr. 3 NWG), ist auch f&uuml;r den Bund als Eigent&uuml;mer der Bundeswasserstra&szlig;en (hier: der Fulda) verbindlich. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>2. Daher ist die in einem zwischen der Bundesrepublik (Wasser- und Schifffahrtsdirektion) und einem Unternehmen geschlossenen Nutzungsvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach f&uuml;r die Nutzung der Wasserkraft (hier: zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie) ein laufendes Entgelt zu zahlen ist, nach &sect; 134 BGB nichtig. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>BGH, Urteil vom 7.5.2009 &ndash; III ZR 48/08 &ndash; (OLG Celle)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(7) </em>II. . . . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verst&ouml;&szlig;t die Vereinbarung &uuml;ber die Zahlung eines Entgelts f&uuml;r die Nutzung der Wasserkraft der Fulda zur Gewinnung elektrischer Energie gegen &sect; 2a Nr. 3 des Nieders&auml;chsischen Wassergesetzes (NWG) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. M&auml;rz 1998 (GVBl. S. 347; jetzt: &sect; 2b Nr. 3 NWG in der Fassung vom 25. Juli 2007, GVBl. S. 345). Nach dieser Vorschrift berechtigt das Grundeigentum nicht zur Erhebung von Entgelten f&uuml;r die Benutzung von Gew&auml;ssern, ausgenommen f&uuml;r das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gew&auml;ssern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(8) </em>Entgegen dieser Bestimmung getroffene Entgeltvereinbarungen sind nach &sect; 134 BGB nichtig, so dass das R&uuml;ckzahlungsverlangen der Kl. nach &sect; 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB begr&uuml;ndet ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(9) </em>1. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des &sect; 2a Nr. 3 NWG a. F. (&sect; 2b Nr. 3 NWG n. F.) oder anderer wasserrechtlicher Normen st&uuml;tzen die These des Berufungsgerichts, entgeltfrei sei lediglich die &bdquo;Benutzung&ldquo; im &bdquo;wasserwirtschaftlichen Sinne&ldquo;, nicht aber eine dar&uuml;ber hinausgehende &bdquo;Nutzung&ldquo; zu privaten &bdquo;Sonderzwecken&ldquo;, etwa wie hier zu Zwecken der Stromerzeugung (a). Auch mit Blick auf den Eigentumsschutz des Art. 14 GG ist eine einschr&auml;nkende Interpretation des &sect; 2a Nr. 3 NWG a. F. nicht geboten (b). Ebenso wenig l&auml;sst sich hierf&uuml;r die fr&uuml;here Rechtslage (&sect; 54 PrWG) ins Feld f&uuml;hren (c).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(10) </em>a) aa) In &sect; 2a Nr. 3 a. F. bzw. &sect; 2b Nr. 3 n. F. NWG ist ausdr&uuml;cklich bestimmt, dass das Entgeltverbot nicht f&uuml;r das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gew&auml;ssern gilt; f&uuml;r jedwede dar&uuml;ber hinausgehende Differenzierung bez&uuml;glich einzelner Gew&auml;ssernutzungsarten ist kein Raum. Dies entspricht auch dem erkl&auml;rten Willen des Gesetzgebers, der eine Begrenzung schaffen wollte, &bdquo;die eine Gattung von Rechten und deren Tr&auml;ger unterschiedslos trifft&ldquo; (so die Begr&uuml;ndung zum Entwurf eines Nieders&auml;chsischen Wassergesetzes vom 16. Juli 1959, LT-Drucks. zu Nr. 51/1959, S. 364 zu &sect; 5 des Entwurfs).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(11) </em>Demgegen&uuml;ber ist es ohne Belang, dass in den Vorg&auml;ngerbestimmungen zu &sect;2a Nr.3 a.F. und &sect;2b Nr.3 NWG n.F., dem &sect; 5 (in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1960, GVBl. S. 105 und in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1970, GVBl. S. 457) und sp&auml;ter dem &sect; 6 NWG (in der Fassung der Bekanntmachungen vom 28. Oktober 1982, GVBl. S. 425 und vom 20. August 1990, GVBl. S. 371), die Wendung enthalten war, der Gew&auml;ssereigent&uuml;mer habe nur &bdquo;die Benutzung als solche&ldquo; unentgeltlich zu dulden. Anders, als das Berufungsgericht gemeint hat, zeigt diese Formulierung keineswegs, dass mit Benutzung im Sinne dieser Bestimmung(en) nicht jedwede Benutzung des Wassers gemeint sein kann. Vielmehr sollte hiermit nur klargestellt werden, dass ein &uuml;ber die blo&szlig;e Wassernutzung hinausgehender Gebrauch, wie etwa die Einbeziehung des Uferstreifens oder die Errichtung baulicher Anlagen am oder im Gew&auml;sser zur Fortleitung von Wasser, vom Entgeltverbot nicht umfasst wird (LTDrucks. zu Nr. 51/1959, aaO; siehe auch Rehder, NWG, 4.Aufl. 1971, &sect; 5 Anm. 2; Haupt/Reffken/Rhode, NWG, April 2005, &sect;2b Rn.4).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(12) </em>bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts l&auml;sst sich f&uuml;r die vom ihm vorgenommene Unterscheidung auch nicht anf&uuml;hren, zu den in &sect; 4 NWG legal definierten Benutzungsarten z&auml;hle nicht die Ausnutzung der Wasserkraft zur Gewinnung elektrischer Energie. Mit dieser Argumentation wird verkannt, dass die in &sect;4 NWG (und &ndash; wortgleich &ndash; in &sect; 3 WHG) n&auml;her umschriebenen Benutzungstatbest&auml;nde nur (abstrakt) bestimmte Verhaltensweisen erfassen, die nach ihrer Eignung auf ein Gew&auml;sser gerichtet sind (etwa: Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Gew&auml;ssern; Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gew&auml;sser). Zur Frage, welche Zwecke mit diesen Verhaltensweisen verfolgt werden, verh&auml;lt sich der Wortlaut dieser Vorschriften &uuml;berhaupt nicht. Gleichwohl sind diese Verhaltensweisen nicht Selbstzweck; vielmehr werden mit ihnen jeweils bestimmte weiter gehende Ziele (Bew&auml;sserung von Feldern; Entsorgung von betrieblichen oder privaten Abw&auml;ssern etc.) verfolgt (vgl. &sect; 10 Abs. 1 NWG und &sect; 7 Abs. 1 Satz 1 WHG, wonach die Erlaubnis die Befugnis gew&auml;hrt, ein Gew&auml;sser zu einem bestimmten Zweck zu benutzen). Daher kann aus dem Schweigen des Gesetzes zu den in Betracht kommenden Benutzungszwecken nur geschlossen werden, dass es f&uuml;r die Beurteilung, ob eine Benutzung im Sinne der &sect; 4 NWG und &sect; 3 WHG vorliegt, gleichg&uuml;ltig ist, welches Unternehmen zweckbestimmt verwirklicht werden soll, ob es im Interesse des Gemeinwohls liegt oder nicht oder ob es von einer K&ouml;rperschaft des &ouml;ffentlichen Rechts oder von einem Privaten ins Werk gesetzt wird (vgl. Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/ AbwAG, &sect; 3 WHG Rn. 3a [Stand: Juli 2006]; &auml;hnlich: BVerwG, NVwZ-RR 2007, 750, 751, Tz. 11 a. E.).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(13) </em>Ausgehend hiervon versteht es sich von selbst, dass unter den Benutzungstatbestand des &sect; 4 NWG und des &sect; 3 WHG auch die Wasserentnahme aus einem oberirdischen Gew&auml;sser f&uuml;r den Betrieb eines Wasserkraftwerks f&auml;llt (vgl. BVerwG ZfW 1987, 86; Breuer, &Ouml;ffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 209; Kotulla, WHG, 2003, &sect; 3 Rn. 8). Der Betrieb einer Wasserkraftanlage erfordert schon deshalb stets eine &bdquo;Benutzung&ldquo; des Gew&auml;ssers im Sinne dieser Vorschriften, weil allein das Leiten von Wasser durch eine Turbine zum Tatbestand des &bdquo;Ableitens&ldquo; im Sinne des &sect;4 Abs.1 Nr.1 NWG, &sect;3 Abs.1 Nr.1 WHG zu rechnen ist (vgl. etwa Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, &sect; 3 Rn. 15; Knopp, aaO, &sect; 3 WHG Rn. 11b [Stand: Juli 2006]). Hinzu kommt typischerweise ein Ableiten des Wassers in einen Seitenkanal sowie dessen Aufstauen und Wiedereinleiten. Bei derartigen Gew&auml;sserbenutzungen werden deshalb stets die nat&uuml;rlichen Eigenschaften des Wassers (z. B. Gef&auml;lle, Flie&szlig;geschwindigkeit, Selbstreinigungsverm&ouml;gen u.&Auml;.) als Mittel benutzt, um au&szlig;erhalb des Gew&auml;ssers liegende Zwecke (z. B. Energiegewinnung, Wassergewinnung, Abwasserbeseitigung, Gewinnung von Kies als Baumaterial o.&Auml;.) zu verfolgen und zu f&ouml;rdern. &nbsp;&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(14) </em>cc) Auch aus dem Umstand, dass im NWG und im WHG zwischen dem in &sect; 4 NWG bzw. in &sect; 3 WHG definierten Begriff der &bdquo;Benutzung&ldquo; und dem in &sect; 55 Abs. 1 Satz 2 NWG und in &sect;20 Abs.1 Satz 2 WHG sowie in &sect;183 Abs.1 Satz 1 NWG und &sect; 36a Abs. 1 Satz 1 WHG verwendeten Begriff der &bdquo;Nutzung&ldquo; unterschieden wird (vgl. hierzu auch Czychowski/Reinhardt aaO &sect; 3 Rn. 5), l&auml;sst sich nichts f&uuml;r die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung herleiten. In &sect; 55 Abs. 1 NWG und in &sect; 20 Abs. 1 WHG geht es um die Bemessung von Nutzungsentsch&auml;digungen, in &sect; 183 Abs. 1 NWG und in &sect; 36a Abs. 1 WHG um die Sicherung von Planungen f&uuml;r Vorhaben der Wasserkraftnutzung. Diese speziellen Vorschriften erfassen jeweils besondere Fallkonstellationen, die im vorliegenden Zusammenhang ersichtlich ohne Bedeutung sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(15) </em>b) Die die Reichweite des Entgeltverbots deutlich einschr&auml;nkende Deutung des Benutzungsbegriffs durch das Berufungsgericht ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Das in verschiedenen Landeswassergesetzen enthaltene Entgeltverbot findet seine Grundlage in der starken Sozialbindung des Gew&auml;ssereigentums (vgl. Czychowski/Reinhardt aaO; Rehder, aaO, &sect;5 Anm. 1; f&uuml;r &sect; 96 LWG SH: Kollmann, Wassergesetz des Landes Schleswig- Holstein, Stand 11.94, &sect; 96 Anm. 1). Danach schlie&szlig;t das Eigentum am Gew&auml;sser grunds&auml;tzlich nicht die Berechtigung ein, es im Sinne des &sect; 4 NWG (&sect; 3 WHG) zu nutzen (siehe &sect; 2a Nr. 1 NWG a. F. und &sect; 2b Nr. 1 NWG n. F. sowie &sect; 1a Abs. 4 Nr. 1 WHG), weil die Gew&auml;sser durch das Wasserrecht in verfassungsrechtlich zul&auml;ssiger Weise einer vom Grundeigentum losgel&ouml;sten &ouml;ffentlich-rechtlichen wasserrechtlichen Benutzungsordnung unterworfen und der Allgemeinheit zugeordnet werden (ausdr&uuml;cklich f&uuml;r das Grundwasser: BVerfGE 58, 300, 328 f., 338 ff.; f&uuml;r das Oberfl&auml;chenwasser gilt Entsprechendes; vgl. Czychowski/ Reinhardt aaO, &sect; 1a Rn. 28 m.w.N.). Dem Gew&auml;ssereigent&uuml;mer wird daher bei der Gew&auml;sserbenutzung durch einen anderen nichts genommen, es liegt keine erhebliche Einschr&auml;nkung seiner Eigent&uuml;merrechte vor; umgekehrt beruht die Rechtsposition des Wassernutzungsberechtigten nicht auf der &Uuml;bertragung eines in der Verf&uuml;gungsbefugnis des Wassereigent&uuml;mers befindlichen verm&ouml;genswerten Guts, so dass es auch an einer Leistung des Wassereigent&uuml;mers fehlt (vgl. Rehder aaO &sect; 5 Anm. 1; Hundertmark, Die Rechtsstellung der Sondernutzungsberechtigten im Wasserrecht, 1967, S. 64). Ausgehend von diesem Ansatz ist es, was die Beeintr&auml;chtigung des Gew&auml;ssereigentums angeht, ohne Belang, welcher konkrete Zweck mit der Benutzung des Wassers verfolgt wird. Auf die in &sect; 2 Abs. 2 NWG aufgef&uuml;hrten und in erster Linie f&uuml;r die Bewirtschaftungsentscheidung ma&szlig;geblichen Ziele (siehe auch &sect; 1a Abs. 1 WHG) kommt es deshalb ebenso wenig an wie auf die vom Berufungsgericht hervorgehobenen Gr&uuml;nde des Allgemeinwohls.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(16) </em>Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von einer &bdquo;Inhaltsbeschr&auml;nkung des Grundeigentums&ldquo; spricht, &uuml;bersieht es, dass das Entgeltverbot sich ausschlie&szlig;lich auf die Nutzung des Gew&auml;ssers als solche bezieht (siehe oben unter a, aa), also nur das Gew&auml;sser- und nicht (auch) das Grundeigentum betroffen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(17) </em>c) Zwar galt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, das Entgeltverbot des &sect; 54 PrWG nur dann, wenn das Nutzungsrecht des Unternehmers auf einer &bdquo;Verleihung&ldquo; nach &sect;&sect;46ff. PrWG beruhte; r&auml;umte hingegen der Gew&auml;ssereigent&uuml;mer au&szlig;erhalb eines solchen Verfahrens einem anderen durch privatrechtliche Vereinbarung innerhalb der ihm zustehenden Eigent&uuml;merbefugnisse ein Nutzungsrecht ein, so konnte er eine Verg&uuml;tung verlangen (vgl. RG, Zeitschrift f&uuml;r Agrar- und Wasserrecht [ZAgr] 15, 63, 67; Holtz/Kreutz/Schlegelberger, PrWG, 3./ 4.Aufl. Nachdruck 1955, &sect; 54 Anm. 2; siehe auch BGHZ 28, 34, 45). Eine derartige Wahlm&ouml;glichkeit, dem Unternehmer das Wassernutzungsrecht entweder auf &ouml;ffentlich-rechtlicher oder auf privatrechtlicher Grundlage einzur&auml;umen, die es zu Zeiten der Geltung des preu&szlig;ischen Wassergesetzes in gr&ouml;&szlig;erem Umfang gegeben hat (vgl. &sect;&sect; 40 ff. PrWG), besteht nach geltender Rechtslage (fast) nicht mehr. Au&szlig;erhalb der &ndash; hier eindeutig &uuml;berschrittenen &ndash; engen Grenzen des Eigent&uuml;mer- und Anliegergebrauchs (&sect; 76 NWG, &sect; 24 WHG) bedarf jede Gew&auml;ssernutzung einer Erlaubnis oder Bewilligung (&sect;&sect; 10 und 13 NWG, &sect;&sect; 7 und 8 WHG). So gr&uuml;ndet denn auch die hier in Rede stehende Gew&auml;ssernutzung auf einer dem Kl. zu 1 mit Bescheid vom 22. Dezember 1997 erteilten Bewilligung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(18) </em>2. Die Rechtslage ist vorliegend auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil Gegenstand des Wassernutzungsrechts eine Bundeswasserstra&szlig;e ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(19) </em>a) Das Gew&auml;ssereigentum der bekl. Bundesrepublik gr&uuml;ndet auf Art. 89 Abs. 1 GG. Danach ist der Bund der Eigent&uuml;mer der bisherigen Reichswasserstra&szlig;en. Das Eigentum an den Bundeswasserstra&szlig;en ist dabei nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH als Eigentum im Sinne des BGB zu verstehen (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 110, 148, 149; 67, 152, 154 sowie BGHZ 28, 34, 37; siehe auch Friesecke, BWaStrG, 5. Aufl. 2004, Einleitung Rn. 21 m. w. N.). Daher unterliegt die Bundesrepublik bei der Wahrnehmung ihrer an den Bundeswasserstra&szlig;en bestehenden Eigentumsbefugnisse grunds&auml;tzlich denselben Beschr&auml;nkungen, die jeden Eigent&uuml;mer eines Gew&auml;ssers treffen (vgl. Friesecke, aaO, Einleitung Rn. 22c). Diese ergeben sich insbesondere aus der &ouml;ffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung, zu der auch die Regelungen der Landeswassergesetze z&auml;hlen (vgl. Friesecke, aaO, Einleitung Rn. 28; Ibler, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 5. Aufl. 2005, Art. 89 Rn. 20; Abt, D&Ouml;V 1960, 819, 820; a. A. Salzwedel, ZfW 1962, 73, 83 mit der widerspr&uuml;chlichen Begr&uuml;ndung, obwohl Art. 14 GG nur im Verh&auml;ltnis zum privaten Gew&auml;ssereigent&uuml;mer und nicht zur &ouml;ffentlichen Hand gelte, k&ouml;nne der Landesgesetzgeber die Privatn&uuml;tzigkeit des Bundeseigentums an Bundeswasserstra&szlig;en nicht beseitigen).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(20) </em>b) Entsprechend diesen Grunds&auml;tzen sind f&uuml;r den Bund auch die in den Landeswassergesetzen geregelten Entgeltverbote verbindlich (so auch Friesecke, aaO, Einleitung Rn. 22c; Rehder, aaO, &sect; 5 Anm. 1; Hundertmark, aaO, S. 66).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(21) </em>aa) Die durch Art.89 Abs.1 GG vorgenommene Eigentumszuweisung soll den Bund in die Lage versetzen, die ihm nach Art. 89 Abs. 2 GG obliegenden Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Wasserwege- und Wasserverkehrsrechts sachgerecht zu erf&uuml;llen (BVerfGE 15, 1, 9; Senatsurteil BGHZ 108, 110, 116 sowie BGHZ 49, 68, 73). Die Erf&uuml;llung dieser Aufgabe wird nicht tangiert, wenn es dem Bund nur eingeschr&auml;nkt m&ouml;glich ist, Bundeswasserstra&szlig;en zum Zwecke der Gewinnerzielung durch private Dritte zu anderen als verkehrlichen Zwecken (wie hier der Stromerzeugung) nutzen zu lassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(22) </em>bb) Entgegen der Auffassung der Bekl. l&auml;sst sich das Recht, die Wasserkr&auml;fte an Bundeswasserstra&szlig;en gegen Entgelt zu &uuml;berlassen, insbesondere auch nicht auf &sect; 3 des Staatsvertrags betreffend den &Uuml;bergang der Wasserstra&szlig;en von den L&auml;ndern auf das Reich (StV 1921 &ndash; Gesetz vom 29. Juli 1921, RGBl. 1921 S. 961) st&uuml;tzen, der gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes &uuml;ber die verm&ouml;gensrechtlichen Verh&auml;ltnisse der Bundeswasserstra&szlig;en (WaStr- VermG) vom 21.Mai 1951 (BGBl. 1951 I S. 352) nebst seinen Nachtr&auml;gen vom 18. Februar 1922 (RGBl. S. 222) und vom 22. Dezember 1928 (RGBl. 1929 II S. 1) sinngem&auml;&szlig; weiter gilt (wird ausgef&uuml;hrt). &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Entgelt-fuer-Nutzung-der-Wasserkraft-1752.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Naturschutzgebiets-Verordnung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>VwGO &sect;&sect; 86 Abs. 1, 137 Abs. 1 Nr. 1; BbgNatSchG &sect;&sect; 19, 21; BNatSchG &sect;&sect; 22, 23, BbgVerf Art. 81 Abs. 2 </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>1. Ob ein Ausfertigungsmangel einer aufgrund landesrechtlicher Erm&auml;chtigung erlassenen Verordnung zu deren Gesamt- oder nur zu deren Teilnichtigkeit f&uuml;hrt, bestimmt sich grunds&auml;tzlich nach irrevisiblem Landesrecht. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>2. Auch naturferne Forste k&ouml;nnen als &bdquo;Pufferzone&ldquo; oder zur Entwicklung von Biotopen bzw. Bioz&ouml;nosen in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden. 3. Zur Zul&auml;ssigkeit einzelner Verbote in einer Naturschutzgebiets- Verordnung. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>BVerwG, Urteil vom5.2.2009 &ndash; 7 CN 1.08 &ndash; (OVG Berlin-Bbg.)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(19) </em>II. 1. Das OVG ist ohne Versto&szlig; gegen revisibles Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Verordnung &uuml;ber das Naturschutzgebiet &bdquo;St&ldquo; vom 15.11.2002 i.d.F. der &Auml;nderungsverordnung vom 25.9.2005 (NSG-VO) formell rechtm&auml;&szlig;ig ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(20) </em>In Auslegung und Anwendung der die Ausfertigung von Rechtsnormen regelnden Bestimmung des Art. 81 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf ) und damit von irrevisiblem Landesrecht hat es angenommen, dass die Verordnung in ihrer urspr&uuml;nglichen Fassung vom 15.11.2002 an einem Ausfertigungsmangel gelitten hatte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(21) </em>Seine Auffassung, der Ausfertigungsmangel habe durch eine &Auml;nderungsverordnung geheilt werden k&ouml;nnen, weil er nur zur Teilnichtigkeit der urspr&uuml;nglichen Verordnung gef&uuml;hrt habe, verletzt Bundesrecht nicht. Das OVG ist zu diesem Ergebnis in Auslegung von Art. 81 Abs. 2 BbgVerf und das Landesnaturschutzrechts gelangt. Die Frage, ob der Ausfertigungsmangel zur Gesamtnichtigkeit oder nur zur Teilnichtigkeit der urspr&uuml;nglichen Verordnung gef&uuml;hrt hat, beantwortet sich folglich grunds&auml;tzlich nach irrevisiblem Landesrecht; denn die allgemeinen Regeln &uuml;ber die Folgen fehlerhaften staatlichen Handelns geh&ouml;ren grunds&auml;tzlich dem Recht an, das fehlerhaft angewandt worden ist (vgl. Urteil vom 25.2.1981 &ndash; BVerwG 8 C 7.81 &ndash; Buchholz 406.11 &sect; 132 BBauG Nr. 32; Beschluss vom 27.11.1981 &ndash; BVerwG 8 B 189.81 &ndash; Buchholz 406.11 &sect; 131 BBauG Nr. 44).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(22) </em>Das vom Normenkontrollgericht (NKG) gefundene Ergebnis ist mit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Dieses enth&auml;lt keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote f&uuml;r die Ausgestaltung von Normsetzungsverfahren. Es bedarf vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten durch die zust&auml;ndigen Organe. Dabei m&uuml;ssen fundamentale Elemente des Rechtsstaats und der Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben, mithin ein rechtsstaatlich gebotener Mindeststandard (BVerfG, Beschluss vom 22.11.1983 &ndash; 2 BvL 25/81 &ndash; BVerfGE 65, 283 &lt;290&gt; = UPR 1984, 91 und BVerwG, Beschluss vom 16.5.1991 &ndash; BVerwG 4 NB 26.90 &ndash; BVerwGE 88, 204 &lt;206 = UPR 1991, 381).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(23) </em>Dies ist hier der Fall. Die Ausfertigung von Rechtsnormen ist rechtsstaatlich geboten, um sicherzustellen, dass diese nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden. Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identit&auml;t der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (&bdquo;Identit&auml;tsfunktion&ldquo;, &bdquo;Beurkundungs- und Gew&auml;hrleistungsfunktion&ldquo;, vgl. Beschl&uuml;sse vom 16.5.1991 a.a.O. S. 208 f. und vom 27.1.1998 &ndash; BVerwG 4 NB 3.97 &ndash; Buchholz 406.12 &sect; 1 BauNVO Nr. 24 = UPR 1998, 306). Diese Funktion der Ausfertigung erfordert es nicht, die Gesamtnichtigkeit einer Verordnung anzunehmen, wenn nur einzelne Bestimmungen fehlerhaft ausgefertigt wurden. Ob die ordnungsgem&auml;&szlig; ausgefertigten Bestimmungen isoliert gelten sollen, ist vielmehr eine Frage der Teilbarkeit der Verordnung, die hier grunds&auml;tzlich nach irrevisiblem Landesrecht zu beantworten ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(24) </em>Dabei ist allerdings auch der Bestimmtheitsgrundsatz, der sich ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergibt, zu beachten. Dies ist hier geschehen. Das OVG hat angenommen, dass sich aus den ordnungsgem&auml;&szlig; ausgefertigten Bestimmungen der Verordnung zweifelsfrei ein durch die Verordnung gesch&uuml;tztes Gebiet entnehmen l&auml;sst. F&uuml;r Bereiche, hinsichtlich derer es aufgrund des ordnungsgem&auml;&szlig; ausgefertigten Teils der Verordnung zweifelhaft erscheine, ob sie zum Schutzgebiet geh&ouml;rten, ergebe sich aus dem Naturschutzgesetz des Landes, dass sie nicht am Schutzstatus teilh&auml;tten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(25) </em>Weiter ist das NKG ohne Verletzung des Rechtsstaatsgebots zu dem Ergebnis gelangt, die danach m&ouml;gliche Heilung des Ausfertigungsmangels sei durch die &Auml;nderungsverordnung vom 25.9.2005 auch tats&auml;chlich erfolgt. Dass sich auf den einzelnen in der Anlage 3 in Bezug genommenen Karten kein Ausfertigungsvermerk des Ministers befindet, ist entgegen der Auffassung der Revision unbedenklich, weil auch ohne einen solchen nach den tats&auml;chlichen Feststellungen des NKG jeder Zweifel an der Zugeh&ouml;rigkeit der Karten zur Verordnung ausgeschlossen und damit ein Art &bdquo;gedankliche Schnur&ldquo; hergestellt wird (vgl. Urteil vom 31.1.2001 &ndash; BVerwG 6 CN 2.00 &ndash; BVerwGE 112, 373 &lt;375 f.&gt;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(26) </em>2. Ebenfalls ohne Versto&szlig; gegen Bundesrecht ist das OVG zu dem Ergebnis gelangt, dass die mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Vorschriften der Verordnung auch materiell rechtm&auml;&szlig;ig sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(27) </em>Erm&auml;chtigungsgrundlage f&uuml;r die Verordnung sind Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes. Diese stimmen in der Auslegung durch das OVG mit den rahmenrechtlichen Vorgaben des BNatSchG &uuml;berein. Das NKG hat auch die Anforderungen, die sich aus dem Grundgesetz f&uuml;r naturschutzrechtliche Regelungen ergeben, beachtet. Dies gilt sowohl f&uuml;r die Einbeziehung der Grundst&uuml;cke des Ast. in den Geltungsbereich der Verordnung (vgl. a), als auch f&uuml;r die einzelnen angegriffenen Bestimmungen (vgl. b).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(28) </em>a) Nach &Uuml;berzeugung des OVG wurden die Grundst&uuml;cke der Ast. zu Recht in ein Naturschutzgebiet einbezogen. Dieses Ergebnis verletzt Bundesrecht nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(29) </em>Erm&auml;chtigungsgrundlage f&uuml;r die Verordnung sind &sect; 19 Abs. 1 i.V.m. &sect; 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 BbgNatSchG. Die Auslegung dieser Vorschrift durch das NKG stimmt mit dem Bundesnaturschutzgesetz &uuml;berein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(30) </em>Gem&auml;&szlig; &sect; 23 Abs. 1 BNatSchG sind Naturschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft aus den dort genannten Gr&uuml;nden erforderlich ist. Die Ausweisung eines Naturschutzgebietes kommt nur dort in Betracht, wo Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen aus den in dieser Vorschrift genannten Gr&uuml;nden schutzw&uuml;rdig sind und dieses Schutzes aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten auch tats&auml;chlich bed&uuml;rfen. Ein Schutzbed&uuml;rfnis besteht nicht erst dann, wenn die Schutzg&uuml;ter, die die Ausweisung eines Naturschutzgebiets rechtfertigen, konkret gef&auml;hrdet sind. Aus dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit l&auml;sst sich nicht ableiten, dass nur solche Schutzma&szlig;nahmen ergriffen werden d&uuml;rfen, die zur Erreichung des Schutzzwecks unabweislich oder gar zwingend geboten erscheinen. M&uuml;sste die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde mit einer Unterschutzstellung so lange warten, bis ein Schaden unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist, w&uuml;rde das mit &sect; 23 Abs. 1 BNatSchG verfolgte Ziel &nbsp;h&auml;ufig verfehlt. Schrankenfunktion hat das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit lediglich insofern, als der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, dass in den F&auml;llen, in denen ein Gebiet besonders schutzw&uuml;rdig und -bed&uuml;rftig erscheint, eine Schutzausweisung nur dann in Betracht kommt, wenn sie vern&uuml;nftigerweise geboten ist. Hierf&uuml;r reicht schon die abstrakte Gef&auml;hrdung der gesetzlichen Schutzg&uuml;ter aus. Von einer solchen ist auszugehen, wenn ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Ma&szlig;nahme nicht blo&szlig; als entfernte M&ouml;glichkeit in Betracht zu ziehen ist (st.Rspr., vgl. Beschluss vom 18.7.1997 &ndash; BVerwG 4 BN 5.97 &ndash; Buchholz 406.401 &sect; 13 BNatSchG Nr. 3 m.w.N. = UPR 1998, 30).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(31) </em>Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass die &auml;u&szlig;ern Randzonen eines Schutzgebietes, wenngleich auch in ihnen die mit einer Schutzgebietsausweisung einhergehenden Verbote (&sect; 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) gelten, st&auml;rkeren Gef&auml;hrdungen ausgesetzt sind als der innere Bereich. Der Schutzzweck einer zu erlassenden Verordnung kann es deshalb erfordern, in das Schutzgebiet eine Randzone einzubeziehen, deren Funktion es ist, das Schutzgebiet als &bdquo;Pufferzone&ldquo; zu sichern (so bereits Beschluss vom 13.8.1996 &ndash; BVerwG 4 NB 4.96 &ndash; Buchholz 406.401 &sect; 13 BNatSchG Nr. 2 zu der bis zum 3.4.2002 geltenden Fassung von &sect; 13 BNatSchG = UPR 1997, 32). Mit der am 4.4.2002 &ndash; und damit vor dem Erlass der angegriffenen Verordnung &ndash; in Kraft getretenen Bestimmung des &sect; 22 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BNatSchG wird nunmehr ausdr&uuml;cklich klargestellt, dass in ein Schutzgebiet auch die f&uuml;r den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(32) </em>Gem&auml;&szlig; &sect; 23 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG in der seit dem 4.4.2002 geltenden Fassung geh&ouml;rt auch die Entwicklung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu den zul&auml;ssigen Schutzzwecken eines Naturschutzgebietes. F&uuml;r eine &bdquo;Entwicklung&ldquo; im Sinne dieser Vorschrift kommen alle Fl&auml;chen in Betracht, die sich nicht oder nicht im gew&uuml;nschten Ma&szlig; in einem schutzw&uuml;rdigen Zustand befinden, sich aber dazu entwickeln bzw. dahin entwickelt werden k&ouml;nnen. Eine Verbesserung durch Entwicklung kann sowohl qualitativ (Zustandsverbesserung) als auch quantitativ (Fl&auml;chenvergr&ouml;&szlig;erung) erfolgen (vgl. Amtliche Begr&uuml;ndung, BT-Drucks. 14/ 6378 S. 51). Naturschutzgebiete kommen auch zur Schaffung biogenetischer Reservate in Betracht (vgl. BT-Drucks. 14/ 6378 a.a.O.). Entwicklungsfl&auml;chen k&ouml;nnen Fl&auml;chen, die einen guten Erhaltungszustand von Biotopen und Bioz&ouml;nosen aufweisen, erg&auml;nzen. So kann eine Fl&auml;chenvergr&ouml;&szlig;erung erreicht werden mit dem Ziel, durch Schaffung ausreichend gro&szlig;er Areale die Erhaltung &uuml;berlebensf&auml;higer Populationen zu gew&auml;hrleisten (vgl. Schumacher/Fischer-H&uuml;ftle, BNatSchG, 2003, &sect; 23 Rn. 22).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(33) </em>Zur Schaffung einer &bdquo;Pufferzone&ldquo; oder zur &bdquo;Entwicklung&ldquo; im Sinne des &sect; 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG k&ouml;nnen auch intensiv landwirtschaftlich genutzte Fl&auml;chen und naturferne Forste in eine Naturschutzgebiet einbezogen werden. Dem Verordnungsgeber steht dabei ein nicht unerheblicher Handlungsspielraum in Form eines Gestaltungsermessens zu, das in erster Linie durch eine dem Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz verpflichtete W&uuml;rdigung der gegen&uuml;berstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschr&auml;nkungen betroffenen Grundeigent&uuml;mer auf der anderen Seite gepr&auml;gt ist (vgl. Urteil vom 11.12.2003 &ndash; BVerwG 4 CN 10.02 &ndash; BVerwGE 119, 312 &lt;315&gt; = UPR 2004, 182).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(34) </em>Davon ausgehend ist das OVG rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einbeziehung der Grundst&uuml;cke der Ast. sowohl deshalb gerechtfertigt ist, weil sie &ndash; aufgrund seiner tats&auml;chlichen Feststellungen &ndash; als &bdquo;Pufferzone&ldquo; dienen als auch deshalb, weil die Entwicklung naturferner Forste zu an der potenziell nat&uuml;rlichen Vegetation ausgerichteten strukturreichen Mischw&auml;ldern zu den Schutzzwecken des Naturschutzgebietes z&auml;hlt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(35) </em>b) Ebenfalls ohne Bundesrecht zu verletzen, hat das OVG die materielle Rechtm&auml;&szlig;igkeit der einzelnen, von den Ast. angegriffenen Bestimmungen der Verordnung bejaht. Es hat die Anforderungen, die sich aus dem BNatSchG und dem Grundgesetz f&uuml;r einzelne Bestimmungen einer aufgrund landesrechtlicher Erm&auml;chtigung erlassenen Naturschutzgebietsverordnung ergeben, erkannt und im Einzelfall rechtsfehlerfrei beachtet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(36) </em>Regelungen, die die Nutzung von Grundst&uuml;cken aus Gr&uuml;nden des Natur- uns Landschaftsschutzes beschr&auml;nken, sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (st. Rspr., vgl. Urteil vom 24.6.1993 &ndash; BVerwG 7 C 26.92 &ndash; BVerwGE 94, 1 &lt;3 f.&gt; = UPR 1993, 384). Sie sind grunds&auml;tzlich Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundeigentums &ndash; hier der Belegenheit des Grundst&uuml;cks in einem in naturschutzrechtlicher Hinsicht besonders sch&uuml;tzenswertem und schutzbed&uuml;rftigem Raum &ndash; und damit als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen, denn aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums l&auml;sst sich kein Anspruch auf Einr&auml;umung gerade derjenigen Nutzungsm&ouml;glichkeiten herleiten, die dem Eigent&uuml;mer den gr&ouml;&szlig;tm&ouml;glichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.10.1991 &ndash; 1 BvR 227/91 &ndash; BVerfGE 84, 382 &lt;385&gt;). Dabei ist auch die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG als objektive Wertentscheidung der Verfassung zu ber&uuml;cksichtigen. Gleichwohl unterliegt der Gesetzgeber bei der Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlichen Schranken. Er hat insbesondere den Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit zu beachten. Unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sind naturschutzrechtliche Nutzungsbeschr&auml;nkungen vor allem dann, wenn nicht mehr gen&uuml;gend Raum f&uuml;r einen privatn&uuml;tzigen Gebrauch des Eigentums verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausge&uuml;bt worden ist, oder sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. Beschl&uuml;sse vom 18.7.1997 a.a.O. und vom 17.1.2000 &ndash; BVerwG 6 BN 2.99 &ndash; Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 334).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(37) </em>Welcher Regelungsmittel sich der Verordnungsgeber bedient, um die betroffenen Eigent&uuml;mer vor unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Nutzungsbeschr&auml;nkungen zu bewahren, bleibt seiner Entscheidung vorbehalten. In Betracht kommen u. a. Bestimmungen, die den Weg zur Erteilung einer Befreiung von Beschr&auml;nkungen der Eigent&uuml;merbefugnisse er&ouml;ffnen (vgl. Beschluss vom 18.7.1997 a.a.O.). Die Revision meint dagegen, repressive Verbote mit Befreiungsm&ouml;glichkeit seien in Naturschutzgebiets-Verordnungen regelm&auml;&szlig;ig unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, weil pr&auml;ventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt ausreichten. Dies trifft nicht zu. In Naturschutzgebieten sind unter anderem alle Handlungen, die zu einer Besch&auml;digung oder Ver&auml;nderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile f&uuml;hren k&ouml;nnen, nach Ma&szlig;gabe der einzelnen Bestimmungen der Naturschutzgebietsverordnung verboten (&sect; 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Erfordert der Schutzzweck danach ein Verbot, ist es regelm&auml;&szlig;ig sachgerecht, dieses als repressives Verbot auszugestalten und lediglich &ndash; wie hier geschehen &ndash; die M&ouml;glichkeit einer Befreiung von dem Verbot vorzusehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(38) </em>Durch die angegriffenen Bestimmungen der Verordnung &uuml;ber das Naturschutzgebiet &bdquo;St&ldquo; werden bisher ausge&uuml;bte Nutzungen nicht unterbunden, sondern nur beschr&auml;nkt. Die ordnungsgem&auml;&szlig;e forstwirtschaftliche Bodennutzung (vgl. &sect; 6 Abs. 1 Nr. 2 NSG-VO) und die rechtm&auml;&szlig;ige Aus&uuml;bung der Jagd (vgl. &sect; 6 Abs. 1 Nr. 5 NSG-VO) bleiben grunds&auml;tzlich zul&auml;ssig. Deren Beschr&auml;nkungen sind &ndash; wie das OVG f&uuml;r die einzelnen angegriffenen Bestimmungen rechtsfehlerfrei begr&uuml;ndet hat &ndash; vom Naturschutzrecht gedeckt und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig: &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(39) </em>Im Rahmen der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweisw&uuml;rdigung ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verbot, naturraumfremde oder nicht standortgerechte Baumarten einzubringen (&sect; 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a NSG-VO), zur Erreichung des Schutzzwecks, naturferne Forsten zu an der potentiell nat&uuml;rlichen Vegetation ausgerichteten Mischw&auml;ldern zu entwickeln (&sect; 3 Abs. 1 Nr. 6 NSG-VO), geeignet und erforderlich ist. Selbst wenn das Verbot auch den Anbau von Douglasien ausschlie&szlig;t, was das OVG ausdr&uuml;cklich offen l&auml;sst, wird &ndash; wie es zutreffend ausf&uuml;hrt &ndash; die forstwirtschaftliche Bodennutzung nicht unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig beschr&auml;nkt. Vielmehr ist das Verbot auch im Hinblick auf den von den Ast. beim Anbau von Douglasien erhofften Ertragsgewinn nicht unzumutbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(40) </em>Weiter hat das OVG die Rechtm&auml;&szlig;igkeit des Verbots, Waldbest&auml;nde auf sonstigen Moorfl&auml;chen zu bewirtschaften (&sect; 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d NSG-VO) rechtsfehlerfrei bejaht.Wie das Gericht im Einzelnen dargelegt hat, ist auch dieses Verbot zur Erreichung der Schutzzwecke der Verordnung geeignet und erforderlich und beschr&auml;nkt schon deshalb die wirtschaftlichen Nutzungsm&ouml;glichkeiten der Eigent&uuml;mer nicht unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, weil auf Moorfl&auml;chen ohnehin allenfalls geringe volkswirtschaftliche Ertr&auml;ge erwirtschaftet werden k&ouml;nnen. Das Verbot ist auch hinreichend bestimmt. In Auslegung des Landesrechts ist das OVG insoweit zu dem Ergebnis gelangt, dass sonstige Moorfl&auml;chen alle Moorfl&auml;chen mit Ausnahme der in &sect; 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c NSG-VO genannten Erlenbruchw&auml;lder sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(41) </em>Auch das Gebot der Belassung eines Totholzanteils (&sect; 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h der Verordnung) ist nach &Uuml;berzeugung des OVG rechtm&auml;&szlig;ig. Dessen Urteil ist auch insoweit mit Bundesrecht vereinbar. Im Rahmen seiner tatrichterlichen Sachverhaltsund Beweisw&uuml;rdigung ist das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass dieses Gebot zur Erreichung der Schutzzwecke der Verordnung erforderlich ist. Auch hat es festgestellt, dass diese Bestimmung nur zu einem geringen Ernteverzicht f&uuml;hrt. Davon ausgehend hat es deren Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit zu Recht bejaht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(42) </em>Der Einwand der Revision, diese Regelung sei unbestimmt, weil nicht ersichtlich sei, ob sie sich nur auf R&auml;ume oder auch auf sonstige Gew&auml;chse beziehe, geht fehl. In Auslegung der landesrechtlichen Bestimmungen ist das OVG zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Regelung nur auf B&auml;ume bezieht. Dies stimmt mit dem allgemeinen Sprachgebrauch &uuml;berein. Im Biotop- und Artenschutz wird &bdquo;Totholz&ldquo; allgemein als Sammelbegriff f&uuml;r abgestorbene B&auml;ume oder deren Teile verwendet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(43) </em>Auf der Grundlage seiner tats&auml;chlichen Feststellungen ist das OVG zu dem Ergebnis gelangt, dass auch das Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln jeder Art mit Ausnahme mechanischer Pflanzenschutzma&szlig;nahmen (&sect; 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i i. V.m. &sect; 4 Abs. 2 Nr. 23 NSG-VO) zur Erreichung der Schutzzwecke der Verordnung erforderlich ist. Unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ige Sch&auml;den f&uuml;r die Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer sind aufgrund dieser Regelung nicht zu bef&uuml;rchten, weil &ndash; nach der Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften durch das NKG &ndash; solche Sch&auml;den durch Erteilung einer Befreiung gem&auml;&szlig; &sect; 8 NSG-VO vermieden werden k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(44) </em>Schlie&szlig;lich h&auml;lt das NKG die Untersagung der Jagd auf Wasserv&ouml;gel mit Ausnahme der Jagd auf Stockenten auf den Flie&szlig;gew&auml;ssern D&ouml;llnitz und Kleiner Rhin (&sect; 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc der Verordnung) f&uuml;r rechtm&auml;&szlig;ig. Ein Versto&szlig; gegen materielles Bundesrecht ist insoweit nicht in Betracht zu ziehen. Die Revision macht dies auch nicht geltend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Naturschutzgebiets-Verordnung--1755.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geschäftsgeheimnis und Umweltinformation </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<strong>UIG &sect;9 Abs.1 S.1 Nr.3; IFG &sect;6 S.2 </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Ein Gesch&auml;fts- oder Betriebsgeheimnis setzt sowohl nach &sect; 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG als auch nach &sect; 6 Satz 2 IFG neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Information ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse fehlt, wenn die Offenlegung der Information nicht geeignet ist, exklusives technisches oder kaufm&auml;nnisches Wissen den Marktkonkurrenten zug&auml;nglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>BVerwG, Urteil vom 28.5.2009 &ndash; 7 C 18.08 &ndash; (VG Hamburg)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
<p><em>(2) </em>I. . . . Der Kl. beantragt bei dem bekl. Hauptzollamt unter anderem, ihm die Namen oder die Betriebsbezeichnungen derjenigen 50 Antragsteller mitzuteilen, die f&uuml;r die Haushaltsjahre 2003/2004 sowie 2004/2005 die h&ouml;chsten Ausfuhrerstattungen im Bereich Landwirtschaft erhalten haben, sowie f&uuml;r jeden dieser Antragsteller den Gesamtbetrag der gew&auml;hrten Erstattungen . . .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(9) </em>II. Die Revision des bekl. Hauptzollamtes ist unbegr&uuml;ndet. Das VG hat der Klage jedenfalls im Ergebnis ohne Versto&szlig; gegen Bundesrecht stattgegeben. Der Kl. hat auf der Grundlage der bindenden tats&auml;chlichen Feststellungen des VG einen Anspruch auf Zugang zu den jetzt allein noch streitigen Informationen, unabh&auml;ngig davon, ob es sich bei diesen Informationen um Umweltinformationen handelt. Nach den bindenden tats&auml;chlichen Feststellungen des VG stellen die gew&uuml;nschten Angaben zu Ausfuhrerstattungen kein Betriebs- oder Gesch&auml;ftsgeheimnis der beg&uuml;nstigten Unternehmen dar. Hiervon ausgehend ist der Anspruch entweder nach dem Umweltinformationsgesetz oder nach dem Informationsfreiheitsgesetz gegeben, ohne dass entschieden werden m&uuml;sste, welches Gesetz anwendbar ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(10) </em>1. Handelt es sich bei den begehrten Angaben um Umweltinformationen, ergibt sich der Anspruch auf Zugang zu ihnen aus &sect; 3 Abs. 1 UIG. Nach dieser Vorschrift hat jede Person Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, &uuml;ber die eine informationspflichtige Stelle verf&uuml;gt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu m&uuml;ssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(11) </em>Das bekl. Hauptzollamt k&ouml;nnte den Anspruch nicht unter Hinweis auf &sect; 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ablehnen. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Gesch&auml;ftsgeheimnisse zug&auml;nglich gemacht w&uuml;rden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das &ouml;ffentliche Interesse an der Bekanntgabe &uuml;berwiegt. &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(12) </em>&sect; 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG definiert das Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnis nicht. Als Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umst&auml;nde und Vorg&auml;nge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zug&auml;nglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtstr&auml;ger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Gesch&auml;ftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufm&auml;nnisches Wissen (BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006 &ndash; 1 BvR 2087, 2111/03 &ndash; BVerfGE 115, 205 &lt;230 f.&gt;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(13) </em>Ein Gesch&auml;fts- oder Betriebsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufm&auml;nnisches Wissen den Marktkonkurrenten zug&auml;nglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (Beschluss vom 19.1.2009 &ndash; BVerwG 20 F 23.07 &ndash; juris ).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(14) </em>Auf der Grundlage der bindenden tats&auml;chlichen Feststellungen des VG stellt der Umstand, dass ein Unternehmen in bestimmter H&ouml;he Ausfuhrerstattungen erhalten hat, schon kein Gesch&auml;ftsgeheimnis dar. Auch wenn der rechtliche Ausgangspunkt teilweise missverst&auml;ndlich formuliert ist, hat das VG jedenfalls in W&uuml;rdigung der tats&auml;chlichen Verh&auml;ltnisse festgestellt, dass die Offenlegung der erhaltenen Ausfuhrerstattungen nicht geeignet ist, die Wettbewerbsposition der betroffenen Unternehmen nachteilig zu beeinflussen, weil die Angaben &uuml;ber erhaltene Ausfuhrerstattungen keine R&uuml;ckschl&uuml;sse auf wettbewerbsrelevante Umst&auml;nde zulassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(15) </em>Das VG hat dargelegt, die begehrten Informationen lie&szlig;en keine R&uuml;ckschl&uuml;sse auf die Kundenstruktur zu und machten auch nicht den Umfang des Exportgesch&auml;fts sowie die Finanzierungsstruktur erkennbar. Das VG hat weiter festgestellt, die begehrten Ausk&uuml;nfte erm&ouml;glichten keine R&uuml;ckschl&uuml;sse auf Marktaktivit&auml;ten und -strategien sowie Marktanteile und Ums&auml;tze und k&ouml;nnten keinen Preiskampf ausl&ouml;sen. Ein Abwerben bestimmter Kunden erscheine auf der Basis der streitgegenst&auml;ndlichen Information nicht m&ouml;glich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb aus der Kenntnis der blo&szlig;en Tatsache, dass ein Exporteur Ausfuhrerstattungen in bestimmter H&ouml;he in Anspruch genommen habe, erhebliche Beeintr&auml;chtigungen der Gesch&auml;ftsentwicklung und der Kundenakquise resultieren sollten. Damit hat das VG in tats&auml;chlicher Hinsicht das Vorliegen aller Umst&auml;nde verneint, aus denen das bekl. Hauptzollamt einen Wettbewerbsnachteil der betroffenen Unternehmen im Falle der Offenlegung der erbetenen Informationen hat herleiten wollen. Dass weitere nicht gew&uuml;rdigte Umst&auml;nde vorhanden sind, die wettbewerbliche Nachteile der Unternehmen begr&uuml;nden k&ouml;nnten, kann ausgeschlossen werden. Das bekl. Hauptzollamt hatte die betroffenen Unternehmen angeschrieben. Diese hatten Gelegenheit, m&ouml;gliche Nachteile geltend zu machen, die sie durch die Offenlegung der Angaben &uuml;ber die von ihnen empfangenen Subventionen erleiden k&ouml;nnten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(16) </em>Mit seiner Revision wiederholt das bekl. Hauptzollamt lediglich seinen tats&auml;chlichen Vortrag aus der Vorinstanz. Damit k&ouml;nnen die gegenteiligen tats&auml;chlichen Feststellungen des VG nicht ersch&uuml;ttert werden, zumal im Verfahren der Sprungrevision Verfahrensr&uuml;gen nicht zul&auml;ssig sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(17) </em>2. Handelt es sich bei den begehrten Angaben nicht um Umweltinformationen, ergibt sich der Anspruch auf Zugang zu ihnen aus &sect; 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Nach dieser Vorschrift hat jeder gegen&uuml;ber den Beh&ouml;rden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(18) </em>Zugang zu Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnissen darf zwar nach &sect; 6 Satz 2 IFG nur gew&auml;hrt werden, soweit der Betroffene einwilligt. Fehlt es an dieser Einwilligung, ist der Antrag abzulehnen. Jedoch ist der Begriff des Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisses in &sect;6 Satz 2 IFG kein anderer als in &sect;9 Abs.1 Satz 1 Nr.3 UIG. Auf der Grundlage der tats&auml;chlichen Feststellungen des VG ist dieser Ablehnungsgrund mithin auch hier nicht gegeben. Andere (besondere) Ablehnungsgr&uuml;nde nach dem Informationsfreiheitsgesetz liegen ebenfalls nicht vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Geschaeftsgeheimnis-und-Umweltinformation--1762.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Business Improvement Districts (BIDs) </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>&ndash; Einf&uuml;hrung in die Grundlagen eines neuen st&auml;dtebaulichen Instruments </strong></p>
<p>Von Dr. Hendrik Lackner, Hamburg</p>
<p><em>(...in Ausz&uuml;gen...)</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben f&uuml;r die Innenentwicklung der St&auml;dte vom 21.12.2006 (&bdquo;BauGB-Novelle 2007&ldquo;) hat der Bundesgesetzgeber das Baugesetzbuch (BauGB) durch Einf&uuml;gung von &sect; 171 f BauGB um ein neues st&auml;dtebauliches Instrument erg&auml;nzt. Als &Ouml;ffnungsklausel erm&ouml;glicht es &sect; 171 f BauGB den Landesgesetzgebern, gesetzliche Grundlagen f&uuml;r die Errichtung so genannter Business Improvement Districts (BIDs) zu schaffen. Einige Bundesl&auml;nder haben von dieser M&ouml;glichkeit zwischenzeitlich Gebrauch gemacht. Danach k&ouml;nnen private Initiativen unter bestimmten Voraussetzungen Ma&szlig;nahmen der Quartiersaufwertung ansto&szlig;en, zu deren Finanzierung die jeweiligen Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer &ndash; auch gegen ihren Willen &ndash; im Wege einer &bdquo;Zwangsabgabe&ldquo; herangezogen werden. Erste Pilotprojekte, die sich nun in der Praxis bew&auml;hren m&uuml;ssen und die bereits die Verwaltungsgerichte besch&auml;ftigt haben, sind auf den Weg gebracht worden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dieser Beitrag nimmt zun&auml;chst &sect; 171 f BauGB n&auml;her in den Blick (A.) und beleuchtet anschlie&szlig;end die Regelungsstruktur von BIDs (B.). Sodann werden die landesgesetzlichen Regelungen im &Uuml;berblick sowie am Beispiel des Hamburger Gesetzes, das mehrere Bundesl&auml;nder teilweise w&ouml;rtlich &uuml;bernommen haben, im Einzelnen vorgestellt (C.). In der Literatur wird die Errichtung von BIDs unter verschiedenen juristischen Fragestellungen kontrovers diskutiert. Neben der verwaltungswissenschaftlichen Einordnung geht es dabei insbesondere um die finanzverfassungsrechtliche Zul&auml;ssigkeit der Abgabe sowie deren Grundrechtskonformit&auml;t. Zudem stellen sich vergaberechtliche Probleme. Der Beitrag m&ouml;chte in diesen Diskussionsprozess einf&uuml;hren (D.), bevor eine kurze Zwischenbilanz gezogen werden soll (E.).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>A. &sect; 171 f BauGB als &Ouml;ffnungsklausel f&uuml;r das Landesrecht</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong>Mit der Einf&uuml;gung von &sect;171 f in das BauGB verfolgt der Gesetzgeber das stadtentwicklungspolitische Ziel, private Initiativen, wie beispielsweise BIDs oder Immobilien- und Standortgemeinschaften, zu st&auml;rken. Damit sollen privates Engagement und Kapital f&uuml;r im st&auml;dtebaulichen Interesse liegende Ma&szlig;nahmen mobilisiert werden. Die Gebietskulisse, in denen nach Ma&szlig;gabe des Landesrechts BIDs eingerichtet werden k&ouml;nnen, wird durch &sect;171f BauGB bewusst weit definiert. Danach kommen alle Bereiche in Betracht, die f&uuml;r die st&auml;dtebauliche Entwicklung bedeutsam sind. &sect; 171 f BauGB stellt der Sache nach eine &Ouml;ffnungsklausel zugunsten des Landesrechts dar. Mit der Regelung sollte kompetenzrechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden, die bodenrechtlichen Regelungen des BauGB seien im Hinblick auf den Kompetenztitel in Art. 74 Abs. 1 Nr.18 GG (Bodenrecht) abschlie&szlig;end. Eine R&uuml;ckf&uuml;hrung der L&auml;ndergesetze auf reineWirtschaftsf&ouml;rderung (Art.74 Abs.1Nr.11GG) w&auml;re wenig sachgerecht gewesen, weil dadurch die von den privaten Initiativen ausgehenden st&auml;dtebaulichen Impulse nicht h&auml;tten ad&auml;quat ber&uuml;cksichtigt werden k&ouml;nnen. &sect;246 Abs.3 BauGB stellt klar, dass &sect; 171 f BauGB auch auf Rechtsvorschriften der L&auml;nder anzuwenden ist, die vor dem 1.1.2007 in Kraft getreten sind. Den Bundesl&auml;ndern steht danach nunmehr unzweifelhaft die Gesetzgebungskompetenz zu, gem&auml;&szlig; den offenen und weit formulierten Vorgaben des &sect; 171 f BauGB konkretisierende landesgesetzliche Vorschriften zu erlassen. Insbesondere bleibt dem Landesgesetzgeber vorbehalten, die jeweiligen Ziele und Aufgaben von BIDs zu definieren und Zustimmungsquoren der Beteiligten, das Verfahren der Errichtung sowie die zeitliche Dauer von BIDs festzulegen. Regelungsbed&uuml;rftig ist ferner die Frage der Gebietsabgrenzung von BIDs einschlie&szlig;lich der daf&uuml;r ma&szlig;geblichen Kriterien. Dar&uuml;ber hinaus sind Anforderungen an den jeweiligen Aufgabentr&auml;ger zu formulieren und dessen k&uuml;nftige Kontrolle sicherzustellen. Schlie&szlig;lich sind Vorgaben zu Form, H&ouml;he, Berechnung und Durchsetzung der Abgabe sowie zur Person des Abgabenschuldners zu machen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>B. Regelungsstruktur von BIDs </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>BIDs basieren auf einem privaten Zusammenschluss von Grundeigent&uuml;mern und/oder Gewerbetreibenden, die in einem r&auml;umlich klar abgegrenzten Gebiet &ndash; etwa einer Stra&szlig;e oder Fu&szlig;g&auml;ngerzone &ndash; auf der Grundlage eines Ma&szlig;nahmen- und Finanzierungskonzepts konkrete und zeitlich befristete Ma&szlig;nahmen zur Aufwertung und Revitalisierung ihres Gesch&auml;ftsquartiers umsetzen wollen und bereit sind, diese selbst zu finanzieren. Zwar schlie&szlig;en sich viele Gewerbetreibende und Grundeigent&uuml;mer schon seit Jahrzehnten in &ouml;rtlichen Interessen- und Standortgemeinschaften (ISG) zusammen, beispielsweise um eine einheitliche Weihnachtsbeleuchtung oder gemeinsame Werbema&szlig;nahmen zu organisieren. Diese lockere Organisationsform der ISG, die auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruht, krankt aber am so genannten Trittbrettfahrer-Ph&auml;nomen. Kein ortsans&auml;ssiger Gewerbetreibender kann n&auml;mlich zu einer Mitgliedschaft in einer privaten Interessengemeinschaft gezwungen werden. Dies f&uuml;hrt in der Praxis zum so genannten &bdquo;<em>Olson</em>-Dilemma&ldquo; : Bei der Bereitstellung von Kollektivg&uuml;tern wie Ma&szlig;nahmen der Quartiersaufwertung (z. B. Bauma&szlig;nahmen, Marketingaktionen, Steigerung der Sauberkeit und des Erlebniswerts eines Quartiers, etc.) kommt es zu einem Auseinanderfallen von individueller und kollektiver &nbsp;nalit&auml;t. Obwohl die Quartiersgemeinschaft insgesamt ein objektives Interesse daran hat, dass diese Kollektivg&uuml;ter bereitgestellt werden, handelt jeder einzelne Gewerbetreibende rational, wenn er sich an der Finanzierung dieser Ma&szlig;nahmen nicht beteiligt. Denn von den positiven Auswirkungen des Kollektivguts kann er nicht ausgeschlossen werden, so dass f&uuml;r ihn keinerlei Anreiz besteht, sich an der Finanzierung zu beteiligten. &Uuml;ber kurz oder lang f&uuml;hren diese divergenten Nutzenkalk&uuml;le zu einem Marktversagen &ndash; die Weihnachtsbeleuchtung unterbleibt oder wird bereits nach wenigen Jahren wieder eingestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gerade dieses strukturelle Problem der Trittbrettfahrer soll mit der Errichtung von BIDs gel&ouml;st werden. Um also die Unzul&auml;nglichkeiten privater Selbstorganisation zu &uuml;berwinden, tritt der Staat &ndash; quasi als Geburtshelfer &ndash; auf den Plan und stellt flankierend einen hoheitlichen Rechtsrahmen zur Verf&uuml;gung, der es erm&ouml;glicht, alle Grundeigent&uuml;mer durch Zahlung einer Abgabe an den Kosten zu beteiligen und diese Abgabenpflicht ggf. mit den Mitteln hoheitlichen Zwangs durchzusetzen. Da hinsichtlich des Zwangscharakters von BIDs in Freiheitsrechte der betroffenen Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer eingegriffen wird, ist hierf&uuml;r eine gesetzliche Grundlage erforderlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<strong>I. Ausgangspunkt: Ver&ouml;dung von Innenstadtquartieren </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ausgangspunkt f&uuml;r solche privaten Initiativen ist eine sich seit Jahren verst&auml;rkende, weltweit zu beobachtende Ver&ouml;dung der Innenst&auml;dte. Die Folgen dieses Trends k&ouml;nnen u. a. abgelesen werden an einer Vielzahl von Gesch&auml;ftsleerst&auml;nden, sinkenden Kundenfrequenzen, der Schlie&szlig;ung alteingesessener, meist inhabergef&uuml;hrter Einzelhandelsgesch&auml;fte und dem Einzug von uniformen Billigketten und Fastfood-Gastronomie. Wesentliche Ursache dieser Abw&auml;rtsspirale, die selbst vor ehemals attraktiven Innenstadtlagen nicht haltmacht, ist in erster Linie der massive Ausbau professionell gemanagter Einkaufs- und Fachmarktzentren mit attraktiver Anbieterstruktur (&bdquo;Branchenmix&ldquo;) sowie von Factory Outlets und Shopping-Malls mit gro&szlig;fl&auml;chigen Verkaufsfl&auml;chen (&bdquo;Megastores&ldquo;) auf der gr&uuml;nen Wiese oder in Randlagen. Allein zwischen 1990 und 2003 hat sich die Zahl der Einkaufszentren mit mehr als 10.000 qm Fl&auml;che mehr als verdoppelt. Auch die nachlassende Pflege des &ouml;ffentlichen Raums durch die &ouml;ffentliche Hand &ndash; beklagt werden vor allem unzureichende Stra&szlig;enreinigung und M&uuml;llbeseitigung, zu geringe Polizeipr&auml;senz und die h&auml;ufig mehrj&auml;hrige Aufschiebung dringend notwendiger Bauma&szlig;nahmen oder Reparaturen &ndash; sowie fehlender Parkraum m&ouml;gen zu dieser Entwicklung beigetragen haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Kanada und USA als Ideengeber </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Idee, im Rahmen privater Initiativen Ma&szlig;nahmen der Quartiersaufwertung durchzuf&uuml;hren und dabei dem Trittbrettfahrerproblem mittels eines flankierenden hoheitlichen Rechtsrahmens beizukommen, stammt urspr&uuml;nglich aus dem nordamerikanischen Raum. Der erste Business Improvement District wurde bereits 1970 im Gesch&auml;ftsviertel &bdquo;Bloor West Village&ldquo; in der kanadischen Stadt Toronto eingerichtet. Mittlerweile gibt es allein in Toronto &uuml;ber 50 BIDs. 48 US-Bundesstaaten haben Gesetze zur Errichtung von BIDs erlassen. F&uuml;r die H&ouml;he der Abgabe kann dabei neben der Gr&ouml;&szlig;e des Grundst&uuml;cks auch auf die jeweilige Lage im Quartier abgestellt werden. Die Zahl der in Nordamerika eingerichteten BIDs wird auf 1.200 bis 1.500 gesch&auml;tzt. Diese weisen sowohl hinsichtlich der Gr&ouml;&szlig;e des Gebiets und des Finanzbudgets, als auch hinsichtlich der Ziele und Aufgaben eine erhebliche Variationsbreite auf. Auch in anderen Teilen der Welt, insbesondere in Australien, Neuseeland, S&uuml;dafrika, Brasilien und Gro&szlig;britannien konnten sich BIDs als urbanes Steuerungsinstrument in den letzten Jahren fest etablieren. In Deutschland wurden die ersten BIDs erst vor wenigen Jahren eingerichtet, das erste im Jahr 2005 in Hamburg-Bergedorf (&bdquo;BID-Sachsentor&ldquo; ). Mittlerweile gibt es ca. 70 BID-Initiativen, von denen sich die meisten noch in der Planungsphase befinden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>C. Landesgesetzliche Regelungen </strong><strong>I. &Uuml;berblick </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Folgende Bundesl&auml;nder haben bisher gesetzliche Grundlagen f&uuml;r die Errichtung von BIDs geschaffen:</p>
<p>Bremen: Gesetz zur St&auml;rkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren vom 18.7.2006 (&bdquo;BremGSED&ldquo;)</p>
<p>Hamburg: Gesetz zur St&auml;rkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren vom 28.12.2004 (&bdquo;GSED&ldquo;) Hessen: Gesetz zur St&auml;rkung von innerst&auml;dtischen Gesch&auml;ftsquartieren vom 21.12.2005 (&bdquo;INGE&ldquo;)</p>
<p>Nordrhein-Westfalen: Gesetz &uuml;ber Immobilien- und Standortgemeinschaften vom 4.6.2008 (&bdquo;ISGG NRW&ldquo;)</p>
<p>Saarland: Gesetz zur Schaffung von B&uuml;ndnissen f&uuml;r Investitionen und Dienstleistungen vom 26.9.2007 (&bdquo;BIDG&ldquo;)</p>
<p>Schleswig-Holstein: Gesetz &uuml;ber die Einrichtung von Partnerschaften zur Attraktivierung von City-, Dienstleistungs- und Tourismusbereichen vom 13.7.2006 (&bdquo;PACT-Gesetz&ldquo;)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Bundesland Berlin hat eine BID- im Abgeordnetenhaus nicht die erforderliche Mehrheit gefunden. In Niedersachsen und Sachsen finden derzeit Diskussionen &uuml;ber eine m&ouml;gliche BID-Gesetzgebung statt. Die Bundesl&auml;nder Bayern, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt favorisieren freiwillige Ma&szlig;nahmen zur innerst&auml;dtischen Quartiersaufwertung. &nbsp;Hamburg, das als erstes Bundesland eine gesetzliche Grundlage f&uuml;r die Errichtung von BIDs geschaffen hat, nimmt insoweit eine Vorreiterrolle ein, als sich die anderen Bundesl&auml;nder beim Erlass ihrer BID-Gesetze stark am hamburgischen Modell orientiert haben. Bremen, Hessen und das Saarland haben das hamburgische GSED w&ouml;rtlich bzw. mit marginalen Modifikationen &uuml;bernommen. Nachfolgend sollen deshalb die Regelungen des hamburgischen GSED n&auml;her in den Blick genommen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Regelungsstruktur des hamburgischen GSED </strong></p>
<p>.....</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>D. Einf&uuml;hrung in den juristischen Diskussionsprozess</strong></p>
<p><strong>.....</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Finanzverfassungsrechtliche Zul&auml;ssigkeit und Einordnung der BID-Abgabe &ndash; Beitrag oder Sonderabgabe? </strong></p>
<p><em>...</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>III. Grundrechtskonformit&auml;t der Abgabe </strong></p>
<p><strong>...</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>IV. Anwendbarkeit des Vergaberechts? </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Heftig umstritten ist die Frage, ob der Auswahl des Aufgabentr&auml;gers und seiner Verpflichtung durch die &ouml;ffentliche Hand im Rahmen des nach &sect; 3 GSED zu schlie&szlig;enden &ouml;ffentlich-rechtlichen Vertrages ein Vergabeverfahren nach Ma&szlig;gabe der &sect;&sect; 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr&auml;nkungen (GWB) voranzugehen hat. Bei den bislang verwirklichten BID-Projekten sind, soweit ersichtlich, keine Vergabeverfahren durchgef&uuml;hrt worden. Auch die BID-Gesetze sehen eine explizite Ausschreibungspflicht nicht vor. Das im Einzelfall zu beachtende Vergaberechtsregime bestimmt sich danach, ob der jeweilige Auftrag die so genannten vergaberechtlichen Schwellenwerte &uuml;berschreitet, die in der Vergabeverordnung (VgV) festgelegt sind. Werden diese Schwellenwerte, die sich f&uuml;r Liefer- und Dienstleistungsauftrage gem. &sect;2 Nr. 3 VgV beispielsweise auf 211.000 Euro belaufen, &uuml;berschritten, ist das durch die EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie stark beeinflusste Kartellvergaberecht der &sect;&sect; 97 ff. GWB ma&szlig;geblich. Erteilt danach ein &ouml;ffentlicher Auftraggeber i. S. von &sect; 98 GWB einen &ouml;ffentlichen Auftrag i. S. von &sect; 99 GWB, ist eine solche Auftragsvergabe nach Ma&szlig;gabe der jeweils einschl&auml;gigen Bestimmungen der VgV grunds&auml;tzlich auszuschreiben. Unterhalb dieser Schwellenwerte wird das Vergaberecht durch das jeweilige Haushaltsrecht des Bundes bzw. der L&auml;nder bestimmt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Da die &ouml;ffentliche Hand bei Abschluss des &ouml;ffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Aufgabentr&auml;ger unzweifelhaft als &ouml;ffentlicher Auftraggeber auftritt, ist &ndash; bei &Uuml;berschreiten der Schwellenwerte &ndash; allein kl&auml;rungsbed&uuml;rftig, ob es sich bei dem &ouml;ffentlichrechtlichen Vertrag um einen &ouml;ffentlichen Auftrag i. S. von &sect; 99 GWB handelt. Nach der Legaldefinition des &sect; 99 Abs. 1 GWB sind &ouml;ffentliche Auftr&auml;ge alle entgeltlichen Vertr&auml;ge zwischen &ouml;ffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer-, Bauoder Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Das Vorliegen eines &ouml;ffentlichen Auftrages wird teilweise mit der Argumentation verneint, das Vergaberecht sei nicht die richtige &bdquo;Probleml&ouml;sungs- Brille&ldquo; und passe einfach nicht zur Funktionslogik von BIDs. Bei den im Rahmen eines BIDs verwirklichten Ma&szlig;nahmen handele es sich n&auml;mlich nicht um einen staatlichen Beschaffungsakt, weil der Staat nicht seinen eigenen Bedarf decken wolle. Vielmehr unterst&uuml;tze die &ouml;ffentliche Hand lediglich eine private Initiative, indem ein Rechtsrahmen bereitgestellt werde. Der &ouml;ffentlich- rechtliche Vertrag diene allein dem Zweck, die Verpflichtung des Aufgabentr&auml;gers rechtlich gegen&uuml;ber den zahlungspflichtigen Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mern abzusichern. Die Auswahl des Aufgabentr&auml;gers werde von der privaten Initiative selbst vorgenommen. &nbsp;Der Staat vollziehe diese Auswahlentscheidung durch Abschluss des &ouml;ffentlich-rechtlichen Vertrages lediglich nach. Der Sache nach handele es sich deshalb bei dem &ouml;ffentlich-rechtlichen Vertrag um einen Vertrag zugunsten Dritter. Zwar sei nach der j&uuml;ngsten Rechtsprechung des EuGH ein staatlicher Beschaffungsakt nicht mehr als zwingende Voraussetzung f&uuml;r die Anwendbarkeit des Vergaberechts anzusehen, sondern ausreichend, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer &bdquo;entsprechend seinen Erfordernissen&ldquo; beauftrage. Die Leistungspflichten des Aufgabentr&auml;gers w&uuml;rden aber allein durch die private Initiative und nicht durch die &ouml;ffentliche Hand konkretisiert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dieser Sichtweise wird zu Recht entgegengehalten, dass Versuche, die Anwendbarkeit des Vergaberechts mit dem Hinweis auf nationale Besonderheiten und dem Argument, das Vergaberecht passe hier nicht, beim EuGH in der Vergangenheit auf wenig Geh&ouml;r gesto&szlig;en sind. Im Gegenteil deutet die j&uuml;ngste EuGHRechtsprechung darauf hin, dem Vergaberechts zu einem m&ouml;glichst weiten Anwendungsbereich zu verhelfen, um so dessen praktische Wirksamkeit (&bdquo;effet utile&ldquo;) zu gew&auml;hrleisten. F&uuml;r eine Ausschreibungspflicht kann zudem ins Feld gef&uuml;hrt werden, dass insbesondere diejenigen Abgabenschuldner, die der Errichtung des BID widersprochen haben, ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die BID-Abgabe wirtschaftlich verwendet wird. Letztlich muss die Frage der Ausschreibungspflicht derzeit als offen gelten, so dass eine h&ouml;chstrichterliche Kl&auml;rung mit Spannung abzuwarten bleibt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>V. R&uuml;ckzug des Staates aus der Daseinsvorsorge? </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die vereinzelt ge&auml;u&szlig;erte Kritik, mit der Errichtung von BIDs werde zwar ein Trittbrettfahrer-Problem gel&ouml;st, aber gleichzeitig ein neues geschaffen, indem sich die &ouml;ffentliche Hand selbst als Trittbrettfahrer aus ihrer Infrastrukturverantwortung verabschiede und eine Eigent&uuml;merdemokratie etabliert werde, kann im Ergebnis nicht geteilt werden. Durch die strengen Voraussetzungen f&uuml;r die Erhebung der BID-Sonderabgabe, insbesondere die Pflicht zu deren gruppenn&uuml;tzigen Verwendung, kann sichergestellt werden, dass die Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer nicht zur Finanzierung von Ma&szlig;nahmen der Daseinsvorsorge herangezogen werden. Dies w&uuml;rde bei den Betroffenen im &Uuml;brigen erhebliche Widerst&auml;nde mobilisieren und d&uuml;rfte &uuml;ber das Negativ-Quorum zur Ablehnung des BID-Antrags f&uuml;hren. Mit BIDs sollen gerade keine Ma&szlig;nahmen der Daseinsvorsorge, sondern dar&uuml;ber hinausgehende &bdquo;On-Top&ldquo;-Leistungen (&bdquo;nice to have&ldquo; ) im Interesse der Quartiersans&auml;ssigen finanziert werden. In der Gesetzesbegr&uuml;ndung zum GSED hei&szlig;t es ausdr&uuml;cklich, ein R&uuml;ckzug aus der infrastrukturellen Daseinsvorsorge sei mit der Errichtung von Innovationsbereichen nicht beabsichtigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<strong>E. Zwischenbilanz und Ausblick </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Sechs Bundesl&auml;nder haben mit ihren noch jungen BID-Gesetzen juristisches Neuland betreten. Ob die derzeit zu beobachtende &bdquo;BID-Euphorie&ldquo; angesichts des erheblichen Vorbereitungs- und B&uuml;rokratieaufwands anhalten wird und sich BIDs als innovatives urbanes Steuerungsinstrument langfristig durchsetzen k&ouml;nnen, h&auml;ngt ma&szlig;geblich davon ab, ob die BID-Gesetze einer verfassungsrechtlichen Pr&uuml;fung standhalten werden. Vor allem die Fragen zur Zul&auml;ssigkeit der Abgabenerhebung und zur Anwendbarkeit des Vergaberechts ber&uuml;hren neuralgische Punkte und k&ouml;nnten die Regelungsstruktur von BIDs im &bdquo;worst case&ldquo; zu Fall bringen. Bis zur endg&uuml;ltigen gerichtlichen Kl&auml;rung steht die Finanzierung der bereits eingerichteten BIDs auf wackligen F&uuml;&szlig;en. Dementsprechend ist in der Gesetzesbegr&uuml;ndung zum GSED von nicht kalkulierbaren Haushaltsrisiken die Rede. Unbestritten ist mit den BID-Gesetzen ein neuer st&auml;dtebaulicher Impuls gesetzt worden, dessen Grundgedanke bereits auf Wohnquartiere &uuml;bertragen worden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Business-Improvement-Districts-BIDs--1783.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>EU-Softlaw</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>1. Mitteilungen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mitteilungen sind dem Grunde nach Ma&szlig;nahmen der Organe der Europ&auml;ischen Gemeinschaften, die keine unmittelbare Rechtswirkung entfalten. Vielmehr werden sie h&auml;ufig nur erarbeitet, um eine bestimmte Ansicht des jeweiligen Organs auszudr&uuml;cken.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mitteilungen der Kommission k&ouml;nnen auch einen Vorschlag f&uuml;r zuk&uuml;nftige Zielsetzungen, das allgemeine Konzept der Kommission zu einem bestimmten Vorgang, einen Aktionsplan oder schlicht den aktuellen Stand eines Projekts enthalten. Auch werden vereinzelt Gr&uuml;n- oder Wei&szlig;b&uuml;cher als Mitteilung ver&ouml;ffentlicht. Besondere Bedeutung erlangt die Mitteilung in ihrer Verwendung durch die Kommission. Die Kommission erl&auml;sst mit Hilfe von Mitteilungen auch verwaltungsrechtliche Leitlinien &uuml;ber die Anwendung oder Interpretation von Sekund&auml;rrecht. In diesem Fall kann die Mitteilung Verpflichtungen f&uuml;r die nationalen Verwaltungen bei der Ausf&uuml;hrung von Gemeinschaftsrecht begr&uuml;nden.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/EU-Softlaw.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Praxisleitfaden Projektmanagement</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Arbeitshilfe&nbsp;soll Projektmanagement in der &ouml;ffentlichen Verwaltung unterst&uuml;tzen. Durch einheitliche Begriffe und Konzepte sollen das Verst&auml;ndnis, die Zusammenarbeit, der Erfahrungsaustausch und der Leistungsvergleich &uuml;ber Beh&ouml;rden- und Ressortgrenzen hinweg erleichtert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Leitfaden kann online genutzt oder als PDF heruntergeladen werden, liegt aber auch als Brosch&uuml;re vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.verwaltung-innovativ.de/nn_684680/DE/Steuerung/Projektmanagement/projektmanagement__node.html?__nnn=true" target="_blank">Mehr Informationen</a></p>
<p><a href="http://www.verwaltung-innovativ.de/nn_684680/DE/Steuerung/Projektmanagement/projektmanagement__node.html?__nnn=true"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Praxisleitfaden-Projektmanagement-1862.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichstellungstagung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dazu werden neue Forschungsergebnisse aus dem Projekt "Geschlechterungleichheiten im Betrieb"&nbsp; vorgestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit Prof. Marie Th&eacute;r&egrave;se Chicha aus Montreal (Kanada) und Silvia Strub aus Bern (Schweiz) nehmen an der Tagung neben zahlreichen deutschen Expert/innen zwei international anerkannte&nbsp; Wissenschaftlerinnen teil.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Programm und Anmeldung (noch bis 25.9.) unter</p>
<p><a href="http://www.boeckler.de/33_95624.html">http://www.boeckler.de/33_95624.html</a></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gleichstellungstagung-1863.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender-Messe in Berlin</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Veranstaltung steht unter dem Motto: "Geschlecht! Gerecht! Genial!" Mit der Messe soll der Nutzen von Gender Mainstreaming einer</p>
<p>breiten &Ouml;ffentlichkeit bekannt gemacht werden. Anhand zahlreicher Themen wird die Spannbreite von Gender Mainstreaming dargestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Informationen zum Programm unter<br /><a href="http://gender.verdi.de/veranstaltungen/gendermesse/#19-10.2009">http://gender.verdi.de/veranstaltungen/gendermesse/#19-10.2009</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-Messe-in-Berlin-1864.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gesetzentwurf zur Verbesserung der Entgeltgleichheit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Geplant sind verpflichtende Lohntests. Diese Tests sollen die Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie Betriebsr&auml;te</p>
<p>bei Diskriminierungsverdacht von Unternehmen verlangen k&ouml;nnen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gesetzentwurf-zur-Verbesserung-der-Entgeltgleichheit-1865.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender-Workshop in Wien</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Er wird geleitet von der Trainerin Dr. Regina Frey. Anmeldung erbeten bis 22. Oktober 2009.</p>
<p>Weitere Informationen und Anmeldung per email an <a href="mailto:office@wide-netzwerk.at">office@wide-netzwerk.at</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-Workshop-in-Wien-1866.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Stellungnahme des BayLFR zur Vereinbarkeit in der Wissenschaft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Bayerische Landesfrauenrat hat zur Vereinbarkeit in der Wissenschaft und zur F&ouml;rderung von Frauen Stellung genommen. Der Text &bdquo;Wissenschaft als Beruf &ndash; F&ouml;rderung von Frauen im&nbsp; Hochschulbereich&ldquo; steht hier zum Download bereit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Stellungnahme-des-BayLFR-zur-Vereinbarkeit-in-der-Wissenschaft-1867.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: AIP - Zeiten </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Tarifvertrag f&uuml;r &Auml;rztinnen und &Auml;rzte an Universit&auml;tskliniken, der von der Tarifgemeinschaft deutscher L&auml;nder mit dem Marburger Bund abgeschlossen worden ist (TV-&Auml;rzte/TdL), sieht f&uuml;r &Auml;rztinnen und &Auml;rzte eine Eingruppierung in f&uuml;nf Entgeltgruppen mit jeweils mehreren Entgeltstufen vor. Der Stufenaufstieg innerhalb einer Entgeltgruppe erfolgt nach den &bdquo;Zeiten &auml;rztlicher T&auml;tigkeit&ldquo;. Zu diesen Zeiten z&auml;hlen nach dem TV-&Auml;rzte/TdL nicht T&auml;tigkeitszeiten als Arzt im Praktikum (AiP), einem Ausbildungsabschnitt, der nach der Gesetzeslage zwischen 1985 und September 2004 zur&uuml;ckgelegt werden musste, um die &auml;rztliche Approbation zu erlangen. Es handelt sich dabei auch nicht um &bdquo;Zeiten von Berufserfahrung aus nicht&auml;rztlicher T&auml;tigkeit&ldquo;, die nach dem TV-&Auml;rzte/TdL bei der Stufenfindung ber&uuml;cksichtigt werden k&ouml;nnen.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin hatte zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 31. Dezember 2002 als &Auml;rztin im Praktikum (AiP) in der von der Beklagten unterhaltenen Universit&auml;tsklinik gearbeitet. Danach erhielt sie die Approbation und arbeitete ab 1. Januar 2003 als &Auml;rztin in der Weiterbildung weiter f&uuml;r die Beklagte. Seit Inkrafttreten des TV-&Auml;rzte/TdL am 1. Juli 2006 wurde die Kl&auml;gerin nach Entgeltgruppe &Auml;1 Stufe 4 verg&uuml;tet. Sie hat geltend gemacht, sie sei in Stufe 5 einzuordnen - was monatlich eine um 300,00 &euro; h&ouml;here Verg&uuml;tung bedeuten w&uuml;rde -, weil ihre T&auml;tigkeit als AiP bei der Stufenfindung mit zu ber&uuml;cksichtigen sei.</p>
<p>Ihre auf Zahlung der Verg&uuml;tungsdifferenz gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Die Parteien des TV-&Auml;rzte/TdL haben in dessen &sect; 16 Abs. 1 und in &Uuml;berleitungsregelungen festgelegt, dass zu den Zeiten &auml;rztlicher T&auml;tigkeit nur solche z&auml;hlen, die als approbierte &Auml;rzte zur&uuml;ckgelegt worden sind, so dass AiP-Zeiten insoweit ausscheiden. Anders als etwa im TV-&Auml;rzte f&uuml;r den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverb&auml;nde, der auch unter Beteiligung des Marburger Bundes zustande gekommen ist, haben die Parteien des TV-&Auml;rzte/TdL nicht bestimmt, dass &uuml;ber diese Begriffsbestimmung hinaus auch Zeiten einer AiP-T&auml;tigkeit als Zeiten &auml;rztlicher T&auml;tigkeit &bdquo;gelten&ldquo;. Da die Tarifvertragsparteien f&uuml;r den von ihnen geregelten Bereich darin frei sind zu bestimmen, nach welchen Regeln sich die Entgeltfindung vollzieht, sind die Gerichte an die von den Tarifvertragsparteien des TV-&Auml;rzte/TdL vorgenommene Festlegung gebunden. Bei der im Rahmen der Ausbildung zum approbierten Arzt zur&uuml;ckgelegten Zeit handelt es sich auch nicht um Zeiten von Berufserfahrung aus nicht&auml;rztlicher T&auml;tigkeit, so dass eine Ber&uuml;cksichtigung dieser Zeiten f&uuml;r die Entgeltstufenfindung insgesamt ausscheidet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 -</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht D&uuml;sseldorf, Urteil vom 16. April 2008 - 12 Sa 2237/07 -</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-AIP---Zeiten--1868.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Internetportal zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Unter <a href="http://www.einfach-teilhaben.de">www.einfach-teilhaben.de</a> finden Sie Antworten auf Fragen zur Besch&auml;ftigung schwerbehinderter Menschen - egal, ob es&nbsp;um Fragen zum Schwerbehindertenausweis oder den Voraussetzungen zur Befreiung von den Radio- und Fernsehgeb&uuml;hren f&uuml;r Menschen mit Behinderungen, um die Recherche nach einem Augenarzt in der n&auml;heren Umgebung oder um Unterst&uuml;tzungsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r Arbeitgeber geht,&nbsp;die einen schwerbehinderten Menschen besch&auml;ftigten m&ouml;chten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Portal ist ein zentraler Baustein der vom BMAS entwickelten eGovernment-Strategie Teilhabe. Ziel der Strategie ist es, den Zugang und die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien f&uuml;r Menschen mit Behinderungen weiter zu verbessern. Gerade behinderten Menschen er&ouml;ffnen diese Technologien neue Teilhabechancen und -wege. Rund 30 verschiedene Ma&szlig;nahmen und Projekte sollen im Rahmen der Strategie in den n&auml;chsten Jahren realisiert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In einem ersten Schritt bietet das Portal eine Vielzahl von Informationen f&uuml;r Menschen mit Behinderungen, ihre Angeh&ouml;rigen, aber auch f&uuml;r Unternehmen und Verwaltungen. Viele Informationen sind zwar bereits an anderen Stellen im Netz verf&uuml;gbar. Der Vorteil des Portals liegt jedoch darin, dass es diese Informationen an einer Stelle b&uuml;ndelt und m&ouml;glichst barrierefrei verf&uuml;gbar macht. Es ist ein verst&auml;ndlicher Wegweiser durch die manchmal verschlungenen Amtswege und verk&uuml;rzt die Suchzeiten im Netz.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Vielzahl der Informationen steht auch in Geb&auml;rdensprache und in Leichter Sprache zur Verf&uuml;gung. Nach und nach sollen diese Angebote weiter ausgebaut werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Um die Informationssuche zu erleichtern, sind die Inhalte des Portals nach neun Lebenslagen bzw. wesentlichen Themen sortiert und auf benutzerfreundlich gestalteten Webseiten dargestellt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf der Startseite finden sich au&szlig;erdem aktuelle und hilfreiche Neuigkeiten rund um das Thema Behinderung, sowie ein Arzt- und Klinikfinder, eine Datenbank mit Hilfsmitteln und wichtigen Adressen und ein Veranstaltungskalender.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Internetportal-zur-Beschaeftigung-schwerbehinderter-Menschen-1869.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH topaktuell: Kind zieht bei getrennt lebenden Eltern in den Haushalt des anderen Elternteils - Wer hat Anspruch auf Kindergeld?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Wer erh&auml;lt Kindergeld, wenn mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen erf&uuml;llen ?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erf&uuml;llen mehrere Personen&nbsp; die Anpruchsvoraussetzungen f&uuml;r das Kindergeld, so wird dies gem&auml;&szlig; &sect; 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an die Person gezahlt, die das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Haushaltsaufnahme des Kindes bei getrennt lebenden Eltern</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein Kind ist in den Haushalt des Elternteils aufgenommen, bei dem es wohnt, versorgt und betreut wird, sodass es sich in der Obhut dieses Elternteils befindet (z.B. BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 224/98).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Merkmal der Haushaltsaufnahme wird in erster Linie durch den tats&auml;chlichen Umstand bestimmt, dass das Kind nicht nur vor&uuml;bergehend in dem betreffenden Haushalt lebt (z.B. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VI R 21/99).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Formale Gesichtspunkte, z.B. die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung in ein Melderegister, k&ouml;nnen bei der Beurteilung, in welchen Haushalt das Kind aufgenommen ist, allenfalls unterst&uuml;tzend herangezogen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Nur vor&uuml;bergehendes Obhutsverh&auml;ltnis</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wohnt ein Kind getrennt lebender Eltern nur f&uuml;r einen von vorneherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum - etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien - bei dem anderen Elternteil, ist es nicht in dessen Haushalt aufgenommen, weil kein Obhutsverh&auml;ltnis in dem geschilderten Sinn besteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Dauerhaftes Obhutsverh&auml;ltnis</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Steht zum Zeitpunkt des Einzugs noch nicht endg&uuml;ltig fest, ob das Kind auf Dauer bei dem anderen Elternteil wohnen wird, kann der Wohnungswechsel dagegen als Aufnahme in den Haushalt des anderen Ehegatten zu werten sein, wenn sich das Kind dort f&uuml;r einen l&auml;ngeren Zeitraum aufh&auml;lt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Denn in einem solchen Fall wird das Kind nach dem Umzug von dem anderen Elternteil betreut, versorgt und unterhalten, sodass ein neues Obhutsverh&auml;ltnis begr&uuml;ndet wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zeitmoment</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dem Zeitmoment kommt besondere Bedeutung zu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Je l&auml;nger ein Kind auf eigenen Entschluss und mit Willen des anderen Elternteils in dessen Haushalt lebt, desto mehr spricht daf&uuml;r, dass dort ein neues Obhutsverh&auml;ltnis begr&uuml;ndet worden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Von einem nicht nur vor&uuml;bergehenden Aufenthalt kann dabei jedenfalls ausgegangen werden, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten bei dem anderen Elternteil lebt und eine R&uuml;ckkehr nicht von vorneherein feststeht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Grunds&auml;tze der Kindesentf&uuml;hrung nicht anwendbar</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In dem entschiedenen Fall waren auch die Grunds&auml;tze des Kindesentf&uuml;hrung nicht anwendbar, da der auf einem Entschluss des Kindes beruhende Umzug von einem zu dem anderen Elternteil nicht mit einer Entf&uuml;hrung des Kindes gleichgesetzt werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BFH Urteil vom 25. Juni 2009 III R 2/07</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/BFH-topaktuell-Kind-zieht-bei-getrennt-lebenden-Eltern-in-den-Haushalt-des-anderen-Elternteils---Wer-hat-Anspruch-auf-Kindergeld-1872.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Stufenzuordnung nach Beförderung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Kl&auml;ger, Leiter der Berufsfeuerwehr an einem Heeresflugplatz, erhielt bis zum Inkrafttreten des TV&ouml;D eine Verg&uuml;tung nach VergGr IVb BAT in H&ouml;he von 3.107,01 Euro brutto monatlich. Er wurde in die EntgGr. 10 TV&ouml;D-Bund &uuml;bergeleitet unter Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 4 und 5, aus der er sein bisheriges Entgelt weiter erhielt. Nach dem 1.10.2005 wurde der Dienstposten des Kl&auml;gers erweitert und nach VergrGr. IV a Fallgr. 10 BAT neu zur Besetzung ausgeschrieben. Mit Wirkung vom 1.1.2007 &uuml;bertrug die Beklagte dem Kl&auml;ger, der einziger Bewerber war, den Dienstposten, gruppierte ihn in die EntgGr. 11 TV&ouml;D-Bund ein und zahlte&nbsp;</p>
<p>ihm ein Gehalt der Stufe 4 dieser EntgGr. von 3.200,- Euro brutto.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger ist der Auffassung, er habe am allgemeinen Stufenaufstieg nach &sect; 6 Abs. 1 Satz 2 TV&Uuml;-Bund teilnehmen m&uuml;ssen, so dass ihm ab 1.10.2007 eine Verg&uuml;tung nach EntgGr. 11 Stufe 5 TV&ouml;D-Bund (monatliches Grundgehalt: 3.635,- Euro) zu zahlen sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Herausnahme von fr&uuml;heren Angestellten, die zwischen den beiden Stichtagen (1.10.2005 und 1.10.2007) bef&ouml;rdert worden sind, aus dem allgemeinen Stufenaufstieg zum 1.10.2007 verst&ouml;&szlig;t nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifvertragsparteien durften vor&uuml;bergehende Verg&uuml;tungsnachteile bei der Umstellung auf das g&auml;nzlich neue Tarifsystem in Kauf nehmen. Sonderregelungen zur Vermeidung derartiger Nachteile h&auml;tten zu einem im Vergleich zum BAT noch komplizierteren und schwerer zu handhabenden Tarifrecht gef&uuml;hrt und die endg&uuml;ltige Umstellung auf die neue Entgeltstruktur verz&ouml;gert.<span>&nbsp;</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG vom 13.8.2009 &ndash; 6 AZR 244/08 &ndash;</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Stufenzuordnung-nach-Befoerderung-1884.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Schichtzulage</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Kl&auml;ger ist seit 1973 als Hausmeister eines Rathauses im Rahmen eines TV&ouml;D-Arbeitsverh&auml;ltnisses besch&auml;ftigt. Er arbeitet zu unregelm&auml;&szlig;igen Zeiten und verlangt die tarifvertragliche Schichtzulage.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Klage hatte in 3. Instanz Erfolg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Begriff des Schichtplans nach &sect; 8 Abs. 6 i. V. m. &sect; 7 Abs. 2 TV&ouml;D setzt nicht voraus, dass der Schichtplan vom Arbeitgeber &ndash; nach den Vorschriften des jeweiligen Personalvertretungsgesetzes mitbestimmt &ndash; vorgegeben wurde. Der Arbeitgeber kann sich seiner Pflicht zur Zahlung einer Zulage nicht entziehen, wenn er es unterl&auml;sst, einen Schichtplan zu erstellen, aber wei&szlig;, dass ein solcher erforderlich und vern&uuml;nftig ist, weil die Arbeitnehmer nach den vom Arbeitgeber gemachten zeitlichen Vorgaben nicht immer genau zur selben Zeit anfangen k&ouml;nnen, um die Arbeitsaufgaben zu bew&auml;ltigen. &Uuml;berl&auml;sst er sodann den Arbeitnehmern selbst die Erstellung des Plans, liegt dennoch Schichtarbeit vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG vom 8.7.2009 &ndash; 10 AZR 589/08 &ndash;:</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Schichtzulage-1885.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Dienststellenleiter muss Personalrat bei Lohngestaltung beteiligen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Gegenstand der Mitbestimmung bei der Lohngestalltung ist die Strukturformen des Entgelts einschlie&szlig;lich der n&auml;heren Vollzugsfomren, d.h. die abstrakt-generellen Grunds&auml;tze der Entgeltfindung. Hier handelt es sich um einen Fall in Baden-W&uuml;rttemberg und dem Geltungsbereich des BaW&uuml;PersVG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Normalfall kn&uuml;pft die Mitbestimmung des Personalrats an eine Ma&szlig;nahme der Dienststelle an (&sect; 69 Abs. 1 BaW&uuml;PersVG). Demgem&auml;&szlig; setzt die Mitbestimmung bei der Aufstellung von Entlohnungsgrunds&auml;tzen nach &sect; 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaW&uuml;PersVG voraus, dass der Dienststellenleiter solche Grunds&auml;tze aufzustellen beabsichtigt. Gew&auml;hrt er den Besch&auml;ftigten &uuml;bertarifliche Leistungen, ohne daf&uuml;r zugleich abstrakt-generelle Kriterien festzulegen, so fehlt es zwar an der Grundlage f&uuml;r die in &sect; 69 Abs. 1 BaW&uuml;PersVG geregelte reaktive Form der Mitbestimmung. Doch kann der Personalrat sein Mitbestimmungsrecht im Wege des Initiativrechts nach &sect; 70 Abs. 1 Satz 1 BaW&uuml;PersVG durchsetzen, welches sich auf die Mitbestimmung bei der Lohngestaltung erstreckt. Das Initiativrecht erm&ouml;glicht dem Personalrat somit, die Aufstellung von Verteilungsgrunds&auml;tzen gegen&uuml;ber dem Dienststellenleiter zu erzwingen (&sect; 69 Abs. 3 und 4, &sect; 70 Abs. 1 Satz 2 BaW&uuml;PersVG). Es erf&uuml;llt damit seinen Zweck, die Effektivit&auml;t der Mitbestimmung dort sicherzustellen, wo der Dienststellenleiter unt&auml;tig bleibt. Im Geltungsbereich des Personalvertretungsgesetzes Baden-W&uuml;rttemberg kann sich demnach der Dienststellenleiter der Mitbestimmung des Personalrats bei der Lohngestaltung nicht dadurch entziehen, dass er &uuml;bertarifliche Leistungen nur im Wege individueller Entscheidungen erbringt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BVerwG, Beschluss vom 28.5.2009- 6PB 5. 09</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Dienststellenleiter-muss-Personalrat-bei-Lohngestaltung-beteiligen-1886.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pflicht zur Reduzierung der freigestellten Personalratsmitglieder</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Gericht entschied hier &uuml;ber den Antrag des Landes Berlin als Arbeitgeber des &ouml;ffentlichen Dienstes auf Feststellung, dass der Personalrat des Bezirksamts Mitte verpflichtet sei, die Anzahl der freigestellten Personalratsmitglieder von sieben auf f&uuml;nf Personen zu reduzieren. Hintergrund war eine erhebliche Verringerung der Besch&auml;ftigtenzahl und damit eine dauerhafte Unterschreitung des Schwellenwertes nach &sect; 43 Abs. 1 BlnPersVG. Das Land Berlin hatte den Personalrat mehrmals aufgefordert, zeitnahe dar&uuml;ber zu entscheiden, f&uuml;r welche zwei Mitglieder des Personalrats die Freistellung enden solle. Der Personalrat hat dies mit dem Argument zur&uuml;ckgewiesen, die Dauer der Freistellungen umfasse die gesamte Amtszeit. Nachdem das Verwaltungsgericht Berlin dem Antrag des Landes Berlin in der ersten Instanz stattgegeben hatte, machte der Personalrat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zus&auml;tzlich geltend, ein Verfahren zur Reduzierung von Freistellungen w&auml;hrend der laufenden Amtsperiode setze unter Beachtung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit voraus, dass die Dienststelle dem Personalrat mitteile, welche Besch&auml;ftigungsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r die einzelnen freigestellten Personen best&uuml;nden bzw. &bdquo;dass jedes der sieben freigestellten Personalratsmitglieder wissen muss, wie sein Einsatz nach der Beendigung der Freistellung aussehen w&uuml;rde&ldquo;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In seinem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt: Der Personalrat ist nach st&auml;ndiger Rechtsprechung verpflichtet, w&auml;hrend seiner Amtszeit eine Reduzierung der Zahl der Freistellungen hinzunehmen, wenn der ma&szlig;gebliche Schwellenwert erheblich und dauerhaft unterschritten wird. Die Forderung des Personalrats, der Dienststellenleiter muss &uuml;ber k&uuml;nftige Einsatzm&ouml;glichkeiten f&uuml;r alle freigestellten Personalratsmitglieder unterrichten, ist eindeutig &uuml;berzogen. Sie verkennt auch die spezifische Verantwortung beider Seiten. Steht es dem Grunde nach fest, dass die Zahl der freigestellten Personalratsmitglieder zu reduzieren ist, so muss f&uuml;r den Personalrat der Gedanke, trotz der gebotenen Ver&auml;nderung die Effizienz seiner Arbeit f&uuml;r den Rest seiner Amtsperiode sicherzustellen, ganz im Vordergrund stehen. Davon muss er sich bei der ihm obliegenden Auswahl derjenigen seiner Mitglieder, welche nicht l&auml;nger freigestellt bleiben sollen, ma&szlig;geblich leiten lassen. Es ist Aufgabe des Personalrats, autonom dar&uuml;ber zu entscheiden, auf welche Freistellungen er im Blick auf die k&uuml;nftige Arbeit am ehesten verzichten kann. Ist diese Auswahl getroffen, ist es Sache des Dienststellenleiters, f&uuml;r die angemessene Weiterbesch&auml;ftigung der von der R&uuml;ckgabe der Freistellungen betroffenen Personalratsmitglieder zu sorgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beschluss des BVerwG vom 9.7.2008 &ndash; BVerwG 6 PB 12.08</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Pflicht-zur-Reduzierung-der-freigestellten-Personalratsmitglieder-1888.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitsrechtliche Probleme der Privatisierung kommunaller Einrichtungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Diskussion um die Vor- und Nachteile der Privatisierung kommunaler Einrichtungen gewinnt angesichts der angespannten finanziellen Lage der &ouml;ffentlichen Haushalte zunehmend an Bedeutung. Effizienzvergleiche zwischen &ouml;ffentlicher und privater Erbringung kommunaler Dienstleistungen kommen angesichts stetig steigender Personalkosten und dem damit verbundenen erheblichen Anteil an den Gesamtkosten kaum ohne eine tiefere Auseinandersetzung mit den arbeitsrechtlichen Fragestellungen aus, die im Zusammenhang mit der Privatisierung kommunaler Einrichtungen entstehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Werden z.&nbsp;B. die als wirtschaftliche Einheit organisierten materiellen, immateriellen und personellen Mittel des fr&uuml;heren Eigenbetriebes durch Rechtsgesch&auml;ft auf eine Kapitalgesellschaft &uuml;bertragen, kommt es zu einem Betriebs&uuml;bergang gem&auml;&szlig; &sect; 613a BGB.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ist die Kapitalgesellschaft selbst nicht an die Tarifvertr&auml;ge des &ouml;ffentlichen Dienstes gebunden, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies wegen der im &ouml;ffentlichen Dienst gebr&auml;uchlichen vertraglichen Bezugnahmeklauseln auf den Inhalt des Arbeitsvertrages hat. Formulierungen wonach sich das Arbeitsverh&auml;ltnis nach den &bdquo;Tarifvertr&auml;gen im &ouml;ffentlichen Dienst ( ...) in ihrer jeweils geltenden Fassung&ldquo; oder &bdquo;nach den Vorschriften des BAT/TV&ouml;D ( ...) in der jeweils geltenden Fassung&ldquo; richtet, waren und sind gel&auml;ufig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Damit stellt sich beim &Uuml;bergang der Arbeitsverh&auml;ltnisse gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;613a BGB auf die neu Kapitalgesellschaft die Frage, ob die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ab dem &Uuml;bergang gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;613a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB als Bestandteil des Arbeitsvertrages statisch weiter gelten oder ob die dynamische Bezugnahme als Inhalt des Arbeitsvertrages beim &Uuml;bergang gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;613a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB unver&auml;nderter Vertragsbestandteil bleibt mit der Folge, dass die vom Betriebs&uuml;bergang betroffenen Mitarbeiter auch weiterhin von der Tarifentwicklung im &ouml;ffentlichen Dienst profitieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der L&ouml;sungsansatz findet sich in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sog. Gleichstellungsabrede</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Arbeitsrechtliche-Probleme-der-Privatisierung-kommunaller-Einrichtungen-1889.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Europäisches Gleichstellungs-Institut</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das EIG soll die Gleichstellung zwischen M&auml;nnern und Frauen f&ouml;rdern, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verhindern, die B&uuml;rger/innen f&uuml;r Gleichstellungsfragen sensibilisieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In einem j&auml;hrlichen Bericht werden die Fortschritte analysiert und pr&auml;sentiert. Momentan hat Deutschland den Vorsitz im Verwaltungsrat des EIG, der als Entscheidungsorgan das j&auml;hrliche und das mittelfristige Arbeitsprogramm festlegt und den Haushalt verabschiedet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r den Zeitraum 2007-2013 ist das Institut mit einem Etat von 52,5 Millionen Euro ausgestattet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kontakt:</strong><br />Europ&auml;ische Kommission<br />Referat f&uuml;r Gleichstellung von M&auml;nnern und Frauen<br />J-54 02/032<br />B-1049 Br&uuml;ssel<br />Mail: <a href="mailto:EIGE.SEC@eige.europa.eu">EIGE.SEC@eige.europa.eu</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr Informationen auf der <a href="http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=732&amp;langId=de" target="_blank">Website des Europ&auml;ischen Instituts</a> f&uuml;r Gleichstellungsfragen</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Europaeisches-Gleichstellungs-Institut-1890.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Atlas zur Gleichstellung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Chancengleichheit darf nicht nur ein Schlagwort sein. Der Gleichstellungsatlas bietet uns zum ersten Mal eine fundierte und detaillierte Datengrundlage f&uuml;r ganz Deutschland. Damit verf&uuml;gen wir &uuml;ber eine solide Basis auch f&uuml;r k&uuml;nftige gleichstellungspolitische Weichenstellungen. Jeder sieht wo er steht. Transparenz und Vergleichbarkeit sind ein wichtiger Motor f&uuml;r Ver&auml;nderungen", sagte Bundesministerin von der Leyen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r den Atlas wurden in Zusammenarbeit der L&auml;nder und des Bundes erstmals Indikatoren entwickelt, mit denen Informationen zu wichtigen gleichstellungspolitischen Sachverhalten gewonnen werden. Die Indikatoren schaffen Transparenz und zeigen Handlungsbedarfe auf. "Die Gender-Indikatoren stellen eine wichtige Grundlage f&uuml;r eine an den konkreten gesellschaftlichen Bedingungen ansetzende Chancengleichheitspolitik dar und sind Verpflichtung f&uuml;r alle in der Politik T&auml;tigen", erl&auml;uterte baden-w&uuml;rttembergische Ministerin Monika Stolz.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Damit sei eine gute Arbeits- und Forschungsgrundlage f&uuml;r ein gesellschaftlich wichtiges Politikfeld&nbsp; geschaffen worden, sagte der nordrhein-westf&auml;lische Minister Armin Laschet, der Vorsitzende der diesj&auml;hrigen Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister (GFMK). "Mit der geplanten Fortschreibung k&ouml;nnen wir Ver&auml;nderungen aufzeigen. Eine nachhaltige Gleichstellungspolitik ist auf diese Informationen angewiesen."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der 1. Gleichstellungsatlas stellt erstmals Daten und Statistiken zu Indikatoren wie beispielsweise Mandate in den L&auml;nderparlamenten, Hochschul- oder Juniorprofessuren oder Teilzeitbesch&auml;ftigung in Deutschland zusammen und bildet den erreichten Grad der Chancengleichheit in Karten und Tabellen ab. Die 30 in dem Atlas erfassten Indikatoren sind dabei den vier Kategorien Partizipation, Bildung und Ausbildung, Arbeit und Einkommen sowie Lebenswelt zugeordnet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister hatte auf Initiative von Baden-W&uuml;rttemberg 2007 den Beschluss f&uuml;r den 1. Gleichstellungsatlas gefasst, dessen Ver&ouml;ffentlichung die 19. GFMK im Juni dieses Jahres beschlossen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Einen&nbsp;ausf&uuml;hrlichen Zahlenteil zum "1. Atlas zur Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern in Deutschland&nbsp;-&nbsp;Eine Standortbestimmung"&nbsp;finden Sie&nbsp;unter <a href="http://www.sozialministerium-bw.de/">www.sozialministerium-bw.de</a>.</p>
<p><br /><em>Hinweis</em>:<br />Ausgew&auml;hlte Publikationen zum Thema Atlas zur Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern in Deutschland sind auf der <a href="http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Kategorien/Publikationen/Publikationen,did=130048.html" target="_blank">Homepage des BMFSFJ</a> abrufbar.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Atlas-zur-Gleichstellung-1891.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminar: Strukturreformen im Bereich Sozialversicherung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>F&uuml;r die einzelnen Personalrats-Mitglieder in den betroffenen Dienststellen ist ein hoher Informations- und Handlungsbedarf entstanden. Welche Mitbestimmungs- bzw. Informationsrechte k&ouml;nnen &ouml;rtliche Personalr&auml;te bei den Ver&auml;nderungen rechtzeitig und sinnvoll nutzen? Wie k&ouml;nnen sie den Prozess transparent begleiten und f&uuml;r Besch&auml;ftigte hilfreich agieren? Im Seminar werden diese und weitere rechtliche Aspekte benannt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Themen</strong>:</p>
<ul>
<li>Direkte Auswirkungen auf die Arbeitsverh&auml;ltnisse der Mitarbeiter, Widerspruchsrechte</li>
<li>Auswirkungen auf Personalr&auml;te bei Fusion: Aufl&ouml;sung Personalr&auml;te? </li>
<li>&Uuml;bergangsmandate?</li>
<li>Mitbestimmungs-/Informationsrechte der Personalr&auml;te: z.B.Bestand </li>
<li>Dienstvereinbarungen, Dienststellen&auml;nderungen, personelle Ma&szlig;nahmen etc.</li>
<li>Auswirkungen auf Tarifvertr&auml;ge: z.B. Auslaufen Rationalisierungsschutz</li>
<li>Auswirkungen auf das zuk&uuml;nftig anzuwendende Personalvertretungsrecht<br />Informationspflichten der Kassen / BG`en etc.</li>
<li>unmittelbarer Handlungsbedarf f&uuml;r &ouml;rtliche Personalr&auml;te</li>
<li>weitere rechtliche Aspekte</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Termin</strong>: 4./5.11.2009 jeweils von 9-17 Uhr<br /><strong>Ort</strong>: ver.di Landesbezirk NRW, Karlstr. 123-127, 40210 D&uuml;sseldorf<br /><strong>Referent</strong>: Rechtsanwalt Ralf Tr&uuml;mner, Berlin<br /><strong>Zielgruppe</strong>: Personalr&auml;te/Gleichstellungsbeauftragte mit Entsendebeschluss<br /><strong>Kosten</strong>: 299 Euro Seminarkostenpauschale zzgl. Verpflegungskosten</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Seminar wird vom DGB-Bildungswerk NRW e.V. in Kooperation mit dem Fachbereich Sozialversicherung &ndash; des ver.di Bezirks Wuppertal durchgef&uuml;hrt. Weitere Infos erw&uuml;nscht? Kontakt: DGB-Bildungswerk NRW e.V., Bismarckstr. 77, 40210 D&uuml;sseldorf, Tel. 0211/175 23 - 188</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Seminar-Strukturreformen-im-Bereich-Sozialversicherung-1893.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG: BAG zur Entschädigung wegen Belästigung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wird die W&uuml;rde eines Arbeitnehmers entgegen dem Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verletzt, so stellt diese Bel&auml;stigung dann eine die Entsch&auml;digungspflicht des Arbeitgebers ausl&ouml;sende Benachteiligung (&sect; 15 Abs. 2 AGG) dar, wenn durch die Bel&auml;stigung ein von Einsch&uuml;chterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entw&uuml;rdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die vier t&uuml;rkischst&auml;mmigen Kl&auml;ger waren im Lager der R. AG besch&auml;ftigt. Dort hatten auf der Toilette f&uuml;r die m&auml;nnlichen Mitarbeiter Unbekannte ein Hakenkreuz und die Parolen: &bdquo;Schei&szlig; Ausl&auml;nder, ihr Hurens&ouml;hne, Ausl&auml;nder raus, ihr Kanaken, Ausl&auml;nder sind Inl&auml;nder geworden&ldquo; angebracht. Die R. AG bestreitet die Behauptung der Kl&auml;ger, ein Mitarbeiter habe den Niederlassungsleiter bereits im September 2006 auf diese Schmierereien hingewiesen, worauf dieser nichts veranlasst und sich lediglich dahingehend ge&auml;u&szlig;ert habe, &bdquo;dass die Leute eben so denken w&uuml;rden&ldquo;. Sp&auml;testens im Rahmen eines K&uuml;ndigungsrechtsstreits erfuhr die R. AG im M&auml;rz 2007 von den Beschriftungen. Sie lie&szlig; diese Anfang April 2007 beseitigen. Mit Schreiben vom 11. April 2007 haben die Kl&auml;ger von der R. AG eine Entsch&auml;digung wegen einer Bel&auml;stigung iSv. &sect; 3 Abs. 3 AGG verlangt und die R. AG im Juni 2007 auf Zahlung von 10.000,00 Euro an jeden der Kl&auml;ger verklagt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klagen abgewiesen. Die Kl&auml;ger blieben auch vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Der Senat hat zwar die Schmierereien als unzul&auml;ssige Bel&auml;stigung der Kl&auml;ger wegen deren ethnischer Herkunft betrachtet, aber aufgrund der streitigen Angaben &uuml;ber den Zeitpunkt der Unterrichtung des Niederlassungsleiters &uuml;ber diese Beschriftungen und dessen Reaktionen darauf keine Entscheidung dar&uuml;ber treffen k&ouml;nnen, ob durch die Schmierereien ein sog. feindliches Umfeld iSd. &sect; 3 Abs. 3 AGG f&uuml;r die Kl&auml;ger geschaffen worden war. Letztlich scheiterten die Klagen daran, dass die Kl&auml;ger ihre Entsch&auml;digungsanspr&uuml;che nicht innerhalb der Ausschlussfrist des &sect; 15 Abs. 4 AGG schriftlich geltend gemacht hatten. Diese Frist begann sp&auml;testens ab dem Zeitpunkt der von den Kl&auml;gern behaupteten Unterrichtung des Niederlassungsleiters &uuml;ber die ausl&auml;nderfeindlichen Parolen auf den Mitarbeitertoiletten im September 2006 zu laufen und war mit der Geltendmachung am 11. April 2007 jedenfalls abgelaufen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 24. September 2009 - 8 AZR 705/08 -</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht D&uuml;sseldorf, Urteil vom 18. Juni 2008 - 7 Sa 383/08 -</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/AGG-BAG-zur-Entschaedigung-wegen-Belaestigung-1896.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Schnelles Internet soll schneller kommen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Erfreut haben die bayerischen Gemeinden, M&auml;rkte und St&auml;dte auf die j&uuml;ngste Ank&uuml;ndigung der Deutschen Telekom reagiert: Demnach will der Konzern den Ausbau des schnellen Internets auf dem Land forcieren und daf&uuml;r entsprechend investieren. Deshalb will man demn&auml;chst doppelt so viele Kooperationsvertr&auml;ge wie im vergangenen Jahr mit den Kommunen abschlie&szlig;en. Laut Gemeindetags-Pr&auml;sident Uwe Brandl ist die Telekom immer noch Wunschpartner vieler Kommunen sowie der Unternehmen vor Ort. Derzeit warteten rund 500 Gemeinden auf Angebote zum schnellen Internet.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Schnelles-Internet-soll-schneller-kommen-1900.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Sozialministerin appelliert an Kommunen beim Krippenausbau</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Unter einem bedarfgerechten Ausbau, wie ihn das Sozialministerium anstrebt, m&uuml;ssen laut Ministerin Christine Haderthauer (CSU) f&uuml;r 31 Prozent der Kleinen entsprechende Betreuungspl&auml;tze zur Verf&uuml;gung stehen. Derzeit gebe es f&uuml;r etwa 20 Prozent der Kinder in dieser Altersgruppe Krippenpl&auml;tze. Damit besagte Zielmarke erreicht wird, wendet sich Haderthauer an Gemeinde und St&auml;dte:"Ich appelliere an die Kommunen, weiter Gas zu geben, denn sie bestimmen das Ausbautempo." Laut bayerischem St&auml;dtetag haben die&nbsp; Kommunen in den vergangenen drei Jahren das Angebot f&uuml;r Kinder unter drei Jahren fast verdreifacht.<br />Laut Haderthauer gibt es insbesondere in M&uuml;nchen und N&uuml;rnberg noch "erheblichen Nachholbedarf". Ein kostenfreies letztes Kindergartenjahr soll es dagegen vorerst nicht geben.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Sozialministerin-appelliert-an-Kommunen-beim-Krippenausbau-1901.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf Geothermiebohrungen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>I. Einleitung </strong></p>
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<p>Verkehrssicherungspflichten beruhen auf dem Grundgedanken, dass jeder, der eine Gefahrenlage schafft oder in seinem Bereich andauern l&auml;sst bzw. unterh&auml;lt, die ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen muss, um zu verhindern, dass Dritte infolge der Gefahr zu Schaden kommen. Sie sind im Wesentlichen entwickelt worden, um eine deliktische Verantwortlichkeit im Rahmen des &sect; 823 Abs. 1 BGB f&uuml;r die Verletzung des Schutzes der Umwelt vor einer Gefahrenquelle oder f&uuml;r die Verletzung des Schutzes eines Rechtsguts vor Gefahren aus der Umwelt zu erm&ouml;glichen. W&auml;hrend sich sowohl im allgemeinen Deliktsrecht als auch in einer ganzen Reihe von Einzelbereichen mittlerweile eine kaum noch zu &uuml;berblickende Dogmatik der Verkehrssicherungspflichten herausgebildet hat, &nbsp;ist die Frage der Verkehrssicherungspflichten im konkreten Fall von Geothermiebohrungen &ndash; soweit ersichtlich &ndash; bis jetzt noch nicht n&auml;her behandelt worden. Die Besonderheit liegt dabei darin, dass sich etwaige Verkehrssicherungspflichten auf der Schnittstelle von Bergschadensrecht und allgemeinem zivilrechtlichen Deliktsrecht bewegen. Zudem stellt sich bei Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf Geothermiebohrungen typischerweise das Problem, dass zwischen Verkehrsicherungspflichten differenziert werden muss, die den Unternehmer (Bohrunternehmer) und den Auftraggeber (Bauherr) treffen.</p>
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<p>&nbsp;Die Frage der Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf Geothermiebohrungen erh&auml;lt eine immer gr&ouml;&szlig;ere Relevanz, denn die Geothermie hat in Deutschland und europaweit in den letzten Jahren einen signifikanten Bedeutungszuwachs erhalten und stellt eine wichtige Erg&auml;nzung zu den fossilen Energietr&auml;gern in der Energieversorgung da. Es ist ein ausdr&uuml;ckliches politisches Ziel, die Gewinnung von Energie aus der Geothermie zu f&ouml;rdern. Mit der Zunahme der F&ouml;rderung von Geothermie geht aber notwendigerweise der Anstieg der Anzahl von Geothermiebohrungen und damit die erh&ouml;hte M&ouml;glichkeit des Eintritts von Sch&auml;den aufgrund solcher Bohrungen einher. Insoweit fragt es sich, ob die an den Bohrungen Beteiligten f&uuml;r derartige Sch&auml;den m&ouml;glicherweise &ndash; neben anderen Anspruchsgrundlagen &ndash; auch wegen Verletzung der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflichten haften m&uuml;ssen. Der erste Fall, in dem diese Fragen virulent werden, sind die Hebungserscheinungen in der Stadt Staufen in Baden-W&uuml;rttemberg. Dort war vorgesehen, im Rathaus eine Erdw&auml;rmeheizung zu installieren. F&uuml;r Erdw&auml;rmeheizungen wird durch Erdw&auml;rmesonden die W&auml;rme im Erdreich aufgenommen und sodann an die Erdoberfl&auml;che abgeleitet. Die dazu notwendigen Geothermiebohrungen sollten in Staufen bis zu einer Teufe von 140m vorgenommen werden. Im September des Jahres 2007 wurde mit den Bohrungen f&uuml;r sieben Erdw&auml;rmesonden in der Altstadt begonnen. &nbsp;Kurz nachdem mit den Bohrungen begonnen wurde, stellte man Rissbildungen an Geb&auml;uden fest, die sich zuerst am Rathaus und dann in der Folge auch an vielen umliegenden Geb&auml;uden &nbsp;zeigten. Die Rissbildungen, die sich permanent fortsetzen, sind Folgen von Hebungen in dem betroffenen Gebiet. Die H&ouml;he der Sch&auml;den liegt bis heute im zweistelligen Millionenbereich.</p>
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<p>&nbsp;Nach den bislang vorliegenden &ndash; vom Ergebnis her allerdings zum Teil bezweifelten &nbsp;&ndash; Untersuchungen ist es derzeit nicht m&ouml;glich, die Ursache der Hebungen sicher festzustellen. Als m&ouml;gliche Ursachen gelten die genannten Bohrungen oder aber nat&uuml;rliche Ver&auml;nderungen der geologischen Verh&auml;ltnisse mit denen Ver&auml;nderungen der unterirdischen Wasserwege einhergegangen sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Hebungen allerdings doch auf die Geothermiebohrungen zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sind, liegt laut dem Beweissicherungsgutachten vom 19.8.2008 der Materialpr&uuml;fungsanstalt der Universit&auml;t Stuttgart bei zwei zu eins. Sollten die Rissbildungen urs&auml;chlich auf die Geothermiebohrungen zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sein, so l&auml;ge dies daran, dass eine chemische Reaktion von Anhydrit mit Wasser stattgefunden hat, die dazu f&uuml;hrte, dass das Anhydrit in Gips umgewandelt wurde, was mit einer Volumenerh&ouml;hung einhergeht.</p>
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<p>In der nachfolgenden Untersuchung soll die Frage gekl&auml;rt werden, ob und in welchem Umfang Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf Geothermiebohrungen bestehen. Dies wird nach einer kurzen rechtlichen Einordnung der Geothermie (unten II.) in drei Schritten getan: Aufbauend auf einige allgemeine Hinweise zu Verkehrssicherungspflichten (III. 1.), werden zun&auml;chst die aus dem allgemeinen deliktsrechtlichen Ansatz der Verkehrssicherungspflichten resultierenden Pflichten f&uuml;r den Auftraggeber einer Geothermiebohrung und f&uuml;r das Bohrunternehmen dargestellt [III. 2 a)]. Dem schlie&szlig;t sich sodann die Pr&uuml;fung an, ob auch aus dem Bergrecht Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf Geothermiebohrungen abgeleitet werden k&ouml;nnen [III. 2 b)]. &nbsp;</p>
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<p><strong>II. Rechtliche Einordnung der Geothermie </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Geothermie ist jede, in Form von W&auml;rme gespeicherte, Energie unterhalb der festen Erdoberfl&auml;che. Dabei wird unterschieden zwischen der oberfl&auml;chennahen Geothermie, bei der die Bohrungen bis zu einer Teufe von maximal 100m erfolgen, und tiefen Geothermie, bei der Bohrungen bis zu 400m Teufe durchgef&uuml;hrt werden. Geothermiebohrungen sind bedeutsam f&uuml;r den Klimaschutz, da durch sie Erdw&auml;rme genutzt werden kann und diese zu einer kosteng&uuml;nstigen und ressourcenschonenden Beheizung beitragen kann. Geothermie gilt als eine erneuerbare Energie im Sinne des deutschen EEG (&sect; 2 Abs. 1 EEG) und der europ&auml;ischen EE-Richtlinie 2009 (Art. 2 S. 2a). Diese Vorschriften gew&auml;hren eine privilegierte Behandlung der gef&ouml;rderten Geothermie im Hinblick auf die Einspeisung und Verg&uuml;tung. Nicht geregelt ist in diesen Regelwerken hingegen der Vorgang des Aufsuchens und Gewinnens von Geothermie. Da das Aufsuchen und Gewinnen von Erdw&auml;rme mit sonstigen bergbaulichen T&auml;tigkeiten vergleichbar ist und im Regelfall nicht ohne Bohrungen m&ouml;glich, wurde die Gewinnung von Geothermie in Deutschland im Bundesberggesetz (BBergG) geregelt. Erdw&auml;rme ist gem&auml;&szlig; &sect; 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2b) BBergG ein bergfreier Bodenschatz. Bergfreie Bodensch&auml;tze sind abschlie&szlig;end in &sect; 3 Abs. 3 BBergG aufgez&auml;hlt. Sie haben die Besonderheit, dass sie dem Verf&uuml;gungsrecht des Eigent&uuml;mers des dar&uuml;berliegenden Grundst&uuml;cks entzogen sind. Bergfreie Bodensch&auml;tze sind herrenlos und unterliegen dem jeweiligen Aneignungsrecht des Landes bzw. stehen im Eigentum des Inhabers der Bergbauberechtigung (&sect; 6 BBergG). Bei der Anwendung des Bergrechts auf Geothermiebohrungen muss allerdings im Einzelnen differenziert werden: Ist die Gewinnung von Erdw&auml;rme grundst&uuml;cksbezogen (z. B. Beheizung eines Geb&auml;udes ) fehlt es an einem &bdquo;Gewinnen&ldquo; im Sinne des &sect; 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG, so dass der Anwendungsbereich des BBergG nicht er&ouml;ffnet ist. &sect; 4 Abs. 2 Nr. 1 BBergG nimmt n&auml;mlich das L&ouml;sen oder Freisetzen von Bodensch&auml;tzen in einem Grundst&uuml;ck aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger st&auml;dtebaulicher Nutzung aus. Wenn allerdings die Gewinnung von Erdw&auml;rme vorgenommen wird, um damit Geb&auml;ude auf anderen oder mehreren Grundst&uuml;cken, die nicht in unmittelbarem r&auml;umlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit dem Gewinnungsgrundst&uuml;ck stehen, zu versorgen oder wenn die F&ouml;rderung von Erdw&auml;rme zur Erzeugung von Strom oder Fernw&auml;rme dienen soll und in allgemeine Versorgungsnetze eingespeist werden, ist der Anwendungsbereich des BBergG wieder er&ouml;ffnet. Die blo&szlig;e Nutzung von Erdw&auml;rme wird nach &sect; 4 Abs. 3 S. 2 a. E. BBergG der Weiterverarbeitung gleichgestellt und ist damit der Anwendung des BBergG ebenfalls entzogen. Werden Geothermiebohrungen zur Einleitung von W&auml;rmeenergie in den Boden verwendet, um diese zu speichern und sp&auml;ter wieder zu entnehmen, liegt kein bergrechtlich relevanter Tatbestand der unterirdischen, beh&auml;lterlosen Speicherung vor, &nbsp;so dass das BBergG ebenfalls nicht zur Anwendung kommt. Geothermiebohrungen, die weiter als 100 Meter in den Boden eindringen sind gem. &sect; 127 BBergG der Bergbeh&ouml;rde anzuzeigen, die dann zu entscheiden hat, ob es eines Betriebsplanes gem. &sect;&sect; 51 ff. BBergG bedarf. Konflikte zwischen nach dem Bergrecht genehmigungsbed&uuml;rftigen Geothermiebohrungen und einer Nutzbarmachung von Erdw&auml;rme im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung von Grundst&uuml;cken k&ouml;nnen auftreten, weil eine bergrechtliche Bewilligung nach &sect; 8 Abs. 1 BBergG zwar ein ausschlie&szlig;liches Recht gew&auml;hrt, nicht aber die Gewinnung von Erdw&auml;rme im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung von Grundst&uuml;cken erfasst, weil diese gerade keiner Bergbauberechtigung bedarf. Das bedeutet, dass die Erteilung einer Bergbauberechtigung die Gewinnung von Erdw&auml;rme im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung von Grundst&uuml;cken nicht ausschlie&szlig;t. Im Einzelnen ist daher immer zu pr&uuml;fen, ob die Geothermiebohrung im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung von Grundst&uuml;cken steht oder dar&uuml;ber hinausgeht. Im letzteren Fall kommt es bei Sch&auml;den zu einer Anwendung der bergrechtlichen Vorschriften des &sect; 114 BBergG; ansonsten greifen die allgemeinen Regelungen der &sect;&sect; 823 ff. BGB ein. Neben diesen normativen Grundlagen k&ouml;nnen f&uuml;r die Geothermiebohrungen vor allem auch Vorschriften des Wasserhaushaltsrechts nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) relevant werden. Dar&uuml;ber hinaus finden auch die allgemeinen Regelungen des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Hinblick auf etwaige Schadensersatzfragen Anwendung.</p>
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<p><strong>III. Verkehrssicherungspflichten </strong></p>
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<p>Als Haftungstatbest&auml;nde kommen im Hinblick auf Sch&auml;den, die bei Geothermiebohrungen entstanden sind, ein ganzes B&uuml;ndel an normativen Vorgaben in Betracht. Grunds&auml;tzlich lassen sich dabei verschiedene Gruppen von Haftungstatbest&auml;nden unterteilen. Zum einen gibt es Haftungstatbest&auml;nde, die an ein spezifisches Verhalten und dem daraus resultierenden Schaden ankn&uuml;pfen (z. B. &sect; 114 BBergG, &sect;&sect; 823 Abs. 1, 831, 906 Abs. 2 S. 2 BGB). Problematisch ist dabei aber stets die Frage der Kausalit&auml;t. &nbsp;Dar&uuml;ber hinaus gibt es auch Regelungen, die eine Haftung vorsehen, weil eine Gefahr er&ouml;ffnet wurde, ohne vorher oder dabei eine hinreichende Absicherung vor dem Eintritt des damit verbundenen Risikos vorgenommen zu haben. Insoweit handelt es sich um die im Folgenden zu behandelnde Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.</p>
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<p><strong>1. Allgemeines </strong></p>
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<p>Verkehrssicherungspflichten werden allgemein definiert als der Ma&szlig;stab, der einzuhalten erforderlich ist, um die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten. Sie sind also orientiert am Fahrl&auml;ssigkeitsma&szlig;stab. Daraus folgt, dass jeder verpflichtet ist, die berechtigten Sicherheitserwartungen der mit einer Gefahrenquelle in Kontakt kommenden Verkehrskreise im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren zu erf&uuml;llen. Problematisch ist insoweit vor allem die Reichweite der zu beachtenden Pflichten, die in engem Zusammenhang mit den berechtigten Sicherheitserwartungen der anderen Seite stehen und die lediglich durch die wirt schaftliche Zumutbarkeit der zu ergreifenden Ma&szlig;nahmen begrenzt werden. Unbestritten ist, dass eine absolute Sicherung gegen etwaige Gefahren nicht notwendig ist und deshalb auch nicht von den Verkehrskreisen erwartet werden darf. Paradigmatisch hat dies schon fr&uuml;h die zweite Kommission f&uuml;r das BGB formuliert: &bdquo;Man brauche bei seinem Thun und Lassen auf die rechtlich gesch&uuml;tzten Interessen der Anderen nur insoweit zu achten, als man bei der Anwendung ordnungsgem&auml;&szlig;er Sorgfalt erkennen m&uuml;sse, dass dieselben gef&auml;hrdet werden&ldquo;. Die Verkehrssicherungspflichten sind demnach ihrem Charakter nach &Uuml;berwachungspflichten, die jedermann &ndash; in dem ihm erkennbaren und zumutbaren Rahmen &ndash; verpflichten, die in seinem Verantwortungsbereich befindlichen Gegenst&auml;nde in einen solchen Zustand zu bringen oder zu erhalten, dass keine Gefahren f&uuml;r Dritte von ihnen ausgehen.</p>
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<p>Die Haftung f&uuml;r die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist vor allem notwendig, um zwei Fallkonstellationen erfassen zu k&ouml;nnen, n&auml;mlich zum einen f&uuml;r diejenigen Sch&auml;den, die durch eine mittelbare Verletzung von gesch&uuml;tzten Rechtspositionen entstehen und zum anderen f&uuml;r diejenigen Sch&auml;den, die aus einer Verletzung von gesch&uuml;tzten Rechtspositionen durch Unterlassen resultieren. Eine mittelbare Verletzung liegt dann vor, wenn zu den Handlungen des Sch&auml;digers noch eine oder mehrere weitere Handlungen hinzukommen m&uuml;ssen, damit der Verletzungserfolg eintritt. &nbsp;Eine Verletzung durch Unterlassen ist gegeben, wenn der Verletzungserfolg eintritt, weil der Sch&auml;diger etwas nicht getan hat, was er h&auml;tte tun m&uuml;ssen.</p>
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<p>Die Verkehrssicherungspflichten selbst k&ouml;nnen im Wesentlichen unterteilt werden in Sicherungs- und F&uuml;rsorgepflichten. F&uuml;rsorgepflichten sind die Verpflichtung einer Person ein fremdes Rechtsgut vor Gefahren aus fremden Rechtssph&auml;ren zu sch&uuml;tzen. Sicherungspflichten bestehen nur in der eigenen Rechtssph&auml;re f&uuml;r das eigene Verhalten oder f&uuml;r Gegenst&auml;nde, die sich in dieser Sph&auml;re befinden und von denen Gefahren f&uuml;r fremde Rechtsg&uuml;ter ausgehen k&ouml;nnen. F&auml;llt die Ursache der Verletzung hingegen nicht in den Verantwortungsbereich einer Person, spricht man von einem Ungl&uuml;ck, und der Schaden f&auml;llt in den Risikobereich des Verletzten. Bezogen auf Geothermiebohrungen folgt daraus, dass dann, wenn festgestellt w&uuml;rde, dass Hebungen der Erdoberfl&auml;che als Ursache f&uuml;r die eingetretenen Sch&auml;den nicht in den Verantwortungskreis einer Person fallen, insbesondere wenn sie auf eine nat&uuml;rliche Ver&auml;nderung im Erdreich zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sind, ein Ungl&uuml;ck vorl&auml;ge und die einzelnen Gesch&auml;digten ihre Sch&auml;den selbst tragen m&uuml;ssten und sich m&ouml;glicherweise R&uuml;ckforderungsanspr&uuml;chen f&uuml;r bereits erhaltene Leistungen zur Sicherung und Sanierung ihrer H&auml;user ausgesetzt sehen k&ouml;nnten. Sind die Hebungen hingegen auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zur&uuml;ckzuf&uuml;hren, so stehen den Gesch&auml;digten Schadensersatzspr&uuml;che zu.</p>
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<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Normative Grundlage f&uuml;r Verkehrssicherungspflichten </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><em>a) &sect; 823 Abs. 1 BGB </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>aa) Ausgangspunkt </em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Als normative Grundlage f&uuml;r Verkehrssicherheiten ist &sect; 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Die daraus resultierenden einzelnen &sect; 823 Rn. 59. Pflichten k&ouml;nnen nicht pauschal beschrieben werden. Vielmehr richten sich die Verkehrssicherungspflichten im Einzelfall danach, welche Gefahrenquelle geschaffen oder beibehalten wird, was im Einzelnen zur Gefahrabwehr erforderlich ist und was dem Sicherungspflichtigen zumutbar ist. Hilfestellungen bei der Konkretisierung k&ouml;nnen technische Regelwerke, wie zum Beispiel DINNormen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, geben. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich dabei allerdings nur um private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie konkretisieren die Pflichten, regeln sie aber nicht abschlie&szlig;end. Eine Exkulpation unter Berufung auf die Einhaltung dieser Regeln scheidet aus. Lediglich die Einhaltung von Mindeststandards ist durch die Einhaltung der Regeln gew&auml;hrleistet. Ebenso scheidet eine Verkehrssicherungsverletzung nicht schon deshalb aus, weil im konkreten Fall f&uuml;r Geothermiebohrungen die notwendigen beh&ouml;rdlichen Genehmigungen eingeholt worden sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>bb) Verkehrssicherungspflichten des Auftraggebers f&uuml;r die Geothermiebohrungen </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>(1) Allgemeines</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bedient sich ein Verkehrssicherungspflichtiger eines anderen zur Ausf&uuml;hrung von T&auml;tigkeiten, die f&uuml;r Dritte eine Gefahr er&ouml;ffnen oder beibehalten, wie es bei Geothermiebohrungen im Hinblick auf die Beauftragung von Bohrunternehmen durch den Bauherrn regelm&auml;&szlig;ig der Fall ist, so obliegen ihm weiterhin Verkehrssicherungspflichten, die sich aber von den origin&auml;ren Pflichten im Hinblick auf die Gefahrenquelle unterscheiden. Im Einzelnen wird wie folgt differenziert: Zieht der Verkehrssicherungspflichtige &ndash; also bei Geothermiebohrungen der Bauherr &ndash; eine Hilfsperson zur Erf&uuml;llung von <em>eigenen </em>Sicherungspflichten heran, so kann er sich seiner eignen Verantwortlichkeit nicht dadurch v&ouml;llig entledigen, dass er f&uuml;r mit der Sicherungsaufgabe geeignete Hilfspersonen betraut. Dem Sicherungspflichtigen verbleibt in solchen F&auml;llen die Pflicht, selbst f&uuml;r die erforderlichen allgemeinen Anordnungen, ggf. f&uuml;r eine ordnungsgem&auml;&szlig;e Organisation der den Hilfspersonen &uuml;bertragenen T&auml;tigkeiten, und besonders auch f&uuml;r die &Uuml;berwachung der tats&auml;chlichen Ausf&uuml;hrung zu sorgen. Etwas anderes gilt dann, wenn ein zuverl&auml;ssiger, selbst&auml;ndiger Fachunternehmer beauftragt wird, die Verkehrssicherungspflichten des Sicherungspflichtigen zu &uuml;bernehmen (z. B. ein fachkundiger Architekt oder Bauingenieur f&uuml;r die Bauaufsicht ). In diesen F&auml;llen kommt eine spezielle &Uuml;berwachungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen nur unter besonderen Umst&auml;nden in Betracht. Diese Konstellation betrifft die F&auml;lle, in denen der Auftraggeber einer Geothermiebohrung lediglich die Wahrnehmung seiner eigenen Verkehrssicherungspflichten delegiert. Ein davon zu trennender, anderer Fall ist aber derjenige, in dem der Auftraggeber eine andere Person mit der Geothermiebohrung beauftragt und erst diese Person durch die Geothermiebohrung &nbsp;die Gefahr f&uuml;r den Verkehr er&ouml;ffnet. Insoweit ist dann wiederum zu unterschieden, ob die beauftragte Person in einem besonderen Abh&auml;ngigkeitsverh&auml;ltnis von dem Auftraggeber steht oder ob es sich um eine selbst&auml;ndige Person bzw. um ein selbst&auml;ndiges Unternehmen handelt, die f&uuml;r den Auftraggeber t&auml;tig wird. Im ersten Fall besteht im allgemeinen Deliktsrecht eine sehr umfassende Kontroverse, ob sich Verkehrspflichten des Auftraggebers hinsichtlich der Auswahl, Instruktion und &Uuml;berwachung der Hilfsperson aus &sect; 823 Abs. 1 BGB ergeben &ndash; und damit keine Exkulpation zulassen &ndash; oder ob &sect; 831 BGB eingreifen soll. Dieser Streit ist auf den speziellen Fall der Geothermiebohrung &uuml;bertragbar. Nach der h.M. w&uuml;rde der Auftraggeber einer Geothermiebohrung eine ihm nach &sect; 823 Abs. 1 BGB obliegende Verkehrspflicht verletzen, wenn er hinsichtlich eines von ihm abh&auml;ngigen (unselbst&auml;ndigen) Bohrunternehmens seiner Auswahl-, Leitungsbzw. Instruktionspflicht und Aufsichtspflicht nicht nachkommt und sich dadurch das Risiko, der durch die von der Hilfsperson er&ouml;ffneten Gefahrenlage realisiert. Die vom Auftraggeber er&ouml;ffnete Gefahr liegt dann darin, dass die Hilfsperson (mit den Geothermiebohrungen) t&auml;tig wird und seinerseits Gefahren f&uuml;r den Verkehr schafft; eine Exkulpationsm&ouml;glichkeit ist nicht gegeben. Wird ein selbst&auml;ndiges Bohrunternehmen f&uuml;r den Auftraggeber t&auml;tig, greift &sect; 831 BGB ohnehin nicht ein. Die Verkehrssicherungspflichten des Auftraggebers ergeben sich dann ebenfalls aus &sect; 823 Abs. 1 BGB und beziehen sich auf die ordnungsgem&auml;&szlig;e Auswahl, Instruktion und &Uuml;berwachung des Unternehmens. Die Anforderungen an diese Pflichten nehmen dabei aber in dem Ma&szlig;e ab, wie das t&auml;tig werdende Bohrunternehmen eigene Spezialkenntnisse f&uuml;r die T&auml;tigkeit hat.</p>
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<p>(2) Spezifika in Bezug auf Geothermiebohrungen</p>
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<p>(a) Ausgangsbedingungen: F&uuml;r die Errichtung von Erdw&auml;rmeheizungen, f&uuml;r die Geothermiebohrungen vorgenommen werden m&uuml;ssen, sind nach dem hessischen Landesamt f&uuml;r Umwelt und Geologie folgende Bauma&szlig;nahmen vorzusehen: Um die Erdw&auml;rmesonden in die Erde einzubringen sind Bohrungen in einer Teufe von 50&ndash;150m n&ouml;tig, in die dann die Rohre, gew&ouml;hnlich aus Kunststoff, eingebracht werden. Im Anschluss daran wird das Bohrloch verpresst, dass hei&szlig;t, dass der Ringraum zwischen den Rohren und dem umgebenden Boden mit einer Mischung aus Wasser, Tonmehl und Zement ausgekleidet werden muss. Daher ist es schon in der Planungsphase erforderlich, den Durchmesser des Bohrloches so zu w&auml;hlen, dass noch eine Verpressung, im Normalfall mit einer St&auml;rke von 3 cm und einer Dichte von &ge;1,3 kg/l erfolgen kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die genehmigungsrechtlichen Anforderungen an den Bau einer Erdw&auml;rmeheizung bestehen &ndash; je nach den vorliegenden Umst&auml;nden &ndash; in einer wasserrechtlichen Genehmigung, einer bergrechtlichen Genehmigung und einer Anzeige an die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde gem&auml;&szlig; &sect; 4 Lagerst&auml;ttengesetz. Weiterhin sollte eine Standortbeurteilung vorgenommen werden, um feststellen zu k&ouml;nnen, ob der geplante Standort f&uuml;r den Bau einer Erdw&auml;rmeheizung &uuml;berhaupt in Frage kommt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Eine wasserrechtliche Genehmigung ist erforderlich, wenn es sich bei dem Projekt um eine Benutzung des Grundwassers im Sinne des &sect; 3 WHG handelt. Im Falle von Erdw&auml;rmesonden sind z. B. die Bohrt&auml;tigkeit, die Verwendung von Sp&uuml;lzus&auml;tzen oder das Verbinden verschiedener Grundwasserstockwerke dazu geeignet, die Beschaffenheit des Grundwassers zu ver&auml;ndern. Beim Betrieb der Erdw&auml;rmepumpe kann der W&auml;rmeentzug oder -eintrag durch die Sonde bzw. den Kollektor oder das Auslaufen eines wassergef&auml;hrdenden W&auml;rmetr&auml;germittels zu einer sch&auml;dlichen Ver&auml;nderung der Beschaffenheit des Wassers f&uuml;hren. Somit liegt der Benutzungstatbestand des &sect; 3 WHG vor und eine wasserrechtliche Genehmigung gem&auml;&szlig; &sect; 2 WHG ist einzuholen. Da es sich bei Erdw&auml;rme um einen bergfreien Bodenschatz handelt, unterliegt ihre Gewinnung bestimmten bergrechtlichen Genehmigungserfordernissen. Grunds&auml;tzlich ist eine Bewilligung gem&auml;&szlig; &sect; 8 BBergG erforderlich, es sei denn, der Ausnahmetatbestand des &sect; 4 Abs. 2 Nr. 1 BBergG ist erf&uuml;llt. Weiterhin unterliegen Bohrungen, die tiefer als 100m in den Boden reichen, gem&auml;&szlig; &sect; 127 BBergG der Bergaufsicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die Standortbeurteilung muss gekl&auml;rt werden, wie das betroffene Gebiet hydrogeologisch und wasserwirtschaftlich einzuordnen ist. In einem hydrogeologisch g&uuml;nstigen Gebiet gibt es eine mittlere bis geringe Wasserdurchl&auml;ssigkeit und keine wesentliche Stockwerksbildung. Stockwerksbildung liegt vor, wenn verschiedene Qualit&auml;ten von Grundwasser im Boden zu finden sind, diese aber voneinander getrennt, in Stockwerken, aufzufinden sind. Ung&uuml;nstige hydrogeologische Gegebenheiten liegen vor, wenn eine hohe Wasserdurchl&auml;ssigkeit gegeben ist und eine weitr&auml;umig wirksame Stockwerksbildung anzutreffen ist. Wasserwirtschaftlich g&uuml;nstige Gebiete liegen au&szlig;erhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, Trinkwassergewinnungsgebieten und kontaminierter B&ouml;den. Ein ung&uuml;nstiges Gebiet liegt vor, wenn man sich in den &auml;u&szlig;eren Schutzzonen f&uuml;r Trinkwasser oder Heilquellen befindet oder innerhalb kontaminierter B&ouml;den. Ein wasserwirtschaftliches Ausschlusskriterium liegt vor, wenn man eine W&auml;rmesonde im inneren Schutzbereich f&uuml;r Trinkwasser und Heilquellen installieren will, da das Projekt dann wasserwirtschaftlich unzul&auml;ssig ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus technischen Anforderungen an Erdw&auml;rmebohrungen sind folgende Pflichten zu beachten: es muss die VDI-Richtlinie f&uuml;r die thermische Nutzung des Untergrundes eingehalten werden (Nr. 4640), die W&auml;rmetr&auml;gerfl&uuml;ssigkeiten d&uuml;rfen nur nicht oder blo&szlig; gering wassergef&auml;hrdende Stoffe sein, bei der Erdw&auml;rmesonde muss eine Leckage&uuml;berwachung installiert sein und w&auml;hrend der Bohrungen sind Gesteinsproben zu entnehmen und aufzubewahren. Ebenfalls ist erforderlich, dass das Bohrunternehmen die Qualifikationskriterien des DVGW-Regelwerks Nr. W 120 erf&uuml;llt und am Bohrger&auml;t muss ein nach DIN 22 475-1 qualifizierter Bohrger&auml;tef&uuml;hrer st&auml;ndig anwesend sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(b) Konkrete Verkehrssicherungspflichten: Mit der Veranlassung des Baus einer Geothermieanlage wird eine Gefahrenquelle geschaffen, so dass der Bauherr Adressat von Verkehrssicherungspflichten bez&uuml;glich der Gefahrenquelle wird. Diese Verkehrssicherungspflichten bestehen einerseits in der Einhaltung und Beachtung der soeben aufgez&auml;hlten baulichen, technischen und rechtlichen Anforderungen an eine Geothermiebohrung und andererseits in der Ergreifung aller Ma&szlig;nahmen, die zur Verminderung der Gefahren notwendig sind, die von der Baustelle ausgehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da typischerweise der Bauherr nicht die Bohrungsaufgaben selbst ausf&uuml;hrt, sondern ein Bohrunternehmen mit der Ausf&uuml;hrung der Bohrungen beauftragt, stellt sich die Frage, ob der Bauherr &nbsp;durch die Vergabe der Bauarbeiten an das ausf&uuml;hrende Unternehmen von seinen eigenen Verkehrssicherungspflichten befreit wird, bzw. ob sich die Verkehrssicherungspflichten des Bauherrn insoweit ver&auml;ndern, weil er nicht mehr direkt f&uuml;r die Planung der Bohrung, die Bohrung selbst und die damit zusammenh&auml;ngende Baustelle verantwortlich ist. Grunds&auml;tzlich gilt, dass derjenige, der Bauarbeiten in Auftrag gibt, seiner eigenen Sicherungspflicht hinsichtlich der mit diesen Arbeiten verkn&uuml;pften Gefahren dadurch gen&uuml;gt, dass er einen fachkundigen und zuverl&auml;ssigen Unternehmer mit der Durchf&uuml;hrung beauftragt. Je weitergehend der Bauherr die Planungen und Arbeiten und die damit einhergehenden Pflichten auf einen anderen &uuml;bertr&auml;gt umso mehr wird er seinerseits von diesen Pflichten befreit. Nach den oben beschriebenen Grunds&auml;tzen gilt jedoch immer, dass sich ein Verkehrssicherungspflichtiger durch die Delegierung von Arbeiten von seinen bestehenden Verkehrssicherungspflichten grunds&auml;tzlich nicht vollst&auml;ndig entbinden kann. Liegt eine wirksame &Uuml;bertragung der T&auml;tigkeit, die eine Gefahrenlage darstellt und damit der zusammenh&auml;ngenden Verkehrssicherungspflichten auf eine andere Person vor, so ver&auml;ndern sich insoweit die Sicherungspflichten des Verkehrssicherungspflichtigen, und zwar in die Pflicht der ordnungsgem&auml;&szlig;en Auswahl, Instruktion und &Uuml;berwachung derjenigen Person, auf die die Planungen und Arbeiten &uuml;bertragen wurden, also in der Regel auf den Bohrunternehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Eine Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn einer Geothermiebohrung liegt in der ordnungsgem&auml;&szlig;en Auswahl des mit den Bauarbeiten f&uuml;r die Erdw&auml;rmeheizung beauftragten Bohrunternehmens. &nbsp;Diese Auswahl erfolgt korrekterma&szlig;en im Rahmen eines f&ouml;rmlichen Vergabeverfahrens, wenn der Bauherr ein &ouml;ffentlicher Auftraggeber ist (&sect; 97 ff. GWB). Der Zuschlag ist dabei auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen (&sect; 97 Abs. 5 GWB). Fraglich ist, ob die Auswahl des Anbieters mit dem g&uuml;nstigsten Verfahren zur Ausf&uuml;hrung der Geothermiebohrung als Hinweis f&uuml;r eine Pflichtverletzung gewertet werden k&ouml;nnte. Dies ist zu verneinen, wenn die Vorgaben f&uuml;r das Bauvorhaben in der Ausschreibung dem Stand der Technik entsprochen haben und der Anbieter mit seinem Verfahren zur Vornahme der Bohrungen diesen Anforderungen entsprochen hat, denn allein der Umstand, dass sein Verfahren das kosteng&uuml;nstigste ist, stellt keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des &ouml;ffentlichen Bauherrn dar. Soweit dar&uuml;ber hinaus auch keine Hinweise auf eine erkennbare Unzuverl&auml;ssigkeit oder Ungeeignetheit des ausgew&auml;hlten Unternehmens zu sehen sind, ist die Verkehrssicherungspflicht der ordnungsgem&auml;&szlig;en Auswahl eingehalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Dem Bauherrn einer Geothermiebohrung obliegt als Verkehrssicherungspflicht des Weiteren die Pflicht zu einer ordnungsm&auml;&szlig;igen Instruktion. Darunter ist regelm&auml;&szlig;ig zu verstehen, dass das beauftragte Bauunternehmen mit den notwendigen Informationen in Bezug auf die Baustelle ausgestattet wird und dass dem Unternehmen die zu beachtenden Besonderheiten in Bezug auf etwaige komplexe unterirdische Situationen in der Region, in der die Bohrungen durchgef&uuml;hrt werden m&uuml;ssen, mitgeteilt werden. Dieser Verkehrssicherungspflicht ist die weitere Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn vorgelagert, sich zun&auml;chst selbst ein umfassendes und genaues Bild &uuml;ber die &ouml;rtlichen Gegebenheiten, insbesondere &uuml;ber den geologischen bzw. hydrogeologischen Befund, zu machen. Dazu geh&ouml;rt es, mit allen zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden in dem gesetzlich vorgesehenen Ma&szlig;e zusammenzuwirken und ggf. Gutachten einzuholen. Diese Erkenntnisse des Bauherrn m&uuml;ssen dann an das Bohrunternehmen weitergegeben werden, um eine hinreichende Sensibilisierung des ausf&uuml;hrenden Bauunternehmens f&uuml;r das Bohrprojekt herbeizuf&uuml;hren. Gegebenenfalls kann auch die Pflicht bestehen, dem Bohrunternehmen die Einsichtsm&ouml;glichkeit in den entsprechenden Beh&ouml;rden zu vermitteln. Schlie&szlig;lich ist der Bauherr verpflichtet, zu &uuml;berwachen, ob das ausf&uuml;hrende Bohrunternehmen die ihm &uuml;bertragenen Verkehrssicherungspflichten beachtet. Im Einzelnen beinhaltet dies die Pflicht, zu kontrollieren, dass keine Gefahren durch das ausf&uuml;hrende Bohrunternehmen verkannt werden und es sich bei seinen Arbeiten an die notwendigen technischen Vorgaben h&auml;lt. Es muss insbesondere &uuml;berwacht werden, dass sich das Bohrunternehmen an die Standards, die in der Ausschreibung vorgesehen sind, h&auml;lt. Diese Standards wiederum m&uuml;ssen nach dem Stand der Technik erforderlich sein. Stand der Technik kann insoweit verstanden werden, als in der Praxis bew&auml;hrt oder zumindest experimentell unter den &uuml;blichen Betriebsbedingungen erfolgreich erprobt. Der rechtliche Ma&szlig;stab des Erlaubten bzw. Verbotenen, der die Verkehrssicherungspflichten konkretisiert, wird damit also durch den Stand der technischen Entwicklung vorgegeben. Eine permanente Kontrolle des Bohrunternehmens durch den Bauherrn ist allerdings nicht erforderlich. Notwendig ist nur, dass ein ausreichendes Ma&szlig; an Kontrolle erreicht wird. Wann dieses vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Ist die Bohrt&auml;tigkeit eine komplexe und komplizierte T&auml;tigkeit, so muss diese vom Bauherrn engmaschiger &uuml;berwacht werden als bei einfacheren Bohrt&auml;tigkeiten, &nbsp;ansonsten gen&uuml;gen im Zweifel stichprobenartige Kontrollen. &nbsp;In manchen F&auml;llen kann es bei Geothermiebohrungen problematisch sein, in welchem Ma&szlig;e eine &Uuml;berwachung der T&auml;tigkeiten &uuml;berhaupt m&ouml;glich ist, da es sich dabei um Arbeiten in teilweise beachtlichen Teufen handelt und eine direkte &Uuml;berwachung der Baut&auml;tigkeit demnach schon praktisch nicht m&ouml;glich ist. Vor dem Hintergrund, dass Verkehrssicherungspflichten nur soweit zu erf&uuml;llen sind, wie sie dem Pflichtigen zumutbar sind, reicht es bei derartigen Geothermiebohrungen grunds&auml;tzlich aus, dass der Verkehrssicherungspflichtige seine Kontrollen im h&ouml;chstm&ouml;glichen Ma&szlig; stattfinden lassen muss, um den Anforderungen an seine &Uuml;berwachungst&auml;tigkeit gerecht zu werden. Gegebenenfalls ist der Bauherr auch verpflichtet, sich Hilfspersonen zu bedienen, die die Kontrolle besser und fachkundiger durchf&uuml;hren k&ouml;nnen als er.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>cc) Verkehrssicherungspflichten des Bohrunternehmens f&uuml;r die Geothermiebohrungen </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Das Bohrunternehmen er&ouml;ffnet mit seiner T&auml;tigkeit bei einer Geothermiebohrung eine konkrete Gefahrenlage f&uuml;r den Bauherrn und f&uuml;r Dritte. Ihm obliegen deshalb die oben bezeichneten allgemeinen Verkehrssicherungspflichten, insbesondere kann es sich nicht darauf berufen, es w&uuml;rde die T&auml;tigkeit nur f&uuml;r einen anderen ausf&uuml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Verkehrssicherungspflichten des Bohrunternehmens sind verschiedenen Pflichtenkreisen zuzuordnen. Zum einen besteht die allgemeine Pflicht den Baustellenbereich so abzusichern, dass keine Gefahren f&uuml;r andere Personen davon ausgehen k&ouml;nnen. Zum anderen besteht aber auch eine Pflicht in Bezug auf die Baustelle (Bohrungsstelle) selbst. Sie muss so errichtet werden, dass von ihr keine Gefahren f&uuml;r den Auftraggeber ausgehen, wobei sich dies zumeist schon aus dem Vertrag zwischen Bauunternehmen &nbsp;und Bauherrn ergeben d&uuml;rfte. Ferner darf die Bohrt&auml;tigkeit auch keine Gefahr f&uuml;r Dritte darstellen, wobei hier insbesondere auf die mit dem Werk in Kontakt kommenden Verkehrskreise abzustellen ist und zwar grunds&auml;tzlich unabh&auml;ngig davon, ob sie befugt oder unbefugt, gewollt oder ungewollt in Kontakt mit der Bohrung bzw. der Baustelle kommen. Die letztgenannte Pflicht erlischt erst, wenn von dem Bauwerk keine Gefahr mehr ausgeht oder ein anderer die &Uuml;berwachung gew&auml;hrleistet. Es kann also mitunter auch nach Abschluss der Arbeiten und Abnahme durch den Bauherrn fortbestehende Verkehrssicherungspflichten geben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein besonderes Problem besteht immer dann, wenn es darum geht zu beurteilen, ob das gew&auml;hlte Verfahren des Bohrunternehmens zur Durchf&uuml;hrung der Geothermiebohrung Gefahren f&uuml;r Dritte birgt. Dies ist dann der Fall, wenn das gew&auml;hlte Verfahren f&uuml;r die Umst&auml;nde des Einzelfalls nicht ordnungsgem&auml;&szlig; war, bzw. der Schutz Dritter vernachl&auml;ssigt wurde. Soweit Bohrungen mit einem Imlochhammer und Luftsp&uuml;lung durchgef&uuml;hrt wurden, teilweise die Bohrl&ouml;cher verrohrt worden sind und eine Verpressung einer feststoffreichen Suspension stattfand, mag ein solches Vorgehen m&ouml;glicherweise als nicht besonders vorsichtig klassifiziert werden, doch kommt es darauf an, ob das konkrete Vorgehen, im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls, dem Stand der Technik entsprechend angesehen werden kann, denn es wird auch vom Bohrunternehmen keine absolute Sicherheit verlangt. Auch die M&ouml;glichkeit eines weniger Gefahren ausl&ouml;senden Alternativverhaltens spielt nur dann eine Rolle, wenn dies die n&auml;herliegende Vorgehensm&ouml;glichkeit gewesen w&auml;re und als solche dem Bohrunternehmen auch zumutbar gewesen w&auml;re.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>b) Anspr&uuml;che aus dem Bergrecht </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Da Geothermiebohrungen zu den in &sect; 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBergG bezeichneten T&auml;tigkeiten geh&ouml;ren, liegt es nahe zu &uuml;berpr&uuml;fen, ob im speziellen Bergrecht Verkehrssicherungspflichten geregelt sind, deren Verletzung zu einer Haftung f&uuml;hrt. Diese k&ouml;nnten ggf. den soeben dargestellten Verkehrssicherungspflichten nach dem allgemeinen Deliktsrecht vorgehen, weil im Bergrecht ein besonderes Haftungsregime f&uuml;r Bergsch&auml;den vorgesehen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>aa) &sect;&sect; 110, 111 BBergG </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Aufgrund der Weite des Begriffs der Verkehrssicherungspflichten k&ouml;nnte man pr&uuml;fen, ob sich aus &sect;&sect; 110, 111 BBergG spezielle bergrechtliche Verkehrssicherungspflichten ergeben, die sich auf Geothermiebohrungen anwenden lie&szlig;en. DemWortlaut der Normen nach, sieht das Bergrecht Sicherungsma&szlig;nahmen (&sect; 111 BBergG) und Anpassungspflichten (&sect; 110 BBergG) vor, mit denen Sch&auml;den, die von Gewinnungsbetrieben gem. &sect;4 Abs.8 BBergG ausgehen, vermieden oder vermindert werden k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Nach der Vorschrift des &sect; 110 Abs. 1 BBergG muss ein Bauherr bei der Errichtung, Erweiterung oder wesentlichen Ver&auml;nderung einer baulichen Anlage m&ouml;glicherweise zu erwartenden bergbaulichen Einwirkungen auf die Oberfl&auml;che durch bestimmte Ma&szlig;nahmen im Hinblick auf die baulichen Anlagen Rechnung tragen, wenn und soweit durch Gewinnungsbetriebe Beeintr&auml;chtigungen der Oberfl&auml;che zu bef&uuml;rchten sind, die den vorsorglichen Schutz baulicher Anlagen f&uuml;r Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachg&uuml;ter erforderlich machen. Bauherr ist dabei derjenige, der den Auftrag zur Errichtung, Erweiterung oder wesentlichen Ver&auml;nderung einer baulichen Anlage erteilt. Neben den Eigent&uuml;mern k&ouml;nnen Bauherrn auch diejenigen sein, die aufgrund eines dinglichen oder eines pers&ouml;nlichen Rechts zum Besitz berechtigt sind (z. B. Erbbauberechtigte, P&auml;chter). Voraussetzung f&uuml;r die Verpflichtung ist, dass das Unternehmen &ndash; das ist die nat&uuml;rliche oder juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft, die eine der in &sect; 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBergG bezeichneten T&auml;tigkeiten in eigener Rechnung ausf&uuml;hrt oder ausf&uuml;hren l&auml;sst (also das Bohrunternehmen) &ndash; ein entsprechendes Verlangen an den Bauherrn (also an den Auftraggeber der Bohrungen) richtet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Diese Regelung ist im Hinblick auf ihren dogmatischen Charakter noch nicht endg&uuml;ltig gekl&auml;rt. Sie kann als eine Regelung verstanden werden, die auf bergrechtliche Besonderheiten abgestimmte, kombinierte Verkehrssicherungspflicht enth&auml;lt. Auf der einen Seite muss der Unternehmer anzeigen, dass sich aus seiner &ndash; vom Bauherrn in Auftrag gegebenen T&auml;tigkeit &ndash; Gefahren in Form von bergbaulichen Einwirkungen auf die Oberfl&auml;che ergeben, so dass sich der Bauherr darauf einstellen kann. Ihn trifft dann auf der anderen Seite die Verkehrspflicht, durch bestimmte Ma&szlig;nahmen (Anpassung von Lage, Stellung oder Konstruktion einer baulichen Anlage) daf&uuml;r zu sorgen, dass sich die durch die annoncierte Gefahr des Gewinnungsbetriebes von seiner baulichen Anlage ausgehende Gefahr f&uuml;r Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachg&uuml;ter, nicht manifestiert. Dabei sind grunds&auml;tzlich alle Ma&szlig;nahmen zu ergreifen, die geeignet sind, das Bauwerk den Einwirkungen des Bergwerkbetriebs zu entziehen oder dessen Einwirkungen zu mildern. Sowohl dem Bauherrn als auch dem Unternehmer obliegen damit (jeweils eigene) Verkehrssicherungspflichten, um Risiken, die im Zusammenhang mit der Er&ouml;ffnung von Gefahren einhergehen, zu vermeiden. Da die in &sect; 110 BBergG zum Ausdruck kommenden Verkehrssicherungspflichten in einer gegenseitigen Abh&auml;ngigkeit zueinander stehen, sind die Rechtsfolgen anders ausgestaltet als bei den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. Kommt der Unternehmer seiner Verkehrssicherungspflicht gegen&uuml;ber dem Bauherrn nicht nach, so wird er diesem gegen&uuml;ber daraus nicht etwa schadensersatzpflichtig, sondern er verliert lediglich den Einwand des Mitverschuldens bei Eintritt der Bergsch&auml;den beim Bauherrn. Dies ergibt sich daraus, dass vor Geltung des BBergG bereits anerkannt war, dass auch im Verh&auml;ltnis zwischen Bergbau und Grundbesitz &sect; 254 BGB anwendbar ist. Ein Verschulden des Grundbesitzers wurde u. a. dann angenommen, wenn er sein Bauwerk nicht den voraussehbaren Auswirkungen des Bergbaus anpasst. Dieser Ansatz wurde vom Gesetzgeber des BBergG &uuml;bernommen und ausdr&uuml;cklich mit einem vorherigen positiven Akt des Bauherrn (&bdquo;Verlangen&ldquo; ) verkn&uuml;pft. Diese Rechtsfolge stellt sich f&uuml;r den Unternehmer wirtschaftlich- bilanziell betrachtet wie eine Leistung an den Gesch&auml;digten dar, denn er kann sich bei einem Anspruch des Bauherrn nach &sect; 114 BBergG nicht mehr darauf berufen, dass dieser &ndash; soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrl&auml;ssigkeit vorzuwerfen ist &ndash; seinen Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens wegen &sect; 112 S. 1 BBergG verloren habe oder, wenn diese Schuldformen nicht vor liegen, der Schadensersatzanspruch gem. &sect; 112 S. 3, 118 BBergG in Verbindung mit &sect; 254 BGB gemindert werde. Kommt der Bauherr seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nach, so trifft ihn ebenfalls keine Pflicht zu einer positiven Leistung, sondern er hat die &ndash; wirtschaftlich gleichwertige &ndash; Folge des Verlustes seines Anspruchs auf Ersatz des Bergschadens nach &sect;114 BBergG (&sect;112 S. 1 BBergG) &ndash; soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrl&auml;ssigkeit vorzuwerfen ist &ndash; bzw. in den anderen F&auml;llen eine Minderung des Anspruchs nach Ma&szlig;gabe der &sect;&sect; 112 S. 3, 118 BBergG, 254 BGB hinzunehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Vorschrift des &sect; 111 Abs. 1 BBergG erg&auml;nzt die Vorschrift des &sect; 110 BBergG f&uuml;r die F&auml;lle, dass ein vorbeugender Schutz baulicher Anlagen, der zur Verh&uuml;tung von Gefahren f&uuml;r Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachg&uuml;ter notwendig ist, nicht ausreicht, dadurch, dass dann Sicherungsma&szlig;nahmen zu ergreifen sind. Unter Sicherungsma&szlig;nahmen versteht das Gesetz die zur Sicherung gegen Bergsch&auml;den jeweils erforderlichen zus&auml;tzlichen baulichen Vorkehrungen (&sect; 111 Abs. 1 S. 1 BBergG). Aus der Perspektive von Verkehrssicherungspflichten ist &sect; 111 BBergG parallel zu &sect; 110 BBergG aufgebaut. Den Unternehmer trifft die Pflicht, dem Bauherrn ein &bdquo;Verlangen&ldquo; anzuzeigen. Unterl&auml;sst er dies, so treffen ihn wegen des Verweises in &sect; 112 S. 1 BBergG auf &sect; 110 und auf &sect; 111 BBergG dieselben Rechtsfolgen wie bei dem Unterlassen des Verlangens im Rahmen der Anpassungspflicht nach &sect; 110 BBergG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bauherr ist verpflichtet, Sicherungsma&szlig;nahmen nach Art und Umfang der zu erwartenden Bodenverformungen und nach Bauart, Gr&ouml;&szlig;e, Form und Bergschadensempfindlichkeit der baulichen Anlage zu ergreifen. Kommt er dieser Obliegenheit vors&auml;tzlich oder grob fahrl&auml;ssig nicht nach, so verliert er ggf. seinen Bergschadensersatzanspruch gem. &sect; 114 BBergG gegen den Bauherrn, oder der Anspruch gem. &sect;&sect; 112 S. 3, 118 BBergG, &sect; 254 BGB wird &ndash; wenn die anderen Verschuldensformen vorliegen &ndash; gemindert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Besonderheiten der &sect;&sect; 110, 111 BBergG nach der hier vertretenen Lesart bestehen darin, dass diese Verkehrssicherungspflichten nur im gegenseitigen Verh&auml;ltnis von Bauherrn und Unternehmen bestehen und Dritte dementsprechend nicht einbezogen sind. Daher d&uuml;rfte der praktische Anwendungsbereich eher gering sein. Zudem geht das Gesetz offensichtlich davon aus, dass die Pflichten bestehen, bevor auf dem Grundst&uuml;ck des Bauherrn eine bauliche Anlage errichtet wird mit der Folge, dass diese Verkehrssicherungspflichten keine Anwendung finden, wenn der Unternehmer f&uuml;r den Bauherrn t&auml;tig wird und sich auf dem Grundst&uuml;ck zu diesem Zeitpunkt bereits bauliche Anlagen befinden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>bb) &sect; 114 BBergG </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Die zentrale Haftungsnorm des Bergrechts ist &sect; 114 BBergG, der nach ganz h.M. eine verschuldensunabh&auml;ngige Gef&auml;hrdungshaftung beinhaltet. Da eine Haftung nach dem Konzept der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten stets ein Verschulden voraussetzt, lassen sich aus &sect; 114 BBergG keine Tatbest&auml;nde ableiten, die zu diesem Konzept passen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gleichwohl ist der Haftungstatbestand nach &sect; 114 BBergG im Hinblick auf Verkehrssicherungspflichten keineswegs unwesentlich. Zum einen stellt sich die Frage, ob neben einer Haftung wegen eines eingetretenen Bergschadens nach &sect; 114 BBergG auch noch eine Haftung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Betracht kommt, und zum zweiten stellt sich die Frage des Verh&auml;ltnisses der Haftung aus &sect; 114 BBergG zu der Haftung eines Dritten aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(1) Weitergehende Haftung</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gem. &sect; 121 BBergG bleibt die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften, nach denen f&uuml;r einen Schaden im Sinne des &sect; 114 BBergG in weiterem Umfang gehaftet wird als nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels des BBergG (&sect; 114 ff. BBergG), unber&uuml;hrt. Damit wird zum einen gew&auml;hrleistet, dass der Haftungsadressat des &sect; 114 BBergG (der Unternehmer nach &sect; 115 BBergG und/oder der Bergbauberechtigte nach &sect; 116 BBergG) auch dann konkurrierenden &ndash; und weitergehenden &ndash; Anspr&uuml;chen ausgesetzt ist, wenn er f&uuml;r einen Bergschaden nach &sect; 114 Abs. 1 BBergG haften muss und die anderen Haftungsnormen eine Haftung in einem weiteren Umfang vorsehen. Zum anderen macht &sect; 121 BBergG deutlich, dass die Haftung anderer f&uuml;r den eingetretenen Schaden unber&uuml;hrt bleibt. Im Hinblick auf Geothermiebohrungen ist diese Vorschrift besonders dort von Bedeutung, wo dem Unternehmer oder einem Dritten die schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorgeworfen werden kann, etwa weil er bei der Gewinnung der Erdw&auml;rme eine Gefahrenquelle schafft oder unterh&auml;lt und der Pflicht zur Verh&uuml;tung der von dieser Quelle ausgehenden Sachoder T&auml;tigkeitsgefahren schuldhaft nicht nachkommt. Im Hinblick auf diese weitergehende Haftung gilt die Haftungsbegrenzung nach &sect; 117 Abs. 1 BBergG nicht und der Gesch&auml;digte kann zus&auml;tzlich einen Nichtverm&ouml;gensschaden geltend machen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Im Einzelnen ungekl&auml;rt ist hingegen die Frage, ob sich der Inhaber eines Anspruchs wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten &ndash; soweit es f&uuml;r den Tatbestand auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ankommt &ndash; auf die Bergschadensvermutung des &sect; 120 BBergG berufen darf. Ausgeschlossen ist die Anwendbarkeit des &sect; 120 BBergG auf Sch&auml;den, die durch Geothermiebohrungen verursacht worden sind, nicht bereits deshalb, weil die Anwendung der Beweiserleichterung des &sect; 120 BBergG f&uuml;r die Aufsuchung und Gewinnung von Erd&ouml;l und Erdgas mithilfe von Bohrl&ouml;chern bezweifelt wird, denn im Gegensatz zu Erd&ouml;l und Gas ist das Aufsuchen und Gewinnen von Erdw&auml;rme ausdr&uuml;cklich dem Anwendungsbereich des BBergG und damit des &sect;120 BBergG unterworfen (&sect;2 Abs.1 Nr.1 und &sect;3 Abs.3 S.2 Nr. 2 BBergG). Denkbar ist die Anwendung des &sect; 120 BBergG dort, wo das tatbestandliche Vorliegen eines Bergschadens Voraussetzung f&uuml;r die Bejahung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist. Jedoch spricht dagegen, dass &sect; 121 BBergG nur erm&ouml;glichen m&ouml;chte, dass ein &uuml;ber den Bergschadensersatzanspruch hinausgehenden Umfang des Schadens geltend gemacht werden kann bzw. andere Haftungsadressaten in Anspruch genommen werden k&ouml;nnen. Der Umfang und die Voraussetzungen richten sich dann nach den anderen, jeweils anzuwendenden Regelungen. Dar&uuml;ber hinaus bedeutet die Bergschadensvermutung des &sect; 120 BBergG einen Einbruch in das allgemeine System der Beweisregelungen und findet ihre Rechtfertigung in den Besonderheiten des Bergschadensrechts. &nbsp;Als Ausnahmevorschrift sollte sie deshalb einen engen &nbsp;Anwendungsbereich behalten und nicht auf andere Schadensersatzanspr&uuml;che ausgedehnt werden. Dar&uuml;ber hinaus k&ouml;nnte im Hinblick auf die Geothermiebohrungen die Anwendbarkeit des &sect; 120 BBergG auch deshalb problematisch sein, weil sich diese Beweiserleichterung dem Wortlaut der Norm nach nur auf Senkungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfl&auml;che oder auf das Entstehen von Erdrissen bezieht. Hebungen der Erdoberfl&auml;che, wie sie durch Geothermiebohrungen ebenfalls denkbar sind, werden in der Norm hingegen nicht erw&auml;hnt. Vor dem Hintergrund, dass die Norm Beweiserleichterung bei Sch&auml;den aufgrund von Bodenverformungen erreichen m&ouml;chte, und derartige Bodenverformungen auch durch Hebungen entstehen k&ouml;nnen, sollte trotz des insoweit zumindest missverst&auml;ndlichen Wortlauts die Aufz&auml;hlung der Verformungsgr&uuml;nde nicht als enumerativ verstanden werden und die Bergschadensvermutung auch auf Sch&auml;den aufgrund von Hebungen erstreckt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(2) Haftung des Bergschadensverantwortlichen und eines Verkehrssicherungspflichtigen als Gesamtschuldner</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wenn bei der Entstehung eines Bergschadens aufgrund einer Geothermiebohrung eine Ursache eine Rolle spielt, die die Ersatzpflicht eines Dritten aufgrund eines anderen Gesetzes begr&uuml;ndet, so haftet der wegen des Bergschadens Ersatzpflichtige und der Dritte dem Gesch&auml;digten gegen&uuml;ber als Gesamtschuldner (&sect; 119 BBergG). Denkbar sind solche F&auml;lle vor allem dort, wo der Auftraggeber einer Geothermiebohrung als Ersatzpflichtiger nach &sect; 114 BBergG in Betracht kommt und dem Bohrunternehmen die schuldhafte Verletzung von ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten vorgeworfen werden kann. &sect; 119 S. 2 Nr. 2 BBergG verweist f&uuml;r den Ausgleich zwischen den Bergschadensersatzpflichtigen und dem Dritten auf die Regelung des &sect; 115 Abs. 2 S. 2 BBergG. Interessanterweise bezieht sich der Verweis auf &sect; 115 Abs. 2 S. 2 BBergG dem Wortlaut des &sect; 119 S. 2 Nr. 1 BBergG nach aber nur auf den nach &sect; 115 BBergG Ersatzpflichtigen und nicht auch auf den nach &sect; 116 BBergG Ersatzpflichtigen. Da aber kein Grund ersichtlich ist, warum der Bergbauberechtigte hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung mit einem Dritten anders behandelt werden soll als der Unternehmer, insbesondere weil &sect; 116 Abs. 1 BBergG den Bergbauberechtigten dem ersatzpflichtigen im Hinblick auf die Ersatzpflicht gleichstellt und damit den Kreis der Schadensersatzpflichtigen zugunsten des Gesch&auml;digten erweitert , muss es sich um ein Redaktionsversehen handeln. Vor diesem Hintergrund sollte auch der nach &sect; 116 BBergG Verpflichtete &ndash; entgegen des Wortlauts des &sect; 119 S. 2 Nr. 1 BBergG &ndash; von dem Verweis auf die Gesamtschuldnerschaft nach &sect; 115 Abs. 2 S. 2 BBergG erfasst werden. Gem. &sect; 115 Abs. 2 S. 2 BBergG h&auml;ngt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umst&auml;nden, insbesondere davon ab, inwieweit der Bergschaden vorwiegend von dem Bergschadensersatzpflichtigen oder dem Dritten verursacht worden ist. Im Zweifel kommt es zu einer Teilung in gleiche Anteile (&sect; 115 Abs. 2 S. 2, 2. HS BBergG). Jedenfalls muss der Bergschadensersatzpflichtige aber nicht &uuml;ber den Haftungsh&ouml;chstbetrag des &sect; 117 BBergG hinaus Ersatz leisten (&sect; 119 S. 3 BBergG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein wesentliches Problem der gesamtschuldnerischen Haftung des Bergschadensersatzpflichtigen und des Verkehrssicherungspflichtigen wird in der Literatur darin gesehen, dass aufgrund der Bergschadensvermutung des &sect; 120 BBergG die Inanspruchnahme des Bergschadensersatzpflichtigen nahe liegt und dessen Haftung ausl&ouml;st. Der Gesamtschuldnerr&uuml;ckgriff f&uuml;hre im Zweifel nur zur Haftung nach gleichen Teilen, so dass der Verkehrssicherungspflichtige dadurch bevorteilt w&uuml;rde, obwohl er die Gefahrenlage eher beherrsche und deshalb dem Schaden n&auml;her st&uuml;nde. Dogmatisch sei dies nicht gerechtfertigt, da die Gef&auml;hrdungshaftung des &sect; 114 BBergG eingeschr&auml;nkt werden m&uuml;sse, wenn jemand aufgrund vorwerfbaren Verhaltens &ndash; wie etwa bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht &ndash; ebenfalls f&uuml;r den Schaden einstehen m&uuml;sse. Eine Haftung nach &sect; 114 Abs. 1 BBergG komme in diesen F&auml;llen demnach nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen in Betracht, z. B. dann, wenn es sich um einen, auf eine Aufsuchung oder Gewinnung urs&auml;chlich zur&uuml;ckgehende objektive Gefahrenlage handele, die das Risiko eines pl&ouml;tzlich auftretenden Schadensfalls in Form eines Unfalls in besonderem Ma&szlig;e erh&ouml;ht und deshalb auch graduell ein h&ouml;heres Verletzungsrisiko in sich berge.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gegen diesen Versuch der Einschr&auml;nkung der Gef&auml;hrdungshaftung des &sect; 114 BBergG spricht aber der gesetzgeberische Wille, der die besondere Art der Haftung des &sect; 114 BBergG gerade als Kompensation f&uuml;r die Duldungspflicht eines Eigent&uuml;mers eines Grundst&uuml;cks oder einer Sache ausgestaltet hat. Zudem gibt der eindeutige Verweis auf die Binnenaufteilungsvorschrift des &sect; 115 Abs. 2 S. 2 BBergG keinen Spielraum f&uuml;r eine andere Wertung. Eine Verengung der Gef&auml;hrdungshaftung nach &sect; 114 BBergG w&uuml;rde zulasten des Gesch&auml;digten gehen, der sich gegen&uuml;ber dem Verkehrssicherungspflichtigen gerade nicht auf die Beweiserleichterung des &sect; 120 BBergG berufen kann. Das Gesetz hat die Interessenlage eindeutig zugunsten des Gesch&auml;digten entschieden. Das bedeutet, dass der Umstand, dass der Bergschadensverpflichtete m&ouml;glicherweise ein bestimmtes Haftungsrisiko tragen muss, obwohl der Verkehrssicherungspflichtige n&auml;her an dem Risiko dran ist und dies besser beherrschen kann, eine gewollte Entscheidung zulasten des Bergschadensverpflichteten ist. Ihm ist im Gegenzug die M&ouml;glichkeit gegeben, in einem Prozess gegen den nicht in Anspruch genommenen Verkehrssicherungspflichtigen zu zeigen, dass der Bergschaden vorwiegend von dem Verkehrssicherungspflichtigen verursacht worden ist und so zu einem Ausgleich zu kommen. Eine ebenfalls vorgeschlagene Anwendung des Grundgedankens des &sect; 840 Abs. 3 BGB mit der Folge, dass der schuldhaft handelnde Verkehrssicherungspflichtige den ganzen Schaden allein tragen m&uuml;sste, ist auch abzulehnen, weil diese Vorschrift einen anders gelagerten Fall regelt und deshalb ein allgemeiner Grundsatz daraus nicht abgeleitet werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>cc) Zwischenergebnis </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Spezifische Verkehrssicherungspflichten, die f&uuml;r die Geothermiebohrungen von Interesse sein k&ouml;nnten, sind im Bergrecht allenfalls nur am Rande ausgepr&auml;gt. Denkbar ist namentlich eine Interpretation der &sect;&sect; 110, 111 BBergG als Verkehrssicherungspflichten, die aber aufgrund des engen Anwendungsbereichs kaum eine praktische Bedeutung haben d&uuml;rften. Ferner macht das Bergrecht deutlich, dass Anspr&uuml;che aus der Verletzung der allgemeinen deliktischen Verkehrssicherungspflicht neben Anspr&uuml;chen wegen Haftung f&uuml;r Bergsch&auml;den geltend gemacht werden k&ouml;nnen, soweit diese &uuml;ber jene hinausgehen. Der Gesch&auml;digte hat zudem die M&ouml;glichkeit in dem Fall, in dem ihm f&uuml;r einen Schaden &nbsp;sowohl der Bergschadensersatzpflichtige als auch ein Verkehrssicherungspflichtiger haften m&uuml;ssen, denjenigen auszuw&auml;hlen, von dem er Ersatz des Schadens w&uuml;nscht. Dies ist Ausdruck des Schutzes des Gesch&auml;digten und geht etwaigen Unbilligkeiten hinsichtlich der Haftung trotz unterschiedlicher Beherrschbarkeit von Risiken durch den Bergschadenspflichtigen im Vergleich zum Verkehrssicherungspflichtigen vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>IV. Ergebnis </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Verkehrssicherungspflichten bei Geothermiebohrungen ergeben sich im Wesentlichen aus den allgemeinen Regeln der Verkehrssicherungspflicht gem. &sect; 823 Abs. 1 BGB. Sie betreffen sowohl den Auftraggeber der Geothermiebohrung als auch das beauftrage Bohrunternehmen. Die konkreten Pflichten ergeben sich immer im Einzelfall und k&ouml;nnen durch technische und rechtliche Vorgaben konkretisiert werden. Die Delegation eigener Verkehrssicherungspflichten durch den Bauherrn f&uuml;hrt nicht zu einer Entledigung von Verkehrssicherungspflichten. Sie wandeln sich dann vielmehr in Kontrollpflichten um. Dasselbe gilt f&uuml;r den Fall, dass der Bauherr Planung und Bohrung an ein Bohrunternehmen &uuml;bertr&auml;gt. Das Bohrunternehmen selbst unterliegt dann eigenen Verkehrssicherungspflichten; der Auftraggeber beh&auml;lt aber die Pflicht zur korrekten Auswahl, Instruktion und Kontrolle des beauftragten Bohrunternehmens. Sind sowohl dem Bauherrn als Auftraggeber als auch dem Bohrunternehmen Verletzungen ihrer jeweiligen Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen, haften sie dem Gesch&auml;digten gegen&uuml;ber als Gesamtschuldner nach &sect;&sect; 421 ff. BGB.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die F&auml;lle von Geothermiebohrungen, in denen das Bergrecht einschl&auml;gig ist, ergeben sich aus dem Bergrecht keine weiteren, relevanten Verkehrssicherungspflichten f&uuml;r die Beteiligten an einer Geothermiebohrung. Allerdings kann neben einem Anspruch wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach &sect; 823 Abs. 1 BGB ggf. auch ein Bergschadensersatzanspruch nach &sect; 114 BBergG geltend gemacht werden. Derjenige, der aus Bergschadensrecht haften muss, haftet dann als Gesamtschuldner mit demjenigen, der f&uuml;r denselben Schaden aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht haften muss.<span>&nbsp;</span></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Verkehrssicherungspflichten-im-Hinblick-auf-Geothermiebohrungen--1921.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geothermiebohrungen und Wasserrecht </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>I. Einleitung </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das schlichte und gleichwohl oder gerade deswegen sehr z&auml;hlebige Schwarz-Wei&szlig;-Denken, das vor allem im Umweltschutz stets sauber zwischen dem b&ouml;sen Verschmutzer und dem guten Besch&uuml;tzer unterscheidet, hat schon immer eine sachgerechte juristische Diskussion wesentlich erschwert. Es hat in der Entwicklung des deutschen und europ&auml;ischen Umweltrechts ma&szlig;geblich zu Ideologisierung und Lagerbildung beigetragen, die erst unl&auml;ngst in den nachgerade bizarren Szenarien des wieder einmal gescheiterten Umweltgesetzbuchs fr&ouml;hliche Urst&auml;nd gefeiert haben und eine von den marktschreierischen Vereinheitlichungsutopien einer Gesamtkodifikation unbelastete angemessene Rechtsfortbildung erfolgreich verhindert haben. Besonders deutlich wird die Untauglichkeit dieser Weltsicht zur juristischen Probleml&ouml;sung bei der Energiegewinnung aus regenerativen Quellen. Denn die Nutzung erneuerbarer Energien ist regelm&auml;&szlig;ig mit einer Inanspruchnahme der Natur verbunden, die ihrerseits der rechtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung an &ouml;kologischen Ma&szlig;st&auml;ben bedarf: Der Betrieb von Wasserkraftwerken greift in Gew&auml;ssermorphologie und Fischfauna ein, Windkraftanlagen verbrauchen und versiegeln Fl&auml;chen, verunzieren das Landschaftsbild und st&ouml;ren den Lebensraum einzelner Arten, um nur einige Beispiele stichwortartig zu nennen. Bei der Gewinnung der nat&uuml;rlichen W&auml;rme der Erde zu Zwecken der direkten Nutzung oder der Erzeugung von Energie stellen sich vor allem Fragen des Berg-, Bau-, Bodenschutz- und Wasserrechts. Im Folgenden sollen die wasserrechtlichen Aspekte der Beurteilung von Geothermiebohrungen einer einf&uuml;hrenden Bestandsaufnahme und Bewertung unterzogen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Gestattungspflichtigkeit der Erdw&auml;rmebohrungen </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>1. Regelungssystematik </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Vordergrund der wasserrechtlichen Anforderungen an die Zul&auml;ssigkeit von Geothermiebohrungen steht die Frage nach der wasserbeh&ouml;rdlichen Gestattungsbed&uuml;rftigkeit der jeweiligen Ma&szlig;nahme. Grunds&auml;tzlich erf&uuml;llt die reine Niederbringung einer Bohrung in das Erdreich noch keinen wasserhaushaltsgesetzlichen Benutzungstatbestand. Nach &sect; 2 Abs. 1 WHG bedarf lediglich die Benutzung eines Gew&auml;ssers im Sinne des &sect; 3 WHG der wasserbeh&ouml;rdlichen Zulassung im Vorfeld. Die Grundsatzentscheidung des Bundesgesetzgebers, jede sich auf die Gew&auml;sser oder das Wasser auswirkende Verhaltensweise einer verwaltungsrechtlichen Er&ouml;ffnungskontrolle zu unterwerfen, ist demnach f&uuml;r den einzelnen Fall am Ma&szlig;stab des Katalogs der wasserrechtlichen Benutzungen zu beurteilen. W&auml;hrend insoweit &sect; 3 Abs. 1 WHG als sogenannte echte Benutzungen Verhaltensweisen auflistet, die mit Blick auf die Nutzung des Wassers unmittelbar und zweckgerichtet auf Wasserg&uuml;te und Wassermenge einwirken, unterstellt &sect; 3 Abs. 2 WHG mit der erg&auml;nzenden Regelung sogenannter unechter Benutzungen weitere, die Qualit&auml;t oder Quantit&auml;t des Wassers m&ouml;glicherweise beeinflussende Handlungen der Gestattungspflicht, auch wenn es an einem finalen Zugriff auf das Wasser selbst fehlt. Insbesondere mit der Auffangklausel des &sect; 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG werden alle Ma&szlig;nahmen, die geeignet sind, dauernd &nbsp;oder in einem nicht nur unerheblichen Ausma&szlig; sch&auml;dliche Ver&auml;nderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit herbeizuf&uuml;hren, dem wasserhaushaltsgesetzlichen Grundsatzverbot mit Befreiungsvorbehalt unterworfen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Nach &sect; 6 Abs. 1 WHG sind Erlaubnis und Bewilligung zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine nicht ausgleichbare Beeintr&auml;chtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gef&auml;hrdung der &ouml;ffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist. Die gesetzliche Konstruktion eines repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt, das selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen durchsetzbaren Anspruch des B&uuml;rgers auf Erlaubnis- oder Bewilligungserteilung nicht gew&auml;hrt, sondern die Entscheidung der pflichtgem&auml;&szlig;en Ermessensbet&auml;tigung der Wasserbeh&ouml;rde anvertraut, tr&auml;gt den hohen Anforderungen an den Schutz des Gew&auml;sserhaushalts Rechnung und ist verfassungsrechtlich geboten. Damit wird die Entscheidung der Wasserbeh&ouml;rde in zweifacher Hinsicht bundesgesetzlich strukturiert: &nbsp;Zum einen erfordert sie die Subsumtion unter den unbestimmten Rechtsbegriff &bdquo;Wohl der Allgemeinheit&ldquo; auf der Tatbestandsebene, zum anderen die Aus&uuml;bung des wasserbeh&ouml;rdlichen Bewirtschaftungsermessens auf der Rechtsfolgenseite. W&auml;hrend die gerichtlich vollst&auml;ndig &uuml;berpr&uuml;fbare Auslegung des Tatbestandsmerkmales einen wasserwirtschaftlichen Mindeststandard sichert, dient die beh&ouml;rdliche Ermessensbet&auml;tigung hierauf aufbauend der Feinsteuerung und Optimierung des Gew&auml;sserschutzes auch unter Ber&uuml;cksichtigung k&uuml;nftiger Entwicklungen. Dieses Konzept der wasserbeh&ouml;rdlichen Bewirtschaftungsentscheidung ist auch bei Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie aufrecht erhalten worden, hat aber in mehrfacher Hinsicht merkliche Einschr&auml;nkungen erfahren. Auf der Tatbestandsebene wird das bewirtschaftungslenkende Merkmal des Wohls der Allgemeinheit vor allem durch die neu eingef&uuml;hrten prim&auml;r &ouml;kologischen Bewirtschaftungsziele f&uuml;r oberirdische Gew&auml;sser (&sect;&sect; 25a&ndash;25d WHG), K&uuml;stengew&auml;sser (&sect; 32c WHG) und das Grundwasser (&sect; 33a WHG) erg&auml;nzt und konkretisiert. Daneben hat die Wasserbeh&ouml;rde neben den genuin wasserwirtschaftlichen Belangen auch sonstige Belange des Gemeinwohls bei der Entscheidung zu ber&uuml;cksichtigen, auch wenn diese allein grunds&auml;tzlich keine Versagung der Gestattung zu rechtfertigen verm&ouml;gen. Beeintr&auml;chtigt ein Vorhaben das Wohl der Allgemeinheit allein in anderen als wasserwirtschaftlichen und gew&auml;ssersch&uuml;tzenden Aspekten, so ist eine Versagung der Gestattung nur m&ouml;glich, wenn sie gesetzlich ausdr&uuml;cklich abgedeckt ist. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf zwingende gesetzliche Anforderungen an die Gestattungsentscheidung, etwa aufgrund des Natur- und Landschaftsschutzes oder des Bodenschutzrechts aufmerksam zu machen. Die Rechtsfolgenseite r&auml;umt sodann der Wasserbeh&ouml;rde ein nur im Rahmen des &sect; 114 VwGO &uuml;berpr&uuml;fbares verwaltungsgerichtliches Ermessen ein, um eine planerische, prognostische und haush&auml;lterische Bewirtschaftung des Wasserdargebots zu gew&auml;hrleisten. Auch hier liegt der Entscheidungsfocus in erster Linie auf wasser- wirtschaftlichen und gew&auml;ssersch&uuml;tzenden Aspekten. Die in &sect; 6 WHG einger&auml;umte Ermessensbet&auml;tigung wird dabei nach der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie erheblich st&auml;rker als bisher durch grunds&auml;tzlich bindende planerische Vorgaben gelenkt und damit letztlich in der Sache wesentlich begrenzt. Insbesondere wird der im Einzelfall entscheidenden Beh&ouml;rde durch das &uuml;bergeordnet ausge&uuml;bte planerische Bewirtschaftungsermessen ein engerer Rahmen gesteckt, der f&uuml;r die klassische wasserwirtschaftliche Ermessensentscheidung nur noch wenig Raum l&auml;sst. Im Vordergrund der planerischen Entscheidungssteuerung stehen dabei die inhaltlichen Vorgaben des jeweils einschl&auml;gigen Ma&szlig;nahmenprogramms, das nach &sect; 36 WHG f&uuml;r jede Flussgebietseinheit im Sinne des &sect; 1b WHG aufzustellen ist. Doch erst nach der Aufstellung der Programme, die nach den Vorgaben der Richtlinie sp&auml;testens bis Dezember 2009 abgeschlossen sein muss, und nach den hernach zu sammelnden ersten Erfahrungen mit dem Grad der praktischen Bew&auml;hrung dieses Instruments wird eine verl&auml;ssliche Bestandsaufnahme zum neuen Wesen des wasserbeh&ouml;rdlichen Bewirtschaftungsermessens m&ouml;glich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<strong>2. Benutzungstatbest&auml;nde </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><em>a) </em>Eine echte Gew&auml;sserbenutzung im Sinne des &sect; 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG stellt die F&ouml;rderung von Grundwasser aus dem Boden zu Zwecken der W&auml;rmegewinnung dar. Hierdurch wird regelm&auml;&szlig;ig der Tatbestand des Zutagef&ouml;rderns erf&uuml;llt, der grunds&auml;tzlich eine Erlaubnispflicht nach &sect; 2 Abs. 1 WHG ausl&ouml;st. Das nach der Nutzung abgek&uuml;hlte Wasser zur&uuml;ck in das Grundwasser zu leiten f&auml;llt dem gegen&uuml;ber in die Benutzungskategorie des Einleitens von Stoffen in das Grundwasser nach &sect; 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG. Uneinheitlich wird in diesem Zusammenhang jedoch die Frage beantwortet, ob das Zutagef&ouml;rdern zu Zwecken der Erdw&auml;rmenutzung f&uuml;r einen Haushalt oder einen landwirtschaftlichen Betrieb als Gemeingebrauch im Sinne des &sect; 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG erlaubnisfrei gestellt ist. Die eng auszulegende Ausnahmeregelung zielt darauf ab, lediglich geringf&uuml;gige Eingriffe in den Wasserhaushalt von der Gestattungspflicht zu befreien, wie dies in der tatbestandlichen Auffangvariante der Zutagef&ouml;rderung &bdquo;in &nbsp;geringen Mengen zu einem vor&uuml;bergehenden Zweck&ldquo; deutlich zum Ausdruck kommt. Die allein auf den Gesetzeswortlaut gest&uuml;tzte Auslegung, die offenbar eine mengenm&auml;&szlig;ig unbegrenzte Inanspruchnahme selbst dann noch unter den Gemeingebrauch subsumiert, solange sie nur einem Haushalt oder landwirtschaftlichen Betrieb dient, wird dieser gesetzlichen Zielsetzung hingegen nicht gerecht. Auch das Herkommen des wasserrechtlichen Instituts des Gemeingebrauchs aus einer Zeit, in der komplexe und mitunter schwierig zu bewertende mechanische und thermische Einflussnahmen auf den Grundwasserhaushalt wie im Falle der modernen Erdw&auml;rmenutzung nicht bekannt waren, spricht gegen eine ausschlie&szlig;lich mit dem Normtext argumentierende Interpretation. Ferner sind die klassischen Anwendungsf&auml;lle des Gemeingebrauchs und damit zugleich Archetypen der gesetzlichen Regelungsabsicht auf eine Grundwasserentnahme zu Zwecken des geringf&uuml;gigen Ge- oder Verbrauchs gerichtet. Grunds&auml;tzlich anders liegt dagegen der Vorgang der W&auml;rmegewinnung, bei der es dem Unternehmer auf das Wasser selbst gerade nicht ankommt, sondern &uuml;ber ein System von F&ouml;rder- und Schluckbrunnen ein wasserwirtschaftlich durchaus relevanter Wasserkreislauf geschaffen wird. Dessen atypische Abweichung vom tradierten Gemeingebrauch legt daher eine entsprechend extensive Auslegung des Auffangtatbestands des &sect; 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG im Interesse der Sicherung des Grundwasserhaushalts nahe. Im &Uuml;brigen zwingt die unstreitig als echte Benutzung im Sinne des &sect; 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG anzusehende Wiedereinleitung in das Grundwasser ohnehin zu einem wasserbeh&ouml;rdlichen Gestattungsverfahren f&uuml;r die Nutzung der W&auml;rme aus zutage gef&ouml;rdertem Grundwasser. &nbsp;Dabei kann und wird die entsprechende beh&ouml;rdliche Pr&uuml;fung auch eine Kontrolle der vorgelagerten F&ouml;rderung umschlie&szlig;en. Betrachtet man vor diesem Hintergrund diese Form der W&auml;rmegewinnung als einheitlichen Lebensvorgang, ist eine Freistellung f&uuml;r den Teilvorgang der Grundwasserf&ouml;rderung als Gemeingebrauch nach &sect; 33 WHG weder sachgerecht noch f&uuml;r den Antragsteller hilfreich. Schlie&szlig;lich birgt die kategorische Entbindung der Grundwasserf&ouml;rderung zu Zwecken der W&auml;rmegewinnung von der Gestattungspflicht des &sect; 2 Abs. 1 WHG in sich die Gefahr, dass aufgrund der heute kontinuierlich zunehmenden und mit Blick auf den Klimaschutz auch politisch und gesetzlich mit Macht weiter vorangetriebenen F&ouml;rderung der Nutzung regenerativer Ressourcen nennenswerte und expandierende Bereiche der Einwirkung des Menschen auf den Grundwasserhaushalt einer beh&ouml;rdlichen Vorabkontrolle wenigstens teilweise entzogen sind. Auch wenn eine Beeintr&auml;chtigung des Grundwasserhaushalts faktisch weniger in der einzelnen Benutzung durch eine Erdw&auml;rmeanlage als vielmehr in der Kumulation zahlreicher gleich gelagerter Eingriffe zu sehen ist kann die Vielzahl solcher Anlagen eine breitere Beeintr&auml;chtigung f&uuml;r den Grundwasserhaushalt hervorrufen, die mit rein repressiven Ma&szlig;nahmen von den zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden nicht mehr zureichend bew&auml;ltigt werden k&ouml;nnen. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass das Zutagef&ouml;rdern und erst recht das Wiedereinleiten von Grundwasser zu Zwecken der Erdw&auml;rmenutzung nicht als Gemeingebrauch gestattungsfrei ist.</p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>b) </em>Soweit dagegen die Erdw&auml;rmegewinnungsanlage nicht auf das Grundwasser selbst zugreift, sondern lediglich dessen nat&uuml;rliche W&auml;rme aufnimmt, fehlt es an einer echten Gew&auml;sserbenutzung im Sinne des &sect; 3 Abs. 1 WHG. In Betracht kommt hier indes die Auffangklausel des &sect; 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG, nach der alle diejenigen Ma&szlig;nahmen als Benutzung gelten, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausma&szlig; sch&auml;dliche Ver&auml;nderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuf&uuml;hren. Der zur W&auml;rmegewinnung notwendige Temperaturausgleich zwischen Grundwasser und dem in einer Rohrleitung gefassten Temperaturtransportmittel bedingt eine Abk&uuml;hlung oder Aufw&auml;rmung des Grundwassers und bewirkt damit zugleich eine Ver&auml;nderung dessen physikalischer Eigenschaften. Folglich wird auch hier eine Erlaubnis oder Bewilligung nach &sect; 2 Abs. 1 WHG erforderlich; eine Befreiung nach &sect; 33 WHG kommt dabei schon tatbestandlich nicht in Betracht. Im Gegensatz dazu gehen einige L&auml;nder in einschl&auml;gigen Verwaltungsvorschriften zur Erdw&auml;rmenutzung davon aus, dass der Einsatz von Erdw&auml;rmesonden f&uuml;r den privaten Bereich nur geringf&uuml;gige Temperaturver&auml;nderungen bedingt und deswegen &sect; 3 Abs.2 Nr.2 WHG nicht eingreift. Als praktische Folge steht danach zu erwarten, dass die nachgeordneten Wasserbeh&ouml;rden eine ungenehmigte Nutzung dieser Art rechtlich nicht beanstanden werden. Die hierf&uuml;r gegebene Begr&uuml;ndung, dass das umgebende Grundwasser &bdquo;in der Regel nur in einem unerheblichen Ausma&szlig;&ldquo; beeinflusst wird, &uuml;bersieht jedoch, dass die wasserhaushaltsgesetzliche Regelung ihrem Wortlaut nach schon die Eignung zu sch&auml;dlicher Ver&auml;nderung f&uuml;r die Annahme der Benutzungsfiktion gen&uuml;gen l&auml;sst. Auf eine tats&auml;chliche Beeintr&auml;chtigung kommt es dagegen nicht an. Der Begriff der Eignung ist grunds&auml;tzlich weit auszulegen, um etwaig nachteilige Ma&szlig;nahmen rechtzeitig und umfassend beh&ouml;rdlich auf ihre Gef&auml;hrlichkeit pr&uuml;fen zu k&ouml;nnen. &nbsp;Ausreichend ist es insoweit, wenn die Ma&szlig;nahme die nicht nur ganz entfernte theoretische M&ouml;glichkeit einer sch&auml;dlichen Einwirkung auf das Grundwasser mit sich bringt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Sch&auml;digung konkret zu erwarten ist, da dieser Befund nach &sect; 6 WHG schon einen systematischen Schritt sp&auml;ter zur Versagung der Erlaubnis zwingt. Hinzu kommt, dass hier wie bereits bei der Besch&auml;ftigung mit der Reichweite des Gemeingebrauchs bei den echten Benutzungen der auf die einzelne Benutzung begrenzte Blick das Ph&auml;nomen der wasserrechtlichen Beurteilung von Geothermiebohrungen nur unvollst&auml;ndig erfasst. W&auml;hrend mit Blick auf den immanenten Konflikt der Ausweitung der wasserrechtlichen Gestattungspflicht mit dem grundrechtlichen Eigentumsschutz f&uuml;r eine enge Auslegung der Vorschrift pl&auml;diert wird, spricht ihre systematische Einordnung als Auffangtatbestand im Interesse eines umfassenden pr&auml;ventiven &nbsp;Schutzes der Gew&auml;sser vor Beeintr&auml;chtigungen eher f&uuml;r eine ausweitende Interpretation.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei Nutzung der Erdw&auml;rme tieferer Schichten kann es im Einzelfall auch erforderlich sein, einen oder mehrere Grundwasserleiter zu durchteufen, ohne dass das betroffeneWasser selbst genutzt werden soll. Grunds&auml;tzlich bedarf das blo&szlig;e Niederbringen einer Bohrung keiner wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung, soweit es sich grundwasserneutral verh&auml;lt. In besonders gelagerten F&auml;llen, etwa bei Bohrungen auf gespanntes, d. h. unter Druck stehendes Grundwasser, das bei Austritt zu Ver&auml;nderungen in angrenzenden Bodenschichten zu f&uuml;hren geeignet ist, kann jedoch eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein. In diesem Fall kann die Auffangklausel des &sect;3 Abs.2 Nr.2WHG eine Gestattungspflicht ausl&ouml;sen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Schlie&szlig;lich haben die L&auml;nder nach &sect; 35 Abs. 1 WHG zu regeln, dass Arbeiten, die &uuml;ber eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen, zu &uuml;berwachen sind, soweit es die Ordnung des Wasserhaushalts erfordert. Zu den &Uuml;berwachungsinstrumenten geh&ouml;rt insbesondere eine &ndash; in den meisten L&auml;ndern eingef&uuml;hrte &ndash; Anzeigepflicht f&uuml;r nicht gestattungspflichtige Vorhaben, um es der Beh&ouml;rde zu erm&ouml;glichen, die Wirkungen der Arbeiten auf den Wasserhaushalt zu pr&uuml;fen und die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Anordnungen zu treffen. In der Regel enthalten die Landeswassergesetze insoweit Verordnungserm&auml;chtigungen f&uuml;r den Fall der Erforderlichkeit entsprechender Ma&szlig;nahmen aus wasserwirtschaftlichen Gr&uuml;nden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In jedem Fall, d. h. bei erlaubten oder bewilligten, angezeigten oder auch nicht vorab der Wasserbeh&ouml;rde bekannten Vorhaben, besteht die M&ouml;glichkeit zu repressivem sonderordnungsrechtlichen Einschreiten auf der Grundlage der landeswasserrechtlichen Generalklauseln. Diese gew&auml;hren die Befugnis, bei Verletzungen der materiellen wasserrechtlichen Anforderungen Ma&szlig;nahmen zur Gefahrenabwehr und St&ouml;rungsbeseitigung zu treffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>c) </em>Schon diese notwendig kursorischen Ausf&uuml;hrungen, die nur holzschnittartig die vielf&auml;ltigen Sachverhaltskonstellationen abdecken konnten, haben gezeigt, dass die Frage nach der wasserrechtlichen Gestattungspflicht von Erdw&auml;rmebohrungen in tats&auml;chlicher wie in rechtlicher Hinsicht zahlreichen Unsicherheiten und Meinungsverschiedenheiten unterliegt; eine h&ouml;chstrichterliche Kl&auml;rung, die wenigstens f&uuml;r die praktische Handhabung leitend sein k&ouml;nnte, fehlt bislang. Fest steht indes, dass trotz dieser Imponderabilien der wasserrechtlichen Bewertung eine umfassende Durchsetzung der materiellen Anforderungen des Grundwasserschutzes sp&auml;testens &uuml;ber das Instrument der repressiven ordnungsrechtlichen Anordnung gew&auml;hrleistet ist. Der immanente Nachteil nachtr&auml;glichen Einschreitens im Verh&auml;ltnis zu vorheriger Versagung oder Beschr&auml;nkung durch Auflagen besteht freilich in dem mitunter erheblichen Aufwand der Wiederherstellung eines wasserrechtlich ordnungsm&auml;&szlig;igen Zustands und der Zuweisung der rechtlichen Verantwortung. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorsorgliche Beantragung einer wasserrechtlichen Gestattung f&uuml;r die beabsichtigte Erdw&auml;rmebohrung praktisch h&ouml;chst angeraten. Ein beh&ouml;rdliches Negativattest zur Gestattungsfreiheit, das etwa auf die erw&auml;hnten Verwaltungsvorschriften der L&auml;nder gegr&uuml;ndet ist, kann sich im sp&auml;teren Konfliktfall als besonders wertvoll erweisen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>III. Inhaltliche Anforderungen des gesetzlichen Grundwasserschutzes </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>1. Struktur der Entscheidungsma&szlig;st&auml;be </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die bis hierhin gef&uuml;hrte Diskussion der Gestattungspflicht der Geothermiebohrungen sch&ouml;pft die wasserrechtliche Problematik des gestellten Themas jedoch nicht aus. F&uuml;r die Praxis entscheidend kommt es weiterhin darauf an, welche materiellen Ma&szlig;st&auml;be die Wasserbeh&ouml;rde ihrer Pr&uuml;fung der Erdw&auml;rmenutzung zugrunde zu legen hat. Diese gelten grunds&auml;tzlich gleicherma&szlig;en f&uuml;r die Bewertung im Rahmen eines pr&auml;ventiven Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens wie eines repressiven ordnungsbeh&ouml;rdlichen Einschreitens. Ma&szlig;geblich f&uuml;r die Beurteilung ist dabei der im deutschen Recht vierstufig ausgestaltete Grundwasserschutz: Erstens gelten die Grundsatzverbote des &sect; 34 WHG f&uuml;r das Einleiten sowie das Lagern und Ablagern von Stoffen, wenn dadurch eine sch&auml;dliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Ver&auml;nderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist. Zweitens sind die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Bewirtschaftungsziele f&uuml;r das Grundwasser in Konkretisierung des &sect; 33a WHG zu beachten. Drittens unterliegen einzelne, hier nicht weiter zu vertiefende Sachverhalte dem besonderen Grundwasserschutz des Rechts der wassergef&auml;hrdenden Stoffe nach den &sect;&sect; 19a bis l WHG. Viertens werden gegebenenfalls die konkreten Festsetzungen und Anordnungen in einem Wasserschutzgebiet nach &sect;19WHG ma&szlig;geblich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Besorgnisgrundsatz des &sect; 34 WHG</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong>&sect; 34 WHG konkretisiert als eine der materiellen Grundentscheidungen des Wasserhaushaltsgesetzes den allgemeinen wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz und zielt darauf ab, den Schutz des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der &ouml;ffentlichen Wasserversorgung zu verst&auml;rken. &nbsp;Neben der Bedeutung des Grundwassers f&uuml;r die Sicherstellung der &ouml;ffentlichen Trinkwasserversorgung weist es als Lebensraum und Regelungsfaktor f&uuml;r Boden, Pflanzen und Tiere auch eine besondere &ouml;kologische Bedeutung auf, die zu einer von der Eignung als Trinkwasserreservoir unabh&auml;ngigen Schutzbed&uuml;rftigkeit und Schutzw&uuml;rdigkeit f&uuml;hrt. Dabei ist es zur langfristigen Sicherung des Grundwassers erforderlich, problematische anthropogene Einwirkungen auf den Wasserk&ouml;rper zu vermeiden. Die &uuml;bergreifende Zielsetzung der Vorschrift wird durch die zwei Grundsatzverbote f&uuml;r den Vollzug operationalisiert: &sect; 34 Abs. 1 WHG beschr&auml;nkt die wasserbeh&ouml;rdliche Erteilung einer Erlaubnis f&uuml;r das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, wohingegen &sect; 34 Abs. 2 WHG die hier nicht relevant werdende Lagerung oder Ablagerung von Stoffen untersagt. Das hei&szlig;t, dass der Besorgnisma&szlig;stab im Verfahren einer Benutzung nach &sect; 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG, nicht aber im Falle einer unechten Benutzung gem&auml;&szlig; &sect; 3 Abs. 2 Nr. 2 heranzuziehen ist. Daneben kann er auch &uuml;ber sonderordnungsrechtliche Ma&szlig;nahmen repressiv durchgesetzt werden. Inhaltlich darf nach &sect; 34 &nbsp;Abs. 1 WHG eine Erlaubnis f&uuml;r das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (&sect; 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG) nur erteilt werden, wenn eine sch&auml;dliche Verunreinigung oder eine sonstige sch&auml;dliche Ver&auml;nderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Handhabung des Besorgnisprinzips ein strenger Ma&szlig;stab anzulegen: Die Wahrscheinlichkeit der Gew&auml;sserbeeintr&auml;chtigung soll geradezu ausger&auml;umt sein m&uuml;ssen; es darf keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit einer Verunreinigung oder nachteiligen Ver&auml;nderung bestehen. Sogar wenn die betreffende Benutzung selbst keinen Anlass zur Besorgnis f&uuml;r das Grundwasser gibt, k&ouml;nnen weitere Ma&szlig;nahmen in der Umgebung durchaus eine andere Einsch&auml;tzung rechtfertigen. Allerdings ist auch dabei die Eintrittswahrscheinlichkeit stets in ein angemessenes Verh&auml;ltnis zum potenziellen Ausma&szlig; des wasserwirtschaftlichen Schadens zu setzen. Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts sind umso geringer anzusetzen, je gr&ouml;&szlig;er sich der voraussichtliche Schaden darstellt. Geht man davon aus, dass der Einsatz moderner Erdw&auml;rmeanlagen nach dem Stand der Technik grunds&auml;tzlich keine Risiken f&uuml;r das Grundwasser in sich birgt, verbietet der strenge Besorgnisgrundsatz jedenfalls nicht kategorisch dessen Inanspruchnahme als W&auml;rmetr&auml;ger. Besonders empfindliche oder schutzbed&uuml;rftige Grundwasservorkommen k&ouml;nnen jedoch im Einzelfall durchaus auch zu einer abweichenden Beurteilung zwingen, so dass dann &sect; 34 Abs. 1 WHG einer Erlaubniserteilung entgegensteht. Ebenso ist vorstellbar, dass nat&uuml;rliche Ver&auml;nderungen des Wasserk&ouml;rpers nach Erlaubniserteilung zu Konflikten zwischen Erdw&auml;rmenutzung und Grundwasserschutz f&uuml;hren. In Betracht kommen dann die nachtr&auml;gliche Anordnung einer Nachr&uuml;stung oder auch die g&auml;nzliche Untersagung des Betriebs durch sonderordnungsrechtliche Verf&uuml;gung unter Beachtung der Anforderungen der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit und des Vertrauensschutzes.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Bewirtschaftungsziele nach &sect; 33a WHG </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Neben den speziellen Verboten und Bewertungen des &sect; 34 WHG enth&auml;lt der im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie eingef&uuml;gte &sect; 33a WHG die allgemeinen Bewirtschaftungsziele f&uuml;r das Grundwasser. In &Uuml;bereinstimmung mit dem Gesamtkonzept der Umweltziele des Art. 4 WRRL verfolgt er zun&auml;chst ganz abstrakt das Ziel eines guten mengenm&auml;&szlig;igen und chemischen Zustands des Grundwassers und tr&auml;gt damit als solcher zur Pr&auml;zisierung des &sect; 34 WHG nur wenig bei. Als Grund- &nbsp;norm des neuen gemeinschaftsrechtlichen Grundwasserschutzes kommt der Vorschrift und ihrer zurzeit noch in Umsetzung begriffenen Ausgestaltung durch die neuen Grundwasserqualit&auml;tsziele aber hervorgehobene Bedeutung zu. Bislang gibt dagegen allein der durch Landes-Rechtsverordnungen transformierte Anhang V WRRL diverse Parameter f&uuml;r die Einstufung des mengenm&auml;&szlig;igen und chemischen Zustands des Grundwassers vor. Auch hier ist grunds&auml;tzlich davon auszugehen, dass sich dem Stand der Technik entsprechende Erdw&auml;rmeanlagen entweder durch gleichgewichtiges Entnehmen und Wiedereinleiten von Grundwasser oder ohne quantitativen Zugriff auf das Grundwasserdargebot auf den mengenm&auml;&szlig;igen Zustand nicht auswirken. Ebenso sollte sich eine intakte Anlage nicht auf den chemischen Grundwasserzustand auswirken. Zur Absicherung dieser Anforderung gibt etwa die einschl&auml;gige rheinland-pf&auml;lzische Verwaltungsvorschrift vor, dass jedenfalls in Trink- und Heilwasserschutzgebieten nur Wasser oder anorganische salzhaltige L&ouml;sungen wie Calciumchlorid oder Natriumchlorid als W&auml;rmetr&auml;gerfl&uuml;ssigkeit eingesetzt werden sollen. Mit Blick auf die in Anhang V Nr. 2.3.2 WRRL ausdr&uuml;cklich vorgeschriebene Vermeidung von Salzintrusionen erscheint es indes aus Vorsorgegr&uuml;nden nicht fernliegend, die administrative Einschr&auml;nkung auch au&szlig;erhalb wasserrechtlicher Schutzgebiete zu verfolgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Eine nachteilige mengenm&auml;&szlig;ige Ver&auml;nderung liegt allerdings dann vor, wenn es infolge des Anschneidens des Grundwasserk&ouml;rpers durch die Geothermiebohrung zu einem Austreten des Wassers aus seinem nat&uuml;rlichen Leiter und Eindringen in angrenzende Bodenschichten und damit zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels kommt. Denn die Legaldefinition des Grundwassers in &sect; 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG umfasst lediglich das Wasser in der ges&auml;ttigten Zone innerhalb des Kapillarsaums und &uuml;berl&auml;sst das im Erdreich versickernde und gespeicherte Wasser dem Regelungsregime des Bodenschutzrechts. In diesem Fall ist weiter zu pr&uuml;fen, ob eine Abweichung von den Bewirtschaftungszielen nach &sect; 33a Abs. 4 WHG in Betracht kommt. Eine Ver&auml;nderung des Grundwasserstands ist danach unter den Voraussetzungen des &sect; 33a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit &sect; 25d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 WHG nur ausnahmsweise zul&auml;ssig, wenn die Gr&uuml;nde f&uuml;r die Ver&auml;nderungen von &uuml;bergeordnetem &ouml;ffentlichen Interesse sind, die mit der Ver&auml;nderung verfolgten Ziele nicht mit weniger einschneidenden Mitteln und noch verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igem Aufwand erreicht werden k&ouml;nnen und alle praktischen Ma&szlig;nahmen zur Verringerung der nachteiligen Wirkungen auf den Gew&auml;sserzustand ergriffen werden. Da die Absenkung des Grundwasserspiegels &ndash; anders als beim Bergbau &ndash; nicht notwendige Voraussetzung der Erdw&auml;rmenutzung ist, ist hier die Abweichung von den gesetzlichen Bewirtschaftungszielen nicht gerechtfertigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schlie&szlig;lich noch darauf, dass sich konkrete Vorgaben f&uuml;r die Zul&auml;ssigkeit einer Geothermiebohrung auch aus einschl&auml;gigen verbindlichen Anordnungen der nach &sect; 36 WHG f&uuml;r die Flussgebietseinheiten aufzustellenden Ma&szlig;nahmenprogramme zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele ergeben k&ouml;nnen. Die Programme befinden sich gegenw&auml;rtig in Vorbereitung und m&uuml;ssen nach Art. 11 Abs. 7 WRRL bis zum 22. Dezember 2009 in Wirkung gesetzt werden. &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>4. Wasserschutzgebiete </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Einen spezifischen Grundwasserschutz vermittelt schlie&szlig;lich das Instrument der Festsetzung von Wasserschutzgebieten. Nach der bundesrahmenrechtlichen Bestimmung des &sect; 19 Abs. 1 WHG k&ouml;nnen Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gew&auml;sser im Interesse einer bestehenden oder k&uuml;nftigen &ouml;ffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu sch&uuml;tzen, das Grundwasser anzureichern oder ein sch&auml;dliches Abflie&szlig;en von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, D&uuml;nge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gew&auml;sser zu verh&uuml;ten. In der Praxis wird der &uuml;berwiegende Teil der Schutzgebiete zur Sicherung der &ouml;ffentlichen Wasserversorgung festgesetzt. In diesen Gebieten k&ouml;nnen nach &sect; 19 Abs. 2 WHG &ndash; neben anderem &ndash; bestimmte Handlungen verboten oder f&uuml;r nach Art und Umfang nur beschr&auml;nkt zul&auml;ssig erkl&auml;rt werden. Hierzu enthalten die allgemeinen Bestimmungen des Bundesund des jeweiligen Landesrechts jedoch keine konkreten Anordnungen und Grenzwerte f&uuml;r die Bewertung einzelner Verhaltensweisen, sondern geben lediglich einen gesetzlichen Rahmen f&uuml;r den Ausgleich widerstreitender Interessen des Gew&auml;sserschutzes und des Eigentums vor. Denn der Konflikt zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der zureichenden Sicherung eines Wasservorkommens durch verordnungsrechtlichen Gebietsschutz einerseits und dem Interesse des betroffenen B&uuml;rgers an unbeeintr&auml;chtigter Nutzung insbesondere seines grundrechtlich durch Art. 14 GG gesch&uuml;tzten Eigentums andererseits kann nicht kategorisch und einseitig zugunsten der einen oder anderen Position entschieden werden. Ma&szlig;geblich ist die Pr&uuml;fung der Unterschutzstellung am Ma&szlig;stab der zu erreichenden berechtigten Schutzziele.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ob und welche Verbote oder Einschr&auml;nkungen der Nutzung in einem Wasserschutzgebiet bestehen, insbesondere ob und inwieweit der Einsatz von Erdw&auml;rmeanlagen zul&auml;ssig ist, ergibt sich aus der jeweiligen Schutzgebietsverordnung selbst. Im einzelnen Fall ist dann zu untersuchen, ob die getroffenen Anordnungen den allgemeinen rechtlichen Anforderungen des &uuml;bergeordneten Bundes- und Landesrechts entsprechen oder ob sie beispielsweise wegen der Beschr&auml;nkung nachweislich nicht wassergef&auml;hrdender Handlungsweisen unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und damit rechtswidrig sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Jenseits dieser rechtsverbindlichen Regelungen wird das Regime der Wasserschutzgebiete in der verwaltungsrechtlichen Praxis ma&szlig;geblich durch das Technische Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e. V. in Zusammenarbeit mit der LAWA determiniert. Dessen einschl&auml;gige Richtlinien, in dem hier interessierenden Zusammenhang vor allem im DVGW-Arbeitsblatt W 101 spezifizieren die Gew&auml;ssergef&auml;hrdungen durch typisierte Handlungen, Einrichtungen und Vorg&auml;nge in den einzelnen Zonen des Wasserschutzgebiets. Die von einem eingetragenen Verein b&uuml;rgerlichen Rechts erarbeiteten Richtlinien sind grunds&auml;tzlich rechtlich unverbindlich. Soweit sie in den L&auml;ndern in Verwaltungsvorschriften &uuml;berf&uuml;hrt worden sind, steuern sie immerhin verwaltungsintern die Entscheidungspraxis der Beh&ouml;rden. Dar&uuml;ber hinaus werden die Arbeitsbl&auml;tter selbst aufgrund des in ihnen verk&ouml;rperten hohen technischen Sachverstands bei der Rechtsanwendung durch die Verwaltungsgerichte nicht lediglich beil&auml;ufig zur Kenntnis genommen, sondern als antizipierte Sachverst&auml;ndigengutachten f&uuml;r die Handhabung und Bewertung von Wasserschutzgebieten zur Konkretisierung der normativen Vorgaben herangezogen. Dabei ist zu beachten, dass sie mit notwendigen Typisierungen arbeiten, die nach eigenem Bekenntnis &bdquo;in keinem Fall pauschal&ldquo; angewendet werden d&uuml;rfen. Mit Blick auf die Niederbringung von Geothermiebohrungen sieht das Arbeitsblatt W 101 vor, dass Bohrungen im Allgemeinen sowie das Errichten, das Erweitern und der Betrieb von Grundwasserw&auml;rmepumpen, Erdw&auml;rmesonden und -kollektoren im Besonderen in der Schutzzone II ein sehr hohes Gef&auml;hrdungspotential, in der Schutzzone III/IIIA ein hohes und in der Schutzzone IIIB ein weniger hohes Gef&auml;hrdungspotential beinhalten. Im Fassungsbereich (Schutzzone I) werden die Ma&szlig;nahmen in der Richtlinie als unzul&auml;ssig erachtet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>IV. Res&uuml;mee </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die vorstehenden Ausf&uuml;hrungen haben gezeigt, dass die Niederbringung von Erdw&auml;rmebohrungen aus wasserrechtlicher Sicht einer Vielzahl, mitunter auch komplexen und umstrittenen Einschr&auml;nkungen unterliegt. Insbesondere fehlen eindeutige gesetzliche oder verordnungsrechtliche Aussagen zum allgemeinen Erfordernis einer Erlaubnis oder Bewilligung. Mit Blick auf die materiellrechtlichen Ma&szlig;st&auml;be gelten sodann strenge, dem Vorsorgegrundsatz verpflichtete Anforderungen des Grundwasserschutzes, denen die Interessen der Erdw&auml;rmegewinnung grunds&auml;tzlich nachgeordnet sind. In jedem Fall zu kurz greift der pauschale Hinweis auf die Umweltvertr&auml;glichkeit dieser Form der W&auml;rmegewinnung, da diese selbst typischerweise mit Voraussetzungen und Zielsetzungen vor allem des &ouml;kologischen Gew&auml;sserschutzes konfligiert.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Geothermiebohrungen-und-Wasserrecht--1922.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Höherer Autolärm in Europa ?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p style="text-align: justify;">Darauf wies der <strong>europ&auml;ische Umweltverband Transport&amp;Environment (T&amp;E)</strong> hin.</p>
<p style="text-align: justify;">Laut T&amp;E will eine Arbeitsgruppe der UN-Wirtschaftskommission f&uuml;r Europa (UN-ECE) ein neues, rechtlich verbindliches Standardverfahren zur Messung von Fahrzeugl&auml;rm beschlie&szlig;en.</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">Aktuell gilt f&uuml;r PKW ein <strong>Grenzwert </strong>von 74 dB(A), f&uuml;r Sportwagen sind Werte bis zu 75 dB(A) erlaubt. Der neue L&auml;rmstandard stammt denn auch aus der Feder eines Fahrzeug-Akustikers des Porsche-Konzerns im Auftrag des internationalen Autoherstellerverbandes OICA.</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">Ziel der neuen Messmethode sei die Reduzierung von L&auml;rmspitzen bei hohen Drehzahlen. Der typische Gers&auml;uschpegel unter normalen Fahrbedingungen k&ouml;nnte durch das neue Verfahren jedoch um bis zu 10 dB(A) steigen. Dies nehmen Menschen als eine Verdopplung des L&Auml;rms wahr.</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">T&amp;E fordert nun die <strong>EU-Kommission</strong> auf, die Zusammenarbeit mit der UN-ECE einzustellen und eigene Standards f&uuml;r den L&auml;rm von Autos zu setzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Laut T&amp;E sterben europaweit 50 000 Menschen pro Jahr an den Folgen des Verkehrsl&auml;rms, der Schlaflosigkeit, Bluthochdruck und eingesteigertes Herzinfarktrisiko verursachen kann.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle:Umweltbriefe 2009, Heft 19</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">Den gesamten Bericht k&ouml;nnen Sie auf der website von T&amp;E auf Englisch abrufen.</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">Alle f&uuml;r das deutsche Immissionsschutzrecht relevanten Vorschriften und Erl&auml;uterungen, insb. auch die TA L&auml;rm,&nbsp; finden Sie in unserem Standardwerk <strong>Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht</strong>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Hoeherer-Autolaerm-in-Europa--1923.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Aktuelle Studien gehen davon aus, dass der Aussto&szlig; von anthropogenen Treibhausgasen bis 2050 um 50 bis 80% vermindert werden muss, um die negativen Auswirkungen des Klimawandels wirksam zu begrenzen. Die im europ&auml;ischen Emissionshandel festgelegte und ab 2013 j&auml;hrlich um 1,74 % sinkende Obergrenze f&uuml;r den Aussto&szlig; von Treibhausgasen sichert die Einhaltung der Klimaschutzziele. Es bleibt den diesen Zielen verpflichteten Industrieunternehmen &uuml;berlassen, ob sie zur Begrenzung bzw. Verringerung des Eintrags von Kohlendioxid in die Atmosph&auml;re auf mehr Effizienz, den Wechsel von Brennstoffen oder einen h&ouml;heren Anteil an erneuerbaren Energien oder sonstige Ma&szlig;nahmen setzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der am 1.4.2009 von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Artikelgesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid gibt insbesondere den Kraftwerksbetreibern in Erg&auml;nzung zur Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung ein weiteres Instrument zur Verminderung des Kohlendioxid-Eintrags in die Atmosph&auml;re an die Hand. Kernst&uuml;ck des Gesetzentwurfes ist es, den rechtlichen Rahmen f&uuml;r die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in tiefen geologischen Gesteinsschichten und damit f&uuml;r die Endlagerung von Kohlendioxid zu schaffen. Neben den wichtigen Klimaschutzzielen tr&auml;gt der Gesetzentwurf nicht weniger dem Umstand Rechnung, dass die Nutzung von Kohle und anderen fossilen Energietr&auml;gern zuk&uuml;nftig gerade auch in Deutschland unerl&auml;sslich f&uuml;r die Sicherheit der Energieversorgung ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die CCS-Technologien (<strong>C</strong>arbon <strong>C</strong>apture and <strong>S</strong>torage) befinden sich derzeit noch im Entwicklungsstadium und bed&uuml;rfen daher der Erprobung. In der Europ&auml;ischen Union sollen an zw&ouml;lf Standorten Demonstrationsanlagen zur Speicherung von Kohlendioxid verwirklicht werden. Davon sollen allein in Deutschland bis zum Jahr 2015 drei Pilotprojekte umgesetzt werden, und zwar den derzeitigen Planungen zufolge an den Standorten J&auml;nschwalde in Brandenburg, H&uuml;rth bei K&ouml;ln und auch in Wilhelmshaven. &nbsp;Nach Auswertung der mit den Demonstrationsvorhaben gemachten Erfahrungen soll im Jahr 2015 abschlie&szlig;end entschieden werden, ob die im Artikelgesetz jeweils festgelegten Sicherheits- und Umweltstandards tats&auml;chlich nachgewiesen werden k&ouml;nnen und ob die Anlagen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht einen gangbaren Weg zur Kohlendioxid-Vermeidung darstellen. Vor diesem Hintergrund liegt das Ziel des Artikelgesetzes auf der Hand: es schafft einen &ndash; zun&auml;chst auf die Demonstrationsanlagen beschr&auml;nkten &ndash; rechtlichen Rahmen f&uuml;r die Entwicklung und Anwendung der Technologien f&uuml;r die Abscheidung, den Transport und eine dauerhafte unterirdische Speicherung von Kohlendioxid. Adressaten des Artikelgesetzes sind in erster Linie die Energieversorgungsunternehmen, mittelfristig jedoch auch andere energieintensive Branchen wie etwa die Stahl- oder Zementindustrie.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der vorgelegte Gesetzentwurf dient gleichzeitig der Umsetzung der Richtlinie &uuml;ber die geologische Speicherung von Kohlendioxid einschlie&szlig;lich der damit zusammenh&auml;ngenden &Auml;nderungen (&Auml;nderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ), die der Rat am 6.4.2009 einschlie&szlig;lich aller &Auml;nderungsvorschl&auml;ge des Europ&auml;ischen Parlaments angenommen hat. Ziel dieser Richtlinie ist es, einen angemessenen Beitrag zur Begrenzung der Anreicherung der Atmosph&auml;re mit Kohlendioxid zu leisten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zwar hat der Bundesrat in seiner 858. Sitzung gem&auml;&szlig; Art. 76 Abs. 2 GG ausf&uuml;hrlich Stellung zu dem Gesetzentwurf genommen und das Vorhaben auf die n&auml;chste Legislaturperiode verschoben, nachfolgend sollen dennoch &ndash; ungeachtet zu erwartender &Auml;nderungen &ndash; die Grundz&uuml;ge und wesentlichen Inhalte des Artikelgesetzes behandelt werden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>I. Kurz&uuml;berblick &uuml;ber Aufbau und Inhalt des Artikelgesetzes </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Inhalt und Aufbau des Gesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid stellen sich im kurzen &Uuml;berblick wie folgt dar:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zusammenfassend betrachtet enth&auml;lt der Gesetzentwurf Regelungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid, zur Errichtung von Anlagen zum Transport von Kohlendioxid (Kohlendioxidleitungen) sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Kohlendioxidspeichern, wobei die Phasen der Untersuchung, Haftung und Nachhaftung, Stilllegung, Nachsorge sowie die &Uuml;bertragung auf die &ouml;ffentliche Hand erfasst werden. Schlie&szlig;lich regelt der Gesetzentwurf, unter welchen Voraussetzungen die Betreiber von Kohlendioxidleitungen und -speichern anderen Unternehmern Zugang zum Netz und zum Speicher zu gew&auml;hrleisten haben. Dem Umstand der wegen der notwendigen geologischen Beschaffenheit nur begrenzt zur Verf&uuml;gung stehenden Speicherstandorte tr&auml;gt das KSpG in konsequenter Weise durch regulierungsrechtliche Vorschriften Rechnung, um nachfragenden Unternehmen einen diskriminierungsfreien Zugang zum Leitungsnetz und zu Kohlendioxidspeichern zu gew&auml;hrleisten. &nbsp;Kernst&uuml;ck der Regelung ist das in Artikel 1 vorgesehene Gesetz &uuml;ber den Transport und die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid (Kohlendioxid-Speicherungsgesetz &ndash; KSpG). Nimmt man dessen Regelungstechnik in den Blick, zeigt sich, dass die Bundesregierung sich im Wesentlichen auf bekannte und bew&auml;hrte Instrumente des Fachplanungsrechts &ndash; insbesondere des Planfeststellungsrechts, des Immissionsschutzrechts, des Regulierungsrechts aber auch der Gef&auml;hrdungshaftung &ndash; gest&uuml;tzt hat und diese Instrumente miteinander kombiniert. Ferner kn&uuml;pft der Gesetzentwurf an bekannte Instrumente des Atom- und Bergrechts an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Artikel 2 des Gesetzentwurfs sieht &Auml;nderungen des Gesetzes &uuml;ber die Umweltvertr&auml;glichkeitspr&uuml;fung (Artikel 2 des Gesetzentwurfs) vor. Artikel 3 hat &Auml;nderungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) zum Gegenstand. Artikel 4 normiert die notwendigen Folge&auml;nderungen des Umweltschadensgesetzes (USchadG), Artikel 5 die der Verordnung &uuml;ber genehmigungsbed&uuml;rftige Anlagen &ndash; 4. BImSchV, Artikel 6 die der Verordnung &uuml;ber Gro&szlig;feuerungs- und Gasturbinenanlagen &ndash; 13. BImSchV.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Genehmigung von Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid nach dem KSpG </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Bevor Kohlendioxid &uuml;berhaupt zur Endlagerung durch Leitungen in unterirdische Speicher transportiert werden kann, ist in einem ersten Schritt erforderlich, dass es durch spezielle technische Anlagen an der Emissionsquelle abgeschieden wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Anwendungsbereich des KSpG </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anders als man zun&auml;chst vermuten k&ouml;nnten, gilt das KSpG <em>nicht </em>f&uuml;r Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid. Diese Anlagen sind dem sachlichen Anwendungsbereich des KSpG entzogen, wie &sect; 2 Abs. 1 KSpG ausdr&uuml;cklich klarstellt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt das KSpG f&uuml;r den Transport und die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten einschlie&szlig;lich der Untersuchung und Nachsorge f&uuml;r alle Anlagen und Einrichtungen zur Speicherung und &Uuml;berwachung sowie f&uuml;r sonstige T&auml;tigkeiten, soweit dies ausdr&uuml;cklich bestimmt ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt &ndash; wobei dieser Regelung eher deklaratorische Bedeutung zukommt &ndash; f&uuml;r Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die strikte Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereiches des KSpG geht zur&uuml;ck auf die Vorgaben der CCSRL. Danach unterliegen Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Abscheidung des Kohlendioxids den Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 &uuml;ber die integrierte Vermeidung und Minderung der Umweltverschmutzung (IVURichtlinie). &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. &Auml;nderung der 4. BImSchV </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Soweit Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid &ndash; wie auch sonstige bauliche Anlagen &ndash; dem Regime des BImSchG unterliegen, beantwortet Artikel 5 des Gesetzentwurfs die entscheidende Frage nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbed&uuml;rftigkeit dieser Anlagen. Gem&auml;&szlig; Artikel 5 soll die 4. BImSchV in ihrem Anhang in Spalte 1 in Nr. 1.15 durch einen neuen Anlagentyp erg&auml;nzt werden. Diese neu in den Katalog der gem&auml;&szlig; &sect; 4 BImSchG i. V. m. der 4. BImSchV genehmigungsbed&uuml;rftigen Anlagen aufzunehmende Ziffer sieht vor, dass Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid zum Zweck der dauerhaften Speicherung nach dem KSpG aus der Abluft von Anlagen nach Nr. 1.1 in einem f&ouml;rmlichen Genehmigungsverfahren zugelassen werden m&uuml;ssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>III. Planfeststellung von Kohlendioxidleitungen nach dem KSpG </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>&sect; 4 Abs. 1 KSpG unterwirft zum einen die Errichtung von Kohlendioxidleitungen der Planfeststellung. Zum anderen erstreckt sich die Planfeststellungspflicht &ndash; &auml;hnlich wie bei der abfallrechtlichen Planfeststellung nach &sect; 31 ff. KrW-/AbfG &ndash; auch auf den Betrieb sowie die wesentliche &Auml;nderung von Kohlendioxidleitungen. Der Legaldefinition des &sect; 3 Nr. 4 KSpG zufolge sind Kohlendioxidleitungen dem Transport des Kohlendioxidstroms zu einem Kohlendioxidspeicher dienende Leitungen einschlie&szlig;lich der erforderlichen Verdichter- und Druckerh&ouml;hungsstationen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Regelungstechnik </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anders als sonstige Fachplanungsgesetze &ndash; beispielsweise das Fernstra&szlig;engesetz in &sect; 17 ff. &ndash; verzichtet das KSpG weitestgehend auf detaillierte Vorschriften zum Ablauf und zur Ausgestaltung des Planfeststellungsverfahrens. Das KSpG arbeitet mit der im Fachplanungsrecht &uuml;blichen Verweistechnik: Gem&auml;&szlig; &sect; 4 Abs. 3 Satz 1 KSpG gelten die f&uuml;r die Planfeststellung ma&szlig;geblichen Vorschriften der &sect;&sect; 72 bis 78 VwVfG des Bundes entsprechend. Ferner verweist &sect;4 Abs.3 Satz 1 KSpG auf die &sect;&sect;43a &ndash; 44 b EnWG und erkl&auml;rt &sect; 49 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, Abs&auml;tze 3, 5 und 7 EnWG f&uuml;r entsprechend anwendbar. Angesichts der sachlichen N&auml;he soll das Verfahren zur Planfeststellung von Kohlendioxidleitungen damit dem energierechtlichen Planfeststellungsverfahren f&uuml;r die Errichtung und den Betrieb von Gasleitungen gleichgestellt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Planrechtfertigung </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Errichtung und der Betrieb von Kohlendioxidleitungen m&uuml;ssen in vern&uuml;nftiger Weise durch Gr&uuml;nde des Wohls der Allgemeinheit geboten sein. Wie auch andere raumbedeutsame Infrastrukturvorhaben bed&uuml;rfen sie der Planrechtfertigung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Zweifel an der planerischen Rechtfertigung in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen k&ouml;nnten jedenfalls dann anzumelden sein, wenn der betreffende Kohlendioxidspeicher, an den die Kohlendioxidleitung angeschlossen werden soll, noch nicht genehmigt worden ist und demnach auch noch nicht betrieben wird bzw. die Erteilung einer Betriebsgenehmigung ungewiss ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Um derartigen Zweifeln vorzubeugen und um die Planfeststellung nicht bereits an der notwendigen Planrechtfertigung scheitern zu lassen, enth&auml;lt &sect; 4 Abs. 3 Satz 2 KSpG eine Sonderregelung. Danach kann das &ouml;ffentliche Interesse an der Planfeststellung oder der Plangenehmigung nicht mit der Begr&uuml;ndung verneint werden, dass der anzuschlie&szlig;ende Kohlendioxidspeicher noch nicht in Betrieb ist. Dies setzt allerdings voraus, dass die jeweiligen Gesteinsschichten an dem in Aussicht genommenen Standort f&uuml;r die dauerhafte Speicherung geeignet erscheinen und ein ordnungsgem&auml;&szlig;er Antrag auf Errichtung und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers gestellt worden ist. In diesem Fall unterstellt das Gesetz &ndash; gewisserma&szlig;en vorgelagert &ndash; die notwendige Planrechtfertigung. Ob ein Standort zur Speicherung geeignet ist, ist anhand des speziell in &sect; 5 KSpG geregelten Verfahrens zur Analyse und Bewertung der Potentiale f&uuml;r die dauerhafte Kohlendioxidspeicherung zu ermitteln. &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Rechtswirkungen </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Rechtswirkungen der Planfeststellung ergeben sich &ndash; aufgrund der Verweisung auf die bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften &ndash; aus &sect; 75 Abs. 1 VwVfG. Es sind dies die Gestattungsund Genehmigungswirkung, die Konzentrationswirkung und die Gestaltungswirkung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Planfeststellungsbeschluss und &ndash; als Ausnahme zu sonstigen Fachplanungen &ndash; auch die Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kohlendioxidleitung entfalten gem&auml;&szlig; der ausdr&uuml;cklichen Anordnung in &sect; 4 Abs. 4 Satz 3 KSpG enteignungsrechtliche Vorwirkung mit der Folge, dass der festgestellte oder genehmigte Plan im nachfolgenden Enteignungsverfahren von der &ndash; jeweils nach Landesrecht zust&auml;ndigen &ndash; Enteignungsbeh&ouml;rde verpflichtend zugrunde zu legen ist. Soweit die Enteignung bekanntlich gem&auml;&szlig; Art. 14 Abs. 3 GG nur zul&auml;ssig ist, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient, bestimmt &sect; 4 Abs. 4 Satz 2 KSpG, dass der Transport von Kohlendioxid in Kohlendioxidleitungen dem Wohl der Allgemeinheit dient, wenn er einen nachhaltigen und wirksamen Beitrag zum Klimaschutz und zur Energieversorgungssicherheit leisten <em>kann</em>. Da das KSpG nicht n&auml;her bestimmt, wann dies der Fall ist, reicht demnach bereits die blo&szlig;e M&ouml;glichkeit einer Verbesserung des Klimas durch eine Verringerung des sch&auml;dlichen Kohlendioxideintrages in die Atmosph&auml;re aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Soweit Kohlendioxidspeicher bestimmten technischen Sicherheitsanforderungen gen&uuml;gen m&uuml;ssen, enth&auml;lt &sect; 4 Abs. 5 KSpG eine Verordnungserm&auml;chtigung zum Erlass von Regelungen, in denen Anforderungen an die technische Sicherheit von Kohlendioxidleitungen geregelt werden k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<strong>4. Zust&auml;ndigkeiten</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong>Kohlendioxidspeicher k&ouml;nnen nur in solchen unterirdischen Gesteinsschichten errichtet werden, die zur dauerhaften Sicherung und Speicherung geeignet sind. Diese Anforderungen erf&uuml;llen in Deutschland nur wenige Regionen. &Auml;hnlich wie bei der Planfeststellung von l&auml;nder&uuml;bergreifenden Freileitungen oder Fernstra&szlig;en stellt sich damit das Problem der dem f&ouml;deralen Bundesstaat geschuldeten unterschiedlichen Zust&auml;ndigkeiten. Will beispielsweise ein in Baden-W&uuml;rttemberg ans&auml;ssiges Energieversorgungsunternehmen eine Kohlendioxidleitung errichten, um sich direkten Zugang zu einem Kohlendioxidspeicher in Schleswig-Holstein zu verschaffen, bedarf es &ndash; da die Planfeststellung bzw. die Plangenehmigung an den jeweiligen Landesgrenzen nicht halt macht &ndash; der abschnittsweisen Planfeststellung durch mehrere Landesbeh&ouml;rden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Komplexit&auml;t und der Fehleranf&auml;lligkeit von die Landesgrenzen &uuml;berschreitenden Verfahren &ndash; an dieser Stelle sei nur auf den Habitatsschutz und den Artenschutz als ein h&auml;ufig nicht leicht zu &uuml;berwindendes naturschutzrechtliches Hindernis der Planfeststellung hingewiesen &ndash; hat die FPD-Fraktion in ihrem Antrag vom 28.1.2009 die Forderung nach der Einrichtung einer zentralen l&auml;nder&uuml;bergreifenden Planfeststellungsbeh&ouml;rde mit ausschlie&szlig;licher Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r Kohlendioxidleitungen erhoben. Abgesehen davon, dass die abschnittsweise Zust&auml;ndigkeit unterschiedlicher Planfeststellungsbeh&ouml;rden bei sonstigen l&auml;nder&uuml;bergreifenden Infrastrukturvorhaben Plan(feststell-)ungswirklichkeit ist, widerspricht die Einrichtung einer solchen zentralen Bundesbeh&ouml;rde der grundgesetzlichen Verteilung der Verwaltungskompetenzen (Art. 30, Art. 83 ff. GG und insbesondere Art. 87 ff. GG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>IV. Genehmigung und Betrieb von Kohlendioxidspeichern </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Zur Bestimmung der Geeignetheit bestimmter Gesteinsschichten als Lagerst&auml;tte f&uuml;r Kohlendioxid ist eine Untersuchung des jeweils in Aussicht genommenen Standorts gem&auml;&szlig; &sect; 7 KSpG erforderlich. F&uuml;r die Errichtung und zum Betrieb des Speichers ist &ndash; ebenso wie f&uuml;r die Errichtung und den Betrieb der Kohlendioxidleitung &ndash; ein Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren durchzuf&uuml;hren. Anders als die Gesetzsystematik es entsprechend dem Abschnitt 2 &ndash; Regelungen zur Untersuchungsgenehmigung (Unterabschnitt 1) und erst nachfolgend Regelungen zum Planfeststellungsverfahren (Unterabschnitt 2) &ndash; zun&auml;chst vermuten l&auml;sst, setzt der Antrag auf Durchf&uuml;hrung eines Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens nicht zwingend voraus, dass der Vorhabentr&auml;ger vorab eine Untersuchungsgenehmigung eingeholt hat. Dies folgt aus &sect; 12 Abs. 4 KSpG, der demjenigen Vorhabentr&auml;ger, der zugleich Inhaber einer Untersuchungsgenehmigung ist, in dem auf die Zulassung eines Kohlendioxidspeichers gerichteten Planfeststellungsverfahren ein vorrangiges Recht auf Durchf&uuml;hrung des Planfeststellungsverfahrens einr&auml;umt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Untersuchungsgenehmigung </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Untersuchung des Untergrunds auf seine Eignung zur Errichtung und zum Betrieb von Kohlendioxidspeichern bedarf gem&auml;&szlig; &sect; 7 Abs. 1 KSpG der Untersuchungsgenehmigung. Die Genehmigung gestattet ausschlie&szlig;lich Untersuchungshandlungen mit der Folge, dass sie weder zur zielgerichteten Aufsuchung von Bodensch&auml;tzen nach den (soweit vorhanden) Abgrabungsgesetzen der L&auml;nder noch zur Aneignung zuf&auml;llig gewonnener Bodensch&auml;tze nach dem Bundesberggesetz berechtigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Untersuchungsgenehmigung wird gem&auml;&szlig; &sect; 8 Abs. 3 KSpG f&uuml;r bestimmte Gesteinsschichten erteilt, wobei das betroffene Untersuchungsfeld und die betroffenen Gesteinsschichten genau anzugeben sind. Aus diesem Grund m&uuml;ssen bereits im Antrag das Untersuchungsfeld und die Gesteinsschichten, die in einer Karte mit geeignetem Ma&szlig;stab einzutragen sind, genau bezeichnen werden (&sect; 8 Abs. 1 KSpG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r den Fall, dass mehrere Antr&auml;ge f&uuml;r ein und dasselbe Untersuchungsfeld und dieselben Gesteinsschichten vorliegt, statuiert &sect; 8 Abs. 1 S. 3 1. HS KSpG ein dahingehendes Vorrangverh&auml;ltnis, dass zuerst &uuml;ber denjenigen Antrag zu entscheiden ist, dessen Untersuchungsprogramm den einzelnen Anforderungen des &sect; 7 KSpG am besten Rechnung tr&auml;gt. Liegen gleichwertige Antr&auml;ge vor, genie&szlig;t nach dem 2. HS dieser Vorschrift der Antrag Vorrang, der zuerst genehmigungsf&auml;hig ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Ist f&uuml;r dasselbe Untersuchungsgebiet ein Antrag auf Erteilung einer bergrechtlichen Genehmigung nach &sect; 7 BBergG und parallel dazu ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach &sect; 7 KSpG gestellt worden, stellt sich zwangsl&auml;ufig auch die Frage nach dem Rangverh&auml;ltnis zwischen dem Bundesberggesetz auf der einen und dem hier interessierenden KSpG auf der anderen Seite. Diese Frage wird durch die Regelung des &sect; 8 Abs. 2 Satz 2 KSpG zugunsten der Untersuchungsgenehmigung entschieden. In diesem Fall kann dem parallel nach&sect; 7 BBergG gestellten Antrag nicht stattgegeben werden. &nbsp;Die Untersuchungsgenehmigung ist als pr&auml;ventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Gem&auml;&szlig; &sect; 7 Abs. 1 KSpG besteht ein Anspruch auf ihre Erteilung, wenn die einzelnen Voraussetzungen der Nr. 1 bis Nr. 8 kumulativ erf&uuml;llt sind. Die Untersuchungsgenehmigung enth&auml;lt sowohl sach- als auch personenbezogene Elemente. So muss der Antragsteller beispielsweise gem&auml;&szlig; &sect; 7 Abs. 1 Nr. 1 KSpG die Gew&auml;hr daf&uuml;r bieten, dass die f&uuml;r eine ordnungsgem&auml;&szlig;e Untersuchung erforderlichen Mittel aufgebracht werden k&ouml;nnen. Ferner d&uuml;rfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverl&auml;ssigkeit nicht besitzt (&sect; 7 Abs. 1 Nr. 4b KSpG). In sachlicher Hinsicht hat der Antragsteller ein Untersuchungsprogramm vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die f&uuml;r die Beurteilung der Geeignetheit des Speichers erforderlichen Untersuchungen in angemessener Zeit abgeschlossen werden k&ouml;nnen und die erforderlichen Ma&szlig;nahmen zur Abwehr von Gefahren f&uuml;r Leib, Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachg&uuml;tern Besch&auml;ftigter und Dritter getroffen werden (&sect; 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 KSpG). Ferner ist die Untersuchungsgenehmigung nur zu erteilen, wenn ihr andere &ouml;ffentlich-rechtliche Vorschriften oder &uuml;berwiegende &ouml;ffentliche Interessen nicht entgegenstehen (&sect; 7 Abs. 1 Nr. 8 KSpG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In Anlehnung an &sect; 30 KrW-/AbfG und &sect; 39 BBergG regelt &sect; 10 KSpG die Benutzung fremder Grundst&uuml;cke zum Zweck ihrer &Uuml;berpr&uuml;fung als geeigneter Standort eines Kohlendioxidspeichers. Gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 KSpG ist der jeweilige Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer zur Duldung von notwendigen Messungen, Untersuchungen des Bodens, des Untergrundes und des Grundwassers oder &auml;hnliche Arbeiten durch Untersuchungsberechtigten verpflichtet. Die dem Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer infolge der Benutzung entstehenden Verm&ouml;genssch&auml;den hat ihm der Untersuchungsberechtigte zu erstatten (&sect; 10 Abs. 4 KSpG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Planfeststellung von Kohlendioxidspeichern </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Vorschriften des Unterabschnitts 2 des KSpG (&sect;&sect;11ff. KSpG) sind die zentralen Vorschriften f&uuml;r die Zulassung eines Kohlendioxidspeichers. Sie statuieren eine Pflicht zur vorherigen &ouml;ffentlich-rechtlichen Zulassung im Wege der Planfeststellung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>a) Planfeststellungspflicht</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>&nbsp;</em>&sect; 11 KSpG unterwirft &ndash; wiederum in Anlehnung an die abfallrechtliche Planfeststellung gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 31 ff. KrW-/AbfG &ndash; nicht nur die Errichtung, sondern ebenfalls den Betrieb und die wesentliche &Auml;nderung eines Kohlendioxidspeichers der Planfeststellungspflicht. Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und der Rechtswirkungen dieser Planfeststellung verzichtet das KSpG auch an dieser Stelle auf detaillierte Regelungen und bedient sich wiederum der &uuml;blichen Verweisungstechnik auf die allgemeinen bundesrechtlichen Vorschriften der &sect;&sect; 72 bis 78 des VwVfG, die gem&auml;&szlig; &sect;11 Abs.1 S.2 KSpG entsprechend gelten. Die spezifischen Anforderungen, die das KSpG an die Planfeststellung von Kohlendioxidspeichern stellt, gewinnen ihre Bedeutung durch die Einbettung in den Gesamtrahmen der rechtlichen Bindungen, wie sie sich aus den allgemeinen Grunds&auml;tzen fachplanerischen Entscheidungen ergeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anders als bei sonstigen Fachplanungen kommt eine Plangenehmigung nur in begrenzten F&auml;llen in Betracht: Gem&auml;&szlig; &sect; 11 Abs. 2 KSpG ist eine Plangenehmigung nur dann zul&auml;ssig, wenn eine wesentliche &Auml;nderung der Einrichtungen oder des Betriebs eines Kohlendioxidspeichers beantragt wird und keine Pflicht zur Durchf&uuml;hrung einer Umweltvertr&auml;glichkeitspr&uuml;fung besteht. F&uuml;r die erstmalige Errichtung eines Kohlendioxidspeichers ist also stets ein Planfeststellungsbeschluss erforderlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>b) Anforderungen an den Zulassungsantrag </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>&sect; 12 KSpG regelt ausf&uuml;hrlich, welche Angaben und Unterlagen der Antrag auf Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens zwingend enthalten muss. Gem&auml;&szlig; &sect; 12 Abs. 1 hat der Antragsteller u. a. seine Fachkunde und die der f&uuml;r die Einrichtung, Leitung und Beaufsichtigung der Anlage verantwortlichen Personen (Nr. 2) nachzuweisen. Ferner ist er verpflichtet, den Kohlendioxidspeicher und dessen Speicherkomplex konkret zu bezeichnen (genauer Eintrag in einer Karte mit geeignetem Ma&szlig;stab) und eine Beschreibung der Anlage sowie der verwendeten Technologien ist beizuf&uuml;gen (Nr. 4 und Nr. 5). Daneben muss der Antrag die insgesamt zu speichernde Menge an Kohlendioxid, dessen voraussichtliche Herkunft, Zusammensetzung sowie Injektionsraten, Injektionsdruck und maximalen Reservoirdruck angeben (Nr. 6). Schlie&szlig;lich muss aus dem Antrag konkret hervorgehen, wann die Anlage in Betrieb genommen werden soll (Nr. 8).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gem&auml;&szlig; &sect; 12 Abs. 2 KSpG hat der Antragsteller ferner alle Unterlagen vorzulegen, die zur abschlie&szlig;enden Pr&uuml;fung des Antrags auf Planfeststellung erforderlich sind. Dazu geh&ouml;ren insbesondere ein Sicherheitsnachweis, ein &Uuml;berwachungskonzept, ein vorl&auml;ufiges Stilllegungs- und Nachsorgekonzept sowie die sonstigen nach dem UVPG erforderlichen Unterlagen. Aus dem Begriff &bdquo;insbesondere&ldquo; folgt, dass dieser Katalog nicht abschlie&szlig;end ist und die Planfeststellungsbeh&ouml;rde durchaus berechtigt ist, weitere Unterlagen anzufordern. Gem&auml;&szlig; &sect; 12 Abs. 3 S. 2 KSpG kommt der Planfeststellungsbeh&ouml;rde im Antragsverfahren eine beratende Funktion zu; sie hat den Antragsteller &uuml;ber die im Planfeststellungsverfahren beizubringenden Unterlagen zu beraten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>c) Behandlung mehrerer Zulassungsantr&auml;ge </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Nicht auszuschlie&szlig;en ist, dass mehrere Vorhabentr&auml;ger ein Planfeststellungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb eines Kohlendioxidspeichers eingeleitet haben und es zu einem &bdquo;Wettlauf&ldquo; zwischen verschiedenen potentiellen Vorhabentr&auml;gern kommt. F&uuml;r diesen Fall begr&uuml;ndet &sect; 12 Abs. 4 KSpG ein Vorrangverh&auml;ltnis zugunsten desjenigen Vorhabentr&auml;gers, der Inhaber einer Untersuchungsgenehmigung ist. Ihm ist vorrangig das Recht zur Planfeststellung einzur&auml;umen. Diese an &sect; 14 BBergG angelehnte Regelung tr&auml;gt dem Umstand Rechnung, dass der Untersuchungsberechtigte im Vorfeld der Planfeststellung erhebliche finanzielle Aufwendungen zu t&auml;tigen hat, um geeignete Standorte f&uuml;r Kohlendioxidspeicher aufzusuchen und sie zu erkunden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>d) Zwingende Zulassungsvoraussetzungen </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>&sect; 13 KSpG, der an die abfallrechtliche Planfeststellung nach Ma&szlig;gabe des &sect; 32 KrW-/AbfG ankn&uuml;pft, regelt in Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 8 die zwingenden Zulassungsvoraussetzungen positiv als Erteilungsvoraussetzungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die wohl wichtigste Zulassungsvoraussetzung stellt &sect; 13 Abs. 1 Nr. 1 KSpG auf. Es muss unter Ber&uuml;cksichtigung der Standortgebundenheit sichergestellt werden, dass Errichtung und Betrieb des Speichers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeintr&auml;chtigen und &uuml;berwiegende private Belange nicht entgegenstehen. Dieser Tatbestand ist eng an &sect; 32 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG angelehnt. Die Beurteilung, ob das Wohl der Allgemeinheit beeintr&auml;chtigt wird, ist freilich nicht eindimensional mit Blick auf jedes einzelne Schutzgut festzustellen. Die gemeinwohlvertr&auml;gliche Speicherung des sch&auml;dlichen Kohlendioxids in tiefen Gesteinsschichten ist eine wichtige Aufgabe des Klima- und Gesundheitsschutzes und dient der Versorgungssicherheit mit fossilen Brennstoffen, die ihrerseits mit anderen Belangen des Gesundheits- und Umwelt &nbsp;schutzes kollidieren k&ouml;nnen. Dieser Konflikt kann letztlich nur durch eine Abw&auml;gung der im konkreten Fall ber&uuml;hrten Belange aufgel&ouml;st werden. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch die besonders angesprochenen Belange Privater &ndash; etwa das Eigentum, die Gesundheit &ndash;, die der Planfeststellung ebenfalls nicht entgegenstehen d&uuml;rfen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&sect; 13 Abs. 1 Nr. 2 verlangt den Nachweis der Langzeitsicherheit des Speichers, Nr. 3 dient der Gefahrenabwehr, Nr. 4 begr&uuml;ndet eine dahingehende Pflicht, dass der Vorhabentr&auml;ger Vorsorge gegen Beeintr&auml;chtigungen von Mensch und Umwelt zu treffen hat. Nr. 5 dient im Wesentlichen der Umsetzung der Vorgaben von Art. 9 CCS-RL. Danach sind die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen von der Genehmigungsbeh&ouml;rde auf &Uuml;bereinstimmung mit den f&uuml;r sie bestehenden Anforderungen zu pr&uuml;fen und zu genehmigen. Gem&auml;&szlig; Nr. 6 hat der Vorhabentr&auml;ger sicherzustellen, dass der einzuleitende Kohlendioxid-Strom den Anforderungen des &sect; 24 KSpG entspricht. Ferner muss der Vorhabentr&auml;ger gem&auml;&szlig; Nr. 7 f&uuml;r das erste Betriebsjahr den jeweils festgesetzten Vorsorgebetrag geleistet haben. Soweit gem&auml;&szlig; Nr. 8 sonstige &ouml;ffentlich-rechtliche Vorschriften der Anlagenzulassung nicht entgegenstehen d&uuml;rfen, wird der Planfeststellungsbeh&ouml;rde eine umfassende Pr&uuml;fungsbefugnis zuerkannt. Neben den technischen und sonstigen Sicherheitsanforderungen d&uuml;rften in diesem Zusammenhang vor allem raumordnerische und landesplanerische Vorgaben von Bedeutung sein. Der Standort eines Kohlendioxidspeichers wird als &bdquo;standortscharfes&ldquo; Vorhaben in der Landes- bzw. Regionalplanung spezifisch als Planaussage mit Zielqualit&auml;t festzulegen sein und vorab wird ein Raumordnungsverfahren durchzuf&uuml;hren sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&sect; 13 Abs. 2 KSpG normiert zwingende Inhalte des Planfeststellungsbeschlusses. Er muss u. a. die H&ouml;chstmenge und die zul&auml;ssige Zusammensetzung des zu speichernden Kohlendioxiods sowie der maximalen Injektionsraten und des maximalen Injektionsdrucks festlegen (Nr. 4). Welchen technischen Anforderungen der Kohlendioxidspeicher im Einzelnen entsprechen muss, ist detailliert durch Rechtsverordnung zu regeln. Die dazu erforderliche Erm&auml;chtigungsgrundlage enth&auml;lt &sect; 25 KSpG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>e) Nebenbestimmungen </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Nebenbestimmungen der Zulassungsentscheidung sind gem&auml;&szlig; &sect; 13 Abs. 3 S. 1 KSpG zul&auml;ssig. Danach kann der Planfeststellungsbeschluss bzw. die Plangenehmigung mit Bedingungen, Auflagen, Befristungen oder einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.</p>
<p>&sect; 13 Abs. 3 S. 2 KSpG erm&auml;chtigt die Planfeststellungsbeh&ouml;rde auch zum Erlass nachtr&auml;glicher Auflagen. Diese Vorschrift ist damit die zentrale Regelung &uuml;ber den passiven Bestandsschutz, der &ndash; &auml;hnlich wie bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung &ndash; als dynamische Betreiberpflicht ausgestaltet ist. Sie tr&auml;gt dem Umstand Rechnung, dass der Betreiber eines Kohlendioxidspeichers im Interesse einer gemeinwohlvertr&auml;glichen Kohlendioxidspeicherung nachtr&auml;gliche Anordnungen entsch&auml;digungslos hinnehmen muss.<em> </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>(f) Beteiligung der EU-Kommission</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Eine weitere Besonderheit im Vergleich zu sonstigen Fachplanungen weist &sect; 13 Abs. 4 KSpG mit der darin zwingend vorgesehenen Beteiligung der EU-Kommission auf. Danach hat die zust&auml;ndige Planfeststellungsbeh&ouml;rde der EU-Kommission die Antragsunterlagen innerhalb eines Monats nach deren Eingang sowie den Entwurf des Planfeststellungsbeschlusses zu &uuml;bermitteln. Nimmt die EU-Kommission innerhalb von vier Monaten nach &Uuml;bermittlung des Entwurfs Stellung zum Planfeststellungsbeschluss, ist die Stellungnahme von der Planfeststellungsbeh&ouml;rde im weiteren Verfahren zu ber&uuml;cksichtigen. Eine strikte Beachtenspflicht sieht das KSpG an dieser Stelle nicht vor. Weicht die Kommission bei der Planfeststellung von der Stellungnahme der EUKommission ab, muss sie ihre Entscheidung gegen&uuml;ber der EUKommission entsprechend begr&uuml;nden. Diese verfahrensrechtliche Besonderheit findet ihre rechtliche Grundlage in Art. 8 Abs.2 i.V.m. Art. 10 CCS-RL.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>g) Duldungspflichten des Grundst&uuml;ckeigent&uuml;mers </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>&sect;14 KSpG konkretisiert die aus &sect;75 Abs.2 S.1 VwVfG folgende Ausschlusswirkung der Planfeststellung, wonach Anspr&uuml;che auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder &Auml;nderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen sind. Nach &sect; 14 S. 1 KSpG hat der Eigent&uuml;mer des Grundst&uuml;cks, unter dem der Kohlendioxidspeicher liegt, die dauerhafte Speicherung und die damit verbundenen Einwirkungen zu dulden, soweit diese ausschlie&szlig;lich den Erdk&ouml;rper unter der Oberfl&auml;che seine Grundst&uuml;cks betreffen. Nach S. 2 dieser Vorschrift haftet der Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer nicht f&uuml;r nachteilige Wirkungen auf Rechte anderer, die durch eine von ihm zu duldende Speicherung verursacht werden. In der Regel werden die Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer gegen die mit der Planfeststellung verbundenen Einwirkungen nach &sect; 905 S. 2 BGB kein Ausschlussinteresse herleiten k&ouml;nnen und die Einwirkungen zu dulden haben. Sollte in Einzelf&auml;llen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses dennoch ein solches Ausschlie&szlig;ungsinteresse bestehen, k&ouml;nnen entweder Ma&szlig;nahmen nach &sect;74 Abs.2 S.2 und 3 VwVfG ergriffen werden oder es kann ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>h) Rechtswirkungen der Planfeststellung und nachtr&auml;gliche Anordnungen</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>&nbsp;</em>Nur der Planfeststellungsbeschluss &ndash; und nicht auch die Plangenehmigung wie bei der Planfeststellung von Kohlendioxidleitungen (vgl. &sect;4 Abs.4 S.3 KSpG) &ndash; entfaltet gem&auml;&szlig; &sect;15 KSpG enteignungsrechtliche Vorwirkung mit der Folge, dass er in einem nachfolgenden Enteignungsverfahren von der Enteignungsbeh&ouml;rde bindend zugrunde zu legen ist. Soweit die Enteignung nur zul&auml;ssig ist, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient, konkretisiert &sect; 15 KSpG diese Voraussetzung dahingehend, dass die Errichtung und der Betrieb eines Kohlendioxidspeichers dann dem Wohl der Allgemeinheit dienen, wenn die Speicherung einen nachhaltigen und wirksamen Beitrag zum Klimaschutz und zur Energieversorgungssicherheit leistet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&sect;16 KSpG r&auml;umt der Planfeststellungsbeh&ouml;rde gem&auml;&szlig; &sect;49 Abs.2 Nr.1 VwVfG eine spezielle Befugnis zumWiderruf von Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung ein, die neben die &uuml;brigen Widerrufstatbest&auml;nde des &sect; 49 Abs. 2 VwVfG tritt. Danach ist der Widerruf zul&auml;ssig, wenn eine f&uuml;r die Entscheidung ma&szlig;gebliche Voraussetzung sp&auml;ter weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann. Widerruft die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde die Planfeststellung, soll sie gem&auml;&szlig; &sect; 16 Abs. 2 S. 1 KSpG die sofortige Stilllegung des Kohlendioxidspeichers anordnen. Besteht die M&ouml;glichkeit, dass der Plan auch zugunsten eines dritten Betreibers neu festgestellt werden kann, kann die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde den Kohlendioxidspeicher bis zum Erlass des neuen Planfeststellungsbeschlusses entweder selbst betreiben oder sie kann ihn durch einen anderen mit der Ma&szlig;gabe betreiben lassen, dass der fr&uuml;here Betreiber die Betriebskosten zu tragen hat (&sect; 16 Abs. 3 KSpG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>i) Sach- oder Personalkonzession </em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&Auml;hnlich wie bei der abfallsrechtlichen Planfeststellung nach &sect;&sect; 31 ff. KrW-/AbfG stellt sich auch bei der Planfeststellung bzw. &nbsp;der Plangenehmigung eines Kohlendioxidspeichers die Frage, ob es sich dabei um eine Sachkonzession oder eine Personalkonzession handelt. Dies ist f&uuml;r die etwaige Rechtsnachfolge von Bedeutung. In Bezug auf die abfallrechtliche Zulassung einer Deponie wird &uuml;berwiegend die Auffassung vertreten, die Zulassung nach &sect; 31 KrW-/AbfG sei nicht personen-, sondern prim&auml;r anlagenbezogen. Die personenbezogenen Zulassungsvoraussetzungen in &sect; 32 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 KrW-/AbfG stellten einen Fremdk&ouml;rper im anlagenbezogenen Zulassungsrecht dar. Dies hat zur Folge, dass die aus der Zulassungsentscheidung folgenden Rechte ohne erneute beh&ouml;rdliche Mitwirkung auf einen Rechtsnachfolger &uuml;bertragen werden k&ouml;nnen. Klassifiziert man die Entscheidung nach &sect; 31 KrW-/AbfG hingegen als Personalkonzession, muss der Wechsel des Anlagenbetreibers zu einer &Auml;nderungszulassung f&uuml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&Uuml;bertr&auml;gt man diese Grunds&auml;tze auf die Zulassungsentscheidung nach Ma&szlig;gabe der &sect;&sect; 11 ff. KSpG, spricht aufgrund der &uuml;berwiegend anlagenbezogenen Zulassungsvoraussetzungen an sich einiges daf&uuml;r, dass diese Zulassungsentscheidung ebenfalls die Merkmale einer Sachkonzession erf&uuml;llt, auch wenn im Zulassungsverfahren personenbezogene Elemente zu pr&uuml;fen sind (so etwa die notwendige Zuverl&auml;ssigkeit des Anlagenbetreibers, dessen Fachkunde und dessen finanzielle Leistungsf&auml;higkeit). Durch die spezielle Regelung in &sect; 16 Abs. 3 S. 2 KSpG und angesichts der Notwendigkeit, dass bei einem Betreiberwechsel zwingend ein neues Planfeststellungsverfahren durchgef&uuml;hrt werden muss, hat der Gesetzgeber jedoch zum Ausdruck gebracht, dass eine Rechtsnachfolge nicht ohne Weiteres m&ouml;glich sein soll.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>j) &Uuml;berwachungskonzept und sonstige Betreiberpflichten </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Der Betreiber eines Kohlendioxidspeichers hat f&uuml;r den Zeitraum ab Errichtung bis zur &Uuml;bertragung der Verantwortungen f&uuml;r den Speicher ein &Uuml;berwachungskonzept zu erstellen (&sect; 20 KSpG). &sect; 21 KSpG legt dem Betreiber eines Kohlendioxidspeichers weitergehende Pflichten auf. Gem&auml;&szlig; &sect; 21 Abs. 1 KSpG ist er verpflichtet, alle T&auml;tigkeiten und Anlagen f&uuml;r die Speicherung auf einem technischen Stand zu halten, der sicherstellt, dass die f&uuml;r die Planfeststellung gem&auml;&szlig; &sect; 13 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 bis 4 geltenden Voraussetzungen dauerhaft eingehalten werden. Dies hat die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde durch nachtr&auml;gliche Auflagen sicherzustellen. Das Anpassungsgebot des &sect; 21 KSpG begr&uuml;ndet damit ebenfalls dynamische Betreiberpflichten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>V. Stilllegung eines Kohlendioxidspeichers </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Stilllegung eines Kohlendioxidspeichers bedarf gem&auml;&szlig; &sect; 17 Abs. 1 KSpG einer gesonderten Genehmigung, deren formellen und materiellen Voraussetzungen Abs.2 und Abs. 3 n&auml;her konkretisieren. Ein auf die Aufhebung eines bestehenden Planfeststellungsbeschlusses gerichtetes weiteres Planfeststellungsverfahren ist daf&uuml;r nicht erforderlich. Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die Rechtswirkungen der vorausgehenden Planfeststellung eines Kohlendioxidspeichers durch die Stilllegungsgenehmigung verdr&auml;ngt werden und der bestandskr&auml;ftige Planfeststellungsbeschluss bzw. die bestandskr&auml;ftige Plangenehmigung damit gegenstandslos werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ziel der auf die Stilllegung bezogenen Genehmigungspflicht ist es, sicherzustellen, dass die Stilllegung nach dem anerkannten Stand derWissenschaft und Technik erfolgt und sie auf der Grundlage eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Stilllegungs- und Nachsorgkonzeptes beruht. Dies ist wiederum dem Umstand geschuldet, dass die Injektion des Kohlendioxids sich &uuml;ber einen langen Zeitraum hinziehen wird mit der Folge, dass sich der Kenntnisstand &uuml;ber den Kohlendioxidspeicher zum Zeitpunkt der Stilllegung aller Wahrscheinlichkeit nach gegen&uuml;ber dem Zeitpunkt der Planfeststellung grundlegend ge&auml;ndert haben d&uuml;rfte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Pflicht zur Stilllegung und &Uuml;bergang der Verantwortung </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur Stilllegung verpflichtet ist der Betreiber, wenn die im Planfeststellungsbeschluss festgesetzte H&ouml;chstmenge gespeichert worden ist; die Kapazit&auml;ten also ersch&ouml;pft sind (&sect; 17 Abs. 5 KSpG). Der Betreiber hat die Stilllegungsgenehmigung gem&auml;&szlig; &sect; 17 Abs. 6 KSpG auf seine Kosten umzusetzen. Der Abschluss der Stilllegung ist auf Antrag des Betreibers hin von der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde festzustellen (&sect; 17 Abs. 6 S. 3 KSpG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch nach der Stilllegung eines Kohlendioxidspeichers bleibt der Betreiber mindestens noch 30 Jahre lang f&uuml;r die Sicherheit des Speichers verantwortlich. Fr&uuml;hestens nach Ablauf von 30 Jahren kann er jedoch bei der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde beantragen, dass die Verantwortung auf das Land, in dessen Hoheitsgebiet sich der Kohlendioxidspeicher befindet, &uuml;bergeht (&sect; 31 KSpG). Damit gehen automatisch auch die dem Betreiber gem&auml;&szlig; &sect; 18 KSpG sowie nach Ma&szlig;gabe des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und des Umweltschadensgesetzes auferlegten Pflichten auf das Land &uuml;ber.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Die Erteilung der Stilllegungsgenehmigung steht nicht im Ermessen der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde; &sect; 17 Abs. 3 KSpG begr&uuml;ndet einen gebundenen Rechtsanspruch auf Erteilung der notwendigen Genehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Betreiber ein Nachsorgekonzept vorgelegt hat, das den Anforderungen des &sect; 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 4 KSpG entspricht, und der Stilllegung sonstige &ouml;ffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen. Die Voraussetzungen der Haftungs&uuml;bertragung werden in &sect; 31 Abs. 2 KSpG geregelt. Lassen Stand von Wissenschaft und Technik die Prognose zu, dass von der Langzeitsicherheit des Speichers ausgegangen werden kann, und hat der Betreiber den gem&auml;&szlig; &sect; 32 KSpG erforderlichen Nachsorgebeitrag geleistet, hat er einen Anspruch auf Genehmigung des Verantwortungs&uuml;bergangs.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Nachsorgebeitrag </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Nachsorgebeitrag, den der Betreiber als weitere zwingende Voraussetzung daf&uuml;r zu leisten hat, dass die Haftungsverantwortung &uuml;berhaupt auf ein Land &uuml;bergehen kann, wird in &sect; 32 KSpG geregelt. &sect; 32 Abs. 1 KSpG legt nur abstrakt fest, welche vorhersehbaren Aufwendungen mindestens abgedeckt sein m&uuml;ssen; der Betrag muss mindestens die vorhersehbaren Aufwendungen der &Uuml;berwachung w&auml;hrend eines Zeitraums von 30 Jahren nach &Uuml;bertragung der Pflichten decken. Mit Blick auf das Risikoprofil des Speichers und der aus dem Betrieb des Speichers gewonnenen Erkenntnisse ist die Beh&ouml;rde jedoch erm&auml;chtigt, einen h&ouml;heren Betrag festzusetzen. &sect; 32 Abs. 2 KSpG enth&auml;lt eine Verordnungserm&auml;chtigung f&uuml;r Regelungen zur Berechnung des im Einzelfall erforderlichen Nachsorgebeitrages. Neben Regelungen zur Ermittlung der Aufwendungen nach &Uuml;bergang der Verantwortung ist in der Verordnung vor allem festzulegen, welcher Aufwand unter Ber&uuml;cksichtigung der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit zur Berechnung des Nachsorgebetrages herangezogen werden kann (&sect; 32 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 KSpG). &sect;32 Abs. 3 KSpG r&auml;umt den L&auml;ndern die M&ouml;glichkeit ein, die Erf&uuml;llung der von ihnen &uuml;bernommenen Pflichten insgesamt finanziell abzusichern; sie k&ouml;nnen dazu einzeln oder gemeinsam ein entsprechendes System einrichten. &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VI. Gef&auml;hrdungshaftung </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>&sect; 29 KSpG statuiert einen umfassenden (verschuldensunabh&auml;ngigen) Gef&auml;hrdungshaftungstatbestand. Die Vorschrift regelt die Haftung f&uuml;r Sch&auml;den, die als Folge der Speicherung eintreten k&ouml;nnen und entspricht im Wesentlichen der Haftung nach dem Umwelthaftungs- und Bergschadensrecht. Rechtswidrigkeit und Verschulden sind &ndash; ebenso wie bei vergleichbaren Gef&auml;hrdungshaftungstatbest&auml;nden (&sect; 3 UHG, &sect; 26 AtG, &sect; 32 GentG, &sect; 114 BBergG) &ndash; nicht erforderlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Dem Vorbild der &sect; 114 Abs. 1 und &sect; 115 Abs. 1 BBergG folgend, normiert &sect; 29 Abs. 1 KSpG die haftungsbegr&uuml;ndenden Voraussetzungen der Ersatzpflicht. Ein Anspruch greift nur unter der Voraussetzung ein, dass durch die Aus&uuml;bung einer in &sect; 2 Abs. 1 KSpG bezeichneten T&auml;tigkeit oder bei dem Betrieb einer von &sect; 2 Abs. 1 KSpG erfassten Anlage oder Einrichtung Rechtsgutsverletzungen &ndash; erfasst werden die T&ouml;tung von Menschen, Verletzung von K&ouml;rper oder Gesundheit und die Besch&auml;digung von Sachen &ndash; eintreten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Zum Schadensersatz verpflichtet ist der die schadensersatzpflichtige Handlung Aus&uuml;bende bzw. der Betreiber der Anlage oder der Einrichtung. Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit die die Gef&auml;hrdungshaftung begr&uuml;ndende einfach-gesetzliche Regelung &ndash; wie auch &sect; 29 KSpG &ndash; keine spezielleren Regelungen normiert. Ausgleichsanspr&uuml;che k&ouml;nnen u. U. aus &sect; 906 Abs. 2 BGB hergeleitetet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wegen der Weitr&auml;umigkeit eines Kohlendioxidspeichers, etwaigen Fernwirkungen &ndash; z. B. durch verdr&auml;ngtes Formationswasser &ndash; oder aber bei dem Betrieb mehrerer Speicher in unmittelbarem r&auml;umlichen Zusammenhang besteht die Gefahr, dass die Verursachung eines Schadens nicht exakt zugerechnet bzw. zugeordnet werden kann. Dies ist aus Sicht des Gesch&auml;digten deshalb von Nachteil, weil ihm der Nachweis der Kausalit&auml;t kaum gelingen wird. Aus diesem Grund enth&auml;lt &sect; 29 Abs. 3 KSpG eine entsprechende Vermutungsregelung zugunsten des Gesch&auml;digten. L&auml;sst sich nicht ermitteln, welcher Betreiber letztlich f&uuml;r den Eintritt eines bestimmten Schadens verantwortlich ist, stellt &sect; 29 Abs. 3 S. 1 KSpG die Vermutung auf, dass jede T&auml;tigkeit, Anlage oder Einrichtung als urs&auml;chlich anzusehen ist. Die Betreiber mehrerer in Betracht kommender Anlagen haften in diesem Fall als Gesamtschuldner. Die Vermutungsregelung des &sect; 29 Abs. 3 KSpG entspricht der des &sect; 830 BGB.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VII. Regulierungsrechtliche Aspekte</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong>Der Kreis der potentiellen Betreiber von Kohlendioxidleitungen und -speichern wird aus technischen und rechtlichen Gr&uuml;nden begrenzt sein mit der Folge, dass die jeweiligen Betreiber nahezu &uuml;ber eine Monopolstellung verf&uuml;gen werden. Aus diesem Grund schafft das KSpG in den &sect;&sect; 34 bis 36 die Voraussetzungen daf&uuml;r, dass allen Unternehmen, die auf die CCS-Technologie zur&uuml;ckgreifen wollen, diskriminierungsfreier Anschluss und Zugang zu diesen Anlagen und Einrichtungen gew&auml;hrleistet wird. &sect;34 Abs.1 S.2 KSpG statuiert die Grundpflicht, dass Anschluss und Zugang zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu erfolgen haben, die angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein m&uuml;ssen; sie d&uuml;rfen zudem nicht ung&uuml;nstiger sein, als sie in vergleichbaren F&auml;llen f&uuml;r Leistungen innerhalb eines Unternehmens oder gegen&uuml;ber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. Welche technischen und wirtschaftlichen Bedingungen die Ablehnung rechtfertigen k&ouml;nnen, bleibt einer Rechtsverordnung vorbehalten, zu deren Erlass das Bundesministerium f&uuml;r Wirtschaft und Technologie gem&auml;&szlig; &sect; 34 Abs. 4 Nr. 2 KSpG erm&auml;chtigt wird. Ferner verpflichtet &sect; 34 Abs. 1 S. 3 KSpG die Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und -speichern in dem Umfang zur technischen Zusammenarbeit, wie dies zur Gew&auml;hrleistung eines effizienten Anschlusses erforderlich ist. Dar&uuml;ber hinaus verpflichtet &sect; 34 Abs. 1 S. 4 KSpG die Betreiber solcher Leitungen dazu, anderen Unternehmen die f&uuml;r einen effizienten Anschluss und Zugang erforderlichen Informationen zur Verf&uuml;gung zu stellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Versagungsgr&uuml;nde </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Antrag eines Konkurrenten auf Anschluss und Zugang zu einer Kohlendioxidleitung bzw. einem Kohlendioxidspeicher darf nur bei Vorliegen der engen Versagungsgr&uuml;nde gem&auml;&szlig; &sect; 34 Abs. 2 KSpG abgelehnt werden. Die Ablehnung setzt den Nachweis voraus, dass Anschluss und Zugang wegen mangelnder Kapazit&auml;t oder sonstigen zwingenden rechtlichen Gr&uuml;nden nicht m&ouml;glich oder nicht zumutbar ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da Art. 21 CCS-Richtlinie weitergehende Versagungsgr&uuml;nde nicht regelt und den Mitgliedstaaten &ndash; anders als beispielsweise die Richtlinien EG 2003/54/EG und 2003/55/EG &ndash; keinen Umsetzungsspielraum er&ouml;ffnet worden ist, muss diese Richtlinienbestimmung abschlie&szlig;end verstanden werden. Daher kann eine Versagung auch nicht auf andere Gr&uuml;nde &ndash; beispielsweise die in &sect; 17 EnWG genannten betriebsbedingten, wirtschaftlichen oder technischen Gr&uuml;nde &ndash; gest&uuml;tzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Bereich der Telekommunikationsregulierung besteht Streit &uuml;ber die bislang noch nicht h&ouml;chstrichterlich entschiedene Frage, ob der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes vorrangig zum Ausbau seines bestehenden Netzes verpflichtet ist, um anderen Betreibern vollst&auml;ndig entb&uuml;ndelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gew&auml;hrleisten. Nach Auffassung des VG K&ouml;ln besteht f&uuml;r die begehrte Auferlegung einer Verpflichtung eines Netzbetreibers, den vollst&auml;ndig entb&uuml;ndelten Teilnehmeranschluss-Zugang auch dann anzubieten, wenn daf&uuml;r ein Kapazit&auml;tsausbau erforderlich sein sollte und der Netzzugang begehrende Betreiber sich verpflichtet, die Investitionsrisiken f&uuml;r den entsprechenden Ausbau zu &uuml;bernehmen, keine Rechtsgrundlage. Gem&auml;&szlig; der allenfalls in Betracht zu ziehenden Vorschrift des &sect; 21 Abs. 3 Nr. 1 TKG soll die Regulierungsbeh&ouml;rde Betreibern &ouml;ffentlicher Telekommunikationsnetze, die &uuml;ber betr&auml;chtliche Marktmacht verf&uuml;gen, nach Absatz 1 u. a. die Verpflichtung auferlegen, vollst&auml;ndig entb&uuml;ndelten Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gew&auml;hren. Weder aus dem Wortlaut dieser Bestimmung noch aus dem Text der darin in Bezug genommenen Regelung des &sect; 21 Abs. 1 TKG soll sich entnehmen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine TALZugangsverpflichtung trotz nicht vorhandener Kapazit&auml;t begr&uuml;ndet werden k&ouml;nne geschweige denn, dass es m&ouml;glich sein soll, dem Marktm&auml;chtigen einen nachfragegerechten Kapazit&auml;tsausbau gegen &Uuml;bernahme des Investitionsrisikos aufzuerlegen. Im Gegenteil spreche &sect; 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG davon, dass die Regulierungsbeh&ouml;rde insbesondere die M&ouml;glichkeit der Gew&auml;hrung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der &bdquo;verf&uuml;gbaren Kapazit&auml;t&ldquo; zu ber&uuml;cksichtigen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diesen Streit entscheidet das KSpG zugunsten einer vorrangigen Ausbauverpflichtung: Bevor Anschluss und Zugang zu Koh lendioxidleitungen bzw. -speichern versagt werden d&uuml;rfen, haben die um Netzzugang ersuchten Betreiber bestehender Leitungen bzw. Speicher vorrangig zu pr&uuml;fen, ob Ausbauma&szlig;nahmen in Betracht kommen. Dies folgt aus &sect;34 Abs.3 KSpG. Notwendige Ausbauma&szlig;nahmen k&ouml;nnen nur dann verweigert werden, wenn dies dem jeweiligen Betreiber entweder wirtschaftlich nicht zuzumuten ist (Nr. 1) oder die den Anschluss und den Zugang beantragende Partei die Kosten dieser Ma&szlig;nahmen nicht &uuml;bernimmt (Nr. 2) und diese Ma&szlig;nahmen die Sicherheit des Kohlendioxidtransports und der Kohlendioxidspeicherung nicht beeintr&auml;chtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die mit einer Begr&uuml;ndung zu versehende Ablehnung hat der jeweilige Netz- bzw. Speicherbetreiber unverz&uuml;glich der Regulierungsbeh&ouml;rde mitzuteilen (&sect; 34 Abs. 2 KSpG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Befugnisse der Regulierungsbeh&ouml;rde </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die f&uuml;r die Marktregulierung wichtige Befugnisnorm ist &sect; 35 KSpG, die die Befugnisse der Regulierungsbeh&ouml;rde (Bundesnetzagentur) regelt. Die Regulierungsbeh&ouml;rde hat insbesondere dar&uuml;ber zu wachen, dass die Vorschriften der &sect;&sect; 34 bis 36 KSpG und die auf Grundlage der &sect;&sect; 34 und 35 KSpG erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten werden. Besondere Bedeutung kommt dabei &sect; 35 Abs. 2 KSpG zu. Danach trifft die Regulierungsbeh&ouml;rde Entscheidungen &uuml;ber die Bedingungen f&uuml;r den Anschluss und Zugang zu Kohlendioxidleitungen und -speichern nach Ma&szlig;gabe derjenigen technischen und wirtschaftlichen Kriterien, die in der gem&auml;&szlig; Art. 34 Abs. 4 KSpG zu erlassenden Rechtsverordnung festzulegen sind. Diese Bedingungen sind entweder gegen&uuml;ber einem einzelnen Betreiber oder einer Gruppe von Betreibern, gegen&uuml;ber allen Betreibern oder aber durch Genehmigung gegen&uuml;ber dem Antragsteller festzulegen. Diese Entscheidungen sind von der Regulierungsbeh&ouml;rde gem&auml;&szlig; &sect; 36 Abs. 1 KSpG entweder von Amts wegen oder auf Antrag einzuleiten. Beteiligte dieses Verfahrens sind ggf. der Antragsteller, die Unternehmen, gegen die sich die Verfahren richten, sowie Personen und sonstige Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung der Regulierungsbeh&ouml;rde erheblich ber&uuml;hrt werden und die auf ihren Antrag hin von der Regulierungsbeh&ouml;rde beigeladen worden sind (&sect; 36 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 KSpG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbeh&ouml;rde </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Welche Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Regulierungsbeh&ouml;rde er&ouml;ffnet sind, regelt &sect; 36 Abs. 3 bis Abs. 6 KSpG. Gegen die Entscheidungen der Regulierungsbeh&ouml;rde ist gem&auml;&szlig; &sect; 36 Abs. 3 KSpG die Beschwerde zul&auml;ssig, die &ndash; dem Vorbild des &sect; 75 Abs. 4 EnWG folgend &ndash; den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist. &Uuml;ber die Beschwerde entscheidet das f&uuml;r den Sitz der Bundesnetzagentur zust&auml;ndige Oberlandesgericht (&sect; 36 Abs. 3 S. 2 KSpG). Zur Entscheidung &uuml;ber die in der Hauptsache erlassenen Beschl&uuml;sse des f&uuml;r die Bundesnetzagentur zust&auml;ndigen Oberlandesgerichts berufen ist der Bundesgerichtshof. Er ist im Wege der Rechtsbeschwerde anzurufen (&sect; 36 Abs. 4 KSpG), wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Zum-Entwurf-eines-Gesetzes-zur-Regelung-von-Abscheidung-Transport-und-dauerhafter-Speicherung-von-Kohlendioxid--1924.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Abfallwirtschaftsplanung und Klimaschutz zwischen alter und neuer Abfallrahmenrichtlinie</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;<strong>1. Bedeutung des Abfallwirtschaftsplanes und Verbindung zum Prinzip der N&auml;he </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch in der Abfallwirtschaftsplanung geht es um Klimaschutz. Praktischer Ausdruck ist das Prinzip der N&auml;he, sichert es doch m&ouml;glichst kurze Transportwege und vermindert so CO2-Emissionen. Dieses Prinzip wird ma&szlig;geblich &uuml;ber die Abfallwirtschaftsplanung verwirklicht. Damit stellt sich die Frage, in welcher Weise dies vor dem Hintergrund der aktuellen Klimadiskussion zu erfolgen hat. Dabei bewegt man sich vom europarechtlichen Hintergrund her gleichsam zwischen den Welten: noch gilt die bisherige Abfallrahmenrichtlinie, die neue ist aber bereits verabschiedet und wirft daher wegen der Umsetzungsverpflichtung bis zum 12.12.2010 schon ihre Schatten voraus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach &sect; 29 KrW-/AbfG k&ouml;nnen Abfallwirtschaftspl&auml;ne Beseitigungspflichtige bestimmten Abfallanlagen zuweisen. Diese Festlegungen k&ouml;nnen f&uuml;r verbindlich erkl&auml;rt werden. Damit wird den L&auml;ndern eine Steuerung von Abfallstr&ouml;men erm&ouml;glicht. Die erfassten Abf&auml;lle k&ouml;nnen so im Lande gehalten werden; vorhandenen Anlagen kann ein bestimmtes Abfallaufkommen gesichert werden. Art. 7 EG-Abfallrahmenrichtlinie sieht dieses Instrument eigens vor und setzt einen Erlass praktisch voraus, indem er eine m&ouml;glichst baldige Erstellung zur Verwirklichung der zentralen abfallbezogenen Ziele vorgibt. Nach Art. 28 der neuen Abfallrahmenrichtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden in Einklang mit den Art.1, 4, 13 und 16 einen oder mehrere Abfallbewirtschaftspl&auml;ne. aufstellen. Damit ist die Aufstellung ebenfalls verpflichtend und ihre Reichweite insofern ausgeweitet, als Abfallwirtschaftspl&auml;ne sich auch auf Art. 16 insgesamt beziehen. Damit wird relevant, dass die Grunds&auml;tze der Entsorgungsautarkie und der N&auml;he auch auf Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabf&auml;llen erstreckt werden. Diese Grunds&auml;tze bestimmten bereits bislang ma&szlig;geblich die Entsorgung von Siedlungsabf&auml;llen, wenngleich sie sekund&auml;rrechtlich nur im Bereich der Beseitigung vorgegeben sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Landesregierung NRW will nunmehr im Bereich der Siedlungsabf&auml;lle nicht mehrere Landesabfallwirtschaftspl&auml;ne nach &sect; 29 KrW-/AbfG aufstellen, sondern einen einzigen f&uuml;r das ganze Land. Zwar ist eine solche M&ouml;glichkeit ausdr&uuml;cklich vorgesehen. Indes stellt sich die Frage, inwieweit ein solches Vorgehen mit dem Prinzip der N&auml;he sowie dessen Reichweite angesichts der EuGH-Judikatur zur Abfallverbrennung einerseits und einer novellierten Abfallrahmenrichtlinie andererseits vereinbar ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Bezug des N&auml;heprinzips auch auf Transportwege </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>a) Anhaltspunkte aus der Abfallrahmenrichtlinie </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zun&auml;chst ist zu pr&uuml;fen, inwieweit ein auf eine gr&ouml;&szlig;ere Fl&auml;che erstreckter, landesweit einheitlicher Abfallwirtschaftsplan mit dem Prinzip der N&auml;he vereinbar ist oder ob es nicht doch der Parzellierung bedarf, um dieses Prinzip zumal vor dem aktuellen Hintergrund des Klimaschutzes effektiv zu verwirklichen. Die bisherige und immer noch g&uuml;ltige EG-Abfallrahmenrichtlinie verlangt in Art. 5 Abs. 2 die Errichtung eines integrierten und angemessenen Netzes von Abfallbeseitigungsanlagen, das es gestattet, dass die Abf&auml;lle in einer der am n&auml;chsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen unter Einsatz von Methoden und Technologien beseitigt werden, die am geeignetsten sind, ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gew&auml;hrleisten, mithin das Prinzip der N&auml;he zu verwirklichen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Geht man von einem technischen Gleichstand zweier in Frage kommender Entsorgungsanlagen aus, so ist zu beachten, dass Art. 5 Abs. 2 EG-Abfallrahmenrichtlinie auf ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes abstellt. Je rascher der Transport erfolgen kann, desto eher wird die Umwelt geschont. Mithin z&auml;hlt die jeweils n&auml;chste Anlage. Dabei ist zwar nicht nur auf die &ouml;rtlich am n&auml;chsten gelegene Entsorgungsanlage abzustellen, sondern auf die von den Gesamtumst&auml;nden her am n&auml;chsten gelegene. Daf&uuml;r spricht auch die Formulierung im Plural &bdquo;in einer der am n&auml;chsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen&ldquo;. Es geht aber darum, die Anlage festzulegen, die von den Gesamtumst&auml;nden her am n&auml;chsten gelegen und f&uuml;r den Umweltschutz am geeignetsten ist. Dieser Ansatz spricht gegen eine prinzipiell weitr&auml;umige Sicht des Prinzips der N&auml;he, die auch die innerhalb eines Landes gelegenen Anlagen als nahe betrachtet, selbst wenn es sich um recht weite Entfernungen handelt. Eine solche Konzeption f&uuml;hrte zudem zu einer Deckungsgleichheit mit dem Prinzip der Entsorgungsautarkie, obwohl es in der Abfallrahmenrichtlinie eigens genannt ist, so dass verschiedene Inhalte bestehen m&uuml;ssen, soll nicht ein Prinzip praktisch leerlaufen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>b) Klimaschutz und Koh&auml;renzgebot </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Zwar hat der EuGH bislang im Abfallbereich Transporterw&auml;gungen keinen Raum zugemessen. Indes kann diese Sicht vor dem Hintergrund des Klimaschutzes nicht bestehen bleiben. Dieser bildet auch ohne ausdr&uuml;ckliche Festschreibung, wie in Art. 191 AEUV im Falle einer Annahme des Lissabonner Vertrages vorgesehen, eine essentielle Komponente des europ&auml;ischen Umweltschutzes. &nbsp;Dies belegt f&uuml;r das Abfallrecht nicht zuletzt der Titel der 17. K&ouml;lner Abfalltage 2008 &bdquo;Der Beitrag der Abfallwirtschaft zum Klimaschutz &ndash; eine Herausforderung der Kommunen und Wirtschaft&ldquo;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die dem Klimaschutz dienende Emissionshandelsrichtlinie bezieht sich zwar nur auf Anlagen und nicht auf Transporte. Indes h&auml;ngt das Kontingent an Emissionszertifikaten, das die erfassten &nbsp;industriellen Anlagen erhalten, ma&szlig;geblich von den Emissionen in anderen Bereichen ab. Nach Ziff. 1 Anhang III zur Emissionshandelsrichtlinie m&uuml;ssen die im Rahmen des nationalen Emissionshandelssystems ausgesto&szlig;enen Emissionen unter Einbeziehung der Emissionen aus nicht diesem System unterfallenden Quellen und Ma&szlig;nahmen der Energiepolitik sowie des nationalen Klimaschutzprogramms mit den EU- und Kyotozielen vereinbar sein. Gerade wegen dieser gebotenen Gesamtbetrachtung wurden f&uuml;r die zweite Handelsperiode die auf Deutschland entfallenden Emissionsberechtigungen empfindlich gek&uuml;rzt. Dies belegt den engen Zusammenhang der verschiedenen Umweltregulierungen f&uuml;r den Klimaschutz insgesamt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diesen Kontext zu wahren betrifft gerade die europ&auml;ische Ebene, gilt doch auch hier das Koh&auml;renzgebot: Die verschiedenen Ma&szlig;nahmen sind zielorientiert derart aufeinander abzustimmen, dass sie konzeptionsgeleitet und stimmig, jedenfalls aber widerspruchsfrei gestaltet sind. Nach Erw&auml;gungsgrund 37 der neuen Abfallrahmenrichtlinie besteht &bdquo;die Notwendigkeit, die Umweltfolgen der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung zu ber&uuml;cksichtigen, in das Verfahren der Erstellung oder &Uuml;berarbeitung von Abfallbewirtschaftungspl&auml;nen zu integrieren.&ldquo; Es geht mithin um eine CO2-gerechte Interpretation der Abfallrahmenrichtlinie und damit auch um eine Erfassung der Transportwege, welche doch erhebliche CO2-Emissionen verursachen. Daher ist auch das Prinzip der N&auml;he entfernungsbezogen zu interpretieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>c) Ursprungsprinzip </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Daf&uuml;r spricht auch, dass das Prinzip der N&auml;he auf das prim&auml;rrechtlich in Art. 174 Abs. 2 EG verankerte Ursprungsprinzip zur&uuml;ckgef&uuml;hrt werden kann. Dieses aber beinhaltet gerade, dass Umweltbeeintr&auml;chtigungen an der Quelle und damit m&ouml;glichst nahe an ihrem Entstehungsort bek&auml;mpft werden, mithin eine Entsorgung m&ouml;glichst nahe am Ort der Entstehung der Abf&auml;lle erfolgt. Auf diese Weise wird einer Ausbreitung bzw. Verlagerung von Umweltbeeintr&auml;chtigungen entgegengewirkt. Genau diesen Gehalt formulierte auch der EuGH im Urteil Wallonische Abf&auml;lle und legitimierte damit, dass Deponien Abf&auml;lle aus anderen EUStaaten abweisen. Letztlich geht es auch bei der Abfallwirtschaftsplanung um die Vorhaltung von Kapazit&auml;ten f&uuml;r heimische Abf&auml;lle, um Entsorgungsnotst&auml;nde zu vermeiden. Damit ist auch insoweit auf die &ouml;rtliche N&auml;he zu achten. Erw&auml;gungsgrund 9 der neuen Abfallrahmenrichtlinie zielt explizit auf eine Ausrichtung auf die in Art. 174 EG festgelegten Umweltziele.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>d) Folgerungen f&uuml;r die Abfallwirtschaftsplanung </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Dieser tiefere Gehalt des Prinzips der N&auml;he im Sinne einer &ouml;rtlichen N&auml;he unter Einbeziehung der Transportwege spricht daf&uuml;r, eine n&auml;here Ausdifferenzierung auf der Basis kleinfl&auml;chigerer Abfallwirtschaftspl&auml;ne vorzunehmen als eine solche f&uuml;r das ganze Land. Hier kann dann im Einzelnen darauf geachtet werden, inwieweit eine Anlage nach dem Prinzip der N&auml;he vorzugsw&uuml;rdig ist. Es ist eher ausgeschlossen, dass auch weiter entfernt liegende Anlagen f&uuml;r die Lieferung von Abf&auml;llen einbezogen werden. Jedenfalls hat dieser Ansatz auch Eingang in einen landeseinheitlichen Abfallwirtschaftsplan zu finden. Zwar ist er in &sect; 29 KrW-/ AbfG nicht eigens genannt. Hier wird nur in &sect; 29 Abs. 3 KrW-/ AbfG die generelle Eignung einer Fl&auml;che n&auml;her umschrieben. Doch bildet die EG-Abfallrahmenrichtlinie die Grundlage des gemeinschaftlichen Abfallrechts, und dieses ist wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts bei der Anwendung und Ausgestaltung des nationalen Abfallrechts zu ber&uuml;cksichtigen. Art. 5 EGAbfallrahmenrichtlinie ist die Basisbestimmung f&uuml;r die Ordnung der Beseitigung. Sie ist insbesondere auch ma&szlig;geblich f&uuml;r die Abfallwirtschaftsplanung, wie sie in Art. 7 EG-Abfallrahmenrichtlinie vorgegeben ist. Vor diesem Hintergrund bildet &sect; 29 KrW-/ AbfG nur die Umsetzung dieser Vorschrift &uuml;ber die Abfallwirtschaftsplanung. Dementsprechend m&uuml;ssen bei ihr und ihrer Anwendung auch alle Gesichtspunkte einflie&szlig;en, die in Art. 7 EG-Abfallrahmenrichtlinie genannt sind bzw. aus Bestimmungen resultieren, auf die dieser Artikel verweist. Eigens aufgef&uuml;hrt werden in Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 EG-Abfallrahmenrichtlinie auch Angaben zu Ma&szlig;nahmen, um die Rationalisierung des Einsammelns, Sortierens und Behandelns von Abf&auml;llen zu f&ouml;rdern. Dazu geh&ouml;ren auch Ma&szlig;nahmen zur Rationalisierung des Transports und damit der Zuordnung von Abf&auml;llen zu bestimmten Anlagen aus eben diesem Grunde. Jedenfalls m&uuml;ssen solche Ma&szlig;nahmen im Rahmen der landesweiten Abfallwirtschaftsplanung m&ouml;glich sein, indem den zust&auml;ndigen Entsorgungstr&auml;gern entsprechende Freir&auml;ume gelassen werden, wie sie das europarechtlich gepr&auml;gte Prinzip der N&auml;he in ihrem Einzugsbereich verwirklichen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Fortbestehende Relevanz im Hausm&uuml;llbereich </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>a) EuGH-Judikatur und Abweichung des BVerwG </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Da die EG-Abfallrahmenrichtlinie den Grundsatz der N&auml;he nur f&uuml;r Abf&auml;lle zur Beseitigung ausdr&uuml;cklich festlegt, stellt sich die Frage der Relevanz nach den Urteilen des EuGH zur M&uuml;llverbrennung. Er untersucht f&uuml;r die Verwendung von Abf&auml;llen als Brennstoff sowohl in Zementwerken als auch in M&uuml;llverbrennungsanlagen vor allem, ob es sich insoweit um eine Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung nach R 1 des Anhangs II B oder als Verbrennung an Land nach D 10 des Anhangs II A handelt. Er formuliert drei Bedingungen: Der Hauptzweck muss in der Energieerzeugung liegen; das Verfahren muss also im Wesentlichen dazu dienen, die Abf&auml;lle f&uuml;r die Energieerzeugung einzusetzen. Weiter muss das Verfahren tats&auml;chlich ein Mittel zur Energieerzeugung sein. Schlie&szlig;lich m&uuml;ssen die Abf&auml;lle selbst haupts&auml;chlich als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung verwendet worden sein. F&uuml;r den Einsatz in Zementwerken sah der EuGH alle drei Bedingungen erf&uuml;llt, f&uuml;r M&uuml;llverbrennungsanlagen fehlte es hingegen am Hauptzweck der Energiegewinnung; diese bildete nur einen Nebenzweck.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der EuGH begr&uuml;ndet in beiden Entscheidungen vom 13.2.2003 sein Ergebnis ausf&uuml;hrlich weiter aus Art. 3 Abs. 1 lit. b) Abfallrahmenrichtlinie unter R&uuml;ckgriff auf die vierte Begr&uuml;ndungserw&auml;gung, &nbsp;gleicht damit das aus den Anh&auml;ngen der Abfall rahmenrichtlinie gewonnene Ergebnis ab und w&auml;hlt insoweit den Ansatzpunkt, den er schon im Bergversatzurteil zugrunde gelegt hat. Diesen Grundansatz konkretisiert der EuGH in seinen Urteilen vom 13.2.2003 f&uuml;r die Verbrennung. Der erforderliche sinnvolle Zweck bei der Verbrennung ist die Energieerzeugung. Durch Abf&auml;lle ist eine Prim&auml;renergiequelle zu ersetzen, die sonst f&uuml;r diesen Zweck h&auml;tte eingesetzt werden m&uuml;ssen. F&uuml;r die Verbrennung in Hausm&uuml;llverbrennungsanlagen wird zwar das Ziel der Erhaltung nat&uuml;rlicher Rohstoffquellen bejaht. Die Qualifizierung als Verwertungsanlage scheitert indes am aufgestellten Hauptzweckerfordernis.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>N&auml;her ausgef&uuml;llt werden kann der recht allgemeine abfallrechtliche Grundansatz des EuGH durch die Kontrollfrage von <em>GA Jacobs</em>, die er schon in seinem Pl&auml;doyer vom 15.11.2001 gestellt hat, ob die Ma&szlig;nahme auch ohne Verf&uuml;gbarkeit von Abf&auml;llen mit anderen Materialien durchgef&uuml;hrt worden w&auml;re. Sie greift derselbe Generalanwalt in dem Verfahren gegen Luxemburg wieder auf. Es ist danach eine doppelte Pr&uuml;fung erforderlich: Ist das Material f&uuml;r die Verwertung geeignet? Wird es zudem f&uuml;r eine Ma&szlig;nahme eingesetzt, die ansonsten mit Prim&auml;rrohstoffen durchgef&uuml;hrt werden m&uuml;sste?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Geht man solcherma&szlig;en von einem Muss des Einsatzes von Prim&auml;rrohstoffen ohne das Vorhandensein von Abf&auml;llen aus, erschlie&szlig;t sich die Differenzierung zwischen einer Verbrennung in Zementwerken und in M&uuml;llverbrennungsanlagen deutlicher: Erstere werden unabh&auml;ngig von der Existenz von Abf&auml;llen betrieben; diese bilden nur eine von mehreren Komponenten und k&ouml;nnen, ja m&uuml;ssen bei ihrem Wegfall durch andere, prim&auml;re Brennstoffe ersetzt werden. Demgegen&uuml;ber sind M&uuml;llverbrennungsanlagen spezifisch auf Abf&auml;lle ausgelegt. Ohne Abf&auml;lle w&uuml;rden diese Anlagen nicht betrieben; eine Verbrennung f&auml;nde nicht statt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Indem der EuGH nur Produktions-, nicht aber blo&szlig;e Hausm&uuml;llverbrennungsanlagen als Verwertungsanlagen anerkennt, ist es nicht auszuschlie&szlig;en, dass Hausm&uuml;llverbrennungsanlagen nicht mehr als solche gebaut werden, sondern als Energieerzeugungsanlagen firmieren. Voraussetzung ist freilich nach den Grunds&auml;tzen des EuGH, dass sie auch mit Prim&auml;renergie betrieben werden k&ouml;nnen und sollen, mithin Bestandteil des Energieversorgungsnetzes sind und auch etwa mit &Ouml;l, Gas oder Kohle funktionieren. Es gen&uuml;gt jedenfalls nach dem BVerwG auch die teilweise Substitution. Dementsprechend ist also nicht notwendig, dass die verwendeten Abf&auml;lle vollst&auml;ndig durch Prim&auml;rrohstoffe ersetzt werden k&ouml;nnen. Danach k&ouml;nnen Abf&auml;lle verwertet werden, die als Ersatzbrennstoff bei der St&uuml;tzfeuerung in einer Sonderabfallverbrennungsanlage eingesetzt werden. Es muss demzufolge kein vollst&auml;ndiger Austausch s&auml;mtlicher eingesetzter Abf&auml;lle erfolgen k&ouml;nnen, ein partieller gen&uuml;gt. In einer Anlage k&ouml;nnten damit Verwertungs- und Beseitigungsverfahren zugleich durchgef&uuml;hrt werden, stellten doch die Anh&auml;nge zur Abfallrahmenrichtlinie auf Verfahren ab und sehen beide Arten vor. Damit r&uuml;ckt indes das BVerwG von der rein anlagenbezogenen Betrachtung des EuGH ab, die eher ein engeres Verst&auml;ndnis nahe legt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<strong>b) Konsequenzen unabh&auml;ngig von der Konsenserkl&auml;rung NRW </strong><em></em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Jedenfalls bleibt auch nach der Judikatur des EuGH noch ein weites Anwendungsfeld f&uuml;r den bislang auf Abf&auml;lle zur Beseitigung zugeschnittenen Grundsatz der N&auml;he. Daran &auml;ndert auch die Konsenserkl&auml;rung zwischen dem NRW-Umweltministerium und den Betreibern von M&uuml;llverbrennungsanlagen nichts, auch wenn dabei Hausm&uuml;llverbrennungsanlagen als Verwertungsanlagen akzeptiert wurden. Dadurch wurde allenfalls deklaratorisch eine nach der EuGH-Judikatur nicht stets eindeutig erscheinende Abgrenzung konkretisiert, um eine bestimmte Verwaltungs- bzw. Abfallbehandlungspraxis zu legitimieren. Eine solche Erkl&auml;rung kann aber f&uuml;r eine Abgrenzung im Hinblick auf die Geltung von Rechtsgrunds&auml;tzen nicht konstitutiv sein und schon gar nicht europarechtliche Prinzipien derogieren. Daher unterf&auml;llt auch eine &bdquo;Verwertung&ldquo; in Hausm&uuml;llverbrennungsanlagen nach der Konsenserkl&auml;rung weiterhin dem Grundsatz der N&auml;he, wenn es sich nach den Kriterien des EuGH um eine Beseitigung handelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unabh&auml;ngig davon ist der Ursprungsgrundsatz, auf den die Grunds&auml;tze der N&auml;he und der nationalen Entsorgungsautarkie zur&uuml;ckgef&uuml;hrt werden, in Art. 174 Abs. 2 EG allgemein formuliert und nicht eigens auf Beseitigungsabf&auml;lle beschr&auml;nkt. Er ist daher f&uuml;r Abf&auml;lle zur Verwertung nicht von vornherein ausgeschlossen. Es stellt sich eher die Frage, ob es f&uuml;r Abf&auml;lle zu Verwertung nur um eine abgestufte Geltung geht. Dabei ist auch zu ber&uuml;cksichtigen, dass der EuGH jedenfalls im Bereich des Abfallexportrechts in Abkehr von der restriktiven Konzeption des Urteils Dusseldorf qualitative und auf die Sicherung nationaler Umweltschutzstandards zielende Elemente auch im Bereich von Abf&auml;llen zu Verwertung zul&auml;sst. Nach Art. 3 Abs. 5 der novellierten EG-AbfallverbringungsVO sind gemischte Siedlungsabf&auml;lle aus privaten Haushaltungen mittlerweile ohnehin bei einer Abfallverbringung als Abf&auml;lle zur Beseitigung zu behandeln. Die dadurch bewirkte &Uuml;bertragung der erweiterten Einw&auml;nde, die nicht zuletzt auf den Prinzipien der N&auml;he und der Entsorgungsautarkie fu&szlig;en, legitimiert sich jedenfalls durch den in Art. 174 Abs. 2 EG allgemein niedergelegten Ursprungsgrundsatz, der nur sachgerechter Ausgestaltung bedarf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>4. Neuerungen durch die Abfallrahmenrichtlinie </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>a) Relevanz f&uuml;r die Abfallwirtschaftsplanung </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nachdem am 17.6.2008 das Parlament den Weg f&uuml;r die neue Abfallrahmenrichtlinie freigemacht hat, die im Oktober 2008 vollends erlassen wurde und gem. ihrem Art. 40 bis zum 12.12.2010 umgesetzt werden muss, ist auch diese Novelle in den Blick zu nehmen, bringt sie doch gerade f&uuml;r die Zuordnung und Behandlung des von dem einheitlichen Landesabfallwirtschaftsplan betroffenen Siedlungsabfalls erhebliche Festlegungen. Zudem ist dieser Plan auf zehn &nbsp;Jahre konzipiert, reicht also in die Phase hinein, in der die neue Abfallrahmenrichtlinie ins nationale Recht umgesetzt sein muss. Diese Novelle sieht in Art.28 weiterhin Abfallwirtschaftspl&auml;ne vor. Diese m&uuml;ssen allerdings nach Art. 30 alle sechs Jahre bewertet und ggf. &uuml;berarbeitet werden. Bei einer Anlage des jetzigen Abfallwirtschaftsplanes auf zehn Jahre ist dies zu beachten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>b) St&auml;rkere Betonung der grenz&uuml;berschreitenden Zusammenarbeit </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Durch die Inbezugnahme von Art. 16 wird die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten st&auml;rker hervorgehoben. Aus dem &bdquo;gegebenenfalls&ldquo; in Art. 7 der bisherigen Abfallrahmenrichtlinie wurde ein &bdquo;wenn dies notwendig und zweckm&auml;&szlig;ig ist&ldquo;. Die Festlegung ist also st&auml;rker. Damit bedarf es freilich keiner landesweiten Pl&auml;ne, um diese Abstimmung besser sicherzustellen. Vielmehr liegen kleiner angelegte Abfallwirtschaftspl&auml;ne nahe, die spezifisch auf die jeweiligen Verh&auml;ltnisse im grenznahen Bereich ausgerichtet werden k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>c) Parallele Erweiterung der energetischen Verwertung und des Prinzips der N&auml;he </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Zwar wird der Bereich der energetischen Verwertung gegen&uuml;ber der bisherigen Rechtsprechung erweitert, indem nach Art. 3 Nr. 15 eine Verwertung gegeben ist, wenn der Abfall &bdquo;als Hauptergebnis einem sinnvollen Zweck dient, indem andere Materialien ersetzt werden, die ansonsten zur Erf&uuml;llung einer bestimmten Funktion h&auml;tten eingesetzt werden m&uuml;ssen.&ldquo; Die Betrachtung ist also nicht mehr rein anlagenbezogen, sondern ergebnisbezogen und damit auch anlagen&uuml;bergreifend, wie es bislang schon der entsprechend der 4. Begr&uuml;ndungserw&auml;gung an der Erhaltung der nat&uuml;rlichen Rohstoffquellen orientierte Substitutionsgedanke nahe gelegt hat. Indes setzt die Einstufung als Verwertung spezifisch in neuen Anlagen zur Verbrennung von festem Siedlungsabfall eine Energieeffizienz von 0,65 voraus, in bereits bestehenden und damit vor dem 1.1.2009 genehmigten M&uuml;llverbrennungsanlagen eine solche von 0,60. In Deutschland d&uuml;rften 70 % der Anlagen diesen Wert erf&uuml;llen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Korrespondierend dazu erfassen nach Art. 16 der novellierten Abfallrahmenrichtlinie die Prinzipien der Entsorgungsautarkie und der N&auml;he auch Anlagen f&uuml;r die Verwertung von gemischten Abf&auml;llen aus privaten Haushaltungen bzw. zusammen mit diesen eingesammelten Abf&auml;llen aus anderen Herkunftsbereichen, also auch gewerbliche, und zwar nicht nur haushalts&auml;hnliche; entscheidend ist die jeweilige Einsammlung. Damit wird der bisherige Art. 5 Abfallrahmenrichtlinie entsprechend der Erstreckung der Verwertung in die Hausm&uuml;llverbrennung hinein erweitert und der Ansatz zur Versch&auml;rfung der Anforderungen in Art. 3 Abs. 5 EG-AbfallverbringungsVO auf inl&auml;ndische Sachverhalte bezogen. Insbesondere die kommunalen &Uuml;berlassungspflichten werden dadurch abgesichert. Insoweit gilt der Grundsatz der Entsorgung am Entstehungsort auch f&uuml;r Abf&auml;lle zur Verwertung, wie dies der Vorgabe des Art. 174 Abs. 2 EG in Form des Ursprungsprinzips sowie der elementaren Bedeutung des Klimaschutzes entspricht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>d) Hinterherhinken von &sect; 29 KrW-/AbfG </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Allerdings ist &sect; 29 KrW-/AbfG noch nicht entsprechend angepasst. Daher ist es problematisch, Entsorgungspflichtige, die ihre Abf&auml;lle verwerten k&ouml;nnen, M&uuml;llverbrennungsanlagen zuzuweisen, die verwerten. Das l&auml;sst sich h&ouml;chstens damit legitimieren, dass die Grunds&auml;tze der Entsorgungsautarkie und der N&auml;he gerade der Planung bed&uuml;rfen, um ausreichende Anlagenkapazit&auml;ten zu haben, und damit auf eine entsprechende europarechtliche Erweiterung der Abfallwirtschaftsplanung st&uuml;tzen. Die in Art. 16 Abs. 1 UAbs. 2 der novellierten Abfallrahmenrichtlinie enthaltene &bdquo;Importschutzklausel&ldquo; , die sich auf zur energetischen Verwertung nach den neuen Energieeffizienzstandards vorgesehene Abf&auml;lle bezieht, kn&uuml;pft eigens an die Festlegungen f&uuml;r die Abfallbehandlung in den Abfallwirtschaftspl&auml;nen an. Auf diese Bestimmung nimmt Art. 28 der novellierten Abfallrahmenrichtlinie als Vorschrift &uuml;ber die Abfallbewirtschaftungspl&auml;ne an mehreren Stellen Bezug (Abs. 1, Abs. 3 lit. c).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Indes bildet die normative Grundlage f&uuml;r Abfallwirtschaftspl&auml;ne das nationale Abfallrecht, und &sect; 29 Abs. 1 S. 4 KrW-/AbfG sieht eine feste Zuweisung von Anlagen nur f&uuml;r Abf&auml;lle zur Beseitigung vor. Dadurch entsteht ein Bruch in Form einer notwendigen zeitlichen Z&auml;sur, au&szlig;er auch alle von der Verwertungskonzeption der novellierten Abfallrahmenrichtlinie erfassten M&uuml;llverbrennungsanlagen fallen nach der bestehenden EuGH-Judikatur ausnahmslos unter das bisherige Beseitigungsregime. Ist dies nicht der Fall, verbieten sich Zuweisungen im jetzigen Abfallwirtschaftsplan, der auf der Basis des geltenden Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes aufgestellt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die neue Abfallrahmenrichtlinie hat keine entsprechende Vorwirkung. Eine solche, abgeleitet aus Art. 249 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 EG, beinhaltet die Verpflichtung, Ma&szlig;nahmen auch schon vor der Umsetzung einer Richtlinie zu unterlassen, die deren Zielsetzung ernstlich in Frage stellen k&ouml;nnen. Insofern besteht mithin nur eine negative Verpflichtung, aber keine positive Berechtigung. Dar&uuml;ber hinaus kommt eine Vorwirkung h&ouml;chstens f&uuml;r Zwecke der Interpretation in Frage, nicht aber als Ersatz f&uuml;r eine Befugnisnorm.. Im &Uuml;brigen entfalten die Vorgaben &uuml;ber die Abfallwirtschaftsplanung mangels individualbeg&uuml;nstigenden Effektes keine unmittelbare Wirkung. Sie bed&uuml;rfen mithin gerade nationaler Umsetzung entsprechend der generellen Vorgabe nach Art. 249 Abs. 3 EG. <strong>5. Ergebnisse </strong>&ndash; Das Prinzip der N&auml;he bezieht sich auch auf die Schonung der Umwelt innerhalb eines Landes durch g&uuml;nstigere Transporte und legt daher eine n&auml;here Ausdifferenzierung der Abfallwirtschaftsplanung statt eines landesweiten Planes nahe, jedenfalls aber erfordert es Spielr&auml;ume f&uuml;r die Entsorgungstr&auml;ger, damit diese in ihrem Einzugsbereich das Prinzip der N&auml;he verwirklichen k&ouml;nnen. &ndash; Das Prinzip der N&auml;he ist nach der EuGH-Judikatur weiterhin f&uuml;r M&uuml;llverbrennungsanlagen beachtlich, au&szlig;er die jeweilige Anlage kann als solche auch mit Prim&auml;rrohstoffen betrieben werden. Daran &auml;ndert die Konsenserkl&auml;rung NRW nichts, weil sie eine europarechtliche begriffliche Abgrenzung nicht &uuml;berspielen kann. &nbsp;&ndash; Die k&uuml;nftige Abfallrahmenrichtlinie weitet zwar den Anwendungsbereich der Verwertung im Bereich der M&uuml;llverbrennung aus und l&ouml;st ihn von der Substitution von Prim&auml;rrohstoffen in einer konkreten Anlage, verlangt aber eine hinreichende Energieeffizienz und erweitert die Prinzipien der N&auml;he und der Entsorgungsautarkie auf Anlagen f&uuml;r die Verwertung von gemischten Abf&auml;llen aus privaten Haushaltungen. &sect; 29 KrW-/AbfG ist indes auf die feste Zuweisung von Beseitigungsanlagen beschr&auml;nkt.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Abfallwirtschaftsplanung-und-Klimaschutz-zwischen-alter-und-neuer-Abfallrahmenrichtlinie-1925.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Praxisprobleme bei der Planfeststellung von Energiefreileitungen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>I. Einleitung </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In den n&auml;chsten Jahren wird ein steigender Bedarf f&uuml;r den Neubau von Energieleitungen der Hoch- und H&ouml;chstspannungsebene (220 kV- und 380 kV-Verbindungen) prognostiziert. So geht die EU-Kommission davon aus, dass die derzeitigen Transportkapazit&auml;ten im europ&auml;ischen Stromnetz f&uuml;r die geplante Intensivierung des Stromhandels und der st&auml;rkeren Nutzung erneuerbarer Energien nicht ausreichend sind. Die Bundesregierung hat sich dem in ihrem Integrierten Klimaprogramm vom August 2007 angeschlossen. In der sog. dena-Netzstudie I &ndash; einer von den privaten Energieunternehmen finanzierten Studie zur Netzintegration von Windenergie bis zum Jahr 2020 &ndash; wird davon ausgegangen, dass wegen der geplanten Erh&ouml;hung des Anteils der Erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung in Deutschland bis zum Jahr 2020 auf 20% sechs neue H&ouml;chstspannungs&uuml;bertragungsverbindungen bis zum Jahr 2015 gebaut werden m&uuml;ssen, um Engp&auml;sse in den bestehenden vier Regelzonen insbesondere beim Nord-S&uuml;d-Transport zu beheben bzw. zu vermeiden. &nbsp;Allein die bis zum Jahr 2020 zu erwartende zus&auml;tzliche offshore-Leistung der Windparks in der Nord- und Ostsee wird mit ca. 18 000 MW angegeben. In der laufenden und 2010 erscheinenden dena-Netzstudie II soll dann der Ausbaubedarf ab dem Jahr 2015 prognostiziert werden. Der Gesetzgeber hat hierauf bereits auf verschiedene Weise reagiert: Mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren f&uuml;r Infrastrukturvorhaben vom 9.12.2006 (sog. Infrastrukturbeschleunigungsgesetz) hat er den rechtlichen Rahmen f&uuml;r die Errichtung und den Betrieb von Energieleitungen z.T. grundlegend neu geregelt. Bislang bedurfte die Errichtung von Freileitungen lediglich einer Baugenehmigung, in deren Rahmen die energiewirtschaftliche Notwendigkeit der geplanten Leitung keine Rolle spielte. Sie wurde regelm&auml;&szlig;ig nur im Rahmen des Enteignungsverfahrens, das zur Erlangung der erforderlichen Grundst&uuml;cksfl&auml;chen durchgef&uuml;hrt werden musste (&sect; 12 EnWG 1998, &sect; 11 EnWG 1935), gepr&uuml;ft, da die Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zul&auml;ssig ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG). &sect;43 Satz 1 Nr.1 EnWG sieht nunmehr die Durchf&uuml;hrung eines Planfeststellungsverfahrens vor, wenn die Freileitungen eine Nennspannung von 110 kV oder mehr haben. F&uuml;r das Planfeststellungsverfahren gelten die &sect;&sect; 72 bis 78 VwVfG mit in den &sect;&sect; 43a bis 43e EnWG n&auml;her geregelten Ma&szlig;gaben. Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der H&ouml;chstspannungsnetze vom 7.5.2009 (sog. Energieleitungsausbaugesetz &ndash; EnLAG) hat der Gesetzgeber ferner auf Anraten der Kommission weitere Straffungen in den Planungs- und Genehmigungsverfahren f&uuml;r Leitungsbauvorhaben eingef&uuml;hrt. Wichtigstes Detail ist die Festlegung eines gesetzlichen Bedarfsplans f&uuml;r vordringliche Leitungsbauvorhaben vergleichbar der Rechtslage bei Bundesfernstra&szlig;en und Schienenwegen. F&uuml;r bestimmte Pilotvorhaben ist die Option einer Erdverkabelung vorgesehen, f&uuml;r die dann gleichfalls ein Planfeststellungsverfahren durchgef&uuml;hrt werden muss. F&uuml;r Klagen gegen den ein vordringliches Leitungsbauvorhaben betreffenden Planfeststellungsbeschluss ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr erst- und letztinstanzlich zust&auml;ndig (&sect; 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Fragen des materiellen Rechts </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Hinsichtlich des materiellen Pr&uuml;frahmens ergeben sich aus den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes keine n&auml;heren Vorgaben. Gem&auml;&szlig; &sect; 43 Satz 2 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben ber&uuml;hrten &ouml;ffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abw&auml;gung zu ber&uuml;cksichtigen. Insoweit unterscheidet sich die energiewirtschaftliche Planfeststellung nicht von der in anderen Fachgesetzen geregelten Planfeststellung (s. etwa &sect;17 FStrG, &sect;8 LuftVG, &sect;14 WaStrG, &sect;18 AEG). Es gelten daher auch hier die allgemeinen Grunds&auml;tze, wie sie f&uuml;r Fachplanungen von der Rechtsprechung entwickelt worden sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Planrechtfertigung </strong></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>a) Allgemeines </em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach der st&auml;ndigen fachplanungsrechtlichen Rechtsprechung bedarf die Durchf&uuml;hrung eines planfeststellungspflichtigen Vorhabens der Planrechtfertigung. Dieses ungeschriebene Erfordernis leitet die Rechtsprechung aus dem Prinzip der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit und aus der Tatsache her, dass der Planfeststellungsbeschluss enteignungsgleiche Vorwirkung entfaltet (s. &sect; 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG) und demnach die Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorliegen m&uuml;ssen. Allerdings sind die Anforderungen &nbsp;der Rechtsprechung an das Vorliegen der Planrechtfertigung relativ gering. Sie fehlt nur dann, wenn das Planvorhaben vern&uuml;nftigerweise nicht geboten ist. Dabei handelt es sich um einen in der Rechtsprechung nur selten bejahten Ausnahmefall. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn das Planvorhaben nicht mit den Zielen des Fachplanungsgesetzes, hier des Energiewirtschaftsgesetzes, &uuml;bereinstimmt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die Errichtung und den Betrieb speziell von Hochspannungsleitungen hat die Rechtsprechung zur alten Rechtslage die energiewirtschaftliche Erforderlichkeit bejaht, wenn die Leitungen entweder eine vorhandene Versorgungsl&uuml;cke schlie&szlig;en sollen oder wenn sie der Versorgungssicherheit dienen. Eine Versorgungsl&uuml;cke besteht, wenn der Energiebedarf in einem Versorgungsraum gegenw&auml;rtig oder in absehbarer Zeit nicht ausreichend gedeckt werden kann. Besteht ein Energiebedarf, ist zu fragen, ob technische Alternativen der Bedarfsdeckung existieren, die das Leitungsvorhaben er&uuml;brigen. Die Versorgungssicherheit ist etwa gef&auml;hrdet, wenn der Ausfall einer Stromleitung im Versorgungsraum nicht sicher beherrscht werden kann. Auch hier stellt sich die Frage, ob technische Alternativen zur Herstellung der Versorgungssicherheit ein Leitungsvorhaben &uuml;berfl&uuml;ssig machen . Diese Rechtsprechung kann auch f&uuml;r die neue Rechtslage Geltung beanspruchen. &sect;1 Abs.1 EnWG definiert als Zweck des Gesetzes eine m&ouml;glichst sichere, preisg&uuml;nstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltvertr&auml;gliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizit&auml;t und Gas. Gem&auml;&szlig; &sect;11 Abs.1 Satz 1 EnWG sind die Betreiber von Energieversorgungsnetzen zudem verpflichtet, ein sicheres, zuverl&auml;ssiges und leistungsf&auml;higes Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Das Schlie&szlig;en einer Versorgungsl&uuml;cke oder die Gew&auml;hrleistung der Versorgungssicherheit entsprechen demnach weiterhin den Zielen des Energiewirtschaftsgesetzes.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>b) Vorhaben von gemeinsamem Interesse i. S. der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Von Bedeutung f&uuml;r die Planrechtfertigung von Leitungsbauvorhaben k&ouml;nnen auch ihre Ausweisungen auf europ&auml;ischer Ebene als Vorhaben von gemeinsamem Interesse bzw. als vorrangiges Vorhaben sein. In den TEN-E-Leitlinien werden f&uuml;r Deutschland neben Einzeltrassen auch allgemein etwa Verbindungen zu Offshore- und Onshore-Windkraftanlagen und der Ausbau des 380-kV-Netzes f&uuml;r die Anbindung von Offshore-Windkraftanlagen genannt. Gem&auml;&szlig; Art. 6 Abs. 5 der Entscheidung Nr. 1364/ 2006/EG sind die deutschen Stellen verpflichtet, alle erforderlichen Ma&szlig;nahmen zu treffen, um die Verwirklichung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu erleichtern und zu beschleunigen. F&uuml;r vorrangige Vorhaben bestimmt Art. 7 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG, dass im Planfeststellungsverfahren der Umstand Ber&uuml;cksichtigung finden muss, dass durch die Vorhabensverwirklichung die europaweite Versorgungssicherheit gest&auml;rkt wird. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des beschleunigten Verfahrens in &sect; 43b EnWG ein besonderes &ouml;ffentliches Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben ausdr&uuml;cklich anerkannt (s. noch unter III., 2). Vor diesem Hintergrund sprechen gute Gr&uuml;nde daf&uuml;r, dass ein Gericht im Rahmen der Planrechtfertigung an die auf europ&auml;ischer Ebene vorgenommene Beurteilung der Erforderlichkeit des Planvorhabens gebunden ist. Die Situation ist etwa vergleichbar mit der Lage bei gesetzlichen Bedarfsfestlegungen im Bereich der stra&szlig;enrechtlichen und schienenwegerechtlichen Planfeststellungen (&sect; 1 Bundesschienenwegeausbaugesetz; &sect; 1 FStrAbG). Hier betont die gefestigte Rechtsprechung des BVerwG die Verbindlichkeit der Festschreibung als verkehrspolitische Leitentscheidung. Leitlinien auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene entfalten zwar grunds&auml;tzlich keine rechtliche Bindungswirkung f&uuml;r deutsche Stellen. Vorliegend ist allerdings eine Entscheidung ergangen, die f&uuml;r die Adressaten, hier die Mitgliedstaaten (Art. 18 der Entscheidung Nr. 1364/ 2006/EG), verbindlich ist (Art. 249 Abs. 4 EGV). Die Entscheidung &uuml;ber die energiewirtschaftliche Erforderlichkeit der erfassten Leitungsvorhaben ist demnach bereits auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene entschieden worden. Sowohl die Planfeststellungsbeh&ouml;rde als auch die nationalen Gerichte sind hieran gebunden. Die notwendige Planrechtfertigung ergibt sich demnach bereits aus dieser Festlegung. Das BVerwG hat dies in diesem Sinne f&uuml;r die transeurop&auml;ischen Stra&szlig;ennetze entschieden, wenn gleich sich dort die Erforderlichkeit auch aus der Projektausweisung im Bundesverkehrswegeplan ergibt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>c) Vorhaben mit vordringlichem Bedarf i. S. der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Mit dem Erlass des Leitungsausbaugesetzes und dem dort festgelegten Bedarfsplan wird die energiewirtschaftliche Notwendigkeit f&uuml;r die dort genannten Leitungsbauvorhaben unwiderleglich vermutet. Gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 2 EnLAG entsprechen diese Vorhaben den Zielsetzungen des &sect; 1 EnWG, ihre energiewirtschaftliche Notwendigkeit und ihr Bedarf stehen f&uuml;r die Planfeststellungsbeh&ouml;rde verbindlich fest. Insoweit gilt die o.g. Rechtsprechung des BVerwG zum Stra&szlig;en- und Schienenrecht ohne Abstriche entsprechend. Allerdings hat der Gesetzgeber nicht alle Vorhaben von gemeinsamem Interesse i. S. der TEN-E-Leitlinien in den Bedarfsplan aufgenommen. Die Bedeutung der gemeinschaftsrechtlichen Ausweisung ist damit f&uuml;r die Mehrzahl der Vorhaben weiterhin aktuell.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>d) Tragf&auml;higkeit der Bedarfsprognose aa) </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>F&uuml;r sonstige Leitungsvorhaben wird der Vorhabentr&auml;ger regelm&auml;&szlig;ig eine Bedarfsprognose vorlegen m&uuml;ssen, um die energiewirtschaftliche Notwendigkeit nachweisen zu k&ouml;nnen. Insoweit ist zu beachten, dass es grunds&auml;tzlich Aufgabe des Vorhabentr&auml;gers ist, den Bedarf f&uuml;r das Planvorhaben im Einzelnen darzulegen. Nach der Rechtsprechung k&ouml;nnen Prognosen, die der Vorhabentr&auml;ger im Rahmen der Planunterlagen vorlegt, gerichtlich nur eingeschr&auml;nkt &uuml;berpr&uuml;ft werden. Die Kontrolle erstreckt sich darauf, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Ma&szlig;st&auml;be methodengerecht erstellt wurde. Die Prognose ist nur dann fehlerhaft, wenn sie auf willk&uuml;rlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widerspr&uuml;chlich oder aus sonstigen Gr&uuml;nden nicht nachvollziehbar ist. Beruft sich der Vorhabentr&auml;ger darauf, dass der Bedarf an Transportkapazit&auml;t in den kommenden Jahren aufgrund steigender Einspeisemengen von Windenergie steigen wird, ist von der Planfeststellungsbeh&ouml;rde diese Prognose auf ihre Vertretbarkeit hin zu &uuml;berpr&uuml;fen. Hierbei wird sich regelm&auml;&szlig;ig die Frage stellen, welche Spitzenlast der insgesamt installierten Windleistung in das Netz &nbsp;anzulegen ist. Dies ist in erster Linie eine technische Frage und muss durch entsprechende Nachweise und Prognosen unterlegt werden. Der Vorhabentr&auml;ger kann hierbei eine worst-case- Betrachtung zugrunde legen, solange die angenommene Spitzenlast nicht unrealistisch hoch ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Entgegen in der Literatur zum Teil vertretener Auffassungen &nbsp;ergeben sich n&auml;here Vorgaben f&uuml;r die Annahme einer bestimmten Spitzenlast bei einem Ausbau der Transportkapazit&auml;t zur Netzaufnahme von Windenergie nicht aus dem Gesetz f&uuml;r den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz &ndash; EEG) vom 21.7.2004. Gem&auml;&szlig; &sect; 4 Abs. 1 Satz 1 EEG sind Netzbetreiber verpflichtet, den gesamten aus Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien angebotenen Strom vorrangig abzunehmen und zu &uuml;bertragen. &sect;4 Abs.2 Satz 1 EEG stellt diese Abnahmepflicht unter den Vorbehalt der technischen Eignung des Stromnetzes. Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes m&ouml;glich wird; in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zum unverz&uuml;glichen Ausbau verpflichtet (&sect; 4 Abs. 2 Satz 2 EEG). Die Vorschrift enth&auml;lt demnach eine Pflicht des Netzbetreibers zu einem Netzausbau, sofern ihm dieser wirtschaftlich zumutbar ist. Auf welche Weise der Ausbau erfolgt, regelt die Vorschrift nicht. So kann der Netzbetreiber sowohl das bestehende Stromnetz erneuern als auch das Netz durch neue Stromleitungen erweitern, um im Ergebnis die Aufnahme- und Transportkapazit&auml;t des Stromnetzes zu erh&ouml;hen. Der Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit regelt mit anderenWorten nicht, ob eine Ert&uuml;chtigung oder aber ein Neubau von Leitungen geboten ist.&nbsp; Dies steht allein im Ermessen des Netzbetreibers. Der Vorbehalt hat demnach allein die Funktion, die Ausbaupflicht des Netzbetreibers im Sinne einer Mindestverpflichtung zu begrenzen. Diese Begrenzung ist bereits aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzips geboten. F&uuml;r die Erforderlichkeit eines Leitungsneubaus und eine zwingende diesbez&uuml;gliche Begrenzung durch den Gesetzgeber lassen sich dem Vorbehalt keine Anhaltspunkte entnehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des &sect; 13 Abs. 2 Satz 3 EEG. Danach kann der Netzbetreiber die auf ihn entfallenen notwendigen Kosten f&uuml;r den Ausbau des Stromnetzes bei der Ermittlung des Netznutzungsentgeltes in Ansatz bringen. Die f&uuml;r die Regulierung zust&auml;ndige Bundesnetzagentur hat hierbei zu pr&uuml;fen, ob die vom Netzbetreiber in Rechnung gestellten Kosten tats&auml;chlich notwendig waren. Insoweit kann auch die Frage relevant werden, ob kosteng&uuml;nstigere Alternativen bestanden. Ist dies nach Auffassung der Bundesnetzagentur der Fall, sind diese Kosten nicht ausgleichspflichtig und m&uuml;ssen daher allein vom Netzbetreiber getragen werden. Es handelt sich demnach um eine Regelung, die allein die Kostenabw&auml;gung betrifft. Schon aus diesem Grunde enth&auml;lt sie keine gesetzliche Begrenzung f&uuml;r Leitungsneubauten als solche und deren Planrechtfertigung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Die Auslegung des Vorbehalts der wirtschaftlichen Zumutbarkeit als starre Beschr&auml;nkung der Einspeisemenge w&uuml;rde im &Uuml;brigen auch den &sect;&sect; 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 EEG widersprechen. Die Auslegung f&uuml;hrt nicht nur zu einer Relativierung der vorrangigen Abnahme- und &Uuml;bertragungspflicht der Netzbetreiber in &sect; 4 Abs. 1 Satz 1 EEG. Sie l&auml;sst sich auch nicht mit &sect; 1 Abs. 2 EEG vereinbaren, nach dem der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung auf mind. 12,5% bzw. 20% erh&ouml;ht werden soll. Ein faktisches Wahlrecht f&uuml;r den Netzbetreiber zwischen Netzausbau und Leistung von Schadensersatz w&uuml;rde den Anteil gerade nicht erh&ouml;hen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>bb) </em>Denkbare Unw&auml;gbarkeiten und Verz&ouml;gerungen bei dem Ausbau der offshore-Windenergieanlagen d&uuml;rften die Erforderlichkeit des Netzausbaus nicht durchgreifend in Frage stellen. Die Notwendigkeit eines Netzkapazit&auml;tsausbaus bleibt hiervon unber&uuml;hrt, sondern w&uuml;rde sich allenfalls zeitlich verz&ouml;gern. Die Planrechtfertigung f&uuml;r das Planvorhaben w&uuml;rde nur dann entfallen, wenn es sich um eine verfr&uuml;hte bzw. unzul&auml;ssige Vorratsplanung handelte. Die Rechtsprechung pr&uuml;ft dies regelm&auml;&szlig;ig an den 10- Jahresfristen, die in den Fachplanungsgesetzen (hier &sect; 43c Nr. 1 EnWG) f&uuml;r das Au&szlig;erkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses vorgesehen sind. Eine Vorratsplanung liegt nur vor, wenn mit dem Beginn der Durchf&uuml;hrung des Vorhabens nicht innerhalb der Frist begonnen werden soll. Angesichts der langen Dauer der Planverfahren und ggf. von Gerichtsverfahren wird eine solche Vorratsplanung regelm&auml;&szlig;ig nicht nachzuweisen sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>cc) </em>&Auml;hnlich sind aus rechtlicher Sicht bestehende &Uuml;berlegungen zur Einf&uuml;hrung eines vollst&auml;ndig neuen H&ouml;chstleitungsnetzes (sog. offshore-Overlaynetz) zu bewerten. Dies w&auml;re f&uuml;r die Planrechtfertigung nur dann beachtlich, wenn sich der Aufbau gro&szlig;er Windenergie-Erzeugungsleistungen vor den K&uuml;sten derart verz&ouml;gern w&uuml;rde, dass selbst f&uuml;r eine &Uuml;bergangszeit die Erh&ouml;hung der Transportkapazit&auml;t des 380 kV-Leitungsnetzes nicht erforderlich w&auml;re, sondern vielmehr sofort ein europ&auml;isches offshore-Overlaynetz installiert werden m&uuml;sste. Solche &Uuml;berlegungen stehen aber erst ganz am Anfang und sind Zukunftsperspektiven, die die Erforderlichkeit einer &ndash; zumindest &ndash; zwischenzeitlichen Erh&ouml;hung der Transportkapazit&auml;t durch die geplanten Ma&szlig;nahmen nicht durchgreifend in Frage stellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>dd) </em>M&ouml;gliche Abstriche an die Versorgungssicherheit beim Abtransport von Windenergie durch sog. vermaschte Systeme (Verlegung zus&auml;tzlicher Leitungen in ein Ringnetz zur Absicherung gegen Leitungsausf&auml;lle) stellen die Planrechtfertigung ebenfalls nicht in Frage. Gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 1 EnWG ist der Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes u. a. eine m&ouml;glichst sichere Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizit&auml;t. Das Gesetz differenziert nicht zwischen verschiedenen Stromarten und den hierf&uuml;r erforderlichen Energieleitungen und Netzen. Reduzierungen des Sicherheitsstandards sind daher von vornherein nur dann m&ouml;glich, wenn die Versorgungssicherheit technisch weiterhin gew&auml;hrleistet ist. In der Praxis wird als anerkannter Stand der Technik das sog. (n-1)-Sicherheitskriterium angewandt, das auch durch die Gerichte anerkannt ist. Ein Abgehen von dem (n-1)-Kriterium d&uuml;rfte schon wegen &sect; 49 Abs. 1 EnWG nicht m&ouml;glich sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>ee) </em>Die Erforderlichkeit der geplanten Dimensionierung eines Leitungsbauvorhabens (2- oder 4-Systeme) betrifft nicht die Erforderlichkeit des Planvorhabens, sondern die konkrete Dimensionierung und damit eine Frage der planerischen Abw&auml;gung. Die Dimensionierung des Leitungsvorhabens muss grunds&auml;tzlich dem prognostizierten Bedarf entsprechen. Dabei hat der Vorhabentr&auml;ger auch im Sinne des Vorsorgeprinzips zu ber&uuml;cksichtigen, dass ein weiterer Ausbau in wenigen Jahren, evtl. auf weiteren &nbsp;Trassen, vermieden werden sollte. Sofern daher absehbar ist, dass die bei der Planung zugrunde gelegte Kapazit&auml;t in Zukunft zur Verf&uuml;gung stehen muss, begegnet die Dimensionierung keinen durchgreifenden Bedenken. Hierbei k&ouml;nnen auch zus&auml;tzliche &Uuml;bertragungskapazit&auml;ten durch die Schaffung neuer Umspannwerke etc. ber&uuml;cksichtigt werden. Grundlage hierf&uuml;r ist die Bedarfsprognose des &Uuml;bertragungsnetzbetreibers. Dies muss in den Planunterlagen hinreichend technisch erl&auml;utert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Schutz vor unzumutbaren Immissionen </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Schutz vor unzumutbaren Immissionen f&uuml;r die in der n&auml;heren Umgebung der Leitungstrasse wohnenden Menschen wird bei Leitungsbauvorhaben regelm&auml;&szlig;ig in zweifacher Weise relevant:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>a) </em>Zum einen k&ouml;nnen bei Energiefreileitungen &ndash; insbesondere bei nasser Witterung &ndash; Entladungsger&auml;usche (sog. Coronager&auml;usche) auftreten. Insbesondere in Kombination mit ung&uuml;nstigen Windverh&auml;ltnissen d&uuml;rften solche Ger&auml;usche nicht mehr als geringf&uuml;gig anzusehen sein, so dass sie grunds&auml;tzlich abw&auml;gungserheblich sind . F&uuml;r die Bewertung solcher Ger&auml;usche findet grunds&auml;tzlich das Regelwerk der TA L&auml;rm Anwendung. Regelm&auml;&szlig;ig werden allerdings die in Ziffer 6.1 TA L&auml;rm genannten Immissionsrichtwerte &ndash; auch unter Ber&uuml;cksichtigung der Ausnahmen f&uuml;r seltene Ereignisse (Ziffern 6.3 und 7.2 TA L&auml;rm) &ndash; nicht &uuml;berschritten werden. Hierbei ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass schon bei der Festlegung der Grobtrassierung im Raumordnungsverfahren Ber&uuml;cksichtigung findet, dass ein ausreichend gro&szlig;er Mindestabstand zur n&auml;chstgelegenen Wohnbev&ouml;lkerung (meist mehr als 100 m) besteht. Ferner verlaufen Energiefreileitungen &uuml;berwiegend im Au&szlig;enbereich (&sect; 35 BauGB), so dass nach der Rechtsprechung die Schutzw&uuml;rdigkeit relevanter Immissionsorte ohnehin gemindert ist. F&uuml;r Wohngeb&auml;ude im Au&szlig;enbereich h&auml;lt die gefestigte Rechtsprechung die L&auml;rmimmissionen dann f&uuml;r zumutbar, wenn der Immissionsrichtwert f&uuml;r Dorf- und Mischgebiete (tags 60 dB[A]/nachts 45 dB[A]) eingehalten ist. Befinden sich die Wohngeb&auml;ude in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und damit im bauplanungsrechtlichen Innenbereich (&sect;&sect; 30, 34 BauGB), ist nach der Rechtsprechung die Zumutbarkeitsschwelle ebenfalls reduziert, so dass die Betroffenen nicht die Einhaltung der Immissionsrichtwerte eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets verlangen k&ouml;nnen. Vielmehr sind dann Zwischenwerte zu bilden, deren &auml;u&szlig;erste Grenze wiederum die Immissionsrichtwerte f&uuml;r Dorf- und Mischgebiete darstellen.</p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>b) </em>Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht relevant sind weiter die von Energiefreileitungen ausgehenden elektromagnetischen Felder. Anders als bei den vielfach umstrittenen Mobilfunkanlagen handelt es sich bei Hochspannungsnetzen um Niederfrequenzanlagen. Der Verordnungsgeber hat mit der Verordnung &uuml;ber elektromagnetische Felder vom 16.12.1996 (26. BImSchV) hierf&uuml;r ein verbindliches Regelwerk geschaffen, bei dessen Beachtung und Einhaltung der dort geregelten Grenzwerte f&uuml;r die elektrische Feldst&auml;rkung und die magnetische Flussdichte sch&auml;dliche Umweltauswirkungen i. S. von &sect; 3 Abs. 1 BImSchG nicht zu bef&uuml;rchten sind. Regelm&auml;&szlig;ig werden die in Anhang 2 zur 26. BImSchV f&uuml;r Niederfrequenzanlagen festgelegten Grenzwerte bei Weitem nicht erreicht. Von Einwenderseite wird daher h&auml;ufig vorgetragen, dass die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte &uuml;berholt seien. In der fachplanungsrechtlichen Rechtsprechung hat dieser Einwand bislang keinen Widerhall gefunden. Das BVerfG hat die Grenzwerte verfassungsrechtlich nicht beanstandet, da nicht erkennbar sei, dass sie die menschliche Gesundheit v&ouml;llig unzureichend sch&uuml;tzten. Es sei vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht k&ouml;nne derzeit nicht festgestellt werden, da nicht evident sei, dass eine urspr&uuml;nglich rechtm&auml;&szlig;ige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Kenntnisse oder einer ver&auml;nderten Situation verfassungsrechtlich untragbar sei . Die Strahlenschutzkommission ist erst j&uuml;ngst zu der Erkenntnis gekommen, dass auch nach Auswertung der neueren wissenschaftlichen Literatur keine wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf m&ouml;gliche Beeintr&auml;chtigungen der Gesundheit durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder vorliegen, die ausreichend belastungsf&auml;hig w&auml;ren, um eine Ver&auml;nderung der bestehenden Grenzwertregelung der 26. BImSchV zu rechtfertigen. Entsprechendes gelte f&uuml;r verringerte Vorsorgewerte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Eingriffsregelung (&sect; 18 ff. BNatSchG) </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><em>a) </em>Die Errichtung von Energiefreileitungen ist regelm&auml;&szlig;ig mit einem Eingriff in Natur und Landschaft i. S. von &sect; 18 Abs. 1 BNatSchG verbunden. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Errichtung der notwendigen Tr&auml;germasten als auch im Hinblick auf die Beeintr&auml;chtigung des Landschaftsbildes durch die Masten sowie die Tr&auml;gerseile. Teilweise haben die L&auml;nder dies auch ausdr&uuml;cklich gesetzlich bestimmt (s. etwa &sect; 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NatSchG BW, &sect; 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 lit. e) HmbNatSchG, &sect; 14 Abs. 2 Nr. 13 LNatG M-V). Solche unvermeidbaren Eingriffe sind vorrangig durch geeignete Ausgleichs- oder Ersatzma&szlig;nahmen im Naturraum zu kompensieren. F&uuml;r den unwahrscheinlichen Fall, dass dies nicht m&ouml;glich ist, bedarf es einer Abw&auml;gung zwischen den Interessen, die mit der Verwirklichung des Freileitungsvorhabens verbunden sind, und den Naturschutzinteressen. Die meisten L&auml;nder sehen ferner die M&ouml;glichkeit der Zahlung eines Ersatzgeldes vor. Das Bundesnaturschutzgesetz und die Naturschutzgesetze der L&auml;nder enthalten f&uuml;r das von der Planfeststellungsbeh&ouml;rde zugrunde gelegte Kompensationskonzept keine n&auml;heren Vorgaben. Die Rechtsprechung verlangt insoweit lediglich ein fachlich vertretbares und insbesondere nachvollziehbares Modell . F&uuml;r den bei Freileitungen regelm&auml;&szlig;ig im Vordergrund stehenden Ausgleich f&uuml;r Beeintr&auml;chtigungen des Landschaftsbildes hat etwa <em>Nohl </em>einModell entwickelt, das speziell die Eigenart mastenartiger Eingriffe und deren Fernwirkungen bewertet. Hierzu werden zwei bzw. drei visuelle Wirkzonen um die Maststandorte gebildet, sodann f&uuml;r die gebildeten &auml;sthetischen Raumeinheiten die erheblichen Beeintr&auml;chtigungen und der Kompensationsumfang mit Hilfe eines Kompensationsfl&auml;chenfaktors ermittelt.</p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>b) </em>Relevant wird beim Freileitungsbau regelm&auml;&szlig;ig auch die Frage, ob nach dem Bundeswaldgesetz bzw. den Forstgesetzen der L&auml;nder daneben eine Waldumwandlungsgenehmigung mit der &nbsp;Folge einer forstwirtschaftlichen Kompensation erforderlich ist. Die Umwandlungsgenehmigung wird von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses (&sect; 43 Satz 5 VwVfG i.V. m. &sect;75 Abs.1 Satz 1 2. Halbs. VwVfG) umfasst, so dass die Planfeststellungsbeh&ouml;rde lediglich zu pr&uuml;fen hat, ob die materiellen Voraussetzungen f&uuml;r die Waldumwandlung gegeben sind. Gem&auml;&szlig; &sect; 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG und den entsprechenden Landesvorschriften darf Wald nur mit der Genehmigung der nach Landesrecht zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes &uuml;berwiegend im &ouml;ffentlichen Interesse liegt (&sect; 9 Abs. 1 Satz 3 BWaldG). Die Forstgesetze der L&auml;nder sehen zumeist erg&auml;nzend vor, dass die nachteiligen Wirkungen der Umwandlung durch Erstaufforstungen anderer Grundst&uuml;cke oder durch Zahlung einer Walderhaltungsabgabe auszugleichen sind. Oftmals im Streit steht hier die Frage, in welchem Umfang eine Waldumwandlung erfolgt. Dass eine solche Umwandlung f&uuml;r die Maststandorte gegeben ist, d&uuml;rfte unstreitig sein. Schwieriger zu beurteilen ist die Frage, ob dies auch f&uuml;r den Bereich gilt, in dem nach den einschl&auml;gigen technischen Regelwerken Wuchsh&ouml;henbeschr&auml;nkungen f&uuml;r Geh&ouml;lzpflanzen (sog. Sicherungsstreifen) bestehen. Dieser Bereich muss zumeist nicht zwingend gerodet werden, sondern die vorhandenen Stockpflanzen d&uuml;rfen lediglich eine bestimmte Mindesth&ouml;he nicht &uuml;berschreiten und m&uuml;ssen daher regelm&auml;&szlig;ig gestutzt werden. Die Frage ist in der Rechtsprechung bislang noch nicht hinreichend gekl&auml;rt. Die besseren Gr&uuml;nde sprechen daf&uuml;r, eine Waldumwandlung f&uuml;r den Sicherungsstreifen zu verneinen. Die Nutzungsart Wald bleibt trotz der Wuchsh&ouml;henbeschr&auml;nkungen aufrechterhalten. Gem&auml;&szlig; &sect; 2 Abs. 1 BWaldG ist Wald jede mit Forstpflanzung bestockte Grundfl&auml;che. Dass die B&auml;ume bzw. Str&auml;ucher im Bereich des Sicherungsstreifens nicht den gleichen forstwirtschaftlichen Ertrag bringen wie sonstige Forstpflanzen, ist unbeachtlich, solange die Funktion des Waldes erhalten bleibt. Zur Vermeidung der schwierigen Abgrenzungsfragen haben die L&auml;nder teilweise in ihren Forstgesetzen geregelt, dass die Errichtung von Freileitungen keiner Waldumwandlung bedarf (so etwa &sect; 9 Abs. 7 Satz 1 LWaldG BW, &sect;8 Abs.8 Satz 1 S&auml;chsWaldG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>c) </em>Unabh&auml;ngig davon ist das Verh&auml;ltnis der naturschutzrechtlichen Regelung zur forstwirtschaftlichen Kompensation in Folge einerWaldumwandlung zumeist in den L&auml;ndern ungeregelt. Soweit die L&auml;nder nicht ausdr&uuml;cklich eine Anrechnung der einen Kompensationsverpflichtung auf die andere geregelt haben (s. etwa &sect; 4a Abs.8 LG NRW, &sect;9 Abs.2 Satz 1 LWaldG SH), wird sich dieses Ergebnis im Wege der Auslegung ergeben. Im Ergebnis d&uuml;rfte unbestritten sein, dass f&uuml;r die Verwirklichung des Freileitungsvorhabens kein doppelter Kompensationsaufwand zu veranschlagen ist. Vielmehr findet eine wechselseitige Verrechnung statt. Die Rechtsprechung neigt insoweit zu einem Vorrang der forstwirtschaftlichen Kompensation und greift auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nur bei weitergehenden Regelungen (z. B. bei Eingriffen in im Wald gelegene Biotope) zur&uuml;ck.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>4. Beeintr&auml;chtigung von Natura-2000-Gebieten </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Auf Grund der Errichtung von Energiefreileitungen im Au&szlig;enbereich ist es oftmals vermeidbar, dass die Trasse in der N&auml;he von Natura-2000-Gebieten verl&auml;uft bzw. diese durchkreuzt. Hier stellt sich dann die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche Beeintr&auml;chtigung i. S. von &sect; 34 Abs. 1 BNatSchG vorliegt. In aller Regel wird es zu vermeiden sein, dass Maststandorte unmittelbar in den Natura-2000-Gebieten errichtet werden. Ein direkter Fl&auml;chenverlust ist daher nicht zu bef&uuml;rchten. Allerdings k&ouml;nnen auch mittelbare Beeintr&auml;chtigungen erheblich sein mit der Folge, dass eine Abweichungspr&uuml;fung i. S. von &sect; 34 Abs. 3 BNatSchG erforderlich wird. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn ein gesch&uuml;tztes Vogelschutzgebiet vorliegt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die V&ouml;gel etwa durch Kollisionen mit den Tr&auml;gerseilen sterben. Entsprechendes kann f&uuml;r charakteristische Arten eines Lebensraumtypus im FFH-Gebiet gelten. Diese Folgewirkungen eines Freileitungsvorhabens m&uuml;ssen im Rahmen der Vertr&auml;glichkeitspr&uuml;fung sorgf&auml;ltig unter Ber&uuml;cksichtigung der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse untersucht werden. Solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass gesch&uuml;tzte V&ouml;gel in hoher Anzahl mit der Freileitung kollidieren, wird man das vom BVerwG geforderte Fehlen vern&uuml;nftiger Zweifel an der Wirksamkeit des Schutzkonzepts verneinen und erhebliche Beeintr&auml;chtigungen bejahen m&uuml;ssen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Freileitungsvorhaben unzul&auml;ssig ist. Gem&auml;&szlig; &sect; 34 Abs. 3 BNatSchG kann die Planfeststellungsbeh&ouml;rde durch eine Abweichungsentscheidung das Vorhaben gleichwohl zulassen. Hierf&uuml;r ist erforderlich, dass zwingende Gr&uuml;nde des &uuml;berwiegenden &ouml;ffentlichen Interesses f&uuml;r das Vorhaben sprechen und keine zumutbaren Alternativen vorliegen. Die Errichtung einer Freileitung zur Schlie&szlig;ung einer Versorgungsl&uuml;cke oder zur Sicherung der Energieversorgung dient der Daseinsvorsorge und damit zugleich sozialen und wirtschaftlichen Interessen. In der notwendigen Abw&auml;gung mit dem Integrit&auml;tsinteresse des FFH-Gebiets ist auch zu ber&uuml;cksichtigen, dass es sich bei dem Freileitungsvorhaben um ein vorrangiges Vorhaben von gemeinsamem Interesse i. S. der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG handelt. Als zumutbare Variante scheiden die sog. Nullvariante und die Erdverkabelung aufgrund ihrer zumeist weitergehenden Belastungen f&uuml;r das FFH-Gebiet und den deutlichen finanziellen Mehrkosten (s. n&auml;her unter e), bb)) aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>5. Artenschutz </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Bau von Energiefreileitungen wirft in aller Regel auch die Frage auf, ob artenschutzrechtliche Verbote gem&auml;&szlig; &sect; 42 BNatSchG erf&uuml;llt werden. Hier wird etwa die Frage relevant, ob ein Kollisionsrisiko von V&ouml;geln (z. B. Kraniche, St&ouml;rche, Wildg&auml;nse, Greifv&ouml;gel, Eulen) besteht und damit das T&ouml;tungsverbot des &sect; 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erf&uuml;llt wird. F&uuml;r Flederm&auml;use wird ein Kollisionsrisiko regelm&auml;&szlig;ig schon aufgrund deren Ultraschallortung ausgeschlossen sein. Das BVerwG hat j&uuml;ngst f&uuml;r den Stra&szlig;enbau entschieden, dass eine Verletzung des T&ouml;tungsverbots nur dann gegeben ist, wenn das Kollisionsrisiko im Stra&szlig;enverkehr f&uuml;r die gesch&uuml;tzten Tiere unter Ber&uuml;cksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsma&szlig;nahmen signifikant erh&ouml;ht wird. Andernfalls w&uuml;rde das T&ouml;tungsverbot zu einem unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Planungshindernis f&uuml;hren. Eine solche Risikoerh&ouml;hung wird etwa bei einer bereits bestehenden Freileitung ausgeschlossen sein, da hier ein zus&auml;tzlicher Barriereeffekt durch die Masten und die Leitungsseile nicht auftritt. F&uuml;r Freileitungen kommt im &Uuml;brigen als Schadensvermeidungsma&szlig;nahme die Anbringung sog. Vogelmarker an den Erdseilen in sensiblen Abschnitten (z. B. Rastgebiete, Gew&auml;sser; Vogelzuggebiete) in Betracht, die nach gesicherten naturschutzfachlichen Erkenntnissen zu einer deutlichen Reduzierung des Anflugrisikos f&uuml;r gef&auml;hr dete Vogelarten (bis zu 90%) f&uuml;hrt und damit dem Bereich des allgemeinen Lebensrisikos zuzuordnen ist. F&uuml;r die Errichtung von Mittelspannungsleitungen (10&ndash;60 kV-Leitungen) bestimmt &sect; 53 Satz 1 BNatSchG ferner, dass die Masten und technischen Bauteile so konstruktiv ausgef&uuml;hrt werden m&uuml;ssen, dass V&ouml;gel gegen Stromschlag gesch&uuml;tzt sind. Die technischen Einzelheiten ergeben sich aus der DIN-EN 50 341. F&uuml;r Hoch- und H&ouml;chstspannungsmasten gilt die Norm nicht unmittelbar. Aufgrund einer abweichenden Konstruktion (gr&ouml;&szlig;ere Abst&auml;nde zwischen stromf&uuml;hrenden Leitungen und geerdeten Bauteilen; L&auml;nge der Isolatoren) ist die Gefahr eines Stromschlags f&uuml;r die V&ouml;gel hier gering. Die Kollisionsgefahr geht hier allein vom Erdseil aus. In der Bauphase (Errichtung der Tr&auml;germasten und Einrichtung des Schutzstreifens) kann es je nach Einzelfall zu einem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhest&auml;tten bzw. zu einer St&ouml;rung von besonders gesch&uuml;tzten Arten kommen (&sect; 42 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG). Eine erhebliche St&ouml;rung i. S. einer Verschlechterung der lokalen Population kann etwa durch Bauzeitbeschr&auml;nkungen w&auml;hrend der Brutzeit und eine &ouml;kologische Baubegleitung vermieden werden. Ein Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhest&auml;tten ist &uuml;berdies nur relevant, wenn die &ouml;kologische Funktion im r&auml;umlichen Zusammenhang nicht mehr gew&auml;hrleistet w&auml;re (&sect; 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG). Oftmals wird die M&ouml;glichkeit bestehen, etwa geeignete H&ouml;hlenb&auml;ume im Schutzstreifen oberhalb der H&ouml;hlen zu stutzen. Hierbei handelt es sich um eine vorgezogene Ausgleichsma&szlig;nahme i. S. von &sect;42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<strong>6. Alternativenpr&uuml;fung </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><em>a) Allgemeines </em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Alternativenpr&uuml;fung ist Bestandteil der planerischen Abw&auml;gung. Nach der Rechtsprechung m&uuml;ssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen ermittelt, bewertet und untereinander abgewogen werden. Die Alternativenwahl ist jedoch erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugsw&uuml;rdige L&ouml;sung h&auml;tte aufdr&auml;ngen m&uuml;ssen oder wenn der Planfeststellungsbeh&ouml;rde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Die Bewertung der privaten und &ouml;ffentlichen Belange und ihre Gewichtung im Verh&auml;ltnis untereinander macht das Wesen der Planung als eine im Kern politische Entscheidung aus, die gerichtlich nur auf die Einhaltung rechtlicher Schranken &uuml;berpr&uuml;fbar ist. F&auml;lle, in denen eine Planfeststellung wegen einer unzureichenden Alternativenpr&uuml;fung gerichtlicherseits aufgehoben wurde, sind selten. Die Rechtsprechung betont stets, hierf&uuml;r reiche es nicht aus, wenn man &uuml;ber die planfestgestellte L&ouml;sung so oder anders denken k&ouml;nne oder wenn auch eine andere L&ouml;sung in Betracht gekommen und gleichfalls planfeststellungsf&auml;hig gewesen w&auml;re. Der planerische Gestaltungsspielraum ist nach der Rechtsprechung vielmehr erst dann &uuml;berschritten, wenn die planfestgestellte L&ouml;sung bei objektiver Betrachtung im Vergleich zu anderen planfeststellungsf&auml;higen L&ouml;sungsm&ouml;glichkeiten schlicht unvertretbar ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>b) Alternative Erdkabel</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>&nbsp;</em>Als vorzugsw&uuml;rdige Alternative zu Freileitungen wird in Planfeststellungsverfahren von Einwenderseite immer wieder eine Erdkabell&ouml;sung genannt. Die Vorteile scheinen auf der Hand zu liegen, da ein solches Erdkabel unter der Erdoberfl&auml;che verl&auml;uft und damit das Landschaftsbild nicht beeintr&auml;chtigt wird. Zudem wird die von einem Erdkabel ausgehende Strahlung von der Bev&ouml;lkerung offenkundig nicht als vergleichbar bedrohlich empfunden wie bei einer Freileitung. Gegen eine Erdkabell&ouml;sung sprechen gleichwohl aus heutiger Sicht mehrere Gr&uuml;nde: Die Verlegung eines Erdkabels f&uuml;hrt zun&auml;chst zu deutlich h&ouml;heren Kosten als die Errichtung einer Freileitung. Dies ergibt sich daraus, dass die Verlegung des Erdkabels deutlich aufwendiger ist. Zudem sind die Unterhaltungskosten deutlich h&ouml;her. Nach Auffassung der Bundesnetzagentur k&ouml;nnen diese Mehrkosten vom Netzbetreiber auch nicht auf die Nutzer umgelegt werden, so dass die Mehrkosten vom Vorhabentr&auml;ger zu tragen sind. Im Falle von Leitungsausf&auml;llen, die aufgrund einer h&ouml;heren St&ouml;ranf&auml;lligkeit durchaus relevant sind, f&auml;llt das Erdkabel &uuml;ber einen deutlich l&auml;ngeren Zeitraum aus. Die Lebensdauer von Erdkabeln ist mit 20 Jahren zudem geringer als bei Freileitungen. Auch aus umweltrechtlicher Sicht f&auml;llt die Bilanz nicht eindeutig f&uuml;r das Erdkabel aus. Den unbestritten geringeren Beeintr&auml;chtigungen des Landschaftsbildes steht ein deutlich weitergehender Eingriff in die Natur w&auml;hrend der Bauphase gegen&uuml;ber. Die Trasse ist mit bis zu 30 m deutlich gr&ouml;&szlig;er, da f&uuml;r Wartungsarbeiten ein separater Schacht errichtet werden muss. Zudem erw&auml;rmt sich &uuml;ber dem verlegten Erdkabel der Boden stark an, so dass die Bodenfeuchtigkeit abnimmt und sich die Vegetation vollst&auml;ndig ver&auml;ndert (z. B. Austrocknung von Mooren). Die Durchquerung von FFH-Gebieten ist aufgrund des Fl&auml;chenverlustes als regelm&auml;&szlig;ig erheblich anzusehen mit der Folge der zwingenden Notwendigkeit einer Abweichungsentscheidung nach &sect; 34 Abs. 3 BNatSchG (wobei dann zu pr&uuml;fen w&auml;re, ob die Freileitung nicht aus FFH-rechtlicher Sicht die zumutbare und damit zwingend vorzuziehende Alternative ist). Aus technischer Sicht ist die Errichtung von sog. Muffenbauwerken in Abst&auml;nden von 500 bis 700 m notwendig, die gleichsam das Landschaftsbild zu beeintr&auml;chtigen verm&ouml;gen. Hinzu kommt, dass ein Erdkabel &uuml;ber lange Strecken jedenfalls f&uuml;r die Hochspannungsebene nicht dem derzeitigen anerkannten Stand der Technik entspricht. Ein solches Erdkabel existiert derzeit nur in Berlin; belastbare Langzeiterfahrungen hierzu fehlen bislang. Das Erdkabel kommt als Alternative &ndash; wenn &uuml;berhaupt &ndash; demnach von vornherein allenfalls in besonderen Situationen in Betracht (z. B. aus naturschutzfachlicher Sicht besonders schutzw&uuml;rdige Gegenden, die durch eine Freileitung unwiderbringlich zerst&ouml;rt w&uuml;rden). Dann sind auch die z.T. bestehenden technischen Schwierigkeiten zu beachten, die bei einem Wechsel zwischen Freileitung und Erdkabel auftreten (z. B. erh&ouml;hte Spannungsverluste). Das Erdkabel wird sich daher in den seltensten F&auml;llen als eindeutig vorzugsw&uuml;rdige L&ouml;sung der Planfeststellungsbeh&ouml;rde aufdr&auml;ngen m&uuml;ssen. In der Rechtsprechung ist die Entscheidung des Vorhabentr&auml;gers f&uuml;r eine Freileitung und gegen ein Erdkabel bislang allein schon wegen der deutlich h&ouml;heren Kosten nicht beanstandet worden.</p>
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<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Von Betroffenenseite wird gegen Energiefreileitungen oftmals eingewandt, die vom Vorhabentr&auml;ger vorgenommene Alternativenpr&uuml;fung sei unzureichend, da keine Kosten-Nutzen-Analyse unter Einbeziehung der sozialen bzw. externen Kosten erfolgt sei. Als solche sozialen Kosten werden namentlich die Verz&ouml;gerungskosten angesehen, die aufgrund des Widerstands in der Bev&ouml;lkerung und der zumeist angestrengten Klageverfahren gegen Freileitungen &nbsp;gegen&uuml;ber einem Erdkabel entst&auml;nden. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus nationalem Recht noch aus Gemeinschaftsrecht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&sect; 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG begr&uuml;ndet in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung keine Pflichten zur Pr&uuml;fung von Vorhabenalternativen oder anderweitigen L&ouml;sungsm&ouml;glichkeiten. Ma&szlig;geblich ist insoweit allein das Fachrecht. Daneben enthalten die Vorschriften des UVPG auch keine Verpflichtung, soziale Vermeidungskosten in einen etwaigen Kostenvergleich einzubeziehen. Ein solches Erfordernis ergibt sich auch nicht aus dem Fachplanungsrecht. Es ist nicht abw&auml;gungsfehlerhaft, wenn eine Planfeststellungsbeh&ouml;rde ihre Entscheidung auf der Grundlage eines Kostenvergleichs trifft, der &bdquo;soziale Vermeidungskosten&ldquo; (Dauer von Rechtschutzverfahren etc.) unber&uuml;cksichtigt l&auml;sst. Die wirtschaftliche Tragf&auml;higkeit des Planvorhabens ist vielmehr in erster Linie eine Frage, die der Vorhabentr&auml;ger zu beantworten hat und die sich einer Einsch&auml;tzung durch die Planfeststellungsbeh&ouml;rde entzieht. Es ist im &Uuml;brigen auch nicht ersichtlich, wie etwa Widerst&auml;nde der Bev&ouml;lkerung gegen eine bestimmte Trassenalternative monetarisiert werden k&ouml;nnen, um sie so den tats&auml;chlichen Kosten des Vorhabens gegen&uuml;berzustellen. Auch das Gemeinschaftsrecht erfordert nicht zwingend eine solche Kosten-Nutzen-Analyse. Art. 6 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG fordert f&uuml;r die Pr&uuml;fung der wirtschaftlichen Tragf&auml;higkeit zwar eine umfassende Kosten-Nutzen- Analyse, die alle Kosten und Nutzeffekte, insbesondere die mittelund/ oder langfristigen und solche, die mit Umweltaspekten, der Versorgungssicherheit und dem Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zusammenh&auml;ngen, erfasst. Hieraus folgt aber nicht die Notwendigkeit einer solch umfassenden Kosten- Nutzen-Analyse im Fachplanungsrecht. Die Entscheidung Nr. 1364/2006/EG regelt lediglich die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Projekte der Energieinfrastruktur zu einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse bestimmt werden k&ouml;nnen, die dann vorrangig durch die Mitgliedstaaten zu verwirklichen sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit &sect; 2 Abs. 1 und 2 EnLAG hat der Gesetzgeber die Einw&auml;nde in der &Ouml;ffentlichkeit aufgegriffen und den Einsatz von Erdkabel f&uuml;r vier Pilotprojekte zugelassen, um die Technik zu testen. Voraussetzung ist, dass ein Mindestabstand zu Wohngeb&auml;uden (400m im Innenbereich/200m im Au&szlig;enbereich) eingehalten wird. Die Mehrkosten werden auf alle &Uuml;bertragungsnetzbetreiber umgelegt (&sect; 2 Abs. 4 Satz 3 EnLAG). &sect;2 EnLAG enth&auml;lt damit eine Option f&uuml;r den Vorhabentr&auml;ger, anstelle einer Freileitung ein Erdkabel zu errichten; verpflichtet ist er hierzu nicht. Auswirkungen auf die Alternativenpr&uuml;fung hat die Regelung ebenfalls nicht. Die Planfeststellungsbeh&ouml;rde kann eine beantragte Freileitung auf den Pilotprojekten nicht mit dem Argument ablehnen, der Gesetzgeber habe hier eine Entscheidung zugunsten der Errichtung eines Erdkabels getroffen. Vielmehr muss sie weiterhin ergebnisoffen und ohne gesetzliche Gewichtungsvorgaben pr&uuml;fen, ob das Erdkabel gegen&uuml;ber der beantragten Freileitung die eindeutig vorzugsw&uuml;rdige L&ouml;sung ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>c) Ma&szlig;nahmen zur Netzoptimierung und Netzverst&auml;rkung </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Der Vorhabentr&auml;ger muss stets pr&uuml;fen, ob anstelle des Leitungsneubaus nicht die Ert&uuml;chtigung bestehender Leitungen durch Ma&szlig;nahmen der Netzoptimierung und Netzverst&auml;rkung (z. B. Freileitungsmonitoring, Hochtemperaturseile) m&ouml;glich ist. Sofern dies der Fall ist, ist der geplante Ausbau nicht erforderlich (Verwirklichung der sog. &bdquo;Null-Variante&ldquo;). Allerdings wird sich hierbei vorrangig die Frage stellen, ob solche Ma&szlig;nahmen &uuml;berhaupt dem Stand der Technik entsprechen. Gem&auml;&szlig; &sect; 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gew&auml;hrleistet ist; dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Soweit sich solche Ma&szlig;nahmen nicht als die anerkannten Regeln der Technik entsprechend erweisen, d&uuml;rfen und m&uuml;ssen sie von vornherein vom Vorhabentr&auml;ger unber&uuml;cksichtigt gelassen werden. Erfahrungen mit einem Freileitungsmonitoring bestehen in Deutschland erst sehr begrenzt. Es ist bislang nur in Feldversuchen f&uuml;r 110 kV-Freileitungen erprobt worden. F&uuml;r andere Hochspannungsebenen laufen lediglich Vorbereitungsarbeiten. Die Frage, ob die gefundenen Ergebnisse ohne weiteres auf andere Spannungsebenen &ndash; etwa auf 220 kV- oder 380 kV-Freileitungen &ndash; &uuml;bertragbar sind, kann derzeit wissenschaftlich noch nicht verl&auml;sslich bejaht werden. Das Freileitungsmonitoring ist daher keine sich aufdr&auml;ngende Vorzugsl&ouml;sung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weiter ist stets zu fragen, ob sich die vom Vorhabentr&auml;ger mit dem Planvorhaben verfolgten Ziele ohne Abstriche mit den Ma&szlig;nahmen der Netzoptimierung und Netzverst&auml;rkung verwirklichen lassen. Sofern etwa die Ma&szlig;nahmen nicht zu einer vergleichbaren Kapazit&auml;tserh&ouml;hung f&uuml;hren, macht dies das Planvorhaben nicht entbehrlich und kommt die &bdquo;Null-Variante&ldquo; von vornherein nicht in Betracht. Sofern als Ma&szlig;nahme der Netzverst&auml;rkung ein Parallelneubau zu einer bereits vorhandenen Freileitung denkbar ist, ist zu pr&uuml;fen, ob sich die vorgeschlagene Alternative tats&auml;chlich als eindeutig vorzugsw&uuml;rdig aufdr&auml;ngt. Einem Parallelbau kann etwa die eventuell dann erforderliche Trassenverbreitung um mind. 60 m und ein damit steigendes Konfliktpotential mit vorhandenen Siedlungen entgegenstehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Theoretisch denkbar zur Deckung des nachgewiesenen Bedarfs ist auch die Beeinflussung vorhandener Energieanlagen. So kann auch durch eine ge&auml;nderte Nutzung von Pumpspeicherwerken grunds&auml;tzlich versucht werden, die Transportkapazit&auml;t des vorhandenen Leitungsnetzes zu erh&ouml;hen. Allerdings setzt das Energiewirtschaftsgesetz solchen marktbezogenen Ma&szlig;nahmen des Netzbetreibers enge Grenzen: Gem&auml;&szlig; &sect; 12 Abs. 3 EnWG hat der Netzbetreiber die Verpflichtung, durch Bereitstellung einer entsprechenden &Uuml;bertragungskapazit&auml;t zur Versorgungssicherheit beizutragen. &sect; 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG sieht das Ergreifen marktbezogener Ma&szlig;nahmen durch den Netzbetreiber nur dann als zul&auml;ssig an, wenn die Sicherheit oder Zuverl&auml;ssigkeit des Elektrizit&auml;tsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gef&auml;hrdet oder gest&ouml;rt ist. Solche marktbezogenen Ma&szlig;nahmen sind zudem gegen&uuml;ber netzbezogenen Ma&szlig;nahmen nachrangig und m&uuml;ssen stets erforderlich sein. Dies l&auml;sst marktbezogene Ma&szlig;nahmen zur dauerhaften Erh&ouml;hung der Transportkapazit&auml;t regelm&auml;&szlig;ig als ausgeschlossen erscheinen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>III. Verfahrensfragen </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>1. Raumordnungsverfahren </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>F&uuml;r die Errichtung von Energiefreileitungen bedarf es vor dem Planfeststellungsverfahren regelm&auml;&szlig;ig der Durchf&uuml;hrung eines &nbsp;Raumordnungsverfahrens. Aufgabe des Raumordnungsverfahrens ist die Feststellung der Raumvertr&auml;glichkeit der gew&auml;hlten Energietrasse. Dabei findet unter raumordnerischen Gesichtspunkten eine umfassende Pr&uuml;fung von Trassenalternativen statt. Ma&szlig;stab sind die Grunds&auml;tze der Raumordnung wie etwa die Sicherung der Funktionsf&auml;higkeit des Naturhaushalts in unbesiedelten Gebieten (&sect; 2 Abs. 2 Nr. 1 ROG), die Vereinbarkeit der Infrastruktur mit der Siedlungs- und Freiraumstruktur (&sect; 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG), der Erhalt der Freiraumstruktur (&sect;2 Abs.2 Nr.3 ROG), der Schutz von Natur und Landschaft (&sect; 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG) etc. F&uuml;r Freileitungen im Freiraum ergibt sich hieraus zumeist ein Mindestabstand zu vorhandenen Siedlungsbereichen und ein B&uuml;ndelungsgebot mit bereits vorhandenen linienf&ouml;rmigen Infrastrukturen (Autobahnen, Schienenwege). Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird regelm&auml;&szlig;ig nicht eine bestimmte Trasse, sondern ein raumgeordneter Trassenkorridor sein, innerhalb dessen der Vorhabentr&auml;ger die Feintrassierung f&uuml;r die Erarbeitung der Planfeststellungsunterlagen vornimmt. Der Vorhabentr&auml;ger ist an den Trassenkorridor nicht gebunden. Verl&auml;sst er ihn, geht er allerdings die Gefahr ein, dass die Planfeststellungsbeh&ouml;rde den beantragten Trassenverlauf nicht als vereinbar mit den Erfordernissen der Raumordnung ansieht und das Planvorhaben ohne eine &Auml;nderung durch den Vorhabentr&auml;ger ablehnt. Die Raumordnungsbeh&ouml;rde kann in seiner Stellungnahme auch empfehlen, dass weitere Alternativen, etwa die Errichtung eines Erdkabels anstelle der beantragten Freileitung f&uuml;r bestimmte etwa aus Gr&uuml;nden der Akzeptanz in der Bev&ouml;lkerung oder aus naturschutzfachlichen Gr&uuml;nden besonders sensiblen Trassenabschnitte, gepr&uuml;ft werden. Teilweise sehen die Raumordnungspl&auml;ne der L&auml;nder entsprechende Festlegungen &ndash; zumeist in Form von Grunds&auml;tzen der Raumordnung &ndash; vor. Solche Grunds&auml;tze oder Empfehlung sind mangels bodenrechtlichen Durchgriffs der Raumordnung weder f&uuml;r den Vorhabentr&auml;ger noch f&uuml;r die Planfeststellungsbeh&ouml;rde verbindlich. In der Rechtsprechung ist gekl&auml;rt, dass das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens und die daraus resultierende landesplanerische Stellungnahme als blo&szlig;e gutachterliche &Auml;u&szlig;erung zu qualifizieren ist, die keine unmittelbare Rechtswirkung nach au&szlig;en entfaltet. Die Funktion des Raumordnungsverfahrens liegt mithin zum einen darin, auf ohnehin zu beachtende Ziele der Raumordnung aufmerksam zu machen. Zum anderen liegt sie darin, die einschl&auml;gigen sonstigen Erfordernisse der Raumordnung als Bestandteil des planerischen Abw&auml;gungsmaterials zusammenzustellen. Zugunsten betroffener Privatpersonen entfalten solche Empfehlungen keine Drittwirkung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Beschleunigtes Planfeststellungsverfahren </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>&sect; 43b Nr. 1 EnWG sieht zur Beschleunigung des Planfeststellungsverfahrens die M&ouml;glichkeit vor, dass bei bis zum Stichtag des 31.12.2010 beantragten Freileitungsvorhaben ein vereinfachtes &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligungsverfahren durchgef&uuml;hrt wird, sofern das Planvorhaben der dringlichen Verhinderung oder Beseitigung l&auml;ngerfristiger &Uuml;bertragungs-, Transport- oder Verteilungsengp&auml;ssen dient. Die &Ouml;ffentlichkeit erh&auml;lt lediglich die M&ouml;glichkeit zur &Auml;u&szlig;erung; auf die Durchf&uuml;hrung eines f&ouml;rmlichen Er&ouml;rterungstermins wird verzichtet. In der Praxis hat die Vorschrift bislang zu Unrecht keine gr&ouml;&szlig;ere Bedeutung erlangt. Die Anh&ouml;rungs- bzw. Planfeststellungsbeh&ouml;rden lehnen die Anwendung dieser zwingenden Verfahrensvorschrift oftmals mit der Begr&uuml;ndung ab, sie sei im Lichte gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften &uuml;ber die Beteiligung bei umweltrelevanten Vorhaben eng auszulegen. Eine Beseitigung oder Verhinderung l&auml;ngerfristiger &Uuml;bertragungs-, Transport- oder Verteilungsengp&auml;sse sei nicht erforderlich, solange bereits aufgetretene Belastungsf&auml;lle mit betrieblichen Ma&szlig;nahmen nach &sect; 13 EnWG (Netzschaltungen etc.) beherrscht werden k&ouml;nnten. Diese enge Auslegung ist weder gemeinschaftsrechtlich geboten noch wird sie dem gesetzgeberischen Beschleunigungsgedanken des Gesetzgebers gerecht. Aus der Richtlinie 85/337/ EWG vom 27.6.1985 (sog. UVP-Richtlinie) in der Fassung des Art. 3 der Richtlinie 2003/35/EG vom 26.5.2003 (sog. &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) ergeben sich Vorgaben, die zwingend auf die Durchf&uuml;hrung eines Er&ouml;rterungstermins hindeuten. &sect;6 Abs.4 und 5 der UVP-Richtlinie sehen lediglich vor, dass die sog. betroffene &Ouml;ffentlichkeit fr&uuml;hzeitig und in effektiver Weise die M&ouml;glichkeit erh&auml;lt, sich an den umweltbezogenen Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Als betroffene &Ouml;ffentlichkeit i. S. von Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie sind auch die von einer Planfeststellung betroffenen Privatpersonen zu verstehen. &sect; 6 Abs. 4 der UVP-Richtlinie gibt den Betroffenen das Recht, gegen&uuml;ber der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde Stellung zu nehmen und ihre Meinung zu einem Zeitpunkt zu &auml;u&szlig;ern, wenn noch alle Optionen offen stehen und bevor die Entscheidung &uuml;ber den Planfeststellungsantrag getroffen wird. Die n&auml;here Ausgestaltung des Anh&ouml;rungsrechts steht im Ermessen der Mitgliedstaaten. Insbesondere k&ouml;nnen die Mitgliedstaaten entscheiden, ob sie im Rahmen der gebotenen Anh&ouml;rung den Betroffenen lediglich die M&ouml;glichkeit zu schriftlichen Stellungnahmen geben oder aber eine &ouml;ffentliche Anh&ouml;rung durchf&uuml;hren (&sect; 6 Abs. 5 der UVP-Richtlinie). Soweit Art. 6 Abs. 4 der UVP-Richtlinie verlangt, das Anh&ouml;rungsverfahren m&uuml;sse in effektiver Weise erfolgen, steht dies einem prinzipiellen Verzicht auf den Er&ouml;rterungstermin im Planfeststellungsverfahren nicht entgegen. Privatpersonen haben auch im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach &sect; 43b Nr. 1 EnWG die M&ouml;glichkeit zur rechtzeitigen Stellungnahme.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitergehende Vorgaben f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung eines Er&ouml;rterungstermins ergeben sich auch nicht aus dem &Uuml;bereinkommen &uuml;ber den Zugang zu Informationen, die &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25.6.1998 (sog. Aarhus-Konvention). Art.6 der Aarhus-Konvention regelt die &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligung im Hinblick auf Genehmigungsverfahren f&uuml;r bestimmte Vorhaben. Aus dem Bereich der Verkehrsinfrastruktur nennt Absatz 17 des Anhangs I der Aarhus-Konvention den Bau von Hochspannungsfreileitungen f&uuml;r eine Stromst&auml;rke von 220 kV oder mehr und mit einer L&auml;nge von mehr als 15 km. Art. 6 Abs. 7 der Aarhus-Konvention bestimmt ausdr&uuml;cklich, dass die Vertragsstaaten der &Ouml;ffentlichkeit die M&ouml;glichkeit einr&auml;umen m&uuml;ssen, alle von ihr f&uuml;r das geplante Vorhaben als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder ggf. w&auml;hrend einer &ouml;ffentlichen Anh&ouml;rung oder Untersuchung mit dem Vorhabentr&auml;ger vorzutragen. Demnach sieht auch die Aarhus- Konvention ein Wahlrecht vor, entweder ein Auslegungsverfahren mit der M&ouml;glichkeit schriftlicher Stellungnahmen oder aber ein &ouml;ffentliches Anh&ouml;rungsverfahren durchzuf&uuml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>IV. Fazit </strong></p>
<p><strong></strong>&nbsp;</p>
<p><strong></strong>Der &Uuml;berblick hat gezeigt, dass die Errichtung von Energiefreileitungen in vielfacher Weise Rechtsprobleme aufwirft, die sich allerdings mit dem Instrumentarium der Fachplanung angemes sen l&ouml;sen lassen. Das Gesetz bel&auml;sst dem Vorhabentr&auml;ger die notwendige Flexibilit&auml;t und einen ausreichenden Gestaltungsspielraum, um den notwendigen Ausbau des Hochspannungsnetzes in den n&auml;chsten Jahren voranzutreiben. Das Planfeststellungsverfahren mag zwar auf dem ersten Blick als komplexes und aufgrund seiner F&ouml;rmlichkeiten schwerf&auml;lliges Verfahren erscheinen. F&uuml;r den Infrastrukturneubau hat es sich in der Vergangenheit bew&auml;hrt. Es liegt nun an den Planfeststellungsbeh&ouml;rden, die Verfahren z&uuml;gig durchzuf&uuml;hren und so einen Beitrag zur Versorgungssicherheit im Energiesektor zu leisten.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Praxisprobleme-bei-der-Planfeststellung-von-Energiefreileitungen--1926.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Energieleitungsausbaugesetz</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Netzbetreiber k&ouml;nnen die Mehrkosten f&uuml;r die Erdverkabelung auf die Strompreise umlegen. Auch im Hochspannungsbereich (110 kV) soll die Erdverkabelung erm&ouml;glicht werden, wenn Bau und Betrieb nicht mehr als das 1,6fache einer herk&ouml;mmlichen Trassenf&uuml;hrung kosten. Damit k&ouml;nnen Planung und Bau erheblich beschleunigt werden. Denn in vielen Regionen gibt es in der Bev&ouml;lkerung massive Bedenken gegen den Bau neuer oberirdischer Stromleitungen. Das Stromnetz muss ausgebaut werden, um Offshore- Windanlagen in Norddeutschland, aber auch neue konventionelle Kraftwerke anzubinden. Die Investitionen sollen au&szlig;erdem den europaweiten Stromhandel erleichtern. Das Gesetz schafft zudem erstmals die Voraussetzung f&uuml;r den Einsatz der neuartigen H&ouml;chstspannungs-Gleichstrom&uuml;bertragungstechnik (HG&Uuml;) in Deutschland. Mit dieser Technologie kann Elektrizit&auml;t ohne gr&ouml;&szlig;ere &Uuml;bertragungsverluste &uuml;ber gro&szlig;e Entfernungen transportiert werden. Neue Speicheranlagen werden nach dem Gesetz f&uuml;r zehn Jahre von Netzentgelten befreit. Das gilt etwa f&uuml;r Pumpspeicherkraftwerke, die beispielsweise in Windkraftanlagen produzierten Strom in verbrauchsschwachen Zeiten aufnehmen und dann wieder abgeben, wenn der Strombedarf besonders gro&szlig; ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Neue Verordnungen zum EEG </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll auch in Zukunft die Stabilit&auml;t der Elektrizit&auml;tsnetze nicht beeintr&auml;chtigen und so effizient wie m&ouml;glich vorangetrieben werden. Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskabinett drei Verordnungen zum Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) beschlossen: Die VO zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen, die VO zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus des EEG und die Biomassestrom-NachhaltigkeitsVO.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Die Systemdienstleistungsverordnung regelt technische Anforderungen f&uuml;r Windenergieanlagen, die verst&auml;rkt Kraftwerkseigenschaften wahrnehmen sollen. Neue Windenergieanlagen m&uuml;ssen k&uuml;nftig Anforderungen an die Spannungs- und Frequenzhaltung erf&uuml;llen. F&uuml;r bestehende Anlagen werden finanzielle Anreize f&uuml;r eine entsprechende Nachr&uuml;stung gesetzt. Durch die Verordnung soll die Sicherheit und Stabilit&auml;t der Stromnetze auch bei stark steigenden Anteilen von Windenergiestrom sichergestellt und zugleich die technische Entwicklung der Windr&auml;der vorangetrieben werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Die nach dem EEG verg&uuml;teten Strommengen werden derzeit in einem aufwendigen Verfahren auf alle Stromvertriebsunternehmen in Deutschland verteilt (EEG-Ausgleichsmechanismus). Insbesondere bei kleinen und mittleren Stromvertriebsunternehmen kann dies zu erheblichen Mehrkosten f&uuml;hren. Die VO &uuml;ber den Ausgleichsmechanismus vereinfacht ab dem 1. Januar 2010 das Verfahren: Erneuerbarer Strom muss zuk&uuml;nftig nicht mehr physikalisch an die Vertriebsunternehmen weitergegeben werden, stattdessen erfolgt nur noch ein rein finanzieller Ausgleich f&uuml;r den EEG-Strom, der am Strommarkt vermarktet wird. Die Umstellung des Ausgleichsmechanismus minimiert Aufwand, Risiken und Mehrkosten f&uuml;r alle Beteiligten. &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Mit der NachhaltigkeitsVO werden die Anforderungen f&uuml;r die energetische Nutzung von fl&uuml;ssiger Biomasse, auf die sich die EU im Dezember 2008 geeinigt hat, f&uuml;r den Strombereich umgesetzt. Der Entwurf sieht vor, dass fl&uuml;ssige Biomasse, die nach dem EEG verg&uuml;tet wird (z.B. Raps-, Palm- und Soja&ouml;l), so hergestellt werden muss, dass ihr Einsatz zur Stromerzeugung im Vergleich zu fossilen Energietr&auml;gern mindestens 35 % weniger Treibhausgase freisetzt. Bis zum Jahr 2018 wird diese Mindestanforderung schrittweise auf 60 % angehoben. Zudem d&uuml;rfen die Pflanzen nicht auf Fl&auml;chen mit hohem Naturschutzwert, wie etwa Regenw&auml;ldern oder Feuchtgebieten, angebaut worden sein. Auf die Nachhaltigkeitskriterien hatte sich die EU mit der Verabschiedung der Richtlinie zu erneuerbaren Energien im Dezember 2008 geeinigt. Die deutsche Verordnung nutzt die Spielr&auml;ume, die die EU den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie insbesondere bei der finanziellen F&ouml;rderung l&auml;sst, und versch&auml;rft die Anforderungen f&uuml;r den Bonus f&uuml;r nachwachsende Rohstoffe, indem sie vorschreibt, dass bereits fr&uuml;hzeitig m&ouml;glichst hohe Treibhausgaseinsparungen erzielt werden m&uuml;ssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die beiden letztgenannten Verordnungen bed&uuml;rfen noch der Zustimmung des Bundestages.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Energieleitungsausbaugesetz-1927.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Verordnung zum Schallschutz an Flugplätzen (2. FlugLSV) </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit der Flugplatz- Schallschutzma&szlig;nahmenverordnung (2. FlugLSV) werden Anforderungen an die Qualit&auml;t des baulichen Schallschutzes von Wohnungen und schutzbed&uuml;rftigen Einrichtungen in dem von Flugl&auml;rm belasteten Umland der gr&ouml;&szlig;eren Flugpl&auml;tze in Deutschland festgesetzt. Nach den Vorgaben des im Jahr 2007 grundlegend novellierten Flugl&auml;rmgesetzes werden von den L&auml;ndern neue L&auml;rmschutzbereiche f&uuml;r etwa 50 gr&ouml;&szlig;ere zivile und milit&auml;rische Flugpl&auml;tze in Deutschland festgelegt. Wegen des Flugl&auml;rms gelten in den L&auml;rmschutzbereichen Baubeschr&auml;nkungen f&uuml;rWohnungen und schutzbed&uuml;rftige Einrichtungen. F&uuml;r bereits vorhandene Wohnungen und Einrichtungen besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung von baulichen Schallschutzma&szlig;nahmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In der neuen Verordnung werden die Schallschutzanforderungen unter Beachtung des Standes der Schallschutztechnik im Hochbau geregelt. Bei der Neuerrichtung von Wohnungen in einem L&auml;rmschutzbereich m&uuml;ssen erh&ouml;hte Schallschutzanforderungen f&uuml;r das Geb&auml;ude eingehalten werden. Die neue Verordnung regelt zudem auch Art und Umfang der erstattungsf&auml;higen, vom Flugplatzbetreiber zu &uuml;bernehmenden Aufwendungen f&uuml;r die schallschutztechnische Nachr&uuml;stung des Wohnungsbestands, wenn dieser von einem neuen L&auml;rmschutzbereich erfasst wird. Entsprechendes gilt f&uuml;r bestehende schutzbed&uuml;rftige Einrichtungen wie Krankenh&auml;user, Altenheime oder Schulen. Das Schutzniveau der Verordnung f&uuml;r die Nachr&uuml;stung des Wohnungsbestandes entspricht dem Niveau, das auch bei anderen L&auml;rmquellen &ndash; etwa beim Neu- und Ausbau von Stra&szlig;e und Schiene &ndash; verbindlich ist. Die Schallschutzma&szlig;nahmen f&uuml;hren zu einer Minderung des Flugl&auml;rms in der Wohnung und gew&auml;hrleisten dort angemessene Wohnverh&auml;ltnisse. Bereits fr&uuml;her durchgef&uuml;hrte freiwillige Schallschutzprogramme der Flugh&auml;fen werden anerkannt, es darf sich aber nur ein um 5 Dezibel h&ouml;herer Innenpegel ergeben. Ein Austausch bereits vorhandener Schallschutzfenster ist hingegen vorgesehen, wenn eine deutliche Verbesserung des baulichen Schallschutzes erforderlich ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die neue Verordnung l&ouml;st die Schallschutzverordnung 1974 und die Schallschutzerstattungs-verordnung 1977 ab, die noch auf der alten Fassung des Flugl&auml;rmgesetzes basieren. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Verordnung-zum-Schallschutz-an-Flugplaetzen-2.-FlugLSV--1928.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>bAV: Klarheit bei gezillmerten Verträgen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In den vergangenen Jahren herrschte aufgrund sich widersprechender Urteile von Landesarbeitsgerichten Unsicherheit dar&uuml;ber, ob gezillmerte Tarife im Rahmen der Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung zul&auml;ssig sind oder nicht. Grund hierf&uuml;r ist, dass bei der Zillmerung die gesamten Abschluss- und Vertriebskosten eines Vertrages bereits zu Beginn der Laufzeit anfallen. Bei Vereinbarung einer Entgeltumwandlung hat dies zur Folge, dass die anf&auml;nglich geleisteten, arbeitnehmerfinanzierten Beitr&auml;ge nicht zur Bildung eines positiven Deckungskapitals, sondern zun&auml;chst zur Tilgung der Kosten verwendet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Gebot der Wertgleichheit</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Entgeltumwandlungsvereinbarungen m&uuml;ssen jedoch nach &sect; 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG dem Gebot der Wertgleichheit gen&uuml;gen, d.h. dem Arbeitnehmer m&uuml;ssen demnach gleichwertige Versorgungsleistungen gew&auml;hrt werden.</p>
<p>M&ouml;gliche Verst&ouml;&szlig;e gegen das Gebot der Wertgleichheit treten bei gezillmerten Vertr&auml;gen regelm&auml;&szlig;ig immer dann auf, wenn diese bereits in den ersten Jahren nach Abschluss wieder gek&uuml;ndigt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bisherige Rechtsprechung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dieser Argumentation folgte auch ein vielbeachtetes Urteil des Landesarbeitsgerichts M&uuml;nchen aus dem Jahr 2007. Da der R&uuml;ckkaufswert des Vertrages einer Arbeitnehmerin nach dreij&auml;hriger Laufzeit um mehrere Tausend Euro geringer war als die Summe der umgewandelten Betr&auml;ge, musste der Arbeitgeber f&uuml;r die Differenz aufkommen.</p>
<p>Im August 2008 erkl&auml;rte das Landesarbeitsgericht K&ouml;ln die Zillmerung bei Entgeltumwandlung allerdings f&uuml;r zul&auml;ssig. Begr&uuml;ndet wurde die Entscheidung damit, dass Wertgleichheit hier im versicherungsmathematischen Sinn zu verstehen w&auml;re. Danach sei sie gegeben, wenn die umgewandelten Betr&auml;ge vollst&auml;ndig der Versicherung zuflie&szlig;en. Zudem k&ouml;nne sich die Wertgleichheit nicht auf einen vorzeitigen R&uuml;ckkauf beziehen, sondern nur auf die Leistungen im tats&auml;chlichen Versorgungsfall.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BAG: kein Versto&szlig; gegen Wertgleichheit</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Am 15. September 2009 best&auml;tigte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Sichtweise in einem Grundsatzurteil. Demnach versto&szlig;en gezillmerte Tarife bei Entgeltumwandlung nicht gegen das Wertgleichheitsgebot. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begr&uuml;&szlig;te diese Klarstellung insbesondere f&uuml;r Arbeitgeber, denen damit die Rechtssicherheit gegeben werde, keine Haftungsrisiken eingegangen zu sein.</p>
<p>Ein vollst&auml;ndiger Ausschluss der Haftung des Arbeitgebers bei Verwendung voll gezillmerter Vertr&auml;ge kann laut Urteilsbegr&uuml;ndung des BAG jedoch nicht gew&auml;hrleistet werden. So kann der Einsatz voll gezillmerter Tarife eine unangemessene Benachteiligung iSd. &sect; 307 BGB darstellen, die zwar nicht die Ung&uuml;ltigkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung, aber einen Anspruch auf h&ouml;here Versorgungsleistungen zur Folge haben kann. Angemessen k&ouml;nnte es in diesem Zusammenhang allerdings sein, die Abschluss- und Vertriebskosten auf f&uuml;nf Jahre zu verteilen, da dieses Vorgehen auch in &sect; 1 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes &uuml;ber die Zertifizierung von Altersvorsorgevertr&auml;gen und seit 2008 auch in &sect; 169 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschrieben wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Praxistipp</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Um im Falle von Entgeltumwandlungen eine Absicherung gegen&uuml;ber Haftungsrisiken zu erreichen, empfiehlt es sich f&uuml;r Arbeitgeber daher entweder Versicherungsvertr&auml;ge mit einer Verteilung der Kosten auf m&ouml;glichst viele Jahre zu w&auml;hlen, oder auf Durchf&uuml;hrungswege der betrieblichen Altersversorgung zur&uuml;ckzugreifen, bei denen auf den Einsatz von Versicherungsvertr&auml;gen verzichtet werden kann.&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle:F.E.L.S</em></p>
<p><em>Rechtsanw&auml;lte-Wirtschaftspr&uuml;fer- Steuerberater</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/bAV-Klarheit-bei-gezillmerten-Vertraegen-1929.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Emissionshandels-Versteigerungsverordnung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>. Die Stromkonzerne hatten den wirtschaftlichen Wert dieser Berechtigungen bei der Kalkulation des Strompreises ohnehin schon eingerechnet. F&uuml;r die Versteigerungen in den kommenden drei Jahren (2010 bis 2012) sieht die Verordnung vor, dass die Auktion in w&ouml;chentlich gleichen Mengen an einer der bestehenden Emissionshandelsb&ouml;rsen in der Form der dort gehandelten Produkte (Spot- und Terminmarkt) stattfindet. Welche der B&ouml;rsen hierf&uuml;r am besten geeignet ist, wird im Laufe des Jahres in einem Vergabeverfahren entschieden.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Emissionshandels-Versteigerungsverordnung--1930.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>EU-Bericht über die Badegewässerqualität 2008 </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die von der Kommission gesetzten Mindestanforderungen erf&uuml;llten 96 % der europ&auml;ischen Badegew&auml;sser an K&uuml;sten und 92% der Badegew&auml;sser an Fl&uuml;ssen und Seen. Auch f&uuml;r Deutschland fiel das Ergebnis f&uuml;r 2008 sehr zufriedenstellend aus. Die Faktoren, die zur Beurteilung der Wasserqualit&auml;t gem&auml;&szlig; Richtlinie 2006/7/EG benutzt wurden, sind der sogenannte &bdquo;Escherichia Coli und der Enterokokken Parameter.&ldquo; Generell unterscheidet der Bericht <em>drei </em>verschiedene <em>Qualit&auml;tskategorien:</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>&nbsp;</em>&ndash; Die erste Kategorie gilt f&uuml;r Badegew&auml;sser, die den Mindestqualit&auml;tsanforderungen entsprechen, die in der Richtlinie 76/160/ EWG und der neuen, &uuml;berarbeiteten Richtlinie 2006/7/EG &uuml;ber die Qualit&auml;t der Badegew&auml;sser festgelegt sind. Diese Kategorie stellt den Normalfall dar. Sie ist naturgem&auml;&szlig; verbindlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&ndash; Unter die zweite Kategorie fallen die Badegew&auml;sser, die noch strengere Vorschriften und Richtwerte erf&uuml;llen. Diese sind unverbindlich und stellen h&ouml;here Qualit&auml;tsanforderungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Unter die Kategorie drei fallen alle Badegew&auml;sser, die den Mindestqualit&auml;tsanforderungen <em>nicht </em>entsprechen.</p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Deutschland: </em>Seit dem ersten j&auml;hrlichen Bericht &uuml;ber die Qualit&auml;t der Badegew&auml;sser im Jahr 1991 stieg dieWasserqualit&auml;t in Deutschland stetig, besonders in den ersten Jahren. Im Gegensatz zu anderen Mitgliedstaaten besteht der gr&ouml;&szlig;te Teil der Badegew&auml;sser in Deutschland aus Seen und Fl&uuml;ssen. Zusammen mit Frankreich, das allerdings ebenso &uuml;ber lange K&uuml;sten verf&uuml;gt, liegen hierzulande die meisten Binnen-Badegew&auml;sser. Diese wurden in der Vergangenheit problematischer als die K&uuml;stengew&auml;sser beurteilt und waren deshalb oft nicht konform mit den Mindestqualit&auml;tsanforderungen. 1991 erf&uuml;llten in Deutschland lediglich 14,1% der Binnen-Badegew&auml;sser den ersten Standard im Vergleich zu immerhin 46,8% der deutschen K&uuml;stengew&auml;sser. Die enorme Verbesserung der Wasserwerte zeigt sich beim Vergleich zu den Zahlen von 2008. Heute entsprechen 98,3% der Binnengew&auml;sser und 98,7% der K&uuml;stengew&auml;sser den Mindestqualit&auml;tsanforderungen und fallen somit unter die Kategorie eins. Auch die Prozentzahl derjenigen Badegew&auml;sser, die noch strengeren Vorschriften entsprechen und zu Kategorie zwei z&auml;hlen, ist in den letzten 17 Jahren gestiegen und zwar bei den K&uuml;stengew&auml;ssern von 18,2% auf 75,6% und bei den Binnengew&auml;ssern von 5,2% auf 81,9 %. Gew&auml;sserkategorie drei ist 2008 so gut wie nicht mehr vorhanden (1,3% der K&uuml;stengew&auml;sser und 1,1% der Binnengew&auml;sser in Deutschland). Deutschland tat sich jedoch bis 2001 schwer, diese Kategorie unter 5% zu halten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Europa: </em>Fast alle anderen Mitgliedstaaten weisen eine &auml;hnliche Entwicklung der Gew&auml;sserqualit&auml;t wie Deutschland auf, wenn auch die prozentualen Anteile meist nicht ganz so hoch sind. Der Anteil der Badegew&auml;sser, die den Mindestqualit&auml;tsanforderungen entsprechen steigt j&auml;hrlich und liegt in den meisten L&auml;ndern zwischen 80 und 100 %. Eine Ausnahme bildet hier Italien, in dem sich der Anteil der Binnengew&auml;sser der Kategorie eins verringert hat. 2008 entfallen dort nur 65,8% der Binnen-Badegew&auml;sser auf die Kategorie eins. Im Jahr 2000 waren es noch 95,6%.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/EU-Bericht-ueber-die-Badegewaesserqualitaet-2008--1932.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bericht der Bundesregierung über die Weiterentwicklung der EU-Abfallpolitik </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Inhaltlich ist hervorzuheben:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; In Umsetzung der Thematischen Strategie zur Vermeidung und Verwertung von Abf&auml;llen sollen insbesondere Ma&szlig;nahmen zur Vermeidung von Abf&auml;llen gef&ouml;rdert sowie mehr Abf&auml;lle zur stofflichen und energetischen Verwertung zugef&uuml;hrt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Die Novelle der EG-Abfallrahmenrichtlinie (ARRL) stellt sicher, dass die Verst&auml;rkung der Verwertung die nationalen Entsorgungstrukturen im Bereich der M&uuml;llverbrennung nicht gef&auml;hrden. Mitgliedstaaten erhalten erg&auml;nzende Schutzinstrumente, um eine &Uuml;berlastung ihrer Anlagen durch Importe von Verbrennungsabf&auml;llen abzuwehren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Die Kommission hat die insbesondere von Deutschland eingebrachten Quoten-&Auml;nderungen f&uuml;r die Verwertung und das Recycling von Altfahrzeugen im Rahmen der EG-Altfahrzeugrichtlinie nicht aufgegriffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Bez&uuml;glich der EG-Kl&auml;rschlammrichtlinie und der EG-Bioabfallrichtlinie plant die Kommission, bis Ende 2009 Vorschl&auml;ge f&uuml;r eine EU-Strategie &uuml;ber die Bewirtschaftung von Bioabf&auml;llen vorzulegen. Offen ist nach wie vor, ob die Kommission &ndash; wie von Deutschland gefordert &ndash; auch eine separate Bioabfallrichtlinie erarbeitet und vorlegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Auf der Basis einer 2008 abgeschlossenen Studie wird die Kommission gegebenenfalls noch im Jahr 2009 einen Vorschlag zur &Auml;nderung des europ&auml;ischen Abfallverzeichnisses vorlegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der allgemeine Nachfrager&uuml;ckgang aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise hat auch die EU-Recyclingm&auml;rkte erfasst und teilweise zu drastischen Preisr&uuml;ckg&auml;ngen gef&uuml;hrt. Der EU-Umweltministerrat hat die Kommission gebeten, diese Entwicklung weiter zu beobachten und wenn n&ouml;tig, rasch geeignete Ma&szlig;nahmen zu pr&uuml;fen und vorzuschlagen, um dem gegenw&auml;rtigen Nachfrager&uuml;ckgang bei Recyclingmaterialien begegnen zu k&ouml;nnen.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Bericht-der-Bundesregierung-ueber-die-Weiterentwicklung-der-EU-Abfallpolitik--1933.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>EU-Strategie für den Ostseeraum </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Damit soll das Vorgehen der Ostseeanrainerstaaten (acht EU-Mitgliedstaaten und Russland) koordiniert werden, um den Herausforderungen, wie der Verschlechterung des Zustands der Ostsee, ungen&uuml;gender Verkehrsinfrastruktur, Handelshemmnissen und Problemen bei der Energieversorgung entgegenzuwirken. Damit wird erstmals eine umfangreiche Strategie auf Ebene einer &bdquo;Makroregion&ldquo; entwickelt. Dem Vorschlag m&uuml;ssen nun die Mitgliedstaaten zustimmen, was die kommende schwedische Ratspr&auml;sidentschaft aktiv vorantreiben m&ouml;chte, um bis Jahresende eine Einigung zu erzielen. Die Mitgliedstaaten hatten die Kommission im Dezember 2007 aufgefordert, eine EU-Strategie f&uuml;r den Ostseeraum auszuarbeiten. Grundlage f&uuml;r die st&auml;rkere Zusammenarbeit sollen die EU-Strukturfondsprogramme im Ostseeraum bieten. Die Region erh&auml;lt f&uuml;r die F&ouml;rderperiode 2007 bis 2013 &uuml;ber 50 Mrd. a an Koh&auml;sionsf&ouml;rdermitteln. Die Strategie umfasst eine Mitteilung und einen Aktionsplan mit 80 Projekten, die zum Teil bereits gestartet sind. Die vier Eckpfeiler der Strategie zielen darauf ab, den Ostseeraum</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; &ouml;kologisch nachhaltig (z. B. durch Abwasserbehandlung),</p>
<p>&ndash; wohlhabend (z. B. durch Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen),</p>
<p>&ndash; zug&auml;nglich und attraktiv (z. B. durch bessere Verkehrsverbindungen) und</p>
<p>&ndash; sicher zu machen (z. B. durch besseres Notfallmanagement). &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zu den Projekten geh&ouml;rt z. B. der Verzicht auf Phosphate in Waschmitteln sowie die sog. &bdquo;Rail Baltica&ldquo;, die Warschau und Tallin bis 2013 mit Z&uuml;gen verbinden soll, die 120 km/h fahren (bisherige Reisedauer ca. 36 Stunden). Weitere Beispiele sind der Aufbau eines gemeinsamen Meeres&uuml;berwachungssystems und die Anbindung des Baltikums an die EU-Energienetze.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/EU-Strategie-fuer-den-Ostseeraum--1934.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Treibhausgasemissionen in der EU 2008 </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Im Jahr 2008 beliefen sich die gepr&uuml;ften Emissionen der 11 359 durch das Treibhausgasemissionshandelssystem (ETS, Emission Trading System) erfassten Anlagen auf 2,11 Mrd. t CO2-&Auml;quivalente. Obwohl die Wirtschaftsleistung innerhalb der EU im Jahr 2008 um 0,8% gegen&uuml;ber 2007 gestiegen ist, sanken die Emissionen um 3,06 %. Deutschland emittierte um 2,9 % weniger Treibhausgase, wobei 1668 Anlagen erfasst wurden. In der zweiten Handelsperiode des ETS vom 1.1.2008 bis 31.12.2012 soll die Emissionsmenge insgesamt um 6,5% gesenkt werden, so dass bereits jetzt beinahe die H&auml;lfte der bis 2012 im Rahmen des Kyoto-Protokolls vorgesehenen Reduktion erzielt worden ist. Im Rahmen der Vereinbarung von Kyoto von 1997 ist f&uuml;r die EU, inklusive der Einsparungen durch das ETS, bis Ende 2012 eine Gesamtreduktion der Emissionen um 8% gegen&uuml;ber dem Stand von 1990 vorgesehen. Die Mitgliedstaaten haben dieses Gesamtziel nach dem Prinzip der Lastenteilung (burden sharing) untereinander aufgeteilt. Beispielsweise hat sich Deutschland zu einer Verringerung um 21% verpflichtet, das Vereinigte K&ouml;nigreich muss 12,5 % einsparen, w&auml;hrend Frankreich seinen Aussto&szlig; auf dem Niveau von 1990 stabilisieren darf. Hingegen d&uuml;rfen Spanien und Portugal ihre Emissionen sogar um 15% bzw. 27% steigern.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Treibhausgasemissionen-in-der-EU-2008--1935.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Organisation des EU-Emissionshandelssystems </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zur Umsetzung des im Rahmen des Klima- und Energiepaketes angenommenen neu gefassten ETS muss die Kommission bis zum 30.6.2010 entsprechende Regeln zur Durchf&uuml;hrung der Versteigerungen in den Mitgliedstaaten erlassen. Um einen transparenten und harmonisierten Ablauf zu gew&auml;hrleisten, sind dabei u. a. die H&auml;ufigkeit, der Umfang und die Zahlungsabl&auml;ufe der einzelnen Auktionen sowie Zulassungsfragen, wie die Registrierung von Teilnehmer zu regeln. Im Rahmen der ab 2013 beginnenden 3. Handelsperiode des ETS werden EU-weit ca. 50% der Zertifikate versteigert werden, w&auml;hrend im Rahmen des laufenden 2. Handelszeitraums 2008&ndash;2012 lediglich ca. 4% auktioniert werden.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Organisation-des-EU-Emissionshandelssystems--1936.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>„Intelligente Verpackungen“ von Lebensmitteln </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Aktive Lebensmittelkontaktmaterialien sind dazu bestimmt, die Haltbarkeit eines verpackten Lebensmittels zu verl&auml;ngern oder dessen Zustand zu erhalten bzw. zu verbessern. Sie sind derart beschaffen, dass sie gezielt Bestandteile enthalten, die Stoffe an das verpackte Lebensmittel abgeben oder diesem entziehen k&ouml;nnen (z. B. Konservierungs- oder Aromastoffe). Mit intelligenten Lebensmittelkontaktmaterialien wird der Zustand eines verpackten Lebensmittels oder die Umgebung des Lebensmittel &uuml;berwacht (z. B. Indikatoren f&uuml;r die Lagerungstemperatur oder mikrobielle Verunreinigungen).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die erlassenen Regelungen bezwecken, Lebensmittelverpackungen sicherer zu machen. Stoffe, die Bestandteile von aktiven oder intelligenten Materialien bilden, sollen vor ihrer Zulassung &uuml;berpr&uuml;ft werden. Diese Sicherheitsbewertung f&uuml;hrt die Europ&auml;ische Beh&ouml;rde f&uuml;r Lebensmittelsicherheit (EFSA) durch. Ziel ist letztendlich die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der zugelassenen Stoffe, die in aktiven und intelligenten Materialien verwendet werden d&uuml;rfen (&bdquo;Gemeinschaftsliste&ldquo;). Die Verordnung f&uuml;hrt zudem spezifische Kennzeichnungsregeln ein. Ferner sind Unternehmer dazu verpflichtet, eine Erkl&auml;rung &uuml;ber die Erf&uuml;llung der Anforderungen vorzulegen (Konformit&auml;tserkl&auml;rung).</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Intelligente-Verpackungen-von-Lebensmitteln--1938.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>EU-Bio-Logo </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dies hatten die Agrarminister bereits 2007 in einer Ratsverordnung festgeschrieben und damit die seit 1991 geltende Verordnung &uuml;ber biologische Landwirtschaft aufgehoben. Betroffen sind alle Stufen der Produktion, des Vertriebs, der Kontrolle und Kennzeichnung von biologischen Produkten. Laut der Verordnung d&uuml;rfen zum Beispiel Lebensmittel nur &bdquo;biologisch&ldquo; hei&szlig;en, wenn sie auch mindestens 95% biologische Ingredienzien enthalten. Genetisch ver&auml;nderte Organismen (GVO) und Produkte, die davon hergestellt wurden, sind dabei verboten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anders als die &uuml;brigen Vorgaben gelten einige Regeln zur Bio- Kennzeichnung erst ab Juli 2010. Von diesem Zeitpunkt an ist f&uuml;r die Hersteller in der EU insbesondere die Verwendung des EU-Bio- Logos verpflichtend. Zurzeit ist biologischen Erzeugern noch freigestellt, ob sie ihre Produkte mit dem EU-Logo auszeichnen m&ouml;chten. Zuk&uuml;nftig m&uuml;ssen alle verpackten Bio-Erzeugnisse, die aus einem der 27 EU-Mitgliedstaaten stammen, die Standards f&uuml;r dieses Kennzeichen erf&uuml;llen &ndash; und das EU-Bio-Logo tragen. Auf unverpackten biologischen Erzeugnissen oder auf Produkten aus Drittl&auml;ndern ist das EU-Bio-Logo freiwillig. Wird es verwendet, muss der Verbraucher ab Juli 2010 auch erfahren, wo die landwirtschaftlichen Zutaten erzeugt wurden. Zur Einf&uuml;hrung der Siegel- Pflicht soll auch das Layout des bisherigen Logos &ndash; blauer Kreis mit einer &Auml;hre und dem Hinweis &bdquo;Biologische Landwirtschaft&ldquo; &ndash; ver&auml;ndert werden. Dazu veranstaltet die Europ&auml;ische Kommission zurzeit einen Wettbewerb unter Design- und Kunststudenten in der EU.&nbsp;&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/EU-Bio-Logo--1939.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Umweltinformation über gentechnische Freisetzungsversuche </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur ersten Frage . . .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(29) </em>Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab darauf hinzuweisen, dass Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2000/18, wonach eine Reihe von Informationen zu absichtlichen Freisetzungen von GVO in die Umwelt nicht vertraulich behandelt werden d&uuml;rfen, Teil eines Gef&uuml;ges von Vorschriften ist, die f&uuml;r solche Freisetzungen verschiedene Verfahren vorsehen. Diesen Vorschriften liegen die in den Erw&auml;gungsgr&uuml;nden 5, 6, 8 und 10 der Richtlinie ausdr&uuml;cklich angef&uuml;hrten Ziele dieser Richtlinie zugrunde, n&auml;mlich der Schutz der menschlichen Gesundheit, die Grunds&auml;tze der Vorbeugung und der Vorsorge sowie die Transparenz der Ma&szlig;nahmen zur Vorbereitung und zur Durchf&uuml;hrung dieser Freisetzungen.</p>
<p><em>(30) </em>Zu diesem letztgenannten Ziel ist festzuhalten, dass sich das mit dieser Richtlinie eingef&uuml;hrte System der Transparenz insbesondere in Art. 9 sowie in den Art. 25 Abs. 4 und 31 Abs. 3 der Richtlinie widerspiegelt. Mit diesen Bestimmungen wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber n&auml;mlich nicht nur Mechanismen der Anh&ouml;rung der allgemeinen &Ouml;ffentlichkeit und gegebenenfalls bestimmter Gruppen zu einer geplanten absichtlichen Freisetzung von GVO schaffen, sondern auch ein Recht auf Zugang der &Ouml;ffentlichkeit zu Informationen &uuml;ber eine solche Freisetzung gew&auml;hren und &ouml;ffentliche Register einrichten lassen, in denen die Standorte der Freisetzungen von GVO verzeichnet sein m&uuml;ssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(31) </em>Wie die Generalanw&auml;ltin in den Nrn. 45 und 48 ihrer Schlussantr&auml;ge ausgef&uuml;hrt hat, ergibt sich aus diesen Bestimmungen auch, dass die darin erw&auml;hnten Rechte in engem Zusammenhang mit den Informationen stehen, die im Rahmen des Anmeldungsverfahrens vorzulegen sind, das nach den Art. 5 bis 8 der Richtlinie 2001/18 f&uuml;r jede absichtliche Freisetzung von GVO zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen durchzuf&uuml;hren ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(32) </em>Aus diesem Zusammenhang zwischen dem Anmeldeverfahren und dem Zugang zu den Daten betreffend die geplante absichtliche Freisetzung von GVO folgt, dass die interessierte &Ouml;ffentlichkeit, soweit die Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt, die &Uuml;bermittlung s&auml;mtlicher vom Anmelder im Rahmen des Verfahrens der Genehmigung einer solchen Freisetzung erteilten Informationen verlangen kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(33) </em>Hinsichtlich der Art dieser Daten sieht Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/18 vor, dass vor einer absichtlichen Freisetzung von GVO der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Freisetzung erfolgen soll, eine Anmeldung vorzulegen ist, die eine technische Akte mit den Informationen nach Anhang III der Richtlinie enthalten muss. Diese Informationen m&uuml;ssen nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie au&szlig;erdem der Verschiedenartigkeit der Orte der Anwendung der GVO Rechnung tragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(34) </em>Die Mitgliedstaaten m&uuml;ssen unter Ber&uuml;cksichtigung aller dieser Gesichtspunkte nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/ 18 daf&uuml;r Sorge tragen, dass alle geeigneten Ma&szlig;nahmen getroffen werden, damit die absichtliche Freisetzung von GVO keine sch&auml;dlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat, und eine angemessene Pr&uuml;fung der Umweltvertr&auml;glichkeit einer solchen Freisetzung durchf&uuml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(35) </em>Der Ausf&uuml;hrlichkeitsgrad dieser Daten variiert, wie in Anhang III der Richtlinie 2001/18 ausgef&uuml;hrt, je nach den Merkmalen der geplanten absichtlichen Freisetzung von GVO. In diesem Zusammenhang enth&auml;lt der die Freisetzung genetisch ver&auml;nderten h&ouml;herer Pflanzen betreffende Anhang III B der Richtlinie eingehende Bestimmungen &uuml;ber die vom Anmelder vorzulegenden Informationen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(36) </em>Zu den Daten, die nach den Vorgaben des Anhangs III B Abschnitt E in den mit den Anmeldungen einzureichenden technischen Akten aufgef&uuml;hrt werden m&uuml;ssen, z&auml;hlt die Lage und Gr&ouml;&szlig;e des Freisetzungsgel&auml;ndes, die Beschreibung des &Ouml;kosystems am Ort der Freisetzung, einschlie&szlig;lich Klima, Flora und Fauna, und die N&auml;he zu offiziell anerkannten gesch&uuml;tzten Biotopen oder Schutzgebieten, die betroffen werden k&ouml;nnten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(37) </em>Bez&uuml;glich der Freisetzung genetisch ver&auml;nderter Organismen mit Ausnahme h&ouml;herer Pflanzen nennt Anhang III A Teil III B unter den Daten, die in der mit der Anmeldung einzureichenden technischen Akte enthalten sein m&uuml;ssen, die geografische Lage des Ortes der Freisetzung und genaue Standortangaben sowie die Beschreibung der Ziel- und Nichtziel-&Ouml;kosysteme, die wahrscheinlich von der Freisetzung betroffen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(38) </em>Die Angaben zur geografischen Lage einer absichtlichen Freisetzung von GVO, die in der betreffenden Anmeldung enthalten sein m&uuml;ssen, entsprechen daher den Anforderungen im Hinblick auf die Ermittlung der konkreten Auswirkungen einer solchen Freisetzung auf die Umwelt. Wie aus den beiden vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils hervorgeht, sind die Angaben &uuml;ber den Standort einer solchen Freisetzung somit nach den Merkmalen der jeweiligen Freisetzung und ihrer etwaigen Auswirkungen auf die Umwelt zu bestimmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(39) </em>Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass der &bdquo;Ort der Freisetzung&ldquo; im Sinne von Art. 25 Abs. 4 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2001/18 durch alle Informationen &uuml;ber den Standort der Freisetzung bestimmt wird, die der Anmelder den zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Freisetzung erfolgen soll, im Rahmen der Verfahren nach den Art. 6, 7, 8, 13, 17, 20 oder 23 dieser Richtlinie vorgelegt hat. Zur zweiten Frage . . .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(45) </em>Zur Beantwortung der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts ist daran zu erinnern, dass Art. 25 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2001/18 ein System einf&uuml;hrt, das genau regelt, welche der verschiedenen Daten, die im Rahmen der in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren der Anmeldung und des Informationsaustauschs mitgeteilt werden, vertraulich behandelt werden d&uuml;rfen. &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(46) </em>Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass vertrauliche Informationen, die gem&auml;&szlig; der Richtlinie der Kommission und der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde mitgeteilt oder ausgetauscht wurden, sowie Informationen, die einer Wettbewerbsstellung schaden k&ouml;nnten, nicht weitergegeben werden d&uuml;rfen und dass Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf diese Daten gesch&uuml;tzt werden m&uuml;ssen. Die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde entscheidet nach Art. 25 Abs. 2 und 3 der Richtlinie nach Anh&ouml;rung des Anmelders dar&uuml;ber, welche Informationen in Anbetracht der von diesem gegebenen &bdquo;nachpr&uuml;fbaren Begr&uuml;ndung&ldquo; vertraulich zu behandeln sind, und unterrichtet ihn &uuml;ber ihre Entscheidung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(47) </em>Mit der Gesamtheit dieser Bestimmungen hat die Richtlinie 2001/18 daher das Recht der &Ouml;ffentlichkeit auf Akteneinsicht und etwaige Ausnahmen von diesem Recht in dem betreffenden Bereich ersch&ouml;pfend geregelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(48) </em>Zur Information &uuml;ber den Ort der Freisetzung ist festzustellen, dass sie nach Art. 25 Abs. 4 erster Gedankenstrich der Richtlinie keinesfalls vertraulich behandelt werden darf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(49) </em>Unter diesen Umst&auml;nden k&ouml;nnen Erw&auml;gungen des Schutzes der &ouml;ffentlichen Ordnung oder anderer gesetzlich gesch&uuml;tzter Geheimnisse, wie sie das vorlegende Gericht in seiner zweiten Frage angef&uuml;hrt hat, keine Gr&uuml;nde darstellen, die den Zugang zu den in Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18 aufgef&uuml;hrten Daten, zu denen insbesondere diejenigen &uuml;ber den Ort der Freisetzung geh&ouml;ren, beschr&auml;nken k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(50) </em>Wie der Gerichtshof n&auml;mlich bereits entschieden hat, kann die Bef&uuml;rchtung, es k&ouml;nne zu internen Schwierigkeiten kommen, keine Rechtfertigung daf&uuml;r sein, dass ein Mitgliedstaat die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterl&auml;sst (vgl. insbesondere Urteil vom 9.12.1997, Kommission/Frankreich, C-265/ 95, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 55). Insbesondere hat der Gerichtshof zu absichtlichen Freisetzung von GVO in Randnr. 72 seines Urteils vom 9.12.2008, Kommission/Frankreich (Rs. C- 121/07, Slg. 2008, I-0000), entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat, selbst wenn die von der Franz&ouml;sischen Republik angef&uuml;hrten Unruhen tats&auml;chlich zum Teil auf die Umsetzung von Vorschriften gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sein sollten, nicht im Stadium der Durchf&uuml;hrung einer Handlung der Gemeinschaft auf auftretende Schwierigkeiten einschlie&szlig;lich solcher, die mit dem Widerstand von Privatpersonen in Zusammenhang stehen, berufen kann, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(51) </em>Diese Auslegung der Richtlinie 2001/18 wird dadurch gest&uuml;tzt, dass die die Umweltvertr&auml;glichkeitspr&uuml;fung betreffenden Daten nach Art. 25 Abs. 4 dritter Gedankenstrich der Richtlinie nicht vertraulich behandelt werden d&uuml;rfen. Eine solche Pr&uuml;fung kann n&auml;mlich nur bei umfassender Kenntnis von der beabsichtigten Freisetzung durchgef&uuml;hrt werden, da andernfalls die m&ouml;glichen Auswirkungen einer absichtlichen Freisetzung von GVO auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht geb&uuml;hrend beurteilt werden k&ouml;nnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9.12.2008, Kommission/Frankreich, Randnrn. 75 und 77).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(52) </em>Zu den Richtlinien 90/313 und 2003/4 ist, wie die Generalanw&auml;ltin in Nr. 56 ihrer Schlussantr&auml;ge ausgef&uuml;hrt hat, zu erg&auml;nzen, das sich ein Mitgliedstaat nicht auf eine abweichende Bestimmung dieser Richtlinien berufen kann, um den Zugang zu Informationen zu versagen, die nach den Richtlinien 90/220 und 2001/18 &ouml;ffentlich zug&auml;nglich sein m&uuml;ssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(53) </em>Zur Bezugnahme des vorlegenden Gerichts auf Art. 95 EG gen&uuml;gt die Feststellung, dass der betreffende Mitgliedstaat von der in dieser Vorschrift einger&auml;umten M&ouml;glichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(54) </em>Nach alledem k&ouml;nnen die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/313 und des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4, nach denen ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt werden kann, wenn die Weitergabe der angeforderten Informationen bestimmte Interessen, darunter die &ouml;ffentliche Ordnung, beeintr&auml;chtigen kann, den sich aus Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18 ergebenden Transparenzerfordernissen nicht entgegengehalten werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(55) </em>Auf die zweite Frage ist demnach zu antworten, dass der Mitteilung der in Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18 genannten Informationen kein Vorbehalt zugunsten des Schutzes der &ouml;ffentlichen Ordnung oder anderer gesetzlich gesch&uuml;tzter Interessen entgegengehalten werden kann.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Umweltinformation-ueber-gentechnische-Freisetzungsversuche--1940.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Betriebliche Kinderbetreuung</title>
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				<![CDATA[
<p>Damit schafft das Bundesfamilienministerium neue Anreize f&uuml;r betriebliche Kinderbetreuung und tr&auml;gt der aktuellen Wirtschaftslage Rechnung. Au&szlig;erdem wurden die F&ouml;rderm&ouml;glichkeiten erweitert: Das Programm &ouml;ffnet damit sich &ouml;ffentlichen Kofinanzierungsm&ouml;glichkeiten durch L&auml;nder und Kommunen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr Informationen dazu unter:<br /><a href="http://www.erfolgsfaktor-familie.de/kinderbetreuung">www.erfolgsfaktor-familie.de/kinderbetreuung</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Betriebliche-Kinderbetreuung-1941.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Mischgebiet </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>1. Einzelhandelsbetriebe k&ouml;nnen auf der Grundlage des &sect; 1 Abs. 5 BauNVO im Mischgebiet ausgeschlossen werden, auch wenn der vollst&auml;ndige Ausschluss durch &bdquo;Gegenausnahmen&ldquo; f&uuml;r bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben wieder ein St&uuml;ck zur&uuml;ckgenommen wird.</p>
<p><br />2. Die St&auml;rkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen im Stadtbezirks- und Ortsteilzentren ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in nicht zentraler Lagen st&auml;dtebaulich rechtfertigen kann. Der Gemeinde ist es gestattet, &bdquo;zentrumsbildende&ldquo; Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschlie&szlig;en, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuf&uuml;hren, um deren Attraktivit&auml;t zu steigern oder zu erhalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>3. Sofern ein Gesamtkonzept in der Lage ist, die Einzelhandelsentwicklung im gesamten Stadtgebiet nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu ordnen, bedarf es jedenfalls auf der Ebene eines Bebauungsplans, der dieses Konzept f&uuml;r einen bestimmten Bereich umsetzt, keiner weiteren Differenzierung unter dem Gesichtspunkt der Zentreneignung.</p>
<p><br />BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 &ndash; 4 C 21.07 &ndash; (OVG M&uuml;nster)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<em>(11) </em>II. 1. Zu Recht ist das OVG davon ausgegangen, dass &sect; 2 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 der textlichen Festsetzungen des &Auml;nderungs- Bebauungsplans in &sect; 1 Abs. 5 BauNVO eine tragf&auml;hige Rechtsgrundlage findet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(12) </em>Nach &sect; 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den &sect;&sect; 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zul&auml;ssig sind, nicht zul&auml;ssig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden k&ouml;nnen, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Ausgeschlossen oder f&uuml;r ausnahmsweise zul&auml;ssig erkl&auml;rt werden kann jede einzelne der in den jeweiligen Abs&auml;tzen 2 der betreffenden Baugebietsvorschriften genannten Nutzungsarten (Beschluss vom 22.5.1987 &ndash; BVerwG 4 N 4.86 &ndash; BVerwGE 77, 308 &lt;314 f.&gt; = UPR 1987, 432). Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise generell ausgeschlossen werden k&ouml;nnen, geh&ouml;ren auch Einzelhandelsbetriebe (Beschluss vom 18.12.1986 &ndash; BVerwG 4 NB 26.89 &ndash; Buchholz 406.12 &sect; 1 BauNVO Nr. 7; Beschluss vom 11.5.199 &ndash; BVerwG 4 BN 15.99 &ndash; Buchholz &nbsp;406.12 &sect; 1 BauNVO Nr. 27), die im Mischgebiet gem&auml;&szlig; &sect; 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zul&auml;ssig sind. Eines R&uuml;ckgriffs auf &sect; 1 Abs. 9 BauNVO bedarf es insoweit nicht (Beschluss vom 3.5.1993 &ndash; BVerwG 4 NB 13.93 &ndash; Buchholz 406.12 &sect; 1 BauNVO Nr. 16).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(13) </em>Das gilt auch dann, wenn der vollst&auml;ndige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen f&uuml;r bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein St&uuml;ck zur&uuml;ckgenommen wird. Der Einwand der Kl., dass in solchen F&auml;llen insgesamt &sect; 1 Abs. 9 BauNVO heranzuziehen sei, weil kein genereller, sondern nur ein partieller Einzelhandelsausschluss vorliege, geht fehl. Der Rechtfertigungsbedarf, den &sect; 1 Abs. 9 BauNVO f&uuml;r diese im Vergleich zu &sect; 1 Abs. 5 BauNVO noch st&auml;rker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zul&auml;ssigen Nutzungen normiert (Urteil vom 22.5.1987 &ndash; BVerwG 4 C 77.84 &ndash; BVerwGE 77, 317 &lt;320 ff.&gt; = UPR 1987, 435), bezieht sich &ndash; wie auch das VG festgestellt hat &ndash; auf diese Gegenausnahmen. Nur insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gew&auml;hlte Abgrenzungskriterium markt&uuml;blichen Gegebenheiten entspricht (Beschluss vom 27.7.1998 &ndash; BVerwG 4 BN 31.98 &ndash; BRS 60 Nr. 29; Beschluss vom 30.1.2006 &ndash; BVerwG 4 BN 55.05 &ndash; UPR 1998, 459) und die Feindifferenzierung durch besondere st&auml;dtebauliche Gr&uuml;nde gerechtfertigt ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(14) </em>Mit der Frage der einschl&auml;gigen Rechtsgrundlage hat sich das OVG nicht ausdr&uuml;cklich auseinandergesetzt. Es l&auml;sst aber erkennen, dass es insoweit dem VG folgt und &sect; 1 Abs. 5 BauNVO f&uuml;r anwendbar h&auml;lt. Hiergegen gibt es bundesrechtlich nichts zu erinnern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(15) </em>Mit der Formulierung in &sect; 2 Abs. 2 Buchst. a Satz 1, dass Einzelhandelsbetriebe &bdquo;sowie Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden&ldquo;, nicht zul&auml;ssig sind, geht die Festsetzung nicht &uuml;ber einen Einzelhandelsausschluss hinaus. Konstituierendes Merkmal des bauplanungsrechtlichen Einzelhandelsbegriffs ist der unmittelbare Verkauf von Waren an den Endverbraucher (Urteil vom 3.2.1984 &ndash; BVerwG 4 C 25.82 = UPR 1984, 231; vgl. auch S&ouml;fker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Rn. 52 zu &sect; 11 BauNVO; Roeser, in: K&ouml;nig/Roeser/ Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, Rn. 24 zu &sect; 5). Dieses Merkmal ist bereits tatbestandlich in die Regelung des &sect; 2 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 inkorporiert. &bdquo;Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden&ldquo;, sind deshalb lediglich eine bestimmte Form von Einzelhandelsbetreiben (vgl. auch Urteil vom 30.6.1989 &ndash; BVerwG 4 C 16.88 &ndash; UPR 1989, 436 zu einer auf ein Gewerbegebiet bezogenen wortidentischen Festsetzung).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(16) </em>2. Ohne Bundesrechtsversto&szlig; ist das OVG davon ausgegangen, dass der Einzelhandelsausschluss durch das Ziel der St&auml;rkung der im &bdquo;Gesamtst&auml;dtischen Einzelhandelskonzept f&uuml;r D&ldquo; ausgewiesenen Stadtbezirks- und Ortsteilzentren st&auml;dtebaulich gerechtfertigt ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(17) </em>2.1 Gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 3 BauGB 1998 (= &sect; 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB n. F.) haben die Gemeinden Bauleitpl&auml;ne aufzustellen, sobald und soweit es f&uuml;r die st&auml;dtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt f&uuml;r die Planung insgesamt und f&uuml;r jede ihrer Festsetzungen. Voraussetzung f&uuml;r die G&uuml;ltigkeit einer Festsetzung nach &sect; 1 Abs. 5 BauNVO ist deshalb ebenfalls, dass sie st&auml;dtebaulich gerechtfertigt ist (Beschluss vom 11.5.1999 &ndash; BVerwG 4 BN 15.99 &ndash; UPR 1999, 352). Was i. S. d. &sect; 1 Abs. 3 BauGB 1998 erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (Urteil vom 7.5.1971 &ndash; BVerwG 4 C 76.68 &ndash; DVBl. 1971, 579). Ausgef&uuml;llt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde &uuml;ber die &ouml;rtlich anzustrebenden st&auml;dtebaulichen Ziele (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, 3. Aufl. 2002, Rn. 23 f. zu &sect; 1). Welche st&auml;dtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grunds&auml;tzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber erm&auml;chtigt sie, diejenige &bdquo;St&auml;dtebaupolitik&ldquo; zu betreiben, die ihren st&auml;dtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (Beschluss vom 14.8.1995 &ndash; BVerwG 4 NB 21.95 &ndash; Buchholz 406.11 &sect; 1 BauGB Nr. 86).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(18) </em>Hierzu geh&ouml;rt auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verf&uuml;gung stellt. W&uuml;nscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des &sect; 1 Abs. 3 BauGB 1998 grunds&auml;tzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des &sect; 1 Abs. 5 BauNVO ein Mischgebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen (Beschluss vom 11.5.1999 &ndash; BVerwG 4 BN 15.99 &ndash; Buchholz 406.12 &sect; 1 BauNVO Nr. 27 = UPR 1999, 352). Voraussetzung hierf&uuml;r ist, dass sie eine st&auml;dtebauliche Begr&uuml;ndung anf&uuml;hren kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige st&auml;dtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (Beschluss vom 3.5.1993 &ndash; BVerwG 4 NB 13.93 &ndash; Buchholz 406.12 &sect; 1 BauNVO Nr. 16; grundlegend Urteil vom 12.12.1969 &ndash; BVerwG 4 C 105.66 &ndash; BVerwGE 34, 301).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(19) </em>Die St&auml;rkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann (Beschluss vom 10.11.2004 &ndash; BVerwG 4 BN 33.04 &ndash; Buchholz 406.12 &sect; 1 BauNVO Nr. 30). Dies kommt auch in den Planleitlinien des &sect; 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB 1998 und &sect; 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB 2007 zum Ausdruck. Bauleitplanung ersch&ouml;pft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um st&auml;dtebauliche Ziele f&uuml;r die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine &Auml;nderung des st&auml;dtebaulichen Status quo hinzuwirken. Insofern ist die Gemeinde beim Ziel der St&auml;rkung ihrer Zentren nicht darauf beschr&auml;nkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausge&uuml;bt werden. Es ist ihr auch gestattet, &bdquo;zentrumsbildende&ldquo; Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschlie&szlig;en, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuf&uuml;hren, um deren Attraktivit&auml;t zu steigern oder zu erhalten (Beschluss vom 10.11.2004 &ndash; BVerwG 4 BN 33.04 &ndash; Buchholz 406.12 &sect; 1 BauNVO Nr. 30). Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss bedarf es in diesem Fall regelm&auml;&szlig;ig keiner Ermittlung der konkret zentrensch&auml;dlichen Sortimente.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(20) </em>Das Ziel der St&auml;rkung der Zentren hat aber sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist &sect; 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, &bdquo;sobald und soweit&ldquo; die Planung f&uuml;r die st&auml;dtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollst&auml;ndig der Realisierung der mit der Planung verfolgten st&auml;dtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich (Dirnberger, in: J&auml;de/Dirnberger/Wei&szlig;, BauGB, 5. Aufl. 2007, Rn. 24 zu &sect; 1 BauGB). &sect; 1 Abs. 3 BauGB 1998 gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten st&auml;dtebaulichen Zielsetzungen konsistent verh&auml;lt. Ein (allein) durch das Ziel der St&auml;rkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begr&uuml;ndeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weitergehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren &uuml;berhaupt in Betracht kommt. Sachliche &nbsp;Grenzen k&ouml;nnen sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb f&uuml;r eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebes, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der St&auml;rkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(21) </em>2.2 Solche Besonderheiten sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Es ist deshalb bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass das OVG den (nahezu) vollst&auml;ndigen Einzelhandelsausschluss durch das Ziel der St&auml;rkung der im Gesamtst&auml;dtischen Einzelhandelskonzepts ausgewiesenen Stadtbezirks- und Ortsteilzentren als st&auml;dtebaulich gerechtfertigt angesehen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(22) </em>2.2.1 Die St&auml;rkung der Stadtbezirkes- und Ortsteilzentren, die die Stadt D nach den Feststellungen des OVG auf der Grundlage des Gesamtst&auml;dtischen Einzelhandelskonzepts mit der &Auml;nderungsplanung erreichen wollte, ist ein tragf&auml;higes st&auml;dtebauliches Ziel, das einen Einzelhandelsausschluss im Grundsatz rechtfertigen kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(23) </em>Das OVG hat festgestellt, dass der Rat der Stadt D mit der Aufstellung des &Auml;nderungs-Bebauungsplans &ndash; neben dem Ziel des Schutzes des M-Ortszentrums vor zentrensch&auml;dlichen Kaufkraftabfl&uuml;ssen &ndash; gleichrangig auch das Ziel der St&auml;rkung der im Gesamtst&auml;dtischen Einzelhandelskonzept ausgewiesenen Stadtbezirks- und Ortsteilzentren verfolgte. Es hat ferner festgestellt, dass mit dem Einzelhandelskonzept und den zu seiner Umsetzung unternommenen Schritten ein auf das gesamte Stadtgebiet bezogenes Konzept zur St&auml;rkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf den Zentren vorliegt und dass dieses Konzept nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden (&sect; 137 Abs. 2 VwGO). Bindend ist ferner die Feststellung, dass das M-Zentrum, das im Fl&auml;chennutzungsplan als &bdquo;Bereich mit Marktfunktion&ldquo; dargestellt und in der Bestandsaufnahme des Masterplans Einzelhandel als konkret abgegrenztes Zentrum mit umfangreichem Angebot aufgef&uuml;hrt ist, Teil dieses Zentrenkonzepts ist und die Funktion als Ortsteilzentrum wahrnimmt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(23) </em>Auf der Grundlage dieser tats&auml;chlichen Feststellungen ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass das OVG es st&auml;dtebaulich als gerechtfertigt angesehen hat, das Ziel zu verfolgen, k&uuml;nftig im M-Zentrum gerade auch solche Einzelhandelsnutzungen anzusiedeln, die dort bislang nicht vorhanden sind, und &ndash; so ist zu erg&auml;nzen &ndash; Einzelhandelsbetriebe im Geltungsbereich des &Auml;nderungs- Bebauungsplans dem entsprechend auszuschlie&szlig;en.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(25) </em>2.2.2 Mit der Frage, ob sich einzelne der ausgeschlossenen Einzelhandelsnutzungen nicht f&uuml;r eine Ansiedlung im M-Zentrum eignen und deshalb das Ziel der St&auml;rkung des M-Zentrums an sachliche Rechtfertigungsgrenzen st&ouml;&szlig;t, hat sich das OVG nicht auseinandergesetzt. Zu einem Bundesrechtsversto&szlig; f&uuml;hrt dies gleichwohl nicht. Es ist n&auml;mlich nichts daf&uuml;r ersichtlich, dass die Plangeberin ihre Planungsbefugnisse insoweit &uuml;berschritten h&auml;tte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(26) </em>Zu Recht weist die Kl. darauf hin, dass der &Auml;nderungs- Bebauungsplan ausweislich seiner Begr&uuml;ndung selbst nur den Anspruch erhebt, Einzelhandelsbetriebe zur St&auml;rkung der zentralen Versorgungsbereiche in den Zentren anzusiedeln, &bdquo;soweit Art und Umfang des Betriebes dies zulassen&ldquo;. In den textlichen Festsetzungen niedergeschlagen hat sich diese Einschr&auml;nkung nur hinsichtlich des Kfz-Annexhandels. Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass der Bekl. die dem Ziel der St&auml;rkung innewohnenden Rechtfertigungsgrenzen nicht beachtet und mit Blick etwa auf &ouml;rtliche Gegebenheiten Differenzierungen unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Zentrengeeignetheit zu bedenken gehabt h&auml;tte, sind nicht zu erkennen. Dass die in der Revisionsbegr&uuml;ndung genannten Sortimente (Zeitschriften, Papier, Schreibwaren, Bekleidung, Kunst, Antiquit&auml;ten, Computer, Haushaltswaren, Fotozubeh&ouml;r, Kunstgewerbe, Spielwaren, Blumen, Zooartikel) &ndash; ebenso wie der streitgegebenst&auml;ndliche Lebensmittelmarkt &ndash; zentrumsbildend wirken k&ouml;nnen, bedarf keiner Vertiefung. Von vornherein au&szlig;er Betracht zu bleiben haben insoweit solche Einzelhandelsnutzungen, die im Geltungsbereich des &Auml;nderungs-Bebauungsplans schon aus anderen &ndash; rechtlichen oder tats&auml;chlichen &ndash; Gr&uuml;nden nicht untergebracht werden k&ouml;nnen. Das betrifft zum einen gro&szlig;fl&auml;chige Einzelhandelsbetriebe, die durch die in &sect; 2 Abs. 1 des &Auml;nderungs- Bebauungsplans vollzogene Umstellung auf die Benutzungsverordnung 1990 gem&auml;&szlig; &sect; 11 Abs. 3 BauNVO 1990 grunds&auml;tzlich nur in Kerngebieten oder in f&uuml;r sie festgesetzten Sondergebieten zul&auml;ssig sind. Au&szlig;er Betracht zu bleiben haben ferner diejenigen Einzelhandelsbetriebe, deren Ansiedlung nach Art und Umfang des Betriebes auch im Mischgebiet nicht in Betracht k&auml;me. Das hat auch das OVG im Blick, wenn es feststellt, dass nach dem st&auml;dtebaulichen Konzept des Bekl. der <em>gesamte </em>Einzelhandel auf die konkret ausgewiesenen Bereiche konzentriert werden soll und dem Bekl. attestiert, sein Einzelhandelskonzept sei nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Hinzu kommt, dass das OVG den Einzelhandelsausschluss einerseits durch das Ziel der St&auml;rkung des M-Ortsteilzentrums motiviert angesehen hat, die Regelung andererseits auch in einem umfassenderen, auf das gesamte Stadtgebiet bezogenen Sinn begreift, wie insbesondere in der Formulierung zum Ausdruck kommt, dass sich die st&auml;dtebauliche Rechtfertigung des streitigen Einzelhandelsausschlusses aus dem gleichrangig mit der 2. &Auml;nderung verfolgten Ziel der St&auml;rkung &bdquo;der in dem (. . .) Gesamtst&auml;dtischen Einzelhandelskonzept ausgewiesenen Stadtbezirks- und Ortsteilzentren&ldquo; ergebe. In dem Ma&szlig;e aber, in dem das Ziel der St&auml;rkung von einem konkreten Zentrum &ndash; hier: dem M-Zentrum &ndash; losgel&ouml;st und auf ein generelles Ziel der Zentrenst&auml;rkung im gesamten Stadtgebiet bezogen wird, treten durch die Verh&auml;ltnisse in diesem konkreten Zentrum in den Hintergrund. Und wenn das Gesamtkonzept &ndash; wie hier vom OVG f&uuml;r das Gesamtst&auml;dtische Einzelhandelskonzept f&uuml;r D festgestellt &ndash; in der Lage ist, die Einzelhandelsentwicklung im gesamten Stadtgebiet nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu ordnen, bedarf es jedenfalls auf der Ebene eines Bebaungsplans, der dieses Einzelhandelskonzept f&uuml;r einen bestimmten Bereich umsetzen soll, keiner weiteren Differenzierung unter dem Gesichtspunkt der Zentreneignung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(27) </em>3. Offenbleiben kann, ob die textlichen Festsetzungen in &sect; 2 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 und Buchst. b des &Auml;nderungs-Bebauungsplans rechtm&auml;&szlig;ig und wirksam sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(28) </em>Das OVG hat sich mit der Rechtm&auml;&szlig;igkeit dieser Festsetzungen nur im Zusammenhang mit der Frage, ob das Konzept der Bekl. deswegen widerspr&uuml;chlich sei, auseinandergesetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(29) </em>Ob das OVG damit &ndash; wie die Kl. r&uuml;gt &ndash; den bundesrechtlich anzulegenden Ma&szlig;st&auml;ben gerecht wird, bedarf keiner Vertiefung. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich. Denn auch im Falle eines Rechtsversto&szlig;es w&auml;re allenfalls von einer &ndash; der Kl. aufgrund des von ihr angestrebten Einzelhandelsbetriebes mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht zum Vorteil gereichenden &ndash; Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen. Darauf hat auch das VG abgestellt; das OVG hat sich diese Auffassung zu Eigen gemacht, jedenfalls keinen Anlass zur Beanstandung gesehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(30) </em>Die Ung&uuml;ltigkeit eines Teils eines Bebauungsplans f&uuml;hrt dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und nach dem &nbsp;mutma&szlig;lichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden w&auml;re (vgl. z. B. Beschluss vom 8.8.1989 &ndash; BVerwG NB 2.89 &ndash; Buchholz 406.11 &sect; 10 BauGB Nr. 17 = UPR 1989, 451; Beschluss vom 20.8.1991 &ndash; BVerwG 4 NB 3.91 &ndash; Buchholz 310 &sect; 47 VwGO Nr. 59 = UPR 1991, 447). Diese Voraussetzungen sind hier erf&uuml;llt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(31) </em>Der in &sect;2 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 des &Auml;nderungs-Bebauungsplans geregelte generelle Einzelhandelsausschluss und die in &sect; 2 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 und 2 sowie Buchst. b geregelten Gegenausnahmen sind objektiv teilbar. Der generelle Einzelhandelsausschluss kann seine st&auml;dtebauliche Steuerungsfunktion auch ohne die Gegenausnahmen erf&uuml;llen. Auf der Grundlage der Feststellungen des OVG ist ferner mit der gebotenen Sicherheit davon auszugehen, dass die Plangeberin den generellen Einzelhandelsausschluss auch dann beschlossen h&auml;tte, wen sie davon ausgegangen w&auml;re, dass die Gegenausnahmen nicht rechtswirksam festgesetzt werden k&ouml;nnten. Das OVG hat festgestellte, dass mit dem &Auml;nderungs- Bebauungsplan der durch die Ansiedlung eines Lebensmittel- Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundst&uuml;ck der Kl. bef&uuml;rchtete Kaufkraftabfluss unterbunden werden sollte. Noch deutlicher kommt dieses zentrale Anliegen in der Begr&uuml;ndung des &Auml;nderungs- Bebauungsplans zum Ausdruck, in der es hei&szlig;t, dass das M-Orteilzentrum lediglich &uuml;ber drei gr&ouml;&szlig;ere Anbieter des Lebensmittel- Einzelhandels verf&uuml;ge; da bereits jetzt ein gr&ouml;&szlig;erer Lebensmittelanbieter im westlich angrenzenden Gewerbegebiet dem Zentrum Kaufkraft und Kunden abziehe, k&ouml;nne die Ansiedlung eines weiteren Lebensmittelanbieters au&szlig;erhalb des Zentrums, aber in seinem Nahbereich die wirtschaftliche Tragf&auml;higkeit der im Zentrum ans&auml;ssigen Betriebe stark reduzieren und unter Umst&auml;nden zu Betriebsaufgaben f&uuml;hren; daher sei die &Auml;nderung des Bebauungsplans zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im benannten Mischgebiet &bdquo;unbedingt&ldquo; notwendig. Einen Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb auf dem Grundst&uuml;ck der Kl. wollte der Rat der Stadt D &ndash; aus tragf&auml;higen st&auml;dtebaulichen Gr&uuml;nden &ndash; also unter allen Umst&auml;nden verhindern.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Ausschluss-von-Einzelhandelsbetrieben-im-Mischgebiet-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
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		<item>
			<title>Nachbarschutz für Denkmaleigentümer </title>
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<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(5) </em>Die Revision ist begr&uuml;ndet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG. Die Abweisung der Klage als unzul&auml;ssig mit der Begr&uuml;ndung, Eigent&uuml;mer eines gesch&uuml;tzten Kulturdenkmals k&ouml;nnten nicht geltend machen, durch die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung f&uuml;r die Errichtung einer baulichen Anlage in der Umgebung ihres denkmalgesch&uuml;tzten Anwesens in eigenen Rechten verletzt zu sein (&sect; 42 Abs. 2 VwGO), weil das Denkmalschutz- und -pflegegesetz dem Eigent&uuml;mer kein subjektives Abwehrrecht vermittele, ist mit der Eigentumsgarantie nicht vereinbar; jedenfalls wenn ein benachbartes Vorhaben die Denkmalw&uuml;rdigkeit eines gesch&uuml;tzten Kulturdenkmals m&ouml;glicherweise erheblich beeintr&auml;chtigt, m&uuml;ssen dessen Eigent&uuml;mer die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens anfechten k&ouml;nnen (1.). Solange die Kl. die denkmalrechtliche Genehmigung des Fahrsilos nicht erfolgreich angefochten haben, k&ouml;nnen sie nicht unter Berufung auf Belange des Denkmalschutzes im Sinne des &sect; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB verlangen, dass der Bekl. gegen das Vorhaben baupolizeilich einschreitet (2.). Die Pr&uuml;fung, inwieweit das Landesdenkmalrecht unter Beachtung des dargelegten bundesrechtlichen Mindeststandards zugunsten der Eigent&uuml;mer eines Kulturdenkmals drittsch&uuml;tzend ist und ob die Kl. hiernach klagebefugt sind, bleibt dem OVG vorbehalten. Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur&uuml;ckzuverweisen (&sect; 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO &ndash; 3.).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(6) </em>1. Die Auffassung des OVG, dass dem Eigent&uuml;mer eines gesch&uuml;tzten Kulturdenkmals ein Anspruch auf Schutz vor Beeintr&auml;chtigungen der Denkmalw&uuml;rdigkeit seines Anwesens durch Vorhaben in der Umgebung von vornherein nicht zustehen k&ouml;nne, ist mit der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren. Sie wird zwar von mehreren andern OVG geteilt . . .; unumstritten war sie jedoch auch bislang nicht (. . . vgl. zum Meinungsstand auch BVerfG, Beschluss vom 19.12.2006 &ndash; 1 BvR 2935/06 &ndash; BRS 70 Nr. 195).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(7) </em>1.1 Die Verneinung der Klagebefugnis beruht auf der Auslegung des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes. Die Auslegung des irrevisiblen Landesrechts durch das Berufungsgericht ist als solche f&uuml;r das Revisionsgericht bindend (&sect; 173 VwGO i. V. m. &sect; 560 ZPO). Das Revisionsgericht hat aber zu pr&uuml;fen, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung des Landesrecht die f&uuml;r die Entscheidung ma&szlig;geblichen bundesrechtlichen Ma&szlig;st&auml;be zutreffend erkannt und zugrunde gelegt hat. Verst&ouml;&szlig;t die Vorschrift des Landesrechts in der Auslegung, die ihr das Berufungsgericht gegeben hat, gegen Bundesrecht, insbesondere gegen das Grundgesetz, ist das Revisionsgericht nicht an die Auslegung gebunden (Urteile vom 19.12.1963 &ndash; BVerwG 1 C 71.61 &ndash; BVerwGE 17, 322 &lt;324 f.&gt;, vom 18.12.1987 &ndash; BVerwG 4 C 9.86 &ndash; BVerwGE 78, 347 &lt;351&gt; und vom 16.5.1991 &ndash; BVerwG 4 C 17.90 &ndash; BVerw- GE 88, 191 &lt;194&gt;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(8) </em>1.2 Gem&auml;&szlig; Art. 14 Abs. 1 GG werden das Eigentum und das Erbrecht gew&auml;hrleistet; Inhalt und Schranken werden durch Gesetze bestimmt. Die Pflichten, die das Denkmalschutz- und -pflegegesetz dem Eigent&uuml;mer eines Denkmals auferlegt, sind Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (Beschluss vom 9.10.1997 &ndash; BVerwG 6 B 42.97 &ndash; BRS 50 Nr. 231 S. 698 f. m. w. N.). Der Gesetzgeber muss die Regelungen in diesem Sinne die Interessen des Eigent&uuml;mers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verh&auml;ltnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze f&uuml;r die dem Einzelnen aufzuerlegenden Belastungen. Einschr&auml;nkungen der Eigent&uuml;merbefugnisse d&uuml;rfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfG, Beschl&uuml;sse vom 2.3.1999 &ndash; 1 BvL 7/ 91 &ndash; BVerfGE 100, 226 &lt;240 f.&gt;, vom 16.2.2000 &ndash; 1 BvR 242/ 91 u. a. &ndash; BVerfGE 102, 1 &lt;16 f.&gt; und vom 19.12.2002 (Kammer) &ndash; 1 BvR 1402/01 &ndash; BRS 68 Nr. 1 S. 2). Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vor kehrungen getroffen werden, die eine unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ige Belastung des Eigent&uuml;mers real vermeiden und die Privatn&uuml;tzigkeit des Eigentums soweit wie m&ouml;glich erhalten; als Instrumente stehen dem Gesetzgeber hierf&uuml;r &Uuml;bergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verf&uuml;gung (BVerfG, Beschl&uuml;sse vom 2.3.1999 a.a.O. S. 245 und vom 19.12.2002 a.a.O. S. 2 f.). Aufgabe der Gerichte bei der Anwendung und Auslegung eigentumsbeschr&auml;nkender Vorschriften ist es, die dem Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Eigent&uuml;merbefugnisse gezogenen Grenzen zu beachten und gegebenenfalls durch verfassungskonforme Auslegung zu aktualisieren (BVerfG, Beschluss vom 8.1.1985 &ndash; 1 BvR 791, 501/83 &ndash; BVerfGE 68, 361 &lt;372 f.&gt;); die Eigentumsgarantie enth&auml;lt auch einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (BVerfG, Beschl&uuml;sse vom 3.7.1973 &ndash; 1 BvR 153/69 &ndash; BVerfGE 35, 348 &lt;361&gt; und vom 15.7.1981 &ndash; 1 BvL 77/78 &ndash; BVerfGE 58, 300 &lt;323&gt;; BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 &ndash; BVerwG 4 C 36.85 &ndash; BVerwGE 81, 329 &lt;341&gt;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(9) </em>1.3 Um diesen Anforderungen an inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze zu gen&uuml;gen, muss das Denkmalschutz- und -pflegegesetz den Eigent&uuml;mer eines gesch&uuml;tzten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigen, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalw&uuml;rdigkeit seines Anwesens m&ouml;glicherweise erheblich beeintr&auml;chtigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(10) </em>1.3.1 Durch die Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals wird das Eigentum an dem Kulturdenkmal beschr&auml;nkt. Gem&auml;&szlig; &sect; 2 Abs. 3 DSchPflG sind bauliche, technische und wirtschaftliche Ma&szlig;nahmen, die das Kulturdenkmal in seinem Bestand, seinem Erscheinungsbild oder seinem wissenschaftlichen Wert gef&auml;hrden oder beeintr&auml;chtigen k&ouml;nnen, auf den unbedingt notwendigen Umfang zu beschr&auml;nken. Gem&auml;&szlig; &sect; 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG darf ein gesch&uuml;tztes Kulturdenkmal nur mit Genehmigung zerst&ouml;rt, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt (Nr. 1), umgestaltet oder sonst in seinem Bestand ver&auml;ndert (Nr. 2), in seinem Erscheinungsbild nicht nur vor&uuml;bergehend beeintr&auml;chtigt (Nr. 3) und von seinem Standort entfernt werden (Nr. 4).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(11) </em>Die eigentumsgestaltende Wirkung der Unterschutzstellung ersch&ouml;pft sich nicht in diesen Beschr&auml;nkungen der Verf&uuml;gungsbefugnis. Gem&auml;&szlig; &sect; 2 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG ist der Eigent&uuml;mer dar&uuml;ber hinaus verpflichtet, das Kulturdenkmal im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Die Erhaltungspflicht ist in erster Linie eine Rechtspflicht zu positivem Tun (vgl. Strobl/ Majocco/Sieche, Denkmalschutzgesetz f&uuml;r Baden-W&uuml;rttemberg, 2. Auf. 2001, &sect; 6 Rn. 2). Der Eigent&uuml;mer muss u. a. Sch&auml;den an der Denkmalsubstanz beseitigen; besch&auml;digte Teile muss er reparieren und, wenn dies nicht m&ouml;glich ist, erneuern (Strobl/ Majocco/Sieche a.a.O. Rn. 3). Die Erhaltungspflicht ist auf Dauer angelegt. Der Eigent&uuml;mer hat sie grunds&auml;tzlich auf eigene Kosten zu erf&uuml;llen. Um zu gew&auml;hrleisten, dass sich der denkmalbedingte finanzielle Mehraufwand im Rahmen des Zumutbaren h&auml;lt, f&ouml;rdert das Land gem&auml;&szlig; &sect; 29 Abs. 1 DSchPflG Ma&szlig;nahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Rahmen der verf&uuml;gbaren Mittel des Landeshaushalts. Jedenfalls ein finanziell leistungsf&auml;higer Eigent&uuml;mer muss jedoch damit rechnen, einen nicht unerheblichen Teil der denkmalbedingten Mehrkosten selbst zu tragen. Er kann zwar die nach Abzug der Zusch&uuml;sse aus &ouml;ffentlichen Kassen verbleibenden Herstellungskosten f&uuml;r Bauma&szlig;nahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Geb&auml;udes als Denkmal erforderlich sind, und den Erhaltungsaufwand gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 7i, 10g, 11b EStG bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu g&uuml;nstigeren Bedingungen absetzten als dies bei einem nicht denkmalgesch&uuml;tzten Geb&auml;ude der Fall w&auml;re. Auch das Einkommensteuerrecht ist jedoch nicht darauf gerichtet, den denkmalbedingten Mehraufwand in vollem Umfang zu kompensieren. Die erh&ouml;hte M&uuml;hewaltung eines Eigent&uuml;mers bei der Erhaltung des Denkmals wird ohnehin nicht kompensiert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(12) </em>Die gesetzliche Pflicht des Eigent&uuml;mers, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen, ist eine Besonderheit des Denkmalschutzrechts. Der Eigent&uuml;mer einer nicht denkmalgesch&uuml;tzten baulichen Anlage ist hierzu, solange von der Anlage keine Gefahren f&uuml;r die &ouml;ffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, nicht verpflichtet. Instandhaltungspflichten k&ouml;nnen ihm auf der Grundlage des St&auml;dtebaurechts nur im Einzelfall auferlegt werden, wenn die bauliche Anlage nach ihrer inneren oder &auml;u&szlig;eren Beschaffenheit Missst&auml;nde oder M&auml;ngel aufweist und die alsbaldige Durchf&uuml;hrung der Ma&szlig;nahmen aus st&auml;dtebaulichen Gr&uuml;nden erforderlich ist (&sect; 175 Abs. 2, &sect; 177 Abs. 1 BauGB).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(13) </em>1.3.2 Die Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals liegt nach dem Denkmalschutz- und -pflegegesetz allein im &ouml;ffentlichen Interesse, nicht im privaten Interesse des Eigent&uuml;mers. Insoweit ist die Auslegung des Landesrechts durch das OVG nicht zu beanstanden (Urteil vom 18.12.1991 &ndash; BVerwG 4 C 23.88 &ndash; Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 5 S. 5 = UPR 1992, 184). Das &ouml;ffentliche Interesse am Schutz der Kulturdenkm&auml;ler ist grunds&auml;tzlich geeignet, die einschr&auml;nkenden Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, also auch die Erhaltungspflicht, zu rechtfertigen; Denkmalpflege ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang (BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 a.a.O. S. 242).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(14) </em>Wenn ein Kulturdenkmal unter Schutz gestellt wird, gen&uuml;gt es jedoch nicht, den Eigent&uuml;mer des Kulturdenkmals f&uuml;r dessen Erhaltung und Pflege in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber hat eine umfassende Schutzpflicht f&uuml;r das Kulturdenkmal. Er muss es auch vor Beeintr&auml;chtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung sch&uuml;tzen. Ein denkmalw&uuml;rdiges Geb&auml;ude und seine Umgebung bilden aus Gr&uuml;nden des Denkmalschutzes h&auml;ufig eine Einheit. Die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals kann wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abh&auml;ngen (VGH Mannheim, Urteil vom 20.6.1989 &ndash; 1 S 98/88 &ndash; BRS 49 Nr. 145; Weber, Instrumente und Grenzen des Umgebungsschutzes bei Baudenkm&auml;lern, Diss. K&ouml;ln 1998 S. 74 ff.). Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich deshalb nur erreichen, wenn auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgesch&uuml;tzten Geb&auml;udes beschr&auml;nkt wird. Denkmalschutz braucht Substanz- und Umgebungsschutz (H&ouml;nes, Der Schutz der Umgebung an Beispielen aus der Rechtsprechung zum Denkmalrecht, in: DSI 2001, 43). Bei der Ausgestaltung des Umgebungsschutzes kommt dem Gesetzgeber allerdings ein weiter Spielraum zu; die L&auml;nder haben von diesem Spielraum in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht (vgl. Stich, Bauvorhaben in der Umgebung von Baudenkm&auml;lern, BauR 2001, 575). Er kann die an ein denkmalw&uuml;rdiges Geb&auml;ude angrenzenden Fl&auml;chen, soweit sie mit diesem eine Einheit bilden &ndash; z. B. durch Ausweisung einer Denkmalzone (vgl. &sect; 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, &sect; 5, &sect; 8 Abs. 1 Halbs. 2 DSchPflG) &ndash; selbst unter denkmalrechtlichen Schutz stellen; er kann sich aber auch darauf beschr&auml;nken, f&uuml;r bestimmte Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals eine Genehmigung zu verlangen (vgl. &sect; 4 Abs. 1 Satz 3, &sect; 13 Abs. 2 Satz 2 DSchPflG). Das Gesetz muss nicht jede f&uuml;r das Denkmal nachteilige Ver&auml;nderung der Umgebung unterbinden oder eine Genehmigungspflicht unterwerfen. Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals, die dessen Denkmalw&uuml;rdigkeit erheblich beeintr&auml;chtigen, d&uuml;rfen jedoch nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben seinerseits durch &uuml;berwiegende Gr&uuml;nde des Gemeinwohls oder durch &uuml;berwiegende private Interessen gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber handelte widerspr&uuml;chlich, wenn er einerseits das Kul &nbsp;turdenkmal unter Schutz stellte und den Eigent&uuml;mer zu dessen Erhaltung und Pflege verpflichtete, andererseits aber erhebliche Beeintr&auml;chtigungen der Denkmalw&uuml;rdigkeit des Kulturdenkmals durch Vorhaben in der Umgebung ohne Weiteres zulie&szlig;e.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(15) </em>1.3.3 Inwieweit denkmalrechtliche Vorschriften, die die Zul&auml;ssigkeit eines Vorhabens in der Umgebung eines gesch&uuml;tzten Kulturdenkmals regeln, zugunsten des Eigent&uuml;mers des Kulturdenkmals drittsch&uuml;tzend sind, haben grunds&auml;tzlich der Landesgesetzgeber und die zur Auslegung des Landesrechts berufenen Gerichte des Landes zu entscheiden. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet im Denkmalschutzrecht ebenso wenig wie im Baurecht (Urteile vom 19.9.1986 &ndash; BVerwG 4 C 8.84 &ndash; Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 = UPR 1987, 184 und vom 23.8.1996 &ndash; BVerwG 4 C 13.94 &ndash; BVerwGE 101, 364 &lt;372&gt;), in jeder Hinsicht nachbarlichen Drittschutz vorzusehen. Soweit der denkmalrechtliche Umgebungsschutz objektiv geboten ist, muss er jedoch auch dem Eigent&uuml;mer des Kulturdenkmals Schutz vermitteln. Jedenfalls wenn ein Vorhaben in der Umgebung des gesch&uuml;tzten Kulturdenkmals dessen Denkmalw&uuml;rdigkeit m&ouml;glicherweise erheblich beeintr&auml;chtigt, muss der Eigent&uuml;mer des Kulturdenkmals gem&auml;&szlig; &sect; 42 Abs. 2 VwGO befugt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens anzufechten. Das gilt auch, wenn das Anwesen des Eigent&uuml;mers Teil einer Denkmalzone ist und die Denkmalw&uuml;rdigkeit seines Anwesens durch ein Vorhaben, das ebenfalls innerhalb der Denkmalzone verwirklicht werden soll, m&ouml;glicherweise erheblich beeintr&auml;chtigt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(16) </em>Nur wenn dem Eigent&uuml;mer ein solches Anfechtungsrecht einger&auml;umt wird, kann die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der ihm auferlegten Pflicht, das Kulturdenkmal zu erhalten und zu pflegen, gewahrt werden. Gerechtfertigt ist die Inpflichtnahme des Eigent&uuml;mers allein durch das im &ouml;ffentlichen Interesse liegende Ziel, das Kulturdenkmal mit seinen Beziehungen zur Umgebung, soweit diese denkmalrechtlich schutzw&uuml;rdig sind, zu erhalten. Soweit die Erreichung dieses Ziels von dritter Seite vereitelt wird, kann es auch die Inpflichtnahme des Eigent&uuml;mers nicht mehr rechtfertigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(17) </em>Der Eigent&uuml;mer kann auch nicht darauf beschr&auml;nkt werden, die Aufhebung der Unterschutzstellung zu beantragen, wenn die Denkmalw&uuml;rdigkeit seines Anwesens erheblich beeintr&auml;chtigt worden ist. Zum einen kommt ein Rechtsanspruch auf Aufhebung der Unterschutzstellung nur in Betracht, wenn die historische Substanz mit ihren Bez&uuml;gen zur Umgebung soweit verloren gegangen ist, das ein &ouml;ffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals nicht mehr besteht (vgl. OVG M&uuml;nster, Urteil vom 26.8.2008 &ndash; 10 A 3250/07 &ndash; NWVBl. 2009, 17 &lt;18&gt;); auch erhebliche Beeintr&auml;chtigungen der Denkmalw&uuml;rdigkeit lassen das &ouml;ffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals in der Regel nicht v&ouml;llig entfallen. Zum anderen w&uuml;rde selbst eine Aufhebung der Unterschutzstellung nur f&uuml;r die Zukunft wirken. Hat ein Eigent&uuml;mer aber in der Vergangenheit zur Erf&uuml;llung seiner Erhaltungspflicht in die Denkmalsubstanz investiert und wird die Denkmalw&uuml;rdigkeit seines Anwesens nachtr&auml;glich erheblich beeintr&auml;chtigt, k&ouml;nnen dadurch auch seine Investitionen entwertet werden (vgl. VGH M&uuml;nchen, Beschluss vom 27.3.1992 &ndash; 26 CS 91.3589 &ndash; nicht ver&ouml;ffentlicht). Diesem Risiko darf das Gesetz den Eigent&uuml;mer nicht aussetzen. Er hat ein schutzw&uuml;rdiges Interesse daran, dass die Belastungen, die ihm infolge der Erhaltungspflicht zum Schutz des Denkmals auferlegt werden, den mit der Unterschutzstellung angestrebten Zweck auch tats&auml;chlich und auf Dauer erreichen k&ouml;nnen. Nur wenn er die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens unter der genannten Voraussetzung anfechten und das Vorhaben dadurch gegebenenfalls verhindern kann, wird die Unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der Erhaltungspflicht &ndash; wie von Art. 14 Abs. 1 GG gefordert &ndash; real vermieden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(18) </em>Der Schutzzweck des Denkmalrechts wird durch die Anerkennung einer subjektiven Rechtsposition des Eigent&uuml;mers weder qualitativ ver&auml;ndert noch &bdquo;privatisiert&ldquo;. Der nachbarliche Drittschutz zugunsten des Denkmaleigent&uuml;mers f&uuml;hrt nicht zu einer Ver&auml;nderung der Grundlagen und Ma&szlig;st&auml;be f&uuml;r die Beurteilung der Rechtm&auml;&szlig;igkeit von Vorhaben in der Umgebung des Denkmals; er erlaubt nur, dass der Eigent&uuml;mer des Denkmals als Nachbar &ndash; bestimmte &ndash; Verletzungen objektiven Rechts geltend machen darf (vgl. Urteil vom 23.8.1996 &ndash; BVerwG 4 C 13.94 &ndash; a.a.O. S. 375 f.).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(19) </em>1.3.4 Die Interessen des Bauherrn rechtfertigen es nicht, dem Denkmaleigent&uuml;mer die Anfechtung der denkmalrechtlichen Genehmigung zu verwehren. Haben Widerspruch und Klage des Denkmaleigent&uuml;mers aufschiebende Wirkung, k&ouml;nnen die Beh&ouml;rde und das Gericht gem&auml;&szlig; &sect; 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO auf Antrag des Bauherrn die sofortige Vollziehung anordnen. Eine unzumutbare Verz&ouml;gerung des Vorhabens kann dadurch, wie bei andern Drittwiderspr&uuml;chen auch, vermieden werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(20) </em>2. Solange die Kl. die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens des Beigel. nicht erfolgreich angefochten haben, kann sich der geltend gemachte Anspruch auf baupolizeiliches Einschreiten zur Wahrung der Belange des Denkmalschutzes auch aus &sect; 81 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24.11.1998 i.V. m. &sect; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht ergeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(21) </em>Gem&auml;&szlig; &sect; 35 Abs. 1 BauGB ist im Au&szlig;enbereich auch ein privilegiertes Vorhaben nur zul&auml;ssig, wenn &ouml;ffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Beeintr&auml;chtigung &ouml;ffentlicher Belange liegt u. a. vor, wenn das Vorhaben Belange des Denkmalschutzes beeintr&auml;chtigt (&sect; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr.5 BauGB). Die Belange des Denkmalschutzes werden in der Regel &ndash; positiv wie negativ &ndash; durch das Landesdenkmalrecht konkretisiert; dennoch enth&auml;lt die Regelung keine Verweisung auf das Landesrecht, sondern eine bundesrechtlich eigenst&auml;ndige Anforderung, die &ndash; unbeschadet einer Konkretisierung durch Landesrecht &ndash; unmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verst&ouml;&szlig;e infrage stehen. &sect; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gew&auml;hrleistet ein Mindestma&szlig; an bundesrechtlich eigenst&auml;ndigem, von landesrechtlicher Regelung unabh&auml;ngigem Denkmalschutz; die Vorschrift hat im Verh&auml;ltnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach &sect; 29 Abs. 2 BauGB unber&uuml;hrt bleiben, eine Auffangfunktion (Urteile vom 20.10.1972 &ndash; BVerwG 4 C 1.70 &ndash; BRS 25 Nr. 84 S. 170 und vom 12.4.2001 &ndash; BVerwG 4 C 5.00 &ndash; UPR 2001, 441, dort jeweils zu &sect; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB). Eine solche Regelung ist kompetenzrechtlich unbedenklich. &sect; 35 BauGB ist eine bodenrechtliche Regelung, die in ihrem dritten Absatz auf bestimmte Belange lediglich R&uuml;cksicht nimmt; eine solche R&uuml;cksichtnahme ist unabh&auml;ngig davon unzul&auml;ssig, ob dem Bundesgesetzgeber auch die Kompetenz zusteht, die fraglichen Belange einer ins Einzelne gehenden Regelung zu unterwerfen (Urteil vom 20.10.1972 a.a.O.).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(22) </em>&sect;35 Abs.3 Satz 1Nr.5 BauGB ist zwar zugunsten des Eigent&uuml;mers eines Kulturdenkmals drittsch&uuml;tzend, soweit ein benachbartes Vorhaben Belange des Denkmalschutzes beeintr&auml;chtigt, weil es nicht die gebotene R&uuml;cksicht auf das schutzw&uuml;rdige Interesse des Eigent&uuml;mers am Erhalt der Denkmalw&uuml;rdigkeit seines denkmalgesch&uuml;tzten Anwesens nimmt. Ist ein Vorhaben in der Umgebung eines gesch&uuml;tzten Kulturdenkmals denkmalrechtlich genehmigt, k&ouml;nnen Belange des Denkmalschutzes im Sinne des &sect;35 Abs.3 Satz 1 Nr.5 BauGB jedoch nicht beeintr&auml;chtigt sein. Denkmalrechtlich genehmigungsf&auml;hig ist das Vorhaben nur, wenn es objektiv die gebotene R&uuml;cksicht auf die Denkmalw&uuml;rdigkeit des Kulturdenkmals nimmt. Aus &sect; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, der lediglich ein Mindestma&szlig; an Denkmalschutz gew&auml;hrleistet, ergeben sich insoweit keine weitergehenden Zul&auml;ssigkeitsvoraussetzungen. Aufgrund der denkmalrechtlichen Genehmigung steht, &nbsp;deshalb auch mit Wirkung f&uuml;r die bauplanungsrechtliche Beurteilung fest, dass das Vorhaben aus denkmalrechtlicher Sicht &bdquo;freigegeben&ldquo; ist. Die denkmalrechtliche Genehmigung ist aufgrund ihrer Tatbestandswirkung von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen (Urteil vom 30.1.2003 &ndash; BVerwG 4 CN 14.01 &ndash; BVerwGE 117, 351 &lt;354 f.&gt; = UPR 2003, 304; Beschluss vom 25.6.2007 &ndash; BVerwG 4 BN 17.07 &ndash; BRS 71 Nr. 45 S. 227).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(23) </em>3. Ob der denkmalrechtliche Drittschutz zugunsten des Eigent&uuml;mers eines Kulturdenkmals auf das grundrechtlich gebotene Mindestma&szlig; beschr&auml;nkt ist oder &ndash; m&ouml;glicherweise jedenfalls innerhalb einer Denkmalzone &ndash; dar&uuml;ber hinaus geht, ist eine Frage des irrevisiblen Landesrechts. Das OVG wird das Denkmalschutz- und -pflegegesetz unter Beachtung des dargelegten bundesrechtlichen Ma&szlig;stabs neu auszulegen und auf dieser Grundlage erneut zu entscheiden haben, ob die Klage zul&auml;ssig und gegebenenfalls begr&uuml;ndet ist. Dass das Fahrsilo die Denkmalw&uuml;rdigkeit des Anwesens der Kl. m&ouml;glicherweise erheblich beeintr&auml;chtigt oder die Kl. schon aus diesem Grund klagebefugt sind, kann der Senat auf der Grundlage des bisherigen Kl&auml;gervortrags nicht feststellen, mangels tatrichterlicher Feststellungen zu den &ouml;rtlichen Gegebenheiten allerdings auch nicht ausschlie&szlig;en. Im Hinblick auf den Abstand zwischen dem Fahrsilo und der Schlossanlage erscheint die Erheblichkeit der Beeintr&auml;chtigung durchaus zweifelhaft.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Vergaberecht/Vergaberechtunterseiten/Nachbarschutz-fuer-Denkmaleigentuemer--1944.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Umweltinformationen im Gesetzgebungsverfahren/ Vertraulichkeit behördlicher Beratungen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>&nbsp;</strong><strong>Der Europ&auml;ische Gerichtshof wird um Kl&auml;rung folgender Fragen im Wege der Vorabentscheidung gem&auml;&szlig; Art. 234 EG-Vertrag gebeten: </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>1. a) Ist Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 &uuml;ber den Zugang der &Ouml;ffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates dahin auszulegen, dass in gesetzgebender Eigenschaft ausschlie&szlig;lich solche Gremien und Einrichtungen handeln, denen nach dem Recht des Mitgliedstaats die abschlie&szlig;ende (verbindliche) Entscheidung im Gesetzgebungsverfahren obliegt, oder handeln in gesetzgebender Eigenschaft auch solche Gremien und Einrichtungen, denen das Recht des Mitgliedstaats Zust&auml;ndigkeiten und Mitwirkungsrechte im Gesetzgebungsverfahren, insbesondere zur Einbringung eines Gesetzentwurfs und zu &Auml;u&szlig;erungen zu Gesetzentw&uuml;rfen, &uuml;bertragen hat? </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>b) K&ouml;nnen die Mitgliedstaaten immer nur dann vorsehen, dass die Begriffsbestimmung der Beh&ouml;rde keine Gremien und Einrichtungen umfasst, soweit sie in gerichtlicher und gesetzgebender Eigenschaft handeln, wenn zugleich ihre verfassungsm&auml;&szlig;igen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie kein &Uuml;berpr&uuml;fungsverfahren im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2003/4/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 &uuml;ber den Zugang der &Ouml;ffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vorsahen? </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>c) Werden Gremien und Einrichtungen, soweit sie in gesetzgebender Eigenschaft handeln, nur f&uuml;r die Zeit bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens von dem Begriff der Beh&ouml;rde nicht erfasst? </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>2. a) Ist die Vertraulichkeit von Beratungen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/4/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 &uuml;ber den Zugang der &Ouml;ffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates gesetzlich vorgesehen, wenn die zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG ergangene Vorschrift des nationalen Rechts allgemein bestimmt, dass der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen ist, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen h&auml;tte auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, oder ist hierf&uuml;r erforderlich, dass eine gesonderte gesetzliche Bestimmung die Vertraulichkeit der Beratungen anordnet? </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>b) Ist die Vertraulichkeit von Beratungen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/4/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 &uuml;ber den Zugang der &Ouml;ffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates gesetzlich vorgesehen, wenn sich aus dem nationalen Recht ein allgemeiner ungeschriebener Rechtsgrundsatz des Inhalts ergibt, dass die Verwaltungsverfahren der Beh&ouml;rden nicht &ouml;ffentlich sind? </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>BVerwG, Vorlagebeschluss vom 30.4.2009 &ndash; 7 C 17.08 &ndash;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(1) </em>Die Kl. begehrt von dem bekl. Bundesministerium f&uuml;r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit den Zugang zu dort vorhandenen Informationen &uuml;ber die Auslegung bestimmter Vorschriften des Gesetzes &uuml;ber den nationalen Zuteilungsplan f&uuml;r Treibhausgas- Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsgesetz 2007). Der Antrag bezieht sich zum einen auf Informationen aus dem Gesetzgebungsverfahren f&uuml;r das Zuteilungsgesetz 2007. Er erstreckt sich zum anderen auf Informationen, die die Umsetzung des Zuteilungsgesetzes betreffen. Erfasst werden von dem Antrag insbesondere interne Vermerke und Stellungnahmen des Ministeriums sowie sein Schriftverkehr, einschlie&szlig;lich des E-Mail-Verkehrs, mit dem Umweltbundesamt (Deutsche Emissionshandelsstelle), einer selbstst&auml;ndigen Beh&ouml;rde.</p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>(2) </em>Das bekl. Ministerium lehnte den Antrag ab: Gegenstand des Antrags seien Umweltinformationen. Einschl&auml;gig sei deshalb das Umweltinformationsgesetz (UIG). Soweit der Antrag Informationen aus dem Gesetzgebungsverfahren betreffe, sei das Ministerium gem&auml;&szlig; &sect; 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UIG keine informationspflichtige Stelle, weil es im Rahmen der Gesetzgebung t&auml;tig geworden sei. Andere Informationen stammten aus vertraulichen Beratungen. Ihre Offenlegung k&ouml;nnte nachteilige Auswirkungen auf die Effektivit&auml;t der Beratungsvorg&auml;nge haben. Ein Zugang zu ihnen sei deshalb nach &sect;8 Abs.1 Satz 1 Nr.2 UIG ausgeschlossen. Im Weiteren handele es sich um interne Mitteilungen; der Zugang zu ihnen sei nach &sect; 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG ausgeschlossen. Ein &uuml;berwiegendes &ouml;ffentliches Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen bestehe jeweils nicht . . .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(12) </em>3. Die Entscheidung im Revisionsverfahren h&auml;ngt von der Antwort auf die unter 1. gestellten Fragen ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(13) </em>a) Die Kl. begehrt den Zugang zu Umweltinformationen. Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und das zu seiner Ausf&uuml;llung ergangene Zuteilungsgesetz 2007 dienen dem Schutz der Umweltbestandteile Luft und Atmosph&auml;re. Zu den Umweltinformationen geh&ouml;ren nicht nur die Informationen &uuml;ber den Inhalt dieser Vorschriften, sondern auch Informationen &uuml;ber deren Auslegung und Anwendung durch die zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden. Das Umweltinformationsgesetz regelt den Zugang zu Umweltinforma &nbsp;tionen abschlie&szlig;end. Soweit es Einschr&auml;nkungen und Ablehnungsgr&uuml;nde normiert, sind diese Gr&uuml;nde ebenfalls abschlie&szlig;end. Soweit das Umweltinformationsgesetz den Zugang zu Umweltinformationen verwehrt, kann ein Zugang zu diesen Informationen nicht auf der Grundlage anderer nationaler Vorschriften begehrt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(14) </em>Allein auf der Grundlage des nationalen Rechts ist die Revision der Kl. zur&uuml;ckzuweisen, soweit sie Zugang zu Informationen begehrt, die im bekl. Ministerium im Gesetzgebungsverfahren f&uuml;r das Zuteilungsgesetz 2007 angefallen sind. Das Ministerium ist insoweit nach &sect; 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG keine informationspflichtige Stelle; das gilt auch f&uuml;r die Zeit nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(15) </em>Oberste Bundesbeh&ouml;rden im Sinne des &sect; 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG sind insbesondere die Bundesministerien. Sie haben eine eigene Befugnis zur Gesetzgebung, soweit sie zum Erlass von Rechtsverordnungen (Gesetze im materiellen Sinne) erm&auml;chtigt sind. Soweit &ndash; wie bei dem hier in Rede stehenden Zuteilungsgesetz 2007 &ndash; Gesetze durch den Bundestag und den Bundesrat als gesetzgebende Gremien zu beschlie&szlig;en sind (Gesetze im formellen Sinne), sind der Bundesregierung nach dem nationalen Verfassungsrecht und der ma&szlig;geblichen Verfassungspraxis eigene Mitwirkungsrechte und Zust&auml;ndigkeiten einger&auml;umt. Die Bundesregierung kann eigene Gesetzesvorlagen im Bundestag einbringen. Ihr steht mithin das Recht zur Gesetzesinitiative zu. Gesetzesvorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung zuzuleiten, die dabei ihre Auffassung zu dem Gesetzentwurf darlegen kann. Die Mitglieder der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Aussch&uuml;sse Zutritt. Sie m&uuml;ssen jederzeit geh&ouml;rt werden. Daraus wird in der Verfassungspraxis das Recht der Bundesregierung hergeleitet, sich m&uuml;ndlich oder schriftlich zu allen Gesetzesvorlagen zu &auml;u&szlig;ern, die aus der Mitte des Bundestages eingebracht werden. Soweit ein Bundesministerium &ndash; wie hier das bekl. Ministerium &ndash; eigene Gesetzesvorlagen der Bundesregierung oder deren schriftliche oder m&uuml;ndliche &Auml;u&szlig;erungen zu Gesetzesvorlagen des Bundesrates und aus der Mitte des Bundestages erarbeitet und mit anderen Ministerien abstimmt, handelt das Ministerium im Sinne des &sect;2 Abs.1 Nr.1 Satz 2 Buchst.a UIG im Rahmen der Gesetzgebung. Soweit ein Ministerium im Rahmen der Gesetzgebung handelt, unterliegt es nicht nur f&uuml;r die Dauer des Gesetzgebungsverfahrens, sondern auch nach dessen Abschluss keiner Informationspflicht. &sect; 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UIG enth&auml;lt keine Beschr&auml;nkung auf den Zeitraum des Gesetzgebungsverfahrens. Die Vorschrift kn&uuml;pft nicht an einzelne Verfahren, sondern an einen abstrakt umschriebenen T&auml;tigkeitsbereich an. F&uuml;r diesen T&auml;tigkeitsbereich erf&uuml;llt das Ministerium nicht den Begriff der informationspflichtigen Stelle.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(16) </em>b) Insoweit bedarf es aber der Entscheidung, ob Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG dem nationalen Gesetzgeber erlaubt, vorzusehen, dass von dem Begriff der Beh&ouml;rde im Sinne der Richtlinie solche Gremien und Einrichtungen nicht erfasst werden, denen nach dem Recht des Mitgliedstaats zwar nicht die abschlie&szlig;ende (verbindliche) Entscheidung im Gesetzgebungsverfahren obliegt, denen das Recht des Mitgliedstaats aber Zust&auml;ndigkeiten und Mitwirkungsrechte im Gesetzgebungsverfahren, insbesondere zur Einbringung eines Gesetzentwurfs und zu &Auml;u&szlig;erungen zu Gesetzentw&uuml;rfen, &uuml;bertragen hat. Erlaubte Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG dem nationalen Gesetzgeber nur, von dem Begriff der Beh&ouml;rde im Sinne der Richtlinie ausschlie&szlig;lich solche Gremien und Einrichtungen auszunehmen, denen nach dem Recht des Mitgliedstaats die abschlie&szlig;ende (verbindliche) Entscheidung im Gesetzgebungsverfahren obliegt, d&uuml;rfte &sect; 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG nicht zugunsten von Bundesministerien angewandt werden, soweit sie Gesetzentw&uuml;rfe der Bundesregierung oder deren &Auml;u&szlig;erungen zu Gesetzentw&uuml;rfen des Bundesrates oder aus der Mitte des Bundestages vorbereiten und abstimmen. Insoweit h&auml;tte das bekl. Ministerium im konkreten Fall der Kl. den Zugang zu den begehrten Informationen zu Unrecht unter Berufung auf &sect; 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG verwehrt. Das Ministerium w&auml;re im Revisionsverfahren zur erneuten Entscheidung &uuml;ber den Antrag der Kl. zu verpflichten, mit der Ma&szlig;gabe, dass es bei dieser erneuten Entscheidung den Zugang zu den begehrten Informationen nicht mit der Begr&uuml;ndung versagen d&uuml;rfte, es sei im Rahmen der Gesetzgebung t&auml;tig geworden. Dasselbe w&uuml;rde dann gelten, wenn Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG dem nationalen Gesetzgeber nur erlaubt, in gesetzgebender Eigenschaft handelnde Gremien und Einrichtungen allein f&uuml;r die Dauer des Gesetzgebungsverfahrens von dem Begriff der Beh&ouml;rde im Sinne der Richtlinie auszunehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(17) </em>4. a) Abweichend von &sect; 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG verwendet Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG den Begriff des Handelns in gesetzgebender Eigenschaft, um den Bereich zu umschreiben, f&uuml;r den die Mitgliedstaaten vorsehen k&ouml;nnen, dass ein Gremium oder eine Einrichtung keine Beh&ouml;rde im Sinne der Richtlinie ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(18) </em>Der Senat h&auml;lt eine Auslegung des Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG f&uuml;r zutreffend, nach der die Wahrnehmung verfassungsrechtlich zugewiesener Mitwirkungsrechte und Zust&auml;ndigkeiten im Gesetzgebungsverfahren ein Handeln in gesetzgebender Eigenschaft darstellt. Der Senat r&auml;umt aber ein, dass der Wortlaut des Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG nicht eindeutig ist. Er kann auch dahin verstanden werden, dass in gesetzgebender Eigenschaft nur die Gremien und Einrichtungen handeln, denen nach dem nationalen Recht die abschlie&szlig;ende verbindliche Entscheidung &uuml;ber den Erlass des Gesetzes &uuml;bertragen ist, also die eigentlichen Gesetzgebungsorgane (hier: Bundestag und Bundesrat). Die M&ouml;glichkeit einer solchen Auslegung ergibt sich auch vor dem Hintergrund, dass mit der Richtlinie 2003/4/EG das Aarhus-&Uuml;bereinkommen umgesetzt werden soll. Das Aarhus-&Uuml;bereinkommen enth&auml;lt in Art. 2 Nr. 2 eine Regelung, die Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG entspricht. Zum Aarhus-&Uuml;bereinkommen hat die United Nations Economic Commission for Europe (UN/ECE) einen &bdquo;implementation guide&ldquo; ver&ouml;ffentlicht, dem sie ma&szlig;gebliche Bedeutung f&uuml;r die Auslegung und Anwendung des &Uuml;bereinkommens bei seiner Umsetzung durch die Vertragsparteien beimisst. Der implementation guide macht deutlich, dass im Sinne des &Uuml;bereinkommens die Vorbereitung von Gesetzen nicht als ein Handeln in gesetzgebender Eigenschaft angesehen werden soll.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(19) </em>b) Sollte die Wahrnehmung verfassungsrechtlich zugewiesener Mitwirkungsrechte und Zust&auml;ndigkeiten im Gesetzgebungsverfahren ein Handeln der Ministerien in gesetzgebender Eigenschaft darstellen, ist die weitere Frage zu kl&auml;ren, ob der nationale Gesetzgeber nur dann vorsehen darf, dass diese Gremien und Einrichtungen f&uuml;r diesen Sachbereich von dem Begriff der Beh&ouml;rde nicht erfasst werden, wenn zus&auml;tzlich die verfassungsm&auml;&szlig;igen Bestimmungen des Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie keine gerichtlichen &Uuml;berpr&uuml;fungsverfahren vorsahen (Art. 2 Nr. 2 Satz 3 der Richtlinie 2003/4/EG). Diese Voraussetzung tr&auml;fe auf die Bundesministerien nicht zu; f&uuml;r ihr Handeln war und ist eine gerichtliche &Uuml;berpr&uuml;fung vorgesehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(20) </em>Nach Auffassung des Senats stellt Art.2 Nr.2 Satz 3 der Richtlinie 2003/4/EG keine zus&auml;tzliche Anforderung an die Herausnahme von in gesetzgebender Eigenschaft handelnden Gremien oder Einrichtungen aus dem Begriff der Beh&ouml;rde. Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/4/EG enth&auml;lt vielmehr in seinen S&auml;tzen 2 und 3 zwei selbstst&auml;ndige Erm&auml;chtigungen. Beide Vorschriften ordnen jeweils eine Rechtsfolge an. Sie beziehen sich auf Gre mien oder Einrichtungen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln. Satz 2 des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/ 4/EG erlaubt, diese Gremien und Einrichtungen (nur) f&uuml;r einen Teil ihrer T&auml;tigkeit, n&auml;mlich eben das Handeln in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft, aus dem Begriff der Beh&ouml;rde herauszunehmen, stellt daf&uuml;r aber keine weiteren Voraussetzungen auf. Satz 3 des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/4/EG erlaubt hingegen, diese Gremien und Einrichtungen insgesamt aus dem Begriff der Beh&ouml;rde auszunehmen, also auch, soweit sie &uuml;ber Handeln in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft hinaus als Verwaltungsbeh&ouml;rde t&auml;tig werden. Dies setzt allerdings weitergehend voraus, dass diese Gremien und Einrichtungen zum Zeitpunkt des Inkraftsetzens der Richtlinie f&uuml;r Handeln gleich welcher Art keiner gerichtlichen Kontrolle unterlagen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(21) </em>Der Senat h&auml;lt es aber nicht f&uuml;r ausgeschlossen, Art. 2 Nr. 2 S&auml;tze 2 und 3 der Richtlinie 2003/4/EG als eine einzige Regelung zu verstehen, die zwei Voraussetzungen auff&uuml;hrt, die gleichzeitig erf&uuml;llt sein m&uuml;ssen, damit die Mitgliedstaaten vorsehen k&ouml;nnen, dass der Begriff der Beh&ouml;rde bestimmte Gremien oder Einrichtungen nicht umfasst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(22) </em>c) Falls die Wahrnehmung verfassungsrechtlich zugewiesener Mitwirkungsrechte und Zust&auml;ndigkeiten im Gesetzgebungsverfahren ein Handeln der Ministerien in gesetzgebender Eigenschaft darstellt und der nationale Gesetzgeber vorsehen darf, dass diese Gremien und Einrichtungen f&uuml;r diesen Sachbereich auch dann von dem Begriff der Beh&ouml;rde nicht erfasst werden, wenn die verfassungsm&auml;&szlig;igen Bestimmungen des Mitgliedstaats nicht zugleich ein gerichtliches &Uuml;berpr&uuml;fungsverfahren vorsahen, ist die weitere Frage zu kl&auml;ren, ob diese Gremien und Einrichtungen nur f&uuml;r die Zeit bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens von dem Begriff der Beh&ouml;rde nicht erfasst werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(23) </em>Der Senat kann Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/4/EG keine Beschr&auml;nkung der Begriffsbestimmung auf die Dauer des Gesetzgebungsverfahrens entnehmen. Er h&auml;lt es aber f&uuml;r m&ouml;glich, die Vorschrift dahin zu verstehen, dass sie nur einen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens erm&ouml;glichen will, der nicht durch Informationspflichten gegen&uuml;ber Dritten gest&ouml;rt wird . . .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(27) </em>3. Die Entscheidung im Revisionsverfahren h&auml;ngt von der Antwort auf die unter 2. gestellten Fragen ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(28) </em>Soweit das bekl. Ministerium den Zugang zu den begehrten Informationen unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der Beratungen abgelehnt hat, hat die Revision der Kl. Erfolg, wenn das bekl. Ministerium sich auf diesen Ablehnungsgrund von vornherein nicht berufen kann. Das OVG hat zwar die Heranziehung dieses Ablehnungsgrundes als rechtswidrig beanstandet, aber nur, weil das bekl. Ministerium nicht substantiiert dargelegt hat, dass die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen h&auml;tte. Die Entscheidung des OVG l&auml;sst dem bekl. Ministerium Spielraum, bei seiner erneuten Entscheidung Gr&uuml;nde anzuf&uuml;hren, nach denen sich eine Offenlegung der begehrten Informationen nachteilig auf die Beratungen des Ministeriums auswirken kann oder, jedenfalls kein &uuml;berwiegendes &ouml;ffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen besteht. Dieser Spielraum best&uuml;nde nicht und dies m&uuml;sste der Senat im Revisionsurteil zugunsten der Kl. aussprechen, wenn der Ablehnungsgrund der Vertraulichkeit von Beratungen hier von vornherein nicht geltend gemacht werden kann. Ob dies der Fall ist, h&auml;ngt von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(29) </em>4. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/4/ EG k&ouml;nnen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen h&auml;tte auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Beh&ouml;rden, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist. Im Gegensatz dazu macht das Umweltinformationsgesetz den Schutz der Vertraulichkeit nicht (ausdr&uuml;cklich) davon abh&auml;ngig, dass eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist. Der Bundesgesetzgeber ist vielmehr ausweislich der Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 15/3406, Seite 19) davon ausgegangen, dass &sect; 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG bereits selbst die gesetzliche Regelung ist, die im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG die Vertraulichkeit der Beratungen gesetzlich vorsieht. &sect; 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG verweist mithin nicht auf anderweit bestehende gesetzliche Vorschriften, die erst die Vertraulichkeit der Beratungen begr&uuml;nden m&uuml;ssen, um den Ablehnungsgrund geltend machen zu k&ouml;nnen. Solche Vorschriften sind nach dem nationalen Recht vielmehr entbehrlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(30) </em>Nach Auffassung des Senats ist eine Vorschrift wie &sect; 8 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 UIG mit Art.4 Abs.2 Satz 1 Buchst.a der Richtlinie 2003/4/EG vereinbar. Die Richtlinie enth&auml;lt einschr&auml;nkende Vorgaben weder hinsichtlich der informationspflichtigen Stellen, f&uuml;r deren Beratungen die Vertraulichkeit gesch&uuml;tzt werden kann, noch hinsichtlich der Beratungsgegenst&auml;nde, f&uuml;r die ein solcher Schutz vorgesehen werden darf. Sie verlangt f&uuml;r ihre Umsetzung in nationales Recht nicht, dass der nationale Gesetzgeber dabei den Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen nur in besonderen Ausnahmef&auml;llen vorsehen darf und hierf&uuml;r etwa nach informationspflichtigen Stellen und Beratungsgegenst&auml;nden differenzieren m&uuml;sste. Der nationale Gesetzgeber kann vielmehr die Vertraulichkeit der Beratungen von Beh&ouml;rden umfassend sch&uuml;tzen und deshalb vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen immer abgelehnt wird, wenn die Vertraulichkeit der Beratungen von Beh&ouml;rden betroffen ist, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Bekanntgabe negative Auswirkungen auf diese Vertraulichkeit h&auml;tte und im Einzelfall das &ouml;ffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe &uuml;berwiegt. Verh&auml;lt es sich so, steht nichts entgegen, einen umfassenden Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen informationspflichtiger Stellen bereits im Umweltinformationsgesetz selbst anzuordnen, indem von der Erm&auml;chtigung der Richtlinie umfassend Gebrauch gemacht wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(31) </em>Andererseits k&ouml;nnte der Wortlaut der Richtlinie gegen eine solche Deutung sprechen. Es bed&uuml;rfte an sich nicht des dort verwendeten Zusatzes &bdquo;sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist&ldquo;, wenn bereits das Gebrauchmachen von der Erm&auml;chtigung als solcher zugleich die gesetzliche Grundlage f&uuml;r die Vertraulichkeit schafft. Das k&ouml;nnte f&uuml;r eine Deutung sprechen, nach der die Richtlinie nur Vorschriften &uuml;ber die Vertraulichkeit beh&ouml;rdlicher Beratungen erfassen will, die au&szlig;erhalb des allgemeinen Umweltinformationsrechts bestehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(32) </em>5. W&auml;re nach Gemeinschaftsrecht erforderlich, dass eine gesonderte gesetzliche Bestimmung die Vertraulichkeit der Beratungen anordnet, stellt sich die weitere Frage, ob hierf&uuml;r ein allgemeiner ungeschriebener Rechtsgrundsatz des Inhalts ausreicht, dass die Verwaltungsverfahren der Beh&ouml;rden nicht &ouml;ffentlich sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(33) </em>a) Nach nationalem Recht sind die Beratungen der Beh&ouml;rden grunds&auml;tzlich nicht &ouml;ffentlich. Das ergibt sich allerdings nicht aus einer ausdr&uuml;cklichen Vorschrift, sondern l&auml;sst sich nur als allgemeiner Rechtsgrundsatz aus partiellen Regelungen des geschriebenen Rechts ableiten. So bestimmt &sect; 28 Abs. 1 VwVfG f&uuml;r das Verwaltungsverfahren im Allgemeinen, dass der von dem Verfahren Betroffene anzuh&ouml;ren ist. Im f&ouml;rmlichen Verwaltungsverfahren ist zwar eine m&uuml;ndliche Verhandlung vorgesehen, sie ist aber nicht &ouml;ffentlich. Daraus l&auml;sst sich herleiten, dass weitergehende Zugangsrechte (auch f&uuml;r den Betroffenen) nicht bestehen, insbesondere kein Zugang zu den internen Beratungen der Beh&ouml;rden. &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(34) </em>Denkbar ist aber, dass nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/4/EG derartige allgemeine ungeschriebene Grunds&auml;tze des Verfahrensrechts nicht mehr ausreichen sollen, unter Berufung auf den Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen den Zugang zu Informationen zu versagen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Umweltinformationen-im-Gesetzgebungsverfahren_-Vertraulichkeit-behoerdlicher-Beratungen-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gemeindeklage gegen wasserrechtliche Planfeststellung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>1. Kommunen sowie nicht enteignend Betroffene k&ouml;nnen sich gegen&uuml;ber einem wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss nicht auf die Verletzung von natur-, umwelt- und artenschutzrechtlichen Belangen berufen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2. Die Verletzung solcher Belange k&ouml;nnen sie auch nicht im Hinblick auf die &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie der Europ&auml;ischen Gemeinschaft r&uuml;gen, wenn das Planfeststellungsverfahren bereits vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>3. Ein Planfeststellungsbeschluss bez&uuml;glich einer Hochwasserr&uuml;ckhaltung, bei dem das zugrunde liegende Grundwassermodell in seiner Aussagegenauigkeit durch weitere Bohrungen und Pumpversuche verbessert werden k&ouml;nnte, ist jedenfalls dann nicht fehlerhaft, wenn mit dem Planfeststellungsbeschluss eine Probeflutung angeordnet und die aufgrund der dadurch gewonnenen Erkenntnisse eventuell noch erforderlichen Anpassungen vorbehalten werden (nur Leitsatz).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.2.2009 &ndash; 1 A 10722/08 &ndash;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Was zun&auml;chst die Klagebefugnis der Berufungskl. angeht, die im Rahmen der Zul&auml;ssigkeit zu pr&uuml;fen ist, so kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass sowohl die Gemeinde A als auch die Berufungskl. zu 2) und 3) klagebefugt sind, da sie Tatsachen vorgetragen haben, die es zumindest m&ouml;glich erscheinen lassen, dass eine eigene rechtlich gesch&uuml;tzte Position beeintr&auml;chtigt wird. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausf&uuml;hrungen des VG verwiesen werden, zumal insbesondere das Vorliegen der Klagebefugnis der Gemeinde A von dem Bekl. in der Berufungsinstanz nicht mehr in Abrede gestellt worden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;In der Sache selbst verm&ouml;gen die Berufungskl. jedoch mit ihrem Vorbringen nicht durchzudringen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss, der seine Rechtsgrundlage in &sect; 31 Abs. 2 WHG i. V.m. &sect;&sect; 72, 83, 85, 105 Abs. 2, 106 Abs. 1, 107 LWG findet, leidet n&auml;mlich nicht an solchen r&uuml;gef&auml;higen Rechtsfehlern, die die Berufungskl. in ihren Rechten verletzen und die zur Aufhebung des Planfeststellungsbescheides, welche mit den Hauptantr&auml;gen verfolgt wird, f&uuml;hren m&uuml;ssten. Dabei bleibt bez&uuml;glich des gerichtlichen Pr&uuml;fungsumfangs festzustellen, dass sich die Berufungskl. weder auf m&ouml;gliche Defizite bei der durchgef&uuml;hrten Umweltvertr&auml;glichkeitspr&uuml;fung noch auf die Verletzung artenschutzrechtlichen Vorschriften mit Erfolg berufen k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Dies gilt zun&auml;chst f&uuml;r die Gemeinde A und den Berufungskl. zu 3). Beide k&ouml;nnen n&auml;mlich keine umfassende Planpr&uuml;fung verlangen. Die Berufungskl. zu 1) kann als Gemeinde keine objektivrechtlichen Rechtsverst&ouml;&szlig;e eines Planfeststellungsbeschlusses beanstanden; sie kann sich insbesondere nicht zur Sachwalterin der Allgemeinheit oder ihrer B&uuml;rger machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.11.2002, NVwZ 2003, 2007 m.w. N.) und sich daher auch nicht auf die ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nicht speziell zugeordneten &ouml;ffentlichen Belange, wie etwa den Natur-, Umwelt- und Artenschutz berufen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16.8.2001, NuR 2002, 234 und Urteil vom 18.10.2007, ZfBR 2008, 67). Aber auch dem Berufungskl. zu 3) steht kein umfassender &Uuml;berpr&uuml;fungsanspruch zu. Als nicht enteignend, sondern lediglich mittelbar Betroffener hat er nur einen Anspruch auf ordnungsgem&auml;&szlig;e Abw&auml;gung seiner Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen; er hat indes keinen Anspruch darauf, dass die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abw&auml;gung beruht. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgem&auml;&szlig; ber&uuml;cksichtigt worden sind, ist demgegen&uuml;ber angesichts der grunds&auml;tzlichen Ausrichtung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes durch &sect;&sect; 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO auf den Schutz subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen nicht Gegenstand der gerichtlichen Abw&auml;gungskontrolle (st. Rspr. des BVerwG, vgl. u.A. Beschluss vom 16.1.2007, NVwZ 2007, 462 m. w. N.). Folglich kann sich der Berufungskl. zu 3) auch nicht auf naturschutzrechtliche M&auml;ngel, Defizite bei der UVP und Verletzung artenschutzrechtlicher Vorschriften berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2007, BVerwGE 128, 358).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hinsichtlich der R&uuml;gef&auml;higkeit der Fehlerhaftigkeit der UVP durch die Berufungskl. zu 1) und 3) ergibt sich auch nicht etwas anderes daraus, dass zwischenzeitlich am 15.12.2006 das Umwelt- Rechtsbehelfsgesetz &ndash; URG &ndash; in Kraft getreten ist. Soweit die vorgenannten Berufungskl. in diesem Zusammenhang vor allem ihren Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses daraus herleiten wollen, dass in &sect; 4 Abs. 1 Satz 1 URG bestimmt ist, die Aufhebung einer solchen Entscheidung k&ouml;nne verlangt werden, wenn eine nach dem UVPG erforderliche UVP nicht durchgef&uuml;hrt und nicht nachgeholt worden ist, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Sie &uuml;bersehen dabei, dass dieses Gesetz nach der &Uuml;bergangsvorschrift des &sect; 5 URG nur f&uuml;r solche Verfahren Anwendung findet, die <em>nach </em>dem 25.6.2005 eingeleitet worden sind. Vorliegend wurde aber das Planfeststellungsverfahren bereits im Jahre 2002 begonnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Entgegen der Ansicht der Berufungskl. ist &sect; 5 URG auch mit diesem Inhalt wirksam. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vorschrift bestehen vor allem nicht im Hinblick auf das Ziel und den Zweck der dem URG zugrunde liegenden supranationalen Vorschriften. Das URG soll nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers der Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG dienen, deren Art. 6 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsvorschriften in Kraft setzen, um dieser Richtlinie bis zum 25.6.2005 nachzukommen. Eine Verpflichtung f&uuml;r die Regelung einer R&uuml;ckwirkung f&uuml;r Verfahren, die bereits fr&uuml;her eingeleitet worden sind, l&auml;sst sich Art. 6 der Richtlinie 2003/35/EG nicht entnehmen. Auch das BVerwG geht in seinem Beschluss vom 21.1.2008 (ZfBR 2008, 289 ff.) davon aus, dass das URG nur f&uuml;r Verfahren gilt, die nach dem 25.6.2005, also nach Ablauf der Frist f&uuml;r die Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG eingeleitet worden sind oder h&auml;tten eingeleitet werden m&uuml;ssen. Aus dieser Entscheidung wird aber zugleich deutlich, dass das BVerwG der Auffassung ist, dass auch das Gemeinschaftsrecht es nicht gebietet, die Genehmigung von Projekten, f&uuml;r die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der genannten Richtlinie eingeleitet wurde, wegen des Versto&szlig;es gegen Verfahrensvorschriften aufzuheben. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht ausdr&uuml;cklich auf den vom EuGH in seinem Urteil vom 7.1.2004 (NVwZ 2004, 593 &ndash; sog. &bdquo;Wells&ldquo;- Entscheidung) hervorgehobenen Grundsatz der Verfahrensautonomie hin, deren Grenzen nicht &uuml;berschritten seien, wenn das &nbsp;deutsche Recht es nicht erm&ouml;gliche, dass blo&szlig;e Verfahrensfehler, die keine materiellen Rechte der Betroffenen verletzten, zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung f&uuml;hren . . . Ist daher die Anwendbarkeit des URG zu verneinen, so k&ouml;nnen sich die Berufungskl. zu 1) und 3) auch nicht unmittelbar auf den durch die Richtlinie 2003/35/EG eingef&uuml;gten Art.10a der UVP-Richtlinie 85/337/EWG berufen. Eine unmittelbare Geltung dieser Vorschrift scheitert bereits an ihrer mangelnden hinreichenden Bestimmtheit. Hieran fehlt es n&auml;mlich, weil die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber verschiedene Gestaltungsm&ouml;glichkeiten er&ouml;ffnet (s. OVG NRW, Urteil vom 27.10.2005, NuR 2006, 320). So k&ouml;nnte der deutsche Gesetzgeber, um den Richtlinienauftrag einer St&auml;rkung des Verfahrensrechts zu erf&uuml;llen, beispielsweise mit einer &Auml;nderung oder v&ouml;lligen Abschaffung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften reagieren (insbesondere &sect;&sect;44a VwGO, 46 VwVfG) oder die bislang das deutsche Prozessrecht pr&auml;gende Schutznormlehre modifizieren oder gar aufgeben (vgl. OVG NRW, a.a.O.). Dies zeigt indessen, dass den Mitgliedstaaten ein Umsetzungsspielraum einger&auml;umt ist, was aber einer unmittelbaren Richtlinienwirkung entgegensteht (so auch Lecheler, ZNER 2005, 127).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus bleibt zu sehen, dass die Richtlinie 2003/35/EG bereits durch das URG umgesetzt worden ist. Daneben k&auml;me eine unmittelbar auf Art. 10a dieser Richtlinie gest&uuml;tzter Anspruch nur dann in Betracht, wenn diese Richtlinie durch das URG unzul&auml;nglich in das nationale Recht umgesetzt worden w&auml;re (s. EuGH, Urteil vom 5.10.2004 in der Rechtssache C-397/01, Slg. 2004, I- 8835-8922). Dies ist aber nicht erkennbar, zumal nach bislang st&auml;ndiger Rechtsprechung des BVerwG die klagenden Beteiligten keinen Anspruch auf &Uuml;berpr&uuml;fung haben, ob die im Rahmen des Verfahrens durchgef&uuml;hrte UVP mit der erforderlichen Pr&uuml;fungstiefe vorgenommen wurde, da es sich auch bei den einschl&auml;gigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben um Verfahrensvorschriften handelt, deren Einhaltung grunds&auml;tzlich nicht unabh&auml;ngig von der Verletzung materieller Rechte erzwungen werden kann (s. OVG NW, Urteil vom 27.10.2005, NuR 2006, 320 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 19.3.2003, Buchholz 407.4 &sect; 17 FStrG Nr. 173). Insbesondere ergibt sich entgegen der Ansicht der Kl&auml;gerseite aus der &bdquo;Wells&ldquo;-Entscheidung des EuGH (a.a.O.) nichts Gegenteiliges. Denn diese betrifft keinen vergleichbaren Sachverhalt, da es in jenem Fall um einen &bdquo;Totalausfall&ldquo; der UVP und nicht um eventuelle Defizite dieser Pr&uuml;fung ging. Der erkennende Senat sieht daher keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal auch die Aarhus-Konvention es wohl kaum ausschlie&szlig;en d&uuml;rfte, den Erfolg des gerichtlichen Verfahrens weiterhin von der Verletzung subjektiver Rechte abh&auml;ngig zu machen (s. Urteil des erkennenden Senats vom 29.10.2008 &ndash; 1 A 11330/07.OVG &ndash;; vgl. auch Ziekow, NVwZ 2005, 263).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wegen der somit weiterhin im deutschen Recht anwendbaren Schutznormtheorie muss auch das von der Berufungskl&auml;gerseite hilfsweise auf allgemeine Prinzipien des Gemeinschaftsrechts gest&uuml;tzte Klagerecht bez&uuml;glich des Natur-, Umwelt- und Artenschutz scheitern. Abgesehen davon, dass es aufgrund der vorstehenden Ausf&uuml;hrungen nicht mehr auf die von den Berufungskl. in diesem Zusammenhang zus&auml;tzlich aufgeworfene Problematik bez&uuml;glich des Kausalit&auml;tserfordernisses ankommt, ist anzumerken, dass das BVerwG in seinem Beschluss vom 21.1.2008 (ZfBR 2008, 278) auch in Ansehung der neuen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien weiterhin an dem Kausalit&auml;tserfordernis festgehalten hat, und zwar gerade f&uuml;r solche Projekte, f&uuml;r die &ndash; wie hier &ndash; das Verfahren vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2003/35/ EG eingeleitet wurde. Angesichts der vorstehenden Ausf&uuml;hrungen sieht der erkennende Senat keinen Anlass, den in der m&uuml;ndlichen Verhandlung vom 12.2.2009 gestellten Antr&auml;gen der Berufungskl. zu folgen, dem EuGH die Fragen, ob Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG (eingef&uuml;gt durch die Richtlinie 2003/35/EG) der Anwendung der &Uuml;bergangsvorschrift des &sect; 5 Abs. 1 URG und der Umsetzungsvorschrift des &sect; 4 Abs. 1 URG (im Hinblick auf die darin geregelte Beschr&auml;nkung der Entscheidungs&uuml;berpr&uuml;fung auf den Fehlertyp des &bdquo;Totalausfalls&ldquo; der UVP) entgegenstehe, zur Vorabentscheidung gem&auml;&szlig; Art. 234 EG vorzulegen. Insoweit wird im &Uuml;brigen auf den ablehnenden Beschluss des Senats vom 12.2.2009 erwiesen. Entsprechendes gilt auch f&uuml;r die in der m&uuml;ndlichen Verhandlung beantragte Vorlage zum EuGH bez&uuml;glich der Frage, ob sich die Kommunen aufgrund des Gemeinschaftsrechts zum &bdquo;W&auml;chter des Natur- und Artenschutzes&ldquo; aufschwingen d&uuml;rfen und ob sich auch nichtenteignend Betroffene auf die FFH- und Vogelschutzrichtlinie der Europ&auml;ischen Gemeinschaft berufen k&ouml;nnen. Aber auch die Berufungskl. zu 2) kann sich nicht auf natur-, umwelt- und artenschutzrechtliche Defizite berufen. Zwar entfaltet der Planfeststellungsbeschluss gegen&uuml;ber ihr im Hinblick auf die f&uuml;r den Dammbau ben&ouml;tigten Fl&auml;chen der GbR eine enteignungsrechtliche Vorwirkung mit der Folge, dass die Berufungskl. zu 2) nicht darauf beschr&auml;nkt ist, eine Verletzung eigener Rechte oder Belange durch den Planfeststellungsbeschluss zu r&uuml;gen, sondern vielmehr auch die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der planerischen Abw&auml;gung in einem umfassenden Sinne zur gerichtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung stellen kann (s. Urteil des erkennenden Senats vom 5.8.2004, NuR 2005, 53 m. w. N.). Gleichwohl kann sie hier die oben genannten Gesichtspunkte im gerichtlichen Verfahren nicht mehr r&uuml;gen. Insoweit steht dem n&auml;mlich die materielle Verwirkungspr&auml;klusion des &sect; 115 Abs. 1 Satz 2 LWG entgegen. Diesbez&uuml;glich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf&uuml;hrungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Berufungskl. f&uuml;hrt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit sie die Ansicht vertreten, dass die Vorschriften des UVP eine Pr&auml;klusion ausschlie&szlig;e, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Einerseits bleibt zu sehen, dass das URG &ndash; wie oben ausgef&uuml;hrt &ndash; aufgrund der &Uuml;bergangsbestimmung des &sect; 5 URG hier nicht anwendbar ist. Andererseits l&auml;sst sich selbst dann, wenn man eine Anwendbarkeit des URG im vorliegenden Fall bejahen w&uuml;rde, diesem Gesetz nicht entnehmen, dass eine Pr&auml;klusion hiernach ausgeschlossen sein sollte. Aus &sect; 2 Abs. 3 URG, worin lediglich der Einwendungsausschluss von Vereinigungen gem&auml;&szlig; &sect; 3 URG geregelt ist, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Umstand, dass in &sect; 2 Abs. 3 URG nur die Pr&auml;klusion von Einwendungen der Vereinigungen i. S. von &sect; 3 URG angesprochen ist, d&uuml;rfte darauf zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sein, dass mit dem URG insbesondere die Klagebefugnis dieser Vereinigungen auch i. S. des Europ&auml;ischen Gemeinschaftsrechts geregelt werden sollte (s. Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs in BT-Drs. 16/2495, S. 8; Schlacke in NuR 2007, 2008) und sich daher der gesamte &sect; 2 URG nur auf solche Verb&auml;nde bezieht (vgl. Berkemann/Halama, Handbuch zum Recht der Bau- und Umweltrichtlinien der EG, Rn. 505). Hierdurch sollte jedoch nicht inzidenter die Pr&auml;klusion bez&uuml;glich der Einw&auml;nde anderer Rechtsbehelfsf&uuml;hrer ausgeschlossen werden. Vielmehr spricht alles daf&uuml;r, dass es insoweit bei der bisherigen Rechtslage verbleiben und diese nur durch &sect; 2 Abs. 3 URG dem Vorbild des &sect; 61 Abs. 3 BNatSchG angepasst werden sollte (s. Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs, a.a.O. S. 12).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Steht mithin das URG der Annahme einer Pr&auml;klusion gem&auml;&szlig; &sect; 115 LWG nicht entgegen, so scheitert hier eine solche auch nicht an dem f&uuml;r die Anwendung des Gemeinschaftsrechts geltenden Effektivit&auml;tsgebot. Hierzu hat der EuGH in dem sog. &bdquo;Peterbroeck&ldquo;- Urteil vom 14.12.1995 &ndash; Rechtssache C-312/93 &ndash; (Slg. 1995, I-04599) ausgef&uuml;hrt, dass zwar die Verfahrensausgestaltung mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem &nbsp;Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedsstaaten sei. Jedoch d&uuml;rften die Verfahren nicht ung&uuml;nstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betr&auml;fen, und sie d&uuml;rften die Aus&uuml;bung der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht praktisch unm&ouml;glich machen oder &uuml;berm&auml;&szlig;ig erschweren. Ein Versto&szlig; gegen diesen Effektivit&auml;tsgrundsatz ist im vorliegenden Fall nicht gegeben . . . Die Anwendung der Pr&auml;klusionsvorschrift des &sect; 115 LWG auf die UVP (ist) nicht gemeinschaftsrechtswidrig. Denn der bisherigen Rechtsprechung des EuGH kann entnommen werden, dass das Gemeinschaftsrecht nicht dazu verpflichtet, nationale Pr&auml;klusionsvorschriften bei der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien nicht zu ber&uuml;cksichtigen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine nationale Pr&auml;klusionsvorschrift den Grunds&auml;tzen des Effektivit&auml;tsgebots entspricht, sofern die fragliche Ausschlussfrist angemessen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 27.2.2003, Rechtssache C-327/00, Slg. 2003, I-01877).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Berufungskl. zu 2) zitierten sog. &bdquo;Peterbroeck&ldquo;-Urteil des EuGH vom 14.12.1995 &ndash; Rechtssache C-312/93 (Slg. 1995, I-4599). Diese Entscheidung bezieht sich auf die generelle &Uuml;berpr&uuml;fung von nationalen Rechtsakten an den Ma&szlig;st&auml;ben des Gemeinschaftsrechts und stellt nicht das deutsche Pr&auml;klusionsrecht in Frage (s. BVerwG, Beschluss vom 29.6.2004, Buchholz 407.4 &sect; 17 FStrG Nr. 182). Dem EuGH ging es in der oben zitierten Entscheidung lediglich darum, sicherzustellen, dass die &Uuml;berpr&uuml;fung der Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Gemeinschaftsrecht und damit die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts gew&auml;hrleistet ist. Durch die Pr&auml;klusionsvorschrift des &sect; 115 LWG wird aber die Effektivit&auml;t des Europarechts als Rechtsordnung vom Grundsatz her weder infrage gestellt noch ihre Durchsetzung erschwert (vgl. BVerwG, a.a.O.). Die Pr&auml;klusion ist im vorliegenden Fall lediglich die Folge des Umstandes, dass die Berufungskl. zu 2) es vers&auml;umt hat, gegen&uuml;ber der Planfeststellungsbeh&ouml;rde Gesichtspunkte geltend zu machen, die (m&ouml;glicherweise) Anlass zu weiteren &Uuml;berpr&uuml;fungen gegeben h&auml;tten. Angesichts dessen ist nach der Rechtsprechung des EuGH nach wie vor davon auszugehen, dass eine Pr&auml;klusionsvorschrift grunds&auml;tzlich dem Effektivit&auml;tsgebot gen&uuml;gt, wenn die diesbez&uuml;gliche Ausschlussfrist angemessen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine gemeinschaftswidrige Unangemessenheit der Ausschlussfrist des &sect; 73 Abs. 4 VwVfG, der hier &uuml;ber &sect; 114 Abs. 1 LWG Anwendung findet, vermag der Senat indessen nicht zu erkennen. Zwar ist die Zweiwochenfrist des &sect; 73 Abs. 4 VwVfG relativ kurz bemessen. Diese schon seit Jahren geltende kurze Frist ist jedoch bisher vor dem BVerwG und dem EuGH bei einer Vielzahl unterschiedlichster Planfeststellungsverfahren unbeanstandet geblieben und kann von daher nicht von vornherein als unangemessen angesehen werden . . .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Schlie&szlig;lich steht der Anwendung einer zweiw&ouml;chigen Pr&auml;klusionsfrist auch nicht die Rechtsprechung des EuGH entgegen . . . Dies gilt umso mehr, als in der Rechtssache &bdquo;Universale-Bau AG&ldquo; (Rs. C-470/99) vom EuGH eine Ausschlussfrist von zwei Wochen im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit als angemessen angesehen worden ist (vgl. Urteil des EuGH vom 12.12.2002, Slg. 2002, I-11617).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Nach dem vorstehend Dargelegten bleibt also festzuhalten, dass die Anwendung der Pr&auml;klusionsregelung des &sect; 115 LWG im vorliegenden Fall nicht gemeinschaftsrechtswidrig ist. Der Senat sah daher auch keine Veranlassung, die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht es verbiete, die Pr&auml;klusionsvorschrift des &sect; 115 LWG i.V.m. &sect; 73 Abs. 4 VwVfG auch auf den Fall anzuwenden, bei dem sich der Betroffene auf Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht berufen habe und die Vereinbarkeit der Entscheidung mit den fraglichen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in einem sich anschlie&szlig;enden gerichtlichen Verfahren nicht mehr &uuml;berpr&uuml;ft werde, dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorzulegen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Gemeindeklage-gegen-wasserrechtliche-Planfeststellung-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Häusliches Arbeitszimmer: Abzugsverbot verfassungswidrig?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Finanzgericht M&uuml;nster h&auml;lt das seit 2007 geltende Abzugsverbot beim h&auml;uslichen Arbeitszimmer insoweit f&uuml;r verfassungswidrig, als es die steuerliche Ber&uuml;cksichtigung der Aufwendungen f&uuml;r das h&auml;usliche Arbeitszimmer ausschlie&szlig;t, obwohl f&uuml;r die berufliche oder betriebliche T&auml;tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf&uuml;gung steht. Das Gericht hat das einen Lehrer betreffende Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zweifel des BFH an der Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nunmehr hat auch der Bundesfinanzhof ernstliche Zweifel daran ge&auml;u&szlig;ert, ob das Abzugsverbot verfassungsgem&auml;&szlig; ist. Die Frage der Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit werde n&auml;mlich in der Literatur kontrovers diskutiert und habe zu unterschiedlichen Entscheidungen der Fi-nanzgerichte gef&uuml;hrt. Im Streitfall ging es um Arbeitszimmer von zwei miteinander verheirateten Lehrern, denen kein anderer Arbeitsplatz als das h&auml;usliche Arbeitszimmer zur Verf&uuml;gung stand. Der Bundesfinanzhof hat daher in einem vorl&auml;ufigen Rechtsschutzverfahren (= Aussetzung der Vollziehung) betreffend die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte entschieden, dass bei Lehrern, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verf&uuml;gung steht, die Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im Lohnsteuererm&auml;&szlig;igungsverfahren zu ber&uuml;cksichtigen sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Keine Pr&auml;judiz</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bundesfinanzhof betont aber, dass von dieser Entscheidung im vorl&auml;ufigen Rechtsschutzverfahren keine Pr&auml;judiz f&uuml;r die Entscheidung der Hauptsache (= Einkommensteuerveranlagung 2009) ausgeht. Letztlich wird &ndash; wie bei der Entfernungspauschale &ndash; das Bundesverfassungsgericht die Frage der Ver-fassungsm&auml;&szlig;igkeit des Abzugsverbots der Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer entscheiden.</p>
<p>Die Finanzverwaltung f&uuml;hrt &uuml;brigens die Einkommensteuerfestsetzungen bez&uuml;glich der Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer vorl&auml;ufig durch.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Haeusliches-Arbeitszimmer-Abzugsverbot-verfassungswidrig-1947.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Fußballstadion neben Splittersiedlung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>1. Zur immissionsschutzrechtlichen Problematik des Betriebs eines Fu&szlig;ballstadions bei benachbarter Wohnbebauung (hier: Interessenabw&auml;gung im Einzelfall).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2. Die 18. BImSchV enth&auml;lt konkrete Vorgaben f&uuml;r die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundst&uuml;cken.</p>
<p>3. Bewohner des Au&szlig;enbereichs k&ouml;nnen nur die Schutzma&szlig;st&auml;be f&uuml;r sich in Anspruch nehmen, die auch f&uuml;r andere gemischt nutzbare Bereiche, mithin f&uuml;r Kern-, Dorf- und Mischgebiete einschl&auml;gig sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>4. Ob Lichtimmissionen zumutbar sind, ist unter Beachtung der Grunds&auml;tze, die die Rechtsprechung zum Gebot der R&uuml;cksichtnahme entwickelt hat, im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Zu ber&uuml;cksichtigen ist dabei auch die durch die Gebietsart und die tats&auml;chlichen Verh&auml;ltnisse bestimmte Schutzw&uuml;rdigkeit und Schutzbed&uuml;rftigkeit der betroffenen Nachbarschaft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>5. Der nordrhein-westf&auml;lische Runderlass &bdquo;Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung&ldquo; vom 13. September 2000 kann als sachverst&auml;ndige Beurteilungshilfe herangezogen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>OVG NRW, Urteil vom 27.2.2009 &ndash; 7 B 1647/08 &ndash;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Schutzanspruch der Ast. wird nach den Ausf&uuml;hrungen des VG &ndash; nach wie vor &ndash; u.a. durch den Umstand bestimmt, dass die Ansiedlung auf der S&uuml;dseite der Q.-Stra&szlig;e, zu der auch das Wohngrundst&uuml;ck der Ast. geh&ouml;rt, als Splittersiedlung im Au&szlig;enbereich und nicht etwa als Ortsteil im Sinne von &sect; 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu qualifizieren ist . . .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Geht es &ndash; wie schwerpunktm&auml;&szlig;ig auch hier &ndash; um eine m&ouml;gliche Beeintr&auml;chtigung benachbarter Grundst&uuml;cke durch L&auml;rmimmissionen, kommt es &ndash; was die Beachtung des R&uuml;cksichtnahmegebots angeht &ndash; ma&szlig;geblich auf die Zumutbarkeitsschwellen an, die sich aus den Ma&szlig;st&auml;ben des BImSchG ergeben. Die aufgrund von &sect; 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenl&auml;rmschutzverordnung &ndash; 18. BImSchV &ndash; enth&auml;lt insoweit konkrete Vorgaben f&uuml;r die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundst&uuml;cken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.5.2006 &ndash; 7 B 1.06 &ndash;, juris, Urteil vom 23.9.1999 &ndash; 4 C 6.98 &ndash;, BRS 62 Nr. 86, und Beschluss vom 8.11.1994 &ndash; 7 B 73.94 &ndash;, UPR 1995, 108).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&sect; 2 der 18. BImSchV konkretisiert das vom Normgeber f&uuml;r erforderlich gehaltene L&auml;rmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte und des Verfahrens f&uuml;r die Ermittlung und Beurteilung der Ger&auml;uschemissionen. Die Ber&uuml;cksichtigung von Besonderheiten des Sportl&auml;rms wird in dem durch die Verordnung bestimmten Rahmen (vgl. z. B. &sect; 2 Abs. 4 und &sect; 5 Abs. 5 18. BImSchV) erm&ouml;glicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.11.1994 &ndash; 7 B 73.94 &ndash;, a.a.O.). &nbsp;&nbsp;Die Beurteilung der Zumutbarkeit der L&auml;rmimmissionen anhand der 18. BImSchV kn&uuml;pft nach &sect; 2 Abs. 2 18. BImSchV an die Schutzbed&uuml;rftigkeit des Immissionsortes, hier also des Grundst&uuml;cks der Ast. an. Soweit die Ast. geltend macht, die Schutzbed&uuml;rftigkeit der Wohngrundst&uuml;cke s&uuml;dlich der Q.-Stra&szlig;e richte sich nach deren tats&auml;chlicher Nutzung, verkennt sie, dass von der tats&auml;chlichen baulichen Nutzung unter Ber&uuml;cksichtigung der vorgesehenen Entwicklung des Gebiets (nur dann) auszugehen ist, wenn die tats&auml;chliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Sportanlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung abweicht (vgl. &sect; 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV). Bei einem Gebiet, f&uuml;r das &ndash; wie vorliegend &ndash; keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan bestehen, beurteilt sich das zumutbare L&auml;rmschutzniveau nach &sect; 2 Abs. 2 18. BImSchV (allein) entsprechend der Schutzbed&uuml;rftigkeit des Gebiets (vgl. &sect; 2 Abs. 6 Satz 2 18. BImSchV).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Angesichts der der Entscheidung mangels durchgreifenden Beschwerdevorbringens zu Grunde zu legenden Au&szlig;enbereichslage ihres Wohngrundst&uuml;cks kann die Ast. nicht, wie sie meint, den Schutzma&szlig;stab eines allgemeinen Wohngebiets f&uuml;r sich in Anspruch nehmen. Der Au&szlig;enbereich ist kein Baugebiet, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.7.1999 &ndash; 4 B 38.99 &ndash;, BRS 62 Nr. 189).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Dies schlie&szlig;t es allerdings nicht aus, dass im Einzelfall im Au&szlig;enbereich &ndash; sei es auf Grund privilegierter Nutzung, sei es ohne Privilegierung bei fehlender Beeintr&auml;chtigung &ouml;ffentlicher Belange &ndash; auch gewohnt werden darf, so dass Wohnnutzungen im Au&szlig;enbereich nicht schutzlos sein d&uuml;rfen. Bewohner des Au&szlig;enbereichs k&ouml;nnen jedoch nur die Schutzma&szlig;st&auml;be f&uuml;r sich in Anspruch nehmen, die auch f&uuml;r andere gemischt nutzbare Bereiche, mithin f&uuml;r Kern-, Dorf- und Mischgebiete einschl&auml;gig sind (vgl. zur TA L&auml;rm: OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2008 &ndash; 7 B 1741/07 &ndash;, UPR 2008, 159, und Urteil vom 18.11.2002 &ndash; 7 A 2127/00 &ndash;, BRS 65 Nr. 182, m.w. N).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dass sich das Wohngrundst&uuml;ck der Ast. in einer &ndash; nicht als Ortsteil zu qualifizierenden &ndash; Ansiedlung befindet, in der sich im Wesentlichen nur Wohngeb&auml;ude mit Nebengeb&auml;uden befinden, ist diesbez&uuml;glich ebenso unerheblich wie die Annahme der Ast., der Ag. f&uuml;hre bewusst eine Verfestigung der dortigen Splittersiedlung herbei, indem er neue Wohnbebauung zulasse.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach &sect; 2 Abs. 2 Nr. 2 18. BImSchV betragen die Immissionsrichtwerte f&uuml;r Immissionsorte au&szlig;erhalb von Geb&auml;uden in Kern-, Dorf- und Mischgebieten tags au&szlig;erhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) und nachts 45 dB(A). Einzelne kurzzeitige Ger&auml;uschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte nach &sect; 2 Abs. 2 Nr. 2 18. BImSchV tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) &uuml;berschreiten (vgl. &sect; 2 Abs. 4 1. Halbsatz 18. BImSchV) . . .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die . . . Baugenehmigung vom 22.11.2007 stellt bei summarischer Pr&uuml;fung &ndash; f&uuml;r ein Offensichtlichkeitsurteil jedoch noch nicht mit hinreichender Gewissheit &ndash; sicher, dass die mit der Nutzung des Stadions verbundenen L&auml;rmimmissionen die Ast. jedenfalls w&auml;hrend der Tageszeit einschlie&szlig;lich der Ruhezeiten, d. h. zwischen 6.00 Uhr an Werktagen bzw. 7.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen und 22.00 Uhr (vgl. &sect; 2 Abs. 5 Nr. 1 18. BImSchV) nicht &uuml;ber das zul&auml;ssige Ma&szlig; hinaus beeintr&auml;chtigen (wird ausgef&uuml;hrt).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Zweifelhaft erscheint allerdings, ob die angefochtene Baugenehmigung sicherstellt, dass die mit der Nutzung des Stadions verbundenen Immissionen die Ast. w&auml;hrend der Nachtzeit, d. h. nach 22.00 Uhr (vgl. &sect; 2 Abs. 5 Nr. 2 18. BImSchV) nicht &uuml;ber das zul&auml;ssige Ma&szlig; hinaus beeintr&auml;chtigen (wird ausgef&uuml;hrt).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Beschwerdevorbringen gibt schlie&szlig;lich nichts Substantielles daf&uuml;r her, dass die angefochtene Baugenehmigung wegen der Ast. unzumutbarer Lichteinwirkungen gegen das Gebot der R&uuml;cksichtnahme verst&ouml;&szlig;t.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Insoweit spricht zwar einiges daf&uuml;r, dass sich, wie die Ast. r&uuml;gt, anhand der lichttechnischen Betrachtung der S. GmbH vom 19.8.2007 die Lichteinwirkungen nicht hinreichend sicher beurteilen lassen, zumal sich diese Betrachtung auf die Innenbeleuchtung des Stadions beschr&auml;nkt. Eine etwaige Mangelhaftigkeit dieser Betrachtung l&auml;sst jedoch nicht bereits auf Lichtimmissionen schlie&szlig;en, die der Ast. nicht zumutbar sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Insoweit ist &uuml;berdies zu ber&uuml;cksichtigen, dass die Beurteilung, wann Lichteinwirkungen zu erheblichen Bel&auml;stigungen f&uuml;r die Nachbarschaft f&uuml;hren, nicht anhand allgemein g&uuml;ltiger Grenzwerte und Bewertungsmethoden vorgenommen werden kann, da solche weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung bindend geregelt sind. Ob Lichtimmissionen zumutbar sind, ist daher unter Beachtung der Grunds&auml;tze, die die Rechtsprechung zum Gebot der R&uuml;cksichtnahme entwickelt hat, im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Zu ber&uuml;cksichtigen ist dabei auch die durch die Gebietsart und die tats&auml;chlichen Verh&auml;ltnisse bestimmte Schutzw&uuml;rdigkeit und Schutzbed&uuml;rftigkeit der betroffenen Nachbarschaft, wobei wertende Elemente wie Herk&ouml;mmlichkeit, soziale Ad&auml;quanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Alle Faktoren sind in eine wertende Gesamtbeurteilung im Sinne einer G&uuml;terabw&auml;gung einzustellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.3.2007 &ndash; 10 A 998/06 &ndash;, BRS 71 Nr. 70, m. w. N, und Beschluss vom 26.5.2004 &ndash; 7 B 879/04 &ndash;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Auch der Gemeinsame Runderlass &bdquo;Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung&ldquo; des Ministeriums f&uuml;r Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums f&uuml;r Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums f&uuml;r St&auml;dtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 13.9.2000, hat keinen quasi-normativen Charakter, kann jedoch als sachverst&auml;ndige Beurteilungshilfe herangezogen werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.3.2007 &ndash; 10 A 998/ 06 &ndash;, a.a.O., und Beschluss vom 21.12.2006 &ndash; 7 B 2193/06 &ndash;, BRS 70 Nr. 181). Der Gemeinsame Runderlass geht von dem nachvollziehbaren Ansatz aus, dass &bdquo;Raumaufhellung&ldquo; und &bdquo;psychologische Blendung&ldquo; zu den ma&szlig;geblichen Kriterien bei der Beurteilung von Lichtimmissionen geh&ouml;ren. Eine Raumaufhellung ist dann anzunehmen, wenn die Immission des Lichts zu einer signifikant erh&ouml;hten Helligkeit des Raumes mit der Folge f&uuml;hrt, dass die Nutzung eines Wohnbereichs (etwa Schlafzimmer oder Wohnzimmer) eingeschr&auml;nkt ist. Eine (psychologische) Blendung wird hingegen angenommen, wenn durch eine Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar aufgrund der Entfernung oder Eigenart der Lichtquelle keine oder keine &uuml;berm&auml;&szlig;ige Aufhellung erzeugt wird, eine Bel&auml;stigung aber aus psychologischen Gr&uuml;nden vorliegt. Eine solche Bel&auml;stigung entsteht durch die ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die eine st&auml;ndige Umadaptation des Auges ausl&ouml;sen kann (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.3.2007 &ndash; 10 A 998/06 &ndash;, a.a.O.).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Das Beschwerdevorbringen der Ast. kn&uuml;pft allein an das Kriterium &bdquo;Raumaufhellung&ldquo; an. Ihre Behauptung, es komme wegen der Flutlichtanlage und der vollst&auml;ndig unber&uuml;cksichtigten Platzbeleuchtung zur Streulichtbildung mit resultierender Aufhellungs-/ Blendwirkung, insbesondere in den oberen Geschossen der Wohnh&auml;user, vermag eine R&uuml;cksichtslosigkeit der Lichteinwirkungen allein nicht zu begr&uuml;nden. Konkrete Anhaltspunkte f&uuml;r eine signifikant erh&ouml;hte Helligkeit von Wohnr&auml;umen sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&Uuml;berdies l&auml;sst die Antragstellerin au&szlig;er Acht, dass das Gebot der gegenseitigen R&uuml;cksichtnahme auch die Pr&uuml;fung verlangt, welche Ma&szlig;nahmen ihr zumutbar sind, um Lichtimmissionen zu mindern. Dabei muss bei der Feststellung, ob eine Bel&auml;stigungswirkung den Grad der Erheblichkeit erreicht, auf das Empfinden eines verst&auml;ndigen Durchschnittsmenschen abgestellt werden, so dass eine gesteigerte Empfindlichkeit des Betroffenen nicht zu ber&uuml;cksichtigen ist. Insbesondere bei Lichtimmissionen sind daher von der Ast. auch Ma&szlig;nahmen der Lichtd&auml;mpfung zu verlangen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.3.2007 &ndash; 10 A 998/ 06 &ndash;, a.a.O.). Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass es der Ast. nicht m&ouml;glich sein sollte, Wohnbereiche, in welchen sie sich durch etwaige Lichtimmissionen bel&auml;stigt f&uuml;hlt, wirksam durch Vorh&auml;nge, Gardinen, Jalousetten etc. abzuschirmen, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Eine solche Abschirmung ist f&uuml;r die wenigen Tage im Jahr, an denen ein Spielbetrieb den Einsatz von Beleuchtungsanlagen erfordert, die sich zudem auf das Grundst&uuml;ck der Ast. st&ouml;rend auswirken k&ouml;nnten, zumutbar . . . Angesichts dieser Gegebenheiten ist dem (vom Ag. unterst&uuml;tzten) Interesse der Beigel., das Stadion weiter nutzen zu k&ouml;nnen, ein h&ouml;heres Gewicht beizumessen . . .</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Fussballstadion-neben-Splittersiedlung--1948.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BMF-Schreiben zur Entfernungspauschale</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>- Die Beschr&auml;nkung der Entfernungspauschale auf den H&ouml;chstbetrag von 4 500 &euro; gilt nicht bei Benutzung eines Pkw oder wenn bei Benutzung &ouml;ffentlicher Verkehrsmittel h&ouml;here Aufwendungen als 4 500 &euro; nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.</p>
<p>- Durch die Entfernungspauschale abgegolten sind u.a.: Parkgeb&uuml;hren f&uuml;r das Abstellen w&auml;hrend der Arbeitszeit, Geb&uuml;hren f&uuml;r einen Stra&szlig;entunnel oder eine mautpflichtige Stra&szlig;e, Versicherungsbeitr&auml;ge, Beitr&auml;ge Kraftfahrerverb&auml;nde, Finanzierungskosten, Kosten Austauschmotor und Aufwendungen infolge Kfz-Diebstahls.</p>
<p>- Der Arbeitgeber kann Sachbez&uuml;ge (Firmenwagengestellung, Job-Ticket) und zus&auml;tzlich gezahlte Fahrtkostenzusch&uuml;sse bis zur H&ouml;he der Entfernungspauschale bzw. bei Be-nutzung &ouml;ffentlichen Verkehrsmitteln bis zur H&ouml;he der tats&auml;chlichen Aufwendungen mit 15% pauschal versteuern. Dies f&uuml;hrt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen mindern allerdings die abziehbaren Werbungskosten.</p>
<p>- Unfallkosten auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte sowie auf einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung werden zus&auml;tzlich zur Entfernungspauschale nach &sect; 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten ber&uuml;cksichtigt. Dies hat zur Folge, dass ein etwaiger Arbeitgeberersatz der Unfallkosten zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte nicht mit 15% pauschal versteuert bzw. bei einem Unfall anl&auml;sslich einer Familienheimfahrt nicht steuerfrei ersetzt werden kann. Der Arbeitgeberersatz w&auml;re also in diesen F&auml;llen &uuml;ber die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers individuell zu versteuern und beitragspflichtig.</p>
<p>- In den Park &amp; Ride F&auml;llen (= eine Teilstrecke wird mit dem Pkw und eine Teilstrecke mit &ouml;ffentlichen Verkehrsmitteln zur&uuml;ckgelegt), sind die tats&auml;chlichen Aufwendungen f&uuml;r &ouml;ffentliche Verkehrsmittel auch dann anzusetzen, wenn sie die sich f&uuml;r diese Teilstrecke ergebende Entfernungspauschale &uuml;bersteigen. F&uuml;r die mit der Teilstrecke Pkw zur&uuml;ckgelegte Strecke wird weiterhin die Entfernungspauschale angesetzt.</p>
<p>- Bestimmte behinderte Menschen (Grad der Behinderung mindestens 70 oder mindes-tens 50 und Merkzeichen &bdquo;G&ldquo;) k&ouml;nnen anstelle der Entfernungspauschale ihre tats&auml;chlichen Aufwendungen (z.B. 0,60 &euro; je Entfernungskilometer zuz&uuml;glich Unfallkosten) geltend machen. Etwaige Arbeitgeberzusch&uuml;sse k&ouml;nnen bis zu dieser H&ouml;he (einschlie&szlig;lich Unfallkosten) mit 15% pauschal versteuert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BMF-Schreiben-zur-Entfernungspauschale-1949.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Lohnsteuerbescheinigung: Bekanntmachung des Musters für 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ab 2010 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeitr&auml;ge zur gesetzlichen Krankenversicherung, die Arbeitnehmerbeitr&auml;ge zur sozialen Pflegeversicherung, die Arbeitnehmerbeitr&auml;ge zur Arbeitslosenversicherung und etwaig nachgewiesene Beitr&auml;ge zur privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung in den Zeilen 25 bis 28 gesondert einzutragen.</p>
<p>Au&szlig;erdem hat die Finanzverwaltung in ihrem Ausstellungserlass auf Folgendes hingewiesen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- Beitr&auml;ge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung (Zeile 28) sind nur in H&ouml;he der vom Versicherungsunternehmen bescheinigten H&ouml;he zur Basisabsicherung einzutragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- Werden bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeitr&auml;ge von pauschal versteuertem Arbeitslohn erhoben, sind auch diese Beitr&auml;ge zu bescheinigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- Hat der Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn zur&uuml;ckgefordert, ist nur der entsprechend gek&uuml;rzte steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von ausgezahltem und zur&uuml;ckgefordertem Arbeitslohn einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit Minuszeichen zu versehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- Sind Nachzahlungen laufender Arbeitslohn, sind diese f&uuml;r die Berechnung der Lohnsteuer den Lohnzahlungszeitr&auml;umen zuzurechnen, f&uuml;r die sie geleistet werden. Wird eine solche Nachzahlung nach Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses im laufenden Kalenderjahr f&uuml;r Lohnzahlungszeitr&auml;ume bis zur Beendigung geleistet, ist die bereits erteilte und &uuml;bermittelte Lohnsteuerbescheinigung zu korrigieren. Sonstige Bez&uuml;ge, die nach Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses oder in folgenden Kalenderjahren gezahlt werden, sind gesondert zu bescheinigen. Als Dauer des Arbeitsverh&auml;ltnisses ist in diesem Fall der Kalendermonat der Zahlung anzugeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Lohnsteuerbescheinigung-Bekanntmachung-des-Musters-fuer-2010-1950.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Aussetzung der sofortigen Vollziehung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(1) </em>1. Der Antrag, mit dem die Ast. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Ag. f&uuml;r den Ausbau der B 180 begehrt, ist nach &sect; 5 Abs. 2 des gem&auml;&szlig; &sect; 11 Abs. 2 weiterhin anwendbaren Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes (VerkPBG) i. V. m. &sect; 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Das BVerwG ist als Gericht der Hauptsache zust&auml;ndig. Der Planfeststellungsbeschluss (PFB) betrifft ein Vorhaben nach &sect; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG. Die von der Ast. hiergegen erhobene Klage entfaltet nach &sect; 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG keine aufschiebende Wirkung mehr, nachdem der Ag. die wegen des zun&auml;chst noch nicht absehbaren Baubeginns angeordnete Aussetzung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Beschlusses mit Entscheidung vom 25. M&auml;rz 2009 aufgehoben hat.</p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>(2) </em>2 Der Zul&auml;ssigkeit des Eilantrags steht nicht entgegen, dass mit der Errichtung der unmittelbar vor dem Grundst&uuml;ck der Ast. geplanten Behelfsbr&uuml;cke fr&uuml;hestens im Sommer 2010 begonnen werden soll. Dass bei isolierter Betrachtung der von der Behelfsbr&uuml;cke ausgehenden Beeintr&auml;chtigungen noch kein aktueller Entscheidungsbedarf besteht, f&uuml;hrt nicht zur Unzul&auml;ssigkeit des Antrags. Die Aufhebung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ist uneingeschr&auml;nkt erfolgt und hat als neue Tatsache den Lauf der einmonatigen Antragsfrist in Gang gesetzt (&sect; 5 Abs. 2 Satz 3 VerkPBG). Damit war die Ast. zur Vermeidung eines Rechtsverlustes gezwungen, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Die Ast. wendet sich auch nicht ausschlie&szlig;lich gegen die Behelfsbr&uuml;cke, sondern sie greift die Planung insgesamt an, so dass der Einwand, die Ast. h&auml;tte von dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zun&auml;chst Abstand nehmen und den weiteren Verlauf der Bauarbeiten abwarten m&uuml;ssen (vgl. hierzu Beschluss vom 17.September 2001 &ndash; BVerwG 4 VR 19.01 (4 A 40.01) &ndash; Buchholz 310 &sect; 80 VwGO Nr. 66 = UPR 2002, 72), von vornherein nicht greift. Im &Uuml;brigen zeigt der vorliegende Fall, dass dem Betroffenen ein Abwarten nach Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung durch die Beh&ouml;rde regelm&auml;&szlig;ig nicht zumutbar ist, selbst wenn &ndash; wie hier &ndash; ein erst in weiterer Zukunft liegender Baube ginn feststeht. Der Zeitpunkt, zu dem der Betroffene den Antrag auf Gew&auml;hrung vorl&auml;ufigen Rechtsschutzes fr&uuml;hestens stellen k&ouml;nnte, w&uuml;rde sich sonst genauso wenig hinreichend eindeutig bestimmen lassen wie derjenige, zu dem er ihn sp&auml;testens stellen m&uuml;sste, um nicht die Monatsfrist des &sect; 5 Abs. 2 Satz 3 VerkPBG zu vers&auml;umen. Dies kann nicht zu Lasten des Betroffenen gehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(3) </em>2. Der Antrag ist jedoch nicht begr&uuml;ndet (wird ausgef&uuml;hrt).</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Aussetzung-der-sofortigen-Vollziehung--1951.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Landesgesetz über Umweltinformation </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(4) </em>II. . . . Die Bekl. m&ouml;chte Fragen gekl&auml;rt wissen, die sich zur Auslegung und Anwendung des &sect; 3 Abs. 2 Satz 2 UIG und des &sect; 9 Abs. 2 UIG stellen. Die hierzu aufgeworfenen Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Sie sind in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht kl&auml;rungsf&auml;hig. Die Antwort auf sie richtet sich nach irrevisiblem Landesrecht, an dessen Auslegung durch den VGH das BVerwG im Revisionsverfahren gebunden w&auml;re.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(5) </em>Das UIG des Bundes gilt nur f&uuml;r die informationspflichtigen Stellen des Bundes. Der Landesgesetzgeber in Baden-W&uuml;rttemberg hat davon abgesehen, f&uuml;r die informationspflichtigen Stellen des Landes, zu denen die bekl. Landesanstalt geh&ouml;rt, eine eigene Vollregelung des Umweltinformationsrechts zu treffen. Er hat vielmehr in &sect; 3 Abs. 1 LUIG f&uuml;r den Zugang zu und die Verbreitung von Umweltinformationen die entsprechende Geltung bestimmter Vorschriften des UIG des Bundes angeordnet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(6) </em>Die Vorschriften des UIG kommen hier deshalb nicht aufgrund bundesrechtlicher Anordnung, sondern allein deswegen zur Anwendung, weil Landesrecht hierauf verweist (&sect; 3 LUIG). Diese landesrechtliche Verweisung ist f&uuml;r die Geltung des UIG sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach ma&szlig;geblich. Ist aber eine Vorschrift des Bundesrechts ausschlie&szlig;lich kraft eines Gesetzesbefehls des Landesgesetzgebers anzuwenden, handelt es sich insoweit um irrevisibles Landesrecht. Irrevisibles Landesrecht liegt vor, wenn eine Vorschrift des Bundesrechts nicht kraft Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers, sondern nur kraft der Bezugnahme im Landesrecht und damit aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung des Landes Geltung beansprucht (Beschl&uuml;sse vom 7. Juni 2002 &ndash; BVerwG 9 B 30.02 &ndash; juris; und vom 10. August 2007 &ndash; BVerwG 9 B 19.07 &ndash; Buchholz 310 &sect; 137 Abs. 1 VwGO Nr. 29).</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Landesgesetz-ueber-Umweltinformation--1953.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Abstandflächen bei Mobilfunkanlagen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das VG hat es zu Recht abgelehnt, den Bekl. zur Erteilung einer Baugenehmigung f&uuml;r die Errichtung einer Mobilfunkfeststation mit einem 40,30 m hohen Rohrfachwerkturm einschlie&szlig;lich Antennen, Einfriedung und Technikcontainer zu verpflichten. Die geplante Funkfeststation f&uuml;r das Mobilfunknetz h&auml;lt den erforderlichen Abstand zur Grenze der benachbarten Flurst&uuml;cke 509, 585 und 572 nicht ein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Gem&auml;&szlig; &sect; 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Au&szlig;enw&auml;nden von Geb&auml;uden Abstandfl&auml;chen von oberirdischen Geb&auml;uden freizuhalten. Eine der in &sect; 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW geregelten Fallgruppen, in denen die Einhaltung von Abstandfl&auml;chen nicht erforderlich ist, liegt hier nicht vor. Die Abstandfl&auml;chen m&uuml;ssen auf dem Grundst&uuml;ck selbst liegen (&sect; 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Ihre Tiefe bemisst sich grunds&auml;tzlich nach der Wandh&ouml;he (&sect; 6 Abs. 4 BauO NRW); sie betr&auml;gt in Gewerbegebieten 0,25 H, mindestens aber 3m (&sect; 6 Abs. 5 S&auml;tze 1 und 5 BauO NRW). Abstandfl&auml;chen sind nicht nur vor Au&szlig;enw&auml;nden von Geb&auml;uden einzuhalten, sondern auch vor solchen baulichen Anlagen, von denen Wirkungen wie von Geb&auml;uden ausgehen (&sect; 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach diesen Vorschriften muss die beantragte bauliche Anlage Abstandfl&auml;chen einhalten.</p>
<p>&nbsp;Dies gilt ohne Weiteres f&uuml;r den so genannten Technikcontainer, da dieser ein Geb&auml;ude mit den Ma&szlig;en ca. 2,14 m x 1,88 m x 2,60 m darstellt. Er ist eine selbstst&auml;ndig benutzbare &uuml;berdachte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, dem Schutz von Sachen zu dienen (&sect; 2 Abs. 2 BauO NRW). Mit einem Abstand von ca. 1m zum Flurst&uuml;ck 572 h&auml;lt er den erforderlichen Abstand zu diesem Grundst&uuml;ck nicht ein; den Bauvorlagen ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob auch gegen&uuml;ber dem Flurst&uuml;ck 509 eine Unterschreitung dieses Ma&szlig;es vorliegt. Schon aus diesem Grunde ist die beantragte bauliche Anlage insgesamt nicht genehmigungsf&auml;hig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch der Rohrfachwerkturm h&auml;lt die bei einer H&ouml;he von 40,30m erforderlichen Abstandfl&auml;chen nicht ein. Sie betragen 10,075m &ndash; der vom Ingenieurb&uuml;ro e. ermittelte Wert von 10,00m ist unzutreffend &ndash;, da von dem GittermastWirkungen wie von Geb&auml;uden ausgehen (&sect; 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW). Zur Begr&uuml;ndung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf&uuml;hrungen des VG; erg&auml;nzend ist auszuf&uuml;hren:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beurteilung, ob die Wirkungen einer Anlage mit denen eines Geb&auml;udes vergleichbar sind, hat unter Ber&uuml;cksichtigung der Schutzzwecke des &sect; 6 BauO NRW zu erfolgen. Die Vorschrift soll durch Mindestabst&auml;nde die Gefahr der Brand&uuml;bertragung, der Beeintr&auml;chtigung der Belichtung und Bel&uuml;ftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der St&ouml;rung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden, dass die Lebens&auml;u&szlig;erungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken (sog. Sozialabstand) (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.8.1997 &ndash; 7 A 629/95 &ndash;, BRS 59 Nr. 110, sowie Beschl&uuml;sse vom 10.2.1999 &ndash; 7 B 974/98 &ndash;, BRS 62 Nr. 133, vom 28.2.2001 &ndash; 7 B 214/01 &ndash;, BRS 64 Nr. 124, und vom 23.12.2004 &ndash; 10 A 2918/02 &ndash;, juris; Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, Kommentar zur Landesbauordnung &nbsp;NRW, Stand: 1.7.2008, &sect; 6 Rdnr. 29). Diesen einem Geb&auml;ude typischerweise zuzuordnenden Wirkungen vergleichbar sind die von dem beantragten Gittermast ausgehenden Beeintr&auml;chtigungen jedenfalls hinsichtlich ihrer optisch bedr&auml;ngenden Auswirkungen auf die Nachbargrenzen und die weiteren benachbarten Grundst&uuml;cke (vgl. zu einem Schleuderbetonmast mit einem Durchmesser von zwischen 0,987m [Basis] und 0,444m [Mastspitze] OVG NRW, Beschluss vom 5.11.2007 &ndash; 7 B 1339/07 &ndash;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Ausf&uuml;hrungen der Zulassungsbegr&uuml;ndung f&uuml;hren zu keinen anderen Ergebnis. Der Umstand, dass der streitgegenst&auml;ndliche Mast weder ein au&szlig;enliegendes Podest aufweist noch in massiver Bauweise errichtet werden soll, &auml;ndert an der von ihm ausgehenden geb&auml;udegleichen Wirkung nichts. Denn mit seiner betr&auml;chtlichen H&ouml;he von etwa 40 m und den oberhalb einer H&ouml;he von 36m angebrachten Antennen, die zu einer Gesamtbreite zwischen den Au&szlig;enfl&auml;chen der Antennen von &uuml;ber 1,50m f&uuml;hren, w&uuml;rde er die Umgebung weithin und un&uuml;bersehbar optisch pr&auml;gen. Die Wahrnehmung eines solchen Mastes ist trotz seiner relativ schlanken Gestalt unausweichlich und dominant, auch wenn die technischen Vorrichtungen zum Anbringen der Antennen sowie diese selbst eher moderat ausgestaltet sein m&ouml;gen. Zwar entfaltet eine bauliche Anlage dieser H&ouml;he nicht regelm&auml;&szlig;ig geb&auml;udegleiche Wirkung, doch wird die dominierende Erscheinung des Mastes im vorliegenden Fall durch seine Bauform nur unwesentlich abgeschw&auml;cht. Auch wenn es sich um einen Stahlgittermast handelt, wird die dadurch erzeugte gewisse Transparenz durch die innen liegenden technischen Einrichtungen &ndash; Kabelleiter, Innenb&uuml;hnen als Ruhepodeste, Steigleiter, Stablilisierungskonstruktion sowie Tragkonstruktionen f&uuml;r die Antennen &ndash; weitgehend aufgehoben. Der von der Zulassungsbegr&uuml;ndung hervorgehobene Umstand, dass die Anlage in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll, spielt f&uuml;r die bauordnungsrechtliche Frage der geb&auml;udegleichen Wirkung keine Rolle, da diese Frage unabh&auml;ngig vom planungsrechtlichen Gebietscharakter beantwortet werden muss.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch der weitere Hinweis der Kl., dass bei der Auslegung der ma&szlig;geblichen Vorschriften die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu beachten seien, ist ohne Belang. Durch einen ministeriellen Erlass k&ouml;nnen die sich aus der Gesetzesanwendung ergebenden Konsequenzen nicht korrigiert werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.11.2007 &ndash; 7 B 1339/07 &ndash;). Im &Uuml;brigen f&uuml;hrt der Hinweis auch in der Sache nicht weiter, unabh&auml;ngig davon, dass die Kl. nicht einmal ausf&uuml;hrt, welche Formulierungen welcher Verwaltungsvorschriften ihren Rechtsstandpunkt st&uuml;tzen k&ouml;nnten. Denn das Ministerium f&uuml;r Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vertritt in seinen Hinweisen zu &sect;&sect; 6 und 73 BauO NRW (Stand 1.2.2008, Ziffer 10.2) lediglich die Auffassung, dass Metallgittermasten mit einer Basisabmessung von nicht mehr als 1,5m x 1,5m &bdquo;in der Regel&ldquo; keine geb&auml;udegleiche Wirkung zukomme und dass insbesondere die H&ouml;he und in der H&ouml;he angebrachte Antennen ma&szlig;geblichen Einfluss auf das Erscheinungsbild der baulichen Anlage aus&uuml;bten; die oben angef&uuml;hrte Entscheidung vom 5.11.2007 (Betonmast mit Basisdurchmesser von weniger als 1m) wird als Beispiel f&uuml;r eine geb&auml;udegleiche Wirkung ausdr&uuml;cklich angef&uuml;hrt. Auch auf der Grundlage dieser Hinweise ist daher die Wertung, dass dem streitgegenst&auml;ndlichen Mast geb&auml;udegleiche Wirkung zukomme, begr&uuml;ndet. Denn er unterschreitet zwar das Basisma&szlig;, &uuml;berschreitet dieses Ma&szlig; jedoch an der Spitze und wirkt &ndash; wie ausgef&uuml;hrt &ndash; wegen der in die Konstruktion eingebauten technischen Vorrichtungen nicht mehr so transparent, dass sich ein anderes Ergebnis rechtfertigen lie&szlig;e. Auf die Frage, ob die in den Auslegungshinweisen zum Ausdruck gebrachte Vermutung, ein Metallgittermast mit einer Kantenl&auml;nge von weniger als 1,5 m besitze keine geb&auml;udegleichen Wirkungen, &uuml;berhaupt zutrifft, kommt es daher nicht an. Der Versto&szlig; gegen &sect; 6 BauO NRW l&auml;sst sich durch die Zulassung einer Abweichung nicht beheben. &sect; 73 Abs. 1 BauO NRW l&auml;sst eine Abweichung von &sect; 6 BauO NRW regelm&auml;&szlig;ig nur bei einer grundst&uuml;cksbezogenen Atypik zu (vgl. OVG NRW, Beschl&uuml;sse vom 2.3.2007 &ndash; 10 B 275/07 &ndash;, BauR 2007, 1027, und vom 5.3.2007 &ndash; 10 B 274/07 &ndash;, BauR 2007, 1031). Eine atypische Grundst&uuml;ckssituation oder sonstige vom Normalfall abweichende Umst&auml;nde sind hier nicht ersichtlich. Die Gr&uuml;nde des Allgemeinwohls, die die Kl. f&uuml;r ihr Vorhaben geltend macht, rechtfertigen die Aufgabe des in &sect; 6 BauO NRW verankerten Systems von Abstandfl&auml;chen nicht.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Abstandflaechen-bei-Mobilfunkanlagen--1954.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Antennenanlage an Mobilfunkmast </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Anbringen dreier Antennen an einen genehmigten Mobilfunkmast, der seinerseits unver&auml;ndert bleibt, in einer H&ouml;he von ca. 20m ist gem&auml;&szlig; &sect;62 Abs.1 Nr.4b LBauO baugenehmigungsfrei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Wortlaut dieser Vorschrift erweist sich f&uuml;r die Beurteilung des hier zu entscheidenden Sachverhalts zwar als offen. Danach ist u. a. &bdquo;das Anbringen oder &Auml;ndern von Antennenanlagen, einschlie&szlig;lich der Masten bis zu 10m H&ouml;he . . ., sowie damit verbundene Nutzungs&auml;nderungen baulicher Anlagen&ldquo; baugenehmigungsfrei. Aus dieser Regelung kann n&auml;mlich allenfalls hergeleitet werden, dass eine Baugenehmigungspflicht jedenfalls dann entf&auml;llt, wenn weder die Gesamtantennenanlage noch der Mast allein eine H&ouml;he von 10m &uuml;berschreiten. Der Bekl. und das VG verstehen diese Vorschrift jedoch dar&uuml;ber hinausgehend dahin, dass jede &Auml;nderung einer die gesetzliche H&ouml;henbegrenzung &uuml;berschreitenden Antennenanlage einer pr&auml;ventiven Baugenehmigung bedarf, weil insoweit die Gesamtanlage betroffen sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Erw&auml;gungen der Gesetzessystematik und des Normzwecks sprechen vielmehr f&uuml;r ein Normverst&auml;ndnis, das die blo&szlig;e Erg&auml;nzung der Antennenanlage um weitere Antennen bei einem die 10 m-Schranke &uuml;bersteigenden und aus diesem Grund bereits genehmigten Mast als genehmigungsfrei im Sinne des &sect; 61 Abs. 1 Nr. 4 b LbauO.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Unterschied zur Regelung &uuml;ber die grunds&auml;tzliche Genehmigungspflicht von Bauvorhaben nach &sect; 61 LBauO, die allein an die Gesamtanlage ankn&uuml;pft, unterscheidet die Vorschrift des &sect; 62 LBauO &uuml;ber genehmigungsfreie Vorhaben zwischen solchen Tatbest&auml;nden, die eine Gesamtanlage betreffen (z.B. &sect;62 Abs.1 Nr.1 LBauO) und solchen, die Teile einer Gesamtanlage sein k&ouml;nnen (z. B. &sect; 62 Abs. 1 Nr. 2 d LBauO zu Solaranlagen auf oder an Geb&auml;uden, &sect; 62 Abs. 1 Nr. 3 f LBauO zu Energieleitungen in Geb&auml;uden). Dieses Vorverst&auml;ndnis der Systematik des Gesetzes erlaubt es, auch das Hinzuf&uuml;gen von Details einer &ndash; genehmigungspflichtigen &ndash; Gesamtanlage von einer Baugenehmigung freizustellen, ohne die damit zwingend verbundene &Auml;nderung der Gesamtanlage zum Ankn&uuml;pfungspunkt einer Genehmigungspflicht zu machen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei der Betrachtung der Gesetzessystematik kann nicht &ndash; wie es das VG getan hat &ndash; auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil &nbsp;vom 13.42005, D&Ouml;V 2005, 921 und juris, Rn. 19) zur&uuml;ckgegriffen werden, nach der ein Vorhaben insgesamt genehmigungspflichtig ist, wenn es aus einem genehmigungspflichtigen Teil und &ndash; bei isolierter Betrachtung &ndash; genehmigungsfreien Teilen besteht; diese betrifft einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt. Es kommt &ndash; entgegen der Auffassung des VG &ndash; bei der Frage der Genehmigungspflichtigkeit eines Bauvorhabens nach &sect;&sect; 61, 62 LBauO auch nicht auf materielle Gesichtspunkte an. Unerheblich ist insoweit, ob (und welche) Auswirkungen von dem Vorhaben oder der ge&auml;nderten Baulichkeit ausgehen k&ouml;nnen. Ebenfalls ohne Relevanz ist, ob das Vorhaben oder die ge&auml;nderte bauliche Anlage anderen rechtlichen Anforderungen gen&uuml;gen muss (hier etwa nach der 26. BImSchV). Denn diese sind nach der Gesetzessystematik unabh&auml;ngig von der Genehmigungsfreiheit eines Vorhabens zu beachten (vgl. &sect; 62 Abs. 1, 1. Halbsatz, &sect; 62 Abs. 3, &sect; 65 Abs. 1 Satz 2 LBauO); Gegenstand der baurechtlichen Bewertung des Vorhabens ist dann allerdings die Gesamtanlage in ihrer ge&auml;nderten Gestalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.2.2000, BauR 2000, 1041 und juris, Rn. 2). Die materiellen Gesichtspunkte k&ouml;nnen jedoch auch eine (rechtspolitisch zu diskutierende) Vorfrage bei der Entscheidung des Gesetzgebers &uuml;ber die Genehmigungsfreistellung von Vorhaben sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Der Normzweck schlie&szlig;lich gebietet eine Auslegung des &sect; 62 Abs. 1 Nr. 4 b LBauO, nach der das Anbringen weiterer Antennen an einen &ndash; mit Blick auf seine H&ouml;he bereits &ndash; genehmigten Mast keiner weiteren Baugenehmigung bedarf. Mit der Aufnahme von Antennen in die Genehmigungsfreistellungsregelung des (heutigen) &sect; 62 Abs. 1 Nr. 4 b LBauO im Jahr 1982 verfolgte der Gesetzgeber in gro&szlig;em Umfang die Vereinfachung und Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens (vgl. LT-Drs. 9/ 2141, S. 1 f.). Bis zu diesem Zeitpunkt bedurften lediglich allgemein Masten bis zu 10 m H&ouml;he keiner pr&auml;ventiven Pr&uuml;fung durch die Baubeh&ouml;rde (vgl. &sect; 92 Abs.1 Nr. 8 LBauO a. F., GVBl. 1974, 53, 82; &sect; 93 Abs. 1 Nr. 13 LBauO a. F., GVBl. 1982, 264, 265). Damit ist eine in erster Linie auf die Masten der Antennenanlage bezogene Betrachtung belegt, nach der die Genehmigungsfrage mit Blick auf die H&ouml;he des Mastes zu beantworten ist und &ndash; wenn dessen Genehmigung bereits vorliegt &ndash; eine weitere Pr&auml;ventiventscheidung f&uuml;r das blo&szlig;e Anf&uuml;gen einer (weiteren) Antenne in einer H&ouml;he von mehr als 10m entbehrlich ist. Diese Sicht findet ihre Best&auml;tigung in dem Umstand, dass die H&ouml;henbegrenzung in &sect; 62 Abs. 1 Nr. 4 b LBauO allein statisch-konstruktiv motiviert war; die Sendeleistung der Antenne oder von ihr ausgehende elektromagnetische Wellen waren bei der Entscheidung des Gesetzgebers f&uuml;r die Genehmigungsfreiheit der Antennenanlagen ohne ma&szlig;gebliche Relevanz (vgl. J&auml;de, in: Musterbauordnung MBO 2002, 2003, S. 199; Lechner, in: Simon, Bayerische Bauordnung, Art. 63 Rn. 259). Damit in Einklang zu bringen ist allein ein Verst&auml;ndnis, wonach die Erg&auml;nzung einer Antennenanlage um zus&auml;tzliche Antennen in einem Fall wie dem vorliegenden ein Genehmigungsbed&uuml;rfnis nicht ausl&ouml;st.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Ein solches ergibt sich &ndash; entgegen der Ansicht des VG &ndash; insbesondere nicht unter Ber&uuml;cksichtigung der &Auml;nderung der LBauO durch das Gesetz vom 12.5.2005 (GVBl. 2005, S. 154), die in &sect; 62 Abs. 1 Nr. 4 b LBauO zus&auml;tzlich die mit der &Auml;nderung an Antennenanlagen verbundene Nutzungs&auml;nderungen baulicher Anlagen von der Pflicht zur Einholung einer Baugenehmigung befreit. Mit der Gesetzes&auml;nderung hat der Gesetzgeber lediglich auf die Rechtsprechung verschiedener Obergerichte reagieren wollen, die das Anbringen von &ndash; an sich genehmigungsfreien &ndash; Mobilfunkantennenanlagen an bestehenden Geb&auml;uden als genehmigungspflichtige Nutzungs&auml;nderung gewertet haben, weil zu der bisherigen Nutzung des Geb&auml;udes eine neue &ndash; gewerbliche &ndash; Nutzung hinzutritt (vgl. LT-Drs. 14/3834, S. 10). Der Gesetzgeber folgte dabei ausdr&uuml;cklich weiterhin dem Grundverst&auml;ndnis, nach dem die Errichtung von Antennen (auch des Mobilfunks) bis zu 10m Schafth&ouml;he genehmigungsfrei ist. Anliegen der Gesetzes&auml;nderung war es ausdr&uuml;cklich, eine &bdquo;Klarstellung&ldquo; &uuml;ber die Genehmigungsfreiheit auch von Nutzungs&auml;nderungen vorzunehmen (vgl. LT-Drs., a.a.O.). Einen weiteren Regelungsbedarf hat der Gesetzgeber indes f&uuml;r sich nicht in Anspruch genommen (vgl. LTDrs., a.a.O.). Angesichts dessen erweist es sich als unzul&auml;ssig, aus der Regelung der Genehmigungsfreiheit auch f&uuml;r &Auml;nderungen der &auml;u&szlig;eren Gestalt von Antennenanlagen in der Musterbauordnung 2002 und den Bauordnungen anderer Bundesl&auml;nder den Schluss zu ziehen, der rheinland-pf&auml;lzische Gesetzgeber habe mit dem Weglassen eines entsprechenden Tatbestands zum Ausdruck bringen wollen, insoweit bestehe ein Genehmigungsbed&uuml;rfnis. Dem Gesetzgeber kann mit Blick auf die dargelegte gesetzliche Entwicklung seit dem Jahr 1982 ein solches Verst&auml;ndnis nicht unterstellt werden, abgesehen davon, dass es auch an keiner Stelle um Ausdruck gekommen ist. Es h&auml;tte n&auml;mlich zur Folge, dass wegen der mit dem Anbringen weiterer Antennen regelm&auml;&szlig;ig verbundenen &Auml;nderung der &auml;u&szlig;eren Gestalt der Anlage der Genehmigungsfreistellungstatbestand weitgehend leer liefe. Dies aber w&uuml;rde in beachtlicher Weise der Absicht des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens widersprechen.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Antennenanlage-an-Mobilfunkmast--1956.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Befreiung für Mobilfunkanlage im reinen Wohngebiet </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>OVG NRW, Urteil vom 17.12.2008 &ndash; 10 A 2999/07 &ndash;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1. Die angefochtene Befreiungsentscheidung verletzt den Gebietsgew&auml;hrleistungsanspruch des Kl. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarsch&uuml;tzende Funktion zugunsten der Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer im jeweiligen Baugebiet. Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden k&ouml;nnen, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeintr&auml;chtigt wird. Dieser &nbsp;bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverh&auml;ltnisses. Weil und soweit der Eigent&uuml;mer eines Grundst&uuml;cks in dessen Ausnutzung &ouml;ffentlichrechtlichen Beschr&auml;nkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grunds&auml;tzlich auch im Verh&auml;ltnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht f&uuml;r diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans &uuml;ber die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundst&uuml;cke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschr&auml;nkung der Nutzungsm&ouml;glichkeiten des eigenen Grundst&uuml;cks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigent&uuml;mer diesen Beschr&auml;nkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverh&auml;ltnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabh&auml;ngig von einer konkreten Beeintr&auml;chtigung verhindern k&ouml;nnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 &ndash; 4 B 55.07 &ndash;, BauR 2008, 719 m. w. N.; Urteil vom 16.9.1993 &ndash; 4 C 28.91 &ndash;, BRS 55 Nr. 110, und Beschluss vom 2.2.2000 &ndash; 4 B 87.99 &ndash;, BRS 63 Nr. 190).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Beide Grundst&uuml;cke liegen entgegen der Annahme des VG in demselben reinen Wohngebiet . . . 2. Das Vorhaben ist planungsrechtlich in dem festgesetzten reinen Wohngebiet nicht zul&auml;ssig . . .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>b) Die Errichtung der Mobilfunkantennenanlage widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan setzt f&uuml;r den Anlagenstandort ein reines Wohngebiet fest. Welche Nutzungen auf der Grundlage dieser Festsetzung im Einzelnen zul&auml;ssig sind, richtet sich nach der BauNVO (vgl. &sect; 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Deren Vorschriften zur Art der baulichen Nutzung werden mit der Festsetzung von Baugebieten Bestandteil des Bebauungsplans. F&uuml;r den Bebauungsplan Nr. 23/73 der Stadt, der 1980 als Satzung beschlossen worden ist, ist dabei die BauNVO in der Fassung von 1977 ma&szlig;geblich. Die durch &sect; 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bewirkte Verbindung zwischen einem Bebauungsplan und der BauNVO ist in dem Sinne &bdquo;statisch&ldquo;, dass auf die Fassung der Baunutzungsverordnung abzuheben ist, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses &uuml;ber den Bebauungsplan galt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.11.1999 &ndash; 4 B 3.99 &ndash;, BRS 62 Nr. 82 = UPR 2000, 225; OVG NRW, Urteil vom 8.10.2003 &ndash; 7 A 1397/02 &ndash;, BRS 66 Nr. 92).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die von der Beigel. mit dem angegriffenen Vorhaben betriebene Nutzung ist in einem reinen Wohngebiet weder regelhaft noch ausnahmsweise nach &sect; 3 Abs. 3 BauNVO 1977 zul&auml;ssig. Zwar handelt es sich bei der Errichtung und dem Betrieb einer Mobilfunksendeanlage um eine nicht generell verbotene, selbstst&auml;ndige, auf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete T&auml;tigkeit und damit um eine gewerbliche Nutzung (vgl. OVG NRW, Beschl&uuml;sse vom 25.3.2003 &ndash; 10 B 2417/02 &ndash;, BRS 66 Nr. 89 und vom 9.1.2004 &ndash; 7 B 2482/03 = UPR 2004, 279 &ndash;, BRS 67 Nr. 66; Nds. OVG, Beschluss vom 6.12.2004 &ndash; 1 ME 256/04 &ndash;, BauR 2005, 975). Diese Anlage unterf&auml;llt jedoch keiner der in &sect; 3 Abs. 3 BauNVO 1977 aufgef&uuml;hrten Nutzungsarten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>c) Ebenso wenig ist die Anlage nach &sect; 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1977 zul&auml;ssig. Danach sind au&szlig;er den in den &sect;&sect; 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zul&auml;ssig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundst&uuml;cke oder des Baugebiets selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen. Bei der streitgegenst&auml;ndlichen Mobilfunkantennenanlage handelt es sich nicht um eine Nebenanlage, deren Funktion sich auf das konkrete Baugebiet beschr&auml;nkt. Vielmehr stellt sie unabh&auml;ngig vom jeweiligen Nutzungszweck des Baugebiets als Bestandteil eines Kommunikationssystems zum einen die l&uuml;ckenlose Erbringung von Kommunikationsdienstleistungen an diejenigen Personen sicher, die sich in dem Baugebiet st&auml;ndig oder vor&uuml;bergehend aufhalten, und dient zum anderen dazu, derartige Dienstleistungen f&uuml;r Personen zu erbringen, die keinerlei Verbindung zu dem Baugebiet haben, aber auf eine Durchleitung von Gespr&auml;chen und weiteren Kommunikationsinhalten angewiesen sind. Dem Nutzungszweck &bdquo;Wohnen&ldquo; (&sect; 3 Abs. 1 BauNVO 1977) zu- und untergeordnet sind Mobilfunksendeanlagen nur, soweit sie es den im Baugebiet Wohnenden erm&ouml;glichen, als Auspr&auml;gung ihrer Wohnnutzung an der mobilen drahtlosen Kommunikation teilzuhaben; diese Funktion einer Mobilfunkstation tritt jedoch gegen&uuml;ber den weiteren genannten Funktionen &ndash; Versorgung der das Baugebiet durchquerenden Personen mit Kommunikationsdienstleistungen, Weiterleitung von Kommunikationsinhalten ohne jeden Bezug zum Baugebiet &ndash; so weit in den Hintergrund, dass sich &ndash; bezogen auf ein reines Wohngebiet &ndash; eine Einstufung als Nebenanlage im Sinne von &sect; 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1977 regelm&auml;&szlig;ig verbietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.11.1999 &ndash; 4 B 3.99 &ndash;, BRS 62 Nr. 82 = UPR 2000, 225; OVG NRW, Beschluss vom 6.5.2005 &ndash; 10 B 2622/04 &ndash;, BRS 69 Nr. 83 = BauR 2005, 1284).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Das Vorhaben der Beigel. ist auch keine Nebenanlage i. S. v. &sect; 14 Abs. 2 BauNVO 1977, da Nebenanlagen f&uuml;r fernmeldetechnische Zwecke in dieser Vorschrift nicht genannt werden. Zudem zeigt die Erg&auml;nzung der genannten Vorschrift durch die BauNVO 1990 (&sect; 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990), dass eine erweiternde Auslegung auf fernmeldetechnische Nebenanlagen nicht m&ouml;glich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.11.1999 &ndash; 4 B 3.99 &ndash;, BRS 62 Nr. 82 = UPR 2000, 225).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>3. Die von dem Bekl. der Beigel. f&uuml;r die Mobilfunksendeanlage erteilte Befreiung gem&auml;&szlig; &sect; 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung reines Wohngebiet ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Mit dem Erfordernis der Wahrung der Grundz&uuml;ge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht beliebig oder in einem allm&auml;hlich fortschreitenden Prozess durch Verwaltungsakt au&szlig;er Kraft gesetzt werden d&uuml;rfen. Die Regelungen f&uuml;r die &Auml;nderung von Bebauungspl&auml;nen d&uuml;rfen nicht durch eine gro&szlig;z&uuml;gige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Denn die &Auml;nderung eines Bebauungsplans ist nach &sect; 1 Abs. 8 BauGB nicht Sache der Bauaufsichtsbeh&ouml;rde, sondern der Gemeinde vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.3.1999 &ndash; 4 B 5.99 &ndash;, BRS 62 Nr. 99). Der Gesetzgeber stellt mit &sect; 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verf&uuml;gung, das trotz der Bindung an die Festsetzungen des Bebauungsplans im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit f&uuml;r Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestma&szlig; an Flexibilit&auml;t bei gleichzeitiger Wahrung der Grundz&uuml;ge der Planung schafft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.3.1999 &ndash; 4 B 5.99 &ndash;, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 20.2.2004 &ndash; 10 A 4840/01 &ndash;, BRS 67 Nr. 84).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ob die Grundz&uuml;ge der Planung ber&uuml;hrt werden, h&auml;ngt entscheidend davon ab, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderl&auml;uft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine &Auml;nderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)- Planung m&ouml;glich ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.2.2004 &ndash; 10 &nbsp;A 4840/01 &ndash;, a. a. O.). Ma&szlig;gebend ist die konkrete Planungssituation. Hierzu geh&ouml;rt alles, was das Ergebnis der Abw&auml;gung &uuml;ber die von der Planung ber&uuml;hrten &ouml;ffentlichen und privaten Belange und den mit den getroffenen Festsetzungen verfolgten Interessenausgleich tr&auml;gt. Dabei sind die Grundz&uuml;ge der Planung nicht erst dann ber&uuml;hrt, wenn ein festgesetztes reines Wohngebiet bei Erteilung der Befreiung als Wohngebiet nicht mehr erhalten werden k&ouml;nnte (vgl. BayVGH, Urteil vom 9.8.2007 &ndash; 25 B 05.1337 &ndash;, juris). Vielmehr ist in jedem Befreiungsfall eine Einzelfallentscheidung zu treffen, die die Besonderheiten der konkreten Planungssituation vollst&auml;ndig erfasst und die Auswirkungen des zur Befreiung gestellten Vorhabens umfassend bewertet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Ob die Voraussetzungen f&uuml;r die Befreiung von einer nachbarsch&uuml;tzenden Festsetzung eines Bebauungsplans vorliegen, ist auf den Rechtsbehelf des Nachbarn hin in vollem Umfang nachzupr&uuml;fen; die Pr&uuml;fung beschr&auml;nkt sich nicht auf die Frage, ob die Abweichung unter W&uuml;rdigung nachbarlicher Interessen mit den &ouml;ffentlichen Belangen vereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 &ndash; 4 B 64.98 &ndash;, BRS 60 Nr.183 = UPR 1998, 455; OVG NRW, Beschluss vom 23.7.1998 &ndash; 10 B 1319/98 &ndash;, BRS 60 Nr. 64).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die im vorliegenden Fall streitgegenst&auml;ndliche Erteilung einer Befreiung f&uuml;r die Errichtung von Mobilfunkanlagen in einem unter der Geltung der BauNVO 1977 festgesetzten reinen Wohngebiet folgt aus den vorgenannten Grunds&auml;tzen, dass die Entscheidung &uuml;ber die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Befreiung wegen der Schwierigkeiten, insbesondere die optischen Auswirkungen von Mobilfunkanlagen in Wohngebieten zutreffend zu bewerten, in jedem Fall eine besonders sorgf&auml;ltige Einzelfallpr&uuml;fung voraussetzt; abstrakt-generalisierende Aussagen &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit derartiger Anlagen verbieten sich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Im Rahmen der gebotenen Einzelfallpr&uuml;fung ist zun&auml;chst die Frage zu beantworten, ob der Plangeber das festgesetzte reine Wohngebiet &bdquo;kompromisslos&ldquo; von allen gewerblichen und sonstigen Nutzungen freihalten will. Dies liegt nahe, wenn er von der M&ouml;glichkeit Gebrauch gemacht hat, gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO s&auml;mtliche der in &sect; 3 Abs. 3 BauNVO vorgesehenen ausnahmsweise zul&auml;ssigen Nutzungen auszuschlie&szlig;en. In einem solchen Fall kann schon die Errichtung einer einzelnen Mobilfunkanlage unter Ber&uuml;cksichtigung ihrer Auswirkungen auf die n&auml;here Umgebung, insbesondere die Beeintr&auml;chtigung der &bdquo;optischen Wohnruhe&ldquo;, die Grundz&uuml;ge der Planung ber&uuml;hren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.7.2008 &ndash; 4 B 11.08 &ndash;, ZfBR 2008, 797 = BauR 2009, 78; BayVGH, Urteil vom 9.8.2007 &ndash; 25 B 05.3055 &ndash;, UPR 2008, 270).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Auch wenn das planerische Grundkonzept nicht von &sect; 3 Abs. 1 bis 4 BauNVO 1977 abweicht und dementsprechend kein &bdquo;kompromisslos&ldquo; reines Wohngebiet festgesetzt ist, kann die Zulassung einer einzelnen Mobilfunksendeanlage mit einem Antennenmast unter Ber&uuml;cksichtigung der jeweiligen &ouml;rtlichen Verh&auml;ltnisse den Gebietscharakter im Einzelfall in einer Weise beeintr&auml;chtigen, dass die Grundz&uuml;ge der Planung durch die Erteilung einer Befreiung ber&uuml;hrt werden; hier ist auch in den Blick zu nehmen, ob in anderen Teilen des Wohngebiets und ggf. in welcher Entfernung zu dem Vorhabenstandort weitere gewerbliche Anlagen existieren. Allerdings kann die Zulassung einer Mobilfunksendeanlage mit einem Antennenmast je nach den Umst&auml;nden des Einzelfalles auch noch als Randkorrektur von minderem Gewicht einzustufen sein (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19.12.2006 &ndash; 10 A 930/ 05 &ndash; zur BauNVO 1962), die die Grundz&uuml;ge der Planung nicht ber&uuml;hrt. Denn gewerbliche Nutzungen m&uuml;ssen mit dem Charakter eines reines Wohngebiets nicht schlechthin unvereinbar sein. Bereits &sect; 3 Abs. 3 BauNVO 1977 l&auml;sst bestimmte gewerbliche Nutzungen ausnahmsweise zu. Zudem geht der Verordnungsgeber durch die ausnahmsweise Zulassung von fernmeldetechnischen Nebenanlagen in einem reinen Wohngebiet (vgl. &sect; 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990) inzwischen selbst von der M&ouml;glichkeit einer Gebietsvertr&auml;glichkeit derartiger Anlagen aus, auch wenn die Vorschrift nichts daran &auml;ndert, dass der Gebietscharakter des reinen Wohngebiets auch bei Anwendung dieser Vorschrift selbstverst&auml;ndlich gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.7.2008 &ndash; 4 B 11.08 &ndash;, a.a.O.). In die Bewertung kann auch einbezogen werden, dass die Mehrzahl der Bev&ouml;lkerung diese technischen Infrastruktureinrichtungen nutzt und daher ihr Vorhandensein auch in Wohngebieten erwarten muss. Sie k&ouml;nnen deshalb von einem aufgeschlossenen Betrachter nicht zwangsl&auml;ufig als abtr&auml;glich f&uuml;r das Ortsbild und den Wohngebietscharakter bewertet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf der anderen Seite folgt aus der Festsetzung eines reines Wohngebiets ein gegen&uuml;ber allgemeinen Wohngebieten typischerweise h&ouml;herer Schutzanspruch, der das planerische Grundkonzept pr&auml;gt. Die Wohnbed&uuml;rfnisse sollen hier in besonderer Weise durch ein ruhiges Wohnumfeld gew&auml;hrleistet werden. Der Anspruch auf Wohnruhe kann dabei nicht nur durch Immissionen im Sinne des BImSchG, wie z. B. durch die Anziehung von erheblichem Verkehr, sondern auch durch eine optisch gebietswidrig &bdquo;laut&ldquo; in Erscheinung tretende Anlage beeintr&auml;chtigt sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.12.2006 &ndash; 10 A 930/05 &ndash;, und Beschluss vom 25.2.2003 &ndash; 10 B 2417/02 &ndash;, BRS 66 Nr. 89; Nds. OVG, Beschluss vom 6.12.2004 &ndash; 1 ME 256/04 &ndash;, BauR 2005, 975). Entscheidend sind mithin die konkreten Auswirkungen der Anlage im jeweiligen Einzelfall. Wo etwa eine geplante Anlage f&uuml;r sich genommen oder zusammen mit vorhandenen weiteren gleichartigen Anlagen im Verh&auml;ltnis zur Bausubstanz, Bauh&ouml;he und Baugestaltung in der n&auml;heren Umgebung eine pr&auml;gende Wirkung entfaltet, die den Regelfall der Wohnnutzung hin zu einer gemischten Wohn- und Gewerbenutzung verschiebt, ist die planerische Grundentscheidung des Bebauungsplans ber&uuml;hrt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.5.2005 &ndash; 10 B 2622/04 &ndash;, BRS 69 Nr. 83, zu den Anforderungen an die Erteilung einer Ausnahme gem&auml;&szlig; &sect; 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Geht es schlie&szlig;lich um die Befreiung f&uuml;r eine Mobilfunksendestation mit mehr als einem Antennenmast, spricht im Regelfall &ndash; vorbehaltlich einer &Uuml;berpr&uuml;fung der jeweiligen konkreten &ouml;rtlichen Verh&auml;ltnisse &ndash; &Uuml;berwiegendes daf&uuml;r, dass eine solche Anlage der planerischen Grundkonzeption eines reinen Wohngebiets (BauNVO 1977) zuwiderl&auml;uft und den Gebietscharakter verfremdet. Zwei Mobilfunkmasten mit den zugeh&ouml;rigen Funkanlagen auf dem Dach eines Geb&auml;udes haben in einem reinen Wohngebiet regelm&auml;&szlig;ig in Relation zu ihrer Umgebung ein beachtliches Gewicht und entfalten eine &bdquo;Signalwirkung&ldquo; im Hinblick auf den Gebietscharakter. Sie sind aufgrund ihrer Abmessungen und des gew&auml;hlten Standorts typischerweise deutlich wahrnehmbar und f&uuml;hren bei der gebotenen Gesamtbetrachtung regelm&auml;&szlig;ig dazu, dass sie das Geb&auml;ude und die umliegenden Grundst&uuml;cke im Sinne einer gewerblichen &Uuml;berformung der umliegenden Wohnbebauung dominieren k&ouml;nnen. Eine solche st&auml;dtebauliche Situation mit einer Mischnutzung von Wohnen und Gewerbe ist jedoch mit der planerischen Konzeption eines reinen Wohngebietes nicht zu vereinbaren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ausgehend von diesen Grunds&auml;tzen ist die der Beigel. erteilte Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der Nutzung &ndash; WR &ndash; f&uuml;r die Errichtung der in Rede stehenden Mobilfunksendestation schon deshalb rechtswidrig, weil durch sie die Grundz&uuml;ge der Planung ber&uuml;hrt werden (wird ausgef&uuml;hrt).</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Befreiung-fuer-Mobilfunkanlage-im-reinen-Wohngebiet--1958.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bürgerbegehren gegen Hafenausbau </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zu Recht hat das VG die Auffassung vertreten, dass das B&uuml;rgerbegehren entgegen &sect; 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW nicht darauf gerichtet ist, dass die B&uuml;rger eine eigentlich vom Rat zu treffende, abschlie&szlig;ende Entscheidung an dessen Stelle selbst treffen (vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Urteil vom 19.2.2008 &ndash; 15 A 2961/07 &ndash;, NWVBl. 2008, 269). Die vom B&uuml;rgerbegehren zu treffende Entscheidung ergibt sich aus der zur Entscheidung zu bringenden Frage in Verbindung mit der zu ihr gegebenen Begr&uuml;ndung (vgl. zum notwendigen Inhalt des B&uuml;rgerbegehrens &sect;26 Abs.2 Satz 1 GO NRW). Nach der zu entscheidenden Frage geht es alleine darum, dass ein Ratsbeschluss aufgehoben werden soll, der sich f&uuml;r den Ausbau des Hafens ausspricht und die vom Rat in den Aufsichtsrat der Beigel. (st&auml;dtische Gesellschaft) entsandten Vertreter anweist, darauf hinzuwirken, dass der Hafen ausgebaut wird. Der Hafen soll durch den Vorhabentr&auml;ger, die Beigel., ausgebaut werden, auf deren Antrag hin der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss ergangen ist. Wird somit, wie es das B&uuml;rgerbegehren von der Frage her zur Entscheidung stellt, allein der Ratsbeschluss aufgehoben, so bedeutet dies, dass lediglich der status quo ante hergestellt wird, also die Stadt sich nicht f&uuml;r den Ausbau des Hafens ausspricht und die Ratsvertreter im Aufsichtsrat der Beigel. nicht anweist, darauf hinzuwirken, dass der Hafen ausgebaut wird. Dem B&uuml;rgerbegehren geht es aber, wie der &Uuml;berschrift (&bdquo;Kein Ausbau des Hafens!&ldquo;) und der Begr&uuml;ndung (Weiterentwicklung und Optimierung des Hafens ohne Neuerrichtung eines Hafenbeckens) zu entnehmen ist, darum, dass der Hafen nicht so ausgebaut wird, wie es der Planfeststellungsbeschluss erlaubt, mit anderen Worten darum, dass das planfestgestellte Vorhaben aufgegeben wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dazu w&uuml;rde durch das B&uuml;rgerbegehren mit der Aufhebung des genannten Ratsbeschlusses keine Entscheidung getroffen werden, vielmehr bliebe das Vorhaben in der Schwebe. Anders w&auml;re dies nur, wenn der aufzuhebende Ratsbeschluss die Ausbauentscheidung w&auml;re. Das ist aber nicht der Fall: Vorhabentr&auml;gerin ist die Beigel. Sie alleine entscheidet, ob von dem Planfeststellungsbeschluss Gebrauch gemacht wird. Die Kl. zeigen kein rechtliches Erfordernis auf, wonach es einer Zustimmung des Bekl. zum Ausbau bed&uuml;rfte. Ein solches rechtliches Erfordernis wird nicht dadurch begr&uuml;ndet, dass &ndash; wie die Kl. geltend machen &ndash; &bdquo;die Beigel. selbst ihre Entscheidung &uuml;ber die Ausnutzung des Planfeststellungsbeschlusses aufschiebend bedingt an die vorherige Zustimmung des Bekl. gebunden&ldquo; haben soll. Es mag der Wille der Beigel. sein, nur mit Zustimmung des Rates den Hafen auszubauen, m&ouml;glicherweise ist auch unter politischen Gesichtspunkten ein Hafenausbau durch die Beigel. ohne Zustimmung des Rates undenkbar. Darauf kommt es aber nicht an, da keine rechtlich erforderliche Mitwirkungshandlung des Rates in Rede steht. Nur dann k&ouml;nnte die Kassierung eines solchen Beschlusses eine abschlie&szlig;ende Entscheidung anstelle des Rates sein, den Hafen nicht auszubauen. Allerdings l&auml;ge demgegen&uuml;ber eine abschlie&szlig;ende Entscheidung des Rates in Bezug auf den Hafenausbau dann vor, wenn unter gleichzeitiger Aufhebung des Ratsbeschlusses die Vertreter der Stadt im Aufsichtsrat der Beigel. angewiesen w&uuml;rden, auf die Aufgabe des planfestgestellten Vorhabens hinzuwirken. Eine solche Anweisung ist aber nicht Gegenstand des B&uuml;rgerbegehrens.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zu Recht hat das VG auch angenommen, dass dem B&uuml;rgerbegehren der Ausschlussgrund des &sect; 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW auch dann entgegenst&uuml;nde, wenn das B&uuml;rgerbegehren auf eine abschlie&szlig;ende Entscheidung &uuml;ber den Hafenausbau gerichtet w&auml;re. Nach diesem Ausschlussgrund ist ein B&uuml;rgerbegehren unzul&auml;ssig &uuml;ber Angelegenheiten, die im Rahmen unter anderem eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden sind. Entgegen der Auffassung der Kl. ist der Begriff &bdquo;Angelegenheiten&ldquo; nicht einengend dahin zu verstehen, dass diese nur den jeweiligen Entscheidungsinhalt des Planfeststellungsbeschlusses umfassen, also etwa die Feststellung des Plans oder den Erlass von Auflagen. Vielmehr ist der Begriff &bdquo;Angelegenheiten&ldquo; weit zu verstehen und umfasst insbesondere das Vorhaben selbst, das Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist (vgl. zur erforderlichen weiten Auslegung dieses Ausschlussgrundes OVG NRW, Beschluss vom 6.12.2007 &ndash; 15 B 1744/07 &ndash;, NWVBl. 2008, 106).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Das ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, der pauschal auf Angelegenheiten, nicht auf Entscheidungsinhalte des Planfeststellungsbeschlusses abstellt. Dass es &ndash; im Gegensatz zu &sect; 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW, der konkrete bauplanungsrechtliche Entscheidungen aufz&auml;hlt &ndash; nicht um Entscheidungen geht, die in den dort genannten Verfahren ergehen (Planfeststellungsverfahren, f&ouml;rmliche Verwaltungsverfahren mit &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligung, n&auml;her bezeichnete Zulassungsverfahren), folgt daraus, dass nicht nur Angelegenheiten ausgeschlossen sind, die &bdquo;in&ldquo; den genannten Verfahren zu entscheiden sind, sondern die &bdquo;im Rahmen&ldquo; der genannten Verfahren zu entscheiden sind. Es ist also lediglich ein Rahmenbezug zwischen der B&uuml;rgerbegehrensentscheidung und der Planfeststellungsentscheidung erforderlich. Ein solcher Rahmenbezug besteht zwischen der Entscheidung &uuml;ber die Aufgabe des planfestgestellten Vorhabens und der Planfeststellungsentscheidung, da die vom B&uuml;rgerbegehren angestrebte Aufgabe des Projekts die Realisierung der Planfeststellungsentscheidung betrifft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch Sinn und Zweck der Vorschrift legen eine solche weite Auslegung nahe: Die in diesem Ausschlussgrund genannten Verfahren behandeln regelm&auml;&szlig;ig die verwaltungsrechtliche Zul&auml;ssigkeit komplexer Vorhaben mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und Einzelne, aber auch mit erheblicher Bedeutung f&uuml;r den Vorhabentr&auml;ger. Die solche Vorhaben betreffenden Angelegenheiten eignen sich nicht f&uuml;r ein notwendigerweise auf eine Ja- oder Nein-Entscheidung angelegtes B&uuml;rgerbegehren, in dem systembedingt eine sorgf&auml;ltige Abw&auml;gung unter Einbeziehung aller relevanten Gesichtspunkte nicht stattfinden kann, sondern nur plakativ einige vorhabenbezogene Gesichtspunkte herausgegriffen werden k&ouml;nnen. Eine solche Abw&auml;gung erfordert auch die Entscheidung, ob von dem Planfeststellungsbeschluss Gebrauch gemacht werden soll. &nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Buergerbegehren-gegen-Hafenausbau--1959.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vereinsklagerecht gegen Off-Road-Anlage? </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>BayVGH, Urteil vom 3.4.2009 &ndash; 22 BV 07.1709 &ndash;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(12) </em>2. Zu Recht ist das VG davon ausgegangen, dass sich ein Vereinsklagerecht des Kl. nicht aus dem Gesetz &uuml;ber erg&auml;nzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, UmwRG) vom 7.12.2006 (BGBl. I S. 2816) ableiten l&auml;sst. Zwar ist das Verfahren f&uuml;r das Vorhaben der Beigel. nach dem 25.6.2005 eingeleitet worden, so dass dieses Gesetz nach dessen &sect; 5 (&Uuml;bergangsvorschrift) Anwendung finden kann. Jedoch ist bereits der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht er&ouml;ffnet, weil f&uuml;r das Vorhaben weder nach &sect; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG i. V. mit &sect;&sect; 3 ff. UVPG i. V. mit Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur Durchf&uuml;hrung einer Umweltvertr&auml;glichkeitspr&uuml;fung bestehen kann noch das Vorhaben nach &sect; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG einer Genehmigung nach Spalte 1 des Anhangs der 4. ImSchV bedarf. Wie das VG zutreffend ausgef&uuml;hrt hat, ist die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Off-Road- Anlage keine st&auml;ndige Renn- oder Teststrecke f&uuml;r Kraftfahrzeuge i. S. von Nr. 10.7 der Anlage 1 zum UVPG bzw. Nr. 10.17 der Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV, sondern stellt gem&auml;&szlig; Nr. 10.17 der Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV eine Anlage dar, die an f&uuml;nf Tagen oder mehr je Jahr der &Uuml;bung oder Aus&uuml;bung des Motorsports dient (wird ausgef&uuml;hrt).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(17) </em>Ein Vereinsklagerecht des Kl. kann sich auch nicht daraus ergeben, dass die genehmigte Off-Road-Anlage einen vorgezogenen Teil eines Gesamtnutzungskonzepts f&uuml;r das ehemalige Bundeswehrgel&auml;nde darstellt, f&uuml;r das die Beigel. zu 2 ein Bauleitplanungsverfahren eingeleitet hat. Wie sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen l&auml;sst, hat das Landratsamt die bauplanungsrechtliche Zul&auml;ssigkeit dieser Anlage auf der Grundlage des &sect; 35 BauGB gepr&uuml;ft und bejaht. Selbst wenn f&uuml;r diese Anlage &ndash; entgegen dieser Rechtsauffassung &ndash; die Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans erforderlich gewesen w&auml;re, h&auml;tte dies aber auch insoweit nicht den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nach dessen &sect; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a er&ouml;ffnet. Eine Entscheidung im Sinne von &sect; 2 Abs. 3 UVPG &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit von Vorhaben, f&uuml;r die nach diesem Gesetz eine Pflicht zur Durchf&uuml;hrung einer UVP bestehen kann, ist gem&auml;&szlig; &sect; 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG ein Beschluss nach &sect; 10 BauGB &uuml;ber die Aufstellung &nbsp;eines Bebauungsplans nur dann, wenn dadurch die Zul&auml;ssigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begr&uuml;ndet werden soll. Dies ist nach den obigen Ausf&uuml;hrungen hinsichtlich der streitgegenst&auml;ndlichen Off-Road-Anlage aber nicht der Fall. Im Hinblick darauf kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Vereinsklagerecht des Kl. nach &sect; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG umgangen wurde (&sect;1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(18) </em>Entgegen der Auffassung des Kl. kann eine &bdquo;Quasi-UVPPflicht&ldquo; f&uuml;r die genehmigte Off-Road-Anlage nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beigel. zu 2 im Aufstellungsverfahren f&uuml;r den o. g. Bebauungsplan f&uuml;r das Gesamtprojekt eine strategische Umweltpr&uuml;fung mit Umweltbericht vorgenommen hat. Dies f&uuml;hrt nicht zwingend zur Notwendigkeit einer UVP in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren. Eine solche Rechtsfolge l&auml;sst sich auch nicht aus &sect; 17 Abs. 3 UVPG ableiten. Dieser Norm ist keine eigenst&auml;ndige Verpflichtung zur Durchf&uuml;hrung einer UVP im jeweils nachfolgenden Zulassungsverfahren zu entnehmen. Ihre Anordnung beschr&auml;nkt sich auf diejenigen von der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 (ABl. EG Nr. L 175, S. 40, UVP-RL) i.d.F. der UVP-&Auml;nderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates vom 3.3.1997 (ABl.EU Nr. L 73, S. 5) sowie der Richtlinie 2003/35/EG vom 26.5.2003 (ABl. EU Nr. L 156, S. 17, &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie) und diesen folgend dem UVPG erfassten Vorhaben, f&uuml;r die sich aus Anlage 1 zum UVPG selber eine UVP-Pflicht ableiten l&auml;sst (vgl. Wagner/Pa&szlig;lick in Hoppe, UVPG, 3. Aufl. 2007, RdNr. 187 zu &sect; 17). Wie schon oben ausgef&uuml;hrt wurde, ist dies bei der hier streitgegenst&auml;ndlichen Off-Road-Anlage nicht der Fall, weil sie nicht als st&auml;ndige Rennoder Teststrecke f&uuml;r Kraftfahrzeuge anzusehen ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Nr. 11 lit. a UVP-RL; Nr. 10.7 der Anlage 1 zum UVPG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(19) </em>3. Entgegen der Auffassung des VG kann sich der Kl. nicht auf ein Vereinsklagerecht gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 33 Abs.2 BNatSchG i. V.m Art.42 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 und Art. 13c Abs. 2, Art. 49a Abs. 2 BayNatSchG st&uuml;tzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(20) </em>3.1 Nach &sect; 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann ein nach &sect; 59 oder aufgrund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des &sect; 60 anerkannter Verein, wie der Kl., ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Ma&szlig;gabe der VwGO einlegen gegen Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des &sect; 33 Abs. 2 BNatSchG. Vorliegend befindet sich die geplante Off-Road-Anlage der Beigel. zu 2 innerhalb eines Gebiets, das von der EG-Kommission in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde; gem&auml;&szlig; Art. 4 Abs. 5 FFH-RL wurde damit der Gebietsschutz nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL ausgel&ouml;st (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054/1057). Das Landratsamt hat dementsprechend in der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Befreiung von Verboten zum Schutz sonstiger Schutzgebiete nach &sect;&sect; 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 33 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Art. 13c Abs. 2 und Art. 49a Abs. 2 Bay- NatSchG erteilt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(21) </em>3.2 Nach &sect;61 Abs.2 Nr.3 BNatSchG sind Rechtsbehelfe nach &sect; 61 Abs. 1 BNatSchG u. a. nur zul&auml;ssig, wenn der Verein zur Mitwirkung nach &sect; 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des &sect; 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 6 berechtigt war. Ein generelles Mitwirkungsrecht in immissionsschutzrechtlichen Verfahren ist weder nach &sect; 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG noch nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG noch nach &sect;60 Abs.2 Satz 1 Nr.5 bis 6 BNatSchG vorgesehen. Lediglich f&uuml;r Planfeststellungsverfahren von Landesbeh&ouml;rden, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, besteht gem&auml;&szlig; Art.42 Abs.1 Satz 1 Nr.6 BayNatSchG ein solches generelles Mitwirkungsrecht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(22) </em>Gem&auml;&szlig; Art.42 Abs.1 Satz 1 Nr.5 BayNatSchG besteht allerdings ein Mitwirkungsrecht des Kl. vor Befreiungen von Verboten und Geboten in Schutzverordnungen f&uuml;r Naturschutzgebiete, Nationalparke, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europ&auml;ische Vogelschutzgebiete. Es kann dahinstehen, ob diese Regelung nach ihrem Wortlaut bereits deshalb nicht anwendbar ist, weil vorliegend noch keine Schutzverordnung f&uuml;r das FFHGebiet erlassen wurde. Denn jedenfalls ist ein Mitwirkungsrecht des Kl. nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayNatSchG hier aufgrund der Konzentrationswirkung des &sect; 13 BImSchG entfallen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(23) </em>Nach &sect; 13 BImSchG schlie&szlig;t die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die anderen f&uuml;r die Anlage notwendigen beh&ouml;rdlichen Entscheidungen &ndash; abgesehen von im Einzelnen aufgef&uuml;hrten Ausnahmen &ndash; ein. Wie sich &sect; 19 Abs. 2 BImSchG entnehmen l&auml;sst, entfalten diese Konzentrationswirkung auch Genehmigungen, die im vereinfachten Verfahren erteilt werden. Die immissionsschutzrechtliche Konzentrationswirkung erstreckt sich nicht nur auf die von ihr erfassten beh&ouml;rdlichen Entscheidungen als solche, sondern erfasst auch das den Entscheidungen zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren; denn nur durch eine umfassende Vereinheitlichung l&auml;sst sich das angestrebte Ziel der Verfahrensvereinfachung erreichen. Das Genehmigungsverfahren ist somit ausschlie&szlig;lich nach den f&uuml;r die immissionsschutzrechtliche Genehmigung geltenden Verfahrensvorschriften der &sect;&sect; 10, 19 BImSchG i.V.m. der 9. BImSchV durchzuf&uuml;hren. Das bedeutet, dass daneben auch naturschutzrechtliche Verfahrensbestimmungen unanwendbar sind und zwar unabh&auml;ngig davon, ob die immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften den verdr&auml;ngten Regelungen funktionell entsprechen; denn die bezweckte Verfahrensvereinheitlichung w&uuml;rde verfehlt, bliebe es der Einsch&auml;tzung der jeweiligen Genehmigungsbeh&ouml;rde &uuml;berlassen, an sich verdr&auml;ngte Verfahrensregelungen dennoch &ndash; wenn auch m&ouml;glicherweise nur entsprechend &ndash; anzuwenden (vgl. BVerwG vom 17.12.2002 NVwZ 2003, 705). Mangels Mitwirkungsrechts des Kl. im immissionsschutzrechtlichen Verfahren entf&auml;llt damit auch das sich aus naturschutzrechtlichen Vorschriften ergebende Vereinsklagerecht des Kl. Soweit ersichtlich wird dieses Ergebnis auch von der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 23.6.2008 NVwZRR 2008, 770).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(24) </em>Der Hinweis des Kl. auf Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG f&uuml;hrt zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich der Anwendbarkeit des &sect; 13 BImSchG. Es mag zwar sein, dass das Mitwirkungsrecht, wenn die Befreiung nach dieser Regelung &bdquo;durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche beh&ouml;rdliche Gestattung&ldquo; ersetzt wird, in dem anderen Verfahren besteht und dass in diesen F&auml;llen auch die Klagebefugnis der anerkannten Naturschutzverb&auml;nde gem&auml;&szlig; &sect; 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG gegeben ist (vgl. BayVGH vom 17.3.2008 Az. 14 BV 05.3079) Das VG hat diesbez&uuml;glich aber zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bundesgesetzgeber in &sect; 13 BImSchG eine abschlie&szlig;ende Regelung des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens getroffen hat, so dass der Landesgesetzgeber insoweit keine weitergehende Beteiligungsrechte von anerkannten Naturschutzverb&auml;nden vorsehen kann. Es kommt hinzu, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Konzentrationswirkung nach &sect; 13 BImSchG und der Ersetzungswirkung i. S. von Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG besteht. W&auml;hrend &sect; 13 BImSchG andere Genehmigungen selbst unter sein &bdquo;Dach&ldquo; zieht und sie dem f&uuml;r ihn geltenden Verfahren unterwirft, tritt die Ersetzungswirkung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2 Bay- NatSchG nicht deshalb ein, weil diese au&szlig;erhalb des Naturschutzrechts gesetzlich angeordnet ist; vielmehr koppelt das Natur &nbsp;schutzrecht eine Entscheidung an die anderweitige Gestattung, um zu vermeiden, dass f&uuml;r das Vorhaben zwei separate Gestattungen erforderlich sind (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-H&uuml;lfle, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2007, RdNr. 5 zu Art. 42 BayNatSchG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(25) </em>3.3 Entgegen der Auffassung des VG ist ein Abweichen von dieser Rechtsprechung, insbesondere auch unter Ber&uuml;cksichtigung von Rechts&auml;nderungen auf nationaler oder supra- bzw. internationaler Ebene, nicht angezeigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(26) </em>a) Soweit sich das VG darauf beruft, dass im vereinfachten Verfahren des &sect; 19 BImSchG keine Anh&ouml;rung nach &sect; 10 BImSchG stattfindet und es damit an einem auch nur ann&auml;herungsweise funktionalen Pendant f&uuml;r den Wegfall der Mitwirkung im Vorfeld der Entscheidung fehlt, hat bereits das BVerwG darauf hingewiesen, dass einer solchen Sichtweise das mit der immissionsschutzrechtlichen Konzentrationswirkung angestrebte Ziel der Verfahrensvereinfachung entgegensteht (vgl. BVerwG vom 17.12.2002, a.a.O.). Die Konzentrationswirkung des &sect; 13 BImSchG, aufgrund derer die naturschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften verdr&auml;ngt werden, kann auch nicht dahingehend aufgespalten werden, dass sie nur dann gilt, wenn kein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach &sect; 19 BImSchG durchgef&uuml;hrt wird. Andernfalls st&uuml;nden den anerkannten Naturschutzvereinen im vereinfachten Genehmigungsverfahren, das gegen&uuml;ber dem f&ouml;rmlichen Verfahren eine weitere Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens bezweckt (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, RdNr. 1 zu &sect; 19 BImSchG), Mitwirkungs- und Klagerechte zu, die im f&ouml;rmlichen Verfahren nicht zukommen. Es kommt hinzu, dass es der Tr&auml;ger des Vorhabens in der Hand h&auml;tte, den Naturschutzverb&auml;nden diese Rechte durch einen Antrag nach &sect; 19 Abs. 3 BImSchG auf Durchf&uuml;hrung eines f&ouml;rmlichen Verfahrens zu entziehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(27) </em>b) Auch der Hinweis des VG auf die Verankerung des Vereinsklagerechts in &sect; 61 Abs. 1 BNatSchG und den Normwiderspruch zwischen &sect; 13 BImSchG und &sect; 61 BNatSchG rechtfertigt keine gegen&uuml;ber der bisherigen Rechtsprechung abweichende Beurteilung. Dass der Bundesgesetzgeber das Vereinsklagerecht als einen bundesgesetzlichen Mindeststandard ausgestaltet hat (vgl. &sect; 61 Abs. 5 BNatSchG), den die Landesgesetzgeber zu Gunsten der anerkannten Vereine &uuml;berschreiten d&uuml;rfen, steht nicht der Annahme entgegen, dass auch solche weitergehenden Beteiligungsrechte von der Konzentrationswirkung des &sect; 13 BImSchG erfasst werden (vgl. BVerwG vom 17.12.2002, a.a.O. zur vergleichbaren Regelung des &sect; 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a. F.).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(28) </em>Es sind auch Anhaltspunkte daf&uuml;r ersichtlich, dass mit der Neuregelung des &sect; 61 Abs. 1 BNatSchG die Reichweite der immissionsschutzrechtlichen Konzentrationswirkung im Verh&auml;ltnis zu naturschutzrechtlichen Mitwirkungsrechten eingeschr&auml;nkt werden sollte. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die Vereinsklage &ndash; ein objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren, das dem vom Gedanken des Individualrechtsschutzes gepr&auml;gten System der VwGO wesensfremd ist &ndash; bewusst auf einen, wenn auch bedeutsamen, Kernbereich der klagef&auml;higen Rechtsakte beschr&auml;nken, der in weitem Ma&szlig;e den bisherigen Klagem&ouml;glichkeiten im Landesrecht entspricht, und das Recht auf die F&auml;lle konzentrieren, in denen der Verein zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren berechtigt war (vgl. BayVGH vom 17.3.2008 Az. 14 BV 05.3079, m. w. N.). Da weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus Art. 9 Abs. 1 GG unmittelbar ein Verbands- bzw. Vereinsklagerecht folgt und es dem zust&auml;ndigen Gesetzgeber freisteht, derartige Klagerechte einzuf&uuml;hren (vgl. BVerfG vom 10.5.2001 NVwZ 2001, 1148), w&auml;re es dem Gesetzgeber unbenommen geblieben, auch die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eigenst&auml;ndig in den Katalog der von den Beteiligungsrechten erfassten Verfahren aufzunehmen oder aber die eigenst&auml;ndigen naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von der Konzentrationswirkung des &sect; 13 BImSchG auszunehmen (vgl. OVG MV vom 8.5.2002 NuR 2003, 34/36). Diese ist im Rahmen der Neuregelung der Mitwirkungs- und Klagerechte von Vereinen in den &sect;&sect; 58 bis 61 BNatSchG nicht erfolgt. Vielmehr hat der Gesetzgeber sich hierbei bewusst f&uuml;r die rein naturschutzrechtliche Verbandsklage entschieden und eine allgemeine umweltschutzrechtliche Verbandsklage verbunden mit einem Mitwirkungsrecht im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren abgelehnt (vgl. BayVGH vom 30.5.2005 Az. 22 CS 05.602).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(29) </em>Gegen eine Einschr&auml;nkung der Konzentrationswirkung des &sect; 13 BImSchG durch die Regelung in &sect; 61 Abs. 1 BNatSchG spricht ebenfalls, dass der Gesetzgeber bei dem Erlass des UmwRG in Umsetzung der &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie ein erweitertes Vereins- bzw. Verbandsklagerecht f&uuml;r umweltrechtliche Zulassungsentscheidungen f&uuml;r Industrieanlagen und Infrastrukturma&szlig;nahmen einf&uuml;hren wollte, auf das sich Naturschutzverb&auml;nde auch dann berufen k&ouml;nnen, wenn die spezielle naturschutzrechtliche Verbandsklage des &sect; 61 Abs. 1 BNatSchG nicht greift (vgl. BTDrs. 16/2495, S. 8 und 11); allerdings beschr&auml;nkt auf Vorschriften, die Rechte Einzelner begr&uuml;nden. Nach &sect; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erstreckt sich der Anwendungsbereich auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, f&uuml;r die eine Pflicht zur Durchf&uuml;hrung einer UVP bestehen kann. Gem&auml;&szlig; &sect;1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 UmwRG k&ouml;nnen u. a. alle immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen von in Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV aufgef&uuml;hrten Anlagen sowie nachtr&auml;gliche Anordnungen nach &sect; 17 Abs. 1a BImSchG mit dieser neuen Vereinsklage angegriffen werden. Der Gesetzgeber hat damit gerade f&uuml;r die gr&ouml;&szlig;eren umweltrelevanten Anlagen und Vorhaben ein eigenes umweltrechtliches Vereinsklagerecht geschaffen, das aber die Vorhaben in Spalte 2 des Anhangs der 4.BImSchV ausdr&uuml;cklich nicht umfasst. Damit hat der Gesetzgeber auch im Rahmen dieser Neuregelung davon abgesehen, ein Vereinsklagerecht verbunden mit einem Mitwirkungsrecht f&uuml;r Naturschutzverb&auml;nde f&uuml;r alle immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren einzuf&uuml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(30) </em>c) Schlie&szlig;lich k&ouml;nnen auch die vom VG herangezogenen Rechts&auml;nderungen auf supra- bzw. internationaler Ebene keine &Auml;nderung der Rechtsprechung in Bezug auf die Konkurrenz zwischen &sect; 61 Abs. 1 BNatSchG und &sect; 13 BImSchG begr&uuml;nden. Zwar weist das VG zutreffend darauf hin, dass das Aarhus-&Uuml;bereinkommen nunmehr mit dem Gesetz zum Aarhus-&Uuml;bereinkommen vom 9.12.2006 (BGBl. II S. 1252) in nationales Recht transformiert und dadurch dem Vertragsinhalt innerstaatliche Geltung verliehen wurde (vgl. Jarass/Pieroth GG, 9. Aufl. 2007, RdNr. 17 zu Art. 59). Soweit aber das VG die Regelung in &sect; 9 Abs. 2 des Aarhus-&Uuml;bereinkommens als Rechtsquelle f&uuml;r eine einschr&auml;nkende Auslegung des &sect; 13 BImSchG heranziehen will, unterliegt dies Bedenken, weil sich jene Regelung nach ihrem Wortlaut nur auf die Anfechtung von Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen bezieht, f&uuml;r die Art. 6 des &Uuml;bereinkommens und &ndash; sofern diese nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Abs. 3 &ndash; sonstige einschl&auml;gige Bestimmungen dieses &Uuml;bereinkommens gelten. Art. 6 Abs. 1 lit. a des Aarhus-&Uuml;bereinkommens sieht die &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen &uuml;ber bestimmte T&auml;tigkeiten vor, die in Anhang I des &Uuml;bereinkommens aufgef&uuml;hrt sind, wozu die Off- Road-Anlage der Beigel. aber nicht geh&ouml;rt. F&uuml;r weitere, dort nicht aufgef&uuml;hrte T&auml;tigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben k&ouml;nnen, kann das innerstaatliche Recht nach Art. 6 Abs. 1 lit. b des &Uuml;bereinkommens eine &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligung vorsehen. Die Umsetzung des Aarhus-&Uuml;bereinkommens erfolgte durch eine Anpassung des europ&auml;ischen Rechts an diese &nbsp;Konvention, u. a. mittels der &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie (vgl. Art. 1 der Richtlinie), mit der insbesondere die UVPRichtlinie und die Richtlinie 96/61/EG (IVU-Richtlinie) ge&auml;ndert wurden (vgl. Art. 3 und 4 der &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligungs- Richtlinie). Aufgrund dieser &Auml;nderungen kann sich ein Mitwirkungsrecht und ein Klagerecht von Naturschutzverb&auml;nden nur f&uuml;r solche Vorhaben ergeben, die dem Anwendungsbereich der UVPRichtlinie oder der IVU-Richtlinie unterfallen (vgl. Art. 10a UVP-RL und Art. 15a der IVU-Richtlinie). Das ist hinsichtlich der Off-Road-Anlage der Beigel., als einer Anlage, die der &Uuml;bung oder Aus&uuml;bung des Motorsports dient, aber nicht der Fall. Wie sich aus Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Nr. 11 lit. a UVP-RL ergibt, gilt diese vielmehr nur f&uuml;r st&auml;ndige Renn- und Teststrecken f&uuml;r Kraftfahrzeuge. Die Anlage der Beigel. zu 2 ist auch nicht in Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Anhang II UVP-RL oder in Art. 2 Nr. 3 i.V. m. Anhang I der IVU-Richtlinie genannt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(31) </em>F&uuml;r Pl&auml;ne und Programme enth&auml;lt Art. 2 der &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligungs- Richtlinie dagegen keine mit Art. 10a UVP-RL und Art. 15a IVU-Richtlinie vergleichbare Regelung. Eine solche ergibt sich f&uuml;r Pl&auml;ne und Programme auch nicht aus der Richtlinie 2001/42/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2001 &uuml;ber die Pr&uuml;fung der Umweltauswirkungen bestimmter Pl&auml;ne und Programme von 21.7.2001 (ABl. EU Nr. L 197 S. 30). Art. 10a UVP-RL kann auch nicht auf Pl&auml;ne und Programme ausgeweitet werden, da sich die Vorschrift ausdr&uuml;cklich nur auf &bdquo;Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen&ldquo; bezieht, &bdquo;f&uuml;r die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten&ldquo; (vgl. Kment in Hoppe, UVPG, 3.Aufl. 2007, RdNr. 87 der Vorbemerkungen). Auch Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-&Uuml;bereinkommens stellt &ndash; wie schon oben ausgef&uuml;hrt &ndash; nach seinem Wortlaut nur auf die Anfechtung von Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(32) </em>Im Hinblick darauf kann ein Vereinsklagerecht des Ast. auch nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts hergeleitet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(33) </em>3.4 Schlie&szlig;lich kann der Kl. auch nicht gem&auml;&szlig; &sect; 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Ein m&ouml;glicherweise verletztes subjektives Recht des Kl. ist nicht ersichtlich. Was den Hinweis des VG auf die Situierung der Anlage der Beigel. zu 2 in einem FFH-Gebiet angeht, ist in der Rechtsprechung des BVerwG gekl&auml;rt, dass die FFH-Richtlinie dem Einzelnen nicht das Recht verleiht, die Beachtung der f&uuml;r gemeldete FFH-Gebiete geltenden Vorschriften zu verlangen (vgl. BVerwG vom 26.4.2007, NVwZ 2007, 1074/1076).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(34) </em>4. Eine Vorlage an den EuGH nach Art.234 Abs.2 EG kommt nicht in Betracht, weil Zweifel an der Auslegung des Gemeinschaftsrechts f&uuml;r den VGH &ndash; wie ausgef&uuml;hrt &ndash; nicht bestehen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Vereinsklagerecht-gegen-Off-Road-Anlage--1960.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;Aus den Gr&uuml;nden: Soweit die Kl. schlie&szlig;lich ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung deshalb r&uuml;gt, weil das VG &sect;36 Abs.2 BauGB &ndash; rechtsfehlerhaft &ndash; dahingehend &ndash; einengend &ndash; ausgelegt habe, den Gemeinden w&uuml;rden durch &sect; 36 Abs. 2 BauGB keine neuen Rechtskreise er&ouml;ffnet, die sie jenseits der Verletzung eigener Rechte geltend machen k&ouml;nnten, und in diesem Zusammenhang meint, &sect; 36 BauGB er&ouml;ffne den Gemeinden gerade die M&ouml;glichkeit, sich auch auf entgegenstehende &ouml;ffentliche Belange zu berufen, die nicht von der gem&auml;&szlig; Art. 28 Abs. 2 GG gew&auml;hrleisteten Selbstverwaltungsgarantie umfasst seien, kann dem nicht gefolgt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 15. November 2006 (3 UZ 634/06) ausgef&uuml;hrt, dass die Gemeinde Rechtsschutz gegen die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens gem&auml;&szlig; &sect; 36 BauGB nur erreichen kann, wenn sie geltend machen kann, durch den Ersetzungsakt gem&auml;&szlig; &sect; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt voraus, dass sie in einer durch Art. 28 Abs. 2 GG gesch&uuml;tzten Rechtsposition, vornehmlich der kommunalen Planungshoheit, verletzt ist, wobei die Anforderungen an die eigene Rechtsverletzung im Sinne des &sect; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht weiter zu fassen sind als bei der Anfechtung eines einen Dritten beg&uuml;nstigenden Verwaltungsaktes (Hess. VGH, Beschluss vom 15.11.2006 &ndash; 3 UZ 634/06 &ndash; in juris-online). Auch nach nochmaliger Befassung mit den Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. November 2005 (Beschluss vom 29.11.2005 &ndash; 2 S 115.05 &ndash; in juris-online), des VGH Baden- W&uuml;rttemberg vom 19. Dezember 1997 (Urteil vom 19.12.1997 &ndash; 5 S 2735/95 &ndash; in juris-online) sowie der Rechtsprechung des BVerwG zu der genannten Thematik (u. a. Urteil vom 24.6.2004 &ndash; 4 C 11.03 &ndash;; Beschluss vom 10.1.2006 &ndash; 4 B 48.05 &ndash;, Beschluss vom 8.11.2008 &ndash; 4 B 25.08 &ndash; alle juris-online) h&auml;lt der Senat an seiner Auffassung fest, dass eine Aufhebung der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Sinne des &sect; 36 BauGB nur dann in Betracht kommt, wenn die klagende Gemeinde eine subjektive Rechtsverletzung bezogen auf eines der gem&auml;&szlig; Art. 28 Abs. 2 GG besonders gesch&uuml;tzten Selbstverwaltungsrechte geltend machen kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Dabei ist der Kl. zwar zuzugestehen, dass der Wortlaut von &sect; 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der h&ouml;heren Verwaltungsbeh&ouml;rde nur aus den sich aus den &sect;&sect; 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gr&uuml;nden versagt werden kann, scheinbar ihre Auffassung st&uuml;tzt, sie k&ouml;nne sich jenseits der ihr gem&auml;&szlig; Art. 28 Abs. 2 GG gew&auml;hrleisteten Selbstverwaltungsgarantie auch auf weitere Beeintr&auml;chtigungen &ouml;ffentlicher Belange berufen. So nennt &sect; 35 Abs. 3 BauGB, auf den sich &sect;36 Abs.2 Satz 1 BauGB von seinemWortlaut ohne Beschr&auml;nkung bezieht, eine ganze Reihe von Belangen, die nicht dem Selbstverwaltungsrecht der Gebietsk&ouml;rperschaften zuzuordnen sind, wie wasser-, abfall-, immissionsschutzrechtliche Belange, sch&auml;dliche Umwelteinwirkungen, Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes etc. Gleichwohl folgt der Senat dem Ansatz des OVG Berlin-Brandenburg, soweit die Gemeinde unter Berufung auf einen der in &sect; 35 Abs. 3 BauGB genannten Belange ihr Einvernehmen versagen d&uuml;rfe, m&uuml;sse es ihr auch m&ouml;glich sein, sich unter Berufung auf &nbsp;diesen Grund gegen eine Baugenehmigung zu wehren, die unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilt worden ist (Beschluss vom 29.November 2005, a.a.O.), nicht. Nach systematischer und nach teleologischer Auslegung von &sect; 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Verweisung auf die &sect;&sect; 31, 33, 34 und 35 BauGB &ndash; einschr&auml;nkend &ndash; dahingehend zu konkretisieren, dass die Gebietsk&ouml;rperschaft ihr gemeindliches Einvernehmen nur aus den sich aus &sect;&sect; 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gr&uuml;nden <strong>und </strong>nur dann versagen darf, wenn die dort genannten Belange dem Schutz ihrer subjektiven, die Einvernehmensregelung begr&uuml;ndenden (Planungs-)Rechte dienen und diese tats&auml;chlich verletzt sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In Rechtsprechung und Literatur d&uuml;rfte unstreitig sein, dass &sect; 36 BauGB dem Schutz und der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.2006 &ndash; 4 B 48.05 &ndash; in juris-online; BVerwG, Beschluss vom 11.8.2008 &ndash; 4 B 25.08 &ndash; in juris-online; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand Dezember 2006, &sect; 36 Rdnr. 9 m.w.N.; Schr&ouml;dter, BauGB, a.a.O., &sect; 36 Rdnr. 1; Battis/Krautzberger/L&ouml;hr, BauGB, Kommentar, 10. Auflage, M&uuml;nchen 2007, &sect; 36 Rdnr. 1). Dabei entspricht es st&auml;ndiger Rechtsprechung des BVerwG, der der Senat folgt, dass Gemeinden, die sich gegen sie belastende Ma&szlig;nahmen zur Wehr setzen, nicht unter Hinweis auf ihre Planungshoheit oder ihre sonstigen Belange eine umfassende Rechtm&auml;&szlig;igkeitspr&uuml;fung fordern k&ouml;nnen. Auch Art. 62 Satz 1 Hess. Verfassung, wonach u.a. die Landschaft den Schutz und die Pflege des Staates und der Gemeinden genie&szlig;t, vermittelt den Gemeinden keine so weitgehenden Befugnisse. Ihnen ist es verwehrt, etwa als gesamtverantwortlicher W&auml;chter des Natur- und des sonstigen Umweltschutzes aufzutreten und als solcher Belange der Allgemeinheit zu wahren, die nicht speziell ihrem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind (BVerwG, Urteil vom 24.6.2004 &ndash; 4 C 11.03 &ndash; UPR 2004, 431). Das BVerwG hat zwar in seiner Entscheidung vom 11.August 2008 (&ndash; 4 B 25.08 &ndash; UPR 2008, 453) darauf hingewiesen, dass sich seine Feststellung, &sect; 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB begr&uuml;nde hinsichtlich der materiellen Planungshoheit keine Rechte, sondern setze sie vielmehr voraus, auf die dort entschiedene Verfahrenskonstellation eines planfeststellungsbed&uuml;rftigen Vorhabens und die in diesem Zusammenhang relevanten Beteiligungsrechte der Gemeinde beziehe und daher keine R&uuml;ckschl&uuml;sse auf die Rechtsposition der Gemeinde im Fall der Anwendbarkeit des &sect; 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erlaube. Sei der Anwendungsbereich des &sect; 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB er&ouml;ffnet, entfalte sich dessen planungsrechtliche Schutzfunktion: Die vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde diene der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit, wobei die Frage, ob sich eine Gemeinde nur auf Belange berufen k&ouml;nne, die ihrem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet seien, nicht entscheidungserheblich sei (BVerwG, Beschluss vom 11.8.2008 &ndash; 4 B 25.08 &ndash; a.a.O.). Auch unter Ber&uuml;cksichtigung dieser Aussagen ist gleichwohl davon auszugehen, dass ein subjektives Betroffensein der Gemeinde hinsichtlich der von ihr im Rahmen der Beteiligung nach &sect; 36 BauGB aufgerufenen Belange zu fordern ist. Stellt man auf den Sinn und Zweck von &sect; 36 BauGB, n&auml;mlich die Sicherung der Planungshoheit der Gemeinde ab, gebietet auch die teleologische Auslegung, der Gemeinde nur dann ein durchsetzbares Beteiligungsrecht zuzugestehen, soweit sie Belange aufrufen kann, die ihrer Planungshoheit zuzurechnen sind (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, &sect; 36 Rdnr. 31; Schr&ouml;dter, BauGB, Kommentar, a.a.O., &sect; 36 Rdnr. 13). W&uuml;rde der Gemeinde aufgrund des Wortlauts des &sect; 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ein umfassendes Pr&uuml;fungsrecht hinsichtlich s&auml;mtlicher der in &sect; 35 Abs. 3 BauGB genannten &ouml;ffentlichen Belange zugesprochen, w&uuml;rde dies zu nachfolgenden Kompetenzkonflikten bei der Durchsetzung dieser vorgeblichen Rechtspositionen f&uuml;hren und der Einheit der Rechtsordnung widersprechen. Dem deutschen Rechtssystem ist das Institut der Popularklage fremd, was sich insbesondere aus &sect; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt. Danach kann die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur dann begehrt werden, wenn der Kl. durch diesen in seinen Rechten verletzt ist. Insoweit gew&auml;hrt &sect; 36 Abs. 2 BauGB den Gebietsk&ouml;rperschaften tats&auml;chlich keine &ndash; neuen &ndash; Rechte, sondern sichert deren Planungshoheit bei Verfahren gem&auml;&szlig; den &sect;&sect; 31, 34 und 35 BauGB. Die Gemeinden sollen in diesen Verfahren beteiligt und ihr Einvernehmen eingeholt werden, um sicherzustellen, dass sie ihren planungshoheitlichen Aufgaben ordnungsgem&auml;&szlig; nachkommen k&ouml;nnen. Dar&uuml;ber hinausgehende Rechte, etwa Pr&uuml;fungsrechte hinsichtlich fachbeh&ouml;rdlich zugeordneter &ouml;ffentlicher Belange, k&ouml;nnen damit schon deshalb nicht gemeint sein, weil weder das BauGB noch die Fachgesetze &bdquo;Konfliktregelungen&ldquo; daf&uuml;r enthalten, wie im Fall einer Divergenz zwischen Fachbeh&ouml;rde und Gemeinde zu verfahren w&auml;re.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das VG ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, die Kl. k&ouml;nne sich lediglich auf Belange berufen, die ihrer Planungshoheit zuzuordnen sind, so dass die von der Kl. beanstandete, angeblich materiell fehlerhafte Beurteilung des VG hinsichtlich der Belange Artenschutz, Naturschutz, Denkmalschutz nicht entscheidungserheblich ist.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Ersetzung-des-gemeindlichen-Einvernehmens--1961.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Probleme und Perspektiven im Energieumweltrecht </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><em>I. Einleitung: </em>Zur diesj&auml;hrigen Fachtagung des Instituts f&uuml;r Bergund Energierecht kamen auf Einladung der Direktoren Prof. Dr. Wolfram Cremer und Prof. Dr. Christian Pielow rund 100 Teilnehmer aus Wissenschaft und Praxis zusammen. Zur Diskussion stand eine Vielzahl von Themenbereichen aus dem dynamischen Feld des &bdquo;Energieumweltrechts&ldquo;. Die Schwerpunkte lagen hierbei auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien auf europ&auml;ischer und nationaler Ebene, sowie auf dem Emissionshandel und auf der Steigerung der Energieeffizienz. In den letzten Monaten wurde das rasche Fortschreiten in diesen Bereichen durch neue raumeinnehmende Themen wie die globale Finanzkrise sowie dem Beginn des Superwahljahres 2009 &uuml;berschattet und aus der medialen Diskussion teilweise verdr&auml;ngt. Die ver&auml;nderte Schwerpunktsetzung in der &ouml;ffentlichen Wahrnehmung erm&ouml;glicht es jedoch gleichsam, aus einer rechtlichen Perspektive &uuml;ber die bisherigen Entwicklungen auf dem Gebiet des &bdquo;Umweltrechts&ldquo; zu reflektieren und den Blick in die Zukunft zu richten. Daf&uuml;r konnte das Institut f&uuml;r Berg- und Energierecht erneut Referenten aus Politik, Wissenschaft, Wirtschaft und Verb&auml;nden im neuen Veranstaltungszentrum der Ruhr-Universit&auml;t Bochum begr&uuml;&szlig;en, um den Teilnehmern in den Vortr&auml;gen und den Diskussionen einen vielschichtigen Einblick in die Themenbereiche zu gew&auml;hren.</p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>II. &bdquo;Das Energie- und Klimapaket der Europ&auml;ischen Union&ldquo;, </em>Alexandra Langenheld (Europ&auml;ische Kommission, Br&uuml;ssel): Den Auftakt der Veranstaltung bildete der Vortrag der Referentin Frau Alexandra Langenheld von der Generaldirektion Energie und Verkehr der Europ&auml;ischen Kommission, Br&uuml;ssel zum aktuellen Energie- und Klimapaket der Europ&auml;ischen Union. Frau Langenheld stellte ihrem Referat eine kurze Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des europ&auml;ischen Klimaschutzes voran. Die Europ&auml;ische Union verstehe sich seit Mitte der 1990er als globaler Vorreiter im Hinblick auf Erneuerbare Energien, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit. Bei allem Pioniergeist stehe jedoch gleichzeitig die Wettbewerbsf&auml;higkeit der EU im Verh&auml;ltnis zu anderen Industrienationen stets im Vordergrund. Der Grundstein f&uuml;r die Richtlinie zur Erneuerbaren Energie wurde in dem 2007 vorgestellten Klimaschutzpaket &bdquo;20-20-20 in 2020&ldquo; gelegt, das einen Anteil Erneuerbarer Energien von 20 % am Gemeinschaftsverbrauch bis zum Jahr 2020 vorsieht. Neben konkret definierten Zielen wie einem zehnprozentigen Biokraftstoffanteil w&uuml;rden Kooperationsprojekte mit anderen Mitgliedstaaten angestrebt. Hauptakteure blieben aber die Mitgliedstaaten, die ihre Ma&szlig;nahmen zur Zielerreichung in Aktionspl&auml;nen fassen m&uuml;ssten. Die Ziele der EU erforderten weiter eine Verminderung von Verwaltungshindernissen, welche den Klimaschutz aufhalten k&ouml;nnten. Die Richtlinie trage zudem der raschen technischen Entwicklung Rechnung. So seien die Definitionen bewusst weit gefasst, so dass auch neue Entwicklungen in den Anwendungsbereich einbezogen werden k&ouml;nnten. Gleichzeitig wurden in den Art. 9 und 10 der Richtlinie der Energietransfer zwischen den Mitgliedstaaten geregelt und Projektkooperationen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittl&auml;ndern mehr Raum gew&auml;hrt. Bis 2010 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre nationalen Pl&auml;ne zur Verwirklichung der europ&auml;ischen Ziele offen zu legen, mit denen sie die Vorgaben erf&uuml;llen wollen. Die Mitgliedstaaten tragen daf&uuml;r Sorge, dass nicht nur auf nationaler, sondern auch auf regionaler Ebene die Planung von Projekten mit den Zielen der EU in Einklang gebracht wird und die notwendige umweltfreundliche Technik zum Einsatz gelangt. Weiter m&uuml;ssen sie nach Art. 13 der Richtlinie auch eine ausreichende Informationspolitik betreiben. Eines der Hauptziele bildet jedoch die Versorgungssicherheit. Hierzu sind europaweite Kriterien festgelegt worden, die einen l&auml;ngerfristigen Energievorrat sichern sollen. Die Richtlinie steht in direktem Zusammenhang zu anderen Ma&szlig;nahmen, wie beispielsweise den Regelungen zum Bau energieeffizienter Geb&auml;ude, eco-Labels etc. Somit erwarte die Mitgliedstaaten in den n&auml;chsten Jahren eine Vielzahl unterschiedlicher Regelwerke, welche die Umsetzung in nationales Recht verlangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>III. &bdquo;Sinn, Inhalt und Reichweite einer europ&auml;ischen Kompetenz zur Energiepolitik&ldquo;, </em>Prof. Dr. Christian Callies (Freie Universit&auml;t Berlin): Auch der darauffolgende Vortrag von Herrn Prof. Dr. Christian Callies von der Freien Universit&auml;t Berlin befasste sich mit der europ&auml;ischen Dimension der Energieumweltpolitik. Die Energieumweltpolitik ist ein zentrales europ&auml;isches Problem, weshalb sich Fragen zur Kompetenz der Europ&auml;ischen Union in den Bereichen Umweltrecht und Energierecht aufdr&auml;ngen. Prof. Callies schilderte die Kompetenzen der EU nach Art. 175 Abs. 1 und 2, Art. 95 Abs. 1 bzw. Art. 156 Abs. 1 EG sowie die neue Energiekompetenz nach dem Vertrag von Lissabon. Wesentlicher Bestandteil des Vortrages war die Abgrenzung zur Umweltpolitik im Bereich der internationalen Klimaschutzma&szlig;nahmen sowie die Mobilit&auml;t der Kompetenzaus&uuml;bung auf europ&auml;ischer Ebene unter Beachtung der Vorgaben des Subsidiarit&auml;tsprinzips nach Art. 5 EG. Dabei betonte der Referent den Ausbau des europ&auml;ischen Solidarit&auml;tsprinzips im Vertrag von Lissabon und das damit verbundene Spannungsverh&auml;ltnis zum Wettbewerb. Die Behandlung der Frage nach der verbleibenden Zust&auml;ndigkeit der Mitgliedstaaten und den Grenzen aus Art. 295 EG sowie der bei den Mitgliedstaaten verbleibenden Rechte, die Energiequellen zu w&auml;hlen und die allgemeinen Strukturen der Energieversorgung zu bestimmen, rundete den Vortrag ab. Als Fazit konnte festgehalten werden, dass Energieumweltpolitik Teil der europ&auml;ischen Energiepolitik ist und langfristige Strategien Voraussetzungen f&uuml;r eine gemeinsame Energiepolitik sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>IV. &bdquo;Aktuelle Rechtsprobleme des Emissionshandels&ldquo;, </em>Rechtsanwalt Dr. Karsten Dienes (RWE Power AG, Essen): Den aktuellen Rechtsproblemen des Emissionshandelsrechts wandte sich Herr Dr. Karsten Dienes in seinem Vortrag zu. Nach einer kurzen Vor bemerkung zur Aktualit&auml;t des Emissionshandels, folgte eine Einordnung des Emissionshandelsrechts in das bestehende System. Daraufhin widmete sich der Referent Auslegungsfragen und gew&auml;hrte Einsicht in das Emissionshandelsgeb&uuml;hrensystem nach dem ZuG 2007. Im Anschluss hieran erfolgte eine detaillierte Schilderung der Musterverfahrensregelung der deutschen Emissionshandelsstelle und diverser Gegenst&auml;nde wie zum Beispiel die Ver&auml;u&szlig;erungsk&uuml;rzung nach &sect;&sect; 19, 20 ZuG 2012. Zum Ende des Vortrages bewertete <em>Dienes </em>die Emissionshandels-Richtlinie und die Vollversteigerung bei der Stromerzeugung ab 2013 sowie den Rechtsrahmen f&uuml;r die CO2-Sequestrierung (&bdquo;CCS&ldquo;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>V. &bdquo;Die Zukunft des Emissionshandels &ndash; Die europ&auml;ische Perspektive&ldquo;, </em>Prof. Dr. Bernhard W. Wegener (Universit&auml;t Erlangen- N&uuml;rnberg): Der Emissionshandel nahm bei der diesj&auml;hrigen Fachtagung eine zentrale Rolle ein. Nach dem Referat von Dr. Dienes wandte sich Herr Prof. Dr. Bernhard W. Wegener dieser Thematik zu und machte den Vorschlag zur Novellierung der Europ&auml;ischen Emissionshandelsrichtlinie in diesem Zusammenhang zu einem Hauptbestandteil seines Vortrages. Er vermittelte nach einigen grundlegenden systemkritischen Vorbemerkungen den Teilnehmern einen umfassenden Einblick in das Klimaschutzpaket und referierte &uuml;ber den aktuellen Stand der Gesetzgebung. Dabei wurden auch die Zentralisierung der CAP-Entscheidung und die innergemeinschaftliche Verteilung nicht ausgespart. Den Fokus der Betrachtung bildete jedoch die Ver&auml;nderung des Anwendungsbereichs. Insbesondere die Opt-out-Regelung f&uuml;r Kleinemittenten sowie die Einbeziehung weiterer Sektoren und Treibhausgase wurden dabei beleuchtet. Als Grundregel der Allokation wurde auch die Versteigerung im Energiesektor angesprochen, wobei auch das so genannte &bdquo;Carbon-Leakage&ldquo; als Ausnahme bestimmter Wirtschaftszweige und die Drohung mit der Anwendung des Beihilfenrechts angesprochen wurde. Den Abschluss bildete ein kurzer &Uuml;berblick &uuml;ber die Verwendung der Erl&ouml;se und die Internationalisierung des Zertifikatehandels, wobei der Referent die aus seiner Sicht &uuml;berh&ouml;hte Komplexit&auml;t und fehlende Systemimmanenz f&uuml;r die bislang ausbleibenden Erfolge des Zertifikatehandels verantwortlich machte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>VI. &bdquo;Probleme und Perspektiven im Energieumweltrecht&ldquo; &ndash; Rechtsfragen zur F&ouml;rderung erneuerbarer Energien nach dem EEG 2009, </em>Christoph Wei&szlig;enborn (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft/ BDEW, Berlin): Zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz, das am 1. Januar 2009 in Kraft trat, referierte aus Sicht des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft Christoph Wei&szlig;enborn. Diese als &bdquo;EEG-Novelle&ldquo; angek&uuml;ndigte Gesetzes&auml;nderung basierte auf dem Erfahrungsbericht nach &sect; 20 EEG 2004. Eine Reihe von Gesetzen zum Schutze der Umwelt und der Nachhaltigkeit, wie beispielsweise das Palm&ouml;l-/Soja&ouml;l-&Auml;nderungsgesetz vom 19.Dezember 2008 begleiten die Novelle. Die wesentlichen Rechts&auml;nderungen des Gesetzes bilden hierbei die Definitions&auml;nderungen des Anlagenbegriffs in &sect; 3 Nr. 1 und &sect; 19 Abs. 1 EEG 2009 sowie die &Auml;nderungen beim Netzausbau in &sect; 9 Abs. 1 EEG 2009. Durch &sect; 19 EEG 2009 sollte dem Problem des &bdquo;k&uuml;nstlichen Anlagensplittings&ldquo; begegnet werden; durch die r&uuml;ckwirkende Geltung stelle sich jedoch die Frage nach dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz der Anlagebetreiber, den der Referent aufgrund der seit langem bestehenden Problemdiskussion ablehnte, weswegen auch die aktuellen verfassungsgerichtlichen Verfahren aus seiner Sicht ohne Erfolg bleiben werden. Gleichsam von Bedeutung seien zudem die neuen Regelungen hinsichtlich des Einspeisemanagements in &sect; 11 Abs. 1 und der Direktvermarktung in &sect; 17 EEG 2009. Hieraus lasse sich folgern, dass nunmehr keine Positionierung zum Priorit&auml;ts- oder Clusterprinzips erfolgt sei. Besonders skeptisch wurde die neue Rechtslage im Hinblick auf die Schadensersatzpflicht des Netzbetreibers nach &sect; 10 EEG 2009 beurteilt. Diese Pflicht trifft denjenigen, der schuldhaft den Netzausbau verschleppt oder unterl&auml;sst. Wann allerdings ein Fall des Verschleppens oder Unterlassens vorliegt, k&ouml;nne dem EEG 2009 nicht entnommen werden. Das EEG 2009 habe weiterhin zu einer &Auml;nderung der Biomasseverg&uuml;tung gef&uuml;hrt. So sieht die Anlage 2 zum EEG 2009 einen Bonus f&uuml;r diejenigen Anlagenbetreiber vor, die Strom aus nachwachsenden Rohstoffen gewinnen. Dabei ist neben einer Positivliste gleichsam eine Negativliste zu beachten; weitere Regelungen &ndash; wie etwa der sogenannte &bdquo;Landschaftspflegebonus&ldquo; &ndash; seien aufgrund des unzureichenden Wortlautes kaum anwendbar. Das EEG 2009 schlie&szlig;e daher eine Vielzahl von L&uuml;cken, die das EEG von 2004 gelassen hat. Dennoch blieben Unsicherheiten besonders hinsichtlich der Definition des Anlagenbegriffs und der &bdquo;Inbetriebnahme&ldquo;. Unerfreulicherweise w&uuml;rden auch unzul&auml;nglich definierte Verg&uuml;tungs- und Zuschlagsregelungen sowie Kostentragungsregelungen beim Netzanschluss zu Rechtsstreitigkeiten f&uuml;hren. Daher seien Nachbesserungen dringend geboten und weitere &Auml;nderungsgesetze in den n&auml;chsten Jahren schon jetzt absehbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>VII. Neujustierung des europ&auml;ischen Umweltenergierechts im Bereich Erneuerbarer Energie? &ndash; Zur Richtlinie zur F&ouml;rderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, </em>Akad. Rat Thorsten M&uuml;ller (Leiter der Forschungsstelle f&uuml;r Umweltenergierecht, Universit&auml;t W&uuml;rzburg): Mit der Neuorientierung der Problematik der erneuerbaren Energien im europ&auml;ischen Umweltenergierecht befasste sich Thorsten M&uuml;ller von der Forschungsstelle f&uuml;r Umweltenergierecht der Universit&auml;t W&uuml;rzburg. Die Nutzung erneuerbarer Energien sei bereits als zentraler Baustein der Nachhaltigkeitsstrategie im Bereich der Energieversorgung erkannt worden. Nur mit ihrer Hilfe k&ouml;nne auf Dauer eine Abkehr von fossilen Energietr&auml;gern erfolgen. Bisweilen wurden aber noch nicht alle Anwendungsfelder des Rechts der Erneuerbaren Energien auf Gemeinschaftsebene miteinbezogen. Bis zum heutigen Zeitpunkt seien nur Richtlinien in den Bereichen Elektrizit&auml;t und Kraftstoffe erlassen worden, welche Ausbauziele f&uuml;r das Jahr 2010 normieren. In den einzelnen Mitgliedstaaten sei die F&ouml;rderung erneuerbarer Energien dar&uuml;ber hinaus h&ouml;chst unterschiedlich ausgestaltet. Die neue Richtlinie zur F&ouml;rderung Erneuerbarer Energien (EE-RL) hat zum Ziel, diese Heterogenit&auml;t durch eine sektor&uuml;bergreifende Erfassung aller Anwendungsbereiche der regenerativen Energiequellen zu &uuml;berwinden und in einem Legislativakt zu vereinigen. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, einen Mindestanteil an Erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch im Jahr 2020 zu erreichen. Als Richtwert ist ein Anteil von 20 Prozent am Gesamtenergieverbrauch verpflichtend geregelt. Den Mitgliedstaaten steht es dabei frei, bestimmte Bereiche st&auml;rker zu f&ouml;rdern, als andere, solange nur der vorgegebene Zielwert erreicht wird. Somit erw&auml;chst aus der EE-RL die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Anteil Erneuerbarer Energien entlang des nicht verpflichtend vorgeschriebenen Richtkurses bis 2020 zu steigern, wobei die Wahl der jeweiligen Handlungsinstrumente bei den Mitgliedstaaten verbleibt. Eine Anrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat erzeugten h&ouml;heren Mengen ist nur unter engen Voraussetzungen m&ouml;glich, wie im Rahmen eines statistischen Transfers oder eines gemeinsamen Projekts. Zur &Uuml;berwachung dieses Prozesses verpflichten sich die Mitgliedstaaten, nationale Aktionspl&auml;ne aufzustellen und zu pr&auml;sentieren sowie der Kommission regelm&auml;&szlig;ig Bericht &uuml;ber die Entwicklung der Politiken abzulegen. Die Heterogenit&auml;t der Auspr&auml;gung von Erneuerbaren Energien in den Mitgliedstaaten l&auml;sst keine pauschale Bewertung des &Auml;nderungsaufwandes im Einzelnen zu. Allerdings l&auml;sst die EE-RL einen Ausblick dahingehend zu, als von nun an der Ausbau der regenerativen Energienutzung in allen Mitgliedstaaten voranschreiten wird. Von einer &bdquo;Neujustierung&ldquo; k&ouml;nne allerdings nicht &nbsp;die Rede sein, zumal es immer noch bei einem Nebeneinander von 27 F&ouml;rdergebieten bleibt; eine Verwendung eines derartigen Begriffs w&uuml;rde die Tragweite und die Wirkung der EE-RL &uuml;berbewerten. In ihr k&ouml;nne allenfalls ein Impuls f&uuml;r die zuk&uuml;nftige Ausgestaltung des Umweltenergierechts gesehen werden. <em>VIII. &bdquo;Wie effizient ist das Regelwerk zur Energieeffizienz?&ldquo;, </em>Prof. Dr. Christian Pielow (Universit&auml;t Bochum): Den Abschluss der Fachtagung bildete der Vortrag Herrn Prof. Dr. Christian Pielows von der Ruhr-Universit&auml;t Bochum zum Thema der Energieeffizienz. Nach einer Einleitung zur politischen Programmatik und deren gesetzlicher Umsetzung wendete sich der Referent dem Begriff der Effizienz als Rechtsbegriff zu, wobei verschiedene Effizienzbegriffe einander gegen&uuml;bergestellt wurden. Die &bdquo;eine&ldquo; Energieeffizienz existiere dabei nicht &ndash; es gehe vielmehr um die Unterscheidung von Versorgungseffizienz, Netzeffizienz und Energieeffizienz. Pielow wandte sich dann den rahmenrechtlichen Anforderungen der Energieeffizienz zu und legte den Fokus der Betrachtung auf das V&ouml;lker- und Europarecht sowie das Verfassungsrecht. Hierbei blieb auch die Problematik der Systemkonvergenz nicht unerw&auml;hnt. Im Anschluss gab der Referent einen &Uuml;berblick &uuml;ber exemplarische Probleme der Energieeffizienz, die Geb&auml;udeenergie, das Messwesen, &bdquo;Smartgrids&ldquo; und Anreizregulierung. Auch die inhaltlichen Unzul&auml;nglichkeiten des aktuellen Entwurfs zum Energieeffizienzgesetz wurden dabei beleuchtet.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Probleme-und-Perspektiven-im-Energieumweltrecht--1962.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Energieleitungsausbaugesetz </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Netzbetreiber k&ouml;nnen die Mehrkosten f&uuml;r die Erdverkabelung auf die Strompreise umlegen. Auch im Hochspannungsbereich (110 kV) soll die Erdverkabelung erm&ouml;glicht werden, wenn Bau und Betrieb nicht mehr als das 1,6fache einer herk&ouml;mmlichen Trassenf&uuml;hrung kosten. Damit k&ouml;nnen Planung und Bau erheblich beschleunigt werden. Denn in vielen Regionen gibt es in der Bev&ouml;lkerung massive Bedenken gegen den Bau neuer oberirdischer Stromleitungen. Das Stromnetz muss ausgebaut werden, um Offshore-Windanlagen in Norddeutschland, aber auch neue konventionelle Kraftwerke anzubinden. Die Investitionen sind au&szlig;erdem erforderlich, um den europaweiten Stromhandel zu erleichtern und damit f&uuml;r sinkende Kosten f&uuml;r die Verbraucher zu sorgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Gesetz schafft au&szlig;erdem erstmals die Voraussetzung f&uuml;r den Einsatz der neuartigen H&ouml;chstspannungs-Gleichstrom&uuml;bertragungstechnik (HG&Uuml;) in Deutschland. Mit dieser Technologie kann Elektrizit&auml;t ohne gr&ouml;&szlig;ere &Uuml;bertragungsverluste &uuml;ber gro&szlig;e Entfernungen transportiert werden. Deutsche Unternehmen haben bereits im Ausland unter Beweis gestellt, dass HG&Uuml;-Leitungen effizient und kosteng&uuml;nstig betrieben werden k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Neue Speicheranlagen werden nach dem Gesetz f&uuml;r zehn Jahre von Netzentgelten befreit. Das gilt etwa f&uuml;r Pumpspeicherkraftwerke, die beispielsweise in Windkraftanlagen produzierten Strom in verbrauchsschwachen Zeiten aufnehmen und dann wieder abgeben, wenn der Strombedarf besonders gro&szlig; ist. Durch die Neuregelung wird der Betrieb solcher Anlagen attraktiver &ndash; eine wichtige Voraussetzung f&uuml;r die noch bessere Integration der erneuerbaren Energien in das Elektrizit&auml;tsnetz.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Energieleitungsausbaugesetz--1963.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Novelle der Kleinfeuerungsanlagenverordnung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit dieser Novelle der 1. BImSchV werden die Vorgaben f&uuml;r &Ouml;fen und Heizungen, in denen feste Brennstoffe wie beispielsweise Holz verfeuert werden, zum ersten Mal seit mehr als 20 Jahren an die technischen Weiterentwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffemissionen angepasst. F&uuml;r die meisten bestehenden Feuerungsanlagen sieht die Verordnung eine Nachr&uuml;stungspflicht vor, allerdings mit langen &Uuml;bergangsfristen bis 2014 oder 2024. Die Nachr&uuml;stungspflicht gilt jedoch nicht f&uuml;r bereits eingebaute Grund&ouml;fen, Kochherde, Back&ouml;fen, Bade&ouml;fen und offene Kamine sowie f&uuml;r &Ouml;fen, die vor dem Jahr 1950 errichtet wurden. Auch wenn eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden kann, ist ein zeitlich unbegrenzter Betrieb m&ouml;glich. Holz ist als regenerative Energiequelle aus Klimaschutzgr&uuml;nden ein sinnvoller Brennstoff zur W&auml;rmererzeugung. Die Verfeuerung von Holz in Kleinfeuerungsanlagen in R&auml;umen f&uuml;hrt jedoch durch die Freisetzung verschiedener Luftschadstoffe zu Schadstoffemissionen wie Feinstaub und zu Geruchsbel&auml;stigungen &ndash; und dies in zunehmendem Ma&szlig;e. Ursache hierf&uuml;r ist seit einigen Jahren der Boom bei Kamin&ouml;fen, die leider h&auml;ufig technisch veraltet sind. Die Regelungen im Einzelnen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Der vorliegende Verordnungsentwurf sieht anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte f&uuml;r Staub vor. Diese k&ouml;nnen von neuen Feuerungsanlagen, die &uuml;blicherweise im h&auml;uslichen Bereich eingesetzt werden, wie Heizungen, Kamin&ouml;fen oder Kachelofeneins&auml;tzen ohne Staubfilter erreicht werden. Die Festlegung von fortschrittlichen Emissionsgrenzwerten f&uuml;r Kohlenmonoxid f&uuml;hrt zum Einsatz verbesserter Verbrennungstechniken, die im Ergebnis zudem die Geruchsbel&auml;stigungen in der jeweiligen Nachbarschaft reduzieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Auch f&uuml;r bestehende Anlagen werden Grenzwerte festgelegt. Sofern f&uuml;r diese Anlagen eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden kann, ist ein zeitlich unbegrenzter Betrieb m&ouml;glich. Erst wenn dies nicht m&ouml;glich ist, bed&uuml;rfen die Einzelraumfeuerungsanlagen einer Nachr&uuml;stung oder m&uuml;ssen gegen eine emissionsarme Anlage ausgetauscht werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Das geplante Sanierungsprogramm ist dar&uuml;ber hinaus langfristig angelegt und soll in den Jahren 2014 und 2024 zum Tragen kommen. So genannte Grund&ouml;fen, Kochherde, Back&ouml;fen, Bade&ouml;fen, offene Kamine sowie &Ouml;fen, die vor dem Jahr 1950 errichtet wurden, sind sogar g&auml;nzlich vom Sanierungsprogramm ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind &Ouml;fen, die nicht als Zusatzheizungen, sondern als einzige &Ouml;fen zur Beheizung von Wohnungen oder H&auml;usern eingesetzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Eine deutliche Kostenentlastung bringt die Novelle Betreibern von &Ouml;l- und Gasheizungen: Die Intervalle der regelm&auml;&szlig;igen &Uuml;berwachungen werden verl&auml;ngert. Die bisher j&auml;hrliche &Uuml;berwachung soll auf einen dreij&auml;hrlichen beziehungsweise zweij&auml;hrlichen Turnus umgestellt werden. Damit wird dem technischen Fortschritt bei &Ouml;l- und Gasheizungen Rechnung getragen, die heute wesentlich zuverl&auml;ssiger arbeiten als noch vor 20 Jahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Der Entwurf wurde dem Bundestag zugeleitet. Im Anschluss an den Bundestag ist der Bundesrat zu beteiligen. Die Notifizierung gegen&uuml;ber der EU-Kommission ist eingeleitet. &nbsp;</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Novelle-der-Kleinfeuerungsanlagenverordnung--1964.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Nationaler Biomasseaktionsplan </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bioenergie deckt heute knapp 5% des deutschen Prim&auml;renergiebedarfs. Verbunden damit sind eine Schonung fossiler Ressourcen, ein signifikanter Beitrag zum Klimaschutz und die Schaffung von Wertsch&ouml;pfung und Arbeitspl&auml;tzen in erheblichem Umfang. Um die Zielvorgaben des Ma&szlig;nahmenpaketes der EU vom April 2009 und des Integrierten Energieund Klimaschutzprogramms der Bundesregierung vom August 2007 umzusetzen, soll dieser Anteil bis zum Jahr 2020 deutlich erh&ouml;ht werden. Der Biomasseaktionsplan zeigt auf, welche Strategien verfolgt werden sollen, um den Ausbau der Bioenergie effizient und nachhaltig zu betreiben und welche konkreten Ma&szlig;nahmen zu ergreifen sind. Er soll in einem weiteren Schritt durch einen komplement&auml;ren Aktionsplan zur stofflichen Biomassenutzung erg&auml;nzt werden. Das Bioenergieaufkommen aus heimischen Quellen reicht theoretisch aus, um die Zielvorgaben zu erreichen und den Bioenergieanteil in Deutschland bis 2020 zu verdoppeln. Allerdings darf nicht &uuml;bersehen werden, dass Import-Biomasse eine zunehmende Bedeutung hat und eine Versorgung ausschlie&szlig;lich aus heimischer Biomasse aus Wettbewerbsgr&uuml;nden nicht realistisch ist. Dabei ist zu vermeiden, dass der Ausbau der Biomasseproduktion zur energetischen Verwertung zu Konflikten mit der Ern&auml;hrungssicherung, dem Recht auf Nahrung sowie dem Schutz von Umwelt und Natur f&uuml;hrt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Inwieweit der Ausbau der Biomassenutzung gelingen wird, wird ganz entscheidend von den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, z.B. der Energiepreisentwicklung und der Lage auf den M&auml;rkten f&uuml;r Nahrungs- und Futtermittel, sowie vom technischen Fortschritt und der Innovationskraft unserer Wirtschaft abh&auml;ngen. Die Bundesregierung kann mit den ihr zur Verf&uuml;gung stehenden Instrumenten nur Rahmenbedingungen vorgeben und Anreize setzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Langfristig muss die Verwertung von Biomasse hinsichtlich ihres Treibhausgas-Minderungspotenzials und ihrer Energieeffizienz optimiert werden. Der Aktionsplan enth&auml;lt dazu Ma&szlig;nahmen, die eine Entwicklung in diese Richtung einleiten und die F&ouml;rderung konsequenter auf dieses einheitliche Ziel ausrichten. Dazu geh&ouml;ren die F&ouml;rderung einer verst&auml;rkten W&auml;rmenutzung und die Bemessung der F&ouml;rderung von Biokraftstoffen gem&auml;&szlig; ihres Netto- Beitrages zum Klimaschutz.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Nationaler-Biomasseaktionsplan--1965.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Blauer Engel als Klimaschutzzeichen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Daf&uuml;r erh&auml;lt der Blaue Engel fortan den Zusatz &bdquo;sch&uuml;tzt das Klima&ldquo; im Logo. Wichtigstes Kriterium f&uuml;r die Vergabe des neuen Logos ist ein deutlich geringerer Energieverbrauch im Vergleich zu herk&ouml;mmlichen Produkten. Auch m&uuml;ssen die Ger&auml;te, die das neue Logo erhalten wollen, bei anderen umweltbezogenen Eigenschaften hohe Anforderungen erf&uuml;llen: Espressomaschinen m&uuml;ssen eine m&ouml;glichst kurze Abschaltautomatik haben, Kunststoffteile d&uuml;rfen keine kritischen Stoffe enthalten und es gelten strenge Grenzwerte f&uuml;r die Freisetzung von Nickel und Blei nach dem Entkalken. Waschmaschinen, die das neue Logo tragen sollen, d&uuml;rfen neben einem geringen Energieverbrauch auch nur wenig Wasser bei den verschiedenen Waschtemperaturen verbrauchen. Die W&auml;sche muss bereits bei einer Temperatur von 20&deg; Celsius behandelt werden k&ouml;nnen. Das spart Energie und bringt mit den entsprechenden Waschmitteln ein gleich gutes Waschergebnis. F&uuml;r die Verbraucherinnen und Verbraucher reduzieren sich damit die Betriebskosten f&uuml;r Strom, Wasser und Abwasser deutlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Innerhalb der n&auml;chsten drei Jahre werden f&uuml;r bis zu 100 neue Produktgruppen Vergabegrundlagen entwickelt, damit der Blaue Engel f&uuml;r m&ouml;glichst viele klimarelevante und energieeffiziente Produkte vergeben werden kann. Die zus&auml;tzliche Einordnung des Blauen Engels in die Schutzziele &bdquo;Klima&ldquo;, &bdquo;Gesundheit&ldquo;, &bdquo;Wasser&ldquo; und &bdquo;Ressourcen&ldquo; gibt Herstellern und H&auml;ndlern au&szlig;erdem die M&ouml;glichkeit, die Umweltvorteile ihrer Produkte besser nach au&szlig;en hin kommunizieren zu k&ouml;nnen.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Blauer-Engel-als-Klimaschutzzeichen--1966.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Städtebaulicher Folgekostenvertrag </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>1. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der einseitigen R&uuml;ckabwicklung eines nichtigen Austauschvertrags nicht allein deshalb entgegen, weil die Leistung der Gemeinde nicht mehr r&uuml;ckg&auml;ngig zu machen ist; es m&uuml;ssen vielmehr besondere, in der Person oder im Verhalten des Erstattung begehrenden B&uuml;rgers liegende Umst&auml;nde hinzutreten, die das R&uuml;ckforderungsbegehren als treuwidrig erscheinen lassen. Derartige Umst&auml;nde k&ouml;nnen auch darin bestehen, dass der Betroffene einen ihm zun&auml;chst entstandenen Verm&ouml;gensnachteil auf den Erwerber des Grundst&uuml;cks vertraglich abgew&auml;lzt hat. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>2. Ob das Geltendmachen eines Erstattungsanspruchs gegen Treu und Glauben verst&ouml;&szlig;t, kann nur nach einer umfassenden W&uuml;rdigung eines st&auml;dtebaulichen Vertrags mit allen seinen Bestandteilen beurteilt werden; ohne eine derartige Gesamtbetrachtung kann auch nicht festgestellt werden, ob dem Vertragspartner ein endg&uuml;ltiger Nachteil verbleibt. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>3. Ein Folgekostenvertrag ist auch dann mit &sect; 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB vereinbar, wenn der Bedarf f&uuml;r eine st&auml;dtebauliche Ma&szlig;nahme durch die &Uuml;berplanung und Bebauung mehrerer Bebauungsplangebiete verursacht wird. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>4. Auch die Gesamtkonzeption einer Gemeinde kann geeignet sein zu belegen, dass eine st&auml;dtebauliche Ma&szlig;nahme die Folge mehrerer neu ausgewiesener Baugebiete ist. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>5. Insbesondere k&ouml;nnen st&auml;dtebauliche Ma&szlig;nahmen als Folge des geplanten Vorhabens anzusehen sein, wenn eine Gemeinde nachvollziehbar davon ausgehen darf, dass durch die weitere &Uuml;berplanung von bisher nicht bebaubaren Grundst&uuml;cken Investitionskosten f&uuml;r &ouml;ffentliche Einrichtungen entstehen, die sie zu tragen h&auml;tte, und sie im Hinblick auf diese Kosten abw&auml;gungsfehlerfrei von einer derartigen &Uuml;berplanung absehen d&uuml;rfte. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>6. Ein derartiges Gesamtkonzept erf&uuml;llt nur dann die gesetzlichen Anforderungen, wenn die Gemeinde transparent, nachvollziehbar und damit kontrollierbar belegen kann, dass die von ihr in einem &uuml;berschaubaren zeitlichen Zusammenhang zu beschlie&szlig;enden und realistischerweise verwirklichungsf&auml;higen Bebauungspl&auml;ne einen (weiteren) Bedarf an &ouml;ffentlichen Einrichtungen hervorrufen. Ein derartiges Konzept muss vom Rat der Gemeinde beschlossen und damit von seiner planerischen und gestaltenden Willensbildung gedeckt sein. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 &ndash; 4 C 15.07 &ndash; (OVG L&uuml;neburg)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(16) </em>II. 1. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage seiner Annahme, der Folgekostenvertrag sei nichtig, zu dem Ergebnis gelangt, der kl. Erstattungsanspruch sei nach Treu und Glauben ausgeschlossen, weil der Kl. durch die Leistung an die Bekl. kein Nachteil entstanden sei. Bei dieser W&uuml;rdigung geht es davon aus, dass die im st&auml;dtebaulichen Vertrag neben der Pflicht zur Zahlung der Planungskosten sowie des Folgekostenbeitrags der Kl. ferner auferlegte Verpflichtung, im nachfolgenden Kaufvertrag keinen h&ouml;heren Baulandpreis als &bdquo;maximal 100,00 DM incl. Erschlie&szlig;ungs- sowie Folgekosten&ldquo; zu vereinbaren, nicht zu ihren Gunsten zu ber&uuml;cksichtigen sei. Damit verletzt das Berufungsgericht Bundesrecht.</p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>(17) </em>1.1 Zu folgen ist allerdings dem rechtlichen Ausgangspunkt des OVG. Danach handelt ein B&uuml;rger, der auf vertraglicher Grundlage geleistete Zahlungen zur&uuml;ckfordert, nicht allein deshalb rechtsmissbr&auml;uchlich, weil der st&auml;dtebauliche Vertrag auf seinen Wunsch abgeschlossen wurde (Urteil vom 26. M&auml;rz 2003 &ndash; BVerwG 9 C 4.02 &ndash; Buchholz 316 &sect;59 VwVfG Nr.17 = NVwZ 2003, 993 zu einer Stundungsvereinbarung), auch wenn dies ein Indiz daf&uuml;r darstellen kann, dass er an der Planung ein besonderes Interesse hat (vgl. hierzu beispielsweise den dem Urteil vom 25.November 2005 &ndash; BVerwG 4 C 15.04 &ndash; BVerwGE 124, 385 = UPR 2006, 156 zugrunde liegenden Sachverhalt). Ferner steht der Grundsatz von Treu und Glauben der einseitigen R&uuml;ckabwicklung eines nichtigen Austauschvertrags nicht allein deshalb entgegen, weil die Leistung der Gemeinde &ndash; wie hier unter anderem die Satzung nach &sect; 34 Abs. 4 BauGB &ndash; nicht mehr r&uuml;ckg&auml;ngig zu machen ist. Es m&uuml;ssen vielmehr besondere, in der Person oder im Verhalten des Erstattung begehrenden B&uuml;rgers liegende Umst&auml;nde hinzutreten, die das R&uuml;ckforderungsbegehren als treuwidrig erscheinen lassen (Urteil vom 16.Mai 2000 &ndash; BVerwG 4 C 4.99 &ndash; BVerwGE 111, 162 &lt;174&gt; = UPR 2001, 29). Das OVG ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass derartige in der Person oder im Verhalten des Erstattung begehrenden B&uuml;rgers liegende Umst&auml;nde auch darin bestehen k&ouml;nnen, dass der Betroffene einen ihm zun&auml;chst entstandenen Verm&ouml;gensnachteil auf den Erwerber des Grundst&uuml;cks vertraglich abgew&auml;lzt hat. Es w&auml;re mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn der Vertragspartner der Gemeinde im Wege des &ouml;ffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs den Ausgleich eines Verm&ouml;gensnachteils herbeif&uuml;hren kann, der nach der Ver&auml;u&szlig;erung des Grundst&uuml;cks endg&uuml;ltig nicht mehr vorhanden ist (vgl. auch Beschluss vom 17. Juli 2001 &ndash; BVerwG 4 B 24.01 &ndash; BRS 64 Nr. 230 = Buchholz 406.11 &sect; 58 BauGB Nr. 1). Dem steht nicht entgegen, dass in dem Kaufvertrag mit dem Erwerber kein rechtlich zu missbilligendes Ereignis zu sehen ist. Nachdem der wirtschaftliche Nachteil nicht beim Vertragspartner der Gemeinde verblieben, sondern auf den Erwerber &uuml;bergegangen ist, rechtfertigt auch der Sanktionsgedanke (Urteil vom 16.Mai 2000 &ndash; BVerwG 4 C 4.99 &ndash; a.a.O. S. 173) nicht, dass die Gemeinde einen Verm&ouml;gensnachteil ausgleichen muss, der nicht mehr besteht. Denn dann erhielte ihr Vertragspartner durch die Erstattung des Folgekostenbeitrags einen zus&auml;tzlichen unverdienten Verm&ouml;gensvorteil, der &uuml;ber das hinausgeht, was ihm auf der Grundlage eines Erstattungsanspruchs zusteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(18) </em>1.2 Dagegen ist es mit Bundesrecht nicht vereinbar, dass das OVG das Bestehen eines endg&uuml;ltigen Nachteils bei der Kl. verneint hat, ohne zu ber&uuml;cksichtigen, dass die Kl. sich in dem st&auml;dtebaulichen Vertrag verpflichtet hat, im nachfolgenden Kaufvertrag keinen h&ouml;heren Baulandpreis als &bdquo;maximal 100,00 DM incl. Erschlie&szlig;ungs- sowie Folgekosten&ldquo; zu vereinbaren. Ob das Geltendmachen eines Erstattungsanspruchs gegen Treu und Glauben verst&ouml;&szlig;t, kann nur nach einer umfassenden W&uuml;rdigung eines st&auml;dtebaulichen Vertrags mit allen seinen Bestandteilen beurteilt werden; ohne eine derartige Gesamtbetrachtung kann auch nicht festgestellt werden, ob dem Vertragspartner ohne R&uuml;ckerstattung ein endg&uuml;ltiger Nachteil verbleibt. Dass das OVG eine derartige Betrachtung &ndash; anders als noch das VG &ndash; abgelehnt hat, macht die Formulierung im Urteil deutlich, ob die Kl. ohne den Vertrag auf dem Markt einen h&ouml;heren Preis h&auml;tte erzielen k&ouml;nnen, sei unerheblich (UA S. 23).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(19) </em>Wenn die Verpflichtung der Kl., im nachfolgenden Kaufvertrag keinen h&ouml;heren Baulandpreis als &bdquo;maximal 100,00 DM incl. &nbsp;Erschlie&szlig;ungs- sowie Folgekosten&ldquo; zu vereinbaren, in die W&uuml;rdigung einbezogen wird, kann ihr der Einwand, ihr sei kein Nachteil entstanden, nicht entgegengehalten werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(20) </em>Eine derartige H&ouml;chstpreisklausel in Verbindung mit Beschr&auml;nkungen beim Kreis der Erwerber kann grunds&auml;tzlich Gegenstand eines st&auml;dtebaulichen Vertrags nach &sect; 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB sein. Sie dient der F&ouml;rderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere der Deckung des Wohnbedarfs der ortsans&auml;ssigen &ndash; einschlie&szlig;lich der aus dem Ort stammenden oder im Ort arbeitenden &ndash; Bev&ouml;lkerung (vgl. Burmeister, Praxishandbuch St&auml;dtebauliche Vertr&auml;ge, 2. Aufl. 2005, Rn. 119; Bunzel/Coulmas/Schmidt-Eichstaedt, St&auml;dtebauliche Vertr&auml;ge &ndash; ein Handbuch, 3. Aufl. 2007, S. 137; Mustereinf&uuml;hrungserlass der Fachkommission &bdquo;St&auml;dtebau&ldquo; der ARGEBAU Nr. 6.3.3, abgedruckt bei Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, &sect; 11 Rn. 26). Mit ihr soll sichergestellt werden, dass die ortsans&auml;ssige Bev&ouml;lkerung zum Erwerb der f&uuml;r eine Bebauung notwendigen Grundst&uuml;cke in der Lage ist. Da der Vertragspartner der Gemeinde ohne den st&auml;dtebaulichen Vertrag nicht &uuml;ber Bauland verf&uuml;gt hat, verbleibt ihm in jedem Fall ein wirtschaftlicher Mehrwert; deswegen ist er zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung bereit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(21) </em>Ob dieser Vertragsbestandteil vorliegend wirksam ist oder &ndash; beispielsweise im Hinblick auf die dem Vertragspartner auferlegte mehrfache Belastung &ndash; rechtlichen Bedenken begegnet, bedarf keiner weiteren Kl&auml;rung. Denn die Kl. hat das Grundst&uuml;ck inzwischen zu dem ihr als H&ouml;chstbetrag auferlegten Kaufpreis ver&auml;u&szlig;ert. Einen h&ouml;heren Kaufpreis kann sie nicht mehr erzielen. Mit einer Beschr&auml;nkung des Kaufpreises auf einen H&ouml;chstbetrag in der vorliegenden Art soll die Gesamtbelastung, die vom bauwilligen K&auml;ufer zu tragen ist, begrenzt werden. Eine derartige Klausel wird geschlossen, wenn die Beteiligten davon ausgehen, dass ohne diese Vereinbarung am Markt ein h&ouml;herer Kaufpreis zu erzielen w&auml;re. Dies muss auch die Bekl. gegen sich gelten lassen. Daraus ergibt sich, dass der Kl. im vorliegenden Fall ein Nachteil entstanden ist. Denn wenn die Vereinbarung &uuml;ber die Deckelung des Kaufpreises wirksam ist, durfte sie &ndash; bei unterstellter Unwirksamkeit der Folgekostenvereinbarung &ndash; nach der mit der Bekl. geschlossenen Vereinbarung in jedem Fall einen Erl&ouml;s von 100 DM/m&sup2; erzielen. Von diesem Betrag, der ihr in jedem Fall verbleiben sollte, hat sie den Folgekostenbeitrag in H&ouml;he von 12,50 DM/m&sup2; an die Bekl. abgef&uuml;hrt; dadurch ist ihr ein Nachteil entstanden. Dieses Ergebnis w&uuml;rde in tats&auml;chlicher Hinsicht noch bekr&auml;ftigt, wenn man den vom VG als unstreitig angenommen Sachverhalt zugrunde legen w&uuml;rde, wonach die Kl&auml;gerin am freien Markt sogar einen h&ouml;heren Kaufpreis als 112,50 DM/m&sup2; h&auml;tte erzielen k&ouml;nnen; darauf kommt es indessen nicht an. W&uuml;rde sich die vertragliche Vereinbarung &uuml;ber die Beschr&auml;nkung des Kaufpreises dagegen als unwirksam erweisen, k&ouml;nnte die Bekl. aus ihr erst recht keine Folgerungen zu ihren Gunsten ableiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(22) </em>Demgegen&uuml;ber kann der Einwand der Bekl. nicht greifen, die Beteiligten h&auml;tten bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Vereinbarung &uuml;ber die Folgekosten einen Kaufpreis von 87,50 DM/ m&sup2; vereinbart. Denn dann w&uuml;rde die auf den Grundsatz von Treu und Glauben gest&uuml;tzte Einwendung gegen den Erstattungsanspruch auf einen lediglich hypothetischen Vertragsinhalt gest&uuml;tzt, den die Beteiligten nicht vereinbart haben. Damit kann der Umstand, dass der Kl. bei der gebotenen Gesamtw&uuml;rdigung des geschlossenen Vertrags im Falle der Unwirksamkeit der Folgekostenvereinbarung ein Nachteil entstanden ist, schon aus Rechtsgr&uuml;nden nicht in Frage gestellt werden. Davon abgesehen spricht in tats&auml;chlicher Hinsicht nichts daf&uuml;r, dass in Kenntnis der Marktlage und bei angenommener Unzul&auml;ssigkeit der Folgekostenvereinbarung ein derartiger Vertragsinhalt zustande gekommen w&auml;re; viel eher ist davon auszugehen, dass mit dem runden Betrag von 100 DM/m&sup2; die Belastung begrenzt werden sollte, die die K&auml;ufer von Baugrundst&uuml;cken &ndash; einschlie&szlig;lich der Folgekosten sowie der Erschlie&szlig;ungskosten &ndash; insgesamt tragen sollten. Ferner ist im Vertrag von Erschlie&szlig;ungs- <em>und </em>Folgekosten die Rede; Vorstellungen &uuml;ber die H&ouml;he des Kaufpreises nach Abzug der Folgekosten, aber einschlie&szlig;lich m&ouml;glicher Erschlie&szlig;ungskosten haben beim Vertrag ersichtlich keine Rolle gespielt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(23) </em>2. Das OVG gelangt zu dem Ergebnis, die von den Beteiligten geschlossene Folgekostenvereinbarung sei nichtig. Das angegriffene Urteil w&uuml;rde sich aus anderen Gr&uuml;nden als richtig darstellen (&sect; 144 Abs. 4 VwGO), wenn der st&auml;dtebauliche Vertrag nach &sect;11 Abs.1 Satz 2 Nr.3 BauGB wirksam und die vereinbarte Leistung nach &sect; 11 Abs. 2 BauGB den gesamten Umst&auml;nden nach angemessen w&auml;re, da die Kl. dann keinen Erstattungsanspruch geltend machen k&ouml;nnte. Zwar unterwirft das OVG die Befugnis der Gemeinden, st&auml;dtebauliche Vertr&auml;ge nach &sect; 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB zu schlie&szlig;en, rechtlichen Schranken, die mit Bundesrecht nicht vereinbar sind. Ob der Vertrag wirksam und die Leistung angemessen ist, kann jedoch ohne weitere tats&auml;chliche Feststellungen, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist, nicht entschieden werden. Die Sache ist daher nach &sect; 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG zur&uuml;ckzuverweisen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(24) </em>2.1 Die Rechtm&auml;&szlig;igkeit st&auml;dtebaulicher Vertr&auml;ge der vorliegenden Art ist nach &sect; 11 BauGB zu beurteilen. Mit dieser gesetzlichen Regelung &ndash; sowie zuvor mit &sect; 6 Abs. 3 des BauGB-Ma&szlig;nahmengesetzes (1993) und noch davor der in den Neuen L&auml;ndern zun&auml;chst weitergeltenden (&sect; 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BauGB 1990) Vorschrift des &sect; 54 der Verordnung zur Sicherung einer geordneten st&auml;dtebaulichen Entwicklung und der Investitionen in den Gemeinden (BauZVO) der DDR vom 20. Juni 1990 &ndash; sind die Befugnisse der Gemeinden, st&auml;dtebauliche Vertr&auml;ge abzuschlie&szlig;en, auf eine neue und gegen&uuml;ber dem allgemeinen Verwaltungsrecht sowie seiner Kodifizierung im VwVfG eigenst&auml;ndige Rechtsgrundlage gestellt worden. Damit sollte der st&auml;dtebauliche Vertrag bereichsspezifisch normiert und vor dem Hintergrund der Komplexit&auml;t st&auml;dtebaulicher Gestaltungsaufgaben der Gemeinden deutlicher legitimiert werden (Krautzberger, a.a.O. Rn. 20). Die in der fr&uuml;heren Rechtsprechung des BVerwG noch auf der Grundlage der allgemeinen Grunds&auml;tze des allgemeinen Verwaltungsrechts entwickelten Beschr&auml;nkungen (vgl. insbesondere das Urteil des 8. Senats vom 14.August 1992 &ndash; BVerwG 8 C 19.90 &ndash; BVerwGE 90, 310) lassen sich auf die jetzt ma&szlig;gebliche Gesetzeslage nicht ohneWeiteres &uuml;bertragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(25) </em>2.2 F&uuml;r den Teil des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrags, der den Folgekostenbeitrag betrifft, ist &sect; 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB ma&szlig;geblich. Danach kann Gegenstand eines st&auml;dtebaulichen Vertrags insbesondere die &Uuml;bernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen sein, die der Gemeinde f&uuml;r st&auml;dtebauliche Ma&szlig;nahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(26) </em>Zu Recht geht das OVG davon aus, dass zu den st&auml;dtebaulichen Ma&szlig;nahmen auch die von der Gemeinde zu schaffenden Anlagen und Einrichtungen zu z&auml;hlen sind, die der Allgemeinheit dienen. Das macht die dies ausdr&uuml;cklich noch erw&auml;hnende, ausf&uuml;hrlichere Formulierung in &sect; 6 Abs. 3 BauGB-Ma&szlig;nahmenG (1993) deutlich, die der Sache nach durch den mit dem BauROG lediglich redaktionell verk&uuml;rzten Wortlaut nicht ver&auml;ndert werden sollte (vgl. den Bericht der Expertenkommission zur Novellierung des BauGB vom 28.Oktober 1995 Rn. 149 sowie BTDrucks 13/ 6392 S. 50). Hierzu z&auml;hlen diejenigen sozialen Einrichtungen, die eine Gemeinde f&uuml;r die Bewohner neuer Wohngebiete bereitzustellen hat, insbesondere auch Schulen und Kinderg&auml;rten. &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(27) </em>&sect; 11 BauGB erlaubt den Abschluss eines Folgekostenvertrags auch dann, wenn die Aufwendungen bereits entstanden sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, wird aber auch durch die Gesetzesbegr&uuml;ndung best&auml;tigt, in der hervorgehoben wird, mit der Einbeziehung bereits entstandener Aufwendungen solle verdeutlicht werden, dass auch schon zeitlich zuvor entstandene Kosten f&uuml;r st&auml;dtebauliche Ma&szlig;nahmen, die Voraussetzung f&uuml;r die Verwirklichung des geplanten Vorhabens sind, in die Vereinbarung einbezogen werden k&ouml;nnen (BTDrucks 13/6392 S. 50).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(28) </em>Die gesetzliche Regelung sieht auch keine Beschr&auml;nkung der Folgekosten ausl&ouml;senden Ma&szlig;nahmen auf das Bebauungsplangebiet vor. Die in &sect; 6 BauGB-Ma&szlig;nahmenG (1993) noch enthaltene Regelung, wonach die st&auml;dtebaulichen Ma&szlig;nahmen auch au&szlig;erhalb des Gebiets liegen k&ouml;nnen, sollte mit der durch das BauROG gestrafften Fassung des &sect; 11 BauGB in der Sache nicht ge&auml;ndert werden; dies wird durch die Gesetzesbegr&uuml;ndung zu &sect; 11 BauGB best&auml;tigt (BTDrucks 13/6392 S. 50).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(29) </em>2.3 Ein Folgekostenvertrag ist auch dann mit &sect; 11 BauGB vereinbar, wenn der Bedarf f&uuml;r eine st&auml;dtebauliche Ma&szlig;nahme &ndash; beispielsweise ein Schulgeb&auml;ude &ndash; durch die &Uuml;berplanung und Bebauung mehrerer Bebauungsplangebiete bzw. Gebiete nach &sect; 34 Abs. 4 BauGB verursacht wird. Auch dann kann die Ma&szlig;nahme als Folge des geplanten Vorhabens anzusehen sein (ebenso VG Cottbus, Urteil vom 27.Oktober 2005 &ndash; 3 K 948/02 &ndash; juris Rn. 38). Auf die nach anderen st&auml;dtebaulichen Ma&szlig;st&auml;ben vorzunehmende Aufteilung und Abgrenzung der Bebauungsplangebiete kommt es f&uuml;r die Frage, ob Baugebiete einen kausal verkn&uuml;pften Folgebedarf ausl&ouml;sen, nicht an. Der Gesetzgeber will die Gemeinden nicht dazu veranlassen, Bebauungspl&auml;ne mit m&ouml;glichst gro&szlig;em Geltungsbereich zu erlassen, um damit die Notwendigkeit der Errichtung von Infrastruktureinrichtungen besser begr&uuml;nden zu k&ouml;nnen. Ihm ist vielmehr bewusst, dass sich der heutigen Stadtentwicklung eher Aufgaben stellen, die die Schaffung kleinerer Baugebiete oder die Umstrukturierung von Siedlungsgebieten erfordern und nicht, wie in den 70er-Jahren, die Entwicklung gr&ouml;&szlig;erer neuer Baugebiete (Krautzberger, a.a.O. Rn. 164a).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(30) </em>Unter den nachfolgend (2.4) dargestellten Voraussetzungen kann auch die Gesamtkonzeption einer Gemeinde geeignet sein zu belegen, dass eine st&auml;dtebauliche Ma&szlig;nahme die Folge mehrerer neu ausgewiesener Baugebiete ist. Insofern kann entgegen der Auffassung des OVG auch eine Gesamtabrechnung der durch aufeinander folgende Pl&auml;ne zur Baulandausweisung insgesamt verursachten Folgema&szlig;nahmen durch das Gesetz gedeckt sein. Die Sichtweise, &bdquo;als Leistung der Beh&ouml;rde&ldquo; sei lediglich die Beplanung einer konkreten Fl&auml;che zu verstehen und nicht das im Fl&auml;chennutzungsplan zum Ausdruck gelangende Vorhaben einer Gesamtentwicklung der Gemeinde, wird der Aufgabenstellung einer Gemeinde, die f&uuml;r die Bauleitplanung ebenso wie f&uuml;r die Errichtung der hier in Betracht kommenden der Allgemeinheit dienenden Anlagen und Einrichtungen zust&auml;ndig ist, nicht gerecht. Vielmehr kann die Gegenleistung der Gemeinde &ndash; auf die der Vertragspartner bei einem derartigen &bdquo;hinkenden Austauschverh&auml;ltnis&ldquo; (vgl. hierzu Urteil vom 16.Mai 2000 &ndash; BVerwG 4 C 4.99 &ndash; a.a.O. S. 165) allerdings keinen Anspruch hat &ndash; in einem komplexen B&uuml;ndel von Entscheidungen und Ma&szlig;nahmen bestehen. Hierzu kann neben der Aufstellung eines Bebauungsplans (bzw. einer Satzung nach &sect; 34 Abs. 4 BauGB) die Entscheidung der Gemeinde geh&ouml;ren, Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen, zu schaffen, bei deren Fehlen sie die Ausweisung weiterer Baugebiete abw&auml;gungsfehlerfrei ablehnen k&ouml;nnte. Dies kommt in Betracht, wenn die vorhandenen Kapazit&auml;ten bei von ihr betriebenen Einrichtungen (wie Schule und Kindergarten) ersch&ouml;pft sind. In dieser Lage darf sie die St&auml;dtebaupolitik betreiben, die ihr richtig erscheint, und dementsprechend ihre Ziele setzen. Daher darf sie sich entweder gegen die Ausweisung neuer (Wohn-)Baugebiete entscheiden, weil sie ihre &ouml;ffentlichen Einrichtungen nicht erweitern will, oder den Beschluss fassen, Baugebiete auszuweisen und zugleich die dadurch erforderlich werdenden Einrichtungen zu schaffen oder zu erweitern und damit die Hindernisse zu beseitigen, die der planerischen Entscheidung zugunsten weiterer Wohngebiete entgegenstehen. St&auml;dtebauliche Ma&szlig;nahmen sind daher auch dann als Folge des geplanten Vorhabens anzusehen, wenn eine Gemeinde nachvollziehbar davon ausgehen darf, dass durch die weitere &Uuml;berplanung von bisher nicht bebaubaren Grundst&uuml;cken Investitionskosten f&uuml;r &ouml;ffentliche Einrichtungen entstehen, die sie zu tragen h&auml;tte, und sie im Hinblick auf diese Kosten abw&auml;gungsfehlerfrei von einer derartigen &Uuml;berplanung absehen d&uuml;rfte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(31) </em>2.4 Voraussetzung f&uuml;r die Wirksamkeit eines Folgekostenvertrags bleibt aber, dass die Gemeinde die kausale Verkn&uuml;pfung belegen kann. Es ist nicht ausreichend, dass die st&auml;dtebaulichen Ma&szlig;nahmen lediglich &bdquo;in sachlichem Zusammenhang&ldquo; mit dem vom Bauwilligen geplanten Vorhaben und mit der st&auml;dtebaulichen Planung der Gemeinde stehen. Denn ein entsprechender Vorschlag des Bundesrats (BTDrucks 12/4208 S. 9) zur Formulierung in &sect; 6 BauGB-Ma&szlig;nahmenG, mit dem der Kausalzusammenhang noch weiter gelockert werden sollte, blieb im Gesetzgebungsverfahren 1993 ausdr&uuml;cklich ohne Erfolg (BTDrucks 12/ 4317 S. 31 f.; 12/4340 S. 13) und wurde bei der Novellierung durch das BauROG nicht bef&uuml;rwortet (Bericht der Expertenkommission Rn. 145). Somit reicht ein blo&szlig;er allgemeiner Bezug zu den gemeindlichen Aufgaben nicht aus. Nicht zul&auml;ssig sind daher beispielsweise die Deckung eines Nachholbedarfs f&uuml;r bereits zuvor verwirklichte Planungen oder andererseits das Bilden eines finanziellen Polsters f&uuml;r gegenw&auml;rtig noch nicht absehbare Planungen (ebenso Burmeister, a.a.O. Rn. 154; Birk, St&auml;dtebauliche Vertr&auml;ge, 4.Aufl. 2002, Rn. 512).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(32) </em>Ein Gesamtkonzept, wie es die Bekl. hier f&uuml;r sich in Anspruch nimmt, erf&uuml;llt nur dann die gesetzlichen Anforderungen, wenn die Gemeinde transparent, nachvollziehbar und damit kontrollierbar belegen kann, dass die von ihr in einem &uuml;berschaubaren zeitlichen Zusammenhang zu beschlie&szlig;enden und realistischerweise verwirklichungsf&auml;higen Bebauungspl&auml;ne (oder anderen Satzungen) einen (weiteren) Bedarf an &ouml;ffentlichen Einrichtungen hervorrufen. Ein derartiges Konzept muss vom Rat der Gemeinde beschlossen und damit von seiner planerischen und gestaltenden Willensbildung gedeckt sein. Wenn mehrere Bebauungspl&auml;ne zur Begr&uuml;ndung eines Bedarfs an &ouml;ffentlichen Einrichtungen herangezogen werden sollen, kann dies &ndash; worauf die Bekl. vorliegend in besonderer Weise Bezug nimmt &ndash; mit einer &Auml;nderung des Fl&auml;chennutzungsplans einhergehen. Dieser bereitet die weitere Planung durch Bebauungspl&auml;ne vor und strukturiert damit die planerischen Absichten der Gemeinde auf einer &uuml;bergreifenden Ebene. In jedem Fall muss anhand nachvollziehbarer und realistischer Prognosen dargelegt werden, mit welcher Zunahme der Bev&ouml;lkerung gerechnet wird. Daraus ist abzuleiten und anhand von Erfahrungswerten zu belegen, welcher Bedarf an &ouml;ffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen, dadurch hervorgerufen wird und welche Kosten in dessen Folge (nach Abzug von Zusch&uuml;ssen etc.) auf die Gemeinde zukommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(33) </em>2.5 Die bekl. Gemeinde hat einen derartigen Beschluss gefasst und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Reihe von Unterlagen vorgelegt, mit denen sie belegen will, dass die Anforderungen an eine derartige kausale Verkn&uuml;pfung erf&uuml;llt sind und sie mit Folgekostenbeitr&auml;gen deutlich weniger eingenommen hat, als ihr an gegen&uuml;berstehenden Kosten entstanden sind. Das OVG ist &ndash; aus seiner Sicht folgerichtig &ndash; diesen Fragen nicht im Einzel &nbsp;nen nachgegangen und hat daher nicht gepr&uuml;ft, ob den beschriebenen Anforderungen gen&uuml;gt worden ist. Es ist seine Aufgabe und nicht diejenige des Revisionsgerichts, die entsprechenden Feststellungen zu treffen und die Bekl. gegebenenfalls zur Vorlage weiterer Unterlagen anzuhalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(34) </em>2.6 Das OVG hat ferner ausdr&uuml;cklich nicht gepr&uuml;ft, ob die im Vertrag vereinbarten Leistungen den gesamten Umst&auml;nden nach angemessen sind (&sect; 11 Abs. 2 BauGB). Das Erfordernis der Angemessenheit bildet ein wichtiges Korrektiv. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 6. Juli 1973 &ndash; BVerwG 4 C 22.72 &ndash; (BVerwGE 42, 331 &lt;342, 345&gt;) darauf hingewiesen, dass die aus Anlass eines bestimmten Vorhabens vereinbarte &Uuml;bernahme von Folgekosten bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs in angemessenem Verh&auml;ltnis zum Wert des Vorhabens stehen muss und auch sonst keine Anhaltspunkte daf&uuml;r gegeben sein d&uuml;rfen, dass die vertragliche &Uuml;bernahme von Kosten eine unzumutbare Belastung bedeutet. Eine Leistung kann unangemessen sein, weil die Gemeinde sich bei Gegen&uuml;berstellung der durch Folgekostenvertr&auml;ge <em>insgesamt </em>vereinbarten Beitr&auml;ge einerseits und der (nach Abzug von Zusch&uuml;ssen Dritter) f&uuml;r die st&auml;dtebaulichen Ma&szlig;nahmen andererseits <em>insgesamt </em>entstandenen Kosten eine unangemessen hohe Einnahme zusagen l&auml;sst. Ferner kann eine Gegenleistung unter dem Gesichtspunkt der Gesamtbelastung des <em>individuellen </em>bau- oder ver&auml;u&szlig;erungswilligen Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mers unangemessen sein. Dabei sind alle in einem st&auml;dtebaulichen Vertrag enthaltenen Verpflichtungen des Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mers im Zusammenhang und damit in ihrer wirtschaftlichen Gesamtwirkung zu w&uuml;rdigen. Dies gilt in besonderer Weise bei einem Vertrag der vorliegenden Art, in dem sowohl eine Beschr&auml;nkung des Preises bei einer Ver&auml;u&szlig;erung des Grundst&uuml;cks als auch eine Pflicht zur Zahlung von Folgekosten vereinbart worden sind. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu pr&uuml;fen, ob bei einer Vielzahl von st&auml;dtebaulichen Vertr&auml;gen der von der Gemeinde gew&auml;hlte und ihrem Konzept zugrunde gelegte Verteilungsma&szlig;stab mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz im Einklang steht . . .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(37) </em>Wenn die weitere Pr&uuml;fung ergeben sollte, dass die durch den st&auml;dtebaulichen Vertrag vereinbarte (Gesamt-)Belastung der Kl&auml;gerin insgesamt unangemessen hoch ist, kommt auch eine teilweise Nichtigkeit dieses Vertrags in Betracht (vgl. &sect; 59 Abs. 3 VwVfG). In diesem Fall k&ouml;nnte der Erstattungsanspruch nur teilweise durchgreifen.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Staedtebaulicher-Folgekostenvertrag--1967.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Änderung eines Bebauungsplans</title>
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				<![CDATA[
<p><strong>1. In der &ouml;ffentlichen Bekanntmachung des Ortes der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs (&sect; 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998/BauGB n. F.) braucht regelm&auml;&szlig;ig nicht der Dienstraum des Verwaltungsgeb&auml;udes bezeichnet zu werden, in dem die Planunterlagen zur Einsichtnahme bereitliegen. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>2. Wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter f&ouml;rmlicher &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, bedarf es der erneuten Auslegung des ansonsten unver&auml;ndert bleibenden Entwurfs des Restplans, wenn sich die Abtrennung des anderen Teilbereichs auf den unver&auml;nderten Teilbereich auswirken kann. Das ist u.a. dann der Fall, wenn durch die Abtrennung die Frage der Abw&auml;gung hinsichtlich des verbleibenden Planteils neu aufgeworfen wird. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>3. &Auml;nderungen der Festsetzungen &uuml;ber die Art der baulichen Nutzung oder Differenzierungen nach &sect; 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO ber&uuml;hren nicht stets die Grundz&uuml;ge der Planung im Sinne des &sect; 13 Abs. 1 BauGB. Entscheidend sind die Umst&auml;nde des jeweiligen Einzelfalls. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>4. Ein Bebauungsplan, mit dem das Zentren- bzw. Gewerbekonzept einer Gemeinde umgesetzt wird, ist nicht schon dann abw&auml;gungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde zuvor von diesem Konzept abgewichen ist. Allerdings ist das Gewicht des Konzepts als abw&auml;gungsbeachtlicher Belang (&sect; 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) umso geringer, je h&auml;ufiger und umfangreicher das Konzept bereits durchbrochen worden ist. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>5. Bei der Umsetzung dieses Konzepts kann als abw&auml;gungserheblicher Unterschied ber&uuml;cksichtigt werden, dass ein Baugrundst&uuml;ck bereits baulich genutzt wird und damit Grundlage beruflicher oder privater Lebensgestaltung geworden ist, die im Grundsatz aufrechterhalten, aber an sich &auml;ndernde Marktgegebenheiten oder Lebensumst&auml;nde angepasst werden soll. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 &ndash; 4 C 16.07 &ndash; (VGH Mannheim)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(18) </em>II. 1. d) Dass der Senat &uuml;ber die Wirksamkeit des &Auml;nderungsplans nach Abschluss des erg&auml;nzenden Verfahrens nicht entscheiden kann, liegt zum einen daran, dass tatrichterlich noch gekl&auml;rt werden muss, ob die Bekl. auf die Durchf&uuml;hrung einer Umweltpr&uuml;fung verzichten durfte, und beruht zum anderen darauf, dass die erneute Abw&auml;gungsentscheidung gegebenenfalls noch einer tatrichterlichen Kontrolle unterzogen werden muss.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(19) </em>aa) Nach &sect; 2 Abs. 4 BauGB wird f&uuml;r die Belange des Umweltschutzes nach &sect; 1 Abs. 6 Nr. 7 und &sect; 1a BauGB eine Umweltpr&uuml;fung durchgef&uuml;hrt, nach &sect; 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB ist ein Umweltbericht zu erstellen. Dessen bedarf es nicht, wenn ein Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach &sect; 13 BauGB ge&auml;ndert oder erg&auml;nzt oder im beschleunigten Verfahren nach &sect; 13a BauGB aufgestellt wird (&sect; 13 Abs. 3 BauGB, &sect; 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(20) </em>Die Bekl. hat sich f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung des vereinfachten Verfahrens entschieden (wird ausgef&uuml;hrt).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(21) </em>Von der Erm&auml;chtigung zur Durchf&uuml;hrung eines vereinfachten Verfahrens darf nach &sect; 13 Abs. 1 BauGB Gebrauch gemacht werden, wenn durch die &Auml;nderung oder Erg&auml;nzung eines Bauleitplans die Grundz&uuml;ge der Planung nicht ber&uuml;hrt werden. Das ist der Fall, wenn die &Auml;nderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht ver&auml;ndert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt (Beschluss vom 15. M&auml;rz 2000 &ndash; BVerwG 4 B 18.00 &ndash; BRS 63 Nr. 41). Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, ber&uuml;hren die Grundz&uuml;ge der Planung nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(22) </em>Entgegen der Ansicht der Bekl. lassen sich die Voraussetzungen f&uuml;r das vereinfachte Verfahren nicht mit der Erw&auml;gung annehmen, das erg&auml;nzende Verfahren beziehe sich auf den &Auml;nderungsbebauungsplan von 2002, dessen Festsetzungen unver&auml;ndert geblieben seien. Das erg&auml;nzende Verfahren ist nicht ein Verfahren zur &Auml;nderung oder Erg&auml;nzung des &Auml;nderungsbebauungsplans, sondern ein Verfahren zur Heilung von Fehlern dieses Plans, mit dem der Bebauungsplan in seiner Fassung von 1979/1988 ge&auml;ndert worden ist. Entscheidend ist demnach, ob der urspr&uuml;ngliche Bebauungsplan durch den &Auml;nderungsbebauungsplan, der sich aus zwei Teilnormgebungsakten, dem Plan von 2002 und der Erg&auml;n zung aus 2008, zusammensetzt und insgesamt als <em>ein </em>&Auml;nderungsbebauungsplan Wirksamkeit erlangt (vgl. Beschluss vom 20.Mai 2003 &ndash; BVerwG 4 BN 57.02 &ndash; UPR 2003, 443), in seiner Grundkonzeption ge&auml;ndert worden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(23) </em>Wann eine Plan&auml;nderung die Grundz&uuml;ge der Planung ber&uuml;hrt, l&auml;sst sich nicht f&uuml;r alle Konstellationen abstrakt bestimmen. Der Senat hat es bislang abgelehnt, einen Rechtssatz des Inhalts aufzustellen, dass Festsetzungen &uuml;ber die Art der baulichen Nutzung stets oder zumindest in der Regel zu den Grundz&uuml;gen der Planung geh&ouml;ren (Beschluss vom 15.M&auml;rz 2000 &ndash; BVerwG 4 B 18.00 &ndash; a.a.O.), so dass eine &Auml;nderung der Nutzungsart oder Differenzierungen nach &sect; 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO die Grundz&uuml;ge der Planung ber&uuml;hren. Daran h&auml;lt er fest. Ob eine Abweichung die Grundz&uuml;ge der Planung ber&uuml;hrt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich, jedenfalls wenn nicht ein anderes Baugebiet im Sinne der &sect;&sect; 2 bis 11 BauNVO festgesetzt wird, nach den konkreten Umst&auml;nden des Einzelfalls, n&auml;mlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte st&auml;dtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeintr&auml;chtigt wird. Die Abweichung muss &ndash; soll sie mit den Grundz&uuml;gen der Planung vereinbar sein &ndash; durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss &ndash; mit anderen Worten &ndash; angenommen werden k&ouml;nnen, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt h&auml;tte, wenn er die weitere Entwicklung einschlie&szlig;lich des Grundes f&uuml;r die Abweichung gekannt h&auml;tte (Urteil vom 9.M&auml;rz 1990 &ndash; BVerwG 8 C 76.88 &ndash; BVerwGE 85, 66 &lt;72&gt;). Das BVerwG hat die zitierten Aussagen zwar in einem Verfahren gemacht, in dem es um den Begriff der Grundz&uuml;ge der Planung im Sinne von &sect; 125 Abs. 3 BauGB ging; es hat jedoch angenommen, dass die Grundz&uuml;ge der Planung im Sinne von &sect; 13 BauGB nicht anders zu verstehen seien (Beschluss vom 15. M&auml;rz 2000 &ndash; BVerwG 4 B 18.00 &ndash; a.a.O.). Ob die sp&auml;tere Einschr&auml;nkung der nach &sect; 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zul&auml;ssigen Art der Nutzung durch Sortimentsbeschr&auml;nkungen vom urspr&uuml;nglichen tats&auml;chlichen oder mutma&szlig;lichen Willen der Beklagten gedeckt ist, ist eine Tatfrage, deren Beantwortung nicht dem Senat, sondern dem VGH obliegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(24) </em>bb) Sollte der VGH die Voraussetzungen des &sect; 13 Abs. 1 BauGB bejahen, wird er ferner zu kl&auml;ren haben, ob der Satzungsbeschluss vom 17. Juli 2008 an Abw&auml;gungsm&auml;ngeln leidet. Die Kl. h&auml;lt den Beschluss f&uuml;r abw&auml;gungsfehlerhaft, weil die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 Abs. 1 mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei. Die Bekl. habe gegen das Gebot konsequenten Verhaltens versto&szlig;en. Da sie bei ihren Planungen in einer Reihe von F&auml;llen von ihrem Zentrenkonzept abgewichen sei, h&auml;tte sie sich auch bei der hier streitigen Planung von dem Konzept l&ouml;sen m&uuml;ssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(25) </em>Nach &sect; 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpl&auml;ne die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen Planung im Rahmen der Abw&auml;gung zu ber&uuml;cksichtigen. Zu den sonstigen Planungen im Sinne der Vorschrift geh&ouml;ren auch Zentrenkonzepte. Da deren Ergebnisse in der Bauleitplanung der Abw&auml;gung unterliegen, kommt ihnen nicht die Funktion von bindenden Vorentscheidungen zu (S&ouml;fker in: Ernst u.a., a.a.O., &sect;1 Rn. 175, Stand der Bearbeitung: Januar 2005). Das entsprach bereits der Rechtslage vor der Einf&uuml;gung der Nr. 11 (vormals Nr. 19) in den Katalog der abw&auml;gungsbeachtlichen Belange (Beschluss vom 9.September 1988 &ndash; BVerwG 4 NB 26.88 &ndash; Buchholz 406.11 &sect; 1 BBauG/BauGB Nr. 35).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(26) </em>Aus der mangelnden Bindungswirkung von Zentrenkonzepten folgt, dass ihre Vorgaben im Rahmen der Abw&auml;gung aller st&auml;dtebaulich erheblichen Belange zur&uuml;ckgestellt werden d&uuml;rfen. Der flexible Ma&szlig;stab des planerischen Abw&auml;gungsgebots erm&ouml;glicht es, die sich aus den konkreten Verh&auml;ltnissen ergebenden &ouml;ffentlichen Interessen und die privaten Belange der betroffenen Eigent&uuml;mer in einen gerechten Ausgleich zu bringen. In der Ber&uuml;cksichtigung der konkreten Verh&auml;ltnisse liegt keine sachwidrige Differenzierung; ein Versto&szlig; gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG scheidet aus (BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 &ndash; 1 BvR 1301/84 &ndash; BVerfGE 79, 174 &lt;198 f.&gt; = UPR 1989, 143). Der VGH ist zu der &Uuml;berzeugung gelangt, dass die planerische Zulassung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarktes (P.) im Jahr 2000 durch den Vorhaben- und Erschlie&szlig;ungsplan &bdquo;R/O II&ldquo; wegen des Vorliegens besonderer Umst&auml;nde (st&auml;dtebaulich h&ouml;here &bdquo;Gesamtl&ouml;sungsm&ouml;glichkeit&ldquo;, bef&uuml;rwortende gutachtliche Stellungnahme der GMA) eine Abweichung vom Zentrenkonzept rechtfertigt. F&uuml;r die Verlagerung und Erweiterung des Lebensmittelmarktes N. sowie die planerische Absicherung eines vorhandenen Elektro-Fachmarktes am Rande des Plangebiets &bdquo;U.&ldquo; durfte die Bekl. nach Ansicht des VGH zu Gunsten der Gewerbebetreibenden den Gesichtspunkt des fortwirkenden bzw. erweiternden Bestandsschutzes in Rechnung stellen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Eigentum genie&szlig;t, soweit es um seine Funktion als Element der Sicherung der pers&ouml;nlichen Freiheit des Einzelnen geht, einen besonders ausgepr&auml;gten Schutz (BVerfG, Urteil vom 1.M&auml;rz 1979 &ndash; 1 BvR 532, 533/ 77, 419/78 und 1 BvL 21/78 &ndash; BVerfGE 50, 290 &lt;340&gt;). Es macht deshalb einen abw&auml;gungsrelevanten Unterschied, ob ein Baugrundst&uuml;ck bereits baulich genutzt wird und damit Grundlage beruflicher oder privater Lebensgestaltung geworden ist, die im Grundsatz aufrechterhalten, aber an die sich &auml;ndernden Marktgegebenheiten oder Lebensumst&auml;nde angepasst werden soll, oder ob es lediglich als Verm&ouml;genswert betrachtet wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(27) </em>Nach Ansicht des VGH hat sich die Bekl. m&ouml;glicherweise dadurch abw&auml;gungsfehlerhaft &uuml;ber das Zentrenkonzept hinweggesetzt, dass sie zugunsten des Betreibers des benachbarten Einkaufszentrums auf jegliche Sortimentsbeschr&auml;nkung im Bebauungsplan &bdquo;U.C&ldquo; verzichtet hat. Der VGH konnte die Frage offen lassen, weil er zu Recht angenommen hat, dass einzelne, vom Abw&auml;gungsgebot nicht gedeckte Abweichungen von st&auml;dtebaulichen Entwicklungskonzepten diese noch nicht als Leitlinie der Planung f&uuml;r das gesamte Gemeindegebiet hinf&auml;llig werden lassen, und die &bdquo;immer noch gegebenen Besonderheiten&ldquo; dahingehend gew&uuml;rdigt hat, dass sie es nicht zulie&szlig;en, &bdquo;die Umsetzung der Entwicklungskonzepte im E-Zentrum bzw. im davon umfassten Gebiet U. zu hindern und somit das E-Zentrum ganz f&uuml;r den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu &ouml;ffnen&ldquo;. Art. 3 Abs. 1 GG und der ihm innewohnende Grundsatz der Systemgerechtigkeit verpflichten nicht dazu, ein Konzept aufzugeben, das trotz Durchbrechungen seine Aufgabe noch erf&uuml;llen kann, darzustellen, welche Standorte st&auml;dtebaulich f&uuml;r Einzelhandel geeignet sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(28) </em>Der VGH hat offensichtlich keine Anhaltspunkte daf&uuml;r gefunden, dass das Zentrenkonzept der Bekl. durch die Abweichungen seine steuernde Kraft eingeb&uuml;&szlig;t hat. Allerdings hat die Bekl. auch zeitlich nach dem urspr&uuml;nglichen Satzungsbeschluss, &uuml;ber dessen Wirksamkeit der VGH zu befinden hatte, &ndash; nach den vorinstanzlichen Feststellungen abweichend von ihren Entwicklungskonzepten &ndash; Pl&auml;ne zur Ansiedlung eines gro&szlig;fl&auml;chigen Verbrauchermarktes (E.) mit einer Verkaufsfl&auml;che von 4 000 m&sup2; im Bereich S. und eines Lebensmitteldiscounters (L.) am Standort O. gef&ouml;rdert. Diese Entwicklung musste der Gemeinderat der Bekl. bei der Beschlussfassung im erg&auml;nzenden Verfahren am 17. Juli 2008 im Rahmen der Abw&auml;gung ber&uuml;cksichtigen (&sect; 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB); denn das Ausma&szlig; der Durchbrechungen eines st&auml;dtebaulichen Konzepts bestimmt unabh&auml;ngig von ihrer &nbsp;st&auml;dtebaulichen Rechtfertigung das Gewicht, das dem Konzept in der Abw&auml;gung zukommt: Je h&auml;ufiger und umfangreicher das Konzept bereits durchbrochen worden ist, desto geringer ist sein Gewicht als Belang der Standortpolitik. Der VGH wird zu pr&uuml;fen haben, ob der Gemeinderat der Bekl. die j&uuml;ngere st&auml;dtebauliche Entwicklung &uuml;berhaupt ber&uuml;cksichtigt hat, ob er das St&auml;dtebaukonzept richtig gewichtet hat und ob das Abw&auml;gungsergebnis zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange im Verh&auml;ltnis steht (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1969 &ndash; BVerwG 4 C 105.66 &ndash; BVerwGE 34, 301 &lt;309&gt;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(29) </em>2. Die Bekl. hat der in der m&uuml;ndlichen Verhandlung zur Sprache gebrachten Notwendigkeit der Zur&uuml;ckverweisung der Sache an den VGH mit der Erw&auml;gung widersprochen, das Vorhaben der Kl. sei auch dann bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsf&auml;hig, wenn der &Auml;nderungsbebauungsplan in der Fassung nach Abschluss des erg&auml;nzenden Verfahrens unwirksam sei; denn in diesem Fall sei der &Auml;nderungsbebauungsplan in der Fassung von 2002 ma&szlig;geblich, der entgegen der Ansicht des VGH wirksam sei und dessen Festsetzungen das Vorhaben widerspreche. Dem folgt der Senat nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(30) </em>a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt der Bekl. Schl&auml;gt ein erg&auml;nzendes Verfahren fehl, das sich auf ein abgeschlossenes Bauleitplanverfahren bezieht, wirken die Rechtsfolgen des zu erg&auml;nzenden Verfahrens fort, sofern dieses Verfahren nicht von einem Fehler infiziert war.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(31) </em>Der Senat hat f&uuml;r den Fall, dass ein Bebauungsplan durch einen ge&auml;nderten Bebauungsplan ersetzt werden soll, entschieden, dass im Falle der Unwirksamkeit der sp&auml;teren Norm die alte Norm unver&auml;ndert fortgilt, es sei denn, die Gemeinde fasst neben der &Auml;nderung oder Ersetzung ihres Bebauungsplans gleichzeitig hinsichtlich fr&uuml;herer bauplanerischer Festsetzungen einen &ndash; im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden &ndash; wirksamen Aufhebungsbeschluss (Urteil vom 10. August 1990 &ndash; BVerwG 4 C 3.90 &ndash; BVerwGE 85, 289 &lt;293&gt; = UPR 1991,68). Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegende Fallgestaltung &uuml;bertragbar, in der ein im erg&auml;nzenden Verfahren betriebenes Fehlerbehebungsverfahren seinerseits an einem Fehler leidet. Dass die Gemeinde das Verfahren an der Stelle wieder aufnimmt, an der der vermeintliche Fehler aufgetreten ist, &auml;ndert daran nichts. War der urspr&uuml;ngliche Satzungsbeschluss wirksam, bestand zwar kein Anlass f&uuml;r ein erg&auml;nzendes Verfahren. F&uuml;hrt die Gemeinde es gleichwohl durch, sei es vorsorglich, sei es seine Notwendigkeit irrt&uuml;mlich annehmend, hat dies jedoch nicht zur Folge, dass der urspr&uuml;ngliche Satzungsbeschluss allein durch die Einleitung des erg&auml;nzenden Verfahrens au&szlig;er Kraft tritt. Nach dem Grundsatz, dass die sp&auml;tere Norm die fr&uuml;here verdr&auml;ngt, verliert er seine rechtliche Wirkung erst, wenn das erg&auml;nzende Verfahren mit einem neuen Satzungsbeschluss fehlerfrei sein Ende gefunden hat. Ansonsten gilt der urspr&uuml;ngliche Satzungsbeschluss weiter, sofern dieser seinerseits wirksam zustande gekommen und durch orts&uuml;bliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt worden ist. Hieraus folgt, dass der Senat auf die Revision der Bekl. das Urteil des VGH unabh&auml;ngig von der Rechtswirksamkeit des im erg&auml;nzenden Verfahren gefassten Satzungsbeschluss aufzuheben und die Klage abzuweisen h&auml;tte, wenn sich der urspr&uuml;ngliche Satzungsbeschluss als rechtswirksam erweisen w&uuml;rde. Das ist aber nicht der Fall.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(32) </em>b) Die Bekl. nimmt irrig an, dass der &Auml;nderungsbebauungsplan von 2002 wirksam ist. Der VGH hat den Plan zu Recht wegen eines Formfehlers als unwirksam behandelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(33) </em>aa) Das Berufungsurteil verst&ouml;&szlig;t freilich insoweit gegen Bundesrecht, als der VGH darin zu dem Ergebnis gelangt ist, die &ouml;ffentliche Auslegung gen&uuml;ge nicht den Erfordernissen des &sect; 3 Abs.2 Satz 2 Halbs.1 BauGB 1998, weil als Ort der Auslegung nur das 5.Obergeschoss des St&auml;dtebau- und Vermessungsamts der Bekl. mit postalischer Anschrift, nicht jedoch der Dienstraum angegeben worden sei. Der VGH &uuml;berspannt die Anforderungen, die die Norm an die Bekanntmachung des Orts der Auslegung stellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(34) </em>&sect; 3 BauGB regelt die Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit. Das Verfahren der &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligung hat mehrere Zwecke. Es dient in erster Linie der Beschaffung und Vervollst&auml;ndigung des notwendigen Abw&auml;gungsmaterials. Die B&uuml;rgerbeteiligung soll ferner den von der Planung Betroffenen die M&ouml;glichkeit geben, ihre Interessen und Rechte fr&uuml;hzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Sie soll schlie&szlig;lich die B&uuml;rger in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-)Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen (Beschluss vom 18. Dezember 1987 &ndash; BVerwG 4 NB 2.87 &ndash; BRS 47 Nr. 4 = UPR 1988, 186). Um den Interessierten, an den sich die Bekanntmachung wendet, nicht in Wahrheit von einer Beteiligung abzuhalten oder die Beteiligung mindestens zu erschweren, sondern ihn im Gegenteil zu einer Beteilung zu ermuntern, ordnet &sect; 3 BauGB an, dass Ort und Dauer der Auslegung der Planentw&uuml;rfe orts&uuml;blich bekannt zu machen sind. Die orts&uuml;bliche Bekanntmachung hat nicht den dar&uuml;ber hinausgehenden Zweck, den am Planungsprozess Interessierten jedwede Anstrengung zu ersparen, den Planentwurf ausfindig zu machen. Eigenst&auml;ndige Bem&uuml;hungen, die den Betroffenen nicht &uuml;berfordern, d&uuml;rfen ihm zugemutet werden (Beschluss vom 8. September 1992 &ndash; BVerwG 4 NB 17.92 &ndash; BRS 54 Nr. 27 = UPR 1993, 26).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(35) </em>Hieran gemessen gen&uuml;gte die &ouml;ffentliche Bekanntmachung den gesetzlichen Anforderungen. In ihr waren als Ort der Auslegung das St&auml;dtebau- und Vermessungsamt der Bekl. mit Adresse und Stockwerk angegeben. Au&szlig;erdem war eine Telefonnummer mitgeteilt. Ein am Planentwurf Interessierter wusste nach der Lekt&uuml;re der Bekanntmachung, welches Geb&auml;ude und welches Stockwerk er aufsuchen musste. Da er nach der tatrichterlichen W&uuml;rdigung der Vorinstanz die &ouml;ffentliche Bekanntmachung nicht so verstehen konnte, dass die Unterlagen im Flur ausgelegt sind, musste er freilich damit rechnen, durch Nachfragen entweder eingangs beim Pf&ouml;rtner, bei im 5. Obergeschoss besch&auml;ftigten oder im Dienstgeb&auml;ude zuf&auml;llig anzutreffenden Bediensteten oder telefonisch unter der angegeben Rufnummer den genauen Standort der Planunterlagen ermitteln zu m&uuml;ssen. Unzumutbares ist ihm damit nicht angesonnen worden. Es ist ein allt&auml;glicher Vorgang bei Beh&ouml;rdeng&auml;ngen, sich pers&ouml;nlich oder fernm&uuml;ndlich bei einer auskunftsbereiten Person zu erkundigen, wohin man sich mit seinem Anliegen zu wenden hat (OVG L&uuml;neburg, Urteil vom 5. September 2007 &ndash; 1 KN 204/05 &ndash; BauR 2008, 636). Das BauGB setzt voraus, dass die zur Beteiligung aufgerufenen B&uuml;rger und sonstigen Interessierten &bdquo;m&uuml;ndig&ldquo; und in der Lage sind, sich in einem Dienstgeb&auml;ude durch Nachfragen zurechtzufinden. Die Forderung des VGH, die &ouml;ffentliche Bekanntmachung sei so zu gestalten, dass ein Interessierter in die Planunterlagen Einblick nehmen k&ouml;nne, ohne noch Fragen oder Bitten an die Gemeindebediensteten stellen zu m&uuml;ssen, ist &uuml;berzogen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(36) </em>bb) Mit Bundesrecht im Einklang steht dagegen die Auffassung des VGH, dass von einer erneuten &ouml;ffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung des Gebietsteils E3 (Einkaufszentrum) nicht h&auml;tte abgesehen werden d&uuml;rfen. Einschl&auml;gige Vorschrift ist &sect; 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 (jetzt &sect; 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB), der anordnet, dass der Entwurf eines Bebauungsplans neu auszulegen ist, wenn er nach der Auslegung ge&auml;ndert oder erg&auml;nzt wird. Sie galt gem&auml;&szlig; &sect; 2 Abs. 3 BauGB 1998 (jetzt &sect; 1 Abs. 8 BauGB) auch f&uuml;r &Auml;nderungsbebauungspl&auml;ne.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(37) </em>Der VGH ist davon ausgegangen, dass der Entwurf zur 3. &Auml;nderung des Bebauungsplans Teil B in der Fassung, wie er zwischen dem 8. Februar und 8.M&auml;rz 2002 &ouml;ffentlich ausgelegen hat, nachtr&auml;glich ver&auml;ndert worden ist. Das trifft zu . . . &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(39) </em>Gegen&uuml;ber dem ausgelegten Planentwurf beschr&auml;nkt sich die inhaltliche &Auml;nderung der Bauleitplanung also auf das Sondergebiet. Die Festsetzungen f&uuml;r das Gewerbegebiet haben sich nicht ge&auml;ndert. Sowohl dessen Umgriff als auch die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sind gleich geblieben. Allein daraus folgt indes nicht, dass der Entwurf f&uuml;r den Bebauungsplan &bdquo;U. 3. &Auml;nderung Teil B&ldquo; nicht h&auml;tte &ouml;ffentlich ausgelegt werden m&uuml;ssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(40) </em>In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist. Deshalb besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine blo&szlig;e F&ouml;rmlichkeit w&auml;re, die f&uuml;r den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen k&ouml;nnte (Beschluss vom 18. Dezember 1987 &ndash; BVerwG 4 NB 2.87 &ndash; UPR 1988, 186). Damit stimmt &uuml;berein, dass &Auml;nderungen eines Bebauungsplans in einem Teilbereich dann nicht zur Wiederholung des Auslegungsverfahrens f&uuml;r den gesamten Bebauungsplan n&ouml;tigen, wenn nach den tats&auml;chlichen Umst&auml;nden des Einzelfalles vern&uuml;nftigerweise ausgeschlossen werden kann, dass sie den Inhalt der Planung im &uuml;brigen Geltungsbereich des Bebauungsplans ver&auml;ndern k&ouml;nnen (Beschluss vom 31. Oktober 1989 &ndash; BVerwG 4 NB 7.89 &ndash; BRS 49 Nr. 31). In einem solchen Fall darf sich die Wiederholung des Auslegungsverfahrens auf den ge&auml;nderten Teil beschr&auml;nken. F&uuml;r den von den &Auml;nderungen nicht betroffenen Teil des Plangebiets ist der Zweck des Offenlegungsverfahrens schon mit der erstmaligen Auslegung erf&uuml;llt. Insbesondere verlangt die Funktion des Auslegungsverfahrens nicht, auch den unver&auml;nderten Teil erneut auszulegen. Denn schon die erstmalige Auslegung des Entwurfs gab den Betroffenen Gelegenheit, ihre W&uuml;nsche und Bedenken abschlie&szlig;end geltend zu machen. Das Gesetz garantiert nur, dass die B&uuml;rger einmal Gelegenheit erhalten, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen (Beschluss vom 31.Oktober 1989 &ndash; BVerwG 4 NB 7.89 &ndash; a.a.O.).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(41) </em>Dementsprechend ist der Verzicht auf die erneute Auslegung eines formal unver&auml;ndert bleibenden Teilbereichs eines Planentwurfs dann nicht zu beanstanden, wenn die Abtrennung des anderen Teilbereichs auf den unver&auml;nderten Teilbereich keine Auswirkungen haben kann. Das setzt voraus, dass sich die Teilbereiche r&auml;umlich und funktional voneinander trennen lassen (Beschluss vom 31. Oktober 1989 &ndash; BVerwG 4 NB 7.89 &ndash; a.a.O.). An einer Trennbarkeit in diesem Sinne fehlt es etwa, wenn zuvor bew&auml;ltigte Konflikte, beispielsweise eine angemessene Verkehrserschlie&szlig;ung, infolge der Trennung in dem verbleibenden Teilbereich wieder aufleben oder neue Konflikte geschaffen werden. Das ist hier nach den Feststellungen des VGH nicht der Fall. Aber auch unterhalb der Schwelle einer durch die Abtrennung defizit&auml;r werdenden Konfliktbew&auml;ltigung besteht eine Pflicht zur erneuten Auslegung, wenn durch die Abtrennung die Frage der Abw&auml;gung hinsichtlich des verbleibenden Planteils neu aufgeworfen wird. Auch in diesem Fall k&ouml;nnen die formal unver&auml;nderten Festsetzungen im verbleibenden Planteil wegen eines ver&auml;nderten Gewichts der abzuw&auml;genden Belange in einem anderen Licht erscheinen und den Zweck der Beteiligungsvorschriften, den B&uuml;rgern und Beh&ouml;rden wenigstens einmal Gelegenheit zu geben, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen, noch einmal aktuell werden lassen. Einen in diesem Sinne inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Plan&auml;nderung durch Abtrennung und den formal unver&auml;nderten Festsetzungen im verbleibenden Planteil hat der VGH mit bindender Wirkung f&uuml;r den Senat (&sect; 137 Abs. 2 VwGO) bejaht (UA S. 20): Die Bekl. habe durch die Abspaltung des Sondergebiets den plangebiets&uuml;bergreifenden Zusammenhang, der aus dem Zentren- und Gewerbefl&auml;chenkonzept resultiere, erkennbar gelockert. Bei einer erneuten Auslegung des Planentwurfs f&uuml;r das Gewerbegebiet h&auml;tte die Kl. auf die Unterschiede der Planungen in den Bereichen E2 und E3 und die aus ihrer Sicht gegebenen abw&auml;gungsfehlerhaften Unstimmigkeiten hinweisen k&ouml;nnen mit der Folge, dass sich der Gemeinderat der Bekl. hiermit im Rahmen seiner Abw&auml;gung neu h&auml;tte befassen m&uuml;ssen. Unterschiedliche Sortimentsbeschr&auml;nkungen h&auml;tten sich zwar schon aus dem ausgelegten Entwurf des &Auml;nderungsbebauungsplans ergeben. Bei der Abtrennung des Gebietes E3 sei aber deutlich geworden, dass sich die Unterschiede absehbar noch vertiefen w&uuml;rden.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Aenderung-eines-Bebauungsplans-1968.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Drittschutz aus Verfahrensrecht? </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>1. Durch die Erteilung einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach &sect; 19 BImSchG statt in einem Verfahren nach &sect; 10 BImSchG mit &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligung werden Dritte nicht in eigenen Rechten verletzt. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>2. Gegenteiliges folgt nicht aus europarechtlichen Vorgaben, insbesondere nicht aus Art. 10a der Richtlinie 85/337/ EWG (UVP-Richtlinie). Deren Klage f&uuml;hrt deshalb nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung, wenn das fehlerhafte Verfahren zu einer Verletzung deren eigener materieller Rechte gef&uuml;hrt hat. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>3. Zur Berechnung des Sicherheitsabstandes zwischen Windkraftanlagen und Grundst&uuml;cken, die von Eisst&uuml;cken getroffen werden k&ouml;nnten, die von den Rotoren der Windkraftanlagen weggeschleudert werden k&ouml;nnen, ist es sachgerecht, sich an der im Rahmen des WECO-Projektes ermittelten Formel (1,5 x [Nabenh&ouml;he + Rotordurchmesser] zu orientieren (nur Leitsatz). </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>OVG Rh.-Pf., Urteil vom 29.10.2008 &ndash; 1 K 1792/06.KO &ndash;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im vorliegenden Fall ist der Bekl. zu dem Ergebnis gelangt, dass nach dem Ergebnis der Vorpr&uuml;fung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, und hat dies gem&auml;&szlig; &sect; 3a UVPG am 1.10.2005 orts&uuml;blich bekannt gemacht . . .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ob dies als plausibles Ergebnis einer sachgerecht durchgef&uuml;hrten allgemeinen Vorpr&uuml;fung des Einzelfalls gem&auml;&szlig; &sect; 3c UVPG eingestuft werden kann, kann durchaus fraglich erscheinen angesichts des Umstandes, dass sich die untere Immissionsschutzbeh&ouml;rde letztlich ausschlie&szlig;lich auf vom ASt. vorgelegte Unterlagen gest&uuml;tzt und sich &uuml;ber die in mehrfachen fachlichen Stellungnahmen vorgetragenen Bedenken der zust&auml;ndigen Fachbeh&ouml;rde &ndash; der unteren Landespflegebeh&ouml;rde &ndash; hinweggesetzt hat, ohne die von der &ndash; ebenfalls eingeschalteten &ndash; Staatlichen Vogelschutzwarte geforderte eingehende Untersuchung durchf&uuml;hren zu lassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Gleichwohl kann der Kl., sollte sich seine Einsch&auml;tzung als richtig erweisen, dass wegen zu erwartender erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen eine UVP erforderlich gewesen sei, hieraus auch dann keine Verletzung eigener Rechte ableiten, wenn ihm durch ein derart fehlerhaftes Vorgehen des Bekl. tats&auml;chlich die Mitwirkungsrechte in einem Verfahren nach &sect; 10 BImSchG genommen worden sein sollten. Die Verfahrensvorschrift des &sect; 10 BImSchG ist n&auml;mlich nicht drittsch&uuml;tzend, wie das VG zutreffend ausgef&uuml;hrt hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zwar ist dem Kl. zuzugestehen, dass die Frage, ob Verfahrensvorschriften, wie hier die des &sect; 10 BImSchG, eigene wehrf&auml;hige &nbsp;Rechte Dritter begr&uuml;nden k&ouml;nnen, im Schrifttum mit Blick auf europarechtliche Vorgaben diskutiert und auch in der Kommentarliteratur zum BImSchG unterschiedlich beantwortet wird. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist diese Frage &ndash; mit Ausnahme des Eilbeschlusses des 7. Senats des Gerichts vom 25.1.2005 (7 B 12114/04.OVG, NVwZ 2005, 1208), auf den sich der Kl. ausdr&uuml;cklich st&uuml;tzt &ndash; durchweg verneint worden. Dies gilt auch f&uuml;r die dem Beschluss des 7. Senats des erkennenden Gerichts zeitlich nachfolgende obergerichtliche Rechtsprechung. Auch das BVerwG hat seine bisherige gefestigte Rechtsprechung ersichtlich nicht aufgegeben, wonach die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrensvorschriften der Klage eines durch ein verfahrensfehlerhaft gestattetes Projekt Betroffenen nicht zum Erfolg verhelfen kann, sondern dass vielmehr die Verletzung eigener materieller Recht durch die angegriffene Zulassung eines Vorhabens festgestellt werden muss. Hieran h&auml;lt das BVerwG, wie in seinem Beschluss vom 21.1.2008 (ZfBR 2008, 278 ff.) zum Ausdruck kommt, auch mit Blick auf die von dem Kl. angesprochenen europarechtlichen Vorgaben, jedenfalls bez&uuml;glich solcher Projekte fest, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2003/ 35/EG genehmigt worden sind, wozu die streitgegenst&auml;ndlichen Windkraftanlagen z&auml;hlen. Angesichts dessen h&auml;lt der Senat weiterhin an seiner bereits in dem Beschluss vom 23.6.2006 (1 B 10591/06.OVG) zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung fest, wonach Verfahrensvorschriften, von wenigen Ausnahmen &ndash; wie z. B. im Atomrecht &ndash; abgesehen, grunds&auml;tzlich keine drittsch&uuml;tzende Wirkung entfalten. Die Ausf&uuml;hrungen des Kl. geben keinen Anlass, diese Rechtsauffassung zu &auml;ndern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 23.6.2006 in diesem Zusammenhang auf seine eigene st&auml;ndige Rechtsprechung zum Wasserrecht (vgl. Urteil vom 5.11.1998 &ndash; 1 A 10007/96.OVG &ndash; und Beschluss vom 6.10.2004 &ndash; 1 A 11478/04.OVG &ndash;) sowie auf die st&auml;ndige Rechtsprechung des BVerwG zum Immissionsschutzund Fachplanungsrecht (vgl. Urteil vom 29.5.1981, NJW 1981, 2769; Beschluss vom 16.11.1998, NVwZ-RR 1999, 429; Urteil vom 5.10.1990, NVwZ 1991, 369; Urteil vom 25.1.1996, BVerwGE 100, 238) und auch auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. OVG M&uuml;nster, Beschl&uuml;sse vom 7.1.2004, NVwZ-RR 2004, 408 und vom 15.9.2005, NuR 2006, 251; OVG L&uuml;neburg, Beschluss vom 20.9.2004 in juris) verwiesen. Das VG hat diese Ausf&uuml;hrungen in seinem Urteil durch weitere Hinweise auf die st&auml;ndige Rechtsprechung des BVerwG zu der hier streitigen Frage (vgl. Urteil vom 21.3.1996, NVwZ 1996, 1016; vom 19.3.2003, NVwZ 2003, 1120; und vom 18.11.2004, NVwZ 2005, 442) und durch Hinweise auf weitere Rechtsprechung (vgl. OVG M&uuml;nster, Urteile vom 27.10., NuR 2006, 320, und vom 2.3.2006, NuR 2006, 801; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.1.2007 in juris) erg&auml;nzt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. An dieser gefestigten Rechtsprechung, wonach grunds&auml;tzlich nur die Verletzung eigener materieller Rechte, nicht aber die Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann, ist auch unter Ber&uuml;cksichtigung der europarechtlichen Vorgaben, auf die sich der Kl. ausdr&uuml;cklich bezieht, weiterhin festzuhalten. Gegen diese Rechtsprechung wendet sich der Kl. unter Hinweis auf Teile der Kommentarliteratur zum BImSchG und den Eilbeschluss des 7. Senats des Gerichts vom 25.1.2005 (a.a.O.) sowie die hierin zitierten EU-Richtlinien und die dort ebenfalls zitierte sog. Wells- Entscheidung des EuGH vom 7.1.2004 NVwZ 2004, 593 ff.). Diese Ausf&uuml;hrungen &uuml;berzeugen indessen nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kommentarliteratur zum BImSchG, auf die sich der Kl. insbesondere st&uuml;tzt (so bereits in der Widerspruchsbegr&uuml;ndung unter Hinweis auf Jarass, BImSchG, 7. Aufl., &sect; 10 BImSchG, Rn. 132) vermittelt ein eher uneinheitliches Bild (Drittschutz bejahend: Jarass, a.a.O. und Kortulla, BImSchG, &sect; 19 Rn. 49; Drittschutz verneinend: Storost in Ule/Laubinger, BImSchG, &sect; 19 BImSchG, Rn. F1 f.). Allerdings erweisen sich die Kommentierungen bei n&auml;herer Betrachtung als durchaus ambivalent, weil die Annahme einer drittsch&uuml;tzenden Wirkung von Verfahrensvorschriften keineswegs konsequent ihn der jeweiligen Kommentierung durchgehalten wird (s. Jarass, a.a.O. Rn. 134, wonach ein Versto&szlig; gegen eine drittsch&uuml;tzende Verfahrensnorm zur Aufhebung f&uuml;hrt, wenn er sich auf die Einhaltung materieller Normen (mit drittsch&uuml;tzendem Charakter) ausgewirkt haben k&ouml;nnte und lediglich eine zu restriktive Handhabung der Kausalit&auml;tsanforderung f&uuml;r bedenklich gehalten wird; Kortulla, &sect; 10 BImSchG, Rn. 192 ff., wonach Verfahrensvorschriften einem potentiell Betroffenen Drittschutz daher &bdquo;nur im Hinblick auf die bestm&ouml;gliche Verwirklichung seiner materiellen Rechtsposition&ldquo; gew&auml;hren, und auf die unl&ouml;sbare Verbindung des Verfahrensrechts zum materiellen Recht verwiesen wird).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Soweit in der Kommentarliteratur zur Begr&uuml;ndung der drittsch&uuml;tzenden Wirkung des &sect; 10 BImSchG auf die Rechtsprechung zum Atomrecht (so Jarass, a.a.O., Rn. 132) verwiesen wird, ist anzumerken, worauf der Senat bereits in dem Beschluss vom 23.6.2006 hingewiesen hat, dass die Rechtsprechung insoweit zwar eine drittsch&uuml;tzende Wirkung von Verfahrensvorschriften annimmt. Diese Besonderheit ist aber nicht ohne Weiteres auf das Immissionsschutzrecht und die hier in Rede stehenden Genehmigung von Windkraftanlagen &uuml;bertragbar. Insoweit folgt der Senat auch nicht dem Ansatz des 7. Senats des erkennenden Gerichts in dem Beschluss vom 25.1.2005 (a.a.O.), auf das sich der Kl. zur Begr&uuml;ndung seiner Rechtsauffassung st&uuml;tzt. Darin ist Parallelit&auml;t zur Situation im Atomrecht bez&uuml;glich immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen mit der &Uuml;berlegung begr&uuml;ndet worden, dass nach europ&auml;ischem Recht bei komplexen Umweltentscheidungen dem Verfahren eine eigenst&auml;ndige Bedeutung zukomme, wobei sich diese &Uuml;berlegung auf die bereits genannte &bdquo;Wells-Entscheidung&ldquo; des EuGH und europ&auml;ische Richtlinien, insbesondere die &Auml;nderungsrichtlinie 2203/35/EG vom 26.5.2003 st&uuml;tzt. Diesen &Uuml;berlegungen folgt der erkennende Senat jedoch nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Das VG hat in seinem Urteil bereits eingehend dargelegt, dass die Ausf&uuml;hrungen des EuGH in seinem Urteil vom 7.1.2004 (a.a.O.), der sog. Wells-Entscheidung, die Auffassung nicht zu st&uuml;tzen verm&ouml;gen, hieraus k&ouml;nne die drittsch&uuml;tzende Wirkung von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Das sieht der Senat ebenso. Diese Entscheidung des EuGH, die sich mit der Frage besch&auml;ftigte, inwieweit die zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden verpflichtet sind, Ma&szlig;nahmen zu ergreifen, um dem Unterlassen der UVP eines Projektes i. S. von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG vom 27.6.1985 (UVP-Richtlinie) abzuhelfen, und ob und inwieweit der einzelne (Betroffene) dies durchsetzen kann, betont ausdr&uuml;cklich und mehrfach (s. Rn. 67 und Rn. 70), dass nach dem Gesetz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaates ist, die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln. Demnach geht auch der EuGH nicht davon aus, dass es ein unmittelbares, europarechtlich begr&uuml;ndetes Individualrecht des Einzelnen gibt, die Verletzung von Verfahrensvorschriften als die Verletzung eigener Rechte im Rahmen seiner nationalen Rechtsordnung geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ergeben sich demnach lediglich Schranken f&uuml;r die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung, die darin bestehen, dass die Einzelheiten des Verfahrens bez&uuml;glich einer fehlerhaft unterbliebenen UVP nicht ung&uuml;nstiger sein d&uuml;rfen als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (&Auml;quivalenzprinzip) und dass sie die Aus&uuml;bung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unm&ouml;glich machen oder &uuml;berm&auml;&szlig;ig erschweren d&uuml;rfen (Effektivit&auml;tsprinzip). &nbsp;Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass die Regelung des &sect; 42 Abs. 2 VwGO und deren grunds&auml;tzliche Kl&auml;rung durch die Rechtsprechung des BVerwG diesen Anforderungen nicht gen&uuml;gen w&uuml;rde, sind nicht ersichtlich. Insbesondere l&auml;sst sich aus den von dem Kl. in Bezug genommenen europarechtlichen Richtlinien nicht ableiten, dass die Gemeinschaftsrechtsordnung dem Einzelnen &uuml;ber das Recht, der Verletzung eigener materieller Rechte geltend zu machen, hinaus das Recht verleihen w&uuml;rde, als eigenes Recht auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften gelten machen zu k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Die Richtlinie 85/373/EWG vom 27.6.1986 (UVP-Richtlinie) regelt zwar in Art. 6 die &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligung bei der Genehmigung von Projekten, die m&ouml;glicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben k&ouml;nnen, in Art. 8 die Ber&uuml;cksichtigung der &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren und in Art. 9 die Benachrichtigung der betroffenen &Ouml;ffentlichkeit &uuml;ber die getroffene Entscheidung. Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass diese Richtlinie dem einzelnen Betroffenen aber auch das Recht verleihen sollte, die Verletzung von Verfahrensvorschriften als eigene Rechte geltend zu machen, lassen sich ihr indessen nicht entnehmen. Solches tr&auml;gt der Kl. auch nicht vor. Derartige Anhaltspunkte k&ouml;nnen auch der vorgenannten &bdquo;Wells-Entscheidung&ldquo; des EuGH nicht entnommen werden. Stattdessen st&uuml;tzt sich der Kl. auf das &bdquo;Aarhus-&Uuml;bereinkommen&ldquo; vom 25.6.1998 (ABl. der EU, L 124 vom 17.5.2005 S. 0004 bis 0020) und die Richtlinie 2003/ 35/EG vom 26.5.2003 &uuml;ber die Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pl&auml;ne und Programme und zur &Auml;nderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. der EU, 2003 L 156/17).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Das Aarhus-&Uuml;bereinkommen selbst enth&auml;lt in seinem Art. 9 zwar Ausf&uuml;hrungen &uuml;ber den Zugang zu Gerichten und verweist in seinem Eingangserw&auml;gungen auch auf die Bedeutung der &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligung, fordert in dem genannten Art. 9 in Abs. 3 indessen lediglich &bdquo;dass Mitglieder der &Ouml;ffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erf&uuml;llen, Zugang zu verwaltungsbeh&ouml;rdlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Beh&ouml;rden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmung ihres innerstaatlichen Rechtes versto&szlig;en&ldquo; und in Abs. 4 des Art. 9 die Gew&auml;hrleistung eines &bdquo;angemessenen und effektiven Rechtsschutzes&ldquo;. Hieraus l&auml;sst sich jedoch nicht ableiten, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch europarechtlich gezwungen w&auml;re, von den geltenden prozessrechtlichen Vorschriften &ndash; dem Individualrechtsschutzmodell und seiner Anwendung durch das BVerwG &ndash; abzugehen. Auch dieses Modell gew&auml;hrleistet bei der bestehenden hohen Kontrolldichte zweifellos einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Auch der durch Art. 7 der Richtlinie 2003/35/EG vom 26.5.2003 neu in die Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) eingef&uuml;gte Art. 10a regelt, wie das VG bereits im Einzelnen dargelegt hat, keinen umfassenden Rechtsschutz gegen eine Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften. Der genannte Art. 10a der UVPRichtlinie r&auml;umt den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Sicherstellung des Zugangs der betroffenen &Ouml;ffentlichkeit zu einem &Uuml;berpr&uuml;fungsverfahren vor einem Gericht n&auml;mlich zwei unterschiedliche Alternativen ein, wobei in der Formulierung dieses Artikels ausdr&uuml;cklich hervorgehoben wird, dass es sich um Alternativen handelt. Danach ist Zugangsvoraussetzung entweder ein &bdquo;ausreichendes Interesse&ldquo; oder <em>alternativ </em>die Geltendmachung einer Rechtsverletzung, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaates dies als Voraussetzung erfordert. Weiterhin legt Art. 10a der genannten Richtlinie fest, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen &Ouml;ffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gew&auml;hren, bestimmen, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Diese Formulierung des Art. 10a der UVP-Richtlinie ist, worauf das VG schon hingewiesen hat, nahezu wortgleich mit Art. 9 Abs. 2 des durch Beschluss des Rates vom 17.2.2005 (Abl. EU 2005 L 124/1) ratifizierten Aarhus-&Uuml;bereinkommens. Daher kann entgegen der Auffassung des Kl. auch unter Hinweis auf die Erw&auml;gungsgr&uuml;nde 5, 7 und 9 der Richtlinie 2003/35/EG vom 26.5.2003, die auf Ziele und insbesondere auf Art. 9 des Aarhus&Uuml;bereinkommens Bezug nehmen, aus dem neu eingef&uuml;gten Artikel 10a der UVP-Richtlinie kein weiterer Regelungsgehalt herausgelesen werden, als er in seinem Wortlaut zum Ausdruck kommt. Demnach haben die Mitgliedstaaten zwei M&ouml;glichkeiten bei der Umsetzung dieser Richtlinie. Sie k&ouml;nnen den Individualrechtsschutz davon abh&auml;ngig machen, dass ein ausreichendes Interesse des Rechtsschutzsuchenden besteht, also das franz&ouml;sische Modell der Interessentenklage w&auml;hlen. Sie k&ouml;nnten aber auch dem in Deutschland herk&ouml;mmlichen Modell des Individualrechtsschutzes folgen. F&uuml;r die Bundesrepublik Deutschland folgt daher aus Art. 10a der UVP-Richtlinie nicht die Notwendigkeit, ihr herk&ouml;mmliches Rechtsschutzsystem zu &auml;ndern, das den Zugang zum Gericht von der Geltendmachung der Verletzung eigener materieller Rechte abh&auml;ngig macht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Soweit sich der Kl. demgegen&uuml;ber zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung auf das Schrifttum st&uuml;tzt, tragen die dortigen Ausf&uuml;hrungen seine Auffassung indes &ndash; deutlich &uuml;berwiegend &ndash; nicht. Hierin wird vielmehr ausdr&uuml;cklich hervorgehoben, dass weder das Aarhus-&Uuml;bereinkommen noch die Richtlinie 2003/35/ EG vom 26.5.2003 ein einheitliches Rechtsschutzkonzept vorgeben, sondern vielmehr die unterschiedlichen Konzepte der Vertragsparteien &uuml;ber Rechtsschutzm&ouml;glichkeiten der &Ouml;ffentlichkeit alternativ nebeneinanderstellen, aus denen die Mitgliedstaaten bzw. die Vertragsparteien des Aarhus-&Uuml;bereinkommens w&auml;hlen k&ouml;nnen, wozu das deutsche Modell des Individualrechtschutzes geh&ouml;rt (vgl. von Dannwitz, NVwZ 2004, 272 ff.; Lechler, NVwZ 2005, 1156 ff.; Schmidt-Preu&szlig;, NVwZ 2005, 489 ff.; Schr&ouml;der, NVwZ 2006, 389 ff.; Ziekow, NVwZ 2007, 259 ff.). Dementsprechend wird auch im Schrifttum speziell zum Immissionsschutzrecht (Sellner/Reith/Ohms, Immissionsschutzrecht, 3.Aufl., NJW Praxis, s. 227 f., Rn. 79 ff.) der Rechtsauffassung, die Verletzung von Verfahrensvorschriften k&ouml;nne als Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden, ausdr&uuml;cklich mit dem Hinweis entgegengetreten, dass weder die verfassungsrechtlichen noch die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen dazu zwingen, bei Verfahrensfehlern im Anlagenzulassungsverfahren g&auml;nzlich auf Kausalit&auml;tserw&auml;gungen, so wie sie auch in anderen Bereichen anzutreffen seien, zu verzichten . . .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das sieht die obergerichtliche Rechtsprechung ersichtlich ebenso (vgl. Urteile des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 21.1.2005, DVBl. 2005, 720; und vom 21.5.2008 &ndash; 8 A 10911/ 07.OVG &ndash;; OVG NRW, Beschluss vom 5.10.2007 in juris). Selbst der Kl. r&auml;umt ein, dass bislang kein anderes Obergericht der von dem 7. Senat des erkennenden Gerichts in dem Beschluss vom 25.1.2005 (a.a.O.) vertretenen Rechtsauffassung gefolgt ist, auf die er sich st&uuml;tzt. Auch der Senat sieht keinen Anlass, seine bisherige, im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung stehende diesbez&uuml;gliche Rechtsauffassung zu &auml;ndern und der in dem genannten Beschluss ge&auml;u&szlig;erten Rechtsmeinung zu folgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Soweit in dem von dem Kl. zur St&uuml;tzung seiner Rechtsauffassung zitierten Schrifttum eine gegenteilige Auffassung vertreten wird (Kment, NVwZ 2007, 274 ff ), behandelt dieses Schrifttum die Rechtslage nach Inkrafttreten des Umweltrechtsbehelfsgesetzes &ndash; &nbsp;URG &ndash;. Allerdings wird auch darin hervorgehoben, dass es Beteiligten nach &sect; 61 Nrn. 1 und 2 VwGO erst seit Erlass dieses Gesetzes m&ouml;glich sei, die Verletzung von Verfahrensfehlern nach &sect; 4 Abs. 1 URG gerichtlich gelten zu machen (so Kment, a.a.O. S. 279). Indessen kann der Kl. aus dem URG im vorliegenden Verfahren Rechte nicht ableiten, weil gem&auml;&szlig; &sect; 5 URG dieses Gesetz f&uuml;r Verfahren, wie das vorliegende Genehmigungsverfahren, nur dann gilt, wenn diese nach dem 25.6.2005 eingeleitet worden sind. Im vorliegenden Fall ist das Genehmigungsverfahren jedoch mit Eingang des Antrags der Beigel. vom 22.10.2004 bei dem Bekl. am 17.11.2004 eingeleitet worden. Damit findet das URG f&uuml;r das vorliegende Verfahren keine Anwendung. Hieran &auml;ndert auch der Ab&auml;nderungsantrag der Beigel. vom 2.12.2005 nichts, mit dem &ndash; bei gleichbleibenden Standorten und gleichbleibender Nabenh&ouml;he der streitigen Windkraftanlagen &ndash; eine &Auml;nderungsgenehmigung bez&uuml;glich des Rotordurchmessers begehrt wurde, der entsprechend dem urspr&uuml;nglichen Antrag reduziert werden sollte. Hierdurch stellte sich die Genehmigungsfrage nicht erneut. Durch die &Auml;nderung werden die Auswirkungen der Windkraftanlagen n&auml;mlich allenfalls reduziert. Vor diesem Hintergrund bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Kl&auml;rung, ob, wie die Beigel. meint, das URG lediglich den in &sect; 2 URG genannten Vereinigungen das Recht gibt, Verfahrensverletzungen gerichtlich anzugreifen oder ob auch einzelne Betroffene aufgrund der Formulierung in &sect; 4 Abs. 3 URG hierzu befugt sind (so Kment, a.a.O.).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch das BVerwG weist in seinem Beschluss vom 21.1.2008 (ZfBR 2008, 289 ff.) darauf hin, dass das URG nur f&uuml;r Verfahren gilt, die nach dem 25.6.2005, also nach Ablauf der Frist f&uuml;r die Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG eingeleitet worden sind oder h&auml;tten eingeleitet werden m&uuml;ssen. Aus dieser Entscheidung wird aber zugleich deutlich, dass das BVerwG der Auffassung ist, dass auch das Gemeinschaftsrecht nicht gebietet, die Genehmigung von Projekten, f&uuml;r die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist vor Umsetzung der genannten Richtlinie eingeleitet wurde, wegen des Versto&szlig;es gegen Verfahrensvorschriften aufzuheben (Rn. 12 des Beschlusses). In diesem Zusammenhang weist das BVerwG ausdr&uuml;cklich auf den von dem EuGH in seinem Urteil vom 7.1.2004 (a.a.O.) ausdr&uuml;cklich hervorgehobenen Grundsatz der Verfahrensautonomie (Rnrn. 13 ff.), deren Grenzen nicht &uuml;berschritten seien, wenn das deutsche Recht es nicht erm&ouml;glicht, dass blo&szlig;e Verfahrensfehler, die nicht zu einer Verletzung materieller Rechte des Betroffenen f&uuml;hren, zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung f&uuml;hren. Aufgrund der vorstehend dargelegten &Uuml;berlegungen ist es also nicht zu beanstanden, sondern steht vielmehr in Einklang mit der h&ouml;chstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, wenn das VG in seinem Urteil ausgef&uuml;hrt hat, dass die Geltendmachung eines Verfahrensversto&szlig;es allein die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nicht rechtfertigen kann, sondern dass die Anfechtungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn der geltend gemachte Verfahrensfehler auch zu einer Verletzung der eigenen materiellen Rechte des Kl. gef&uuml;hrt hat, was hier jedoch nicht der Fall ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Das VG hat zutreffend dargelegt, dass die Windkraftanlagen nicht gegen drittsch&uuml;tzende Vorschriften, die den Kl. beg&uuml;nstigen, versto&szlig;en. Sie versto&szlig;en namentlich nicht gegen die Vorschrift des &sect; 5 Abs. 1 BImSchG, die nachbarsch&uuml;tzend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.2008, a.a.O.; Jarass, BImSchG, &sect; 5 Rn. 21). Im vorliegenden Fall stehen nicht sch&auml;dliche Umwelteinwirkungen, sondern sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Bel&auml;stigungen f&uuml;r die Allgemeinheit und die Nachbarschaft i. S. von &sect; 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG in Rede, zu denen die von dem Kl. geltend gemachte Gef&auml;hrdung durch Eiswurf zu z&auml;hlen ist. Eine derartige Gef&auml;hrdung ist zur &Uuml;berzeugung des Senats im vorliegenden Fall allerdings nicht zu erwarten. Die streitigen Windkraftanlagen liegen n&auml;mlich so weit von den Grundst&uuml;cken des Kl. entfernt, dass nach menschlichem Ermessen auszuschlie&szlig;en ist, dass seine Grundst&uuml;cke von Eisst&uuml;cken getroffen werden k&ouml;nnen, die von den streitigen Windkraftanlagen abgeworfen werden k&ouml;nnten (wird ausgef&uuml;hrt).</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Drittschutz-aus-Verfahrensrecht--1969.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Fachtagung für kommunale Gleichstellungsbeauftragte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Gleichstellungsarbeit verlangt ein hohes Ma&szlig; an pers&ouml;nlicher Pr&auml;senz in sehr unterschiedlichen Situationen. Die Kommunikations- und Organisationstrainerin Friederike Galland gibt praktische Hilfestellungen und geht auf Fragen ein wie:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Wie werde ich in meiner Umgebung wahrgenommen? </li>
<li>Welche Signale sende ich an meine Umwelt? </li>
<li>Wie erlange ich mehr pers&ouml;nliche Ausstrahlung und nachhaltige Wirkung? </li>
<li>Wie leite ich kompetent und effizient Versammlungen und Teamsitzungen? </li>
<li>Wie nehme ich Raum ein und postiioniere mich richtig? </li>
<li>Wie steuere ich kommunikative Prozesse und (Arbeits-)Abl&auml;ufe?</li>
<li>Wwie werde ich meiner beruflichen und privaten Rolle aus Gleichtellungsbeauftragte gerecht?</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Informationen:</p>
<p>Konrad Adenauer Stiftung e.V. - Bildungswerk Dortmund</p>
<p>Telefon 0231 - 108 77 77 - 5</p>
<p><a href="http://www.kas.de">www.kas.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Fachtagung-fuer-kommunale-Gleichstellungsbeauftragte-1970.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Änderungsgenehmigung für Kraftwerk</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>1. Zu den Anforderungen an eine Dokumentation einer Vorpr&uuml;fung des Einzelfalls im Sinne von &sect; 3c Satz 1 UVPG.</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;2. Bei einer f&uuml;r die Zulassung einer &Auml;nderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuf&uuml;hrenden Vorpr&uuml;fung des Einzelfalls ist regelm&auml;&szlig;ig nur relevant, welche nachteiligen Umweltauswirkungen mit der &Auml;nderung oder Erweiterung verbunden sind. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>3. Die Regelung des &sect; 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist mit EURecht vereinbar. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>4. Ein Drittbetroffener kann sich bei der Anfechtung einer &Auml;nderungsgenehmigung allein auf solche Beeintr&auml;chtigungen berufen, die entweder &ndash; im Sinne einer unmittelbaren Auswirkung der &Auml;nderungsgenehmigung &ndash; auf den zu &auml;ndernden Anlagenteilen oder betrieblichen Verfahrensschritten beruhen oder die &ndash; im Sinne einer mittelbaren Auswirkung der &Auml;nderungsgenehmigung &ndash; auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sind, die zwar nicht Gegenstand der &Auml;nderungsgenehmigung sind, auf die sich diese aber auswirkt. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>5. Werden die zur Gew&auml;hrleistung eines hohen Schutzniveaus f&uuml;r die Allgemeinheit festgesetzten Vorsorgewerte aus &sect;&sect; 5 und 5a der 17. BImSchV eingehalten, ist davon auszugehen, dass nicht nur der Vorsorgepflicht aus &sect;5 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BImSchG, sondern zugleich und &bdquo;erst recht&ldquo; dem Schutzgebot des &sect; 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BImSchG Gen&uuml;ge getan wird. Nur bei Vorliegen besonderer Umst&auml;nde kann Anlass zu der Annahme bestehen, dass durch die Anlage trotz Einhaltung der Vorsorgewerte sch&auml;dliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden k&ouml;nnen. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>OVG NRW, Urteil vom 3.12.2008 &ndash; 8 D 19/07.AK &ndash;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
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<p>1. Die &Auml;nderungsgenehmigung leidet nicht an Verfahrensfehlern, die zu einem Anspruch der Kl. auf Aufhebung der &Auml;nderungsgenehmigung f&uuml;hren. Einen Aufhebungsanspruch begr&uuml;ndet weder das von der Kl. beanstandete Unterbleiben einer f&ouml;rmlichen Umweltvertr&auml;glichkeitspr&uuml;fung &ndash; UVP &ndash; (dazu a) noch das ebenfalls ebenfalls ger&uuml;gte Absehen von einer &ouml;ffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie einer Auslegung des Antrags und der Unterlagen (dazu b).</p>
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<p>a) Die R&uuml;ge der Kl., vor der Erteilung der &Auml;nderungsgenehmigung h&auml;tte eine f&ouml;rmliche UVP durchgef&uuml;hrt werden m&uuml;ssen, ist unbegr&uuml;ndet.</p>
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<p>Die vom StAfUA als Rechtsvorg&auml;nger der Bekl. getroffene Entscheidung, keine f&ouml;rmliche UVP durchzuf&uuml;hren, ist im Rahmen der gerichtlichen Pr&uuml;fungskompetenz nicht zu beanstanden.</p>
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<p>aa) Die Anlage der Beigel. stellt nach Nr. 1.1.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG ein UVP-pflichtiges Vorhaben dar, da es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Strom durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung mit einer &nbsp;Feuerungsw&auml;rmeleistung von mehr als 200 MW handelt. F&uuml;r die &Auml;nderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens besteht nach &sect; 3e Abs. 1 UVPG die Verpflichtung zur Durchf&uuml;hrung einer UVP, wenn in der Anlage 1 zum UVPG f&uuml;r Vorhaben der Spalte 1 angegebene Gr&ouml;&szlig;en- oder Leistungswerte durch die &Auml;nderung oder Erweiterung selbst erreicht oder &uuml;berschritten werden (Nr. 1) oder eine Vorpr&uuml;fung des Einzelfalls im Sinne des &sect; 3c Satz 1 und 3 UVPG ergibt, dass die &Auml;nderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (Nr. 2).</p>
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<p>&nbsp;Da der f&uuml;r die Anlage der Beigel. ma&szlig;gebliche Leistungswert von 200 MW aus Nr. 1.1.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG nicht erst durch die &Auml;nderungsgenehmigung, sondern schon durch eine fr&uuml;her erteilte Genehmigung &uuml;berschritten wurde, kann sich eine Verpflichtung zur Durchf&uuml;hrung einer UVP nur aus &sect; 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG ergeben. Daf&uuml;r m&uuml;sste eine Vorpr&uuml;fung des Einzelfalls im Sinne des &sect; 3c Satz 1 und 3 UVPG zu dem Ergebnis gekommen sein, dass die &Auml;nderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Diese Voraussetzung hat das StAfUA in nicht zu beanstandender Weise verneint.</p>
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<p>&sect; 3c Satz 1 UVPG regelt die allgemeine Vorpr&uuml;fung des Einzelfalls. Nach dieser Bestimmung kommt es darauf an, ob das Vorhaben nach Einsch&auml;tzung der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde aufgrund &uuml;berschl&auml;giger Pr&uuml;fung unter Ber&uuml;cksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgef&uuml;hrten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach &sect; 12 UVPG zu ber&uuml;cksichtigen w&auml;ren. Bei dieser Vorpr&uuml;fung ist nach Satz 3 des &sect; 3c UVPG zu ber&uuml;cksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Tr&auml;ger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungsund Verminderungsma&szlig;nahmen offensichtlich ausgeschlossen werden.</p>
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<p>Die allgemeine Vorpr&uuml;fung des Einzelfalls hat nur aufgrund einer &uuml;berschl&auml;gigen Pr&uuml;fung zu erfolgen. Eine ins Detail gehende Untersuchung (insbesondere durch Sachverst&auml;ndigengutachten etc.), ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen tats&auml;chlich vorliegen, soll erst mit der eigentlichen UVP vorgenommen werden (vgl. Begr&uuml;ndung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/4599, S. 95). Die Genehmigungsbeh&ouml;rde ist im Rahmen der Vorpr&uuml;fung des Einzelfalls nach &sect; 3c Satz 1 UVPG, wie sich schon aus den Worten &bdquo;nach Einsch&auml;tzung der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde&ldquo; ergibt, ein gerichtlich nur begrenzt &uuml;berpr&uuml;fbarer Beurteilungsspielraum einger&auml;umt. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der Regelung. F&uuml;r die im Rahmen der Vorpr&uuml;fung zu treffende Entscheidung, ob das Vorhaben einer UVP zu unterziehen ist, bedarf es einer wertenden Beurteilung der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde, die insbesondere auch von Prognoseelementen gepr&auml;gt ist. Eine derartige Beurteilung kann durch das VG nicht ersetzt werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.8.2006 &ndash; 8 A 1359/05 &ndash; UPR 2007, 37 Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UVPG &sect;3c Rn.5 und 15; Dienes, in: Hoppe, UVPG, 3.Auflage, 2007, &sect; 3c Rn. 15; Beckmann, DVBl. 2004, 791 (799); Junker/de La Riva/Schwarz, Genehmigungsverfahren und Umweltschutz, Band I, UVPG, &sect; 3c). Das ist nunmehr durch den zum 15.12.2006 mit dem Gesetz &uuml;ber die &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (&Ouml;ffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 9.12.2006 (BGBl. I S. 2819) eingef&uuml;gten Satz 4 des &sect; 3a UVPG ausdr&uuml;cklich klargestellt.</p>
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<p>&nbsp;Bei einem Beurteilungsspielraum hat sich die gerichtliche &Uuml;berpr&uuml;fung darauf zu beschr&auml;nken, ob die g&uuml;ltigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob die Beh&ouml;rde von einem richtigen Verst&auml;ndnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob sie ferner den erheblichen Sachverhalt vollst&auml;ndig und zutreffend ermittelt hat, ob sie sich des Weiteren bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein g&uuml;ltige Wertungsma&szlig;st&auml;be gehalten und schlie&szlig;lich das Willk&uuml;rverbot nicht verletzt hat (st. Rspr. des BVerwG; vgl. zusammenfassend Urteil vom 16.5.2007 &ndash; 3 C 8.06 &ndash;, BVerwGE 129, 27 = UPR 2007, 444, unter Hinweis auf: Urteile vom 26.6.1980 &ndash; 2 C 8.78 &ndash;, BVerwGE 60, 245, und vom 3.3.1987 &ndash; 1 C 16.86 &ndash;, BVerwGE 77, 75, sowie Beschl&uuml;sse vom 24.1.1995 &ndash; 1 WB 68.94 &ndash;, BVerwGE 103, 200, und vom 25.9.2002 &ndash; 1 WB 27.02 &ndash;, BVerwGE 117, 81, jeweils m.w.N.).</p>
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<p>&nbsp;bb) Ausgehend von diesen Erw&auml;gungen ist es im Rahmen der gerichtlichen Pr&uuml;fungskompetenz nicht zu beanstanden, dass keine f&ouml;rmliche UVP durchgef&uuml;hrt worden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(1) Vorliegend hat das StAfUA als Rechtsvorg&auml;nger der Bekl. &ndash; den Vorgaben aus &sect;3e Abs.1 Nr.2 UVPG entsprechend &ndash; eine allgemeine Vorpr&uuml;fung des Einzelfalls durchgef&uuml;hrt (wird ausgef&uuml;hrt).</p>
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<p>(2) Gegen die Verwertbarkeit des Ergebnisses der durchgef&uuml;hrten Vorpr&uuml;fung des Einzelfalls kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, die Vorpr&uuml;fung sei nur unzureichend dokumentiert worden.</p>
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<p>Dabei kann dahinstehen, ob f&uuml;r die vorliegend in Rede stehende Vorpr&uuml;fung des Einzelfalls bereits die nunmehr in &sect; 3c Satz 6 UVPG ausdr&uuml;cklich vorgesehene Pflicht zur Dokumentation der Durchf&uuml;hrung und des Ergebnisses der Vorpr&uuml;fung bestand, die erst durch das am 15.12.2006 in Kraft getretene Gesetz &uuml;ber die &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (&Ouml;ffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 9.12.2006 (BGBl. I S. 2819) in das UVPG aufgenommen worden ist. Jedenfalls hat das StAfUA im Zusammenhang mit der durchgef&uuml;hrten Vorpr&uuml;fung des Einzelfalls den Dokumentationsanforderungen aus &sect; 3c Satz 6 UVPG &ndash; noch &ndash; gen&uuml;gt.</p>
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<p>N&auml;here Einzelheiten dazu, in welcher Weise eine Vorpr&uuml;fung des Einzelfalls zu dokumentieren ist, sind dem Wortlaut des &sect; 3c Satz 6 UVPG nicht zu entnehmen. Nach der Gesetzesbegr&uuml;ndung dient &sect; 3c Satz 6 UVPG lediglich der Klarstellung, indem er die Rechtsprechung des EuGH zu Dokumentation der von der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde durchgef&uuml;hrten Vorpr&uuml;fung des Einzelfalls ausdr&uuml;cklich in den Gesetzestext aufnimmt (vgl. BR-Drucks. 551/ 96, S. 35 und 44). Nach der Rechtsprechung des EuGH muss eine Entscheidung der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde, nach der ein Projekt aufgrund seiner Merkmale keiner UVP unterzogen zu werden braucht, alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um kontrollieren zu k&ouml;nnen, dass sie auf eine angemessene, den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entsprechende Vorpr&uuml;fung gest&uuml;tzt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10.6.2004 &ndash; Rs. C-87/02 &ndash;, Slg. 2004, I-5975). Ausgehend davon dient die Pflicht zur Dokumentation der Durchf&uuml;hrung und des Ergebnisses der Vorpr&uuml;fung aus &sect; 3c Satz 6 UVPG im Wesentlichen dazu, in nachvollziehbarer Weise festzuhalten, aufgrund welcher Erw&auml;gungen die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde zu dem von ihr gefundenen Ergebnis gelangt ist. Die Dokumentation soll insbesondere dem Vorhabentr&auml;ger und der interessierten &Ouml;ffentlichkeit sowie im Fall einer Beschwerde der Europ&auml;ischen Kommission und im Fall der Anfechtung den Gerichten die Kontrolle erm&ouml;glichen, ob die getroffene Entscheidung sich hinreichend an den daf&uuml;r ma&szlig;geblichen Kriterien orientiert hat.</p>
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<p>Daf&uuml;r reicht es zweifelsohne aus, wenn die Dokumentation sich an die Hinweise in dem vom Bundesministerium f&uuml;r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellten und auch von der Kl. angesprochenen &bdquo;Leitfaden zur Vorpr&uuml;fung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten&ldquo; (Endfassung vom 14.8.2003) h&auml;lt. Andererseits kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dem Dokumentationserfordernis nur dann ausreichend gen&uuml;gt ist, wenn die Dokumentation den Hinweisen aus dem Leitfaden entspricht. Ma&szlig;geblich ist vielmehr allein, dass die Dokumentation ihren Zweck erf&uuml;llt, eine Kon &nbsp;trolle zu erm&ouml;glichen, ob die von der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde getroffene Entscheidung sich hinreichend an den daf&uuml;r ma&szlig;geblichen Kriterien orientiert hat. Ausgehend davon d&uuml;rften im Regelfall bei einer blo&szlig;en &Auml;nderung einer schon bestehenden Anlage geringere Anforderungen an die Dokumentation zu stellen sein, als diese bei der Errichtung eines Vorhabens der Fall ist, bei der regelm&auml;&szlig;ig umfangreichere Untersuchungen &uuml;ber die Notwendigkeit einer UVP erforderlich sind und deshalb eine tiefergehende Dokumentation notwendig ist. Im Regelfall d&uuml;rften die Anforderungen an das Dokumentationserfordernis auch umso geringer sein, je deutlicher das Ergebnis zu Tage tritt.</p>
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<p>Ausgehend von diesen Erw&auml;gungen hat das StAfUA dem Dokumentationserfordernis &ndash; noch &ndash; gen&uuml;gt.</p>
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<p>Die Entscheidung des StAfUA, von einer UVP abzusehen, ist aus dem vorliegenden Unterlagen ohne besonderen Aufwand nachvollziehbar. Das StAfUA hat die von der Beigel. eingereichten Antragsunterlagen und die eingeholten Stellungnahmen der beteiligten Beh&ouml;rden ausgewertet und das Ergebnis dieser Auswertung in einem Aktenvermerk zusammengefasst. Diesem Aktenvermerk ist eindeutig zu entnehmen, in Anbetracht welcher Umst&auml;nde das StAfUA zu der Auffassung gelangt ist, eine UVP sei nicht durchzuf&uuml;hren. Aus den dort zu findenden Ausf&uuml;hrungen, dass bei einem Einsatz von Brennstoffen mit gleichbleibenden oder sogar niedrigeren Schadstoffgehalten und einer unver&auml;ndert bleibenden Verbrennungstechnik keine Verschlechterung der Emissionssituation eintreten kann, erschlie&szlig;t sich ohne Weiteres, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der beantragten &Auml;nderung nicht zu erwarten sind.</p>
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<p>(3) Ebenfalls nicht durchgreifend ist der Einwand, im Rahmen der Vorpr&uuml;fung h&auml;tte nicht auf die Ergebnisse der im Genehmigungsverfahren zur Mitverbrennung von Tiermehl und Kl&auml;rschl&auml;mmen durchgef&uuml;hrten UVP zur&uuml;ckgegriffen werden d&uuml;rfen, weil diese Ergebnisse nicht auf die im vorliegenden Verfahren in Rede stehende Genehmigung der Mitverbrennung von Sekund&auml;rbrennstoffen &uuml;bertragen werden k&ouml;nnten. Diesem Einwand steht schon entgegen, dass es f&uuml;r das vorliegende Verfahren eines R&uuml;ckgriffs auf die Ergebnisse der bereits durchgef&uuml;hrten UVP nicht bedurfte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Regelm&auml;&szlig;ig ist bei einer f&uuml;r die Zulassung einer &Auml;nderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuf&uuml;hrenden Vorpr&uuml;fung des Einzelfalls nur relevant, welche nachteiligen Umweltauswirkungen mit der &Auml;nderung oder Erweiterung verbunden sind.</p>
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<p>&nbsp;Dies folgt schon unmittelbar aus dem Wortlaut des &sect; 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG. Nach dem Halbsatz 1 dieser Bestimmung ist die Vorpr&uuml;fung des Einzelfalls im Sinne von &sect; 3c Satz 1 und 3 UVPG (nur) auf die Feststellung ausgerichtet, ob (gerade) die &Auml;nderung oder Erweiterung eines Vorhabens, f&uuml;r das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Damit wird deutlich, dass bei der Zulassung einer &Auml;nderung oder Erweiterung hinsichtlich der Frage zu erwartender nachteiliger Umwelteinwirkungen grunds&auml;tzlich nicht die gesamte Anlage erneut in den Blick zu nehmen ist. Vielmehr ist vom Ansatz her allein darauf abzustellen, welche Folgewirkungen gerade durch die Zulassung der &Auml;nderung oder Erweiterung der Anlage eintreten.</p>
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<p>Seine Best&auml;tigung findet dies im Halbsatz 2 des &sect; 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG. Dort wird hervorgehoben, dass (nur) diejenigen fr&uuml;heren &Auml;nderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens in die Vorpr&uuml;fung einzubeziehen sind, f&uuml;r die noch keine UVP durchgef&uuml;hrt worden ist. Umgekehrt bedeutet dies, dass solche &Auml;nderungen und Erweiterungen bei der Vorpr&uuml;fung au&szlig;er Betracht zu bleiben haben, die bereits im Rahmen einer fr&uuml;heren UVP auf ihre Umweltauswirkungen hin untersucht worden sind. Aus der Beschr&auml;nkung der Vorpr&uuml;fung auf eine Untersuchung der durch die &Auml;nderung oder Erweiterung eintretenden Umwelteinwirkungen folgt aber nicht, dass stets nur die Umweltauswirkungen der von der &Auml;nderung oder Erweiterung unmittelbar betroffenen Anlagenteile in den Blick zu nehmen sind. Vielmehr sind auch diejenigen Anlagenteile in die Betrachtung einzubeziehen, auf die sich die &Auml;nderung oder Erweiterung auswirkt.</p>
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<p>Ausgehend von diesen Erw&auml;gungen bedurfte es vorliegend keines R&uuml;ckgriffs auf die Ergebnisse der im Genehmigungsverfahren zur Mitverbrennung von Tiermehl und Kl&auml;rschl&auml;mme durchgef&uuml;hrten UVP. Gegenstand des der &Auml;nderungsgenehmigung zugrunde liegenden Genehmigungsantrags der Beigel. war allein die Zulassung der Mitverbrennung der Sekund&auml;rbrennstoffe. Es war also ausschlie&szlig;lich eine Ver&auml;nderung bei den Einsatzstoffen der Anlage der Beigel. vorgesehen. Es sollte weder eine Erweiterung der Anlagenkapazit&auml;ten stattfinden noch sollte die Anlagentechnik in irgendeiner Form ver&auml;ndert werden. Angesichts dessen konnte sich die Vorpr&uuml;fung des Einzelfalls allein auf die Untersuchung beschr&auml;nken, ob gerade die mit dem Genehmigungsantrag begehrte Zulassung der Mitverbrennung der Sekund&auml;rbrennstoffe erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Allerdings kann Anlass zu einer erneuten umfassenden UVP bestehen, wenn zum Zeitpunkt der Vorpr&uuml;fung hinsichtlich einer beantragten &Auml;nderungsgenehmigung konkrete Anhaltspunkte daf&uuml;r vorliegen, dass die hinsichtlich der zuvor erteilten Genehmigung durchgef&uuml;hrte UVP erkennbar fehlerhaft war. Daf&uuml;r ist hier aber nichts ersichtlich . . .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>b) Auch nicht zu beanstanden ist, dass das StAfUA als Rechtsvorg&auml;ngen der Bekl. von einer &ouml;ffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie einer Auslegung des Antrags und der Unterlagen abgesehen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>aa) Nach &sect;16 Abs.2 Satz 1 BImSchG soll die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde bei einem Antrag f&uuml;r eine wesentliche &Auml;nderung einer genehmigungsbed&uuml;rftigen Anlage von der &ouml;ffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Tr&auml;ger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in &sect; 1 BImSchG genannten Schutzg&uuml;ter nicht zu besorgen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.</p>
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<p>Das Antragserfordernis ist erf&uuml;llt, da die Beigel. mit Schreiben vom 15.12.2004 (Nr. 1.2 der Antragsunterlagen) den Antrag gestellt hat, auf eine &ouml;ffentliche Bekanntmachung und eine Auslegung zu verzichten.</p>
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<p>Durch die zum Gegenstand des Genehmigungsantrags gemachte Zulassung der Mitverbrennung der Sekund&auml;rbrennstoffe sind auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in &sect; 1 BImSchG genannten Schutzg&uuml;ter nicht zu besorgen. Insoweit kann auf die Ausf&uuml;hrungen zum Verzicht auf die Durchf&uuml;hrung einer UVP auf der Grundlage von &sect; 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG verwiesen werden. Das dort Ausgef&uuml;hrte zu der Frage, ob die &Auml;nderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, gilt gleicherma&szlig;en f&uuml;r die Frage, ob erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in &sect; 1 BImSchG genannten Schutzg&uuml;ter zu besorgen sind. Auch in diesem Zusammenhang konnte das StAFUA nach den von der Beigel. vorgelegten Antragsunterlagen und den eingeholten Stellungnahmen der beteiligten Beh&ouml;rden davon ausgehen, dass die zum Gegenstand des Genehmigungsantrags gemachte Mitverbrennung der Sekund&auml;rbrennstoffe hinsichtlich des Schadstoffpotenzials mit den bereits als Ersatzbrennstoffe genehmigten Einsatzstoffen &bdquo;Tiermehl und Kl&auml;rschl&auml;mme&ldquo; vergleichbar sind bzw. die Schadstoffgehalte der Sekund&auml;rbrennstoffe sogar teilweise deutlich niedriger liegen und dass dar&uuml;ber hinaus keine Erh&ouml;hung des Mitverbrennungsanteils vorgesehen war. &nbsp;</p>
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<p>bb) Die Regelung des &sect; 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist mit h&ouml;herrangigem Recht vereinbar.</p>
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<p>Insbesondere ist die in &sect; 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG enthaltene Regelung mit den Vorgaben aus der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28.6.1984 zur Bek&auml;mpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 20) in der Fassung der &Auml;nderung durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23.12.1991 (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48) &ndash; im Folgenden: Industrieanlagenrichtlinie &ndash; zu vereinbaren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Industrieanlagenrichtlinie fordert von den Mitgliedstaaten in Art. 3 Abs. 1 eine Genehmigungspflicht f&uuml;r in deren Anhang 1 n&auml;her beschriebene Anlagen und dehnt in Art. 3 Abs. 2 dieses Genehmigungsbed&uuml;rfnis auf wesentliche &Auml;nderungen der Anlagen aus. Diese Regelungen werden erg&auml;nzt durch Art. 9 Abs. 1, der die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sicherzustellen, dass die Antr&auml;ge auf Genehmigung und die Entscheidung der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden der betroffenen &Ouml;ffentlichkeit unter Beachtung der nationalen Vorschriften bekannt gemacht werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass auch unter &sect; 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG fallende &Auml;nderungen &ouml;ffentlich bekannt zu machen seien. Eine solche Auffassung w&uuml;rde den Begriff der wesentlichen &Auml;nderung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Industrieanlagenrichtlinie &uuml;berdehnen. Wesentlich im Sinne dieser Bestimmung sind jedenfalls nicht solche &Auml;nderungen, bei denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt nicht zu besorgen sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Daf&uuml;r spricht insbesondere Art. 1 der Industrieanlagenrichtlinie. Danach ist deren Zweck, weitere Ma&szlig;nahmen und Verfahren zur Verh&uuml;tung und zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen innerhalb der Gemeinschaft vorzusehen. Zur Erf&uuml;llung dieses Zwecks ist es nicht erforderlich, auch solche &Auml;nderungen einer Genehmigungspflicht und einer Pflicht zur &ouml;ffentlichen Bekanntmachung zu unterwerfen, die nicht mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt verbunden sein k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Richtigkeit dieser Auslegung belegt die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.9.1996 &uuml;ber die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26) &ndash; IVU-Richtlinie &ndash;. Die IVU-Richtlinie stellt die Nachfolgeregelung der Industrieanlagenrichtlinie dar. Sie bestimmt in Art. 20 Abs. 3, dass die Industrieanlagenrichtlinie elf Jahr nach dem Inkrafttreten der IVU-Richtlinie aufgehoben wird. In Art. 2 Nr. 10 enth&auml;lt die IVU-Richtlinie Begriffsdefinitionen f&uuml;r eine &bdquo;&Auml;nderung des Betriebs&ldquo; und eine &bdquo;wesentliche &Auml;nderung&ldquo;. Danach ist unter einer &Auml;nderung eines Betriebs eine &Auml;nderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage zu verstehen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (Buchst. a). Wesentlich ist eine &Auml;nderung des Betriebs, die nach der Auffassung der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann (Buchst. b). Es ist davon auszugehen, dass insoweit mit der IVU-Richtlinie keine neuen rechtlichen Regelungen geschaffen, sondern lediglich das bis dahin bestehende Begriffsverst&auml;ndnis festgeschrieben werden sollte. Ausgehend davon sind nach der IVU-Richtlinie jedenfalls solche &Auml;nderungen nicht als wesentlich anzusehen, bei denen im Sinne von &sect; 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt nicht zu besorgen sind (vgl. Sellner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, &sect; 16 BImSchG Rn. 133; Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, B 1 &sect; 16 BImSchG Rn. 78 f.; Jarass, BImSchG 7. Aufl. 2007, &sect; 16 Rn. 53; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 13.5.2005 &ndash; 22 A 96.40091 &ndash;, NVwZ-RR 2006, 456. 2. Die angefochtene &Auml;nderungsgenehmigung verletzt auch keine materiellrechtlichen Vorschriften des Immissionsschutzrechts, die dem Schutz der Kl. zu dienen bestimmt sind.</p>
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<p>&nbsp;Rechtsgrundlage der &Auml;nderungsgenehmigung ist &sect; 16 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. &sect; 6 Abs. 1 und &sect; 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die Genehmigung zur &Auml;nderung der nach &sect; 4 BImSchG i. V. m. Nr. 1.1 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV genehmigungsbed&uuml;rftigen Anlage der Beigel. zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus &sect; 5 BImSchG ergebenden Pflichten erf&uuml;llt werden und andere &ouml;ffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die Kl. kann nicht mit Erfolg geltend machen, die &Auml;nderungsgenehmigung sei nicht mit &sect; 5 BImSchG vereinbar. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass die angefochtene &Auml;nderungsgenehmigung wegen eines sich nicht zu Lasten der Kl. auswirkenden Versto&szlig;es gegen die drittsch&uuml;tzende Pflicht aus &sect; 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG aufzuheben w&auml;re. Nach dieser Bestimmung sind genehmigungsbed&uuml;rftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gew&auml;hrleistung eines hohen Schutzniveaus f&uuml;r die Umwelt insgesamt sch&auml;dliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Bel&auml;stigungen f&uuml;r die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden k&ouml;nnen.</p>
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<p>a) &bdquo;Genehmigungsbed&uuml;rftige Anlage&ldquo; im Sinne dieser Bestimmung ist bei einer &Auml;nderungsgenehmigung vom Ansatz her die gesamte Anlage, weil die Grundpflichten nach &sect; 5 Abs. 1 BImSchG an den Begriff der &bdquo;Anlage&ldquo; ankn&uuml;pfen. Dementsprechend ist die beh&ouml;rdliche Pr&uuml;fung grunds&auml;tzlich nicht auf den Gegenstand des Genehmigungsantrags beschr&auml;nkt, sondern muss die etwaigen Auswirkungen der Anlagen&auml;nderung auf die Gesamtanlage und auf die Umgebung untersuchen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.5.2007 &ndash; 8 B 2477/06 &ndash;, NWVBl. 2007, 439 = UPR 2008, 240, unter Hinweis auf: Sellner, in:; Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, &sect; 16 BImSchG Rn. 150; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TA Luft Nr. 3 Rn. 18).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dieses &Uuml;bergreifen der Pr&uuml;fung auf die Gesamtanlage reicht aber nur so weit, wie sich die Anlagen&auml;nderung auswirken kann. Der Umfang der beh&ouml;rdlichen Pr&uuml;fung im &Auml;nderungsgenehmigungsverfahren wird zwar im Gesetz nicht n&auml;her bestimmt. Die Beschr&auml;nkung des Pr&uuml;fungsumfangs ergibt sich aber aus dem Sinn des f&uuml;r die wesentliche &Auml;nderung geltenden Genehmigungsvorbehalts, der es nicht gebietet, ohne sachliches Erfordernis den gesamten bei der erstmaligen Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage anfallenden Pr&uuml;fungsaufwand erneut auszul&ouml;sen. Es geht vielmehr darum sicherzustellen, dass die ge&auml;nderte Anlage bzw. ihr ge&auml;nderter Betrieb den Genehmigungsvoraussetzungen gen&uuml;gt. Bei einem &Auml;nderungsvorhaben bezieht sich die Pr&uuml;fung der Genehmigungsvoraussetzungen dementsprechend zun&auml;chst auf die zu &auml;ndernden Anlagenteile oder betrieblichen Verfahrensschritte. Dar&uuml;ber hinaus erstreckt sie sich auch auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage, auf die sich die Genehmigung auswirkt. Eine Einschr&auml;nkung des Gegenstands der beh&ouml;rdlichen Pr&uuml;fung kann sich somit im Einzelfall daraus ergeben, dass die &Auml;nderung faktisch nicht notwendig die gesamte Anlage und ihren Betrieb beeinflusst (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.5.2007 &ndash; 8 B 2477/06 &ndash; UPR 2008, 240, a.a.O., unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 21.8.1996 &ndash; 11 C 9.95 &ndash;, BVerwGE 101, 347 = UPR 1997, 33, und Beschluss vom 10.6.1998 &ndash; 7 B 25.98 &ndash; UPR 1998, 393; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 4.3.1986 &ndash; 7 A 17/83 &ndash;, NVwZ 1988, 176; Sellner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht &sect; 16 BImSchG Rn. 152). &nbsp;In &Uuml;bereinstimmung mit diesem Verst&auml;ndnis ordnet auch Nr. 3.5.3 Satz 2 TA Luft an, dass bei der Entscheidung &uuml;ber die Erteilung einer &Auml;nderungsgenehmigung &bdquo;die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die ge&auml;ndert werden sollen, sowie die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die &Auml;nderung auswirken wird,&ldquo; zu pr&uuml;fen sind. Welche Anlagenteile und Verfahrensschritte im &Auml;nderungsverfahren in den Blick zu nehmen sind, l&auml;sst sich abstrakt nicht n&auml;her umschreiben, sondern richtet sich nach den konkreten Umst&auml;nden des Einzelfalls (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.5.2007 &ndash; 8 B 2477/06 &ndash;, a.a.O., unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 21.8.1996 &ndash; 11 C 9.95 &ndash;, a.a.O.).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dementsprechend kann in einem Klageverfahren eines Drittbetroffenen gegen eine &Auml;nderungsgenehmigung nicht die gesamte Anlage in ihrem ge&auml;nderten Zustand angegriffen werden. Die Pr&uuml;fung hat sich vielmehr darauf zu beschr&auml;nken, ob gerade die &Auml;nderung rechtm&auml;&szlig;ig genehmigt worden ist (vgl. Sellner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, &sect; 16 BImSchG Rn. 152). Der Drittbetroffene kann sich also weder gegen die &Auml;nderungsgenehmigung wegen etwaiger Einwirkungen wenden, die auf der Erstgenehmigung beruhen, noch kann er die &Auml;nderung zum Anlass nehmen, die Erstgenehmigung anzugreifen (vgl. Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar B 1 &sect; 16 BImSchG Rn. 106). Vielmehr kann sich ein Drittbetroffener allein auf solche Beeintr&auml;chtigungen berufen, die entweder &ndash; im Sinne einer unmittelbaren Auswirkung der &Auml;nderungsgenehmigung &ndash; auf den zu &auml;ndernden Anlagenteilen oder betrieblichen Verfahrensschritten beruhen oder die &ndash; im Sinne einer mittelbaren Auswirkung der &Auml;nderungsgenehmigung &ndash; auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sind, die zwar nicht Gegenstand der &Auml;nderungsgenehmigung sind, auf die sich diese aber auswirkt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>b) Ausgehend davon bedarf es zur Feststellung der f&uuml;r eine m&ouml;gliche Rechtsverletzung der Kl. in Betracht kommenden Rechtsverst&ouml;&szlig;e zun&auml;chst der Ermittlung des Regelungsgegenstandes der angefochtenen &Auml;nderungsgenehmigung . . .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die mit der vorliegend angefochtenen &Auml;nderungsgenehmigung erfolgte Zulassung von Sekund&auml;rbrennstoffen als weitere Ersatzbrennstoffart hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mitverbrennung der anderen Ersatzbrennstoffe, da insoweit allein eine Substitution stattfindet und die Anlagentechnik vollkommen unver&auml;ndert geblieben ist. Auch f&uuml;r eine wechselseitige Beeinflussung bei der Verbrennung der zugelassenen Ersatzbrennstoffe liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf der Grundlage dieser Erw&auml;gungen ist nicht ersichtlich, dass die &Auml;nderungsgenehmigung drittsch&uuml;tzende Vorschriften verletzt. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass die mit der angefochtenen &Auml;nderungsgenehmigung erfolgte Zulassung der Mitverbrennung von Sekund&auml;rbrennstoffen zu unzumutbaren Belastungen der Kl. durch Luftschadstoffe f&uuml;hrt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die &Auml;nderungsgenehmigung steht im Einklang mit den zur Gew&auml;hrleistung eines hohen Schutzniveaus f&uuml;r die Allgemeinheit festgesetzten Vorsorgewerten der &sect;&sect; 5 und 5a der 17. BImSchV; aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass zugleich und &bdquo;erst recht&ldquo; dem Schutzgebot des &sect; 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Gen&uuml;ge getan wird (dazu aa). Es ist hinreichend sichergestellt, dass die Emissionsbegrenzungen aus &sect;&sect; 5 und 5a der 17. BImSchV tats&auml;chlich eingehalten werden (dazu bb). Besondere Umst&auml;nde, die Anlass zu der Annahme geben k&ouml;nnten, dass durch die Anlage der Beigel. trotz Einhaltung der Vorsorgewerte der &sect;&sect; 5 und 5a der 17. BImSchV sch&auml;dliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, liegen nicht vor (dazu cc). Die &Auml;nderungsgenehmigung widerspricht nicht den Vorgaben der St&ouml;rfall- Verordnung (dazu dd) (wird jeweils ausgef&uuml;hrt).</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Aenderungsgenehmigung-fuer-Kraftwerk-1971.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title> Sachbezugswerte 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>F&uuml;r 2010 w&uuml;rden sich somit folgende Sachbezugswerte ergeben:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Freie Verpflegung monatlich&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Einzelne Mahlzeiten t&auml;glich</strong></p>
<p>Fr&uuml;hst&uuml;ck&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 47,00 &euro;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1,57 &euro;</p>
<p>Mittagessen&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 84,00 &euro;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 2,80 &euro;</p>
<p>Abendessen&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 84,00 &euro;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 2,80 &euro;</p>
<p>Monatswert insgesamt&nbsp;&nbsp; 215,00 &euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Sachbezugswerte freie Unterkunft&nbsp; sollen hingegen 2010 gegen&uuml;ber 2009 nicht erh&ouml;ht werden.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/-Sachbezugswerte-2010-1972.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Riester-Rente teilweise europarechtswidrig</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dies gilt, soweit</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- sog. Grenzpendlern (= Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten und im Ausland wohnen) die Zulageberechtigung verweigert wird, wenn diese in Deutschland nicht unbeschr&auml;nkt einkommensteuerpflichtig sind,</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- die Riester-F&ouml;rderung bei Beendigung der unbeschr&auml;nkten Steuerpflicht infolge Wohns&iacute;tzverlegung in das Ausland wegen sch&auml;dlicher Verwendung zur&uuml;ckzuzahlen ist,</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- das gef&ouml;rderte Riester-Kapital nicht f&uuml;r eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im EU-Ausland verwendet werden darf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der EuGH ist damit erwartungsgem&auml;&szlig; den Antr&auml;gen des Generalanwalts gefolgt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Auswirkungen auf die Praxis</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dem Gesetzgeber wird wohl nichts anderes &uuml;brig bleiben, als die beanstandeten Regelungen nachzubessern. Das System der &bdquo;Riester-Rente&ldquo; &ndash; Freistellung der Beitr&auml;ge &uuml;ber Zulagen und zus&auml;tzlichen Sonderausgabenabzug sowie Versteuerung der sp&auml;teren Auszahlungen &ndash; wird durch das Urteil aber nicht infrage gestellt.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Riester-Rente-teilweise-europarechtswidrig-1974.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Immissionsschutzrechtliche Auflage zur Eigenüberwachung mittels eines Sachverständigen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(15) </em>Die angegriffene Nebenbestimmung sieht vor, dass die genehmigte Anlage in regelm&auml;&szlig;igen Abst&auml;nden durch einen externen privaten Gutachter vor Ort auf die &Uuml;bereinstimmung mit den Anforderungen des BImSchG und den hierzu erlassenen Verordnungen, den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, den genehmigten Antragsunterlagen, Anzeigen nach &sect; 15 BImSchG und zugrunde liegenden Unterlagen sowie nach &sect; 17 BImSchG nachtr&auml;glich ergangenen Anordnungen zu &uuml;berpr&uuml;fen ist. &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(16) </em>Nach &sect; 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann eine Genehmigung mit Auflagen verbunden werden, soweit es erforderlich ist, um die Erf&uuml;llung der in &sect; 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Nach &sect; 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus &sect; 5 BImSchG und einer aufgrund des &sect; 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erf&uuml;llt werden. Die angegriffene Auflage ist nicht erforderlich, um die Erf&uuml;llung derartiger Pflichten sicherzustellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(17) </em>Eine Rechtsverordnung zur Regelung der allgemeinen betreibereigenen &Uuml;berwachung gibt es nicht. Den allgemeinen Grundpflichten des &sect; 5 Abs. 1 BImSchG (Schutz- und Vorsorgepflichten) l&auml;sst sich keine Verpflichtung zu einer Eigen&uuml;berwachung anhand s&auml;mtlicher rechtlicher Anforderungen durch externe private Sachverst&auml;ndige entnehmen, die der turnusgem&auml;&szlig;en &Uuml;berpr&uuml;fung des laufenden Betriebs dient. Zum einen enthalten diese Grundpflichten diesbez&uuml;glich keine strukturierenden Vorgaben, auch keine solchen, die den unbestimmten Rechtsbegriffen in &sect; 3 BImSchG vergleichbar w&auml;ren, die einer Konkretisierung durch Verwaltungsakt noch zug&auml;nglich sind. Sie sind vielmehr zun&auml;chst auf eigenverantwortliche Erf&uuml;llung durch den Anlagenbetreiber angelegt. Dies kommt z. B. in &sect;52a BImSchG deutlich zum Ausdruck, der Mitteilungspflichten zur umweltschutzsichernden Betriebsorganisation begr&uuml;ndet, diesbez&uuml;glich aber selbst keine Ausgestaltungsvorschriften enth&auml;lt. Zudem h&auml;lt das BImSchG umfangreiche, detaillierte Regelungen zur betrieblichen Eigen&uuml;berwachung bereit, die grunds&auml;tzlich eine abschlie&szlig;ende Kodifikation darstellen und allenfalls im Verordnungswege weiter ausgeformt werden k&ouml;nnen. Dadurch sind die zust&auml;ndigen Landesbeh&ouml;rden gehindert, dar&uuml;ber hinaus derart weitgehende Anforderungen zur betrieblichen Eigen&uuml;berwachung imWege von Einzelanordnungen festzusetzen, wie dies hier geschehen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(18) </em>In der Rechtsprechung des BVerwG ist zwar anerkannt, dass die immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten des &sect;5 Abs.1 BImSchG jeden Anlagenbetreiber verpflichten, sich dar&uuml;ber Klarheit zu verschaffen, ob von seiner Anlage sch&auml;dliche Umwelteinwirkungen verursacht werden, um diesen begegnen zu k&ouml;nnen (BVerwG vom 27.5.1983 NVwZ 1984, 724; vom 13.2.1997 NVwZ 1997, 998). In beiden genannten Entscheidungen wird diese Betreiberpflicht zur Eigen&uuml;berwachung den Grundpflichten des &sect; 5 Abs. 1 BImSchG entnommen. F&uuml;r Ma&szlig;nahmen zur Konkretisierung dieser Pflicht zur Eigen&uuml;berwachung wird jedoch in beiden Entscheidungen auf spezielle gesetzliche Regelungen abgestellt, so auf &sect; 26 BImSchG und auf &sect; 31 Satz 2 BImSchG; hierauf waren auch die beh&ouml;rdlichen Anordnungen jeweils unmittelbar gest&uuml;tzt. Diesen Entscheidungen l&auml;sst sich keine aus &sect; 12 BImSchG in Verbindung mit &sect; 5 Abs. 1 BImSchG abgeleitete Befugnis zu konkreten Anordnungen entnehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(19) </em>Im BImSchG hat diese Betreiberpflicht zur Eigen&uuml;berwachung verschiedentlich Ausdruck gefunden. Es enth&auml;lt eine Vielzahl von Regelungen, die die betriebliche Eigen&uuml;berwachung und die Anleitung hierzu n&auml;her konkretisieren. So sieht &sect; 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine Anzeigepflicht bei &Auml;nderungen einer genehmigungsbed&uuml;rftigen Anlage vor; die &sect;&sect; 26, 28 und 29 BImSchG regeln die Befugnis, den Betreiber Emissionen und Immissionen durch externe Stellen ermitteln zu lassen; nach &sect; 27 BImSchG kann der Betreiber zu einer Emissionserkl&auml;rung verpflichtet werden, wobei er Angaben &uuml;ber die Art, Menge, r&auml;umliche und zeitliche Verteilung von Luftverunreinigungen sowie deren Austrittsbedingungen zu machen hat; nach &sect;29a BImSchG kann der Betreiber verpflichtet werden, einen von der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde bekannt gegebenen Sachverst&auml;ndigen mit bestimmten sicherheitstechnischen Pr&uuml;fungen zu beauftragen; nach &sect; 52a BImSchG bestehen Mitteilungspflichten zur Organisation des Betriebs einer genehmigungsbed&uuml;rftigen Anlage; nach &sect; 53 und &sect; 58a BImSchG i.V. mit der 5. BImSchV haben Betreiber genehmigungsbed&uuml;rftiger Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht, Immissionsschutz- und St&ouml;rfallbeauftragte zu bestellen, die gegen&uuml;ber dem Betreiber u. a. auch betriebsinterne Kontrollfunktion haben. Der Gesetzgeber regelt dabei auch, dass in bestimmten F&auml;llen Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten des Betriebs anstelle eines externen privaten Sachverst&auml;ndigen durchgef&uuml;hrt werden d&uuml;rfen (&sect;28 Satz 2 BImSchG). Er trifft abgestufte Regelungen dahingehend, dass f&uuml;r bestimmte Anlagen nicht generell Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen sind (&sect; 53 Abs. 1 BImSchG, Anhang I zur 5. BImSchV); dies gilt auch f&uuml;r Asphaltmischanlagen nach Nr. 2.15 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV, um die es im vorliegenden Fall geht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<em>(20) </em>Daneben finden sich in den aufgrund von &sect;7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen weitere Regelungen zur Eigen&uuml;berwachung durch bestimmte Messungen. &sect; 7 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BImSchG erm&auml;chtigen die Bundesregierung u. a., dass die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen vorzunehmen haben oder vornehmen lassen m&uuml;ssen und bestimmte sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen sowie bestimmte Pr&uuml;fungen von sicherheitstechnischen Unterlagen durch einen Sachverst&auml;ndigen nach &sect; 29a BImSchG vornehmen lassen m&uuml;ssen. Darauf gest&uuml;tzte Regelungen finden sich beispielsweise in &sect;&sect; 14, 15 und 17a der 1. BImSchV, &sect;&sect; 11 und 12 der 2. BImSchV, &sect; 3 der 11. BImSchV, &sect;&sect; 13 ff. der 13. BImSchV, &sect; 9 ff., insbesondere &sect;13 der 17. BImSchV, &sect;&sect;8 und 9 der 20. BImSchV, &sect;&sect;5 und 6 der 21. BImSchV, &sect; 5 Satz 3 der 26. BImSchV, &sect;&sect; 7 ff. der 27. BImSchV, &sect;&sect; 8 ff. der 30. BImSchV, &sect;&sect; 5 und 6 der 31. BImSchV.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(21) </em>Diese Zusammenstellung &uuml;ber Anforderungen an die betriebliche Eigen&uuml;berwachung zeigt ein sehr ausdifferenziertes Regelungssystem, das den Schluss auf eine abschlie&szlig;ende gesetzliche Kodifikation f&uuml;r Eigen&uuml;berwachungsanordnungen nahelegt (vgl. auch Dolde/Vetter, &Uuml;berwachung immissionsschutzrechtlich genehmigungsbed&uuml;rftiger Anlagen &ndash; M&ouml;glichkeiten der L&auml;nder bei Gesetzgebung und Vollzug im Hinblick auf die Umwelt- Audit-Verordnung, NVwZ 1995, 943/947; so wohl auch BVerwG vom 13.2.1997 a.a.O.: danach geben die gesetzlichen Erm&auml;chtigungen &bdquo;der Beh&ouml;rde Mittel an die Hand, den Anlagenbetreiber zur Eigen&uuml;berwachung anzuhalten&ldquo;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(22) </em>Diese Bewertung wird durch einen Blick auf den Willen des historischen Gesetzgebers gest&uuml;tzt. Mit dem Dritten Gesetz zur &Auml;nderung des BImSchG vom 11.Mai 1990 (BGBl. I S. 870) sollten zur Verbesserung des Systems der Pr&uuml;fung und &Uuml;berwachung von genehmigungsbed&uuml;rftigen Anlagen die Voraussetzungen zum Erlass sicherheitstechnischer Regeln, zur verst&auml;rkten Durchf&uuml;hrung sicherheitstechnischer Pr&uuml;fungen durch Sachverst&auml;ndige, zur Bestellung eines St&ouml;rfallbeauftragten u. a. geschaffen werden (BTDrs. 11/4909, Vorblatt B.). Nach Ziff. I.1. der Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (S. 13 der Drucksache) sollte das &Uuml;berwachungssystem in folgenden Bereichen konkretisiert und erg&auml;nzt werden: Erg&auml;nzung der Verordnungserm&auml;chtigung in &sect; 7 um die betreibereigene &Uuml;berwachung, insbesondere zum Erlass von Regelungen, unter welchen Voraussetzungen vom Betreiber verlangt werden kann, sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen durch Sachverst&auml;ndige durchf&uuml;hren zu lassen; Einf&uuml;gung des &sect; 29a, mit dem vom Betreiber die Durchf&uuml;hrung bestimmter sicherheitstechnischer Pr&uuml;fungen durch einen Sachverst&auml;ndigen verlangt werden kann. Unter Ziff. II. der Begr&uuml;ndung (S. 16 der Drucksache) ist im Einzelnen weiter ausgef&uuml;hrt, warum Anforderungen an die betreibereigene &Uuml;berwachung durch Rechtsverordnung n&auml;her konkretisiert werden sollen. Schadensereignisse der letzten Jahre h&auml;tten gezeigt, dass das &Uuml;berwachungssystem zur Verhinderung von Vorkommnissen l&uuml;ckenhaft sei und der Verbes serung bed&uuml;rfe. Verbesserungen lie&szlig;en sich durch eine verst&auml;rkte hoheitliche &Uuml;berwachung nur in begrenztem Umfang erzielen. Entscheidende Verbesserungen k&ouml;nnten jedoch durch die Verst&auml;rkung der betreibereigenen &Uuml;berwachung erzielt werden. Diese Anforderungen k&ouml;nnten nunmehr in Verordnungen festgelegt werden. Dabei k&ouml;nne dem Anlagenbetreiber nunmehr aufgegeben werden, bestimmte sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen durch einen Sachverst&auml;ndigen vornehmen zu lassen. Nach dem (neuen) &sect; 29a (S. 19 der Drucksache) k&ouml;nnten bestimmte sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen durch Sachverst&auml;ndige nicht nur aufgrund einer Rechtsverordnung, sondern auch im Einzelfall verlangt werden. Hierdurch werde den zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden ein umfassendes Instrumentarium an die Hand gegeben, um die notwendigen sicherheitstechnischen Pr&uuml;fungen auch dann anordnen zu k&ouml;nnen, wenn und soweit solche nicht bereits aufgrund einer Rechtsverordnung vorgenommen werden m&uuml;ssten. Daneben bleibe die Verantwortung der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde zur &Uuml;berwachung der Anlage (&sect; 52) durch die Beauftragung eines Sachverst&auml;ndigen unber&uuml;hrt. In der Erwiderung der Bundesregierung auf Vorschl&auml;ge des Bundesrats zu &sect;&sect; 26, 28 und 29a (S. 43 der Drucksache) wird ausgef&uuml;hrt, die Ermittlung von Emissionen und Immissionen betreffe einen &uuml;berschaubaren, klar abgegrenzten Aufgabenbereich. Anders verhalte es sich bei sicherheitstechnischen Pr&uuml;fungen, hier solle eine komponenten&uuml;bergreifende integrative Sicherheitsbetrachtung stattfinden. F&uuml;r eine solche Sicherheitsbetrachtung sei ein eigenst&auml;ndiges Anlagensicherheitskonzept erforderlich. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthalte dieses Anlagensicherheitskonzept. Dazu wurde nochmals auf &sect; 7 (Erg&auml;nzung um Vorschriften &uuml;ber die betreibereigene &Uuml;berwachung), &sect; 29a (Befugnis, vom Betreiber bestimmte sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen durch einen Sachverst&auml;ndigen zu verlangen), &sect; 51a und &sect; 31a (St&ouml;rfallkommission und technischer Ausschuss f&uuml;r Anlagensicherheit) sowie &sect;&sect; 58a ff. (Bestellung eines St&ouml;rfallbeauftragten) hingewiesen. All dies zeigt den Willen der den Gesetzentwurf einbringenden Bundesregierung zu einer abschlie&szlig;enden Regelung der Betreiberpflichten im Rahmen einer Eigen&uuml;berwachung. Der Gesetzgeber hat dieses Anlagensicherheitskonzept so &uuml;bernommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(23) </em>In der Kommentarliteratur wird zum Teil diskutiert, ob &uuml;ber &sect;&sect; 26, 28 und 29 BImSchG hinaus weitergehende Messungsanordnungen im Genehmigungsbescheid festgelegt werden k&ouml;nnen, weil die &sect;&sect; 26, 28 und 29 BImSchG nur f&uuml;r nachtr&auml;gliche Anordnungen einschl&auml;gig seien (bejahend Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, RdNrn. 5 und 6 zu &sect; 26, sofern dies zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sei; allerdings m&uuml;ssten weitergehende Anforderungen in einer Nebenbestimmung durch besondere Umst&auml;nde des konkreten Falls bedingt sein; &auml;hnlich GK-BImSchG-Lechelt, Stand Dezember 2007, RdNr. 23 vor &sect;&sect; 26 bis 31: zul&auml;ssig als sog. Nachweisermittlungen, wenn dem Anlagenbetreiber in der Genehmigung die Einhaltung bestimmter Emissions- oder Immissionswerte vorgeschrieben worden sei; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, Stand August 2008, RdNr. 9 vor &sect; 26 BImSchG; a.A. Sellner in Landmann/ Rohmer, a.a.O., RdNr. 134 zu &sect; 12 BImSchG, wonach die Beh&ouml;rde die Ungewissheit &uuml;ber die m&ouml;gliche Erf&uuml;llung von Genehmigungsvoraussetzungen nicht zum Anlass nehmen d&uuml;rfe, dass dem Antragsteller durch eine Auflage aufgegeben werde, durch ein Sachverst&auml;ndigengutachten die Einhaltung bestimmter Immissionswerte nachzuweisen; Feldhaus, BImSchR, Kommentar, Stand Oktober 2008, RdNr. 9 zu &sect;&sect; 26 bis 31, wonach Messungsauflagen nach &sect; 12 Abs. 1 BImSchG die differenzierte Regelung der &sect;&sect; 26 ff. BImSchG nicht unterlaufen d&uuml;rften, und deshalb nur antizipierend Anordnungen nach &sect;&sect; 28 und 29 BImSchG mit der Genehmigung verbunden werden k&ouml;nnten). Diese Diskussion wird aber ersichtlich nur zu weitergehenden Messungsanordnungen, nicht aber einer sonstigen Ausweitung einer Eigen&uuml;berwachung gef&uuml;hrt, und schon gar nicht zu einer turnusgem&auml;&szlig;en &Uuml;berpr&uuml;fung des laufenden Betriebs anhand s&auml;mtlicher rechtlicher Anforderungen durch einen externen privaten Sachverst&auml;ndigen, wie sie die angegriffene Nebenbestimmung vorsieht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(24) </em>Auch eine an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte teleologische Auslegung gebietet keine allgemeine Eigen&uuml;berwachungspflicht durch externe private Sachverst&auml;ndige, wie sie die angegriffene Nebenbestimmung vorsieht. Ganz wesentliche Indikatoren f&uuml;r den ordnungsgem&auml;&szlig;en Betrieb von genehmigungsbed&uuml;rftigen Anlagen sind die hiervon ausgehenden Emissionen bzw. in der Umgebung festzustellende Immissionen. Solange die normativ oder durch die Anlagengenehmigung vorgegebenen Grenzwerte oder Kontrollwerte im Sinn des Urteils des BVerwG vom 26. April 2007 (BayVBl. 2007, 665) eingehalten werden, spricht viel daf&uuml;r, dass die Anlage auch ordnungsgem&auml;&szlig; &uuml;berwacht und betrieben wird und der Schutzzweck des &sect; 1 Abs. 1 BImSchG eingehalten wird. Diese Emissionen bzw. Immissionen k&ouml;nnen durch eine Vielzahl verschiedener Messungen, die das Gesetz und die hierzu erlassenen Verordnungen vorsehen, &uuml;berpr&uuml;ft werden. Ein zwingender Grund, eine turnusgem&auml;&szlig;e &Uuml;berpr&uuml;fung des laufenden Betriebs anhand s&auml;mtlicher rechtlicher Anforderungen durch einen externen privaten Sachverst&auml;ndigen vorzuschreiben, besteht nach den Zweckbestimmungen des &sect; 1 BImSchG nicht. Die Bekl. hat in der m&uuml;ndlichen Verhandlung hierzu darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht einerseits der Eigenverantwortung der Anlagenbetreiber mehr Raum gelassen werden k&ouml;nne und dass es auch von Vorteil sein k&ouml;nne, wenn die technischen Bediensteten der Immissionsschutzbeh&ouml;rden sich ihre Detailkenntnis der gef&auml;hrlichen Anlagen in ihrem Zust&auml;ndigkeitsbereich durch Kontrollen vor Ort erhalten w&uuml;rden. Im &Uuml;brigen k&ouml;nnen nach &sect; 29a BImSchG bestimmte sicherheitstechnische &Uuml;berpr&uuml;fungen durch Sachverst&auml;ndige f&uuml;r bestimmte Zeitpunkte, in regelm&auml;&szlig;igen Abst&auml;nden oder auch beim Vorliegen besonderer Anhaltspunkte angeordnet werden. Der Gesetzgeber legt hierbei allerdings Wert darauf, dass es sich um konkret bestimmte &Uuml;berpr&uuml;fungen handeln muss und dass ein Bezug zu den Voraussetzungen des Absatzes 2 der Vorschrift besteht. Daneben stehen die weiteren oben aufgef&uuml;hrten Melde- und &Uuml;berwachungspflichten des Betreibers. Neben der betreibereigenen &Uuml;berwachung sieht das BImSchG zudem in &sect; 52 Abs. 1 Satz 1 die &Uuml;berwachung durch die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde vor, die sie durch eigene Bedienstete oder durch Beauftragte vornehmen kann. Eine aus der ratio legis heraus zwingend zu schlie&szlig;ende L&uuml;cke im Bereich der gesetzlichen Eingriffsbefugnisse besteht daher nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(25) </em>Dem Freistaat Bayern bleibt es grunds&auml;tzlich unbenommen, sich aus fiskalischem Interesse an einer Verminderung beh&ouml;rdlicher &Uuml;berwachung mit dem Ziel einer Einsparung von Personal gegen die &Uuml;berwachungsform des &sect; 52 BImSchG und f&uuml;r die &Uuml;berwachungsform der Anleitung zu betreibereigener &Uuml;berwachung zu entscheiden. Von welcher der beiden &Uuml;berwachungsformen die Beh&ouml;rde Gebrauch macht, steht ihr grunds&auml;tzlich frei (BVerwG vom 13.2.1997 a.a.O.). Sie muss sich dabei aber an deren gesetzliche Grenzen halten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<em>(26) </em>Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund der Entscheidung des BVerwG vom 26. April 2007 (a.a.O.). Das BVerwG hat in dieser Entscheidung die Festsetzung von sog. Kontrollwerten weit unterhalb der Grenzwerte der 17. BImSchV als zul&auml;ssig angesehen. Allerdings k&ouml;nne mit derartigen Kontrollwerten in einer Anlagengenehmigung nicht im Einzelfall ein verbindlicher Immissionsgrenzwert &ndash; hier der 17. BImSchV &ndash; versch&auml;rft werden, der normativ insoweit die Vorsorgepflicht des &sect; 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG abschlie&szlig;end konkretisiere. Die Festlegung herabgesetzter Kontrollwerte sei jedoch zul&auml;ssig, da hiermit eine Kontrolle des ordnungsgem&auml;&szlig;en Betriebs der Anlage, so wie sie vom Betreiber beantragt und von der Beh&ouml;rde genehmigt worden sei, erfolgen k&ouml;nne. Die &Uuml;berschreitung der Kontrollwerte k&ouml;nne ein Indiz daf&uuml;r sein, dass die Anlage nicht mehr genehmigungskonform betrieben werde, und Ma&szlig;nahmen nach &sect; 16 Abs. 1 Satz 3 der 17. BImSchV ausl&ouml;sen. In diesem Fall lie&szlig; sich der Kontrollwert aus den zur Genehmigung gestellten und zum Genehmigungsinhalt gewordenen Antragsunterlagen ableiten. Keinesfalls ergibt sich aus dieser Entscheidung aber die Auffassung des BVerwG, dass eine weitergehende Eigen&uuml;berwachung &uuml;ber die speziellen Befugnisnormen insbesondere f&uuml;r Messungen durch den Betreiber hinaus legitimiert werden sollte.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Immissionsschutzrechtliche-Auflage-zur-Eigenueberwachung-mittels-eines-Sachverstaendigen--1975.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Verbandsklagerecht </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>1. Verlangt Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG, dass Nichtregierungsorganisationen, die Zugang zu den Gerichten eines Mitgliedstaats begehren, dessen Verwaltungsprozessrecht die Geltendmachung einer Rechtsverletzung erfordert, die Verletzung aller f&uuml;r die Zulassung des Vorhabens ma&szlig;geblichen Umweltvorschriften geltend machen k&ouml;nnen, also auch solcher Vorschriften, die allein den Interessen der Allgemeinheit und nicht zumindest auch dem Schutz der Rechtsg&uuml;ter Einzelner zu dienen bestimmt sind?</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;2. F&uuml;r den Fall, dass Frage 1 nicht uneingeschr&auml;nkt zu bejahen ist: Verlangt Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG, dass Nichtregierungsorganisationen, die Zugang zu den Gerichten eines Mitgliedstaats begehren, dessen Verwaltungsprozessrecht die Geltendmachung einer Rechtsverletzung erfordert, die Verletzung solcher f&uuml;r die Zulassung des Vorhabens ma&szlig;geblicher Umweltvorschriften geltend machen k&ouml;nnen, die unmittelbar im Gemeinschaftsrecht gr&uuml;nden oder die gemeinschaftliche Umweltvorschriften in das innerstaatliche Recht umsetzen, also auch solcher Vorschriften, die allein den Interessen der Allgemeinheit und nicht zumindest auch dem Schutz der Rechtsg&uuml;ter Einzelner zu dienen bestimmt sind? </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>a) F&uuml;r den Fall, dass Frage 2 grunds&auml;tzlich zu bejahen ist: M&uuml;ssen die gemeinschaftlichen Umweltvorschriften bestimmte inhaltliche Anforderungen erf&uuml;llen, um ger&uuml;gt werden zu k&ouml;nnen? </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>b) F&uuml;r den Fall, dass Frage 2 a zu bejahen ist: Um welche inhaltlichen Anforderungen (z. B. unmittelbare Wirkung, Schutzzweck, Zielsetzung) handelt es sich? </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>3. F&uuml;r den Fall, dass Frage 1. oder Frage 2. zu bejahen ist: Steht der Nichtregierungsorganisation ein solcher, &uuml;ber die Vorgaben des innerstaatlichen Rechts hinausgehender Anspruch auf Zugang zu Gerichten unmittelbar aus der Richtlinie zu? </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>OVG NRW, Beschluss vom 5.3.2009 &ndash; 8 D 58/08.AK &ndash; (Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH)</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Verbandsklagerecht--1976.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>"KOMMUNALE" , besuchen Sie uns in Halle 12 am Stand 420</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Es ist wieder soweit! Am 14. und 15. Oktober findet in N&uuml;rnberg die "KOMMUNALE" statt, besuchen Sie uns in Halle 12 am Stand 420.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>N&auml;here Informationen sowie unsere Standvortr&auml;ge finden Sie <a href="http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Kommunale-SZ/Ballast-Revolution-auf-der-Kommunale.html">hier</a>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/KOMMUNALE--besuchen-Sie-uns-in-Halle-12-am-Stand-420-1979.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>ELENA Verfahren- neue homepage eingerichtet</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit ELENA werden folgende Bescheinigungen abgel&ouml;st:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; Arbeitsbescheinigung gem . &sect; 312 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; Nebeneinkommensbescheinigung gem. &sect; 313 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) &ndash; Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (Alg)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; Nebeneinkommensbescheinigung gem. &sect; 313 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) &ndash; &Uuml;bergangsgeld (&Uuml;bg)</p>
<p>&middot; Auskunft &uuml;ber die Besch&auml;ftigung gem. &sect; 315 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) &ndash; Teilarbeitslosengeld (Teil-Alg)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; Auskunft &uuml;ber die Besch&auml;ftigung gem. &sect; 315 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) &ndash; &Uuml;bergangsgeld (&Uuml;bg) / Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (Alg-W)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; Auskunft &uuml;ber die Besch&auml;ftigung gem. &sect; 315 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) &ndash; Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) / Ausbildungsgeld (Abg)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld gem. &sect; 23 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; Einkommensnachweise nach &sect; 2 Abs. 7 Satz 4 und &sect; 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-gesetzes (BEEG)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Besonders der Datenbaustein DBKE Datenbaustein K&uuml;ndigung/Entlassung muss von der Entgeltabrechnung sorgf&auml;ltig analysiert werden, da hier viele Daten zu melden sind, die nicht der Entgeltabrechnung vorliegen und von anderen Stellen (Personalabteilung) besorgt werden m&uuml;ssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: BMAS</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/ELENA-Verfahren--neue-homepage-eingerichtet-1982.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Lohnsteuerkarte 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dies bedeutet f&uuml;r die Arbeitgeber, dass sie die ID-Nummer manuell von der Lohnsteuerkarte erfassen m&uuml;ssen. Nach Aussagen des BMF sollen die Probleme, die bei der Lohnsteuerkarte 2009 aufgetreten sind, behoben sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weiterhin muss beachtet werden, dass es f&uuml;r 2011 keine Lohnsteuerkarten geben wird. F&uuml;r &Auml;nderungen wird zuk&uuml;nftig das Finanzamt zust&auml;ndig sein und diese in &bdquo;Elstam&ldquo; speichern. Da der Abruf der Elstam-Daten aber erst Mitte/Ende 2011 m&ouml;glich ist, soll den Arbeitnehmern eine &Auml;nderungsbescheinigung erstellt werden, die diese dann ihrem Arbeitgeber weiterleiten. Auf jeden Fall sollte die Lohnsteuerkarte 2010 nicht vernichtet werden<em>.</em></p>
<p><em>Quelle: Elster-Projektleitung/ Alexander Enderes, Berater f&uuml;r Entgeltabrechnung, Darmstadt</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Lohnsteuerkarte-2010-1983.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kindertagesbetreuung 2008</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine &uuml;bersichtliche Darstellung von Daten und Fakten zur Kindertagespflege und Ganztagesbetreuung f&uuml;r alle 249 Stadt- und Landkreise in Deutschland bietet "Kindertagesbetreuung regional 2008".</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Download unter <a href="http://www.statistikportal.de/">www.statistikportal.de</a> (in die Suche eingeben) oder direkt hier als pdf-Datei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Kindertagesbetreuung-2008-1984.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Dokumentation: Mobbing</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In der Brosch&uuml;re wird auch &uuml;ber den Workshop "Besser du kommst nicht aus der Elternzeit zur&uuml;ck" berichtet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Tagungsband bietet wichtige und grundlegende Informationen zum Thema.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr <a href="http://www.betriebsratsqualifizierung.de/index.php?option=com_docman&amp;Itemid=380&amp;gid=450&amp;task=cat_view" target="_blank">Informationen</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Dokumentation-Mobbing-1985.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neue Mindestlöhne für drei Branchen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>K&uuml;nftig profitieren damit weitere 170.000 Besch&auml;ftigte von den Regelungen des Entsendegesetzes. Laut BMAS stimmten Arbeitgeber und Gewerkschaften Mindestl&ouml;hnen f&uuml;r die drei Branchen im gemeinsamen Tarifausschuss zu. Die Mindestl&ouml;hne k&ouml;nnen nun per Rechtsverordnung verbindlich festlegt werden. Auf einen Mindestlohn f&uuml;r die Wachleute in Sicherheitsfirmen und die Besch&auml;ftigten in der beruflichen Aus- und Weiterbildung konnte man sich im Tarifausschuss zun&auml;chst nicht einigen, hier muss nun die Bundesregierung entscheiden.</p>
<p><em>Quelle: Lohn und Gehalt 6/2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Neue-Mindestloehne-fuer-drei-Branchen-1996.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Auslands- Übernachtungskosten bei Fernfahrern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wird dann eidesstaatlich versichert, dass die Fahrer im Privathaus f&uuml;r ca. 50,- &euro; &uuml;bernachten durften, bleibt die Steuerfreiheit erhalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Praxistipp</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sicherer ist in jedem Fall eine schriftliche Quittierung der &Uuml;bernachtungskosten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Auslands--Uebernachtungskosten-bei-Fernfahrern-1997.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mitarbeiterentsendung nach Indien</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Abkommen enth&auml;lt Regelungen &uuml;ber die Vermeidung der Doppelversicherung in beiden Staaten im Falle von vor&uuml;bergehenden Entsendungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Befreiung von der Rentenversicherungspflicht</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>So bleiben die von den deutschen Unternehmen nach Indien entsandten Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht in Indien befreit und umgekehrt werden die von indischen Unternehmen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht in Deutschland befreit. Gleichzeitig finden die Rechtsvorschriften des Entsendestaates bez&uuml;glich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auf die betroffenen Personen weiter Anwendung. Der Entsendezeitraum kann bis zu 48 Kalendermonaten gehen. Dieser Zeitraum kann auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und seines Arbeitgebers bei Fortbestehen der Voraussetzungen von der zust&auml;ndigen Stelle des Staates, in den der Arbeitnehmer entsandt wurde, um h&ouml;chstens zw&ouml;lf weitere Kalendermonate verl&auml;ngert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weiterf&uuml;hrende Informationen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Informationen zu diesem Thema und zu bilateralen Sozialversicherungsabkommen erhalten Sie auf der Internetpr&auml;senz des BMAS.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Mitarbeiterentsendung-nach-Indien-1998.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Liste der Berufskrankheiten erweitert</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Hierunter fallen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Gonarthrose - der vorzeitige Verschlei&szlig; der knorpeligen Gelenkfl&auml;chen im Knie (Nr. 2112)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Lungenfibrose (entz&uuml;ndliche Krankheit der Lunge) durch extreme und langj&auml;hrige Einwirkungen von Schwei&szlig;rauchen und Schwei&szlig;gasen (Nr. 4115)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol (Nr. 1318)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) (Nr. 4113)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfasern und PAK (Nr. 4114)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Lohn und Gehalt 6/2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Liste-der-Berufskrankheiten-erweitert-2000.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>DA-FamEStG - Neufassung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Dienstanweisung ber&uuml;cksichtigt die rechtlichen &Auml;nderungen und die im Bundessteuerblatt Teil II ver&ouml;ffentlichte BFH-Rechtsprechung bis zum 1. Januar 2009. Die gesetzlichen &Auml;nderungen im X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, die nach dem 1. Januar 2009 in Kraft getreten sind und das Kalenderjahr 2009 betreffen, werden ebenfalls ber&uuml;cksichtigt und sind an der entsprechenden Stelle durch Fu&szlig;note gekennzeichnet.</p>
<p>Die DA-FamEStG 2004 ist sowohl aktualisiert, als auch unter systematischen Gesichtspunkten umfassend &uuml;berarbeitet. Vor diesem Hintergrund sind auch anstelle der Vordrucknummern die Vordruckbezeichnungen des BZSt aufgenommen worden. Weiter sind Regelungen, die einen Zeitraum betreffen, der vor 2004 liegt, sowie Beispiele, deren Problematik inzwischen im Informations-und Lernsystem f&uuml;r Familienkassen LernCULtur n&auml;her dargestellt sind, entfernt worden. In der DA-FamEStG 2009 wird ferner f&uuml;r das jeweils zitierte Gesetz nur noch die amtliche Abk&uuml;rzung verwandt; die Gesetzesbezeichnung ergibt sich aus dem Abk&uuml;rzungsverzeichnis.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/DA-FamEStG---Neufassung-2010.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Rauchpausen ohne Ausstempeln- fristlose Kündigung rechtens</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine &nbsp;langj&auml;hrig Besch&auml;ftigte war in&nbsp;2008 mehrfach abgemahnt worden, weil sie Raucherpausen genommen hatte, ohne vorher auszustempeln. Im Betrieb der Arbeitgeberin war eine derartige Vereinbarung&nbsp;verbindlich getroffen worden. Im Fr&uuml;hjahr 2009 wurde festgestellt, dass die Kl&auml;gerin an drei aufeinanderfolgenden Tagen ohne vorherige Bedienung des Zeiterfassungsautomaten Raucherpausen genommen hatte. Auch das bei Wiederaufnahme der Arbeit erforderliche Einstempeln unterblieb. Nachdem die Kl&auml;gerin in den Folgetagen auch keine Korrekturbelege einreichte, wurde die fristlose K&uuml;ndigung ausgesprochen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>gravierende Vertragsverletzung</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Nach Ansicht des Gerichts war in diesem Fall die sofortige Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses berechtigt, denn auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung stellt eine gravierende Vertragsverletzung dar. Zudem sei das&nbsp;erforderliche Vertrauensverh&auml;ltnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin durch deren Verhalten zerst&ouml;rt worden.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Rauchpausen-ohne-Ausstempeln--fristlose-Kuendigung-rechtens-2012.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei gekündigt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Daher &auml;ndert sich in den n&auml;chsten Monaten nichts, sollten Mitarbeiter in ihren Firmen hiervon betroffen sein. Die alte Regelung gilt bis Ende 2010 fort.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Doppelbesteuerungsabkommen-mit-der-Tuerkei-gekuendigt-2013.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Fachkongress: „Qualität in der dienstlichen Fortbildung“</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Bundesakademie f&uuml;r &ouml;ffentliche Verwaltung im Bundesministerium des Innern, die dbb akademie, das European Institute of Public Administration (EIPA) in Maastricht und der &bdquo;Beh&ouml;rdenspiegel&ldquo; betonen mit dem Fachkongress den hohen Stellenwert der dienstlichen Fortbildung im Spannungsfeld von Verwaltungsmodernisierung, Innovation und steigenden Anforderungen an die Besch&auml;ftigten in der &ouml;ffentlichen Verwaltung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ziel des Fachkongresses sind die Sichtung und Aufarbeitung wissenschaftlicher Impulse und richtungweisender Praxisbeitr&auml;ge zu Qualit&auml;t und Wirksamkeit der Fortbildung. Konzepte, Evaluationsinstrumente und gemachte Erfahrungen werden in zwei parallelen Fachforen und einer Podiumsdiskussion analysiert und zu Handlungsorientierungen verdichtet. Im Fokus stehen Effektivit&auml;t und Effizienz der Bildungsprozesse generell und der Qualit&auml;t und Professionalisierung von F&uuml;hrungskr&auml;ftetraining und Coaching im Besonderen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr Informationen dazu unter <a href="http://www.bakoev.de/">www.bakoev.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Fachkongress-Qualitaet-in-der-dienstlichen-Fortbildung-2014.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Fachtag: Mehr Männer in die Kitas</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der M&auml;nneranteil des p&auml;dagogischen Personals in Kindertageseinrichtungen <br />liegt nur bei gut drei Prozent - und dies, obwohl das Bewu&szlig;tsein w&auml;chst, <br />dass M&auml;nner f&uuml;r die Entwicklung der Kinder ebenso wichtig sind wie <br />Frauen. Wie dies kommt und was daran ge&auml;ndert werden kann, soll in <br />mehreren Workshops sowie im offenen Forum f&uuml;r Lehrkr&auml;fte an Fachschulen <br />thematisiert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr <a href="http://www.maennerinkitas.de/cms/" target="_blank">Informationen</a></p>
<p><a href="http://www.kompetenzz.de/Kalender/2009/Okt/(termine)/1/(year)/0"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Fachtag-Mehr-Maenner-in-die-Kitas-2016.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Empfehlungen im Umgang mit der Schweinegrippe</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Gerade bei den Arbeitgebern scheint es derzeit eine sehr starke Verunsicherung &uuml;ber die Folgen zu geben. Dies geht aus einer Umfrage vom DIHT hervor. Auch wenn die Krankheit bekann-terma&szlig;en glimpflich verl&auml;uft und die erkrankten Personen meistens nach einer Woche wieder gesund sind, bedeutet der Arbeitsausfall doch einen erheblichen Eingriff in den Arbeitsablauf und die Arbeits-planung. Deshalb bereiten sich immer mehr Gro&szlig;unternehmen auf die Pandemie vor. Das Spektrum der Ma&szlig;nahmen ist sehr gro&szlig; und reicht von verst&auml;rkten Hygienema&szlig;nahmen bis zur Streichung von Dienstreisen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wegen der sehr gro&szlig;en Ansteckungsgefahr &uuml;berlegen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wie sie sich vor einer Verbreitung sch&uuml;tzen k&ouml;nnen. Dabei sind allerdings einige Regeln zu beachten:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; die Schweinegrippe ist eine normale Krankheit, es gibt keine Sonderregelungen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; ist der Arbeitnehmer erkrankt, muss er dies dem Arbeitgeber melden</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; der Arbeitnehmer wird vom Arzt &bdquo;normal&ldquo; krankgeschrieben und bekommt Entgeltfortzahlung</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entgeltfortzahlung greift nach &auml;rztlichem Attest</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Was ist aber zu tun, wenn der Arbeitgeber seine restlichen Arbeitnehmer vor Ansteckung sch&uuml;tzen m&ouml;chte? Arbeitnehmer, die in Verdacht stehen, an Schweinegrippe erkrankt zu sein, k&ouml;nnen vom Arbeitgeber nur bei voller Entgeltfortzahlung nach Hause geschickt werden. Erst nach der Bescheinigung durch den Arzt zieht das Entgeltfortzahlungsgesetz. Einige Gro&szlig;unternehmen nutzen diese M&ouml;glichkeit bereits bei Arbeitnehmern, die eine Dienstreise in besonders gef&auml;hrdete Staaten gemacht haben.</p>
<p>Beispielsweise sollen Mitarbeiter von E-Plus nach einer Reise in die USA, Kanada oder Mexiko erst einmal f&uuml;nf Tage zuhause arbeiten m&uuml;ssen. Andere Firmen, wie z.B. Continental schicken Arbeitnehmer, die sich unwohl f&uuml;hlen, nach Hause.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Klare Richtlinien gefordert</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ist ein Arbeitnehmer an der Schweinegrippe erkrankt, darf er nicht zur Arbeit kommen. Viele Arbeitnehmer m&ouml;chten jedoch weiterhin arbeiten oder f&uuml;rchten Nachteile des Arbeitgebers, wenn sie sich krankschreiben lassen. Wenn der Arbeitgeber dies wissentlich duldet und weitere Arbeitnehmer angesteckt werden, kann der Arbeitnehmer nicht belangt werden. Zum Schutz seiner Mitarbeiter sollte der Arbeitgeber also klare Richtlinien herausgeben, wie sich der erkrankte Arbeitnehmer zu verhalten hat. Sollte dieser dann doch zur Arbeit kommen und Kollegen anstecken, k&ouml;nnte dies arbeitsrechtlich als Vorsatz gewertet werden und w&uuml;rde eine Schadensersatzforderung des Arbeitgebers erm&ouml;glichen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Infektionsschutzgesetz "als Rettungsanker"</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Noch ist es nicht soweit, aber es kann durchaus zu dem Fall kommen, dass die staatlichen Beh&ouml;rden eine Quarant&auml;ne verh&auml;ngen. In diesem Fall m&uuml;ssten auch nicht erkrankte Arbeitnehmer vorsorglich zuhause bleiben. Da die Arbeitnehmer nicht krank sind und auch keine Arbeit verrichten, haben sie keinen Anspruch auf Entgeltzahlung des Arbeitgebers. Zur Absicherung greift aber dann das Infektionsschutzgesetz, d.h. der Arbeitgeber muss das Entgelt weiter bezahlen, kann sich dieses aber vom Staat wieder zur&uuml;ckholen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quellen: Alexander Enderes, Berater f&uuml;r Entgeltabrechnung, Darmstadt, BMG, BMAS, DIHT, Bundes&auml;rztekammer</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Empfehlungen-im-Umgang-mit-der-Schweinegrippe-2018.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neufestlegung der Betriebsklassengrößen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Diese Eingruppierung erfolgt alle&nbsp;drei Jahre und nach ihr richtet sich der Pr&uuml;fungsturnus. Vom Gesetz ist vorgeschrieben, dass Gro&szlig;betriebe permanent und alle anderen Betriebe nur f&uuml;r einen zusammenh&auml;ngenden Zeitraum von drei Jahren gepr&uuml;ft werden. Das BMF-Schreiben vom 20.8.09 enth&auml;lt die Werte ab dem 1.1.2010.</p>
<p><em>Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Neufestlegung-der-Betriebsklassengroessen--2020.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Lohnsteuerbescheinigung 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&middot; Zeile 2 = Wegfall Gro&szlig;buchstabe &bdquo;B&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; ehemalige Zeile 25 = aufgrund des B&uuml;rgerentlastungsgesetz m&uuml;ssen die einzelnen Arbeitnehmerbeitr&auml;ge einzeln bescheinigt werden. Hierf&uuml;r werden neue Zeilen eingef&uuml;hrt:</p>
<p>o Zeile 25 = gesetzliche Krankenversicherung</p>
<p>o Zeile 26 = soziale Pflegeversicherung</p>
<p>o Zeile 27 = Arbeitslosenversicherung</p>
<p>o Zeile 28 = nachgewiesen Beitr&auml;ge zur privaten KV und PV</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; die Zeilen 27, 28 , 29, 30 auf den Jahr 2009 verschieben sich in die Zeilen 29, 30, 31, 32</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; ehemalige Zeile 26 wird zur Zeile 33</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; auf der linken Seite ist bei Steuerklasse zus&auml;tzlich ein evtl. vorhandener Faktor einzutragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wie bisher &uuml;blich d&uuml;rfen in den Zeilen 25 bis 28 keine Beitr&auml;ge bescheinigt werden, die auf einem steuerfreien Bezug beruhen. Ist der Bezug pauschal versteuert worden und m&uuml;ssen daf&uuml;r Sozialversicherungsbeitr&auml;ge gezahlt werden (z.B. &sect;37b Abs. 2, &sect; 40b ESTG) sind diese Beitr&auml;ge zu bescheinigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In Zeile 28 d&uuml;rfen nur die Beitr&auml;ge bescheinigt werden, die den Vorgaben des B&uuml;rgerentlastungsgesetzes entsprechen, also zur Basisabsicherung dienen.</p>
<p>Weitere Einzelheiten k&ouml;nnen dem BMF-Schreiben vom 27.8.09 entnommen werden.</p>
<p><em>Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Lohnsteuerbescheinigung-2010-2023.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Rechte der Personalvertretung im Rahmen einer Dienst-/Betriebsvereinbarung nach § 18 TVöD (VKA)</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Fragestellung</strong></p>
<p>Muss im Rahmen einer Dienstvereinbarung gem&auml;&szlig; &sect; 18 TV&ouml;D (VKA) dem Personalrat das Recht einger&auml;umt werden, in die Dokumentation der zwischen der F&uuml;hrungskraft und dem Mitarbeiter getroffenen individuellen Zielvereinbarung sowie der systematischen Leistungsbewertung Einsicht zu nehmen?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Differenzierung zwischen Arbeitsvertragspartei und Betriebspartei</strong></p>
<p>Aus der Systematik des &sect; 18 TV&ouml;D (VKA) ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien zwischen den Befugnissen der Arbeitsvertragsparteien und der Personalvertretung &ndash; insbesondere der Betrieblichen Kommission - streng unterscheiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Betriebsparteien regeln das System des Leistungsentgelts</strong></p>
<p>Gem&auml;&szlig; &sect; 18 Abs. 6 TV&ouml;D (VKA) obliegt es den Betriebsparteien, eine einvernehmliche Dienstvereinbarung &uuml;ber die Implementierung eines leistungsorientierten Entgeltsystems zu vereinbaren. Hierbei geht es insbesondere um das Verfahren der Einf&uuml;hrung von leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgelten, die zul&auml;ssigen Kriterien f&uuml;r Zielvereinbarungen, die Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, die Methoden und Kriterien der systematischen Leistungsbewertung sowie die Vereinbarung von Verteilungsgrunds&auml;tzen (vgl. &sect; 18 Abs. 6 Satz 3 TV&ouml;D (VKA)).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Arbeitsvertragsparteien regeln die praktische Umsetzung</strong></p>
<p>Dagegen obliegt die praktische Umsetzung des leistungsorientierten Entgeltssystems ausschlie&szlig;lich den Arbeitsvertragsparteien, also dem Arbeitgeber (vertreten durch die F&uuml;hrungskraft) und dem Arbeitnehmer.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Betriebliche Kommission bearbeitet Beschwerden</strong></p>
<p>F&uuml;r die Behandlung von Konfliktf&auml;llen sieht &sect; 18 Abs. 7 TV&ouml;D (VKA) au&szlig;erdem die Einrichtung einer Betrieblichen Kommission vor. Mit dieser Vorschrift haben die Tarifvertragsparteien der betrieblichen Kommission und nicht dem Personalrat das &bdquo;st&auml;ndige Controlling&ldquo; des &bdquo;betrieblichen Systems&ldquo; zugewiesen. Wie dieses Kontrollrecht ausgestaltet ist, ergibt sich aus &sect; 18 Abs. 7 S&auml;tze 2, 3 und 5 TV&ouml;D (VKA). Die betriebliche Kommission ist f&uuml;r die Entgegennahme und Beratung von schriftlich begr&uuml;ndeten Beschwerden der Arbeitnehmer zust&auml;ndig, die sich auf M&auml;ngel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen. Die betrieblichen Kommission unterbreitet daraufhin dem Arbeitgeber einen Vorschlag dar&uuml;ber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen werden soll. Dar&uuml;ber hinaus empfiehlt die Kommission notwendige Korrekturen des Systems bzw. der Systembestandteile. Zwar werden durch die Einbeziehung dieser Institution gesetzliche Tatbest&auml;nde nicht au&szlig;er Kraft gesetzt, so dass zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrats weiterhin die Entgegennahme von Beschwerden der Mitarbeiter geh&ouml;rt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Personalrat hat kein Recht zur Bearbeitung von Beschwerden</strong></p>
<p>Soweit dem Personalrat jedoch Beschwerden von Mitarbeitern zugeleitet werden, welche die Umsetzung des leistungsorientierten Entgeltssystems zum Gegenstand haben, f&auml;llt dies in den Zust&auml;ndigkeitsbereich der Betrieblichen Kommission. Der Personalrat hat den Vorgang zur Bearbeitung an die Betriebliche Kommission weiterzuleiten (vgl. Breier/ Dassau/ Kiefer/ Lang/ Langenbrinck TV&ouml;D, &sect; 18 Anm. 18.7).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Personalrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei Zielvereinbarung und Leistungsbewertung</strong></p>
<p>Neben der fehlenden Kompetenz zur Bearbeitung von Beschwerden kommt dem Personalrat dar&uuml;ber hinaus auch kein Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit dem Abschluss von Zielvereinbarungen zwischen der F&uuml;hrungskraft und den Mitarbeitern zu. Gleiches gilt f&uuml;r die Feststellung, ob ein Mitarbeiter das vereinbarte Ziel erreicht hat oder wie seine Arbeit im Wege der systematischen Leistungsbewertung zu beurteilen ist (vgl. Breier/ Dassau/ Kiefer/ Lang/ Langenbrinck TV&ouml;D, &sect; 18 Anm. 18.5).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Personalrat hat kein Recht auf Einsichtnahme</strong></p>
<p>Schlie&szlig;lich l&auml;sst sich ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Dokumentation der zwischen der F&uuml;hrungskraft und dem Mitarbeiter getroffenen individuellen Zielvereinbarung sowie der systematischen Leistungsbewertung nicht daraus ableiten, dass die Aufz&auml;hlung der m&ouml;glichen Regelungsbestandteile einer Dienstvereinbarung f&uuml;r das System der leistungsbezogenen Bezahlung in &sect; 18 Abs. 6 Satz 3 TV&ouml;D (VKA) nicht abschlie&szlig;end ist (&bdquo;insbesondere&ldquo;). Denn bereits im nachfolgenden Abs. 7 regeln die Tarifvertragparteien, dass f&uuml;r das st&auml;ndige Controlling des betrieblichen Systems nicht der Personalrat, sondern die betriebliche Kommission zust&auml;ndig ist. Wie sich aus &sect; 18 Abs. 7 Satz 2 TV&ouml;D (VKA) ergibt, erlangt die betriebliche Kommission nur auf Initiative eines sich beschwerenden Arbeitnehmers Kenntnis von der zwischen der F&uuml;hrungskraft und dem Mitarbeiter getroffenen individuellen Zielvereinbarung sowie der systematischen Leistungsbewertung. Im Umkehrschluss dazu hat der Personalrat kein Recht, von sich aus in die betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Damit steht fest, dass die Tarifvertragsparteien die praktische Umsetzung des leistungsorientierten Entgeltssystems der alleinigen Kompetenz der Arbeitsvertragsparteien unterworfen haben. Dem Mitarbeiter bleibt es selbst &uuml;berlassen, ob und inwieweit Einzelheiten in Bezug auf den Inhalt seiner Zielvereinbarung und die Umsetzung der gemeinsam mit seiner F&uuml;hrungskraft festgelegten Ziele nach au&szlig;en getragen werden. Diese Informationen sind vertraulich und stehen nicht zur Disposition der Betriebsparteien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vor diesem Hintergrund kann der Personalrat zur Wahrung seiner Rechte aus der &bdquo;Dienstvereinbarung zum Leistungsorientierten Entgelt sowie Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach &sect; 18 Abs. 6 Satz 1 TV&ouml;D&ldquo; lediglich Informationen &uuml;ber die H&ouml;he des j&auml;hrlichen Finanzvolumens und eine Auswertung der Ergebnisse von Zielvereinbarungen und systematischen Leistungsbeurteilungen ohne individuellen Personenbezug verlangen (vgl. auch Breier/ Dassau/ Kiefer/ Lang/ Langenbrinck TV&ouml;D, &sect; 18 Anlage 1).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Autor:</strong></p>
<p><em>Rechtsanwalt Justus Maerker, LL.M.</em></p>
<p><em>Fachanwalt f&uuml;r Arbeitsrecht</em></p>
<p><em>Kontakt: <a href="http://www.rugekroemer.de" target="_blank">www.rugekroemer.de</a></em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Rechte-der-Personalvertretung-im-Rahmen-einer-Dienst-_Betriebsvereinbarung-nach--18-TVoeD-VKA-2026.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten: Regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Bundesfinanzhof hatte bereits im letzten Jahr entschieden, dass aber die betriebliche Einrichtung eines Kunden dann keine regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte ist, auch wenn der Arbeitnehmer dort l&auml;ngerfristig eingesetzt ist.</p>
<p><br /><strong>Best&auml;tigung der BFH- Rechtsauffassung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nunmehr erneut best&auml;tigt. Der Arbeitnehmer habe in diesen F&auml;llen nicht die M&ouml;glichkeit, seine Wegekosten zur T&auml;tigkeitsst&auml;tte z.B. durch einen Umzug zu verringern. Die Beurteilung, ob sich ein Arbeitnehmer auf eine bestimmte T&auml;tigkeitsst&auml;tte einstellen k&ouml;nne &ndash; was dann zu einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte f&uuml;hre &ndash;, habe stets aus der Sicht zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen T&auml;tigkeit zu erfolgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Vertragsbeziehungen Arbeitgeber- Kunde irrelevant</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Kunde sind hingegen f&uuml;r das Vorliegen einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte des Arbeitnehmers beim Kunden grunds&auml;tzlich nicht von Bedeutung. Das Arbeitverh&auml;ltnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber ist n&auml;mlich von dessen Vertragsbeziehung zum Kunden regelm&auml;&szlig;ig unabh&auml;ngig. Die vorstehenden Grunds&auml;tze gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer l&auml;ngerfristig nur f&uuml;r einen Kunden seines Arbeitgebers t&auml;tig sein sollte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Urteile stehen grunds&auml;tzlich nicht im Widerspruch zur ab 2008 geltenden Verwaltungsauffassung. Dennoch bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die sich hier verfestigende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Anlass nimmt, ihre Sichtweise zum Vor-liegen einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte bei einem Kunden oder Entleiher weiter zu modifizieren. Hierf&uuml;r spricht, dass in einem der entschiedenen Streitf&auml;lle der Arbeitnehmer &uuml;ber Jahre hinweg (= zeitlich unbefristet, also nach der neuen Sprachregelung &bdquo;auf Dauer&ldquo;) f&uuml;r einen Kunden seines Arbeitgebers t&auml;tig war.</p>
<p><em>(BFH-Urteile vom 9.7.2009 VI R 21/08 und VI R 42/08)</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Reisekosten-bei-Auswaertstaetigkeiten-Regelmaessige-Arbeitsstaette-beim-Kunden-2027.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Der öffentliche Dienst - Taktgeber für gute Unternehmenskultur</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wie passt es dazu, dass einer Studie des Online-Portals StepStone zufolge 78% der deutschen F&uuml;hrungskr&auml;fte an einer Position im &ouml;ffentlichen Dienst interessiert sind?<br /><br />Zur Begr&uuml;ndung gaben 57% der 4.400 Befragten die &bdquo;Sicherheit und Verl&auml;sslichkeit&ldquo; der Anstellung in diesem Bereich an. Nur 39,7% f&uuml;hrten die begrenzten Gehaltszuwachsm&ouml;glichkeiten als Nachteil auf.<br /><br />Diese Einsch&auml;tzung der &ouml;ffentlichen Hand als vertrauensw&uuml;rdiger Arbeitgeber teilen wohl auch die &uuml;brigen Besch&auml;ftigten. Der reine cash-flow alleine macht eben nicht gl&uuml;cklich! Finanzielle Sicherheit ist nur eine der entscheidenden Voraussetzungen f&uuml;r authentisches Leben, ja sogar Gl&uuml;ck. Die Selbstmordrate unter den Beratern der Finanzbranche ist nicht ohne Grund stark angestiegen. Ob es wirklich gelingen wird, private Unternehmensf&uuml;hrung auf nachhaltige Entwicklung jenseits von Quartalsberichten einzuschw&ouml;ren, darf bezweifelt werden. <br /><br />Und es gibt neben der Vertrauensw&uuml;rdigkeit weitere Argumente f&uuml;r den potentiellen Imagevorteil des &ouml;ffentlichen Diensts: Auch wenn von &bdquo;produktorientiertem Haushalt&ldquo; und &bdquo;Output-Orientierung&ldquo; nun auch in Kommunen gesprochen wird &ndash; die &ouml;ffentliche Hand ist eben nicht nur der Ergebnisoptimierung im Wege der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verpflichtet! Sie hat eine in den Verfassungen niedergelegte Verpflichtung, auf dem Boden von Rechtm&auml;&szlig;igkeit, Geeignetheit&nbsp; und Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit ein unglaubliches Portfolio an Dienstleistungen zu erbringen. Welches private Unternehmen hat schon einen solchen Kodex? <br /><br />Private Unternehmen sprechen viel von Corporate Social Responsibility (soziale gesellschaftliche&nbsp; Unternehmensverantwortung), die sich in der Regel auf verkaufsf&ouml;rdernde Aktivit&auml;ten im gr&uuml;nen oder sozialen Gewand beschr&auml;nkt. Der &ouml;ffentliche Service erf&uuml;llt zuverl&auml;ssig und &ndash; da Geb&uuml;hren f&uuml;r staatliche Leistungen nur die Kosten decken d&uuml;rfen &ndash; auch noch preiswert seine Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit. <br /><br />Erfolgreiche Stadtwerke in B&uuml;rgerhand bieten h&ouml;chste Qualit&auml;t zu Preisen, die manche private Wettbewerber erschauern lassen! Und erwirtschaften hierdurch auch noch &Uuml;bersch&uuml;sse, die nicht anonymen Anlegern im Ausland, sonder den B&uuml;rgern vor Ort z.B. in Form von Finanzierung des Nahverkehrs oder des Schwimmbads zugute kommen.<br /><br />Insider wissen und k&ouml;nnen belegen, dass die Besch&auml;ftigten im &ouml;ffentlichen Dienst hochmotiviert und ebenso kompetent sind wie ihre KollegInnen in Privatunternehmen. Schlendrian, innere K&uuml;ndigung und F&uuml;hrungsfehler sind subjektive Faktoren, die keinen Urgrund in der Rechtsnatur des Arbeitgebers haben!<br /><br />Die Zunahme von Aufgabenstellungen f&uuml;r Verwaltungen, die Herausforderungen der kommunalen Daseinsvorsorge und gesteigertes Anspruchsdenken der &bdquo;Kunden&ldquo; haben der Leistungsdruck auf &ouml;ffentlich Besch&auml;ftigte stark erh&ouml;ht. Knapper werdende Kassen und mangelndes Personalbewusstsein haben jedoch die Personaldecke ein Jahrzehnt lang schrumpfen lassen.<br /><br />Wenn wir also von &bdquo;Zukunftsf&auml;higkeit&ldquo;&nbsp; des &ouml;ffentlichen Diensts sprechen, kann es nicht darum gehen, Klischees zu beantworten und generelle Defizite abzubauen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es muss neben Prozessoptimierungen auch darum gehen, die Sch&auml;tze weiter zu heben, die in den Kompetenzen der Besch&auml;ftigten des &ouml;ffentlichen Dienst verborgen sind! Qualifizierungsm&ouml;glichkeiten und Instrumente wie z.B. Leistungsentgelt m&uuml;ssen intensiver dazu genutzt werden, innerbetriebliche Kommunikation, Konfliktmanagement und F&uuml;hrungstransparenz zu optimieren. So kann die hohe Qualit&auml;t &ouml;ffentlicher Dienstleistung nicht nur ausgebaut, sondern auch zum Vorbild f&uuml;r gute Unternehmensf&uuml;hrung werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Sven Thanheiser, Rechtsanwalt/Mediator,</em></p>
<p><em>Coach und Trainer</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Der-oeffentliche-Dienst---Taktgeber-fuer-gute-Unternehmenskultur-2036.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zur Definition von Dienstkleidung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Emblem war etwa 1,5 x 4 cm gro&szlig; und unauff&auml;llig auf der Kleidung im Brustbereich gestaltet. Daher handelte es sich bei dem Kleidungsst&uuml;ck nicht um eine &nbsp;"typische Berufskleidung",&nbsp; der Abzug von Reinigungskosten als Werbungskosten schied somit aus.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Zur-Definition-von-Dienstkleidung-2038.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Übergangsmandat des Personalrats und Fortbestand kollektiver Regelungen</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Privatisierung-oeffentlicher-Unternehmen-Uebergangsmandat-des-Personalrats-und-Fortbestand-kollektiver-Regelungen-2039.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Keine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung in einem Arbeitgeberverband ohne rechtswirksame Satzung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Begr&uuml;ndung einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) in einem Arbeitgeberverband setzt voraus, dass es f&uuml;r diese Mitgliedschaftsform zu dem Zeitpunkt, in dem ein bisheriges Vollmitglied eine OT-Mitgliedschaft begr&uuml;nden will, eine wirksame satzungsm&auml;&szlig;ige Grundlage gibt. Das setzt wiederum voraus, dass eine dahin gehende Satzungs&auml;nderung bereits in das Vereinsregister eingetragen ist. Ein Mitglied, das bereits zuvor erkl&auml;rt hatte, es wolle zu einem bestimmten fr&uuml;heren Termin in die bereits vom Verein beschlossene OT-Mitgliedschaft wechseln, bleibt deshalb auch dann an die bis zum Wirksamwerden der Satzungs&auml;nderung vom Verband abgeschlossenen Tarifvertr&auml;ge gebunden, wenn das Verbandspr&auml;sidium diesem Wunsch durch best&auml;tigende Erkl&auml;rung entsprochen hat.<br /><br />Die Parteien streiten dar&uuml;ber, ob bestimmte, in einem Verbandstarifvertrag vom 21. Juli 2005 vorgesehene Rechte auch im Arbeitsverh&auml;ltnis zwischen dem Kl&auml;ger und der Beklagten gelten. Der Kl&auml;ger ist ver.di-Mitglied, die Beklagte war urspr&uuml;nglich Mitglied im tarifschlie&szlig;enden Arbeitgeberverband. Bei diesem war zun&auml;chst die M&ouml;glichkeit einer OT-Mitgliedschaft nicht vorgesehen. Diese wurde auf der Mitgliederversammlung des Verbandes am 23. November 2004 beschlossen. Im Januar 2005 beantragte die Beklagte die Aufnahme als OT-Mitglied, was der Verband im Februar 2005 best&auml;tigte. Die beschlossene Satzungs&auml;nderung wurde jedoch erst nach Abschluss des Verbandstarifvertrages notariell beurkundet und in das Vereinsregister eingetragen.<br /><br />Ebenso wie das Landesarbeitsgericht erkannte auch der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts darauf, dass dem Kl&auml;ger die Rechte aus dem Tarifvertrag vom 21. Juli 2005 kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit zustehen und gab dahin gehenden Zahlungs- und Feststellungsantr&auml;ge im hier Wesentlichen statt. Ein die Tarifgebundenheit beendender Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft setzt f&uuml;r diese besondere Mitgliedschaftsform, die das Verh&auml;ltnis der Vereinsmitglieder zu Dritten betrifft, eine zum Zeitpunkt ihrer Begr&uuml;ndung rechtswirksame Satzungsgrundlage voraus. Daran fehlt es ohne Eintragung der Satzungs&auml;nderung in das Vereinsregister. <em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 2009 - 4 AZR 294/08 -<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 31. Januar 2008 - 8 Sa 1129/07 </em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Keine-Mitgliedschaft-ohne-Tarifbindung-in-einem-Arbeitgeberverband-ohne-rechtswirksame-Satzung-2041.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Streikbegleitende „Flashmob-Aktion“</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Allerdings greift eine derartige &bdquo;Flashmob-Aktion&ldquo; in den eingerichteten und ausge&uuml;bten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers ein. Ein solcher Eingriff kann aber aus Gr&uuml;nden des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wahl der Arbeitskampfmittel durch GG gesch&uuml;tzt</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gewerkschaftliche Ma&szlig;nahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine St&ouml;rung betrieblicher Abl&auml;ufe gerichtet sind, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gew&auml;hrleisteten Bet&auml;tigungsfreiheit der Gewerkschaften. Zu dieser geh&ouml;rt die Wahl der Arbeitskampfmittel. Deren Zul&auml;ssigkeit richtet sich jedoch nach dem Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit. Arbeitskampfmittel sind rechtswidrig, wenn sie zur Durchsetzung der erhobenen Forderungen offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich oder wenn sie unangemessen sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Verteidigungsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r Arbeitgeber entscheidend</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die Beurteilung der Angemessenheit einer gewerkschaftlichen Arbeitskampfma&szlig;nahme ist von wesentlicher Bedeutung, ob f&uuml;r die Arbeitgeberseite Verteidigungsm&ouml;glichkeiten bestehen. Gegen&uuml;ber einer &bdquo;Flashmob-Aktion&ldquo; im Einzelhandel kann sich der Arbeitgeber durch die Aus&uuml;bung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschlie&szlig;ung zur Wehr setzen. Eine derartige Aktion ist typischerweise auch keine Betriebsblockade.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher, wie bereits die Vorinstanzen, die Klage eines Arbeitgeberverbands ab, mit welcher der Gewerkschaft ver.di der Aufruf zu &bdquo;Flashmob-Aktionen&ldquo; im Einzelhandel untersagt werden sollte. Die Gewerkschaft hatte im Rahmen eines Arbeitskampfes eine einst&uuml;ndige Aktion organisiert, bei der ca. 40 Personen &uuml;berraschend eine Einzelhandelsfiliale aufgesucht und dort mit Waren vollgepackte Einkaufswagen zur&uuml;ckgelassen sowie durch den koordinierten Kauf von &bdquo;Pfennig-Artikeln&ldquo; Warteschlangen an den Kassen verursacht hatten.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung Nr. 95/09,&nbsp;Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. September 2009 - 1 AZR 972/08).</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Streikbegleitende-Flashmob-Aktion-2042.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BMF reagiert auf Beschluss des BFH vom 25. August 2009</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Ausgangspunkt</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In seinem Beschluss vom 25. August 2009 ( Az.: VI B 69/09) hat der Bundesfinanzhof ernstliche Zweifel daran ge&auml;u&szlig;ert, ob das ab 2007 geltende Verbot verfassungsgem&auml;&szlig; ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind danach Aufwendungen f&uuml;r ein beruflich/betrieblich genutztes Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich abzugsf&auml;hig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet&auml;tigung des Steuerplichtigen bildet (&sect; 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. &sect; 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Streitfall</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach dieser Regelung sind die Arbeitszimmerkosten von Lehrern, bei denen der Mittelpunkt der beruflichen T&auml;tigkeit regelm&auml;&szlig;ing in der Schule liegt, grunds&auml;tzlich nicht abzugsf&auml;hig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dagegen hat ein Lehrer geklagt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beschluss des BFH</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nun hat der BFH in seinem Beschluss entschieden, dass bei einem Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verf&uuml;gung steht, Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im Lohnsteuererm&auml;&szlig;igungsverfahren zu ber&uuml;cksichtigen sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da es sich um ein vorl&auml;ufiges Rechsschutzverfahren handelt, ist damit kein Pr&auml;judiz f&uuml;r die Hauptsache gegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BMF-Schreiben</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BMF hat nun zu diesem Beschluss Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2009 - IV A 3 - S 0623/09/10001).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hiernach ist <strong>Antr&auml;gen auf Aussetzung der Vollziehung</strong> <strong>stattzugeben,</strong> mit denen</p>
<p>- im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuererm&auml;&szlig;igung (&sect; 39a EStG) f&uuml;r Jahre ab 2009,</p>
<p>- gegen die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen f&uuml;r Veranlagungszeitr&auml;ume ab 2009 oder</p>
<p>- gegen Einkommensteuerbescheide f&uuml;r Veranlagungszeitr&auml;ume ab 2007 begehrt wird,</p>
<p>da&szlig; Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer &uuml;ber die Regelungen des &sect; 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (in der Fassung des Steuer&auml;nderungsgesetzes 2007) hinaus steuermindernd zu ber&uuml;cksichtigen sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies gilt jedoch <strong>nur dann</strong>,</p>
<p>- wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen oder beruflichen T&auml;tigkeit betr&auml;gt <strong>oder</strong></p>
<p>- wenn f&uuml;r die betriebliche oder berufliche T&auml;tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf&uuml;gung steht <strong><span style="text-decoration: underline;">und</span></strong></p>
<p>im &uuml;brigen die Voraussetzunge des &sect; 361 AO oder des &sect; 69 Abs. 2 FGo erf&uuml;llt sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch sind die Aufwendungen <strong>h&ouml;chstens bis zu einem Betrag von 1.250 &euro;</strong> zu ber&uuml;cksichtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids kann auch zur vorl&auml;ufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbetr&auml;ge f&uuml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/BMF-reagiert-auf-Beschluss-des-BFH-vom-25.-August-2009-2044.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Koalitionsverhandlungen: Arbeitsrecht auf dem Prüfstand</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Im Bereich Arbeitsrecht sollen nach den Vorstellungen der FDP &bdquo;diverse Regelungen auf dem Pr&uuml;fstand stehen&ldquo;, so Guido Westerwelle im Vorfeld der Verhandlungen. Auch von Seiten der Arbeitgeberverb&auml;nde und IHK`s wurden bereits Rufe lauter, Themen wie K&uuml;ndigungsschutz und Mindestlohn aufzugreifen.</p>
<p>Mit welchen Positionen gehen die Parteien in die nun anstehenden Verhandlungen? Welche arbeitsrechtlichen Themenfelder k&ouml;nnten in dem Koalitionsvertrag ihren Niederschlag finden?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Stichwort K&uuml;ndigungsschutz</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>In diesem Bereich ist der Ruf nach &Auml;nderungen am lautesten: die FDP fordert, den K&uuml;ndigungsschutz erst nach einer Besch&auml;ftigungsdauer von zwei Jahren in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern zu gew&auml;hren. Zudem sollen Arbeitnehmer bei betriebsbedingten K&uuml;ndigungen freiwillig auf ihren K&uuml;ndigungsschutz schon bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags verzichten k&ouml;nnen und im Gegenzug eine Abfindung in bestimmter H&ouml;he oder eine Fortbildung erhalten. Dieses Optionsmodell findet sich auch in einem Positionspapier der Deutschen Arbeitgeberverb&auml;nde wieder.</p>
<p>Die CDU ist bei diesem wie bei allen weiteren Punkten im Zwiespalt, denn traditionell treffen hier die unterschiedlichen Str&ouml;mungen der Partei aufeinander: der wirtschaftpolitische Fl&uuml;gel und der Arbeitnehmerfl&uuml;gel um die CDA (Christlich- Demokratische Arbeitnehmerschaft), die schon ein &bdquo;H&auml;nde weg vom K&uuml;ndigungsschutz&ldquo; ausgerufen hat.</p>
<p>Angela Merkel hatte schon vor Beginn der Koalitionsverhandlungen signalisiert, dass sie beim K&uuml;ndigungsschutz keinen &Auml;nderungsbedarf sieht. Fraglich ist allerdings, inwieweit sie dem innerparteilichen Druck in diesem Punkt standhalten kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein Kompromiss beim Optionsmodell scheint denkbar- schlie&szlig;lich hatte die CDU dieses Modell auch schon einmal in ihrem Wahlkampf 2005 auf der Agenda.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Stichwort Mindestlohn</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Bisher gibt es keinen bundeseinheitlichen oder branchen&uuml;bergreifenden Mindestlohn. Die letzte Regierungskoalition von CDU/ CSU und SPD hatte sich lediglich auf einen Mindestlohn in einzelnen Branchen einigen k&ouml;nnen.</p>
<p>Die FDP ist strikt gegen Mindestl&ouml;hne; ihrer Ansicht nach f&uuml;hren diese eher zu einer Vernichtung von Arbeitspl&auml;tzen. Die CDU ist gespalten: in ihrem Wahlprogramm hat sie sich gegen Mindestl&ouml;hne und f&uuml;r ein sog. Mindesteinkommen- Aufstockung niedriger Geh&auml;lter von Staats wegen- ausgesprochen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein denkbarer L&ouml;sungsansatz w&auml;re es, die bisher eingef&uuml;hrten Mindestl&ouml;hne zu belassen und keine weiteren Branchen mehr einzubeziehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Stichwort Betriebliche Mitbestimmung</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die FDP fordert eine deutliche Kostensenkung bei der betrieblichen Mitbestimmung. Ein m&ouml;glicher Weg w&auml;re hierbei, die Schwellenwerte zu erh&ouml;hen, ab denen eine Betriebsratsgr&uuml;ndung in Unternehmen m&ouml;glich wird. Die CDU h&auml;lt sich bei dem Thema bedeckt.</p>
<p>Eine Anhebung des Schwellenwertes w&uuml;rde die Betriebsratslandschaft in Deutschland stark ver&auml;ndern- ein Land mit &uuml;berwiegend kleinstrukturierten Firmengr&ouml;&szlig;en und einer entsprechend gro&szlig;en Anzahl an Betriebsr&auml;ten. Ob der politische Gewinn durch derartige Ma&szlig;nahmen in einem angemessenen Verh&auml;ltnis zu einem m&ouml;glichen Konfliktpotential&nbsp; steht, erscheint mehr als fraglich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Stichwort Bundesagentur f&uuml;r Arbeit</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Liberalen wollen die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit (BA) aufl&ouml;sen und deren Aufgaben auf die Kommunen &uuml;bertragen- ein Schritt, der mit der CDU kaum gangbar erscheint. Allerdings besteht Konsens darin, den Einfluss der Kommunen gegen&uuml;ber der stark zentralistisch ausgerichteten BA zu st&auml;rken.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Einig sind sich die Parteien auch bei der Frage, in welcher H&ouml;he Hartz- IV- Empf&auml;nger ihre Ersparnisse f&uuml;r die Altersversorgung behalten d&uuml;rfen: der Freibetrag f&uuml;r dieses Verm&ouml;gen soll erh&ouml;ht werden.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Koalitionsverhandlungen-Arbeitsrecht-auf-dem-Pruefstand-2045.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kongress: Invest in Future</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Kongress richtet sich an Unternehmen, Kommunen, Tr&auml;ger von Betreuungseinrichtungen sowie Expertinnen/Experten aus Wissenschaft und Praxis. In diesem Jahr liegt der thematische Fokus auf dem Krippenausbau.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ziel des Kongresses ist es, den unterschiedlichen Interessengruppen eine gemeinsame Plattform zu bieten, Vernetzung zu unterst&uuml;tzen und damit den n&ouml;tigen Wandel in der bundesdeutschen Betreuungs- und Bildungslandschaft voranzutreiben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In neun Foren sprechen Fachleute &uuml;ber</p>
<ul>
<li>betriebliche Erfahrungen mit familienfreundlichen Ma&szlig;nahmen,</li>
<li>Wege zur Schaffung von Krippenpl&auml;tzen,</li>
<li>kommunale Bedarfsplanung,</li>
<li>Qualit&auml;t der Betreuungspl&auml;tze.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Informationen finden Sie unter <a href="http://www.invest-in-future.de">www.invest-in-future.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Kongress-Invest-in-Future-2046.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tagung: Gender und Stress</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Geschlecht spielt eine Rolle - das konnte im Projekt Gender/Stress f&uuml;r die Wahrnehmung und den Umgang mit psychischen Belastungen im Betrieb gezeigt werden. In drei Projektbetrieben aus dem Einzelhandel, der &ouml;ffentlichen Verwaltung und der IT-Branche wurden die konkreten Zusammenh&auml;nge erforscht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Projekt endete im September 2009, auf der Abschlusstagung werden die Ergebnisse pr&auml;sentiert und kommentiert sowie betriebliche Ver&auml;nderungen angeregt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Am folgenden Tag wird ein Praxisseminar f&uuml;r Betriebsr&auml;te und Personalr&auml;te angeboten, das auf den Ergebnissen des Projekts aufbaut und konkrete Hinweise f&uuml;r eine Umsetzung vermittelt. Der Fokus liegt darauf, wie die Ergebnisse im Rahmen der Mitbestimmung bei Gef&auml;hrungsbeurteilungen ber&uuml;cksichtigt werden k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Infos und Anmeldung:</strong></p>
<p>Sujet GbR</p>
<p>Sternstr. 39</p>
<p>20357 Hamburg</p>
<p>040/430 97 107</p>
<p><a href="mailto:info@sujet.org">info@sujet.org</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Tagung-Gender-und-Stress-2047.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Fachgespräch zur Gesetzesfolgenabschätzung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In Deutschland besteht seit 2000 f&uuml;r die Bundesministerien die Verpflichtung, in allen Gesetzesvorlagen der Bundesregierung die Gesetzesfolgen darzustellen. Dazu geh&ouml;ren auch die Auswirkungen auf vielf&auml;ltige Lebenslagen von Frauen und M&auml;nnern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Um Gesetzgebung diskriminierungsfrei und gleichstellungsorientiert zu gestalten, gibt es seit 2001 das Instrument &bdquo;Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabsch&auml;tzung&ldquo; des BMFSFJ. Im Juni 2009 ver&ouml;ffentlichte das BMI die neue &bdquo;Arbeitshilfe Gesetzesfolgenabsch&auml;tzung - Gleichstellungsorientierung bei der Gesetzgebung&ldquo;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Fachgespr&auml;ch wird die &bdquo;Arbeitshilfe Gesetzesfolgenabsch&auml;tzung&ldquo; vorgestellt. Anschlie&szlig;end geht es um praxisorientierte Anregungen zu gleichstellungsorientierter Gesetzesfolgenabsch&auml;tzung.</p>
<p><br />Die Veranstaltung richtet sich insbesondere an Besch&auml;ftigte der Bundesministerien, die mit Gesetzgebungsvorhaben betraut sind, die im Bereich &bdquo;better regulation&ldquo; arbeiten und an diejenigen, die an der Umsetzung von Gender Mainstreaming mitwirken oder diese verantworten.</p>
<p><br />Anmeldungen bitte bis zum 20.10.2009</p>
<p>an <a href="mailto:mail@genderkompetenz.info">mail@genderkompetenz.info</a> oder per Fax an 030 - 2093-4756</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Fachgespraech-zur-Gesetzesfolgenabschaetzung-2048.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tagung: Zeitpolitik</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>wie kann eine Zeitpolitik aussehen, die das "Recht auf eigene Zeit" f&uuml;r gesellschaftliche Gruppen und Einzelpersonen unters&uuml;tzt? Wie weit kann das Konzept "Diversity" sinnvoll auf die Problematik der Gleichberechtigung unterschiedlicher Umgangweisen mit Zeit angewandt werden?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf dem Programm stehen Vortr&auml;ge und Diskussionen zu den Themen</p>
<ul>
<li>Diversit&auml;t, Zeit und Chancengleichheit (Prof. Dr. Gertrade Krell),</li>
<li>Zeit-Mainstreaming bei Diversit&auml;t in Organisationen (Prof. Dr. Dagmar Vinz),</li>
<li>Zeit und Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Organisationen (Dr. Ulrike Schraps),</li>
<li>Zeitpolitische Herausforderungen einer alternden Gesellschaft - am Beispiel des &ouml;ffentlichen Dienstes (Dr. J&uuml;rgen P. Rinderspacher),</li>
<li>Zeit-Wert ohne Arbeit (Annegret Saal),</li>
<li>Behindert als Arbeitnehmer/in: Recht auf eigene Zeit?</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anmeldung mit &Uuml;berweisung des Kostenbeitrags (40,00 Euro/20,00 Euro erm&auml;&szlig;igt) <strong>bis 12. Oktober 2009.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kontakt:</strong></p>
<p>Prof. Dr. Dietrich Henckel,</p>
<p>TU Berlin, FG Stadt- und Regional&ouml;konomie</p>
<p>Hardenbergstra&szlig;e 40a</p>
<p>10623 Berlin</p>
<p>Tel.: 030/314 280 89</p>
<p>Fax: 030/314 281 50</p>
<p><a href="mailto:d.henckel@zeitpolitik.de">d.henckel@zeitpolitik.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Tagung-Zeitpolitik-2049.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&Auml;nderungen gegen&uuml;ber dem Referentenentwurf&nbsp;haben sich nicht ergeben. Der Bundesrat wird die Verordnung voraussichtlich am 6. November 2009 abschlie&szlig;end beraten.</p>
<p>Aus der Verordnung ergeben sich f&uuml;r das kommende Jahr folgende Werte:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beitragsbemessungsgrenzen West&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ost</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Renten- und Arbeitslosenversicherung</strong></p>
<p>2010 j&auml;hrlich&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 66.000&euro;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 55.800&euro;</p>
<p>2010 monatlich&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 5.500&euro;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 4.650&euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Knappschaftliche Rentenversicherung</strong></p>
<p>2010 j&auml;hrlich&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 81.600&euro;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;68.400&euro;</p>
<p>2010 monatlich&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 6.800&euro;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 5.700&euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kranken- und Pflegeversicherung*</strong></p>
<p>2010 j&auml;hrlich&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 45.000 &euro;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;45.000&euro;</p>
<p>2010 monatlich&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 3.750 &euro;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;3.750&euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>*zur Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung vgl. &sect; 223 Abs. 3 SGB V.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bezugsgr&ouml;&szlig;en</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Alte Bundesl&auml;nder</strong></p>
<p>30.660 &euro; pro Jahr bzw. 2.555 &euro; pro Monat</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Neue Bundesl&auml;nder</strong></p>
<p>26.040 &euro; pro Jahr bzw. 2.170 &euro; pro Monat</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung</strong></p>
<p>Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach &sect; 6 Abs. 6 SGB V f&uuml;r das Jahr 2010 betr&auml;gt bundeseinheitlich 49.950 &euro; .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach &sect; 6 Abs. 7 SGB V f&uuml;r das Jahr 2010 betr&auml;gt bundeseinheitlich 45.000 &euro; .</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Sozialversicherungs-Rechengroessenverordnung-2010-2050.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Sozialversicherung 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Sie finden in diesem Download-Dokument:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- Grenzwerte der Sozialversicherung 2010</p>
<p>- Beitragss&auml;tze zur Sozialversicherung</p>
<p>- Sachbezugswerte 2010</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Sozialversicherung-2010-2051.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Talente gewinnen durch Diversity</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die zunehmende Verknappung von qualifiziertem Personal auf dem Arbeitsmarkt wird sich auch auf den &ouml;ffentlichen Dienst auswirken. Ein gezieltes Personal-Marketing (Employer Branding), eine klare Leistungsorientierung und die optimale Nutzung von Potenzialen wird k&uuml;nftig immer wichtiger werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erstmals wurden nun von der Unternehmensberatung "Ungleich Besser" die Karriere-Websites von 30 f&uuml;hrenden Unternehmen in Deutschland daraufhin untersucht, ob sie unter Diversity-Gesichtspunkten gut f&uuml;r die Zukunft ger&uuml;stet sind. Der Experte Michael Stuber fasste die Ergebnisse in einem Aufsatz zusammen, der in der September-Ausgabe der Zeitschrift &bdquo;Personal&ldquo; und im Online-Auftritt des &bdquo;Handelsblatt&ldquo; erschien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vor allem zwei Gruppen gibt es, deren Potenziale die Arbeitgeber noch besser aussch&ouml;pfen k&ouml;nnen: Frauen und Menschen mit Migrationshintergrund.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wenngleich die Studie Unternehmen zum Gegenstand hatte, lassen sich die Ergebnisse dennoch auf den &ouml;ffentlichen Dienst &uuml;bertragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie k&ouml;nnen den Beitrag direkt hier downloaden</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>oder aufrufen unter <a href="http://www.diversity-wissen.de/download/" target="_blank">http://www.diversity-wissen.de/download/</a></p>
<p><a href="http://www.diversity-wissen.de/downloads/Div-09-Personal_GewusstWer.pdf"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Talente-gewinnen-durch-Diversity-2052.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Europäische Richtlinie zur Elternzeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit der Richtlinie wird eine Vereinbarung der Sozialpartner auf europ&auml;ischer Ebene &uuml;ber den Elternurlaub in allen Mitgliedstaaten f&uuml;r allgemeinverbindlich erkl&auml;rt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Interessant sind besonders zwei Regelungen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; Der Anspruch auf Elternurlaub betr&auml;gt mindestens vier Monate pro Elternteil. Er ist grunds&auml;tzlich nicht auf den anderen Elternteil &uuml;bertragbar. Davon abweichend k&ouml;nnen die Mitgliedstaaten oder die nationalen Sozialpartner eine &Uuml;bertragbarkeit von bis zu drei Monaten vorsehen. (&sect; 2 Abs. 2)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- Jeder Elternteil kann seinen Anspruch auf Elternurlaub bis zum vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes geltend machen (&sect; 2 Abs. 1).</p>
<p>Dies bedeutet, dass der Mindesturlaub je Elternteil vier Monate betr&auml;gt und diese Zeit bis zum 8. Lebensjahr des Kindes verschoben werden kann.</p>
<p>Dies w&auml;re ein enormer Eingriff in die Arbeitsplanung des Arbeitgebers. Nicht nur aus diesen Gr&uuml;nden gibt es eine Menge von Vorbehalten gegen die Richtlinie.</p>
<p><em>Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Europaeische-Richtlinie-zur-Elternzeit-2053.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vorsicht Satire! Für wieviel Prozent gibt`s Pferde? </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit den Besonderheiten der deutschen Mehrwertsteuer befasst sich derzeit die EU-Kommission und will Deutschland sogar vor dem EuGH verklagen. Wie bekannt, haben wir neben dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz von 19 % einen erm&auml;&szlig;igten Satz von 7%, der z.B. f&uuml;r Nahrungsmittel angewendet wird.</p>
<p>Bei dem Verkauf von Hunden, Katzen, Hamstern sind immer 19 % Mwst f&auml;llig. Bei dem Verkauf von Schweinen, K&uuml;hen und H&uuml;hnern aber nur 7 %, da diese Nahrungsmittel sind. Wie hoch ist aber die Mehrwertsteuer bei Pferden? Eigentlich 19%, aber da Pferde auch gegessen werden, sind diese dann mit 7% zu versteueren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Vollbl&uuml;ter als Nahrungsmittel?!</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Seit langem wird in Deutschland aber die generelle Anwendung der erm&auml;&szlig;igten Mehrwertsteuer praktiziert und offensichtlich auch von den Finanzbeh&ouml;rden toleriert. So werden hochklassische Vollbl&uuml;ter bei Auktionen f&uuml;r mehrere zehntausend Euro verkauft und als Nahrungsmittel mit 7 % Mwst besteuert.</p>
<p>Gegen diese Praxis wird die EU-Kommission jetzt ein Verfahren gegen Deutschland einleiten.</p>
<p><em>Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Vorsicht-Satire-Fuer-wieviel-Prozent-gibts-Pferde--2054.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Betriebsstillegung: Kündigung während Elternzeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Arbeitnehmerin erkl&auml;rte im Dezember 2006 gegen&uuml;ber ihrem Arbeitgeber, einer Aktiengesellschaft, dass sie im Januar 2007 ein Kind erwarte und nach Beendigung des Mutterschutzes drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehme. Ende 2006 stellte die Firma den Gesch&auml;ftsbetrieb ein. Anfang 2007 wurde das Insolvenzverfahren er&ouml;ffnet. Im Februar 2007 beantragte der Insolvenzverwalter, die ordentliche K&uuml;ndigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses f&uuml;r zul&auml;ssig zu erkl&auml;ren. Im April 2007 genehmigte der beklagte Freistaat Bayern die K&uuml;ndigung mit der Einschr&auml;nkung, sie d&uuml;rfe erst zum Ende der Elternzeit oder fr&uuml;hestens zum Zeitpunkt der L&ouml;schung der Aktiengesellschaft im Handelsregister wirksam werden.</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht M&uuml;nchen abgewiesen. Die Ermessensentscheidung des Beklagten, die K&uuml;ndigung (nach &sect; 18 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes *) nur eingeschr&auml;nkt zuzulassen, sei nicht zu beanstanden. Die Erw&auml;gung der Beh&ouml;rde, der beigeladenen Arbeitnehmerin w&auml;hrend der Elternzeit eine beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erm&ouml;glichen, sei rechtm&auml;&szlig;ig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Betriebsstilllegung als besonderer Fall</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die K&uuml;ndigung uneingeschr&auml;nkt zuzulassen. Bei der dauerhaften Stilllegung eines Betriebs liegt ein besonderer Fall im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vor, der die Arbeitsschutzbeh&ouml;rden erm&auml;chtigt, der K&uuml;ndigung von Arbeitnehmern in Elternzeit zuzustimmen. Der Beklagte hat sein Ermessen hier fehlerhaft ausge&uuml;bt. Das Verbot der K&uuml;ndigung w&auml;hrend der Elternzeit dient dem Schutz vor Verlust des Arbeitsplatzes und nicht dem Interesse an einer beitragsfreien Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.</p>
<p><em>Pressemitteilung,BVerwG 5 C 32.08 - Urteil vom 30. September 2009</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>*&nbsp;<em>&sect; 18 Abs. 1 BEEG lautet: "Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverh&auml;ltnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, h&ouml;chstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und w&auml;hrend der Elternzeit nicht k&uuml;ndigen. In besonderen F&auml;llen kann ausnahmsweise eine K&uuml;ndigung f&uuml;r zul&auml;ssig erkl&auml;rt werden. Die Zul&auml;ssigkeitserkl&auml;rung erfolgt durch die f&uuml;r den Arbeitsschutz zust&auml;ndige oberste Landesbeh&ouml;rde oder die von ihr bestimmte Stelle. &hellip;"</em></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Betriebsstillegung-Kuendigung-waehrend-Elternzeit-2057.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Leitsatz</strong>:<br />Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Eingruppierung erstreckt sich auf die Funktionsstufen nach &sect; 20 des Tarifvertrages f&uuml;r die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit vom 28. M&auml;rz 2006.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beschluss des 6. Senats vom 27. Mai 2009 BVerwG 6 P 9.08</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Vorinstanz:</em><br />I. VG D&uuml;sseldorf vom 11.09.2006 Az.: VG 33 K 375/06.PVB<br />II. OVG M&uuml;nster vom 30.04.2008 Az.: OVG 1 A 3726/06.PVB &ndash;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/enid/5298d373546b958ea18c552feabd47c4,95fd237365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093132303134093a095f7472636964092d09353733/Entscheidungssuche/Entscheidungssuche_8o.html"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Mitbestimmung-des-Personalrats-bei-Eingruppierung-2058.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Programm der BaköV</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Hier finden Sie das Programm:</p>
<p><a href="http://www.ifos-bund.de">www.ifos-bund.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Bildungseinrichtung des Bundesinnenministeriums feiert ihr 40j&auml;hriges Jubil&auml;um. Lesen Sie mehr dazu im<br /><a href="http://www.bakoev.bund.de/nn_14894/SharedDocs/Publikationen/Akademiebrief/AB__2009/03__2009,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/03_2009.pdf" target="_blank">Bak&ouml;V-Akademiebrief 3-2009</a></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Programm-der-BakoeV-2059.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geschlechtergerechter Haushalt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Stadt Freiburg hat bei den Beratungen zum Doppelhaushalt 2009/2010 erstmals eine B&uuml;rgerbeteiligung durchgef&uuml;hrt. Ein geschlechtersensibles differenziertes B&uuml;rgervotum sollte der Stadt zu einem "geschlechtersensiblen Beteiligungshaushalt" verhelfen. In mehreren Stufen konnten die B&uuml;rger/innen mithilfe von Online-Foren, Umfragen und der Stadtkonferenz ihre finanzpolitischen Vorstellungen kundtun.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zugleich wurden zum ersten Mal die st&auml;dtischen Ausgaben auf Geschlechtergerechtigkeit hin &uuml;berpr&uuml;ft. Die Ergebnisse der B&uuml;rger/innen-Beteiligung wurden zusammen mit dem Haushaltsplanentwurf dem Gemeinderat vorgelegt, der dar&uuml;ber entscheidet, ob und in welchem Umfang er den Vorschl&auml;gen folgt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Abrufbar sind die Ergebnisse unter <a href="http://www.freiburg.de/beteiligung">www.freiburg.de/beteiligung</a> oder direkt hier als pdf-Datei.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Geschlechtergerechter-Haushalt-2060.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kampagne gegen häusliche Gewalt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dazu betonte Seemann: "Wir haben viele M&ouml;glichkeiten in Mecklenburg-Vorpommern, Opfern h&auml;uslicher Gewalt zu helfen, sie zu sch&uuml;tzen und die T&auml;ter zu bestrafen. Doch diese M&ouml;glichkeiten k&ouml;nnen nur greifen, wenn die Vorf&auml;lle bekannt werden. Da h&auml;usliche Gewalt jedoch ein Tabu-Thema ist, schweigen die Opfer h&auml;ufig. Die Kampagne soll daher auch den Weg daf&uuml;r bereiten, dass sich die Opfer trauen, &uuml;ber ihre Schicksale zu reden."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kampagne, an der sich neben Frau Dr. Seemann unter anderem auch Ministerpr&auml;sident Erwin Sellering, Landtagspr&auml;sidentin Sylvia Bretschneider, mehrere Landtagsabgeordnete, Hansa Rostock-Trainer Andreas Zachhuber, Wolfgang Lippert und die Kugelsto&szlig;-Weltmeisterin Astrid Kumbernus beteiligen, wurde von den Interventionsstellen gegen h&auml;usliche Gewalt Mecklenburg-Vorpommern initiiert. Nachdem sie eine Woche lang im Schweriner Schloss zu sehen ist, reist die Ausstellung mehrere Wochen durch Mecklenburg-Vorpommern und wird auch am 23. November beim Auftakt der Anti-Gewalt-Woche in Waren zu sehen sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 30/2009 der Parlamentarischen Staatssekret&auml;rin f&uuml;r Frauen und Gleichstellung vom 22.09.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Kampagne-gegen-haeusliche-Gewalt-2062.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kassenbeiträge werden steigen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>F&uuml;r 2010 ist ein Defizit&nbsp; der Kassen von ca.7,4 Milliarden Euro prognostiziert worden. Nach dem Willen der Koalitionsparteien CDU/CSU und FDP sollen die Arbeitnehmer die steigenden Kosten im Gesundheitswesen alleine schultern, um den Wirtschaftsstandort Deutschland nicht zu gef&auml;hrden.</p>
<p>Im Gespr&auml;ch ist folgende Kostenverteilung: der gemeinsame Einheitsbetrag, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je h&auml;lftig tragen, sinkt von 14,9 auf 14 Prozent. Zugleich d&uuml;rfte jede Kasse einen Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent erheben, der alleine von den Arbeitnehmern zu tragen w&auml;re; bei Bedarf k&ouml;nne er auch weiter angehoben werden. Die bisherige H&ouml;chtstgrenze f&uuml;r den Zusatzbeitrag w&uuml;rde entfallen.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Kassenbeitraege-werden-steigen-2068.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Umgehung der Mitbestimmung durch Beschluss einer Landesregierung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Antragsteller wollten gekl&auml;rt wissen, ob eine absichtliche Umgehung des Mitbestimmungsrechts durch Erstellen einer Beschlussvorlage f&uuml;r einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand f&uuml;r das Kabinett fiktiv einer Ma&szlig;nahme gleichzusetzen ist. Der Antragsteller unterstellt, dass jede Kabinettsvorlage ein Mitbestimmungsrecht umgeht, wenn eine entsprechende Entscheidung des Ministeriums selbst mitbestimmungspflichtig w&auml;re.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach &sect; 1 MVPersVG werden Personalr&auml;te nur in Dienststellen gebildet. Die Landesregierung ist keine Dienststelle iSd. &sect; 8 Abs. 1 MVPersVG, sie besteht nicht aus einem Dienststellenleiter und weisungsabh&auml;ngigen Besch&auml;ftigten. Davon kann bei der Landesregierung im Blick auf die verfassungsrechtliche Stellung und Zust&auml;ndigkeit der Mitglieder (Ministerpr&auml;sident und Minister) nach Art. 45,46 VerMV keine Rede sein. Hauptpersonalr&auml;te werden bei den Ministerien gebildet. Schon daraus ergibt sich, dass die &bdquo;Beteiligungsl&uuml;cke&ldquo; im Bezug auf Entscheidungen der Landesregierung vom Gesetzgeber gewollt ist. Mittelbar ist dies auch den Bestimmungen &uuml;ber die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalr&auml;te zu entnehmen (&sect;&sect; 48, 75 MVPersVG). Diese sehen in ressort&uuml;bergreifenden Angelegenheiten ein Anh&ouml;rungsrecht der Arbeitsgemeinschaft vor, schlie&szlig;en deren Mitbestimmung jedoch aus (vgl. &sect; 75 Abs. 1 MVPersVG). Eine Umgehung liegt nicht vor, wenn die Landesregierung zu einer ressort&uuml;bergreifenden Angelegenheit einen Beschluss fasst, zu dem sie nach der Gesch&auml;ftsordnung befugt ist.</p>
<p>Ein Kabinettsbeschluss unterliegt nicht als eine der Ma&szlig;nahme gleichgestellte Vorbereitungshandlung der Mitbestimmung. Danach sind lediglich der Vorbereitung einer Ma&szlig;nahme dienende Handlungen der Dienststelle selbst keine Ma&szlig;nahmen, wenn sie nicht bereits eine beabsichtigte Ma&szlig;nahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen. Bei einer Kabinettsvorlage wird die endg&uuml;ltige Entscheidung f&uuml;r oder gegen eine Ma&szlig;nahme von einer anderen Stelle getroffen, als dem erstellenden Ministerium.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.Oktober 2008 &ndash; BVerwG 6 PB 21.08</p>
<p>Vorinstanz: OVG Greifswald vom 07.05.2008 &ndash; AZ OVG 8 L 254/06</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Umgehung-der-Mitbestimmung-durch-Beschluss-einer-Landesregierung-2069.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeits- und personalvertretungsrechtliche Aspekte bei der Vereinigung  von Krankenkassen</title>
			<description>
				<![CDATA[

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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Arbeits--und-personalvertretungsrechtliche-Aspekte-bei-der-Vereinigung--von-Krankenkassen-2070.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>FG Düsseldorf: Rückforderungsrecht der Familienkasse bei zuviel gezahltem Kindergeld</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>37.000 &euro; Kindergeld zu Unrecht bezogen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In dem Streitfall, der vor dem 15. Senat des Finanzgerichts D&uuml;sseldorf (Az.: 15 K 37/09 Kg) zu entscheiden war, ging es insgesamt um die R&uuml;ckzahlung von &uuml;ber 37.000 &euro;, die zu Unrecht als Kindergeld bezogen worden waren. Streitig war die Nachzahlung wegen einer Doppelzahlung des Kindergeldes f&uuml;r zwei Kinder &uuml;ber einen Zeitraum von 10 Jahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kindergeldberechtigte hatte nach dem Tod ihres im &ouml;ffentlichen Dienst besch&auml;ftigten Ehegatten von der Beh&ouml;rde im Rahmen der Versorgungsbez&uuml;ge Kindergeld bezogen.</p>
<p>Zus&auml;tzlich erhielt sie auf ihren Antrag hin von der Familienkasse der Stadt Kindergeld f&uuml;r beide Kinder.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>R&uuml;ckforderung nach &sect; 174 Abs. 2 AO, &sect; 37 Abs. 2 AO</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Ansicht des 15. Senats konnte der Kindergeldbescheid der unzust&auml;ndigen st&auml;dtischen Familienkasse gem&auml;&szlig; &sect; 174 Abs. 2 AO aufgehoben werden und das Kindergeld f&uuml;r den noch nicht festsetzungsverj&auml;hrten Zeitraum gem&auml;&szlig; &sect; 37 Abs. 2 AO zur&uuml;ckgefordert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wegen der Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Doppelzahlung ging das Finanzgericht von einer Steuerhinterziehung und damit von einer 10-j&auml;hrigen Festsetzungsfrist aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Urteil des &nbsp;FG D&uuml;sseldorf vom 18.06.2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/FG-Duesseldorf-Rueckforderungsrecht-der-Familienkasse-bei-zuviel-gezahltem-Kindergeld-2071.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Sozial- und Erziehungsdienst - Änderungstarifverträge liegen vor</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Redaktionsverhandlungen zum Sozial- und Erziehungsdienst konnten gestern abgeschlossen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die mit den Gewerkschaften vereinbarten &Auml;nderungstarifvertr&auml;ge zum BT-V, BT-B, TV&Uuml;-VKA und TV&ouml;D&nbsp; k&ouml;nnen Sie hier herunterladen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Sozial--und-Erziehungsdienst---Aenderungstarifvertraege-liegen-vor-2072.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Elterngeld-Broschüre</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Ratgeber erl&auml;utert z.B. Anspruchsvoraussetzungen, die Teilungsm&ouml;glichkeiten und die H&ouml;he des Elterngeldes. Die Brosch&uuml;re eignet sich gut zur Information f&uuml;r Beratungs-Gespr&auml;che, die der Personalrat f&uuml;hrt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr dazu unter <a href="http://www.dgb-bestellservice.de/">www.dgb-Bestellservice.de</a>&nbsp;("Elterngeld" in die Suche eingeben).</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Elterngeld-Broschuere-2073.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gendergerechter Arbeitsschutz</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Chancen und der Sinn einer geschlechtersensiblen Herangehensweise sind in Arbeitsschutz, Pr&auml;vention und Betrieblicher Gesundheitsf&ouml;rderung bislang deutlich weniger thematisiert worden als in vielen anderen Handlungsfeldern von Politik und Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft. Der praktische Arbeitsschutz hat an dieser Stelle Nachholbedarf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mitglieder des Netzwerks Gender in Arbeit und Gesundheit pr&auml;sentieren Ergebnisse handlungsorientierter Forschungsvorhaben sowie Beispiele und Instrumente guter Praxis f&uuml;r die betriebliche Umsetzung. Die Relevanz, Vorbildfunktion und praktische &Uuml;bertragbarkeit der pr&auml;sentierten Ans&auml;tze werden Gegenstand der Diskussion sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die vorgestellten Beispiele stammen aus der&nbsp; Werftindustrie, dem Bergbau und der Chemieindustrie, aus dem IT-Bereich, Dienstleistungsbereich und&nbsp; Einzelhandel sowie aus der &ouml;ffentlichen Verwaltung. Sie zeigen</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>dass es geschlechtsspezifisch unterschiedliche und sich unterschiedlich auswirkende Belastungen im Betrieb, am Arbeitsplatz gibt,</li>
<li>dass der betriebliche Umgang mit arbeitsbedingten Belastungen und Risiken durch Geschlechterrollen(-stereotypen) beeinflusst wird, &middot;&nbsp;dass die individuellen Wahrnehmungs- und Bew&auml;ltigungsmuster der Besch&auml;ftigen mit von ihrem Geschlecht abh&auml;ngen,</li>
<li>dass die Wirksamkeit und der Erfolg der Arbeitsschutzorganisation, des ASM und der BGF erh&ouml;ht werden, wenn sie Geschlechteraspekte systematisch mit ber&uuml;cksichtigen.&nbsp;</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Das Programm:</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<ul>
<li>14.00 &ndash; 14.15 Uhr <br />Arbeitsschutz und Gesundheitsf&ouml;rderung: besser geschlechtergerecht?!<br />Marianne Weg, Hessisches Ministerium f&uuml;r Arbeit, Familie und Gesundheit, Wiesbaden</li>
<li>14.15 &ndash; 14.30 Uhr<br />&Uuml;berverausgabung und Gesundheit &ndash; Belastungen an Arbeitspl&auml;tzen von M&auml;nnern in der Werftindustrie und im IT-Bereich<br />Dr. Wolfgang Hien, Forschungsb&uuml;ro f&uuml;r Arbeit, Gesundheit und Biographie, Bremen</li>
<li>14.35 &ndash; 14.40 Uhr<br />Projekt Gender/Stress &ndash; Passgenaue Praxisans&auml;tze gegen&uuml;ber psychischen Belastungen in Handel, Verwaltung und Telekommunikation<br />Michael G&uuml;mbel, Sujet GbR Organisationsberatung, Hamburg</li>
<li>14.55 &ndash; 15.10 Uhr<br />Gesundheitsf&ouml;rderung f&uuml;r Frauen und M&auml;nner in Chemieunternehmen und in der Energiewirtschaft<br />Maria B&uuml;ntgen, ORBET Organisationsplanung und Betriebsanalyse, K&ouml;ln</li>
<li>15.15 &ndash; 15.35 Uhr<br />Betriebliches Gesundheitsmanagement und Gender Mainstreaming in der Berliner Verwaltung<br />J&ouml;rg Bewersdorf, Berliner Finanz&auml;mter</li>
<li>15.40 &ndash; 15.55 Uhr<br />Sauber, sicher, selbstbewusst<br />B&auml;rbel Lohmann, Fachdienste f&uuml;r Arbeitsschutz der Freien und Hansestadt Bremen</li>
<li>16.00 &ndash; 17.00 Uhr<br />Arbeitsschutz und Gesundheitsf&ouml;rderung &ndash;&nbsp; besser geschlechtergerecht?! Podiumsdiskussion mit: <br />Sabine Herberg, Bayer CropScience AG, Marianne Weg, Michael G&uuml;mbel, Dr. Wolfgang Hien<br />Moderation: Barbara Reuhl, Arbeitnehmerkammer Bremen</li>
</ul>
<p><br /><strong>Ort:</strong></p>
<p>Congress Center D&uuml;sseldorf, Raum 19 CCD Pavillon<br />&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><br />&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gendergerechter-Arbeitsschutz-2076.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>DGB fordert mehr Frauen in Führungspositionen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&bdquo;Die Gleichstellungsgesetze der L&auml;nder m&uuml;ssen konsequent umgesetzt und auf Frauen in der Privatwirtschaft &uuml;bertragen werden", forderte die Leiterin des Bereichs Gleichstellungs- und Frauenpolitik Claudia Menne beim DGB Bundesvorstand auf der 2. Ordentlichen Bezirksfrauenkonferenz des DGB Hessen-Th&uuml;ringen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie mehr zu den <a href="http://www.hessen.dgb.de/presse/pressemeldungen/pmdb/pressemeldung_single?pmid=648" target="_blank">Forderungen des DGB</a></p>
<p><a href="http://www.hessen.dgb.de/presse/pressemeldungen/pmdb/pressemeldung_single?pmid=648"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/DGB-fordert-mehr-Frauen-in-Fuehrungspositionen-2077.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminare für Gleichstellungsbeauftragte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<ul>
<li><strong>Gender mainstreaming</strong><br />vom 3.11. bis 4.11.2009 (Seminar Nr. 35)<br />jeweils von 9.30 - 17.00 Uhr in Bremen<br />&nbsp;<br />Das Seminar gender mainstreaming gibt zun&auml;chst eine Einf&uuml;hrung und einen &Uuml;berblick zu den rechtlichen Grundlagen und der derzeitigen Situation in der Praxis. Hierbei werden Modelle der Umsetzung des gender mainstreaming aus verschiedenen Verwaltungen und Organisationen besprochen. Ziel des Seminars ist es, Umsetzungsstrategien zum Gender mainstreaming in der Praxis mittels der bisher gemachten Erfahrungen zu entwickeln.<br /><br /></li>
<li><strong>Basics 2</strong> <br />vom 9.11. bis 10.11.2009 (Seminar Nr. 36)<br />jeweils von 9.30 - 17.00 Uhr in Bremen<br />&nbsp;<br />Im Rahmen des Seminars Basics 2 wird das sog. materielle Gleichstellungsgesetz (personelle Ma&szlig;nahmen zur Gleichstellung) behandelt. Das Seminar beginnt mit einer Einf&uuml;hrung in das Gleichstellungsrecht, hierbei werden die Rechtsquellen des Gleichstellungsrechtes aufgezeigt. Schritt f&uuml;r Schritt werden dann die&nbsp; konkreten Ma&szlig;nahmen zur Gleichstellung, die in der Praxis m&ouml;glich sind, aufgezeigt und diskutiert. Methodisch wird immer anhand des Gesetzestextes zun&auml;chst dessen Regelungsgehalt erarbeitet werden, um dann anhand von Fallbeispielen das Erlernte zu vertiefen. Das Seminar schlie&szlig;t ab mit konkreten &Uuml;berlegungen zu Strategien der Umsetzung.<br /><br /></li>
<li><strong>Einf&uuml;hrung in das AGG</strong>&nbsp;<br />am 16.11.2009 (Seminar Nr. 37)<br />von 9.30 - 17.00 Uhr in Magdeburg<br />&nbsp;<br />Dieses Seminar wendet sich an Gleichstellungsbeauftragte, Betriebs- und Personalr&auml;tinnen, die einen schnellen Einstieg in das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz brauchen. Insbesondere werden hier die Regelungen des AGG im &Uuml;berblick vorgestellt und auf die Bedeutung f&uuml;r die eigene Arbeit eingegangen werden. Schwerpunkt der Veranstaltung ist aufzuzeigen, welche Handlungsm&ouml;glichkeiten die Gleichstellungsbeauftragte, der Personalrat und auch der Betriebsrat bei der Rechtsanwendung haben und welche ersten Schritte unternommen werden m&uuml;ssen, um das Gesetz zur Anwendung zu bringen.<br /><br /></li>
<li><strong>Bel&auml;stigung und sexuelle Bel&auml;stigung</strong> <br />am 17.11.2009 (Seminar Nr. 38)<br />von 9.30 - 17.00 Uhr in Magdeburg<br />&nbsp;<br />Bekannterweise regelt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nunmehr neu die Bel&auml;stigung wie auch die sexuelle Bel&auml;stigung. Wie weit die bisherigen Grunds&auml;tze des Besch&auml;ftigtenschutzgesetzes auf die sexuelle Bel&auml;stigung &uuml;bertragbar sind und ob auch die Grunds&auml;tze des Mobbings gelten k&ouml;nnen f&uuml;r die merkmalsbezogene Bel&auml;stigung, soll im Rahmen dieses Seminares gekl&auml;rt werden. Weiter wird eingegangen werden auf die Handlungsm&ouml;glichkeiten der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und auf die Rechtsfolgen in Bezug auf Bel&auml;stigung und sexuelle Bel&auml;stigung, die neu ausgestaltet worden sind. Das Seminar schlie&szlig;t ab mit &Uuml;berlegungen zu einer Dienstvereinbarung.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei der Bebuchung beider Seminare Nr. 37 und 38 gibt es einen Rabatt von 10 %. Das Buchungsformular und den Kosten&uuml;bernahmeantrag sowie weitere Informationen k&ouml;nnen Sie&nbsp;der Website <a href="http://www.rain-horstkoetter.de">www.rain-horstkoetter.de</a> entnehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Seminare-fuer-Gleichstellungsbeauftragte-2079.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Neue Wege am Übergang Schule – Studium</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Potenzial-Assessment-Verfahren haben sich als wirkungsvolles Instrument der Orientierung und Ermutigung durch die Ermittlung von Kompetenzen erwiesen. Mit tasteMINT kann dieses Verfahren nun speziell f&uuml;r die MINT-F&auml;cher (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) angewandt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unter dem Motto &bdquo;Probieren vor dem Studieren&ldquo; k&ouml;nnen Abiturientinnen unter fachkundiger Beobachtung von speziell geschulten Assessorinnen/Assessoren ihre Potenziale f&uuml;r den MINT-Bereich ausprobieren und sich auf dieser Basis f&uuml;r ein Studienfach entscheiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.kompetenzz.de/Aktuelles/Transfer-tasteMINT-andere-Hochschulen-sofort-moeglich" target="_blank">Mehr Informationen</a></p>
<p><a href="http://www.kompetenzz.de/Aktuelles/Transfer-tasteMINT-andere-Hochschulen-sofort-moeglich"></a></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Neue-Wege-am-Uebergang-Schule--Studium-2080.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Fachtagung zur Pflege</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Hauptarbeit der Pflege wird in der Familie geleistet - auch in Zukunft? Welche Weichenstellungen wir f&uuml;r eine Pflegepolitik der Zukunft brauchen, die auch am Ziel der Geschlechtergerechtigkeit ausgerichtet ist, steht im Blickfeld dieses Fachtages.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Tagung richtet sich an Frauen und M&auml;nner, die in der Altenhilfe, im Pflegebereich und in deren Planung t&auml;tig sind. Ziel ist der Austausch von beruflich Verantwortlichen mit ehrenamtlich Engagierten und pflegenden Angeh&ouml;rigen, da w&uuml;nschenswerte L&ouml;sungen nur gemeinsam gefunden werden k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>N&auml;here Angaben zu Ablauf, Referentinnen und Referenten und <br />Teilnahmebeitrag k&ouml;nnen Sie dem beigef&uuml;gten Programm entnehmen.</p>
<p>Bitte beachten Sie den Anmeldehinweis.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Fachtagung-zur-Pflege-2081.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Streit über Mitbestimmungsrecht bei  Weisung der übergeordneten Dienststelle</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Leits&auml;tze:</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />1. Beim Streit zwischen Dienststelle und Personalrat &uuml;ber das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts sind die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung berufen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2. Der Dienststellenleiter darf das Mitbestimmungsverfahren abbrechen, wenn er damit einer Weisung der &uuml;bergeordneten Dienststelle folgt und sich dabei pflichtgem&auml;&szlig; deren Auffassung zu eigen macht, das zun&auml;chst angenommene Mitbestimmungsrecht bestehe in Wahrheit nicht; in einem solchen Fall ist es dem Personalrat unbenommen, das von ihm in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht gerichtlich geltend zu machen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beschluss des 6. Senats vom 28. August 2008 -&nbsp;BVerwG 6 PB 19.08 -</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Vorintanzen:</em><br />I. VG Halle vom 19.07.2006 Az.: VG 11 A 20/05 HAL<br />II. OVG Magdeburg vom 30.04.2008 Az.: OVG 5 L 22/06 &ndash;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/enid/5298d373546b958ea18c552feabd47c4,5258537365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093130383839093a095f7472636964092d09353733/Entscheidungssuche/Entscheidungssuche_8o.html"></a></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Streit-ueber-Mitbestimmungsrecht-bei--Weisung-der-uebergeordneten-Dienststelle-2082.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichstellung im Beamtenrecht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei den&nbsp;Koaltionsverhandlungen f&uuml;r eine schwarz-gelbe Regierungsbildung gibt es erste Fortschritte hinsichtlich der Gleichstellung von homosexuellen Paaren. Das gesamte Beamtenrecht soll dahingehend angepasst werden, dass gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften die gleichen Vorz&uuml;ge wie verheiratete heterosexuelle Paare erhalten sollen. Dies erkl&auml;rte die bayerische FDP-Chefin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger in der heutigen Montagsausgabe der "Passauer Neuen Presse". Hiervon betroffen seien sowohl die Versorgung,&nbsp;die Besoldung, als auch die Beihilfe. Im Adoptionsrecht habe es hingegen noch keine Einigung gegeben, ebensowenig im Steuerrecht. Hieran arbeite aber noch&nbsp;die Arbeitsgruppe&nbsp;Finanzen.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Gleichstellung-im-Beamtenrecht-2084.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zur Vergütung von Betriebsratstätigkeiten außerhalb des Dienstplans</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Kl&auml;gerin war als sog. "Flight- Managerin" am Flughafen besch&auml;ftigt und sowohl im &ouml;rtlichen Betriebsrat als auch im Gesamtbetriebsrat aktiv.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die &uuml;ber&ouml;rtliche Betriebsratst&auml;tigkeit der Kl&auml;gerin verg&uuml;tete die Beklagte wie folgt:</p>
<p>Fielen die aufgewendeten Zeiten &ndash; einschlie&szlig;lich Reisezeiten &ndash; in die Grundarbeitszeit, wurden diese nach dem regul&auml;ren Schichtplans bezahlt. F&uuml;r Reisezeiten, die die Grundarbeitszeit &uuml;berschritten, gew&auml;hrte die Beklagte Freizeitausgleich und zahlte hierf&uuml;r die Grundverg&uuml;tung einschlie&szlig;lich Schichtzuschlag, nicht jedoch Zeitzuschl&auml;ge f&uuml;r Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die an den Tagen des Freizeitausgleichs bei schichtplanm&auml;&szlig;iger Arbeit angefallen w&auml;ren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Klage auf Einhaltung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin sah darin eine Benachteiligung wegen ihrer Betriebsratst&auml;tigkeit. Die Bestimmungen des einschl&auml;gigen Manteltarifvertrags und einer speziellen Betriebsvereinbarung &uuml;ber Dienstreisen m&uuml;ssten auch f&uuml;r sie gelten. Diesem Begehren schlossen sich die Richter in Erfurt an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein Betriebsratsmitglied hat nach &sect; 37 Absatz 3 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz zum Ausgleich von Betriebsratst&auml;tigkeiten, die aus betriebsbedingten Gr&uuml;nden au&szlig;erhalb der Arbeitszeit durchzuf&uuml;hren sind, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Wegen des Benachteiligungsverbots k&ouml;nnen dabei f&uuml;r die Bewertung von entsprechend aufgewendeten Reisezeiten keine anderen Ma&szlig;st&auml;be gelten als f&uuml;r "normale", d.h. im Zusammenhang mit der Erf&uuml;llung der Arbeitspflicht stehende Reisezeiten. Diesen Ma&szlig;stab bilden mangels gesetzlicher Regelung die Bestimmungen des einschl&auml;gigen Tarifvertrags bzw. der betrieblichen Vereinbarung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Lohnausfallsprinzip entscheidend</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Demnach werden im vorliegenden Fall Reisezeiten der Arbeitnehmer als Arbeitszeit gewertet, die einen Anspruch auf Freizeitausgleich ausl&ouml;sen. F&uuml;r dessen Dauer hat der Arbeitgeber nach dem Lohnausfallprinzip grunds&auml;tzlich die Verg&uuml;tung zu zahlen, die dem Arbeitnehmer zust&uuml;nde, wenn er keinen Freizeitausgleich erhalten, sondern gearbeitet h&auml;tte. Das schlie&szlig;t auch die im Tarifvertrag geregelten Zeitzuschl&auml;ge f&uuml;r Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ein. Diese Grunds&auml;tze gelten entsprechend f&uuml;r ein Betriebsratsmitglied, das f&uuml;r Reisezeiten im Zusammenhang mit Betriebsratst&auml;tigkeit Freizeitausgleich erh&auml;lt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Zur-Verguetung-von-Betriebsratstaetigkeiten-ausserhalb-des-Dienstplans-2086.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Rückzahlung von Ausbildungskosten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, f&uuml;hrt dies grunds&auml;tzlich zur Unwirksamkeit der R&uuml;ckzahlungsklausel insgesamt; ein R&uuml;ckzahlungsanspruch besteht nicht. Ob dies grunds&auml;tzlich auch f&uuml;r den Fall gilt, dass die R&uuml;ckzahlungsvereinbarung erst nach Abschluss der Fortbildungsma&szlig;nahme getroffen wurde, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts jetzt offen gelassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts w&auml;hrend der Schulungsma&szlig;nahme verpflichtet, verweigert er aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage und kommt daraufhin eine Vereinbarung zustande, nach der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Ma&szlig;nahme zu verg&uuml;ten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umst&auml;nden die Kosten zu erstatten hat, so ist diese Vereinbarung an den allgemeinen Grunds&auml;tzen zu messen.</p>
<p><em>(Quelle:Pressemitteilung des BAG, Nr. 91/09)</em></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Rueckzahlung-von-Ausbildungskosten-2087.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Nein zum Bürgergeld</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die von der FDP vorgeschlagene Ma&szlig;nahme sieht vor, dass s&auml;mtliche Sozialleistungen einschlie&szlig;lich des Arbeitslosengeld II durch ein pauschales B&uuml;rgergeld ersetzt werden soll.</p>
<p>Das aber sei der falsche Weg, erkl&auml;rte Landkreistagspr&auml;sident Theo Zellner. Richtig sei stattdessen eine verfassungskonforme Gew&auml;hrung des Arbeitslosengeldes f&uuml;r Langzeitarbeitslose, die durch eine Grundgesetz&auml;nderung erreicht werden k&ouml;nnte. Von der bayerischen Staatsregierung erwarte der Landkreistag eine Neuordnung der Zust&auml;ndigkeiten in der Sozialhilfe. Zwar sei die &Uuml;bertragung der ambulanten Eingliedrungshilfe auf die Bezirke erfolgt. Im Gegenzug solle man die Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r die station&auml;re Hilfe zur Pflege auf die Landkreise verlagern. Von Letzterem sei allerdings nicht die Rede. Zellner verlangte eine unverz&uuml;gliche Entscheidung der Staatsregierung in dieser Angelegenheit. <em>(AKI)</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Nein-zum-Buergergeld-2088.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Landräte wollen bei Hauptschulreform mitreden</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Von einer notwendigen Konsolidierungszeit nach den Reformen an den Gymnasien und Realschulen spricht der Pr&auml;sident des Bayerischen Landkreistags, Theo Zellner. Zudem bekennt er sich zu den geplanten Mittelschulen, an denen ein Hauptschul- und ein Realschulzweig koexistieren sollen. Allerdings gibt er auch zu bedenken: "Der Reformeifer des Freistaats ist gegenw&auml;rtig kaum noch zu bremsen, und ich erwarte, dass die Betroffenen, also auch die Landr&auml;te, mitgenommen werden", sagte Zellner.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erwartungsgem&auml;&szlig; sprach er sich f&uuml;r das dreigliedrige Schulsystem aus. Die St&auml;rkung der Hauptschule sei gerade im l&auml;ndlichen Raum von zentraler Bedeutung. "Wenn es der neuen Mittelschule gelingt, wohnortnah einen differenzierten Unterricht, Ganztagsbetreuung, eine berufliche Orientierung und einen ,mittleren Bildungsabschluss' zu bieten, liegt das in unser aller Interesse." Allerdings seien noch entscheidende Fragen offen: Ob pro Landkreis mindestens eine Mittelschule eingerichtet werden k&ouml;nne oder wie die Sch&uuml;lerbef&ouml;rderung finanziert werde beispielsweise. <em>(AKI)</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Landraete-wollen-bei-Hauptschulreform-mitreden-2089.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Durchführungshinweise zum neuen Besoldungssystem</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die wichtigsten Punkte in den Hinweisen sind&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>die Neugestaltung des Grundgehaltssystems und die Ausrichtung der Grundgehaltstabellen mit aufsteigenden Geh&auml;ltern an Erfahrungszeiten;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</li>
<li>die Neugestaltung der Ausgleichszulagen;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </li>
<li>die Leistungsbezahlung.&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br />&nbsp;&nbsp;&nbsp; </li>
</ul>
<p>In einer ausf&uuml;hrlichen Stellungnahme kritisierte ver.di, dass die zahlreichen und zum Teil neuen unbestimmten Rechtsbegriffe im Besoldungsrecht nicht hinreichend konkretisiert wurden. Dies gilt u. a. f&uuml;r Begrifflichkeiten wie "gleichwertig", "hauptberuflich" und "anforderungsgerecht". Des Weiteren besteht erhebliche Kritik an der f&uuml;r einen Stufenaufstieg erforderlichen positiven Leistungsfeststellung. Es soll allerdings so umgesetzt werden, dass der Aufstieg in den Stufen den Regelfall, das Festhalten in der jeweiligen Erfahrungsstufe den Ausnahmefall darstellt.&nbsp; <br />&nbsp; <br />ver.di h&auml;lt das formelle Verfahren zur Leistungsfeststellung f&uuml;r zu aufw&auml;ndig und in vielen F&auml;llen f&uuml;r nicht nachvollziehbar. Grunds&auml;tzlich solle f&uuml;r ein Fortkommen in die jeweils n&auml;chste Stufe das Erbringen der daf&uuml;r erforderlichen Erfahrungszeit ausreichen. F&uuml;r die vom Gesetzgeber geforderte Leistungsfeststellung schlug ver.di vor, die letzte Regelbeurteilung zugrunde zu legen oder von der geforderten Leistungserf&uuml;llung auszugehen, wenn keine Disziplinarma&szlig;nahme im Berichtszeitraum vorlag.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<br />&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><strong><br />&Uuml;berleitung in das neue Besoldungssystem</strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br />&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br />Alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wurden zum 1.Juli 2009 in das neue Besoldungssystem &uuml;bergeleitet. Die bisherigen Zahlungsbetr&auml;ge waren ma&szlig;geblich f&uuml;r die &Uuml;berleitung. Die &Uuml;berleitung erfolgte anhand des Gesamtbetrages in eine &Uuml;berleitungstabelle. Diese Tabelle enth&auml;lt neben den acht Stufen der neuen Grundgehaltstabelle sieben den jeweiligen Stufen zugeh&ouml;rige &Uuml;berleitungsstufen. Alle Beamtinnen und Beamte sind nun &uuml;bergeleitet und einer Stufe zugeordnet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bis dahin orientierte sich das System am Besoldungsdienstalter. Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz l&ouml;ste dieses System vollst&auml;ndig ab. Ausschlaggebend sind nun die Erfahrungen der Beamtinnen und Beamten. Mit dem 1. Juli 2009 begann die f&uuml;r den Aufstieg in die n&auml;chsth&ouml;here Stufe jeweils ma&szlig;gebende Erfahrungszeit nach den Regeln der neuen Tabelle nach zwei, drei oder vier Jahren.&nbsp;</p>
<p><br /><em>Quelle: ver.di Informationen f&uuml;r Beamtinnen und Beamte Nr. 06/09</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Durchfuehrungshinweise-zum-neuen-Besoldungssystem-2093.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Übertragung des Tarifergebnisses in Baden-Württemberg</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Damit bleiben den Beamtinnen und Beamten die h&ouml;heren Bez&uuml;ge erhalten, die zun&auml;chst unter Vorbehalt bezahlt wurden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Ab 1.3.2009 wurden die Tabellenwerte zun&auml;chst um 40 Euro und danach um 3 % erh&ouml;ht, au&szlig;erdem gibt es eine Einmalzahlung von 40 Euro.</li>
<li>Ab 1.3.2010 werden die Tabellenwerte noch einmal um 1,2 % erh&ouml;ht.&nbsp;&nbsp;&nbsp; </li>
</ul>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br />Auch die Versorgungsempf&auml;nger/innen erhalten eine h&ouml;here Versorgung. Die der Versorgungsberechnung zugrunde liegenden Bez&uuml;ge werden wie die Besoldung erh&ouml;ht. Anschlie&szlig;end werden sie aber mit einem Faktor nach unten korrigiert, so dass die Erh&ouml;hung der Bez&uuml;ge f&uuml;r sie etwas geringer als bei den aktiven Besch&auml;ftigten ausf&auml;llt.&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br />&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br />Die Streichung der Leistungsbezahlung im Tarifrecht im Rahmen der Tarifrunde hat keine Auswirkungen auf die Besoldung, wird aber voraussichtlich dazu f&uuml;hren, dass bei der Dienstrechtsreform auch f&uuml;r die Beamtinnen und Beamten keine Leistungszulagen/-pr&auml;mien vorgesehen werden.&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Uebertragung-des-Tarifergebnisses-in-Baden-Wuerttemberg-2094.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bayern: Rückkehr zur 40-Stunden-Woche </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Arbeitszeitverordnung soll entsprechend ge&auml;ndert werden. Zum 1. August 2012 wird die Arbeitszeit um eine Stunde reduziert, zum 1. August 2013 um eine weitere Stunde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Bayern-Rueckkehr-zur-40-Stunden-Woche--2095.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Modernes Dienstrecht für Hamburg</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Themen des Gesetzes sind u. a.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe - r&uuml;ckwirkend zum 3. Dezember 2003;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Neufassung der Besoldungsordnungen, d. h. Einf&uuml;hrung von Erfahrungsstufen, Wahrung des Lebenseinkommens;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>&Auml;nderungsbedarfe aus Rechtsprechung und Vollzug, u. a. Einf&uuml;hrung einer 2-j&auml;hrigen Wartefrist f&uuml;r Versorgung aus dem letzten Amt;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>&Uuml;bertragung von Ma&szlig;nahmen aus dem Rentenrecht: Folgeregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen, Anrechnung Hochschulausbildungszeiten, stufenweise Absenkung des H&ouml;chstversorgungsniveaus;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Besoldungsanpassung 2010: Erh&ouml;hung um 1,2 % zum 1. M&auml;rz 2010.&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br />&nbsp;&nbsp;&nbsp;</li>
</ul>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Modernes-Dienstrecht-fuer-Hamburg-2096.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Broschüre für Personalräte zum Thema Vereinbarkeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Diskussionen um Fachkr&auml;ftemangel, die demographische Entwicklung und eine st&auml;rkere Erwerbsbeteiligung der Frauen haben in vielen Beh&ouml;rden und Verwaltungen Wirkung gezeigt. Im Wettbewerb um qualifizierte Besch&auml;ftigte ist das Thema Familienfreundlichkeit ein wichtiges Argument f&uuml;r die Wahl des Arbeitgebers geworden. <br />&nbsp;<br />Die Brosch&uuml;re unterst&uuml;tzt speziell Personalr&auml;te dabei Expertinnen/Experten zu werden, die als kompetente Anlaufstation in der Dienststelle wahrgenommen werden. Neben einem &Uuml;berblick &uuml;ber das Spektrum familienfreundlicher Ma&szlig;nahmen bietet sie Praxisbeispiele, wie eine vereinbarkeitsgerechte Dienststelle aussehen kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf die besondere rechtliche Situation von Personalr&auml;ten wird ausf&uuml;hrlich eingegangen.<br />&nbsp;<br />Bestellung (1,00 &euro; pro Exemplar + Versandkosten) oder Download der Brosch&uuml;re direkt &uuml;ber den <a href="http://www.dgb-bestellservice.de/besys_dgb/auswahl.php?artikelnr=DGB301006&amp;DGBBSSESSID=36340669c4af0b678f87a8e566ba034e" target="_blank">DGB-Bestellservice.&nbsp;<br /></a>&nbsp;<br />Mehr Informationen zum Thema unter <a href="http://www.familie.dgb.de">www.familie.dgb.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Broschuere-fuer-Personalraete-zum-Thema-Vereinbarkeit-2101.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BVerfG: Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung f&uuml;r die Arbeitnehmer des &ouml;ffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L&auml;nder (VBL). Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente f&uuml;r eingetragene Lebenspartner. Hiergegen wandte sich der Beschwerdef&uuml;hrer, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, erfolglos vor den Zivilgerichten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die angegriffenen Gerichtsentscheidungen den Beschwerdef&uuml;hrer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs wurde insoweit aufgehoben und die Sache an ihn zur&uuml;ckverwiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 &ndash; 1 BvR 1164/07 &ndash;</strong></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20090707_1bvr116407.html" target="_blank">Zum Volltext der Entscheidung</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/BVerfG-Gleichstellung-von-Ehe-und-eingetragener-Lebenspartnerschaft-2102.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BVerfG stellt Homosexuelle gleich</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Bundesverfassungsgericht&nbsp;st&auml;rkt&nbsp;in seinem Beschluss vom 7. Juli 2009 die Rechsstellung der Partner einer "Homoehe" in einem wesentlichen Punkt: Die betriebliche Hinterbliebenenrente des &ouml;ffentlichen Dienstes&nbsp; muss ebenso dem &uuml;berlebenden eingetragenen Lebenspartner zustehen wie dies bei Verheirateten der Fall ist.</p>
<p>Der Beschwerdef&uuml;hrer, der seit 2001 in einer eingetragenen Partnerschaft ohne Kind lebt, ist seit 1977 im &ouml;ffentlichen Dienst besch&auml;ftigt.&nbsp;Er ist bei der VBL, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, zusatzversichert. Vor den Zivilgerichten hatte er bereits erfolglos gegen die Benachteiligung bei der Hinterbliebenenrente geklagt.</p>
<p>Das BVerfG hat entschieden, dass die angegriffene Gerichtsentscheidung den Beschwerdef&uuml;hrer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.</p>
<p>In der Begr&uuml;ndung wird darauf verwiesen, dass der Staat als Grundrechtsverpflichteter bei einer gezielten Schlechter-/bzw. Ungleichbehandlung darauf zu achten habe, dass hierf&uuml;r gewichtige sachliche Gr&uuml;nde vorliegen, die diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen verm&ouml;gen.</p>
<p>Im Bereich der betrieblichen Hinterbliebeneversorgung l&auml;gen solche nicht vor. Diese w&uuml;rden sich insbesondere auch nicht "aus einer Ungleichheit der Lebenssituation von Eheleuten und Lebenspartnern" ergeben. Ein Grund f&uuml;r die Untescheidung k&ouml;nne auch nicht darin gesehen werden, dass "typischerweise bei Eheleuten wegen L&uuml;cken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf best&uuml;nde als bei Lebenspartnern". Nicht jedes Ehepaar h&auml;tte Kinder und umgekehrt h&auml;tten auch Lebenspartner manchmal Kinder aus vorangegangener Ehe.</p>
<p>Die beanstandete Klausel der Satzung (&sect; 38 VBLS) ist in diesem Punkt unwirksam; diese L&uuml;cke muss durch erg&auml;nzende Auslegung der Satzung geschlossen werden. Die blo&szlig;e Nichtanwendung&nbsp;ist indes nicht ausreichend, da ansonsten eine Hinterbliebenenrente auch f&uuml;r Ehegatten ausgeschlossen w&auml;re.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Inwieweit der Beschluss Auswirkungen auf die von der k&uuml;nftigen schwarz-gelben&nbsp;Regierung&nbsp;angestrebte <a href="redsys://redsys.de/linkman.php?gruppe=3&amp;content_id=437&amp;subject_id=123">Gleichstellung von homosexuellen Paaren im Beamtenrecht</a> hat, oder diese gar beschleunigt, bleibt abzuwarten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg09-121.html" target="_blank">Zur Pressemitteilung des BVerfG&nbsp;vom 22.10.2009</a></p>
<p><a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20090707_1bvr116407.html" target="_blank">Zum Beschluss des BVerfG vom 7.7.2009</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/BVerfG-stellt-Homosexuelle-gleich-2103.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BVerfG: Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnerschaften bei Betriebsrenten im &ouml;ffentlichen Dienst ist verfassungswidrig.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung f&uuml;r die Arbeitnehmer des &ouml;ffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L&auml;nder (VBL). Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente f&uuml;r eingetragene Lebenspartner. Hiergegen wandte sich der Beschwerdef&uuml;hrer, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, erfolglos vor den Zivilgerichten. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die angegriffenen Gerichtsentscheidungen den Beschwerdef&uuml;hrer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs wurde insoweit aufgehoben und die Sache an ihn zur&uuml;ckverwiesen. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&auml;gungen zu Grunde:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1.</strong> Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Beg&uuml;nstigungsausschluss, bei dem eine Beg&uuml;nstigung einem Personenkreis gew&auml;hrt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Die Satzung der VBL ist ungeachtet ihrer privatrechtlichen Natur unmittelbar am Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, da die VBL als Anstalt des &ouml;ffentlichen Rechts eine &ouml;ffentliche Aufgabe wahrnimmt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2.</strong> Die Regelung zur Hinterbliebenenrente in der Satzung der VBL (&sect; 38 VBLS) f&uuml;hrt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Ein verheirateter Versicherter hat als Teil seiner eigenen zusatzrentenrechtlichen Position eine Anwartschaft darauf, dass im Falle seines Versterbens sein Ehegatte eine Hinterbliebenenversorgung erh&auml;lt. Ein Versicherter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft begr&uuml;ndet hat, erlangt eine solche Anwartschaft f&uuml;r seinen Lebenspartner nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3.</strong> Diese Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>a) Im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern nach &sect; 38 VBLS ist ein strenger Ma&szlig;stab f&uuml;r die Pr&uuml;fung geboten, ob ein hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund vorliegt. Ein besonderer Rechtfertigungsbedarf folgt daraus, dass die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung betrifft und dass die Regelung der Satzung der VBL zur Hinterbliebenenrente sich weitgehend an den Regelungen des SGB VI zur Witwen- und Witwerrente orientiert, diese Ankn&uuml;pfung aber zu Lasten der eingetragenen Lebenspartnerschaft durchbricht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>b) Zur Begr&uuml;ndung der Ungleichbehandlung reicht hier die blo&szlig;e Verweisung auf die Ehe und ihren Schutz nicht aus. Tragf&auml;hige sachliche Gr&uuml;nde f&uuml;r eine Ungleichbehandlung im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere auch nicht aus einer Ungleichheit der Lebenssituation von Eheleuten und Lebenspartnern. Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Um dem Schutzauftrag Gen&uuml;ge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe besch&auml;digt oder sonst beeintr&auml;chtigt, und sie durch geeignete Ma&szlig;nahmen zu f&ouml;rdern. Dem Gesetzgeber ist es grunds&auml;tzlich nicht verwehrt, sie gegen&uuml;ber anderen Lebensformen zu beg&uuml;nstigen. Die ehebeg&uuml;nstigenden Normen bei Unterhalt, Versorgung und im Steuerrecht k&ouml;nnen ihre Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung des Lebensweges der Ehepartner und in der auf Dauer &uuml;bernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung f&uuml;r den Partner finden. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der blo&szlig;e Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Denn aus der Befugnis, in Erf&uuml;llung und Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen F&ouml;rderauftrags die Ehe gegen&uuml;ber anderen Lebensformen zu privilegieren, l&auml;sst sich kein in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegen&uuml;ber der Ehe zu benachteiligen. Es ist verfassungsrechtlich nicht begr&uuml;ndbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind. Hier bedarf es jenseits der blo&szlig;en Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>c) Es sind keine einfachrechtlichen oder tats&auml;chlichen Unterschiede erkennbar, die es rechtfertigen, eingetragene Lebenspartner in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung der VBL schlechter zu behandeln als Ehegatten. Die Hinterbliebenenversorgung der VBL ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung und geh&ouml;rt als solche zum Arbeitsentgelt. In Bezug auf die Zielrichtung, Arbeitsentgelt zu gew&auml;hren, sind keine Unterschiede zwischen verheirateten Arbeitnehmern und solchen, die in einer Lebenspartnerschaft leben, erkennbar. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Versorgungscharakters der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind weitgehend identisch geregelt, so dass der Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsberechtigten und die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltsl&uuml;cke nach gleichen Ma&szlig;st&auml;ben zu bemessen sind. Ein Grund f&uuml;r die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft kann auch nicht darin gesehen werden, dass typischerweise bei Eheleuten wegen L&uuml;cken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf best&uuml;nde als bei Lebenspartnern. Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass in Ehen eine Rollenverteilung besteht, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert w&auml;re. Das in der gesellschaftlichen Realit&auml;t nicht mehr typuspr&auml;gende Bild der &bdquo;Versorgerehe&ldquo;, in der der eine Ehepartner den anderen unterh&auml;lt, kann demzufolge nicht mehr als Ma&szlig;stab der Zuweisung von Hinterbliebenenleistungen dienen. Umgekehrt ist in eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Rollenverteilung dergestalt, dass der eine Teil eher auf den Beruf und der andere eher auf den h&auml;uslichen Bereich einschlie&szlig;lich der Kinderbetreuung ausgerichtet ist, ebenfalls nicht auszuschlie&szlig;en. In zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder, insbesondere in solchen von Frauen. Der Kinderanteil liegt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften zwar weit unter dem von Ehepaaren, ist jedoch keineswegs vernachl&auml;ssigbar. Zudem k&ouml;nnen etwaige Kindererziehungszeiten oder ein sonstiger individueller Versorgungsbedarf unabh&auml;ngig vom Familienstand konkreter ber&uuml;cksichtigt werden, wie es sowohl im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der Satzung der VBL bereits geschieht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>4.</strong> Versto&szlig;en Allgemeine Versicherungsbedingungen - wie hier die Satzung der VBL - gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so f&uuml;hrt dies nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln. Hierdurch entstehende Regelungsl&uuml;cken k&ouml;nnen im Wege erg&auml;nzender Auslegung der Satzung geschlossen werden. Der Gleichheitsversto&szlig; kann nicht durch blo&szlig;e Nichtanwendung des &sect; 38 VBLS beseitigt werden, weil ansonsten Hinterbliebenenrenten auch f&uuml;r Ehegatten ausgeschlossen w&auml;ren. Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach &sect; 38 VBLS verfolgte Regelungsplan l&auml;sst sich nur dadurch vervollst&auml;ndigen, dass die Regelung f&uuml;r Ehegatten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Pressemitteilung Nr. 121/2009</em></p>
<p><em>Beschluss vom 7. Juli 2009</em></p>
<p><em>&ndash; 1 BvR 1164/07 &ndash;</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BVerfG-Gleichgeschlechtliche-Lebenspartnerschaften-2104.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pflicht des Arbeitgebers zur Wahrung der Interessen seiner Arbeitnehmer</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine solche Pflicht hat aber zur Voraussetzung, dass die Entstehung von Rechtspositionen der Arbeitnehmer &uuml;berhaupt in Betracht zu ziehen ist; daran fehlte es im vorliegenden Fall.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger war urspr&uuml;nglich in der DDR im Bereich der &bdquo;Carbochemie&ldquo; besch&auml;ftigt, die wegen extremer gesundheitlicher Belastungen seit den 70er Jahren einer bergm&auml;nnischen Untertaget&auml;tigkeit gleichgestellt war. Durch Ministerratsbeschluss der DDR vom 8. Februar 1990 wurde wegen der Umweltbelastung diese Braunkohleveredelung eingestellt; im Fr&uuml;hjahr 1990 wurden erste Entlassungen eingeleitet. Der Kl&auml;ger arbeitete in anderen Bereichen und unterschiedlichen Funktionen noch bis September 2000 im Betrieb weiter, danach war er arbeitslos. Nach Vollendung seines 60. Lebensjahres bezieht er seit Mai 2003 Altersrente mit einem Rentenabschlag von 18 %.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Schadenersatz wegen Unterlassung der F&uuml;rsorgepflicht?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Er verlangt von der Beklagten Schadensersatz in H&ouml;he des Rentenabschlags, weil diese es als seine Arbeitgeberin vers&auml;umt habe, seine rentenrechtliche Gleichstellung mit Bergleuten zu verfolgen.</p>
<p>Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat eine Pflichtverletzung der Arbeitgeberin verneint, weil der Kl&auml;ger die gesetzlichen Voraussetzungen f&uuml;r keines der Verfahren erf&uuml;llt, die zu keinen oder geringeren Rentenabschl&auml;gen h&auml;tten f&uuml;hren k&ouml;nnen. Nach dem mit der deutschen Einheit geschaffenen Renten&uuml;berleitungsgesetz w&auml;re eine Bergmannsrente nur in Betracht gekommen, wenn die Altersrente des Kl&auml;gers bis zum 31. Dezember 1996 begonnen h&auml;tte. Die europ&auml;ischen Vertr&auml;ge zu Kohle und Stahl (Montanunion-Vertr&auml;ge, MUV) sehen Beihilfen grunds&auml;tzlich nur vor, wenn ge&auml;nderte Absatzbedingungen die Produktionseinschr&auml;nkungen ausgel&ouml;st haben. Der Ministerrat der DDR verf&uuml;gte jedoch die Produktionseinstellung aus Umweltgr&uuml;nden und zu einem Zeitpunkt, in dem die europ&auml;ischen Vertr&auml;ge im Gebiet der DDR noch gar nicht galten. Folgerichtig sind die zu dem MUV ergangenen Richtlinien auch erst auf Ma&szlig;nahmen anzuwenden, die ab dem 1. Juli 1990, also dem Beginn der Wirtschafts- und W&auml;hrungsunion Deutschlands, begonnen wurden. Pflichten nach diesen Richtlinien kamen daher f&uuml;r die beklagte Arbeitgeberin von vorneherein nicht in Betracht.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BAG,Nr. 98/09).</em></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Pflicht-des-Arbeitgebers-zur-Wahrung-der-Interessen-seiner-Arbeitnehmer-2109.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Übernahme von Studiengebühren kann sozialversicherungsfrei sein</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Sozialversicherungsrechtlich werden diese Geb&uuml;hren dann nicht mehr dem Arbeitsentgelt zugerechnet, wenn sie auch steuerlich keinen Arbeitslohn darstellen. Erm&ouml;glicht hat diese Sichtweise die Erg&auml;nzung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (&sect;1&nbsp;Abs.1 Satz 1 Nr.15 SvEV),&nbsp;die am 22.7.2009 in Kraft getreten ist (BGBl. I 2009 S.1939).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Aufnahme in die Entgeltunterlagen</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Entscheidung der Finanzbeh&ouml;rden, dass die vom Arbeitgeber getragenen oder &uuml;bernommenen Studiengeb&uuml;hren f&uuml;r ein Studium des Besch&auml;ftigten steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind, ist in die Entgeltunterlagen mit aufzunehmen ( &sect;8 Abs.2 Nr.10 Beitragsverfahrensordnung BVV).</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Uebernahme-von-Studiengebuehren-kann-sozialversicherungsfrei-sein-2110.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gelungenes Seminar zu HOAI 2009</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Am 12.10.2009 fand in R&auml;umen der LBK M&uuml;nchen ein Seminar zur HOAI statt, speziell f&uuml;r Stadtplaner(Innen). Die Vortragenden Rechtsanwalt Thomas Schabel und Architektin und Stadtplanerin Vera Winzinger beleuchteten die neuesten &Auml;nderungen der HOAI von Gesetzgebungs- wie von Anwenderseite.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Im Vortrag von Schabel wurden zuerst die 10 signifikanten Neuerungen aufgelistet wie z.B. Honorartafelwerteerh&ouml;hung um 10 %.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Genannt werden sollen hier der Wegfall der Zeitabrechnungsregelungen (ehemals &sect; 6 HOAI) sowie der Wegfall der Definition von Besonderen Leistungen. Beide Instrumente der Honorarabrechnung entfallen dadurch nicht g&auml;nzlich, sondern sind vielmehr frei, also ohne schriftlichen Auftrag vereinbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Anschluss wurde die neue Struktur der HOAI 2009 erkl&auml;rt, n&auml;mlich die Umsortierung der Paragraphen bzw. Leistungsbilder nach dem nat&uuml;rlichen Werdegang eines Bauprojektes.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Weiteren wurde auf die f&uuml;r die St&auml;dteplaner(Innen) ma&szlig;geblichen Honorarparameter eingegangen und wo diese zu finden sind in der neuen HOAI. Bei &Uuml;berplanung von Bestand sind dabei ma&szlig;geblich nicht die &sect;&sect; 35, 36 HOAI 2009, sondern nur &sect; 6 Abs. 1 Nr. 5 HOAI 2009.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zum Themenbereich &Uuml;bergangsregelungen der HOAI 2009 f&uuml;hrte der Referent weiter aus, dass diese sich auf die unterschiedlichen Vertragstypen unterschiedlich aus. Er ging dabei auf Vorvertr&auml;ge, Rahmenvertr&auml;ge, normale Planervertr&auml;ge und stufenweise Beauftragung ein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach einem Ausflug zur VOF gab Schabel zuletzt den Ausblick, dass die Auftraggeber sich wohl eigene Handlungsanleitungen geben werden bzw. sich st&auml;rker rechtlich vorbereiten m&uuml;ssen, um mit den &bdquo;neuen Freiheiten&ldquo; umgehen zu k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Im Vortrag von Winzinger stand die praktische Umsetzung der neuen Regelungen im Vordergrund mit jeweils zu einzelnen Situationen erarbeiteten Empfehlungen zur Vorgehensweise bei der Honorarvereinbarung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der erste Schwerpunkt des Praktikervortrags bestand in der sog. Rechtsf&ouml;rmlichen Planung. Hier richtete sich der Fokus im Besonderen auf die Bauleitplanung im Altbestand, weil &bdquo;...das der Hauptfall heutzutage ist&ldquo;.</p>
<p>Die HOAI enth&auml;lt in der neuen Fassung zur Planung im Altbestand gar keine Regelungen (keine mehr, wenn man den &sect; 41 Abs. 3 Nr. 1-3 HOAI alt bedenkt).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Vorgehensweise bei der Planung im Altbestand wurde anhand eines Beispiels ausf&uuml;hrlich erl&auml;utert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im zweiten Schwerpunkt des Vortrages wurde auf die sog. Informelle Planung eingegangen, wie z.B. den Gemeindeentwicklungsplan oder den Masterplan, die alle nicht in der HOAI enthalten sind, aber in der Praxis parallel dazu abgerechnet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Fazit: Den zahlreichen Fragen der &uuml;ber 60 Teilnehmer nach zu urteilen herrscht gro&szlig;er Bedarf an Aufkl&auml;rung dar&uuml;ber, wie man mit der neuen HOAI 2009 umgehen soll. Vieles hat sich durch die Neufassung ge&auml;ndert, die sog. Neuen Freiheiten machen den Umgang allerdings nicht leichter.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>CD., 13.10.09</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Gelungenes-Seminar-zu-HOAI-2009-2111.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Der Überblick zum EU-Abfallrecht (Oktober 2009)</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p align="center"><strong>Der &Uuml;berblick zum EU-Umweltrecht</strong></p>
<p align="center">Stand: Oktober 2009</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Abfallrahmenrichtlinie</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die neue europ&auml;ische Abfallrahmenrichtlinie ist zum 12. Dezember 2008 in Kraft getreten.</p>
<p><strong>Richtlinie 2008/98/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 &uuml;ber Abf&auml;lle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien</strong>, abrufbar unter</p>
<p><em><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:312:0003:0003:DE:PDF"><span style="text-decoration: underline;">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:312:0003:0003:DE:PDF</span></a></em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Bundesrepublik ist damit in der Pflicht, ihr Abfallrecht bis zum 12. Dezember 2010 den europ&auml;ischen Vorgaben anzupassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Abfallrahmenrichtlinie bringt eine Reihe von Neuerungen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <strong>Abfallbegriff: </strong>Die Bestimmung des Abfallbegriffs obliegt weiterhin den Mitgliedstaaten, doch d&uuml;rfen nach Art. 2 k&uuml;nftig unbewegliche Sachen und der nicht ausgehobene Boden nicht als Abfall deklariert werden. Ferner wird die <strong>Abgrenzung zwischen Abfall und Nebenprodukt</strong> pr&auml;zisiert. Nach Art. 5 gelten nur solche Stoffe und Gegenst&auml;nde als Nebenprodukte und somit nicht als Abfall, die &bdquo;als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses&ldquo; erzeugt werden und bei denen &bdquo;sicher&ldquo; ist, dass sie weiterverwendet werden, und zwar &bdquo;direkt ohne weitere Verarbeitung, die &uuml;ber die normalen industriellen Verfahren hinausgeht.&ldquo; <br />Nach Art. 6 soll die <strong>Abfalleigenschaft eines Stoffes </strong>oder Gegenstandes enden, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat, &nbsp;der resultierende Stoff oder Gegenstand die zur Erf&uuml;llung der Zweckbestimmung des Stoffes notwendigen technischen und rechtlichen Anforderungen einh&auml;lt, seine Verwertung insgesamt nicht zu sch&auml;dlichen Umwelt- und Gesundheitsfolgen f&uuml;hren kann. <br /><br /></p>
<p>-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <strong>Abfallhierarchie: </strong>Im Unterschied zu der alten Abfallrahmenrichtlinie, die zwischen Vermeidung, Verwertung und Beseitigung unterschied, f&uuml;hrt die neue Richtlinie folgende Abfallhierarchie ein:</p>
<ul>
<li>Vermeidung </li>
<li>Wiederverwertung </li>
<li>Recycling </li>
<li>andere Verwertung (z.B. energetisch)</li>
<li>Beseitigung.<br /><br /></li>
</ul>
<p>Nach Auffassung des BMU handelt es sich dabei aber lediglich um einen &bdquo;Leitsatz&ldquo;, denn die Hierarchie sei kein Selbstzweck, sondern ein Instrument zur Auswahl und F&ouml;rderung der besten Umweltoption. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Neuregelung keinen gravierenden Niederschlag im deutschen Recht haben wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <strong>Verwertungsbegriff: </strong>Nach Art. 3 Nr. 15 der Richtlinie liegt eine Verwertung vor, &bdquo;wenn Abf&auml;lle als Haupterzeugnis&nbsp; einem sinnvollen Zweck dienen (...), indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erf&uuml;llung einer bestimmten Funktion verwendet worden w&auml;ren.&ldquo; Die Beseitigung wird in Art. 3 Nr. 19 als &bdquo;jedes Verfahren, das keine Verwertung ist&ldquo; definiert. Erstmals werden auch Vorbehandlungsanlagen in die Verwertungsdefinition mit einbezogen. Die entscheidende &Auml;nderung liegt jedoch darin, dass k&uuml;nftig auch M&uuml;llverbrennungsanlagen den Verwerterstatus erhalten k&ouml;nnen, sofern neue Anlagen entsprechend Nr. R1 des Anhangs II eine Energieeffizienz von 0,65, oder alte Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 genehmigt worden sind, &uuml;ber eine Energieeffizienz von 0,60 verf&uuml;gen. Das sind in Deutschland gegenw&auml;rtig ca. 70 % der M&uuml;llverbrennungsanlagen. Ausgenommen von der Regelung sind Sonderm&uuml;llverbrennungsanlagen. <br /><br /></p>
<p>-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <strong>Recycling- und Verwertungsquoten: </strong>Au&szlig;erdem werden verbindliche Wiederverwendungs-, Recycling und stoffliche Verwertungsquoten festgelegt. Nach Art. 11 der Richtlinie soll die Recyclingquote bei Papier, Metall, Kunststoffe und Glas bis 2020 bei mindestens 50 % liegen. Diesen Wert erreicht Deutschland bereits heute. Die Recyclingquote bei Bau- und Abbruchabf&auml;llen soll bis 2020 mit einigen Ausnahmen bei 70 % liegen. Hier erf&uuml;llt Deutschland gegenw&auml;rtig noch nicht die Vorgabe. <br /><br /></p>
<p>-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <strong>Abfallvermeidungsprogramme: </strong>In Art. 29 sind die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, Abfallvermeidungsprogramme zu erstellen, festgelegt. Bis Dezember 2013 sollen sie ihre allgemeinen Abfallvermeidungsziele darstellen. Wie dies in Deutschland zwischen Bund und L&auml;ndern aufgeteilt werden soll, ist noch ungewiss; es handelt sich um eine aus der Richtliniennovellierung neu erwachsende Verpflichtung.<br /><br /></p>
<p>-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Mit der Novelle wurden zudem verschiedene andere Richtlinien aufgehoben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Umsetzung in Deutschland:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Umsetzung erfolgt durch eine Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.</p>
<p>Das BMU hat bereits einen Arbeitsentwurf erstellt; ein Referentenentwurf sollte bis November 2009 fertiggestellt werden.</p>
<p>Gegenw&auml;rtig pr&uuml;ft das Ministerium, ob und inwiefern die Entsorgung von gemischten wie nicht gemischten Abf&auml;llen aus privaten Haushalten einer Andienungs- und &Uuml;berlassungspflicht zug&auml;nglich sind.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Der-Ueberblick-zum-EU-Abfallrecht-Oktober-2009-2113.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Blick auf die weitere EU-Umweltgesetzgebung (Oktober 2009)</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p align="center"><strong>Richtlinie &uuml;ber Elektro- und Elektronik-Altger&auml;te</strong></p>
<p align="center">-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <strong>Novellierungsvorschlag</strong></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">&nbsp;</span></strong></p>
<p><strong>Vorschlag f&uuml;r eine Richtlinie des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates </strong></p>
<p><strong>&uuml;ber Elektro- und Elektronik-Altger&auml;te vom 3.12.2008 [KOM(2008) 810 endg.]</strong>, abrufbar unter <em><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2008:0810:FIN:DE:PDF"><span style="text-decoration: underline;">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2008:0810:FIN:DE:PDF</span></a></em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Stand der Dinge: Novellierungsverfahren l&auml;uft (1. Lesung erfolgt, aber noch keine Befassung der EU-Institutionen)</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ziel: </strong>Die sch&auml;dlichen Auswirkungen von Elektro- und Elektronik-Altger&auml;ten auf die Gesundheit und die Umwelt sollen vermieden oder verringert werden.</p>
<p><strong>Betroffene: </strong>Hersteller und H&auml;ndler von Elektro- und Elektronikger&auml;ten, &ouml;ffentliche und private Entsorgungsunternehmen, Haushalte.<strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>a) Kurzzusammenfassung:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Pflicht zur Sammlung von Altger&auml;ten</em>:</p>
<p>-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Elektro- und Elektronik-Altger&auml;te sollen &bdquo;m&ouml;glichst&ldquo; nicht als unsortierter Siedlungsabfall entsorgt, sondern getrennt gesammelt werden (Art. 5 Abs. 1).</p>
<p>-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; F&uuml;r die Sammlung von B2C-Altger&auml;ten (nicht aus privaten HH) m&uuml;ssen die Mitgliedstaaten sorgen.</p>
<p>-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Sie m&uuml;ssen sicherstellen, dass Nutzer sowie H&auml;ndler, die Ger&auml;te auf dem Markt &bdquo;bereitstellen&ldquo; (&bdquo;Vertreiber&ldquo;), Altger&auml;te kostenlos bei R&uuml;cknahmestellen abgeben k&ouml;nnen (ge&auml;nderter Art. 3 lit. k, Art. 5 Abs. 2 lit. a). Anschlie&szlig;end m&uuml;ssen die Hersteller die bei den R&uuml;cknahmestellen gesammelten Altger&auml;te zur weiteren Abfallbewirtschaftung abholen.</p>
<p>-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Hersteller m&uuml;ssen in dem einzelnen Mitgliedstaat ab 2016 j&auml;hrlich eine Mindestsammelquote von 65% erreichen. Diese bezeichnet das Verh&auml;ltnis des Gesamtgewichts der in einem Jahr gesammelten Altger&auml;te zu dem durchschnittlichen Gesamtgewicht der in Verkehr gebrachten Ger&auml;te aus den beiden Vorjahren. (neuer Art. 7 Abs. 1)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Pflicht zur &bdquo;Behandlung&ldquo;</em></p>
<p>-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Es ist verboten, Altger&auml;te (etwa durch Deponierung) zu beseitigen oder sie zu verwerten, ohne sie zuvor zu &bdquo;behandeln&ldquo; (Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1).</p>
<p>-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Behandlung von Altger&auml;ten umfasst &bdquo;mindestens&ldquo; die Entfernung aller Fl&uuml;ssigkeiten sowie bestimmter Stoffe und Bauteile (Art. 8 Abs. 2, Anhang II).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Pflicht zur Verwertung</em></p>
<p>-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Hersteller m&uuml;ssen &ndash; wahlweise individuelle oder kollektive &ndash; Verwertungssysteme einrichten. Die Verwertung hat unter Einsatz der &bdquo;besten verf&uuml;gbaren Techniken&ldquo; zu erfolgen. (Art. 8 Abs. 3)</p>
<p>-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Bis zum 31. Dezember 2011 m&uuml;ssen die Hersteller detaillierte Quotenvorgaben f&uuml;r die Verwertung insgesamt sowie f&uuml;r die Vorbereitung der Wiederverwendung und des Recyclings von Altger&auml;ten erf&uuml;llen (ge&auml;nderter Art. 11 Abs. 1 lit. a-d).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>b) &Auml;nderung zum Status quo </strong></p>
<p>Nach geltendem Recht m&uuml;ssen j&auml;hrlich mindestens vier Kilogramm B2C-Altger&auml;te pro Einwohner gesammelt werden. Diese Verpflichtung will die Kommission mit der neuen Richtlinie nun auf eine Sammelquote von 65% f&uuml;r B2C- und B2B-Altger&auml;te umstellen.</p>
<p align="center"><strong>IVU-RICHTLINIE: Richtlinie &uuml;ber Industrieemissionen</strong></p>
<p align="center">-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <strong>Novellierungsvorschlag</strong></p>
<p align="center"><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Stand der Dinge: Laufendes Novellierungsverfahren (1. Lesung, Stellungnahme EP erfolgt, Ministerrat nun am Zug, vorauss. 11/2009)</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Vorschlag KOM (2007) 844 f&uuml;r eine Richtlinie des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates&nbsp; &uuml;ber Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) vom 21.12.2007, abrufbar unter</p>
<p><em><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007:0844:FIN:DE:PDF"><span style="text-decoration: underline;">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007:0844:FIN:DE:PDF</span></a></em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ziel: </strong>Die Schadstoffbelastung von Luft, Wasser und Boden aus Industrieanlagen soll durch strengere Emissionsgrenzwerte auf der Basis der &bdquo;besten verf&uuml;gbaren Techniken&ldquo; und bessere &Uuml;berwachung verringert werden. Nationale Beh&ouml;rden sollen von EU-Vorgaben ausnahmsweise abweichen d&uuml;rfen.</p>
<p><strong>Betroffene: </strong>Rund 52.000 Industrieanlagen, insbesondere der Schwerindustrie sowie der Energie- und Abfallwirtschaft, Umweltverb&auml;nde, von Industrieanlagen betroffene Bev&ouml;lkerung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>a) Kurzzusammenfassung (vgl. auch EU-Infoblatt Umweltrecht Nr. 3 vom 11.07.2008):</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<ul>
<li>&Oslash; Hauptelement der Richtlinie ist eine Verst&auml;rkung des Einsatzes &bdquo;bester verf&uuml;gbarer Techniken&ldquo; (BVT), um ein hohes Umweltschutzniveau zu erreichen. </li>
<li>&Oslash; Durch die Novellierung sollen striktere Mindestgrenzwerte f&uuml;r Emissionen in bestimmten Industriezweigen in der EU (insbesondere Gro&szlig;feuerungsanlagen) eingef&uuml;hrt werden. </li>
<li>&Oslash; Mindeststandards f&uuml;r Umweltinspektionen bei Industrieanlagen, wirksamer &Uuml;berpr&uuml;fung von Genehmigungen</li>
<li>&Oslash; Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf andere umweltbelastende T&auml;tigkeiten, wie z. B. mittelgro&szlig;e Feuerungsanlagen </li>
<li>&Oslash; Regelm&auml;&szlig;iges &bdquo;Monitoring&ldquo; des Bodens und Grundwassers am Standort der Anlagen</li>
<li>&Oslash; Die Mitgliedstaaten m&uuml;ssen ein System der &bdquo;Umweltinspektionen&ldquo; einf&uuml;hren</li>
<li>&Oslash; Kl&auml;rung der Voraussetzungen f&uuml;r eine beh&ouml;rdliche Schlie&szlig;ung einer Anlage</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>b) Position des Europ&auml;ischen Parlaments &ndash; 1. Lesung 10. M&auml;rz 2009</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<ul>
<li>&Oslash; Das Europ&auml;ische Parlament (EP) verabschiedet eine legislative Entschlie&szlig;ung auf der Basis des Ausschussberichts des dt. Berichterstatters Holger Krahmer (ALDE-Fraktion, FDP) mit 402 Stimmen bei 189 Gegenstimmen und 54 Enthaltungen.</li>
<li>&Oslash; Neuerungen u. a.:</li>
</ul>
<p>-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Neu vom EP eingef&uuml;hrte Beteiligung von nichtstaatlichen Organisationen als &bdquo;betroffene &Ouml;ffentlichkeit&ldquo;, die sich an folgenden Verfahren stets beteiligen d&uuml;rfen</p>
<ul>
<li>Erteilung von Genehmigungen f&uuml;r neue Anlagen und wesentliche &Auml;nderungen bestehender Anlagen</li>
<li>Aktualisierung von Genehmigungsauflagen.</li>
</ul>
<p>-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Das EP f&uuml;hrt neue Definitionen ein bzw. erweitert vorhandene (Art. 3):</p>
<ul>
<li>Neu: &bdquo;Mit den besten verf&uuml;gbaren Techniken (BVT) zusammenh&auml;ngende Emissionswerte&ldquo; (&bdquo;BAT-AEL&ldquo;) sind diejenigen Emissionswerte, die unter normalen Betriebsbedingungen mit BVT gem&auml;&szlig; den BVT-Merkbl&auml;ttern erzielt und als Durchschnittswerte unter bestimmten Bedingungen ausgedr&uuml;ckt werden.</li>
<li>Das EP fasst unter die &bdquo;betroffene &Ouml;ffentlichkeit&ldquo; ausdr&uuml;cklich auch nichtstaatliche Organisationen, die sich f&uuml;r den Umweltschutz einsetzen und die Anforderungen nach nationalem Recht erf&uuml;llen.</li>
<li>Neu: &bdquo;Umweltinspektion&ldquo; ist die Pr&uuml;fung, ob eine Anlage den einschl&auml;gigen Umweltauflagen gen&uuml;gt.</li>
<li>Das EP will den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie &auml;ndern (Art. 11 i.V.m. Anhang I), so z.B. durch die Einbeziehung von Feuerungs- und Produktionsanlagen kleinerer Kapazit&auml;t und thermischen Leistung.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kurzinfos: Die neue Luftqualit&auml;tsrichtlinie 2008/50/EG ist in deutsches Recht bis zum 21.05.1010 umzusetzen; Verfahren Bodenschutzrichtlinie weiter ausgesetzt.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Blick-auf-die-weitere-EU-Umweltgesetzgebung-Oktober-2009-2114.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Der Koalitionsvertrag steht- Schutzrechte bleiben bestehen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Hauptaufgabe des neuen Arbeitsministers Jung wird es sein, den Sozialstaat zu managen- grundlegende strukturelle Neuerungen sind im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen, wenngleich das Regelwerk nat&uuml;rlich "klassische schwarz-gelbe Z&uuml;ge" aufweist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>K&uuml;ndigungsschutz unver&auml;ndert</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Arbeitgeberpr&auml;sident Hundt bedauert, dass es "nicht zu einer Flexibilisierung im Arbeitsrecht gekommen ist", DGB Chef Sommer ist hier&uuml;ber erleichtert: Angela Merkel konnte sich also mit ihrer Aussage unmittelbar nach der Wahl durchsetzen- "Der K&uuml;ndigungsschutz bleibt unangetastet".</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zeitvertr&auml;ge erleichtert</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zeitvertr&auml;ge sollen erleichtert werden: k&uuml;nftig ist es kein Hindernis mehr, schon einmal bei derselben Firma angestellt gewesen zu sein. Allerdings muss zwischen dem Ende des sog. sachgrundlosen Zeitvertrages und dem Beginn des n&auml;chsten mindestens ein Jahr liegen.</p>
<p>Bisher durfen Firmen niemanden vor&uuml;bergehend einstellen, der schon einmal bei ihnen t&auml;tig gewesen war- au&szlig;er es gab hierf&uuml;r einen ausgewiesenen Grund, beispielsweise eine Mutterschaftsvertretung. Hintergrund dieser Regelung war es, eine "Kette an Zeitvertr&auml;gen" zu verhindern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Gesetzlicher Mindestlohn abgelehnt</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die letzte Gro&szlig;e Koalition hatte eine Reihe von <em>tariflichen</em> Mindestl&ouml;hnen beschlossen, die anschlie&szlig;end f&uuml;r allgemeinverbindlich erkl&auml;rt worden waren.</p>
<p>Die neue Regierung will bis Oktober 2011 diese Regelungen im Hinblick auf  eine "Gef&auml;hrdung von Arbeitspl&auml;tzen" &uuml;berpr&uuml;fen und die Mindestlohnregelungen gegebenenfalls wieder aufheben.</p>
<p>Ein <em>gesetzlicher </em>Mindestlohn wird ausdr&uuml;cklich abgelehnt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>B&uuml;rokratieabbau gefordert</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Befristung von neuen Gesetzen, Reduzierung und Konzentrierung von Genehmigungsverfahren, Vereinfachungen bei Vordrucken im Steuerrecht- dies sind die Stichw&ouml;rter, mit der die neue Regierungskoalition B&uuml;rokratieabbau erreichen will- die Ausgestaltung wird sich in den kommenden Monaten zeigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ehrenkodex f&uuml;r Betriebsr&auml;te</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dahinter verbirgt sich die Forderung der zuk&uuml;nftigen Regierungsparteien nach einer Offenlegung s&auml;mtlicher Aufwendungen von Betriebsr&auml;ten, beispielsweise auf einer Betriebsversammlung.</p>
<p>Doch auch auf Arbeitgeberseite sollen m&ouml;gliche Interessenskonflikte unterbunden werden: Der Chef einer b&ouml;rsennotierten AG soll zwei Jahre warten, bis er nach seinem Ausscheiden an die Spitze des Aufsichtsrates r&uuml;cken kann. "Verbindliche Berichtspflichten und transparente Selbstverpflichtungen" sollen zur Regel werden.</p>
<p>-gs-</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Der-Koalitionsvertrag-steht--Schutzrechte-bleiben-bestehen-2116.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Koalitionsvertrag: Kranken-und Pflegeversicherung werden teurer</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Im Gesundheitssystem wird es 2011 einen Systemwechsel geben: W&auml;hrend es in 2010 noch bei einem Einheitsbetrag in der Krankenversicherung von 14,9% des Bruttolohns bleibt, den sich Arbeitgeber mit 7,0% und Arbeitnehmer mit 7,9% teilen, soll ab 2011 der Arbeitgeberanteil eingefroren werden.</p>
<p><br /><strong>Deutlich h&ouml;here Beitr&auml;ge im Gesundheitssystem erwartet</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das bedeutet, dass Arbeitnehmer dann den erwarteten Kostenanstieg alleine schultern m&uuml;ssen. F&uuml;r Geringverdiener und sozial Schwache soll es einen Ausgleich geben, der &uuml;ber Steuergelder finanziert wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kapiatalgedeckte S&auml;ule zur Pflegeversicherung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die bisher rein beitragsfinanzierte Pflegeversicherung soll durch eine zweite, kapitalgedeckte S&auml;ule- &auml;hnlich der Rieser-Rente- erg&auml;nzt werden. Im Unterschied hierzu soll diese private Pflegevorsorge aber verpflichtend und ohne staatliche F&ouml;rderung finanziert werden. Eine Expertenkomission wird das neue Konstrukt nun ausarbeiten- Fachleute halten eine monatliche Mehrbelastung f&uuml;r Familien von &uuml;ber 20 Euro f&uuml;r m&ouml;glich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Familien als Gewinner</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ab Januar 2010 soll der steuerliche Kinderfreibetrag in einem ersten Schritt auf 7008 Euro angehoben werden, das Kindergeld wird um 20 Euro steigen. Damit erhalten Eltern k&uuml;nftig f&uuml;r das erste und zweite Kind je 184, f&uuml;r das dritte Kind je 190 Euro und f&uuml;r jedes weitere Kind 215 Euro monatlich.</p>
<p>Eltern, die auf einen staatlich gef&ouml;rderten Betreuungsplatz verzichten und ihre Kinder unter drei Jahren zuhause erziehen, sollen ab 2013 ein monatliches Betreuungsgeld von 150 Euro erhalten. Um einen m&ouml;glichen Missbrauch zu vermeiden, sollen in Einzelf&auml;llen statt Bargeld sog. "Bildungsgutscheine" ausgegeben werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Knackpunkt: Gesetzliche Krankenversicherung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gemeinsam formuliert, unterschiedlich interpretiert-</p>
<p>die Zukunft dieses Konstrukts ist nach wie vor offen: Die Christsozialen wollen im Grundsatz an einkommensabh&auml;ngigen Beitr&auml;gen festhalten, die Liberalen pr&auml;ferieren die Kopfpauschale mit steuerlicher Unterst&uuml;tzung f&uuml;r sozial Schwache.</p>
<p>Da die Krankenkassen heute schon kaum mit den ihnen zur Verf&uuml;gung stehenden Geldern auskommen und in 2010 mit einer Erhebung von einkommensunabh&auml;ngigen Zusatzbeitr&auml;gen von zehn Euro monatlich zu rechnen ist, spricht derzeit Einiges f&uuml;r die Auslegung im Sinne der Liberalen.</p>
<p>-gs-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Koalitionsvertrag-Kranken-und-Pflegeversicherung-werden-teurer-2117.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Oktober 2009 - für bayerische Kommunen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bearbeitet von Richard Strunz in der Zeitschrift DER BAYERISCHE B&Uuml;RGERMEISTER</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Oktober-2009---fuer-bayerische-Kommunen-2118.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei Vereinen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Falls der Verein bis zum 14.10.2009 ohne ausdr&uuml;ckliche Erlaubnis bereits T&auml;tigkeitsverg&uuml;tungen gezahlt hat, sind hieraus keine sch&auml;dliche Konsequenzen hinsichtlich der Gemeinn&uuml;tzigkeit zu ziehen, wenn</p>
<p>- die Zahlungen nicht unangemessen hoch waren (&sect;55 Abs.1 Nr.3 AO)</p>
<p>- die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2010 eine Satzungs&auml;nderung beschlie&szlig;t, die T&auml;tigkeitsverg&uuml;tungen ausdr&uuml;cklich zul&auml;sst. An die Stelle einer Satzungs&auml;nderung kann ein Vorstandsbeschluss treten, k&uuml;nftig auf T&auml;t&iacute;gkeitsverg&uuml;tungen zu verzichten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anlass f&uuml;r das Schreiben</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gemeinn&uuml;tzige Vereine hatten die Einf&uuml;hrung des neuen Steuerfreibetrags f&uuml;r Einnahmen aus nebenberuflichen T&auml;tigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbeg&uuml;nstigten K&ouml;rperschaft&nbsp; bzw. K&ouml;rperschaft des &ouml;ffentlichen Rechts zur F&ouml;rderung steuerbeg&uuml;nstigter Zwecke i.H.v. 500 Euro zum Anlass genommen, pauschale T&auml;tigkeitsverg&uuml;tungen an die Vorstandsmitglieder zu zahlen.</p>
<p><em>Quelle: BMF-Schreiben vom 14.10.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Aberkennung-der-Gemeinnuetzigkeit-bei-Vereinen-2124.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Nachtrag zur Textausgabe Bauordnung Brandenburg mit ergänzenden Vorschriften</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p align="center"><strong>Nachtrag zur Textausgabe Bauordnung Brandenburg mit erg&auml;nzenden Vorschriften</strong></p>
<p align="center"><strong>&nbsp;</strong></p>
<p align="center"><strong>&Auml;nderungen seit April 2009</strong></p>
<p align="center"><strong>&nbsp;</strong></p>
<p align="center">Stand Oktober 2009</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Nachtrag-zur-Textausgabe-Bauordnung-Brandenburg-mit-ergaenzenden-Vorschriften-2125.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Merkblatt zur Steuerklassenwahl veröffentlicht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbeh&ouml;rden der L&auml;nder ein Merkblatt 2010 mit Tabellen ausgearbeitet.</p>
<p>Aus ihnen k&ouml;nnen die Ehegatten nach der H&ouml;he ihrer monatlichen Arbeitsl&ouml;hne die Steuerklassen- Kombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten m&uuml;ssen.</p>
<p><em>Quelle: Bundesministerium der Finanzen</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Merkblatt-zur-Steuerklassenwahl-veroeffentlicht-2126.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Betriebsübergang - Haftung des Betriebserwerbers</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Betriebsstilllegung und Betriebs&uuml;bergang schlie&szlig;en einander aus. Unter Betriebsstilllegung ist die Aufl&ouml;sung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Abgeschlossen ist die Stilllegung, wenn die Arbeitsverh&auml;ltnisse der Arbeitnehmer beendet sind. Kommt es nach der faktischen Einstellung des Betriebs und vor Ablauf der K&uuml;ndigungsfristen zu einem Betriebs&uuml;bergang, tritt der Betriebserwerber gem&auml;&szlig; &sect; 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverh&auml;ltnissen ein. Dies gilt auch bei einem Betriebs&uuml;bergang in der Insolvenz.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der aktuelle Fall</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beklagte er&ouml;ffnete zum 1. September 2005 in den R&auml;umen des Streitverk&uuml;ndeten H eine Metzgerei mit Partyservice. Bis zum 16. Juli 2005 hatte dort der Metzger B eine Metzgerei mit Mittagstisch und Partyservice betrieben. Am 29. Juli 2005 wurde &uuml;ber das Verm&ouml;gen des B das Insolvenzverfahren er&ouml;ffnet. Die Arbeitsverh&auml;ltnisse der bei B besch&auml;ftigten elf Arbeitnehmer endeten aufgrund betriebsbedingter K&uuml;ndigungen zum 31. Oktober 2005 bzw. zum 30. November 2005; sieben Arbeitnehmer werden - zum Teil zu ge&auml;nderten Arbeitsbedingungen - vom Beklagten weiterbesch&auml;ftigt. Die gek&uuml;ndigten Arbeitnehmer bezogen bis zum Ablauf der K&uuml;ndigungsfrist Arbeitslosengeld nach &sect; 143 Abs. 3 SGB III (sog. Gleichwohlgew&auml;hrung). F&uuml;r die Zeit vom 29. Juli 2005 bis zum Ablauf der jeweiligen K&uuml;ndigungsfristen begehrt die klagende Bundesagentur f&uuml;r Arbeit diese Zahlungen vom Beklagten aus &uuml;bergegangenem Recht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat einen Betriebs&uuml;bergang der Metzgerei auf den Beklagten angenommen und der Klage zum gro&szlig;en Teil stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Juli 2008 - 5 Sa 1937/06 -</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung 104/09</em></p>
<p>-gs-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Betriebsuebergang---Haftung-des-Betriebserwerbers-2128.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Brandenburgische Bauvorlagenverordnung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Erg&auml;nzung zu unserer Textausgabe Bauordnung Brandenburg mit erg&auml;nzenden Vorschriften</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: left;"><strong>Verordnung &uuml;ber Vorlagen und Nachweise in bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg </strong></p>
<p style="text-align: left;"><strong>(Brandenburgische Bauvorlagenverordnung &ndash; BbgBauVorlV) </strong></p>
<p style="text-align: left;"><strong>&nbsp;</strong>vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 494)</p>
<br />
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Brandenburgische-Bauvorlagenverordnung--2131.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Branchenmindestlöhne für Großwäscherei und Bergbau-Spezialdienste in Kraft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>W&auml;hrend der Koalitionsverhandlungen wurden f&uuml;r diese beiden Branchen die Mindestl&ouml;hne noch umgesetzt. Die gesetzliche Basis hierf&uuml;r war noch von der Gro&szlig;en Koalition geschaffen worden, aufgrund diverser Verfahrensfristen konnte die Umsetzung aber nicht mehr w&auml;hrend der alten Legislaturperiode umgesetzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Mindestlohn- Antr&auml;ge im schwebenden Verfahren</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die Bereiche Abfallwirtschaft und Sicherheitsgewerbe laufen die Verfahren. Der Ausgang ist jedoch offen, da die neue Bundesregierung Mindestlohnverordnungen nur noch vom gesamten Kabinett verabschieden will und die FDP eine grunds&auml;tzlich ablehnende Haltung gegen&uuml;ber Mindestl&ouml;hnen vertritt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Gro&szlig;e Koalition hatte dagegen die M&ouml;glichkeit geschaffen, diese Tarifvertr&auml;ge per Rechtsverordnung durch das Arbeitsministerium f&uuml;r allgemeinverbindlich erkl&auml;ren zu lassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Branchenmindestloehne-fuer-Grosswaescherei-und-Bergbau-Spezialdienste-in-Kraft-2132.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mehr Entscheidungsfreiheit für Gemeinden bei Trauungsorten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Die Gemeinden haben k&uuml;nftig mehr Entscheidungsfreiheit bei der Wahl von Trauungsorten. Nach der &Auml;nderung des Personenstandsrechts waren wir nicht mehr an die Vorgaben des Bundes f&uuml;r die R&auml;umlichkeiten bei der Eheschlie&szlig;ung gebunden. Sie waren meiner Meinung nach viel zu streng. Jetzt konnten wir neue Vorgaben f&uuml;r die Standes&auml;mter erlassen, die den Gemeinden wesentlich mehr Entscheidungsfreiheit geben. Im Vordergrund stand dabei f&uuml;r mich eine m&ouml;glichst flexible und unb&uuml;rokratische Handhabung. Ich bin sicher: Die Gemeinden werden jetzt vielfach dem Wunsch von Brautpaaren entsprechen k&ouml;nnen, die ihre Ehe nicht in der Amtsstube des Standesamtes, sondern nach ihren Vorstellungen an einem anderen geeigneten Ort schlie&szlig;en m&ouml;chten. Eine Eheschlie&szlig;ung etwa auf dem Schiff, unter freiem Himmel, in Hotels oder Gastst&auml;tten wird k&uuml;nftig vielfach m&ouml;glich sein", sagte Innenminister Joachim Herrmann zu den neuen Vollzugshinweisen f&uuml;r die Standes&auml;mter zur Bestimmung des Eheschlie&szlig;ungsortes.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Thema Trauungsort hatte in der Vergangenheit des &Ouml;fteren gro&szlig;e Aufmerksamkeit erregt. Insbesondere eine Eheschlie&szlig;ung auf Schiffen oder einer F&auml;hre war Gegenstand der Diskussion. Nach den bisherigen Vorgaben durfte eine Trauung grunds&auml;tzlich nur im Standesamt und somit weder unter freiem Himmel noch auf einem Schiff stattfinden.</p>
<p>Andere &Ouml;rtlichkeiten wie Gastst&auml;tten waren ebenso ausgeschlossen. Mit der &Auml;nderung des Personenstandrechts haben die L&auml;nder nun weitgehend freie Hand hinsichtlich der Regelungen f&uuml;r Eheschlie&szlig;ungsorte erhalten. Einzige bundesgesetzliche Vorgabe bleibt, dass die Eheschlie&szlig;ung "in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden w&uuml;rdigen Form" vorgenommen wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Innenminister Herrmann: "In diesem vorgegebenen Rahmen haben die Gemeinden nunmehr gro&szlig;e Gestaltungsfreiheit. F&uuml;r mich ist klar: Wir wollen Brautpaaren keine unn&ouml;tigen Vorgaben machen, wie sie den sch&ouml;nsten Tag ihres Lebens feiern." Dies gilt in Bayern k&uuml;nftig auch f&uuml;r die Begr&uuml;ndung von Lebenspartnerschaften.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Mehr-Entscheidungsfreiheit-fuer-Gemeinden-bei-Trauungsorten-2133.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Novellierung der Gebäuderichtlinie</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>&diams;Novellierung der Geb&auml;uderichtlinie</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Vorschlag f&uuml;r eine Richtlinie des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates</strong></p>
<p><strong>&uuml;ber die Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden</strong>, abrufbar unter</p>
<p><em><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2008:0780:FIN:DE:PDF"><span style="text-decoration: underline;">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2008:0780:FIN:DE:PDF</span></a></em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ziel:</strong> Die Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden soll verbessert werden. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 2002/91/EG &uuml;ber die Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden neugefasst werden.</p>
<p><strong>Betroffene:</strong> Alle Geb&auml;udenutzer und &ndash;eigent&uuml;mer</p>
<p><strong>Wirkung:</strong> &Auml;nderung EnEV</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Laufendes Novellierungsverfahren (1. Lesung im EP 04/2009; Ratsbefassung voraussichtlich 12/2009)</strong></p>
<p>Das Politikvorhaben unterliegt dem Mitentscheidungsverfahren. Das EP hat bereits in 1. Lesung Stellung genommen; der Rat muss &uuml;ber das Vorhaben noch in f&ouml;rmlicher Lesung mit qualifizierter Mehrheit entscheiden. Die Verhandlungen werden seit Beginn der schwedischen Ratspr&auml;sidentschaft im Juli 2009 fortgesetzt; diese hat die Energieeffizienz zu einem ihrer Schwerpunktthemen erkl&auml;rt.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&Auml;nderung zum Status quo</strong></p>
<p>&diams; Derzeit m&uuml;ssen die Mitgliedstaaten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden stellen, werden aber nicht auf das &bdquo;kosteng&uuml;nstigste Niveau&ldquo; festgelegt. Zuk&uuml;nftig will die Kommission die Mitgliedstaaten verpflichten, das &bdquo;kosteng&uuml;nstigste Niveau&ldquo; mit einer von ihr entwickelten EU-weit einheitlichen Vergleichsmethode zu bestimmen, die ab 30. Juni 2017 rechtsverbindlich sein soll. Dies bedeutet, dass die Gesamtkosten f&uuml;r Bau, Instandhaltung und Betrieb (inkl. Energiekosten) eines Geb&auml;udes &uuml;ber dessen Lebensdauer hinweg minimiert werden.</p>
<p>&diams; Bisher ist nur bei Geb&auml;uden, deren Gesamtnutzfl&auml;che 1.000 m<sup>2</sup> &uuml;bersteigt, vor Baubeginn die Einsetzbarkeit von &bdquo;alternativen&ldquo; Energieversorgungssystemen zu pr&uuml;fen. Zuk&uuml;nftig soll diese Pr&uuml;fung bei allen neuen Geb&auml;uden durchgef&uuml;hrt werden.</p>
<p>&diams; Bislang sind die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bei gr&ouml;&szlig;eren Renovierungen nur dann zu beachten, wenn das Geb&auml;ude eine Gesamtnutzfl&auml;che &uuml;ber 1.000 m<sup>2</sup> hat. Diese Einschr&auml;nkung, die laut Kommission 72% des aktuellen Bestandes von der Pflicht zur energieeffizienten Renovierung ausnimmt, soll jetzt wegfallen.</p>
<p>&diams;&nbsp;Bisher sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Mindestanforderungen an technische Systeme wie Heizungs-, Warmwasserbereitungs- und Klimaanlagen festzulegen.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Im Einzelnen:</strong></p>
<p>Die Mitgliedstaaten m&uuml;ssen das <em>&bdquo;kosteng&uuml;nstigste Niveau&ldquo;</em> unter Ber&uuml;cksichtigung einer EU-weit einheitlichen Methode ermitteln, an die schrittweise strengere Rechtsfolgen gekn&uuml;pft werden:</p>
<p>- Bis Ende 2010 wird die Kommission eine Vergleichsmethode entwickeln, mit der die Mitgliedstaaten &uuml;berpr&uuml;fen m&uuml;ssen, ob die von ihnen festgelegten Mindestanforderungen das jeweils &bdquo;kosteng&uuml;nstigste Niveau&ldquo; erreichen.</p>
<p>- Ab 30. Juni 2014 d&uuml;rfen die Mitgliedstaaten keine Anreize mehr f&uuml;r den Bau oder die Renovierung von Geb&auml;uden setzen, deren Gesamtenergieeffizienz nicht dem mit der Vergleichsmethode berechneten &bdquo;kosteng&uuml;nstigsten Niveau&ldquo; entspricht.</p>
<p>- Die Mitgliedstaaten k&ouml;nnen davon absehen, Mindestanforderungen f&uuml;r denkmalgesch&uuml;tzte, zu religi&ouml;sen Zwecken genutzte, provisorische und saisonal genutzte Geb&auml;ude sowie Industrieanlagen, Werkst&auml;tten und landwirtschaftliche Nutzgeb&auml;ude mit niedrigem Energiebedarf festzulegen.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><em>Anforderungen an neue Geb&auml;ude:</em></p>
<p>-&nbsp;Neue Geb&auml;ude m&uuml;ssen die festgelegten Mindestanforderungen erf&uuml;llen.</p>
<p>-&nbsp;Vor Baubeginn sind die &bdquo;technische, &ouml;kologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit&ldquo; von &bdquo;alternativen&ldquo; Energieversorgungssystemen (z. B. Kraft-W&auml;rme-Kopplung, W&auml;rmepumpen) zu pr&uuml;fen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Anforderungen an bestehende Geb&auml;ude:</em></p>
<p>-&nbsp;Bestehende Geb&auml;ude m&uuml;ssen bei &bdquo;gr&ouml;&szlig;eren Renovierungen&ldquo; die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erf&uuml;llen, wenn dies &bdquo;technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist&ldquo;.</p>
<p>-&nbsp;&bdquo;Gr&ouml;&szlig;ere Renovierungen&ldquo; sind solche, bei denen die Geb&auml;udeh&uuml;lle oder die technischen Systeme des Geb&auml;udes (z. B. Heizung, K&uuml;hlung, Bel&uuml;ftung, Warmwasserversorgung, Beleuchtung) renoviert werden und die Gesamtkosten 25% des Geb&auml;udewerts (ohne den Wert des Grundst&uuml;cks) &uuml;bersteigen, oder mehr als 25% der Oberfl&auml;che der Geb&auml;udeh&uuml;lle renoviert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Energieausweis:</em></p>
<p>-&nbsp;&Uuml;ber die Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden ist ein &bdquo;Energieausweis&ldquo; zu erstellen, wenn sie</p>
<p>neu gebaut, verkauft, vermietet oder auf &uuml;ber 250 m<sup>2</sup> von einer Beh&ouml;rde genutzt werden .</p>
<p>-&nbsp;Damit Eigent&uuml;mer und Mieter die Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden beurteilen und vergleichen k&ouml;nnen, muss der Energieausweis folgende Angaben enthalten:</p>
<p style="padding-left: 30px;">&diams;&nbsp;die Gesamtenergieeffizienz des Geb&auml;udes,</p>
<p style="padding-left: 30px;">&diams; Vergleichswerte wie z. B. Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz,</p>
<p style="padding-left: 30px;">&diams; detaillierte Empfehlungen f&uuml;r konkret m&ouml;gliche Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz.</p>
<p>-&nbsp;Bei Verkauf oder Vermietung eines Geb&auml;udes oder Geb&auml;udeteils muss</p>
<p style="padding-left: 30px;">&diams; in allen Verkaufs-/Vermietungsanzeigen die Gesamtenergieeffizienz aufgef&uuml;hrt,</p>
<p style="padding-left: 30px;">&diams; der Energieausweis allen Kauf- oder Mietinteressenten gezeigt und</p>
<p style="padding-left: 30px;">&diams; sp&auml;testens mit Vertragsabschluss der Energieausweis dem K&auml;ufer oder Mieter ausgeh&auml;ndigt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>F&ouml;rderung von Geb&auml;uden mit niedrigem CO<sub>2</sub>-Aussto&szlig; und Energieverbrauch</em></p>
<p>-&nbsp;Bis sp&auml;testens 30. Juni 2011 haben die Mitgliedstaaten Pl&auml;ne zur F&ouml;rderung von Geb&auml;uden aufzustellen, deren CO<sub>2</sub>-Aussto&szlig; und Energieverbrauch &bdquo;niedrig oder gleich Null&ldquo; ist. Darin m&uuml;ssen sie Ziele festlegen, wie viel Prozent aller Geb&auml;ude und ihrer Nutzungsfl&auml;chen bis 2020 mindestens Null- oder Niedrigenergieh&auml;user sein sollen.</p>
<p>-&nbsp;Auf Basis regelm&auml;&szlig;iger Berichte der Mitgliedstaaten &uuml;ber die Umsetzung ihrer F&ouml;rderpl&auml;ne wird die Kommission eine Strategie und &bdquo;erforderlichenfalls&ldquo; Ma&szlig;nahmen zur Steigerung der Zahl dieser Geb&auml;ude entwickeln.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Erste Lesung in EP und Rat</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Europ&auml;isches Parlament (1. Lesung 23.04.2009): Das EP will die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden gegen&uuml;ber dem Kommissionsvorschlag versch&auml;rfen, fr&uuml;here Umsetzungsfristen einf&uuml;hren und die Steigerung der Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden durch Mittel des EU-Haushalts und der Mitgliedstaaten unterst&uuml;tzen. Au&szlig;erdem will es den Begriff &bdquo;Energiearmut&ldquo; in die Richtlinie einf&uuml;hren und Mitgliedstaaten zu Zahlungen an Haushalte verpflichten, die durch Energiearmut bedroht sind. Unter anderem fordert das EP vom der Kommission die Festlegung einer verbindlichen Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Rat der Mitgliedstaaten </strong>(noch kein verbindlicher Standpunkt erreicht, Er&ouml;rterung am 12.06.2009):</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Mehrere Mitgliedstaaten bef&uuml;rchten, dass die vorgeschlagene Richtlinie zu einem erh&ouml;hten Verwaltungsaufwand f&uuml;hren w&uuml;rde, was abzulehnen sei.</li>
<li>Viele Mitgliedstaaten weisen daraufhin, dass bei der Abfassung der Richtlinie unbedingt das Subsidiarit&auml;tsprinzip gewahrt, auf Kosteneffizienz geachtet und auf einzelstaatliche Gegebenheiten R&uuml;cksicht genommen werden m&uuml;sse.</li>
<li>Die Mitgliedstaaten warnen davor, dass die Richtlinie in der von der KOM vorgeschlagenen Fassung Hauseigent&uuml;mer abschrecken und von Renovierungsarbeiten abhalten k&ouml;nnte.</li>
<li>Einige Mitgliedstaaten sprechen sich daf&uuml;r aus, den Schwerpunkt der zu treffenden Regelungen auf neue Geb&auml;ude zu legen (KOM: auch Renovierungsarbeiten).</li>
<li>Die Mitgliedstaaten weisen darauf hin, dass sich die aktuell von den Mitgliedstaaten verfolgten Strategie zur F&ouml;rderung von Energieeffizienz nicht unerheblich unterscheiden.</li>
<li>Die Mitgliedstaaten erinnern daran, dass es unterschiedliche Einsch&auml;tzungen dar&uuml;ber gibt, wie die geltende, durch den Vorschlag zu &auml;ndernde Richtlinie in der Praxis funktioniert.</li>
<li>Einige der vom EP in seiner 1. Lesung am 23. April 2009 vorgeschlagenen &Auml;nderungen&nbsp; erscheinen den Mitgliedstaaten als &bdquo;zu ehrgeizig&ldquo; und &bdquo;zu unrealistisch&ldquo;.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Novellierung-der-Gebaeuderichtlinie-2135.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Anwendung des Auslandstätigkeitserlass bei den Vereinigten Arabischen Emiraten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei einer Auslandst&auml;tigkeit eines Arbeitnehmers f&uuml;r eine deutsche Firma kommt eine Freistellung vom Lohnsteuerabzug in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem Auslandst&auml;tigkeitserlass in Betracht .&nbsp;</p>
<p>Der Auslandst&auml;tigkeitserlass ist anzuwenden, wenn die T&auml;tigkeit in einem Land ausge&uuml;bt wird, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Anwendung-des-Auslandstaetigkeitserlass-bei-den-Vereinigten-Arabischen-Emiraten-2136.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Nettolohn: Abtretung des Einkommensteuererstattungsanspruchs mindert Bruttolohn</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Hat der Arbeitnehmer bei einer Nettolohnvereinbarung den Einkommensteuererstattungsanspruch an seinen Arbeitgeber abgetreten, liegt ebenfalls eine Arbeitslohnr&uuml;ckzahlung vor. Diese Arbeitslohnr&uuml;ckzahlung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs durch eine Verminderung des laufenden Bruttoarbeitslohns und nicht des laufenden Nettolohns zu ber&uuml;cksichtigen. Eine Hochrechnung der Steuererstattung auf einen fiktiven Bruttobetrag ist nicht vorzunehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Nettolohn-Abtretung-des-Einkommensteuererstattungsanspruchs-mindert-Bruttolohn-2137.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Progressionsvorbehalt auch für den Sockelbetrag des Elterngeldes</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Elterngeld bezwecke, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Eink&uuml;nfte teilweise auszugleichen. Dieser Grundsatz gelte auch dann, wenn nur der Sockelbetrag geleistet werde. Auch die Sozialgerichte charakterisierten das Elterngeld als Einkommensersatz.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Progressionsvorbehalt-auch-fuer-den-Sockelbetrag-des-Elterngeldes-2138.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Daimler läßt tief blicken....</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Daimler jedenfalls begr&uuml;ndet seine Vorgehensweise mit dem Gesundheitsschutz und verweist darauf, dass der Betriebsarzt nach der Untersuchung lediglich feststelle, ob der Kandidat f&uuml;r den Job geeignet sei oder nicht; Details hingegen unterl&auml;gen der &auml;rztlichen Schweigepflicht.</p>
<p>Arbeitsrechtler sehen dieses Verfahren &auml;u&szlig;erst kritisch und verweisen in dem Zusammenhang auch auf den Datenschutz. Eine Blutprobe gew&auml;hrt Einblicke in die intimsten Angelegenheiten eines Menschen und kann auch genetische Dispositionen zum Vorschein bringen, von denen der Betroffene bewu&szlig;t nichts wissen will.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Keine g&auml;ngige Praxis</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Wenngleich Gesundheitstests durchaus &uuml;blich und teilweise sogar vorgeschrieben sind -&nbsp;z.B. bei Besch&auml;ftigungen im Zusammenhang mit der Lebensmittelproduktion oder im medizinischen Bereich -&nbsp; so ist nach Ansicht vieler Arbeitsrechtler aber auch klar: Getestet werden darf nur, was unmittelbar f&uuml;r die Frage nach der grunds&auml;tzlichen Leistungsf&auml;higkeit f&uuml;r den fraglichen Arbeitsplatz relevant ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch der Datenschutz weist in diese Richtung: Der Arbeitgeber darf bei einer Bewerbung nur &bdquo;die erforderlichen Daten&ldquo; erheben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine derartig weitgehende Eignungspr&uuml;fung wie bei Daimler ist jedenfalls bei vergleichbaren Konzernen wie Audi, BMW oder Siemens nicht &uuml;blich, Bluttests sind nicht vorgesehen. Man behelfe sich mit den &bdquo;klassischen Methoden&ldquo; wie beispielsweise Sehtests.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Neutralit&auml;t gewahrt?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Kritisch wird in Arbeitsrechtskreisen auch gesehen, dass bei Daimler der Werksarzt die Untersuchungen und Bluttests vornimmt; dieser stamme aus der Sph&auml;re des Arbeitgebers und garantiere nicht dieselbe Neutralit&auml;t wie ein unabh&auml;ngiger Dritter.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>P.S. vom 11.11.2009: Nach anhaltender Diskussion verzichtet Daimler nun teilweise auf Bluttests</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Wie Unternehmenssprecher gestern mitteilten, will Daimler nun teilweise auf die umstrittenen Bluttests verzichten- dies gilt f&uuml;r Bewerber im kaufm&auml;nnischen Bereich. Dies gelte solange, bis Datensch&uuml;tzer ihre Untersuchungen abgeschlossen h&auml;tten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die baden-w&uuml;rttembergische Aufsichtsbeh&ouml;rde f&uuml;r Datenschutz hatte aufgrund der Vorf&auml;lle einen Bericht angek&uuml;ndigt, in dem grunds&auml;tzlich gekl&auml;rt werden soll, welche Tests bei Einstellungsuntersuchungen grunds&auml;tzlich zul&auml;ssig sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Auch im Medienbereich wird Blut gezapft....</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wie zwischenzeitlich bekannt wurde, lassen auch Medienunternehmen wie z.B.der WDR, NDR oder der bayerische Rundfunk teilweise Blut abnehmen bei Einstellungsuntersuchungen.<br /><br />Aufgrund dieser Vorg&auml;nge ist wohl damit zu rechnen, dass in n&auml;herer Zukunft dieses Thema - gerade im Hinblick auf den Datenschutz- genauer untersucht werden wird. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit gesetzliche Regelungen folgen werden....</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Daimler-laesst-tief-blicken....-2139.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Funktionsweisen der öffentlichen Verwaltung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Gute Regierungsf&uuml;hrung ist entscheidend f&uuml;r die langfristige wirtschaftliche, soziale und &ouml;kologische Entwicklung eines Landes. Die Bewertung von Aktivit&auml;ten und Leistungen des &ouml;ffentlichen Sektors gestaltet sich jedoch als eher schwierig, da es kaum internationale Vergleichsdaten gibt. &bdquo;Best Practices&ldquo; sind selten definierbar und beruhen oft auf subjektiven Einsch&auml;tzungen. Vor diesem Hintergrund ver&ouml;ffentlicht die OECD erstmalig die Studie &bdquo;Government at a Glance&ldquo;, die k&uuml;nftig alle zwei Jahre erscheinen wird und anhand von &uuml;ber 30 Indikatoren die Praxis &ouml;ffentlicher Verwaltung untersucht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Durch immer weiter steigende &ouml;ffentliche Schuldenlasten sind die Regierungen gezwungen, ihre Effizienz zu verbessern. Die neue OECD <a href="http://www.oecd.org/document/14/0,3343,de_34968570_34968855_43918414_1_1_1_1,00.html"><span style="text-decoration: underline;">"Government at a Glance"</span></a>&nbsp;beleuchtet die Erfolgskonzepte und zeigt auf, in welchen Bereichen der &ouml;ffentliche Sektor in den OECD-L&auml;ndern verbesserte Dienstleistungen anbieten kann.</p>
<p><em>&bdquo;Regierungen k&ouml;nnen von den gegenseitigen Erfahrungen lernen um Dienstleistungen f&uuml;r ihre B&uuml;rger m&ouml;glichst kosteng&uuml;nstig bereit zu stellen&ldquo;,</em> sagt OECD Generalsekret&auml;r Angel Gurr&iacute;a.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In Reaktion auf die Krise waren Regierungen gezwungen Ausgaben auf ein Ma&szlig; zu erh&ouml;hen, das auf lange Sicht nicht haltbar ist. Somit sind Einsparungen n&ouml;tig. Regierungen m&uuml;ssen Rationalisierungsma&szlig;nahmen jedoch in Einklang bringen mit der St&uuml;tzung des noch geringen Wirtschaftswachstums.</p>
<p><a href="http://www.oecd.org/document/14/0,3343,de_34968570_34968855_43918414_1_1_1_1,00.html"><span style="text-decoration: underline;">"Government at a Glance"</span></a> bietet zum ersten Mal eine vergleichende Analyse der Finanzierung des Staatsapparates und des Managements der &ouml;ffentlichen Verwaltung. Die Studie zeigt ebenfalls, dass ein hoher Anteil &auml;lterer Besch&auml;ftigter im &ouml;ffentlichen Sektor Herausforderungen, aber auch M&ouml;glichkeiten f&uuml;r Reform und Erneuerung bietet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit Blick auf die Rolle von Regierungen in der Volkswirtschaft zeigt die Studie&nbsp; auf einen Blick:</p>
<ul>
<li><strong>Staatsausgaben als Anteil am BIP</strong> sind in den meisten OECD L&auml;ndern vor Beginn der Wirtschaftskrise geschrumpft. Nur in S&uuml;dkorea (von 21% auf 30%) und Portugal (von 43% auf 46%) stiegen die Ausgaben zwischen 1995 und 2006 als Anteil am BIP.</li>
<li><strong>Der Anteil der Besch&auml;ftigten im &ouml;ffentlichen Sektor</strong> ist, gemessen am BIP an der Gesamtbesch&auml;ftigung, stabil geblieben. Der Besch&auml;ftigungsanteil des &ouml;ffentlichen Sektors schwankt zwischen 5% in Japan und 29% in Norwegen.&nbsp;</li>
<li><strong>Die Gr&ouml;&szlig;e des &ouml;ffentlichen Sektors</strong>, berechnet als Anteil am BIP, unterscheidet sich im OECD Vergleich stark. Norwegen (59%) D&auml;nemark (57%), Schweden (56%) und Finnland (53%) haben gemessen am BIP die h&ouml;chsten Ausgaben, w&auml;hrend sie in Mexiko mit 20% am geringsten sind.</li>
<li><strong>Die Auslagerung von &ouml;ffentlichen Dienstleistungen</strong> und Investitionen in Partnerschaften mit dem privaten Sektor nehmen zu. 2007 flossen 43% der Regierungsausgaben f&uuml;r die Bereitstellung &ouml;ffentlicher G&uuml;ter und Dienstleistungen in die Privatwirtschaft, im Gegensatz zu 39% in 1995.</li>
<li><strong>Die Besch&auml;ftigung von Frauen in der &ouml;ffentlichen Verwaltung nimmt zu</strong>. Frauen machen 40% bis 50% der Arbeitskr&auml;fte in den meisten Regierungen auf Zentral- und Bundesebene aus. In vielen F&auml;llen liegt diese Besch&auml;ftigungsrate &uuml;ber der Quote in der Privatwirrtschaft. Polen hat den h&ouml;chsten Besch&auml;ftigungsanteil von Frauen mit &uuml;ber 69% in 2005, vor Portugal und Island mit je 61%. Am anderen Ende der Skala liegen Japan mit 20% und die T&uuml;rkei mit 12%, auch wenn in beiden L&auml;ndern der Anteil seit 1995 anstieg.</li>
<li><strong>Die Besch&auml;ftigten auf Bundesebene sind in der Regel &auml;lter als der nationale Durchschnitt</strong>. In Belgien werden &uuml;ber 44% der Beamten und Angestellten auf zentralstaatlicher Ebene in den n&auml;chsten 15 Jahren in Rente gehen. Island folgt mit 42%. Die Daten als Excel Datei gibt es hier.</li>
<li><strong>Regierungen nutzen zunehmend anspruchsvollere Methoden im Personalmanagement</strong>. Regierungen haben auf Zentral- und Bundesebene in der OECD ihr Personalwesen reformiert. Die Personalabteilungen haben mehr Entscheidungsfreiheit, die externe Rekrutierung f&uuml;r Stellen im &ouml;ffentlichen Dienst ist zunehmend m&ouml;glich und Leistungsbeurteilungen und leistungsbezogene Bezahlung wurden in vielen OECD Staaten eingerichtet.</li>
<li><strong>Alle gew&auml;hlten Vertreter und Entscheidungstr&auml;ger sind verpflichtet Interessenskonflikte</strong> <strong>offenzulegen.</strong> Ausnahmen gibt es lediglich in zwei OECD L&auml;ndern. Diese Information ist in vielen L&auml;ndern allerdings nicht &ouml;ffentlich zug&auml;nglich.</li>
<li><strong>E-Government Services werden unterschiedlich stark in Anspruch genommen</strong>. Die Bandbreite reicht von &uuml;ber 62% der B&uuml;rger in Norwegen, die E-Government Services nutzen, zu lediglich 10% in Griechenland. Eine Tabelle auf Englisch finden Sie hier.</li>
<li><strong>Evidenzbasierte Politikgestaltung</strong> nimmt zu. 29 von 30 Mitgliedsl&auml;ndern der OECD haben gesetzliche Auflagen, um die Wirkungen von Regulierungen und Gesetzen zu analysieren, im Vergleich zu zehn OECD-Staaten vor einem Jahrzehnt.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Studie soll alle zwei Jahre fortgeschrieben werden. Die k&uuml;nftigen Publikationen werden aufzeigen, was schlie&szlig;lich mit den eingesetzten Ressourcen erreicht wird, also die Leistungen und Ergebnisse.</p>
<p>Zu der Studie gibt es eine umfangreiche Internetseite mit ausf&uuml;hrlichen Informationen, allerdings nur in Englisch oder Franz&ouml;sisch. Dort kann sie auch bestellt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle:</em></p>
<p><em>Pressemitteilung der OECD vom 22.10.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Funktionsweisen-der-oeffentlichen-Verwaltung-2140.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Jährliche Betriebsprüfung nicht ohne Zustimmung des Unternehmens</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In seinem Beschluss wies er darauf hin, dass die Verk&uuml;rzung des Pr&uuml;fungszeitraums f&uuml;r einen Gro&szlig;betrieb nicht nur vorteilhaft sei. Dem Vorteil der gr&ouml;&szlig;eren Zeitn&auml;he st&uuml;nden insbesondere die Nachteile sich j&auml;hrlich wiederholender Pr&uuml;fungen und eines erheblich h&ouml;heren Aufwands f&uuml;r die einzelne Pr&uuml;fung gegen&uuml;ber. Durch die Anordnung von Betriebspr&uuml;fungen im Jahrestakt gegen den ausdr&uuml;cklichen Willen des betroffenen Unternehmens k&ouml;nnten daher die gesetzlichen Grenzen des Ermessens &uuml;berschritten werden.</p>
<p>Der Beschluss erging im Rahmen des vorl&auml;ufigen Rechtsschutzes. Seine grunds&auml;tzlichen Bedenken konnte der Senat letztlich dahingestellt lassen, weil in dem zu entscheidenden Fall bereits aufgrund von Ermessensfehlern im Einzelfall Zweifel daran bestanden, ob die Verk&uuml;rzung des Pr&uuml;fungszeitraums rechtm&auml;&szlig;ig ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Jaehrliche-Betriebspruefung-nicht-ohne-Zustimmung-des-Unternehmens-2141.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kein Zugriff des Finanzamts auf nicht vorgeschriebene Aufzeichnungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die mit dem Steuersenkungsgesetz eingef&uuml;hrte und seit 2002 anwendbare Vorschrift des &sect; 147 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) er&ouml;ffnet den Au&szlig;enpr&uuml;fungsdiensten der Steuerverwaltung im Rahmen einer Au&szlig;enpr&uuml;fung das Recht, in elektronisch gef&uuml;hrte Daten und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und diese maschinell auszuwerten. Die Finanzverwaltung ist auf diese Weise erstmals in der Lage, sehr gro&szlig;e Datenmengen mit &uuml;berschaubarem Aufwand und innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit effektiv zu &uuml;berpr&uuml;fen.</p>
<p>Im Streitfall ging es um die Reichweite der Befugnisse aus &sect; 147 Abs. 6 AO. Geklagt hatte eine Freiberufler-Soziet&auml;t, die ihren Gewinn gem&auml;&szlig; &sect; 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes durch Einnahmen&uuml;berschussrechnung ermittelte. Sie hatte sich in der Au&szlig;enpr&uuml;fung geweigert, einer entsprechenden Aufforderung des Pr&uuml;fers Folge zu leisten, ihm Einsicht in die von ihr freiwillig erstellte elektronische Bestandsbuchhaltung zu gew&auml;hren. Das Finanzgericht (FG) hatte der Kl&auml;gerin Recht gegeben. Der BFH hat das Urteil des FG nun best&auml;tigt und zu den Grenzen des Dateneinsichtsrechts grunds&auml;tzlich Stellung genommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Einsichtsrecht nur f&uuml;r gesetzlich vorgeschriebene Aufzeichnungen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach dem Gesetz besteht das Einsichtsrecht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht in &sect; 147 Abs. 1 AO. Deren Umfang war bislang unklar. Der BFH hat entschieden, dass nur solche Unterlagen gem&auml;&szlig; &sect; 147 Abs. 1 AO aufzubewahren sind, die zum Verst&auml;ndnis und zur &Uuml;berpr&uuml;fung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind. Gesetzliche Aufzeichnungs- und in der Folge entsprechende Aufbewahrungspflichten treffen zwar auch sog. Einnahmen&uuml;berschussrechner. Da das Finanzamt im Streitfall aber Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangt hatte, war sein Verlangen rechtswidrig.</p>
<p><em>Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 89 vom 23.09.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Kein-Zugriff-des-Finanzamts-auf-nicht-vorgeschriebene-Aufzeichnungen-2142.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Häusliches Arbeitszimmer: Freibeträge eintragen lassen!</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Was bedeutet das jetzt f&uuml;r Handelsvertreter, Au&szlig;endienstler, Lehrer und &auml;hnliche Berufsgruppen, die mehr als 50% ihrer gesamten Berufst&auml;tigkeit im h&auml;uslichen Arbeitszimmer erledigen (wobei Fahrzeiten nicht mitgerechnet werden!) oder</p>
<p>denen alternativ kein anderer Arbeitsplatz z. B. im Betrieb zur Verf&uuml;gung steht?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diesen Berufsgruppen wird jetzt vorl&auml;ufiger Rechtsschutz gew&auml;hrt, wenn</p>
<p>- sie gegen Einkommensbescheide 2007 und/oder 2008 Einspruch eingelegt haben bzw.</p>
<p>diese (wie im Regelfall) vorl&auml;ufig sind,</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- ihre Antr&auml;ge auf Lohnsteuererm&auml;&szlig;igung durch Eintragung von Freibetr&auml;gen f&uuml;r 2009 und/oder 2010 abgelehnt wurde oder</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- sie bei den Einkommensteuer-Vorauszahlungen Erm&auml;&szlig;igungen f&uuml;r 2009 und/oder 2010 beantragt haben oder beantragen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In allen diesen F&auml;llen k&ouml;nnen die Finanz&auml;mter jetzt nicht mehr nein sagen. Sie werden auf Antrag Freibetr&auml;ge in die Lohnsteuerkarten f&uuml;r 2010 eintragen und Vorauszahlungen entsprechend reduzieren. Auch in die Lohnsteuerkarten 2009 k&ouml;nnen bis 30.11.2009 noch Freibetr&auml;ge eingetragen werden (gilt dann ab Folgemonat), was z. B. zur weitgehenden Steuerfreiheit des Weihnachtsgeldes f&uuml;hren kann!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Restrisiko bleibt</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aber es gibt auch eine Kehrseite der Medaille: Sollten die Obergerichte die Neuregelung von 2007 f&uuml;r verfassungskonform halten, m&uuml;ssen bei jetzt erfolgter Reduktion Steuern nachgezahlt und auch verzinst werden.</p>
<p>Wer dagegen abwartet, erspart sich jetzt Mehrarbeit und erh&auml;lt sp&auml;tere Steuerr&uuml;ckzahlungen mit 6 Prozent verzinst. Wegen der H&ouml;chstgrenze von 1.250 Euro pro Jahr sind die Auswirkungen sowieso eher bescheiden. Auf jeden Fall m&uuml;ssen die Verfahren offen gehalten werden, was wegen der Vorl&auml;ufigkeit aber der Regelfall ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BMF-Schreiben v. 06.10.2009, Gz.: IV A 3 &ndash; S 0623/09/10001</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Haeusliches-Arbeitszimmer-Freibetraege-eintragen-lassen-2143.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Lehrerräte in Brandenburg teilweise verfassungswidrig</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Aufgrund der Regelungen in &sect; 91 Landespersonalvertretungsgesetz werden Personalr&auml;te f&uuml;r das p&auml;dagogische Personal an Schulen in &ouml;ffentlicher Tr&auml;gerschaft nicht bei den Schulen, sondern bei den Staatlichen Schul&auml;mtern eingerichtet. Daneben k&ouml;nnen an den einzelnen Schulen sogenannte &bdquo;Lehrerr&auml;te&ldquo; gew&auml;hlt werden, deren Befugnisse von den Kompetenzen der jeweiligen Schulleitung abh&auml;ngen.</p>
<p>Die Antragsteller, die Fraktion " die Linke", &nbsp;machten mit Normenkontrollantrag&nbsp; gegen &sect; 91 PerVG geltend, die Norm verstie&szlig;e gegen das durch Art. 50 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) gew&auml;hrleistete Mitbestimmungsrecht sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip. Sie sei zu unbestimmt und verletze das Gebot der orts- und sachnahen Vertretung. Der Gesetzgeber habe die Bildung von Personalr&auml;ten an den Schulen gestatten m&uuml;ssen, nachdem infolge der p&auml;dagogischen Neuorientierung gewichtige Entscheidungsbefugnisse auf die Schulleitungen verlagert worden seien.</p>
<p>Das Verfassungsgericht ist der Auffassung der Antragsteller zum Teil gefolgt. Es hat grundlegend zu Art. 50 LV Stellung genommen und ausgef&uuml;hrt, die Verfassungsnorm gew&auml;hre den Besch&auml;ftigten ein soziales Grundrecht auf Mitbestimmung. Der Landesgesetzgeber habe bei der Ausgestaltung dieses Rechts im Rahmen seiner Gesetzgebungszust&auml;ndigkeit einen erheblichen Gestaltungsspielraum, dessen Grenzen die verfassungsrechtlich gesicherten Grundprinzipien der Mitbestimmung bildeten. Diese seien bei der Ausgestaltung der Personalvertretung an Schulen nicht vollst&auml;ndig beachtet worden. Die Aufteilung der Personalvertretung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten der Schulen auf Personalr&auml;te bei den Staatlichen Schul&auml;mtern und Lehrerr&auml;te in den Schulen sei zwar verfassungsrechtlich unbedenklich. Mit der Landesverfassung unvereinbar sei aber, dass das Anh&ouml;rungsrecht der Lehrerr&auml;te nur f&uuml;r Lehrer und nicht auch f&uuml;r das sonstige p&auml;dagogische Personal an den Schulen gelte. Gegen die Landesverfassung versto&szlig;e ebenfalls, dass die Lehrerr&auml;te nicht auch an Schulen den Personalr&auml;ten gleichgestellt seien, in denen der Schulleiter statt in personellen Angelegenheiten allein in sozialen, organisatorischen oder sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten entscheidungsbefugt sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Urteil des Verfassungsgericht Brandenburg vom 15.10.2009 Az: VfGBbg 09/08</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>ehc</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Lehrerraete-in-Brandenburg-teilweise-verfassungswidrig-2144.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Illegale Beschäftigung auch ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zu entscheiden war &uuml;ber einen Fall, in dem der Inhaber eines Baggerbetriebs eine Vereinbarung auf der Grundlage eines so genannten "Subunternehmervertrags" geschlossen hatte. Der Rentenversicherungstr&auml;ger stufte diesen Vertrag nach einer Betriebspr&uuml;fung hingegen als abh&auml;ngiges und damit sozialversicherungspflichtiges Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis ein und forderte von dem Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeitr&auml;ge nebst S&auml;umniszuschl&auml;gen und Umlagebeitr&auml;gen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz in H&ouml;he von &uuml;ber 10.000,00 &euro; nach.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Rechnungen als Basis f&uuml;r Nettoentgelt</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dabei legte er die Zahlungsbetr&auml;ge, die in den anl&auml;sslich der Betriebspr&uuml;fung zur Verf&uuml;gung gestellten Rechnungen ausgewiesen waren, als Nettoentgelt zu Grunde, errechnete hieraus die jeweiligen Bruttobetr&auml;ge und verwies dabei auf die Regelung des &sect; 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV: danach gelten bei einem illegal besch&auml;ftigten Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen im Rahmen der Berechnung der nachzufordernden Sozialversicherungsbeitr&auml;ge als Nettoarbeitsentgelt.</p>
<p>Der Arbeitgeber akzeptierte zwar die Feststellung der Sozialversicherungspflicht. Gegen die Einstufung als illegales Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis hingegen klagte er, verlor allerdings sowohl in der ersten als auch in der Berufungsinstanz.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kenntnis &uuml;ber Einstufung als abh&auml;ngiges Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis irrelevant</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Richter vertraten die Auffassung, dass illegale Besch&auml;ftigung im Sinne des &sect; 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bereits dann vorliege, wenn gegen f&uuml;r das Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis geltende gesetzliche Vorschriften versto&szlig;en wird. Es gen&uuml;ge etwa, wenn der Arbeitgeber seiner Meldepflicht oder seiner Pflicht zur Abf&uuml;hrung der Gesamtsozialversicherungsbeitr&auml;ge nicht nachgekommen sei. Unerheblich ist hingegen, ob den Beteiligten &uuml;berhaupt bewusst gewesen sei, dass ein abh&auml;ngiges Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis vorgelegen habe. Selbst wenn den Beteiligten weder Vorsatz noch Fahrl&auml;ssigkeit vorzuwerfen ist, k&ouml;nne ein illegales Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis vorliegen.</p>
<p>Die Revision beim BSG wurde zugelassen.</p>
<p><em>Quelle: Lohn und Gehalt 7/09</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Illegale-Beschaeftigung-auch-ohne-Vorsatz-oder-Fahrlaessigkeit-2145.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Krankenkassen erzielen Überschuss</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach der erfolgreichen finanziellen Konsolidierung der GKV bis Ende 2008 hat sich die Finanzlage der Krankenkassen nach dem Start des Gesundheitsfonds weiter stabilisiert. Nach dem Abbau eines Schuldenbergs von 8,3 Mrd. Euro bis Ende 2008 konnten die Krankenkassen durch die &Uuml;berschussentwicklung der letzten f&uuml;nf Jahre wieder Finanzreserven von 4,9 Mrd. Euro aufbauen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Finanzlage der Kassen hat sich verbessert</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Den Krankenkassen stehen f&uuml;r das Jahr 2009 (ohne Ber&uuml;cksichtigung der landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKV), die nicht am Gesundheitsfonds teilnehmen) Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds in H&ouml;he von rd. 167,6 Mrd. Euro f&uuml;r die Versorgung ihrer Versicherten zur Verf&uuml;gung. Dies sind rd. 11 Mrd. Euro mehr als im Jahr 2008. Damit hat sich die Finanzlage der gesetzlichen Krankenkassen - entgegen allen Unkenrufen - deutlich verbessert, so dass auch Spielr&auml;ume zur Finanzierung der Impfungen gegen die &bdquo;Neue Influenza&ldquo; A (H1N1; Schweinegrippe) vorhanden sind, ohne dass die Kassen allein hiermit die Erhebung von Zusatzbeitr&auml;gen begr&uuml;nden k&ouml;nnten.</p>
<p>Durch die Impfung werden die Kassen in den Jahren 2009 und 2010 voraussichtlich mit zusammen rund 1 Mrd. Euro belastet, da sie die Kosten f&uuml;r h&ouml;chstens 50 Prozent ihrer Versicherten zu tragen haben. Dar&uuml;ber hinausgehende Kosten einer h&ouml;heren Impfquote werden aus Steuermitteln &uuml;bernommen. Nach der aktuellen Prognose des Sch&auml;tzerkreises vom Juli 2009 stehen den Kassen im Gesamtjahr 2009 voraussichtlich 1,1 Mrd. Euro mehr an Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur Verf&uuml;gung als zur hundertprozentigen Deckung der prognostizierten Ausgaben n&ouml;tig sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Fusionen der Krankenkassen schreitet voran</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es ist im Jahr 2009 bisher weder zu Defiziten der Krankenkassen noch - von einer Ausnahme abgesehen - zur Erhebung von Zusatzbeitr&auml;gen gekommen. W&auml;hrend drei Krankenkassen f&uuml;r ihre Versicherten die Auszahlung von Pr&auml;mien beschlossen haben, erhebt lediglich eine kleinere Kasse mit 30 Tsd. Mitgliedern im 2. Halbjahr 2009 einen Zusatzbeitrag.</p>
<p>Die Entwicklung der Zahl der Kassen zeigt, dass viele Selbstverwaltungen die Zeichen der Zeit erkannt haben und sich zu wirtschaftlicheren Leistungseinheiten zusammengeschlossen haben. Gab es Ende 2008 noch 215 Kassen, so ist die Zahl bis heute auf 186 Kassen gesunken. Weitere Fusionen sind bereits beschlossen bzw. angek&uuml;ndigt, in vielen F&auml;llen laufen Fusionsverhandlungen.</p>
<p><em>Quelle: Lohn und Gehalt 7/09</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Krankenkassen-erzielen-Ueberschuss-2146.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beschäftigte Praktikanten mit ermäßigtem Krankenversicherungsbeitrag</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dies ist dem Besprechungsergebnis vom 18./19.05.2009 zu entnehmen. Derzeit ist hier nur der Personengruppenschl&uuml;ssel 105 in Verbindung mit den Beitragsgruppen 0,1 und 2 in der Krankenversicherung zul&auml;ssig. Die Anlage 16 des Remeinsamen Rundschreibens &bdquo;Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung&ldquo; wird entsprechend ge&auml;ndert.</p>
<p><em>Quelle: Lohn und Gehalt 7/09</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Beschaeftigte-Praktikanten-mit-ermaessigtem-Krankenversicherungsbeitrag-2147.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Betriebsprüfung: Neue Größenklassen ab 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Steuersachverhalte wie z. B. zu Lohnsteuerfragen ermitteln die Finanz&auml;mter grunds&auml;tzlich aufgrund von Steuererkl&auml;rungen. Die Richtigkeit der Angaben k&ouml;nnen die Steuerbeh&ouml;rden ferner durch Ermittlungen beim Steuerpflichtigen (meist in dessen Betrieb) &uuml;berpr&uuml;fen. Einzelheiten dazu regelt die Betriebspr&uuml;fungsordnung (BpO), die zwischen Vollpr&uuml;fungen, abgek&uuml;rzten Au&szlig;enpr&uuml;fungen und Sonderpr&uuml;fungen unterscheidet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ermessensspielraum bei Lohnsteuerau&szlig;enpr&uuml;fungen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Sonderpr&uuml;fung ist z. B. die Lohnsteuerau&szlig;enpr&uuml;fung, bei der Arbeitgeber daraufhin &uuml;berpr&uuml;ft werden, ob sie die Lohnsteuer f&uuml;r ihre Mitarbeiter ordnungsgem&auml;&szlig; einbehalten und abgef&uuml;hrt haben. F&uuml;r die Auswahl des Betriebes und den Umfang der Pr&uuml;fung haben die Finanz&auml;mter einen Ermessensspielraum. In der BpO haben sich die Beh&ouml;rden selbst Regeln gegeben, die allgemein anerkannt sind. Danach werden Betriebe in vier Gr&ouml;&szlig;enklassen eingeteilt: Gro&szlig;betriebe (G), Mittelbetriebe (M), Kleinbetriebe (K) und Kleinstbetriebe (= unterhalb der Grenze f&uuml;r K). Die Gr&ouml;&szlig;e richtet sich im Wesentlichen nach dem Jahresumsatz oder dem steuerlichen Gewinn. Ferner wird nach der Art der Betriebe unterschieden. Alle drei Jahre wird eine neue Einstufung vorgenommen.</p>
<p><em>Quelle: Lohn und Gehalt 7/09</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Betriebspruefung-Neue-Groessenklassen-ab-2010-2148.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>ELENA: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Durch das neue elektronische Verfahren k&ouml;nnen ab dem 1. Januar 2012</p>
<p>- die Arbeitsbescheinigungen bei Beendigung eines Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses,</p>
<p>- die Nebeneinkommensbescheinigungen,</p>
<p>- die Ausk&uuml;nfte an die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit bei Leistungsantrag bzw. -bezug,</p>
<p>- Ausk&uuml;nfte &uuml;ber den Arbeitsverdienst beim Wohngeldantrag sowie</p>
<p>- die Einkommensnachweise f&uuml;r das Bundeselterngeld</p>
<p>entfallen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die elektronischen Meldungen ab dem Januar 2010 dienen dazu, die Datenbasis f&uuml;r die Leistungsgew&auml;hrung der betroffenen Bereiche aufzubauen. Dadurch wird der Datenabruf der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit, der Wohngeld- sowie Elterngeldstellen im Jahr 2012 sichergestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden weiterhin die bekannten Belege verwandt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Verfahren</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Anders als beim anlassbezogenen DE&Uuml;V-Meldeverfahren werden monatlich f&uuml;r alle Arbeitnehmer ELENA-Meldungen f&auml;llig. Dies gilt auch bei gleichbleibendem Einkommen oder durchg&auml;ngigen Fehlzeiten. Dar&uuml;ber hinaus sind alle Arbeitgeber verpflichtet, ihre Arbeitnehmer dar&uuml;ber zu informieren, dass die jeweiligen Entgeltdaten an die ZSS bei der Datenstelle der Tr&auml;ger der Rentenversicherung &uuml;bermittelt wurden. Dies muss jedoch nicht individuell erfolgen, sondern es gen&uuml;gt eine generelle Information auf der Verdienstabrechnung. Bei Fehlern bzw. Korrekturen m&uuml;ssen &ndash; analog zum DE&Uuml;V-Meldeverfahren &ndash; Stornierungen bzw. Neumeldungen des Datensatzes vorgenommen werden. Als Ordnungsmerkmal beim ELENA-Verfahren gilt die bekannte Versicherungsnummer der Rentenversicherung.</p>
<p>Beamte, Richter und Soldaten, f&uuml;r die noch keine Versicherungsnummer vergeben wurde, erhalten k&uuml;nftig hierf&uuml;r eine Verfahrensnummer von der ZSS. Der Antrag f&uuml;r die Verfahrensnummer wird automatisiert aus dem Entgeltabrechnungsprogramm bei der &Uuml;bermittlung von ELENA-Daten gestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entgeltabrechnungsprogramme</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Voraussetzung f&uuml;r die Daten&uuml;bertragung aus dem Entgeltabrechnungsprogramm ist, dass dieses durch die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) systemuntersucht wurde. Die Datens&auml;tze werden bei laufenden Personalf&auml;llen grunds&auml;tzlich ohne weitere Erfassungsarbeiten generiert und an die ZSS &ndash; analog dem DE&Uuml;V-Meldeverfahren mittels Daten&uuml;bertragung &ndash; &uuml;bersandt. Der neue Datenweg an die ZSS bedeutet lediglich eine weitere Annahmestelle, das hei&szlig;t, die Daten k&ouml;nnen wie gewohnt &uuml;bertragen werden. Neue Zertifikate oder neue Schl&uuml;ssel werden dadurch grunds&auml;tzlich nicht erforderlich. Anders verh&auml;lt es sich bei Personalaustritten. Da im Regelfall das Entgeltabrechnungsprogramm die f&uuml;r die Bescheinigungen notwendigen Daten nicht vorh&auml;lt, werden beim Austritt &uuml;ber Erfassungsfelder weitere Daten abgefragt (z. B. K&uuml;ndigungsgrund usw.). Auch ist es denkbar, dass die Daten &uuml;ber externe Personalinformationssysteme mittels &bdquo;Schnittstellen&ldquo; zugef&uuml;hrt werden. Die Einbindung von ELENA in die Entgeltabrechnungsprogramme wird von den Software-Erstellern individuell vorgenommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ausf&uuml;llhilfen</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>F&uuml;r Anwender von systemuntersuchten Ausf&uuml;llhilfen ist wichtig, dass zum Beispiel sv.net/classic die M&ouml;glichkeit bietet, ELENA-Daten abzusetzen. Hier k&ouml;nnen die Stammdaten einmalig erfasst werden und stehen dann f&uuml;r die monatlichen Sendungen immer wieder zur Verf&uuml;gung.</p>
<p><em>Quelle: AOK- PRAXIS AKTUELL 10/2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/ELENA-Auswirkungen-auf-die-Entgeltabrechnung-2149.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifverdienste gestiegen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><span style="font-size: x-small; font-family: Courier;"><span style="font-size: x-small; font-family: Courier;"><span style="font-size: x-small; font-family: Courier;"><span style="font-size: x-small; font-family: Courier;">
<p dir="ltr">Die Spannbreite der durchschnittlichen Tariferh&ouml;hungen reicht dabei von 0,9% im Handel bis 3,1% in der &Ouml;ffentlichen Verwaltung.</p>
<p dir="ltr">Der Anstieg der Tarifverdienste in der &Ouml;ffentlichen Verwaltung geht auf die Tariferh&ouml;hungen bei Bund und Gemeinden (TV&ouml;D) zum 1. Januar 2009 (+ 2,8%) und bei den L&auml;ndern (TV-L) zum 1. M&auml;rz 2009 (+ 3,0%) sowie auf die gleichzeitig in den neuen L&auml;ndern erfolgte Anpassung der Verdienste an das Westniveau zur&uuml;ck. Da die Tarifvertr&auml;ge auch au&szlig;erhalb der &Ouml;ffentlichen Verwaltung Anwendung finden, haben diese Erh&ouml;hungen zugleich Auswirkungen auf die Entwicklung der Tarifindizes anderer Wirtschaftsbereiche, wie beispielsweise Verkehr und Lagerei sowie Energie und Wasserversorgung.</p>
</span></span></span></span></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Tarifverdienste-gestiegen-2150.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Paradigmenwechsel beim Arbeitnehmererfindungsrecht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Inanspruchnahmefiktion</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese Fiktion besagt, dass eine Diensterfindung nunmehr als vom Arbeitgeber in Anspruch genommen gilt, wenn er sie nicht binnen einer Frist von vier Monaten nach Eingang der Meldung durch eine Erkl&auml;rung in Textform gem. &sect;126b BGB gegen&uuml;ber dem Arbeitnehmer freigibt (&sect; 6 I&nbsp;ArbNErfG).</p>
<p>Nach altem Recht war es genau umgekehrt: wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Monaten erkl&auml;rte, die Erfindung in Anspruch nehmen zu wollen, war sie f&uuml;r den Arbeitnehmer frei verf&uuml;gbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gerade in Klein- und mittelst&auml;ndischen Unternehmen erleichtert die Patentrechtsnovelle die Handhabung; hier wird &uuml;ber die Erfindung oftmals verf&uuml;gt, ohne im Vorfeld eine konkrete Vereinbarung getroffen zu haben. Zudem fingiert das neue Recht jetzt nicht mehr die Freigabe der Erfindung nach Fristablauf, sondern deren Inanspruchnahme, so dass der Arbeitgeber die Erfindung jederzeit bedenkenlos zum Einsatz bringen kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Nach Fristablauf wird Erfinderverg&uuml;tung f&auml;llig</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Nach &sect;9 ArbNErfG schuldet nun der Arbeitgeber nach Ablauf der Frist dem Arbeitnehmer die sog. Erfinderverg&uuml;tung. Auch nach neuem Recht kann der Arbeitgeber die Erfindung zu jedem beliebigen Zeitpunkt durch Textform freigeben, auch dann, wenn er sie schon in Anspruch genommen hat, &sect;8 ArbNErfG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Achtung- Unverz&uuml;gliche Anmeldung&nbsp;erforderlich!</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Wichtig f&uuml;r den Arbeitgeber: eine Erfindung, die nicht explizit freigegeben worden ist, muss unverz&uuml;glich zur Patenterteilung bzw. als Gebrauchsmuster angemeldet werden, &sect;13 ArbNErfG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beschr&auml;nkte Inanspruchnahme hinf&auml;llig</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Gegensatz zu dieser Konstruktion nach altem Recht sieht die Novelle nur noch die&nbsp;Inanspruchnahme dergestalt vor, dass alle&nbsp; verm&ouml;genswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber &uuml;bergehen, &sect;7 ArbNErfG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Gesonderte Verg&uuml;tung bei technischer Optimierung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unterbreitet der Arbeitnehmer einen technischen Verbesserungsvorschlag, der seinem Arbeitgeber einen Wettbewerbsvorteil verschafft (sog. qualifizierter technischer Verbesserungsvorschlag), so steht ihm nach &sect;20 ArbNErfG eine gesonderte Verg&uuml;tung zu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Besonderheiten im &ouml;ffentlichen Dienst</strong>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In den &sect;&sect;40 ff. des Gesetzes sind Besonderheiten f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst geregelt, die v.a. im Hochschulbereich relevant sind.</p>
<p>-gs-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Paradigmenwechsel-beim-Arbeitnehmererfindungsrecht-2153.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Krisentelefon gegen Zwangsheirat</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Krisentelefon soll auch im Jahr 2010 vorbehaltlich der Zustimmung durch das Parlament erneut mit 107.000 Euro gef&ouml;rdert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Das Krisentelefon hat sich als Anlaufstelle f&uuml;r Betroffene bew&auml;hrt", unterstreicht Niedersachsens Sozial- und Frauenministerin Mechthild Ross-Luttmann. Denn Zwangsheirat und Zwangsehe seien f&uuml;r viele betroffene M&auml;dchen und Frauen, aber auch f&uuml;r Jungen und M&auml;nner mit Migrationshintergrund ein Tabu-Thema. Oft w&uuml;ssten sie nicht, wem sie sich mit ihren Sorgen anvertrauen sollen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Servicehinweise</strong></p>
<p><a href="http://www.kargah.de">www.kargah.de</a></p>
<p>Krisentelefon Zwangsheirat <strong>0800 0667 888</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Krisentelefon-gegen-Zwangsheirat-2159.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Koalitionsvertrag</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auszug aus dem Koalitionsvertrag der CDU, CSU und FDP zum Thema "Gleichstellung" - direkt hier f&uuml;r Sie zum Download.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Siehe dazu auch den Blog-Beitrag von Kristin Rose-M&ouml;hring vom 11.2009.<a href="http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellung-BLOG/Koalitionsvertrag-und-Gleichstellung-.html" target="_blank"> </a><a href="redsys://redsys.de/linkman.php?gruppe=3&amp;content_id=2154&amp;subject_id=302">&gt;&gt;&gt; Zum Beitrag</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Koalitionsvertrag-2160.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Fachtagung Familienfreundliches Deutschland</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Termin</strong>:</p>
<p>24. und 25. November 2009, 9:00 Uhr</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Ort</strong>:</p>
<p>Akademie der Di&ouml;zese Rottenburg-Stuttgart,</p>
<p>Tagungszentrum Hohenheim,<br />Paracelsusstra&szlig;e 91,</p>
<p>70599 Stuttgart</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Fachtagung-Familienfreundliches-Deutschland-2161.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender-Mainstreaming im Wohnungsbau</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Was bedeutet "Gute Nachbarschaft" in Zeiten des demografischen Wandels? Was leisten nachbarschaftliche Netzwerke und wie k&ouml;nnen sie unterst&uuml;tzt werden? Welche Bedeutung hat Nachbarschaft im Alltag von Frauen und Familien? Worauf sollte sich die F&ouml;rderung von Nachbarschaftsnetzen konzentrieren? Ist nur das Sozialmanagement gefragt oder bedarf es auch besonderer baulicher Voraussetzungen oder Anpassungen?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf der Veranstaltung werden diese sozial- und wohnungspolitisch wichtigen Fragen aus der Sicht von Wissenschaft und Praxis beleuchtet. Im Anschluss sind die Teilnehmenden eingeladen, an Exkursionen zu guten baulichen Beispielen in Oldenburg teilzunehmen.</p>
<p><br />Kontakt: Nieders&auml;chsisches Ministerium f&uuml;r Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Monika Brinkmann, Telefon: (0511) 120-29 35, Mail: <a href="mailto:Monika.Brinkmann@ms.niedersachsen.de">Monika.Brinkmann@ms.niedersachsen.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-Mainstreaming-im-Wohnungsbau-2162.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mitbestimmung bei der Lohngestaltung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Leitsatz:<br />Der Dienststellenleiter kann sich der Mitbestimmung des Personalrats bei der Lohngestaltung nicht dadurch entziehen, dass er &uuml;bertarifliche Leistungen nur im Wege individueller Entscheidungen erbringt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beschluss des 6. Senats vom 28. Mai 2009 BVerwG 6 PB 5.09</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Vorinstanz</strong>:<br />I. VG Stuttgart vom 23.04.2007 Az.: VG PL 21 K 2/07<br />II. VGH Mannheim vom 27.01.2009 Az.: VGH PL 15 S 7/07</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Mitbestimmung-bei-der-Lohngestaltung-2163.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
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			<title>Leistungsschau des öffentlichen Dienstes</title>
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<p>&bdquo;Der &ouml;ffentliche Dienst. Wir machen Deutschland stark.&ldquo; &ndash; unter diesem Slogan f&uuml;hrt&nbsp;die Internetseite <a href="http://www.leistung-macht-staat.de/">www.leistung-macht-staat.de</a> die Bedeutung des &ouml;ffentlichen Dienstes vor Augen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ob Recht und Sicherheit, Politik und B&uuml;rger/innen, Wirtschaft und Finanzen, Verkehr und Infrastruktur, Gesundheit und Soziales, Bildung und Wissenschaft oder Kultur und Sport - in allen diesen Bereichen sorgen die 4,5 Millionen Besch&auml;ftigten im &ouml;ffentlichen Dienst rund um die Uhr daf&uuml;r sorgen, dass das Land funktioniert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&bdquo;Der &ouml;ffentliche Dienst ist f&uuml;r alle da, jederzeit und &uuml;berall&ldquo;, sagte der dbb Bundesvorsitzende Peter&nbsp; Heesen anl&auml;sslich des Starts des neuen Internetportals und betonte: &bdquo;Deutschland hat anerkannterma&szlig;en einen der besten &ouml;ffentlichen Dienste der Welt. Nicht zuletzt deswegen war es h&ouml;chste Zeit f&uuml;r eine solche &ouml;ffentlich zug&auml;ngliche Leistungsschau."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Am Start mit insgesamt 22 Berufsbildern, soll die Informationsplattform sukzessive weiter komplettiert werden, so dass es f&uuml;r die Besucher der neuen Internetpr&auml;senz immer wieder etwas Neues zu entdecken geben wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.leistung-macht-staat.de/">www.leistung-macht-staat.de</a></p>
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<p><em>-cl-</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Leistungsschau-des-oeffentlichen-Dienstes-2164.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
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			<title>Einheitlichere Arbeitsbedingungen für Lehrer/innen</title>
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<p>Damit soll verhindert werden, dass die Bundesl&auml;nder sich weiterhin gegenseitig Lehrpersonal abwerben. Au&szlig;erdem gebiete die Gerechtigkeit und der Grundsatz "Gleicher Lohn f&uuml;r gleiche Arbeit", dass alle akademisch ausgebildeten Lehrer/innen dasselbe verdienen. Es k&oum
