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		<title>Rehmnetz RSS Bau,Vergabe und Umwelt</title>
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		<description>Aktuelle Meldungen von Rehmnetz</description>
		<language>de-de</language>
		<copyright></copyright>
		<pubDate>Sun, 05 Feb 2012 08:09:31 +0100</pubDate>
		<item>
			<title>Die Auswirkungen der Vergaberechtsreform auf Kommunen</title>
			<description>
				<![CDATA[
Dies ist der Langtext, den ich vergessen habe.

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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Vergaberecht/Vergaberechtunterseiten/Die-Auswirkungen-der-Vergaberechtsreform-auf-Kommunen-787.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Verspätete Bauauftragsvergabe: Mehrvergütungsrisiko trägt der Auftraggeber</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Der Entscheidungstenor des Urteils lautet:</strong><br /><br />1. Ein Zuschlag in einem durch ein Nachpr&uuml;fungsverfahren verz&ouml;gerten &ouml;ffentlichen Vergabeverfahren &uuml;ber Bauleistungen erfolgt auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden k&ouml;nnen.<br /><br />2. Der so zustande gekommene Bauvertrag ist erg&auml;nzend dahin auszulegen, dass die Bauzeit unter Ber&uuml;cksichtigung der Umst&auml;nde des Einzelfalls und der vertragliche Verg&uuml;tungsanspruch in Anlehnung an die Grunds&auml;tze des &sect; 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen sind.<br /><br /><em>BGH, Urteil vom 11.05.2009 &ndash; VII ZR 11/08</em><br /><br /><strong>Die Entscheidung im Einzelnen</strong><br />In einem EU-weiten offenen Vergabeverfahren kam es zu einer verz&ouml;gerten Auftragserteilung. Der Auftragnehmer, welcher den Zuschlag erhielt, verlangt eine Mehrverg&uuml;tung auch wegen der verschobenen Ausf&uuml;hrungsfrist. Er macht geltend, dass er infolge der Bauzeit&auml;nderung erh&ouml;hte Kosten hatte.<br /><br />Der Bundesgerichtshof hat einen Mehrverg&uuml;tungsanspruch des Auftragnehmers &bdquo;in Anlehnung an die Grunds&auml;tze des &sect; 2 Nr. 5 VOB/B&ldquo; (ge&auml;nderte Leistungen auf Anordnung des Auftraggebers) zugesprochen. Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt, dass die &bdquo;Zumutbarkeitsschwelle&ldquo; des &sect; 313 BGB nicht gilt. D. h., der Auftragnehmer kann nicht nur schwerwiegende Verg&uuml;tungsnachteile geltend machen, sondern jeden Nachteil (&bdquo;ab dem ersten Euro&rsquo;&rsquo;), der urs&auml;chlich auf die versp&auml;tete Auftragserteilung zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist.<br /><br /><strong>Praxishinweis</strong><br />Diese Entscheidung ist gerade f&uuml;r &ouml;ffentliche Auftraggeber von gro&szlig;er Bedeutung. Kommt es etwa infolge eines Nachpr&uuml;fungs-verfahrens zu einer versp&auml;teten Zuschlagserteilung, so tr&auml;gt der &ouml;ffentliche Auftraggeber das Verz&ouml;gerungsrisiko und die damit verbundenen Mehrverg&uuml;tungsanspr&uuml;che des beauftragten Bieters. Dies gilt auch dann, wenn der Bieter der Verl&auml;ngerung der Zuschlagsfrist zugestimmt hat. Dem &ouml;ffentlichen Auftraggeber ist daher anzuraten, zwischen der Zuschlagserteilung und dem Baubeginn m&ouml;glichst einen ausreichenden Puffer-Zeitraum zu belassen, um so das Risiko einer Inanspruchnahme wegen Verz&ouml;gerungskosten durch den Auftragnehmer zu minimieren.<br /><br /><em>Dr. Rolf Thei&szlig;en</em><br />Rechtsanwalt und Notar<br />Fachanwalt f&uuml;r Bau- und Architektenrecht</p>
<p>Lehrbeauftragter f&uuml;r Bau- und Vergaberecht</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Verspaetete-Bauauftragsvergabe-Mehrverguetungsrisiko-traegt-der-Auftraggeber-877.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Der Berliner Mauerabbruch als Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Vorbemerkung:</strong> Es mag verwundern, dass im Jahre 2009 mit den heute geltenden rechtlichen Regelungen ein Sachverhalt aufgegriffen wird, der schon fast 20 Jahre zur&uuml;ck liegt, was nat&uuml;rlich auch dazu f&uuml;hren w&uuml;rde, dass die in dem nachfolgenden Bescheid aufgegriffene Ordnungswidrigkeit l&auml;ngst verj&auml;hrt w&auml;re (vgl. Art. 23 Abs. 2 DSchG). Nat&uuml;rlich ist der nachfolgende Bescheid v&ouml;llig fiktiv und hat mit der Realit&auml;t &uuml;berhaupt nichts zu tun. Dem Verfasser ist auch durchaus bewusst, dass das Bayerische &Ouml;ffentliche Recht und in Sonderheit das Bayerische Denkmalschutzrecht in der Stadt Berlin keine Anwendung finden k&ouml;nnen, auch wenn dies jedenfalls in Teilbereichen durchaus w&uuml;nschenswert w&auml;re.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r den wahren Wissenschaftler k&ouml;nnen h&auml;ssliche Fakten die makellose Sch&ouml;nheit einer Theorie aber niemals zerst&ouml;ren. Begeben wir uns also in eine Zeitreisekapsel und versetzen uns in das Jahr 1990, in das Jahr des Mauerfalls&hellip;</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Der-Berliner-Mauerabbruch-als-Verstoss-gegen-das-Denkmalschutzgesetz.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>EnEV 2009: Bundeskabinett beschließt neue Energieeinsparverordnung   </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Damit ist ein weiterer Schritt zur Umsetzung unserer Klimaziele getan. Mit besserer D&auml;mmung und Nachr&uuml;stung auf moderne Technik wird der Energieverbrauch von Geb&auml;uden um durchschnittlich 30 Prozent gesenkt. Das ist ein guter Tag f&uuml;r den Klimaschutz und gibt einen zus&auml;tzlichen Schub f&uuml;r das energieeffiziente Bauen in Deutschland", sagte Bundesbauminister Wolfgang Tiefensee. "Mit der staatlichen F&ouml;rderung f&uuml;r energieeffizientes Bauen, die wir gleichzeitig aufgestockt haben, rentieren sich die Investitionen auch wirtschaftlich. Damit haben die Menschen nicht nur komfortablere Wohnungen, sondern auch niedrigere Heizkostenrechnungen."<br /><br />Mit der Novellierung der Energieeinsparverordnung wird ein 2007 im "Integrierten Energie- und Klimaprogramm" gefasster Beschluss der Bundesregierung umgesetzt. Anforderungen an Neubauten werden ebenso angehoben wie die f&uuml;r die Modernisierung von Altbauten. Um den Baubeteiligten Zeit zur Anpassung an die neuen Regeln zu geben, wird die EnEV 2009 erst im Herbst in Kraft treten.<br /><br />Dann gilt: bis Ende 2011 m&uuml;ssen begehbare Geschossdecken ged&auml;mmt werden, wenn das Dach dar&uuml;ber unged&auml;mmt ist, Nachtstromspeicherheizungen m&uuml;ssen ab dem Jahr 2020 schrittweise au&szlig;er Betrieb genommen werden, und die Einhaltung der Vorschriften bei der Modernisierung von Geb&auml;uden muss durch Nachweise von Seiten der Unternehmen best&auml;tigt werden.<br /><br />Weitergehende Pr&uuml;fvorschriften hatte der Bundesrat abgelehnt. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen bei heizungstechnischen Anlagen wird durch Sichtkontrollen der Bezirksschornsteinfegermeister &uuml;berwacht. <br /><br /><em>Quelle: BMVBS - Kurzinfo zur EnEV 2009</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/EnEV-2009-Bundeskabinett-beschliesst-neue-Energieeinsparverordnung----880.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bodenschutzrichtlinie</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>(F&uuml;r Inhalte des Kommissionsvorschlages siehe EU-Beratung 2/07 vom November 2007):<br />Bei der Tagung des Umweltrates am 20. Dezember 2007 in Br&uuml;ssel sprach sich eine Stimmenmehrheit der gro&szlig;en Mitgliedstaaten gegen den Vorschlag der EU-Kommission zur Bodenschutz-Rahmenrichtlinie aus. Deutschland, Frankreich, Gro&szlig;britannien, die Niederlande und &Ouml;sterreich stimmten gegen den Vorschlag in der aktuellen Fassung. Von den ablehnenden Mitgliedstaaten wurde vor allem ein Versto&szlig; der Rahmenrichtlinie gegen das Subsidiarit&auml;tsprinzip sowie gegen den Gedanken der besseren Rechtssetzung ger&uuml;gt.<br />Das Vorhaben der Bodenschutzrichtlinie ist somit zwar zun&auml;chst gescheitert, allerdings ist die weitere Entwicklung abzuwarten, da der Entwurf weiterhin bei den mittel-, ost- und s&uuml;deurop&auml;ischen Staaten auf breite Zustimmung st&ouml;&szlig;t. Es ist damit zu rechnen, dass die Kommission an der Gesetzesvorlage festhalten und diese zu einem sp&auml;teren Zeitpunkt (u. U. bereits w&auml;hrend der franz&ouml;sischen Ratspr&auml;sidentschaft)<br />modifiziert aufgreifen wird.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Bodenschutzrichtlinie-1011.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>HOAI 2009: Besseres Fundament für Architekten und Ingenieure</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>L&uuml;tke Daldrup : "Ich freue mich, dass die L&auml;nder der neuen Honorarordnung zugestimmt haben. Die Anpassung ist dringend &uuml;berf&auml;llig. Bauherren und Planer brauchen klar verst&auml;ndliche und europafeste Grundlagen f&uuml;r die Zusammenarbeit. Die neue HOAI ist einfacher zu handhaben, transparenter und flexibler. Das entspricht den heutigen Anforderungen am Bau."<br /><br />Das Bundesbauministerium hat damit die Belange der planenden Berufe erfolgreich verteidigt.<br /><br /><strong>Wesentliche &Auml;nderungen sind:</strong><br /><br /></p>
<ol>
<li>Der Anwendungsbereich der HOAI wird auf Planungen von im Inland ans&auml;ssigen B&uuml;ros beschr&auml;nkt. Damit wird der allgemeinen Dienstleistungsfreiheit gem&auml;&szlig; der europ&auml;ischen Dienstleistungsrichtlinie Rechnung getragen.<br /><br /></li>
<li>Mit dem Baukostenberechnungsmodell und einem Bonus-Malus-System werden die Honorare von den tats&auml;chlichen Baukosten abgekoppelt und Anreize zum kosteng&uuml;nstigen Bauen geschaffen.<br /><br /></li>
<li>Gutachterliche und beratende T&auml;tigkeiten bleiben als Empfehlungen im Regelwerk erhalten und bieten damit f&uuml;r Planer und Auftragnehmer einen Orientierungsrahmen.<br /><br /></li>
<li>Mit dem Wegfall verbindlicher Stundens&auml;tze wird mehr Vertragsfreiheit erm&ouml;glicht. Gleichzeitig entstehen mehr Anreize f&uuml;r wirtschaftliches Bauen.<br /><br /></li>
<li>Die seit fast 14 Jahren unver&auml;nderten Tafelwerte f&uuml;r die Honorare von Architekten und Ingenieure werden pauschal um 10 Prozent angehoben. </li>
</ol>
<p><br /><em>Quelle: BmVBS - Homepage</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/HOAI-2009-Besseres-Fundament-fuer-Architekten-und-Ingenieure-1190.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Energieausweis</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei den privaten Immobilien wird rund ein Drittel der gesamten Prim&auml;renergie verbraucht.<br />Prim&auml;renergie wird erzeugt mit Hilfe von z.B.:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>fossiler Energie (Steinkohle, Braunkohle, Torf, Erdgas, Erd&ouml;l)</li>
</ul>
<ul>
<li>Biomasse</li>
</ul>
<ul>
<li>Windenergie (atmosph&auml;rische Str&ouml;mungen)</li>
</ul>
<ul>
<li>Wasserkraft</li>
</ul>
<ul>
<li>Sonnenenergie (nutzbare solare Energieeinstrahlung: Licht, W&auml;rme)</li>
</ul>
<ul>
<li>Kernenergie (Natururan, in einem Brutreaktor kann aus 232Th 233U Thorium und aus 238U Plutonium (239Pu) erbr&uuml;tet werden, bei der Kernfusion wird durch die Fusion von Deuterium/Tritium Helium hergestellt und dabei Energie gewonnen)</li>
</ul>
<ul>
<li>Gezeiten (Tidenhub)</li>
</ul>
<ul>
<li>Geothermie (Erdw&auml;rme)</li>
</ul>
<ul>
<li>Wellenkraft (Wellenkraftwerk)</li>
</ul>
<ul>
<li>Meeresstr&ouml;mung (Meeresstr&ouml;mungskraftwerk)</li>
</ul>
<p><br />Durch die Energieeinsparverordnung und insbesondere den darin enthaltenen verpflichtenden Energie-ausweis nun auch f&uuml;r bereits bestehende Geb&auml;ude will man diese Tatsachen ins Bewusstsein r&uuml;cken.<br />Der Eigent&uuml;mer erh&auml;lt damit u.a. aussagekr&auml;ftige Vergleichsdaten zum Energieverbrauch in gleich-wertigen Immobilien und kann besser einsch&auml;tzen, ob das Geb&auml;ude zuviel Energie verbraucht oder nicht.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Energieausweis-1244.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Informationen zur EU-Dienstleistungsrichtlinie (DLR)</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die EU-Dienstleistungsrichtlinie (Amtsblatt der EU L 376 vom 27.12.2006) ist am 28.12.2006 in Kraft getreten, die Umsetzungsfrist in nationales Recht f&uuml;r die EUMitgliedstaaten endet am 28.12.2009.<br />Obwohl die Umsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2009 endet, sind einzelne Anforderungen aber schon heute unmittelbar zu beachten: Es d&uuml;rfen bereits mit In-Kraft-Treten der DLR keine neuen Anforderungen in den Mitgliedstaaten mehr eingef&uuml;hrt werden, die den Zielen der Richtlinie zuwider laufen (Art. 15 Abs. 6 DLR).</p>
<p><br /><strong>Inhalt der DLR:</strong><br />Die Dienstleistungsrichtlinie hat den Abbau von b&uuml;rokratischen Hindernissen und zwischenstaatlichen Hemmnissen sowie die F&ouml;rderung des grenz&uuml;berschreitenden Handels mit Dienstleistungen zum Ziel.</p>
<p>Dem urspr&uuml;nglichen Entwurf zufolge war das Herkunftslandprinzip vorgesehen, d.h., der Erbringer einer Dienstleistung ist auch bei einer T&auml;tigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU nur dem Recht seines Herkunftslandes unterlegen. Dies hatte zur Folge, dass ein Dienstleistungsanbieter, der die Zulassung in einem EU-Staat besitzt, in allen Staaten t&auml;tig werden kann.<br />Dieses ehemalige Herkunftslandprinzip aus Art. 16 besteht nun in einer dort festgeschriebenen Dienstleistungsfreiheit weiter:</p>
<p>Mit der neuen Formulierung &bdquo;Dienstleistungsfreiheit&ldquo; wird das Recht des Dienstleistungserbringers bekr&auml;ftigt, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, die freie Aus&uuml;bung der Dienstleistungst&auml;tigkeit in ihrem Hoheitsgebiet zu gew&auml;hrleisten. Sie d&uuml;rfen jedoch nationale Auflagen vorgeben, um die &ouml;ffentliche Sicherheit und Ordnung, die &ouml;ffentliche Gesundheit und den Umweltschutz zu gew&auml;hrleisten. Diese nationalen Regeln m&uuml;ssen ihrerseits verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und erforderlich sein und d&uuml;rfen nicht diskriminierend wirken.</p>
<p>Art. 16 DLR macht deutlich, dass f&uuml;r Zugang und Aus&uuml;bung der Dienstleistung grunds&auml;tzlich die Heimatbestimmungen des Erbringers gelten, unter Ber&uuml;cksichtigung der vorgesehenen, weit reichenden Ausnahmen und Einschr&auml;nkungen.</p>
<p>Bei den Ausnahmen sind zum &uuml;berwiegenden Teil die kommunalrelevanten, gesetzlichen Anforderungen, die an den Dienstleistungserbringer gestellt werden, erfasst. Dennoch ist durch diese Formulierung nicht ausgeschlossen, dass es auch in Zukunft Abgrenzungsprobleme geben wird (der EuGH wird k&uuml;nftig bei anstehenden Entscheidungen auf der Grundlage der Dienstleistungsrichtlinie Auslegungskriterien entwickeln, die allgemein Geltung beanspruchen werden).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anwendungsbereich und Ausnahmen (Leistungen zur Daseinsvorsorge)</strong><br />Erfasst in der DLR sind klassische Dienstleister wie IT-Spezialisten, Dienstleister im Baubereich und Handwerker sowie Fris&ouml;re und dar&uuml;ber hinaus zum Teil auch so genannte Daseins-vorsorgeleistungen wie Altenheime, Kinderbetreuung, Behinderteneinrichtungen, Heimerziehung, M&uuml;llabfuhr,&nbsp; Verkehrssysteme etc., soweit diese im betreffenden Mitgliedstaat bereits unter Marktbedingungen erbracht werden.<br />Bei den Sozialdienstleistungen ist die Richtlinie nicht anwendbar auf Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterst&uuml;tzung von Familien durch gemeinn&uuml;tzige Einrichtungen stehen. Aus dem Anwendungsbereich ausgenommen: Nicht-wirtschaftliche Daseinsvorsorge- sowie Gesundheitsdienstleistungen, unabh&auml;ngig von ihrer Finanzierung oder privaten bzw. &ouml;ffentlichen Tr&auml;gerschaft (Art. 2 DLR).</p>
<p><strong><br />Ausf&uuml;hrung der neuen Regelungen</strong></p>
<ul>
<li>Die Richtlinie sieht zur Verwaltungsvereinfachung die Einrichtung von sog. &bdquo;einheitlichen Ansprechpartnern&ldquo; in den Mitgliedstaaten vor (im Sinne von &bdquo;one stop shops&ldquo;), &uuml;ber die&nbsp; Dienstleistungserbringer alle Verfahren und Formalit&auml;ten abwickeln k&ouml;nnen. Letztere m&uuml;ssen auch problemlos aus der Ferne und elektronisch &uuml;ber den EA abgewickelt werden k&ouml;nnen. F&uuml;r den Austausch zwischen den Mitgliedstaaten soll ein elektronisches Binnenmarktinformationssystem (IMI) eingerichtet werden, das den unmittelbaren Austausch zwischen den jeweilig zust&auml;ndigen Verwaltungsbeh&ouml;rden erm&ouml;glicht (Art. 8 Abs. 3, 36 Satz 2 DLR).</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Die Richtlinie sieht zudem Befugnisse des Mitgliedstaates vor, in dem die Dienstleistungen erbracht werden. Die Beh&ouml;rden im Staat der Dienstleistungserbringung sind unmittelbar zur Kontrolle des Dienstleisters zust&auml;ndig, wenn dieser eine eigene Niederlassung vor Ort hat (Art. 30 Abs. 1 DLR). Die Zust&auml;ndigkeit gilt auch in Bezug auf die Kontrolle der Anforderungen nach Art. 16 bzw. 17 DLR, wenn letzterer auch nur vor&uuml;bergehend in ihrem Hoheitsgebiet t&auml;tig wird (ohne Niederlassung). Die Kontrolle vor Ort muss aber dann in Zusammenwirkung mit den Beh&ouml;rden des Niederlassungsstaates erfolgen.</li>
</ul>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Informationen-zur-EU-Dienstleistungsrichtlinie-DLR-1247.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Anerkannte Regeln der Technik Schallschutz bei der Errichtung von Eigentumswohnungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Der Entscheidungstenor des Urteils lautet:<br /></strong>&bdquo;Welcher Schallschutz f&uuml;r die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist in erster Linie durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein &uuml;blicher Qualit&auml;ts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalld&auml;mm-Ma&szlig; an dieser Vereinbarung orientieren. Der Umstand, dass im Vertrag auf eine &bdquo;Schalld&auml;mmung nach DIN 4109&rsquo;&rsquo; Bezug genommen ist, l&auml;sst schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien lediglich die Mindestma&szlig;e der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine anerkannten Regeln der Technik f&uuml;r die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, die &uuml;blichen Qualit&auml;ts- und Komfortstandards gen&uuml;gen <em>(im Anschluss an BGH, Urteil vom 14.06.2007 &ndash; VII ZR 45/06).</em></p>
<p><em>BGH, Urteil vom 04.06.2009 &ndash; VII ZR 54/07</em></p>
<p><em><br /></em></p>
<p><strong>Die Entscheidung im Einzelnen:<br /></strong>Der Kl&auml;ger erwarb eine zu errichtende Eigentumswohnung. In der Baubeschreibung fand sich der Hinweis: &bdquo;In den Wohngeschossen kommt ein schwimmender Estrich auf W&auml;rme- bzw. Trittschalld&auml;mmung gem&auml;&szlig; DIN 4109 zur Ausf&uuml;hrung.&rsquo;&rsquo;. Des weiteren wurde die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ausbedungen. In der Folgezeit kam es zum Streit zwischen den Vertragsparteien und der Erwerber verlangte wegen Schallschutzm&auml;ngeln die R&uuml;ckabwicklung des Kauvertrages. Das zust&auml;ndige Oberlandesgericht war der Auffassung, dass aus dem Hinweis &bdquo;gem&auml;&szlig; DIN 4109&rsquo;&rsquo; zu schlie&szlig;en sei, dass ein erh&ouml;hter Schallschutz vertraglich nicht geschuldet sei. Vielmehr seien lediglich die Mindestanforderungen der DIN 4109 zugrunde zu legen. Hiergegen legten die Kl&auml;ger mit Erfolg Revision ein. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts mit folgender Begr&uuml;ndung auf:</p>
<p>Bereits mit Urteil vom 14.06.2007 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die DIN 4109 nicht die anerkannten Regeln der Technik verk&ouml;rpere. Diesem Urteil lag allerdings der&nbsp; Sachverhalt zugrunde, dass die Vertragsparteien keine ausdr&uuml;ckliche Vereinbarung zum Schallschutz getroffen hatten. Aber auch f&uuml;r den hier zu entscheidenden Fall, wonach die Parteien einen Hinweis auf die DIN 4109 im Vertrag aufgenommen hatten, k&ouml;nne nichts anderes gelten. Es seien nicht die Mindestanforderungen gem&auml;&szlig; DIN 4109 geschuldet. Diese bezwecke gem&auml;&szlig; ihrer Ziff. 1 nur einen Schutz vor unzumutbaren Bel&auml;stigungen. Der Erwerber einer Eigentumswohnung k&ouml;nne jedoch in der Regel einen &bdquo;&uuml;blichen Komfort-/Qualit&auml;tsanspr&uuml;chen gen&uuml;genden Schallschutz&rsquo;&rsquo; erwarten. Demgem&auml;&szlig; schulde der Bautr&auml;ger, der eine Eigentumswohnung errichtet und ver&auml;u&szlig;ert, dem Erwerber ein &bdquo;Mehr an Schallschutz&rsquo;&rsquo;, als dies die DIN 4109 in ihren Mindestanforderungen vorsieht. Anhaltspunkte f&uuml;r die anerkannten Regeln der Technik liefern die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 und das Beiblatt 2 zur DIN 4109 (89).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Praxishinweis:</strong>&nbsp;Das einzuhaltende Schalld&auml;mm-Ma&szlig; bei der Errichtung von Eigentumswohnungen bildet eine erhebliche Haftungsfalle f&uuml;r Bautr&auml;ger und deren planende Architekten. Selbst wenn im Vertrag auf eine &bdquo;Schalld&auml;mmung nach DIN 4109&rsquo;&rsquo; Bezug genommen wird, hat ein Wohnungserwerber regelm&auml;&szlig;ig einen Anspruch auf Einhaltung erh&ouml;hter Schalld&auml;mm-Werte. Die DIN 4109 bildet die anerkannten Regeln der Technik nicht ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Dr. Rolf Thei&szlig;en<br />Rechtsanwalt und Notar<br />Fachanwalt f&uuml;r Bau- und Architektenrecht</em></p>
<p><em>Lehrbeauftragter f&uuml;r Bau- und Vergaberecht<br /></em><em><br /></em><em><img src="http://www.cfmueller-campus.de/data/resources/31702cc7e4e.jpg" alt="" /></em><em><br /></em><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Leipziger Platz 11<br />10117 Berlin<br />Telefon: 030/399776-0<br /><a href="http://www.ts-law.de/">www.ts-law.de</a></em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em><br /></em></p>
<p>Dieser Nachrichten-Dienst wird herausgegeben von der<br />Verlagsgruppe H&uuml;thig Jehle Rehm GmbH<br />Hultschiner Str. 8<br />81677 M&uuml;nchen<br />Sitz der Gesellschaft: Heidelberg <br />Eingetragen beim Amtsgericht Mannheim<br />unter HRB 337678<br />USt-IDNr.: DE 811158336<br />Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer: Clemens K&ouml;hler</p>
<p>Der Nachrichten-Dienst sowie alle in ihm enthaltenen einzelnen Beitr&auml;ge sind urheberrechtlich gesch&uuml;tzt. Jede kommerzielle Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Verlages. Dies gilt insbesondere f&uuml;r Vervielf&auml;ltigungen, Bearbeitungen, &Uuml;bersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme.</p>
<p>&copy; 2009 Verlagsgruppe H&uuml;thig Jehle Rehm GmbH, Heidelberg, M&uuml;nchen, Berlin</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Anerkannte-Regeln-der-Technik-Schallschutz-bei-der-Errichtung-von-Eigentumswohnungen-1248.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BayBO – Die jüngsten Änderungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die BayBO wurde zuletzt am 22.12.2009 ge&auml;ndert (GVBl. S. 630.) mit Wirkung zum 1.1.2010. In Art. 18 Abs. 1 Satz 1 der BayBO wurden die Worte "&sect; 3 Abs. 2" durch die Worte "Art. 3 Abs. 1" ersetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die &Auml;nderung zum 1. August 2009 war gravierender (&Auml;ndG vom 27.7.2009, BayGVBl. S. 385), es wurden erste Erkenntnisse zur Novelle 2008 sowie die EU-Dienstleistungsrichtlinie eingearbeitet.&nbsp;</p>
<p>Betroffene Artikel sind u.a.:</p>
<ul>
<li>Art. 6 Abstandsfl&auml;chen</li>
<li>Art. 18 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall</li>
<li>Art. 23 Pr&uuml;f-, Zertifizierungs- und &Uuml;berwachungsstellenArt. 48 Barrierefreies Bauen</li>
<li>Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen</li>
<li>Art. 61 Bauvorlageberechtigung (neu gefasst)</li>
<li>Art. 62 bis 66</li>
</ul>
<p>und weitere Vorschriften.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dazu&nbsp;neu erschienen ist&nbsp;z.B. unser Handkommentar Busse/Dirnberger. Bitte besuchen Sie uns im Shop!</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/BayBO--Die-juengsten-Aenderungen-1249.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Erschließungsbeitragsrecht: Übersicht über die Rechtsprechung seit 2008</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Rechtsgebiet der Erschlie&szlig;ungsbeitr&auml;ge ist seit Inkrafttreten des BBauG 1960 vorwiegend durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gepr&auml;gt worden. Dies gilt aber seit dem &Uuml;bergang der Gesetzgebungskompetenz auf die L&auml;nder durch &Auml;nderung des Grundgesetzes im Jahr 1994 nur mehr mit Einschr&auml;nkungen. Zwar haben nur Bayern und Baden-W&uuml;rttemberg bislang von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht, die landesrechtlichen Vorschriften in diesen L&auml;ndern sind aber grunds&auml;tzlich nicht mehr revisibel und einer Nachpr&uuml;fung durch das Bundesverwaltungs-gericht entzogen. Nachdem in Bayern durch Verweis des Gesetzgebers die bundesrechtlichen Regelungen der &sect;&sect; 127 bis 135 BauGB nun Landesrecht sind, bestimmen die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Rechtsentwicklung. Dabei ist nat&uuml;rlich auch weiterhin der Blick auf die au&szlig;erbayerische Rechtsprechung interessant, die in diesem Gebiet nach wie vor lebhaft ist. Seit 2008 erging wieder eine Vielzahl f&uuml;r die Praxis wichtiger und teilweise noch nicht ver&ouml;ffentlichter Entscheidungen, die hier in einer &Uuml;bersicht kurz angerissen werden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1) Besondere Aufmerksamkeit verdient ein Urteil des BayVGH vom 24. M&auml;rz 2009 zur Stundung von<br />Beitr&auml;gen f&uuml;r landwirtschaftliche Grundst&uuml;cke. Damit besteht nun Klarheit, da&szlig; ein Anspruch auf zinslose Stundung nicht besteht, soweit &ndash; bei einem Wegfall der Fl&auml;chen &ndash; die Wirtschaftlichkeit des Betriebs &ldquo;im wesentlichen&ldquo; erhalten bleibt.</p>
<p><br />2) Bedeutsam f&uuml;r die Praxis ist weiter eine Entscheidung des BayVGH vom 29. September 2008 zu&nbsp; Erstattungsanspr&uuml;chen der Anlieger bei Vorliegen eines nichtigen Abl&ouml;sungsvertrags sowie</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>3) ein Urteil des BayVGH vom 15. Dezember 2008 zur Frage, ob eine rechtsmi&szlig;br&auml;uchliche&nbsp; Grundst&uuml;cksteilung zur Verminderung der Beitragspflicht vorliegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>4) Sehr interessant sind auch ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2008 zur Behandlung von Grundst&uuml;cken einer Nachbargemeinde, die an einer Erschlie&szlig;ungsstra&szlig;e an der Gemarkungsgrenze anliegen,</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>5) sowie ein Beschlu&szlig; des Bundesverwaltungsgerichts zur erstmaligen Herstellung einer&nbsp; Erschlie&szlig;ungsanlage durch einen anderen Hoheitstr&auml;ger (hier: Bund), die daran zu stellenden Anforderungen und die Konsequenzen f&uuml;r die Gemeinde, die die Baulast sp&auml;ter &uuml;bernimmt.</p>
<p><br />6) Mehrere wichtige Entscheidungen des BayVGH ergingen erneut zu &sect; 125 BauGB, n&auml;mlich zur<br />&Uuml;berpr&uuml;fung des B-Plans im Beitragsverfahren (sog. Inzidentpr&uuml;fung), zur Bindung an den Bebauungsplan, zum Planungserfordernis bzw. zur Entbehrlichkeit der Planung, zu den Anforderungen im Rahmen des &sect; 125 Abs. 2 BauGB (Abw&auml;gungsentscheidung) und den Planabweichungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>7) Sehr aufschlu&szlig;reich ist au&szlig;erdem ein Urteil des BayVGH vom 5. November 2008 zur Notwendigkeit und Beschaffenheit von Gr&uuml;nanlagen (&sect; 127).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>8) Hingewiesen wird auf einen Beschlu&szlig; des BayVGH vom 19. Dezember 2008 zur endg&uuml;ltigen Herstellung (&sect; 128)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>9) sowie zwei Beschl&uuml;sse des OVG NRW zur Beitragsf&auml;higkeit von Kosten (&sect; 128).</p>
<p><br />10) Zum Begriff der Erforderlichkeit gab es sei 2007 zwei Entscheidungen (&sect; 129),</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>11) zum Begriff der Abschnittsbildung, zum Anlagenbegriff und zur Bildung einer (unzul&auml;ssigen)<br />Erschlie&szlig;ungseinheit drei (&sect; 130).</p>
<p><br />12) Es ergingen weiterhin zwei Entscheidungen zur Tiefenbegrenzung (&sect; 131)</p>
<p><br />13) sowie ein bedeutsamer Beschlu&szlig; des BayVGH vom 16. April 2008 zur Selbst&auml;ndigkeit eines privaten Wegenetzes (&sect; 131).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>14) Ganz aktuell ist auch ein Beschlu&szlig; des 6. Senats vom 15. Oktober 2008 zur Erschlie&szlig;ung einer<br />Sportanlage mittels eines gewidmeten &ouml;ffentlichen Geh- und Radwegs (&sect; 131).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>15) Eine Entscheidung des BVerwG erging zum Erschlossensein eines Hinterliegergrundst&uuml;ck</p>
<p>(&sect; 133) und mehrere Beschl&uuml;sse des BayVGH zu Vorausleistungen (&sect; 133).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>von Cornelia Hesse<br />Direktorin beim Bayerischen Gemeindetag</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Erschliessungsbeitragsrecht-Uebersicht-ueber-die-Rechtsprechung-seit-2008-1250.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Einwand der fehlenden Prüfbarkeit: Zweimonatige Rügefrist auch bei Abschlagsrechnungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><em>Es ist allgemein bekannt, dass ein Auftraggeber die fehlende Pr&uuml;ff&auml;higkeit einer Schluss-Rechnung innerhalb einer Frist von zwei Monaten r&uuml;gen muss. Unterl&auml;sst er dies, so verliert er diesen Einwand. Das Oberlandesgericht Celle hat die gleichen Grunds&auml;tze auch im Fall einer Abschlags-Rechnung des Architekten angenommen.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der Entscheidungstenor des Urteils lautet:<br /> </strong>Die zweimonatige R&uuml;gefrist gegen&uuml;ber nicht pr&uuml;fbaren Rechnungen gilt auch f&uuml;r Ab-schlagsrechnungen.</p>
<p><em>OLG Celle, Urteil vom 08.04.2009 &ndash; 14 U 111/08</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Entscheidung im Einzelnen:<br /> </strong>Ein Architekt klagt eine Honorar-Abschlagsforderung ein. Der Auftraggeber macht u. a. geltend, die Rechnung sei f&uuml;r ihn nicht pr&uuml;fbar. Zwar habe er diese fehlende Pr&uuml;ff&auml;higkeit nicht innerhalb von zwei Monaten ger&uuml;gt. Der Auftraggeber ist jedoch der Meinung, dass diese Pr&uuml;fungsfrist nur f&uuml;r Schlussrechnungen, nicht aber f&uuml;r Abschlagsrechnungen gilt.</p>
<p>Dem folgt das Oberlandesgericht Celle nicht. Vielmehr sieht es die gegen die Pr&uuml;fbarkeit der Rechnung vorgetragenen Argumente als versp&auml;tet an. Das Oberlandesgericht Celle vertritt die Auffassung, dass die zweimonatige R&uuml;gefrist des Auftraggebers sowohl bei einer Schlussrechnung als auch bei einer Abschlagsrechnung zu beachten sei.</p>
<p>Das Gericht hatte im &Uuml;brigen noch zu pr&uuml;fen, ob es sich um eine Schluss- oder eine Abschlagsrechnung handelte. Der Architekt hatte seine Rechnung lediglich als &bdquo;vorl&auml;ufige Honorarrechnung&rsquo;&rsquo; bezeichnet. Trotz dieser etwas ungenauen Bezeichnung kommt das Gericht im Wege der Auslegung zu dem zutreffenden Ergebnis, dass es sich um eine Abschlagsrechnung handelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Praxishinweis</strong>:<br /> Dem &ouml;ffentlichen Auftraggeber ist anzuraten, im Falle einer m&ouml;glicherweise fehlenden Pr&uuml;fbarkeit einer Rechnung &ndash; sei es eine Schlussrechnung, sei es eine Abschlagsrechnung &ndash; die R&uuml;ge der fehlenden Pr&uuml;fbarkeit innerhalb der zweimonatigen Pr&uuml;ffrist &ndash; beginnend ab Zugang der Rechnung &ndash; gegen&uuml;ber dem Architekten/Ingenieur auszusprechen. F&uuml;r den Zugang der R&uuml;ge ist der Auftraggeber beweispflichtig.</p>
<p>Aus Sicht des Architekten/Ingenieurs bedeutet die Rechsprechung zur zweimonatigen R&uuml;gefrist, dass er nach Ablauf dieses Zeitraumes auch im Falle einer nicht pr&uuml;fbaren/pr&uuml;ff&auml;higen Rechnung so behandelt wird, als sei seine Rechnung pr&uuml;ff&auml;hig.</p>
<p>Im &Uuml;brigen ist dem Planer anzuraten, bei der Rechnungsstellung pr&auml;zise Begrifflichkeiten (Abschlagsrechnung, Teilschlussrechnung, Schlussrechnung) zu w&auml;hlen, d.h. Bezeichnungen wie etwa &bdquo;Vorl&auml;ufige Honorarrechnung&rsquo;&rsquo; oder &bdquo;Vorab-Rechnung&rsquo;&rsquo; zu vermeiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Dr. Rolf Thei&szlig;en<br /> Rechtsanwalt und Notar<br /> Fachanwalt f&uuml;r Bau- und Architektenrecht<br /> Lehrbeauftragter f&uuml;r Bau- und Vergaberecht</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>&nbsp;</em><em>Leipziger Platz 11<br /> 10117 Berlin<br /> Telefon: 030/399776-0<br /> <a href="http://www.ts-law.de/">www.ts-law.de</a></em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dieser Nachrichten-Dienst wird herausgegeben von der Verlagsgruppe H&uuml;thig Jehle Rehm GmbH<br /> Hultschiner Str. 8<br /> 81677 M&uuml;nchen<br /> Sitz der Gesellschaft: Heidelberg <br /> Eingetragen beim Amtsgericht Mannheim<br /> unter HRB 337678<br /> USt-IDNr.: DE 811158336<br /> Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer: Clemens K&ouml;hler</p>
<p>Der Nachrichten-Dienst sowie alle in ihm enthaltenen einzelnen Beitr&auml;ge sind urheberrechtlich gesch&uuml;tzt. Jede kommerzielle Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Verlages. Dies gilt insbesondere f&uuml;r Vervielf&auml;ltigungen, Bearbeitungen, &Uuml;bersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&copy; 2009 Verlagsgruppe H&uuml;thig Jehle Rehm GmbH, Heidelberg, M&uuml;nchen, Berlin</p>
<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="0" align="left">
<tbody>
</tbody>
</table>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Einwand-der-fehlenden-Pruefbarkeit-Zweimonatige-Ruegefrist-auch-bei-Abschlagsrechnungen-1251.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Welche Bauweise wird bei Haustrennwänden geschuldet?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>1. Enth&auml;lt der Erwerbsvertrag &uuml;ber ein noch zu errichtendes Reihenhaus keine ausdr&uuml;cklichen Bestimmungen zu dem geschuldeten Schalld&auml;mmma&szlig; und der Bauausf&uuml;hrung der Au&szlig;enw&auml;nde, schuldet der Verk&auml;ufer eine Bauausf&uuml;hrung, die den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entspricht.</p>
<p>2. Ist danach eine zweischalige Ausf&uuml;hrung der Haustrennw&auml;nde geschuldet, kann der Erwerber einen Schallschutz verlangen, der den Anforderungen entspricht, die mit der zweischaligen Bauweise bei&nbsp; regelrechter Ausf&uuml;hrung erreicht werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>OLG Bremen, Urteil vom 7. November 2007 , Az: 1 U 40/07</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Welche-Bauweise-wird-bei-Haustrennwaenden-geschuldet-1252.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wie weit reicht die Rechtskraft eines Vorschussurteils?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit dieser Frage hat sich das OLG N&uuml;rnberg eingehend besch&auml;ftigt und beschr&auml;nkt die f&uuml;r ein Urteil geltende 30-j&auml;hrige Verj&auml;hrung auf den ausgeurteilten Vorschussbetrag. Es stellt dabei folgenden Leitsatz auf:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der Anspruch auf Nachforderung von Ersatzvornahmekosten unterliegt auch dann der kurzen Verj&auml;hrung, wenn zuvor ein rechtskr&auml;ftiges Vorschussurteil erwirkt worden ist.</strong></p>
<p><strong><br /></strong></p>
<p><em>OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2007 - 4 U 25/06 </em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Wie-weit-reicht-die-Rechtskraft-eines-Vorschussurteils-1254.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Aufrechnung trotz Nichteinzahlung des Sicherheitseinbehaltes möglich!</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das OLG Karlsruhe hat sich mit dem umstrittenen Thema, ob eine Aufrechnung gegen den Auszahlungsanspruch wegen des Sicherheitseinbehaltes ausgeschlossen sei, besch&auml;ftigt und die Aufrechnung zugelassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Vers&auml;umt der Auftraggeber die Verpflichtung zur Einzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto und verstreicht die gesetzte Nachfrist, so f&uuml;hrt dies zu einem Auszahlungsanspruch des Auftragnehmers.<br /><br /></li>
<li>Der Auftraggeber ist nicht gehindert, gegen diesen Auszahlungsanspruch mit Schadensersatzanspr&uuml;chen aus M&auml;ngelbeseitigung aufzurechnen. </li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2007 - 4 U 25/06 </em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Aufrechnung-trotz-Nichteinzahlung-des-Sicherheitseinbehaltes-moeglich-1255.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Schadensersatzanspruch gegen Nachunternehmer</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BGH mit Anspr&uuml;chen in der Leistungskette Bautr&auml;ger &ndash; Generalunternehmer &ndash; Nachunternehmer &ndash; Nachnachunternehmer besch&auml;ftigt und seine bisherige Rechtsprechung ge&auml;ndert.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Schadensersatzanspruch-gegen-Nachunternehmer-1256.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Grundstücksnutzung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit dieser Problematik hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung eingehend besch&auml;ftigt und Kriterien angegeben, die eine zuverl&auml;ssige Beurteilung dieser Frage erm&ouml;glichen.</p>
<p><br /><em><em>BayVGH, Urteil vom 21. Juni 2007, 26 B 05.3262</em></em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Grundstuecksnutzung-1258.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Nicht prüffähige Schlussrechnung - Neue Rechnung noch im Prozess, auch wenn der Auftraggeber die fehlende Prüffähigkeit nicht gerügt hat</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Leits&auml;tze der Entscheidung lauten:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Wendet sich der auf Zahlung von Werklohn verklagte Auftraggeber nicht gegen die fehlende Pr&uuml;fbarkeit einer Rechnung, so findet im Prozess die Kl&auml;rung statt, ob die Werklohnforderung begr&uuml;ndet ist. Voraussetzung f&uuml;r den Erfolg der Klage ist, dass die Werklohnforderung schl&uuml;ssig dargelegt ist. Bedarf es dazu einer neuen, an den vertraglichen Voraussetzungen orientierten Abrechnung, so ist diese vorzulegen.</li>
<li>&sect; 142 ZPO dient nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt. Das Gericht ist deshalb nicht gehalten, auf den Vortrag einer Partei, weiterer, die Schl&uuml;ssigkeit der Klage herbeif&uuml;hrender Vortrag befinde sich in bei ihr und bei dem Prozessgegner verf&uuml;gbaren Aktenordnern, die Vorlage dieser Akten anzuordnen.</li>
</ol>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007, Az: VII ZR 230/06</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Nicht-prueffaehige-Schlussrechnung---Neue-Rechnung-noch-im-Prozess-auch-wenn-der-Auftraggeber-die-fehlende-Prueffaehigkeit-nicht-geruegt-hat-1263.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Die Bürgschaftsfalle</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Gew&auml;hrleistungsb&uuml;rgschaften, insbesondere von Versicherern, enthalten oft eine Einschr&auml;nkung auf fertig gestellte und ohne Auflagen abgenommene Arbeiten, die leider leicht &uuml;bersehen wird. Wenn dann noch eine vorgesehene f&ouml;rmliche Abnahme unterbleibt, verliert der Auftraggeber seine Anspr&uuml;che gegen den B&uuml;rgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Die-Buergschaftsfalle-1264.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bauantrag Schloss Neuschwanstein</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Was w&auml;re, wenn es zu Zeiten K&ouml;nig Ludwigs II. schon unsere Bauvorschriften gegeben h&auml;tte.... ?</p>
<p>Sie sind der Meinung, Schloss Neuschwanstein w&auml;re dann niemals gebaut worden?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ja, Sie haben Recht!</p>
<p>Aber mit welcher Begr&uuml;ndung?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie selbst, mit welcher Hingabe K&ouml;nig Ludwig II. seinen Bauantrag gestellt hat und wie niederschmetternd der Bescheid des Landratsamtes - wohlgemerkt, <strong>nach heutiger Rechtslage</strong> - ausgefallen ist.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Bauantrag-Schloss-Neuschwanstein.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Öffentlich-private Partnerschaften</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>a) Was ist eine IOPP?</p>
<p>IOPP sind offentlich-private (gemischtwirtschaftliche) Unternehmen, die ublicherweise zur Durchfuhrung</p>
<p>von Dienstleistungen fur die Allgemeinheit, insbesondere auf lokaler Ebene, gegrundet werden. Hintergrund: bereits die geringste private Beteiligung an einem ansonsten von der offentlichen Hand getragenen Unternehmen schliest sog. In-house Vergaben aus. Es muss dann eine IOPPGesellschaft gegrundet werden und Auftrage an diese Gesellschaft mussen nach (Europaischem) Vergaberecht vergeben werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>b) Klarstellungen der Kommission</p>
<p>Die Europaische Kommission hat hierzu Leitlinien veroffentlicht in Form einer Mitteilung. Mit der Mitteilung werden keine neuen rechtlichen Vorschriftengeschaffen, sondern das Verstandnis der Kommission dargelegt: Abhangig von der Art der Aufgabe (offentlicher Auftrag oder Konzession), die auf das IOPP &uuml;bertragen werden soll, sind danach auf die Auswahl des privaten Partners entweder die&nbsp; Vergaberichtlinien oder die allgemeinen Grundsatze des EG-Vertrags anzuwenden. Die Kommission bringt zum Ausdruck, dass nach Gemeinschaftsrecht ein Auswahlverfahren bei der Grundung einer IOPP ausreicht, d. h. zur Grundung einer IOPP wird keine doppelte Ausschreibung verlangt fur die Auswahl</p>
<p>des privaten Partners der IOPP und fur die Vergabe des offentlichen Auftrags bzw. der Konzession an das gemischtwirtschaftliche Unternehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>c) Weitere Inhalte der Mitteilung:</p>
<ul>
<li> Vor der Grundung einer IOPP mussen der Gesellschaftervertrag sowie alle Elemente, die die vertragliche Beziehung zwischen dem zukunftigen offentlichen Auftraggeber und privaten Partner bzw. zwischen dem offentlichen Auftraggeber und dem neu zu grundenden IOPP-Unternehmen regeln, offentlich bekannt gegeben werden.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Die Kommission sieht zwar die Moglichkeit, dass das gemischtwirtschaftliche Unternehmen bei Grundung mit einem offentlichen Auftrag betraut wird. Es soll dann jedoch kein Inhouse- Geschaft mehr bei zukunftigen Auftragen an die IOPP oder bei erheblichen Anderungen des Geschaftsgegenstands vorliegen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Falls die Moglichkeit fur nachtragliche Modifikationen an den Ausschreibungsbedingungen nach Zuschlagserteilung bestehen soll, muss dies vom offentlichen Auftraggeber in den&nbsp; Ausschreibungsunterlagen im Vorwege ausdrucklich festgelegt werden.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Bereits bestehende IOPP, bei denen der private Partner nicht im Rahmen eines transparenten Verfahrens ausgewahlt wurde, wurden einer Prufung nach den in der Mitteilung dargelegten Masstaben nicht standhalten. Ob hier Uberprufungen stattfinden, hangt davon ab, ob jemand sich beschwert f&uuml;hlt. Die Mitteilung geht insbesondere auch auf folgende Fragen ein:</li>
</ul>
<blockquote>
<blockquote>
<blockquote>
<blockquote>
<blockquote>
<ul>
<li>&nbsp;      
<ul>
<li>&nbsp;      
<ul>
<li>Zulassige Verfahrensart</li>
<li>Publikationsanforderungen</li>
<li>Eignungs- und Zuschlagskriterien</li>
<li>Anderungen nach Zuschlagserteilung.</li>
</ul>
</li>
</ul>
</li>
</ul>
</blockquote>
</blockquote>
</blockquote>
</blockquote>
</blockquote>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Vergaberecht/Vergaberechtunterseiten/Oeffentlich-private-Partnerschaften-1280.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zusammenarbeit zwischen Kommunen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Kommission f&uuml;hrt aktuell in diesem Bereich eine&nbsp; Gesetzesfolgenabsch&auml;tzung durch und hat bei einer externen Beratungsfirma eine Studie in Auftrag gegeben, die demn&auml;chst ver&ouml;ffentlicht werden soll.</p>
<p><br />Die Kommission vertritt bisher eine strikte Auffassung zur interkommunalen Zusammenarbeit. Demnach ist der Gegenstand einer &ouml;ffentlich-&ouml;ffentlichen Zusammenarbeit EU-weit ausschreibungspflichtig, sofern ein entgeltlicher Vertrag geschlossen, und der Gegenstand der Kooperation als &ouml;ffentlicher Auftrag zu qualifizieren ist, der dem EU-Vergaberecht unterf&auml;llt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Solange sich der Auftragswert im Bereich der EGVergaberichtlinien bewegt, ist demnach auch bei einer interkommunalen Zusammenarbeit der Auftrag europaweit auszuschreiben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zumindest aber ist der (Auftrags-)Gegenstand auf transparente Art und Weise potenziellen Bietern bekannt zu machen, wenn es sich um eine Konzession oder um einen Auftrag unterhalb der&nbsp; EUSchwellenwerte handelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch institutionalisierte Formen der Kooperation wie z.B. Zweckverb&auml;nde werden von der Kom mission grunds&auml;tzlich kritisch betrachtet. Das Argument, dass bei einer interkommunalen Zusammenarbeit keine Beschaffung am Markt stattfindet, weist die Kommission zur&uuml;ck.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aktuell gibt es im Bereich interkommunale Zusammenarbeit auch ein deutsches&nbsp; Vertragsverletzungsverfahren:<br />Die Europ&auml;ische Kommission hat am 3. April 2008 bekannt gegeben, dass ein&nbsp; Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet worden ist, da die St&auml;dte Heidelberg<br />und Mannheim sowie der Rhein-Neckar-Kreis ohne Durchf&uuml;hrung von Vergabeverfahren &ouml;ffentliche Dienstleistungsvertr&auml;ge &uuml;ber M&uuml;llentsorgungsleistungen abgeschlossen h&auml;tten. Auf der Grundlage eines Konzepts, nach dem jeder Partner f&uuml;r eine bestimmte Abfallart zust&auml;ndig ist, haben die Beh&ouml;rden eine Reihe von Vertr&auml;gen f&uuml;r die Zusammenarbeit bei der Abfallbewirtschaftung geschlossen. Diese Auftr&auml;ge wurden alle ohne die Durchf&uuml;hrung eines Vergabeverfahrens oder die Ver&ouml;ffentlichung einer Ausschreibung direkt vergeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach der Beschwerde eines privaten Abfallbewirtschaftungsunternehmens hat die Kommission ein<br />Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die genannten kommunalen Beh&ouml;rden treten hinsichtlich dieser Abfallbewirtschaftungsvertr&auml;ge als Auftraggeber auf, die Dienstleistungen von Betreibern am Markt beschaffen. Sie k&ouml;nnen nach Auffassung nicht die Ausnahme f&uuml;r In-house- Gesch&auml;fte geltend machen, da aufgrund der Form der Zusammenarbeit, die die Parteien begr&uuml;ndet haben, die beteiligten kommunalen Unternehmen einen erheblichen Teil ihrer Leistungen f&uuml;r Beh&ouml;rden erbringen, die nicht ihre Aktion&auml;re sind.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Vergaberecht/Vergaberechtunterseiten/Zusammenarbeit-zwischen-Kommunen-1281.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Dienstleistungskonzessionen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>a) Was ist das?<br />Eine Dienstleistungskonzession liegt grunds&auml;tzlich immer dann vor, wenn das mit einer &ouml;ffentlichen Aufgabe betraute Unternehmen (&bdquo;der private Dritte&ldquo;) auch das wirtschaftliche Risiko dieser Aufgabenerf&uuml;llung tr&auml;gt, indem seine Leistung nicht direkt von der verantwortlichen Kommune / der<br />&ouml;ffentlichen Hand, sondern durch die Kunden entgolten wird.</p>
<p><br />b) Stand der Europ&auml;ischen Gesetzgebung</p>
<p>Die Kommission hat ihre Pl&auml;ne f&uuml;r eine Konzessionsrichtlinie vorerst zur&uuml;ckgestellt. Damit d&uuml;rfte<br />mit dieser Kommission (Mandat bis Herbst 2009) bzw. diesem EU-Parlament (Europawahlen im Juni 2009) ein Richtlinienvorschlag nicht mehr zustande kommen. Hintergrund sind laut Informationen<br />aus der deutschen St&auml;ndigen Vertretung insbesondere die Widerst&auml;nde der gro&szlig;en Mitgliedstaaten<br />Deutschland und Frankreich. Damit z&auml;hlt die Konzessionsrichtlinie zu den &bdquo;kritischen Vorhaben&ldquo;, die sich negativ auf die Europawahlen und die Wiederwahl des Kommissionspr&auml;sidenten Barroso auswirken k&ouml;nnten. Zudem hat sich &uuml;berraschenderweise auch der Bundesverband der deutschen Industrie (BDI) nach einer entsprechenden Mitgliederbefragung gegen verbindliche Regelungen f&uuml;r Konzessionen ausgesprochen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es ist jedoch mit einem erneuten Vorsto&szlig; der Kommission sp&auml;testens Anfang 2010 zu rechnen. Hinsichtlich des darin vorzusehenden Rechtsregimes f&uuml;r Dienstleistungskonzessionen strebt die Kommission eine weitgehende Angleichung zu den f&uuml;r &ouml;ffentliche Auftr&auml;ge geltenden Regeln an. Ziel<br />einer Regelung ist die Schaffung von mehr Rechtssicherheit im Sinne der 2007 neu erlassenen Rechtsmittelrichtlinie, da der aktuelle Rechtsschutz im Bereich der Dienstleistungskonzessionen nicht ausreichend sei.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Vergaberecht/Vergaberechtunterseiten/Dienstleistungskonzessionen-1282.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Richtlinienvorschlag zur Forderung sauberer und energieeffizienter Fahrzeuge</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Intention der Richtlinie</strong></p>
<p>Der erste Vorschlag der EU-Kommission zur Thematik wurde im Juni 2006 vom EU-Parlament abgelehnt. Die EU-Kommission hat deshalb im Dezember 2007 einen &uuml;berarbeiteten Vorschlag vorgelegt. Dieser verfolgt das Ziel, mit der &ouml;ffentlichen Beschaffung als einem &bdquo;Schl&uuml;sselmarkt&ldquo; die Einf&uuml;hrung umweltfreundlicher Technologien bei den Kraftfahrzeugen voran zu treiben. Besondere Bedeutung kommt nach Ansicht der Kommission dem Vorbildcharakter der &ouml;ffentlichen Hand zu. Der Vorschlag zielt ab auf alle</p>
<ul>
<li>Fahrzeugbeschaffungen von &ouml;ffentlichen Stellen, die &ouml;ffentliche Auftraggeber im Sinne der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sind sowie</li>
<li>Fahrzeugk&auml;ufe von Unternehmen, die aufgrund einer beh&ouml;rdlichen Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis &ouml;ffentliche Personenverkehrsdienste erbringen (&bdquo;Betreiber&ldquo; im Sinne der &Ouml;PNV-Verordnung 1370/2007).</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wesentliche Inhalte des Kommissionsvorschlages:</strong><br />Gem&auml;&szlig; dem Richtlinienvorschlag m&uuml;ssen die in a) und b) genannten Adressaten bei der Beschaffung bzw. beim Kauf von Stra&szlig;enfahrzeugen die &uuml;ber die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten des<br />Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und der Schadstoffemissionen als Vergabekriterien&nbsp; beziehungsweise als Anschaffungskriterien ber&uuml;cksichtigen, um so saubere und energieeffiziente Fahrzeuge zu f&ouml;rdern.</p>
<p><strong><br /></strong></p>
<p><strong>Aktueller Stand der Gesetzgebung:</strong><br />Am 24. Juni 2008 hat der federf&uuml;hrende Umweltausschuss des Europ&auml;ischen Parlaments, der in 2006 den ersten Kommissionsvorschlag noch abgelehnt hatte, dem neuen Vorschlag zugestimmt. Jedoch haben die Abgeordneten einige wichtige &Auml;nderungen am Kommissionsvorschlag vorgenommen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Die Richtlinie soll nur oberhalb der Schwellenwerte gelten (RL 2004/17/EG und 2004/18/EG, d.h. in den meisten F&auml;llen sind nur Fahrzeugk&auml;ufe oberhalb von 206.000 &euro; betroffen.)</li>
<li>Spezialfahrzeuge, die nur in sehr geringer Zahl hergestellt werden, wie Rettungsfahrzeuge, Feuerwehrfahrzeuge etc. sind ausgenommen.</li>
<li>Die Richtlinie soll ab 2010 gelten.</li>
<li>Die Hersteller werden verpflichtet, Daten zu den Schadstoffemissionen und zur Energieeffizienz gleich bei der Erstellung von Angeboten mitzuteilen. Das Parlamentsplenum wird im Herbst 2008 &uuml;ber den Vorschlag in erster Lesung abstimmen. Auch die Mitgliedstaaten im Rat sehen die geplante Richtlinie mehrheitlich positiv. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Vergaberecht/Vergaberechtunterseiten/Richtlinienvorschlag-zur-Forderung-sauberer-und-energieeffizienter-Fahrzeuge-1283.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>EuGH-Urteil zur Tarifreueverpflichtung bei der Vergabe von Aufträgen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit Urteil vom 3. 4.2008 (C-346/06) hat der EuGH entschieden, dass die Tariftreueerkl&auml;rung nach dem nieders&auml;chsischen Landesvergabegesetz gegen Europarecht verst&ouml;&szlig;t und unzul&auml;ssig ist. Die Regelung ist im Kern auch in anderen Landesgesetzen zu finden. Sie sieht vor, dass &ouml;ffentliche Bauauftr&auml;ge des Landes nur an Unternehmen vergeben werden d&uuml;rfen, die sich bei Angebotsabgabe verpflichten, ihre Arbeitnehmer<br />bei der Ausf&uuml;hrung dieser Leistungen nach den jeweils geltenden Lohntarifen zu entlohnen und dies auch bei ihren Nachunternehmern sicherzustellen.</p>
<p>Kommunale Auftraggeber sind erm&auml;chtigt, vor der Vergabe ihrer Bauauftr&auml;ge entsprechende Tariftreueerkl&auml;rungen zu verlangen. Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH kann diese Forderung nicht aufrechterhalten werden. Das Urteil ist unter Eingabe des Aktenzeichens abzurufen unter:<a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de" target="_blank"><br /></a><em><a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de" target="_blank">http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de</a>.</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Vergaberecht/Vergaberechtunterseiten/EuGH-Urteil-zur-Tarifreueverpflichtung-bei-der-Vergabe-von-Auftraegen-1284.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Richtlinie für Energieeffizienz in Gebäuden</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Um den Klimawandel nachhaltig zu bek&auml;mpfen, will die EU bis 2020 die Treibhausgase um 20% senken, ebenso den Energieverbrauch. In der Verbesserung der Energieeffizienz von Geb&auml;uden sieht das Europ&auml;ische Parlament enormes Potential und hat deshalb eine novellierte Richtlinie f&uuml;r Energieeffizienz in Geb&auml;uden verabschiedet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Alle Geb&auml;ude die nach 2018 gebaut werden, sollen dabei ihre eigene Energie produzieren.</strong><br />Die Europ&auml;ische Union ist zu 51% ihres Energiebedarfs von externer Gasversorgung abh&auml;ngig.<br />In den letzten zwei Jahren sind die Energiepreise f&uuml;r die Haushalte erheblich gestiegen: f&uuml;r Strom um 15%, f&uuml;r Gas&ouml;l um 21% und f&uuml;r Erdgas um 28%. Die 160 Millionen Geb&auml;ude in der Europ&auml;ischen Union sind f&uuml;r mehr als 40% des europ&auml;ischen Prim&auml;r-Energieverbrauchs verantwortlich. Dar&uuml;ber hinaus sind sie eine wichtige Quelle von CO2-Emissionen und auf lange Sicht eine Gefahr f&uuml;r die Sicherheit der Energieversorgung. Die Neufassung der Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden (urspr&uuml;nglich aus 2002), die von der Europ&auml;ischen Kommission im November letzten Jahres vorgeschlagen und nun mit entsprechenden &Auml;nderungen des Parlamentes verabschiedet wurde, hilft den B&uuml;rgern die Energieeffizienz ihrer H&auml;user zu verbessern. Es wird gesch&auml;tzt, dass die aktualisierte Richtlinie den Energieverbrauch um f&uuml;nf bis sechs Prozent und die CO2-Emissionen um bis zu f&uuml;nf Prozent in der gesamten EU bis zum Jahr 2020 reduzieren kann.</p>
<p><br /><strong>Umweltfreundliche Geb&auml;ude bis 2019</strong></p>
<p>Die EU-Mitgliedsstaaten m&uuml;ssen nach der neuen Richtlinie bis zum 31. Dezember 2018 sicherstellen, dass alle neu gebauten Geb&auml;ude so viel Energie erzeugen wie sie gleichzeitig verbrauchen, etwa mittels Sonnenkollektoren oder W&auml;rmepumpen. Schon jetzt sollten die Mitgliedsstaaten nationale Pl&auml;ne entwickeln, um die Zahl der &bdquo;Netto-Nullenergiege b&auml;ude&ldquo; zu erh&ouml;hen. Zudem sollen die Regierungen festlegen, wie hoch der Anteil der Null-Energieh&auml;user bei bestehenden Geb&auml;uden f&uuml;r die Jahre 2015 bis 2020 sein soll. Hierbei sollen vor allem &ouml;ffentliche Einrichtungen eine Vorreiterrolle einnehmen.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Einheitliche Definition und nationale Zielvorgaben</strong><br />Die Berichterstatterin weist darauf hin, dass die Europ&auml;ische Kommission bis Ende 2010 eine detaillierte europ&auml;ische Definition von Geb&auml;uden, deren Kohlendioxidemissionen und Prim&auml;renergieverbrauch gering oder gleich Null sind, vorweisen sollte. Laut der heute verabschiedeten Richtlinie ist ein Netto-Nullenergiegeb&auml;ude als ein Geb&auml;ude definiert, &bdquo;in dem der j&auml;hrliche Prim&auml;renergieverbrauch aufgrund der sehr hohen Energieeffizienz des Geb&auml;udes nicht die Energieerzeugung vor Ort aus erneuerbaren Energien &uuml;bersteigt&ldquo;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Mitgliedsstaaten sind dar&uuml;ber hinaus aufgefordert, nationale Ziele zur Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden finden. Dazu sollen sie bis zum 30. Juni 2011 nationale Pl&auml;ne entwickeln, die Ma&szlig;nahmen enthalten sollen, wie die neue Richtlinie umgesetzt werden kann. Es gehe dabei vor allem darum, rechtliche Hindernisse und Marktschranken abzubauen sowie neue steuerliche und finanzielle Instrumente einzuf&uuml;hren. Vorgeschlagen wird beispielsweise die Senkung der Mehrwertsteuer auf G&uuml;ter und Dienstleistungen zur Energieeinsparung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Alle Geb&auml;ude die nach 2018 nicht unerheblich renoviert werden, sollen ebenfalls den Energieeffizienzanspr&uuml;chen gen&uuml;gen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei Geb&auml;uden, die einer gr&ouml;&szlig;eren Renovierung unterzogen werden &ndash; wenn die Renovierungskosten 20% des Geb&auml;udewertes &uuml;bersteigen &ndash;, m&uuml;ssen die neuen&nbsp; Geb&auml;udeteile wie Fenster oder Energieversorgungssysteme mindestens den bestehenden Anforderungen der&nbsp; Energieeffizienz-bestimmungen entsprechen. Daf&uuml;r sollten auch entsprechende F&ouml;rderma&szlig;nahmen zur Verf&uuml;gung stehen, beispielsweise f&uuml;r den Einbau Erneuerbarer-Energie-Systeme. Die Mitgliedsstaaten sollen zudem daf&uuml;r sorgen, dass in neuen Geb&auml;uden und allen renovierten Bauten &bdquo;intelligente Messger&auml;te&ldquo; eingebaut werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ausnahmen</strong><br />Nicht betroffen von den neuen Energieeffizienzbestimmungen sind provisorische Geb&auml;ude, die nur eine Nutzungsdauer von einschlie&szlig;lich 18 Monaten haben sowie religi&ouml;se Einrichtungen und besonders historisch oder architektonisch wertvolle Bauten, sofern die baulichen Ma&szlig;nahmen eine &bdquo;unannehmbare Ver&auml;nderung&ldquo; bedeuten w&uuml;rde. Bei Ferienh&auml;usern wurden bestehende Anlagen von den Bestimmungen ausgenommen, bei Neubauten von Ferienh&auml;usern muss sich allerdings nach den neuen Regelungen gerichtet werden.</p>
<p><br /><strong>Finanzielle Unterst&uuml;tzung und Steuererleichterungen zur F&ouml;rderung energieeffizienter Geb&auml;ude auf EU-Ebene</strong><br />Das EP f&uuml;gte auch neue Bestimmungen &uuml;ber die Finanzierung energieeffizienter Geb&auml;ude hinzu. So soll bis sp&auml;testens 2014 ein Energieeffizienz-Fonds eingerichtet werden, der private und &ouml;ffentliche Investitionen zur Erh&ouml;hung der Energieeffizienz von Geb&auml;uden unterst&uuml;tzt. Zudem sollen die Beihilfen zur F&ouml;rderung der Energieeffizienz aus dem Fond f&uuml;r regionale Entwicklung &bdquo;signifikant&ldquo; angehoben werden. Das EP fordert die Europ&auml;ische Kommission zudem auf, eine gemeinsame Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden bis zum 31. M&auml;rz 2010 zu erstellen. Um einen besseren &Uuml;berblick zu gew&auml;hrleisten, soll eine gemeinsame europ&auml;ische Website mit allen geltenden Rechtsvorschriften hingerichtet werden.</p>
<p><br />Pressemitteilung:<br /><em><a href="http://www.europarl.de/view/de/Presse/Pressemitteilungen/Pressearchiv/Pressearchiv-2009/April-2009/April-2009-24.html" target="_blank">http://www.europarl.de/view/de/Presse/Pressemitteilungen/Pressearchiv/Pressearchiv-2009/April-2009/April-2009-24.html</a></em></p>
<p>Bericht &uuml;ber den Vorschlag f&uuml;r eine Richtlinie des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates &uuml;ber die Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden (Neufassung):<br /><a href="http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=REPORT&amp;reference=A6-2009-0254&amp;language=DE" target="_blank"><em>http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=REPORT&amp;reference=A6-2009-0254&amp;language=DE</em></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Richtlinie-fuer-Energieeffizienz-in-Gebaeuden-1285.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Luftqualitätsrichtlinie (Änderungsgesetzgebungsverfahren abgeschlossen)</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die urspr&uuml;ngliche Luftqualit&auml;tsrichtlinie 1999/30/EG enth&auml;lt f&uuml;r Luftschadstoffe Grenzwerte, die seit</p>
<p>Januar 2005 bzw. ab Januar 2010 in Deutschland verbindlich sind.</p>
<p>Bei den Grenzwerten wurde erstmals zwischen verschiedenen Schutzg&uuml;tern unterschieden. W&auml;hrend im bisherigen Immissionsschutzrecht nur Wirkungen am Menschen ber&uuml;cksichtigt wurden, wurden mit der Luftqualit&auml;tsrichtlinie erstmals charakteristische Werte zum Schutz des &Ouml;kosystems hinzugef&uuml;gt. F&uuml;r den &Uuml;bergangszeitraum bis 2005 wurden f&uuml;r die neuen EU-Grenzwerte Toleranzbereiche festgelegt, die sich jedes Jahr verringert haben und das Einhalten der Grenzwerte zu den verbindlichen Zeitpunkten sicherstellen soll(t)en (2005 bis 2010). Bei &Uuml;berschreitungen der Toleranzbereiche im&nbsp; &Uuml;bergangszeitraum, wurde die Aufstellung von Luftreinhaltepl&auml;ne der einzelnen Bundesl&auml;nder zur&nbsp; Schadstoffminderung verpflichtend. Die seinerzeitige Nachweisgrenze endete nach unten bei Feinst&auml;uben bis PM10.</p>
<p>Die &Auml;nderungsrichtlinie 2008/50/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 &uuml;ber Luftqualit&auml;t und saubere Luft f&uuml;r Europa wurde im Amtsblatt ABl. L 152 vom 11.6.2008 ver&ouml;ffentlicht.</p>
<p>Sie trat am 21. Mai 2008 in Kraft und muss nun binnen 24 Monaten von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Der Richtlinientext kann abgerufen werden unter</p>
<p>http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:152:0001:0044:DE:PDF</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die wesentlichen Neuerungen sind:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Selbstverpflichtung der EU-Kommission, Vorschriften f&uuml;r eine Verbesserung der Luftqualit&auml;t in Europa auf den Weg zu bringen, die an den Emissionsquellen ansetzen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Ber&uuml;cksichtigung der neuen Feinstaubart PM2,5 (f&uuml;r die kleinsten Feinstaubpartikel):     <br /> 
<ul>
<li>Ziele: Reduzierung der Hintergrundbelastung bei Feinstaub und st&auml;rkere Minderung der Schadstoffe dort, wo die Bev&ouml;lkerung ihnen wirklich ausgesetzt ist.. </li>
</ul>
<ul>
<li>verbindlicher Jahresgrenzwert ab 2015: 25 &mu;g/m<sup>3</sup> Stufenmodell (gestaffelte Reduktionsziele unter Berucksichtigung der Vorleistungen der Mitgliedstaaten) hinsichtlich der PM2,5-Exposition</li>
</ul>
</li>
</ul>
<ul>
<li>Weitere Grenzwerte:&nbsp;      
<ul>
<li>Feinstaub PM10 (wie bisher): Tagesgrenzwert betr&auml;gt 50 &mu;g/m&sup3; und darf maximal an 35 Tagen &uuml;berschritten werden. Der Jahresgrenzwert liegt bei 40 &mu;g/m&sup3;.</li>
<li>Stickstoffdioxid: Jahresgrenzwert von 40 &mu;g/m&sup3;; ab 2010 verbindlich</li>
<li>Kohlenmonoxid: Der Grenzwert wird auf 10 mg/m&sup3; bei einer Toleranzmarge von 60% festgesetzt, wobei an maximal acht Stunden pro Tag messen wird.</li>
</ul>
</li>
</ul>
<ul>
</ul>
<ul>
</ul>
<ul>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Schonfrist von drei Jahren f&uuml;r Feinstaub PM10 unter zwei Voraussetzungen:       
<ul>
<li>Grenzwert&uuml;berschreitungen ist auf ung&uuml;nstige klimatische Bedingungen oder ung&uuml;nstige geographische Ausbreitungsbedingungen (z. B. Kessellage) zur&uuml;ckzuf&uuml;hren.</li>
<li>S&auml;mtliche Bem&uuml;hungen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene haben keine Grenzwerteinhaltung erbracht (Verweis auf Luftreinhalteplan).</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>St&auml;rkere Gew&auml;hrleistung der einheitlichen Auswahl der Probenahmestellen durch Kontrollen und &Uuml;berwachungen der Mitgliedstaaten durch die EU-Kommission.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li> Zur praktikablen Umsetzung</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
</ul>
<blockquote>
<blockquote>
<ul>
<li>damit Kommunen wissen, wann sie eine Schonfrist erwarten d&uuml;rfen und welches Genehmigungsverfahren sie erwartet &ndash; hat die Kommission am 26. Juni 2008 eine Mitteilung (eine Art Leitfaden) herausgebracht: [KOM(2008) 403 endg&uuml;ltig]: &uuml;ber die Verl&auml;ngerung der Fristen f&uuml;r die Erf&uuml;llung der Vorschriften und Ausnahmen von der vorgeschriebenen Anwendung bestimmter Grenzwerte gem&auml;&szlig; Artikel 22 der Richtlinie 2008/50/EG &uuml;ber Luftqualit&auml;t und saubere Luft f&uuml;r Europa.</li>
</ul>
</blockquote>
</blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Luftqualitaetsrichtlinie-Aenderungsgesetzgebungsverfahren-abgeschlossen-1286.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Abfallrahmenrichtlinie</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Ziele des Novellierungsvorschlags:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Verst&auml;rkung von Ressourcen- und Umweltschutz</li>
<li>Vereinfachung des bestehenden EG-Abfallrechts</li>
<li>Konkretisierung zentraler Begriffe (z. B. Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung; Abgrenzung zwischen Abfall und Produkt)</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Inhalte der Richtlinie:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Die Abfallvermeidung erh&auml;lt den obersten Stellenwert in der sog. Abfallhierarchie. Wesentliche Instrumente sind dabei der neue Grundsatz der Produktverantwortung sowie Abfallvermeidungsprogramme, die die Mitgliedstaaten bzw. ihre zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden aufzustellen haben. Auch die informatorischen Pflichten im Rahmen der Abfallwirtschaftspl&auml;ne werden erweitert. Dar&uuml;ber hinaus erh&auml;lt die EU-Kommission das Mandat, weitere Instrumente f&uuml;r die Abfallvermeidung zu entwickeln.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Das Recycling wird mit der neuen Richtlinie forciert:. Neben umfassenden Regelungen zur Sicherstellung von umweltvertr&auml;glichen Recyclingverfahren und Verpflichtungen zur Getrennthaltung von Recyclingmaterialien wird die Richtlinie erstmals auch Recyclingquoten im Bereich von Papier, Glas, Metall und Kunststoffen (50% bis 2020) sowie f&uuml;r Bau- und Abbruchabf&auml;lle (70% bis 2020) nennen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Es gibt zwar keine Definition, aber eine Pr&auml;zisierung des Abfallbegriffs. Der Abfallbegriff wird auf bewegliche Sachen beschr&auml;nkt. Dar&uuml;ber hinaus werden verbindliche Regelungen f&uuml;r die Abgrenzung zwischen Abf&auml;llen und Nebenprodukten und das Ende der Abfalleigenschaft geschaffen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Zugleich wird die Bioabfallverwertung durch eine eigenst&auml;ndige Regelung gest&auml;rkt (d. h., dass f&uuml;r Bioabfall eine eigene Richtlinie der EU absehbar ist).</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Die lange umstrittene Abgrenzung zwischen der energetischen Verwertung und der Beseitigung von Abf&auml;llen wird klar umrissen. Im Sinne der notwendigen Ressourceneffizienz wird der Ersatz von Rohstoffen oder Brennstoffen durch Abf&auml;lle zuk&uuml;nftig der entscheidende Ma&szlig;stab sein. Auch M&uuml;llverbrennungsanlagen k&ouml;nnen als energetische Verwertungsanlagen anerkannt werden &ndash; allerdings nur, wenn sie &uuml;ber eine sehr hohe Energieeffizienz von 65 % bei Neuanlagen und 60 % bei Altanlagen verf&uuml;gen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Zugleich wird aber sichergestellt, dass die Verst&auml;rkung der Verwertung die nationalen&nbsp; Entsorgungsstrukturen im Bereich der M&uuml;llverbrennung nicht gef&auml;hrdet. Mitgliedsstaaten erhalten erg&auml;nzende Schutzinstrumente, um eine &Uuml;berlastung oder Auszehrung ihrer Anlagen durch Importe und Exporte von Verbrennungsabf&auml;llen abzuwehren. Klargestellt wird insbesondere, dass gemischter Abfall aus privaten Haushalten der Entsorgungsautarkie unterliegt, d. h. dass dieser Abfall zun&auml;chst im jeweiligen EU-Staat entsorgt werden muss. Damit soll die kommunale&nbsp; Daseinsvorsorge gesch&uuml;tzt werden.</li>
<strong><br /></strong> 
</ul>
<p><strong>Stand der Gesetzgebung:</strong></p>
<p>Der Beschluss des Europ&auml;ischen Parlamentes von 17. Juni 2008 muss formell noch vom Rat gebilligt werden. Die Richtlinie muss dann innerhalb von 24 Monaten nach ihrer Ver&ouml;ffentlichung von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wird dazu das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ge&auml;ndert werden, es soll (nach heutigem Erkenntnisstand) in das derzeit im Entstehen begriffene Umweltgesetzbuch &uuml;berf&uuml;hrt werden. Der vom Parlament angenommene Text (aktueller RL-Text) kann <a href="http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/ergebnis_2_lesung_ep_de.pdf" target="_blank">hier</a> abgerufen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Abfallrahmenrichtlinie-1288.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gebäuderichtlinie</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Aktuell:</strong><br />Die EU-Kommission plant, bis Ende 2008 einen Vorschlag f&uuml;r eine Neufassung der Richtlinie &uuml;ber die Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden vorzulegen. Hierzu hat sie bis 20. Juni 2008 eine Online-Konsultation durchgef&uuml;hrt und plant f&uuml;r November 2008 einen Novellierungsvorschlag f&uuml;r die aktuelle Geb&auml;uderichtlinie 2002/91/EG.</p>
<p><br /><strong>G&uuml;ltige Richtlinie:</strong><br />Schwerpunkte der RL 2002/91/EG &uuml;ber die Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden sind u.a.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Methoden zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Geb&auml;ude</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender gro&szlig;er Geb&auml;ude (&uuml;ber 1.000 m&sup2;) und von Geb&auml;uden, die einer gr&ouml;&szlig;eren Renovierung unterzogen werden sollen</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Erstellung von Ausweisen &uuml;ber die Gesamtenergieeffizienz eines Geb&auml;udes (Energieausweise)</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Regelm&auml;&szlig;ige Inspektionen von Heizkesseln und Klimaanlagen in Geb&auml;uden und &Uuml;berpr&uuml;fung der gesamten Heizungsanlage, wenn deren Kessel &auml;lter als 15 Jahre sind.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Deutschland hat die Richtlinie mit der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom<br />27. Juni 2007 umgesetzt. Viele der Mitgliedstaaten haben aber die g&uuml;ltige Richtlinie noch nicht umgesetzt. Die Kommission hat deshalb mehrere Vertragsverletzungsverfahren (insgesamt 17) eingeleitet.</p>
<p><strong><br /></strong></p>
<p><strong>Anlass f&uuml;r die nun angestrebte weitere Novellierung:</strong><br />Die aktuelle Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Geb&auml;uden aus dem Jahr 2002 sch&ouml;pft&nbsp; nach Berechnungen der EU-Kommission das Potenzial zur Energieeinsparung im Geb&auml;udebereich noch nicht voll aus. (40% der gesamten Energie in der EU werden in Geb&auml;uden verbraucht; es existiert damit ein Energieeinsparungspotential von 28% bzw. Senkung des Gesamtenergieverbrauchs in der EU um 11%). Die Richtlinie soll nichts an den Grundlagen der bestehenden Richtlinie ver&auml;ndern, sondern daran ankn&uuml;pfen und sie versch&auml;rfen, indem bestimmte Anforderungen verst&auml;rkt werden.</p>
<p><strong><br /></strong></p>
<p><strong>Wahrscheinliche Inhalte:</strong></p>
<ul>
<li> Erh&ouml;hung der Mindestanforderungen f&uuml;r Energieeffizienz bei Geb&auml;uden durch Aufhebung der 1.000 m&sup2;-Grenze f&uuml;r bestehende Geb&auml;ude</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>regelm&auml;&szlig;ige &Uuml;berpr&uuml;fung aller Boiler und Klimaanlagen</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Versch&auml;rfung der Regelung zum Energiepass</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Ma&szlig;st&auml;be f&uuml;r Mindestanforderungen</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>eigene, spezielle Anforderungen an den &ouml;ffentlichen Sektor (wg. Vorbildfunktion)</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Richtlinie soll au&szlig;erdem einfacher und klarer gestaltet werden. Es sollen Begriffspr&auml;zisierungen vorgenommen werden, so unter anderem, was als &ouml;ffentliches Geb&auml;ude oder als Klimaanlagen definiert wird, zu welchem Zeitpunkt Vermieter oder Verk&auml;ufer eines Geb&auml;udes dessen Energieausweis dem Kunden vorlegen m&uuml;ssen, und welche Ziele und Anforderungen die Inspektionen beinhalten.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Gebaeuderichtlinie-1289.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>IVU- Richtlinie</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Intentionen:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Ziel der IVU- Richtlinie ist es, die von Industrieanlagen in der Europ&auml;ischen Union ausgehenden Emissionen in die Luft, das Wasser und den Boden zu vermeiden bzw. zu verringern. Aus den j&uuml;ngsten Zahlen zur Erteilung von Genehmigungen im Rahmen der Richtlinie geht hervor, dass bis Mitte 2006 nur etwa 50% der 52.000 betroffenen Anlagen eine Genehmigung erhalten hatten.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Es gibt M&auml;ngel bei den derzeitigen Rechtsvorschriften in diesem Bereich, so decken z. B. sieben sich &uuml;berschneidende Richtlinien &auml;hnliche T&auml;tigkeiten ab.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Hauptelement der neuen Richtlinie ist eine Verst&auml;rkung des Einsatzes &bdquo;bester verf&uuml;gbarer Techniken&ldquo; (BVT), eine Verpflichtung f&uuml;r die Betreiber industrieller Anlagen, die kostenwirksamsten Techniken anzuwenden, um ein hohes Unweltschutzniveau zu erreichen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Da die bestehenden Rechtsvorschriften nicht strikt genug sind, wurden BVT bislang nicht in dem Umfang angewendet, wie er in der IVURichtlinie EU-weit vorgeschrieben ist. Au&szlig;erdem werden die derzeitigen Rechtsvorschriften in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht in gleicher Weise eingehalten und durchgesetzt (Umsetzungsfrist der geltenden RL war der 30. Oktober 2007).</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Novellierungsvorschlag &ndash; Richtlinie &uuml;ber Industrieemissionen:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>St&auml;rkere Anwendung der &bdquo;besten verf&uuml;gbaren Techniken&ldquo; (BVT, s. o.) in der EU (Abweichungen auf besondere F&auml;lle beschr&auml;nkt und mehr Gewicht auf der Begr&uuml;ndung der in den Genehmigungen enthaltenen Auflagen).</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Striktere Mindestgrenzwerte f&uuml;r Emissionen in bestimmten Industriezweigen in der EU&nbsp; insbesondere Gro&szlig;feuerungsanlagen), bei denen die Bem&uuml;hungen um eine Verminderung der Umweltverschmutzung keine ausreichenden Fortschritte erbracht haben.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf andere umweltbelastende T&auml;tigkeiten, wie z.B. mittelgro&szlig;e Feuerungsanlagen (Sicherstellung eines gleichen Schutzniveaus in allen&nbsp; UStaaten)</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Mindeststandards f&uuml;r Umweltinspektionen bei Industrieanlagen sowie wirksamer &Uuml;berpr&uuml;fung von Genehmigungen</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Einf&uuml;hrung von regelm&auml;&szlig;igen &bdquo;Monitorings&ldquo; des Bodens und Grundwassers am Standort der Anlagen, die unter die RL fallen </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Die Mitgliedstaaten m&uuml;ssen ein System der &bdquo;Umweltinspektionen&ldquo; einf&uuml;hren, wo noch nicht vorhanden.&nbsp;</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Kl&auml;rung, welche Voraussetzungen f&uuml;r die beh&ouml;rdliche Schlie&szlig;ung einer Anlage vorliegen m&uuml;ssen</li>
</ul>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Stand der Gesetzgebung:</strong></p>
<p><br />Die 1. Lesung hat begonnen, weder Parlament noch Rat haben bisher Stellungnahme abgegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Basis: Vorschlag KOM (2007) 844 f&uuml;r eine Richtlinie des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates &uuml;ber Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) vom 21.12.2007, abrufbar <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007:0844:FIN:DE:PDF" target="_blank">hier</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/IVU--Richtlinie-1291.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Das bringt das neue Vergaberecht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Mittelstandsklausel</strong></p>
<p>Die "Vergabe in Fach- und Teillosen", also die Aufteilung in Kleinauftr&auml;ge, soll mittelst&auml;ndische Firmen st&auml;rker ber&uuml;cksichtigen. Wenn etwa ein Geb&auml;ude saniert wird, soll ein Unternehmen die Fenster, ein anderes die W&auml;nde bauen. Eine Vergabe an einen Generalunternehmer ist nur in Ausnahmen zul&auml;ssig und muss umfangreich begr&uuml;ndet werden. Die Pflicht zur Losvergabe gilt nunmehr auch f&uuml;r Public-Private-Partnership-Projektgesellschaften, wenn sie Unterauftr&auml;ge an Dritte vergeben.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Vergaberecht/Vergaberechtunterseiten/Das-bringt-das-neue-Vergaberecht-1696.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Der Beitrag der städtebaulichen Verträge zur Lösung von  städtebaulichen Problemen des Lärmschutzes</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Von Prof. Dr. Michael Krautzberger, Bonn/Berlin</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>I. Zur heutigen Bedeutung st&auml;dtebaulicher Vertr&auml;ge </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>1. &Uuml;berblick </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Baugesetzbuch ist &ndash; jedenfalls seit den Novellen 1993&nbsp; und&nbsp; 1998&nbsp; &ndash; von der Vorstellung gepr&auml;gt, dass &bdquo;kooperative&ldquo; Instrumente&nbsp; zum regul&auml;ren Bestand des Instrumentariums geh&ouml;ren. Der&nbsp; Gesetzgeber hat eine verbl&uuml;ffend &bdquo;kurze&ldquo; Regelung getroffen&nbsp; indem er in &sect; 11 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt: &bdquo;Die Gemeinde&nbsp; kann st&auml;dtebauliche Vertr&auml;ge schlie&szlig;en&ldquo;. Was &sect; 11 BauGB&nbsp; ansonsten regelt, sind Beispiele, die der Gesetzgeber benennt; so&nbsp; vor allem &sect; 11 Abs. 1 Satz 2. Das gilt auch f&uuml;r die Folgelastenregelung&nbsp; in &sect;11 Abs.1 Satz 2 Nr.3 BauGB, die eine gefestigte Rechtsprechung&nbsp; ins Gesetz &uuml;bernimmt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die beiden wichtigsten &ndash; in diesem Zusammenhang zu nennenden&nbsp; &ndash; Instrumente sind der st&auml;dtebauliche Vertrag nach &sect; 11&nbsp; BauGB und der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach &sect; 12&nbsp; BauGB.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Um es vorweg zu sagen: Durch Vertr&auml;ge werden st&auml;dtebauliche&nbsp; Anliegen vorbereitet oder umgesetzt. Vertr&auml;ge schaffen keine&nbsp; eigenst&auml;ndigen Normen, die gesetzliche Regelungen verdr&auml;ngen.&nbsp; Wohl aber sind sie geeignet, fehlende oder unzureichende Regelungen&nbsp; einer st&auml;dtebaulichen Ordnung im vertraglichen Wege zu&nbsp; substituieren. Und sie erlauben z. B. auch, die Inanspruchnahme&nbsp; von Rechten namentlich durch einen Bebauungsplan durch vorweg&nbsp; getroffene Vereinbarungen zu modifizieren, mit Auflagen und&nbsp; Bedingungen zu versehen. Die in &sect; 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB&nbsp; genannten F&auml;lle enthalten daf&uuml;r ein gutes Anschauungsmaterial.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Die wichtigsten rechtlichen Anforderungen</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die rechtlichen Voraussetzungen &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit st&auml;dtebaulicher&nbsp; Vertr&auml;ge sind rasch beschrieben: Sie sind &uuml;berall erlaubt,&nbsp; soweit das Gesetz nicht entgegensteht. Das Gesetz hat allerdings&nbsp; einige &bdquo;rote Ampeln&ldquo; aufgestellt, ansonsten Ma&szlig;gaben, die sich&nbsp; aus allgemeinen Rechtsgrunds&auml;tzen &bdquo;ohnehin&ldquo; ergeben:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp; &ndash; An erster Stelle zu nennen ist &sect; 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB: &bdquo;Auf&nbsp; die Aufstellung von Bauleitpl&auml;nen und st&auml;dtebaulichen Satzungen&nbsp; besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag&nbsp; begr&uuml;ndet werden.&ldquo; Die umfangreiche Rechtsprechung hierzu&nbsp; ist in dieser Frage v&ouml;llig eindeutig, ja rigoros. &sect; 1 Abs. 3 Satz 2&nbsp; BauGB verbietet es der Gemeinde, sich weder gegen&uuml;ber einem&nbsp; privaten Dritten noch gegen&uuml;ber anderen Gebietsk&ouml;rperschaften,&nbsp; zur Aufstellung oder Nichtaufstellung eines Bebauungsplans zu&nbsp; verpflichten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&ndash; Dabei hat die Rechtsprechung bereits sehr fr&uuml;h erkannt und&nbsp; herausgearbeitet, dass die Vorbereitung zahlreicher Vorhaben&nbsp; durch Private nicht ohne ein gewisses Ma&szlig; an Verbindlichkeit&nbsp; und an Absprachen oder auch gegenseitigen Verpflichtungen&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;m&ouml;glich ist. Eine solche &bdquo;vorgezogene Entscheidung &ldquo; &ndash; so schon&nbsp; sehr fr&uuml;h das BVerwG&nbsp; &ndash; muss sachlich gerechtfertigt sein, es&nbsp; muss die gemeindliche Zust&auml;ndigkeitsordnung gewahrt sein und&nbsp; es muss die Vorwegbindung inhaltlich dem Abw&auml;gungsgebot entsprechen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&ndash; Nach &sect; 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB m&uuml;ssen die vereinbarten&nbsp; Leistungen &bdquo;den gesamten Umst&auml;nden nach angemessen sein.&ldquo;&nbsp; Diese sog. Gebot der Angemessenheit wird aus dem Rechtsstaatsprinzip&nbsp; abgeleitet; in &sect; 56 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwVfG ist&nbsp; es &ndash; f&uuml;r &ouml;ffentlich-rechtliche Vertr&auml;ge &ndash; gleichfalls verankert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&ndash; Nach &sect; 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist die Vereinbarung einer&nbsp; vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung unzul&auml;ssig, &bdquo;wenn&nbsp; er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung h&auml;tte.&ldquo;&nbsp; Auch dieses sog. &bdquo;Koppelungsverbot&ldquo; wird aus dem Rechtstaatsprinzip&nbsp; abgeleitet; in &sect; 56 Abs. 2 VwVfG ist es &ndash; f&uuml;r &ouml;ffentlichrechtliche&nbsp; Vertr&auml;ge &ndash; (einfachgesetzlich) geregelt.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Das &bdquo;Kausalit&auml;tsprinzip&ldquo; des &sect; 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB&nbsp; findet seine Entsprechung in der erw&auml;hnten Rechtsprechung&nbsp; :&nbsp; Vertr&auml;ge &uuml;ber &bdquo;die &Uuml;bernahme von Kosten&ldquo;, setzen voraus, dass&nbsp; sie der Gemeinde f&uuml;r st&auml;dtebauliche Ma&szlig;nahmen entstehen und&nbsp; dass sie die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens&nbsp; sind. Auch hier findet sich in &sect; 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG&nbsp; eine Entsprechung hierzu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Die gesetzlich hervorgehobenen F&auml;lle&nbsp; </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>&sect; 11 Abs. 1 Satz 2 BauGB f&uuml;hrt &ndash; beispielhaft, nicht abschlie&szlig;end&nbsp; &ndash; folgende Fallgruppen st&auml;dtebaulicher Vertr&auml;ge auf:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(1) &sect; 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 betrifft st&auml;dtebauliche Vertr&auml;ge &uuml;ber&nbsp; Gegenst&auml;nde, die nach dem BauGB grunds&auml;tzlich von der&nbsp; Gemeinde wahrzunehmen sind. Hierzu z&auml;hlt allgemein die Vorbereitung&nbsp; oder Durchf&uuml;hrung st&auml;dtebaulicher Ma&szlig;nahmen. Das&nbsp; Gesetz f&uuml;hrt namentlich auch die Ausarbeitung der st&auml;dtebaulichen&nbsp; Planungen auf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(2) F&ouml;rderung und Sicherung der planerischen Ziele: &sect; 11&nbsp; Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB betrifft demgegen&uuml;ber Handlungsverpflichtungen,&nbsp; die ein Dritter im Zusammenhang mit der&nbsp; gemeindlichen Bauleitplanung gegen&uuml;ber der Gemeinde eingeht.&nbsp; Das Gesetz hebt auch hier einzelne, dem Gesetzgeber besonders&nbsp; wichtig erscheinende Fallgruppen beispielhaft hervor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(3) &Uuml;bernahme der Folgekosten: &sect; 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 hat&nbsp; die sog. Folgekostenvertr&auml;ge i. e. S. sowie sonstige Kostenregelungen&nbsp; zum Gegenstand, soweit die Kosten urs&auml;chlich mit der st&auml;dtebaulichen&nbsp; Ma&szlig;nahme verbunden sind; vgl. schon oben I.2.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(4) Energetische Infrastruktur: &sect; 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BauGB&nbsp; benennt als Gegenstand eines st&auml;dtebaulichen Vertrags st&auml;dtebauliche&nbsp; Vertr&auml;ge, im Zusammenhang der Nutzung von Netzen und&nbsp; Anlagen der Kraft-W&auml;rme-Kopplung sowie von Solaranlagen f&uuml;r&nbsp; die W&auml;rme-, K&auml;lte- und Elektrizit&auml;tsversorgung. Man kann&nbsp; daraus &ndash; allgemeiner &ndash; sehen, dass die Erstellung von &bdquo;Infrastruktur&ldquo;&nbsp; Gegenstand st&auml;dtebaulicher Vertr&auml;ge sein kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Anwendungsbeispiele</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>An welche Regelungen kann man bei st&auml;dtebaulichen Vertr&auml;gen&nbsp; zum L&auml;rmschutz denken?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Umweltbericht&nbsp; </strong></p>
<p>&sect;11 Abs.1 Satz 2 Nr.1 BauGB nennt die Ausarbeitung der&nbsp; st&auml;dtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des <em>Umweltberichts.&nbsp; </em>Der Umweltbericht enth&auml;lt die zusammenfassende Feststellung&nbsp; und Pr&uuml;fung der beabsichtigten Bauleitplanung im Hinblick&nbsp; auf die in &sect; 1 Abs. 6 Nr. 7 und &sect; 1a BauGB bezeichneten&nbsp; Belange; &sect; 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB. Zu den Umweltbelangen&nbsp; geh&ouml;rt nach &sect; 1 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a auch der &bdquo;L&auml;rm&ldquo;. Durch&nbsp; einen st&auml;dtebaulichen Vertrag kann die Erstellung des Umweltberichts&nbsp; und der hierzu durchgef&uuml;hrten Umweltpr&uuml;fung auf einen&nbsp; Dritten &uuml;bertragen werden. Die Grenzen der &Uuml;bertragbarkeit von&nbsp; Aufgaben ergeben sich insbesondere aus &sect; 4b BauGB: Die&nbsp; Gemeinde kann die Vorbereitung und Durchf&uuml;hrung von Verfahrensschritten&nbsp; nach den &sect;&sect; 2a bis 4a einem Dritten &uuml;bertragen.&nbsp; Die der Gemeinde vorbehaltenen Aufgaben bleiben davon unber&uuml;hrt,&nbsp; also etwa die Hoheitsentscheidungen der Abw&auml;gung, der&nbsp; Beschlussfassungen u. a.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. L&auml;rmminderungspl&auml;ne und L&auml;rmaktionspl&auml;ne</strong></p>
<p>L&auml;rmminderungspl&auml;ne und L&auml;rmaktionspl&auml;ne&nbsp; sind umweltrechtliche&nbsp; und keine st&auml;dtebaulichen Pl&auml;ne. Aber sie sind f&uuml;r die&nbsp; st&auml;dtebaulichen Planungen von Relevanz. Davon geht das BauGB&nbsp; ausdr&uuml;cklich aus.&nbsp; Liegen derartige Pl&auml;ne nach &sect; 1 Abs. 6 Nr. 7&nbsp; Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen&nbsp; ebenso in der Abw&auml;gung wie &ndash; zun&auml;chst &ndash; innerhalb einer&nbsp; Umweltpr&uuml;fung heranzuziehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Standards</strong></p>
<p>Bei den st&auml;dtebaulichen Vertr&auml;gen nach &sect; 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2&nbsp; &uuml;ber die F&ouml;rderung der Ziele einer Bauleitplanung kann an Vereinbarungen&nbsp; &bdquo;&uuml;ber&ldquo; den gesetzlichen (Mindest-)<em>Standard etwa der&nbsp; TA L&auml;rm </em>gedacht werden. Hier ergeben sich rechtliche Eckpfeiler&nbsp; etwa aus dem o.g. Prinzip der &bdquo;Angemessenheit&ldquo;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>4. Innenentwicklung und L&auml;rmschutz</strong></p>
<p>Eine neuere Entscheidung des BVerwG&nbsp; hat interessante&nbsp; Denk- und L&ouml;sungsans&auml;tze zum Verh&auml;ltnis von st&auml;dtebaulicher&nbsp; Innenentwicklung und L&auml;rmschutz aufgezeigt. Der Entscheidung&nbsp; lag als (Dortmunder) Fall zugrunde, dass ein Bebauungsplan ein&nbsp; neues Wohngebiet (WA) ausweist, das durch vorhandene Verkehrswege&nbsp; L&auml;rmbelastungen ausgesetzt wird, die an den Gebietsr&auml;ndern&nbsp; deutlich &uuml;ber den Orientierungswerten der DIN 18005&nbsp; liegen. Es sei &ndash; so ein Leitsatz der Entscheidung &ndash; &bdquo;nicht von&nbsp; vornherein abw&auml;gungsfehlerhaft&ldquo;, auf aktiven Schallschutz durch&nbsp; L&auml;rmschutzw&auml;lle oder -w&auml;nde zu verzichten. Denn &ndash; je nach den&nbsp; Umst&auml;nden des Einzelfalls, z.B. in dicht besiedelten R&auml;umen &ndash;,&nbsp; k&ouml;nne es abw&auml;gungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen&nbsp; durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung&nbsp; und Gestaltung von Geb&auml;uden sowie Anordnung der Wohn- und&nbsp; Schlafr&auml;ume zu erreichen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BVerwG weist zwar darauf hin, dass eine Gemeinde, die&nbsp; ein bislang weitgehend unbebautes Gebiet neu mit einer Wohnbebauung&nbsp; &uuml;berplanen will, die L&auml;rmbelastung durch vorhandene&nbsp; Verkehrswege als gewichtigen Belang in ihre Abw&auml;gung13&nbsp; 13 &sect; 1 Abs. 7 BauGB.&nbsp; einzustellen&nbsp; habe. Bei der Neuplanung von Wohngebieten hat sie auch&nbsp; die Abw&auml;gungsdirektive des &sect; 50 BImSchG zu ber&uuml;cksichtigen,&nbsp; wonach bei raumbedeutsamen Planungen die f&uuml;r eine bestimmte&nbsp; Nutzung vorgesehenen Fl&auml;chen einander so zuzuordnen sind, dass&nbsp; sch&auml;dliche Umwelteinwirkungen soweit wie m&ouml;glich vermieden&nbsp; werden. Die Durchsetzung dieses Trennungsgrundsatzes sto&szlig;e&nbsp; aber &ndash; so das BVerwG weiter &ndash; allerdings &bdquo;auf Grenzen, vor denen&nbsp; auch der Gesetzgeber nicht die Augen verschlie&szlig;t. So soll nach&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&sect; 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Grund und Boden sparsam umgegangen&nbsp; werden, wobei in diesem Zusammenhang unter anderem&nbsp; die Nachverdichtung sowie andere Ma&szlig;nahmen zur Innenentwicklung&nbsp; besonders hervorgehoben werden.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In dicht besiedelten Gebieten werde es h&auml;ufig nicht m&ouml;glich&nbsp; sein, allein durch die Wahrung von Abst&auml;nden zu vorhandenen&nbsp; Stra&szlig;en sch&auml;dliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete zu vermeiden.&nbsp; Gerade in diesen Gebieten &bdquo;kann jedoch ein berechtigtes&nbsp; Interesse bestehen, neue Baugebiete auszuweisen, um eine Abwanderung&nbsp; der Bev&ouml;lkerung in l&auml;ndliche Gebiete zu verhindern.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BVerwG weist auch auf weitere &bdquo;gewichtige st&auml;dtebauliche&nbsp; Interessen&ldquo; hin, die darin bestehen, einen vorhandenen Ortsteil&nbsp; zu erweitern und damit dessen Infrastruktur (&Ouml;PNV, soziale Einrichtungen&nbsp; etc.) mitzunutzen. Auch auf das Gebot, die Anforderungen&nbsp; kostensparenden Bauens zu ber&uuml;cksichtigen,&nbsp; sowie das&nbsp; legitime Interesse einer Gemeinde, die Grundst&uuml;cke zu verwerten,&nbsp; die sie in einem im Fl&auml;chennutzungsplan f&uuml;r Wohnnutzung vorgesehenen&nbsp; Bereich erworben hat, um sie Bauinteressenten zu&nbsp; Eigentum zu &uuml;berlassen,&nbsp; k&ouml;nnen zu ber&uuml;cksichtigen sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wenn in derartigen F&auml;llen das Einhalten gr&ouml;&szlig;erer Abst&auml;nde&nbsp; ausscheidet, sei &ndash; so das BVerwG weiter &ndash; durch geeignete bauliche&nbsp; und technische Vorkehrungen&nbsp; daf&uuml;r zu sorgen, dass keine&nbsp; ungesunden Wohnverh&auml;ltnisse entstehen. Insbesondere k&ouml;nne in&nbsp; die Abw&auml;gung eingestellt werden, dass durch eine geschlossene&nbsp; Riegelbebauung die r&uuml;ckw&auml;rtigen Fl&auml;chen derselben Grundst&uuml;cke&nbsp; und gegebenenfalls weitere Grundst&uuml;cke wirksam abgeschirmt&nbsp; werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dann aber schl&auml;gt das BVerwG die Br&uuml;cke zu st&auml;dtebaulichen&nbsp; Vereinbarungen: Das BVerwG hebt darauf ab, dass die gleichzeitige&nbsp; Errichtung aller in diese Konzeption einbezogenen Geb&auml;ude&nbsp; durch die Beauftragung eines Bautr&auml;gers als sichergestellt angesehen&nbsp; werden kann. L&auml;rmschutzl&ouml;sungen durch st&auml;dtebauliche Vertr&auml;ge&nbsp; k&ouml;nnen also die Bebauungsplanung entlasten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>5. Sog. &bdquo;Zaunwerte&ldquo;</strong></p>
<p>Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des BVerwG&nbsp; wird die Unzul&auml;ssigkeit&nbsp; der Festsetzung eines Zaunwerts in F&auml;llen bejaht, in&nbsp; denen es sich um einen &bdquo;Summenpegel&ldquo; handelte. Mit einem&nbsp; &bdquo;Summenpegel&ldquo; wird keine Nutzungsart, insbesondere nicht das&nbsp; Emissionsverhalten als &bdquo;Eigenschaft&ldquo; bestimmter Anlagen und&nbsp; Betriebe im Sinne von &sect; 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt,&nbsp; sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet, das&nbsp; von einer Vielzahl unterschiedlicher Betriebe und Anlagen&nbsp; gemeinsam bestimmt wird und f&uuml;r das Emissionsverhalten der&nbsp; jeweiligen Anlage f&uuml;r sich genommen letztlich unbeachtlich ist.&nbsp; Die Festsetzung eines Bebauungsplans, dass an der Grenze eines&nbsp; Kerngebiets zu einem Wohngebiet ein bestimmter Immissionsricht-&nbsp; oder -grenzwert (sog. Zaunwert) als &bdquo;Summenpegel&ldquo; einzuhalten&nbsp; ist, ist danach unzul&auml;ssig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BVerwG hebt dabei in seinen verschiedenen Entscheidungen&nbsp; darauf ab, dass ein Zaunwert als Summenpegel ungeeignet&nbsp; sei, umgesetzt zu werden, weil er, anders als ein immissionswirksamer&nbsp; fl&auml;chenbezogener Schallleistungspegel nicht bestimmt, welche&nbsp; Emissionen von einer einzelnen Anlage oder einem einzelnen&nbsp; Betrieb ausgehen d&uuml;rfen. Interessant ist, das sich die Entscheidungen&nbsp; nicht mit der Frage auseinandersetzten bzw. nicht auseinandersetzen&nbsp; mussten, wie dies zu beurteilen w&auml;re, wenn die Umsetzung&nbsp; des Bebauungsplans durch st&auml;dtebauliche Vertr&auml;ge &ndash; etwa&nbsp; mit einem Projektentwickler &ndash; zu beurteilen sei. Immerhin deutet&nbsp; das BVerwG&nbsp; an, es k&ouml;nne offen bleiben, ob die Festsetzung von&nbsp; Zaunwerten &ndash; ausnahmsweise &ndash; zul&auml;ssig sei, wenn nach den&nbsp; Umst&auml;nden des Einzelfalls Probleme der Zurechenbarkeit des&nbsp; Zaunwerts nicht entstehen k&ouml;nnen. Dies kann aber gerade dann&nbsp; der Fall sein, wenn der &bdquo;Vollzug&ldquo; des Bebauungsplans, also die&nbsp; sp&auml;tere Bebauung, durch einen st&auml;dtebaulichen Vertrag fixiert&nbsp; wird, so dass die Konfliktsituation, die von der Rspr. zutr. vermieden&nbsp; werden soll, gar nicht eintreten kann. Das BVerwG verfolgt&nbsp; diesen Ansatz aber nicht weiter, weil es ausschlie&szlig;lich darauf&nbsp; abstellt, was die Festsetzungen des Bebauungsplans sind und nicht&nbsp; die Art und Weise der Realisierung des Bebauungsplans, d. h. es&nbsp; stellt ausschlie&szlig;lich auf die Festsetzungen eines Plans ab, der als&nbsp; solcher von mehreren Betreibern mit unterschiedlichen Anlagen&nbsp; realisiert werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In einer neueren Entscheidung zur Festsetzung gebietsbezogener&nbsp; Verkaufsfl&auml;chenbeschr&auml;nkungen im Bebauungsplan greift das&nbsp; BVerwG&nbsp; &nbsp;&nbsp;die Zaunwert-Rechtsprechung auf und &uuml;bertr&auml;gt sie&nbsp; auf baugebietsbezogene Verkaufsfl&auml;chenobergrenzen: &bdquo;Die durch&nbsp; Bebauungsplan erfolgte Festsetzung einer baugebietsbezogenen,&nbsp; vorhabenunabh&auml;ngigen Verkaufsfl&auml;chenobergrenze zur Steuerung &nbsp;des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage&nbsp; unzul&auml;ssig&ldquo;, so hei&szlig;t es leitsatzm&auml;&szlig;ig. Das BVerwG&nbsp; stellt &ndash; wie es scheint &ndash; im Kern darauf ab, dass eine Kontingentierung&nbsp; der Verkaufsfl&auml;chen, die auf das Sondergebiet insgesamt&nbsp; bezogen ist, das Tor f&uuml;r sog. &bdquo;Windhundrennen&ldquo; potentieller&nbsp; Investoren und Bauantragsteller &ouml;ffne und die M&ouml;glichkeit einschlie&szlig;t,&nbsp; dass Grundeigent&uuml;mer im Fall der Ersch&ouml;pfung des Kontingents&nbsp; von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Genau diese Entwicklung lie&szlig;e sich aber durch einen st&auml;dtebaulichen&nbsp; Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Investor/den&nbsp; Investoren vermeiden. Ja noch weitergehend ist festzuhalten, dass&nbsp; in solchen Konstellationen eine st&auml;dtebaulich vertr&auml;gliche L&ouml;sung&nbsp; erforderlich, aber wohl letztlich nur durch st&auml;dtebauliche Vertr&auml;ge&nbsp; zu erreichen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>6. Baurecht auf Zeit</strong></p>
<p>Nach &sect;11 Abs.1 Satz 2 Nr.2 BauGB kann die Gemeinde &ndash;&nbsp; flankierend zu den M&ouml;glichkeiten nach &sect; 9 Abs. 2 BauGB &ndash; st&auml;dtebauliche&nbsp; Vertr&auml;ge abschlie&szlig;en, mit denen die mit der Bauleitplanung&nbsp; verfolgten Ziele auch hinsichtlich einer Befristung oder&nbsp; einer Bedingung der baulichen Nutzung unterst&uuml;tzt werden k&ouml;nnen:&nbsp; das sog. &bdquo;Baurecht auf Zeit&ldquo;. Auch dieser Weg kann dazu&nbsp; helfen, bestimmte Konfliktsituationen im Verh&auml;ltnis von L&auml;rmschutz&nbsp; und Planungsrecht aufzul&ouml;sen, und zwar z. B. durch aufschiebend&nbsp; bedingte Regelungen, die sicherstellen, dass eine&nbsp; bestimmte bauliche Nutzung erst er&ouml;ffnet wird, wenn zuvor eine&nbsp; L&auml;rmschschutz-Vorkehrung getroffen wurde. An folgende Fallkonstellationen&nbsp; kann man denken:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(1) Im Bebauungsplan wird ein Wohngebiet festgesetzt. Die&nbsp; schutzw&uuml;rdige Nutzung erfordert die Errichtung eines L&auml;rmschutzwalles.&nbsp; Die planerische Festsetzung erfolgt mit der Bedingung&nbsp; der Errichtung des L&auml;rmschutzwalles vor Aufnahme der&nbsp; Wohnnutzung. Flankiert wird das durch einen st&auml;dtebaulichen&nbsp; Vertrag, in dem Einzelheiten bestimmt sind wie etwa die Realisierung,&nbsp; die Nachweispflichten u. a. Allerdings k&ouml;nnte die Bedingung&nbsp; auch prim&auml;r bzw. nur durch Vertrag geregelt werden; dies&nbsp; m&uuml;sste in der Abw&auml;gungsentscheidung erl&auml;utert werden und sich&nbsp; in der Begr&uuml;ndung entsprechend wiederfinden. F&uuml;r die Gemeinde&nbsp; h&auml;tte diese Konstruktion u. a. den Vorteil, dass sie die &nbsp;&nbsp;sung planerisch &bdquo;bew&auml;ltigt&ldquo;, aber deren Realisierung auf den privaten&nbsp; Projekttr&auml;ger verlagert. F&uuml;r diesen ist diese L&ouml;sung u. a.&nbsp; interessant, weil er es dann in der Hand hat, f&uuml;r eine sachgerechte&nbsp; Planverwirklichung und Steuerung der Nutzungsaufnahme Sorge&nbsp; tragen zu k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(2) Aus der Rechtsprechung&nbsp; : Sind bei der Umsetzung eines&nbsp; Bebauungsplans im Hinblick auf einen st&ouml;renden emittierenden&nbsp; Gewerbebetrieb Nutzungskonflikte zu erwarten, muss der Konflikt&nbsp; im Plan gel&ouml;st werden. Er darf sich nicht auf die blo&szlig;e&nbsp; Absichtserkl&auml;rung des Betriebsinhabers st&uuml;tzen, den Betrieb zu&nbsp; modernisieren oder die Betriebsabl&auml;ufe zu &auml;ndern oder mittelfristig&nbsp; den Standort zu verlagern. Die Aufl&ouml;sung dieser Konfliktsituation&nbsp; k&ouml;nnte auch hier durch einen st&auml;dtebaulichen Vertrag erfolgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(3) Wie die schrittweise Verwirklichung einer Bebauung durch&nbsp; st&auml;dtebauliche Vertr&auml;ge abgesichert werden k&ouml;nnte, zeigt auch die&nbsp; Situation in folgender Entscheidung zur Geruchsbel&auml;stigung&nbsp; :&nbsp; Soll eine Wohnbebauung durch eine vorgelagerte gewerbliche&nbsp; &bdquo;Riegelbebauung&ldquo; gegen Abgasimmissionen von Verkehrswegen&nbsp; abgeschirmt werden, ist planerisch sicherzustellen, dass die&nbsp; gewerbliche Bebauung nicht sp&auml;ter als die Wohnbebauung errichtet&nbsp; wird; genauer: Dass die Wohnnutzung nicht vorher aufgenommen&nbsp; wird. Diese planerische Sicherung kann durch eine Festsetzung&nbsp; nach &sect; 9 Abs. 2 BauGB, aber auch bzw. erg&auml;nzend durch&nbsp; einen st&auml;dtebaulichen Vertrag erreicht werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wie die vertragliche Sicherung bis hin zur R&uuml;ckabwicklung bei&nbsp; Verfehlung des Sicherungszwecks geschehen kann, daf&uuml;r enth&auml;lt&nbsp; das BauGB selbst ein &bdquo;Muster&ldquo; in &sect; 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB, also&nbsp; in der &bdquo;Baurecht auf Zeit&ldquo;-Regelung f&uuml;r den Au&szlig;enbereich: F&uuml;r&nbsp; Vorhaben, nach &sect; 35 Absatz 1 Nr. 2 bis 6 BauGB ist als weitere&nbsp; Zul&auml;ssigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserkl&auml;rung abzugeben,&nbsp; das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zul&auml;ssigen Nutzung&nbsp; zur&uuml;ckzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Als&nbsp; Sicherheitsleistung kommt vor allem eine bankbesicherte selbstschuldnerische&nbsp; B&uuml;rgschaft in Betracht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>7. &bdquo;Windklau&ldquo;</strong></p>
<p>Ein &bdquo;Recht gegen Windklau&ldquo;, also dagegen, dass ein zeitlich&nbsp; nachfolgender Betreiber mit einem Standort sozusagen den Wind&nbsp; &bdquo;wegnimmt&ldquo; oder die Anlage beeintr&auml;chtigt, gibt es nicht. Es&nbsp; gibt &ndash; so etwa neuere Rechtsprechung&nbsp; &ndash; kein subjektiv-&ouml;ffentliches&nbsp; Recht auf Ausnutzung der Windenergie, das ein Betreiber&nbsp; einer Windkraftanlage, die sich im Nachlauf zu einer anderen&nbsp; Windkraftanlage befindet, dem Betreiber einer vorgelagerten&nbsp; Windkraftanlage entgegenhalten k&ouml;nnte. Was bleibt ist daher,&nbsp; dass es die Betreiber gegenseitig vertraglich vereinbaren k&ouml;nnen,&nbsp; dass evtl. verursachte Turbulenzen die Standsicherheit nicht&nbsp; beeintr&auml;chtigen u. a. Dies k&ouml;nnte auch durch die Gemeinden&nbsp; unterst&uuml;tzt werden. Beim sog. &bdquo;Repowering&ldquo; von Windkraftanlagen&nbsp; &ndash; unterst&uuml;tzt durch das &bdquo;Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)&nbsp; 2009&ldquo;&nbsp; &ndash; k&ouml;nnte dies z.B. zu Probleml&ouml;sungen genutzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>III. Zur Kosten&uuml;bernahme</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beteiligung des Privaten an den Kosten der Planungen und&nbsp; Ma&szlig;nahmen macht st&auml;dtebauliche Vertr&auml;ge f&uuml;r Gemeinden vielfach&nbsp; interessant; vgl. schon oben I.2. Rechtsgrundlage hierf&uuml;r ist&nbsp; &sect; 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3. Danach sind Vereinbarungen in st&auml;dtebaulichen&nbsp; Vertr&auml;gen zul&auml;ssig, mit denen die &Uuml;bernahme von Kosten&nbsp; oder sonstigen Aufwendungen vereinbart wird, die der&nbsp; Gemeinde f&uuml;r st&auml;dtebauliche Ma&szlig;nahmen entstehen oder entstanden&nbsp; sind. Sie m&uuml;ssen &ndash; so &sect; 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB&nbsp; ausdr&uuml;cklich &ndash; &bdquo;die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens&ldquo;&nbsp; sein. &bdquo;Kausalit&auml;t&ldquo; von Ma&szlig;nahme und Kostenvereinbarung&nbsp; ist danach unabdingbar. Die Rechtsprechung zeigt, dass sich&nbsp; hier die Praxis mitunter &bdquo;anf&auml;llig&ldquo; f&uuml;r L&ouml;sungen zeigt, die vom&nbsp; Gesetz nicht gedeckt sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>IV. L&auml;rmsanierung durch Vertr&auml;ge: Stadtumbau und&nbsp; Sanierung</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>1. St&auml;dtebauliche Sanierung</strong></p>
<p>L&auml;rmsanierung ist eine &bdquo;klassische&ldquo; st&auml;dtebauliche Aufgabe bei&nbsp; vielen Innenstadtsanierungen, bei Verkehrsberuhigung in Stadterneuerungsgebieten&nbsp; und bei der Umgestaltung von Orten infolge&nbsp; von Umgehungsstra&szlig;en. &sect; 136 BauGB &uuml;ber den Sanierungstatbestand&nbsp; spricht Verkehrsfragen z. B. im Kontext ungesunder Wohnund&nbsp; Arbeitsverh&auml;ltnisse ausdr&uuml;cklich an. Nach &sect; 136 Abs. 2 sind&nbsp; st&auml;dtebauliche Sanierungsma&szlig;nahmen Ma&szlig;nahmen, durch die&nbsp; ein Gebiet zur Behebung st&auml;dtebaulicher Missst&auml;nde wesentlich&nbsp; verbessert oder umgestaltet wird. &sect; 136 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. f )&nbsp; nennt dazu beispielhaft &bdquo;die Einwirkungen, die von Grundst&uuml;cken,&nbsp; Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen,&nbsp; insbesondere durch L&auml;rm, Verunreinigungen und Ersch&uuml;tterungen&ldquo;.&nbsp; Neben diesem Fall einer &bdquo;Substanzschw&auml;che&ldquo; nennt &sect; 136&nbsp; Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a den flie&szlig;enden und ruhenden Verkehr als&nbsp; denkbaren Sanierungsfall, und zwar als sog. &bdquo;funktionellen Missstand&ldquo;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r st&auml;dtebauliche Vertr&auml;ge besteht bei st&auml;dtebaulichen Sanierungen&nbsp; ein weites Anwendungsgebiet, da die gemeindlichen Ordnungsma&szlig;nahmen&nbsp; der Sanierung &ndash; etwa die L&auml;rmsanierung &ndash;&nbsp; durch Vertrag sowohl einem Sanierungstr&auml;ger&nbsp; &uuml;bertragen als&nbsp; auch den Eigent&uuml;mern &uuml;berlassen werden k&ouml;nnen&nbsp; . Darunter fallen&nbsp; z. B. auch die Herstellung und &Auml;nderung von Erschlie&szlig;ungsanlagen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Stadtumbau&nbsp; </strong></p>
<p>Durch den Stadtumbau nach &sect;&sect; 171a ff. BauGB sollen in den&nbsp; von erheblichen st&auml;dtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen&nbsp; Gebieten Anpassungen vorgenommen werden zur Herstellung&nbsp; nachhaltiger st&auml;dtebaulicher Strukturen. Die damit angestrebte&nbsp; Anpassung der Siedlungsstruktur an die Erfordernisse der Entwicklung&nbsp; von Bev&ouml;lkerung und Wirtschaft einschlie&szlig;lich der&nbsp; Umweltverh&auml;ltnisse umfasst auch ggf. erforderliche L&ouml;sungen von&nbsp; L&auml;rmkonflikten. Das Gesetz geht von einer &ndash; wenn m&ouml;glich &ndash;&nbsp; konsensualen L&ouml;sung der Stadtumbauaufgaben aus. &sect; 171c&nbsp; BauGB bestimmt hierzu sehr direkt, dass die Gemeinden bei der&nbsp; Umsetzung ihres st&auml;dtebaulichen Entwicklungskonzepts die M&ouml;glichkeit&nbsp; nutzen sollen, Stadtumbauma&szlig;nahmen auf der Grundlage&nbsp; von st&auml;dtebaulichen Vertr&auml;gen im Sinne des &sect; 11 BauGB insbesondere&nbsp; mit den beteiligten Eigent&uuml;mern durchzuf&uuml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Der-Beitrag-der-staedtebaulichen-Vertraege-zur-Loesung-von--staedtebaulichen-Problemen-des-Laermschutzes-1721.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Die Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&ndash; Auslegung und Anwendung des &sect; 29a BImSchG &ndash; </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Von Oberregierungsrat Dr. Alfred Scheidler, Tirschenreuth</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<strong>I. Einleitung</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong>Zu den Grundpflichten der Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbed&uuml;rftiger Anlagen geh&ouml;rt es, die Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass sch&auml;dliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Bel&auml;stigungen f&uuml;r die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden k&ouml;nnen (&sect;5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BImSchG). Ebenso bedeutsam wie diese Verpflichtung selbst ist die &Uuml;berwachung deren Einhaltung. Neben einer beh&ouml;rdlichen &Uuml;berwachung setzt das BImSchG insofern auch auf eine Eigen&uuml;berwachung durch den Betreiber, wobei es der Beh&ouml;rde grunds&auml;tzlich frei steht, von welcher der beiden &Uuml;berwachungsformen sie Gebrauch macht. W&auml;hrend die beh&ouml;rdliche &Uuml;berwachung zentral in &sect; 52 BImSchG geregelt ist, finden sich Regelungen zur Eigen&uuml;berwachung an verschiedenen Stellen im BImSchG und in den darauf &nbsp;gest&uuml;tzten Verordnungen. Eine dieser Regelungen zur Eigen&uuml;berwachung ist &sect; 29a BImSchG. &nbsp;Nach dieser Vorschrift kann die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde anordnen, dass der Anlagenbetreiber einen Sachverst&auml;ndigen mit der Durchf&uuml;hrung bestimmter sicherheitstechnischer Pr&uuml;fungen sowie Pr&uuml;fungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. Damit stellt sich &sect; 29a BImSchG, der erst 1990 in das BImSchG eingef&uuml;gt wurde , als Parallelvorschrift zu &sect; 26 BImSchG dar. Letzterer bezieht sich auf Emissionen und Immissionen und betrifft damit die betriebliche Eigen&uuml;berwachung im Hinblick auf den Immissionsschutz. &sect; 29a BImSchG hat demgegen&uuml;ber sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen zum Gegenstand; die Eigen&uuml;berwachung bezieht sich hier also nicht auf den Immissionsschutz, sondern auf die Anlagensicherheit. &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Sinn und Zweck der Anordnungsbefugnis aus &sect; 29a BImSchG </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Im Bereich der genehmigungsbed&uuml;rftigen Anlagen bezweckt das BImSchG nicht nur Schutz und Vorsorge gegen sch&auml;dliche Umwelteinwirkungen (vgl. &sect; 1 Abs. 1 BImSchG), sondern es soll allgemein auch die Anlagensicherheit gew&auml;hrleisten (vgl. &sect; 1 Abs. 2 BImSchG). Hierf&uuml;r gen&uuml;gt es nicht, wenn mit der Genehmigung Anforderungen gestellt werden; vielmehr m&uuml;ssen Anlagen mit einem besonderen Gefahrenpotential durch den Betreiber st&auml;ndig unter Kontrolle gehalten werden. Diese &Uuml;berwachung ist notwendige Voraussetzung daf&uuml;r, dass der Anlagenbetreiber selbst &uuml;berpr&uuml;fen kann, ob er seine immissionsschutzrechtlichen Pflichten einh&auml;lt. &sect; 29a BImSchG gibt der Beh&ouml;rde die M&ouml;glichkeit, den Betreiber zur notwendigen &Uuml;berwachung durch einen Sachverst&auml;ndigen anzuhalten, soweit es um sicherheitstechnische Anforderungen geht. Damit dient die Vorschrift dem Ziel, insoweit eine betreibereigene &Uuml;berwachung mit zuverl&auml;ssigen Ergebnissen sicherzustellen; durch sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen sollen die durch St&ouml;rf&auml;lle bzw. schwere Unf&auml;lle bedingten Risiken minimiert werden. Das bedeutet indes nicht, dass &sect; 29a BImSchG nur auf Betreiber solcher Anlagen Anwendung findet, die der St&ouml;rfallverordnung (12. BImSchV) unterliegen; vielmehr richtet sich &sect; 29a BImSchG insgesamt an die Betreiber genehmigungsbed&uuml;rftiger Anlagen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>III. Verh&auml;ltnis und Abgrenzung zu anderen Vorschriften </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Auch die &sect;&sect; 26, 28 und 29 BImSchG geben der Beh&ouml;rde die M&ouml;glichkeit, den Betreiber einer Anlage mittels Anordnung zur Eigen&uuml;berwachung anzuhalten. Wie eingangs bereits festgestellt, bezieht sich &sect; 26 BImSchG aber auf Emissionen und Immissionen und betrifft damit die betriebliche Eigen&uuml;berwachung im Hinblick auf den Immissionsschutz. Dasselbe gilt f&uuml;r &sect; 28 und &sect;29 BImSchG, so dass es zu keinen &Uuml;berschneidungen mit dem die Anlagensicherheit betreffenden &sect; 29a BImSchG kommen kann. Vielmehr stehen die verschiedenen Anordnungsm&ouml;glichkeiten selbstst&auml;ndig nebeneinander. Selbstst&auml;ndig neben der Anordnungsm&ouml;glichkeit nach &sect; 29a BImSchG steht auch die M&ouml;glichkeit, nach &sect; 52 Abs. 2 BImSchG eine beh&ouml;rdliche &Uuml;berwachung vorzunehmen. Auch hier kann ein Sachverst&auml;ndiger eingeschaltet werden. Im Unterschied zu &sect; 29a BImSchG handelt dieser bei &sect; 52 Abs. 2 BImSchG aber nicht im Auftrag des Anlagenbetreibers, sondern er wird im Auftrag der Beh&ouml;rde t&auml;tig, steht sozusagen in deren &bdquo;Lager&ldquo;. &sect; 29a Abs. 3 BImSchG begr&uuml;ndet &ndash; &auml;hnlich wie &sect; 31 BImSchG &ndash; eine Pflicht des Anlagenbetreibers, die Ergebnisse der &Uuml;berpr&uuml;fung der Beh&ouml;rde vorzulegen. Beide Vorschriften haben unterschiedliche Anwendungsbereiche: &sect; 31 BImSchG hat nur die Auskunft &uuml;ber ermittelte Emissionen und Immissionen zum Gegenstand, w&auml;hrend &sect; 29a Abs. 3 BImSchG Vorlagepflichten bezogen auf sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen regelt. Werden mit dem Ergebnis sicherheitstechnischer Pr&uuml;fungen nach &sect; 29a Abs. 3 BImSchG auch ermittelte Emissionen oder Immissionen mitgeteilt, so l&auml;sst dies die Pflichten aus &sect; 31 BImSchG unber&uuml;hrt. Im Verh&auml;ltnis zu &sect; 17 BImSchG, der nachtr&auml;gliche Anordnungen erlaubt, ist &sect; 29a BImSchG vorrangig, soweit es um sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen geht. Anstatt durch beh&ouml;rdliche Einzelma&szlig;nahmen nach &sect; 29a BImSchG k&ouml;nnen sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen auch in einer auf &sect;7 Abs.1 Satz 1 Nr.4 BImSchG gest&uuml;tzten Rechtsverordnung angeordnet werden. Beide M&ouml;glichkeiten stehen selbstst&auml;ndig nebeneinander, wobei die Regelung in einer Verordnung den Vorteil bietet, dass f&uuml;r bestimmte typenm&auml;&szlig;ig erfasste Anlagen Pr&uuml;fungen als unmittelbar geltende Betreiberpflichten vorgeschrieben werden k&ouml;nnen, ohne dass es hierf&uuml;r einer Anordnung bedarf. Ebenso wird &sect; 29a BImSchG auch nicht durch Anordnungsm&ouml;glichkeiten aufgrund einer Rechtsverordnung nach &sect; 14 des Ger&auml;te- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) verdr&auml;ngt. Schlie&szlig;lich k&ouml;nnen sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen dem Betreiber einer genehmigungsbed&uuml;rftigen Anlage auch schon durch eine Auflage im Genehmigungsbescheid auferlegt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>IV. Voraussetzungen einer Anordnung </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>1. Genehmigungsbed&uuml;rftige Anlage </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Grundvoraussetzung einer Anordnung nach &sect; 29a Abs. 1 BImSchG ist, dass es um eine genehmigungsbed&uuml;rftige Anlage geht. Entscheidend ist daher, dass die Anlage im Zeitpunkt der Anordnung im Anhang der 4. BImSchV aufgef&uuml;hrt ist. Ohne Bedeutung ist es hingegen, ob die erforderliche Genehmigung auch tats&auml;chlich vorliegt. Adressat der Anordnung kann nur der Betreiber der Anlage sein, nicht der in &sect; 29a Abs. 1 BImSchG im &Uuml;brigen genannte Personenkreis, der die sicherheitstechnischen Pr&uuml;fungen durchf&uuml;hren soll. Der Umstand, dass ausdr&uuml;cklich der &bdquo;Betreiber&ldquo; als Adressat genannt ist, k&ouml;nnte zudem die Vermutung nahelegen, dass die Anlage im Zeitpunkt der Anordnung schon oder noch in Betrieb sein muss. Dass dem nicht so ist, zeigt &nbsp;aber bereits der Wortlaut von &sect; 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 BImSchG: Danach k&ouml;nnen Pr&uuml;fungen auch schon vor der Inbetriebnahme (Nr. 1) und auch im Falle einer Betriebseinstellung (Nr. 4) angeordnet werden.20 &nbsp;Da sicherheitstechnische Risiken auch schon vor Inbetriebnahme und noch nach Betriebsstilllegung bestehen k&ouml;nnen, w&uuml;rde es au&szlig;erdem dem Gesetzeszweck widersprechen, wenn f&uuml;r eine Anordnung nach &sect; 29a BImSchG der Betrieb der Anlage erforderlich w&auml;re. Im Falle einer Betriebseinstellung ist Anordnungsadressat der letzte Betreiber.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Pr&uuml;fungsanlass und -zeitpunkt </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Anordnungen nach &sect; 29a BImSchG setzen au&szlig;erdem einen besonderen Pr&uuml;fungsanlass voraus. &sect; 29a Abs. 2 BImSchG unterscheidet insofern zwischen verdachtsunabh&auml;ngigen und verdachtsabh&auml;ngigen Anordnungen. &Auml;hnlich wie bei &sect; 26 BImSchG, demzufolge Anordnungen nur getroffen werden k&ouml;nnen, wenn zu bef&uuml;rchten ist, dass durch die Anlage sch&auml;dliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden k&ouml;nnen, setzt auch &sect; 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BImSchG einen Gefahrenverdacht voraus. Danach k&ouml;nnen sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte daf&uuml;r bestehen, dass bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht erf&uuml;llt werden. Solche Anhaltspunkte k&ouml;nnen sich insbesondere aus Nachbarbeschwerden, aus Feststellungen der Immissionsschutzbeh&ouml;rde im Rahmen ihrer &Uuml;berwachungst&auml;tigkeit nach &sect; 52 BImSchG oder aus den Wahrnehmungen anderer Beh&ouml;rden (etwa der Arbeitsschutzbeh&ouml;rden) ergeben. Anordnungen nach &sect; 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BImSchG sind auch mehrmals zul&auml;ssig, n&auml;mlich immer dann, wenn Anhaltspunkte f&uuml;r die Nichterf&uuml;llung sicherheitstechnischer Anforderungen vorliegen , gleich, ob es sich um die urspr&uuml;nglichen Verdachtsmomente handelt oder um neue.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&Uuml;ber &sect; 26 BImSchG hinausgehend erm&ouml;glicht es &sect; 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BImSchG, Anordnungen auch verdachtsunabh&auml;ngig zu erlassen. Dabei wird durch Satz 2 sichergestellt, dass auch Anlagen&auml;nderungen (ohne dass diese wesentlich sein m&uuml;ssen ) zum Anlass f&uuml;r sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&ndash; Nach Nr.1 kann die Beh&ouml;rde bereits f&uuml;r einen bestimmten Zeitpunkt der Errichtungsphase (z.B. Fertigstellung des Rohbaus) oder f&uuml;r den Zeitpunkt nach Abschluss der Errichtung, aber vor der Inbetriebnahme einen Anlass f&uuml;r bestimmte sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen sehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&ndash; Nach Nr. 2 besteht ein Anlass f&uuml;r Pr&uuml;fungen auch nach der Inbetriebnahme eine neuen Anlage. Hier geht es vor allem darum, die &Uuml;bereinstimmung der Anlage und ihres Betriebs mit den Vorgaben des Genehmigungsbescheids zu pr&uuml;fen. Dabei m&uuml;ssen die Pr&uuml;fungen nicht zwingend in unmittelbarem Anschluss an die Inbetriebnahme erfolgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Nr.3 erm&ouml;glicht verdachtsunabh&auml;ngige Pr&uuml;fungen in regelm&auml;&szlig;igen Abst&auml;nden. Eine entsprechende Anordnung kommt in erster Linie bei Anlagen mit einem hohen Gef&auml;hrdungspotential in Betracht. Im Unterschied zu der sich auf Emissionen und &nbsp;Immissionen beziehenden Parallelvorschrift des &sect; 28 BImSchG gibt &sect; 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BImSchG keinen bestimmen Pr&uuml;frhythmus vor, so dass die zeitlichen Abst&auml;nde zwischen den einzelnen Pr&uuml;fanordnungen auch k&uuml;rzer oder l&auml;nger als drei Jahre sein k&ouml;nnen. Ma&szlig;geblich f&uuml;r die Wahl des richtigen zeitlichen Abstands ist &ndash; unabh&auml;ngig vom jeweiligen Einzelfall &ndash; die sachgerechte St&ouml;rfallvorsorge.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nr. 4 erfasst den Zeitraum ab Betriebseinstellung. Pr&uuml;fanordnungen nach dieser Regelung ergehen vor allem zur Sicherstellung der sich aus &sect; 5 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG ergebenden Nachsorgepflichten. &sect; 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BImSchG ist nicht auf den Zeitpunkt der Betriebseinstellung selbst beschr&auml;nkt, sondern erm&ouml;glicht Anordnungen auch noch f&uuml;r die Zeit danach, so dass die Beh&ouml;rde nicht gehalten ist, umgehend bei Betriebseinstellung eine Anordnung nach &sect; 29a BImSchG zu treffen. Allerdings ist die Anordnungsbefugnis &ndash; obwohl Nr. 4 selbst keine zeitliche Grenze vorgibt &ndash; zeitlich beschr&auml;nkt: Da die Befugnis zur Anordnung bestimmter sicherheitstechnischer Ma&szlig;nahmen ein Jahr nach Einstellung des gesamten Betriebs endet (&sect; 17 Abs. 4a Satz 2 BImSchG), kann mehr als ein Jahr nach einer Betriebseinstellung ein Anlass f&uuml;r sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen nicht mehr angenommen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>&Uuml;ber die sich aus &sect; 29a BImSchG direkt ergebenden Voraussetzungen hinaus muss bei Erlass einer hierauf gest&uuml;tzten Anordnung au&szlig;erdem der Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit beachtet sein. Die Pr&uuml;fungen m&uuml;ssen danach im Hinblick auf den Zweck des &sect; 29a BImSchG, die durch St&ouml;rf&auml;lle bzw. schwere Unf&auml;lle bedingten Risiken zu minimieren, erforderlich sein, ohne den Betreiber &uuml;berm&auml;&szlig;ig zu belasten. Hierbei ist vor allem zu ber&uuml;cksichtigen, dass &sect; 30 Satz 1 BImSchG dem Betreiber die Kosten f&uuml;r die sicherheitstechnischen Pr&uuml;fungen aufb&uuml;rdet. Wenngleich &sect; 29a BImSchG nicht nur die Betreiber solcher Anlagen erfasst, die der St&ouml;rfallverordnung unterliegen, sondern grunds&auml;tzlich alle Betreiber genehmigungsbed&uuml;rftiger Anlagen (siehe oben II. a. E.), wird man bei einer Anordnung nach &sect; 29a BImSchG ein gegen&uuml;ber dem Normalfall gesteigertes, St&ouml;rfallanlagen angen&auml;hertes Gefahrenpotential der Anlage voraussetzen m&uuml;ssen. Eine Pr&uuml;fungsanordnung ist daher wegen Versto&szlig;es gegen den Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, wenn offensichtlich keine St&ouml;rfall- und Sicherheitsrisiken bestehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>4. Entscheidung der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde f&uuml;r eine Anordnung nach &sect; 29a BImSchG bestimmt sich nach Landesrecht. In den meisten L&auml;ndern ist die Aufgabe den &Uuml;berwachungsbeh&ouml;rden (siehe &sect; 52 BImSchG) &uuml;bertragen worden (siehe beispielsweise f&uuml;r Bayern Art. 4 BayImSchG). Ob eine Anordnung nach &sect; 29a BImSchG getroffen wird, liegt im Ermessen der Beh&ouml;rde, die hierbei insbesondere Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitserw&auml;gungen anzustellen hat (s. o. 3.). &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>V. Inhalt einer Anordnung </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>1. Allgemeines</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong>&sect; 29a BImSchG erm&auml;chtigt die Beh&ouml;rde nicht dazu, den Betreiber zur unmittelbaren Durchf&uuml;hrung sicherheitstechnischer Pr&uuml;fungen zu verpflichten, sondern nur dazu, solche Pr&uuml;fungen bei einem Sachverst&auml;ndigen in Auftrag zu geben. Hierzu muss der Betreiber in der Regel einen zivilrechtlichen Werkvertrag mit dem Sachverst&auml;ndigen abschlie&szlig;en. Handelt es sich bei der sachverst&auml;ndigen Person um eigene Bedienstete, wie etwa den St&ouml;rfallbeauftragten, so gen&uuml;gt eine blo&szlig;e arbeitsrechtliche Weisung. Die beh&ouml;rdliche Anordnung, bei der es sich um einen Verwaltungsakt handelt , kann entweder darauf gerichtet sein, bestimmte sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen durchf&uuml;hren zu lassen oder darauf, sicherheitstechnische Unterlagen pr&uuml;fen zu lassen. In beiden F&auml;llen muss die Anordnung hinreichend bestimmt sein. Eine Anordnung, mit der lediglich verlangt wird, die Anlage &bdquo;in sicherheitstechnischer Hinsicht&ldquo; pr&uuml;fen zu lassen, gen&uuml;gt dem Bestimmtheitserfordernis nicht. Nur durch genaues Umrei&szlig;en der verlangten sicherheitstechnischen Pr&uuml;fungen kann sichergestellt werden, dass die Entscheidung &uuml;ber den Umfang der Pr&uuml;fungen nicht in das Ermessen des Pr&uuml;fers gestellt wird und dieser dadurch den Umfang der &Uuml;berwachung festlegt. &sect; 29a Abs. 1 Satz 3 BImSchG, wonach die Beh&ouml;rde befugt ist, Einzelheiten &uuml;ber Art und Umfang der sicherheitstechnischen Pr&uuml;fungen vorzuschreiben, kommt daher insoweit nur deklaratorische Bedeutung zu. Eigenst&auml;ndige Bedeutung hat &sect; 29a Abs. 1 Satz 3 BImSchG nur, soweit er der Beh&ouml;rde erlaubt, Einzelheiten &uuml;ber die Vorlage des Pr&uuml;fergebnisses vorzuschreiben. &Auml;hnlich wie nach &sect; 26 Satz 2 BImSchG k&ouml;nnen sich die Anforderungen dabei sowohl auf Form, Art und Umfang der Darstellung als auch auf den Zeitpunkt der Vorlage beziehen. Au&szlig;erdem kann nach &sect; 29a Abs. 1 Satz 3 BImSchG &ndash; abweichend von &sect;29a Abs.3 BImSchG &ndash; vorgeschrieben werden, dass der Betreiber die pr&uuml;fende sachverst&auml;ndige Stelle beauftragt, das Pr&uuml;fungsergebnis unmittelbar der &Uuml;berwachungsbeh&ouml;rde zuzuleiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Mit &bdquo;sicherheitstechnischen Pr&uuml;fungen&ldquo; sind Pr&uuml;fungen gemeint, die Aufschluss dar&uuml;ber geben sollen, unter welchen Voraussetzungen mit welcher Wahrscheinlichkeit welche Sch&auml;den durch die Anlage hervorgerufen werden k&ouml;nnen und wie sie gegebenenfalls zu verhindern sind. Es geht also nicht nur um Risiken, die mit St&ouml;rf&auml;llen im Sinne der St&ouml;rfallverordnung (12. BImSchV) im Zusammenhang stehen, sondern allgemein um Feststellungen zu Beschaffenheit und Betriebsweise der Anlage und um gutachtliche &Auml;u&szlig;erungen zu m&ouml;glichen Ereignisabl&auml;ufen. &nbsp;So k&ouml;nnen sich die Pr&uuml;fungen z.B. auf den Zustand einzelner Anlagenteile beziehen, wie die Untersuchung auf Korrosion oder Rissbildung, auf das Funktionieren sicherheitstechnischer Einrichtungen, auf Voraussetzungen und Eintrittswahrscheinlichkeit von Betriebsst&ouml;rungen, auf m&ouml;gliche St&ouml;rfallabl&auml;ufe oder auf die Wirksamkeit von Ma&szlig;nahmen zur Begrenzung von St&ouml;rfallauswirkungen. Auch Fragen der Sicherheitsorganisation k&ouml;nnen Gegenstand einer Pr&uuml;fanordnung sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Pr&uuml;fungen von sicherheitstechnischen Unterlagen</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong>Nach &sect; 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die Beh&ouml;rde auch sachverst&auml;ndige Pr&uuml;fungen von sicherheitstechnischen Unterlagen verlangen. Dies betrifft in erster Linie das Konzept zur Verhinderung von St&ouml;rf&auml;llen nach &sect;8 der 12. BImSchV und den Sicherheitsbericht nach &sect; 9 der 12. BImSchV. Daneben kommen aber auch alle anderen f&uuml;r die Sicherheit des Anlagenbetriebs bedeutsamen Unterlagen in Betracht, etwa Beschreibungen der Funktionsweise von Sicherheitseinrichtungen oder Berechnungen &uuml;ber die Ausbreitung von Gasen, die bei einem St&ouml;rfall freigesetzt werden k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VI. In Betracht kommende Sachverst&auml;ndige </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>1. Allgemeines </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&sect; 29a Abs.1 BImSchG trifft auch Aussagen dazu, welche sachverst&auml;ndigen Personen f&uuml;r eine Durchf&uuml;hrung einer sicherheitstechnischen Pr&uuml;fung in Betracht kommen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen bekannt gegebenen Sachverst&auml;ndigen (Satz 1) und sonstigen Sachverst&auml;ndigen (Satz 2). Welche der in Betracht kommenden sachverst&auml;ndigen Personen der Anlagenbetreiber beauftragt, steht nicht etwa in dessen Belieben. Vielmehr ist es Aufgabe der Beh&ouml;rde, in ihrer Anordnung hierzu Aussagen zu treffen. Der Beh&ouml;rde steht hierbei ein Auswahlermessen zu, in das insbesondere Gesichtspunkte der Akzeptanz der Pr&uuml;fungsergebnisse oder der Vergleichbarkeit der Pr&uuml;fungsmethoden einflie&szlig;en k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Bekanntgegebene Sachverst&auml;ndige</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong>&sect; 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG, wonach der Anlagenbetreiber einen Sachverst&auml;ndigen beauftragen muss, der von der nach Landesrecht zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde bekanntgegeben worden ist, stellt den Regelfall dar, der immer dann greift, wenn die anordnende Beh&ouml;rde nicht ausdr&uuml;cklich nach Satz 2 etwas anderes gestattet hat. Unter den nach &sect; 29a Abs. 1 Satz 1 bekannt gegebenen Sachverst&auml;ndigen hat der Anlagenbetreiber in der Regel die freie Wahl. Im Unterschied zur Parallelvorschrift des &sect; 26 Abs. 1 BImSchG, der von bekannt gegebenen &bdquo;Stellen&ldquo; spricht, verwendet &sect; 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG den engeren Begriff &bdquo;Sachverst&auml;ndiger&ldquo;. Daraus ergibt sich, dass die Vorschrift nur nat&uuml;rliche Personen, nicht auch juristische Personen erfasst. Dies schlie&szlig;t es aber nicht aus, mehrere nat&uuml;rliche Personen zusammen als Sachverst&auml;ndige bekannt zu geben. Auch ist es m&ouml;glich, die Angestellten einer Pr&uuml;forganisation (z. B. T&Uuml;V) als Sachverst&auml;ndige bekannt zu machen, sofern die Pr&uuml;forganisation in einer Art und Weise ausgestaltet ist, dass die Sachverst&auml;ndigen ihre Aufgaben unabh&auml;ngig wahrnehmen k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der zu beauftragende Sachverst&auml;ndige muss von der zust&auml;ndigen Landesbeh&ouml;rde bekannt gegeben worden sein. Hierzu existie &nbsp;ren &bdquo;Richtlinien f&uuml;r die Bekanntgabe von Sachverst&auml;ndigen nach &sect; 29a Abs. 1 BImSchG&ldquo; des L&auml;nderausschusses f&uuml;r Immissionsschutz (LAI). Die Bekanntgabe kann durch Ver&ouml;ffentlichung im amtlichen Ver&ouml;ffentlichungsorgan der zust&auml;ndigen Landesbeh&ouml;rde erfolgen oder durch eine sonstige Mitteilung gegen&uuml;ber dem Anlagenbetreiber und dem Sachverst&auml;ndigen. Voraussetzung daf&uuml;r, dass eine Person (bzw. Personenmehrheit) als Sachverst&auml;ndiger i. S. v. &sect; 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG bekannt gegeben wird, ist es, dass eine ausreichende Fachkunde, Zuverl&auml;ssigkeit und ger&auml;tetechnische Ausstattung vorliegt , auch wenn dies im Unterschied zu Satz 2 nicht ausdr&uuml;cklich im Gesetz gefordert wird. Sind diese Erfordernisse erf&uuml;llt, so hat die zust&auml;ndige Landesbeh&ouml;rde keinen Ermessenspielraum dar&uuml;ber, ob sie bekannt gibt oder nicht; es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Die gegenteilige Auffassung ist bedenklich im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG). So kann die Bekanntgabe insbesondere nicht mit dem Argument verweigert werden, es g&auml;be bereits gen&uuml;gend bekannt gegebene Sachverst&auml;ndige ; dies w&uuml;rde im Ergebnis auf eine Kontingentierung hinauslaufen und damit auf eine objektive Zulassungsvoraussetzung, also eine Zugangsbeschr&auml;nkung, auf die der Einzelne keinen Einfluss hat. Nach der im Apothekenurteil vom 11.6.1958 gepr&auml;gten Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts sind objektive Zulassungsbeschr&auml;nkungen &ndash; gemessen an Art. 12 GG &ndash; nur zul&auml;ssig, wenn es um die Abwehr nachweisbarer oder h&ouml;chstwahrscheinlicher schwerer Gefahren f&uuml;r ein &uuml;berragend wichtiges Gemeinschaftsgut geht. Solche stehen im vorliegenden Zusammenhang aber zweifellos nicht zur Debatte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Bekanntgabe ist als Verwaltungsakt anzusehen, der befristet und mit Auflagen versehen werden kann. Dem betroffenen Sachverst&auml;ndigen steht gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bekanntgabe die Verpflichtungsklage offen (s. u. IX).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Sonstige Sachverst&auml;ndige </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Abweichend von der Grundregel des &sect; 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die anordnende Beh&ouml;rde es nach Satz 2 gestatten, auch andere Sachverst&auml;ndige zu beauftragen. Voraussetzung einer solchen Gestattung ist, dass die zu beauftragende Person f&uuml;r die konkret geforderten Pr&uuml;fungen die erforderliche Fachkunde, Zuverl&auml;ssigkeit und ger&auml;tetechnische Ausstattung besitzt. Folgende andere Sachverst&auml;ndige kommen dabei in Betracht:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&ndash; der St&ouml;rfallbeauftragte (&sect; 58a BImSchG),</p>
<p>&ndash; zugelassene &Uuml;berwachungsstellen nach &sect; 17 Abs. 1 GPSG,</p>
<p>&ndash; ein Sachverst&auml;ndiger, der in einer f&uuml;r Anlagen nach &sect; 2 Abs. 7 GPSG erlassenen Rechtsverordnung genannt ist oder</p>
<p>&ndash; ein nach &sect; 36 Abs. 1 GewO bestellter Sachverst&auml;ndiger, der eine besondere Sachkunde im Bereich sicherheitstechnischer Pr&uuml;fungen nachweist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Will die Beh&ouml;rde gestatten, den St&ouml;rfallbeauftragten heranzuziehen, so hat sie genau zu pr&uuml;fen, ob er eine gegen&uuml;ber dem Anlagenbetreiber hinreichend unabh&auml;ngige Position innehat und die Gew&auml;hr f&uuml;r eine objektive Pr&uuml;fung bietet. Wenngleich Bedenken hinsichtlich seiner Unabh&auml;ngigkeit bestehen k&ouml;nnen, bietet seine Heranziehung doch den Vorteil, dass er wegen seiner internen Kenntnisse der Anlage diese einschlie&szlig;lich ihrer &bdquo;Schwachstellen&ldquo; besonders gut kennt und daher in der Regel besser beurteilen kann, als ein Au&szlig;enstehender.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VII. Vorlage des Pr&uuml;fungsergebnisses </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>&sect; 29a Abs. 3, 1. HS BImSchG verpflichtet den Betreiber, sp&auml;testens einen Monat nach Durchf&uuml;hrung der Pr&uuml;fungen die Ergebnisse der Beh&ouml;rde vorzulegen. Diese Verpflichtung besteht &ndash; anders als bei &sect; 31 Satz 1 BImSchG &ndash; bereits von Gesetzes wegen und nicht erst nach einer Aufforderung durch die Beh&ouml;rde. Die Vorlagepflicht soll die Beh&ouml;rde in die Lage versetzen, die Eignung der getroffenen Ma&szlig;nahmen zu pr&uuml;fen und gegebenenfalls eigene Ma&szlig;nahmen (gest&uuml;tzt auf &sect; 17 BImSchG) zu treffen. Da &sect; 29a Abs. 1 Satz 3 BImSchG die Beh&ouml;rde dazu erm&auml;chtigt, Einzelheiten &uuml;ber die Vorlage des Pr&uuml;fungsergebnisses vorzuschreiben, kann sie hinsichtlich der Vorlagepflicht auch Anordnungen treffen, die von den gesetzlichen Vorgaben in &sect;29a Abs.3 BImSchG abweichen, etwa indem eine k&uuml;rzere Frist angeordnet wird. Derartige Anordnungen sind vorrangig zu beachten. Die (Monats-)- Frist beginnt zu laufen, sobald die Ergebnisse beim Betreiber vorliegen. &nbsp;F&uuml;r den Sachverst&auml;ndigen ergibt sich aus &sect; 29a Abs. 3 BImSchG keine Vorlagepflicht64 &nbsp;, jedoch kann die Beh&ouml;rde den Anlagenbetreiber gem&auml;&szlig; &sect; 29a Abs. 1 Satz 3 BImSchG dazu verpflichten, dass er den Pr&uuml;fer anweist, die Ergebnisse der Beh&ouml;rde unmittelbar zuzuleiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Unterschied zu &sect; 31 Satz 1 BImSchG, demzufolge Aufzeichnungen von Messger&auml;ten nach &sect; 29 BImSchG f&uuml;nf Jahre lang aufzubewahren sind, trifft &sect; 29a Abs. 3 BImSchG keine ausdr&uuml;cklichen Aussagen zu einer Aufbewahrungspflicht. Trotzdem ist eine solche in dem Umfang anzunehmen, wie eine Aufbewahrung f&uuml;r die Erf&uuml;llung der Pflicht des Anlagenbetreibers zur Vorlage des Ergebnisses notwendig ist , da anderenfalls die Pflicht aus &sect; 29a Abs. 3 BImSchG leerliefe. Insofern stellt sich die Aufbewahrungspflicht als notwendiger Bestandteil der Verpflichtung aus &sect; 29a Abs. 3 BImSchG dar. Unabh&auml;ngig davon kann eine Aufbewahrungspflicht auch ausdr&uuml;cklich in der Anordnung nach &sect; 29a Abs. 1 BImSchG vorgeschrieben werden. Der zweite Halbsatz des &sect; 29a Abs. 3 BImSchG verpflichtet den Anlagenbetreiber zu einer unverz&uuml;glichen Vorlage (vgl. &sect; 121 Abs. 1 BGB: &bdquo;ohne schuldhaftes Z&ouml;gern&ldquo;), sofern dies zur Abwehr gegenw&auml;rtiger Gefahren erforderlich ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Voraussetzungen f&uuml;r beh&ouml;rdliche Ma&szlig;nahmen zum Gefahrenschutz erf&uuml;llt sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VIII. Kostentragung </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Durchf&uuml;hrung sicherheitstechnischer Pr&uuml;fungen kann je nach Reichweite der Anordnung oder nach Gr&ouml;&szlig;e der gepr&uuml;ften Anlage mehr oder weniger hohe Kosten verursachen. &sect; 30 Satz 1 &nbsp;BImSchG b&uuml;rdet sowohl f&uuml;r die Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach den &sect;&sect; 26, 28 und 29 BImSchG als auch &ndash; im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung &ndash; f&uuml;r die sicherheitstechnischen Pr&uuml;fungen nach &sect; 29a BImSchG dem Anlagenbetreiber auf. Die nur bei nicht genehmigungsbed&uuml;rftigen Anlagen einschl&auml;gige Ausnahmebestimmung des &sect; 31 Satz 2 BImSchG kann bei sicherheitstechnischen Pr&uuml;fungen schon a priori nicht zum Tragen kommen, da diese nur bei genehmigungsbed&uuml;rftigen Anlagen angeordnet werden k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unter &bdquo;Kosten&ldquo; i. S. v. &sect; 30 BImSchG fallen nicht etwa Geb&uuml;hren und Auslagen im Sinne des Verwaltungskostenrechts, so dass Verwaltungskosten, die der Beh&ouml;rde bei Erlass der Anordnung entstehen, ausgeklammert sind ; insoweit sind die entsprechenden Kostengesetze einschl&auml;gig. Der Begriff ist vielmehr untechnisch zu verstehen und umfasst die Aufwendungen f&uuml;r die sicherheitstechnischen Pr&uuml;fungen, insbesondere eigene Personal und Sachausgaben des Betreibers (auch f&uuml;r den St&ouml;rfallbeauftragten) sowie Verg&uuml;tungen an die beauftragten Sachverst&auml;ndigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>IX. Durchsetzungs- und Rechtsschutzfragen </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Kommt der Betreiber einer Anordnung nach &sect; 29a BImSchG nicht nach, so kann die Beh&ouml;rde ihre Anordnung im Wege des Verwaltungszwangs, insbesondere durch die Festsetzung von Zwangsgeld, vollstrecken. Einzelheiten regeln die Zwangsvollstreckungsgesetze der L&auml;nder. Die Verh&auml;ngung eines Bu&szlig;geldes scheidet dagegen aus, da &sect;29a BImSchG nicht im Ordnungswidrigkeitentatbestand des &sect; 62 BImSchG (namentlich Abs. 1 Nr. 5) aufgef&uuml;hrt ist. Wegen &sect; 3 OWiG scheidet eine analoge Anwendung des &sect;62 Abs.1 Nr.5 BImSchG aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Als Verwaltungsakt i. S. v. &sect; 35 VwVfG ist eine Anordnung nach &sect; 29a Abs. 1 BImSchG, sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen durchf&uuml;hren zu lassen, den verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen, n&auml;mlich Widerspruch und Anfechtungsklage, zug&auml;nglich. Auch gegen die Ablehnung eines Antrags, nach &sect; 29a Abs. 1 Satz 2 BImSchG andere Sachverst&auml;ndige als die von der Landesbeh&ouml;rde bekannt gegebenen zu den Pr&uuml;fungen heranziehen zu k&ouml;nnen, ist verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz m&ouml;glich. Als rechtsschutzintensivere Klageart ist hier die Verpflichtungs-, nicht die Anfechtungsklage statthaft. Die in &sect; 29a Abs. 1 Satz 2 BImSchG angef&uuml;hrten sachverst&auml;ndigen Personen sind im Falle einer Ablehnung der Gestattung hingegen nicht klagebefugt, da sie insoweit &uuml;ber kein subjektiv-&ouml;ffentliches Recht verf&uuml;gen. Ebenfalls kein subjektiv-&ouml;ffentliches Recht haben Dritte, die den Erlass einer Anordnung nach &sect; 29a BImSchG gegen einen Anlagenbetreiber erwirken wollen; unterbleibt eine solche Anordnung, sind sie daher nicht klagebefugt. Dagegen ist die Ablehnung oder Einschr&auml;nkung eines Antrags auf Bekanntgabe als Sachverst&auml;ndiger (&sect; 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG) ein belastender Verwaltungsakt, gegen den nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit der Verpflichtungsklage vorgegangen werden kann. In den Bundesl&auml;ndern, die von der M&ouml;glichkeit des &sect; 68 Abs. 1 Satz 2, Alt. 1 VwGO Gebrauch gemacht und die Notwendigkeit einer Nachpr&uuml;fung in einem Vorverfahren ausgeschlossen haben, so z. B. Bayern (Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO), Hessen (&sect; 16a HessAGVwGO) oder Niedersachsen (&sect; 8a NdsAGVwGO) , ist in allen genannten F&auml;llen, in denen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz besteht, die jeweilige Klage unmittelbar statthaft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>X. Zusammenfassung </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>F&uuml;r einen wirksamen Schutz vor sch&auml;dlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren ist die &Uuml;berwachung der dementsprechenden Verpflichtungen von Anlagenbetreibern (&sect; 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) ebenso bedeutsam wie die Verpflichtung selbst. Neben einer beh&ouml;rdlichen &Uuml;berwachung setzt das BImSchG insofern auch auf eine Eigen&uuml;berwachung durch den Betreiber. Soweit es nicht um Immissionen, sondern um die Anlagensicherheit geht, ist ein wichtiges Instrument der betrieblichen Eigen&uuml;berwachung die Durchf&uuml;hrung sicherheitstechnischer Pr&uuml;fungen. F&uuml;r genehmigungsbed&uuml;rftige Anlagen gibt &sect; 29a BImSchG der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde die M&ouml;glichkeit, solche Pr&uuml;fungen anzuordnen. Diese M&ouml;glichkeit steht selbstst&auml;ndig neben den staatlichen &Uuml;berwachungsaufgaben nach &sect; 52 Abs. 2 BImSchG. Durch sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen nach &sect; 29a BImSchG sollen die durch St&ouml;rf&auml;lle bzw. schwere Unf&auml;lle bedingten Risiken minimiert werden, wobei sich &sect; 29a BImSchG insgesamt an die Betreiber genehmigungsbed&uuml;rftiger Anlagen und nicht etwa nur an die Betreiber solcher Anlagen richtet, die der St&ouml;rfallverordnung (12. BImSchV) unterliegen. Mit &bdquo;sicherheitstechnischen Pr&uuml;fungen&ldquo; sind Pr&uuml;fungen gemeint, die Aufschluss dar&uuml;ber geben sollen, unter welchen Voraussetzungen mit welcher Wahrscheinlichkeit welche Sch&auml;den durch die Anlage hervorgerufen werden k&ouml;nnen und wie sie gegebenenfalls zu verhindern sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anordnungen nach &sect; 29a BImSchG setzen einen besonderen Pr&uuml;fungsanlass voraus. Absatz 2 der Norm unterscheidet insofern zwischen verdachtsunabh&auml;ngigen und verdachtsabh&auml;ngigen Anordnungen. Au&szlig;erdem muss der Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit beachtet sein. &sect; 29a BImSchG erm&auml;chtigt die Beh&ouml;rde nicht dazu, den Betreiber zur unmittelbaren Durchf&uuml;hrung sicherheitstechnischer Pr&uuml;fungen zu verpflichten, sondern nur dazu, solche Pr&uuml;fungen bei einem Sachverst&auml;ndigen in Auftrag zu geben. Die beh&ouml;rdliche Anordnung, bei der es sich um einen Verwaltungsakt handelt, kann entweder darauf gerichtet sein, bestimmte sicherheitstechnische Pr&uuml;fungen durchf&uuml;hren zu lassen oder darauf, sicherheitstechnische Unterlagen pr&uuml;fen zu lassen. Abweichend von der Grundregel des &sect; 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG, wonach der Anlagenbetreiber einen Sachverst&auml;ndigen beauftragen muss, der von der nach Landesrecht zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde bekanntgegeben worden ist, kann die anordnende Beh&ouml;rde es nach Satz 2 auch gestatten, andere, im Gesetz im Einzelnen aufgef&uuml;hrte Sachverst&auml;ndige, zu beauftragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&sect; 29a Abs. 3, 1. HS BImSchG verpflichtet den Betreiber, sp&auml;testens einen Monat nach Durchf&uuml;hrung der Pr&uuml;fungen die Ergebnisse der Beh&ouml;rde vorzulegen. Diese Verpflichtung besteht von Gesetz wegen und nicht erst nach einer Aufforderung durch die Beh&ouml;rde. Die Kosten f&uuml;r die sicherheitstechnischen Pr&uuml;fungen hat nach &sect; 30 Satz 1 BImSchG der Anlagenbetreiber zu tragen. Dieser kann mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach &sect; 29a BImSchG vorgehen. &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Die-Anordnung-sicherheitstechnischer-Pruefungen--1725.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Aktuelle Aspekte des Umweltschadensgesetzes</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
Von Rechtsanwalt Dr. Erich Gassner, MinR a.D., Bonn</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In der Praxis stellen sich Fragen nach der Abgrenzung des Geltungsanspruchs des Umweltschadensgesetzes (USchadG) sowie insbesondere auch nach der Vorwirkung dieses Gesetzes in Verfahren der Zulassung von Projekten hinein. Nachstehend sollen Antworten gegeben werden, die vornehmlich der bedeutenden Fallgruppe der Planfeststellung &ndash; etwa von Stra&szlig;enbauvorhaben &ndash; Rechnung tragen wollen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>I. Sch&auml;digung von bestimmten Arten und nat&uuml;rlichen Lebensr&auml;umen </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&sect; 21a BNatSchG setzt die UmwelthaftungsRL naturschutzrechtlich um. Die Reichweite der Regelung soll kurz umrissen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Schutzgegenst&auml;nde </strong></p>
<p>Schutzgegenst&auml;nde sind</p>
<p>&ndash; die Vogelarten des Anhangs 1 der VogelschutzRL sowie</p>
<p>&ndash; dar&uuml;ber hinaus die Zugvogelarten, welche (in dem betreffenden Gebiet) regelm&auml;&szlig;ig auftreten</p>
<p>&ndash; die Arten der Anh&auml;nge II und IV der FFH-RL.</p>
<p>&ndash; die Lebensr&auml;ume der o.g. Vogelarten sowie der Arten des Anhangs II der FFH-RL</p>
<p>&ndash; die Fortpflanzungs- und Ruhest&auml;tten der Arten des Anhangs IV der FFH-RL</p>
<p>&ndash; die nat&uuml;rlichen Lebensr&auml;ume des Anhangs I der FFH-RL, zu welchen auch deren charakteristische (Tier- und Pflanzen-) Arten geh&ouml;ren</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das USchadG sch&uuml;tzt also nur Gegenst&auml;nde, die von gemeinschaftlichstrechtlicher Bedeutung sind, folglich ein entsprechendes Schutzw&uuml;rdigkeitsprofil aufweisen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Sch&auml;digungstatbest&auml;nde </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Nach &sect; 21a BNatSchG haftet nur, wer die relevanten Sch&auml;den erstens im Rahmen einer beruflichen T&auml;tigkeit und zweitens zumindest fahrl&auml;ssig verursacht hat. Relevant sind diejenigen Sch&auml;den, welche die Erheblichkeitsschwelle nach &sect; 21a Abs. 5 BNatSchG &uuml;berschreiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Verursacherpflichten </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Verursacher eines Schadens, der Verantwortliche nach dem USchadG , ist verpflichtet,</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&ndash; unmittelbare Gefahren f&uuml;r die Schutzgegenst&auml;nde abzuwehren,</p>
<p>&ndash; erforderlichenfalls Schadensbegrenzungsma&szlig;nahmen vorzunehmen,</p>
<p>&ndash; gegebenenfalls Sanierungsma&szlig;nahmen zu ergreifen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Haftung nach dem USchadG setzt also nicht erst ein, nachdem ein Schaden eingetreten ist, sondern fr&uuml;her, n&auml;mlich sobald ein Schaden droht. Der Verdacht einer unmittelbaren Gefahr gen&uuml;gt nach &sect;7 Abs.2 Nr.1 USchadG bereits, umRechtsfolgen auszul&ouml;sen. Grunds&auml;tzlich ist zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt geschuldet. Der insoweit einzuhaltende Standard wird in den meisten (praktisch relevanten) F&auml;llen, stets aber bei der Planfeststellung vom Verkehrswegebau-Vorhaben, durch die Anforderungen des UVPG vorgegeben, die EG-rechtlich fundiert sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da Schutzgegenst&auml;nde von gemeinschaftlicher Bedeutung auf dem Spiel stehen, somit im Sinne der Je-desto-Formel voraussetzungsgem&auml;&szlig; keine Bagatellen betroffen werden, besteht durchaus ein Suchauftrag. Dem widerspricht nicht, wenn h&ouml;chstrichterlich festgestellt wird, die UVP sei kein Suchverfahren. Die Richter pr&auml;zisieren unmissverst&auml;ndlich: &bdquo;Die UVP ist nicht als Suchverfahren konzipiert, das dem Zweck dient, Umweltauswirkungen aufzudecken, die sich der Erfassung mit den herk&ouml;mmlichen Erkenntnismitteln entziehen. Sind Ermittlungen anzustellen, so hat die Beh&ouml;rde lediglich Sorge daf&uuml;r zu tragen, dass die Verfahren, die im konkreten Fall zur Erreichung des Untersuchungszwecks qualitativ und quantitativ geeignet erscheinen, nicht ungenutzt bleiben.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Vorwirkung des USchadG </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die generelle Vorwirkung einer Haftungsregelung aufgrund ihrer Pr&auml;ventivfunktion charakterisiert auch &sect; 21a BNatSchG. Auf einzelne, sich aus dieser Norm sowie aus deren Zusammenwirken bzw. Zusammenschau mit den &uuml;bergreifenden Vorschriften desUSchadG ergebende Aspekte soll nachstehend eingegangen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Der Systemansatz des &sect; 21a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Norm unterstreicht den inneren, d. h. systematischen Zusammenhang zwischen der Ex ante-Ermittlung und planerischen Bew&auml;ltigung eines Umweltschadens im Verfahren der Zulassung auf der einen Seite und dem Einstehenm&uuml;ssen f&uuml;r einen ex post festgestellten Schaden auf der anderen Seite. Werden die Voraussetzungen der zitierten Vorschrift eingehalten, dann ist der Umweltschaden in der Zulassungsentscheidung sozusagen bereits eingepreist, dann wird er nach den Ma&szlig;gaben dieser Entscheidung hingenommen, nach der Logik des Gesetzes entsteht er gar nicht erst. &bdquo;Eine Sch&auml;digung liegt nicht vor.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Die Voraussetzungen des &sect; 21a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Erstens sind die erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu identifizieren, welche den Schaden herbeigef&uuml;hrt haben. Zweitens ist festzustellen, ob diese Auswirkungen auf ein Vorhaben zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sind, das entweder beh&ouml;rdlich genehmigt worden ist oder deshalb zul&auml;ssig ist, weil es sich im Rahmen eines Bebauungsplans h&auml;lt, der beschlossen worden ist oder wenigstens die nach &sect; 33 BauGB erforderliche Reife erlangt hat. &nbsp;Drittens muss dem Schl&uuml;sselkriterium Rechnung getragen werden, das durch &sect; 21a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG umgesetzt werden soll und das gem&auml;&szlig; Art. 2 Nr. 1a Unterabs.2 der HaftungsRL verlangt, dass die Sch&auml;digung zuvor (d. h. vor der Genehmigung der die Sch&auml;digung verursachenden T&auml;tigkeit) ermittelt worden ist. Die Sch&auml;digung muss also sehenden Auges hingenommen worden sein. Nur soweit dies ausdr&uuml;cklich geschehen ist, wird gemeinschaftsrechtlich eine Freistellung von der Haftung zugelassen. Das hat Folgen f&uuml;r die Begr&uuml;ndung der Projektgenehmigung bzw. des Bauleitplanentwurfs. Einerlei ob ein Vorhaben durch einen Planfeststellungsbeschluss, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung, eine Waldumwandlungs- oder Erstaufforstungsgenehmigung usw. zugelassen wird, in dem Verfahren und letztlich in der Zulassungsbegr&uuml;ndung m&uuml;ssen die ermittelten Sch&auml;digungsfolgen nachvollziehbar und damit aktenkundig abgearbeitet werden. In den meisten F&auml;llen wird die erforderliche Vorarbeit im Rahmen einer UVP geleistet werden, worauf die Begr&uuml;ndung des Genehmigungsaktes Bezug nehmen wird. Ein Bebauungsplan vermag nur dann von der Haftung freizustellen, wenn der Umweltbericht nach &sect; 2a BauGB auf entsprechende Ermittlungen und Bewertungen der Umweltpr&uuml;fung nach &sect; 2 Abs. 4 BauGB zur&uuml;ckgreifen kann und dieses Material zum Gegenstand der Abw&auml;gung nach &sect;&sect;1 Abs.7, 1a sowie 2 BauGB macht. Nur dann sind die nach &sect; 30 oder &sect; 33 BauGB zul&auml;ssigen Vorhaben im Sinne der HaftungsRL &bdquo;ausdr&uuml;cklich genehmigt.&ldquo; Vergleichbares gilt f&uuml;r die Antragsunterlagen nach &sect; 6 UVPG, etwa im Falle einer Planfeststellung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Umstand, dass &sect; 21 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG dem Buchstaben nach nicht von ausdr&uuml;cklicher Genehmigung spricht, bedeutet keine Lockerung in Bezug auf die o.g. Anforderungen. Das Gesetz zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie ist ohne jeden Zweifel nach Ma&szlig;gabe des Art. 2 Nr. 1a Unterabs. 2 der HaftungsRL auszulegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Unbegr&uuml;ndete gemeinschaftsrechtliche Bedenken</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong>Gellermann hegt Zweifel daran, dass &sect; 21a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG den Anforderungen des Art. 2a UAbs. 2 der HaftungsRL gerecht werde. Er geht &ndash; im Einklang mit der Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung&ndash; davon aus, die Eingriffsregelung im Sinne von &sect; 19 BNatSchG und deren Erg&auml;nzung nach &sect; 21 BNatSchG stellten nationale Naturschutzvorschriften gem&auml;&szlig; Art. 2a UAbs. 2 der HaftungsRL dar, so dass diese den in dieser Vorgabe aufgef&uuml;hrten Ma&szlig;st&auml;ben der Art.6 Abs.3 und 4 sowie Art. 16 FFH-RL bzw. Art. 9 Vogelschutz-RL gleichwertig sein m&uuml;ssten, um eine Freistellung begr&uuml;nden zu k&ouml;nnen. &nbsp;Diese Position ist nicht tragf&auml;hig. Die EG-Norm meint ein &Auml;quivalent, das zus&auml;tzlich zu den Schutzgegenst&auml;nden der FFH-RL und der Vogelschutz-RL national &ndash; weitere (diesen Schutzgegenst&auml;nden vergleichbare) &ndash; G&uuml;ter unter Schutz stellt. Nach Sinn und Zweck der EG-Norm kommen nur Regelungen des Gebiets- und des Artenschutzes in Betracht. Auch der Wortlaut ist eindeutig. Er bezieht die nationalen Naturschutzvorschriften auf F&auml;lle &bdquo;von nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Lebensr&auml;umen und Arten&ldquo;. Folglich scheiden hier Vorschriften aus, die erkl&auml;rterma&szlig;en dem &bdquo;allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft&ldquo; dienen . Sie dienen eben gerade nicht dem Schutz bestimmter Gebiete oder Arten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das bedeutet, dass der deutsche Gesetzgeber Schutzg&uuml;ter der HaftungsRL, wie die Arten nach Anhang II FFH-RL einer nationalen Regelung unterwerfen konnte, welche im Sinne der HaftungsRL proaktiv ist, ohne indessen so streng sein zu m&uuml;ssen, wie dies die Abweichungsregelungen sind, die in Art. 2a UAbs. 2 HaftungsRL aufgef&uuml;hrt sind. Vorausgesetzt wird insofern, dass weder Art. 6 Abs. 3 und 4 noch Art. 16 FFH-RL oder Art. 9 Vogelschutz- RL einschl&auml;gig sind. Sonst w&auml;ren ohnehin die spezifischen bzw. besonderen Ma&szlig;st&auml;be des &sect; 21a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG heranzuziehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&sect; 21a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG differenziert explizit zwischen einerseits qualifizierten spezifischen, jedenfalls besonderen Ausnahmevoraussetzungen &ndash; ob diese allesamt gleichwertig im Sinne von Art. 2a UAbs. 2 HaftungsRL sind, kann hier dahingestellt bleiben &ndash; und andererseits den allgemeinen Ausnahmevoraussetzungen der Eingriffsregelung (im Sinne von &sect;&sect; 19 und 21 Abs. 1 BNatSchG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Eingriffsregelung wird insoweit die Funktion zugewiesen, f&uuml;r die Schutzgegenst&auml;nde des &sect; 21a Abs. 1 Satz 1 (und damit der Abs. 2 und 3) BNatSchG (also keinesfalls f&uuml;r zus&auml;tzliche, &uuml;ber die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Schutzg&uuml;ter hinausgehende Schutzgegenst&auml;nde) sicherzustellen, dass sie nur unter besonderen Voraussetzungen der &bdquo;Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltsch&auml;den&ldquo; verlustig gehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>4. Zur Tatbestandwirkung bestimmter Teile des Zulassungsverfahrens </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Zulassungen im Sinne des &sect;&sect; 19 und 21 BNatSchG begr&uuml;nden eine Freistellung von der Haftung nur dann, wenn die oben (unter Nr. 2) aufgef&uuml;hrten Voraussetzungen erf&uuml;llt werden. Dar&uuml;ber hinaus ist es nicht notwendig oder zul&auml;ssig nachzupr&uuml;fen, ob etwas &bdquo;weggewogen&ldquo; worden ist oder ob Beeintr&auml;chtigungen gleichwertig kompensiert werden. Wie vorstehend gezeigt, ist es weder geboten noch zul&auml;ssig, auf gleichwertige nationale Naturschutzvorschriften abzustellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&sect; 21a BNatSchG kann und darf die Haftungsfreistellung von leicht nachpr&uuml;fbaren, d. h. offensichtlichen Voraussetzungen abh&auml;ngig machen. Es soll keineswegs das Interessengeflecht, das im Rahmen einer Planfeststellung bew&auml;ltigt worden ist, auf den Pr&uuml;fstand gestellt werden. Das Gesetz begn&uuml;gt sich damit, dass die Projektzulassung den zuvor ermittelten Schaden ausdr&uuml;cklich hinnimmt. Diese beiden Voraussetzungen sind dem Zulassungsverfahren als Tatbest&auml;nde zu entnehmen und nicht mehr zu hinterfragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>III. Sph&auml;ren der Verantwortlichkeit </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Das USchadG kennt zahlreiche Pflichten der Beh&ouml;rde. Im Vordergrund stehen &ndash; insbesondere aus Sicht der Praxis &ndash; die Pflichten und (entsprechend) die Verantwortlichkeiten des Schadensverursachers. Vorliegend soll, wie oben erw&auml;hnt, die Fallgruppe der Zulassung von Projekten (etwa des Stra&szlig;enbaus) in den Blick genommen werden. Das bedeutet, dass der Vorwirkung des USchadG in der Regel zun&auml;chst seitens eines Planungsb&uuml;ros Rechnung zu tragen ist. Dies wird auf der Basis eines zivilrechtlichen Vertrags mit dem Projekttr&auml;ger geschehen, der auf eine Vielzahl fachlicher Ma&szlig;gaben Bezug nimmt. Ma&szlig;gaben dazu, was im Hinblick auf m&ouml;glicherweise ex post feststellbare Umweltsch&auml;den zu tun ist, fehlen noch. Grunds&auml;tzlich ist klar, dass nach dem USchadG der Verursacher, das ist der Projekttr&auml;ger, f&uuml;r die Sch&auml;den einzustehen hat. Art. 14 der HaftungsRL setzt voraus, dass seine Risiken durch eine Versicherung abgedeckt werden k&ouml;n nen. Wird ein Schaden jedoch vors&auml;tzlich &ndash; sei es auch nur mit bedingtem Vorsatz &ndash; herbeigef&uuml;hrt, entf&auml;llt der Versicherungsschutz. Bei grober Fahrl&auml;ssigkeit kann dieser &ndash; je nach der Schwere der Schuld &ndash; reduziert werden. Besteht Versicherungsschutz, dann muss sich der Vorhabentr&auml;ger ein Verschulden des von ihm beauftragten Planungsb&uuml;ros zurechnen lassen. Dieses fungiert im Rahmen seiner Risikosph&auml;re, anders ausgedr&uuml;ckt: es wird f&uuml;r ihn t&auml;tig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Was die Relation Projekttr&auml;ger/B&uuml;ro betrifft, so kommt es in erster Linie auf die konkrete Vertragsregelung an. Geht diese davon aus, dass das B&uuml;ro die Projektauswirkungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfasst und bewertet, dann muss das B&uuml;ro ggf. daf&uuml;r einstehen, dass es verf&uuml;gbare, qualitativ und quantitativ geeignete Vorgehensweise nicht genutzt hat. Die Anforderungen an die UVP setzen &ndash; kraft ihrer normativen Verankerung, ihrer n&auml;heren Ausformung durch Verwaltungsvorschriften und ihrer Ausdifferenzierung in fachlichen Orientierungshilfen etc. &ndash; Standards, und diese stellen Ma&szlig;st&auml;be daf&uuml;r dar, ob Fahrl&auml;ssigkeit vorliegt. Diese Ma&szlig;st&auml;be sind praktisch erprobt und h&ouml;chstrichterlich in mancherlei Hinsicht anerkannt. Sie gestatten durchaus auch &ndash; im Einzelfall vertretbare &ndash; R&uuml;ckgriffe auf Indikatoren oder Analogieschl&uuml;sse.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Indessen wird eine Ex ante-Betrachtung stets mit Risiken verbunden sein. Diese Risiken werden jedoch nicht durch das USchadG kreiert. Das USchadG sanktioniert ex post lediglich M&auml;ngel, die ohnehin ex ante zu vermeiden sind. F&uuml;r die europ&auml;ischen Vogelarten und die Anhang IV-Arten ist dies evident.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es gilt aber auch f&uuml;r die Arten nach Anhang II FFH-RL. Die RL geht davon aus, dass &bdquo;die meisten der in diesem Anhang aufgef&uuml;hrten Arten (auch) in Anhang IV genannt&ldquo; sind. Zudem sind die Anhang II-Arten grunds&auml;tzlich im Rahmen der Eingriffsregelung relevant. Ist dies &ndash; ausnahmsweise &ndash; nach Ma&szlig;gabe der (nach &sect; 19 BNatSchG gebotenen) funktionalen Betrachtungsweise in concreto zu verneinen, dann spricht viel daf&uuml;r, dass die konkret-individuell feststellbare Sch&auml;digung der Anhang II-Arten unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegt, die nach Anhang I der HaftungsRL und nach &sect; 21a Abs. 5 BNatSchG verbindlich ist. In funktionaler Hinsicht kann zudem ins Gewicht fallen, dass Anhang II-Arten charakteristische Arten nach Art. 1 lit. e) FFHRL darstellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es widerspr&auml;che dem Schutzzweck des USchadG, auch nur eine Gruppe seiner Schutzgegenst&auml;nde zu diskriminieren. Dies gilt auch im Hinblick auf die Regelung nach &sect; 21a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG. Deshalb laufen der Projekttr&auml;ger und das von ihm beauftragte B&uuml;ro Gefahr, haften zu m&uuml;ssen, wenn sie bei der Ex ante-Ermittlung etwa Anhang II-Arten aus ihrem Untersuchungsprogramm von vornherein ausnehmen. Grunds&auml;tzlich muss allen Schutzgegenst&auml;nden des &sect; 21a Abs. 1 Satz2 BNatSchG der Sorgfaltsstandard der UVP zugute kommen. Wird er verletzt, liegt Fahrl&auml;ssigkeit vor, die auch im Verh&auml;ltnis Projekttr&auml;ger/Planungsb&uuml;ro eine Haftung begr&uuml;nden kann. Dies gilt prim&auml;r f&uuml;r die Erfassung und Bewertung der Projektauswirkungen. F&uuml;r eine selbst&auml;ndig &uuml;bernommene Bau&uuml;berwachung wird es darauf ankommen, welche Pflichten gezielt &uuml;bernommen werden, was nach dem &Uuml;berwachungsvertrag im Einzelnen geschuldet wird. Stets kommt es darauf an, inwieweit sich der Projekttr&auml;ger des B&uuml;ros zur Erf&uuml;llung seiner (des Projekttr&auml;gers) Pflichten bedient. Er ist nach dem USchadG der prim&auml;r Verantwortliche.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>IV. Ausblick </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Auch wenn dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz &ndash; unter eklatantem Versto&szlig; gegen Gemeinschaftsrecht &ndash; noch immer die Z&auml;hne gezogen sind, was gem&auml;&szlig; &sect; 11 Abs. 2 USchadG auch R&uuml;ckwirkungen auf die gerichtliche Durchsetzung der Umwelthaftung hat, ist dennoch abzusehen, dass es in B&auml;lde Rechtsprechung zu der neuen Rechtsmaterie geben wird. Anlass dazu k&ouml;nnte ein Einschreiten der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde von Amts wegen sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Aktuelle-Aspekte-des-Umweltschadensgesetzes-1730.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neues zum Wasserrecht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auf den Tag genau f&uuml;nfzig Jahre nach dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes wird ein grundlegend neugestaltetes Wassergesetz des Bundes am 1. M&auml;rz 2010 in Geltung gesetzt. Es geht um das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erstmals liegt damit in der deutschen Wasserrechtsgeschichte eine bundeseinheitliche Vollregelung des Wasserhaushaltsrechts vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Als politisch "zweitbeste" L&ouml;sung nach dem eigentlich beabsichtigten und einmal mehr gescheiterten Umweltgesetzbuch steht es naturgem&auml;&szlig; unter dem latenten Vorbehalt neuerlicher Anl&auml;ufe einer umweltrechtlichen Gesamtkodifikation. Zudem wird mit dem Gesetz erstmals das neue Konstrukt der Abweichungsgesetzgebungskompetenz der L&auml;nder nach Art. 72 Abs. 3 GG auf eine Bew&auml;hrungsprobe seiner Funktionalit&auml;t und Praktikabilit&auml;t gestellt. Schlie&szlig;lich bewegt sich auch das neue WHG weiterhin im Spannungsfeld zwischen weitgehend konsolidierter europ&auml;ischer Rechtssetzung und mitgliedstaatlicher Eigenverantwortung.</p>
<p>Damit ist das neue Recht mit nicht nur geringf&uuml;gigen Hypotheken und Unsicherheiten belastet, die seine Einordnung, Auslegung und Anwendung ma&szlig;geblich bestimmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dazu bei uns erh&auml;ltlich: Das neue Naturschutz- und Wasserrecht 2009.</p>
<p>Besuchen Sie uns im Shop!</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Neues-zum-Wasserrecht-1738.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
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			<title>Konferenz „Bioabfall“ – Brauchen wir eine EUGesetzgebung? </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Tagungsbericht von Dr. Klaus M. Nutzenberger, Br&uuml;ssel </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>In der St&auml;ndigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europ&auml;ischen Union in Br&uuml;ssel fand am 9. Juni eine Konferenz zu Bioabfall statt. Sie wurde gemeinsam von der EU-Kommission und den Umweltministerien aus Tschechien, Belgien und Deutschland veranstaltet. Die verschiedenen Redner waren zum einen Vertreter von EU-Institutionen sowie internationale Lobbyisten und Wissenschaftler aus den Bereichen Umwelt (Abfallentsorgung), Nachhaltigkeit (Umweltgruppen) und erneuerbare Energien. Durch die Diskussion f&uuml;hrte Hajo Friedrich, Journalist bei der FAZ. Hauptthema war die bestehende Abfallgesetzgebung auf EU-Ebene, das Gr&uuml;nbuch &uuml;ber die Bewirtschaftung von Bioabfall und vor allem die Frage, ob eine eigene Bioabfall-Richtlinie sinnvoll ist. Bisher gibt es keine gesonderte Regelung &uuml;ber Bioabfall in der EU-Gesetzgebung, sondern lediglich allgemeine Bestimmungen &uuml;ber Abfallentsorgung (i.e. Richtlinie 1999/31/ EG &uuml;ber Abfalldeponien, Richtlinie 2008/98/EG &uuml;ber Abf&auml;lle und der Vorschlag einer neuen Richtlinie &uuml;ber erneuerbare Energien). Die Mehrheit der Redner und Teilnehmer sprach sich f&uuml;r eine neue Gesetzgebung im Bioabfallbereich (einschlie&szlig;lich von Sammlungsbestimmungen) aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>a) Deutsche Einzelmeinungen </em>zur Frage einer eigenst&auml;ndigen Bioabfallregelung: Astrid Klug, Parlamentarische Staatssekret&auml;rin des BMU, forderte einen eindeutigen, gesetzlichen Rahmen zur Bioabfallverwertung, da sonst Biom&uuml;ll in Europa weiterhin in Deponien vergraben wird. Als bedeutendster Anteil (30&ndash;40%) der Siedlungsabf&auml;lle stellt Bioabfall eine Quelle ungenutzter Ressourcen dar. Helge Wendenburg, Ministerialdirektor des BMU, stimmte dem zu und versicherte, dass eine Bioabfall-Richtlinie genug Spielraum f&uuml;r regionale und lokale Vielf&auml;ltigkeit bieten wird. Zweifel &uuml;ber die Notwendigkeit einer neuen Richtlinie w&auml;ren daher unbegr&uuml;ndet.</p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>b) Stellungnahme der Kommission: </em>Erstaunlicherweise f&uuml;hrte Bartosz Zambrzycki von der GD Umwelt Gr&uuml;nde an, die bestehende &nbsp;Gesetzeslage beizubehalten; demnach keine eigene Bioabfallregelung zu entwerfen. Die Implementierung der bisherigen Richtlinie sei in manchen Mitgliedstaaten immer noch unbefriedigend. Eine neue Richtlinie w&uuml;rde daher noch mehr administrative Probleme mit sich bringen. Zudem sei die Abfallwirtschaft von Biom&uuml;ll zu spezifisch in den einzelnen L&auml;ndern und Regionen. So sei zum Beispiel das Kompostieren in Nordeuropa und in gro&szlig;en St&auml;dten eher unwichtig. Auch seien regionale Beh&ouml;rden in Europa eher zur&uuml;ckhaltend, wenn es um die Unterst&uuml;tzung von Bioabfall- Recycling geht, da sie es im Endeffekt seien, die sich um die Implementierung k&uuml;mmern m&uuml;ssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>c) Skeptische Meinungen </em>zu (strikten) europaweiten Bioabfallregelungen: Die unterschiedlichen Bed&uuml;rfnisse der einzelnen Regionen war auch Thema der Rede von St&acute;ephane Buffetaut vom Europ&auml;ischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Er sprach sich nur f&uuml;r die Formulierung von Leits&auml;tzen aus, da das Gr&uuml;nbuch zu rigide sei und man den lokalen Beh&ouml;rden mehr Freiheiten geben sollte, was die Wahl der Bioabfallverarbeitung anbelangt. &Auml;hnlicher Meinung war Mona-Lisa Normann vom Ausschuss der Regionen. Nationale Gesetze w&uuml;rden weniger Probleme bei der Implementierung bereiten und die Vielf&auml;ltigkeit der Regionen respektieren. Eine neue Gesetzgebung w&uuml;rde nur eine Duplizierung bereits bestehender Gesetze bedeuten. &Ouml;ffentliche Ausschreibungen f&uuml;r Abfallentsorgung sollten ohne rechtliche Hindernisse gemacht werden k&ouml;nnen. Eine L&ouml;sung des Bioabfallproblems sieht sie eher in der F&ouml;rderung von Abfallvermeidungskampagnen. Vor allem in der Nahrungsmittelindustrie m&uuml;sse ein Umdenken stattfinden, sowohl auf Produzentenseite als auch auf der Seite der Konsumenten, damit nicht weiterhin wie bisher 40 bis 50 Prozent der Lebensmittel weggeworfen werden. Bioabfall solle zudem Aufgabe der Kommunen sein und bleiben. Beschl&uuml;sse zur regionalen Zusammenarbeit oder zur Zusammenarbeit mit privaten Akteuren d&uuml;rften nicht durch wettbewerbs- oder binnenmarktrechtliche Bestimmungen blockiert werden. Der Ausschuss der Regionen bevorzugt daher ein Rahmenprogramm gegen&uuml;ber einer Richtlinie.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>d) Positive Stellungnahmen </em>zu einer Bioabfallregelung: F&uuml;r Henry de Baets von OVAM, der &Ouml;ffentlichen Abfallbeh&ouml;rde Flanderns, ist eine europ&auml;ische Harmonisierung im Bereich der Bioabfallentsorgung unumg&auml;nglich. In vielen Mitgliedstaaten wird Biom&uuml;ll immer noch auf Deponien gebracht. Eine eigene EU-Richtlinie &uuml;ber Bioabfall w&uuml;rde diesen Staaten den n&ouml;tigen Antrieb geben. Zudem wies er ebenfalls auf die Wichtigkeit der Abfallvermeidung hin. Wie mehrere Konferenzteilnehmer nach ihm, sah auch er diese Ma&szlig;nahme als oberste Priorit&auml;t an. Das &ouml;ffentliche Bewusstsein zur Abfallvermeidung m&uuml;sse weiter gesteigert werden. Auch im Kampf gegen Erosion stelle die Kompostgewinnung durch Bioabfall eine L&ouml;sung dar. Jedoch sei dies nur durch M&uuml;lltrennung zu realisieren. Auch John Hontelez vom Europ&auml;ischen Umweltb&uuml;ro sah eine offensichtliche Dringlichkeit f&uuml;r eine Bioabfall- Regelung. Nur so k&ouml;nne auch ein Markt f&uuml;r Kompost als D&uuml;nger entstehen, wobei das Ziel ein Handel zwischen s&uuml;dlichen und n&ouml;rdlichen Mitgliedstaaten ist. Eine einheitliche, europaweite M&uuml;lltrennung sei deshalb w&uuml;nschenswert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>e) M&uuml;llverbrennung von Bioabf&auml;llen: </em>Die M&uuml;llverbrennung von Bioabf&auml;llen wird vom Europ&auml;ischen Umweltb&uuml;ro strikt abgelehnt. Dies wiederum ist f&uuml;r Ella Stengler, die Vertreterin der CEWEP (i.e. Europ&auml;ische Interessengemeinschaft der thermischen Abfallbehandlungsanlagen) geboten. M&uuml;llverbrennung und Abfallwiederaufbereitung sollten einander erg&auml;nzen. Dadurch k&ouml;nnten zum Beispiel in Deutschland Abfalldeponien fast vollst&auml;ndig vermieden werden, die die schlechteste L&ouml;sung des Abfallproblems seien, vor allem wenn es sich um Bioabfall handelt. Regionale Eigenheiten sollten dar&uuml;ber entscheiden, ob das Endprodukt des Bioabfalls D&uuml;nger oder erneuerbare Energie (durch Verbrennung) sein soll.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>f ) Wissenschaftliche Bewertung: </em>Miguel Brand&tilde;ao von der Gemeinsamen Europ&auml;ischen Forschungsstelle erkl&auml;rte den Anwesenden die Lebenszyklusanalyse. Sie dient als Instrument, die bestm&ouml;gliche Abfallentsorgungsoption f&uuml;r jedes Land herauszufinden. Eine spezifische Umweltpolitik kann sich so an den Ergebnissen der Lebenszyklusanalyse orientieren. Emissionen werden quantitativ umgerechnet und lokale Faktoren ber&uuml;cksichtigt, um so am Ende der Analyse die beste Abfallentsorgungsoption zu bestimmen. Dies k&ouml;nnen eine Kompostierung, Verbrennung, Deponienlagerung oder Biogasanlagen sein, wobei wissenschaftlich nachweisbar eine Deponielagerung immer die schlechteste Option darstellt. Eine &bdquo;beste&ldquo; Option gibt es laut dieser Analyse jedoch aufgrund der lokalen Unterschiede nicht. Eine Biogasanlage lohnt sich vor allem in klimatisch w&auml;rmeren Gegenden, da weniger Energie zur Erw&auml;rmung n&ouml;tig ist. Auch die Bodenbeschaffenheit ist wichtig bei den Berechnungen. So sind beispielsweise die B&ouml;den in Deutschland meist kohlenstoffreich und bed&uuml;rfen keiner weiteren Steigerung durch Kompost, wohingegen in Italien das Gegenteil der Fall ist. Brand&tilde;aos Vortrag l&ouml;ste eine heftige Diskussion aus. Umweltinteressenvertreter warfen ein, dass die Lebenszyklusanalyse die Abfallvermeidung komplett ausklammert. Au&szlig;erdem seien die Daten, auf die sich die Analyse st&uuml;tzt, viel zu gering und ungenau. Letzteres r&auml;umte Brand&tilde;ao ein und bat die Kommission und Mitgliedstaaten um bessere Daten. Zur Abfallpr&auml;vention sah er keine Parallelen. Die Aufgabe der Forschungsstelle sei herauszufinden, welche Abfallverarbeitung am umweltfreundlichsten sei und gehe von der schon existierenden Abfallmenge aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Regina Vogt vom IFEU-Institut Heidelberg konzentrierte sich in ihrer Rede auf die Bedeutung von Bioabfall hinsichtlich des Klimawandels. Biogasanlagen f&uuml;hren zwar zu einem hohen Methanaussto&szlig;, dieser ist jedoch bei weitem niedriger als bei Deponielagerung. Durch die produzierte Energie, die fossile Brennstoffe ersetzt, sind Biogasanlagen letztendlich f&ouml;rderlich zur Verringerung des Klimawandels.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>g) Bewertung: </em>Helge Wendenburg vom Bundesumweltministerium fasste die wichtigsten Ergebnisse und Erkenntnisse der Konferenz zusammen. Einig waren sich fast alle Teilnehmer, dass</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Abfalldeponien bald der Vergangenheit angeh&ouml;ren sollen, zumindest bei der Entsorgung von Bioabfall;</p>
<p>&ndash; eine separate Sammlung von Biom&uuml;ll in allen Mitgliedstaaten w&uuml;nschenswert und lukrativ sei;</p>
<p>&ndash; die Frage der Konferenz &bdquo;Brauchen wir eine EU-Gesetzgebung?&ldquo; mit &bdquo;Ja&ldquo; zu beantworten sei. Wichtig sei jedoch auch, dass eine solche neue Richtlinie genug Spielraum f&uuml;r regionale Gegebenheiten zulasse.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die o.g. Thesen widersprechen tendenziell den Auffassungen der deutschen kommunalen Seite.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Konferenz-Bioabfall--Brauchen-wir-eine-EUGesetzgebung--1741.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Batteriegesetz </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das neue Batteriegesetz wurde im Bundesgesetzblatt verk&uuml;ndet und kann damit zum 1.Dezember 2009 in Kraft treten. Es setzt die europ&auml;ische Altbatterierichtlinie in nationales Recht um und legt erstmals verbindliche Sammelziele f&uuml;r handels&uuml;bliche Altbatterien fest &ndash; 35% bis 2012 sowie 45% bis 2016. Dar&uuml;ber hinaus sind Beschr&auml;nkungen f&uuml;r die Verwendung von Cadmium und &nbsp;Quecksilber vorgesehen. Ein Melderegister f&uuml;r die Hersteller von Batterien und Akkus soll daf&uuml;r sorgen, dass diese ihre Verantwortung bei der R&uuml;cknahme und Entsorgung ihrer Produkte wahrnehmen. Mit der Neuregelung der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung f&uuml;r Batterien und Akkumulatoren wird die seit 1998 geltende Batterieverordnung ersetzt. Wie bisher liegt die R&uuml;cknahme- und Entsorgungsverantwortung f&uuml;r Altbatterien und Altakkumulatoren auch zuk&uuml;nftig grunds&auml;tzlich in den H&auml;nden der Hersteller, Importeure und Vertreiber. Die R&uuml;cknahme der Altbatterien wird dabei weitgehend &uuml;ber den Handel abgewickelt. Die korrekte Wahrnehmung dieser abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung durch die Hersteller und Importeure wird zuk&uuml;nftig &uuml;ber ein staatliches Herstellerregister abgesichert. Hersteller und Importeure d&uuml;rfen ab dem 1.Dezember 2009 Batterien und Akkumulatoren nur noch dann in Verkehr bringen, wenn sie dies gegen&uuml;ber dem beim Umweltbundesamt gef&uuml;hrten Register angezeigt und dabei Angaben zur Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung hinterlegt haben.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Batteriegesetz--1745.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entwurf des CCS-Gesetzes </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
Die Bem&uuml;hungen der Bundesregierung, noch in dieser Legislaturperiode eine gesetzliche Grundlage f&uuml;r die Abscheidung von CO2 in Kohlekraftwerken und Speicherung des Gases in Gesteinsschichten (CCS &ndash; Carbon Capture und Storage) zu schaffen, sind inzwischen gescheitert. Das Vorhaben wurde auf die n&auml;chste Legislaturperiode verschoben. Hintergrund des Widerstands ist offenbar die Absicht der RWE AG, Mitte des n&auml;chsten Jahrzehnts ein Pilotkraftwerk in der N&auml;he von K&ouml;ln zu errichten und das abgespaltene CO2 mit einer Pipeline nach Schleswig-Holstein zu transportieren, um dort die langfristige Lagerung in Gesteinsschichten zu erproben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Entwurf-des-CCS-Gesetzes--1747.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgelt für Nutzung der Wasserkraft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<strong>GG Art. 89 Abs. 1; BGB &sect; 134; NdsWasserG &sect;&sect; 2b Nr. 3 (= &sect;2a Nr.3 a.F.), 4;WHG &sect;3; WaStrVermG &sect;1 Abs.1 S.4 </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>1. Die in dem Wassergesetz eines Landes (hier: Niedersachsen) enthaltene Regelung, wonach das Grundeigentum nicht zur Erhebung von Entgelten f&uuml;r die Benutzung von Gew&auml;ssern, ausgenommen f&uuml;r das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gew&auml;ssern, berechtigt (&sect; 2b Nr. 3 NWG), ist auch f&uuml;r den Bund als Eigent&uuml;mer der Bundeswasserstra&szlig;en (hier: der Fulda) verbindlich. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>2. Daher ist die in einem zwischen der Bundesrepublik (Wasser- und Schifffahrtsdirektion) und einem Unternehmen geschlossenen Nutzungsvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach f&uuml;r die Nutzung der Wasserkraft (hier: zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie) ein laufendes Entgelt zu zahlen ist, nach &sect; 134 BGB nichtig. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>BGH, Urteil vom 7.5.2009 &ndash; III ZR 48/08 &ndash; (OLG Celle)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(7) </em>II. . . . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verst&ouml;&szlig;t die Vereinbarung &uuml;ber die Zahlung eines Entgelts f&uuml;r die Nutzung der Wasserkraft der Fulda zur Gewinnung elektrischer Energie gegen &sect; 2a Nr. 3 des Nieders&auml;chsischen Wassergesetzes (NWG) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. M&auml;rz 1998 (GVBl. S. 347; jetzt: &sect; 2b Nr. 3 NWG in der Fassung vom 25. Juli 2007, GVBl. S. 345). Nach dieser Vorschrift berechtigt das Grundeigentum nicht zur Erhebung von Entgelten f&uuml;r die Benutzung von Gew&auml;ssern, ausgenommen f&uuml;r das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gew&auml;ssern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(8) </em>Entgegen dieser Bestimmung getroffene Entgeltvereinbarungen sind nach &sect; 134 BGB nichtig, so dass das R&uuml;ckzahlungsverlangen der Kl. nach &sect; 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB begr&uuml;ndet ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(9) </em>1. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des &sect; 2a Nr. 3 NWG a. F. (&sect; 2b Nr. 3 NWG n. F.) oder anderer wasserrechtlicher Normen st&uuml;tzen die These des Berufungsgerichts, entgeltfrei sei lediglich die &bdquo;Benutzung&ldquo; im &bdquo;wasserwirtschaftlichen Sinne&ldquo;, nicht aber eine dar&uuml;ber hinausgehende &bdquo;Nutzung&ldquo; zu privaten &bdquo;Sonderzwecken&ldquo;, etwa wie hier zu Zwecken der Stromerzeugung (a). Auch mit Blick auf den Eigentumsschutz des Art. 14 GG ist eine einschr&auml;nkende Interpretation des &sect; 2a Nr. 3 NWG a. F. nicht geboten (b). Ebenso wenig l&auml;sst sich hierf&uuml;r die fr&uuml;here Rechtslage (&sect; 54 PrWG) ins Feld f&uuml;hren (c).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(10) </em>a) aa) In &sect; 2a Nr. 3 a. F. bzw. &sect; 2b Nr. 3 n. F. NWG ist ausdr&uuml;cklich bestimmt, dass das Entgeltverbot nicht f&uuml;r das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gew&auml;ssern gilt; f&uuml;r jedwede dar&uuml;ber hinausgehende Differenzierung bez&uuml;glich einzelner Gew&auml;ssernutzungsarten ist kein Raum. Dies entspricht auch dem erkl&auml;rten Willen des Gesetzgebers, der eine Begrenzung schaffen wollte, &bdquo;die eine Gattung von Rechten und deren Tr&auml;ger unterschiedslos trifft&ldquo; (so die Begr&uuml;ndung zum Entwurf eines Nieders&auml;chsischen Wassergesetzes vom 16. Juli 1959, LT-Drucks. zu Nr. 51/1959, S. 364 zu &sect; 5 des Entwurfs).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(11) </em>Demgegen&uuml;ber ist es ohne Belang, dass in den Vorg&auml;ngerbestimmungen zu &sect;2a Nr.3 a.F. und &sect;2b Nr.3 NWG n.F., dem &sect; 5 (in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1960, GVBl. S. 105 und in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1970, GVBl. S. 457) und sp&auml;ter dem &sect; 6 NWG (in der Fassung der Bekanntmachungen vom 28. Oktober 1982, GVBl. S. 425 und vom 20. August 1990, GVBl. S. 371), die Wendung enthalten war, der Gew&auml;ssereigent&uuml;mer habe nur &bdquo;die Benutzung als solche&ldquo; unentgeltlich zu dulden. Anders, als das Berufungsgericht gemeint hat, zeigt diese Formulierung keineswegs, dass mit Benutzung im Sinne dieser Bestimmung(en) nicht jedwede Benutzung des Wassers gemeint sein kann. Vielmehr sollte hiermit nur klargestellt werden, dass ein &uuml;ber die blo&szlig;e Wassernutzung hinausgehender Gebrauch, wie etwa die Einbeziehung des Uferstreifens oder die Errichtung baulicher Anlagen am oder im Gew&auml;sser zur Fortleitung von Wasser, vom Entgeltverbot nicht umfasst wird (LTDrucks. zu Nr. 51/1959, aaO; siehe auch Rehder, NWG, 4.Aufl. 1971, &sect; 5 Anm. 2; Haupt/Reffken/Rhode, NWG, April 2005, &sect;2b Rn.4).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(12) </em>bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts l&auml;sst sich f&uuml;r die vom ihm vorgenommene Unterscheidung auch nicht anf&uuml;hren, zu den in &sect; 4 NWG legal definierten Benutzungsarten z&auml;hle nicht die Ausnutzung der Wasserkraft zur Gewinnung elektrischer Energie. Mit dieser Argumentation wird verkannt, dass die in &sect;4 NWG (und &ndash; wortgleich &ndash; in &sect; 3 WHG) n&auml;her umschriebenen Benutzungstatbest&auml;nde nur (abstrakt) bestimmte Verhaltensweisen erfassen, die nach ihrer Eignung auf ein Gew&auml;sser gerichtet sind (etwa: Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Gew&auml;ssern; Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gew&auml;sser). Zur Frage, welche Zwecke mit diesen Verhaltensweisen verfolgt werden, verh&auml;lt sich der Wortlaut dieser Vorschriften &uuml;berhaupt nicht. Gleichwohl sind diese Verhaltensweisen nicht Selbstzweck; vielmehr werden mit ihnen jeweils bestimmte weiter gehende Ziele (Bew&auml;sserung von Feldern; Entsorgung von betrieblichen oder privaten Abw&auml;ssern etc.) verfolgt (vgl. &sect; 10 Abs. 1 NWG und &sect; 7 Abs. 1 Satz 1 WHG, wonach die Erlaubnis die Befugnis gew&auml;hrt, ein Gew&auml;sser zu einem bestimmten Zweck zu benutzen). Daher kann aus dem Schweigen des Gesetzes zu den in Betracht kommenden Benutzungszwecken nur geschlossen werden, dass es f&uuml;r die Beurteilung, ob eine Benutzung im Sinne der &sect; 4 NWG und &sect; 3 WHG vorliegt, gleichg&uuml;ltig ist, welches Unternehmen zweckbestimmt verwirklicht werden soll, ob es im Interesse des Gemeinwohls liegt oder nicht oder ob es von einer K&ouml;rperschaft des &ouml;ffentlichen Rechts oder von einem Privaten ins Werk gesetzt wird (vgl. Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/ AbwAG, &sect; 3 WHG Rn. 3a [Stand: Juli 2006]; &auml;hnlich: BVerwG, NVwZ-RR 2007, 750, 751, Tz. 11 a. E.).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(13) </em>Ausgehend hiervon versteht es sich von selbst, dass unter den Benutzungstatbestand des &sect; 4 NWG und des &sect; 3 WHG auch die Wasserentnahme aus einem oberirdischen Gew&auml;sser f&uuml;r den Betrieb eines Wasserkraftwerks f&auml;llt (vgl. BVerwG ZfW 1987, 86; Breuer, &Ouml;ffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 209; Kotulla, WHG, 2003, &sect; 3 Rn. 8). Der Betrieb einer Wasserkraftanlage erfordert schon deshalb stets eine &bdquo;Benutzung&ldquo; des Gew&auml;ssers im Sinne dieser Vorschriften, weil allein das Leiten von Wasser durch eine Turbine zum Tatbestand des &bdquo;Ableitens&ldquo; im Sinne des &sect;4 Abs.1 Nr.1 NWG, &sect;3 Abs.1 Nr.1 WHG zu rechnen ist (vgl. etwa Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, &sect; 3 Rn. 15; Knopp, aaO, &sect; 3 WHG Rn. 11b [Stand: Juli 2006]). Hinzu kommt typischerweise ein Ableiten des Wassers in einen Seitenkanal sowie dessen Aufstauen und Wiedereinleiten. Bei derartigen Gew&auml;sserbenutzungen werden deshalb stets die nat&uuml;rlichen Eigenschaften des Wassers (z. B. Gef&auml;lle, Flie&szlig;geschwindigkeit, Selbstreinigungsverm&ouml;gen u.&Auml;.) als Mittel benutzt, um au&szlig;erhalb des Gew&auml;ssers liegende Zwecke (z. B. Energiegewinnung, Wassergewinnung, Abwasserbeseitigung, Gewinnung von Kies als Baumaterial o.&Auml;.) zu verfolgen und zu f&ouml;rdern. &nbsp;&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(14) </em>cc) Auch aus dem Umstand, dass im NWG und im WHG zwischen dem in &sect; 4 NWG bzw. in &sect; 3 WHG definierten Begriff der &bdquo;Benutzung&ldquo; und dem in &sect; 55 Abs. 1 Satz 2 NWG und in &sect;20 Abs.1 Satz 2 WHG sowie in &sect;183 Abs.1 Satz 1 NWG und &sect; 36a Abs. 1 Satz 1 WHG verwendeten Begriff der &bdquo;Nutzung&ldquo; unterschieden wird (vgl. hierzu auch Czychowski/Reinhardt aaO &sect; 3 Rn. 5), l&auml;sst sich nichts f&uuml;r die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung herleiten. In &sect; 55 Abs. 1 NWG und in &sect; 20 Abs. 1 WHG geht es um die Bemessung von Nutzungsentsch&auml;digungen, in &sect; 183 Abs. 1 NWG und in &sect; 36a Abs. 1 WHG um die Sicherung von Planungen f&uuml;r Vorhaben der Wasserkraftnutzung. Diese speziellen Vorschriften erfassen jeweils besondere Fallkonstellationen, die im vorliegenden Zusammenhang ersichtlich ohne Bedeutung sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(15) </em>b) Die die Reichweite des Entgeltverbots deutlich einschr&auml;nkende Deutung des Benutzungsbegriffs durch das Berufungsgericht ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Das in verschiedenen Landeswassergesetzen enthaltene Entgeltverbot findet seine Grundlage in der starken Sozialbindung des Gew&auml;ssereigentums (vgl. Czychowski/Reinhardt aaO; Rehder, aaO, &sect;5 Anm. 1; f&uuml;r &sect; 96 LWG SH: Kollmann, Wassergesetz des Landes Schleswig- Holstein, Stand 11.94, &sect; 96 Anm. 1). Danach schlie&szlig;t das Eigentum am Gew&auml;sser grunds&auml;tzlich nicht die Berechtigung ein, es im Sinne des &sect; 4 NWG (&sect; 3 WHG) zu nutzen (siehe &sect; 2a Nr. 1 NWG a. F. und &sect; 2b Nr. 1 NWG n. F. sowie &sect; 1a Abs. 4 Nr. 1 WHG), weil die Gew&auml;sser durch das Wasserrecht in verfassungsrechtlich zul&auml;ssiger Weise einer vom Grundeigentum losgel&ouml;sten &ouml;ffentlich-rechtlichen wasserrechtlichen Benutzungsordnung unterworfen und der Allgemeinheit zugeordnet werden (ausdr&uuml;cklich f&uuml;r das Grundwasser: BVerfGE 58, 300, 328 f., 338 ff.; f&uuml;r das Oberfl&auml;chenwasser gilt Entsprechendes; vgl. Czychowski/ Reinhardt aaO, &sect; 1a Rn. 28 m.w.N.). Dem Gew&auml;ssereigent&uuml;mer wird daher bei der Gew&auml;sserbenutzung durch einen anderen nichts genommen, es liegt keine erhebliche Einschr&auml;nkung seiner Eigent&uuml;merrechte vor; umgekehrt beruht die Rechtsposition des Wassernutzungsberechtigten nicht auf der &Uuml;bertragung eines in der Verf&uuml;gungsbefugnis des Wassereigent&uuml;mers befindlichen verm&ouml;genswerten Guts, so dass es auch an einer Leistung des Wassereigent&uuml;mers fehlt (vgl. Rehder aaO &sect; 5 Anm. 1; Hundertmark, Die Rechtsstellung der Sondernutzungsberechtigten im Wasserrecht, 1967, S. 64). Ausgehend von diesem Ansatz ist es, was die Beeintr&auml;chtigung des Gew&auml;ssereigentums angeht, ohne Belang, welcher konkrete Zweck mit der Benutzung des Wassers verfolgt wird. Auf die in &sect; 2 Abs. 2 NWG aufgef&uuml;hrten und in erster Linie f&uuml;r die Bewirtschaftungsentscheidung ma&szlig;geblichen Ziele (siehe auch &sect; 1a Abs. 1 WHG) kommt es deshalb ebenso wenig an wie auf die vom Berufungsgericht hervorgehobenen Gr&uuml;nde des Allgemeinwohls.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(16) </em>Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von einer &bdquo;Inhaltsbeschr&auml;nkung des Grundeigentums&ldquo; spricht, &uuml;bersieht es, dass das Entgeltverbot sich ausschlie&szlig;lich auf die Nutzung des Gew&auml;ssers als solche bezieht (siehe oben unter a, aa), also nur das Gew&auml;sser- und nicht (auch) das Grundeigentum betroffen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(17) </em>c) Zwar galt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, das Entgeltverbot des &sect; 54 PrWG nur dann, wenn das Nutzungsrecht des Unternehmers auf einer &bdquo;Verleihung&ldquo; nach &sect;&sect;46ff. PrWG beruhte; r&auml;umte hingegen der Gew&auml;ssereigent&uuml;mer au&szlig;erhalb eines solchen Verfahrens einem anderen durch privatrechtliche Vereinbarung innerhalb der ihm zustehenden Eigent&uuml;merbefugnisse ein Nutzungsrecht ein, so konnte er eine Verg&uuml;tung verlangen (vgl. RG, Zeitschrift f&uuml;r Agrar- und Wasserrecht [ZAgr] 15, 63, 67; Holtz/Kreutz/Schlegelberger, PrWG, 3./ 4.Aufl. Nachdruck 1955, &sect; 54 Anm. 2; siehe auch BGHZ 28, 34, 45). Eine derartige Wahlm&ouml;glichkeit, dem Unternehmer das Wassernutzungsrecht entweder auf &ouml;ffentlich-rechtlicher oder auf privatrechtlicher Grundlage einzur&auml;umen, die es zu Zeiten der Geltung des preu&szlig;ischen Wassergesetzes in gr&ouml;&szlig;erem Umfang gegeben hat (vgl. &sect;&sect; 40 ff. PrWG), besteht nach geltender Rechtslage (fast) nicht mehr. Au&szlig;erhalb der &ndash; hier eindeutig &uuml;berschrittenen &ndash; engen Grenzen des Eigent&uuml;mer- und Anliegergebrauchs (&sect; 76 NWG, &sect; 24 WHG) bedarf jede Gew&auml;ssernutzung einer Erlaubnis oder Bewilligung (&sect;&sect; 10 und 13 NWG, &sect;&sect; 7 und 8 WHG). So gr&uuml;ndet denn auch die hier in Rede stehende Gew&auml;ssernutzung auf einer dem Kl. zu 1 mit Bescheid vom 22. Dezember 1997 erteilten Bewilligung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(18) </em>2. Die Rechtslage ist vorliegend auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil Gegenstand des Wassernutzungsrechts eine Bundeswasserstra&szlig;e ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(19) </em>a) Das Gew&auml;ssereigentum der bekl. Bundesrepublik gr&uuml;ndet auf Art. 89 Abs. 1 GG. Danach ist der Bund der Eigent&uuml;mer der bisherigen Reichswasserstra&szlig;en. Das Eigentum an den Bundeswasserstra&szlig;en ist dabei nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH als Eigentum im Sinne des BGB zu verstehen (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 110, 148, 149; 67, 152, 154 sowie BGHZ 28, 34, 37; siehe auch Friesecke, BWaStrG, 5. Aufl. 2004, Einleitung Rn. 21 m. w. N.). Daher unterliegt die Bundesrepublik bei der Wahrnehmung ihrer an den Bundeswasserstra&szlig;en bestehenden Eigentumsbefugnisse grunds&auml;tzlich denselben Beschr&auml;nkungen, die jeden Eigent&uuml;mer eines Gew&auml;ssers treffen (vgl. Friesecke, aaO, Einleitung Rn. 22c). Diese ergeben sich insbesondere aus der &ouml;ffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung, zu der auch die Regelungen der Landeswassergesetze z&auml;hlen (vgl. Friesecke, aaO, Einleitung Rn. 28; Ibler, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 5. Aufl. 2005, Art. 89 Rn. 20; Abt, D&Ouml;V 1960, 819, 820; a. A. Salzwedel, ZfW 1962, 73, 83 mit der widerspr&uuml;chlichen Begr&uuml;ndung, obwohl Art. 14 GG nur im Verh&auml;ltnis zum privaten Gew&auml;ssereigent&uuml;mer und nicht zur &ouml;ffentlichen Hand gelte, k&ouml;nne der Landesgesetzgeber die Privatn&uuml;tzigkeit des Bundeseigentums an Bundeswasserstra&szlig;en nicht beseitigen).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(20) </em>b) Entsprechend diesen Grunds&auml;tzen sind f&uuml;r den Bund auch die in den Landeswassergesetzen geregelten Entgeltverbote verbindlich (so auch Friesecke, aaO, Einleitung Rn. 22c; Rehder, aaO, &sect; 5 Anm. 1; Hundertmark, aaO, S. 66).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(21) </em>aa) Die durch Art.89 Abs.1 GG vorgenommene Eigentumszuweisung soll den Bund in die Lage versetzen, die ihm nach Art. 89 Abs. 2 GG obliegenden Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Wasserwege- und Wasserverkehrsrechts sachgerecht zu erf&uuml;llen (BVerfGE 15, 1, 9; Senatsurteil BGHZ 108, 110, 116 sowie BGHZ 49, 68, 73). Die Erf&uuml;llung dieser Aufgabe wird nicht tangiert, wenn es dem Bund nur eingeschr&auml;nkt m&ouml;glich ist, Bundeswasserstra&szlig;en zum Zwecke der Gewinnerzielung durch private Dritte zu anderen als verkehrlichen Zwecken (wie hier der Stromerzeugung) nutzen zu lassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(22) </em>bb) Entgegen der Auffassung der Bekl. l&auml;sst sich das Recht, die Wasserkr&auml;fte an Bundeswasserstra&szlig;en gegen Entgelt zu &uuml;berlassen, insbesondere auch nicht auf &sect; 3 des Staatsvertrags betreffend den &Uuml;bergang der Wasserstra&szlig;en von den L&auml;ndern auf das Reich (StV 1921 &ndash; Gesetz vom 29. Juli 1921, RGBl. 1921 S. 961) st&uuml;tzen, der gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes &uuml;ber die verm&ouml;gensrechtlichen Verh&auml;ltnisse der Bundeswasserstra&szlig;en (WaStr- VermG) vom 21.Mai 1951 (BGBl. 1951 I S. 352) nebst seinen Nachtr&auml;gen vom 18. Februar 1922 (RGBl. S. 222) und vom 22. Dezember 1928 (RGBl. 1929 II S. 1) sinngem&auml;&szlig; weiter gilt (wird ausgef&uuml;hrt). &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Entgelt-fuer-Nutzung-der-Wasserkraft-1752.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Naturschutzgebiets-Verordnung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>VwGO &sect;&sect; 86 Abs. 1, 137 Abs. 1 Nr. 1; BbgNatSchG &sect;&sect; 19, 21; BNatSchG &sect;&sect; 22, 23, BbgVerf Art. 81 Abs. 2 </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>1. Ob ein Ausfertigungsmangel einer aufgrund landesrechtlicher Erm&auml;chtigung erlassenen Verordnung zu deren Gesamt- oder nur zu deren Teilnichtigkeit f&uuml;hrt, bestimmt sich grunds&auml;tzlich nach irrevisiblem Landesrecht. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>2. Auch naturferne Forste k&ouml;nnen als &bdquo;Pufferzone&ldquo; oder zur Entwicklung von Biotopen bzw. Bioz&ouml;nosen in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden. 3. Zur Zul&auml;ssigkeit einzelner Verbote in einer Naturschutzgebiets- Verordnung. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>BVerwG, Urteil vom5.2.2009 &ndash; 7 CN 1.08 &ndash; (OVG Berlin-Bbg.)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(19) </em>II. 1. Das OVG ist ohne Versto&szlig; gegen revisibles Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Verordnung &uuml;ber das Naturschutzgebiet &bdquo;St&ldquo; vom 15.11.2002 i.d.F. der &Auml;nderungsverordnung vom 25.9.2005 (NSG-VO) formell rechtm&auml;&szlig;ig ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(20) </em>In Auslegung und Anwendung der die Ausfertigung von Rechtsnormen regelnden Bestimmung des Art. 81 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf ) und damit von irrevisiblem Landesrecht hat es angenommen, dass die Verordnung in ihrer urspr&uuml;nglichen Fassung vom 15.11.2002 an einem Ausfertigungsmangel gelitten hatte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(21) </em>Seine Auffassung, der Ausfertigungsmangel habe durch eine &Auml;nderungsverordnung geheilt werden k&ouml;nnen, weil er nur zur Teilnichtigkeit der urspr&uuml;nglichen Verordnung gef&uuml;hrt habe, verletzt Bundesrecht nicht. Das OVG ist zu diesem Ergebnis in Auslegung von Art. 81 Abs. 2 BbgVerf und das Landesnaturschutzrechts gelangt. Die Frage, ob der Ausfertigungsmangel zur Gesamtnichtigkeit oder nur zur Teilnichtigkeit der urspr&uuml;nglichen Verordnung gef&uuml;hrt hat, beantwortet sich folglich grunds&auml;tzlich nach irrevisiblem Landesrecht; denn die allgemeinen Regeln &uuml;ber die Folgen fehlerhaften staatlichen Handelns geh&ouml;ren grunds&auml;tzlich dem Recht an, das fehlerhaft angewandt worden ist (vgl. Urteil vom 25.2.1981 &ndash; BVerwG 8 C 7.81 &ndash; Buchholz 406.11 &sect; 132 BBauG Nr. 32; Beschluss vom 27.11.1981 &ndash; BVerwG 8 B 189.81 &ndash; Buchholz 406.11 &sect; 131 BBauG Nr. 44).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(22) </em>Das vom Normenkontrollgericht (NKG) gefundene Ergebnis ist mit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Dieses enth&auml;lt keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote f&uuml;r die Ausgestaltung von Normsetzungsverfahren. Es bedarf vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten durch die zust&auml;ndigen Organe. Dabei m&uuml;ssen fundamentale Elemente des Rechtsstaats und der Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben, mithin ein rechtsstaatlich gebotener Mindeststandard (BVerfG, Beschluss vom 22.11.1983 &ndash; 2 BvL 25/81 &ndash; BVerfGE 65, 283 &lt;290&gt; = UPR 1984, 91 und BVerwG, Beschluss vom 16.5.1991 &ndash; BVerwG 4 NB 26.90 &ndash; BVerwGE 88, 204 &lt;206 = UPR 1991, 381).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(23) </em>Dies ist hier der Fall. Die Ausfertigung von Rechtsnormen ist rechtsstaatlich geboten, um sicherzustellen, dass diese nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden. Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identit&auml;t der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (&bdquo;Identit&auml;tsfunktion&ldquo;, &bdquo;Beurkundungs- und Gew&auml;hrleistungsfunktion&ldquo;, vgl. Beschl&uuml;sse vom 16.5.1991 a.a.O. S. 208 f. und vom 27.1.1998 &ndash; BVerwG 4 NB 3.97 &ndash; Buchholz 406.12 &sect; 1 BauNVO Nr. 24 = UPR 1998, 306). Diese Funktion der Ausfertigung erfordert es nicht, die Gesamtnichtigkeit einer Verordnung anzunehmen, wenn nur einzelne Bestimmungen fehlerhaft ausgefertigt wurden. Ob die ordnungsgem&auml;&szlig; ausgefertigten Bestimmungen isoliert gelten sollen, ist vielmehr eine Frage der Teilbarkeit der Verordnung, die hier grunds&auml;tzlich nach irrevisiblem Landesrecht zu beantworten ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(24) </em>Dabei ist allerdings auch der Bestimmtheitsgrundsatz, der sich ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergibt, zu beachten. Dies ist hier geschehen. Das OVG hat angenommen, dass sich aus den ordnungsgem&auml;&szlig; ausgefertigten Bestimmungen der Verordnung zweifelsfrei ein durch die Verordnung gesch&uuml;tztes Gebiet entnehmen l&auml;sst. F&uuml;r Bereiche, hinsichtlich derer es aufgrund des ordnungsgem&auml;&szlig; ausgefertigten Teils der Verordnung zweifelhaft erscheine, ob sie zum Schutzgebiet geh&ouml;rten, ergebe sich aus dem Naturschutzgesetz des Landes, dass sie nicht am Schutzstatus teilh&auml;tten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(25) </em>Weiter ist das NKG ohne Verletzung des Rechtsstaatsgebots zu dem Ergebnis gelangt, die danach m&ouml;gliche Heilung des Ausfertigungsmangels sei durch die &Auml;nderungsverordnung vom 25.9.2005 auch tats&auml;chlich erfolgt. Dass sich auf den einzelnen in der Anlage 3 in Bezug genommenen Karten kein Ausfertigungsvermerk des Ministers befindet, ist entgegen der Auffassung der Revision unbedenklich, weil auch ohne einen solchen nach den tats&auml;chlichen Feststellungen des NKG jeder Zweifel an der Zugeh&ouml;rigkeit der Karten zur Verordnung ausgeschlossen und damit ein Art &bdquo;gedankliche Schnur&ldquo; hergestellt wird (vgl. Urteil vom 31.1.2001 &ndash; BVerwG 6 CN 2.00 &ndash; BVerwGE 112, 373 &lt;375 f.&gt;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(26) </em>2. Ebenfalls ohne Versto&szlig; gegen Bundesrecht ist das OVG zu dem Ergebnis gelangt, dass die mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Vorschriften der Verordnung auch materiell rechtm&auml;&szlig;ig sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(27) </em>Erm&auml;chtigungsgrundlage f&uuml;r die Verordnung sind Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes. Diese stimmen in der Auslegung durch das OVG mit den rahmenrechtlichen Vorgaben des BNatSchG &uuml;berein. Das NKG hat auch die Anforderungen, die sich aus dem Grundgesetz f&uuml;r naturschutzrechtliche Regelungen ergeben, beachtet. Dies gilt sowohl f&uuml;r die Einbeziehung der Grundst&uuml;cke des Ast. in den Geltungsbereich der Verordnung (vgl. a), als auch f&uuml;r die einzelnen angegriffenen Bestimmungen (vgl. b).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(28) </em>a) Nach &Uuml;berzeugung des OVG wurden die Grundst&uuml;cke der Ast. zu Recht in ein Naturschutzgebiet einbezogen. Dieses Ergebnis verletzt Bundesrecht nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(29) </em>Erm&auml;chtigungsgrundlage f&uuml;r die Verordnung sind &sect; 19 Abs. 1 i.V.m. &sect; 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 BbgNatSchG. Die Auslegung dieser Vorschrift durch das NKG stimmt mit dem Bundesnaturschutzgesetz &uuml;berein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(30) </em>Gem&auml;&szlig; &sect; 23 Abs. 1 BNatSchG sind Naturschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft aus den dort genannten Gr&uuml;nden erforderlich ist. Die Ausweisung eines Naturschutzgebietes kommt nur dort in Betracht, wo Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen aus den in dieser Vorschrift genannten Gr&uuml;nden schutzw&uuml;rdig sind und dieses Schutzes aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten auch tats&auml;chlich bed&uuml;rfen. Ein Schutzbed&uuml;rfnis besteht nicht erst dann, wenn die Schutzg&uuml;ter, die die Ausweisung eines Naturschutzgebiets rechtfertigen, konkret gef&auml;hrdet sind. Aus dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit l&auml;sst sich nicht ableiten, dass nur solche Schutzma&szlig;nahmen ergriffen werden d&uuml;rfen, die zur Erreichung des Schutzzwecks unabweislich oder gar zwingend geboten erscheinen. M&uuml;sste die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde mit einer Unterschutzstellung so lange warten, bis ein Schaden unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist, w&uuml;rde das mit &sect; 23 Abs. 1 BNatSchG verfolgte Ziel &nbsp;h&auml;ufig verfehlt. Schrankenfunktion hat das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit lediglich insofern, als der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, dass in den F&auml;llen, in denen ein Gebiet besonders schutzw&uuml;rdig und -bed&uuml;rftig erscheint, eine Schutzausweisung nur dann in Betracht kommt, wenn sie vern&uuml;nftigerweise geboten ist. Hierf&uuml;r reicht schon die abstrakte Gef&auml;hrdung der gesetzlichen Schutzg&uuml;ter aus. Von einer solchen ist auszugehen, wenn ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Ma&szlig;nahme nicht blo&szlig; als entfernte M&ouml;glichkeit in Betracht zu ziehen ist (st.Rspr., vgl. Beschluss vom 18.7.1997 &ndash; BVerwG 4 BN 5.97 &ndash; Buchholz 406.401 &sect; 13 BNatSchG Nr. 3 m.w.N. = UPR 1998, 30).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(31) </em>Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass die &auml;u&szlig;ern Randzonen eines Schutzgebietes, wenngleich auch in ihnen die mit einer Schutzgebietsausweisung einhergehenden Verbote (&sect; 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) gelten, st&auml;rkeren Gef&auml;hrdungen ausgesetzt sind als der innere Bereich. Der Schutzzweck einer zu erlassenden Verordnung kann es deshalb erfordern, in das Schutzgebiet eine Randzone einzubeziehen, deren Funktion es ist, das Schutzgebiet als &bdquo;Pufferzone&ldquo; zu sichern (so bereits Beschluss vom 13.8.1996 &ndash; BVerwG 4 NB 4.96 &ndash; Buchholz 406.401 &sect; 13 BNatSchG Nr. 2 zu der bis zum 3.4.2002 geltenden Fassung von &sect; 13 BNatSchG = UPR 1997, 32). Mit der am 4.4.2002 &ndash; und damit vor dem Erlass der angegriffenen Verordnung &ndash; in Kraft getretenen Bestimmung des &sect; 22 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BNatSchG wird nunmehr ausdr&uuml;cklich klargestellt, dass in ein Schutzgebiet auch die f&uuml;r den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(32) </em>Gem&auml;&szlig; &sect; 23 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG in der seit dem 4.4.2002 geltenden Fassung geh&ouml;rt auch die Entwicklung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu den zul&auml;ssigen Schutzzwecken eines Naturschutzgebietes. F&uuml;r eine &bdquo;Entwicklung&ldquo; im Sinne dieser Vorschrift kommen alle Fl&auml;chen in Betracht, die sich nicht oder nicht im gew&uuml;nschten Ma&szlig; in einem schutzw&uuml;rdigen Zustand befinden, sich aber dazu entwickeln bzw. dahin entwickelt werden k&ouml;nnen. Eine Verbesserung durch Entwicklung kann sowohl qualitativ (Zustandsverbesserung) als auch quantitativ (Fl&auml;chenvergr&ouml;&szlig;erung) erfolgen (vgl. Amtliche Begr&uuml;ndung, BT-Drucks. 14/ 6378 S. 51). Naturschutzgebiete kommen auch zur Schaffung biogenetischer Reservate in Betracht (vgl. BT-Drucks. 14/ 6378 a.a.O.). Entwicklungsfl&auml;chen k&ouml;nnen Fl&auml;chen, die einen guten Erhaltungszustand von Biotopen und Bioz&ouml;nosen aufweisen, erg&auml;nzen. So kann eine Fl&auml;chenvergr&ouml;&szlig;erung erreicht werden mit dem Ziel, durch Schaffung ausreichend gro&szlig;er Areale die Erhaltung &uuml;berlebensf&auml;higer Populationen zu gew&auml;hrleisten (vgl. Schumacher/Fischer-H&uuml;ftle, BNatSchG, 2003, &sect; 23 Rn. 22).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(33) </em>Zur Schaffung einer &bdquo;Pufferzone&ldquo; oder zur &bdquo;Entwicklung&ldquo; im Sinne des &sect; 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG k&ouml;nnen auch intensiv landwirtschaftlich genutzte Fl&auml;chen und naturferne Forste in eine Naturschutzgebiet einbezogen werden. Dem Verordnungsgeber steht dabei ein nicht unerheblicher Handlungsspielraum in Form eines Gestaltungsermessens zu, das in erster Linie durch eine dem Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz verpflichtete W&uuml;rdigung der gegen&uuml;berstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschr&auml;nkungen betroffenen Grundeigent&uuml;mer auf der anderen Seite gepr&auml;gt ist (vgl. Urteil vom 11.12.2003 &ndash; BVerwG 4 CN 10.02 &ndash; BVerwGE 119, 312 &lt;315&gt; = UPR 2004, 182).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(34) </em>Davon ausgehend ist das OVG rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einbeziehung der Grundst&uuml;cke der Ast. sowohl deshalb gerechtfertigt ist, weil sie &ndash; aufgrund seiner tats&auml;chlichen Feststellungen &ndash; als &bdquo;Pufferzone&ldquo; dienen als auch deshalb, weil die Entwicklung naturferner Forste zu an der potenziell nat&uuml;rlichen Vegetation ausgerichteten strukturreichen Mischw&auml;ldern zu den Schutzzwecken des Naturschutzgebietes z&auml;hlt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(35) </em>b) Ebenfalls ohne Bundesrecht zu verletzen, hat das OVG die materielle Rechtm&auml;&szlig;igkeit der einzelnen, von den Ast. angegriffenen Bestimmungen der Verordnung bejaht. Es hat die Anforderungen, die sich aus dem BNatSchG und dem Grundgesetz f&uuml;r einzelne Bestimmungen einer aufgrund landesrechtlicher Erm&auml;chtigung erlassenen Naturschutzgebietsverordnung ergeben, erkannt und im Einzelfall rechtsfehlerfrei beachtet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(36) </em>Regelungen, die die Nutzung von Grundst&uuml;cken aus Gr&uuml;nden des Natur- uns Landschaftsschutzes beschr&auml;nken, sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (st. Rspr., vgl. Urteil vom 24.6.1993 &ndash; BVerwG 7 C 26.92 &ndash; BVerwGE 94, 1 &lt;3 f.&gt; = UPR 1993, 384). Sie sind grunds&auml;tzlich Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundeigentums &ndash; hier der Belegenheit des Grundst&uuml;cks in einem in naturschutzrechtlicher Hinsicht besonders sch&uuml;tzenswertem und schutzbed&uuml;rftigem Raum &ndash; und damit als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen, denn aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums l&auml;sst sich kein Anspruch auf Einr&auml;umung gerade derjenigen Nutzungsm&ouml;glichkeiten herleiten, die dem Eigent&uuml;mer den gr&ouml;&szlig;tm&ouml;glichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.10.1991 &ndash; 1 BvR 227/91 &ndash; BVerfGE 84, 382 &lt;385&gt;). Dabei ist auch die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG als objektive Wertentscheidung der Verfassung zu ber&uuml;cksichtigen. Gleichwohl unterliegt der Gesetzgeber bei der Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlichen Schranken. Er hat insbesondere den Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit zu beachten. Unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sind naturschutzrechtliche Nutzungsbeschr&auml;nkungen vor allem dann, wenn nicht mehr gen&uuml;gend Raum f&uuml;r einen privatn&uuml;tzigen Gebrauch des Eigentums verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausge&uuml;bt worden ist, oder sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. Beschl&uuml;sse vom 18.7.1997 a.a.O. und vom 17.1.2000 &ndash; BVerwG 6 BN 2.99 &ndash; Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 334).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(37) </em>Welcher Regelungsmittel sich der Verordnungsgeber bedient, um die betroffenen Eigent&uuml;mer vor unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Nutzungsbeschr&auml;nkungen zu bewahren, bleibt seiner Entscheidung vorbehalten. In Betracht kommen u. a. Bestimmungen, die den Weg zur Erteilung einer Befreiung von Beschr&auml;nkungen der Eigent&uuml;merbefugnisse er&ouml;ffnen (vgl. Beschluss vom 18.7.1997 a.a.O.). Die Revision meint dagegen, repressive Verbote mit Befreiungsm&ouml;glichkeit seien in Naturschutzgebiets-Verordnungen regelm&auml;&szlig;ig unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, weil pr&auml;ventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt ausreichten. Dies trifft nicht zu. In Naturschutzgebieten sind unter anderem alle Handlungen, die zu einer Besch&auml;digung oder Ver&auml;nderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile f&uuml;hren k&ouml;nnen, nach Ma&szlig;gabe der einzelnen Bestimmungen der Naturschutzgebietsverordnung verboten (&sect; 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Erfordert der Schutzzweck danach ein Verbot, ist es regelm&auml;&szlig;ig sachgerecht, dieses als repressives Verbot auszugestalten und lediglich &ndash; wie hier geschehen &ndash; die M&ouml;glichkeit einer Befreiung von dem Verbot vorzusehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(38) </em>Durch die angegriffenen Bestimmungen der Verordnung &uuml;ber das Naturschutzgebiet &bdquo;St&ldquo; werden bisher ausge&uuml;bte Nutzungen nicht unterbunden, sondern nur beschr&auml;nkt. Die ordnungsgem&auml;&szlig;e forstwirtschaftliche Bodennutzung (vgl. &sect; 6 Abs. 1 Nr. 2 NSG-VO) und die rechtm&auml;&szlig;ige Aus&uuml;bung der Jagd (vgl. &sect; 6 Abs. 1 Nr. 5 NSG-VO) bleiben grunds&auml;tzlich zul&auml;ssig. Deren Beschr&auml;nkungen sind &ndash; wie das OVG f&uuml;r die einzelnen angegriffenen Bestimmungen rechtsfehlerfrei begr&uuml;ndet hat &ndash; vom Naturschutzrecht gedeckt und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig: &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(39) </em>Im Rahmen der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweisw&uuml;rdigung ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verbot, naturraumfremde oder nicht standortgerechte Baumarten einzubringen (&sect; 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a NSG-VO), zur Erreichung des Schutzzwecks, naturferne Forsten zu an der potentiell nat&uuml;rlichen Vegetation ausgerichteten Mischw&auml;ldern zu entwickeln (&sect; 3 Abs. 1 Nr. 6 NSG-VO), geeignet und erforderlich ist. Selbst wenn das Verbot auch den Anbau von Douglasien ausschlie&szlig;t, was das OVG ausdr&uuml;cklich offen l&auml;sst, wird &ndash; wie es zutreffend ausf&uuml;hrt &ndash; die forstwirtschaftliche Bodennutzung nicht unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig beschr&auml;nkt. Vielmehr ist das Verbot auch im Hinblick auf den von den Ast. beim Anbau von Douglasien erhofften Ertragsgewinn nicht unzumutbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(40) </em>Weiter hat das OVG die Rechtm&auml;&szlig;igkeit des Verbots, Waldbest&auml;nde auf sonstigen Moorfl&auml;chen zu bewirtschaften (&sect; 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d NSG-VO) rechtsfehlerfrei bejaht.Wie das Gericht im Einzelnen dargelegt hat, ist auch dieses Verbot zur Erreichung der Schutzzwecke der Verordnung geeignet und erforderlich und beschr&auml;nkt schon deshalb die wirtschaftlichen Nutzungsm&ouml;glichkeiten der Eigent&uuml;mer nicht unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, weil auf Moorfl&auml;chen ohnehin allenfalls geringe volkswirtschaftliche Ertr&auml;ge erwirtschaftet werden k&ouml;nnen. Das Verbot ist auch hinreichend bestimmt. In Auslegung des Landesrechts ist das OVG insoweit zu dem Ergebnis gelangt, dass sonstige Moorfl&auml;chen alle Moorfl&auml;chen mit Ausnahme der in &sect; 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c NSG-VO genannten Erlenbruchw&auml;lder sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(41) </em>Auch das Gebot der Belassung eines Totholzanteils (&sect; 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h der Verordnung) ist nach &Uuml;berzeugung des OVG rechtm&auml;&szlig;ig. Dessen Urteil ist auch insoweit mit Bundesrecht vereinbar. Im Rahmen seiner tatrichterlichen Sachverhaltsund Beweisw&uuml;rdigung ist das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass dieses Gebot zur Erreichung der Schutzzwecke der Verordnung erforderlich ist. Auch hat es festgestellt, dass diese Bestimmung nur zu einem geringen Ernteverzicht f&uuml;hrt. Davon ausgehend hat es deren Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit zu Recht bejaht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(42) </em>Der Einwand der Revision, diese Regelung sei unbestimmt, weil nicht ersichtlich sei, ob sie sich nur auf R&auml;ume oder auch auf sonstige Gew&auml;chse beziehe, geht fehl. In Auslegung der landesrechtlichen Bestimmungen ist das OVG zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Regelung nur auf B&auml;ume bezieht. Dies stimmt mit dem allgemeinen Sprachgebrauch &uuml;berein. Im Biotop- und Artenschutz wird &bdquo;Totholz&ldquo; allgemein als Sammelbegriff f&uuml;r abgestorbene B&auml;ume oder deren Teile verwendet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(43) </em>Auf der Grundlage seiner tats&auml;chlichen Feststellungen ist das OVG zu dem Ergebnis gelangt, dass auch das Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln jeder Art mit Ausnahme mechanischer Pflanzenschutzma&szlig;nahmen (&sect; 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i i. V.m. &sect; 4 Abs. 2 Nr. 23 NSG-VO) zur Erreichung der Schutzzwecke der Verordnung erforderlich ist. Unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ige Sch&auml;den f&uuml;r die Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer sind aufgrund dieser Regelung nicht zu bef&uuml;rchten, weil &ndash; nach der Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften durch das NKG &ndash; solche Sch&auml;den durch Erteilung einer Befreiung gem&auml;&szlig; &sect; 8 NSG-VO vermieden werden k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(44) </em>Schlie&szlig;lich h&auml;lt das NKG die Untersagung der Jagd auf Wasserv&ouml;gel mit Ausnahme der Jagd auf Stockenten auf den Flie&szlig;gew&auml;ssern D&ouml;llnitz und Kleiner Rhin (&sect; 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc der Verordnung) f&uuml;r rechtm&auml;&szlig;ig. Ein Versto&szlig; gegen materielles Bundesrecht ist insoweit nicht in Betracht zu ziehen. Die Revision macht dies auch nicht geltend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Naturschutzgebiets-Verordnung--1755.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geschäftsgeheimnis und Umweltinformation </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<strong>UIG &sect;9 Abs.1 S.1 Nr.3; IFG &sect;6 S.2 </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Ein Gesch&auml;fts- oder Betriebsgeheimnis setzt sowohl nach &sect; 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG als auch nach &sect; 6 Satz 2 IFG neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Information ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse fehlt, wenn die Offenlegung der Information nicht geeignet ist, exklusives technisches oder kaufm&auml;nnisches Wissen den Marktkonkurrenten zug&auml;nglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>BVerwG, Urteil vom 28.5.2009 &ndash; 7 C 18.08 &ndash; (VG Hamburg)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
<p><em>(2) </em>I. . . . Der Kl. beantragt bei dem bekl. Hauptzollamt unter anderem, ihm die Namen oder die Betriebsbezeichnungen derjenigen 50 Antragsteller mitzuteilen, die f&uuml;r die Haushaltsjahre 2003/2004 sowie 2004/2005 die h&ouml;chsten Ausfuhrerstattungen im Bereich Landwirtschaft erhalten haben, sowie f&uuml;r jeden dieser Antragsteller den Gesamtbetrag der gew&auml;hrten Erstattungen . . .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(9) </em>II. Die Revision des bekl. Hauptzollamtes ist unbegr&uuml;ndet. Das VG hat der Klage jedenfalls im Ergebnis ohne Versto&szlig; gegen Bundesrecht stattgegeben. Der Kl. hat auf der Grundlage der bindenden tats&auml;chlichen Feststellungen des VG einen Anspruch auf Zugang zu den jetzt allein noch streitigen Informationen, unabh&auml;ngig davon, ob es sich bei diesen Informationen um Umweltinformationen handelt. Nach den bindenden tats&auml;chlichen Feststellungen des VG stellen die gew&uuml;nschten Angaben zu Ausfuhrerstattungen kein Betriebs- oder Gesch&auml;ftsgeheimnis der beg&uuml;nstigten Unternehmen dar. Hiervon ausgehend ist der Anspruch entweder nach dem Umweltinformationsgesetz oder nach dem Informationsfreiheitsgesetz gegeben, ohne dass entschieden werden m&uuml;sste, welches Gesetz anwendbar ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(10) </em>1. Handelt es sich bei den begehrten Angaben um Umweltinformationen, ergibt sich der Anspruch auf Zugang zu ihnen aus &sect; 3 Abs. 1 UIG. Nach dieser Vorschrift hat jede Person Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, &uuml;ber die eine informationspflichtige Stelle verf&uuml;gt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu m&uuml;ssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(11) </em>Das bekl. Hauptzollamt k&ouml;nnte den Anspruch nicht unter Hinweis auf &sect; 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ablehnen. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Gesch&auml;ftsgeheimnisse zug&auml;nglich gemacht w&uuml;rden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das &ouml;ffentliche Interesse an der Bekanntgabe &uuml;berwiegt. &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(12) </em>&sect; 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG definiert das Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnis nicht. Als Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umst&auml;nde und Vorg&auml;nge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zug&auml;nglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtstr&auml;ger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Gesch&auml;ftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufm&auml;nnisches Wissen (BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006 &ndash; 1 BvR 2087, 2111/03 &ndash; BVerfGE 115, 205 &lt;230 f.&gt;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(13) </em>Ein Gesch&auml;fts- oder Betriebsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufm&auml;nnisches Wissen den Marktkonkurrenten zug&auml;nglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (Beschluss vom 19.1.2009 &ndash; BVerwG 20 F 23.07 &ndash; juris ).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(14) </em>Auf der Grundlage der bindenden tats&auml;chlichen Feststellungen des VG stellt der Umstand, dass ein Unternehmen in bestimmter H&ouml;he Ausfuhrerstattungen erhalten hat, schon kein Gesch&auml;ftsgeheimnis dar. Auch wenn der rechtliche Ausgangspunkt teilweise missverst&auml;ndlich formuliert ist, hat das VG jedenfalls in W&uuml;rdigung der tats&auml;chlichen Verh&auml;ltnisse festgestellt, dass die Offenlegung der erhaltenen Ausfuhrerstattungen nicht geeignet ist, die Wettbewerbsposition der betroffenen Unternehmen nachteilig zu beeinflussen, weil die Angaben &uuml;ber erhaltene Ausfuhrerstattungen keine R&uuml;ckschl&uuml;sse auf wettbewerbsrelevante Umst&auml;nde zulassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(15) </em>Das VG hat dargelegt, die begehrten Informationen lie&szlig;en keine R&uuml;ckschl&uuml;sse auf die Kundenstruktur zu und machten auch nicht den Umfang des Exportgesch&auml;fts sowie die Finanzierungsstruktur erkennbar. Das VG hat weiter festgestellt, die begehrten Ausk&uuml;nfte erm&ouml;glichten keine R&uuml;ckschl&uuml;sse auf Marktaktivit&auml;ten und -strategien sowie Marktanteile und Ums&auml;tze und k&ouml;nnten keinen Preiskampf ausl&ouml;sen. Ein Abwerben bestimmter Kunden erscheine auf der Basis der streitgegenst&auml;ndlichen Information nicht m&ouml;glich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb aus der Kenntnis der blo&szlig;en Tatsache, dass ein Exporteur Ausfuhrerstattungen in bestimmter H&ouml;he in Anspruch genommen habe, erhebliche Beeintr&auml;chtigungen der Gesch&auml;ftsentwicklung und der Kundenakquise resultieren sollten. Damit hat das VG in tats&auml;chlicher Hinsicht das Vorliegen aller Umst&auml;nde verneint, aus denen das bekl. Hauptzollamt einen Wettbewerbsnachteil der betroffenen Unternehmen im Falle der Offenlegung der erbetenen Informationen hat herleiten wollen. Dass weitere nicht gew&uuml;rdigte Umst&auml;nde vorhanden sind, die wettbewerbliche Nachteile der Unternehmen begr&uuml;nden k&ouml;nnten, kann ausgeschlossen werden. Das bekl. Hauptzollamt hatte die betroffenen Unternehmen angeschrieben. Diese hatten Gelegenheit, m&ouml;gliche Nachteile geltend zu machen, die sie durch die Offenlegung der Angaben &uuml;ber die von ihnen empfangenen Subventionen erleiden k&ouml;nnten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(16) </em>Mit seiner Revision wiederholt das bekl. Hauptzollamt lediglich seinen tats&auml;chlichen Vortrag aus der Vorinstanz. Damit k&ouml;nnen die gegenteiligen tats&auml;chlichen Feststellungen des VG nicht ersch&uuml;ttert werden, zumal im Verfahren der Sprungrevision Verfahrensr&uuml;gen nicht zul&auml;ssig sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(17) </em>2. Handelt es sich bei den begehrten Angaben nicht um Umweltinformationen, ergibt sich der Anspruch auf Zugang zu ihnen aus &sect; 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Nach dieser Vorschrift hat jeder gegen&uuml;ber den Beh&ouml;rden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(18) </em>Zugang zu Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnissen darf zwar nach &sect; 6 Satz 2 IFG nur gew&auml;hrt werden, soweit der Betroffene einwilligt. Fehlt es an dieser Einwilligung, ist der Antrag abzulehnen. Jedoch ist der Begriff des Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisses in &sect;6 Satz 2 IFG kein anderer als in &sect;9 Abs.1 Satz 1 Nr.3 UIG. Auf der Grundlage der tats&auml;chlichen Feststellungen des VG ist dieser Ablehnungsgrund mithin auch hier nicht gegeben. Andere (besondere) Ablehnungsgr&uuml;nde nach dem Informationsfreiheitsgesetz liegen ebenfalls nicht vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Geschaeftsgeheimnis-und-Umweltinformation--1762.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Business Improvement Districts (BIDs) </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>&ndash; Einf&uuml;hrung in die Grundlagen eines neuen st&auml;dtebaulichen Instruments </strong></p>
<p>Von Dr. Hendrik Lackner, Hamburg</p>
<p><em>(...in Ausz&uuml;gen...)</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben f&uuml;r die Innenentwicklung der St&auml;dte vom 21.12.2006 (&bdquo;BauGB-Novelle 2007&ldquo;) hat der Bundesgesetzgeber das Baugesetzbuch (BauGB) durch Einf&uuml;gung von &sect; 171 f BauGB um ein neues st&auml;dtebauliches Instrument erg&auml;nzt. Als &Ouml;ffnungsklausel erm&ouml;glicht es &sect; 171 f BauGB den Landesgesetzgebern, gesetzliche Grundlagen f&uuml;r die Errichtung so genannter Business Improvement Districts (BIDs) zu schaffen. Einige Bundesl&auml;nder haben von dieser M&ouml;glichkeit zwischenzeitlich Gebrauch gemacht. Danach k&ouml;nnen private Initiativen unter bestimmten Voraussetzungen Ma&szlig;nahmen der Quartiersaufwertung ansto&szlig;en, zu deren Finanzierung die jeweiligen Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer &ndash; auch gegen ihren Willen &ndash; im Wege einer &bdquo;Zwangsabgabe&ldquo; herangezogen werden. Erste Pilotprojekte, die sich nun in der Praxis bew&auml;hren m&uuml;ssen und die bereits die Verwaltungsgerichte besch&auml;ftigt haben, sind auf den Weg gebracht worden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dieser Beitrag nimmt zun&auml;chst &sect; 171 f BauGB n&auml;her in den Blick (A.) und beleuchtet anschlie&szlig;end die Regelungsstruktur von BIDs (B.). Sodann werden die landesgesetzlichen Regelungen im &Uuml;berblick sowie am Beispiel des Hamburger Gesetzes, das mehrere Bundesl&auml;nder teilweise w&ouml;rtlich &uuml;bernommen haben, im Einzelnen vorgestellt (C.). In der Literatur wird die Errichtung von BIDs unter verschiedenen juristischen Fragestellungen kontrovers diskutiert. Neben der verwaltungswissenschaftlichen Einordnung geht es dabei insbesondere um die finanzverfassungsrechtliche Zul&auml;ssigkeit der Abgabe sowie deren Grundrechtskonformit&auml;t. Zudem stellen sich vergaberechtliche Probleme. Der Beitrag m&ouml;chte in diesen Diskussionsprozess einf&uuml;hren (D.), bevor eine kurze Zwischenbilanz gezogen werden soll (E.).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>A. &sect; 171 f BauGB als &Ouml;ffnungsklausel f&uuml;r das Landesrecht</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong>Mit der Einf&uuml;gung von &sect;171 f in das BauGB verfolgt der Gesetzgeber das stadtentwicklungspolitische Ziel, private Initiativen, wie beispielsweise BIDs oder Immobilien- und Standortgemeinschaften, zu st&auml;rken. Damit sollen privates Engagement und Kapital f&uuml;r im st&auml;dtebaulichen Interesse liegende Ma&szlig;nahmen mobilisiert werden. Die Gebietskulisse, in denen nach Ma&szlig;gabe des Landesrechts BIDs eingerichtet werden k&ouml;nnen, wird durch &sect;171f BauGB bewusst weit definiert. Danach kommen alle Bereiche in Betracht, die f&uuml;r die st&auml;dtebauliche Entwicklung bedeutsam sind. &sect; 171 f BauGB stellt der Sache nach eine &Ouml;ffnungsklausel zugunsten des Landesrechts dar. Mit der Regelung sollte kompetenzrechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden, die bodenrechtlichen Regelungen des BauGB seien im Hinblick auf den Kompetenztitel in Art. 74 Abs. 1 Nr.18 GG (Bodenrecht) abschlie&szlig;end. Eine R&uuml;ckf&uuml;hrung der L&auml;ndergesetze auf reineWirtschaftsf&ouml;rderung (Art.74 Abs.1Nr.11GG) w&auml;re wenig sachgerecht gewesen, weil dadurch die von den privaten Initiativen ausgehenden st&auml;dtebaulichen Impulse nicht h&auml;tten ad&auml;quat ber&uuml;cksichtigt werden k&ouml;nnen. &sect;246 Abs.3 BauGB stellt klar, dass &sect; 171 f BauGB auch auf Rechtsvorschriften der L&auml;nder anzuwenden ist, die vor dem 1.1.2007 in Kraft getreten sind. Den Bundesl&auml;ndern steht danach nunmehr unzweifelhaft die Gesetzgebungskompetenz zu, gem&auml;&szlig; den offenen und weit formulierten Vorgaben des &sect; 171 f BauGB konkretisierende landesgesetzliche Vorschriften zu erlassen. Insbesondere bleibt dem Landesgesetzgeber vorbehalten, die jeweiligen Ziele und Aufgaben von BIDs zu definieren und Zustimmungsquoren der Beteiligten, das Verfahren der Errichtung sowie die zeitliche Dauer von BIDs festzulegen. Regelungsbed&uuml;rftig ist ferner die Frage der Gebietsabgrenzung von BIDs einschlie&szlig;lich der daf&uuml;r ma&szlig;geblichen Kriterien. Dar&uuml;ber hinaus sind Anforderungen an den jeweiligen Aufgabentr&auml;ger zu formulieren und dessen k&uuml;nftige Kontrolle sicherzustellen. Schlie&szlig;lich sind Vorgaben zu Form, H&ouml;he, Berechnung und Durchsetzung der Abgabe sowie zur Person des Abgabenschuldners zu machen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>B. Regelungsstruktur von BIDs </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>BIDs basieren auf einem privaten Zusammenschluss von Grundeigent&uuml;mern und/oder Gewerbetreibenden, die in einem r&auml;umlich klar abgegrenzten Gebiet &ndash; etwa einer Stra&szlig;e oder Fu&szlig;g&auml;ngerzone &ndash; auf der Grundlage eines Ma&szlig;nahmen- und Finanzierungskonzepts konkrete und zeitlich befristete Ma&szlig;nahmen zur Aufwertung und Revitalisierung ihres Gesch&auml;ftsquartiers umsetzen wollen und bereit sind, diese selbst zu finanzieren. Zwar schlie&szlig;en sich viele Gewerbetreibende und Grundeigent&uuml;mer schon seit Jahrzehnten in &ouml;rtlichen Interessen- und Standortgemeinschaften (ISG) zusammen, beispielsweise um eine einheitliche Weihnachtsbeleuchtung oder gemeinsame Werbema&szlig;nahmen zu organisieren. Diese lockere Organisationsform der ISG, die auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruht, krankt aber am so genannten Trittbrettfahrer-Ph&auml;nomen. Kein ortsans&auml;ssiger Gewerbetreibender kann n&auml;mlich zu einer Mitgliedschaft in einer privaten Interessengemeinschaft gezwungen werden. Dies f&uuml;hrt in der Praxis zum so genannten &bdquo;<em>Olson</em>-Dilemma&ldquo; : Bei der Bereitstellung von Kollektivg&uuml;tern wie Ma&szlig;nahmen der Quartiersaufwertung (z. B. Bauma&szlig;nahmen, Marketingaktionen, Steigerung der Sauberkeit und des Erlebniswerts eines Quartiers, etc.) kommt es zu einem Auseinanderfallen von individueller und kollektiver &nbsp;nalit&auml;t. Obwohl die Quartiersgemeinschaft insgesamt ein objektives Interesse daran hat, dass diese Kollektivg&uuml;ter bereitgestellt werden, handelt jeder einzelne Gewerbetreibende rational, wenn er sich an der Finanzierung dieser Ma&szlig;nahmen nicht beteiligt. Denn von den positiven Auswirkungen des Kollektivguts kann er nicht ausgeschlossen werden, so dass f&uuml;r ihn keinerlei Anreiz besteht, sich an der Finanzierung zu beteiligten. &Uuml;ber kurz oder lang f&uuml;hren diese divergenten Nutzenkalk&uuml;le zu einem Marktversagen &ndash; die Weihnachtsbeleuchtung unterbleibt oder wird bereits nach wenigen Jahren wieder eingestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gerade dieses strukturelle Problem der Trittbrettfahrer soll mit der Errichtung von BIDs gel&ouml;st werden. Um also die Unzul&auml;nglichkeiten privater Selbstorganisation zu &uuml;berwinden, tritt der Staat &ndash; quasi als Geburtshelfer &ndash; auf den Plan und stellt flankierend einen hoheitlichen Rechtsrahmen zur Verf&uuml;gung, der es erm&ouml;glicht, alle Grundeigent&uuml;mer durch Zahlung einer Abgabe an den Kosten zu beteiligen und diese Abgabenpflicht ggf. mit den Mitteln hoheitlichen Zwangs durchzusetzen. Da hinsichtlich des Zwangscharakters von BIDs in Freiheitsrechte der betroffenen Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer eingegriffen wird, ist hierf&uuml;r eine gesetzliche Grundlage erforderlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<strong>I. Ausgangspunkt: Ver&ouml;dung von Innenstadtquartieren </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ausgangspunkt f&uuml;r solche privaten Initiativen ist eine sich seit Jahren verst&auml;rkende, weltweit zu beobachtende Ver&ouml;dung der Innenst&auml;dte. Die Folgen dieses Trends k&ouml;nnen u. a. abgelesen werden an einer Vielzahl von Gesch&auml;ftsleerst&auml;nden, sinkenden Kundenfrequenzen, der Schlie&szlig;ung alteingesessener, meist inhabergef&uuml;hrter Einzelhandelsgesch&auml;fte und dem Einzug von uniformen Billigketten und Fastfood-Gastronomie. Wesentliche Ursache dieser Abw&auml;rtsspirale, die selbst vor ehemals attraktiven Innenstadtlagen nicht haltmacht, ist in erster Linie der massive Ausbau professionell gemanagter Einkaufs- und Fachmarktzentren mit attraktiver Anbieterstruktur (&bdquo;Branchenmix&ldquo;) sowie von Factory Outlets und Shopping-Malls mit gro&szlig;fl&auml;chigen Verkaufsfl&auml;chen (&bdquo;Megastores&ldquo;) auf der gr&uuml;nen Wiese oder in Randlagen. Allein zwischen 1990 und 2003 hat sich die Zahl der Einkaufszentren mit mehr als 10.000 qm Fl&auml;che mehr als verdoppelt. Auch die nachlassende Pflege des &ouml;ffentlichen Raums durch die &ouml;ffentliche Hand &ndash; beklagt werden vor allem unzureichende Stra&szlig;enreinigung und M&uuml;llbeseitigung, zu geringe Polizeipr&auml;senz und die h&auml;ufig mehrj&auml;hrige Aufschiebung dringend notwendiger Bauma&szlig;nahmen oder Reparaturen &ndash; sowie fehlender Parkraum m&ouml;gen zu dieser Entwicklung beigetragen haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Kanada und USA als Ideengeber </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Idee, im Rahmen privater Initiativen Ma&szlig;nahmen der Quartiersaufwertung durchzuf&uuml;hren und dabei dem Trittbrettfahrerproblem mittels eines flankierenden hoheitlichen Rechtsrahmens beizukommen, stammt urspr&uuml;nglich aus dem nordamerikanischen Raum. Der erste Business Improvement District wurde bereits 1970 im Gesch&auml;ftsviertel &bdquo;Bloor West Village&ldquo; in der kanadischen Stadt Toronto eingerichtet. Mittlerweile gibt es allein in Toronto &uuml;ber 50 BIDs. 48 US-Bundesstaaten haben Gesetze zur Errichtung von BIDs erlassen. F&uuml;r die H&ouml;he der Abgabe kann dabei neben der Gr&ouml;&szlig;e des Grundst&uuml;cks auch auf die jeweilige Lage im Quartier abgestellt werden. Die Zahl der in Nordamerika eingerichteten BIDs wird auf 1.200 bis 1.500 gesch&auml;tzt. Diese weisen sowohl hinsichtlich der Gr&ouml;&szlig;e des Gebiets und des Finanzbudgets, als auch hinsichtlich der Ziele und Aufgaben eine erhebliche Variationsbreite auf. Auch in anderen Teilen der Welt, insbesondere in Australien, Neuseeland, S&uuml;dafrika, Brasilien und Gro&szlig;britannien konnten sich BIDs als urbanes Steuerungsinstrument in den letzten Jahren fest etablieren. In Deutschland wurden die ersten BIDs erst vor wenigen Jahren eingerichtet, das erste im Jahr 2005 in Hamburg-Bergedorf (&bdquo;BID-Sachsentor&ldquo; ). Mittlerweile gibt es ca. 70 BID-Initiativen, von denen sich die meisten noch in der Planungsphase befinden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>C. Landesgesetzliche Regelungen </strong><strong>I. &Uuml;berblick </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Folgende Bundesl&auml;nder haben bisher gesetzliche Grundlagen f&uuml;r die Errichtung von BIDs geschaffen:</p>
<p>Bremen: Gesetz zur St&auml;rkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren vom 18.7.2006 (&bdquo;BremGSED&ldquo;)</p>
<p>Hamburg: Gesetz zur St&auml;rkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren vom 28.12.2004 (&bdquo;GSED&ldquo;) Hessen: Gesetz zur St&auml;rkung von innerst&auml;dtischen Gesch&auml;ftsquartieren vom 21.12.2005 (&bdquo;INGE&ldquo;)</p>
<p>Nordrhein-Westfalen: Gesetz &uuml;ber Immobilien- und Standortgemeinschaften vom 4.6.2008 (&bdquo;ISGG NRW&ldquo;)</p>
<p>Saarland: Gesetz zur Schaffung von B&uuml;ndnissen f&uuml;r Investitionen und Dienstleistungen vom 26.9.2007 (&bdquo;BIDG&ldquo;)</p>
<p>Schleswig-Holstein: Gesetz &uuml;ber die Einrichtung von Partnerschaften zur Attraktivierung von City-, Dienstleistungs- und Tourismusbereichen vom 13.7.2006 (&bdquo;PACT-Gesetz&ldquo;)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Bundesland Berlin hat eine BID- im Abgeordnetenhaus nicht die erforderliche Mehrheit gefunden. In Niedersachsen und Sachsen finden derzeit Diskussionen &uuml;ber eine m&ouml;gliche BID-Gesetzgebung statt. Die Bundesl&auml;nder Bayern, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt favorisieren freiwillige Ma&szlig;nahmen zur innerst&auml;dtischen Quartiersaufwertung. &nbsp;Hamburg, das als erstes Bundesland eine gesetzliche Grundlage f&uuml;r die Errichtung von BIDs geschaffen hat, nimmt insoweit eine Vorreiterrolle ein, als sich die anderen Bundesl&auml;nder beim Erlass ihrer BID-Gesetze stark am hamburgischen Modell orientiert haben. Bremen, Hessen und das Saarland haben das hamburgische GSED w&ouml;rtlich bzw. mit marginalen Modifikationen &uuml;bernommen. Nachfolgend sollen deshalb die Regelungen des hamburgischen GSED n&auml;her in den Blick genommen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Regelungsstruktur des hamburgischen GSED </strong></p>
<p>.....</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>D. Einf&uuml;hrung in den juristischen Diskussionsprozess</strong></p>
<p><strong>.....</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Finanzverfassungsrechtliche Zul&auml;ssigkeit und Einordnung der BID-Abgabe &ndash; Beitrag oder Sonderabgabe? </strong></p>
<p><em>...</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>III. Grundrechtskonformit&auml;t der Abgabe </strong></p>
<p><strong>...</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>IV. Anwendbarkeit des Vergaberechts? </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Heftig umstritten ist die Frage, ob der Auswahl des Aufgabentr&auml;gers und seiner Verpflichtung durch die &ouml;ffentliche Hand im Rahmen des nach &sect; 3 GSED zu schlie&szlig;enden &ouml;ffentlich-rechtlichen Vertrages ein Vergabeverfahren nach Ma&szlig;gabe der &sect;&sect; 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr&auml;nkungen (GWB) voranzugehen hat. Bei den bislang verwirklichten BID-Projekten sind, soweit ersichtlich, keine Vergabeverfahren durchgef&uuml;hrt worden. Auch die BID-Gesetze sehen eine explizite Ausschreibungspflicht nicht vor. Das im Einzelfall zu beachtende Vergaberechtsregime bestimmt sich danach, ob der jeweilige Auftrag die so genannten vergaberechtlichen Schwellenwerte &uuml;berschreitet, die in der Vergabeverordnung (VgV) festgelegt sind. Werden diese Schwellenwerte, die sich f&uuml;r Liefer- und Dienstleistungsauftrage gem. &sect;2 Nr. 3 VgV beispielsweise auf 211.000 Euro belaufen, &uuml;berschritten, ist das durch die EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie stark beeinflusste Kartellvergaberecht der &sect;&sect; 97 ff. GWB ma&szlig;geblich. Erteilt danach ein &ouml;ffentlicher Auftraggeber i. S. von &sect; 98 GWB einen &ouml;ffentlichen Auftrag i. S. von &sect; 99 GWB, ist eine solche Auftragsvergabe nach Ma&szlig;gabe der jeweils einschl&auml;gigen Bestimmungen der VgV grunds&auml;tzlich auszuschreiben. Unterhalb dieser Schwellenwerte wird das Vergaberecht durch das jeweilige Haushaltsrecht des Bundes bzw. der L&auml;nder bestimmt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Da die &ouml;ffentliche Hand bei Abschluss des &ouml;ffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Aufgabentr&auml;ger unzweifelhaft als &ouml;ffentlicher Auftraggeber auftritt, ist &ndash; bei &Uuml;berschreiten der Schwellenwerte &ndash; allein kl&auml;rungsbed&uuml;rftig, ob es sich bei dem &ouml;ffentlichrechtlichen Vertrag um einen &ouml;ffentlichen Auftrag i. S. von &sect; 99 GWB handelt. Nach der Legaldefinition des &sect; 99 Abs. 1 GWB sind &ouml;ffentliche Auftr&auml;ge alle entgeltlichen Vertr&auml;ge zwischen &ouml;ffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer-, Bauoder Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Das Vorliegen eines &ouml;ffentlichen Auftrages wird teilweise mit der Argumentation verneint, das Vergaberecht sei nicht die richtige &bdquo;Probleml&ouml;sungs- Brille&ldquo; und passe einfach nicht zur Funktionslogik von BIDs. Bei den im Rahmen eines BIDs verwirklichten Ma&szlig;nahmen handele es sich n&auml;mlich nicht um einen staatlichen Beschaffungsakt, weil der Staat nicht seinen eigenen Bedarf decken wolle. Vielmehr unterst&uuml;tze die &ouml;ffentliche Hand lediglich eine private Initiative, indem ein Rechtsrahmen bereitgestellt werde. Der &ouml;ffentlich- rechtliche Vertrag diene allein dem Zweck, die Verpflichtung des Aufgabentr&auml;gers rechtlich gegen&uuml;ber den zahlungspflichtigen Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mern abzusichern. Die Auswahl des Aufgabentr&auml;gers werde von der privaten Initiative selbst vorgenommen. &nbsp;Der Staat vollziehe diese Auswahlentscheidung durch Abschluss des &ouml;ffentlich-rechtlichen Vertrages lediglich nach. Der Sache nach handele es sich deshalb bei dem &ouml;ffentlich-rechtlichen Vertrag um einen Vertrag zugunsten Dritter. Zwar sei nach der j&uuml;ngsten Rechtsprechung des EuGH ein staatlicher Beschaffungsakt nicht mehr als zwingende Voraussetzung f&uuml;r die Anwendbarkeit des Vergaberechts anzusehen, sondern ausreichend, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer &bdquo;entsprechend seinen Erfordernissen&ldquo; beauftrage. Die Leistungspflichten des Aufgabentr&auml;gers w&uuml;rden aber allein durch die private Initiative und nicht durch die &ouml;ffentliche Hand konkretisiert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dieser Sichtweise wird zu Recht entgegengehalten, dass Versuche, die Anwendbarkeit des Vergaberechts mit dem Hinweis auf nationale Besonderheiten und dem Argument, das Vergaberecht passe hier nicht, beim EuGH in der Vergangenheit auf wenig Geh&ouml;r gesto&szlig;en sind. Im Gegenteil deutet die j&uuml;ngste EuGHRechtsprechung darauf hin, dem Vergaberechts zu einem m&ouml;glichst weiten Anwendungsbereich zu verhelfen, um so dessen praktische Wirksamkeit (&bdquo;effet utile&ldquo;) zu gew&auml;hrleisten. F&uuml;r eine Ausschreibungspflicht kann zudem ins Feld gef&uuml;hrt werden, dass insbesondere diejenigen Abgabenschuldner, die der Errichtung des BID widersprochen haben, ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die BID-Abgabe wirtschaftlich verwendet wird. Letztlich muss die Frage der Ausschreibungspflicht derzeit als offen gelten, so dass eine h&ouml;chstrichterliche Kl&auml;rung mit Spannung abzuwarten bleibt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>V. R&uuml;ckzug des Staates aus der Daseinsvorsorge? </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die vereinzelt ge&auml;u&szlig;erte Kritik, mit der Errichtung von BIDs werde zwar ein Trittbrettfahrer-Problem gel&ouml;st, aber gleichzeitig ein neues geschaffen, indem sich die &ouml;ffentliche Hand selbst als Trittbrettfahrer aus ihrer Infrastrukturverantwortung verabschiede und eine Eigent&uuml;merdemokratie etabliert werde, kann im Ergebnis nicht geteilt werden. Durch die strengen Voraussetzungen f&uuml;r die Erhebung der BID-Sonderabgabe, insbesondere die Pflicht zu deren gruppenn&uuml;tzigen Verwendung, kann sichergestellt werden, dass die Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer nicht zur Finanzierung von Ma&szlig;nahmen der Daseinsvorsorge herangezogen werden. Dies w&uuml;rde bei den Betroffenen im &Uuml;brigen erhebliche Widerst&auml;nde mobilisieren und d&uuml;rfte &uuml;ber das Negativ-Quorum zur Ablehnung des BID-Antrags f&uuml;hren. Mit BIDs sollen gerade keine Ma&szlig;nahmen der Daseinsvorsorge, sondern dar&uuml;ber hinausgehende &bdquo;On-Top&ldquo;-Leistungen (&bdquo;nice to have&ldquo; ) im Interesse der Quartiersans&auml;ssigen finanziert werden. In der Gesetzesbegr&uuml;ndung zum GSED hei&szlig;t es ausdr&uuml;cklich, ein R&uuml;ckzug aus der infrastrukturellen Daseinsvorsorge sei mit der Errichtung von Innovationsbereichen nicht beabsichtigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<strong>E. Zwischenbilanz und Ausblick </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Sechs Bundesl&auml;nder haben mit ihren noch jungen BID-Gesetzen juristisches Neuland betreten. Ob die derzeit zu beobachtende &bdquo;BID-Euphorie&ldquo; angesichts des erheblichen Vorbereitungs- und B&uuml;rokratieaufwands anhalten wird und sich BIDs als innovatives urbanes Steuerungsinstrument langfristig durchsetzen k&ouml;nnen, h&auml;ngt ma&szlig;geblich davon ab, ob die BID-Gesetze einer verfassungsrechtlichen Pr&uuml;fung standhalten werden. Vor allem die Fragen zur Zul&auml;ssigkeit der Abgabenerhebung und zur Anwendbarkeit des Vergaberechts ber&uuml;hren neuralgische Punkte und k&ouml;nnten die Regelungsstruktur von BIDs im &bdquo;worst case&ldquo; zu Fall bringen. Bis zur endg&uuml;ltigen gerichtlichen Kl&auml;rung steht die Finanzierung der bereits eingerichteten BIDs auf wackligen F&uuml;&szlig;en. Dementsprechend ist in der Gesetzesbegr&uuml;ndung zum GSED von nicht kalkulierbaren Haushaltsrisiken die Rede. Unbestritten ist mit den BID-Gesetzen ein neuer st&auml;dtebaulicher Impuls gesetzt worden, dessen Grundgedanke bereits auf Wohnquartiere &uuml;bertragen worden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Business-Improvement-Districts-BIDs--1783.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>EU-Softlaw</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>1. Mitteilungen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mitteilungen sind dem Grunde nach Ma&szlig;nahmen der Organe der Europ&auml;ischen Gemeinschaften, die keine unmittelbare Rechtswirkung entfalten. Vielmehr werden sie h&auml;ufig nur erarbeitet, um eine bestimmte Ansicht des jeweiligen Organs auszudr&uuml;cken.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mitteilungen der Kommission k&ouml;nnen auch einen Vorschlag f&uuml;r zuk&uuml;nftige Zielsetzungen, das allgemeine Konzept der Kommission zu einem bestimmten Vorgang, einen Aktionsplan oder schlicht den aktuellen Stand eines Projekts enthalten. Auch werden vereinzelt Gr&uuml;n- oder Wei&szlig;b&uuml;cher als Mitteilung ver&ouml;ffentlicht. Besondere Bedeutung erlangt die Mitteilung in ihrer Verwendung durch die Kommission. Die Kommission erl&auml;sst mit Hilfe von Mitteilungen auch verwaltungsrechtliche Leitlinien &uuml;ber die Anwendung oder Interpretation von Sekund&auml;rrecht. In diesem Fall kann die Mitteilung Verpflichtungen f&uuml;r die nationalen Verwaltungen bei der Ausf&uuml;hrung von Gemeinschaftsrecht begr&uuml;nden.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/EU-Softlaw.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf Geothermiebohrungen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>I. Einleitung </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Verkehrssicherungspflichten beruhen auf dem Grundgedanken, dass jeder, der eine Gefahrenlage schafft oder in seinem Bereich andauern l&auml;sst bzw. unterh&auml;lt, die ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen muss, um zu verhindern, dass Dritte infolge der Gefahr zu Schaden kommen. Sie sind im Wesentlichen entwickelt worden, um eine deliktische Verantwortlichkeit im Rahmen des &sect; 823 Abs. 1 BGB f&uuml;r die Verletzung des Schutzes der Umwelt vor einer Gefahrenquelle oder f&uuml;r die Verletzung des Schutzes eines Rechtsguts vor Gefahren aus der Umwelt zu erm&ouml;glichen. W&auml;hrend sich sowohl im allgemeinen Deliktsrecht als auch in einer ganzen Reihe von Einzelbereichen mittlerweile eine kaum noch zu &uuml;berblickende Dogmatik der Verkehrssicherungspflichten herausgebildet hat, &nbsp;ist die Frage der Verkehrssicherungspflichten im konkreten Fall von Geothermiebohrungen &ndash; soweit ersichtlich &ndash; bis jetzt noch nicht n&auml;her behandelt worden. Die Besonderheit liegt dabei darin, dass sich etwaige Verkehrssicherungspflichten auf der Schnittstelle von Bergschadensrecht und allgemeinem zivilrechtlichen Deliktsrecht bewegen. Zudem stellt sich bei Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf Geothermiebohrungen typischerweise das Problem, dass zwischen Verkehrsicherungspflichten differenziert werden muss, die den Unternehmer (Bohrunternehmer) und den Auftraggeber (Bauherr) treffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Die Frage der Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf Geothermiebohrungen erh&auml;lt eine immer gr&ouml;&szlig;ere Relevanz, denn die Geothermie hat in Deutschland und europaweit in den letzten Jahren einen signifikanten Bedeutungszuwachs erhalten und stellt eine wichtige Erg&auml;nzung zu den fossilen Energietr&auml;gern in der Energieversorgung da. Es ist ein ausdr&uuml;ckliches politisches Ziel, die Gewinnung von Energie aus der Geothermie zu f&ouml;rdern. Mit der Zunahme der F&ouml;rderung von Geothermie geht aber notwendigerweise der Anstieg der Anzahl von Geothermiebohrungen und damit die erh&ouml;hte M&ouml;glichkeit des Eintritts von Sch&auml;den aufgrund solcher Bohrungen einher. Insoweit fragt es sich, ob die an den Bohrungen Beteiligten f&uuml;r derartige Sch&auml;den m&ouml;glicherweise &ndash; neben anderen Anspruchsgrundlagen &ndash; auch wegen Verletzung der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflichten haften m&uuml;ssen. Der erste Fall, in dem diese Fragen virulent werden, sind die Hebungserscheinungen in der Stadt Staufen in Baden-W&uuml;rttemberg. Dort war vorgesehen, im Rathaus eine Erdw&auml;rmeheizung zu installieren. F&uuml;r Erdw&auml;rmeheizungen wird durch Erdw&auml;rmesonden die W&auml;rme im Erdreich aufgenommen und sodann an die Erdoberfl&auml;che abgeleitet. Die dazu notwendigen Geothermiebohrungen sollten in Staufen bis zu einer Teufe von 140m vorgenommen werden. Im September des Jahres 2007 wurde mit den Bohrungen f&uuml;r sieben Erdw&auml;rmesonden in der Altstadt begonnen. &nbsp;Kurz nachdem mit den Bohrungen begonnen wurde, stellte man Rissbildungen an Geb&auml;uden fest, die sich zuerst am Rathaus und dann in der Folge auch an vielen umliegenden Geb&auml;uden &nbsp;zeigten. Die Rissbildungen, die sich permanent fortsetzen, sind Folgen von Hebungen in dem betroffenen Gebiet. Die H&ouml;he der Sch&auml;den liegt bis heute im zweistelligen Millionenbereich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Nach den bislang vorliegenden &ndash; vom Ergebnis her allerdings zum Teil bezweifelten &nbsp;&ndash; Untersuchungen ist es derzeit nicht m&ouml;glich, die Ursache der Hebungen sicher festzustellen. Als m&ouml;gliche Ursachen gelten die genannten Bohrungen oder aber nat&uuml;rliche Ver&auml;nderungen der geologischen Verh&auml;ltnisse mit denen Ver&auml;nderungen der unterirdischen Wasserwege einhergegangen sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Hebungen allerdings doch auf die Geothermiebohrungen zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sind, liegt laut dem Beweissicherungsgutachten vom 19.8.2008 der Materialpr&uuml;fungsanstalt der Universit&auml;t Stuttgart bei zwei zu eins. Sollten die Rissbildungen urs&auml;chlich auf die Geothermiebohrungen zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sein, so l&auml;ge dies daran, dass eine chemische Reaktion von Anhydrit mit Wasser stattgefunden hat, die dazu f&uuml;hrte, dass das Anhydrit in Gips umgewandelt wurde, was mit einer Volumenerh&ouml;hung einhergeht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In der nachfolgenden Untersuchung soll die Frage gekl&auml;rt werden, ob und in welchem Umfang Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf Geothermiebohrungen bestehen. Dies wird nach einer kurzen rechtlichen Einordnung der Geothermie (unten II.) in drei Schritten getan: Aufbauend auf einige allgemeine Hinweise zu Verkehrssicherungspflichten (III. 1.), werden zun&auml;chst die aus dem allgemeinen deliktsrechtlichen Ansatz der Verkehrssicherungspflichten resultierenden Pflichten f&uuml;r den Auftraggeber einer Geothermiebohrung und f&uuml;r das Bohrunternehmen dargestellt [III. 2 a)]. Dem schlie&szlig;t sich sodann die Pr&uuml;fung an, ob auch aus dem Bergrecht Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf Geothermiebohrungen abgeleitet werden k&ouml;nnen [III. 2 b)]. &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Rechtliche Einordnung der Geothermie </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Geothermie ist jede, in Form von W&auml;rme gespeicherte, Energie unterhalb der festen Erdoberfl&auml;che. Dabei wird unterschieden zwischen der oberfl&auml;chennahen Geothermie, bei der die Bohrungen bis zu einer Teufe von maximal 100m erfolgen, und tiefen Geothermie, bei der Bohrungen bis zu 400m Teufe durchgef&uuml;hrt werden. Geothermiebohrungen sind bedeutsam f&uuml;r den Klimaschutz, da durch sie Erdw&auml;rme genutzt werden kann und diese zu einer kosteng&uuml;nstigen und ressourcenschonenden Beheizung beitragen kann. Geothermie gilt als eine erneuerbare Energie im Sinne des deutschen EEG (&sect; 2 Abs. 1 EEG) und der europ&auml;ischen EE-Richtlinie 2009 (Art. 2 S. 2a). Diese Vorschriften gew&auml;hren eine privilegierte Behandlung der gef&ouml;rderten Geothermie im Hinblick auf die Einspeisung und Verg&uuml;tung. Nicht geregelt ist in diesen Regelwerken hingegen der Vorgang des Aufsuchens und Gewinnens von Geothermie. Da das Aufsuchen und Gewinnen von Erdw&auml;rme mit sonstigen bergbaulichen T&auml;tigkeiten vergleichbar ist und im Regelfall nicht ohne Bohrungen m&ouml;glich, wurde die Gewinnung von Geothermie in Deutschland im Bundesberggesetz (BBergG) geregelt. Erdw&auml;rme ist gem&auml;&szlig; &sect; 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2b) BBergG ein bergfreier Bodenschatz. Bergfreie Bodensch&auml;tze sind abschlie&szlig;end in &sect; 3 Abs. 3 BBergG aufgez&auml;hlt. Sie haben die Besonderheit, dass sie dem Verf&uuml;gungsrecht des Eigent&uuml;mers des dar&uuml;berliegenden Grundst&uuml;cks entzogen sind. Bergfreie Bodensch&auml;tze sind herrenlos und unterliegen dem jeweiligen Aneignungsrecht des Landes bzw. stehen im Eigentum des Inhabers der Bergbauberechtigung (&sect; 6 BBergG). Bei der Anwendung des Bergrechts auf Geothermiebohrungen muss allerdings im Einzelnen differenziert werden: Ist die Gewinnung von Erdw&auml;rme grundst&uuml;cksbezogen (z. B. Beheizung eines Geb&auml;udes ) fehlt es an einem &bdquo;Gewinnen&ldquo; im Sinne des &sect; 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG, so dass der Anwendungsbereich des BBergG nicht er&ouml;ffnet ist. &sect; 4 Abs. 2 Nr. 1 BBergG nimmt n&auml;mlich das L&ouml;sen oder Freisetzen von Bodensch&auml;tzen in einem Grundst&uuml;ck aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger st&auml;dtebaulicher Nutzung aus. Wenn allerdings die Gewinnung von Erdw&auml;rme vorgenommen wird, um damit Geb&auml;ude auf anderen oder mehreren Grundst&uuml;cken, die nicht in unmittelbarem r&auml;umlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit dem Gewinnungsgrundst&uuml;ck stehen, zu versorgen oder wenn die F&ouml;rderung von Erdw&auml;rme zur Erzeugung von Strom oder Fernw&auml;rme dienen soll und in allgemeine Versorgungsnetze eingespeist werden, ist der Anwendungsbereich des BBergG wieder er&ouml;ffnet. Die blo&szlig;e Nutzung von Erdw&auml;rme wird nach &sect; 4 Abs. 3 S. 2 a. E. BBergG der Weiterverarbeitung gleichgestellt und ist damit der Anwendung des BBergG ebenfalls entzogen. Werden Geothermiebohrungen zur Einleitung von W&auml;rmeenergie in den Boden verwendet, um diese zu speichern und sp&auml;ter wieder zu entnehmen, liegt kein bergrechtlich relevanter Tatbestand der unterirdischen, beh&auml;lterlosen Speicherung vor, &nbsp;so dass das BBergG ebenfalls nicht zur Anwendung kommt. Geothermiebohrungen, die weiter als 100 Meter in den Boden eindringen sind gem. &sect; 127 BBergG der Bergbeh&ouml;rde anzuzeigen, die dann zu entscheiden hat, ob es eines Betriebsplanes gem. &sect;&sect; 51 ff. BBergG bedarf. Konflikte zwischen nach dem Bergrecht genehmigungsbed&uuml;rftigen Geothermiebohrungen und einer Nutzbarmachung von Erdw&auml;rme im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung von Grundst&uuml;cken k&ouml;nnen auftreten, weil eine bergrechtliche Bewilligung nach &sect; 8 Abs. 1 BBergG zwar ein ausschlie&szlig;liches Recht gew&auml;hrt, nicht aber die Gewinnung von Erdw&auml;rme im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung von Grundst&uuml;cken erfasst, weil diese gerade keiner Bergbauberechtigung bedarf. Das bedeutet, dass die Erteilung einer Bergbauberechtigung die Gewinnung von Erdw&auml;rme im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung von Grundst&uuml;cken nicht ausschlie&szlig;t. Im Einzelnen ist daher immer zu pr&uuml;fen, ob die Geothermiebohrung im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung von Grundst&uuml;cken steht oder dar&uuml;ber hinausgeht. Im letzteren Fall kommt es bei Sch&auml;den zu einer Anwendung der bergrechtlichen Vorschriften des &sect; 114 BBergG; ansonsten greifen die allgemeinen Regelungen der &sect;&sect; 823 ff. BGB ein. Neben diesen normativen Grundlagen k&ouml;nnen f&uuml;r die Geothermiebohrungen vor allem auch Vorschriften des Wasserhaushaltsrechts nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) relevant werden. Dar&uuml;ber hinaus finden auch die allgemeinen Regelungen des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Hinblick auf etwaige Schadensersatzfragen Anwendung.</p>
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<p>&nbsp;</p>
<p><strong>III. Verkehrssicherungspflichten </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Als Haftungstatbest&auml;nde kommen im Hinblick auf Sch&auml;den, die bei Geothermiebohrungen entstanden sind, ein ganzes B&uuml;ndel an normativen Vorgaben in Betracht. Grunds&auml;tzlich lassen sich dabei verschiedene Gruppen von Haftungstatbest&auml;nden unterteilen. Zum einen gibt es Haftungstatbest&auml;nde, die an ein spezifisches Verhalten und dem daraus resultierenden Schaden ankn&uuml;pfen (z. B. &sect; 114 BBergG, &sect;&sect; 823 Abs. 1, 831, 906 Abs. 2 S. 2 BGB). Problematisch ist dabei aber stets die Frage der Kausalit&auml;t. &nbsp;Dar&uuml;ber hinaus gibt es auch Regelungen, die eine Haftung vorsehen, weil eine Gefahr er&ouml;ffnet wurde, ohne vorher oder dabei eine hinreichende Absicherung vor dem Eintritt des damit verbundenen Risikos vorgenommen zu haben. Insoweit handelt es sich um die im Folgenden zu behandelnde Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.</p>
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<p><strong>1. Allgemeines </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Verkehrssicherungspflichten werden allgemein definiert als der Ma&szlig;stab, der einzuhalten erforderlich ist, um die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten. Sie sind also orientiert am Fahrl&auml;ssigkeitsma&szlig;stab. Daraus folgt, dass jeder verpflichtet ist, die berechtigten Sicherheitserwartungen der mit einer Gefahrenquelle in Kontakt kommenden Verkehrskreise im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren zu erf&uuml;llen. Problematisch ist insoweit vor allem die Reichweite der zu beachtenden Pflichten, die in engem Zusammenhang mit den berechtigten Sicherheitserwartungen der anderen Seite stehen und die lediglich durch die wirt schaftliche Zumutbarkeit der zu ergreifenden Ma&szlig;nahmen begrenzt werden. Unbestritten ist, dass eine absolute Sicherung gegen etwaige Gefahren nicht notwendig ist und deshalb auch nicht von den Verkehrskreisen erwartet werden darf. Paradigmatisch hat dies schon fr&uuml;h die zweite Kommission f&uuml;r das BGB formuliert: &bdquo;Man brauche bei seinem Thun und Lassen auf die rechtlich gesch&uuml;tzten Interessen der Anderen nur insoweit zu achten, als man bei der Anwendung ordnungsgem&auml;&szlig;er Sorgfalt erkennen m&uuml;sse, dass dieselben gef&auml;hrdet werden&ldquo;. Die Verkehrssicherungspflichten sind demnach ihrem Charakter nach &Uuml;berwachungspflichten, die jedermann &ndash; in dem ihm erkennbaren und zumutbaren Rahmen &ndash; verpflichten, die in seinem Verantwortungsbereich befindlichen Gegenst&auml;nde in einen solchen Zustand zu bringen oder zu erhalten, dass keine Gefahren f&uuml;r Dritte von ihnen ausgehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Haftung f&uuml;r die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist vor allem notwendig, um zwei Fallkonstellationen erfassen zu k&ouml;nnen, n&auml;mlich zum einen f&uuml;r diejenigen Sch&auml;den, die durch eine mittelbare Verletzung von gesch&uuml;tzten Rechtspositionen entstehen und zum anderen f&uuml;r diejenigen Sch&auml;den, die aus einer Verletzung von gesch&uuml;tzten Rechtspositionen durch Unterlassen resultieren. Eine mittelbare Verletzung liegt dann vor, wenn zu den Handlungen des Sch&auml;digers noch eine oder mehrere weitere Handlungen hinzukommen m&uuml;ssen, damit der Verletzungserfolg eintritt. &nbsp;Eine Verletzung durch Unterlassen ist gegeben, wenn der Verletzungserfolg eintritt, weil der Sch&auml;diger etwas nicht getan hat, was er h&auml;tte tun m&uuml;ssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Verkehrssicherungspflichten selbst k&ouml;nnen im Wesentlichen unterteilt werden in Sicherungs- und F&uuml;rsorgepflichten. F&uuml;rsorgepflichten sind die Verpflichtung einer Person ein fremdes Rechtsgut vor Gefahren aus fremden Rechtssph&auml;ren zu sch&uuml;tzen. Sicherungspflichten bestehen nur in der eigenen Rechtssph&auml;re f&uuml;r das eigene Verhalten oder f&uuml;r Gegenst&auml;nde, die sich in dieser Sph&auml;re befinden und von denen Gefahren f&uuml;r fremde Rechtsg&uuml;ter ausgehen k&ouml;nnen. F&auml;llt die Ursache der Verletzung hingegen nicht in den Verantwortungsbereich einer Person, spricht man von einem Ungl&uuml;ck, und der Schaden f&auml;llt in den Risikobereich des Verletzten. Bezogen auf Geothermiebohrungen folgt daraus, dass dann, wenn festgestellt w&uuml;rde, dass Hebungen der Erdoberfl&auml;che als Ursache f&uuml;r die eingetretenen Sch&auml;den nicht in den Verantwortungskreis einer Person fallen, insbesondere wenn sie auf eine nat&uuml;rliche Ver&auml;nderung im Erdreich zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sind, ein Ungl&uuml;ck vorl&auml;ge und die einzelnen Gesch&auml;digten ihre Sch&auml;den selbst tragen m&uuml;ssten und sich m&ouml;glicherweise R&uuml;ckforderungsanspr&uuml;chen f&uuml;r bereits erhaltene Leistungen zur Sicherung und Sanierung ihrer H&auml;user ausgesetzt sehen k&ouml;nnten. Sind die Hebungen hingegen auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zur&uuml;ckzuf&uuml;hren, so stehen den Gesch&auml;digten Schadensersatzspr&uuml;che zu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Normative Grundlage f&uuml;r Verkehrssicherungspflichten </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><em>a) &sect; 823 Abs. 1 BGB </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>aa) Ausgangspunkt </em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Als normative Grundlage f&uuml;r Verkehrssicherheiten ist &sect; 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Die daraus resultierenden einzelnen &sect; 823 Rn. 59. Pflichten k&ouml;nnen nicht pauschal beschrieben werden. Vielmehr richten sich die Verkehrssicherungspflichten im Einzelfall danach, welche Gefahrenquelle geschaffen oder beibehalten wird, was im Einzelnen zur Gefahrabwehr erforderlich ist und was dem Sicherungspflichtigen zumutbar ist. Hilfestellungen bei der Konkretisierung k&ouml;nnen technische Regelwerke, wie zum Beispiel DINNormen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, geben. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich dabei allerdings nur um private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie konkretisieren die Pflichten, regeln sie aber nicht abschlie&szlig;end. Eine Exkulpation unter Berufung auf die Einhaltung dieser Regeln scheidet aus. Lediglich die Einhaltung von Mindeststandards ist durch die Einhaltung der Regeln gew&auml;hrleistet. Ebenso scheidet eine Verkehrssicherungsverletzung nicht schon deshalb aus, weil im konkreten Fall f&uuml;r Geothermiebohrungen die notwendigen beh&ouml;rdlichen Genehmigungen eingeholt worden sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>bb) Verkehrssicherungspflichten des Auftraggebers f&uuml;r die Geothermiebohrungen </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>(1) Allgemeines</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bedient sich ein Verkehrssicherungspflichtiger eines anderen zur Ausf&uuml;hrung von T&auml;tigkeiten, die f&uuml;r Dritte eine Gefahr er&ouml;ffnen oder beibehalten, wie es bei Geothermiebohrungen im Hinblick auf die Beauftragung von Bohrunternehmen durch den Bauherrn regelm&auml;&szlig;ig der Fall ist, so obliegen ihm weiterhin Verkehrssicherungspflichten, die sich aber von den origin&auml;ren Pflichten im Hinblick auf die Gefahrenquelle unterscheiden. Im Einzelnen wird wie folgt differenziert: Zieht der Verkehrssicherungspflichtige &ndash; also bei Geothermiebohrungen der Bauherr &ndash; eine Hilfsperson zur Erf&uuml;llung von <em>eigenen </em>Sicherungspflichten heran, so kann er sich seiner eignen Verantwortlichkeit nicht dadurch v&ouml;llig entledigen, dass er f&uuml;r mit der Sicherungsaufgabe geeignete Hilfspersonen betraut. Dem Sicherungspflichtigen verbleibt in solchen F&auml;llen die Pflicht, selbst f&uuml;r die erforderlichen allgemeinen Anordnungen, ggf. f&uuml;r eine ordnungsgem&auml;&szlig;e Organisation der den Hilfspersonen &uuml;bertragenen T&auml;tigkeiten, und besonders auch f&uuml;r die &Uuml;berwachung der tats&auml;chlichen Ausf&uuml;hrung zu sorgen. Etwas anderes gilt dann, wenn ein zuverl&auml;ssiger, selbst&auml;ndiger Fachunternehmer beauftragt wird, die Verkehrssicherungspflichten des Sicherungspflichtigen zu &uuml;bernehmen (z. B. ein fachkundiger Architekt oder Bauingenieur f&uuml;r die Bauaufsicht ). In diesen F&auml;llen kommt eine spezielle &Uuml;berwachungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen nur unter besonderen Umst&auml;nden in Betracht. Diese Konstellation betrifft die F&auml;lle, in denen der Auftraggeber einer Geothermiebohrung lediglich die Wahrnehmung seiner eigenen Verkehrssicherungspflichten delegiert. Ein davon zu trennender, anderer Fall ist aber derjenige, in dem der Auftraggeber eine andere Person mit der Geothermiebohrung beauftragt und erst diese Person durch die Geothermiebohrung &nbsp;die Gefahr f&uuml;r den Verkehr er&ouml;ffnet. Insoweit ist dann wiederum zu unterschieden, ob die beauftragte Person in einem besonderen Abh&auml;ngigkeitsverh&auml;ltnis von dem Auftraggeber steht oder ob es sich um eine selbst&auml;ndige Person bzw. um ein selbst&auml;ndiges Unternehmen handelt, die f&uuml;r den Auftraggeber t&auml;tig wird. Im ersten Fall besteht im allgemeinen Deliktsrecht eine sehr umfassende Kontroverse, ob sich Verkehrspflichten des Auftraggebers hinsichtlich der Auswahl, Instruktion und &Uuml;berwachung der Hilfsperson aus &sect; 823 Abs. 1 BGB ergeben &ndash; und damit keine Exkulpation zulassen &ndash; oder ob &sect; 831 BGB eingreifen soll. Dieser Streit ist auf den speziellen Fall der Geothermiebohrung &uuml;bertragbar. Nach der h.M. w&uuml;rde der Auftraggeber einer Geothermiebohrung eine ihm nach &sect; 823 Abs. 1 BGB obliegende Verkehrspflicht verletzen, wenn er hinsichtlich eines von ihm abh&auml;ngigen (unselbst&auml;ndigen) Bohrunternehmens seiner Auswahl-, Leitungsbzw. Instruktionspflicht und Aufsichtspflicht nicht nachkommt und sich dadurch das Risiko, der durch die von der Hilfsperson er&ouml;ffneten Gefahrenlage realisiert. Die vom Auftraggeber er&ouml;ffnete Gefahr liegt dann darin, dass die Hilfsperson (mit den Geothermiebohrungen) t&auml;tig wird und seinerseits Gefahren f&uuml;r den Verkehr schafft; eine Exkulpationsm&ouml;glichkeit ist nicht gegeben. Wird ein selbst&auml;ndiges Bohrunternehmen f&uuml;r den Auftraggeber t&auml;tig, greift &sect; 831 BGB ohnehin nicht ein. Die Verkehrssicherungspflichten des Auftraggebers ergeben sich dann ebenfalls aus &sect; 823 Abs. 1 BGB und beziehen sich auf die ordnungsgem&auml;&szlig;e Auswahl, Instruktion und &Uuml;berwachung des Unternehmens. Die Anforderungen an diese Pflichten nehmen dabei aber in dem Ma&szlig;e ab, wie das t&auml;tig werdende Bohrunternehmen eigene Spezialkenntnisse f&uuml;r die T&auml;tigkeit hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(2) Spezifika in Bezug auf Geothermiebohrungen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(a) Ausgangsbedingungen: F&uuml;r die Errichtung von Erdw&auml;rmeheizungen, f&uuml;r die Geothermiebohrungen vorgenommen werden m&uuml;ssen, sind nach dem hessischen Landesamt f&uuml;r Umwelt und Geologie folgende Bauma&szlig;nahmen vorzusehen: Um die Erdw&auml;rmesonden in die Erde einzubringen sind Bohrungen in einer Teufe von 50&ndash;150m n&ouml;tig, in die dann die Rohre, gew&ouml;hnlich aus Kunststoff, eingebracht werden. Im Anschluss daran wird das Bohrloch verpresst, dass hei&szlig;t, dass der Ringraum zwischen den Rohren und dem umgebenden Boden mit einer Mischung aus Wasser, Tonmehl und Zement ausgekleidet werden muss. Daher ist es schon in der Planungsphase erforderlich, den Durchmesser des Bohrloches so zu w&auml;hlen, dass noch eine Verpressung, im Normalfall mit einer St&auml;rke von 3 cm und einer Dichte von &ge;1,3 kg/l erfolgen kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die genehmigungsrechtlichen Anforderungen an den Bau einer Erdw&auml;rmeheizung bestehen &ndash; je nach den vorliegenden Umst&auml;nden &ndash; in einer wasserrechtlichen Genehmigung, einer bergrechtlichen Genehmigung und einer Anzeige an die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde gem&auml;&szlig; &sect; 4 Lagerst&auml;ttengesetz. Weiterhin sollte eine Standortbeurteilung vorgenommen werden, um feststellen zu k&ouml;nnen, ob der geplante Standort f&uuml;r den Bau einer Erdw&auml;rmeheizung &uuml;berhaupt in Frage kommt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Eine wasserrechtliche Genehmigung ist erforderlich, wenn es sich bei dem Projekt um eine Benutzung des Grundwassers im Sinne des &sect; 3 WHG handelt. Im Falle von Erdw&auml;rmesonden sind z. B. die Bohrt&auml;tigkeit, die Verwendung von Sp&uuml;lzus&auml;tzen oder das Verbinden verschiedener Grundwasserstockwerke dazu geeignet, die Beschaffenheit des Grundwassers zu ver&auml;ndern. Beim Betrieb der Erdw&auml;rmepumpe kann der W&auml;rmeentzug oder -eintrag durch die Sonde bzw. den Kollektor oder das Auslaufen eines wassergef&auml;hrdenden W&auml;rmetr&auml;germittels zu einer sch&auml;dlichen Ver&auml;nderung der Beschaffenheit des Wassers f&uuml;hren. Somit liegt der Benutzungstatbestand des &sect; 3 WHG vor und eine wasserrechtliche Genehmigung gem&auml;&szlig; &sect; 2 WHG ist einzuholen. Da es sich bei Erdw&auml;rme um einen bergfreien Bodenschatz handelt, unterliegt ihre Gewinnung bestimmten bergrechtlichen Genehmigungserfordernissen. Grunds&auml;tzlich ist eine Bewilligung gem&auml;&szlig; &sect; 8 BBergG erforderlich, es sei denn, der Ausnahmetatbestand des &sect; 4 Abs. 2 Nr. 1 BBergG ist erf&uuml;llt. Weiterhin unterliegen Bohrungen, die tiefer als 100m in den Boden reichen, gem&auml;&szlig; &sect; 127 BBergG der Bergaufsicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die Standortbeurteilung muss gekl&auml;rt werden, wie das betroffene Gebiet hydrogeologisch und wasserwirtschaftlich einzuordnen ist. In einem hydrogeologisch g&uuml;nstigen Gebiet gibt es eine mittlere bis geringe Wasserdurchl&auml;ssigkeit und keine wesentliche Stockwerksbildung. Stockwerksbildung liegt vor, wenn verschiedene Qualit&auml;ten von Grundwasser im Boden zu finden sind, diese aber voneinander getrennt, in Stockwerken, aufzufinden sind. Ung&uuml;nstige hydrogeologische Gegebenheiten liegen vor, wenn eine hohe Wasserdurchl&auml;ssigkeit gegeben ist und eine weitr&auml;umig wirksame Stockwerksbildung anzutreffen ist. Wasserwirtschaftlich g&uuml;nstige Gebiete liegen au&szlig;erhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, Trinkwassergewinnungsgebieten und kontaminierter B&ouml;den. Ein ung&uuml;nstiges Gebiet liegt vor, wenn man sich in den &auml;u&szlig;eren Schutzzonen f&uuml;r Trinkwasser oder Heilquellen befindet oder innerhalb kontaminierter B&ouml;den. Ein wasserwirtschaftliches Ausschlusskriterium liegt vor, wenn man eine W&auml;rmesonde im inneren Schutzbereich f&uuml;r Trinkwasser und Heilquellen installieren will, da das Projekt dann wasserwirtschaftlich unzul&auml;ssig ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus technischen Anforderungen an Erdw&auml;rmebohrungen sind folgende Pflichten zu beachten: es muss die VDI-Richtlinie f&uuml;r die thermische Nutzung des Untergrundes eingehalten werden (Nr. 4640), die W&auml;rmetr&auml;gerfl&uuml;ssigkeiten d&uuml;rfen nur nicht oder blo&szlig; gering wassergef&auml;hrdende Stoffe sein, bei der Erdw&auml;rmesonde muss eine Leckage&uuml;berwachung installiert sein und w&auml;hrend der Bohrungen sind Gesteinsproben zu entnehmen und aufzubewahren. Ebenfalls ist erforderlich, dass das Bohrunternehmen die Qualifikationskriterien des DVGW-Regelwerks Nr. W 120 erf&uuml;llt und am Bohrger&auml;t muss ein nach DIN 22 475-1 qualifizierter Bohrger&auml;tef&uuml;hrer st&auml;ndig anwesend sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(b) Konkrete Verkehrssicherungspflichten: Mit der Veranlassung des Baus einer Geothermieanlage wird eine Gefahrenquelle geschaffen, so dass der Bauherr Adressat von Verkehrssicherungspflichten bez&uuml;glich der Gefahrenquelle wird. Diese Verkehrssicherungspflichten bestehen einerseits in der Einhaltung und Beachtung der soeben aufgez&auml;hlten baulichen, technischen und rechtlichen Anforderungen an eine Geothermiebohrung und andererseits in der Ergreifung aller Ma&szlig;nahmen, die zur Verminderung der Gefahren notwendig sind, die von der Baustelle ausgehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da typischerweise der Bauherr nicht die Bohrungsaufgaben selbst ausf&uuml;hrt, sondern ein Bohrunternehmen mit der Ausf&uuml;hrung der Bohrungen beauftragt, stellt sich die Frage, ob der Bauherr &nbsp;durch die Vergabe der Bauarbeiten an das ausf&uuml;hrende Unternehmen von seinen eigenen Verkehrssicherungspflichten befreit wird, bzw. ob sich die Verkehrssicherungspflichten des Bauherrn insoweit ver&auml;ndern, weil er nicht mehr direkt f&uuml;r die Planung der Bohrung, die Bohrung selbst und die damit zusammenh&auml;ngende Baustelle verantwortlich ist. Grunds&auml;tzlich gilt, dass derjenige, der Bauarbeiten in Auftrag gibt, seiner eigenen Sicherungspflicht hinsichtlich der mit diesen Arbeiten verkn&uuml;pften Gefahren dadurch gen&uuml;gt, dass er einen fachkundigen und zuverl&auml;ssigen Unternehmer mit der Durchf&uuml;hrung beauftragt. Je weitergehend der Bauherr die Planungen und Arbeiten und die damit einhergehenden Pflichten auf einen anderen &uuml;bertr&auml;gt umso mehr wird er seinerseits von diesen Pflichten befreit. Nach den oben beschriebenen Grunds&auml;tzen gilt jedoch immer, dass sich ein Verkehrssicherungspflichtiger durch die Delegierung von Arbeiten von seinen bestehenden Verkehrssicherungspflichten grunds&auml;tzlich nicht vollst&auml;ndig entbinden kann. Liegt eine wirksame &Uuml;bertragung der T&auml;tigkeit, die eine Gefahrenlage darstellt und damit der zusammenh&auml;ngenden Verkehrssicherungspflichten auf eine andere Person vor, so ver&auml;ndern sich insoweit die Sicherungspflichten des Verkehrssicherungspflichtigen, und zwar in die Pflicht der ordnungsgem&auml;&szlig;en Auswahl, Instruktion und &Uuml;berwachung derjenigen Person, auf die die Planungen und Arbeiten &uuml;bertragen wurden, also in der Regel auf den Bohrunternehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Eine Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn einer Geothermiebohrung liegt in der ordnungsgem&auml;&szlig;en Auswahl des mit den Bauarbeiten f&uuml;r die Erdw&auml;rmeheizung beauftragten Bohrunternehmens. &nbsp;Diese Auswahl erfolgt korrekterma&szlig;en im Rahmen eines f&ouml;rmlichen Vergabeverfahrens, wenn der Bauherr ein &ouml;ffentlicher Auftraggeber ist (&sect; 97 ff. GWB). Der Zuschlag ist dabei auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen (&sect; 97 Abs. 5 GWB). Fraglich ist, ob die Auswahl des Anbieters mit dem g&uuml;nstigsten Verfahren zur Ausf&uuml;hrung der Geothermiebohrung als Hinweis f&uuml;r eine Pflichtverletzung gewertet werden k&ouml;nnte. Dies ist zu verneinen, wenn die Vorgaben f&uuml;r das Bauvorhaben in der Ausschreibung dem Stand der Technik entsprochen haben und der Anbieter mit seinem Verfahren zur Vornahme der Bohrungen diesen Anforderungen entsprochen hat, denn allein der Umstand, dass sein Verfahren das kosteng&uuml;nstigste ist, stellt keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des &ouml;ffentlichen Bauherrn dar. Soweit dar&uuml;ber hinaus auch keine Hinweise auf eine erkennbare Unzuverl&auml;ssigkeit oder Ungeeignetheit des ausgew&auml;hlten Unternehmens zu sehen sind, ist die Verkehrssicherungspflicht der ordnungsgem&auml;&szlig;en Auswahl eingehalten.</p>
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<p>&nbsp;Dem Bauherrn einer Geothermiebohrung obliegt als Verkehrssicherungspflicht des Weiteren die Pflicht zu einer ordnungsm&auml;&szlig;igen Instruktion. Darunter ist regelm&auml;&szlig;ig zu verstehen, dass das beauftragte Bauunternehmen mit den notwendigen Informationen in Bezug auf die Baustelle ausgestattet wird und dass dem Unternehmen die zu beachtenden Besonderheiten in Bezug auf etwaige komplexe unterirdische Situationen in der Region, in der die Bohrungen durchgef&uuml;hrt werden m&uuml;ssen, mitgeteilt werden. Dieser Verkehrssicherungspflicht ist die weitere Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn vorgelagert, sich zun&auml;chst selbst ein umfassendes und genaues Bild &uuml;ber die &ouml;rtlichen Gegebenheiten, insbesondere &uuml;ber den geologischen bzw. hydrogeologischen Befund, zu machen. Dazu geh&ouml;rt es, mit allen zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden in dem gesetzlich vorgesehenen Ma&szlig;e zusammenzuwirken und ggf. Gutachten einzuholen. Diese Erkenntnisse des Bauherrn m&uuml;ssen dann an das Bohrunternehmen weitergegeben werden, um eine hinreichende Sensibilisierung des ausf&uuml;hrenden Bauunternehmens f&uuml;r das Bohrprojekt herbeizuf&uuml;hren. Gegebenenfalls kann auch die Pflicht bestehen, dem Bohrunternehmen die Einsichtsm&ouml;glichkeit in den entsprechenden Beh&ouml;rden zu vermitteln. Schlie&szlig;lich ist der Bauherr verpflichtet, zu &uuml;berwachen, ob das ausf&uuml;hrende Bohrunternehmen die ihm &uuml;bertragenen Verkehrssicherungspflichten beachtet. Im Einzelnen beinhaltet dies die Pflicht, zu kontrollieren, dass keine Gefahren durch das ausf&uuml;hrende Bohrunternehmen verkannt werden und es sich bei seinen Arbeiten an die notwendigen technischen Vorgaben h&auml;lt. Es muss insbesondere &uuml;berwacht werden, dass sich das Bohrunternehmen an die Standards, die in der Ausschreibung vorgesehen sind, h&auml;lt. Diese Standards wiederum m&uuml;ssen nach dem Stand der Technik erforderlich sein. Stand der Technik kann insoweit verstanden werden, als in der Praxis bew&auml;hrt oder zumindest experimentell unter den &uuml;blichen Betriebsbedingungen erfolgreich erprobt. Der rechtliche Ma&szlig;stab des Erlaubten bzw. Verbotenen, der die Verkehrssicherungspflichten konkretisiert, wird damit also durch den Stand der technischen Entwicklung vorgegeben. Eine permanente Kontrolle des Bohrunternehmens durch den Bauherrn ist allerdings nicht erforderlich. Notwendig ist nur, dass ein ausreichendes Ma&szlig; an Kontrolle erreicht wird. Wann dieses vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Ist die Bohrt&auml;tigkeit eine komplexe und komplizierte T&auml;tigkeit, so muss diese vom Bauherrn engmaschiger &uuml;berwacht werden als bei einfacheren Bohrt&auml;tigkeiten, &nbsp;ansonsten gen&uuml;gen im Zweifel stichprobenartige Kontrollen. &nbsp;In manchen F&auml;llen kann es bei Geothermiebohrungen problematisch sein, in welchem Ma&szlig;e eine &Uuml;berwachung der T&auml;tigkeiten &uuml;berhaupt m&ouml;glich ist, da es sich dabei um Arbeiten in teilweise beachtlichen Teufen handelt und eine direkte &Uuml;berwachung der Baut&auml;tigkeit demnach schon praktisch nicht m&ouml;glich ist. Vor dem Hintergrund, dass Verkehrssicherungspflichten nur soweit zu erf&uuml;llen sind, wie sie dem Pflichtigen zumutbar sind, reicht es bei derartigen Geothermiebohrungen grunds&auml;tzlich aus, dass der Verkehrssicherungspflichtige seine Kontrollen im h&ouml;chstm&ouml;glichen Ma&szlig; stattfinden lassen muss, um den Anforderungen an seine &Uuml;berwachungst&auml;tigkeit gerecht zu werden. Gegebenenfalls ist der Bauherr auch verpflichtet, sich Hilfspersonen zu bedienen, die die Kontrolle besser und fachkundiger durchf&uuml;hren k&ouml;nnen als er.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>cc) Verkehrssicherungspflichten des Bohrunternehmens f&uuml;r die Geothermiebohrungen </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Das Bohrunternehmen er&ouml;ffnet mit seiner T&auml;tigkeit bei einer Geothermiebohrung eine konkrete Gefahrenlage f&uuml;r den Bauherrn und f&uuml;r Dritte. Ihm obliegen deshalb die oben bezeichneten allgemeinen Verkehrssicherungspflichten, insbesondere kann es sich nicht darauf berufen, es w&uuml;rde die T&auml;tigkeit nur f&uuml;r einen anderen ausf&uuml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Verkehrssicherungspflichten des Bohrunternehmens sind verschiedenen Pflichtenkreisen zuzuordnen. Zum einen besteht die allgemeine Pflicht den Baustellenbereich so abzusichern, dass keine Gefahren f&uuml;r andere Personen davon ausgehen k&ouml;nnen. Zum anderen besteht aber auch eine Pflicht in Bezug auf die Baustelle (Bohrungsstelle) selbst. Sie muss so errichtet werden, dass von ihr keine Gefahren f&uuml;r den Auftraggeber ausgehen, wobei sich dies zumeist schon aus dem Vertrag zwischen Bauunternehmen &nbsp;und Bauherrn ergeben d&uuml;rfte. Ferner darf die Bohrt&auml;tigkeit auch keine Gefahr f&uuml;r Dritte darstellen, wobei hier insbesondere auf die mit dem Werk in Kontakt kommenden Verkehrskreise abzustellen ist und zwar grunds&auml;tzlich unabh&auml;ngig davon, ob sie befugt oder unbefugt, gewollt oder ungewollt in Kontakt mit der Bohrung bzw. der Baustelle kommen. Die letztgenannte Pflicht erlischt erst, wenn von dem Bauwerk keine Gefahr mehr ausgeht oder ein anderer die &Uuml;berwachung gew&auml;hrleistet. Es kann also mitunter auch nach Abschluss der Arbeiten und Abnahme durch den Bauherrn fortbestehende Verkehrssicherungspflichten geben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein besonderes Problem besteht immer dann, wenn es darum geht zu beurteilen, ob das gew&auml;hlte Verfahren des Bohrunternehmens zur Durchf&uuml;hrung der Geothermiebohrung Gefahren f&uuml;r Dritte birgt. Dies ist dann der Fall, wenn das gew&auml;hlte Verfahren f&uuml;r die Umst&auml;nde des Einzelfalls nicht ordnungsgem&auml;&szlig; war, bzw. der Schutz Dritter vernachl&auml;ssigt wurde. Soweit Bohrungen mit einem Imlochhammer und Luftsp&uuml;lung durchgef&uuml;hrt wurden, teilweise die Bohrl&ouml;cher verrohrt worden sind und eine Verpressung einer feststoffreichen Suspension stattfand, mag ein solches Vorgehen m&ouml;glicherweise als nicht besonders vorsichtig klassifiziert werden, doch kommt es darauf an, ob das konkrete Vorgehen, im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls, dem Stand der Technik entsprechend angesehen werden kann, denn es wird auch vom Bohrunternehmen keine absolute Sicherheit verlangt. Auch die M&ouml;glichkeit eines weniger Gefahren ausl&ouml;senden Alternativverhaltens spielt nur dann eine Rolle, wenn dies die n&auml;herliegende Vorgehensm&ouml;glichkeit gewesen w&auml;re und als solche dem Bohrunternehmen auch zumutbar gewesen w&auml;re.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>b) Anspr&uuml;che aus dem Bergrecht </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Da Geothermiebohrungen zu den in &sect; 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBergG bezeichneten T&auml;tigkeiten geh&ouml;ren, liegt es nahe zu &uuml;berpr&uuml;fen, ob im speziellen Bergrecht Verkehrssicherungspflichten geregelt sind, deren Verletzung zu einer Haftung f&uuml;hrt. Diese k&ouml;nnten ggf. den soeben dargestellten Verkehrssicherungspflichten nach dem allgemeinen Deliktsrecht vorgehen, weil im Bergrecht ein besonderes Haftungsregime f&uuml;r Bergsch&auml;den vorgesehen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>aa) &sect;&sect; 110, 111 BBergG </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Aufgrund der Weite des Begriffs der Verkehrssicherungspflichten k&ouml;nnte man pr&uuml;fen, ob sich aus &sect;&sect; 110, 111 BBergG spezielle bergrechtliche Verkehrssicherungspflichten ergeben, die sich auf Geothermiebohrungen anwenden lie&szlig;en. DemWortlaut der Normen nach, sieht das Bergrecht Sicherungsma&szlig;nahmen (&sect; 111 BBergG) und Anpassungspflichten (&sect; 110 BBergG) vor, mit denen Sch&auml;den, die von Gewinnungsbetrieben gem. &sect;4 Abs.8 BBergG ausgehen, vermieden oder vermindert werden k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Nach der Vorschrift des &sect; 110 Abs. 1 BBergG muss ein Bauherr bei der Errichtung, Erweiterung oder wesentlichen Ver&auml;nderung einer baulichen Anlage m&ouml;glicherweise zu erwartenden bergbaulichen Einwirkungen auf die Oberfl&auml;che durch bestimmte Ma&szlig;nahmen im Hinblick auf die baulichen Anlagen Rechnung tragen, wenn und soweit durch Gewinnungsbetriebe Beeintr&auml;chtigungen der Oberfl&auml;che zu bef&uuml;rchten sind, die den vorsorglichen Schutz baulicher Anlagen f&uuml;r Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachg&uuml;ter erforderlich machen. Bauherr ist dabei derjenige, der den Auftrag zur Errichtung, Erweiterung oder wesentlichen Ver&auml;nderung einer baulichen Anlage erteilt. Neben den Eigent&uuml;mern k&ouml;nnen Bauherrn auch diejenigen sein, die aufgrund eines dinglichen oder eines pers&ouml;nlichen Rechts zum Besitz berechtigt sind (z. B. Erbbauberechtigte, P&auml;chter). Voraussetzung f&uuml;r die Verpflichtung ist, dass das Unternehmen &ndash; das ist die nat&uuml;rliche oder juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft, die eine der in &sect; 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBergG bezeichneten T&auml;tigkeiten in eigener Rechnung ausf&uuml;hrt oder ausf&uuml;hren l&auml;sst (also das Bohrunternehmen) &ndash; ein entsprechendes Verlangen an den Bauherrn (also an den Auftraggeber der Bohrungen) richtet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Diese Regelung ist im Hinblick auf ihren dogmatischen Charakter noch nicht endg&uuml;ltig gekl&auml;rt. Sie kann als eine Regelung verstanden werden, die auf bergrechtliche Besonderheiten abgestimmte, kombinierte Verkehrssicherungspflicht enth&auml;lt. Auf der einen Seite muss der Unternehmer anzeigen, dass sich aus seiner &ndash; vom Bauherrn in Auftrag gegebenen T&auml;tigkeit &ndash; Gefahren in Form von bergbaulichen Einwirkungen auf die Oberfl&auml;che ergeben, so dass sich der Bauherr darauf einstellen kann. Ihn trifft dann auf der anderen Seite die Verkehrspflicht, durch bestimmte Ma&szlig;nahmen (Anpassung von Lage, Stellung oder Konstruktion einer baulichen Anlage) daf&uuml;r zu sorgen, dass sich die durch die annoncierte Gefahr des Gewinnungsbetriebes von seiner baulichen Anlage ausgehende Gefahr f&uuml;r Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachg&uuml;ter, nicht manifestiert. Dabei sind grunds&auml;tzlich alle Ma&szlig;nahmen zu ergreifen, die geeignet sind, das Bauwerk den Einwirkungen des Bergwerkbetriebs zu entziehen oder dessen Einwirkungen zu mildern. Sowohl dem Bauherrn als auch dem Unternehmer obliegen damit (jeweils eigene) Verkehrssicherungspflichten, um Risiken, die im Zusammenhang mit der Er&ouml;ffnung von Gefahren einhergehen, zu vermeiden. Da die in &sect; 110 BBergG zum Ausdruck kommenden Verkehrssicherungspflichten in einer gegenseitigen Abh&auml;ngigkeit zueinander stehen, sind die Rechtsfolgen anders ausgestaltet als bei den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. Kommt der Unternehmer seiner Verkehrssicherungspflicht gegen&uuml;ber dem Bauherrn nicht nach, so wird er diesem gegen&uuml;ber daraus nicht etwa schadensersatzpflichtig, sondern er verliert lediglich den Einwand des Mitverschuldens bei Eintritt der Bergsch&auml;den beim Bauherrn. Dies ergibt sich daraus, dass vor Geltung des BBergG bereits anerkannt war, dass auch im Verh&auml;ltnis zwischen Bergbau und Grundbesitz &sect; 254 BGB anwendbar ist. Ein Verschulden des Grundbesitzers wurde u. a. dann angenommen, wenn er sein Bauwerk nicht den voraussehbaren Auswirkungen des Bergbaus anpasst. Dieser Ansatz wurde vom Gesetzgeber des BBergG &uuml;bernommen und ausdr&uuml;cklich mit einem vorherigen positiven Akt des Bauherrn (&bdquo;Verlangen&ldquo; ) verkn&uuml;pft. Diese Rechtsfolge stellt sich f&uuml;r den Unternehmer wirtschaftlich- bilanziell betrachtet wie eine Leistung an den Gesch&auml;digten dar, denn er kann sich bei einem Anspruch des Bauherrn nach &sect; 114 BBergG nicht mehr darauf berufen, dass dieser &ndash; soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrl&auml;ssigkeit vorzuwerfen ist &ndash; seinen Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens wegen &sect; 112 S. 1 BBergG verloren habe oder, wenn diese Schuldformen nicht vor liegen, der Schadensersatzanspruch gem. &sect; 112 S. 3, 118 BBergG in Verbindung mit &sect; 254 BGB gemindert werde. Kommt der Bauherr seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nach, so trifft ihn ebenfalls keine Pflicht zu einer positiven Leistung, sondern er hat die &ndash; wirtschaftlich gleichwertige &ndash; Folge des Verlustes seines Anspruchs auf Ersatz des Bergschadens nach &sect;114 BBergG (&sect;112 S. 1 BBergG) &ndash; soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrl&auml;ssigkeit vorzuwerfen ist &ndash; bzw. in den anderen F&auml;llen eine Minderung des Anspruchs nach Ma&szlig;gabe der &sect;&sect; 112 S. 3, 118 BBergG, 254 BGB hinzunehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Vorschrift des &sect; 111 Abs. 1 BBergG erg&auml;nzt die Vorschrift des &sect; 110 BBergG f&uuml;r die F&auml;lle, dass ein vorbeugender Schutz baulicher Anlagen, der zur Verh&uuml;tung von Gefahren f&uuml;r Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachg&uuml;ter notwendig ist, nicht ausreicht, dadurch, dass dann Sicherungsma&szlig;nahmen zu ergreifen sind. Unter Sicherungsma&szlig;nahmen versteht das Gesetz die zur Sicherung gegen Bergsch&auml;den jeweils erforderlichen zus&auml;tzlichen baulichen Vorkehrungen (&sect; 111 Abs. 1 S. 1 BBergG). Aus der Perspektive von Verkehrssicherungspflichten ist &sect; 111 BBergG parallel zu &sect; 110 BBergG aufgebaut. Den Unternehmer trifft die Pflicht, dem Bauherrn ein &bdquo;Verlangen&ldquo; anzuzeigen. Unterl&auml;sst er dies, so treffen ihn wegen des Verweises in &sect; 112 S. 1 BBergG auf &sect; 110 und auf &sect; 111 BBergG dieselben Rechtsfolgen wie bei dem Unterlassen des Verlangens im Rahmen der Anpassungspflicht nach &sect; 110 BBergG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bauherr ist verpflichtet, Sicherungsma&szlig;nahmen nach Art und Umfang der zu erwartenden Bodenverformungen und nach Bauart, Gr&ouml;&szlig;e, Form und Bergschadensempfindlichkeit der baulichen Anlage zu ergreifen. Kommt er dieser Obliegenheit vors&auml;tzlich oder grob fahrl&auml;ssig nicht nach, so verliert er ggf. seinen Bergschadensersatzanspruch gem. &sect; 114 BBergG gegen den Bauherrn, oder der Anspruch gem. &sect;&sect; 112 S. 3, 118 BBergG, &sect; 254 BGB wird &ndash; wenn die anderen Verschuldensformen vorliegen &ndash; gemindert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Besonderheiten der &sect;&sect; 110, 111 BBergG nach der hier vertretenen Lesart bestehen darin, dass diese Verkehrssicherungspflichten nur im gegenseitigen Verh&auml;ltnis von Bauherrn und Unternehmen bestehen und Dritte dementsprechend nicht einbezogen sind. Daher d&uuml;rfte der praktische Anwendungsbereich eher gering sein. Zudem geht das Gesetz offensichtlich davon aus, dass die Pflichten bestehen, bevor auf dem Grundst&uuml;ck des Bauherrn eine bauliche Anlage errichtet wird mit der Folge, dass diese Verkehrssicherungspflichten keine Anwendung finden, wenn der Unternehmer f&uuml;r den Bauherrn t&auml;tig wird und sich auf dem Grundst&uuml;ck zu diesem Zeitpunkt bereits bauliche Anlagen befinden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>bb) &sect; 114 BBergG </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Die zentrale Haftungsnorm des Bergrechts ist &sect; 114 BBergG, der nach ganz h.M. eine verschuldensunabh&auml;ngige Gef&auml;hrdungshaftung beinhaltet. Da eine Haftung nach dem Konzept der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten stets ein Verschulden voraussetzt, lassen sich aus &sect; 114 BBergG keine Tatbest&auml;nde ableiten, die zu diesem Konzept passen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gleichwohl ist der Haftungstatbestand nach &sect; 114 BBergG im Hinblick auf Verkehrssicherungspflichten keineswegs unwesentlich. Zum einen stellt sich die Frage, ob neben einer Haftung wegen eines eingetretenen Bergschadens nach &sect; 114 BBergG auch noch eine Haftung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Betracht kommt, und zum zweiten stellt sich die Frage des Verh&auml;ltnisses der Haftung aus &sect; 114 BBergG zu der Haftung eines Dritten aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(1) Weitergehende Haftung</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gem. &sect; 121 BBergG bleibt die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften, nach denen f&uuml;r einen Schaden im Sinne des &sect; 114 BBergG in weiterem Umfang gehaftet wird als nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels des BBergG (&sect; 114 ff. BBergG), unber&uuml;hrt. Damit wird zum einen gew&auml;hrleistet, dass der Haftungsadressat des &sect; 114 BBergG (der Unternehmer nach &sect; 115 BBergG und/oder der Bergbauberechtigte nach &sect; 116 BBergG) auch dann konkurrierenden &ndash; und weitergehenden &ndash; Anspr&uuml;chen ausgesetzt ist, wenn er f&uuml;r einen Bergschaden nach &sect; 114 Abs. 1 BBergG haften muss und die anderen Haftungsnormen eine Haftung in einem weiteren Umfang vorsehen. Zum anderen macht &sect; 121 BBergG deutlich, dass die Haftung anderer f&uuml;r den eingetretenen Schaden unber&uuml;hrt bleibt. Im Hinblick auf Geothermiebohrungen ist diese Vorschrift besonders dort von Bedeutung, wo dem Unternehmer oder einem Dritten die schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorgeworfen werden kann, etwa weil er bei der Gewinnung der Erdw&auml;rme eine Gefahrenquelle schafft oder unterh&auml;lt und der Pflicht zur Verh&uuml;tung der von dieser Quelle ausgehenden Sachoder T&auml;tigkeitsgefahren schuldhaft nicht nachkommt. Im Hinblick auf diese weitergehende Haftung gilt die Haftungsbegrenzung nach &sect; 117 Abs. 1 BBergG nicht und der Gesch&auml;digte kann zus&auml;tzlich einen Nichtverm&ouml;gensschaden geltend machen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Im Einzelnen ungekl&auml;rt ist hingegen die Frage, ob sich der Inhaber eines Anspruchs wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten &ndash; soweit es f&uuml;r den Tatbestand auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ankommt &ndash; auf die Bergschadensvermutung des &sect; 120 BBergG berufen darf. Ausgeschlossen ist die Anwendbarkeit des &sect; 120 BBergG auf Sch&auml;den, die durch Geothermiebohrungen verursacht worden sind, nicht bereits deshalb, weil die Anwendung der Beweiserleichterung des &sect; 120 BBergG f&uuml;r die Aufsuchung und Gewinnung von Erd&ouml;l und Erdgas mithilfe von Bohrl&ouml;chern bezweifelt wird, denn im Gegensatz zu Erd&ouml;l und Gas ist das Aufsuchen und Gewinnen von Erdw&auml;rme ausdr&uuml;cklich dem Anwendungsbereich des BBergG und damit des &sect;120 BBergG unterworfen (&sect;2 Abs.1 Nr.1 und &sect;3 Abs.3 S.2 Nr. 2 BBergG). Denkbar ist die Anwendung des &sect; 120 BBergG dort, wo das tatbestandliche Vorliegen eines Bergschadens Voraussetzung f&uuml;r die Bejahung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist. Jedoch spricht dagegen, dass &sect; 121 BBergG nur erm&ouml;glichen m&ouml;chte, dass ein &uuml;ber den Bergschadensersatzanspruch hinausgehenden Umfang des Schadens geltend gemacht werden kann bzw. andere Haftungsadressaten in Anspruch genommen werden k&ouml;nnen. Der Umfang und die Voraussetzungen richten sich dann nach den anderen, jeweils anzuwendenden Regelungen. Dar&uuml;ber hinaus bedeutet die Bergschadensvermutung des &sect; 120 BBergG einen Einbruch in das allgemeine System der Beweisregelungen und findet ihre Rechtfertigung in den Besonderheiten des Bergschadensrechts. &nbsp;Als Ausnahmevorschrift sollte sie deshalb einen engen &nbsp;Anwendungsbereich behalten und nicht auf andere Schadensersatzanspr&uuml;che ausgedehnt werden. Dar&uuml;ber hinaus k&ouml;nnte im Hinblick auf die Geothermiebohrungen die Anwendbarkeit des &sect; 120 BBergG auch deshalb problematisch sein, weil sich diese Beweiserleichterung dem Wortlaut der Norm nach nur auf Senkungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfl&auml;che oder auf das Entstehen von Erdrissen bezieht. Hebungen der Erdoberfl&auml;che, wie sie durch Geothermiebohrungen ebenfalls denkbar sind, werden in der Norm hingegen nicht erw&auml;hnt. Vor dem Hintergrund, dass die Norm Beweiserleichterung bei Sch&auml;den aufgrund von Bodenverformungen erreichen m&ouml;chte, und derartige Bodenverformungen auch durch Hebungen entstehen k&ouml;nnen, sollte trotz des insoweit zumindest missverst&auml;ndlichen Wortlauts die Aufz&auml;hlung der Verformungsgr&uuml;nde nicht als enumerativ verstanden werden und die Bergschadensvermutung auch auf Sch&auml;den aufgrund von Hebungen erstreckt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(2) Haftung des Bergschadensverantwortlichen und eines Verkehrssicherungspflichtigen als Gesamtschuldner</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wenn bei der Entstehung eines Bergschadens aufgrund einer Geothermiebohrung eine Ursache eine Rolle spielt, die die Ersatzpflicht eines Dritten aufgrund eines anderen Gesetzes begr&uuml;ndet, so haftet der wegen des Bergschadens Ersatzpflichtige und der Dritte dem Gesch&auml;digten gegen&uuml;ber als Gesamtschuldner (&sect; 119 BBergG). Denkbar sind solche F&auml;lle vor allem dort, wo der Auftraggeber einer Geothermiebohrung als Ersatzpflichtiger nach &sect; 114 BBergG in Betracht kommt und dem Bohrunternehmen die schuldhafte Verletzung von ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten vorgeworfen werden kann. &sect; 119 S. 2 Nr. 2 BBergG verweist f&uuml;r den Ausgleich zwischen den Bergschadensersatzpflichtigen und dem Dritten auf die Regelung des &sect; 115 Abs. 2 S. 2 BBergG. Interessanterweise bezieht sich der Verweis auf &sect; 115 Abs. 2 S. 2 BBergG dem Wortlaut des &sect; 119 S. 2 Nr. 1 BBergG nach aber nur auf den nach &sect; 115 BBergG Ersatzpflichtigen und nicht auch auf den nach &sect; 116 BBergG Ersatzpflichtigen. Da aber kein Grund ersichtlich ist, warum der Bergbauberechtigte hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung mit einem Dritten anders behandelt werden soll als der Unternehmer, insbesondere weil &sect; 116 Abs. 1 BBergG den Bergbauberechtigten dem ersatzpflichtigen im Hinblick auf die Ersatzpflicht gleichstellt und damit den Kreis der Schadensersatzpflichtigen zugunsten des Gesch&auml;digten erweitert , muss es sich um ein Redaktionsversehen handeln. Vor diesem Hintergrund sollte auch der nach &sect; 116 BBergG Verpflichtete &ndash; entgegen des Wortlauts des &sect; 119 S. 2 Nr. 1 BBergG &ndash; von dem Verweis auf die Gesamtschuldnerschaft nach &sect; 115 Abs. 2 S. 2 BBergG erfasst werden. Gem. &sect; 115 Abs. 2 S. 2 BBergG h&auml;ngt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umst&auml;nden, insbesondere davon ab, inwieweit der Bergschaden vorwiegend von dem Bergschadensersatzpflichtigen oder dem Dritten verursacht worden ist. Im Zweifel kommt es zu einer Teilung in gleiche Anteile (&sect; 115 Abs. 2 S. 2, 2. HS BBergG). Jedenfalls muss der Bergschadensersatzpflichtige aber nicht &uuml;ber den Haftungsh&ouml;chstbetrag des &sect; 117 BBergG hinaus Ersatz leisten (&sect; 119 S. 3 BBergG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein wesentliches Problem der gesamtschuldnerischen Haftung des Bergschadensersatzpflichtigen und des Verkehrssicherungspflichtigen wird in der Literatur darin gesehen, dass aufgrund der Bergschadensvermutung des &sect; 120 BBergG die Inanspruchnahme des Bergschadensersatzpflichtigen nahe liegt und dessen Haftung ausl&ouml;st. Der Gesamtschuldnerr&uuml;ckgriff f&uuml;hre im Zweifel nur zur Haftung nach gleichen Teilen, so dass der Verkehrssicherungspflichtige dadurch bevorteilt w&uuml;rde, obwohl er die Gefahrenlage eher beherrsche und deshalb dem Schaden n&auml;her st&uuml;nde. Dogmatisch sei dies nicht gerechtfertigt, da die Gef&auml;hrdungshaftung des &sect; 114 BBergG eingeschr&auml;nkt werden m&uuml;sse, wenn jemand aufgrund vorwerfbaren Verhaltens &ndash; wie etwa bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht &ndash; ebenfalls f&uuml;r den Schaden einstehen m&uuml;sse. Eine Haftung nach &sect; 114 Abs. 1 BBergG komme in diesen F&auml;llen demnach nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen in Betracht, z. B. dann, wenn es sich um einen, auf eine Aufsuchung oder Gewinnung urs&auml;chlich zur&uuml;ckgehende objektive Gefahrenlage handele, die das Risiko eines pl&ouml;tzlich auftretenden Schadensfalls in Form eines Unfalls in besonderem Ma&szlig;e erh&ouml;ht und deshalb auch graduell ein h&ouml;heres Verletzungsrisiko in sich berge.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gegen diesen Versuch der Einschr&auml;nkung der Gef&auml;hrdungshaftung des &sect; 114 BBergG spricht aber der gesetzgeberische Wille, der die besondere Art der Haftung des &sect; 114 BBergG gerade als Kompensation f&uuml;r die Duldungspflicht eines Eigent&uuml;mers eines Grundst&uuml;cks oder einer Sache ausgestaltet hat. Zudem gibt der eindeutige Verweis auf die Binnenaufteilungsvorschrift des &sect; 115 Abs. 2 S. 2 BBergG keinen Spielraum f&uuml;r eine andere Wertung. Eine Verengung der Gef&auml;hrdungshaftung nach &sect; 114 BBergG w&uuml;rde zulasten des Gesch&auml;digten gehen, der sich gegen&uuml;ber dem Verkehrssicherungspflichtigen gerade nicht auf die Beweiserleichterung des &sect; 120 BBergG berufen kann. Das Gesetz hat die Interessenlage eindeutig zugunsten des Gesch&auml;digten entschieden. Das bedeutet, dass der Umstand, dass der Bergschadensverpflichtete m&ouml;glicherweise ein bestimmtes Haftungsrisiko tragen muss, obwohl der Verkehrssicherungspflichtige n&auml;her an dem Risiko dran ist und dies besser beherrschen kann, eine gewollte Entscheidung zulasten des Bergschadensverpflichteten ist. Ihm ist im Gegenzug die M&ouml;glichkeit gegeben, in einem Prozess gegen den nicht in Anspruch genommenen Verkehrssicherungspflichtigen zu zeigen, dass der Bergschaden vorwiegend von dem Verkehrssicherungspflichtigen verursacht worden ist und so zu einem Ausgleich zu kommen. Eine ebenfalls vorgeschlagene Anwendung des Grundgedankens des &sect; 840 Abs. 3 BGB mit der Folge, dass der schuldhaft handelnde Verkehrssicherungspflichtige den ganzen Schaden allein tragen m&uuml;sste, ist auch abzulehnen, weil diese Vorschrift einen anders gelagerten Fall regelt und deshalb ein allgemeiner Grundsatz daraus nicht abgeleitet werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>cc) Zwischenergebnis </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Spezifische Verkehrssicherungspflichten, die f&uuml;r die Geothermiebohrungen von Interesse sein k&ouml;nnten, sind im Bergrecht allenfalls nur am Rande ausgepr&auml;gt. Denkbar ist namentlich eine Interpretation der &sect;&sect; 110, 111 BBergG als Verkehrssicherungspflichten, die aber aufgrund des engen Anwendungsbereichs kaum eine praktische Bedeutung haben d&uuml;rften. Ferner macht das Bergrecht deutlich, dass Anspr&uuml;che aus der Verletzung der allgemeinen deliktischen Verkehrssicherungspflicht neben Anspr&uuml;chen wegen Haftung f&uuml;r Bergsch&auml;den geltend gemacht werden k&ouml;nnen, soweit diese &uuml;ber jene hinausgehen. Der Gesch&auml;digte hat zudem die M&ouml;glichkeit in dem Fall, in dem ihm f&uuml;r einen Schaden &nbsp;sowohl der Bergschadensersatzpflichtige als auch ein Verkehrssicherungspflichtiger haften m&uuml;ssen, denjenigen auszuw&auml;hlen, von dem er Ersatz des Schadens w&uuml;nscht. Dies ist Ausdruck des Schutzes des Gesch&auml;digten und geht etwaigen Unbilligkeiten hinsichtlich der Haftung trotz unterschiedlicher Beherrschbarkeit von Risiken durch den Bergschadenspflichtigen im Vergleich zum Verkehrssicherungspflichtigen vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>IV. Ergebnis </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Verkehrssicherungspflichten bei Geothermiebohrungen ergeben sich im Wesentlichen aus den allgemeinen Regeln der Verkehrssicherungspflicht gem. &sect; 823 Abs. 1 BGB. Sie betreffen sowohl den Auftraggeber der Geothermiebohrung als auch das beauftrage Bohrunternehmen. Die konkreten Pflichten ergeben sich immer im Einzelfall und k&ouml;nnen durch technische und rechtliche Vorgaben konkretisiert werden. Die Delegation eigener Verkehrssicherungspflichten durch den Bauherrn f&uuml;hrt nicht zu einer Entledigung von Verkehrssicherungspflichten. Sie wandeln sich dann vielmehr in Kontrollpflichten um. Dasselbe gilt f&uuml;r den Fall, dass der Bauherr Planung und Bohrung an ein Bohrunternehmen &uuml;bertr&auml;gt. Das Bohrunternehmen selbst unterliegt dann eigenen Verkehrssicherungspflichten; der Auftraggeber beh&auml;lt aber die Pflicht zur korrekten Auswahl, Instruktion und Kontrolle des beauftragten Bohrunternehmens. Sind sowohl dem Bauherrn als Auftraggeber als auch dem Bohrunternehmen Verletzungen ihrer jeweiligen Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen, haften sie dem Gesch&auml;digten gegen&uuml;ber als Gesamtschuldner nach &sect;&sect; 421 ff. BGB.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die F&auml;lle von Geothermiebohrungen, in denen das Bergrecht einschl&auml;gig ist, ergeben sich aus dem Bergrecht keine weiteren, relevanten Verkehrssicherungspflichten f&uuml;r die Beteiligten an einer Geothermiebohrung. Allerdings kann neben einem Anspruch wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach &sect; 823 Abs. 1 BGB ggf. auch ein Bergschadensersatzanspruch nach &sect; 114 BBergG geltend gemacht werden. Derjenige, der aus Bergschadensrecht haften muss, haftet dann als Gesamtschuldner mit demjenigen, der f&uuml;r denselben Schaden aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht haften muss.<span>&nbsp;</span></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Verkehrssicherungspflichten-im-Hinblick-auf-Geothermiebohrungen--1921.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geothermiebohrungen und Wasserrecht </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>I. Einleitung </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das schlichte und gleichwohl oder gerade deswegen sehr z&auml;hlebige Schwarz-Wei&szlig;-Denken, das vor allem im Umweltschutz stets sauber zwischen dem b&ouml;sen Verschmutzer und dem guten Besch&uuml;tzer unterscheidet, hat schon immer eine sachgerechte juristische Diskussion wesentlich erschwert. Es hat in der Entwicklung des deutschen und europ&auml;ischen Umweltrechts ma&szlig;geblich zu Ideologisierung und Lagerbildung beigetragen, die erst unl&auml;ngst in den nachgerade bizarren Szenarien des wieder einmal gescheiterten Umweltgesetzbuchs fr&ouml;hliche Urst&auml;nd gefeiert haben und eine von den marktschreierischen Vereinheitlichungsutopien einer Gesamtkodifikation unbelastete angemessene Rechtsfortbildung erfolgreich verhindert haben. Besonders deutlich wird die Untauglichkeit dieser Weltsicht zur juristischen Probleml&ouml;sung bei der Energiegewinnung aus regenerativen Quellen. Denn die Nutzung erneuerbarer Energien ist regelm&auml;&szlig;ig mit einer Inanspruchnahme der Natur verbunden, die ihrerseits der rechtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung an &ouml;kologischen Ma&szlig;st&auml;ben bedarf: Der Betrieb von Wasserkraftwerken greift in Gew&auml;ssermorphologie und Fischfauna ein, Windkraftanlagen verbrauchen und versiegeln Fl&auml;chen, verunzieren das Landschaftsbild und st&ouml;ren den Lebensraum einzelner Arten, um nur einige Beispiele stichwortartig zu nennen. Bei der Gewinnung der nat&uuml;rlichen W&auml;rme der Erde zu Zwecken der direkten Nutzung oder der Erzeugung von Energie stellen sich vor allem Fragen des Berg-, Bau-, Bodenschutz- und Wasserrechts. Im Folgenden sollen die wasserrechtlichen Aspekte der Beurteilung von Geothermiebohrungen einer einf&uuml;hrenden Bestandsaufnahme und Bewertung unterzogen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Gestattungspflichtigkeit der Erdw&auml;rmebohrungen </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>1. Regelungssystematik </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Vordergrund der wasserrechtlichen Anforderungen an die Zul&auml;ssigkeit von Geothermiebohrungen steht die Frage nach der wasserbeh&ouml;rdlichen Gestattungsbed&uuml;rftigkeit der jeweiligen Ma&szlig;nahme. Grunds&auml;tzlich erf&uuml;llt die reine Niederbringung einer Bohrung in das Erdreich noch keinen wasserhaushaltsgesetzlichen Benutzungstatbestand. Nach &sect; 2 Abs. 1 WHG bedarf lediglich die Benutzung eines Gew&auml;ssers im Sinne des &sect; 3 WHG der wasserbeh&ouml;rdlichen Zulassung im Vorfeld. Die Grundsatzentscheidung des Bundesgesetzgebers, jede sich auf die Gew&auml;sser oder das Wasser auswirkende Verhaltensweise einer verwaltungsrechtlichen Er&ouml;ffnungskontrolle zu unterwerfen, ist demnach f&uuml;r den einzelnen Fall am Ma&szlig;stab des Katalogs der wasserrechtlichen Benutzungen zu beurteilen. W&auml;hrend insoweit &sect; 3 Abs. 1 WHG als sogenannte echte Benutzungen Verhaltensweisen auflistet, die mit Blick auf die Nutzung des Wassers unmittelbar und zweckgerichtet auf Wasserg&uuml;te und Wassermenge einwirken, unterstellt &sect; 3 Abs. 2 WHG mit der erg&auml;nzenden Regelung sogenannter unechter Benutzungen weitere, die Qualit&auml;t oder Quantit&auml;t des Wassers m&ouml;glicherweise beeinflussende Handlungen der Gestattungspflicht, auch wenn es an einem finalen Zugriff auf das Wasser selbst fehlt. Insbesondere mit der Auffangklausel des &sect; 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG werden alle Ma&szlig;nahmen, die geeignet sind, dauernd &nbsp;oder in einem nicht nur unerheblichen Ausma&szlig; sch&auml;dliche Ver&auml;nderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit herbeizuf&uuml;hren, dem wasserhaushaltsgesetzlichen Grundsatzverbot mit Befreiungsvorbehalt unterworfen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Nach &sect; 6 Abs. 1 WHG sind Erlaubnis und Bewilligung zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine nicht ausgleichbare Beeintr&auml;chtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gef&auml;hrdung der &ouml;ffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist. Die gesetzliche Konstruktion eines repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt, das selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen durchsetzbaren Anspruch des B&uuml;rgers auf Erlaubnis- oder Bewilligungserteilung nicht gew&auml;hrt, sondern die Entscheidung der pflichtgem&auml;&szlig;en Ermessensbet&auml;tigung der Wasserbeh&ouml;rde anvertraut, tr&auml;gt den hohen Anforderungen an den Schutz des Gew&auml;sserhaushalts Rechnung und ist verfassungsrechtlich geboten. Damit wird die Entscheidung der Wasserbeh&ouml;rde in zweifacher Hinsicht bundesgesetzlich strukturiert: &nbsp;Zum einen erfordert sie die Subsumtion unter den unbestimmten Rechtsbegriff &bdquo;Wohl der Allgemeinheit&ldquo; auf der Tatbestandsebene, zum anderen die Aus&uuml;bung des wasserbeh&ouml;rdlichen Bewirtschaftungsermessens auf der Rechtsfolgenseite. W&auml;hrend die gerichtlich vollst&auml;ndig &uuml;berpr&uuml;fbare Auslegung des Tatbestandsmerkmales einen wasserwirtschaftlichen Mindeststandard sichert, dient die beh&ouml;rdliche Ermessensbet&auml;tigung hierauf aufbauend der Feinsteuerung und Optimierung des Gew&auml;sserschutzes auch unter Ber&uuml;cksichtigung k&uuml;nftiger Entwicklungen. Dieses Konzept der wasserbeh&ouml;rdlichen Bewirtschaftungsentscheidung ist auch bei Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie aufrecht erhalten worden, hat aber in mehrfacher Hinsicht merkliche Einschr&auml;nkungen erfahren. Auf der Tatbestandsebene wird das bewirtschaftungslenkende Merkmal des Wohls der Allgemeinheit vor allem durch die neu eingef&uuml;hrten prim&auml;r &ouml;kologischen Bewirtschaftungsziele f&uuml;r oberirdische Gew&auml;sser (&sect;&sect; 25a&ndash;25d WHG), K&uuml;stengew&auml;sser (&sect; 32c WHG) und das Grundwasser (&sect; 33a WHG) erg&auml;nzt und konkretisiert. Daneben hat die Wasserbeh&ouml;rde neben den genuin wasserwirtschaftlichen Belangen auch sonstige Belange des Gemeinwohls bei der Entscheidung zu ber&uuml;cksichtigen, auch wenn diese allein grunds&auml;tzlich keine Versagung der Gestattung zu rechtfertigen verm&ouml;gen. Beeintr&auml;chtigt ein Vorhaben das Wohl der Allgemeinheit allein in anderen als wasserwirtschaftlichen und gew&auml;ssersch&uuml;tzenden Aspekten, so ist eine Versagung der Gestattung nur m&ouml;glich, wenn sie gesetzlich ausdr&uuml;cklich abgedeckt ist. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf zwingende gesetzliche Anforderungen an die Gestattungsentscheidung, etwa aufgrund des Natur- und Landschaftsschutzes oder des Bodenschutzrechts aufmerksam zu machen. Die Rechtsfolgenseite r&auml;umt sodann der Wasserbeh&ouml;rde ein nur im Rahmen des &sect; 114 VwGO &uuml;berpr&uuml;fbares verwaltungsgerichtliches Ermessen ein, um eine planerische, prognostische und haush&auml;lterische Bewirtschaftung des Wasserdargebots zu gew&auml;hrleisten. Auch hier liegt der Entscheidungsfocus in erster Linie auf wasser- wirtschaftlichen und gew&auml;ssersch&uuml;tzenden Aspekten. Die in &sect; 6 WHG einger&auml;umte Ermessensbet&auml;tigung wird dabei nach der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie erheblich st&auml;rker als bisher durch grunds&auml;tzlich bindende planerische Vorgaben gelenkt und damit letztlich in der Sache wesentlich begrenzt. Insbesondere wird der im Einzelfall entscheidenden Beh&ouml;rde durch das &uuml;bergeordnet ausge&uuml;bte planerische Bewirtschaftungsermessen ein engerer Rahmen gesteckt, der f&uuml;r die klassische wasserwirtschaftliche Ermessensentscheidung nur noch wenig Raum l&auml;sst. Im Vordergrund der planerischen Entscheidungssteuerung stehen dabei die inhaltlichen Vorgaben des jeweils einschl&auml;gigen Ma&szlig;nahmenprogramms, das nach &sect; 36 WHG f&uuml;r jede Flussgebietseinheit im Sinne des &sect; 1b WHG aufzustellen ist. Doch erst nach der Aufstellung der Programme, die nach den Vorgaben der Richtlinie sp&auml;testens bis Dezember 2009 abgeschlossen sein muss, und nach den hernach zu sammelnden ersten Erfahrungen mit dem Grad der praktischen Bew&auml;hrung dieses Instruments wird eine verl&auml;ssliche Bestandsaufnahme zum neuen Wesen des wasserbeh&ouml;rdlichen Bewirtschaftungsermessens m&ouml;glich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<strong>2. Benutzungstatbest&auml;nde </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><em>a) </em>Eine echte Gew&auml;sserbenutzung im Sinne des &sect; 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG stellt die F&ouml;rderung von Grundwasser aus dem Boden zu Zwecken der W&auml;rmegewinnung dar. Hierdurch wird regelm&auml;&szlig;ig der Tatbestand des Zutagef&ouml;rderns erf&uuml;llt, der grunds&auml;tzlich eine Erlaubnispflicht nach &sect; 2 Abs. 1 WHG ausl&ouml;st. Das nach der Nutzung abgek&uuml;hlte Wasser zur&uuml;ck in das Grundwasser zu leiten f&auml;llt dem gegen&uuml;ber in die Benutzungskategorie des Einleitens von Stoffen in das Grundwasser nach &sect; 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG. Uneinheitlich wird in diesem Zusammenhang jedoch die Frage beantwortet, ob das Zutagef&ouml;rdern zu Zwecken der Erdw&auml;rmenutzung f&uuml;r einen Haushalt oder einen landwirtschaftlichen Betrieb als Gemeingebrauch im Sinne des &sect; 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG erlaubnisfrei gestellt ist. Die eng auszulegende Ausnahmeregelung zielt darauf ab, lediglich geringf&uuml;gige Eingriffe in den Wasserhaushalt von der Gestattungspflicht zu befreien, wie dies in der tatbestandlichen Auffangvariante der Zutagef&ouml;rderung &bdquo;in &nbsp;geringen Mengen zu einem vor&uuml;bergehenden Zweck&ldquo; deutlich zum Ausdruck kommt. Die allein auf den Gesetzeswortlaut gest&uuml;tzte Auslegung, die offenbar eine mengenm&auml;&szlig;ig unbegrenzte Inanspruchnahme selbst dann noch unter den Gemeingebrauch subsumiert, solange sie nur einem Haushalt oder landwirtschaftlichen Betrieb dient, wird dieser gesetzlichen Zielsetzung hingegen nicht gerecht. Auch das Herkommen des wasserrechtlichen Instituts des Gemeingebrauchs aus einer Zeit, in der komplexe und mitunter schwierig zu bewertende mechanische und thermische Einflussnahmen auf den Grundwasserhaushalt wie im Falle der modernen Erdw&auml;rmenutzung nicht bekannt waren, spricht gegen eine ausschlie&szlig;lich mit dem Normtext argumentierende Interpretation. Ferner sind die klassischen Anwendungsf&auml;lle des Gemeingebrauchs und damit zugleich Archetypen der gesetzlichen Regelungsabsicht auf eine Grundwasserentnahme zu Zwecken des geringf&uuml;gigen Ge- oder Verbrauchs gerichtet. Grunds&auml;tzlich anders liegt dagegen der Vorgang der W&auml;rmegewinnung, bei der es dem Unternehmer auf das Wasser selbst gerade nicht ankommt, sondern &uuml;ber ein System von F&ouml;rder- und Schluckbrunnen ein wasserwirtschaftlich durchaus relevanter Wasserkreislauf geschaffen wird. Dessen atypische Abweichung vom tradierten Gemeingebrauch legt daher eine entsprechend extensive Auslegung des Auffangtatbestands des &sect; 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG im Interesse der Sicherung des Grundwasserhaushalts nahe. Im &Uuml;brigen zwingt die unstreitig als echte Benutzung im Sinne des &sect; 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG anzusehende Wiedereinleitung in das Grundwasser ohnehin zu einem wasserbeh&ouml;rdlichen Gestattungsverfahren f&uuml;r die Nutzung der W&auml;rme aus zutage gef&ouml;rdertem Grundwasser. &nbsp;Dabei kann und wird die entsprechende beh&ouml;rdliche Pr&uuml;fung auch eine Kontrolle der vorgelagerten F&ouml;rderung umschlie&szlig;en. Betrachtet man vor diesem Hintergrund diese Form der W&auml;rmegewinnung als einheitlichen Lebensvorgang, ist eine Freistellung f&uuml;r den Teilvorgang der Grundwasserf&ouml;rderung als Gemeingebrauch nach &sect; 33 WHG weder sachgerecht noch f&uuml;r den Antragsteller hilfreich. Schlie&szlig;lich birgt die kategorische Entbindung der Grundwasserf&ouml;rderung zu Zwecken der W&auml;rmegewinnung von der Gestattungspflicht des &sect; 2 Abs. 1 WHG in sich die Gefahr, dass aufgrund der heute kontinuierlich zunehmenden und mit Blick auf den Klimaschutz auch politisch und gesetzlich mit Macht weiter vorangetriebenen F&ouml;rderung der Nutzung regenerativer Ressourcen nennenswerte und expandierende Bereiche der Einwirkung des Menschen auf den Grundwasserhaushalt einer beh&ouml;rdlichen Vorabkontrolle wenigstens teilweise entzogen sind. Auch wenn eine Beeintr&auml;chtigung des Grundwasserhaushalts faktisch weniger in der einzelnen Benutzung durch eine Erdw&auml;rmeanlage als vielmehr in der Kumulation zahlreicher gleich gelagerter Eingriffe zu sehen ist kann die Vielzahl solcher Anlagen eine breitere Beeintr&auml;chtigung f&uuml;r den Grundwasserhaushalt hervorrufen, die mit rein repressiven Ma&szlig;nahmen von den zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden nicht mehr zureichend bew&auml;ltigt werden k&ouml;nnen. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass das Zutagef&ouml;rdern und erst recht das Wiedereinleiten von Grundwasser zu Zwecken der Erdw&auml;rmenutzung nicht als Gemeingebrauch gestattungsfrei ist.</p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>b) </em>Soweit dagegen die Erdw&auml;rmegewinnungsanlage nicht auf das Grundwasser selbst zugreift, sondern lediglich dessen nat&uuml;rliche W&auml;rme aufnimmt, fehlt es an einer echten Gew&auml;sserbenutzung im Sinne des &sect; 3 Abs. 1 WHG. In Betracht kommt hier indes die Auffangklausel des &sect; 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG, nach der alle diejenigen Ma&szlig;nahmen als Benutzung gelten, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausma&szlig; sch&auml;dliche Ver&auml;nderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuf&uuml;hren. Der zur W&auml;rmegewinnung notwendige Temperaturausgleich zwischen Grundwasser und dem in einer Rohrleitung gefassten Temperaturtransportmittel bedingt eine Abk&uuml;hlung oder Aufw&auml;rmung des Grundwassers und bewirkt damit zugleich eine Ver&auml;nderung dessen physikalischer Eigenschaften. Folglich wird auch hier eine Erlaubnis oder Bewilligung nach &sect; 2 Abs. 1 WHG erforderlich; eine Befreiung nach &sect; 33 WHG kommt dabei schon tatbestandlich nicht in Betracht. Im Gegensatz dazu gehen einige L&auml;nder in einschl&auml;gigen Verwaltungsvorschriften zur Erdw&auml;rmenutzung davon aus, dass der Einsatz von Erdw&auml;rmesonden f&uuml;r den privaten Bereich nur geringf&uuml;gige Temperaturver&auml;nderungen bedingt und deswegen &sect; 3 Abs.2 Nr.2 WHG nicht eingreift. Als praktische Folge steht danach zu erwarten, dass die nachgeordneten Wasserbeh&ouml;rden eine ungenehmigte Nutzung dieser Art rechtlich nicht beanstanden werden. Die hierf&uuml;r gegebene Begr&uuml;ndung, dass das umgebende Grundwasser &bdquo;in der Regel nur in einem unerheblichen Ausma&szlig;&ldquo; beeinflusst wird, &uuml;bersieht jedoch, dass die wasserhaushaltsgesetzliche Regelung ihrem Wortlaut nach schon die Eignung zu sch&auml;dlicher Ver&auml;nderung f&uuml;r die Annahme der Benutzungsfiktion gen&uuml;gen l&auml;sst. Auf eine tats&auml;chliche Beeintr&auml;chtigung kommt es dagegen nicht an. Der Begriff der Eignung ist grunds&auml;tzlich weit auszulegen, um etwaig nachteilige Ma&szlig;nahmen rechtzeitig und umfassend beh&ouml;rdlich auf ihre Gef&auml;hrlichkeit pr&uuml;fen zu k&ouml;nnen. &nbsp;Ausreichend ist es insoweit, wenn die Ma&szlig;nahme die nicht nur ganz entfernte theoretische M&ouml;glichkeit einer sch&auml;dlichen Einwirkung auf das Grundwasser mit sich bringt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Sch&auml;digung konkret zu erwarten ist, da dieser Befund nach &sect; 6 WHG schon einen systematischen Schritt sp&auml;ter zur Versagung der Erlaubnis zwingt. Hinzu kommt, dass hier wie bereits bei der Besch&auml;ftigung mit der Reichweite des Gemeingebrauchs bei den echten Benutzungen der auf die einzelne Benutzung begrenzte Blick das Ph&auml;nomen der wasserrechtlichen Beurteilung von Geothermiebohrungen nur unvollst&auml;ndig erfasst. W&auml;hrend mit Blick auf den immanenten Konflikt der Ausweitung der wasserrechtlichen Gestattungspflicht mit dem grundrechtlichen Eigentumsschutz f&uuml;r eine enge Auslegung der Vorschrift pl&auml;diert wird, spricht ihre systematische Einordnung als Auffangtatbestand im Interesse eines umfassenden pr&auml;ventiven &nbsp;Schutzes der Gew&auml;sser vor Beeintr&auml;chtigungen eher f&uuml;r eine ausweitende Interpretation.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei Nutzung der Erdw&auml;rme tieferer Schichten kann es im Einzelfall auch erforderlich sein, einen oder mehrere Grundwasserleiter zu durchteufen, ohne dass das betroffeneWasser selbst genutzt werden soll. Grunds&auml;tzlich bedarf das blo&szlig;e Niederbringen einer Bohrung keiner wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung, soweit es sich grundwasserneutral verh&auml;lt. In besonders gelagerten F&auml;llen, etwa bei Bohrungen auf gespanntes, d. h. unter Druck stehendes Grundwasser, das bei Austritt zu Ver&auml;nderungen in angrenzenden Bodenschichten zu f&uuml;hren geeignet ist, kann jedoch eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein. In diesem Fall kann die Auffangklausel des &sect;3 Abs.2 Nr.2WHG eine Gestattungspflicht ausl&ouml;sen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Schlie&szlig;lich haben die L&auml;nder nach &sect; 35 Abs. 1 WHG zu regeln, dass Arbeiten, die &uuml;ber eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen, zu &uuml;berwachen sind, soweit es die Ordnung des Wasserhaushalts erfordert. Zu den &Uuml;berwachungsinstrumenten geh&ouml;rt insbesondere eine &ndash; in den meisten L&auml;ndern eingef&uuml;hrte &ndash; Anzeigepflicht f&uuml;r nicht gestattungspflichtige Vorhaben, um es der Beh&ouml;rde zu erm&ouml;glichen, die Wirkungen der Arbeiten auf den Wasserhaushalt zu pr&uuml;fen und die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Anordnungen zu treffen. In der Regel enthalten die Landeswassergesetze insoweit Verordnungserm&auml;chtigungen f&uuml;r den Fall der Erforderlichkeit entsprechender Ma&szlig;nahmen aus wasserwirtschaftlichen Gr&uuml;nden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In jedem Fall, d. h. bei erlaubten oder bewilligten, angezeigten oder auch nicht vorab der Wasserbeh&ouml;rde bekannten Vorhaben, besteht die M&ouml;glichkeit zu repressivem sonderordnungsrechtlichen Einschreiten auf der Grundlage der landeswasserrechtlichen Generalklauseln. Diese gew&auml;hren die Befugnis, bei Verletzungen der materiellen wasserrechtlichen Anforderungen Ma&szlig;nahmen zur Gefahrenabwehr und St&ouml;rungsbeseitigung zu treffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>c) </em>Schon diese notwendig kursorischen Ausf&uuml;hrungen, die nur holzschnittartig die vielf&auml;ltigen Sachverhaltskonstellationen abdecken konnten, haben gezeigt, dass die Frage nach der wasserrechtlichen Gestattungspflicht von Erdw&auml;rmebohrungen in tats&auml;chlicher wie in rechtlicher Hinsicht zahlreichen Unsicherheiten und Meinungsverschiedenheiten unterliegt; eine h&ouml;chstrichterliche Kl&auml;rung, die wenigstens f&uuml;r die praktische Handhabung leitend sein k&ouml;nnte, fehlt bislang. Fest steht indes, dass trotz dieser Imponderabilien der wasserrechtlichen Bewertung eine umfassende Durchsetzung der materiellen Anforderungen des Grundwasserschutzes sp&auml;testens &uuml;ber das Instrument der repressiven ordnungsrechtlichen Anordnung gew&auml;hrleistet ist. Der immanente Nachteil nachtr&auml;glichen Einschreitens im Verh&auml;ltnis zu vorheriger Versagung oder Beschr&auml;nkung durch Auflagen besteht freilich in dem mitunter erheblichen Aufwand der Wiederherstellung eines wasserrechtlich ordnungsm&auml;&szlig;igen Zustands und der Zuweisung der rechtlichen Verantwortung. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorsorgliche Beantragung einer wasserrechtlichen Gestattung f&uuml;r die beabsichtigte Erdw&auml;rmebohrung praktisch h&ouml;chst angeraten. Ein beh&ouml;rdliches Negativattest zur Gestattungsfreiheit, das etwa auf die erw&auml;hnten Verwaltungsvorschriften der L&auml;nder gegr&uuml;ndet ist, kann sich im sp&auml;teren Konfliktfall als besonders wertvoll erweisen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>III. Inhaltliche Anforderungen des gesetzlichen Grundwasserschutzes </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>1. Struktur der Entscheidungsma&szlig;st&auml;be </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die bis hierhin gef&uuml;hrte Diskussion der Gestattungspflicht der Geothermiebohrungen sch&ouml;pft die wasserrechtliche Problematik des gestellten Themas jedoch nicht aus. F&uuml;r die Praxis entscheidend kommt es weiterhin darauf an, welche materiellen Ma&szlig;st&auml;be die Wasserbeh&ouml;rde ihrer Pr&uuml;fung der Erdw&auml;rmenutzung zugrunde zu legen hat. Diese gelten grunds&auml;tzlich gleicherma&szlig;en f&uuml;r die Bewertung im Rahmen eines pr&auml;ventiven Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens wie eines repressiven ordnungsbeh&ouml;rdlichen Einschreitens. Ma&szlig;geblich f&uuml;r die Beurteilung ist dabei der im deutschen Recht vierstufig ausgestaltete Grundwasserschutz: Erstens gelten die Grundsatzverbote des &sect; 34 WHG f&uuml;r das Einleiten sowie das Lagern und Ablagern von Stoffen, wenn dadurch eine sch&auml;dliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Ver&auml;nderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist. Zweitens sind die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Bewirtschaftungsziele f&uuml;r das Grundwasser in Konkretisierung des &sect; 33a WHG zu beachten. Drittens unterliegen einzelne, hier nicht weiter zu vertiefende Sachverhalte dem besonderen Grundwasserschutz des Rechts der wassergef&auml;hrdenden Stoffe nach den &sect;&sect; 19a bis l WHG. Viertens werden gegebenenfalls die konkreten Festsetzungen und Anordnungen in einem Wasserschutzgebiet nach &sect;19WHG ma&szlig;geblich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Besorgnisgrundsatz des &sect; 34 WHG</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong>&sect; 34 WHG konkretisiert als eine der materiellen Grundentscheidungen des Wasserhaushaltsgesetzes den allgemeinen wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz und zielt darauf ab, den Schutz des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der &ouml;ffentlichen Wasserversorgung zu verst&auml;rken. &nbsp;Neben der Bedeutung des Grundwassers f&uuml;r die Sicherstellung der &ouml;ffentlichen Trinkwasserversorgung weist es als Lebensraum und Regelungsfaktor f&uuml;r Boden, Pflanzen und Tiere auch eine besondere &ouml;kologische Bedeutung auf, die zu einer von der Eignung als Trinkwasserreservoir unabh&auml;ngigen Schutzbed&uuml;rftigkeit und Schutzw&uuml;rdigkeit f&uuml;hrt. Dabei ist es zur langfristigen Sicherung des Grundwassers erforderlich, problematische anthropogene Einwirkungen auf den Wasserk&ouml;rper zu vermeiden. Die &uuml;bergreifende Zielsetzung der Vorschrift wird durch die zwei Grundsatzverbote f&uuml;r den Vollzug operationalisiert: &sect; 34 Abs. 1 WHG beschr&auml;nkt die wasserbeh&ouml;rdliche Erteilung einer Erlaubnis f&uuml;r das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, wohingegen &sect; 34 Abs. 2 WHG die hier nicht relevant werdende Lagerung oder Ablagerung von Stoffen untersagt. Das hei&szlig;t, dass der Besorgnisma&szlig;stab im Verfahren einer Benutzung nach &sect; 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG, nicht aber im Falle einer unechten Benutzung gem&auml;&szlig; &sect; 3 Abs. 2 Nr. 2 heranzuziehen ist. Daneben kann er auch &uuml;ber sonderordnungsrechtliche Ma&szlig;nahmen repressiv durchgesetzt werden. Inhaltlich darf nach &sect; 34 &nbsp;Abs. 1 WHG eine Erlaubnis f&uuml;r das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (&sect; 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG) nur erteilt werden, wenn eine sch&auml;dliche Verunreinigung oder eine sonstige sch&auml;dliche Ver&auml;nderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Handhabung des Besorgnisprinzips ein strenger Ma&szlig;stab anzulegen: Die Wahrscheinlichkeit der Gew&auml;sserbeeintr&auml;chtigung soll geradezu ausger&auml;umt sein m&uuml;ssen; es darf keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit einer Verunreinigung oder nachteiligen Ver&auml;nderung bestehen. Sogar wenn die betreffende Benutzung selbst keinen Anlass zur Besorgnis f&uuml;r das Grundwasser gibt, k&ouml;nnen weitere Ma&szlig;nahmen in der Umgebung durchaus eine andere Einsch&auml;tzung rechtfertigen. Allerdings ist auch dabei die Eintrittswahrscheinlichkeit stets in ein angemessenes Verh&auml;ltnis zum potenziellen Ausma&szlig; des wasserwirtschaftlichen Schadens zu setzen. Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts sind umso geringer anzusetzen, je gr&ouml;&szlig;er sich der voraussichtliche Schaden darstellt. Geht man davon aus, dass der Einsatz moderner Erdw&auml;rmeanlagen nach dem Stand der Technik grunds&auml;tzlich keine Risiken f&uuml;r das Grundwasser in sich birgt, verbietet der strenge Besorgnisgrundsatz jedenfalls nicht kategorisch dessen Inanspruchnahme als W&auml;rmetr&auml;ger. Besonders empfindliche oder schutzbed&uuml;rftige Grundwasservorkommen k&ouml;nnen jedoch im Einzelfall durchaus auch zu einer abweichenden Beurteilung zwingen, so dass dann &sect; 34 Abs. 1 WHG einer Erlaubniserteilung entgegensteht. Ebenso ist vorstellbar, dass nat&uuml;rliche Ver&auml;nderungen des Wasserk&ouml;rpers nach Erlaubniserteilung zu Konflikten zwischen Erdw&auml;rmenutzung und Grundwasserschutz f&uuml;hren. In Betracht kommen dann die nachtr&auml;gliche Anordnung einer Nachr&uuml;stung oder auch die g&auml;nzliche Untersagung des Betriebs durch sonderordnungsrechtliche Verf&uuml;gung unter Beachtung der Anforderungen der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit und des Vertrauensschutzes.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Bewirtschaftungsziele nach &sect; 33a WHG </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Neben den speziellen Verboten und Bewertungen des &sect; 34 WHG enth&auml;lt der im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie eingef&uuml;gte &sect; 33a WHG die allgemeinen Bewirtschaftungsziele f&uuml;r das Grundwasser. In &Uuml;bereinstimmung mit dem Gesamtkonzept der Umweltziele des Art. 4 WRRL verfolgt er zun&auml;chst ganz abstrakt das Ziel eines guten mengenm&auml;&szlig;igen und chemischen Zustands des Grundwassers und tr&auml;gt damit als solcher zur Pr&auml;zisierung des &sect; 34 WHG nur wenig bei. Als Grund- &nbsp;norm des neuen gemeinschaftsrechtlichen Grundwasserschutzes kommt der Vorschrift und ihrer zurzeit noch in Umsetzung begriffenen Ausgestaltung durch die neuen Grundwasserqualit&auml;tsziele aber hervorgehobene Bedeutung zu. Bislang gibt dagegen allein der durch Landes-Rechtsverordnungen transformierte Anhang V WRRL diverse Parameter f&uuml;r die Einstufung des mengenm&auml;&szlig;igen und chemischen Zustands des Grundwassers vor. Auch hier ist grunds&auml;tzlich davon auszugehen, dass sich dem Stand der Technik entsprechende Erdw&auml;rmeanlagen entweder durch gleichgewichtiges Entnehmen und Wiedereinleiten von Grundwasser oder ohne quantitativen Zugriff auf das Grundwasserdargebot auf den mengenm&auml;&szlig;igen Zustand nicht auswirken. Ebenso sollte sich eine intakte Anlage nicht auf den chemischen Grundwasserzustand auswirken. Zur Absicherung dieser Anforderung gibt etwa die einschl&auml;gige rheinland-pf&auml;lzische Verwaltungsvorschrift vor, dass jedenfalls in Trink- und Heilwasserschutzgebieten nur Wasser oder anorganische salzhaltige L&ouml;sungen wie Calciumchlorid oder Natriumchlorid als W&auml;rmetr&auml;gerfl&uuml;ssigkeit eingesetzt werden sollen. Mit Blick auf die in Anhang V Nr. 2.3.2 WRRL ausdr&uuml;cklich vorgeschriebene Vermeidung von Salzintrusionen erscheint es indes aus Vorsorgegr&uuml;nden nicht fernliegend, die administrative Einschr&auml;nkung auch au&szlig;erhalb wasserrechtlicher Schutzgebiete zu verfolgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Eine nachteilige mengenm&auml;&szlig;ige Ver&auml;nderung liegt allerdings dann vor, wenn es infolge des Anschneidens des Grundwasserk&ouml;rpers durch die Geothermiebohrung zu einem Austreten des Wassers aus seinem nat&uuml;rlichen Leiter und Eindringen in angrenzende Bodenschichten und damit zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels kommt. Denn die Legaldefinition des Grundwassers in &sect; 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG umfasst lediglich das Wasser in der ges&auml;ttigten Zone innerhalb des Kapillarsaums und &uuml;berl&auml;sst das im Erdreich versickernde und gespeicherte Wasser dem Regelungsregime des Bodenschutzrechts. In diesem Fall ist weiter zu pr&uuml;fen, ob eine Abweichung von den Bewirtschaftungszielen nach &sect; 33a Abs. 4 WHG in Betracht kommt. Eine Ver&auml;nderung des Grundwasserstands ist danach unter den Voraussetzungen des &sect; 33a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit &sect; 25d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 WHG nur ausnahmsweise zul&auml;ssig, wenn die Gr&uuml;nde f&uuml;r die Ver&auml;nderungen von &uuml;bergeordnetem &ouml;ffentlichen Interesse sind, die mit der Ver&auml;nderung verfolgten Ziele nicht mit weniger einschneidenden Mitteln und noch verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igem Aufwand erreicht werden k&ouml;nnen und alle praktischen Ma&szlig;nahmen zur Verringerung der nachteiligen Wirkungen auf den Gew&auml;sserzustand ergriffen werden. Da die Absenkung des Grundwasserspiegels &ndash; anders als beim Bergbau &ndash; nicht notwendige Voraussetzung der Erdw&auml;rmenutzung ist, ist hier die Abweichung von den gesetzlichen Bewirtschaftungszielen nicht gerechtfertigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schlie&szlig;lich noch darauf, dass sich konkrete Vorgaben f&uuml;r die Zul&auml;ssigkeit einer Geothermiebohrung auch aus einschl&auml;gigen verbindlichen Anordnungen der nach &sect; 36 WHG f&uuml;r die Flussgebietseinheiten aufzustellenden Ma&szlig;nahmenprogramme zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele ergeben k&ouml;nnen. Die Programme befinden sich gegenw&auml;rtig in Vorbereitung und m&uuml;ssen nach Art. 11 Abs. 7 WRRL bis zum 22. Dezember 2009 in Wirkung gesetzt werden. &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>4. Wasserschutzgebiete </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Einen spezifischen Grundwasserschutz vermittelt schlie&szlig;lich das Instrument der Festsetzung von Wasserschutzgebieten. Nach der bundesrahmenrechtlichen Bestimmung des &sect; 19 Abs. 1 WHG k&ouml;nnen Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gew&auml;sser im Interesse einer bestehenden oder k&uuml;nftigen &ouml;ffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu sch&uuml;tzen, das Grundwasser anzureichern oder ein sch&auml;dliches Abflie&szlig;en von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, D&uuml;nge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gew&auml;sser zu verh&uuml;ten. In der Praxis wird der &uuml;berwiegende Teil der Schutzgebiete zur Sicherung der &ouml;ffentlichen Wasserversorgung festgesetzt. In diesen Gebieten k&ouml;nnen nach &sect; 19 Abs. 2 WHG &ndash; neben anderem &ndash; bestimmte Handlungen verboten oder f&uuml;r nach Art und Umfang nur beschr&auml;nkt zul&auml;ssig erkl&auml;rt werden. Hierzu enthalten die allgemeinen Bestimmungen des Bundesund des jeweiligen Landesrechts jedoch keine konkreten Anordnungen und Grenzwerte f&uuml;r die Bewertung einzelner Verhaltensweisen, sondern geben lediglich einen gesetzlichen Rahmen f&uuml;r den Ausgleich widerstreitender Interessen des Gew&auml;sserschutzes und des Eigentums vor. Denn der Konflikt zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der zureichenden Sicherung eines Wasservorkommens durch verordnungsrechtlichen Gebietsschutz einerseits und dem Interesse des betroffenen B&uuml;rgers an unbeeintr&auml;chtigter Nutzung insbesondere seines grundrechtlich durch Art. 14 GG gesch&uuml;tzten Eigentums andererseits kann nicht kategorisch und einseitig zugunsten der einen oder anderen Position entschieden werden. Ma&szlig;geblich ist die Pr&uuml;fung der Unterschutzstellung am Ma&szlig;stab der zu erreichenden berechtigten Schutzziele.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ob und welche Verbote oder Einschr&auml;nkungen der Nutzung in einem Wasserschutzgebiet bestehen, insbesondere ob und inwieweit der Einsatz von Erdw&auml;rmeanlagen zul&auml;ssig ist, ergibt sich aus der jeweiligen Schutzgebietsverordnung selbst. Im einzelnen Fall ist dann zu untersuchen, ob die getroffenen Anordnungen den allgemeinen rechtlichen Anforderungen des &uuml;bergeordneten Bundes- und Landesrechts entsprechen oder ob sie beispielsweise wegen der Beschr&auml;nkung nachweislich nicht wassergef&auml;hrdender Handlungsweisen unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und damit rechtswidrig sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Jenseits dieser rechtsverbindlichen Regelungen wird das Regime der Wasserschutzgebiete in der verwaltungsrechtlichen Praxis ma&szlig;geblich durch das Technische Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e. V. in Zusammenarbeit mit der LAWA determiniert. Dessen einschl&auml;gige Richtlinien, in dem hier interessierenden Zusammenhang vor allem im DVGW-Arbeitsblatt W 101 spezifizieren die Gew&auml;ssergef&auml;hrdungen durch typisierte Handlungen, Einrichtungen und Vorg&auml;nge in den einzelnen Zonen des Wasserschutzgebiets. Die von einem eingetragenen Verein b&uuml;rgerlichen Rechts erarbeiteten Richtlinien sind grunds&auml;tzlich rechtlich unverbindlich. Soweit sie in den L&auml;ndern in Verwaltungsvorschriften &uuml;berf&uuml;hrt worden sind, steuern sie immerhin verwaltungsintern die Entscheidungspraxis der Beh&ouml;rden. Dar&uuml;ber hinaus werden die Arbeitsbl&auml;tter selbst aufgrund des in ihnen verk&ouml;rperten hohen technischen Sachverstands bei der Rechtsanwendung durch die Verwaltungsgerichte nicht lediglich beil&auml;ufig zur Kenntnis genommen, sondern als antizipierte Sachverst&auml;ndigengutachten f&uuml;r die Handhabung und Bewertung von Wasserschutzgebieten zur Konkretisierung der normativen Vorgaben herangezogen. Dabei ist zu beachten, dass sie mit notwendigen Typisierungen arbeiten, die nach eigenem Bekenntnis &bdquo;in keinem Fall pauschal&ldquo; angewendet werden d&uuml;rfen. Mit Blick auf die Niederbringung von Geothermiebohrungen sieht das Arbeitsblatt W 101 vor, dass Bohrungen im Allgemeinen sowie das Errichten, das Erweitern und der Betrieb von Grundwasserw&auml;rmepumpen, Erdw&auml;rmesonden und -kollektoren im Besonderen in der Schutzzone II ein sehr hohes Gef&auml;hrdungspotential, in der Schutzzone III/IIIA ein hohes und in der Schutzzone IIIB ein weniger hohes Gef&auml;hrdungspotential beinhalten. Im Fassungsbereich (Schutzzone I) werden die Ma&szlig;nahmen in der Richtlinie als unzul&auml;ssig erachtet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>IV. Res&uuml;mee </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die vorstehenden Ausf&uuml;hrungen haben gezeigt, dass die Niederbringung von Erdw&auml;rmebohrungen aus wasserrechtlicher Sicht einer Vielzahl, mitunter auch komplexen und umstrittenen Einschr&auml;nkungen unterliegt. Insbesondere fehlen eindeutige gesetzliche oder verordnungsrechtliche Aussagen zum allgemeinen Erfordernis einer Erlaubnis oder Bewilligung. Mit Blick auf die materiellrechtlichen Ma&szlig;st&auml;be gelten sodann strenge, dem Vorsorgegrundsatz verpflichtete Anforderungen des Grundwasserschutzes, denen die Interessen der Erdw&auml;rmegewinnung grunds&auml;tzlich nachgeordnet sind. In jedem Fall zu kurz greift der pauschale Hinweis auf die Umweltvertr&auml;glichkeit dieser Form der W&auml;rmegewinnung, da diese selbst typischerweise mit Voraussetzungen und Zielsetzungen vor allem des &ouml;kologischen Gew&auml;sserschutzes konfligiert.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Geothermiebohrungen-und-Wasserrecht--1922.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Höherer Autolärm in Europa ?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p style="text-align: justify;">Darauf wies der <strong>europ&auml;ische Umweltverband Transport&amp;Environment (T&amp;E)</strong> hin.</p>
<p style="text-align: justify;">Laut T&amp;E will eine Arbeitsgruppe der UN-Wirtschaftskommission f&uuml;r Europa (UN-ECE) ein neues, rechtlich verbindliches Standardverfahren zur Messung von Fahrzeugl&auml;rm beschlie&szlig;en.</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">Aktuell gilt f&uuml;r PKW ein <strong>Grenzwert </strong>von 74 dB(A), f&uuml;r Sportwagen sind Werte bis zu 75 dB(A) erlaubt. Der neue L&auml;rmstandard stammt denn auch aus der Feder eines Fahrzeug-Akustikers des Porsche-Konzerns im Auftrag des internationalen Autoherstellerverbandes OICA.</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">Ziel der neuen Messmethode sei die Reduzierung von L&auml;rmspitzen bei hohen Drehzahlen. Der typische Gers&auml;uschpegel unter normalen Fahrbedingungen k&ouml;nnte durch das neue Verfahren jedoch um bis zu 10 dB(A) steigen. Dies nehmen Menschen als eine Verdopplung des L&Auml;rms wahr.</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">T&amp;E fordert nun die <strong>EU-Kommission</strong> auf, die Zusammenarbeit mit der UN-ECE einzustellen und eigene Standards f&uuml;r den L&auml;rm von Autos zu setzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Laut T&amp;E sterben europaweit 50 000 Menschen pro Jahr an den Folgen des Verkehrsl&auml;rms, der Schlaflosigkeit, Bluthochdruck und eingesteigertes Herzinfarktrisiko verursachen kann.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle:Umweltbriefe 2009, Heft 19</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">Den gesamten Bericht k&ouml;nnen Sie auf der website von T&amp;E auf Englisch abrufen.</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">Alle f&uuml;r das deutsche Immissionsschutzrecht relevanten Vorschriften und Erl&auml;uterungen, insb. auch die TA L&auml;rm,&nbsp; finden Sie in unserem Standardwerk <strong>Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht</strong>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Hoeherer-Autolaerm-in-Europa--1923.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Aktuelle Studien gehen davon aus, dass der Aussto&szlig; von anthropogenen Treibhausgasen bis 2050 um 50 bis 80% vermindert werden muss, um die negativen Auswirkungen des Klimawandels wirksam zu begrenzen. Die im europ&auml;ischen Emissionshandel festgelegte und ab 2013 j&auml;hrlich um 1,74 % sinkende Obergrenze f&uuml;r den Aussto&szlig; von Treibhausgasen sichert die Einhaltung der Klimaschutzziele. Es bleibt den diesen Zielen verpflichteten Industrieunternehmen &uuml;berlassen, ob sie zur Begrenzung bzw. Verringerung des Eintrags von Kohlendioxid in die Atmosph&auml;re auf mehr Effizienz, den Wechsel von Brennstoffen oder einen h&ouml;heren Anteil an erneuerbaren Energien oder sonstige Ma&szlig;nahmen setzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der am 1.4.2009 von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Artikelgesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid gibt insbesondere den Kraftwerksbetreibern in Erg&auml;nzung zur Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung ein weiteres Instrument zur Verminderung des Kohlendioxid-Eintrags in die Atmosph&auml;re an die Hand. Kernst&uuml;ck des Gesetzentwurfes ist es, den rechtlichen Rahmen f&uuml;r die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in tiefen geologischen Gesteinsschichten und damit f&uuml;r die Endlagerung von Kohlendioxid zu schaffen. Neben den wichtigen Klimaschutzzielen tr&auml;gt der Gesetzentwurf nicht weniger dem Umstand Rechnung, dass die Nutzung von Kohle und anderen fossilen Energietr&auml;gern zuk&uuml;nftig gerade auch in Deutschland unerl&auml;sslich f&uuml;r die Sicherheit der Energieversorgung ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die CCS-Technologien (<strong>C</strong>arbon <strong>C</strong>apture and <strong>S</strong>torage) befinden sich derzeit noch im Entwicklungsstadium und bed&uuml;rfen daher der Erprobung. In der Europ&auml;ischen Union sollen an zw&ouml;lf Standorten Demonstrationsanlagen zur Speicherung von Kohlendioxid verwirklicht werden. Davon sollen allein in Deutschland bis zum Jahr 2015 drei Pilotprojekte umgesetzt werden, und zwar den derzeitigen Planungen zufolge an den Standorten J&auml;nschwalde in Brandenburg, H&uuml;rth bei K&ouml;ln und auch in Wilhelmshaven. &nbsp;Nach Auswertung der mit den Demonstrationsvorhaben gemachten Erfahrungen soll im Jahr 2015 abschlie&szlig;end entschieden werden, ob die im Artikelgesetz jeweils festgelegten Sicherheits- und Umweltstandards tats&auml;chlich nachgewiesen werden k&ouml;nnen und ob die Anlagen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht einen gangbaren Weg zur Kohlendioxid-Vermeidung darstellen. Vor diesem Hintergrund liegt das Ziel des Artikelgesetzes auf der Hand: es schafft einen &ndash; zun&auml;chst auf die Demonstrationsanlagen beschr&auml;nkten &ndash; rechtlichen Rahmen f&uuml;r die Entwicklung und Anwendung der Technologien f&uuml;r die Abscheidung, den Transport und eine dauerhafte unterirdische Speicherung von Kohlendioxid. Adressaten des Artikelgesetzes sind in erster Linie die Energieversorgungsunternehmen, mittelfristig jedoch auch andere energieintensive Branchen wie etwa die Stahl- oder Zementindustrie.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der vorgelegte Gesetzentwurf dient gleichzeitig der Umsetzung der Richtlinie &uuml;ber die geologische Speicherung von Kohlendioxid einschlie&szlig;lich der damit zusammenh&auml;ngenden &Auml;nderungen (&Auml;nderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ), die der Rat am 6.4.2009 einschlie&szlig;lich aller &Auml;nderungsvorschl&auml;ge des Europ&auml;ischen Parlaments angenommen hat. Ziel dieser Richtlinie ist es, einen angemessenen Beitrag zur Begrenzung der Anreicherung der Atmosph&auml;re mit Kohlendioxid zu leisten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zwar hat der Bundesrat in seiner 858. Sitzung gem&auml;&szlig; Art. 76 Abs. 2 GG ausf&uuml;hrlich Stellung zu dem Gesetzentwurf genommen und das Vorhaben auf die n&auml;chste Legislaturperiode verschoben, nachfolgend sollen dennoch &ndash; ungeachtet zu erwartender &Auml;nderungen &ndash; die Grundz&uuml;ge und wesentlichen Inhalte des Artikelgesetzes behandelt werden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>I. Kurz&uuml;berblick &uuml;ber Aufbau und Inhalt des Artikelgesetzes </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Inhalt und Aufbau des Gesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid stellen sich im kurzen &Uuml;berblick wie folgt dar:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zusammenfassend betrachtet enth&auml;lt der Gesetzentwurf Regelungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid, zur Errichtung von Anlagen zum Transport von Kohlendioxid (Kohlendioxidleitungen) sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Kohlendioxidspeichern, wobei die Phasen der Untersuchung, Haftung und Nachhaftung, Stilllegung, Nachsorge sowie die &Uuml;bertragung auf die &ouml;ffentliche Hand erfasst werden. Schlie&szlig;lich regelt der Gesetzentwurf, unter welchen Voraussetzungen die Betreiber von Kohlendioxidleitungen und -speichern anderen Unternehmern Zugang zum Netz und zum Speicher zu gew&auml;hrleisten haben. Dem Umstand der wegen der notwendigen geologischen Beschaffenheit nur begrenzt zur Verf&uuml;gung stehenden Speicherstandorte tr&auml;gt das KSpG in konsequenter Weise durch regulierungsrechtliche Vorschriften Rechnung, um nachfragenden Unternehmen einen diskriminierungsfreien Zugang zum Leitungsnetz und zu Kohlendioxidspeichern zu gew&auml;hrleisten. &nbsp;Kernst&uuml;ck der Regelung ist das in Artikel 1 vorgesehene Gesetz &uuml;ber den Transport und die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid (Kohlendioxid-Speicherungsgesetz &ndash; KSpG). Nimmt man dessen Regelungstechnik in den Blick, zeigt sich, dass die Bundesregierung sich im Wesentlichen auf bekannte und bew&auml;hrte Instrumente des Fachplanungsrechts &ndash; insbesondere des Planfeststellungsrechts, des Immissionsschutzrechts, des Regulierungsrechts aber auch der Gef&auml;hrdungshaftung &ndash; gest&uuml;tzt hat und diese Instrumente miteinander kombiniert. Ferner kn&uuml;pft der Gesetzentwurf an bekannte Instrumente des Atom- und Bergrechts an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Artikel 2 des Gesetzentwurfs sieht &Auml;nderungen des Gesetzes &uuml;ber die Umweltvertr&auml;glichkeitspr&uuml;fung (Artikel 2 des Gesetzentwurfs) vor. Artikel 3 hat &Auml;nderungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) zum Gegenstand. Artikel 4 normiert die notwendigen Folge&auml;nderungen des Umweltschadensgesetzes (USchadG), Artikel 5 die der Verordnung &uuml;ber genehmigungsbed&uuml;rftige Anlagen &ndash; 4. BImSchV, Artikel 6 die der Verordnung &uuml;ber Gro&szlig;feuerungs- und Gasturbinenanlagen &ndash; 13. BImSchV.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Genehmigung von Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid nach dem KSpG </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Bevor Kohlendioxid &uuml;berhaupt zur Endlagerung durch Leitungen in unterirdische Speicher transportiert werden kann, ist in einem ersten Schritt erforderlich, dass es durch spezielle technische Anlagen an der Emissionsquelle abgeschieden wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Anwendungsbereich des KSpG </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anders als man zun&auml;chst vermuten k&ouml;nnten, gilt das KSpG <em>nicht </em>f&uuml;r Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid. Diese Anlagen sind dem sachlichen Anwendungsbereich des KSpG entzogen, wie &sect; 2 Abs. 1 KSpG ausdr&uuml;cklich klarstellt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt das KSpG f&uuml;r den Transport und die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten einschlie&szlig;lich der Untersuchung und Nachsorge f&uuml;r alle Anlagen und Einrichtungen zur Speicherung und &Uuml;berwachung sowie f&uuml;r sonstige T&auml;tigkeiten, soweit dies ausdr&uuml;cklich bestimmt ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt &ndash; wobei dieser Regelung eher deklaratorische Bedeutung zukommt &ndash; f&uuml;r Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die strikte Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereiches des KSpG geht zur&uuml;ck auf die Vorgaben der CCSRL. Danach unterliegen Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Abscheidung des Kohlendioxids den Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 &uuml;ber die integrierte Vermeidung und Minderung der Umweltverschmutzung (IVURichtlinie). &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. &Auml;nderung der 4. BImSchV </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Soweit Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid &ndash; wie auch sonstige bauliche Anlagen &ndash; dem Regime des BImSchG unterliegen, beantwortet Artikel 5 des Gesetzentwurfs die entscheidende Frage nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbed&uuml;rftigkeit dieser Anlagen. Gem&auml;&szlig; Artikel 5 soll die 4. BImSchV in ihrem Anhang in Spalte 1 in Nr. 1.15 durch einen neuen Anlagentyp erg&auml;nzt werden. Diese neu in den Katalog der gem&auml;&szlig; &sect; 4 BImSchG i. V. m. der 4. BImSchV genehmigungsbed&uuml;rftigen Anlagen aufzunehmende Ziffer sieht vor, dass Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid zum Zweck der dauerhaften Speicherung nach dem KSpG aus der Abluft von Anlagen nach Nr. 1.1 in einem f&ouml;rmlichen Genehmigungsverfahren zugelassen werden m&uuml;ssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>III. Planfeststellung von Kohlendioxidleitungen nach dem KSpG </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>&sect; 4 Abs. 1 KSpG unterwirft zum einen die Errichtung von Kohlendioxidleitungen der Planfeststellung. Zum anderen erstreckt sich die Planfeststellungspflicht &ndash; &auml;hnlich wie bei der abfallrechtlichen Planfeststellung nach &sect; 31 ff. KrW-/AbfG &ndash; auch auf den Betrieb sowie die wesentliche &Auml;nderung von Kohlendioxidleitungen. Der Legaldefinition des &sect; 3 Nr. 4 KSpG zufolge sind Kohlendioxidleitungen dem Transport des Kohlendioxidstroms zu einem Kohlendioxidspeicher dienende Leitungen einschlie&szlig;lich der erforderlichen Verdichter- und Druckerh&ouml;hungsstationen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Regelungstechnik </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anders als sonstige Fachplanungsgesetze &ndash; beispielsweise das Fernstra&szlig;engesetz in &sect; 17 ff. &ndash; verzichtet das KSpG weitestgehend auf detaillierte Vorschriften zum Ablauf und zur Ausgestaltung des Planfeststellungsverfahrens. Das KSpG arbeitet mit der im Fachplanungsrecht &uuml;blichen Verweistechnik: Gem&auml;&szlig; &sect; 4 Abs. 3 Satz 1 KSpG gelten die f&uuml;r die Planfeststellung ma&szlig;geblichen Vorschriften der &sect;&sect; 72 bis 78 VwVfG des Bundes entsprechend. Ferner verweist &sect;4 Abs.3 Satz 1 KSpG auf die &sect;&sect;43a &ndash; 44 b EnWG und erkl&auml;rt &sect; 49 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, Abs&auml;tze 3, 5 und 7 EnWG f&uuml;r entsprechend anwendbar. Angesichts der sachlichen N&auml;he soll das Verfahren zur Planfeststellung von Kohlendioxidleitungen damit dem energierechtlichen Planfeststellungsverfahren f&uuml;r die Errichtung und den Betrieb von Gasleitungen gleichgestellt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Planrechtfertigung </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Errichtung und der Betrieb von Kohlendioxidleitungen m&uuml;ssen in vern&uuml;nftiger Weise durch Gr&uuml;nde des Wohls der Allgemeinheit geboten sein. Wie auch andere raumbedeutsame Infrastrukturvorhaben bed&uuml;rfen sie der Planrechtfertigung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Zweifel an der planerischen Rechtfertigung in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen k&ouml;nnten jedenfalls dann anzumelden sein, wenn der betreffende Kohlendioxidspeicher, an den die Kohlendioxidleitung angeschlossen werden soll, noch nicht genehmigt worden ist und demnach auch noch nicht betrieben wird bzw. die Erteilung einer Betriebsgenehmigung ungewiss ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Um derartigen Zweifeln vorzubeugen und um die Planfeststellung nicht bereits an der notwendigen Planrechtfertigung scheitern zu lassen, enth&auml;lt &sect; 4 Abs. 3 Satz 2 KSpG eine Sonderregelung. Danach kann das &ouml;ffentliche Interesse an der Planfeststellung oder der Plangenehmigung nicht mit der Begr&uuml;ndung verneint werden, dass der anzuschlie&szlig;ende Kohlendioxidspeicher noch nicht in Betrieb ist. Dies setzt allerdings voraus, dass die jeweiligen Gesteinsschichten an dem in Aussicht genommenen Standort f&uuml;r die dauerhafte Speicherung geeignet erscheinen und ein ordnungsgem&auml;&szlig;er Antrag auf Errichtung und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers gestellt worden ist. In diesem Fall unterstellt das Gesetz &ndash; gewisserma&szlig;en vorgelagert &ndash; die notwendige Planrechtfertigung. Ob ein Standort zur Speicherung geeignet ist, ist anhand des speziell in &sect; 5 KSpG geregelten Verfahrens zur Analyse und Bewertung der Potentiale f&uuml;r die dauerhafte Kohlendioxidspeicherung zu ermitteln. &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Rechtswirkungen </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Rechtswirkungen der Planfeststellung ergeben sich &ndash; aufgrund der Verweisung auf die bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften &ndash; aus &sect; 75 Abs. 1 VwVfG. Es sind dies die Gestattungsund Genehmigungswirkung, die Konzentrationswirkung und die Gestaltungswirkung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Planfeststellungsbeschluss und &ndash; als Ausnahme zu sonstigen Fachplanungen &ndash; auch die Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kohlendioxidleitung entfalten gem&auml;&szlig; der ausdr&uuml;cklichen Anordnung in &sect; 4 Abs. 4 Satz 3 KSpG enteignungsrechtliche Vorwirkung mit der Folge, dass der festgestellte oder genehmigte Plan im nachfolgenden Enteignungsverfahren von der &ndash; jeweils nach Landesrecht zust&auml;ndigen &ndash; Enteignungsbeh&ouml;rde verpflichtend zugrunde zu legen ist. Soweit die Enteignung bekanntlich gem&auml;&szlig; Art. 14 Abs. 3 GG nur zul&auml;ssig ist, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient, bestimmt &sect; 4 Abs. 4 Satz 2 KSpG, dass der Transport von Kohlendioxid in Kohlendioxidleitungen dem Wohl der Allgemeinheit dient, wenn er einen nachhaltigen und wirksamen Beitrag zum Klimaschutz und zur Energieversorgungssicherheit leisten <em>kann</em>. Da das KSpG nicht n&auml;her bestimmt, wann dies der Fall ist, reicht demnach bereits die blo&szlig;e M&ouml;glichkeit einer Verbesserung des Klimas durch eine Verringerung des sch&auml;dlichen Kohlendioxideintrages in die Atmosph&auml;re aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Soweit Kohlendioxidspeicher bestimmten technischen Sicherheitsanforderungen gen&uuml;gen m&uuml;ssen, enth&auml;lt &sect; 4 Abs. 5 KSpG eine Verordnungserm&auml;chtigung zum Erlass von Regelungen, in denen Anforderungen an die technische Sicherheit von Kohlendioxidleitungen geregelt werden k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<strong>4. Zust&auml;ndigkeiten</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong>Kohlendioxidspeicher k&ouml;nnen nur in solchen unterirdischen Gesteinsschichten errichtet werden, die zur dauerhaften Sicherung und Speicherung geeignet sind. Diese Anforderungen erf&uuml;llen in Deutschland nur wenige Regionen. &Auml;hnlich wie bei der Planfeststellung von l&auml;nder&uuml;bergreifenden Freileitungen oder Fernstra&szlig;en stellt sich damit das Problem der dem f&ouml;deralen Bundesstaat geschuldeten unterschiedlichen Zust&auml;ndigkeiten. Will beispielsweise ein in Baden-W&uuml;rttemberg ans&auml;ssiges Energieversorgungsunternehmen eine Kohlendioxidleitung errichten, um sich direkten Zugang zu einem Kohlendioxidspeicher in Schleswig-Holstein zu verschaffen, bedarf es &ndash; da die Planfeststellung bzw. die Plangenehmigung an den jeweiligen Landesgrenzen nicht halt macht &ndash; der abschnittsweisen Planfeststellung durch mehrere Landesbeh&ouml;rden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Komplexit&auml;t und der Fehleranf&auml;lligkeit von die Landesgrenzen &uuml;berschreitenden Verfahren &ndash; an dieser Stelle sei nur auf den Habitatsschutz und den Artenschutz als ein h&auml;ufig nicht leicht zu &uuml;berwindendes naturschutzrechtliches Hindernis der Planfeststellung hingewiesen &ndash; hat die FPD-Fraktion in ihrem Antrag vom 28.1.2009 die Forderung nach der Einrichtung einer zentralen l&auml;nder&uuml;bergreifenden Planfeststellungsbeh&ouml;rde mit ausschlie&szlig;licher Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r Kohlendioxidleitungen erhoben. Abgesehen davon, dass die abschnittsweise Zust&auml;ndigkeit unterschiedlicher Planfeststellungsbeh&ouml;rden bei sonstigen l&auml;nder&uuml;bergreifenden Infrastrukturvorhaben Plan(feststell-)ungswirklichkeit ist, widerspricht die Einrichtung einer solchen zentralen Bundesbeh&ouml;rde der grundgesetzlichen Verteilung der Verwaltungskompetenzen (Art. 30, Art. 83 ff. GG und insbesondere Art. 87 ff. GG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>IV. Genehmigung und Betrieb von Kohlendioxidspeichern </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Zur Bestimmung der Geeignetheit bestimmter Gesteinsschichten als Lagerst&auml;tte f&uuml;r Kohlendioxid ist eine Untersuchung des jeweils in Aussicht genommenen Standorts gem&auml;&szlig; &sect; 7 KSpG erforderlich. F&uuml;r die Errichtung und zum Betrieb des Speichers ist &ndash; ebenso wie f&uuml;r die Errichtung und den Betrieb der Kohlendioxidleitung &ndash; ein Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren durchzuf&uuml;hren. Anders als die Gesetzsystematik es entsprechend dem Abschnitt 2 &ndash; Regelungen zur Untersuchungsgenehmigung (Unterabschnitt 1) und erst nachfolgend Regelungen zum Planfeststellungsverfahren (Unterabschnitt 2) &ndash; zun&auml;chst vermuten l&auml;sst, setzt der Antrag auf Durchf&uuml;hrung eines Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens nicht zwingend voraus, dass der Vorhabentr&auml;ger vorab eine Untersuchungsgenehmigung eingeholt hat. Dies folgt aus &sect; 12 Abs. 4 KSpG, der demjenigen Vorhabentr&auml;ger, der zugleich Inhaber einer Untersuchungsgenehmigung ist, in dem auf die Zulassung eines Kohlendioxidspeichers gerichteten Planfeststellungsverfahren ein vorrangiges Recht auf Durchf&uuml;hrung des Planfeststellungsverfahrens einr&auml;umt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Untersuchungsgenehmigung </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Untersuchung des Untergrunds auf seine Eignung zur Errichtung und zum Betrieb von Kohlendioxidspeichern bedarf gem&auml;&szlig; &sect; 7 Abs. 1 KSpG der Untersuchungsgenehmigung. Die Genehmigung gestattet ausschlie&szlig;lich Untersuchungshandlungen mit der Folge, dass sie weder zur zielgerichteten Aufsuchung von Bodensch&auml;tzen nach den (soweit vorhanden) Abgrabungsgesetzen der L&auml;nder noch zur Aneignung zuf&auml;llig gewonnener Bodensch&auml;tze nach dem Bundesberggesetz berechtigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Untersuchungsgenehmigung wird gem&auml;&szlig; &sect; 8 Abs. 3 KSpG f&uuml;r bestimmte Gesteinsschichten erteilt, wobei das betroffene Untersuchungsfeld und die betroffenen Gesteinsschichten genau anzugeben sind. Aus diesem Grund m&uuml;ssen bereits im Antrag das Untersuchungsfeld und die Gesteinsschichten, die in einer Karte mit geeignetem Ma&szlig;stab einzutragen sind, genau bezeichnen werden (&sect; 8 Abs. 1 KSpG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r den Fall, dass mehrere Antr&auml;ge f&uuml;r ein und dasselbe Untersuchungsfeld und dieselben Gesteinsschichten vorliegt, statuiert &sect; 8 Abs. 1 S. 3 1. HS KSpG ein dahingehendes Vorrangverh&auml;ltnis, dass zuerst &uuml;ber denjenigen Antrag zu entscheiden ist, dessen Untersuchungsprogramm den einzelnen Anforderungen des &sect; 7 KSpG am besten Rechnung tr&auml;gt. Liegen gleichwertige Antr&auml;ge vor, genie&szlig;t nach dem 2. HS dieser Vorschrift der Antrag Vorrang, der zuerst genehmigungsf&auml;hig ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Ist f&uuml;r dasselbe Untersuchungsgebiet ein Antrag auf Erteilung einer bergrechtlichen Genehmigung nach &sect; 7 BBergG und parallel dazu ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach &sect; 7 KSpG gestellt worden, stellt sich zwangsl&auml;ufig auch die Frage nach dem Rangverh&auml;ltnis zwischen dem Bundesberggesetz auf der einen und dem hier interessierenden KSpG auf der anderen Seite. Diese Frage wird durch die Regelung des &sect; 8 Abs. 2 Satz 2 KSpG zugunsten der Untersuchungsgenehmigung entschieden. In diesem Fall kann dem parallel nach&sect; 7 BBergG gestellten Antrag nicht stattgegeben werden. &nbsp;Die Untersuchungsgenehmigung ist als pr&auml;ventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Gem&auml;&szlig; &sect; 7 Abs. 1 KSpG besteht ein Anspruch auf ihre Erteilung, wenn die einzelnen Voraussetzungen der Nr. 1 bis Nr. 8 kumulativ erf&uuml;llt sind. Die Untersuchungsgenehmigung enth&auml;lt sowohl sach- als auch personenbezogene Elemente. So muss der Antragsteller beispielsweise gem&auml;&szlig; &sect; 7 Abs. 1 Nr. 1 KSpG die Gew&auml;hr daf&uuml;r bieten, dass die f&uuml;r eine ordnungsgem&auml;&szlig;e Untersuchung erforderlichen Mittel aufgebracht werden k&ouml;nnen. Ferner d&uuml;rfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverl&auml;ssigkeit nicht besitzt (&sect; 7 Abs. 1 Nr. 4b KSpG). In sachlicher Hinsicht hat der Antragsteller ein Untersuchungsprogramm vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die f&uuml;r die Beurteilung der Geeignetheit des Speichers erforderlichen Untersuchungen in angemessener Zeit abgeschlossen werden k&ouml;nnen und die erforderlichen Ma&szlig;nahmen zur Abwehr von Gefahren f&uuml;r Leib, Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachg&uuml;tern Besch&auml;ftigter und Dritter getroffen werden (&sect; 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 KSpG). Ferner ist die Untersuchungsgenehmigung nur zu erteilen, wenn ihr andere &ouml;ffentlich-rechtliche Vorschriften oder &uuml;berwiegende &ouml;ffentliche Interessen nicht entgegenstehen (&sect; 7 Abs. 1 Nr. 8 KSpG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In Anlehnung an &sect; 30 KrW-/AbfG und &sect; 39 BBergG regelt &sect; 10 KSpG die Benutzung fremder Grundst&uuml;cke zum Zweck ihrer &Uuml;berpr&uuml;fung als geeigneter Standort eines Kohlendioxidspeichers. Gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 KSpG ist der jeweilige Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer zur Duldung von notwendigen Messungen, Untersuchungen des Bodens, des Untergrundes und des Grundwassers oder &auml;hnliche Arbeiten durch Untersuchungsberechtigten verpflichtet. Die dem Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer infolge der Benutzung entstehenden Verm&ouml;genssch&auml;den hat ihm der Untersuchungsberechtigte zu erstatten (&sect; 10 Abs. 4 KSpG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Planfeststellung von Kohlendioxidspeichern </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Vorschriften des Unterabschnitts 2 des KSpG (&sect;&sect;11ff. KSpG) sind die zentralen Vorschriften f&uuml;r die Zulassung eines Kohlendioxidspeichers. Sie statuieren eine Pflicht zur vorherigen &ouml;ffentlich-rechtlichen Zulassung im Wege der Planfeststellung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>a) Planfeststellungspflicht</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>&nbsp;</em>&sect; 11 KSpG unterwirft &ndash; wiederum in Anlehnung an die abfallrechtliche Planfeststellung gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 31 ff. KrW-/AbfG &ndash; nicht nur die Errichtung, sondern ebenfalls den Betrieb und die wesentliche &Auml;nderung eines Kohlendioxidspeichers der Planfeststellungspflicht. Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und der Rechtswirkungen dieser Planfeststellung verzichtet das KSpG auch an dieser Stelle auf detaillierte Regelungen und bedient sich wiederum der &uuml;blichen Verweisungstechnik auf die allgemeinen bundesrechtlichen Vorschriften der &sect;&sect; 72 bis 78 des VwVfG, die gem&auml;&szlig; &sect;11 Abs.1 S.2 KSpG entsprechend gelten. Die spezifischen Anforderungen, die das KSpG an die Planfeststellung von Kohlendioxidspeichern stellt, gewinnen ihre Bedeutung durch die Einbettung in den Gesamtrahmen der rechtlichen Bindungen, wie sie sich aus den allgemeinen Grunds&auml;tzen fachplanerischen Entscheidungen ergeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anders als bei sonstigen Fachplanungen kommt eine Plangenehmigung nur in begrenzten F&auml;llen in Betracht: Gem&auml;&szlig; &sect; 11 Abs. 2 KSpG ist eine Plangenehmigung nur dann zul&auml;ssig, wenn eine wesentliche &Auml;nderung der Einrichtungen oder des Betriebs eines Kohlendioxidspeichers beantragt wird und keine Pflicht zur Durchf&uuml;hrung einer Umweltvertr&auml;glichkeitspr&uuml;fung besteht. F&uuml;r die erstmalige Errichtung eines Kohlendioxidspeichers ist also stets ein Planfeststellungsbeschluss erforderlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>b) Anforderungen an den Zulassungsantrag </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>&sect; 12 KSpG regelt ausf&uuml;hrlich, welche Angaben und Unterlagen der Antrag auf Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens zwingend enthalten muss. Gem&auml;&szlig; &sect; 12 Abs. 1 hat der Antragsteller u. a. seine Fachkunde und die der f&uuml;r die Einrichtung, Leitung und Beaufsichtigung der Anlage verantwortlichen Personen (Nr. 2) nachzuweisen. Ferner ist er verpflichtet, den Kohlendioxidspeicher und dessen Speicherkomplex konkret zu bezeichnen (genauer Eintrag in einer Karte mit geeignetem Ma&szlig;stab) und eine Beschreibung der Anlage sowie der verwendeten Technologien ist beizuf&uuml;gen (Nr. 4 und Nr. 5). Daneben muss der Antrag die insgesamt zu speichernde Menge an Kohlendioxid, dessen voraussichtliche Herkunft, Zusammensetzung sowie Injektionsraten, Injektionsdruck und maximalen Reservoirdruck angeben (Nr. 6). Schlie&szlig;lich muss aus dem Antrag konkret hervorgehen, wann die Anlage in Betrieb genommen werden soll (Nr. 8).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gem&auml;&szlig; &sect; 12 Abs. 2 KSpG hat der Antragsteller ferner alle Unterlagen vorzulegen, die zur abschlie&szlig;enden Pr&uuml;fung des Antrags auf Planfeststellung erforderlich sind. Dazu geh&ouml;ren insbesondere ein Sicherheitsnachweis, ein &Uuml;berwachungskonzept, ein vorl&auml;ufiges Stilllegungs- und Nachsorgekonzept sowie die sonstigen nach dem UVPG erforderlichen Unterlagen. Aus dem Begriff &bdquo;insbesondere&ldquo; folgt, dass dieser Katalog nicht abschlie&szlig;end ist und die Planfeststellungsbeh&ouml;rde durchaus berechtigt ist, weitere Unterlagen anzufordern. Gem&auml;&szlig; &sect; 12 Abs. 3 S. 2 KSpG kommt der Planfeststellungsbeh&ouml;rde im Antragsverfahren eine beratende Funktion zu; sie hat den Antragsteller &uuml;ber die im Planfeststellungsverfahren beizubringenden Unterlagen zu beraten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>c) Behandlung mehrerer Zulassungsantr&auml;ge </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Nicht auszuschlie&szlig;en ist, dass mehrere Vorhabentr&auml;ger ein Planfeststellungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb eines Kohlendioxidspeichers eingeleitet haben und es zu einem &bdquo;Wettlauf&ldquo; zwischen verschiedenen potentiellen Vorhabentr&auml;gern kommt. F&uuml;r diesen Fall begr&uuml;ndet &sect; 12 Abs. 4 KSpG ein Vorrangverh&auml;ltnis zugunsten desjenigen Vorhabentr&auml;gers, der Inhaber einer Untersuchungsgenehmigung ist. Ihm ist vorrangig das Recht zur Planfeststellung einzur&auml;umen. Diese an &sect; 14 BBergG angelehnte Regelung tr&auml;gt dem Umstand Rechnung, dass der Untersuchungsberechtigte im Vorfeld der Planfeststellung erhebliche finanzielle Aufwendungen zu t&auml;tigen hat, um geeignete Standorte f&uuml;r Kohlendioxidspeicher aufzusuchen und sie zu erkunden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>d) Zwingende Zulassungsvoraussetzungen </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>&sect; 13 KSpG, der an die abfallrechtliche Planfeststellung nach Ma&szlig;gabe des &sect; 32 KrW-/AbfG ankn&uuml;pft, regelt in Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 8 die zwingenden Zulassungsvoraussetzungen positiv als Erteilungsvoraussetzungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die wohl wichtigste Zulassungsvoraussetzung stellt &sect; 13 Abs. 1 Nr. 1 KSpG auf. Es muss unter Ber&uuml;cksichtigung der Standortgebundenheit sichergestellt werden, dass Errichtung und Betrieb des Speichers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeintr&auml;chtigen und &uuml;berwiegende private Belange nicht entgegenstehen. Dieser Tatbestand ist eng an &sect; 32 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG angelehnt. Die Beurteilung, ob das Wohl der Allgemeinheit beeintr&auml;chtigt wird, ist freilich nicht eindimensional mit Blick auf jedes einzelne Schutzgut festzustellen. Die gemeinwohlvertr&auml;gliche Speicherung des sch&auml;dlichen Kohlendioxids in tiefen Gesteinsschichten ist eine wichtige Aufgabe des Klima- und Gesundheitsschutzes und dient der Versorgungssicherheit mit fossilen Brennstoffen, die ihrerseits mit anderen Belangen des Gesundheits- und Umwelt &nbsp;schutzes kollidieren k&ouml;nnen. Dieser Konflikt kann letztlich nur durch eine Abw&auml;gung der im konkreten Fall ber&uuml;hrten Belange aufgel&ouml;st werden. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch die besonders angesprochenen Belange Privater &ndash; etwa das Eigentum, die Gesundheit &ndash;, die der Planfeststellung ebenfalls nicht entgegenstehen d&uuml;rfen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&sect; 13 Abs. 1 Nr. 2 verlangt den Nachweis der Langzeitsicherheit des Speichers, Nr. 3 dient der Gefahrenabwehr, Nr. 4 begr&uuml;ndet eine dahingehende Pflicht, dass der Vorhabentr&auml;ger Vorsorge gegen Beeintr&auml;chtigungen von Mensch und Umwelt zu treffen hat. Nr. 5 dient im Wesentlichen der Umsetzung der Vorgaben von Art. 9 CCS-RL. Danach sind die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen von der Genehmigungsbeh&ouml;rde auf &Uuml;bereinstimmung mit den f&uuml;r sie bestehenden Anforderungen zu pr&uuml;fen und zu genehmigen. Gem&auml;&szlig; Nr. 6 hat der Vorhabentr&auml;ger sicherzustellen, dass der einzuleitende Kohlendioxid-Strom den Anforderungen des &sect; 24 KSpG entspricht. Ferner muss der Vorhabentr&auml;ger gem&auml;&szlig; Nr. 7 f&uuml;r das erste Betriebsjahr den jeweils festgesetzten Vorsorgebetrag geleistet haben. Soweit gem&auml;&szlig; Nr. 8 sonstige &ouml;ffentlich-rechtliche Vorschriften der Anlagenzulassung nicht entgegenstehen d&uuml;rfen, wird der Planfeststellungsbeh&ouml;rde eine umfassende Pr&uuml;fungsbefugnis zuerkannt. Neben den technischen und sonstigen Sicherheitsanforderungen d&uuml;rften in diesem Zusammenhang vor allem raumordnerische und landesplanerische Vorgaben von Bedeutung sein. Der Standort eines Kohlendioxidspeichers wird als &bdquo;standortscharfes&ldquo; Vorhaben in der Landes- bzw. Regionalplanung spezifisch als Planaussage mit Zielqualit&auml;t festzulegen sein und vorab wird ein Raumordnungsverfahren durchzuf&uuml;hren sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&sect; 13 Abs. 2 KSpG normiert zwingende Inhalte des Planfeststellungsbeschlusses. Er muss u. a. die H&ouml;chstmenge und die zul&auml;ssige Zusammensetzung des zu speichernden Kohlendioxiods sowie der maximalen Injektionsraten und des maximalen Injektionsdrucks festlegen (Nr. 4). Welchen technischen Anforderungen der Kohlendioxidspeicher im Einzelnen entsprechen muss, ist detailliert durch Rechtsverordnung zu regeln. Die dazu erforderliche Erm&auml;chtigungsgrundlage enth&auml;lt &sect; 25 KSpG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>e) Nebenbestimmungen </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Nebenbestimmungen der Zulassungsentscheidung sind gem&auml;&szlig; &sect; 13 Abs. 3 S. 1 KSpG zul&auml;ssig. Danach kann der Planfeststellungsbeschluss bzw. die Plangenehmigung mit Bedingungen, Auflagen, Befristungen oder einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.</p>
<p>&sect; 13 Abs. 3 S. 2 KSpG erm&auml;chtigt die Planfeststellungsbeh&ouml;rde auch zum Erlass nachtr&auml;glicher Auflagen. Diese Vorschrift ist damit die zentrale Regelung &uuml;ber den passiven Bestandsschutz, der &ndash; &auml;hnlich wie bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung &ndash; als dynamische Betreiberpflicht ausgestaltet ist. Sie tr&auml;gt dem Umstand Rechnung, dass der Betreiber eines Kohlendioxidspeichers im Interesse einer gemeinwohlvertr&auml;glichen Kohlendioxidspeicherung nachtr&auml;gliche Anordnungen entsch&auml;digungslos hinnehmen muss.<em> </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>(f) Beteiligung der EU-Kommission</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Eine weitere Besonderheit im Vergleich zu sonstigen Fachplanungen weist &sect; 13 Abs. 4 KSpG mit der darin zwingend vorgesehenen Beteiligung der EU-Kommission auf. Danach hat die zust&auml;ndige Planfeststellungsbeh&ouml;rde der EU-Kommission die Antragsunterlagen innerhalb eines Monats nach deren Eingang sowie den Entwurf des Planfeststellungsbeschlusses zu &uuml;bermitteln. Nimmt die EU-Kommission innerhalb von vier Monaten nach &Uuml;bermittlung des Entwurfs Stellung zum Planfeststellungsbeschluss, ist die Stellungnahme von der Planfeststellungsbeh&ouml;rde im weiteren Verfahren zu ber&uuml;cksichtigen. Eine strikte Beachtenspflicht sieht das KSpG an dieser Stelle nicht vor. Weicht die Kommission bei der Planfeststellung von der Stellungnahme der EUKommission ab, muss sie ihre Entscheidung gegen&uuml;ber der EUKommission entsprechend begr&uuml;nden. Diese verfahrensrechtliche Besonderheit findet ihre rechtliche Grundlage in Art. 8 Abs.2 i.V.m. Art. 10 CCS-RL.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>g) Duldungspflichten des Grundst&uuml;ckeigent&uuml;mers </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>&sect;14 KSpG konkretisiert die aus &sect;75 Abs.2 S.1 VwVfG folgende Ausschlusswirkung der Planfeststellung, wonach Anspr&uuml;che auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder &Auml;nderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen sind. Nach &sect; 14 S. 1 KSpG hat der Eigent&uuml;mer des Grundst&uuml;cks, unter dem der Kohlendioxidspeicher liegt, die dauerhafte Speicherung und die damit verbundenen Einwirkungen zu dulden, soweit diese ausschlie&szlig;lich den Erdk&ouml;rper unter der Oberfl&auml;che seine Grundst&uuml;cks betreffen. Nach S. 2 dieser Vorschrift haftet der Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer nicht f&uuml;r nachteilige Wirkungen auf Rechte anderer, die durch eine von ihm zu duldende Speicherung verursacht werden. In der Regel werden die Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer gegen die mit der Planfeststellung verbundenen Einwirkungen nach &sect; 905 S. 2 BGB kein Ausschlussinteresse herleiten k&ouml;nnen und die Einwirkungen zu dulden haben. Sollte in Einzelf&auml;llen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses dennoch ein solches Ausschlie&szlig;ungsinteresse bestehen, k&ouml;nnen entweder Ma&szlig;nahmen nach &sect;74 Abs.2 S.2 und 3 VwVfG ergriffen werden oder es kann ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>h) Rechtswirkungen der Planfeststellung und nachtr&auml;gliche Anordnungen</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>&nbsp;</em>Nur der Planfeststellungsbeschluss &ndash; und nicht auch die Plangenehmigung wie bei der Planfeststellung von Kohlendioxidleitungen (vgl. &sect;4 Abs.4 S.3 KSpG) &ndash; entfaltet gem&auml;&szlig; &sect;15 KSpG enteignungsrechtliche Vorwirkung mit der Folge, dass er in einem nachfolgenden Enteignungsverfahren von der Enteignungsbeh&ouml;rde bindend zugrunde zu legen ist. Soweit die Enteignung nur zul&auml;ssig ist, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient, konkretisiert &sect; 15 KSpG diese Voraussetzung dahingehend, dass die Errichtung und der Betrieb eines Kohlendioxidspeichers dann dem Wohl der Allgemeinheit dienen, wenn die Speicherung einen nachhaltigen und wirksamen Beitrag zum Klimaschutz und zur Energieversorgungssicherheit leistet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&sect;16 KSpG r&auml;umt der Planfeststellungsbeh&ouml;rde gem&auml;&szlig; &sect;49 Abs.2 Nr.1 VwVfG eine spezielle Befugnis zumWiderruf von Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung ein, die neben die &uuml;brigen Widerrufstatbest&auml;nde des &sect; 49 Abs. 2 VwVfG tritt. Danach ist der Widerruf zul&auml;ssig, wenn eine f&uuml;r die Entscheidung ma&szlig;gebliche Voraussetzung sp&auml;ter weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann. Widerruft die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde die Planfeststellung, soll sie gem&auml;&szlig; &sect; 16 Abs. 2 S. 1 KSpG die sofortige Stilllegung des Kohlendioxidspeichers anordnen. Besteht die M&ouml;glichkeit, dass der Plan auch zugunsten eines dritten Betreibers neu festgestellt werden kann, kann die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde den Kohlendioxidspeicher bis zum Erlass des neuen Planfeststellungsbeschlusses entweder selbst betreiben oder sie kann ihn durch einen anderen mit der Ma&szlig;gabe betreiben lassen, dass der fr&uuml;here Betreiber die Betriebskosten zu tragen hat (&sect; 16 Abs. 3 KSpG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>i) Sach- oder Personalkonzession </em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&Auml;hnlich wie bei der abfallsrechtlichen Planfeststellung nach &sect;&sect; 31 ff. KrW-/AbfG stellt sich auch bei der Planfeststellung bzw. &nbsp;der Plangenehmigung eines Kohlendioxidspeichers die Frage, ob es sich dabei um eine Sachkonzession oder eine Personalkonzession handelt. Dies ist f&uuml;r die etwaige Rechtsnachfolge von Bedeutung. In Bezug auf die abfallrechtliche Zulassung einer Deponie wird &uuml;berwiegend die Auffassung vertreten, die Zulassung nach &sect; 31 KrW-/AbfG sei nicht personen-, sondern prim&auml;r anlagenbezogen. Die personenbezogenen Zulassungsvoraussetzungen in &sect; 32 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 KrW-/AbfG stellten einen Fremdk&ouml;rper im anlagenbezogenen Zulassungsrecht dar. Dies hat zur Folge, dass die aus der Zulassungsentscheidung folgenden Rechte ohne erneute beh&ouml;rdliche Mitwirkung auf einen Rechtsnachfolger &uuml;bertragen werden k&ouml;nnen. Klassifiziert man die Entscheidung nach &sect; 31 KrW-/AbfG hingegen als Personalkonzession, muss der Wechsel des Anlagenbetreibers zu einer &Auml;nderungszulassung f&uuml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&Uuml;bertr&auml;gt man diese Grunds&auml;tze auf die Zulassungsentscheidung nach Ma&szlig;gabe der &sect;&sect; 11 ff. KSpG, spricht aufgrund der &uuml;berwiegend anlagenbezogenen Zulassungsvoraussetzungen an sich einiges daf&uuml;r, dass diese Zulassungsentscheidung ebenfalls die Merkmale einer Sachkonzession erf&uuml;llt, auch wenn im Zulassungsverfahren personenbezogene Elemente zu pr&uuml;fen sind (so etwa die notwendige Zuverl&auml;ssigkeit des Anlagenbetreibers, dessen Fachkunde und dessen finanzielle Leistungsf&auml;higkeit). Durch die spezielle Regelung in &sect; 16 Abs. 3 S. 2 KSpG und angesichts der Notwendigkeit, dass bei einem Betreiberwechsel zwingend ein neues Planfeststellungsverfahren durchgef&uuml;hrt werden muss, hat der Gesetzgeber jedoch zum Ausdruck gebracht, dass eine Rechtsnachfolge nicht ohne Weiteres m&ouml;glich sein soll.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>j) &Uuml;berwachungskonzept und sonstige Betreiberpflichten </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Der Betreiber eines Kohlendioxidspeichers hat f&uuml;r den Zeitraum ab Errichtung bis zur &Uuml;bertragung der Verantwortungen f&uuml;r den Speicher ein &Uuml;berwachungskonzept zu erstellen (&sect; 20 KSpG). &sect; 21 KSpG legt dem Betreiber eines Kohlendioxidspeichers weitergehende Pflichten auf. Gem&auml;&szlig; &sect; 21 Abs. 1 KSpG ist er verpflichtet, alle T&auml;tigkeiten und Anlagen f&uuml;r die Speicherung auf einem technischen Stand zu halten, der sicherstellt, dass die f&uuml;r die Planfeststellung gem&auml;&szlig; &sect; 13 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 bis 4 geltenden Voraussetzungen dauerhaft eingehalten werden. Dies hat die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde durch nachtr&auml;gliche Auflagen sicherzustellen. Das Anpassungsgebot des &sect; 21 KSpG begr&uuml;ndet damit ebenfalls dynamische Betreiberpflichten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>V. Stilllegung eines Kohlendioxidspeichers </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Stilllegung eines Kohlendioxidspeichers bedarf gem&auml;&szlig; &sect; 17 Abs. 1 KSpG einer gesonderten Genehmigung, deren formellen und materiellen Voraussetzungen Abs.2 und Abs. 3 n&auml;her konkretisieren. Ein auf die Aufhebung eines bestehenden Planfeststellungsbeschlusses gerichtetes weiteres Planfeststellungsverfahren ist daf&uuml;r nicht erforderlich. Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die Rechtswirkungen der vorausgehenden Planfeststellung eines Kohlendioxidspeichers durch die Stilllegungsgenehmigung verdr&auml;ngt werden und der bestandskr&auml;ftige Planfeststellungsbeschluss bzw. die bestandskr&auml;ftige Plangenehmigung damit gegenstandslos werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ziel der auf die Stilllegung bezogenen Genehmigungspflicht ist es, sicherzustellen, dass die Stilllegung nach dem anerkannten Stand derWissenschaft und Technik erfolgt und sie auf der Grundlage eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Stilllegungs- und Nachsorgkonzeptes beruht. Dies ist wiederum dem Umstand geschuldet, dass die Injektion des Kohlendioxids sich &uuml;ber einen langen Zeitraum hinziehen wird mit der Folge, dass sich der Kenntnisstand &uuml;ber den Kohlendioxidspeicher zum Zeitpunkt der Stilllegung aller Wahrscheinlichkeit nach gegen&uuml;ber dem Zeitpunkt der Planfeststellung grundlegend ge&auml;ndert haben d&uuml;rfte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Pflicht zur Stilllegung und &Uuml;bergang der Verantwortung </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur Stilllegung verpflichtet ist der Betreiber, wenn die im Planfeststellungsbeschluss festgesetzte H&ouml;chstmenge gespeichert worden ist; die Kapazit&auml;ten also ersch&ouml;pft sind (&sect; 17 Abs. 5 KSpG). Der Betreiber hat die Stilllegungsgenehmigung gem&auml;&szlig; &sect; 17 Abs. 6 KSpG auf seine Kosten umzusetzen. Der Abschluss der Stilllegung ist auf Antrag des Betreibers hin von der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde festzustellen (&sect; 17 Abs. 6 S. 3 KSpG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch nach der Stilllegung eines Kohlendioxidspeichers bleibt der Betreiber mindestens noch 30 Jahre lang f&uuml;r die Sicherheit des Speichers verantwortlich. Fr&uuml;hestens nach Ablauf von 30 Jahren kann er jedoch bei der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde beantragen, dass die Verantwortung auf das Land, in dessen Hoheitsgebiet sich der Kohlendioxidspeicher befindet, &uuml;bergeht (&sect; 31 KSpG). Damit gehen automatisch auch die dem Betreiber gem&auml;&szlig; &sect; 18 KSpG sowie nach Ma&szlig;gabe des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und des Umweltschadensgesetzes auferlegten Pflichten auf das Land &uuml;ber.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Die Erteilung der Stilllegungsgenehmigung steht nicht im Ermessen der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde; &sect; 17 Abs. 3 KSpG begr&uuml;ndet einen gebundenen Rechtsanspruch auf Erteilung der notwendigen Genehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Betreiber ein Nachsorgekonzept vorgelegt hat, das den Anforderungen des &sect; 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 4 KSpG entspricht, und der Stilllegung sonstige &ouml;ffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen. Die Voraussetzungen der Haftungs&uuml;bertragung werden in &sect; 31 Abs. 2 KSpG geregelt. Lassen Stand von Wissenschaft und Technik die Prognose zu, dass von der Langzeitsicherheit des Speichers ausgegangen werden kann, und hat der Betreiber den gem&auml;&szlig; &sect; 32 KSpG erforderlichen Nachsorgebeitrag geleistet, hat er einen Anspruch auf Genehmigung des Verantwortungs&uuml;bergangs.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Nachsorgebeitrag </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Nachsorgebeitrag, den der Betreiber als weitere zwingende Voraussetzung daf&uuml;r zu leisten hat, dass die Haftungsverantwortung &uuml;berhaupt auf ein Land &uuml;bergehen kann, wird in &sect; 32 KSpG geregelt. &sect; 32 Abs. 1 KSpG legt nur abstrakt fest, welche vorhersehbaren Aufwendungen mindestens abgedeckt sein m&uuml;ssen; der Betrag muss mindestens die vorhersehbaren Aufwendungen der &Uuml;berwachung w&auml;hrend eines Zeitraums von 30 Jahren nach &Uuml;bertragung der Pflichten decken. Mit Blick auf das Risikoprofil des Speichers und der aus dem Betrieb des Speichers gewonnenen Erkenntnisse ist die Beh&ouml;rde jedoch erm&auml;chtigt, einen h&ouml;heren Betrag festzusetzen. &sect; 32 Abs. 2 KSpG enth&auml;lt eine Verordnungserm&auml;chtigung f&uuml;r Regelungen zur Berechnung des im Einzelfall erforderlichen Nachsorgebeitrages. Neben Regelungen zur Ermittlung der Aufwendungen nach &Uuml;bergang der Verantwortung ist in der Verordnung vor allem festzulegen, welcher Aufwand unter Ber&uuml;cksichtigung der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit zur Berechnung des Nachsorgebetrages herangezogen werden kann (&sect; 32 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 KSpG). &sect;32 Abs. 3 KSpG r&auml;umt den L&auml;ndern die M&ouml;glichkeit ein, die Erf&uuml;llung der von ihnen &uuml;bernommenen Pflichten insgesamt finanziell abzusichern; sie k&ouml;nnen dazu einzeln oder gemeinsam ein entsprechendes System einrichten. &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VI. Gef&auml;hrdungshaftung </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>&sect; 29 KSpG statuiert einen umfassenden (verschuldensunabh&auml;ngigen) Gef&auml;hrdungshaftungstatbestand. Die Vorschrift regelt die Haftung f&uuml;r Sch&auml;den, die als Folge der Speicherung eintreten k&ouml;nnen und entspricht im Wesentlichen der Haftung nach dem Umwelthaftungs- und Bergschadensrecht. Rechtswidrigkeit und Verschulden sind &ndash; ebenso wie bei vergleichbaren Gef&auml;hrdungshaftungstatbest&auml;nden (&sect; 3 UHG, &sect; 26 AtG, &sect; 32 GentG, &sect; 114 BBergG) &ndash; nicht erforderlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Dem Vorbild der &sect; 114 Abs. 1 und &sect; 115 Abs. 1 BBergG folgend, normiert &sect; 29 Abs. 1 KSpG die haftungsbegr&uuml;ndenden Voraussetzungen der Ersatzpflicht. Ein Anspruch greift nur unter der Voraussetzung ein, dass durch die Aus&uuml;bung einer in &sect; 2 Abs. 1 KSpG bezeichneten T&auml;tigkeit oder bei dem Betrieb einer von &sect; 2 Abs. 1 KSpG erfassten Anlage oder Einrichtung Rechtsgutsverletzungen &ndash; erfasst werden die T&ouml;tung von Menschen, Verletzung von K&ouml;rper oder Gesundheit und die Besch&auml;digung von Sachen &ndash; eintreten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Zum Schadensersatz verpflichtet ist der die schadensersatzpflichtige Handlung Aus&uuml;bende bzw. der Betreiber der Anlage oder der Einrichtung. Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit die die Gef&auml;hrdungshaftung begr&uuml;ndende einfach-gesetzliche Regelung &ndash; wie auch &sect; 29 KSpG &ndash; keine spezielleren Regelungen normiert. Ausgleichsanspr&uuml;che k&ouml;nnen u. U. aus &sect; 906 Abs. 2 BGB hergeleitetet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wegen der Weitr&auml;umigkeit eines Kohlendioxidspeichers, etwaigen Fernwirkungen &ndash; z. B. durch verdr&auml;ngtes Formationswasser &ndash; oder aber bei dem Betrieb mehrerer Speicher in unmittelbarem r&auml;umlichen Zusammenhang besteht die Gefahr, dass die Verursachung eines Schadens nicht exakt zugerechnet bzw. zugeordnet werden kann. Dies ist aus Sicht des Gesch&auml;digten deshalb von Nachteil, weil ihm der Nachweis der Kausalit&auml;t kaum gelingen wird. Aus diesem Grund enth&auml;lt &sect; 29 Abs. 3 KSpG eine entsprechende Vermutungsregelung zugunsten des Gesch&auml;digten. L&auml;sst sich nicht ermitteln, welcher Betreiber letztlich f&uuml;r den Eintritt eines bestimmten Schadens verantwortlich ist, stellt &sect; 29 Abs. 3 S. 1 KSpG die Vermutung auf, dass jede T&auml;tigkeit, Anlage oder Einrichtung als urs&auml;chlich anzusehen ist. Die Betreiber mehrerer in Betracht kommender Anlagen haften in diesem Fall als Gesamtschuldner. Die Vermutungsregelung des &sect; 29 Abs. 3 KSpG entspricht der des &sect; 830 BGB.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VII. Regulierungsrechtliche Aspekte</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong>Der Kreis der potentiellen Betreiber von Kohlendioxidleitungen und -speichern wird aus technischen und rechtlichen Gr&uuml;nden begrenzt sein mit der Folge, dass die jeweiligen Betreiber nahezu &uuml;ber eine Monopolstellung verf&uuml;gen werden. Aus diesem Grund schafft das KSpG in den &sect;&sect; 34 bis 36 die Voraussetzungen daf&uuml;r, dass allen Unternehmen, die auf die CCS-Technologie zur&uuml;ckgreifen wollen, diskriminierungsfreier Anschluss und Zugang zu diesen Anlagen und Einrichtungen gew&auml;hrleistet wird. &sect;34 Abs.1 S.2 KSpG statuiert die Grundpflicht, dass Anschluss und Zugang zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu erfolgen haben, die angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein m&uuml;ssen; sie d&uuml;rfen zudem nicht ung&uuml;nstiger sein, als sie in vergleichbaren F&auml;llen f&uuml;r Leistungen innerhalb eines Unternehmens oder gegen&uuml;ber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. Welche technischen und wirtschaftlichen Bedingungen die Ablehnung rechtfertigen k&ouml;nnen, bleibt einer Rechtsverordnung vorbehalten, zu deren Erlass das Bundesministerium f&uuml;r Wirtschaft und Technologie gem&auml;&szlig; &sect; 34 Abs. 4 Nr. 2 KSpG erm&auml;chtigt wird. Ferner verpflichtet &sect; 34 Abs. 1 S. 3 KSpG die Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und -speichern in dem Umfang zur technischen Zusammenarbeit, wie dies zur Gew&auml;hrleistung eines effizienten Anschlusses erforderlich ist. Dar&uuml;ber hinaus verpflichtet &sect; 34 Abs. 1 S. 4 KSpG die Betreiber solcher Leitungen dazu, anderen Unternehmen die f&uuml;r einen effizienten Anschluss und Zugang erforderlichen Informationen zur Verf&uuml;gung zu stellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Versagungsgr&uuml;nde </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Antrag eines Konkurrenten auf Anschluss und Zugang zu einer Kohlendioxidleitung bzw. einem Kohlendioxidspeicher darf nur bei Vorliegen der engen Versagungsgr&uuml;nde gem&auml;&szlig; &sect; 34 Abs. 2 KSpG abgelehnt werden. Die Ablehnung setzt den Nachweis voraus, dass Anschluss und Zugang wegen mangelnder Kapazit&auml;t oder sonstigen zwingenden rechtlichen Gr&uuml;nden nicht m&ouml;glich oder nicht zumutbar ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da Art. 21 CCS-Richtlinie weitergehende Versagungsgr&uuml;nde nicht regelt und den Mitgliedstaaten &ndash; anders als beispielsweise die Richtlinien EG 2003/54/EG und 2003/55/EG &ndash; keinen Umsetzungsspielraum er&ouml;ffnet worden ist, muss diese Richtlinienbestimmung abschlie&szlig;end verstanden werden. Daher kann eine Versagung auch nicht auf andere Gr&uuml;nde &ndash; beispielsweise die in &sect; 17 EnWG genannten betriebsbedingten, wirtschaftlichen oder technischen Gr&uuml;nde &ndash; gest&uuml;tzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Bereich der Telekommunikationsregulierung besteht Streit &uuml;ber die bislang noch nicht h&ouml;chstrichterlich entschiedene Frage, ob der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes vorrangig zum Ausbau seines bestehenden Netzes verpflichtet ist, um anderen Betreibern vollst&auml;ndig entb&uuml;ndelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gew&auml;hrleisten. Nach Auffassung des VG K&ouml;ln besteht f&uuml;r die begehrte Auferlegung einer Verpflichtung eines Netzbetreibers, den vollst&auml;ndig entb&uuml;ndelten Teilnehmeranschluss-Zugang auch dann anzubieten, wenn daf&uuml;r ein Kapazit&auml;tsausbau erforderlich sein sollte und der Netzzugang begehrende Betreiber sich verpflichtet, die Investitionsrisiken f&uuml;r den entsprechenden Ausbau zu &uuml;bernehmen, keine Rechtsgrundlage. Gem&auml;&szlig; der allenfalls in Betracht zu ziehenden Vorschrift des &sect; 21 Abs. 3 Nr. 1 TKG soll die Regulierungsbeh&ouml;rde Betreibern &ouml;ffentlicher Telekommunikationsnetze, die &uuml;ber betr&auml;chtliche Marktmacht verf&uuml;gen, nach Absatz 1 u. a. die Verpflichtung auferlegen, vollst&auml;ndig entb&uuml;ndelten Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gew&auml;hren. Weder aus dem Wortlaut dieser Bestimmung noch aus dem Text der darin in Bezug genommenen Regelung des &sect; 21 Abs. 1 TKG soll sich entnehmen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine TALZugangsverpflichtung trotz nicht vorhandener Kapazit&auml;t begr&uuml;ndet werden k&ouml;nne geschweige denn, dass es m&ouml;glich sein soll, dem Marktm&auml;chtigen einen nachfragegerechten Kapazit&auml;tsausbau gegen &Uuml;bernahme des Investitionsrisikos aufzuerlegen. Im Gegenteil spreche &sect; 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG davon, dass die Regulierungsbeh&ouml;rde insbesondere die M&ouml;glichkeit der Gew&auml;hrung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der &bdquo;verf&uuml;gbaren Kapazit&auml;t&ldquo; zu ber&uuml;cksichtigen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diesen Streit entscheidet das KSpG zugunsten einer vorrangigen Ausbauverpflichtung: Bevor Anschluss und Zugang zu Koh lendioxidleitungen bzw. -speichern versagt werden d&uuml;rfen, haben die um Netzzugang ersuchten Betreiber bestehender Leitungen bzw. Speicher vorrangig zu pr&uuml;fen, ob Ausbauma&szlig;nahmen in Betracht kommen. Dies folgt aus &sect;34 Abs.3 KSpG. Notwendige Ausbauma&szlig;nahmen k&ouml;nnen nur dann verweigert werden, wenn dies dem jeweiligen Betreiber entweder wirtschaftlich nicht zuzumuten ist (Nr. 1) oder die den Anschluss und den Zugang beantragende Partei die Kosten dieser Ma&szlig;nahmen nicht &uuml;bernimmt (Nr. 2) und diese Ma&szlig;nahmen die Sicherheit des Kohlendioxidtransports und der Kohlendioxidspeicherung nicht beeintr&auml;chtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die mit einer Begr&uuml;ndung zu versehende Ablehnung hat der jeweilige Netz- bzw. Speicherbetreiber unverz&uuml;glich der Regulierungsbeh&ouml;rde mitzuteilen (&sect; 34 Abs. 2 KSpG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Befugnisse der Regulierungsbeh&ouml;rde </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die f&uuml;r die Marktregulierung wichtige Befugnisnorm ist &sect; 35 KSpG, die die Befugnisse der Regulierungsbeh&ouml;rde (Bundesnetzagentur) regelt. Die Regulierungsbeh&ouml;rde hat insbesondere dar&uuml;ber zu wachen, dass die Vorschriften der &sect;&sect; 34 bis 36 KSpG und die auf Grundlage der &sect;&sect; 34 und 35 KSpG erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten werden. Besondere Bedeutung kommt dabei &sect; 35 Abs. 2 KSpG zu. Danach trifft die Regulierungsbeh&ouml;rde Entscheidungen &uuml;ber die Bedingungen f&uuml;r den Anschluss und Zugang zu Kohlendioxidleitungen und -speichern nach Ma&szlig;gabe derjenigen technischen und wirtschaftlichen Kriterien, die in der gem&auml;&szlig; Art. 34 Abs. 4 KSpG zu erlassenden Rechtsverordnung festzulegen sind. Diese Bedingungen sind entweder gegen&uuml;ber einem einzelnen Betreiber oder einer Gruppe von Betreibern, gegen&uuml;ber allen Betreibern oder aber durch Genehmigung gegen&uuml;ber dem Antragsteller festzulegen. Diese Entscheidungen sind von der Regulierungsbeh&ouml;rde gem&auml;&szlig; &sect; 36 Abs. 1 KSpG entweder von Amts wegen oder auf Antrag einzuleiten. Beteiligte dieses Verfahrens sind ggf. der Antragsteller, die Unternehmen, gegen die sich die Verfahren richten, sowie Personen und sonstige Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung der Regulierungsbeh&ouml;rde erheblich ber&uuml;hrt werden und die auf ihren Antrag hin von der Regulierungsbeh&ouml;rde beigeladen worden sind (&sect; 36 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 KSpG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbeh&ouml;rde </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Welche Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Regulierungsbeh&ouml;rde er&ouml;ffnet sind, regelt &sect; 36 Abs. 3 bis Abs. 6 KSpG. Gegen die Entscheidungen der Regulierungsbeh&ouml;rde ist gem&auml;&szlig; &sect; 36 Abs. 3 KSpG die Beschwerde zul&auml;ssig, die &ndash; dem Vorbild des &sect; 75 Abs. 4 EnWG folgend &ndash; den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist. &Uuml;ber die Beschwerde entscheidet das f&uuml;r den Sitz der Bundesnetzagentur zust&auml;ndige Oberlandesgericht (&sect; 36 Abs. 3 S. 2 KSpG). Zur Entscheidung &uuml;ber die in der Hauptsache erlassenen Beschl&uuml;sse des f&uuml;r die Bundesnetzagentur zust&auml;ndigen Oberlandesgerichts berufen ist der Bundesgerichtshof. Er ist im Wege der Rechtsbeschwerde anzurufen (&sect; 36 Abs. 4 KSpG), wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Zum-Entwurf-eines-Gesetzes-zur-Regelung-von-Abscheidung-Transport-und-dauerhafter-Speicherung-von-Kohlendioxid--1924.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
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		<item>
			<title>Abfallwirtschaftsplanung und Klimaschutz zwischen alter und neuer Abfallrahmenrichtlinie</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;<strong>1. Bedeutung des Abfallwirtschaftsplanes und Verbindung zum Prinzip der N&auml;he </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch in der Abfallwirtschaftsplanung geht es um Klimaschutz. Praktischer Ausdruck ist das Prinzip der N&auml;he, sichert es doch m&ouml;glichst kurze Transportwege und vermindert so CO2-Emissionen. Dieses Prinzip wird ma&szlig;geblich &uuml;ber die Abfallwirtschaftsplanung verwirklicht. Damit stellt sich die Frage, in welcher Weise dies vor dem Hintergrund der aktuellen Klimadiskussion zu erfolgen hat. Dabei bewegt man sich vom europarechtlichen Hintergrund her gleichsam zwischen den Welten: noch gilt die bisherige Abfallrahmenrichtlinie, die neue ist aber bereits verabschiedet und wirft daher wegen der Umsetzungsverpflichtung bis zum 12.12.2010 schon ihre Schatten voraus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach &sect; 29 KrW-/AbfG k&ouml;nnen Abfallwirtschaftspl&auml;ne Beseitigungspflichtige bestimmten Abfallanlagen zuweisen. Diese Festlegungen k&ouml;nnen f&uuml;r verbindlich erkl&auml;rt werden. Damit wird den L&auml;ndern eine Steuerung von Abfallstr&ouml;men erm&ouml;glicht. Die erfassten Abf&auml;lle k&ouml;nnen so im Lande gehalten werden; vorhandenen Anlagen kann ein bestimmtes Abfallaufkommen gesichert werden. Art. 7 EG-Abfallrahmenrichtlinie sieht dieses Instrument eigens vor und setzt einen Erlass praktisch voraus, indem er eine m&ouml;glichst baldige Erstellung zur Verwirklichung der zentralen abfallbezogenen Ziele vorgibt. Nach Art. 28 der neuen Abfallrahmenrichtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden in Einklang mit den Art.1, 4, 13 und 16 einen oder mehrere Abfallbewirtschaftspl&auml;ne. aufstellen. Damit ist die Aufstellung ebenfalls verpflichtend und ihre Reichweite insofern ausgeweitet, als Abfallwirtschaftspl&auml;ne sich auch auf Art. 16 insgesamt beziehen. Damit wird relevant, dass die Grunds&auml;tze der Entsorgungsautarkie und der N&auml;he auch auf Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabf&auml;llen erstreckt werden. Diese Grunds&auml;tze bestimmten bereits bislang ma&szlig;geblich die Entsorgung von Siedlungsabf&auml;llen, wenngleich sie sekund&auml;rrechtlich nur im Bereich der Beseitigung vorgegeben sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Landesregierung NRW will nunmehr im Bereich der Siedlungsabf&auml;lle nicht mehrere Landesabfallwirtschaftspl&auml;ne nach &sect; 29 KrW-/AbfG aufstellen, sondern einen einzigen f&uuml;r das ganze Land. Zwar ist eine solche M&ouml;glichkeit ausdr&uuml;cklich vorgesehen. Indes stellt sich die Frage, inwieweit ein solches Vorgehen mit dem Prinzip der N&auml;he sowie dessen Reichweite angesichts der EuGH-Judikatur zur Abfallverbrennung einerseits und einer novellierten Abfallrahmenrichtlinie andererseits vereinbar ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Bezug des N&auml;heprinzips auch auf Transportwege </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>a) Anhaltspunkte aus der Abfallrahmenrichtlinie </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zun&auml;chst ist zu pr&uuml;fen, inwieweit ein auf eine gr&ouml;&szlig;ere Fl&auml;che erstreckter, landesweit einheitlicher Abfallwirtschaftsplan mit dem Prinzip der N&auml;he vereinbar ist oder ob es nicht doch der Parzellierung bedarf, um dieses Prinzip zumal vor dem aktuellen Hintergrund des Klimaschutzes effektiv zu verwirklichen. Die bisherige und immer noch g&uuml;ltige EG-Abfallrahmenrichtlinie verlangt in Art. 5 Abs. 2 die Errichtung eines integrierten und angemessenen Netzes von Abfallbeseitigungsanlagen, das es gestattet, dass die Abf&auml;lle in einer der am n&auml;chsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen unter Einsatz von Methoden und Technologien beseitigt werden, die am geeignetsten sind, ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gew&auml;hrleisten, mithin das Prinzip der N&auml;he zu verwirklichen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Geht man von einem technischen Gleichstand zweier in Frage kommender Entsorgungsanlagen aus, so ist zu beachten, dass Art. 5 Abs. 2 EG-Abfallrahmenrichtlinie auf ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes abstellt. Je rascher der Transport erfolgen kann, desto eher wird die Umwelt geschont. Mithin z&auml;hlt die jeweils n&auml;chste Anlage. Dabei ist zwar nicht nur auf die &ouml;rtlich am n&auml;chsten gelegene Entsorgungsanlage abzustellen, sondern auf die von den Gesamtumst&auml;nden her am n&auml;chsten gelegene. Daf&uuml;r spricht auch die Formulierung im Plural &bdquo;in einer der am n&auml;chsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen&ldquo;. Es geht aber darum, die Anlage festzulegen, die von den Gesamtumst&auml;nden her am n&auml;chsten gelegen und f&uuml;r den Umweltschutz am geeignetsten ist. Dieser Ansatz spricht gegen eine prinzipiell weitr&auml;umige Sicht des Prinzips der N&auml;he, die auch die innerhalb eines Landes gelegenen Anlagen als nahe betrachtet, selbst wenn es sich um recht weite Entfernungen handelt. Eine solche Konzeption f&uuml;hrte zudem zu einer Deckungsgleichheit mit dem Prinzip der Entsorgungsautarkie, obwohl es in der Abfallrahmenrichtlinie eigens genannt ist, so dass verschiedene Inhalte bestehen m&uuml;ssen, soll nicht ein Prinzip praktisch leerlaufen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>b) Klimaschutz und Koh&auml;renzgebot </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Zwar hat der EuGH bislang im Abfallbereich Transporterw&auml;gungen keinen Raum zugemessen. Indes kann diese Sicht vor dem Hintergrund des Klimaschutzes nicht bestehen bleiben. Dieser bildet auch ohne ausdr&uuml;ckliche Festschreibung, wie in Art. 191 AEUV im Falle einer Annahme des Lissabonner Vertrages vorgesehen, eine essentielle Komponente des europ&auml;ischen Umweltschutzes. &nbsp;Dies belegt f&uuml;r das Abfallrecht nicht zuletzt der Titel der 17. K&ouml;lner Abfalltage 2008 &bdquo;Der Beitrag der Abfallwirtschaft zum Klimaschutz &ndash; eine Herausforderung der Kommunen und Wirtschaft&ldquo;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die dem Klimaschutz dienende Emissionshandelsrichtlinie bezieht sich zwar nur auf Anlagen und nicht auf Transporte. Indes h&auml;ngt das Kontingent an Emissionszertifikaten, das die erfassten &nbsp;industriellen Anlagen erhalten, ma&szlig;geblich von den Emissionen in anderen Bereichen ab. Nach Ziff. 1 Anhang III zur Emissionshandelsrichtlinie m&uuml;ssen die im Rahmen des nationalen Emissionshandelssystems ausgesto&szlig;enen Emissionen unter Einbeziehung der Emissionen aus nicht diesem System unterfallenden Quellen und Ma&szlig;nahmen der Energiepolitik sowie des nationalen Klimaschutzprogramms mit den EU- und Kyotozielen vereinbar sein. Gerade wegen dieser gebotenen Gesamtbetrachtung wurden f&uuml;r die zweite Handelsperiode die auf Deutschland entfallenden Emissionsberechtigungen empfindlich gek&uuml;rzt. Dies belegt den engen Zusammenhang der verschiedenen Umweltregulierungen f&uuml;r den Klimaschutz insgesamt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diesen Kontext zu wahren betrifft gerade die europ&auml;ische Ebene, gilt doch auch hier das Koh&auml;renzgebot: Die verschiedenen Ma&szlig;nahmen sind zielorientiert derart aufeinander abzustimmen, dass sie konzeptionsgeleitet und stimmig, jedenfalls aber widerspruchsfrei gestaltet sind. Nach Erw&auml;gungsgrund 37 der neuen Abfallrahmenrichtlinie besteht &bdquo;die Notwendigkeit, die Umweltfolgen der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung zu ber&uuml;cksichtigen, in das Verfahren der Erstellung oder &Uuml;berarbeitung von Abfallbewirtschaftungspl&auml;nen zu integrieren.&ldquo; Es geht mithin um eine CO2-gerechte Interpretation der Abfallrahmenrichtlinie und damit auch um eine Erfassung der Transportwege, welche doch erhebliche CO2-Emissionen verursachen. Daher ist auch das Prinzip der N&auml;he entfernungsbezogen zu interpretieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>c) Ursprungsprinzip </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Daf&uuml;r spricht auch, dass das Prinzip der N&auml;he auf das prim&auml;rrechtlich in Art. 174 Abs. 2 EG verankerte Ursprungsprinzip zur&uuml;ckgef&uuml;hrt werden kann. Dieses aber beinhaltet gerade, dass Umweltbeeintr&auml;chtigungen an der Quelle und damit m&ouml;glichst nahe an ihrem Entstehungsort bek&auml;mpft werden, mithin eine Entsorgung m&ouml;glichst nahe am Ort der Entstehung der Abf&auml;lle erfolgt. Auf diese Weise wird einer Ausbreitung bzw. Verlagerung von Umweltbeeintr&auml;chtigungen entgegengewirkt. Genau diesen Gehalt formulierte auch der EuGH im Urteil Wallonische Abf&auml;lle und legitimierte damit, dass Deponien Abf&auml;lle aus anderen EUStaaten abweisen. Letztlich geht es auch bei der Abfallwirtschaftsplanung um die Vorhaltung von Kapazit&auml;ten f&uuml;r heimische Abf&auml;lle, um Entsorgungsnotst&auml;nde zu vermeiden. Damit ist auch insoweit auf die &ouml;rtliche N&auml;he zu achten. Erw&auml;gungsgrund 9 der neuen Abfallrahmenrichtlinie zielt explizit auf eine Ausrichtung auf die in Art. 174 EG festgelegten Umweltziele.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>d) Folgerungen f&uuml;r die Abfallwirtschaftsplanung </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Dieser tiefere Gehalt des Prinzips der N&auml;he im Sinne einer &ouml;rtlichen N&auml;he unter Einbeziehung der Transportwege spricht daf&uuml;r, eine n&auml;here Ausdifferenzierung auf der Basis kleinfl&auml;chigerer Abfallwirtschaftspl&auml;ne vorzunehmen als eine solche f&uuml;r das ganze Land. Hier kann dann im Einzelnen darauf geachtet werden, inwieweit eine Anlage nach dem Prinzip der N&auml;he vorzugsw&uuml;rdig ist. Es ist eher ausgeschlossen, dass auch weiter entfernt liegende Anlagen f&uuml;r die Lieferung von Abf&auml;llen einbezogen werden. Jedenfalls hat dieser Ansatz auch Eingang in einen landeseinheitlichen Abfallwirtschaftsplan zu finden. Zwar ist er in &sect; 29 KrW-/ AbfG nicht eigens genannt. Hier wird nur in &sect; 29 Abs. 3 KrW-/ AbfG die generelle Eignung einer Fl&auml;che n&auml;her umschrieben. Doch bildet die EG-Abfallrahmenrichtlinie die Grundlage des gemeinschaftlichen Abfallrechts, und dieses ist wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts bei der Anwendung und Ausgestaltung des nationalen Abfallrechts zu ber&uuml;cksichtigen. Art. 5 EGAbfallrahmenrichtlinie ist die Basisbestimmung f&uuml;r die Ordnung der Beseitigung. Sie ist insbesondere auch ma&szlig;geblich f&uuml;r die Abfallwirtschaftsplanung, wie sie in Art. 7 EG-Abfallrahmenrichtlinie vorgegeben ist. Vor diesem Hintergrund bildet &sect; 29 KrW-/ AbfG nur die Umsetzung dieser Vorschrift &uuml;ber die Abfallwirtschaftsplanung. Dementsprechend m&uuml;ssen bei ihr und ihrer Anwendung auch alle Gesichtspunkte einflie&szlig;en, die in Art. 7 EG-Abfallrahmenrichtlinie genannt sind bzw. aus Bestimmungen resultieren, auf die dieser Artikel verweist. Eigens aufgef&uuml;hrt werden in Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 EG-Abfallrahmenrichtlinie auch Angaben zu Ma&szlig;nahmen, um die Rationalisierung des Einsammelns, Sortierens und Behandelns von Abf&auml;llen zu f&ouml;rdern. Dazu geh&ouml;ren auch Ma&szlig;nahmen zur Rationalisierung des Transports und damit der Zuordnung von Abf&auml;llen zu bestimmten Anlagen aus eben diesem Grunde. Jedenfalls m&uuml;ssen solche Ma&szlig;nahmen im Rahmen der landesweiten Abfallwirtschaftsplanung m&ouml;glich sein, indem den zust&auml;ndigen Entsorgungstr&auml;gern entsprechende Freir&auml;ume gelassen werden, wie sie das europarechtlich gepr&auml;gte Prinzip der N&auml;he in ihrem Einzugsbereich verwirklichen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Fortbestehende Relevanz im Hausm&uuml;llbereich </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>a) EuGH-Judikatur und Abweichung des BVerwG </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Da die EG-Abfallrahmenrichtlinie den Grundsatz der N&auml;he nur f&uuml;r Abf&auml;lle zur Beseitigung ausdr&uuml;cklich festlegt, stellt sich die Frage der Relevanz nach den Urteilen des EuGH zur M&uuml;llverbrennung. Er untersucht f&uuml;r die Verwendung von Abf&auml;llen als Brennstoff sowohl in Zementwerken als auch in M&uuml;llverbrennungsanlagen vor allem, ob es sich insoweit um eine Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung nach R 1 des Anhangs II B oder als Verbrennung an Land nach D 10 des Anhangs II A handelt. Er formuliert drei Bedingungen: Der Hauptzweck muss in der Energieerzeugung liegen; das Verfahren muss also im Wesentlichen dazu dienen, die Abf&auml;lle f&uuml;r die Energieerzeugung einzusetzen. Weiter muss das Verfahren tats&auml;chlich ein Mittel zur Energieerzeugung sein. Schlie&szlig;lich m&uuml;ssen die Abf&auml;lle selbst haupts&auml;chlich als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung verwendet worden sein. F&uuml;r den Einsatz in Zementwerken sah der EuGH alle drei Bedingungen erf&uuml;llt, f&uuml;r M&uuml;llverbrennungsanlagen fehlte es hingegen am Hauptzweck der Energiegewinnung; diese bildete nur einen Nebenzweck.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der EuGH begr&uuml;ndet in beiden Entscheidungen vom 13.2.2003 sein Ergebnis ausf&uuml;hrlich weiter aus Art. 3 Abs. 1 lit. b) Abfallrahmenrichtlinie unter R&uuml;ckgriff auf die vierte Begr&uuml;ndungserw&auml;gung, &nbsp;gleicht damit das aus den Anh&auml;ngen der Abfall rahmenrichtlinie gewonnene Ergebnis ab und w&auml;hlt insoweit den Ansatzpunkt, den er schon im Bergversatzurteil zugrunde gelegt hat. Diesen Grundansatz konkretisiert der EuGH in seinen Urteilen vom 13.2.2003 f&uuml;r die Verbrennung. Der erforderliche sinnvolle Zweck bei der Verbrennung ist die Energieerzeugung. Durch Abf&auml;lle ist eine Prim&auml;renergiequelle zu ersetzen, die sonst f&uuml;r diesen Zweck h&auml;tte eingesetzt werden m&uuml;ssen. F&uuml;r die Verbrennung in Hausm&uuml;llverbrennungsanlagen wird zwar das Ziel der Erhaltung nat&uuml;rlicher Rohstoffquellen bejaht. Die Qualifizierung als Verwertungsanlage scheitert indes am aufgestellten Hauptzweckerfordernis.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>N&auml;her ausgef&uuml;llt werden kann der recht allgemeine abfallrechtliche Grundansatz des EuGH durch die Kontrollfrage von <em>GA Jacobs</em>, die er schon in seinem Pl&auml;doyer vom 15.11.2001 gestellt hat, ob die Ma&szlig;nahme auch ohne Verf&uuml;gbarkeit von Abf&auml;llen mit anderen Materialien durchgef&uuml;hrt worden w&auml;re. Sie greift derselbe Generalanwalt in dem Verfahren gegen Luxemburg wieder auf. Es ist danach eine doppelte Pr&uuml;fung erforderlich: Ist das Material f&uuml;r die Verwertung geeignet? Wird es zudem f&uuml;r eine Ma&szlig;nahme eingesetzt, die ansonsten mit Prim&auml;rrohstoffen durchgef&uuml;hrt werden m&uuml;sste?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Geht man solcherma&szlig;en von einem Muss des Einsatzes von Prim&auml;rrohstoffen ohne das Vorhandensein von Abf&auml;llen aus, erschlie&szlig;t sich die Differenzierung zwischen einer Verbrennung in Zementwerken und in M&uuml;llverbrennungsanlagen deutlicher: Erstere werden unabh&auml;ngig von der Existenz von Abf&auml;llen betrieben; diese bilden nur eine von mehreren Komponenten und k&ouml;nnen, ja m&uuml;ssen bei ihrem Wegfall durch andere, prim&auml;re Brennstoffe ersetzt werden. Demgegen&uuml;ber sind M&uuml;llverbrennungsanlagen spezifisch auf Abf&auml;lle ausgelegt. Ohne Abf&auml;lle w&uuml;rden diese Anlagen nicht betrieben; eine Verbrennung f&auml;nde nicht statt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Indem der EuGH nur Produktions-, nicht aber blo&szlig;e Hausm&uuml;llverbrennungsanlagen als Verwertungsanlagen anerkennt, ist es nicht auszuschlie&szlig;en, dass Hausm&uuml;llverbrennungsanlagen nicht mehr als solche gebaut werden, sondern als Energieerzeugungsanlagen firmieren. Voraussetzung ist freilich nach den Grunds&auml;tzen des EuGH, dass sie auch mit Prim&auml;renergie betrieben werden k&ouml;nnen und sollen, mithin Bestandteil des Energieversorgungsnetzes sind und auch etwa mit &Ouml;l, Gas oder Kohle funktionieren. Es gen&uuml;gt jedenfalls nach dem BVerwG auch die teilweise Substitution. Dementsprechend ist also nicht notwendig, dass die verwendeten Abf&auml;lle vollst&auml;ndig durch Prim&auml;rrohstoffe ersetzt werden k&ouml;nnen. Danach k&ouml;nnen Abf&auml;lle verwertet werden, die als Ersatzbrennstoff bei der St&uuml;tzfeuerung in einer Sonderabfallverbrennungsanlage eingesetzt werden. Es muss demzufolge kein vollst&auml;ndiger Austausch s&auml;mtlicher eingesetzter Abf&auml;lle erfolgen k&ouml;nnen, ein partieller gen&uuml;gt. In einer Anlage k&ouml;nnten damit Verwertungs- und Beseitigungsverfahren zugleich durchgef&uuml;hrt werden, stellten doch die Anh&auml;nge zur Abfallrahmenrichtlinie auf Verfahren ab und sehen beide Arten vor. Damit r&uuml;ckt indes das BVerwG von der rein anlagenbezogenen Betrachtung des EuGH ab, die eher ein engeres Verst&auml;ndnis nahe legt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<strong>b) Konsequenzen unabh&auml;ngig von der Konsenserkl&auml;rung NRW </strong><em></em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Jedenfalls bleibt auch nach der Judikatur des EuGH noch ein weites Anwendungsfeld f&uuml;r den bislang auf Abf&auml;lle zur Beseitigung zugeschnittenen Grundsatz der N&auml;he. Daran &auml;ndert auch die Konsenserkl&auml;rung zwischen dem NRW-Umweltministerium und den Betreibern von M&uuml;llverbrennungsanlagen nichts, auch wenn dabei Hausm&uuml;llverbrennungsanlagen als Verwertungsanlagen akzeptiert wurden. Dadurch wurde allenfalls deklaratorisch eine nach der EuGH-Judikatur nicht stets eindeutig erscheinende Abgrenzung konkretisiert, um eine bestimmte Verwaltungs- bzw. Abfallbehandlungspraxis zu legitimieren. Eine solche Erkl&auml;rung kann aber f&uuml;r eine Abgrenzung im Hinblick auf die Geltung von Rechtsgrunds&auml;tzen nicht konstitutiv sein und schon gar nicht europarechtliche Prinzipien derogieren. Daher unterf&auml;llt auch eine &bdquo;Verwertung&ldquo; in Hausm&uuml;llverbrennungsanlagen nach der Konsenserkl&auml;rung weiterhin dem Grundsatz der N&auml;he, wenn es sich nach den Kriterien des EuGH um eine Beseitigung handelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unabh&auml;ngig davon ist der Ursprungsgrundsatz, auf den die Grunds&auml;tze der N&auml;he und der nationalen Entsorgungsautarkie zur&uuml;ckgef&uuml;hrt werden, in Art. 174 Abs. 2 EG allgemein formuliert und nicht eigens auf Beseitigungsabf&auml;lle beschr&auml;nkt. Er ist daher f&uuml;r Abf&auml;lle zur Verwertung nicht von vornherein ausgeschlossen. Es stellt sich eher die Frage, ob es f&uuml;r Abf&auml;lle zu Verwertung nur um eine abgestufte Geltung geht. Dabei ist auch zu ber&uuml;cksichtigen, dass der EuGH jedenfalls im Bereich des Abfallexportrechts in Abkehr von der restriktiven Konzeption des Urteils Dusseldorf qualitative und auf die Sicherung nationaler Umweltschutzstandards zielende Elemente auch im Bereich von Abf&auml;llen zu Verwertung zul&auml;sst. Nach Art. 3 Abs. 5 der novellierten EG-AbfallverbringungsVO sind gemischte Siedlungsabf&auml;lle aus privaten Haushaltungen mittlerweile ohnehin bei einer Abfallverbringung als Abf&auml;lle zur Beseitigung zu behandeln. Die dadurch bewirkte &Uuml;bertragung der erweiterten Einw&auml;nde, die nicht zuletzt auf den Prinzipien der N&auml;he und der Entsorgungsautarkie fu&szlig;en, legitimiert sich jedenfalls durch den in Art. 174 Abs. 2 EG allgemein niedergelegten Ursprungsgrundsatz, der nur sachgerechter Ausgestaltung bedarf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>4. Neuerungen durch die Abfallrahmenrichtlinie </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>a) Relevanz f&uuml;r die Abfallwirtschaftsplanung </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nachdem am 17.6.2008 das Parlament den Weg f&uuml;r die neue Abfallrahmenrichtlinie freigemacht hat, die im Oktober 2008 vollends erlassen wurde und gem. ihrem Art. 40 bis zum 12.12.2010 umgesetzt werden muss, ist auch diese Novelle in den Blick zu nehmen, bringt sie doch gerade f&uuml;r die Zuordnung und Behandlung des von dem einheitlichen Landesabfallwirtschaftsplan betroffenen Siedlungsabfalls erhebliche Festlegungen. Zudem ist dieser Plan auf zehn &nbsp;Jahre konzipiert, reicht also in die Phase hinein, in der die neue Abfallrahmenrichtlinie ins nationale Recht umgesetzt sein muss. Diese Novelle sieht in Art.28 weiterhin Abfallwirtschaftspl&auml;ne vor. Diese m&uuml;ssen allerdings nach Art. 30 alle sechs Jahre bewertet und ggf. &uuml;berarbeitet werden. Bei einer Anlage des jetzigen Abfallwirtschaftsplanes auf zehn Jahre ist dies zu beachten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>b) St&auml;rkere Betonung der grenz&uuml;berschreitenden Zusammenarbeit </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Durch die Inbezugnahme von Art. 16 wird die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten st&auml;rker hervorgehoben. Aus dem &bdquo;gegebenenfalls&ldquo; in Art. 7 der bisherigen Abfallrahmenrichtlinie wurde ein &bdquo;wenn dies notwendig und zweckm&auml;&szlig;ig ist&ldquo;. Die Festlegung ist also st&auml;rker. Damit bedarf es freilich keiner landesweiten Pl&auml;ne, um diese Abstimmung besser sicherzustellen. Vielmehr liegen kleiner angelegte Abfallwirtschaftspl&auml;ne nahe, die spezifisch auf die jeweiligen Verh&auml;ltnisse im grenznahen Bereich ausgerichtet werden k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>c) Parallele Erweiterung der energetischen Verwertung und des Prinzips der N&auml;he </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Zwar wird der Bereich der energetischen Verwertung gegen&uuml;ber der bisherigen Rechtsprechung erweitert, indem nach Art. 3 Nr. 15 eine Verwertung gegeben ist, wenn der Abfall &bdquo;als Hauptergebnis einem sinnvollen Zweck dient, indem andere Materialien ersetzt werden, die ansonsten zur Erf&uuml;llung einer bestimmten Funktion h&auml;tten eingesetzt werden m&uuml;ssen.&ldquo; Die Betrachtung ist also nicht mehr rein anlagenbezogen, sondern ergebnisbezogen und damit auch anlagen&uuml;bergreifend, wie es bislang schon der entsprechend der 4. Begr&uuml;ndungserw&auml;gung an der Erhaltung der nat&uuml;rlichen Rohstoffquellen orientierte Substitutionsgedanke nahe gelegt hat. Indes setzt die Einstufung als Verwertung spezifisch in neuen Anlagen zur Verbrennung von festem Siedlungsabfall eine Energieeffizienz von 0,65 voraus, in bereits bestehenden und damit vor dem 1.1.2009 genehmigten M&uuml;llverbrennungsanlagen eine solche von 0,60. In Deutschland d&uuml;rften 70 % der Anlagen diesen Wert erf&uuml;llen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Korrespondierend dazu erfassen nach Art. 16 der novellierten Abfallrahmenrichtlinie die Prinzipien der Entsorgungsautarkie und der N&auml;he auch Anlagen f&uuml;r die Verwertung von gemischten Abf&auml;llen aus privaten Haushaltungen bzw. zusammen mit diesen eingesammelten Abf&auml;llen aus anderen Herkunftsbereichen, also auch gewerbliche, und zwar nicht nur haushalts&auml;hnliche; entscheidend ist die jeweilige Einsammlung. Damit wird der bisherige Art. 5 Abfallrahmenrichtlinie entsprechend der Erstreckung der Verwertung in die Hausm&uuml;llverbrennung hinein erweitert und der Ansatz zur Versch&auml;rfung der Anforderungen in Art. 3 Abs. 5 EG-AbfallverbringungsVO auf inl&auml;ndische Sachverhalte bezogen. Insbesondere die kommunalen &Uuml;berlassungspflichten werden dadurch abgesichert. Insoweit gilt der Grundsatz der Entsorgung am Entstehungsort auch f&uuml;r Abf&auml;lle zur Verwertung, wie dies der Vorgabe des Art. 174 Abs. 2 EG in Form des Ursprungsprinzips sowie der elementaren Bedeutung des Klimaschutzes entspricht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>d) Hinterherhinken von &sect; 29 KrW-/AbfG </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Allerdings ist &sect; 29 KrW-/AbfG noch nicht entsprechend angepasst. Daher ist es problematisch, Entsorgungspflichtige, die ihre Abf&auml;lle verwerten k&ouml;nnen, M&uuml;llverbrennungsanlagen zuzuweisen, die verwerten. Das l&auml;sst sich h&ouml;chstens damit legitimieren, dass die Grunds&auml;tze der Entsorgungsautarkie und der N&auml;he gerade der Planung bed&uuml;rfen, um ausreichende Anlagenkapazit&auml;ten zu haben, und damit auf eine entsprechende europarechtliche Erweiterung der Abfallwirtschaftsplanung st&uuml;tzen. Die in Art. 16 Abs. 1 UAbs. 2 der novellierten Abfallrahmenrichtlinie enthaltene &bdquo;Importschutzklausel&ldquo; , die sich auf zur energetischen Verwertung nach den neuen Energieeffizienzstandards vorgesehene Abf&auml;lle bezieht, kn&uuml;pft eigens an die Festlegungen f&uuml;r die Abfallbehandlung in den Abfallwirtschaftspl&auml;nen an. Auf diese Bestimmung nimmt Art. 28 der novellierten Abfallrahmenrichtlinie als Vorschrift &uuml;ber die Abfallbewirtschaftungspl&auml;ne an mehreren Stellen Bezug (Abs. 1, Abs. 3 lit. c).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Indes bildet die normative Grundlage f&uuml;r Abfallwirtschaftspl&auml;ne das nationale Abfallrecht, und &sect; 29 Abs. 1 S. 4 KrW-/AbfG sieht eine feste Zuweisung von Anlagen nur f&uuml;r Abf&auml;lle zur Beseitigung vor. Dadurch entsteht ein Bruch in Form einer notwendigen zeitlichen Z&auml;sur, au&szlig;er auch alle von der Verwertungskonzeption der novellierten Abfallrahmenrichtlinie erfassten M&uuml;llverbrennungsanlagen fallen nach der bestehenden EuGH-Judikatur ausnahmslos unter das bisherige Beseitigungsregime. Ist dies nicht der Fall, verbieten sich Zuweisungen im jetzigen Abfallwirtschaftsplan, der auf der Basis des geltenden Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes aufgestellt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die neue Abfallrahmenrichtlinie hat keine entsprechende Vorwirkung. Eine solche, abgeleitet aus Art. 249 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 EG, beinhaltet die Verpflichtung, Ma&szlig;nahmen auch schon vor der Umsetzung einer Richtlinie zu unterlassen, die deren Zielsetzung ernstlich in Frage stellen k&ouml;nnen. Insofern besteht mithin nur eine negative Verpflichtung, aber keine positive Berechtigung. Dar&uuml;ber hinaus kommt eine Vorwirkung h&ouml;chstens f&uuml;r Zwecke der Interpretation in Frage, nicht aber als Ersatz f&uuml;r eine Befugnisnorm.. Im &Uuml;brigen entfalten die Vorgaben &uuml;ber die Abfallwirtschaftsplanung mangels individualbeg&uuml;nstigenden Effektes keine unmittelbare Wirkung. Sie bed&uuml;rfen mithin gerade nationaler Umsetzung entsprechend der generellen Vorgabe nach Art. 249 Abs. 3 EG. <strong>5. Ergebnisse </strong>&ndash; Das Prinzip der N&auml;he bezieht sich auch auf die Schonung der Umwelt innerhalb eines Landes durch g&uuml;nstigere Transporte und legt daher eine n&auml;here Ausdifferenzierung der Abfallwirtschaftsplanung statt eines landesweiten Planes nahe, jedenfalls aber erfordert es Spielr&auml;ume f&uuml;r die Entsorgungstr&auml;ger, damit diese in ihrem Einzugsbereich das Prinzip der N&auml;he verwirklichen k&ouml;nnen. &ndash; Das Prinzip der N&auml;he ist nach der EuGH-Judikatur weiterhin f&uuml;r M&uuml;llverbrennungsanlagen beachtlich, au&szlig;er die jeweilige Anlage kann als solche auch mit Prim&auml;rrohstoffen betrieben werden. Daran &auml;ndert die Konsenserkl&auml;rung NRW nichts, weil sie eine europarechtliche begriffliche Abgrenzung nicht &uuml;berspielen kann. &nbsp;&ndash; Die k&uuml;nftige Abfallrahmenrichtlinie weitet zwar den Anwendungsbereich der Verwertung im Bereich der M&uuml;llverbrennung aus und l&ouml;st ihn von der Substitution von Prim&auml;rrohstoffen in einer konkreten Anlage, verlangt aber eine hinreichende Energieeffizienz und erweitert die Prinzipien der N&auml;he und der Entsorgungsautarkie auf Anlagen f&uuml;r die Verwertung von gemischten Abf&auml;llen aus privaten Haushaltungen. &sect; 29 KrW-/AbfG ist indes auf die feste Zuweisung von Beseitigungsanlagen beschr&auml;nkt.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Abfallwirtschaftsplanung-und-Klimaschutz-zwischen-alter-und-neuer-Abfallrahmenrichtlinie-1925.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Praxisprobleme bei der Planfeststellung von Energiefreileitungen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>I. Einleitung </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In den n&auml;chsten Jahren wird ein steigender Bedarf f&uuml;r den Neubau von Energieleitungen der Hoch- und H&ouml;chstspannungsebene (220 kV- und 380 kV-Verbindungen) prognostiziert. So geht die EU-Kommission davon aus, dass die derzeitigen Transportkapazit&auml;ten im europ&auml;ischen Stromnetz f&uuml;r die geplante Intensivierung des Stromhandels und der st&auml;rkeren Nutzung erneuerbarer Energien nicht ausreichend sind. Die Bundesregierung hat sich dem in ihrem Integrierten Klimaprogramm vom August 2007 angeschlossen. In der sog. dena-Netzstudie I &ndash; einer von den privaten Energieunternehmen finanzierten Studie zur Netzintegration von Windenergie bis zum Jahr 2020 &ndash; wird davon ausgegangen, dass wegen der geplanten Erh&ouml;hung des Anteils der Erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung in Deutschland bis zum Jahr 2020 auf 20% sechs neue H&ouml;chstspannungs&uuml;bertragungsverbindungen bis zum Jahr 2015 gebaut werden m&uuml;ssen, um Engp&auml;sse in den bestehenden vier Regelzonen insbesondere beim Nord-S&uuml;d-Transport zu beheben bzw. zu vermeiden. &nbsp;Allein die bis zum Jahr 2020 zu erwartende zus&auml;tzliche offshore-Leistung der Windparks in der Nord- und Ostsee wird mit ca. 18 000 MW angegeben. In der laufenden und 2010 erscheinenden dena-Netzstudie II soll dann der Ausbaubedarf ab dem Jahr 2015 prognostiziert werden. Der Gesetzgeber hat hierauf bereits auf verschiedene Weise reagiert: Mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren f&uuml;r Infrastrukturvorhaben vom 9.12.2006 (sog. Infrastrukturbeschleunigungsgesetz) hat er den rechtlichen Rahmen f&uuml;r die Errichtung und den Betrieb von Energieleitungen z.T. grundlegend neu geregelt. Bislang bedurfte die Errichtung von Freileitungen lediglich einer Baugenehmigung, in deren Rahmen die energiewirtschaftliche Notwendigkeit der geplanten Leitung keine Rolle spielte. Sie wurde regelm&auml;&szlig;ig nur im Rahmen des Enteignungsverfahrens, das zur Erlangung der erforderlichen Grundst&uuml;cksfl&auml;chen durchgef&uuml;hrt werden musste (&sect; 12 EnWG 1998, &sect; 11 EnWG 1935), gepr&uuml;ft, da die Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zul&auml;ssig ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG). &sect;43 Satz 1 Nr.1 EnWG sieht nunmehr die Durchf&uuml;hrung eines Planfeststellungsverfahrens vor, wenn die Freileitungen eine Nennspannung von 110 kV oder mehr haben. F&uuml;r das Planfeststellungsverfahren gelten die &sect;&sect; 72 bis 78 VwVfG mit in den &sect;&sect; 43a bis 43e EnWG n&auml;her geregelten Ma&szlig;gaben. Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der H&ouml;chstspannungsnetze vom 7.5.2009 (sog. Energieleitungsausbaugesetz &ndash; EnLAG) hat der Gesetzgeber ferner auf Anraten der Kommission weitere Straffungen in den Planungs- und Genehmigungsverfahren f&uuml;r Leitungsbauvorhaben eingef&uuml;hrt. Wichtigstes Detail ist die Festlegung eines gesetzlichen Bedarfsplans f&uuml;r vordringliche Leitungsbauvorhaben vergleichbar der Rechtslage bei Bundesfernstra&szlig;en und Schienenwegen. F&uuml;r bestimmte Pilotvorhaben ist die Option einer Erdverkabelung vorgesehen, f&uuml;r die dann gleichfalls ein Planfeststellungsverfahren durchgef&uuml;hrt werden muss. F&uuml;r Klagen gegen den ein vordringliches Leitungsbauvorhaben betreffenden Planfeststellungsbeschluss ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr erst- und letztinstanzlich zust&auml;ndig (&sect; 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Fragen des materiellen Rechts </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Hinsichtlich des materiellen Pr&uuml;frahmens ergeben sich aus den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes keine n&auml;heren Vorgaben. Gem&auml;&szlig; &sect; 43 Satz 2 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben ber&uuml;hrten &ouml;ffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abw&auml;gung zu ber&uuml;cksichtigen. Insoweit unterscheidet sich die energiewirtschaftliche Planfeststellung nicht von der in anderen Fachgesetzen geregelten Planfeststellung (s. etwa &sect;17 FStrG, &sect;8 LuftVG, &sect;14 WaStrG, &sect;18 AEG). Es gelten daher auch hier die allgemeinen Grunds&auml;tze, wie sie f&uuml;r Fachplanungen von der Rechtsprechung entwickelt worden sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Planrechtfertigung </strong></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>a) Allgemeines </em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach der st&auml;ndigen fachplanungsrechtlichen Rechtsprechung bedarf die Durchf&uuml;hrung eines planfeststellungspflichtigen Vorhabens der Planrechtfertigung. Dieses ungeschriebene Erfordernis leitet die Rechtsprechung aus dem Prinzip der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit und aus der Tatsache her, dass der Planfeststellungsbeschluss enteignungsgleiche Vorwirkung entfaltet (s. &sect; 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG) und demnach die Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorliegen m&uuml;ssen. Allerdings sind die Anforderungen &nbsp;der Rechtsprechung an das Vorliegen der Planrechtfertigung relativ gering. Sie fehlt nur dann, wenn das Planvorhaben vern&uuml;nftigerweise nicht geboten ist. Dabei handelt es sich um einen in der Rechtsprechung nur selten bejahten Ausnahmefall. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn das Planvorhaben nicht mit den Zielen des Fachplanungsgesetzes, hier des Energiewirtschaftsgesetzes, &uuml;bereinstimmt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die Errichtung und den Betrieb speziell von Hochspannungsleitungen hat die Rechtsprechung zur alten Rechtslage die energiewirtschaftliche Erforderlichkeit bejaht, wenn die Leitungen entweder eine vorhandene Versorgungsl&uuml;cke schlie&szlig;en sollen oder wenn sie der Versorgungssicherheit dienen. Eine Versorgungsl&uuml;cke besteht, wenn der Energiebedarf in einem Versorgungsraum gegenw&auml;rtig oder in absehbarer Zeit nicht ausreichend gedeckt werden kann. Besteht ein Energiebedarf, ist zu fragen, ob technische Alternativen der Bedarfsdeckung existieren, die das Leitungsvorhaben er&uuml;brigen. Die Versorgungssicherheit ist etwa gef&auml;hrdet, wenn der Ausfall einer Stromleitung im Versorgungsraum nicht sicher beherrscht werden kann. Auch hier stellt sich die Frage, ob technische Alternativen zur Herstellung der Versorgungssicherheit ein Leitungsvorhaben &uuml;berfl&uuml;ssig machen . Diese Rechtsprechung kann auch f&uuml;r die neue Rechtslage Geltung beanspruchen. &sect;1 Abs.1 EnWG definiert als Zweck des Gesetzes eine m&ouml;glichst sichere, preisg&uuml;nstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltvertr&auml;gliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizit&auml;t und Gas. Gem&auml;&szlig; &sect;11 Abs.1 Satz 1 EnWG sind die Betreiber von Energieversorgungsnetzen zudem verpflichtet, ein sicheres, zuverl&auml;ssiges und leistungsf&auml;higes Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Das Schlie&szlig;en einer Versorgungsl&uuml;cke oder die Gew&auml;hrleistung der Versorgungssicherheit entsprechen demnach weiterhin den Zielen des Energiewirtschaftsgesetzes.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>b) Vorhaben von gemeinsamem Interesse i. S. der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Von Bedeutung f&uuml;r die Planrechtfertigung von Leitungsbauvorhaben k&ouml;nnen auch ihre Ausweisungen auf europ&auml;ischer Ebene als Vorhaben von gemeinsamem Interesse bzw. als vorrangiges Vorhaben sein. In den TEN-E-Leitlinien werden f&uuml;r Deutschland neben Einzeltrassen auch allgemein etwa Verbindungen zu Offshore- und Onshore-Windkraftanlagen und der Ausbau des 380-kV-Netzes f&uuml;r die Anbindung von Offshore-Windkraftanlagen genannt. Gem&auml;&szlig; Art. 6 Abs. 5 der Entscheidung Nr. 1364/ 2006/EG sind die deutschen Stellen verpflichtet, alle erforderlichen Ma&szlig;nahmen zu treffen, um die Verwirklichung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu erleichtern und zu beschleunigen. F&uuml;r vorrangige Vorhaben bestimmt Art. 7 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG, dass im Planfeststellungsverfahren der Umstand Ber&uuml;cksichtigung finden muss, dass durch die Vorhabensverwirklichung die europaweite Versorgungssicherheit gest&auml;rkt wird. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des beschleunigten Verfahrens in &sect; 43b EnWG ein besonderes &ouml;ffentliches Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben ausdr&uuml;cklich anerkannt (s. noch unter III., 2). Vor diesem Hintergrund sprechen gute Gr&uuml;nde daf&uuml;r, dass ein Gericht im Rahmen der Planrechtfertigung an die auf europ&auml;ischer Ebene vorgenommene Beurteilung der Erforderlichkeit des Planvorhabens gebunden ist. Die Situation ist etwa vergleichbar mit der Lage bei gesetzlichen Bedarfsfestlegungen im Bereich der stra&szlig;enrechtlichen und schienenwegerechtlichen Planfeststellungen (&sect; 1 Bundesschienenwegeausbaugesetz; &sect; 1 FStrAbG). Hier betont die gefestigte Rechtsprechung des BVerwG die Verbindlichkeit der Festschreibung als verkehrspolitische Leitentscheidung. Leitlinien auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene entfalten zwar grunds&auml;tzlich keine rechtliche Bindungswirkung f&uuml;r deutsche Stellen. Vorliegend ist allerdings eine Entscheidung ergangen, die f&uuml;r die Adressaten, hier die Mitgliedstaaten (Art. 18 der Entscheidung Nr. 1364/ 2006/EG), verbindlich ist (Art. 249 Abs. 4 EGV). Die Entscheidung &uuml;ber die energiewirtschaftliche Erforderlichkeit der erfassten Leitungsvorhaben ist demnach bereits auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene entschieden worden. Sowohl die Planfeststellungsbeh&ouml;rde als auch die nationalen Gerichte sind hieran gebunden. Die notwendige Planrechtfertigung ergibt sich demnach bereits aus dieser Festlegung. Das BVerwG hat dies in diesem Sinne f&uuml;r die transeurop&auml;ischen Stra&szlig;ennetze entschieden, wenn gleich sich dort die Erforderlichkeit auch aus der Projektausweisung im Bundesverkehrswegeplan ergibt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>c) Vorhaben mit vordringlichem Bedarf i. S. der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Mit dem Erlass des Leitungsausbaugesetzes und dem dort festgelegten Bedarfsplan wird die energiewirtschaftliche Notwendigkeit f&uuml;r die dort genannten Leitungsbauvorhaben unwiderleglich vermutet. Gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 2 EnLAG entsprechen diese Vorhaben den Zielsetzungen des &sect; 1 EnWG, ihre energiewirtschaftliche Notwendigkeit und ihr Bedarf stehen f&uuml;r die Planfeststellungsbeh&ouml;rde verbindlich fest. Insoweit gilt die o.g. Rechtsprechung des BVerwG zum Stra&szlig;en- und Schienenrecht ohne Abstriche entsprechend. Allerdings hat der Gesetzgeber nicht alle Vorhaben von gemeinsamem Interesse i. S. der TEN-E-Leitlinien in den Bedarfsplan aufgenommen. Die Bedeutung der gemeinschaftsrechtlichen Ausweisung ist damit f&uuml;r die Mehrzahl der Vorhaben weiterhin aktuell.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>d) Tragf&auml;higkeit der Bedarfsprognose aa) </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>F&uuml;r sonstige Leitungsvorhaben wird der Vorhabentr&auml;ger regelm&auml;&szlig;ig eine Bedarfsprognose vorlegen m&uuml;ssen, um die energiewirtschaftliche Notwendigkeit nachweisen zu k&ouml;nnen. Insoweit ist zu beachten, dass es grunds&auml;tzlich Aufgabe des Vorhabentr&auml;gers ist, den Bedarf f&uuml;r das Planvorhaben im Einzelnen darzulegen. Nach der Rechtsprechung k&ouml;nnen Prognosen, die der Vorhabentr&auml;ger im Rahmen der Planunterlagen vorlegt, gerichtlich nur eingeschr&auml;nkt &uuml;berpr&uuml;ft werden. Die Kontrolle erstreckt sich darauf, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Ma&szlig;st&auml;be methodengerecht erstellt wurde. Die Prognose ist nur dann fehlerhaft, wenn sie auf willk&uuml;rlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widerspr&uuml;chlich oder aus sonstigen Gr&uuml;nden nicht nachvollziehbar ist. Beruft sich der Vorhabentr&auml;ger darauf, dass der Bedarf an Transportkapazit&auml;t in den kommenden Jahren aufgrund steigender Einspeisemengen von Windenergie steigen wird, ist von der Planfeststellungsbeh&ouml;rde diese Prognose auf ihre Vertretbarkeit hin zu &uuml;berpr&uuml;fen. Hierbei wird sich regelm&auml;&szlig;ig die Frage stellen, welche Spitzenlast der insgesamt installierten Windleistung in das Netz &nbsp;anzulegen ist. Dies ist in erster Linie eine technische Frage und muss durch entsprechende Nachweise und Prognosen unterlegt werden. Der Vorhabentr&auml;ger kann hierbei eine worst-case- Betrachtung zugrunde legen, solange die angenommene Spitzenlast nicht unrealistisch hoch ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Entgegen in der Literatur zum Teil vertretener Auffassungen &nbsp;ergeben sich n&auml;here Vorgaben f&uuml;r die Annahme einer bestimmten Spitzenlast bei einem Ausbau der Transportkapazit&auml;t zur Netzaufnahme von Windenergie nicht aus dem Gesetz f&uuml;r den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz &ndash; EEG) vom 21.7.2004. Gem&auml;&szlig; &sect; 4 Abs. 1 Satz 1 EEG sind Netzbetreiber verpflichtet, den gesamten aus Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien angebotenen Strom vorrangig abzunehmen und zu &uuml;bertragen. &sect;4 Abs.2 Satz 1 EEG stellt diese Abnahmepflicht unter den Vorbehalt der technischen Eignung des Stromnetzes. Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes m&ouml;glich wird; in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zum unverz&uuml;glichen Ausbau verpflichtet (&sect; 4 Abs. 2 Satz 2 EEG). Die Vorschrift enth&auml;lt demnach eine Pflicht des Netzbetreibers zu einem Netzausbau, sofern ihm dieser wirtschaftlich zumutbar ist. Auf welche Weise der Ausbau erfolgt, regelt die Vorschrift nicht. So kann der Netzbetreiber sowohl das bestehende Stromnetz erneuern als auch das Netz durch neue Stromleitungen erweitern, um im Ergebnis die Aufnahme- und Transportkapazit&auml;t des Stromnetzes zu erh&ouml;hen. Der Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit regelt mit anderenWorten nicht, ob eine Ert&uuml;chtigung oder aber ein Neubau von Leitungen geboten ist.&nbsp; Dies steht allein im Ermessen des Netzbetreibers. Der Vorbehalt hat demnach allein die Funktion, die Ausbaupflicht des Netzbetreibers im Sinne einer Mindestverpflichtung zu begrenzen. Diese Begrenzung ist bereits aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzips geboten. F&uuml;r die Erforderlichkeit eines Leitungsneubaus und eine zwingende diesbez&uuml;gliche Begrenzung durch den Gesetzgeber lassen sich dem Vorbehalt keine Anhaltspunkte entnehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des &sect; 13 Abs. 2 Satz 3 EEG. Danach kann der Netzbetreiber die auf ihn entfallenen notwendigen Kosten f&uuml;r den Ausbau des Stromnetzes bei der Ermittlung des Netznutzungsentgeltes in Ansatz bringen. Die f&uuml;r die Regulierung zust&auml;ndige Bundesnetzagentur hat hierbei zu pr&uuml;fen, ob die vom Netzbetreiber in Rechnung gestellten Kosten tats&auml;chlich notwendig waren. Insoweit kann auch die Frage relevant werden, ob kosteng&uuml;nstigere Alternativen bestanden. Ist dies nach Auffassung der Bundesnetzagentur der Fall, sind diese Kosten nicht ausgleichspflichtig und m&uuml;ssen daher allein vom Netzbetreiber getragen werden. Es handelt sich demnach um eine Regelung, die allein die Kostenabw&auml;gung betrifft. Schon aus diesem Grunde enth&auml;lt sie keine gesetzliche Begrenzung f&uuml;r Leitungsneubauten als solche und deren Planrechtfertigung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Die Auslegung des Vorbehalts der wirtschaftlichen Zumutbarkeit als starre Beschr&auml;nkung der Einspeisemenge w&uuml;rde im &Uuml;brigen auch den &sect;&sect; 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 EEG widersprechen. Die Auslegung f&uuml;hrt nicht nur zu einer Relativierung der vorrangigen Abnahme- und &Uuml;bertragungspflicht der Netzbetreiber in &sect; 4 Abs. 1 Satz 1 EEG. Sie l&auml;sst sich auch nicht mit &sect; 1 Abs. 2 EEG vereinbaren, nach dem der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung auf mind. 12,5% bzw. 20% erh&ouml;ht werden soll. Ein faktisches Wahlrecht f&uuml;r den Netzbetreiber zwischen Netzausbau und Leistung von Schadensersatz w&uuml;rde den Anteil gerade nicht erh&ouml;hen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>bb) </em>Denkbare Unw&auml;gbarkeiten und Verz&ouml;gerungen bei dem Ausbau der offshore-Windenergieanlagen d&uuml;rften die Erforderlichkeit des Netzausbaus nicht durchgreifend in Frage stellen. Die Notwendigkeit eines Netzkapazit&auml;tsausbaus bleibt hiervon unber&uuml;hrt, sondern w&uuml;rde sich allenfalls zeitlich verz&ouml;gern. Die Planrechtfertigung f&uuml;r das Planvorhaben w&uuml;rde nur dann entfallen, wenn es sich um eine verfr&uuml;hte bzw. unzul&auml;ssige Vorratsplanung handelte. Die Rechtsprechung pr&uuml;ft dies regelm&auml;&szlig;ig an den 10- Jahresfristen, die in den Fachplanungsgesetzen (hier &sect; 43c Nr. 1 EnWG) f&uuml;r das Au&szlig;erkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses vorgesehen sind. Eine Vorratsplanung liegt nur vor, wenn mit dem Beginn der Durchf&uuml;hrung des Vorhabens nicht innerhalb der Frist begonnen werden soll. Angesichts der langen Dauer der Planverfahren und ggf. von Gerichtsverfahren wird eine solche Vorratsplanung regelm&auml;&szlig;ig nicht nachzuweisen sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>cc) </em>&Auml;hnlich sind aus rechtlicher Sicht bestehende &Uuml;berlegungen zur Einf&uuml;hrung eines vollst&auml;ndig neuen H&ouml;chstleitungsnetzes (sog. offshore-Overlaynetz) zu bewerten. Dies w&auml;re f&uuml;r die Planrechtfertigung nur dann beachtlich, wenn sich der Aufbau gro&szlig;er Windenergie-Erzeugungsleistungen vor den K&uuml;sten derart verz&ouml;gern w&uuml;rde, dass selbst f&uuml;r eine &Uuml;bergangszeit die Erh&ouml;hung der Transportkapazit&auml;t des 380 kV-Leitungsnetzes nicht erforderlich w&auml;re, sondern vielmehr sofort ein europ&auml;isches offshore-Overlaynetz installiert werden m&uuml;sste. Solche &Uuml;berlegungen stehen aber erst ganz am Anfang und sind Zukunftsperspektiven, die die Erforderlichkeit einer &ndash; zumindest &ndash; zwischenzeitlichen Erh&ouml;hung der Transportkapazit&auml;t durch die geplanten Ma&szlig;nahmen nicht durchgreifend in Frage stellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>dd) </em>M&ouml;gliche Abstriche an die Versorgungssicherheit beim Abtransport von Windenergie durch sog. vermaschte Systeme (Verlegung zus&auml;tzlicher Leitungen in ein Ringnetz zur Absicherung gegen Leitungsausf&auml;lle) stellen die Planrechtfertigung ebenfalls nicht in Frage. Gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 1 EnWG ist der Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes u. a. eine m&ouml;glichst sichere Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizit&auml;t. Das Gesetz differenziert nicht zwischen verschiedenen Stromarten und den hierf&uuml;r erforderlichen Energieleitungen und Netzen. Reduzierungen des Sicherheitsstandards sind daher von vornherein nur dann m&ouml;glich, wenn die Versorgungssicherheit technisch weiterhin gew&auml;hrleistet ist. In der Praxis wird als anerkannter Stand der Technik das sog. (n-1)-Sicherheitskriterium angewandt, das auch durch die Gerichte anerkannt ist. Ein Abgehen von dem (n-1)-Kriterium d&uuml;rfte schon wegen &sect; 49 Abs. 1 EnWG nicht m&ouml;glich sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>ee) </em>Die Erforderlichkeit der geplanten Dimensionierung eines Leitungsbauvorhabens (2- oder 4-Systeme) betrifft nicht die Erforderlichkeit des Planvorhabens, sondern die konkrete Dimensionierung und damit eine Frage der planerischen Abw&auml;gung. Die Dimensionierung des Leitungsvorhabens muss grunds&auml;tzlich dem prognostizierten Bedarf entsprechen. Dabei hat der Vorhabentr&auml;ger auch im Sinne des Vorsorgeprinzips zu ber&uuml;cksichtigen, dass ein weiterer Ausbau in wenigen Jahren, evtl. auf weiteren &nbsp;Trassen, vermieden werden sollte. Sofern daher absehbar ist, dass die bei der Planung zugrunde gelegte Kapazit&auml;t in Zukunft zur Verf&uuml;gung stehen muss, begegnet die Dimensionierung keinen durchgreifenden Bedenken. Hierbei k&ouml;nnen auch zus&auml;tzliche &Uuml;bertragungskapazit&auml;ten durch die Schaffung neuer Umspannwerke etc. ber&uuml;cksichtigt werden. Grundlage hierf&uuml;r ist die Bedarfsprognose des &Uuml;bertragungsnetzbetreibers. Dies muss in den Planunterlagen hinreichend technisch erl&auml;utert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Schutz vor unzumutbaren Immissionen </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Schutz vor unzumutbaren Immissionen f&uuml;r die in der n&auml;heren Umgebung der Leitungstrasse wohnenden Menschen wird bei Leitungsbauvorhaben regelm&auml;&szlig;ig in zweifacher Weise relevant:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>a) </em>Zum einen k&ouml;nnen bei Energiefreileitungen &ndash; insbesondere bei nasser Witterung &ndash; Entladungsger&auml;usche (sog. Coronager&auml;usche) auftreten. Insbesondere in Kombination mit ung&uuml;nstigen Windverh&auml;ltnissen d&uuml;rften solche Ger&auml;usche nicht mehr als geringf&uuml;gig anzusehen sein, so dass sie grunds&auml;tzlich abw&auml;gungserheblich sind . F&uuml;r die Bewertung solcher Ger&auml;usche findet grunds&auml;tzlich das Regelwerk der TA L&auml;rm Anwendung. Regelm&auml;&szlig;ig werden allerdings die in Ziffer 6.1 TA L&auml;rm genannten Immissionsrichtwerte &ndash; auch unter Ber&uuml;cksichtigung der Ausnahmen f&uuml;r seltene Ereignisse (Ziffern 6.3 und 7.2 TA L&auml;rm) &ndash; nicht &uuml;berschritten werden. Hierbei ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass schon bei der Festlegung der Grobtrassierung im Raumordnungsverfahren Ber&uuml;cksichtigung findet, dass ein ausreichend gro&szlig;er Mindestabstand zur n&auml;chstgelegenen Wohnbev&ouml;lkerung (meist mehr als 100 m) besteht. Ferner verlaufen Energiefreileitungen &uuml;berwiegend im Au&szlig;enbereich (&sect; 35 BauGB), so dass nach der Rechtsprechung die Schutzw&uuml;rdigkeit relevanter Immissionsorte ohnehin gemindert ist. F&uuml;r Wohngeb&auml;ude im Au&szlig;enbereich h&auml;lt die gefestigte Rechtsprechung die L&auml;rmimmissionen dann f&uuml;r zumutbar, wenn der Immissionsrichtwert f&uuml;r Dorf- und Mischgebiete (tags 60 dB[A]/nachts 45 dB[A]) eingehalten ist. Befinden sich die Wohngeb&auml;ude in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und damit im bauplanungsrechtlichen Innenbereich (&sect;&sect; 30, 34 BauGB), ist nach der Rechtsprechung die Zumutbarkeitsschwelle ebenfalls reduziert, so dass die Betroffenen nicht die Einhaltung der Immissionsrichtwerte eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets verlangen k&ouml;nnen. Vielmehr sind dann Zwischenwerte zu bilden, deren &auml;u&szlig;erste Grenze wiederum die Immissionsrichtwerte f&uuml;r Dorf- und Mischgebiete darstellen.</p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>b) </em>Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht relevant sind weiter die von Energiefreileitungen ausgehenden elektromagnetischen Felder. Anders als bei den vielfach umstrittenen Mobilfunkanlagen handelt es sich bei Hochspannungsnetzen um Niederfrequenzanlagen. Der Verordnungsgeber hat mit der Verordnung &uuml;ber elektromagnetische Felder vom 16.12.1996 (26. BImSchV) hierf&uuml;r ein verbindliches Regelwerk geschaffen, bei dessen Beachtung und Einhaltung der dort geregelten Grenzwerte f&uuml;r die elektrische Feldst&auml;rkung und die magnetische Flussdichte sch&auml;dliche Umweltauswirkungen i. S. von &sect; 3 Abs. 1 BImSchG nicht zu bef&uuml;rchten sind. Regelm&auml;&szlig;ig werden die in Anhang 2 zur 26. BImSchV f&uuml;r Niederfrequenzanlagen festgelegten Grenzwerte bei Weitem nicht erreicht. Von Einwenderseite wird daher h&auml;ufig vorgetragen, dass die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte &uuml;berholt seien. In der fachplanungsrechtlichen Rechtsprechung hat dieser Einwand bislang keinen Widerhall gefunden. Das BVerfG hat die Grenzwerte verfassungsrechtlich nicht beanstandet, da nicht erkennbar sei, dass sie die menschliche Gesundheit v&ouml;llig unzureichend sch&uuml;tzten. Es sei vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht k&ouml;nne derzeit nicht festgestellt werden, da nicht evident sei, dass eine urspr&uuml;nglich rechtm&auml;&szlig;ige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Kenntnisse oder einer ver&auml;nderten Situation verfassungsrechtlich untragbar sei . Die Strahlenschutzkommission ist erst j&uuml;ngst zu der Erkenntnis gekommen, dass auch nach Auswertung der neueren wissenschaftlichen Literatur keine wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf m&ouml;gliche Beeintr&auml;chtigungen der Gesundheit durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder vorliegen, die ausreichend belastungsf&auml;hig w&auml;ren, um eine Ver&auml;nderung der bestehenden Grenzwertregelung der 26. BImSchV zu rechtfertigen. Entsprechendes gelte f&uuml;r verringerte Vorsorgewerte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Eingriffsregelung (&sect; 18 ff. BNatSchG) </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><em>a) </em>Die Errichtung von Energiefreileitungen ist regelm&auml;&szlig;ig mit einem Eingriff in Natur und Landschaft i. S. von &sect; 18 Abs. 1 BNatSchG verbunden. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Errichtung der notwendigen Tr&auml;germasten als auch im Hinblick auf die Beeintr&auml;chtigung des Landschaftsbildes durch die Masten sowie die Tr&auml;gerseile. Teilweise haben die L&auml;nder dies auch ausdr&uuml;cklich gesetzlich bestimmt (s. etwa &sect; 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NatSchG BW, &sect; 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 lit. e) HmbNatSchG, &sect; 14 Abs. 2 Nr. 13 LNatG M-V). Solche unvermeidbaren Eingriffe sind vorrangig durch geeignete Ausgleichs- oder Ersatzma&szlig;nahmen im Naturraum zu kompensieren. F&uuml;r den unwahrscheinlichen Fall, dass dies nicht m&ouml;glich ist, bedarf es einer Abw&auml;gung zwischen den Interessen, die mit der Verwirklichung des Freileitungsvorhabens verbunden sind, und den Naturschutzinteressen. Die meisten L&auml;nder sehen ferner die M&ouml;glichkeit der Zahlung eines Ersatzgeldes vor. Das Bundesnaturschutzgesetz und die Naturschutzgesetze der L&auml;nder enthalten f&uuml;r das von der Planfeststellungsbeh&ouml;rde zugrunde gelegte Kompensationskonzept keine n&auml;heren Vorgaben. Die Rechtsprechung verlangt insoweit lediglich ein fachlich vertretbares und insbesondere nachvollziehbares Modell . F&uuml;r den bei Freileitungen regelm&auml;&szlig;ig im Vordergrund stehenden Ausgleich f&uuml;r Beeintr&auml;chtigungen des Landschaftsbildes hat etwa <em>Nohl </em>einModell entwickelt, das speziell die Eigenart mastenartiger Eingriffe und deren Fernwirkungen bewertet. Hierzu werden zwei bzw. drei visuelle Wirkzonen um die Maststandorte gebildet, sodann f&uuml;r die gebildeten &auml;sthetischen Raumeinheiten die erheblichen Beeintr&auml;chtigungen und der Kompensationsumfang mit Hilfe eines Kompensationsfl&auml;chenfaktors ermittelt.</p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>b) </em>Relevant wird beim Freileitungsbau regelm&auml;&szlig;ig auch die Frage, ob nach dem Bundeswaldgesetz bzw. den Forstgesetzen der L&auml;nder daneben eine Waldumwandlungsgenehmigung mit der &nbsp;Folge einer forstwirtschaftlichen Kompensation erforderlich ist. Die Umwandlungsgenehmigung wird von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses (&sect; 43 Satz 5 VwVfG i.V. m. &sect;75 Abs.1 Satz 1 2. Halbs. VwVfG) umfasst, so dass die Planfeststellungsbeh&ouml;rde lediglich zu pr&uuml;fen hat, ob die materiellen Voraussetzungen f&uuml;r die Waldumwandlung gegeben sind. Gem&auml;&szlig; &sect; 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG und den entsprechenden Landesvorschriften darf Wald nur mit der Genehmigung der nach Landesrecht zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes &uuml;berwiegend im &ouml;ffentlichen Interesse liegt (&sect; 9 Abs. 1 Satz 3 BWaldG). Die Forstgesetze der L&auml;nder sehen zumeist erg&auml;nzend vor, dass die nachteiligen Wirkungen der Umwandlung durch Erstaufforstungen anderer Grundst&uuml;cke oder durch Zahlung einer Walderhaltungsabgabe auszugleichen sind. Oftmals im Streit steht hier die Frage, in welchem Umfang eine Waldumwandlung erfolgt. Dass eine solche Umwandlung f&uuml;r die Maststandorte gegeben ist, d&uuml;rfte unstreitig sein. Schwieriger zu beurteilen ist die Frage, ob dies auch f&uuml;r den Bereich gilt, in dem nach den einschl&auml;gigen technischen Regelwerken Wuchsh&ouml;henbeschr&auml;nkungen f&uuml;r Geh&ouml;lzpflanzen (sog. Sicherungsstreifen) bestehen. Dieser Bereich muss zumeist nicht zwingend gerodet werden, sondern die vorhandenen Stockpflanzen d&uuml;rfen lediglich eine bestimmte Mindesth&ouml;he nicht &uuml;berschreiten und m&uuml;ssen daher regelm&auml;&szlig;ig gestutzt werden. Die Frage ist in der Rechtsprechung bislang noch nicht hinreichend gekl&auml;rt. Die besseren Gr&uuml;nde sprechen daf&uuml;r, eine Waldumwandlung f&uuml;r den Sicherungsstreifen zu verneinen. Die Nutzungsart Wald bleibt trotz der Wuchsh&ouml;henbeschr&auml;nkungen aufrechterhalten. Gem&auml;&szlig; &sect; 2 Abs. 1 BWaldG ist Wald jede mit Forstpflanzung bestockte Grundfl&auml;che. Dass die B&auml;ume bzw. Str&auml;ucher im Bereich des Sicherungsstreifens nicht den gleichen forstwirtschaftlichen Ertrag bringen wie sonstige Forstpflanzen, ist unbeachtlich, solange die Funktion des Waldes erhalten bleibt. Zur Vermeidung der schwierigen Abgrenzungsfragen haben die L&auml;nder teilweise in ihren Forstgesetzen geregelt, dass die Errichtung von Freileitungen keiner Waldumwandlung bedarf (so etwa &sect; 9 Abs. 7 Satz 1 LWaldG BW, &sect;8 Abs.8 Satz 1 S&auml;chsWaldG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>c) </em>Unabh&auml;ngig davon ist das Verh&auml;ltnis der naturschutzrechtlichen Regelung zur forstwirtschaftlichen Kompensation in Folge einerWaldumwandlung zumeist in den L&auml;ndern ungeregelt. Soweit die L&auml;nder nicht ausdr&uuml;cklich eine Anrechnung der einen Kompensationsverpflichtung auf die andere geregelt haben (s. etwa &sect; 4a Abs.8 LG NRW, &sect;9 Abs.2 Satz 1 LWaldG SH), wird sich dieses Ergebnis im Wege der Auslegung ergeben. Im Ergebnis d&uuml;rfte unbestritten sein, dass f&uuml;r die Verwirklichung des Freileitungsvorhabens kein doppelter Kompensationsaufwand zu veranschlagen ist. Vielmehr findet eine wechselseitige Verrechnung statt. Die Rechtsprechung neigt insoweit zu einem Vorrang der forstwirtschaftlichen Kompensation und greift auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nur bei weitergehenden Regelungen (z. B. bei Eingriffen in im Wald gelegene Biotope) zur&uuml;ck.</p>
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<p><strong>4. Beeintr&auml;chtigung von Natura-2000-Gebieten </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Auf Grund der Errichtung von Energiefreileitungen im Au&szlig;enbereich ist es oftmals vermeidbar, dass die Trasse in der N&auml;he von Natura-2000-Gebieten verl&auml;uft bzw. diese durchkreuzt. Hier stellt sich dann die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche Beeintr&auml;chtigung i. S. von &sect; 34 Abs. 1 BNatSchG vorliegt. In aller Regel wird es zu vermeiden sein, dass Maststandorte unmittelbar in den Natura-2000-Gebieten errichtet werden. Ein direkter Fl&auml;chenverlust ist daher nicht zu bef&uuml;rchten. Allerdings k&ouml;nnen auch mittelbare Beeintr&auml;chtigungen erheblich sein mit der Folge, dass eine Abweichungspr&uuml;fung i. S. von &sect; 34 Abs. 3 BNatSchG erforderlich wird. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn ein gesch&uuml;tztes Vogelschutzgebiet vorliegt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die V&ouml;gel etwa durch Kollisionen mit den Tr&auml;gerseilen sterben. Entsprechendes kann f&uuml;r charakteristische Arten eines Lebensraumtypus im FFH-Gebiet gelten. Diese Folgewirkungen eines Freileitungsvorhabens m&uuml;ssen im Rahmen der Vertr&auml;glichkeitspr&uuml;fung sorgf&auml;ltig unter Ber&uuml;cksichtigung der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse untersucht werden. Solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass gesch&uuml;tzte V&ouml;gel in hoher Anzahl mit der Freileitung kollidieren, wird man das vom BVerwG geforderte Fehlen vern&uuml;nftiger Zweifel an der Wirksamkeit des Schutzkonzepts verneinen und erhebliche Beeintr&auml;chtigungen bejahen m&uuml;ssen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Freileitungsvorhaben unzul&auml;ssig ist. Gem&auml;&szlig; &sect; 34 Abs. 3 BNatSchG kann die Planfeststellungsbeh&ouml;rde durch eine Abweichungsentscheidung das Vorhaben gleichwohl zulassen. Hierf&uuml;r ist erforderlich, dass zwingende Gr&uuml;nde des &uuml;berwiegenden &ouml;ffentlichen Interesses f&uuml;r das Vorhaben sprechen und keine zumutbaren Alternativen vorliegen. Die Errichtung einer Freileitung zur Schlie&szlig;ung einer Versorgungsl&uuml;cke oder zur Sicherung der Energieversorgung dient der Daseinsvorsorge und damit zugleich sozialen und wirtschaftlichen Interessen. In der notwendigen Abw&auml;gung mit dem Integrit&auml;tsinteresse des FFH-Gebiets ist auch zu ber&uuml;cksichtigen, dass es sich bei dem Freileitungsvorhaben um ein vorrangiges Vorhaben von gemeinsamem Interesse i. S. der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG handelt. Als zumutbare Variante scheiden die sog. Nullvariante und die Erdverkabelung aufgrund ihrer zumeist weitergehenden Belastungen f&uuml;r das FFH-Gebiet und den deutlichen finanziellen Mehrkosten (s. n&auml;her unter e), bb)) aus.</p>
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<p><strong>5. Artenschutz </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Bau von Energiefreileitungen wirft in aller Regel auch die Frage auf, ob artenschutzrechtliche Verbote gem&auml;&szlig; &sect; 42 BNatSchG erf&uuml;llt werden. Hier wird etwa die Frage relevant, ob ein Kollisionsrisiko von V&ouml;geln (z. B. Kraniche, St&ouml;rche, Wildg&auml;nse, Greifv&ouml;gel, Eulen) besteht und damit das T&ouml;tungsverbot des &sect; 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erf&uuml;llt wird. F&uuml;r Flederm&auml;use wird ein Kollisionsrisiko regelm&auml;&szlig;ig schon aufgrund deren Ultraschallortung ausgeschlossen sein. Das BVerwG hat j&uuml;ngst f&uuml;r den Stra&szlig;enbau entschieden, dass eine Verletzung des T&ouml;tungsverbots nur dann gegeben ist, wenn das Kollisionsrisiko im Stra&szlig;enverkehr f&uuml;r die gesch&uuml;tzten Tiere unter Ber&uuml;cksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsma&szlig;nahmen signifikant erh&ouml;ht wird. Andernfalls w&uuml;rde das T&ouml;tungsverbot zu einem unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Planungshindernis f&uuml;hren. Eine solche Risikoerh&ouml;hung wird etwa bei einer bereits bestehenden Freileitung ausgeschlossen sein, da hier ein zus&auml;tzlicher Barriereeffekt durch die Masten und die Leitungsseile nicht auftritt. F&uuml;r Freileitungen kommt im &Uuml;brigen als Schadensvermeidungsma&szlig;nahme die Anbringung sog. Vogelmarker an den Erdseilen in sensiblen Abschnitten (z. B. Rastgebiete, Gew&auml;sser; Vogelzuggebiete) in Betracht, die nach gesicherten naturschutzfachlichen Erkenntnissen zu einer deutlichen Reduzierung des Anflugrisikos f&uuml;r gef&auml;hr dete Vogelarten (bis zu 90%) f&uuml;hrt und damit dem Bereich des allgemeinen Lebensrisikos zuzuordnen ist. F&uuml;r die Errichtung von Mittelspannungsleitungen (10&ndash;60 kV-Leitungen) bestimmt &sect; 53 Satz 1 BNatSchG ferner, dass die Masten und technischen Bauteile so konstruktiv ausgef&uuml;hrt werden m&uuml;ssen, dass V&ouml;gel gegen Stromschlag gesch&uuml;tzt sind. Die technischen Einzelheiten ergeben sich aus der DIN-EN 50 341. F&uuml;r Hoch- und H&ouml;chstspannungsmasten gilt die Norm nicht unmittelbar. Aufgrund einer abweichenden Konstruktion (gr&ouml;&szlig;ere Abst&auml;nde zwischen stromf&uuml;hrenden Leitungen und geerdeten Bauteilen; L&auml;nge der Isolatoren) ist die Gefahr eines Stromschlags f&uuml;r die V&ouml;gel hier gering. Die Kollisionsgefahr geht hier allein vom Erdseil aus. In der Bauphase (Errichtung der Tr&auml;germasten und Einrichtung des Schutzstreifens) kann es je nach Einzelfall zu einem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhest&auml;tten bzw. zu einer St&ouml;rung von besonders gesch&uuml;tzten Arten kommen (&sect; 42 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG). Eine erhebliche St&ouml;rung i. S. einer Verschlechterung der lokalen Population kann etwa durch Bauzeitbeschr&auml;nkungen w&auml;hrend der Brutzeit und eine &ouml;kologische Baubegleitung vermieden werden. Ein Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhest&auml;tten ist &uuml;berdies nur relevant, wenn die &ouml;kologische Funktion im r&auml;umlichen Zusammenhang nicht mehr gew&auml;hrleistet w&auml;re (&sect; 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG). Oftmals wird die M&ouml;glichkeit bestehen, etwa geeignete H&ouml;hlenb&auml;ume im Schutzstreifen oberhalb der H&ouml;hlen zu stutzen. Hierbei handelt es sich um eine vorgezogene Ausgleichsma&szlig;nahme i. S. von &sect;42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<strong>6. Alternativenpr&uuml;fung </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><em>a) Allgemeines </em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Alternativenpr&uuml;fung ist Bestandteil der planerischen Abw&auml;gung. Nach der Rechtsprechung m&uuml;ssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen ermittelt, bewertet und untereinander abgewogen werden. Die Alternativenwahl ist jedoch erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugsw&uuml;rdige L&ouml;sung h&auml;tte aufdr&auml;ngen m&uuml;ssen oder wenn der Planfeststellungsbeh&ouml;rde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Die Bewertung der privaten und &ouml;ffentlichen Belange und ihre Gewichtung im Verh&auml;ltnis untereinander macht das Wesen der Planung als eine im Kern politische Entscheidung aus, die gerichtlich nur auf die Einhaltung rechtlicher Schranken &uuml;berpr&uuml;fbar ist. F&auml;lle, in denen eine Planfeststellung wegen einer unzureichenden Alternativenpr&uuml;fung gerichtlicherseits aufgehoben wurde, sind selten. Die Rechtsprechung betont stets, hierf&uuml;r reiche es nicht aus, wenn man &uuml;ber die planfestgestellte L&ouml;sung so oder anders denken k&ouml;nne oder wenn auch eine andere L&ouml;sung in Betracht gekommen und gleichfalls planfeststellungsf&auml;hig gewesen w&auml;re. Der planerische Gestaltungsspielraum ist nach der Rechtsprechung vielmehr erst dann &uuml;berschritten, wenn die planfestgestellte L&ouml;sung bei objektiver Betrachtung im Vergleich zu anderen planfeststellungsf&auml;higen L&ouml;sungsm&ouml;glichkeiten schlicht unvertretbar ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>b) Alternative Erdkabel</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>&nbsp;</em>Als vorzugsw&uuml;rdige Alternative zu Freileitungen wird in Planfeststellungsverfahren von Einwenderseite immer wieder eine Erdkabell&ouml;sung genannt. Die Vorteile scheinen auf der Hand zu liegen, da ein solches Erdkabel unter der Erdoberfl&auml;che verl&auml;uft und damit das Landschaftsbild nicht beeintr&auml;chtigt wird. Zudem wird die von einem Erdkabel ausgehende Strahlung von der Bev&ouml;lkerung offenkundig nicht als vergleichbar bedrohlich empfunden wie bei einer Freileitung. Gegen eine Erdkabell&ouml;sung sprechen gleichwohl aus heutiger Sicht mehrere Gr&uuml;nde: Die Verlegung eines Erdkabels f&uuml;hrt zun&auml;chst zu deutlich h&ouml;heren Kosten als die Errichtung einer Freileitung. Dies ergibt sich daraus, dass die Verlegung des Erdkabels deutlich aufwendiger ist. Zudem sind die Unterhaltungskosten deutlich h&ouml;her. Nach Auffassung der Bundesnetzagentur k&ouml;nnen diese Mehrkosten vom Netzbetreiber auch nicht auf die Nutzer umgelegt werden, so dass die Mehrkosten vom Vorhabentr&auml;ger zu tragen sind. Im Falle von Leitungsausf&auml;llen, die aufgrund einer h&ouml;heren St&ouml;ranf&auml;lligkeit durchaus relevant sind, f&auml;llt das Erdkabel &uuml;ber einen deutlich l&auml;ngeren Zeitraum aus. Die Lebensdauer von Erdkabeln ist mit 20 Jahren zudem geringer als bei Freileitungen. Auch aus umweltrechtlicher Sicht f&auml;llt die Bilanz nicht eindeutig f&uuml;r das Erdkabel aus. Den unbestritten geringeren Beeintr&auml;chtigungen des Landschaftsbildes steht ein deutlich weitergehender Eingriff in die Natur w&auml;hrend der Bauphase gegen&uuml;ber. Die Trasse ist mit bis zu 30 m deutlich gr&ouml;&szlig;er, da f&uuml;r Wartungsarbeiten ein separater Schacht errichtet werden muss. Zudem erw&auml;rmt sich &uuml;ber dem verlegten Erdkabel der Boden stark an, so dass die Bodenfeuchtigkeit abnimmt und sich die Vegetation vollst&auml;ndig ver&auml;ndert (z. B. Austrocknung von Mooren). Die Durchquerung von FFH-Gebieten ist aufgrund des Fl&auml;chenverlustes als regelm&auml;&szlig;ig erheblich anzusehen mit der Folge der zwingenden Notwendigkeit einer Abweichungsentscheidung nach &sect; 34 Abs. 3 BNatSchG (wobei dann zu pr&uuml;fen w&auml;re, ob die Freileitung nicht aus FFH-rechtlicher Sicht die zumutbare und damit zwingend vorzuziehende Alternative ist). Aus technischer Sicht ist die Errichtung von sog. Muffenbauwerken in Abst&auml;nden von 500 bis 700 m notwendig, die gleichsam das Landschaftsbild zu beeintr&auml;chtigen verm&ouml;gen. Hinzu kommt, dass ein Erdkabel &uuml;ber lange Strecken jedenfalls f&uuml;r die Hochspannungsebene nicht dem derzeitigen anerkannten Stand der Technik entspricht. Ein solches Erdkabel existiert derzeit nur in Berlin; belastbare Langzeiterfahrungen hierzu fehlen bislang. Das Erdkabel kommt als Alternative &ndash; wenn &uuml;berhaupt &ndash; demnach von vornherein allenfalls in besonderen Situationen in Betracht (z. B. aus naturschutzfachlicher Sicht besonders schutzw&uuml;rdige Gegenden, die durch eine Freileitung unwiderbringlich zerst&ouml;rt w&uuml;rden). Dann sind auch die z.T. bestehenden technischen Schwierigkeiten zu beachten, die bei einem Wechsel zwischen Freileitung und Erdkabel auftreten (z. B. erh&ouml;hte Spannungsverluste). Das Erdkabel wird sich daher in den seltensten F&auml;llen als eindeutig vorzugsw&uuml;rdige L&ouml;sung der Planfeststellungsbeh&ouml;rde aufdr&auml;ngen m&uuml;ssen. In der Rechtsprechung ist die Entscheidung des Vorhabentr&auml;gers f&uuml;r eine Freileitung und gegen ein Erdkabel bislang allein schon wegen der deutlich h&ouml;heren Kosten nicht beanstandet worden.</p>
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<p>&nbsp;</p>
<p>Von Betroffenenseite wird gegen Energiefreileitungen oftmals eingewandt, die vom Vorhabentr&auml;ger vorgenommene Alternativenpr&uuml;fung sei unzureichend, da keine Kosten-Nutzen-Analyse unter Einbeziehung der sozialen bzw. externen Kosten erfolgt sei. Als solche sozialen Kosten werden namentlich die Verz&ouml;gerungskosten angesehen, die aufgrund des Widerstands in der Bev&ouml;lkerung und der zumeist angestrengten Klageverfahren gegen Freileitungen &nbsp;gegen&uuml;ber einem Erdkabel entst&auml;nden. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus nationalem Recht noch aus Gemeinschaftsrecht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&sect; 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG begr&uuml;ndet in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung keine Pflichten zur Pr&uuml;fung von Vorhabenalternativen oder anderweitigen L&ouml;sungsm&ouml;glichkeiten. Ma&szlig;geblich ist insoweit allein das Fachrecht. Daneben enthalten die Vorschriften des UVPG auch keine Verpflichtung, soziale Vermeidungskosten in einen etwaigen Kostenvergleich einzubeziehen. Ein solches Erfordernis ergibt sich auch nicht aus dem Fachplanungsrecht. Es ist nicht abw&auml;gungsfehlerhaft, wenn eine Planfeststellungsbeh&ouml;rde ihre Entscheidung auf der Grundlage eines Kostenvergleichs trifft, der &bdquo;soziale Vermeidungskosten&ldquo; (Dauer von Rechtschutzverfahren etc.) unber&uuml;cksichtigt l&auml;sst. Die wirtschaftliche Tragf&auml;higkeit des Planvorhabens ist vielmehr in erster Linie eine Frage, die der Vorhabentr&auml;ger zu beantworten hat und die sich einer Einsch&auml;tzung durch die Planfeststellungsbeh&ouml;rde entzieht. Es ist im &Uuml;brigen auch nicht ersichtlich, wie etwa Widerst&auml;nde der Bev&ouml;lkerung gegen eine bestimmte Trassenalternative monetarisiert werden k&ouml;nnen, um sie so den tats&auml;chlichen Kosten des Vorhabens gegen&uuml;berzustellen. Auch das Gemeinschaftsrecht erfordert nicht zwingend eine solche Kosten-Nutzen-Analyse. Art. 6 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG fordert f&uuml;r die Pr&uuml;fung der wirtschaftlichen Tragf&auml;higkeit zwar eine umfassende Kosten-Nutzen- Analyse, die alle Kosten und Nutzeffekte, insbesondere die mittelund/ oder langfristigen und solche, die mit Umweltaspekten, der Versorgungssicherheit und dem Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zusammenh&auml;ngen, erfasst. Hieraus folgt aber nicht die Notwendigkeit einer solch umfassenden Kosten- Nutzen-Analyse im Fachplanungsrecht. Die Entscheidung Nr. 1364/2006/EG regelt lediglich die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Projekte der Energieinfrastruktur zu einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse bestimmt werden k&ouml;nnen, die dann vorrangig durch die Mitgliedstaaten zu verwirklichen sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit &sect; 2 Abs. 1 und 2 EnLAG hat der Gesetzgeber die Einw&auml;nde in der &Ouml;ffentlichkeit aufgegriffen und den Einsatz von Erdkabel f&uuml;r vier Pilotprojekte zugelassen, um die Technik zu testen. Voraussetzung ist, dass ein Mindestabstand zu Wohngeb&auml;uden (400m im Innenbereich/200m im Au&szlig;enbereich) eingehalten wird. Die Mehrkosten werden auf alle &Uuml;bertragungsnetzbetreiber umgelegt (&sect; 2 Abs. 4 Satz 3 EnLAG). &sect;2 EnLAG enth&auml;lt damit eine Option f&uuml;r den Vorhabentr&auml;ger, anstelle einer Freileitung ein Erdkabel zu errichten; verpflichtet ist er hierzu nicht. Auswirkungen auf die Alternativenpr&uuml;fung hat die Regelung ebenfalls nicht. Die Planfeststellungsbeh&ouml;rde kann eine beantragte Freileitung auf den Pilotprojekten nicht mit dem Argument ablehnen, der Gesetzgeber habe hier eine Entscheidung zugunsten der Errichtung eines Erdkabels getroffen. Vielmehr muss sie weiterhin ergebnisoffen und ohne gesetzliche Gewichtungsvorgaben pr&uuml;fen, ob das Erdkabel gegen&uuml;ber der beantragten Freileitung die eindeutig vorzugsw&uuml;rdige L&ouml;sung ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>c) Ma&szlig;nahmen zur Netzoptimierung und Netzverst&auml;rkung </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Der Vorhabentr&auml;ger muss stets pr&uuml;fen, ob anstelle des Leitungsneubaus nicht die Ert&uuml;chtigung bestehender Leitungen durch Ma&szlig;nahmen der Netzoptimierung und Netzverst&auml;rkung (z. B. Freileitungsmonitoring, Hochtemperaturseile) m&ouml;glich ist. Sofern dies der Fall ist, ist der geplante Ausbau nicht erforderlich (Verwirklichung der sog. &bdquo;Null-Variante&ldquo;). Allerdings wird sich hierbei vorrangig die Frage stellen, ob solche Ma&szlig;nahmen &uuml;berhaupt dem Stand der Technik entsprechen. Gem&auml;&szlig; &sect; 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gew&auml;hrleistet ist; dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Soweit sich solche Ma&szlig;nahmen nicht als die anerkannten Regeln der Technik entsprechend erweisen, d&uuml;rfen und m&uuml;ssen sie von vornherein vom Vorhabentr&auml;ger unber&uuml;cksichtigt gelassen werden. Erfahrungen mit einem Freileitungsmonitoring bestehen in Deutschland erst sehr begrenzt. Es ist bislang nur in Feldversuchen f&uuml;r 110 kV-Freileitungen erprobt worden. F&uuml;r andere Hochspannungsebenen laufen lediglich Vorbereitungsarbeiten. Die Frage, ob die gefundenen Ergebnisse ohne weiteres auf andere Spannungsebenen &ndash; etwa auf 220 kV- oder 380 kV-Freileitungen &ndash; &uuml;bertragbar sind, kann derzeit wissenschaftlich noch nicht verl&auml;sslich bejaht werden. Das Freileitungsmonitoring ist daher keine sich aufdr&auml;ngende Vorzugsl&ouml;sung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weiter ist stets zu fragen, ob sich die vom Vorhabentr&auml;ger mit dem Planvorhaben verfolgten Ziele ohne Abstriche mit den Ma&szlig;nahmen der Netzoptimierung und Netzverst&auml;rkung verwirklichen lassen. Sofern etwa die Ma&szlig;nahmen nicht zu einer vergleichbaren Kapazit&auml;tserh&ouml;hung f&uuml;hren, macht dies das Planvorhaben nicht entbehrlich und kommt die &bdquo;Null-Variante&ldquo; von vornherein nicht in Betracht. Sofern als Ma&szlig;nahme der Netzverst&auml;rkung ein Parallelneubau zu einer bereits vorhandenen Freileitung denkbar ist, ist zu pr&uuml;fen, ob sich die vorgeschlagene Alternative tats&auml;chlich als eindeutig vorzugsw&uuml;rdig aufdr&auml;ngt. Einem Parallelbau kann etwa die eventuell dann erforderliche Trassenverbreitung um mind. 60 m und ein damit steigendes Konfliktpotential mit vorhandenen Siedlungen entgegenstehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Theoretisch denkbar zur Deckung des nachgewiesenen Bedarfs ist auch die Beeinflussung vorhandener Energieanlagen. So kann auch durch eine ge&auml;nderte Nutzung von Pumpspeicherwerken grunds&auml;tzlich versucht werden, die Transportkapazit&auml;t des vorhandenen Leitungsnetzes zu erh&ouml;hen. Allerdings setzt das Energiewirtschaftsgesetz solchen marktbezogenen Ma&szlig;nahmen des Netzbetreibers enge Grenzen: Gem&auml;&szlig; &sect; 12 Abs. 3 EnWG hat der Netzbetreiber die Verpflichtung, durch Bereitstellung einer entsprechenden &Uuml;bertragungskapazit&auml;t zur Versorgungssicherheit beizutragen. &sect; 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG sieht das Ergreifen marktbezogener Ma&szlig;nahmen durch den Netzbetreiber nur dann als zul&auml;ssig an, wenn die Sicherheit oder Zuverl&auml;ssigkeit des Elektrizit&auml;tsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gef&auml;hrdet oder gest&ouml;rt ist. Solche marktbezogenen Ma&szlig;nahmen sind zudem gegen&uuml;ber netzbezogenen Ma&szlig;nahmen nachrangig und m&uuml;ssen stets erforderlich sein. Dies l&auml;sst marktbezogene Ma&szlig;nahmen zur dauerhaften Erh&ouml;hung der Transportkapazit&auml;t regelm&auml;&szlig;ig als ausgeschlossen erscheinen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>III. Verfahrensfragen </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>1. Raumordnungsverfahren </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>F&uuml;r die Errichtung von Energiefreileitungen bedarf es vor dem Planfeststellungsverfahren regelm&auml;&szlig;ig der Durchf&uuml;hrung eines &nbsp;Raumordnungsverfahrens. Aufgabe des Raumordnungsverfahrens ist die Feststellung der Raumvertr&auml;glichkeit der gew&auml;hlten Energietrasse. Dabei findet unter raumordnerischen Gesichtspunkten eine umfassende Pr&uuml;fung von Trassenalternativen statt. Ma&szlig;stab sind die Grunds&auml;tze der Raumordnung wie etwa die Sicherung der Funktionsf&auml;higkeit des Naturhaushalts in unbesiedelten Gebieten (&sect; 2 Abs. 2 Nr. 1 ROG), die Vereinbarkeit der Infrastruktur mit der Siedlungs- und Freiraumstruktur (&sect; 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG), der Erhalt der Freiraumstruktur (&sect;2 Abs.2 Nr.3 ROG), der Schutz von Natur und Landschaft (&sect; 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG) etc. F&uuml;r Freileitungen im Freiraum ergibt sich hieraus zumeist ein Mindestabstand zu vorhandenen Siedlungsbereichen und ein B&uuml;ndelungsgebot mit bereits vorhandenen linienf&ouml;rmigen Infrastrukturen (Autobahnen, Schienenwege). Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird regelm&auml;&szlig;ig nicht eine bestimmte Trasse, sondern ein raumgeordneter Trassenkorridor sein, innerhalb dessen der Vorhabentr&auml;ger die Feintrassierung f&uuml;r die Erarbeitung der Planfeststellungsunterlagen vornimmt. Der Vorhabentr&auml;ger ist an den Trassenkorridor nicht gebunden. Verl&auml;sst er ihn, geht er allerdings die Gefahr ein, dass die Planfeststellungsbeh&ouml;rde den beantragten Trassenverlauf nicht als vereinbar mit den Erfordernissen der Raumordnung ansieht und das Planvorhaben ohne eine &Auml;nderung durch den Vorhabentr&auml;ger ablehnt. Die Raumordnungsbeh&ouml;rde kann in seiner Stellungnahme auch empfehlen, dass weitere Alternativen, etwa die Errichtung eines Erdkabels anstelle der beantragten Freileitung f&uuml;r bestimmte etwa aus Gr&uuml;nden der Akzeptanz in der Bev&ouml;lkerung oder aus naturschutzfachlichen Gr&uuml;nden besonders sensiblen Trassenabschnitte, gepr&uuml;ft werden. Teilweise sehen die Raumordnungspl&auml;ne der L&auml;nder entsprechende Festlegungen &ndash; zumeist in Form von Grunds&auml;tzen der Raumordnung &ndash; vor. Solche Grunds&auml;tze oder Empfehlung sind mangels bodenrechtlichen Durchgriffs der Raumordnung weder f&uuml;r den Vorhabentr&auml;ger noch f&uuml;r die Planfeststellungsbeh&ouml;rde verbindlich. In der Rechtsprechung ist gekl&auml;rt, dass das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens und die daraus resultierende landesplanerische Stellungnahme als blo&szlig;e gutachterliche &Auml;u&szlig;erung zu qualifizieren ist, die keine unmittelbare Rechtswirkung nach au&szlig;en entfaltet. Die Funktion des Raumordnungsverfahrens liegt mithin zum einen darin, auf ohnehin zu beachtende Ziele der Raumordnung aufmerksam zu machen. Zum anderen liegt sie darin, die einschl&auml;gigen sonstigen Erfordernisse der Raumordnung als Bestandteil des planerischen Abw&auml;gungsmaterials zusammenzustellen. Zugunsten betroffener Privatpersonen entfalten solche Empfehlungen keine Drittwirkung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Beschleunigtes Planfeststellungsverfahren </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>&sect; 43b Nr. 1 EnWG sieht zur Beschleunigung des Planfeststellungsverfahrens die M&ouml;glichkeit vor, dass bei bis zum Stichtag des 31.12.2010 beantragten Freileitungsvorhaben ein vereinfachtes &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligungsverfahren durchgef&uuml;hrt wird, sofern das Planvorhaben der dringlichen Verhinderung oder Beseitigung l&auml;ngerfristiger &Uuml;bertragungs-, Transport- oder Verteilungsengp&auml;ssen dient. Die &Ouml;ffentlichkeit erh&auml;lt lediglich die M&ouml;glichkeit zur &Auml;u&szlig;erung; auf die Durchf&uuml;hrung eines f&ouml;rmlichen Er&ouml;rterungstermins wird verzichtet. In der Praxis hat die Vorschrift bislang zu Unrecht keine gr&ouml;&szlig;ere Bedeutung erlangt. Die Anh&ouml;rungs- bzw. Planfeststellungsbeh&ouml;rden lehnen die Anwendung dieser zwingenden Verfahrensvorschrift oftmals mit der Begr&uuml;ndung ab, sie sei im Lichte gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften &uuml;ber die Beteiligung bei umweltrelevanten Vorhaben eng auszulegen. Eine Beseitigung oder Verhinderung l&auml;ngerfristiger &Uuml;bertragungs-, Transport- oder Verteilungsengp&auml;sse sei nicht erforderlich, solange bereits aufgetretene Belastungsf&auml;lle mit betrieblichen Ma&szlig;nahmen nach &sect; 13 EnWG (Netzschaltungen etc.) beherrscht werden k&ouml;nnten. Diese enge Auslegung ist weder gemeinschaftsrechtlich geboten noch wird sie dem gesetzgeberischen Beschleunigungsgedanken des Gesetzgebers gerecht. Aus der Richtlinie 85/337/ EWG vom 27.6.1985 (sog. UVP-Richtlinie) in der Fassung des Art. 3 der Richtlinie 2003/35/EG vom 26.5.2003 (sog. &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) ergeben sich Vorgaben, die zwingend auf die Durchf&uuml;hrung eines Er&ouml;rterungstermins hindeuten. &sect;6 Abs.4 und 5 der UVP-Richtlinie sehen lediglich vor, dass die sog. betroffene &Ouml;ffentlichkeit fr&uuml;hzeitig und in effektiver Weise die M&ouml;glichkeit erh&auml;lt, sich an den umweltbezogenen Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Als betroffene &Ouml;ffentlichkeit i. S. von Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie sind auch die von einer Planfeststellung betroffenen Privatpersonen zu verstehen. &sect; 6 Abs. 4 der UVP-Richtlinie gibt den Betroffenen das Recht, gegen&uuml;ber der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde Stellung zu nehmen und ihre Meinung zu einem Zeitpunkt zu &auml;u&szlig;ern, wenn noch alle Optionen offen stehen und bevor die Entscheidung &uuml;ber den Planfeststellungsantrag getroffen wird. Die n&auml;here Ausgestaltung des Anh&ouml;rungsrechts steht im Ermessen der Mitgliedstaaten. Insbesondere k&ouml;nnen die Mitgliedstaaten entscheiden, ob sie im Rahmen der gebotenen Anh&ouml;rung den Betroffenen lediglich die M&ouml;glichkeit zu schriftlichen Stellungnahmen geben oder aber eine &ouml;ffentliche Anh&ouml;rung durchf&uuml;hren (&sect; 6 Abs. 5 der UVP-Richtlinie). Soweit Art. 6 Abs. 4 der UVP-Richtlinie verlangt, das Anh&ouml;rungsverfahren m&uuml;sse in effektiver Weise erfolgen, steht dies einem prinzipiellen Verzicht auf den Er&ouml;rterungstermin im Planfeststellungsverfahren nicht entgegen. Privatpersonen haben auch im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach &sect; 43b Nr. 1 EnWG die M&ouml;glichkeit zur rechtzeitigen Stellungnahme.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitergehende Vorgaben f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung eines Er&ouml;rterungstermins ergeben sich auch nicht aus dem &Uuml;bereinkommen &uuml;ber den Zugang zu Informationen, die &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25.6.1998 (sog. Aarhus-Konvention). Art.6 der Aarhus-Konvention regelt die &Ouml;ffentlichkeitsbeteiligung im Hinblick auf Genehmigungsverfahren f&uuml;r bestimmte Vorhaben. Aus dem Bereich der Verkehrsinfrastruktur nennt Absatz 17 des Anhangs I der Aarhus-Konvention den Bau von Hochspannungsfreileitungen f&uuml;r eine Stromst&auml;rke von 220 kV oder mehr und mit einer L&auml;nge von mehr als 15 km. Art. 6 Abs. 7 der Aarhus-Konvention bestimmt ausdr&uuml;cklich, dass die Vertragsstaaten der &Ouml;ffentlichkeit die M&ouml;glichkeit einr&auml;umen m&uuml;ssen, alle von ihr f&uuml;r das geplante Vorhaben als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder ggf. w&auml;hrend einer &ouml;ffentlichen Anh&ouml;rung oder Untersuchung mit dem Vorhabentr&auml;ger vorzutragen. Demnach sieht auch die Aarhus- Konvention ein Wahlrecht vor, entweder ein Auslegungsverfahren mit der M&ouml;glichkeit schriftlicher Stellungnahmen oder aber ein &ouml;ffentliches Anh&ouml;rungsverfahren durchzuf&uuml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>IV. Fazit </strong></p>
<p><strong></strong>&nbsp;</p>
<p><strong></strong>Der &Uuml;berblick hat gezeigt, dass die Errichtung von Energiefreileitungen in vielfacher Weise Rechtsprobleme aufwirft, die sich allerdings mit dem Instrumentarium der Fachplanung angemes sen l&ouml;sen lassen. Das Gesetz bel&auml;sst dem Vorhabentr&auml;ger die notwendige Flexibilit&auml;t und einen ausreichenden Gestaltungsspielraum, um den notwendigen Ausbau des Hochspannungsnetzes in den n&auml;chsten Jahren voranzutreiben. Das Planfeststellungsverfahren mag zwar auf dem ersten Blick als komplexes und aufgrund seiner F&ouml;rmlichkeiten schwerf&auml;lliges Verfahren erscheinen. F&uuml;r den Infrastrukturneubau hat es sich in der Vergangenheit bew&auml;hrt. Es liegt nun an den Planfeststellungsbeh&ouml;rden, die Verfahren z&uuml;gig durchzuf&uuml;hren und so einen Beitrag zur Versorgungssicherheit im Energiesektor zu leisten.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Praxisprobleme-bei-der-Planfeststellung-von-Energiefreileitungen--1926.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Energieleitungsausbaugesetz</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Netzbetreiber k&ouml;nnen die Mehrkosten f&uuml;r die Erdverkabelung auf die Strompreise umlegen. Auch im Hochspannungsbereich (110 kV) soll die Erdverkabelung erm&ouml;glicht werden, wenn Bau und Betrieb nicht mehr als das 1,6fache einer herk&ouml;mmlichen Trassenf&uuml;hrung kosten. Damit k&ouml;nnen Planung und Bau erheblich beschleunigt werden. Denn in vielen Regionen gibt es in der Bev&ouml;lkerung massive Bedenken gegen den Bau neuer oberirdischer Stromleitungen. Das Stromnetz muss ausgebaut werden, um Offshore- Windanlagen in Norddeutschland, aber auch neue konventionelle Kraftwerke anzubinden. Die Investitionen sollen au&szlig;erdem den europaweiten Stromhandel erleichtern. Das Gesetz schafft zudem erstmals die Voraussetzung f&uuml;r den Einsatz der neuartigen H&ouml;chstspannungs-Gleichstrom&uuml;bertragungstechnik (HG&Uuml;) in Deutschland. Mit dieser Technologie kann Elektrizit&auml;t ohne gr&ouml;&szlig;ere &Uuml;bertragungsverluste &uuml;ber gro&szlig;e Entfernungen transportiert werden. Neue Speicheranlagen werden nach dem Gesetz f&uuml;r zehn Jahre von Netzentgelten befreit. Das gilt etwa f&uuml;r Pumpspeicherkraftwerke, die beispielsweise in Windkraftanlagen produzierten Strom in verbrauchsschwachen Zeiten aufnehmen und dann wieder abgeben, wenn der Strombedarf besonders gro&szlig; ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Neue Verordnungen zum EEG </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll auch in Zukunft die Stabilit&auml;t der Elektrizit&auml;tsnetze nicht beeintr&auml;chtigen und so effizient wie m&ouml;glich vorangetrieben werden. Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskabinett drei Verordnungen zum Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) beschlossen: Die VO zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen, die VO zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus des EEG und die Biomassestrom-NachhaltigkeitsVO.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Die Systemdienstleistungsverordnung regelt technische Anforderungen f&uuml;r Windenergieanlagen, die verst&auml;rkt Kraftwerkseigenschaften wahrnehmen sollen. Neue Windenergieanlagen m&uuml;ssen k&uuml;nftig Anforderungen an die Spannungs- und Frequenzhaltung erf&uuml;llen. F&uuml;r bestehende Anlagen werden finanzielle Anreize f&uuml;r eine entsprechende Nachr&uuml;stung gesetzt. Durch die Verordnung soll die Sicherheit und Stabilit&auml;t der Stromnetze auch bei stark steigenden Anteilen von Windenergiestrom sichergestellt und zugleich die technische Entwicklung der Windr&auml;der vorangetrieben werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Die nach dem EEG verg&uuml;teten Strommengen werden derzeit in einem aufwendigen Verfahren auf alle Stromvertriebsunternehmen in Deutschland verteilt (EEG-Ausgleichsmechanismus). Insbesondere bei kleinen und mittleren Stromvertriebsunternehmen kann dies zu erheblichen Mehrkosten f&uuml;hren. Die VO &uuml;ber den Ausgleichsmechanismus vereinfacht ab dem 1. Januar 2010 das Verfahren: Erneuerbarer Strom muss zuk&uuml;nftig nicht mehr physikalisch an die Vertriebsunternehmen weitergegeben werden, stattdessen erfolgt nur noch ein rein finanzieller Ausgleich f&uuml;r den EEG-Strom, der am Strommarkt vermarktet wird. Die Umstellung des Ausgleichsmechanismus minimiert Aufwand, Risiken und Mehrkosten f&uuml;r alle Beteiligten. &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Mit der NachhaltigkeitsVO werden die Anforderungen f&uuml;r die energetische Nutzung von fl&uuml;ssiger Biomasse, auf die sich die EU im Dezember 2008 geeinigt hat, f&uuml;r den Strombereich umgesetzt. Der Entwurf sieht vor, dass fl&uuml;ssige Biomasse, die nach dem EEG verg&uuml;tet wird (z.B. Raps-, Palm- und Soja&ouml;l), so hergestellt werden muss, dass ihr Einsatz zur Stromerzeugung im Vergleich zu fossilen Energietr&auml;gern mindestens 35 % weniger Treibhausgase freisetzt. Bis zum Jahr 2018 wird diese Mindestanforderung schrittweise auf 60 % angehoben. Zudem d&uuml;rfen die Pflanzen nicht auf Fl&auml;chen mit hohem Naturschutzwert, wie etwa Regenw&auml;ldern oder Feuchtgebieten, angebaut worden sein. Auf die Nachhaltigkeitskriterien hatte sich die EU mit der Verabschiedung der Richtlinie zu erneuerbaren Energien im Dezember 2008 geeinigt. Die deutsche Verordnung nutzt die Spielr&auml;ume, die die EU den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie insbesondere bei der finanziellen F&ouml;rderung l&auml;sst, und versch&auml;rft die Anforderungen f&uuml;r den Bonus f&uuml;r nachwachsende Rohstoffe, indem sie vorschreibt, dass bereits fr&uuml;hzeitig m&ouml;glichst hohe Treibhausgaseinsparungen erzielt werden m&uuml;ssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die beiden letztgenannten Verordnungen bed&uuml;rfen noch der Zustimmung des Bundestages.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Energieleitungsausbaugesetz-1927.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Verordnung zum Schallschutz an Flugplätzen (2. FlugLSV) </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit der Flugplatz- Schallschutzma&szlig;nahmenverordnung (2. FlugLSV) werden Anforderungen an die Qualit&auml;t des baulichen Schallschutzes von Wohnungen und schutzbed&uuml;rftigen Einrichtungen in dem von Flugl&auml;rm belasteten Umland der gr&ouml;&szlig;eren Flugpl&auml;tze in Deutschland festgesetzt. Nach den Vorgaben des im Jahr 2007 grundlegend novellierten Flugl&auml;rmgesetzes werden von den L&auml;ndern neue L&auml;rmschutzbereiche f&uuml;r etwa 50 gr&ouml;&szlig;ere zivile und milit&auml;rische Flugpl&auml;tze in Deutschland festgelegt. Wegen des Flugl&auml;rms gelten in den L&auml;rmschutzbereichen Baubeschr&auml;nkungen f&uuml;rWohnungen und schutzbed&uuml;rftige Einrichtungen. F&uuml;r bereits vorhandene Wohnungen und Einrichtungen besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung von baulichen Schallschutzma&szlig;nahmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In der neuen Verordnung werden die Schallschutzanforderungen unter Beachtung des Standes der Schallschutztechnik im Hochbau geregelt. Bei der Neuerrichtung von Wohnungen in einem L&auml;rmschutzbereich m&uuml;ssen erh&ouml;hte Schallschutzanforderungen f&uuml;r das Geb&auml;ude eingehalten werden. Die neue Verordnung regelt zudem auch Art und Umfang der erstattungsf&auml;higen, vom Flugplatzbetreiber zu &uuml;bernehmenden Aufwendungen f&uuml;r die schallschutztechnische Nachr&uuml;stung des Wohnungsbestands, wenn dieser von einem neuen L&auml;rmschutzbereich erfasst wird. Entsprechendes gilt f&uuml;r bestehende schutzbed&uuml;rftige Einrichtungen wie Krankenh&auml;user, Altenheime oder Schulen. Das Schutzniveau der Verordnung f&uuml;r die Nachr&uuml;stung des Wohnungsbestandes entspricht dem Niveau, das auch bei anderen L&auml;rmquellen &ndash; etwa beim Neu- und Ausbau von Stra&szlig;e und Schiene &ndash; verbindlich ist. Die Schallschutzma&szlig;nahmen f&uuml;hren zu einer Minderung des Flugl&auml;rms in der Wohnung und gew&auml;hrleisten dort angemessene Wohnverh&auml;ltnisse. Bereits fr&uuml;her durchgef&uuml;hrte freiwillige Schallschutzprogramme der Flugh&auml;fen werden anerkannt, es darf sich aber nur ein um 5 Dezibel h&ouml;herer Innenpegel ergeben. Ein Austausch bereits vorhandener Schallschutzfenster ist hingegen vorgesehen, wenn eine deutliche Verbesserung des baulichen Schallschutzes erforderlich ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die neue Verordnung l&ouml;st die Schallschutzverordnung 1974 und die Schallschutzerstattungs-verordnung 1977 ab, die noch auf der alten Fassung des Flugl&auml;rmgesetzes basieren. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Verordnung-zum-Schallschutz-an-Flugplaetzen-2.-FlugLSV--1928.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Emissionshandels-Versteigerungsverordnung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>. Die Stromkonzerne hatten den wirtschaftlichen Wert dieser Berechtigungen bei der Kalkulation des Strompreises ohnehin schon eingerechnet. F&uuml;r die Versteigerungen in den kommenden drei Jahren (2010 bis 2012) sieht die Verordnung vor, dass die Auktion in w&ouml;chentlich gleichen Mengen an einer der bestehenden Emissionshandelsb&ouml;rsen in der Form der dort gehandelten Produkte (Spot- und Terminmarkt) stattfindet. Welche der B&ouml;rsen hierf&uuml;r am besten geeignet ist, wird im Laufe des Jahres in einem Vergabeverfahren entschieden.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Emissionshandels-Versteigerungsverordnung--1930.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>EU-Bericht über die Badegewässerqualität 2008 </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die von der Kommission gesetzten Mindestanforderungen erf&uuml;llten 96 % der europ&auml;ischen Badegew&auml;sser an K&uuml;sten und 92% der Badegew&auml;sser an Fl&uuml;ssen und Seen. Auch f&uuml;r Deutschland fiel das Ergebnis f&uuml;r 2008 sehr zufriedenstellend aus. Die Faktoren, die zur Beurteilung der Wasserqualit&auml;t gem&auml;&szlig; Richtlinie 2006/7/EG benutzt wurden, sind der sogenannte &bdquo;Escherichia Coli und der Enterokokken Parameter.&ldquo; Generell unterscheidet der Bericht <em>drei </em>verschiedene <em>Qualit&auml;tskategorien:</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>&nbsp;</em>&ndash; Die erste Kategorie gilt f&uuml;r Badegew&auml;sser, die den Mindestqualit&auml;tsanforderungen entsprechen, die in der Richtlinie 76/160/ EWG und der neuen, &uuml;berarbeiteten Richtlinie 2006/7/EG &uuml;ber die Qualit&auml;t der Badegew&auml;sser festgelegt sind. Diese Kategorie stellt den Normalfall dar. Sie ist naturgem&auml;&szlig; verbindlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&ndash; Unter die zweite Kategorie fallen die Badegew&auml;sser, die noch strengere Vorschriften und Richtwerte erf&uuml;llen. Diese sind unverbindlich und stellen h&ouml;here Qualit&auml;tsanforderungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Unter die Kategorie drei fallen alle Badegew&auml;sser, die den Mindestqualit&auml;tsanforderungen <em>nicht </em>entsprechen.</p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Deutschland: </em>Seit dem ersten j&auml;hrlichen Bericht &uuml;ber die Qualit&auml;t der Badegew&auml;sser im Jahr 1991 stieg dieWasserqualit&auml;t in Deutschland stetig, besonders in den ersten Jahren. Im Gegensatz zu anderen Mitgliedstaaten besteht der gr&ouml;&szlig;te Teil der Badegew&auml;sser in Deutschland aus Seen und Fl&uuml;ssen. Zusammen mit Frankreich, das allerdings ebenso &uuml;ber lange K&uuml;sten verf&uuml;gt, liegen hierzulande die meisten Binnen-Badegew&auml;sser. Diese wurden in der Vergangenheit problematischer als die K&uuml;stengew&auml;sser beurteilt und waren deshalb oft nicht konform mit den Mindestqualit&auml;tsanforderungen. 1991 erf&uuml;llten in Deutschland lediglich 14,1% der Binnen-Badegew&auml;sser den ersten Standard im Vergleich zu immerhin 46,8% der deutschen K&uuml;stengew&auml;sser. Die enorme Verbesserung der Wasserwerte zeigt sich beim Vergleich zu den Zahlen von 2008. Heute entsprechen 98,3% der Binnengew&auml;sser und 98,7% der K&uuml;stengew&auml;sser den Mindestqualit&auml;tsanforderungen und fallen somit unter die Kategorie eins. Auch die Prozentzahl derjenigen Badegew&auml;sser, die noch strengeren Vorschriften entsprechen und zu Kategorie zwei z&auml;hlen, ist in den letzten 17 Jahren gestiegen und zwar bei den K&uuml;stengew&auml;ssern von 18,2% auf 75,6% und bei den Binnengew&auml;ssern von 5,2% auf 81,9 %. Gew&auml;sserkategorie drei ist 2008 so gut wie nicht mehr vorhanden (1,3% der K&uuml;stengew&auml;sser und 1,1% der Binnengew&auml;sser in Deutschland). Deutschland tat sich jedoch bis 2001 schwer, diese Kategorie unter 5% zu halten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Europa: </em>Fast alle anderen Mitgliedstaaten weisen eine &auml;hnliche Entwicklung der Gew&auml;sserqualit&auml;t wie Deutschland auf, wenn auch die prozentualen Anteile meist nicht ganz so hoch sind. Der Anteil der Badegew&auml;sser, die den Mindestqualit&auml;tsanforderungen entsprechen steigt j&auml;hrlich und liegt in den meisten L&auml;ndern zwischen 80 und 100 %. Eine Ausnahme bildet hier Italien, in dem sich der Anteil der Binnengew&auml;sser der Kategorie eins verringert hat. 2008 entfallen dort nur 65,8% der Binnen-Badegew&auml;sser auf die Kategorie eins. Im Jahr 2000 waren es noch 95,6%.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/EU-Bericht-ueber-die-Badegewaesserqualitaet-2008--1932.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bericht der Bundesregierung über die Weiterentwicklung der EU-Abfallpolitik </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Inhaltlich ist hervorzuheben:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; In Umsetzung der Thematischen Strategie zur Vermeidung und Verwertung von Abf&auml;llen sollen insbesondere Ma&szlig;nahmen zur Vermeidung von Abf&auml;llen gef&ouml;rdert sowie mehr Abf&auml;lle zur stofflichen und energetischen Verwertung zugef&uuml;hrt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Die Novelle der EG-Abfallrahmenrichtlinie (ARRL) stellt sicher, dass die Verst&auml;rkung der Verwertung die nationalen Entsorgungstrukturen im Bereich der M&uuml;llverbrennung nicht gef&auml;hrden. Mitgliedstaaten erhalten erg&auml;nzende Schutzinstrumente, um eine &Uuml;berlastung ihrer Anlagen durch Importe von Verbrennungsabf&auml;llen abzuwehren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Die Kommission hat die insbesondere von Deutschland eingebrachten Quoten-&Auml;nderungen f&uuml;r die Verwertung und das Recycling von Altfahrzeugen im Rahmen der EG-Altfahrzeugrichtlinie nicht aufgegriffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Bez&uuml;glich der EG-Kl&auml;rschlammrichtlinie und der EG-Bioabfallrichtlinie plant die Kommission, bis Ende 2009 Vorschl&auml;ge f&uuml;r eine EU-Strategie &uuml;ber die Bewirtschaftung von Bioabf&auml;llen vorzulegen. Offen ist nach wie vor, ob die Kommission &ndash; wie von Deutschland gefordert &ndash; auch eine separate Bioabfallrichtlinie erarbeitet und vorlegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Auf der Basis einer 2008 abgeschlossenen Studie wird die Kommission gegebenenfalls noch im Jahr 2009 einen Vorschlag zur &Auml;nderung des europ&auml;ischen Abfallverzeichnisses vorlegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der allgemeine Nachfrager&uuml;ckgang aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise hat auch die EU-Recyclingm&auml;rkte erfasst und teilweise zu drastischen Preisr&uuml;ckg&auml;ngen gef&uuml;hrt. Der EU-Umweltministerrat hat die Kommission gebeten, diese Entwicklung weiter zu beobachten und wenn n&ouml;tig, rasch geeignete Ma&szlig;nahmen zu pr&uuml;fen und vorzuschlagen, um dem gegenw&auml;rtigen Nachfrager&uuml;ckgang bei Recyclingmaterialien begegnen zu k&ouml;nnen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Bericht-der-Bundesregierung-ueber-die-Weiterentwicklung-der-EU-Abfallpolitik--1933.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>EU-Strategie für den Ostseeraum </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Damit soll das Vorgehen der Ostseeanrainerstaaten (acht EU-Mitgliedstaaten und Russland) koordiniert werden, um den Herausforderungen, wie der Verschlechterung des Zustands der Ostsee, ungen&uuml;gender Verkehrsinfrastruktur, Handelshemmnissen und Problemen bei der Energieversorgung entgegenzuwirken. Damit wird erstmals eine umfangreiche Strategie auf Ebene einer &bdquo;Makroregion&ldquo; entwickelt. Dem Vorschlag m&uuml;ssen nun die Mitgliedstaaten zustimmen, was die kommende schwedische Ratspr&auml;sidentschaft aktiv vorantreiben m&ouml;chte, um bis Jahresende eine Einigung zu erzielen. Die Mitgliedstaaten hatten die Kommission im Dezember 2007 aufgefordert, eine EU-Strategie f&uuml;r den Ostseeraum auszuarbeiten. Grundlage f&uuml;r die st&auml;rkere Zusammenarbeit sollen die EU-Strukturfondsprogramme im Ostseeraum bieten. Die Region erh&auml;lt f&uuml;r die F&ouml;rderperiode 2007 bis 2013 &uuml;ber 50 Mrd. a an Koh&auml;sionsf&ouml;rdermitteln. Die Strategie umfasst eine Mitteilung und einen Aktionsplan mit 80 Projekten, die zum Teil bereits gestartet sind. Die vier Eckpfeiler der Strategie zielen darauf ab, den Ostseeraum</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; &ouml;kologisch nachhaltig (z. B. durch Abwasserbehandlung),</p>
<p>&ndash; wohlhabend (z. B. durch Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen),</p>
<p>&ndash; zug&auml;nglich und attraktiv (z. B. durch bessere Verkehrsverbindungen) und</p>
<p>&ndash; sicher zu machen (z. B. durch besseres Notfallmanagement). &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zu den Projekten geh&ouml;rt z. B. der Verzicht auf Phosphate in Waschmitteln sowie die sog. &bdquo;Rail Baltica&ldquo;, die Warschau und Tallin bis 2013 mit Z&uuml;gen verbinden soll, die 120 km/h fahren (bisherige Reisedauer ca. 36 Stunden). Weitere Beispiele sind der Aufbau eines gemeinsamen Meeres&uuml;berwachungssystems und die Anbindung des Baltikums an die EU-Energienetze.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/EU-Strategie-fuer-den-Ostseeraum--1934.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Treibhausgasemissionen in der EU 2008 </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Im Jahr 2008 beliefen sich die gepr&uuml;ften Emissionen der 11 359 durch das Treibhausgasemissionshandelssystem (ETS, Emission Trading System) erfassten Anlagen auf 2,11 Mrd. t CO2-&Auml;quivalente. Obwohl die Wirtschaftsleistung innerhalb der EU im Jahr 2008 um 0,8% gegen&uuml;ber 2007 gestiegen ist, sanken die Emissionen um 3,06 %. Deutschland emittierte um 2,9 % weniger Treibhausgase, wobei 1668 Anlagen erfasst wurden. In der zweiten Handelsperiode des ETS vom 1.1.2008 bis 31.12.2012 soll die Emissionsmenge insgesamt um 6,5% gesenkt werden, so dass bereits jetzt beinahe die H&auml;lfte der bis 2012 im Rahmen des Kyoto-Protokolls vorgesehenen Reduktion erzielt worden ist. Im Rahmen der Vereinbarung von Kyoto von 1997 ist f&uuml;r die EU, inklusive der Einsparungen durch das ETS, bis Ende 2012 eine Gesamtreduktion der Emissionen um 8% gegen&uuml;ber dem Stand von 1990 vorgesehen. Die Mitgliedstaaten haben dieses Gesamtziel nach dem Prinzip der Lastenteilung (burden sharing) untereinander aufgeteilt. Beispielsweise hat sich Deutschland zu einer Verringerung um 21% verpflichtet, das Vereinigte K&ouml;nigreich muss 12,5 % einsparen, w&auml;hrend Frankreich seinen Aussto&szlig; auf dem Niveau von 1990 stabilisieren darf. Hingegen d&uuml;rfen Spanien und Portugal ihre Emissionen sogar um 15% bzw. 27% steigern.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Treibhausgasemissionen-in-der-EU-2008--1935.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Organisation des EU-Emissionshandelssystems </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zur Umsetzung des im Rahmen des Klima- und Energiepaketes angenommenen neu gefassten ETS muss die Kommission bis zum 30.6.2010 entsprechende Regeln zur Durchf&uuml;hrung der Versteigerungen in den Mitgliedstaaten erlassen. Um einen transparenten und harmonisierten Ablauf zu gew&auml;hrleisten, sind dabei u. a. die H&auml;ufigkeit, der Umfang und die Zahlungsabl&auml;ufe der einzelnen Auktionen sowie Zulassungsfragen, wie die Registrierung von Teilnehmer zu regeln. Im Rahmen der ab 2013 beginnenden 3. Handelsperiode des ETS werden EU-weit ca. 50% der Zertifikate versteigert werden, w&auml;hrend im Rahmen des laufenden 2. Handelszeitraums 2008&ndash;2012 lediglich ca. 4% auktioniert werden.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Organisation-des-EU-Emissionshandelssystems--1936.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>„Intelligente Verpackungen“ von Lebensmitteln </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Aktive Lebensmittelkontaktmaterialien sind dazu bestimmt, die Haltbarkeit eines verpackten Lebensmittels zu verl&auml;ngern oder dessen Zustand zu erhalten bzw. zu verbessern. Sie sind derart beschaffen, dass sie gezielt Bestandteile enthalten, die Stoffe an das verpackte Lebensmittel abgeben oder diesem entziehen k&ouml;nnen (z. B. Konservierungs- oder Aromastoffe). Mit intelligenten Lebensmittelkontaktmaterialien wird der Zustand eines verpackten Lebensmittels oder die Umgebung des Lebensmittel &uuml;berwacht (z. B. Indikatoren f&uuml;r die Lagerungstemperatur oder mikrobielle Verunreinigungen).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die erlassenen Regelungen bezwecken, Lebensmittelverpackungen sicherer zu machen. Stoffe, die Bestandteile von aktiven oder intelligenten Materialien bilden, sollen vor ihrer Zulassung &uuml;berpr&uuml;ft werden. Diese Sicherheitsbewertung f&uuml;hrt die Europ&auml;ische Beh&ouml;rde f&uuml;r Lebensmittelsicherheit (EFSA) durch. Ziel ist letztendlich die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der zugelassenen Stoffe, die in aktiven und intelligenten Materialien verwendet werden d&uuml;rfen (&bdquo;Gemeinschaftsliste&ldquo;). Die Verordnung f&uuml;hrt zudem spezifische Kennzeichnungsregeln ein. Ferner sind Unternehmer dazu verpflichtet, eine Erkl&auml;rung &uuml;ber die Erf&uuml;llung der Anforderungen vorzulegen (Konformit&auml;tserkl&auml;rung).</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Intelligente-Verpackungen-von-Lebensmitteln--1938.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>EU-Bio-Logo </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dies hatten die Agrarminister bereits 2007 in einer Ratsverordnung festgeschrieben und damit die seit 1991 geltende Verordnung &uuml;ber biologische Landwirtschaft aufgehoben. Betroffen sind alle Stufen der Produktion, des Vertriebs, der Kontrolle und Kennzeichnung von biologischen Produkten. Laut der Verordnung d&uuml;rfen zum Beispiel Lebensmittel nur &bdquo;biologisch&ldquo; hei&szlig;en, wenn sie auch mindestens 95% biologische Ingredienzien enthalten. Genetisch ver&auml;nderte Organismen (GVO) und Produkte, die davon hergestellt wurden, sind dabei verboten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anders als die &uuml;brigen Vorgaben gelten einige Regeln zur Bio- Kennzeichnung erst ab Juli 2010. Von diesem Zeitpunkt an ist f&uuml;r die Hersteller in der EU insbesondere die Verwendung des EU-Bio- Logos verpflichtend. Zurzeit ist biologischen Erzeugern noch freigestellt, ob sie ihre Produkte mit dem EU-Logo auszeichnen m&ouml;chten. Zuk&uuml;nftig m&uuml;ssen alle verpackten Bio-Erzeugnisse, die aus einem der 27 EU-Mitgliedstaaten stammen, die Standards f&uuml;r dieses Kennzeichen erf&uuml;llen &ndash; und das EU-Bio-Logo tragen. Auf unverpackten biologischen Erzeugnissen oder auf Produkten aus Drittl&auml;ndern ist das EU-Bio-Logo freiwillig. Wird es verwendet, muss der Verbraucher ab Juli 2010 auch erfahren, wo die landwirtschaftlichen Zutaten erzeugt wurden. Zur Einf&uuml;hrung der Siegel- Pflicht soll auch das Layout des bisherigen Logos &ndash; blauer Kreis mit einer &Auml;hre und dem Hinweis &bdquo;Biologische Landwirtschaft&ldquo; &ndash; ver&auml;ndert werden. Dazu veranstaltet die Europ&auml;ische Kommission zurzeit einen Wettbewerb unter Design- und Kunststudenten in der EU.&nbsp;&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/EU-Bio-Logo--1939.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Umweltinformation über gentechnische Freisetzungsversuche </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Aus den Gr&uuml;nden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur ersten Frage . . .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(29) </em>Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab darauf hinzuweisen, dass Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2000/18, wonach eine Reihe von Informationen zu absichtlichen Freisetzungen von GVO in die Umwelt nicht vertraulich behandelt werden d&uuml;rfen, Teil eines Gef&uuml;ges von Vorschriften ist, die f&uuml;r solche Freisetzungen verschiedene Verfahren vorsehen. Diesen Vorschriften liegen die in den Erw&auml;gungsgr&uuml;nden 5, 6, 8 und 10 der Richtlinie ausdr&uuml;cklich angef&uuml;hrten Ziele dieser Richtlinie zugrunde, n&auml;mlich der Schutz der menschlichen Gesundheit, die Grunds&auml;tze der Vorbeugung und der Vorsorge sowie die Transparenz der Ma&szlig;nahmen zur Vorbereitung und zur Durchf&uuml;hrung dieser Freisetzungen.</p>
<p><em>(30) </em>Zu diesem letztgenannten Ziel ist festzuhalten, dass sich das mit dieser Richtlinie eingef&uuml;hrte System der Transparenz insbesondere in Art. 9 sowie in den Art. 25 Abs. 4 und 31 Abs. 3 der Richtlinie widerspiegelt. Mit diesen Bestimmungen wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber n&auml;mlich nicht nur Mechanismen der Anh&ouml;rung der allgemeinen &Ouml;ffentlichkeit und gegebenenfalls bestimmter Gruppen zu einer geplanten absichtlichen Freisetzung von GVO schaffen, sondern auch ein Recht auf Zugang der &Ouml;ffentlichkeit zu Informationen &uuml;ber eine solche Freisetzung gew&auml;hren und &ouml;ffentliche Register einrichten lassen, in denen die Standorte der Freisetzungen von GVO verzeichnet sein m&uuml;ssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(31) </em>Wie die Generalanw&auml;ltin in den Nrn. 45 und 48 ihrer Schlussantr&auml;ge ausgef&uuml;hrt hat, ergibt sich aus diesen Bestimmungen auch, dass die darin erw&auml;hnten Rechte in engem Zusammenhang mit den Informationen stehen, die im Rahmen des Anmeldungsverfahrens vorzulegen sind, das nach den Art. 5 bis 8 der Richtlinie 2001/18 f&uuml;r jede absichtliche Freisetzung von GVO zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen durchzuf&uuml;hren ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(32) </em>Aus diesem Zusammenhang zwischen dem Anmeldeverfahren und dem Zugang zu den Daten betreffend die geplante absichtliche Freisetzung von GVO folgt, dass die interessierte &Ouml;ffentlichkeit, soweit die Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt, die &Uuml;bermittlung s&auml;mtlicher vom Anmelder im Rahmen des Verfahrens der Genehmigung einer solchen Freisetzung erteilten Informationen verlangen kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(33) </em>Hinsichtlich der Art dieser Daten sieht Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/18 vor, dass vor einer absichtlichen Freisetzung von GVO der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Freisetzung erfolgen soll, eine Anmeldung vorzulegen ist, die eine technische Akte mit den Informationen nach Anhang III der Richtlinie enthalten muss. Diese Informationen m&uuml;ssen nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie au&szlig;erdem der Verschiedenartigkeit der Orte der Anwendung der GVO Rechnung tragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(34) </em>Die Mitgliedstaaten m&uuml;ssen unter Ber&uuml;cksichtigung aller dieser Gesichtspunkte nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/ 18 daf&uuml;r Sorge tragen, dass alle geeigneten Ma&szlig;nahmen getroffen werden, damit die absichtliche Freisetzung von GVO keine sch&auml;dlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat, und eine angemessene Pr&uuml;fung der Umweltvertr&auml;glichkeit einer solchen Freisetzung durchf&uuml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(35) </em>Der Ausf&uuml;hrlichkeitsgrad dieser Daten variiert, wie in Anhang III der Richtlinie 2001/18 ausgef&uuml;hrt, je nach den Merkmalen der geplanten absichtlichen Freisetzung von GVO. In diesem Zusammenhang enth&auml;lt der die Freisetzung genetisch ver&auml;nderten h&ouml;herer Pflanzen betreffende Anhang III B der Richtlinie eingehende Bestimmungen &uuml;ber die vom Anmelder vorzulegenden Informationen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(36) </em>Zu den Daten, die nach den Vorgaben des Anhangs III B Abschnitt E in den mit den Anmeldungen einzureichenden technischen Akten aufgef&uuml;hrt werden m&uuml;ssen, z&auml;hlt die Lage und Gr&ouml;&szlig;e des Freisetzungsgel&auml;ndes, die Beschreibung des &Ouml;kosystems am Ort der Freisetzung, einschlie&szlig;lich Klima, Flora und Fauna, und die N&auml;he zu offiziell anerkannten gesch&uuml;tzten Biotopen oder Schutzgebieten, die betroffen werden k&ouml;nnten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(37) </em>Bez&uuml;glich der Freisetzung genetisch ver&auml;nderter Organismen mit Ausnahme h&ouml;herer Pflanzen nennt Anhang III A Teil III B unter den Daten, die in der mit der Anmeldung einzureichenden technischen Akte enthalten sein m&uuml;ssen, die geografische Lage des Ortes der Freisetzung und genaue Standortangaben sowie die Beschreibung der Ziel- und Nichtziel-&Ouml;kosysteme, die wahrscheinlich von der Freisetzung betroffen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(38) </em>Die Angaben zur geografischen Lage einer absichtlichen Freisetzung von GVO, die in der betreffenden Anmeldung enthalten sein m&uuml;ssen, entsprechen daher den Anforderungen im Hinblick auf die Ermittlung der konkreten Auswirkungen einer solchen Freisetzung auf die Umwelt. Wie aus den beiden vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils hervorgeht, sind die Angaben &uuml;ber den Standort einer solchen Freisetzung somit nach den Merkmalen der jeweiligen Freisetzung und ihrer etwaigen Auswirkungen auf die Umwelt zu bestimmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(39) </em>Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass der &bdquo;Ort der Freisetzung&ldquo; im Sinne von Art. 25 Abs. 4 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2001/18 durch alle Informationen &uuml;ber den Standort der Freisetzung bestimmt wird, die der Anmelder den zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Freisetzung erfolgen soll, im Rahmen der Verfahren nach den Art. 6, 7, 8, 13, 17, 20 oder 23 dieser Richtlinie vorgelegt hat. Zur zweiten Frage . . .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(45) </em>Zur Beantwortung der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts ist daran zu erinnern, dass Art. 25 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2001/18 ein System einf&uuml;hrt, das genau regelt, welche der verschiedenen Daten, die im Rahmen der in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren der Anmeldung und des Informationsaustauschs mitgeteilt werden, vertraulich behandelt werden d&uuml;rfen. &nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(46) </em>Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass vertrauliche Informationen, die gem&auml;&szlig; der Richtlinie der Kommission und der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde mitgeteilt oder ausgetauscht wurden, sowie Informationen, die einer Wettbewerbsstellung schaden k&ouml;nnten, nicht weitergegeben werden d&uuml;rfen und dass Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf diese Daten gesch&uuml;tzt werden m&uuml;ssen. Die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde entscheidet nach Art. 25 Abs. 2 und 3 der Richtlinie nach Anh&ouml;rung des Anmelders dar&uuml;ber, welche Informationen in Anbetracht der von diesem gegebenen &bdquo;nachpr&uuml;fbaren Begr&uuml;ndung&ldquo; vertraulich zu behandeln sind, und unterrichtet ihn &uuml;ber ihre Entscheidung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(47) </em>Mit der Gesamtheit dieser Bestimmungen hat die Richtlinie 2001/18 daher das Recht der &Ouml;ffentlichkeit auf Akteneinsicht und etwaige Ausnahmen von diesem Recht in dem betreffenden Bereich ersch&ouml;pfend geregelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(48) </em>Zur Information &uuml;ber den Ort der Freisetzung ist festzustellen, dass sie nach Art. 25 Abs. 4 erster Gedankenstrich der Richtlinie keinesfalls vertraulich behandelt werden darf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(49) </em>Unter diesen Umst&auml;nden k&ouml;nnen Erw&auml;gungen des Schutzes der &ouml;ffentlichen Ordnung oder anderer gesetzlich gesch&uuml;tzter Geheimnisse, wie sie das vorlegende Gericht in seiner zweiten Frage angef&uuml;hrt hat, keine Gr&uuml;nde darstellen, die den Zugang zu den in Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18 aufgef&uuml;hrten Daten, zu denen insbesondere diejenigen &uuml;ber den Ort der Freisetzung geh&ouml;ren, beschr&auml;nken k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(50) </em>Wie der Gerichtshof n&auml;mlich bereits entschieden hat, kann die Bef&uuml;rchtung, es k&ouml;nne zu internen Schwierigkeiten kommen, keine Rechtfertigung daf&uuml;r sein, dass ein Mitgliedstaat die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterl&auml;sst (vgl. insbesondere Urteil vom 9.12.1997, Kommission/Frankreich, C-265/ 95, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 55). Insbesondere hat der Gerichtshof zu absichtlichen Freisetzung von GVO in Randnr. 72 seines Urteils vom 9.12.2008, Kommission/Frankreich (Rs. C- 121/07, Slg. 2008, I-0000), entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat, selbst wenn die von der Franz&ouml;sischen Republik angef&uuml;hrten Unruhen tats&auml;chlich zum Teil auf die Umsetzung von Vorschriften gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sein sollten, nicht im Stadium der Durchf&uuml;hrung einer Handlung der Gemeinschaft auf auftretende Schwierigkeiten einschlie&szlig;lich solcher, die mit dem Widerstand von Privatpersonen in Zusammenhang stehen, berufen kann, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(51) </em>Diese Auslegung der Richtlinie 2001/18 wird dadurch gest&uuml;tzt, dass die die Umweltvertr&auml;glichkeitspr&uuml;fung betreffenden Daten nach Art. 25 Abs. 4 dritter Gedankenstrich der Richtlinie nicht vertraulich behandelt werden d&uuml;rfen. Eine solche Pr&uuml;fung kann n&auml;mlich nur bei umfassender Kenntnis von der beabsichtigten Freisetzung durchgef&uuml;hrt werden, da andernfalls die m&ouml;glichen Auswirkungen einer absichtlichen Freisetzung von GVO auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht geb&uuml;hrend beurteilt werden k&ouml;nnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9.12.2008, Kommission/Frankreich, Randnrn. 75 und 77).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(52) </em>Zu den Richtlinien 90/313 und 2003/4 ist, wie die Generalanw&auml;ltin in Nr. 56 ihrer Schlussantr&auml;ge ausgef&uuml;hrt hat, zu erg&auml;nzen, das sich ein Mitgliedstaat nicht auf eine abweichende Bestimmung dieser Richtlinien berufen kann, um den Zugang zu Informationen zu versagen, die nach den Richtlinien 90/220 und 2001/18 &ouml;ffentlich zug&auml;nglich sein m&uuml;ssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(53) </em>Zur Bezugnahme des vorlegenden Gerichts auf Art. 95 EG gen&uuml;gt die Feststellung, dass der betreffende Mitgliedstaat von der in dieser Vorschrift einger&auml;umten M&ouml;glichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(54) </em>Nach alledem k&ouml;nnen die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/313 und des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4, nach denen ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt werden kann, wenn die Weitergabe der angeforderten Informationen bestimmte Interessen, darunter die &ouml;ffentliche Ordnung, beeintr&auml;chtigen kann, den sich aus Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18 ergebenden Transparenzerfordernissen nicht entgegengehalten werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(55) </em>Auf die zweite Frage ist demnach zu antworten, dass der Mitteilung der in Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18 genannten Informationen kein Vorbehalt zugunsten des Schutzes der &ouml;ffentlichen Ordnung oder anderer gesetzlich gesch&uuml;tzter Interessen entgegengehalten werden kann.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Umwelti
