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		<title>Rehmnetz RSS Personal</title>
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		<description>Aktuelle Meldungen von Rehmnetz</description>
		<language>de-de</language>
		<copyright></copyright>
		<pubDate>Fri, 18 May 2012 23:59:37 +0200</pubDate>
		<item>
			<title>Geringere Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente zulässig!</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das gilt auch, wenn der Rentenbezug mit Abschl&auml;gen verbunden ist. Sozialpl&auml;ne dienen gem&auml;&szlig; &sect; 112 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmern infolge von Betriebs&auml;nderungen entstehen. Sozialplanabfindungen kommt daher eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und &Uuml;berbr&uuml;ckungsfunktion zu. Dementsprechend k&ouml;nnen die Betriebsparteien bei der Beurteilung des Umfangs der voraussichtlichen Nachteile Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ber&uuml;cksichtigen. Zwar kn&uuml;pfen Anspr&uuml;che auf vorgezogene Altersrente regelm&auml;&szlig;ig an ein bestimmtes Lebensalter, das Geschlecht oder eine Schwerbehinderung an. Gleichwohl liegt in ihrer Ber&uuml;cksichtigung durch die Betriebsparteien weder eine Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes noch ein Versto&szlig; gegen das Verbot, Personen wegen eines dieser Merkmale zu benachteiligen.<br /> <br /> Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher - wie schon die Vorinstanzen - die Klage eines Arbeitnehmers ab, der eine h&ouml;here als die ihm nach dem Sozialplan zustehende Abfindung verlangte. Der Sozialplan sieht f&uuml;r Arbeitnehmer, die im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindungen vor. Zu diesem Personenkreis geh&ouml;rt der bei Beendigung seines Arbeitsverh&auml;ltnisses 60 Jahre alte, schwerbehinderte Kl&auml;ger. <br /> &nbsp; <br /> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 -<br /> Vorinstanz: Landesarbeitsgericht K&ouml;ln, Urteil vom 4. Juni 2007 - 14 Sa 201/07 - <br /> <br /> Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 88/08</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Geringere-Sozialplanabfindung-bei-vorgezogener-Altersrente-zulaessig-183.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom Bundestag beschlossen!</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen im &Uuml;berblick:</strong><br /> <br /></p>
<ul>
<li>Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanspr&uuml;chen in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betrieblichen Altersversorgung und privater Altersvorsorge zwischen den Ehegatten nach einer Scheidung. Beim Scheitern einer Ehe werden die von den Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte je zur H&auml;lfte geteilt. Bei der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gelten die Regeln &uuml;ber den Versorgungsausgleich f&uuml;r Ehegatten entsprechend. </li>
<br /> <br />
<li>Das geltende Recht sieht eine Verrechnung aller Versorgungsanrechte und den Einmalausgleich &uuml;ber die gesetzliche Rentenversicherung vor, was in der Vergangenheit oft zu fehlerhaften Ergebnissen gef&uuml;hrt hat. K&uuml;nftig gilt f&uuml;r den Versorgungsausgleich der Grundsatz der internen Teilung, d.h. jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht ist gesondert in dem jeweiligen Versorgungssystem zu teilen. Damit erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein eigenes Anrecht im Versorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehegatten und nimmt gleichberechtigt an dessen Chancen und Risiken teil. </li>
<br /> <br />
<li>Abweichend von dem Grundsatz der internen Teilung kann eine externe Teilung nach &sect; 14 VersAusgGl-E ausnahmsweise zul&auml;ssig sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte zustimmt und bestimmte Wertgrenzen nicht &uuml;berschritten werden. Die Teilung erfolgt dann nicht beim Versorgungstr&auml;ger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern durch eine zweckgebundene Abfindung und Einmalzahlung bei einem anderen Versorgungstr&auml;ger.</li>
<br /> <br />
<li>Bei der internen und externen Teilung werden die Versorgungsanrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten entsprechend gek&uuml;rzt.</li>
<br /> <br />
<li>Ein Versorgungsausgleich findet u.a. nicht statt bei einer kurzen Ehezeit von bis zu 3 Jahren, es sei denn, ein Ehegatte beantragt die Durchf&uuml;hrung. </li>
<br /> <br />
<li>Steuerlich flankiert wird der Versorgungsausgleich im Einkommensteuerrecht.</li>
<br /> <br />
<li>In der betrieblichen Altersversorgung erlangt der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit der &Uuml;bertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Er erh&auml;lt damit allerdings keine arbeitsrechtliche Stellung, sondern es wird lediglich eine versorgungsrechtliche Beziehung mit dem Versorgungstr&auml;ger hergestellt. </li>
</ul>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Strukturreform-des-Versorgungsausgleichs-vom-Bundestag-beschlossen-184.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Betriebsübergang in der Insolvenz - Vergütungsansprüche aus Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis in der „Freistellungsphase“ sind Insolvenzforderungen!</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dem vorliegenden Fall lag folgender <strong>Sachverhalt </strong>zugrunde:<br /> <br /> Nach langj&auml;hriger T&auml;tigkeit als Chefsekret&auml;rin bei der R-GmbH schloss die Kl&auml;gerin im Jahr 2000 eine Altersteilzeitvereinbarung, die im &bdquo;Blockmodell&ldquo; vorsah, dass sie bis 31. Juli 2003 arbeitet. Danach sollte sich f&uuml;r weitere drei Jahre die &bdquo;Freistellungsphase&ldquo; anschlie&szlig;en. Mitte 2004 wurde &uuml;ber das Verm&ouml;gen der R-GmbH das Insolvenzverfahren er&ouml;ffnet. Der Insolvenzverwalter zahlte der nicht mehr arbeitspflichtigen Kl&auml;gerin bis 31. Dezember 2004 die Altersteilzeit-Verg&uuml;tung weiter. Die Beklagte, die den Betrieb der R-GmbH mit Wirkung zum 1. Januar 2005 vom Insolvenzverwalter gekauft hatte, lehnte jedoch die Fortzahlung der Altersteilzeit-Verg&uuml;tung ab. Diese verlangt die Kl&auml;gerin bis zum Ende des Altersteilzeit-Vertragsverh&auml;ltnisses.<br /> <br /> Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar gehen die in der &bdquo;Freistellungsphase&ldquo; befindlichen Altersteilzeit-Arbeitsverh&auml;ltnisse auf den Betriebserwerber &uuml;ber. Der Senat h&auml;lt jedoch daran fest, dass die schon <strong>vor Insolvenzer&ouml;ffnung</strong> erarbeiteten Verg&uuml;tungsanspr&uuml;che als Insolvenzforderungen zu behandeln sind, f&uuml;r die der Betriebserwerber nach den Sonderregeln der Insolvenz nicht haftet. Auch die europ&auml;ische Betriebs&uuml;bergangs-Richtlinie steht dem nicht entgegen. <br /> <br /> <strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 8 AZR 54/07 -</strong><br /> Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2006 - 8 Sa 1744/05 - <br /> <br /> Quelle: Pressemitteilung Nr. 85/08 &ndash; <a href="http://www.bundesarbeitsgericht.de" target="_blank">www.bundesarbeitsgericht.de</a></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Betriebsuebergang-in-der-Insolvenz---Verguetungsansprueche-aus-Altersteilzeit-Arbeitsverhaeltnis-in-der-Freistellungsphase-sind-Insolvenzforderungen-185.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Niedersachsen: Mehr Geld für Beamte und Pensionäre</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Damit kommen wir den Forderungen nach einer schnellstm&ouml;glichen Umsetzung der Einigung f&uuml;r die Landesbeamten nach. Dar&uuml;ber hinaus wird es am 14. April 2009 einen weiteren Meinungsaustausch mit den Gewerkschaften &uuml;ber die zuk&uuml;nftige Struktur des Beamten- und Besoldungsrechts in Niedersachsen geben. In Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften werden wir dann die Chancen und M&ouml;glichkeiten ausloten, die uns mit der &Uuml;bertragung der Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r das Beamten- und Besoldungsrecht nun offen stehen", so Ministerpr&auml;sident Christian Wulff.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Am 31. M&auml;rz 2009 hat die Landesregierung in ihrer Sitzung beschlossen, r&uuml;ckwirkend zum 1. M&auml;rz 2009 die Bez&uuml;ge aller Beamtinnen und Beamten um einen Sockelbetrag in H&ouml;he von 20 Euro zu erh&ouml;hen. Das so gesteigerte Grundgehalt wird ebenfalls r&uuml;ckwirkend vom 1. M&auml;rz 2009 an um weitere drei Prozent erh&ouml;ht. Am 1. M&auml;rz 2010 werden die Bez&uuml;ge um erneut 1,2 Prozent gesteigert. <br /><br />Beide Besoldungserh&ouml;hungen werden in gleicher Weise auf die Pension&auml;re und alle anderen Versorgungsempf&auml;nger des Landes &uuml;bertragen. Daf&uuml;r entstehen f&uuml;r das Jahr 2009 Kosten in H&ouml;he von 208 Millionen Euro (veranschlagt in Haushaltsplan 142 Millionen Euro) und f&uuml;r das Jahr 2010 rund 323 Millionen Euro (veranschlagt in der Mittelfristigen Planung 283,4 Millionen Euro). <br /><br /><em>Quelle: Pressemitteilung der Nieders&auml;chsichen Staatskanzlei vom 31.3.2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-cl-</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Niedersachsen-Mehr-Geld-fuer-Beamte-und-Pensionaere-186.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifrunde Länder 2009: DBB fordert Gleichbehandlung für Beamte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Heesen: &bdquo;Es w&auml;re sachlich nicht zu begr&uuml;nden und &uuml;berhaupt nicht vermittelbar, den Beamten bei L&auml;ndern und Kommunen vorzuenthalten, was die Tarifbesch&auml;ftigten bekommen. Alle Besch&auml;ftigtengruppen im &ouml;ffentlichen Dienst m&uuml;ssen an der allgemeinen Einkommensentwicklung teilnehmen.&ldquo; <br /><br />Gewerkschaften und Arbeitgeber hatten sich am 28. Februar in Potsdam auf Einkommenszuw&auml;chse f&uuml;r die Tarifbesch&auml;ftigten der L&auml;nder verst&auml;ndigt. Neben einem Sockelbetrag von 40 Euro sieht die Tarifeinigung Erh&ouml;hungen von 3 Prozent 2009 und 1,2 Prozent 2010 (jeweils zum 1. M&auml;rz) vor.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Tarifrunde-Laender-2009-DBB-fordert-Gleichbehandlung-fuer-Beamte-189.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Regelmäßige Arbeitsstätte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die &bdquo;regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte&ldquo; ist der zentrale Begriff des gesamten lohnsteuerlichen Reisekostenrechts. Liegt eine regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte vor, ist in den F&auml;llen der Firmenwagengestellung ein zus&auml;tzlicher geldwerter Vorteil f&uuml;r die Fahrten zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte zu versteuern und ein steuerfreier Ersatz der Pauschbetr&auml;ge f&uuml;r Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht m&ouml;glich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Finanzverwaltung geht im Wege einer Fiktion von einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte aus, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird; dies gilt auch dann, wenn ein derartiger Umfang zun&auml;chst nicht geplant bzw. beabsichtigt gewesen ist. Diese &bdquo;46-Tage-Regelung&ldquo; (52 Wochen abz&uuml;glich 6 Wochen Urlaub/Krankheit) kann auch dazu f&uuml;hren, dass der Arbeitnehmer mehrere regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tten nebeneinander hat. Der Bundesfinanzhof hat die vorstehende Verwaltungsauffassung zur &bdquo;46-Tage-Regelung&ldquo; best&auml;tigt. Er geht ebenfalls von einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte aus, wenn ein Au&szlig;endienstmitarbeiter mindestens einmal w&ouml;chentlich den Betriebssitz seines Arbeitgebers aufsucht (BFH-Urteil vom .4.2008 VI R 85/04).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Finanzverwaltung will zudem bereits dann von einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte ausgehen, wenn der Arbeitnehmer an mindestens 46 Tagen im Kalenderjahr die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers aufsuchen &bdquo;soll&ldquo;. Eine regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte wird daher auch dann angenommen, wenn die 46 Tage &ndash; entgegen der urspr&uuml;nglichen Annahme &ndash; &bdquo;planwidrig&ldquo; nicht erreicht werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Beispiel: Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehen zu Beginn des Jahres davon aus, dass der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers eine regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte hat, da der Arbeitnehmer den Betrieb des Arbeitgebers voraussichtlich an einem Arbeitstag in der Woche aufsuchen wird. Aufgrund einer l&auml;ngeren Erkrankung mit anschlie&szlig;ender Kur sucht der Arbeitnehmer den Betrieb des Arbeitgebers jedoch tats&auml;chlich nur an 30 Arbeitstagen im Jahr auf.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Arbeitnehmer hat im Betrieb des Arbeitgebers eine regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte, da er den Betrieb durchschnittlich an einem Arbeitstag in der Woche aufsuchen sollte. Daher ist von einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte auszugehen, obwohl die &bdquo;46-Tage-Regelung&ldquo; planwidrig unterschritten wurde und der Arbeitnehmer den Betrieb tats&auml;chlich nur an 30 Tagen aufgesucht hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beachten sollten Sie aber auf jeden Fall, dass befristete Abordnungen auch zu einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nicht zu einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte f&uuml;hren und daher ein steuerfreier Reisekostenersatz des Arbeitgebers wegen vor&uuml;bergehender Ausw&auml;rtst&auml;tigkeit zul&auml;ssig ist. Merke: Die befristete Abordnung geht der &bdquo;46-Tage-Regelung&ldquo; vor!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei der T&auml;tigkeit bei einem Kunden kann eine regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte grunds&auml;tzlich nur bei einer Dauert&auml;tigkeit begr&uuml;ndet werden. Bei zeitlichen befristeten T&auml;tigkeiten oder bei projektbezogenen T&auml;tigkeiten ist also auch hier ein steuerfreier Reisekostenersatz m&ouml;glich. In der Praxis sollte aber unbedingt darauf geachtet werden, dass sich sowohl aus den vorhandenen Unterlagen als auch aus dem tats&auml;chlichen Geschehensablauf die zeitliche Befristung bzw. die Projektbezogenheit der T&auml;tigkeit eindeutig ergibt.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Regelmaessige-Arbeitsstaette-191.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Dauerbrenner Firmenwagen</title>
			<description>
				<![CDATA[
Die Ermittlung des geldwerten Vorteils f&uuml;r die Privatnutzung ist entweder nach der <strong>Bruttolistenpreisregelung </strong>(Prozent-Methode; 1% f&uuml;r die Privatfahrten und 0,03% je Entfernungskilometer f&uuml;r die Fahrten zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte) oder nach der <strong>Fahrtenbuchmethode</strong> (Einzelnachweis aller Fahrten und der Gesamtkosten) vorzunehmen (auf die Erl&auml;uterungen im Lexikon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro, beim Stichwort &bdquo;Firmenwagen zur privaten Nutzung&quot; wird hingewiesen).<br />
<br />
Der Bundesfinanzhof hat bez&uuml;glich der Fahrtenbuchmethode entschieden, dass <strong>kleinere M&auml;ngel</strong> noch <strong>nicht </strong>zur <strong>Verwerfung </strong>des <strong>Fahrtenbuchs </strong>und zur Anwendung der Prozent-Methode f&uuml;hren, wenn die Angaben im Fahrtenbuch insgesamt noch plausibel sind (BFH-Urteil vom 10.4.2008,BStBl. II S. 768). Umgangssprachlich formuliert lautet die Kernaussage des Urteils: Einen Fehler pro Kalenderjahr darf man im Fahrtenbuch machen, drei Fehler sind zu viel. Allerdings: Am besten ist immer ein Fahrtenbuch ganz ohne Fehler! Die Anwendung der Fahrtenbuchmethode setzt &uuml;brigens nicht voraus, dass f&uuml;r den Einzelnachweis der Gesamtkosten ein gesondertes Aufwandskonto eingerichtet wird. Allerdings kann die Einrichtung eines solchen Kontos den Nachweis erleichtern und daher zweckm&auml;&szlig;ig sein.<br />
<br />
Entgegen dem Gesetzeswortlaut und der Auffassung der Finanzverwaltung kommt es nach Meinung des <strong>Bundesfinanzhofs </strong>f&uuml;r die <strong>Anwendung </strong>der <strong>0,03%-Methode</strong> darauf an, ob und in welchem Umfang ein &uuml;berlassener <strong>Firmenwagen </strong>vom Arbeitnehmer <strong>tats&auml;chlich </strong>f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte <strong>genutzt wird.</strong> Folglich nimmt der Bundesfinanzhof eine <strong>Einzelbewertung </strong>der Fahrten mit <strong>0,002% </strong>des <strong>Bruttolistenpreises </strong>vor. F&auml;hrt also z. B. ein Au&szlig;endienstmitarbeiter mit einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte im Betrieb des Arbeitgebers nachweislich nur viermal im Monat in die Firma, m&uuml;sste er laut Bundesfinanzhof lediglich 0,008% des Bruttolistenpreises (4 Fahrten &agrave; 0,002%) je Entfernungskilometer versteuern. Die <strong>Finanzverwaltung </strong>wendet aber das Urteil &uuml;ber den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an <strong>(= Nichtanwendungserlass)</strong> und verf&auml;hrt weiter hin nach der 0,03%-Regelung, weil es ihrer Meinung nach allein auf die Nutzungsm&ouml;glichkeit des Firmenwagens f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte ankommt (BMF-Schreiben vom 23.10.2008, BStBl. I S. 961). Der Bundesfinanzhof wird damit sicherlich Gelegenheit bekommen, diese Frage noch einmal zu entscheiden.<br />
<br />
In <strong>Park-and-ride </strong>F&auml;llen kann hingegen der geldwerte Vorteil f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte nach der <strong>0,03%-Bruttolistenpreisregelung</strong> aus Billigkeitsgr&uuml;nden auf der Grundlage der <strong>tats&auml;chlich </strong>mit dem Kraftfahrzeug <strong>zur&uuml;ckgelegten Entfernung</strong> ermittelt werden, wenn f&uuml;r die <strong>restliche Teilstrecke</strong> z. B. eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte <strong>Jahres-Bahnfahrkarte</strong> vorgelegt wird. Im Streitfall waren daher f&uuml;r die Anwendung der 0,03%-Methode lediglich 3 km (Entfernung Wohnung-Bahnhof) und nicht 118 km (Entfernung Wohnung-regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte) anzusetzen. Die Finanzverwaltung folgt im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Allerdings: Allein das Besitzen einer Bahnfahrkarte gen&uuml;gt f&uuml;r die Anwendung dieser g&uuml;nstigeren Regelung nicht. Man muss als Arbeitnehmer dann auch mit der Bahn zur Arbeit fahren. 

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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Dauerbrenner-Firmenwagen-192.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitgeberdarlehen</title>
			<description>
				<![CDATA[
In einem jetzt herausgegebenen BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung bei zinslosen und zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen tats&auml;chlich &ndash; entgegen ihrer urspr&uuml;nglichen Auffassung &ndash; r&uuml;ckwirkend zum 1.1.2008 wieder eine Freigrenze eingef&uuml;hrt. Danach sind Zinsvorteile nicht als Sachbez&uuml;ge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 &euro; nicht &uuml;bersteigt (BMFSchreiben v. 1.10.2008 IV C 5 &ndash; S 2334/07/0009). Auch wenn wir alle mit den st&auml;ndigen Neuerungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht unsere M&uuml;he haben, ist dieser Schritt sicherlich zu begr&uuml;&szlig;en. Zumindest um den o. a. Gehaltsvorschuss von 1.500 &euro; braucht man sich keine Gedanken mehr zu machen.<br />
<br />
&Uuml;bersteigt das noch nicht getilgte Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums allerdings den Betrag von 2.600 &euro;, bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem markt&uuml;blichen Zinssatz f&uuml;r vergleichbare Darlehen am Abgabeort und dem Zinssatz der im konkreten Einzelfall vom Arbeitnehmer gezahlt wird. Der markt&uuml;bliche Zinssatz ist der g&uuml;nstigste nachgewiesene Zinssatz f&uuml;r Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen unter Ber&uuml;cksichtigung allgemein zug&auml;nglicher Internetangebote (z. B. von Direktbanken). Aus Vereinfachungsgr&uuml;nden kann auch der bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank f&uuml;r Neugesch&auml;fte zuletzt ver&ouml;ffentlichte Effektivzinssatz herangezogen werden. Dabei darf von dem Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank (nicht aber von dem &uuml;ber das Internet ermittelten Zinssatz!) ein Abschlag von 4% vorgenommen werden.<br />
<br />
Und wenn sich dann ein geldwerter Vorteil von 10 &euro; ergibt: Muss man den versteuern? Nicht unbedingt. Auf den sich ergebenden geldwerten Vorteil eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens ist n&auml;mlich auch die 44-&euro;-Freigrenze f&uuml;r Sachbez&uuml;ge anwendbar, sofern diese nicht schon anderweitig (z. B. &uuml;ber einen Benzingutschein) ausgesch&ouml;pft worden ist. Auch diesbez&uuml;glich ist zu beachten, dass sich bei Darlehen bis zur H&ouml;he von 2.600 &euro; kein geldwerter Vorteil ergibt, so dass die 44-&euro;-Freigrenze f&uuml;r solche Darlehen auch nicht teilweise ben&ouml;tigt wird.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold">Die vorstehenden Ausf&uuml;hrungen sollen am folgenden Beispiel verdeutlicht werden:</span><br />
Der Arbeitgeber gew&auml;hrt dem Arbeitnehmer Anfang Dezember 2008 ein zinsloses Darlehen in H&ouml;he von 2.750 &euro;. Das Darlehen wird ab Mitte Januar 2009 mit monatlich 250 &euro; getilgt. &Uuml;ber das Internet hat der Arbeitgeber einen markt&uuml;blichen Zinssatz von 5,5% ermittelt. <br />
<br />
<span style="font-weight: bold">Geldwerter Vorteil Dezember 2008:</span><br />
Der Zinsvorteil ist grunds&auml;tzlich als Sachbezug zu versteuern, da das Darlehen Ende Dezember 2600 &euro; &uuml;bersteigt. Da der Zinsvorteil allerdings lediglich 12,60 &euro; (5,5% von 2.750 &euro; x 1/12) betr&auml;gt, &uuml;bersteigt er nicht die auch f&uuml;r Zinsvorteile geltende 44-&euro;-Freigrenze f&uuml;r Sachbez&uuml;ge und bleibt damit im Ergebnis steuerfrei. Das gilt aber nur dann, wenn die 44-&euro;-Freigrenze nicht bereits anderweitig (z. B. durch einen Benzingutschein) ausgesch&ouml;pft worden ist.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold">Geldwerter Vorteil Januar 2009:</span><br />
Ein als Sachbezug zu versteuernder Zinsvorteil ergibt sich Ende Januar nicht mehr, da das nicht getilgte Darlehen 2 500 &euro; (2 750 &euro; abz&uuml;glich 250 &euro;) betr&auml;gt und damit den Betrag von 2600 &euro; nicht &uuml;bersteigt. 

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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Arbeitgeberdarlehen-193.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neue Bundeslaufbahnverordnung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Bund nutzt damit die Gestaltungsspielr&auml;ume, die die F&ouml;deralismusreform I bietet, und stellt die Weichen f&uuml;r mehr Leistungsanreize, mehr Wettbewerbsf&auml;higkeit des &ouml;ffentlichen Dienstes, mehr Flexibilit&auml;t und bessere Entwicklungsm&ouml;glichkeiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weniger Laufbahnen und Gleichstellung externer Ausbildungen, St&auml;rkung des Leistungsprinzips, Flexibler Personaleinsatz wird erleichtert und Gleiche Entwicklungsm&ouml;glichkeiten auch bei famili&auml;ren Verpflichtungen werden garantiert.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Neue-Bundeslaufbahnverordnung-198.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Hamburg: Neues Beamtengesetz </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Gesetzentwurf basiert auf dem von den norddeutschen L&auml;ndern erarbeiteten Musterentwurf und enth&auml;lt folgende Schwerpunkte:</p>
<p><br />Die Altersgrenze f&uuml;r den Eintritt in den Ruhestand wird wie in der gesetzlichen Rentenversicherung stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben; die geltenden besonderen Altersgrenzen f&uuml;r Polizeivollzugsbeamtinnen und &ndash;beamte, Strafvollzugsbeamtinnen und &ndash;beamte sowie Feuerwehrbeamtinnen und &ndash;beamte bleiben weiterhin bei 60 Jahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die H&ouml;chstdauer von Beurlaubungen, z. B. aus famili&auml;ren Gr&uuml;nden, wird nochmals erweitert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Laufbahnrecht der Beamtinnen und Beamten wird vereinfacht und gestrafft, um einen flexibleren Personaleinsatz zu erm&ouml;glichen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beteiligungsverfahren mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverb&auml;nde bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verh&auml;ltnisse sollen durch Vereinbarung ausgestaltet und eine fr&uuml;here Beteiligung der Spitzenorganisationen erm&ouml;glicht werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach der Reform des Beamtenrechts durch die &Auml;nderung des Grundgesetzes am 1. September 2006 haben die L&auml;nder die Kompetenzen f&uuml;r das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht erhalten, um ihre Personalhoheit zu st&auml;rken.</p>
<p><br />Der Gesetzentwurf wird nun zun&auml;chst den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverb&auml;nde zur gesetzlich vorgesehenen Stellungnahme zugeleitet. Dann werden sich der Landespersonalausschuss und nochmals der Senat mit dem Gesetzentwurf befassen. Danach wird der Gesetzentwurf der B&uuml;rgerschaft zugeleitet.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Hamburg-Neues-Beamtengesetz--200.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beamtenrechtsneuordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Gesetzentwurf orientiert sich weitgehend an dem Muster-Landesbeamtengesetz, das die f&uuml;nf norddeutschen L&auml;nder gemeinsam erarbeitet haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Laufbahngruppen und Fachrichtungen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gegenw&auml;rtig bestehen in M-V &uuml;ber 20 Regellaufbahnen und &uuml;ber 60 Fachrichtungslaufbahnen. K&uuml;nftig gibt es nur noch zehn Fachrichtungen. Die bisher vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und h&ouml;heren Dienstes sollen nach dem Entwurf auf zwei reduziert werden, indem der einfache und mittlere Dienst zur Laufbahngruppe 1 und der gehobene und h&ouml;here Dienst zur Laufbahngruppe 2 zusammengefasst werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur Laufbahngruppe 1 sollen k&uuml;nftig alle Laufbahnen geh&ouml;ren, die keinen Hochschulabschluss voraussetzen und zur Laufbahngruppe 2 alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Die neuen gesetzlichen Regelungen zu den Zugangsvoraussetzungen f&uuml;r die jeweilige Laufbahn ber&uuml;cksichtigen auch die Studieng&auml;nge mit Bachelor- und Masterabschl&uuml;ssen, die zunehmend an den Universit&auml;ten und Hochschulen eingef&uuml;hrt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Regelaltersgrenzen </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Regelaltersgrenzen f&uuml;r alle Beamten werden angehoben und an die gesetzliche Rentenversicherung angepasst. So wird die allgemeine gesetzliche Regelaltersgrenze k&uuml;nftig auch f&uuml;r Beamte mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht, wobei f&uuml;r die Geburtsjahrg&auml;nge 1947 bis 1963 eine &Uuml;bergangsvorschrift gilt. D</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>ie bisher geltenden besonderen Altersgrenzen f&uuml;r Polizeibeamte und Beamte im Strafvollzugsdienst sowie im feuerwehrtechnischen Dienst der Berufsfeuerwehren werden ebenfalls angehoben, um zwei Jahre auf das 62. Lebensjahr f&uuml;r den mittleren und gehobenen Dienst und um vier Jahre auf das 64. Lebensjahr f&uuml;r den h&ouml;heren Dienst. F&uuml;r die Geburtsjahrg&auml;nge 1952 bis 1963 sind &Uuml;bergangsregelungen vorgesehen. F&uuml;r Beamte, die mindestens 25 Jahre im Wechselschichtdienst t&auml;tig waren, verringert sich die Regelaltersgrenze um ein Jahr.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Protest der GdP</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) potestierte wegen der Verl&auml;ngerung der Lebensarbeitszeit von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten gegen den Entwurf. Sie will die Gelegenheit nutzen, wenn das Gesetz in den Aussch&uuml;ssen behandelt wird, um die bereits begonnenen Gespr&auml;che mit den Landtagsfraktionen fortzusetzen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Beamtenrechtsneuordnungsgesetz-Mecklenburg-Vorpommern-201.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Niedersachsen: Neufassung der Laufbahnverordnung - Reformziele</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Landesregierung von Niedersachsen beabsichtigt, das Dienstrecht nicht nur an die ge&auml;nderte Rechtslage anzupassen, sondern zugleich die neu gewonnenen Gestaltungsspielr&auml;ume f&uuml;r eine umfassende zukunftsorientierte Neuordnung des &ouml;ffentlichen Dienstrechts zu nutzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hierzu hatte sie bereits im November 2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des nieders&auml;chsischen Beamtenrechts beschlossen und in den Landtag eingebracht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Landeskabinett hat am 20. Januar 2009 beschlossen, den Entwurf einer Neufassung der Nieders&auml;chsischen Laufbahnverordnung zur Anh&ouml;rung freizugeben. Der Verordnungsentwurf konkretisiert den bereits in den Landtag eingebrachten Gesetzentwurf zum Laufbahnrecht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Reformziele</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ziel der Neuordnung ist es, eine gr&ouml;&szlig;ere Durchl&auml;ssigkeit der Laufbahnen sowie einen flexibleren Personaleinsatz im &ouml;ffentlichen Dienst zu erreichen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Die Anzahl der Laufbahnen, die in Niedersachsen derzeit bei etwa 150 liegt, wird erheblich verringert und auf nur noch zehn Fachrichtungen beschr&auml;nkt. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><span>Diese zehn Fachrichtungen sind: Justiz, Polizei, Feuerwehr, Steuerverwaltung, Bildung, Gesundheits- und soziale Dienste, Agrar- und umweltbezogene Dienste, Technische Dienste, Wissenschaftliche Dienste sowie Allgemeine Dienste. </span></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><span>Die Anzahl der Laufbahngruppen wird von bisher vier auf k&uuml;nftig zwei reduziert. Zur Laufbahngruppe Eins sollen k&uuml;nftig alle Laufbahnen geh&ouml;ren, die keinen Hochschulabschluss voraussetzen (bisher: einfacher und mittlerer Dienst). Zur Laufbahngruppe Zwei z&auml;hlen dann alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen (bisher: gehobener und h&ouml;herer Dienst). </span></li>
</ul>
<p><span>&nbsp;</span></p>
<ul>
<li>Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahnen soll nach dem Grundsatz des lebenslangen Lernens mit einer gezielten Personalentwicklung verbunden werden. Aufgrund der gr&ouml;&szlig;eren Durchl&auml;ssigkeit der Laufbahnen und der damit verbundenen beruflichen Entwicklungsm&ouml;glichkeiten soll die Attraktivit&auml;t des &ouml;ffentlichen Dienstes gesteigert werden. Zudem soll der Quereinstieg von praxiserprobten Kr&auml;ften aus der freien Wirtschaft erleichtert werden. Auch die Mobilit&auml;t der Beamtinnen und Beamten &uuml;ber L&auml;ndergrenzen hinweg soll verbessert werden. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<em>Quelle: Pressemitteilung der Nieders&auml;chsischen Landesregierung vom 20.1.2009</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Niedersachsen-Neufassung-der-Laufbahnverordnung---Reformziele-202.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bundeskabinett beschließt die neue Bundeslaufbahnverordnung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dazu erkl&auml;rte Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Sch&auml;uble:</p>
<p>"Das Laufbahnrecht ist eine wichtige Grundlage f&uuml;r die moderne Personalentwicklung im &ouml;ffentlichen Dienst. Deshalb hat der Bund als erster die durch die F&ouml;deralismusreform er&ouml;ffneten Gestaltungsr&auml;ume genutzt und mit der neuen Bundeslaufbahnverordnung die Weichen f&uuml;r mehr Leistungsanreize, mehr Wettbewerbsf&auml;higkeit des &ouml;ffentlichen Dienstes, mehr Flexibilit&auml;t und bessere Entwicklungsm&ouml;glichkeiten gestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Alle Ma&szlig;nahmen sind auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ausgerichtet. Vor&uuml;bergehende familienbedingte Reduzierungen oder Unterbrechungen der beruflichen T&auml;tigkeit d&uuml;rfen sich nicht negativ auf die berufliche Entwicklung auswirken. Damit k&ouml;nnen sich junge Menschen im &ouml;ffentlichen Dienst des Bundes sowohl f&uuml;r Kinder als auch f&uuml;r beruflichen Erfolg entscheiden."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Ma&szlig;nahmen im Einzelnen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Weniger Laufbahnen und Gleichstellung externer Ausbildungen</strong></p>
<p><br />Bisher sind Bewerberinnen und Bewerber mit verwaltungsinternen Ausbildungen bevorzugt ber&uuml;cksichtigt worden. Es werden zunehmend aber auch Besch&auml;ftigte mit Kenntnissen ben&ouml;tigt, die Wissen au&szlig;erhalb des &ouml;ffentlichen Dienstes erworben haben und &uuml;ber entsprechende Berufserfahrungen verf&uuml;gen. Zuk&uuml;nftig kommt es deshalb nicht mehr darauf an, wo gelernt wurde, sondern was. Die Personalstellen entscheiden, welches Fachpersonal sie ben&ouml;tigen. Die Zahl der Laufbahnen wird von derzeit rund 125 auf maximal neun pro Laufbahngruppe reduziert und das Laufbahnsystem f&uuml;r alle Berufs- und Hochschulabschl&uuml;sse ge&ouml;ffnet. Dementsprechend ist auch der Wechsel von Beamtinnen und Beamten der L&auml;nder zum Bund gew&auml;hrleistet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. St&auml;rkung des Leistungsprinzips</strong></p>
<p><br />Die Anforderungen an die Probezeit werden erh&ouml;ht. Probebeamtinnen und Probebeamte werden bereits nach der H&auml;lfte der Probezeit beurteilt, bis zum Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites Mal.<br />Besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte k&ouml;nnen bis zum zweiten Bef&ouml;rderungsamt der n&auml;chst h&ouml;heren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie sich in einer Dienstzeit von zwanzig Jahren bew&auml;hrt haben, seit mindestens f&uuml;nf Jahren im Endamt der Laufbahn befinden, mit Spitzennoten beurteilt wurden und ein Auswahlverfahren durchlaufen haben. Bei den Beurteilungen werden die beiden Spitzennoten auf 10 bzw. 20 Prozent beschr&auml;nkt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch das Aufstiegsverfahren wird flexibler. Erg&auml;nzend zu den bisherigen Aufstiegsformen k&ouml;nnen die Beh&ouml;rden den Beamtinnen und Beamten die M&ouml;glichkeit geben, sich im Rahmen externer Hochschulausbildungen f&uuml;r eine h&ouml;here Laufbahn zu qualifizieren. Eine leistungsstarke Verwaltung ben&ouml;tigt gut qualifizierte F&uuml;hrungskr&auml;fte. Die permanente Weiterqualifizierung von F&uuml;hrungskr&auml;ften und des F&uuml;hrungsnachwuchses wird immer wichtiger. Die F&uuml;hrungskr&auml;fteentwicklung wird deshalb als bedeutendes Element der Personalentwicklung in die BLV ausdr&uuml;cklich aufgenommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Flexibler Personaleinsatz wird erleichtert</strong></p>
<p><br />Bisher konnten Bewerberinnen und Bewerber mit Berufserfahrung nur mit Genehmigung des Bundespersonalausschusses in ein h&ouml;heres Amt als das Eingangsamt eingestellt werden. Zuk&uuml;nftig k&ouml;nnen die Personalstellen entscheiden, ob eine h&ouml;here Besoldung gerechtfertigt ist. Im Laufbahnrecht werden bestimmte Standards festgelegt, damit es weder zu Benachteiligungen noch zu Bevorzugungen externer Bewerberinnen und Bewerber kommt. Der Laufbahnwechsel innerhalb einer Laufbahngruppe wird erleichtert .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>4. Gleiche Entwicklungsm&ouml;glichkeiten auch bei famili&auml;ren Verpflichtungen</strong></p>
<p><br />Immer mehr Besch&auml;ftigte m&ouml;chten trotz famili&auml;rer Verpflichtungen schnell wieder in den Beruf einsteigen. Sie streben h&auml;ufig f&uuml;r eine &Uuml;bergangsphase Teilzeit und Telearbeit an. Dies ist auch im Interesse der Dienstherren. Deshalb gilt der Grundsatz: Einschr&auml;nkungen der beruflichen T&auml;tigkeit werden bei der Besoldung und Versorgung, nicht jedoch bei der beruflichen Entwicklung ber&uuml;cksichtigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BMI vom 21.1.2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Bundeskabinett-beschliesst-die-neue-Bundeslaufbahnverordnung-206.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Start des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 </title>
			<description>
				<![CDATA[
Der Gesundheitsfonds startet am 1. Januar 2009. Er ist die zentrale Stelle, in der die Geldmittel der gesetzlichen Krankenversicherung verwaltet werden. Der Gesundheitsfonds wird vom Bundesversicherungsamt verwaltet. Er speist sich aus Krankenkassenbeitr&auml;gen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber aber auch aus Beitr&auml;gen von Rentnern, geringf&uuml;gig Besch&auml;ftigten, K&uuml;nstlern und Publizisten, Wehr- und Zivildienstleistenden, Beziehern von Arbeitslosen- und Unterhaltsgeld sowie aus Steuermitteln. Alle Betr&auml;ge flie&szlig;en in einen zentralen Topf, den Gesundheitsfonds. Von hier aus werden die Mittel dann vom Bundesversicherungsamt auf die Krankenkassen verteilt.<br />
<br />
Die Beitragss&auml;tze zur Krankenversicherung werden wegen des Gesundheitsfonds nicht mehr individuell durch die Krankenkassen, sondern f&uuml;r alle Krankenkassen einheitlich per Rechtsverordnung durch die Bundesregierung festgelegt. Der einheitliche allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung betr&auml;gt ab 1. Januar 2009 15,5%. Der erm&auml;&szlig;igte Beitragssatz wird auf 14,9% festgeschrieben.<br />
<br />
Trotz Gesundheitsfonds &auml;ndert sich f&uuml;r die Arbeitgeber nichts am gewohnten Beitragseinzugsverfahren. Die Krankenkassen ziehen weiterhin die Beitr&auml;ge ein und leiten sie an den Gesundheitsfonds weiter. Beitr&auml;ge f&uuml;r geringf&uuml;gig Besch&auml;ftigte gehen unver&auml;ndert an die Minijobzentrale. Erheben Krankenkassen Zusatzbeitr&auml;ge, sind diese von den Versicherten unmittelbar an die Krankenkassen zu zahlen; der Arbeitgeber ist insoweit weder an der Beitragstragung noch an der Beitragszahlung beteiligt.

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Start-des-Gesundheitsfonds-zum-1.-Januar-2009--207.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Übersicht: Tarifentwicklung in Hessen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&Uuml;bersicht mit Stand 2007 bis 2012.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Uebersicht-Tarifentwicklung-in-Hessen-208.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geplante Entlastungen durch das Konjunkturprogramm II</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Geplant ist folgendes:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Steuerliche Entlastungen 2009/2010</strong></p>
<ul>
<li>Der steuerliche Grundfreibetrag soll r&uuml;ckwirkend ab dem 1.1.2009 um 170 &euro; von 7.664 &euro; auf 7.834 &euro; angehoben werden.</li>
<br /><br />
<li>Der Eingangssteuersatz soll r&uuml;ckwirkend ab dem 1.1.2009 von 15% auf 14% abgesenkt werden.</li>
<br /><br />
<li>Als Einstieg in den Abbau der sog. &bdquo;kalten Progression&ldquo; soll der Tarifverlauf r&uuml;ckwirkend ab 1.1.2009 abgeflacht werden. Erreicht werden soll dies, in dem die sog. Tarifeckwerte um 400 &euro; erh&ouml;ht werden. Diese Ma&szlig;nahme hat zur Folge, dass der sog. Grenzsteuersatz sinkt (vgl. die Erl&auml;uterungen im Lexikon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro, Ausgabe 2009, beim Stichwort &bdquo;Tarifaufbau&ldquo;).</li>
<br /><br />
<li>Die vorstehend beschriebenen Ma&szlig;nahmen w&uuml;rden dazu f&uuml;hren, dass sich die Nettol&ouml;hne ab Juli 2009 erh&ouml;hen. F&uuml;r die Monate Januar bis Juni 2009 soll der Arbeitgeber im Juli 2009 einen besonderen (zweiten) betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchf&uuml;hren; die Lohnabrechnungen von Januar bis Juni 2009 m&uuml;ssten in diesem Fall nicht aufgerollt werden. Die Arbeitnehmer w&uuml;rden somit die steuerliche Entlastung durch die vorstehenden Ma&szlig;nahmen f&uuml;r das erste Halbjahr 2009 von ihrem Arbeitgeber im Juli 2009 erhalten und nicht erst &uuml;ber die Abgabe ihrer Einkommensteuererkl&auml;rung 2009 im Fr&uuml;hjahr 2010 durch das Finanzamt.</li>
<br /><br />
<li>Zum 1.1.2010 soll der Grundfreibetrag um weitere 170 &euro; von dann 7.834 &euro; auf 8 004 &euro; angehoben werden. Au&szlig;erdem sollen die Grenzsteuers&auml;tze aufgrund einer weiteren Erh&ouml;hung der sog. Tarifeckwerte um 330 &euro; weiter sinken.</li>
<br /><br />
<li>An alle Kindergeldbezieher soll ein einmaliger Kinderbonus von 100 &euro; je Kind ausgezahlt werden. Die Auszahlung soll von den Familienkassen m&ouml;glichst schon im M&auml;rz oder April 2009 vorgenommen werden. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2009 soll den Freibetr&auml;gen f&uuml;r Kinder (6.024 &euro; je Kind) die Kindergeldzahlung einschlie&szlig;lich Kinderbonus (also bei den ersten beiden Kindern 2.068 &euro; je Kind (12 x 164 &euro; + 100 &euro;) gegen&uuml;bergestellt werden. Zur Vergleichsrechnung zwischen Freibetr&auml;gen f&uuml;r Kinder und Kindergeld vgl. die Erl&auml;uterungen im Anhang 9 des Lexikons f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro, Ausgabe 2009, unter Nr. 4 mit Beispielen. </li>
</ul>
<p><br /><strong>Sozialversicherungsrechtliche Entlastungen 2009/2010</strong></p>
<ul>
<li>Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung soll zum 1.7.2009 (nicht r&uuml;ckwirkend zum 1.1.2009!) um 0,6% von 15,5% auf 14,9% sinken. Dabei sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um jeweils 0,3% entlastet werden. Der Beitragssatz des Arbeitgebers soll also ab Juli 2009 7,0% (zurzeit 7,3%) und der Beitragssatz des Arbeitnehmers 7,9% (zurzeit 8,2%) betragen.</li>
<br /><br />
<li>Den Arbeitgebern sollen in den Jahren 2009 und 2010 bei Kurzarbeit die von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeitr&auml;ge h&auml;lftig durch die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit erstattet werden. F&uuml;r Zeiten der Qualifizierung w&auml;hrend der Kurzarbeit sollen die Arbeitgeber auf Antrag die vollen Sozialversicherungsbeitr&auml;ge erstattet bekommen. Zur derzeitigen Rechtslage vgl. die Erl&auml;uterungen im Lexikon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro, Ausgabe 2009, beim Stichwort &bdquo;Kurzarbeitergeld&ldquo; unter Nr. 3 besonders Buchstabe e. Durch die vorstehenden Ma&szlig;nahmen soll eine &bdquo;Durchschnittsfamilie&ldquo; mit zwei Kindern um ca. 500 &euro; j&auml;hrlich entlastet werden. Davon entfallen allerdings bereits 200 &euro; auf den einmaligen Kinderbonus von 100 &euro; je Kind. Der endg&uuml;ltige Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu den vorstehenden Ma&szlig;nahmen wird im Laufe des Februar erwartet.</li>
</ul>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Geplante-Entlastungen-durch-das-Konjunkturprogramm-II-210.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Konjunkturpaket II vom Bundesrat verabschiedet</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>R&uuml;ckwirkend zum 1.1.2009 werden der steuerliche Grundfreibetrag um 170 &euro; von 7.664 &euro; auf 7.834 &euro; angehoben, der Eingangssteuersatz von 15% auf 14% gesenkt und die sog. Tarifeckwerte werden zum Abbau der sog. &bdquo;kalten Progression&ldquo; um 400 &euro; erh&ouml;ht, wodurch sich der sog. Grenzsteuersatz vermindert. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sinkt zum 1.7.2009 von 15,5% auf 14,9%; Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden um jeweils 0,3% entlastet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da das Gesetz bereits in K&uuml;rze in Kraft tritt, ist damit zu rechnen, dass es im M&auml;rz 2009 einen neuen Programmablaufplan zur Berechnung der Lohnsteuer geben wird. Es ist angedacht, dass f&uuml;r den jeweiligen Arbeitnehmer m&ouml;glichst automatisch eine Neuberechnung der zur&uuml;ckliegenden Lohabrechnungszeitr&auml;ume oder eine Differenzberechnung (vergleichbar einem betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich) vorgenommen wird und somit schon im M&auml;rz 2009 die vom jeweiligen Arbeitnehmer zu viel gezahlte Lohnsteuer f&uuml;r Januar und Februar 2009 vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer erstattet wird. <br /><br />Der Arbeitgeber ist &uuml;brigens aufgrund einer vorgenommenen Gesetzes&auml;nderung zur Berichtigung der Lohnsteuerberechnungen wegen der r&uuml;ckwirkenden &Auml;nderungen zugunsten der Arbeitnehmer verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Dies wird bei Arbeitgebern mit maschineller Lohnabrechnung regelm&auml;&szlig;ig der Fall sein. <strong>Ausnahme:</strong> Der Arbeitgeber kann die Neuberechnung f&uuml;r zur&uuml;ckliegende Lohnabrechnungszeitr&auml;ume mit dem von ihm verwendeten Lohnabrechnungsprogramm nicht kurzfristig und mit vertretbaren Kosten realisieren. Die Steuer f&uuml;r zuk&uuml;nftige Lohnzahlungen muss jedoch auch in diesem Fall nach dem ge&auml;nderten Tarif gerechnet werden. Eine Verpflichtung zur ge&auml;nderten Lohnsteuerberechnung scheidet dar&uuml;ber hinaus aber beispielsweise auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ab M&auml;rz 2009 keinen Arbeitslohn mehr bezieht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Konjunkturpaket-II-vom-Bundesrat-verabschiedet-211.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vorher/Nachher: Die Beamtenrechtsreform</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Beamtenrecht soll leistungsgerechter werden. Au&szlig;erdem soll mit der Reform des Dienstrechts die&nbsp;Mobilit&auml;t der Beamtinnen und Beamten bei Dienstherrnwechsel gef&ouml;rdert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit dem Beamtenstatusgesetz sollen die Voraussetzungen f&uuml;r ein modernes und einheitliches Personalmanagament in der &ouml;ffentlichen Verwaltung geschaffen werden. Ziel sind klare Strukturen und der Abbau von b&uuml;rokratischen Hemmnissen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wie &auml;ndert sich die rechtliche Struktur?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sehen Sie hier eine grafische Gegen&uuml;berstellung der Situation vor und nach der Reform.<br /><br /></p>
<a href=""></a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Vorher_Nachher-Die-Beamtenrechtsreform-220.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Dienstrechtsneuordnungsgesetz</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href=""></a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Dienstrechtsneuordnungsgesetz-221.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bayern: Neues Landesbeamtengesetz</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href=""></a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Bayern-Neues-Landesbeamtengesetz-222.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BRNG  Mecklenburg-Vorpommern</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href=""></a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/BRNG--Mecklenburg-Vorpommern-223.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Besoldungs- und Versorgungsentwicklung in Hessen</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href=""></a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Besoldungs--und-Versorgungsentwicklung-in-Hessen-224.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bund/Länder: Regelung der Altersteilzeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&Uuml;bersicht aus der 85. Aktualisierung des Loseblattwerks</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Bauer/Stegm&uuml;ller/Schmalhofer:</em></p>
<p>Beamtenversorgungsgesetz Kommentar mit Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Stand: Dezember 2008</p>
<a href=""></a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Bund_Laender-Regelung-der-Altersteilzeit-225.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Anpassung: Besoldungen im Jahr 2008</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&Uuml;bersicht &uuml;ber die Anpassungen und Erh&ouml;hungen der Besoldungen in Bund und L&auml;ndern im Jahr 2008, fr&uuml;here &Auml;nderungen sind in der &Uuml;bersicht nicht enthalten.</p>
<a href=""></a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Anpassung-Besoldungen-im-Jahr-2008-226.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Diskussionsstand: Eckpunkte zur Dienstrechtsreform Bayern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>F&uuml;r die Umsetzung des Konzeptes ist ein hoher dreistelliger Millionenbetrag erforderlich, deshalb sind die Ziele nicht auf einen Schlag umsetzbar. Alle Verbesserungen werden ohne Gegenfinanzierung gew&auml;hrt. Es gibt 12 Eckpunkte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Eckpunkt 1</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Bef&ouml;rderungen bleiben Kernelement zur Honorierung der Leistung, deshalb muss die Bef&ouml;rderungssituation verbessert werden.</p>
<ul>
<li>- Es ist vorgesehen, die allgemeine Bef&ouml;rderungssituation durch Stellenhebungen deutlich zu verbessern. Zus&auml;tzlich werden funktionsungebundene Bef&ouml;rderungs&auml;mter im Bereich der Grund-, Haupt- und Realschule geschaffen.</li>
<br />
<li>- Dabei sollen die Hebungen im nichtschulischen Bereich im gleichen finanziellen Umfang wie im Lehrerbereich erfolgen, was auch dem Anteil der Beamtinnen und Beamten in diesenbeiden Bereichen entspricht.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 2</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Die flexiblen Leistungselemente werden verst&auml;rkt</p>
<ul>
<li>- Das Vorr&uuml;cken in Stufen soll leistungsabh&auml;ngig beschleunigt bzw. bei extremer Schlechtleistung aber auch angehalten werden k&ouml;nnen.</li>
<br />
<li>- Die derzeitige Tabelle wird in Strukturen der bisherigen Anfangs- und Endgrundgeh&auml;lterbeibehalten.</li>
<br />
<li>- Die Leistungselemente Pr&auml;mien und Zulagen sollen bleiben &ndash; das Budget deutlich aufgestockt werden.</li>
<br />
<li>- Zusammen mit dem Stufenaufstieg sollen die bisherigen Mittel der Leistungsbesoldung von derzeit 15 Millionen Euro auf ca. 60 Millionen aufgestockt werden.</li>
<br />
<li>- Leistungspr&auml;mie, Zulage und Stufenaufstieg sollen an bis zu 30 % der Besch&auml;ftigten j&auml;hrlich ausgesch&uuml;ttet werden k&ouml;nnen.</li>
<br />
<li>- Der Personalrat muss bei der Vergabe von Pr&auml;mien / Zulagen / Stufenaufstieg beteiligt werden. Im BayPVG wird ein nichtf&ouml;rmliches Beteiligungsrecht geschaffen.</li>
<br />
<li>- Der Personalrat soll vor der Vergabe erfahren: Wer &ndash; Was &ndash; Warum und auch die M&ouml;glichkeit haben, eigene Vorschl&auml;ge darzulegen.</li>
<br />
<li>- Grundlage f&uuml;r den Stufenaufstieg soll die dienstliche Beurteilung sein; diese soll deutlich vereinfacht werden. Ob f&uuml;r den Stufenaufstieg eine Zwischenbeurteilung in der H&auml;lfte des Beurteilungszeitraums erfolgen soll, ist noch nicht entschieden. In der Diskussion ist auch eine Reduzierung der bisherigen 16 Punkte. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 3</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>
<p>Grundgehalt/Grundgehaltsstufen</p>
</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>- Die bisherige Zahl der Stufen und der 2-, 3-, 4-Jahresrhythmus bleiben unver&auml;ndert.</li>
<br />
<li>- Bisheriges A 2 wird gestrichen und nach A 3 &uuml;bergeleitet.</li>
<br />
<li>- Besoldungstabelle geht k&uuml;nftig also von A 3 bis A 16.</li>
<br />
<li>- B-Besoldung bleibt unver&auml;ndert.</li>
<br />
<li>- Bisherige Einstiegsebenen bleiben wie bisher.</li>
<br />
<li>- Familienbezogene Besoldungsbestandteile werden weiter gew&auml;hrt.</li>
<br />
<li>- Eine offene Frage ist, wie mit dem bisherigen Besoldungsdienstalter (BDA) verfahren wird. Hintergrund ist die Rechtsprechung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wo &bdquo;Altersmomente&ldquo; kritisch beurteilt werden. Wenn das BDA f&auml;llt, sollen Zurechnungszeiten erhalten bleiben.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Eckpunkt 4</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Verbesserungen im Bereich Wissenschaft</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>- Grundgeh&auml;lter der Besoldungsordnung W sollen erh&ouml;ht werden.</li>
<br />
<li>- Eine Flexibilisierung des Vergaberahmens wird gepr&uuml;ft.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 5</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Laufbahnrecht &ndash; nur noch eine Laufbahngruppe</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>- K&uuml;nftig soll es nur noch eine Laufbahngruppe geben.</li>
<br />
<li>- Einstiegsebenen wie bisher nach Vorbildung und Qualifikation.</li>
<br />
<li>- Das Aufsteigen in den Besoldungsgruppen soll &ndash; im Sinne einer echten Personalentwicklung - erleichtert werden. Daf&uuml;r sind Fortbildungsnachweise und entsprechende Pr&uuml;fungen erforderlich, jedoch ohne Pr&uuml;fungen durch den Landespersonalausschuss.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 6</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Fachlaufbahnen</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>- Die bisherige Vielzahl von Fachlaufbahnen - derzeit &uuml;ber 300 - soll reduziert werden.</li>
<br />
<li>- Diskutiert wird folgende Zusammenfassung:</li>
&nbsp; - Verwaltung und Finanzen<br />&nbsp; - Bildung und Wissenschaft<br />&nbsp; - Justiz<br />&nbsp; - Sicherheit<br />&nbsp; - Gesundheit<br />&nbsp; - Naturwissenschaft und Technik 
</ul>
<ul>
<br />
<li>- Ein Wechsel innerhalb der Fachlaufbahnen soll k&uuml;nftig leichter m&ouml;glich sein.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 7</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Der Landespersonalausschuss erh&auml;lt neuen Zuschnitt</p>
<ul>
<li>- Der Landespersonalausschuss soll ein ressort&uuml;bergreifendes Kompetenzzentrum f&uuml;r Personalentwicklungsma&szlig;nahmen und Innovation werden.</li>
<br />
<li>- Er soll beim Erlass von Gesetzen und Verordnungen weiterhin beteiligt werden. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 8</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Altersgrenzen</p>
<ul>
<li>- Es ist geplant, die allgemeinen und besonderen Altersgrenzen analog der Rentenregelungen und beim Bund anzuheben (inkl. Schwerbehinderung).</li>
<br />
<li>- Probleme bei Vollzugsbeamten der Polizei, der Justiz und der Feuerwehr werden gesehen und es ist angedacht, f&uuml;r diejenigen, die lange im Schichtdienst t&auml;tig waren, Sonderregelungen zu schaffen.</li>
<br />
<li>- Diskussionen gibt es, wie die Neuregelungen im Lehrerbereich umgesetzt werden, da der Oberste Rechnungshof die derzeitigen Regelung f&uuml;r nicht vertretbar h&auml;lt.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 9</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Antragsruhestand 64. Lebensjahr</p>
<ul>
<li>- Die bisherige Antragsaltersgrenze soll beim 64. Lebensjahr unter Beibehaltung der derzeitigen Abschlagsregelungen (3,6% pro Jahr bis zu maximal 10,8%) bleiben.</li>
<br />
<li>- Bei langj&auml;hriger Dienstleistung soll - analog zum Rentenbereich - eine Ruhestandsversetzung auch ohne Abschlag m&ouml;glich sein.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 10</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Bisherige Grunds&auml;tze der Beamtenversorgung bleiben erhalten</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>- Es bleibt bei den bisherigen Regelungen. </li>
<br />
<li>- Amtsbezogene und amtspr&auml;gende Zulagen bleiben ruhegehaltf&auml;hig.</li>
<br />
<li>- Anrechnung einer Hochschulausbildung bleibt bei drei Jahren.</li>
<br />
<li>- Die Entwicklung der Versorgungsbez&uuml;ge orientiert sich weiterhin an der Besoldung f&uuml;r die aktiven Beamten.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 11</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />J&auml;hrliche Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld)</p>
<ul>
<li>- Die Sonderzuwendung bleibt in der bisherigen H&ouml;he und Form unter Einbeziehung der Versorgungsempf&auml;nger</li>
<br />
<li>- Derzeit ist kein Einbau in die Tabelle vorgesehen.</li>
<br />
<li>- Die bisherige Befristung bis 2009 entf&auml;llt.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 12</strong></p>
<p><br />Erg&auml;nzende F&uuml;rsorgeleistung (Ballungsraumzulage)</p>
<ul>
<li>- Die erg&auml;nzende F&uuml;rsorgeleistung wird beibehalten.</li>
<br />
<li>- Der Berechtigtenkreis und die H&ouml;hewerden &uuml;berpr&uuml;ft.</li>
</ul>
<p><br /><br /><strong>Zeitplan</strong><br /><br />-&gt;April 2008 &bdquo;1. Runde&ldquo; im Ministerrat<br />-&gt;Anschlie&szlig;end offizielle Verbandsanh&ouml;rung<br />-&gt;Mai 2008 &bdquo;2. Runde&ldquo; im Ministerrat<br />-&gt;Mitte/Ende Mai 2008 Regierungskl&auml;rung Finanzminister Huber zu Eckpunkten<br />-&gt;26. Juni 2008 Staatsminister Huber beim BBB-Hauptausschuss<br />-&gt;Nach Landtagswahl 2008 Beginn des Gesetzgebungsverfahrens<br />-&gt;Inkrafttreten fr&uuml;hestens am 01.01.2010 (evtl. auch erst 01.01.2011) erhalten.<br /><br /><em>Quelle: https://beamte.verdi.de/landesbezirke/</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Diskussionsstand-Eckpunkte-zur-Dienstrechtsreform-Bayern-228.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Muster-LBG für Küstenländer und LBG-E für Niedersachsen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Entwurf beruht auf einem <strong>Musterentwurf,</strong> der zwischen den L&auml;ndern Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen erarbeitet wurde und der die rechtlichen Konsequenzen aus der F&ouml;deralismusreform I zieht. <br /><br />Nach der <strong>Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen</strong> zwischen Bund und L&auml;ndern ist der Bund f&uuml;r die Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Beamten der L&auml;nder und Kommunen mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung verantwortlich. Dieser Verantwortung ist der Bund mit dem <strong>Beamtenstatusgesetz </strong>vom 17. Juni 2008 nachgekommen. Es wird am 1. April 2009 in Kraft treten und das bisher geltende Beamtenrechtsrahmengesetz des Bundes abl&ouml;sen. Die Nieders&auml;chsische Landesregierung beabsichtigt mit ihrem LBG-Entwurf, das Dienstrecht an die k&uuml;nftige Rechtslage anzupassen. Dar&uuml;ber hinaus werden die durch die F&ouml;deralismusreform gewonnenen Gestaltungsspielr&auml;ume f&uuml;r eine umfassende Neuordnung des &ouml;ffentlichen Dienstrechts genutzt.</p>
<p><br /><strong>Die wesentlichen Neuerungen</strong></p>
<p><strong></strong><br />Insbesondere im Laufbahnrecht der Landesbeamtinnen und -beamten werden in Zukunft neue Wege beschritten. Ziel der Neuordnung ist es, eine gr&ouml;&szlig;ere Durchl&auml;ssigkeit der Laufbahnen sowie einen flexibleren Personaleinsatz im &ouml;ffentlichen Dienst zu erreichen. So wird die <strong>Anzahl der Laufbahnen,</strong> die in Niedersachsen derzeit bei etwa 150 liegt, erheblich verringert und auf nur noch <strong>zehn</strong> <strong>Fachrichtungen </strong>beschr&auml;nkt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Justiz, </li>
<li>Polizei, </li>
<li>Feuerwehr, </li>
<li>Steuerverwaltung, </li>
<li>Bildung, </li>
<li>Gesundheits- und soziale Dienste, </li>
<li>Agrar- und umweltbezogene Dienste, </li>
<li>Technische Dienste, </li>
<li>Wissenschaftliche Dienste sowie </li>
<li>Allgemeine Dienste. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Anzahl der Laufbahngruppen wird von bisher vier auf k&uuml;nftig zwei reduziert. Zur <strong>Laufbahngruppe 1</strong> sollen zuk&uuml;nftig alle Laufbahnen geh&ouml;ren, die keinen Hochschulabschluss voraussetzen (bisher: einfacher und mittlerer Dienst), zur <strong>Laufbahngruppe 2 </strong>alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen (bisher: gehobener und h&ouml;herer Dienst). <br /><br />Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahnen soll nach dem <strong>Grundsatz des lebenslangen Lernens</strong> mit einer gezielten <strong>Personalentwicklung </strong>verbunden werden. Aufgrund der gr&ouml;&szlig;eren Durchl&auml;ssigkeit der Laufbahnen und der damit verbundenen Entwicklungsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r die Beamtinnen und Beamten soll die Attraktivit&auml;t des &ouml;ffentlichen Dienstes gesteigert werden. Die Landesregierung rechnet damit, dass auf diese Weise vermehrt qualifizierter Nachwuchs f&uuml;r das Land eingeworben werden kann. Dar&uuml;ber hinaus soll auch der Quereinstieg von praxiserprobten Kr&auml;ften aus der freien Wirtschaft erleichtert werden, um Erfahrungen der Privatwirtschaft in die &ouml;ffentliche Aufgabenwahrnehmung st&auml;rker als bisher einflie&szlig;en lassen zu k&ouml;nnen. Ein wichtiges Anliegen der Reform ist es au&szlig;erdem, die Mobilit&auml;t der Beamtinnen und Beamten auch &uuml;ber L&auml;ndergrenzen hinweg weiterhin zu gew&auml;hrleisten.<br /><br />Das Kabinett hatte bereits Anfang Juni 2008 die entsprechenden <strong>Eckpunkte f&uuml;r ein neues Laufbahnrecht</strong> gebilligt.<br /><br />Nach dem Beschluss der Landesregierung k&ouml;nnen die Gewerkschaften und Berufsverb&auml;nde sowie die kommunalen Spitzenverb&auml;nde zu dem Entwurf Stellung nehmen, bevor sich anschlie&szlig;end der Landtag damit befasst. Das Gesetz soll nach den Pl&auml;nen der Landesregierung zeitgleich mit dem Beamtenstatusgesetz des Bundes zum <strong>1. April 2009</strong> in Kraft treten.<br /><br /><em>Quelle: Presseinformation der Nieders&auml;chsischen Staatskanzlei vom 26. August 2008 </em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Muster-LBG-fuer-Kuestenlaender-und-LBG-E-fuer-Niedersachsen-229.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Föderalismusreform im Besoldungsrecht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
Die derzeitige Praxis in den L&auml;ndern geht &uuml;berwiegend dahin, im jeweiligen Landesbesoldungsgesetz die Weitergeltung des Bundesbesoldungsrechts nach dem Stand vom 31.8.2006 im Land anzuordnen, bis dort von den neuen Kompetenzen umfassend Gebrauch gemacht werden soll. <br />
<br />
Einzelne L&auml;nder haben allerdings jetzt schon das gesamte Bundesbesoldungsrecht auf der Grundlage des Art. 125a Abs. 1 S. 2 GG im Wege der Verweisung durch ungeschriebenes inhaltsgleiches Landesrecht ersetzt, damit es sp&auml;ter als Landesrecht durch den Landesgesetzgeber ggf. ge&auml;ndert, als punktuell nicht anwendbarerkl&auml;rt oder gar aufgehoben werden kann. <br />
<br />
Abgrenzbare Teilbereiche haben bislang die meisten L&auml;nder ersetzt, indem sie &uuml;ber die Gew&auml;hrung von Einmalzahlungen sowie &uuml;ber Linearanpassungen entschieden haben. Eine der ersten Ma&szlig;nahmen der L&auml;nder zur Aussch&ouml;pfung der neuen Gesetzgebungskompetenzen war der Erlass von Gesetzen zur Gew&auml;hrung einer Einmalzahlung in den Jahren 2006 und/oder 2007. <br />
<br />
Diese Gesetze sind durch Vollzug zwischenzeitlich gegenstandslos geworden und aus Gr&uuml;nden der Rechtsbereinigung zum 31.12.2007 au&szlig;er Kraft getreten.
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
Der oben zum Dowload zur Verf&uuml;gung stehende PDF-Beitrag enth&auml;lt eine <strong>&Uuml;bersicht &uuml;ber die bisher von den L&auml;ndern getroffenen Ma&szlig;nahmen im Besoldungsrecht,</strong> die noch G&uuml;ltigkeit haben. 
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Foederalismusreform-im-Besoldungsrecht-230.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neuerungen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Neuregelungen im Bundesbeamtengesetz</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Neuordnung des Laufbahnsystems </li>
<li>&Ouml;ffnung des Laufbahnzugangs </li>
<li>Flexible Einstellungsm&ouml;glichkeiten </li>
<li>Ber&uuml;cksichtigung familienpolitischer Aspekte </li>
<li>St&auml;rkung des Leistungsprinzips </li>
<li>Anhebung der Altersgrenzen </li>
<li>F&ouml;rderung der Mobilit&auml;t </li>
<li>Rehabilitation vor Versorgung </li>
<li>Begrenzung der Altersteilzeit </li>
</ul>
<p><br /><em><a class="[object]" href="http://www.bmi.bund.de/cln_095/SharedDocs/Reden/DE/2008/11/pstb_bt_dienstrechtsneuordnungsgesetz.html" target="_blank">Zusammenfassung des BMI zur Reform</a></em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Orientierungshilfe: Brosch&uuml;re mit Synopse neu/alt</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In unserem Verlagsprogramm bieten wir eine Synopse zum BBG mit Kurzerl&auml;uterungen an. Autorin ist Bettina Auerbach, Referentin im Bundesinnenministerium, deren Expertinnenwissen den ersten Einstieg in die &Auml;nderungen&nbsp;erleichtert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.hjr-verlag.de/hjr/detail/isbn/978-3-8073-0111" target="_blank"><em>Mehr Informationen zu der Synopse</em></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Neuerungen-durch-das-Dienstrechtsneuordnungsgesetz-DNeuG-235.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Modernes Dienstrecht für die Bundesverwaltung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&Uuml;ber die Beamtinnen und Beamten sagte er: "In unserer schnelllebigen und globalisierten Gesellschaft sind sie die Garanten f&uuml;r eine stabile und verl&auml;ssliche Verwaltung, die sich am Gemeinwohl orientiert."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Dienstrecht des Bundes wird mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz, das Ende Januar in Kraft treten wird, umfassend reformiert. Damit soll die Wettbewerbs- und Zukunftsf&auml;higkeit des &ouml;ffentlichen Dienstes weiter sichergestellt werden. "Damit haben wir f&uuml;r die Bundesverwaltung ein modernes Dienstrecht geschaffen. Es erm&ouml;glicht den Beh&ouml;rden einen flexiblen Personaleinsatz und gibt den Beamtinnen und Beamten Perspektiven f&uuml;r das berufliche Fortkommen", so Bundesinnen-</p>
<p>minister Sch&auml;uble.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Schwerpunkte der Neuregelungen im Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht sind die F&ouml;rderung des Leistungsprinzips und der Mobilit&auml;t zwischen Wirtschaft, internationalen Organisationen und Verwaltung. Im Mittelpunkt der Novellierung der Beamtenbesoldung steht die Abschaffung des sog.&nbsp; Seniorit&auml;tsprinzips. Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehaltes richtet sich k&uuml;nftig nicht mehr nach dem Alter, sondern ausschlie&szlig;lich nach der beruflichen Erfahrung und anforderungsgerechten Leistungen. Im Bereich der Altersversorgung tr&auml;gt die Dienstrechtsreform den demographischen Herausforderungen Rechnung. Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch f&uuml;r die Beamtinnen und Beamten des Bundes die Altersgrenze stufenweise um zwei Jahre angehoben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BMI vom 12.1.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Modernes-Dienstrecht-fuer-die-Bundesverwaltung-236.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Weihnachtsgeld für Telekom-Beamte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die bei der Deutschen Telekom AG als Bundesbeamte besch&auml;ftigten Kl&auml;ger erhalten als Folge einer 2004 in Kraft getretenen Gesetzes&auml;nderung nicht mehr das sog. Weihnachtsgeld, das anderen Beamten des Bundes zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig h&auml;lt diese Regelung f&uuml;r unvereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zwar darf das zur Besoldung geh&ouml;rende Weihnachtsgeld f&uuml;r alle Bundesbeamten abgesenkt oder auch ganz abgeschafft werden, solange ihre amtsangemessene Alimentation dadurch insgesamt nicht gef&auml;hrdet wird. Es ist aber unzul&auml;ssig, einzelne Gruppen von Bundesbeamten ohne hinreichenden sachlichen Grund vom Weihnachtsgeld auszuschlie&szlig;en. Dass die Deutsche Telekom AG als privatwirtschaftliche Gesellschaft im Wettbewerb steht und bestrebt ist, alle bei ihr besch&auml;ftigten Mitarbeiter nach einheitlichen Grunds&auml;tzen zu entlohnen, ist kein ausreichender Grund daf&uuml;r, die Besoldung der von der ehemaligen Deutschen Bundespost &uuml;bernommenen Beamten einzuschr&auml;nken.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ob der Wegfall des Weihnachtsgeldes f&uuml;r Beamte der Deutschen Telekom durch andere Sonderzahlungen ausgeglichen werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen k&ouml;nnen, weil es die dazu ergangenen Rechtsverordnungen mangels ausreichender Rechtsgrundlage f&uuml;r unwirksam h&auml;lt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die ma&szlig;geblichen Vorschriften des Postpersonalrechtsgesetzes zur &Uuml;berpr&uuml;fung ihrer Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit vorgelegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BVerwG 2 C 121.07 - Beschluss vom 11. Dezember 2008</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 85/2008 vom 11.12.2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Weihnachtsgeld-fuer-Telekom-Beamte-237.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Niedersachsen: Änderungen im Beamtenrecht</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Niedersachsen-Aenderungen-im-Beamtenrecht-247.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Brandenburg: Neues Landesbeamtengesetz </title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Brandenburg-Neues-Landesbeamtengesetz--248.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Saarland: Neues Landesbeamtengesetz </title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Saarland-Neues-Landesbeamtengesetz--249.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pensionierungen von Lehrerinnen und Lehrern 2007</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>R&uuml;ckgang der Dienstunf&auml;higkeit</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wie schon in den Jahren zuvor ging aber die Dienstunf&auml;higkeit als Grund f&uuml;r die Pensionierung in ihrer Bedeutung weiter zur&uuml;ck und lag im Jahr 2007 bei einem Anteil von 23% (2006: 24%) an allen Pensionierungen von Lehrerinnen und Lehrern. Dies ist der tiefste Stand seit Beginn der statistischen Erfassung im Jahr 1993. Nach einer durchg&auml;ngig hohen Relevanz der Dienstunf&auml;higkeit in den 1990er Jahren und einem Spitzenanteil von 64% der Pensionierungen im Jahr 2000, setzte nach der Einf&uuml;hrung von Versorgungsabschl&auml;gen bei vorzeitiger Pensionierung der nun fortdauernde R&uuml;ckgang der Dienstunf&auml;higkeit bei Lehrerinnen und Lehrern ein. Trotzdem war in den &uuml;brigen T&auml;tigkeitsbereichen der Gebietsk&ouml;rperschaften, f&uuml;r die ebenfalls die Regelaltersgrenze 65 Jahre gilt, der Anteil der Dienstunf&auml;higkeit mit rund 17% an allen Pensionierungen immer noch niedriger als bei den Lehrerinnen und Lehrern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ruhestand im Schnitt mit 62,5 Jahren</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gleichzeitig stieg unter den Lehrerinnen und Lehrern im Jahr 2007 der Anteil derjenigen, welche die Regelaltersgrenze erreichten und mit 65 Jahren in Pension gingen auf knapp 37%. Im Vorjahr waren es noch 35% und im Jahr 2000 lediglich 6% gewesen. Im Durchschnitt waren die Lehrerinnen und Lehrer 62,5 Jahre alt, als sie in den Ruhestand eintraten (2006: 62,4 Jahre).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Noch mehr Fakten</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Umfangreiches Zahlenmaterial zu diesem Thema enth&auml;lt die Fachserie 14, Reihe 6.1 "Versorgungsempf&auml;nger des &ouml;ffentlichen Dienstes", die im Internet unter <a href="http://www.destatis.de/publikationen">http://www.destatis.de/publikationen</a>, Suchwort "Versorgungsempf&auml;nger", kostenlos erh&auml;ltlich ist.</p>
<p><br /><em>Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 448 vom 26. November 2008</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Pensionierungen-von-Lehrerinnen-und-Lehrern-2007-250.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Leistungsbezahlung für Beamte in Niedersachsen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach dem Besoldungsrecht k&ouml;nnen die Bundesregierung und die Landesregierungen herausragende Leistungen von Beamtinnen und Beamten durch die Gew&auml;hrung von Leistungspr&auml;mien und Leistungszulagen abgelten. In Niedersachsen wurde die seit 1999 existierende Verordnung dahingehend erweitert, dass die Begrenzung von zehn auf f&uuml;nfzehn Prozent der Beamtinnen und Beamten pro Jahr erh&ouml;ht wird. Des Weiteren wurde die Ber&uuml;cksichtigung von Teamleistungen vereinfacht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Die &Auml;nderung der Verordnung gibt den nieders&auml;chsischen Kommunen den n&ouml;tigen Spielraum, den Kreis der Berechtigten zu vergr&ouml;&szlig;ern. Ungerechtigkeiten, die dadurch entstehen, dass einige Beamte wegen der Aussch&ouml;pfung der H&ouml;chstgrenze nicht ber&uuml;cksichtigt werden, k&ouml;nnen so vermieden werden", sagte Finanzminister M&ouml;llring nach der Kabinettssitzung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die Tarifbesch&auml;ftigten (Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter) in den nieders&auml;chsischen Kommunen gibt es eine entsprechende Regelung im neuen, 2005 abgeschlossenen Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst (TV&ouml;D), der f&uuml;r den Bund und die Kommunen Geltung hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Mitteilung der Nds. Staatskanzlei vom 18.11.2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Leistungsbezahlung-fuer-Beamte-in-Niedersachsen-251.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>DNeuG verabschiedet: Die wichtigsten Neuerungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Sch&auml;uble erkl&auml;rte hierzu:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&bdquo;Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz stellt die Weichen f&uuml;r eine leistungsstarke, zukunftsgerichtete Bundesverwaltung. Schwerpunkte der Neuregelungen im Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht sind die F&ouml;rderung des Leistungsprinzips und der Mobilit&auml;t zwischen Wirtschaft, internationalen Organisationen und Verwaltung. Wir erreichen dadurch eine nachhaltige St&auml;rkung der Wettbewerbsf&auml;higkeit des &ouml;ffentlichen Dienstes. Bei der Beamtenversorgung tragen wir den demographischen Entwicklungen Rechnung und zeichnen im Interesse der Generationengerechtigkeit die Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung nach.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die wichtigsten &Auml;nderungen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Bundesverwaltung kann zuk&uuml;nftig von den au&szlig;erhalb des &ouml;ffentlichen Dienstes gesammelten Erfahrungen profitieren. Der <strong>Wechsel in den &ouml;ffentlichen Dienst</strong> wird f&uuml;r Quereinsteiger attraktiver gestaltet. Berufserfahrene und leistungsstarke Bewerber von au&szlig;erhalb des &ouml;ffentlichen Dienstes k&ouml;nnen k&uuml;nftig in h&ouml;heren &Auml;mtern eingestellt werden. Die anderweitig gesammelte Berufserfahrung wirkt sich auch im Rahmen der Besoldung positiv aus. Damit wird die Position des &ouml;ffentlichen Dienstes im Wettbewerb um hervorragende Kr&auml;fte gest&auml;rkt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz r&uuml;ckt die <strong>individuelle Leistung</strong> st&auml;rker in den Vordergrund. Das beginnt mit den erh&ouml;hten Anforderungen an das erfolgreiche Absolvieren der Probezeit und setzt sich fort &uuml;ber den gesamten beruflichen Weg. Ein weiteres wichtiges Element dabei ist auch die finanzielle Anerkennung von Leistung. Daf&uuml;r wird das Niveau der Leistungsbezahlung gesetzlich festgeschrieben. Die Dienststellen werden verpflichtet, die zweckgebundenen Mittel j&auml;hrlich vollst&auml;ndig f&uuml;r Spitzenleistungen auszuzahlen. Die M&ouml;glichkeiten, im Team erbrachte Leistungen zu honorieren, werden ausgebaut.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Mittelpunkt der Novellierung der Beamtenbesoldung steht die <strong>Abschaffung des Seniorit&auml;tsprinzips. </strong>Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehaltes richtet sich nicht mehr nach dem Alter, sondern ausschlie&szlig;lich nach der beruflichen Erfahrung in Verbindung mit der anforderungsgerechten Leistung bei der Wahrnehmung der &uuml;bertragenen Aufgaben. Die neue Grundgehaltstabelle tritt zum 1. Juli 2009 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt werden alle Bez&uuml;geempf&auml;nger in das neue Bezahlungssystem &uuml;bergeleitet. Das bestehende Einkommens- und Bez&uuml;geniveau bleibt unangetastet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die <strong>neue Grundgehaltstabelle</strong> gilt einheitlich f&uuml;r Beamte und Soldaten. Die Regelungen zum Aufstieg in den Grundgehaltsstufen wie auch die Regelungen zur &Uuml;berleitung vom bisherigen in das neue Besoldungssystem ber&uuml;cksichtigen die Besonderheiten der Karriereverl&auml;ufe im Soldatenbereich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Bereich der <strong>Altersversorgung</strong> tr&auml;gt die Dienstrechtsreform den demographischen Herausforderungen Rechnung. Mit der wirkungsgleichen &Uuml;bertragung der Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung wird f&uuml;r alle das Pensionseintrittsalter stufenweise um zwei Jahre angehoben. Ausbildungszeiten werden nur noch in begrenztem Umfang auf die Versorgung angerechnet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: BMI </em></p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><em><a class="[object]" href="http://www.bmi.bund.de/cln_095/SharedDocs/Reden/DE/2008/11/pstb_bt_dienstrechtsneuordnungsgesetz.html" target="_blank">Zusammenfassung des Bundesinnenministeriums zum DNeuG</a></em></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-cl-</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/DNeuG-verabschiedet-Die-wichtigsten-Neuerungen-252.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wirtschaftskrise</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Darin hei&szlig;t es:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Das Schlimmste an der Krise ist, dass sie so langweilig ist. Immer noch sieht man in den Nachrichten lauter M&auml;nner in knitterfreien Anz&uuml;gen, die unbeirrt knitterfreie Textbausteine vortragen. Marktbereinigung, wird schon wieder, blablabla.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vielleicht ist das ja die Botschaft, die einem beigebogen werden soll: Es wird sich nie etwas &auml;ndern. Immer werden die ganz gro&szlig;en Jungs mit unserem Geld spielen. Und niemand wird sie aus dem Spiel nehmen, auch wenn ihnen niemand mehr vertraut. Was die gro&szlig;en Jungs &uuml;brigens nicht st&ouml;rt. Sie sind &uuml;berzeugt von sich. Selbst wenn sie gerade die Weltwirtschaft in den Abgrund gerissen haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dabei k&ouml;nnte man sich durchaus die Frage stellen, wozu man sie &uuml;berhaupt braucht. Im Boom tragen sie einem blo&szlig; penetrant vor, worauf man alles verzichten m&uuml;sse, damit der Boom anh&auml;lt (Gehaltserh&ouml;hungen, Sozialleistungen, Freizeit, K&uuml;ndigungsschutz). Dennoch kommt der Crash, den sie nie vorhersehen, obwohl sie Wirtschaftsweise sind, und die Einzigen, die nicht unter ihm leiden m&uuml;ssen, sind sie, die gro&szlig;en Jungs mit ihren todsicheren Anlagetipps."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie&nbsp;den gesamten Artikel auf <a class="[object]" href="http://sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/28502" target="_blank">S&uuml;ddeutsche.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/28502" target="_blank"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Wirtschaftskrise-256.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitszeit von Frauen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In Deutschland werden f&uuml;r die Erwerbst&auml;tigkeit von Frauen widerspr&uuml;chliche Rahmenbedingungen geschaffen: Ausbau von Kinderbetreuung und Elterngeld zwecks F&ouml;rderung der weiblichen Besch&auml;ftigung einerseits, Ehegattensplitting, abgeleitete Anspr&uuml;che in der Sozialversicherung, Teilzeitarbeit und Minijobs andererseits. So m&uuml;ssen sich noch immer viel zu viele Frauen mit der Rolle der Hinzuverdienerin begn&uuml;gen, selbst wenn sie das nicht wollen, weil sie lieber finanziell unabh&auml;ngig w&auml;ren. Von einer gleichberechtigten Arbeitsteilung kann hierzulande keine Rede sein &ndash; zu weit driftet die Verteilung von bezahlter und unbezahlter Arbeit auseinander.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dreh- und Angelpunkt ist dabei das Thema Zeit: Wie viel Arbeitszeit d&uuml;rfen und m&uuml;ssen M&auml;nner und Frauen investieren? Wie viel Zeit verbringen sie mit unbezahlter Arbeit? Wie hoch ist die eigene Zeitautonomie und &ndash;souver&auml;nit&auml;t?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie auf folgenden Seiten den kompletten Artikel...</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Arbeitszeit-von-Frauen-258.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gegen geplante Gesetzesänderung bei Abtreibung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die unterzeichnenden Verb&auml;nde &ndash; darunter der pro familia Bundesverband, die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) kommunaler Frauenb&uuml;ros, die Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen (ASF) &ndash; vertreten die Auffassung, dass bei einem Schwangerschaftsabbruch nach medizinischer Indikation auf Wunsch der Frau eine qualifizierte freiwillige Beratung ausreicht. Mehr dazu unter <a href="http://zwd.info/">http://zwd.info</a>.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gegen-geplante-Gesetzesaenderung-bei-Abtreibung-259.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vorzeitige Beendigung von Elternzeit </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die in Anspruch genommene Elternzeit kann durch die Arbeitnehmerin wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden. Der Arbeitgeber kann eine solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gr&uuml;nden schriftlich ablehnen (&sect; 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG/BEEG).</p>
<p><br />Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zw&ouml;lf Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten&nbsp; Lebensjahres des Kindes &uuml;bertragen (&sect; 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG/BEEG). Bei seiner Entscheidung &uuml;ber die Zustimmung ist der Arbeitgeber an billiges Ermessen gem&auml;&szlig; &sect;315 BGB gebunden.</p>
<p><br />Die Kl&auml;gerin ist seit 1999 bei der Beklagten besch&auml;ftigt. F&uuml;r ihre am 4. Juli 2004 geborene Tochter nahm sie Elternzeit vom 3. September 2004 bis 3. Juli 2007 in Anspruch. Am 23. Juli 2006 wurde ihr Sohn geboren. Mit Schreiben an die Beklagte vom 16. August 2006 nahm sie f&uuml;r dieses Kind Elternzeit vom 19. September 2006 bis 22. Juli 2009 in Anspruch. Die Elternzeit f&uuml;r ihre Tochter sollte deshalb vorzeitig beendet und die dadurch verbleibende Elternzeit an die Elternzeit f&uuml;r den Sohn &bdquo;drangeh&auml;ngt&ldquo; werden. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21. September 2006 gegen&uuml;ber der Kl&auml;gerin ab, der &Uuml;bertragung der restlichen Elternzeit f&uuml;r die Tochter auf die Zeit nach Ende der Elternzeit f&uuml;r den Sohn zuzustimmen. Die Kl&auml;gerin hat Klage auf Zustimmung der Beklagten erhoben.</p>
<p><br />Der Neunte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Die Kl&auml;gerin hat die Elternzeit f&uuml;r ihre Tochter mit Erkl&auml;rung aus dem Schreiben vom 16. August 2006 vorzeitig beendet. Der Beendigung entgegenstehende dringende betriebliche Gr&uuml;nde hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie ist auch verpflichtet, der &Uuml;bertragung der restlichen Elternzeit f&uuml;r die Tochter der Kl&auml;gerin zuzustimmen. Ihre Weigerung entspricht nicht billigem Ermessen nach &sect; 315 BGB. Sie hat nicht dargelegt, welche Nachteile ihr durch die &Uuml;bertragung der Elternzeit entstehen w&uuml;rden.</p>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 -<br /></strong>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht M&uuml;nchen, Urteil vom 25. M&auml;rz 2008 - 7 Sa 1115/07 -</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 35/09 vom 21.4.2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Vorzeitige-Beendigung-von-Elternzeit--260.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Integration durch Gleichberechtigung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Am 5. M&auml;rz 2009 hat der nordrhein-westf&auml;lische Minister Armin Laschet, Vorsitzender der 19. Gleichstellungs- und Frauenministerkonferenz (GFMK), zu einem Festakt anl&auml;sslich des 60-j&auml;hrigen Jubil&auml;ums des Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes eingeladen ("M&auml;nner und Frauen sind gleichberechtigt."). In seiner Rede betonte der Minister, dass es bei allen Erfolgen, die seit 1949 erzielt werden konnten, immer noch erhebliche Defizite bei der Gleichstellung der Geschlechter gibt: "Auch wenn Frauen heute die Bildungsgewinnerinnen sind - weder im Geldbeutel noch in den Vorstandsetagen wirkt sich dieser Vorsprung bislang aus."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Informationen dazu unter <a href="http://www.frauennrw.de/">http://www.frauennrw.de</a>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Integration-durch-Gleichberechtigung--263.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Perspektive Wiedereinstieg </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dazu geh&ouml;ren zahlreiche Einzelma&szlig;nahmen zur Besch&auml;ftigungsf&ouml;rderung, die direkt oder indirekt auch Frauen beim Wiedereinstieg in das Erwerbsleben unterst&uuml;tzen. F&uuml;r potentielle Wiedereinsteigerinnen, die in den meisten F&auml;llen nicht arbeitslos gemeldet sind, ist es aber h&auml;ufig schwierig, das passende Angebot zu finden.</p>
<p><br />Deshalb wurde gemeinsam mit der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit das Online-Portal <a class="[object]" href="http://www.perspektive-wiedereinstieg.de/" target="_blank">http://www.perspektive-wiedereinstieg.de/ </a>eingerichtet. Das Portal weist interessierten Frauen den Weg zu Beratungsangeboten und Programmen von Bund, L&auml;ndern, Kommunen und Arbeitsagenturen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Au&szlig;erdem findet sich dort ein "Wiedereinstiegscheck": Die Nutzerin beantwortet einige Fragen zur Lebenssituation und -planung und bekommt nach wenigen Klicks ein individuell abgestimmtes Informationspaket.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zus&auml;tzlich sieht sie auf einer Landkarte, an wen sie sich in ihrer Region wenden kann.</p>
<p><br />Zum Internationalen Frauentag am 8. M&auml;rz 2009 startete das Bundesministerium f&uuml;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend gemeinsam mit der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit dar&uuml;ber hinaus 17 ausgew&auml;hlte Modellprojekte, die Frauen nach einer mehrj&auml;hrigen Auszeit beim Wiedereinstieg in den Beruf helfen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://kompetenzz.de/Aktuelles/Wiedereinstieg" target="_blank">Mehr...</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Perspektive-Wiedereinstieg--264.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Erwerbstätige Mütter in Bayern </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Laut Bayerischem Landesamt f&uuml;r Statistik und Datenverarbeitung gab es im Jahr 2007 in Bayern rund 1,33 Millionen M&uuml;tter mit minderj&auml;hrigen Kindern. Mehr als drei F&uuml;nftel von ihnen war berufst&auml;tig, allerdings gingen drei von vier M&uuml;ttern (75 Prozent) einer Teilzeitbesch&auml;ftigung nach.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit steigender Kinderzahl nimmt der Anteil erwerbst&auml;tiger M&uuml;tter ab.</p>
<p>65 Prozent der M&uuml;tter mit nur einem Kind waren erwerbst&auml;tig, bei M&uuml;ttern mit zwei Kindern waren es 62 Prozent, mit drei oder mehr Kindern nur 45 Prozent.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Entscheidend ist au&szlig;erdem das Alter der Kinder: W&auml;hrend 21 Prozent der M&uuml;tter mit Kindern unter einem Jahr berufst&auml;tig waren, steigerte sich der Anteil auf &uuml;ber 44 Prozent bei M&uuml;ttern mit Kindern unter sechs Jahren und auf 59 Prozent bei M&uuml;ttern mit Kindern unter 15 Jahren.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Erwerbstaetige-Muetter-in-Bayern--265.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Aufgewacht...</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die IG-Metall hat herausgefunden, dass "Defizite bereits in der Ansprache von Frauen" eine Ursache daf&uuml;r sind, dass die Gewerkschaften mit rund einem Drittel weiblicher Mitglieder "ihr Organisationspotenzial unter den erwerbst&auml;tigen Frauen l&auml;ngst nicht ausgesch&ouml;pft haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit der Handreichung "Gendersprache" soll nun die gewerkschaftliche &Ouml;ffentlichkeitsarbeit so gestaltet werden, dass sie nicht nur M&auml;nner, sondern beide Geschlechter gleicherma&szlig;en anspricht. Die Brosch&uuml;re gibt Tipps f&uuml;r die Formulierung von Texten sowie die Auswahl von Bildern und enth&auml;lt Checklisten f&uuml;r die Planung und Durchf&uuml;hrung von Veranstaltungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Aufgewacht...-267.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Quote für Aufsichtsräte </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Deutsche Frauenrat unterst&uuml;tzt diesen Antrag und fordert, dass Aufsichtsr&auml;te in deutschen Unternehmen bis sp&auml;testens in der &uuml;bern&auml;chsten Legislaturperiode zu mindestens 40 Prozent mit Frauen besetzt werden sollen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wissenschaftliche Studien belegen, dass Frauen in Entscheidungspositionen umsichtiger und weniger risikofreudig wirtschaften und Unternehmen mit gemischt-geschlechtlichen F&uuml;hrungs-spitzen erfolgreicher sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Forderung nach quotierten Aufsichtsratsgremien orientiert sich am Vorbild Norwegen. Dort m&uuml;ssen seit dem Jahr 2006 mindestens 40 Prozent der Sitze in den Aufsichtsr&auml;ten b&ouml;rsennotierter Unternehmen mit Frauen besetzt sein. Betriebe, die sich nicht daran halten, m&uuml;ssen seit Anfang 2008 mit Sanktionen bis hin zum Entzug der B&ouml;rsennotierung rechnen. Gesetzliche Vorgaben f&uuml;r Aufsichtsr&auml;te nach dem norwegischen Modell fordert auch die Initiative &bdquo;N&uuml;rnberger Resolution&ldquo;, die im Raum N&uuml;rnberg von Frauen gestartet und von prominenten Unterst&uuml;tzerinnen wie Rita S&uuml;ssmuth unterzeichnet wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese Initiative fand inzwischen auch in anderen Regionen und St&auml;dten des Landes Nachahmer/innen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Quote-fuer-Aufsichtsraete--269.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>2009 ist das "Jahr der Frauen im Sport" </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat das Jahr 2009 zum "Jahr der Frauen im Sport" erkl&auml;rt und will unter dem Motto FRAUEN GEWINNEN! mit Veranstaltungen, Kooperationen und Projekten mehr Frauen zum Sport und in die Spitzengremien von Verb&auml;nden und Vereinen bringen. Schirmherrin ist Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.dosb.de/de/frauen-gewinnen/" target="_blank">Weitere Informationen auf den Seiten des DOSB</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/2009-ist-das-Jahr-der-Frauen-im-Sport--271.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Stellungnahme zum Konjunkturpaket </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Am 13. Februar hat die LAG kommunaler&nbsp; Frauenb&uuml;ros und Gleichstellungsstellen NRW eine Stellungnahme zum Konjunkturpaket&nbsp; abgegeben. Sie enth&auml;lt eine Aussage zur Besch&auml;ftigungssituation von Frauen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Stellungnahme-zum-Konjunkturpaket--273.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geschlechterdebatten in Deutschland </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Sie finden den Vortrag im Dateianhang zum Herunterladen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Geschlechterdebatten-in-Deutschland--275.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Auszeichnung der berufundfamilie gGmbH </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ein solcher "Ort" findet sich &uuml;berall dort, wo zukunftsorientierte Ideen entwickelt, gef&ouml;rdert und aktiv umgesetzt werden. Die Auszeichnung honoriert das Engagement der GmbH f&uuml;r eine familienfreundliche Personalpolitik.<br />&nbsp;<br />Bei der Preisverleihung betonte Rainer Gergen: "Es ist nicht einfach, heutzutage eine richtige Work-Life-Balance zu finden. Als Kompetenztr&auml;ger zu Fragen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie f&uuml;hrt die berufundfamilie gGmbH vor, wie Arbeitgeber familienbewusste Personalpolitik betreiben k&ouml;nnen. So bildet die Initiative berufundfamilie ein Fundament f&uuml;r unsere gesellschaftliche und wirtschaftliche Zukunft."</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Auszeichnung-der-berufundfamilie-gGmbH--277.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mädchen und Sport </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die aktuelle Studie der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung belegt: Gezielte M&auml;dchenf&ouml;rderung bricht mit traditionellen Rollenbildern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wie es gelingt, mit individuellen Sportangeboten jungen Frauen ein modernes und selbstbewusstes Rollenverst&auml;ndnis zu vermitteln, zeigt die Evaluation &bdquo;M&auml;dchenSt&auml;rken&ldquo; &ndash; ein Programm der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung und Nike.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Infos dazu unter <a href="http://www.maedchenstaerken.de/">www.maedchenstaerken.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Maedchen-und-Sport--279.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender in der Pflege </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Expertise &bdquo;Gender in der Pflege &ndash; Herausforderungen f&uuml;r die Politik&ldquo;, die im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung durchgef&uuml;hrt wurde, kann hier heruntergeladen werden.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-in-der-Pflege--281.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG-Folgekosten </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach zwei Jahren AGG war es im August 2008 Zeit, Bilanz zu ziehen. Die Antidiskriminierungsstelle Berlin (ADS) hat dies mit einem Gutachten getan und festgestellt: Weder die bef&uuml;rchtete Kostenexplosion noch die prophezeite Klageflut sind Realit&auml;t geworden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Gutachten und Studien:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gutachten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) &ldquo;Nutzen und Kosten des AGG f&uuml;r die Wirtschaft. Analyse des Gutachtens 'Gesetzesfolgekosten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes' "- 2008<br /><span class="[object]">Pressemitteilung der ADS</span><br /><a class="[object]" href="http://www.bildungsspiegel.de/aktuelles/agg-durchfuehrung-in-der-praxis-wesentlich-billiger-als-behauptet-2.html?Itemid=262" target="_blank">Zusammenfassung der ADS-Studie</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-Folgekosten--284.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Rechtsprechung zum AGG</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten.&nbsp;Die zun&auml;chst erwartete Klageflut und &Uuml;berlastung der Personalabteilung ist jedenfalls bislang ausgeblieben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hier finden Sie eine erste &Uuml;bersicht zu Urteilen nach dem AGG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Stand: 6. M&auml;rz 2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Rechtsprechung-zum-AGG-285.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Umfrage zur Diskriminierung in der EU</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die EU-B&uuml;rger/innen wurden vom Juni bis Juli 2006 zum Thema &bdquo;Diskriminierung in der Europ&auml;ischen Union&ldquo; befragt. Das Ergebnis k&ouml;nnen Sie hier im Dateianhang nachlesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Umfrage-zur-Diskriminierung-in-der-EU-286.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Synopse zur neuen EU-Antidiskriminierungsrichtlinie und dem AGG</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) hat eine Synopse zum EU-Richtlinienvorschlag f&uuml;r eine neue Antidiskriminierungs-Richtlinie erarbeitet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dort findet sich eine <span class="[object]">Gegen&uuml;berstellung</span> des Richtlinienvorschlags der EU zur Bek&auml;mpfung von Diskriminierung au&szlig;erhalb von Besch&auml;ftigung und Beruf und des AGG.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Synopse-zur-neuen-EU-Antidiskriminierungsrichtlinie-und-dem-AGG-287.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bundestags-Drucksachen zum AGG</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><a class="[object]" href="http://cp27.xsadmin.de/download/16_8965.pdf" target="_blank">Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien und Praxisprobleme beim Umgang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz</a></p>
<p>BT-Drucks. 16/8965 vom 25.4.2008</p>
<p><br /><a class="[object]" href="http://cp27.xsadmin.de/download/BT%20-DRS%2016_8461.pdf" target="_blank">Konsequenzen der Bundesregierung aus der Aufforderung zur Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes durch die EU-Kommission</a></p>
<p>BT-Drucks.&nbsp;16/8461 vom 10.3.2008</p>
<p><br /><a class="[object]" href="http://cp27.xsadmin.de/download/BT%20-DRS%2016_7674.pdf" target="_blank">Allgemeine Ungleichbehandlung trotz allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz</a></p>
<p>BT-Drucks. 16/7674 vom 3.1.2008</p>
<p><br /><a class="[object]" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/068/1606869.pdf" target="_blank">Kostenbelastung f&uuml;r Unternehmen durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz</a></p>
<p>BT-Drucks.&nbsp;16/6869&nbsp; vom 29.10.2007</p>
<p><br /><a class="[object]" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/063/1606316.pdf" target="_blank">Praxistauglichkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes</a></p>
<p>BT-Drucks.&nbsp;16/6316&nbsp; vom 10.9.2007</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Bundestags-Drucksachen-zum-AGG-288.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Projekt "Vereinbarkeit von Beruf und Familie" vom Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die am besten ausgebildete Frauengeneration aller Zeiten steht dem Arbeitsmarkt wegen der Vereinbarkeitproblematik nur bedingt zur Verf&uuml;gung. Somit kommt der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie ein hoher wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Stellenwert f&uuml;r die Zukunftsf&auml;higkeit des Landes zu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie im Dateianhang den Abschlussbericht zum Projekt "Vereinbarkeit von Beruf und Familie", das das Ministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales Baden-W&uuml;rttemberg initiiert hat.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Projekt-Vereinbarkeit-von-Beruf-und-Familie-vom-Ministerium-fuer-Arbeit-und-Soziales-Baden-Wuerttemberg-290.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geschlechtergerechte Sprache </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat einen Leitfaden zu einer geschlechtergerechten Rechtssprache herausgegeben. 
</p>
<p>
Er zeigt anhand von Beispielen aus der Praxis, wie Rechtstexte gleichzeitig in einer adressatInnengerechten, anwendungsfreundlichen, klaren und verst&auml;ndlichen Sprache abgefasst werden k&ouml;nnen. 
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Geschlechtergerechte-Sprache--291.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Offener Brief der GMEI zu Gender Mainstreaming</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die "Gender Mainstreaming Experts International" haben im Oktober 2007 in einem offenen Brief an Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen ihrer Sorge Ausdruck verliehen, dass der Stellenwert von Gender Mainstreaming durch die Bundesregierung immer mehr abgeschw&auml;cht werde.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Offener-Brief-der-GMEI-zu-Gender-Mainstreaming-292.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>EU-Gleichstellungscharta</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bereits im M&auml;rz 2007 hatte Heidelberg als erste Stadt &uuml;ber 100.000 Einwohner/innen die Annahme und Umsetzung der "Europ&auml;ischen Charta f&uuml;r die Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern auf lokaler Ebene" beschlossen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im November 2007&nbsp; wurde dann der Erste Heidelberger Gleichstellungs-Aktionsplan einstimmig beschlossen, der die <a class="[object]" href="http://www.heidelberg.de/servlet/PB/show/1164194/16_pdf_eu-charta-gleichstellung-lokal.pdf" target="_blank">EU-Gleichstellungs-Charta</a> in Kraft setzt. Der Gleichstellungs-Aktionsplan enth&auml;lt 47 Projekte aus 14 &Auml;mtern der Stadt, mit denen die Chancengleichheit f&uuml;r M&auml;nner <strong>und</strong> Frauen verbessert werden soll. Er kann auf dieser Seite heruntergeladen werden.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Dokumentation der Tagung, die die Landesarbeitsgemeinschaft kommunler Frauenb&uuml;ros/ Gleichstellungsstellen Nordrhein-Westfalen am 22. November 2008 veranstaltet hat: <a class="[object]" href="http://www.heidelberg.de/servlet/PB/show/1193798/16_pdf_NRW-DokuEuropa2008.pdf" target="_blank">hier </a></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Hinweis</strong>:</p>
<p>Ein Beitrag von Nora Bussmann in <em>GiP</em> 2/2009 erl&auml;utert am Beispiel Luzern, welche Bedeutung die Charta hat und wie sie in einer Kommune implementiert werden kann.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/EU-Gleichstellungscharta-293.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichstellungsberichte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die <a class="[object]" href="http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/3.-bilanz-chancengleichheit-europa-im-blick,property=pdf,bereich=,sprache=de,rwb=true.pdf" target="_blank">"3. Bilanz Chancengleichheit - Europa im Blick"</a> berichtet &uuml;ber den Fortgang der Gleichstellung in der Privatwirtschaft, bei der Deutschland in der EU einen der hintersten R&auml;nge belegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://ec.europa.eu/employment_social/publications/2007/keaj07001_de.pdf" target="_blank">Bericht der Kommisssion</a>&nbsp;der Europ&auml;ischen Gemeinschaften an den Rat, das Europ&auml;ische Parlament, den Europ&auml;ischen Wirtschafts- und Sozial-Ausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern - 2007</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/037/1603776.pdf" target="_blank">Erster Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Bundesgleichstellungsgesetz</a></p>
<p>Bundestags-Drucksache 16/3776 vom 7.12.2006</p>
<p>&nbsp;</p>
<br />
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gleichstellungsberichte-294.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vierter Gremienbericht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Vierte Gremienbericht der Bundesregierung belegt: Noch immer gibt es kein ausgewogenes Verh&auml;ltnis der Geschlechter in den Bundesgremien. Der Frauenanteil stieg innerhalb von 15 Jahren um weniger als 1 Prozent.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/Service/Publikationen/publikationen,did=97882.html" target="_blank">zum Bericht</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Vierter-Gremienbericht-295.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ausstattungsanspruch</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte haben einen Anspruch auf Ausstattung mit Arbeitsmitteln, die sie f&uuml;r ihre Aufgabe ben&ouml;tigen (nach &sect; 18 BGleiG und diversen Regelungen in den L&auml;ndern).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das bedeutet: Sie haben ein Recht auf wichtige Fachliteratur!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie dazu den wichtigen Beitrag von <em>Dr. Torsten v. Roetteken</em> in der<strong> <em>GiP </em>0/2004</strong>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Ausstattungsanspruch-296.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Diskriminierung: Ratgeber für Jugendliche</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Unter dem Titel "Dissen - mit mir nicht! Ratgeber f&uuml;r Jugendliche, die diskriminiert werden" ist ein Ratgeber f&uuml;r Jugendliche erschienen, die in der Schule, im Praktikum, bei der Lehrstellensuche, in der Ausbildung und bei Vorstellungsgespr&auml;chen ungleich behandelt und/oder benachteiligt werden.</p>
<p><br />Herausgeber sind die Kooperationspartner im sog. &bdquo;Drei-S&auml;ulen-Modell&ldquo; in K&ouml;ln.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Drei-S&auml;ulen-Modell ist ein Zusammenschluss aus Interkulturellem Referat der Stadt K&ouml;ln, Caritasverband f&uuml;r die Stadt K&ouml;ln und &bdquo;&Ouml;ffentlichkeit gegen Gewalt e.V.&ldquo;, der sich aktiv f&uuml;r die Gleichbehandlung aller Menschen in K&ouml;ln und gegen Benachteiligung, Ausgrenzung und Diskriminierung einsetzt.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Diskriminierung-Ratgeber-fuer-Jugendliche-297.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Familienatlas 2007</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Differenzierte Analyse aller 439 Kreise und kreisfreien St&auml;dte zu den Handlungsfeldern Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Ausbildung und Freizeitgestaltung. Dient den Akteuren vor Ort zur Auskunft &uuml;ber die Lebensbedingungen von Familien, zeigt regioanle Potenziale auf und gibt Anregungen f&uuml;r Verbesserungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.prognos.com/Familienatlas-2007.176.0.html" target="_blank">Familienatlas 2007</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Familienatlas-2007-298.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Familienbewusste Personalpolitik</title>
			<description>
				<![CDATA[
Die Bertelsmann-Stiftung bildet in innovativen Unternehmen Mitarbeiter/innen zu Mentor/innen f&uuml;r eine familienfreundliche Personalpolitik aus. Ziel ist es, den betriebswirtschaftlichen Nutzen einer familienbewussten Unternehmenskultur in das Bewusstsein von F&uuml;hrungskr&auml;ften zu r&uuml;cken.
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Familienbewusste-Personalpolitik-299.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kindertagesbetreuung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Selten finden sich genaue und verl&auml;ssliche Zahlen dar&uuml;ber, wie hoch der Bedarf an Kinderbetreuung tats&auml;chlich ist. F&uuml;r Baden-W&uuml;rttemberg liegt eine Bedarfsanalyse f&uuml;r unter 3-J&auml;hrige vor, die aufzeigt, dass gerade in dieser Altersgruppe erhebliche Betreuungsl&uuml;cken klaffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.statistik.baden-wuerttemberg.de/Veroeffentl/Monatshefte/200608cont.asp" target="_blank">Mehr</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Kindertagesbetreuung-300.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wenn Entw&uuml;rfe von Rechtsvorschriften erarbeitet werden, m&uuml;ssen&nbsp;geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgen&nbsp;ermittelt werden, um so&nbsp;&nbsp;die Gleichberechtigung von Frauen und M&auml;nnern tats&auml;chlich durchzusetzen&nbsp;und&nbsp;bestehende Nachteile zu beseitigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Arbeitshilfe der Bundesregierung gibt dabei eine Hilfestellung</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-Mainstreaming-bei-der-Vorbereitung-von-Rechtsvorschriften-301.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender Mainstreaming im Berichtswesen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Berichterstattung wird durch Gender Mainstreaming aufschlussreicher, denn geschlechterdifferenzierte Darstellungen sind die Grundlage f&uuml;r zielgruppen-differenzierende Analysen aller Sachbereiche, die&nbsp;f&uuml;r das Regierungshandeln relevant sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Checkliste der Bundesregierung stellt dazu eine wichtige Arbeitshilfe zur Verf&uuml;gung.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-Mainstreaming-im-Berichtswesen-304.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender Mainstreaming bei der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wie werden bei Entscheidungen und Prozessen (Mainstreaming) in der Presse- und &Ouml;ffentlichkeitsarbeit die gesellschaftlich, sozial und kulturell gepr&auml;gten Geschlechterrollen (Gender) von M&auml;nnern und Frauen ber&uuml;cksichtigt?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dazu gibt diese Checkliste eine wertvolle Hilfestellung.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-Mainstreaming-bei-der-Presse--und-Oeffentlichkeitsarbeit-305.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Sinus-Milieustudien</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Zur Antidiskriminierung</strong></p>
<p>Die Antidiskriminierungsstelle (ADS) in Berlin ver&ouml;ffentlichte im April 2009 die Sinus-Milieustudie "Diskriminierung im Alltag".</p>
<p>Lesen Sie dazu auch den Aufsatz von Dr. Sonja Dudek, der Autorin der Studie, in <strong><em>GiP </em>4/2009</strong>.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong><a class="[object]" href="http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Internetredaktion/Pdf-Anlagen/sinus-kurzfassung,property=pdf,bereich=bmfsfj,rwb=true.pdf" target="_blank">Zur Gleichstellung</a></strong><br />Die Sinus-Milieustudie "Rollen im Wandel - Strukturen im Aufbau" von 2007 untersucht die Einstellungen, Werte und Motive von Frauen und M&auml;nnern. Erstmals wurden nicht nur Durchschnittswerte f&uuml;r die Gesamtbev&ouml;lkerung, sondern Daten und Fakten zur Gleichstellung in verschiedenen Lebenswelten (= Milieus) der Gesellschaft erfasst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><a class="[object]" href="http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/gleichstellung,did=103280.html" target="_blank">Zu Migranten</a><br /></strong>"Lebenswelten von Migranten", vom Bundesministerium f&uuml;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Auftrag gegebene und im Oktober 2007 vorgestellte Sinus-Milieustudie. Wichtigstes Ergebnis: Die Lebenswelt von Migrantinnen und Migranten in Deutschland ist weitaus vielf&auml;ltiger und differenzierter als allgemein angenommen.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://bildungsklick.de/pm/56038/sinus-milieustudie-zeigt-zugehoerigkeit-zu-sozialem-milieu-beeinflusst-alltagskultur-mehr-als-religion-oder-ethnische-herkunft/" target="_blank"><strong>Zur Migration</strong></a></p>
<p>Diese Sinus-Milieustudie zeigt: Die Zugeh&ouml;rigkeit zu einem sozialen Milieu beeinflusst die Alltagskultur mehr als Religion oder ethnische Herkunft. Und es wird deutlich, dass die Gleichberechtigung der Geschlechter als gesellschaftlicher Grundwert bei den Migrantinnen und Migranten mit guter Bildung, die auch wirtschaftlich gut integriert sind, fest verankert ist.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Sinus-Milieustudien-306.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltgleichheit: Stellungnahme des djb</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Am 28. Januar 2009 fand im Bundestag eine Anh&ouml;rung zur Entgeltgleichheit statt. Der Deutsche Juristinnenbund (djb) hat dazu eine ausf&uuml;hrliche Stellungnahme zu den Ursachen der Entgeltdiskriminierung ver&ouml;ffentlicht, in der eine lange Liste m&ouml;glicher Ma&szlig;nahmen zu deren Beseitigung zu finden ist.</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.djb.de/Kommissionen/kommission-arbeits-gleichstellungs-und-wirtschaftsrecht/St09-01-Entgeltgleichheit/" target="_blank"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltgleichheit-Stellungnahme-des-djb-309.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Reform des Versorgungsausgleichs </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Deutsche Juristinnenbund (djb) begr&uuml;&szlig;t es, dass am 12. Februar 2009 vom Bundestag im Rahmen der Reform des Versorgungsausgleichs nach Scheidung eine gerechtere Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgeverm&ouml;gen beschlossen wurde. Der djb hatte dazu am 28. M&auml;rz eine Stellungnahme abgegeben.</p>
<blockquote>
<blockquote>
<p><br />Zwei wichtige &Auml;nderungen gegen&uuml;ber dem Gesetzentwurf wurden durchgesetzt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Ausgleich auch bei kurzen Ehen auf Antrag, um Versorgungsl&uuml;cken gerade bei Frauen zu vermeiden</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>&nbsp;Abfindungen m&uuml;ssen zur Alterssicherung eingesetzt werden. </li>
</ul>
</blockquote>
</blockquote>
<p><br /><a class="[object]" href="http://www.djb.de/Kommissionen/kommission-zivil-familien-und-erbrecht/St_08-07_Versorgungsausgleich/" target="_blank">zur Stellungnahme</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Reform-des-Versorgungsausgleichs--312.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Unwort des Jahres 2007: "Herdprämie"</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nun steht es fest: Das Unwort des Jahres 2007 lautet &bdquo;Herdpr&auml;mie". Mit dem Etikett des Unwortes k&uuml;rt eine sechsk&ouml;pfige Jury allj&auml;hrlich W&ouml;rter und Formulierungen aus der &ouml;ffentlichen Sprache, die <em>&bdquo;sachlich grob unangemessen sind und m&ouml;glicherweise sogar die Menschenw&uuml;rde</em> <em>verletzen"</em>, so die Begr&uuml;ndung. Der Begriff &bdquo;Herdpr&auml;mie" setzte sich dieses Mal gegen 968 andere Vorschl&auml;ge durch.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Das Wort kam auf, als unsere Bundesfrauenministerin einen Paradigmenwechsel in der Familienpolitik herbeif&uuml;hren wollte und das Elterngeld ins Leben rief. Das wiederum f&uuml;hrte Bischof Mixa auf den Plan, der bef&uuml;rchtete, Frauen w&uuml;rden zu &bdquo;Geb&auml;rmaschinen" degradiert, wenn sie nicht ihrem eigentlichen, nat&uuml;rlichen Zweck - n&auml;mlich dem Kinderkriegen - zugef&uuml;hrt w&uuml;rden, sondern dar&uuml;ber hinaus ein selbstbestimmtes, autonomes, kurz gesagt: ein emanzipiertes Leben f&uuml;hren m&ouml;chten, das sie vor lauter finanzieller Unabh&auml;ngigkeit den Dienst an der Nation vergessen l&auml;sst.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Schlie&szlig;lich wissen wir es doch alle: Frauen - vor allem die gebildeten - sind schuld an der Kinderlosigkeit, der &Uuml;beralterung, den fehlenden Arbeitspl&auml;tzen, der Verwahrlosung und emotionalen Verarmung von Kindern.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Die Kette, mit der Frauen seit Jahrhunderten an den patriarchalen Herd geschmiedet sind, sollte deswegen um Gottes willen mitnichten gelockert oder gar zerschlagen werden. Deshalb musste unbedingt eine Pr&auml;mie her, ein Bonus, ein Zuckerl f&uuml;r all diejenigen, die darauf verzichten, dem Staat zur Last zu fallen, weil sie ihr Humankapital nicht in die F&auml;nge einer Fremdbetreuung abschieben m&ouml;chten, die wegen traditionell-chronischer Unterfinanzierung oder unkontrollierbarer staatlicher Ideologie zwangsl&auml;ufig einen sch&auml;dlichen Einfluss auf die kleinen Augensterne nehmen muss.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Wer dem tapfer widersteht, hat ja wohl ein wenig finanzielle Labsal verdient. Wen juckt es denn, dass dort, wo Kinder bereits jetzt einem realen "Herdpr&auml;mien"- Szenario ausgesetzt sind - zum Beispiel in Th&uuml;ringen - die Dreik&auml;sehochs ihre Kindheit vermehrt zu Hause statt unter leichaltrigen verbringen? Wer m&ouml;chte schon wirklich Ernst machen mit der Integration von Migrantenkindern, der Gleichheit von Bildungschancen unabh&auml;ngig von der sozialen Schichtzugeh&ouml;rigkeit der Eltern und last and least der Erh&ouml;hung der Erwerbsquote von Frauen? Wieso Infrastruktur ausbauen und die Unterlassungss&uuml;nden vergangener Dekaden ausb&uuml;geln, so lange das Geld durch Subventionierung althergebrachter Daseinsformen so sch&ouml;n angelegt werden kann?</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Nein, was dieses Land wirklich braucht, sind Anreize <em>gegen eine Erwerbst&auml;tigkeit von M&uuml;ttern. Und wehe </em>denen, die das als &bdquo;Herdpr&auml;mie" diffamieren und damit die Menschenw&uuml;rde von Hausfrauen verletzen. Da muss doch die Jury, die nicht nur die sch&ouml;ne Sprache, sondern auch das sch&ouml;ne Leben bewahren m&ouml;chte, in die Bresche springen und klar machen, was das bedeutet, n&auml;mlich dass <em>&bdquo;diese Bezeichnung</em><em> </em><em>Eltern, insbesondere Frauen, die ihre Kinder zu Hause erziehen, diffamiere". </em></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p>Wie sch&ouml;n diese Einlassung klingt: &bdquo;insbesondere Frauen". Damit nur ja keiner auf die Idee kommt, wir redeten hier von den V&auml;tern (die im zweifelsfall die Pr&auml;mie versaufen? Auch dagegen verwahrt sich die Jury in ihrer Begr&uuml;ndung ganz entschieden: <em>&bdquo;Inzwischen gibt es ein ganzes Wortfeld, das die Diffamierungsabsicht ebenfalls deutlich werden l&auml;sst. Dazu geh&ouml;ren u.a. die Varianten ,Aufzuchtpr&auml;mie&lsquo;, ,Gluckengehalt&lsquo; und ,Schnapsgeld&lsquo; ").</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p align="left">Erziehungssache ist und bleibt Frauensache und damit an dieser Grundfeste nicht ger&uuml;ttelt wird, muss der aktuelle Trend, die holden M&uuml;tter zur&uuml;ck an den Herd zu bannen, damit sie auch weiterhin die Schl&uuml;pfer der Familie an die Leine zum Trocknen h&auml;ngen, auch finanziell gef&ouml;rdert werden. Dass der in diesem Zusammenhang genannte Betrag von 150,00 Euro f&uuml;r die Eigenaufzucht der Kleinodien eher symbolischen Charakter hat, ist der allgemeinen Armut des Landes geschuldet, sagt aber selbstverst&auml;ndlich &uuml;ber den gesellschaftlichen Wert dieser Leistung nichts aus. Zum Bauchpinseln reicht&acute;s gerade aus.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">So weit ist das alles logisch. Was ich nur nicht verstehe - und je l&auml;nger ich dar&uuml;ber nachdenke, desto bl&uuml;meranter wird mir: Mir f&auml;llt daf&uuml;r gar keine passendere Bezeichnung ein als &bdquo;Herdpr&auml;mie"!</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p><em>
<p style="text-align: right;">Claudia Luz</p>
</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Unwort-des-Jahres-2007-Herdpraemie-313.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Antidiskriminierung - Teil IV: Sexuelle Orientierung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p align="left">Durch vier Richtlinien, die die EU seit dem Jahre 2000 verabschiedet hat&nbsp; und durch das im August des letzten Jahres in Kraft getretene deutsche&nbsp; allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sollen Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft bzw. Rasse, aufgrund von&nbsp; Religion/Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts verhindert oder beseitigt werden.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Ursachen und Mechanismen von&nbsp;Diskriminierung sind dabei sehr komplex und die Folgen unterscheiden sich f&uuml;r die angesprochenen Gruppen. Insofern m&uuml;ssen auch Ma&szlig;nahmen an unterschiedlichen Stellen ansetzen, die eine Teilhabef&ouml;rderung von Minderheiten bzw. benachteiligten Gruppen in einer Gesellschaft bewirken wollen.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">In vier Folgen wurden jeweils Ausma&szlig; und Hintergr&uuml;nde von&nbsp; Diskriminierung behandelt und M&ouml;glichkeiten des Schutzes vor Diskriminierung durch die EU-Richtlinien und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgelotet. Zun&auml;chst standen ethnische Herkunft /Rasse und Religion/Weltanschauung im Vordergrund (Heft 2/2007), dann Behinderung und Alter (Heft 4/2007), im dritten Beitrag Geschlecht (Heft 6/2007) und in dieser letzten Folge geht es um sexuelle Orientierung.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Zum ersten Mal in der Geschichte des Deutschen Bundestages erkl&auml;rte dieser 2005, &bdquo;sich gegen jede Form der Diskriminierung junger Schwuler und Lesben sowie gegen deren Arbeit vor Ort" zu wenden.<sup>1</sup></p>
<p align="left">Schon alleine die Wortwahl zeigt, dass sich gesellschaftlich das Bild von Homosexualit&auml;t gewandelt hat. &bdquo;Schwul" und &bdquo;lesbisch" waren fr&uuml;her Schimpfw&ouml;rter. Sie werden zwar auch heute noch vereinzelt als solche gebraucht, sind aber mittlerweile Ausdruck einer Emanzipationsbewegung und eines gestiegenen Selbstbewusstseins. Die Verwendung durch den Bundestag symbolisiert die Anschlussf&auml;higkeit an die Selbsthilfebewegung und an Nichtregierungsorganisationen.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Der <strong>gesellschaftliche Wandel </strong>wird besonders deutlich, wenn man sich daran erinnert, dass der Paragraf 175 des Strafgesetzbuchs erst 1994 endg&uuml;ltig abgeschafft wurde, der - letztlich seit 1870/71 - &bdquo;widernat&uuml;rliche Unzucht" zwischen erwachsenen M&auml;nnern unter Strafe stellte.<sup>2</sup></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Gleichwohl existieren Diskriminierungen gegen&uuml;ber Homosexuellen und auch Trans- und Intersexuellen, weshalb politische und rechtliche Anstrengungen und auch Programme im Bildungsbereich z.B. notwendig sind.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Antidiskriminierung---Teil-IV-Sexuelle-Orientierung-314.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>work-life-balance</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Frau M&uuml;ller-Maier-Schulze &ouml;ffnet am Montag um 8.30 Uhr, nachdem sie mit dem Wagen ihre drei Kinder in den diversen Schulen und Kitas abgeliefert und ihren Mann zu seiner Dienststelle chauffiert hat &ndash; sie f&uuml;hrt n&auml;mlich nebenbei ein erfolgreiches kleines Familienunternehmen &ndash; motiviert, engagiert und tatendurstig die T&uuml;r zu ihrem B&uuml;ro. Sie f&auml;hrt ihren PC hoch, greift zur ersten Akte &ndash; - &ndash; und ist tot.</p>
<p><br />Kamera aus und Schnitt!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie die gesamte Glosse von Kristin Rose-M&ouml;hring&nbsp;aus der <strong>GiP 5/2005</strong> auf den folgenden Seiten...</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/work-life-balance-316.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Antidiskriminierung - Teil III: Geschlecht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
<p align="left">In mehreren Folgen wurden in den letzten Ausgaben jeweils Ausma&szlig; und Hintergr&uuml;nde von Diskriminierung behandelt und M&ouml;glichkeiten des Schutzes vor Diskriminierung durch die EU-Richtlinien und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgelotet. Im ersten Beitrag (Heft 2/2007 Seite 27 ff .) standen ethnische Herkunft /Rasse und Religion/Weltanschauung im Vordergrund. In Heft 4/2007 (Seite 22 ff .) ging es um Behinderung und Alter und im heutigen</p>
<p align="left">dritten Beitrag steht Geschlecht im Vordergrund.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">In einem letzten Beitrag wird Diskriminierung aus Gr&uuml;nden der sexuellen Orientierung behandelt (voraussichtlich in Heft 1/2008).</p>
</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Antidiskriminierung---Teil-III-Geschlecht-317.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Antidiskriminierung - Teil I: Ethnische Herkunft und Religion</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p align="left">Durch vier Richtlinien, die die EU seit dem Jahre 2000 verabschiedet hat, und durch das im August des letzten Jahres in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sollen Benach-</p>
<p align="left">teiligungen aufgrund der&nbsp;ethnischen Herkunft bzw. Rasse, aufgrund von Religion/ Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identit&auml;t oder des Geschlechts verhindert oder beseitigt werden.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Ursachen und Mechanismen von&nbsp; Diskriminierung sind dabei sehr komplex und die Folgen unterscheiden sich f&uuml;r die angesprochenen Gruppen. Insofern m&uuml;ssen auch Ma&szlig;nahmen&nbsp;an unterschiedlichen Stellen ansetzen, die eine&nbsp; Teilhabef&ouml;rderung von Minderheiten in einer Gesellschaft bewirken wollen.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Es ist daher n&ouml;tig, die Lage der Gruppen der Betroffenen spezifisch zu betrachten. Dies wird in drei Folgen geschehen, in denen jeweils Ausma&szlig; und Hintergr&uuml;nde von Diskriminierung behandelt und M&ouml;glichkeiten des Schutzes vor Diskriminierung durch die EU-Richtlinien und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgelotet werden. In diesem ersten Beitrag steht <strong>ethnische Herkunft/</strong><strong>&nbsp; Rasse und <strong>Religion/Weltanschauung </strong>im Vordergrund. </strong></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">In den kommenden Heften wird es um Behinderung und Alter und Geschlecht und sexuelle Orientierung gehen.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Antidiskriminierung---Teil-I-Ethnische-Herkunft-und-Religion-318.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Antidiskriminierung - Teil II: Behinderung und Alter</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Durch vier Richtlinien, die die EU seit dem Jahre 2000 verabschiedet hat und durch das im August des letzten Jahres in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sollen Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft bzw. Rasse, aufgrund von Religion/Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identit&auml;t oder des Geschlechts verhindert oder beseitigt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ursachen und Mechanismen von Diskriminierung sind dabei sehr komplex und die Folgen unterscheiden sich f&uuml;r die angesprochenen Gruppen. Insofern m&uuml;ssen auch Ma&szlig;nahmen an unterschiedlichen Stellen ansetzen, die eine Teilhabef&ouml;rderung von Minderheiten, bzw. benachteiligten Gruppen in einer Gesellschaft bewirken sollen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es ist daher notwendig, die Lage der Betroffenen spezifisch zu&nbsp;betrachten. In drei Folgen werden jeweils Ausma&szlig; und Hintergr&uuml;nde von Diskriminierung behandelt und M&ouml;glichkeiten des Schutzes vor Diskriminierung durch die EU-Richtlinien und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgelotet. Im ersten Beitrag (Heft 2/2007)&nbsp;standen ethnische Herkunft/Rasse und Religion/Weltanschauung im Vordergrund. In diesem zweiten Aufsatz wird es um Behinderung und&nbsp;Alter gehen<sup>1 </sup>und in einem dritten Beitrag dann um Geschlecht und sexuelle Orientierung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Einen Schutz vor Diskriminierung in Besch&auml;ftigung, Beruf und Ausbildung bietet die sogenannte &bdquo;Rahmenrichtlinie" 2000/78/EG.<sup>2</sup> Hier sind u.a. die Merkmale Alter und Behinderung enthalten, um die es im Folgenden geht. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kommt dem Bereich der Arbeitsverh&auml;ltnisse nach und formuliert dar&uuml;ber hinaus ein Benachteiligungsverbot&nbsp;im zivilrechtlichen Bereich f&uuml;r einige in der Rahmenrichtlinie erfassten Gruppen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Antidiskriminierung---Teil-II-Behinderung-und-Alter-319.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Das Eva-Prinzip</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p align="left">2006 war das Jahr der <strong>Eva </strong>und das nicht wirklich im positiven Sinne:</p>
<p align="left">Im Mai kam <strong>Eva </strong>Herman daher. Sie schrieb sich im &bdquo;Cicero" nicht nur den Frust ihres anscheinend verpfuschten Lebens von der Seele, sondern Verallgemeinerte dies auch noch auf den Rest der Frauenwelt. Dann schob sie im Sommer wegen des angeblich gro&szlig;en Publikumsinteresses ihre Lebensweisheiten &bdquo;<strong>Das Eva-Prinzip</strong>" hinterher, in dem sie auf 262 Seiten dahinschwadroniert, als g&auml;be es kein Morgen.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Ganz ernsthaft schwatzt sie im 21. Jahrhundert &uuml;ber Themen wie Selbst-entwertung durch Arbeit", &bdquo;Die Verm&auml;nnlichung der Frau", &bdquo;Der Feminismus fra&szlig; unsere Kinder" und &bdquo;Fataler M&auml;nnerhass". Unertr&auml;glich.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Kurz darauf warf Desiree Nick ihre Gegenthese &bdquo;<strong>Eva</strong><strong>&nbsp; go home" auf den Markt, es folgten - in welcher Reihenfolge </strong>auch immer - Herrmann Evers (eine umgedrehte Eva Herman?) mit&nbsp; &bdquo;<strong>Super, Eva - M&auml;nner&nbsp; sagen Danke f&uuml;r eine neue D&auml;mlichkeit"</strong> und Karin Deckenbach mit</p>
<p align="left">&bdquo;<strong>War was, Eva? - Wer sich nicht&nbsp; wehrt, endet am Herd".</strong> Eva, Eva und nochmals Eva - es gibt kein Entrinnen, denn nun liegt auch noch Evchen Hermans neues Werk vor.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Es wird Zeit, das Thema im Jahr 2007 positiv abzuschlie&szlig;en, und f&uuml;r Eva - die erste Frau, die biblische Eva - eine Lanze zu brechen. Eva steht n&auml;mlich <strong>nicht&nbsp; f&uuml;r den R&uuml;ckschritt</strong> &agrave; la Herman, f&uuml;r das Prinzip der alten &bdquo;neuen Frau", f&uuml;r das goldlockige Engelswesen am heimischen Herd, das dem Mann nach erfolgreicher Jagd unter Aufopferung s&auml;mtlicher Eigeninteressen die H&ouml;hle aufh&uuml;bscht.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Eva ist der Anfang von allem, ganz besonders der <strong>Anfang aller Ver&auml;nderungen</strong>. Denken Sie zur&uuml;ck an das Buch der B&uuml;cher: Eva und Adam leben im Paradies. F&uuml;r Essen und Trinken ist reichlich gesorgt. Das Wetter ist immer bestens. Beide geben sich dem s&uuml;&szlig;en Nichtstun hin. Arbeiten m&uuml;ssen und k&ouml;nnen sie nicht. Es gibt keine Eltern, keine Kinder, um die sie sich sorgen m&uuml;ssten; keine Nachbarn, die st&ouml;ren. Alles ist friedlich. Da noch niemand vom Baum der Erkenntnis genascht hat, liegen auch keine Erkenntnisse vor, &uuml;ber die sie sich unterhalten k&ouml;nnten.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Der Mann an Evas Seite kennt nur zwei Themen: Dass Gott - eine Autorit&auml;t, die beide nicht kennen - Eva aus <strong>seiner </strong>Rippe&nbsp; erschaffen hat, und dass jener Gott verboten hat, von den Fr&uuml;chten des Baumes in der Mitte des Gartens zu essen. Adam und Eva laufen st&auml;ndig nackt herum, aber die Erkenntnis, ob dies gut oder schlecht ist, fehlt ihnen noch. Sie sehen vermutlich beide ganz gut aus, aber sie haben keinen Vergleich. Sex ist noch nicht erfunden und sie sind mit dem Ewigen Leben gesegnet. Nichts wird sich jemals &auml;ndern.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left"><strong>Ist das nicht grauenhaft?</strong> Finden Sie diese Vorstellung nicht auch f&uuml;rchterlich? H&auml;tten Sie an Adams oder Evas Stelle nicht das Gef&uuml;hl, es m&uuml;sse etwas geschehen? Adam anscheinend nicht. Eva sehr wohl. Sie &uuml;berwindet die Tr&auml;gheit und wird aktiv. Intuitiv sp&uuml;rt sie, dass etwas faul ist im Staate Eden. Sie sucht Erkenntnis und holt von der Schlange eine zweite Meinung dazu ein, was es mit dem Baum in der Mitte des Gartens auf sich hat. Dann trifft sie eine mutige Entscheidung: Sie isst eine &bdquo;verbotene" Frucht vom Baum der Erkenntnis.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Damit lehnt sie sich gegen eine unbekannte Autorit&auml;t auf und &uuml;bertritt ein Verbot, dessen Sinn sich ihr nicht erschlie&szlig;t. Eigentlich eine m&uuml;ndige B&uuml;rgerin, oder? Der br&auml;sige Adam setzt ihr keinen Widerstand entgegen. Er l&auml;sst sich mitrei&szlig;en. Die Strafe folgt auf den Fu&szlig; und wir tragen daran noch heute: die Vertreibung aus dem&nbsp; Paradies.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p><strong>Aber ist das wirklich so schlimm?</strong> Eva hat die Welt ver&auml;ndert. Sie hat den Menschen erst erm&ouml;glicht, die Welt zu erkennen. Dieser Erkenntnisf&auml;higkeit verdanken wir nicht nur <strong>Wissenschaft </strong>und <strong>Forschung</strong>, <strong>Kultur und Philosophie, </strong>sondern auch jedes pers&ouml;nliche<strong> </strong>Empfinden von <strong>Vergn&uuml;gen</strong>, <strong>Freude </strong>und <strong>Gl&uuml;ck</strong>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wir Menschen haben durch die Vertreibung aus dem Paradies die Mauern des Garten Eden &uuml;berwunden und die Welt erobert. Wir haben jetzt Eltern, Kinder, Freund/inn/e/n, Bekannte. Wir haben&nbsp; Menschen, mit denen wir uns austauschen k&ouml;nnen. Soziale Bindungen und Kommunikation bereichern unser Leben. Zudem: Wir laufen heute nur noch selten nackt herum,aber wenn, haben wir meist viel Spa&szlig; dabei.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p><strong>Ist das nichts? Alles Evas Verdienst!</strong> Und was schreibt unsere Super-Eva (Herman) dazu? <em>&bdquo;Es war Eva, die sich von der Schlange &uuml;berreden lie&szlig; ... Dieses Geschehen nahm den Dingen ihre Eindeutigkeit und Unschuld und zeigte den Menschen, was alles m&ouml;glich ist ... Die Folgen sind bekannt, das Paradies ist f&uuml;r uns Menschen zumindest auf Erden versperrt. ... Und so m</em><em>uss es auch Eva sein, die ... die Sache nun wieder in Ordnung bringt."&nbsp;</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p align="left">Was hei&szlig;t hier &uuml;berreden? Was f&uuml;r eine &bdquo;Sache" und was f&uuml;r eine Ordnung, um Himmels willen?</p>
<p align="left">Die stinklangweilige Friedhofsruhe eines Paradieses etwa? G&ouml;ttin beh&uuml;te! Erst Eva hat uns Menschen zu dem gemacht, was wir heute sind. Das ist das eigentliche <strong>EVA-PRINZIP!</strong></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">H&auml;tte Adam das auch geschafft? Chancengleichheit bestand.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p style="text-align: right;"><em>Kristin Rose-M&ouml;hring</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Das-Eva-Prinzip-320.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Das EMMA - Jahr</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Liebe Kolleginnen und Kollegen,</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>dieses Jahr ist ein <strong>"Emma"-Jahr</strong>:</p>
<p>Nicht nur konnte das von Alice Schwarzer herausgegebene Frauenmagazin dieses Namens am 26. Januar 2007, seinen 30. Geburtstag&#9792; begehen - es entstand 1977 aus der zweiten, der modernen Frauenbewegung, die sich Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts formierte, sondern auch viele andere Emmas, Emilias und Emilys tauchen in diesem Jahr aus den Geschichtsb&uuml;chern auf.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Das-EMMA---Jahr-321.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>"Wien sieht's anders" </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p align="left"><strong>Gender Piktogramme</strong></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Im Mittelpunkt stehen allgemein bekannte Piktogramme und Schilder mit getauschtem Geschlecht. "Die Kampagne zeigt Bekanntes auf unbekannte Art und Weise und soll so f&uuml;r positive Irritation sorgen. Weil sie fixe Sehgewohnheiten konterkariert, regt die Kampagne zum anderen Denken, Sehen und Handeln auf", so Frauenstadtr&auml;tin Sonja Wehsely bei der Vorstellung.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Als Vorreiterin wird Wien au&szlig;erdem Hinweis-Schilder und Piktogramme - soweit die Gestaltung der Stadt obliegt - k&uuml;nftig der Alltagsrealit&auml;t anpassen. So werden etwa &ouml;ffentliche Wickelpl&auml;tze k&uuml;nftig auch durch einen wickelnden Mann angezeigt und neben "m&auml;nnlichen Fluchtweg-Schildern" wird es im Rathaus fortan auch Schilder geben, die eine laufende Frau zeigen.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Als einziges Bundesland in &Ouml;sterreich hat Wien im Jahr 2005 eine eigene Projektstelle Gender Mainstreaming in der Verwaltungsspitze eingerichtet. Diese Positionierung von Gender Mainstreaming direkt in der Konzernspitze hat sich als sehr vorteilhaft erwiesen. Ergebnisse des erfolgreichen Gender Mainstreamings finden sich bereits in vielen Aufgabenbereichen der Stadt: bei der Arbeitsmarktpolitik ebenso wie bei der Gestaltung von &ouml;ffentlichen Pl&auml;tzen, Parkanlagen, Spielpl&auml;tzen oder Kinderg&auml;rten.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Die gr&ouml;&szlig;te Beachtung findet der Gender-Aspekt bislang im Bereich Stadtplanung und Wohnbau, im Gesundheits- und Jugendbereich und im Stadtgartenamt. Auch die von der Stadt Wien dotierten Fonds arbeiten nach den Prinzipien des Gender Mainstreamings. Das Know- How Wiens bei der Implementierung von Gender Mainstreaming ist international gefragt. "Wir betrachten Gender Mainstreaming als ma&szlig;gebliches Instrument f&uuml;r eine m&ouml;glichst treffsichere Kund/innenorientierung", unterstreicht Magistratsdirektor Dr. Ernst Theimer.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p class="MsoBodyText" style="margin: 0cm 0cm 0pt">&nbsp;</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Wien-siehts-anders--322.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bekenntnisse einer Rabenmutter</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ich gestehe es freim&uuml;tig: ich bin eine Rabenmutter, und das ist gut so!</p>
<p>Obwohl ich dreizehn Jahre Schule und zehn Jahre Studium hinter mich gebracht habe, haben sich mir die Geheimnisse der Kindererziehung in dieser Zeit nicht erschlossen. Deshalb gebe ich diese Aufgabe heute voller Vertrauen in die H&auml;nde derjenigen ab, die sie gelernt haben. Ich selbst ziehe es vor, mich selbst zu verwirklichen und an beruflichen Herausforderungen abzuarbeiten, denen ich auch tats&auml;chlich gewachsen bin.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>So kommt es, dass ich der Erwerbsarbeit nachgehe, w&auml;hrend meine Kinder in einer Gruppe ungef&auml;hr Gleichaltriger sozialisiert werden, weil ich der festen &Uuml;berzeugung bin, dass sie w&auml;hrend des Tages nicht mich brauchen, sondern vielf&auml;ltige Anregungen und planvolle Anleitung. Ach, ich habe es so genossen, dieses Dasein...</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bis mich vor kurzem ein neuer Generalangriff patriarchaler grauer Herren aufgeschreckt hat: das M&uuml;tter- Bashing (selbstverst&auml;ndlich gibt es f&uuml;r diese Schelte keinen deutschen Begriff, doch das moniere ich hier wirklich nur sehr am Rande und verweise auf unsere Glosse zum Thema &bdquo;Denglisch" in der GiP 5/2005). Deutsche M&uuml;tter sind faul! Gerade hatte ich es mir in meiner verrufenen Rabenmutter-Ecke gem&uuml;tlich gemacht, mit Kolleginnen friedlich beim Kaffee geplauscht, in Sitzungen entspannt dem Feierabend entgegen getr&auml;umt, und dann muss ich lesen, dass sich pl&ouml;tzlich neue Konkurrenz auf dem Feld der Feinde der Nation tummelt: die Hausfrauen-M&uuml;tter. Gehen laut Studie nicht arbeiten und liegen stattdessen in ihrer Freizeit auf der faulen Haut, statt ihre Brut zu beh&uuml;ten.<sup>1</sup></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ach, die Nur-M&uuml;tter sind auch nicht mehr das, was sie mal - tausend Jahre lang - waren. Wo soll das nur hinf&uuml;hren mit der Entwicklung der deutschen Nation? Kommt ihr lieben Faulpelzinnen, die ihr noch andere Interessen au&szlig;erhalb eures Mutter- und Ehefrauen- Daseins habt: reiht euch ein in die Riege der kinderlosen Geb&auml;rverweigerinnen und erwerbst&auml;tigen Rabenm&uuml;tter, stellt euch mit an den Pranger - es ist gen&uuml;gend Platz f&uuml;r alle (Frauen) da.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wir haben die Wahl unter vielf&auml;ltigen M&ouml;glichkeiten: Kinder kriegen und trotzdem in der Freizeitgesellschaft den selbsts&uuml;chtigen Vergn&uuml;gungen nachgehen? Oder lieber am Karriereknick basteln und die Kleinen abgeben? Oder doch besser am demographischen Untergang mit- wirken und die Mutterrolle verweigern? Pfeift auf die konservativ-patriarchalischen Spa&szlig;verderber, denen es sowieso niemand recht machen kann. Sucht euch einfach das aus, was euch am meisten Freude macht. Oder wollt ihr lieber mit dem Chefideologen Schirrmacher ein Hohelied auf die Kraft der Familie und die selbstlose Arbeit der Frauen singen? Dann ab in die K&uuml;che mit euch als stille Reserve...</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es ist doch sch&ouml;n, dass so langsam auch der letzten - j&uuml;ngeren - Frau die Illusion genommen wird, es g&auml;be doch l&auml;ngst Gleichberechtigung (&bdquo;also ich bin noch nie diskriminiert worden" - diesen Satz wird bald keine mehr ernsthaft meinen k&ouml;nnen). Vielleicht bekommt ja die Befreiung von Rollenzw&auml;ngen dadurch noch mal einen ganz neuen Schwung? Sp&auml;testens wenn die siebenfache Mutter der Nation die Frauenbewegten links &uuml;berholt, m&uuml;sste auffallen, dass bei der letzten feministischen Bewegung etwas unerledigt blieb.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Irgendwas war da doch noch? Ach ja, die M&auml;nner. Waren das nicht diejenigen Wesen vom anderen Stern, denen auf keinen Fall zwei Monate Windelwechseln zugemutet werden kann? Die so resistent gegen gleichberechtigte Aufgabenteilung im Privatbereich geblieben sind? Die lieber ihrem Beruf nachgehen, weil sie eh besser bezahlt sind? Die dort so unabk&ouml;mmlich sind, dass nur ein Skiunfall - aber keinesfalls ein Kind - sie f&uuml;r l&auml;ngere Zeit entrei&szlig;en kann? Ich finde, es wird Zeit, dass sich endlich mal jemand um diese bedauernswerten Gesch&ouml;pfe k&uuml;mmert, die keine Wahl in ihrer Lebensplanung haben und so auf eine Rolle festgelegt sind, dass sie keine Zeit mit ihren Kindern verbringen k&ouml;nnen - geschweige denn auf der faulen Haut liegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: right;"><em>Claudia Luz </em></p>
<p style="text-align: right;"><em>Redaktion GiP</em></p>
<p>&nbsp;&nbsp;<em> </em>
<p><em><span style="text-decoration: underline;">Anmerkungen</span><br />1 Im 7. Familienbericht des BMFSFJ befindet sich auf Seite 57 das Zitat,<br />das von der Boulevard-Presse aus dem Zusammenhang gerissen und<br />Ende April in einer Hetzkampagne gegen M&uuml;tter kommentiert wurde:<br />&bdquo;Die geringste Pr&auml;senz am Arbeitsmarkt findet sich bei deutschen<br />M&uuml;ttern, die diese gewonnene Zeit aber nicht in<br />Hausarbeit investieren, sondern in pers&ouml;nliche Freizeit."<br />Der darauf folgende Satz wurde in der Presse unterschlagen:<br />&bdquo;Die h&ouml;here Pr&auml;senz finnischer, schwedischer und norwegischer Eltern<br />am Arbeitsmarkt wird genauso wie in Frankreich durch einen<br />zus&auml;tzlichen Verzicht an Freizeit erreicht."</em></p>
</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Bekenntnisse-einer-Rabenmutter-325.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>2006 - das Jubeljahr für die Gleichstellung?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Vier Jubil&auml;en k&ouml;nnen&nbsp;im Jahr 2006 im Bereich Frauenf&ouml;rderung und Gleichstellung in der Bundesverwaltung begangen werden, die sich sehen lassen k&ouml;nnen und deutlich machen, welche Wegstrecke die Chancengleichheit im Bereich des Bundes in den letzten zwei Jahrzehnten zur&uuml;ckgelegt hat. Das Jahr k&ouml;nnte daher auf Bundesebene ein Jahr des Feierns werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>1986 Inkrafttreten der Richtlinie zur beruflichen F&ouml;rderung von Frauen in der Bundesverwaltung </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>1986 Aufbau der Abteilung Frauenpolitik im damaligen Bundesministerium f&uuml;r Jugend, Familie und Gesundheit (BMJFG) </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>1991 Gr&uuml;ndung des Interministeriellen Arbeitskreises der Frauenbeauftragten der obersten Bundesbeh&ouml;rden (IMA) </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>2001 Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern (Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz - DGleiG) </li>
</ul>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/2006---das-Jubeljahr-fuer-die-Gleichstellung-326.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Deutschland wird kinderfreundlich?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p align="left"><strong>Ich sitze in der Zwickm&uuml;hle:</strong></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Wenn ich mir meine Kinder anschaue, dann sehe ich eine Menge Freude und Energie. Auch &Auml;rger und Probleme, klar, aber nicht &uuml;berwiegend. Wenn ich meinen Job betrachte, dann sehe ich eine Menge Spa&szlig; und Herausforderungen. Auch &Auml;rger und Probleme, klar, aber nicht &uuml;berwiegend. Wenn ich aber die Darstellung berufst&auml;tiger M&uuml;tter in den Medien ansehe, dann erkenne ich mich dort oft nicht wieder. Mir ist der Unterton einfach zu negativ. Ob so wohl Paare dazu zu bewegen sind, wieder mehr Kinder zu bekommen? Kinder sind laut und unberechenbar, quirlig und spontan. Aber sie sind niemals l&auml;stig, denn sie sind unser gr&ouml;&szlig;ter Schatz.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Andererseits ist es enorm wichtig, die Benachteiligungen aufzuzeigen, die Frauen und insbesondere M&uuml;tter im Berufsleben erfahren und an deren&nbsp; Abbau zu arbeiten. Also muss es wohl so sein, dass &uuml;berall die negativen Folgen der Eltern-/Mutterschaft aufgezeigt werden, ausgerechnet zu der Zeit, zu der die Geburtenrate gesteigert werden soll. Eigentlich kann sie das unter den gegebenen Umst&auml;nden nur, wenn das feste Versprechen gegeben wird, dass die Nachteile bald ein Ende haben werden. Dieses Versprechen wird ja auch gegeben, es wird sogar daf&uuml;r geworben, zum Beispiel mit der Aktion &bdquo;Kinder kriegen MEHR!" (mehr dazu in <em>GiP </em>4/2005 auf Seite 5).</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left"><strong>Die Worte h&ouml;re ich wohl, allein mir fehlt der Glaube!</strong></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Nun hat zwar inzwischen sogar die Wirtschaft erkannt, wie wertvoll Kinder&nbsp;sind. Sie nennt es Standortfaktor und ruft laut um politische Hilfe angesichts der drohenden Vergreisung des Landes (das ist ja auch einfacher, als sich selbst zu helfen, etwa durch Eigeninitiative in den&nbsp; Betrieben). Vorbei sind die Zeiten, als Frauen sich mit Kinder, K&uuml;che, Kirche zufrieden gaben. Heutzutage wollen sie &uuml;berwiegend berufst&auml;tig sein, vor allem nach einer guten Ausbildung.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Und da nat&uuml;rlich niemand der&nbsp; Erwerbsarbeit nachgehen und gleichzeitig Kinder betreuen kann, m&uuml;ssen diese untergebracht werden. Also wird flugs ein Gesetz aufgelegt, um die Anzahl der Kinderbetreuungseinrichtungen zu erh&ouml;hen. Das ist sozusagen die Minimall&ouml;sung, die logistische Grundvoraussetzung. Aber soll das nun wirklich der viel gepriesene Paradigmenwechsel sein, um Deutschland den Nachwuchs zu sichern?</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Um mal als erstes bei dieser Ma&szlig;nahme selbst zun bleiben: dass die versprochenen Gelder f&uuml;r die Kommunen teilweise gar nicht flie&szlig;en, haken wir hier mal unter Startschwierigkeiten ab. Aber kann es wirklich nur um Quantit&auml;t und nicht um Qualit&auml;t der Betreuung gehen? Was sollen 24 Kinder in einer Gruppe mit zwei Erzieherinnen, die keine Hochschulausbildung haben und nicht angemessen bezahlt werden, eigentlich lernen? Ist das wirklich das &bdquo;Humankapital" (ich hasse dieses Wort), das die Wirtschaft haben m&ouml;chte? Au&szlig;erdem sind Kinder weder ein Standortfaktor noch ein logistisches Problem, sondern Menschen mit Anspruch auf bestm&ouml;gliche F&ouml;rderung in einem vergleichsweise doch reichen Land!</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Aber eigentlich geht es gar nicht nur um die Kinderbetreuung, sondern um viel weitreichendere Fragen. F&uuml;r die meisten berufst&auml;tigen Frauen, die ich kenne, ist die wichtigste Motivation, sich gegen Kinder zu entscheiden, ihre eigene finanzielle Unabh&auml;ngigkeit zu bewahren und zwar bis ins hohe Alter (was die M&ouml;glichkeit einschlie&szlig;t, eine eigene Altersvorsorge aufzubauen). Es ist schwierig bis unm&ouml;glich, als Mutter mit den Kinderlosen in dieser Frage gleichzuziehen.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Das liegt aber nicht nur an den&nbsp;Kinderbetreuungszeiten, die einen Vollzeitjob nach wie vor kaum zulassen, sondern auch an den Benachteiligungen im Rentensystem, wenn f&uuml;r Kinder eine berufliche Auszeit genommen wird. Selbst wenn es nicht um die ohnehin unsichere staatliche Rente geht, sondern um eigene&nbsp; Ma&szlig;nahmen zur Vorsorge, sind Familien benachteiligt, weil sie wesentlich weniger finanzielle Reserven f&uuml;r R&uuml;cklagen haben als berufst&auml;tige Singles oder gar Doppelverdiener ohne Kinder.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">&Uuml;berhaupt, die Finanzen: eine Ma&szlig;nahme, mit der die Kinderfreundlichkeit in Zukunft von der Politik gef&ouml;rdert werden soll, sind mehr bzw. reformierte finanzielle Hilfen f&uuml;r Familien in Form von Erziehungsgeld oder dem neu angedachten Elterngeld. Daf&uuml;r gibt Deutschland einen erheblichen Etat aus.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Leider ist das ein gro&szlig;er Etikettenschwindel, denn den Familien wird auf der anderen Seite &uuml;berdurchschnittlich viel Geld genommen: durch indirekte Steuern (die Mehrwertsteuer und die &Ouml;kosteuer&nbsp; belasten besonders&nbsp; Familien) und durch die Kosten f&uuml;r die Kinderbetreuung, um nur ein paar Beispiele zu nennen. Wie besch&auml;mend, dass in unserem Land Kinder ein Armutsrisiko darstellen! Die Forderung, dass Familien mit drei Kindern gar&nbsp;keine direkten Steuern mehr zahlen sollten, ist deshalb gar nicht so unsinnig.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Aber kennen Sie die emp&ouml;rten Aufschreie, als die Pflegeversicherung f&uuml;r&nbsp; Leute mit Kindern reduziert wurde? Welch eine Revolution! Vor allem, wenn man bedenkt, dass berufst&auml;tige Eltern durch die Aufzucht ihres&nbsp; Nachwuchses nicht nur die Zukunft des Staates sichern, sondern zeitgleich auch noch dessen Einnahmen im Hier und Jetzt erwirtschaften. Aber anstatt diese Leistung wirklich angemessen zu honorieren, sehe ich nur Stolpersteine und Benachteiligungen. Diese strukturellen Benachteiligungen von Familien, insbesondere M&uuml;ttern, im Steuer- und Rentenrecht haben viel weitreichendere Folgen als fehlende Betreuungsm&ouml;glichkeiten, die sich oft doch noch durch organisatorisches Geschick und Hilfe im privaten Umfeld irgendwie (wenn auch anstrengend) ausgleichen lassen.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Hinzu kommt die Benachteiligung von M&uuml;ttern im Beruf - Stichwort Karriereknick. Wir haben in unserer Zeitschrift vielfach durch Daten, Fakten und Analysen das komplexe Geflecht von Benachteiligungen aufgedr&ouml;selt (vor allem im letzten Heft). Auch das motiviert nicht gerade dazu, wenn es beruflich gerade gut l&auml;uft, auf die Windelschiene umzusteigen. Aber die Wirtschaft hat ja laut genug gegen ein Gleichstellungsgesetz f&uuml;r ihre Reihen protestiert, so gro&szlig; kann also die Sorge um den Standortfaktor Kinder gar nicht sein!</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Ich glaube ja, die drohende Vergreisung der Gesellschaft hat noch einen ganz anderen Grund. Ihr geht n&auml;mlich die Vergreisung in den K&ouml;pfen der Menschen voraus. Oder wie erkl&auml;ren Sie sich, dass viele Leute Autol&auml;rm besser verkraften als Kinderl&auml;rm? Dass es mehr Parkpl&auml;tze als Spielpl&auml;tze gibt? Dass man mit drei Hunden leichter eine Wohnung&nbsp; finden kann als mit drei Kindern? Dass ein schreiendes Kind im Bus mehr gemobbt wird als ein schimpfender Erwachsener? Dass Menschen lieber dreimal im Jahr verreisen als sich Kinder anzuschaffen? Dass die&nbsp;Verantwortung f&uuml;r ein Kind zu &uuml;bernehmen f&uuml;r viele schwieriger zu sein scheint als die Besteigung des Mount Everest? Dass es leichter ist, einen Kurs f&uuml;r Sanskrit zu finden als einen &uuml;ber Kindererziehung?</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Ich kann mir nicht helfen, aber irgendwie habe ich das Gef&uuml;hl, dass das mit einem kinderfreundlichen Deutschland bis 2010 nicht klappen wird.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Deutschland-wird-kinderfreundlich-331.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichbehandlung: Berufliche Anerkennung für Migrantinnen/Migranten </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wertvolle Ressourcen qualifizierter Migrantinnen und Migranten werden vergeudet, weil ihre im Ausland erworbenen Abschl&uuml;sse in Deutschland nicht anerkannt werden. F&uuml;r viele Zugewanderte stellt dies ein enormes Hindernis f&uuml;r die Integration in den Arbeitsmarkt dar. Das neue Portal <a href="http://www.berufliche-anerkennung.de/">www.berufliche-anerkennung.de</a> soll helfen, sich in den komplizierten Reglements zurechtzufinden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.kompetenzz.de/Aktuelles/Berufliche-Anerkennung" target="_blank">weitere Informationen</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zwei Augsburger Wissenschaftlerinnen hatten 2008 untersucht, wie ausl&auml;ndische Abschl&uuml;sse in Deutschland anerkannt werden. Das erschreckende Ergebnis: Von 152 befragten Migrantinnen hatten 86 Prozent einen Beruf erlernt, aber nur knapp 16 Prozent von ihnen arbeiteten auch in Deutschland in ihrer Branche. Der Rest schlug sich irgendwie durch. Fazit: F&uuml;r die Anerkennungsverfahren f&uuml;r ausl&auml;ndische Zeugnisse und Abschl&uuml;sse sind hunderte Stellen in Deutschland zust&auml;ndig, die rechtlichen Grundlagen sind oft unzureichend. So wird die Anerkennung zum b&uuml;rokratischen Labyrinth.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Augsburger Allgemeine, 4.3.2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gleichbehandlung-Berufliche-Anerkennung-fuer-Migrantinnen_Migranten--333.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichbehandlung: Migrantenstudie</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ergebnis: Der Erfolg von Zuwandernden auf dem deutschen Arbeitsmarkt h&auml;ngt stark von der individuellen ethnischen Identit&auml;t ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Frauen, die in beiden Kulturen gleicherma&szlig;en zu Hause sind, die also eine doppelstaatliche ethnische Identit&auml;t aufweisen, verdienen deutlich mehr als Frauen, die kaum noch eine Bindung an ihr Heimatland haben. Bei M&auml;nnern dagegen bietet eine doppelstaatliche Orientierung keinen Vorteil im Vergleich zur vollst&auml;ndigen Anpassung an die deutsche Kultur.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Wille zur Integration besteht bereits bei der Einwanderung und wird nicht erst in Deutschland erworben. Frauen sind insgesamt weniger integriert und assimiliert als M&auml;nner. Sie sind &ouml;fter als M&auml;nner nur mit der Heimatkultur verbunden oder haben gar kein Zugeh&ouml;rigkeitsgef&uuml;hl.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Wochenbericht des DIW Berlin Nr. 42/2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gleichbehandlung-Migrantenstudie-334.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichbehandlung: 1. Integrationsbericht in NRW (2008)</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat den 1. Integrationsbericht vorgelegt. Er befasst sich im Kern mit der Umsetzung des Aktionsplans Integration vom 27. Juni 2006. Der Aktionsplan ist das integrationspolitische Arbeitsprogramm der Landesregierung und dient auch der Information des Parlaments und der Fach&ouml;ffentlichkeit. Er enth&auml;lt einen Beitrag zur Bev&ouml;lkerungsentwicklung und zur Lebenslage der zugewanderten Menschen in Nordrhein-Westfalen auf breiter Datengrundlage (Mikrozensus etc.).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der vorliegende Integrationsbericht unterscheidet sich von den Vorg&auml;ngerberichten dadurch, dass er erstmals den Begriff "Menschen mit Zuwanderungsgeschichte" verwendet. Er &uuml;berwindet damit das alte "Ausl&auml;nder"-Konzept, das sich angesichts der Vielschichtigkeit von Zuwanderung und Integration als nicht mehr zeitgem&auml;&szlig; erwiesen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nordrhein-Westfalen ist bundesweit Vorreiter bei der Entwicklung dieses Konzeptes.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gleichbehandlung-1.-Integrationsbericht-in-NRW-2008-335.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Klagewelle zum AGG bleibt aus</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Gutachten wendet sich gegen eine Studie der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft aus dem Jahre 2007.Dort waren die B&uuml;rokratiekosten des AGG auf 1,73 Mrd. Euro gesch&auml;tzt worden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ergebnis der wissenschaftlichen Kommission der ADS: Selbst mit den in der Studie verwendeten Methoden k&ouml;nnen h&ouml;chstens 26 Mio. Euro an direkten Kosten dem AGG zugerechnet werden. Au&szlig;erdem m&uuml;sse korrekterweise der Nutzen ermittelt und gegen&uuml;bergestellt werden. Dar&uuml;ber hinaus sei die Studie methodisch unseri&ouml;s und wissenschaftlich nicht haltbar, weil sie auf Sch&auml;tzungen beruhe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Leiterin der ADS, Dr. Martina K&ouml;ppen wies darauf hin, dass die von der Wirtschaft bef&uuml;rchtete Klagewelle ausgeblieben sei. Die ADS arbeitet weiter an der Ausgestaltung eines "B&uuml;ndnisses mit der Wirtschaft" und hat&nbsp; dazu den Spitzenverb&auml;nden der deutschen Wirtschaft ein Eckpunktepapier zugeleitet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) r&auml;umt zwar eine erh&ouml;hte Sensibilisierung der Arbeitgeber durch das AGG ein, bef&uuml;rchtet aber nach wie vor eine Belastung in Milliarden-H&ouml;he. Und auch Dieter Hundt, Pr&auml;sident der Bundesvereingung Deutscher Arbeitgeber, kann dem AGG weiterhin wenig Positives abgewinnen: "Die Antidiskriminierungsrichtlinien (der EU) wie auch das AGG bek&auml;mpfen ein Scheinproblem. Sie sind &uuml;berfl&uuml;ssig und Ausdruck gesetzgeberischer &Uuml;berregulierung."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dagegen ziehen der Deutsche Gewerkschaftsbund und der Sozialverband Deutschland (SoVD) nach zwei Jahren AGG eine positive Bilanz:"Die Horrorszenarien ... sind nicht eingetroffen... Das gesellschaftliche Bewusstsein, dass niemand diskriminiert werden darf, ist gest&auml;rkt worden." W&auml;hrend das Handelsblatt das ADS-Gutachten als "dreist" zur&uuml;ckwies, riet die Sueddeutsche Zeitung zu Pragmatismus: "Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist klar: Die angek&uuml;ndigte Katastrophe ist ausgeblieben, und die Regeln werden trotz aller Kritik Bestand haben... Da n&uuml;tzt es wenig, weiter gegen das vermeintliche B&uuml;rokratiemonster anzurennen."</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Klagewelle-zum-AGG-bleibt-aus-336.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Bilanz zum EPD 2009 </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dank eines breiten B&uuml;ndnisses von Frauenorganisationen und -verb&auml;nden haben sich in diesem Jahr mindestens 60.000 Frauen an den diversen Veranstaltungen beteiligt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Neben bundesweiten Info-St&auml;nden, Innenstadtaktionen, Kundgebungen und Podiumsdiskussionen gab es auch neue und originelle Wege, um auf die Entgeltdiskriminierung aufmerksam zu machen und an ihrer Beseitigung zu arbeiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In Hamburg haben bei einem gelungenen Weltrekordversuch 56 Coaches aus Deutschland, &Ouml;sterreich und der Schweiz in 12 Stunden knapp 500 Frauen zum Thema Gehaltsverhandlung fit gemacht.</p>
<p>In Heidelberg wurde unter dem Motto "In Heidelberg ist in Zukunft mehr drin" ein B&uuml;ndnis f&uuml;r gleiche Bezahlung ins Leben gerufen.</p>
<p>In einem offenen Brief per Mailingaktion wurden Personalverantwortliche und Unternehmensf&uuml;hrungen aufgerufen, sich an dem kommunalen B&uuml;ndnis zu beteiligen.<a class="[object]" href="http://www.heidelberg.de/servlet/PB/menu/1155632/index.html" target="_blank"> </a></p>
<p><a class="[object]" href="http://www.heidelberg.de/servlet/PB/menu/1155632/index.html" target="_blank">Mehr </a></p>
<p><br /><em>Die Redaktion der GiP ist &uuml;brigens mit von der Partie und wird die Aktivit&auml;ten des B&uuml;ndnisses beobachten und dar&uuml;ber berichten. </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><strong>Hinweis:</strong></p>
<p><strong>Ein ausf&uuml;hrlicher Bericht &uuml;ber den EPD 2009 ist in der GiP 3/2009 erschienen.&nbsp;Den Beitrag finden Sie oben unter "Dateianh&auml;nge".</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Bilanz-zum-EPD-2009--338.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Equal Pay Day </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der 2. Equal Pay Day am 20. M&auml;rz 2009 wurde in diesem Jahr getragen von einem breiten B&uuml;ndnis, das die Initiatorinnen der Business and Professional Women (BPW) und ihren Aktionstag unterst&uuml;tzte. Mit dabei waren u.a. der Deutsche Frauenrat als Dachorganisation zahlreicher Verb&auml;nde und&nbsp; die Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauen- und Gleichstellungs-beauftragter (BAG). Auch in diesem Jahr machte der Equal Pay Day auf den eklatanten Unterschied zwischen den Einkommen von M&auml;nnern und Frauen aufmerksam und markierte den Termin, bis zu dem Frauen l&auml;nger arbeiten m&uuml;ssen als M&auml;nner, um dasselbe Gehalt zu erzielen. <a class="[object]" href="http://www.equalpayday.de/" target="_blank">Mehr</a></p>
<p><br />Au&szlig;erdem wurde Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel in einer Postkartenaktion zum Handeln aufgefordert. In einem offenen Brief wurden Forderungen aufgestellt, die Wege aufzeigen, wie die Entgeltdiskriminierung von Frauen beseitigt werden kann.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Equal-Pay-Day--339.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Gender Gap Report</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Gender-Gap-Report-342.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Lohnkluft wächst mit dem Alter </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine neue Auswertung des Online-Portals <a class="[object]" href="http://www.lohnspiegel.de/main/frauenlohnspiegel/" target="_blank">"frauenlohnspiegel" </a>kommt zu dem Ergebnis: Die Gehalts-Schere zwischen den Geschlechtern nimmt im Alter zu. Der gr&ouml;&szlig;te Lohnr&uuml;ckstand besteht demnach bei &auml;lteren Frauen. Im Alter bis zu 24 Jahren verdienen Frauen 7,8 Prozent weniger als gleichaltrige m&auml;nnliche Kollegen. In der Altersgruppe zwischen 25 und 34 Jahren w&auml;chst die Differenz auf 17,5 Prozent an, zwischen 35 und 55 Jahren betr&auml;gt die Differenz 22,2 Prozent. Am gr&ouml;&szlig;ten ist der Abstand zwischen Frauen und M&auml;nnern in der Altersgruppe ab 55 Jahren: Er betr&auml;gt satte 26,7 Prozent.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Lohnkluft-waechst-mit-dem-Alter--343.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Frauen sind mehr wert! </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Im Rahmen der frauenpolitischen Initiative &bdquo;ICH BIN MEHR WERT!&ldquo; tritt der DGB gemeinsam mit den Mitgliedsgewerkschaften und weiteren Frauenverb&auml;nden f&uuml;r Entgeltgleichheit, gleiche Karrierechancen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ein. Denn: Berufst&auml;tige Frauen in Deutschland verdienen im Durchschnitt weniger als ihre m&auml;nnlichen Kollegen, sind weit seltener in F&uuml;hrungspositionen vertreten und werden h&auml;ufiger vor die Entscheidung Familie oder Beruf gestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Initiative "ICH BIN MEHR WERT!" setzt sich deshalb ein f&uuml;r:</p>
<p><br />- die Durchsetzung diskriminierungsfreier und transparenter Entgeltsysteme, die gleiches Entgelt bei gleicher Arbeit gew&auml;hrleisten.</p>
<p><br />- gleichberechtigte Karrierechancen, die Frauen jeden beruflichen Weg erm&ouml;glichen und nicht an der gl&auml;sernen Decke enden.</p>
<p><br />- familiengerechte Arbeitsbedingungen und bedarfsgerechte, qualifizierte Einrichtungen zur Kinderbetreuung, die fl&auml;chendeckend ein Miteinander von Beruf und Familie erm&ouml;glichen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Frauen-sind-mehr-wert--344.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Internationaler Tag für gleiches Entgelt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Europ&auml;ische Parlament hat sich daf&uuml;r ausgesprochen, den 22. Februar zum "Internationalen Tag f&uuml;r gleiches Entgelt" zu erkl&auml;ren. Eine der geeigenten Ma&szlig;nahmen gegen die Benachteiligung von Frauen sei die Einf&uuml;hrung von Frauen-Quoten.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Internationaler-Tag-fuer-gleiches-Entgelt-345.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Stellungnahme des VBM </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zurzeit ist allenthalben eine Erkenntnis in den Medien pr&auml;sent, die l&auml;ngst kein Geheimnis mehr ist: In Deutschland werden Frauen bei der Erwerbst&auml;tigkeit massiv diskriminiert. Im Schnitt ist die Bezahlung von Frauen um 22 Prozent niedriger als die von M&auml;nnern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.berufstaetige-muetter.de/base/show_article.php?c=1&amp;u=&amp;a=926" target="_blank">zur Stellungnahme</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Stellungnahme-des-VBM--346.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Presseberichte zur Entgeltdiskriminierung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zu diesem Fazit jedenfalls gelangt ein Artikel in der <a class="[object]" href="http://www.ftd.de/meinung/kommentare/:Leitartikel%20Lohnunterschiede%20Objektiv/369863.html" target="_blank">Financial Times Deutschland</a>.<br />&nbsp;<br /><a class="[object]" href="http://www.welt.de/wams_print/article2030790/Wegen_mangelnder_Kinderbetreuung_verdienen_Frauen_weniger.html" target="_blank">Bericht</a> in der WELT vom 25. Mai 2008.<br />&nbsp;<br /><a class="[object]" href="http://www.iwkoeln.de/Portals/0/pdf/pm18_08iwd.pdf" target="_blank">Pressemitteilung</a> des Instituts der Deutschen Wirtschaft (Nr. 18/2008) zur Engeltdiskriminierung.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Presseberichte-zur-Entgeltdiskriminierung-347.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Familienzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In Baden-W&uuml;rttemberg wird derzeit &uuml;ber den Anspruch auf Familienzuschlag von Beamtinnen und Beamten, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, diskutiert. Zwei einander widersprechende Urteile wurden vor den Verwaltungsgerichten erwirkt: W&auml;hrend das Verwaltungs-gericht Stuttgart mit Urteil vom 5. Februar 2009 den Anspruch bejahte (und damit von der Recht-sprechung von Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht abweicht), hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 10. Februar 2009 die Klage eines Beamten auf Zahlung des Ehegattenzuschlags abgewiesen. In beiden Verfahren ist die Berufung zum Verwaltungs-gerichtshof Baden-W&uuml;rttemberg zugelassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Entscheidung in Stuttgart: <br />Lebenspartner haben Anspruch auf Familienzuschlag <br />Urteil vom 5.2.2009 - Az.: 4 K 1604/08 -</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Entscheidung in Karlsruhe: <br />Kein Ehegattenzuschlag f&uuml;r Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben <br />Urteil vom 10.2.2009 - Az. 5 K 1406/08 - <br /><a class="[object]" href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;Art=en&amp;GerichtAuswahl=VG+Karlsruhe&amp;az=5%20K%201406/08" target="_blank">Zum Volltext</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Familienzuschlag-bei-eingetragener-Lebenspartnerschaft--350.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Benachteiligung bei Beförderungsentscheidung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Klagegrund </strong></p>
<p>Die Kl&auml;gerin, die in einem Unternehmen der Musikbranche in leitender T&auml;tigkeit besch&auml;ftigt war, hatte sich um eine (h&ouml;here) F&uuml;hrungsposition beworben, diese war jedoch mit einem m&auml;nnlichen Mitbewerber besetzt worden. Die Kl&auml;gerin hatte geltend gemacht, sie sei aus geschlechts-spezifischen Gr&uuml;nden benachteiligt worden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Keine ausreichenden Indiztatsachen</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><br />Das Landesarbeitgericht hat auch in der zweiten Verhandlungsrunde entschieden, dass die Kl&auml;gerin nicht hinreichend Indiztatsachen f&uuml;r einen Schluss darauf vorgetragen hatte, dass eine geschlechtsspezifische Benachteiligung bei der Bef&ouml;rderungsentscheidung vorgelegen h&auml;tte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies sei weder aus einzelnen von der Kl&auml;gerin vorgetragenen Umst&auml;nden zu folgern, noch habe eine Gesamtschau der von der Kl&auml;gerin vorgetragenen Indiztatsachen einen entsprechenden Schluss zugelassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang auf den seiner Auffassung nach nur begrenzten Wert von Statistiken verwiesen. Diese k&ouml;nnten nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sie Aussagen &uuml;ber den Zusammenhang von Stellenbesetzungen im Zusammenhang mit Bewerbungsverfahren und der Geschlechterverteilung zulie&szlig;en. Blo&szlig;e Statistiken &uuml;ber die Geschlechtsverteilung in der Gesamtbelegschaft reichten f&uuml;r die Beurteilung der Besetzung von F&uuml;hrungspositionen insoweit nicht aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen: 2 Sa 2070/08</strong></p>
<p><br /><em>Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Benachteiligung-bei-Befoerderungsentscheidung--351.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG-Urteil zur Diskriminierung wegen des Alters </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Beschr&auml;nkt ein &ouml;ffentlicher Arbeitgeber die Auswahl, welche Besch&auml;ftigte er einem sog. &bdquo;Personal&uuml;berhang&ldquo; zuordnet und dann zu einem sog. Stellenpool versetzt, auf Besch&auml;ftigte einer bestimmten Altersgruppe, so f&uuml;hrt das zu einer unzul&auml;ssigen unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters iSd. &sect; 10 AGG, wenn er seine Vorgehensweise lediglich damit rechtfertigt, sie sei zur Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur erforderlich, ohne dass er im Einzelnen darlegt, welche konkreten Personalstrukturen er schaffen will, sowie aus welchen Gr&uuml;nden und mit welchen Ma&szlig;nahmen dies geschehen soll.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein dadurch unzul&auml;ssig&nbsp;benachteiligter Besch&auml;ftigter hat Anspruch auf eine angemessene Entsch&auml;digung in Geld wegen des erlittenen Schadens, der sich nicht als Verm&ouml;gensschaden darstellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Auswahl von Erzieherinnen &uuml;ber 40 Jahren</strong><br />&nbsp;<br />Die Kl&auml;gerin war als Erzieherin in einer vom beklagten Land betriebenen Kindertagesst&auml;tte besch&auml;ftigt. Mit dem Stellenpoolgesetz vom 9. Dezember 2003 errichtete das beklagte Land den sog. Stellenpool als Landesbeh&ouml;rde. Zu dieser wurden die Landesbesch&auml;ftigten versetzt, die von ihrer Dienst- oder Personalstelle dem &bdquo;Personal&uuml;berhang&ldquo; zugeordnet worden waren. Die Auswahl der zuzuordnenden Besch&auml;ftigten erfolgte aufgrund einer Verwaltungsvorschrift anhand eines Punkteschemas.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die in einem Eigenbetrieb zusammengefassten Kindertagesst&auml;tten war die Auswahl auf Erzieherinnen beschr&auml;nkt, welche am 1. Oktober 2006 das 40. Lebensjahr vollendet hatten. Die Kl&auml;gerin, die zum Stichtag &auml;lter als 40 Jahre war, wurde dem&nbsp; Personal&uuml;berhang zugeordnet und ab 1. Januar 2007 zum Stellenpool versetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zahlung von Entsch&auml;digung</strong><br />&nbsp;<br />Sie hat wegen einer unzul&auml;ssigen Benachteiligung auf Grund ihres Alters ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer Entsch&auml;digung von 1.000,00 Euro verurteilt. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des beklagten Landes zur&uuml;ckgewiesen. Dieses hat nichts dargelegt, was die unterschiedliche Behandlung der Kl&auml;gerin wegen ihres Alters rechtfertigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Allein die Berufung auf das Erfordernis der Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur gen&uuml;gte dazu nicht. Das beklagte Land h&auml;tte konkret darlegen m&uuml;ssen, wie diese Personalstruktur aussehen sollte, warum sie erforderlich war und wie sie aufgrund der vorgenommenen Personalauswahl h&auml;tte erreicht werden sollen.<br />&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 -<br /></strong>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. September 2007 - 15 Sa 1144/07 -<br />&nbsp;<br /><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 10/09 vom 22.1.2009 </em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/BAG-Urteil-zur-Diskriminierung-wegen-des-Alters--352.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass &Uuml;berlebende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus Gr&uuml;nden der Gleichbehandlung einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben k&ouml;nnen, wenn f&uuml;r Ehegatten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine dahingehende Zusage besteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europ&auml;ischen Gemeinschaften vom 1. April 2008 (- C-267/06 - Maruko) sind die &uuml;berlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei der im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung gew&auml;hrten Hinterbliebenenversorgung &uuml;berlebenden Ehegatten gleichzustellen, wenn die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 - <br /></strong>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht K&ouml;ln, Urteil vom 19. Juli 2006 - 7 Sa 139/06 -</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 2/09 des BAG vom 14.1.2009</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gleichbehandlung-von-eingetragenen-Lebenspartnerschaften--353.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Schadensersatz wegen Diskriminierung auf der Grundlage einer Wahrscheinlichkeitsrechnung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Erstmals ist in Deutschland ein Arbeitgeber aufgrund einer Wahrscheinlichkeitsrechnung wegen Diskriminierung einer Mitarbeiterin verurteilt worden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin erkl&auml;rte am 26. November, es gehe davon aus, dass die Verwertungsgesellschaft Gema die Frau aus diskriminierenden Gr&uuml;nden bei der Neubesetzung eines Direktorenpostens nicht ber&uuml;cksichtigt habe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin habe den statistischen Nachweis dar&uuml;ber erbracht, dass es kein Zufall sei, dass alle F&uuml;hrungspositionen mit M&auml;nnern besetzt sind. Die Gema sei den Gegenbeweis schuldig geblieben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Unternehmen wurde zu einer Schadenersatzzahlung von 20.000 Euro plus einer Nachzahlung des bisherigen Verdienstausfalls in H&ouml;he von 28.214,66 Euro sowie der Ausgleichszahlung der k&uuml;nftigen Gehaltsdifferenz verurteilt. Beide Seiten wollen gegen das Urteil vor dem Bundesarbeits-gericht Revision einlegen. Die Kl&auml;gerin hatte Schadenersatz von mindestens 90.000 Euro gefordert.</p>
<p><br /><strong>Urteil des LAG Berlin vom 26.11.2008 - AZ 15 Sa 517/08 -</strong></p>
<p><br />Artikel in der <a class="[object]" href="http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/626/449355/text/" target="_blank">S&Uuml;DDEUTSCHEN </a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Schadensersatz-wegen-Diskriminierung-auf-der-Grundlage-einer-Wahrscheinlichkeitsrechnung-354.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entschädigung wegen Benachteiligung einer Schwangeren </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Hat im Prozess die klagende Arbeitnehmerin eine Indiztatsache daf&uuml;r bewiesen, dass die Nichtverl&auml;ngerung eines befristeten Arbeitsvertrages auf einer Schwangerschaft und damit auf einer Benachteiligung wegen ihres Geschlechts beruhte, so tr&auml;gt der Arbeitgeber die Beweislast daf&uuml;r, dass kein Versto&szlig; gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Arbeitsgericht Mainz hat der Zahlungsklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben, die geltend machte, ihr Arbeitsvertrag sei deshalb nicht &uuml;ber das Fristende hinaus verl&auml;ngert worden, da sie schwanger sei. Sie konnte den Beweis f&uuml;hren, dass ihr Vorgesetzter auf die telefonische Anfrage ihrer Mutter nach den Gr&uuml;nden f&uuml;r die Nicht-verl&auml;ngerung mitgeteilt hatte, Grund f&uuml;r die Nicht-verl&auml;ngerung des Arbeitsvertrages sei die Schwangerschaft der Kl&auml;gerin. Die damit indizierte Benachteiligung der Kl&auml;gerin wegen ihres Geschlechts hat der Arbeitgeber nicht widerlegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 2.9.2008, Aktenzeichen 3 Ca 1133/08</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entschaedigung-wegen-Benachteiligung-einer-Schwangeren--355.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ablehnung männlicher Bewerber </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Arbeitsgericht K&ouml;ln hat entschieden, dass ein m&auml;nnlicher Bewerber von einer Frauen-beratungsstelle abgelehnt werden kann, ohne dass gegen das AGG versto&szlig;en wird. Der Verein agisra e.V. hatte in einer Stellenausschreibung explizit und bewusst die weibliche Form verwendet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Stelle betraf die Beratung von Frauen, die von Zwangsheirat bedroht sind. Ein Bewerber, der eine standardm&auml;&szlig;ige Absage bekommen hatte, klagte daraufhin beim Arbeitsgericht K&ouml;ln, weil er sich aufgrund seines Geschlechtes diskriminiert f&uuml;hlte.</p>
<p><br />Das Arbeitsgericht K&ouml;ln entschied, dass eine Frauenberatungsstelle nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz versto&szlig;e, wenn sie m&auml;nnliche Bewerber ablehne, da die Stelle ganz besondere Anforderungen habe. Diese rechtfertigen die Beschr&auml;nkung auf Bewerberinnen. Zum Konzept von Agisra geh&ouml;re, den Rat suchenden Frauen aus anderen Kulturkreisen und L&auml;ndern Vorbilder f&uuml;r ein selbstbestimmtes Leben anzubieten. Deshalb seien die Mitarbeiterinnen nicht nur weiblich, sondern auch Migrantinnen.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr dazu in einem <a class="[object]" href="http://www.ksta.de/html/artikel/1217410446055.shtml" target="_blank">Artikel</a> im K&ouml;lner Stadtanzeiger.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Ablehnung-maennlicher-Bewerber--356.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender Mainstreaming in Forschungsvorhaben</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Gender&nbsp;Mainstreaming&nbsp;in&nbsp;der&nbsp;Forschung&nbsp;bedeutet,&nbsp;Forschungsfragen&nbsp;und&nbsp;-auffgaben systematisch&nbsp;geschlechtsdifferenziert&nbsp;zu&nbsp;betrachten.&nbsp;Von&nbsp;Beginn&nbsp;des&nbsp;Planungsstadiums an&nbsp;sind&nbsp;die&nbsp;Fragestellungen,&nbsp;Erkenntnisinteressen&nbsp;und&nbsp;Daten&nbsp;geschlechtsbezogen&nbsp;zu pr&uuml;fen.&nbsp;Ziel&nbsp;ist,&nbsp;in&nbsp;Abh&auml;ngigkeit&nbsp;vom&nbsp;Untersuchungsgegenstand&nbsp;entsprechend&nbsp;den wissenschaftlichen&nbsp;Standards&nbsp;geschlechterspezifische&nbsp;Erkenntnisse&nbsp;zu&nbsp;erhalten&nbsp;und so&nbsp;aufzubereiten,&nbsp;dass&nbsp;die&nbsp;auf&nbsp;sie&nbsp;aufbauenden&nbsp;politischen&nbsp;Ma&szlig;nahmen geschlechter-sensibel&nbsp;und&nbsp;zielgenau&nbsp;gestaltet&nbsp;werden&nbsp;k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dazu leistet diese Arbeitshilfe der Bundesregierung eine wertvolle Orientierung.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-Mainstreaming-in-Forschungsvorhaben-357.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Bewerbungs-CD für Mädchen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Brosch&uuml;re "Ich bewerbe mich!" mit Informationen zur Berufswahl, zur dualen und zur schulischen Ausbildung sowie zum Bewerbungsverfahren wurde als CD-ROM aufgelegt. <br />&nbsp;<br />Pink und ansprechend im Layout gestaltet wie die Printausgabe punktet sie mit einer Besonderheit: Ein interaktiver Leistungstest erm&ouml;glicht es den M&auml;dchen, selbst am Computer zu &uuml;berpr&uuml;fen, wie fit sie f&uuml;r einen Bewerbungstest sind. Zugleich &uuml;ben sie sich im Umgang mit dem PC und k&ouml;nnen neben den Tipps f&uuml;r das Vorstellungsgespr&auml;ch und den Musterbriefen f&uuml;r Bewerbungen wichtige Links zur Berufswahl und zum Bewerbungsverfahren im Internet aufrufen und verfolgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die CD-ROM kann bestellt werden bei der Vernetzungsstelle f&uuml;r Gleichberechtigung, Frauenbeauftragte und Gleichstellungsbeauftragte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.cfmueller-campus.de/data/resources/e1faaecfbd0.pdf" target="_blank">Bestellschein </a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Bewerbungs-CD-fuer-Maedchen--363.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Nachwuchs-Talente </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Frauen in F&uuml;hrungspositionen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT)-Branche starten auf der CeBIT 2009 eine breite Initiative, um jungen weiblichen Nachwuchs f&uuml;r den Einstieg und Aufstieg in dieser Branche zu gewinnen. Zukunftserfolge in IKT kann es nur mit Frauen in Management und Top-Positionen geben!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Am Vortag des Internationalen Frauentags wurde die Charta auf der CeBIT 2009 in Hannover unterzeichnet: Rund 100 Vertreterinnen und Vertreter aus Unternehmen und Organisationen haben mit ihrer Unterschrift auf der Charta f&uuml;r Talente der Zukunft - Frauen in der IKT-Branche ihre Unterst&uuml;tzung f&uuml;r die Umsetzung der Ziele und Ma&szlig;nahmen bekundet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.kompetenzz.de/Themen/Charta-Talente" target="_blank">weitere Informationen</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Nachwuchs-Talente--365.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Informationen zu MINT-Berufen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Website <a href="http://www.komm-mach-mint.de/">www.komm-mach-mint.de</a> ist die zentrale Anlaufstelle f&uuml;r Sch&uuml;lerinnen und Studentinnen, Eltern und Lehrkr&auml;fte aber auch f&uuml;r Unternehmen zu den Themen MINT-Studienf&auml;cher, MINT-Berufe und Gewinnung weiblicher Nachwuchskr&auml;fte im Internet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine bundesweite &Uuml;bersicht &uuml;ber MINT-Projekte und Initiativen vervollst&auml;ndigt das Angebot.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Informationen-zu-MINT-Berufen--367.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Technik spielerisch vermitteln </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Internetseite <a class="[object]" href="http://vk-server2.donau-uni.ac.at/~sitcom/platform/index.html" target="_blank">SITCOM</a> nutzt Simulationen und interaktive Spiele, um M&auml;dchen und junge Frauen von 12 bis 16 Jahren f&uuml;r technische und (natur)wissenschaftliche Berufe und Karrierewege zu interessieren. Es will so dazu beitragen, ihnen einen spannenden Zugang zu Technologie und Wissenschaft zu vermitteln.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Technik-spielerisch-vermitteln--368.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: OECD-Studie </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine Zusammenfassung ist unter <a href="http://www.bmbf.de/">www.bmbf.de</a> abrufbar.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-OECD-Studie--376.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Studie zur Karriere von Ingenieurinnen/Ingenieuren </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>544 Ingenieurinnen und Ingenieure wurden vom Lehrstuhl Arbeitsmanagement und Personal der Ruhr-Universit&auml;t Bochum und vom Verein Deutscher Ingenieure in einer Online-Studie nach ihren Karrierestrategien befragt.&nbsp; <a class="[object]" href="http://www.kompetenzz.de/Aktuelles/Studie-Karrierefaktoren-bei-IngenieurInnen" target="_blank">Mehr</a></p>
<p><br />Dabei zeigte sich: f&uuml;r die meisten ist die klassische Karriere nicht mehr gleichbedeutend mit einem m&ouml;glichst schnellem Aufstieg oder viel Personalverantwortung. Eine erfolgreiche Karriere veinbare vielmehr die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.</p>
<p><br />Ganz besonders stand die "Work-Life-Balance" f&uuml;r die j&uuml;ngeren Befragten im Zentrum. "Da 88% der Teilnehmer m&auml;nnlich sind, kann dieses Thema auch nicht mehr als frauenspezifische Karrierebetrachtung gesehen werden", so Dipl.-Ing. Antje Lienert, die die Befragung im Rahmen ihrer Masterarbeit am IAW initiierte.</p>
<p><br />Weitere Informationen zu der Studie finden Sie unter: <a href="http://www.vdi.de/studien">http://www.vdi.de/studien</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Studie-zur-Karriere-von-Ingenieurinnen_Ingenieuren--377.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Überwindung von Rollenstereotypen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Bundesministerium f&uuml;r Bildung und Forschung hatte im Rahmen des Programms "Innovations- und Technikanalyse" eine Untersuchung zur Situation der technischen Bildung in Deutschland beauftragt, deren Ergebnisse nun auch als Buch vorliegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unter dem Titel "Technische Bildung f&uuml;r Alle. ein vernachl&auml;ssigtes Schl&uuml;sselelement der Innovationspolitik" hat das Kompetenzzentrum Technik-Diversity-Chancengleichheit eine geschlechtsspezifische Analyse der technischen Bildung in Deutschland vorgenommen und Einflussfaktoren der technischen Sozialisation von M&auml;dchen und Jungen benannt.</p>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<p>weitere <a href="http://www.kompetenzz.de/Aktuelles/Technische-Bildung-fuer-alle2" target="_blank">Informationen </a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Ueberwindung-von-Rollenstereotypen--378.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Frauen in der Informatik </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Dossier zeigt, in welchen verschiedenen Bereichen Informatik heute eine Rolle spielt, stellt IT-Berufsfelder vor und portr&auml;tiert Frauen, die sich in den IT-Berufen durchsetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Informatik ist nicht Computerwissenschaft, sondern ein vielseitiges Fach mit vielen Anwendungsm&ouml;glichkeiten - von der klassischen Software-Entwicklung, &uuml;ber Sprach- und Bildverarbeitung bis zur &Ouml;kosystem-Modellierung. Kaum ein Fachgebiet kommt heute ohne Informatik aus.</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.frauenmachenkarriere.de/Brancheninformationen/Technik_und_IT/dossier_informatikerinnen/article_frauenportal/mehr-als-programmieren.html" target="_blank">Mehr dazu</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Frauen-in-der-Informatik--379.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Nachhaltige Wirkung des Girls´ Day </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Diese Effekte zugunsten eines geschlechtersensiblen Personalmarketings belegt eine Befragung von &uuml;ber 5.500 Arbeitgebern, deren Ergebnisse das Kompetenzzentrum Technik-Diversity-Chancengleichheit im September 2008 ver&ouml;ffentlicht hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beim neunten Girls' Day &ndash; M&auml;dchen-Zukunftstag 2008 erkundeten bundesweit &uuml;ber 126.000 Sch&uuml;lerinnen Technik und Naturwissenschaften. Die Beteiligung von Betrieben, Hochschulen und Forschungs-einrichtungen stieg seit dem Start der Aktion im Jahr 2001 kontinuierlich auf &uuml;ber 9.000 Veranstaltungen zum Girls' Day 2009. Alle diesj&auml;hrigen Veranstaltungsangebote finden Sie auf der Aktionslandkarte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Einen &Uuml;berblick &uuml;ber ausgew&auml;hlte Veranstaltungen am Girls' Day-M&auml;dchen-Zukunftstag 2009 gibt es hier: <a href="http://www.girls-day.de/">www.girls-day.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Nachhaltige-Wirkung-des-Girls-Day--380.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Studie zu Frauen und Technikberufe</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der siebte Band der Schriftenreihe des Kompetenzzentrums Technik-Diversity-Chancengleichheit untersucht erstmals qualitativ den erfolgreichen Einstieg junger Frauen in technische Berufe und Studieng&auml;nge in Zusammenhang mit dem Girls'Day. Der Blick der jungen Frauen auf ihre Berufsorientierung wird dabei nachgezeichnet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wichtige Aspekte sind die Selbstwahrnehmung der jungen Frauen hinsichtlich ihrer F&auml;higkeiten und Interessen sowie ihr individuelles Bild vom jeweiligen Wunschberuf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.kompetenzz.de/schriftenreihe#aheft7" target="_blank">weitere Informationen</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Studie-zu-Frauen-und-Technikberufe-381.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Mehr Frauen in MINT-Berufen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Fachkr&auml;fte mit MINT-Abschl&uuml;ssen haben vielf&auml;ltige Arbeitsm&ouml;glichkeiten und hervorragende Berufsaussichten. Ein breites B&uuml;ndnis aus Pokitik, Wirtschaft und Wissenschaft hat sich zum Ziel gesetzt, mehr junge Frauen f&uuml;r MINT-Berufe zu gewinnen und hat im Juni 2008 in Berlin einen nationalen Pakt geschlossen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unter dem Motto "Komm, mach MINT!" will die Bundesregierung gemeinsam mit mehr als 40 Partnerinnen und Partnern das Engagement aller Beteiligten st&auml;rken und b&uuml;ndeln. Hintergrund daf&uuml;r ist der sich abzeichnende Nachwuchsmangel, so dass das Potenzial von Frauen aktiviert werden soll, indem sie f&uuml;r naturwissenschaftlich-technische Berufe mobilisiert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.bmbf.de/de/12563.php" target="_blank">weitere Informationen</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Mehr-Frauen-in-MINT-Berufen--382.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Internationaler Frauentag: Spaziergang durch die vergangenen Jahrzehnte </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zum Internationalen Frauentag am 8. M&auml;rz schaue ich in der ersten Ausgabe dieses Jahres zur&uuml;ck in die Vergangenheit. Was haben Frauen in den letzten 100 Jahren erk&auml;mpft , was haben sie erreicht und was muss noch getan werden? Gehen Sie mit mir durch die Jahrzehnte des letzten Jahrhunderts.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Internationaler-Frauentag-Spaziergang-durch-die-vergangenen-Jahrzehnte--387.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zum Weltfrauentag 2006: Weibliche Geschichtsschreibung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p align="left"><strong>Internationaler Frauentag 2006</strong></p>
<p align="left">History &ndash; &bdquo;Herstory&ldquo;</p>
<p align="left"><br /><em>Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br /></em></p>
<p align="left">Geschichte und Geschichtsschreibung sind scheinbar m&auml;nnliche Bet&auml;tigungsfelder. Im englischen Sprachraum kursiert sogar die ironische Deutung, dass Geschichte &bdquo;history&ldquo; hei&szlig;t, weil &bdquo;his story&ldquo;, seine Geschichte d.h. die des Mannes erz&auml;hlt wird. H&auml;tten Frauen den ihnen geb&uuml;hrenden Platz, m&uuml;sste es oft &bdquo;herstory&ldquo; hei&szlig;en.<br />Doch wie w&auml;re es einfach mit &bdquo;story&ldquo; und dann sind wir wieder bei Geschichte(n).</p>
<p align="left"><br />Allj&auml;hrlich bietet der Internationale Frauentag am 8. M&auml;rz die Gelegenheit, die m&auml;nnlich gepr&auml;gte Geschichtsschreibung ein wenig zu erweitern und an die oft vergessenen Erfolge von Frauen in Politik und Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst und Kultur zu erinnern&#9792;. Geleistet haben Frauen trotz vieler Hindernisse eine Menge. Aber oft dringt dies entweder nicht in dem Ma&szlig;e an die &Ouml;ffentlichkeit wie bei erfolgreichen M&auml;nnern oder ihre Leistungen werden geringer gesch&auml;tzt. Daher m&ouml;chte ich auch in diesem Jahr zur&uuml;ckschauen und nach Leistungen von Frauen und damit weiblichen Vorbildern suchen.</p>
<p align="left"><br />In jedem Jahr wird an gro&szlig;e Pers&ouml;nlichkeiten erinnert und ihre &bdquo;runden&ldquo; Gedenktage ausgiebig gefeiert. 2006 sind dies zum Beispiel:</p>
<p align="left"><br />Wolfgang Amadeus Mozart - 250. Geburtstag (27. Januar),</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Heinrich Heine - 150. Todestag (17. Februar),</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Martin Luther - 460. Todestag (18. Februar),</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Sigmund Freud - 150. Geburtstag (6. Mai),</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Rembrandt van Rijn - 400. Geburtstag (15. Juli),</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Robert Schumann - 150. Todestag (29. Juli),</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Bertold Brecht - 50. Todestag (4. August).</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Dass es nur M&auml;nner sind, liegt an den Jahrhunderte lang nur begrenzten M&ouml;glichkeiten von Frauen, sich auf Gebieten zu profilieren, die &ouml;ffentlich wahrgenommen wurden, und der erw&auml;hnten Art der Geschichtsschreibung. Die &bdquo;Heldinnen des Alltags&ldquo; werden ohnehin nicht gesehen, und auch den Frauen, die den so genannten gro&szlig;en M&auml;nnern bei ihrer Arbeit halfen, ihnen den R&uuml;cken freihielten oder manchmal sogar erfolgreicher waren, gelang nur selten der Sprung in die &ouml;ffentliche Anerkennung.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Oft gilt eben immer noch der Satz:</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left"><strong>&bdquo;Ein erfolgreicher Mann hat eine Familie im R&uuml;cken,<br />eine erfolgreiche Frau hat eine Familie im Nacken&ldquo;.</strong></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Das Feiern geschichtlicher Gedenktage, d.h. das Erinnern an die runden Geburts- oder Todesjahre, und auch die intensive Frauengeschichtsforschung der vergangenen Jahrzehnte haben die &ouml;ffentliche Wahrnehmung &ndash; G&ouml;ttin sei Dank - etwas ver&auml;ndert.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">So wurden im Thomas-Mann-Jahr 2005 auch die starken Pers&ouml;nlichkeiten seiner Frau Katia und seiner Tochter Erika sowie beider Verdienste um den Ruhm des deutschen Literaturnobelpreistr&auml;gers gew&uuml;rdigt. Denn immer wieder griff Thomas Mann Anregungen und Vorschl&auml;ge von Katia und Erika auf und &auml;nderte aufgrund ihrer Kritik seine Texte. Erika k&uuml;mmerte sich sp&auml;ter um seinen literarischen Nachlass. Und obwohl er M&auml;dchen f&uuml;r &bdquo;nichts Ernsthaftes&ldquo; hielt, war seine Bindung an seine Frau und die beiden T&ouml;chter Erika und Elisabeth viel enger als die an seine drei S&ouml;hne.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Die Betrachtungen zu Albert Einstein, dessen 50. Todestag 2005 mit einem ganzen &bdquo;Einsteinjahr&ldquo; gefeiert wurde, reflektierten zumindest in Ans&auml;tzen auch den Anteil seiner ersten geschiedenen Frau Mileva Maric an dessen Arbeit. Wie gro&szlig; dieser Anteil tats&auml;chlich war - sie hatte ebenfalls Physik und Mathematik studiert, das Studium wegen einer Schwangerschaft aber nicht abgeschlossen - schrieb Einstein selbst 1901 in einem Brief an Mileva: &bdquo;Wie stolz und gl&uuml;cklich werde ich sein, wenn wir beide zusammen unsere Arbeit &uuml;ber die Relativbewegung siegreich zu Ende gef&uuml;hrt haben.&ldquo;</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Auch die historischen &bdquo;VIPs&ldquo; des Jahres 2006 hatten Frauen, Freundinnen, M&uuml;tter, Schwestern und T&ouml;chter an ihrer Seite und sind ohne die Leistungen dieser Frauen in ihrer direkten Umgebung kaum denkbar. Und in einigen F&auml;llen haben diese Frauen ihre eigenen W&uuml;nsche und Talente zur&uuml;ckgestellt, um die &bdquo;Genies&ldquo; in ihrer Familie zu unterst&uuml;tzen und/oder deren Lebenswerk fortzuf&uuml;hren.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Ich m&ouml;chte daher in diesem Jahr einen Blick darauf werfen, wie das Leben der genannten gro&szlig;en M&auml;nner sich auf das Leben der Frauen an ihrer Seite auswirkte, wie diese es beeinflussten und wie sie zum Ruhm und der &ouml;ffentlichen Anerkennung dieser Helden beigetragen haben.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Zum-Weltfrauentag-2006-Weibliche-Geschichtsschreibung-397.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Internationaler Frauentag 2005</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p align="left"><em>Liebe Kolleginnen und Kollegen,</em></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">in den vergangenen drei Jahren bin ich anl&auml;sslich des Internationalen Frauentages immer historischen Ereignissen der Frauengeschichte im Allgemeinen oder den Leistungen einzelner Frauen nachgegangen. Diesmal hat es mich gereizt, &bdquo;<strong>dem" </strong>Namen auf die Spur zu kommen,</p>
<p align="left">der wie kein anderer mit der Frauenbewegung, dem Streben nach Gleichberechtigung und dem Bem&uuml;hung um Gleichstellung verbunden ist:</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p><strong>EMMA </strong></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Goethe l&auml;sst Faust sagen: &bdquo;Name ist Schall und Rauch&ldquo;. Dass dies nicht immer so stimmt &ndash; auch wenn es ein gro&szlig;er Dichter sagt &ndash; wissen&nbsp; zumindest alle Eltern, die &uuml;ber Monate versucht haben, f&uuml;r ihren Spr&ouml;ssling den sch&ouml;nsten Namen der Welt zu finden, mit dem sie oder er dann den Rest des Lebens unterwegs sein muss. Nicht umsonst setzt Faust seiner Aussage die Worte voran: &bdquo;Gef&uuml;hl ist alles&ldquo;.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Und so ist es auch mit dem Namen &bdquo;Emma&ldquo;. W&auml;hrend er in den USA 2003 zu den drei am h&auml;ufigsten gew&auml;hlten Vornamen geh&ouml;rte, st&ouml;&szlig;t er in Deutschland nicht auf ungeteilte Freude. Allerdings befindet er sich auch bei uns allm&auml;hlich wieder auf dem Vormarsch (2004 immerhin Platz 19 bei den beliebtesten&nbsp; M&auml;dchenvornamen).</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left"><strong>Emma</strong> ist f&uuml;r viele nicht nur ein Name, sondern geradezu eine Botschaft, in Neudeutsch eine &bdquo;Message&ldquo; oder ein &bdquo;Image&ldquo;. F&uuml;r die einen ist diese Botschaft positiv besetzt, weil der Name als Kurzform f&uuml;r Emanzipation steht, was mit Freiheit und Befreiung von Unterdr&uuml;ckung, mit Inanspruchnahme von Rechten sowie mit Frauenbewegung und der Verwirklichung eigener politischer Vorstellungen verbunden wird. F&uuml;r die anderen ist er negativ besetzt, zum Teil aus genau den gleichen Gr&uuml;nden.</p>
<p align="left"><br />Kaum jemanden l&auml;sst der Name kalt. Die Reaktionen variieren von freudig und offen &uuml;ber genervt bis aggressiv. W&auml;hrend bei der einen Bilder von demonstrierenden Frauen und Visionen von Frauen in F&uuml;hrungspositionen auftauchen, denkt der andere an lila Latzhosen, neue Dominanz und Karriereknick. Dabei gab es den Namen nat&uuml;rlich auch schon vor der Frauenbewegung und stand beileibe nicht immer nur f&uuml;r &bdquo;wild gewordenes&ldquo; Frauenvolk.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Doch lassen Sie uns systematisch anfangen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Internationaler-Frauentag-2005-400.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Besoldung mal ganz anders</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wer in W&uuml;rzburg weilt, der sollte es sich nicht entgehen lassen, das Weltkulturerbe &bdquo;F&uuml;rstbisch&ouml;flicher Hofkeller" unter der Residenz zu besichtigen. Dort wartet einer der sch&ouml;nsten Weinkeller der Welt, stimmungsvoll beleuchtet mit Kerzenlicht, mit &uuml;berw&auml;ltigenden Ausblicken auf lange Reihen von Holzf&auml;ssern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Residenzkeller befinden sich auch die sogenannten <strong>Beamtenf&auml;sser</strong>, aus denen im 18. Jahrhundert bis zur S&auml;kularisation 1803 fl&uuml;ssiger Sold gezapft wurde. F&uuml;r die f&uuml;rstbisch&ouml;flichen Hofbeamten war der Frankenwein ein wichtiger Bestandteil ihrer Besoldung. Auf diese Weise wurden die Abgaben, die als Zehntsteuer eingetrieben wurden, wieder unters Volk gebracht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zun&auml;chst war der ausgeschenkte Deputatswein, der von verschiedenen Orten in den Weinkeller gelangte, von recht unterschiedlicher Qualit&auml;t. Da jeder Beamte f&uuml;r sich nur vom Feinsten beanspruchte, waren &Auml;rger und Streit vorprogrammiert. F&uuml;rstbischof Franz Ludwig von Erthal setzte dem ein Ende, indem er eine einfache L&ouml;sung fand: Er lie&szlig; drei gro&szlig;e F&auml;sser bauen - das Gr&ouml;&szlig;te mit 50.000 Litern Fassungsverm&ouml;gen. Dort wurden die Lieferungen aus allen Weinorten zusammengesch&uuml;ttet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus dieser Mischung erhielt jeder Beamte pro Tag etwa 4 Ma&szlig;, das entspricht ca. 5 Litern. In Abh&auml;ngigkeit von Dienstgrad und Familienstand konnte es bis zu 8 Ma&szlig; geben (ca. 10 Liter). Pro Tag, wohlgemerkt!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wer sich nun Sorgen um die Verfassung der damaligen Beamtenschaft macht, der muss wissen: Die Menge klingt unglaublich, aber die Beamten haben nat&uuml;rlich nicht alles selbst verbraucht. Der Wein diente auch als W&auml;hrung f&uuml;r den Tauschhandel und war insofern zur Aufbesserung der Besoldung hoch willkommen. Der Rest freilich wurde getrunken und das war vom Dienstherrn auch durchaus so gewollt. Denn schon damals wusste man um die heilende Kraft des Weines, hatte der doch bereits im 17. Jahrhundert erfolgreich als &bdquo;Anti-Pest-Mittel" gedient. So war die Gesunderhaltung der Beamtenschaft ein erkl&auml;rtes Ziel der Weinzuteilung und tats&auml;chlich wirkte sich diese Verpflegung positiv auf den Gesundheitszustand der Beamten aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Au&szlig;erdem hatte Wein damals nicht den Alkoholgehalt von heute, sondern nur ungef&auml;hr 6 Prozent. In seiner Wirkung entsprach er also eher einem Most. Vom Geschmack her - dank des Zusammensch&uuml;ttens - vermutlich auch...</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wer sich f&uuml;r Veranstaltungen oder F&uuml;hrungen der Hofkellerei interessiert, findet hier Informationen: </strong><a href="http://www.hofkellerei.de/"><strong>http://www.hofkellerei.de/</strong></a><strong> </strong></p>
<p style="text-align: right;">&nbsp;</p>
<p style="text-align: right;"><em>Claudia Luz</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Besoldung-mal-ganz-anders-402.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Anrechnung Kinderbetreuungszeiten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zugelassen wird eine &Uuml;berschreitung der Altersgrenze von 45 Jahren um ein Jahr je minderj&auml;hrigem Kind (Runderlass des MIWFT vom 18.02.2009).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen und Universit&auml;tsklinika des Landes Nordrhein-Westfalen (LaKof NRW) hatte im Herbst 2008 das Wissenschaftsministerium und das Finanzministerium NRW aufgefordert, die Gegenfinanzierung bei der Berufung von Professorinnen &uuml;ber 45 Jahren zu &uuml;bernehmen oder eine Regelung einzuf&uuml;hren, die eine weiterf&uuml;hrende Kosten&uuml;bernahme seitens des Finanzministeriums NRW wegen der Betreuung f&uuml;r jedes nicht vollj&auml;hrige Kind zusichert. Die Forderung wurde damit begr&uuml;ndet, dass die Lebensl&auml;ufe von Frauen aufgrund der Familienphase und des damit meist verz&ouml;gerten Karriereverlaufs eine deutlich verschlechterte Ausgangssituation im Hinblick auf die bestehenden Regelungen zur Altersgrenze bedingen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die &Auml;nderung der Hochschulwirtschaftsf&uuml;hrungsverordnung (HWFVO) ist noch ausstehend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die neue Regelung erm&ouml;glicht einen gr&ouml;&szlig;eren Spielraum bei der Berufung von qualifizierten Frauen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.lakofnrw.fh-koeln.de/download/20090218_Bf_DrHerr_RunderlassBerufungsaltersgrenze.pdf" target="_blank">Runderlass Berufungsaltersgrenze</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: CEWS-Newsletter vom 12.5.09</em>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-cl-</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Anrechnung-Kinderbetreuungszeiten-421.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Leistungsbezahlung in nordrhein-westfälischen Kommunen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Wir er&ouml;ffnen den St&auml;dten und Gemeinden damit mehr Spielraum bei ihrem Personalmanagement. Nordrhein-Westfalen geht so einen weiteren Schritt auf dem Weg zu einem zukunftsf&auml;higen &ouml;ffentlichen Dienst", sagte Innenminister Dr. Ingo Wolf dazu in D&uuml;sseldorf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Wir sorgen so in den Kommunen f&uuml;r eine weitgehende Gleichbehandlung von Beamten und Tarifbesch&auml;ftigten", erl&auml;uterte Wolf. Seit der Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst in Bund und Kommunen (TV&ouml;D) zum 1.Oktober 2005 den BAT abgel&ouml;st hat, sind die kommunalen Arbeitgeber verpflichtet, ihre Tarifbesch&auml;ftigten auch leistungsorientiert zu bezahlen. Eine vergleichbare M&ouml;glichkeit f&uuml;r die Beamten bestand bisher rechtlich nicht. Das hat in vielen St&auml;dten, Gemeinden und Kreisen zu Problemen gef&uuml;hrt. "Jetzt bekommen die Kommunen die M&ouml;glichkeit, alle Mitarbeiter gleicherma&szlig;en einzubeziehen", sagte der Minister.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Gew&auml;hrung der Leistungsbesoldung setzt den Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung voraus. Die H&ouml;he der leistungsorientierten Besoldung f&uuml;r Beamte ist insgesamt der H&ouml;he der Leistungsentgelte f&uuml;r Tarifbesch&auml;ftigte anzupassen. Der einzelne Beamte kann j&auml;hrlich maximal eine Leistungsbezahlung in H&ouml;he des Anfangsgrundgehaltes seiner Besoldungsgruppe erhalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Jede Kommune kann sich - abh&auml;ngig auch von ihrer Haushaltssituation - freiwillig f&uuml;r diese Form der Leistungsbesoldung entscheiden. Alternativ besteht weiterhin die M&ouml;glichkeit, Leistungspr&auml;mien oder Leistungszulagen an Beamte nach der Leistungspr&auml;mien- und -zulagenverordnung des Landes zu zahlen. Hiermit k&ouml;nnen jedoch ausschlie&szlig;lich herausragende besondere Leistungen honoriert werden.</p>
<p><br /><em>Quelle: Innenministerium NRW, Pressestelle, Meldung vom 28.10.2008</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Leistungsbezahlung-in-nordrhein-westfaelischen-Kommunen-426.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Amtsangemessene Beschäftigung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Kl&auml;ger wurde im Dezember 2003 im Zuge personeller Umstrukturierungen von seinen bisherigen Aufgaben entbunden und zu der Personalservice-Agentur Vivento der Telekom versetzt. Dort wurde ihm - wie allen zu Vivento versetzten Beamten - kein neuer Aufgabenbereich &uuml;bertragen. Die Telekom forderte ihn auf, an Bewerbungsverfahren um freie Stellen teilzunehmen, deren Ausgang ungewiss war. Die Telekom wurde rechtskr&auml;ftig verurteilt, den Kl&auml;ger amtsangemessen zu besch&auml;ftigen. Gleichwohl sprach sie wegen seiner Weigerung, sich zu bewerben, eine schriftliche Missbilligung aus und drohte dem Kl&auml;ger disziplinarische Sanktionen an. Das Verwaltungsgericht hob die Missbilligung auf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil best&auml;tigt. Der Kl&auml;ger brauchte der Aufforderung zur Bewerbung nicht nachzukommen. Sie war rechtswidrig, weil die Telekom dadurch ihre Pflicht verletzte, den Kl&auml;ger amtsangemessen zu besch&auml;ftigen. Das Bestehen dieser Pflicht hatte der Senat bereits in seinem gegen die Telekom ergangenen Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 -ausgesprochen (Pressemitteilung Nr. 35/2006).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BVerwG 2 C 126.07 - Urteil vom 18. September 2008</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 59/2008 vom 18.9.2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Amtsangemessene-Beschaeftigung-433.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Versetzung Berliner Beamter zum Stellenpool </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Durch die Versetzung verlieren die Beamten ihr bisheriges Amt, ohne beim Stellenpool ein neues Amt zu erhalten. Stattdessen werden sie nach Art von Leiharbeitnehmern zu verschiedenen Berliner Dienststellen abgeordnet oder bei Besch&auml;ftigungslosigkeit fortgebildet oder umgeschult. Dies verst&ouml;&szlig;t gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz, dass jedem Beamten ein seinem Status entsprechendes Amt &uuml;bertragen werden muss, in dem er amtsangemessen zu besch&auml;ftigen ist. Ein solches Amt wird den zum Stellenpool versetzten Beamten auf Dauer oder jedenfalls ohne absehbare zeitliche Begrenzung vorenthalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht durfte in den beiden von ihm entschiedenen F&auml;llen das Berliner Stellenpoolgesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Pr&uuml;fung seiner Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit nicht vorlegen, weil die Versetzungen schon wegen einer Verletzung der Mitwirkungsrechte des Personalrats aufzuheben waren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BVerwG 2 C 3.07 und 2 C 8.07 - Urteile vom 18. September 2008</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 58/08 vom 18.9.2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Versetzung-Berliner-Beamter-zum-Stellenpool--434.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Kl&auml;gerin des Ausgangsverfahrens ist seit 1971 Beamtin. Bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf&auml;higkeit mit Wirkung vom 1. August 1998 war sie &uuml;berwiegend teilzeitbesch&auml;ftigt. Ihr Ruhegehaltssatz wurde f&uuml;r die Zeit vor dem 17. Mai 1990 auf der Grundlage von &sect; 14 Abs. 1 BeamtVG a.F. berechnet, so dass f&uuml;r diesen Zeitraum der Versorgungsabschlag voll wirksam wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof setzte im Berufungsverfahren den Rechtsstreit aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob die Regelung des &sect; 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung &uuml;ber den Versorgungsabschlag mit dem Grundgesetz vereinbar ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts kam zu dem Ergebnis, dass die beanstandete Regelung mittelbar eine geschlechterdiskriminierende Wirkung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG hat und sie daher nichtig ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Diskriminierung von Frauen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Durch die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach &sect; 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit &sect; 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG a.F. werden mittelbar Frauen benachteiligt, da von der M&ouml;glichkeit der Teilzeitbesch&auml;ftigung in weitaus &uuml;berwiegendem Ma&szlig;e Frauen Gebrauch machen. Infolge der vorgegebenen Berechnungsweise erhalten teilzeitbesch&auml;ftigte Beamte im Vergleich zu einem Vollzeitbeamten einen geringeren Ruhegehaltssatz, obwohl sie die gleichen ruhegehaltf&auml;higen Dienstzeiten erbracht haben. Diese Diskriminierung kann nicht durch sonstige G&uuml;ter von Verfassungsrang gerechtfertigt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.Juni 2008, 2 BvL 6/07</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Versorgungsabschlag-fuer-teilzeitbeschaeftigte-Beamte--436.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften von Beamten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dazu erkl&auml;rt die Senatorin f&uuml;r Integration, Arbeit und Soziales Heidi Knake-Werner:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Die Beschl&uuml;sse sind eine gute Nachricht unmittelbar vor dem Christopher Street Day am Samstag. Berlin geht einen weiteren wichtigen Schritt bei der Gleichstellung von homosexuellen Lebenspartnerschaften. Die beamtenrechtliche Gleichstellung von Ehe und eingetragenen Lebenspartnerschaften ist lange &uuml;berf&auml;llig, zumal die Gleichstellung im Tarifrecht bei den Angestellten schon verwirklicht ist."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Rahmen der F&ouml;rderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz f&uuml;r die Beamten- und Richterversorgung an die Bundesl&auml;nder gegangen. Deshalb konnte Berlin nun als Gesetzgeber reagieren und die gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mit den Ehen im Landesbesoldungsgesetz gleichstellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Dezember 2003 lief die Frist ab, in der Deutschland die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG der EU h&auml;tte umsetzen m&uuml;ssen. Der Bundesgesetzgeber hatte die Frist verstreichen lassen, ohne die n&ouml;tigen gesetzlichen Anpassungen vorzunehmen. Deshalb gilt das Berliner Gesetz r&uuml;ckwirkend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Landes Berlin vom 27.06.2008.</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Gleichstellung-von-eingetragenen-Lebenspartnerschaften-von-Beamten-437.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Heraufsetzung des Pensionsalters</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Fr&uuml;her traten in Rheinland-Pfalz Polizeibeamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. Seit dem 1. Januar 2004 sieht das Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz eine Altersgrenze von 60 Jahren nur noch f&uuml;r Polizeibeamte vor, die mindestens 25 Jahre lang in bestimmten Sonderfunktionen eingesetzt waren. F&uuml;r alle anderen Polizeibeamten wurde die Altergrenze je nach Laufbahngruppe und gestaffelt nach Geburtsjahrgang heraufgesetzt. Die allgemeine Altersgrenze f&uuml;r Beamte bildet das vollendete 65. Lebensjahr.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der 1945 geborene Beschwerdef&uuml;hrer war zuletzt Kriminalhauptkommissar im gehobenen Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er wendet sich dagegen, dass seine Altersgrenze f&uuml;r den Eintritt in den Ruhestand auf das 62. Lebensjahr festgesetzt wurde. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. <a class="[object]" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-067.html" target="_blank">Mehr </a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beschluss des BVerfG vom 23. Mai 2008 &ndash; 2 BvR 1081/07 &ndash;</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 67/2008 vom 27. Juni 2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Heraufsetzung-des-Pensionsalters-438.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zunehmende Zahl der Pensionäre</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Am st&auml;rksten wuchs deren Zahl - wie schon in den letzten Jahren - bei den L&auml;ndern, zum Januar 2008 mit einer Steigerung von 5,1% auf 486 000 Personen gegen&uuml;ber dem Januar 2007. Seit den 1990er Jahren h&auml;lt dieser Trend bei den L&auml;ndern an; eine Steigerung wie in 2008 war jedoch zuletzt im Jahr 2002 zu beobachten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Bereich des Bundes stieg die Zahl der Pension&auml;re und Pension&auml;rinnen bei den ehemaligen Beamten und Beamtinnen des Bundes um 2,6% (auf rund 56 000) und bei den ehemaligen Berufssoldaten und -soldatinnen um 1,2% (auf 66 000) gegen&uuml;ber dem Januar 2007. Bei den Gemeinden gab es 0,9% mehr Pension&auml;re und Pension&auml;rinnen als im Vorjahr, deren Zahl betrug im Januar 2008 rund 71 000 Personen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Von den rund 41 800 Neupension&auml;ren und -pension&auml;rinnen von Bund, L&auml;ndern und Gemeinden, welche im Verlauf des Jahres 2007 in das &ouml;ffentlich-rechtliche Alterssicherungssystem eintraten, erreichte gut ein Drittel (35,6%) die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (2006: 35,3%). Der Anteil der Neupension&auml;re und -pension&auml;rinnen, die wegen Dienstunf&auml;higkeit fr&uuml;hzeitig aus dem aktiven Dienst ausschieden, ging gegen&uuml;ber dem Vorjahr leicht von 19,7% auf 19,2% zur&uuml;ck.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Antragsaltersgrenze 63 Jahre erreichten 20,1% der in den Ruhestand eingetretenen ehemaligen Beamten und Beamtinnen (2006: 20,4%). Auf die Antragsaltersgrenze 60 Jahre entfiel mit 7,1% ein leicht h&ouml;herer Anteil als noch ein Jahr zuvor (6,1%). Die besondere Altersgrenze, wie sie etwa im Aufgabenbereich der Polizei gilt, erreichten 15,2% (2006: 15,0%). Vorruhestandsregelungen und sonstige Gr&uuml;nde machten einen Anteil von 2,9% an den Pensionierungen aus (2006: 3,6%).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 226 vom 25. Juni 2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Zunehmende-Zahl-der-Pensionaere-439.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Führungsämter auf Zeit verfassungswidrig</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach &sect; 25b Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) werden bestimmte F&uuml;hrungs&auml;mter zun&auml;chst im Beamtenverh&auml;ltnis auf Zeit vergeben. Dabei wird das fortbestehende, jedoch ruhende Beamtenverh&auml;ltnis auf Lebenszeit durch das zus&auml;tzlich begr&uuml;ndete Beamtenverh&auml;ltnis auf Zeit &uuml;berlagert. Eine Verleihung des F&uuml;hrungsamts auf Lebenszeit ist erst m&ouml;glich, nachdem zwei Amtszeiten von insgesamt zehn Jahren im Beamtenverh&auml;ltnis auf Zeit absolviert worden sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte nun zu pr&uuml;fen, ob die Vergabe von F&uuml;hrungs&auml;mtern im Beamtenverh&auml;ltnis auf Zeit verfassungsgem&auml;&szlig; ist. Es verneinte diese Frage und erkl&auml;rte &sect; 25b LBG NRW f&uuml;r nichtig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Verletzung des Lebenszeitprinzips</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BVerfG kam zu dem Ergebnis, dass die Regelung den Kernbereich des nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Lebenszeitprinzips verletze. Eine ausreichend gewichtige Rechtfertigung f&uuml;r diese Durchbrechung des Lebenszeitprinzips liege nicht vor. Eine Rechtfertigung finde sich weder im Leistungsprinzip oder in der F&ouml;rderung der Mobilit&auml;t und Flexibilit&auml;t des Personaleinsatzes noch in Besonderheiten der betroffenen F&uuml;hrungsfunktionen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em><a class="[object]" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-063.html" target="_blank">Beschluss des BVerfG</a></em>&nbsp; vom 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 -</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Fuehrungsaemter-auf-Zeit-verfassungswidrig-440.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gesetzentwurf zur Besoldungsanpassung 2008/2009</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Gesetz sieht eine zeit- und inhaltsgleiche &Uuml;bertragung des Tarifergebnisses f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst des Bundes auf die Bez&uuml;geempf&auml;nger des Bundes vor.&nbsp;&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.bmi.bund.de/cln_095/SharedDocs/Standardartikel/DE/Themen/OeffentDienstVerwaltung/OeffentDienst/Besoldungs_Versorgungsanpassung.html" target="_blank"><em>Artikel auf der BMI-Homepage zur Besoldungsanpassung</em></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Gesetzentwurf-zur-Besoldungsanpassung-2008_2009-441.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beamtenstatusgesetz kommt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Bundesrat hat am 25.4.2008 den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Beamtenstatusgesetz best&auml;tigt und dem entsprechend ver&auml;nderten Gesetzesbeschluss des Bundestages zugestimmt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Vermittlungsverfahren hatten sich Vertreter von Bundestag und Bundesrat darauf geeinigt, die Gesetzgebungskompetenz f&uuml;r Bestimmungen zu rein landesinternen K&ouml;rperschaftsumbildungen den L&auml;ndern zu &uuml;berlassen, so wie es der Bundesrat in seinem Anrufungsbegehren gefordert hatte. Die bundesgesetzlichen Bestimmungen zum Beamtenstatus beschr&auml;nken sich jetzt auf l&auml;nder&uuml;bergreifende Ma&szlig;nahmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Gesetz regelt einheitlich das Statusrecht f&uuml;r Landes- und Kommunalbeamte und ersetzt das Beamtenrechtsrahmengesetz, das im Wege der F&ouml;deralismusreform entfallen ist. Ziel des Gesetzes ist die Vereinheitlichung und Modernisierung der &ouml;ffentlichen Verwaltung, insbesondere um die Mobilit&auml;t der Beamten zu gew&auml;hrleisten. Dabei normiert es vor allem die Kernbereiche des Statusrechts wie Begr&uuml;ndung oder Beendigung des Beamtenverh&auml;ltnisses.</p>
<p>Das Gesetz liegt jetzt dem Bundespr&auml;sidenten zur Ausfertigung vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesrats vom 25.4.2008</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Stellungnahme des dbb</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Ansicht des dbb beamtenbund und tarifunion hat der Bund mit dem neuen Gesetz "seine Aufgabe einer wirklichen Reform nur mangelhaft gel&ouml;st und damit eine gro&szlig;e Chance vertan." Denn der Gesetzgeber sei hinter dem selbst gesetzten Anspruch zur&uuml;ckgeblieben. Es werde nicht einmal ein Grundma&szlig; an Vergleichbarkeit der verschiedenen Beamtenrechte im Bund und den 16 L&auml;ndern gew&auml;hrleistet. Die Regelungsbefugnis des Bundes sei unn&ouml;tig eng ausgelegt worden. Nun gibt es weder eine bundeseinheitliche Altersobergrenze f&uuml;r BeamtInnen, noch eine geordnete wechselseitige Anerkennung von Laufbahnabschl&uuml;ssen. Au&szlig;erdem vermisst der dbb eine Regelung zur Verteilung der Versorgungskosten bei einem Wechsel des Dienstherrn. "So aber wird ein Wechsel von einem Bundesland ins andere oder zum Bund f&uuml;r jeden Beamten mit unzumutbaren Risiken verbunden sein", bem&auml;ngelte dbb-Chef Peter Heesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: dbb newsletter 048/2008 vom 25.4.2008</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beamtenstatusgesetz und Gleichstellung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gleichstellungsexperte Dr. Torsten v. Roetteken, Vors. Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. erl&auml;utert in der&nbsp;Zeitschrift&nbsp; "GiP - Gleichstellung in der Praxis" (Nr. 3/2008 vom Mai 2008) die neuen Regelungen aus Sicht der Gleichstellungsbeauftragten. Er kommt zu dem Schluss: Die Reform ist aus gleichstellungspolitischer Sicht ein Fehlschlag.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Beamtenstatusgesetz-kommt-451.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Besoldungsanpassungen in Bund und Ländern im Jahr 2008</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
<strong>Bund</strong><br />
Anhebung der Grundgeh&auml;lter um 50 &euro;/ Anw&auml;rterbez&uuml;ge um 20&euro;, sowie Anpassung um 3,1 % zum 1.1.2008; zum 1.1.2009 Anpassung um 2,8% und Einmalzahlung von 225 &euro;. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Baden-W&uuml;rttemberg</strong><br />
Die Sonderzahlung wird ab 1.1.2008 in die Besoldungsbestandteile integriert, die bislang deren Bemessungsgrundlage waren; die laufende Besoldung erh&ouml;ht sich entsprechend. Sodann wird die Besoldung linear erh&ouml;ht um: 1,5% zum 1.1.2008; 1,4% zum 1.8.2008 bis A9, zum 1.11.2008 f&uuml;r die h&ouml;heren Besoldungsgruppen. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Bayern</strong><br />
Sonderzahlungsgesetz gilt bis 2009 weiter Anpassung der Bez&uuml;ge in 2008 um 3,0%; Wirksamkeit bereits ab 1.10.2007. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Berlin</strong><br />
Noch keine gesetzgeberische Ma&szlig;nahme zur Besoldungsanpassung. 
</p>
<p>
<br />
<strong>Brandenburg</strong><br />
Erh&ouml;hung um 1,5% zum 1.1.2008, Ost-Westangleichung zum 1.1.2008 bis A9, Sonderzahlungen bis 2009: 500 Euro, 250 Euro Versorgungsempf&auml;nger, 150 Euro f&uuml;r Anw&auml;rter zuz&uuml;glich Aufstockungsbetrag. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Bremen</strong><br />
Senatsentwurf zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbez&uuml;ge im Land Bremen (Drs. 17/206) i. d. F. der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (Drs. 17/344); danach 2,9% ab 1.11.2008. 
</p>
<p>
<br />
<strong>Hamburg</strong><br />
Ab 1.1.2008 Erh&ouml;hung 1,9 % 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Hessen</strong><br />
Erh&ouml;hung um 2,4% zum 1.4.2008 
</p>
<p>
<br />
<strong>Mecklenburg- Vorpommern</strong><br />
Ost-Westangleichung zum 1.1.2008 bis A 9, &uuml;brige Besoldungsgruppen ab 1.1.2010. Gesetzentwurf der Landesregierung (Drs. 5/1390); danach Linearanpassung 2,9% ab 1.8.2008. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Niedersachsen</strong> <br />
Erh&ouml;hung ab 1.1.2008 um 3,0% 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Nordrhein-Westfalen <br />
</strong>Erh&ouml;hung zum 1.7.2008 um 2,9% 
</p>
<p>
<br />
<strong>Rheinland-Pfalz</strong><br />
Ab 1.7.2008 lineare Erh&ouml;hung um 0,5% (ab A10), bzw. &frac12; der Summe aus der Steigerung des vom Statistischen Bundesamtes ver&ouml;ffentlichten Verbraucherindexes f&uuml;r Deutschland des Jahres 2007 und Anpassungssatz 0,5% (A7-A9) bzw. in H&ouml;he der Steigerung des Verbraucherindex (A2- A6) 
</p>

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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Besoldungsanpassungen-in-Bund-und-Laendern-im-Jahr-2008-574.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitszeitverlängerung für Beamte in Bayern </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Gerichtshof stellt fest, dass die Arbeitszeitverordnung auf einer ausreichenden gesetzlichen Erm&auml;chtigung (Art. 80 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz) beruhe und sich im Rahmen dieser Erm&auml;chtigung halte.</p>
<p><br /><strong>Kein Versto&szlig; gegen Gleichheitssatz</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><br />Dass die Verl&auml;ngerung der Arbeitszeit nur f&uuml;r Beamte, nicht aber f&uuml;r die anderen Arbeitnehmer im &ouml;ffentlichen Dienst des Freistaates Bayern gelte, sei kein Versto&szlig; gegen den Gleichheitssatz. <br /><br />Die Rechtsverh&auml;ltnisse der Beamten unterschieden sich grundlegend von denen der anderen Arbeitnehmer im &ouml;ffentlichen Dienst. Der Beamtenstatus werde durch das besondere &ouml;ffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverh&auml;ltnis gepr&auml;gt. Von daher begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Arbeitszeitverl&auml;ngerung bis zu einer Anpassung der Tarifvertr&auml;ge im &ouml;ffentlichen Dienst nur f&uuml;r Beamte gelte.</p>
<p><br /><strong>Kein Versto&szlig; gegen das Willk&uuml;rverbot</strong></p>
<p><br />Die Arbeitszeitverl&auml;ngerung versto&szlig;e nicht gegen das Willk&uuml;rverbot. Der Normgeber k&ouml;nne als sachlichen Grund f&uuml;r seine Regelung anf&uuml;hren, dass durch die Arbeitszeitverl&auml;ngerung ein Beitrag zur Konsolidierung des Haushalts geleistet werde. Die verg&uuml;tungslose Verl&auml;ngerung der Arbeitszeit f&uuml;r Beamte sei generell geeignet, Einsparungen zu erzielen.</p>
<p><br /><strong>Kein Versto&szlig; gegen Grunds&auml;tze des Berufsbeamtentums</strong></p>
<p><br />Die Arbeitszeitverl&auml;ngerung versto&szlig;e nicht gegen hergebrachte Grunds&auml;tze des Berufbeamtentums. Eine &bdquo;H&ouml;chstdauer" der t&auml;glichen Arbeitszeit geh&ouml;re nicht zum Kernbestand der gesch&uuml;tzten Strukturprinzipien, die das Berufsbeamtentum in seinem Wesensgehalt pr&auml;gten. Eine Arbeitszeitverl&auml;ngerung auf 42 Stunden verletze nicht die F&uuml;rsorgepflicht. Von einer generellen &uuml;berm&auml;&szlig;igen Belastung und einer dadurch bedingten gesundheitlichen Gef&auml;hrdung des Beamten k&ouml;nne bei einer w&ouml;chentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden nicht gesprochen werden.</p>
<p><br /><strong>Keine Verletzung des Alimentationsprinzips</strong></p>
<p><br />Zwar f&uuml;hre die Verl&auml;ngerung der Wochenarbeitszeit bei gleich bleibender Besoldung mittelbar zu einer Besoldungsk&uuml;rzung. Dies sei jedoch aus dem Wesensgehalt des Alimentationsprinzips gerechtfertigt. Nach diesem Prinzip stelle die Beamtenbesoldung kein Entgelt f&uuml;r bestimmte konkrete Dienstleistungen dar, sondern sei eine Gegenleistung des Dienstherrn daf&uuml;r, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Pers&ouml;nlichkeit zur Verf&uuml;gung stelle und seine Dienstpflichten erf&uuml;lle. Die mit der Arbeitsplatzgarantie verbundene umfassende Besoldungspflicht und die Pflicht zur Versorgung des Beamten in dessen Ruhestand lie&szlig;en einzelne arbeitszeitbezogene Besoldungsregelungen bei der Gesamtcharakterisierung der Alimentationsleistung in den Hintergrund treten.<br /><br /><em>Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Pressemitteilung vom 18.11.2005 zur Entscheidung vom 20. September 2005</em><br /><br />Die Entscheidung k&ouml;nnen Sie <a href="http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/" target="_blank">hier</a> nachlesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis:</strong></p>
<p><strong>Zur Arbeitszeitverl&auml;ngerung aus dem Blickwinkel familienfreundlicher Erwerbsarbeit und Gender Mainstreaming ist in GiP 5/2005 ein Beitrag von Claudia Luz erschienen.</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Arbeitszeitverlaengerung-fuer-Beamte-in-Bayern--582.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Das neue Beamtenstatusgesetz und die Föderalismusreform</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Grundstruktur f&uuml;r die Anwendung des Statusgesetzes wurde bundeseinheitlich geregelt, die Ausgestaltung und Umsetzung liegt dann &nbsp;in der Verantwortung der L&auml;nder.<br /><br />Nach einer umfassenden Reform verspricht das neue Beamtenstatusgesetz mehr Flexibilit&auml;t, Einfachheit, Einheitlichkeit, Abbau von B&uuml;rokratie und vor allem ein moderneres Personalmanagement.<br /><br />Nun sind die L&auml;nder dabei, aufgrund des Bamtenstatusgesetzes, ihre Landesbeamtengesetze zu moderniesieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="redsys://redsys.de/rsyslink.php?gruppe=104&amp;subject_id=182" target="_blank"><strong>H&ouml;ren Sie hier das Interview mit Herrn Dr. Ba&szlig;lsperger, <br />dem Autor unseres Werkes zum neuen Beamtenrecht. </strong></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Das-neue-Beamtenstatusgesetz-und-die-Foederalismusreform-608.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Von Insellösungen zu Reformruinen?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Einf&uuml;hrung der Instrumente des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (abgek&uuml;rzt NKF, je nach Bundesland auch als Neues Kommunales Finanzwesen oder Neues Kommunales Rechnungswesen, NKR bezeichnet) und die Umsetzung des Leistungsentgelts f&uuml;r Tarifbesch&auml;ftigte sind nur zwei Beispiele f&uuml;r solche Ver&auml;nderungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>NKF und Leistungsentgelt: Von Insell&ouml;sungen zu Reformruinen? </strong>Nicht selten bilden sich in Organisationen, die solche Reformprozesse durchlaufen, instrumentelle Insell&ouml;sungen: Weil die Ver&auml;nderungen unter Zeitdruck und mit knappen Ressourcen umgesetzt werden m&uuml;ssen, beschr&auml;nken sich diese auf die Einf&uuml;hrung eines Instruments, einer neuen Vorschrift o. &Auml;. Oft kommt dabei die Ebene der wirklichen Verhaltens&auml;nderungen zu kurz: Manchmal ist F&uuml;hrungskr&auml;ften und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sinn des neuen Instruments nicht richtig klar. Das ist gef&auml;hrlich, denn in vielen F&auml;llen verlieren die neuen Instrumente ganz schnell an Akzeptanz. Weil viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur den Aufwand aber keinen Nutzen sehen, entstehen aus den Insell&ouml;sungen Reformruinen: Formal wird das Instrument noch angewendet, aber Sinn und Nutzen sind g&auml;nzlich verloren gegangen. In vielen Kommunen l&auml;sst sich heute eine gro&szlig;e L&uuml;cke zwischen den beiden Themen beobachten. Der doppische Haushalt, einst als Instrument der Wirkungsorientierung und politischen Steuerung gedacht, wird mehr und mehr auf seine Funktion als Buchungsinstrument reduziert. Das Leistungsentgelt, sowieso nur in wenigen F&auml;llen euphorisch aufgenommen, hat durch die Tarifeinigung an Dynamik verloren. Glaubt man den eher wenig repr&auml;sentativen Umfragen zur Umsetzung, wurden in vielen Kommunen Leistungsbewertungssysteme eingef&uuml;hrt, die in wenigen Jahren - &auml;hnlich dem klassischen Beurteilungswesen - kaum noch Leistungsimpulse hervorbringen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Und was kann man dagegen tun? </strong>Es lohnt sich, kurz zur&uuml;ckzublicken, auf die gemeinsamen Wurzeln von NKF und Leistungsentgelt, das neue Steuerungsmodell<strong>.</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<ul>
<li>Durch eine Orientierung auf Produkte und Ziele (Kontraktmanagement) sollte die Verwaltung effizienter und effektiver werden. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Mit kaskadisch von oben nach unten abgeleiteten Zielvereinbarungen sollte die Verwaltung besser gesteuert werden. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Mit einer leistungsorientierten Bezahlung sollten die Zielvereinbarungen Verbindlichkeit bekommen. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Heute existieren alle die Instrumente, die sich die M&uuml;tter und V&auml;ter des neuen Steuerungsmodells gew&uuml;nscht hatten. Aber wie werden sie wirklich wirksam? Zun&auml;chst gilt es die &Uuml;berschneidungen zu erkennen: Z. B. &sect; 4 der Gemeinde-Haushaltsverordnung NRW (und in &auml;hnlicher Weise auch in anderen GemHVO) fordert die Formulierung von Zielen zu den Produkten des Haushalts. In vielen Haushalten findet sich eine Vielzahl solcher Ziele. Meist allerdings erf&uuml;llen diese Ziele weder die allgemein akzeptierten SMART-Kriterien, noch gibt es klar benannte Verantwortungen daf&uuml;r, diese Ziele zu erreichen. Was fehlt, ist jedoch lediglich der Prozess der die Ziele des Haushalts in die Zielvereinbarung der Produktverantwortlichen bringt. Nur dann folgen aus den Zielen eine klare Verantwortung und damit die notwendige Verbindlichkeit. Also: Kommunen die NKF umsetzen, sind gezwungen, Ziele f&uuml;r ihre Produkte zu formulieren. Werden diese Ziele nicht zu Zielvereinbarungen, so ist die wesentliche Wirkung vergeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Es entsteht Arbeit, (zur Formulierung der Ziele) deren Sinn nur schwer verst&auml;ndlich ist. </strong>Werden andere Ziele oder Bewertungskriterien entwickelt und benutzt, um auf dieser Basis das Leistungsentgelt auszuzahlen, entsteht Doppelarbeit: Ziele f&uuml;r den Haushalt einerseits, Ziele f&uuml;r das Leistungsentgelt andererseits, auf Dauer kann das nicht sinnvoll sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Alternative </strong>Weg von der Leistungsbewertung und hin zur Zielorientierung. Die aktuelle Situation bietet die Chance, Verwaltungssteuerung endlich ernsthaft zu betreiben. Wirkungsziele k&ouml;nnen parallel zur Haushaltsaufstellung entwickelt und als Jahresziele mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vereinbart werden. Zwar stehen derzeit nur 1% Leistungsentgelt zur Verf&uuml;gung, es zeigt sich aber in vielen F&auml;llen, dass dieses Budget f&uuml;r den Anfang ausreicht. Die kleinen monet&auml;ren Konsequenzen geben die M&ouml;glichkeit, sich an das neue Instrument &bdquo;Zielvereinbarung" zu gew&ouml;hnen. Mit steigenden Pr&auml;mien k&ouml;nnen dann sp&auml;ter auch die Ziele anspruchsvoller werden. Erste Beispiele zeigen, dass eine Verbindung von NKF und Leistungsentgelten f&uuml;r alle Beteiligten den Sinn der neuen Instrumente deutlicher macht. Doppelarbeit wird vermieden und die neuen Instrumente st&auml;rken sich gegenseitig. Die Perspektive, insbesondere der F&uuml;hrungskr&auml;fte ver&auml;ndert sich: Aus zwei ungeliebten Themen, entsteht ein klareres Bild davon, was Management und F&uuml;hrung zuk&uuml;nftig im &ouml;ffentlichen Dienst bedeuten kann. <strong>&nbsp;</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Von-Inselloesungen-zu-Reformruinen-633.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Auszahlungssysteme der LoB</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auch nach mehr als einem Jahr der Umsetzung der leistungsorientierten Bezahlung wird das F&uuml;hrungsinstrument vielfach noch als umst&auml;ndliche Methode des Geldverteilens aufgefasst. Es wird bemerkenswert viel Zeit und Energie investiert, um einzelfallgerechte Auszahlungssysteme zu entwickeln.&nbsp;</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Regelung der Auszahlung </strong>Nach der Festlegung der Kriterien zur Bestimmung der individuellen Leistung auf Basis von Zielvereinbarungen oder systematischen Leistungsbewertungen bzw. im Rahmen von kombinierten Verfahren muss selbstverst&auml;ndlich die Umwandlung zur Auszahlung der leistungsorientierten Bezahlung geregelt werden. Dabei ist festzulegen, wie und in welcher Form das zu verteilende Budget ermittelt wird, wie Auszahlungst&ouml;pfe gebildet werden und wie Verteilungsmechanismen die unterschiedlichen praktischen Gegebenheiten der Besch&auml;ftigten ber&uuml;cksichtigen.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Gewichtung der Leistung </strong>Der TV&ouml;D enth&auml;lt selbst keine Vorgabe zu den Auszahlungsmechanismen, nach denen die leistungsorientierte Bezahlung verteilt werden soll. Aus den Vorschriften ergibt sich jedoch mittelbar, dass eine unterschiedliche Gewichtung nach der individuellen Situation angelegt ist. So &bdquo;zahlt" jeder Besch&auml;ftigte derzeit 1 % seines Entgeltes in das Gesamtbudget mit ein. Entsprechend orientiert sich die tarifvertragliche Ausgleichszahlung bei Nichtabschluss von Dienstvereinbarungen an dem individuellen Entgelt (Protokollerkl&auml;rung zu &sect;18 Abs. 4 TV&ouml;D). Eine Gewichtung der Leistung und damit auch der Auszahlung nach Eingruppierung ist ein &uuml;bliches Verfahren nicht nur im Bereich der Verwaltung. Um das System handhabbar zu machen empfehlen sich jedoch Vereinfachungen, um die Berechnung auch f&uuml;r den Besch&auml;ftigten nachvollziehbar zu machen.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beteiligung am Erfolg </strong>Soweit es den monet&auml;ren Aspekt der leistungsorientierten Bezahlung betrifft, ist es das Ziel, die Besch&auml;ftigten entsprechend ihrem Beitrag zum Erfolg der Verwaltung oder des Unternehmens zu beteiligen. Dieser Beitrag wird auch durch die Eingruppierung in die Entgeltgruppen wiedergegeben. Die Eingruppierung ergibt sich aus den Leistungsfaktoren Qualifikation, Kenntnisse und Verantwortung und ist daher auch entsprechend zu ber&uuml;cksichtigen. Wie dies geschieht, k&ouml;nnen die Betriebsparteien vor Ort festlegen.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ein gerechtes System finden </strong>Dabei hat man aufgrund der Besonderheit des TV&ouml;D immer das rechnerische Problem, eine begrenzte Summe verteilen zu m&uuml;ssen. Eine Verteilung kann daher nicht in einem starren System erfolgen, sondern muss auch die Ver&auml;nderungen unterhalb des Beurteilungszeitraums sowie die unterschiedlichen Leistungsergebnisse ber&uuml;cksichtigen k&ouml;nnen. Andererseits besteht bei den Besch&auml;ftigten der Wunsch nach einem &bdquo;gerechten" System. Gerechtigkeit ist jedoch ein sehr dehnbarer und vielschichtiger Begriff, der kaum f&uuml;r alle gleicherma&szlig;en erf&uuml;llbar ist. In der Regel wird ein System akzeptiert werden, bei dem die Verteilung f&uuml;r jeden nachvollziehbar ist. Ausschlaggebend f&uuml;r die Akzeptanz ist der Ausschluss von Willk&uuml;rentscheidungen.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bew&auml;hrte Modelle </strong>In der Praxis haben sich dabei insbesondere das Punktwertmodell und das Garantiemodell durchgesetzt. Ersteres besticht durch die einfache Berechnung, in dem ein Punktwert individuell zu der Summe aller erreichten und gewichteten Leistungspunkte errechnet wird. Letzteres hat den Vorteil, dass der Besch&auml;ftigte bis zu einer Leistung von 100 % sein Leistungsentgelt selbst errechnen kann. Beide Systeme sind aus sich heraus verst&auml;ndlich. Andere Eigenkreationen konnten bislang nicht &uuml;berzeugen. Dies insbesondere, weil sie entweder den Anforderungen des TV&ouml;D nicht entsprechen oder ein System mit so vielen unterschiedlichen Hilfsfaktoren versehen, dass sie eine automatisierte Berechnung oder gerichtsfeste Nachvollziehbarkeit nicht gew&auml;hrleisten k&ouml;nnen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Auszahlungssysteme-der-LoB-634.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kombimodell zur Leistungsbewertung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der TV&ouml;D enth&auml;lt hinsichtlich der Leistungsmessung keine Vorgaben. Praktisch in Frage kommen die Leistungsbeurteilung als vergangenheitsbezogene Bewertung des gesamten Verhaltens am Arbeitsplatz oder die zukunftsorientierte Zielvereinbarung als Steuerung des Teamerfolges bzw. der individuellen Leistungsentwicklung. Jede dieser beiden Formen der Leistungsbewertung hat seine Vor- und Nachteile. Insbesondere bei der Leistungsbewertung sind die Nachteile im &ouml;ffentlichen Dienst allgemein pr&auml;sent. &nbsp;</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Unterscheidung von Leistungsbewertung und Regelbeurteilung </strong>Die Leistungsbewertung muss auf einem betrieblich vereinbarten System m&ouml;glichst messbarer oder anderweitig objektivierbarer Kriterien beruhen. Dabei ist der Begriff Leistungsbewertung von der Regelbeurteilung zu trennen, die neben der Leistung auch andere Faktoren ber&uuml;cksichtigt. Es k&ouml;nnen jedoch inhaltliche Anleihen aus dem Leistungsbereich der Regelbeurteilung &uuml;bernommen werden. Insofern sollte das Rad nicht zum zweiten Mal erfunden werden. Welche Kriterien aus dem Leistungsbereich der Regelbeurteilung in die Leistungsbewertung einflie&szlig;en, h&auml;ngt von der konkreten T&auml;tigkeit des Besch&auml;ftigten ab und kann variabel gestaltet werden. Wie bei jeder Bewertung kann das subjektive Element nie vollst&auml;ndig ausgeschlossen werden. Daher ist auch hier &uuml;ber regelm&auml;&szlig;ige Mitarbeitergespr&auml;che eine h&ouml;chstm&ouml;gliche Transparenz zu schaffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ziele vereinbaren </strong>Eine Zielvereinbarung hat dagegen den Vorteil der Steuerbarkeit und Transparenz, bedeutet aber einen h&ouml;heren Verwaltungsaufwand sowie die Notwendigkeit einer st&auml;ndigen Kontrolle. Zielvereinbarungen sind als freiwillige Vereinbarung zwischen der F&uuml;hrungskraft (Arbeitgeber) und einzelnen Besch&auml;ftigten oder Besch&auml;ftigtengruppen &uuml;ber objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen ihrer Erf&uuml;llung definiert. Freiwillig bedeutet jedoch nicht, dass jeder Arbeitnehmer &bdquo;seine Ziele" selbst aussuchen kann. Die Ziele m&uuml;ssen sich vielmehr an den angestrebten Verwaltungs- oder Unternehmenserfolgen orientieren und verlangen in sich gleichgerichtete Ziele. Der Besch&auml;ftigte muss aber mit dem Bemessungsma&szlig;stab einverstanden sein, d.h. dass er selbst auch f&uuml;r sich das Ziel als akzeptabel einstuft und verstanden hat, was von ihm erwartet wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kombination von Leistungsbewertung und Zielvereinbarung </strong>Eine Kombination beider Bewertungselemente kann sowohl die Akzeptanz bei den Besch&auml;ftigten erh&ouml;hen, als auch den Verwaltungsaufwand reduzieren. Man kann mit dem vertrauten Instrument arbeiten und f&uuml;gt zun&auml;chst nur anteilig die Leistungsbemessung nach Zielen ein. Die Ziele m&uuml;ssen noch nicht einmal individuell auf den einzelnen Besch&auml;ftigten zugeschnitten sein. Durch die Vereinbarung von z.B. Teamzielen reduziert man den Verwaltungsaufwand und schafft gleichzeitig &uuml;ber die Leistungsbewertung ein teambildendes Element.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Organisatorische Voraussetzungen schaffen </strong>Grunds&auml;tzlich m&uuml;ssen jedoch zun&auml;chst die organisatorischen Voraussetzungen f&uuml;r die Zielvereinbarungen geschaffen werden. Auf dieser Grundlage ergibt sich, welche der Elemente, bezogen auf die jeweilige Einheit, eher zur Leistungsmessung geeignet sind. So kann eine Leistungsbewertung im ersten Schritt die Ziele (individual- oder teamorientiert; max. 3 Ziele im ersten Jahr) nur mit einem Anteil von 40% und die Leistungsbewertung von 60% gewichtet werden. Der Tarifvertrag legt keinen bestimmten Termin f&uuml;r den entsprechenden Bewertungszeitraum fest. Daher kann sich der Zeitraum auch an den Bed&uuml;rfnissen des Arbeitgebers (Bilanzjahr) orientieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Vorteile f&uuml;r beide Seiten </strong>Das Kombimodell er&ouml;ffnet den F&uuml;hrungskr&auml;ften zus&auml;tzliche Handlungsoptionen, um auf praktische Bedarfe des Arbeitgebers eingehen zu k&ouml;nnen. F&uuml;r die Besch&auml;ftigten bietet es den Vorteil, dass eine Pr&auml;mie auch dann m&ouml;glich wird, wenn die origin&auml;ren Ziele nicht erreicht werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kurzfristige Entscheidungen n&ouml;tig </strong>Der verbleibende Zeitraum bis zum tarifvertraglich festgelegten Zeitpunkt f&uuml;r die Einf&uuml;hrung der leistungsorientierten Bezahlung ist denkbar knapp. &nbsp;Um sich &uuml;berhaupt noch die Chance zu erhalten, tarifgem&auml;&szlig; ein entsprechendes System einzuf&uuml;hren, bedarf es kurzfristiger Entscheidungen und der unmittelbaren Erarbeitung und Umsetzung eines entsprechenden Konzeptes. Insbesondere f&uuml;r den Einf&uuml;hrungsprozess sollte noch ein hinreichender zeitlicher Spielraum vorhanden sein, um die notwendigen Schulungen der F&uuml;hrungskr&auml;fte vornehmen zu k&ouml;nnen. Im Zweifel ist mehr Wert auf den strukturierten Einf&uuml;hrungsprozess zu legen, um den Erfolg auch langfristig zu garantieren.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Kombimodell-zur-Leistungsbewertung-635.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetze: Was gilt?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Seit 1.4.2009 ist das Beamtenstatusgesetz vollst&auml;ndig in Kraft. Allerdings regelt es nur einen Teil der Rechtsbeziehungen zwischen Beamten und Dienstherren. Zum einen konnte der Bund mangels<br />Kompetenz das Laufbahnrecht nicht normieren. Zum anderen hat er sich auch in den &uuml;brigen Bereichen - in unterschiedlichem Umfang - zur&uuml;ckgehalten. Es bedarf deshalb weiterhin eigener bzw. erg&auml;nzender Gesetze in den L&auml;ndern. Dabei lassen sich die L&auml;nder in drei Gruppen einteilen:</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Beamtenstatusgesetz-und-Landesbeamtengesetze-Was-gilt-656.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Strukturreform des Versorgungsausgleichs</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanspr&uuml;chen in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betrieblicher Altersversorgung und Zusatzversorgung des &ouml;ffentlichen Dienstes zwischen den Ehegatten nach einer Scheidung.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Strukturreform-des-Versorgungsausgleichs-691.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Entschädigung wegen Diskriminierung wegen des Alters </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ein dadurch unzul&auml;ssig benachteiligter Besch&auml;ftigter hat Anspruch auf eine angemessene Entsch&auml;digung in Geld wegen des erlittenen Schadens, der sich nicht als Verm&ouml;gensschaden darstellt.<br /><br />Die Kl&auml;gerin war als Erzieherin in einer vom beklagten Land betriebenen Kindertagesst&auml;tte besch&auml;ftigt. Mit dem Stellenpoolgesetz vom 9. Dezember 2003 errichtete das beklagte Land den sog. Stellenpool als Landesbeh&ouml;rde. Zu dieser wurden die Landesbesch&auml;ftigten versetzt, die von ihrer Dienst- oder Personalstelle dem &bdquo;Personal&uuml;berhang" zugeordnet worden waren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Auswahl der zuzuordnenden Besch&auml;ftigten erfolgte aufgrund einer Verwaltungsvorschrift anhand eines Punkteschemas. F&uuml;r die in einem Eigenbetrieb zusammengefassten Kindertagesst&auml;tten war die Auswahl auf Erzieherinnen beschr&auml;nkt, welche am 1. Oktober 2006 das 40. Lebensjahr vollendet hatten. Die Kl&auml;gerin, die zum Stichtag &auml;lter als 40 Jahre war, wurde dem Personal&uuml;berhang zugeordnet und ab 1. Januar 2007 zum Stellenpool versetzt. Sie hat wegen einer unzul&auml;ssigen Benachteiligung auf Grund ihres Alters ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer Entsch&auml;digung von 1.000,00 Euro verurteilt. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des beklagten Landes zur&uuml;ckgewiesen. Dieses hat nichts dargelegt, was die unterschiedliche Behandlung der Kl&auml;gerin wegen ihres Alters rechtfertigt. Allein die Berufung auf das Erfordernis der Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur gen&uuml;gte dazu nicht. Das beklagte Land h&auml;tte konkret darlegen m&uuml;ssen, wie diese Personalstruktur aussehen sollte, warum sie erforderlich war und wie sie aufgrund der vorgenommenen Personalauswahl h&auml;tte erreicht werden sollen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2009, Az. 8 AZR 906/07</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-Entschaedigung-wegen-Diskriminierung-wegen-des-Alters--716.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neue Arbeitszeit-Richtlinie auf EU-Ebene gescheitert</title>
			<description>
				<![CDATA[
<span style="font-family: 'Times New Roman'"><font size="3"><font color="#000000">Ziel der Richtlinie war es, die Arbeitszeit auf 48 Wochenstunden zu begrenzen- unter Einr&auml;umung vieler Ausnahmeregelungen f&uuml;r die Mitgliedstaaten. Daneben sollte den Tarif- und Sozialpartnern erst ab einer regelm&auml;&szlig;igen Wochenarbeitszeit von 60 Stunden ein Mitbestimmungsrecht einger&auml;umt werden.</font></font></span><span style="font-family: 'Times New Roman'"><font size="3"><font color="#000000">Die Mehrzahl der Parlamentarier bef&uuml;rchtete daher den Einstieg in die 60-Stunden- Woche und lehnte das Vorhaben ab.</font></font></span><span style="font-family: 'Times New Roman'"><font size="3"><font color="#000000">Die vom Rat angestrebte L&ouml;sung h&auml;tte f&uuml;r einige L&auml;nder allerdings eine deutliche Reduzierung der w&ouml;chentlichen Arbeitszeit bedeutet, die hier teilweise bei bis zu 78 Stunden w&ouml;chentlich liegt.</font></font></span><span style="font-family: 'Times New Roman'"><font size="3"><font color="#000000">Auf das deutsche Arbeitszeitgesetz hat das Scheitern des Kompromisses keine Auswirkungen</font></font></span><span style="font-family: 'Times New Roman'"><font size="3"><font color="#000000">&nbsp; </font></font></span>

<a href=""></a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Neue-Arbeitszeit-Richtlinie-auf-EU-Ebene-gescheitert-750.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Großelternzeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach&nbsp;dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz haben gem&auml;&szlig; &sect; 15 Abs. 1a BEEG auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Voraussetzungen:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>ein Elternteil des Kindes ist minderj&auml;hrig</li>
<li>ein Elternteil des Kindes befindet sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung, die vor Vollendung des 18. Lebnensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils voll in Anspruch nimmt</li>
<li>keiner der Elternteile des Kindes beansprucht f&uuml;r denselben Zeitraum selbst Elternzeit.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht auch f&uuml;r Gro&szlig;eltern K&uuml;ndigungsschutz nach &sect; 18 BEEG.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Grosselternzeit-752.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Einführung der leistungsorientierten Bezahlung – wie geht man vor und was ist zu beachten?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit dem TV&ouml;D ist erstmalig eine leistungsabh&auml;ngige Entgeltdifferenzierung m&ouml;glich. Tarifliche Basis f&uuml;r die leistungsorientierte Bezahlung von Leistungszulagen und Pr&auml;mien ist &sect; 18 TV&ouml;D-VKA. Er stellt klar, dass nach dem Willen der Tarifpartner ab dem 1. Januar 2007 ein Leistungsentgelt (LE) eingef&uuml;hrt wird. Voraussetzung ist der Abschluss einer Dienstvereinbarung. Angesichts der Komplexit&auml;t des Themas empfiehlt die KGSt, die Einf&uuml;hrung von LE im Rahmen eines Projekts vorzunehmen. Welche Ziele sollen mit der Vergabe der Leistungsentgelte erreicht werden? Ziele der Einf&uuml;hrung von Leistungsentgelt (LE) sind die Verbesserung der &ouml;ffentlichen Dienstleistung, die Steigerung der Motivation und Eigenverantwortung sowie die Verbesserung der F&uuml;hrungskultur: Diese Ziele sind auch Bestandteile der Philosophie des Neuen Steuerungsmodells und bauen auf bisher erreichten Reformschritten auf.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Wer kann ein Leistungsentgelt bekommen? </strong>Nach dem Grundmodell des TV&ouml;D muss LE grunds&auml;tzlich allen Besch&auml;ftigten zug&auml;nglich sein, die dem Geltungsbereich des &sect; 18 TV&ouml;D-VKA unterliegen. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch alle Besch&auml;ftigten tats&auml;chlich ein LE erhalten m&uuml;ssen. Ausnahmsweise - also als Verhandlungsergebnis innerhalb der Dienstvereinbarung - kann die Begrenzung der M&ouml;glichkeit, ein LE zuerhalten, auf bestimmte Besch&auml;ftigte oder -gruppen vorgenommen werden.Neben einzelnen Besch&auml;ftigten oder Teams/Gruppen kann - insbesondere bei der Zahlung einer Erfolgspr&auml;mie - auch die gesamte Verwaltung m&ouml;gliche Zielgruppe eines LE sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll festgestellt werden, wer ein Leistungsentgelt bekommen soll? </strong>F&uuml;r die Feststellung oder Bewertung von Leistungen, die zu einem LE f&uuml;hren k&ouml;nnen, sieht der TV&ouml;D zwei Methoden vor: eine Zielvereinbarung (ZV) einschlie&szlig;lich einer Zielerreichungs&uuml;berpr&uuml;fung, und/oder eine systematische Leistungsbewertung (SLB).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was ist unter Zielvereinbarungen zu verstehen? </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<ul>
<li>verbindliche innerbetriebliche Absprachen auf der Basis verwaltungspolitischer Schwerpunkte, </li>
</ul>
&nbsp; 
<ul>
<li>Beschreibung angestrebter Ergebnisse,</li>
</ul>
&nbsp; 
<ul>
<li>Verabredungen/Vereinbarungen zwischen der direkten F&uuml;hrungskraft und einem/einer Mitarbeiter/- in und oder mit Gruppen/Teams, </li>
</ul>
&nbsp; 
<ul>
<li>eigenverantwortliche Selbstverpflichtungen (Commitment). Die KGSt empfiehlt die ZV als Teil des Mitarbeitergespr&auml;chs durchzuf&uuml;hren. Falls bislang kein Mitarbeitergespr&auml;ch eingef&uuml;hrt wurde, bieten ZV eine gute M&ouml;glichkeit, damit zu beginnen. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was ist unter einer systematischen Leistungsbewertung zu verstehen? </strong></p>
<p>Der TV&ouml;D f&uuml;hrt dazu lediglich aus, dass es sich nicht um die klassische Regelbeurteilung handelt. Die KGSt hat drei Optionen zur systematischen Leistungsbewertung entwickelt, die sich zum einen darin unterscheiden, wie viel Spielraum bei der Bewertung der Leistung der jeweiligen F&uuml;hrungskraft zugestanden wird, und zum anderen, ob ein Bezug zu einem Teil des bereits bestehenden Beurteilungssystems hergestellt wird. Dieser Teil eines Beurteilungssystem bezieht sich ausschlie&szlig;lich auf die Qualit&auml;t und Quantit&auml;t der Arbeitsergebnisse. Tab Nur die Besch&auml;ftigten, deren zu bewertende Einzelleistung die Auspr&auml;gung &bdquo;&uuml;bertrifft die Anforderungen in besonderem Ma&szlig;e" erreicht haben, kommen in den Genuss eines vollen LE.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>K&ouml;nnen Individualziele und Gruppenziele miteinander verbunden werden? </strong></p>
<p>Die KGSt empfiehlt da, wo es m&ouml;glich ist, Individualziele mit Team- und/oder Gruppenzielen zu verbinden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Wenn mit einem Team bzw. einer Gruppe eine Zielvereinbarung abgeschlossen wird, sollten Besch&auml;ftigte zus&auml;tzlich die M&ouml;glichkeit haben, durch eine Individualzielvereinbarung oder durch die systematische Leistungsbewertung ihre individuelle Leistung unter Beweis zu stellen. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>F&uuml;r Kommunen, die eine Kombination von Team und Individualzielvereinbarungen zum jetzigen Zeitpunkt f&uuml;r zu aufwendig erachten, k&ouml;nnte es eine L&ouml;sung sein, Individualzielvereinbarungen mit F&uuml;hrungskr&auml;ften abzuschlie&szlig;en und Team-/ Gruppenzielvereinbarungen mit Besch&auml;ftigten ohne F&uuml;hrungsverantwortung. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie k&ouml;nnen Kommunen beginnen, die keine Erfahrungen mit ZV haben? </strong></p>
<p>Die KGSt empfiehlt zwei Kombinationsmodelle, die die unterschiedlichen Entwicklungsst&auml;nde in Kommunalverwaltungen ber&uuml;cksichtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong>Das Modell A ist das Einsteigermodell. </strong><br />Es richtet sich an Kommunen, die bislang keine Erfahrungen mit Zielvereinbarungen haben. Hier steht im Vordergrund, dass F&uuml;hrungskr&auml;fte und Mitarbeiter/-innen die Formulierung von Zielen und Zielvereinbarungen zun&auml;chst &uuml;ben. Dabei soll jeweils ein Ziel gefunden und vereinbart werden, das potenziell leistungsentgeltrelevant sein k&ouml;nnte, und daneben ein weiteres Ziel, das nicht leistungsentgeltrelevant ist. In dieser Phase werden alle LE ausschlie&szlig;lich auf der Basis einer systematischen Leistungsbewertung vergeben. Zugleich wird die Formulierung von Zielen und Zielvereinbarungen geprobt, ohne sie bereits mit Leistungsentgelten zu verbinden. </li>
</ul>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<ul>
<li><strong>Das Modell B ist das erweiterte Modell. </strong><br />Es ist f&uuml;r Kommunen geeignet, die bereits Erfahrungen in der Arbeit mit Zielen haben. Es besteht zum einen aus einer Kombination von Team- bzw. Gruppenzielvereinbarungen in Verbindung mit Individualzielvereinbarungen (leistungsentgeltrelevante und nicht leistungsentgeltrelevante) und zum anderen aus Individualzielvereinbarungen (leistungsentgeltrelevante und nicht leistungs- entgeltrelevante) insbesondere mit F&uuml;hrungskr&auml;ften. Die Kombinationsm&ouml;glichkeit mit der systematischen Leistungsbewertung ist ebenfalls gegeben. </li>
</ul>
<p><strong><br />Wie soll das Leistungsentgelt ausgesch&uuml;ttet werden? </strong>Vor dem Hintergrund des Aussch&uuml;ttungszwangs f&uuml;r das finanzielle Gesamtvolumen3 pr&auml;feriert die KGSt ein Vergabemodell, das keine Restmengen des zu vergebenden Betrags entstehen l&auml;sst. Das ist dann m&ouml;glich, wenn jede/r Besch&auml;ftigte/r mit ihren/seinen Pr&auml;mienpunkten, die sie/er f&uuml;r eine erreichte ZV oder das positive Ergebnis einer SLB erhalten hat, zu einer Gesamtsumme aller Pr&auml;mienpunkte beitr&auml;gt, die als Grundlage f&uuml;r die Berechnung der H&ouml;he des Leistungsentgelts dient. Da vorher nicht bekannt ist, wie viele Besch&auml;ftigte ihre ZV erreichen bzw. &uuml;ber eine systematische Leistungsbewertung ein Leistungsentgelt erhalten sollen, kann auch vorher nicht feststehen, wie hoch das Leistungsentgelt ausf&auml;llt. Das w&auml;re erstens nur m&ouml;glich, wenn in Kauf genommen w&uuml;rde, eine Restmenge entstehen zu lassen, was dem Aussch&uuml;ttungszwang des Gesamtvolumens entgegen st&uuml;nde, oder zweitens, wenn eine Kommune eine Quotierung oder einen Richtwert festlegen w&uuml;rde, der vorher bestimmt, wie viele Besch&auml;ftigte (h&ouml;chstens) in den Genuss eines Leistungsentgelts kommen sollen. Aus motivationspsychologischen Gr&uuml;nden sollte insbesondere in der ersten Einf&uuml;hrungsphase auf eine Quotierung bzw. auf einen Richtwert verzichtet werden. Wenn ein wesentliches Element des TV&ouml;D, das von vielen Besch&auml;ftigten eher kritisch gesehen wird und deshalb in der Einf&uuml;hrungsphase vermutlich auf Widerst&auml;nde sto&szlig;en wird, auch noch mit einer Quotierung eingeengt wird, wird das die Chancen zur Einf&uuml;hrung von Leistungsentgelt nicht gerade verbessern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Welcher Personalentwicklungsbedarf ist notwendig? </strong></p>
<p>Ein noch so perfektes Vergabesystem kann nicht dar&uuml;ber hinwegt&auml;uschen, dass das Gelingen in erster Linie von der Bereitschaft der kommunalen F&uuml;hrungskr&auml;fte abh&auml;ngt, die Leistungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu bewerten. Das bedeutet: eine Leistungsdifferenzierung vorzunehmen. Da das erfahrungsgem&auml;&szlig; bislang in der Kultur des &ouml;ffentlichen Dienstes eher un&uuml;blich war, ben&ouml;tigen die F&uuml;hrungskr&auml;fte eine Unterst&uuml;tzung. Sie m&uuml;ssen das Handwerk zur Vereinbarung von Zielen oder zur Durchf&uuml;hrung einer systematischen Leistungsbewertung so sicher erlernen, dass sie auch den Mut und die Durchsetzungskraft haben, diese Instrumente in ihrer Verwaltung anzuwenden. Dabei muss der B&uuml;rgermeister bzw. die B&uuml;rgermeisterin mit gutem Beispiel voran gehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Elke R. Holzrichter und Katja Weisel, Kommunale Gemeinschafsstelle f&uuml;r Verwaltungsmanagement (KGSt), K&ouml;ln</em><strong> </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Einfuehrung-der-leistungsorientierten-Bezahlung--wie-geht-man-vor-und-was-ist-zu-beachten-758.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage - Zurechnung des Verschuldens eines gewerkschaftlichen Bevollmächtigten </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer K&uuml;ndigung seines Arbeitsverh&auml;ltnisses wenden, muss er nach &sect; 4 KSchG innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen K&uuml;ndigung K&uuml;ndigungsschutzklage erheben. War der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umst&auml;nde zu-zumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage rechtzeitig zu erheben, so ist die Klage nach &sect; 5 Abs. 1 KSchG auf seinen Antrag hin nachtr&auml;glich zuzulassen. Hat der Arbeitnehmer die versp&auml;tete Klageerhebung dagegen selbst verschuldet, so kann die Klage nicht nachtr&auml;glich zugelassen werden. Die K&uuml;ndigung gilt dann als von Anfang an wirksam. Dieselbe Folge tritt ein, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, aber sein Prozessbevollm&auml;chtigter die versp&auml;tete Klageerhebung verschuldet hat (&sect; 85 Abs. 2 ZPO). Das gilt nicht nur f&uuml;r bevollm&auml;chtigte Rechtsanw&auml;lte, sondern ebenso f&uuml;r bevollm&auml;chtigte Vertreter einer Gewerkschaft, die dann ihrerseits den Klageauftrag an die DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeben.</p>
<p>In dem heute vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Fall war dem Kl&auml;ger am 19. Juli 2007 eine K&uuml;ndigung seines Arbeitgebers zugegangen. Am selben Tag rief er den f&uuml;r ihn zust&auml;ndigen Leiter der Gesch&auml;ftsstelle seiner Gewerkschaft an und vereinbarte mit ihm einen Termin f&uuml;r den 20. Juli 2007 im Gewerkschaftsb&uuml;ro, um die Klageerhebung in die Wege zu leiten. Als der Kl&auml;ger am 20. Juli im B&uuml;ro erschien, war der Gesch&auml;ftsleiter wegen anderer Pflichten abwesend. Der Kl&auml;ger &uuml;bergab seine Unterlagen an eine Mitarbeiterin, um die Klageerhebung zu veranlassen. Bei gew&ouml;hnlichem Gang der Dinge w&auml;ren die Unterlagen ohne Weiteres alsbald zur Klageerhebung an die DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeleitet worden; die DGB-Rechtsschutz GmbH &uuml;bernimmt als zentrale Einrichtung die Prozessvertretung f&uuml;r Mitglieder von DGB-Gewerkschaften. Im Zusammenhang mit Bauarbeiten gerieten die Unterlagen jedoch f&uuml;r mehrere Wochen in Vergessenheit und tauchten erst um den 10. September 2007 wieder im B&uuml;ro der Gesch&auml;ftsstelle auf. Am 13. September 2007 erhob die DGB-Rechtsschutz GmbH f&uuml;r den Kl&auml;ger K&uuml;ndigungsschutzklage und beantragte deren nachtr&auml;gliche Zulassung.</p>
<p>Der Antrag hatte vor dem Zweiten Senat keinen Erfolg. Der Kl&auml;ger selbst war zwar schuldlos an der Fristvers&auml;umung. Er hatte seinerseits mit der Beauftragung der Gewerkschaft am 20. Juli 2007 alles zur Klageerhebung N&ouml;tige getan. Indes muss er sich das Verschulden des von ihm am 20. Juli 2007 mit der Klageerhebung beauftragten Gewerkschaftsvertreters zurechnen lassen. In der Gesch&auml;ftsstelle der Gewerkschaft h&auml;tten Vorkehrungen getroffen sein m&uuml;ssen, um die rechtzeitige Bearbeitung fristgebundener Klageauftr&auml;ge sicher zu stellen. Daran fehlte es.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 548/08 -<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-W&uuml;rttemberg - Kammern Freiburg -, Urteil vom 7. Mai 2008 - 10 Sa 26/08 -</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Nachtraegliche-Zulassung-einer-Kuendigungsschutzklage---Zurechnung-des-Verschuldens-eines-gewerkschaftlichen-Bevollmaechtigten--762.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei der Überleitung in die Entgeltordnung des TVöD</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei der &Uuml;berleitung von Besch&auml;ftigten zu den Entgeltgruppen und den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrags f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst (TV&ouml;D) nach den Regelungen des Tarifvertrags zur &Uuml;berleitung der Besch&auml;ftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TV&ouml;D und zur Regelung des &Uuml;bergangsrechts (TV&Uuml;-VKA) ist der Betriebsrat nach &sect; 99 BetrVG zu beteiligen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Arbeitgeberin betreibt eine Fachklinik. Anl&auml;sslich des Betriebs&uuml;bergangs zum 1. Januar 1999 auf die Arbeitgeberin schlossen diese und die Rechtsvorg&auml;ngerin einen Personal&uuml;berleitungsvertrag. Ab Beginn des Jahres 1999 war die Arbeitgeberin Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Bayern e.V. (KAV) und wandte seither auf die Arbeitsverh&auml;ltnisse der bei ihr Besch&auml;ftigten die Tarifvertr&auml;ge des &ouml;ffentlichen Dienstes f&uuml;r den Bereich der Kommunalen Arbeitgeber an. Die Arbeitsvertr&auml;ge enthalten je nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses unterschiedliche Bezugnahmeklauseln auf tarifvertragliche Regelungen. Zum 1. Januar 2005 wechselte die Arbeitgeberin in eine Gastmitgliedschaft beim KAV. Die zum Jahresende 2004 f&uuml;r sie geltenden Tarifvertr&auml;ge wendet sie in dieser Fassung weiter an, nicht aber den zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen TV&ouml;D. Der bei ihr bestehende Betriebsrat strebt die Verpflichtung der Arbeitgeberin an, ihn bei der zum 1. Oktober 2005 vorzunehmenden &Uuml;berf&uuml;hrung von namentlich benannten Arbeitnehmern in das Entgeltsystem des TV&ouml;D nach &sect; 99 BetrVG zu beteiligen. Auf die Arbeitsverh&auml;ltnisse der Besch&auml;ftigten sei der TV&ouml;D anzuwenden. Das ergebe sich sowohl aus dem Personal&uuml;berleitungsvertrag als auch aus den arbeitsvertraglich vereinbarten Bezugnahmeklauseln. Bei der &Uuml;berleitung in die Entgeltordnung des TV&ouml;D handele es sich um eine Umgruppierung nach &sect; 99 BetrVG.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat zur Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung und zur Zur&uuml;ckverweisung des Verfahrens an das Landesarbeitsgericht gef&uuml;hrt. Der Betriebsrat ist nach &sect; 99 BetrVG zu beteiligen. Die Einordnung in die neue Verg&uuml;tungsordnung des TV&ouml;D ist ein Akt der Rechtsanwendung, bei dem die Beteiligung des Betriebsrats die korrekte Anwendung der ma&szlig;gebenden Verg&uuml;tungsordnung gew&auml;hrleisten soll. Das Landesarbeitsgericht hat mangels notwendiger Feststellungen aufzukl&auml;ren, f&uuml;r welche der vom Betriebsrat benannten Arbeitnehmer im Einzelnen der TV&ouml;D anzuwenden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><br />Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 -<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht M&uuml;nchen, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 2 TaBV 83/07 -</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Beteiligung-des-Betriebsrats-nach--99-BetrVG-bei-der-Ueberleitung-in-die-Entgeltordnung-des-TVoeD-764.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifverhandlungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst dauern an</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Berlin. Die Tarifverhandlungen f&uuml;r die Besch&auml;ftigten im Sozial- und Erziehungsdienst dauern an.</p>
<p>Die kommunalen Arbeitgeber haben weitere deutliche Einkommensverbesserungen f&uuml;r die Erzieherinnen und Erzieher angeboten. &bdquo;Wir suchen nach Wegen, uns anzun&auml;hern. Die Gespr&auml;che bleiben aber schwierig", so VKA-Pr&auml;sident Dr. Thomas B&ouml;hle. &bdquo;Auch wir wollen eine Aufwertung des Erzieherinnenberufes durch eine verbesserte Bezahlung gerade f&uuml;r Berufseinsteiger. Wir tragen aber auch Verantwortung f&uuml;r die Kommunalfinanzen. Und hier gehen die Einnahmen infolge der Wirtschaftskrise dramatisch zur&uuml;ck. Gleichzeitig werden die Ausgaben f&uuml;r Sozialleistungen steigen. Daher k&ouml;nnen die W&uuml;nsche der Gewerkschaften nicht in den Himmel wachsen."</p>
<p>Die aktuelle Verhandlungsrunde begann am Montag in Fulda, seit gestern wird in Berlin verhandelt. &bdquo;Dass die Gewerkschaften aus den laufenden Verhandlungen heraus f&uuml;r die kommende Woche bereits neue Streiks ank&uuml;ndigen, hilft nicht weiter. Wir m&uuml;ssen uns am Verhandlungstisch einigen."</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Tarifverhandlungen-fuer-die-Beschaeftigten-im-Sozial--und-Erziehungsdienst-dauern-an-801.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>LAG Baden-Württemberg: Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten NPD-Anhängers</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Kl&auml;ger ist seit 2003 beim beklagten Land (im Bereich der Oberfinanzdirektion) als Verwaltungsangestellter besch&auml;ftigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Land hat gegen&uuml;ber dem Kl&auml;ger eine au&szlig;erordentliche fristlose, hilfsweise fristgerechte K&uuml;ndigung ausgesprochen. Hierbei st&uuml;tzt sich das Land auf den Vorwurf, der Kl&auml;ger sei als Anh&auml;nger und Aktivist der NPD f&uuml;r eine als verfassungsfeindlich eingestufte Partei t&auml;tig geworden bzw. t&auml;tig. Im Verlauf des K&uuml;ndigungsschutzverfahrens wurde au&szlig;erdem die Anfechtung des Arbeitsvertrages der Parteien erkl&auml;rt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Anfechtung des Arbeitsvertrages ebenso wie die au&szlig;erordentliche/fristlose K&uuml;ndigung als unwirksam angesehen und der Klage insoweit stattgegeben. Die gegen die hilfsweise ordentliche K&uuml;ndigung gerichtete Klage, mit welcher der Kl&auml;ger im Wesentlichen die Sozialwidrigkeit der K&uuml;ndigung geltend macht, wurde hingegen erstinstanzlich abgewiesen.</p>
<p>Beide Parteien haben gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung Berufung eingelegt, &uuml;ber welche nun mit Urteil vom 02.06.2009 entschieden worden ist. Die Berufung des beklagten Landes wurde zur&uuml;ckgewiesen; die Berufung des Kl&auml;gers hatte teilweise Erfolg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts k&ouml;nnen die Mitgliedschaft und das Eintreten f&uuml;r eine als verfassungsfeindlich einzustufende Partei Zweifel an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben, reichen aber f&uuml;r die K&uuml;ndigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses f&uuml;r sich alleine nicht aus. Au&szlig;erdienstliche politische Aktivit&auml;ten m&uuml;ssen in die Dienststelle hineinwirken und die Aufgabenstellung des &ouml;ffentlichen Arbeitgebers ber&uuml;hren. Da Letzteres nicht festgestellt werden konnte, wurde der gegen die ordentliche K&uuml;ndigung gerichteten Feststellungsklage stattgegeben. Auf die vom beklagten Land geltend gemachte Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele durch die NPD musste dabei nicht eingegangen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dem Anspruch auf vorl&auml;ufige Weiterbesch&auml;ftigung (bis zum rechtskr&auml;ftigen Abschluss des Rechtsstreits) konnte wegen Aktivit&auml;ten des Kl&auml;gers nach K&uuml;ndigungsausspruch nicht stattgegeben werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-W&uuml;rttemberg, Urteil vom 02.06.2009 - 14 Sa 101/08</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/LAG-Baden-Wuerttemberg-Kuendigung-eines-im-oeffentlichen-Dienst-beschaeftigten-NPD-Anhaengers-802.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gläubigerschutz nach dem Ende eines Beherrschungsvertrages</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wird ein zwischen der Konzernmutter und der Versorgungsschuldnerin bestehender Beherrschungs- oder Gewinnabf&uuml;hrungsvertrag beendet, so kann der Versorgungsgl&auml;ubiger von der Konzernmutter nicht nach &sect; 303 AktG Sicherheit f&uuml;r k&uuml;nftige Rentenanpassungen nach &sect; 16 BetrAVG verlangen. Zwar ist der Anspruch auf Anpassungspr&uuml;fung und -entscheidung sicherungsf&auml;hig iSd. des &sect; 303 AktG, denn er ist regelm&auml;&szlig;ig werthaltig. Allerdings fehlt es an einem Sicherungsinteresse des Versorgungsgl&auml;ubigers. Sowohl dann, wenn die Versorgungsschuldnerin zu Recht die Anpassung nach &sect; 16 BetrAVG verweigert, als auch dann, wenn ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nach &sect; 16 BetrAVG zul&auml;sst, besteht kein Bed&uuml;rfnis f&uuml;r eine Sicherheitsleistung. F&uuml;hren gesellschaftsrechtliche Ver&auml;nderungen dazu, dass die f&uuml;r eine Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsf&auml;higkeit der Versorgungsschuldnerin beeintr&auml;chtigt wird oder entf&auml;llt, so kommen Schadensersatzanspr&uuml;che der Versorgungsgl&auml;ubiger gegen&uuml;ber der Konzernmutter in Betracht. Der Schutzzweck der &sect;&sect; 4 und 16 BetrAVG erfordert keine erweiternde Auslegung des &sect; 303 AktG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger bezieht seit April 1998 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der H. AG. Diese war eine 100%-ige Tochter der R. AG. Zwischen der R. AG und der H. AG hatte bis zum 31. Dezember 2004 ein Gewinnabf&uuml;hrungs- und Beherrschungsvertrag bestanden. W&auml;hrend des Bestehens des Beherrschungsvertrages war das operative Gesch&auml;ft der Versorgungsschuldnerin ganz &uuml;berwiegend ausgegliedert und verkauft worden. Die H. AG war zuletzt f&uuml;r mehr als 3.000 Betriebsrentner zust&auml;ndig und besch&auml;ftigte max. 60 Arbeitnehmer. Der Kl&auml;ger hat die R. AG auf Sicherheitsleistung f&uuml;r k&uuml;nftige Rentenanpassungen nach &sect; 16 BetrAVG in Anspruch genommen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl&auml;gers blieb erfolglos. Die Klage auf Sicherheitsleistung war mangels Sicherungsbed&uuml;rfnisses unbegr&uuml;ndet; Schadensersatzanspr&uuml;che waren nicht eingeklagt.&nbsp;<br /> <br /> <em>BAG Urteil vom 26. 05.2009 - 3 AZR 369/07 - Pressemitteilung Nr. 51/09</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Glaeubigerschutz-nach-dem-Ende-eines-Beherrschungsvertrages-806.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entfernungspauschale: Rückkehr zur Rechtslage 2006</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Konkret bedeutet dass:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Aufwendungen f&uuml;r die Benutzung &ouml;ffentlicher Verkehrsmittel als   Werbungskosten angesetzt werden k&ouml;nnen, soweit sie den als   Entfernungspauschale abziehbaren Betrag &uuml;bersteigen und</li>
</ul>
<ul>
<li>Unfallkosten wieder als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale ber&uuml;cksichtigungsf&auml;hig sind.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Neuregelung f&uuml;hrt auch dazu, dass Aufwendungen f&uuml;r &ouml;ffentliche   Verkehrsmittel und Unfallkosten - auf Wunsch r&uuml;ckwirkend ab 1.1.2007 -   als Aufwendungen f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger   Arbeitsst&auml;tte wieder mit 15% pauschaliert werden k&ouml;nnten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ausgehend von der Rechtslage des Jahres 2006 k&ouml;nnen <strong>folgende Unfallkosten neben der Entfernungspauschale ber&uuml;cksichtigt</strong> werden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>auf der Fahrt zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte,</li>
</ul>
<ul>
<li>auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs,</li>
</ul>
<ul>
<li>auf einer Umwegstrecke zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft unabh&auml;ngig von der Gestaltung der Fahrgemeinschaft,</li>
</ul>
<ul>
<li>auf einer Fahrt zur Einnahme des Mittagessens in einer Gastst&auml;tte in der N&auml;he der Einsatzstelle und</li>
</ul>
<ul>
<li>unter weiteren Voraussetzungen auf einer Leerfahrt des Ehegatten   zwischen der Wohnung und der Haltestelle eines &ouml;ffentlichen   Verkehrsmittels oder auf einer Abholfahrt des Ehegatten.</li>
</ul>
<p><strong>Nicht ber&uuml;cksichtigt werden hingegen Unfallkosten</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>auf einer  Umwegstrecke, wenn diese aus privaten Gr&uuml;nden befahren  wird (z.B. um ein  Kind unmittelbar vor Arbeitsbeginn in die Schule oder  in den Hort zu  bringen oder zum Einkauf von Lebensmitteln),</li>
</ul>
<ul>
<li>auf einer Fahrt, die nicht von der Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung beendet wird,</li>
</ul>
<ul>
<li>auf einer Fahrt unter Alkoholeinfluss oder</li>
</ul>
<ul>
<li>auf einer Probefahrt.</li>
</ul>
<p>Wird das unfallbesch&auml;digte Fahrzeug nicht repariert, kann die  Wertminderung durch eine <strong>Abschreibung f&uuml;r au&szlig;ergew&ouml;hnliche Abnutzung  ber&uuml;cksichtigt</strong> werden, sofern die gew&ouml;hnliche Nutzungsdauer des  Fahrzeugs von sechs  Jahren noch nicht abgelaufen ist. Wird die  unfallbedingte Wertminderung  durch eine Reparatur behoben, sind nur die  tats&auml;chlichen  Reparaturkosten zu ber&uuml;cksichtigen. Als Unfallkosten  abziehbar sind  auch <strong>Schadenersatzleistungen</strong>, die der Arbeitnehmer unter  Verzicht auf die Inanspruchnahme seiner gesetzlichen  Haftpflichtversicherung selbst getragen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Nicht ber&uuml;cksichtigungsf&auml;hig</strong> sind aber:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>die in den Folgejahren  erh&ouml;hten Beitr&auml;ge f&uuml;r eine Haftpflicht- und  Fahrzeugversicherung, wenn  die Schadenersatzleistungen von dem  Versicherungsunternehmen erbracht  worden sind,</li>
</ul>
<ul>
<li>Finanzierungskosten, und zwar auch dann, wenn die   Kreditfinanzierung des neuen Fahrzeugs wegen Totalschadens des   bisherigen Kraftfahrzeugs auf einer Fahrt von der Wohnung zur   regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte erforderlich geworden ist und</li>
</ul>
<ul>
<li>der sog. merkantile Minderwert eines reparierten und weiterhin benutzten Fahrzeugs.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zu beachten ist</strong>, dass die Einkommensteuerbescheide  bez&uuml;glich der  Entfernungspauschale seit dem 23.4.2009 von der  Finanzverwaltung nicht  mehr vorl&auml;ufig durchgef&uuml;hrt werden. Sollten  daher h&ouml;here Aufwendungen  f&uuml;r &ouml;ffentliche Verkehrsmittel und/oder  Unfallkosten nicht als  Werbungskosten ber&uuml;cksichtigt worden sein, muss  innerhalb eines Monats  gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch  eingelegt werden</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><sub>(Bundesrats-Drucksache 243/09 - Beschluss - vom 3.4.2009; H 42  LStH 2006  - Unfallsch&auml;den -; BMF-Schreiben vom 23.4.2009 IV A 3 - S   0338/07/10010-02).</sub></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Entfernungspauschale-Rueckkehr-zur-Rechtslage-2006-807.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wirksamkeit tariflicher Altersgrenzen von 60 Jahren für Piloten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften (EuGH) um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit einer tariflichen Regelung &uuml;ber eine Altersgrenze von 60 Jahren f&uuml;r Piloten mit dem Gemeinschaftsrecht ersucht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die drei in den Jahren 1946 und 1947 geborenen Kl&auml;ger sind langj&auml;hrig als Piloten bei der beklagten Fluggesellschaft besch&auml;ftigt. Auf ihre Arbeitsverh&auml;ltnisse findet eine tarifvertragliche Bestimmung Anwendung, nach der das Arbeitsverh&auml;ltnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet. Die Kl&auml;ger haben sich mit ihren Klagen gegen die Beendigung ihrer Arbeitsverh&auml;ltnisse aufgrund der tariflichen Altersgrenzenregelung gewandt und gemeint, diese sei unwirksam, da sie eine unzul&auml;ssige Diskriminierung wegen des Alters bewirke. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts sah sich an einer abschlie&szlig;enden Sachentscheidung gehindert, da sie von einer dem Europ&auml;ischen Gerichtshof obliegenden Auslegung von Gemeinschaftsrecht abh&auml;ngt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat bisher tarifliche Altersgrenzen von 60 Jahren f&uuml;r Piloten in st&auml;ndiger Rechtsprechung f&uuml;r wirksam gehalten. Nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18. August 2006 und nach der Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs zu dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters h&auml;ngt es von der Auslegung von Gemeinschaftsrecht, insbesondere von Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG ab, ob die bisherige Rechtsprechung des Senats aufrechterhalten werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Senat hat das Verfahren wie die Parallelverfahren 7 AZR 946/07 und 7 AZR 480/08 bis zur Entscheidung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG Beschluss vom 17. 06 2009 - 7 AZR 112/08 (A) - Pressemitteilung Nr. 61/09</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweise: </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur bisherigen Rechtsprechung des <strong>BAG </strong>vgl. den Orientierungssatz in dem Urteil vom 27.11.2002 - 7 AZR 414/01:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1. Tarifvertragliche Altersgrenzen, die den Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle gen&uuml;gen, sind mit Art 12 Abs. 1 GG vereinbar.<br /> 2. Dies gilt auch f&uuml;r die in &sect; 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrages Nr. 5 f&uuml;r das Bordpersonal der Condor Flugdienst GmbH geregelten Altersgrenze von 60 Jahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur Rechtsprechung des <strong>EuGH </strong>zur Diskriminierung aufgrund des Alters vgl. den Leitsatz zu dem Urteil vom 16.10.2007 - Rs. C-411/05 = E-BetrAV 110.5 Nr. 1 = EAS RL 2000/78/EG Art. 6 Nr. 2:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1. Die Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f&uuml;r die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch&auml;ftigung und Beruf soll, wie sich sowohl aus ihrem Titel und ihren Erw&auml;gungsgr&uuml;nden als auch aus ihren Bestimmungen und ihrem Zweck ergibt, einen allgemeinen Rahmen schaffen, der gew&auml;hrleistet, dass jeder in Besch&auml;ftigung und Beruf gleichbehandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gr&uuml;nde - darunter auch das Alter - bietet.</p>
<p>Laut ihrem 14. Erw&auml;gungsgrund ber&uuml;hrt diese Richtlinie nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen &uuml;ber die Festsetzung der Altersgrenzen f&uuml;r den Eintritt in den Ruhestand. Dieser Erw&auml;gungsgrund beschr&auml;nkt sich jedoch auf die Klarstellung, dass die Richtlinie nicht die Zust&auml;ndigkeit der Mitgliedstaaten tangiert, das Alter f&uuml;r den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen, und steht in keiner Weise der Anwendung der Richtlinie auf nationale Ma&szlig;nahmen entgegen, mit denen die Bedingungen geregelt werden, unter denen ein Arbeitsvertrag endet, wenn das auf diese Weise festgesetzte Ruhestandsalter erreicht wird.</p>
<p>Eine nationale Regelung, wonach das Erreichen des in dieser Regelung f&uuml;r den Eintritt in den Ruhestand festgesetzten Alters automatisch zur Aufl&ouml;sung des Arbeitsvertrags f&uuml;hrt, ber&uuml;hrt somit die Dauer des Arbeitsverh&auml;ltnisses zwischen den Parteien und - allgemeiner - die Berufsaus&uuml;bung des betroffenen Arbeitnehmers, indem sie diesen daran hindert, zuk&uuml;nftig am Erwerbsleben teilzunehmen. Eine derartige Regelung ist daher so zu bewerten, dass mit ihr Vorschriften &uuml;ber die Besch&auml;ftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschlie&szlig;lich der Entlassung und des Arbeitsentgelts, im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 geschaffen werden und sie den Arbeitnehmern, die dieses Alter erreicht haben, unmittelbar eine weniger g&uuml;nstige Behandlung zuteil werden l&auml;sst als allen anderen Erwerbst&auml;tigen. Eine solche Regelung f&uuml;hrt daher zur einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a dieser Richtlinie.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2. Das in der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f&uuml;r die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch&auml;ftigung und Beruf konkretisierte Verbot jeglicher Diskriminierung wegen des Alters ist dahin gehend auszulegen, dass es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die in Tarifvertr&auml;gen enthaltene Klauseln &uuml;ber die Zwangsversetzung in den Ruhestand f&uuml;r g&uuml;ltig erkl&auml;rt, in denen als Voraussetzung lediglich verlangt wird, dass der Arbeitnehmer die im nationalen Recht auf 65 Jahre festgesetzte Altersgrenze f&uuml;r den Eintritt in den Ruhestand erreicht hat und die &uuml;brigen sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen f&uuml;r den Bezug einer beitragsbezogenen Altersrente erf&uuml;llt, sofern<br /> - diese Ma&szlig;nahme, auch wenn sie auf das Alter abstellt, objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, das in Beziehung zur Besch&auml;ftigungspolitik und zum Arbeitsmarkt steht, gerechtfertigt ist und<br /> - die Mittel, die zur Erreichung dieses im Allgemeininteresse liegenden Ziels eingesetzt werden, nicht als daf&uuml;r unangemessen und nicht erforderlich erscheinen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Wirksamkeit-tariflicher-Altersgrenzen-von-60-Jahren-fuer-Piloten-808.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kurzarbeitergeld auf 24 Monate verlängert</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Folgende Verbesserungen sind vorgesehen:</p>
<p>- &nbsp;Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird ab 1.7.2009 von 18 auf 24 Monate verl&auml;ngert. Dies gilt f&uuml;r alle Besch&auml;ftigte, die bis zum 31.12.2009 in Kurzarbeit gehen.<br />- Ab dem siebten Monat Kurzarbeit erstattet die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit den Arbeitgebern die gesamten Sozialversicherungsbeitr&auml;ge.<br />- F&uuml;r Besch&auml;ftigte, die w&auml;hrend der Kurzarbeit an Weiterbildungsma&szlig;nahmen teilnehmen, k&ouml;nnen die Sozialversicherungsbeitr&auml;ge von Beginn an - also auch f&uuml;r die ersten sechs Monate - in voller H&ouml;he von der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit &uuml;bernommen werden. Auch diese Regelung ist befristet bis zum Ende des Jahres 2010.</p>
<p>(Beschluss des Bundeskabinetts vom 20.5.2009)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Kurzarbeitergeld-auf-24-Monate-verlaengert-809.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Eingetragene Lebenspartnerschaft - Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Leitsatz:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eingetragene Lebenspartner sind in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichzustellen, soweit am 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner noch ein Rechtsverh&auml;ltnis bestand.</p>
<p><br /> <strong>Orientierungssatz:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Nach der Rahmenrichtlinie 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000) sind &uuml;berlebende eingetragene Lebenspartner und &uuml;berlebende Ehegatten dann gleichzubehandeln, wenn sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Das ist auch f&uuml;r die Auslegung des AGG zugrunde zu legen. Eine Vorlage an den EuGH, den Gro&szlig;en Senat des BAG oder den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh&ouml;fe des Bundes ist nicht erforderlich. Die insoweit auftretenden Rechtsfragen hat der Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften mit Urteil vom 1. April 2008 (- C-267/06 - [Maruko] AP Nr 9 zu Richtlinie 2000/78/EG = E-BetrAV 120 Nr. 47) entschieden. </li>
<li>Hinterbliebene Lebenspartner eines Arbeitnehmers befinden sich nach deutschem Recht in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung in einer Situation, die mit der Situation von hinterbliebenen Ehegatten eines Arbeitnehmers vergleichbar ist. Ihr Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung stellt deshalb im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine unmittelbare Benachteiligung des Versorgungsberechtigten wegen der sexuellen Identit&auml;t <br /> (&sect;&sect; 1, 3 Abs 1 S 1 AGG) dar, wenn - wie hier - dem &uuml;berlebenden Ehegatten eines Versorgungsberechtigten eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist. </li>
<li>Es bestehen auch keine tats&auml;chlichen Unterschiede, die die Annahme rechtfertigen, die Situation sei nicht vergleichbar. Aus dem Nichtannahmebeschluss der Ersten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2008 (- 2 BvR 1830/06 -, EzA Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr 5) ergibt sich nichts anderes. <br /> C-267/06</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 - </em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Aus den Gr&uuml;nden: </strong></p>
<p>....</p>
<p>B. Die Klage ist nicht begr&uuml;ndet. Dabei ist entsprechend den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und mit den Parteien davon auszugehen, dass auf das Arbeitsverh&auml;ltnis der Beklagten mit dem verstorbenen Lebenspartner des Kl&auml;gers der Versorgungstarifvertrag anzuwenden war. Dem Kl&auml;ger stehen die von ihm geltend gemachten Anspr&uuml;che dennoch nicht zu. Eine - erg&auml;nzende - Auslegung des Versorgungstarifvertrages zu seinen Gunsten kommt nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall ergeben sich Anspr&uuml;che zudem weder aus dem AGG noch aus allgemeinen Grunds&auml;tzen der Gleichbehandlung. Weitergehende Anspr&uuml;che k&ouml;nnen auch nicht aus dem europ&auml;ischen Recht abgeleitet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>I. Der Kl&auml;ger kann sich nicht auf eine - erg&auml;nzende - Auslegung des Versorgungstarifvertrages st&uuml;tzen. </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach &sect; 13 des Versorgungstarifvertrages wird unter den dort genannten Voraussetzungen eine &bdquo;Witwen- oder Witwerrente" an den &bdquo;&uuml;berlebenden Ehegatten des Berechtigten" gezahlt. Voraussetzung der Hinterbliebenenrente ist dabei nicht, dass der berechtigte Arbeitnehmer bei Eintritt seines Todes schon eine betriebliche Altersrente bezogen hat, vielmehr erfasst die Formulierung &bdquo;zu beanspruchen gehabt h&auml;tte" in &sect; 13 Abs. 1 des Versorgungstarifvertrages auch Rentenanwartschaften. Dass der verstorbene Herr S vor seinem Tod bei der Beklagten ausgeschieden ist, steht dabei einem Anspruch nicht entgegen, da er bereits eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hatte (&sect; 2 Abs. 1 und 5, &sect; 30f BetrAVG). Dar&uuml;ber bestehen zwischen den Parteien auch keine unterschiedlichen Auffassungen. Die tarifliche Regelung nimmt jedoch hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen auf die Ehe Bezug, nicht auf eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Beide sind zu unterscheiden (vgl. BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - zu 2 b der Gr&uuml;nde mwN, BAGE 110, 277).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Tarifvertrag ist auch nicht deshalb l&uuml;ckenhaft geworden und erg&auml;nzend auszulegen, weil w&auml;hrend seiner Laufzeit mit Wirkung vom 1. August 2001 durch das Lebenspartnerschaftsgesetz (hiernach: LPartG) das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft eingef&uuml;hrt wurde (Art. 1, 5 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001, BGBl. I S. 266) . Eine erg&auml;nzende Tarifauslegung scheidet aus. Hier hatten die Tarifvertragsparteien nicht das Ziel, umfassend f&uuml;r den gesamten als Hinterbliebene in Betracht kommenden Personenkreis eine Hinterbliebenenversorgung sicherzustellen. Sie wollten erkennbar nur eine Vorschrift f&uuml;r die tats&auml;chlich geregelten F&auml;lle, ua. f&uuml;r den Fall der Ehe, schaffen (anders f&uuml;r den Ortszuschlag nach dem BAT: BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - BAGE 110, 277).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung folgt der Anspruch des Kl&auml;gers auch nicht aus dem AGG. </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1. Allerdings gebietet dieses Gesetz die Gleichstellung von Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung bei betrieblicher Altersversorgung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>a) &sect; 2 Abs. 2 Satz 2 AGG steht nicht entgegen. Er enth&auml;lt keine &bdquo;Bereichsausnahme" f&uuml;r die betriebliche Altersversorgung, sondern lediglich eine Kollisionsregel: Wenn und soweit das Betriebsrentengesetz bestimmte Unterscheidungen enth&auml;lt, die einen Bezug zu den in &sect; 1 AGG erw&auml;hnten Merkmalen haben, hat das AGG keinen Vorrang, sondern es verbleibt bei den Regelungen im Betriebsrentengesetz (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - zu II 1 a der Gr&uuml;nde, AP AGG &sect; 2 Nr. 1 = EzA AGG &sect; 2 Nr. 1) . Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. &bdquo;Hinterbliebene" im Sinne des Betriebsrentengesetzes k&ouml;nnen jedenfalls solche Personen sein, die nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung als Berechtigte einer &bdquo;Rente wegen Todes" in Betracht kommen (vgl. BAG 18. November 2008 - 3 AZR 277/07 - zu B I 2 a der Gr&uuml;nde). Daher fallen eingetragene Lebenspartner schon deshalb unter den Hinterbliebenenbegriff, weil sie nach &sect; 46 Abs. 4 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung Ehegatten gleichgestellt sind. Der Senat kann deshalb offenlassen, ob eine &uuml;ber das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehende Erweiterung des Kreises der Hinterbliebenen im Sinne des BetrAVG &uuml;berhaupt in Betracht kommt (ebenso bereits BAG 18. November 2008 - 3 AZR 277/07 - aaO) .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>b) Eine europarechtskonforme Auslegung des AGG ergibt, dass eingetragenen Lebenspartnern in der betrieblichen Altersversorgung im selben Umfange wie Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zusteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>aa) Das AGG erging als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung europ&auml;ischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (vom 14. August 2006, BGBl. I S. 1897). Entsprechend seinem Titel und nach dem Willen des historischen Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/1780 S. 23) soll es der Umsetzung der EG-Richtlinien dienen, die die Gleichbehandlung regeln. Dazu geh&ouml;rt auch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f&uuml;r die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch&auml;ftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16; hiernach: Rahmenrichtlinie) . Diese Richtlinie soll nach ihrem Art. 1 einen allgemeinen Rahmen zur Bek&auml;mpfung der Diskriminierung ua. wegen der sexuellen Ausrichtung bzw., wie es in &sect; 1 AGG hei&szlig;t, sexuellen Identit&auml;t schaffen. Das AGG ist deshalb in &Uuml;bereinstimmung mit der Richtlinie auszulegen. Das entspricht dem EG-rechtlichen Gebot der gemeinschaftskonformen Auslegung nationalen Rechts (vgl. dazu nur EuGH 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] Rn. 114, Slg. I 2004, 8835).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>bb) Nach der Rahmenrichtlinie sind &uuml;berlebende eingetragene Lebenspartner und &uuml;berlebende Ehegatten dann gleichzubehandeln, wenn sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Das ist auch f&uuml;r die Auslegung des AGG zugrunde zu legen. Eine Vorlage an den EuGH, den Gro&szlig;en Senat des BAG oder den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh&ouml;fe des Bundes ist nicht erforderlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(1) Die insoweit auftretenden Rechtsfragen hat der Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften mit Urteil vom 1. April 2008 (- C-267/06 - [Maruko] AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 9 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 4 = E-BetrAV 120 Nr. 47; hiernach: Maruko-Urteil) entschieden. Danach gilt:</p>
<p>Es liegt eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung iSv. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Rahmenrichtlinie vor, wenn sich &uuml;berlebende Ehegatten und &uuml;berlebende Lebenspartner eines Arbeitnehmers in einer vergleichbaren Situation im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung befinden, eingetragenen Lebenspartnern im Gegensatz zu Ehepartnern aber keine Hinterbliebenenversorgung zusteht. Ma&szlig;geblich f&uuml;r die Vergleichbarkeit ist dabei, ob die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung der Situation von Ehegatten vergleichbar ist (EuGH 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 72 f. = E-BetrAV 120 Nr. 47). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem 22. Erw&auml;gungsgrund der Rahmenrichtlinie, wonach die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften &uuml;ber den Familienstand und davon abh&auml;ngige Leistungen unber&uuml;hrt l&auml;sst. Insoweit soll nur klargestellt werden, dass die Richtlinie die Zust&auml;ndigkeit der Mitgliedstaaten f&uuml;r familienrechtliche Regelungen nicht ber&uuml;hrt, ohne jedoch Diskriminierungen zu erm&ouml;glichen, die von der Richtlinie verboten sind (EuGH 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 59 = E-BetrAV 120 Nr. 47).</p>
<p>Das ist auch f&uuml;r die Auslegung des AGG ma&szlig;geblich und vom Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(2) Es bedarf weder einer Vorlage an den Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG noch einer solchen an den Gro&szlig;en Senat des Bundesarbeitsgerichts nach &sect; 45 Abs. 2 ArbGG oder an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh&ouml;fe des Bundes nach &sect; 2 Abs. 1 iVm. &sect; 11 RsprEinhG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die EG-rechtlichen Fragen sind aufgrund des Maruko-Urteils eindeutig zu beantworten, eine Vorlage ist daher entbehrlich (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [Srl CILFIT] Slg. I 1982, 3415) . Ebenso wenig bedarf es einer Vorlage an den Gro&szlig;en Senat des Bundesarbeitsgerichts oder an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh&ouml;fe des Bundes. <br /> .....<br /> cc) Hinterbliebene Lebenspartner eines Arbeitnehmers befinden sich nach deutschem Recht in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung in einer Situation, die mit der Situation von hinterbliebenen Ehegatten eines Arbeitnehmers vergleichbar ist. Ihr Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung stellt deshalb im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine unmittelbare Benachteiligung des Versorgungsberechtigten wegen der sexuellen Identit&auml;t (&sect;&sect; 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG) dar, wenn - wie hier - dem &uuml;berlebenden Ehegatten eines Versorgungsberechtigten eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(1) Eine Vergleichbarkeit der Hinterbliebenenversorgung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern scheidet nicht bereits deshalb aus, weil nach Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese Verfassungsnorm verwehrt es zwar dem Gesetzgeber, andere Lebensformen gegen&uuml;ber der Ehe zu beg&uuml;nstigen, enth&auml;lt jedoch keine Verpflichtung, andere Lebensformen gegen&uuml;ber der Ehe zu benachteiligen. Es besteht kein &bdquo;Abstandsgebot" zwischen der Ehe und anderen Lebensformen (BVerfG 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - zu B II 1 c cc der Gr&uuml;nde, BVerfGE 105, 313). Damit ist es Sache des einfachen Gesetzgebers zu bestimmen, ob und inwieweit er zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine vergleichbare Situation schafft. <br /> ...<br /> (2) Der einfache Gesetzgeber hat f&uuml;r Arbeitsverh&auml;ltnisse hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung eine vergleichbare Lage zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern geschaffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das geschah jedoch nicht bereits durch das LPartG in der urspr&uuml;nglichen, am 1. August 2001 in Kraft getretenen Fassung. Allerdings sah bereits dieses Gesetz in &sect; 5 eine Unterhaltspflicht f&uuml;r Lebenspartner untereinander vor und erkl&auml;rte insoweit die f&uuml;r Eheleute geltenden Regelungen der &sect;&sect; 1360a und 1360b BGB f&uuml;r entsprechend anwendbar. Das Gesetz hatte aber Fragen der Altersversorgung f&uuml;r eingetragene Lebenspartner nicht zum Gegenstand. Insbesondere sah es f&uuml;r den Fall der Aufhebung der Lebenspartnerschaft, anders als das BGB bei der Ehescheidung (dazu &sect;&sect; 1587 ff. BGB), keinen Versorgungsausgleich vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das &auml;nderte sich jedoch durch das Gesetz zur &Uuml;berarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (vom 15. Dezember 2004, BGBl. I S. 3396; hiernach: &Uuml;berarbeitungsgesetz), das nach seinem Art. 7 Abs. 1 am 1. Januar 2005 in Kraft trat. Mit dem Gesetz soll nach dem Willen des historischen Gesetzgebers &bdquo;das Recht der Lebenspartnerschaft weitgehend an das Recht der Ehe angeglichen werden" (BT-Drucks. 15/3445). Im Bereich der Altersversorgung ist dieses Ziel, soweit es Arbeitnehmer betrifft, umfassend umgesetzt worden: Die Einf&uuml;hrung von &sect; 20 LPartG durch Art. 1 &Uuml;berarbeitungsgesetz schuf die Voraussetzungen daf&uuml;r, dass bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich nach dem Modell, wie es auch f&uuml;r die Ehescheidung gilt, durchgef&uuml;hrt wird. Durch Art. 3 &Uuml;berarbeitungsgesetz wurde das SGB VI entsprechend angepasst und &sect; 46 Abs. 4 SGB VI in das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung eingef&uuml;gt. Danach gilt f&uuml;r den Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente als Heirat auch die Begr&uuml;ndung einer Lebenspartnerschaft und als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein &uuml;berlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Nunmehr ist das bei Besch&auml;ftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts und damit &bdquo;insbesondere in einem Arbeitsverh&auml;ltnis" (&sect; 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) geltende Rentenrecht f&uuml;r Eheleute und eingetragene Lebenspartner &uuml;bereinstimmend geregelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine &Auml;nderung des Betriebsrentengesetzes war zur Schaffung einer vergleichbaren Rechtslage bezogen auf Arbeitnehmer nicht erforderlich. Dieses Gesetz macht keine n&auml;heren Vorgaben f&uuml;r die Ausgestaltung von Versorgungszusagen; es sieht weder einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung noch einen solchen auf Hinterbliebenenversorgung vor.</p>
<p>(3) Diese vom Gesetzgeber geschaffene Vergleichbarkeit zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist f&uuml;r die Beurteilung betriebsrentenrechtlicher Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung der ma&szlig;gebliche Ankn&uuml;pfungspunkt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind in erster Linie Verg&uuml;tung des berechtigten Arbeitnehmers, die er als Gegenleistung f&uuml;r die im Arbeitsverh&auml;ltnis zur&uuml;ckgelegte Betriebszugeh&ouml;rigkeit erh&auml;lt. Der Arbeitnehmer erwirbt f&uuml;r sich selbst und, falls zugesagt, zu Gunsten seiner Hinterbliebenen Versorgungsanspr&uuml;che, die im Versorgungsfall zu erf&uuml;llen sind. Ob sich ein Arbeitnehmer hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung mit einem anderen Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Lage befindet, ist danach zu beurteilen, ob eine unterschiedliche Verg&uuml;tungsh&ouml;he gerechtfertigt ist, der Arbeitnehmer also eine K&uuml;rzung seines Arbeitsentgelts hinnehmen muss (vgl. BAG 5. September 1989 - 3 AZR 575/88 - zu II 1 b der Gr&uuml;nde, BAGE 62, 345; zustimmend BGH 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - zu II 3 b der Gr&uuml;nde; BGHZ 169, 122). Ma&szlig;geblich ist dabei das Versorgungsinteresse des Arbeitnehmers, der die Betriebszugeh&ouml;rigkeit zur&uuml;ckgelegt und die Arbeitsleistung erbracht hat. Das kn&uuml;pft an das N&auml;heverh&auml;ltnis zwischen dem Arbeitnehmer und den durch die Hinterbliebenenversorgung beg&uuml;nstigen Personen an. Dabei k&ouml;nnen sich zwar zu einer Differenzierung berechtigende Unterscheidungen auch aus einer unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung dieses N&auml;heverh&auml;ltnisses ergeben (vgl. BAG 18. November 2008 - 3 AZR 277/07 - zu B I 2 b der Gr&uuml;nde). Ist die gesetzliche Ausgestaltung - wie hier - jedoch gerade nicht unterschiedlich, sondern vergleichbar, kann sie eine unterschiedliche Behandlung im Arbeits- und im daran ankn&uuml;pfenden Versorgungsverh&auml;ltnis nicht rechtfertigen. <br /> .... <br /> dd) Es bestehen auch keine tats&auml;chlichen Unterschiede, die die Annahme rechtfertigen, die Situation sei nicht vergleichbar. Auch insoweit ergibt sich aus dem Nichtannahmebeschluss der Ersten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2008 (- 2 BvR 1830/06 - zu III 2 b der Gr&uuml;nde, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 5) nichts anderes.</p>
<p>Der Beschluss geht f&uuml;r das Besoldungsrecht der Beamten davon aus, die dort vorgenommene Unterscheidung beim Verheiratetenzuschlag sei auch nach der Rahmenrichtlinie in der Auslegung durch das Maruko-Urteil des Europ&auml;ischen Gerichtshofs vom 1. April 2008 gerechtfertigt. Das folge aus dem in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschr&auml;nkungen bei der eigenen Erwerbst&auml;tigkeit tats&auml;chlich Unterhalt vom Ehegatten erhalte und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entstehe. Der Gesetzgeber habe bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Lebensunterhaltsbedarf gesehen, der eine Gleichstellung nahelegen k&ouml;nnte.</p>
<p>Diese Ausf&uuml;hrungen betreffen die Frage, inwieweit der Gesetzgeber in &sect; 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG eine Unterscheidung zwischen verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten treffen durfte. Auch insofern ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass es im Arbeitsverh&auml;ltnis um eine K&uuml;rzung der Arbeitsverg&uuml;tung geht, im vorliegenden Fall f&uuml;r den Arbeitnehmer, dem eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde. Das ist f&uuml;r die Berechtigung von Unterscheidungen von besonderer Bedeutung, wenn es - wie hier - um den Anwendungsbereich eines europ&auml;ischen Verbots der unmittelbaren Diskriminierung geht (vgl. BAG 5. September 1989 - 3 AZR 575/88 - zu II 1 c der Gr&uuml;nde, BAGE 62, 345). Die Berechtigung einer unterschiedlichen Behandlung ist vor dieser rechtlichen Ausgangssituation zu bewerten.</p>
<p>Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen in einer Versorgungsordnung ein typisierter unterschiedlicher Versorgungsbedarf des Hinterbliebenen nicht nur als sachlicher Grund f&uuml;r eine Unterscheidung herangezogen werden kann, sondern m&ouml;glicherweise dar&uuml;ber hinaus auch die Annahme einer nicht vergleichbaren Situation rechtfertigt. Jedenfalls m&uuml;ssen die ma&szlig;geblichen Regelungen an Unterscheidungen von Gewicht ankn&uuml;pfen. Das schlie&szlig;t es aus, f&uuml;r die unterschiedliche Behandlung an Unterscheidungsmerkmale anzukn&uuml;pfen, die keinen unmittelbaren tats&auml;chlichen Zusammenhang mit einem unterschiedlichen Versorgungsbedarf herstellen (vgl. BAG 26. September 2000 - 3 AZR 387/99 - EzA BetrAVG &sect; 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 8: Hauptern&auml;hrerklausel). Dem wird die Unterscheidung zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft einerseits und Ehe andererseits nicht gerecht, weil sich die Lebenssituationen innerhalb beider Gruppen zu unterschiedlich darstellen. Insbesondere ist es nicht ungew&ouml;hnlich, dass in einer Ehe keine Kinder erzogen werden oder dies nicht zu erheblichen Versorgungsnachteilen f&uuml;r einen Ehepartner f&uuml;hrt. Andererseits ist Kindererziehung auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht ausgeschlossen, wovon bereits &sect; 9 LPartG ausgeht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>ee) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass die hier streitbefangene Regelung durch Tarifvertrag getroffen wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das AGG verbietet eine unmittelbare Benachteiligung in kollektivrechtlichen Vereinbarungen (&sect; 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG) und damit auch in Tarifvertr&auml;gen. Die Regelung des &sect; 15 Abs. 3 AGG, nach der eine Entsch&auml;digungspflicht bei Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen entfallen soll, ist hier nicht einschl&auml;gig. Es geht nicht um Entsch&auml;digung, sondern um Erf&uuml;llungsanspr&uuml;che. Ebenso gilt die Rahmenrichtlinie, wie sich aus Art. 16 Buchst. b ergibt, auch f&uuml;r Tarifvertr&auml;ge. Das ist mit h&ouml;herrangigem Recht vereinbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die in Art. 9 Abs. 3 GG gesch&uuml;tzte Koalitionsfreiheit ist nicht verletzt. Mit der Schaffung der eingetragenen Lebenspartnerschaft tr&auml;gt der Gesetzgeber Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung, indem er den Lebenspartnern zu einer besseren Entfaltung ihrer Pers&ouml;nlichkeit verhilft und Diskriminierungen abbaut (BVerfG 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - zu B II 1 b bb der Gr&uuml;nde, BVerfGE 105, 313). Gleiches gilt f&uuml;r das aus dem AGG folgende Verbot der an die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ankn&uuml;pfenden Diskriminierung. Damit liegt ein Gemeinwohlbelang vor, dem verfassungsrechtlicher Rang geb&uuml;hrt. Der daran gekn&uuml;pfte Eingriff des Gesetzgebers ist auch verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig: Eine weniger weit gehende Eingriffsm&ouml;glichkeit besteht nicht. Die Tarifvertragsparteien entscheiden, ob &uuml;berhaupt eine Hinterbliebenenversorgung gew&auml;hrt und wie diese der H&ouml;he nach ausgestaltet wird. Dem betroffenen Personenkreis erwachsen dagegen bei der Ausgestaltung ihres Lebens erhebliche Vorteile (vgl. zu den Voraussetzungen eines Eingriffs in die Koalitionsfreiheit: BVerfG 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - zu B 1 und 3 der Gr&uuml;nde, BVerfGE 103, 293).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das gilt auch vor dem Hintergrund des der Auslegung des AGG zugrunde liegenden Gemeinschaftsrechts. Auch die im EG-Prim&auml;rrecht durch die Regelung in Art. 139 EG-Vertrag &uuml;ber den Dialog zwischen den Sozialpartnern (dazu EuGH 21. September 1999 - C-67/96 - [Albany] Slg. I 1999, 5751) und durch Art. 136 EG-Vertrag iVm. Art. 6 der Europ&auml;ischen Sozialcharta und Nr. 11 - 14 der &bdquo;Gemeinschaftscharta der Sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer" (vgl. dazu EuGH 11. Dezember 2007 - C-438/05 - [Viking] Rn. 43, AP EG Art. 43 Nr. 3 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 141; 18. Dezember 2007 - C-341/05 - [Laval] Rn. 90, AP EG Art. 49 Nr. 15 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 142) gesch&uuml;tzte Tarifautonomie ist nicht verletzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Art. 13 EG &uuml;bertr&auml;gt der Gemeinschaft die Zust&auml;ndigkeit, Diskriminierungen ua. wegen der sexuellen Ausrichtung &bdquo;zu bek&auml;mpfen" (vgl. EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Navas] Rn. 55, Slg. I 2006, 6467). Damit wird deutlich, dass das Prim&auml;rrecht der Gemeinschaft diese Diskriminierungen ablehnt. Die Europ&auml;ische Sozialcharta erkennt an, dass alle Arbeitnehmer das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen haben (Teil I Nr. 2) . Nach dem Vorspruch der Gemeinschaftscharta der Sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer ist zur Wahrung der Gleichbehandlung &bdquo;gegen Diskriminierungen jeglicher Art" vorzugehen. Damit sind EG-rechtliche Ma&szlig;nahmen zum Diskriminierungsschutz gerechtfertigt, solange die Tarifautonomie - wie hier - nicht unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig eingeschr&auml;nkt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>ff) Zu Recht h&auml;lt die Beklagte dem Kl&auml;ger auch nicht ihren besonderen Rechtsstatus nach dem Gesetz &uuml;ber die Rundfunkanstalt des Bundesrechts &bdquo;Deutsche Welle" - Deutsche-Welle-Gesetz - (hiernach: DWG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094) , zuletzt ge&auml;ndert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3456), entgegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach &sect; 1 Abs. 1 DWG ist die Beklagte eine Anstalt &ouml;ffentlichen Rechts. Bedienen sich &ouml;ffentliche Arbeitgeber - wie hier die Beklagte - arbeitsrechtlicher Regelungsmechanismen, f&uuml;hrt dies dazu, dass die allgemein f&uuml;r alle Arbeitgeber geltenden arbeitsrechtlichen Grunds&auml;tze Anwendung finden (vgl. BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - zu 4 b cc der Gr&uuml;nde, BAGE 110, 277). <br /> .....<br /> c) Wenn danach - wie in der hier streitbefangenen Versorgungsordnung - eine nach dem AGG unerlaubte Benachteiligung vorliegt, hat der betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf das vorenthaltene Arbeitsentgelt. Das folgt aus der Wertung in &sect; 2 Abs. 1 Nr. 2 und &sect; 8 Abs. 2 AGG (BT-Drucks. 16/1780 S. 25) und gilt auch f&uuml;r die Hinterbliebenenversorgung (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - zu II 3 a der Gr&uuml;nde, AP AGG &sect; 2 Nr. 1 = EzA AGG &sect; 2 Nr. 1) . Nach dem Rechtsgedanken des &sect; 328 BGB kann diesen Anspruch auch der &uuml;berlebende Hinterbliebene geltend machen (vgl. BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 352/05 (A) - zu B III 3 a der Gr&uuml;nde, BAGE 118, 340).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>d) Obwohl somit &uuml;berlebende eingetragene Lebenspartner nach dem AGG in gleichem Ma&szlig;e wie &uuml;berlebende Ehegatten einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung haben, kann der Kl&auml;ger daraus f&uuml;r sich nichts ableiten, da der vorliegende Fall nicht dem zeitlichen Anwendungsbereich des AGG unterf&auml;llt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>aa) Nach Art. 4 des &bdquo;Gesetzes zur Umsetzung europ&auml;ischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung", das am 17. August 2006 verk&uuml;ndet wurde, trat das AGG am 18. August 2006 in Kraft. &Uuml;bergangsbestimmungen finden sich in &sect; 33 AGG.</p>
<p>Nach &sect; 33 Abs. 1 AGG, der sich entgegen seinem Wortlaut nicht nur auf Benachteiligungen wegen des Geschlechts und sexuelle Bel&auml;stigungen bezieht, ist das vor Inkrafttreten des AGG anzuwendende Recht auf Sachverhalte anzuwenden, die am 18. August 2006 bereits abgeschlossen waren. Neues Recht ist dagegen anzuwenden, wenn nach dem 17. August 2006 Tatsachen entstehen, die f&uuml;r die Benachteiligungsverbote des AGG erheblich sind. Ma&szlig;geblich ist die Benachteiligungshandlung. Das ist zwar in der Regel die zugrunde liegende Entscheidung des Arbeitgebers (vgl. BAG 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - zu A II 1 a aa der Gr&uuml;nde mwN). Der weitere Bestand eines Dauerschuldverh&auml;ltnisses und die in ihm laufend ausge&uuml;bte Benachteiligung stellt aber ebenfalls eine die Benachteiligung begr&uuml;ndende Tatsache dar. Sie l&ouml;st daher die zeitliche Anwendbarkeit des AGG aus. Es geht nicht um eine einzelne, den Status des Arbeitnehmers betreffende, unerlaubt benachteiligende Entscheidung, mit der die Diskriminierung bereits abgeschlossen ist. Der ma&szlig;gebliche Vorgang ist bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgeschlossen und kann nicht k&uuml;nstlich aufgeteilt werden (vgl. Suckow in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 2. Aufl. &sect; 33 Rn. 3).</p>
<p>Das wird durch die in &sect; 33 Abs. 2 - 4 AGG geregelten Ausnahmetatbest&auml;nde f&uuml;r den zivilrechtlichen Teil des AGG best&auml;tigt, bei deren Vorliegen in weiterbestehenden Dauerschuldverh&auml;ltnissen unter bestimmten Umst&auml;nden noch das alte Recht Anwendung findet. Dieser Ausnahmen h&auml;tte es nicht bedurft, wenn nicht das Gesetz auf nach dem Inkrafttreten des AGG fortbestehende Dauerschuldverh&auml;ltnisse und dort fortgesetzte Benachteiligungen grunds&auml;tzlich anwendbar w&auml;re.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>bb) Gr&uuml;nde des Vertrauensschutzes stehen dem nicht entgegen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass &bdquo;das finanzielle Gleichgewicht des Systems" der Altersversorgung bei der Beklagten durch &bdquo;das Fehlen einer zeitlichen Beschr&auml;nkung" &bdquo;r&uuml;ckwirkend ersch&uuml;ttert" wird, wie es im Maruko-Urteil vom 1. April 2008 (- C-267/06 - [Maruko] Rn. 77 ff., AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 9 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 4) formuliert ist. Danach ist es hier nicht geboten, Vertrauensschutz f&uuml;r Besch&auml;ftigungszeiten in Betracht zu ziehen, die vor Erlass des Maruko-Urteils liegen. Auch die verfassungsrechtlich geltenden Grunds&auml;tze des Vertrauensschutzes und der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit (dazu BVerfG 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - zu C II 4 der Gr&uuml;nde, BVerfGE 76, 256) verlangen nicht mehr (aA im Ergebnis Bauer/Arnold NJW 2008, 3377, 3380 ff.: Anwendung des AGG nur auf Besch&auml;ftigungszeiten seit seinem Inkrafttreten).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>cc) Ma&szlig;geblich ist bei der Beurteilung der zeitlichen Anwendbarkeit des AGG auf das Dauerschuldverh&auml;ltnis abzustellen, hinsichtlich dessen der pers&ouml;nliche Anwendungsbereich des Gesetzes er&ouml;ffnet ist. Das AGG gilt nur f&uuml;r Besch&auml;ftigte (&sect; 6 Abs. 1 AGG), nicht f&uuml;r deren Hinterbliebene. Das ist europarechtlich nicht zu beanstanden (vgl. EuGH 23. September 2008 - C-427/06 - [Bartsch] Rn. 17, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 7). Zwar muss der durch die Rahmenrichtlinie gesch&uuml;tzte Arbeitnehmer nicht selbst eines der Merkmale aufweisen, hinsichtlich derer eine unerlaubte Benachteiligung eintreten kann. Das &auml;ndert jedoch nichts daran, dass die Rahmenrichtlinie nur Diskriminierungen erfasst, denen der Arbeitnehmer ausgesetzt ist (vgl. EuGH 17. Juli 2008 - C-303/06 - [Coleman] EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 6).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Anwendung des AGG setzt deshalb voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich noch ein Rechtsverh&auml;ltnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestand. Das ist hier nicht der Fall, da Herr S, der eingetragene Lebenspartner des Kl&auml;gers und ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten, bereits vor Inkrafttreten des AGG verstorben ist. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob f&uuml;r den Anspruch auf Gleichbehandlung bei Inkrafttreten des Gesetzes ein Arbeitsverh&auml;ltnis bestehen muss oder ob es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer mit Betriebsrentenanspr&uuml;chen bzw. unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2. Auch nach dem allgemeinen Gleichheitssatz stehen dem Kl&auml;ger keine Anspr&uuml;che zu.</p>
<p>Allerdings sind auch die Tarifvertragsparteien - zumindest aus der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte - an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II und III der Gr&uuml;nde, BAGE 111, 8; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - zu II 1 a cc der Gr&uuml;nde, EzA BetrAVG &sect; 1 Nr. 88). Der Inhalt der f&uuml;r die Tarifvertragsparteien deshalb nach deutschem Recht geltenden Pflicht zur Gleichbehandlung ist dabei, ebenso wie es f&uuml;r sonstige Rechtsgrunds&auml;tze gilt, europarechtskonform zu ermitteln (vgl. zur EG-rechtskonformen Auslegung nur: EuGH 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] Rn. 114, Slg. I 2004, 8835) , und muss den Vorgaben der Rahmenrichtlinie entsprechen. Das gilt zumindest f&uuml;r Zeiten nach Ablauf der in der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist f&uuml;r das Merkmal &bdquo;sexuelle Ausrichtung" am 2. Dezember 2003 (Art. 18 Abs. 1 Rahmenrichtlinie). Entsprechend dem Schutzzweck der speziellen Diskriminierungsverbote f&uuml;hren Gleichheitsverst&ouml;&szlig;e dazu, dass die ausgeschlossenen Arbeitnehmer dieselben Leistungen verlangen k&ouml;nnen wie die Beg&uuml;nstigten (vgl. BAG 28. Mai 1996 - 3 AZR 752/95 - zu III 1 a der Gr&uuml;nde, AP TVG &sect; 1 Tarifvertr&auml;ge: Metallindustrie Nr. 143 = EzA GG Art. 3 Nr. 55).</p>
<p>Damit gilt ab dem Inkrafttreten des &Uuml;berarbeitungsgesetzes am 1. Januar 2005 dasselbe wie f&uuml;r den Zeitraum ab Inkrafttreten des AGG: Wegen der vom deutschen Gesetzgeber geschaffenen vergleichbaren Lage sind Eheleute und eingetragene Lebenspartner in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung ab diesem Zeitpunkt gleichzubehandeln. Der Gesetzgeber hat f&uuml;r Zeitr&auml;ume davor eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehen hinsichtlich der Altersversorgung der Arbeitnehmer nicht gleichgestellt. Daher war deren Lage bis dahin nicht vergleichbar. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem die Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht, berechtigt den Gesetzgeber, die Ehe gegen&uuml;ber anderen Lebensformen herauszuheben und zu beg&uuml;nstigen. Die Verfassung selbst bildet mit Art. 6 Abs. 1 GG den sachlichen Grund f&uuml;r eine Differenzierung (BVerfG 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - zu B II 1 c cc der Gr&uuml;nde, BVerfGE 105, 313; BVerwG 15. November 2007 - 2 C 33/06 - zu 2 a der Gr&uuml;nde, NJW 2008, 868; BFH 20. Juni 2007 - II R 56/05 - zu II 1 a der Gr&uuml;nde, BFHE 217, 183) . An diese verfassungsgem&auml;&szlig;e Unterscheidung durften die Tarifvertragsparteien, denen nur eine gleichheits- und sachwidrige Au&szlig;erachtlassung der Belange von Ehe und Familie verboten ist (BAG 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - zu II 1 der Gr&uuml;nde) , ankn&uuml;pfen und von einer Gleichstellung f&uuml;r Personen, die vorher verstarben und deshalb nicht mehr in einem Rechtsverh&auml;ltnis zum Arbeitgeber standen, absehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>III. Weitergehende Anspr&uuml;che kann der Kl&auml;ger auch nicht aus dem europ&auml;ischen Recht unmittelbar ableiten, etwa deswegen, weil es sich bei der Beklagten als Anstalt des &ouml;ffentlichen Rechts um eine &ouml;ffentliche Stelle der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der EG handelt</strong> (vgl. dazu BAG 3. April 2007 - 9 AZR 823/06 - zu II 5 der Gr&uuml;nde mwN, BAGE 122, 54) . Nach dem Vorgesagten kann der Kl&auml;ger aus der Rahmenrichtlinie f&uuml;r Zeitr&auml;ume vor dem 1. Januar 2005 nichts herleiten. Weitergehende Anspr&uuml;che ergeben sich auch nicht aus dem EG-Prim&auml;rrecht. Auch danach kommt es f&uuml;r eine unmittelbare Diskriminierung darauf an, ob die betroffenen Personen sich in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 44 mit umfassenden Nachweisen f&uuml;r Art. 141 EG, Slg. I 2004, 11491).</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Eingetragene-Lebenspartnerschaft---Gleichbehandlung-in-der-betrieblichen-Altersversorgung-810.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ablösende Betriebsvereinbarung für Betriebsrentner</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Orientierungssatz: </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Ob eine Regelungskompetenz der Betriebspartner f&uuml;r Betriebsrentner besteht, kann hier offenbleiben. </li>
<li>Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, und Todesf&auml;llen z&auml;hlt nicht zur betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes. </li>
<li>Die Betriebsparteien haben auch bei Betriebsvereinbarungen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus &sect; 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Als Rechtfertigung f&uuml;r eine Differenzierung von Rentnern und Aktiven konnte der Arbeitgeber hier nicht auf steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorteile der Rentner abstellen. </li>
<li>Zu den Folgen der Nichtigkeit einer einzelnen Bestimmung in einer Betriebsvereinbarung. </li>
<li>Sollen Aktive und Ruhest&auml;ndler nach den Regelungen einer Betriebsvereinbarung &uuml;ber Beihilfeleistungen gleichgestellt sein, k&ouml;nnen beg&uuml;nstigte Arbeitnehmer nach ihrem Ausscheiden nicht damit rechnen, besser als die Aktiven behandelt zu werden. Sie k&ouml;nnen aber darauf vertrauen, auch nicht schlechter gestellt zu werden. </li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG Urteil vom 10.02.2009 - 3 AZR 653/07 -</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Aus den Gr&uuml;nden: </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die zul&auml;ssige Revision der Beklagten ist nur zum Teil begr&uuml;ndet. <br /> .....<br /> B. II. Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts k&ouml;nnen die Betriebspartner durch Betriebsvereinbarung nicht Rechte und Pflichten derjenigen Mitarbeiter begr&uuml;nden oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverh&auml;ltnis ausgeschieden und in den Ruhestand getreten sind (vgl. ua. 16. M&auml;rz 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gr&uuml;nde, AP BetrVG 1972 &sect; 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 &sect; 77 Ruhestand Nr. 1). Ob an dieser im Schrifttum zunehmend kritisierten Auffassung festzuhalten ist, kann hier ebenso wie in den Urteilen des Senats vom 28. Juli 1998 (- 3 AZR 100/98 - zu B I 2 der Gr&uuml;nde, BAGE 89, 262) sowie vom 12. Dezember 2006 (- 3 AZR 476/05 - Rn. 30, BAGE 120, 330) dahinstehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1. Bejaht man eine Regelungskompetenz der Betriebspartner f&uuml;r ausgeschiedene Mitarbeiter, so gilt das <strong>Abl&ouml;sungsprinzip</strong>. Danach l&ouml;st eine neue Betriebsvereinbarung eine &auml;ltere auch dann ab, wenn die Neuregelung f&uuml;r den Arbeitnehmer ung&uuml;nstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gr&uuml;nde mwN, BAGE 103, 187).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>a) Allerdings erm&ouml;glicht das Abl&ouml;sungsprinzip nicht jeden Eingriff. So darf h&ouml;herrangiges Recht - hierzu geh&ouml;rt auch der Gleichbehandlungsgrundsatz, der im Betriebsverfassungsrecht seinen Niederschlag in &sect; 75 BetrVG gefunden hat - nicht verletzt werden. Bei Eingriffen in Besitzst&auml;nde sind die Grunds&auml;tze des Vertrauensschutzes und der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit zu beachten (BAG 28. Juni 2005 - 1 AZR 213/04 - zu II 4 c cc (1) der Gr&uuml;nde mwN, AP BetrVG 1972 &sect; 77 Betriebsvereinbarung Nr. 25 = EzA BetrVG 2001 &sect; 77 Nr. 12) .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die f&uuml;r das Betriebsrentenrecht entwickelten Anforderungen an die &Auml;nderungen von Versorgungsregelungen gelten im vorliegenden Fall nicht. <strong>Die vom Kl&auml;ger geforderte Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesf&auml;llen z&auml;hlt nicht zur betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes.</strong> Es handelt sich nicht um Alters-, Invalidit&auml;ts- oder Hinterbliebenenversorgung iSd. &sect; 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die betriebliche Altersversorgung kn&uuml;pft an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht an und verlangt die &Uuml;bernahme bestimmter biometrischer Risiken. Dabei deckt die Altersversorgung das &bdquo;Langlebigkeitsrisiko", die Hinterbliebenenversorgung ein &bdquo;Todesfallrisiko" und die Invalidit&auml;tsversorgung einen Teil der &bdquo;Invalidit&auml;tsrisiken". Andere Risiken wie etwa der Arbeitslosigkeit und auch das Krankheitsrisiko sind von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts zu unterscheiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich dabei um einen eigenst&auml;ndigen Versicherungszweig. Auch das in der BV 2000 und der HBeihVO vorgesehene Sterbegeld ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, obgleich es an den Tod ankn&uuml;pft. Dieser Leistung fehlt der Versorgungscharakter. Das Sterbegeld stellt lediglich einen Beitrag zu den anfallenden Bestattungskosten dar. Das Gleiche gilt f&uuml;r die Beihilfe nach &sect; 6 der BV 2006 (zum fehlenden Versorgungscharakter von Sterbegeld vgl. auch BAG 19. September 2006 - 1 ABR 58/05 - Rn. 24, AP BetrVG 1972 &sect; 77 Betriebsvereinbarung Nr. 29 = EzA BetrVG 2001 &sect; 77 Nr. 16).</p>
<p>b) &sect; 4 BV 2006, wonach ehemalige Besch&auml;ftigte in Krankheitsf&auml;llen Beihilfen nach Anlage 3 erhalten und Ehe- und Lebenspartner von ehemaligen Besch&auml;ftigten sowie Witwen/Witwer nicht beihilfeberechtigt sind, verst&ouml;&szlig;t gegen &sect; 75 BetrVG und ist deshalb unwirksam. Bejaht man die Regelungskompetenz der Betriebspartner f&uuml;r die Betriebsrentner, ist auch diese Vorschrift anwendbar, obwohl sie sich ihrem Wortlaut nach nur auf die &bdquo;im Betrieb t&auml;tigen Personen" erstreckt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>aa) Die Betriebsparteien haben auch bei Betriebsvereinbarungen den <strong>betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des &sect; 75 Abs. 1 BetrVG</strong> zu beachten, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz zugrunde liegt. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelbildung auszuschlie&szlig;en. Er kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Betriebsparteien bei der Regelung unterschiedliche Gruppen bilden (BAG 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - Rn. 19, AP BetrVG 1972 &sect; 77 Betriebsvereinbarung Nr. 33 = EzA BetrAVG &sect; 1 Gleichbehandlung Nr. 30) . Dies ist hier der Fall. Die BV 2006 unterscheidet zwischen den aktiven Besch&auml;ftigten, die gem. &sect; 2 Beihilfen nach der Anlage 1 erhalten, sowie deren Ehe- und Lebenspartner und deren Kinder, die unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfeleistungen beanspruchen k&ouml;nnen, auf der einen Seite und den ehemaligen Besch&auml;ftigten auf der anderen Seite, deren Anspruch sich gem. &sect; 4 nach der Anlage 3 richtet und deren Ehe- und Lebenspartner sowie Witwen/Witwer nicht beihilfeberechtigt sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sind f&uuml;r verschiedene Personengruppen unterschiedliche Rechtsfolgen, insbesondere unterschiedliche Leistungen vorgesehen, so verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass die Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>bb) Dies ist hier nicht der Fall.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beklagte hat sich zur Rechtfertigung der Differenzierung darauf berufen, die Rentner w&uuml;rden im Ergebnis gegen&uuml;ber den Aktiven nicht schlechter gestellt. Sie h&auml;tten steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorteile. Die S&auml;tze der Anlage 3 entspr&auml;chen mindestens 75 % der S&auml;tze der Anlage 1. Die Differenz in H&ouml;he von maximal 25 % werde durch die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile kompensiert. Die Rentner erhielten Nettoleistungen in der H&ouml;he, wie sie brutto den Aktiven zust&uuml;nden. Dies zeige eine Vergleichsberechnung.</p>
<p>Der Senat konnte offenlassen, ob die Beklagte bei ihrer Differenzierung zwischen den aktiven und ehemaligen Besch&auml;ftigten &uuml;berhaupt auf die Belastung mit Steuern und Sozialversicherungsabgaben abstellen durfte; hiergegen bestehen bereits deshalb Bedenken, weil die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Verg&uuml;tungen durch die Steuer- und Sozialversicherungsgesetze geregelt ist, und diese Gesetze auf die individuellen Umst&auml;nde abstellen und zudem st&auml;ndigen Ver&auml;nderungen unterliegen. Die von der Beklagten vorgebrachte Begr&uuml;ndung rechtfertigt bereits aus einem anderen Grunde nicht die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen. Zwischen der Gruppe der ehemaligen Besch&auml;ftigten und der Gruppe der Aktiven bestehen im Hinblick auf die unterschiedliche Belastung durch Sozialversicherungsabgaben und Steuern keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen k&ouml;nnten. Die Gruppe der Aktiven stellt vielmehr im Unterschied zur Gruppe der ehemaligen Besch&auml;ftigten eine im Hinblick auf diese Kriterien v&ouml;llig inhomogene Gruppe dar. Auch innerhalb der Gruppe der Aktiven gibt es Besch&auml;ftigte, die hohe Sozialversicherungsabgaben und Steuern treffen, und solche, die geringe Sozialversicherungsbeitr&auml;ge und Steuern zu zahlen haben. Bereits deshalb verbietet sich eine Vergleichsberechnung unter Ber&uuml;cksichtigung von Nettoleistungen auf der einen und Bruttobetr&auml;gen auf der anderen Seite. Da die Beklagte bei den Aktiven nicht nach den anfallenden Sozialversicherungsbeitr&auml;gen und der Steuerlast differenziert, darf sie an diesen Differenzierungsgrund auch nicht im Hinblick auf die Rentner ankn&uuml;pfen. Andernfalls w&uuml;rde sie sich in Widerspruch zu ihren eigenen Ordnungsgrunds&auml;tzen setzen (vgl. f&uuml;r Leistungen der betrieblichen Altersversorgung BAG 21. August 2007 - 3 AZR 269/06 - Rn. 30, AP BetrAVG &sect; 1 Gleichbehandlung Nr. 60 = E-BetrAV 110 Nr. 12 = EzA BetrAVG &sect; 1 Gleichbehandlung Nr. 29) .</p>
<p>Es kommt hinzu, dass sich mit dem Argument der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile ein v&ouml;lliger Ausschluss der Ehe- und Lebenspartner von ehemaligen Besch&auml;ftigten und der Witwen/Witwer ehemaliger Besch&auml;ftigter von Beihilfeleistungen nicht begr&uuml;nden l&auml;sst. Insoweit stellt die Vergleichsberechnung der Beklagten auch nur auf einen Anspruch eines Aktiven und den eines Ruhest&auml;ndlers ab. Etwaige Leistungen f&uuml;r die Ehe- und Lebenspartner werden in der Vergleichsberechnung &uuml;berhaupt nicht ber&uuml;cksichtigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Soweit die Beklagte ihr Vorgehen schlie&szlig;lich allgemein damit begr&uuml;ndet hat, wirtschaftliche Erw&auml;gungen h&auml;tten sie zu dem Schritt gezwungen; das Verh&auml;ltnis der Rentner und Aktiven habe sich deutlich ver&auml;ndert, inzwischen gebe es immer weniger Aktive und immer mehr Rentner, die zu versorgen seien, so kann sie hieraus nichts f&uuml;r eine unterschiedliche Behandlung der Rentner gegen&uuml;ber den Aktiven herleiten. Mit diesem Vorbringen hat sie lediglich allgemein die Hintergr&uuml;nde geschildert, die sie zu dem Wechsel im System der Beihilfengew&auml;hrung, n&auml;mlich zu der Abkehr von der Anlehnung an die Hessische Beihilfenverordnung hin zur eigenst&auml;ndigen Formulierung von Beihilfetatbest&auml;nden bewogen haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>c) Die Unwirksamkeit und damit Nichtigkeit von &sect; 4 BV 2006 f&uuml;hrt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Betriebsvereinbarung; vielmehr ist &sect; 2 BV 2006 dahin erg&auml;nzend auszulegen, dass er auch ehemalige Besch&auml;ftigte erfasst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>aa) <strong>Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung f&uuml;hrt nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der &uuml;brigen Bestimmungen.</strong> Sie l&auml;sst die Wirksamkeit der &uuml;brigen unber&uuml;hrt, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enth&auml;lt (BAG 13. Februar 2003 - 6 AZR 537/01 - zu II 2 c cc der Gr&uuml;nde, BAGE 104, 353; 22. M&auml;rz 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (4) (b) der Gr&uuml;nde, BAGE 114, 162) .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die BV 2006 ist nicht insgesamt nichtig; nichtig ist nur deren &sect; 4. Die Betriebspartner wollten mit der BV 2006 erkennbar das alte System der Beihilfengew&auml;hrung, das sich an die Hessische Beihilfenverordnung anlehnte, abl&ouml;sen und durch eine eigenst&auml;ndige Regelung ersetzen. Dieses Ziel w&uuml;rde bei Annahme der Gesamtnichtigkeit v&ouml;llig verfehlt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>bb) Die Nichtigkeit des &sect; 4 BV 2006 f&uuml;hrt aber entgegen der Rechtsauffassung des Kl&auml;gers nicht zur Anwendbarkeit der BV 2000 auf die Betriebsrentner. Auch eine unterschiedliche Behandlung von Aktiven und Betriebsrentnern liefe den Zielen der Betriebspartner zuwider. Zum einen w&uuml;rde das Ziel, eine neue Regelung zu schaffen, nicht voll erreicht; zum anderen k&auml;me es zu einer nicht gewollten Besserstellung der Betriebsrentner. Die L&uuml;cke ist durch erg&auml;nzende Auslegung der Betriebsvereinbarung zu schlie&szlig;en. W&auml;re den Betriebspartnern der Versto&szlig; gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bewusst gewesen, so h&auml;tten sie die Beihilfeanspr&uuml;che der Betriebsrentner ebenso wie die der Aktiven geregelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2. Verneint man die Regelungskompetenz der Betriebspartner f&uuml;r ausgeschiedene Arbeitnehmer, so f&uuml;hrt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach der bisherigen Rechtsprechung &auml;ndert sich mit der Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses die Rechtsgrundlage und die Betriebsrentner erwerben einen der kollektivvertraglichen Zusage entsprechenden schuldrechtlichen Anspruch; damit ist jedoch noch nicht endg&uuml;ltig &uuml;ber das weitere Schicksal dieses Anspruchs entschieden. Wie der Erste Senat in seinem Urteil vom 13. Mai 1997 (- 1 AZR 75/97 - zu I 4 der Gr&uuml;nde, AP BetrVG 1972 &sect; 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 &sect; 77 Ruhestand Nr. 1) ausgef&uuml;hrt hat, kommt es vielmehr auf den Inhalt des &bdquo;umgewandelten Individualanspruchs" an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesf&auml;llen der aus dem Arbeitsverh&auml;ltnis ausgeschiedenen Betriebsrentner war nach seiner Umwandlung &bdquo;mit dem Vorbehalt einer sp&auml;teren &Auml;nderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung f&uuml;r die aktive Belegschaft belastet" (BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 4 a der Gr&uuml;nde, AP BetrVG 1972 &sect; 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 &sect; 77 Ruhestand Nr. 1; vgl. auch 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 34 mwN, BAGE 120, 330) . Die abgel&ouml;sten Regelungen der BV 2000 sahen f&uuml;r die Betriebsrentner und die aktiven Arbeitnehmer gleiche Beihilfeleistungen vor. Aktive und Ruhest&auml;ndler sollten gleichgestellt sein. Vor diesem Hintergrund k&ouml;nnen die beg&uuml;nstigten Arbeitnehmer nach ihrem Ausscheiden nicht damit rechnen, besser als die Aktiven behandelt zu werden. Sie k&ouml;nnen aber darauf vertrauen, auch nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 4 a der Gr&uuml;nde, aaO) . Insoweit gilt mit dem Ausscheiden eine sog. Jeweiligkeitsklausel, die nicht ausdr&uuml;cklich erkl&auml;rt werden muss. Dass &sect; 2 BV 2006 iVm. der Anlage 1 gegen&uuml;ber den Aktiven unwirksam ist, macht der Kl&auml;ger nicht geltend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>3. Weitergehende Anspr&uuml;che ergeben sich weder aus &sect; 6 Abs. 6 BV Umstrukturierung noch aus</p>
<p>&sect; 3 des unter dem 12. April 1994 geschlossenen Aufhebungsvertrages. <br /> ....</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Abloesende-Betriebsvereinbarung-fuer-Betriebsrentner-811.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Orientierungssatz:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1a. Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung ist die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung von Art 14 Abs. 1 GG gesch&uuml;tzt (vgl. BVerfG, 2007-02-27, 1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272 &lt;292&gt;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1b. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, aus der sich die Reichweite der Eigentumsgarantie f&uuml;r Rentenanwartschaften ergibt (vgl BVerfG, 2006-06-13, 1 BvL 9/00, BVerfGE 116, 96 &lt;124 f&gt;), grunds&auml;tzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl BVerfG, 1980-02-28, 1 BvL 17/77, BVerfGE 53, 257 &lt;293&gt;).<br /> Bei Eingriffen in bestehende Rentenanwartschaften ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass in ihnen von vornherein die M&ouml;glichkeit von &Auml;nderungen angelegt ist. Denn das Rentenversicherungsverh&auml;ltnis beruht im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverh&auml;ltnis nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs (vgl BVerfGE 116, 96 &lt;125&gt;). Solche Eingriffe m&uuml;ssen aber einem Gemeinwohlzweck dienen und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sein (vgl. BVerfGE 117, 272 &lt;294&gt;; stRspr).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1c. Es stellt eine Zielsetzung des &ouml;ffentlichen Interesses dar, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und die Funktions- und Leistungsf&auml;higkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, zu verbessern und den ver&auml;nderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl BVerfGE 117, 272 &lt;297&gt;).<br /> Dazu, dass der Ausgleich von zus&auml;tzlichen finanziellen Lasten durch diejenigen Personen, welche aus diesen besonderen Aufwendungen Nutzen ziehen, eine sachlich gerechtfertigte Ausgestaltung des Rentenrechts bildet, vgl BVerfG, 2008-11-11, 1 BvL 3/05 .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2a. Zur Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der K&uuml;rzung des f&uuml;r die Berechnung der pers&ouml;nlichen Entgeltpunkte relevanten Zugangsfaktors um 0,003 gem. &sect; 237 Abs. 3 SGB VI i.V.m. &sect; 77 Abs. 2 S 1 Nr. 2 Buchst a SGB VI und Anl. 19 SGB VI vgl. BVerfG, 2008-11-11, 1 BvL 3/05, DVBl 2009, 117 &lt;119&gt;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2b. Zur Vereinbarkeit der Vertrauensschutzregelung des &sect; 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI mit dem GG vgl BVerfG aaO &lt;118&gt;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>3. Auch wenn Art. 3 Abs. 1 GG der Einf&uuml;hrung von Stichtagen zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte nicht grunds&auml;tzlich entgegensteht, muss gepr&uuml;ft werden, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die f&uuml;r die zeitliche Ankn&uuml;pfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gew&uuml;rdigt hat und ob sich die gefundene L&ouml;sung durch sachliche Gr&uuml;nde rechtfertigen l&auml;sst (vgl BVerfG, 1992-07-07, 1 BvL 51/86, BVerfGE 87, 1 &lt;47&gt;; stRspr).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>4. Hier:</p>
<p><br /> 4a. Soweit der Beschwerdef&uuml;hrer eine unzul&auml;ssige Ungleichbehandlung im Hinblick auf die abweichende Anhebung der Altersgrenze f&uuml;r Frauen r&uuml;gt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung unzul&auml;ssig. Es fehlt an der Benennung einer geeigneten Vergleichsgruppe sowie an der Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Situation von in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Frauen (vgl. BVerfG, 1987-01-28, 1 BvR 455/82, BVerfGE 74, 163 &lt;180 f&gt;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>4b. Im &Uuml;brigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegr&uuml;ndet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>aa. Angesichts des Zuwachses an Fr&uuml;hverrentungen nach Zeiten der Arbeitslosigkeit durfte der Gesetzgeber zur Ausgabenbegrenzung die Lebensarbeitszeit verl&auml;ngern, indem er die Anhebung der vorgezogenen Altersgrenzen f&uuml;r die Altersrente beschleunigte. Die Ver&auml;nderung betraf diejenigen Versicherten, die im Gegenzug die Vorteile eines vorgezogenen Rentenbezugs erhielten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>bb. Die beschleunigte Anhebung der Altersgrenzen war zur Zielerreichung auch geeignet (vgl. BVerfG, 2008-11-11, 1 BvL 3/05, DVBl 2009, 117 ) und erforderlich; insbesondere war der Gesetzgeber nicht darauf verwiesen, die angestrebten Einsparungen in anderen Bereichen der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl. BVerfGE 117, 272 &lt;298&gt;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>cc. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der angegriffenen Regelung ist zu beachten, dass als Alternative Beitragserh&ouml;hungen zur gesetzlichen Rentenversicherung mit gewichtigen nachteiligen Folgen f&uuml;r Beitragszahler, Wirtschaft und Arbeitsmarkt im Raume standen. Zudem konnten die Versicherten uneingeschr&auml;nkt selber &uuml;ber den Zeitpunkt ihres Rentenantrags und damit &uuml;ber die H&ouml;he der ggf in Kauf zu nehmenden Abschl&auml;ge bestimmen.</p>
<p><br /> dd. Auch der Vertrauensschutz ist sowohl hinsichtlich der durch das RuStF&ouml;G als auch der durch das WFG bewirkten Rechts&auml;nderungen gewahrt. Zum einen wurden die Altersgrenzen stufenweise angehoben, so dass diejenigen Versicherten in geringerem Ma&szlig;e betroffen waren, je fr&uuml;her sie von der neuen Regelung erfasst wurden. Zum anderen gen&uuml;gten die einschl&auml;gigen &Uuml;bergangsvorschriften dem besonderen Vertrauensschutz der sog rentennahen Jahrg&auml;nge (vgl BVerfGE 117, 272 &lt;296&gt;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>ee. Die Stichtagsregelung des &sect; 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst b SGB 6 ist sachgerecht, auch wenn sie auf den Zeitpunkt des einschl&auml;gigen Kabinettsbeschlusses und nicht auf jenen des &Auml;nderungsbeschlusses des Bundestags abstellt. Angesichts der zu bek&auml;mpfenden Fr&uuml;hverrentungspraxis durfte der Gesetzgeber einen Ank&uuml;ndigungseffekt in Form vorzeitiger K&uuml;ndigungen oder Ausl&ouml;sungsvereinbarungen vermeiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BVerfG Beschluss vom 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04 (Nichtannahmebeschluss)</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anmerkung:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nachdem das BVerfG bereits am 11. 11. 2008 entschieden hatte, dass &sect; 237 Abs. 3 iVm &sect; 77 Abs. 2 Satz 1 Nr 2 Buchst. a SGB VI verfassungsgem&auml;&szlig; ist (1 BvL 3/05 ua; vgl. Anm. 10, 11 d zu &sect; 237 SGB VI), hat es eine weitere Verfassungsbeschwerde zu dieser Rechtsfrage mit Beschluss v. 5. 2. 2009 nicht zur Entscheidung angenommen und ausgef&uuml;hrt, dass die vorgezogene Anhebung der Altersgrenzen durch das Ruhestandsf&ouml;rderungsgesetz und die durch das Wachstums- und Besch&auml;ftigungsf&ouml;rderungsgesetz weiter beschleunigte Anhebung des Renteneintrittsalters f&uuml;r einen ungek&uuml;rzten Bezug der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit verfassungsgem&auml;&szlig; waren.</p>
<p><br /> Ein <strong>Versto&szlig; gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG liege nicht </strong>vor. Der Gesetzgeber habe bei der Anhebung der Altersgrenzen durch das Ruhestandsf&ouml;rderungsgesetz dem Vertrauensschutz der dadurch erstmals betroffenen Versicherten in ausreichender Weise Rechnung getragen, indem die Anhebung der Altersgrenzen in Abh&auml;ngigkeit von dem Geburtsmonat des Versicherten in Monatsschritten gestuft vorgenommen wurde. Je fr&uuml;her ein Versicherter von der Anhebung der Altersgrenzen betroffen war, umso geringer war der in Kauf zu nehmende Abschlag. J&uuml;ngere Versicherte erhielten zwar h&ouml;here Abschl&auml;ge, hatten daf&uuml;r aber umso l&auml;nger Zeit, sich darauf einzustellen. Der Gesetzgeber habe mit dem Ruhestandsf&ouml;rderungsgesetz zudem eigene &Uuml;bergangsvorschriften f&uuml;r Versicherte geschaffen, die zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses der Bundesregierung am 14. 2. 1996 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten, und damit dem besonderen Vertrauensschutz der so genannten rentennahen Jahrg&auml;nge gen&uuml;gt. Damit habe er der Situation der rentennahen Jahrg&auml;nge Rechnung getragen, die aufgrund des bis zum fr&uuml;hest m&ouml;glichen Rentenbeginn verbleibenden engen Zeitfensters nur noch eingeschr&auml;nkt auf Gesetzes&auml;nderungen reagieren und diese bei der Gestaltung ihrer Altersvorsorge nicht mehr ausreichend ber&uuml;cksichtigen konnten.</p>
<p><br /> Nach Auffassung des BVerfG ergeben sich auch <strong>keine h&ouml;heren Anforderungen nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes </strong>im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber die bereits durch das Rentenreformgesetz 1992 eingef&uuml;hrten Regelungen zur Anhebung der Altersgrenzen f&uuml;r die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auf weitere Versicherte fr&uuml;herer Geburtsjahrg&auml;nge erstreckte. Zwar seien besonders strenge Anforderungen einzuhalten, wenn der Gesetzgeber das Vertrauen in den Fortbestand einer befristeten &Uuml;bergangsvorschrift entt&auml;uscht, die er aus Vertrauensschutzgr&uuml;nden erlassen hat, indem er sie vor Ablauf der urspr&uuml;nglich vorgesehenen Frist zu Lasten der Berechtigten beseitigt. Ein Konzept f&uuml;r eine &Uuml;bergangszeit war durch den Gesetzgeber mit den Regelungen des Rentenreformgesetzes 1992 geschaffen worden, indem er bestimmte, in welchem Zeitraum und in welchen Stufen die Altersgrenzen f&uuml;r die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit angehoben wurden. F&uuml;r Versicherte, die vor dem 1. 1. 1941 geboren sind, war dadurch jedoch kein besonders sch&uuml;tzenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden, denn die Geburtsjahrg&auml;nge 1940 und fr&uuml;her seien nicht Regelungsthema der Vorschriften des Rentenreformgesetzes 1992 gewesen. Das Schweigen des Gesetzes zu diesen Geburtsjahrg&auml;ngen mit der Folge der Weitergeltung der allgemeinen Altersgrenzen schaffte f&uuml;r sie kein Vertrauen, k&uuml;nftig nicht ebenfalls einem gek&uuml;rzten Rentenbezug ausgesetzt zu werden. F&uuml;r diese Versicherten galt die fr&uuml;here Rechtslage zun&auml;chst unver&auml;ndert fort. Das Rentenreformgesetz 1992 habe sie nicht veranlasst, sich auf eine neue zeitlich gestufte Situation mit festen &Auml;nderungsterminen einzustellen und eine Umgestaltung ihrer Altersvorsorge zu planen.</p>
<p><br /> Aber auch bei der weiteren Anhebung der Altersgrenzen durch das Wachstums- und Besch&auml;ftigungsf&ouml;rderungsgesetz habe der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes gen&uuml;gt, obwohl er hier eine zeitlich gestaffelte &Uuml;bergangsregelung f&uuml;r die von ihr Betroffenen erneut zu deren Nachteil ver&auml;nderte. Die durch das Ruhestandsf&ouml;rderungsgesetz f&uuml;r eine ungek&uuml;rzte Rentenleistung eingef&uuml;hrte einheitliche Grenze des vollendeten 63. Lebensjahres f&uuml;r Versicherte der Geburtsjahrg&auml;nge 1940 bis 1948 wurde durch neue Altersgrenzen in Abh&auml;ngigkeit von dem Monat der Geburt ersetzt. Mit der stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen habe jedoch auch das Wachstums- und Besch&auml;ftigungsf&ouml;rderungsgesetz den Vertrauensschutz der Versicherten gewahrt. Je fr&uuml;her ein Versicherter von der Anhebung der Altersgrenze betroffen wurde, umso geringer war der dabei in Kauf zu nehmende Abschlag. J&uuml;ngere Versicherte erhielten zwar h&ouml;here Abschl&auml;ge, hatten daf&uuml;r aber umso l&auml;nger Zeit, sich darauf einzustellen. F&uuml;r die rentennahen Jahrg&auml;nge der bis zum 14. 2. 1941 geborenen Versicherten bestand bereits die besondere Vertrauensschutzregelung des &sect; 237 Abs. 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI (seit dem 1. 1. 2000 in &sect; 237 Abs. 4 Satz 1 Nr 1 SGB VI geregelt).<br /> Das BVerfG weist in seiner Begr&uuml;ndung darauf hin, dass die strengen Anforderungen an die &Auml;nderung von bestehenden &Uuml;bergangsregelungen zwar auch f&uuml;r befristete Vorschriften gelten, die noch nicht zur Anwendung gekommen sind. Allerdings wiege in diesen F&auml;llen der Eingriff des Gesetzgebers weniger schwer. Die in den Jahren 1940 bis 1948 geborenen Versicherten konnten fr&uuml;hestens im Jahr 2000 die Altersgrenze von 60 Jahren erreicht haben und konnten sich deshalb noch mindestens vier Jahre auf die ge&auml;nderte Situation einstellen. Zudem habe ein besonderes Vertrauen auf die Fortgeltung der durch das Ruhestandsf&ouml;rderungsgesetz eingef&uuml;hrten Vorschriften noch nicht entstehen k&ouml;nnen, weil der Deutsche Bundestag das Wachstums- und Besch&auml;ftigungsf&ouml;rderungsgesetz nur zwei Monate nach dem Ruhestandsf&ouml;rderungsgesetz verabschiedet habe. Die dazwischen liegende Zeit sei zu kurz gewesen, als dass bei den betroffenen Versicherten ein Vertrauen auf die Kontinuit&auml;t der gerade erst geschaffenen &Uuml;bergangsregelung h&auml;tte entstehen und Dispositionen zur Gestaltung ihrer Altersvorsorge und der weiteren Lebensplanung h&auml;tten getroffen werden k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Vorzeitige-Inanspruchnahme-der-Altersrente-wegen-Arbeitslosigkeit-oder-nach-Altersteilzeitarbeit-813.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Dienstvereinbarungen zum Leistungsentgelt - Honorierung von zusätzlicher Arbeitszeit fällt nicht unter § 18 TVöD </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
Die &quot;individuellen Leistungsziele von Besch&auml;ftigten bzw. Besch&auml;ftigtengruppen&quot; m&uuml;ssen gem. &sect; 18 Abs. 6 Satz 2 TV&ouml;D/VKA in der regelm&auml;&szlig;igen Arbeitszeit erreichbar sein. Diese Bestimmung betrifft nicht nur individuelle Zielvereinbarungen, sondern auch die festgelegten Kriterien der&nbsp;Leistungsziele im Rahmen einer systematischen Leistungsbewertung. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
&Uuml;ber die Regelarbeitszeit hinausgehend geleistete Arbeit, ist nach an anderer Stelle im TV&ouml;D festgelegten Bestimmungen zu verg&uuml;ten. Im Rahmen des Leistungsentgelts stehen nur solche Tatbest&auml;nde zur Honorierung zur Verf&uuml;gung, die nicht schon durch andere Regelungen abgegolten werden. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
(Quelle: KAV Bayern, Rundschreiben A 6/2009) 
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Dienstvereinbarungen-zum-Leistungsentgelt---Honorierung-von-zusaetzlicher-Arbeitszeit-faellt-nicht-unter--18-TVoeD--817.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Konjunkturpaket II verabschiedet</title>
			<description>
				<![CDATA[
&nbsp; 
<p>
<strong>R&uuml;ckwirkend zum 1.1.2009</strong> werden der steuerliche <strong>Grundfreibetrag</strong> <strong>um 170&nbsp;&euro;</strong> von 7&nbsp;664&nbsp;&euro; auf 7&nbsp;834&nbsp;&euro; <strong>angehoben</strong>, der <strong>Eingangssteuersatz</strong> von 15% auf <strong>14% gesenkt</strong> und die sog. Tarifeckwerte werden zum Abbau der sog. &quot;kalten Progression&quot; um 400&nbsp;&euro; erh&ouml;ht, wodurch sich der sog. <strong>Grenzsteuersatz vermindert</strong>. Der <strong>Beitragssatz</strong> zur gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> sinkt zum <strong>1.7.2009</strong> von 15,5% auf <strong>14,9%</strong>; Arbeitgeber- und Arbeitnehmer werden um jeweils 0,3% entlastet. 
</p>
<p>
Da das Gesetz bereits in K&uuml;rze in Kraft tritt, ist damit zu rechnen, dass es im <strong>M&auml;rz 2009</strong> einen <strong>neuen Programmablaufplan</strong> zur Berechnung der Lohnsteuer geben wird. Es ist angedacht, dass f&uuml;r den jeweiligen Arbeitnehmer m&ouml;glichst automatisch eine Neuberechnung der zur&uuml;ckliegenden Lohabrechnungszeitr&auml;ume oder eine Differenzberechnung (vergleichbar einem betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich) vorgenommen wird und somit schon im M&auml;rz 2009 die vom jeweiligen Arbeitnehmer <strong>zu viel gezahlte Lohnsteuer</strong> f&uuml;r <strong>Januar und Februar 2009</strong> vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer <strong>erstattet</strong> wird. Der <strong>Arbeitgeber</strong> ist &uuml;brigens aufgrund einer vorgenommenen Gesetzes&auml;nderung zur <strong>Berichtigung</strong> der Lohnsteuerberechnungen wegen der r&uuml;ckwirkenden &Auml;nderungen zugunsten der Arbeitnehmer <strong>verpflichtet</strong>, <strong>wenn</strong> ihm dies <strong>wirtschaftlich</strong> <strong>zumutbar</strong> ist. Dies wird bei Arbeitgebern mit maschineller Lohnabrechnung regelm&auml;&szlig;ig der Fall sein. Ausnahme: Der Arbeitgeber kann die Neuberechnung f&uuml;r zur&uuml;ckliegende Lohnabrechnungszeitr&auml;ume mit dem von ihm verwendeten Lohnabrechnungsprogramm nicht kurzfristig und mit vertretbaren Kosten realisieren. Die Steuer f&uuml;r zuk&uuml;nftige Lohnzahlungen muss jedoch auch in diesem Fall nach dem ge&auml;nderten Tarif gerechnet werden. Eine Verpflichtung zur ge&auml;nderten Lohnsteuerberechnung scheidet dar&uuml;ber hinaus aber beispielsweise auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ab M&auml;rz 2009 keinen Arbeitslohn mehr bezieht. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
Nachfolgend ein &Uuml;berblick, in welchem Umfang Arbeitnehmer mit den Steuerklassen I, III oder IV beim Lohnsteuerabzug einschlie&szlig;lich Solidarit&auml;tszuschlag) entlastet werden: 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Steuerklasse I oder IV</strong> 
</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
	<tbody>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="center">
			<strong>Bruttolohn</strong> 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="center">
			<strong>2009</strong> 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="center">
			<strong>Ab 2010</strong> 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			15.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			66 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			105 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			20.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			90 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			146 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			30.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			109 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			180 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			40.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			127 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			214 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			60.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			158 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			273 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
	</tbody>
</table>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Steuerklasse III</strong> 
</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
	<tbody>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="center">
			<strong>Bruttolohn</strong> 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="center">
			<strong>2009</strong> 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="center">
			<strong>Ab 2010</strong> 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			25.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			92 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			152 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			30.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			142 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			224 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			40.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			172 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			278 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			60.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			216 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			362 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			80.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			254 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			432 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
	</tbody>
</table>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
&nbsp;
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Konjunkturpaket-II-verabschiedet-818.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mehr Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland</title>
			<description>
				<![CDATA[
&nbsp; 
<h2>Eine st&auml;rkere Beteiligung bietet nicht nur Optionen auf zus&auml;tzliche Eink&uuml;nfte f&uuml;r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie ist auch Impuls f&uuml;r Leistungsbereitschaft und Verantwortung.</h2>
<p>
Gerade in der Krise liegt eine gro&szlig;e Chance f&uuml;r mehr Mitarbeiterbeteiligung. Wenn Arbeitnehmer einen Sanierungsbeitrag leisten, spricht viel daf&uuml;r, ihnen im Gegenzug eine Beteiligung am Unternehmen einzur&auml;umen. Nur so k&ouml;nnen sie vom n&auml;chsten Aufschwung profitieren. 
</p>
<p>
Bisher ist die Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland kaum verbreitet, obwohl sie f&uuml;r eine Vielzahl an Vorteilen steht: 
</p>
<ul>
	<li>Verm&ouml;gensbildung bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern </li>
	<li>F&ouml;rderung einer partnerschaftlichen Unternehmenskultur, </li>
	<li>Verbesserung der Kapitalbasis in den Unternehmen, </li>
	<li>Erh&ouml;hung der Mitarbeitermotivation und Identifikation mit dem Unternehmen </li>
	<li>Steigerung der Eigeninitiative und des Kosten- und Qualit&auml;tsbewusstsein der Belegschaft.</li>
</ul>
<p>
Deshalb wird die Mitarbeiterbeteiligung mit dem neuen Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz st&auml;rker gef&ouml;rdert. 
</p>
<p>
Verm&ouml;genswirksame Leistungen werden mit Blick auf die Mitarbeiterbeteiligung attraktiver. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird von 18% auf 20% erh&ouml;ht und die Einkommensgrenze von 17.900 Euro bzw. 35.800 Euro auf 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro angehoben.<br />
Zudem bleiben k&uuml;nftig Mitarbeiterbeteiligungen bis zu einer H&ouml;he von 360 Euro steuer- und abgabenfrei (bislang nur h&auml;lftiger Betrag, maximal 135 Euro). 
</p>
<p>
Die steuerliche F&ouml;rderung greift erstmals nur dann, wenn sich das Angebot zur Beteiligung an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet, die ein Jahr oder l&auml;nger besch&auml;ftigt sind. Exklusive Programme etwa nur f&uuml;r das Management werden nicht gef&ouml;rdert. Das ist wichtig, weil es Solidarit&auml;t praktiziert und so Solidarit&auml;t im Unternehmen f&ouml;rdert. Und die Beteiligung wird nicht durch Lohnumwandlung, sondern durch einen zus&auml;tzlichen Beitrag des Unternehmens gew&auml;hrt <em>(Quelle:Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales)</em>. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Mehr-Mitarbeiterkapitalbeteiligung-in-Deutschland-819.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neuer Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten</title>
			<description>
				<![CDATA[
&nbsp; 
<p>
In den F&auml;llen der sog. internen Teilung geh&ouml;ren die Leistungen aus dem Anrecht beim ausgleichsberechtigten Ehegatten zu den Eink&uuml;nften, zu denen die Leistungen beim ausgleichspflichtigen Ehegatten geh&ouml;ren w&uuml;rden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden h&auml;tte. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<em>Beispiel A</em> 
</p>
<p>
<em>Anl&auml;sslich der Ehescheidung wird der Kapitalwert der Betriebsrente des Ehemannes aus einer Direktzusage zur H&auml;lfte auf ihn und seine Ehefrau aufgeteilt.</em> 
</p>
<p>
<em>Der &Uuml;bergang des h&auml;lftigen Kapitalwerts der Betriebsrente auf die Ehefrau ist steuerfrei (&sect;&nbsp;3 Nr. 55a Satz 1 EStG). Auch bei der Ehefrau f&uuml;hren die sp&auml;teren Zahlungen aus der Direktzusage zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (&sect;&nbsp;3 Nr. 55a Satz 2 EStG), f&uuml;r den ggf. die Freibetr&auml;ge f&uuml;r in Anspruch genommen werden k&ouml;nnen.</em> 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
In den F&auml;llen der sog. externen Teilung k&ouml;nnen die Leistungen aus dem Anrecht beim ausgleichsberechtigten Ehegatten zu steuerpflichtigen Eink&uuml;nften aus nichtselbst&auml;ndiger Arbeit oder Kapitalverm&ouml;gen oder zu sonstigen Eink&uuml;nften f&uuml;hren. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<em>Beispiel B</em> 
</p>
<p>
<em>Wie Beispiel A. Der Arbeitgeber des Ehemannes zahlt im Einverst&auml;ndnis mit der Ehefrau f&uuml;r den h&auml;lftigen Kapitalwert der Betriebsrente eine Abfindung </em>
</p>
<ul>
	<li><em>a.) </em><em>an die Unterst&uuml;tzungskasse des Arbeitgebers der Ehefrau, um dort den Kapitalwert der Betriebsrente aufzustocken</em></li>
	<li><em>b.) </em><em>in einen Riester-Vertrag der Ehefrau ein.</em></li>
</ul>
<p>
<em>Im Fall a.) f&uuml;hren die sp&auml;teren Zahlungen der Unterst&uuml;tzungskasse - auch soweit die Versorgungsleistungen auf die Einmalzahlung des Arbeitgebers des Ehemannes zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sind - zu steuerpflichtigen Arbeitslohn, f&uuml;r den ggf. die Freibetr&auml;ge f&uuml;r Versorgungsbez&uuml;ge in Anspruch genommen werden k&ouml;nnen.</em> 
</p>
<p>
<em>Im Fall b.) f&uuml;hren die sp&auml;teren Leistungen aus dem &bdquo;Riester-Vertrag&quot; - auch soweit sie auf die Einmalzahlung des Arbeitgebers des Ehemannes zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sind - zu sonstigen Eink&uuml;nften (&sect;&nbsp;22 Nr. 5 S&auml;tze 1 und 2 EStG).</em> 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
Das Versorgungskapital muss &uuml;brigens vom ausgleichsberechtigten Ehegatten f&uuml;r die Altersversorgung verwendet werden. Eine Auszahlung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten - mit der M&ouml;glichkeit der &bdquo;freien Verwendung&quot; - kommt nicht in Betracht 
</p>
<p>
<em>(Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs v. 3.4.2009, BGBl. I S. 700; &sect;&nbsp;3 Nr.&nbsp;55a und 55b EStG)</em>. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Neuer-Versorgungsausgleich-bei-Betriebsrenten-820.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH:Optionsrechte- Besteuerungszeitpunkt</title>
			<description>
				<![CDATA[
&nbsp; 
<p>
Der Bundesfinanzhof (<em>BFH-Urteil vom 20.11.2008&nbsp; VI R 25/05) </em>urteilte, dass - genauso wie bei einem nicht handelbaren Optionsrecht - auch bei einem handelbaren Optionsrecht erst die Umwandlung des Rechts in Aktien zum Zufluss eines geldwerten Vorteils f&uuml;hrt. Das Optionsrecht selbst er&ouml;ffne dem Arbeitnehmer lediglich die Chance, am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilzunehmen. Erst durch die Umwandlung werde ein geldwerter Vorteil auch realisiert. Dieser Grundsatz gelte gleicherma&szlig;en f&uuml;r handelbare wie f&uuml;r nicht handelbare Optionsrechte. Ma&szlig;geblich f&uuml;r die H&ouml;he des geldwerten Vorteils sei nicht der Kurswert der Aktie zum Zeitpunkt der &Uuml;berlassung sondern der Wert der Aktie bei Einbuchung in das Depot des Arbeitnehmers. Da der Kurs zwischenzeitlich gefallen war, f&uuml;hrte dies im Streitfall zu einer Verringerung des geldwerten Vorteils um immerhin 35&nbsp;000&nbsp;&euro;. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
Eine Besteuerung im Zeitpunkt der Einr&auml;umung des Optionsrechts (sog. Anfangsbesteuerung) kommt nach Meinung des Bundesfinanzhofs allenfalls dann in Betracht, wenn sich der Arbeitgeber die Optionsrechte am Markt gegen&uuml;ber einem Dritten verschafft und dann dem Arbeitnehmer &uuml;berl&auml;sst. Dem Arbeitnehmer steht n&auml;mlich in solch einem Fall mit der Einr&auml;umung des Rechts ein selbst&auml;ndiger Anspruch gegen&uuml;ber einem Dritten zu mit der Folge, dass sich der geldwerte Vorteil bereits bei Einr&auml;umung des Rechts realisiert habe. 
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFHOptionsrechte--Besteuerungszeitpunkt-821.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kriterien für eine Versorgungsehe</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Zum Sachverhalt:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin hatte ihren im Januar 2004 verstorbenen Ehemann (mit dem sie bereits verheiratet gewesen und von dem sie im Dezember 1973 geschieden worden war) im Mai 2003 erneut geheiratet. Zuvor war bei dem Mann Krebs festgestellt worden. Die Frau verf&uuml;gte zum Zeitpunkt der erneuten Eheschlie&szlig;ung &uuml;ber eine deutlich geringere Rente als der Mann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Entscheidungen der Vorinstanzen:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Auffassung des <strong>SG Duisburg</strong> ergab sich aus den besonderen Umst&auml;nden des Falles, dass es insgesamt nicht der alleinige oder &uuml;berwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, der Frau eine Versorgung zu verschaffen. Zum einen sei das Vorstellungsbild der Eheleute zum Zeitpunkt der Heirat nicht vornehmlich von der Erkrankung des Versicherten gepr&auml;gt gewesen; auch habe von seiner Seite eine andere Motivation als die finanzielle Versorgung der Kl&auml;gerin zum Zeitpunkt des Eheschlusses im Vordergrund gestanden. Der Versicherte habe sich nicht vorstellen k&ouml;nnen, mit seiner ehemaligen Ehefrau zusammenzuleben, deren F&uuml;rsorge und Betreuung er sich habe sichern wollen, ohne mit dieser (erneut) verheiratet zu sein. Demgegen&uuml;ber entschied das <strong>LSG Nordrhein-Westfalen</strong>, dass die Kl&auml;gerin keine besonderen &auml;u&szlig;eren Umst&auml;nde dargelegt h&auml;tte, welche die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe h&auml;tten widerlegen k&ouml;nnen. Die Pr&uuml;fung habe sich insoweit auf nach au&szlig;en tretende Tatsachen zu beschr&auml;nken und diese zu bewerten. Es k&ouml;nne nicht Aufgabe der Leistungstr&auml;ger und der Gerichte sein, in die Intimsph&auml;re eingreifende Erw&auml;gungen anzustellen. Nach objektiven Umst&auml;nden aber sei die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe nicht widerlegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Entscheidung des BSG:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hierzu hat der 13. Senat zun&auml;chst einmal festgestellt, dass der zum 1. 1. 2002 in Kraft getretene Abs. 2 a des &sect; 46 SGB VI verfassungsgem&auml;&szlig; sei. Zur Auslegung der Vorschrift k&ouml;nne die einschl&auml;gige Rechtsprechung des BSG zu Parallelregelungen in anderen Rechtsgebieten herangezogen werden. Danach k&auml;me es auf alle zur Eheschlie&szlig;ung f&uuml;hrenden Motive der Ehegatten an, also auch solche pers&ouml;nlicher, subjektiver Art. Aufgrund der diesbez&uuml;glich erforderlichen weiteren Tatsachenfeststellungen hat der 13. Senat den Rechtsstreit an das LSG Nordrhein-Westfalen zur&uuml;ckverwiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BSG Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R- </em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Kriterien-fuer-eine-Versorgungsehe-826.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Lohnsteuerpauschalierung für Zukunftssicherungsleistungen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Leitsatz</strong>:</p>
<p><br /> Die Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses i.S. des &sect; 40b Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz EStG ist die nach b&uuml;rgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Beendigung. Ein Dienstverh&auml;ltnis kann daher auch dann beendet sein, wenn der Arbeitnehmer und sein bisheriger Arbeitgeber im Anschluss an das bisherige Dienstverh&auml;ltnis ein neues vereinbaren, sofern es sich nicht als Fortsetzung des bisherigen erweist. Es liegt keine solche Beendigung vor, wenn das neue Dienstverh&auml;ltnis mit demselben Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und die sozialen Besitzst&auml;nde im Wesentlichen dem bisherigen Dienstverh&auml;ltnis entspricht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Orientierungssatz:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>1. Die zu der Frage der Aufl&ouml;sung des Dienstverh&auml;ltnisses i.S. des &sect; 3 Nr. 9 EStG a.F. entwickelten Grunds&auml;tze gelten auch f&uuml;r die Frage der Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses i.S. des &sect; 40b EStG.</li>
<li>2. Die Stellung eines GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers unterscheidet sich grundlegend in rechtlicher Hinsicht von der eines (leitenden) Angestellten. Dementsprechend stellt das Dienstverh&auml;ltnis als Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer rechtlich und wirtschaftlich betrachtet keine Fortsetzung des fr&uuml;heren Dienstverh&auml;ltnisses als Angestellter dar und umgekehrt (vgl. BFH-Urteil vom 02.04.2008 IX R 82/07 = E-BetrAV 70.5 Nr. 85).</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BFH Urteil vom 30.10.2008 - VI R 53/05</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Fundstellen:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>E-BetrAV 70.3.1. Nr. 59</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BStBl. II 2009, 162</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Lohnsteuerpauschalierung-fuer-Zukunftssicherungsleistungen--827.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Widerruf einer betrieblichen  Altersversorgung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Leits&auml;tze:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Gesamtzusagen von betrieblicher Altersversorgung sind nicht unwirksam, wenn der Betriebsrat dabei nicht mitbestimmt hat.</li>
<li>Ein Recht zum Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage besteht nicht mehr seit der Sicherungsfall der "wirtschaftlichen Notlage" im Betriebsrentengesetz gestrichen ist (Anschluss an BAG vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320).</li>
<li>Ein "steuerunsch&auml;dlicher Widerrufsvorbehalt" begr&uuml;ndet kein eigenst&auml;ndiges Widerrufsrecht (Anschluss an BAG vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 = E-BetrAV 140.7 Nr. 26).</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Hessisches LAG, Urteil vom 04.03.2009 - 8 Sa 968/98 -</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Revision eingelegt unter dem Az: 3 AZN 510/09&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Widerruf-einer-betrieblichen--Altersversorgung--830.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Altervorsorge im Wege der Gehaltsumwandlung - Zillmerung - Schadensersatz</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Leitsatz:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ob die Verwendung "gezillmerter" Lebensversicherungsvertr&auml;ge, bei denen die Vertragskosten in den ersten Versicherungsjahren in voller H&ouml;he zum Abzug kommen, bei der Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung unzul&auml;ssig ist, bleibt unentschieden.</p>
<p><br /> Selbst wenn man eine Unwirksamkeit dieses Versorgungsweges annehmen sollte, folgt daraus kein Anspruch auf - vollst&auml;ndige oder teilweise - Nachzahlung der umgewandelten Entgeltanteile (entgegen LAG M&uuml;nchen vom 15.3.2006 - 4 Sa 1152/06). Bei einem Versto&szlig; gegen &sect; 1 Abs. 2 Nr. 3, &sect; 17 Abs. 3 BetrAVG kommt vorrangig eine Anpassung der Versorgungsleistungen in Betracht. Bei Fortbestehen des Versicherungsvertrages kann sich ein Schaden erst bei Eintritt des Versicherungsfalles realisieren und ist erst dann zu beziffern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2009 - 11 Sa 107/08-B -</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis zum Verfahren:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Revision eingelegt unter dem Az: 3 AZR 379/09</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweise zu weiteren Entscheidungen zur Zillmerung:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>LAG K&ouml;ln, Urteil vom 13.08.2008 - 7 Sa 454/08 = DB 2009, 237(Revision eingelegt unter dem Az: 3 AZR 17/09)</li>
<li>LAG M&uuml;nchen, Urteil vom 11.07. 2007 - 10 Sa 12/07 = NZA 2008, 362 (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Az: 3 AZN 916/07)</li>
<li>LAG M&uuml;nchen, Urteil vom 15.03.2007 - 4 Sa 1152/06 = NZA, 968 Revision eingelegt unter dem Az: 3 AZR 376/07)</li>
</ul>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Altervorsorge-im-Wege-der-Gehaltsumwandlung---Zillmerung---Schadensersatz-832.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pflegezeitgesetz verabschiedet</title>
			<description>
				<![CDATA[
&nbsp; 
<p>
<strong>&Uuml;berraschendes Ergebnis der Spitzenverb&auml;nde der Krankenkassen</strong>: &quot;Der Arbeitskreis Versicherung und Beitr&auml;ge der Spitzenverb&auml;nde der Krankenkassen hat sich in seiner Sitzung am 12.06.2008 u.a. zur Frage der Meldegr&uuml;nde bei vollst&auml;ndiger Freistellung von der Arbeitsleistung und dem damit verbundenen Ende des versicherungspflichtigen Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses ge&auml;u&szlig;ert. Er hat entgegen der bisher vorherrschenden Auffassung festgelegt, dass eine Abmeldung mit dem Abgabegrund &quot;30&quot; und bei (Wieder)-Anmeldung bei Aufnahme der Besch&auml;ftigung nach Beendung der Pflegezeit eine Anmeldung mit dem Abgabegrund &quot;13&quot; erforderlich sind.&quot; 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<a href="http://www.google.de" target="_blank" class="[object]">Hier weitere Informationen...</a> 
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Pflegezeitgesetz-verabschiedet-854.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neuer Tarifvertrag zun TV-L in Kraft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Test: Die Tarifvertragsparteien haben sich nach harten Verhandlungen endlich geeinigt und f&uuml;r beide Seiten akzeptable Ergebnisse erzielt.&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.tdl-online.de/" target="_blank">Sie finden die aktuellen Tabellen hier </a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Neuer-Tarifvertrag-zun-TV-L-in-Kraft-858.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Änderung zur Regelung von Bürgerportalen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Bundesregierung hat Anfang Februar 2009 den vom Bundesministerium des Innern vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von B&uuml;rgerportalen und zur &Auml;nderung weiterer Vorschriften beschlossen. Per &bdquo;De-Mail" sollen in Deutschland ab 2010 Nachrichten und Dokumente rechtssicher, zuverl&auml;ssig und gesch&uuml;tzt vor Spam &uuml;ber das Internet versendet werden k&ouml;nnen - so schnell wie Mail und so sicher wie Papierpost. Mit diesem international vorbildlichen Projekt &uuml;bernimmt Deutschland eine Vorreiterrolle in der elektronischen Gesch&auml;ftswelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr dazu unter <a href="http://www.buergerportale.de" target="_blank">www.buergerportale.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Aenderung-zur-Regelung-von-Buergerportalen-860.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kita-Streiks - Tarifverhandlungen gehen in die nächste Runde</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Frankfurt. Die Tarifverhandlungen f&uuml;r die Besch&auml;ftigten im Sozial und Erziehungsdienst werden am 16. Juli 2009 fortgesetzt. Darauf haben sich Arbeitgeber und Gewerkschaften verst&auml;ndigt.</p>
<p>&bdquo;Es ist an der Zeit, dass wir den Tarifkonflikt am Verhandlungstisch beenden. Die streikgeplagten</p>
<p>Eltern erwarten dies, zu Recht. Voraussetzung ist ein echter Einigungswille beider Seiten&ldquo;, so VKA-Pr&auml;sident Dr. Thomas B&ouml;hle. &bdquo;Die Arbeitgeber haben ihren Willen zur Einigung mit ihren weitgehenden Angeboten zur Frage der Bezahlung und zum Gesundheitsschutz im Sozial- und Erziehungsdienst untermauert.&ldquo;</p>
<p>Seit dem 19. Juni 2009 liegt ein Arbeitgeberangebot auf dem Tisch, mit dem Erzieherinnen und Erzieher bis zu 13,75 Prozent mehr verdienen w&uuml;rden als gegen&uuml;ber dem jetzt g&uuml;ltigen Tarif. Auf der Basis dieses Angebots sollen die Verhandlungen f&uuml;r die weiteren Besch&auml;ftigtengruppen des Sozial- und&nbsp; Erziehungs-dienstes fortgesetzt und auch das Thema Gesundheitsschutz gel&ouml;st werden.</p>
<p>&bdquo;Wir erwarten nun, da wir gemeinsam eine neue Verhandlungsrunde vereinbart haben, dass die Streik-ma&szlig;nahmen sofort eingestellt werden. Die andauernden Streiks an den Kindertagesst&auml;tten sind f&uuml;r die Eltern und ihre Kinder unertr&auml;glich&ldquo;, so B&ouml;hle.</p>
<p>---</p>
<p>Hinweis f&uuml;r die Medien:</p>
<p>Die Tarifverhandlungen beginnen am Donnerstag, 16. Juli 2009, 14 Uhr. Die Verhandlungen</p>
<p>werden voraussichtlich am Freitag, 17. Juli 2009 fortgesetzt. Einen genaueren Zeitplan gibt</p>
<p>es noch nicht. Der Verhandlungsort steht noch nicht fest.</p>
<p>---</p>
<p>Die VKA</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Kita-Streiks---Tarifverhandlungen-gehen-in-die-naechste-Runde-891.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>EuGH erschwert Vermeidung eines Betriebsübergangs</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zu Grunde</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Arbeitgeber war im Bereich Produktion Mess-und Regeltechnik f&uuml;r H&uuml;ttenwerke t&auml;tig. Im Zuge der Ver&auml;u&szlig;erung wesentlicher Betriebsmittel an ein anderes Unternehmen &uuml;bernahm dieses einen Teil der Belegschaft aus dem Bereich Fertigung und Entwicklung und gliederte sie in die bestehende Struktur ein; sie &uuml;bernahmen auch Aufgaben im Zusammenhang mit Produkten, die das Unternehmen nicht vom Arbeitgeber &uuml;bernommen hatte. Nach der Insolvenz des Arbeitgebers verlangte einer seiner Besch&auml;ftigten die &Uuml;bernahme bei dem Unternehmen gem. &sect;613a BGB mit der Begr&uuml;ndung, sein Arbeitsverh&auml;ltnis sei im Wege des Betriebs&uuml;bergangs &uuml;bergegangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das LAG D&uuml;sseldorf zweifelte den Betriebs&uuml;bergang an, da seiner Ansicht nach die &uuml;bernommenen Betriebsmittel und Arbeitnehmer in die Organisationsstruktur des Unternehmens eingegliedert worden seien. Das Gericht rief deshalt im Hinblick auf die Auslegung der europ&auml;ischen Betriebs&uuml;bergangsrichtlinie 2001/23/EG den EuGH an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weite Auslegung der Betriebs&uuml;bergangsrichtlinie</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Richter in Br&uuml;ssel legten diese weit aus und entschieden, dass die Richtlinie auch dann angewendet werden k&ouml;nne, wenn der &uuml;bertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbst&auml;ndigkeit beim Erwerber nicht bewahre, sofern die funktionelle Verkn&uuml;pfung zwischen den &uuml;bertragenen Produktionsfaktoren beibehalten werde. Ausgangspunkt dieser Argumentation war dabei der Ansatz, dass der Erwerber unter Beibehaltung dieser Verkn&uuml;pfung die erworbenen Betriebsteile weiterhin wirtschaflich nutzen k&ouml;nne- und zwar auch dann, wenn diese in die neue Organisationsstruktur eingegliedert worden w&auml;ren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>EuGH Urteil verwirft deutsche Rechtsauffassung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese Meinung steht im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des BAG, das einen &Uuml;bergang eines Betriebsteils gem. &sect;613a BGB immer dann verneinte, wenn er vollst&auml;ndig in die Organisationsstruktur des anderen Unternehmens eingegliedert oder die Aufgabe in einer deutlich gr&ouml;&szlig;eren Organisationsstruktur durchgef&uuml;hrt wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Auswirkungen f&uuml;r die Praxis</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die bisherige BAG- Rechtsprechung wurde genutzt, um bei Restrukturierungen einen Betriebsteil&uuml;bergang zu vermeiden. Der EuGH &auml;u&szlig;ert sich in diesem Urteil leider nicht konkret dar&uuml;ber, was unter der sog. &bdquo;funktionellen Verkn&uuml;pfung&ldquo; zu verstehen ist- dieser Aspekt mu&szlig; jedoch zuk&uuml;nftig analysiert und beachtet werden. Die zuk&uuml;nftige Rechtslage ist also unklar. Vor diesem Hintergrund gilt es abzuw&auml;gen und die Verhandlungsstrategie auszurichten: um einen Prozess mit unsicherem Rechtsaussgang zu vermeiden, kann es u.U. sinnvoller sein, einen Betriebsteil&uuml;bergang zu betreiben und diesen &ndash; unter fr&uuml;hzeitiger Einbindung der Arbeitnehmer und des Betriebsrates- vorzubereiten.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/EuGH-erschwert-Vermeidung-eines-Betriebsuebergangs-901.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Geschlechtsspeziifische Ausschreibungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das beklagte Land hatte f&uuml;r das M&auml;dcheninternat seines staatlichen Gymnasiums in N. mittels einer Stellenausschreibung eine Erzieherin/Sportlehrerin oder Sozialp&auml;dagogin gesucht. Der Kl&auml;ger, ein Diplom-Sozialp&auml;dagoge, hatte sich um diese Stelle beworben. Das staatliche Gymnasium teilte ihm mit, bei der Stellenbesetzung k&ouml;nnten ausschlie&szlig;lich weibliche Bewerber ber&uuml;cksichtigt werden, weil die Stelleninhaberin auch Nachtdienste im M&auml;dcheninternat leisten m&uuml;sse. Der Kl&auml;ger h&auml;lt sich wegen seines Geschlechts f&uuml;r in unzul&auml;ssiger Weise benachteiligt und hat vom beklagten Land wegen eines Versto&szlig;es gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Entsch&auml;digung in H&ouml;he von mindestens 6.750,00 Euro verlangt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat seine Klage abgewiesen. Die Revision des Kl&auml;gers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Der Achte Senat hielt die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts hier f&uuml;r zul&auml;ssig. F&uuml;r die T&auml;tigkeit in einem M&auml;dcheninternat, die auch mit Nachtdiensten verbunden ist, stellt das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin eine wesentliche und entscheidende Anforderung iSd. &sect; 8 Abs. 1 AGG dar. Dabei steht es dem Arbeitgeber grunds&auml;tzlich frei festzulegen, welche Arbeiten auf einem zu besetzenden Arbeitsplatz zu erbringen sind</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Mai 2009 - 8 AZR 536/08</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 54/09&nbsp; vom 28.5.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-Geschlechtsspeziifische-Ausschreibungen-902.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Urlaubsanspruch und Arbeitsunfähigkeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>&nbsp;<strong>Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer vor dem Urlaubsantritt erkrankt?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erkrankt ein Arbeitnehmer nach Genehmigung seines Urlaubs aber vor Urlaubsantritt, hat er grunds&auml;tzlich einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber mit ihm eine neue Urlaubsplanung durchf&uuml;hrt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was geschieht, wenn der Arbeitnehmer w&auml;hrend des Urlaubs erkrankt?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erkrankt ein Arbeitnehmer w&auml;hrend des Urlaubs, so werden die durch &auml;rztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunf&auml;higkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet (&sect; 9 BUrlG). Dieser Teil des Urlaubs steht dem Arbeitnehmer daher weiterhin zu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Pflicht zur erneuten Gew&auml;hrung des Urlaubs trifft den Arbeitgeber nur dann, wenn der Arbeitnehmer durch <strong>Krankheit</strong> im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes daran gehindert ist, seinen Arbeitspflichten nachzukommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die Arbeitsunf&auml;higkeit selbst verschuldet hat. Allerdings erh&auml;lt er im Falle einer selbstverschuldeten Arbeitsunf&auml;higkeit f&uuml;r die Zeit, die nicht auf seinen Urlaubsanspruch angerechnet wird, keine Verg&uuml;tung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Anspruch auf erneute Gew&auml;hrung des wegen Krankheit nicht erf&uuml;llten Urlaubs besteht zudem nur dann, wenn der Arbeitnehmer durch <strong>&auml;rztliches Zeugnis</strong> die Dauer und die Lage der Krankheit nachweist. Die Vorlage eines solchen &auml;rztlichen Zeugnisses besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgew&auml;hrung des Urlaubs. Eine Frist zur Vorlage des &auml;rztlichen Zeugnisses sieht das Gesetz nicht vor. Die Regelugen des Entgeltfortzahlungsgesetzes &uuml;ber die Anzeige- und Nachweispflichten sind dabei nach &uuml;berwiegender Auffassung nicht entsprechend anwendbar. In jedem Fall hat der Arbeitgeber so lange ein Leistungsverweigerungsrecht, bis der Arbeitnehmer das &auml;rztliche Zeugnis vorlegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<strong>Darf ein Arbeitnehmer im Falle einer Erkrankung w&auml;hrend des Urlaubs den Urlaub einseitig verl&auml;ngern?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nein. Hat der Arbeitnehmer ein &auml;rztliches Zeugnis &uuml;ber seine Arbeitsunf&auml;higkeit vorgelegt, entsteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgew&auml;hrung des Urlaubs. Hinsichtlich der Gew&auml;hrung dieses Urlaubsanspruchs gelten wieder die allgemeinen Regelungen. Der Arbeitnehmer muss einen Urlaubsantrag stellen und dieser Antrag muss von dem Arbeitgeber genehmigt werden. Dabei sind die gesetzlichen, kollektivrechtlichen und einzelvertraglichen Regelungen zu ber&uuml;cksichtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<strong>Kann ein Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch aufgrund einer Arbeitunf&auml;higkeit in das n&auml;chste Kalenderjahr/Urlaubsjahr &uuml;bertragen. </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Grunds&auml;tzlich muss der Urlaub durch den Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr genommen werden (&sect; 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Ein dar&uuml;ber hinaus gehender Anspruch des Arbeitnehmers kann sich aus&nbsp; kollektivrechtlichen und arbeitsvertraglichen Regelungen ergeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine &Uuml;bertragung des Urlaubs auf das n&auml;chste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gr&uuml;nde dies rechtfertigen (&sect; 7 Abs. 3 Satz 2 BurlG). Im Falle der &Uuml;bertragung muss der Urlaub grunds&auml;tzlich in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gew&auml;hrt und genommen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein i<strong>n der Person des Arbeitnehmers liegender Grund</strong> ist dabei regelm&auml;&szlig;ig die Erkrankung des Arbeitnehmers. Allerdings liegt kein in der Person des Arbeitnehmers liegender &Uuml;bertragungsgrund vor, wenn die Krankheit des Arbeitnehmers das Jahr angedauert hat, er aber so rechtzeitig wieder arbeitsf&auml;hig ist, dass er f&uuml;r die Dauer des (noch) bestehenden Urlaubs von der Arbeitspflicht befreit werden kann. In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer der Urlaub noch in dem Urlaubsjahr zu gew&auml;hren, es sei denn, es liegen betriebliche &Uuml;bertragungsgr&uuml;nde vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<strong>Was geschieht, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar nach seiner Erkrankung bzw. w&auml;hrend einer Erkrankung aus dem Arbeitsverh&auml;ltnis ausscheidet und ein Teil des ihm zustehenden Erholungsurlaubs noch nicht in Anspruch genommen werden konnte?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hatte bislang in st&auml;ndiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer keinen finanziellen Ausgleich f&uuml;r nicht genommenen Urlaub verlangen kann, wenn er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses arbeitsunf&auml;hig erkrankt war.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Europ&auml;ische Gerichtshof hat nun in seiner Entscheidung vom 20.01.2009 (Az.: C-350, 520/06) eine abweichende Auffassung vertreten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;hrt in dieser Entscheidung zun&auml;chst allgemein aus, dass mit dem Anspruch auf Jahresurlaub bezweckt wird, es dem Arbeitnehmer zu erm&ouml;glichen, sich zu erholen und &uuml;ber einen Zeitraum f&uuml;r Entspannung und Freizeit zu sorgen. Insoweit weicht dieser Zweck vom Zweck des Anspruchs auf Krankheitsurlaub ab. Die nationalen Gesetze d&uuml;rfen daher den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei krankgeschriebenen Arbeitnehmern nicht von der Voraussetzung abh&auml;ngig machen, dass sie w&auml;hrend des Bezugszeitraums tats&auml;chlich gearbeitet haben. Aus dieser Entscheidung ergeben sich folgende Konsequenzen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Ein nicht genommener Urlaub verf&auml;llt am Ende eines &Uuml;bertragungszeitraums nur dann, wenn der Arbeitnehmer tats&auml;chlich die M&ouml;glichkeit zur Inanspruchnahme des Urlaubs hatte. Dies ist jedenfalls w&auml;hrend Arbeitsunf&auml;higkeit w&auml;hrend des gesamten &Uuml;bertragungszeitraums bis zu dessen Ablauf nicht der Fall. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Die Entscheidung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs bezieht sich nur auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Nicht erfasst werden hingegen einzelvertraglich oder kollektivrechtlich geregelte weitergehende Urlaubsanspr&uuml;che, die &uuml;ber den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehen. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Wird das Arbeitsverh&auml;ltnis beendet, bevor der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch in natura nehmen konnte, steht ihm ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung zu. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund das Arbeitsverh&auml;ltnis beendet wird. In Betracht kommt insoweit beispielsweise eine Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses durch K&uuml;ndigung oder durch Gew&auml;hrung einer gesetzlichen Rente. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 (9&nbsp;AZR 983/07) die Grunds&auml;tze des Europ&auml;ischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 bereits umgesetzt. In dieser Entscheidung wurde insbesondere ausgef&uuml;hrt, dass Anspr&uuml;che auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht erl&ouml;schen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des &Uuml;bertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunf&auml;hig ist.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">&nbsp;</span></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Urlaubsanspruch-und-Arbeitsunfaehigkeit-903.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kommt das Teilzeit-Elterngeld?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit dem sogenannten Teilzeit-Elterngeld k&ouml;nnte dem Wunsch vieler Familien, dass M&uuml;tter und V&auml;ter gleichzeitig f&uuml;r ihr Kind da sein wollen, nachgekommen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Umsetzung in dieser Legislaturperiode erscheint angesichts der notwendigen Zustimmung des Bundesrates im Hinblick auf den Terminplan fraglich; gleichwohl wird das Projekt auch nach der Bundestagswahl aktuell bleiben, da s&auml;mtliche Parteien f&uuml;r flexiblere Regelungen in diesem Bereich eintreten.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Kommt-das-Teilzeit-Elterngeld-907.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pfändungsfreibetrag auf Girokonto ab 2010 geschützt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auf diesem Konto erh&auml;lt ein Schuldner f&uuml;r sein Guthaben einen automatischen Basispf&auml;ndungsschutz in H&ouml;he seines Pf&auml;ndungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Eink&uuml;nften dieses Guthaben herr&uuml;hrt. K&uuml;nftig genie&szlig;en damit auch Selbstst&auml;ndige Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto gef&uuml;hrt wird. Der Bundestag hat am 23.4.2009 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopf&auml;ndungsschutzes beschlossen. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung hat, soll das Gesetz erst 12 Monate nach der Verk&uuml;ndung in Kraft treten. Voraussichtlich wird das P-Konto deshalb Mitte 2010 zur Verf&uuml;gung stehen</p>
<p><em>(Quelle: Bundesministeriums der Justiz, Pressemitteilung v. 23.4.2009</em>).</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Pfaendungsfreibetrag-auf-Girokonto-ab-2010-geschuetzt-908.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mehr Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine st&auml;rkere Beteiligung bietet nicht nur Optionen auf zus&auml;tzliche Eink&uuml;nfte f&uuml;r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie ist auch Impuls f&uuml;r Leistungsbereitschaft und Verantwortung.</p>
<p>Gerade in der Krise liegt eine gro&szlig;e Chance f&uuml;r mehr Mitarbeiterbeteiligung. Wenn Arbeitnehmer einen Sanierungsbeitrag leisten, spricht viel daf&uuml;r, ihnen im Gegenzug eine Beteiligung am Unternehmen einzur&auml;umen. Nur so k&ouml;nnen sie vom n&auml;chsten Aufschwung profitieren.</p>
<p>Bisher ist die Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland kaum verbreitet, obwohl sie f&uuml;r eine Vielzahl an Vorteilen steht:</p>
<p>&middot; Verm&ouml;gensbildung bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern</p>
<p>&middot; F&ouml;rderung einer partnerschaftlichen Unternehmenskultur,</p>
<p>&middot; Verbesserung der Kapitalbasis in den Unternehmen,</p>
<p>&middot; Erh&ouml;hung der Mitarbeitermotivation und Identifikation mit dem Unternehmen</p>
<p>&middot; Steigerung der Eigeninitiative und des Kosten- und Qualit&auml;tsbewusstsein der Belegschaft.</p>
<p>Deshalb wird die Mitarbeiterbeteiligung mit dem neuen Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz st&auml;rker gef&ouml;rdert.</p>
<p>Verm&ouml;genswirksame Leistungen werden mit Blick auf die Mitarbeiterbeteiligung attraktiver. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird von 18% auf 20% erh&ouml;ht und die Einkommensgrenze von 17.900 Euro bzw. 35.800 Euro auf 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro angehoben.</p>
<p>Zudem bleiben k&uuml;nftig Mitarbeiterbeteiligungen bis zu einer H&ouml;he von 360 Euro steuer- und abgabenfrei (bislang nur h&auml;lftiger Betrag, maximal 135 Euro).</p>
<p>Die steuerliche F&ouml;rderung greift erstmals nur dann, wenn sich das Angebot zur Beteiligung an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet, die ein Jahr oder l&auml;nger besch&auml;ftigt sind. Exklusive Programme etwa nur f&uuml;r das Management werden nicht gef&ouml;rdert. Das ist wichtig, weil es Solidarit&auml;t praktiziert und so Solidarit&auml;t im Unternehmen f&ouml;rdert. Und die Beteiligung wird nicht durch Lohnumwandlung, sondern durch einen zus&auml;tzlichen Beitrag des Unternehmens gew&auml;hrt</p>
<p><em>&nbsp;(Quelle: Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales).</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Mehr-Mitarbeiterkapitalbeteiligung-in-Deutschland-909.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG zu Rechtsmißbrauch bei  Widerspruch gegen Betriebsübergang </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei einem Betriebs&uuml;bergang kann ein Arbeitnehmer nach &sect; 613a Abs. 6 BGB dem &Uuml;bergang seines Arbeitsverh&auml;ltnisses auf einen Betriebserwerber innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung schriftlich widersprechen. &Uuml;bt der Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht aus, muss er dieses weder begr&uuml;nden, noch bedarf es eines sachlichen Grundes. Zwar kann grunds&auml;tzlich auch die Aus&uuml;bung des Widerspruchsrechts im Einzelfall rechtsmissbr&auml;uchlich erfolgen. Der widersprechende Arbeitnehmer verfolgt aber keine unzul&auml;ssigen Ziele, wenn es ihm nicht ausschlie&szlig;lich darum geht, den Arbeitgeberwechsel zu verhindern, sondern wenn er mit dem Betriebserwerber &uuml;ber den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu g&uuml;nstigeren Bedingungen verhandelt.</p>
<p>Der Kl&auml;ger war bei der beklagten Sparkasse als Immobilienfachberater besch&auml;ftigt. Deren Immobilienvermittlungsgesch&auml;ft sollte auf eine Vertriebs-GmbH &uuml;bertragen werden. Der Kl&auml;ger widersprach dem &Uuml;bergang seines Arbeitsverh&auml;ltnisses auf diese GmbH, erkl&auml;rte sich aber bereit, als Besch&auml;ftigter der Sparkasse bei der GmbH im Wege der Personalgestellung zu arbeiten. Bei seiner Auffassung, Arbeitnehmer der Beklagten zu sein, blieb der Kl&auml;ger auch nach erfolglos verlaufenen Verhandlungen &uuml;ber den Abschluss eines neuen, besseren Arbeitsvertrages mit der GmbH und nachdem er schlie&szlig;lich im Betrieb der GmbH seine Arbeit fortsetzte.</p>
<p>Der Antrag des Kl&auml;gers auf Feststellung eines Arbeitsverh&auml;ltnisses zwischen den Parteien war in allen drei Instanzen erfolgreich. Auch das Bundesarbeitsgericht hielt die Aus&uuml;bung des Widerspruchsrechts durch den Kl&auml;ger nicht f&uuml;r rechtsmissbr&auml;uchlich und sein Festhalten am Arbeitsverh&auml;ltnis mit der Beklagten nicht f&uuml;r treuwidrig (Quelle: Pressemitteilung 20/09, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08).</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-zu-Rechtsmissbrauch-bei--Widerspruch-gegen-Betriebsuebergang--910.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Betriebsrentenanpassung im Konzern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei der Anpassung der Betriebsrenten kommt es auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers an, der die betriebliche Altersversorgung schuldet. Auch wenn es sich beim versorgungspflichtigen Arbeitgeber um eine konzernabh&auml;ngige Tochtergesellschaft handelt, sind grunds&auml;tzlich seine eigenen wirtschaftlichen Verh&auml;ltnisse ma&szlig;gebend. Auf eine schlechte wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft oder des Gesamtkonzerns kann es nur dann ankommen, wenn am Anpassungsstichtag ausreichend konkrete Anhaltspunkte daf&uuml;r bestehen, dass in den n&auml;chsten drei Jahren die im Konzern bestehenden Schwierigkeiten auf das Tochterunternehmen &bdquo;durchschlagen&ldquo;.</p>
<p>Im vorliegenden Fall erhielt der Kl&auml;ger seine betriebliche Altersversorgung von einem Unternehmen, das in einen Konzern eingebunden war. W&auml;hrend sich sowohl die Konzernobergesellschaft als auch der Gesamtkonzern in einer kritischen wirtschaftlichen Lage befanden und sanierungsbed&uuml;rftig waren, lie&szlig;en die wirtschaftlichen Verh&auml;ltnisse des Tochterunternehmens isoliert betrachtet eine Betriebsrentenanpassung zu. W&auml;hrend des Revisionsverfahrens haben sowohl die Konzernobergesellschaft als auch die versorgungspflichtige Konzerntochter Insolvenz angemeldet.</p>
<p>Der Kl&auml;ger hat Anpassung seiner Betriebsrente in H&ouml;he der Teuerungsrate verlangt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur&uuml;ckverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht gef&uuml;hrt. Es ist aufzukl&auml;ren, welche Entwicklungen sich bereits am Anpassungsstichtag konkret abzeichneten und ob zu diesem Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, dass sich die wirtschaftliche Lage des beklagten Tochterunternehmens wegen der finanziellen, organisatorischen, technischen oder sonstigen Verflechtungen im Konzern nachhaltig verschlechtern werde und die Beklagte durch die geforderte Anpassung &uuml;berm&auml;&szlig;ig belastet w&uuml;rde</p>
<p><em>&nbsp;(Quelle: Pressemitteilung 17/07, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07).</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Betriebsrentenanpassung-im-Konzern-911.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG zu Gewerkschaftswerbung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Entscheidung einer Gewerkschaft, Arbeitnehmer auf diesem Weg anzusprechen, ist Teil ihrer durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG gesch&uuml;tzten Bet&auml;tigungsfreiheit. Soweit dabei Grundrechte des Arbeitgebers ber&uuml;hrt werden, sind die kollidierenden Rechtspositionen gegeneinander abzuw&auml;gen. Das durch Art. 14 Abs. 1 GG gesch&uuml;tzte Eigentumsrecht des Arbeitgebers und sein von Art. 2 Abs. 1 GG erfasstes Recht am eingerichteten und ausge&uuml;bten Gewerbebetrieb haben gegen&uuml;ber der gewerkschaftlichen Bet&auml;tigungsfreiheit zur&uuml;ckzutreten, solange der E-Mail-Versand nicht zu nennenswerten Betriebsablaufst&ouml;rungen oder sp&uuml;rbaren, der Gewerkschaft zuzurechnenden wirtschaftlichen Belastungen f&uuml;hrt. Auf Pers&ouml;nlichkeitsrechte der Arbeitnehmer kann sich der Arbeitgeber im Rahmen eines deliktischen Unterlassungsanspruchs gegen&uuml;ber der Gewerkschaft nicht berufen.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies deshalb - anders als die Vorinstanzen - die Klage eines Dienstleistungsunternehmens auf dem Gebiet der Informationstechnologie ab, mit der dieses der Gewerkschaft ver.di die Versendung von E-Mails an die betrieblichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter untersagen lassen wollte. St&ouml;rungen des Betriebsablaufs oder messbare wirtschaftliche Nachteile hatte die Arbeitgeberin nicht vorgetragen <em>(Quelle:Pressemitteilung 8/09, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08).</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-zu-Gewerkschaftswerbung--912.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG zu Konkretisierung von Arbeitsbedingungen bei Änderungskündigungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Kl&auml;ger war seit 1999 bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen besch&auml;ftigt und wurde als Produktionshelfer &bdquo;ausgeliehen&ldquo;. Zwischen den Parteien besteht keine Tarifgebundenheit. Mit Schreiben vom 24. November 2005 k&uuml;ndigte die Beklagte das Arbeitsverh&auml;ltnis des Kl&auml;gers fristgem&auml;&szlig; und bot dem Kl&auml;ger einen neuen Arbeitsvertrag an, der u.a. eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vorsah. F&uuml;r den Fall, dass dieser Tarifvertrag &bdquo;unwirksam wird&ldquo;, sollte ein anderer Tarifvertrag gelten.</p>
<p>Der Kl&auml;ger nahm die angebotene &Auml;nderung unter Vorbehalt an und erhob &Auml;nderungsschutzklage.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Kl&auml;gers hin stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die &Auml;nderungsk&uuml;ndigung war schon deshalb unwirksam, weil das &Auml;nderungsangebot unklar war: F&uuml;r den Arbeitnehmer war nicht ersichtlich, welche konkreten Arbeitsbedingungen f&uuml;r ihn zuk&uuml;nftig gelten sollten</p>
<p><em>(Pressemitteilung 5/09, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2009 - 2 AZR 641/07).</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-zu-Konkretisierung-von-Arbeitsbedingungen-bei-Aenderungskuendigungen-913.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vergleichsentgelt bei Überleitung eines Arbeitsverhältnisses vom BAT in den TVöD </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wurde ein st&auml;dtischer Angestellter zum &Uuml;berleitungsstichtag, dem 1. Oktober 2005, vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst (TV&ouml;D) &uuml;bergeleitet, war ein Vergleichsentgelt zu bilden. Gem. &sect; 5 Abs. 2 Satz 2 TV&Uuml;-VKA war dabei der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen, wenn der Ehegatte aufgrund einer T&auml;tigkeit im &ouml;ffentlichen Dienst auch ortszuschlagsberechtigt war. Die T&auml;tigkeit des Ehegatten in einem Krankenhaus in Tr&auml;gerschaft der Caritas stand dem grunds&auml;tzlich gleich, denn die Richtlinien f&uuml;r die Arbeitsvertr&auml;ge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) enthalten in Bezug auf den Ortszuschlag dem BAT vergleichbare Regelungen. Nach den AVR wurde der kirchliche Arbeitgeber zwar von der Verpflichtung zur Zahlung des familienstandsbezogenen Anteils des Ortszuschlags entbunden, wenn der bei einem Arbeitgeber im au&szlig;erkirchlichen Bereich besch&auml;ftigte Ehegatte des Besch&auml;ftigten den Ortszuschlag der Stufe 2 erhielt. Das war f&uuml;r Angestellte kommunaler Arbeitgeber ab dem Stichtag der &Uuml;berleitung der Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse vom BAT in den TV&ouml;D jedoch nicht mehr der Fall. Der nach den AVR-Caritas besch&auml;ftigte Ehegatte des &uuml;bergeleiteten Arbeitnehmers hat deshalb ab diesem Tag Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein fehlerhaft gebildetes Vergleichsentgelt kann f&uuml;r k&uuml;nftige Entgeltzahlungen jederzeit korrigiert werden; die Ausschlussfrist des &sect; 37 TV&ouml;D steht nur einer unbegrenzten R&uuml;ckforderung des in der Vergangenheit zu viel gezahlten Entgelts entgegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der verheiratete Kl&auml;ger ist seit 1986 bei der beklagten Stadt besch&auml;ftigt. Auf das Arbeitsverh&auml;ltnis der Ehefrau des Kl&auml;gers, die bei einer von der Caritas getragenen Klinik besch&auml;ftigt ist, finden die AVR-Caritas Anwendung. Im September 2005 bezog der Kl&auml;ger mit seiner Arbeitsverg&uuml;tung den Ortszuschlag der Stufe 2. Zum 1. Oktober 2005 wurde sein Arbeitsverh&auml;ltnis vom BAT in den TV&ouml;D &uuml;bergeleitet. Bei der Bildung des Vergleichsentgelts ber&uuml;cksichtigte die Beklagte zun&auml;chst den Ortszuschlag der Stufe 2, korrigierte dies jedoch im August 2006 dahin, dass sie nur noch den Ortszuschlag der Stufe 1 in Ansatz brachte. Die Ehefrau des Kl&auml;gers hat r&uuml;ckwirkend ab dem 1. Oktober 2005 Ortszuschlag nach Stufe 2 erhalten. Mit seiner Klage begehrt der Kl&auml;ger die Berechnung seines Vergleichsentgelts unter Einbeziehung des Ortszuschlags der Stufe 2.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Gem. &sect; 5 TV&Uuml;-VKA war bei der Bildung des Vergleichsentgelts der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen. Andernfalls st&uuml;nden die Ehegatten finanziell besser als vor der &Uuml;berleitung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2009 - 6 AZR 384/08 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 28. Februar 2008 - 17 Sa 2138/07 -</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Vergleichsentgelt-bei-Ueberleitung-eines-Arbeitsverhaeltnisses-vom-BAT-in-den-TVoeD--942.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beteiligung der Personalvertretung bei Kündigungen in den Ländern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der folgende Fachbeitrag wurde der "Festgabe f&uuml;r Dr. Uwe Lorenzen zum 80. Geburtstag" entnommen, die 2007 als Bonusbeilage an die Abonnenten des Loseblattkommentars "Lorenzen u.a., BPersVG" verschickt wurde.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Beteiligung-der-Personalvertretung-bei-Kuendigungen-in-den-Laendern-962.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beitragsbemessungsgrenzen 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung werden - nach gegenw&auml;rtigem Planungsstand - im kommenden Jahr voraussichtlich 5.500 Euro im Westen (+ 100 Euro) und 4.650 Euro (+ 100 Euro) im Osten betragen. Das geht aus dem Entwurf des Haushaltsplanes der Deutschen Rentenversicherung Bund f&uuml;r das Haushaltsjahr 2010 hervor, dem die wirtschaftlichen Eckwerte des Sch&auml;tzerkreises der gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde liegen. Die genannten Bemessungsgrenzen haben auch f&uuml;r die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit G&uuml;ltigkeit.</p>
<p>Die endg&uuml;ltige H&ouml;he der Beitragsbemessungsgrenzen in West- und Ostdeutschland wird der Gesetzgeber im Herbst in der "Sozialversicherungs-Rechengr&ouml;&szlig;enverordnung 2010" festlegen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Beitragsbemessungsgrenzen-2010-972.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Reform des Kontopfändungsschutzes</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auf diesem Konto erh&auml;lt ein Schuldner f&uuml;r sein Guthaben einen automatischen Basispf&auml;ndungsschutz in H&ouml;he seines Pf&auml;ndungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Eink&uuml;nften dieses Guthaben herr&uuml;hrt. K&uuml;nftig genie&szlig;en damit auch Selbstst&auml;ndige Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto gef&uuml;hrt wird.</p>
<p>F&uuml;r die Arbeitgeber ist positiv anzumerken, dass sie keine zus&auml;tzlichen Pflichten haben. Die nicht von der Pf&auml;ndung erfassten Betr&auml;ge d&uuml;rften durch eine gew&ouml;hnliche Entgeltbescheinigung ausreichend dokumentiert werden.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Reform-des-Kontopfaendungsschutzes-975.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH zur Nutzung von häuslichen Arbeitszimmern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach geltender Rechtslage k&ouml;nnen die Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das h&auml;usliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet&auml;tigung bildet.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Aufwendungen f&uuml;r beruflich genutzte R&auml;ume immer in voller H&ouml;he als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden k&ouml;nnen, wenn die R&auml;umlichkeiten nicht als h&auml;usliches Arbeitszimmer anzusehen sind. Das gilt auch dann, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerzahlers verbunden und daher in die h&auml;usliche Sph&auml;re eingebunden sind. Im Streitfall gab der Kl&auml;ger an, die im Erdgeschoss seines Zweifamilienhauses gelegene 70 qm gro&szlig;e Wohnung ausschlie&szlig;lich f&uuml;r berufliche Zwecke zu nutzen. Die Wohnung bestand aus einem Eingangsbereich (3,60 qm), einem Treppenhaus (8,40 qm) sowie aus weiteren f&uuml;nf R&auml;umen, n&auml;mlich einem B&uuml;ro (15,60 qm), einem Kaminzimmer (9,45 qm), einem Besprechungszimmer (13,50 qm), einem Archiv (9,80 qm) und einem Bad (9,90 qm). W&auml;hrend die berufliche Nutzung des B&uuml;ros und des Archivs au&szlig;er Frage stand - diese beiden R&auml;ume wurden vom Finanzgericht als h&auml;usliches Arbeitszimmer und T&auml;tigkeitsmittelpunkt gewertet -, muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang pr&uuml;fen, ob auch die anderen R&auml;umlichkeiten so gut wie ausschlie&szlig;lich beruflich (insbesondere f&uuml;r Kundenpr&auml;sentationen und Kundengespr&auml;che) genutzt wurden. Dabei d&uuml;rfen Zeiten der Nichtnutzung der R&auml;umlichkeiten nicht der au&szlig;erberuflichen Nutzung zugerechnet werden. Die noch streitigen R&auml;umlichkeiten waren &uuml;brigens nicht als Teil des h&auml;uslichen Arbeitszimmers anzusehen, da sie nach Ausstattung und Funktion nicht einem B&uuml;ro bzw. einem dazu geh&ouml;renden "Hilfsraum" (z.B. Archiv) entsprachen.</p>
<p>Das Finanzgericht M&uuml;nster h&auml;lt die Neuregelung des Abzugsverbots beim h&auml;uslichen Arbeitszimmer ab 2007 insoweit f&uuml;r verfassungswidrig, als sie die steuerliche Ber&uuml;cksichtigung der Aufwendungen f&uuml;r das h&auml;usliche Arbeitszimmer ausschlie&szlig;t, obwohl f&uuml;r die berufliche oder betriebliche T&auml;tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf&uuml;gung steht. Das seit 2007 geltende Abzugsverbot benachteilige die Betroffenen im Vergleich mit Steuerzahlern, bei denen der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet&auml;tigung im h&auml;uslichen Arbeitszimmer liege. Auch gegen&uuml;ber denjenigen, die ein au&szlig;erh&auml;usliches Arbeitszimmer nutzen, seien sie benachteiligt. Eine Rechtfertigung hierf&uuml;r ergebe sich weder aus dem Ziel der Haushaltskonsolidierung noch aus der Typisierungskompetenz des Gesetzgebers. Auch andere Gr&uuml;nde, wie das Bestehen einer besonderen Missbrauchsgefahr oder eine Verwaltungsvereinfachung, k&ouml;nnten das Abzugsverbot nicht rechtfertigen. Das Gericht hat das einen Lehrer betreffende Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.</p>
<p>Die Finanzverwaltung f&uuml;hrt mittlerweile die Einkommensteuerfestsetzungen bez&uuml;glich der Abziehbarkeit der Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer vorl&auml;ufig durch (BFH-Urteil vom 26.3.2009 VI R 15/07; 2. Beschluss des FG M&uuml;nster vom 8.5.2009 1 K 2872/08 E; 3. BMF-Schreiben vom 01.04.2009 IV A 3 &ndash; S 0338/07/10010).</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFH-zur-Nutzung-von-haeuslichen-Arbeitszimmern-979.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Berufliche Nutzung häuslicher Arbeitszimmer </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Arbeitszimmer: Beruflich genutzte R&auml;ume m&uuml;ssen kein h&auml;usliches Arbeitszimmer sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach geltender Rechtslage k&ouml;nnen die Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das h&auml;usliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet&auml;tigung bildet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Aufwendungen f&uuml;r beruflich genutzte R&auml;ume immer in voller H&ouml;he als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden k&ouml;nnen, wenn die R&auml;umlichkeiten nicht als h&auml;usliches Arbeitszimmer anzusehen sind. Das gilt auch dann, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerzahlers verbunden und daher in die h&auml;usliche Sph&auml;re eingebunden sind. Im Streitfall gab der Kl&auml;ger an, die im Erdgeschoss seines Zweifamilienhauses gelegene 70 qm gro&szlig;e Wohnung ausschlie&szlig;lich f&uuml;r berufliche Zwecke zu nutzen. Die Wohnung bestand aus einem Eingangsbereich (3,60 qm), einem Treppenhaus (8,40 qm) sowie aus weiteren f&uuml;nf R&auml;umen, n&auml;mlich einem B&uuml;ro (15,60 qm), einem Kaminzimmer (9,45 qm), einem Besprechungszimmer (13,50 qm), einem Archiv (9,80 qm) und einem Bad (9,90 qm). W&auml;hrend die berufliche Nutzung des B&uuml;ros und des Archivs au&szlig;er Frage stand - diese beiden R&auml;ume wurden vom Finanzgericht als h&auml;usliches Arbeitszimmer und T&auml;tigkeitsmittelpunkt gewertet -, muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang pr&uuml;fen, ob auch die anderen R&auml;umlichkeiten so gut wie ausschlie&szlig;lich beruflich (insbesondere f&uuml;r Kundenpr&auml;sentationen und Kundengespr&auml;che) genutzt wurden. Dabei d&uuml;rfen Zeiten der Nichtnutzung der R&auml;umlichkeiten nicht der au&szlig;erberuflichen Nutzung zugerechnet werden. Die noch streitigen R&auml;umlichkeiten waren &uuml;brigens nicht als Teil des h&auml;uslichen Arbeitszimmers anzusehen, da sie nach Ausstattung und Funktion nicht einem B&uuml;ro bzw. einem dazu geh&ouml;renden "Hilfsraum" (z.B. Archiv) entsprachen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Finanzgericht M&uuml;nster h&auml;lt die Neuregelung des Abzugsverbots beim h&auml;uslichen Arbeitszimmer ab 2007 insoweit f&uuml;r verfassungswidrig, als sie die steuerliche Ber&uuml;cksichtigung der Aufwendungen f&uuml;r das h&auml;usliche Arbeitszimmer ausschlie&szlig;t, obwohl f&uuml;r die berufliche oder betriebliche T&auml;tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf&uuml;gung steht. Das seit 2007 geltende Abzugsverbot benachteilige die Betroffenen im Vergleich mit Steuerzahlern, bei denen der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet&auml;tigung im h&auml;uslichen Arbeitszimmer liege. Auch gegen&uuml;ber denjenigen, die ein au&szlig;erh&auml;usliches Arbeitszimmer nutzen, seien sie benachteiligt. Eine Rechtfertigung hierf&uuml;r ergebe sich weder aus dem Ziel der Haushaltskonsolidierung noch aus der Typisierungskompetenz des Gesetzgebers. Auch andere Gr&uuml;nde, wie das Bestehen einer besonderen Missbrauchsgefahr oder eine Verwaltungsvereinfachung, k&ouml;nnten das Abzugsverbot nicht rechtfertigen. Das Gericht hat das einen Lehrer betreffende Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Finanzverwaltung f&uuml;hrt mittlerweile die Einkommensteuerfestsetzungen bez&uuml;glich der Abziehbarkeit der Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer vorl&auml;ufig durch (BFH-Urteil vom 26.3.2009 VI R 15/07; 2. Beschluss des FG M&uuml;nster vom 8.5.2009 1 K 2872/08 E; 3. BMF-Schreiben vom 01.04.2009 IV A 3 &ndash; S 0338/07/10010).</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Berufliche-Nutzung-haeuslicher-Arbeitszimmer--981.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH zu  Betriebsveranstaltungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Von einer Betriebsveranstaltung ist nur dann auszugehen, wenn die Teilnahme allen Betriebsangeh&ouml;rigen offen steht. Wird in solch einem Fall die 110-Euro-Freigrenze &uuml;berschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig. Die Lohnsteuer kann allerdings mit 25% pauschaliert werden; in diesem Fall sind die Zuwendungen beitragsfrei in der Sozialversicherung.</p>
<p>In einem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Streitfall (BFH-Urteil vom 15.1.2009 VI R 22/06) f&uuml;hrte der Arbeitgeber verschiedene Fachtagungen der angestellten F&uuml;hrungskr&auml;fte durch. Den Besprechungen schlossen sich Abendveranstaltungen mit musikalischen und k&uuml;nstlerischen Darbietungen an. Der Arbeitgeber ging von Betriebsveranstaltungen aus und versteuerte die den F&uuml;hrungskr&auml;ften zugewendeten geldwerten Vorteile mit dem Pauschsteuersatz von 25%. Das Finanzamt ermittelte hingegen die Lohnsteuer mit dem wesentlich h&ouml;heren Nettosteuersatz.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzamts best&auml;tigt. Er f&uuml;hrt aus, dass durch Betriebsveranstaltungen der Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit auch das Betriebsklima gef&ouml;rdert werden sollen. Daher sei der Begriff der Betriebsveranstaltung nur dann erf&uuml;llt, wenn die Teilnahme allen Arbeitnehmern offen stehe. Eine Begrenzung des Teilnehmerkreises d&uuml;rfe sich nicht - wie im Streitfall - als Bevorzugung bestimmter Personengruppen erweisen. Hinsichtlich des Teilnehmerkreises muss sichergestellt sein, dass weder die Stellung des Arbeitnehmers, noch seine Gehalts- bzw. Lohngruppe, die Dauer der Betriebszugeh&ouml;rigkeit oder besondere Leistungen ma&szlig;gebend sind.</p>
<p>Bei einem &Uuml;berschreiten der 110-Euro-Freigrenze sei die Pauschalbesteuerung mit dem Steuersatz von 25% zudem darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu erm&ouml;glichen, die bei der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Gesamtbelegschaft mit Arbeitnehmern unterschiedlichster Lohngruppen anfallen. Der Steuersatz von 25% bilde insoweit die Beteiligung der gesamten Belegschaft an der Betriebsveranstaltung ab. Bei lediglich F&uuml;hrungskr&auml;ften vorbehaltenen Abendveranstaltungen verfehle der Steuersatz von 25% jedoch insbesondere das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsf&auml;higkeit</p>
<p>( Hinweis: Anstelle der Anwendung des h&ouml;heren Nettosteuersatzes besteht nach geltender Rechtslage in vergleichbaren F&auml;llen die M&ouml;glichkeit, den geldwerten Vorteil mit dem g&uuml;nstigen Steuersatz von 30% pauschal zu versteuern).</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFH-zu--Betriebsveranstaltungen-982.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH zur LSt-Entrichtungssteuerschuld</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dabei kann das Finanzamt die Erh&ouml;hung der Lohnsteuer-Entrichtungssteuerschuld des Arbeitgebers in einer Summe und ohne Zuordnung zu bestimmten Sachverhalten vornehmen. Unerheblich ist, ob die von der Lohnsteuer-Anmeldung abweichende h&ouml;here Steuerfestsetzung auf neue tats&auml;chliche Erkenntnisse (z.B. nach einer Lohnsteuer-Au&szlig;enpr&uuml;fung) oder auf einer anderen Rechtsauffassung des Finanzamts beruht.</p>
<p>Offen ist noch, ob durch die neue Rechtsprechung auch eine Minderung des Sollbetrags der Lohnsteuer-Anmeldung (z.B. &Auml;nderung zugunsten eines einzelnen Arbeitnehmers ggf. nach Bestandskraft seines Einkommensteuerbescheids) m&ouml;glich oder ob dies nach &Uuml;bermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt im Lohnsteuerverfahren ausgeschlossen ist.</p>
<p>Das Urteil best&auml;tigt die sich seit rund einem Jahr andeutende Auffassung des Bundesfinanzhofs, dass eine strikte Trennung zwischen der Lohnsteuerschuld des Arbeitgebers und der Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers vorzunehmen ist. Diese Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf den Erlass von Haftungsbescheiden gegen&uuml;ber dem Arbeitgeber, da lediglich die vierj&auml;hrige Festsetzungsfrist f&uuml;r die Lohnsteuer und nicht die vierj&auml;hrige Festsetzungsfrist f&uuml;r die Einkommensteuer der einzelnen Arbeitnehmer ma&szlig;gebend sein soll.</p>
<p><em>(BFH-Urteil vom 30.10.2008 VI R 10/05; BFH-Urteil vom 6.3.2008 VI R 5/05, BStBl. II S. 597)</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFH-zur-LSt-Entrichtungssteuerschuld-985.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Lohnsteuer- Entrichtungsschuld des Arbeitgebers</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Bundesfinanzhof <em>(BFH-Urteil vom 30.10.2008&nbsp; VI R 10/05; BFH-Urteil vom 6.3.2008&nbsp; VI R 5/05, BStBl. II S.&nbsp;597) </em>hat entschieden, dass das Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres und &Uuml;bermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auch durch einen Steuerbescheid gegen&uuml;ber dem Arbeitgeber den Sollbetrag der Lohnsteuer-Anmeldung erh&ouml;hen kann, sofern die Lohnsteuer-Anmeldung selbst noch unter dem Vorbehalt der Nachpr&uuml;fung steht (= Erh&ouml;hung der Lohnsteuer-Entrichtungssteuerschuld des Arbeitgebers). Dabei kann das Finanzamt die Erh&ouml;hung der Lohnsteuer-Entrichtungssteuerschuld des Arbeitgebers in einer Summe und ohne Zuordnung zu bestimmten Sachverhalten vornehmen. Unerheblich ist, ob die von der Lohnsteuer-Anmeldung abweichende h&ouml;here Steuerfestsetzung auf neue tats&auml;chliche Erkenntnisse (z.B. nach einer Lohnsteuer-Au&szlig;enpr&uuml;fung) oder auf einer anderen Rechtsauffassung des Finanzamts beruht.</p>
<p>Offen ist noch, ob durch die neue Rechtsprechung auch eine Minderung des Sollbetrags der Lohnsteuer-Anmeldung (z.B. &Auml;nderung zugunsten eines einzelnen Arbeitnehmers ggf. nach Bestandskraft seines Einkommensteuerbescheids) m&ouml;glich oder ob dies nach &Uuml;bermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt im Lohnsteuerverfahren ausgeschlossen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Urteil best&auml;tigt die sich seit rund einem Jahr andeutende Auffassung des Bundesfinanzhofs, dass eine strikte Trennung zwischen der Lohnsteuerschuld des Arbeitgebers und der Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers vorzunehmen ist. Diese Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf den Erlass von Haftungsbescheiden gegen&uuml;ber dem Arbeitgeber, da lediglich die vierj&auml;hrige Festsetzungsfrist f&uuml;r die Lohnsteuer und nicht die vierj&auml;hrige Festsetzungsfrist f&uuml;r die Einkommensteuer der einzelnen Arbeitnehmer ma&szlig;gebend sein soll.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Lohnsteuer--Entrichtungsschuld-des-Arbeitgebers-986.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH:Servicekräfte in einem Warenhaus</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In einem Streitfall produzierte ein Unternehmen Reinigungsmittel f&uuml;r Endverbraucher, die &uuml;ber Warenh&auml;user vertrieben wurden. Auf Wunsch der Warenh&auml;user beauftragte das Unternehmen Servicekr&auml;fte mit der Regalpflege, die u.a. Warenannahme und -auszeichnung sowie die Regalauff&uuml;llung umfasste. Nach der getroffenen Vereinbarung sollten diese Servicekr&auml;fte als selbst&auml;ndiger Unternehmer Serviceleistungen vor Ort durch die Warenannahme und das sofortige Auszeichnen der Produkte sowie deren fachgerechte Pr&auml;sentation in Verbindung mit einer verantwortungsvollen Regalpflege (S&auml;ubern und Auff&uuml;llen der Ausstellungsregale) erbringen. F&uuml;r die genannten Arbeiten wurde eine Verg&uuml;tung von 5 &euro; pro Stunde bei einem Maximaleinsatz von 1 bis 3,5 Stunden pro Kalenderwoche vereinbart. F&uuml;r die Abrechnung zum Monatsende best&auml;tigte der Leiter des Warenhauses der Servicekraft die Zahl ihrer Arbeitsstunden. Die Servicekr&auml;fte sollten als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (<em>BFH-Urteil vom 20.11.2008 VI R 4/06)</em> hat diesbez&uuml;glich entschieden, dass es sich auch bei den vom Warenproduzenten im Rahmen des Vertriebs in Warenh&auml;usern besch&auml;ftigten Servicekr&auml;ften um Arbeitnehmer handelt. Ausschlaggebend hierf&uuml;r war, dass die eingesetzten Servicekr&auml;fte einfache T&auml;tigkeiten (Handarbeiten) aus&uuml;bten, die rein mechanischer Natur waren, aufgrund vertraglicher Vorgaben eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der T&auml;tigkeit bestand und die Servicekr&auml;fte mittelbar durch die Leitung der jeweiligen Warenh&auml;user (= Kunden des Unternehmens) &uuml;berwacht wurden. Die vertraglich begrenzten Verdienstm&ouml;glichkeiten sprachen zudem gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos. Durch diese Umst&auml;nde konnte allein wegen der fehlenden Vereinbarung von Sozialleistungen keine selbst&auml;ndige T&auml;tigkeit angenommen werden. Offen blieb, ob es sich um geringf&uuml;gige Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse gehandelt hat.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFHServicekraefte-in-einem-Warenhaus-987.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH ändert seine Meinung bei doppelter Haushaltsführung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Im Lexikon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro, Ausgabe 2009, ist beim Stichwort "Doppelte Haushaltsf&uuml;hrung" ausf&uuml;hrlich dargestellt, dass die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begr&uuml;ndeten doppelten Haushaltsf&uuml;hrung entstehen, vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden k&ouml;nnen.</p>
<p>Bisher wurde die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung verneint, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gr&uuml;nden vom Besch&auml;ftigungsort wegverlegt hatte und anschlie&szlig;end von einer Zweitwohnung am Besch&auml;ftigungsort seiner bisherigen T&auml;tigkeit weiter nachging. An dieser Rechtsprechung h&auml;lt der Bundesfinanzhof nicht mehr weiter fest. Nach seiner neuen Auffassung setzt eine doppelte Haushaltsf&uuml;hrung voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Besch&auml;ftigungsort ein zweiter (= doppelter) Haushalt zum Hausstand des Arbeitnehmers hinzutritt. Beruflich veranlasst ist der Haushalt auch dann, wenn ihn der Arbeitnehmer nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu k&ouml;nnen. Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Besch&auml;ftigungsort eingerichtet, so wird damit auch die doppelte Haushaltsf&uuml;hrung selbst aus beruflichem Anlass begr&uuml;ndet. Dies gilt selbst dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gr&uuml;nden vom Besch&auml;ftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Besch&auml;ftigungsort aus beruflichen Gr&uuml;nden als Zweithaushalt genutzt wird. Denn der (beibehaltene) Haushalt am Besch&auml;ftigungsort wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten. Dies gilt sowohl bei verheirateten als auch bei ledigen Arbeitnehmern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Beispiel A</em></p>
<p><em>Der Ehemann ist in M und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A jeweils nichtselbst&auml;ndig t&auml;tig. In A war zun&auml;chst der Familienwohnsitz der Eheleute, der nach der Geburt des ersten Kindes unter Aufgabe der Wohnung in A zun&auml;chst nach M und ein Jahr sp&auml;ter wieder zur&uuml;ck nach A verlegt wurde. Der Ehemann wohnte nach dem R&uuml;ckumzug nach A in M zun&auml;chst im Hotel und mietete sich sp&auml;ter in M eine Zweitwohnung an.</em></p>
<p><em>Auch nach dem R&uuml;ckumzug der Familie nach A aus privaten Gr&uuml;nden liegt beim Ehemann eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsf&uuml;hrung (zweiter Haushalt am Besch&auml;ftigungsort in M) vor.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Beispiel B</em></p>
<p><em>Ein lediger Arbeitnehmer verlegt wegen einer neuen Beziehung seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort weg und beh&auml;lt die bisherige Wohnung am Besch&auml;ftigungsort bei.</em></p>
<p><em>Auch nach der Verlegung des Hauptwohnsitzes aus privaten Gr&uuml;nden liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsf&uuml;hrung (zweiter Haushalt am Besch&auml;ftigungsort) vor.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Da bereits bisher die Begr&uuml;ndung einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung kraft Gesetzes beruflich veranlasst bleibt, wenn ein Arbeitnehmer aus privaten Gr&uuml;nden den Haupthausstand nicht an den Besch&auml;ftigungsort verlegt, gilt nunmehr also aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Entsprechendes, wenn der Arbeitnehmer aus privaten Gr&uuml;nden nicht mit seinem Haupthausstand am Besch&auml;ftigungsort wohnhaft bleibt.</p>
<p>Zu beachten ist aber, dass die Unterkunftskosten am Besch&auml;ftigungsort nur insoweit vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden k&ouml;nnen, wie sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung am Besch&auml;ftigungsort nicht &uuml;berschreiten<em>(BFH-Urteile vom 5.3.2009 VI R 23/07 und VI R 58/06)</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFH-aendert-seine-Meinung-bei-doppelter-Haushaltsfuehrung-988.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH zur doppelten Haushaltsführung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach seiner neuen Auffassung setzt eine doppelte Haushaltsf&uuml;hrung voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Besch&auml;ftigungsort ein zweiter (= doppelter) Haushalt zum Hausstand des Arbeitnehmers hinzutritt. Beruflich veranlasst ist der Haushalt auch dann, wenn ihn der Arbeitnehmer nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu k&ouml;nnen. Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Besch&auml;ftigungsort eingerichtet, so wird damit auch die doppelte Haushaltsf&uuml;hrung selbst aus beruflichem Anlass begr&uuml;ndet. Dies gilt selbst dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gr&uuml;nden vom Besch&auml;ftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Besch&auml;ftigungsort aus beruflichen Gr&uuml;nden als Zweithaushalt genutzt wird. Denn der (beibehaltene) Haushalt am Besch&auml;ftigungsort wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten. Dies gilt sowohl bei verheirateten als auch bei ledigen Arbeitnehmern.</p>
<p>Beispiel A</p>
<p>Der Ehemann ist in M und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A jeweils nichtselbst&auml;ndig t&auml;tig. In A war zun&auml;chst der Familienwohnsitz der Eheleute, der nach der Geburt des ersten Kindes unter Aufgabe der Wohnung in A zun&auml;chst nach M und ein Jahr sp&auml;ter wieder zur&uuml;ck nach A verlegt wurde. Der Ehemann wohnte nach dem R&uuml;ckumzug nach A in M zun&auml;chst im Hotel und mietete sich sp&auml;ter in M eine Zweitwohnung an.</p>
<p>Auch nach dem R&uuml;ckumzug der Familie nach A aus privaten Gr&uuml;nden liegt beim Ehemann eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsf&uuml;hrung (zweiter Haushalt am Besch&auml;ftigungsort in M) vor.</p>
<p>Beispiel B</p>
<p>Ein lediger Arbeitnehmer verlegt wegen einer neuen Beziehung seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort weg und beh&auml;lt die bisherige Wohnung am Besch&auml;ftigungsort bei.</p>
<p>Auch nach der Verlegung des Hauptwohnsitzes aus privaten Gr&uuml;nden liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsf&uuml;hrung (zweiter Haushalt am Besch&auml;ftigungsort) vor.</p>
<p>Da bereits bisher die Begr&uuml;ndung einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung kraft Gesetzes beruflich veranlasst bleibt, wenn ein Arbeitnehmer aus privaten Gr&uuml;nden den Haupthausstand nicht an den Besch&auml;ftigungsort verlegt, gilt nunmehr also aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Entsprechendes, wenn der Arbeitnehmer aus privaten Gr&uuml;nden nicht mit seinem Haupthausstand am Besch&auml;ftigungsort wohnhaft bleibt.</p>
<p>Zu beachten ist aber, dass die Unterkunftskosten am Besch&auml;ftigungsort nur insoweit vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden k&ouml;nnen, wie sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung am Besch&auml;ftigungsort nicht &uuml;berschreiten (vgl. hierzu die Erl&auml;uterungen im Lexikon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro, Ausgabe 2009, beim Stichwort "Doppelte Haushaltsf&uuml;hrung" unter Nr. 2d).</p>
<p>(BFH-Urteile vom 5.3.2009 VI R 23/07 und VI R 58/06)</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFH-zur-doppelten-Haushaltsfuehrung-989.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH:Kostenersatz bei Flugstrecken</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>F&uuml;r die Fahrten zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte und f&uuml;r Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung kann ja bekanntlich eine Entfernungspauschale von 0,30 &euro; je vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese Entfernungspauschale gilt jedoch nicht f&uuml;r Flugstrecken. Ma&szlig;gebend bei Fl&uuml;gen sind vielmehr die tats&auml;chlich angefallenen Flugkosten. Dies ist oftmals nachteilig, weil die Entfernungspauschale f&uuml;r die Flugstrecke h&ouml;her w&auml;re als die tats&auml;chlich angefallenen Flugkosten.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof h&auml;lt die Nichtgew&auml;hrung der Entfernungspauschale f&uuml;r Flugstrecken verfassungsrechtlich f&uuml;r unbedenklich. Durch den Abzug der tats&auml;chlichen Flugkosten werden die im Zusammenhang mit der Arbeitnehmert&auml;tigkeit anfallenden Aufwendungen steuermindernd ber&uuml;cksichtigt (sog. objektive Nettoprinzip) und damit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf&auml;higkeit Rechnung getragen. Die unterschiedliche Behandlung der Verkehrsmittel Flugzeug (nur tats&auml;chliche Kosten) und Bahn (auch Entfernungspauschale) h&auml;lt der Bundesfinanzhof f&uuml;r mit dem Grundgesetz vereinbar, da die Bahn gegen&uuml;ber dem Flugzeug in Bezug auf den Prim&auml;renergieverbrauch und den Aussto&szlig; von Treibhausgasen das umweltfreundlichere Verkehrsmittel ist. Somit liegt keine willk&uuml;rliche Differenzierung seitens des Gesetzgebers vor.</p>
<p>Hinweis: Die Entfernungspauschale von 0,30 &euro; ist jedoch anzusetzen f&uuml;r die Fahrten zum bzw. vom Flughafen. Ma&szlig;gebend sich auch hier die Entfernungskilometer. Bei Benutzung &ouml;ffentlicher Verkehrsmittel (z.B. Taxi) k&ouml;nnen auch die h&ouml;heren tats&auml;chlichen Kosten angesetzt werden.</p>
<p><em>(BFH-Urteil vom 26.3.2009 VI R 42/07)</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFHKostenersatz-bei-Flugstrecken-999.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Höchstaltersgrenze für Lehrerinnen und Lehrer</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das beklagte Bundesland hat eine Verbeamtung abgelehnt, weil die Kl&auml;ger bei ihrer Einstellung die laufbahnrechtliche H&ouml;chstaltersgrenze von 35 Jahren &uuml;berschritten hatten. Die Klagen der Lehrer sind vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Mit der Revision haben die Kl&auml;ger geltend gemacht, die H&ouml;chstaltersgrenze versto&szlig;e gegen Verfassungsrecht und gegen das im Jahr 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz; die H&ouml;chstaltersgrenze bedeute eine Diskriminierung wegen des Alters.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Au&szlig;erdem haben sie ger&uuml;gt, dass das beklagte Land durch verschiedene Verwaltungserlasse bei bestimmten Bewerbergruppen mit Mangelf&auml;chern &Uuml;berschreitungen der H&ouml;chstaltersgrenze erm&ouml;glicht habe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und das beklagte Land zu einer erneuten Entscheidung &uuml;ber die Verbeamtung der Kl&auml;ger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. H&ouml;chstaltersgrenzen f&uuml;r die &Uuml;bernahme in ein Beamtenverh&auml;ltnis seien grunds&auml;tzlich nicht zu beanstanden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie dienten der Herbeif&uuml;hrung eines angemessenen Verh&auml;ltnisses zwischen der aktiven Dienstzeit als Beamter und den sp&auml;teren Versorgungsanspr&uuml;chen, einer ausgewogenen Altersstruktur in den Laufbahnen und der Absicherung des f&uuml;r das Berufsbeamtentum pr&auml;genden Lebenszeitprinzips.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine H&ouml;chstaltersgrenze von 35 Jahren f&uuml;r die Einstellung in eine Lehrerlaufbahn sei ferner mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar, weil sie legitimen Zielen diene und die Bewerber nicht unangemessen beeintr&auml;chtige. Mangelhaft sei jedoch die konkrete Ausgestaltung der hier ma&szlig;geblichen H&ouml;chstaltersgrenze durch die Laufbahnverordnung des beklagten Landes. Das f&uuml;hre zu ihrer Unwirksamkeit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der vom Gesetzgeber zu einer Regelung der Laufbahnbestimmungen erm&auml;chtigte Verordnungsgeber m&uuml;sse die wesentlichen Voraussetzungen f&uuml;r &Uuml;berschreitungen der Altersgrenze selbst regeln und d&uuml;rfe dies nicht voraussetzungslos der Verwaltung &uuml;berlassen. Durch die an keine Vorgaben gebundene Ausnahmebefugnis in der Laufbahnverordnung habe er jedoch zugelassen, dass die H&ouml;chstaltersgrenze f&uuml;r Lehrerlaufbahnen in weitreichendem Umfang durch Verwaltungserlasse und nicht mehr durch die Verordnung selbst bestimmt werde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei den Ausnahmen f&uuml;r Bewerbergruppen mit Mangelf&auml;chern sei zudem der f&uuml;r den Zugang zu jedem &ouml;ffentlichen Amt entscheidende Leistungsgrundsatz au&szlig;er Acht gelassen worden. Zus&auml;tzlich hat das Bundesverwaltungsgericht in einzelnen F&auml;llen eine unzureichende Ber&uuml;cksichtigung von Kindererziehungszeiten, von Grundwehrdienstzeiten und von Schwerbehinderungen beanstandet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BVerwG 2 C 18.07 u.a. - Urteile vom 19. Februar 2009</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 8/2009 vom 20.2.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Hoechstaltersgrenze-fuer-Lehrerinnen-und-Lehrer-1051.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Anzahl von Pensionärinnen und  Pensionären 2008</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>L&auml;nder</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf sie entfiel der st&auml;rkste Zuwachs mit einer Steigerung um 3,8 % auf 504 000 Personen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Bund</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hier stieg die Zahl der Pensionierten bei den ehemaligen Beamtinnen und Beamten des Bundes um 2,7 % auf 57 000 und bei den ehemaligen Berufssoldatinnen und -soldaten um 1,3 % auf <br />66 000.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Gemeinden</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hier gab es 2,3 % mehr Pension&auml;re als im Vorjahr. Deren Zahl belief sich im Januar 2009 auf rund 73 000 Frauen und M&auml;nner.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Insgesamt</strong></p>
<p><br />Im Verlauf des Jahres 2008 wurden 44 500 Beamtinnen und Beamte (einschlie&szlig;lich Berufssoldaten) von Bund, L&auml;ndern und Gemeinden in den Ruhestand versetzt:</p>
<p><br />Die Regelaltersgrenze von 65 Jahren erreichten 36 % (2007: 35 %). <br />Der Anteil der Neupension&auml;re, die wegen Dienstunf&auml;higkeit fr&uuml;hzeitig aus dem aktiven Dienst ausschieden, ging gegen&uuml;ber dem Vorjahr von 20 % auf 18 % zur&uuml;ck.</p>
<p><br />17 % gingen auf eigenen Antrag nach Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand (2007: 21%). <br />Auf die Antragsaltersgrenze von 60 Jahren f&uuml;r Schwerbehinderte entfielen wie im Vorjahr 7 %.</p>
<p><br />Besondere Altersgrenzen, die es beispielsweise im Polizeivollzugsdienst und f&uuml;r Berufssoldaten gibt, erreichten 15 % (2007: 16 %).</p>
<p><br />Vorruhestandsregelungen und sonstige Gr&uuml;nde machten einen Anteil von 7 % an den Pensionierungen aus (2007: 2 %).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Ausk&uuml;nfte gibt:</p>
<p>Sebastian Koufen, Telefon: (0611) 75-3779, E-Mail: <a href="mailto:personalstatistiken.oeffentlicher-dienst@destatis.de">personalstatistiken.oeffentlicher-dienst@destatis.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 258 vom 9. Juli 2009</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-cl-</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Anzahl-von-Pensionaerinnen-und--Pensionaeren-2008-1056.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Strukturausgleich: Anspruchsvoraussetzung und Anrechnung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Stand der Rechtsprechung zu den Anspruchsvoraussetzungen und zur Anrechnung bei der vor&uuml;bergehenden &Uuml;bertragung h&ouml;herwertiger T&auml;tigkeit</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die rechtlichen Auseinandersetzungen um den Strukturausgleich sind nur vor dem Hintergrund der Systemumstellung auf den TV&ouml;D und TV-L in den Jahren 2005 bzw. 2006 zu verstehen. Die neue Entgeltstruktur des TV&ouml;D und TV-L h&auml;tte bei vielen &uuml;bergeleiteten Besch&auml;ftigten dazu gef&uuml;hrt, dass sie ihre urspr&uuml;ngliche - auf dem BAT/BAT-O beruhende &ndash; Verg&uuml;tung sowie die damit verbundene Verg&uuml;tungsperspektive nicht mehr realisieren k&ouml;nnten. Die Tarifvertragsparteien haben diese Problematik zutreffend gel&ouml;st, in dem sie zwischen erworbenen Besitzst&auml;nden und Verg&uuml;tungserwartungen unterschieden und mit einem in der Schutzintensit&auml;t fein ausdifferenzierten Regelungssystem adressiert haben. Der Strukturausgleich besch&auml;ftigt sich ausschlie&szlig;lich mit fiktiven Verg&uuml;tungserwartungen, denen unter rechtlichen Gesichtspunkten kein oder nur ein sehr geringes Schutzbed&uuml;rfnis zukommt. Mithin verf&uuml;gten die Tarifvertragsparteien &uuml;ber einen sehr breiten rechtlichen Ermessensspielraum hinsichtlich des "Ob" und "Wie" in der Ausgestaltung. Die Vertragsparteien haben in einer Niederschriftserkl&auml;rung zum Strukturausgleich festgestellt, dass nicht jede Verg&uuml;tungserwartung durch sie gesch&uuml;tzt wird und die Ausgleichsregelung selbst aufgrund ihrer typisierenden Betrachtungsweise zu Verwerfungen und zu individuellen H&auml;rten im Einzelfall f&uuml;hren kann. Somit steht weder die Einzelfallgerechtigkeit im Blickpunkt der gerichtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung noch kann diese durch die anh&auml;ngigen Streitverfahren &ndash; unabh&auml;ngig von ihrem Ausgang &ndash; erreicht werden! Bei der Auslegung der Vereinbarung geht es ausschlie&szlig;lich um die Frage, wie viele und welche Fallkonstellationen erfasst wurden, da aus Sicht der Gewerkschaften und Betroffenen die restriktive Auslegung der Arbeitgeber zu einem faktischen Leerlaufen der Vorschrift f&uuml;hrt.</p>
<p>Angesichts der von den Tarifvertragsparteien selbst festgestellten Grenzen ihrer Ausgleichsregelung steht jedoch zu bef&uuml;rchten, dass der im &ouml;ffentlichen Dienst besonders ausgepr&auml;gte Wunsch nach Einzelfallgerechtigkeit unabh&auml;ngig vom Ausgang der Verfahren wohl nicht befriedigt werden kann. Mithin wird der Strukturausgleich die Personalstellen und Arbeitsgerichte auch in anderen Zusammenh&auml;ngen weiter besch&auml;ftigen. Das arbeitsgerichtliche Verfahren zur Anrechnung des Strukturausgleiches bei nur vor&uuml;bergehender &Uuml;bertragung h&ouml;herwertiger T&auml;tigkeit ist insoweit ein erstes Beispiel.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Strukturausgleich-Anspruchsvoraussetzung-und-Anrechnung-1066.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifeinigung zum TV-Forst</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Einigung vom 18. Juni 2009 bewegt sich im finanziellen Rahmen des Tarifabschlusses der TdL vom 1. M&auml;rz 2009 zum TV-L/TV&Uuml;-L.</p>
<p>Die Tabellenentgelte des TV-Forst werden mit Wirkung vom 1. M&auml;rz 2009 um 40 Euro sowie anschlie&szlig;end um 3,0 v.H. sowie ab 1. M&auml;rz 2010 um weitere 1,2 v.H. erh&ouml;ht.&nbsp; Die Tabellenentgelte des TV-L und TV-Forst sind damit weiterhin identisch.</p>
<p>Schwerpunkt der Verhandlungen war die von den Arbeitgebern geforderte Beibehaltung des Leistungsentgeltes, &sect; 18 TV Forst.</p>
<p>Anders als in der allgemeinen Verwaltung erm&ouml;glicht der forstwirtschaftliche Gesch&auml;ftsbetrieb eine f&uuml;r Waldarbeiter und Arbeitgeber mit vertretbarem Aufwand nachvollziehbare Leistungsfeststellung. Die TdL konnte sich in diesem Punkt gegen die IGBAU, die urspr&uuml;nglich die ersatzlose Streichung des &sect; 18 TV Forst gefordert hatte, durchsetzen. In der vereinbarten unbefristeten Ansparklausel sieht die TdL ein effektives Instrument, die auch im Forstbereich ausgepr&auml;gte z&ouml;gerliche Haltung der Gewerkschaften zu &uuml;berwinden. Zugleich wurde jedoch das mit 4 v.H. deutlich &uuml;ber dem TV-L-Niveau liegende Leistungsentgelt auf 1,5 v. H. (Sachsen, Sachsen-Anhalt, Th&uuml;ringen von 5 v.H. auf 2,5 v.H.) abgesenkt. Das dadurch zur Verf&uuml;gung stehende Finanzvolumen wurde zur Gegenfinanzierung der Sockelbetragserh&ouml;hung, einer "kostenneutralen" Anhebung der Jahressonderzahlung sowie von drei Einmalzahlungen bis Ende 2011, die aus den forstspezifischen Regelungen zum noch nicht ausgezahlten Leistungsentgelt aus dem Jahr 2008 resultieren, herangezogen.</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus konnte &ndash; analog der Einigung vom 1. M&auml;rz 2009 - &uuml;ber die Regelung einer Vielzahl forstspezifischer Restanten Einigkeit erzielt werden.&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Tarifeinigung-zum-TV-Forst-1067.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Schweizer Gleichstellungsportal </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Internetauftritt <a href="http://www.equality.ch">www.equality.ch</a>&nbsp;bietet umfangreiche Informationen zur Gleichstellung von Frau und Mann, Fakten und Zahlen, politische Stellungnahmen und die schweizweit gr&ouml;sste Sammlung an Links zu Gleichstellungsthemen. Seit kurzem pr&auml;sentiert sich die Website in neuem Kleid, frischer und &uuml;bersichtlicher. Die Rubrik "1000 Links" verweist auf deutsch-, franz&ouml;sisch-, italienisch- und englischsprachige Websites zur Gleichstellungsthematik. Ein neues Suchtool hilft, sie schnell und gezielt zu durchforsten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch der Internetauftritt von <a href="http://www.frauenluzern.ch">www.frauenluzern.ch</a></p>
<p>strahlt in neuem Gewand. Dort stellen sich 27 Luzerner Organisationen, Dienstleisterinnen und Institutionen vor, die in Frauen- und Gleichstellungsfragen aktiv sind. Es werden umfangreiche Informationen &uuml;ber Aktivit&auml;ten und Veranstaltungen in den Bereichen Bildung, Politik, Kirche, Beratung und Kultur geboten.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Schweizer-Gleichstellungsportal--1068.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Females in front </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In Europa leben 250 Millionen Frauen, das sind mehr als die H&auml;lfe der europ&auml;ischen Bev&ouml;lkerung. An den Schalthebeln der politischen Macht sind Frauen jedoch auch nach mehr als 50 Jahren unterrepr&auml;sentiert. So hat es bisher noch keine einzige EU-Kommissionspr&auml;sidentin gegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Millionen Unterschriften werden mit der Internet-Kampagne gesammelt, um der Forderung nach mehr Frauen in Spitzenpositionen der EU Nachdruck verleihen zu k&ouml;nnen. Mehr dazu unter www.femalesinfront.eu.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Females-in-front--1069.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Häusliche Gewalt gegen Frauen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Ex-Mann der Frau hatte deren Mutter erschossen. Dem vorangegangen waren jahrelange Misshandlungen und ein Unt&auml;tigbleiben der t&uuml;rkischen Beh&ouml;rden. Mit diesem wegweisenden Urteil haben die Richter erstmals Gewalt gegen Frauen als Versto&szlig; gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 14 der Menschenrechtskonvention (EMRK) eingestuft. Damit k&ouml;nnen in Zukunft solche F&auml;lle vor dem Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte auf das Diskriminierungsverbot gest&uuml;tzt werden &ndash; ein neuer Ma&szlig;stab auch f&uuml;r andere europ&auml;ische L&auml;nder.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Aktenzeichen: 33401/02</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Haeusliche-Gewalt-gegen-Frauen-1070.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG-Experte zum GEMA-Fall </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Konkret berichtet wurde &uuml;ber den GEMA-Fall, in dem die Kl&auml;gerin mithilfe statistischer Methoden dagegen vorging, dass sie bei der Besetzung eines Direktoren-Postens &uuml;bergangen wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag fasst die Voraussetzungen f&uuml;r eine Klage zusammen und fragt 3 Jahre nach Inkrafttreten des AGG nach dessen praktischen Auswirkungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/2516712" target="_blank">Zum Beitrag in der ARD-Mediathek</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-Experte-zum-GEMA-Fall--1071.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Aufstieg aus Niedriglohn-Jobs</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Eckpunkte der Untersuchung:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Frauen stellten schon 2006 fast 70 Prozent der Niedriglohnbesch&auml;ftigten.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Fast jede dritte Frau (30,5 Prozent) arbeitet f&uuml;r wenig Geld; 1995 galt das erst f&uuml;r ein Viertel der Frauen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Auch bei vollzeitbesch&auml;ftigten Frauen liegt der Niedriglohnanteil mit circa 23 Prozent etwa doppelt so hoch wie bei vollzeitbesch&auml;ftigten M&auml;nnern.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Da niedrige Stundenl&ouml;hne und kurze Arbeitszeiten oft zusammentreffen, ist eine eigenst&auml;ndige Existenzsicherung f&uuml;r viele Frauen kaum m&ouml;glich.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>W&auml;hrend es jedem zweiten Mann gelingt, innerhalb von f&uuml;nf Jahren aus einem Niedriglohnjob in besser bezahlte Arbeit aufzusteigen, schafft dies nur jede vierte Frauen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Ansicht der IAQ-Expertise m&uuml;ssen deshalb &bdquo;die Rahmenbedingungen f&uuml;r Frauenerwerbst&auml;tigkeit verbessert, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert und das Steuer- und Sozialversicherungssystem modernisiert&ldquo; werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: frau&amp;politik, 11. November 2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Aufstieg-aus-Niedriglohn-Jobs-1073.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Antidiskriminierungsstelle des Bundes in der Kritik </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>M&auml;&szlig;ige Erfolge bei der T&auml;tigkeit der ADS</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Stattdessen habe sie sehr viel Geld f&uuml;r Mediencoaching und teure Exklusiv-Veranstaltungen ausgegeben, um eine enge Verbindung zur Wirtschaft und deren Positionen zu pflegen. Allerdings mit m&auml;&szlig;igem Erfolg: In einem Beitrag im ZDF-Magazin Frontal 21 am 16. Juni 2009 wurden Wirtschaftsf&uuml;hrer/innen zitiert, die den viel beschworenen "Pakt" der ADS mit der Wirtschaft nicht best&auml;tigen konnten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Von Antidiskriminierungsverb&auml;nden wird insbesondere bem&auml;ngelt, dass die ADS es bisher nicht geschafft habe, auf ihrer Homepage eine &Uuml;bersicht zu Gerichtsurteilen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zur Verf&uuml;gung zu stellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Effektloser Pakt mit der Wirtschaft</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bereits im letzten Jahr hatte Frau Dr. K&ouml;ppen f&uuml;r Unmut gesorgt, indem sie sich in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 2. Juni 2008 gegen die Antidiskriminierungspolitik der EU-Kommission ausgesprochen und vor sch&auml;rferen Antidiskriminierungsregelungen gewarnt hatte, weil sie der Wirtschaft schaden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dazu erkl&auml;rte im letzten Jahr die Bundesvorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen (ASF), Elke Ferner, K&ouml;ppens Amtsverst&auml;ndnis stehe offenbar nicht im Einklang mit den Zielen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Dr. Martina K&ouml;ppen, hatte im September 2007&nbsp;die Wirtschaft eingeladen, am runden Tisch gemeinsam zu &uuml;berlegen, wie das AGG konstruktiv in die Praxis umgesetzt und das Thema Chancengleichheit in die Gesellschaft hineingetragen werden kann. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) reagierte skeptisch auf diesen Vorsto&szlig;, da er keinen Handlungsbedarf sah. Bis heute sind aus diesem "Pakt mit der Wirtschaft" keine konkreten Initiativen hervorgegangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Besser: Pakt mit der Zivilgesellschaft</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der DGB forderte im Juli 2009 die ADS auf, einen Pakt mit der Zivilgesellschaft einzugehen. Vermisst werde eine bessere Beratung von Betroffenen, ein nachdr&uuml;cklicher Einsatz f&uuml;r ein Verbandsklagerecht im AGG, eine Erforschung der Ursachen von Entgeltdiskriminierung, sowie eine st&auml;rkere Diskussion von Diskriminierung mithilfe der Medien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quellen</strong>:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.gruene-bundestag.de/cms/rechtspolitik/dok/282/282344.antidiskriminierungsstelle_auf_abwegen.html" target="_blank">Bundestagsfraktion der Gr&uuml;nen</a>, Kleine Anfrage an die ADS mit Antwort</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://frontal21.zdf.de/ZDFde/inhalt/1/0,1872,7595329,00.html" target="_blank">ZDF Magazin Frontal 21</a>, Sendung vom 16.6.2009</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://podster.de/episode/390193" target="_blank">Interview des SWR</a> mit Martina K&ouml;ppen vom 17.8.2007</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Antidiskriminierungsstelle-des-Bundes-in-der-Kritik--1074.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pensionsregelungen in Baden-Württemberg</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Der dbb lehnt Sonderweg ab</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Deutsche Beamtenbund lehnt einen Sonderweg bei der Pensionsregelung f&uuml;r Beamte in Baden-W&uuml;rttemberg ab. &bdquo;Das muss bei den Beamten exakt so ablaufen wie im Rentenrecht&ldquo;, sagte dbb Bundesvorsitzender Peter Heesen den &bdquo;Stuttgarter Nachrichten&ldquo; (Ausgabe vom 20. Juli 2009). Es m&uuml;sse in Baden-W&uuml;rttemberg die gleichen Zeitabl&auml;ufe geben wie im Bund und in den anderen L&auml;ndern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Viele Jobs im &ouml;ffentlichen Dienst - etwa bei der Polizei, beim Zoll oder im Strafvollzug - seien ab einem bestimmten Alter gar nicht mehr zu machen. Au&szlig;erdem belege die Statistik, dass viele Besch&auml;ftigte schon heute die Regelaltersgrenze nicht erreichen. Aus demographischen Gr&uuml;nden mache im &Uuml;brigen eine Pensionsgrenze von 67 Jahren keinen Sinn, da ohnehin noch viele Stellen abgebaut werden m&uuml;ssten. Dazu m&uuml;sse man die Leute aber gehen lassen k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Vorbild Bund</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit Blick auf die Pensionskosten verwies der dbb Chef auf das Vorgehen des Bundes: &bdquo;Wie ich h&ouml;re, hat der Bund f&uuml;r die Beamtenpensionen in den letzten 15 Jahren auch in zufriedenstellendem Ma&szlig;e Vorsorge getroffen. Die Instrumente der Kapitaldeckung bew&auml;hren sich offenbar hervorragend. Da diese Ma&szlig;nahmen bis zur F&ouml;deralismusreform 2006 immer f&uuml;r Bund, L&auml;nder und Gemeinden gleichzeitig getroffen wurden, m&uuml;ssen auch die L&auml;nder bei dem Thema vorangekommen sein.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Pensionsregelungen-in-Baden-Wuerttemberg-1080.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Demografischer Wandel</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Deutschland ist mit Italien zusammen am meisten von allen Industriel&auml;ndern von der demografischen Entwicklung betroffen. Zugleich sind die gesellschaftlichen Systeme darauf nur schlecht vorbereitet, wie der internationale Demografie-Indikator des Instituts der deutschen Wirtschaft K&ouml;ln verdeutlicht.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Demografischer-Wandel-1082.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Antidiskriminierungs-Bericht aus Köln</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Tr&auml;ger der Antidiskriminierungsarbeit in K&ouml;ln haben ihren gemeinsamen Bericht f&uuml;r das Jahr 2006 unter dem Titel "Nein, das gibt&acute;s hier nicht! Diskriminierung in K&ouml;ln - (k)ein Einzelfall?" herausgegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Antidiskriminierungs-Bericht-aus-Koeln-1083.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Diversity-Handbuch</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der M&ouml;belkonzern Ikea hat ein Diversity-Handbuch f&uuml;r seine Mitarbeiter/innen herausgegeben, um gute Praxisbeispiele aus dem Unternehmen bekannt zu machen. &Uuml;ber 50 Projekte werden beschrieben und mti erg&auml;nzendem Material f&uuml;r eine schnelle Nachahmung versehen. Ein Beispiel: Muslimische Mitarbeiter/innen k&ouml;nnen w&auml;hrend des Ramadans auch au&szlig;erhalb der Kantinen-&Ouml;ffnungszeiten etwas zu essen bekommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Diversity-Handbuch-1084.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Sexuelle Belästigung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zu diesem Thema steht von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Gleichstellungs- und Frauenbeauftragten Mittelfranken eine Brosch&uuml;re mit dem Titel "Schutz vor sexueller Bel&auml;stigung am Arbeitsplatz. Informationen - Auswirkungen - Beschwerderecht. Rechtliche Grundlagen im AGG" zum kostenlosen Download zur Verf&uuml;gung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Sexuelle-Belaestigung-1085.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des Betriebsrats</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Gem&auml;&szlig; &sect; 13 Abs. 1 Satz 1 AGG haben die Besch&auml;ftigten das Recht, sich bei den zust&auml;ndigen Stellen des Betriebs oder des Unternehmens zu beschweren, wenn sie sich aus einem der im AGG genannten Gr&uuml;nde - zB. wegen ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihres Alters - benachteiligt f&uuml;hlen. Nach &sect; 12 Abs. 5 AGG muss der Arbeitgeber die hierf&uuml;r zust&auml;ndige Stelle im Betrieb bekannt machen. Die Beachtung eines bestimmten Verfahrens, um sich zu beschweren, ist nicht vorgeschrieben. Seine Einf&uuml;hrung und Ausgestaltung unterf&auml;llt nach &sect; 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Betriebsrat kann zu diesem Zweck selbst initiativ werden und ein Beschwerdeverfahren &uuml;ber die Einigungsstelle durchsetzen. Dagegen hat er kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell besetzt. Hierbei handelt es sich um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen. Errichtet der Arbeitgeber eine &uuml;berbetriebliche Beschwerdestelle, steht das Mitbestimmungsrecht beim Beschwerdeverfahren nicht dem &ouml;rtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher den Antrag eines etriebsrats ab, mit dem dieser ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Ortes der Errichtung und der personellen Besetzung der Beschwerdestelle geltend machte. Der auf Feststellung eines Initiativrechts zur Einf&uuml;hrung eines Beschwerdeverfahrens gerichtete Antrag hatte im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin hatte eine &uuml;berbetriebliche Beschwerdestelle eingerichtet. Das Mitbestimmungsrecht steht deshalb dem Gesamtbetriebsrat zu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08 -</strong> Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2008 - 9 TaBV</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 21.7.2009 9/08 </em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Beschwerdestelle-nach-AGG-und-Mitbestimmung-des-Betriebsrats-1087.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG: Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Europ&auml;ische Kommission hatte im Januar die Bundesregierung aufgefordert, das Antidiskriminierungsrecht nachzubessern, weil es die europ&auml;ischen Vorgaben nicht vollst&auml;ndig umsetze. Umstritten ist die Gleichsetzung von Verheirateten und in eingetragener Lebensgemeinschaft Zusammenlebenden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-Bundesregierung-sieht-keinen-Handlungsbedarf-1088.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG: djb zum Vertragsverletzungsverfahren der EU</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Umsetzungsbedarf beruhe darauf, dass schon die Richtlinie 75/117/EWG vor dem Erlass des AGG nicht vollst&auml;ndig in bundesdeutsches Recht umgesetzt gewesen sei. Denn der alte &sect; 612 BGB habe zwar dem Anspruch auf gleiches Entgelt f&uuml;r gleiche oder gleichwertige Arbeit Ausdruck verliehen, aber dennoch die Richtlinie nicht umgesetzt. Zudem sei er mit Inkrafttreten des AGG entfallen, dort aber sei kein Verbot, sondern nur eine Rechtfertigungsblockade formuliert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies bedeutet: In Bezug auf die Entgeltgleichheit bestehe bereits seit Langem eine Vertragsverletzung, die nun mit dem Auslaufen der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2006/54/EG in wenigen Monaten versch&auml;rft werde. Es fehle au&szlig;erdem an einer Umsetzung der Verpflichtung zur Gleichbehandlung von Frauen und M&auml;nnern am Arbeitsplatz sowie beim Zugang zur Besch&auml;ftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg. Der djb sieht hier freiwillige Ma&szlig;nahmen einzelner Unternehmen und die - praktisch folgenlose - Selbstverpflichtung der deutschen Wirtschaft als nicht ausreichend an.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-djb-zum-Vertragsverletzungsverfahren-der-EU-1089.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Teure Reservebank </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Die H&auml;lfte der Mannschaft sitzt auf der Reservebank", so lautete ein Fazit der Veranstaltung "Vernachl&auml;ssigte Potenziale: Frauen im Innovationsprozess - Chancengleichheit als Innovationsfaktor". Das Potenzial von Frauen werde in Unternehmen h&auml;ufig nicht abgefragt und genutzt, weil sich viele Unternehmen noch immer schwer damit tun, Frauen einzubeziehen. Die Dokumentation der Veranstaltung steht jetzt zur Verf&uuml;gung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Teure-Reservebank--1091.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitsmarktpolitik </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Frauenrat&nbsp;lehnt den Entwurf wegen fehlender Geschlechterdifferenzierung ab. Die Gleichstellungspolitische Folgenabsch&auml;tzung des Gesetzes bleibe formelhaft und ersch&ouml;pfe sich in der Feststellung, dass sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von M&auml;nnern und Frauen ergeben haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies lege die Vermutung nahe, dass der Gesetzgeber die im Oktober 2007 vorgelegte &bdquo;Bewertung der SGB II Umsetzung aus gleichstellungspolitischer Sicht&ldquo; im Rahmen der Evaluation der Wirkungen der Grundsicherung nach &sect; 55 SGB II nicht hat einflie&szlig;en lassen in den vorliegenden Entwurf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Deutsche Frauenrat fordert daher, geschlechtergerechte Evaluationen auf Grundlage aussagekr&auml;ftiger und &ouml;ffentlich verf&uuml;gbarer Daten in dem Gesetzentwurf zu ber&uuml;cksichtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.frauenrat.de/">http://www.frauenrat.de/</a></p>
<p style="PADDING-LEFT: 30px">&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Arbeitsmarktpolitik--1094.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Stellungnahme zum Familienleistungsgesetz </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Kritikpunkte</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der djb&nbsp;kritisiert:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Die Beibehaltung des systemfremden Freibetrages f&uuml;r den Erziehungs- und Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes in H&ouml;he von 2.160 Euro.</li>
<li>Die finanzielle Besserstellung von einkommensstarken Familien durch die kindbedingten Freibetr&auml;ge trotz der Erh&ouml;hung des Kindergeldes.</li>
<li>Die fehlende finanzielle Verbesserung f&uuml;r Familien, die ALG II, Sozialhilfe und Unterhaltsvorschuss beziehen.</li>
<li>Die weiterhin unzureichende Absetzbarkeit von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten.</li>
<li>Die fehlende gleichstellungsrechtliche Pr&uuml;fung der steuerrechtlichen Regelungen im Bereich der Absetzbarkeit privater Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse.</li>
<li>Die inhaltliche und gesetzestechnische Ausgestaltung des Schulstartpakets im SGB II und XII.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der djb fordert insbesondere:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Den Freibetrag f&uuml;r die Freistellung des Erziehungs- und Betreuungsbedarfes eines Kindes zu streichen.</li>
<li>Um das Problem der Kindergeldanrechnung bei Leistungen SGB II und XII-Bezug zu entsch&auml;rfen, sollte das Kindergeld auch von minderj&auml;hrigen Kindern um eine Pauschale von 30 Euro bereinigt werden und Kindergeld grunds&auml;tzlich nur als Einkommen der Kinder gelten. Im Unterhaltsvorschussgesetz sollte generell zur h&auml;lftigen Anrechnung des Kindergeldes zur&uuml;ckgekehrt werden.</li>
<li>Erwerbsbedingte Betreuungskosten, ebenso wie andere Aufwendungen, die durch gewerbliche, selbstst&auml;ndige oder unselbstst&auml;ndige T&auml;tigkeiten entstehen, als Betriebskosten oder als Werbungskosten zu ber&uuml;cksichtigen.</li>
<li>Den Schulbedarf als echte Erh&ouml;hung des Bedarfssatzes des jeweiligen Kindes ohne Begrenzung auf die Jahrgangsstufe 10 auszugestalten und die potentielle Kontrolle aller Leistungsberechtigten entfallen zu lassen.</li>
</ol>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Stellungnahme-zum-Familienleistungsgesetz--1095.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>90 Jahre Frauenwahlrecht </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Lesen Sie den Aufsatz zum Jubil&auml;um:&nbsp;<a href="http://www.cfmueller-campus.de/data/resources/0c1dcc0525a.pdf" target="_blank">Zur Dokumentation</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.cfmueller-campus.de/data/resources/0c1dcc0525a.pdf"></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/90-Jahre-Frauenwahlrecht--1096.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Keine Diskriminierung beim Diskriminierungsschutz! </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zahlreiche Pressemeldungen hatten zuvor von einer Blockadehaltung Deutschlands bei der bevorstehenden Verabschiedung berichtet. Aus Sicht der Antidiskriminierungsverb&auml;nde ist jegliche Einschr&auml;nkung eines umfassenden Diskriminierungsschutzes unverst&auml;ndlich und nicht zu akzeptieren. Sie sagen: Menschrechts- und Diskriminierungsschutz sind nicht teilbar!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.djb.de/Kommissionen/kommission-arbeits-gleichstellungs-und-wirtschaftsrecht/pm08_08-barroso/" target="_blank">Zur Forderung der Verb&auml;nde</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Keine-Diskriminierung-beim-Diskriminierungsschutz--1098.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Prüfung von Dienstvereinbarungen zur LOB</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Damit werden abgeschlossene Dienstvereinbarungen unterschiedlicher Kommunen auf ihre gleichstellungspolitischen Auswirkungen &uuml;berpr&uuml;ft. Das Gutachten kann f&uuml;r 10 Euro &uuml;ber die Gesch&auml;ftsstelle der BAG als pdf-Datei bestellt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.frauenbeauftragte.de/akt2008/Bestellschein%20Analyse%20kommunaler%20Dienstvereinbarungen.pdf" target="_blank">Zum Bestellschein</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Pruefung-von-Dienstvereinbarungen-zur-LOB-1099.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Alternativbericht zum CEDAW-Abkommen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Trotz aller positiven Ma&szlig;nahmen k&auml;mpfen Frauen auf dem Arbeitsmarkt mit erheblichen Benachteiligungen, Ma&szlig;nahmen gegen Gewalt greifen nicht f&uuml;r alle Frauen, in Werbung und Medien dominieren peinliche Rollenstereotype und es gibt nach wie vor keine geschlechtergerechte Gesundheitsversorgung. Nicht zuletzt fehlt es an Gleichstellungsma&szlig;nahmen f&uuml;r Lesben, intersexuelle und transsexuelle Frauen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zu diesen Ergebnissen kommen Expertinnen aus 28 Nichtregierungsorganisationen in dem Alternativbericht zum 6. Staatenbericht der Bundesregierung zum &Uuml;bereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW). Am 15.12.2008 wird der Bericht dem zust&auml;ndigen Bundesministerium f&uuml;r Familie, Senioren Frauen und Jugend (BMFSFJ) &uuml;bergeben und der &Ouml;ffentlichkeit vorgestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Informationen unter: <a href="http://www.cedaw-alternativbericht.de">www.cedaw-alternativbericht.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Alternativbericht-zum-CEDAW-Abkommen--1100.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geschlechtergerechtigkeit in der Universität </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Projekt&nbsp;dient der Karrieref&ouml;rderung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und der Unterst&uuml;tzung des Berufseinstiegs von Absolvent/innen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.kompetenzz.de/Aktuelles/UNIMENTO" target="_blank">Mehr Informationen</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Geschlechtergerechtigkeit-in-der-Universitaet--1102.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Equal Pay in Niedersachsen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Das Prinzip gleicher Lohn f&uuml;r gleiche Arbeit muss ernster genommen werden. Es kann nicht angehen, dass M&auml;nner immer noch durchschnittlich 4 Euro pro Stunde mehr verdienen als Frauen", erkl&auml;rte Niedersachsens Sozial- und Frauenministerin Mechthild Ross-Luttmann anl&auml;sslich der zweiten Veranstaltung der Dialogreihe "Gleichberechtigt - wo stehen wir?" zum Thema "Gleicher Lohn f&uuml;r gleiche Arbeit?!" im November 2008 in Hannover.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Deutschland geh&ouml;re gemeinsam mit Estland, Zypern und der Slowakei zu den vier Schlusslichtern im europ&auml;ischen Vergleich. Der durchschnittliche Bruttostundenverdienst von Frauen habe 2006 bei 14 Euro und 5 Cent gelegen, der von M&auml;nnern bei 18,38 Euro.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ross-Luttmann bezeichnete bessere Rahmenbedingungen f&uuml;r berufst&auml;tige Frauen als zentrale Aufgabe der Zukunft: "Dazu geh&ouml;ren eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die Verringerung von Erwerbsunterbrechungen, mehr Chancen auf dem Arbeitsmarkt und ein breiteres Berufswahlspektrum f&uuml;r M&auml;dchen." Diese Verbesserungen seien auch aufgrund des zu erwartenden Fachkr&auml;ftemangels zwingend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Equal-Pay-in-Niedersachsen--1103.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wiedereinstiegs-Boykotteure</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Findige Anw&auml;lte schulen F&uuml;hrungskr&auml;fte sogar darin, wie sie junge Frauen loswerden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein Artikel in der S&Uuml;DDEUTSCHEN ZEITUNG analysiert die Unw&auml;gbarkeiten bei der R&uuml;ckkehr berufst&auml;tiger M&uuml;tter an ihren Arbeitsplatz. Lesen Sie mehr dazu in der <a href="http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/535/314434/text/" target="_blank">SZ</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Wiedereinstiegs-Boykotteure-1104.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Diskriminierungsverbot wegen Behinderung vor Inkrafttreten des AGG</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach der Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofes erfasst der Begriff "Behinderung" i.S.d. Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f&uuml;r die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch&auml;ftigung und Beruf dagegen jede Einschr&auml;nkung, die auf physische, geistige oder psychische Beeintr&auml;chtigungen zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist und die ein l&auml;nger andauerndes Hindernis f&uuml;r die Teilhabe am Berufsleben bildet. &sect; 81 Abs. 2 SGB IX war bis zum Inkrafttreten des AGG daher europarechtskonform anzuwenden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In dem vom Senat entschiedenen Rechtsstreit hatte die Kl&auml;gerin eine Umschulung zur Industriekauffrau absolviert. Das Versorgungsamt stellte Anfang 1994 wegen der bei ihr bestehenden Neurodermitis einen Grad der Behinderung von 40 fest.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen hat die Kl&auml;gerin nicht gestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In den Jahren 1995 bis 2003 stand sie in einem Arbeitsverh&auml;ltnis. In dieser Zeit war sie wegen Neurodermitis nicht arbeitsunf&auml;hig erkrankt. Im Oktober 2003 bewarb sich die Kl&auml;gerin beim beklagten Land als Angestellte f&uuml;r den Bereich der Parkraumbewirtschaftung. An den Anstellungspr&uuml;fungen nahm sie mit Erfolg teil. Bei der sich anschlie&szlig;enden &auml;rztlichen Untersuchung legte sie den Bescheid des Versorgungsamtes vor. Darauf teilte das beklagte Land ihr mit, dass sie wegen Neurodermitis f&uuml;r die T&auml;tigkeit nicht geeignet und ihre Bewerbung deshalb erfolglos sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit ihrer Klage hat die Kl&auml;gerin eine Entsch&auml;digung auf Grund der Benachteiligung wegen ihrer Behinderung verlangt. Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zu einer Entsch&auml;digung in H&ouml;he von 12.000 Euro verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zur&uuml;ckverwiesen. Im Gegensatz zum Landesarbeitsgericht geht der Senat davon aus, dass die Richtlinie im Hinblick auf das Merkmal "Behinderung" bis zum 18. August 2006 nicht umgesetzt war. Das Landesarbeitsgericht wird zu entscheiden haben, ob das beklagte Land darlegen und beweisen kann, dass eine bestimmte k&ouml;rperliche Funktion, geistige F&auml;higkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende Anforderung f&uuml;r die T&auml;tigkeit der Kl&auml;gerin im Bereich der Parkraumbewirtschaftung ist und dass diese Voraussetzungen bei der Kl&auml;gerin nicht vorliegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht Urteil vom 3. April 2007 - 9 AZR 823/06 -</strong> Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin Urteil vom 9. M&auml;rz 2006 - 5 Sa 1794/05 -</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 24/07 vom 3.4.2007 </em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Diskriminierungsverbot-wegen-Behinderung-vor-Inkrafttreten-des-AGG-1105.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG: Kündigung wegen künstlicher Befruchtung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Kl&auml;gerin war als Kellnerin besch&auml;ftigt. Im Rahmen eines Versuchs zur k&uuml;nstlichen Befruchtung wurde sie vom 08.-13.03.2005 von ihrem Hausarzt krankgeschrieben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Am 10.03. 2005 teilte die beklagte Arbeitgeberin ihrer Mitarbeiterin telefonisch mit, dass ihr zum 26.03.2005 gek&uuml;ndigt werde. Mit Schreiben vom selben Tag informierte diese die Beklagte dar&uuml;ber, dass f&uuml;r den 13.03.2005 geplant sei, im Rahmen einer k&uuml;nstlichen Befruchtung befruchtete Eizellen in ihre Geb&auml;rmutter einzusetzen. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der K&uuml;ndigung waren ihre Eizellen bereits von den Samenzellen ihres Partners befruchtet und demnach schon in vitro befruchtete Eizellen vorhanden. Tats&auml;chlich wurden der Kl&auml;gerin am 13.M&auml;rz zwei Embryonen in ihre Geb&auml;rmutter eingesetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin verlangte daraufhin die Zahlung ihres Lohns und ihrer anteiligen Jahressonderzahlungen und machte insoweit geltend, dass ihr ab der In-vitro-Befruchtung ihrer Eizellen der vom &ouml;sterreichischen Recht vorgesehene K&uuml;ndigungsschutz (hier: &sect; 10 des &ouml;sterreichischen Mutterschutzgesetzes) zukomme.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ab wann ist man schwanger?</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Streitpunkt in dem Verfahren war die Frage, ob die Kl&auml;gerin nach &ouml;sterreichischem Recht zum Zeitpunkt der K&uuml;ndigung schwanger war.Den obersten Gerichtshof der Republik &Ouml;sterreich bewegte daher die Frage, ob eine Frau im Sinne der Richtlinie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen schwanger ist, bevor ihre befruchteten Eizellen in ihre Geb&auml;rmutter eingesetzt worden sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der EuGH hat entschieden, dass es aus Gr&uuml;nden der Rechtssicherheit zwar nicht m&ouml;glich ist, einer Arbeitnehmerin den einschl&auml;gigen K&uuml;ndigungsschutz zu gew&auml;hren, wenn die in vitro befruchteten Eizellen zum Zeitpunkt des Ausspruchs der K&uuml;ndigung noch nicht in ihre Geb&auml;rmutter eingesetzt worden sind. Ein Problem w&uuml;rde sonst auftreten, wenn die Einsetzung der befruchteten Eizellen aus irgendwelchen Gr&uuml;nden f&uuml;r mehrere Jahre zur&uuml;ckgestellt werden w&uuml;rde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diskriminierungsschutz bei In- vitro- Fertilisation</p>
<p>Eine Arbeitnehmerin, die sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzieht, kann sich jedoch auf den mit der Richtlinie zur Gleichbehandlung von M&auml;nnern und Frauen gew&auml;hrten Schutz vor geschlechtsbedingter Diskriminierung berufen. Derartige medizinische Eingriffe k&ouml;nnen unmittelbar nur Frauen betreffen. Die K&uuml;ndigung einer Arbeitnehmerin w&auml;hrend dieses Vorgangs stellt daher eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar und widerspricht im &Uuml;brigen dem mit der Richtlinie zur Gleichbehandlung von M&auml;nnern und Frauen verfolgten Schutzzweck.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: PM des EuGH Nr. 10/08 v. 26.02.2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-Kuendigung-wegen-kuenstlicher-Befruchtung-1106.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG: Geltung auch in der betrieblichen Altersversorgung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Soweit sich aus den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes Ankn&uuml;pfungen an die vom AGG erfassten Merkmale- zum Beispiel das Alter- ergeben, soll es dabei verbleiben. Das Betriebsrentengesetz enth&auml;lt solche Vorschriften beispielsweise hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Betriebsrente und indem es eine feste Altersgrenze voraussetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der zu entscheidende Fall betraf eine Diskriminierung wegen des Geschlechts einer im Jahre 2000 aus dem Arbeitsverh&auml;ltnis ausgeschiedenen Arbeitnehmerin. Die Versorgungsordnung hatte f&uuml;r m&auml;nnliche Arbeitnehmer eine an keine weiteren Voraussetzungen gekn&uuml;pfte Hinterbliebenenversorgung vorgesehen, f&uuml;r Arbeitnehmerinnen dagegen die Witwerversorgung davon abh&auml;ngig gemacht, dass die - ehemalige - Arbeitnehmerin den Unterhalt ihrer Familie &uuml;berwiegend bestritten hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese unerlaubte Benachteiligung wegen des Geschlechts war bereits vor Inkrafttreten des AGG w&auml;hrend des Arbeitsverh&auml;ltnisses unzul&auml;ssig. Auch nach der seinerzeit geltenden Rechtslage waren deshalb die geltend gemachten Anspr&uuml;che gegeben. Das Gericht konnte daher offen lassen, ob f&uuml;r die zeitliche Anwendbarkeit des AGG in der betrieblichen Altersversorgung allein auf den Zeitpunkt der Zahlung der Betriebsrente abzustellen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BAG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 -</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 88/07 vom 11.12.2007</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-Geltung-auch-in-der-betrieblichen-Altersversorgung-1107.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifliche "Altersgrenze 65" ist wirksam</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die hierin liegende Befristung des Arbeitsverh&auml;ltnisses ist nach der st&auml;ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch einen sachlichen Grund iSv. &sect; 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Besch&auml;ftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Wirksamkeit einer derartigen tariflichen Altersgrenzenregelung stehen auch das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und die Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegen. Die Ungleichbehandlung ist durch ein legitimes Ziel aus der Arbeitsmarkt- und Besch&auml;ftigungspolitik iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einer vor Inkrafttreten des AGG vereinbarten tariflichen Altersgrenze entschieden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin war seit 1975 bei der Beklagten als Innenreinigerin besch&auml;ftigt. Im Juni 2005 wurde sie 65 Jahre alt. Nach &sect; 19 Nr. 8 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags f&uuml;r das Geb&auml;udereinigerhandwerk vom 4. Oktober 2003 endet das Arbeitsverh&auml;ltnis ua. mit dem Ablauf des Monats, in dem der/die Besch&auml;ftigte das 65. Lebensjahr vollendet. Die gegen die Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses gerichtete Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht wie in den Vorinstanzen erfolglos.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 -</strong> Vorinstanz: Landesarbeitsgericht M&uuml;nchen, Urteil vom 29. August 2006 - 8 Sa 362/06 -</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 18.6.2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Tarifliche-Altersgrenze-65-ist-wirksam-1108.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Hinterbliebenenversorgung für Lebenspartner</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz Das Beamtenversorgungsgesetz beg&uuml;nstige ausschlie&szlig;lich Witwen/Witwer und fr&uuml;here bzw. geschiedene Ehefrauen und Ehem&auml;nner von Beamtinnen und Beamten. Lebenspartner seien von den Regelungen nicht erfasst. Die Ungleichbehandlung versto&szlig;e weder gegen die Verfassung noch gegen das Gemeinschaftsrecht oder das AGG. Denn es werde weder an das Geschlecht, noch an die sexuelle Identit&auml;t angekn&uuml;pft, sondern an den Familienstand.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VG Koblenz, Urteil vom 22.1.2008, Aktenzeichen - 2 K 1190/07.KO -</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Hinterbliebenenversorgung-fuer-Lebenspartner-1110.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG: Baskenmütze = Kopftuch </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Gericht sah das Tragen einer M&uuml;tze, die das gesamte Kopfhaar und die Ohren der Kl&auml;gerin verdeckt, als Ersatz f&uuml;r ein zuvor von der Kl&auml;gerin getragenes Kopftuch an. Die Abmahnung, mit der die Kl&auml;gerin aufgefordert worden war, das Tragen der M&uuml;tze im Dienst zu unterlassen, sei zu Recht ergangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Ansicht des Gerichts hat die Kl&auml;gerin mit ihrer Kopfbedeckung eine durch das Schulgesetz untersagte religi&ouml;se Bekundung vorgenommen. Hier stehen sich die Grundrechte auf Religionsfreiheit sowohl der Kl&auml;gerin als auch der Sch&uuml;ler/innen gegen&uuml;ber. Nach Abw&auml;gung dieser Grundrechte kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die so genannte negative Religionsaus&uuml;bung der Sch&uuml;ler/innen vorrangig ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ebenso sei keine Diskriminierung im Sinne des AGG erkennbar, da im Zusammenhang mit dem Erziehungsauftrag der Kl&auml;gerin arbeits- und dienstrechtliche Besonderheiten vorliegen. Ein vorher unterbreiteter Vergleichsvorschlag, die M&uuml;tze durch eine Echthaarper&uuml;cke zu ersetzen, wurde von der Kl&auml;gerin abgelehnt. Diese hatte argumentiert, sie f&uuml;hle sich ohne Kopfbedeckung aus kulturellen Gr&uuml;nden unbekleidet. Die Kl&auml;gerin will gegen das Urteil in die n&auml;chste Instanz gehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Landesarbeitsgericht D&uuml;sseldorf - 5 Sa 1836/07 -</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-Baskenmuetze--Kopftuch--1111.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Elternzeit - Kein Anspruch auf Arbeitszeit unter 15 Stunden </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Geklagt hatte ein Mann, der als Reinigungskraft arbeitete und nach der Geburt seines Kindes f&uuml;r einen Zeitraum von zwei Jahren Elternzeit in Anspruch nahm. Zugleich verlangte er von seinem Arbeitgeber, im ersten Jahr der Elternzeit als 400-EUR-Kraft eingesetzt zu werden und seine Arbeitszeit auf 6,6 Wochenstunden zu reduzieren. Dies lehnte das Unternehmen mit dem Hinweis ab, eine Teilzeitbesch&auml;ftigung auf 400-EUR-Basis sei bereits rechtlich nicht m&ouml;glich. Zudem st&uuml;nden dem Teilzeitwunsch dringende betriebliche Gr&uuml;nde entgegen. Dieser Argumentation schloss sich das LAG an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In dem Urteil hei&szlig;t es, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sehe in &sect; 5 Abs. 7 im Zusammenhang mit Stundenreduzierungen vor, dass die vertraglich vereinbarte regelm&auml;&szlig;ige Arbeitszeit "f&uuml;r mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert" wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit dieser "Untergrenze" von 15 Wochenstunden soll nach Ansicht der Richter "die Einbeziehung geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse vermieden werden". Besch&auml;ftigte m&uuml;ssten sich entsprechend entscheiden, "eine vollst&auml;ndige Befreiung von der Arbeitspflicht zu verlangen oder um eine Besch&auml;ftigung mit mindestens 15 und h&ouml;chstens 30 Wochenstunden nachzusuchen". &Uuml;berdies k&ouml;nne der Mitarbeiter die Zustimmung des Arbeitgebers zur gew&uuml;nschten Arbeitszeit nicht erzwingen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein vom 18.06.2008 - Az.: 6 Sa 43/08</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Elternzeit---Kein-Anspruch-auf-Arbeitszeit-unter-15-Stunden--1112.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG: Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der EuGH stellte klar, dass diskriminierende &Auml;u&szlig;erungen eines Arbeitgebers auch dann wirksame und abschreckende Sanktionen nach sich ziehen, wenn es keine konkret gesch&auml;digte Person gebe.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus dem Fehlen einer identifizierbaren beschwerten Person kann nicht auf das Fehlen einer unmittelbaren Diskriminierung geschlossen werden. Zweck der Richtlinie 2000/43/EG ist die Schaffung eines Rahmens zur Bek&auml;mpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die belgischen Rechtsvorschriften er&ouml;ffnen dem Zentrum f&uuml;r Chancengleichheit und f&uuml;r die Bek&auml;mpfung des Rassismus, einer Einrichtung zur F&ouml;rderung der Gleichbehandlung in Belgien, die M&ouml;glichkeit, vor Gericht aufzutreten, wenn eine Diskriminierung vorliegt oder vorliegen k&ouml;nnte, auch wenn eine identifizierbare beschwerte Person fehlt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Welche Folgen die EuGH-Entscheidung auf die deutsche Rechtslage hat, ist unklar, da nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kein Klagerecht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes oder privater Antidiskriminierungsverb&auml;nde gegeben ist, solange kein Gesch&auml;digter vorhanden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>EuGH, Urteil vom 10.7.2008 - Rs. 54/07 -&nbsp;(Centrum voor Gelijkheid van Kansen en voor Racismebestrijding/Firma Feryn N.V.)</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 50/08 des EuGH vom 10. Juli 2008</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-Diskriminierung-aufgrund-ethnischer-Herkunft--1113.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG: Altersgrenze für Flugbegleiter/innen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Es handelt sich um den Fall einer Kl&auml;gerin, die seit 1991 bei der Beklagten als Flugbegleiterin besch&auml;ftigt ist. Nach dem bei der Beklagten geltenden Manteltarifvertrag endet das Arbeitsverh&auml;ltnis zun&auml;chst mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Arbeitsverh&auml;ltnis kann danach bei k&ouml;rperlicher und beruflicher Eignung des Kabinenmitarbeiters jeweils um ein weiteres Jahr bis l&auml;ngstens zur Vollendung des 60. Lebensjahres verl&auml;ngert werden. Die Kl&auml;gerin schloss nach der Vollendung ihres 55. Lebensjahres mit der Beklagten insgesamt f&uuml;nf jeweils auf ein Jahr befristete Arbeitsvertr&auml;ge ab. Die Beklagte berief sich zur Rechtfertigung des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags, bei dessen Beginn die Kl&auml;gerin das 59. Lebensjahr vollendet hatte, auf die tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren und auf die Befristungsm&ouml;glichkeit aus &sect; 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG aF.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sachgrundlose Befristung mit &auml;lteren Arbeitnehmern</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Senat hat die auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bezogene Altersgrenze in dem Manteltarifvertrag nicht als sachlich gerechtfertigt iSd. &sect; 14 Abs. 1 TzBfG anerkannt, da keine Anhaltspunkte daf&uuml;r ersichtlich sind, dass das altersbedingte Nachlassen der Leistungsf&auml;higkeit von Mitgliedern des Kabinenpersonals zu einer Gef&auml;hrdung f&uuml;r Leben und Gesundheit der Flugzeuginsassen oder Personen in den &uuml;berflogenen Gebieten f&uuml;hren kann. Die Befristung konnte danach nur nach den gesetzlichen Vorschriften in &sect; 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das setzt voraus, dass der Bestimmung keine gemeinschaftsrechtlichen Grunds&auml;tze oder Regeln entgegenstehen, die zur Unanwendbarkeit der nationalen Norm f&uuml;hren. Nachdem der EuGH am 22. November 2005 in der Rechtssache &bdquo;Mangold&ldquo; (- C 144/04 -) entschieden hat, dass die nach &sect; 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG aF vorgesehene Befristungsm&ouml;glichkeit eine nach Gemeinschaftsrecht unzul&auml;ssige Diskriminierung wegen des Alters darstellt und die Vorschrift von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden darf, ist es geboten, durch den EuGH &uuml;berpr&uuml;fen zu lassen, ob auch &sect; 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG aF mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar war und welche Rechtsfolgen sich bei einem Versto&szlig; der Vorschrift gegen europ&auml;isches Recht ergeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Senat hat daher den Rechtsstreit gem&auml;&szlig; Art. 234 EG ausgesetzt und dem EuGH drei Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - 7 AZR 253/07 (A) - Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2007 - 17 Sa 1323/06 -</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 78/08</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-Altersgrenze-fuer-Flugbegleiter_innen-1114.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Benachteiligung wegen Schwangerschaft </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Kl&auml;gerin ist bei der Beklagten im Bereich &bdquo;International Marketing&ldquo;, dem der &bdquo;Vizepr&auml;sident&ldquo; E. vorstand, als eine von drei Abteilungsleitern besch&auml;ftigt. Im September 2005 wurde die Stelle des E. frei. Die Beklagte besetzte diese mit einem m&auml;nnlichen Kollegen und nicht mit der schwangeren Kl&auml;gerin. Diese begehrt die Zahlung einer Entsch&auml;digung wegen Benachteiligung auf Grund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Die Beklagte behauptet, f&uuml;r die getroffene Auswahl spr&auml;chen sachliche Gr&uuml;nde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zur&uuml;ckverwiesen. Er hat angenommen, die Kl&auml;gerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechtsspezifische Benachteiligung nach &sect; 611a Abs. 1 BGB (g&uuml;ltig bis 17. 08. 2006) vermuten lassen k&ouml;nnen. So habe die Beklagte die Schwangerschaft der Kl&auml;gerin gekannt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die weiteren Behauptungen der Kl&auml;gerin, sie sei Vertreterin des E. gewesen und dieser habe ihr auch seine Nachfolge in Aussicht gestellt, muss das Landesarbeitsgericht ebenso ber&uuml;cksichtigen wie die Behauptung der Kl&auml;gerin, sie sei bei der Mitteilung ihrer Nichtber&uuml;cksichtigung damit getr&ouml;stet worden, dass sie sich auf ihr Kind freuen solle.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 -</strong> Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 2 Sa 1776/06 und 10 Sa 1050/06 -</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 24.4.08</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Benachteiligung-wegen-Schwangerschaft--1115.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kopftuchstreit in Ba-Wü entschieden</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das gilt auch dann, wenn die betreffende Lehrerin eine Beamtin auf Lebenszeit ist, die seit zahlreichen Jahren unbeanstandet von Sch&uuml;lern und Eltern mit dieser Kopfbedeckung in der Schule t&auml;tig ist. Auf eine etwaige Ungleichbehandlung gegen&uuml;ber drei Nonnen, die an einer staatlichen Grundschule in Baden-Baden-Lichtental - von der Verwaltung unbeanstandet - im Habit Unterricht in profanen F&auml;chern erteilen, k&ouml;nne sich die Kl&auml;gerin nicht berufen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs <strong>Baden-W&uuml;rttemberg (VGH) in Mannheim mit Urteil vom 14.03.2008</strong> entschieden.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Kopftuchstreit-in-Ba-Wue-entschieden-1116.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Anspruch auf Gleichbehandlung - geschlechtsbezogene Benachteiligung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Kl&auml;gerin ist angestellte Lehrerin bei dem beklagten Verein. &Uuml;ber 90 % der Sch&uuml;ler des Beklagten sind Jungen. Neben der Kl&auml;gerin besch&auml;ftigt der Beklagte eine weitere Lehrerin und vier Lehrer. Die Arbeitsvertr&auml;ge des Schulleiters und zweier weiterer m&auml;nnlicher Lehrkr&auml;fte sehen im Unterschied zu den Arbeitsvertr&auml;gen der Kl&auml;gerin und ihrer Kollegin sog. beamten&auml;hnliche Leistungen wie Versorgungs- und Beihilfeleistungen, Reise- und Umzugskostenerstattungen vor. Der vierte Lehrer ist abgeordneter Landesbeamter.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit ihrer Klage hat die Kl&auml;gerin den Abschluss eines &bdquo;beamten&auml;hnlichen&ldquo; Arbeitsvertrags entsprechend den Arbeitsvertr&auml;gen ihrer drei m&auml;nnlichen angestellten Kollegen verlangt. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kl&auml;gerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die unterschiedliche Behandlung ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Beklagte hat ohne Erfolg geltend gemacht, er k&ouml;nne aus Kostengr&uuml;nden neben dem Schulleiter nur zwei Lehrkr&auml;fte beamten- &auml;hnlich behandeln. Das erkl&auml;rt nicht, weshalb er die Kl&auml;gerin nicht in die dann erforderliche Auswahl einbezogen hat. Auch ein hoher Jungenanteil rechtfertigt es nicht, bei der gebotenen Auswahlentscheidung ausschlie&szlig;lich auf das m&auml;nnliche Geschlecht abzustellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. August 2007 - 9 AZR 943/06 -</strong></p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 7. Juli 2006 - 3 Sa 1688/05 B -</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 62/07 des BAG vom 14.8.2007</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Anspruch-auf-Gleichbehandlung---geschlechtsbezogene-Benachteiligung-1117.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichstellung von Lebenspartnerschaften bei der Beamtenbesoldung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Anh&ouml;rung befasste sich mit der Ausweitung des Schutzes gegen Diskriminierung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dazu hatten die Linksfraktion (16/9637) sowie die Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen (16/8198) Antr&auml;ge eingereicht. Au&szlig;erdem lagen zwei Entschlie&szlig;ungsantr&auml;ge der Gr&uuml;nen (16/2033, 16/7536) vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Berliner Professor Christian Armbr&uuml;ster kritisierte, dass sich bislang Regelungen zur Beihilfe, zum Familienzuschlag und zum Witwengeld im Beamtenrecht sowie f&uuml;r Berufssoldaten ausschlie&szlig;lich auf Ehepartner bez&ouml;gen. Er halte eine Gleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner f&uuml;r "geboten". Weil es sich bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft um "eine der Ehe in verm&ouml;gens- und f&uuml;rsorgerechtlicher Hinsicht weitgehend gleichgestelltes Rechtsverh&auml;ltnis" handele, stelle eine unterschiedliche Behandlung eine "unzul&auml;ssige Benachteiligung aufgrund der sexuellen Identit&auml;t" dar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese Position vertrat auch Manfred Bruns, ehemaliger Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof und Sprecher des Lesben- und Schwulenverbands in Deutschland. Er verwies dabei unter anderem auf das Urteil des Europ&auml;ischen Gerichtshofes im Fall Maruko vom April 2004, nach dem die Benachteiligung von Lebenspartnern gegen&uuml;ber Ehegatten "eine unmittelbare Benachteiligung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung" darstelle.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bruns verwies darauf, dass mehrere Bundesl&auml;nder in ihrem Beamtenrecht die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit der Ehe bereits vollzogen h&auml;tten oder dies planten. Er forderte den Bund auf, "seine verpartnerten Beamten, Richter und Soldaten mit ihren verheirateten Kollegen" ebenfalls gleichzustellen.</p>
<p>Auch die Bonner Professorin Nina Dethloff unterst&uuml;tzte diese Forderung, da durch die Lebenspartnerschaften "eine auf Lebenszeit angelegte Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft" begr&uuml;ndet werde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eingetragene Lebenspartner und Ehegatten bef&auml;nden sich deshalb hinsichtlich der diskutierten beamtenrechtlichen Leistungen "in einer vergleichbaren Lage". Professorin Beate Rudolf von der Freien Universit&auml;t Berlin sagte, dass der Ausschluss von Beamten und Soldaten, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, von den beamtenrechtlichen Beihilfe- und Versorgungsleistungen" gegen Europarecht versto&szlig;e. Katharina Vera Boesche von der Freien Universit&auml;t Berlin f&uuml;hrte aus, dass die "meisten Klagen" im Zusammenhang mit dem AGG sich gegen die Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften richteten. Sie empfahl, vor einer m&ouml;glichen Gesetzes&auml;nderung ein anh&auml;ngiges Verfahren vor dem Europ&auml;ischen Gerichtshof abzuwarten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Bundestag.de/aktuell vom 15.10.2008</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gleichstellung-von-Lebenspartnerschaften-bei-der-Beamtenbesoldung-1118.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Diskriminierung von Müttern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Am letzten Arbeitstag stellte ihr der Arbeitgeber dennoch ihren Nachfolger vor, dr&auml;ngte auf Elternzeit und wies der Betroffenen nach ihrer R&uuml;ckkehr aus dem Mutterschutz einen neuen Bezirk mit einem deutlich geringeren Umsatz zu. Nachdem der Kl&auml;gerin seitens des Arbeitgebers auch der E-mail Zugang gesperrt und eine Schulung versagt wurde, sei die Entscheidung gefallen, Klage zu erheben, so Frau Eisele-Gaffaroglu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Daneben hatte sie den Verdacht, dass ihre t&uuml;rkische Herkunft eine Rolle gespielt habe, obwohl sie Deutsche sei. Am <strong>18.12.2008 hat das AG Wiesbaden</strong> entschieden. In der Sache gab es der Kl&auml;gerin recht und bejahte ein diskriminierendes Verhalten seitens des Arbeitgebers.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Richter gestand ihr jedoch lediglich eine Entsch&auml;digungssumme in H&ouml;he von drei Monatsgeh&auml;ltern zu (11.000 Euro).&nbsp; Im &uuml;brigen k&ouml;nne die Kl&auml;gerin auf ihre alte Stelle zur&uuml;ckkehren - aus Sicht der Kl&auml;gerin nahezu unm&ouml;glich, da das Verh&auml;ltnis zur R+V offenbar zerr&uuml;ttet ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie will nun in Berufung gehen. Die Abschreckungswirkung gegen diskriminierendes Verhalten, die der Anwalt der Kl&auml;gerseite sich von diesem Verfahren mit der geforderten Entsch&auml;digungssumme von einer halben Million Euro erhofft hatte, ist in erster Instanz jedenfalls nicht eingetreten.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Diskriminierung-von-Muettern-1119.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG: Kündigungsschutz und Altersdiskriminierung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine K&uuml;ndigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann daher sozialwidrig und damit unwirksam sein (&sect; 1 KSchG). Das Verbot der Altersdiskriminierung (&sect;&sect; 1, 10 AGG) steht der Ber&uuml;cksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl (&sect; 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) nicht entgegen. Auch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl (&sect; 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) ist nach dem AGG zul&auml;ssig. <br /><br />Der im Zeitpunkt der K&uuml;ndigung 51 Jahre alte Kl&auml;ger war bei der Beklagten seit 1974 als Karosseriefacharbeiter besch&auml;ftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit urspr&uuml;nglich &uuml;ber 5.000 Arbeitnehmern. Seit dem Jahre 2004 kam es wegen mangelnder Auslastung zu mehreren Entlassungswellen. Im September 2006 einigte sich die Beklagte mit ihrem Betriebsrat in einem Interessenausgleich auf die Entlassung von 619 namentlich benannten Arbeitnehmern. Darunter befand sich auch der Kl&auml;ger.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Auswahl der zu K&uuml;ndigenden lag eine Punktetabelle zugrunde. Die Tabelle sah Sozialpunkte ua. f&uuml;r das Lebensalter vor. Die Auswahl erfolgte sodann nicht unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern, sondern proportional nach Altersgruppen, die jeweils bis zu zehn Jahrg&auml;nge umfassten (bis zum 25., 35., 45. und ab dem 55. Lebensjahr). Der Kl&auml;ger hat die Unwirksamkeit der ihm gegen&uuml;ber ausgesprochenen K&uuml;ndigung geltend gemacht und sich ua. auf das im AGG (&sect;&sect; 1, 2, 8, 10 AGG) enthaltene Verbot der Altersdiskriminierung berufen. <br /><br />Die Klage blieb vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts - wie schon vor dem Landesarbeitsgericht - ohne Erfolg. In der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und in der Altersgruppenbildung lag zwar eine an das Alter ankn&uuml;pfende unterschiedliche Behandlung. Diese war aber iSd. &sect; 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Zuteilung von Alterspunkten f&uuml;hrt mit einer hinnehmbaren Unsch&auml;rfe zur Ber&uuml;cksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Zusammenspiel mit den &uuml;brigen sozialen Gesichtspunkten (Betriebszugeh&ouml;rigkeit, Unterhalt, Schwerbehinderung) nicht zu einer &Uuml;berbewertung des Lebensalters. Die Bildung von Altersgruppen wirkt der &Uuml;beralterung des Betriebs entgegen und relativiert damit zugleich die Bevorzugung &auml;lterer Arbeitnehmer. <br /><br /><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. November 2008 - 2 AZR 701/07 - <br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 31. August 2007 - 16 Sa 293/07 -</strong> <br /><br /><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 87/08 vom 6.11.2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-Kuendigungsschutz-und-Altersdiskriminierung--1121.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Schutz vor Diskriminierung auch für Angehörige</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der Sachverhalt</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Frau Coleman arbeitete ab Januar 2001 als Anwaltssekret&auml;rin f&uuml;r eine Anwaltskanzlei in London. Im Jahr 2002 gebar sie ein behindertes Kind, dessen Gesundheitszustand eine spezialisierte und besondere Pflege erfordert, die im Wesentlichen von ihr geleistet wird. Am 4. M&auml;rz 2005 stimmte sie einer freiwilligen Entlassung zu, wodurch der Vertrag mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber beendet wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Am 30. August 2005 reichte sie beim Employment Tribunal London South eine Klage ein, mit der sie vorbringt, wegen der Tatsache, dass sie Hauptbetreuerin eines behinderten Kindes sei, Opfer einer erzwungenen sozialwidrigen K&uuml;ndigung gewesen zu sein und eine weniger g&uuml;nstige Behandlung als die anderen Arbeitnehmer erfahren zu haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie st&uuml;tzt ihre Klage auf mehrere Vorkommnisse, die nach ihrer Ansicht eine Diskriminierung oder Bel&auml;stigung darstellen, da Eltern nicht behinderter Kinder unter vergleichbaren Umst&auml;nden anders behandelt worden seien. Sie macht u. a. geltend, dass ihr Arbeitgeber sich geweigert habe, sie nach der R&uuml;ckkehr aus dem Mutterschaftsurlaub an ihren fr&uuml;heren Arbeitsplatz zur&uuml;ckkehren zu lassen, dass ihr keine flexiblen Arbeitszeiten gew&auml;hrt worden seien und dass es unangemessene und verletzende Bemerkungen sowohl in Bezug auf sie selbst als auch in Bezug auf ihr Kind gegeben habe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weite Auslegung des Diskriminierungsgrundes Behinderung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Richtlinie den Gleichbehandlungsgrundsatz dahin definiert, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung u. a. wegen einer Behinderung geben darf, und dass sie f&uuml;r alle Personen in Bezug auf die Besch&auml;ftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschlie&szlig;lich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts, gilt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der EuGH f&uuml;hrt aus, dass die Richtlinie 2000/78 zwar einige Bestimmungen enth&auml;lt, mit denen speziell den Bed&uuml;rfnissen behinderter Menschen Rechnung getragen werden soll, dass daraus aber nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der dort verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz restriktiv auszulegen ist, d. h. in dem Sinn, dass er nur unmittelbare Diskriminierungen wegen einer Behinderung verbietet und ausschlie&szlig;lich Menschen mit Behinderung selbst betrifft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Richtlinie, die darauf gerichtet ist, jede Form der Diskriminierung zu bek&auml;mpfen, gilt nicht f&uuml;r eine bestimmte Kategorie von Personen, sondern in Bezug auf die Natur der Diskriminierung. Eine Auslegung, nach der ihre Anwendung auf Personen beschr&auml;nkt ist, die selbst behindert sind, k&ouml;nnte dieser Richtlinie einen gro&szlig;en Teil ihrer praktischen Wirksamkeit nehmen und den Schutz, den sie gew&auml;hrleisten soll, mindern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass das dort vorgesehene Verbot der unmittelbaren Diskriminierung nicht auf Personen mit einer Behinderung beschr&auml;nkt ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erf&auml;hrt folglich ein Arbeitnehmer, der nicht selbst behindert ist, durch einen Arbeitgeber eine weniger g&uuml;nstige Behandlung als ein anderer Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation und ist nachgewiesen, dass die Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen der Behinderung seines Kindes erfolgt ist, f&uuml;r das er im Wesentlichen die Pflegeleistungen erbringt, deren es bedarf, so verst&ouml;&szlig;t eine solche Behandlung gegen das in der Richtlinie enthaltene Verbot der unmittelbaren Diskriminierung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>EuGH, Urteil vom 17.7.2008&nbsp;- Rs.&nbsp;C-303/06 -&nbsp;(Coleman/Attridge Law und Steve Law)</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 53/08 vom 17. Juli 2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Schutz-vor-Diskriminierung-auch-fuer-Angehoerige-1122.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Chancengleichheit von Zugewanderten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Benachteiligung von Migrantinnen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ende Juli 2008 legte die Beauftragte der Bundesregierung f&uuml;r Migration, Fl&uuml;chtlinge und Integration, Maria B&ouml;hmer, den "7. Bericht &uuml;ber die Lage der Ausl&auml;nderinnen und Ausl&auml;nder in Deutschland" vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Schwerpunkte des Reports sind Bildung, berufliche Qualifizierung und Integration in den Arbeitsmarkt.&nbsp;Migrantinnen sehen sich in allen Bereichen des t&auml;glichen Lebens mit Vorurteilen konfrontiert, die ihnen einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beruf und sozialen Diensten erschweren, lautet das Fazit der Bundesregierung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Publikation/IB/7-auslaenderbericht.pdf?__blob=publicationFile">Zum Bericht</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Publikation/IB/7-auslaenderbericht.html" target="_blank"></a></p>
&nbsp;
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Chancengleichheit-von-Zugewanderten-1124.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Der erste Equal Pay Day 2008</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Durch zahlreiche Aktionen wurde an diesem Tag auf die Entgeltdiskriminierung von Frauen aufmerksam gemacht, die in Deutschland - je nach Position - noch immer zwischen 22 und 33 Prozent weniger verdienen als M&auml;nner.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Der-erste-Equal-Pay-Day-2008-1125.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Studie: „Schulverwaltungsaufgaben auf dem Prüfstand“</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der &bdquo;Think Tank&ldquo; Deutsche Bank Research ver&ouml;ffentlichte im April 2009 unter dem Titel &bdquo;Schulverwaltungsaufgaben auf dem Pr&uuml;fstand &ndash; Investition in Lerninnovationen statt Geld f&uuml;r B&uuml;rokratie&ldquo; eine Studie, die st&auml;ndig steigende Kosten f&uuml;r die Verwaltung deutscher Schulen ausmacht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Fazit der Studie: Stattdessen solle das Geld in eine F&ouml;rderung von Lernenden und Lehrenden, in bessere Lernumgebungen und -technologien sowie in eine intelligente Zusammenarbeit aller Beteiligten flie&szlig;en. &bdquo;Das projektwirtschaftliche Management von Schulen mit mehr Investitionen in Bildungs- und Lernprozesse jedes einzelnen Lernenden steht ganz oben auf der Tagesordnung&ldquo;, schreiben die Autoren Thomas Dapp und Ingo Rollwagen. Die Studie gibt es als Download auf der DB-Research-Homepage.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Studie-Schulverwaltungsaufgaben-auf-dem-Pruefstand-1126.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Spitzenverb&auml;nde der Sozialversicherungstr&auml;ger haben, wie bereits zu erahnen war, in Ihrer Besprechung vom 30./31. M&auml;rz 2009 beschlossen, dass sie&nbsp; an ihrem Besprechungsergebnis vom 5./6. Juli 2005 nicht weiter festhalten.</p>
<p>Das durch nichtselbstst&auml;ndige Arbeit in einem Arbeitsverh&auml;ltnis, das tats&auml;chlich vollzogen wurde, begr&uuml;ndete versicherungspflichtige Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis endet bei einer vereinbarten Freistellung von der Arbeitsleistung zum Ende des Arbeitsverh&auml;ltnisses demnach nicht bereits mit der Einstellung der tats&auml;chlichen Arbeitsleistung, sondern mit dem regul&auml;ren (vereinbarten) Ende des Arbeitsverh&auml;ltnisses, wenn bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt gezahlt wird. Hiernach ist nach Auffassung der Spitzenverb&auml;nde sp&auml;testens f&uuml;r Zeitr&auml;ume ab 1. Juli 2009 zu verfahren.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Abfindungen-wegen-Entlassung-aus-dem-Dienstverhaeltnis-1131.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geschlechterdifferenzen im Bildungssystem </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Demnach m&uuml;sse die&nbsp;Gender-Thematik ausdr&uuml;cklich &ndash; als selbstverst&auml;ndliche F&uuml;hrungsaufgabe des Managements &ndash; einbezogen werden, &bdquo;um ungerechte Struktureffekte zu vermeiden" (S. 162). Auch in Aus-, Fort- und Weiterbildung des p&auml;dagogischen Personals solle, so die Kommission, &bdquo;Gender-Kompetenz als wesentlicher, obligatorischer Bestandteil&ldquo; (S. 158) integriert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das 188-seitige Dokument steht zum Download bereit unter <a href="http://www.aktionsrat-bildung.de">www.aktionsrat-bildung.de</a>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Geschlechterdifferenzen-im-Bildungssystem--1138.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Potenzial Migrantinnen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das ESF-Programm schafft Anreize, um Qualifizierungsma&szlig;nahmen f&uuml;r Frauen mit Migrationshintergrund zu verbessern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gef&ouml;rdert werden Angebote</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>zur Unterst&uuml;tzung der Existenzgr&uuml;ndung f&uuml;r Migrantinnen,</li>
<li>zur Arbeitsmarktintegration erwerbsloser Migrantinnen und</li>
<li>zur Weiterbildung f&uuml;r besch&auml;ftigte Migrantinnen und Personalverantwortliche.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Details zu den Inhalten der F&ouml;rderung und den Antragsvoraussetzungen sind auf der Internetseite des Sozialministeriums abrufbar:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.ms.niedersachsen.de">www.ms.niedersachsen.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.ms.niedersachsen.de/master/C22430638_N2711970_L20_D0_I674.html" target="_blank">Mehr Informationen</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong>:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Siehe dazu auch unseren <a href="/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Chancengleichheit-von-Zugewanderten.html" target="_blank"><a href="redsys://redsys.de/linkman.php?gruppe=3&amp;content_id=1124&amp;subject_id=139">Fachbeitrag</a> </a>"Chancengleichheit von Zugewanderten"</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Potenzial-Migrantinnen--1139.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wirtschaftskrise - multimedial aufbereitet </title>
			<description>
				<![CDATA[
<ul>
<li>Der DGB hat ein neues Portal gestartet, auf dem mit Blick auf die globale Krise viele Diskussionen vertieft werden sollen. Auf der neuen Seite "Diskurs. Die DGB Debatte" greift Dr. Alexandra Scheele im ersten Beitrag die Frage auf: "Ist die Krise m&auml;nnlich?"<br /><a href="http://www.dgb-frauen.de/themen/dokumente/beitrag-a-scheele.pdf">http://www.dgb-frauen.de/themen/dokumente/beitrag-a-scheele.pdf</a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Eine Erwiderung auf diesen Beitrag&nbsp;liefert Claudia Menne:<br /><a href="http://www.dgb-frauen.de/themen/dokumente/beitrag-c-menne.pdf">http://www.dgb-frauen.de/themen/dokumente/beitrag-c-menne.pdf</a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Artikel zur Wirtschaftskrise als M&auml;nnerkrise und weshalb mehr F&uuml;hrungsfrauen ein Weg aus der Krise w&auml;ren:<br />Die ZEIT, "Weiberwirtschaft"<br /><a href="http://www.zeit.de/2009/31/Frauen">http://www.zeit.de/2009/31/Frauen</a></li>
</ul>
<p>&nbsp;&nbsp;</p>
<ul>
<li>Diskussion &uuml;ber den "Megatrend Frauen":<br />SWR 2 Forum, mp3: "Braucht die Wirtschaft weibliche F&uuml;hrungskr&auml;fte".<br />Es diskutieren Matthias Horx, Zukunftsforscher, Marion Knaths, Managementtrainerin, Ursula Schwarzbart, Leiterin des Global Diversity Office, Daimler AG.<br /><a href="http://www.swr.de/swr2/programm/sendungen/swr2-forum/-/id=660214/nid=660214/did=4969816/2xifmc/index.html">http://www.swr.de/swr2/programm/sendungen/swr2-forum/-/id=660214/nid=660214/did=4969816/2xifmc/index.html</a> </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Eine "Handlungshilfe f&uuml;r eine geschlechtergerechte Krisenbew&auml;ltigung" hat die IG Metall, der Fachbereich Frauen- und Gleichstellungspoltik, ver&ouml;ffentlicht. Darin werden insbesondere konjunkturpolitische Ma&szlig;nahmen unter die geschlechterrelevante Lupe genommen.<br /><a href="http://www.dgb-frauen.de/themen/dokumente/handlungshilfe-ig-metall.pdf">http://www.dgb-frauen.de/themen/dokumente/handlungshilfe-ig-metall.pdf</a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Unter dem Titel "Abgewrackt. Weltwirtschaft in der Krise" hat der Deutsche Frauenrat in Heft 03/2009 seines Magazins verschiedene Aspekte aufgegriffen. Das Intro bietet feministische Anmerkungen zur Finanzkrise, weitere Themenbeitr&auml;ge verfolgen u.a. die Frage, wer den Preis f&uuml;r unsere Zinsen zahlt.<br /><a href="http://www.frauenrat.de/deutsch/infopool/zeitschrift/zeitschriftdetails/back/11/article/32009brabgewrackt.html">http://www.frauenrat.de/deutsch/infopool/<br />zeitschrift/zeitschriftdetails/back/11/article/<br />32009brabgewrackt.html</a></li>
</ul>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Wirtschaftskrise---multimedial-aufbereitet--1140.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Handbuch Europa und Frauen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Vor kurzem erschien das Handbuch &bdquo; Frauen ver&auml;ndern EUROPA ver&auml;ndert Frauen&ldquo; im Rahmen der Aktionswochen der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Nordrhein-Westfalen. Das Handbuch bietet umfassende Einblicke in das Thema Geschlechtergerechtigkeit in Europa.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Druckexemplare k&ouml;nnen kostenlos &uuml;ber <a href="http://www.callnrw.de/broschuerenservice/commons/index.php?lid=15">http://www.callnrw.de/broschuerenservice/commons/index.php?lid=15</a></p>
<p>bezogen werden.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Handbuch-Europa-und-Frauen-1141.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kinderlose Akademiker/innen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ob und inwieweit die Rahmenbedingungen wissenschaftlicher Arbeit die Gr&uuml;ndung einer Familie in Deutschland erschweren, und welche Faktoren dabei noch eine Rolle spielen, waren Inhalte der beiden thematisch eng verbundenen Forschungsprojekte &bdquo;Balancierung von Wissenschaft und Elternschaft&ldquo;, ein Projekt des GESIS-Arbeitsbereiches CEWS, und &bdquo;Wissen- oder Elternschaft? Kinderlosigkeit und Besch&auml;ftigungsbedingungen des wissenschaftlichen Personals an Hochschulen in Deutschland&ldquo;, ein Projekt des Hochschuldidaktischen Zentrum (HDZ) der Technischen Universit&auml;t Dortmund.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong>:</p>
<p>Vgl. dazu auch den Beitrag von Dr. Inken Lind in GiP 2/09.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eingeleitet wird die Konferenz am Vorabend von einer moderierten</p>
<p>Gespr&auml;chsrunde mit renommierten Experten/innen der Familien-, Geschlechter- und Hochschulforschung sowie Vertreter/innen der Hochschulpolitik. Auf dem anschlie&szlig;enden Tagungsprogramm stehen neben den Ergebnispr&auml;sentationen der beiden Forschungsprojekte weitere Vortr&auml;ge. Res&uuml;mierend wird in der Abschlussdiskussion &uuml;ber m&ouml;gliche wissenschaftspolitische Konsequenzen diskutiert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Informationen:</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>&bull; Konferenzseite: <a href="http://www.tagung-wunsch-und-wirklichkeit.de">www.tagung-wunsch-und-wirklichkeit.de</a></p>
<p>&bull; Projektseite &bdquo;Balancierung von Wissenschaft und Elternschaft&ldquo; (BAWIE): <a href="http://www.bawie.de">www.bawie.de</a></p>
<p>&bull; Projektseite &bdquo;Wissen- oder Elternschaft?&ldquo;: <br /><a href="http://www.hdz.uni-dortmund.de/index.php?id=wissen-elternschaft">www.hdz.uni-dortmund.de/index.php?id=wissen-elternschaft</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Magazin des Europ&auml;ischen Forschungsraums "research*eu" hat im April 2009 die Sonderausgabe "Frauen und Wissenschaft - Der Weg zur Gleichstellung" ver&ouml;ffentlicht. Das Heft kann kostenlos bestellt werden unter</p>
<p><a href="http://ec.europa.eu/research/research-eu/subscribe_eu">http://ec.europa.eu/research/research-eu/subscribe_eu</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ansprechpartnerin zu "BAWIE":</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dr. Inken Lind</p>
<p>GESIS-Arbeitsbereich CEWS</p>
<p>Telefon: 0228-2281-526</p>
<p>E-Mail: inken.lind@gesis.org</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Kinderlose-Akademiker_innen-1142.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neue Gender-Fortbildung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Modul behandelt sowohl juristische Themen als auch soziologische Inhalte sowie aktuelle und praxisrelevante Erkenntnisse im Bereich der Gleichstellung. In den Kurs sind Materialien des Weiterbildenden Studiums VINGS-Qualifizieren eingegangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da es im Rahmen des sog. Akademiestudiums studierbar ist und mit einem Akademiezertifikat abschlie&szlig;t, richtet es sich gleichsam an Gleichstellungsbeauftragte und F&uuml;hrungskr&auml;fte, die eine zus&auml;tzliche Qualifikation f&uuml;r die berufliche Praxis im Bereich der Gleichstellung und f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung von Gender Mainstreaming erwerben m&ouml;chten.</p>
<p>Der Kurs bietet eine internetbasierte Fernlehre, die parallel zu beruflichen Anforderungen absolviert werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kontakt</strong>:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>per Email bei Ulrike.Schultz@fernuni-hagen.de oder telefonisch unter 02331. 870811</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Neue-Gender-Fortbildung--1143.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Altersgrenze für die Einstellung als Beamter</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>I. Der Gesetzgeber darf Altersgrenzen f&uuml;r die Einstellung in ein Beamtenverh&auml;ltnis aufstellen. Dabei stehen diese Altersgrenzen unter dem Gesetzesvorbehalt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>II. Der Gesetzgeber bzw. der durch diesen erm&auml;chtigte Verordnungsgeber muss diese Regelung f&uuml;r den Laufbahnbewerber selbst treffen. Dabei muss die Regelung selbst hinreichend bestimmt sein und insbesondere Ausnahmetatbest&auml;nde abschlie&szlig;end regeln.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>III. Der durch Art. 33 Abs. 2 GG grundgesetzlich garantierte Leistungsgrundsatz kann durch den in Art. 33 Abs. 5 GG gew&auml;hrleisteten Grundsatz des Lebenszeitsprinzips im Wege einer Abw&auml;gung eingeschr&auml;nkt werden. Der zugrunde liegende Zweck besteht sowohl in der Notwendigkeit der Sicherstellung eines angemessenen Verh&auml;ltnisses von Arbeitsleistung und Versorgungsanspr&uuml;chen als auch im Interesse des Dienstherren an einer ausgewogenen Personalstruktur.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>IV. Laufbahnrechtliche Altersgrenzen f&uuml;r Einstellung und &Uuml;bernahme in das Beamtenverh&auml;ltnis werden auch durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz&nbsp; (AGG) nicht ausgeschlossen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Urteil im Volltext sehen sie <a href="http://www.bundesverwaltungsgericht.de/media/archive/7360.pdf" target="_blank"><span style="text-decoration: underline;">hier:</span></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Altersgrenze-fuer-die-Einstellung-als-Beamter-1151.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Die H&ouml;chstzusch&uuml;sse betragen demnach:</p>
<p>- F&uuml;r freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer:</p>
<p>&nbsp; mit Anspruch auf Krankengeld: 257,25 &euro;</p>
<p>&nbsp; ohne Anspruch auf Krankengeld (z.B. bei Altersteilzeit): 246,23 &euro;</p>
<p>- F&uuml;r in der privaten Krankenversicherung versicherte&nbsp; Arbeitnehmer: 257,25 &euro;</p>
<p>- F&uuml;r Vorruhestandsgeldbezieher: 229,69 &euro;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Arbeitgeberzuschuss-zur-Krankenversicherung-1164.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten: Wahlrecht bei Mahlzeitengestellungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung ist eine Mahlzeit zur Verpflegung der Arbeitnehmer anl&auml;sslich oder w&auml;hrend einer Ausw&auml;rtst&auml;tigkeit mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn anzusetzen, wenn der Wert der Mahlzeit 40 &euro; nicht &uuml;bersteigt <em>(vgl. die Erl&auml;uterungen im Lexikon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro, Ausgabe 2009, beim Stichwort &bdquo;Bewirtungskosten&ldquo;</em> <em>unter Nr. 4</em> <em>sowie beim Stichwort "Reisekosten bei Ausw&auml;rtst&auml;tigkeiten" unter Nr. 10 Buchstabe a und b).</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><strong>Beispiel A</strong></p>
<p><em>Anl&auml;sslich einer eint&auml;gigen Fortbildungsveranstaltung stellt der Arbeitgeber den teilnehmenden Arbeitnehmern ein Mittagessen zur Verf&uuml;gung. Der Wert der gestellten Mahlzeit betr&auml;gt 14 &euro;. Die Abwesenheitsdauer der Arbeitnehmer betr&auml;gt 10 Stunden. Der Arbeitgeber leistet au&szlig;erdem einen Zuschuss von 5 &euro;.</em></p>
<p><em>Da der Wert der Mahlzeit die &Uuml;blichkeitsgrenze von 40 &euro; unterschreitet, ist der geldwerte Vorteil aus der gestellten Mahlzeit mit dem Sachbezugswert von 2,73 &euro; anzusetzen und zu versteuern. Beim Zuschuss von 5 &euro; handelt es sich um eine steuerfreie Reisekostenverg&uuml;tung. Der Arbeitnehmer kann f&uuml;r Verpflegungsmehraufwendungen einen Betrag von 1 &euro; (Pauschbetrag f&uuml;r Verpflegungsmehraufwendungen 6 &euro; abz&uuml;glich Zuschuss des Arbeitgebers 5 &euro;) als Werbungskosten bei seinen Eink&uuml;nften aus nichtselbst&auml;ndiger Arbeit geltenden machen.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><strong>Hinweis</strong></p>
<p>In der Praxis wird regelm&auml;&szlig;ig von dem steuerfreien Zuschuss von 5 &euro; ein Betrag in H&ouml;he des Sachbezugswerts von 2,73 &euro; einbehalten und dadurch eine Versteuerung des Mittagessens vermieden.</p>
<p>In<em> </em>der <em>Online-Aktualisierung zum Lexikon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro f&uuml;r den Monat Februar 2009</em> wurde bereits auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs hingewiesen, wonach auch Mahlzeitengestellungen anl&auml;sslich von Ausw&auml;rtst&auml;tigkeiten (einschlie&szlig;lich Fortbildungsveranstaltungen) in H&ouml;he der jeweils in Betracht kommenden Pauschbetr&auml;ge f&uuml;r Verpflegungsmehraufwendungen steuerfreie Reisekostenverg&uuml;tungen sind. Die Mahlzeiten sind allerdings mit dem tats&auml;chlichen Wert und nicht mit dem Sachbezugswert anzusetzen. Soweit die Pauschbetr&auml;ge f&uuml;r Verpflegungsmehraufwendungen &uuml;berschritten werden, kommt die 44-Euro-Freigrenze f&uuml;r Sachbez&uuml;ge zur Anwendung, sofern diese nicht schon anderweitig ausgesch&ouml;pft ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beispiel B</strong></p>
<p><em>Wie Beispiel A.</em></p>
<p><em>Der geldwerte Vorteil des Mittagessens wird mit dem Wert von 14 &euro; angesetzt. Der Zuschuss in H&ouml;he von 5 &euro; und 1 &euro; des Werts der Mahlzeit sind steuerfreie Reisekostenverg&uuml;tungen. Der den steuerfreien Teil &uuml;bersteigende Betrag der Mahlzeit von 13 &euro; ist in die Pr&uuml;fung der 44-Euro-Freigrenze f&uuml;r Sachbez&uuml;ge einzubeziehen. Der Arbeitnehmer kann keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen, weil er insgesamt steuerfreie Reisekostenverg&uuml;tungen (einen Zuschuss von 5 &euro; und den Sachbezug Mahlzeit von 1 &euro;) in H&ouml;he des Pauschbetrags f&uuml;r Verpflegungsmehraufwendungen von 6 &euro; erhalten hat.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erwartungsgem&auml;&szlig; hat die Finanzverwaltung nun ein BMF-Schreiben herausgegeben, wonach sie dem Arbeitgeber ein Wahlrecht zwischen den L&ouml;sungen des Beispiels A und B einr&auml;umt.</p>
<p>Nach Ansicht der Autorenschaft Lexikon Lohnb&uuml;ro sollte die Aus&uuml;bung des Wahlrechts zugunsten der L&ouml;sung B allenfalls in Erw&auml;gung gezogen werden, wenn</p>
<p>- der Arbeitgeber den Pauschbetrag f&uuml;r Verpflegungsmehraufwendungen nicht steuerfrei auszahlt und</p>
<p>- die 44-&euro;-Freigrenze f&uuml;r Sachbez&uuml;ge noch nicht anderweitig ausgesch&ouml;pft ist.</p>
<p>Allerdings bleibt die praktische Schwierigkeit, in diesem Fall den tats&auml;chlichen Wert der jeweiligen Mahlzeit zu ermitteln.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Leider sind durch das BMF-Schreiben noch nicht alle Zweifelsfragen gekl&auml;rt. Offen ist u.a., wie bei einer mehrt&auml;tigen Ausw&auml;rtst&auml;tigkeit mehrerer Arbeitnehmer zu verfahren ist. Nach Ansicht der Autoren kann das Wahlrecht nur f&uuml;r die im Rahmen einer mehrt&auml;gigen Ausw&auml;rtst&auml;tigkeit gestellten Mahlzeiten insgesamt und einheitlich f&uuml;r alle Arbeitnehmer ausge&uuml;bt werden. Eine andere Vorgehensweise (Wahlrecht f&uuml;r die einzelne Mahlzeit je Arbeitnehmer) w&auml;re wohl auch in der Praxis zu aufwendig.</p>
<p><em>(BMF-Schreiben vom 13.7.2009 IV C 5 &ndash; S 2334/08/10013)</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Reisekosten-bei-Auswaertstaetigkeiten-Wahlrecht-bei-Mahlzeitengestellungen-1165.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH: Zuschläge für werdende Mütter</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Zahlung einer entsprechenden Schichtzulage blieb hiervon unber&uuml;hrt und erfolgte nach wie vor. Die Kl&auml;gerin machte geltend, trotz des Besch&auml;ftigungsverbots sei die Schichtzulage weiterhin als Zuschlag f&uuml;r Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei. Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Die (anteilige) Steuerbefreiung k&ouml;nne sachlich nur mit einem Ausgleich f&uuml;r tats&auml;chlich geleistete Arbeiten zu besonders ung&uuml;nstigen Zeiten gerechtfertigt werden. Es liege daher auch keine mittelbare Diskriminierung von Frauen vor, da die Steuerbeg&uuml;nstigung nicht nur werdenden M&uuml;ttern, sondern allen Arbeitnehmern versagt werde, die aus unterschiedlichsten, in ihrer Person oder in der Sph&auml;re des Arbeitgebers liegenden Gr&uuml;nden keine Arbeiten zu ung&uuml;nstigen Zeiten leisten k&ouml;nnten oder d&uuml;rften. Die Versagung der Steuerfreiheit betreffe keine besonders &bdquo;frauenspezifischen&ldquo; Arbeitsbereiche und/oder T&auml;tigkeiten.</p>
<p><em>(BFH-Beschluss vom 27.5.2009 VI B 69/08)</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFH-Zuschlaege-fuer-werdende-Muetter-1167.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Jedes Jahr wieder ein Thema: Urlaub</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Anspruchsberechtigte</strong></p>
<p>Nach &sect; 2 S. 1 BUrlG sind Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Besch&auml;ftigten.</p>
<p>Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbst&auml;ndigkeit als arbeitnehmer&auml;hnliche Personen anzusehen sind; f&uuml;r den Bereich der Heimarbeit gilt gem&auml;&szlig; &sect; 2 S. 2 BUrlG &sect; 12 BUrlG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Dauer des Urlaubs</strong></p>
<p>Der Urlaub betr&auml;gt gem&auml;&szlig; &sect; 3 Abs. 1 BUrlG j&auml;hrlich mindestens 24 Werktage.</p>
<p>Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, &sect; 3 Abs. 2 BUrlG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>&nbsp;Umrechnung des Urlaubsanspruchs</strong></p>
<p>Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des BAG (vgl. u.a. Urteil vom 5.9.2002 &ndash; 9 AZR 244/01 &ndash; AP Nr. 17 zu &sect; 3 BurlG) bezieht sich der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen i.S.d. &sect; 3 Abs. 1 BUrlG auf eine Arbeitszeit von 6 Tagen in der Woche.</p>
<p>Dieser Urlaubsanspruch ist umzurechnen, wenn der Arbeitnehmer an weniger als sechs Tagen in der Woche arbeitet.</p>
<p>Es gelte, so das BAG unter Hinweis auf die Entscheidung des BAG vom 14.2.1991 &ndash; 8 AZR 97/90 &ndash; folgende Formel:</p>
<p>tats&auml;chliche Arbeitstage/Woche x 24 : 6 = Urlaubsanspruch</p>
<p>Arbeitet ein Arbeitnehmer z.B. an 5 Tagen in der Woche, dann ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 20 Tagen (5 x 24 : 6).</p>
<p>Im Ergebnis hat dieser Arbeitnehmer ebenso insgesamt vier Wochen Urlaub wie ein Arbeitnehmer mit einer 6-Tage-Woche bei einem Urlaubsanspruch von 24 Tagen.</p>
<p>Das BAG hat in dem angegebenen Urteil vom 5.9.2002 ferner ausgef&uuml;hrt, dass dann, wenn sich die mit Arbeitspflicht belegten Arbeitstage nur auf Grund eines Jahresvergleichs ermitteln lie&szlig;en, diese Tage ins Verh&auml;ltnis zu den gesetzlich m&ouml;glichen Arbeitstagen zu setzen seien.</p>
<p>F&uuml;r die 6-Tage-Woche sei dabei von 312 und f&uuml;r die 5-Tage-Woche von 260 m&ouml;glichen Arbeitstagen im Jahr auszugehen.</p>
<p>&Auml;nderungen der Verteilung der Arbeitszeit innerhalb des jeweiligen Bezugszeitraums seien zu ber&uuml;cksichtigen.</p>
<p>Unter Umst&auml;nden m&uuml;sse die Urlaubsdauer mehrfach berechnet werden.</p>
<p>F&uuml;r den Tarifurlaub gelte &ndash; von Sonderregelungen abgesehen &ndash; nichts anderes als f&uuml;r den gesetzlichen Urlaub.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Feiertage</strong></p>
<p>Ein Problem besteht bei der Berechnung des Urlaubs dann, wenn Sonn- und Feiertage in die Verteilung der regelm&auml;&szlig;igen Arbeitszeit, z.B. bei der kontinuierlichen Wechselschicht, einbezogen werden, da gesetzliche Feiertage und Sonntage nach &sect; 3 Abs. 2 BUrlG nicht als Werktage gelten.</p>
<p>Wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht durch Urlaub an einem Feiertag befreit, an dem er sonst h&auml;tte arbeiten m&uuml;ssen, dann wird ihm der Tag nicht nur auf seinen Urlaub als gew&auml;hrt angerechnet, er erh&auml;lt zudem das regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsentgelt nach den Ma&szlig;st&auml;ben des &sect; 11 BUrlG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kurzarbeit</strong></p>
<p>Wenn im Fall von Kurzarbeit an machen Tagen in der Woche nicht gearbeitet wird, dann ist sie so zu behandeln wie eine dauerhafte Absenkung der Arbeitsverpflichtung, z.B. beim einzelvertraglich vereinbarten &Uuml;bergang von Vollzeitbesch&auml;ftigung zur Teilzeitbesch&auml;ftigung.</p>
<p>Gegebenenfalls sei die Urlaubsmenge mehrfach im Jahr ver&auml;nderlich, was zu einer Gew&auml;hrung von mehr Urlaub f&uuml;hren k&ouml;nne, als dem Arbeitnehmer letztlich zustehe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>&Auml;nderung der Arbeitszeit und &uuml;bertragener Urlaub</strong></p>
<p>Das BAG mit Urteil vom 28.4.1998 entschieden, dass sich dann, wenn sich im Verlauf eines Kalenderjahres die Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder auch auf mehr Arbeitstage einer Kalenderwoche &auml;ndert, die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs entsprechend verk&uuml;rzt oder verl&auml;ngert. Sie sei dann jeweils unter Ber&uuml;cksichtigung der nunmehr f&uuml;r den Arbeitnehmer ma&szlig;geblichen Verteilung seiner Arbeitszeit neu zu berechnen. Dies treffe auch f&uuml;r einen auf das folgende Urlaubsjahr &uuml;bertragenen Resturlaub zu, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des folgenden Jahres in Teilzeit besch&auml;ftigt sei.</p>
<p>Diese Rechtsprechung ist kritisiert worden, da sie nicht erkl&auml;ren k&ouml;nne, warum der in einem verminderten Umfang weiter arbeitende Arbeitnehmer eines Teils seines &uuml;bertragenen Urlaubs verlustig gehen solle, w&auml;hrend dem zum 31.12. ausscheidenden Mitarbeiter das Surrogat Abgeltung im vollem Umfang erhalten bleibe.</p>
<p>Nach dieser von D&ouml;rner vertretenen Auffassung <em>(D&ouml;rner in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, a.a.O., &sect; 7 BUrlG Rn. 41 m.w.N.)</em> sei, wenn sich bei einem Arbeitnehmer am Jahresanfang der Umfang der w&ouml;chentlichen Arbeitspflicht &auml;ndere, die Neuberechnung f&uuml;r den Umfang des Urlaubs nur f&uuml;r den Urlaub des laufenden Jahres vorzunehmen, nicht jedoch f&uuml;r den &uuml;bertragenen Urlaub aus dem Vorjahr.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit</strong></p>
<p>Dazu die Orientierungss&auml;tze des Urteils des BAG vom 20.5.2008 &ndash; 9 AZR 219/07 &ndash;:</p>
<p>1. Der vor einer ersten Elternzeit entstandene Anspruch auf Erholungsurlaub wird nach &sect; 17 Abs. 2 BErzGG auf die Zeit nach einer weiteren Elternzeit &uuml;bertragen, die sich unmittelbar an die fr&uuml;here Elternzeit anschlie&szlig;t. Der Senat gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf.</p>
<p>2. Die Pflicht zur sp&auml;teren Gew&auml;hrung des Erholungsurlaubs folgt schon aus der einfach-gesetzlichen Auslegung des seit 1. Januar 2007 aufgehobenen, f&uuml;r Altf&auml;lle jedoch weiter anzuwendenden &sect; 17 Abs. 2 BErzGG. Jedenfalls ist die Vorschrift in dieser Weise verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonform auszulegen. F&uuml;r die Neuregelung in &sect; 17 Abs. 2 BEEG gilt Entsprechendes.</p>
<p>3. Endet das Arbeitsverh&auml;ltnis w&auml;hrend der sp&auml;teren Elternzeit oder wird es im Anschluss an sie nicht fortgesetzt, wandelt sich der nach &sect; 17 Abs. 2 BErzGG/BEEG &uuml;bertragene Urlaubsanspruch nach &sect; 17 Abs. 3 BErzGG/BEEG in einen Abgeltungsanspruch um.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>&nbsp;Kein R&uuml;ckruf aus dem Urlaub</strong></p>
<p>Auch wenn die folgende Entscheidung des BAG schon etwas &auml;lter ist, &auml;ndert sich nichts an deren Aktualit&auml;t: Dieses Problem taucht in der Praxis h&auml;ufiger auf.</p>
<p>Das BAG hat in dem Urteil vom 20.6.2000 &ndash; 9 AZR 405/99 &ndash; ausgef&uuml;hrt, dass der Arbeitgeber nach &sect; 1 BUrlG dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub schulde.</p>
<p>Zur Erf&uuml;llung dieses gesetzlichen Anspruchs habe er den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen.</p>
<p>Dem Arbeitnehmer sei uneingeschr&auml;nkt zu erm&ouml;glichen, anstelle der geschuldeten Arbeitsleistung die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbst zu nutzen.</p>
<p>Dies sei dann nicht mehr gew&auml;hrleistet, wenn der Arbeitnehmer trotz Freistellung st&auml;ndig damit rechnen m&uuml;sse, zur Arbeit abgerufen zu werden.</p>
<p>Eine solche Arbeitsbereitschaft lasse sich mit der Gew&auml;hrung gesetzlichen Erholungsurlaubs nicht vereinbaren. Der Anspruch des Arbeitnehmers werde in diesem Fall nicht erf&uuml;llt.</p>
<p>Ein Arbeitgeber m&uuml;sse vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer den beantragten Urlaub gew&auml;hre oder den Urlaubswunsch z.B. wegen dringender betrieblicher Belange i.S.d. &sect; 7 Abs. 1 BUrlG ablehne.</p>
<p>Werde der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber freigestellt, also die Leistungszeit bestimmt, in der der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nach &sect; 362 Abs. 1 BGB erf&uuml;llt werden solle, und habe dies der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dann habe der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubs die f&uuml;r die Erf&uuml;llung dieses Anspruchs erforderliche Leistungs-/Erf&uuml;llungshandlung i.S.d. &sect; 7 Abs. 1 BUrlG vorgenommen.</p>
<p>An diese Erkl&auml;rung sei der Arbeitgeber gebunden und k&ouml;nne den Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zur&uuml;ckrufen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>&nbsp;Mitbestimmung des Betriebsrats</strong></p>
<p>Nach &sect; 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrunds&auml;tze und des Urlaubsplans sowie der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs f&uuml;r einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverst&auml;ndnis erzielt wird, mitzubestimmen.</p>
<p>Der Begriff des Urlaubs umfasst dabei jede Form bezahlten und unbezahlten Urlaubs, d.h. den gesetzlichen Mindesturlaub nach &sect;1 BUrlG, zus&auml;tzlichen Erholungsurlaub nach Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag, Zusatzurlaub f&uuml;r Schwerbehinderte, Bildungsurlaub nach den Landesgesetzen zur Arbeitnehmerweiterbildung sowie bezahlten und unbezahlten Sonderurlaub.</p>
<p>Urlaubsgrunds&auml;tze sind Regeln, die festlegen, nach welchen Kriterien der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Urlaub gew&auml;hren soll, z.B. Vereinbarungen &uuml;ber die Aufteilung des Urlaubsanspruchs und die Verteilung innerhalb des Kalenderjahres, &uuml;ber Sperrzeiten &ndash; beispielsweise w&auml;hrend des Schlussverkaufs im Einzelhandel &ndash;, &uuml;ber Auswirkungen von Familienstand und Vorhandensein schulpflichtiger Kinder auf die zeitliche Lage des Urlaubs sowie &uuml;ber die Einf&uuml;hrung und zeitliche Lage von Betriebsferien.</p>
<p>In einem Urlaubsplan werden die Zeiten festgelegt, in denen den einzelnen Arbeitnehmern der Urlaub im Lauf des Kalenderjahres gew&auml;hrt werden soll. Hierbei ist der Urlaubsplan von der &ndash; mitbestimmungsfreien &ndash; Urlaubsliste zu unterscheiden, in die die Arbeitnehmer ihre Urlaubsw&uuml;nsche eintragen.</p>
<p>Zudem gew&auml;hrt &sect; 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ausnahmsweise ein Mitbestimmungsrecht im Einzelfall, wobei Arbeitgeber und Betriebsrat von den Grunds&auml;tzen auszugehen haben, die &sect; 7 BUrlG aufstellt. Die Urlaubsw&uuml;nsche des betroffenen Arbeitnehmers, die berechtigten konkurrierenden Urlaubsw&uuml;nsche anderer Arbeitnehmer und dringende betriebliche Erfordernisse sind nach billigem Ermessen gegeneinander abzuw&auml;gen.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Urlaubsabgeltung und krankheitsbedingte Arbeitsunf&auml;higkeit</strong></p>
<p>Das BAG hat mit dem Urteil vom 24.3.2009 &ndash; 9 AZR 983/07 &ndash; seine bisherige entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass Anspr&uuml;che auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs dann nicht erl&ouml;schen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder &Uuml;bertragungszeitraums erkrankt und daher arbeitsunf&auml;hig ist.</p>
<p>Zumindest seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des LAG D&uuml;sseldorf vom 2.8.2006 in der Sache Schultz-Hoff habe es kein sch&uuml;tzenswertes Vertrauen mehr in den Fortbestand der bisherigen Rechtsprechung des Senats gegeben.</p>
<p>Gaul/Ludwig weisen in ihrem Aufsatz (Urlaubsanspruch trotz Langzeiterkrankung &ndash; Handlungsbedarf f&uuml;r die betriebliche Praxis!&ldquo;, DB 2009, 1013)</p>
<p>in diesem Zusammenhang u.a. darauf hin, dass es keine automatische Trennung von gesetzlichem und &uuml;bergesetzlichem Urlaub mit der Folge annehmen k&ouml;nne, dass bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunf&auml;higkeit nur bez&uuml;glich des gesetzlichen Urlaubsanspruchs eine &Uuml;bertragung geboten sei.</p>
<p>Dies sei z.B. f&uuml;r Urlaubsregelungen mit einer pauschalen Dauer zu beachten (Bsp.: &bdquo;Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 30 Urlaubstage.&ldquo;) Die Arbeitsvertragsparteien m&uuml;ssten daher deutlich machen, dass sie den vertraglichen Mehrurlaub vom gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer F&uuml;nftagewoche &bdquo;abkoppeln&ldquo; wollen.</p>
<p>Wenn dies nicht der Fall sei, dann m&uuml;sse man davon ausgehen, dass bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunf&auml;higkeit der gesamte Jahresurlaub von einem Verfall nach &sect; 7 Abs. 3, 4 BUrlG ausgenommen sei.</p>
<p>Dabei sei es egal, ob es sich um eine tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelung handele.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Urlaubsgeld bei dauernder Arbeitsunf&auml;higkeit</strong></p>
<p>Aus der Pressemitteilung des BAG Nr. 46/09 zum Urteil vom 19.5.2009 &ndash; 9 AZR 477/07&ndash;:</p>
<p>Die Anspr&uuml;che auf Gew&auml;hrung und Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erl&ouml;schen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des &Uuml;bertragungszeitraums sowie dar&uuml;ber hinaus arbeitsunf&auml;hig erkrankt ist, &sect; 7 Abs. 3 und 4 BUrlG. Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsverg&uuml;tung verkn&uuml;pft (akzessorisch), ist es erst dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsverg&uuml;tung f&auml;llig ist.</p>
<p>Der Neunte Senat hat die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen best&auml;tigt. Der Anspruch auf Urlaubsgeld ist auch f&uuml;r den trotz Arbeitsunf&auml;higkeit des Kl&auml;gers fortbestehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2005 derzeit nicht begr&uuml;ndet. Die Beklagte schuldet keine Urlaubsverg&uuml;tung, da dem Kl&auml;ger bisher kein Urlaub gew&auml;hrt wurde. Ebenso besteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch des Kl&auml;gers, weil das Arbeitsverh&auml;ltnis der Parteien nicht beendet ist.</p>
<p><em>Claudia Czingon, Richterin an den Arbeitsgerichten Zwickau</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Jedes-Jahr-wieder-ein-Thema-Urlaub-1171.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Verzicht auf Lohnansprüche</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ein Erlassvertrag, mit dem die Parteien eines Arbeitsverh&auml;ltnisses den Verzicht auf r&uuml;ckst&auml;ndige Verg&uuml;tung f&uuml;r den Fall vereinbaren, dass es zu einem &Uuml;bergang des Betriebs auf einen Dritten kommt, verst&ouml;&szlig;t gegen zwingendes Gesetzesrecht und ist unwirksam.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin arbeitete seit 1998 f&uuml;r den Beklagten als Erzieherin in einer Kindertagesst&auml;tte. Der Beklagte erf&uuml;llte die vertraglichen Anspr&uuml;che der Kl&auml;gerin auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld 2003 nur noch teilweise, 2004 &uuml;berhaupt nicht mehr. Im Fr&uuml;hjahr 2005 informierte der Beklagte die Kl&auml;gerin und die anderen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe t&auml;tigen Arbeitnehmer dar&uuml;ber, dass dieser Bereich zum 1. April 2005 von einem anderen Tr&auml;ger &uuml;bernommen werde und die Arbeitsverh&auml;ltnisse auf diesen &uuml;bergehen sollten. Die &Uuml;bernahme werde aber nur erfolgen, wenn die Mitarbeiter auf alle offenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldanspr&uuml;che verzichteten, andernfalls die Insolvenz des Beklagten und damit der Verlust des Arbeitsplatzes drohe. Daraufhin verzichtete die Kl&auml;gerin schriftlich mit einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag gegen&uuml;ber dem Beklagten auf r&uuml;ckst&auml;ndiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der Verzicht sollte unwirksam sein, wenn der Besch&auml;ftigungsbereich nicht bis zum Jahresende 2005 auf einen bestimmten anderen Tr&auml;ger der Sozialarbeit &uuml;bergegangen sein sollte. Der Betriebs&uuml;bergang fand wie vorgesehen zum 1. April 2005 statt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit der Klage verlangt die Kl&auml;gerin von dem Beklagten r&uuml;ckst&auml;ndiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld in H&ouml;he von mehr als 1.700,00 Euro brutto, auf das sie mit dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag verzichtet hatte. Diesen Verzicht hat sie f&uuml;r unwirksam gehalten. Die Klage war in allen drei Instanzen erfolgreich. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Erlassvertrag nichtig ist, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verst&ouml;&szlig;t (&sect; 134 BGB). Bei einem Betriebs&uuml;bergang schreibt &sect; 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend vor, dass der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des &Uuml;bergangs bestehenden Arbeitsverh&auml;ltnissen eintritt. Diese Vorschrift darf nicht abbedungen oder umgangen werden. Aus der Bedingung des Erlassvertrages ergibt sich, dass f&uuml;r ihn der geplante Betriebs&uuml;bergang Anlass und entscheidender Grund war. Damit stellt er eine unzul&auml;ssige Umgehung des zwingenden Gesetzesrechtes dar <em>(Quelle: Pressemitteilung 30/09, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. M&auml;rz 2009 - 8 AZR 722/07 ).</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-Verzicht-auf-Lohnansprueche-1172.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Kündigung des Arbeitnehmers</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In dem vorliegenden Fall hatte der Kl&auml;ger im August 2003 fristlos gek&uuml;ndigt, weil der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Verzug war. Einige Monate sp&auml;ter verlangte der Kl&auml;ger von der jetzigen Beklagten Zahlung der ausstehenden Geh&auml;lter mit der Begr&uuml;ndung, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin seines Arbeitgebers, weil sie dessen Betrieb im September 2003 &uuml;bernommen habe (Betriebs&uuml;bergang, &sect; 613a BGB). Seine zuvor ausgesprochene fristlose K&uuml;ndigung sei unwirksam gewesen, weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe. Die Beklagte hat den Betriebs&uuml;bergang bestritten und eingewandt, das Arbeitsverh&auml;ltnis habe schon vor dem behaupteten Betriebs&uuml;bergang durch die fristlose K&uuml;ndigung sein Ende gefunden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - erfolglos. Zwar bedarf auch die fristlose K&uuml;ndigung des Arbeitnehmers nach &sect; 626 Abs. 1 BGB eines wichtigen Grundes. Ein solcher wichtiger Grund kann z.B. dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen in R&uuml;ckstand ist und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber deshalb abgemahnt hat. Fehlt es an einem wichtigen Grund, ist die dennoch ausgesprochene K&uuml;ndigung unwirksam. Der Arbeitgeber kann die Unwirksamkeit der K&uuml;ndigung auch gerichtlich geltend machen. Nimmt er die K&uuml;ndigung jedoch hin, so kann sich der Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich gek&uuml;ndigt hat, regelm&auml;&szlig;ig nicht auf die Unwirksamkeit der K&uuml;ndigung berufen. Andernfalls verst&ouml;&szlig;t er gegen das Verbot widerspr&uuml;chlichen Verhaltens <em>(Quelle: Pressemitteilung Nr. 26/09, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. M&auml;rz 2009 - 2 AZR 894/07).</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-Kuendigung-des-Arbeitnehmers-1173.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mindestarbeitsbedingungengesetz tritt in Kraft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ein noch zu bildender Hauptausschuss wird nun pr&uuml;fen, ob in einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen vorliegen und Mindestl&ouml;hne festgesetzt werden m&uuml;ssen. Die Bundesregierung, die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Landesregierungen k&ouml;nnen dem Hauptausschuss dazu Vorschl&auml;ge unterbreiten.</p>
<p>F&uuml;r Wirtschaftszweige, in denen Mindestl&ouml;hne geschaffen werden sollen, wird ein Fachausschuss errichtet, der dann die konkrete H&ouml;he der Mindestl&ouml;hne festlegt. Die vom Fachausschuss beschlossenen Mindestl&ouml;hne werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung f&uuml;r alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in diesem Wirtschaftszweig rechtsverbindlich gemacht (<em>Quelle: Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales).</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Mindestarbeitsbedingungengesetz-tritt-in-Kraft-1174.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifliche Funktionszulage auch bei Teilzeitarbeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auch die Tarifvertragsparteien m&uuml;ssen dieses gesetzliche Verbot der Diskriminierung teilzeitbesch&auml;ftigter Arbeitnehmer beachten. Im Manteltarifvertrag f&uuml;r die Besch&auml;ftigten im Einzelhandel im Bundesland Sachsen-Anhalt ist geregelt, dass SB-Kassierer und SB-Kassiererinnen in den Monaten, in denen sie auf Anweisung der Gesch&auml;ftsleitung im Wochendurchschnitt mehr als 24 Stunden an Ausgangskassen (check-out) t&auml;tig sind, eine Funktionszulage von 4 % ihres Tarifgehalts erhalten. Die regelm&auml;&szlig;ige tarifliche w&ouml;chentliche Arbeitszeit betr&auml;gt 38 Stunden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf Zahlung dieser Zulage hatte eine Teilzeitbesch&auml;ftigte geklagt, die in dem geltenden Tarifbereich mit einer monatlichen Arbeitszeit von 110 Stunden t&auml;tig ist. Das beklagte Einzelhandeslunternehmen hatte ihr die Funktionszulage f&uuml;r Monate, in denen sie im Wochendurchschnitt nicht mehr als 24 Stunden an einer Ausgangskasse eingesetzt war, nicht gezahlt. Die Kl&auml;gerin war der Auffassung, dass die Bindung des Anspruchs auf die Funktionszulage an das Ma&szlig; von 24 Stunden Teilzeitkr&auml;fte diskriminiere; diesen stehe die Funktionszulage jedenfalls dann zu, wenn der Anteil ihrer T&auml;tigkeit an Ausgangskassen dem bei Vollzeit besch&auml;ftigten erforderlichen Anteil entspreche. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Revision der Kl&auml;gerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg: ihr steht die tarifliche Funktionszulage f&uuml;r die Monate zu, in denen sie auf Anweisung der Gesch&auml;ftsleitung zu mehr als 24/38 ihrer Arbeitszeit an einer Ausgangskasse t&auml;tig war. Bei der von der Kl&auml;gerin beanspruchten Zulage handelt es sich nicht um eine tarifliche Erschwerniszulage. Die Tarifvertragsparteien haben die Zulage ausdr&uuml;cklich als Funktionszulage bezeichnet. Diese stellt auch nicht auf eine durch &auml;u&szlig;ere Umst&auml;nde begr&uuml;ndete Erschwernis ab, sondern ist eine zus&auml;tzliche Verg&uuml;tung f&uuml;r die T&auml;tigkeit an einer Ausgangskasse. Wird der erforderliche Anteil der T&auml;tigkeit an einer Ausgangskasse erreicht, h&auml;ngt die H&ouml;he der Funktionszulage vom jeweiligen Tarifgehalt ab <em>(Quelle: Pressemitteilung Nr. 28/09, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. M&auml;rz 2009 - 10 AZR 338/08 -).</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Tarifliche-Funktionszulage-auch-bei-Teilzeitarbeit-1175.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Vorzeitige Beendigung und Übertragung von Elternzeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zw&ouml;lf Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes &uuml;bertragen (&sect; 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG/BEEG). Bei seiner Entscheidung &uuml;ber die Zustimmung ist der Arbeitgeber an billiges Ermessen gem&auml;&szlig; &sect; 315 BGB gebunden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im vorliegenden Fall ist die Kl&auml;gerin seit 1999 bei der Beklagten besch&auml;ftigt. F&uuml;r ihre am 4. Juli 2004 geborene Tochter nahm sie Elternzeit vom 3. September 2004 bis 3. Juli 2007 in Anspruch. Am 23. Juli 2006 wurde ihr Sohn geboren. Mit Schreiben an die Beklagte vom 16. August 2006 nahm sie f&uuml;r dieses Kind Elternzeit vom 19. September 2006 bis 22. Juli 2009 in Anspruch. Die Elternzeit f&uuml;r ihre Tochter sollte deshalb vorzeitig beendet und die dadurch verbleibende Elternzeit an die Elternzeit f&uuml;r den Sohn &bdquo;drangeh&auml;ngt&ldquo; werden. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21. September 2006 gegen&uuml;ber der Kl&auml;gerin ab, der &Uuml;bertragung der restlichen Elternzeit f&uuml;r die Tochter auf die Zeit nach Ende der Elternzeit f&uuml;r den Sohn zuzustimmen. Die Kl&auml;gerin hat Klage auf Zustimmung der Beklagten erhoben.</p>
<p>Der Neunte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Die Kl&auml;gerin hat die Elternzeit f&uuml;r ihre Tochter mit Erkl&auml;rung aus dem Schreiben vom 16. August 2006 vorzeitig beendet. Der Beendigung entgegenstehende dringende betriebliche Gr&uuml;nde hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie ist auch verpflichtet, der &Uuml;bertragung der restlichen Elternzeit f&uuml;r die Tochter der Kl&auml;gerin zuzustimmen. Ihre Weigerung entspricht nicht billigem Ermessen nach &sect; 315 BGB. Sie hat nicht dargelegt, welche Nachteile ihr durch die &Uuml;bertragung der Elternzeit entstehen w&uuml;rden <em>(Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/09, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 -).</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-Vorzeitige-Beendigung-und-Uebertragung-von-Elternzeit-1176.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Verlängerung des Kurzarbeitergeldes auf 24 Monate</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>- Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird ab 1.7.2009 von 18 auf 24 Monate verl&auml;ngert. Dies gilt f&uuml;r alle Besch&auml;ftigte, die bis zum 31.12.2009 in Kurzarbeit gehen.</p>
<p>- Ab dem siebten Monat Kurzarbeit erstattet die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit den Arbeitgebern die gesamten Sozialversicherungsbeitr&auml;ge.</p>
<p>- F&uuml;r Besch&auml;ftigte, die w&auml;hrend der Kurzarbeit an Weiterbildungsma&szlig;nahmen teilnehmen, k&ouml;nnen die Sozialversicherungsbeitr&auml;ge von Beginn an - also auch f&uuml;r die ersten sechs Monate - in voller H&ouml;he von der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit &uuml;bernommen werden. Auch diese Regelung ist befristet bis zum Ende des Jahres 2010.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Verlaengerung-des-Kurzarbeitergeldes-auf-24-Monate-1198.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitskosten in Deutschland bis zu 50 Prozent über EU-Durchschnitt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Laut der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverb&auml;nde lag Deutschland lag im EU-L&auml;ndervergleich im Jahr 2008 sowohl bei den Arbeitskosten als auch bei den Lohnzusatzkosten auf Rang 7 von 27 EU-Staaten. Trotz der moderaten Zunahme der Arbeitskosten im Jahr 2008 wurde der EU-Durchschnitt damit um bis zu 50 Prozent &uuml;berschritten.</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Arbeitskosten-in-Deutschland-bis-zu-50-Prozent-ueber-EU-Durchschnitt-1199.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG zum Lohnwucher</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat ein auff&auml;lliges Missverh&auml;ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen, wenn die Arbeitsverg&uuml;tung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion &uuml;blicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht. Ma&szlig;gebend ist der Vergleich mit der tariflichen Stunden- oder Monatsverg&uuml;tung ohne Zulagen und Zuschl&auml;ge, wobei auch die besonderen Umst&auml;nde des Falles zu ber&uuml;cksichtigen sind. Eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags danach nicht zu beanstandende Verg&uuml;tung kann durch die Entwicklung des Tariflohns wucherisch werden.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin war seit 1992 in dem Gartenbaubetrieb des Beklagten bei Hamburg als ungelernte Hilfskraft besch&auml;ftigt. Sie erhielt einen Stundenlohn von 6,00 DM netto, ab 1. Januar 2002 3,25 Euro netto. Die Parteien sind nicht tarifgebunden. Mit ihrer Klage verlangt die Kl&auml;gerin f&uuml;r die Zeit von Dezember 1999 bis Mai 2002 unter dem Gesichtspunkt des Lohnwuchers eine Nachzahlung von knapp 37.000,00 Euro auf der Basis der tariflichen Verg&uuml;tung. Der tarifliche Stundenlohn betrug insoweit zwischen 14,77 DM brutto und 7,84 Euro brutto. Die Kl&auml;gerin arbeitete monatlich bis zu 352 Stunden.</p>
<p>Die Klage war in den Vorinstanzen unter Ber&uuml;cksichtigung der der Kl&auml;gerin einger&auml;umten Sachleistungen, insbesondere einer Wohngelegenheit auf dem Betriebsgel&auml;nde, erfolglos. Der F&uuml;nfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zur&uuml;ckverwiesen. Auch unter Einbeziehung der Sachbez&uuml;ge betrug die gezahlte Stundenverg&uuml;tung im Klagezeitraum weniger als 2/3 der tariflichen Stundenverg&uuml;tung. Die Gesamtumst&auml;nde, insbesondere die gesetzwidrig hohen und zudem unregelm&auml;&szlig;igen Arbeitszeiten verdeutlichen die Ausbeutung der Kl&auml;gerin. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht weder die &Uuml;blichkeit des Lohns in den Gartenbaubetrieben der Region noch die Kenntnis des Beklagten vom Missverh&auml;ltnis der beiderseitigen Leistungen ausdr&uuml;cklich festgestellt. Das ist in der neuen Verhandlung nachzuholen</p>
<p>(<em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 38/09, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 -).</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-zum-Lohnwucher-1200.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG zur Zulässigkeit „einfacher Differenzierungsklauseln“</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zwei Grundmodelle lassen sich unterscheiden: Zun&auml;chst die Regelungen (&bdquo;qualifizierte Differenzierungsklauseln&ldquo;), die auf die individualrechtlichen Gestaltungsbefugnisse des Arbeitgebers einwirken wollen, indem sie auf verschiedene Weise sicherzustellen versuchen, dass im Ergebnis dem gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter in jedem Falle mehr zusteht als demjenigen, der nicht Mitglied der tarifschlie&szlig;enden Gewerkschaft ist:</p>
<p>Weniger weit gehen sog. &bdquo;einfache Differenzierungsklauseln&ldquo;, welche die Gewerkschaftszugeh&ouml;rigkeit des Arbeitnehmers zwar zur Voraussetzung f&uuml;r einen bestimmten materiellen Anspruch machen, die aber keine rechtlichen Schranken daf&uuml;r aufstellen, dass der Arbeitgeber auf individualvertraglicher Ebene die tariflich vorgesehene Ungleichbehandlung beseitigt.</p>
<p>Die letztgenannten Regelungen k&ouml;nnen nach Auffassung des BAG rechtswirksam sein. Ob die Tarifvertragsparteien insoweit eine im Wesentlichen unbegrenzte Regelungsbefugnis haben oder ob sie dabei an relativ enge, im Einzelnen festzulegende Grenzen gebunden sind, musste der Senat nicht entscheiden.</p>
<p>Der Rechtsstreit betraf eine Mitarbeiterin eines Tr&auml;gers der freien Wohlfahrtspflege, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft war, in deren Arbeitsvertrag aber auf die einschl&auml;gigen Tarifvertr&auml;ge in ihrer jeweiligen Fassung Bezug genommen worden war. In einem unter Ausschluss der Nachwirkung befristeten &bdquo;Tarifvertrag zum Ausgleich des strukturellen Defizits der Unternehmensgruppe &hellip;&ldquo;, der die Beklagte angeh&ouml;rt, wurde eine Bestimmung des Haustarifvertrages &uuml;ber eine Jahressonderzahlung &bdquo;au&szlig;er Kraft gesetzt&ldquo; und u.a. weiter bestimmt:</p>
<p>&bdquo;Als Ersatzleistung wegen des Verzichts auf die Sonderzahlung &hellip;</p>
<p>erhalten die ver.di Mitglieder in jedem Gesch&auml;ftsjahr &hellip;</p>
<p>eine Ausgleichszahlung in H&ouml;he von 535,00 &euro; brutto &hellip; .&ldquo;.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin, die diese Leistung nicht erhielt, verlangte sie nun mit ihrer Klage.</p>
<p>Ebenso wie die Vorinstanz wies der Vierte Senat ihre Klage ab. Einen nach dem Tarifvertrag an sich m&ouml;glichen vertraglichen Anspruch auf die &bdquo;Ersatzleistung&ldquo; hatte die Kl&auml;gerin nicht. Durch die Verweisung auf die einschl&auml;gigen Tarifvertr&auml;ge wurde nur sichergestellt, dass deren Regelungen in ihrem Arbeitsverh&auml;ltnis Anwendung finden. Die arbeitsvertragliche Verweisung sah aber nicht vor, dass sie umfassend wie ein Gewerkschaftsmitglied zu behandeln sein w&uuml;rde; die tariflichen Regelungen wirken nur zu Gunsten der Kl&auml;gerin, wenn diese deren Voraussetzungen erf&uuml;llt. Das war im Falle des Anspruchs auf die sog. Ersatzleistung wegen der fehlenden Gewerkschaftsmitgliedschaft nicht der Fall. Die einschl&auml;gige Bestimmung war auch hinsichtlich dieser Anspruchsvoraussetzung wirksam. In der Bestimmung, die strukturell nicht weiter geht als die tarifvertragliche Wirkung, die das Gesetz in &sect; 4 TVG festlegt, liegt jedenfalls im vorliegenden Fall kein unzul&auml;ssiger Druck auf Nichtorganisierte, auf ihr Recht zu verzichten, einer Koalition fernzubleiben. Sie &uuml;berschreitet auch nicht die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien. Die fragliche Leistung liegt nicht im Kernbereich des arbeitsvertraglichen Austauschverh&auml;ltnisses. Sie &uuml;berschreitet auch der H&ouml;he nach nicht die Grenze, von der an von einem nicht mehr hinnehmbaren Druck auszugehen ist, zumal auf Seiten der am Tarifschluss Beteiligten - Gewerkschaft wie Arbeitgeber - erhebliche, f&uuml;r die Erhaltung der Effektivit&auml;t des Tarifvertragssystems streitende Interessen festzustellen sind: Sanierungstarifvertr&auml;ge, wie sie hier geschlossen wurden und f&uuml;r die vielfach ein erhebliches Interesse besteht, werden h&auml;ufig nur zustande kommen k&ouml;nnen, wenn mit den tariflichen Regelungen auch einer durch den Tarifvertrag im &uuml;brigen ansonsten ausgel&ouml;sten Tarifflucht gegengesteuert werden kann ( Quelle: Pressemitteilung Nr. 27/09,</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. M&auml;rz 2009 - 4 AZR 64/08 -).</p>
<p>&nbsp;</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-zur-Zulaessigkeit-einfacher-Differenzierungsklauseln-1201.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Urlaubsgeld bei dauernder Arbeitsunfähigkeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Im vorliegenden Fall findet beim Kl&auml;ger der Manteltarifvertrag f&uuml;r die Holz- und Kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz im Arbeitsverh&auml;ltnis Anwendung. Danach betr&auml;gt das zus&auml;tzliche Urlaubsgeld 60 % des f&uuml;r den Erholungsurlaub geschuldeten Urlaubsentgelts. Der Arbeitnehmer war seit Februar 2005 zumindest bis 31. M&auml;rz 2006 arbeitsunf&auml;hig erkrankt. Er verlangt von der Beklagten die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes f&uuml;r das Jahr 2005.</p>
<p>Das BAG hat wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen, der Anspruch auf Urlaubsgeld ist auch f&uuml;r den trotz Arbeitsunf&auml;higkeit des Kl&auml;gers fortbestehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2005 derzeit nicht begr&uuml;ndet. Die Beklagte schuldet keine Urlaubsverg&uuml;tung, da dem Kl&auml;ger bisher kein Urlaub gew&auml;hrt wurde. Ebenso besteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch des Kl&auml;gers, weil das Arbeitsverh&auml;ltnis der Parteien nicht beendet ist <em>(Quelle: Pressemitteilung Nr. 46/09; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2009 - 9 AZR 477/07).</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-Urlaubsgeld-bei-dauernder-Arbeitsunfaehigkeit-1202.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG zur Altersdifferenzierung in Sozialplänen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Diese Regelung verst&ouml;&szlig;t nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Sie ist im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpl&auml;ne danach unterscheiden k&ouml;nnen, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebs&auml;nderung ihren Arbeitsplatz verlieren. Diese Nachteile k&ouml;nnen mit steigendem Lebensalter zun&auml;chst zunehmen, weil damit die Gefahr l&auml;ngerer Arbeitslosigkeit typischerweise w&auml;chst, und k&ouml;nnen geringer sein, wenn Arbeitnehmer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in der Lage sind, Altersrente in Anspruch zu nehmen.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts gab daher der Klage eines Arbeitnehmers statt, der eine Abfindung nach einer Sozialplanregelung beanspruchte, die f&uuml;r &bdquo;bis zu 59-j&auml;hrige&ldquo; Arbeitnehmer eine von der Dauer der Betriebszugeh&ouml;rigkeit abh&auml;ngige Abfindung vorsieht. Eine solche Berechnungsformel ist nach &sect; 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gerechtfertigt. Auch die in dem Sozialplan weiter vorgesehene Differenzierung, nach der &uuml;ber 59 Jahre alte Arbeitnehmer gem&auml;&szlig; einer anderen Berechnungsformel nur einen Anspruch auf eine geringere Abfindung haben, ist zul&auml;ssig und f&uuml;hrt nicht zur Unwirksamkeit des Sozialplans. Die mit einem solchen Systemwechsel verbundene Ungleichbehandlung &auml;lterer Arbeitnehmer ist ebenfalls durch &sect; 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt. Sie beruht auf der nicht zu beanstandenden Beurteilung der Betriebsparteien, dass rentennahe Jahrg&auml;nge durch den Verlust des Arbeitsplatzes regelm&auml;&szlig;ig geringere Nachteile erleiden als j&uuml;ngere Arbeitnehmer <em>( Quelle: Pressemitteilung Nr. 50/09 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 -).</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-zur-Altersdifferenzierung-in-Sozialplaenen-1203.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title> BAG zur Diskriminierung aufgrund des Geschlechts</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das beklagte Land hatte f&uuml;r das M&auml;dcheninternat seines staatlichen Gymnasiums in N. mittels einer Stellenausschreibung eine Erzieherin/Sportlehrerin oder Sozialp&auml;dagogin gesucht. Der Kl&auml;ger, ein Diplom-Sozialp&auml;dagoge, hatte sich um diese Stelle beworben. Das staatliche Gymnasium teilte ihm mit, bei der Stellenbesetzung k&ouml;nnten ausschlie&szlig;lich weibliche Bewerber ber&uuml;cksichtigt werden, weil die Stelleninhaberin auch Nachtdienste im M&auml;dcheninternat leisten m&uuml;sse.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger h&auml;lt sich wegen seines Geschlechts f&uuml;r in unzul&auml;ssiger Weise benachteiligt und hat vom beklagten Land wegen eines Versto&szlig;es gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Entsch&auml;digung in H&ouml;he von mindestens 6.750,00 Euro verlangt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat seine Klage abgewiesen. Die Revision des Kl&auml;gers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Der Achte Senat hielt die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts hier f&uuml;r zul&auml;ssig. F&uuml;r die T&auml;tigkeit in einem M&auml;dcheninternat, die auch mit Nachtdiensten verbunden ist, stellt das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin eine wesentliche und entscheidende Anforderung iSd. &sect; 8 Abs. 1 AGG dar. Dabei steht es dem Arbeitgeber grunds&auml;tzlich frei festzulegen, welche Arbeiten auf einem zu besetzenden Arbeitsplatz zu erbringen sind</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 54/09 , Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Mai 2009 - 8 AZR 536/08.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/-BAG-zur-Diskriminierung-aufgrund-des-Geschlechts-1204.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG steht nach der Entscheidung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs in der Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 -) einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen Arbeitnehmern, die wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen k&ouml;nnen, am Ende des Arbeitsverh&auml;ltnisses keine &bdquo;finanzielle Verg&uuml;tung&ldquo; gezahlt wird.</p>
<p>Nationale Rechtsvorschriften d&uuml;rfen diese Anspr&uuml;che nicht untergehen lassen.</p>
<p>Der Neunte Senat hat &sect; 7 Abs. 3 und 4 BUrlG bisher so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungs-anspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunf&auml;higkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des &Uuml;bertragungszeitraums nicht erf&uuml;llt werden kann. Daran h&auml;lt der Senat nicht mehr fest.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin war von August 2005 bis 31. Januar 2007 als Erzieherin f&uuml;r den beklagten Verein t&auml;tig. Sie erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war vom 2. Juni 2006 &uuml;ber das Ende des Arbeitsverh&auml;ltnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend&nbsp; arbeitsunf&auml;hig. Die Kl&auml;gerin verlangt mit ihrer im Januar 2007 zugestellten Klage u. a. Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsanspr&uuml;che aus den Jahren 2005 und 2006.</p>
<p>Der Neunte Senat hat diesen Teilen der Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben. Anspr&uuml;che auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erl&ouml;schen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des &Uuml;bertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunf&auml;hig ist. &sect; 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verh&auml;ltnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemein-schaftsrechtskonform fortzubilden. Jedenfalls seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts D&uuml;sseldorf vom 2. August 2006 in der Sache Schultz-Hoff (- 12 Sa 486/06 -) besteht kein sch&uuml;tzenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung. Gesetzlichen Anspr&uuml;chen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen waren, steht trotz krankheitsbedingter Arbeitsunf&auml;higkeit kein Erf&uuml;llungshindernis entgegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. M&auml;rz 2009 - 9 AZR 983/07 -</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Urlaubsabgeltung-bei-krankheitsbedingter-Arbeitsunfaehigkeit-1205.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Gegenläufige betriebliche Übung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Leits&auml;tze</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1. Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jahrelang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher &Uuml;bung nicht dadurch aufgehoben, dass der Arbeitgeber sp&auml;ter bei der Leistung des Weihnachtsgeldes erkl&auml;rt, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eine freiwillige Leistung und begr&uuml;ndet keinen Rechtsanspruch, und der Arbeitnehmer der neuen Handhabung &uuml;ber einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widerspricht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2. erkl&auml;rt ein Arbeitgeber unmissverst&auml;ndlich, dass die bisherige betriebliche &Uuml;bung einer vorbehaltlosen Weihnachtsgeldzahlung beendet werden und durch eine neue Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht, kann nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 01. Januar 2002 nach &sect; 308 Nr. 5 BGB eine dreimalige widerspruchslose Entgegennahme der Zahlung durch den Arbeitgeber nicht mehr den Verlust des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld bewirken (Aufgabe der gegenl&auml;ufigen Rechtsprechung zur betrieblichen &Uuml;bung, vgl. BAG 4.5.1999 &ndash; 10 AZR 290/98 &hellip;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger war seit 1971 bei der Beklagten auf Basis eines m&uuml;ndlichen Arbeitsvertrages angestellt. Die Beklagte zahlte an den Kl&auml;ger und alle anderen Arbeitnehmer im Zeitraum 1971 bis zum Jahre 2005 j&auml;hrlich Weihnachtsgeld. In den Jahren 2002 bis 2005 erfolgte die Weihnachtsgeldzahlung mit dem Vermerk, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, die keinen Rechtsanspruch begr&uuml;ndet. Im Jahre 2006 erfolgte durch den Arbeitgeber keine Weihnachtsgeldzahlung an den Kl&auml;ger, was nunmehr Klagegegenstand war.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bewirkt die dreimalige vorbehaltlose Gew&auml;hrung einer Gratifikationszahlung das Entstehen eines arbeitsvertraglichen Anspruchs des beg&uuml;nstigten Arbeitnehmers in Form einer sog. betrieblichen &Uuml;bung (BAG Urteil v. 30.7.2008, Az. 10 AZR 606/07). Ein durch eine solche betriebliche &Uuml;bung entstandener arbeitsvertraglicher Anspruch konnte bislang nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch eine ge&auml;nderte betriebliche &Uuml;bung beendet werden BAG Urteil v. 26.3.1997, Az. 10 AZR 612/96). Die &Auml;nderung einer expliziten arbeitsvertraglichen Regelung durch eine betriebliche &Uuml;bung war hingegen auch bisher nicht m&ouml;glich (BAG Urteil v. 24.11.2004 Az. 10 AZR 202/04). <br />In seiner neuesten Entscheidung vom 18.3.2009 gibt das Bundesarbeitsgericht nunmehr seine bisherige Rechtsprechung zur M&ouml;glichkeit der Beendigung einer betrieblichen &Uuml;bung durch eine neue, ge&auml;nderte betriebliche &Uuml;bung auf. Das Bundesarbeitsgericht begr&uuml;ndet seine Entscheidung mit einem Verweis auf &sect; 308 Nr. 5 BGB, wonach in allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen, zu denen das Bundesarbeitsgericht im Regelfall auch arbeitsvertragliche Bestimmungen z&auml;hlt, ein Klauselverbot f&uuml;r fingierte Erkl&auml;rungen gilt. Nach dieser Vorschrift sind insbesondere Bestimmungen unwirksam, wonach eine Erkl&auml;rung eines Vertragspartners (Arbeitnehmer) des Verwenders der allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen (Arbeitgeber) bei Vornahme oder Unterlassen einer bestimmten Handlung als abgegeben oder als nicht abgegeben gilt. Konkret handelt es sich hierbei um eine Regelung, die aus dem privatrechtlichen Grundsatz herr&uuml;hrt, dass Schweigen keine Willenserkl&auml;rung darstellt. Gerade das Entstehen einer betrieblichen &Uuml;bung zu Lasten des Arbeitnehmers setzt jedoch bereits dessen Schweigen voraus, da sonst eine konkrete vertragliche Vereinbarung vorliegt.</p>
<p>Im Ergebnis kann damit zuk&uuml;nftig auch eine betriebliche &Uuml;bung nicht mehr zu Lasten des Arbeitnehmers durch eine ge&auml;nderte neue betriebliche &Uuml;bung beendet werden. Der Arbeitgeber hat damit nur noch die M&ouml;glichkeit, ebenso wie im Falle konkrete vertraglicher Regelungen, eine &Auml;nderung im Wege einer einvernehmlichen Vertrags&auml;nderung oder einseitig durch eine (&Auml;nderungs-)K&uuml;ndigung zu erreichen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 18. M&auml;rz 2009 -Az. 10 AZR 281/08-</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dr. Holger Ulbricht <br />Rechtsanwalt und Fachanwalt f&uuml;r Arbeitsrecht</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Gegenlaeufige-betriebliche-Uebung-1206.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Fallgruppenübergreifender Bewährungsaufstieg</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Begehrt ein technischer Angestellter eine h&ouml;here Verg&uuml;tung, die nach dem tariflichen T&auml;tigkeitsmerkmal die achtj&auml;hrige Bew&auml;hrung in einer bestimmten Fallgruppe der einschl&auml;gigen Verg&uuml;tungsgruppe (VergGr.) voraussetzt, k&ouml;nnen Bew&auml;hrungszeiten in einer anderen Fallgruppe derselben VergGr. nur dann angerechnet werden, wenn dies im Tarifvertrag ausdr&uuml;cklich so vorgesehen ist. Der Kl&auml;ger ist als technischer Angestellter beim beklagten Land besch&auml;ftigt. Sein Arbeitsverh&auml;ltnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT). Er war zun&auml;chst in VergGr. IVa Fallgruppe 10 BAT eingruppiert, weil er nicht die pers&ouml;nlichen Anforderungen der langj&auml;hrigen praktischen Erfahrung der VergGr. IV Fallgruppe 10a BAT erf&uuml;llte. Dies war nach dreij&auml;hriger T&auml;tigkeit der Fall, weshalb der Kl&auml;ger nach dieser Zeit in diese Fallgruppe eingruppiert wurde. Ein Bew&auml;hrungsaufstieg in die VergGr. III BAT ist aus der VergGr. IVa Fallgruppe 10 BAT nach &bdquo;achtj&auml;hriger Bew&auml;hrung in der VergGr. IVa Fallgruppe 10&ldquo; BAT m&ouml;glich, aus der VergGr. IVa Fallgruppe 10a BAT nach sechsj&auml;hriger Bew&auml;hrung in dieser Fallgruppe. Mit seiner Klage begehrt der Kl&auml;ger eine H&ouml;hergruppierung in VergGr. III BAT nach Ablauf von acht Jahren seit Beginn seiner Besch&auml;ftigung. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung des beklagten Landes abgewiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des Kl&auml;gers zur&uuml;ckgewiesen. Der Kl&auml;ger hatte sich nicht acht Jahre in der VergGr. IVa Fallgruppe 10 BAT bew&auml;hrt. Nach der st&auml;ndigen Rechtsprechung des Senats ist ein sog. fallgruppen&uuml;bergreifender Bew&auml;hrungsaufstieg nur m&ouml;glich, wenn die vorgesehene Bew&auml;hrungszeit die Anrechnung von Zeiten in einer anderen VergGr. oder einer anderen Fallgruppe innerhalb der betreffenden VergGr. ausdr&uuml;cklich vorsieht. Ist eine solche in der ersichtlich unvollst&auml;ndigen Anrechnungsregelung des &sect; 23b BAT nicht vorgesehen, haben die Gerichte die von den Tarifvertragsparteien gesetzten begrenzten Anrechnungsm&ouml;glichkeiten zu beachten. Das gilt auch dann, wenn die T&auml;tigkeit des Angestellten in dieser Fallgruppe alle Merkmale der hiervon verschiedenen Aufstiegsfallgruppe mit umfasst. Die Gerichte sind nicht befugt, offenbar l&uuml;ckenhafte Tarifregelungen zu vervollst&auml;ndigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Februar 2009 - 4 AZR 19/08</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Fallgruppenuebergreifender-Bewaehrungsaufstieg-1207.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Stundenweise Rufbereitschaft i. S. v. § 8 Abs. 3 TVöD</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&sect; 8 Abs. 3 TV&ouml;D bestimmt, dass im Fall einer stundenweisen Rufbereitschaft ein Entgelt je Stunde der Rufbereitschaft von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts gezahlt wird. Eine stundenweise Rufbereitschaft liegt nach der tariflichen Definition bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zw&ouml;lf Stunden vor. Ordnet der Arbeitgeber an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen zwei oder mehr jeweils weniger als zw&ouml;lf Stunden umfassende Rufbereitschaften an, so liegen im tariflichen Sinne mehrere Rufbereitschaften i. S. v. &sect; 8 Abs. 3 TV&ouml;D vor. F&uuml;r diese Rufbereitschaften ist deshalb lediglich die Stundenverg&uuml;tung von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts und nicht die Tagespauschale nach &sect; 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TV&ouml;D zu zahlen. Der Kl&auml;ger leistete f&uuml;r die beklagte Stadt zwischen dem 17. Dezember 2005 und dem 1. M&auml;rz 2006 in sieben F&auml;llen an einem Kalendertag oder innerhalb von 24 Stunden zwei Rufbereitschaften, zwischen denen jeweils mehrere Stunden lagen. Keine dieser Rufbereitschaften dauerte f&uuml;r sich allein genommen oder zusammengerechnet mit den bis 24 Stunden davor oder danach angeordneten Rufbereitschaften 12 Stunden oder l&auml;nger. Die beklagte Stadt verg&uuml;tete diese Rufbereitschaften als stundenweise Rufbereitschaften mit 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts je angeordneter Stunde. Mit seiner Klage hat der Kl&auml;ger f&uuml;r derartige Rufbereitschaften die Tagespauschale nach &sect; 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TV&ouml;D begehrt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Eine Rufbereitschaft dauert ununterbrochen im tariflichen Sinne vom Zeitpunkt der Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese Verpflichtung endet. Ordnet der Arbeitgeber deshalb an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen mehrere jeweils weniger als zw&ouml;lf Stunden andauernde Rufbereitschaften an, zwischen denen der Arbeitnehmer frei oder die normale Arbeitsleistung zu erbringen hat, sind diese stundenweise zu verg&uuml;ten. Die Voraussetzungen f&uuml;r den Anspruch auf die t&auml;gliche Pauschale des &sect; 8 Abs. 3 TV&ouml;D werden damit nicht erf&uuml;llt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Februar 2009 - 6 AZR 114/08 -</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Stundenweise-Rufbereitschaft-i.-S.-v.--8-Abs.-3-TVoeD-1208.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Eingruppierung in der EntgGr. 1 TVöD - Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine Arbeitnehmerin, die Reinigungsarbeiten in einem Pflegeheim ausf&uuml;hrt, verrichtet keine einfachsten T&auml;tigkeiten nach der Entgeltgruppe 1 (EG 1) des Tarifvertrages f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst (TV&ouml;D), wenn sie bei der von ihr vorgenommenen Sicht- und Unterhaltsreinigung Hygienevorschriften, f&uuml;r die sie mehrst&uuml;ndig geschult wurde, sowie einen umfangreichen Desinfektionsplan zu beachten hat, der die selbstst&auml;ndige Kontrolle der von ihr zu reinigenden R&auml;umlichkeiten erfordert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Arbeitnehmerin ist seit dem 1. M&auml;rz 2006 bei einem von der Stadt Frankfurt am Main getragenen Verein als Reinigungskraft t&auml;tig. Auf das Arbeitsverh&auml;ltnis finden die f&uuml;r kommunale Arbeitgeber in Hessen geltenden Tarifvertr&auml;ge des &ouml;ffentlichen Dienstes Anwendung. Die Arbeitgeberin beantragte bei dem bei ihr bestehenden Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die seit dem 1. Oktober 2005 f&uuml;r &bdquo;einfachste T&auml;tigkeiten&ldquo; neu gebildete EG 1 TV&ouml;D. Der Betriebsrat widersprach dieser Eingruppierung. Die Vorinstanzen haben den Antrag der Arbeitgeberin zur&uuml;ckgewiesen, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin blieb vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Die Arbeitgeberin kann die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die EG 1 TV&ouml;D nicht verlangen. Diese Entgeltgruppe ist nicht einschl&auml;gig. Die Reinigungsarbeiten werden von keinem der in der EG 1 TV&ouml;D genannten Beispiele erfasst. Die Arbeitnehmerin verrichtet weder die T&auml;tigkeit einer Hausgehilfin oder Hausarbeiterin, noch f&uuml;hrt sie sonstige T&auml;tigkeiten im Haus- und K&uuml;chenbereich aus. Allerdings kann aus der Beispielst&auml;tigkeit &bdquo;Reiniger/innen in Au&szlig;enbereichen&ldquo; f&uuml;r die EG 1 und dem Schweigen, was T&auml;tigkeiten in der Innenreinigung angeht, auch nicht gefolgert werden, dass Reinigungst&auml;tigkeiten im Innenbereich stets in eine andere, h&ouml;here Entgeltgruppe eingruppiert sind. Ma&szlig;geblich ist vielmehr der tarifliche Oberbegriff der &bdquo;einfachsten T&auml;tigkeiten&ldquo;. Ob solche vorliegen, bestimmt sich anhand einer Gesamtbetrachtung, wobei &bdquo;einfachste T&auml;tigkeiten&ldquo; regelm&auml;&szlig;ig vor allem durch folgende Kriterien gekennzeichnet sind:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; die T&auml;tigkeit selbst bedarf nur einer sehr kurzen Einweisung,</p>
<p>&middot; sie erfordert keine Vor- oder Ausbildung,</p>
<p>&middot; es besteht eine klare Aufgabenzuweisung,</p>
<p>&middot; es handelt sich um im wesentlichen gleichf&ouml;rmige und gleichartige (&bdquo;mechanische&ldquo;) Arbeiten, die</p>
<p>&nbsp; nur geringster &Uuml;berlegungen bed&uuml;rfen,</p>
<p>&middot; die T&auml;tigkeit ist nicht mit einem im Rahmen der Aufgaben eigenst&auml;ndigen Verantwortungsbereich</p>
<p>&nbsp; verbunden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Einzelfall kann auch von Bedeutung sein, ob es zur Durchf&uuml;hrung der &uuml;bertragenen T&auml;tigkeit einer Abstimmung mit anderen Personen bedarf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.Januar 2009 - 4 ABR 92/07 -</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Eingruppierung-in-der-EntgGr.-1-TVoeD---Beschaeftigte-mit-einfachsten-Taetigkeiten-1209.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Gesetzliche Überleitung eines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Durch Landesgesetze k&ouml;nnen die Rechtstr&auml;ger des &ouml;ffentlichen Dienstes umstrukturiert werden. Solche Gesetze k&ouml;nnen grunds&auml;tzlich auch vorsehen, dass die Arbeitsverh&auml;ltnisse der in den umstrukturierten Bereichen Besch&auml;ftigten auf einen neuen Rechtstr&auml;ger &uuml;bergeleitet werden, ohne dass den Arbeitnehmern ein Recht zum Widerspruch gegen den &Uuml;bergang ihres Arbeitsverh&auml;ltnisses einger&auml;umt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein solches Widerspruchsrecht ergibt sich nicht aus dem B&uuml;rgerlichen Gesetzbuch, da es sich bei Umstrukturierungen kraft Gesetzes nicht um einen rechtsgesch&auml;ftlichen Betriebs&uuml;bergang handelt.Auch das Europ&auml;ische Gemeinschaftsrecht sieht ein solches Widerspruchsrecht nicht vor.</p>
<p>Jedoch ist die freie Wahl des Arbeitgebers durch das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 GG gesch&uuml;tzt. Ein Gesetz, durch das der Arbeitgeber ausgewechselt wird, greift in dieses Grundrecht ein. Dieser Eingriff ist verfassungsgem&auml;&szlig;, soweit er durch Gr&uuml;nde des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger war als Arbeitnehmer des beklagten Landes an einer Universit&auml;tsklinik mit nicht wissenschaftlichen T&auml;tigkeiten besch&auml;ftigt. Zum 1. Juli 2005 trat ein Landesgesetz in Kraft, durch das diese Klinik mit einer zweiten Universit&auml;tsklinik in einer neuen Anstalt des &ouml;ffentlichen Rechts zusammengelegt wurde. Kraft Gesetzes wurden die Arbeitsverh&auml;ltnisse der nicht wissenschaftlich T&auml;tigen auf die neue Anstalt &uuml;bergeleitet. Dem hat der Kl&auml;ger widersprochen. Das Gesetz hatte die Privatisierung des Klinikbetriebs zur Zielsetzung, die mit weiteren Ma&szlig;nahmen sp&auml;ter durchgef&uuml;hrt wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit der Klage begehrte der Kl&auml;ger die Feststellung, dass wegen seines Widerspruches sein Arbeitsverh&auml;ltnis weiterhin zum beklagten Land besteht. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, die Revision des Kl&auml;gers blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Landesparlament war zur Gesetzgebung befugt, da der Bundesgesetzgeber nur rechtsgesch&auml;ftliche Betriebs&uuml;berg&auml;nge und zivilrechtliche Umwandlungen geregelt hat. Aus dem Bundesrecht ergibt sich ein Widerspruchsrecht des Kl&auml;gers ebenso wenig wie aus der europ&auml;ischen Betriebs&uuml;bergangs-Richtlinie. Der Eingriff des Landesgesetzgebers in die grundrechtlich gesch&uuml;tzte Berufsaus&uuml;bungsfreiheit des Kl&auml;gers ist gerechtfertigt. Die Umstrukturierung und die Privatisierung des Klinikum-Betriebs dienen der im &ouml;ffentlichen Interesse liegenden Erhaltung beider Kliniken und der Weiterf&uuml;hrung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre an beiden Standorten. Der Eingriff war verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und au&szlig;erdem von einer Reihe weiterer Ma&szlig;nahmen wie einer mehrj&auml;hrigen Besch&auml;ftigungssicherung begleitet. Der Landesgesetzgeber hat von seiner Gestaltungsfreiheit nicht in verfassungswidriger Weise Gebrauch gemacht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 101/08&acute;- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 8 AZR 660/07 -;Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juli 2007 - 2 Sa 635/07 -</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Gesetzliche-Ueberleitung-eines-Arbeitsverhaeltnisses-auf-einen-neuen-Arbeitgeber-1210.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Betriebsübergang</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die &Uuml;bertragung bisher von der Bundeswehr durchgef&uuml;hrter milit&auml;rischer Instandsetzungsarbeiten auf eine neu gegr&uuml;ndete GmbH stellt keinen Betriebs&uuml;bergang dar, wenn die bisherige Instandsetzungseinheit durch die Bundeswehr aufgel&ouml;st wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger war bei der Bundeswehr bis zum 30. Juni 2006 als LKW-Mechaniker auf Grund von vier aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsvertr&auml;gen im Regionalen Instandsetzungszentrum des Heeres in S t&auml;tig. Dieses war als selbst&auml;ndige milit&auml;rische Einheit einer Division angegliedert. Nach dem Kabinettsbeschluss zur Umstrukturierung der Bundeswehr sollen die Instandsetzungsarbeiten in Zukunft von einer vom Bund und einer Industrieholding zu gr&uuml;ndenden GmbH durchgef&uuml;hrt werden. Daraufhin verf&uuml;gte die Beklagte am 7. Dezember 2005 die Aufl&ouml;sung des Regionalen Instandsetzungszentrums S zum 31. Dezember 2006. Der letzte Arbeitsvertrag des Kl&auml;gers hatte folgende Klausel enthalten: &bdquo;Das Arbeitsverh&auml;ltnis ist befristet bis zum Erreichen folgenden Zweckes: Bis zur Aufl&ouml;sung des Regionalen Instandsetzungszentrums S; l&auml;ngstens bis 30.06.2006&ldquo;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger hat die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung, die Weiterbesch&auml;ftigung sowie Arbeitsentgelt von der Bundeswehr verlangt. Er ist der Ansicht, f&uuml;r die Befristung fehle es ua. deshalb an einem sachlichen Grund, weil ein Betriebs&uuml;bergang vorgelegen habe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl&auml;gers blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos, weil ein sachlicher Grund i. S. d. &sect; 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG f&uuml;r die Befristung des Arbeitsvertrages des Kl&auml;gers vorgelegen hat. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war vorhersehbar, dass mit der &Uuml;bertragung der Instandsetzungsaufgaben ab dem 1. Juli 2006 auf die GmbH kein Bedarf an der Arbeitsleistung des Kl&auml;gers mehr bestehen werde. Die &Uuml;bertragung dieser Instandsetzungsarbeiten auf die GmbH, verbunden mit der Schlie&szlig;ung des Regionalen Instandsetzungszentrums S hat keinen Betriebs&uuml;bergang dargestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 86/08, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 8 AZR 855/07 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13. September 2007 - 4 Sa 1764/06 -</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Befristeter-Arbeitsvertrag---voruebergehender-Bedarf-an-der-Arbeitsleistung---Betriebsuebergang-1211.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Vergleichsentgelt bei Überleitung von Arbeitnehmern aus dem BAT in den TVöD</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach &sect; 5 Abs. 1 des Tarifvertrags zur &Uuml;berleitung der Besch&auml;ftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst (TV&ouml;D) und zur Regelung des &Uuml;bergangsrechts (TV&Uuml;-VKA) ist f&uuml;r die Zuordnung der Besch&auml;ftigten zu den Stufen der Entgelttabelle des TV&ouml;D ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bez&uuml;ge zu bilden.</p>
<p>Ist der Besch&auml;ftigte mit einer Person verheiratet, die nach beamtenrechtlichen Grunds&auml;tzen einen Familienzuschlag erh&auml;lt, wird gem. &sect; 5 Abs. 2 Satz 2 TV&Uuml;-VKA bei der Bildung des Vergleichsentgelts die Stufe 1 des Ortszuschlags zugrunde gelegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Demgegen&uuml;ber wird bei einem Angestellten, der mit einer Person verheiratet ist, die in der Privatwirtschaft t&auml;tig ist, der h&ouml;here Ortszuschlag Stufe 2 (Verheiratetenzuschlag) ber&uuml;cksichtigt. Der Kl&auml;ger h&auml;lt die Tarifregelung wegen Versto&szlig;es gegen Art. 3 und 6 GG f&uuml;r verfassungswidrig.</p>
<p>Seine Klage war in allen Instanzen ohne Erfolg.</p>
<p><br />Die Tarifvertragsparteien waren berechtigt, bei der Bildung des Vergleichsentgelts zur Sicherung des Besitzstands den Ortszuschlag zu ber&uuml;cksichtigen. Die &Uuml;bergangsregelung tr&auml;gt dem besonderen familienbezogenen Charakter dieses Zuschlags Rechnung. Da der Ehepartner, der in einem Beamtenverh&auml;ltnis steht, ab dem Zeitpunkt der &Uuml;berleitung des Arbeitsverh&auml;ltnisses seines Partners in den TV&ouml;D statt des halben den vollen Verheirateten-Bestandteil des Familienzuschlags erh&auml;lt, haben die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden weiten Gestaltungsspielraum nicht &uuml;berschritten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 84/08 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 6 AZR 682/07 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 8. August 2007 - 2 Sa 1768/06 E -</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Vergleichsentgelt-bei-Ueberleitung-von-Arbeitnehmern-aus-dem-BAT-in-den-TVoeD-1212.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Schicht- und Wechselschichtzulage bei Teilzeitarbeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach dem am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst (TV&ouml;D) erhalten Teilzeitbesch&auml;ftigte das Arbeitsentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelm&auml;&szlig;igen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbesch&auml;ftigter entspricht, soweit tarifvertraglich nicht ausdr&uuml;cklich etwas anderes geregelt ist.</p>
<p>Als Ausgleich f&uuml;r Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit sieht der TV&ouml;D eine Schichtzulage von monatlich 40,00 Euro und eine Wechselschichtzulage von monatlich 105,00 Euro vor.</p>
<p>Auf die Zahlung der Schicht- und Wechselschichtzulage in voller H&ouml;he geklagt hatte eine, mit der H&auml;lfte der regelm&auml;&szlig;igen Arbeitszeit einer Vollzeitbesch&auml;ftigten t&auml;tige, Krankenschwester.</p>
<p>Das beklagte Klinikum hatte der in st&auml;ndiger Schicht- und Wechselschicht eingesetzten Kl&auml;gerin nach dem Inkrafttreten des TV&ouml;D auf Grund der Teilzeitarbeit nicht mehr die vollen Zulagen, sondern nur noch auf die H&auml;lfte gek&uuml;rzte Schicht- und Wechselschichtzulagen gezahlt. Die Kl&auml;gerin hat gemeint, die tarifliche Regelung binde den Anspruch auf die vollen Zulagen nur an die st&auml;ndige Leistung von Schicht- und Wechselschichtarbeit. Auf den Umfang der Arbeitsleistung komme es nicht an. Schicht- und Wechselschichtarbeit belaste teilzeitbesch&auml;ftigte Arbeitnehmer ebenso wie vollzeitbesch&auml;ftigte Arbeitnehmer. F&uuml;r eine K&uuml;rzung der Ausgleichszahlungen bei Teilzeitarbeit fehlten deshalb sachliche Gr&uuml;nde, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen k&ouml;nnten. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Die Revision der Kl&auml;gerin hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Kl&auml;gerin stehen nach der tariflichen Regelung die beanspruchten Zulagen nur anteilig entsprechend dem Umfang ihrer auf die H&auml;lfte verminderten Arbeitszeit zu.</p>
<p>Die Tarifvertragsparteien des TV&ouml;D haben eine von der allgemeinen Regel zur Berechnung der Verg&uuml;tung Teilzeitbesch&auml;ftigter abweichende Vereinbarung f&uuml;r Schicht- und Wechselschichtzulagen nicht getroffen. Ihre Einsch&auml;tzung, dass die sich aus Schicht- und Wechselschichtarbeit ergebenden Erschwernisse einen Teilzeitbesch&auml;ftigten im Vergleich zu einem Vollzeitbesch&auml;ftigten geringer belasten, &uuml;berschreitet nicht die Grenzen ihrer autonomen Regelungsmacht. Die tarifliche Zulagenregelung wahrt den Grundsatz, dass einem teilzeitbesch&auml;ftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gew&auml;hren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbesch&auml;ftigten Arbeitnehmers entspricht. Eine solche Gleichbehandlung gem&auml;&szlig; dem Pro-rata-temporis-Grundsatz schlie&szlig;t eine Diskriminierung des Teilzeitbesch&auml;ftigten aufgrund der Teilzeitbesch&auml;ftigung aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 76/08: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2007 - 8 Sa 788/07</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Schicht--und-Wechselschichtzulage-bei-Teilzeitarbeit-1214.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>LAG Berlin-Brandenburg: Lebensaltersstufen im Vergütungssystem des BAT stellen unzulässige Altersdiskriminierung dar </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 11.9.08 der Klage eines 39j&auml;hrigen Angestellten des Landes Berlin teilweise stattgegeben, der eine Verg&uuml;tung entsprechend der Lebensaltersstufe 47 (Jahre) begehrt hatte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Gericht hat in den (aufsteigenden) Lebensaltersstufen des Verg&uuml;tungssystems des BAT, der im Lande Berlin &uuml;ber den sog. Anwendungstarifvertrag noch Geltung hat, eine unzul&auml;ssige Diskriminierung wegen des Alters gesehen.</p>
<p><br />Dort werde alleine auf der Grundlage des Lebensalters eine unterschiedliche Verg&uuml;tung gew&auml;hrt, dies sei unwirksam, so dass die h&ouml;here Verg&uuml;tung geschuldet werde. <br />Dies treffe allerdings nur auf die Grundverg&uuml;tung, nicht aber auf den Ortszuschlag zu.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: LAG Berlin-Brandenburg -&nbsp;Az.: 20 Sa 2244/07 -</p>
<p>11. September 2008, Pressemitteilung 32/08</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/LAG-Berlin-Brandenburg-Lebensaltersstufen-im-Verguetungssystem-des-BAT-stellen-unzulaessige-Altersdiskriminierung-dar--1215.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Eingruppierung eines Landschaftsgärtners, der Baumkontrollen im Wege des Visual Tree Assessment durchführt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Begehrt ein Landschaftsg&auml;rtner, der Aufgaben des &bdquo;Visual Tree Assessment&ldquo; durchf&uuml;hrt, eine h&ouml;here Verg&uuml;tung, die nach dem angestrebten tariflichen T&auml;tigkeitsmerkmal neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen K&ouml;nnen besondere Umsicht und Zuverl&auml;ssigkeit erfordert (&bdquo;besonders hochwertige Arbeiten&ldquo;), hat er vorzutragen, welches fachliche K&ouml;nnen die Ausgangslohngruppe erfordert und aus welchen Gr&uuml;nden die Anforderungen der Heraushebungslohngruppe gegeben sind.</p>
<p>Zur Beurteilung, ob besonders hochwertige Arbeiten vorliegen, ist ein wertender Vergleich zwischen den Anforderungen der beiden Lohngruppen erforderlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger ist gelernter Landschaftsg&auml;rtner und bei dem beklagten Land seit 1985 besch&auml;ftigt. Er wurde auf Grund seiner mehrj&auml;hrigen T&auml;tigkeit als Landschaftsg&auml;rtner nach der Lohngr. 5a der Anlage 1 zum Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum Bundesmanteltarif f&uuml;r Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe entlohnt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Seit Beginn des Jahres 2003 ist er damit betraut, B&auml;ume nach den Grunds&auml;tzen des &bdquo;Visual Tree Assessment&ldquo; zu untersuchen. Es handelt sich dabei um eine Baumuntersuchungsmethode, bei der B&auml;ume durch Sichtkontrolle auf verd&auml;chtige biologische und mechanische Defektsymptome &uuml;berpr&uuml;ft werden. Bei entsprechendem Verdacht erfolgen weitergehende Untersuchungen mit einfachem Werkzeug.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger begehrt die Zahlung von Lohn nach der Lohngr. 6 (&bdquo;besonders hochwertige Arbeiten&ldquo;) f&uuml;r die Zeit ab dem Jahr 2003 und f&uuml;r die Zeit ab dem Jahr 2006 wegen zwischenzeitlichen Bew&auml;hrungsaufstiegs nach der Lohngr. 7. Dieser stehe ihm auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu, weil das beklagte Land einen Arbeitnehmer mit vergleichbarer T&auml;tigkeit in die Lohngr. 6 eingruppiert habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr insoweit entsprochen, als der Kl&auml;ger &bdquo;hochwertige Arbeiten&ldquo; i.S.d. Lohngr. 5 verrichte und wegen dreij&auml;hriger Bew&auml;hrung jetzt in die Lohngr. 6 eingruppiert sei. Im &uuml;brigen hat es die Klage abgewiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des Kl&auml;gers, mit der er den Anspruch auf eine h&ouml;here Eingruppierung (&bdquo;besonders hochwertige Arbeiten&ldquo;) weiter verfolgt, zur&uuml;ckgewiesen. Dem Vorbringen des Kl&auml;gers lie&szlig; sich weder die erforderliche Vergleichsbetrachtung entnehmen noch hat er dargelegt, dass f&uuml;r seine T&auml;tigkeit ein vielseitiges fachliches K&ouml;nnen und eine besondere Umsicht erforderlich sind. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus Gleichbehandlungsgr&uuml;nden. Eine bewusst &uuml;bertarifliche Verg&uuml;tung des anderen Arbeitnehmers durch das beklagte Land war nicht gegeben. Es hat zudem eine &Uuml;berpr&uuml;fung dieser Eingruppierung eingeleitet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr.67/08 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Mai 2007 - 15 Sa 355/07 -&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Eingruppierung-eines-Landschaftsgaertners-der-Baumkontrollen-im-Wege-des-Visual-Tree-Assessment-durchfuehrt-1216.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>LAG München: Stufenfindung – Anrechnungszeiten (TV-Ärzte)</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die T&auml;tigkeit als Arzt im Praktikum ist bei der Stufenfindung des Tarifvertrags f&uuml;r &Auml;rzte an Universit&auml;tskliniken (TV-&Auml;rzte) nicht zu ber&uuml;cksichtigen, da sie weder eine &auml;rztliche noch eine nicht&auml;rztliche T&auml;tigkeit, sondern der letzte Teil der Ausbildung zum Arzt ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>So das LAG M&uuml;nchen im amtlichen Leitsatz seines Urteils vom 22.4.2008, Az. 7 Sa 18/08 zu der Frage der Anrechenbarkeit der AiP-Zeit bei der Stufenzuordnung der &Auml;rzte in Universit&auml;tskliniken.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/LAG-Muenchen-Stufenfindung--Anrechnungszeiten-TV-Aerzte-1220.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Nachwirkung eines Tarifvertrages</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Nachwirkung eines Tarifvertrages f&uuml;r Angestellte erfasst das Arbeitsverh&auml;ltnis eines Angestellten, das w&auml;hrend der Laufzeit des Tarifvertrages als Ausbildungsverh&auml;ltnis bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung im Nachwirkungszeitraum als Arbeitsverh&auml;ltnis fortgef&uuml;hrt worden ist (so schon BAG 19. Januar 1962 - 1 AZR 147/61 - BAGE 12, 194; 28. Januar 1987 - 5 AZR 323/86 - AP TVG &sect; 4 Nachwirkung Nr. 16 = EzA TVG &sect; 4 Nachwirkung Nr. 8).</p>
<p><br />So das BAG im amtlichen Leitsatz seines Urteils vom 7.5.2008, Az. 4 AZR 288/07.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Nachwirkung-eines-Tarifvertrages-1223.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Eingruppierung - Rückgruppierung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ein Arbeitgeber im &ouml;ffentlichen Dienst ist grunds&auml;tzlich berechtigt, eine fehlerhafte tarifliche Eingruppierung zu korrigieren. Dazu muss der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Verg&uuml;tungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gew&auml;hrten Verg&uuml;tung darlegen und ggf. beweisen (z. B. 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340) .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Arbeitgeber erf&uuml;llt seine Darlegungslast bei der sog. korrigierenden R&uuml;ckgruppierung bereits dann, wenn sich aus seinem Vorbringen einschlie&szlig;lich des unstreitigen Sachverhalts ergibt, dass jedenfalls wegen Fehlens einer der tariflichen Voraussetzungen die mitgeteilte Eingruppierung nicht zutreffend war.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das hat das BAG mit Urteil vom 7.5.2008 - Az. 4 AZR206/07 -&nbsp;entschieden</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Eingruppierung---Rueckgruppierung-1225.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>LAG München und LAG Baden-Württemberg: Eingruppierung von Küchenhilfen in Entgeltgruppe 1 TVöD</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach dem 30.9.2005 neu eingestellte Besch&auml;ftigte, die einfachste T&auml;tigkeiten verrichten sollen, wie z. B. K&uuml;chenhilfen u.a., sind in EntgGr. 1 einzugruppieren. Trotz des nicht abschlie&szlig;enden Beispielskataloges sind diese Eingruppierungen in EntgGr. 1 streitig. Inzwischen sind aber mehrere Verfahren vor den Gerichten anh&auml;ngig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Entweder haben die Betroffenen selbst eine Eingruppierungsklage erhoben oder die Betriebs- bzw. Personalr&auml;te haben im Zustimmungsersetzungsverfahren eine h&ouml;here Eingruppierung angestrebt.</p>
<p>Sowohl das LAG M&uuml;nchen (B. v. 21.11.2007, Az. 10 TaBV 81/07) als auch das LAG Baden-W&uuml;rttemberg (B. v. 20.06.2007, Az. 12 TaBV 3/07) haben in beiden Verfahren die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung als K&uuml;chenhilfe in EntgGr. 1 ersetzt.</p>
<p>Zur Begr&uuml;ndung wird ausgef&uuml;hrt, dass die Erfordernisse der betreffenden tariflichen Anordnung regelm&auml;&szlig;ig schon dann als erf&uuml;llt anzusehen sind, wenn der Besch&auml;ftigte eine den Bewertungsbeispielen entsprechende T&auml;tigkeit aus&uuml;bt.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/LAG-Muenchen-und-LAG-Baden-Wuerttemberg-Eingruppierung-von-Kuechenhilfen-in-Entgeltgruppe-1-TVoeD-1226.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer- Zustimmung des Integrationsamtes einholen!</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>K&uuml;ndigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft, ohne zuvor nach &sect; 85 SGB IX die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes zur K&uuml;ndigung einzuholen, so kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der K&uuml;ndigung bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen. Nach &sect; 4 Satz 4 KSchG beginnt in derartigen F&auml;llen die dreiw&ouml;chige Klagefrist gem. &sect; 4 Satz 1 KSchG erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Beh&ouml;rde (hier des Integrationsamtes) an den Arbeitnehmer.</p>
<p><br />Der Kl&auml;ger stand seit Mai 2003 bei dem Beklagten in einem Arbeitsverh&auml;ltnis als Automechaniker. Er ist taubstumm und deshalb mit einem Grad von 100 schwerbehindert. Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 k&uuml;ndigte der Beklagte das Arbeitsverh&auml;ltnis zum 30. Juni 2005, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt zu haben. Die Parteien streiten dar&uuml;ber, ob das K&uuml;ndigungsschreiben dem Kl&auml;ger noch am 29. Juni 2005 oder sp&auml;ter zugegangen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit seiner am 21. Juli 2005 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kl&auml;ger vor allem unter Berufung auf das Zustimmungserfordernis nach &sect; 85 SGB IX gegen die K&uuml;ndigung vom 13. Juni 2005 und eine weitere, nunmehr nach Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene K&uuml;ndigung vom 31. Oktober 2005. Er macht geltend, der Lauf der dreiw&ouml;chigen Klagefrist habe nicht begonnen, da ihm eine Entscheidung des Integrationsamtes &uuml;ber die K&uuml;ndigung vom 13. Juni 2005 nicht bekannt gegeben worden sei. Abgesehen davon sei ihm die K&uuml;ndigung, da er gem. &sect; 1896 f. BGB unter Betreuung stehe, wirksam erst nach dem 30. Juni 2005 durch Aush&auml;ndigung des K&uuml;ndigungsschreibens an seine Betreuerin zugegangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat dem gegen die K&uuml;ndigung vom 13. Juni 2005 gerichteten Feststellungsantrag stattgegeben, den Fortbestand des Arbeitsverh&auml;ltnisses bis zum 31. Dezember 2005 (Beendigung durch die K&uuml;ndigung vom 31. Oktober 2005) festgestellt und den Beklagten zur Zahlung von Annahmeverzugslohn verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zur&uuml;ckgewiesen. Dem ist der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts gefolgt. Auch wenn, was mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschlie&szlig;end gekl&auml;rt werden konnte, die K&uuml;ndigung vom 13. Juni 2005 dem Kl&auml;ger schon am 29. Juni 2005 zugegangen sein sollte, war die Klageerhebung am 21. Juli 2005 nach &sect; 4 Satz 4 KSchG rechtzeitig. Eine Entscheidung des Integrationsamtes &uuml;ber diese K&uuml;ndigung war nicht getroffen und konnte deshalb dem Kl&auml;ger bis zur Klageerhebung auch nicht bekannt gegeben werden. Der Lauf der dreiw&ouml;chigen Klagefrist hatte deshalb am 21. Juli 2005 noch nicht begonnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr.12/08, Urteil vom 13.Februar 2008 - 2 AZR 864/06 -</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Kuendigung-schwerbehinderter-Arbeitnehmer--Zustimmung-des-Integrationsamtes-einholen-1227.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Geschlechtsspezifische Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem m&auml;nnlichen Mitbewerber, so hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann glaubhaft gemacht, wenn sie au&szlig;er der Schwangerschaft weitere Tatsachen vortr&auml;gt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen zu stellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin ist bei der Beklagten im Bereich &bdquo;International Marketing&ldquo;, dem der &bdquo;Vizepr&auml;sident&ldquo; E. vorstand, als eine von drei Abteilungsleitern besch&auml;ftigt. Im September 2005 wurde die Stelle des E. frei. Die Beklagte besetzte diese mit einem m&auml;nnlichen Kollegen und nicht mit der schwangeren Kl&auml;gerin. Diese begehrt die Zahlung einer Entsch&auml;digung wegen Benachteiligung auf Grund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Die Beklagte behauptet, f&uuml;r die getroffene Auswahl spr&auml;chen sachliche Gr&uuml;nde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht diese abgewiesen. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zur&uuml;ckverwiesen. Er hat angenommen, die Kl&auml;gerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechts- spezifische Benachteiligung nach &sect; 611a Abs. 1 BGB (g&uuml;ltig bis 17. 08. 2006) vermuten lassen k&ouml;nnen. So habe die Beklagte die Schwangerschaft der Kl&auml;gerin gekannt. Die weiteren Behauptungen der Kl&auml;gerin, sie sei Vertreterin des E. gewesen und dieser habe ihr auch seine Nachfolge in Aussicht gestellt, muss das Landesarbeitsgericht ebenso ber&uuml;cksichtigen wie die Behauptung der Kl&auml;gerin, sie sei bei der Mitteilung ihrer Nichtber&uuml;cksichtigung damit getr&ouml;stet worden, dass sie sich auf ihr Kind freuen solle.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 35/08, Urteil vom 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 -</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Geschlechtsspezifische-Benachteiligung-wegen-Schwangerschaft-bei-einer-Stellenbesetzung-1228.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Steuern sparen bei Abfindungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In dem konkreten Fall wurde einem Angestellten zum 31. Dezember gek&uuml;ndigt. Er vereinbarte mit seinem Arbeitgeber, dass die Abfindung erst im Januar des darauffolgenden Jahres gezahlt werden sollte, da wegen der drohenden Arbeitslosigkeit mit niedrigeren Eink&uuml;nften zu rechnen war.</p>
<p>Das Finanzamt billigte diese Vorgehensweise nicht und rechnete die Abfindung zu den Eink&uuml;nften des Vorjahres. Dies sahen die Finanzrichter anders: entscheidend sei der Zeitpunkt des Zahlungseingangs, denn eine Abfindung sei als "sonstiger Bezug" zu werten und hierbei sei das tats&auml;chliche Zuflu&szlig;prinzip relevant. Die einvernehmliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes stelle auch keinen "Mi&szlig;brauch von Gestaltungsm&ouml;glichkeiten" dar- selbst wenn sie mit dem Ziel einer Steuerminimierung erfolgt sei. Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs &auml;u&szlig;erten sich die Richter nicht; dies obliegt nun dem Bundesfinanzhof <em>(BFH: IX R 14/09)</em>.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Steuern-sparen-bei-Abfindungen-1241.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BMF- Schreiben zu Zeitwertkonten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Inhalte des BMF-Schreibens und des Entwurfs aus dem September 2008 entsprechen sich im Wesentlichen. Zudem wurden die Inhalte des Schreibens vom 27.01.2009 integriert.</p>
<p>Die wichtigsten Neuregelungen im Einzelnen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="TEXT-ALIGN: center"><strong>A. Beg&uuml;nstigter Personenkreis</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Teilnahmeberechtigt sind grunds&auml;tzlich alle Arbeitnehmer im Sinne des &sect; 1 LStDV. Ausgeschlossen von der steuerlichen Anerkennung sind allerdings folgende Personen:</p>
<p>- Organe einer K&ouml;rperschaft (Vorst&auml;nde und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer) und zwar unabh&auml;ngig von ihrer ge-sellschaftsrechtlichen Stellung</p>
<p>- Als Arbeitnehmer besch&auml;ftigte beherrschende Anteilseigner</p>
<p>- Arbeitnehmer mit befristeten Vertr&auml;gen k&ouml;nnen dagegen Zeitwertkonten steuerlich wirksam um-setzen, wenn das Modell eine Freistellung w&auml;hrend des befristeten Vertrages m&ouml;glich macht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="TEXT-ALIGN: center"><strong>B. Werterhaltungsgarantie</strong></p>
<p style="TEXT-ALIGN: center"><strong>&nbsp;</strong>&nbsp;</p>
<p>Wie schon im Flexi II vorgesehen, ist zur steuerlichen Anerkennung eines Zeitwertkontenmodells auch eine Werterhaltungsgarantie erforderlich. Danach muss zum Zeitpunkt der planm&auml;&szlig;igen Inanspruch-nahme des Wertguthabens (= Freistellung) der R&uuml;ckfluss in H&ouml;he der eingebrachten Arbeitsentgelt-bestandteile (ohne Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) gew&auml;hrleistet sein. Damit weicht der steuerliche vom sozialversicherungsrechtlichen Werterhaltungsbegriff ab. Wichtig ist zu-dem: die steuerliche Werterhaltungsgarantie gilt vor Abzug etwaiger Kosten, ebenfalls anders als im Sozialversicherungsrecht (vgl. dazu die Verlautbarung der Spitzenverb&auml;nde der Sozialversicherungs-tr&auml;ger vom 31.03.2009).</p>
<p>Die Werterhaltungsgarantie kann im &Uuml;brigen grunds&auml;tzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder aber mit dem jeweiligen Anlageinstitut vereinbart werden. Bei letzterer Fallkonstellation d&uuml;rfte allerdings genaue zu kl&auml;ren sein, in welchem Rechtsverh&auml;ltnis die Garantie ausgesprochen wird.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: center">&nbsp;</p>
<p style="TEXT-ALIGN: center"><strong>C. &Uuml;bergangsvorschriften</strong></p>
<p style="TEXT-ALIGN: center"><strong>&nbsp;</strong>&nbsp;</p>
<p>Bis 31.01.2009 genie&szlig;en alle Einzahlungen f&uuml;r Organe und als Arbeitnehmer besch&auml;ftigte beherr-schende Anteilseigner Bestandschutz, soweit es sich um ein steuerlich anerkennenswertes Modell handelt.</p>
<p>Bez&uuml;glich der Werterhaltungsgarantie f&uuml;r die &uuml;brigen Arbeitnehmen gibt das BMF noch Zeit bis 31.12.2009 Zeit. Die bis dahin get&auml;tigten aber auch die zuk&uuml;nftigen Einzahlungen werden steuerlich weiterhin anerkannt, soweit die Werterhaltungsgarantie f&uuml;r den Guthabenbestand zum 31.12.2008 sowie f&uuml;r die Einzahlungen in 2009 vorliegt.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: center">&nbsp;</p>
<p style="TEXT-ALIGN: center"><strong>D. Sonstige Inhalte</strong></p>
<p style="TEXT-ALIGN: center"><strong>&nbsp;</strong>&nbsp;</p>
<p style="TEXT-ALIGN: center">Soweit das Wertguthaben ausreicht, um sich zu 100% freistellen zu lassen, sind weitere Einzahlungen zugunsten des Wertguthabens steuerlich nicht mehr anerkannt.</p>
<p>Weiter erl&auml;utert das BMF in seinem Schreiben noch den Begriff &bdquo;Auszahlung bei existenzbedrohender Notlage&ldquo; und f&uuml;hrt die Konsequenzen f&uuml;r den Fall aus, dass ein Wertguthaben ohne existenzbedro-hende Notlage ausgezahlt wird. In diesem Fall muss das gesamte Wertguthaben und nicht nur der ausgezahlte Teil versteuert werden und zwar unter Zugrundelegung der so genannten F&uuml;nftelungsre-gelung nach &sect; 34 EStG.</p>
<p>Abschlie&szlig;end ist noch anzumerken, dass an der m&ouml;glichen Umbuchung von Wertguthaben in betrieb-liche Altersversorgung unter steuerlichen Gesichtspunkten weiter festgehalten wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="TEXT-ALIGN: center"><strong>Fazit</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong>&nbsp;</p>
<p>In vielen Punkten hat sich das BMF an die steuerlichen &Auml;nderungen aus dem Flexi II angelehnt. Den-noch gibt es Abweichungen, insbesondere beim Wertguthabenbegriff und der damit verbundenen Werterhaltungsgarantie. Die Herausforderung f&uuml;r die Unternehmen besteht nunmehr darin, sowohl die sozialversicherungsrechtlichen als auch an die steuerlichen Neuerungen entsprechend zu ber&uuml;cksich-tigen. Bei bestehenden Modellen l&auml;uft man ansonsten die Gefahr, dass die Einzahlungen ab 1.1.2010 steuerlich nicht mehr anerkannt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BMF--Schreiben-zu-Zeitwertkonten-1243.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifeinigung zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und dem Marburger Bund</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Tarifgemeinschaft deutscher L&auml;nder (TdL) hat sich am 27. M&auml;rz 2009 in Leipzig mit dem Marburger Bund &uuml;ber Grundz&uuml;ge und Kernpunkte eines &Auml;nderungspaketes zum Tarifvertrag f&uuml;r &Auml;rztinnen und &Auml;rzte an Universit&auml;tskliniken (TV-&Auml;rzte) geeinigt. <br /><br />Danach werden die Geh&auml;lter der Universit&auml;ts&auml;rzte ab dem 1. Mai 2009 um 3,8 Prozent und zum 1. August 2010 um weitere 1,2 Prozent steigen. Es ist eine Mindestlaufzeit bis zum 30.6.2011 vereinbart worden. <br /><br />Zudem gibt es Strukturverbesserungen in der Entgelttabelle durch das Einf&uuml;gen einer weiteren Entwicklungsstufe f&uuml;r Fach&auml;rzte. Statt drei Gehaltsstufen f&uuml;r Fach&auml;rzte sind es fortan vier Entwicklungsstufen. <br /><br />Durchsetzen konnte sich die &Auml;rztegewerkschaft auch mit ihrer Forderung, den Geltungsbereich des Tarifvertrages auszudehnen und weitere im Landesdienst besch&auml;ftigte &Auml;rzte aufzunehmen. Neben den klinisch t&auml;tigen Universit&auml;ts&auml;rzten werden fortan auch &Auml;rzte, die vor&uuml;bergehend in Forschung oder Lehre t&auml;tig sind, sowie &Auml;rzte der Justizvollzugskrankenh&auml;user vom arztspezifischen Tarifvertrag erfasst. Zur Aufnahme von Betriebs&auml;rzten an Universit&auml;tskliniken in den Tarifvertrag wurden weitere Verhandlungen vereinbart. <br /><br />Die Geh&auml;lter der &Auml;rzte im Tarifgebiet Ost werden zum 1. Januar 2010 auf das Westniveau angehoben werden. <br /><br />Der <strong>Einigungstext &uuml;ber Grundz&uuml;ge und Kernpunkte eines &Auml;nderungspakets zum Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst der L&auml;nder (TV-L)</strong> und zu weiteren Tarifvertr&auml;gen (z.B. TV&Uuml;-L&auml;nder, Azubi-Tarifvertr&auml;ge) sowie die <strong>Chronologie der Lohnrunde im Bereich des TV-L</strong> k&ouml;nnen sie hier einsehen.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Tarifeinigung-zwischen-der-Tarifgemeinschaft-deutscher-Laender-TdL-und-dem-Marburger-Bund-1261.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Reform des Kontopfändungsschutzes verabschiedet</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist die Einf&uuml;hrung eines sog. Pf&auml;ndungsschutzkontos. Auf diesem erh&auml;lt ein Schuldner f&uuml;r sein Guthaben einen automatischen Basispf&auml;ndungsschutz in H&ouml;he seines Pf&auml;ndungsfreibetrages&nbsp; (zur Zeit 985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtung). Dieser Schutz gilt unabh&auml;ngig davon, aus welchen Eink&uuml;nften das Guthaben herr&uuml;hrt. In Zukunft haben somit auch Selbstst&auml;ndige Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Ihr Kontoguthaben.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Reform-des-Kontopfaendungsschutzes-verabschiedet-1297.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vermeidung eines Betriebsübergangs erschwert</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zu Grunde: der Arbeitgeber war im Bereich Produktion Mess-und Regeltechnik f&uuml;r H&uuml;ttenwerke t&auml;tig. Im Zuge der Ver&auml;u&szlig;erung wesentlicher Betriebsmittel an ein anderes Unternehmen &uuml;bernahm dieses einen Teil der Belegschaft aus dem Bereich Fertigung und Entwicklung und gliederte sie in die bestehende Struktur ein; sie &uuml;bernahmen auch Aufgaben im Zusammenhang mit Produkten, die das Unternehmen nicht vom Arbeitgeber &uuml;bernommen hatte. Nach der Insolvenz des Arbeitgebers verlangte einer seiner Besch&auml;ftigten die &Uuml;bernahme bei dem Unternehmen gem. &sect;613a BGB mit der Begr&uuml;ndung, sein Arbeitsverh&auml;ltnis sei im Wege des Betriebs&uuml;bergangs &uuml;bergegangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das LAG D&uuml;sseldorf zweifelte den Betriebs&uuml;bergang an, da seiner Ansicht nach die &uuml;bernommenen Betriebsmittel und Arbeitnehmer in die Organisationsstruktur des Unternehmens eingegliedert worden seien. Das Gericht rief deshalb im Hinblick auf die Auslegung der europ&auml;ischen Betriebs&uuml;bergangslinie 2001/23/EG den EuGH an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Richter in Br&uuml;ssel legten diese weit aus und entschieden, dass die Richtlinie auch dann angewendet werden k&ouml;nne, wenn der &uuml;bertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbst&auml;ndigkeit beim Erwerber nicht bewahre, sofern die funktionelle Verkn&uuml;pfung zwischen den &uuml;bertragenen Produktionsfaktoren beibehalten werde. Ausgangspunkt dieser Argumentation war dabei der Ansatz, dass der Erwerber unter Beibehaltung dieser Verkn&uuml;pfung die erworbenen Betriebsteile weiterhin wirtschaflich nutzen k&ouml;nne- und zwar auch dann, wenn diese in die neue Organisationsstruktur eingegliedert worden w&auml;ren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese Meinung steht im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des BAG, das einen &Uuml;bergang eines Betriebsteils gem. &sect;613a BGB immer dann verneinte, wenn er vollst&auml;ndig in die Organisationsstruktur des anderen Unternehmens eingegliedert oder die Aufgabe in einer deutlich gr&ouml;&szlig;eren Organisationsstruktur durchgef&uuml;hrt wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was bedeutet dies nun f&uuml;r die Praxis?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die bisherige BAG- Rechtsprechung wurde genutzt, um bei Restrukturierungen einen Betriebsteil&uuml;bergang zu vermeiden. Der EuGH &auml;u&szlig;ert sich in diesem Urteil leider nicht konkret dar&uuml;ber, was unter der sog. &bdquo;funktionellen Verkn&uuml;pfung&ldquo; zu verstehen ist- dieser Aspekt mu&szlig; jedoch zuk&uuml;nftig analysiert und beachtet werden. Die zuk&uuml;nftige Rechtslage ist also unklar. Vor diesem Hintergrund gilt es abzuw&auml;gen und die Verhandlungsstrategie auszurichten: um einen Prozess mit unsicherem Rechtsaussgang zu vermeiden, kann es u.U. sinnvoller sein, einen Betriebsteil&uuml;bergang zu betreiben und diesen &ndash; unter fr&uuml;hzeitiger Einbindung der Arbeitnehmer und des Betriebsrates- vorzubereiten.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Vermeidung-eines-Betriebsuebergangs-erschwert-1300.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG zur Wirksamkeit tariflicher Altersgrenzen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die drei in den Jahren 1946 und 1947 geborenen Kl&auml;ger sind langj&auml;hrig als Piloten bei der beklagten Fluggesellschaft besch&auml;ftigt. Auf ihre Arbeitsverh&auml;ltnisse findet eine tarifvertragliche Bestimmung Anwendung, nach der das Arbeitsverh&auml;ltnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet. Die Kl&auml;ger haben sich mit ihren Klagen gegen die Beendigung ihrer Arbeitsverh&auml;ltnisse aufgrund der tariflichen Altersgrenzenregelung gewandt und gemeint, diese sei unwirksam, da sie eine unzul&auml;ssige Diskriminierung wegen des Alters bewirke. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts sah sich an einer abschlie&szlig;enden Sachentscheidung gehindert, da sie von einer dem Europ&auml;ischen Gerichtshof obliegenden Auslegung von Gemeinschaftsrecht abh&auml;ngt.</p>
<p>Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat bisher tarifliche Altersgrenzen von 60 Jahren f&uuml;r Piloten in st&auml;ndiger Rechtsprechung f&uuml;r wirksam gehalten. Nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18. August 2006 und nach der Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs zu dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters h&auml;ngt es von der Auslegung von Gemeinschaftsrecht, insbesondere von Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG ab, ob die bisherige Rechtsprechung des Senats aufrechterhalten werden kann.</p>
<p>Der Senat hat das Verfahren wie die Parallelverfahren 7 AZR 946/07 und 7 AZR 480/08 bis zur Entscheidung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung Nr. 61/09,Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 7 AZR 112/08).</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-zur-Wirksamkeit-tariflicher-Altersgrenzen--1301.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Übernachtungspauschale im Ausland ist steuerfrei</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wenn im Ausland eine &Uuml;bernachtung notwendig wird, kann der Arbeitgeber die tats&auml;chlich angefallenen Kosten hierf&uuml;r steuerfrei ersetzen. Was ist aber, wenn dem Arbeitnehmer eine Schlafgelegenheit (in diesem Fall eine Schlafkoje im LKW) zur Verf&uuml;gung steht und er diese aber nicht nutzen m&ouml;chte?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In dem entschiedenen Fall konnte der Arbeitnehmer bei dem Kunden &uuml;bernachten und hat davon auch Gebrauch gemacht.</p>
<p>Nach Auffassung des Finanzgerichtes kann von dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, dass er im LKW &uuml;bernachtet und deshalb steht ihm ein Kostenersatz oder eine Pauschale zur Verf&uuml;gung <em>(Hessisches Finanzgericht vom 16. 03.2009, Az.: 11 K 1498/05)</em>.</p>
<p><em>Alexander Enderes, Berater f&uuml;r Entgeltabrechnung, Darmstadt</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Uebernachtungspauschale-im-Ausland-ist-steuerfrei-1303.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Freibetrag für Alleinerziehende verfassungskonform</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Anlass f&uuml;r diese Klarstellung war eine Verfassungsbeschwerde eines verheirateten B&uuml;rgers, der diesen Freibetrag ebenfalls beanspruchte.</p>
<p>Das BVG lehnte die Verfassungsbeschwerde ab, dass mit der seit 2004 geltenden Vorschrift die h&ouml;heren Kosten f&uuml;r den Elternteil abgegolten werden, der allein die Verantwortung f&uuml;r die Kinder tr&auml;gt.</p>
<p><em>Alexander Enderes, Berater f&uuml;r Entgeltabrechnung, Darmstadt</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Freibetrag-fuer-Alleinerziehende-verfassungskonform-1304.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ergebnis der steuerlichen Betriebsprüfung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die wesentlichen Punkte: Im Jahr 2008 waren 13.337 Pr&uuml;fer im Einsatz. Die Au&szlig;enpr&uuml;fungen f&uuml;hrten zu einem Mehrergebnis von 14,6 Mrd. &euro; Im Durchschnitt wurden je Pr&uuml;fer 1,09 Mio. &euro; Mehrergebnis erzielt. Von den 8.390.722 in der Betriebskartei der Finanz&auml;mter erfassten Betrieben wurden 210.636 Betriebe gepr&uuml;ft.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Ergebnis-der-steuerlichen-Betriebspruefung--1305.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Höheres Elterngeld nach Steuerklassenwechsel ist rechtmäßig</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Elterngeld wird grunds&auml;tzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Be&shy;rechtigten in den letzten zw&ouml;lf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind&nbsp; die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld betr&auml;gt 67&nbsp;% des so ermittelten Einkommens. Der 10.&nbsp;Senat des Bundessozialgerichts in zwei F&auml;llen entschieden, dass der von den verheirateten Kl&auml;gerinnen w&auml;hrend ihrer jeweiligen Schwangerschaft veranlasste Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der Bemessung des Elterngeldes zu ber&uuml;cksichtigen sei.</p>
<p><em>(BSG v. 25.06.2009 - B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R9)</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Hoeheres-Elterngeld-nach-Steuerklassenwechsel-ist-rechtmaessig-1306.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Europäische Betriebsräte-Richtlinie tritt in Kraft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit der Europ&auml;ischen Betriebsr&auml;te-Richtlinie (EBR-Richtlinie) werden die Rechte der Europ&auml;ischen Betriebsr&auml;te gest&auml;rkt. Es ist gelungen, die Anliegen und Ans&auml;tze der Sozialpartner, der Mitgliedstaaten und des Europ&auml;ischen Parlaments miteinander zu verbinden.</p>
<p>Ein Kernpunkt der EBR-Richtlinie ist, dass Europ&auml;ische Betriebsr&auml;te in Zukunft fr&uuml;hzeitig an geplanten Entscheidungen der Unternehmensleitung beteiligt werden und ihnen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss. Abl&auml;ufe, wie sie sich zum Beispiel im Zusammenhang mit den Unternehmen &bdquo;Nokia&ldquo; und &bdquo;Airbus&ldquo; dargestellt haben, sind damit so nicht mehr m&ouml;glich. Damit die Betriebsr&auml;te ihre Aufgaben und Rechte vollauf wahrnehmen k&ouml;nnen, haben sie k&uuml;nftig einen Anspruch auf die dazu erforderlichen Mittel einschlie&szlig;lich Schulungen. Es wird ausdr&uuml;cklich klargestellt, dass Gewerkschaften die Verhandlungen zur Gr&uuml;ndung eines Europ&auml;ischen Betriebsrats unterst&uuml;tzen k&ouml;nnen.</p>
<p>Die fortentwickelte und neugefasste Richtlinie bringt die f&uuml;r die Arbeit der Europ&auml;ischen Betriebsr&auml;te unerl&auml;ssliche Rechtssicherheit und l&auml;sst den Sozialpartnern zugleich den n&ouml;tigen Freiraum, um Vereinbarungen abschlie&szlig;en zu k&ouml;nnen, die den besonderen Erfordernissen der jeweiligen Unternehmen oder Unternehmensgruppen gerecht werden.</p>
<p>Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, die Richtlinie umzusetzen <em>(Quelle: Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales)</em>.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Europaeische-Betriebsraete-Richtlinie-tritt-in-Kraft-1307.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Die „Blue Card“ kommt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In der "Blue Card" Richtlinie besteht eine Pr&auml;ferenz f&uuml;r Arbeitnehmer aus EU-Staaten gegen&uuml;ber Ausl&auml;ndern au&szlig;erhalb der Union. Die Karte soll nicht zur automatischen weiteren Arbeitsgenehmigungen in anderen Mitgliedstaaten berechtigen. Auch soll es den Einzelstaaten weiterhin unbenommen bleiben, ihren Arbeitskr&auml;ftebedarf selbst festzulegen. In einer weiteren Richtlinie versch&auml;rfte der Rat die Sanktionen f&uuml;r Firmen, die Niedriglohnarbeiter aus Drittstaaten ohne Aufenthaltserlaubnis besch&auml;ftigen. Die Mitgliedstaaten der Europ&auml;ischen Union haben zwei Jahre Zeit, beide Richtlinien in nationales Recht umzusetzen (vgl. Art. 249 Abs. 3 EG-Vertrag).</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Die-Blue-Card-kommt-1308.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Krankengeld bei Kurzarbeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auch bei Kurzarbeit richtet sich die H&ouml;he des Krankengeldes nach dem regul&auml;ren Gehalt und nicht nach der H&ouml;he des Kurzarbeitergeldes. Bei Arbeitsunf&auml;higkeit erhalten Arbeitnehmer in der Regel vom Arbeitgeber sechs Wochen Lohn oder Gehalt weiter. Anschlie&szlig;end zahlt die Krankenkasse 70 Prozent des regelm&auml;&szlig;ig erzielten Bruttoarbeitsentgelts maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze, f&uuml;r das Jahr 2009 sind das 85,75 Euro t&auml;gliches Krankengeld (brutto), jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoentgelts. Das Krankengeld ist einschlie&szlig;lich Lohn- oder Gehaltsfortzahlung auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beschr&auml;nkt</p>
<p><em>(Quelle: Newsletter Knappschaft 11/2009)</em>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Krankengeld-bei-Kurzarbeit-1309.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BSG:Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der 1942 geborene Kl&auml;ger stand bis 30. September 2005 bei der Firma H.P. in einem Arbeitsverh&auml;lt&shy;nis. Zuvor hatte er im November 2001 Altersteilzeit vereinbart, durch die das bis dahin unbefristete Arbeits&shy;verh&auml;ltnis ab 1. April 2002 in ein bis 30. September 2005 befristetes Arbeitsverh&auml;ltnis, beginnend mit dem 1. April 2002, mit einer Arbeitsphase bis 31. Dezember 2003 und einer daran an&shy;schlie&szlig;enden Freistellungsphase umgewandelt worden war.</p>
<p>Die beklagte Bundesagentur f&uuml;r Arbeit hat die Zahlung von Arbeitslosengeld f&uuml;r die Zeit vom 1. Oktober bis 23. Dezember 2005 (12 Wochen) wegen Eintritts einer Sperrzeit abgelehnt. Das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Mit seiner Entscheidung vom 21. Juli 2009 hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts &#8209; B 7 AL 6/08 R - das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent&shy;scheidung an das Landessozialgericht zur&uuml;ckverwiesen. Zwar ist das Landessozialgericht zu Recht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Kl&auml;ger mit der Altersteilzeitvereinbarung das Be&shy;sch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis nicht bereits zum Beginn der Freistellungsphase, sondern erst nach Ende der Freistellungsphase gel&ouml;st hat; auch in der Freistellungsphase bestehen n&auml;mlich noch Bindungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die Annahme einer Besch&auml;ftigungslosigkeit im Sinne eines (leistungsrechtlichen) Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses verneinen lassen. Das Landessozialgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kl&auml;ger f&uuml;r sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte. Dies k&ouml;nnte insbesondere der Fall sein, wenn er zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber beabsichtigt hat, nahtlos nach Ende der Altersteilzeit Altersrente zu be&shy;ziehen und deshalb prognostisch von einem sicheren Ausscheiden aus dem Arbeitsleben auszugehen war. W&auml;re dies der Fall, w&uuml;rde der Eintritt einer Sperrzeit den Zielen des Altersteilzeitgesetzes widersprechen. Ein wichtiger Grund f&uuml;r den Abschluss der Ver&shy;einbarung mit der Arbeitgeberin k&ouml;nnte auch darin bestehen, dass der Kl&auml;ger mit dieser Vereinbarung einer ansonsten drohenden rechtm&auml;&szlig;igen betriebsbedingten K&uuml;ndigung zuvorkam.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis zur Rechtslage:</strong></p>
<p><strong>&sect; 144 SGB III</strong></p>
<p>(<em>1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne daf&uuml;r einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch f&uuml;r die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn</em></p>
<p><em>1. der Arbeitslose das Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis gel&ouml;st &hellip; und dadurch vors&auml;tzlich oder grob fahrl&auml;ssig die Arbeitslosigkeit herbeigef&uuml;hrt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), &hellip;</em></p>
<p><em>(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begr&uuml;ndet, &hellip;</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>&nbsp;Quelle: Medieninformation 35/09 des Bundessozialgerichts</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BSGSperrzeit-fuer-Arbeitslosengeld-nach-Altersteilzeit-1326.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BSG: Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Kl&auml;gerin betreibt gewerbsm&auml;&szlig;ige Arbeitnehmer&uuml;berlassung und zeigte f&uuml;r die Zeit von M&auml;rz bis August 2005 Arbeitsausfall an; gleichzeitig beantragte sie die Gew&auml;hrung von Kurz&shy;arbeitergeld. Die Beklagte lehnte dies ab, weil &sect; 11 Abs 4 Arbeitnehmer&uuml;berlassungsgesetz (A&Uuml;G) die Zahlung von Kurzarbeitergeld f&uuml;r Leiharbeitnehmer ausschlie&szlig;e.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit seiner Entscheidung vom 21. Juli 2009 hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts &#8209; B 7 AL 3/08 R &#8209; die Entscheidung der Beklagten im Ergebnis best&auml;tigt, dabei jedoch offen gelassen, ob sich das Verbot der Zahlung von Kurzarbeitergeld bereits aus &sect; 11 Abs 4 Satz 2 A&Uuml;G aF ergibt. Ebenso wurde offen gelassen, ob die Kl&auml;gerin &uuml;berhaupt wirksam durch individuelle Vereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern Kurzarbeit einf&uuml;hren konnte. Jedenfalls ist der Arbeitsausfall in Zeit&shy;arbeitsunternehmen grunds&auml;tzlich branchen&uuml;blich und damit vermeidbar im Sinne der gesetzlichen Regelung des &sect; 170 SGB III. Konjunkturell bedingte, vor&uuml;bergehende Auftragsnachfrager&uuml;ckg&auml;nge bei Zeitarbeits&shy;unternehmen sind f&uuml;r diese Branche typusbildend und normativ dem Risikobereich des Arbeitgebers zu&shy;geordnet, wie insbesondere die Regelung des &sect; 11 Abs 4 A&Uuml;G zeigt. Sie unterliegen deshalb dem grunds&auml;tzlichen Ausschluss des &sect; 170 Abs 4 Satz 2 Nr 1 SGB III f&uuml;r die Gew&auml;hrung von Kurzarbeitergeld.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis zur Rechtslage:</strong></p>
<p><strong>&sect; 11 Abs 4 A&Uuml;G aF</strong></p>
<p>(<em>4) &sect; 622 Abs. 5 Nr. 1 des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuches ist nicht auf Arbeitsverh&auml;ltnisse zwischen Ver&shy;leihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Verg&uuml;tung bei Annahmeverzug des Verleihers (&sect; 615 Satz 1 des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuches) kann nicht durch Ver&shy;trag aufgehoben oder beschr&auml;nkt werden; &sect; 615 Satz 2 des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuches bleibt un&shy;ber&uuml;hrt.</em></p>
<p><em>&sect; 11 Abs 4 A&Uuml;G in der ab 1. Februar 2009 geltenden Fassung</em></p>
<p><em>(4) &sect; 622 Abs. 5 Nr. 1 des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuches ist nicht auf Arbeitsverh&auml;ltnisse zwischen Ver&shy;leihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Verg&uuml;tung bei Annahmeverzug des Verleihers (&sect; 615 Satz 1 des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuches) kann nicht durch Ver&shy;trag aufgehoben oder beschr&auml;nkt werden; &sect; 615 Satz 2 des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuches bleibt un&shy;ber&uuml;hrt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Verg&uuml;tung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit f&uuml;r die Zeit aufgehoben werden, f&uuml;r die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Verg&uuml;tung bis l&auml;ngstens 31. Dezember 2010 ausschlie&szlig;en.</em></p>
<p><em>&sect; 169 SGB III</em></p>
<p><em>Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn</em></p>
<p><em>1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, &hellip;</em></p>
<p><em>&sect; 170 SGB III</em></p>
<p><em>(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn</em></p>
<p><em>1. &hellip;</em></p>
<p><em>&hellip;</em></p>
<p><em>3. er nicht vermeidbar ist und &hellip;</em></p>
<p><em>(4) &hellip; Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der</em></p>
<p><em>1. &uuml;berwiegend branchen&uuml;blich, betriebs&uuml;blich oder saisonbedingt ist oder ausschlie&szlig;lich auf betriebsorganisatorischen Gr&uuml;nden beruht</em>, &hellip;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>&nbsp;Quelle: Medieninformation des Bundessozialgerichts 34/09</em></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BSG-Kein-Kurzarbeitergeld-fuer-Leiharbeitnehmer-1327.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title> Bürgerentlastungsgesetz verabschiedet</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Hierzu erkl&auml;rt das Bundesministerium der Finanzen:&nbsp;</p>
<p>Mit dem B&uuml;rgerentlastungsgesetz k&ouml;nnen ab 1.1.2010 Beitr&auml;ge f&uuml;r eine Kranken- und Pflegeversicherung deutlich besser steuerlich geltend gemacht werden als bisher. Ab dem kommenden Jahr werden demnach alle Aufwendungen f&uuml;r eine Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherung auf sozialhilferechtlich gew&auml;hrleistetem Leistungsniveau vollst&auml;ndig als Sonderausgaben steuerlich ber&uuml;cksichtigt. Damit tr&auml;gt das geplante Gesetz dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 Rechnung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/-Buergerentlastungsgesetz-verabschiedet-1331.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pfändungsfreigrenzen unverändert</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wie vor zwei Jahren erfolgt keine Anpassung. Das ergibt sich aus der Pf&auml;ndungsfreigrenzenbekannmachung vom 15. 5. 09 (BGBl I 2009, S. 1141). Erst zum 1. 7. 2011 ist eine Anpassung wieder m&ouml;glich.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Pfaendungsfreigrenzen-unveraendert-1332.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pfändungsfreigrenzen unverändert</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wie vor zwei Jahren erfolgt keine Anpassung. Das ergibt sich aus der Pf&auml;ndungsfreigrenzenbekannmachung vom 15. 5. 09 (BGBl I 2009, S. 1141). Erst zum 1. 7. 2011 ist eine Anpassung wieder m&ouml;glich.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Pfaendungsfreigrenzen-unveraendert-1333.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bundesfinanzministerium zu Nichtanwendungserlassen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Diesen Vorwurf weist das Bundesministerium der Finanzen entschieden zur&uuml;ck und nimmt dazu wie folgt Stellung:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1. Der Bundesfinanzhof ist nicht das Bundesverfassungsgericht:</p>
<p>In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ergangene und rechtskr&auml;ftig gewordene Urteile binden nur die am Rechtsstreit Beteiligten (&sect; 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Nur eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die eine Gesetzesnorm f&uuml;r mit dem Grundgesetz vereinbar oder nicht vereinbar erkl&auml;rt, hat allgemeinverbindliche Wirkung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2. Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet nicht allein, sondern im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh&ouml;rden des Bundes und der L&auml;nder:</p>
<p>Hat der BFH eine Gerichtsentscheidung zur amtlichen Ver&ouml;ffentlichung bestimmt, pr&uuml;fen die obersten Finanzbeh&ouml;rden des Bundes und der L&auml;nder, ob das BFH-Urteil von den Finanz&auml;mtern im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichm&auml;&szlig;igkeit der Besteuerung &uuml;ber den entschiedenen Einzelfall hinaus angewandt werden kann. Zu dieser eigenverantwortlichen Pr&uuml;fung der Rechtsanwendung ist die Verwaltung aufgrund des Artikels 20 Abs. 3 GG berechtigt und verpflichtet. In der weitaus &uuml;berwiegenden Zahl der F&auml;lle entscheidet sich die Finanzverwaltung f&uuml;r eine allgemeine Anwendung des BFH-Urteils.</p>
<p>Ziel eines Nichtanwendungserlasses ist es dabei nicht - wie f&auml;lschlich behauptet - Steuermehreinnahmen zu erzielen, sondern dem BFH Gelegenheit zu geben, in einem neuen Verfahren seine Rechtsauffassung zu &uuml;berpr&uuml;fen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>3. Es gibt nur einen verschwindend geringen Anteil von Nichtanwendungserlassen, n&auml;mlich ca. 1,6%:</p>
<p>Von 1.237 (Stand 18. Oktober 2005 bis 17. Juni 2009) durch den BFH zur amtlichen Ver&ouml;ffentlichung bestimmten Entscheidungen sahen die obersten Finanzbeh&ouml;rden des Bundes und der L&auml;nder nur in 20 F&auml;llen die Notwendigkeit, einen Nichtanwendungserlass zu beschlie&szlig;en, also nur in ca. jedem 60. Fall.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>4. Entgegen oft ge&auml;u&szlig;erter Kritik kann ein Nichtanwendungserlass auch zu Gunsten der Steuerpflichtigen wirken:</p>
<p>So zum Beispiel im Fall des BFH-Urteils vom 18. April 2002 &ndash; III R 15/00: Der BFH wollte die Anerkennung von Aufwendungen f&uuml;r die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Alten(wohn)heim als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastung nur unter sehr eingeschr&auml;nkten Voraussetzungen zulassen. Die obersten Finanzbeh&ouml;rden des Bundes und der L&auml;nder sehen das zugunsten der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger anders (BMF-Schreiben vom 20. Januar 2003, BStBl 2003 Teil I S. 89).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>5. Gelegentlich ist ein Nichtanwendungserlass unumg&auml;nglich, weil sich der BFH selbst widerspricht:</p>
<p>Ein Nichtanwendungserlass ist geboten, wenn verschiedene Senate des BFH unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten und keine Anrufung des gro&szlig;en Senats erfolgt.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Bundesfinanzministerium-zu-Nichtanwendungserlassen-1334.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH: Im Mutterschutz keine Steuerbefreiung für Zuschläge</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Es stellt keine Frauendiskriminierung dar, wenn im Lohn enthaltene Zuschl&auml;ge f&uuml;r tats&auml;chlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit w&auml;hrend des Mutterschutzes nicht steuerfrei nach &sect; 3b EStG sind. Auch eine mittelbare Benachteiligung gegen&uuml;ber M&auml;nnern besteht nicht und es liegt auch kein Verfassungsversto&szlig; gegen das Grundgesetz (Art. 3 II GG) vor <em>(BFH v. 27. 5. 09, Az.: VI B 69/08).</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFH-Im-Mutterschutz-keine-Steuerbefreiung-fuer-Zuschlaege-1339.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH: Keine Meistbegünstigung für stark Behinderte beim Abzug berufsbedingter Wegekosten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Stark behinderte Menschen k&ouml;nnen f&uuml;r die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte anstelle der Entfernungspauschale gegebenenfalss die h&ouml;heren tats&auml;chlichen Fahrtkosten als Werbungskosten abziehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Kombination von Entfernungspauschalen und tats&auml;chlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten ist nicht zul&auml;ssig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies hat der BFH mit Beschluss vom 5. Mai 2009 entschieden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Streitfall suchte die Kl&auml;gerin, deren Grad der Behinderung 90 v.H. betr&auml;gt, an 195 Tagen ihre 99 km entfernte Arbeitsst&auml;tte auf.</p>
<p>Hierzu fuhr sie zun&auml;chst mit dem PkW von ihrer Wohnung 17 km bis zu Bahnhof. Die verbleibenden 82 km legte sie mit der Bahn zur&uuml;ck.</p>
<p>Das Finanzamt ber&uuml;cksichtigte die Fahrtkosten in H&ouml;he der Entfernungspauschale als Werbungskosten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hiergegen legte die Kl&auml;gerin Einspruch ein und beantrage die Kosten f&uuml;r die Fahrten mit dem PkW zum Bahnhof nicht in H&ouml;he der Pauschale ( 1.248 E), sondern mit den h&ouml;heren tats&auml;chlichen Kosten (1.989 &euro;) anzusetzen. F&uuml;r die Fahrten mit der Bahn wollte sie weiter die g&uuml;nstigere Entfernungspauschale&nbsp; (5.112 &euro;) und nicht die tats&auml;chlichen Kosten (1.682 &euro;) ber&uuml;cksichtigt wissen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der BFH hat nun entschieden, da&szlig; die von der Kl&auml;gerin begehrte Kombination von Entfernungspauschale und tats&auml;chlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten mit &sect; 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Menschen mit einer entsprechenden Behinderung h&auml;tten nach dem eindeutigen wortlaug der Vorschrift nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschlen oder einheiglich anch den tats&auml;chlichen Aufwendungen zu bemessen.</p>
<p>Eine andere M&ouml;glichkeit biete die Regelung nicht.</p>
<p>&sect; 9 Abs. 2 Satz 3 EStG erm&ouml;gliche Behindertern aus sozialen Gr&uuml;nden Fahrtkosten in tats&auml;chlicher H&ouml;he abzuziehen.</p>
<p>Damit trage der GEsetzgeber vor dem Hintergrund nicht kostendeckender pauschalen imsbesondere bei der Nutzun von PkW dem Umstand Rechnung, da&szlig; erheblich gehbehinderte Personen nur eingeschr&auml;nkt auf &ouml;ffentliche Verkehrsmitte ausweichen k&ouml;nnten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine "Meistbeg&uuml;nstigung" sei hierzu aber nicht erforderlich. Vielmehr sei der Abzug der tats&auml;chlichen Kosten ausreichend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Pressemitteilung vom 10. Juni 2009</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/BFH-Keine-Meistbeguenstigung-fuer-stark-Behinderte-beim-Abzug-berufsbedingter-Wegekosten-1360.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH: Kein Kindergeld für freiwilligen unentgeltlichen Dienst bei "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V."</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Kinder, die einen freiwilligen untentgeltlichen Dienst leisten, werden f&uuml;r das Kindergeld ber&uuml;cksichtigt, wenn es sich um einen in &sect; 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG aufgez&auml;hlten Freiwilligendienst handelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dazu geh&ouml;rten im streitigen Zeitraum 2004/2005 nur das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur F&ouml;rderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJG), das freiwillige &ouml;kologische Jahr im Sinne des Gesetzes zur F&ouml;rderung eines freiwilligen &ouml;kologischen Jahres (F&Ouml;JG), der Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europ&auml;ischen Parlamentes und des Rats vom 13. April 2000 oder ein anderer Dienst im Ausland im Sinne von &sect; 14b des Zivildienstgesetzes (ZDG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die von der "Aktion S&uuml;hnezeichen Friedensdienste e.V." organisierten Dienste im Ausland erf&uuml;llten die Voraussetzungen&nbsp; gem&auml;&szlig; FSJG und F&Ouml;JG nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Allenfalls konnten die Dienste einen Anspruch auf Kindergeld f&uuml;r wehrpflichtige, den Kriegsdienst verweigernde Kinder begr&uuml;nden.</p>
<p>Denn nach &sect; 14b Abs. 1 ZDG k&ouml;nnen Kriegsdienst verweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen werden, wenn sie untentgeltlich einen Dienst im Ausland leisten, der das friedliche Zusammenleben der V&ouml;lker f&ouml;rdern will&nbsp; und der von einem nach &sect; 14b Abs. 3 ZDG anerkannten Tr&auml;ger durchgef&uuml;hrt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hierf&uuml;r fehlte es in dem zu entscheidenden Fall. Denn das Kind war nicht zum Zivildienst verpflichtet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der BFH sieht darin keinen Versto&szlig; gegen Art. 3 GG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Kindergeld wird&nbsp;demnach nur gew&auml;hrt f&uuml;r Kinder, die einen solchen Friedensdienst leisten, wenn sie zum Zivildienst verpflichtet sind und den Friedensdienst anstelle des Zivildienstes absolvieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, weil ein zum Wehrdienst&nbsp;herangezogenes Kind, das den Kriegsdienst verweigert, zum Zivildienst oder an desse Stelle zu einem Friedensdienst im Ausland verpflichtet ist.&nbsp;</p>
<p>Kinder, die&nbsp;nicht wehrpflichtig sind oder&nbsp;trotz Wehrpflicht nicht zum Wehrdienst einberufen werden, erbringen diesen Dienst freiwillig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Pressemitteilung vom 24. Juni 2009</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/BFH-Kein-Kindergeld-fuer-freiwilligen-unentgeltlichen-Dienst-bei-Aktion-Suehnezeichen-Friedensdienste-e.V.-1362.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH: Keine Auszahlung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger, wenn dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen mindestens in Höhe des Kindergelds entstehen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit seinem Urteil vom 9. Februar 2009 best&auml;tigte der BFH die bisherige Rechtsprechung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Streitfall gew&auml;hrte der Sozialleistungstr&auml;ger f&uuml;r die Unterbringung des Kindes in der Pflegeeinrichtung Eingliederungshilfe.</p>
<p>Die kindergeldberechtigte Mutter wurde nur zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 46 &euro; herangezogen.</p>
<p>Au&szlig;erdem entstanden ihr Aufwendungen f&uuml;r ein Zimmer, das sie in ihrem Haus f&uuml;r Besuche ihrer Tochter vorhielt, ferner &Uuml;bernachtungskosten, wenn sie das Kind in der Pflegeeinrichtung besuchte, sowie Kosten f&uuml;r gelegentliche Geschenkpakete und sonstige Zuwendungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Kommt der Sozialleistungstr&auml;ger &uuml;berwiegend f&uuml;r die Kosten der Unterbringung des Kindes in der Pflegeeinrichtung auf, kann die Familienkasse das Kindergeld ganz oder teilweise an ihn abzweigen.</p>
<p>Die Entscheidung dar&uuml;ber steht in ihrem Ermessen ("kann").</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Streitfall lehnte die Familienkasse den Antrag des Sozialleistungstr&auml;gers auf Abzweigung das Kindergeldes ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Sozialleistungstr&auml;ger war dagegen der Auffassung, ermessensgerecht sei allein die Entscheidung, das Kindergeld (abz&uuml;glich des Kostenbeitrags der Mutter9n an ihn abzuzweigen, da er mehr als die H&auml;lfte der Kosten f&uuml;r die Pflegeeinrichtung trage.</p>
<p>Die freiwilligen zus&auml;tzlichen Betreuungsaufwendungen der Mutter, die nicht zur Erf&uuml;llung der gesetzlichen Unterhaltspflicht dienten, seien bei der Entscheidung &uuml;ber die Abzweigung nicht zu ber&uuml;cksichtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der BFH entschied, bei Aufwendungen des Kindergeldberechtigten in H&ouml;he des Kindergeldes sei allein die volle Auszahlung des Kindergeldes an ihn ermessensgerecht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zu ber&uuml;cksichtigen seien nicht nur der Barunterhalt in Form des Kostenbeitrags, sondern auch die &uuml;brigen tats&auml;chlich f&uuml;r das Kind entstandenen Aufwendungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da diese Aufwendungen bisher nicht beziffert worden waren, verpflichtete der BFH die Familienkasse, die tats&auml;chlichen Aufwendungen der Mutter im Einzelnen zu ermitteln und erneut &uuml;ber den Abzweigungsantrag des Sozialleistungstr&auml;gers zu entscheiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Pressemitteilung vom 13. Mai 2009</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/BFH-Keine-Auszahlung-des-Kindergeldes-an-den-Sozialleistungstraeger-wenn-dem-Kindergeldberechtigten-Aufwendungen-mindestens-in-Hoehe-des-Kindergelds-entstehen-1363.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>FG Münster: Krankenversicherungsbeiträge mindern die Einkünfte und Bezüge des Kindes</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h1>Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge</h1>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach &sect;&sect; 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. &sect; 32 Abs. 4 Satz 2 EstG besteht f&uuml;r ein vollj&auml;hriges Kind nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 &euro; im Kalenderjahr hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1>Keine Eink&uuml;nfte im Sinn von &sect; 32 Abs. 4 Satz 2 EstG</h1>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nicht unter den Begriff der Eink&uuml;nfte fallen diejenigen Beitr&auml;ge, die von Gesetzes wegen entweder dem eink&uuml;nfteerzielendem Kind oder aber dessen Eltern nicht zur Verf&uuml;gung stehen.</p>
<p>Dazu z&auml;hlen z.B. die gesetzlichen Sozialversicherungsbeitr&auml;ge. Sie k&ouml;nnen die Eltern nicht finanziell entlasten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1>Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs</h1>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Grunds&auml;tze seinen Entscheidungen zugrundegelegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nicht zu den Eink&uuml;nften im Sinne von &sect; 32 Abs. 4 Satz 2 EstG, weil den Sozialversicherungsbeitr&auml;gen gleichgestellt, sind hiernach die Beitr&auml;ge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beitr&auml;ge f&uuml;r eine private Kranken- und Pflegeversicherung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dabei gilt es zu beachten, da&szlig; die Beitr&auml;ge zur gesetzlichen Krankenversicherung nur insoweit mit den Sozialversicherungsbeitr&auml;gen gleich zu stellen sind als die eine Mindestvorsorge f&uuml;r den Krankheitsfall erm&ouml;glichen.</p>
<p>Dagegen sind Beitr&auml;ge f&uuml;r eine private Zusatzkrankenversicherung nicht gleichgestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Betroffen von diesen Entscheidungen waren jeweils F&auml;lle, in denen das Kind selbst Versicherungsnehmer gewesen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entscheidung des FG M&uuml;nster</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das FG M&uuml;nster hat nun entschieden, da&szlig; diese Grunds&auml;tze auch dann gelten, wenn es sich um Beitr&auml;ge im Rahmen einer Familienversicherung handelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es kommt nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, ob die Beitr&auml;ge vom Kind selbst oder von den Eltern geleistet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ma&szlig;gebend sei, ob die Beitr&auml;ge f&uuml;r die Krankenversicherung die Unterhaltsleistungen mindern. Ist dies nicht der Fall, da die Grunds&auml;tze des BFH beachtet wurden, tritt keine Erh&ouml;hung des Leistungsf&auml;higkeit der unterhaltspflichtigen Eltern ein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beitr&auml;ge k&ouml;nnen abgezogen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gegen dieses Urteil ist Revision zugelassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Rechtsprechungsdatenbank NRW</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/FG-Muenster-Krankenversicherungsbeitraege-mindern-die-Einkuenfte-und-Bezuege-des-Kindes-1364.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BVerfG Fallbeilregelung - Kein Kindergeld für die Eltern, wenn das Kind mehr als 7.680 € verdient</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Liegt das Einkommen des Kindes auch nur einen Cent &uuml;ber dieser Grenze, entf&auml;llt der Anspruch auf Kindergeld.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit ihrer Verfassungsbeschwerde hatte die Beschwerdef&uuml;hrerin u.a.geltend gemacht, dass der Gesetzgeber durch den starren Grenzwert ohne H&auml;rtefallregelung sein Ermessen &uuml;berschreite.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kindergeldanspruch entfalle aufgrund der so genannten "Fallbeilregelung" aus &sect; 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, obwohl der Sohn der Beschwerdef&uuml;hrerin mit seinem Einkommen nur geringf&uuml;gig &uuml;ber der Einkommensgrenze liege.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Au&szlig;erdem m&uuml;sse ber&uuml;cksichtigt werden, dass auch weitere staatliche Verg&uuml;nstigungen, so z.B. bei der Eigenheimzulage, von der Kindergeldgew&auml;hrung abh&auml;ngig seien, die dann auch nicht mehr gew&auml;hrt w&uuml;rden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Auffassung des Gerichts hat die Beschwerdef&uuml;hrerin hat nicht hinreichend dargelegt,<br />dass sie in ihren Grundrechten verletzt sein k&ouml;nnte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Damit hat das Bundesverfassungsgericht keine Entscheidung zur Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit<br />von &sect; 32 Abs. 4 Satz 2 EStG getroffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Pressemitteilung des BVerG vom 29. April 2009</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/BVerfG-Fallbeilregelung---Kein-Kindergeld-fuer-die-Eltern-wenn-das-Kind-mehr-als-7.680--verdient-1365.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH: Beendigung des Ausbildungsverhältnisses – Vorbereitung auf eine bestandene Wiederholungsprüfung zur Ausbildung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Berufsausbildung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Grunds&auml;tzlich endet das Ausbildungsverh&auml;ltnis mit dem Nichtbestehen der Ausbildung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungspr&uuml;fung geh&ouml;rt nach Ansicht der</p>
<p>Richter aber auch zur Berufsausbildung, wenn das Kind an der erstmaligen Wiederholungspr&uuml;fung</p>
<p>teilnimmt und diese besteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies entspricht der st&auml;ndigen Rechtsprechung. Hiernach befindet sich in Berufsausbildung, wer sein</p>
<p>Berufsziel zwar noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Damit legen die Richter &sect; 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG weit aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ma&szlig;gebend hierf&uuml;r ist die Erw&auml;gung, da&szlig; die steuerliche Leistungsf&auml;higkeit der Eltern auch dann gemindert ist, wenn sich ihr Kind unabh&auml;ngig von vorgeschriebenen Ausbildungsg&auml;ngen in Ausbildung befindet und von ihnen unterhalten wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dabei braucht die Ausbildungsma&szlig;nahme die Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht &uuml;berwiegend in Anspruch zu nehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Abschlusspr&uuml;fung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Grunds&auml;tzlich gilt, da&szlig; das Berufsziel erst mit dem Bestehen der Pr&uuml;fung erreicht ist, sp&auml;testens mit der Bekanntgabe des Pr&uuml;fungsergebnisses. Dies gilt zumindest dann, wenn die Berufsausbildung mit einer Pr&uuml;fung abschlie&szlig;t.</p>
<p>Zum Bestehen z&auml;hlt auch, wenn das Kind erst die Wiederholungspr&uuml;fung besteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zeit zwischen erster Abschlusspr&uuml;fung und Wiederholungspr&uuml;fung</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Berufsausbildung dauert bis zur Wiederholungspr&uuml;fung fort, wenn</p>
<ul>
<li>das&nbsp; Berufsausbildungsverh&auml;ltnis zum einen entsprechend &sect; 21 Abs. 3 BerufsausbildungsG verl&auml;ngert wird </li>
<li>das Kind in der Zeit bis zur Wiederholungspr&uuml;fung die Berufsschule besucht</li>
<li>das Kind sich ernsthaft und nachhaltig auf die Wiederholungspr&uuml;fung vorbereitet.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bereitet sich ein Kind selbst&auml;ndig und ohne regelm&auml;&szlig;igen Besuch einer Ausbildungsst&auml;tte selbst&auml;ndig auf die Wiederholungspr&uuml;fung vor, so mu&szlig; die Familienkasse grunds&auml;tzlich strenge Anforderungen an die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vorbereitung stellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zweifel gehen zu Lasten des Kindergeldberechtigten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zweifel bestehen jedoch dann nicht, wenn sich das Kind, wie in dem vom BFH entschiedenen Fall, zur erstmaligen Wiederholungspr&uuml;fung anmeldet und diese auch besteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BFH vom 2. April 2009</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/BFH-Beendigung-des-Ausbildungsverhaeltnisses--Vorbereitung-auf-eine-bestandene-Wiederholungspruefung-zur-Ausbildung--1366.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH: Kindergeld für arbeitslose behinderte Kinder</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>F&uuml;r ein vollj&auml;hriges arbeitsloses Kind, das bei der Agentur f&uuml;r Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist, besteht bis zum 21. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hat das Kind&nbsp;sein 21. Lebensjahr vollendet, entf&auml;llt der Anspruch, es sei denn, das Kind ist aufgrund einer Behinderung au&szlig;erstande, sich selbst zu unterhalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Streitfall nahm das 1982 geborene schwerh&ouml;rige Kind nach Beendigung der Sonderschule an verschiedenen Lehrg&auml;ngen eine Kollegs f&uuml;r H&ouml;rgesch&auml;digte sowie an weiteren Berufsvorbereitungs-ma&szlig;nahmen f&uuml;r Behinderte teil.</p>
<p>Anschlie&szlig;end meldete es sich arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld II.</p>
<p>Seit August 2005 wird es bei der Berufsberatung nicht mehr als Bewerber f&uuml;r eine berufliche Ausbildungsstelle gef&uuml;hrt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Familienkasse lehnte die Gew&auml;hrung von Kindergeld ab September 2005 ab, weil das Kind trotz seiner Behinderung in der Lage sei, mit einer Arbeitszeit von 15 Stunden in der Woche f&uuml;r seinen Lebensunterhalt zu sorgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der BFH war wie das Finanzgericht (FG) der Auffassung, die Behinderung m&uuml;sse nicht alleinige Ursache daf&uuml;r sein, da&szlig; das Kind seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene Arbeit verdienen k&ouml;nne.</p>
<p>Eine erhebliche Miturs&auml;chlichkeit reiche aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein wichtiges Indiz sei der Grad der Behinderung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>K&ouml;nne die Agentur f&uuml;r Arbeit &uuml;berhaupt keine Stellen vermitteln, k&ouml;nne dies ebenfalls f&uuml;r eine</p>
<p>erhebliche Miturs&auml;chlichkeit sprechen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Entscheidung, ob die Behinderung in erheblichem Umfang miturs&auml;chlich f&uuml;r die Arbeitslosigkeit sei, habe das FG im Rahmen der Gesamtw&uuml;rdigung der Umst&auml;ndes des einzelnen Falles zu treffen, die vom BFH nur eingeschr&auml;nkt &uuml;berpr&uuml;fbar sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Streitfall hatte das FG entschieden, das KInd habe aufgrund seiner fr&uuml;hkindlichen Hirn-sch&auml;digungen und seiner Schwerh&ouml;rigkeit trotz der Arbeitsf&auml;higkeit von 15 Stunden w&ouml;chentlich keine oder nur geringe Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt, so da&szlig; Kindergeld zu gew&auml;hren sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese W&uuml;rdigung waf nach ansicht des BFH revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Pressemitteilung vom 25. Februar 2009</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/BFH-Kindergeld-fuer-arbeitslose-behinderte-Kinder-1367.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BZSt-Newsletter vom April 2008 legt BFH-Urteile zur Vollzeiterwerbstätigkeit aus </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Obwohl dieses Urteil im BStBl. 2008 II S. 56 ver&ouml;ffentlicht wurde, hat das BZSt mit dem Newsletter April 2008 damit insoweit eine <span style="text-decoration: underline;">Nichtanwendungsweisung zu den bereits ver&ouml;ffentlichten Urteilen</span> herausgegeben und so eine<strong> </strong><span style="text-decoration: underline;">R&uuml;ckkehr zu dem Rechtszustand angeordnet</span>, wie er vor den Urteilen des Bundesfinanzhofes vom 19.10.2001 (BStBl 2002 II S. 481) und 23.11.2001 (BStBl 2002 II S. 484) bestanden hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1>Rechtsentwicklung</h1>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteilen vom 19.10.2001 (BStBl 2002 II S. 481) und 23.11.2001 (BStBl 2002 II S. 484) den Kindergeldanspruch eines Kindes in einer &Uuml;bergangszeit generell f&uuml;r die Monate einer &Uuml;bergangszeit verneint, in denen es einer <span style="text-decoration: underline;">Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit</span> nachgeht. Dies wurde in den noch aktuellen DA-FamEStG aus dem Jahr 2004 unter Nrn. 63.3.2.6 Abs. 2a S 1, 63.3.3 Abs. 4 S. 1 und 63.3.4 Abs. 5 S. 3 so aufgenommen, allerdings mit der Einschr&auml;nkung, dass ein Entfallen des Kindergeldanspruchs nur eintritt, wenn das Kind zuvor bereits eine <span style="text-decoration: underline;">berufsqualifizierende Ausbildung</span> durchlaufen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Seit der Ver&ouml;ffentlichung des BFH-Urteils vom 15.09.2005, III R 67/04 im BStBl. 2006 II S. 305 wurde die letztgenannte Bedingung des vorherigen Durchlaufens einer berufsqualifizierenden Ausbildung wieder aufgegeben. Strittig war danach nur noch, ob sich die Rechtsprechung zur Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit nun auf alle Fallgestaltungen des &sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a &ndash; c EStG bezieht. Mit Newslettern des Bundeszentralamtes f&uuml;r Steuern (BZSt) 2/2006 und Juli 2006 wurde eine Festlegung dahingehend getroffen, dass die Rechtsprechung keine Anwendung auf F&auml;lle der <span style="text-decoration: underline;">Berufsausbildung </span>(&sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG) findet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit Urteil des BFH vom 16.11.2006 wurde auch dieser letzte Streitpunkt zuungunsten der Verwaltungsauffassung entschieden: danach erstreckt sich die Rechtsprechung zur Vollzeiterwerbs-t&auml;tigkeit auch auf F&auml;lle der Berufsausbildung eines Kindes. Gleichzeitig damit stellte der BFH fest, dass zugunsten des Kindergeldberechtigten stets eine sog. <span style="text-decoration: underline;">&bdquo;G&uuml;nstigerpr&uuml;fung&ldquo;</span> stattzufinden habe:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Grunds&auml;tzlich wird der Ber&uuml;cksichtigungstatbestand des &sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a &ndash; c EStG durch die Aus&uuml;bung einer Vollzeiterwerbs-t&auml;tigkeit vernichtet. Dieses&nbsp; Ergebnis tritt zugunsten des Kindergeldberechtigten aber dann nicht ein, wenn die gesamten Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge des Kindes den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht &uuml;bersteigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BZSt vertrat im Zusammenhang mit der Ver&ouml;ffentlichung des Urteils vom 16.11.2006 im BStBl. 2008 II S. 56 zun&auml;chst die Auffassung, dass die G&uuml;nstigerpr&uuml;fung in den F&auml;llen des &sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b EStG (<span style="text-decoration: underline;">&Uuml;bergangszeit</span>) und Nr. 2c (<span style="text-decoration: underline;">Ausbildungswilligkeit</span>) anzuwenden sei, weiterhin aber nicht im Falle der Nr. 2a (<span style="text-decoration: underline;">Berufsausbildung</span>).</p>
<p>Nunmehr ereilt die Familienkassen mit dem aktuellen Newsletter des BZSt eine v&ouml;llige Abkehr von der gerade gefundenen Linie!</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1>Nichtanwendungsweisung zum BFH-Urteil vom 16.11.2006</h1>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hintergrund f&uuml;r die &Uuml;berlegungen des BZSt d&uuml;rfte insbesondere die durch das Urteil vom 16.11.2006 entstandene &bdquo;<span style="text-decoration: underline;">Gerechtigkeitsl&uuml;cke</span>&ldquo; gewesen sein, die bestanden hat zwischen solchen F&auml;llen,</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>in denen durch eine (relativ gering entlohnte) Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit in einigen Monaten des Jahres und &Uuml;berschreiten des Jahresgrenzbetrages nur der <span style="text-decoration: underline;">KG-Anspruch f&uuml;r die Monate der Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit vernichtet</span> worden w&auml;re,</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>hingegen die Aus&uuml;bung einer (letztlich besser entlohnten) <span style="text-decoration: underline;">Teilzeiterwerbst&auml;tigkeit</span> mit demselben Ergebnis des &Uuml;berschreitens des Jahresgrenzbetrages den <span style="text-decoration: underline;">KG-Anspruch f&uuml;r alle Anspruchsmonate im Jahr vernichtet</span> h&auml;tte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Damit gelten wieder die bis 2001 bestehenden Weisungen, nach der <span style="text-decoration: underline;">die Monate als anspruchsbegr&uuml;ndend einzustufen sind, in denen an allen Tagen die Anspruchsvoraussetzungen erf&uuml;llt </span>sind. Dies ist grunds&auml;tzlich auch in den F&auml;llen anzunehmen, in denen neben einem Ber&uuml;cksichtigungstatbestand des &sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a-c EStG eine wie auch immer geartete Erwerbst&auml;tigkeit ausge&uuml;bt wird. Dann sind aber im n&auml;chsten Schritt auch s&auml;mtliche Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge aus diesen Monaten als anspruchssch&auml;dlich dem ma&szlig;geblichen Grenzbetrag gegen&uuml;ber zu stellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nur in den F&auml;llen, in denen ein Ber&uuml;cksichtigungstatbestand nur an einzelnen Tagen des Monats gegeben ist (sog. geteilte Monate), erfolgt eine Anrechnung der Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge, die wirtschaftlich zum Ber&uuml;cksichtigungszeitraum geh&ouml;ren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1>Beispiele zur Anwendung der neuen Rechtsauffassung:</h1>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><em>1</em></strong><em> Ein Kind studiert und &uuml;bt in den jeweiligen Semesterferien eine Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit aus in insgesamt 4 Monaten im Jahr. Der Bruttoverdienst betr&auml;gt mtl. 3.000 &euro;, die SV-Beitr&auml;ge belaufen sich auf 20%. Erh&ouml;hte Werbungskosten oder besondere Ausbildungskosten werden nicht geltend gemacht.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Rechtsauffassung neu:</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Das Kind erf&uuml;llt in allen 12 Monaten des Kalenderjahres die Anspruchsvoraus-setzungen des &sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG. Der Grenzbetrag betr&auml;gt 7.680 &euro;. Alle Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge des Jahres sind anspruchssch&auml;dlich, also:</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>&nbsp; 12.000 &euro; brutto</em></p>
<p><em>-&nbsp; 2.400 &euro; SV-Beitr&auml;ge</em></p>
<p><em>&nbsp;920 &euro; Arbeitnehmerpauschbetrag</em></p>
<p><em>= 8.680 &euro; Eink&uuml;nfte</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Damit wird der Grenzbetrag &uuml;berschritten f&uuml;r alle 12 Monate des Jahres, Kindergeld muss f&uuml;r das gesamte Jahr abgelehnt/aufgehoben werden.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Nach der vormals anzuwendenden G&uuml;nstigerpr&uuml;fung h&auml;tte die Vollzeit-erwerbst&auml;tigkeit hingegen nur zur Vernichtung des KG-Anspruchs f&uuml;r die 4 Monate gef&uuml;hrt, der KG-Anspruch w&auml;re den Eltern hingegen f&uuml;r die verbleibenden 8 Monate erhalten geblieben.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><strong><em>2</em></strong><em> Ein Kind hat bis Juli 2008 die Schule besucht und zum 01.10.2008 ein Studium begonnen. In den Monaten Juli bis September war es vollzeiter-werbst&auml;tig mit mtl. 2.500 &euro; Brutto-verdienst (SV-Beitr&auml;ge 20%). Von Januar bis Juni und Oktober bis Dezember hat es in derselben Firma gejobbt und mtl. 600 &euro; brutto verdient (SV-Beitr&auml;ge 15%). Erh&ouml;hte Werbungs-kosten oder besondere Ausbildung-skosten werden nicht geltend gemacht.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Rechtsauffassung neu:</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Das Kind erf&uuml;llt in allen 12 Monaten des Kalenderjahres die Anspruchsvoraus-setzungen des &sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a bzw. Nr. 2b EStG. Der Grenzbetrag betr&auml;gt 7.680 &euro;. Alle Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge des Jahres sind anspruchs-sch&auml;dlich, also:</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>&nbsp;&nbsp; </em><em>7.500 &euro; brutto&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; (07.&ndash;09.2008)</em></p>
<p><em>+ 5.400 &euro; brutto&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; (01.&ndash;06.2008 und</em></p>
<p><em>10.&ndash; 12.2008)</em></p>
<p><em>-&nbsp; 1.500 &euro; SV-Beitr&auml;ge (07.&ndash;09.2008)</em></p>
<p><em>&nbsp;810 &euro; SV-Beitr&auml;ge (01.&ndash;06. und </em></p>
<p><em>10.&ndash;12.2008)</em></p>
<p><em>&nbsp;920 &euro; Arbeitnehmerpauschbetrag</em></p>
<p><em>= 9.670 &euro; Eink&uuml;nfte</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Damit wird der Grenzbetrag &uuml;berschritten f&uuml;r alle 12 Monate des Jahres, Kindergeld muss f&uuml;r das gesamte Jahr abgelehnt/aufgehoben werden.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Nach der vormals anzuwendenden G&uuml;nstigerpr&uuml;fung h&auml;tte die Vollzei-terwerbst&auml;tigkeit hingegen nur zur Vernichtung des KG-Anspruchs f&uuml;r die 3 Monate gef&uuml;hrt, der KG-Anspruch w&auml;re den Eltern hingegen f&uuml;r die verbleibenden 9 Monate erhalten geblieben.</em></p>
<p><strong><em>&nbsp;</em></strong></p>
<p><strong><em>3 </em></strong><em>Ein Kind hat bis M&auml;rz 2008 den Grundwehrdienst abgeleistet. Am 2.4.08 erkl&auml;rt es, dass es sich zum n&auml;chst erreichbaren Semesterbeginn, dem 01.10.2008 um einen Studienplatz bewerben wird (den es dann zum 01.10.08 auch tats&auml;chlich erh&auml;lt) und kann deshalb zun&auml;chst als ausbildungswilliges Kind gem&auml;&szlig; &sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG ab April 2008 ber&uuml;cksichtigt werden. Zum 1.5.08 nimmt es bis zum 30.09.2008 eine Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit auf, mtl. Bruttoverdienst 2.000 &euro;, SV-Beitr&auml;ge 20%, keine erh&ouml;hten Werbungskosten oder besondere Ausbildungskosten.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Rechtsauffassung neu:</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Das Kind erf&uuml;llt in 9 Monaten des Kalenderjahres die Anspruchsvor-aussetzungen des &sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG. Der Grenzbetrag betr&auml;gt 9/12 von 7.680 &euro; = 5.760 &euro;. Alle Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge des neunmonatigen Anspruchszeitraumes sind anspruchssch&auml;dlich, also:</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>&nbsp; 10.000 &euro; brutto</em></p>
<p><em>-&nbsp; 2.000 &euro; SV-Beitr&auml;ge</em></p>
<p><em>&nbsp;920 &euro; Arbeitnehmerpauschbetrag (voller Ansatz)</em></p>
<p><em>= 7.180 &euro; Eink&uuml;nfte</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Hinweis: Das Entlassungsgeld zum Ende des Grundwehrdienstes w&auml;re zus&auml;tzlich zu ber&uuml;cksichtigen.</em></p>
<p><em>Damit wird der Grenzbetrag &uuml;ber-schritten f&uuml;r alle 9 Anspruchsmonate des Jahres 2008, Kindergeld muss f&uuml;r alle Monate abgelehnt/aufgehoben werden.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Nach der vormals anzuwendenden G&uuml;nstigerpr&uuml;fung h&auml;tte die Vollzei-terwerbst&auml;tigkeit hingegen nur zur Vernichtung des KG-Anspruchs f&uuml;r die 5 Monate der Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit gef&uuml;hrt, der KG-Anspruch w&auml;re den Eltern hingegen f&uuml;r die verbleibenden 4 Monate erhalten geblieben.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1>Pr&uuml;fung der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit</h1>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<h2>Berufsausbildung</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Neu an den Weisungen des BZSt ist die von den Familienkassen nunmehr anzustellende Pr&uuml;fung, ob sich ein Kind in Berufsausbildung (&sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG) wegen der nebenher ausge&uuml;bten Erwerbst&auml;tigkeit noch <span style="text-decoration: underline;">ernsthaft und nachhaltig auf den Beruf vorbereitet</span>.</p>
<p>Eine Pr&uuml;fung dieser Art durch die Familienkasse scheint indes kaum leistbar, es stellt sich die Frage, wie die Ernst- und Nachhaltigkeit durch die Familienkasse be- oder widerlegt werden soll.</p>
<p>Darum sollte diese Pr&uuml;fung auf wenige, ganz besonders gelagerte Einzelf&auml;lle beschr&auml;nkt bleiben.</p>
<p>Die DA-FamEStG verwenden noch an anderer Stelle den Begriff der Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit, um den KG-Anspruch dar&uuml;ber auszuschlie&szlig;en. Nach DA 63.3.2.6 Abs. 4 S. 5 ist die Berufsausbildung bereits ab dem Monat beendet, wenn das Kind nach Teilnahme an allen f&uuml;r den Abschluss der Ausbildung notwendigen Teilpr&uuml;fungen eine Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit aufnimmt; entsprechendes gilt danach ab dem Zeitpunkt, in dem das Kind an der letzten Teilpr&uuml;fung teilgenommen hat, wenn es bereits vorher eine Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit aufgenommen hat.</p>
<p>In den beiden vorstehend genannten Fallgestaltungen wird die DA-FamEStG in der aktuellen Fassung auch unter Ber&uuml;cksichtigung der neuen Rechts-auffassung im Newsletter April 2008 Bestand haben, denn hier handelt es sich gerade um solche, in denen sich das bereits vollzeiterwerbst&auml;tige Kind nach Ablegung der letzten Teilpr&uuml;fung eben gerade nicht mehr ernsthaft und nachhaltig auf den Beruf vorbereitet. Insoweit kann dasselbe Ergebnis mit einer anderen Begr&uuml;ndung versehen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Ausbildungswillige Kinder</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r Kinder, die eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes (&sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG ) noch nicht beginnen konnten, ist nunmehr zu pr&uuml;fen, ob sich diese aufgrund der w&auml;hrend dieser Zeiten aufgenommenen Erwerbs-t&auml;tigkeit(en) &uuml;berhaupt noch ernsthaft um einen solchen Ausbildungsplatz bem&uuml;hen bzw. dadurch am fr&uuml;hestm&ouml;glichen Antritt des Ausbild-ungsplatzes gehindert sind. Auch hier bieten die Informationen des BZSt nach hiesiger &Uuml;berzeugung keine wirklich neuen Ideen, denn schon nach der bestehenden Weisungslage muss sich ein Kind ernsthaft (DA-FamEStG Nr. 63.3.4. Abs. 1 S. 5) um einen Ausbildungsplatz bem&uuml;hen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>&Uuml;bergangszeit</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hinsichtlich der &Uuml;bergangszeit (&sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG) wurde eine entsprechende Information so nicht gegeben, was sich aber auch schon dem Wesen der &Uuml;bergangszeit nach verbietet. Denn diese ist letztlich nur davon abh&auml;ngig, dass diese eine bestimmte fest umrissene Zeitspanne nicht &uuml;berschreitet (4 volle Kalendermonate) und zudem davor und danach Ausbildungszeitr&auml;ume oder gleich-gestellte Zeiten (z. B. Grundwehrdienst) liegen.</p>
<p>Eine w&auml;hrend der &Uuml;bergangszeit ausge&uuml;bte Erwerbst&auml;tigkeit kann nur ausnahmsweise Anlass dazu geben, die &Uuml;bergangszeit selbst in Zweifel zu ziehen, wenn es sich nicht um eine <span style="text-decoration: underline;">unvermeidbare Zwangspause</span> handelt (DA-FamEStG 63.3.3 Abs. 2 S. 1).</p>
<p>Das vom BZSt im Newsletter April 2008 bem&uuml;hte Beispiel einer freiwilligen Verl&auml;ngerung der &Uuml;berganszeit &uuml;ber vier volle Kalendermonate hinaus w&auml;re schon immer dahingehend entscheiden worden, dass gerade wegen der &Uuml;berschreitung des zeitlichen Rahmens eben keine &Uuml;bergangszeit im Sinne des Gesetzes mehr vorliegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Klaus Lange</p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>&nbsp;&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/BZSt-Newsletter-vom-April-2008-legt-BFH-Urteile-zur-Vollzeiterwerbstaetigkeit-aus--1368.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Pendlerpauschale - damit verbundene Auswirkungen für die Praxis der Familienkassen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen</strong></p>
<p align="left">Das Bundesministerium der Finanzen hat zu dem Urteil mit Pressemitteilung 65/2008 folgendes mitgeteilt:</p>
<p align="left"><br />&nbsp;&bdquo;R&uuml;ckwirkend ab dem 1. Januar 2007 kann die Entfernungspauschale wieder entsprechend dem bis zum 31.12.2006 geltenden Recht, also in H&ouml;he von 30 Cent vom ersten Kilometer an geltend gemacht werden.&ldquo;</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p><strong>Schreiben des Bundeszentralamtes f&uuml;r Steuern</strong></p>
<p align="left">Das Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern (BZSt) hat den Familienkassen mit Schreiben vom 23.12.2008, St II 2 &ndash; S 0338 &ndash; 2/2008 Weisungen zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG erteilt:</p>
<p align="left">- K&uuml;nftige Berechnungen der Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge haben die Pendlerpauschale bereits ab dem ersten Kilometer zu ber&uuml;cksichtigen. <br />Ergibt sich dabei, dass nur wegen der Ber&uuml;cksichtigung der Pendlerpauschale f&uuml;r die ersten 20 Kilometer der ma&szlig;gebliche Kindergeldgrenzbetrag unterschritten wird, ist die (positive) Festsetzung mit einer Vorl&auml;ufigkeitserkl&auml;rung (&sect; 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AO) zu versehen.</p>
<p>- F&uuml;r die Familienkassen ist zu beachten, dass (Ablehnungs-, Aufhebungs- und &Auml;nderungs-) Bescheide, die aufgrund des Schreibens des BZSt vom 18.01.2008, Az. St II 2 - S 2471 - 313/2007 schon bisher Vorl&auml;ufigkeitserkl&auml;rungen enthalten, nunmehr auf der Grundlage des BVerfG-Urteils in eine (positive) Festsetzung zu &auml;ndern sind. <br />Zul&auml;ssigen, die Pendlerpauschale betreffenden Einspr&uuml;chen ist abzuhelfen. <br />Die zu erteilenden &Auml;nderungs-/Stattgabebescheide sind erneut mit einer Vorl&auml;ufigkeitserkl&auml;rung (&sect; 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AO) zu versehen.</p>
<p>- Bereits im Verf&uuml;gungssatz des Bescheides muss der Hinweis auf das vorl&auml;ufige Ergehen des Bescheides aufgenommen werden.</p>
<p><br />Zudem sollte <span style="text-decoration: underline;">folgender Text in den Bescheid</span> aufgenommen werden:</p>
<p>&bdquo;Die Festsetzung des Kindergeldes ist gem&auml;&szlig; &sect; 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AO im Hinblick auf die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Dezember 2008 &ndash; Az. 2 BvL 1/07, 2/07, 1/08 und 2/08 &ndash; angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung der steuerlichen Ber&uuml;cksichtigung von Aufwendungen f&uuml;r die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte/Betriebsst&auml;tte vorl&auml;ufig. Sollte aufgrund der gesetzlichen Neuregelung dieser Steuerbescheid aufzuheben oder zu &auml;ndern sein, wird die Aufhebung oder &Auml;nderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<h5>Offene Fragen</h5>
<p>&nbsp;</p>
<p>Noch offen ist, wie verfahrensrechtlich mit F&auml;llen umzugehen ist, in denen eine bestandskr&auml;ftige Entscheidung zu Ungunsten des Berechtigten noch ohne Vorl&auml;ufigkeitserkl&auml;rung ergangen ist, dieser nun aber unter Berufung auf die Entscheidung des BVerfG die Korrektur verlangt. <br />Solche F&auml;lle werden sich insbesondere aus dem Jahr 2007 ergeben, weil damals noch keine Vorl&auml;ufigkeitsvermerke auf Ablehnungs-, Aufhebungs- und &Auml;nderungsbescheiden angebracht wurden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Beispiel:</span></p>
<p>Die Kindergeldfestsetzung wurde mit Bescheid vom 12.02.2007 ab Januar 2007abgelehnt, weil sich Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge des vollj&auml;hrigen Kindes von <br />8.000 &euro; errechneten. Eine Vorl&auml;ufigkeitserkl&auml;rung erfolgte aufgrund der damaligen Weisungslage noch nicht. Diese Entscheidung wurde bestandskr&auml;ftig (Bindungswirkung von Januar bis zum Monat der Bekanntgabe &ndash; hier: Februar 2007).</p>
<p>Am 19.01.2009 begehrt der Berechtigte die Nachzahlung des Kindergeldes f&uuml;r sein Kind f&uuml;r das Jahr 2007, weil sich aufgrund des nunmehrigen Abzuges der Pendlerpauschale ab dem ersten Kilometer nur noch ein Einkommen von 7.240 &euro; ergibt.</p>
<p>Da der Antrag innerhalb der vierj&auml;hrigen Festsetzungsverj&auml;hrungsfrist erfolgte, wird Kindergeld von M&auml;rz bis Dezember 2007 festgesetzt.</p>
<p>F&uuml;r die Monate Januar und Februar 2007 ist dies nur bei Vorliegen einer Korrekturnorm zul&auml;ssig.</p>
<p>Weitere Weisungen zur Behandlung von Korrekturantr&auml;gen werden abgewartet. Dies wird dem Kindergeldberechtigten mitgeteilt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im &bdquo;Kindergeldrecht f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst&ldquo; finden Sie demn&auml;chst weitere Ausf&uuml;hrungen zur Pendlerpauschale und der verfahrensrechtlichen Behandlung der F&auml;lle.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Entscheidung-des-Bundesverfassungsgerichts-zur-Pendlerpauschale---damit-verbundene-Auswirkungen-fuer-die-Praxis-der-Familienkassen-1369.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mehr Geld für Kinder – Höheres Kindergeld und höherer Kinderfreibetrag</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ab 1. Januar 2009 gelten folgende monatliche Kindergelds&auml;tze:</p>
<p align="left">Erstes Kind&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 164 &euro;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<p align="left">Zweites&nbsp; Kind&nbsp; &nbsp;&nbsp; 164 &euro;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<p align="left">Drittes Kind &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;170 &euro;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<p align="left">Ab viertem Kind&nbsp;195 &euro;.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Neu ist, dass nunmehr bereits mit dem dritten Kind (bislang: mit dem vierten Kind) eine Erh&ouml;hung des Kindergeldes eintritt. <br />Dies bedeutet f&uuml;r die Praxis eine Zunahme der sog. Z&auml;hlkindf&auml;lle. <br />Zudem ergeben sich ggf. neue Abzweigungs- und Pf&auml;ndungsbetr&auml;ge.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">&nbsp;</span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Wichtig</span><strong> </strong>f&uuml;r die Familienkassen ist, dass <span style="text-decoration: underline;">lediglich aufgrund der Gesetzes&auml;nderung keine neuen Kindergeldbescheide zur H&ouml;he des festgesetzten Kindergeldes<strong> </strong>erforderlich</span> sind (Erg&auml;nzung des &sect; 70 Abs. 2 EStG). <br /><br /></p>
<p>Wird dagegen aus anderen Gr&uuml;nden eine Festsetzung erforderlich, ist das neue Kindergeldh&ouml;he entsprechend im notwendigen Bescheid festzusetzen.<br /><br /></p>
<p>Soll aufgrund dieser Anhebung der Zahlbetr&auml;ge ein h&ouml;heres Kindergeld abgezweigt werden, m&uuml;ssen mit Wirkung ab Januar 2009 die Bescheide gegen&uuml;ber dem Abzweigungsempf&auml;nger und dem Kindergeldberechtigten ge&auml;ndert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Mehr-Geld-fuer-Kinder--Hoeheres-Kindergeld-und-hoeherer-Kinderfreibetrag-1370.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Höherer Kinderfreibetrag zum 1. Januar 2009</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dieser sollte von 3.648 &euro; auf 3.840 &euro; j&auml;hrlich angehoben werden.</p>
<p><br />Nach der Beschlussfassung des Bundeskabinetts &uuml;ber den Gesetzentwurf wurde dem Bundestag der Existenzminimumbericht vorgelegt, aus dem deutlich wurde, dass das s&auml;chliche Existenzminimum von Kindern ab 2010 weder mit dem bisherigen noch mit dem im Gesetzentwurf vorgesehenen Betrag vollst&auml;ndig gedeckt w&auml;re &ndash; entsprechend wurde der Betrag im Gesetzgebungsverfahren bereits ab 2009 um weitere 24 &euro; auf nunmehr <strong>3.864 &euro;</strong> angehoben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Steuerfreibetrag f&uuml;r den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf eines Kindes in H&ouml;he von 2.160 &euro; bleibt unver&auml;ndert, so dass insgesamt eine steuerliche Freistellung f&uuml;r ein Kind in H&ouml;he von 6.024 &euro; ab dem Jahr 2009 erfolgen wird.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Hoeherer-Kinderfreibetrag-zum-1.-Januar-2009-1371.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Sparer-Pauschbetrag ab 2009</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bis zum Kalenderjahr 2008 waren von den Einnahmen aus Kapitalverm&ouml;gen zun&auml;chst pauschalierte Werbungskosten in H&ouml;he von 51 &euro; (bei zusammen veranlagten Ehegatten 102 &euro;)&nbsp; oder die tats&auml;chlich entstandenen, h&ouml;heren Werbungskosten abzuziehen.</p>
<p>Daneben war der Sparer-Freibetrag von 750 &euro; (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1500 &euro;) abzuziehen.</p>
<p>Der verbleibende Betrag war den Eink&uuml;nften zuzurechnen.</p>
<p>Der Sparer-Freibetrag war in einem zweiten Schritt im genutzten Umfange den Bez&uuml;gen des Kindes zuzurechnen.</p>
<p>&nbsp;&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beispiel 1:</p>
<p>&nbsp;</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="140" valign="top">
<p>&nbsp;</p>
</td>
<td width="123" valign="top">
<p>2008</p>
</td>
<td width="74" valign="top">
<p>2009</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="140" valign="top">
<p>Einnahmen aus Kapitalverm&ouml;gen</p>
<p>Werbungskostenpauschale</p>
<p>Sparer-Freibetrag</p>
<p>Sparer-Pauschbetrag</p>
</td>
<td width="123" valign="top">
<p>500 &euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>51 &euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>449 &euro;</p>
<p>-</p>
</td>
<td width="74" valign="top">
<p>500 &euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-</p>
<p>500 &euro;</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="140" valign="top">
<p>Eink&uuml;nfte aus Kapitalverm&ouml;gen</p>
</td>
<td width="123" valign="top">
<p>0 &euro;</p>
</td>
<td width="74" valign="top">
<p>0 &euro;</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="140" valign="top">
<p>Bez&uuml;ge des Kindes</p>
</td>
<td width="123" valign="top">
<p>449 &euro; (von allen Bez&uuml;gen des Kindes Kostenpauschale von 180 &euro; im Jahr abzuziehen)</p>
<p>&nbsp;</p>
</td>
<td width="74" valign="top">
<p>0 &euro;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beispiel 2:</p>
<p>&nbsp;</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="130" valign="top">
<p>&nbsp;</p>
</td>
<td width="113" valign="top">
<p>2008</p>
</td>
<td width="93" valign="top">
<p>2009</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="130" valign="top">
<p>Einnahmen aus Kapitalverm&ouml;gen</p>
<p>Werbungskostenpauschale</p>
<p>Sparer-Freibetrag</p>
<p>Sparer-Pauschbetrag</p>
</td>
<td width="113" valign="top">
<p>1000 &euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>51 &euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>750 &euro;</p>
<p>-</p>
</td>
<td width="93" valign="top">
<p>1000 &euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-</p>
<p>801 &euro;</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="130" valign="top">
<p>Eink&uuml;nfte aus Kapitalverm&ouml;gen</p>
</td>
<td width="113" valign="top">
<p>199 &euro;</p>
</td>
<td width="93" valign="top">
<p>199 &euro;</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="130" valign="top">
<p>Bez&uuml;ge des Kindes</p>
</td>
<td width="113" valign="top">
<p>750 &euro; (von allen Bez&uuml;gen des Kindes Kostenpauschale von <br />180 &euro; im Jahr abzuziehen)</p>
</td>
<td width="93" valign="top">
<p>0 &euro;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beispiel 3:</p>
<p>&nbsp;</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="132" valign="top">
<p>&nbsp;</p>
</td>
<td width="113" valign="top">
<p>2008</p>
</td>
<td width="78" valign="top">
<p>2009</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="132" valign="top">
<p>Einnahmen aus Kapitalverm&ouml;gen</p>
<p>Werbungskosten</p>
<p>Sparer-Freibetrag</p>
<p>Sparer-Pauschbetrag</p>
</td>
<td width="113" valign="top">
<p>1000 &euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>900 &euro;</p>
<p>100 &euro;</p>
<p>-</p>
</td>
<td width="78" valign="top">
<p>1000 &euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-</p>
<p>-</p>
<p>801 &euro;</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="132" valign="top">
<p>Eink&uuml;nfte aus Kapitalverm&ouml;gen</p>
</td>
<td width="113" valign="top">
<p>0 &euro;</p>
</td>
<td width="78" valign="top">
<p>199 &euro;</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="132" valign="top">
<p>Bez&uuml;ge des Kindes</p>
</td>
<td width="113" valign="top">
<p>100 &euro; (von allen Bez&uuml;gen des Kindes Kostenpauschale von max. 180 &euro; im Jahr abzuziehen)</p>
</td>
<td width="78" valign="top">
<p>0 &euro;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Insgesamt ergibt sich ab dem Jahr 2009 dadurch eine deutliche Besserstellung im Kindergeldrecht, weil sich der bisherige Sparer-Freibetrag nicht mehr bei den Bez&uuml;gen des Kindes anspruchssch&auml;dlich auswirkt.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Sparer-Pauschbetrag-ab-2009-1372.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Keine Arbeitgeberbescheinigungen mehr ab 2009</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bislang hatte der jeweilige Arbeitgeber der Familienkasse auf Verlangen eine Bescheinigung &uuml;ber den Arbeitslohn, &uuml;ber &nbsp;einbehaltene Steuern und Sozialabgaben sowie &uuml;ber den auf der Lohnsteuerkarte des Kindes eingetragenen Freibetrag auszustellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p align="left">Begr&uuml;ndet wird diese &Auml;nderung insbesondere damit, dass damit eine Entlastung der Wirtschaft von B&uuml;rokratiekosten verbunden ist &ndash; die notwendigen Angaben k&ouml;nnten die Berechtigten auch selbst ohne Beteiligung der Arbeitgeber beibringen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Keine-Arbeitgeberbescheinigungen-mehr-ab-2009-1373.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Das P- Konto kommt (noch) nicht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Damit sollte u. a. erreicht werden, dass die B&uuml;rger bei ihrer Bank ein Pf&auml;ndungsschutzkonto einrichten k&ouml;nnen, das einen einheitlichen Pf&auml;ndungsschutz zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes h&auml;tte gew&auml;hren sollen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch ins Stocken gekommen: Nach den Beratungen im Bundesrat wurde der Gesetzentwurf in erster Lesung vom Bundestag am 24. Januar 2008 an die zust&auml;ndigen Fachaussch&uuml;sse verwiesen. In den Aussch&uuml;ssen erfolgte bislang keine weitere Beratung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es ist derzeit nicht absehbar, ob das Gesetzesvorhaben noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Das-P--Konto-kommt-noch-nicht-1374.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Eltern junger Freiwilliger erhalten künftig Kindergeld</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Neben dem Einsatz f&uuml;r den Freiwilligendienst m&uuml;ssen die Kinder allerdings auch die &uuml;brigen Voraussetzungen f&uuml;r den Kindergeldanspruch erf&uuml;llen.</p>
<p>So darf ihr Einkommen die Grenze von 7.680 &euro; im Jahr 2009 nicht &uuml;berschreiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Damit gelten f&uuml;r den Freiwilligendienst aller Generationen k&uuml;nftig in Bezug auf das Kindergeld dieselben Voraussetzungen wir beispielsweise f&uuml;r das Freiwillige Soziale Jahr.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Pressemitteilung des BMFSFJ vom 9. Juli 2009</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Eltern-junger-Freiwilliger-erhalten-kuenftig-Kindergeld-1387.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Newsletter Kindergeldrecht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Download der Ausgabe 1, Januar 2009</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Themen</strong></p>
<p>Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Pendlerpauschale und damit verbundene Auswirkungen f&uuml;r die Praxis der Familienkassen, Mehr Geld f&uuml;r Kinder &ndash; H&ouml;heres Kindergeld und h&ouml;herer Kinderfreibetrag, Sparer-Pauschbetrag ab 2009 u.v.m</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Newsletter-Kindergeldrecht-1388.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Steuerverwaltungen der Länder starten bundesweite Online-Befragung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auf diesem Wege wollen die Steuerverwaltungen der L&auml;nder Erkenntnisse und Anregungen zur weiteren Verbesserung des Miteinanders gewinnen.</p>
<p>Die Teilnehmer sind eingeladen, in der Zeit vom 15. September bis zum 31. Dezember 2009 maximal 5 Finanz&auml;mtern online und anonym ein Feedback</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- zur telefonischen Erreichbarkeit,</p>
<p>- zum Verhalten und zur Kompetenz der Besch&auml;ftigten,</p>
<p>- zum rechtlichen Geh&ouml;r,</p>
<p>- zur Beanstandungspraxis,</p>
<p>- zur Erl&auml;uterung von Abweichungen,</p>
<p>- zur Verst&auml;ndlichkeit von Schreiben,</p>
<p>- zur Bearbeitungsdauer,</p>
<p>- zur Fristsetzung,</p>
<p>- zur Einheitlichkeit der Rechtsanwendung und</p>
<p>- zur Zusammenarbeit innerhalb des Finanzamtes</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>zu geben.</p>
<p>Die Bewertung erfolgt mit Schulnoten von 1 &ndash; 6. Neben den vorgegebenen Fragen steht ein Feld f&uuml;r individuelle Anmerkungen zur Verf&uuml;gung.</p>
<p>Mit Durchf&uuml;hrung und Auswertung der Befragung ist ein externes Unternehmen beauftragt, so dass absolute Anonymit&auml;t gew&auml;hrleistet ist.</p>
<p>Die Teilnahme an der Befragung ist &uuml;ber die Homepage www.steuerberaterbefragung.de bzw. www.lohnsteuerhilfebefragung.de unter Eingabe eines individuellen, nur einmalig verwendbaren Zugangscodes m&ouml;glich. Damit ist gew&auml;hrleistet, dass ausschlie&szlig;lich der angesprochene Personenkreis teilnehmen kann. Ein R&uuml;ckschluss auf den jeweiligen Nutzer ist ausgeschlossen. Die Steuerberaterkammern werden ihren Mitgliedern die Einladungen zur Befragung incl. der Zugangscodes rechtzeitig vor Umfragebeginn mit den Kammermitteilungen zukommen lassen. Hinsichtlich der Lohnsteuerhilfevereine erfolgt der Versand der Einladungsschreiben (nebst Zugangscodes) durch das externe Unternehmen.</p>
<p>Die Ver&ouml;ffentlichung der Ergebnisse ist f&uuml;r Anfang 2010 vorgesehen <em>(Quelle: OFD Hannover, Pressemitteilung vom 19.8.2009)</em>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Steuerverwaltungen-der-Laender-starten-bundesweite-Online-Befragung-1404.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kündigung wegen NPD-Mitgliedschaft möglich?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Mitgliedschaft und das Eintreten f&uuml;r eine als verfassungsfeindlich einzustufende Partei k&ouml;nnen Zweifel an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben, reichen aber f&uuml;r die K&uuml;ndigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses im &ouml;ffentlichen Dienst f&uuml;r sich alleine nicht aus. Au&szlig;erdienstliche politische Aktivit&auml;ten m&uuml;ssen in die Dienststelle hineinwirken und die Aufgabenstellung des &ouml;ffentlichen Arbeitgebers ber&uuml;hren<em> (LAG Baden-W&uuml;rttemberg v. 02.06.2009 - 14 Sa 101/08)</em>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Kuendigung-wegen-NPD-Mitgliedschaft-moeglich-1407.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Künstlersozialversicherung konsolidiert</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Abgabesatz zur K&uuml;nstlersozialversicherung kann zum Jahr 2010 um einen weiteren halben Prozentpunkt von 4,4 auf 3,9 Prozent abgesenkt werden.</p>
<p>Weiterf&uuml;hrende Informationen rund um die K&uuml;nstlersozialversicherung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums f&uuml;r Arbeit und Soziales (www.bmas.de) in der Rubrik &bdquo;Soziale Sicherung&ldquo; (Stichwort: &bdquo;K&uuml;nstlersozialversicherung&ldquo;) sowie auf www.kuenstlersozialkasse.de.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Kuenstlersozialversicherung-konsolidiert-1408.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Call-Center-Mitarbeiter sind sozialversicherungspflichtig</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;Auch wenn diese in den Arbeitsvertr&auml;gen als "selbst&auml;ndige Telefonkr&auml;fte&rdquo; bezeichnet werden, die auf Basis freier Mitarbeit und Honorarabrechnung t&auml;tig werden.</p>
<p>Entscheidend war, dass diese im wesentlichen die gleiche Arbeit zu erbringen hatten wie die fest angestellten Mitarbeiter <em>(LSG Bayern v. 23.06.2009 - L 5 R 412/08).</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Call-Center-Mitarbeiter-sind-sozialversicherungspflichtig-1420.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kurzarbeitergeld bei Auslandsentsendung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die aktuelle Wirtschaftskrise zwingt immer mehr Unternehmen zur Einf&uuml;hrung von Kurzarbeit. F&uuml;r die betroffenen Arbeitnehmer gleicht die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit die entstehenden Einkommenseinbu&szlig;en mit dem Kurzarbeitergeld weitgehend aus.</p>
<p>Was aber ist mit Arbeitnehmern, die vom deutschen Unternehmer vor&uuml;bergehend zur Arbeitsleistung ins EU-Ausland entsandt werden und dort von Kurzarbeit betroffen werden? Nach bisheriger Praxis lehnt die Bundesagentur in diesen F&auml;llen die Zahlung von Kurzarbeitergeld ab. Davon waren im vorliegenden Verfahren Besch&auml;ftigte betroffen, die von der deutschen Tochter eines europaweit in mehreren L&auml;ndern ans&auml;ssigen Unternehmens vor&uuml;bergehend nach &Ouml;sterreich zur Arbeitsleistung entsandt worden waren. Kurzarbeit hatte sowohl in Deutschland als auch in &Ouml;sterreich eingef&uuml;hrt werden m&uuml;ssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p>Die Praxis der Nichtzahlung von Kurzarbeitergeld hat das Bayerische Landessozialgericht als unvereinbar mit dem Recht der Europ&auml;ischen Union angesehen und den betroffenen Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld dem Grunde nach zugesprochen. Innerhalb der Europ&auml;ischen Union sei Arbeitnehmern durch Freiz&uuml;gigkeitsbestimmungen die Arbeitsaus&uuml;bung dadurch erleichtert, dass sie bei nur kurz- oder mittelfristigen Entsendungen im Sozialsystem des Heimatstaates bleiben d&uuml;rften. Komplizierte Doppelversicherungen und b&uuml;rokratische Doppelbeitr&auml;ge w&uuml;rden auf diesem Wege vermieden.</p>
<p>So sei es bei den betroffenen Arbeitnehmern gewesen: sie seien als Entsandte sozialversicherungspflichtig nach deutschem Recht geblieben. In der Folge m&uuml;ssten sie auch Kurzarbeitergeld nach deutschem Sozialgesetzbuch erhalten - so die M&uuml;nchener Richter. Denn von Kurzarbeit waren sowohl das Entsendungs- als auch das T&auml;tigkeitsunternehmen erfasst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bemerkenswert ist die Entscheidung des Bayerischen Landesozialgerichts dar&uuml;ber hinaus deshalb, weil sie im Wege einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist. Das Landessozialgericht betont in dem Beschluss, ein Abwarten des eventuell mehrere Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens sei den Arbeitnehmern nicht zumutbar. Kurzarbeitergeld ersetze ausgefallenen Lohn, sichere so den Lebensunterhalt und stabilisiere aktuell vom Arbeitsausfall betroffene Arbeitsverh&auml;ltnisse. Diese Funktionen k&ouml;nne nur eine zeitnahe Auszahlung erf&uuml;llen, nicht aber eine Bewilligung erst in fernerer Zukunft nach Abschluss des Rechtsmittelweges</p>
<p><em>(LSG Bayern v. 17.07.2009 - L 9 AL 109/09 B ER &ndash;)</em>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Landessozialgericht Bayern</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Kurzarbeitergeld-bei-Auslandsentsendung-1435.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beitragsbemessungsgrenzen 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das geht aus dem Entwurf des Haushaltsplanes der Deutschen Rentenversicherung Bund f&uuml;r das Haushaltsjahr 2010 hervor, dem die wirtschaftlichen Eckwerte des Sch&auml;tzerkreises der gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde liegen. Die genannten Bemessungsgrenzen haben auch f&uuml;r die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit G&uuml;ltigkeit.</p>
<p>Die endg&uuml;ltige H&ouml;he der Beitragsbemessungsgrenzen in West- und Ostdeutschland wird der Gesetzgeber im Herbst in der "Sozialversicherungs-Rechengr&ouml;&szlig;enverordnung 2010" festlegen.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Beitragsbemessungsgrenzen-2010-1436.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Insolvenzgeldumlage für Arbeitskräfte aus dem Ausland</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Aufbringung der Insolvenzgeldumlage</strong></p>
<p>Die Mittel zur Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch die Arbeitgeber aufgebracht. Davon ausgenommen sind lediglich Arbeitgeber der &ouml;ffentlichen Hand und private Haushalte. Auch Botschaften und Konsulate ausl&auml;ndischer Staaten geh&ouml;ren nicht zu den von der Insolvenzgeldumlage erfassten Betrieben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Saisonkr&auml;fte aus dem EU-Ausland</strong></p>
<p>Werden Saisonarbeitnehmer aus dem EU-Ausland eingestellt, stellt sich die Frage, ob sie in deutschen Sozialversicherungssystemen versicherungspflichtig sind. Oberster Grundsatz ist dabei, dass ein Arbeitnehmer nur im System eines Staates versichert ist.</p>
<p>Wer in Deutschland eine Saisont&auml;tigkeit aus&uuml;bt und weiterhin dem Sozialversicherungsrecht seines Heimatlandes unterliegt, weist dies durch Vorlage eines Vordrucks E 101 nach.</p>
<p>Der Vordruck E 101 verpflichtet den Arbeitgeber in Deutschland, die Sozialversicherung entsprechend den im Heimatstaat des Besch&auml;ftigten geltenden Regelungen durchzuf&uuml;hren. Beitr&auml;ge werden dann nach dem Recht des ausl&auml;ndischen Staates einbehalten und an den zust&auml;ndigen ausl&auml;ndischen Sozialversicherungstr&auml;ger abgef&uuml;hrt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entsandte Arbeitskr&auml;fte</strong></p>
<p>Bei zeitlich befristeten T&auml;tigkeiten im Ausland gelten grunds&auml;tzlich die Rechtsvorschriften des Staates, in dem das besch&auml;ftigende Unternehmen seinen Sitz hat. Auf europ&auml;ischer Ebene darf eine Entsendung zw&ouml;lf Monate nicht &uuml;berschreiten, damit weiterhin die Vorschriften des Entsendestaates gelten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings f&uuml;r eine Verl&auml;ngerung von weiteren zw&ouml;lf Monaten nochmals die Weitergeltung des Rechts des Heimatstaats beantragt werden.</p>
<p>Werden in deutschen Betrieben entsandte Arbeitnehmer ausl&auml;ndischer Unternehmen eingesetzt, die aufgrund von Entsendevorschriften in ihrem Heimatstaat versichert bleiben, wird f&uuml;r diese Besch&auml;ftigten auch keine Insolvenzgeldumlage an die Krankenkasse abgef&uuml;hrt.</p>
<p><em>(Quelle: AOK newsletter 7/2009)</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Insolvenzgeldumlage-fuer-Arbeitskraefte-aus-dem-Ausland-1437.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geförderte Altersteilzeit läuft aus</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ab 2010 besteht zwar weiterhin die M&ouml;glichkeit, in den Vorruhestand zu wechseln- allerdings wohl zu deutlich weniger attraktiven Konditionen. Verdi rechnet zuk&uuml;nftig mit deutlich billigeren Varianten. Zudem besteht f&uuml;r interessierte Arbeitnehmer nur dann ein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit, wenn diese im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Eile geboten!</strong></p>
<p>Wer mit dem Gedanken spielt, in Altersteilzeit zu gehen, sollte sich rasch entscheiden: nur wer bis 31.12.2009 tats&auml;chlich in Altersteilzeit geht, kann den arbeitgeberseitigen Anspruch auf die gesetzliche F&ouml;rderung &nbsp;von maximal sechs Jahren bis 2015 noch sichern; die Antragstellung bis Ende diesen Jahres ist hierf&uuml;r nicht ausreichend.</p>
<p>Schon heute allerdings verzichten etwa 30- 35 Prozent der Unternehmen auf F&ouml;rdergelder der Arbeitsagentur, um Stellen streichen zu k&ouml;nnen und nicht mehr neu besetzen zu m&uuml;ssen.</p>
<p>Diese Entwicklung wird&nbsp;wohl auch in 2010 anhalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Tarifvertr&auml;ge entscheiden &uuml;ber die H&ouml;he der Geh&auml;lter</strong></p>
<p>Relevant f&uuml;r das Altersteilzeitgehalt sind die Leistungen, die in den Tarifvertr&auml;gen hierf&uuml;r vorgesehen sind. Da viele Tarifvertr&auml;ge zur Altersteilzeit&nbsp;Ende diesen Jahres auslaufen, muss mit deutlich schlechteren Konditionen f&uuml;r die Zukunft gerechnet werden. Laut dem Institut f&uuml;r Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeichnet sich ein Trend dahingehend ab, dass die Zukunft Abschl&auml;ge bringe und der Kreis der Berechtigten verkleinert werde.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Gefoerderte-Altersteilzeit-laeuft-aus-1438.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz: Auswirkungen auf die bAV</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Realistische Bewertung der Pensionsverpflichtungen</strong></p>
<p>Die Jahresabschl&uuml;sse der Unternehmen bieten den Abschlusslesern (bspw. Unternehmensinvestoren oder Kredit gebenden Banken) k&uuml;nftig einen deutlich h&ouml;heren Informationsgehalt und eine bessere internationale Vergleichbarkeit. Dies betrifft insbesondere auch den Ausweis der bestehenden Pensionsverpflichtungen und der vergleichbaren langfristigen Personalverpflichtungen (bspw. Vorruhestands-/Altersteilzeitverpflichtungen, Jubil&auml;umszahlungen). Die im deutschen Mittelstand bisher praxis&uuml;bliche steuerliche Bewertung der Verpflichtungen ist fiskalpolitisch motiviert und entspricht keiner vern&uuml;nftigen kaufm&auml;nnischen Beurteilung. Sie wird nach den neuen HGB-Regelungen nicht mehr anerkannt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Pensionsverpflichtungen sind nach &sect; 253 HGB mit ihrem &bdquo;notwendigen Erf&uuml;llungsbetrag&ldquo;, d. h. inklusive k&uuml;nftiger Preis- und Kostensteigerungen, anzusetzen. Bei Endgehaltspl&auml;nen, Karrieredurchschnittspl&auml;nen, ggf. auch bei &bdquo;angepassten&ldquo; Festbetragssystemen ist ein verpflichtungserh&ouml;hender Anwartschaftstrend zu ber&uuml;cksichtigen. Auch die aus der Zusage resultierende, zu erwartende Rentendynamik muss bei der Verpflichtungsbewertung mit erfasst werden. Bei der Ermittlung des Rententrends ist danach zu differenzieren, ob nach &sect; 16 BetrAVG eine Regelanpassungspr&uuml;fung unter Ber&uuml;cksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens durchgef&uuml;hrt wird, oder ob eine Anpassungsgarantie erteilt wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Marktgerechte Abzinsung</strong></p>
<p>Die Pensionsr&uuml;ckstellungen sind nunmehr generell marktgerecht, d. h. nicht mehr mit dem &bdquo;optimistischen&ldquo; steuerlichen Rechnungszins, abzuzinsen. Auch hieraus ergibt sich zum Umstellungszeitpunkt eine H&ouml;herbewertung der Verpflichtung. Der Diskontierungszinssatz wird von der Bundesbank ver&ouml;ffentlicht. Er wird sich in Anlehnung an internationale Ma&szlig;st&auml;be an laufzeitad&auml;quaten Marktrenditen von hochklassigen Unternehmensanleihen orientieren. Dabei gilt eine siebenj&auml;hrige Durchschnittsbildung, um den Verpflichtungsumfang im Zeitablauf zu gl&auml;tten. Diese L&ouml;sung ist sachgerecht, da die zu bewertenden Verpflichtungen langfristigen Charakter haben. Es soll verhindert werden, dass sich stichtagsbedingte Kapitalmarktschwankungen ungebremst in den Unternehmensbilanzen niederschlagen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Festlegung von Bewertungspr&auml;missen</strong></p>
<p>Das anzuwendende Bewertungsverfahren wird im BilMoG nicht explizit vorgegeben. Je nach Zusagetyp muss das &bdquo;passende&ldquo; Verfahren vom Unternehmen in Abstimmung mit dem verantwortlichen Versicherungsmathematiker ausgew&auml;hlt werden. Festzulegen sind dar&uuml;ber hinaus die wesentlichen biometrischen und &ouml;konomischen Bewertungspr&auml;missen (anzuwendende Rechengrundlagen, Inflationsannahme, Fluktuationswahrscheinlichkeiten).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dabei bestehen ggf. verpflichtungsd&auml;mpfende Ermessens- und Gestaltungsspielr&auml;ume, die rechtzeitig vor dem geplanten Umstellungszeitpunkt ausgelotet werden sollten. Die Umstellung auf das neue Recht wird i. d. R. bereits zum 1.1.2010 erfolgen, damit der Aufwand des Jahres 2010 nach BilMoG-Ma&szlig;st&auml;ben ermittelt werden kann. Allerdings ist im Einzelfall auch eine sp&auml;tere Umstellung nicht ausgeschlossen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bewertungsvereinfachung m&ouml;glich</strong></p>
<p>Der Arbeitgeber ben&ouml;tigt im Regelfall f&uuml;r den nationalen HGB-Jahresabschluss ein eigenst&auml;ndiges versicherungsmathematisches Pensionsgutachten. Dabei wurde f&uuml;r den Spezialfall wertpapiergebundener Pensionszusagen mit Mindestgarantie (Cash-Balance-Pensionspl&auml;ne) eine vereinfachte Regelung getroffen. Hier k&ouml;nnen die Versorgungsverpflichtungen grunds&auml;tzlich mit dem beizulegenden Zeitwert der Wertpapiere angesetzt werden. Eine Bewertungsvereinfachung d&uuml;rfte in analoger Anwendung auch f&uuml;r Zusagen mit kongruenter Versicherungsr&uuml;ckdeckung gelten.</p>
<p>F&uuml;r Unternehmen, die bisher den steuerlichen Wertansatz nach &sect; 6a EStG auch f&uuml;r die Handelsbilanz genutzt haben, werden die Auswirkungen des BilMoG am gr&ouml;&szlig;ten sein. Die Mehrbelastung kann bei gemischten gr&ouml;&szlig;eren Best&auml;nden etwa 40 % bis 60 % ausmachen. Bei Kapitalzusagen ist der Effekt geringer, er betr&auml;gt aber dennoch etwa 10 % bis 25 %. F&uuml;r beitragsorientierte Zusagen entf&auml;llt in der Regel der Einkommenstrend, so dass die Auswirkungen geringer sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Passivierungswahlrecht f&uuml;r bestimmte Versorgungsverpflichtungen bleibt</strong></p>
<p>Grunds&auml;tzlich sind f&uuml;r alle unmittelbaren Pensionsverpflichtungen &ndash; insbesondere aus Direktzusagen &ndash; in der Handelsbilanz des Arbeitgebers R&uuml;ckstellungen zu bilden. Eine Ausnahme gilt nur f&uuml;r Altzusagen, die vor 1987 begr&uuml;ndet sind. Hier gilt wie bisher ein Passivierungswahlrecht.</p>
<p>F&uuml;r aus Arbeitgebersicht &bdquo;mittelbare Pensionsverpflichtungen&ldquo; bleibt es ebenfalls beim generellen Passivierungswahlrecht. Mittelbare Verpflichtungen k&ouml;nnen entstehen, wenn der Arbeitgeber f&uuml;r die Versorgung einen externen Versorgungstr&auml;ger (bspw. eine Unterst&uuml;tzungskasse oder einen Pensionsfonds) einschaltet. Kapitalgesellschaften und GmbH &amp; Co. KG sind allerdings verpflichtet, eine etwaige nicht in der Bilanz passivierte Unterdeckung der Versorgungseinrichtung bzw. einen Fehlbetrag im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Verbesserung von Bilanzkennziffern durch Saldierung und Aufwandsspaltung</strong></p>
<p>Nach den BilMoG-Regelungen kann &ndash; &auml;hnlich wie unter IFRS &ndash; die Schaffung eines speziell der Versorgung gewidmeten Sonderverm&ouml;gens (&bdquo;BilMoG-Planverm&ouml;gen&ldquo;) zur Verbesserung wesentlicher Bilanz- und Erfolgskennziffern des Unternehmens f&uuml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; Verm&ouml;gensgegenst&auml;nde d&uuml;rfen k&uuml;nftig nicht mehr als Aktivposten in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie als zweckgebundenes R&uuml;ckdeckungsverm&ouml;gen der Verf&uuml;gung durch den Kaufmann und dem Zugriff aller &uuml;brigen Gl&auml;ubiger entzogen sind und wenn sie auch bei Insolvenz ausschlie&szlig;lich der Erf&uuml;llung von Versorgungs- oder vergleichbar langfristigen Verpflichtungen dienen (Saldierungsgebot von Planverm&ouml;gen und Pensionsverpflichtung). Dies betrifft bspw. CTA-Konstruktionen und verpf&auml;ndete R&uuml;ckdeckungsversicherungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; Ein Planverm&ouml;gen, das die Verpflichtung &uuml;bersteigt, ist als Aktivposten gesondert auszuweisen. Hier gilt eine Aussch&uuml;ttungssperre.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; Die vorgeschriebene Bewertung des Sicherungsverm&ouml;gens zum Zeitwert (Fair Value) kann bei CTA-Konstruktionen aus Arbeitgebersicht eine unerw&uuml;nschte Volatilit&auml;t in der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung verursachen. F&uuml;r dieses Problem bestehen aber L&ouml;sungsm&ouml;glichkeiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zu beachten ist, dass sich die Saldierungsregelungen nach BilMoG im Detail von den IFRS-Regelungen unterscheiden.</p>
<p>Generell vorgeschrieben wird f&uuml;r Pensionsr&uuml;ckstellungen k&uuml;nftig eine Art &bdquo;Aufwandsspaltung&ldquo; in der Gewinn- und Verlustrechnung. Zinsaufwendungen, die in der R&uuml;ckstellungszuf&uuml;hrung enthalten sind, stellen keinen Personalaufwand dar und sind gesondert im Finanzergebnis auszuweisen. Ertr&auml;ge aus einem ggf. vorhandenen Sicherungsverm&ouml;gen sind mit den Zinsaufwendungen zu saldieren. Damit besteht die M&ouml;glichkeit der Verbesserung wichtiger Erfolgskennziffern, wie bspw. des EBIT (Earnings before Interest and Taxes).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>&Uuml;bergangsvorschriften er&ouml;ffnen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten</strong></p>
<p>Das BilMoG l&auml;sst einen gro&szlig;z&uuml;gig bemessenen gleitenden &Uuml;bergang auf die im Regelfall erh&ouml;hten Pensionsr&uuml;ckstellungen bis sp&auml;testens zum 31.12.2024 zu (pro Gesch&auml;ftsjahr mindestens 1/15 des zuzuf&uuml;hrenden Betrages). Bei kalendergleichem Gesch&auml;ftsjahr muss daher zum 31.12.2010 mit der Verteilung begonnen werden. Willk&uuml;rliche Methoden zur Ansammlung eines aus der Neubewertung resultierenden Mehraufwands sind ausgeschlossen. Im Rahmen des einger&auml;umten Gestaltungsspielraums kann &ndash; z. B. vor dem Hintergrund einer geplanten Dividendenaussch&uuml;ttung &ndash; ein pl&ouml;tzlicher R&uuml;ckstellungsschub in der Bilanz und ein damit einhergehender sofortiger Einmalaufwandseffekt in der Gewinn- und Verlustrechnung verhindert bzw. zeitlich gestreckt werden. Um die Differenz zu ermitteln, ist zum 31.12.2009 eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zur Erleichterung des notwendigen Aufbaus der Pensionsr&uuml;ckstellungen kann ggf. auch die Schaffung eines reservierten Sicherungsverm&ouml;gens beitragen. F&uuml;r den Ausnahmefall, dass R&uuml;ckstellungen vermindert bzw. aufgel&ouml;st werden, bestehen besondere Verteilungsvorschriften.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entstehung latenter Steueranspr&uuml;che</strong></p>
<p>Die f&uuml;r die Steuerbilanz ma&szlig;gebliche Bewertungsregelung des &sect; 6a EStG wird durch das BilMoG nicht ge&auml;ndert. Wegen der Unterschiede zwischen den handelsrechtlichen und den steuerlichen Wertans&auml;tzen kann es in der Handelsbilanz des Arbeitgebers k&uuml;nftig zur gewinnerh&ouml;henden Aktivierung latenter Ertragsteueranspr&uuml;che gegen das Finanzamt kommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Fazit: Ermessensspielr&auml;ume erm&ouml;glichen D&auml;mpfung der Pensionsverpflichtung</strong></p>
<p>Das BilMoG geht mit der notwendigen handelsrechtlichen Bewertung von Pensionsverpflichtungen einen eigenen Weg, der neben der Bewertung f&uuml;r steuerliche - ggf. auch f&uuml;r internationale - Zwecke i. d. R. zu einer Mehrfachbewertung f&uuml;hrt. Allerdings lassen viele Bewertungsparameter, z. B. die verpflichtungserh&ouml;hende Festlegung von Trends, Ermessens- und Gestaltungsspielr&auml;ume zu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Praxistipp</strong></p>
<p>Es empfiehlt sich, die unternehmensspezifischen Auswirkungen der Neuregelungen anhand von Alternativbewertungen im Voraus zu ermitteln, um m&ouml;gliche Handlungsalternativen zu eruieren. &Auml;nderungen an einmal festgelegten Bewertungsgrunds&auml;tzen sind im Grundsatz ausgeschlossen, da der im HGB festgelegte Stetigkeitsgrundsatz verfestigt worden ist. Ebenso wie der Diskontierungszinssatz (BilMoG-Durchschnittszins) sind auch die anderen Bewertungsparameter, z. B. Fluktuation und Biometrik, den jeweils aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Notwendig ist eine zeitnahe Aktualisierung der Bewertungsparameter.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Neue Entscheidung &uuml;ber interne oder externe Finanzierung der bAV</strong></p>
<p>Die neuen Bewertungsregeln f&uuml;r Pensionsverpflichtungen und die Saldierbarkeit von Planverm&ouml;gen mit den Verpflichtungen werfen die Frage neu auf, ob die Unternehmen ihre Pensionsverpflichtungen weiterhin intern oder extern am Kapitalmarkt finanzieren wollen. Im Falle der Auslagerung des Versorgungsverm&ouml;gens kommen zu den biometrischen Risiken aus der Versorgungszusage noch Risiken und Chancen des Kapitalmarkts hinzu. Die aktuelle Finanzmarktkrise zeigt sehr deutlich, dass eine ausgewogene Mischung zwischen unternehmensinterner Mittelanlage und externer Verm&ouml;gensanlage durchaus sinnvoll ist.</p>
<p>Die Direktzusage ist weiterhin grunds&auml;tzlich bilanzrelevant. Sie bietet jedoch bei vorhandenem Planverm&ouml;gen erstmals und insbesondere auch f&uuml;r den Mittelstand die M&ouml;glichkeit des &bdquo;virtuellen Outsourcings&ldquo; der Pensionsverpflichtung aus dem handelsrechtlichen Einzelabschluss. W&auml;hrend CTA-Gestaltungen h&auml;ufig erst ab einem bestimmten Verpflichtungsvolumen sinnvoll erscheinen, bieten sich bei kleineren Best&auml;nden bspw. auch verpf&auml;ndete R&uuml;ckdeckungsversicherungen als verwaltungsschlanke L&ouml;sung an.</p>
<p><em>Thomas Weppler, </em><em>Diplom-Kaufmann</em></p>
<p><em>Watson Wyatt Heissmann GmbH, Wiesbaden</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz-Auswirkungen-auf-die-bAV-1440.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>KG 1, Kindergeldantrag</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Kindergeld ist immer wieder f&uuml;r Eltern ein gro&szlig;es Thema. Hier finden Sie den aktuellen Kindergeldantrag als ausf&uuml;llbares PDF-Formular und als XML-Formular, das neben der Ausf&uuml;llbarkeit noch weitere komfortable Funktionalit&auml;ten zur Verf&uuml;gung stellt!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis:</strong></p>
<p>Zur Verwendung des XML-Formulars gehen Sie bitte wie folgt vor:</p>
<p>Bitte entpacken Sie zun&auml;chst die ZIP-Datei mit einem entsprechenden Werkzeug (z.B. EasyZip oder WinZip). In dem Datei-Paket befinden sich drei Dateien. Um das Formular ansehen und damit arbeiten zu k&ouml;nnen, f&uuml;hren Sie bitte einen Doppelklick auf der HTML-Datei aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Systemvoraussetzungen:</strong></p>
<p>Desweiteren ben&ouml;tigen Sie&nbsp; ein Java-Plugin, dass Sie gegebenfalls unter <a href="http://www.sun.com">www.sun.com</a> herunterladen und dann auf Ihrem Rechner installieren k&ouml;nnen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/KG-1-Kindergeldantrag-1444.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>KG 5d-öD, Ausbildungsstellen- und Praktikumsbescheinigung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Kindergeld auch w&auml;hrend der Ausbildung oder des Praktikums ?&nbsp;Hier finden Sie&nbsp;das aktuelle Formular "Bescheinigung der Ausbildungsst&auml;tte" zur Vorlage bei der Familienkasse als ausf&uuml;llbares PDF-Formular und als XML-Formular, das neben der Ausf&uuml;llbarkeit noch weitere komfortable Funktionalit&auml;ten zur Verf&uuml;gung stellt !</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis:</strong></p>
<p>Zur Verwendung des XML-Formulars gehen Sie bitte wie folgt vor:</p>
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<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Systemvoraussetzungen:</strong></p>
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<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/KG-5d-oeD-Ausbildungsstellen--und-Praktikumsbescheinigung-1447.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>KG 7a, Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Kindergeld auch noch f&uuml;r Kinder, die bereits &uuml;ber 18 Jahre alt sind ?&nbsp;Hier finden Sie&nbsp;das aktuelle Formular "Erkl&auml;rung zu den Verh&auml;ltnissen eines &uuml;ber 18 Jahre alten Kindes" zur Vorlage bei der Familienkasse als ausf&uuml;llbares PDF-Formular und als XML-Formular, das neben der Ausf&uuml;llbarkeit noch weitere komfortable Funktionalit&auml;ten zur Verf&uuml;gung stellt !</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis:</strong></p>
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<p>Bitte entpacken Sie zun&auml;chst die ZIP-Datei mit einem entsprechenden Werkzeug (z.B. EasyZip oder WinZip). In dem Datei-Paket befinden sich drei Dateien. Um das Formular ansehen und damit arbeiten zu k&ouml;nnen, f&uuml;hren Sie bitte einen Doppelklick auf der HTML-Datei aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Systemvoraussetzungen:</strong></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/KG-7a-Erklaerung-zu-den-Verhaeltnissen-eines-ueber-18-Jahre-alten-Kindes-1452.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>KG 7b, Berechnung der Einkünfte eines über 18 Jahre alten Kindes</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Kindergeld auch noch f&uuml;r Kinder, die bereits &uuml;ber 18 Jahre alt sind ?&nbsp;Hier finden Sie&nbsp;das aktuelle Formular zur Berechnung der Eink&uuml;nfte eines &uuml;ber 18 Jahre alten Kindes als ausf&uuml;llbares PDF-Formular und als XML-Formular, das neben der Ausf&uuml;llbarkeit noch weitere komfortable Funktionalit&auml;ten zur Verf&uuml;gung stellt !</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis:</strong></p>
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<p><strong>Systemvoraussetzungen:</strong></p>
<p>Desweiteren ben&ouml;tigen Sie&nbsp; ein Java-Plugin, dass Sie gegebenfalls unter <a href="http://www.sun.com">www.sun.com</a> herunterladen und dann auf Ihrem Rechner installieren k&ouml;nnen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/KG-7b-Berechnung-der-Einkuenfte-eines-ueber-18-Jahre-alten-Kindes-1453.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>KG 7c, Erklärung / Berechnung der Werbungskosten eines über 18 Jahre alten Kindes</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Kindergeld auch noch f&uuml;r Kinder, die bereits &uuml;ber 18 Jahre alt sind ?&nbsp;Hier finden Sie&nbsp;das aktuelle Formular zur Berechnung und Erkl&auml;rung der Werbungskosten eines &uuml;ber 18 Jahre alten Kindes als ausf&uuml;llbares PDF-Formular und als XML-Formular, das neben der Ausf&uuml;llbarkeit noch weitere komfortable Funktionalit&auml;ten zur Verf&uuml;gung stellt !</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis:</strong></p>
<p>Zur Verwendung des XML-Formulars gehen Sie bitte wie folgt vor:</p>
<p>Bitte entpacken Sie zun&auml;chst die ZIP-Datei mit einem entsprechenden Werkzeug (z.B. EasyZip oder WinZip). In dem Datei-Paket befinden sich drei Dateien. Um das Formular ansehen und damit arbeiten zu k&ouml;nnen, f&uuml;hren Sie bitte einen Doppelklick auf der HTML-Datei aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Systemvoraussetzungen:</strong></p>
<p>Desweiteren ben&ouml;tigen Sie&nbsp; ein Java-Plugin, dass Sie gegebenfalls unter <a href="http://www.sun.com">www.sun.com</a> herunterladen und dann auf Ihrem Rechner installieren k&ouml;nnen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/KG-7c-Erklaerung-_-Berechnung-der-Werbungskosten-eines-ueber-18-Jahre-alten-Kindes-1454.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kindergeld-Merkblatt 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Sie wollen sich &uuml;ber das Kindergeldrecht genau informieren ?&nbsp;Hier finden Sie&nbsp;das aktuelle Kindergeld-Merkblatt als ausf&uuml;llbares PDF-Formular und als XML-Formular, das neben der Ausf&uuml;llbarkeit noch weitere komfortable Funktionalit&auml;ten zur Verf&uuml;gung stellt !</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis:</strong></p>
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<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Systemvoraussetzungen:</strong></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Kindergeld-Merkblatt-2010-1455.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Erklärung zur Berechnung des Familienzuschlags</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Sie wollen sich &uuml;ber das&nbsp;Berechnung des Familienzuschlags&nbsp;genau informieren ?&nbsp;Hier finden Sie&nbsp;das aktuelle Formular "Erkl&auml;rung zur Berechnung des Familienzuschlags" als ausf&uuml;llbares PDF-Formular und als XML-Formular, das neben der Ausf&uuml;llbarkeit noch weitere komfortable Funktionalit&auml;ten zur Verf&uuml;gung stellt !</p>
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<p><strong>Hinweis:</strong></p>
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<p><strong>Systemvoraussetzungen:</strong></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Erklaerung-zur-Berechnung-des-Familienzuschlags-1456.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title> Einspruch und Klage gegen Anrufungsauskunft sind möglich</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In einem Streitfall hatte der Arbeitgeber beim Finanzamt eine Anrufungsauskunft zu der Frage gestellt, ob seine Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder als Selbst&auml;ndige zu beurteilen seien. Das Finanzamt hatte nach Pr&uuml;fung der Unterlagen mehrfach die Auskunft erteilt, dass es sich bei den Mitarbeitern um selbst&auml;ndig T&auml;tige handeln w&uuml;rde. Nach einiger Zeit widerrief das Finanzamt seine Anrufungsauskunft und vertrat nunmehr die Auffassung, die Mitarbeiter seien Arbeitnehmer. Einspruch und Klage wurden vom Finanzamt und vom Finanzgericht mit der Begr&uuml;ndung zur&uuml;ckgewiesen, dass auch gegen den Widerruf einer Anrufungsauskunft kein Rechtsbehelf gegeben sei. Eine gerichtliche Entscheidung in der Sache k&ouml;nne nur im Steuerfestsetzungs- oder im Haftungsverfahren herbeigef&uuml;hrt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BFH &auml;ndert seine Rechtsauffassung</strong></p>
<p>Seine entsprechende Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof jetzt aufgegeben. Er vertritt nunmehr die Auffassung, dass die Anrufungsauskunft einen Verwaltungsakt darstelle, gegen den Einspruch und ggf. Klage m&ouml;glich seien. Die Anrufungsauskunft ziele darauf ab, pr&auml;ventiv Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem Finanzamt zu vermeiden und auftretende lohnsteuerliche Fragen, die h&auml;ufig auch die wirtschaftliche Dispositionen des Arbeitgebers ber&uuml;hren, in einem besonderen Verfahren zeitnah einer Kl&auml;rung zuzuf&uuml;hren. Es sei mit den Grunds&auml;tzen eines fairen Verfahrens nicht vereinbar, den Arbeitgeber, der mit einer Anrufungsauskunft nicht einverstanden sei, zun&auml;chst (ggf. rechtswidrig) zur Einbehaltung und Abf&uuml;hrung der Lohnsteuer zu verpflichten und einen Rechtsschutz erst durch Anfechtung der Lohnsteuer- bzw. Haftungsbescheide zu gew&auml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anrufungsauskunft nach wie vor nicht bindend</strong></p>
<p>Eins hat sich aber (noch) nicht ge&auml;ndert: Die Anrufungsauskunft ist nach wie vor f&uuml;r die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nicht bindend. Das Finanzamt kann also hier eine andere Rechtsauffassung als im Lohnsteuerabzugsverfahren vertreten.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/-Einspruch-und-Klage-gegen-Anrufungsauskunft-sind-moeglich-1457.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Steuerklassenwechsel für höheres Elterngeld ist zulässig</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Elterngeld wird grunds&auml;tzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zw&ouml;lf Monaten vor dem Geburtsmonat des Kindes berechnet. Dabei sind u.a. die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld betr&auml;gt 67% des so ermittelten Nettoeinkommens, h&ouml;chstens 1 800 &euro; monatlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entscheidung des BSG</strong></p>
<p>Das Bundessozialgericht hat nunmehr in zwei F&auml;llen entschieden, dass der von den verheirateten Kl&auml;gerinnen w&auml;hrend ihrer jeweiligen Schwangerschaft veranlasste Steuerklassenwechsel bei der Berechnung des Elterngeldes zu ber&uuml;cksichtigen ist. In dem einen Fall war die Steuerklasse von IV auf III, in dem anderen von V auf III ge&auml;ndert worden. Das f&uuml;hr-te zu geringeren monatlichen Steuerabzugsbetr&auml;gen vom Arbeitslohn der Kl&auml;gerinnen. Gleichzeitig stiegen allerdings die von ihren Ehegatten (nunmehr nach der Steuerklasse V berechneten) zu zahlenden Lohnsteuerbetr&auml;ge stark an, so dass sich auch die monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erh&ouml;hten. Dieser Effekt wurde bei der sp&auml;teren Einkommensteuerveranlagung wieder ausgeglichen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kein Rechtsmi&szlig;brauch</strong></p>
<p>Nach Meinung des Bundessozialgerichts ist das Verhalten der Kl&auml;gerinnen hinsichtlich des Steuerklassenwechsels nicht als rechtsmissbr&auml;uchlich anzusehen. Der jeweilige Steuer-klassenwechsel war nach dem Einkommensteuergesetz zul&auml;ssig. Seine Ber&uuml;cksichtigung ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes weder aus-geschlossen noch sonst wie beschr&auml;nkt. Nach dem erkennbaren Schutzzweck dieses Gesetzeszwecks l&auml;sst sich ein Missbrauchsvorwurf auch nicht hinreichend begr&uuml;nden. Die M&ouml;glichkeit eines solchen Steuerklassenwechsels ist im Gesetzgebungsverfahren er&ouml;rtert worden, ohne dass dabei von Rechtsmissbrauch die Rede war. Auch im Rahmen von zwi-schenzeitlichen &Auml;nderungen des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetz ist auf eine begrenzende Regelung &ndash; ungeachtet bereits anh&auml;ngiger Rechtsstreitigkeiten &ndash; verzichtet worden.</p>
<p><em>(Urteile vom Bundessozialgericht vom 25.6.2009 B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R).</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Steuerklassenwechsel-fuer-hoeheres-Elterngeld-ist-zulaessig-1458.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pfändungsfreigrenzen bleiben unverändert</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mithin kann die im Anhang 16 abgedruckte Lohnpf&auml;ndungs-Tabelle im Lexikon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro 2009 bis zum 30.6.2011 weiterhin angewendet werden.</p>
<p><em>(Bekanntmachung zu &sect; 850c der Zivilprozessordnung &ndash; sog. Pf&auml;ndungsfreigrenzenbekannt-machung 2009 &ndash; vom 15.5.2009, BGBl. I S. 1141)</em>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Pfaendungsfreigrenzen-bleiben-unveraendert-1459.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Versicherungsschutz: Ist die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge anwendbar?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Schlie&szlig;t der Arbeitgeber eine Versicherung ab und kann der versicherte Arbeitnehmer die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gegen&uuml;ber der Versicherungsgesellschaft selbst geltend machen, dann f&uuml;hren die vom Arbeitgeber gezahlten Beitr&auml;ge zum Zufluss von Arbeitslohn. Ist der Arbeitgeber nicht ausnahmsweise selbst der Versicherer, liegt eine Geldleistung und kein Sachbezug vor mit der Folge, dass die 44-&euro;-Freigrenze f&uuml;r Sachbez&uuml;ge nicht anwendbar ist. Dies gilt unabh&auml;ngig davon, um welche Art von Versicherung es sich handelt.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sachbezug bei Rahmenvertrag mit Einzelversicherungen</strong></p>
<p>Ein Sachbezug in Form von Pr&auml;mienvorteilen liegt aber vor, wenn ein Arbeitgeber z.B. einen Rahmenvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft abschlie&szlig;t, nach dem seine Arbeitnehmer bei diesem Versicherer Einzelversicherungen zu verg&uuml;nstigten Tarifen erhalten, wenn eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern eine Versicherung abschlie&szlig;t (Rahmenabkommen zur Anwendung von Gruppentarifen auf Einzelversicherungen).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beispiel A</strong></p>
<p><em>Eine Versicherung gew&auml;hrt den Arbeitnehmern des Arbeitgebers A aufgrund eines Rahmenvertrags mit dem Arbeitgeber einen Gruppentarif auf die bei ihr abgeschlossenen Einzelversicherungen, da sich eine Gruppe von 30 Arbeitnehmern des A zum Abschluss von Versicherungen entschlossen hat. Gegen&uuml;ber dem Einzeltarif ergibt sich f&uuml;r die Arbeitnehmer ein Preisvorteil von 50&nbsp;&euro;.</em></p>
<p><em>Die Pr&auml;mienvorteile sind &uuml;berwiegend durch das Arbeitsverh&auml;ltnis veranlsst und f&uuml;hren daher zu Arbeitslohn. Der geldwerte Vorteil in Form eines Sachbezugs betr&auml;gt monatlich 50&nbsp;&euro; und ist aufgrund des &Uuml;berschreitens der 44-&euro;-Freigrenze f&uuml;r Sachbez&uuml;ge steuer- und beitragspflichtig.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beispiel B</strong></p>
<p><em>Wie Beispiel A. Die Versicherungsgesellschaft gew&auml;hrt Gruppentarife f&uuml;r Einzelversicherungen nicht nur Arbeitnehmern von Arbeitgebern, die mit ihr einen Rahmenvertrag abgeschlossen haben, sondern auch Mitgliedern von Vereinen, sofern eine Mindestzahl von 30 Vertr&auml;gen abgeschlossen wird. Beim Sportclub S kommt eine ausreichende Zahl von Vertragsabschl&uuml;ssen zustande. Gegen&uuml;ber dem Einzeltarif ergibt sich f&uuml;r die Mitglieder des Sportclubs jedoch nur ein Preisvorteil von monatlich 15&nbsp;&euro;.</em></p>
<p><em>Die Pr&auml;mienvorteile f&uuml;r die Arbeitnehmer des Arbeitgebers A sind nur noch durch das Arbeitsverh&auml;ltnis veranlasst, soweit sie die Pr&auml;mienvorteile aus dem Gruppentarif f&uuml;r Vereine &uuml;bersteigen. Der zu Arbeitslohn f&uuml;hrende geldwerte Vorteil betr&auml;gt monatlich 35&nbsp;&euro; (50&nbsp;&euro; abz&uuml;glich 15&nbsp;&euro;) und bleibt aufgrund der Anwendung der 44-&euro;-Freigrenze f&uuml;r Sachbez&uuml;ge steuerfrei, sofern diese noch nicht anderweitig ausgesch&ouml;pft is</em>t.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Versicherungsschutz-Ist-die-44--Freigrenze-fuer-Sachbezuege-anwendbar-1460.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title> Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Arbeitgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willk&uuml;rlich von der Verg&uuml;nstigung ausgeschlossen wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der Sachverhalt</strong></p>
<p>Der beklagte Arbeitgeber besch&auml;ftigt ca. 300 Arbeitnehmer. Er erh&ouml;hte die Verg&uuml;tung der Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2007 um 2,5 %. Ausgenommen hiervon wurden nur die 14 Mitarbeiter, darunter der Kl&auml;ger, die sich 2003/2004 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Die &uuml;brigen Mitarbeiter hatten damals u.a. einer Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und einem Wegfall des zus&auml;tzlichen Urlaubsgeldes von 50 % des Urlaubsentgelts zugestimmt. Der Arbeitgeber bot dem Kl&auml;ger die 2,5 %ige Lohnerh&ouml;hung nunmehr nur unter der Voraussetzung an, dass dieser die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme. Das lehnte der Kl&auml;ger ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p>Die Klage auf Zahlung der Lohnerh&ouml;hung war in allen Instanzen erfolglos. Zwar war der Arbeitgeber bei der Lohnerh&ouml;hung an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Er handelte aber nicht sachwidrig oder willk&uuml;rlich, als er den Einkommensverlust der Arbeitnehmer von 2003/2004 mit einer Lohnerh&ouml;hung teilweise ausglich. Auf diese Zwecksetzung hatte er ausdr&uuml;cklich hingewiesen. Da der Kl&auml;ger keinen Einkommensverlust erlitten hat, kann er nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen <em>(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Juli 2009 - 5 AZR 486/08 -).</em></p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG 70/09</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/-Gleichbehandlung-bei-Lohnerhoehungen-1461.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH zur Jahreswagenbesteuerung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zum Arbeitslohn geh&ouml;ren auch Vorteile, die Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre Arbeitgeber Waren z.B. "Jahreswagen" aufgrund des Dienstverh&auml;ltnisses verbilligt &uuml;berlassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Angebotspreis entscheidend</strong></p>
<p>Ob ein solcher Vorteil vorliegt, bestimmt sich nach dem Endpreis, zu dem das Fahrzeug fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Gesch&auml;ftsverkehr angeboten wird (&sect; 8 Abs. 3 Satz 1 des EStG), dem "Angebotspreis". Das ist der grunds&auml;tzlich unabh&auml;ngig von Rabattgew&auml;hrungen nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis, sofern nicht nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Gesch&auml;ftsverkehr tats&auml;chlich ein niedrigerer Preis gefordert wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der aktuelle Fall</strong></p>
<p>Im Streitfall hatte der Kl&auml;ger als Arbeitnehmer eines Automobilherstellers im Jahr 2003 von seinem Arbeitgeber ein Neufahrzeug mit einem ausgewiesenen Listenpreis (unverbindliche Preisempfehlung) von 17.917 &euro; zu einem Kaufpreis von 15.032 &euro; erworben. Das Finanzamt und auch das vorinstanzlich befasste Finanzgericht (FG) setzten den zu versteuernden Arbeitgeberrabatt auf Grundlage dieser unverbindlichen Preisempfehlung an.</p>
<p>Nachdem das FG aber bereits festgestellt hatte, dass ein Autohaus schon ohne Preis- und Vertragsverhandlungen auf die unverbindliche Preisempfehlung einen Rabatt von 8 % gew&auml;hrte, entschied der BFH, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Kraftfahrzeugherstellers den Angebotspreis nicht zutreffend wiedergibt. Angebotener Endpreis i.S. des &sect; 8 Abs. 3 EStG k&ouml;nne im Streitfall h&ouml;chstens der um 8 % erm&auml;&szlig;igte Preis sein, weil zu diesem Preis das Fahrzeug im allgemeinen Gesch&auml;ftsverkehr angeboten worden sei. Damit ergab sich nach Ber&uuml;cksichtigung der weiteren gesetzlichen Abschl&auml;ge und Freibetr&auml;ge f&uuml;r Jahreswagen kein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil mehr.</p>
<p>Erg&auml;nzend verwies der BFH noch darauf, dass dem Einwand, der tats&auml;chliche Angebotspreis f&uuml;r die Ware, auf die der Arbeitgeber einen Rabatt gew&auml;hrte, sei niedriger als der Listenpreis, nachzugehen und nicht ohne weiteres der Listenpreis als Endpreis anzusetzen sei.</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 79/2009</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFH-zur-Jahreswagenbesteuerung-1470.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des Betriebsrats</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Gem&auml;&szlig; &sect; 13 Abs. 1 Satz 1 AGG haben die Besch&auml;ftigten das Recht, sich bei den zust&auml;ndigen Stellen des Betriebs oder des Unternehmens zu beschweren, wenn sie sich aus einem der im AGG genannten Gr&uuml;nde - zB. wegen ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihres Alters - benachteiligt f&uuml;hlen. Nach &sect; 12 Abs. 5 AGG muss der Arbeitgeber die hierf&uuml;r zust&auml;ndige Stelle im Betrieb bekannt machen. Die Beachtung eines bestimmten Verfahrens, um sich zu beschweren, ist nicht vorgeschrieben. Seine Einf&uuml;hrung und Ausgestaltung unterf&auml;llt nach &sect; 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann zu diesem Zweck selbst initiativ werden und ein Beschwerdeverfahren &uuml;ber die Einigungsstelle durchsetzen. Dagegen hat er kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell besetzt. Hierbei handelt es sich um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen. Errichtet der Arbeitgeber eine &uuml;berbetriebliche Beschwerdestelle, steht das Mitbestimmungsrecht beim Beschwerdeverfahren nicht dem &ouml;rtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher den Antrag eines Betriebsrats ab, mit dem dieser ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Ortes der Errichtung und der personellen Besetzung der Beschwerdestelle geltend machte. Der auf Feststellung eines Initiativrechts zur Einf&uuml;hrung eines Beschwerdeverfahrens gerichtete Antrag hatte im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin hatte eine &uuml;berbetriebliche Beschwerdestelle eingerichtet. Das Mitbestimmungsrecht steht deshalb dem Gesamtbetriebsrat zu</p>
<p><em>(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08 - ).</em></p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 71/09</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Beschwerdestelle-nach-AGG-und-Mitbestimmung-des-Betriebsrats-1471.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Kl&auml;ger war bei der S. AG im Gesch&auml;ftsbereich &bdquo;Com MD (Mobile Devices)&ldquo; als Konstrukteur besch&auml;ftigt. Diesen Gesch&auml;ftsbereich verkaufte die S. AG an die B. OHG. Alle Verm&ouml;gensgegenst&auml;nde wurden auf die OHG &uuml;bertragen. Die S. AG informierte den Kl&auml;ger mit Schreiben vom 29. August 2005 &uuml;ber den Betriebs&uuml;bergang ab 1. Oktober 2005. Am 9. August 2006 schloss der Kl&auml;ger mit der Betriebserwerberin einen Aufhebungsvertrag, dem zufolge sein Arbeitsverh&auml;ltnis zum 31. Oktober 2006 gegen Zahlung einer Abfindung enden sollte.</p>
<p>Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 widersprach er dem &Uuml;bergang seines Arbeitsverh&auml;ltnisses auf die B. OHG unter Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung. Am 29. September 2006 hatte die B. OHG Antrag auf Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Dieses wurde am 1. Januar 2007 er&ouml;ffnet.</p>
<p>Mit seiner Klage macht der Kl&auml;ger den Fortbestand seines Arbeitsverh&auml;ltnisses mit der S. AG geltend und verlangt Weiterbesch&auml;ftigung sowie Verg&uuml;tung. Er ist der Auffassung, er habe dem &Uuml;bergang seines Arbeitsverh&auml;ltnisses auf die B. OHG noch wirksam widersprechen k&ouml;nnen, weil er nicht ausreichend, insbesondere nicht zutreffend &uuml;ber die wirtschaftliche Situation der Betriebserwerberin unterrichtet worden sei. Die S. AG meint, ein rechtzeitiger Widerspruch liege nicht vor. Au&szlig;erdem habe der Kl&auml;ger sein Widerspruchsrecht verwirkt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Widerspruchsrecht&nbsp;verwirkt</strong></p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.</p>
<p>&nbsp;Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf die Revision der Beklagten die Klage abgewiesen. Da die Unterrichtung &uuml;ber den beabsichtigten Betriebs&uuml;bergang auf die B. OHG nicht ordnungsgem&auml;&szlig; war, wurde die Widerspruchsfrist des &sect; 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt. Der Kl&auml;ger hat sein Widerspruchsrecht jedoch verwirkt. Durch Abschluss des Aufhebungsvertrages mit der Betriebserwerberin hatte der Kl&auml;ger &uuml;ber sein Arbeitsverh&auml;ltnis disponiert. Auf diesen Umstand kann sich die S. AG berufen, wobei es nicht darauf ankommt, wann sie vom Abschluss des Aufhebungsvertrages Kenntnis erlangt hat<em> (Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 ).</em></p>
<p><em>Pressemitteilung des BAG Nr.72/09</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Betriebsuebergang---Verwirkung-des-Widerspruchsrechts-des-Arbeitnehmers-1472.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei freiwilligen Sonderzahlungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Er darf einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten. Stellt er sachfremd Arbeitnehmer schlechter, k&ouml;nnen diese verlangen, wie die beg&uuml;nstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gegen das Ma&szlig;regelungsverbot in &sect; 612a BGB verst&ouml;&szlig;t und Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zul&auml;ssiger Weise ihre Rechte ausge&uuml;bt haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der aktuelle Fall</strong></p>
<p>Ein Facharbeiter, der in einer Druckerei besch&auml;ftigt war, hatte auf eine Sonderzahlung f&uuml;r das Jahr 2005 iHv. 300,00 Euro brutto geklagt. Die beklagte Arbeitgeberin hatte ihren ca. 360 Arbeitnehmern im Rahmen ihres Standortsicherungskonzepts eine &Auml;nderung der Arbeitsbedingungen angetragen. Das &Auml;nderungsangebot sah u.a. eine unbezahlte Erh&ouml;hung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden und den Entfall von Freischichten vor. Mit Ausnahme des Kl&auml;gers und sechs weiteren Arbeitnehmern nahmen alle Arbeitnehmer das &Auml;nderungsangebot an. In einem Schreiben vom Dezember 2005 teilte die beklagte Arbeitgeberin mit, dass alle Arbeitnehmer, mit denen sie &Auml;nderungsvertr&auml;ge geschlossen habe und die sich am 31. Dezember 2005 in einem ungek&uuml;ndigten Arbeitsverh&auml;ltnis befinden, eine einmalige Sonderzahlung iHv. 300,00 Euro brutto erhalten. Der Kl&auml;ger hat gemeint, seine Arbeitgeberin habe ihm die Sonderzahlung nicht vorenthalten d&uuml;rfen. Dies versto&szlig;e gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Ma&szlig;regelungsverbot des &sect; 612a BGB.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zweck der Sonderzahlung entscheidend</strong></p>
<p>Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die Revision des Kl&auml;gers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Dem Kl&auml;ger steht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die beanspruchte Sonderzahlung zu. Zwar durfte die beklagte Arbeitgeberin bei der Sonderzahlung an sich die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen ber&uuml;cksichtigen. Der Zweck der Sonderzahlung ersch&ouml;pfte sich jedoch nicht in einer teilweisen Kompensation der mit den &Auml;nderungsvertr&auml;gen f&uuml;r die Arbeitnehmer verbundenen Nachteile. Aus der Ausnahme von Arbeitnehmern, die sich am 31. Dezember 2005 in einem gek&uuml;ndigten Arbeitsverh&auml;ltnis befanden, wird deutlich, dass die beklagte Arbeitgeberin mit der Sonderzahlung auch vergangene und zuk&uuml;nftige Betriebstreue honorieren wollte <em>(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. August 2009 - 10 AZR 666/08 ).</em></p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr.78/09</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Gleichbehandlung-von-Arbeitnehmern-bei-freiwilligen-Sonderzahlungen-1473.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Altersdiskriminierende Stellenausschreibung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren weisen typischerweise gegen&uuml;ber Arbeitnehmern im ersten Berufsjahr ein h&ouml;heres Lebensalter auf. Eine solche Beschr&auml;nkung kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber mit ihr ein rechtm&auml;&szlig;iges Ziel verfolgt und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Sind die hierf&uuml;r vom Arbeitgeber angef&uuml;hrten Gr&uuml;nde offensichtlich ungeeignet, verst&ouml;&szlig;t er grob gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung nach &sect; 11 AGG. Dagegen kann der Betriebsrat nach &sect; 17 Abs. 2 AGG vorgehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von dem Arbeitgeber verlangt hatte, in internen Stellenausschreibungen auf die Angabe des ersten Berufsjahres zu verzichten. Der Arbeitgeber hatte sich hierf&uuml;r auf das von ihm vorgegebene Personalbudget berufen. Diese Begr&uuml;ndung war offensichtlich ungeeignet, den Bewerberkreis von vornherein auf j&uuml;ngere Besch&auml;ftigte zu begrenzen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. August 2009 </strong></p>
<p><strong>- 1 ABR 47/08 -</strong></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 81/09</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Altersdiskriminierende-Stellenausschreibung-1474.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitnehmerdatenschutz</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die bekannt gewordenen F&auml;lle der umfassenden Mitarbeiter&uuml;berwachung in mehreren deutschen Gro&szlig;unternehmen haben verdeutlicht, dass fachlich und politisch Handlungsbedarf beim Datenschutz im Arbeitsleben besteht. Als Reaktion auf diese Vorkommnisse ist auf Initiative der Bundesregierung eine konkretisierende Regelung zum Arbeitnehmerdatenschutz in das Bundesdatenschutzgesetz aufgenommen worden (&sect; 32 BDSG - neu).</p>
<p>Diese neue Regelung wird zum 1. September 2009 in Kraft treten. In dieser Grundsatznorm wird geregelt, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber Mitarbeiterdaten vor der Einstellung, im und nach dem Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis erheben und verwenden darf. Die neue Vorschrift enth&auml;lt eine allgemeine Regelung zum Schutz personenbezogener Daten von Besch&auml;ftigten, die die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grunds&auml;tze des Datenschutzes im Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis nicht &auml;ndern, sondern zusammenfassen. Nach Auffassung der Bundesregierung macht diese Regelung ein Gesetz zum Schutz der Besch&auml;ftigtendaten im Arbeitsleben nicht entbehrlich.</p>
<p><em>Quelle: Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales, 27.08.2009</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Arbeitnehmerdatenschutz-1475.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Abmahnung wegen religiöser Kopfbedeckung in der Schule</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollst&auml;ndig bedeckt, stellt eine religi&ouml;se Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz f&uuml;r ein islamisches Kopftuch getragen wird.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin hat die Unwirksamkeit einer Abmahnung geltend gemacht, die ihr wegen ihrer Kopfbedeckung vom beklagten Land erteilt worden ist. Die Kl&auml;gerin ist islamischen Glaubens und an einer Gesamtschule als Sozialp&auml;dagogin t&auml;tig, in der sie mit Sch&uuml;lern unterschiedlicher Nationalit&auml;ten und Religionen in Kontakt kommt. Seit sie einer Aufforderung des beklagten Landes nachgekommen ist, das von ihr zuvor getragene islamische Kopftuch abzulegen, tr&auml;gt die Kl&auml;gerin eine M&uuml;tze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verbirgt.</p>
<p>Ihre Klage blieb - wie in den Vorinstanzen - vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Kopfbedeckung als religi&ouml;se Bekundung und nicht nur als ein modisches Accessoire aufzufassen. Sie verstie&szlig; deshalb gegen das gesetzliche Bekundungsverbot <em>(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 -).</em></p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr.82/09</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Abmahnung-wegen-religioeser-Kopfbedeckung-in-der-Schule-1484.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Weitergeltung eines Sanierungstarifvertrages nach Betriebsübergang</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine Teilk&uuml;ndigung des Arbeitnehmers bezogen auf die nach &sect; 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Rechte und Pflichten des Tarifvertrages ist nicht m&ouml;glich.</p>
<p>Der Kl&auml;ger war bei der Insolvenzschuldnerin besch&auml;ftigt. F&uuml;r sein Arbeitsverh&auml;ltnis galten kraft beiderseitiger Tarifbindung die Verbandstarifvertr&auml;ge. Der Insolvenzverwalter schloss mit der IG Metall einen befristeten und jeweils zum Monatsende k&uuml;ndbaren Sanierungstarifvertrag, der u.a. eine gegen&uuml;ber den Verbandstarifvertr&auml;gen l&auml;ngere Arbeitszeit ohne Lohnausgleich und eine Lohnk&uuml;rzung regelte. Zum 1. Juli 2006 erwarb die nicht tarifgebundene Beklagte den Betrieb. Ihr gegen&uuml;ber k&uuml;ndigte die IG Metall im Juli 2006 den Sanierungstarifvertrag. Der Kl&auml;ger &bdquo;genehmigte&ldquo; diese K&uuml;ndigung und erkl&auml;rte hilfsweise die K&uuml;ndigung s&auml;mtlicher "kollektiven und individuellen Vereinbarungen, die &hellip; anl&auml;sslich des Sanierungstarifvertrags getroffen worden waren, erneut fristgerecht". Der Kl&auml;ger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Differenzbetr&auml;gen f&uuml;r die Monate Juli bis Oktober 2006, die sich bei Anwendung der Verbandstarifvertr&auml;ge anstelle des Sanierungstarifvertrages ergeben w&uuml;rden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wegfall der Gesch&auml;ftsgrundlage unerheblich</strong></p>
<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl&auml;gers blieb vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. F&uuml;r sein Arbeitsverh&auml;ltnis waren die Bestimmungen des Sanierungstarifvertrages ma&szlig;gebend. Ob der Betriebs&uuml;bergang zu einem Wegfall der Gesch&auml;ftsgrundlage f&uuml;r den Sanierungstarifvertrag f&uuml;hrt, war nicht erheblich. Gesch&auml;ftsgrundlage einer Transformation der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten nach &sect; 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ist allein die normative Geltung der Tarifregelungen im Arbeitsverh&auml;ltnis vor dem Betriebs&uuml;bergang. Der Betriebs&uuml;bergang f&uuml;hrte nicht dazu, dass die Beklagte Partei des Sanierungstarifvertrages wurde. Die K&uuml;ndigung der IG Metall konnte daher nicht gegen&uuml;ber der Erwerberin erfolgen. Dem Kl&auml;ger stand ein auf die Regelungen des Sanierungstarifvertrags bezogenes K&uuml;ndigungsrecht nicht zu</p>
<p><em>(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 2009 - 4 AZR 280/08 -).</em></p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 83/09</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Weitergeltung-eines-Sanierungstarifvertrages-nach-Betriebsuebergang-1485.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Eckpunkte für Dienstrechtsreform in Baden-Württemberg </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Details sind im <a href="http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/detail.php?id=212873" target="_blank">Portal der Landesregierung </a>nachzulesen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Eckpunkte-fuer-Dienstrechtsreform-in-Baden-Wuerttemberg--1486.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neues Beamtenrecht in Bremen: Kernpunkte der Reform</title>
			<description>
				<![CDATA[
<div>Finanzsenatorin Karoline Linnert betont: &bdquo;Mit der Reform des Beamtenrechts wird st&auml;rker auf die Bed&uuml;rfnisse der Besch&auml;ftigten eingegangen.&ldquo;</div>
<div><strong>&nbsp;</strong></div>
<div><strong>Kernpunkte der Reform</strong> <br /><br />Die Zahl der Laufbahnen wird von &uuml;ber 100 auf 20 verringert. Die Anzahl der Fachrichtungen wird auf 10 begrenzt. Der einfache und mittlere Dienst wird zu Laufbahngruppe 1 f&uuml;r Laufbahnen ohne Hochschulabschluss, der gehobene und h&ouml;here Dienst wird zu Laufbahngruppe 2 f&uuml;r Laufbahnen mit Hochschulabschluss zusammengefasst. <br /><br />Das Beamtenrecht wird den Bachelor- und Master-Abschl&uuml;ssen angepasst. <br /><br />Das Leistungsprinzip wird gest&auml;rkt - bef&ouml;rdert werden kann nur, wer sich entsprechend qualifiziert hat. <br /><br />Die Dienstzeit kann freiwillig um maximal drei Jahre verl&auml;ngert werden (galt bisher nur f&uuml;r die Polizei). <br /><br />Die M&ouml;glichkeiten f&uuml;r Teilzeitbesch&auml;ftigungen und Beurlaubungen werden ausgeweitet, beispielsweise soll Teilzeit auch in der Ausbildungsphase erm&ouml;glicht werden. <br /><br />Die Beteiligung der Beamtinnen und Beamten an der Gestaltung ihrer Besch&auml;ftigungsbedingungen soll durch eine Vereinbarung zwischen dem Senat und Gewerkschaften/Berufsverb&auml;nden verbessert werden.</div>
<div><strong>&nbsp;</strong></div>
<div><strong>&nbsp;</strong></div>
<div><strong>Entwurf folgt dem Musterentwurf f&uuml;r die "K&uuml;stenl&auml;nder" <br /></strong><br />Der Gesetzentwurf beruht auf einem zwischen den L&auml;ndern Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen erarbeiteten Musterentwurf. &bdquo;Die weitgehend einheitliche Gestaltung des Beamtenrechts ist im Interesse der Beamtinnen und Beamten und der L&auml;nder sinnvoll. Sie sichert die Mobilit&auml;t &uuml;ber L&auml;ndergrenzen hinweg und verhindert einen ruin&ouml;sen Wettbewerbsf&ouml;deralismus,&ldquo; erl&auml;utert die Finanzsenatorin und f&uuml;gt hinzu: &bdquo;Wir streben eine schrittweise Verbesserung des Beteiligungsverfahrens mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften an, um sinnvolle Modernisierungen des &ouml;ffentlichen Dienstrechts mit geeinter Kompetenz umzusetzen.&ldquo; <br /><br />Der Senat hatte bereits im November 2008 die entsprechenden Eckpunkte f&uuml;r ein neues Laufbahnrecht gebilligt, im M&auml;rz dieses Jahres hatte er den darauf beruhenden Gesetzentwurf den Spitzenorganisationen der zust&auml;ndigen Gewerkschaften zur Anh&ouml;rung zugeleitet. Mit Abschluss des Anh&ouml;rungsverfahrens geht der Gesetzentwurf jetzt an die B&uuml;rgerschaft.</div>
<div><strong>&nbsp;</strong></div>
<div><strong>&nbsp;</strong></div>
<div><strong>Reformziele</strong> <br /><br />Insbesondere im Laufbahnrecht der Beamtinnen und Beamten werden in Zukunft neue Wege beschritten. Ziel der Neuordnung ist es, eine gr&ouml;&szlig;ere Durchl&auml;ssigkeit der Laufbahnen sowie einen flexibleren Personaleinsatz im &ouml;ffentlichen Dienst zu erreichen. Auch der individuellen Lebensplanung wird jetzt mehr Raum geboten. Die M&ouml;glichkeiten f&uuml;r Teilzeitbesch&auml;ftigungen werden ausgeweitet. Kommentar von Karoline Linnert: &bdquo;Teilzeitarbeitspl&auml;tze mit unter 20 Stunden w&ouml;chentlich sind besonders familienfreundlich. Sie vereinfachen beispielsweise die R&uuml;ckkehr in den Beruf nach der Elternzeit.&ldquo; Das Ende der Dienstzeit kann nicht nur wie bisher verk&uuml;rzt, sondern freiwillig um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. <br /><br />Die bereits im April in einer ersten Befassung beschlossene Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2009/2010, die auch wesentliche Verbesserungen in der Besoldung der Justizwachtmeister beinhaltet, ist in den Gesetzentwurf integriert worden. <br /><br /><em>Quelle: Pressemitteilung des Bremer Senats vom 18.8.2009 </em></div>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Neues-Beamtenrecht-in-Bremen-Kernpunkte-der-Reform-1487.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Freistellung von Personalratsmitgliedern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Aufgabe des Vorstandes, die Beschl&uuml;sse des Personalrates vorzubereiten und durchzuf&uuml;hren, bezieht sich nicht nur auf gemeinsame Angelegenheiten, sondern auch auf Gruppenangelegenheiten, &uuml;ber welche im Personalrat im Ergebnis nicht gegen den Willen der Mehrheit der betreffenden Gruppe entschieden werden kann. Es dr&auml;ngt sich auf, in aller Regel auch die Freistellung zugunsten der Gruppensprecher im Personalratsvorstand zu nutzen, damit diese die M&ouml;glichkeit haben, die Willensbildung im Personalrat, wie innerhalb der Gruppe, ordnungsgem&auml;&szlig; vorzubereiten und die gefassten Beschl&uuml;sse gegebenenfalls zusammen mit dem Personalratsvorsitzenden gegen&uuml;ber der Dienststellenleitung mit Nachdruck zu vertreten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Dr. Ch. Beducker</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Freistellung-von-Personalratsmitgliedern-1498.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beteiligungsrecht des Personalrats bei Prüfungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h1>Allerdings betrifft das Beteiligungsrecht auch inhaltliche Aspekte der Pr&uuml;fung und erstreckt sich auf den m&uuml;ndlichen und schriftlichen Teil der Pr&uuml;fung. Die Pr&uuml;fungskommission hat dem in die Pr&uuml;fung entsandten Personalratsmitglied Gelegenheit zu geben, seine Anregungen und Bedenken in einem vertraulichen Gespr&auml;ch vorzutragen.</h1>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Beteiligungsrecht-des-Personalrats-bei-Pruefungen-1499.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Personalrat kann Funktion der stellvertretenden Vorsitzenden und Freistellung entziehen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Begr&uuml;ndet wurde die Entscheidung des Personalrats damit, dass die Betroffene ihren Aufgaben nicht nachgekommen sei, sich an Absprachen nicht gehalten und insgesamt ein unkooperatives Verhalten an den Tag gelegt habe. Von diesem Beschluss unber&uuml;hrt blieb die Mitgliedschaft im Personalrat selbst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gegen diesen Beschluss wandte sich die Betroffene. Sie behauptete, die Entscheidung insbesondere zum Widerruf der Freistellung sei mit Blick auf &sect; 34 Abs. 3 Satz 1 HPVG rechtswidrig, da sie selbst an der Beratung Der Antrag blieb vor dem VG Darmstadt ohne Erfolg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Gericht entschied, dass die Beschlussfassungen korrekt vorgenommen worden seien. &sect; 34 Abs. 3 Satz 1 HPVG sei hier nicht einschl&auml;gig, da es sich nicht um pers&ouml;nliche Belange der Betroffenen gehandelt habe, sondern um gesetzliche Funktionen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VG Darmstadt v. 11.9.2008,</strong></p>
<p><strong>Az.: 23 K 450/08.DA.PV</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><em>Ch. Rothl&auml;nder</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Personalrat-kann-Funktion-der-stellvertretenden-Vorsitzenden-und-Freistellung-entziehen-1500.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Leiharbeitnehmer sind bei den Personalratswahlen nach dem HPVG wahlberechtigt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Begr&uuml;ndet wird diese Entscheidung im Wesentlichen mit dem Hinweis auf den Wortlaut des &sect; 5 Satz 1 HPVG, der nicht zwingend ein&nbsp; Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis zur Dienststelle voraussetze. Zudem seit die Wahlberechtigung auch mit Blick auf Art. 37 Abs. 1 HV verfassungsrechtlich geboten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit dieser Entscheidung betritt das VG Frankfurt a. M. Neuland. Bestand doch bislang mehrheitlich die Auffassung, dass Leiharbeitnehmern die Besch&auml;ftigteneigenschaft zur Dienststelle fehle, weshalb keine Wahlberechtigung gegeben sei. Die Entscheidung datiert v. 3.11.2008, die Beschwerde zum HessVGH wurde zugelassen, die&nbsp; Beschwerdefrist endet in der ersten Januar Woche 2009.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VG Frankfurt a. M. v. 3.11.2008,</strong></p>
<p><strong>Az.: 23 K 1568/08.F.PV (V)</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ch. Rothl&auml;nder</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Leiharbeitnehmer-sind-bei-den-Personalratswahlen-nach-dem-HPVG-wahlberechtigt-1501.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Prinzip der Mehrheitswahl bei der Wahl von stellv. Vorsitzendem</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>In einem Landesbetrieb, bei dem ein GPR gebildet ist, stand die Wahl von stellvertretenden Vorsitzenden an. Gew&auml;hlt wurden Personalratsmitglieder, die &uuml;ber die Wahlvorschlagsliste der IG BAU ein Mandat errungen hatten. Kandidiert hatten ebenfalls noch GPR-Mitglieder, die &uuml;ber eine Wahlvorschlagsliste des Bundes deutscher Forstleute (BDF), eine Unterorganisation des dbb, ihr Mandat erreicht hatten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei den Wahlen f&uuml;r die Funktionen der stellv. Vorsitzenden erhielt der BDF nicht die von ihm gew&uuml;nschte Anzahl bzw. in den jeweiligen Gruppen die Mandate. Ein unterlegener Bewerber machte daraufhin u. a. geltend, dass auch bei den Wahlen zu den Funktionen der stellvertretenden Vorsitzenden die Regelungen des &sect; 40 Abs. 3 HPVG entsprechend anzuwenden seien.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dem folgte das VG Kassel nicht. Es wies darauf hin, dass &sect; 29 S. 2 HPVG keine zwingende Vorschrift sei, die letztlich darauf hinausl&auml;uft, dass ein GPR &bdquo;gezwungen&ldquo; sei, auch Kandidatinnen bzw. Kandidaten nur deshalb zu w&auml;hlen, weil sie einer bestimmten Gruppen bzw. Organisation&nbsp; angeh&ouml;ren. Das Gericht verlangte lediglich, &bdquo;&hellip; dass sich die Mitglieder des Gremiums zumindest der Sollvorgabe des &sect; 29 Satz 2 HPVG bewusst&ldquo; sein m&uuml;ssten und zudem &bdquo;&hellip;ernsthaft bem&uuml;ht sein m&uuml;ssen&ldquo;, dieser Vorgabe nachzukommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies sei aber vorliegend der Fall gewesen. Es habe die M&ouml;glichkeit zur Kandidatur, Aussprache und freien Wahlentscheidung bestanden. Dies sei ausreichend. Das Prinzip der Mehrheitswahl sei durch &sect; 29 S. 2 HPVG nicht aufgegeben worden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VG Kassel v. 5.2.2009,</strong></p>
<p><strong>Az.: 23 K 1221/08.KS.PV n. v.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ch. Rothl&auml;nder</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Prinzip-der-Mehrheitswahl-bei-der-Wahl-von-stellv.-Vorsitzendem-1502.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ausschluss der Mitbestimmung bei der Besetzung von Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Unter dem Begriff der Topfwirtschaft wird bekanntlich verstanden, dass die zur Verf&uuml;gung stehenden Dienstposten nicht einer konkreten Stelle und damit Aufgabe zugewiesen sind, sondern im Prinzip frei verf&uuml;gbar sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wenn dies jedoch der Fall ist, dann kann, so der Streit im entschiedenen Fall, die Mitbestimmung jedenfalls dann nicht&nbsp; ausgeschlossen sein, wenn jedenfalls die &Uuml;bertragung von&nbsp; Aufgaben nicht gleichzeitig auch mit einer Bef&ouml;rderung nach A 16 verbunden ist. Denn dann ist es m&ouml;glich, dass der Beamte in seiner bisherigen Besoldungsgruppe verbleibt. Dem folgte das Gericht nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In der Begr&uuml;ndung zur Entscheidung wird ausgef&uuml;hrt, dass es sich bei dem Begriff der &bdquo;Beamtenstelle&ldquo; um eine &bdquo;Eigensch&ouml;pfung des Personalvertretungsrechts&ldquo; handele, die offen bleibe f&uuml;r die speziellen Wertungen dieses Rechtsgebietes. Denn der Ausschluss der&nbsp; Mitbestimmung bei der Bef&ouml;rderung der Beamtin bzw. des Beamten ginge ins Leere, wenn der Personalrat bei der zeitlich vorhergehenden Auswahlentscheidung im Zusammenhang mit der &Uuml;bertragung des Dienstpostens zu beteiligen w&auml;re.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Schlie&szlig;lich sei darauf abzustellen, dass mit der &Uuml;bertragung des Dienstpostens eine &bdquo;klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Bef&ouml;rderungschance mindestens auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 16&ldquo; er&ouml;ffne.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese Entscheidung ist auch f&uuml;r hessisches Recht beachtlich. Gem. &sect; 79 Nr. 1 Buchst. c HPVG ist die Mitbestimmung bei personellen Einzelma&szlig;nahmen ausgeschlossen bei &bdquo;&hellip; Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und h&ouml;her&ldquo; sowie bei vergleichbaren Arbeitnehmern.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unter Beachtung dieser Entscheidung ist es nunmehr so, dass schon dann, wenn eine Aufgaben&uuml;bertragung erfolgt, die es wahrscheinlich erscheinen l&auml;sst, dass der Stelleninhaber, der selbst nicht der&nbsp; Besoldungsgruppe A 16 oder h&ouml;her angeh&ouml;rt, aufgrund der &Uuml;bertragung eine sich verdichtende Chance auf Bef&ouml;rderung eben nach A 16 hat, diese Ma&szlig;nahme schon unter &sect; 79 Nr. 1 Buchst. c HPVG f&auml;llt. F&uuml;r das hessische Recht wurde dies bereits zuvor so schon angenommen (Rothl&auml;nder in HBR I &sect; 79 HPVG Rn. 59 ff.).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BVerwG v. 7.7.2008</strong></p>
<p><strong>Az.: 6 P 13.07</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ch. Rothl&auml;nder</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Ausschluss-der-Mitbestimmung-bei-der-Besetzung-von-Beamtenstellen-von-der-Besoldungsgruppe-A-16-an-aufwaerts-1503.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kein Stopp von Personalratswahlen durch eine einstweilige Verfügung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Kern ging es dem Antragsteller darum, dass er die 18-Tages-Frist zur Einreichung seiner Liste vers&auml;umt, der Wahlvorstand sie zur&uuml;ckgewiesen und von daher nicht zur Wahl zugelassen hatte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es ist h. M. in der Rechtsprechung, dass, von Ausnahmen abgesehen, durch das Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in laufende Personalratswahlen eingegriffen werden kann, weil dies im Ergebnis dazu f&uuml;hren w&uuml;rde, dass anberaumte Wahl niemals in einem&nbsp; geordneten Verfahren zu Ende gebracht werden k&ouml;nnen. Deshalb hat der Gesetzgeber mit &sect; 22 HPVG die M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnet, nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses binnen einer Frist von 2 Wochen die Wahlen bei Gericht anzufechten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese Auffassung hat das VG Kassel in dem entschiedenen Fall bekr&auml;ftigt. Die Ausnahme, dass der Versto&szlig; gegen das Wahlrecht so offensichtlich ist, dass er zur Nichtigkeit der Wahl f&uuml;hrt, war in dem entschiedenen Fall nicht gegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VG Kassel v. 9.5.2008, </strong></p>
<p><strong>Az.: 23 K 678/08.KS.PV</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ch. Rothl&auml;nder</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Kein-Stopp-von-Personalratswahlen-durch-eine-einstweilige-Verfuegung-1504.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Keine konkretisierende Mitbestimmung bei Vergabe von Aufgaben</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Hintergrund ist, dass durch das Strukturkonzept Hessen-Forst 2005, dass auf der Grundlage des sog. &bdquo;Zukunftssicherungsgesetzes&ldquo; erarbeitet wurde, vorgesehen ist, dass 60 % des forstbetrieblichen Jahresarbeitsvolumens von eigenem Personal und 40 % durch Leistungen privater Unternehmungen zu erbringen sind. Dies ist insoweit auch unstreitig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der &ouml;rtliche Personalrat begehrte nunmehr jedoch ein Mitbestimmungsrecht auch beim Vollzug der Vergabe der 40 % der Arbeiten an Unternehmungen. Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrte er an, dass es zu verhindern gelte, dass innerhalb der 40 %-Quote nur solche Arbeiten vergeben werden, die attraktiv, gesundheitlich nicht belastend und k&ouml;rperlich nicht anstrengend seien. Denn dies f&uuml;hre dazu, dass diese genannten Arbeiten dann beim landeseigenen Personal verbleibe, was nicht akzeptabel sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das VG Kassel hat ein Beteiligungsrecht nach &sect; 81 Abs. 1 Satz 1, 6. Alt. HPVG verneint. Im Wesentlichen wird dazu ausgef&uuml;hrt, dass bedingt durch die gesetzlichen Grundentscheidung zur Vergabe von 40 % forstlicher Arbeiten an Private ein Mitbestimmungsrecht nicht mehr gegeben sein k&ouml;nne, denn es sei mit Blick auf den Inhalt des in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrechts nicht erkennbar, dass die Beteiligung bei der Vergabe von Arbeiten an Private sich dieses auf die Feinplanung wie z. B. die geforderte Auswahl der Arbeiten beziehe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VG Kassel v. 14.2.2008, </strong></p>
<p><strong>Az.: 23 K 1049/07.KS.PV</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ch. Rothl&auml;nder</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Keine-konkretisierende-Mitbestimmung-bei-Vergabe-von-Aufgaben-1505.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wählbarkeit von Auszubildenden</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In der Sache ging es um die W&auml;hlbarkeit von Kandidaten auf dem ver.di-Wahlvorschlag, den der Wahlvorstand unter Hinweis auf &sect; 13 Abs. 3 BPersVG zur&uuml;ckgewiesen hatte. Der Wahlvorschlag enthielt unter anderem Auszubildende, die eine Ausbildung nach dem BBiG als Fachangestellte f&uuml;r B&uuml;rokommunikation bzw. Industriekaufmann absolvieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Wahlvorstand ging f&auml;lschlicherweise &ndash; und entgegen der ganz herrschenden Meinung in den Kommentaren zum BPersVG (z. B. Altvater u. a. 6. Auflage, &sect; 53 BPersVG Rn. 15) &ndash; davon aus, dass diese Bewerber nach &sect; 58 Abs. 2 i.V.m. &sect; 14 Abs. 2, &sect; 13 Abs. 3 BPersVG nicht in die jeweilige Stufenvertretung w&auml;hlbar seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das VG Berlin hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf&uuml;gung gegen die Nichtzulassung des ver.di-Wahlvorschlags mit Beschluss v. 1.3.2007 abgelehnt, sodass die HJAV-Wahl beim BMF am 15.3.2007 ohne den zur&uuml;ckgewiesenen ver.di-Wahlvorschlag stattfand. Nachdem ver.di die Wahl angefochten hatte, hat das VG Berlin (Beschluss v. 12.6.2007) auch in der Hauptsache im Sinne des Wahlvorstands entscheiden, also die Anfechtung als unbegr&uuml;ndet zur&uuml;ckgewiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies h&auml;tte im Ergebnis bedeutet, dass in der Tat dieser Personenkreis nicht in die Stufenvertretung w&auml;hlbar w&auml;re. Inzwischen hatte schon das OVG Hamburg mit Beschluss v. 25.4.2007 (Az.: 7 Bf 262/06.PVB) in einem anderen Anfechtungsverfahren (ebenfalls im Bereich des BMF) zugunsten der W&auml;hlbarkeit der Auszubildenden in die Stufenvertretung entschieden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dem hat sich nun auch das OVG Berlin mit Beschluss v. 28.11.2007 angeschlossen. Zwischenzeitlich hatte allerdings auch das BVerwG mit Beschluss v. 11.9.2007 (Az.: 6 PB 9/07) mit dem die&nbsp;Nichtzulassungsbeschwerde gegen den o.g. Beschluss des OVG Hamburg abgewiesen wurde, in gleicher Weise zugunsten der&nbsp; W&auml;hlbarkeit entschieden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>OVG Berlin, Beschluss v. 28.11.2007</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ch. Rothl&auml;nder</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Waehlbarkeit-von-Auszubildenden-1506.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Erstattung von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen auf  Trennungsgeld für ein freigestelltes Personalratsmitglied</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Fallkonstellation war so, dass der Antragsteller in L. wohnt und bis zur Freistellung seine Dienststelle, zu der er t&auml;glich anreiste, in W. lag. Nach seiner Freistellung als Vorsitzender des Bezirkspersonalrats musste er nach D. reisen. Unstreitig war, dass er hierf&uuml;r die o.a. Kostenerstattungen erhielt und hierauf der Dienstherr auch Steuern und Sozialversicherungsabgaben zahlte, die jedoch dem Antragsteller dann von den Erstattungsanspr&uuml;chen abgezogen wurden.&nbsp;Er forderte jedoch, diese Abgaben dann wiederum vom Dienstherrn ausgezahlt zu erhalten. Dieser lehnte ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Gericht hat entschieden, dass in der Tat ein solcher Anspruch besteht und dabei insbesondere auf &sect; 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG&nbsp; verwiesen. Es vertritt die Auffassung, der dieser Bestimmung die</p>
<p>&Uuml;berlegung zugrunde liegt, dass dem Personalratsmitglied die durch seine T&auml;tigkeit entstandenen Kosten voll auszugleichen sind und dabei nicht zugleich auch durch die Leistung bzw. Einbehaltung von Steuer- bzw. Sozialversicherungsabgaben gemindert werden d&uuml;rfen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gegen die Entscheidung wurde die Rechtsbeschwerde zum BVerwG nicht zugelassen. Ob dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde, ist derzeit nicht bekannt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>OVG Nordrhein-Westfalen v. 16.4.2008, </strong></p>
<p><strong>Az.: 1 A 3727/06.PVB</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ch. Rothl&auml;nder</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Erstattung-von-Steuer--und-Sozialversicherungsbeitraegen-auf--Trennungsgeld-fuer-ein-freigestelltes-Personalratsmitglied-1507.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mitbestimmungsrecht bei Stufenzuordnung im Rahmen der Eingruppierung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Mitbestimmung hinsichtlich der Bezahlung bei der Einstellung beschr&auml;nkte sich bisher nach herrschender Meinung auf die Zuordnung zur Verg&uuml;tungsgruppe, nicht aber auf die Dienstalterstufe.</p>
<p>Obwohl bereits anders entschieden, wurde teilweise sogar die Mitbestimmung bei der Bestimmung der Fallgruppe nach dem BAT bestritten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im BAT war die Gehaltsh&ouml;he bei der Einstellung nur von der Zuordnung zur Verg&uuml;tungsgruppe abh&auml;ngig. Die Zuordnung zur Dienstaltersstufe war tariflich vorgegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Seit der Einf&uuml;hrung von Erfahrungsstufen in TV&ouml;D und TV-L (z. B. &sect; 16 Abs. 2 TV&ouml;D-AT) haben die Arbeitgeber Spielr&auml;ume, Vordienstzeiten zu ber&uuml;cksichtigen oder nicht. Dadurch bestimmen sie wesentlich &uuml;ber die H&ouml;he der Verg&uuml;tung mit. Denn es herrscht dort der Grundsatz, dass im Falle der Einstellung die Einstufung in die Stufe 1 der sog. Erfahrungsstufen zu erfolgen hat. Ausnahmen (z. B. auch im Rahmen der Personalgewinnung) best&auml;tigen die Regel. Gleichwohl ist die Zuordnung zu einer Stufe f&uuml;r den Betroffenen von erheblichem wirtschaftlichem Interesse. Danach bemisst sich sein monatliches Einkommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit Ausnahme der L&auml;nder, deren Personalvertretungsgesetze</p>
<p>dem Personalrat eine &bdquo;Allzust&auml;ndigkeit&ldquo; einr&auml;umen (z.B. Rheinland-Pfalz), verneinten die Verwaltungsgerichte trotzdem ein&nbsp; Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei der Stufenzuordnung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die bisherige Rechtsprechung zu diesem Themenkreis war alles andere als einheitlich. Auch das VG Braunschweig verneinte die Mitbestimmung, lie&szlig; allerdings die Sprungrevision zum BVerwG zu, damit diese Frage bundeseinheitlich alsbald gekl&auml;rt ist. Diese nutzte der antragstellende Schulbezirkspersonalrat Braunschweig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Er stand auf dem Standpunkt, dass auch bei der Stufenzuordnung das Recht auf Mitbestimmung bei &bdquo;Eingruppierungen&ldquo; gelte. Nur so k&ouml;nne verhindert werden, dass durch eine mehr und minder wohlwollende Bewertung einzelne Bewerber bevorzugt, andere aber benachteiligt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Durch die Mitbestimmung habe der Personalrat die M&ouml;glichkeit der Mitpr&uuml;fung, k&ouml;nne Transparenz geschaffen und damit die Akzeptanz der Einstufungen seitens der Besch&auml;ftigten erh&ouml;ht werden. Der Personalrat habe schlie&szlig;lich die Aufgabe darauf zu achten, dass alle in der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt w&uuml;rden. Dies k&ouml;nne jedoch nur geschehen, wenn die Stufenzuordnung, die eine personelle Einzelma&szlig;nahme darstellt, in jedem Fall transparent gemacht w&uuml;rde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dem stimmte das BVerwG im Ergebnis zu. Es hob damit die anders lautende Entscheidung des VG Braunschweig auf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im gleichen Sinne wurde ein Parallelverfahren aus Rheinland-Pfalz entschieden. Das dortige OVG hatte entschieden, dass es keine</p>
<p>Mitbestimmung des Personalrats bei der Stufenzuordnung gibt. Auch diese Entscheidung wurde aufgehoben (zitiert nach der Allgemeinen Zeitung Mainz v. Freitag, den 12.9.2008, S. 4).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Landespersonalvertretungsgesetze z. B. Hessen, Baden-W&uuml;rttemberg und Niedersachsen haben bei der Mitbestimmung zur Eingruppierung vergleichbare Regelungen. Diese Entscheidung ist voll inhaltlich auf hessisches Recht &uuml;bertragbar. Sie best&auml;tigt damit im &Uuml;brigen die schon bisher in der Kommentarliteratur vertretene Auffassung (Rothl&auml;nder in HBR I &sect; 77 HPVG Rn. 474).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BVerwG v. 27.8.2008. </strong></p>
<p><strong>Az.: 6 P 11.07</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ch. Rothl&auml;nder</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Mitbestimmungsrecht-bei-Stufenzuordnung-im-Rahmen-der-Eingruppierung-1508.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Änderung des BayPVG</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Besondere Aufmerksamkeit verdient der mit Wirkung zum 1.4.2009 neu eingef&uuml;gte Art. 80a BayPVG. Durch diese Vorschrift ist - soweit ersichtlich - erstmals im deutschen Personalvertetungsrecht eine</p>
<p>"Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalr&auml;te" legalisiert worden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis:</strong></p>
<p><strong>In der 159. Aktualisierung des Kommentars "Lorenzen u.a., BPersVG" im November 2009 wird der neue Text des bayerischen Landesgesetzes enthalten sein.</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Aenderung-des-BayPVG-1525.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gesundheitsreport 2008</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Einige der wichtigsten Ergebnisse:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Teilzeitbesch&auml;ftigte sind seltener krank (im Schnitt 12,2 Tage pro Jahr) als Vollzeitkr&auml;fte (12,8 Tage pro Jahr).</li>
<li>Dabei gibt es allerdings gro&szlig;e Unterschiede zwischen den Geschlechtern: Frauen in Teilzeit sind h&auml;ufiger krank als M&auml;nner in Teilzeit. Bei Vollzeitbesch&auml;ftigten ist es umgekehrt, was mit dem hohen M&auml;nneranteil in k&ouml;rperlich belastenden Berufen zusammenh&auml;ngt.</li>
<li>Interessant ist, dass teilzeitbesch&auml;ftigte Frauen auch h&auml;ufiger krank sind als vollzeitbesch&auml;ftigte Frauen.</li>
<li>Bei Frauen stehen psychische St&ouml;rungen und Atemwegserkrankungen als Krankheiten an erster Stelle, bei M&auml;nnern sind es Muskel- und Skeletterkrankungen, Verletzungen sowie Atemwegs- und Verdauungserkrankungen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Insgesamt&nbsp;ist die Tendenz bei psychischen Erkrankungen steigend. Sie sind die Ursache f&uuml;r 9,3 Prozent aller Krankentage. Mit 31 Tagen im Schnitt dauern sie erheblich l&auml;nger als alle anderen Krankheiten (durchschnittlich zw&ouml;lf Tage). Solche Langzeiterkrankungen machen - zusammen mit Tumorkrankheiten - 42 Prozent aller Krankentage aus, obwohl sie nur f&uuml;r 4 Prozent der Krankheitsf&auml;lle insgesamt verantwortlich sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr dazu unter <a href="http://www.bkk.de">www.bkk.de</a> (--&gt; Gesundheit --&gt; Gesundheitsreport)</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Gesundheitsreport-2008-1526.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Debatte über Arbeitszeitausweitungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Undifferenzierte Arbeitszeitverl&auml;ngerungen k&ouml;nnten dazu beitragen, die k&uuml;nftigen demographischen Probleme zu versch&auml;rfen. Darauf weist Dr. Hartmut Seifert hin, Leiter des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) in der Hans-B&ouml;ckler-Stiftung. "Man darf bei der Arbeitszeitdiskussion nicht vernachl&auml;ssigen, wie stark sich die Struktur der Arbeitszeiten in den vergangenen zwei Jahrzehnten ver&auml;ndert hat. Au&szlig;erdem d&uuml;rfen die familien- und weiterbildungspolitischen Anforderungen nicht ausgeblendet werden", sagt der Wissenschaftler.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Studien kommen zu dem Ergebnis, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland im europ&auml;ischen Vergleich mittlerweile sehr flexibel arbeiten. 51 Prozent der Besch&auml;ftigten sind zumindest gelegentlich zu so genannten "atypischen" Zeiten t&auml;tig, also am Samstag, am Sonntag oder in der Nacht. Anfang der neunziger Jahre lag dieser Wert noch deutlich niedriger. Gewachsen sind auch Arbeitsdichte und Stress - gerade auch im &ouml;ffentlichen Dienst, wie etwa die Personalr&auml;tebefragung des WSI zeigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Wenn in dieser Situation die Arbeitszeiten wieder absolut ansteigen, wird es f&uuml;r die Besch&auml;ftigten noch schwerer, Berufst&auml;tigkeit und Familie zu vereinbaren und mehr Zeit f&uuml;r die Weiterbildung aufzubringen", sagt der Wissenschaftler. Beide Anforderungen seien aber angesichts sinkender Geburtenraten und geplanter steigender Lebensarbeitszeiten unverzichtbar. So gaben in einer vom WSI durchgef&uuml;hrten Befragung von 2000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Kindern oder regelm&auml;&szlig;igen Pflegeaufgaben drei Viertel der M&auml;nner und mehr als die H&auml;lfte der Frauen an, ihre Arbeitszeit gern verk&uuml;rzen zu wollen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Generelle Ausweitungen der Wochenarbeitszeit wirken sich damit nicht nur in der Gegenwart negativ auf die Besch&auml;ftigung aus", so Dr. Seifert. "Sie reduzieren auch unsere M&ouml;glichkeiten, auf die demographische Herausforderung zu reagieren." Deshalb sollte der Ansatz in eine andere Richtung gehen, empfiehlt der Arbeitszeit-Experte. &Uuml;berlegenswert seien Lebensarbeitszeitmodelle, die auch Raum f&uuml;r die Familie und f&uuml;r zus&auml;tzliche Weiterbildungszeiten lassen.</p>
<p>Weitere Informationen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Fakten zur Diskussion um l&auml;ngere Arbeitszeiten</p>
<p>"&Ouml;ffentlicher Dienst: Keine Zeit f&uuml;r die Gesundheit" in: B&ouml;ckler Impuls 08/2005.</p>
<p>"&Ouml;ffentlicher Dienst: Verordnung vor Verhandlung" in: B&ouml;ckler Impuls 04/2006 (pdf).</p>
<p>"&Ouml;ffentliche Dienstleistungen: Viel Staat, viel Wettbewerb" in: B&ouml;ckler Impuls 10/2005.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des WSI vom 29.3.2006</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Debatte-ueber-Arbeitszeitausweitungen-1527.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kosten eines zukunftsfähigen Bildungssystems</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das deutsche Bildungswesen schneidet im internationalen Vergleich nur mittelm&auml;&szlig;ig ab. Das Arbeitspapier ermittelt, wo welcher Investitionsbedarf besteht - vom Kindergarten bis zur Universit&auml;t.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Jaich, Roman</p>
<p>Gesellschaftliche Kosten eines zukunftsf&auml;higen Bildungssystems</p>
<p>Reihe: Arbeitspapier, Nr. 165.</p>
<p>D&uuml;sseldorf: 2009, 86 Seiten</p>
<p>Preis: 15,00 EUR in gedruckter Fassung</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Kostenloser Download unter</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.boeckler.de/show_product_hbs.html?productfile=HBS-004320.xml">http://www.boeckler.de/show_product_hbs.html?productfile=HBS-004320.xml</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Kosten-eines-zukunftsfaehigen-Bildungssystems-1528.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Evaluationsbericht Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 2009</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Evaluationsbericht zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) 2009 bildet erstmals die mittelfristige Entwicklung junger Familien nach der Geburt im Hinblick auf Erwerbsverhalten und die Vereinbarkeitsplanung ab. Dem Bericht liegt eine repr&auml;sentative Befragung von Eltern im Jahr 2009 zugrunde. Demnach unterst&uuml;tzt das Elterngeld den Wiedereinstieg in das Erwerbsleben und stabilisiert die Haushaltseinkommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bericht wurde im Auftrag des Bundesfamilienministeriums vom Rheinisch-Westf&auml;lisches Institut f&uuml;r Wirtschaftsforschung Essen (RWI) durchgef&uuml;hrt und baut auf dem Elterngeldbericht der Bundesregierung 2008 beziehungsweise dem Bericht des RWI zur Evaluation des BEEG 2008 auf.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Evaluationsbericht-Bundeselterngeld--und-Elternzeitgesetz-2009-1530.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wege zu mehr Zeitfreiheit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Geld, Infrastruktur und Zeit &ndash; das ist der Dreiklang, den die Bundesregierung im &bdquo;Siebten Familienbericht&ldquo; f&uuml;r eine erfolgreiche Familienpolitik propagiert. In der Praxis ist dieser Dreiklang noch auffallend disharmonisch. W&auml;hrend mit der Einf&uuml;hrung des neuen Elterngeldgesetzes und dem Ausbau der Kinderbetreuungsangebote vor allem die beiden ersten Bereiche im Mittelpunkt der politischen Aktivit&auml;ten standen, besteht hinsichtlich des Ziels &bdquo;Zeit f&uuml;r Familie&ldquo; weiterhin Nachholbedarf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Stefan Becker von der&nbsp;Audit BerufundFamilie GmBH erl&auml;utert sinnvolle Wege zu mehr Zeitfreiheit.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Wege-zu-mehr-Zeitfreiheit-1531.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Broschüre zur Freistellung von Personalräten </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der DGB hat eine Brosch&uuml;re zur Freistellung von Personalr&auml;ten nach &sect; 46 Abs. 6 BPersVG ver&ouml;ffentlicht, die umfangreiche Erl&auml;uterungen, Hinweisen zur Rechtssprechung und eine Kommentierung des BMI-Rundschreibens zur Freistellung vom 28. April 2008 (D I 3 &ndash; 212 154 &ndash; 1/1) enth&auml;lt. Sie kann online beim <a href="https://www.dgb-bestellservice.de/besys_dgb/auswahl.php?artikelnr=DGB51003" target="_blank">DGB-Bestellservice</a> zum Preis von 3 Euro (zzg. Versand) bestellt werden.</p>
<p><a href="https://www.dgb-bestellservice.de/besys_dgb/auswahl.php?artikelnr=DGB51003"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Broschuere-zur-Freistellung-von-Personalraeten--1533.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifkompromiss im Sozial- und Erziehungsdienst</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Angebot beinhaltet sowohl Regelungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz/zur betrieblichen Gesundheitsf&ouml;rderung wie auch zur Eingruppierung und Bezahlung der Besch&auml;ftigten im Sozial- und Erziehungsdienst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die <strong>Eckpunkte</strong> der Einigung:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Erzieherinnen und Erzieher erhalten ab 1. November 2009 ein Gehaltsplus von rechnerisch rund 150 Euro monatlich, unterschiedlich verteilt auf die verschiedenen Entgeltgruppen.</li>
<li>Erzieherinnen mit Normalt&auml;tigkeiten k&ouml;nnen k&uuml;nftig von 2.040 bis zu 2.864 Euro, Erzieherinnen mit schwierigen T&auml;tigkeiten zwischen 2.140 Euro und 3.250 Euro und Leitungskr&auml;fte in Kindertagesst&auml;tten zwischen 2.240 Euro und 4.135 Euro im Monat verdienen.</li>
<li>Die Entgelte im Sozialdienst bewegen sich &uuml;ber die verschiedenen Niveaus hinweg k&uuml;nftig zwischen 2.300 Euro und 4.525 Euro.</li>
<li>Auch zum Gesundheitsschutz wurden in Erg&auml;nzung zahlreicher bereits bestehender Aktivit&auml;ten und Initiativen tarifliche Festlegungen getroffen, wie etwa zum Anspruch auf Gef&auml;hrdungsanalysen und der Einrichtung von so genannten Gesundheitszirkeln.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Abschluss kostet die Kommunen zwischen 500 und 700 Millionen Euro j&auml;hrlich.</p>
<p>Die Regelungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz/zur betrieblichen Gesundheitsf&ouml;rderung sehen einen Anspruch der Besch&auml;ftigten auf Gef&auml;hrdungsbeurteilung vor, den auch bereits das Bundesarbeitsgericht aus dem Arbeitsschutzgesetz f&uuml;r die Arbeitnehmer abgeleitet hat (Urteil vom 12.8.2008 &ndash; 9 AZR 1117/06). In die Durchf&uuml;hrung der Gef&auml;hrdungsbeurteilung sind die Besch&auml;ftigten einzubeziehen. Aus der Gef&auml;hrdungsbeurteilung folgende Ma&szlig;nahmen sind mit den Besch&auml;ftigten zu er&ouml;rtern. Eine einzurichtende parit&auml;tische betriebliche Kommission ber&auml;t dar&uuml;ber, wenn mit den Besch&auml;ftigten &uuml;ber erforderliche Ma&szlig;nahmen kein Einvernehmen hergestellt werden kann. Sie ist auch zust&auml;ndig, wenn der Arbeitgeber eine beantragte erneute Gef&auml;hrdungsbeurteilung ablehnt. Die betriebliche Kommission ist auch zust&auml;ndig f&uuml;r die Einrichtung von Gesundheitszirkeln.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Darauf hinzuweisen ist, das die betriebliche Kommission Vorschl&auml;ge unterbreiten kann, aber keinerlei Entscheidungsbefugnisse hat. Nur wenn die Mehrheit der Arbeitgebervertreter in der betrieblichen Kommission im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zustimmt, sind vorgeschlagene Ma&szlig;nahmen vom Arbeitgeber durchzuf&uuml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Einvernehmen konnte auch &uuml;ber die k&uuml;nftige Eingruppierung der Besch&auml;ftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in Verbindung mit einer eigenen Entgelttabelle erzielt werden. Hierbei sind 16 Entgeltgruppen gebildet worden, die die unterschiedlichen Berufsgruppen und T&auml;tigkeiten abbilden. Die unterschiedlichen Bezahlungsstrukturen aus dem fr&uuml;heren BAT/BAT-O und dem TV&ouml;D einschlie&szlig;lich von Verg&uuml;tungsgruppenzulagen, die nach fr&uuml;herem Tarifrecht zustanden und an &uuml;bergeleitete Besch&auml;ftigte vielfach im Wege des Besitzstandes weiterzuzahlen waren, sind in der neuen Tabelle aufgegangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die &Uuml;berleitung in die neue Entgelttabelle orientiert sich an den 2000 im Tarifvertrag Versorgungsbetriebe vereinbarten und bei der &Uuml;berleitung in den TV&ouml;D modifiziert zur Anwendung gekommenen &Uuml;berleitungsregelungen. Am 30. September 2005 in den TV&ouml;D &uuml;bergeleitete Besch&auml;ftigte, die sich in ihrer Entgeltgruppe in Stufe 2 bis 5 befinden, werden im Grundsatz mit ihrem derzeitigen Tabellenentgelt und einer etwaig zustehenden Verg&uuml;tungsgruppenzulage erh&ouml;ht um 2,65 Prozent in die neue Entgelttabelle &uuml;berf&uuml;hrt. Sofern ihr Vergleichsentgelt &uuml;ber dem Tabellenwert der neuen Entgelttabelle liegt, findet eine weitere Erh&ouml;hung dieses Entgelts nicht statt. Seit dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Besch&auml;ftigte werden mit ihrem nicht erh&ouml;htem Vergleichsentgelt ihrer neuen Entgeltgruppe zugeordnet und erhalten dort das im Regelfall h&ouml;here Tabellenentgelt aus der neuen Entgeltgruppe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Besonders hinzuweisen ist darauf, dass die Gewerkschaften angek&uuml;ndigt haben, die Besch&auml;ftigten am kommenden Freitag, den 31. Juli 2009 beginnend ab 12.30 Uhr &uuml;ber den Tarifabschluss zu unterrichten. Vereinbart ist mit den Gewerkschaften, dass die Besch&auml;ftigten hieran unter Verzicht auf ihre Entgeltanspr&uuml;che teilnehmen k&ouml;nnen und hierzu von der Arbeit freizustellen sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sofern die zust&auml;ndigen Gremien der Gewerkschaften dem Tarifabschluss &ndash; vorbehaltlich dem Ergebnis einer noch durchzuf&uuml;hrenden Urabstimmung &ndash; zustimmen, haben sich die Gewerkschaften verpflichtet, alle Arbeitskampfma&szlig;nahmen bis zum f&ouml;rmlichen Abschluss der notwendigen &Auml;nderungstarifvertr&auml;ge zum TV&ouml;D, BT-V, BT-B und TV&Uuml;-VKA auszusetzen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Tarifkompromiss-im-Sozial--und-Erziehungsdienst-1534.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Wirksamkeit einer Haushaltsbefristung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach &sect; 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln verg&uuml;tet wird, die f&uuml;r eine befristete Besch&auml;ftigung bestimmt sind, und er entsprechend besch&auml;ftigt wird. Eine Befristung nach dieser Vorschrift erfordert die Verg&uuml;tung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die vom Haushaltsgeber im Haushaltsplan f&uuml;r eine Aufgabe von vor&uuml;bergehender Dauer mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Diesen Anforderungen gen&uuml;gt die Ausbringung eines kw-Vermerks nicht. Aus einem kw-Vermerk allein ergibt sich auch nicht, dass f&uuml;r die Besch&auml;ftigung des Arbeitnehmers nur ein vor&uuml;bergehender betrieblicher Bedarf besteht (&sect; 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG). Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden. Der Senat hat offen gelassen, ob sich die Beklagte als Selbstverwaltungsk&ouml;rperschaft des &ouml;ffentlichen Rechts auf den Sachgrund des &sect; 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG &uuml;berhaupt berufen kann oder ob dies nicht der Fall ist, weil ihr Haushalt nicht durch ein Gesetz ausgebracht, sondern von ihren eigenen Organen aufgestellt wird.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin war in der Zeit vom 1. April 2003 bis zum 31. Dezember 2006 befristet bei der beklagten K&ouml;rperschaft und ihrer Rechtsvorg&auml;ngerin besch&auml;ftigt. Die Parteien schlossen am 15. September 2006 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag f&uuml;r die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007. Die Kl&auml;gerin erhielt Verg&uuml;tung nach Entgeltgruppe 5. In dem vom Vorstand der Beklagten aufgestellten, von der Vertreterversammlung festgestellten und der Bundesregierung genehmigten Haushaltsplan der Beklagten f&uuml;r das Jahr 2007 waren 67 Stellen der Entgeltgruppe 5 mit dem Vermerk &bdquo;kw 31.12.2007&ldquo; versehen.</p>
<p>Die gegen die Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2007 gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Allein die Besch&auml;ftigung der Kl&auml;gerin auf einer mit einem kw-Vermerk versehenen Stelle rechtfertigt die Befristung nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 -</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Dezember 2007 - 3 Sa 1406/07 -</em></p>
<p><em>Pressemitteilung 89/09</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Wirksamkeit-einer-Haushaltsbefristung--1535.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Stufenaufstieg von Arbeitern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Verg&uuml;tung nach dem TV&ouml;D richtet sich nach der Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Innerhalb der Entgeltgruppe bestimmt sich die H&ouml;he der Verg&uuml;tung nach der Entgeltstufe, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Bei Arbeitern ist die bisherige Besch&auml;ftigungszeit bei ihrem Arbeitgeber nach &sect; 7 Abs. 1 des Tarifvertrages zur &Uuml;berleitung der Besch&auml;ftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst (TV&ouml;D) und zur Regelung des &Uuml;bergangsrechts (TV&Uuml;-VKA) nur bei ihrer erstmaligen Zuordnung zu einer Entgeltstufe des neuen Entgeltsystems des TV&ouml;D zu ber&uuml;cksichtigen. In die n&auml;chsth&ouml;here Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe steigen die Arbeiter dagegen erst dann auf, wenn sie nach dem 1. Oktober 2005 die nach dem TV&ouml;D erforderliche Stufenlaufzeit in vollem Umfang zur&uuml;ckgelegt haben. Die davor liegende Besch&auml;ftigungszeit spielt f&uuml;r den Stufenaufstieg keine Rolle mehr. Etwas anderes gilt nach &sect; 7 Abs. 3 TV&Uuml;-VKA nur dann, wenn der Arbeiter nach dem neuen Entgeltsystem weniger Geld erhalten w&uuml;rde als nach dem bisher geltenden Tarifrecht. Dann wird er einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet, in der er sein bisheriges Entgelt weiter gezahlt bekommt. Aus dieser Zwischenstufe steigt er zu dem Zeitpunkt in die n&auml;chsth&ouml;here, regul&auml;re Stufe seiner Entgeltgruppe auf, zu dem er unter Ber&uuml;cksichtigung seiner gesamten bei seinem Arbeitgeber zur&uuml;ckgelegten Besch&auml;ftigungszeit die erforderliche Stufenlaufzeit durchmessen hat.</p>
<p>Der Kl&auml;ger ist bei der Beklagten seit dem Jahr 2000 als G&auml;rtner besch&auml;ftigt. Auf sein Arbeitsverh&auml;ltnis fand zun&auml;chst der Bundesmanteltarifvertrag f&uuml;r Gemeinden (BMT-G) Anwendung. Am 1. Oktober 2005 trat der Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst (TV&ouml;D) in Kraft. Nach dem neuen Tarifrecht wurde der Kl&auml;ger in die Entgeltstufe 3 der Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Mit seiner Klage hat er eine Verg&uuml;tung nach der n&auml;chsth&ouml;heren Entgeltstufe 4 r&uuml;ckwirkend ab dem 1. Januar 2006 begehrt, weil seine gesamte Besch&auml;ftigungszeit bei der Beklagten vor &Uuml;berleitung in den TV&ouml;D ber&uuml;cksichtigt werden m&uuml;sse.</p>
<p>Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Gem&auml;&szlig; &sect; 7 Abs. 1 Satz 2&nbsp;TV&Uuml;-VKA richtet sich der weitere Stufenaufstieg des Arbeiters grunds&auml;tzlich nach dem TV&ouml;D. Deshalb spielt die im bisherigen Tarifsystem zur&uuml;ckgelegte Besch&auml;ftigungszeit im Regelfall keine Rolle mehr. Soweit dies ausnahmsweise bei den Arbeitern, die nach &sect; 7 Abs. 3 TV&Uuml;-VKA einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet worden sind, anders ist, verst&ouml;&szlig;t diese Unterscheidung nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Bei zul&auml;ssiger typisierender Betrachtung durfte der Stufenaufstieg von Arbeitern, die aus Gr&uuml;nden des Bestandsschutzes zun&auml;chst noch nicht in das regul&auml;re Stufensystem des TV&ouml;D eingeordnet werden konnten, abweichend geregelt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. August 2009 - 6 AZR 177/08 -</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 30. November 2007 - 16 Sa 163/07 E -</em></p>
<p><em>Pressemitteilung Nr. 80/09</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Stufenaufstieg-von-Arbeitern-1573.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Besitzstandszulage für kinderbezogenen Ortszuschlag</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Besitzstandszulage f&uuml;r kinderbezogenen Ortszuschlag und Gegenkonkurrenzklausel der AVR Caritas</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein im Geltungsbereich der Richtlinien f&uuml;r Arbeitsvertr&auml;ge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR) besch&auml;ftigter Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag, wenn sein Ehepartner bei einem kommunalen Arbeitgeber besch&auml;ftigt ist und dessen Arbeitsverh&auml;ltnis zum 1. Oktober 2005 vom Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst (TV&ouml;D) &uuml;bergeleitet wurde. Dies gilt auch dann, wenn der im Geltungsbereich der AVR besch&auml;ftigte Ehepartner aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Ehegatten f&uuml;r die gemeinsamen Kinder das Kindergeld bezieht. Auch in diesem Fall hatte der bei dem kommunalen Arbeitgeber besch&auml;ftigte Ehepartner im September 2005 Anspruch auf den kinderbezogenen Ortszuschlag. Ab Oktober 2005 kann er deshalb von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Besitzstandszulage verlangen.</p>
<p>Der Kl&auml;ger ist bei dem beklagten Caritasverband besch&auml;ftigt. Auf das Arbeitsverh&auml;ltnis finden die AVR Anwendung. Danach erhalten verheiratete Mitarbeiter in Anlehnung an die Regelungen im BAT einen kinderbezogenen Ortszuschlag, dessen H&ouml;he sich nach der Anzahl der ber&uuml;cksichtigungsf&auml;higen Kinder richtet. Die AVR enthalten Konkurrenzregelungen f&uuml;r den Fall, dass der Ehegatte im &ouml;ffentlichen Dienst besch&auml;ftigt ist. Auf das Arbeitsverh&auml;ltnis der bei einer Kommune besch&auml;ftigten Ehefrau des Kl&auml;gers war bis zum 30. September 2005 der BAT anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt sie f&uuml;r die beiden gemeinsamen Kinder den kinderbezogenen Ortszuschlag der Stufe 4. Zum 1. Oktober 2005 wurde ihr Arbeitsverh&auml;ltnis in den TV&ouml;D &uuml;bergeleitet. Bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts wurde dabei der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde gelegt. Der Kl&auml;ger hat geltend gemacht, der Beklagte sei verpflichtet, ihm ab 1. Oktober 2005 den kinderbezogenen Ortszuschlag der Stufe 4 zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.</p>
<p>Die vom Beklagten eingelegte Revision hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Ehefrau des Kl&auml;gers ist materiell kindergeldberechtigt. Sie hat ab dem 1. Oktober 2005 einen Anspruch auf eine Besitzstandszulage f&uuml;r die beiden gemeinsamen Kinder im Umfang des im September 2005 zu Recht bezogenen Ortszuschlags der Stufe 4. Bei dieser Besitzstandszulage handelt es sich um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag gleichwertige Leistung. Aufgrund der Konkurrenzklausel in den AVR ist deshalb der beklagte Caritasverband nicht zur Zahlung des Ortszuschlags der Stufe 4 an den Kl&auml;ger verpflichtet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. August 2009 - 6 AZR 319/08 -</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-W&uuml;rttemberg - Kammern Freiburg -,Urteil vom 3. M&auml;rz 2008 -11 Sa 76/07 -</em></p>
<p><em>Pressemitteilung Nr. 79/09</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Besitzstandszulage-fuer-kinderbezogenen-Ortszuschlag-1574.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Frauen verdienen im öffentlichen Bereich 7% weniger als Männer</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Durchschnittlich lag der Bruttostundenverdienst von Frauen im &ouml;ffentlichen Bereich bei 17,57 Euro (Privatwirtschaft: 15,08 Euro); der Durchschnittsverdienst der M&auml;nner betrug hingegen 18,89 Euro (Privatwirtschaft: 19,50 Euro).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies l&auml;sst sich unter anderem auf Unterschiede in der Qualifikationsstruktur der Besch&auml;ftigten&nbsp; zur&uuml;ckf&uuml;hren: W&auml;hrend in der privaten Wirtschaft Frauen in leitenden Positionen gegen&uuml;ber M&auml;nnern eher unterrepr&auml;sentiert sind, entspricht der Anteil der weiblichen F&uuml;hrungskr&auml;fte an allen erwerbst&auml;tigen Frauen im &ouml;ffentlichen Bereich ann&auml;hernd dem der M&auml;nner.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Gr&ouml;&szlig;ter Unterschied bei Bildung und Betreuung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Innerhalb des &ouml;ffentlichen Bereichs lag der geschlechtsspezifische Verdienstunterschied im Wirtschaftszweig "Erziehung und Unterricht" mit 15% &uuml;ber dem in "&Ouml;ffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung" (8%).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mitverantwortlich f&uuml;r den vergleichsweise hohen Verdienstabstand im Bildungsbereich ist die ungleiche&nbsp; Verteilung weiblicher und m&auml;nnlicher Besch&auml;ftigter auf&nbsp; unterschiedliche berufliche T&auml;tigkeiten. So sind in den eher niedrig bezahlten Erziehungsberufen fast ausschlie&szlig;lich Frauen anzutreffen, w&auml;hrend die vergleichsweise hoch entlohnten T&auml;tigkeiten (zum Beispiel Lehrpersonal an Fachhochschulen und Universit&auml;ten) &uuml;berdurchschnittlich h&auml;ufig von M&auml;nnern ausge&uuml;bt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kein Unterschied zwischen Vollzeit und Teilzeit</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Verdienstunterschied von Frauen und M&auml;nnern im &ouml;ffentlichen Bereich ist weitgehend unabh&auml;ngig vom Besch&auml;ftigungsumfang (Vollzeit 7%; Teilzeit 8%). Demgegen&uuml;ber betr&auml;gt in der Privatwirtschaft der geschlechtsspezifische Abstand der Bruttostundenverdienste bei Vollzeitbesch&auml;ftigung 21% und bei Teilzeit 4%.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die tarifgebundene Bezahlung der Besch&auml;ftigten im &ouml;ffentlichen Dienst und das System&nbsp; der Beamtenbesoldung tragen dazu bei, dass Teilzeit- und Vollzeitbesch&auml;ftigte im &ouml;ffentlichen Bereich vergleichbare Bruttostundenverdienste erzielen. W&auml;hrend der Durchschnittsverdienst der vollzeitbesch&auml;ftigten Arbeitnehmerinnen im &ouml;ffentlichen Bereich im 4. Quartal 2008 bei 17,51 Euro lag, erzielten teilzeitbesch&auml;ftigte Frauen einen Bruttostundenverdienst von 17,69 Euro. M&auml;nnliche Besch&auml;ftigte verdienten im &ouml;ffentlichen Bereich bei Teilzeitbesch&auml;ftigung durchschnittlich 19,13 Euro und bei Vollzeitt&auml;tigkeit 18,88 Euro.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In der Privatwirtschaft mussten Teilzeitkr&auml;fte dagegen Verdienstabschl&auml;ge hinnehmen, wobei diese bei den Arbeitnehmerinnen (- 11%) geringer als bei den m&auml;nnlichen Kollegen ausfielen (- 26%).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Methodische Anmerkungen:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die hiermit erstmals vorgelegten Angaben zum geschlechtsspezifischen Verdienstunterschied im &ouml;ffentlichen Bereich und der Privatwirtschaft sind aufgrund von unterschiedlichen Datengrundlagen und Berechnungsmethoden nicht unmittelbar mit denen des Gender Pay Gap vergleichbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Qelle:</em></p>
<p>Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 331 vom 8.9.2009</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Frauen-verdienen-im-oeffentlichen-Bereich-7-weniger-als-Maenner-1576.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Unterrepräsentanz von Frauen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Zusammenfassung ist zu finden unter</p>
<p><a href="http://db.genderkompetenz.info/deu/archive/events/gendlectkompetenz/2009_06_22_hu/">http://db.genderkompetenz.info/deu/archive/events/gendlectkompetenz/2009_06_22_hu/</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>
<p>
<hr />
<p>Hinweis:<br />In der Ausgabe 1/2010 der <em>GiP</em>&nbsp; ist&nbsp; von Dr. Elke Wiechmann ein Aufsatz zu diesem Thema erschienen.</p>
</p>
</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Unterrepraesentanz-von-Frauen-1578.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bildungsverlierer</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dr. J&uuml;rgen Budde, Universit&auml;t Halle, und Michael Cremers, Dissens e.V., die das Projekt &bdquo;Neue Wege f&uuml;r Jungs&ldquo; wissenschaftlich begleiten, &auml;u&szlig;ern sich dazu in einem Interview mit der Zeitschrift &bdquo;Deutsche Jugend" (Heft 3/2009). Ausschnitte des Interviews unter <a href="http://www.bildungsnetz-berlin.de/download/inter_nl_0609.pdf">www.bildungsnetz-berlin.de/download/inter_nl_0609.pdf</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong>:<br />Zu diesem Thema erschien in der <strong>GiP 1/2010</strong> ein Beitrag von Sebastian Scheele vom GenderKompetenzZentrum Berlin.</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<h1>Weitere Materialien zu diesem Thema:</h1>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Aktionsrat Bildung (Hrsg.):<br /><strong>Geschlechterdiffernezen im Bildungssystem<br /></strong>Jahresgutachten 2009</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Dr. J&uuml;rgen Budde:<br /><strong>Bildungs(miss)erfolge von Jungen und Berufswahlverhalten bei Jungen/m&auml;nnlichen Jugendlichen</strong>, <br />Bildungsforschung Band 23<br /><a href="http://www.bmbf.de/pub/Bildungsmisserfolg.pdf">www.bmbf.de/pub/Bildungsmisserfolg.pdf</a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Dr. Waltraud Corneli&szlig;en:<br /><strong>Bildung und Geschlechterordnung in Deutschland.<br /></strong>Einige Anmerkungen zur Debatte umd ie Benachteiligung von Jungen in der Schule<br /><a href="http://www.sowiport.de">www.sowiport.de</a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Beilage Chancengleichheit: <br /><strong>These "der" Jungen als Bildungsverlierer trifft nicht zu<br /></strong>ZWD-Magazin Nr. 274 von 2010</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong>Junge, welche Rolle spielst Du?: M&auml;nnlichkeitsbilder im Wandel</strong>.<br />Zusammenfassung der Konferenz vom 16.6.2009, Berlin<br />Friedrich-Ebert-Stiftung, Forum Politik und Gesellschaft<br /><a href="http://library.fes.de/pdf-files/do/06664-20091109.pdf" target="_blank">http://library.fes.de/Pdf-files/do/06664-20091109.pdf</a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Homepage der Gesellschaft Chancengleichheit e.V.:<br /><strong>Kein Zusammenhang zwischen Lehrerinnen und Schulerfolg von Jungen</strong><br /><a href="http://www.chancengleichheit.de">www.chancengleichheit.de</a> </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Bildungsverlierer-1579.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beruf und Familie - bis zur Erschöpfung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine gegl&uuml;ckte Vereinbarkeit von Kindern und Karriere ist immer noch selten. Davon betroffen sind unver&auml;ndert Frauen. Sie tragen nach wie vor die Hauptlast, Familie und Job zu organisieren. Entweder ziehen sie sich aus dem Beruf zur&uuml;ck und halten ihren M&auml;nnern den R&uuml;cken frei, oder sie verzichten ganz auf Kinder und Familie.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies best&auml;tigt einmal mehr eine Untersuchung der Hans-B&ouml;ckler-Stiftung, des Deutschen Jugendinstituts (DJI) und der Technischen Universit&auml;t Chemnitz. In dem Beitrag "Ersch&ouml;pfte Eltern" berichtet S. Haas in der S&uuml;ddeutschen vom 13.7.2009 &uuml;ber die Ergebnisse der Studie:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/931/480412/text/">http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/931/480412/text/</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Beruf-und-Familie---bis-zur-Erschoepfung-1580.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geschlechtergerechte Sprache</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ein Test - nur f&uuml;r M&auml;nner</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit einem Augenzwinkern k&ouml;nnen Sie bei den M&auml;nnern&nbsp;in Ihrer Umgebung mit diesem Test Aha-Erlebnisse hervorzaubern.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Geschlechtergerechte-Sprache-1581.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kinderwunsch in der Wissenschaft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Es handelt sich um die gemeinsame Abschlusstagung der vom BMBF gef&ouml;rderten und thematisch eng verbundenen Projekte &bdquo;Balancierung&nbsp;&nbsp; von Wissenschaft und Elternschaft BAWIE&ldquo;, ein Projekt des GESIS-Arbeitsbereiches CEWS und &bdquo;Wissen- oder Elternschaft? Kinderlosigkeit und Besch&auml;ftigungsbedingungen des wissenschaftlichen Personals an Hochschulen in Deutschland&ldquo;, ein Projekt des Hochschuldidaktischen Zentrums (HDZ) der Technischen Universit&auml;t Dortmund.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anhand der aktuellen Ergebnisse aus beiden Projekten werden die Ursachen und Zusammenh&auml;nge f&uuml;r den hohen Anteil kinderloser Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen dargestellt.</p>
<p><br />Eingeleitet wird die Konferenz am 5. Oktober ab 17.00 Uhr von einer moderierten Gespr&auml;chsrunde mit renommierten Experten/innen der Familien-, Geschlechter- und Hochschulforschung sowie Vertreter/innen der Hochschulpolitik. Auf dem Tagungsprogramm stehen am 6. Oktober neben den Ergebnispr&auml;sentationen der beiden Forschungsprojekte weitere Vortr&auml;ge zu den individuellen Motiven der generativen Entscheidungen f&uuml;r oder gegen Elternschaft und zum internationalen (Hochschul-) Systemvergleich. Res&uuml;mierend wird in der Abschlussdiskussion &uuml;ber m&ouml;gliche wissenschaftspolitische Konsequenzen diskutiert. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigelegten Flyer.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Informationen und Anmeldung zur Tagung unter folgendem Link: <a href="http://www.tagung-wunsch-wirklichkeit.de">www.tagung-wunsch-wirklichkeit.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hinweis:</p>
<p>Zu diesem Thema ist in der<strong> GiP 2/2009</strong> ein Beitrag von <em>Dr. Inken Link</em> erschienen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Kinderwunsch-in-der-Wissenschaft-1583.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Fachtagung „Starke Väter!“</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die st&auml;rkere Wahrnehmung der Vaterrolle hat unmittelbare Auswirkung auf Beratungs-, Betreuungs- und Bildungsangebote f&uuml;r Familien und f&uuml;hrt auch zu neuen Herausforderungen bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. In welchen Bereichen bereits Konzepte erfolgreich umgesetzt wurden und wo noch Handlungsbedarf besteht, soll auf der o.g. Tagung des Ministeriums f&uuml;r Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes NRW diskutiert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Infos und Anmeldung unter <a href="http://www.vaetertagung.de/">www.vaetertagung.de</a></p>
<p><a href="http://www.gleichstellungsbeauftragte-rlp.de/77/aktuell_21891.html"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Fachtagung-Starke-Vaeter-1584.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beschlüsse der 19. GFMK</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Den Schwerpunkt bildete das Thema "Frauen und Integration". Die Konferenz nahm dar&uuml;ber hinaus das 60. Jubil&auml;umsjahr des Grundgesetzes zum Anlass, den Stand der Umsetzung von Artikel 3 Grundgesetz "M&auml;nner und Frauen sind gleichberechtigt" kritisch zu beleuchten.</p>
<p><br />Leitantrag und Beschl&uuml;sse der 19. GFMK:</p>
<p><a href="http://www.gleichstellungsbeauftragte-rlp.de/77/aktuell_21891.html">http://www.gleichstellungsbeauftragte-rlp.de/77/aktuell_21891.html</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Beschluesse-der-19.-GFMK-1585.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Altersteilzeit im öffentlichen Dienst rückläufig</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mitte 2008 hatten 251 400 Besch&auml;ftigte des &ouml;ffentlichen Dienstes von der gesetzlich beziehungsweise tarifvertraglich geregelten M&ouml;glichkeit einer Altersteilzeitbesch&auml;ftigung Gebrauch gemacht. Damit&nbsp;ging die Zahl der Besch&auml;ftigten in Altersteilzeit erstmals leicht&nbsp;zur&uuml;ck (- 0,5 % im Vergleich zum Vorjahr).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Bereich des Bundes (einschlie&szlig;lich Bundeseisenbahnverm&ouml;gen) ging die Zahl der Altersteilzeitbesch&auml;ftigten in Folge versch&auml;rfter Regelungen f&uuml;r die Inanspruchnahme um 4,4 % auf 30 900 zur&uuml;ck. Auch im Landesbereich (- 0,8 % auf 122 800 Besch&auml;ftigte) und bei den Sozialversicherungstr&auml;gern (- 0,8 % auf 26 500) war die Altersteilzeit r&uuml;ckl&auml;ufig. Lediglich im kommunalen Bereich stieg die Zahl der Besch&auml;ftigten in Altersteilzeit nochmals um + 1,9 % auf</p>
<p>71 200.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r das Blockmodell, das eine fr&uuml;here Beendigung des aktiven Berufslebens erm&ouml;glicht, haben sich 93 % der Altersteilzeitbesch&auml;ftigten entschieden. Nur 7 % nutzten das Teilzeitmodell, das einen gleitenden &Uuml;bergang in den Ruhestand erm&ouml;glicht. Von den 232 800 Besch&auml;ftigten, die Mitte 2008 das Blockmodell nutzten, standen 131 300 ihrem Arbeitgeber noch in vollem Umfang zur Verf&uuml;gung; 101 500 Besch&auml;ftigte befanden sich bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit und waren damit aus dem aktiven Dienst ausgeschieden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Von den Besch&auml;ftigten in Altersteilzeit waren 73 400 Beamtinnen und Beamte, und 178 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Damit befanden sich von den &uuml;ber 55-j&auml;hrigen Besch&auml;ftigten des &ouml;ffentlichen Dienstes jeder dritte Arbeitnehmer und 19 % der Beamten in Altersteilzeit.</p>
<p><br />Ausf&uuml;hrliche Ergebnisse &uuml;ber das Personal des &ouml;ffentlichen Dienstes bietet die Fachserie 14, Reihe 6, die im Publikationsservice des Statistischen Bundesamtes kostenlos erh&auml;ltlich ist. Ergebnisse zur Altersteilzeit im &ouml;ffentlichen Dienst sind insbesondere in Tabelle 2.1 der Fachserie enthalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle:</em></p>
<p>Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 324 vom 3.9.2009</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Altersteilzeit-im-oeffentlichen-Dienst-ruecklaeufig-1594.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Frauen verdienen im öffentlichen Bereich 7% weniger als Männer</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, verdienten Frauen im &ouml;ffentlichen Bereich im 4. Quartal 2008 rund 7% weniger als M&auml;nner. Der Verdienstabstand in der Privatwirtschaft war etwa dreimal so hoch (23%). Durchschnittlich lag der Bruttostundenverdienst von Frauen im &ouml;ffentlichen Bereich bei 17,57 Euro (Privatwirtschaft: 15,08 Euro); der Durchschnittsverdienst der M&auml;nner betrug hingegen 18,89 Euro (Privatwirtschaft: 19,50 Euro). Dies l&auml;sst sich unter anderem auf Unterschiede in der Qualifikationsstruktur der Besch&auml;ftigten zur&uuml;ckf&uuml;hren: W&auml;hrend in der privaten Wirtschaft Frauen in leitenden Positionen gegen&uuml;ber M&auml;nnern eher unterrepr&auml;sentiert sind, entspricht der Anteil der weiblichen F&uuml;hrungskr&auml;fte an allen erwerbst&auml;tigen Frauen im &ouml;ffentlichen Bereich ann&auml;hernd dem der M&auml;nner.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Innerhalb des &ouml;ffentlichen Bereichs lag der geschlechtsspezifische Verdienstunterschied im Wirtschaftszweig &bdquo;Erziehung und Unterricht&ldquo; mit 15% &uuml;ber dem in &bdquo;&Ouml;ffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung&ldquo; (8%). Mitverantwortlich f&uuml;r den vergleichsweise hohen Verdienstabstand im Bildungsbereich ist die ungleiche Verteilung weiblicher und m&auml;nnlicher Besch&auml;ftigter auf unterschiedliche berufliche T&auml;tigkeiten. So sind in den eher niedrig bezahlten Erziehungsberufen fast ausschlie&szlig;lich Frauen anzutreffen, w&auml;hrend die vergleichsweise hoch entlohnten T&auml;tigkeiten (zum Beispiel Lehrpersonal an Fachhochschulen und Universit&auml;ten) &uuml;berdurchschnittlich h&auml;ufig von M&auml;nnern ausge&uuml;bt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Verdienstunterschied von Frauen und M&auml;nnern im &ouml;ffentlichen Bereich ist weitgehend unabh&auml;ngig vom Besch&auml;ftigungsumfang (Vollzeit 7%; Teilzeit 8%). Demgegen&uuml;ber betr&auml;gt in der Privatwirtschaft der geschlechtsspezifische Abstand der Bruttostundenverdienste bei Vollzeitbesch&auml;ftigung 21% und bei Teilzeit 4%. Die tarifgebundene Bezahlung der Besch&auml;ftigten im &ouml;ffentlichen Dienst und das System der Beamtenbesoldung tragen dazu bei, dass Teilzeit- und Vollzeitbesch&auml;ftigte im &ouml;ffentlichen Bereich vergleichbare Bruttostundenverdienste erzielen. W&auml;hrend der Durchschnittsverdienst der vollzeitbesch&auml;ftigten Arbeitnehmerinnen im &ouml;ffentlichen Bereich im 4. Quartal 2008 bei 17,51 Euro lag, erzielten teilzeitbesch&auml;ftigte Frauen einen Bruttostundenverdienst von 17,69 Euro. M&auml;nnliche Besch&auml;ftigte verdienten im &ouml;ffentlichen Bereich bei Teilzeitbesch&auml;ftigung durchschnittlich 19,13 Euro und bei Vollzeitt&auml;tigkeit 18,88 Euro. In der Privatwirtschaft mussten Teilzeitkr&auml;fte dagegen Verdienstabschl&auml;ge hinnehmen, wobei diese bei den Arbeitnehmerinnen (&ndash; 11%) geringer als bei den m&auml;nnlichen Kollegen ausfielen (&ndash; 26%).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Methodische Anmerkungen:</p>
<p>Die hiermit erstmals vorgelegten Angaben zum geschlechtsspezifischen Verdienstunterschied im &ouml;ffentlichen Bereich und der Privatwirtschaft sind aufgrund von unterschiedlichen Datengrundlagen und Berechnungsmethoden nicht unmittelbar mit denen des Gender Pay Gap (Pressemitteilung Nr. 427 vom 14.11.2008) vergleichbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Pressemitteilung Nr. 331 vom 8.9.2009 des Statistischen Bundesamtes</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Frauen-verdienen-im-oeffentlichen-Bereich-7-weniger-als-Maenner-1601.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminar zur Kooperation des Personalrats mit der Gleichstellungsbeauftragten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Als die gew&auml;hlte Interessenvertretung der Besch&auml;ftigten sind Personalr&auml;te auch f&uuml;r die Umsetzung der Gleichstellung vor Ort verantwortlich. Viele Mitbestimmungs- und Beteilungsthemen decken sich mit denen der Gleichstellungsbeauftragten, denn der Gesetzgeber hat ihr eine Querschnittsaufgabe zugewiesen: Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei personellen, organisatorischen oder sozialen Ma&szlig;nahmen dabei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Was hei&szlig;t das konkret? An welchen Punkten, mit welchen Rechten und Pflichten ist die Gleichstellungsbeauftragte einzubinden? Diese Fragen sind deshalb bedeutsam, weil das Verh&auml;ltnis zwischen dem Betriebs- oder Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten mit Blick auf das gemeinsame Ziel &ndash; die Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben &ndash; gestaltet werden sollte. Kooperation statt Konkurrenz ist gefordert. Das&nbsp;Seminar begr&uuml;ndet, warum eine konstruktive Zusammenarbeit sinnvoll und lohnend ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Schulungsinhalte:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Einige Anmerkungen zur Geschichte</li>
<li>Rechtsstellung und Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten</li>
<li>Ma&szlig;nahmen mit Gleichstellungsbezug</li>
<li>Das Verh&auml;ltnis Dienstherr/Arbeitgeber &ndash; Gleichstellungsbeauftragte &ndash;- Personalrat/Betriebsrat</li>
<li>Gestaltung von Kooperationen</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Workshop richtet sich an Betriebs- und Personalratsvorsitzende und -mitglieder, Vorgesetze und Mitarbeiter/innen aus dem Personalbereich sowie Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, die mit den Interessenvertretungen ins Gespr&auml;ch kommen m&ouml;chten.</p>
<p><br />Referentin: Ute Wellner, Juristin + Mediatorin<br />Termin: 25. November 2009 von 9.00 bis 17.00 Uhr<br />Tagungsort: Sorat Hotel Ambassador Berlin<br />Seminarpreis: 370,- &euro; zzgl. MwSt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr Informationen dazu unter <a href="http://www.top-akademie.de">www.top-akademie.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Hinweis</em>:<br />Freistellung und Kostentragung erfolgen nach &sect; 37 Abs. 6 und &sect; 40 Abs. 1 BetrVG; &sect; 46 Abs. 6 und<br />&sect; 44 Abs. 1 BPersVG bzw. den entsprechenden Vorschriften der LPersVG; &sect; 12 Abs. 1 AGG sowie nach &sect; 10 Abs. 5 i. V. mit &sect; 18 Abs. 3 BGleiG bzw. den entsprechenden Paragraphen der L&auml;ndergesetze.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Seminar-zur-Kooperation-des-Personalrats-mit-der-Gleichstellungsbeauftragten-1604.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminar: Neuerungen im Personalvertretungsrecht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Referent: RiOVG Dirk Lechtermann</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Termin: 25.09.2009, von 9:30 bis ca. 17:00 Uhr</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Veranstaltungsort: Berlin<br />Dietrich-Bonhoeffer-Haus, Ziegelstr. 30,<br />10117 Berlin (N&auml;he S-Bhf. Friedrichstr.)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Seminargeb&uuml;hr: 280,-- &euro; inkl. Seminarunterlagen, Mittagessen und Pausengetr&auml;nken</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ausk&uuml;nfte</strong>:<br />Bundesvereinigung &Ouml;ffentliches Recht<br />Friedrichstr. 95, 10117 Berlin<br />Tel. 030-200 59 777 oder 030-20 64 92 48<br />Fax. 030-20 64 92 49<br />E-Mail: <a href="mailto:berlin@b&ouml;r.de">berlin@b&ouml;r.de</a><br />Internet: <a href="http://www.b&ouml;r.de/">www.b&ouml;r.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Seminar-Neuerungen-im-Personalvertretungsrecht-1610.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminar: Fusionen in der GKV - Rechte der Personalvertretung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Referent: Rechtsanwalt Ralf Tr&uuml;mmer</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Termin: Montag, 5.10.2009, 12.00 Uhr bis Mittwoch, 7.10.2009, 14.00 Uhr</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ort: UNIQUE-Hotel Dortmund</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Kosten: 563,00 EUR zzgl. MwSt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anmeldung: An ver.di bildung + Beratung gGmbH, Fax: 030 - 989-25</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Informationen: per E-Mail an <a href="mailto:marticke@bb.verdi-bub.de">marticke@bb.verdi-bub.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Seminar-Fusionen-in-der-GKV---Rechte-der-Personalvertretung-1612.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminar: Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Personalr&auml;te brauchen Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungsbeauftragte brauchen Personalr&auml;te. Leider tun sich die handelnden Personen oft schwer in der Zusammenarbeit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Warum das so ist, welche Erkl&auml;rungen es daf&uuml;r gibt, wie eine Verbesserung des Arbeitsverh&auml;ltnisses f&uuml;r mehr Gleichstellung und bessere Interessensvertretung aussehen kann, referiert Dr. Elke Wiechmann zu Beginn der Tagesveranstaltung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Themen der Arbeitsgruppen werden im Anschluss an das Referat u.a. sein:</p>
<ul>
<li>Analyse von Konfliktfeldern und Entwicklung von Strategien zur Verbesserung der Zusammenarbeit</li>
<li>Gemeinsame St&auml;rken</li>
<li>Erfahrungsr&auml;ume mit Einzelk&auml;mpferinnen und aufgeschlos-senen Personalr&auml;ten</li>
<li>Handlungsfelder, die die Koope-ration erfordern</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Termin:</em></p>
<p>14.12.2009,&nbsp;10:00 &ndash; 17:00 Uhr</p>
<p>11.1.2009, 10:00 &ndash; 17:00 Uhr (Zusatztermin aufgrund der starken Nachfrage!)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ort</em>:</p>
<p>CVJM D&uuml;sseldorf</p>
<p>Graf-Adolf-Stra&szlig;e 102,</p>
<p>40210 D&uuml;sseldorf</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Referentinnen</em>:</p>
<p>Dr. Elke Wiechmann,</p>
<p>Gerda Krug,</p>
<p>Maria Tschaut, Carmen Tietjen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Teilnahmegeb&uuml;hr</em>: 15,00 &euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Schriftliche Anmeldung an:</em></p>
<p>Arbeit und Leben DGB/VHS NW e.V. Mintropstra&szlig;e 20</p>
<p>40215 D&uuml;sseldorf</p>
<p>Tel. 0211-93800-17/-18</p>
<p>Fax 0211-93800-27</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Hinweis zu Freistellungsm&ouml;glichkeiten</em>:</p>
<p>Bildungsurlaub nach dem AWbG, LGG NRW &sect; 16,2, &sect; 10 Abs. 5 i. V. m. &sect; 18 Abs. 3 BGleiG, &sect; 42 Abs. 5 LPVG NRW,</p>
<p>&sect; 46 Abs. 6 BPersVG</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Seminar-Gleichstellungsbeauftragte-und-Personalrat-1626.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zielsysteme in Verwaltungen - das geht gar nicht... oder doch?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>So jedenfalls lautet h&auml;ufig eine Argumentation der Skeptiker und Gegner einer Leistungsorientierten Bezahlung im &ouml;ffentlichen Dienst. Die Messbarkeit und das Finden geeigneter Kriterien bei der Verwendung von Zielsystemen wird angezweifelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nat&uuml;rlich gibt es diese Unterschiede zwischen profit-orientierten und sogenannten Non-Profit-Organisationen, diese begr&uuml;nden aber &uuml;berhaupt nicht, warum mit festgelegten Zielen in Verwaltungen keine &ouml;konomische Wirkung erzielt werden k&ouml;nnte. Die Ziele unterscheiden sich h&auml;ufig zwischen diesen Organisationsformen in Motiv, Zweck und Inhalt und dennoch erzeugen sie gleicherma&szlig;en eine Orientierung und Transparenz dar&uuml;ber, inwieweit es gelingt, bestimmte Vorhaben umzusetzen. Sie sind ein bew&auml;hrtes und zeitgem&auml;&szlig;es Steuerungsinstrument f&uuml;r die Leitungsebenen, eine verbindliche und faire Ausgangsbasis f&uuml;r die Beurteilung besonderen Engagements und besonderer Leistungen. Am erreichten Nutzen f&uuml;r die Organisation wird der Mitarbeiter im Rahmen des TV&ouml;D f&uuml;r seinen entsprechenden Leistungsbeitrag finanziell beteiligt.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Skepsis gegen&uuml;ber Zielsystemen in Verwaltungen besteht hartn&auml;ckig weiter, obgleich es bereits Beispiele gibt, die belegen, dass es gut funktionieren kann. F&uuml;r ein prominentes, aber wenig beachtetes Beispiel steht die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit, eine Beh&ouml;rde mit ca. 100.000 Mitarbeitern in der Fl&auml;che der Republik, gleichzeitig dezentral organisiert im operativen Bereich und zentral aufgestellt in den internen Kernfunktionsbereichen. Unabh&auml;ngig von der Leistungsorientierten Bezahlung (LOB) hatte man hier schon vor 6-7 Jahren begonnen Zielsysteme einzuf&uuml;hren. Inzwischen haben sich bemerkenswerte Erfolge eingestellt in den Augen der Wirtschaftspartner und der Politik aber auch im Image aus der Sicht der Gesamtbev&ouml;lkerung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sieht und h&ouml;rt man sich als externer Coachingpartner in dieser Organisation um und spricht man mit operativen und mit zentralen F&uuml;hrungskr&auml;ften aller Ebenen, kann man nicht die Augen davor verschlie&szlig;en, dass hier ein enormer Wandel stattgefunden hat.&nbsp; Das fr&uuml;here &bdquo;Arbeitsamt&ldquo; hat sich entwickelt zu einer modernen und klientenorientierten Institution. Dass die konsequente Einf&uuml;hrung und Weiterentwicklung von Zielsystemen hierbei eine wirksame oder sogar ganz zentrale Rolle spielte, wird an vielen Stellen deutlich, &uuml;ber die wir heute und in zuk&uuml;nftigen <em>Newsletter</em> berichten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beispielsweise wurden die Unterst&uuml;tzungsangebote f&uuml;r Arbeitssuchende zielgruppen-spezifisch in ihrer Qualit&auml;t und Wirksamkeit systematisch ausgelotet und entsprechende Programme entwickelt, in welche die Klienten eingebunden werden. Verbindlichkeit spielt hier eine gro&szlig;e Rolle sowohl intern als auch gegen&uuml;ber dem Klienten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Jeder <em>&bdquo;Pers&ouml;nliche Ansprechpartner&ldquo;</em> (PAP) einer operativen Agentur oder ARGE kommuniziert sehr fokussiert mit seinen Klienten hinsichtlich der angebotenen Unterst&uuml;tzungsangebote und sieht sich selbst gemessen an der Vorgabe seines vorgesetzten Teamleiters. Er tr&auml;gt Sorge daf&uuml;r, dass der einzelne Klient an f&uuml;r ihn passenden Ma&szlig;nahmen teilnimmt und zudem daran, dass die terminierten Veranstaltungen in ihrer definierten Teilnehmerzahl mindestens zu 80 % ausgelastet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Zielsystem basiert auf der systematischen Auswertung, in der man eine hohe Korrelation festgestellt hatte zwischen <em>&bdquo;aktivem Teilnehmen an Programmen</em>&ldquo; und dem Wiedereingliederungserfolg auf dem Arbeitsmarkt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese und andere zentrale Erkenntnisse f&uuml;hrten zur Entwicklung eines &bdquo;<em>Internen Steuerungssystems&ldquo;</em> (ISS). Die operativen Teamleiter nutzen dieses <em>ISS</em> und pr&uuml;fen best&auml;ndig (Monitoring) die Umsetzung. Sie verfolgen damit die Zielsetzung der &bdquo;nachhaltigen Aktivierung von Klienten&ldquo; und steuern die Mitarbeiter mit direktem Kundenkontakt (<em>PAP</em>). Zur &bdquo;nachhaltigen Aktivierung von Klienten&ldquo; geh&ouml;rt auch eine Mindestzahl von pers&ouml;nlichen Gespr&auml;chen, welche die <em>PAP`s</em> durchzuf&uuml;hren haben, n&auml;mlich 20 pro Woche, denn es setzte sich darin die Erfahrung durch, dass pers&ouml;nliche Gespr&auml;che wirksamer sind als Schreiben oder Telefonate. In einem solchen ca. einst&uuml;ndigen Gespr&auml;ch, das in einem festgelegten Turnus erfolgt, werden alle Ans&auml;tze zur &bdquo;nachhaltigen Aktivierung von Klienten&ldquo; gemeinsam besprochen und eine Verbindlichkeit herzustellen gesucht.&nbsp; Einer dieser Ans&auml;tze betrifft auch die Auswahl,&nbsp; Durchf&uuml;hrung und Auswertung von angebotenen oder bereits besuchten Unterst&uuml;tzungsangeboten aus einem Programm der Zielgruppe. Die Programme der Zielgruppen sind nicht nur nach fachlichen und berufsspezifischen Kriterien spezifiziert, sondern auch nach Altersgruppen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>An die Mitarbeiter mit direktem Kundenkontakt (<em>PAP</em>) werden demnach eine Reihe von Leistungserwartungen gestellt, die qualitative Leistungen mit konkreten Zahlen verbinden. Die Zahlen kamen nat&uuml;rlich nicht von ungef&auml;hr, sondern wurden aus Erfahrungen abgeleitet und letztlich aus unterschiedlichen Bereichen und Regionen zu einem Standard verdichtet. Diese Standards geh&ouml;ren inzwischen l&auml;ngst zum Tagesgesch&auml;ft und alle <em>PAP`s</em> orientieren sich daran, diese zu erf&uuml;llen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Unser Kommentar: <br /></strong></p>
<p>Die Frage, ob mit festgelegten Zielen in Verwaltungen eine &ouml;konomische Wirkung erzielt werden kann, best&auml;tigt sich durch das geschilderte Praxisbeispiel aus der Verwaltungswelt der Bundesagentur. Wer also behauptet, Zielsysteme funktionieren nicht in Verwaltungsorganisationen, sei mit diesen Beispielen beruhigt- sie funktionieren, denn wo ein Wille ist, findet sich auch ein praktikabler Weg.&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Zielsysteme-in-Verwaltungen---das-geht-gar-nicht...-oder-doch-1637.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Die LoB – Herzstück und Zukunft im TVöD</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h1>Verfolgung strategischer Ziele</h1>
<p>Die Tarifvertragsparteien haben damit dem vielfach dringend ge&auml;u&szlig;erten Wunsch aus den Verwaltungen, Betrieben und Unternehmen entsprochen. Mit einem Leistungsbudget im Umfang von 1 % der st&auml;ndigen Monatsentgelte des Vorjahres ist der Einstieg geschaffen worden, den es ab dem 1. Januar 2007 mit Leben zu erf&uuml;llen galt und gilt. Die Bedeutung der neuen Regelungen zum Leistungsentgelt geht weit &uuml;ber die Bereitstellung von Werkzeugen zur Honorierung und Anerkennung von Leistungsbereitschaft und Ergebnisorientierung hinaus. Den Kommunen wird die Chance geboten, viel st&auml;rker als bisher die Entgeltgestaltung auch in den Dienst der Verfolgung ihrer strategischen Ziele zu stellen. Nicht die M&ouml;glichkeit zur Verteilung von Geld an verdiente Leistungstr&auml;ger ist das Novum, sondern die Verkn&uuml;pfung der Gew&auml;hrung von Leistungsentgelten zur Motivation der Besch&auml;ftigten mit der konsequenten Verfolgung von Unternehmensinteressen und -zielen. Hierin ist zugleich die Herausforderung an die F&uuml;hrungskr&auml;fte verbunden, F&uuml;hrung tats&auml;chlich auszu&uuml;ben und die Instrumente zu nutzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1>Viele positive Beispiele</h1>
<p>Aufgabe in den Tarifverhandlungen 2010 wird es sein, die LoB zukunftsweisend auszugestalten. Dazu geh&ouml;rt in erster Linie die von allen Praktikern geforderte Ausweitung des Leistungsbudgets in Richtung der geplanten 8% des Vorjahresentgelts. Dar&uuml;ber hinaus machen sich die Tarifparteien jedoch auch inhaltliche Gedanken zur Umsetzung. So wird die gemeinsame Arbeitsgruppe zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften im September wiederum beraten, welche Faktoren die erfolgreiche Einf&uuml;hrung des Instruments ausmachen. Die zahlreichen positiven Beispiele geben Mut, dass auch die letzten Zweifler von dem Nutzen der LoB sowohl auf Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberseite &uuml;berzeugt werden k&ouml;nnen. Negative Beispiele sollen dabei nicht verheimlicht werden. Die Ursachen liegen jedoch nicht in der LoB selbst, sondern an einer nicht konsequenten Einf&uuml;hrung. Hier gilt es, weiter &Uuml;berzeugungsarbeit zu leisten. Die Glaubw&uuml;rdigkeit des &ouml;ffentlichen Dienstes h&auml;ngt nicht unwesentlich daran, die LoB als erfolgreiches Projekt zur Modernisierung der Personalverwaltung weiterzuf&uuml;hren.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Die-LoB--Herzstueck-und-Zukunft-im-TVoeD-1638.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ziele als langfristige Gesamtkonzeption</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h1>Mit Ma&szlig; zum Ziel</h1>
<p>&Uuml;berh&ouml;hte Zielvorstellungen f&uuml;hren zu Demotivation der Mitarbeiter und bewirken genau das Gegenteil von dem, was bezweckt wird. Auch zu einfache Ziele werden nicht ernst genommen und verfehlen daher die positive Ausrichtung. Bei der Kosten-/Nutzenanalyse von Zielvereinbarungen ist es daher durchaus wichtig und richtig, langfristige und gro&szlig;e Ziele zu formulieren. Die Strategie muss jedoch darauf ausgerichtet sein, Steinchen f&uuml;r Steinchen und nicht den ganzen Berg auf einmal zu versetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1>Step-by-step-Effekt</h1>
<p>In diesem Bewusstsein k&ouml;nnen sich die theoretisch erstrebten Vorteile, sowohl f&uuml;r die Gesamtorganisation als auch f&uuml;r den einzelnen Besch&auml;ftigten, tats&auml;chlich verwirklichen. Auch wenn aus Sicht des Besch&auml;ftigten vorrangig m&ouml;glicherweise der kurzfristige Mehrwert durch eine weitere Entgeltzahlung von zentraler Bedeutung ist, liegt der Vorteil beim Arbeitgeber nicht in den einzelnen Leistungsfortschritten, sondern in dem Erreichen einer Gesamtkonzeption - Effektivit&auml;tssteigerung aus vielen kleinen Bausteinen<strong>. </strong>Dieser Step-by-step-Effekt kann nur im Zuge einer strategischen Planung erreicht werden, die st&auml;ndig r&uuml;ckgekoppelt und an ver&auml;nderte Gegebenheiten angepasst werden muss.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1>Der Blick auf&rsquo;s gro&szlig;e Ganze</h1>
<p>F&uuml;hrungskr&auml;fte sollten daher schwerpunktm&auml;&szlig;ig nicht das jeweilige Einzelziel im Zentrum Ihrer &Uuml;berlegung haben, sondern vielmehr eine Gesamtkonzeption &uuml;ber mehrere Jahre verfolgen. Dadurch wird auch der Effekt vermieden, dass Einzelziele auf dem jeweiligen Einzelplatz nach ein paar Jahren ausgehen k&ouml;nnen. Auch Teamziele k&ouml;nnen dem sinnvoll entgegenwirken, wobei diese kein Allheilmittel sind, die Leistungsvereinbarung zu f&uuml;llen. Es muss immer auch Einzelziele geben, damit sich der Mitarbeiter auch selbst verwirklichen kann. Der Besch&auml;ftigte plant die Einzelzielerf&uuml;llung, die F&uuml;hrungskraft das Gesamtkonzept. So kann die LoB zum R&uuml;ckgrat der Personalsteuerung und wichtiger Baustein der Personalf&uuml;hrung werden.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Ziele-als-langfristige-Gesamtkonzeption-1639.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifeinigung im Sozial- und Erziehungsdienst</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Tarifeinigung-im-Sozial--und-Erziehungsdienst-1654.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Workshop: Vereinbarkeit von Beruf und Familie</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Workshops richten sich an Bildungsakteure und Interessenvertretungen. Termine (inhaltlich gleich angelegt):<br />&nbsp;</p>
<ul>
<li>Freitag, den 13.11.2009&nbsp;in Hannover</li>
<li>Montag, den 23.11.2009 in N&uuml;rnberg </li>
<li>Donnerstag, den 26.11.2009 in D&uuml;sseldorf</li>
<li>Donnerstag, den 3.12.2009 in Berlin.</li>
</ul>
<p>&nbsp;<br />Auf den Workshops werden Ankn&uuml;pfungspunkte des Themas Vereinbarkeit von Familie und Beruf an die Aufgabenfelder der betrieblichen Mitbestimmung dargestellt und es soll diskutiert werden, wie man diese Bereiche strategisch und methodisch interessant miteinander vernetzen kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ansprechpartnerin f&uuml;r inhaltliche Fragen:<br /></strong>Christina Stockfisch <br />Tel: 030/ 24060 &ndash; 565 <br />Mail: <a href="mailto:stockfisch.bfw@dgb.de">stockfisch.bfw@dgb.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ansprechpartnerin f&uuml;r organisatorische Fragen</strong>:<br />Sabine Westphal<br />Tel.: 030/ 24060 &ndash; 296<br />Mail: <a href="mailto:sabine.westphal@dgb.de">sabine.westphal@dgb.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Workshop-Vereinbarkeit-von-Beruf-und-Familie-1658.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Änderungen in den Ländergesetzen 2008</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Autor <em>Lothar Altvater</em> listet darin alle &Auml;nderungen auf, die im letzten Jahr in die Landesgesetze eingearbeitet wurden. In Berlin gab es sogar eine grundlegende Novelle.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong>:<br />Abonnenten unseres Kommentars "Lorenzen u.a., BPersVG" erhalten automatisch die aktuellen Gesetzestexte der L&auml;nder.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Aenderungen-in-den-Laendergesetzen-2008-1681.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gute Arbeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In diesem Jahr wurden zum dritten Mal 8000 Besch&auml;ftigte aller Regionen, Einkommensgruppen, Branchen, Betriebsgr&ouml;&szlig;en und&nbsp;Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnissen schriftlich befragt und darum gebeten, anhand vorgegebener Kriterien ihre Arbeitsbedingungen zu bewerten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Daraus erschlie&szlig;t sich au&szlig;er dem Index eine F&uuml;lle von zus&auml;tzlichen Datenmaterial mit arbeits- und sozialpolitischer Bedeutung, z. B.</p>
<ul>
<li>&uuml;ber den Zusammenhang von Hetze und Gesundheitsproblemen der Besch&auml;ftigten, </li>
<li>&uuml;ber ihre Einsch&auml;tzung zur Arbeitsf&auml;higkeit bis zur Rente und </li>
<li>&uuml;ber ihre M&ouml;glichkeiten zur zus&auml;tzlichen Altersvorsorge.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Eines der Ergebnisse lautet:</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Nach dieser vorgegebenen Definition haben</p>
<ul>
<li>12 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gute Arbeit, </li>
<li>33 Prozent Schlechte Arbeit, </li>
<li>55 Prozent Mittelm&auml;&szlig;ige Arbeit .</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Was Arbeitgeber/Dienstherren davon haben, f&uuml;r gute Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse zu sorgen, legt die Befragung ebenfalls offen: Gute Arbeit gew&auml;hrleistet eine hohe und wachsende Bindung an den Betrieb &ndash; 48 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Schlechter Arbeit m&ouml;chten den Arbeitgeber wechseln, aber nur 5 Prozent mit Guter Arbeit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Mehr Informationen dazu unter:</strong></p>
<p><a href="http://www.dgb-index-gute-arbeit.de/presse/presseberichte/.../resgutearbeit2009.pdf" target="_blank"><span class="f"><cite>www.dgb-index-gute-arbeit.de/presse/presseberichte/.../resgutearbeit2009.pdf</cite></span></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Gute-Arbeit-1682.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Anhörungsrecht der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte  in Bayern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Durch das Gesetz zur Anpassung von Landesgesetzen an das Bayerische Beamtengesetz vom 27.7.2009 (GVBl. S. 400) wurde r&uuml;ckwirkend zum 1.4.2009 auch ein neuer Art. 80a mit dem Anh&ouml;rungsrecht der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalr&auml;te (im Folgenden: ARGE-HPR) in das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) eingef&uuml;gt. Dadurch wird die bisher als einfacher Zusammenschluss der Hauptpersonalr&auml;te der Ressorts gebildete ARGE der Hauptpersonalr&auml;te als eigenes personalvertretungsrechtliches Gebilde anerkannt und aufgewertet. Die ARGE-HPR setzt sich zusammen aus je einem Mitglied der bei den obersten Dienstbeh&ouml;rden gebildeten Hauptpersonalr&auml;te oder Personalr&auml;te, wo kein Hauptpersonalrat besteht (Art. 80a Abs. 1).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die ARGE-HPR hat eine Anh&ouml;rungsrecht in einem Bereich, in dem bisher eine gesetzliche Beteiligungsl&uuml;cke bestand, n&auml;mlich bei Entscheidungen der Staatsregierung und bei ressort&uuml;bergreifenden Ma&szlig;nahmen oberster Dienstbeh&ouml;rden. Allerdings erfasst das Anh&ouml;rungsrecht nur bestimmte, in Art. 80a Abs. 2 Satz 1 abschlie&szlig;end aufgez&auml;hlte Mitbestimmungs- und Mitwirkungstatbest&auml;nde mit organisatorischer und sozialer Relevanz. Dies sind z. B. die Errichtung, Verwaltung und Aufl&ouml;sung von Sozialeinrichtungen, die Aufstellung von Sozialpl&auml;nen, der Erlass von personellen Auswahlrichtlinien, technische &Uuml;berwachungsreinrichtungen und automatisierte Personalverwaltungssyteme, die Einf&uuml;hrung grundlegend neuer Arbeitsmethoden oder Ma&szlig;nahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs, die Gestaltung der Arbeitspl&auml;tze sowie die Aufl&ouml;sung, Verlegung&nbsp; und Zusammenlegung von Diensstellen und wesentlichen Teilen von ihnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dr. Hans-Werner Schleicher</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Anhoerungsrecht-der-Arbeitsgemeinschaft-der-Hauptpersonalraete--in-Bayern-1694.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitnehmerbeteiligung im Konzern Stadt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<em>Kommunen stehen schon seit Jahren unter dem Druck, ihren B&uuml;rgern &ouml;ffentliche Daseinsvorsorge in der bestm&ouml;glichen Dichte und Qualit&auml;t zur Verf&uuml;gung zu stellen, sie unterliegen dabei aber der Verpflichtung zum sparsamen Wirtschaften. Dieses Spannungsfeld haben gerade gro&szlig;e St&auml;dte durch die Privatisierung von kommunalen Eigenbetrieben gel&ouml;st. Dadurch haben sich Kommunen zu modernen Mischkonzernen entwickelt, deren Leistungsspektrum sich vom Betrieb von Krankenh&auml;usern &uuml;ber die M&uuml;llabfuhr und den &ouml;ffentlichen Nahverkehr bis hin zur st&auml;dtischen Gr&uuml;npflege erstreckt. Ein solches kommunalwirtschaftlich effizientes Handeln hat zur Diversifizierung der betrieblichen Organisation von Kommunen gef&uuml;hrt. Kommunale Aufgaben werden heute neben den Dienststellen der Verwaltung und den kommunalen Eigenbetrieben in weiten Teilen auch von Eigengesellschaften, Letztere meist in der Form einer AG oder einer GmbH, wahrgenommen. Folge der Diversifizierung ist eine Dichotomie der Arbeitnehmervertretungen: Bei den Dienststellen und Eigenbetrieben sind Personalr&auml;te gebildet, welche ihrerseits einen Gesamtpersonalrat errichten. Bei den Eigengesellschaften bestehen Betriebsr&auml;te und m&ouml;glicherweise Gesamtbetriebsr&auml;te, die dann gegebenenfalls einen Konzernbetriebsrat bilden. Aus der Sicht der Kommunen erschwert das die einheitliche Leitung ihres &bdquo;st&auml;dtischen Mischkonzerns&ldquo;. Die Arbeitnehmerseite bef&uuml;rchtet demgegen&uuml;ber, dass die einzelnen Vertretungen, auf sich gestellt, nicht schlagkr&auml;ftig genug sind und m&ouml;glicherweise gegeneinander ausgespielt werden k&ouml;nnen. Das f&uuml;hrt zu dem gemeinsamen Anliegen einer Koordination der Arbeitnehmerbeteiligung auf Konzernebene.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Die Stadt Hanau und deren Beteiligungsholding haben im Rahmen ihres kommunalwirtschaftlichen Konzepts unl&auml;ngst die Initiative ergriffen und mit ver.di Verhandlungen aufgenommen, die die Schaffung eines aus Betriebs- und Personalr&auml;ten bestehenden Gremiums zum Ziel hatte, das auf Konzernebene die Interessen beider Vertretungen koordiniert. Diese Initiative hat zum Abschluss eines Tarifvertrags &uuml;ber die koordinierte Beteiligung der Arbeitnehmervertretungen bei den Eigenbetrieben und Eigengesellschaften sowie den Dienststellen der Stadt Hanau gef&uuml;hrt (&bdquo;Hanauer Tarifvertrag&ldquo;). Dieser Tarifvertrag ist&nbsp;&ndash; soweit zu sehen&nbsp;&ndash; bundesweit der erste seiner Art. Er wird im nachfolgenden Beitrag vorgestellt und erl&auml;utert.&nbsp;</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Arbeitnehmerbeteiligung-im-Konzern-Stadt-1695.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Versetzung Berliner Beamter zum Stellenpool verfassungswidrig</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach dem Berliner "Stellenpoolgesetz" werden diejenigen Beamten zum Stellenpool versetzt, deren Besch&auml;ftigung bei ihren bisherigen Dienststellen durch den Wegfall oder die Verlagerung ihrer Aufgaben nicht mehr m&ouml;glich ist. Diese Versetzung ist rechtswidrig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Durch die Versetzung verlieren die Beamten ihr bisheriges Amt, ohne beim Stellenpool ein neues Amt zu erhalten. Stattdessen werden sie nach Art von Leiharbeitnehmern zu verschiedenen Berliner Dienststellen abgeordnet oder bei Besch&auml;ftigungslosigkeit fortgebildet oder umgeschult. Dies verst&ouml;&szlig;t gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz, dass jedem Beamten ein seinem Status entsprechendes Amt &uuml;bertragen werden muss, in dem er amtsangemessen zu besch&auml;ftigen ist. Ein solches Amt wird den zum Stellenpool versetzten Beamten auf Dauer oder jedenfalls ohne absehbare zeitliche Begrenzung vorenthalten.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht durfte in den beiden von ihm entschiedenen F&auml;llen das Berliner Stellenpoolgesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Pr&uuml;fung seiner Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit nicht vorlegen, weil die Versetzungen schon wegen einer Verletzung der Mitwirkungsrechte des Personalrats aufzuheben waren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BVerwG 2 C 3.07 und 2 C 8.07 - Urteile vom 18. September 2008</p>
<p>Pressemeldung 58/2008</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Versetzung-Berliner-Beamter-zum-Stellenpool-verfassungswidrig-1707.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Vergleichsentgelt - Ortszuschlag</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Wurde ein Angestellter zum &Uuml;berleitungsstichtag, dem 1. Oktober 2005, vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst (TV&ouml;D) &uuml;bergeleitet, war ein Vergleichsentgelt zu bilden. Gem. &sect; 5 Abs. 2 Satz 2 TV&Uuml;-VKA war dabei grunds&auml;tzlich der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen, wenn der Ehegatte des Angestellten aufgrund einer T&auml;tigkeit im &ouml;ffentlichen Dienst ebenfalls ortszuschlagsberechtigt war, aber nicht in den TV&ouml;D &uuml;bergeleitet wurde. Wurde der Ortszuschlag des Ehegatten durch eine &Auml;nderung des f&uuml;r ihn geltenden Tarifrechts bereits mit Wirkung f&uuml;r Oktober 2005 auf dem im September 2005 bestehenden Stand eingefroren, war das Vergleichsentgelt des in den TV&ouml;D &uuml;bergeleiteten Angestellten unter Ber&uuml;cksichtigung des ihm individuell zustehenden Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags zu berechnen.</p>
<p>Der verheiratete Kl&auml;ger ist seit 1987 bei der beklagten Stadt besch&auml;ftigt. Auf das Arbeitsverh&auml;ltnis seiner Ehefrau finden die f&uuml;r das BRK geltenden Tarifvertr&auml;ge Anwendung. Der Manteltarifvertrag des BRK verwies hinsichtlich des Ortszuschlags auf den BAT. Im September 2005 bezogen der Kl&auml;ger und seine Ehefrau aufgrund der Konkurrenzregelung in &sect; 29 Abschn. B Abs. 5 BAT jeweils den halben Ortszuschlag der Stufe 2. Zum 1. Oktober 2005 wurde das Arbeitsverh&auml;ltnis des Kl&auml;gers vom BAT in den TV&ouml;D &uuml;bergeleitet. Bei der Bildung des Vergleichsentgelts ber&uuml;cksichtigte die Beklagte lediglich den Ortszuschlag der Stufe 1. Nach einer &Auml;nderung des Tarifrechts des BRK durch &sect; 3 des BRK-&Uuml;bergangstarifvertrags 2005/2006 vom 26. Oktober 2005 erh&auml;lt die Ehefrau des Kl&auml;gers &uuml;ber den 1. Oktober 2005 hinaus weiterhin lediglich den halben Ortszuschlag der Stufe 2. Mit seiner Klage hat der Kl&auml;ger die Berechnung seines Vergleichsentgelts unter Einbeziehung des h&auml;lftigen Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags begehrt.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl&auml;gers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Gem. &sect; 5 TV&Uuml;-VKA war infolge der &Auml;nderung des f&uuml;r die Ehefrau des Kl&auml;gers geltenden Tarifrechts bei der Bildung seines Vergleichsentgelts der ihm individuell zustehende h&auml;lftige Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags zugrunde zu legen. Andernfalls st&uuml;nden die Ehegatten entgegen dem Regelungszweck des &sect; 5 TV&Uuml;-VKA finanziell schlechter als vor der &Uuml;berleitung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. September 2009 - 6 AZR 481/08 -</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht N&uuml;rnberg, Urteil vom 6. Februar 2008 - 4 Sa 266/07 -</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Vergleichsentgelt---Ortszuschlag-1744.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Praxisleitfaden Projektmanagement</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Arbeitshilfe&nbsp;soll Projektmanagement in der &ouml;ffentlichen Verwaltung unterst&uuml;tzen. Durch einheitliche Begriffe und Konzepte sollen das Verst&auml;ndnis, die Zusammenarbeit, der Erfahrungsaustausch und der Leistungsvergleich &uuml;ber Beh&ouml;rden- und Ressortgrenzen hinweg erleichtert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Leitfaden kann online genutzt oder als PDF heruntergeladen werden, liegt aber auch als Brosch&uuml;re vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.verwaltung-innovativ.de/nn_684680/DE/Steuerung/Projektmanagement/projektmanagement__node.html?__nnn=true" target="_blank">Mehr Informationen</a></p>
<p><a href="http://www.verwaltung-innovativ.de/nn_684680/DE/Steuerung/Projektmanagement/projektmanagement__node.html?__nnn=true"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Praxisleitfaden-Projektmanagement-1862.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichstellungstagung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dazu werden neue Forschungsergebnisse aus dem Projekt "Geschlechterungleichheiten im Betrieb"&nbsp; vorgestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit Prof. Marie Th&eacute;r&egrave;se Chicha aus Montreal (Kanada) und Silvia Strub aus Bern (Schweiz) nehmen an der Tagung neben zahlreichen deutschen Expert/innen zwei international anerkannte&nbsp; Wissenschaftlerinnen teil.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Programm und Anmeldung (noch bis 25.9.) unter</p>
<p><a href="http://www.boeckler.de/33_95624.html">http://www.boeckler.de/33_95624.html</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gleichstellungstagung-1863.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender-Messe in Berlin</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Veranstaltung steht unter dem Motto: "Geschlecht! Gerecht! Genial!" Mit der Messe soll der Nutzen von Gender Mainstreaming einer</p>
<p>breiten &Ouml;ffentlichkeit bekannt gemacht werden. Anhand zahlreicher Themen wird die Spannbreite von Gender Mainstreaming dargestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Informationen zum Programm unter<br /><a href="http://gender.verdi.de/veranstaltungen/gendermesse/#19-10.2009">http://gender.verdi.de/veranstaltungen/gendermesse/#19-10.2009</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-Messe-in-Berlin-1864.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gesetzentwurf zur Verbesserung der Entgeltgleichheit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Geplant sind verpflichtende Lohntests. Diese Tests sollen die Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie Betriebsr&auml;te</p>
<p>bei Diskriminierungsverdacht von Unternehmen verlangen k&ouml;nnen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gesetzentwurf-zur-Verbesserung-der-Entgeltgleichheit-1865.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender-Workshop in Wien</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Er wird geleitet von der Trainerin Dr. Regina Frey. Anmeldung erbeten bis 22. Oktober 2009.</p>
<p>Weitere Informationen und Anmeldung per email an <a href="mailto:office@wide-netzwerk.at">office@wide-netzwerk.at</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-Workshop-in-Wien-1866.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Stellungnahme des BayLFR zur Vereinbarkeit in der Wissenschaft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Bayerische Landesfrauenrat hat zur Vereinbarkeit in der Wissenschaft und zur F&ouml;rderung von Frauen Stellung genommen. Der Text &bdquo;Wissenschaft als Beruf &ndash; F&ouml;rderung von Frauen im&nbsp; Hochschulbereich&ldquo; steht hier zum Download bereit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Stellungnahme-des-BayLFR-zur-Vereinbarkeit-in-der-Wissenschaft-1867.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: AIP - Zeiten </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Tarifvertrag f&uuml;r &Auml;rztinnen und &Auml;rzte an Universit&auml;tskliniken, der von der Tarifgemeinschaft deutscher L&auml;nder mit dem Marburger Bund abgeschlossen worden ist (TV-&Auml;rzte/TdL), sieht f&uuml;r &Auml;rztinnen und &Auml;rzte eine Eingruppierung in f&uuml;nf Entgeltgruppen mit jeweils mehreren Entgeltstufen vor. Der Stufenaufstieg innerhalb einer Entgeltgruppe erfolgt nach den &bdquo;Zeiten &auml;rztlicher T&auml;tigkeit&ldquo;. Zu diesen Zeiten z&auml;hlen nach dem TV-&Auml;rzte/TdL nicht T&auml;tigkeitszeiten als Arzt im Praktikum (AiP), einem Ausbildungsabschnitt, der nach der Gesetzeslage zwischen 1985 und September 2004 zur&uuml;ckgelegt werden musste, um die &auml;rztliche Approbation zu erlangen. Es handelt sich dabei auch nicht um &bdquo;Zeiten von Berufserfahrung aus nicht&auml;rztlicher T&auml;tigkeit&ldquo;, die nach dem TV-&Auml;rzte/TdL bei der Stufenfindung ber&uuml;cksichtigt werden k&ouml;nnen.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin hatte zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 31. Dezember 2002 als &Auml;rztin im Praktikum (AiP) in der von der Beklagten unterhaltenen Universit&auml;tsklinik gearbeitet. Danach erhielt sie die Approbation und arbeitete ab 1. Januar 2003 als &Auml;rztin in der Weiterbildung weiter f&uuml;r die Beklagte. Seit Inkrafttreten des TV-&Auml;rzte/TdL am 1. Juli 2006 wurde die Kl&auml;gerin nach Entgeltgruppe &Auml;1 Stufe 4 verg&uuml;tet. Sie hat geltend gemacht, sie sei in Stufe 5 einzuordnen - was monatlich eine um 300,00 &euro; h&ouml;here Verg&uuml;tung bedeuten w&uuml;rde -, weil ihre T&auml;tigkeit als AiP bei der Stufenfindung mit zu ber&uuml;cksichtigen sei.</p>
<p>Ihre auf Zahlung der Verg&uuml;tungsdifferenz gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Die Parteien des TV-&Auml;rzte/TdL haben in dessen &sect; 16 Abs. 1 und in &Uuml;berleitungsregelungen festgelegt, dass zu den Zeiten &auml;rztlicher T&auml;tigkeit nur solche z&auml;hlen, die als approbierte &Auml;rzte zur&uuml;ckgelegt worden sind, so dass AiP-Zeiten insoweit ausscheiden. Anders als etwa im TV-&Auml;rzte f&uuml;r den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverb&auml;nde, der auch unter Beteiligung des Marburger Bundes zustande gekommen ist, haben die Parteien des TV-&Auml;rzte/TdL nicht bestimmt, dass &uuml;ber diese Begriffsbestimmung hinaus auch Zeiten einer AiP-T&auml;tigkeit als Zeiten &auml;rztlicher T&auml;tigkeit &bdquo;gelten&ldquo;. Da die Tarifvertragsparteien f&uuml;r den von ihnen geregelten Bereich darin frei sind zu bestimmen, nach welchen Regeln sich die Entgeltfindung vollzieht, sind die Gerichte an die von den Tarifvertragsparteien des TV-&Auml;rzte/TdL vorgenommene Festlegung gebunden. Bei der im Rahmen der Ausbildung zum approbierten Arzt zur&uuml;ckgelegten Zeit handelt es sich auch nicht um Zeiten von Berufserfahrung aus nicht&auml;rztlicher T&auml;tigkeit, so dass eine Ber&uuml;cksichtigung dieser Zeiten f&uuml;r die Entgeltstufenfindung insgesamt ausscheidet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 -</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht D&uuml;sseldorf, Urteil vom 16. April 2008 - 12 Sa 2237/07 -</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-AIP---Zeiten--1868.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Internetportal zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Unter <a href="http://www.einfach-teilhaben.de">www.einfach-teilhaben.de</a> finden Sie Antworten auf Fragen zur Besch&auml;ftigung schwerbehinderter Menschen - egal, ob es&nbsp;um Fragen zum Schwerbehindertenausweis oder den Voraussetzungen zur Befreiung von den Radio- und Fernsehgeb&uuml;hren f&uuml;r Menschen mit Behinderungen, um die Recherche nach einem Augenarzt in der n&auml;heren Umgebung oder um Unterst&uuml;tzungsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r Arbeitgeber geht,&nbsp;die einen schwerbehinderten Menschen besch&auml;ftigten m&ouml;chten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Portal ist ein zentraler Baustein der vom BMAS entwickelten eGovernment-Strategie Teilhabe. Ziel der Strategie ist es, den Zugang und die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien f&uuml;r Menschen mit Behinderungen weiter zu verbessern. Gerade behinderten Menschen er&ouml;ffnen diese Technologien neue Teilhabechancen und -wege. Rund 30 verschiedene Ma&szlig;nahmen und Projekte sollen im Rahmen der Strategie in den n&auml;chsten Jahren realisiert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In einem ersten Schritt bietet das Portal eine Vielzahl von Informationen f&uuml;r Menschen mit Behinderungen, ihre Angeh&ouml;rigen, aber auch f&uuml;r Unternehmen und Verwaltungen. Viele Informationen sind zwar bereits an anderen Stellen im Netz verf&uuml;gbar. Der Vorteil des Portals liegt jedoch darin, dass es diese Informationen an einer Stelle b&uuml;ndelt und m&ouml;glichst barrierefrei verf&uuml;gbar macht. Es ist ein verst&auml;ndlicher Wegweiser durch die manchmal verschlungenen Amtswege und verk&uuml;rzt die Suchzeiten im Netz.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Vielzahl der Informationen steht auch in Geb&auml;rdensprache und in Leichter Sprache zur Verf&uuml;gung. Nach und nach sollen diese Angebote weiter ausgebaut werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Um die Informationssuche zu erleichtern, sind die Inhalte des Portals nach neun Lebenslagen bzw. wesentlichen Themen sortiert und auf benutzerfreundlich gestalteten Webseiten dargestellt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf der Startseite finden sich au&szlig;erdem aktuelle und hilfreiche Neuigkeiten rund um das Thema Behinderung, sowie ein Arzt- und Klinikfinder, eine Datenbank mit Hilfsmitteln und wichtigen Adressen und ein Veranstaltungskalender.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Internetportal-zur-Beschaeftigung-schwerbehinderter-Menschen-1869.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH topaktuell: Kind zieht bei getrennt lebenden Eltern in den Haushalt des anderen Elternteils - Wer hat Anspruch auf Kindergeld?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Wer erh&auml;lt Kindergeld, wenn mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen erf&uuml;llen ?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erf&uuml;llen mehrere Personen&nbsp; die Anpruchsvoraussetzungen f&uuml;r das Kindergeld, so wird dies gem&auml;&szlig; &sect; 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an die Person gezahlt, die das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Haushaltsaufnahme des Kindes bei getrennt lebenden Eltern</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein Kind ist in den Haushalt des Elternteils aufgenommen, bei dem es wohnt, versorgt und betreut wird, sodass es sich in der Obhut dieses Elternteils befindet (z.B. BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 224/98).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Merkmal der Haushaltsaufnahme wird in erster Linie durch den tats&auml;chlichen Umstand bestimmt, dass das Kind nicht nur vor&uuml;bergehend in dem betreffenden Haushalt lebt (z.B. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VI R 21/99).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Formale Gesichtspunkte, z.B. die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung in ein Melderegister, k&ouml;nnen bei der Beurteilung, in welchen Haushalt das Kind aufgenommen ist, allenfalls unterst&uuml;tzend herangezogen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Nur vor&uuml;bergehendes Obhutsverh&auml;ltnis</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wohnt ein Kind getrennt lebender Eltern nur f&uuml;r einen von vorneherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum - etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien - bei dem anderen Elternteil, ist es nicht in dessen Haushalt aufgenommen, weil kein Obhutsverh&auml;ltnis in dem geschilderten Sinn besteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Dauerhaftes Obhutsverh&auml;ltnis</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Steht zum Zeitpunkt des Einzugs noch nicht endg&uuml;ltig fest, ob das Kind auf Dauer bei dem anderen Elternteil wohnen wird, kann der Wohnungswechsel dagegen als Aufnahme in den Haushalt des anderen Ehegatten zu werten sein, wenn sich das Kind dort f&uuml;r einen l&auml;ngeren Zeitraum aufh&auml;lt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Denn in einem solchen Fall wird das Kind nach dem Umzug von dem anderen Elternteil betreut, versorgt und unterhalten, sodass ein neues Obhutsverh&auml;ltnis begr&uuml;ndet wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zeitmoment</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dem Zeitmoment kommt besondere Bedeutung zu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Je l&auml;nger ein Kind auf eigenen Entschluss und mit Willen des anderen Elternteils in dessen Haushalt lebt, desto mehr spricht daf&uuml;r, dass dort ein neues Obhutsverh&auml;ltnis begr&uuml;ndet worden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Von einem nicht nur vor&uuml;bergehenden Aufenthalt kann dabei jedenfalls ausgegangen werden, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten bei dem anderen Elternteil lebt und eine R&uuml;ckkehr nicht von vorneherein feststeht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Grunds&auml;tze der Kindesentf&uuml;hrung nicht anwendbar</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In dem entschiedenen Fall waren auch die Grunds&auml;tze des Kindesentf&uuml;hrung nicht anwendbar, da der auf einem Entschluss des Kindes beruhende Umzug von einem zu dem anderen Elternteil nicht mit einer Entf&uuml;hrung des Kindes gleichgesetzt werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BFH Urteil vom 25. Juni 2009 III R 2/07</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/BFH-topaktuell-Kind-zieht-bei-getrennt-lebenden-Eltern-in-den-Haushalt-des-anderen-Elternteils---Wer-hat-Anspruch-auf-Kindergeld-1872.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Stufenzuordnung nach Beförderung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Kl&auml;ger, Leiter der Berufsfeuerwehr an einem Heeresflugplatz, erhielt bis zum Inkrafttreten des TV&ouml;D eine Verg&uuml;tung nach VergGr IVb BAT in H&ouml;he von 3.107,01 Euro brutto monatlich. Er wurde in die EntgGr. 10 TV&ouml;D-Bund &uuml;bergeleitet unter Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 4 und 5, aus der er sein bisheriges Entgelt weiter erhielt. Nach dem 1.10.2005 wurde der Dienstposten des Kl&auml;gers erweitert und nach VergrGr. IV a Fallgr. 10 BAT neu zur Besetzung ausgeschrieben. Mit Wirkung vom 1.1.2007 &uuml;bertrug die Beklagte dem Kl&auml;ger, der einziger Bewerber war, den Dienstposten, gruppierte ihn in die EntgGr. 11 TV&ouml;D-Bund ein und zahlte&nbsp;</p>
<p>ihm ein Gehalt der Stufe 4 dieser EntgGr. von 3.200,- Euro brutto.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger ist der Auffassung, er habe am allgemeinen Stufenaufstieg nach &sect; 6 Abs. 1 Satz 2 TV&Uuml;-Bund teilnehmen m&uuml;ssen, so dass ihm ab 1.10.2007 eine Verg&uuml;tung nach EntgGr. 11 Stufe 5 TV&ouml;D-Bund (monatliches Grundgehalt: 3.635,- Euro) zu zahlen sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Herausnahme von fr&uuml;heren Angestellten, die zwischen den beiden Stichtagen (1.10.2005 und 1.10.2007) bef&ouml;rdert worden sind, aus dem allgemeinen Stufenaufstieg zum 1.10.2007 verst&ouml;&szlig;t nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifvertragsparteien durften vor&uuml;bergehende Verg&uuml;tungsnachteile bei der Umstellung auf das g&auml;nzlich neue Tarifsystem in Kauf nehmen. Sonderregelungen zur Vermeidung derartiger Nachteile h&auml;tten zu einem im Vergleich zum BAT noch komplizierteren und schwerer zu handhabenden Tarifrecht gef&uuml;hrt und die endg&uuml;ltige Umstellung auf die neue Entgeltstruktur verz&ouml;gert.<span>&nbsp;</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG vom 13.8.2009 &ndash; 6 AZR 244/08 &ndash;</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Stufenzuordnung-nach-Befoerderung-1884.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Schichtzulage</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Kl&auml;ger ist seit 1973 als Hausmeister eines Rathauses im Rahmen eines TV&ouml;D-Arbeitsverh&auml;ltnisses besch&auml;ftigt. Er arbeitet zu unregelm&auml;&szlig;igen Zeiten und verlangt die tarifvertragliche Schichtzulage.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Klage hatte in 3. Instanz Erfolg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Begriff des Schichtplans nach &sect; 8 Abs. 6 i. V. m. &sect; 7 Abs. 2 TV&ouml;D setzt nicht voraus, dass der Schichtplan vom Arbeitgeber &ndash; nach den Vorschriften des jeweiligen Personalvertretungsgesetzes mitbestimmt &ndash; vorgegeben wurde. Der Arbeitgeber kann sich seiner Pflicht zur Zahlung einer Zulage nicht entziehen, wenn er es unterl&auml;sst, einen Schichtplan zu erstellen, aber wei&szlig;, dass ein solcher erforderlich und vern&uuml;nftig ist, weil die Arbeitnehmer nach den vom Arbeitgeber gemachten zeitlichen Vorgaben nicht immer genau zur selben Zeit anfangen k&ouml;nnen, um die Arbeitsaufgaben zu bew&auml;ltigen. &Uuml;berl&auml;sst er sodann den Arbeitnehmern selbst die Erstellung des Plans, liegt dennoch Schichtarbeit vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG vom 8.7.2009 &ndash; 10 AZR 589/08 &ndash;:</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Schichtzulage-1885.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Dienststellenleiter muss Personalrat bei Lohngestaltung beteiligen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Gegenstand der Mitbestimmung bei der Lohngestalltung ist die Strukturformen des Entgelts einschlie&szlig;lich der n&auml;heren Vollzugsfomren, d.h. die abstrakt-generellen Grunds&auml;tze der Entgeltfindung. Hier handelt es sich um einen Fall in Baden-W&uuml;rttemberg und dem Geltungsbereich des BaW&uuml;PersVG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Normalfall kn&uuml;pft die Mitbestimmung des Personalrats an eine Ma&szlig;nahme der Dienststelle an (&sect; 69 Abs. 1 BaW&uuml;PersVG). Demgem&auml;&szlig; setzt die Mitbestimmung bei der Aufstellung von Entlohnungsgrunds&auml;tzen nach &sect; 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaW&uuml;PersVG voraus, dass der Dienststellenleiter solche Grunds&auml;tze aufzustellen beabsichtigt. Gew&auml;hrt er den Besch&auml;ftigten &uuml;bertarifliche Leistungen, ohne daf&uuml;r zugleich abstrakt-generelle Kriterien festzulegen, so fehlt es zwar an der Grundlage f&uuml;r die in &sect; 69 Abs. 1 BaW&uuml;PersVG geregelte reaktive Form der Mitbestimmung. Doch kann der Personalrat sein Mitbestimmungsrecht im Wege des Initiativrechts nach &sect; 70 Abs. 1 Satz 1 BaW&uuml;PersVG durchsetzen, welches sich auf die Mitbestimmung bei der Lohngestaltung erstreckt. Das Initiativrecht erm&ouml;glicht dem Personalrat somit, die Aufstellung von Verteilungsgrunds&auml;tzen gegen&uuml;ber dem Dienststellenleiter zu erzwingen (&sect; 69 Abs. 3 und 4, &sect; 70 Abs. 1 Satz 2 BaW&uuml;PersVG). Es erf&uuml;llt damit seinen Zweck, die Effektivit&auml;t der Mitbestimmung dort sicherzustellen, wo der Dienststellenleiter unt&auml;tig bleibt. Im Geltungsbereich des Personalvertretungsgesetzes Baden-W&uuml;rttemberg kann sich demnach der Dienststellenleiter der Mitbestimmung des Personalrats bei der Lohngestaltung nicht dadurch entziehen, dass er &uuml;bertarifliche Leistungen nur im Wege individueller Entscheidungen erbringt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BVerwG, Beschluss vom 28.5.2009- 6PB 5. 09</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Dienststellenleiter-muss-Personalrat-bei-Lohngestaltung-beteiligen-1886.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pflicht zur Reduzierung der freigestellten Personalratsmitglieder</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Gericht entschied hier &uuml;ber den Antrag des Landes Berlin als Arbeitgeber des &ouml;ffentlichen Dienstes auf Feststellung, dass der Personalrat des Bezirksamts Mitte verpflichtet sei, die Anzahl der freigestellten Personalratsmitglieder von sieben auf f&uuml;nf Personen zu reduzieren. Hintergrund war eine erhebliche Verringerung der Besch&auml;ftigtenzahl und damit eine dauerhafte Unterschreitung des Schwellenwertes nach &sect; 43 Abs. 1 BlnPersVG. Das Land Berlin hatte den Personalrat mehrmals aufgefordert, zeitnahe dar&uuml;ber zu entscheiden, f&uuml;r welche zwei Mitglieder des Personalrats die Freistellung enden solle. Der Personalrat hat dies mit dem Argument zur&uuml;ckgewiesen, die Dauer der Freistellungen umfasse die gesamte Amtszeit. Nachdem das Verwaltungsgericht Berlin dem Antrag des Landes Berlin in der ersten Instanz stattgegeben hatte, machte der Personalrat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zus&auml;tzlich geltend, ein Verfahren zur Reduzierung von Freistellungen w&auml;hrend der laufenden Amtsperiode setze unter Beachtung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit voraus, dass die Dienststelle dem Personalrat mitteile, welche Besch&auml;ftigungsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r die einzelnen freigestellten Personen best&uuml;nden bzw. &bdquo;dass jedes der sieben freigestellten Personalratsmitglieder wissen muss, wie sein Einsatz nach der Beendigung der Freistellung aussehen w&uuml;rde&ldquo;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In seinem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt: Der Personalrat ist nach st&auml;ndiger Rechtsprechung verpflichtet, w&auml;hrend seiner Amtszeit eine Reduzierung der Zahl der Freistellungen hinzunehmen, wenn der ma&szlig;gebliche Schwellenwert erheblich und dauerhaft unterschritten wird. Die Forderung des Personalrats, der Dienststellenleiter muss &uuml;ber k&uuml;nftige Einsatzm&ouml;glichkeiten f&uuml;r alle freigestellten Personalratsmitglieder unterrichten, ist eindeutig &uuml;berzogen. Sie verkennt auch die spezifische Verantwortung beider Seiten. Steht es dem Grunde nach fest, dass die Zahl der freigestellten Personalratsmitglieder zu reduzieren ist, so muss f&uuml;r den Personalrat der Gedanke, trotz der gebotenen Ver&auml;nderung die Effizienz seiner Arbeit f&uuml;r den Rest seiner Amtsperiode sicherzustellen, ganz im Vordergrund stehen. Davon muss er sich bei der ihm obliegenden Auswahl derjenigen seiner Mitglieder, welche nicht l&auml;nger freigestellt bleiben sollen, ma&szlig;geblich leiten lassen. Es ist Aufgabe des Personalrats, autonom dar&uuml;ber zu entscheiden, auf welche Freistellungen er im Blick auf die k&uuml;nftige Arbeit am ehesten verzichten kann. Ist diese Auswahl getroffen, ist es Sache des Dienststellenleiters, f&uuml;r die angemessene Weiterbesch&auml;ftigung der von der R&uuml;ckgabe der Freistellungen betroffenen Personalratsmitglieder zu sorgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beschluss des BVerwG vom 9.7.2008 &ndash; BVerwG 6 PB 12.08</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Pflicht-zur-Reduzierung-der-freigestellten-Personalratsmitglieder-1888.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitsrechtliche Probleme der Privatisierung kommunaller Einrichtungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Diskussion um die Vor- und Nachteile der Privatisierung kommunaler Einrichtungen gewinnt angesichts der angespannten finanziellen Lage der &ouml;ffentlichen Haushalte zunehmend an Bedeutung. Effizienzvergleiche zwischen &ouml;ffentlicher und privater Erbringung kommunaler Dienstleistungen kommen angesichts stetig steigender Personalkosten und dem damit verbundenen erheblichen Anteil an den Gesamtkosten kaum ohne eine tiefere Auseinandersetzung mit den arbeitsrechtlichen Fragestellungen aus, die im Zusammenhang mit der Privatisierung kommunaler Einrichtungen entstehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Werden z.&nbsp;B. die als wirtschaftliche Einheit organisierten materiellen, immateriellen und personellen Mittel des fr&uuml;heren Eigenbetriebes durch Rechtsgesch&auml;ft auf eine Kapitalgesellschaft &uuml;bertragen, kommt es zu einem Betriebs&uuml;bergang gem&auml;&szlig; &sect; 613a BGB.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ist die Kapitalgesellschaft selbst nicht an die Tarifvertr&auml;ge des &ouml;ffentlichen Dienstes gebunden, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies wegen der im &ouml;ffentlichen Dienst gebr&auml;uchlichen vertraglichen Bezugnahmeklauseln auf den Inhalt des Arbeitsvertrages hat. Formulierungen wonach sich das Arbeitsverh&auml;ltnis nach den &bdquo;Tarifvertr&auml;gen im &ouml;ffentlichen Dienst ( ...) in ihrer jeweils geltenden Fassung&ldquo; oder &bdquo;nach den Vorschriften des BAT/TV&ouml;D ( ...) in der jeweils geltenden Fassung&ldquo; richtet, waren und sind gel&auml;ufig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Damit stellt sich beim &Uuml;bergang der Arbeitsverh&auml;ltnisse gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;613a BGB auf die neu Kapitalgesellschaft die Frage, ob die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ab dem &Uuml;bergang gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;613a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB als Bestandteil des Arbeitsvertrages statisch weiter gelten oder ob die dynamische Bezugnahme als Inhalt des Arbeitsvertrages beim &Uuml;bergang gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;613a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB unver&auml;nderter Vertragsbestandteil bleibt mit der Folge, dass die vom Betriebs&uuml;bergang betroffenen Mitarbeiter auch weiterhin von der Tarifentwicklung im &ouml;ffentlichen Dienst profitieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der L&ouml;sungsansatz findet sich in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sog. Gleichstellungsabrede</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Arbeitsrechtliche-Probleme-der-Privatisierung-kommunaller-Einrichtungen-1889.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Europäisches Gleichstellungs-Institut</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das EIG soll die Gleichstellung zwischen M&auml;nnern und Frauen f&ouml;rdern, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verhindern, die B&uuml;rger/innen f&uuml;r Gleichstellungsfragen sensibilisieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In einem j&auml;hrlichen Bericht werden die Fortschritte analysiert und pr&auml;sentiert. Momentan hat Deutschland den Vorsitz im Verwaltungsrat des EIG, der als Entscheidungsorgan das j&auml;hrliche und das mittelfristige Arbeitsprogramm festlegt und den Haushalt verabschiedet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r den Zeitraum 2007-2013 ist das Institut mit einem Etat von 52,5 Millionen Euro ausgestattet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kontakt:</strong><br />Europ&auml;ische Kommission<br />Referat f&uuml;r Gleichstellung von M&auml;nnern und Frauen<br />J-54 02/032<br />B-1049 Br&uuml;ssel<br />Mail: <a href="mailto:EIGE.SEC@eige.europa.eu">EIGE.SEC@eige.europa.eu</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr Informationen auf der <a href="http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=732&amp;langId=de" target="_blank">Website des Europ&auml;ischen Instituts</a> f&uuml;r Gleichstellungsfragen</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Europaeisches-Gleichstellungs-Institut-1890.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Atlas zur Gleichstellung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Chancengleichheit darf nicht nur ein Schlagwort sein. Der Gleichstellungsatlas bietet uns zum ersten Mal eine fundierte und detaillierte Datengrundlage f&uuml;r ganz Deutschland. Damit verf&uuml;gen wir &uuml;ber eine solide Basis auch f&uuml;r k&uuml;nftige gleichstellungspolitische Weichenstellungen. Jeder sieht wo er steht. Transparenz und Vergleichbarkeit sind ein wichtiger Motor f&uuml;r Ver&auml;nderungen", sagte Bundesministerin von der Leyen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r den Atlas wurden in Zusammenarbeit der L&auml;nder und des Bundes erstmals Indikatoren entwickelt, mit denen Informationen zu wichtigen gleichstellungspolitischen Sachverhalten gewonnen werden. Die Indikatoren schaffen Transparenz und zeigen Handlungsbedarfe auf. "Die Gender-Indikatoren stellen eine wichtige Grundlage f&uuml;r eine an den konkreten gesellschaftlichen Bedingungen ansetzende Chancengleichheitspolitik dar und sind Verpflichtung f&uuml;r alle in der Politik T&auml;tigen", erl&auml;uterte baden-w&uuml;rttembergische Ministerin Monika Stolz.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Damit sei eine gute Arbeits- und Forschungsgrundlage f&uuml;r ein gesellschaftlich wichtiges Politikfeld&nbsp; geschaffen worden, sagte der nordrhein-westf&auml;lische Minister Armin Laschet, der Vorsitzende der diesj&auml;hrigen Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister (GFMK). "Mit der geplanten Fortschreibung k&ouml;nnen wir Ver&auml;nderungen aufzeigen. Eine nachhaltige Gleichstellungspolitik ist auf diese Informationen angewiesen."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der 1. Gleichstellungsatlas stellt erstmals Daten und Statistiken zu Indikatoren wie beispielsweise Mandate in den L&auml;nderparlamenten, Hochschul- oder Juniorprofessuren oder Teilzeitbesch&auml;ftigung in Deutschland zusammen und bildet den erreichten Grad der Chancengleichheit in Karten und Tabellen ab. Die 30 in dem Atlas erfassten Indikatoren sind dabei den vier Kategorien Partizipation, Bildung und Ausbildung, Arbeit und Einkommen sowie Lebenswelt zugeordnet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister hatte auf Initiative von Baden-W&uuml;rttemberg 2007 den Beschluss f&uuml;r den 1. Gleichstellungsatlas gefasst, dessen Ver&ouml;ffentlichung die 19. GFMK im Juni dieses Jahres beschlossen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Einen&nbsp;ausf&uuml;hrlichen Zahlenteil zum "1. Atlas zur Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern in Deutschland&nbsp;-&nbsp;Eine Standortbestimmung"&nbsp;finden Sie&nbsp;unter <a href="http://www.sozialministerium-bw.de/">www.sozialministerium-bw.de</a>.</p>
<p><br /><em>Hinweis</em>:<br />Ausgew&auml;hlte Publikationen zum Thema Atlas zur Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern in Deutschland sind auf der <a href="http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Kategorien/Publikationen/Publikationen,did=130048.html" target="_blank">Homepage des BMFSFJ</a> abrufbar.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Atlas-zur-Gleichstellung-1891.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminar: Strukturreformen im Bereich Sozialversicherung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>F&uuml;r die einzelnen Personalrats-Mitglieder in den betroffenen Dienststellen ist ein hoher Informations- und Handlungsbedarf entstanden. Welche Mitbestimmungs- bzw. Informationsrechte k&ouml;nnen &ouml;rtliche Personalr&auml;te bei den Ver&auml;nderungen rechtzeitig und sinnvoll nutzen? Wie k&ouml;nnen sie den Prozess transparent begleiten und f&uuml;r Besch&auml;ftigte hilfreich agieren? Im Seminar werden diese und weitere rechtliche Aspekte benannt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Themen</strong>:</p>
<ul>
<li>Direkte Auswirkungen auf die Arbeitsverh&auml;ltnisse der Mitarbeiter, Widerspruchsrechte</li>
<li>Auswirkungen auf Personalr&auml;te bei Fusion: Aufl&ouml;sung Personalr&auml;te? </li>
<li>&Uuml;bergangsmandate?</li>
<li>Mitbestimmungs-/Informationsrechte der Personalr&auml;te: z.B.Bestand </li>
<li>Dienstvereinbarungen, Dienststellen&auml;nderungen, personelle Ma&szlig;nahmen etc.</li>
<li>Auswirkungen auf Tarifvertr&auml;ge: z.B. Auslaufen Rationalisierungsschutz</li>
<li>Auswirkungen auf das zuk&uuml;nftig anzuwendende Personalvertretungsrecht<br />Informationspflichten der Kassen / BG`en etc.</li>
<li>unmittelbarer Handlungsbedarf f&uuml;r &ouml;rtliche Personalr&auml;te</li>
<li>weitere rechtliche Aspekte</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Termin</strong>: 4./5.11.2009 jeweils von 9-17 Uhr<br /><strong>Ort</strong>: ver.di Landesbezirk NRW, Karlstr. 123-127, 40210 D&uuml;sseldorf<br /><strong>Referent</strong>: Rechtsanwalt Ralf Tr&uuml;mner, Berlin<br /><strong>Zielgruppe</strong>: Personalr&auml;te/Gleichstellungsbeauftragte mit Entsendebeschluss<br /><strong>Kosten</strong>: 299 Euro Seminarkostenpauschale zzgl. Verpflegungskosten</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Seminar wird vom DGB-Bildungswerk NRW e.V. in Kooperation mit dem Fachbereich Sozialversicherung &ndash; des ver.di Bezirks Wuppertal durchgef&uuml;hrt. Weitere Infos erw&uuml;nscht? Kontakt: DGB-Bildungswerk NRW e.V., Bismarckstr. 77, 40210 D&uuml;sseldorf, Tel. 0211/175 23 - 188</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Seminar-Strukturreformen-im-Bereich-Sozialversicherung-1893.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG: BAG zur Entschädigung wegen Belästigung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wird die W&uuml;rde eines Arbeitnehmers entgegen dem Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verletzt, so stellt diese Bel&auml;stigung dann eine die Entsch&auml;digungspflicht des Arbeitgebers ausl&ouml;sende Benachteiligung (&sect; 15 Abs. 2 AGG) dar, wenn durch die Bel&auml;stigung ein von Einsch&uuml;chterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entw&uuml;rdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die vier t&uuml;rkischst&auml;mmigen Kl&auml;ger waren im Lager der R. AG besch&auml;ftigt. Dort hatten auf der Toilette f&uuml;r die m&auml;nnlichen Mitarbeiter Unbekannte ein Hakenkreuz und die Parolen: &bdquo;Schei&szlig; Ausl&auml;nder, ihr Hurens&ouml;hne, Ausl&auml;nder raus, ihr Kanaken, Ausl&auml;nder sind Inl&auml;nder geworden&ldquo; angebracht. Die R. AG bestreitet die Behauptung der Kl&auml;ger, ein Mitarbeiter habe den Niederlassungsleiter bereits im September 2006 auf diese Schmierereien hingewiesen, worauf dieser nichts veranlasst und sich lediglich dahingehend ge&auml;u&szlig;ert habe, &bdquo;dass die Leute eben so denken w&uuml;rden&ldquo;. Sp&auml;testens im Rahmen eines K&uuml;ndigungsrechtsstreits erfuhr die R. AG im M&auml;rz 2007 von den Beschriftungen. Sie lie&szlig; diese Anfang April 2007 beseitigen. Mit Schreiben vom 11. April 2007 haben die Kl&auml;ger von der R. AG eine Entsch&auml;digung wegen einer Bel&auml;stigung iSv. &sect; 3 Abs. 3 AGG verlangt und die R. AG im Juni 2007 auf Zahlung von 10.000,00 Euro an jeden der Kl&auml;ger verklagt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klagen abgewiesen. Die Kl&auml;ger blieben auch vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Der Senat hat zwar die Schmierereien als unzul&auml;ssige Bel&auml;stigung der Kl&auml;ger wegen deren ethnischer Herkunft betrachtet, aber aufgrund der streitigen Angaben &uuml;ber den Zeitpunkt der Unterrichtung des Niederlassungsleiters &uuml;ber diese Beschriftungen und dessen Reaktionen darauf keine Entscheidung dar&uuml;ber treffen k&ouml;nnen, ob durch die Schmierereien ein sog. feindliches Umfeld iSd. &sect; 3 Abs. 3 AGG f&uuml;r die Kl&auml;ger geschaffen worden war. Letztlich scheiterten die Klagen daran, dass die Kl&auml;ger ihre Entsch&auml;digungsanspr&uuml;che nicht innerhalb der Ausschlussfrist des &sect; 15 Abs. 4 AGG schriftlich geltend gemacht hatten. Diese Frist begann sp&auml;testens ab dem Zeitpunkt der von den Kl&auml;gern behaupteten Unterrichtung des Niederlassungsleiters &uuml;ber die ausl&auml;nderfeindlichen Parolen auf den Mitarbeitertoiletten im September 2006 zu laufen und war mit der Geltendmachung am 11. April 2007 jedenfalls abgelaufen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 24. September 2009 - 8 AZR 705/08 -</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht D&uuml;sseldorf, Urteil vom 18. Juni 2008 - 7 Sa 383/08 -</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/AGG-BAG-zur-Entschaedigung-wegen-Belaestigung-1896.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>bAV: Klarheit bei gezillmerten Verträgen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In den vergangenen Jahren herrschte aufgrund sich widersprechender Urteile von Landesarbeitsgerichten Unsicherheit dar&uuml;ber, ob gezillmerte Tarife im Rahmen der Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung zul&auml;ssig sind oder nicht. Grund hierf&uuml;r ist, dass bei der Zillmerung die gesamten Abschluss- und Vertriebskosten eines Vertrages bereits zu Beginn der Laufzeit anfallen. Bei Vereinbarung einer Entgeltumwandlung hat dies zur Folge, dass die anf&auml;nglich geleisteten, arbeitnehmerfinanzierten Beitr&auml;ge nicht zur Bildung eines positiven Deckungskapitals, sondern zun&auml;chst zur Tilgung der Kosten verwendet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Gebot der Wertgleichheit</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Entgeltumwandlungsvereinbarungen m&uuml;ssen jedoch nach &sect; 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG dem Gebot der Wertgleichheit gen&uuml;gen, d.h. dem Arbeitnehmer m&uuml;ssen demnach gleichwertige Versorgungsleistungen gew&auml;hrt werden.</p>
<p>M&ouml;gliche Verst&ouml;&szlig;e gegen das Gebot der Wertgleichheit treten bei gezillmerten Vertr&auml;gen regelm&auml;&szlig;ig immer dann auf, wenn diese bereits in den ersten Jahren nach Abschluss wieder gek&uuml;ndigt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bisherige Rechtsprechung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dieser Argumentation folgte auch ein vielbeachtetes Urteil des Landesarbeitsgerichts M&uuml;nchen aus dem Jahr 2007. Da der R&uuml;ckkaufswert des Vertrages einer Arbeitnehmerin nach dreij&auml;hriger Laufzeit um mehrere Tausend Euro geringer war als die Summe der umgewandelten Betr&auml;ge, musste der Arbeitgeber f&uuml;r die Differenz aufkommen.</p>
<p>Im August 2008 erkl&auml;rte das Landesarbeitsgericht K&ouml;ln die Zillmerung bei Entgeltumwandlung allerdings f&uuml;r zul&auml;ssig. Begr&uuml;ndet wurde die Entscheidung damit, dass Wertgleichheit hier im versicherungsmathematischen Sinn zu verstehen w&auml;re. Danach sei sie gegeben, wenn die umgewandelten Betr&auml;ge vollst&auml;ndig der Versicherung zuflie&szlig;en. Zudem k&ouml;nne sich die Wertgleichheit nicht auf einen vorzeitigen R&uuml;ckkauf beziehen, sondern nur auf die Leistungen im tats&auml;chlichen Versorgungsfall.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BAG: kein Versto&szlig; gegen Wertgleichheit</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Am 15. September 2009 best&auml;tigte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Sichtweise in einem Grundsatzurteil. Demnach versto&szlig;en gezillmerte Tarife bei Entgeltumwandlung nicht gegen das Wertgleichheitsgebot. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begr&uuml;&szlig;te diese Klarstellung insbesondere f&uuml;r Arbeitgeber, denen damit die Rechtssicherheit gegeben werde, keine Haftungsrisiken eingegangen zu sein.</p>
<p>Ein vollst&auml;ndiger Ausschluss der Haftung des Arbeitgebers bei Verwendung voll gezillmerter Vertr&auml;ge kann laut Urteilsbegr&uuml;ndung des BAG jedoch nicht gew&auml;hrleistet werden. So kann der Einsatz voll gezillmerter Tarife eine unangemessene Benachteiligung iSd. &sect; 307 BGB darstellen, die zwar nicht die Ung&uuml;ltigkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung, aber einen Anspruch auf h&ouml;here Versorgungsleistungen zur Folge haben kann. Angemessen k&ouml;nnte es in diesem Zusammenhang allerdings sein, die Abschluss- und Vertriebskosten auf f&uuml;nf Jahre zu verteilen, da dieses Vorgehen auch in &sect; 1 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes &uuml;ber die Zertifizierung von Altersvorsorgevertr&auml;gen und seit 2008 auch in &sect; 169 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschrieben wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Praxistipp</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Um im Falle von Entgeltumwandlungen eine Absicherung gegen&uuml;ber Haftungsrisiken zu erreichen, empfiehlt es sich f&uuml;r Arbeitgeber daher entweder Versicherungsvertr&auml;ge mit einer Verteilung der Kosten auf m&ouml;glichst viele Jahre zu w&auml;hlen, oder auf Durchf&uuml;hrungswege der betrieblichen Altersversorgung zur&uuml;ckzugreifen, bei denen auf den Einsatz von Versicherungsvertr&auml;gen verzichtet werden kann.&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle:F.E.L.S</em></p>
<p><em>Rechtsanw&auml;lte-Wirtschaftspr&uuml;fer- Steuerberater</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/bAV-Klarheit-bei-gezillmerten-Vertraegen-1929.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Betriebliche Kinderbetreuung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Damit schafft das Bundesfamilienministerium neue Anreize f&uuml;r betriebliche Kinderbetreuung und tr&auml;gt der aktuellen Wirtschaftslage Rechnung. Au&szlig;erdem wurden die F&ouml;rderm&ouml;glichkeiten erweitert: Das Programm &ouml;ffnet damit sich &ouml;ffentlichen Kofinanzierungsm&ouml;glichkeiten durch L&auml;nder und Kommunen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr Informationen dazu unter:<br /><a href="http://www.erfolgsfaktor-familie.de/kinderbetreuung">www.erfolgsfaktor-familie.de/kinderbetreuung</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Betriebliche-Kinderbetreuung-1941.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Häusliches Arbeitszimmer: Abzugsverbot verfassungswidrig?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Finanzgericht M&uuml;nster h&auml;lt das seit 2007 geltende Abzugsverbot beim h&auml;uslichen Arbeitszimmer insoweit f&uuml;r verfassungswidrig, als es die steuerliche Ber&uuml;cksichtigung der Aufwendungen f&uuml;r das h&auml;usliche Arbeitszimmer ausschlie&szlig;t, obwohl f&uuml;r die berufliche oder betriebliche T&auml;tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf&uuml;gung steht. Das Gericht hat das einen Lehrer betreffende Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zweifel des BFH an der Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nunmehr hat auch der Bundesfinanzhof ernstliche Zweifel daran ge&auml;u&szlig;ert, ob das Abzugsverbot verfassungsgem&auml;&szlig; ist. Die Frage der Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit werde n&auml;mlich in der Literatur kontrovers diskutiert und habe zu unterschiedlichen Entscheidungen der Fi-nanzgerichte gef&uuml;hrt. Im Streitfall ging es um Arbeitszimmer von zwei miteinander verheirateten Lehrern, denen kein anderer Arbeitsplatz als das h&auml;usliche Arbeitszimmer zur Verf&uuml;gung stand. Der Bundesfinanzhof hat daher in einem vorl&auml;ufigen Rechtsschutzverfahren (= Aussetzung der Vollziehung) betreffend die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte entschieden, dass bei Lehrern, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verf&uuml;gung steht, die Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im Lohnsteuererm&auml;&szlig;igungsverfahren zu ber&uuml;cksichtigen sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Keine Pr&auml;judiz</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bundesfinanzhof betont aber, dass von dieser Entscheidung im vorl&auml;ufigen Rechtsschutzverfahren keine Pr&auml;judiz f&uuml;r die Entscheidung der Hauptsache (= Einkommensteuerveranlagung 2009) ausgeht. Letztlich wird &ndash; wie bei der Entfernungspauschale &ndash; das Bundesverfassungsgericht die Frage der Ver-fassungsm&auml;&szlig;igkeit des Abzugsverbots der Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer entscheiden.</p>
<p>Die Finanzverwaltung f&uuml;hrt &uuml;brigens die Einkommensteuerfestsetzungen bez&uuml;glich der Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer vorl&auml;ufig durch.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Haeusliches-Arbeitszimmer-Abzugsverbot-verfassungswidrig-1947.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BMF-Schreiben zur Entfernungspauschale</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>- Die Beschr&auml;nkung der Entfernungspauschale auf den H&ouml;chstbetrag von 4 500 &euro; gilt nicht bei Benutzung eines Pkw oder wenn bei Benutzung &ouml;ffentlicher Verkehrsmittel h&ouml;here Aufwendungen als 4 500 &euro; nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.</p>
<p>- Durch die Entfernungspauschale abgegolten sind u.a.: Parkgeb&uuml;hren f&uuml;r das Abstellen w&auml;hrend der Arbeitszeit, Geb&uuml;hren f&uuml;r einen Stra&szlig;entunnel oder eine mautpflichtige Stra&szlig;e, Versicherungsbeitr&auml;ge, Beitr&auml;ge Kraftfahrerverb&auml;nde, Finanzierungskosten, Kosten Austauschmotor und Aufwendungen infolge Kfz-Diebstahls.</p>
<p>- Der Arbeitgeber kann Sachbez&uuml;ge (Firmenwagengestellung, Job-Ticket) und zus&auml;tzlich gezahlte Fahrtkostenzusch&uuml;sse bis zur H&ouml;he der Entfernungspauschale bzw. bei Be-nutzung &ouml;ffentlichen Verkehrsmitteln bis zur H&ouml;he der tats&auml;chlichen Aufwendungen mit 15% pauschal versteuern. Dies f&uuml;hrt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen mindern allerdings die abziehbaren Werbungskosten.</p>
<p>- Unfallkosten auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte sowie auf einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung werden zus&auml;tzlich zur Entfernungspauschale nach &sect; 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten ber&uuml;cksichtigt. Dies hat zur Folge, dass ein etwaiger Arbeitgeberersatz der Unfallkosten zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte nicht mit 15% pauschal versteuert bzw. bei einem Unfall anl&auml;sslich einer Familienheimfahrt nicht steuerfrei ersetzt werden kann. Der Arbeitgeberersatz w&auml;re also in diesen F&auml;llen &uuml;ber die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers individuell zu versteuern und beitragspflichtig.</p>
<p>- In den Park &amp; Ride F&auml;llen (= eine Teilstrecke wird mit dem Pkw und eine Teilstrecke mit &ouml;ffentlichen Verkehrsmitteln zur&uuml;ckgelegt), sind die tats&auml;chlichen Aufwendungen f&uuml;r &ouml;ffentliche Verkehrsmittel auch dann anzusetzen, wenn sie die sich f&uuml;r diese Teilstrecke ergebende Entfernungspauschale &uuml;bersteigen. F&uuml;r die mit der Teilstrecke Pkw zur&uuml;ckgelegte Strecke wird weiterhin die Entfernungspauschale angesetzt.</p>
<p>- Bestimmte behinderte Menschen (Grad der Behinderung mindestens 70 oder mindes-tens 50 und Merkzeichen &bdquo;G&ldquo;) k&ouml;nnen anstelle der Entfernungspauschale ihre tats&auml;chlichen Aufwendungen (z.B. 0,60 &euro; je Entfernungskilometer zuz&uuml;glich Unfallkosten) geltend machen. Etwaige Arbeitgeberzusch&uuml;sse k&ouml;nnen bis zu dieser H&ouml;he (einschlie&szlig;lich Unfallkosten) mit 15% pauschal versteuert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BMF-Schreiben-zur-Entfernungspauschale-1949.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Lohnsteuerbescheinigung: Bekanntmachung des Musters für 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ab 2010 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeitr&auml;ge zur gesetzlichen Krankenversicherung, die Arbeitnehmerbeitr&auml;ge zur sozialen Pflegeversicherung, die Arbeitnehmerbeitr&auml;ge zur Arbeitslosenversicherung und etwaig nachgewiesene Beitr&auml;ge zur privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung in den Zeilen 25 bis 28 gesondert einzutragen.</p>
<p>Au&szlig;erdem hat die Finanzverwaltung in ihrem Ausstellungserlass auf Folgendes hingewiesen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- Beitr&auml;ge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung (Zeile 28) sind nur in H&ouml;he der vom Versicherungsunternehmen bescheinigten H&ouml;he zur Basisabsicherung einzutragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- Werden bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeitr&auml;ge von pauschal versteuertem Arbeitslohn erhoben, sind auch diese Beitr&auml;ge zu bescheinigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- Hat der Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn zur&uuml;ckgefordert, ist nur der entsprechend gek&uuml;rzte steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von ausgezahltem und zur&uuml;ckgefordertem Arbeitslohn einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit Minuszeichen zu versehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- Sind Nachzahlungen laufender Arbeitslohn, sind diese f&uuml;r die Berechnung der Lohnsteuer den Lohnzahlungszeitr&auml;umen zuzurechnen, f&uuml;r die sie geleistet werden. Wird eine solche Nachzahlung nach Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses im laufenden Kalenderjahr f&uuml;r Lohnzahlungszeitr&auml;ume bis zur Beendigung geleistet, ist die bereits erteilte und &uuml;bermittelte Lohnsteuerbescheinigung zu korrigieren. Sonstige Bez&uuml;ge, die nach Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses oder in folgenden Kalenderjahren gezahlt werden, sind gesondert zu bescheinigen. Als Dauer des Arbeitsverh&auml;ltnisses ist in diesem Fall der Kalendermonat der Zahlung anzugeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Lohnsteuerbescheinigung-Bekanntmachung-des-Musters-fuer-2010-1950.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Fachtagung für kommunale Gleichstellungsbeauftragte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Gleichstellungsarbeit verlangt ein hohes Ma&szlig; an pers&ouml;nlicher Pr&auml;senz in sehr unterschiedlichen Situationen. Die Kommunikations- und Organisationstrainerin Friederike Galland gibt praktische Hilfestellungen und geht auf Fragen ein wie:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Wie werde ich in meiner Umgebung wahrgenommen? </li>
<li>Welche Signale sende ich an meine Umwelt? </li>
<li>Wie erlange ich mehr pers&ouml;nliche Ausstrahlung und nachhaltige Wirkung? </li>
<li>Wie leite ich kompetent und effizient Versammlungen und Teamsitzungen? </li>
<li>Wie nehme ich Raum ein und postiioniere mich richtig? </li>
<li>Wie steuere ich kommunikative Prozesse und (Arbeits-)Abl&auml;ufe?</li>
<li>Wwie werde ich meiner beruflichen und privaten Rolle aus Gleichtellungsbeauftragte gerecht?</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Informationen:</p>
<p>Konrad Adenauer Stiftung e.V. - Bildungswerk Dortmund</p>
<p>Telefon 0231 - 108 77 77 - 5</p>
<p><a href="http://www.kas.de">www.kas.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Fachtagung-fuer-kommunale-Gleichstellungsbeauftragte-1970.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title> Sachbezugswerte 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>F&uuml;r 2010 w&uuml;rden sich somit folgende Sachbezugswerte ergeben:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Freie Verpflegung monatlich&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Einzelne Mahlzeiten t&auml;glich</strong></p>
<p>Fr&uuml;hst&uuml;ck&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 47,00 &euro;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1,57 &euro;</p>
<p>Mittagessen&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 84,00 &euro;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 2,80 &euro;</p>
<p>Abendessen&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 84,00 &euro;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 2,80 &euro;</p>
<p>Monatswert insgesamt&nbsp;&nbsp; 215,00 &euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Sachbezugswerte freie Unterkunft&nbsp; sollen hingegen 2010 gegen&uuml;ber 2009 nicht erh&ouml;ht werden.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/-Sachbezugswerte-2010-1972.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Riester-Rente teilweise europarechtswidrig</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dies gilt, soweit</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- sog. Grenzpendlern (= Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten und im Ausland wohnen) die Zulageberechtigung verweigert wird, wenn diese in Deutschland nicht unbeschr&auml;nkt einkommensteuerpflichtig sind,</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- die Riester-F&ouml;rderung bei Beendigung der unbeschr&auml;nkten Steuerpflicht infolge Wohns&iacute;tzverlegung in das Ausland wegen sch&auml;dlicher Verwendung zur&uuml;ckzuzahlen ist,</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- das gef&ouml;rderte Riester-Kapital nicht f&uuml;r eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im EU-Ausland verwendet werden darf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der EuGH ist damit erwartungsgem&auml;&szlig; den Antr&auml;gen des Generalanwalts gefolgt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Auswirkungen auf die Praxis</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dem Gesetzgeber wird wohl nichts anderes &uuml;brig bleiben, als die beanstandeten Regelungen nachzubessern. Das System der &bdquo;Riester-Rente&ldquo; &ndash; Freistellung der Beitr&auml;ge &uuml;ber Zulagen und zus&auml;tzlichen Sonderausgabenabzug sowie Versteuerung der sp&auml;teren Auszahlungen &ndash; wird durch das Urteil aber nicht infrage gestellt.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Riester-Rente-teilweise-europarechtswidrig-1974.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>ELENA Verfahren- neue homepage eingerichtet</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit ELENA werden folgende Bescheinigungen abgel&ouml;st:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; Arbeitsbescheinigung gem . &sect; 312 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; Nebeneinkommensbescheinigung gem. &sect; 313 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) &ndash; Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (Alg)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; Nebeneinkommensbescheinigung gem. &sect; 313 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) &ndash; &Uuml;bergangsgeld (&Uuml;bg)</p>
<p>&middot; Auskunft &uuml;ber die Besch&auml;ftigung gem. &sect; 315 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) &ndash; Teilarbeitslosengeld (Teil-Alg)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; Auskunft &uuml;ber die Besch&auml;ftigung gem. &sect; 315 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) &ndash; &Uuml;bergangsgeld (&Uuml;bg) / Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (Alg-W)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; Auskunft &uuml;ber die Besch&auml;ftigung gem. &sect; 315 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) &ndash; Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) / Ausbildungsgeld (Abg)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld gem. &sect; 23 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; Einkommensnachweise nach &sect; 2 Abs. 7 Satz 4 und &sect; 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-gesetzes (BEEG)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Besonders der Datenbaustein DBKE Datenbaustein K&uuml;ndigung/Entlassung muss von der Entgeltabrechnung sorgf&auml;ltig analysiert werden, da hier viele Daten zu melden sind, die nicht der Entgeltabrechnung vorliegen und von anderen Stellen (Personalabteilung) besorgt werden m&uuml;ssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: BMAS</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/ELENA-Verfahren--neue-homepage-eingerichtet-1982.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Lohnsteuerkarte 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dies bedeutet f&uuml;r die Arbeitgeber, dass sie die ID-Nummer manuell von der Lohnsteuerkarte erfassen m&uuml;ssen. Nach Aussagen des BMF sollen die Probleme, die bei der Lohnsteuerkarte 2009 aufgetreten sind, behoben sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weiterhin muss beachtet werden, dass es f&uuml;r 2011 keine Lohnsteuerkarten geben wird. F&uuml;r &Auml;nderungen wird zuk&uuml;nftig das Finanzamt zust&auml;ndig sein und diese in &bdquo;Elstam&ldquo; speichern. Da der Abruf der Elstam-Daten aber erst Mitte/Ende 2011 m&ouml;glich ist, soll den Arbeitnehmern eine &Auml;nderungsbescheinigung erstellt werden, die diese dann ihrem Arbeitgeber weiterleiten. Auf jeden Fall sollte die Lohnsteuerkarte 2010 nicht vernichtet werden<em>.</em></p>
<p><em>Quelle: Elster-Projektleitung/ Alexander Enderes, Berater f&uuml;r Entgeltabrechnung, Darmstadt</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Lohnsteuerkarte-2010-1983.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kindertagesbetreuung 2008</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine &uuml;bersichtliche Darstellung von Daten und Fakten zur Kindertagespflege und Ganztagesbetreuung f&uuml;r alle 249 Stadt- und Landkreise in Deutschland bietet "Kindertagesbetreuung regional 2008".</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Download unter <a href="http://www.statistikportal.de/">www.statistikportal.de</a> (in die Suche eingeben) oder direkt hier als pdf-Datei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Kindertagesbetreuung-2008-1984.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Dokumentation: Mobbing</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In der Brosch&uuml;re wird auch &uuml;ber den Workshop "Besser du kommst nicht aus der Elternzeit zur&uuml;ck" berichtet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Tagungsband bietet wichtige und grundlegende Informationen zum Thema.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr <a href="http://www.betriebsratsqualifizierung.de/index.php?option=com_docman&amp;Itemid=380&amp;gid=450&amp;task=cat_view" target="_blank">Informationen</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Dokumentation-Mobbing-1985.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neue Mindestlöhne für drei Branchen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>K&uuml;nftig profitieren damit weitere 170.000 Besch&auml;ftigte von den Regelungen des Entsendegesetzes. Laut BMAS stimmten Arbeitgeber und Gewerkschaften Mindestl&ouml;hnen f&uuml;r die drei Branchen im gemeinsamen Tarifausschuss zu. Die Mindestl&ouml;hne k&ouml;nnen nun per Rechtsverordnung verbindlich festlegt werden. Auf einen Mindestlohn f&uuml;r die Wachleute in Sicherheitsfirmen und die Besch&auml;ftigten in der beruflichen Aus- und Weiterbildung konnte man sich im Tarifausschuss zun&auml;chst nicht einigen, hier muss nun die Bundesregierung entscheiden.</p>
<p><em>Quelle: Lohn und Gehalt 6/2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Neue-Mindestloehne-fuer-drei-Branchen-1996.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Auslands- Übernachtungskosten bei Fernfahrern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wird dann eidesstaatlich versichert, dass die Fahrer im Privathaus f&uuml;r ca. 50,- &euro; &uuml;bernachten durften, bleibt die Steuerfreiheit erhalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Praxistipp</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sicherer ist in jedem Fall eine schriftliche Quittierung der &Uuml;bernachtungskosten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Auslands--Uebernachtungskosten-bei-Fernfahrern-1997.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mitarbeiterentsendung nach Indien</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Abkommen enth&auml;lt Regelungen &uuml;ber die Vermeidung der Doppelversicherung in beiden Staaten im Falle von vor&uuml;bergehenden Entsendungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Befreiung von der Rentenversicherungspflicht</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>So bleiben die von den deutschen Unternehmen nach Indien entsandten Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht in Indien befreit und umgekehrt werden die von indischen Unternehmen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht in Deutschland befreit. Gleichzeitig finden die Rechtsvorschriften des Entsendestaates bez&uuml;glich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auf die betroffenen Personen weiter Anwendung. Der Entsendezeitraum kann bis zu 48 Kalendermonaten gehen. Dieser Zeitraum kann auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und seines Arbeitgebers bei Fortbestehen der Voraussetzungen von der zust&auml;ndigen Stelle des Staates, in den der Arbeitnehmer entsandt wurde, um h&ouml;chstens zw&ouml;lf weitere Kalendermonate verl&auml;ngert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weiterf&uuml;hrende Informationen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Informationen zu diesem Thema und zu bilateralen Sozialversicherungsabkommen erhalten Sie auf der Internetpr&auml;senz des BMAS.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Mitarbeiterentsendung-nach-Indien-1998.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Liste der Berufskrankheiten erweitert</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Hierunter fallen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Gonarthrose - der vorzeitige Verschlei&szlig; der knorpeligen Gelenkfl&auml;chen im Knie (Nr. 2112)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Lungenfibrose (entz&uuml;ndliche Krankheit der Lunge) durch extreme und langj&auml;hrige Einwirkungen von Schwei&szlig;rauchen und Schwei&szlig;gasen (Nr. 4115)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol (Nr. 1318)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) (Nr. 4113)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfasern und PAK (Nr. 4114)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Lohn und Gehalt 6/2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Liste-der-Berufskrankheiten-erweitert-2000.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>DA-FamEStG - Neufassung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Dienstanweisung ber&uuml;cksichtigt die rechtlichen &Auml;nderungen und die im Bundessteuerblatt Teil II ver&ouml;ffentlichte BFH-Rechtsprechung bis zum 1. Januar 2009. Die gesetzlichen &Auml;nderungen im X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, die nach dem 1. Januar 2009 in Kraft getreten sind und das Kalenderjahr 2009 betreffen, werden ebenfalls ber&uuml;cksichtigt und sind an der entsprechenden Stelle durch Fu&szlig;note gekennzeichnet.</p>
<p>Die DA-FamEStG 2004 ist sowohl aktualisiert, als auch unter systematischen Gesichtspunkten umfassend &uuml;berarbeitet. Vor diesem Hintergrund sind auch anstelle der Vordrucknummern die Vordruckbezeichnungen des BZSt aufgenommen worden. Weiter sind Regelungen, die einen Zeitraum betreffen, der vor 2004 liegt, sowie Beispiele, deren Problematik inzwischen im Informations-und Lernsystem f&uuml;r Familienkassen LernCULtur n&auml;her dargestellt sind, entfernt worden. In der DA-FamEStG 2009 wird ferner f&uuml;r das jeweils zitierte Gesetz nur noch die amtliche Abk&uuml;rzung verwandt; die Gesetzesbezeichnung ergibt sich aus dem Abk&uuml;rzungsverzeichnis.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/DA-FamEStG---Neufassung-2010.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Rauchpausen ohne Ausstempeln- fristlose Kündigung rechtens</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine &nbsp;langj&auml;hrig Besch&auml;ftigte war in&nbsp;2008 mehrfach abgemahnt worden, weil sie Raucherpausen genommen hatte, ohne vorher auszustempeln. Im Betrieb der Arbeitgeberin war eine derartige Vereinbarung&nbsp;verbindlich getroffen worden. Im Fr&uuml;hjahr 2009 wurde festgestellt, dass die Kl&auml;gerin an drei aufeinanderfolgenden Tagen ohne vorherige Bedienung des Zeiterfassungsautomaten Raucherpausen genommen hatte. Auch das bei Wiederaufnahme der Arbeit erforderliche Einstempeln unterblieb. Nachdem die Kl&auml;gerin in den Folgetagen auch keine Korrekturbelege einreichte, wurde die fristlose K&uuml;ndigung ausgesprochen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>gravierende Vertragsverletzung</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Nach Ansicht des Gerichts war in diesem Fall die sofortige Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses berechtigt, denn auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung stellt eine gravierende Vertragsverletzung dar. Zudem sei das&nbsp;erforderliche Vertrauensverh&auml;ltnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin durch deren Verhalten zerst&ouml;rt worden.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Rauchpausen-ohne-Ausstempeln--fristlose-Kuendigung-rechtens-2012.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei gekündigt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Daher &auml;ndert sich in den n&auml;chsten Monaten nichts, sollten Mitarbeiter in ihren Firmen hiervon betroffen sein. Die alte Regelung gilt bis Ende 2010 fort.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Doppelbesteuerungsabkommen-mit-der-Tuerkei-gekuendigt-2013.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Fachkongress: „Qualität in der dienstlichen Fortbildung“</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Bundesakademie f&uuml;r &ouml;ffentliche Verwaltung im Bundesministerium des Innern, die dbb akademie, das European Institute of Public Administration (EIPA) in Maastricht und der &bdquo;Beh&ouml;rdenspiegel&ldquo; betonen mit dem Fachkongress den hohen Stellenwert der dienstlichen Fortbildung im Spannungsfeld von Verwaltungsmodernisierung, Innovation und steigenden Anforderungen an die Besch&auml;ftigten in der &ouml;ffentlichen Verwaltung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ziel des Fachkongresses sind die Sichtung und Aufarbeitung wissenschaftlicher Impulse und richtungweisender Praxisbeitr&auml;ge zu Qualit&auml;t und Wirksamkeit der Fortbildung. Konzepte, Evaluationsinstrumente und gemachte Erfahrungen werden in zwei parallelen Fachforen und einer Podiumsdiskussion analysiert und zu Handlungsorientierungen verdichtet. Im Fokus stehen Effektivit&auml;t und Effizienz der Bildungsprozesse generell und der Qualit&auml;t und Professionalisierung von F&uuml;hrungskr&auml;ftetraining und Coaching im Besonderen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr Informationen dazu unter <a href="http://www.bakoev.de/">www.bakoev.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Fachkongress-Qualitaet-in-der-dienstlichen-Fortbildung-2014.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Fachtag: Mehr Männer in die Kitas</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der M&auml;nneranteil des p&auml;dagogischen Personals in Kindertageseinrichtungen <br />liegt nur bei gut drei Prozent - und dies, obwohl das Bewu&szlig;tsein w&auml;chst, <br />dass M&auml;nner f&uuml;r die Entwicklung der Kinder ebenso wichtig sind wie <br />Frauen. Wie dies kommt und was daran ge&auml;ndert werden kann, soll in <br />mehreren Workshops sowie im offenen Forum f&uuml;r Lehrkr&auml;fte an Fachschulen <br />thematisiert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr <a href="http://www.maennerinkitas.de/cms/" target="_blank">Informationen</a></p>
<p><a href="http://www.kompetenzz.de/Kalender/2009/Okt/(termine)/1/(year)/0"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Fachtag-Mehr-Maenner-in-die-Kitas-2016.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Empfehlungen im Umgang mit der Schweinegrippe</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Gerade bei den Arbeitgebern scheint es derzeit eine sehr starke Verunsicherung &uuml;ber die Folgen zu geben. Dies geht aus einer Umfrage vom DIHT hervor. Auch wenn die Krankheit bekann-terma&szlig;en glimpflich verl&auml;uft und die erkrankten Personen meistens nach einer Woche wieder gesund sind, bedeutet der Arbeitsausfall doch einen erheblichen Eingriff in den Arbeitsablauf und die Arbeits-planung. Deshalb bereiten sich immer mehr Gro&szlig;unternehmen auf die Pandemie vor. Das Spektrum der Ma&szlig;nahmen ist sehr gro&szlig; und reicht von verst&auml;rkten Hygienema&szlig;nahmen bis zur Streichung von Dienstreisen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wegen der sehr gro&szlig;en Ansteckungsgefahr &uuml;berlegen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wie sie sich vor einer Verbreitung sch&uuml;tzen k&ouml;nnen. Dabei sind allerdings einige Regeln zu beachten:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; die Schweinegrippe ist eine normale Krankheit, es gibt keine Sonderregelungen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; ist der Arbeitnehmer erkrankt, muss er dies dem Arbeitgeber melden</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; der Arbeitnehmer wird vom Arzt &bdquo;normal&ldquo; krankgeschrieben und bekommt Entgeltfortzahlung</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entgeltfortzahlung greift nach &auml;rztlichem Attest</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Was ist aber zu tun, wenn der Arbeitgeber seine restlichen Arbeitnehmer vor Ansteckung sch&uuml;tzen m&ouml;chte? Arbeitnehmer, die in Verdacht stehen, an Schweinegrippe erkrankt zu sein, k&ouml;nnen vom Arbeitgeber nur bei voller Entgeltfortzahlung nach Hause geschickt werden. Erst nach der Bescheinigung durch den Arzt zieht das Entgeltfortzahlungsgesetz. Einige Gro&szlig;unternehmen nutzen diese M&ouml;glichkeit bereits bei Arbeitnehmern, die eine Dienstreise in besonders gef&auml;hrdete Staaten gemacht haben.</p>
<p>Beispielsweise sollen Mitarbeiter von E-Plus nach einer Reise in die USA, Kanada oder Mexiko erst einmal f&uuml;nf Tage zuhause arbeiten m&uuml;ssen. Andere Firmen, wie z.B. Continental schicken Arbeitnehmer, die sich unwohl f&uuml;hlen, nach Hause.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Klare Richtlinien gefordert</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ist ein Arbeitnehmer an der Schweinegrippe erkrankt, darf er nicht zur Arbeit kommen. Viele Arbeitnehmer m&ouml;chten jedoch weiterhin arbeiten oder f&uuml;rchten Nachteile des Arbeitgebers, wenn sie sich krankschreiben lassen. Wenn der Arbeitgeber dies wissentlich duldet und weitere Arbeitnehmer angesteckt werden, kann der Arbeitnehmer nicht belangt werden. Zum Schutz seiner Mitarbeiter sollte der Arbeitgeber also klare Richtlinien herausgeben, wie sich der erkrankte Arbeitnehmer zu verhalten hat. Sollte dieser dann doch zur Arbeit kommen und Kollegen anstecken, k&ouml;nnte dies arbeitsrechtlich als Vorsatz gewertet werden und w&uuml;rde eine Schadensersatzforderung des Arbeitgebers erm&ouml;glichen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Infektionsschutzgesetz "als Rettungsanker"</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Noch ist es nicht soweit, aber es kann durchaus zu dem Fall kommen, dass die staatlichen Beh&ouml;rden eine Quarant&auml;ne verh&auml;ngen. In diesem Fall m&uuml;ssten auch nicht erkrankte Arbeitnehmer vorsorglich zuhause bleiben. Da die Arbeitnehmer nicht krank sind und auch keine Arbeit verrichten, haben sie keinen Anspruch auf Entgeltzahlung des Arbeitgebers. Zur Absicherung greift aber dann das Infektionsschutzgesetz, d.h. der Arbeitgeber muss das Entgelt weiter bezahlen, kann sich dieses aber vom Staat wieder zur&uuml;ckholen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quellen: Alexander Enderes, Berater f&uuml;r Entgeltabrechnung, Darmstadt, BMG, BMAS, DIHT, Bundes&auml;rztekammer</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Empfehlungen-im-Umgang-mit-der-Schweinegrippe-2018.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neufestlegung der Betriebsklassengrößen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Diese Eingruppierung erfolgt alle&nbsp;drei Jahre und nach ihr richtet sich der Pr&uuml;fungsturnus. Vom Gesetz ist vorgeschrieben, dass Gro&szlig;betriebe permanent und alle anderen Betriebe nur f&uuml;r einen zusammenh&auml;ngenden Zeitraum von drei Jahren gepr&uuml;ft werden. Das BMF-Schreiben vom 20.8.09 enth&auml;lt die Werte ab dem 1.1.2010.</p>
<p><em>Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Neufestlegung-der-Betriebsklassengroessen--2020.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Lohnsteuerbescheinigung 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&middot; Zeile 2 = Wegfall Gro&szlig;buchstabe &bdquo;B&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; ehemalige Zeile 25 = aufgrund des B&uuml;rgerentlastungsgesetz m&uuml;ssen die einzelnen Arbeitnehmerbeitr&auml;ge einzeln bescheinigt werden. Hierf&uuml;r werden neue Zeilen eingef&uuml;hrt:</p>
<p>o Zeile 25 = gesetzliche Krankenversicherung</p>
<p>o Zeile 26 = soziale Pflegeversicherung</p>
<p>o Zeile 27 = Arbeitslosenversicherung</p>
<p>o Zeile 28 = nachgewiesen Beitr&auml;ge zur privaten KV und PV</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; die Zeilen 27, 28 , 29, 30 auf den Jahr 2009 verschieben sich in die Zeilen 29, 30, 31, 32</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; ehemalige Zeile 26 wird zur Zeile 33</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; auf der linken Seite ist bei Steuerklasse zus&auml;tzlich ein evtl. vorhandener Faktor einzutragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wie bisher &uuml;blich d&uuml;rfen in den Zeilen 25 bis 28 keine Beitr&auml;ge bescheinigt werden, die auf einem steuerfreien Bezug beruhen. Ist der Bezug pauschal versteuert worden und m&uuml;ssen daf&uuml;r Sozialversicherungsbeitr&auml;ge gezahlt werden (z.B. &sect;37b Abs. 2, &sect; 40b ESTG) sind diese Beitr&auml;ge zu bescheinigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In Zeile 28 d&uuml;rfen nur die Beitr&auml;ge bescheinigt werden, die den Vorgaben des B&uuml;rgerentlastungsgesetzes entsprechen, also zur Basisabsicherung dienen.</p>
<p>Weitere Einzelheiten k&ouml;nnen dem BMF-Schreiben vom 27.8.09 entnommen werden.</p>
<p><em>Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Lohnsteuerbescheinigung-2010-2023.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Rechte der Personalvertretung im Rahmen einer Dienst-/Betriebsvereinbarung nach § 18 TVöD (VKA)</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Fragestellung</strong></p>
<p>Muss im Rahmen einer Dienstvereinbarung gem&auml;&szlig; &sect; 18 TV&ouml;D (VKA) dem Personalrat das Recht einger&auml;umt werden, in die Dokumentation der zwischen der F&uuml;hrungskraft und dem Mitarbeiter getroffenen individuellen Zielvereinbarung sowie der systematischen Leistungsbewertung Einsicht zu nehmen?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Differenzierung zwischen Arbeitsvertragspartei und Betriebspartei</strong></p>
<p>Aus der Systematik des &sect; 18 TV&ouml;D (VKA) ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien zwischen den Befugnissen der Arbeitsvertragsparteien und der Personalvertretung &ndash; insbesondere der Betrieblichen Kommission - streng unterscheiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Betriebsparteien regeln das System des Leistungsentgelts</strong></p>
<p>Gem&auml;&szlig; &sect; 18 Abs. 6 TV&ouml;D (VKA) obliegt es den Betriebsparteien, eine einvernehmliche Dienstvereinbarung &uuml;ber die Implementierung eines leistungsorientierten Entgeltsystems zu vereinbaren. Hierbei geht es insbesondere um das Verfahren der Einf&uuml;hrung von leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgelten, die zul&auml;ssigen Kriterien f&uuml;r Zielvereinbarungen, die Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, die Methoden und Kriterien der systematischen Leistungsbewertung sowie die Vereinbarung von Verteilungsgrunds&auml;tzen (vgl. &sect; 18 Abs. 6 Satz 3 TV&ouml;D (VKA)).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Arbeitsvertragsparteien regeln die praktische Umsetzung</strong></p>
<p>Dagegen obliegt die praktische Umsetzung des leistungsorientierten Entgeltssystems ausschlie&szlig;lich den Arbeitsvertragsparteien, also dem Arbeitgeber (vertreten durch die F&uuml;hrungskraft) und dem Arbeitnehmer.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Betriebliche Kommission bearbeitet Beschwerden</strong></p>
<p>F&uuml;r die Behandlung von Konfliktf&auml;llen sieht &sect; 18 Abs. 7 TV&ouml;D (VKA) au&szlig;erdem die Einrichtung einer Betrieblichen Kommission vor. Mit dieser Vorschrift haben die Tarifvertragsparteien der betrieblichen Kommission und nicht dem Personalrat das &bdquo;st&auml;ndige Controlling&ldquo; des &bdquo;betrieblichen Systems&ldquo; zugewiesen. Wie dieses Kontrollrecht ausgestaltet ist, ergibt sich aus &sect; 18 Abs. 7 S&auml;tze 2, 3 und 5 TV&ouml;D (VKA). Die betriebliche Kommission ist f&uuml;r die Entgegennahme und Beratung von schriftlich begr&uuml;ndeten Beschwerden der Arbeitnehmer zust&auml;ndig, die sich auf M&auml;ngel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen. Die betrieblichen Kommission unterbreitet daraufhin dem Arbeitgeber einen Vorschlag dar&uuml;ber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen werden soll. Dar&uuml;ber hinaus empfiehlt die Kommission notwendige Korrekturen des Systems bzw. der Systembestandteile. Zwar werden durch die Einbeziehung dieser Institution gesetzliche Tatbest&auml;nde nicht au&szlig;er Kraft gesetzt, so dass zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrats weiterhin die Entgegennahme von Beschwerden der Mitarbeiter geh&ouml;rt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Personalrat hat kein Recht zur Bearbeitung von Beschwerden</strong></p>
<p>Soweit dem Personalrat jedoch Beschwerden von Mitarbeitern zugeleitet werden, welche die Umsetzung des leistungsorientierten Entgeltssystems zum Gegenstand haben, f&auml;llt dies in den Zust&auml;ndigkeitsbereich der Betrieblichen Kommission. Der Personalrat hat den Vorgang zur Bearbeitung an die Betriebliche Kommission weiterzuleiten (vgl. Breier/ Dassau/ Kiefer/ Lang/ Langenbrinck TV&ouml;D, &sect; 18 Anm. 18.7).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Personalrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei Zielvereinbarung und Leistungsbewertung</strong></p>
<p>Neben der fehlenden Kompetenz zur Bearbeitung von Beschwerden kommt dem Personalrat dar&uuml;ber hinaus auch kein Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit dem Abschluss von Zielvereinbarungen zwischen der F&uuml;hrungskraft und den Mitarbeitern zu. Gleiches gilt f&uuml;r die Feststellung, ob ein Mitarbeiter das vereinbarte Ziel erreicht hat oder wie seine Arbeit im Wege der systematischen Leistungsbewertung zu beurteilen ist (vgl. Breier/ Dassau/ Kiefer/ Lang/ Langenbrinck TV&ouml;D, &sect; 18 Anm. 18.5).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Personalrat hat kein Recht auf Einsichtnahme</strong></p>
<p>Schlie&szlig;lich l&auml;sst sich ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Dokumentation der zwischen der F&uuml;hrungskraft und dem Mitarbeiter getroffenen individuellen Zielvereinbarung sowie der systematischen Leistungsbewertung nicht daraus ableiten, dass die Aufz&auml;hlung der m&ouml;glichen Regelungsbestandteile einer Dienstvereinbarung f&uuml;r das System der leistungsbezogenen Bezahlung in &sect; 18 Abs. 6 Satz 3 TV&ouml;D (VKA) nicht abschlie&szlig;end ist (&bdquo;insbesondere&ldquo;). Denn bereits im nachfolgenden Abs. 7 regeln die Tarifvertragparteien, dass f&uuml;r das st&auml;ndige Controlling des betrieblichen Systems nicht der Personalrat, sondern die betriebliche Kommission zust&auml;ndig ist. Wie sich aus &sect; 18 Abs. 7 Satz 2 TV&ouml;D (VKA) ergibt, erlangt die betriebliche Kommission nur auf Initiative eines sich beschwerenden Arbeitnehmers Kenntnis von der zwischen der F&uuml;hrungskraft und dem Mitarbeiter getroffenen individuellen Zielvereinbarung sowie der systematischen Leistungsbewertung. Im Umkehrschluss dazu hat der Personalrat kein Recht, von sich aus in die betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Damit steht fest, dass die Tarifvertragsparteien die praktische Umsetzung des leistungsorientierten Entgeltssystems der alleinigen Kompetenz der Arbeitsvertragsparteien unterworfen haben. Dem Mitarbeiter bleibt es selbst &uuml;berlassen, ob und inwieweit Einzelheiten in Bezug auf den Inhalt seiner Zielvereinbarung und die Umsetzung der gemeinsam mit seiner F&uuml;hrungskraft festgelegten Ziele nach au&szlig;en getragen werden. Diese Informationen sind vertraulich und stehen nicht zur Disposition der Betriebsparteien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vor diesem Hintergrund kann der Personalrat zur Wahrung seiner Rechte aus der &bdquo;Dienstvereinbarung zum Leistungsorientierten Entgelt sowie Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach &sect; 18 Abs. 6 Satz 1 TV&ouml;D&ldquo; lediglich Informationen &uuml;ber die H&ouml;he des j&auml;hrlichen Finanzvolumens und eine Auswertung der Ergebnisse von Zielvereinbarungen und systematischen Leistungsbeurteilungen ohne individuellen Personenbezug verlangen (vgl. auch Breier/ Dassau/ Kiefer/ Lang/ Langenbrinck TV&ouml;D, &sect; 18 Anlage 1).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Autor:</strong></p>
<p><em>Rechtsanwalt Justus Maerker, LL.M.</em></p>
<p><em>Fachanwalt f&uuml;r Arbeitsrecht</em></p>
<p><em>Kontakt: <a href="http://www.rugekroemer.de" target="_blank">www.rugekroemer.de</a></em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Rechte-der-Personalvertretung-im-Rahmen-einer-Dienst-_Betriebsvereinbarung-nach--18-TVoeD-VKA-2026.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten: Regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Bundesfinanzhof hatte bereits im letzten Jahr entschieden, dass aber die betriebliche Einrichtung eines Kunden dann keine regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte ist, auch wenn der Arbeitnehmer dort l&auml;ngerfristig eingesetzt ist.</p>
<p><br /><strong>Best&auml;tigung der BFH- Rechtsauffassung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nunmehr erneut best&auml;tigt. Der Arbeitnehmer habe in diesen F&auml;llen nicht die M&ouml;glichkeit, seine Wegekosten zur T&auml;tigkeitsst&auml;tte z.B. durch einen Umzug zu verringern. Die Beurteilung, ob sich ein Arbeitnehmer auf eine bestimmte T&auml;tigkeitsst&auml;tte einstellen k&ouml;nne &ndash; was dann zu einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte f&uuml;hre &ndash;, habe stets aus der Sicht zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen T&auml;tigkeit zu erfolgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Vertragsbeziehungen Arbeitgeber- Kunde irrelevant</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Kunde sind hingegen f&uuml;r das Vorliegen einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte des Arbeitnehmers beim Kunden grunds&auml;tzlich nicht von Bedeutung. Das Arbeitverh&auml;ltnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber ist n&auml;mlich von dessen Vertragsbeziehung zum Kunden regelm&auml;&szlig;ig unabh&auml;ngig. Die vorstehenden Grunds&auml;tze gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer l&auml;ngerfristig nur f&uuml;r einen Kunden seines Arbeitgebers t&auml;tig sein sollte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Urteile stehen grunds&auml;tzlich nicht im Widerspruch zur ab 2008 geltenden Verwaltungsauffassung. Dennoch bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die sich hier verfestigende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Anlass nimmt, ihre Sichtweise zum Vor-liegen einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte bei einem Kunden oder Entleiher weiter zu modifizieren. Hierf&uuml;r spricht, dass in einem der entschiedenen Streitf&auml;lle der Arbeitnehmer &uuml;ber Jahre hinweg (= zeitlich unbefristet, also nach der neuen Sprachregelung &bdquo;auf Dauer&ldquo;) f&uuml;r einen Kunden seines Arbeitgebers t&auml;tig war.</p>
<p><em>(BFH-Urteile vom 9.7.2009 VI R 21/08 und VI R 42/08)</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Reisekosten-bei-Auswaertstaetigkeiten-Regelmaessige-Arbeitsstaette-beim-Kunden-2027.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Der öffentliche Dienst - Taktgeber für gute Unternehmenskultur</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wie passt es dazu, dass einer Studie des Online-Portals StepStone zufolge 78% der deutschen F&uuml;hrungskr&auml;fte an einer Position im &ouml;ffentlichen Dienst interessiert sind?<br /><br />Zur Begr&uuml;ndung gaben 57% der 4.400 Befragten die &bdquo;Sicherheit und Verl&auml;sslichkeit&ldquo; der Anstellung in diesem Bereich an. Nur 39,7% f&uuml;hrten die begrenzten Gehaltszuwachsm&ouml;glichkeiten als Nachteil auf.<br /><br />Diese Einsch&auml;tzung der &ouml;ffentlichen Hand als vertrauensw&uuml;rdiger Arbeitgeber teilen wohl auch die &uuml;brigen Besch&auml;ftigten. Der reine cash-flow alleine macht eben nicht gl&uuml;cklich! Finanzielle Sicherheit ist nur eine der entscheidenden Voraussetzungen f&uuml;r authentisches Leben, ja sogar Gl&uuml;ck. Die Selbstmordrate unter den Beratern der Finanzbranche ist nicht ohne Grund stark angestiegen. Ob es wirklich gelingen wird, private Unternehmensf&uuml;hrung auf nachhaltige Entwicklung jenseits von Quartalsberichten einzuschw&ouml;ren, darf bezweifelt werden. <br /><br />Und es gibt neben der Vertrauensw&uuml;rdigkeit weitere Argumente f&uuml;r den potentiellen Imagevorteil des &ouml;ffentlichen Diensts: Auch wenn von &bdquo;produktorientiertem Haushalt&ldquo; und &bdquo;Output-Orientierung&ldquo; nun auch in Kommunen gesprochen wird &ndash; die &ouml;ffentliche Hand ist eben nicht nur der Ergebnisoptimierung im Wege der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verpflichtet! Sie hat eine in den Verfassungen niedergelegte Verpflichtung, auf dem Boden von Rechtm&auml;&szlig;igkeit, Geeignetheit&nbsp; und Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit ein unglaubliches Portfolio an Dienstleistungen zu erbringen. Welches private Unternehmen hat schon einen solchen Kodex? <br /><br />Private Unternehmen sprechen viel von Corporate Social Responsibility (soziale gesellschaftliche&nbsp; Unternehmensverantwortung), die sich in der Regel auf verkaufsf&ouml;rdernde Aktivit&auml;ten im gr&uuml;nen oder sozialen Gewand beschr&auml;nkt. Der &ouml;ffentliche Service erf&uuml;llt zuverl&auml;ssig und &ndash; da Geb&uuml;hren f&uuml;r staatliche Leistungen nur die Kosten decken d&uuml;rfen &ndash; auch noch preiswert seine Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit. <br /><br />Erfolgreiche Stadtwerke in B&uuml;rgerhand bieten h&ouml;chste Qualit&auml;t zu Preisen, die manche private Wettbewerber erschauern lassen! Und erwirtschaften hierdurch auch noch &Uuml;bersch&uuml;sse, die nicht anonymen Anlegern im Ausland, sonder den B&uuml;rgern vor Ort z.B. in Form von Finanzierung des Nahverkehrs oder des Schwimmbads zugute kommen.<br /><br />Insider wissen und k&ouml;nnen belegen, dass die Besch&auml;ftigten im &ouml;ffentlichen Dienst hochmotiviert und ebenso kompetent sind wie ihre KollegInnen in Privatunternehmen. Schlendrian, innere K&uuml;ndigung und F&uuml;hrungsfehler sind subjektive Faktoren, die keinen Urgrund in der Rechtsnatur des Arbeitgebers haben!<br /><br />Die Zunahme von Aufgabenstellungen f&uuml;r Verwaltungen, die Herausforderungen der kommunalen Daseinsvorsorge und gesteigertes Anspruchsdenken der &bdquo;Kunden&ldquo; haben der Leistungsdruck auf &ouml;ffentlich Besch&auml;ftigte stark erh&ouml;ht. Knapper werdende Kassen und mangelndes Personalbewusstsein haben jedoch die Personaldecke ein Jahrzehnt lang schrumpfen lassen.<br /><br />Wenn wir also von &bdquo;Zukunftsf&auml;higkeit&ldquo;&nbsp; des &ouml;ffentlichen Diensts sprechen, kann es nicht darum gehen, Klischees zu beantworten und generelle Defizite abzubauen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es muss neben Prozessoptimierungen auch darum gehen, die Sch&auml;tze weiter zu heben, die in den Kompetenzen der Besch&auml;ftigten des &ouml;ffentlichen Dienst verborgen sind! Qualifizierungsm&ouml;glichkeiten und Instrumente wie z.B. Leistungsentgelt m&uuml;ssen intensiver dazu genutzt werden, innerbetriebliche Kommunikation, Konfliktmanagement und F&uuml;hrungstransparenz zu optimieren. So kann die hohe Qualit&auml;t &ouml;ffentlicher Dienstleistung nicht nur ausgebaut, sondern auch zum Vorbild f&uuml;r gute Unternehmensf&uuml;hrung werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Sven Thanheiser, Rechtsanwalt/Mediator,</em></p>
<p><em>Coach und Trainer</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Der-oeffentliche-Dienst---Taktgeber-fuer-gute-Unternehmenskultur-2036.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zur Definition von Dienstkleidung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Emblem war etwa 1,5 x 4 cm gro&szlig; und unauff&auml;llig auf der Kleidung im Brustbereich gestaltet. Daher handelte es sich bei dem Kleidungsst&uuml;ck nicht um eine &nbsp;"typische Berufskleidung",&nbsp; der Abzug von Reinigungskosten als Werbungskosten schied somit aus.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Zur-Definition-von-Dienstkleidung-2038.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Übergangsmandat des Personalrats und Fortbestand kollektiver Regelungen</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Privatisierung-oeffentlicher-Unternehmen-Uebergangsmandat-des-Personalrats-und-Fortbestand-kollektiver-Regelungen-2039.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Keine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung in einem Arbeitgeberverband ohne rechtswirksame Satzung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Begr&uuml;ndung einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) in einem Arbeitgeberverband setzt voraus, dass es f&uuml;r diese Mitgliedschaftsform zu dem Zeitpunkt, in dem ein bisheriges Vollmitglied eine OT-Mitgliedschaft begr&uuml;nden will, eine wirksame satzungsm&auml;&szlig;ige Grundlage gibt. Das setzt wiederum voraus, dass eine dahin gehende Satzungs&auml;nderung bereits in das Vereinsregister eingetragen ist. Ein Mitglied, das bereits zuvor erkl&auml;rt hatte, es wolle zu einem bestimmten fr&uuml;heren Termin in die bereits vom Verein beschlossene OT-Mitgliedschaft wechseln, bleibt deshalb auch dann an die bis zum Wirksamwerden der Satzungs&auml;nderung vom Verband abgeschlossenen Tarifvertr&auml;ge gebunden, wenn das Verbandspr&auml;sidium diesem Wunsch durch best&auml;tigende Erkl&auml;rung entsprochen hat.<br /><br />Die Parteien streiten dar&uuml;ber, ob bestimmte, in einem Verbandstarifvertrag vom 21. Juli 2005 vorgesehene Rechte auch im Arbeitsverh&auml;ltnis zwischen dem Kl&auml;ger und der Beklagten gelten. Der Kl&auml;ger ist ver.di-Mitglied, die Beklagte war urspr&uuml;nglich Mitglied im tarifschlie&szlig;enden Arbeitgeberverband. Bei diesem war zun&auml;chst die M&ouml;glichkeit einer OT-Mitgliedschaft nicht vorgesehen. Diese wurde auf der Mitgliederversammlung des Verbandes am 23. November 2004 beschlossen. Im Januar 2005 beantragte die Beklagte die Aufnahme als OT-Mitglied, was der Verband im Februar 2005 best&auml;tigte. Die beschlossene Satzungs&auml;nderung wurde jedoch erst nach Abschluss des Verbandstarifvertrages notariell beurkundet und in das Vereinsregister eingetragen.<br /><br />Ebenso wie das Landesarbeitsgericht erkannte auch der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts darauf, dass dem Kl&auml;ger die Rechte aus dem Tarifvertrag vom 21. Juli 2005 kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit zustehen und gab dahin gehenden Zahlungs- und Feststellungsantr&auml;ge im hier Wesentlichen statt. Ein die Tarifgebundenheit beendender Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft setzt f&uuml;r diese besondere Mitgliedschaftsform, die das Verh&auml;ltnis der Vereinsmitglieder zu Dritten betrifft, eine zum Zeitpunkt ihrer Begr&uuml;ndung rechtswirksame Satzungsgrundlage voraus. Daran fehlt es ohne Eintragung der Satzungs&auml;nderung in das Vereinsregister. <em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 2009 - 4 AZR 294/08 -<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 31. Januar 2008 - 8 Sa 1129/07 </em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Keine-Mitgliedschaft-ohne-Tarifbindung-in-einem-Arbeitgeberverband-ohne-rechtswirksame-Satzung-2041.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Streikbegleitende „Flashmob-Aktion“</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Allerdings greift eine derartige &bdquo;Flashmob-Aktion&ldquo; in den eingerichteten und ausge&uuml;bten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers ein. Ein solcher Eingriff kann aber aus Gr&uuml;nden des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wahl der Arbeitskampfmittel durch GG gesch&uuml;tzt</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gewerkschaftliche Ma&szlig;nahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine St&ouml;rung betrieblicher Abl&auml;ufe gerichtet sind, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gew&auml;hrleisteten Bet&auml;tigungsfreiheit der Gewerkschaften. Zu dieser geh&ouml;rt die Wahl der Arbeitskampfmittel. Deren Zul&auml;ssigkeit richtet sich jedoch nach dem Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit. Arbeitskampfmittel sind rechtswidrig, wenn sie zur Durchsetzung der erhobenen Forderungen offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich oder wenn sie unangemessen sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Verteidigungsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r Arbeitgeber entscheidend</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die Beurteilung der Angemessenheit einer gewerkschaftlichen Arbeitskampfma&szlig;nahme ist von wesentlicher Bedeutung, ob f&uuml;r die Arbeitgeberseite Verteidigungsm&ouml;glichkeiten bestehen. Gegen&uuml;ber einer &bdquo;Flashmob-Aktion&ldquo; im Einzelhandel kann sich der Arbeitgeber durch die Aus&uuml;bung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschlie&szlig;ung zur Wehr setzen. Eine derartige Aktion ist typischerweise auch keine Betriebsblockade.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher, wie bereits die Vorinstanzen, die Klage eines Arbeitgeberverbands ab, mit welcher der Gewerkschaft ver.di der Aufruf zu &bdquo;Flashmob-Aktionen&ldquo; im Einzelhandel untersagt werden sollte. Die Gewerkschaft hatte im Rahmen eines Arbeitskampfes eine einst&uuml;ndige Aktion organisiert, bei der ca. 40 Personen &uuml;berraschend eine Einzelhandelsfiliale aufgesucht und dort mit Waren vollgepackte Einkaufswagen zur&uuml;ckgelassen sowie durch den koordinierten Kauf von &bdquo;Pfennig-Artikeln&ldquo; Warteschlangen an den Kassen verursacht hatten.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung Nr. 95/09,&nbsp;Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. September 2009 - 1 AZR 972/08).</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Streikbegleitende-Flashmob-Aktion-2042.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BMF reagiert auf Beschluss des BFH vom 25. August 2009</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Ausgangspunkt</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In seinem Beschluss vom 25. August 2009 ( Az.: VI B 69/09) hat der Bundesfinanzhof ernstliche Zweifel daran ge&auml;u&szlig;ert, ob das ab 2007 geltende Verbot verfassungsgem&auml;&szlig; ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind danach Aufwendungen f&uuml;r ein beruflich/betrieblich genutztes Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich abzugsf&auml;hig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet&auml;tigung des Steuerplichtigen bildet (&sect; 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. &sect; 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Streitfall</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach dieser Regelung sind die Arbeitszimmerkosten von Lehrern, bei denen der Mittelpunkt der beruflichen T&auml;tigkeit regelm&auml;&szlig;ing in der Schule liegt, grunds&auml;tzlich nicht abzugsf&auml;hig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dagegen hat ein Lehrer geklagt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beschluss des BFH</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nun hat der BFH in seinem Beschluss entschieden, dass bei einem Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verf&uuml;gung steht, Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im Lohnsteuererm&auml;&szlig;igungsverfahren zu ber&uuml;cksichtigen sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da es sich um ein vorl&auml;ufiges Rechsschutzverfahren handelt, ist damit kein Pr&auml;judiz f&uuml;r die Hauptsache gegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BMF-Schreiben</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BMF hat nun zu diesem Beschluss Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2009 - IV A 3 - S 0623/09/10001).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hiernach ist <strong>Antr&auml;gen auf Aussetzung der Vollziehung</strong> <strong>stattzugeben,</strong> mit denen</p>
<p>- im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuererm&auml;&szlig;igung (&sect; 39a EStG) f&uuml;r Jahre ab 2009,</p>
<p>- gegen die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen f&uuml;r Veranlagungszeitr&auml;ume ab 2009 oder</p>
<p>- gegen Einkommensteuerbescheide f&uuml;r Veranlagungszeitr&auml;ume ab 2007 begehrt wird,</p>
<p>da&szlig; Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer &uuml;ber die Regelungen des &sect; 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (in der Fassung des Steuer&auml;nderungsgesetzes 2007) hinaus steuermindernd zu ber&uuml;cksichtigen sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies gilt jedoch <strong>nur dann</strong>,</p>
<p>- wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen oder beruflichen T&auml;tigkeit betr&auml;gt <strong>oder</strong></p>
<p>- wenn f&uuml;r die betriebliche oder berufliche T&auml;tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf&uuml;gung steht <strong><span style="text-decoration: underline;">und</span></strong></p>
<p>im &uuml;brigen die Voraussetzunge des &sect; 361 AO oder des &sect; 69 Abs. 2 FGo erf&uuml;llt sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch sind die Aufwendungen <strong>h&ouml;chstens bis zu einem Betrag von 1.250 &euro;</strong> zu ber&uuml;cksichtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids kann auch zur vorl&auml;ufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbetr&auml;ge f&uuml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/BMF-reagiert-auf-Beschluss-des-BFH-vom-25.-August-2009-2044.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Koalitionsverhandlungen: Arbeitsrecht auf dem Prüfstand</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Im Bereich Arbeitsrecht sollen nach den Vorstellungen der FDP &bdquo;diverse Regelungen auf dem Pr&uuml;fstand stehen&ldquo;, so Guido Westerwelle im Vorfeld der Verhandlungen. Auch von Seiten der Arbeitgeberverb&auml;nde und IHK`s wurden bereits Rufe lauter, Themen wie K&uuml;ndigungsschutz und Mindestlohn aufzugreifen.</p>
<p>Mit welchen Positionen gehen die Parteien in die nun anstehenden Verhandlungen? Welche arbeitsrechtlichen Themenfelder k&ouml;nnten in dem Koalitionsvertrag ihren Niederschlag finden?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Stichwort K&uuml;ndigungsschutz</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>In diesem Bereich ist der Ruf nach &Auml;nderungen am lautesten: die FDP fordert, den K&uuml;ndigungsschutz erst nach einer Besch&auml;ftigungsdauer von zwei Jahren in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern zu gew&auml;hren. Zudem sollen Arbeitnehmer bei betriebsbedingten K&uuml;ndigungen freiwillig auf ihren K&uuml;ndigungsschutz schon bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags verzichten k&ouml;nnen und im Gegenzug eine Abfindung in bestimmter H&ouml;he oder eine Fortbildung erhalten. Dieses Optionsmodell findet sich auch in einem Positionspapier der Deutschen Arbeitgeberverb&auml;nde wieder.</p>
<p>Die CDU ist bei diesem wie bei allen weiteren Punkten im Zwiespalt, denn traditionell treffen hier die unterschiedlichen Str&ouml;mungen der Partei aufeinander: der wirtschaftpolitische Fl&uuml;gel und der Arbeitnehmerfl&uuml;gel um die CDA (Christlich- Demokratische Arbeitnehmerschaft), die schon ein &bdquo;H&auml;nde weg vom K&uuml;ndigungsschutz&ldquo; ausgerufen hat.</p>
<p>Angela Merkel hatte schon vor Beginn der Koalitionsverhandlungen signalisiert, dass sie beim K&uuml;ndigungsschutz keinen &Auml;nderungsbedarf sieht. Fraglich ist allerdings, inwieweit sie dem innerparteilichen Druck in diesem Punkt standhalten kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein Kompromiss beim Optionsmodell scheint denkbar- schlie&szlig;lich hatte die CDU dieses Modell auch schon einmal in ihrem Wahlkampf 2005 auf der Agenda.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Stichwort Mindestlohn</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Bisher gibt es keinen bundeseinheitlichen oder branchen&uuml;bergreifenden Mindestlohn. Die letzte Regierungskoalition von CDU/ CSU und SPD hatte sich lediglich auf einen Mindestlohn in einzelnen Branchen einigen k&ouml;nnen.</p>
<p>Die FDP ist strikt gegen Mindestl&ouml;hne; ihrer Ansicht nach f&uuml;hren diese eher zu einer Vernichtung von Arbeitspl&auml;tzen. Die CDU ist gespalten: in ihrem Wahlprogramm hat sie sich gegen Mindestl&ouml;hne und f&uuml;r ein sog. Mindesteinkommen- Aufstockung niedriger Geh&auml;lter von Staats wegen- ausgesprochen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein denkbarer L&ouml;sungsansatz w&auml;re es, die bisher eingef&uuml;hrten Mindestl&ouml;hne zu belassen und keine weiteren Branchen mehr einzubeziehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Stichwort Betriebliche Mitbestimmung</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die FDP fordert eine deutliche Kostensenkung bei der betrieblichen Mitbestimmung. Ein m&ouml;glicher Weg w&auml;re hierbei, die Schwellenwerte zu erh&ouml;hen, ab denen eine Betriebsratsgr&uuml;ndung in Unternehmen m&ouml;glich wird. Die CDU h&auml;lt sich bei dem Thema bedeckt.</p>
<p>Eine Anhebung des Schwellenwertes w&uuml;rde die Betriebsratslandschaft in Deutschland stark ver&auml;ndern- ein Land mit &uuml;berwiegend kleinstrukturierten Firmengr&ouml;&szlig;en und einer entsprechend gro&szlig;en Anzahl an Betriebsr&auml;ten. Ob der politische Gewinn durch derartige Ma&szlig;nahmen in einem angemessenen Verh&auml;ltnis zu einem m&ouml;glichen Konfliktpotential&nbsp; steht, erscheint mehr als fraglich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Stichwort Bundesagentur f&uuml;r Arbeit</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Liberalen wollen die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit (BA) aufl&ouml;sen und deren Aufgaben auf die Kommunen &uuml;bertragen- ein Schritt, der mit der CDU kaum gangbar erscheint. Allerdings besteht Konsens darin, den Einfluss der Kommunen gegen&uuml;ber der stark zentralistisch ausgerichteten BA zu st&auml;rken.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Einig sind sich die Parteien auch bei der Frage, in welcher H&ouml;he Hartz- IV- Empf&auml;nger ihre Ersparnisse f&uuml;r die Altersversorgung behalten d&uuml;rfen: der Freibetrag f&uuml;r dieses Verm&ouml;gen soll erh&ouml;ht werden.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Koalitionsverhandlungen-Arbeitsrecht-auf-dem-Pruefstand-2045.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kongress: Invest in Future</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Kongress richtet sich an Unternehmen, Kommunen, Tr&auml;ger von Betreuungseinrichtungen sowie Expertinnen/Experten aus Wissenschaft und Praxis. In diesem Jahr liegt der thematische Fokus auf dem Krippenausbau.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ziel des Kongresses ist es, den unterschiedlichen Interessengruppen eine gemeinsame Plattform zu bieten, Vernetzung zu unterst&uuml;tzen und damit den n&ouml;tigen Wandel in der bundesdeutschen Betreuungs- und Bildungslandschaft voranzutreiben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In neun Foren sprechen Fachleute &uuml;ber</p>
<ul>
<li>betriebliche Erfahrungen mit familienfreundlichen Ma&szlig;nahmen,</li>
<li>Wege zur Schaffung von Krippenpl&auml;tzen,</li>
<li>kommunale Bedarfsplanung,</li>
<li>Qualit&auml;t der Betreuungspl&auml;tze.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Informationen finden Sie unter <a href="http://www.invest-in-future.de">www.invest-in-future.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Kongress-Invest-in-Future-2046.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tagung: Gender und Stress</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Geschlecht spielt eine Rolle - das konnte im Projekt Gender/Stress f&uuml;r die Wahrnehmung und den Umgang mit psychischen Belastungen im Betrieb gezeigt werden. In drei Projektbetrieben aus dem Einzelhandel, der &ouml;ffentlichen Verwaltung und der IT-Branche wurden die konkreten Zusammenh&auml;nge erforscht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Projekt endete im September 2009, auf der Abschlusstagung werden die Ergebnisse pr&auml;sentiert und kommentiert sowie betriebliche Ver&auml;nderungen angeregt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Am folgenden Tag wird ein Praxisseminar f&uuml;r Betriebsr&auml;te und Personalr&auml;te angeboten, das auf den Ergebnissen des Projekts aufbaut und konkrete Hinweise f&uuml;r eine Umsetzung vermittelt. Der Fokus liegt darauf, wie die Ergebnisse im Rahmen der Mitbestimmung bei Gef&auml;hrungsbeurteilungen ber&uuml;cksichtigt werden k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Infos und Anmeldung:</strong></p>
<p>Sujet GbR</p>
<p>Sternstr. 39</p>
<p>20357 Hamburg</p>
<p>040/430 97 107</p>
<p><a href="mailto:info@sujet.org">info@sujet.org</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Tagung-Gender-und-Stress-2047.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Fachgespräch zur Gesetzesfolgenabschätzung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In Deutschland besteht seit 2000 f&uuml;r die Bundesministerien die Verpflichtung, in allen Gesetzesvorlagen der Bundesregierung die Gesetzesfolgen darzustellen. Dazu geh&ouml;ren auch die Auswirkungen auf vielf&auml;ltige Lebenslagen von Frauen und M&auml;nnern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Um Gesetzgebung diskriminierungsfrei und gleichstellungsorientiert zu gestalten, gibt es seit 2001 das Instrument &bdquo;Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabsch&auml;tzung&ldquo; des BMFSFJ. Im Juni 2009 ver&ouml;ffentlichte das BMI die neue &bdquo;Arbeitshilfe Gesetzesfolgenabsch&auml;tzung - Gleichstellungsorientierung bei der Gesetzgebung&ldquo;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Fachgespr&auml;ch wird die &bdquo;Arbeitshilfe Gesetzesfolgenabsch&auml;tzung&ldquo; vorgestellt. Anschlie&szlig;end geht es um praxisorientierte Anregungen zu gleichstellungsorientierter Gesetzesfolgenabsch&auml;tzung.</p>
<p><br />Die Veranstaltung richtet sich insbesondere an Besch&auml;ftigte der Bundesministerien, die mit Gesetzgebungsvorhaben betraut sind, die im Bereich &bdquo;better regulation&ldquo; arbeiten und an diejenigen, die an der Umsetzung von Gender Mainstreaming mitwirken oder diese verantworten.</p>
<p><br />Anmeldungen bitte bis zum 20.10.2009</p>
<p>an <a href="mailto:mail@genderkompetenz.info">mail@genderkompetenz.info</a> oder per Fax an 030 - 2093-4756</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Fachgespraech-zur-Gesetzesfolgenabschaetzung-2048.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tagung: Zeitpolitik</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>wie kann eine Zeitpolitik aussehen, die das "Recht auf eigene Zeit" f&uuml;r gesellschaftliche Gruppen und Einzelpersonen unters&uuml;tzt? Wie weit kann das Konzept "Diversity" sinnvoll auf die Problematik der Gleichberechtigung unterschiedlicher Umgangweisen mit Zeit angewandt werden?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf dem Programm stehen Vortr&auml;ge und Diskussionen zu den Themen</p>
<ul>
<li>Diversit&auml;t, Zeit und Chancengleichheit (Prof. Dr. Gertrade Krell),</li>
<li>Zeit-Mainstreaming bei Diversit&auml;t in Organisationen (Prof. Dr. Dagmar Vinz),</li>
<li>Zeit und Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Organisationen (Dr. Ulrike Schraps),</li>
<li>Zeitpolitische Herausforderungen einer alternden Gesellschaft - am Beispiel des &ouml;ffentlichen Dienstes (Dr. J&uuml;rgen P. Rinderspacher),</li>
<li>Zeit-Wert ohne Arbeit (Annegret Saal),</li>
<li>Behindert als Arbeitnehmer/in: Recht auf eigene Zeit?</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anmeldung mit &Uuml;berweisung des Kostenbeitrags (40,00 Euro/20,00 Euro erm&auml;&szlig;igt) <strong>bis 12. Oktober 2009.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kontakt:</strong></p>
<p>Prof. Dr. Dietrich Henckel,</p>
<p>TU Berlin, FG Stadt- und Regional&ouml;konomie</p>
<p>Hardenbergstra&szlig;e 40a</p>
<p>10623 Berlin</p>
<p>Tel.: 030/314 280 89</p>
<p>Fax: 030/314 281 50</p>
<p><a href="mailto:d.henckel@zeitpolitik.de">d.henckel@zeitpolitik.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Tagung-Zeitpolitik-2049.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&Auml;nderungen gegen&uuml;ber dem Referentenentwurf&nbsp;haben sich nicht ergeben. Der Bundesrat wird die Verordnung voraussichtlich am 6. November 2009 abschlie&szlig;end beraten.</p>
<p>Aus der Verordnung ergeben sich f&uuml;r das kommende Jahr folgende Werte:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beitragsbemessungsgrenzen West&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ost</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Renten- und Arbeitslosenversicherung</strong></p>
<p>2010 j&auml;hrlich&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 66.000&euro;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 55.800&euro;</p>
<p>2010 monatlich&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 5.500&euro;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 4.650&euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Knappschaftliche Rentenversicherung</strong></p>
<p>2010 j&auml;hrlich&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 81.600&euro;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;68.400&euro;</p>
<p>2010 monatlich&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 6.800&euro;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 5.700&euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kranken- und Pflegeversicherung*</strong></p>
<p>2010 j&auml;hrlich&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 45.000 &euro;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;45.000&euro;</p>
<p>2010 monatlich&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 3.750 &euro;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;3.750&euro;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>*zur Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung vgl. &sect; 223 Abs. 3 SGB V.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bezugsgr&ouml;&szlig;en</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Alte Bundesl&auml;nder</strong></p>
<p>30.660 &euro; pro Jahr bzw. 2.555 &euro; pro Monat</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Neue Bundesl&auml;nder</strong></p>
<p>26.040 &euro; pro Jahr bzw. 2.170 &euro; pro Monat</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung</strong></p>
<p>Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach &sect; 6 Abs. 6 SGB V f&uuml;r das Jahr 2010 betr&auml;gt bundeseinheitlich 49.950 &euro; .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach &sect; 6 Abs. 7 SGB V f&uuml;r das Jahr 2010 betr&auml;gt bundeseinheitlich 45.000 &euro; .</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Sozialversicherungs-Rechengroessenverordnung-2010-2050.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Sozialversicherung 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Sie finden in diesem Download-Dokument:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- Grenzwerte der Sozialversicherung 2010</p>
<p>- Beitragss&auml;tze zur Sozialversicherung</p>
<p>- Sachbezugswerte 2010</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Sozialversicherung-2010-2051.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Talente gewinnen durch Diversity</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die zunehmende Verknappung von qualifiziertem Personal auf dem Arbeitsmarkt wird sich auch auf den &ouml;ffentlichen Dienst auswirken. Ein gezieltes Personal-Marketing (Employer Branding), eine klare Leistungsorientierung und die optimale Nutzung von Potenzialen wird k&uuml;nftig immer wichtiger werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erstmals wurden nun von der Unternehmensberatung "Ungleich Besser" die Karriere-Websites von 30 f&uuml;hrenden Unternehmen in Deutschland daraufhin untersucht, ob sie unter Diversity-Gesichtspunkten gut f&uuml;r die Zukunft ger&uuml;stet sind. Der Experte Michael Stuber fasste die Ergebnisse in einem Aufsatz zusammen, der in der September-Ausgabe der Zeitschrift &bdquo;Personal&ldquo; und im Online-Auftritt des &bdquo;Handelsblatt&ldquo; erschien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vor allem zwei Gruppen gibt es, deren Potenziale die Arbeitgeber noch besser aussch&ouml;pfen k&ouml;nnen: Frauen und Menschen mit Migrationshintergrund.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wenngleich die Studie Unternehmen zum Gegenstand hatte, lassen sich die Ergebnisse dennoch auf den &ouml;ffentlichen Dienst &uuml;bertragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie k&ouml;nnen den Beitrag direkt hier downloaden</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>oder aufrufen unter <a href="http://www.diversity-wissen.de/download/" target="_blank">http://www.diversity-wissen.de/download/</a></p>
<p><a href="http://www.diversity-wissen.de/downloads/Div-09-Personal_GewusstWer.pdf"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Talente-gewinnen-durch-Diversity-2052.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Europäische Richtlinie zur Elternzeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit der Richtlinie wird eine Vereinbarung der Sozialpartner auf europ&auml;ischer Ebene &uuml;ber den Elternurlaub in allen Mitgliedstaaten f&uuml;r allgemeinverbindlich erkl&auml;rt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Interessant sind besonders zwei Regelungen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&middot; Der Anspruch auf Elternurlaub betr&auml;gt mindestens vier Monate pro Elternteil. Er ist grunds&auml;tzlich nicht auf den anderen Elternteil &uuml;bertragbar. Davon abweichend k&ouml;nnen die Mitgliedstaaten oder die nationalen Sozialpartner eine &Uuml;bertragbarkeit von bis zu drei Monaten vorsehen. (&sect; 2 Abs. 2)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- Jeder Elternteil kann seinen Anspruch auf Elternurlaub bis zum vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes geltend machen (&sect; 2 Abs. 1).</p>
<p>Dies bedeutet, dass der Mindesturlaub je Elternteil vier Monate betr&auml;gt und diese Zeit bis zum 8. Lebensjahr des Kindes verschoben werden kann.</p>
<p>Dies w&auml;re ein enormer Eingriff in die Arbeitsplanung des Arbeitgebers. Nicht nur aus diesen Gr&uuml;nden gibt es eine Menge von Vorbehalten gegen die Richtlinie.</p>
<p><em>Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Europaeische-Richtlinie-zur-Elternzeit-2053.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vorsicht Satire! Für wieviel Prozent gibt`s Pferde? </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit den Besonderheiten der deutschen Mehrwertsteuer befasst sich derzeit die EU-Kommission und will Deutschland sogar vor dem EuGH verklagen. Wie bekannt, haben wir neben dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz von 19 % einen erm&auml;&szlig;igten Satz von 7%, der z.B. f&uuml;r Nahrungsmittel angewendet wird.</p>
<p>Bei dem Verkauf von Hunden, Katzen, Hamstern sind immer 19 % Mwst f&auml;llig. Bei dem Verkauf von Schweinen, K&uuml;hen und H&uuml;hnern aber nur 7 %, da diese Nahrungsmittel sind. Wie hoch ist aber die Mehrwertsteuer bei Pferden? Eigentlich 19%, aber da Pferde auch gegessen werden, sind diese dann mit 7% zu versteueren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Vollbl&uuml;ter als Nahrungsmittel?!</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Seit langem wird in Deutschland aber die generelle Anwendung der erm&auml;&szlig;igten Mehrwertsteuer praktiziert und offensichtlich auch von den Finanzbeh&ouml;rden toleriert. So werden hochklassische Vollbl&uuml;ter bei Auktionen f&uuml;r mehrere zehntausend Euro verkauft und als Nahrungsmittel mit 7 % Mwst besteuert.</p>
<p>Gegen diese Praxis wird die EU-Kommission jetzt ein Verfahren gegen Deutschland einleiten.</p>
<p><em>Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Vorsicht-Satire-Fuer-wieviel-Prozent-gibts-Pferde--2054.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Betriebsstillegung: Kündigung während Elternzeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Arbeitnehmerin erkl&auml;rte im Dezember 2006 gegen&uuml;ber ihrem Arbeitgeber, einer Aktiengesellschaft, dass sie im Januar 2007 ein Kind erwarte und nach Beendigung des Mutterschutzes drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehme. Ende 2006 stellte die Firma den Gesch&auml;ftsbetrieb ein. Anfang 2007 wurde das Insolvenzverfahren er&ouml;ffnet. Im Februar 2007 beantragte der Insolvenzverwalter, die ordentliche K&uuml;ndigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses f&uuml;r zul&auml;ssig zu erkl&auml;ren. Im April 2007 genehmigte der beklagte Freistaat Bayern die K&uuml;ndigung mit der Einschr&auml;nkung, sie d&uuml;rfe erst zum Ende der Elternzeit oder fr&uuml;hestens zum Zeitpunkt der L&ouml;schung der Aktiengesellschaft im Handelsregister wirksam werden.</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht M&uuml;nchen abgewiesen. Die Ermessensentscheidung des Beklagten, die K&uuml;ndigung (nach &sect; 18 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes *) nur eingeschr&auml;nkt zuzulassen, sei nicht zu beanstanden. Die Erw&auml;gung der Beh&ouml;rde, der beigeladenen Arbeitnehmerin w&auml;hrend der Elternzeit eine beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erm&ouml;glichen, sei rechtm&auml;&szlig;ig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Betriebsstilllegung als besonderer Fall</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die K&uuml;ndigung uneingeschr&auml;nkt zuzulassen. Bei der dauerhaften Stilllegung eines Betriebs liegt ein besonderer Fall im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vor, der die Arbeitsschutzbeh&ouml;rden erm&auml;chtigt, der K&uuml;ndigung von Arbeitnehmern in Elternzeit zuzustimmen. Der Beklagte hat sein Ermessen hier fehlerhaft ausge&uuml;bt. Das Verbot der K&uuml;ndigung w&auml;hrend der Elternzeit dient dem Schutz vor Verlust des Arbeitsplatzes und nicht dem Interesse an einer beitragsfreien Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.</p>
<p><em>Pressemitteilung,BVerwG 5 C 32.08 - Urteil vom 30. September 2009</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>*&nbsp;<em>&sect; 18 Abs. 1 BEEG lautet: "Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverh&auml;ltnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, h&ouml;chstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und w&auml;hrend der Elternzeit nicht k&uuml;ndigen. In besonderen F&auml;llen kann ausnahmsweise eine K&uuml;ndigung f&uuml;r zul&auml;ssig erkl&auml;rt werden. Die Zul&auml;ssigkeitserkl&auml;rung erfolgt durch die f&uuml;r den Arbeitsschutz zust&auml;ndige oberste Landesbeh&ouml;rde oder die von ihr bestimmte Stelle. &hellip;"</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Betriebsstillegung-Kuendigung-waehrend-Elternzeit-2057.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Leitsatz</strong>:<br />Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Eingruppierung erstreckt sich auf die Funktionsstufen nach &sect; 20 des Tarifvertrages f&uuml;r die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit vom 28. M&auml;rz 2006.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beschluss des 6. Senats vom 27. Mai 2009 BVerwG 6 P 9.08</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Vorinstanz:</em><br />I. VG D&uuml;sseldorf vom 11.09.2006 Az.: VG 33 K 375/06.PVB<br />II. OVG M&uuml;nster vom 30.04.2008 Az.: OVG 1 A 3726/06.PVB &ndash;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/enid/5298d373546b958ea18c552feabd47c4,95fd237365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093132303134093a095f7472636964092d09353733/Entscheidungssuche/Entscheidungssuche_8o.html"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Mitbestimmung-des-Personalrats-bei-Eingruppierung-2058.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Programm der BaköV</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Hier finden Sie das Programm:</p>
<p><a href="http://www.ifos-bund.de">www.ifos-bund.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Bildungseinrichtung des Bundesinnenministeriums feiert ihr 40j&auml;hriges Jubil&auml;um. Lesen Sie mehr dazu im<br /><a href="http://www.bakoev.bund.de/nn_14894/SharedDocs/Publikationen/Akademiebrief/AB__2009/03__2009,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/03_2009.pdf" target="_blank">Bak&ouml;V-Akademiebrief 3-2009</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Programm-der-BakoeV-2059.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geschlechtergerechter Haushalt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Stadt Freiburg hat bei den Beratungen zum Doppelhaushalt 2009/2010 erstmals eine B&uuml;rgerbeteiligung durchgef&uuml;hrt. Ein geschlechtersensibles differenziertes B&uuml;rgervotum sollte der Stadt zu einem "geschlechtersensiblen Beteiligungshaushalt" verhelfen. In mehreren Stufen konnten die B&uuml;rger/innen mithilfe von Online-Foren, Umfragen und der Stadtkonferenz ihre finanzpolitischen Vorstellungen kundtun.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zugleich wurden zum ersten Mal die st&auml;dtischen Ausgaben auf Geschlechtergerechtigkeit hin &uuml;berpr&uuml;ft. Die Ergebnisse der B&uuml;rger/innen-Beteiligung wurden zusammen mit dem Haushaltsplanentwurf dem Gemeinderat vorgelegt, der dar&uuml;ber entscheidet, ob und in welchem Umfang er den Vorschl&auml;gen folgt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Abrufbar sind die Ergebnisse unter <a href="http://www.freiburg.de/beteiligung">www.freiburg.de/beteiligung</a> oder direkt hier als pdf-Datei.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Geschlechtergerechter-Haushalt-2060.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kampagne gegen häusliche Gewalt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dazu betonte Seemann: "Wir haben viele M&ouml;glichkeiten in Mecklenburg-Vorpommern, Opfern h&auml;uslicher Gewalt zu helfen, sie zu sch&uuml;tzen und die T&auml;ter zu bestrafen. Doch diese M&ouml;glichkeiten k&ouml;nnen nur greifen, wenn die Vorf&auml;lle bekannt werden. Da h&auml;usliche Gewalt jedoch ein Tabu-Thema ist, schweigen die Opfer h&auml;ufig. Die Kampagne soll daher auch den Weg daf&uuml;r bereiten, dass sich die Opfer trauen, &uuml;ber ihre Schicksale zu reden."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kampagne, an der sich neben Frau Dr. Seemann unter anderem auch Ministerpr&auml;sident Erwin Sellering, Landtagspr&auml;sidentin Sylvia Bretschneider, mehrere Landtagsabgeordnete, Hansa Rostock-Trainer Andreas Zachhuber, Wolfgang Lippert und die Kugelsto&szlig;-Weltmeisterin Astrid Kumbernus beteiligen, wurde von den Interventionsstellen gegen h&auml;usliche Gewalt Mecklenburg-Vorpommern initiiert. Nachdem sie eine Woche lang im Schweriner Schloss zu sehen ist, reist die Ausstellung mehrere Wochen durch Mecklenburg-Vorpommern und wird auch am 23. November beim Auftakt der Anti-Gewalt-Woche in Waren zu sehen sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 30/2009 der Parlamentarischen Staatssekret&auml;rin f&uuml;r Frauen und Gleichstellung vom 22.09.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Kampagne-gegen-haeusliche-Gewalt-2062.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kassenbeiträge werden steigen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>F&uuml;r 2010 ist ein Defizit&nbsp; der Kassen von ca.7,4 Milliarden Euro prognostiziert worden. Nach dem Willen der Koalitionsparteien CDU/CSU und FDP sollen die Arbeitnehmer die steigenden Kosten im Gesundheitswesen alleine schultern, um den Wirtschaftsstandort Deutschland nicht zu gef&auml;hrden.</p>
<p>Im Gespr&auml;ch ist folgende Kostenverteilung: der gemeinsame Einheitsbetrag, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je h&auml;lftig tragen, sinkt von 14,9 auf 14 Prozent. Zugleich d&uuml;rfte jede Kasse einen Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent erheben, der alleine von den Arbeitnehmern zu tragen w&auml;re; bei Bedarf k&ouml;nne er auch weiter angehoben werden. Die bisherige H&ouml;chtstgrenze f&uuml;r den Zusatzbeitrag w&uuml;rde entfallen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Kassenbeitraege-werden-steigen-2068.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Umgehung der Mitbestimmung durch Beschluss einer Landesregierung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Antragsteller wollten gekl&auml;rt wissen, ob eine absichtliche Umgehung des Mitbestimmungsrechts durch Erstellen einer Beschlussvorlage f&uuml;r einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand f&uuml;r das Kabinett fiktiv einer Ma&szlig;nahme gleichzusetzen ist. Der Antragsteller unterstellt, dass jede Kabinettsvorlage ein Mitbestimmungsrecht umgeht, wenn eine entsprechende Entscheidung des Ministeriums selbst mitbestimmungspflichtig w&auml;re.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach &sect; 1 MVPersVG werden Personalr&auml;te nur in Dienststellen gebildet. Die Landesregierung ist keine Dienststelle iSd. &sect; 8 Abs. 1 MVPersVG, sie besteht nicht aus einem Dienststellenleiter und weisungsabh&auml;ngigen Besch&auml;ftigten. Davon kann bei der Landesregierung im Blick auf die verfassungsrechtliche Stellung und Zust&auml;ndigkeit der Mitglieder (Ministerpr&auml;sident und Minister) nach Art. 45,46 VerMV keine Rede sein. Hauptpersonalr&auml;te werden bei den Ministerien gebildet. Schon daraus ergibt sich, dass die &bdquo;Beteiligungsl&uuml;cke&ldquo; im Bezug auf Entscheidungen der Landesregierung vom Gesetzgeber gewollt ist. Mittelbar ist dies auch den Bestimmungen &uuml;ber die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalr&auml;te zu entnehmen (&sect;&sect; 48, 75 MVPersVG). Diese sehen in ressort&uuml;bergreifenden Angelegenheiten ein Anh&ouml;rungsrecht der Arbeitsgemeinschaft vor, schlie&szlig;en deren Mitbestimmung jedoch aus (vgl. &sect; 75 Abs. 1 MVPersVG). Eine Umgehung liegt nicht vor, wenn die Landesregierung zu einer ressort&uuml;bergreifenden Angelegenheit einen Beschluss fasst, zu dem sie nach der Gesch&auml;ftsordnung befugt ist.</p>
<p>Ein Kabinettsbeschluss unterliegt nicht als eine der Ma&szlig;nahme gleichgestellte Vorbereitungshandlung der Mitbestimmung. Danach sind lediglich der Vorbereitung einer Ma&szlig;nahme dienende Handlungen der Dienststelle selbst keine Ma&szlig;nahmen, wenn sie nicht bereits eine beabsichtigte Ma&szlig;nahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen. Bei einer Kabinettsvorlage wird die endg&uuml;ltige Entscheidung f&uuml;r oder gegen eine Ma&szlig;nahme von einer anderen Stelle getroffen, als dem erstellenden Ministerium.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.Oktober 2008 &ndash; BVerwG 6 PB 21.08</p>
<p>Vorinstanz: OVG Greifswald vom 07.05.2008 &ndash; AZ OVG 8 L 254/06</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Umgehung-der-Mitbestimmung-durch-Beschluss-einer-Landesregierung-2069.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeits- und personalvertretungsrechtliche Aspekte bei der Vereinigung  von Krankenkassen</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Arbeits--und-personalvertretungsrechtliche-Aspekte-bei-der-Vereinigung--von-Krankenkassen-2070.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>FG Düsseldorf: Rückforderungsrecht der Familienkasse bei zuviel gezahltem Kindergeld</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>37.000 &euro; Kindergeld zu Unrecht bezogen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In dem Streitfall, der vor dem 15. Senat des Finanzgerichts D&uuml;sseldorf (Az.: 15 K 37/09 Kg) zu entscheiden war, ging es insgesamt um die R&uuml;ckzahlung von &uuml;ber 37.000 &euro;, die zu Unrecht als Kindergeld bezogen worden waren. Streitig war die Nachzahlung wegen einer Doppelzahlung des Kindergeldes f&uuml;r zwei Kinder &uuml;ber einen Zeitraum von 10 Jahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kindergeldberechtigte hatte nach dem Tod ihres im &ouml;ffentlichen Dienst besch&auml;ftigten Ehegatten von der Beh&ouml;rde im Rahmen der Versorgungsbez&uuml;ge Kindergeld bezogen.</p>
<p>Zus&auml;tzlich erhielt sie auf ihren Antrag hin von der Familienkasse der Stadt Kindergeld f&uuml;r beide Kinder.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>R&uuml;ckforderung nach &sect; 174 Abs. 2 AO, &sect; 37 Abs. 2 AO</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Ansicht des 15. Senats konnte der Kindergeldbescheid der unzust&auml;ndigen st&auml;dtischen Familienkasse gem&auml;&szlig; &sect; 174 Abs. 2 AO aufgehoben werden und das Kindergeld f&uuml;r den noch nicht festsetzungsverj&auml;hrten Zeitraum gem&auml;&szlig; &sect; 37 Abs. 2 AO zur&uuml;ckgefordert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wegen der Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Doppelzahlung ging das Finanzgericht von einer Steuerhinterziehung und damit von einer 10-j&auml;hrigen Festsetzungsfrist aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Urteil des &nbsp;FG D&uuml;sseldorf vom 18.06.2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/FG-Duesseldorf-Rueckforderungsrecht-der-Familienkasse-bei-zuviel-gezahltem-Kindergeld-2071.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Sozial- und Erziehungsdienst - Änderungstarifverträge liegen vor</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Redaktionsverhandlungen zum Sozial- und Erziehungsdienst konnten gestern abgeschlossen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die mit den Gewerkschaften vereinbarten &Auml;nderungstarifvertr&auml;ge zum BT-V, BT-B, TV&Uuml;-VKA und TV&ouml;D&nbsp; k&ouml;nnen Sie hier herunterladen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Sozial--und-Erziehungsdienst---Aenderungstarifvertraege-liegen-vor-2072.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Elterngeld-Broschüre</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Ratgeber erl&auml;utert z.B. Anspruchsvoraussetzungen, die Teilungsm&ouml;glichkeiten und die H&ouml;he des Elterngeldes. Die Brosch&uuml;re eignet sich gut zur Information f&uuml;r Beratungs-Gespr&auml;che, die der Personalrat f&uuml;hrt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr dazu unter <a href="http://www.dgb-bestellservice.de/">www.dgb-Bestellservice.de</a>&nbsp;("Elterngeld" in die Suche eingeben).</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Elterngeld-Broschuere-2073.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gendergerechter Arbeitsschutz</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Chancen und der Sinn einer geschlechtersensiblen Herangehensweise sind in Arbeitsschutz, Pr&auml;vention und Betrieblicher Gesundheitsf&ouml;rderung bislang deutlich weniger thematisiert worden als in vielen anderen Handlungsfeldern von Politik und Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft. Der praktische Arbeitsschutz hat an dieser Stelle Nachholbedarf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mitglieder des Netzwerks Gender in Arbeit und Gesundheit pr&auml;sentieren Ergebnisse handlungsorientierter Forschungsvorhaben sowie Beispiele und Instrumente guter Praxis f&uuml;r die betriebliche Umsetzung. Die Relevanz, Vorbildfunktion und praktische &Uuml;bertragbarkeit der pr&auml;sentierten Ans&auml;tze werden Gegenstand der Diskussion sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die vorgestellten Beispiele stammen aus der&nbsp; Werftindustrie, dem Bergbau und der Chemieindustrie, aus dem IT-Bereich, Dienstleistungsbereich und&nbsp; Einzelhandel sowie aus der &ouml;ffentlichen Verwaltung. Sie zeigen</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>dass es geschlechtsspezifisch unterschiedliche und sich unterschiedlich auswirkende Belastungen im Betrieb, am Arbeitsplatz gibt,</li>
<li>dass der betriebliche Umgang mit arbeitsbedingten Belastungen und Risiken durch Geschlechterrollen(-stereotypen) beeinflusst wird, &middot;&nbsp;dass die individuellen Wahrnehmungs- und Bew&auml;ltigungsmuster der Besch&auml;ftigen mit von ihrem Geschlecht abh&auml;ngen,</li>
<li>dass die Wirksamkeit und der Erfolg der Arbeitsschutzorganisation, des ASM und der BGF erh&ouml;ht werden, wenn sie Geschlechteraspekte systematisch mit ber&uuml;cksichtigen.&nbsp;</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Das Programm:</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<ul>
<li>14.00 &ndash; 14.15 Uhr <br />Arbeitsschutz und Gesundheitsf&ouml;rderung: besser geschlechtergerecht?!<br />Marianne Weg, Hessisches Ministerium f&uuml;r Arbeit, Familie und Gesundheit, Wiesbaden</li>
<li>14.15 &ndash; 14.30 Uhr<br />&Uuml;berverausgabung und Gesundheit &ndash; Belastungen an Arbeitspl&auml;tzen von M&auml;nnern in der Werftindustrie und im IT-Bereich<br />Dr. Wolfgang Hien, Forschungsb&uuml;ro f&uuml;r Arbeit, Gesundheit und Biographie, Bremen</li>
<li>14.35 &ndash; 14.40 Uhr<br />Projekt Gender/Stress &ndash; Passgenaue Praxisans&auml;tze gegen&uuml;ber psychischen Belastungen in Handel, Verwaltung und Telekommunikation<br />Michael G&uuml;mbel, Sujet GbR Organisationsberatung, Hamburg</li>
<li>14.55 &ndash; 15.10 Uhr<br />Gesundheitsf&ouml;rderung f&uuml;r Frauen und M&auml;nner in Chemieunternehmen und in der Energiewirtschaft<br />Maria B&uuml;ntgen, ORBET Organisationsplanung und Betriebsanalyse, K&ouml;ln</li>
<li>15.15 &ndash; 15.35 Uhr<br />Betriebliches Gesundheitsmanagement und Gender Mainstreaming in der Berliner Verwaltung<br />J&ouml;rg Bewersdorf, Berliner Finanz&auml;mter</li>
<li>15.40 &ndash; 15.55 Uhr<br />Sauber, sicher, selbstbewusst<br />B&auml;rbel Lohmann, Fachdienste f&uuml;r Arbeitsschutz der Freien und Hansestadt Bremen</li>
<li>16.00 &ndash; 17.00 Uhr<br />Arbeitsschutz und Gesundheitsf&ouml;rderung &ndash;&nbsp; besser geschlechtergerecht?! Podiumsdiskussion mit: <br />Sabine Herberg, Bayer CropScience AG, Marianne Weg, Michael G&uuml;mbel, Dr. Wolfgang Hien<br />Moderation: Barbara Reuhl, Arbeitnehmerkammer Bremen</li>
</ul>
<p><br /><strong>Ort:</strong></p>
<p>Congress Center D&uuml;sseldorf, Raum 19 CCD Pavillon<br />&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><br />&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gendergerechter-Arbeitsschutz-2076.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>DGB fordert mehr Frauen in Führungspositionen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&bdquo;Die Gleichstellungsgesetze der L&auml;nder m&uuml;ssen konsequent umgesetzt und auf Frauen in der Privatwirtschaft &uuml;bertragen werden", forderte die Leiterin des Bereichs Gleichstellungs- und Frauenpolitik Claudia Menne beim DGB Bundesvorstand auf der 2. Ordentlichen Bezirksfrauenkonferenz des DGB Hessen-Th&uuml;ringen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie mehr zu den <a href="http://www.hessen.dgb.de/presse/pressemeldungen/pmdb/pressemeldung_single?pmid=648" target="_blank">Forderungen des DGB</a></p>
<p><a href="http://www.hessen.dgb.de/presse/pressemeldungen/pmdb/pressemeldung_single?pmid=648"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/DGB-fordert-mehr-Frauen-in-Fuehrungspositionen-2077.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminare für Gleichstellungsbeauftragte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<ul>
<li><strong>Gender mainstreaming</strong><br />vom 3.11. bis 4.11.2009 (Seminar Nr. 35)<br />jeweils von 9.30 - 17.00 Uhr in Bremen<br />&nbsp;<br />Das Seminar gender mainstreaming gibt zun&auml;chst eine Einf&uuml;hrung und einen &Uuml;berblick zu den rechtlichen Grundlagen und der derzeitigen Situation in der Praxis. Hierbei werden Modelle der Umsetzung des gender mainstreaming aus verschiedenen Verwaltungen und Organisationen besprochen. Ziel des Seminars ist es, Umsetzungsstrategien zum Gender mainstreaming in der Praxis mittels der bisher gemachten Erfahrungen zu entwickeln.<br /><br /></li>
<li><strong>Basics 2</strong> <br />vom 9.11. bis 10.11.2009 (Seminar Nr. 36)<br />jeweils von 9.30 - 17.00 Uhr in Bremen<br />&nbsp;<br />Im Rahmen des Seminars Basics 2 wird das sog. materielle Gleichstellungsgesetz (personelle Ma&szlig;nahmen zur Gleichstellung) behandelt. Das Seminar beginnt mit einer Einf&uuml;hrung in das Gleichstellungsrecht, hierbei werden die Rechtsquellen des Gleichstellungsrechtes aufgezeigt. Schritt f&uuml;r Schritt werden dann die&nbsp; konkreten Ma&szlig;nahmen zur Gleichstellung, die in der Praxis m&ouml;glich sind, aufgezeigt und diskutiert. Methodisch wird immer anhand des Gesetzestextes zun&auml;chst dessen Regelungsgehalt erarbeitet werden, um dann anhand von Fallbeispielen das Erlernte zu vertiefen. Das Seminar schlie&szlig;t ab mit konkreten &Uuml;berlegungen zu Strategien der Umsetzung.<br /><br /></li>
<li><strong>Einf&uuml;hrung in das AGG</strong>&nbsp;<br />am 16.11.2009 (Seminar Nr. 37)<br />von 9.30 - 17.00 Uhr in Magdeburg<br />&nbsp;<br />Dieses Seminar wendet sich an Gleichstellungsbeauftragte, Betriebs- und Personalr&auml;tinnen, die einen schnellen Einstieg in das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz brauchen. Insbesondere werden hier die Regelungen des AGG im &Uuml;berblick vorgestellt und auf die Bedeutung f&uuml;r die eigene Arbeit eingegangen werden. Schwerpunkt der Veranstaltung ist aufzuzeigen, welche Handlungsm&ouml;glichkeiten die Gleichstellungsbeauftragte, der Personalrat und auch der Betriebsrat bei der Rechtsanwendung haben und welche ersten Schritte unternommen werden m&uuml;ssen, um das Gesetz zur Anwendung zu bringen.<br /><br /></li>
<li><strong>Bel&auml;stigung und sexuelle Bel&auml;stigung</strong> <br />am 17.11.2009 (Seminar Nr. 38)<br />von 9.30 - 17.00 Uhr in Magdeburg<br />&nbsp;<br />Bekannterweise regelt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nunmehr neu die Bel&auml;stigung wie auch die sexuelle Bel&auml;stigung. Wie weit die bisherigen Grunds&auml;tze des Besch&auml;ftigtenschutzgesetzes auf die sexuelle Bel&auml;stigung &uuml;bertragbar sind und ob auch die Grunds&auml;tze des Mobbings gelten k&ouml;nnen f&uuml;r die merkmalsbezogene Bel&auml;stigung, soll im Rahmen dieses Seminares gekl&auml;rt werden. Weiter wird eingegangen werden auf die Handlungsm&ouml;glichkeiten der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und auf die Rechtsfolgen in Bezug auf Bel&auml;stigung und sexuelle Bel&auml;stigung, die neu ausgestaltet worden sind. Das Seminar schlie&szlig;t ab mit &Uuml;berlegungen zu einer Dienstvereinbarung.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei der Bebuchung beider Seminare Nr. 37 und 38 gibt es einen Rabatt von 10 %. Das Buchungsformular und den Kosten&uuml;bernahmeantrag sowie weitere Informationen k&ouml;nnen Sie&nbsp;der Website <a href="http://www.rain-horstkoetter.de">www.rain-horstkoetter.de</a> entnehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Seminare-fuer-Gleichstellungsbeauftragte-2079.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Neue Wege am Übergang Schule – Studium</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Potenzial-Assessment-Verfahren haben sich als wirkungsvolles Instrument der Orientierung und Ermutigung durch die Ermittlung von Kompetenzen erwiesen. Mit tasteMINT kann dieses Verfahren nun speziell f&uuml;r die MINT-F&auml;cher (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) angewandt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unter dem Motto &bdquo;Probieren vor dem Studieren&ldquo; k&ouml;nnen Abiturientinnen unter fachkundiger Beobachtung von speziell geschulten Assessorinnen/Assessoren ihre Potenziale f&uuml;r den MINT-Bereich ausprobieren und sich auf dieser Basis f&uuml;r ein Studienfach entscheiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.kompetenzz.de/Aktuelles/Transfer-tasteMINT-andere-Hochschulen-sofort-moeglich" target="_blank">Mehr Informationen</a></p>
<p><a href="http://www.kompetenzz.de/Aktuelles/Transfer-tasteMINT-andere-Hochschulen-sofort-moeglich"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Neue-Wege-am-Uebergang-Schule--Studium-2080.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Fachtagung zur Pflege</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Hauptarbeit der Pflege wird in der Familie geleistet - auch in Zukunft? Welche Weichenstellungen wir f&uuml;r eine Pflegepolitik der Zukunft brauchen, die auch am Ziel der Geschlechtergerechtigkeit ausgerichtet ist, steht im Blickfeld dieses Fachtages.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Tagung richtet sich an Frauen und M&auml;nner, die in der Altenhilfe, im Pflegebereich und in deren Planung t&auml;tig sind. Ziel ist der Austausch von beruflich Verantwortlichen mit ehrenamtlich Engagierten und pflegenden Angeh&ouml;rigen, da w&uuml;nschenswerte L&ouml;sungen nur gemeinsam gefunden werden k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>N&auml;here Angaben zu Ablauf, Referentinnen und Referenten und <br />Teilnahmebeitrag k&ouml;nnen Sie dem beigef&uuml;gten Programm entnehmen.</p>
<p>Bitte beachten Sie den Anmeldehinweis.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Fachtagung-zur-Pflege-2081.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Streit über Mitbestimmungsrecht bei  Weisung der übergeordneten Dienststelle</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Leits&auml;tze:</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />1. Beim Streit zwischen Dienststelle und Personalrat &uuml;ber das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts sind die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung berufen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2. Der Dienststellenleiter darf das Mitbestimmungsverfahren abbrechen, wenn er damit einer Weisung der &uuml;bergeordneten Dienststelle folgt und sich dabei pflichtgem&auml;&szlig; deren Auffassung zu eigen macht, das zun&auml;chst angenommene Mitbestimmungsrecht bestehe in Wahrheit nicht; in einem solchen Fall ist es dem Personalrat unbenommen, das von ihm in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht gerichtlich geltend zu machen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beschluss des 6. Senats vom 28. August 2008 -&nbsp;BVerwG 6 PB 19.08 -</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Vorintanzen:</em><br />I. VG Halle vom 19.07.2006 Az.: VG 11 A 20/05 HAL<br />II. OVG Magdeburg vom 30.04.2008 Az.: OVG 5 L 22/06 &ndash;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/enid/5298d373546b958ea18c552feabd47c4,5258537365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093130383839093a095f7472636964092d09353733/Entscheidungssuche/Entscheidungssuche_8o.html"></a></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Streit-ueber-Mitbestimmungsrecht-bei--Weisung-der-uebergeordneten-Dienststelle-2082.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichstellung im Beamtenrecht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei den&nbsp;Koaltionsverhandlungen f&uuml;r eine schwarz-gelbe Regierungsbildung gibt es erste Fortschritte hinsichtlich der Gleichstellung von homosexuellen Paaren. Das gesamte Beamtenrecht soll dahingehend angepasst werden, dass gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften die gleichen Vorz&uuml;ge wie verheiratete heterosexuelle Paare erhalten sollen. Dies erkl&auml;rte die bayerische FDP-Chefin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger in der heutigen Montagsausgabe der "Passauer Neuen Presse". Hiervon betroffen seien sowohl die Versorgung,&nbsp;die Besoldung, als auch die Beihilfe. Im Adoptionsrecht habe es hingegen noch keine Einigung gegeben, ebensowenig im Steuerrecht. Hieran arbeite aber noch&nbsp;die Arbeitsgruppe&nbsp;Finanzen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Gleichstellung-im-Beamtenrecht-2084.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zur Vergütung von Betriebsratstätigkeiten außerhalb des Dienstplans</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Kl&auml;gerin war als sog. "Flight- Managerin" am Flughafen besch&auml;ftigt und sowohl im &ouml;rtlichen Betriebsrat als auch im Gesamtbetriebsrat aktiv.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die &uuml;ber&ouml;rtliche Betriebsratst&auml;tigkeit der Kl&auml;gerin verg&uuml;tete die Beklagte wie folgt:</p>
<p>Fielen die aufgewendeten Zeiten &ndash; einschlie&szlig;lich Reisezeiten &ndash; in die Grundarbeitszeit, wurden diese nach dem regul&auml;ren Schichtplans bezahlt. F&uuml;r Reisezeiten, die die Grundarbeitszeit &uuml;berschritten, gew&auml;hrte die Beklagte Freizeitausgleich und zahlte hierf&uuml;r die Grundverg&uuml;tung einschlie&szlig;lich Schichtzuschlag, nicht jedoch Zeitzuschl&auml;ge f&uuml;r Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die an den Tagen des Freizeitausgleichs bei schichtplanm&auml;&szlig;iger Arbeit angefallen w&auml;ren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Klage auf Einhaltung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin sah darin eine Benachteiligung wegen ihrer Betriebsratst&auml;tigkeit. Die Bestimmungen des einschl&auml;gigen Manteltarifvertrags und einer speziellen Betriebsvereinbarung &uuml;ber Dienstreisen m&uuml;ssten auch f&uuml;r sie gelten. Diesem Begehren schlossen sich die Richter in Erfurt an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein Betriebsratsmitglied hat nach &sect; 37 Absatz 3 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz zum Ausgleich von Betriebsratst&auml;tigkeiten, die aus betriebsbedingten Gr&uuml;nden au&szlig;erhalb der Arbeitszeit durchzuf&uuml;hren sind, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Wegen des Benachteiligungsverbots k&ouml;nnen dabei f&uuml;r die Bewertung von entsprechend aufgewendeten Reisezeiten keine anderen Ma&szlig;st&auml;be gelten als f&uuml;r "normale", d.h. im Zusammenhang mit der Erf&uuml;llung der Arbeitspflicht stehende Reisezeiten. Diesen Ma&szlig;stab bilden mangels gesetzlicher Regelung die Bestimmungen des einschl&auml;gigen Tarifvertrags bzw. der betrieblichen Vereinbarung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Lohnausfallsprinzip entscheidend</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Demnach werden im vorliegenden Fall Reisezeiten der Arbeitnehmer als Arbeitszeit gewertet, die einen Anspruch auf Freizeitausgleich ausl&ouml;sen. F&uuml;r dessen Dauer hat der Arbeitgeber nach dem Lohnausfallprinzip grunds&auml;tzlich die Verg&uuml;tung zu zahlen, die dem Arbeitnehmer zust&uuml;nde, wenn er keinen Freizeitausgleich erhalten, sondern gearbeitet h&auml;tte. Das schlie&szlig;t auch die im Tarifvertrag geregelten Zeitzuschl&auml;ge f&uuml;r Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ein. Diese Grunds&auml;tze gelten entsprechend f&uuml;r ein Betriebsratsmitglied, das f&uuml;r Reisezeiten im Zusammenhang mit Betriebsratst&auml;tigkeit Freizeitausgleich erh&auml;lt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Zur-Verguetung-von-Betriebsratstaetigkeiten-ausserhalb-des-Dienstplans-2086.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Rückzahlung von Ausbildungskosten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, f&uuml;hrt dies grunds&auml;tzlich zur Unwirksamkeit der R&uuml;ckzahlungsklausel insgesamt; ein R&uuml;ckzahlungsanspruch besteht nicht. Ob dies grunds&auml;tzlich auch f&uuml;r den Fall gilt, dass die R&uuml;ckzahlungsvereinbarung erst nach Abschluss der Fortbildungsma&szlig;nahme getroffen wurde, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts jetzt offen gelassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts w&auml;hrend der Schulungsma&szlig;nahme verpflichtet, verweigert er aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage und kommt daraufhin eine Vereinbarung zustande, nach der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Ma&szlig;nahme zu verg&uuml;ten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umst&auml;nden die Kosten zu erstatten hat, so ist diese Vereinbarung an den allgemeinen Grunds&auml;tzen zu messen.</p>
<p><em>(Quelle:Pressemitteilung des BAG, Nr. 91/09)</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Rueckzahlung-von-Ausbildungskosten-2087.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Durchführungshinweise zum neuen Besoldungssystem</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die wichtigsten Punkte in den Hinweisen sind&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>die Neugestaltung des Grundgehaltssystems und die Ausrichtung der Grundgehaltstabellen mit aufsteigenden Geh&auml;ltern an Erfahrungszeiten;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</li>
<li>die Neugestaltung der Ausgleichszulagen;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </li>
<li>die Leistungsbezahlung.&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br />&nbsp;&nbsp;&nbsp; </li>
</ul>
<p>In einer ausf&uuml;hrlichen Stellungnahme kritisierte ver.di, dass die zahlreichen und zum Teil neuen unbestimmten Rechtsbegriffe im Besoldungsrecht nicht hinreichend konkretisiert wurden. Dies gilt u. a. f&uuml;r Begrifflichkeiten wie "gleichwertig", "hauptberuflich" und "anforderungsgerecht". Des Weiteren besteht erhebliche Kritik an der f&uuml;r einen Stufenaufstieg erforderlichen positiven Leistungsfeststellung. Es soll allerdings so umgesetzt werden, dass der Aufstieg in den Stufen den Regelfall, das Festhalten in der jeweiligen Erfahrungsstufe den Ausnahmefall darstellt.&nbsp; <br />&nbsp; <br />ver.di h&auml;lt das formelle Verfahren zur Leistungsfeststellung f&uuml;r zu aufw&auml;ndig und in vielen F&auml;llen f&uuml;r nicht nachvollziehbar. Grunds&auml;tzlich solle f&uuml;r ein Fortkommen in die jeweils n&auml;chste Stufe das Erbringen der daf&uuml;r erforderlichen Erfahrungszeit ausreichen. F&uuml;r die vom Gesetzgeber geforderte Leistungsfeststellung schlug ver.di vor, die letzte Regelbeurteilung zugrunde zu legen oder von der geforderten Leistungserf&uuml;llung auszugehen, wenn keine Disziplinarma&szlig;nahme im Berichtszeitraum vorlag.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<br />&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><strong><br />&Uuml;berleitung in das neue Besoldungssystem</strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br />&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br />Alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wurden zum 1.Juli 2009 in das neue Besoldungssystem &uuml;bergeleitet. Die bisherigen Zahlungsbetr&auml;ge waren ma&szlig;geblich f&uuml;r die &Uuml;berleitung. Die &Uuml;berleitung erfolgte anhand des Gesamtbetrages in eine &Uuml;berleitungstabelle. Diese Tabelle enth&auml;lt neben den acht Stufen der neuen Grundgehaltstabelle sieben den jeweiligen Stufen zugeh&ouml;rige &Uuml;berleitungsstufen. Alle Beamtinnen und Beamte sind nun &uuml;bergeleitet und einer Stufe zugeordnet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bis dahin orientierte sich das System am Besoldungsdienstalter. Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz l&ouml;ste dieses System vollst&auml;ndig ab. Ausschlaggebend sind nun die Erfahrungen der Beamtinnen und Beamten. Mit dem 1. Juli 2009 begann die f&uuml;r den Aufstieg in die n&auml;chsth&ouml;here Stufe jeweils ma&szlig;gebende Erfahrungszeit nach den Regeln der neuen Tabelle nach zwei, drei oder vier Jahren.&nbsp;</p>
<p><br /><em>Quelle: ver.di Informationen f&uuml;r Beamtinnen und Beamte Nr. 06/09</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Durchfuehrungshinweise-zum-neuen-Besoldungssystem-2093.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Übertragung des Tarifergebnisses in Baden-Württemberg</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Damit bleiben den Beamtinnen und Beamten die h&ouml;heren Bez&uuml;ge erhalten, die zun&auml;chst unter Vorbehalt bezahlt wurden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Ab 1.3.2009 wurden die Tabellenwerte zun&auml;chst um 40 Euro und danach um 3 % erh&ouml;ht, au&szlig;erdem gibt es eine Einmalzahlung von 40 Euro.</li>
<li>Ab 1.3.2010 werden die Tabellenwerte noch einmal um 1,2 % erh&ouml;ht.&nbsp;&nbsp;&nbsp; </li>
</ul>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br />Auch die Versorgungsempf&auml;nger/innen erhalten eine h&ouml;here Versorgung. Die der Versorgungsberechnung zugrunde liegenden Bez&uuml;ge werden wie die Besoldung erh&ouml;ht. Anschlie&szlig;end werden sie aber mit einem Faktor nach unten korrigiert, so dass die Erh&ouml;hung der Bez&uuml;ge f&uuml;r sie etwas geringer als bei den aktiven Besch&auml;ftigten ausf&auml;llt.&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br />&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br />Die Streichung der Leistungsbezahlung im Tarifrecht im Rahmen der Tarifrunde hat keine Auswirkungen auf die Besoldung, wird aber voraussichtlich dazu f&uuml;hren, dass bei der Dienstrechtsreform auch f&uuml;r die Beamtinnen und Beamten keine Leistungszulagen/-pr&auml;mien vorgesehen werden.&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Uebertragung-des-Tarifergebnisses-in-Baden-Wuerttemberg-2094.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bayern: Rückkehr zur 40-Stunden-Woche </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Arbeitszeitverordnung soll entsprechend ge&auml;ndert werden. Zum 1. August 2012 wird die Arbeitszeit um eine Stunde reduziert, zum 1. August 2013 um eine weitere Stunde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Bayern-Rueckkehr-zur-40-Stunden-Woche--2095.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Modernes Dienstrecht für Hamburg</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Themen des Gesetzes sind u. a.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe - r&uuml;ckwirkend zum 3. Dezember 2003;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Neufassung der Besoldungsordnungen, d. h. Einf&uuml;hrung von Erfahrungsstufen, Wahrung des Lebenseinkommens;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>&Auml;nderungsbedarfe aus Rechtsprechung und Vollzug, u. a. Einf&uuml;hrung einer 2-j&auml;hrigen Wartefrist f&uuml;r Versorgung aus dem letzten Amt;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>&Uuml;bertragung von Ma&szlig;nahmen aus dem Rentenrecht: Folgeregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen, Anrechnung Hochschulausbildungszeiten, stufenweise Absenkung des H&ouml;chstversorgungsniveaus;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Besoldungsanpassung 2010: Erh&ouml;hung um 1,2 % zum 1. M&auml;rz 2010.&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br />&nbsp;&nbsp;&nbsp;</li>
</ul>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Modernes-Dienstrecht-fuer-Hamburg-2096.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Broschüre für Personalräte zum Thema Vereinbarkeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Diskussionen um Fachkr&auml;ftemangel, die demographische Entwicklung und eine st&auml;rkere Erwerbsbeteiligung der Frauen haben in vielen Beh&ouml;rden und Verwaltungen Wirkung gezeigt. Im Wettbewerb um qualifizierte Besch&auml;ftigte ist das Thema Familienfreundlichkeit ein wichtiges Argument f&uuml;r die Wahl des Arbeitgebers geworden. <br />&nbsp;<br />Die Brosch&uuml;re unterst&uuml;tzt speziell Personalr&auml;te dabei Expertinnen/Experten zu werden, die als kompetente Anlaufstation in der Dienststelle wahrgenommen werden. Neben einem &Uuml;berblick &uuml;ber das Spektrum familienfreundlicher Ma&szlig;nahmen bietet sie Praxisbeispiele, wie eine vereinbarkeitsgerechte Dienststelle aussehen kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf die besondere rechtliche Situation von Personalr&auml;ten wird ausf&uuml;hrlich eingegangen.<br />&nbsp;<br />Bestellung (1,00 &euro; pro Exemplar + Versandkosten) oder Download der Brosch&uuml;re direkt &uuml;ber den <a href="http://www.dgb-bestellservice.de/besys_dgb/auswahl.php?artikelnr=DGB301006&amp;DGBBSSESSID=36340669c4af0b678f87a8e566ba034e" target="_blank">DGB-Bestellservice.&nbsp;<br /></a>&nbsp;<br />Mehr Informationen zum Thema unter <a href="http://www.familie.dgb.de">www.familie.dgb.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Broschuere-fuer-Personalraete-zum-Thema-Vereinbarkeit-2101.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BVerfG: Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung f&uuml;r die Arbeitnehmer des &ouml;ffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L&auml;nder (VBL). Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente f&uuml;r eingetragene Lebenspartner. Hiergegen wandte sich der Beschwerdef&uuml;hrer, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, erfolglos vor den Zivilgerichten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die angegriffenen Gerichtsentscheidungen den Beschwerdef&uuml;hrer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs wurde insoweit aufgehoben und die Sache an ihn zur&uuml;ckverwiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 &ndash; 1 BvR 1164/07 &ndash;</strong></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20090707_1bvr116407.html" target="_blank">Zum Volltext der Entscheidung</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/BVerfG-Gleichstellung-von-Ehe-und-eingetragener-Lebenspartnerschaft-2102.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BVerfG stellt Homosexuelle gleich</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Bundesverfassungsgericht&nbsp;st&auml;rkt&nbsp;in seinem Beschluss vom 7. Juli 2009 die Rechsstellung der Partner einer "Homoehe" in einem wesentlichen Punkt: Die betriebliche Hinterbliebenenrente des &ouml;ffentlichen Dienstes&nbsp; muss ebenso dem &uuml;berlebenden eingetragenen Lebenspartner zustehen wie dies bei Verheirateten der Fall ist.</p>
<p>Der Beschwerdef&uuml;hrer, der seit 2001 in einer eingetragenen Partnerschaft ohne Kind lebt, ist seit 1977 im &ouml;ffentlichen Dienst besch&auml;ftigt.&nbsp;Er ist bei der VBL, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, zusatzversichert. Vor den Zivilgerichten hatte er bereits erfolglos gegen die Benachteiligung bei der Hinterbliebenenrente geklagt.</p>
<p>Das BVerfG hat entschieden, dass die angegriffene Gerichtsentscheidung den Beschwerdef&uuml;hrer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.</p>
<p>In der Begr&uuml;ndung wird darauf verwiesen, dass der Staat als Grundrechtsverpflichteter bei einer gezielten Schlechter-/bzw. Ungleichbehandlung darauf zu achten habe, dass hierf&uuml;r gewichtige sachliche Gr&uuml;nde vorliegen, die diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen verm&ouml;gen.</p>
<p>Im Bereich der betrieblichen Hinterbliebeneversorgung l&auml;gen solche nicht vor. Diese w&uuml;rden sich insbesondere auch nicht "aus einer Ungleichheit der Lebenssituation von Eheleuten und Lebenspartnern" ergeben. Ein Grund f&uuml;r die Untescheidung k&ouml;nne auch nicht darin gesehen werden, dass "typischerweise bei Eheleuten wegen L&uuml;cken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf best&uuml;nde als bei Lebenspartnern". Nicht jedes Ehepaar h&auml;tte Kinder und umgekehrt h&auml;tten auch Lebenspartner manchmal Kinder aus vorangegangener Ehe.</p>
<p>Die beanstandete Klausel der Satzung (&sect; 38 VBLS) ist in diesem Punkt unwirksam; diese L&uuml;cke muss durch erg&auml;nzende Auslegung der Satzung geschlossen werden. Die blo&szlig;e Nichtanwendung&nbsp;ist indes nicht ausreichend, da ansonsten eine Hinterbliebenenrente auch f&uuml;r Ehegatten ausgeschlossen w&auml;re.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Inwieweit der Beschluss Auswirkungen auf die von der k&uuml;nftigen schwarz-gelben&nbsp;Regierung&nbsp;angestrebte <a href="redsys://redsys.de/linkman.php?gruppe=3&amp;content_id=437&amp;subject_id=123">Gleichstellung von homosexuellen Paaren im Beamtenrecht</a> hat, oder diese gar beschleunigt, bleibt abzuwarten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg09-121.html" target="_blank">Zur Pressemitteilung des BVerfG&nbsp;vom 22.10.2009</a></p>
<p><a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20090707_1bvr116407.html" target="_blank">Zum Beschluss des BVerfG vom 7.7.2009</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/BVerfG-stellt-Homosexuelle-gleich-2103.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BVerfG: Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnerschaften bei Betriebsrenten im &ouml;ffentlichen Dienst ist verfassungswidrig.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung f&uuml;r die Arbeitnehmer des &ouml;ffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L&auml;nder (VBL). Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente f&uuml;r eingetragene Lebenspartner. Hiergegen wandte sich der Beschwerdef&uuml;hrer, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, erfolglos vor den Zivilgerichten. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die angegriffenen Gerichtsentscheidungen den Beschwerdef&uuml;hrer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs wurde insoweit aufgehoben und die Sache an ihn zur&uuml;ckverwiesen. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&auml;gungen zu Grunde:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1.</strong> Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Beg&uuml;nstigungsausschluss, bei dem eine Beg&uuml;nstigung einem Personenkreis gew&auml;hrt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Die Satzung der VBL ist ungeachtet ihrer privatrechtlichen Natur unmittelbar am Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, da die VBL als Anstalt des &ouml;ffentlichen Rechts eine &ouml;ffentliche Aufgabe wahrnimmt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2.</strong> Die Regelung zur Hinterbliebenenrente in der Satzung der VBL (&sect; 38 VBLS) f&uuml;hrt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Ein verheirateter Versicherter hat als Teil seiner eigenen zusatzrentenrechtlichen Position eine Anwartschaft darauf, dass im Falle seines Versterbens sein Ehegatte eine Hinterbliebenenversorgung erh&auml;lt. Ein Versicherter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft begr&uuml;ndet hat, erlangt eine solche Anwartschaft f&uuml;r seinen Lebenspartner nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3.</strong> Diese Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>a) Im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern nach &sect; 38 VBLS ist ein strenger Ma&szlig;stab f&uuml;r die Pr&uuml;fung geboten, ob ein hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund vorliegt. Ein besonderer Rechtfertigungsbedarf folgt daraus, dass die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung betrifft und dass die Regelung der Satzung der VBL zur Hinterbliebenenrente sich weitgehend an den Regelungen des SGB VI zur Witwen- und Witwerrente orientiert, diese Ankn&uuml;pfung aber zu Lasten der eingetragenen Lebenspartnerschaft durchbricht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>b) Zur Begr&uuml;ndung der Ungleichbehandlung reicht hier die blo&szlig;e Verweisung auf die Ehe und ihren Schutz nicht aus. Tragf&auml;hige sachliche Gr&uuml;nde f&uuml;r eine Ungleichbehandlung im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere auch nicht aus einer Ungleichheit der Lebenssituation von Eheleuten und Lebenspartnern. Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Um dem Schutzauftrag Gen&uuml;ge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe besch&auml;digt oder sonst beeintr&auml;chtigt, und sie durch geeignete Ma&szlig;nahmen zu f&ouml;rdern. Dem Gesetzgeber ist es grunds&auml;tzlich nicht verwehrt, sie gegen&uuml;ber anderen Lebensformen zu beg&uuml;nstigen. Die ehebeg&uuml;nstigenden Normen bei Unterhalt, Versorgung und im Steuerrecht k&ouml;nnen ihre Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung des Lebensweges der Ehepartner und in der auf Dauer &uuml;bernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung f&uuml;r den Partner finden. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der blo&szlig;e Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Denn aus der Befugnis, in Erf&uuml;llung und Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen F&ouml;rderauftrags die Ehe gegen&uuml;ber anderen Lebensformen zu privilegieren, l&auml;sst sich kein in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegen&uuml;ber der Ehe zu benachteiligen. Es ist verfassungsrechtlich nicht begr&uuml;ndbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind. Hier bedarf es jenseits der blo&szlig;en Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>c) Es sind keine einfachrechtlichen oder tats&auml;chlichen Unterschiede erkennbar, die es rechtfertigen, eingetragene Lebenspartner in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung der VBL schlechter zu behandeln als Ehegatten. Die Hinterbliebenenversorgung der VBL ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung und geh&ouml;rt als solche zum Arbeitsentgelt. In Bezug auf die Zielrichtung, Arbeitsentgelt zu gew&auml;hren, sind keine Unterschiede zwischen verheirateten Arbeitnehmern und solchen, die in einer Lebenspartnerschaft leben, erkennbar. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Versorgungscharakters der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind weitgehend identisch geregelt, so dass der Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsberechtigten und die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltsl&uuml;cke nach gleichen Ma&szlig;st&auml;ben zu bemessen sind. Ein Grund f&uuml;r die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft kann auch nicht darin gesehen werden, dass typischerweise bei Eheleuten wegen L&uuml;cken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf best&uuml;nde als bei Lebenspartnern. Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass in Ehen eine Rollenverteilung besteht, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert w&auml;re. Das in der gesellschaftlichen Realit&auml;t nicht mehr typuspr&auml;gende Bild der &bdquo;Versorgerehe&ldquo;, in der der eine Ehepartner den anderen unterh&auml;lt, kann demzufolge nicht mehr als Ma&szlig;stab der Zuweisung von Hinterbliebenenleistungen dienen. Umgekehrt ist in eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Rollenverteilung dergestalt, dass der eine Teil eher auf den Beruf und der andere eher auf den h&auml;uslichen Bereich einschlie&szlig;lich der Kinderbetreuung ausgerichtet ist, ebenfalls nicht auszuschlie&szlig;en. In zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder, insbesondere in solchen von Frauen. Der Kinderanteil liegt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften zwar weit unter dem von Ehepaaren, ist jedoch keineswegs vernachl&auml;ssigbar. Zudem k&ouml;nnen etwaige Kindererziehungszeiten oder ein sonstiger individueller Versorgungsbedarf unabh&auml;ngig vom Familienstand konkreter ber&uuml;cksichtigt werden, wie es sowohl im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der Satzung der VBL bereits geschieht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>4.</strong> Versto&szlig;en Allgemeine Versicherungsbedingungen - wie hier die Satzung der VBL - gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so f&uuml;hrt dies nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln. Hierdurch entstehende Regelungsl&uuml;cken k&ouml;nnen im Wege erg&auml;nzender Auslegung der Satzung geschlossen werden. Der Gleichheitsversto&szlig; kann nicht durch blo&szlig;e Nichtanwendung des &sect; 38 VBLS beseitigt werden, weil ansonsten Hinterbliebenenrenten auch f&uuml;r Ehegatten ausgeschlossen w&auml;ren. Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach &sect; 38 VBLS verfolgte Regelungsplan l&auml;sst sich nur dadurch vervollst&auml;ndigen, dass die Regelung f&uuml;r Ehegatten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Pressemitteilung Nr. 121/2009</em></p>
<p><em>Beschluss vom 7. Juli 2009</em></p>
<p><em>&ndash; 1 BvR 1164/07 &ndash;</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BVerfG-Gleichgeschlechtliche-Lebenspartnerschaften-2104.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pflicht des Arbeitgebers zur Wahrung der Interessen seiner Arbeitnehmer</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine solche Pflicht hat aber zur Voraussetzung, dass die Entstehung von Rechtspositionen der Arbeitnehmer &uuml;berhaupt in Betracht zu ziehen ist; daran fehlte es im vorliegenden Fall.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger war urspr&uuml;nglich in der DDR im Bereich der &bdquo;Carbochemie&ldquo; besch&auml;ftigt, die wegen extremer gesundheitlicher Belastungen seit den 70er Jahren einer bergm&auml;nnischen Untertaget&auml;tigkeit gleichgestellt war. Durch Ministerratsbeschluss der DDR vom 8. Februar 1990 wurde wegen der Umweltbelastung diese Braunkohleveredelung eingestellt; im Fr&uuml;hjahr 1990 wurden erste Entlassungen eingeleitet. Der Kl&auml;ger arbeitete in anderen Bereichen und unterschiedlichen Funktionen noch bis September 2000 im Betrieb weiter, danach war er arbeitslos. Nach Vollendung seines 60. Lebensjahres bezieht er seit Mai 2003 Altersrente mit einem Rentenabschlag von 18 %.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Schadenersatz wegen Unterlassung der F&uuml;rsorgepflicht?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Er verlangt von der Beklagten Schadensersatz in H&ouml;he des Rentenabschlags, weil diese es als seine Arbeitgeberin vers&auml;umt habe, seine rentenrechtliche Gleichstellung mit Bergleuten zu verfolgen.</p>
<p>Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat eine Pflichtverletzung der Arbeitgeberin verneint, weil der Kl&auml;ger die gesetzlichen Voraussetzungen f&uuml;r keines der Verfahren erf&uuml;llt, die zu keinen oder geringeren Rentenabschl&auml;gen h&auml;tten f&uuml;hren k&ouml;nnen. Nach dem mit der deutschen Einheit geschaffenen Renten&uuml;berleitungsgesetz w&auml;re eine Bergmannsrente nur in Betracht gekommen, wenn die Altersrente des Kl&auml;gers bis zum 31. Dezember 1996 begonnen h&auml;tte. Die europ&auml;ischen Vertr&auml;ge zu Kohle und Stahl (Montanunion-Vertr&auml;ge, MUV) sehen Beihilfen grunds&auml;tzlich nur vor, wenn ge&auml;nderte Absatzbedingungen die Produktionseinschr&auml;nkungen ausgel&ouml;st haben. Der Ministerrat der DDR verf&uuml;gte jedoch die Produktionseinstellung aus Umweltgr&uuml;nden und zu einem Zeitpunkt, in dem die europ&auml;ischen Vertr&auml;ge im Gebiet der DDR noch gar nicht galten. Folgerichtig sind die zu dem MUV ergangenen Richtlinien auch erst auf Ma&szlig;nahmen anzuwenden, die ab dem 1. Juli 1990, also dem Beginn der Wirtschafts- und W&auml;hrungsunion Deutschlands, begonnen wurden. Pflichten nach diesen Richtlinien kamen daher f&uuml;r die beklagte Arbeitgeberin von vorneherein nicht in Betracht.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BAG,Nr. 98/09).</em></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Pflicht-des-Arbeitgebers-zur-Wahrung-der-Interessen-seiner-Arbeitnehmer-2109.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Übernahme von Studiengebühren kann sozialversicherungsfrei sein</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Sozialversicherungsrechtlich werden diese Geb&uuml;hren dann nicht mehr dem Arbeitsentgelt zugerechnet, wenn sie auch steuerlich keinen Arbeitslohn darstellen. Erm&ouml;glicht hat diese Sichtweise die Erg&auml;nzung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (&sect;1&nbsp;Abs.1 Satz 1 Nr.15 SvEV),&nbsp;die am 22.7.2009 in Kraft getreten ist (BGBl. I 2009 S.1939).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Aufnahme in die Entgeltunterlagen</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Entscheidung der Finanzbeh&ouml;rden, dass die vom Arbeitgeber getragenen oder &uuml;bernommenen Studiengeb&uuml;hren f&uuml;r ein Studium des Besch&auml;ftigten steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind, ist in die Entgeltunterlagen mit aufzunehmen ( &sect;8 Abs.2 Nr.10 Beitragsverfahrensordnung BVV).</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Uebernahme-von-Studiengebuehren-kann-sozialversicherungsfrei-sein-2110.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Der Koalitionsvertrag steht- Schutzrechte bleiben bestehen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Hauptaufgabe des neuen Arbeitsministers Jung wird es sein, den Sozialstaat zu managen- grundlegende strukturelle Neuerungen sind im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen, wenngleich das Regelwerk nat&uuml;rlich "klassische schwarz-gelbe Z&uuml;ge" aufweist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>K&uuml;ndigungsschutz unver&auml;ndert</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Arbeitgeberpr&auml;sident Hundt bedauert, dass es "nicht zu einer Flexibilisierung im Arbeitsrecht gekommen ist", DGB Chef Sommer ist hier&uuml;ber erleichtert: Angela Merkel konnte sich also mit ihrer Aussage unmittelbar nach der Wahl durchsetzen- "Der K&uuml;ndigungsschutz bleibt unangetastet".</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zeitvertr&auml;ge erleichtert</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zeitvertr&auml;ge sollen erleichtert werden: k&uuml;nftig ist es kein Hindernis mehr, schon einmal bei derselben Firma angestellt gewesen zu sein. Allerdings muss zwischen dem Ende des sog. sachgrundlosen Zeitvertrages und dem Beginn des n&auml;chsten mindestens ein Jahr liegen.</p>
<p>Bisher durfen Firmen niemanden vor&uuml;bergehend einstellen, der schon einmal bei ihnen t&auml;tig gewesen war- au&szlig;er es gab hierf&uuml;r einen ausgewiesenen Grund, beispielsweise eine Mutterschaftsvertretung. Hintergrund dieser Regelung war es, eine "Kette an Zeitvertr&auml;gen" zu verhindern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Gesetzlicher Mindestlohn abgelehnt</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die letzte Gro&szlig;e Koalition hatte eine Reihe von <em>tariflichen</em> Mindestl&ouml;hnen beschlossen, die anschlie&szlig;end f&uuml;r allgemeinverbindlich erkl&auml;rt worden waren.</p>
<p>Die neue Regierung will bis Oktober 2011 diese Regelungen im Hinblick auf  eine "Gef&auml;hrdung von Arbeitspl&auml;tzen" &uuml;berpr&uuml;fen und die Mindestlohnregelungen gegebenenfalls wieder aufheben.</p>
<p>Ein <em>gesetzlicher </em>Mindestlohn wird ausdr&uuml;cklich abgelehnt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>B&uuml;rokratieabbau gefordert</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Befristung von neuen Gesetzen, Reduzierung und Konzentrierung von Genehmigungsverfahren, Vereinfachungen bei Vordrucken im Steuerrecht- dies sind die Stichw&ouml;rter, mit der die neue Regierungskoalition B&uuml;rokratieabbau erreichen will- die Ausgestaltung wird sich in den kommenden Monaten zeigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ehrenkodex f&uuml;r Betriebsr&auml;te</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dahinter verbirgt sich die Forderung der zuk&uuml;nftigen Regierungsparteien nach einer Offenlegung s&auml;mtlicher Aufwendungen von Betriebsr&auml;ten, beispielsweise auf einer Betriebsversammlung.</p>
<p>Doch auch auf Arbeitgeberseite sollen m&ouml;gliche Interessenskonflikte unterbunden werden: Der Chef einer b&ouml;rsennotierten AG soll zwei Jahre warten, bis er nach seinem Ausscheiden an die Spitze des Aufsichtsrates r&uuml;cken kann. "Verbindliche Berichtspflichten und transparente Selbstverpflichtungen" sollen zur Regel werden.</p>
<p>-gs-</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Der-Koalitionsvertrag-steht--Schutzrechte-bleiben-bestehen-2116.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Koalitionsvertrag: Kranken-und Pflegeversicherung werden teurer</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Im Gesundheitssystem wird es 2011 einen Systemwechsel geben: W&auml;hrend es in 2010 noch bei einem Einheitsbetrag in der Krankenversicherung von 14,9% des Bruttolohns bleibt, den sich Arbeitgeber mit 7,0% und Arbeitnehmer mit 7,9% teilen, soll ab 2011 der Arbeitgeberanteil eingefroren werden.</p>
<p><br /><strong>Deutlich h&ouml;here Beitr&auml;ge im Gesundheitssystem erwartet</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das bedeutet, dass Arbeitnehmer dann den erwarteten Kostenanstieg alleine schultern m&uuml;ssen. F&uuml;r Geringverdiener und sozial Schwache soll es einen Ausgleich geben, der &uuml;ber Steuergelder finanziert wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kapiatalgedeckte S&auml;ule zur Pflegeversicherung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die bisher rein beitragsfinanzierte Pflegeversicherung soll durch eine zweite, kapitalgedeckte S&auml;ule- &auml;hnlich der Rieser-Rente- erg&auml;nzt werden. Im Unterschied hierzu soll diese private Pflegevorsorge aber verpflichtend und ohne staatliche F&ouml;rderung finanziert werden. Eine Expertenkomission wird das neue Konstrukt nun ausarbeiten- Fachleute halten eine monatliche Mehrbelastung f&uuml;r Familien von &uuml;ber 20 Euro f&uuml;r m&ouml;glich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Familien als Gewinner</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ab Januar 2010 soll der steuerliche Kinderfreibetrag in einem ersten Schritt auf 7008 Euro angehoben werden, das Kindergeld wird um 20 Euro steigen. Damit erhalten Eltern k&uuml;nftig f&uuml;r das erste und zweite Kind je 184, f&uuml;r das dritte Kind je 190 Euro und f&uuml;r jedes weitere Kind 215 Euro monatlich.</p>
<p>Eltern, die auf einen staatlich gef&ouml;rderten Betreuungsplatz verzichten und ihre Kinder unter drei Jahren zuhause erziehen, sollen ab 2013 ein monatliches Betreuungsgeld von 150 Euro erhalten. Um einen m&ouml;glichen Missbrauch zu vermeiden, sollen in Einzelf&auml;llen statt Bargeld sog. "Bildungsgutscheine" ausgegeben werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Knackpunkt: Gesetzliche Krankenversicherung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gemeinsam formuliert, unterschiedlich interpretiert-</p>
<p>die Zukunft dieses Konstrukts ist nach wie vor offen: Die Christsozialen wollen im Grundsatz an einkommensabh&auml;ngigen Beitr&auml;gen festhalten, die Liberalen pr&auml;ferieren die Kopfpauschale mit steuerlicher Unterst&uuml;tzung f&uuml;r sozial Schwache.</p>
<p>Da die Krankenkassen heute schon kaum mit den ihnen zur Verf&uuml;gung stehenden Geldern auskommen und in 2010 mit einer Erhebung von einkommensunabh&auml;ngigen Zusatzbeitr&auml;gen von zehn Euro monatlich zu rechnen ist, spricht derzeit Einiges f&uuml;r die Auslegung im Sinne der Liberalen.</p>
<p>-gs-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Koalitionsvertrag-Kranken-und-Pflegeversicherung-werden-teurer-2117.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei Vereinen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Falls der Verein bis zum 14.10.2009 ohne ausdr&uuml;ckliche Erlaubnis bereits T&auml;tigkeitsverg&uuml;tungen gezahlt hat, sind hieraus keine sch&auml;dliche Konsequenzen hinsichtlich der Gemeinn&uuml;tzigkeit zu ziehen, wenn</p>
<p>- die Zahlungen nicht unangemessen hoch waren (&sect;55 Abs.1 Nr.3 AO)</p>
<p>- die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2010 eine Satzungs&auml;nderung beschlie&szlig;t, die T&auml;tigkeitsverg&uuml;tungen ausdr&uuml;cklich zul&auml;sst. An die Stelle einer Satzungs&auml;nderung kann ein Vorstandsbeschluss treten, k&uuml;nftig auf T&auml;t&iacute;gkeitsverg&uuml;tungen zu verzichten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anlass f&uuml;r das Schreiben</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gemeinn&uuml;tzige Vereine hatten die Einf&uuml;hrung des neuen Steuerfreibetrags f&uuml;r Einnahmen aus nebenberuflichen T&auml;tigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbeg&uuml;nstigten K&ouml;rperschaft&nbsp; bzw. K&ouml;rperschaft des &ouml;ffentlichen Rechts zur F&ouml;rderung steuerbeg&uuml;nstigter Zwecke i.H.v. 500 Euro zum Anlass genommen, pauschale T&auml;tigkeitsverg&uuml;tungen an die Vorstandsmitglieder zu zahlen.</p>
<p><em>Quelle: BMF-Schreiben vom 14.10.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Aberkennung-der-Gemeinnuetzigkeit-bei-Vereinen-2124.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Merkblatt zur Steuerklassenwahl veröffentlicht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbeh&ouml;rden der L&auml;nder ein Merkblatt 2010 mit Tabellen ausgearbeitet.</p>
<p>Aus ihnen k&ouml;nnen die Ehegatten nach der H&ouml;he ihrer monatlichen Arbeitsl&ouml;hne die Steuerklassen- Kombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten m&uuml;ssen.</p>
<p><em>Quelle: Bundesministerium der Finanzen</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Merkblatt-zur-Steuerklassenwahl-veroeffentlicht-2126.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Betriebsübergang - Haftung des Betriebserwerbers</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Betriebsstilllegung und Betriebs&uuml;bergang schlie&szlig;en einander aus. Unter Betriebsstilllegung ist die Aufl&ouml;sung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Abgeschlossen ist die Stilllegung, wenn die Arbeitsverh&auml;ltnisse der Arbeitnehmer beendet sind. Kommt es nach der faktischen Einstellung des Betriebs und vor Ablauf der K&uuml;ndigungsfristen zu einem Betriebs&uuml;bergang, tritt der Betriebserwerber gem&auml;&szlig; &sect; 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverh&auml;ltnissen ein. Dies gilt auch bei einem Betriebs&uuml;bergang in der Insolvenz.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der aktuelle Fall</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beklagte er&ouml;ffnete zum 1. September 2005 in den R&auml;umen des Streitverk&uuml;ndeten H eine Metzgerei mit Partyservice. Bis zum 16. Juli 2005 hatte dort der Metzger B eine Metzgerei mit Mittagstisch und Partyservice betrieben. Am 29. Juli 2005 wurde &uuml;ber das Verm&ouml;gen des B das Insolvenzverfahren er&ouml;ffnet. Die Arbeitsverh&auml;ltnisse der bei B besch&auml;ftigten elf Arbeitnehmer endeten aufgrund betriebsbedingter K&uuml;ndigungen zum 31. Oktober 2005 bzw. zum 30. November 2005; sieben Arbeitnehmer werden - zum Teil zu ge&auml;nderten Arbeitsbedingungen - vom Beklagten weiterbesch&auml;ftigt. Die gek&uuml;ndigten Arbeitnehmer bezogen bis zum Ablauf der K&uuml;ndigungsfrist Arbeitslosengeld nach &sect; 143 Abs. 3 SGB III (sog. Gleichwohlgew&auml;hrung). F&uuml;r die Zeit vom 29. Juli 2005 bis zum Ablauf der jeweiligen K&uuml;ndigungsfristen begehrt die klagende Bundesagentur f&uuml;r Arbeit diese Zahlungen vom Beklagten aus &uuml;bergegangenem Recht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat einen Betriebs&uuml;bergang der Metzgerei auf den Beklagten angenommen und der Klage zum gro&szlig;en Teil stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Juli 2008 - 5 Sa 1937/06 -</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung 104/09</em></p>
<p>-gs-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Betriebsuebergang---Haftung-des-Betriebserwerbers-2128.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Branchenmindestlöhne für Großwäscherei und Bergbau-Spezialdienste in Kraft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>W&auml;hrend der Koalitionsverhandlungen wurden f&uuml;r diese beiden Branchen die Mindestl&ouml;hne noch umgesetzt. Die gesetzliche Basis hierf&uuml;r war noch von der Gro&szlig;en Koalition geschaffen worden, aufgrund diverser Verfahrensfristen konnte die Umsetzung aber nicht mehr w&auml;hrend der alten Legislaturperiode umgesetzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Mindestlohn- Antr&auml;ge im schwebenden Verfahren</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die Bereiche Abfallwirtschaft und Sicherheitsgewerbe laufen die Verfahren. Der Ausgang ist jedoch offen, da die neue Bundesregierung Mindestlohnverordnungen nur noch vom gesamten Kabinett verabschieden will und die FDP eine grunds&auml;tzlich ablehnende Haltung gegen&uuml;ber Mindestl&ouml;hnen vertritt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Gro&szlig;e Koalition hatte dagegen die M&ouml;glichkeit geschaffen, diese Tarifvertr&auml;ge per Rechtsverordnung durch das Arbeitsministerium f&uuml;r allgemeinverbindlich erkl&auml;ren zu lassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Branchenmindestloehne-fuer-Grosswaescherei-und-Bergbau-Spezialdienste-in-Kraft-2132.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Anwendung des Auslandstätigkeitserlass bei den Vereinigten Arabischen Emiraten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei einer Auslandst&auml;tigkeit eines Arbeitnehmers f&uuml;r eine deutsche Firma kommt eine Freistellung vom Lohnsteuerabzug in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem Auslandst&auml;tigkeitserlass in Betracht .&nbsp;</p>
<p>Der Auslandst&auml;tigkeitserlass ist anzuwenden, wenn die T&auml;tigkeit in einem Land ausge&uuml;bt wird, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Anwendung-des-Auslandstaetigkeitserlass-bei-den-Vereinigten-Arabischen-Emiraten-2136.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Nettolohn: Abtretung des Einkommensteuererstattungsanspruchs mindert Bruttolohn</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Hat der Arbeitnehmer bei einer Nettolohnvereinbarung den Einkommensteuererstattungsanspruch an seinen Arbeitgeber abgetreten, liegt ebenfalls eine Arbeitslohnr&uuml;ckzahlung vor. Diese Arbeitslohnr&uuml;ckzahlung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs durch eine Verminderung des laufenden Bruttoarbeitslohns und nicht des laufenden Nettolohns zu ber&uuml;cksichtigen. Eine Hochrechnung der Steuererstattung auf einen fiktiven Bruttobetrag ist nicht vorzunehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Nettolohn-Abtretung-des-Einkommensteuererstattungsanspruchs-mindert-Bruttolohn-2137.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Progressionsvorbehalt auch für den Sockelbetrag des Elterngeldes</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Elterngeld bezwecke, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Eink&uuml;nfte teilweise auszugleichen. Dieser Grundsatz gelte auch dann, wenn nur der Sockelbetrag geleistet werde. Auch die Sozialgerichte charakterisierten das Elterngeld als Einkommensersatz.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Progressionsvorbehalt-auch-fuer-den-Sockelbetrag-des-Elterngeldes-2138.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Daimler läßt tief blicken....</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Daimler jedenfalls begr&uuml;ndet seine Vorgehensweise mit dem Gesundheitsschutz und verweist darauf, dass der Betriebsarzt nach der Untersuchung lediglich feststelle, ob der Kandidat f&uuml;r den Job geeignet sei oder nicht; Details hingegen unterl&auml;gen der &auml;rztlichen Schweigepflicht.</p>
<p>Arbeitsrechtler sehen dieses Verfahren &auml;u&szlig;erst kritisch und verweisen in dem Zusammenhang auch auf den Datenschutz. Eine Blutprobe gew&auml;hrt Einblicke in die intimsten Angelegenheiten eines Menschen und kann auch genetische Dispositionen zum Vorschein bringen, von denen der Betroffene bewu&szlig;t nichts wissen will.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Keine g&auml;ngige Praxis</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Wenngleich Gesundheitstests durchaus &uuml;blich und teilweise sogar vorgeschrieben sind -&nbsp;z.B. bei Besch&auml;ftigungen im Zusammenhang mit der Lebensmittelproduktion oder im medizinischen Bereich -&nbsp; so ist nach Ansicht vieler Arbeitsrechtler aber auch klar: Getestet werden darf nur, was unmittelbar f&uuml;r die Frage nach der grunds&auml;tzlichen Leistungsf&auml;higkeit f&uuml;r den fraglichen Arbeitsplatz relevant ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch der Datenschutz weist in diese Richtung: Der Arbeitgeber darf bei einer Bewerbung nur &bdquo;die erforderlichen Daten&ldquo; erheben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine derartig weitgehende Eignungspr&uuml;fung wie bei Daimler ist jedenfalls bei vergleichbaren Konzernen wie Audi, BMW oder Siemens nicht &uuml;blich, Bluttests sind nicht vorgesehen. Man behelfe sich mit den &bdquo;klassischen Methoden&ldquo; wie beispielsweise Sehtests.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Neutralit&auml;t gewahrt?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Kritisch wird in Arbeitsrechtskreisen auch gesehen, dass bei Daimler der Werksarzt die Untersuchungen und Bluttests vornimmt; dieser stamme aus der Sph&auml;re des Arbeitgebers und garantiere nicht dieselbe Neutralit&auml;t wie ein unabh&auml;ngiger Dritter.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>P.S. vom 11.11.2009: Nach anhaltender Diskussion verzichtet Daimler nun teilweise auf Bluttests</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Wie Unternehmenssprecher gestern mitteilten, will Daimler nun teilweise auf die umstrittenen Bluttests verzichten- dies gilt f&uuml;r Bewerber im kaufm&auml;nnischen Bereich. Dies gelte solange, bis Datensch&uuml;tzer ihre Untersuchungen abgeschlossen h&auml;tten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die baden-w&uuml;rttembergische Aufsichtsbeh&ouml;rde f&uuml;r Datenschutz hatte aufgrund der Vorf&auml;lle einen Bericht angek&uuml;ndigt, in dem grunds&auml;tzlich gekl&auml;rt werden soll, welche Tests bei Einstellungsuntersuchungen grunds&auml;tzlich zul&auml;ssig sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Auch im Medienbereich wird Blut gezapft....</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wie zwischenzeitlich bekannt wurde, lassen auch Medienunternehmen wie z.B.der WDR, NDR oder der bayerische Rundfunk teilweise Blut abnehmen bei Einstellungsuntersuchungen.<br /><br />Aufgrund dieser Vorg&auml;nge ist wohl damit zu rechnen, dass in n&auml;herer Zukunft dieses Thema - gerade im Hinblick auf den Datenschutz- genauer untersucht werden wird. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit gesetzliche Regelungen folgen werden....</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Daimler-laesst-tief-blicken....-2139.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Funktionsweisen der öffentlichen Verwaltung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Gute Regierungsf&uuml;hrung ist entscheidend f&uuml;r die langfristige wirtschaftliche, soziale und &ouml;kologische Entwicklung eines Landes. Die Bewertung von Aktivit&auml;ten und Leistungen des &ouml;ffentlichen Sektors gestaltet sich jedoch als eher schwierig, da es kaum internationale Vergleichsdaten gibt. &bdquo;Best Practices&ldquo; sind selten definierbar und beruhen oft auf subjektiven Einsch&auml;tzungen. Vor diesem Hintergrund ver&ouml;ffentlicht die OECD erstmalig die Studie &bdquo;Government at a Glance&ldquo;, die k&uuml;nftig alle zwei Jahre erscheinen wird und anhand von &uuml;ber 30 Indikatoren die Praxis &ouml;ffentlicher Verwaltung untersucht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Durch immer weiter steigende &ouml;ffentliche Schuldenlasten sind die Regierungen gezwungen, ihre Effizienz zu verbessern. Die neue OECD <a href="http://www.oecd.org/document/14/0,3343,de_34968570_34968855_43918414_1_1_1_1,00.html"><span style="text-decoration: underline;">"Government at a Glance"</span></a>&nbsp;beleuchtet die Erfolgskonzepte und zeigt auf, in welchen Bereichen der &ouml;ffentliche Sektor in den OECD-L&auml;ndern verbesserte Dienstleistungen anbieten kann.</p>
<p><em>&bdquo;Regierungen k&ouml;nnen von den gegenseitigen Erfahrungen lernen um Dienstleistungen f&uuml;r ihre B&uuml;rger m&ouml;glichst kosteng&uuml;nstig bereit zu stellen&ldquo;,</em> sagt OECD Generalsekret&auml;r Angel Gurr&iacute;a.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In Reaktion auf die Krise waren Regierungen gezwungen Ausgaben auf ein Ma&szlig; zu erh&ouml;hen, das auf lange Sicht nicht haltbar ist. Somit sind Einsparungen n&ouml;tig. Regierungen m&uuml;ssen Rationalisierungsma&szlig;nahmen jedoch in Einklang bringen mit der St&uuml;tzung des noch geringen Wirtschaftswachstums.</p>
<p><a href="http://www.oecd.org/document/14/0,3343,de_34968570_34968855_43918414_1_1_1_1,00.html"><span style="text-decoration: underline;">"Government at a Glance"</span></a> bietet zum ersten Mal eine vergleichende Analyse der Finanzierung des Staatsapparates und des Managements der &ouml;ffentlichen Verwaltung. Die Studie zeigt ebenfalls, dass ein hoher Anteil &auml;lterer Besch&auml;ftigter im &ouml;ffentlichen Sektor Herausforderungen, aber auch M&ouml;glichkeiten f&uuml;r Reform und Erneuerung bietet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit Blick auf die Rolle von Regierungen in der Volkswirtschaft zeigt die Studie&nbsp; auf einen Blick:</p>
<ul>
<li><strong>Staatsausgaben als Anteil am BIP</strong> sind in den meisten OECD L&auml;ndern vor Beginn der Wirtschaftskrise geschrumpft. Nur in S&uuml;dkorea (von 21% auf 30%) und Portugal (von 43% auf 46%) stiegen die Ausgaben zwischen 1995 und 2006 als Anteil am BIP.</li>
<li><strong>Der Anteil der Besch&auml;ftigten im &ouml;ffentlichen Sektor</strong> ist, gemessen am BIP an der Gesamtbesch&auml;ftigung, stabil geblieben. Der Besch&auml;ftigungsanteil des &ouml;ffentlichen Sektors schwankt zwischen 5% in Japan und 29% in Norwegen.&nbsp;</li>
<li><strong>Die Gr&ouml;&szlig;e des &ouml;ffentlichen Sektors</strong>, berechnet als Anteil am BIP, unterscheidet sich im OECD Vergleich stark. Norwegen (59%) D&auml;nemark (57%), Schweden (56%) und Finnland (53%) haben gemessen am BIP die h&ouml;chsten Ausgaben, w&auml;hrend sie in Mexiko mit 20% am geringsten sind.</li>
<li><strong>Die Auslagerung von &ouml;ffentlichen Dienstleistungen</strong> und Investitionen in Partnerschaften mit dem privaten Sektor nehmen zu. 2007 flossen 43% der Regierungsausgaben f&uuml;r die Bereitstellung &ouml;ffentlicher G&uuml;ter und Dienstleistungen in die Privatwirtschaft, im Gegensatz zu 39% in 1995.</li>
<li><strong>Die Besch&auml;ftigung von Frauen in der &ouml;ffentlichen Verwaltung nimmt zu</strong>. Frauen machen 40% bis 50% der Arbeitskr&auml;fte in den meisten Regierungen auf Zentral- und Bundesebene aus. In vielen F&auml;llen liegt diese Besch&auml;ftigungsrate &uuml;ber der Quote in der Privatwirrtschaft. Polen hat den h&ouml;chsten Besch&auml;ftigungsanteil von Frauen mit &uuml;ber 69% in 2005, vor Portugal und Island mit je 61%. Am anderen Ende der Skala liegen Japan mit 20% und die T&uuml;rkei mit 12%, auch wenn in beiden L&auml;ndern der Anteil seit 1995 anstieg.</li>
<li><strong>Die Besch&auml;ftigten auf Bundesebene sind in der Regel &auml;lter als der nationale Durchschnitt</strong>. In Belgien werden &uuml;ber 44% der Beamten und Angestellten auf zentralstaatlicher Ebene in den n&auml;chsten 15 Jahren in Rente gehen. Island folgt mit 42%. Die Daten als Excel Datei gibt es hier.</li>
<li><strong>Regierungen nutzen zunehmend anspruchsvollere Methoden im Personalmanagement</strong>. Regierungen haben auf Zentral- und Bundesebene in der OECD ihr Personalwesen reformiert. Die Personalabteilungen haben mehr Entscheidungsfreiheit, die externe Rekrutierung f&uuml;r Stellen im &ouml;ffentlichen Dienst ist zunehmend m&ouml;glich und Leistungsbeurteilungen und leistungsbezogene Bezahlung wurden in vielen OECD Staaten eingerichtet.</li>
<li><strong>Alle gew&auml;hlten Vertreter und Entscheidungstr&auml;ger sind verpflichtet Interessenskonflikte</strong> <strong>offenzulegen.</strong> Ausnahmen gibt es lediglich in zwei OECD L&auml;ndern. Diese Information ist in vielen L&auml;ndern allerdings nicht &ouml;ffentlich zug&auml;nglich.</li>
<li><strong>E-Government Services werden unterschiedlich stark in Anspruch genommen</strong>. Die Bandbreite reicht von &uuml;ber 62% der B&uuml;rger in Norwegen, die E-Government Services nutzen, zu lediglich 10% in Griechenland. Eine Tabelle auf Englisch finden Sie hier.</li>
<li><strong>Evidenzbasierte Politikgestaltung</strong> nimmt zu. 29 von 30 Mitgliedsl&auml;ndern der OECD haben gesetzliche Auflagen, um die Wirkungen von Regulierungen und Gesetzen zu analysieren, im Vergleich zu zehn OECD-Staaten vor einem Jahrzehnt.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Studie soll alle zwei Jahre fortgeschrieben werden. Die k&uuml;nftigen Publikationen werden aufzeigen, was schlie&szlig;lich mit den eingesetzten Ressourcen erreicht wird, also die Leistungen und Ergebnisse.</p>
<p>Zu der Studie gibt es eine umfangreiche Internetseite mit ausf&uuml;hrlichen Informationen, allerdings nur in Englisch oder Franz&ouml;sisch. Dort kann sie auch bestellt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle:</em></p>
<p><em>Pressemitteilung der OECD vom 22.10.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Funktionsweisen-der-oeffentlichen-Verwaltung-2140.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Jährliche Betriebsprüfung nicht ohne Zustimmung des Unternehmens</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In seinem Beschluss wies er darauf hin, dass die Verk&uuml;rzung des Pr&uuml;fungszeitraums f&uuml;r einen Gro&szlig;betrieb nicht nur vorteilhaft sei. Dem Vorteil der gr&ouml;&szlig;eren Zeitn&auml;he st&uuml;nden insbesondere die Nachteile sich j&auml;hrlich wiederholender Pr&uuml;fungen und eines erheblich h&ouml;heren Aufwands f&uuml;r die einzelne Pr&uuml;fung gegen&uuml;ber. Durch die Anordnung von Betriebspr&uuml;fungen im Jahrestakt gegen den ausdr&uuml;cklichen Willen des betroffenen Unternehmens k&ouml;nnten daher die gesetzlichen Grenzen des Ermessens &uuml;berschritten werden.</p>
<p>Der Beschluss erging im Rahmen des vorl&auml;ufigen Rechtsschutzes. Seine grunds&auml;tzlichen Bedenken konnte der Senat letztlich dahingestellt lassen, weil in dem zu entscheidenden Fall bereits aufgrund von Ermessensfehlern im Einzelfall Zweifel daran bestanden, ob die Verk&uuml;rzung des Pr&uuml;fungszeitraums rechtm&auml;&szlig;ig ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Jaehrliche-Betriebspruefung-nicht-ohne-Zustimmung-des-Unternehmens-2141.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kein Zugriff des Finanzamts auf nicht vorgeschriebene Aufzeichnungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die mit dem Steuersenkungsgesetz eingef&uuml;hrte und seit 2002 anwendbare Vorschrift des &sect; 147 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) er&ouml;ffnet den Au&szlig;enpr&uuml;fungsdiensten der Steuerverwaltung im Rahmen einer Au&szlig;enpr&uuml;fung das Recht, in elektronisch gef&uuml;hrte Daten und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und diese maschinell auszuwerten. Die Finanzverwaltung ist auf diese Weise erstmals in der Lage, sehr gro&szlig;e Datenmengen mit &uuml;berschaubarem Aufwand und innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit effektiv zu &uuml;berpr&uuml;fen.</p>
<p>Im Streitfall ging es um die Reichweite der Befugnisse aus &sect; 147 Abs. 6 AO. Geklagt hatte eine Freiberufler-Soziet&auml;t, die ihren Gewinn gem&auml;&szlig; &sect; 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes durch Einnahmen&uuml;berschussrechnung ermittelte. Sie hatte sich in der Au&szlig;enpr&uuml;fung geweigert, einer entsprechenden Aufforderung des Pr&uuml;fers Folge zu leisten, ihm Einsicht in die von ihr freiwillig erstellte elektronische Bestandsbuchhaltung zu gew&auml;hren. Das Finanzgericht (FG) hatte der Kl&auml;gerin Recht gegeben. Der BFH hat das Urteil des FG nun best&auml;tigt und zu den Grenzen des Dateneinsichtsrechts grunds&auml;tzlich Stellung genommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Einsichtsrecht nur f&uuml;r gesetzlich vorgeschriebene Aufzeichnungen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach dem Gesetz besteht das Einsichtsrecht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht in &sect; 147 Abs. 1 AO. Deren Umfang war bislang unklar. Der BFH hat entschieden, dass nur solche Unterlagen gem&auml;&szlig; &sect; 147 Abs. 1 AO aufzubewahren sind, die zum Verst&auml;ndnis und zur &Uuml;berpr&uuml;fung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind. Gesetzliche Aufzeichnungs- und in der Folge entsprechende Aufbewahrungspflichten treffen zwar auch sog. Einnahmen&uuml;berschussrechner. Da das Finanzamt im Streitfall aber Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangt hatte, war sein Verlangen rechtswidrig.</p>
<p><em>Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 89 vom 23.09.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Kein-Zugriff-des-Finanzamts-auf-nicht-vorgeschriebene-Aufzeichnungen-2142.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Häusliches Arbeitszimmer: Freibeträge eintragen lassen!</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Was bedeutet das jetzt f&uuml;r Handelsvertreter, Au&szlig;endienstler, Lehrer und &auml;hnliche Berufsgruppen, die mehr als 50% ihrer gesamten Berufst&auml;tigkeit im h&auml;uslichen Arbeitszimmer erledigen (wobei Fahrzeiten nicht mitgerechnet werden!) oder</p>
<p>denen alternativ kein anderer Arbeitsplatz z. B. im Betrieb zur Verf&uuml;gung steht?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diesen Berufsgruppen wird jetzt vorl&auml;ufiger Rechtsschutz gew&auml;hrt, wenn</p>
<p>- sie gegen Einkommensbescheide 2007 und/oder 2008 Einspruch eingelegt haben bzw.</p>
<p>diese (wie im Regelfall) vorl&auml;ufig sind,</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- ihre Antr&auml;ge auf Lohnsteuererm&auml;&szlig;igung durch Eintragung von Freibetr&auml;gen f&uuml;r 2009 und/oder 2010 abgelehnt wurde oder</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- sie bei den Einkommensteuer-Vorauszahlungen Erm&auml;&szlig;igungen f&uuml;r 2009 und/oder 2010 beantragt haben oder beantragen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In allen diesen F&auml;llen k&ouml;nnen die Finanz&auml;mter jetzt nicht mehr nein sagen. Sie werden auf Antrag Freibetr&auml;ge in die Lohnsteuerkarten f&uuml;r 2010 eintragen und Vorauszahlungen entsprechend reduzieren. Auch in die Lohnsteuerkarten 2009 k&ouml;nnen bis 30.11.2009 noch Freibetr&auml;ge eingetragen werden (gilt dann ab Folgemonat), was z. B. zur weitgehenden Steuerfreiheit des Weihnachtsgeldes f&uuml;hren kann!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Restrisiko bleibt</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aber es gibt auch eine Kehrseite der Medaille: Sollten die Obergerichte die Neuregelung von 2007 f&uuml;r verfassungskonform halten, m&uuml;ssen bei jetzt erfolgter Reduktion Steuern nachgezahlt und auch verzinst werden.</p>
<p>Wer dagegen abwartet, erspart sich jetzt Mehrarbeit und erh&auml;lt sp&auml;tere Steuerr&uuml;ckzahlungen mit 6 Prozent verzinst. Wegen der H&ouml;chstgrenze von 1.250 Euro pro Jahr sind die Auswirkungen sowieso eher bescheiden. Auf jeden Fall m&uuml;ssen die Verfahren offen gehalten werden, was wegen der Vorl&auml;ufigkeit aber der Regelfall ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BMF-Schreiben v. 06.10.2009, Gz.: IV A 3 &ndash; S 0623/09/10001</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Haeusliches-Arbeitszimmer-Freibetraege-eintragen-lassen-2143.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Lehrerräte in Brandenburg teilweise verfassungswidrig</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Aufgrund der Regelungen in &sect; 91 Landespersonalvertretungsgesetz werden Personalr&auml;te f&uuml;r das p&auml;dagogische Personal an Schulen in &ouml;ffentlicher Tr&auml;gerschaft nicht bei den Schulen, sondern bei den Staatlichen Schul&auml;mtern eingerichtet. Daneben k&ouml;nnen an den einzelnen Schulen sogenannte &bdquo;Lehrerr&auml;te&ldquo; gew&auml;hlt werden, deren Befugnisse von den Kompetenzen der jeweiligen Schulleitung abh&auml;ngen.</p>
<p>Die Antragsteller, die Fraktion " die Linke", &nbsp;machten mit Normenkontrollantrag&nbsp; gegen &sect; 91 PerVG geltend, die Norm verstie&szlig;e gegen das durch Art. 50 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) gew&auml;hrleistete Mitbestimmungsrecht sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip. Sie sei zu unbestimmt und verletze das Gebot der orts- und sachnahen Vertretung. Der Gesetzgeber habe die Bildung von Personalr&auml;ten an den Schulen gestatten m&uuml;ssen, nachdem infolge der p&auml;dagogischen Neuorientierung gewichtige Entscheidungsbefugnisse auf die Schulleitungen verlagert worden seien.</p>
<p>Das Verfassungsgericht ist der Auffassung der Antragsteller zum Teil gefolgt. Es hat grundlegend zu Art. 50 LV Stellung genommen und ausgef&uuml;hrt, die Verfassungsnorm gew&auml;hre den Besch&auml;ftigten ein soziales Grundrecht auf Mitbestimmung. Der Landesgesetzgeber habe bei der Ausgestaltung dieses Rechts im Rahmen seiner Gesetzgebungszust&auml;ndigkeit einen erheblichen Gestaltungsspielraum, dessen Grenzen die verfassungsrechtlich gesicherten Grundprinzipien der Mitbestimmung bildeten. Diese seien bei der Ausgestaltung der Personalvertretung an Schulen nicht vollst&auml;ndig beachtet worden. Die Aufteilung der Personalvertretung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten der Schulen auf Personalr&auml;te bei den Staatlichen Schul&auml;mtern und Lehrerr&auml;te in den Schulen sei zwar verfassungsrechtlich unbedenklich. Mit der Landesverfassung unvereinbar sei aber, dass das Anh&ouml;rungsrecht der Lehrerr&auml;te nur f&uuml;r Lehrer und nicht auch f&uuml;r das sonstige p&auml;dagogische Personal an den Schulen gelte. Gegen die Landesverfassung versto&szlig;e ebenfalls, dass die Lehrerr&auml;te nicht auch an Schulen den Personalr&auml;ten gleichgestellt seien, in denen der Schulleiter statt in personellen Angelegenheiten allein in sozialen, organisatorischen oder sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten entscheidungsbefugt sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Urteil des Verfassungsgericht Brandenburg vom 15.10.2009 Az: VfGBbg 09/08</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>ehc</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Lehrerraete-in-Brandenburg-teilweise-verfassungswidrig-2144.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Illegale Beschäftigung auch ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zu entscheiden war &uuml;ber einen Fall, in dem der Inhaber eines Baggerbetriebs eine Vereinbarung auf der Grundlage eines so genannten "Subunternehmervertrags" geschlossen hatte. Der Rentenversicherungstr&auml;ger stufte diesen Vertrag nach einer Betriebspr&uuml;fung hingegen als abh&auml;ngiges und damit sozialversicherungspflichtiges Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis ein und forderte von dem Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeitr&auml;ge nebst S&auml;umniszuschl&auml;gen und Umlagebeitr&auml;gen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz in H&ouml;he von &uuml;ber 10.000,00 &euro; nach.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Rechnungen als Basis f&uuml;r Nettoentgelt</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dabei legte er die Zahlungsbetr&auml;ge, die in den anl&auml;sslich der Betriebspr&uuml;fung zur Verf&uuml;gung gestellten Rechnungen ausgewiesen waren, als Nettoentgelt zu Grunde, errechnete hieraus die jeweiligen Bruttobetr&auml;ge und verwies dabei auf die Regelung des &sect; 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV: danach gelten bei einem illegal besch&auml;ftigten Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen im Rahmen der Berechnung der nachzufordernden Sozialversicherungsbeitr&auml;ge als Nettoarbeitsentgelt.</p>
<p>Der Arbeitgeber akzeptierte zwar die Feststellung der Sozialversicherungspflicht. Gegen die Einstufung als illegales Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis hingegen klagte er, verlor allerdings sowohl in der ersten als auch in der Berufungsinstanz.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kenntnis &uuml;ber Einstufung als abh&auml;ngiges Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis irrelevant</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Richter vertraten die Auffassung, dass illegale Besch&auml;ftigung im Sinne des &sect; 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bereits dann vorliege, wenn gegen f&uuml;r das Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis geltende gesetzliche Vorschriften versto&szlig;en wird. Es gen&uuml;ge etwa, wenn der Arbeitgeber seiner Meldepflicht oder seiner Pflicht zur Abf&uuml;hrung der Gesamtsozialversicherungsbeitr&auml;ge nicht nachgekommen sei. Unerheblich ist hingegen, ob den Beteiligten &uuml;berhaupt bewusst gewesen sei, dass ein abh&auml;ngiges Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis vorgelegen habe. Selbst wenn den Beteiligten weder Vorsatz noch Fahrl&auml;ssigkeit vorzuwerfen ist, k&ouml;nne ein illegales Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis vorliegen.</p>
<p>Die Revision beim BSG wurde zugelassen.</p>
<p><em>Quelle: Lohn und Gehalt 7/09</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Illegale-Beschaeftigung-auch-ohne-Vorsatz-oder-Fahrlaessigkeit-2145.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Krankenkassen erzielen Überschuss</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach der erfolgreichen finanziellen Konsolidierung der GKV bis Ende 2008 hat sich die Finanzlage der Krankenkassen nach dem Start des Gesundheitsfonds weiter stabilisiert. Nach dem Abbau eines Schuldenbergs von 8,3 Mrd. Euro bis Ende 2008 konnten die Krankenkassen durch die &Uuml;berschussentwicklung der letzten f&uuml;nf Jahre wieder Finanzreserven von 4,9 Mrd. Euro aufbauen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Finanzlage der Kassen hat sich verbessert</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Den Krankenkassen stehen f&uuml;r das Jahr 2009 (ohne Ber&uuml;cksichtigung der landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKV), die nicht am Gesundheitsfonds teilnehmen) Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds in H&ouml;he von rd. 167,6 Mrd. Euro f&uuml;r die Versorgung ihrer Versicherten zur Verf&uuml;gung. Dies sind rd. 11 Mrd. Euro mehr als im Jahr 2008. Damit hat sich die Finanzlage der gesetzlichen Krankenkassen - entgegen allen Unkenrufen - deutlich verbessert, so dass auch Spielr&auml;ume zur Finanzierung der Impfungen gegen die &bdquo;Neue Influenza&ldquo; A (H1N1; Schweinegrippe) vorhanden sind, ohne dass die Kassen allein hiermit die Erhebung von Zusatzbeitr&auml;gen begr&uuml;nden k&ouml;nnten.</p>
<p>Durch die Impfung werden die Kassen in den Jahren 2009 und 2010 voraussichtlich mit zusammen rund 1 Mrd. Euro belastet, da sie die Kosten f&uuml;r h&ouml;chstens 50 Prozent ihrer Versicherten zu tragen haben. Dar&uuml;ber hinausgehende Kosten einer h&ouml;heren Impfquote werden aus Steuermitteln &uuml;bernommen. Nach der aktuellen Prognose des Sch&auml;tzerkreises vom Juli 2009 stehen den Kassen im Gesamtjahr 2009 voraussichtlich 1,1 Mrd. Euro mehr an Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur Verf&uuml;gung als zur hundertprozentigen Deckung der prognostizierten Ausgaben n&ouml;tig sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Fusionen der Krankenkassen schreitet voran</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es ist im Jahr 2009 bisher weder zu Defiziten der Krankenkassen noch - von einer Ausnahme abgesehen - zur Erhebung von Zusatzbeitr&auml;gen gekommen. W&auml;hrend drei Krankenkassen f&uuml;r ihre Versicherten die Auszahlung von Pr&auml;mien beschlossen haben, erhebt lediglich eine kleinere Kasse mit 30 Tsd. Mitgliedern im 2. Halbjahr 2009 einen Zusatzbeitrag.</p>
<p>Die Entwicklung der Zahl der Kassen zeigt, dass viele Selbstverwaltungen die Zeichen der Zeit erkannt haben und sich zu wirtschaftlicheren Leistungseinheiten zusammengeschlossen haben. Gab es Ende 2008 noch 215 Kassen, so ist die Zahl bis heute auf 186 Kassen gesunken. Weitere Fusionen sind bereits beschlossen bzw. angek&uuml;ndigt, in vielen F&auml;llen laufen Fusionsverhandlungen.</p>
<p><em>Quelle: Lohn und Gehalt 7/09</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Krankenkassen-erzielen-Ueberschuss-2146.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beschäftigte Praktikanten mit ermäßigtem Krankenversicherungsbeitrag</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dies ist dem Besprechungsergebnis vom 18./19.05.2009 zu entnehmen. Derzeit ist hier nur der Personengruppenschl&uuml;ssel 105 in Verbindung mit den Beitragsgruppen 0,1 und 2 in der Krankenversicherung zul&auml;ssig. Die Anlage 16 des Remeinsamen Rundschreibens &bdquo;Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung&ldquo; wird entsprechend ge&auml;ndert.</p>
<p><em>Quelle: Lohn und Gehalt 7/09</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Beschaeftigte-Praktikanten-mit-ermaessigtem-Krankenversicherungsbeitrag-2147.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Betriebsprüfung: Neue Größenklassen ab 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Steuersachverhalte wie z. B. zu Lohnsteuerfragen ermitteln die Finanz&auml;mter grunds&auml;tzlich aufgrund von Steuererkl&auml;rungen. Die Richtigkeit der Angaben k&ouml;nnen die Steuerbeh&ouml;rden ferner durch Ermittlungen beim Steuerpflichtigen (meist in dessen Betrieb) &uuml;berpr&uuml;fen. Einzelheiten dazu regelt die Betriebspr&uuml;fungsordnung (BpO), die zwischen Vollpr&uuml;fungen, abgek&uuml;rzten Au&szlig;enpr&uuml;fungen und Sonderpr&uuml;fungen unterscheidet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ermessensspielraum bei Lohnsteuerau&szlig;enpr&uuml;fungen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Sonderpr&uuml;fung ist z. B. die Lohnsteuerau&szlig;enpr&uuml;fung, bei der Arbeitgeber daraufhin &uuml;berpr&uuml;ft werden, ob sie die Lohnsteuer f&uuml;r ihre Mitarbeiter ordnungsgem&auml;&szlig; einbehalten und abgef&uuml;hrt haben. F&uuml;r die Auswahl des Betriebes und den Umfang der Pr&uuml;fung haben die Finanz&auml;mter einen Ermessensspielraum. In der BpO haben sich die Beh&ouml;rden selbst Regeln gegeben, die allgemein anerkannt sind. Danach werden Betriebe in vier Gr&ouml;&szlig;enklassen eingeteilt: Gro&szlig;betriebe (G), Mittelbetriebe (M), Kleinbetriebe (K) und Kleinstbetriebe (= unterhalb der Grenze f&uuml;r K). Die Gr&ouml;&szlig;e richtet sich im Wesentlichen nach dem Jahresumsatz oder dem steuerlichen Gewinn. Ferner wird nach der Art der Betriebe unterschieden. Alle drei Jahre wird eine neue Einstufung vorgenommen.</p>
<p><em>Quelle: Lohn und Gehalt 7/09</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Betriebspruefung-Neue-Groessenklassen-ab-2010-2148.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>ELENA: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Durch das neue elektronische Verfahren k&ouml;nnen ab dem 1. Januar 2012</p>
<p>- die Arbeitsbescheinigungen bei Beendigung eines Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses,</p>
<p>- die Nebeneinkommensbescheinigungen,</p>
<p>- die Ausk&uuml;nfte an die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit bei Leistungsantrag bzw. -bezug,</p>
<p>- Ausk&uuml;nfte &uuml;ber den Arbeitsverdienst beim Wohngeldantrag sowie</p>
<p>- die Einkommensnachweise f&uuml;r das Bundeselterngeld</p>
<p>entfallen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die elektronischen Meldungen ab dem Januar 2010 dienen dazu, die Datenbasis f&uuml;r die Leistungsgew&auml;hrung der betroffenen Bereiche aufzubauen. Dadurch wird der Datenabruf der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit, der Wohngeld- sowie Elterngeldstellen im Jahr 2012 sichergestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden weiterhin die bekannten Belege verwandt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Verfahren</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Anders als beim anlassbezogenen DE&Uuml;V-Meldeverfahren werden monatlich f&uuml;r alle Arbeitnehmer ELENA-Meldungen f&auml;llig. Dies gilt auch bei gleichbleibendem Einkommen oder durchg&auml;ngigen Fehlzeiten. Dar&uuml;ber hinaus sind alle Arbeitgeber verpflichtet, ihre Arbeitnehmer dar&uuml;ber zu informieren, dass die jeweiligen Entgeltdaten an die ZSS bei der Datenstelle der Tr&auml;ger der Rentenversicherung &uuml;bermittelt wurden. Dies muss jedoch nicht individuell erfolgen, sondern es gen&uuml;gt eine generelle Information auf der Verdienstabrechnung. Bei Fehlern bzw. Korrekturen m&uuml;ssen &ndash; analog zum DE&Uuml;V-Meldeverfahren &ndash; Stornierungen bzw. Neumeldungen des Datensatzes vorgenommen werden. Als Ordnungsmerkmal beim ELENA-Verfahren gilt die bekannte Versicherungsnummer der Rentenversicherung.</p>
<p>Beamte, Richter und Soldaten, f&uuml;r die noch keine Versicherungsnummer vergeben wurde, erhalten k&uuml;nftig hierf&uuml;r eine Verfahrensnummer von der ZSS. Der Antrag f&uuml;r die Verfahrensnummer wird automatisiert aus dem Entgeltabrechnungsprogramm bei der &Uuml;bermittlung von ELENA-Daten gestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entgeltabrechnungsprogramme</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Voraussetzung f&uuml;r die Daten&uuml;bertragung aus dem Entgeltabrechnungsprogramm ist, dass dieses durch die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) systemuntersucht wurde. Die Datens&auml;tze werden bei laufenden Personalf&auml;llen grunds&auml;tzlich ohne weitere Erfassungsarbeiten generiert und an die ZSS &ndash; analog dem DE&Uuml;V-Meldeverfahren mittels Daten&uuml;bertragung &ndash; &uuml;bersandt. Der neue Datenweg an die ZSS bedeutet lediglich eine weitere Annahmestelle, das hei&szlig;t, die Daten k&ouml;nnen wie gewohnt &uuml;bertragen werden. Neue Zertifikate oder neue Schl&uuml;ssel werden dadurch grunds&auml;tzlich nicht erforderlich. Anders verh&auml;lt es sich bei Personalaustritten. Da im Regelfall das Entgeltabrechnungsprogramm die f&uuml;r die Bescheinigungen notwendigen Daten nicht vorh&auml;lt, werden beim Austritt &uuml;ber Erfassungsfelder weitere Daten abgefragt (z. B. K&uuml;ndigungsgrund usw.). Auch ist es denkbar, dass die Daten &uuml;ber externe Personalinformationssysteme mittels &bdquo;Schnittstellen&ldquo; zugef&uuml;hrt werden. Die Einbindung von ELENA in die Entgeltabrechnungsprogramme wird von den Software-Erstellern individuell vorgenommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ausf&uuml;llhilfen</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>F&uuml;r Anwender von systemuntersuchten Ausf&uuml;llhilfen ist wichtig, dass zum Beispiel sv.net/classic die M&ouml;glichkeit bietet, ELENA-Daten abzusetzen. Hier k&ouml;nnen die Stammdaten einmalig erfasst werden und stehen dann f&uuml;r die monatlichen Sendungen immer wieder zur Verf&uuml;gung.</p>
<p><em>Quelle: AOK- PRAXIS AKTUELL 10/2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/ELENA-Auswirkungen-auf-die-Entgeltabrechnung-2149.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifverdienste gestiegen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><span style="font-size: x-small; font-family: Courier;"><span style="font-size: x-small; font-family: Courier;"><span style="font-size: x-small; font-family: Courier;"><span style="font-size: x-small; font-family: Courier;">
<p dir="ltr">Die Spannbreite der durchschnittlichen Tariferh&ouml;hungen reicht dabei von 0,9% im Handel bis 3,1% in der &Ouml;ffentlichen Verwaltung.</p>
<p dir="ltr">Der Anstieg der Tarifverdienste in der &Ouml;ffentlichen Verwaltung geht auf die Tariferh&ouml;hungen bei Bund und Gemeinden (TV&ouml;D) zum 1. Januar 2009 (+ 2,8%) und bei den L&auml;ndern (TV-L) zum 1. M&auml;rz 2009 (+ 3,0%) sowie auf die gleichzeitig in den neuen L&auml;ndern erfolgte Anpassung der Verdienste an das Westniveau zur&uuml;ck. Da die Tarifvertr&auml;ge auch au&szlig;erhalb der &Ouml;ffentlichen Verwaltung Anwendung finden, haben diese Erh&ouml;hungen zugleich Auswirkungen auf die Entwicklung der Tarifindizes anderer Wirtschaftsbereiche, wie beispielsweise Verkehr und Lagerei sowie Energie und Wasserversorgung.</p>
</span></span></span></span></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Tarifverdienste-gestiegen-2150.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Paradigmenwechsel beim Arbeitnehmererfindungsrecht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Inanspruchnahmefiktion</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese Fiktion besagt, dass eine Diensterfindung nunmehr als vom Arbeitgeber in Anspruch genommen gilt, wenn er sie nicht binnen einer Frist von vier Monaten nach Eingang der Meldung durch eine Erkl&auml;rung in Textform gem. &sect;126b BGB gegen&uuml;ber dem Arbeitnehmer freigibt (&sect; 6 I&nbsp;ArbNErfG).</p>
<p>Nach altem Recht war es genau umgekehrt: wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Monaten erkl&auml;rte, die Erfindung in Anspruch nehmen zu wollen, war sie f&uuml;r den Arbeitnehmer frei verf&uuml;gbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gerade in Klein- und mittelst&auml;ndischen Unternehmen erleichtert die Patentrechtsnovelle die Handhabung; hier wird &uuml;ber die Erfindung oftmals verf&uuml;gt, ohne im Vorfeld eine konkrete Vereinbarung getroffen zu haben. Zudem fingiert das neue Recht jetzt nicht mehr die Freigabe der Erfindung nach Fristablauf, sondern deren Inanspruchnahme, so dass der Arbeitgeber die Erfindung jederzeit bedenkenlos zum Einsatz bringen kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Nach Fristablauf wird Erfinderverg&uuml;tung f&auml;llig</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Nach &sect;9 ArbNErfG schuldet nun der Arbeitgeber nach Ablauf der Frist dem Arbeitnehmer die sog. Erfinderverg&uuml;tung. Auch nach neuem Recht kann der Arbeitgeber die Erfindung zu jedem beliebigen Zeitpunkt durch Textform freigeben, auch dann, wenn er sie schon in Anspruch genommen hat, &sect;8 ArbNErfG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Achtung- Unverz&uuml;gliche Anmeldung&nbsp;erforderlich!</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Wichtig f&uuml;r den Arbeitgeber: eine Erfindung, die nicht explizit freigegeben worden ist, muss unverz&uuml;glich zur Patenterteilung bzw. als Gebrauchsmuster angemeldet werden, &sect;13 ArbNErfG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beschr&auml;nkte Inanspruchnahme hinf&auml;llig</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Gegensatz zu dieser Konstruktion nach altem Recht sieht die Novelle nur noch die&nbsp;Inanspruchnahme dergestalt vor, dass alle&nbsp; verm&ouml;genswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber &uuml;bergehen, &sect;7 ArbNErfG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Gesonderte Verg&uuml;tung bei technischer Optimierung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unterbreitet der Arbeitnehmer einen technischen Verbesserungsvorschlag, der seinem Arbeitgeber einen Wettbewerbsvorteil verschafft (sog. qualifizierter technischer Verbesserungsvorschlag), so steht ihm nach &sect;20 ArbNErfG eine gesonderte Verg&uuml;tung zu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Besonderheiten im &ouml;ffentlichen Dienst</strong>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In den &sect;&sect;40 ff. des Gesetzes sind Besonderheiten f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst geregelt, die v.a. im Hochschulbereich relevant sind.</p>
<p>-gs-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Paradigmenwechsel-beim-Arbeitnehmererfindungsrecht-2153.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Krisentelefon gegen Zwangsheirat</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Krisentelefon soll auch im Jahr 2010 vorbehaltlich der Zustimmung durch das Parlament erneut mit 107.000 Euro gef&ouml;rdert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Das Krisentelefon hat sich als Anlaufstelle f&uuml;r Betroffene bew&auml;hrt", unterstreicht Niedersachsens Sozial- und Frauenministerin Mechthild Ross-Luttmann. Denn Zwangsheirat und Zwangsehe seien f&uuml;r viele betroffene M&auml;dchen und Frauen, aber auch f&uuml;r Jungen und M&auml;nner mit Migrationshintergrund ein Tabu-Thema. Oft w&uuml;ssten sie nicht, wem sie sich mit ihren Sorgen anvertrauen sollen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Servicehinweise</strong></p>
<p><a href="http://www.kargah.de">www.kargah.de</a></p>
<p>Krisentelefon Zwangsheirat <strong>0800 0667 888</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Krisentelefon-gegen-Zwangsheirat-2159.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Koalitionsvertrag</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auszug aus dem Koalitionsvertrag der CDU, CSU und FDP zum Thema "Gleichstellung" - direkt hier f&uuml;r Sie zum Download.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Siehe dazu auch den Blog-Beitrag von Kristin Rose-M&ouml;hring vom 11.2009.<a href="http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellung-BLOG/Koalitionsvertrag-und-Gleichstellung-.html" target="_blank"> </a><a href="redsys://redsys.de/linkman.php?gruppe=3&amp;content_id=2154&amp;subject_id=302">&gt;&gt;&gt; Zum Beitrag</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Koalitionsvertrag-2160.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Fachtagung Familienfreundliches Deutschland</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Termin</strong>:</p>
<p>24. und 25. November 2009, 9:00 Uhr</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Ort</strong>:</p>
<p>Akademie der Di&ouml;zese Rottenburg-Stuttgart,</p>
<p>Tagungszentrum Hohenheim,<br />Paracelsusstra&szlig;e 91,</p>
<p>70599 Stuttgart</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Fachtagung-Familienfreundliches-Deutschland-2161.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender-Mainstreaming im Wohnungsbau</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Was bedeutet "Gute Nachbarschaft" in Zeiten des demografischen Wandels? Was leisten nachbarschaftliche Netzwerke und wie k&ouml;nnen sie unterst&uuml;tzt werden? Welche Bedeutung hat Nachbarschaft im Alltag von Frauen und Familien? Worauf sollte sich die F&ouml;rderung von Nachbarschaftsnetzen konzentrieren? Ist nur das Sozialmanagement gefragt oder bedarf es auch besonderer baulicher Voraussetzungen oder Anpassungen?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf der Veranstaltung werden diese sozial- und wohnungspolitisch wichtigen Fragen aus der Sicht von Wissenschaft und Praxis beleuchtet. Im Anschluss sind die Teilnehmenden eingeladen, an Exkursionen zu guten baulichen Beispielen in Oldenburg teilzunehmen.</p>
<p><br />Kontakt: Nieders&auml;chsisches Ministerium f&uuml;r Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Monika Brinkmann, Telefon: (0511) 120-29 35, Mail: <a href="mailto:Monika.Brinkmann@ms.niedersachsen.de">Monika.Brinkmann@ms.niedersachsen.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-Mainstreaming-im-Wohnungsbau-2162.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mitbestimmung bei der Lohngestaltung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Leitsatz:<br />Der Dienststellenleiter kann sich der Mitbestimmung des Personalrats bei der Lohngestaltung nicht dadurch entziehen, dass er &uuml;bertarifliche Leistungen nur im Wege individueller Entscheidungen erbringt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beschluss des 6. Senats vom 28. Mai 2009 BVerwG 6 PB 5.09</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Vorinstanz</strong>:<br />I. VG Stuttgart vom 23.04.2007 Az.: VG PL 21 K 2/07<br />II. VGH Mannheim vom 27.01.2009 Az.: VGH PL 15 S 7/07</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Mitbestimmung-bei-der-Lohngestaltung-2163.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Leistungsschau des öffentlichen Dienstes</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&bdquo;Der &ouml;ffentliche Dienst. Wir machen Deutschland stark.&ldquo; &ndash; unter diesem Slogan f&uuml;hrt&nbsp;die Internetseite <a href="http://www.leistung-macht-staat.de/">www.leistung-macht-staat.de</a> die Bedeutung des &ouml;ffentlichen Dienstes vor Augen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ob Recht und Sicherheit, Politik und B&uuml;rger/innen, Wirtschaft und Finanzen, Verkehr und Infrastruktur, Gesundheit und Soziales, Bildung und Wissenschaft oder Kultur und Sport - in allen diesen Bereichen sorgen die 4,5 Millionen Besch&auml;ftigten im &ouml;ffentlichen Dienst rund um die Uhr daf&uuml;r sorgen, dass das Land funktioniert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&bdquo;Der &ouml;ffentliche Dienst ist f&uuml;r alle da, jederzeit und &uuml;berall&ldquo;, sagte der dbb Bundesvorsitzende Peter&nbsp; Heesen anl&auml;sslich des Starts des neuen Internetportals und betonte: &bdquo;Deutschland hat anerkannterma&szlig;en einen der besten &ouml;ffentlichen Dienste der Welt. Nicht zuletzt deswegen war es h&ouml;chste Zeit f&uuml;r eine solche &ouml;ffentlich zug&auml;ngliche Leistungsschau."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Am Start mit insgesamt 22 Berufsbildern, soll die Informationsplattform sukzessive weiter komplettiert werden, so dass es f&uuml;r die Besucher der neuen Internetpr&auml;senz immer wieder etwas Neues zu entdecken geben wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.leistung-macht-staat.de/">www.leistung-macht-staat.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Leistungsschau-des-oeffentlichen-Dienstes-2164.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Einheitlichere Arbeitsbedingungen für Lehrer/innen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Damit soll verhindert werden, dass die Bundesl&auml;nder sich weiterhin gegenseitig Lehrpersonal abwerben. Au&szlig;erdem gebiete die Gerechtigkeit und der Grundsatz "Gleicher Lohn f&uuml;r gleiche Arbeit", dass alle akademisch ausgebildeten Lehrer/innen dasselbe verdienen. Es k&ouml;nne nicht weiterhin das Motto &bdquo;Kleine Kinder, kleines Geld &ndash; Gro&szlig;e Kinder, gro&szlig;es Geld" gelten. Dies komme einer Abwertung des Lehrauftrages f&uuml;r die J&uuml;ngsten gleich und w&auml;re bei gleicher Ausbildung auch schlichtweg ungerecht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Einheitlichere-Arbeitsbedingungen-fuer-Lehrer_innen-2166.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neues Tarifrecht für Hessische Landesbeschäftigte: TV-H</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach Einsch&auml;tzung des Deutschen Beamtenbundes sei der TV-H "ein guter Kompromiss". Dazu Frank St&ouml;hr, 1. Vorsitzende der dbb tarifunion, am 6. November 2009 in Wiesbaden nach Unterzeichnung des neuen Tarifvertrags: "Das neue Tarifrecht bringt den Besch&auml;ftigten f&uuml;nf Jahre nach dem Austritt Hessens aus der Tarifgemeinschaft deutscher L&auml;nder (TdL) endlich wieder den Anschluss an die tarifpolitischen Entwicklungen im L&auml;nderbereich."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der nach monatelangen Redaktionsverhandlungen fertig gestellte TV-H entspricht in weiten Teilen dem mit den Arbeitgebern der TdL geschlossenen TV-L (Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst der L&auml;nder).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>So wird beispielsweise auch in Hessen die regelm&auml;&szlig;ige w&ouml;chentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden, in zahlreichen, besonders von Schichtdiensten belasteten Berufssparten auf 38,5 Stunden festgesetzt. Anschluss erhalten die Hessen auch beim Thema Jahressonderzahlung, die in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 Prozent und in den Entgeltgruppen 9 bis 15 60 Prozent eines durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts betr&auml;gt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p><strong>Hinweis</strong>:</p>
<p>Der Text des TV-H wurde mit der Aktualisierung im Januar 2010 in unser Werk</p>
<p><strong><em>"v. Roetteken/Rothl&auml;nder, HBR - Hessisches Bedienstetenrecht"</em></strong> aufgenommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://rehmnetz.de/Shop/Personal/Beamtenrecht/Bund-und-Laender/Hessisches-Bedienstetenrecht---HBR_160215.html" target="_blank">Mehr Infos zum Werk</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Neues-Tarifrecht-fuer-Hessische-Landesbeschaeftigte-TV-H-2167.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Integration von Migrantinnen/Migranten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auch mitten in der Wirtschaftskrise gilt: K&uuml;nftig wird der demografische Wandel zu Problemen bei der Gewinnung von Fachkr&auml;fen f&uuml;hren. Die Vorboten dieser Entwicklung sind heute bereits sp&uuml;rbar. Dementsprechend sind zukunftsweisende Konzepte in der Personalentwicklung und -rekrutierung gefragt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dabei ist ein wesentlicher Aspekt, vorhandene Potenziale zu nutzen und unterschiedliche kulturelle Kompetenzen zusammenzubringen. Vielfalt bietet einen Mehrwert f&uuml;r Unternehmen, zugleich beugt eine gelungene Integration Diskriminierungen vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesarbeitsministerium l&auml;dt am 10. Dezember 2009 von 10.30 Uhr bis 16.00 Uhr in die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften in Berlin ein. Mehr Informationen dazu finden Sie unter <a href="http://www.fachtagung.ifok.de">www.fachtagung.ifok.de</a>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Integration-von-Migrantinnen_Migranten-2170.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Brigitte-Studie - Das Update</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Junge Frauen distanzieren sich deutlich von traditionellen Familienmodellen. Sie w&uuml;nschen sich gleichberechtigte Partnerschaften und wollen sich eine eigenst&auml;ndige Existenz aufbauen. Unzufrieden sind sie mit der Bewertung ihrer Leistung durch die Arbeitgeber, die ihnen nach wie vor 23 Prozent weniger Verdienst zugestehen als ihren m&auml;nnlichen Kollegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Frauen sind seit der letzten Befragung noch kompromissloser geworden. Nur noch 17% w&uuml;rden f&uuml;r den Partner den Beruf wechseln, 2007 waren es noch 27 %. Keine Kinder, weil der Partner das so will? Das k&auml;me nicht einmal f&uuml;r jede zehnte in Frage. F&uuml;r den Job die Familie vernachl&auml;ssigen? Dazu waren 2007 noch 9 % bereit, 2009 nur noch 4 %."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es handle sich um "die erste Generation von Frauen, die Bedingungen stellen kann". Dementsprechend m&uuml;ssten sich die Arbeitgeber auf neue Anspr&uuml;che einstellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.brigitte.de/gesellschaft/politik-gesellschaft/brigitte-studie-2009-allmendinger-1034143/" target="_blank">Zur Studie</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Brigitte-Studie---Das-Update-2171.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Broschüre "Engagiert in Niedersachsen"</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Spektrum des freiwilligen Engagements reicht vom Generationendialog &uuml;ber Leselernhilfe bis hin zu Integration und Netzwerkarbeit in Kommunen. In der Brosch&uuml;re "Engagiert in Niedersachsen" werden erfolgreiche Projekte vorgestellt, die eine gro&szlig;e Vielfalt an Ideen und Ans&auml;tzen aufzeigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unter anderem wird auch das Nieders&auml;chsische Mentoring-Programm "Mehr Frauen in die Kommunalpolitik" dargestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Brosch&uuml;re kann kostenlos beim Ministerium f&uuml;r Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit bestellt werden - per Mail an <a href="mailto:postausgangsstelle@ms.niedersachsen.de"><span style="text-decoration: underline;">postausgangsstelle@ms.niedersachsen.de</span></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis:</strong></p>
<p>Zum Thema politische Partizipation von Frauen erscheint in der <em>GiP</em> Ausgabe 1-2010 ein Aufsatz von Dr. Elke Wiechmann.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Broschuere-Engagiert-in-Niedersachsen-2172.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kriterien für die Übernahme von Tarifbeschäftigten in ein Beamtenverhältnis als mitbestimmungspflichtigte Auswahlrichtlinie</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei einer Festlegung, nach der f&uuml;r eine &Uuml;bernahme in das Beamtenverh&auml;ltnis nur solche Tarifbesch&auml;ftigten ber&uuml;cksichtigt werden sollen, die eine mehrj&auml;hrige erfolgreiche Verwendung auf grunds&auml;tzlich mindestens zwei verschiedenen Dienstposten im &ouml;ffentlichen Dienst sowie &uuml;berdurchschnittliche Beurteilungen aufweisen k&ouml;nnen, handelt es sich um eine Richtlinie &uuml;ber die "personelle Auswahl bei Einstellungen" im Sinne von &sect; 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BPersVG mitzubestimmen hat.</p>
<p>Beschluss VG Braunschweig vom 28.9.2009 - Aktenzeichen 9 A 2/09</p>
<p>- ehc-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Kriterien-fuer-die-Uebernahme-von-Tarifbeschaeftigten-in-ein-Beamtenverhaeltnis-als-mitbestimmungspflichtigte-Auswahlrichtlinie-2173.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wirksamkeit einer Personalratswahl</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Leits&auml;tze des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1.Welcher obersten Dienstbeh&ouml;rde ein Besch&auml;ftigter zugeh&ouml;rt, ist nicht nach der auf dem Dienstvertrag beruhenden rechtlichen Beziehung zu beurteilen. Wie bei der Frage des Wahlrechts ist auch bei der W&auml;hlbarkeit die tats&auml;chliche Aus&uuml;bung des Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses ma&szlig;geblich.<br /><br />2. Oberste Dienstbeh&ouml;rde i. S. d. &sect; 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BPersVG ist nach dem auch f&uuml;r Arbeitnehmer entsprechend anwendbaren &sect; 3 Abs. 1 BBG die oberste Beh&ouml;rde des Dienstherrn ist des Beamten, in deren Bereich er ein Amt bekleidet. Sind die Besch&auml;ftigen im Dienst einer bundesunmittelbaren K&ouml;rperschaft des &ouml;ffentlichen Rechts (vgl. &sect; 367 Abs. 1 SGB III), ist die Zugeh&ouml;rigkeit zum Gesch&auml;ftsbereich der obersten Dienstbeh&ouml;rde mit der Zugeh&ouml;rigkeit zu diesem Dienstherrn und Arbeitgeber identisch.<br /><br />3. Der Gesch&auml;ftsbereich einer obersten Dienstbeh&ouml;rde umfasst alle ihrer Dienstaufsicht und Weisungsbefugnis unterstellten sog. "nachgeordneten" Dienststellen und Einrichtungen. Nachgeordnet sind der Zentrale der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit als oberer Verwaltungsebene auf der mittleren Verwaltungsebene die Regionaldirektionen und auf der &ouml;rtlichen Verwaltungsebene die Agenturen f&uuml;r Arbeit (vgl. &sect; 367 Abs. 2 Satz 1 SGB III) sowie die auf der Grundlage des &sect; 367 Abs. 2 Satz 2 SGB III errichteten besonderen Dienststellen. Dazu geh&ouml;rt eine Arbeitsgemeinschaft nach &sect; 44 b SGB II nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beschlu&szlig; des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 16.09.2009 - Aktenzeichen L4/09</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- ehc -</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Wirksamkeit-einer-Personalratswahl-2174.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>20 Euro mehr Kindergeld ab Januar 2010 </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dies hat die Bundesregierung in ihrem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftwachstums beschlossen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit der Erh&ouml;hung des Kindergeldes sollen insbesondere Kinder in den unteren und mittleren Einkommensbereichen gef&ouml;rdert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Erh&ouml;hung des Freibetrages soll der steuerlichen Entlastung und F&ouml;rderung der Familien mit Kindern dienen.</p>
<p>Aufwendungen der Familien f&uuml;r die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Kinder werden hiermit besonders ber&uuml;cksichtigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies ist eine der Ma&szlig;nahmen, mit der die Bundesregierung den Einbruch des wirtschaftlichen Wachstums so schnell wie m&ouml;glich &uuml;berwinden will und neue Impulse f&uuml;r einen stabilen und dynamischen Aufschwung setzen will.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/20-Euro-mehr-Kindergeld-ab-Januar-2010--2175.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kabinett beschließt drittes Konjunkturpaket</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Entlastungen werden sich in einer Gr&ouml;&szlig;enordnung von ca. 8,5 Milliarden Euro j&auml;hrlich bewegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entlastung f&uuml;r Eltern</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der steuerliche Freibetrag wird f&uuml;r jedes Kind von 6.024 Euro auf 7.008 Euro angehoben. Das Kindergeld soll ab dem 1. Januar 2010 um jeweils 20 Euro angehoben werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hilfen f&uuml;r Investoren</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Kleinere Investitionen bis zu 410 Euro k&ouml;nnen sofort geltend gemacht werden. Normalerweise erfolgt eine Abschreibung &uuml;ber mehrere Jahre- mit dieser Neuerung und der M&ouml;glichkeit der sofortigen Geltendmachung sinkt kurzfristig der zu versteuernde Gewinn. Die Sammelabschreibung f&uuml;r G&uuml;ter, die sich in Gr&ouml;&szlig;ennordnungen zwischen 150 und 1000 Euro bewegen, soll m&ouml;glich bleiben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie k&ouml;nnen Konzerne profitieren?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Umstrukturierungen werden erleichtert; Verlustvortr&auml;ge bleiben bei konzerninternen Umgliederungen erhalten. Daneben sollten nicht genutzte Verluste weiter genutzt werden k&ouml;nnen, sofern ihnen stille Reserven gegen&uuml;ber stehen. Im Falle von konzerninternen Umstrukturierungen soll auf die Grunderwerbssteuer verzichtet werden.</p>
<p>Eine h&ouml;here Freigrenze von 3 Mio. Euro bei der Zinsschranke soll eingef&uuml;hrt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Auch Gewerbetreibende partizipieren am Paket</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Wer Gewerbe in gemieteten R&auml;umen (z.B. Filialbetrieb im Einzelhandel oder in der Gastronomie) betreibt, soll weniger Gewerbesteuer zahlen. Seit 2008 wird ein Viertel der Finanzaufwendungen, der &uuml;ber 100 000 Euro liegt, dem Gewinn hinzugerechnet; gezahlte Mieten flie&szlig;en hierbei mit 65 Prozent ein. Dieser Anteil soll auf 50 Prozent gesenkt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Umsatzsteuersatz f&uuml;r Hotelbesitzer wird gesenkt</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Dieser Steuersatz wird auf sieben Prozent gesenkt. Dies gilt sowohl f&uuml;r den klassischen Hotelbetrieb als auch f&uuml;r Pensionen oder vergleichbare Einrichtungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Firmennachfolge erleichtert</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Bedingungen, die an den Abschlag f&uuml;r Unternehmenserben gekn&uuml;pft werden, sollen mittelstandsfreundlicher werden. Die erforderliche Mindestlohnsumme, die ein Betrieb einbehalten muss, um die Verschonung ungek&uuml;rzt erhalten zu k&ouml;nnen, wird gesenkt.</p>
<p>Ebenfalls neu sind die Bedingungen f&uuml;r eine vollst&auml;ndige Verschonung: der Betrieb muss sieben Jahre fortgef&uuml;hrt und eine Lohnsumme von 700 Prozent muss nachgewiesen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Kabinett-beschliesst-drittes-Konjunkturpaket-2176.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zweijähriges Kurzarbeitergeld wird verlängert</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Somit k&ouml;nnen sich Unternehmen auch 2010 sechs Monate lang die H&auml;lfte der Sozialversicherungsbeitr&auml;ge f&uuml;r Kurzarbeiter und danach bis zu 18 Monaten lang den vollen Betrag von der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit erstatten lassen.</p>
<p>Per Verordnung reicht f&uuml;r die Verl&auml;ngerung dieser Regelung die Unterschrift von Arbeitsminister Jung.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Zweijaehriges-Kurzarbeitergeld-wird-verlaengert-2178.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pensions-Sicherungs-Verein VVaG legt Beitragssatz 2009 fest</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Um die Liquidit&auml;t der sicherungspflichtigen Arbeitgeber zu schonen, muss das nach Angaben des PSV &bdquo;au&szlig;erordentlich hohe Beitragsvolumen&ldquo; von rund EUR 4, 05 Mrd. entsprechend der Regelung nach &sect; 10 Abs. 2 Satz 5 Betriebsrentengesetz nicht vollst&auml;ndig im aktuellen Jahr beglichen werden. Insoweit werden nach Festsetzung des PSV von dem f&uuml;r 2009 definierten Gesamtvolumen zun&auml;chst 8,20 Promillepunkte der Beitragsbemessungsgrundlage am 31.12.2009 und jeweils 1,50 Promillepunkte der Beitragsbemessungsgrundlage am 31.12. der Jahre 2010 bis 2013 f&auml;llig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Teilbetr&auml;ge f&uuml;r 2010 bis 2013 werden gesondert ausgewiesen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der vom PSV erteilte Beitragsbescheid weist den insgesamt erforderlichen Beitrag f&uuml;r 2009 aus, wobei die f&uuml;r 2009 und die Jahre 2010 bis 2013 zu zahlenden Teilbetr&auml;ge gesondert ausgewiesen werden. Bei der Verteilung der Beitragslast auf die folgenden Jahre ist die diesj&auml;hrige Beitragsbemessungsgrundlage ma&szlig;geblich. Ein sp&auml;terer Wechsel des Durchf&uuml;hrungsweges der betrieblichen Altersversorgung wirkt sich insoweit auf die noch zu zahlenden Teilbetr&auml;ge nicht aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein Vorschuss f&uuml;r 2010 wird jetzt nicht festgesetzt. Die Entscheidung &uuml;ber die eventuelle Erhebung eines Vorschusses wird im ersten Halbjahr 2010 getroffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zahlungsmodalit&auml;ten f&uuml;r "Altlastenzuschuss"</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Neben dem jeweils aktuellen Beitrag zahlen Arbeitgeber, die bereits 2005 &uuml;ber eine sicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung verf&uuml;gten, beginnend mit dem Jahr 2007 einen gesonderten Beitrag zur Finanzierung der sogenannten "Altlast", d.h. die aus Insolvenzen bis einschlie&szlig;lich 2005 gesicherten, aber bis dahin noch nicht finanzierten unverfallbaren Anwartschaften mit einem Volumen in H&ouml;he von rund EUR 2,2 Mrd.. Der hierf&uuml;r erforderliche Einmalbeitrag nach &sect; 30 i Betriebsrentengesetz, der in H&ouml;he von 8,66 Promille auf Basis der Beitragsbemessungsgrundlage 2005 erhoben worden ist, ist grunds&auml;tzlich in 15 gleichen Jahresraten f&auml;llig, und zwar jeweils am 31.03. der Jahre 2007-2021. Alternativ k&ouml;nnen die zuk&uuml;nftigen Raten freiwillig vorf&auml;llig in einem Betrag gezahlt werden, wobei die zuk&uuml;nftigen Raten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erh&ouml;hten Rechnungszinsfu&szlig; nach &sect; 65 VAG abgezinst (2009: 3,0 %) werden.</p>
<p>&nbsp;<em>Quelle: F.E.L.S. Rechtsanw&auml;lte, Wirtschaftspr&uuml;fer, Steuerberater, N&uuml;rnberg</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Pensions-Sicherungs-Verein-VVaG-legt-Beitragssatz-2009-fest-2179.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bewertung von verbilligten Flügen und Freiflügen ab 2010 </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Jeder Flug muss gesondert bewertet werden. Die Zahl der Flugkilometer ist mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenf&uuml;hrung entspricht. Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollst&auml;ndig ausgeflogenen Flugschein zur&uuml;ck, so ist die tats&auml;chlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Flugkilometerwerts sind die Betr&auml;ge nur bis zur f&uuml;nften Dezimalstelle anzusetzen. Die&nbsp;neuen Bestimmungen ersetzen gelten ab 2010 und ersetzen den Erlass vom 1.12.2006.</p>
<p><em>Quelle: BMF online</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Bewertung-von-verbilligten-Fluegen-und-Freifluegen-ab-2010--2180.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>F&uuml;r die &Uuml;bermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen 2010 ist grunds&auml;tzlich die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers zu verwenden.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Uebermittlung-der-Lohnsteuerbescheinigung-2010-2181.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Niedersachsen: Gesetzentwurf zur Gleichstellung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit dem Gesetzentwurf werden die nieders&auml;chsischen Gesetze angepasst, die bisher noch keine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe vorsehen. Hintergrund ist ein Beschluss des Landtages zur v&ouml;lligen Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften.</p>
<p><br /><em>Quelle: Pressemitteilung der Nds. Staatskanzlei vom 11.11.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Niedersachsen-Gesetzentwurf-zur-Gleichstellung--2183.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Equal Pay: Verdienstunterschiede von Männer und Frauen im Jahr 2008</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Leichte Ver&auml;nderungen lassen sich in Ost- und Westdeutschland <br />feststellen: W&auml;hrend der Gender Pay Gap im fr&uuml;heren Bundesgebiet von 24 auf 25% stieg, sank er in den neuen Bundesl&auml;ndern von 6 auf 5%.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Differenziert nach Branchen bestand der h&ouml;chste Gender Pay Gap mit 34% im Wirtschaftszweig "Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen". Gro&szlig;e Lohnabst&auml;nde zwischen Frauen und M&auml;nnern gab es auch in den Bereichen "Kunst, Unterhaltung und Erholung" (31%) sowie "Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen" (29%). In den Wirtschaftszweigen "Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden" (3%) sowie "Verkehr und Lagerei" (7%) fiel der Gender Pay Gap jeweils eher niedrig aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Unterschiede zwischen den Wirtschaftszweigen resultieren unter anderem aus der Qualifikationsstruktur der Besch&auml;ftigten. So sind in den Branchen mit hohem Gender Pay Gap tendenziell M&auml;nner gegen&uuml;ber Frauen in leitender Stellung beziehungsweise unter den herausgehobenen Fachkr&auml;ften deutlich h&auml;ufiger anzutreffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die Berechnung des Gender Pay Gap 2008 wurde analog zu 2007 ein Sch&auml;tzverfahren angewendet. Grundlage hierf&uuml;r ist die Verdienststrukturerhebung 2006, die um die Zahlen der Viertelj&auml;hrlichen Verdiensterhebung aktualisiert wurde. Dieses Vorgehen ist notwendig, da die Verdienststrukturerhebung nur alle vier Jahre durchgef&uuml;hrt wird. Bei der Darstellung der Ergebnisse nach Wirtschaftszweigen wurde auf die neue Klassifikation der Wirtschaftszweige Ausgabe 2008 umgestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei der Interpretation der Werte sollte ber&uuml;cksichtigt werden, dass es sich um den unbereinigten Gender Pay Gap handelt. Aussagen zum Unterschied in den Verdiensten von weiblichen und m&auml;nnlichen Besch&auml;ftigten mit gleichem Beruf, vergleichbarer T&auml;tigkeit und so weiter sind damit nicht m&ouml;glich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle:&nbsp;Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes <br />Nr. 428 vom 12.11.2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Equal-Pay-Verdienstunterschiede-von-Maenner-und-Frauen-im-Jahr-2008-2184.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Chancen für Migrant/innen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zehn der eingereichten Projekte haben jetzt den Zuschlag f&uuml;r eine F&ouml;rderung aus Landes- und EU-Mitteln erhalten. Rund 2,2 Millionen Euro werden damit in die Verbesserung der Arbeitsmarktsituation von Migrantinnen flie&szlig;en.</p>
<p><br />"Qualifizierten Frauen kommt eine Schl&uuml;sselrolle zu, wenn es um die Beseitigung des Fachkr&auml;ftemangels in der Wirtschaft geht", sagte Niedersachsens Sozialministerin Mechthild Ross-Luttmann. "Eine wichtige Rolle spielen dabei die drei Modellprojekte an den Standorten G&ouml;ttingen, Stade und Osnabr&uuml;ck. Sie sollen die Anerkennung ausl&auml;ndischer Abschl&uuml;sse f&ouml;rdern. Das ist ein wichtiger Teil einer erfolgreichen Integration."</p>
<p><br />Das Spektrum der Projekte reicht von der besonderen Unterst&uuml;tzung beim Weg in die Selbstst&auml;ndigkeit &uuml;ber betriebliche Teilzeitausbildung von jungen Migrantinnen mit Kindern bis hin zur Qualifizierung in interkultureller Pflege.</p>
<p>In die F&ouml;rderung aufgenommene Projekte:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Beratungsstelle f&uuml;r die Berufsanerkennung von Migrantinnen (BBM) in Osnabr&uuml;ck, Tr&auml;ger: BuS GmbH</li>
<li>Betreuungsassistentin f&uuml;r Senior/innen, Hauswirtschaft und Pflege von Demenzkranken in G&ouml;ttingen, Tr&auml;ger: VHS G&ouml;ttingen</li>
<li>BAB - Berufliche Anerkennungsberatung f&uuml;r Migrantinnen in G&ouml;ttingen, Tr&auml;ger Bildungsgenossenschaft S&uuml;dniedersachsen e.G.</li>
<li>"Interkulturell - kompetent - zugewandt", Kultursensible Pflege und Betreuung in Einrichtungen und zu Hause in Cloppenburg, Tr&auml;ger KVHS Cloppenburg</li>
<li>Integration durch Kompetenzdiversifikation in Westerstede, Tr&auml;ger: KVHS Ammerland</li>
<li>Fit for Future - Vorbereitung auf Teilzeitausbildung f&uuml;r junge Migrantinnen mit Kind in Hannover, Tr&auml;ger: Diakonisches Werk - Stadtverband Hannover e. V.</li>
<li>Integration durch Besch&auml;ftigung - Besch&auml;ftigung durch Integration in Salzgitter, Tr&auml;ger: SOS-M&uuml;tterzentrum</li>
<li>Neue Perspektiven f&uuml;r Migrantinnen in Nienburg, Tr&auml;ger: deutsche Angestellten-Akademie GmbH</li>
<li>MiStrAL in Stade, Tr&auml;ger: VHS Stade</li>
<li>Gl&uuml;ck- Gemeinsam lernen, &Uuml;bergange - Chancen - Kompetenzen (f&uuml;r Frauen mit t&uuml;rkischer und kurdischer Herkunft) in Celle, Tr&auml;ger: BNW</li>
</ul>
<p><br /><em>Quelle: Pressemitteilung des Nds. Ministeriums f&uuml;r Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 10.11.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Chancen-fuer-Migrant_innen-2185.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Diversity - Ein Kommentar im HANDELSBLATT</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Unter dem Titel "Edel sei der deutsche Manager, m&auml;nnlich und wei&szlig;. Die Politik hat inzwischen schon die Vielfalt. Die Wirtschaft hat nur die Diversity-Manager - ansonsten bleibt alles beim Alten in den F&uuml;hrungsetagen" hat Tanja Kewes im HANDELSBLATT eine Glosse zu Diversity in der Wirtschaft ver&ouml;ffentlicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Handelsblatt vom 5.11.2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Diversity---Ein-Kommentar-im-HANDELSBLATT-2186.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>(Keine) Frauen an der Spitze</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>An den Unis studieren inzwischen mehr Frauen als M&auml;nner. Schaut man sich allerdings in den Chefetagen um, sind Frauen immer noch deutlich unterrepr&auml;sentiert. H&ouml;chstens ein Viertel aller F&uuml;hrungspositionen sind von Frauen besetzt. Je h&ouml;her es die Karriereleiter hinauf geht, umso seltener sind Frauen vertreten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>H&ouml;ren Sie die <a href="http://www.hr-online.de/website/radio/hr-info/index.jsp?rubrik=47586&amp;key=standard_podcasting_hr_info_familie&amp;mediakey=podcast/hr_info_familie/hr_info_familie_20091106&amp;type=a" target="_blank">Sendung des Hessischen Rundfunks</a> von ca. 25 Minuten L&auml;nge.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Keine-Frauen-an-der-Spitze-2187.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Faktorverfahren für Ehegatten ab dem Kalenderjahr 2010 </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, k&ouml;nnen ab dem Kalenderjahr 2010 f&uuml;r den Lohnsteuerabzug ein neues Verfahren w&auml;hlen: Statt Steuerklassen III und V oder Steuerklassen IV und IV zu kombinieren, k&ouml;nnen sie dann die Kombination aus IV und IV mit Faktor w&auml;hlen.</p>
<p>Vorteil: Bei jedem der Ehegatten werden die steuerentlastenden Vorschriften schon beim Lohnsteuerabzug ber&uuml;cksichtigt - insbesondere der Grundfreibetrag. Mit dem Faktor wird au&szlig;erdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug ber&uuml;cksichtigt.</p>
<p><br /><strong>Eintrag in die Lohnsteuerkarte</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wer das Faktorverfahren&nbsp;anwenden will, kann sich die Eintragung des Faktors in die Lohnsteuerkarten 2010 beim&nbsp; zust&auml;ndigen Finanzamt eintragen lassen. Der Faktor wird durch das zust&auml;ndige Finanzamt ermittelt und eingetragen.</p>
<p>Die bekannten Kombinationen der Steuerklassen III und V sowie IV und IV ohne Faktor sind weiterhin m&ouml;glich.</p>
<p><em>Quelle: Bundesministerium der Finanzen</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Faktorverfahren-fuer-Ehegatten-ab-dem-Kalenderjahr-2010--2188.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>ADS bekommt neue Leiterin</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><span style="font-family: Courier; font-size: x-small;"><span style="font-family: Courier; font-size: x-small;">
<p>Die Bundesministerin f&uuml;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend dankte Dr. K&ouml;ppen f&uuml;r die geleistete Arbeit. Sie wird Frau L&uuml;ders schnellstm&ouml;glich in das neue Amt&nbsp;einsetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Christine L&uuml;ders verf&uuml;gt &uuml;ber langj&auml;hrige Erfahrungen und vielf&auml;ltige Verbindungen in Politik und Wirtschaft. Sie war unter anderem als Vorstandsreferentin und&nbsp; Abteilungsleiterin bei Lufthansa t&auml;tig. Sp&auml;ter leitete sie das Referat Presse-, &Ouml;ffentlichkeitsarbeit und Kommunikation im Ministerium f&uuml;r Generationen, Familie, Frauen und Integration in Nordrhein-Westfalen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zuletzt war die 56-J&auml;hrige Referatsleiterin f&uuml;r &Ouml;ffentlichkeitsarbeit und Beauftragte f&uuml;r Stiftungen im Kultusministerium in Hessen. Die studierte P&auml;dagogin ist verheiratet und lebt in Frankfurt am Main.</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p>
<p><em>Auszug aus dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG):</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>&sect; 26 Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes</strong></p>
<strong>&nbsp;</strong>
<p><br />(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister f&uuml;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernennt auf Vorschlag der Bundesregierung eine Person zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie steht nach Ma&szlig;gabe dieses Gesetzes in einem &ouml;ffentlich-rechtlichen Amtsverh&auml;ltnis zum Bund. Sie ist in Aus&uuml;bung ihres<br />Amtes unabh&auml;ngig und nur dem Gesetz unterworfen.</p>
<p><br />(2) Das Amtsverh&auml;ltnis beginnt mit der Aush&auml;ndigung der Urkunde &uuml;ber die Ernennung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister f&uuml;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend.</p>
<p><br />(3) Das Amtsverh&auml;ltnis endet au&szlig;er durch Tod<br />1. mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages,<br />2. durch Ablauf der Amtszeit mit Erreichen der Altersgrenze nach &sect;&nbsp;41&nbsp;Abs.&nbsp;1 des Bundesbeamtengesetzes,<br />3. mit der Entlassung.</p>
<p>&nbsp;</p>
</p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<span style="font-family: Courier; font-size: x-small;"><span style="font-family: Courier; font-size: x-small;">
<p>
<p><br /><em>Quelle: BMFSFJ, Pressemitteilung Nr. 439/2009 vom 9.11.2009</em></p>
</p>
</span></span></span><span style="font-family: Courier; font-size: x-small;">
<p>&nbsp;</p>
</span></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/ADS-bekommt-neue-Leiterin-2189.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Besoldungsrunde 2010 im Bund</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Im Bund steht die n&auml;chste Besoldungsrunde bevor. Im Januar 2010 beginnen die Verhandlungen. Die Vorstellungen von ver.di zu den Interessen der Besch&auml;ftigten und den Forderungen der Gewerkschaft k&ouml;nnen nachgelesen werden im ver.di-Journal.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-cl-</em><a href="http://beamte.verdi.de/besoldung/besoldungsrunde_2010_bund/data/0199_02_JournalBesoldung2010_v.pdf"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Besoldungsrunde-2010-im-Bund-2190.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>2008: Verdienstunterschied von Männern und Frauen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<h2><em>&nbsp;</em></h2>
<p>Leichte Ver&auml;nderungen lassen sich in Ost- und Westdeutschland feststellen: W&auml;hrend der Gender Pay Gap im fr&uuml;heren Bundesgebiet von 24 auf 25% stieg, sank er in den neuen Bundesl&auml;ndern von 6 auf 5%.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Differenziert nach Branchen bestand der h&ouml;chste Gender Pay Gap mit 34% im Wirtschaftszweig &bdquo;Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen&ldquo;. Gro&szlig;e Lohnabst&auml;nde zwischen Frauen und M&auml;nnern gab es auch in den Bereichen &bdquo;Kunst, Unterhaltung und Erholung&ldquo; (31%) sowie &bdquo;Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen&ldquo; (29%). In den Wirtschaftszweigen &bdquo;Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden&ldquo; (3%) sowie &bdquo;Verkehr und Lagerei&ldquo; (7%) fiel der Gender Pay Gap jeweils eher niedrig aus. Die Unterschiede zwischen den Wirtschaftszweigen resultieren unter anderem aus der Qualifikationsstruktur der Besch&auml;ftigten. So sind in den Branchen mit hohem Gender Pay Gap tendenziell M&auml;nner gegen&uuml;ber Frauen in leitender Stellung beziehungsweise unter den herausgehobenen Fachkr&auml;ften deutlich h&auml;ufiger anzutreffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die Berechnung des Gender Pay Gap 2008 wurde analog zu 2007 ein Sch&auml;tzverfahren angewendet. Grundlage hierf&uuml;r ist die Verdienststrukturerhebung 2006, die um die Zahlen der Viertelj&auml;hrlichen Verdiensterhebung aktualisiert wurde. Dieses Vorgehen ist notwendig, da die Verdienststrukturerhebung nur alle vier Jahre durchgef&uuml;hrt wird. Bei der Darstellung der Ergebnisse nach Wirtschaftszweigen wurde auf die neue Klassifikation der Wirtschaftszweige Ausgabe 2008 umgestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei der Interpretation der Werte sollte ber&uuml;cksichtigt werden, dass es sich um den unbereinigten Gender Pay Gap handelt. Aussagen zum Unterschied in den Verdiensten von weiblichen und m&auml;nnlichen Besch&auml;ftigten mit gleichem Beruf, vergleichbarer T&auml;tigkeit und so weiter sind damit nicht m&ouml;glich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 12.11.2009,</em></p>
<h2><a href="http://www.destatis.de">www.destatis.de</a> <br />&nbsp;</h2>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/2008-Verdienstunterschied-von-Maennern-und-Frauen--2191.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Grundfragen der Unkündbarkeit von Arbeitnehmern</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Grundfragen-der-Unkuendbarkeit-von-Arbeitnehmern-2199.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Öffentlichkeitsarbeit des Personalrates und Betriebsrates</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Oeffentlichkeitsarbeit-des-Personalrates-und-Betriebsrates-2200.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Dokumentation zum 5. Arbeitstreffen der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Pr&auml;sentationen zu den einzelnen Vortr&auml;gen finden Sie hier unter</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.masgff.rlp.de/frauen/arbeitstreffen-der-frauen-und-gleichstellungsbeauftragten/">http://www.masgff.rlp.de/frauen/arbeitstreffen-der-frauen-und-gleichstellungsbeauftragten/</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Dokumentation-zum-5.-Arbeitstreffen-der-Frauen--und-Gleichstellungsbeauftragten-2203.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ältere Arbeitnehmer auf dem Vormarsch</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Danach wurden in der Altersgruppe der 50- bis 54-J&auml;hrigen im M&auml;rz 2000 etwa 2,473 Millionen sozialversicherungspflichtige Besch&auml;ftigte gez&auml;hlt. Im M&auml;rz 2009 waren es bereits 3,283 Millionen.</p>
<p>Bei den 55- bis 59- J&auml;hrigen ist die Zahl im vergleichbaren Zeitraum um rund 400 000 auf 2,565 Millionen gestiegen; bei den 60- bis 64- J&auml;hrigen liegt der Zuwachs in etwa auf gleicher H&ouml;he (2009: knapp eine Million).</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Aeltere-Arbeitnehmer-auf-dem-Vormarsch-2205.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beitragssatz zur Rentenversicherung unverändert in 2010 </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auch&nbsp;in der knappschaftlichen Rentenversicherung betr&auml;gt der Beitragssatz weiterhin 26,4 Prozent.</p>
<p>Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist nur dann zu ver&auml;ndern, wenn bei unver&auml;ndertem Beitragssatz die Mittel der Nachhaltigkeitsr&uuml;cklage das 0,2-fache einer Monatsausgabe der Rentenversicherung unter- bzw. das 1,5-fache &uuml;berschreiten w&uuml;rden. Dies ist unter Ber&uuml;cksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des kommenden Jahres nicht der Fall.</p>
<p><em>Quelle: Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Beitragssatz-zur-Rentenversicherung-unveraendert-in-2010--2206.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Riester- Rente: Achtung Fristablauf Ende 2009!</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Vers&auml;umen der jeweiligen Antragsfrist kann man &uuml;brigens problemlos durch das Stellen eines sogenannten Dauerzulagenantrags vermeiden. Durch diesen beauftragt man den Anbieter, j&auml;hrlich den Zulagenantrag bei der Zentralen Zulagenstelle f&uuml;r Verm&ouml;gen (ZfA) zu stellen. Damit l&auml;uft das Verfahren automatisch und die Zulage muss nicht in jedem Jahr neu beantragt werden. Nur eventuelle Ver&auml;nderungen - wie beispielsweise Familienzuwachs - m&uuml;ssen mitgeteilt werde. Die Bevollm&auml;chtigung gilt dann bis auf Widerruf.</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des&nbsp;Bundesministeriums f&uuml;r Arbeit und Soziales vom 12.11.2009 </em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Riester--Rente-Achtung-Fristablauf-Ende-2009-2207.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Femtec: Careerbuilding-Programm </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Noch bis zum 6. Dezember 2009 k&ouml;nnen sich Studentinnen der Ingenieur- und Naturwissenschaften f&uuml;r das vierzehnte Careerbuilding-Programm des Femtec.Network bewerben, das im M&auml;rz 2010 startet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das 2-j&auml;hrige Programm bereitet die Teilnehmerinnen auf einen erfolgreichen Berufseinstieg vor. In Schools und Workshops werden Kommunikations-, F&uuml;hrungs- und Managementkompetenzen vermittelt, Mentoring und Beratung sind weitere Bestandteile des Programms.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr Informationen dazu unter:<br /><a href="http://www.kompetenzz.de/Aktuelles/Femtec-Careerbuilding">http://www.kompetenzz.de/Aktuelles/Femtec-Careerbuilding</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Femtec-Careerbuilding-Programm--2208.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Studie "Personalbeurteilung in europäischen und internationalen Organisationen"</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Durch eine konkrete Darstellung der Verfahren und der Praxis wird ein Vergleich zu den Personalbeurteilungen m&ouml;glich, die in den Bundesressorts &uuml;blich sind. Personalreferenten erhalten mit der Studie eine praktische Hilfestellung, um das Personal, das nach einer Verwendung bei den europ&auml;ischen und internationalen Organisationen zur&uuml;ckkehrt, angemessen zu bewerten und entsprechend weiter zu f&ouml;rdern.</p>
<p><br />Zur <a href="http://www.bmi.bund.de/cln_165/SharedDocs/Downloads/DE/Veroeffentlichungen/beurteilungsstudie_personalbeurteilung.html?nn=765068" target="_blank">Studie "Personalbeurteilung in europ&auml;ischen und internationalen Organisationen"</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-cl-</em><a href="http://www.bmi.bund.de/cln_165/SharedDocs/Downloads/DE/Veroeffentlichungen/beurteilungsstudie_personalbeurteilung.html?nn=765068"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Studie-Personalbeurteilung-in-europaeischen-und-internationalen-Organisationen-2210.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Sponsoringbericht der Bundesverwaltung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Als Beitrag wirksamer Korruptionspr&auml;vention und Transparenz gibt der Bericht Auskunft &uuml;ber die Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden, sonstige Schenkungen) an die Beh&ouml;rden der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung, an die Gerichte des Bundes und die Bundeswehr. Die Geld-, Sach- und Dienstleistungen kamen Vorhaben zugute, die ohne Sponsoring nicht oder nur in geringerem Umfang h&auml;tten verwirklicht werden k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2009/mitMarginalspalte/10/dritter_sb.html" target="_blank">Zum Bericht</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Sponsoringbericht-der-Bundesverwaltung-2211.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Stellenausschreibung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VG Arnsberg, Beschluss v. 28.8.2009 &ndash; 20 K 1086/08.PVL &ndash;</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Stellenausschreibung--2212.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Frauenarbeitsplätze gefährdet</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auf der 19. Bezirksfrauenkonferenz des DGB am 19. September 2009 appellierte die stellvertretende DGB-Landesvorsitzende Marion von Wartenberg an St&auml;dte und Gemeinden, auch bei zur&uuml;ckgehenden Einnahmen nicht an der Daseinsvorsorge zu sparen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es solle nicht nur in Autos und Beton, sondern auch in Menschen, in &ouml;ffentliche Dienstleistungen, in Bildung, Kinder und Pflege investiert werden. <a href="http://www.bw.dgb.de/ueber_uns/presse/pmdb/pressemeldung_single?pmid=522" target="_blank">Mehr</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Frauenarbeitsplaetze-gefaehrdet-2213.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Impfungen für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
<p><a href="http://www.rki.de/"></a></p>
Der Personalrat sollte gewappnet sein f&uuml;r Fragen zur Neuen Grippe. Diese reichen von allgemeinen Informationen &uuml;ber Impfempfehlungen f&uuml;r bestimmte Besch&auml;ftigtengruppen und ggf. kostenlose Impftermine im Betrieb bis hin zu einem Notfallplan.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur Neuen Grippe hat das Robert-Koch-Institut auf seiner Homepage Informationen zusammengestellt. Mehr dazu unter <a href="http://www.rki.de/">http://www.rki.de/</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Neuen Grippe und Rechten und Aufgaben des Personalrats setzt sich das Novemberheft der Zeitschrift PERSONALRAT auseinander.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Impfungen f&uuml;r Kita-Beschf&auml;tigte</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wer mit Kindern arbeitet wei&szlig;: In Kitas besteht generell ein erh&ouml;htes Infektionsrisiko. F&uuml;r die Besch&auml;ftigten dort geht es nicht nur um die aktuelle Pandemie, sondern auch um Impfungen gegen Kinderkrankheiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wogegen sich Erzieher/innen impfen lassen sollten und wie mit Praktikant/innen zu verfahren ist, das erl&auml;utert ein Newsletter der Unfallkasse Rheinlandpfalz, den Sie <a href="http://cms.ukrlp.de/_media/19_2009_Impfen_KiTa1.pdf" target="_blank">hier downloaden</a> k&ouml;nnen.</p>
<p><a href="http://www.rki.de/"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Impfungen-fuer-Beschaeftigte-im-Oeffentlichen-Dienst-2215.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neues Dienstrecht in Bayern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Landesregierung verspricht sich von der Reform ein modernes und leistungsorientiertes Dienstrecht. Erkl&auml;rtes Ziel ist unter anderem eine schnellere und leistungsf&auml;higere Verwaltung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Kernpunkte des Gesetzentwurfs sind:</p>
<ul>
<li>eine neue leistungsorientierte Laufbahnverordnung, </li>
<li>ge&auml;nderte Besoldungsstrukturen und </li>
<li>die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze um zwei Jahre auf 67 Lebensjahre.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hierduch sollen zum einen der Leistungsgedanke im Beamtenrecht&nbsp;weiter gest&auml;rkt als auch die bislang&nbsp;starren Laufbahnvorschriften flexibilisiert werden.&nbsp;Dies wiederumg&nbsp;st&auml;rke die Verwendungsbreite und biete bessere Karrierechancen f&uuml;r den einzelnen Beamten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zu der vollst&auml;ndigen Pressemitteilung und dem Bericht aus der Kabinettssitzung gelangen sie <a href="http://www.bayern.de/Pressemitteilungen-.1255.10277126/index.htm" target="_blank">hier</a>.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung vom 17.11.2009, Bericht aus der Kabinettssitzung</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-as-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Neues-Dienstrecht-in-Bayern-2216.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Deutlicher Anstieg älterer Menschen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Statistische Bundesamt teilt mit, dass heute&nbsp; in Deutschland etwa 82 Millionen Menschen leben, 2060 werden es voraussichtlich nur noch 65 bis 70 Millionen sein. Daneben kommt es zu erheblichen Ver&auml;nderungen in der Altersstruktur der Bev&ouml;lkerung.</p>
<p>Heute sind 20% der Bev&ouml;lkerung 65 Jahre oder &auml;lter. Bereits in den kommenden</p>
<p>beiden Jahrzehnten wird der Anteil &auml;lterer Menschen deutlich steigen.</p>
<p>Im Jahr 2060 wird dann jeder Dritte mindestens 65 Lebensjahre durchlebt</p>
<p>haben - jeder Siebente wird sogar 80 Jahre oder &auml;lter sein.</p>
<p>Den hier genannten Ergebnissen liegen zwei Varianten der</p>
<p>Bev&ouml;lkerungsvorausberechnung zugrunde, die von der Fortsetzung der heute</p>
<p>nachweisbaren demografischen Trends mit unterschiedlichen Annahmen zur</p>
<p>H&ouml;he der Zuwanderung ausgehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Bev&ouml;lkerung geht zur&uuml;ck, weil die Zahl der Geburten bis 2060 stetig</p>
<p>sinken und die Zahl der Sterbef&auml;lle bis Anfang der 2050er Jahre</p>
<p>ansteigen wird. Das j&auml;hrliche Geburtendefizit, also der &Uuml;berschuss der</p>
<p>Sterbef&auml;lle &uuml;ber die Geburten, wird bis 2060 auf mehr als das Dreifache</p>
<p>zunehmen (2008: 162 000, 2060: je nach Variante 527 000 oder 553 000).</p>
<p>An dieser Entwicklung hat die aktuelle Altersstruktur der Bev&ouml;lkerung</p>
<p>einen erheblichen Anteil. Der Bev&ouml;lkerungsr&uuml;ckgang kann weder durch</p>
<p>Zuwanderungs&uuml;bersch&uuml;sse aus dem Ausland noch durch eine etwas h&ouml;here</p>
<p>Kinderzahl je Frau aufgehalten werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur Bev&ouml;lkerung im Erwerbsalter von 20 bis 64 Jahren geh&ouml;ren heute etwa</p>
<p>50 Millionen Menschen. Im Jahr 2060 werden es, je nach Ausma&szlig; der</p>
<p>angenommenen Zuwanderung, 27% oder 34% weniger sein. Dagegen wird die</p>
<p>Zahl der 65-J&auml;hrigen und &Auml;lteren nach 2020 sehr stark ansteigen, weil</p>
<p>dann die geburtenstarken Jahrg&auml;nge in dieses Alter kommen. Damit wird</p>
<p>auch der Altenquotient - die Anzahl der Menschen im Rentenalter je 100</p>
<p>Personen im Erwerbsalter - erheblich zunehmen. Heute kommen 34 Senioren</p>
<p>im Alter von 65 Jahren und mehr auf 100 Personen zwischen 20 und 64</p>
<p>Jahren. 2030 werden es bereits &uuml;ber 50 sein und 2060 dann, je nach</p>
<p>Vorausberechnungsvariante, 63 oder 67. F&uuml;r die Altersgrenze 67 Jahre</p>
<p>wird der Altenquotient 2030 je nach Variante 43 oder 44 betragen und</p>
<p>2060 56 oder 59; heute liegt er bei 29.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die genannten Ergebnisse beziehen sich auf die beiden Varianten der</p>
<p>Bev&ouml;lkerungsvorausberechung, die die Grenzen eines Korridors markieren,</p>
<p>in dem sich die Bev&ouml;lkerungsgr&ouml;&szlig;e und der Altersaufbau bei Fortsetzung</p>
<p>der heute nachweisbaren demografischen Trends entwickeln werden. Diesen</p>
<p>beiden Varianten liegen folgende Annahmen zugrunde: Die zusammengefasste</p>
<p>Geburtenziffer bleibt ann&auml;hernd konstant bei 1,4 Kindern je Frau. Die</p>
<p>Lebenserwartung Neugeborener wird bis zum Jahr 2060 f&uuml;r Jungen um etwa 8</p>
<p>Jahre auf 85,0 Jahre und f&uuml;r M&auml;dchen um etwa 7 Jahre auf 89,2 Jahre</p>
<p>zunehmen. Zum j&auml;hrlichen Wanderungssaldo (Unterschied zwischen den</p>
<p>Zuz&uuml;gen aus dem Ausland und den Fortz&uuml;gen in das Ausland) wird in der</p>
<p>einen Variante angenommen, dass er auf 100 000 Personen im Jahr 2014</p>
<p>steigt und dann konstant bleibt. In der zweiten Variante steigt er bis</p>
<p>2020 auf 200 000 und bleibt dann bei diesem Wert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die 12. koordinierte Bev&ouml;lkerungsvorausberechnung umfasst insgesamt 12</p>
<p>Varianten. Langfristige Bev&ouml;lkerungsvorausberechnungen sind keine</p>
<p>Prognosen. Sie haben vielmehr Modellcharakter und zeigen auf, wie sich</p>
<p>die Bev&ouml;lkerung und deren Struktur bei bestimmten Annahmen ver&auml;ndern w&uuml;rden.</p>
<p>Ausf&uuml;hrlichere Informationen zu den Annahmen und Ergebnissen der</p>
<p>Varianten der 12. koordinierten Bev&ouml;lkerungsvorausberechnung enth&auml;lt das</p>
<p>Begleitmaterial zur heutigen Pressekonferenz "Bev&ouml;lkerungsentwicklung in</p>
<p>Deutschland bis 2060", das unter www.destatis.de, Pfad: Presse/</p>
<p>Presseveranstaltungen als PDF-Dokument heruntergeladen werden kann.</p>
<p>Ausf&uuml;hrliche Ergebnisse zu allen Varianten und zu zus&auml;tzlichen</p>
<p>Modellrechnungen stehen im Publikationsservice unter</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.destatis.de/shop" target="_blank">www.destatis.de/shop</a>, Suchwort "Bev&ouml;lkerung2060" zur Verf&uuml;gung. Unter</p>
<p><a href="http://www.destatis.de/bevoelkerungspyramide" target="_blank">www.destatis.de/bevoelkerungspyramide</a> ist auch eine animierte</p>
<p>Bev&ouml;lkerungspyramide f&uuml;r mehrere Varianten abrufbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-gk-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Deutlicher-Anstieg-aelterer-Menschen-2217.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Steuerbegünstigte Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Kl&auml;gerin  vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber eine Reduzierung ihrer Wochenstundenzahl um die H&auml;lfte und erhielt hierf&uuml;r im Gegenzug eine Summe von 17.000 Euro. Finanzamt und Finanzgericht lehnten eine steuerbeg&uuml;nstigte Entsch&auml;digung vor allem deshalb ab, weil das Arbeitsverh&auml;ltnis nicht beendet worden sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses keine zwingende Voraussetzung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hierzu &auml;u&szlig;erte sich der BFH gegenteilig:</p>
<p>Eine Entsch&auml;digung nach &sect; 24 Nr. 1 Buchst. a EStG wird als Ersatz f&uuml;r entgangene oder entgehende Einnahmen gew&auml;hrt eine Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses sei hierf&uuml;r keine Voraussetzung. Es werde lediglich verlangt, dass Einnahmen wegfallen und dass daf&uuml;r Ersatz geleistet wird- so wie im vorliegenden Fall geschehen und die Arbeitnehmerin f&uuml;r ihren Wechsel in eine Teilzeitbesch&auml;ftigung finanziell abgefunde werde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Verfahren fand jedoch vor dem BFH noch keine abschlie&szlig;ende Entscheidung, da das Finanzgericht noch pr&uuml;fen muss, ob die Arbeitnehmerin bei ihrem Wechsel in eine Teilzeitt&auml;tigkeit unter Druck stand- sei es wirtschaftlicher, tats&auml;chlicher oder rechtlicher Art; die Vermutung des Finanzgerichts,&nbsp; dass die Vertrags&auml;nderung auf die Initiative der Arbeitnehmerin ausging, gen&uuml;ge nicht.</p>
<p><em>Quelle:Pressemitteilung Nr. 102 des BFH vom 18.11.2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Steuerbeguenstigte-Entschaedigung-fuer-Arbeitszeitreduzierung--2218.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gesundheitsförderung: Mindestbemessungsgrundlagen bei Zuschüssen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><em>Beispiel</em></p>
<p><em><br /></em></p>
<p><em>Ein Arbeitgeber l&auml;sst f&uuml;r seine 50 Mitarbeiter Kurse zur Stressbew&auml;ltigung und Entspannung durch einen externen Dienstleister durchf&uuml;hren. Die Aufwendungen hierf&uuml;r betragen </em></p>
<p><em>10 000 &euro; zuz&uuml;glich 1 900 &euro; Umsatzsteuer. Von der Krankenkasse erh&auml;lt der Arbeitgeber einen Zuschuss von 5 000 &euro; (= 50% der Nettokosten).</em></p>
<p><em><br /></em></p>
<p>Die Kurse zur Stressbew&auml;ltigung und Entspannung sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, da die Aufwendungen je Arbeitnehmer von 238 &euro; (= 1/50 von 11 900 &euro;) den H&ouml;chstbetrag von 500 &euro; nicht &uuml;bersteigen.</p>
<p>Aus der ordnungsgem&auml;&szlig;en Rechnung des externen Dienstleisters ist der Arbeitgeber in H&ouml;he von 1 900 &euro; zum Vorsteuerabzug berechtigt.</p>
<p>Zudem erbringt der Arbeitgeber umsatzsteuerlich eine Leistung gegen&uuml;ber seinen Arbeitnehmern. Die Leistung des externen Dienstleiters wird ihm umsatzsteuerlich als eigene Leistung zugerechnet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Problem: Umsatzsteurliche Bemessungsgrundlage</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Fraglich ist die H&ouml;he der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Beim Zuschuss der Krankenkasse handelt es sich um eine Entgeltzahlung von dritter Seite in H&ouml;he von netto</p>
<p>4 201,68 &euro; (5 000 &euro; : 1,19).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>betriebliche Erfordernisse entscheidend</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anzusetzen ist allerdings u.E. in diesem Fall die sog. Mindestbemessungsgrundlage von 10 000 &euro; , da die Leistung &bdquo;Stressbew&auml;ltigung und Entspannung&ldquo; f&uuml;r den privaten Bedarf der Arbeitnehmer und nicht aufgrund betrieblicher Erfordernisse erbracht wird. Die Mindestbemessungsgrundlage von 10 000 &euro; f&uuml;hrt somit f&uuml;r den Arbeitgeber zu einer Umsatzsteuer von</p>
<p>1 900 &euro; (= 19%).</p>
<p>Die gleiche L&ouml;sung (Bemessungsgrundlage f&uuml;r die Leistung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer 10 000 &euro;; Umsatzsteuer 1 900 &euro;) w&uuml;rde sich &uuml;brigens ergeben, wenn der Arbeitgeber keinen Zuschuss von der Krankenkasse erhalten h&auml;tte.</p>
<p><em>&nbsp;Quelle: online-Aktualisierung Lexkon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro, November 2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Gesundheitsfoerderung-Mindestbemessungsgrundlagen-bei-Zuschuessen-2219.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Einkommensteuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Vom Arbeitgeber &uuml;bernommene Beitr&auml;ge des Arbeitnehmers sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt nicht, soweit Beitr&auml;ge zu Versicherungen gegen berufliche Unf&auml;lle und Beitr&auml;ge zu Versicherungen gegen alle Unf&auml;lle&nbsp; auch das Unfallrisiko bei Ausw&auml;rtst&auml;tigkeiten (R 9.4 Absatz 2 LStR 2008) abdecken. Beitr&auml;ge zu Unfallversicherungen sind als Reisenebenkosten steuerfrei, soweit sie Unf&auml;lle bei einer Ausw&auml;rtst&auml;tigkeit abdecken (&sect; 3 Nummer 13 und 16 EStG). Es bestehen keine Bedenken, wenn aus Vereinfachungsgr&uuml;nden bei der Aufteilung des auf den beruflichen Bereich entfallenden Beitrags/Beitragsanteils in steuerfreie Reisekostenerstattungen und steuerpflichtigen Werbungskostenersatz (z. B. Unf&auml;lle auf Fahrten zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte) der auf steuerfreie Reisekostenerstattungen entfallende Anteil auf 40 % gesch&auml;tzt wird. Der Beitragsanteil, der als Werbungskostenersatz dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen ist, geh&ouml;rt zu den Werbungskosten des Arbeitnehmers.</p>
<p><em>Quelle: BMF-Schreiben vom 28.10.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Einkommensteuerliche-Behandlung-von-freiwilligen-Unfallversicherungen-2220.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kopplung von tariflichen Leistungen an eine Gewerkschaftsmitgliedschaft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der offensichtlich auf einer Entscheidung des Gro&szlig;en Senates des BAG aus dem Jahr 1967 beruhende h&auml;ufig zu h&ouml;rende "Merksatz", dass diese Kopplung&nbsp;generell unzul&auml;ssig sei, ist in dieser Pauschalit&auml;t nicht zutreffend. In seiner Entscheidung h&auml;lt der 4. Senat jedenfalls au&szlig;erhalb des Kernbereiches des Austauschverh&auml;ltnisses &ndash; also im Bereich der wirtschaftlich nicht so gewichtigen Nebenleistungen (wie Jahressonderzahlungen) - eine einfache Differenzierungsklausel f&uuml;r wirksam.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Einfache Differenzierungsklauseln liegen vor, wenn die Gewerkschaftszugeh&ouml;rigkeit des Arbeitnehmers eine Anspruchsvoraussetzung f&uuml;r die Leistung darstellt, die Regelung zugleich keine rechtlichen Schranke enth&auml;lt, die es dem Arbeitgeber verbietet, auf individualvertraglicher Ebene die tariflich vorgesehene Ungleichbehandlung zu beseitigen. Die Unzul&auml;ssigkeit sogenannter qualifizierter Differenzierungsklauseln hat der 4. Senat explizit im Urteilstenor ausgebracht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im zu entscheidenden Fall wurde in einem Sanierungstarifvertrag wegen eines mehrj&auml;hrigen Verzichts auf (Jahres)Sonderzahlungen eine Ersatzleistung in H&ouml;he von rund 500 Euro, deren Gew&auml;hrung von der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di abh&auml;ngig gemacht wurde, vereinbart. Diese Vereinbarung ist wirksam. Die negative Koalitionsfreiheit des nicht gewerkschaftlich gebundenen Arbeitnehmers ist nicht verletzt, weil der auf ihn ausge&uuml;bte Druck &ndash; sowohl inhaltlich als auch der H&ouml;he der Leistung nach &ndash; noch legitim und sozialad&auml;quat sei. Die negative wie die positive Koalitionsfreiheit ist lediglich in ihrem Kernbereich gesch&uuml;tzt. Dem Arbeitgeber ist es nicht verboten oder erschwert, die fragliche Leistung an einen Au&szlig;enseiter zu erbringen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BAG f&uuml;hrt ferner aus, dass auch eine Gleichstellungsabrede im Sinne der alten BAG-Rechtsprechung (Verweisungsklauseln aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002), lediglich die Anwendbarkeit des Tarifvertrages bewirkt, nicht jedoch die als besondere Anspruchsvoraussetzung f&uuml;r die Ausgleichszahlung im Tarifvertrag festgeschriebene Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di. ersetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bewertung</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Ob eine einfache Differenzierungsklausel vereinbart wird, ist mithin keine Rechtsfrage mehr sondern eine tarifpolitische Grundsatzentscheidung. Dar&uuml;ber hinaus hat es der Arbeitgeber in der Hand, ob er solche Leistungen auch an nicht tarifgebundene Arbeitnehmer gew&auml;hrt, um beispielsweise eine Eintrittswelle der bei ihm besch&auml;ftigten Arbeitnehmer in die Gewerkschaft zu verhindern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BAG vom 18.3.2009</p>
<p>Az. 4 AZR 64/08</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-gk-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Kopplung-von-tariflichen-Leistungen-an-eine-Gewerkschaftsmitgliedschaft-2223.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Government at a Glance</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eingeflossen sind unter anderem Angaben zu Staatseinnahmen und -ausgaben, Besch&auml;ftigung im &ouml;ffentlichen Sektor, Personalmanagement auf zentraler Ebene, Rechtsetzungsmanagement und Integrit&auml;t. Die Daten kommen vom Statistischen Amt der Europ&auml;ischen Gemeinschaften (EUROSTAT), den Vereinten Nationen und aus den verschiedenen Direktoraten der OECD.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Staatssekret&auml;r Dr. Beus sagte dazu: "Die OECD-Studie 'Government at a Glance' stellt wesentliche Leistungsergebnisse und eingesetzte Ressourcen &ouml;ffentlicher Verwaltungen anhand von Indikatoren dar. Sie erlaubt es uns, langfristig die Regierungsarbeit und Verwaltungsreformen durch den Vergleich mit Regierungshandeln in anderen Staaten optimieren zu k&ouml;nnen."</p>
<p><br />Die Studie soll alle zwei Jahre fortgeschrieben werden. Die k&uuml;nftigen Publikationen werden aufzeigen, was schlie&szlig;lich mit den eingesetzten Ressourcen erreicht wird, also die Leistungen und Ergebnisse.</p>
<p><br />F&uuml;r das Datenblatt und Grundaussagen zu Deutschland sowie f&uuml;r Informationen zu Bezugsquellen der Studie: Bitte <a href="http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2009/mitMarginalspalte/10/glance.html" target="_blank">hier</a> klicken.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BMI</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-cl-</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Government-at-a-Glance-2224.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Demografische Bevölkerungsentwicklung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Leben und Zusammenleben in den St&auml;dten und Gemeinden werden sich durch den rasch fortschreitenden Alterungsprozess erheblich ver&auml;ndern. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus beispielsweise f&uuml;r Wohnen, Schule oder Einzelhandel?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Bertelsmann Stiftung hat eine Brosch&uuml;re zur demographischen Entwicklung in Deutschland herausgegeben. Dort finden sich Fakten und Zahlen zur Bev&ouml;lkerung in 15 Jahren. Vor allem f&uuml;r Kommunen und ihre Planungen zur Daseinsvorsorge sind solche Informationen wertvoll.</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p><em>Bertelsmann Stiftung (Hrsg.)</em><br />Wer, wo, wie viele? - Bev&ouml;lkerung in Deutschland 2025<br />Praxiswissen f&uuml;r Kommunen</p>
<p>1. Auflage 2009, 176 Seiten<br />Broschur<br />ISBN 978-3-86793-042-0</p>
<p>20,00 EUR</p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<p>Unter <a href="http://www.wegweiser-kommune.de/">www.wegweiser-kommune.de</a> bietet die Bertelsmann Stiftung f&uuml;r alle Kommunen ab 5.000 Einwohner spezifische Daten und Fakten zu den Auswirkungen des demographischen Wandels als Grundlage f&uuml;r kommunale Planungsprozesse an. Im vorliegenden Band werden hieraus Analysen zur Bev&ouml;lkerungsentwicklung im Kontext des jeweiligen Bundeslandes vorgestellt. Die Besonderheiten und M&ouml;glichkeiten - aber auch die Grenzen - von Bev&ouml;lkerungsvorausberechnungen werden verdeutlicht: Was ist zu ber&uuml;cksichtigen, wenn in der Kommune verschiedene Prognosen vorliegen? Wie k&ouml;nnen Prognose-Ergebnisse in kommunale Planungsprozesse einbezogen werden? Welche Fragen stellen sich den Kommunen mit Vorliegen einer Bev&ouml;lkerungsprognose?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es werden konkrete Anregungen f&uuml;r die Nutzung von Prognosen f&uuml;r ausgew&auml;hlte kommunale Handlungsfelder gegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Infos zum Thema Demografie</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Mehr zu den aktuellen Daten des Statistischen Bundesamtes lesen Sie <a href="http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Deutlicher-Anstieg-aelterer-Menschen-2217.html" target="_blank">hier</a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><a href="http://www.iwkoeln.de/Portals/0/pdf/pm42_08iwd.pdf" target="_blank">Ver&ouml;ffentlichung</a> des Instituts der Deutschen Wirtschaft in K&ouml;ln zum Thema "Demografie - Vorbereitung mangelhaft" vom Juli 2008</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Demografische-Bevoelkerungsentwicklung-2225.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Altersgrenze für Verbeamtung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bislang gibt es eine haushaltsrechtliche H&ouml;chstgrenze von 40 Jahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Wir sind jedoch daran interessiert, insbesondere f&uuml;r unsere Schulen &uuml;ber Seiteneinsteigerprogramme auch &auml;ltere geeignete Lehrkr&auml;fte in das Beamtenverh&auml;ltnis zu &uuml;bernehmen. Dem kommen wir mit dieser Regelung nach", teilte Bruch mit.</p>
<p>Die &Auml;nderung soll mit der anstehenden Novellierung des Landesbeamtengesetzes wirksam werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Landesregierung&nbsp; Rheinland-Pfalz</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://rlp.de/no_cache/einzelansicht_2787/archive/2009/october/article/land-will-altersgrenze-fuer-verbeamtung-anheben/" target="_blank">Mehr Informationen</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Altersgrenze-fuer-Verbeamtung-2226.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gründung einer Versorgungsausgleichskasse</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Interne Teilung als Regelfall</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gem&auml;&szlig; &sect; 9 Abs. 2 VersAusglG soll die interne Teilung der Anrechte&nbsp; nach den &sect;&sect; 10 bis 13 VersAusglG den Regelfall darstellen, d.h. der ausgleichsberechtigte Ehegatte erh&auml;lt ein eigenes Anrecht beim Versorgungstr&auml;ger des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Im Falle von&nbsp; Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung hat dies zur Folge, dass die ausgleichsberechtigte Person mit der &Uuml;bertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes erlangt (&sect; 12 VersAusglG). Kosten, welche bei der internen Teilung entstehen, kann der Versorgungstr&auml;ger, soweit sie angemessen sind, jeweils h&auml;lftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen (&sect;13 VersAusglG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Externe Teilung nur in Ausnahmef&auml;llen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Neben der internen Teilung ist unter den gesetzlich definierten Voraussetzungen auch die sog. " externe Teilung", d.h. der Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten wird auf einen externen Versorgungstr&auml;ger &uuml;bertragen, m&ouml;glich. Nach &sect; 14 Abs. 2 ist diese externe Teilung dann m&ouml;glich, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungstr&auml;ger der ausgleichspflichtigen Person dies vereinbaren oder wenn der Versorgungstr&auml;ger die externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert bestimmte Grenzen nicht &uuml;berschreitet. Im Jahr 2009 betragen diese Grenzen f&uuml;r einen Rentenbetrag 50,40 &euro; und f&uuml;r einen Kapitalwert 6.048 &euro;. Die versorgungsberechtigte Person hat innerhalb der Grenzen des &sect; 15 VersAusglG ein Wahlrecht, welche Art von Anrecht f&uuml;r sie begr&uuml;ndet werden soll, d.h. ob ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begr&uuml;ndet werden soll. Wird dieses Wahlrecht nicht ausge&uuml;bt, so wird ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begr&uuml;ndet (&sect; 15 Abs. 5 VersAusglG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sonderregelungen bei externer Teilung beachten!</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung gibt es f&uuml;r die externe Teilung einige Sonderregelungen. So kann nach &sect; 17 VersAusglG in den Durchf&uuml;hrungswegen Direktzusage und Unterst&uuml;tzungskasse der Versorgungstr&auml;ger der ausgleichspflichtigen Person die externe Teilung verlangen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert maximal die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erreicht (im Jahr 2009 liegt diese bei 64.800 &euro;). Au&szlig;erdem werden bei nicht ausge&uuml;btem Wahlrecht gem&auml;&szlig; &sect; 15 Abs. 1 VersAusglG auf Anweisung des Familiengerichts die Anrechte der ausgleichsberechtigten Person auf die neu gegr&uuml;ndete Versorgungsausgleichskasse (VAUSK) &uuml;bertragen (&sect;15 Abs. 5 VersAusglG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Aufgaben der Versorgungsausgleichskasse</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die VAUSK wurde im November 2009 von 38 Lebensversicherungsunternehmen als Pensionskasse&nbsp; in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gegr&uuml;ndet. Gem&auml;&szlig; &sect; 1 des Gesetzes &uuml;ber die Versorgungsausgleichskasse (VersAusglKassG) ist es ausschlie&szlig;lich ihre Aufgabe, die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person bei der externen Teilung eines Anrechts aus der betrieblichen Altersversorgung bei nicht ausge&uuml;btem Wahlrecht durchzuf&uuml;hren. Daf&uuml;r d&uuml;rfen keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden, allerdings k&ouml;nnen angemessene Verwaltungskosten in Abzug gebracht werden. Da sie eine gesetzliche Auffangl&ouml;sung ist, k&ouml;nnen Vertr&auml;ge nicht mit eigenen Beitr&auml;gen der ausgleichsberechtigten Person fortgef&uuml;hrt werden. Damit stellt sie keine Konkurrenz f&uuml;r die Anbieter von betrieblicher Altersversorgung dar.</p>
<p><em>&nbsp;F.E.L.S. Rechtsanw&auml;lte, Wirtschaftspr&uuml;fer, Steuerberater, N&uuml;rnberg</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Gruendung-einer-Versorgungsausgleichskasse-2228.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pensionierungen von Lehrerinnen 2008</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das nur 0,8% weniger als im bisherigen "Rekordjahr" 2007. Vor zehn Jahren waren nur gut halb so viele</p>
<p>Lehrerinnen und Lehrer pensioniert worden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wie schon in den Jahren zuvor ging der Anteil der Dienstunf&auml;higkeit als Grund f&uuml;r die Pensionierung von Lehrkr&auml;ften weiter zur&uuml;ck und lag im Jahr 2008 bei 22% (2007: 23%). Dies ist der tiefste Stand seit Beginn der statistischen Erfassung im Jahr 1993. Trotzdem war in den &uuml;brigen T&auml;tigkeitsbereichen der Gebietsk&ouml;rperschaften, f&uuml;r die ebenfalls die Regelaltersgrenze von 65 Jahren gilt, der Anteil der Dienstunf&auml;higkeit</p>
<p>mit rund 15%&nbsp;an allen Pensionierungen immer noch niedriger als bei den Lehrerinnen und Lehrern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gleichzeitig stieg unter den Lehrerinnen und Lehrern der Anteil derer, die die Regelaltersgrenze erreichten im Jahr 2008 auf 39%. Im Vorjahr waren es noch 37%. Im Durchschnitt waren die Lehrkr&auml;fte 62,6 Jahre alt, als sie in den Ruhestand eintraten (2007: 62,5 Jahre). Die hohe Zahl der Pensionierungen f&uuml;hrte zu einem deutlichen Anstieg der Gesamtzahl der Empf&auml;ngerinnen und Empf&auml;nger von Ruhegehalt. Zu Beginn des Jahres 2009 erhielten insgesamt 268 200 ehemalige Lehrkr&auml;fte Ruhestandsbez&uuml;ge. Gegen&uuml;ber dem Vorjahr war dies ein Anstieg um 15 100 Personen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Umfangreiches Zahlenmaterial zu diesem Thema enth&auml;lt die Fachserie 14, Reihe 6.1 "Versorgungsempf&auml;nger des &ouml;ffentlichen Dienstes", die im Publikationsservice des Statistischen Bundesamtes kostenlos erh&auml;ltlich ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Informationen dazu unter <a href="http://www.destatis.de">www.destatis.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 447 vom 24.11.2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Pensionierungen-von-Lehrerinnen-2008-2230.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Firmenwagen: Ertragssteuerliche Erfassung der Privatnutzung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In dem o.g. Schreiben werden die &Auml;nderungen durch das Gesetz zur Eind&auml;mmung missbr&auml;uchlicher Steuergestaltungen v. 28.4.2006 (BStBl I S. 353) und des Gesetzes zur Fortf&uuml;hrung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale v. 20.4.2009 (BGBl. I S. 774, BStBl I S. 536) ber&uuml;cksichtigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Firmenwagen-Ertragssteuerliche-Erfassung-der-Privatnutzung--2231.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Aktuelle Informationen zur Leistungsorientierten Bezahlung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Hier erhalten Sie:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><a href="redsys://redsys.de/linkman.php?gruppe=3&amp;content_id=758&amp;subject_id=48">allgemeine Informationen zur Einf&uuml;hrung der Leistungsorientierte Bezahlung</a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><a href="redsys://redsys.de/linkman.php?gruppe=1&amp;subject_id=73">Informationen zu einer Mitarbeiterbefragung</a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><a href="http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Brennpunkt_Personalmanagement/Der_grosse_DV-Check.html" target="_blank">die M&ouml;glichkeit der Pr&uuml;fung einer Dienstvereinbarung</a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><a href="redsys://redsys.de/linkman.php?gruppe=3&amp;content_id=2026&amp;subject_id=48">Informationen zu den Rechte der Personalvertretung im Rahmen einer Dienstvereinbarung</a></li>
</ul>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Aktuelle-Informationen-zur-Leistungsorientierten-Bezahlung-2232.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Keine Nachzahlung von Besoldung für die Vergangenheit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&amp;Art=en&amp;Datum=2009-9-10&amp;nr=12021&amp;pos=0&amp;anz=2" target="_blank">Lesen Sie hier die komplette Entscheidung des VGH Baden-W&uuml;rttemberg</a></p>
<p>(Vorinstanz: Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2007 - 6 K 811/07)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-ehc-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Keine-Nachzahlung-von-Besoldung-fuer-die-Vergangenheit-2235.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Verlängerung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers als mitbestimmungspflichtige Einstellung</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Verlaengerung-der-Arbeitszeit-eines-Arbeitnehmers-als-mitbestimmungspflichtige-Einstellung-2237.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kurzarbeit gilt weiter- wird aber teurer</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Verabschiedung des Entwurfs gilt als sicher, so dass ab 2010 neue Antr&auml;ge auf Bewilligung der Kurzarbeit f&uuml;r 18 Monate m&ouml;glich sein werden.</p>
<p>Die Erstattung von Sozialbeitr&auml;gen soll aber nach Regierungsangaben bis Ende 2010 befristet bleiben- mit der Konsequenz, dass die Arbeitgeber dann ab 2011 f&uuml;r diese Beitr&auml;ge in voller H&ouml;he aufkommen m&uuml;ssten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Kurzarbeit-gilt-weiter--wird-aber-teurer-2239.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Seit 1991 (mit Unterbrechung) bzw. 1995 (durchg&auml;ngig) wird der Solidarit&auml;tszuschlag im Wege einer Erg&auml;nzungsabgabe i.H.v. 5,5 % auf die Einkommensteuer und K&ouml;rperschaftsteuer erhoben. Das j&auml;hrliche Aufkommen aus dem Solidarit&auml;tszuschlag betr&auml;gt derzeit rund 12 Mrd. EUR.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der 7. Senat des Nieders&auml;chsischen Finanzgerichts h&auml;lt diese andauernde Erhebung des Solidarit&auml;tszuschlags f&uuml;r verfassungswidrig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Gericht ist davon &uuml;berzeugt, dass die Erg&auml;nzungsabgabe nach dem Solidarit&auml;tszuschlagsgesetz sp&auml;testens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Eine Erg&auml;nzungsabgabe dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vor&uuml;bergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidarit&auml;tszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierf&uuml;r besteht nach Auffassung des Gerichts kein vor&uuml;bergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser darf nicht durch die Erhebung einer Erg&auml;nzungsabgabe gedeckt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Gericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG zur verfassungsrechtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung vorgelegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<em>Quelle: Pressemitteilung des Nieders&auml;chsischen Finanzgerichts vom 25.11.2009<br /></em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Solidaritaetszuschlag-verfassungswidrig-2240.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Verlängerte und bezahlte Arbeitszeiten bei Verspätungen im Busverkehr</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin) bestimmt in &sect; 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 3 Satz 1, dass Lenkzeitunterbrechungen bis zur Dauer von zehn Minuten in die Arbeitszeit eingerechnet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach den einschl&auml;gigen Arbeitsschutzregelungen ist unter einer Lenkzeitunterbrechung ein Zeitraum zu verstehen, in dem der Fahrzeugf&uuml;hrer keine Fahrt&auml;tigkeit verrichtet und auch keine anderen Arbeiten auszuf&uuml;hren hat. Bei verkehrsbedingter versp&auml;teter Ankunft eines Busses an der Haltestelle, an der die Lenkzeitunterbrechung eingeplant ist, verschiebt sich deshalb die in die Arbeitszeit eingerechnete Lenkzeitunterbrechung um die Dauer der Versp&auml;tung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der aktuelle Fall</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger ist Busfahrer bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG). Zwischen dem 21. Januar 2007 und dem 19. April 2007 verl&auml;ngerten sich die im Dienstplan vorgesehenen Lenkzeiten aufgrund von Versp&auml;tungen im Busbetrieb um insgesamt 223 Minuten. F&uuml;r diese Zeiten begehrt der Kl&auml;ger eine Gutschrift auf dem f&uuml;r ihn gef&uuml;hrten Kurzzeitkonto.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Fahrt&auml;tigkeit w&auml;hrend einer Versp&auml;tung ist gerade das Gegenteil einer Lenkzeitunterbrechung im arbeitsschutzrechtlichen Sinne. Mit der Verwendung des feststehenden Begriffs der &bdquo;Lenkzeitunterbrechung&ldquo; haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sich die im Dienstplan vorgesehenen Lenkzeitunterbrechungen bei Versp&auml;tungen entsprechend verk&uuml;rzen. Die Anrechnung der ersten zehn Minuten auf die Arbeitszeit kann erst mit Beendigung der tats&auml;chlichen Lenkt&auml;tigkeit beginnen. Dass mit der Regelung &uuml;ber die teilweise Anrechnung von Lenkzeitunterbrechungen auf die Arbeitszeit auch Versp&auml;tungen im Busbetrieb pauschalierend aufgefangen werden sollen, hat im TV-N Berlin keinen Niederschlag gefunden. Solche Versp&auml;tungen fallen demnach in die Risikosph&auml;re der BVG.</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 113/09</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2008 - 24 Sa 2086/07 -</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-gs-</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Verlaengerte-und-bezahlte-Arbeitszeiten-bei-Verspaetungen-im-Busverkehr-2241.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Anordnung von Sonntagsarbeit zulässig</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Kl&auml;ger arbeitet seit 1977 in einem Automobilzulieferbetrieb. Sein Arbeitsvertrag sieht eine 40-Stunden-Woche im Schichtbetrieb vor. Der Arbeitgeber verf&uuml;gt &uuml;ber eine Ausnahmebewilligung nach dem Arbeitszeitgesetz&nbsp; f&uuml;r Sonn- und Feiertagsarbeit.</p>
<p>Im Juli 2007 wurde gegen&uuml;ber einzelnen Arbeitnehmern Sonn- und Feiertagsarbeit angeordnet- wogegen sich der Arbeitnehmer im Wege der Klage wandte um feststellen zu lassen, dass er nicht zur Sonn- und Feiertagsarbeit verpflichtet sei. Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrte er an, dass ohne ausdr&uuml;ckliche arbeitsvertragliche Regelungen keine Pflicht zu Sonn- und Feiertagsarbeit bestehe. Daneben greife der Grundsatz der betrieblichen &Uuml;bung, wonach er jahrelang nur an Wochentagen habe arbeiten m&uuml;ssen.</p>
<p>Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ma&szlig;geblich ist die Ausnahmebewilligung nach dem Arbeitszeitgesetz</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BAG stellte klar, dass der Kl&auml;ger im Falle der ausdr&uuml;cklichen Anordnung der Sonn- und Feiertagsarbeit bei Vorliegen einer entsprechenden Ausnahmebewilligung dazu verpflichtet sei, an Sonn- und Feiertagen im Rahmen seiner 40-Stunden-Woche zu arbeiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Direktionsrecht greift</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Richter wiesen zudem auf  &sect; 106 Satz 1 der Gewerbeordnung hin, wonach der Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen, kollektivrechtlichen und einzelvertraglichen Grenzen die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage kraft seines Direktionsrechtes grunds&auml;tzlich frei festlegen d&uuml;rfe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ma&szlig;gebend wurde auch bewertet, dass die Parteien in dem Arbeitsvertrag keine ausdr&uuml;ckliche Regelung &uuml;ber die Verteilung der Arbeitszeit getroffen h&auml;tten. In einem solchen Fall sei regelm&auml;&szlig;ig davon auszugehen, dass die n&auml;here Festlegung der Arbeitszeitverteilung dem Arbeitgeber gem. &sect; 106 Satz 1 GewO &uuml;berlassen bliebe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Keine &uuml;berraschende Klausel</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da die Festlegung der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag offen blieb, kann nach Ansicht des Gerichts auch nicht von einem Versto&szlig; gegen &sect;&sect;305 ff. BGB ausgegangen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch der Einwand der betrieblichen &Uuml;bung &uuml;berzeugte die Richter nicht: allein aus dem Umstand, dass in den vorangegangenen Jahren Sonntagsarbeit nicht angeordnet wurde, kann keine betriebliche &Uuml;bung abgeleitet werden. Eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages in diese Richtung kann durch diese Vorgehensweise nicht anerkannt werden.</p>
<p>Ausnahmsweise kann eine solche betriebliche &Uuml;bung nur greifen, wenn weitere besondere Umst&auml;nde hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit v&ouml;llig unver&auml;ndert zu erbringen. Solche Umst&auml;nde waren jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vorinstanz: LAG Baden-W&uuml;rttemberg, Urteil vom 17. Juli 2008, 9 Sa 20/08).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-gs-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Anordnung-von-Sonntagsarbeit-zulaessig-2242.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bund der Steuerzahler  rät zur Überprüfung von Kindergeld</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h2>Steuerfreibetr&auml;ge der Kinder nutzen - Verm&ouml;gensverlagerung auf die Kinder</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Familien mit Kindern haben die M&ouml;glichkeit, Verm&ouml;gen zu verteilen und somit die Freibetr&auml;ge der Kinder steueroptimal zu nutzen.</p>
<p>Der Bund der Steuerzahler hat berechnet, dass Kinder im Jahr 2009 Kapitalertr&auml;ge in H&ouml;he von 8.671 Euro steuerfrei einnehmen k&ouml;nnen, wenn sie keine weiteren steuerpflichtigen Eink&uuml;nfte erzielen.</p>
<p>Im Jahr 2010 steigt dieser Betrag sogar auf 8.841 Euro.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge sind zum Beispiel Arbeitslohn, eine Waisenrente, BAf&ouml;G oder Zinsen. &Uuml;bersteigt ihre Summe 7680 Euro im Jahr, m&uuml;ssen das erhaltene Kindergeld oder die Steuervorteile durch den Kinderfreibetrag unter Umst&auml;nden zur&uuml;ckgezahlt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Werbungskostenfreibetr&auml;ge nutzen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Eink&uuml;nfte des Kindes sinken, wenn vor der Jahreswende noch Arbeitsmittel wie Berufsbekleidung oder Fachliteratur angeschafft werden.</p>
<p>Solche Ausgaben mindern in dem Ma&szlig;e, in dem sie den Werbungskostenfreibetrag von 920 Euro &uuml;bersteigen, die Einnahmen.</p>
<p>Dann kann die Grenze unter Umst&auml;nden eingehalten werden und das Kindergeld bleibt der Familie.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entgeltumwandlung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch eine sogenannte Entgeltumwandlung kann infrage kommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dabei steckt der Auszubildende einen Teil seines Gehalts in die betriebliche Altersvorsorge und verringert damit seinen Verdienst, f&uuml;gen die Steuerexperten hinzu. Ein vorzeitiger Kassensturz k&ouml;nne Aufschluss geben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span>SaS - 27.11.2009</span></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Bund-der-Steuerzahler--raet-zur-Ueberpruefung-von-Kindergeld-2243.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifrunde 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Tarifrunde 2010 wurde mit der K&uuml;ndigung der Entgelttabellen durch die Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion bereits eingeleitet. Am 15.12.2009 beschlie&szlig;en die Gewerkschaften ihre Forderungen und legen diese den Arbeitgebern vor. Im Anschluss daran findet die erste Verhandlungsrunde am 13.1.2010 in Potsdam statt. Die VKA hat auf ihrer Mitgliederversammlung die Forderung nach dem Ausbau der leistungsorientierten Bezahlung als zentrales Element des TV&ouml;D bekr&auml;ftigt. Au&szlig;erdem soll die Entgeltordnung zum TV&ouml;D schnellstm&ouml;glichst verhandelt werden, allerdings wegen der Komplexit&auml;t des Eingruppierungsrechts nicht als Bestandteil der Tarifrunde 2010.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ebenso hat der Marburger Bund die Bereitschaftsdienstentgelte und die Regelung zu den Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppe I f&uuml;r &Auml;rztinnen und &Auml;rzte nach dem TV-&Auml;rzte (VKA) gek&uuml;ndigt. Hier wurden aber bis jetzt noch keine Termine f&uuml;r eine Verhandlungsrunde vereinbart.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Tarifrunde-2010-2244.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Das beklagte Land Brandenburg hatte im Jahr 2004 auf der Basis des von der Tarifgemeinschaft deutscher L&auml;nder abgeschlossenen Tarifvertrages zur sozialen Absicherung einen landesbezirklichen Sozialtarifvertrag (Sozial-TV-BB) vereinbart, der eine nach Entgeltgruppen differenzierte Arbeitszeitabsenkung mit entsprechender Entgeltk&uuml;rzung vorsah; Teilzeitbesch&auml;ftigte, deren individuelle Arbeitszeit bereits unter der f&uuml;r ihre jeweilige Entgeltgruppe durch den Tarifvertrag abgesenkte Arbeitszeit lag, unterfielen &ndash; mit Ausnahme des Schutzes vor betriebsbedingten K&uuml;ndigungen - nicht dem Geltungsbereich dieses Sozial-TV-BB. Mithin konnten Teilzeitbesch&auml;ftigte in dieser speziellen Fallkonstellation auch nicht eine f&uuml;r die Dauer der Laufzeit des Tarifvertrages vereinbarte so genannte "Ausgleichszulage" (PE zu &sect; 2 Sozial-TV-BB), die f&uuml;r den &ndash; in 2006 tats&auml;chlich eingetretenen Fall &ndash; der sp&auml;teren K&uuml;rzung der Zuwendung (Stichwort: Weihnachtsgeld), erhalten. Die H&ouml;he der Ausgleichszulage errechnet sich aus der Differenz zwischen der H&ouml;he der bisherigen Zuwendung nach BAT/BAT-O und der H&ouml;he der Jahressonderzahlung nach TV-L. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung wird nur gew&auml;hrt, wenn der Betroffene sowohl alle Tatbestandsvoraussetzungen des (fiktiven) Anspruchs auf Zuwendung als auch auf Jahressonderzahlung erf&uuml;llt. F&uuml;r den Fall, dass der Besch&auml;ftigte nicht im gesamten Jahr dem Geltungsbereich des Sozial-TV-BB unterf&auml;llt, wird "gezw&ouml;lftelt".</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger, ein langj&auml;hrig Teilzeitbesch&auml;ftigter mit einer deutlich unter der nach dem Sozial-TV f&uuml;r seine Entgeltgruppe vereinbarten "Zwangsteilzeit", ist unter anderem der Auffassung, dass die tarifvertragliche Regelung gegen das Diskriminierungsverbot des &sect; 4 Absatz 1 TzBfG versto&szlig;e, da allein seine verringerte Arbeitszeit zur Nichtgew&auml;hrung der Ausgleichszulage f&uuml;hre. Teilzeitbesch&auml;ftigte seien von der Verringerung der Sonderzahlung nicht weniger als Vollzeitbesch&auml;ftigte betroffen. Mithin verlangte er die Zahlung der Ausgleichszulage.</p>
<p>Das beklagte Land trug vor, dass eine Differenzierung nach dem Zweck der Leistung durch sachliche Gr&uuml;nde gerechtfertigt sei. Die Ausgleichszulage bezwecke allein die Vermeidung einer Doppelbelastung durch die zwangsweise Reduzierung von Arbeitszeit und-entgelt und der K&uuml;rzung der Sonderzuwendung. Dieses Sonderopfer der Vollzeitbesch&auml;ftigten erlaube es, die Ausgleichszulage auch nur diesem Personenkreis zukommen zu lassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BAG hat sich der Rechtsauffassung des beklagten Landes nicht angeschlossen und dem Kl&auml;ger die Zahlung der Ausgleichszulage (in der ihm individuell zustehenden H&ouml;he) gem&auml;&szlig; &sect; 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit &sect;&sect; 134, 612 Abs. 2 BGB zuerkannt.</p>
<p>Das BAG ist der Meinung, dass der Kl&auml;ger durch den Ausschluss von der Gew&auml;hrung einer Ausgleichszulage bei im Verh&auml;ltnis gleicher Arbeitsleistung insgesamt schlechter verg&uuml;tet wird als die Vollzeitbesch&auml;ftigten bzw. die vom Sozial-TV erfassten und in ihrer individuellen Arbeitszeit durch den Sozial-TV-BB nochmals abgesenkten Teilzeitbesch&auml;ftigten. Diese Ungleichbehandlung werde auch nicht auf andere Weise kompensiert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zun&auml;chst verneinte das BAG eine Kompensationsleistung durch die Gew&auml;hrung des Schutzes vor betriebsbedingten K&uuml;ndigungen f&uuml;r alle &ndash; d. h. auch f&uuml;r die vom Sozial-TV nicht erfassten &ndash; Besch&auml;ftigten der Landesverwaltung. Als Kompensationsleistung kommen nur Leistungen in Betracht, die in einem sachlichen Zusammenhang zum entstandenen Nachteil stehen bzw. funktional gleichwertig sind. Eine solche Verkn&uuml;pfung besteht zwischen Arbeitsentgelt und Besch&auml;ftigungsgarantie nicht.</p>
<p>Eine Kompensation liege auch nicht in der Herausnahme dieser Besch&auml;ftigtengruppen aus der Zwangsteilzeit. Eine Verk&uuml;rzung der Arbeitszeit mag zwar wegen der damit verbundenen Entgeltk&uuml;rzung von einer Mehrheit als Nachteil gesehen werden, h&auml;nge jedoch von den konkreten Lebensumst&auml;nden ab, mithin verbiete sich eine pauschale Bewertung. Man w&uuml;rde hier "&Auml;pfel mit Birnen" vergleichen, so dass BAG w&ouml;rtlich. Da die Gew&auml;hrung der Ausgleichszahlung an die Absenkung der Zuwendung und nicht an das (durch den Sozial-TV abgesenkte) monatliche Entgelt gekoppelt ist, liege hier eine v&ouml;llig anders geartete Zahlung vor.</p>
<p>Das BAG kommt dann zur streitentscheidenden Frage in diesem Fall, in dem es feststellt, dass es an einem sachlichen Grund f&uuml;r die schlechtere Behandlung fehlt. Eine solche sei nur gerechtfertigt, wenn sich ihr Grund aus dem Verh&auml;ltnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeit herleiten lie&szlig;e. Es komme dabei nicht auf die denkbaren Zwecke an, sondern auf den im Tarifvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien. Da der Wortlaut der Protokollerkl&auml;rung ausschlie&szlig;lich auf die Zuwendung und die Zuwendungstarifvertr&auml;ge abstellte, entschied das BAG, dass es sich hier um eine Kompensationsregelung f&uuml;r eine Absenkung der Zuwendungen in voller H&ouml;he handele. Das BAG befand, dass es zwar Anhaltspunkte (wie bspw. die Zw&ouml;lftelungsregelung) gebe, dass mit der Ausgleichszahlung (auch) Doppelbelastungen aus der K&uuml;rzung der Zuwendung an sich und aus der durch die Zwangsteilzeit reduzierten Zuwendung kompensiert werden sollten, dies aber nur ein so-genannter weitergehender Nebenzweck sei. Ersch&ouml;pft sich der Zweck der Leistung jedoch nicht in der Kompensation einer besonderen Belastung einer speziellen Besch&auml;ftigtengruppe, sondern werden weitere Zwecke verfolgt, die auch andere Besch&auml;ftigtengruppen erf&uuml;llen k&ouml;nnen, ist deren Schlechterstellung nicht gerechtfertigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bewertung</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Das BAG hat erneut festgestellt, dass im Rahmen von &sect; 4 Abs. 1 TzBfG eine Besch&auml;ftigungsgarantie per se nicht geeignet ist, Verschlechterungen beim Arbeitsentgelt zu rechtfertigen.</p>
<p>Jedoch kann eine besondere Belastung einer Besch&auml;ftigtengruppe ein sachlicher Grund f&uuml;r die Gew&auml;hrung einer Ausgleichszahlung (Zulage) sein, sofern diese besondere Belastung einziger Leistungszweck ist. Es reicht nicht aus, wenn es sich um einen von mehreren Leistungszwecken handelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus Arbeitgebersicht stellt sich verst&auml;rkt die Frage, ob und inwieweit die herk&ouml;mmlichen Differenzierungen zwischen Teilzeit- und Vollzeitbesch&auml;ftigten im Sanierungsfall noch zeitgem&auml;&szlig; sind, da sie der "Rosinenpickerei" einzelner Besch&auml;ftigten(gruppen) Vorschub leisten. So haben im hier zu entscheidenden Fall Teilzeitbesch&auml;ftigte Schutz vor betriebsbedingten K&uuml;ndigungen und eine finanzielle Leistung erhalten, ohne dass sie irgendeinen Beitrag zur Konsolidierung geleistet haben.</p>
<p>Um solche unbilligen Ergebnisse auszuschlie&szlig;en, bedarf jede differenzierende Leistungsgew&auml;hrung einer sehr sorgf&auml;ltigen, abschlie&szlig;enden und unmissverst&auml;ndlichen Formulierung des Leistungszwecks einer Sonder-/Ausgleichszahlung im Tarifvertrag. Aus dem Vertrag selbst muss eindeutig ablesbar sein, f&uuml;r welche konkrete Belastung, die im vorgenannten Sinn einen sachlichen Differenzierungsgrund darstellt, ein Ausgleich gew&auml;hrt werden soll. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass im Rahmen gerichtlicher &Uuml;berpr&uuml;fungen Leistungszwecke und &ndash;wirkungen hinein interpretiert werden, die zur Unwirksamkeit der Regelung mit erheblichen Folgekosten durch eine Anpassung "nach oben" f&uuml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG vom 5.8.2009</em></p>
<p><em>Az. 10 AZR 634/08</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-gk-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Diskriminierung-von-Teilzeitbeschaeftigten-2245.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Streikbegleitende Flashmobaktionen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Gewerkschaft ver.di hatte im Jahr 2007 im Rahmen einer zu diesem Zeitpunkt schon ein Jahr andauernden Auseinandersetzung im Berliner Einzelhandel Gewerkschaftsmitglieder und "alle, die uns unterst&uuml;tzen" aufgerufen, in bestreikten Filialen der im Verband organisierten Arbeitgeber jeweils den Kassenbereich zu blockieren. Zu einem &ndash; kurzfristig - bestimmten Zeitpunkt suchte eine Vielzahl von Personen bestreikte Filialen auf und luden ihre Einkaufswagen mit Pfennigartikel voll, lie&szlig;en diese vor oder nach Erfassung der Ware an der Kasse stehen, da sie angeblich ihr Geld vergessen h&auml;tten. Die Aktion dauerte ca. eine Stunde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BAG wies, wie bereits die Vorinstanzen, die Klage des Arbeitgeberverbands ab, mit welcher der Gewerkschaft ver.di der Aufruf zu &bdquo;Flashmob-Aktionen&ldquo; im Einzelhandel untersagt werden sollte.</p>
<p>Zwar greife eine derartige &bdquo;Flashmob-Aktion&ldquo; in den eingerichteten und ausge&uuml;bten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers ein, sei aber aus Gr&uuml;nden des Arbeitskampfes gerechtfertigt. Dazu das BAG in seiner Pressemitteilung " &hellip; Gewerkschaftliche Ma&szlig;nahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine St&ouml;rung betrieblicher Abl&auml;ufe gerichtet sind, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gew&auml;hrleisteten Bet&auml;tigungsfreiheit der Gewerkschaften. Zu dieser geh&ouml;rt die Wahl der Arbeitskampfmittel. Deren Zul&auml;ssigkeit richtet sich jedoch nach dem Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit. Arbeitskampfmittel sind rechtswidrig, wenn sie zur Durchsetzung der erhobenen Forderungen offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich oder wenn sie unangemessen sind. F&uuml;r die Beurteilung der Angemessenheit einer gewerkschaftlichen Arbeitskampfma&szlig;nahme ist von wesentlicher Bedeutung, ob f&uuml;r die Arbeitgeberseite Verteidigungsm&ouml;glichkeiten bestehen. Gegen&uuml;ber einer &bdquo;Flashmob-Aktion&ldquo; im Einzelhandel kann sich der Arbeitgeber durch die Aus&uuml;bung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschlie&szlig;ung zur Wehr setzen. Eine derartige Aktion ist typischerweise auch keine Betriebsblockade. &hellip;"</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bewertung</strong></p>
<p>Aus Sicht eines Arbeitgebers ist diese Entscheidung, aus mehreren Gr&uuml;nden bedenklich. Zum einen handelt es sich um eine aktive St&ouml;rung des Betriebsablaufes unter Einbeziehung unbeteiligter Dritte. Insoweit geht diese Entscheidung &uuml;ber die des BAG zur Zul&auml;ssigkeit von Unterst&uuml;tzungsstreik hinaus. Zum anderen k&ouml;nnen solche Aktionen eine Eigendynamik entwickeln, die sich der Kontrolle sowohl der organisierenden Gewerkschaft als auch des Arbeitgebers entziehen. Die Verweisung der Arbeit-geber auf das Hausrecht und das Zivilrecht zur Durchsetzung von Schadenersatzanspr&uuml;chen erscheint mutig. Hier wird es u. a. darauf ankommen, inwieweit das BAG die Gewerkschaften in die Pflicht nimmt, durch Vorsorgema&szlig;nahmen Exzesse zu verhindern. So hatte im konkreten Fall ver.di aufgerufen, keine verderbliche Waren in den Einkaufskorb zu legen. Ferner ist zuzugestehen, dass im zu entscheidenden Fall die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der Arbeitskampfma&szlig;nahme auch deshalb bejaht wurde, weil die Arbeitgeber durch den massiven Einsatz von Leiharbeitnehmern die mit einem Streik im klassischen Sinn verbundenen Wirkungen marginalisierte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG vom 22.9.2009</em></p>
<p><em>Az. 1 AZR 972/08</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-gk-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Streikbegleitende-Flashmobaktionen-2246.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>DGB Nordrhein-Westfalen: Eckpunkte für ein LPVG</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auf einer landesweiten Personalr&auml;tekonferenz haben DGB und Gewerkschaften des &ouml;ffentlichen Dienstes am 9. November 2009 in D&uuml;sseldorf Eckpunkte f&uuml;r ein neues nordrhein-westf&auml;lisches Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) vorgelegt.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/DGB-Nordrhein-Westfalen-Eckpunkte-fuer-ein-LPVG-2247.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Deutscher Personalräte-Preis 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Innovative Personalratsarbeit auch in schwierigen Zeiten:</p>
<p><br />Personalr&auml;te, die sich am &raquo;Deutschen Personalr&auml;te-Preis 2010&laquo; beteiligen m&ouml;chten, k&ouml;nnen sich mit ihrem Projekt bis zum 30. Juni 2010 bewerben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Informationen und einen Teilnahmebogen finden Sie hier.</p>
<p><a href="http://www.dprp.de/deutscherpersonalraete-preis/index.php">http://www.dprp.de/deutscherpersonalraete-preis/index.php</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Deutscher-Personalraete-Preis-2010-2248.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Berlin: Reform des Stellenpools</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Zentrale Personal&uuml;berhangmanagement (ZeP) soll sich u. a. verst&auml;rkt um die Qualifizierung und Fortbildung der Mitarbeiter/innen k&uuml;mmern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wichtig sind dabei 3 Handlungsfelder:</p>
<ul>
<li>Die Intensivierung der Qualifikation: F&uuml;r jede Dienstkraft wird ein individueller Personalentwicklungsplan erstellt, der als Grundlage f&uuml;r kommende Qualifizierungen gelten wird.</li>
<li>Ein Sozialdienst f&uuml;r den Stellenpool: Es wird ein Sozialdienst eingerichtet, da Mitarbeiter/innen mit gesundheitlichen Problemen und Behinderungen in gr&ouml;&szlig;erer Anzahl dort t&auml;tig sind.</li>
<li>Keine Versetzung von nicht vermittelbaren Dienstkr&auml;ften: Mitarbeiter/innen der Berliner Verwaltungen, die nicht mehr vermittelbar sind, werden nicht mehr ins ZeP versetzt, sondern verbleiben bei ihren Dienststellen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Landes Berlin vom 18.11.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Berlin-Reform-des-Stellenpools-2249.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bremen: Feuerwehrleute erhalten Ausgleich für Mehrarbeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Darauf hatten sich zuvor der Senator f&uuml;r Inneres und Sport, Ulrich M&auml;urer, und der Personalrat der Feuerwehr Bremen geeinigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In der Vergangenheit wurde der L&ouml;sch- und Hilfeleistungsdienst bei der Feuerwehr Bremen mit einer durchschnittlichen w&ouml;chentlichen Dienstzeit von 56 Stunden geleistet. Im Juli 2005 hatte der Europ&auml;ische Gerichtshof jedoch festgestellt, dass nach den europ&auml;ischen Richtlinien auch f&uuml;r Feuerwehrleute nur eine Dienstverpflichtung von bis zu 48 Stunden w&ouml;chentlich zul&auml;ssig ist.</p>
<p><br /><a href="http://www.senatspressestelle.bremen.de/sixcms/list.php?page=10_pmtext_p&amp;sv%5Bpm_id%5D=131548" target="_blank">Mehr Informationen</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Bremen-Feuerwehrleute-erhalten-Ausgleich-fuer-Mehrarbeit-2250.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Unbesetzte Ausbildungsstellen- woran liegt`s?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Vermittlungsprozess, ein bisher nur unzureichend untersuchter Forschungsbereich, l&auml;sst erhebliche Defizite erkennen, die es erschweren, dass Ausbildungsplatzanbieter und Stellensuchende zusammenfinden. Dies zeigen die Ergebnisse aus dem Ausbildungsmonitor 2007 und 2008 des Bundesinstituts f&uuml;r Berufsbildung (BIBB).</p>
<p><em>Quelle: BIBB</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Unbesetzte-Ausbildungsstellen--woran-liegts-2251.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>She Figures 2009: Wissenschaftlerinnen heute</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Europa ist noch weit entfernt von einer Chancengleichheit zwischen Frauen und M&auml;nnern. Zwar nimmt der Anteil der Doktorandinnen in allen F&auml;chern zu, trotzdem sind europaweit lediglich 30 Prozent der Wissenschaftler und 18 Prozent der h&ouml;chst dotierten Professoren Frauen, obwohl die Anzahl der Wissenschaftlerinnen (6,3 Prozent) insgesamt mehr steigt als die der Wissenschaftler (3,7 Prozent).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die "She Figures 2009" differenzieren das Bild noch weiter: In den Hochschulen liegt der Wissenschaftlerinnenanteil bei 37 Prozent, in den au&szlig;eruniversit&auml;ren Forschungseinrichtungen bei 39 Prozent und in der industriellen Forschung bei mageren 19 Prozent.</p>
<p><br />Im europ&auml;ischen Vergleich zeigen die Indikatoren in Deutschland im Hinblick auf die Chancengleichheit von Frauen in Wissenschaft und Forschung ein unterdurchschnittliches Bild. Lediglich 21 Prozent&nbsp;der Wissenschaftler und 12 Prozent&nbsp;der h&ouml;chst dotierten Professoren sind Frauen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Allerdings gibt es hier auch positive Entwicklungen: So konnte der Frauenanteil an den C4- und W3-Professuren im Vergleich von 2002 und 2007 um 4 Prozentpunkte gesteigert werden und bei der j&auml;hrlichen Steigerungsrate der Zahl der Wissenschaftlerinnen liegt Deutschland mit 5,8% nur leicht unter dem europaweiten Durchschnitt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr&nbsp;Infos dazu unter&nbsp;</p>
<p><a href="http://idw-online.de/pages/de/news346011">http://idw-online.de/pages/de/news346011</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong>:</p>
<ul>
<li>Zum Thema Gleichstellung in au&szlig;eruniversit&auml;ren Forschungseinrichtungen ist in <strong><em>GiP</em> 4/2009 Seite 29 ff.</strong> von Dr. Barbara Betram der Praxisbericht "Der Arbeitskreis Frauen in Forschungszentren (akfifz) der Helmholtz Gemeinschaft - Ziele und Erfolge" erschienen.</li>
<li>In <strong><em>GiP</em> 2/2009 Seite 16 ff.</strong> hat Dr. Inken Lind den Aufsatz "Aufgeschobene Kinderw&uuml;nsche, eingeschr&auml;nkte Perspektiven? - Zur Vereinbarkeit von Wissenschaft und Elternschaft" ver&ouml;ffentlicht.</li>
</ul>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/She-Figures-2009-Wissenschaftlerinnen-heute-2252.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Fachtagung zur Integration</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Weitere Informationen und die M&ouml;glichkeit zur Online-Anmeldung finden Sie unter <a href="http://www.fachtagung.ifok.de">www.fachtagung.ifok.de</a>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Fachtagung-zur-Integration-2253.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender an der Macht?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die&nbsp;Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) hat im Oktober 2009 das Positionspapier "Gender an der Macht? &Uuml;ber die Bedeutung von Geschlecht in politischen Spitzenpositionen am Beispiel von Deutschland, Chile, Argentinien und Spanien" ver&ouml;ffentlicht.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-an-der-Macht-2254.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender Mainstreaming: Folgenabschätzung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auf der Fachtagung werden aktuelle gleichstellungsorientierte Wirkungsanalysen und Gesetzesevaluationen pr&auml;sentiert, wie z.B. die ersten Ergebnisse zweier Studien, die sich mit den Folgen der Hartz-Gesetzgebung besch&auml;ftigt haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf der Homepage des GenderkompetenzZentrums finden Sie weitere Informationen zu Inhalt und Programm und zur Anmeldung:<br /><a href="http://www.genderkompetenz.info/aktuelles/fachtagungen/gfa_beispiele/">http://www.genderkompetenz.info/aktuelles/fachtagungen/gfa_beispiele/</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-Mainstreaming-Folgenabschaetzung-2255.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender Lecture: Hass und Gewalt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mehr zum Inhalt unter<br /><a href="http://dbaer.rewi.hu-berlin.de//db/veranstaltungen/2009_12_14_hu/">http://dbaer.rewi.hu-berlin.de//db/veranstaltungen/2009_12_14_hu/</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-Lecture-Hass-und-Gewalt-2256.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Versammlung der Vertrauenspersonen im Auslandseinsatz</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>1. Versammlungen der Vertrauenspersonen (&sect; 32 Abs. 1 bis 3 SBG) sind auch bei Auslandseins&auml;tzen der Bundeswehr zu bilden.<br /><br />2. Erf&uuml;llt ein Feldlager im Auslandseinsatz die Merkmale eines Kasernenbereichs, so ist eine Versammlung der Vertrauenspersonen auf Feldlagerebene zu bilden, die &ndash; nach Ma&szlig;gabe der Beteiligungsvorschriften &ndash; die gemeinsamen Interessen der Soldaten gegen&uuml;ber dem Feldlagerkommandanten vertritt. Das Feldlager Camp Marmal in Mazar-e-Sharif/Afghanistan stellt einen solchen Kasernenbereich dar.<br /><br />3. Eine Ma&szlig;nahme, an deren Erlass eine Versammlung der Vertrauenspersonen zu beteiligen ist, aber nicht beteiligt wurde, ist rechtswidrig. Dies gilt auch dann, wenn eine Versammlung der Vertrauenspersonen faktisch nicht vorhanden oder nicht handlungsf&auml;hig war, weil es der zust&auml;ndige Vorgesetzte unterlassen hat, die Versammlung zur konstituierenden Sitzung und zur Wahl ihres Sprechers einzuberufen.</p>
<p>(amtliche Leits&auml;tze Beschluss BVerwG 22.7.2009, 1 WB 15.08)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-ehc-<br /><br /></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Versammlung-der-Vertrauenspersonen-im-Auslandseinsatz-2258.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Schulungsbedürfnis und Ausbildung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>1. F&uuml;r den gerichtlichen Rechtsschutz ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten er&ouml;ffnet, wenn ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschuss es geltend macht, in der Aus&uuml;bung seiner Befugnisse behindert zu werden.<br /><br />2. Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines Feststellungsinteresses bei Ma&szlig;nahmen, die sich typischerweise kurzfristig erledigen.<br /><br />3. Der Anspruch, unverz&uuml;glich nach ihrer Wahl f&uuml;r ihre Aufgaben ausgebildet zu werden, steht allen Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses unabh&auml;ngig von dem Nachweis eines pers&ouml;nlichen Schulungsbed&uuml;rfnisses und unabh&auml;ngig davon zu, ob sie ihr Amt erstmalig innehaben oder bereits fr&uuml;her Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses waren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(amtliche Leits&auml;tze BVerwG vom 17.02.2009, 1 WB 17.08)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-ehc-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Schulungsbeduerfnis-und-Ausbildung-der-Mitglieder-des-Gesamtvertrauenspersonenausschusses--2259.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 festgelegt </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>F&uuml;r die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung wird ein Einkommensanstieg in H&ouml;he von 2,25 Prozent zugrunde gelegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird f&uuml;r das Jahr 2010 auf 49.950 Euro festgesetzt (2009: 48.600 Euro). F&uuml;r Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des &Uuml;berschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze f&uuml;r das Jahr 2010 auf 45.000 Euro (2009: 44.100 Euro).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unabh&auml;ngig davon, welche Versicherungspflichtgrenze gilt, betr&auml;gt die Beitragsbemessungsgrenze f&uuml;r das Jahr 2010 f&uuml;r alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung 45.000 Euro j&auml;hrlich (2009: 44.100 Euro) bzw. 3.750 Euro monatlich (2009: 3.675 Euro).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Bezugsgr&ouml;&szlig;e wird f&uuml;r das Jahr 2010 auf 2.555 Euro monatlich bzw. 30.660 Euro j&auml;hrlich festgesetzt (2009: 2.520 Euro/ 30.240 Euro).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hieraus ergibt sich ein Betrag von 365 Euro (2009 : 360 Euro) als zul&auml;ssiges Gesamteinkommen f&uuml;r die beitragsfreie Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r geringf&uuml;gig Besch&auml;ftigte bleibt es bei einem zul&auml;ssigen Gesamteinkommen von 400 Euro f&uuml;r die beitragsfreie Familienversicherung.</p>
<p><em>Pressemitteilung des BMG vom 27.11.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Rechengroessen-der-Sozialversicherung-fuer-2010-festgelegt--2260.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss für ungültig erklärt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><em>Der 1. Wehrdienstsenat des BVerwG hat die Wahl zum 5.&nbsp;Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung f&uuml;r ung&uuml;ltig erkl&auml;rt. </em></p>
<p><strong>Zu Sachverhalt und Rechtslage</strong></p>
<p>Die Soldatenbeteiligung beim Bundesministerium der Verteidigung wird durch den Gesamtvertrauenspersonenausschuss wahrgenommen. Dieser Ausschuss ist bei Grundsatzregelungen des Ministeriums im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich zu beteiligen. Er besteht aus 35 gew&auml;hlten Mitgliedern, die die Vertrauenspersonen des Heeres, der Luftwaffe, der Marine sowie der Streitkr&auml;ftebasis und des Zentralen Sanit&auml;tsdienstes der Bundeswehr repr&auml;sentieren. Die Wahl dieser Mitglieder wird als Briefwahl durch dezentrale Wahlvorst&auml;nde durchgef&uuml;hrt und von einem zentralen Wahlvorstand geleitet. Die Antragsteller haben die 2008 erfolgte Wahl zum 5.&nbsp;Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit zahlreichen Verfahrensr&uuml;gen angefochten.</p>
<p><strong>Entscheidung des BVerwG</strong></p>
<p>Der <em>1. Wehrdienstsenat</em> hat festgestellt, dass in zwei Organisationsbereichen fehlerhafte Wahlunterlagen an die W&auml;hler versandt wurden. Au&szlig;erdem gab es Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Wahlbeteiligung der f&uuml;r die Dauer besonderer Auslandsverwendungen gew&auml;hlten Vertrauenspersonen. Ferner waren in einem Organisationsbereich mehrere Namen von Wahlberechtigten in einem W&auml;hlerverzeichnis anonymisiert. Die festgestellten Verst&ouml;&szlig;e gegen das Wahlverfahren waren geeignet, sich auf das Wahlergebnis auszuwirken. (<em>BVerwG</em>, Beschl. v. 21.&nbsp;7. 2009 &ndash; 1 WB 18/08)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Pressemitteilung des BVerwG Nr. 46 v. 21. 7. 2009</p>
<p>-ehc-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Wahl-zum-Gesamtvertrauenspersonenausschuss-fuer-ungueltig-erklaert-2261.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Bereitschaftsdienst / Freizeitausgleich</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Leisten Besch&auml;ftigte in einem Krankenhaus eines kommunalen Arbeitgebers Bereitschaftsdienst, steht ihnen nach dem Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst f&uuml;r den Dienstleistungsbereich Krankenh&auml;user im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb&auml;nde (TV&ouml;D-K) Bereitschaftsdienstentgelt zu. Anstelle der Auszahlung dieses Entgelts kann der Bereitschaftsdienst bei &Auml;rztinnen und &Auml;rzten bis zum Ende des dritten Kalendermonats durch entsprechende Freizeit abgegolten werden. Bei anderen Besch&auml;ftigten ist die Abgeltung nach der tariflichen Regelung nur zul&auml;ssig, wenn ein Freizeitausgleich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt ist oder der Besch&auml;ftigte dem Freizeitausgleich zustimmt.<br /><br />Auf Zahlung von Bereitschaftsdienstentgelt i. H. v. 4.531,50&nbsp;Euro geklagt hatte eine in dem Klinikum des beklagten Landkreises besch&auml;ftigte OP-Schwester. Der Beklagte hatte im M&auml;rz 2006 im Zusammenhang mit einer von der Kl&auml;gerin gew&uuml;nschten Aufstockung ihrer Arbeitszeit das Einverst&auml;ndnis mit der Abgeltung der Bereitschaftsdienste im Wege des Freizeitausgleichs zur Voraussetzung der Vertrags&auml;nderung gemacht und demgem&auml;&szlig; die von der Kl&auml;gerin im Anspruchszeitraum geleisteten Bereitschaftsdienste durch entsprechende Freizeit abgegolten. Die Kl&auml;gerin hat gemeint, sie habe dennoch Anspruch auf Bereitschaftsdienstentgelt. <br /><br />Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Die Kl&auml;gerin hat aufgrund der Abgeltung der von ihr geleisteten Bereitschaftsdienste durch entsprechende Freizeit keinen Anspruch auf Bereitschaftsdienstentgelt. Die nach &sect;&nbsp;8.1 Abs.&nbsp;7 TV&ouml;D-K erforderliche Zustimmung der Besch&auml;ftigten zum Freizeitausgleich muss nicht ausdr&uuml;cklich, sondern kann auch durch widerspruchslose Inanspruchnahme der gew&auml;hrten Freizeit erkl&auml;rt werden. Eine solche konkludente Zustimmung der Kl&auml;gerin lag vor. Auf ihr Einverst&auml;ndnis mit der Abgeltung der Bereitschaftsdienste durch Freizeit vom M&auml;rz 2006 kam es deshalb nicht an.</p>
<p><em>&nbsp; </em></p>
<p><em>&nbsp; </em></p>
<p><em>BAG vom 19.11.2009</em></p>
<p><em>Az.: 6 AZR 624/08</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-gk-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Bereitschaftsdienst-_-Freizeitausgleich-2262.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>ELENA- Information für Arbeitnehmer</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>ELENA- Information f&uuml;r Arbeitnehmer</strong></p>
<p><em>(Muster)</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><strong>Neuer Hinweis auf Ihrer Verdienstbescheinigung</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Ab Januar 2010 finden Sie auf Ihrer Verdienstbescheinigung den Hinweis, dass <em>wir/die Musterfirma</em> im Rahmen des sog. ELENA-Verfahrens (ELENA steht f&uuml;r elektronischer Entgeltnachweis) monatlich gesetzlich festgelegte Entgeltdaten an die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelte ELENA-Speicherstelle <em>&uuml;bermitteln/&uuml;bermittelt</em> und Sie gegen&uuml;ber dieser Speicherstelle einen Anspruch auf Auskunft &uuml;ber die zu Ihnen gespeicherten Daten haben (&sect;&sect; 97 Abs. 1 Satz 5, 103 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch - SGB IV).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was ist das ELENA-Verfahren?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit dem ELENA-Verfahren wird die heutige, papiergebundene Beantragung von Sozialleistungen St&uuml;ck f&uuml;r St&uuml;ck in ein elektronisches Verfahren &uuml;berf&uuml;hrt. Grundlage hierf&uuml;r ist das ELENA-Verfahrengesetz vom 2. April 2009 (vgl. &sect;&sect; 95 ff. SGB IV). Danach wird die Verpflichtung der Arbeitgeber zur schriftlichen Ausstellung von Bescheinigungen durch die Verpflichtung zu einer monatlichen elektronischen Meldung an die ELENA-Speicherstelle ersetzt.</p>
<p>Dabei werden die Daten sowohl verschl&uuml;sselt &uuml;bermittelt als auch verschl&uuml;sselt (und pseudonymisiert) gespeichert. Und: Ohne Ihre Zustimmung kann niemand die Daten einsehen. Das ELENA-Verfahren erf&uuml;llt damit h&ouml;chste Datensicherheitsstandards.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ab 2012 wird dann die jeweilige Beh&ouml;rde bei Sozialleistungsantr&auml;gen die erforderlichen Daten elektronisch bei der ELENA-Speicherstelle abrufen. Hierf&uuml;r ist die Zustimmung des Antragstellers zwingende Voraussetzung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ziel des ELENA-Verfahrens ist ein vollelektronisches Verfahren, bei dem der Aufwand f&uuml;r alle Seiten sinkt. Insbesondere sollen Sozialleistungsantr&auml;ge einfacher und schneller bearbeitet werden k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Welche Daten werden im ELENA-Verfahren &uuml;bermittelt?</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Daten, die von <em>uns/der Musterfirma</em> im Rahmen des ELENA-Verfahrens &uuml;bermittelt werden, ergeben sich aus den Sozialleistungsgesetzen und entsprechen exakt den Daten, die <em>wir/die Musterfirma</em> heute f&uuml;r die Beantragung von Sozialleistungen auf Papier ausgeben. Neben Name und Anschrift werden etwa das Gesamtbruttoentgelt sowie gesetzliche Abz&uuml;ge (Steuern und Sozialversicherungsbeitr&auml;ge) &uuml;bermittelt. Eine Aufstellung der von <em>uns/der Musterfirma</em> zu meldenden Daten finden Sie in der sog. ELENA-Datensatzverordnung (siehe unten: Weitere Informationen).&nbsp;&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was &auml;ndert sich f&uuml;r Sie?</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Erstmal nichts!</p>
<p>Ab 2012 werden zun&auml;chst einige, sp&auml;ter nahezu alle Sozialleistungen nicht mehr mit einer Papierbescheinigung beantragt, sondern mit einer sog. elektronischen Signatur. Diese Signatur erlaubt der Beh&ouml;rde den Abruf von Entgeltdaten zur Berechnung der jeweiligen Sozialleistung bei der ELENA-Speicherstelle. Die Bundesregierung und die betroffenen Beh&ouml;rden haben hierzu gr&ouml;&szlig;ere Informationskampagnen in 2010 und 2011 geplant.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Informationen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wenn Sie sich weitergehend zum ELENA-Verfahren informieren wollen, nutzen Sie bitte die ELENA-Website (www.das-elena-verfahren.de).</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/ELENA--Information-fuer-Arbeitnehmer-2269.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>ELENA-Pflichthinweis auf der Verdienstbescheinigung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Die <em>Musterfirma</em> ist gesetzlich verpflichtet, Abrechnungsdaten an die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelte ELENA-Speicherstelle (www.das-elena-verfahren.de) zu &uuml;bermitteln. Sie haben das Recht, von der ELENA-Speicherstelle Auskunft &uuml;ber die &uuml;ber Sie gespeicherten Daten zu verlangen."</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/ELENA-Pflichthinweis-auf-der-Verdienstbescheinigung-2270.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vorläufigkeitsvermerk beim  Solidaritätszuschlag geplant</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Geplant ist&nbsp;laut dem Ministerium, die&nbsp;Festsetzung des Solidarit&auml;tszuschlags f&uuml;r den Veranlagungszeitraum ab 2005 als vorl&auml;ufig durchzuf&uuml;hren.</p>
<p>Sch&auml;uble will sich kurzfristig mit den obersten Finanzbeh&ouml;rden der L&auml;nder abstimmen.</p>
<p>Gleichwohl l&auml;&szlig;t das Ministerium verlauten, dass es keine Zweifel an der Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit des Solidarit&auml;tszuschlags habe.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Vorlaeufigkeitsvermerk-beim--Solidaritaetszuschlag-geplant-2272.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Väter und Elternzeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><br />In Umfragen sind die "neuen V&auml;ter" bereits seit&nbsp;l&auml;ngerem kein Randph&auml;nomen mehr. Schon seit einigen Jahren bevorzugen &uuml;ber 70 Prozent der M&auml;nner mit kleinen Kindern das Vaterschaftsmodell des Erziehers gegen&uuml;ber dem des Ern&auml;hrers -zumindest theoretisch. In der Praxis nahmen 2001 allerdings erst 1,5 Prozent der V&auml;ter den so genannten Erziehungsurlaub, 2006 gingen etwa 3 Prozent in Erziehungszeit. Mit dem Elterngeldgesetz, das eine Lohnersatzleistung von bis zu zwei Dritteln vorsieht, sind die Zahlen nun deutlich gestiegen. Mitte 2008 beantragten &uuml;ber 18 Prozent der V&auml;ter Elterngeld.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&Uuml;ber die blo&szlig;en Verbreitungszahlen hinaus: Wie nutzen V&auml;ter die M&ouml;glichkeiten des neuen Gesetzes? Um die Frage zu beantworten, f&uuml;hrten Svenja Pfahl und Stefan Reuy&szlig; vom SowiTra eine Onlinebefragung unter 624 erwerbst&auml;tigen V&auml;tern in Elterngeldbezug durch. Dar&uuml;ber hinaus befragten sie zahlreiche V&auml;ter sowie&nbsp; Personalverantwortliche und Betriebsr&auml;te pers&ouml;nlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Erkenntnis lautet: Wenn zunehmend auch V&auml;ter die Elterngeldmonate nutzen, steigt in vielen Betrieben die Sensibilit&auml;t f&uuml;r die Belange von Besch&auml;ftigten mit F&uuml;rsorgeaufgaben. V&auml;ter stellen berufliche Benachteiligungen in Frage, die lange Zeit als Selbstverst&auml;ndlichkeit hingenommen wurden. Dadurch bekommt die Debatte um betriebliche Gleichstellungs- und Vereinbarkeitspolitik zus&auml;tzliche Anst&ouml;&szlig;e. Und&nbsp; in etlichen F&auml;llen wird auf Druck der V&auml;ter die Arbeitsorganisation ge&auml;ndert, beispielsweise Teleheimarbeit eingef&uuml;hrt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese &Auml;nderungen nutzen allen Besch&auml;ftigten, M&auml;nner wie Frauen. Letztlich trage jeder Vater, der seinen Anspruch nutzt, dazu bei, dass aus der Auszeit f&uuml;r M&auml;nner ein "normaler" Vorgang wird, so Pfahl und Reuy&szlig;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die V&auml;ter nutzten die Regelung vielf&auml;ltiger und intensiver als bisher angenommen, analysieren die Forscherin und der Forscher: Rund die H&auml;lfte der Elterngeldv&auml;ter sind in Gro&szlig;betrieben besch&auml;ftigt, die Mehrheit in Unternehmen mit betrieblicher Interessenvertretung. Die V&auml;ter arbeiten vorrangig in der &ouml;ffentlichen Verwaltung oder bei Dienstleistern, haben mehrheitlich einen Hochschulabschluss und sind vor allem als qualifizierte Angestellte t&auml;tig. Sie sind im Durchschnitt 37 Jahre alt, ihre Partnerin ist ebenfalls erwerbst&auml;tig. Elterngeldv&auml;ter leben &uuml;berraschend oft jenseits der Ballungsgebiete und&nbsp; Gro&szlig;st&auml;dte. Und: Ein Drittel nimmt eine l&auml;ngere Auszeit zwischen drei und zw&ouml;lf Monate.</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p>Insgesamt identifizieren die Experten von SowiTra f&uuml;nf unterschiedliche Nutzergruppen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Die Vorsichtigen machen 46 Prozent der befragten V&auml;ter aus. Sie nehmen nur ein bis zwei Partnermonate, fast immer als echte Auszeit und mehrheitlich direkt im Anschluss an die Geburt. Fast alle haben bisher keine Erfahrungen mit Elternzeit oder familienbedingter Teilzeit f&uuml;r ein fr&uuml;heres Kind. Sie betonen h&auml;ufiger als andere V&auml;ter, dass sie sich auf Wunsch ihrer Partnerinnen an den Elterngeldmonaten beteiligen. Sie wollen nicht ihr berufliches Fortkommen gef&auml;hrden, halten die Auszeit deshalb m&ouml;glichst kurz.</li>
<li>Die (Semi-)Parit&auml;tischen beziehen zwischen drei und acht Monaten Elterngeld und nehmen ihre Auszeit meist versetzt zur ebenfalls erwerbst&auml;tigen Partnerin. Eine m&ouml;glichst kurze berufliche Auszeit f&uuml;r beide Eltern ist ihnen wichtig. Ihre Gruppe umfasst 14 Prozent der Befragten.</li>
<li>Die umgekehrten Nutzer. Sie nehmen eine l&auml;ngere Auszeit als ihre Partnerin. F&uuml;r diese 6 Prozent der befragten V&auml;ter ist es &uuml;berdurchschnittlich wichtig, die Verantwortung f&uuml;r die Familie mit ihrer Partnerin zu teilen, aber auch deren berufliches Fortkommen zu unterst&uuml;tzen. Die eigene berufliche Karriere spielt eine untergeordnete Rolle.</li>
<li>Die Familienorientierten. 9 Prozent nehmen zwischen einem und acht Elterngeldmonaten, kombinieren dies aber mit sich anschlie&szlig;ender, unbezahlter Elternzeit. Oder sie haben schon fr&uuml;her mit Elternzeit oder Teilzeitarbeit Erfahrungen gesammelt. Ihr Wunsch: Die Kinder sollen m&ouml;glichst lange von einem Elternteil betreut werden k&ouml;nnen.</li>
<li>Die Familienzentrierten. 5 Prozent nutzen zwischen neun und zw&ouml;lf Elterngeldmonate. Sie kombinieren diese aber noch mit zus&auml;tzlicher, unbezahlter Elternzeit oder haben Erfahrungen mit Elternzeit f&uuml;r ein fr&uuml;heres Kind. F&uuml;r diese V&auml;ter ist es wichtiger als f&uuml;r alle anderen, schon fr&uuml;hzeitig viel Zeit mit dem Kind zu verbringen. Sie betonen, dass ihre Entscheidung nicht nur auf den Wunsch der Partnerin zur&uuml;ckgeht.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p><br />Die V&auml;ter wollen - so ein weiteres Ergebnis der Studie - Familienaufgaben &uuml;bernehmen, ohne dieses Engagement mit beruflichen Nachteilen zu bezahlen. Vielmehr erwarten sie im Betrieb die M&ouml;glichkeit, familiale F&uuml;rsorgeaufgaben parallel zum Beruf &uuml;bernehmen zu k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: B&ouml;ckler Impuls 17/2009</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><strong>Infografik zum Download im B&ouml;ckler Impuls 17/2009</strong>:</p>
<p><a href="http://www.boeckler.de/32014_99821.html#link">http://www.boeckler.de/32014_99821.html#link</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Vaeter-und-Elternzeit-2275.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Zahlung von Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung; ein Anspruch hierauf kann sich aus Vertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder aus betrieblicher &Uuml;bung ergeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anspruch aus betrieblicher &Uuml;bung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein Anspruch aus betrieblicher &Uuml;bung entsteht grds. dann, wenn der Arbeitgeber die Zahlung dreimal vorbehaltlos gew&auml;hrt. Nach der Vertragstheorie des BAG werden durch betriebliche &Uuml;bung vertragliche Anspr&uuml;che der Arbeitnehmer auf die &uuml;blich gewordenen Leistungen begr&uuml;ndet, die nur durch K&uuml;ndigung oder entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer beseitigt werden k&ouml;nnen. J&uuml;ngst hat das BAG entschieden (BAG Urt. v. 05.08.09 &ndash; 10 AZR 483/08), dass ein durch betriebliche &Uuml;bung entstandener Anspruch auf Sonderzahlung nicht ohne weiteres durch eine gegenl&auml;ufige Betriebsvereinbarung beseitigt werden kann. Insoweit steht der Anspruch aus betrieblicher &Uuml;bung nicht unter dem stillschweigenden Vorbehalt einer abl&ouml;senden Betriebsvereinbarung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>AGB- Kontrolle beachten</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Oftmals ist eine Regelung bzgl. der Gew&auml;hrung von Weihnachtsgeld als vorformulierte Vereinbarung im Arbeitsvertrag zu finden. Hierbei ist jedoch auf zahlreiche Details zu achten, da vorformulierte Vereinbarungen der AGB-Kontrolle gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 305 ff BGB unterliegen. Grunds&auml;tzlich kann die Gew&auml;hrung von Weihnachtsgeld, die eine Sonderzahlung au&szlig;erhalb des laufenden Entgelts darstellt, unter einem Widerrufsvorbehalt (Recht des Arbeitgebers, die versprochene Leistung einseitig zu &auml;ndern) und/oder einem Freiwilligkeitsvorbehalt (Ausschluss eines Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers auf k&uuml;nftige Leistungen) stehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Freiwilligkeitsvorbehalt zul&auml;ssig- Transparenzgebot beachten!</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit seinen Entscheidungen vom 18.03.2009 (10 AZR &ndash; 298/09) und 10.12.2008 (10 AZR &ndash; 1/08) hat das BAG zuletzt in Fortf&uuml;hrung seiner bisherigen Rechtsprechung grunds&auml;tzlich die M&ouml;glichkeit eines Freiwilligkeitsvorbehaltes f&uuml;r Weihnachtsgeld als Sonderzahlung anerkannt. Er muss jedoch so klar und verst&auml;ndlich und ohne Widerspr&uuml;che abgefasst sein, dass der Arbeitnehmer den Vertragsinhalt sachgerecht beurteilen und erkennen kann, dass er keinen Rechtsanspruch auf k&uuml;nftige Leistungen hat, da ansonsten ein Versto&szlig; gegen das Transparenzgebot nach &sect; 307 I 2 BGB vorliegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&Auml;hnliche Anforderungen sind an einen Widerrufsvorbehalt zu stellen, denn auch hierzu ist gefestigte Rechtsprechung des BAG, dass ein verst&auml;ndiger und durchschnittlicher Arbeitnehmer hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der vorbehaltenen &Auml;nderungen erkennen k&ouml;nnen muss, wann ihm das Weihnachtsgeld gew&auml;hrt wird und wann nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weiterhin ist grunds&auml;tzlich bei der Gew&auml;hrung von Sonderzahlungen zu beachten, dass hierbei nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz versto&szlig;en wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: F.E.L.S</em></p>
<p><em>Rechtsanw&auml;lte,Wirtschaftspr&uuml;fer, Steuerberater, N&uuml;rnberg</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Anspruch-auf-Zahlung-von-Weihnachtsgeld-2276.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Insolvenzgeldumlage- Anhebung geplant</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Sie soll&nbsp; von derzeit 0,1 % auf 0,41 % des beitragspflichtigen Betrages steigen. Diese Steigerung ist nach Abgaben des BMAS notwendig, um das Defizit der Bundesanstalt f&uuml;r Arbeit von 1,1 Mrd. Euro aus dem Jahr 2009 sowie die erwarteten Belastungen von 1,7 Mrd. Euro im Jahr 2010 zu decken.</p>
<p>Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverb&auml;nde (BDA)&nbsp;hat ausgerechnet, dass sich Belastung f&uuml;r die Arbeitgeber von 679 Millionen auf rd. 2,8 Milliarden erh&ouml;hen wird. Die BDA nimmt dies zum Anlass, die gesamte Insolvenzregelung auf den Pr&uuml;fstand zu stellen und wird entsprechende Schritte einleiten.</p>
<p><em>Quelle: BDA</em></p>
<p><em>Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Insolvenzgeldumlage--Anhebung-geplant-2277.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beiträge zum Pensionssicherungs-Verein steigen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Beitrag steigt von 1,8 Promille auf 14,2 Promille, wie der Versicherungsverein in K&ouml;ln mitteilte.</p>
<p>Wie der&nbsp;Verein&nbsp;in seiner Mitteilung vom 6.11.09 bekannt gegeben hat, sind die Ausgaben wegen der Wirtschaftkrise so stark gestiegen, dass eine Steigerung und das Vierfache nicht zu umgehen war. Die rund 76.000 Mitgliedsunternehmen m&uuml;ssten damit in diesem Jahr Mehrkosten von rund 2,34 Milliarden Euro aufbringen. 2009 beliefen sich diese zus&auml;tzlichen Ausgaben des Vereins insgesamt auf &uuml;ber vier Milliarden Euro.</p>
<p><em>Quelle: PSVaG</em></p>
<p><em>Alexander Enderes, Berater f&uuml;r Entgeltabrechnung, Darmstadt</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Beitraege-zum-Pensionssicherungs-Verein-steigen-2278.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Behandlung von Wertguthaben in der Unfallversicherung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Vorstand der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hat klargestellt, dass bei einer &Uuml;bertragung in das Wertguthaben f&uuml;r die Unfallversicherung das Entstehungsprinzip angewendet werden muss. Derzeit werden von Unfallversicherungstr&auml;gern und Arbeitgebern sowohl des Entste-hungs- als auch des Zuflussprinzip angewendet. F&uuml;r diese Handhabung gibt es noch eine Bestandsschutzregelung bis Ende 2009.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ab 1. Januar 2010 soll dann durchg&auml;ngig das Entstehungsprinzip angewendet werden. Zu dieser mit dem Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales (BMAS) abgestimmten Positionierung und Vorgehensweise soll zeitnah auch ein Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ver&ouml;ffentlicht werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die BDA hat die BGUV gebeten, eine Vorabinformation f&uuml;r die Arbeitgeber herauszugeben, damit sich diese auf die neue Regelung einstellen k&ouml;nnen. Diese wurde am 12.11.09 von der BDA ver&ouml;ffentlicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gem&auml;&szlig; dem Schreiben der BGUV sind zwei Varianten zu beachten:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&nbsp; 1. Meldung von Arbeitsentgelt, das ab dem 1.1.2010 in ein Wertguthaben i.S.d. &sect; 7b SGB IV eingebracht wird:</p>
<p>Ab dem 1.1.2010 gilt f&uuml;r Arbeitsentgelt, das zun&auml;chst nicht ausgezahlt, sondern stattdessen in ein Wertguthaben eingebracht wird, uneingeschr&auml;nkt das Entstehungsprinzip (&sect;&sect; 22 Abs. 1, 23 Abs. 3 SGB IV, 153 SGB VII)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&nbsp; 2. Meldung von Arbeitsentgelt, das bis zum 31.12.2009 in ein Wertguthaben i.S.d. &sect; 7b SGB IV eingebracht wird:</p>
<p>Das Wertguthaben, das am 31.12.2009 besteht und aufgrund der Anwendung des Zuflussprinzips noch nicht an den Unfallversicherungstr&auml;ger gemeldet wurde, muss in den Lohn-nachweis f&uuml;r das Kalenderjahr bzw. in die DE&Uuml;V&nbsp;Meldung f&uuml;r den Zeitraum aufgenommen werden, in dem es ausgezahlt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei der Auszahlung von Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben gilt, dass zun&auml;chst das &auml;lteste Guthaben ausgezahlt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: BDA</em></p>
<p><em>Alexander Enderes, Berater f&uuml;r Entgeltabrechnung, Darmstadt</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Behandlung-von-Wertguthaben-in-der-Unfallversicherung-2279.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Urspr&uuml;nglich sollte im Jahr 2010 ausschlie&szlig;lich die ID-Nr. verwendet werden. Die steuerliche eTIN sollte nicht mehr gelten. Da die Abfragem&ouml;glichkeit der ID-Nr. erst im April 2010 zur Verf&uuml;gung stehen wird, kann die eTIN bis zum 31.10.2010 verwendet werden. Ab 1.11.2010 ist zwingend die steuerlich ID-Nr. vorgeschrieben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Einzige Ausnahme ist eine nicht vorhandene oder nicht bekannte ID-Nr. Dies kann der Fall sein, wenn auf der Lohnsteuerkarte 2010 keine ID-Nr. eingetragen war und der maschinelle Abruf kein Ergebnis brachte. In diesem Fall kann zwar der Arbeitnehmer um die Bekanntgabe der ID-Nr. gebeten werden, er muss sie aber nicht mitteilen.</p>
<p><em>Quelle: BMF</em></p>
<p><em>Alexander Enderes, Berater f&uuml;r Entgeltabrechnung, Darmstadt</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Uebermittlung-der-Lohnsteuerbescheinigung-2010-2280.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pensionsauskünfte für Beamte in Bayern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Ausk&uuml;nfte f&uuml;r Beamte sind nicht so pr&auml;zise wie die f&uuml;r die gesetzlich Rentenversicherten. Das liegt daran, weil f&uuml;r die H&ouml;he der Versorgung das letzte Amt entscheidend ist und nicht wie bei den Rentnern die regelm&auml;&szlig;igen Einzahlungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Au&szlig;erdem gibt es unterschiedlich ausf&uuml;hrliche Ausk&uuml;nfte. Je nach der zeitlichen N&auml;he des voraussichtlichen Eintritts des Versorgungsfalles erh&auml;lt ein interessierter Beamter entweder eine so genannte umfassende Versorgungsauskunft oder lediglich eine verk&uuml;rzte Version.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, oder die wegen Dienstunf&auml;higkeit voraussichtlich in den Ruhestand versetzt werden, bekommen eine umfassende Information. Darin ist unter anderem die H&ouml;he des zu erwartenden Brutto-Pensionbetrags enthalten. Ungekl&auml;rte Vordienstzeiten werden dagegen nicht aufgef&uuml;hrt. Diese werden bei der sp&auml;teren Erstfestsetzung bestimmt. Der tats&auml;chliche Betrag kann also von der Auskunft abweichen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Alle anderen Beamte auf Lebenszeit erhalten eine komprimierte Auskunft, um den Aufwand f&uuml;r die Mitarbeiter des Landesamtes f&uuml;r Finanzen &uuml;berschaubar zu halten. Diese Information beinhaltet lediglich einen ungef&auml;hren &Uuml;berblick &uuml;ber die voraussichtliche Versorgung. F&uuml;r diese Gruppe werden lediglich die so genannte ruhegehaltf&auml;hige Dienstzeit und der Ruhegehaltssatz zum Zeitpunkt der Pensionierung ermittelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unter dem Navigationspunkt &bdquo;Versorgung&ldquo; auf dem Internet-Auftritt des Landesamtes f&uuml;r Finanzen k&ouml;nnen die interessierten Beamten sowohl Vorschriften und Informationsmaterial zur Beamtenversorgung einsehen als auch das Programm zur Selbstauskunft aufrufen. Mehr dazu unter <a href="http://www.lff.bayern.de/bezuege/versorgung/index.aspx">http://www.lff.bayern.de/bezuege/versorgung/index.aspx</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Ausk&uuml;nfte werden &uuml;ber Nacht automatisch vom Computer ausgedruckt. Dann werden die Unterlagen per Post verschickt, da sich auf elektronischem Wege noch nicht &uuml;berpr&uuml;fen l&auml;sst, ob Antragsteller und Adressat identisch sind. So wird verhindert, dass die Informationen in die falschen H&auml;nde gelangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Laut Auskunft des Landesamtes f&uuml;r Finanzen hat es im Jahr 2007 insgesamt 1.194 umfassende Ausk&uuml;nfte gegeben, 2008 waren es 1.285 und bis Ende August 2009 waren 1.015 aufgelaufen. Bei den verk&uuml;rzten Ausk&uuml;nften, die seit dem 25. Mai 2009 erteilt werden, sind 382 Daten&uuml;bermittlungen an das Landesamt verzeichnet worden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Pensionsauskuenfte-fuer-Beamte-in-Bayern-2281.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bundestag stimmt Wachstumsbeschleunigungsgesetz zu</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Am 4. Dezember stimmte der Bundestag dem Gesetz zu, mit dem B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger sowie Unternehmen jedes Jahr um 8,4 Mrd. Euro&nbsp; entlastet werden sollen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Schnell entlasten</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Bereits zum 1. Januar 2010 soll das Wachstumsbeschleunigungsgesetz in Kraft treten. Die verschiedenen &Auml;nderungen, die das Gesetz b&uuml;ndelt, sollen einen Beitrag zu nachhaltigem Wachstum leisten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Familien profitieren</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Bundesregierung entlastet mit dem steuerlichen Sofortprogramm&nbsp; Familien:</p>
<p>Die Kinderfreibetr&auml;ge f&uuml;r jedes Kind werden angehoben. Statt 6.024 Euro sollen sie ab dem Veranlagungszeitraum 2010 insgesamt bei 7.008 Euro liegen.</p>
<p>Zugleich wird das Kindergeld erh&ouml;ht. Es steigt f&uuml;r jedes Kind um 20 Euro.&nbsp; F&uuml;r das erste und zweite Kind soll es damit statt 164 Euro 184 Euro geben, f&uuml;r das dritte 190 Euro, ab dem vierten Kind 215 Euro.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch f&uuml;r Erben sind Verbesserungen geplant. Ziel ist, eine geringere Steuerbelastung f&uuml;r Geschwister und Geschwisterkinder zu erreichen. Vorgesehen ist ein neuer Steuertarif von 15 bis 43 Prozent. Auch f&uuml;r Unternehmen werden die Regelungen zur Erbschaftsteuer ge&auml;ndert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Steuererleichterungen f&uuml;r Hoteliers </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Steuersatz f&uuml;r Hoteliers und Gastronomen wird auf sieben Prozent abgesenkt.</p>
<p>F&uuml;r Unternehmer sollen Abschreibungsregeln ge&auml;ndert werden. Die Bundesregierung plant eine Sofortabschreibung von Wirtschaftsg&uuml;tern bis 410 Euro. Schon im Jahr der Anschaffung k&ouml;nnen dadurch Unternehmer von steuerlichen Vorteilen durch die Abschreibung profitieren. Alternativ dazu soll es auch m&ouml;glich sein, einen Sammelposten f&uuml;r alle Wirtschaftsg&uuml;ter zwischen 150 Euro und 1.000 Euro einzurichten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Zinsschranke wird abgemildert</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Idee bei der Einf&uuml;hrung der Zinsschranke war, das vor allem Konzerne, die in Deutschland Gewinne verbuchen, diese nicht einfach auf Tochtergesellschaften im Ausland verlagern k&ouml;nnen, um in Deutschland weniger oder keine Steuer&nbsp; zu zahlen. In der Krise m&uuml;ssen jedoch viele Unternehmen h&ouml;here Risikoaufschl&auml;ge f&uuml;r Kredite zahlen. Die Regeln der Zinsschranke stellen in der Folge f&uuml;r viele kleine und mittlere Unternehmen ein Problem dar. Deshalb wird unter anderem die Freigrenze von 1 Mio. Euro dauerhaft auf 3 Mio. Euro erh&ouml;ht, um vor allem den Mittelstand zu entlasten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>F&ouml;rderung erneuerbarer Energien</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein weiterer Baustein des Gesetzes ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien zu f&ouml;rdern. Deutschlands Technologief&uuml;hrerschaft bei Energie aus Wind, Sonne oder Wasser soll gesichert werden. F&uuml;r modular aufgebaute Anlagen, die vor dem Jahr 2009 in Betrieb genommen wurden, soll so ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb erm&ouml;glicht werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: BMF</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Bundestag-stimmt-Wachstumsbeschleunigungsgesetz-zu-2282.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Das Schultz-Hoff-Urteil des EuGH: Urlaub verfällt nicht bei längerer Erkrankung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Urlaubsabgeltungsanspruch bei langzeitiger Erkrankung und anschlie&szlig;ender Trennung vom Arbeitgeber wegen K&uuml;ndigung/Rente<br /><br /><strong>Rechtsprechung:</strong></p>
<p>EuGH, Urt. v. 20.1.2009 &ndash; Schultz-Hoff<br />BAG, Urt. v. 24.3.2009 &ndash; 9 AZR 983/07 &ndash;<br />LAG D&uuml;sseldorf, Urt. v. 2.2.2009&nbsp;&nbsp; 12 Sa 486/06</p>
<p>&nbsp;</p>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<td><a href="/mediadb/1205/4355/091102_ra_stiehl.mp3"><img src="/mediadb/1174/4251/Webansicht%20Normal.jpg" alt="" width="50" height="49" /></a></td>
<td>
<p>Die Entscheidung des EuGH f&uuml;hrt zur Umkehr in der seit Jahrzehnten bestehenden BAG-Rechtsprechung zum &sect; 7BUrlG. Auch wer seinen Urlaub trotz Krankheit nicht nehmen kann, hat Anspruch auf Abgeltung des (nicht genommenen) Mindesturlaubs.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="/mediadb/1205/4355/091102_ra_stiehl.mp3">H&ouml;ren Sie dazu mehr</a> im Gespr&auml;ch mit Herrn Stiehl, Fachanwalt f&uuml;r Arbeitsrecht</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong><br /></strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Das-Schultz-Hoff-Urteil-des-EuGH-Urlaub-verfaellt-nicht-bei-laengerer-Erkrankung-2283.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Anhörungspflicht des Personalrates erst nach 1.Sitzung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<table style="width: 508px;" border="0" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="508" valign="top">
<p>Das Landesarbeitsgericht&nbsp; D&uuml;sseldorf hatte die Frage zu entscheiden, wann bei der erstmaligen Wahl eines Betriebsrats die gesetzlichen Beteiligungsrechte, wie die Anh&ouml;rungspflicht bei K&uuml;ndigung,&nbsp;entstehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Auffassung des&nbsp;Gerichts beginnt die Anh&ouml;rungspflicht des Betriebsrats erst mit der Konstituierung des Betriebsrats. Denn ohne Vorsitzenden oder Vertreter fehle es an einem Absender oder Adressat von Erkl&auml;rungen und der Betriebsrat sei funktionsunf&auml;hig.</p>
<p>Der Arbeitgeber muss bei einer berechtigten au&szlig;erordentlichen K&uuml;ndigung auch nicht die Konstituierung des Betriebsrats abwarten, sondern kann ohne Anh&ouml;rung die K&uuml;ndigung aussprechen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wegen der grunds&auml;tzlichen Bedeutung hat das Gericht die Revision&nbsp;zugelassen. Diese wird beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 512/09 gef&uuml;hrt.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>-ehc-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Anhoerungspflicht-des-Personalrates-erst-nach-1.Sitzung-2287.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mitbestimmung bei Verschwiegenheitserklärung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Verlangen des Arbeitgebers nach der Abgabe inhaltlich standardisierter Erkl&auml;rungen, in denen sich Arbeitnehmer zum Stillschweigen &uuml;ber bestimmte betriebliche Vorg&auml;nge verpflichten, unterliegt nicht in jedem Fall der Mitbestimmung des Betriebsrats nach &sect;&nbsp;87 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BetrVG. Diese kommt in Betracht, wenn sich die Verschwiegenheitspflicht auf das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer bezieht und nicht schon gesetzlich geregelt ist.</p>
<p>Ein sog. Globalantrag des Betriebsrats, mit dem dieser die Mitbestimmungspflichtigkeit jeglichen Verlangens nach der Abgabe inhaltlich gleichlautender Schweigeverpflichtungen festgestellt wissen will, kann keinen Erfolg haben. Er erfasst auch F&auml;lle, in denen sich die Schweigeverpflichtung auf das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer bezieht oder bereits gesetzliche Schweigepflichten -&nbsp;etwa nach &sect;&nbsp;17 UWG&nbsp;- bestehen.<br /><br />Das Bundesarbeitsgericht hat&nbsp;den Antrag eines Betriebsrats abgewiesen, mit dem dieser die Feststellung begehrte, dass er in s&auml;mtlichen F&auml;llen mitzubestimmen habe, in denen der Arbeitgeber von Arbeitnehmern den Abschluss formularm&auml;&szlig;iger, standardisierter Verschwiegenheitsvereinbarungen verlangt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(BAG vom 10.3.2009 &ndash; 1 ABR 87/07)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-ehc-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Mitbestimmung-bei-Verschwiegenheitserklaerung-2288.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Protest gegen Betreuungsgeld</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In einem Offenen Brief an Bundeskanzlerin Angela Merkel, an die Parteispitzen der Koalition und an die neue Bundesfamilienministerin Kristina K&ouml;hler kritisieren 16 Frauen- und Familienverb&auml;nde und Gewerkschaften das im Koalitionsvertrag vereinbarte Betreuungsgeld als &bdquo;grunds&auml;tzlich kontraproduktiv&ldquo;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur Begr&uuml;ndung hei&szlig;t es u.a. in dem Schreiben, das Betreuungsgeld&nbsp;konterkariere die gleichstellungspolitischen, sozialpolitischen und familienpolitischen Ziele, f&uuml;r die sich die Interessenvertretungen seit vielen Jahren eingesetzt h&auml;tten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Unterzeichnerinnen des Offenen Briefes, darunter der Deutsche Frauenrat, fordern die Streichung des Betreuungsgeldes aus dem Koalitionsvertrag.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Argumente:</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<ol>
<li>Wahlfreiheit wird dadurch hergestellt, dass gen&uuml;gend qualitativ hochwertige und geb&uuml;hrenfreie bzw. kosteng&uuml;nstige Ganztagsbetreuungspl&auml;tze zur Verf&uuml;gung stehen. Auch 2013 werden nach gegenw&auml;rtigem Stand des Ausbaus nicht ausreichend Kita-Pl&auml;tze f&uuml;r Unter Dreij&auml;hrige vorhanden sein. Insbesondere die Tagesbetreuung wird den Bedarf nicht decken.</li>
<li>Die Konzeption des Betreuungsgeldes verst&ouml;&szlig;t gegen grundlegende Prinzipien der Elternautonomie: Eine Entscheidung, wie Eltern ihre Kinder betreuen, sollte nicht pr&auml;miert, honoriert oder bestraft werden. Genauso wenig darf der Staat &uuml;ber ein Gutscheinsystem andeuten, einkommensarme Eltern k&ouml;nnten nicht verantwortungsbewusst und im Interesse der Kinder haushalten.</li>
<li>Populistische &Auml;u&szlig;erungen in Bezug auf arme Familien mit und ohne Migrationshintergrund sind menschenfeindlich, negieren die Anstrengungen vieler Familien und verhindern deren F&ouml;rderung und Integration umso mehr. Ein fl&auml;chendeckendes Angebot an Kita-Pl&auml;tzen f&uuml;r alle Kinder sowie Angebote der Familienbildung sind der richtige Schritt auch zu mehr Bildungs- und Chancengerechtigkeit. </li>
<li>Das Betreuungsgeld setzt dar&uuml;ber hinaus auch f&uuml;r Frauen falsche Signale &ndash; n&auml;mlich nach der Geburt eines Kindes l&auml;nger aus ihrer Erwerbst&auml;tigkeit auszusteigen. So verfestigen sich traditionelle Geschlechterrollen und der Wunsch der Familien auf eine gleichberechtigte Verteilung der Sorge- und Erziehungsaufgaben bleibt unber&uuml;cksichtigt.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Betreuungsgeld widerspricht den Prinzipien einer modernen Gesellschaft in hohem Ma&szlig;e. Es konterkariert die gleichstellungspolitischen, sozialpolitischen und familienpolitischen Ziele, f&uuml;r die sich die Interessenvertretungen seit vielen Jahren einsetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Ausbau der Kinderbetreuung muss h&ouml;chste Priorit&auml;t haben. Dabei geht es nicht nur um Pl&auml;tze f&uuml;r unter Dreij&auml;hrige, sondern auch um Ganztagspl&auml;tze f&uuml;r 3-6-j&auml;hrige Kinder, die vielerorts noch nicht vorhanden sind. Wir fordern die Bundesregierung auf, ihre Bem&uuml;hungen darauf zu konzentrieren und das f&uuml;r das Betreuungsgeld vorgesehene Budget daf&uuml;r zu verwenden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr Informationen dazu auf der <a href="http://www.frauenrat.de/deutsch/infopool/informationen/informationdetail/back/11/article/betreuungsgeld-ein-sozial-und-gleichstellungspolitischer-rueckschritt-1.html" target="_blank">Homepage des Deutschen Frauenrats</a>.</p>
<p><a href="http://www.frauenrat.de/deutsch/infopool/informationen/informationdetail/back/11/article/betreuungsgeld-ein-sozial-und-gleichstellungspolitischer-rueckschritt-1.html"></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Den&nbsp;offenen Brief finden Sie&nbsp;direkt hier als pdf-Datei zum Download.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Protest-gegen-Betreuungsgeld-2293.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familien-/Privatleben statt "Herdprämie"</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Ma&szlig;nahmen wie die Herdpr&auml;mie werden zur Folge haben, dass Frauen aus dem Berufsleben aussteigen und kaum Chancen zum beruflichen Wiedereinstieg haben. Das wird zus&auml;tzlich Armut in Familien, vor allem von Alleinerziehenden und von Frauen im Alter verursachen", so Seemann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie betont, dass wie in anderen europ&auml;ischen L&auml;ndern auch in Deutschland sowohl Frauen als auch M&auml;nner mehrheitlich Erwerbst&auml;tigkeit und Familien-/Privatleben miteinander verbinden und sich ihre eigenst&auml;ndige Existenz sichern wollen. Die Realit&auml;t zeige jedoch, dass &uuml;berwiegend Frauen ihre Erwerbst&auml;tigkeit familienbedingt unterbrechen. Mit zunehmender Dauer werde ihnen der Wiedereinstieg ins Berufsleben erschwert, zum Teil sogar unm&ouml;glich gemacht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Seemann: "Statt vor allem Frauen nach der Geburt eines Kindes mit 150,- Euro/Monat Herdpr&auml;mie abzuspeisen, wie es Union und FDP auf Bundesebene vorhaben, mit der Folge einer l&auml;ngeren Erwerbsunterbrechung, sollten die Gelder genutzt werden, um den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zu erleichtern, die Qualit&auml;t der Betreuung in den Kindertagesst&auml;tten noch weiter zu verbessern und z.B. kostenloses Mittagessen in Kindertagesst&auml;tten und Grundschulen zu finanzieren. Das w&uuml;rde Familien wirklich und dauerhaft helfen."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Seemann hebt hervor, dass Landesregierung und Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern gemeinsam mit Wirtschafts- und Sozialpartnern bereits durch viele Ma&szlig;nahmen zur F&ouml;rderung der Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familien-/Privatleben beitragen. Zu einer gelungenen Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familien-/Privatleben geh&ouml;rten unter anderem</p>
<ul>
<li>eine funktionierende und flexible Kinderbetreuung, </li>
<li>familienfreundliche Strukturen in der Bildung, Ausbildung und im Unternehmen, verbindlichere Regelungen f&uuml;r V&auml;ter w&auml;hrend der Elternzeit </li>
<li>sowie M&ouml;glichkeiten zur R&uuml;ckkehr von M&auml;nnern und Frauen in den Beruf nach familienbedingter Erwerbsunterbrechung. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung der&nbsp;&nbsp;Parlamentarischen Staatssekret&auml;rin f&uuml;r Frauen und Gleichstellung Nr. 49/2009 vom 3.12.2009</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Siehe dazu auch unseren <a href="http://www.rehmnetz.de/104-Y29udGVudF9pZD0yMjkzJnN1YmplY3RfaWQ9MTM5-/de/1/12/139/index.html" target="_blank">Download-Beitrag "Offener Brief zum Betreuungsgeld"</a>&nbsp;und unsere <a href="redsys://redsys.de/linkman.php?gruppe=3&amp;content_id=313&amp;subject_id=139">Glosse zur Herdpr&auml;mie</a>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Vereinbarkeit-von-Erwerbs--und-Familien-_Privatleben-statt-Herdpraemie-2295.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Konzeption zur Gleichstellung von Frauen und Männern in M-V</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Parlamentarische Staatssekret&auml;rin f&uuml;r Frauen und Gleichstellung, Dr. Margret Seemann (SPD), erkl&auml;rte dazu: "Mit der Konzeption zur Gleichstellung von M&auml;nnern und Frauen bekennt sich die Landesregierung zum Ziel der uneingeschr&auml;nkten Gleichberechtigung der Geschlechter. Dazu sollen zum einen die bestehenden Benachteiligungen zwischen den Geschlechtern beseitigt werden. Zum anderen sollen zuk&uuml;nftige Benachteiligungen vermieden werden, indem s&auml;mtliche politischen Entscheidungen und Ma&szlig;nahmen gezielt bez&uuml;glich ihre jeweiligen Auswirkungen f&uuml;r M&auml;nner und Frauen gepr&uuml;ft werden."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Ma&szlig;nahmen der Gleichstellungskonzeption umfassen dabei alle gesellschaftlichen Bereiche vom Arbeitsmarkt, &uuml;ber Bildung und strukturelle Rahmenbedingungen im l&auml;ndlichen Raum, bis hin zu Stalking und h&auml;usliche Gewalt. So soll durch bessere Betreuungsangebote f&uuml;r Kinder, flexiblere Arbeitszeitregelungen sowie eine diskriminierungsfreie Anstellung, Bef&ouml;rderung und Bezahlung die Benachteiligung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt beseitigt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine geschlechtergerechte Bildung soll des Weiteren Toleranz und Akzeptanz dem anderen Geschlecht gegen&uuml;ber vermitteln, geschlechtsbezogene Rollenbilder abbauen und Kinder und Jugendliche zu einer geschlechtsunabh&auml;ngigen Berufswahl ermutigen. Weitere Ma&szlig;nahmen zielen auf ein breiteres und bedarfsgerechteres Angebot an sportlichen Aktivit&auml;ten f&uuml;r M&auml;dchen, bessere Karrierechancen f&uuml;r Frauen in der Wissenschaft und die Ber&uuml;cksichtigung frauenspezifischer Bed&uuml;rfnisse im Bereich der Medizin.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Die Gleichstellungskonzeption verinnerlicht damit, dass die Durchsetzung der vollst&auml;ndigen Gleichberechtigung von M&auml;nnern und Frauen alle Bereiche des Alltags betrifft und daher eine Querschnittsaufgabe ist. Folgerichtig m&uuml;ssen alle Landesbeh&ouml;rden aktiv dazu beitragen, dieses Ziel zu erreichen," so Seemann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung der Landesregierung Nr. 31/2009 vom 22.09.2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong>:</p>
<p>Berichte zur Umsetzung der fr&uuml;heren Gleichstellungskonzepte&nbsp;finden Sie auf der <a href="http://www.regierung-mv.de/cms2/Regierungsportal_prod/Regierungsportal/de/fg/Themen/Gleichstellungspolitik/index.jsp?&amp;downloads=1" target="_blank">Homepage der Landesregierung M-V</a>.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Konzeption-zur-Gleichstellung-von-Frauen-und-Maennern-in-M-V-2296.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Lehrerbezahlung - weitere Tarifverhandlungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach der ersten Tarifverhandlungsrunde f&uuml;r die tarifangestellten Lehrer &auml;u&szlig;erte sich&nbsp;Frank St&ouml;hr, 1. Vorsitzender der dbb tarifunion, zufrieden. Es herrsche eine konstruktive Grundstimmung&nbsp;bei den Tarifvertragsparteien.&nbsp;Die Gewerkschaften k&auml;mpfen f&uuml;r eine verbesserte Bezahlung der Lehrkr&auml;fte nach Tarifvertrag.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Tarifbesch&auml;ftigte Lehrkr&auml;fte werden im Gegensatz zu allen anderen</p>
<p>Arbeitnehmern im &ouml;ffentlichen Dienst der L&auml;nder noch immer nach Arbeitgeberrichtlinien</p>
<p>bezahlt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Gewerkschaften fordern eine&nbsp;einheitliche Eingruppierung aller Lehrer mit gleichwertiger</p>
<p>T&auml;tigkeit und wissenschaftlicher Qualifikation, eine einheitliche Bezahlung</p>
<p>in Ost und West sowie die volle Anerkennung der Lehrerausbildungen</p>
<p>der ehemaligen DDR.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r den Fall eines Scheiterns der Verhandlungen hatten die Gewerkschaften</p>
<p>bundesweite Protestma&szlig;nahmen auch innerhalb der Unterrichtszeit angedroht.</p>
<p>Die n&auml;chsten Verhandlungsrunden sollen nun am 26./27. Januar 2010 und</p>
<p>17./18. Februar 2010 in Berlin stattfinden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-gk-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Lehrerbezahlung---weitere-Tarifverhandlungen-2302.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bundesinnenminister De Maizière im Interview zur Verwaltungsmodernisierung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Deutsche Beamtenbund (dbb) ver&ouml;ffentlichte in der Dezember-Ausgabe seines "dbb magazin" ein Interview mit Bundesinnenminister Thomas de Maizi&egrave;re. Dieser&nbsp;will die Modernisierung der<br />Bundesverwaltung weiter vorantreiben. &bdquo;Wir werden den Erneuerungsprozess in der Bundesverwaltung um neue Handlungsfelder erweitern&ldquo;, k&uuml;ndigte&nbsp;der Minister&nbsp;an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Leistungsvergleiche geh&ouml;rten ebenso dazu wie ein internes Effizienzprogramm, das unter anderem eine systematische Aufgabenkritik sowie Wirtschaftlichkeits- und Wirkungsmessungen umfasst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ma&szlig;nahmen, die in den zur&uuml;ckliegenden Jahren initiiert wurden, sollen fortgef&uuml;hrt werden. So soll bis Ende 2013 die einheitliche Beh&ouml;rdenrufnummer 115 f&uuml;r ganz Deutschland zur Verf&uuml;gung stehen, so der Minister. Als eine &bdquo;Aufgabe, die viele Politikbereiche betrifft&ldquo;, bezeichnete de Maizi&egrave;re die Gestaltung des demographischen Wandels. Sein Ministerium sei deshalb beauftragt, mit einem interministeriellen Ausschuss &bdquo;Demographie&ldquo; Programme und Initiativen der Ressorts zu koordinieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die&nbsp; Bundesverwaltung habe als Arbeitgeber &bdquo;viel zu bieten&ldquo;, so der Minister. &bdquo;Jungen Menschen steht eine umfassende Ausbildung mit guten Entwicklungsm&ouml;glichkeiten zur Verf&uuml;gung.&ldquo; Und wenn es um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gehe, &bdquo;ist der Arbeitgeber Bund vorbildlich.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zudem sei mit der neuen Bundeslaufbahnverordnung das Leistungsprinzip gest&auml;rkt und der Quereinstieg in den &ouml;ffentlichen Dienst des Bundes erleichtert worden. &bdquo;Zuk&uuml;nftig kann grunds&auml;tzlich jede Ausbildung zu einer Verbeamtung f&uuml;hren.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Interview im Wortlaut unter: http://www.dbb.de</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Bundesinnenminister-De-Maizire-im-Interview-zur-Verwaltungsmodernisierung--2314.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Oberärztin/Oberarzt - Neue Eingruppierungsregeln</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Senat hat &uuml;ber sieben Eingruppierungsklagen entschieden, in denen es um die Ein-gruppierung als Ober&auml;rztin/Oberarzt ging. Sie waren teilweise erfolgreich, wurden aber &uuml;berwiegend abgewiesen. Dabei hatte der Senat Gelegenheit, die neuen Tarifbestimmungen zu den einschl&auml;gigen T&auml;tigkeitsmerkmalen auszulegen.</p>
<p><br />Im Jahre 2006 sind die Tarifvertr&auml;ge zwischen dem Marburger Bund einerseits und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb&auml;nde (VKA) sowie der Tarifgemeinschaft deutscher L&auml;nder (TdL) andererseits in Kraft getreten. Sie sehen erstmals eine eigenst&auml;ndige Entgeltgruppe f&uuml;r Ober&auml;rzte vor, deren Verg&uuml;tung um bis zu 1.300,00 Euro und damit deutlich &uuml;ber derjenigen f&uuml;r Fach&auml;rzte liegt. Die Tarifvertragsparteien haben diese Eingruppierung an die Voraussetzung gebunden, dass einem Oberarzt die medizinische Verantwortung u.a. f&uuml;r einen (VKA: selbst&auml;ndigen) Teilbereich einer Klinik bzw. Abteilung (VKA: ausdr&uuml;cklich) vom Arbeitgeber &uuml;bertragen worden ist. Dabei ist unter Teilbereich eine organisatorisch abgrenzbare Untergliederung zu verstehen, die zur Erf&uuml;llung eines medizinischen Zweckes auf Dauer mit Personen und Sachmitteln ausgestattet ist. Die &Uuml;bertragung der medizinischen Verantwortung umfasst ein Aufsichts- und eingeschr&auml;nktes Weisungsrecht f&uuml;r das unterstellte medizinische Personal in dem zugewiesenen Teilbereich. Im Hinblick auf die allgemeine &auml;rztliche Verantwortungsstruktur und die unterschiedlichen hierarchischen Ebenen ist dabei f&uuml;r eine entsprechende Eingruppierung erforderlich, dass dem Oberarzt nicht nur Assistenz&auml;rzte nachgeordnet sind, sondern in aller Regel auch mindestens ein Facharzt unterstellt ist. Dar&uuml;ber hinaus beinhaltet die Anforderung, die medizinische Verantwortung m&uuml;sse dem Oberarzt &uuml;bertragen worden sein, auch, dass dieser f&uuml;r den betreffenden Teilbereich die Alleinverantwortung tr&auml;gt, ungeachtet der ohnehin bestehenden Letztverantwortung des Chefarztes. Diese medizinische Verantwortung f&uuml;r einen Teilbereich muss in einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Weise &uuml;bertragen worden sein. Eine vor Inkrafttreten der Tarifvertr&auml;ge ausgesprochene &bdquo;Ernennung&ldquo; zum &bdquo;Oberarzt&ldquo; allein hat in aller Regel keine Bedeutung f&uuml;r die tarifgerechte Eingruppierung.</p>
<p><br />In einem der entschiedenen F&auml;lle war der Kl&auml;ger bis zum 31.&nbsp;Januar 2008 an einer Klinik der beklagten Universit&auml;t als Facharzt f&uuml;r Herzchirurgie besch&auml;ftigt und wurde auf Veranlassung der Klinikleitung seit Mai 2006 auf den Arztbriefen, sp&auml;ter auch in den Organisationspl&auml;nen der Klinik als Oberarzt bezeichnet. Seine Klage auf Verg&uuml;tung nach der Entgeltgruppe &Auml; 3 (Ober&auml;rzte) des TV-&Auml;rzte(TdL) blieb zuletzt auch vor dem Bundesarbeitsgericht schon deshalb erfolglos, weil auf seinen wechselnden Stationen nach den jeweiligen Organisationspl&auml;nen stets mindestens ein weiterer Oberarzt verantwortlich war. Sein Verweis auf das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot scheiterte daran, dass er nicht im Einzelnen zu Kollegen mit gleichartiger und gleichwertiger T&auml;tigkeit vorgetragen hatte, die -&nbsp;im Unterschied zu ihm&nbsp;- die begehrte Verg&uuml;tung erhalten.</p>
<p><em>&nbsp; </em></p>
<p><em>&nbsp; </em></p>
<p><em>BAG vom 9.12.2009</em></p>
<p><em>Az.: u.a. <em>4 AZR 841/08&nbsp;</em></em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-gk-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Oberaerztin_Oberarzt---Neue-Eingruppierungsregeln-2320.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Solidaritätszuschlag unter Vorbehalt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Ministerium reagierte damit auf das Urteil des Nieders&auml;chsischen Finanzgerichts, das diesen Zuschlag f&uuml;r verfassungswidrig befand.</p>
<p>Die Steuerbescheide sollen nun r&uuml;ckwirkend f&uuml;r die Veranlagungszeitr&auml;ume ab 2005 hinsichtlich des Solidarit&auml;tszuschlags f&uuml;r vorl&auml;ufig gem&auml;&szlig; &sect;165 Abs.1. Satz 2 Nr. 3 AO festgesetzt werden.</p>
<p>Sollte das Bundesverfassungsgericht den sog. "Soli" dann ebenfalls f&uuml;r verfassungswidrig halten, w&uuml;rden die Steuerzahler den Zuschlag zur&uuml;ckerstattet bekommen- auch ohne vorab Einspruch eingelegt zu haben.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Solidaritaetszuschlag-unter-Vorbehalt-2323.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Anzahl der gewerbliche Berufgenossenschaften sinkt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dies ist dem Bericht, den die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) der Bundesregierung zum Sachstand &uuml;ber die Reduzierung der Tr&auml;gerzahl vorzulegen hat, zu entnehmen. Nach den Informationen der DGUV (Stand 30. Juni 2009) ergibt sich, dass zum 1. Januar 2010 nach den bereits vorliegenden verbindlichen Fusionsbeschl&uuml;ssen sich die Zahl der Berufsgenossenschaften auf 15 Tr&auml;ger verringert haben wird. Weiterhin liegen noch weitere Beschl&uuml;sse und Fusionsabsichten vor. Der Verband gehe jedoch davon aus, dass die gesetzliche Vorgabe der Reduzierung der Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf neun erreicht werde.</p>
<p><em>Quelle: Lohn und Gehalt, Dezember 2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Anzahl-der-gewerbliche-Berufgenossenschaften-sinkt-2324.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Unfallversicherungsschutz auf Arbeitswegen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In seinen Leits&auml;tzen stellt das Gericht hierzu fest:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&nbsp; Eine Unterbrechung des Weges nach oder von dem Ort der T&auml;tigkeit ist nicht geringf&uuml;gig, wenn der &ouml;ffentliche Verkehrsraum verlassen wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&nbsp; Die versicherte T&auml;tigkeit beginnt erst wieder, wenn der Versicherte in den &ouml;ffentlichen Verkehrsraum zur&uuml;ckgekehrt ist und den versicherten Weg in Richtung des urspr&uuml;nglichen Ziels erneut aufnimmt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-gs-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Unfallversicherungsschutz-auf-Arbeitswegen-2325.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ist verfassungsgemäß</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Hierzu stellt das Gericht fest:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&nbsp; Die Vorschrift des &sect; 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur St&auml;rkung des Wettbewerbes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Wettbewerbsst&auml;rkungsgesetz &ndash; GKV-WSG) vom 26.03.2007 (BGBl. S. 378), wonach die Krankenversicherungspflicht erst endet, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren &uuml;berschritten wird, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&nbsp; Die Einf&uuml;hrung des Basistarifes durch die Gesundheitsreform 2007 zur Sicherstellung eines lebenslangen, umfassenden Schutzes der Mitarbeiter der privaten Krankenversicherung ist verfassungsgem&auml;&szlig;; der Gesetzgeber durfte zur Erleichterung des Versicherungswechsels in der privaten Krankenversicherung auch die teilweise Portabilit&auml;t der Alterungsr&uuml;ckstellungen vorsehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-gs- <br /></em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/GKV-Wettbewerbsstaerkungsgesetz-ist-verfassungsgemaess-2326.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vereinbarung zum Gesundheitsmanagement in der Bundesverwaltung unterzeichnet</title>
			<description>
				<![CDATA[
<table style="width: 100%;" border="0" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="100%">
<p>Der dbb beamtenbund und tarifunion, der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und das Bundesministerium des Innern (BMI) haben am 10. Dezember 2009 in Berlin eine Rahmenvereinbarung zum Gesundheitsmanagement in der Bundesverwaltung unterzeichnet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei der Einf&uuml;hrung eines systematischen Gesundheitsmanagements gehe es nicht nur um die Senkung des Krankenstandes. Die lebensbegleitende Gesundheitsf&ouml;rderung ist genau so wichtig wie der Grundsatz des lebenslangen Lernens. Durch den demographischen Wandel ist der &ouml;ffentlichen Dienst vor die Aufgabe gestellt, fr&uuml;hzeitig qualifizierten Nachwuchs zu gewinnen und gleichzeitig einer &auml;lter werdenden Personalstruktur gerecht zu werden.</p>
<p>Das ist gleicherma&szlig;en die Aufgabe von Dienstherren und Besch&auml;ftigten. Die gemeinsame Initiative zur F&ouml;rderung des Gesundheitsmanagements in der Bundesverwaltung beschreibt Grunds&auml;tze, Ziele und Umsetzungsstrategien, wie Gesundheitsf&ouml;rderung in der Bundesverwaltung k&uuml;nftig gezielt gef&ouml;rdert wird. Gesundheitsmanagement ist kein Krisenmanagement. J&uuml;ngere und &auml;ltere Besch&auml;ftigte m&uuml;ssen voneinander profitieren, um in der Bundesverwaltung gemeinsam effektive Leistungen zu erbringen. Daf&uuml;r m&uuml;ssen Personalmanagement und Gesundheitsf&ouml;rderung zu wesentlichen Bestandteilen der Verwaltungsmodernisierung werden.</p>
<p>Die Initiative soll gemeinsam mit dem Regierungsprogramm &bdquo;Zukunftsorientierte Verwaltung durch Innovation&ldquo; greifen. BMI, dbb und DGB pflegen den regelm&auml;&szlig;igen Informationsaustausch zu allen wesentlichen Fragen der Verwaltungsmodernisierung, des Personalmanagements und der Gesundheitsf&ouml;rderung.</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: nach Pressemeldung dbb vom 10.12.2009)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-ehc-</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Vereinbarung-zum-Gesundheitsmanagement-in-der-Bundesverwaltung-unterzeichnet-2327.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Abfindung bei fristloser Kündigung im Elternurlaub</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der EuGH ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rahmenvereinbarung &uuml;ber den Elternurlaub im Fall der einseitigen Beendigung des Arbeitsvertrags eines unbefristet und in Vollzeit angestellten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ohne schwerwiegenden Grund oder ohne Einhaltung der gesetzlichen K&uuml;ndigungsfrist w&auml;hrend eines auf Halbzeitbasis genommenen Elternurlaubs des Arbeitnehmers einer Berechnung der diesem zu zahlenden Entsch&auml;digung auf der Grundlage seines zum Zeitpunkt der K&uuml;ndigung reduzierten Gehalts entgegensteht.</p>
<p>Eine nationale Regelung, die im Fall eines Elternurlaubs zu einer Herabsetzung der sich aus dem Arbeitsverh&auml;ltnis ergebenden Rechte f&uuml;hrte, k&ouml;nne den Arbeitnehmer davon abhalten, Elternurlaub zu nehmen, und den Arbeitgeber dazu anhalten, bevorzugt diejenigen Arbeitnehmer zu entlassen, die sich im Elternurlaub befinden. Das liefe unmittelbar dem Zweck der Rahmenvereinbarung &uuml;ber den Elternurlaub zuwider, zu deren Zielen eine bessere Vereinbarkeit von Familienleben und Berufsleben geh&ouml;rt.</p>
<p><em>Lohn und Gehalt, Dezember 2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Abfindung-bei-fristloser-Kuendigung-im-Elternurlaub-2328.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der EuGH hat entschieden, dass in dem Fall, dass das nationale Recht f&uuml;r den einzigen Rechtsbehelf, den es Arbeitnehmerinnen, denen w&auml;hrend ihrer Schwangerschaft gek&uuml;ndigt wurde, zur Verf&uuml;gung stellt, keine angemessenen Rechtsbehelfsfristen vorsieht, dies eine ung&uuml;nstigere Behandlung im Zusammenhang mit Schwangerschaft und eine Diskriminierung weiblicher Arbeitnehmer darstellt.</p>
<p>Der EuGH hat daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die erforderlichen Ma&szlig;nahmen zu ergreifen, um demjenigen, der sich in seinen Rechten beeintr&auml;chtigt sieht, entsprechend dem Grundsatz des gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte zu erm&ouml;glichen, seine Rechte vor Gericht geltend zu machen. Dementsprechend m&uuml;ssten schwangere Arbeitnehmerinnen, W&ouml;chnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen vor den Folgen einer m&ouml;glicherweise rechtswidrigen K&uuml;ndigung gesch&uuml;tzt werden.</p>
<p>Dem EuGH zufolge k&ouml;nnen die Mitgliedstaaten zwar angemessene Fristen f&uuml;r die Erhebung einer Klage festlegen, doch d&uuml;rfen solche Fristen nicht die Aus&uuml;bung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unm&ouml;glich machen oder &uuml;berm&auml;&szlig;ig erschweren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>15-Tagesfrist unangemessen kurz</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Frist von f&uuml;nfzehn Tagen ist nach Ansicht des EuGH besonders kurz, um sich sachgerecht beraten zu lassen und gegebenenfalls eine Klage auf Nichtigerkl&auml;rung der K&uuml;ndigung oder Wiedereinstellung einzureichen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Lohn und Gehalt, Dezember 2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Kuendigungsschutz-fuer-schwangere-Arbeitnehmerinnen-2329.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pflegezeit nur einmal pro Angehörigem</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei der Pflegezeit handele es sich nicht etwa um ein "Pflegezeitkonto von sechs Monaten", aus welchem mehrfach ein anteiliger oder gar tageweise Anspruch geltend gemacht werden.</p>
<p>Zu beachten ist, dass das Gericht wegen der grunds&auml;tzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Lohn und Gehalt, Dezember 2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Pflegezeit-nur-einmal-pro-Angehoerigem-2330.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Einsicht in die Personalakte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Arbeitnehmer habe zwar im bestehenden Arbeitsverh&auml;ltnis grunds&auml;tzlich Anspruch auf Einsichtnahme in die &uuml;ber ihn gef&uuml;hrte Personalakte. Dies gelte aber nicht uneingeschr&auml;nkt, wenn das Arbeitsverh&auml;ltnis zwischenzeitlich beendet worden sei. Nach dem Ausscheiden aus dem Job entfalle dieser Anspruch nach Abw&auml;gung der beiderseitigen Interessen in der Regel. Eine Ausnahme sei, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch dann noch schaden kann - etwa, falls sie ihm Arbeitszeugnis vorkommt oder der Chef Dritten von ihr erz&auml;hlt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Lohn und Gehalt, Dezember 2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Einsicht-in-die-Personalakte-2331.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Lohnsteuerbescheinigung 2010 - SteuerID oder eTIN ?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Weiterhin ist die manuelle Erfassung der SteuerID sehr fehleranf&auml;llig, denn es ist nicht m&ouml;glich aufgrund von Plausibilit&auml;ten die Korrektheit der eingegebnen Nummer zu pr&uuml;fen.</p>
<p>Der &sect; 41b Abs. 2 EStG sieht vor, dass der nach Ma&szlig;gabe der Steuerdaten-&Uuml;bermittlungsverordnung authentifizierte Arbeitgeber die SteuerID im Jahr 2010 beim Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern erheben kann.</p>
<p>Nach j&uuml;ngster Auskunft der Finanzverwaltung</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&nbsp; wird dieses automatisierte Anfrageverfahren zur elektronischen Ersterfassung voraussichtlich ab M&auml;rz 2010 zur Verf&uuml;gung stehen,</p>
<p>-&nbsp; wird die Verwendung der SteuerID erst ab Ende November 2010 pflichtig werden und</p>
<p>-&nbsp; kann bis dahin wie bisher die eTIN als Zuordnungsmerkmal verwendet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dadurch haben Arbeitgeber die M&ouml;glichkeit, das maschinelle Anfrageverfahren zwischen M&auml;rz und November 2010 zu nutzen. Eine manuelle Erfassung der Daten er&uuml;brigt sich damit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Keine neue Lohnsteuer</strong></p>
<p><strong><br /></strong></p>
<p>Zudem ist zu beachten, dass es f&uuml;r das Jahr 2011 keine neue Lohnsteuerkarte (LStK) geben wird. Die LStK 2010 gilt auch f&uuml;r das Jahr 2011 und darf daher nicht vernichtet werden, da sie insbesondere bei einem Arbeitgeberwechsel ben&ouml;tigt wird. Alle Eintr&auml;ge der LStK gelten auch im Jahr 2011 weiter - dies gilt auch f&uuml;r Freibetr&auml;ge. Nur im Falle der Beantragung einer &Auml;nderung durch den Arbeitnehmer beim Finanzamt bekommt der Arbeitnehmer eine ge&auml;nderte LStK in Form eines DINA4-Papiers, welches er dann seinem Arbeitgeber vorlegen muss. Dies wird aber f&uuml;r den gr&ouml;&szlig;ten Teil der Arbeitnehmer nicht erforderlich sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Lohn und Gehalt, Dezember 2009</em></p>
<p><em>Quelle: BDA Rundschreiben v. 09.10.2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Lohnsteuerbescheinigung-2010---SteuerID-oder-eTIN--2332.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vorsorgeuntersuchungen sind steuerfrei</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei der kostenlose Teilnahme an &auml;rztlichen Vorsorgeuntersuchungen (&bdquo;Gesundheits-Check&ldquo; bzw. &bdquo;Manageruntersuchung&ldquo;) handelt es sich um &auml;rztlichen Ma&szlig;nahmen, die im &uuml;berwiegend eigenbetrieblichem Interesse erfolgen (ausschlie&szlig;lich f&uuml;r - schwer zu ersetzende - F&uuml;hrungskr&auml;fte; Festlegung von Inhalt und Turnus der Untersuchungen; Kosten w&auml;ren durch die Krankenversicherungen der Arbeitnehmer getragen worden).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Lohn und Gehalt, Dezember 2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Vorsorgeuntersuchungen-sind-steuerfrei-2333.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>PKW-Diebstahl auf Dienstfahrt als Werbungskosten?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Anders die BFH-Rechtsprechung, die au&szlig;ergew&ouml;hnliche PKW-Sch&auml;den f&uuml;r absetzbar h&auml;lt (z. B. BFH in BStBl 2007 II S. 762). Dazu z&auml;hlen namhafte Lohnsteuerrechtler auch den Diebstahl.  Deshalb sollte gegen nachteilige Bescheide Einspruch eingelegt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: www.bdl-online.de <br /></em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/PKW-Diebstahl-auf-Dienstfahrt-als-Werbungskosten-2334.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Elterngeld gehört voll zum Progressionsvorbehalt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach Ansicht der Richter handelt es sich hier um eine (steuerfreie) Lohnersatz-, keine Sozialleistung, auch wenn dieser Sockelbetrag allen (auch Nichtberufst&auml;tigen) gezahlt wird. Der Bundesfinanzhof hat eine entsprechende Revision nicht zugelassen; ggf. eingelegte Einspr&uuml;che sollten jetzt zur&uuml;ckgenommen werden</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Lohn und Gehalt, Dezember 2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Elterngeld-gehoert-voll-zum-Progressionsvorbehalt-2335.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Übernachtungskosten sichern Steuerfreiheit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das gilt auch dann, wenn die Kosten die Pauschalen um mehr als 40 Prozent unterschreiten. Kostenbelege, Quittungen etc. sollten auf Nachfrage dem Finanzamt vorgelegt werden k&ouml;nnen, um Streit zu vermeiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Lohn und Gehalt, Dezember 2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Uebernachtungskosten-sichern-Steuerfreiheit-2337.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neue Sachbezugswerte 2010 für Mahlzeiten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Sachbezugswerte f&uuml;r Mahlzeiten, die arbeitst&auml;glich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, betragen ab dem neuen Kalenderjahr 2010 f&uuml;r ein Mittag- oder Abendessen 2,80 Euro, f&uuml;r ein Fr&uuml;hst&uuml;ck 1,57 Euro.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Neue-Sachbezugswerte-2010-fuer-Mahlzeiten-2339.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Verlängerung des Mutterschaftsurlaubes?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dieser beinhaltet eine Ausdehnung des Mutterschaftsurlaubes auf 20 Wochen. Die spanische EU-Pr&auml;sidentschaft hat angek&uuml;ndigt die Mutterschutzrichtlinie w&auml;hrend ihrer Amtszeit zum Ende zu bringen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: EU-Informationen Nr. 6</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Verlaengerung-des-Mutterschaftsurlaubes-2341.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung verabschiedet</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Damit sind die Werte amtlich und k&ouml;nnen angewendet werden. Zu den einzelnen Werten siehe News vom 9.10.2009 im Newsarchiv.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Sozialversicherungsrechengroessen-Verordnung-verabschiedet-2342.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Workshop zu Gender Budgeting</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Referentinnen sind Christa Widmeier zum Thema&nbsp;"B&uuml;rgerhaushalte im internationalen Blick" und Dr. Barbara Stiegler zu "Gender Budgeting in Europa, ein &Uuml;berblick". Die Teilnahme ist kostenlos, Anmeldung bis zum 15. Januar per E-Mail an <a href="mailto:Sabine.Matambalya@fes.de">Sabine.Matambalya@fes.de</a>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Workshop-zu-Gender-Budgeting-2345.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geschlechtersensible Pädagogik</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Veranstaltung verfolgt das Ziel, Gender-Kompetenz f&uuml;r die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu vermitteln. Kosten: 2.200 Euro/1.250 Euro inklusive &Uuml;bernachtung und Verpflegung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Infos und Anmeldung bis 31.1.10 bei der HVHS Alte Molkerei Frille, Michael Drogand-Strud, Tel. 05702/9771, Fax 05702/2295, E-Mail <a href="mailto:info@hvhs-frille.de">info@hvhs-frille.de</a> oder unter <a href="http://www.hvhs-frille.de/pdf/HVHS-Frille-GSWB-2010.pdf">www.hvhs-frille.de/pdf/HVHS-Frille-GSWB-2010.pdf</a>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Geschlechtersensible-Paedagogik-2346.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender-Aspekte in der Fortbildung - Arbeitshilfen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die neu erschienene Publikation "Fortbildung-gleichstellungsorientiert!" des Bundesministeriums f&uuml;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet praxisnahe Arbeitshilfen zur Integration von Gender-Aspekten in Fortbildungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein Leitfaden f&uuml;r gleichstellungsorientierte Didaktik sowie fachbezogene Konzepte f&uuml;r Fortbildungen erleichtern zielgerichtet die aktive Umsetzung von Gleichstellungsprinzipien. Die Publikation erl&auml;utert, was "Gender Mainstreaming" (also die Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern als durchg&auml;ngiges Leitprinzip) in der Lehre bedeuten kann. Dar&uuml;ber hinaus wird anhand von f&uuml;nfzehn Lehrveranstaltungskonzepten exemplarisch gezeigt, wie die Gender-Perspektive in das methodische Vorgehen bei der Planung und Durchf&uuml;hrung von Lehrveranstaltungen einbezogen werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Leitfaden ist das Ergebnis&nbsp; des vom Bundesministerium f&uuml;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend initiierten und gef&ouml;rderten Projekts "Gender-Aspekte in der Fortbildung". Das Projekt wurde in der Bundesakademie f&uuml;r &ouml;ffentliche Verwaltung (BAk&ouml;V) durchgef&uuml;hrt. Gender-Expertinnen und -Experten hatten im Rahmen des Projektes die BAk&ouml;V-Veranstaltungen begleitet und zusammen mit den Dozentinnen und Dozenten konkrete Vorschl&auml;ge f&uuml;r die Implementierung von Gleichstellungsaspekten erarbeitet.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-Aspekte-in-der-Fortbildung---Arbeitshilfen-2347.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Überlassung von Vermögensbeteiligungen ab 2009</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das BMF hat daher in einem Anwendungsschreiben Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 8.12.2009 - IV C 5 - S 2347/09/10002).</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Ueberlassung-von-Vermoegensbeteiligungen-ab-2009-2349.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Solidaritätszuschlag - die Zweite....</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Es sei &ndash; so der Senat in seiner m&uuml;ndlichen Urteilsbegr&uuml;ndung &ndash; h&ouml;chstrichterlich gekl&auml;rt, dass eine Erg&auml;nzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nicht nur befristet erhoben werden d&uuml;rfe; die Erhebung des Solidarit&auml;tszuschlags sei unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.</p>
<p>Zudem k&ouml;nne nicht davon ausgegangen werden, dass der Bedarf f&uuml;r die Erhebung des Solidarit&auml;tszuschlages im Jahr 2007 gedeckt gewesen sei. Die im sog. Solidarpakt II vorgesehene Absenkung der Erg&auml;nzungszuweisungen an die L&auml;nder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Th&uuml;ringen best&auml;tige, dass die Kosten der deutschen Einheit, die tragendes Motiv des Gesetzgebers zur Einf&uuml;hrung des Solidarit&auml;tszuschlages gewesen seien, als begrenzt eingesch&auml;tzt w&uuml;rden. Ihre Deckung k&ouml;nne, auch wenn der Zeitraum als langfristig zu bezeichnen sei, durch die Erhebung der Erg&auml;nzungsabgabe erfolgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Senat hat die Revision zugelassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Pressemitteilung des Finanzgerichts M&uuml;nster, Nr. 19 vom 09.12.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Solidaritaetszuschlag---die-Zweite....-2350.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Altersteilzeit-Mindestnettobeträge unverändert</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Mindest&shy;nettobe&shy;tr&auml;ge sind f&uuml;r Besch&auml;ftigte relevant, die die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2004 begon&shy;nen haben (sogenannte Altf&auml;lle). Bei ihnen muss der Arbeitgeber das Teilzeit-Arbeitsentgelt um 20 Prozent auf&shy;stocken, jedoch min&shy;destens auf 70 Prozent des um gesetzliche Pauschalabz&uuml;ge verminder&shy;ten bisherigen Arbeitsentgelts.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>F&ouml;rderung l&auml;uft zum 30. Juni 2010 aus</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die gesetzlichen Mindestnettobetr&auml;ge werden im Pauschalierungsverfahren durch Verordnung festgelegt. Die Mindestnettobetr&auml;ge werden bei diesen Altf&auml;llen von der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit erstattet, wenn der Altersteilzeitarbeitsplatz wiederbesetzt wird. Da die maximale F&ouml;rderdauer&nbsp;sechs Jahre betr&auml;gt, l&auml;uft die F&ouml;rderung hier grunds&auml;tzlich zum 30. Juni 2010 aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Etwa 1000 betroffene Altf&auml;lle</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit geht nach Hochrechnungen bundesweit von etwa 1.000 dieser Altf&auml;lle aus. F&uuml;r den Erlass einer Verordnung mit einem solch begrenzten und auf wenige Monate beschr&auml;nkten Anwendungsbereich besteht daher keine Notwendigkeit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unternehmen und Arbeitsverwaltung sparen so den Aufwand f&uuml;r die Umstellung, der mit der Ber&uuml;ck&shy;sichtigung neu fest&shy;gelegter Mindestnetto&shy;betr&auml;ge in der Betriebs- und Verwaltungspraxis verbunden w&auml;re.</p>
<p><em>Pressemitteilung des Bundesministeriums f&uuml;r Arbeit und Soziales vom 9.Dezember 2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Altersteilzeit-Mindestnettobetraege-unveraendert-2351.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ausbau Kinderbetreuung: 15 Prozent mehr Kleinkinder besuchen Krippen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Damit gingen 20 Prozent aller Kinder unter drei Jahren in eine Tagesst&auml;tte. Die Bundesregierung strebt bis 2013 einen Wert von 35 Prozent an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Doch damit dieses Ziel erreicht werden kann, muss die Dynamik des Ausbaus in den westdeutschen Bundesl&auml;ndern noch stark ansteigen. Den Angaben zufolge sind die neuen Pl&auml;tze rechnerisch ausschlie&szlig;lich dort zu schaffen, da es in den ostdeutschen Bundesl&auml;ndern bereits eine Betreuungsquote von 46 Prozent gibt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle</em>: <a href="http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Presse/pm/2009/11/PD09__427__225,templateId=renderPrint.psml" target="_blank">Destatis-Bericht</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hinweis:</p>
<p>Siehe dazu auch den <a href="redsys://redsys.de/linkman.php?gruppe=3&amp;content_id=1984&amp;subject_id=139">Download-Beitrag</a> zur Kindertagesbetreuung 2008 und die <a href="redsys://redsys.de/linkman.php?gruppe=3&amp;content_id=300&amp;subject_id=139">Bedarfsanalyse f&uuml;r Baden-W&uuml;rttemberg</a> vom Sommer 2006.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Ausbau-Kinderbetreuung-15-Prozent-mehr-Kleinkinder-besuchen-Krippen-2352.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Chancengleichheit in MINT-Berufen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Brosch&uuml;re &bdquo;Chancengerechtigkeit in Bildung und Forschung&ldquo; gibt einen &Uuml;berblick &uuml;ber die im Bundesministerium f&uuml;r Bildung und Forschung entwickelten Programme und Projekte zur F&ouml;rderung von Frauen in MINT-Berufen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Download direkt hier oder unter <a href="http://www.bmbf.de/pub/chancengerechtigkeit.pdf">www.bmbf.de/pub/chancengerechtigkeit.pdf</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Chancengleichheit-in-MINT-Berufen-2353.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminar zum Thema Gender/Stress</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Am 27. und 28. Januar 2010 findet in Hamburg ein zweit&auml;giges Praxisseminar zu diesem Thema statt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kontakt</strong>:<br />Sujet GbR Organisationsberatung &ndash; Michael G&uuml;mbel, <br />Sternstr. 39, <br />20357 Hamburg<br />Mail: <a href="mailto:anmeldung@sujet.org">anmeldung@sujet.org</a><br />Fax: 0321/212 33 946<br />Telefon: 040/430 97 107</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Seminar-zum-Thema-Gender_Stress-2355.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gendergerechte Gesundheitspolitik in Mecklenburg-Vorpommern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Steuerungsgruppe wird zuk&uuml;nftig als Bindeglied zwischen dem bereits bestehenden Gemeinsamen Arbeitskreis Frauengesundheit (GAF), der Landesarbeitsgemeinschaft f&uuml;r M&auml;nnergesundheit und der Landesregierung fungieren und bei allen politischen Entscheidungen mit dem Ziel einer geschlechtergerechten Gesundheitspolitik beratend t&auml;tig sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Schwesig erkl&auml;rte dazu: "Zwischen Jungen und M&auml;dchen gibt es schon im Vorschulalter Unterschiede in der gesundheitlichen Entwicklung. Frauen und M&auml;nner sind zum Teil von unterschiedlichen Krankheiten betroffen, haben unterschiedliche Symptome bei gleichen Krankheiten oder m&uuml;ssen bei gleichen Krankheitsbildern unterschiedlich behandelt werden. Wenn das nicht ber&uuml;cksichtigt wird, gehen Gesundheitspolitik und medizinische Behandlung schlichtweg an den Menschen vorbei. Das darf nicht sein und deshalb brauchen wir eine Gesundheitspolitik, die den speziellen Bed&uuml;rfnissen von M&auml;dchen und Jungen, von Frauen und M&auml;nnern gerecht wird."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei der Gesundheitspolitik m&uuml;ssten ebenso wie zum Beispiel bei der Sozial- oder der Arbeitsmarktpolitik geschlechtsspezifische Unterschiede einbezogen werden, meinte Seemann. Dies sei notwendig, um zielgerichtete Ma&szlig;nahmen einleiten zu k&ouml;nnen und den Bed&uuml;rfnissen der Menschen gerecht zu werden. Deshalb achte die Landesregierung - ganz im Sinne von Gender Mainstreaming - bei all ihren Entscheidungen und Ma&szlig;nahmen konsequent auf die unterschiedlichen Interessen und Anforderungen von Frauen und M&auml;nnern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Regierung hat dieses Vorgehen in ihrer Konzeption zur Umsetzung der Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern<strong>*</strong> festgeschrieben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die "Steuerungsgruppe Gender und Gesundheit" wird beim Sozialministerium angesiedelt sein. Sie soll Entscheidungsprozesse und Ma&szlig;nahmen der Landesregierung begleiten und Impulse f&uuml;r wichtige Neuerungen und Entwicklungen setzen. Im Einzelnen werden in der Steuerungsgruppe vertreten sein: der Gemeinsame Arbeitskreis Frauengesundheit (GAF) des Landesfrauenrates M-V e. V., die Landesarbeitsgemeinschaft f&uuml;r M&auml;nnergesundheit der Landesvereinigung f&uuml;r Gesundheitsf&ouml;rderung sowie die Parlamentarische Staatssekret&auml;rin f&uuml;r Frauen und Gleichstellung und das Sozialministerium als zust&auml;ndige Stellen der Landesregierung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung der Sozialministerin und der Parlamentarischen Staatssekret&auml;rin f&uuml;r Frauen und Gleichstellung Nr. 117 vom 2.12.2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>* Hinweis</strong>: Siehe dazu auch&nbsp;den&nbsp;<a href="http://www.rehmnetz.de/104-YXJjaGl2PTEmYXJjaGl2dHlwZV9pZD00JnN1YmplY3RfaWQ9MTImc3ViamVjdF9pZHM9MTIlMkMxMzklMkMzMDIlMkMzMzA-/de/1/12/index.html" target="_blank">Fachbeitrag zur Gleichstellungskonzeption&nbsp; </a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gendergerechte-Gesundheitspolitik-in-Mecklenburg-Vorpommern-2356.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Keine fiktive Nachzeichnung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs &ndash; wie sie f&uuml;r freigestellte Personalratsmitglieder durchzuf&uuml;hren ist &ndash; ist nicht zul&auml;ssig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beschluss des VGH Baden-W&uuml;rttemberg <br />vom 7.8.2008<br />&ndash; 4 S 437/08 &ndash;</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Keine-fiktive-Nachzeichnung-2357.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifrunde 2010 - Einkommensforderung von 5 %</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Gewerkschaften ver.di, dbb beamtenbund und tarifunion,&nbsp; GdP und GEW&nbsp;gehen mit einem Forderungspaket im Gesamtvolumen von 5 Prozent in die Einkommensrunde f&uuml;r die knapp zwei</p>
<p>Millionen Besch&auml;ftigten des &ouml;ffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das beschlossen heute die Bundestarifkommissionen und Bundesvorst&auml;nde. Neben einer sp&uuml;rbaren linearen Gehaltsverbesserung, die die Teilhabe der Besch&auml;ftigten an der allgemeinen Einkommensentwicklung sicherstellen soll, beinhalten die Forderungen verschiedene qualitative Komponenten wie die Verbesserung von Aufstiegen, H&ouml;hergruppierungen und Bef&ouml;rderungsm&ouml;glichkeiten, die Fortf&uuml;hrung der Altersteilzeitmodelle, die &Uuml;bernahme der Auszubildenden und Anw&auml;rter sowie strukturelle Verbesserungen in den Bereichen Nahverkehr,</p>
<p>Versorgung und Krankenh&auml;user.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Au&szlig;erdem fordert ver.di, dass die Bew&auml;hrungsaufstiege wieder in Kraft gesetzt werden. Diese waren mit der Tarifreform 2005 in Erwartung einer zeitnahen Einigung auf eine neue Entgeltordnung ausgesetzt worden. Da es diese neue Entgeltordnung bisher noch nicht gibt, sollen die Bew&auml;hrungsaufstiege zun&auml;chst weiter gelten. F&uuml;r die neuen Bundesl&auml;nder soll zudem die Angleichung des Tarifrechts an das Westniveau thematisiert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb&auml;nde sehen dagegen den Ausbau der leistungsorientierten Bezahlung als vorrangiges Ziel der anstehenden Tarifrunde und vermissen bei den Forderungen der Gewerkschaften angesichts der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise und der extremen Belastung der kommunalen Haushalte das Augenma&szlig;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Verhandlungen f&uuml;r die knapp zwei Millionen Besch&auml;ftigten im &ouml;ffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen beginnen am 13. Januar 2010 in Potsdam. F&uuml;r den 31. Januar/1. Februar sowie den 11. und 12. Februar sind zwei weitere Verhandlungstermine vereinbart.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-gk-</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Tarifrunde-2010---Einkommensforderung-von-5--2360.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltordnung der Länder - Verhandlungen abgebrochen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach dreimonatigen Verhandlungen f&uuml;r eine neue Entgeltordnung der L&auml;nder sind die Gewerkschaften nicht an den Verhandlungstisch zur&uuml;ckgekehrt. Die Tarifgemeinschaft deutscher L&auml;nder (TdL) kommentierte dies mit Unverst&auml;ndnis. Die bisherigen f&uuml;nf Verhandlungsrunden seien konstruktiv gef&uuml;hrt worden, eine Einigung sei greifbar gewesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In Verhandlungsrunden und Arbeitsgruppen wurde bereits daran gearbeitet, veraltete und gegenstandslos gewordene T&auml;tigkeitsmerkmale zu aktualisieren und neue Berufsbilder mitaufzunehmen. Bei einem Gro&szlig;teil dieser Punkte sind - nach Aussage der dbb tarifunion - auch gute Fortschritte erzielt worden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Au&szlig;erdem&nbsp;seien die Arbeitgeber der zentralen Gewerkschaftsforderung nach Kompensation der mit der Tarifreform zum TV-L in den unteren und mittleren Entgeltgruppen entfallenen Bew&auml;hrungsaufstiege deutlich entgegen gekommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Tarifgemeinschaft deutscher L&auml;nder hat nun die Gewerkschaften aufgefordert , in ihren Gremien eine Einigungsf&auml;higkeit herzustellen, die die Fortsetzung der bisherigen konstruktiven Verhandlungen erm&ouml;glicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-gk-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Entgeltordnung-der-Laender---Verhandlungen-abgebrochen-2361.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Die Entfernungspauschale - eine ewige Geschichte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h2><span style="text-decoration: underline;">1. Historie</span></h2>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Rechtslage der ab 2007 geltenden Fassung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aufwendungen eines Arbeitnehmers f&uuml;r die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte wurden nach &sect; 9 Abs. 2 EStG in der ab 2007 zun&auml;chst geltenden Fassung erst ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten behandelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Klagen und Einspr&uuml;che</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Dagegen richteten sich von Anfang an auch im Bereich des steuerrechtlichen Kindergeldes Einspr&uuml;che und Klagen, wenn die Nichtber&uuml;cksichtigung der ersten 20. Kilometer der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu Ablehnungs- bzw. Aufhebungsentscheidungen f&uuml;hrten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Einzelanweisung des Bundeszentralamtes f&uuml;r Steuern (BZSt) vom 18.01.2008</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Das Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern hatte sich zun&auml;chst dahingehend ge&auml;u&szlig;ert, dass erst im Einspruchsverfahren ein Ruhen des Verfahrens nach &sect; 363 Abs. 2 AO m&ouml;glich ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beschl&uuml;sse des Bundesfinanzhofs (BFH)</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Mit Beschluss vom 23.08.2007, VI B 42/07 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass ernstliche Zweifel an der Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Neuregelung des &sect; 9 Abs. 2 EStG bestehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit weiterem Beschluss vom 10.01.2008, VI R 17/07 hatte der BFH diese Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und gleichzeitig erkl&auml;rt, dass es selbst die Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2007 f&uuml;r nicht mit dem Grundgesetz vereinbar h&auml;lt.</p>
<p>Schreiben des BZSt</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Schreiben des BZSt vom 18.1.2008</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit Schreiben vom 18.01.2008 - St II 2 &ndash; S 2471 &ndash; 313/2007 &auml;u&szlig;erte sich das Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern erneut zu dieser Thematik und ordnete die Erteilung vorl&auml;ufiger Steuerfestsetzungen nach <br />&sect; 165 Abs.1 S. 2 Nr. 3 AO an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied die Rechtsfrage in seinem Urteil vom 09.12.2008, Az.: 2 BvL 1/07, 2/07, 1/08 und 2/08 (zusammengefasste Verfahren) wie folgt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1. &sect;&nbsp;9 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der seit Inkrafttreten des Steuer&auml;nderungsgesetzes 2007 vom 19.&nbsp;Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1652) geltenden Fassung ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist &sect;&nbsp;9 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes im Wege vorl&auml;ufiger Steuerfestsetzung (&sect;&nbsp;165 Abgabenordnung) sowie entsprechend im Lohnsteuerverfahren, hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlungen und in sonstigen Verfahren, in denen das zu versteuernde Einkommen zu bestimmen ist, mit der Ma&szlig;gabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschr&auml;nkung auf &bdquo;erh&ouml;hte&ldquo; Aufwendungen &bdquo;ab dem 21. Entfernungskilometer&ldquo; entf&auml;llt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Einzelanweisung des BZSt vom 23.12.2008</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BZSt hatte mit Einzelweisung vom 23.12.2008, St II 2 &ndash; S 0338 &ndash; 2/2008 Hinweise zur Behandlung der F&auml;lle gegeben und gleichzeitig damit die vormalige Einzelweisung vom 18.01.2008 (siehe oben) aufgehoben.</p>
<p>Danach war aufgrund des Urteils des BVerfG die Entfernungspauschale bei allen Kindergeldentscheidungen &uuml;ber die H&ouml;he der Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge vollj&auml;hriger Kinder auch wieder f&uuml;r die ersten 20 Kilometer vorl&auml;ufig anzuerkennen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Gesetzeslage seit dem 20.04.2009</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit dem Gesetz zur Fortf&uuml;hrung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 774) wurde die Gesetzeslage 2006 zur Entfernungspauschale r&uuml;ckwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 wieder eingef&uuml;hrt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Schreiben des BZSt vom 7.9.2009</p>
<p>Mit Schreiben vom 07.09.2009 &ndash; St II 2&nbsp; - S 0338 &ndash; 2/2009 hat das BZSt abschlie&szlig;ende Hinweise zur Umsetzung der neuen Gesetzeslage zur Entfernungspauschale gegeben und gleichzeitig die vorhergehende Weisung vom 23.12.2008 &ndash; St II 2 &ndash; S 0338 &ndash; 2/2008 aufgehoben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>2. Materiell-rechtlicher Inhalt</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Materiell-rechtlich findet sich im aktuellen BZSt-Schreiben nichts Neues, sondern es best&auml;tigte nur die bereits bekannten Hinweise des BZSt und des Schreibens des BMF vom 31. August 2009, AZ: IV c 5 &ndash; S 2351/09/10002.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der materielle Inhalt der gesetzlichen Neuregelung entspricht wieder der bis 31.12.2006 geltenden Rechtslage:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Ber&uuml;cksichtigung der Entfernungspauschale von 0,30 &euro; ab dem ersten Kilometer als Werbungskosten;</li>
<li>Ber&uuml;cksichtigung der tats&auml;chlichen Aufwendungen f&uuml;r &ouml;ffentliche Verkehrsmittel, wenn diese die Entfernungspauschale &uuml;bersteigen;</li>
<li>Unfallkosten k&ouml;nnen als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Kosten neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Zur materiell-rechtlichen Situation aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vgl. Newsletter vom Dezember 2008, Nr. 1 und die ge&auml;nderten&nbsp;Erl&auml;uterungen "Kindergeldrecht"&nbsp;&nbsp;unter <br />&sect;&sect; 32, 63 EStG Rz. 473 &ndash; 485 Stellung bezogen.)</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>3. Verfahrensrechtliche Auswirkungen</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sind die materiell-rechtlichen Auswirkungen bereits hinl&auml;nglich bekannt, enth&auml;lt das BZSt-Schreiben vom 07.09.2009 unter den Nrn. 2, 3 und 5 in verfahrensrechtlicher Hinsicht aber gleich mehrere f&uuml;r die Praxis der Familienkassen wichtige und neue Informationen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>3.1 Entwicklung der Weisungslage</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zun&auml;chst wurden aufgrund der Nichtber&uuml;cksichtigung der ersten 20. Kilometer der Entfernungspauschale Ablehnungs- bzw. Aufhebungsbescheide erteilt.</p>
<p>Erst im Einspruchsverfahren konnte ein Ruhen des Verfahrens nach &sect; 363 Abs. 2 AO erfolgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit Schreiben vom 18.01.2008, St II 2 &ndash; S 2471 &ndash; 313/2007 hatte das BZSt erstmals die Weisung erteilt, Ablehnungs- und Aufhebungsbescheide nach &sect; 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO f&uuml;r vorl&auml;ufig zu erkl&auml;ren, wenn allein die Nichtber&uuml;cksichtigung der ersten 20 Kilometer der Entfernungspauschale zum &Uuml;berschreiten des ma&szlig;geblichen Einkommensgrenzbetrages f&uuml;hrte, dieser aber bei Abzug der entsprechenden Werbungskosten unterschritten w&uuml;rde (vgl. dazu die einschl&auml;gige Kommentierung "Kindergeldrecht" zu &sect; 70 EStG Rz. 737).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aufgrund des weiteren Schreiben des BZSt vom 23.12.2008, St II 2 &ndash; S &ndash; 0338 &ndash; 2/2008 sollten dann die vormals vorl&auml;ufigen Ablehnungs- und Aufhebungsbescheide in nach &sect; 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AO wiederum vorl&auml;ufige Festsetzungsbescheide ge&auml;ndert werden, soweit durch die ersten 20 Kilometer der Entfernungspauschale der Grenzbetrag unterschritten wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In beiden BZSt-Schreiben des Jahres 2008 wurde jeweils eine Erfassung der betroffenen F&auml;lle in einfachster Form, z. B. durch Listeneintragung, angeordnet.</p>
<p>Aufgrund dieser Listen sind die Familienkassen nunmehr in der Lage, die F&auml;lle abschlie&szlig;end abzuwickeln.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Damit sind die folgenden &ndash; jeweils unterschiedlich zu beurteilenden Fallgestaltungen entstanden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1. Im Einspruchsverfahren ruhend gestellte F&auml;lle (vgl. Nr. 3.2).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2. Vorl&auml;ufige positive Kindergeldfestsetzungen (vgl. Nr. 3.3).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>3. Vorl&auml;ufige negative Kindergeldfestsetzungen (vgl. Nr. 3.4).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>4. Weder ruhend gestellte Einspruchsverfahren noch f&uuml;r vorl&auml;ufig erkl&auml;rte Kindergeldfestsetzungen (vgl. Nr. 3.5).</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>3.2 Im Einspruchsverfahren ruhend gestellte F&auml;lle</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hat sich der Berechtigte mit Einspruch (oder Klage) gegen die Aufhebung oder Ablehnung gewehrt, die sich allein aufgrund der Nichtber&uuml;cksichtigung der ersten 20 Kilometer der Entfernungspauschale ergaben, wurden diese nach &sect; 363 Abs. 2 AO ruhend gestellt. Bindungswirkung und Bestandskraft konnte insoweit nicht eintreten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anl&auml;sslich der Abarbeitung dieser F&auml;lle wird die nunmehrige Rechtslage zugrunde gelegt und ein entsprechender Stattgabebescheid erteilt (vgl. dazu in der Kommentierung zu &sect; 70 EStG Rz. 769 &ndash; 771).</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>3.3 Vorl&auml;ufige positive Kindergeldfestsetzungen</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gem&auml;&szlig; Nr. 5 des BZSt-Schreibens vom 07.09.2009 m&uuml;ssen die bisher f&uuml;r vorl&auml;ufig erkl&auml;rten positiven Kindergeldfestsetzungsbescheide nur dann f&uuml;r endg&uuml;ltig erkl&auml;rt werden, wenn</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>der Berechtigte dies beantragt (was in der Praxis nur sehr selten vorkommen d&uuml;rfte, weil der Berechtigte das Kindergeld ja bereits erhalten hat).</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>die Festsetzung zu &auml;ndern ist. Seitens der Familienkasse kann sich die Veranlassung hierzu insbesondere ergeben, wenn sich im Rahmen einer abschlie&szlig;enden Entscheidung (vgl. dazu Kommentierung zu &sect; 70 EStG Rz. 568) ergibt, dass der ma&szlig;gebliche Grenzbetrag entgegen der Prognose doch &uuml;berschritten wurde.</li>
</ul>
<p>Werden positive Festsetzungen nicht f&uuml;r endg&uuml;ltig erkl&auml;rt, bleibt die Vorl&auml;ufigkeit bis zum Ablauf der Festsetzungsverj&auml;hrungsfrist bestehen.</p>
<p>Die besondere zweij&auml;hrige Festsetzungsfrist des &sect; 171 Abs. 8 S. 2 AO ist dabei ohne Belang, weil die regul&auml;re Festsetzungsfrist des &sect; 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i. V. m. &sect; 170 Abs. 1 AO selbst f&uuml;r das Kindergeld f&uuml;r das Jahr 2007 fr&uuml;hestens am 31.12.2011 endet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>3.4 Vorl&auml;ufige negative Kindergeldfestsetzungen</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BZSt-Schreiben vom 07.09.2009 enth&auml;lt unter der Nr. 2 f&uuml;r vorl&auml;ufige Aufhebungs- und Ablehnungsbescheide in verfahrensrechtlicher Hinsicht f&uuml;r die Praxis der Familienkassen bedeutsame Hinweise.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BZSt hat sich erstmals dahingehend ge&auml;u&szlig;ert, dass durch die Aufhebung eines Aufhebungsbescheides automatisch die urspr&uuml;ngliche positive Festsetzung des Kindergeldes wieder in Kraft tritt (&bdquo;auflebt&ldquo;) &ndash; Nr. 2, Abs. 4 und 5 des o. g. BZSt-Schreibens. Auch die Aufhebung eines Ablehnungsbescheides ist danach m&ouml;glich &ndash; Nr. 2, Abs. 2 und 3 des o. g. BZSt-Schreibens.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bislang wurde zumeist dahingehend argumentiert, dass in F&auml;llen der (sehr eingeschr&auml;nkten M&ouml;glichkeit zur) Korrektur von Aufhebungs- oder Ablehnungsbescheiden durch Erteilung eines &Auml;nderungsbescheides zu entscheiden ist, die Aufhebungen bzw. Ablehnungen wurden dann ggf. in positive, auf einen Auszahlungsbetrag lautende Kindergeldfestsetzungen ge&auml;ndert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hingegen hat schon seit l&auml;ngerem die Aufhebung der Aufhebung f&uuml;r zul&auml;ssig erachtet. <br />Diese Auffassung hat zur Folge, dass dann die vorhergehende Festsetzung des Kindergeldes &bdquo;automatisch wieder auflebt&ldquo; (so z. B. BFH-Urteil vom 23.11.2001, VI R 125/00, BStBl. II 2002, S. 174; vgl. dazu auch die einschl&auml;gige Kommentierung unter Rz. 100 zu &sect; 70 EStG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anhand nachfolgender Beispiele wird dargestellt, wie die Familienkassen bei den jeweiligen Fallgestaltungen entscheiden m&uuml;ssen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ablehnungsbescheide</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><em>Beispiel:</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><strong><em>1 </em></strong><em>Die von der Familienkasse vorgenommene materiell-rechtliche Pr&uuml;fung ergab ohne Ber&uuml;cksichtigung der ersten 20 Kilometer der Entfernungspauschale als Werbungskosten Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge des vollj&auml;hrigen Kindes von 8.300 &euro;. Mit Bescheid vom 04.06.2008 lehnte die Familienkasse daraufhin die im Mai 2008 beantragte Festsetzung des Kindergeldes f&uuml;r dieses Kind vorl&auml;ufig (&sect; 165 AO) ab Januar 2008 ab und notierte diesen Vorgang in einer separaten Liste.</em></p>
<p><em>Im November 2009 wickelt die Familienkasse die in der Vormerkliste notierten F&auml;lle ab; der Berechtigte hatte zwischenzeitig Nachweise gezielt f&uuml;r 2008 vorgelegt (damit wurde das KG ausdr&uuml;cklich nur f&uuml;r das Jahr 2008 begehrt, vgl. DA-FamEStG 70.1 Abs. 2 S. 3 und 4). Bei der erneuten Pr&uuml;fung der Angelegenheit stellt die Familienkasse fest, dass sich die Einnahmen des Kindes nicht ver&auml;ndert haben, sich aber nunmehr unter Ber&uuml;cksichtigung der Werbungskosten f&uuml;r die ersten 20. Kilometer der Entfernungspauschale nur noch 7.100 &euro; ergeben, mithin der ma&szlig;gebliche Grenzbetrag f&uuml;r das Jahr 2008 nicht &uuml;berschritten wird.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Dem Aufhebungsbescheid kommt zeitlich begrenzte Bindungswirkung ab Januar (im Ablehnungsbescheid genannter Beginn) bis Juni 2008 (Monat der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides) zu (vgl. dazu Kommentierung zu &sect; 70 EStG Rz. 220 ff.). </em></p>
<p><em>Da diese Entscheidung vorl&auml;ufig ergangen ist, wird sie gem&auml;&szlig; &sect; 165 Abs. 2 S. 4 AO aufgehoben. </em></p>
<p><em>F&uuml;r das gesamte Jahr 2008 muss durch einen Festsetzungsbescheid (erneut) &uuml;ber den Kindergeldanspruch entschieden werden; diesem Festsetzungsbescheid ist eine Aussage entsprechend Nr. 2 Abs. 3 des o. g. BZSt-Schreibens beizuf&uuml;gen.</em></p>
<p><em>KG f&uuml;r das Jahr 2008 wird nachgezahlt.</em></p>
<p><em>Genauso wie vorstehend ausgef&uuml;hrt w&auml;re zu entscheiden gewesen, wenn die Familienkasse am 4.6.08 f&uuml;r das Jahr 2008 eine zeitlich befristete Ablehnung erteilt h&auml;tte.</em></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><em>Beispiel:</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><strong><em>2 </em></strong><em>Die von der Familienkasse vorgenommene materiell-rechtliche Pr&uuml;fung ergab ohne Ber&uuml;cksichtigung der ersten 20 Kilometer der Entfernungspauschale als Werbungskosten Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge des vollj&auml;hrigen Kindes von 8.300 &euro;. Mit Bescheid vom 04.06.2008 lehnte die Familienkasse daraufhin die im Mai 2008 beantragte Festsetzung des Kindergeldes f&uuml;r dieses Kind vorl&auml;ufig (&sect; 165 AO) f&uuml;r Januar &ndash; Dezember 2007 ab und notierte diesen Vorgang in einer separaten Liste.</em></p>
<p><em>Im November 2009 wickelt die Familienkasse die in der Vormerkliste notierten F&auml;lle ab; der Berechtigte hatte zwischenzeitig Nachweise gezielt f&uuml;r 2007 vorgelegt (damit wurde das KG ausdr&uuml;cklich nur f&uuml;r das Jahr 2007 begehrt, vgl. DA-FamEStG 70.1 Abs. 2 S. 3 und 4). </em></p>
<p><em>Bei der erneuten Pr&uuml;fung der Angelegenheit stellt die Familienkasse fest, dass sich die Einnahmen des Kindes nicht ver&auml;ndert haben, sich aber nunmehr unter Ber&uuml;cksichtigung der Werbungskosten f&uuml;r die ersten 20. Kilometer der Entfernungspauschale nur noch 7.100 &euro; ergeben, mithin der ma&szlig;gebliche Grenzbetrag f&uuml;r das Jahr 2007 nicht &uuml;berschritten wird.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Dem Ablehnungsbescheid kommt zeitliche Bindungswirkung f&uuml;r den genannten Zeitraum zu, also das gesamte Jahr 2007. Da diese Entscheidung vorl&auml;ufig ergangen ist, wird sie gem&auml;&szlig; &sect; 165 Abs. 2 S. 4 AO aufgehoben. F&uuml;r das gesamte Jahr 2007 muss durch einen Festsetzungsbescheid (erneut) &uuml;ber den Kindergeldanspruch entschieden werden; diesem Festsetzungsbescheid ist eine Aussage entsprechend Nr. 2 Abs. 3 des o. g. BZSt-Schreibens beizuf&uuml;gen.</em></p>
<p><em>KG f&uuml;r das Jahr 2007 wird nachgezahlt.</em></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Aufhebungsbescheide </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><em>Beispiel:</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><strong><em>3 </em></strong><em>Die von der Familienkasse vorgenommene materiell-rechtliche Pr&uuml;fung ergab ohne Ber&uuml;cksichtigung der ersten 20 Kilometer der Entfernungspauschale als Werbungskosten Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge des vollj&auml;hrigen Kindes von 8.300 &euro;. Mit Bescheid vom 04.06.2008 hob die Familienkasse im Rahmen der abschlie&szlig;enden Entscheidung daraufhin die unbefristete Festsetzung des Kindergeldes f&uuml;r dieses Kind vorl&auml;ufig (&sect; 165 AO) ab Januar 2007 nach &sect; 70 Abs. 4 EStG auf und notierte diesen Vorgang in einer separaten Liste.</em></p>
<p><em>Im November 2009 wickelt die Familienkasse die in der Vormerkliste notierten F&auml;lle ab; der Berechtigte hatte zwischenzeitig Nachweise gezielt f&uuml;r 2007 vorgelegt und darauf hingewiesen, dass er f&uuml;r das Jahr 2008 kein Kindergeld mehr f&uuml;r dieses Kind begehrt (damit wurde das KG ausdr&uuml;cklich nur f&uuml;r das Jahr 2007 begehrt, vgl. DA-FamEStG 70.1 Abs. 2 S. 3 und 4). Bei der erneuten Pr&uuml;fung der Angelegenheit stellt die Familienkasse fest, dass sich die Einnahmen des Kindes nicht ver&auml;ndert haben, sich aber nunmehr unter Ber&uuml;cksichtigung der Werbungskosten f&uuml;r die ersten 20. Kilometer der Entfernungspauschale nur noch 7.100 &euro; ergeben, mithin der ma&szlig;gebliche Grenzbetrag f&uuml;r das Jahr 2007 nicht &uuml;berschritten wird.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Dem Aufhebungsbescheid kommt zeitliche Bindungswirkung f&uuml;r die Zeit von Januar 2007 bis Juni 2008 zu. Da diese Entscheidung vorl&auml;ufig ergangen ist, wird sie gem&auml;&szlig; &sect; 165 Abs. 2 S. 4 AO gezielt f&uuml;r das Jahr 2007 aufgehoben. Mit dieser Aufhebung des Aufhebungsbescheides ist der urspr&uuml;ngliche unbefristete Kindergeldfestsetzung f&uuml;r das Jahr 2007 &bdquo;wieder in der Welt&ldquo;.</p>
<p>Diesem Bescheid ist eine Aussage entsprechend Nr. 2 Abs. 5 des o. g. BZSt-Schreibens beizuf&uuml;gen; die Aussage sollte wie folgt abge&auml;ndert werden:</p>
<p>&bdquo;Der Bescheid vom 4.6.08 &uuml;ber die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld wird f&uuml;r die Zeit von Januar bis Dezember 2007 aufgehoben. F&uuml;r die Zeit ab Januar 2008 bleibt die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bestehen. Damit entf&auml;llt auch der dem Bescheid vom 4.6.08 beigef&uuml;gte Vorl&auml;ufigkeitsvermerk. Der Bescheid vom 4.6.08 &uuml;ber die Festsetzung von Kindergeld tritt f&uuml;r das Jahr 2007 wieder in Kraft.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>KG f&uuml;r das Jahr 2007 wird nachgezahlt.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Hinweis:</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>W&uuml;rde der Aufhebungsbescheid nicht nur gezielt f&uuml;r das Jahr 2007 aufgehoben, h&auml;tte dies zur Folge, dass sofort eine Aufhebung der urspr&uuml;nglichen Festsetzung ab Januar 2008 wegen &Uuml;berschreitens des ma&szlig;geblichen Grenzbetrages gem&auml;&szlig; &sect; 70 Abs. 4 EStG erforderlich werden w&uuml;rde, denn der Familienkasse ist nun bekannt, dass der Anspruch mit Ablauf des Jahres 2007 endet! Nach den Vorstellungen des Weisungsgebers sollen keine ungeregelten Zeitr&auml;ume f&uuml;r die Vergangenheit bestehen bleiben.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Beispiel:</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><strong><em>4 </em></strong><em>Die von der Familienkasse vorgenommene materiell-rechtliche Pr&uuml;fung ergab ohne Ber&uuml;cksichtigung der ersten 20 Kilometer der Entfernungspauschale als Werbungskosten Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge des vollj&auml;hrigen Kindes von 8.300 &euro;. Mit Bescheid vom 04.06.2008 hob die Familienkasse im Rahmen der abschlie&szlig;enden Entscheidung daraufhin die bis Dezember 2007 befristete Festsetzung des Kindergeldes f&uuml;r dieses Kind vorl&auml;ufig (&sect; 165 AO) nach &sect; 70 Abs. 4 EStG von Januar bis Dezember 2007 auf und notierte diesen Vorgang in einer separaten Liste.</em></p>
<p><em>Im November 2009 wickelt die Familienkasse die in der Vormerkliste notierten F&auml;lle ab; der Berechtigte hatte zwischenzeitig Nachweise gezielt f&uuml;r 2007 vorgelegt (damit wurde das KG ausdr&uuml;cklich nur f&uuml;r das Jahr 2007 begehrt, vgl. DA-FamEStG 70.1 Abs. 2 S. 3 und 4). Bei der erneuten Pr&uuml;fung der Angelegenheit stellt die Familienkasse fest, dass sich die Einnahmen des Kindes nicht ver&auml;ndert haben, sich aber nunmehr unter Ber&uuml;cksichtigung der Werbungskosten f&uuml;r die ersten 20. Kilometer der Entfernungspauschale nur noch 7.100 &euro; ergeben, mithin der ma&szlig;gebliche Grenzbetrag f&uuml;r das Jahr 2007 nicht &uuml;berschritten wird.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Dem Aufhebungsbescheid kommt zeitliche Bindungswirkung f&uuml;r die Zeit von Januar bis Dezember 2007 zu. Da diese Entscheidung vorl&auml;ufig ergangen ist, wird sie gem&auml;&szlig; &sect; 165 Abs. 2 S. 4 AO aufgehoben. Mit dieser Aufhebung des Aufhebungsbescheides ist der urspr&uuml;ngliche befristete Kindergeldfestsetzung bis Dezember 2007 &bdquo;wieder in der Welt&ldquo;. Diesem Bescheid ist eine Aussage entsprechend Nr. 2 Abs. 5 des o. g. BZSt-Schreibens beizuf&uuml;gen.</em></p>
<p><em>KG f&uuml;r das Jahr 2007 wird nachgezahlt.</em></p>
<p><em>Da keine Beantragung des Kindergeldes f&uuml;r die Zeit ab Januar 2008 erfolgte, muss &uuml;ber die Zeit seither auch nicht entschieden werden (keinen Ablehnungsbescheid erteilen!).</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es ist also besonders darauf zu achten, dass das sich durch die Aufhebung des Aufhebungs-bescheides ergebende Wieder-In-Kraft-Treten der urspr&uuml;nglichen Festsetzung genau auf den Zeitraum beschr&auml;nkt wird, f&uuml;r den nach der aktuell durchzuf&uuml;hrenden &Uuml;berpr&uuml;fung der Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge auch materiell-rechtlich ein Kindergeldanspruch bestand (und f&uuml;r den der KG-Berechtigte einen Antrag gestellt hat).</p>
<p>Liegen die Anspruchsvoraussetzungen ab einem bestimmten Zeitpunkt wegen &Uuml;berschreitens des ma&szlig;geblichen Grenzbetrages nicht mehr vor, ist wie vorstehend beschrieben zu verfahren.</p>
<p>Sind die Anspruchsvoraussetzungen deshalb nicht mehr gegeben, weil die Anspruchs-voraussetzungen des &sect; 32 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1 und 2 EStG inzwischen nicht mehr erf&uuml;llt werden, sollte wie folgt verfahren werden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beispiel:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><em>5 </em></strong><em>Die von der Familienkasse vorgenommene materiell-rechtliche Pr&uuml;fung ergab ohne Ber&uuml;cksichtigung der ersten 20 Kilometer der Entfernungspauschale als Werbungskosten Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge des vollj&auml;hrigen Kindes von 8.300 &euro;. Mit Bescheid vom 04.06.2008 hob die Familienkasse im Rahmen der abschlie&szlig;enden Entscheidung daraufhin die unbefristete Festsetzung des Kindergeldes f&uuml;r dieses Kind vorl&auml;ufig (&sect; 165 AO) nach &sect; 70 Abs. 4 EStG ab Januar 2007 auf und notierte diesen Vorgang in einer separaten Liste.</em></p>
<p><em>Im November 2009 wickelt die Familienkasse die in der Vormerkliste notierten F&auml;lle ab; der Berechtigte hatte zwischenzeitig Nachweise gezielt f&uuml;r 2007 und 2008 vorgelegt. Bei der erneuten Pr&uuml;fung der Angelegenheit stellt die Familienkasse fest, dass sich die Einnahmen des Kindes nicht ver&auml;ndert haben, sich aber nunmehr unter Ber&uuml;cksichtigung der Werbungskosten f&uuml;r die ersten 20. Kilometer der Entfernungspauschale nur noch 7.100 &euro; ergeben, mithin der ma&szlig;gebliche Grenzbetrag f&uuml;r das Jahr 2007 nicht &uuml;berschritten wird. F&uuml;r 2008 ermittelt sie wegen der Beendigung der Ausbildung im Juli 2008 einen anteiligen Grenzbetrag f&uuml;r die Monate Januar bis Juli 2008 von 4.480 &euro;; die Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge betragen 4.400 &euro;.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Dem Aufhebungsbescheid kommt zeitliche Bindungswirkung f&uuml;r die Zeit von Januar 2007 bis Mai 2008 zu. Da diese Entscheidung vorl&auml;ufig ergangen ist, wird sie gem&auml;&szlig; &sect; 165 Abs. 2 S. 4 AO aufgehoben. Mit dieser Aufhebung des Aufhebungsbescheides ist der urspr&uuml;ngliche unbefristete Kindergeldfestsetzung &bdquo;wieder in der Welt&ldquo;. Diesem Bescheid ist eine Aussage entsprechend Nr. 2 Abs. 5 des o. g. BZSt-Schreibens beizuf&uuml;gen.</em></p>
<p><em>KG f&uuml;r die Zeit von Januar 2007 bis Juli 2008 wird nachgezahlt.</em></p>
<p><em>Gleichzeitig damit wird dem Berechtigten ein Aufhebungsbescheid nach &sect; 70 Abs. 2 EStG ab August 2008 wegen Ende der Berufsausbildung erteilt.</em></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Aufhebung der Aufhebung kann entsprechend den vorstehenden Ausf&uuml;hrungen auch in anderen geeigneten F&auml;llen angewendet werden.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<h3>3.5 Weder ruhend gestellte Einspruchsverfahren noch f&uuml;r vorl&auml;ufig erkl&auml;rte Kindergeldfestsetzungen (Anwendung von Korrekturvorschriften au&szlig;erhalb einer Vorl&auml;ufigkeitserkl&auml;rung)</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>Au&szlig;erhalb von f&uuml;r vorl&auml;ufig erkl&auml;rten Aufhebungs- und Ablehnungsbescheiden greifen nicht die Korrekturnormen des &sect; 70 Abs. 2 und Abs. 4 EStG, weshalb letztlich die Korrektur von bestandskr&auml;ftig gewordenen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Nichtber&uuml;cksichtigung der ersten 20 Kilometer der Entfernungspauschale als Werbungskosten nicht mehr m&ouml;glich ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Nr. 3 des BZSt-Schreibens vom 07.09.09 k&ouml;nnen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheide, die nicht vorl&auml;ufig nach &sect; 165 AO ergangen sind, nur dann aufgehoben werden, wenn dies irgendeine andere Korrekturnorm von AO und EStG erlaubt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Solche Fallgestaltungen wird es insbesondere noch bei Entscheidungsdatum aus dem Jahr 2007 geben, denn das Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern hatte erstmals mit Schreiben vom 18.01.2008 die Erteilung vorl&auml;ufiger Steuerfestsetzungen nach &sect; 165 Abs.1 S. 2 Nr. 3 AO im Festsetzungsverfahren angeordnet. Seither sollten die Familienkassen mit der Anbringung von Vorl&auml;ufigkeitsvermerken gearbeitet haben.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong><em>Klaus Lange</em></strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Die-Entfernungspauschale---eine-ewige-Geschichte-2365.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Die wichtigsten Änderungen der DA-FamEStG</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h3>I. Familienleistungsausgleich &ndash; DA 31</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Allgemeinen Teil wird die Notwendigkeit des Familienleistungsausgleichs aufgezeigt und kurz beschrieben, Regelungen f&uuml;r die Familienkassen sind im allgemeinen Teil nicht enthalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unter den Besonderheiten finden sich Anweisungen zu besonderen Lebenssituationen, insbesondere zu verheirateten Kindern, zum sog. Mangelfall, zu Kindern in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erstmals wird auch der Anspruch auf Kindergeld bei Vorliegen eines vorrangigen Unterhaltsanspruchs des Kindes nach &sect; 1615l BGB geregelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>II. Anspruchsberechtigte &ndash; DA 62</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>In diesem Abschnitt werde die aktuell ma&szlig;geblichen gemeinschaftsrechtlichen Kollisionsvorschriften aufgef&uuml;hrt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>III. Kinder &ndash; DA 63</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>DA 63.1 - Umgesetzt ist die Anpassung an die Absenkung der <strong>Altersgrenze</strong> auf das <strong>25. Lebensjahr</strong>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>DA 63.2 - Die Regelungen zur <strong>Haushaltsaufnahme</strong> werden jetzt f&uuml;r alle besonderen Kindschaftsverh&auml;ltnisse an einer zentralen Weisungsstelle zusammengefasst behandelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>DA 63. 3.2 &ndash; Bei den <strong>Kindern in Berufsausbildung</strong> wird nun der Vorbereitungsdienst der Beamtenanw&auml;rter generell (fr&uuml;her nur der der Polizisten) als eine Art der Berufsausbildung beispielhaft benannt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bez&uuml;glich des Endes einer Ausbildung wird darauf hingewiesen, dass ein anspruchssch&auml;dlicher Zivildienst seit Mai 2008 grunds&auml;tzlich zum Ersten eines Monats beginnt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Ausbildung endet vor Bekanntgabe des Pr&uuml;fungsergebnisses, wenn das Kind nach objektiven Ma&szlig;st&auml;ben sein Ausbildungsziel erreicht hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Entfallen sind dagegen die Ausf&uuml;hrungen zur Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine die Ausbildung unterbrechende Erkrankung von bis zu sechs Monaten ist durch &auml;rztliche Bescheinigung und nunmehr erst bei mehr als sechs Monaten mit amts&auml;rztlichem Attest zu pr&uuml;fen. Dies gilt auch f&uuml;r Kinder im Studium.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&Uuml;bergangszeiten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Wehr- oder Zivil- oder Freiwilligendienst sind in Umsetzung von BFH-Rechtsprechung unabh&auml;ngig von der Absicht, sp&auml;ter eine Ausbildung aufzunehmen oder fortzusetzen, zu ber&uuml;cksichtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r ein nicht als Kind ohne Ausbildungsplatz zu ber&uuml;cksichtigendes Kind wurden dieBeispiele f&uuml;r die Nachweisf&uuml;hrung der Ausbildungsplatzsuche an die seit 1.1.2005 geltende Rechtslage angepa&szlig;t.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Weisungen zu den Freiwilligendiensten wurden komplett &uuml;berarbeitet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>DA 63.3.6 &ndash;Die <strong>Regelungen zu den behinderten Kindern</strong> sind nun sachgerechter sortiert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In F&auml;llen, in den der Nachweis der Behinderung nicht durch amtliche Feststellungen erfolgt, sondern durch Bescheinigung oder Zeugnis des behandelnden Arztes, m&uuml;ssen aus den Nachweisen k&uuml;nftig die in Absatz 1 Satz 3 geforderten Angaben hervorgehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Benannt werden wie bisher Fallgestaltungen, in denen die Urs&auml;chlichkeit der Behinderung ohne weitere Pr&uuml;fung angenommen werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei der nichtamtlichen Nachweisf&uuml;hrung &uuml;ber die Behinderung ist jetzt in jedem Fall die Reha-/SB-Stelle zu beteiligen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ob ein Kind au&szlig;erstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist k&uuml;nftig durch einen Vergleich des gesamten notwendigen Lebensbedarfs mit den kindeseigenen Mitteln zu pr&uuml;fen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>DA 63.4 - Die Weisungen zu den <strong>Eink&uuml;nften und Bez&uuml;gen</strong> wurden neu strukturiert und haben dadurch an &Uuml;bersichtlichkeit gewonnen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>63.4.1 &ndash; Allgemeines</p>
<p>63.4.1.1 &ndash; Zufluss von Eink&uuml;nften und Bez&uuml;gen</p>
<p>63.4.1.2 &ndash; Wirtschaftliche Zurechnung von Eink&uuml;nften und Bez&uuml;gen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>63.4.2 &ndash; Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge</p>
<p>63.4.2.1 &ndash; Eink&uuml;nfte</p>
<p>63.4.2.2 &ndash; Werbungskosten</p>
<p>63.4.2.3.1 &ndash; Allgemeines</p>
<p>63.4.2.3.2 &ndash; Besonderheiten bei Renten und Hinterbliebenenbez&uuml;gen</p>
<p>63.4.2.3.3 &ndash; Ausbildungshilfen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>63.4.3 &ndash; Weitere abziehbare Bez&uuml;ge</p>
<p>63.4.3.1 &ndash; Besondere Ausbildungskosten</p>
<p>63.4.3.2 &ndash; Versicherungsbeitr&auml;ge des Kindes</p>
<p>63.4.3.4 &ndash; Steuern</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>63.4.&ndash; Aufwendungen des Kindes f&uuml;r das eigene Kind</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>63.4.5 &ndash; Umrechnung ausl&auml;ndischer Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>IV. Zusammentreffen mehrerer Anspr&uuml;che &ndash; DA 64</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>Neu ist in diesem Zusammenhang, da&szlig; eine Berechtigtenbestimmung sowohl schriftlich abgegeben als auch zur Niederschrift erkl&auml;rt werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Deutlicher geregelt ist, dass die Familienkasse bei Bekanntwerden eines Berechtigtenwechsels unverz&uuml;glich den Zeitpunkt der &Auml;nderung der Verh&auml;ltnisse ermitteln muss, um daraufhin die Kindergeldfestsetzung aufzuheben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dar&uuml;berhinaus wird klargestellt, dass eine Weiterleitung nur bis zur H&ouml;he des Kindergeldanspruchs des vorrangig Berechtigten zu Stande kommt. Dar&uuml;ber hinaus gezahltes Kindergeld ist von dem bisherigen Berechtigten zu erstatten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>V. Andere Leistungen f&uuml;r Kinder &ndash; DA 65</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aufgenommen werden die Rechtsgrunds&auml;tze der EuGH-Entscheidung vom 20.5.2008 &ndash; Rechtssache <strong>Bosman</strong>) aufgenommen. Diese wurden zun&auml;chst mit Einzelweisung des BZSt vom 6.5.2009 f&uuml;r die Familienkassen verbindlich, betreffen aber aufgrund der Zust&auml;ndigkeitsregelung in &sect; 72 Abs. 8 EStG nur die Familienkassen der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>VI. H&ouml;he des Kindergeldes, Zahlungszeitraum &ndash; DA 66</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Kunde die Unm&ouml;glichkeit der Einrichtung eines Kontos nicht mehr nachweisen, sondern nur noch vortragen muss. Die Anforderungen f&uuml;r eine Barzahlung oder Zahlung mittels Zahlungsanweisung zur Verrechnung wurden damit deutlich gesenkt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>VII. Antragstellung DA - 67</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beratung wurde dahingehend pr&auml;zisiert, dass nachrangig Berechtigten durchaus allgemeine, grunds&auml;tzliche Ausk&uuml;nfte zum Bestehen eines Kindergeldanspruchs erteilt werden k&ouml;nnen, niemals aber konkrete Ausk&uuml;nfte zum Kindergeldfall des vorrangig Berechtigten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Betroffen sein von dieser DA d&uuml;rften aber nur die F&auml;lle, in denen die Eltern des Kindes dauernd getrennt oder geschieden sind, hingegen nicht die F&auml;lle des Zusammenlebens der Eltern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ferner m&uuml;ssen Familienkasse und Antragsteller nun im berechtigten Interesse gemeinsam alle Ermittlungsm&ouml;glichkeiten aussch&ouml;pfen, um &uuml;ber den Antrag entscheiden zu k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Rahmen der Mitwirkungspflichten wurde eine besondere Regelung eingef&uuml;gt, um Doppelfestsetzungen zu vermeiden (&Uuml;bersendung von Vergleichsmitteilungen, sofern der Verbleib von Originalurkunden &ndash; z. B. Geburtsurkunden &ndash; nicht nachgewiesen werden kann).</p>
<p>Wird die erforderliche Mitwirkung des Berechtigten erst im Einspruchsverfahren erbracht, scheidet nach &sect; 77 Abs. 1 S. 3 EStG eine Kostenerstattung aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch regelt der Weisungsgeber nun exakt, dass bei Teilabhilfeentscheidungen im Einspruchsverfahren dem Einspruchsf&uuml;hrer zun&auml;chst anheim gestellt werden soll, den Einspruch nunmehr zur&uuml;ckzunehmen. Reagiert der Einspruchsf&uuml;hrer darauf nicht, wird mit Einspruchsbescheid &uuml;ber den Teil des Einspruchs insoweit entschieden, als eine Abhilfe aus Sicht der Familienkasse nicht m&ouml;glich war.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>VIII. Besondere Mitwirkungspflichten &ndash; DA 68</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Familienkasse ist nun zus&auml;tzlich verpflichtet, die Finanz&auml;mter auch &uuml;ber solche Anspr&uuml;che auf Kindergeld zu unterrichten, deren Festsetzung aus verfahrensrechtlichen Gr&uuml;nden nicht erfolgen konnte (z. B. wegen der Nichtkorrigierbarkeit von zeitlich begrenzt Bindungswirkung erlangenden Aufhebungs- und Ablehnungsbescheiden).</p>
<p>Die von den Familienkassen zu beachtenden initiativen Unterrichtungspflichten gegen&uuml;ber den Finanz&auml;mtern sind deutlich vereinfacht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>X. Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes &ndash; DA 70</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>Abgedruckt ist eine neue Muster-Rechtsbehelfsbelehrung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Weisungen zu den Korrekturnormen beginnen mit der neuen DA 70.2 und beinhalten eine Pr&uuml;fungsreihenfolge innerhalb der zuvor genannten drei Korrekturvorschriften.</p>
<h4>&nbsp;</h4>
<h3>XII. Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angeh&ouml;rige des &ouml;ffentlichen Dienstes &ndash; DA 72</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>Geregelt ist die Zust&auml;ndigkeit der&nbsp; Familienkassen des &ouml;ffentlichen Dienste f&uuml;r kommunale Unternehmen ohne eigene Rechtspers&ouml;nlichkeit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Geregel ist auch die Auszahlung des Kindergeldes &uuml;ber Dritte, solange die Familienkasse Herrin des Verfahrens bleibt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Absatz 4 schlie&szlig;lich besch&auml;ftigt sich mit der &Uuml;bertragung von Aufgaben auf Landesfamilienkassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Rahmen der Zusammenarbeit der Familienkassen, insbesondere bei Zust&auml;ndigkeitswechsels ist nun das Verfahren geregelt, wenn ehemals &ouml;ffentliche Arbeitgeber in eine private Rechtsform umgewandelt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Abgabe der bisher gef&uuml;hrten Kindergeldakte an die nunmehr zust&auml;ndige Familienkasse ist nunmehr in jedem Fall eines Zust&auml;ndigkeitswechsels vorgeschriebenWechselt hingegen der Berechtigte, verbleibt die f&uuml;r den bisherigen Berechtigten gef&uuml;hrte Akte bei der bisher zust&auml;ndigen Familienkasse. F&uuml;r diese F&auml;lle beschreibt Absatz 4 das Verfahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<address><em>SaS</em></address>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Die-wichtigsten-Aenderungen-der-DA-FamEStG-2366.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitskosten kurzfristig gestiegen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dieser Umstand wird mit den besonders in Deutschland genutzten flexiblen Arbeitsmarktinstrumenten wie Arbeitszeitkonten und Kurzarbeit erkl&auml;rt. Hierbei entst&uuml;nden laut Bundesamt Kosten, die zumindest kurzfristig den Produktionsfaktor Arbeit verteuerten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anstieg der Arbeitskosten um 6,5 Prozent</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die kalenderbereinigten Kosten f&uuml;r eine Arbeitsstunde in der Privatwirtschaft lagen im zweiten Quartal 2009 um 6,5 Prozent h&ouml;her als ein Jahr zuvor.</p>
<p>H&ouml;here Steigerungsraten wiesen nur Griechenland (+6,6), Ungarn (+7,1), Rum&auml;nien (+11,7) und Bulgarien (+15,5) auf. Der EU-Schnitt lag bei 3,7 Prozent.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>dpa</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Arbeitskosten-kurzfristig-gestiegen-2367.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bundesrechnungshof: Regeln zum Familienleistungsausgleich für volljährige Kinder verursachen doppelten Aufwand bei Bürgern und Verwaltung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Einer Empfehlung des Bundesrechnungshofs ist es, den Familienleistungsausgleich insbesondere f&uuml;r vollj&auml;hrige Kinder zu vereinfachen und damit Eltern und Verwaltung zu entlasten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bekannterma&szlig;en pr&uuml;fen f&uuml;r die Familienkassen, ob und in welcher H&ouml;he ein Anspruch auf Kindergeld besteht und wer berechtigt ist.</p>
<p>Die Finanz&auml;mter wiederum pr&uuml;fen, ob Kinder steuerlich zu ber&uuml;cksichtigen sind und ob das Existenzminimum der Kinder bereits durch das Kindergeld von der Einkommensteuer frei gestellt ist.</p>
<p>Ist dies nicht der Fall , setzen die Finanz&auml;mter die zus&auml;tzliche steuerliche Entlastung im Steuerbescheid fest.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Familienkassen und Finanz&auml;mter pr&uuml;fen die Antr&auml;ge unabh&auml;ngig voneinander. Im Einklang mit der Gesetzeslage entscheiden sie unabh&auml;ngig voneinander, ob Kinder zu ber&uuml;cksichtigen sind oder nicht.</p>
<p>Dennoch treffen sie teilweise abweichende Entscheidungen &uuml;ber die Anerkennung vollj&auml;hriger Kinder.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bundesrechnungshof hat daher empfohlen, da&szlig; k&uuml;nfig - ggf. beschr&auml;nkt auf vollj&auml;hrige Kinder , nur noch die Familienkasse bei der Kindergeldfestsetzung &uuml;ber die Anerkennung eines Kindes entscheidet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesfinanzministerin der Finanzen hat die Unzul&auml;nglichkeit des derzeitigen Verfahrens einger&auml;umt.</p>
<p>Es best&uuml;nden aber unterschiedliche Auffassungen, ob und wie das Verfahren b&uuml;rgerfreundlich und weniger verwaltungsaufwendig gestaltet werden k&ouml;nnte.</p>
<p>Es werde jedoch weiterhin gepr&uuml;ft. wie die gesetzlichen Rahmenbedingungen mit dem Ziel ge&auml;ndert werden k&ouml;nnten, die Zahl der Familienkassen des &ouml;ffentlichen Dienstes zu verringern und die Kindergeldfestsetzungen effizienter zu gestalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zwar erkennt der Bundesrechnungshof diese Schwierigkeiten, er bleibt aber bei seiner Empfehlung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<address><em>SaS</em></address>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Bundesrechnungshof-Regeln-zum-Familienleistungsausgleich-fuer-volljaehrige-Kinder-verursachen-doppelten-Aufwand-bei-Buergern-und-Verwaltung-2368.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bundesrechnungshof: Doppelzahlungen der Familienkassen gilt es zu verhindern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In 740 F&auml;llen setzten eine Familienkasse des &ouml;ffentlichen Dienstes und eine Familienkasse der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit Kindergeld f&uuml;r dasselbe Kind fest und zahlten es oft &uuml;ber Jahre hinweg, nicht selten l&auml;nger als zehn Jahre.</p>
<p>Diese &Uuml;berzahlungen beliefen sich auf mehr als acht Millionen Euro.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dabei waren zwei Fallgruppen typisch:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1. Ein Elternteil beantragte zweimal Kindergeld. Einmal bei einer Familienkasse des &ouml;ffentlichen Dienstes und au&szlig;erdem bei einer Familienkasse der Bundesagentur.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2. Der im &ouml;ffentlichen Dienst besch&auml;ftigte Elternteil beantragte Kindergeld bei einer Familienkasse des &ouml;ffentlichen Dienstes und der andere Elternteil bei einer Familienkasse der Bundesagentur.</p>
<p>In ihren Antr&auml;gen wiesen beide nicht auf den jeweils anderen Antrag bzw.&nbsp;auf&nbsp;&nbsp;darauf&nbsp;gezahltes Kindergeld hin.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese fehlerhaften Kindergeldzahlungen beanstandet der Bundesrechnungshof.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Er erkl&auml;rt in seinen Bemerkungen, da&szlig; er gr&ouml;&szlig;ere Anstrengungen des Bundesministeriums der Finanzen erwarte, um solche Sachverhalte zuk&uuml;nftig zu vermeiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>L&ouml;sungans&auml;tze werden darin gesehen, da&szlig; ein umfassendes Datenabgleichsverfahren entwickelt wird und dabei die steuerliche Identifikationsnummer als eindeutiges Merkmal genutzt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch wird die Absicht des Bundesministeriums unterst&uuml;tzt, die Besch&auml;ftigten in den Familienkassen verst&auml;rkt zu schulen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Schlie&szlig;lich teilt der Bundesrechnungshof die Einsch&auml;tzung des Bundesministeriums f&uuml;r Finanzen, da&szlig; die Konzentration der Familienkassen des &ouml;ffentlichen Dienstes nachhaltig zur Zielerreichung beitragen k&ouml;nne.</p>
<p>&nbsp;</p>
<address>SaS</address>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Bundesrechnungshof-Doppelzahlungen-der-Familienkassen-gilt-es-zu-verhindern-2369.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mediatorenbericht zur Dienstrechtsreform in Hessen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der in der Langfassung insgesamt 19seitige Bericht listet zu den Themenfeldern Besoldung, Versorgung und Laufbahnrecht eine Reihe von Vorschl&auml;gen auf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie mehr zum Inhalt des Berichts in unserem aktuellen Newsletter zum Hessischen Bedienstetenrecht, den Sie <a href="http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/NL-Archiv-Beamtenrecht_Offline.html" target="_blank">hier</a> finden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie k&ouml;nnen den Bericht direkt hier herunterladen. Au&szlig;erdem finden Sie hier auch eine Kurzfassung.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Mediatorenbericht-zur-Dienstrechtsreform-in-Hessen-2372.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zuweisung von Büropersonal für den Personalrat</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach den Regelungen der Personalvertretungsgesetze des Bundes und der L&auml;nder hat die Dienststelle f&uuml;r die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung R&auml;ume, den Gesch&auml;ftsbedarf und das B&uuml;ropersonal (&bdquo;Schreibkr&auml;fte&ldquo;) zur Verf&uuml;gung zu stellen. Auch f&uuml;r das Betriebsverfassungsrecht gilt Entsprechendes. Nur im Personalvertretungsgesetz f&uuml;r das Land Hessen fehlt eine Bestimmung &uuml;ber die Zuweisung von B&uuml;ropersonal.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In einer jetzt in der Fachzeitschrift &bdquo;Die Personalvertretung&ldquo; (Heft 12, Seite 466) ver&ouml;ffentlichten Entscheidung von 8.4.2008 (Aktenzeichen 18 P 07.1370) hat der Bay. Verwaltungsgerichtshof folgende Grunds&auml;tze herausgestellt:</p>
<ul>
<li>Das Gesetz r&auml;umt dem Personalrat in dieser Frage eine durchsetzungsf&auml;hige Rechtsposition ein. Er kann den Anspruch vor dem zust&auml;ndigen Gericht gegen die Dienststelle mit einem Verpflichtungsantrag geltend machen.</li>
<li>Der Rechtspruch auf Zuweisung einer B&uuml;rokraft besteht, soweit es zur ordnungsgem&auml;&szlig;en Erf&uuml;llung seiner Aufgaben erforderlich ist.</li>
<li>Die B&uuml;rokraft darf nur f&uuml;r die laufende Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung und nicht f&uuml;r typische Sacharbeitert&auml;tigkeiten oder solche Aufgaben eingesetzt werden, die der Personalrat selbst erledigen kann oder erledigen muss.</li>
<li>Soll die Verpflichtung der Dienststelle, den Personalrat bei der Bew&auml;ltigung seiner Aufgaben in technischer Hinsicht zu unterst&uuml;tzen, ihren Zweck erf&uuml;llen, verbietet sich jedoch ein zu enges Verst&auml;ndnis der Aufgabe einer B&uuml;rokraft. Der so verstandene Aufgabenbereich beschr&auml;nkt sich deshalb nicht nur auf Schreibarbeiten und die damit zusammenh&auml;ngenden Vor- und Nacharbeiten wie das Adressieren, Versenden und Ablegen von Schreiben, sondern umfasst die &uuml;blicherweise anfallenden B&uuml;roarbeiten, soweit es sich nicht um typische Sachbearbeiteraufgaben handelt.</li>
<li>Es f&auml;llt dem Verantwortungsbereich des Personalrates, im Einzelnen darzulegen, welche B&uuml;rot&auml;tigkeiten bei ihm anfallen und in welchem Umfang diese einer B&uuml;rokraft &uuml;bertragen werden sollen.</li>
</ul>
<p>Zum konkreten Fall, der der Entscheidung zugrunde lag:</p>
<p>Es ging um eine Dienststelle des Bundes mit etwa 550 Besch&auml;ftigten. Der Personalrat verlangte eine B&uuml;rokraft im Umfang von 19,5 Stunden pro Woche. Die Gerichte beider Instanzen sprachen dem Personalrat eine B&uuml;rokraft f&uuml;r einen halben Arbeitstag pro Woche zu.</p>
<p>Lesen Sie zur Vertiefung:</p>
<ul>
<li>Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Kommentar zum BPersVG, Rn. 44 ff. zu &sect; 44 BPersVG</li>
<li>Ballerstedt/Schleicher/Faber, Kommentar zum BayPVG, Rn 71 ff. zu Art 44 BayPVG</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hier finden Sie Antworten u.a. zu folgenden Fragen:</p>
<ul>
<li>Wer w&auml;hlt das B&uuml;ropersonal aus?</li>
<li>Wer &uuml;bt das Direktionsrecht aus?</li>
<li>Wie steht es mit der Schweigepflicht?</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bernhard Faber, Richter am Arbeitsgericht</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Zuweisung-von-Bueropersonal-fuer-den-Personalrat-2374.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vorsorgepauschale ab 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dies betrifft neben dem Abzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer auch die Ber&uuml;cksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren &uuml;ber die Vorsorgepauschale.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu am 14.Dezember 2009 ein Schreiben ver&ouml;ffentlicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Bundesministerium der Finanzen</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Vorsorgepauschale-ab-2010-2375.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>EU-Vorgaben im Steuerrecht werden umgesetzt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Von einer Reihe von Ma&szlig;nahmen, die das Gesetz vorsieht, seien hier beispielhaft zwei genannt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Europ&auml;ische Gerichtshof (EuGH) hatte mit Urteil vom 10. September 2009 entschieden, dass die deutsche <strong>Riester-F&ouml;rderung</strong> nach europarechtlichen Ma&szlig;st&auml;ben nicht weit genug reicht.</p>
<p>Das Urteil l&auml;sst das System der Riester-Rente grunds&auml;tzlich unangetastet. Allerdings soll der Kreis der bisher beg&uuml;nstigten Personengruppen um die sogenannten &bdquo;Grenzg&auml;nger&ldquo;, d.h. B&uuml;rger die im benachbarten Ausland leben und im Inland arbeiten, erweitert werden. Diese sind ebenso wie diejenigen, die in Deutschland leben, arbeiten und unbeschr&auml;nkt einkommensteuerpflichtig sind, in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Daher w&auml;re es laut EuGH eine Ungleichberechtigung, ihnen die Zulage vorzuenthalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Zulageberechtigung dieses Personenkreises wird nun gesetzlich geregelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&nbsp;&nbsp;&nbsp; Au&szlig;erdem soll die  <strong>Wohn-Riester-F&ouml;rderung</strong> zuk&uuml;nftig auch f&uuml;r die Anschaffung einer im EU-/EWR-Ausland belegenen selbstgenutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung 57/2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/EU-Vorgaben-im-Steuerrecht-werden-umgesetzt-2376.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Das ändert sich in 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>&nbsp;Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung f&uuml;r Arbeitsuchende</strong></p>
<p><strong><br /></strong></p>
<p><em>Verl&auml;ngerung der Bezugsfrist f&uuml;r das Kurzarbeitergeld auf 18 Monate</em></p>
<p><em><br /></em></p>
<p>Ab 1. Januar gilt eine neue Bezugsfrist f&uuml;r das Kurzarbeitergeld. Der Bezug von Kurzarbeitergeld wird auf bis zu 18 Monate verl&auml;ngert.&nbsp; Ohne eine neue Regelung w&uuml;rde die Bezugsfrist f&uuml;r Kurzarbeit, die in 2010 begonnen wird, entsprechend der gesetzlichen Regelung lediglich maximal sechs Monate betragen. Die Verl&auml;ngerung auf 18 Monate gilt f&uuml;r Betriebe, die mit der Kurzarbeit in 2010 beginnen. F&uuml;r Betriebe, die mit der Kurzarbeit schon 2009 begonnen haben, gilt eine Bezugsfrist von 24 Monaten. Von dieser Regelung unabh&auml;ngig bleibt es au&szlig;erdem bei den besonderen Erleichterungen der Kurzarbeit durch die Konjunkturma&szlig;nahmen der Bundesregierung, so z. B. die Erstattung der Sozialversicherungsbeitr&auml;ge. Diese Regelung ist im SGB III geregelt und gilt bis zum 31. Dezember 2010.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Neue pauschalierte Nettoentgelte f&uuml;r die Berechnung des Kurzarbeitergeldes</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die f&uuml;r die Berechnung des Kurzarbeitergeldes zugrunde zu legenden sogenannten pauschalierten Nettoentgelte werden zum 1. Januar 2010 angepasst. Das Kurzarbeitergeld betr&auml;gt f&uuml;r Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 Prozent und f&uuml;r die &uuml;brigen Arbeitnehmer 60 Prozent der so genannten Nettoentgeltdifferenz in einem Kalendermonat. Die Nettoentgeltdifferenz ist die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll- und dem Ist-Entgelt. Das Soll-Entgelt ist das Arbeitsentgelt ohne den Arbeitsausfall. Das Ist-Entgelt ist das in Folge des Arbeitsausfalls geminderte Arbeitsentgelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>&nbsp;Insolvenzgeldumlage</em></p>
<p><em><br /></em></p>
<p>Der Umlagesatz f&uuml;r das Insolvenzgeld f&uuml;r das Jahr 2010 wird auf 0,41 Prozent festgesetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>&nbsp;Besch&auml;ftigung ausl&auml;ndischer Arbeitnehmer [vorbehaltlich Zustimmung des Bundesrates am 18. Dezember 2009]</em></p>
<p><em><br /></em></p>
<p>Sogenannte Konsulatslehrer k&ouml;nnen auch &uuml;ber den 31. Dezember 2009 hinaus zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter der Aufsicht der jeweiligen berufskonsularischen Vertretung in Deutschland zugelassen werden. Zudem wurde die Definition der qualifizierten Besch&auml;ftigung im Ausl&auml;nderbesch&auml;ftigungsrecht an die des Berufsbildungsgesetzes angepasst. Bislang wurde die qualifizierte Besch&auml;ftigung im Ausl&auml;nderbesch&auml;ftigungsrecht als eine T&auml;tigkeit definiert, die eine mindestens dreij&auml;hrige Berufsausbildung voraussetzt. Entsprechend dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung liegt eine qualifizierte Besch&auml;ftigung im Ausl&auml;nderbesch&auml;ftigungsrecht k&uuml;nftig vor, wenn eine mindestens zweij&auml;hrige Berufsausbildung gegeben ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>A</strong><strong>rbeitsrecht und Arbeitsschutz</strong></p>
<p><strong><br /></strong></p>
<p><em>Gendiagnostikgesetz</em></p>
<p><em><br /></em></p>
<p>Die arbeitsrechtlichen Regelungen des Gendiagnostikgesetzes treten am 1. Februar 2010 in Kraft. Nach dem Gesetz sind genetische Untersuchungen am Arbeitspatz grunds&auml;tzlich verboten. Die Federf&uuml;hrung f&uuml;r das Gendiagnostikgesetz obliegt dem Bundesministerium f&uuml;r Gesundheit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Das-aendert-sich-in-2010-2377.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gendiagnostikgesetz tritt in Kraft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ziel des Gesetzes ist es, die m&ouml;glichen Gefahren und genetischen</p>
<p>Diskriminierungen zu verhindern, die mit der Unrtersuchung mensch-</p>
<p>licher genetischer Eigenschaften verbunden sind. Gleichzeitig sollen</p>
<p>die Chancen des Einsatzes genetischer Untersuchungen f&uuml;r den einzelnen Menschen gewahrt werden. Zu den Grunds&auml;tzen des Gesetzes geh&ouml;rt das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung. Dazu geh&ouml;ren sowohl das Recht, die eigenen genetischen Befunde zu kennen ("Recht auf Wissen") als auch das Recht, diese nicht zu kennen ("Recht auf Nichtwissen").</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit dem&nbsp;Gesetz &nbsp;werden folgende Bereiche geregelt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- medizinische Versorgung,</p>
<p>- Abstammung,</p>
<p>- Arbeitsleben,</p>
<p>- Versicherungen und</p>
<p>- genetische Untersuchungspraxis.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben sind im Abschnitt 5 (&sect;&sect; 19 bis 22) des Gesetzes geregelt, im Einzelnen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- &sect; 19: Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begr&uuml;ndung des Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses</p>
<p>- &sect; 20; Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz</p>
<p>- &sect; 21: Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot</p>
<p>- &sect; 22: &Ouml;ffentlich-rechtliche Dienstverh&auml;ltnisse</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong></p>
<p>Im Arbeitsrecht sind genetische Untersuchungen auf Verlangen des Arbeitgebers grunds&auml;tzlich verboten. Auch darf der Arbeitgeber die Ergebnisse einer im anderen Zusammenhang vorgenommenen genetischen Untersuchung nicht &nbsp;erfragen, entgegennehmen oder verwenden. Beim Arbeitsschutz sollen genetische Untersuchungen im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nicht bzw. nur unter eng gefassten Voraussetzungen zugelassen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Gendiagnostikgesetz-tritt-in-Kraft-2378.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Was ist neu in 2010?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch</strong></p>
<p><strong><br /></strong></p>
<p><em>Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung</em></p>
<p><em><br /></em></p>
<p>Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung betr&auml;gt ab dem 1. Januar 2010 unver&auml;ndert 19,9 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 26,4 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>K&uuml;nstlersozialversicherung</em></p>
<p><em><br /></em></p>
<p>Der Abgabesatz der K&uuml;nstlersozialabgabe wird von 4,4 Prozent auf 3,9 Prozent gesenkt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Erg&auml;nzung von Melde- und Beitragsnachweisen der K&uuml;nstlersozialkasse an die Krankenkasse der Versicherten</em></p>
<p><em><br /></em></p>
<p>Durch die Beitragsabf&uuml;hrung an den Gesundheitsfonds erhalten die Krankenkassen von der K&uuml;nstlersozialkasse keinen Nachweis &uuml;ber die Beitr&auml;ge der einzelnen versicherten K&uuml;nstler und Publizisten mehr. Um Probleme bei der Berechnung von einkommensabh&auml;ngigen Entgeltersatzleistungen etc. zu vermeiden, wird die Meldepflicht um einen automatisierten monatlichen Melde- und Beitragsnachweis an die zust&auml;ndige Krankenkasse erg&auml;nzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Sozialversicherungsrechengr&ouml;&szlig;en</em></p>
<p><em><br /></em></p>
<p>Mit der Verordnung &uuml;ber die Sozialversicherungsrechengr&ouml;&szlig;en 2010 wurden die ma&szlig;geblichen Rechengr&ouml;&szlig;en der Sozialversicherung gem&auml;&szlig; der Einkommensentwicklung im Jahr 2008 aktualisiert. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich j&auml;hrlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen. (<em>Die Rechengr&ouml;&szlig;en der Sozialversicherung 2010 im &Uuml;berblick finden Sie im Newsbeitrag vom 11.12.2009)</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung</em></p>
<p><em><br /></em></p>
<p>Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung betr&auml;gt ab dem 1. Januar 2010 weiterhin 79,60 Euro.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Entgeltbescheinigungsrichtlinie tritt in Kraft</em></p>
<p><em><br /></em></p>
<p>Um einen einheitlichen Mindeststandard zur Ausstellung einer Entgeltbescheinigung zu erreichen, hat das Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales in Zusammenwirken sich mit zahlreichen Vertretern der Wirtschaft und der Betreiber von Entgeltabrechungsprogrammen auf einen einheitlichen Mindeststandard geeinigt. Damit wird eine vergleichbare Lesbarkeit der Bescheinigungen durch den gleichen Aufbau und standardisierte Begriffe gesichert. Dies vereinfacht nicht nur die Lesbarkeit f&uuml;r die Besch&auml;ftigten oder gegebenenfalls Personen, die diese Bescheinigungen vorgelegt bekommen, sondern erreicht erstmalig die einheitliche Verwendung und Definition von Entgeltbegriffen in der Abrechnung. Mittelfristig versprechen sich alle Beteiligten davon auch Entlastungen in den Arbeitsabl&auml;ufen der Arbeitgeber bei Neueinstellung von Besch&auml;ftigten und im Bereich des Bescheinigungswesens.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Elektronisches Entgeltnachweisverfahren (ELENA) startet</em></p>
<p><em><br /></em></p>
<p>Zum 1. Januar 2010 startet mit der erstmaligen Meldung der Besch&auml;ftigtendaten durch die Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle bei der Deutschen Rentenversicherung das elektronische Entgeltnachweisverfahren (ELENA).</p>
<p>Ab 2012 werden die Bescheinigungen an die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit (Arbeitsbescheinigung nach &sect; 312 SGB III, Nebeneinkommensbescheinigung nach &sect; 313 SGB III und Auskunft &uuml;ber Besch&auml;ftigung nach &sect; 135 SGB III) sowie die Bescheinigungen f&uuml;r Wohngeld und nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ersetzt werden. Bis 2012 werden daf&uuml;r die notwendigen Daten parallel zum bestehenden papiergest&uuml;tzten Bescheinigungsverfahren in der Zentralen Speicherstelle in W&uuml;rzburg hinterlegt</p>
<p><em>(Informationsschreiben zum Elena-Verfahren an Arbeitnehmer finden Sie unter der Rubrik Fachbeitrag)</em>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>&Auml;nderung des Meldeverfahrens bei Anschriften&auml;nderung</em></p>
<p><em><br /></em></p>
<p>Die Meldebeh&ouml;rden der Kommunen melden ab dem 1. Januar 2010 Geburten, Anschriften&auml;nderungen oder Sterbef&auml;lle direkt an die Tr&auml;ger der Deutschen Rentenversicherung. Dadurch entfallen rund 16 Millionen Meldungen im Jahr. Die aktualisierten Anschriftendaten werden von der Datenstelle der Tr&auml;ger der Rentenversicherung an die Einzugsstellen und die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit &uuml;bermittelt, um sicherzustellen, dass auch die anderen Sozialversicherungstr&auml;ger eine aktuelle Anschriftendatei f&uuml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Neuer Gleitzonenfaktor F <br /></em></p>
<p><em><br /></em></p>
<p>Ab dem 1. Januar 2010 gilt f&uuml;r Besch&auml;ftigte in der Gleitzone (400,01 bis 800,00 Euro Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7585.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Anpassung des Verm&ouml;gensrechts der Unfallversicherung</em></p>
<p><em><br /></em></p>
<p>Das bereits durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz neu gestaltete Verm&ouml;gensrecht tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. K&uuml;nftig haben die Unfallversicherungstr&auml;ger neben Betriebsmitteln und R&uuml;cklagen ein eigenst&auml;ndiges Verwaltungsverm&ouml;gen zu bilden, in dem illiquide Verm&ouml;gensbestandteile bilanziert werden. Dadurch wird erreicht, dass die H&ouml;he von Betriebsmitteln und R&uuml;cklagen zur&uuml;ckgef&uuml;hrt werden kann sowie weniger Kapital beim Unfallversicherungstr&auml;ger gebunden und damit den Beitragszahlern entzogen ist. Dar&uuml;ber hinaus werden die Unfallversicherungstr&auml;ger gesetzlich verpflichtet, ab 2010 Altersr&uuml;ckstellungen f&uuml;r die bei ihnen besch&auml;ftigten Dienstordnungsangestellten zu bilden. Dasselbe gilt f&uuml;r Tarifbesch&auml;ftigte, denen eine unmittelbare Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erteilt worden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Betriebspr&uuml;fer der Rentenversicherer pr&uuml;fen erstmalig Beitragszahlungen zur Unfallversicherung</em></p>
<p><em><br /></em></p>
<p>Erstmalig werden ab dem 1. Januar 2010 die Betriebspr&uuml;fer der Rentenversicherer bei ihren Betriebspr&uuml;fungen auch die Angaben zur Beitragszahlung in der Unfallversicherung f&uuml;r das Jahr 2009 mitpr&uuml;fen. Die Beitragsjahre bis 2009 werden noch von den Pr&uuml;fdiensten der Unfallversicherungstr&auml;ger gepr&uuml;ft. Die vollst&auml;ndige &Uuml;bernahme der Pr&uuml;fungen durch die Rentenversicherung erfolgt schrittweise bis zum 1. Januar 2012.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Meldung der Arbeitsstunden an die Unfallversicherungstr&auml;ger ab 1. Januar 2010 zwingend</em></p>
<p><em><br /></em></p>
<p>War es den Arbeitgebern bisher freigestellt, die Arbeitsstunden ihrer Besch&auml;ftigten an die Unfallversicherung zu melden, gilt ab dem 1. Januar 2010, dass diese Daten zwingend mitzumelden sind. Ansonsten werden die Meldungen als fehlerhaft zur Neuerstattung abgewiesen. Zu melden sind entweder die tats&auml;chlich erfassten Arbeitsstunden oder zumindest die Sollarbeitsstunden der Besch&auml;ftigten. Ist dies aus betrieblichen Gr&uuml;nden nicht m&ouml;glich, k&ouml;nnen ersatzweise Arbeitsstunden nach dem Vollarbeiterrichtwert bzw. gesch&auml;tzte Arbeitsstunden gemeldet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Was-ist-neu-in-2010-2379.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Synopse zum BayBG alt/neu/BeamtStG</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Im Dateianhang finden Sie eine Gegen&uuml;berstellung von Bayerischem Beamtengesetz in der bis zum 31.3.2009 g&uuml;ltigen Fassung (BayBG alt) zum Bayerischen Beamtengesetz in der Fassung vom 29.7.2008, zuletzt ge&auml;ndert durch &sect; 2 G vom 8.12.2009 (GVBl. S. 605), Inkraftgetreten zum 1.4.2009 (BayBG neu) und dem Beamtenstatusgesetz vom 17.6.2008, Inkraftgetreten zum 1.4.2009 (BeamtStG).<br /><br />Diese Synopse soll den Umstieg von dem teilweise v&ouml;llig umgestalteten Bayerischen Beamtengesetz in seiner alten Fassung auf die neue Fassung erleichtern. Das Beamtenstatusgesetz ist aufgrund der neuen Kompetenzverteilung (&bdquo;F&ouml;deralismusreform&ldquo;) in den Bundesl&auml;ndern als konkurrierendes Bundesrecht unmittelbar anwendbar. Die Gegen&uuml;berstellung zum Beamtenstatusgesetz soll beim Auffinden der entsprechenden Normen dienen, die inhaltlich die Normen des Bayerischen Beamtengesetzes in seiner alten Fassung abl&ouml;sen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-as-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Synopse-zum-BayBG-alt_neu_BeamtStG-2381.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Stellenbesetzung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Beklagte ist Arzt und Inhaber einer in der Forschung und Entwicklung im Medizinbereich t&auml;tigen Firma. Er hatte &uuml;ber die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit eine Stelle f&uuml;r einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Studien und in der klinischen Forschung ausgeschrieben. Der Kl&auml;ger - ein promovierter Diplom-Biologe - hat sich erfolglos darauf beworben. W&auml;hrend eines der Bewerbungsgespr&auml;che wurde der Kl&auml;ger gefragt, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde und aufgefordert zu unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei. Au&szlig;erdem &auml;u&szlig;erte der Beklagte, dass bestimmte Anzeichen beim Kl&auml;ger auf Morbus Bechterew (eine chronisch verlaufende entz&uuml;ndlich-rheumatische Erkrankung) schlie&szlig;en lie&szlig;en.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit seiner Klage begehrt der Kl&auml;ger eine Entsch&auml;digungszahlung nach &sect; 15 Abs. 2 AGG. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Der Argumentation des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe mit seinen Fragen und &Auml;u&szlig;erungen nur auf das Vorliegen einer Krankheit und nicht einer Behinderung gezielt, ist der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zur&uuml;ckverwiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>&nbsp;BAG, Pressemitteilung Nr. 118/09</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-gs-</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Entschaedigung-wegen-Diskriminierung-bei-der-Stellenbesetzung--2382.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Qualitätsmanagement an Arbeitsgerichten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In diesem Jahr startete das gemeinsame Qualit&auml;tsmanagementprojekt an den Arbeitsgerichten Bremen-Bremerhaven, Hamburg, den nieders&auml;chsischen Arbeitsgerichten Braunschweig, Hannover und Osnabr&uuml;ck, den Arbeitsgerichten Halle und Magdeburg des Landes Sachsen-Anhalt sowie den schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichten Elmshorn, Kiel und L&uuml;beck. Die Projektleitung liegt bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Durch einen systematischen und strukturierten Vergleich mehrerer Arbeitsgerichte in einer Gruppe (sog. Vergleichsring) soll ein kontinuierlicher Diskussions- und Ver&auml;nderungsprozess &uuml;ber etablierte Organisationsstrukturen angesto&szlig;en werden. Themen sind u.a. Mitarbeiter- und Kundenzufriedenheit, Auftragserf&uuml;llung: z.B. Erreichbarkeit, Verfahrenslaufzeiten, Effizienz. Es soll ein kontinuierlicher Diskussions- und Ver&auml;nderungsprozess innerhalb des Vergleichsrings angesto&szlig;en werden unter dem Gesichtspunkt: &bdquo;Lernen von den Besten&ldquo;. Zun&auml;chst erfolgten Befragungen der Besch&auml;ftigten und der Prozessbevollm&auml;chtigten der Arbeitsgerichte. Diese sind zwischenzeitlich abgeschlossen. Gleichzeitig werden in jedem Arbeitsgericht Kennzahlen, insbesondere zu Verfahrenslaufzeiten und Erledigungsarten erhoben.</p>
<p>Die Ergebnisse aus den Befragungen und die Daten aus den Kennzahlenerhebungen werden nach zentraler rechnerischer Auswertung in Celle zun&auml;chst vor Ort in den beteiligten Arbeitsgerichten in Workshops und Fachgruppen inhaltlich ausgewertet , analysiert und diskutiert.</p>
<p>Der Verlauf des bisherigen Vergleichsrings spricht f&uuml;r eine hohe Akzeptanz bei allen Beteiligten.</p>
<p>Die durchschnittliche R&uuml;cklaufquote der Mitarbeiterbefragungsb&ouml;gen betr&auml;gt 77 %. Insgesamt beteiligten sich 499 Prozessbevollm&auml;chtigte an der Internetbefragung. Mit dieser sehr guten R&uuml;cklaufquote und hohen Beteiligung der Prozessbevollm&auml;chtigten ist eine stabile Datengrundlage und eine sehr gute Basis f&uuml;r den weiteren Verlauf des Projekts geschaffen worden. Neben der Pr&auml;sentation der Ergebnisse wurden bereits an allen 10 Arbeitsgerichten Workshops mit den Prozessbevollm&auml;chtigten durchgef&uuml;hrt. Ein Teil der konstruktiven &Auml;nderungsvorschl&auml;ge der Prozessbevollm&auml;chtigten wurden bereits bei einigen Arbeitsgerichten umgesetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>91 % aller Prozessbevollm&auml;chtigten sind mit den an dem Vergleichsring beteiligten Arbeitsgerichten zufrieden. Auch bei den Workshops an den Arbeitsgerichten best&auml;tigten die Prozessbevollm&auml;chtigten, eine besonders effiziente und qualitativ hochwertige Arbeit der Besch&auml;ftigten der am Qualit&auml;tsmanagement beteiligten Arbeitsgerichte vorzufinden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Januar 2010 werden an den Arbeitsgerichten die Workshops f&uuml;r die Mitarbeiter durchgef&uuml;hrt. Mitte April 2010 findet in Bremen dann die zentrale Fachtagung statt, auf der u. a. die Ergebnisse der Kennzahlen sowie die Erkenntnisse aus den Workshops analysiert und daraus die Ma&szlig;nahmen f&uuml;r die Gerichte abgeleitet werden. Anfang Juni 2010 wird bei einem Ver&auml;nderungsworkshop das weitere Vorgehen und die Festlegung der organisatorischen Umsetzung der Ma&szlig;nahmenvorschl&auml;ge besprochen.</p>
<p>Die bisher sehr gute Beteiligung und die bereits erzielten guten Ergebnisse lassen eine betr&auml;chtliche Steigerung der Arbeitsqualit&auml;t und Zufriedenheit der Mitarbeiter erwarten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-gk-</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Qualitaetsmanagement-an-Arbeitsgerichten-2387.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wachstumsbeschleunigungsgesetz verabschiedet</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Gesetz kann nun zum 1.1.2010 in Kraft treten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kindergeld steigt</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Kindergeld steigt f&uuml;r jedes Kind um 20 Euro. Damit betr&auml;gt das Kindergeld f&uuml;r die ersten beiden Kinder&nbsp; je 184 Euro, f&uuml;r das dritte Kind 190 Euro und f&uuml;r jedes weitere jeweils 215 Euro. Zugleich wird der Steuerfreibetrag f&uuml;r jedes Kind auf 7008 Euro angehoben.&acute;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entlastungen f&uuml;r Hotelgewerbe</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Umsatzsteuersatz f&uuml;r das Hotel- und Gastronomiegewerbe wird auf sieben Prozent reduziert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Geringere Steuerbelastung f&uuml;r Geschwister im Erbfall</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Steuerbelastung f&uuml;r Geschwister und Geschwisterkinder im Erbfall&nbsp; wird gesenkt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Weiter Infos finden Sie im Newsarchiv om 12.11.2009</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Wachstumsbeschleunigungsgesetz-verabschiedet-2395.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mindestlohn für Abfallwirtschaft kommt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Tarifparteien hatten sich auf einen Lohn von 8,02 Euro pro Stunde verst&auml;ndigt.</p>
<p>Die Ministerin von der Leyen wird daher Anfang des n&auml;chsten Jahres eine entsprechende Verordnung ins Kabinett einbringen, mit der die Einigung f&uuml;r allgemeinverbindlich erkl&auml;rt werden wird.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Mindestlohn-fuer-Abfallwirtschaft-kommt-2397.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Rettungsschirm für Kleinbetriebe geplant</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Danach sollen Firmen mit bis zu 15 Arbeitnehmern ihre Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung k&uuml;nftig leichter stunden k&ouml;nnen; ein Antrag bei der Anmeldung f&uuml;r die Sozialversicherungsbeitr&auml;ge solle hierbei gen&uuml;gen.</p>
<p>Die gestundeten Beitr&auml;ge sollen dann allerdings mit drei Prozent verzinst werden.</p>
<p>Das Papier liegt nun bei Bundeswirtschaftsminister Br&uuml;derle zur weiteren Pr&uuml;fung.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Rettungsschirm-fuer-Kleinbetriebe-geplant-2398.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Fachtagung "Wissenschaft und Geschlecht"</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Geschlechterforschung hat in den vergangenen Jahrzehnten viel dazu beigetragen, das Geschlechterverh&auml;ltnis in Wissenschaft und Forschung zu ergr&uuml;nden. Doch noch immer sind viele Fragen offen und das komplexe Wechselspiel der Prozesse und Faktoren, die zur Ungleichheit beitragen, ist l&auml;ngst nicht ersch&ouml;pfend analysiert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Fachtagung wird Einblick in aktuelle Forschungsprojekte geben, die sich mit Karrierewegen in der Wissenschaft, ihren Anspr&uuml;chen an r&auml;umliche und zeitliche Mobilit&auml;t, der Vereinbarkeit von Elternschaft und Wissenschaft und den besonderen Lebenslagen von akademischen Doppelkarrierepaaren besch&auml;ftigen.</p>
<p><br />Die Fachtagung wird veranstaltet von sieben Projekten. Mehr zu den Projekten, zum Programm und zur Anmeldung (bis 2. Februar 2010) finden Sie <a href="http://www.wiso.uni-hamburg.de/index.php?id=9975" target="_blank">hier</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Teilnahmebeitrag: 60 Euro/30 Euro erm&auml;&szlig;igt.</p>
<p><a href="http://www.wiso.uni-hamburg.de/index.php?id=9975"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Fachtagung-Wissenschaft-und-Geschlecht-2399.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vortrag zu Gender Budgeting</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Schon die fr&uuml;he Friedens- und Frauenbewegung hatte eine rhetorische Figur f&uuml;r gerechte Haushalte und gegen zerst&ouml;rerische R&uuml;stungsausgaben entwickelt. Immer wieder gab es Aktionen, unter anderem 1990 in den USA, in der die Bev&ouml;lkerung befragt wurde, wof&uuml;r sie Geld ausgeben w&uuml;rde: f&uuml;r R&uuml;stung oder Sozialausgaben.</p>
<p>Ausgaben f&uuml;r R&uuml;stung wachsen seit ihrer geringen Reduzierung in den 1990er Jahren seit 2001 wieder weltweit bei stagnierenden oder verschuldeten Haushalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein methodisches Instrumentarium f&uuml;r die Pr&uuml;fung der &ouml;ffentlichen Haushalte nach ihrer Gerechtigkeits- und Gleichstellungswirkung wurde in den 1980er und 90er Jahren entwickelt. Erst 1995 auf der 4. UN-Weltfrauenkonferenz verpflichteten sich die Staaten angesichts einer &uuml;berzeugenden Praxis zu der Umsetzung dessen, was seitdem GENDER BUDGETING hei&szlig;t und in &uuml;ber 60 Staaten und zunehmend auch in unseren Kommunen als Gender Mainstreaming der Haushalts- und Finanzpolitik angewandt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In der Veranstaltung wird erl&auml;utert, welches Vorgehen mit Gender Budgeting verbunden ist, welche Vorteile f&uuml;r B&uuml;rger/innen entstehen, wie neue Wege der Beteiligung entstehen k&ouml;nnen und wie der Prozess k&uuml;nftig zum Menschenrechtsbudgeting ausgeweitet werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Veranstalter: Internationale Frauenliga f&uuml;r Frieden und Freiheit/IFFF/WILPF.&nbsp; Marion B&ouml;ker ist IFFF/WILPF-Mitglied sowie Mitglied der Initiative f&uuml;r einen geschlechtergerechten Haushalt in Berlin und selbst&auml;ndige Genderexpertin.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr Informationen zur Veranstaltung unter <a href="http://www.wilpf.de/">http://www.wilpf.de</a>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Vortrag-zu-Gender-Budgeting-2400.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>RP: Seminar zum LGG</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) ist die rechtliche Grundlage der Frauenf&ouml;rderung in der &ouml;ffentlichen Verwaltung von Rheinland-Pfalz. Personalverantwortliche sind mit der Umsetzung des Gesetzes vor Ort beauftragt, Gleichstellungsbeauftragte stehen ihnen dabei beratend, initiierend und kontrollierend zur Seite.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Themen</strong> dieser Einf&uuml;hrung sind</p>
<ul>
<li>Die Regelungen des LGG</li>
<li>Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten und der Dienststellenleitungen</li>
<li>Anwendung des LGG und L&ouml;sungsans&auml;tze anhand eines Fallbeispiels</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ort</strong>: Campus der Johannes Gutenberg-Universit&auml;t Mainz<br /><strong>Referentin</strong>: Simone Walka, Gleichstellungsbeauftragte, Worms<br /><strong>Kosten</strong>: 130,00 Euro/90,00 Euro f&uuml;r Teilnehmerinnen, die in Rheinland-Pfalz besch&auml;ftigt sind</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Information/Beratung/Anmeldung: Henriette Greulich (Tel.: 06131/39-26962)<br />Anmeldeschluss ist der 15. Januar 2010.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie k&ouml;nnen sich f&uuml;r die Veranstaltung <a href="http://zww.studieren-50-plus.de/sgmshop/" target="_blank">hier</a> (Bereich "Gleichstellung im Beruf") online anmelden. Das Gesamtprogramm der Weiterbildungsreihe "Gender Working - Gleichstellung im Beruf 2010" k&ouml;nnen Sie sich <a href="http://www.gleichstellungsbeauftragte-rlp.de/120/121/22145/index.html" target="_blank">hier</a> herunterladen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/RP-Seminar-zum-LGG-2401.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gemeinsam Regie führen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Sie wollen als Paar zusammenziehen? Sie planen eine Familie zu gr&uuml;nden? Sie m&ouml;chten ihren Alltag als Paar oder als Familie bewusst gestalten? In gemeinsamer Regie und mit einem gemeinsamen Drehbuch geht&rsquo;s besser.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach dem Messebesuch kann die Regiediskussion zu Hause weitergehen. Drei illustrierte Brosch&uuml;ren geben viele Anregungen, Tipps und Checklisten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Gemeinsam Regie f&uuml;hren" ist ein Impuls zu Beruf und Familie der Gleichstellungsfachstellen der Kantone Bern, Luzern, Z&uuml;rich und der Fachstelle UND sowie des Eidgen&ouml;ssischen B&uuml;ros f&uuml;r die Gleichstellung von Frau und Mann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr Informationen finden Sie unter <a href="http://www.gemeinsam-regie.fuehren.chwww.ch/">www.gemeinsam-regie.fuehren.chwww.ch</a> und unter <a href="http://www.disg.lu.ch/gleichstellung">www.disg.lu.ch/gleichstellung</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gemeinsam-Regie-fuehren-2402.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Frauen in MINT-Berufen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Institut f&uuml;r Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), die Forschungseinrichtung der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit, hat einen Bericht mit dem Titel &bdquo;Frauen in MINT-Berufen in Bayern&ldquo; ver&ouml;ffentlicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie finden ihn hier auf dieser Seite zum Download.</p>
<p><a href="http://doku.iab.de/regional/BY/2009/regional_by_0109.pdf"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Frauen-in-MINT-Berufen-2403.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ab 2010 gibt es mehr Geld für Familien</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Bundeskabinett hat am 16. Dezember 2009 den Bundeshaushalt 2010 beschlossen. F&uuml;r die Familienpolitik sind f&uuml;r das kommende Jahr Ausgaben von 6,56 Milliarden Euro vorgesehen. Dies bedeutet ein Plus von 413 Millionen Euro gegen&uuml;ber dem bisherigen Finanzplan.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Zunahme liegt im Wesentlichen im Bereich der gesetzlich festgelegten Familienleistungen, die gegen&uuml;ber den Planungen um 395 Millionen Euro (rund acht Prozent) steigen sollen. Hauptgrund ist der Erfolg des Elterngeldes: Die Ausgaben daf&uuml;r liegen 2010 305 Millionen Euro &uuml;ber den Planungen - dann bei 4,48 Milliarden Euro.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten m&uuml;ssen wir Familien den R&uuml;cken<br />st&auml;rken", sagt die Bundesministerin f&uuml;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend,<br />Kristina K&ouml;hler. "Abstriche an der Unterst&uuml;tzung f&uuml;r Familien darf es nicht<br />geben&nbsp;-&nbsp;der Familienhaushalt 2010 setzt deshalb genau das richtige Signal.<br />Besonders freut mich die wachsende Beliebtheit der V&auml;termonate beim Elterngeld.<br />Weil immer mehr V&auml;ter die M&ouml;glichkeit nutzen, sich eine Zeitlang intensiv um ihre<br />Kinder zu k&uuml;mmern, muss ich beim Finanzminister mehr als 300 Millionen Euro<br />zus&auml;tzlich beantragen. Das ist gut angelegtes Geld. Denn hier findet ein<br />gewaltiger gesellschaftlicher Wandel statt, den wir durch genau dieses Geld erst<br />erm&ouml;glichen. Wir sehen: Viele V&auml;ter wollen gerne mehr Zeit mit ihren kleinen<br />Kindern verbringen. Sie wollen ihre Kinder eben nicht nur schlafend sehen,<br />sondern auch mal den Alltag mit ihnen erleben", so K&ouml;hler.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Gr&uuml;nde f&uuml;r die veranschlagten Mehrausgaben sind unter anderem:<br />&nbsp;&nbsp;&nbsp; * mehr Antr&auml;ge auf Kinderzuschlag (zus&auml;tzlich zw&ouml;lf Millionen Euro)<br />&nbsp;&nbsp;&nbsp; * die vom Deutschen Bundestag beschlossene &Auml;nderung des<br />&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Conterganstiftungsgesetzes (zus&auml;tzlich 4,4 Millionen Euro).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bundeshaushalt 2010 soll im Januar in 1. Lesung im Bundestag<br />behandelt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BMFSFJ vom 16.12.2009</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Ab-2010-gibt-es-mehr-Geld-fuer-Familien-2404.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG: Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund einer vermuteten Behinderung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Beklagte ist Arzt und Inhaber einer in der Forschung und Entwicklung im<br />Medizinbereich t&auml;tigen Firma. Er hatte &uuml;ber die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit eine Stelle<br />f&uuml;r einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Studien und in der klinischen Forschung ausgeschrieben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger - ein promovierter Diplom-Biologe - hat sich erfolglos darauf beworben. W&auml;hrend eines der Bewerbungsgespr&auml;che wurde der Kl&auml;ger gefragt, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde und aufgefordert zu unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei. Au&szlig;erdem &auml;u&szlig;erte der Beklagte, dass bestimmte Anzeichen beim Kl&auml;ger auf Morbus Bechterew (eine chronisch verlaufende entz&uuml;ndlich-rheumatische Erkrankung) schlie&szlig;en lie&szlig;en.</p>
<p><br />Mit seiner Klage begehrt der Kl&auml;ger eine Entsch&auml;digungszahlung nach &sect; 15 Abs. 2<br />AGG. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben; das&nbsp; Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Argumentation des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe mit seinen Fragen und &Auml;u&szlig;erungen nur auf das Vorliegen einer Krankheit und nicht einer Behinderung gezielt, ist der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zur&uuml;ckverwiesen.</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 -<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht M&uuml;nchen, Urteil vom 8. Juli 2008 - 8 Sa 112/08 -</strong></p>
<p><br /><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 118/09 vom 17.12.2009<br /></em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-Entschaedigung-wegen-Diskriminierung-aufgrund-einer-vermuteten-Behinderung-2405.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Jobcenter: Frauen stehen hinten an</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Frauen werden bei der Jobvermittlung benachteiligt. Wenn sie Arbeitslosengeld II beziehen, profitieren sie seltener von F&ouml;rderprogrammen der Arbeitsverwaltung als M&auml;nner. Lesen Sie dazu den Forschungsbericht zur Bewertung der Umsetzung des SGB II aus gleichstellungspolitischer Sicht. Er wurde vom Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales im Juni 2009 herausgegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie finden den Bericht hier als pdf-Datei zum Download.</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p><strong>Hinweis</strong>:</p>
<p>Mehr zum Bericht unter "Aktuelles" in <em>GiP</em> 2/2010 (April 2010) Seite 4.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Jobcenter-Frauen-stehen-hinten-an-2406.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminarprogramm der Top-Akademie für 2011</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Hier k&ouml;nnen Sie sich das Programm herunterladen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Informationen zu den einzelnen Veranstaltungen finden Sie unter</p>
<p><a href="http://www.top-akademie.de">www.top-akademie.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Seminarprogramm-der-Top-Akademie-fuer-2011-2407.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Frauen in Führungspositionen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine Untersuchung des Deutschen Instituts der Wirtschaft (DIW) geht&nbsp;&uuml;ber die "objektiven Faktoren"&nbsp;hinaus und bezieht auch Pers&ouml;nlichkeitseigenschaften mit ein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Und eine Sinus-Studie entlarvt die Mechanismen der dreifach gesicherten "gl&auml;sernen Decke", die Frauen an Karriere-Spr&uuml;ngen hindert.</p>
<p><br />&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Frauen-in-Fuehrungspositionen-2408.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminar "Neue Rechtsprechung zum Frauengleichstellungsrecht und zum AGG" </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Seminar stellt die aktuelle Rechtsprechung zu ausgesuchten gleichstellungsrelevanten Teilgebieten des Arbeits- und Gleichstellungsrechts</p>
<p>sowie zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor. Die Entscheidungen sollen insbesondere in Bezug auf deren Bedeutung f&uuml;r die Praxis der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten diskutiert werden, um hieraus konkrete&nbsp; Handlungsm&ouml;glichkeiten abzuleiten.</p>
<p><br /><strong>Inhalte des Seminars sind:</strong></p>
<ul>
<li>Beteiligungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten</li>
<li>Klagebefugnisse der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten</li>
<li>Nachzeichnung und Beurteilung von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten</li>
<li>Teilzeitarbeit, Elternzeit und familienfreundliche Arbeitszeit</li>
<li>Geschlechtsbezogene Diskriminierung</li>
<li>Beweislast nach AGG</li>
<li>Diskriminierung wegen anderer Merkmale nach &sect;1 AGG</li>
<li>Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses</li>
</ul>
<p><br /><strong>Termin</strong>: 12./13. April 2010<br /><strong>Ort</strong>: Campus der Johannes Gutenberg-Universit&auml;t Mainz<br /><strong>Referentin</strong>: Inge Horstk&ouml;tter, Rechtsanw&auml;ltin, Bremen<br /><strong>Kosten</strong>: 195,- EUR bzw. 155,- EUR f&uuml;r Teilnehmerinnen, die in Rheinland-Pfalz besch&auml;ftigt sind</p>
<p>Information/Beratung/Anmeldung: Henriette Greulich (Tel.: 06131/39-26962)<br />Anmeldeschluss ist der 22. M&auml;rz 2010.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Seminar-Neue-Rechtsprechung-zum-Frauengleichstellungsrecht-und-zum-AGG--2409.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Rheinland-Pfalz: Eckpunkte zur Dienstrechtsreform</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat Mitte November 2009 ein Eckpunktepapier zur Dienstrechtsreform in Rheinland-Pfalz vorgestellt. Das Eckpunktepapier soll zu einem Gesetzgebungsverfahren Anfang 2010 f&uuml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&bdquo;Die Dienstrechtsreform, mit der sich die Landesregierung zum Berufsbeamtentum bekennt, tr&auml;gt dem Leistungsgedanken in besonderer Form Rechnung", sagte dazu Ministerpr&auml;sident Kurt Beck. "Sie erh&ouml;ht die Attraktivit&auml;t des &ouml;ffentlichen Dienstes, schafft moderne Rahmenbedingungen und bietet neue Chancen f&uuml;r das berufliche Fortkommen. Qualifizierte und motivierte Beamtinnen und Beamte machen den &ouml;ffentlichen Dienst in Rheinland-Pfalz noch leistungsf&auml;higer. Dies liegt ganz im Interesse der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger unseres Landes&ldquo;, so Beck weiter.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit der Reform soll u.a. ein zertifiziertes und verbindliches Qualifizierungsprogramm f&uuml;r alle Besch&auml;ftigten eingef&uuml;hrt werden. F&uuml;r den Schulbereich, insbesondere im Bereich der Grund- und Hauptschulen, soll es durch das anstehende Gesetz Verbesserungen in der Bezahlung geben. Die Altersgrenzen sollen nicht angehoben werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie <a href="http://www.rlp.de/einzelansicht/archive/2009/november/article/attraktivitaet-des-oeffentlichen-dienstes-steigern/" target="_blank">mehr</a> dazu auf der Homepage der Landesregierung.</p>
<p><a href="http://www.rlp.de/einzelansicht/archive/2009/november/article/attraktivitaet-des-oeffentlichen-dienstes-steigern/"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Rheinland-Pfalz-Eckpunkte-zur-Dienstrechtsreform-2412.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gesundheitsförderung in der Bundesverwaltung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die stellvertretende DGB-Vorsitzende Ingrid Sehrbrock erkl&auml;rte, nach langen und intensiven Verhandlungen seien Bundesregierung und Gewerkschaften &bdquo;dem gemeinsamen Ziel, Gesundheit zu f&ouml;rdern, ein St&uuml;ck n&auml;her gekommen.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>K&uuml;nftig soll das Gesundheitsmanagement in der Bundesverwaltung regelm&auml;&szlig;ig Thema im Konsultationskreis f&uuml;r die Modernisierung der Verwaltung sein. Der vom DGB entwickelte Index Gute Arbeit wurde in die Vereinbarung aufgenommen, um die Sicht der Besch&auml;ftigen auf das zentrale Thema Gesundheit angemessen ber&uuml;cksichtigen zu k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gesundheitsmanagement habe einen umfassenden Auftrag, so Sehrbrock. Risiken f&uuml;r k&ouml;rperliche Erkrankungen seien gleichrangig mit psychischen Belastungen in den Blick zu nehmen. Dabei m&uuml;sse beachtet werden, dass sich vergleichbare Bedingungen auf M&auml;nner und Frauen unterschiedlich auswirken k&ouml;nnten. &bdquo;Probleme d&uuml;rfen nicht unter den Teppich gekehrt werden, damit die Statistiken besser aussehen. Vorsorge setzt voraus, dass wir &uuml;ber die Wirklichkeit Klarheit haben,&ldquo;, sagte die stellvertretende DGB-Vorsitzende.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Verbesserung der Arbeitsbedingungen sei ein st&auml;ndiger Prozess, so Sehrbrock, der gerade die F&uuml;hrungskr&auml;fte in der Bundesverwaltung fordere. &bdquo;Probleme sollten mit der n&ouml;tigen Sensibilit&auml;t angesprochen und L&ouml;sungswege gemeinsam mit den Besch&auml;ftigten entwickelt werden.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie k&ouml;nnen die Rahmenvereinbarung direkt hier im Anhang&nbsp;herunterladen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des DGB vom 10.12.2009</em></p>
<hr />
<p><strong>Hinweis</strong>:</p>
<p>
<p>Lesen Sie dazu auch unseren <a href="redsys://redsys.de/linkman.php?gruppe=3&amp;content_id=2414&amp;subject_id=123">Downloadbeitrag</a> zum Gesundheitsf&ouml;rderungsbericht 2008.</p>
<p>&nbsp;</p>
</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Gesundheitsfoerderung-in-der-Bundesverwaltung-2413.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BMI: Gesundheitsförderungsbericht 2008</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Bundesinnenministerium hat den Gesundheitsf&ouml;rderungsbericht 2008 auf seiner Website ver&ouml;ffentlicht.</p>
<p><br />Der Bericht informiert &uuml;ber die Fortschritte in der systematischen betrieblichen Gesundheitsf&ouml;rderung in der Bundesverwaltung. Immer mehr Beh&ouml;rden ergreifen Ma&szlig;nahmen zur Gesundheitsf&ouml;rderung und verankern diese mit dem Personalmanagement. Angesichts des demografischen Wandels und des steigenden Durchschnittsalters der Besch&auml;ftigten erh&auml;lt das Gesundheitsmanagement eine zentrale Rolle bei der k&uuml;nftigen Personal- und Organisationsentwicklung in den Beh&ouml;rden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus erfasst der Bericht die krankheitsbedingten Fehltage von rd. 275.000 Besch&auml;ftigten in der Bundesverwaltung (ohne Soldatinnen und Soldaten) im Jahr 2008. Die Daten sind aufgeschl&uuml;sselt nach Statusgruppen, Laufbahngruppen, Geschlecht und Alter. Au&szlig;erdem gibt es einen Vergleich der Ressorts untereinander.</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p><strong>Hinweis</strong>:</p>
<p>Lesen Sie dazu auch unseren <a href="redsys://redsys.de/linkman.php?gruppe=3&amp;content_id=2413&amp;subject_id=139">Downloadbeitrag</a> zur Rahmenvereinbarung zum Gesundheitsmanagement.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/BMI-Gesundheitsfoerderungsbericht-2008-2414.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>ver.di: Forderung nach Reformen im Laufbahn- und Statusrecht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;&bdquo;Der &ouml;ffentliche Dienst muss f&uuml;r Beamtinnen und Beamte in Konkurrenz zur Wirtschaft Perspektiven bieten&ldquo;, erkl&auml;rte der Vorsitzende des ver.di-Beamtenausschusses in NRW, Hartmut Schwell, nach dem Gespr&auml;ch in D&uuml;sseldorf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Gesetzgeber sei als Arbeitgeber alles andere als vertrauensw&uuml;rdig. Schwell erinnerte an die Verl&auml;ngerung der Arbeitszeit auf 41 Stunden, an die K&uuml;rzung von Weihnachts- und Urlaubsgeld und an die Verschiebung der Besoldungsanpassung nach der Tarifrunde inklusive der K&uuml;rzung des Mindestbetrages.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie <a href="http://nrw.verdi.de/pressemitteilungen/showNews?id=6760c95c-e592-11de-76b4-0019b9e321cd" target="_blank">mehr</a> dazu auf der Homepage von ver.di.</p>
<p><a href="http://nrw.verdi.de/pressemitteilungen/showNews?id=6760c95c-e592-11de-76b4-0019b9e321cd"></a></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/ver.di-Forderung-nach-Reformen-im-Laufbahn--und-Statusrecht-2415.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ba-Wü: Eckpunkte zur Dienstrechtsreform</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Am 15. Dezember 2009 hat der Ministerrat die seit mehr als 2 Jahren angek&uuml;ndigten Eckpunkte zur Dienstrechtsreform in Baden-W&uuml;rttemberg beschlossen. Sie sollen Orientierung f&uuml;r die Ressorts sein, die nun den Auftrag haben, Gesetzentw&uuml;rfe zu schreiben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zeitplan</strong>:<br />Bis Ostern, d.h. bis Anfang April 2010, soll ein Regierungsentwurf vorliegen. Erste Gesetzentw&uuml;rfe m&uuml;ssten dann im Januar 2010 ins Beteiligungsverfahren gehen.</p>
<p>Es ist beabsichtigt, die &Auml;nderungen in der zweiten Jahresh&auml;lfte 2010 in Kraft zu setzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.stm.baden-wuerttemberg.de/de/index-stm.html" target="_blank">Mehr</a> dazu auf der Homepage des Staatsministeriums Baden-W&uuml;rttemberg</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Ba-Wue-Eckpunkte-zur-Dienstrechtsreform-2416.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Böse Überraschung für Kurzarbeiter</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Je h&ouml;her das Einkommen der Kurzarbeiter, desto h&ouml;her die Steuerschuld. Vor allem f&uuml;r berufst&auml;tige Ehepaare kann es zu Nachzahlungen kommen. F&uuml;r Ledige gilt: je l&auml;nger sie 2009 kurzgearbeitet und keine weiteren Eink&uuml;nfte mehr erzielt haben, desto gr&ouml;&szlig;er ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu keiner Nachzahlung kommen wird.<br />Grund hierf&uuml;r ist der sog. Progressionsvorbehalt: Die Kurzarbeiter erhalten weniger Arbeitslohn, bekommen aber von der Arbeitsagentur 60 Prozent (bzw. 67 Prozent f&uuml;r Eltern) des entgangenen Nettolohns gezahlt. Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, es erh&ouml;ht aber den pers&ouml;nlichen Steuersatz f&uuml;r das &uuml;brige Einkommen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Boese-Ueberraschung-fuer-Kurzarbeiter-2417.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Höhe des Urlaubsentgelts</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach &sect; 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei der Ermittlung der H&ouml;he des Urlaubsentgelts sind alle im gesetzlichen Referenzzeitraum der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn gezahlten laufenden Verg&uuml;tungsbestandteile - mit Ausnahme des zus&auml;tzlich f&uuml;r &Uuml;berstunden gezahlten Arbeitsverdienstes - zu ber&uuml;cksichtigen (&sect; 11 BUrlG).</p>
<p>Die Tarifvertragsparteien sind gem. &sect; 13 Abs. 1 BUrlG berechtigt, auch zuungunsten der Arbeitnehmer von &sect; 11 BUrlG abzuweichen. Sie sind damit frei, jede ihnen als angemessen erscheinende Berechnungsmethode zu w&auml;hlen und zu pauschalieren. Es muss jedoch hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs (&sect; 3 BUrlG) sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt erh&auml;lt, wie er es bei Weiterarbeit ohne Urlaubsgew&auml;hrung voraussichtlich h&auml;tte erwarten k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der aktuelle Fall</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger ist als Fl&auml;mmer im Pr&auml;mienlohn besch&auml;ftigt. Entsprechend den Bestimmungen des f&uuml;r den Betrieb geltenden (Haus-)Tarifvertrages hat die Arbeitgeberin bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gezahlte Pr&auml;mien nicht ber&uuml;cksichtigt. Hiergegen wendet sich der Kl&auml;ger.</p>
<p>Der Neunte Senat hat die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufkl&auml;rung an dieses zur&uuml;ckverwiesen. Die tarifliche Regelung ist wegen Versto&szlig;es gegen &sect; 1 iVm &sect; 13 Abs. 1 BUrlG unwirksam, soweit der gesetzliche Mindesturlaub betroffen ist. Der Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien ist &uuml;berschritten, wenn wesentliche Verg&uuml;tungsbestandteile (hier: laufende Pr&auml;mien) bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht ber&uuml;cksichtigt werden. Die Zahlung eines zus&auml;tzlichen Urlaubsgeldes stellt hierf&uuml;r keine Kompensation dar. Dem Kl&auml;ger steht daher hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs ein unmittelbar nach den Bestimmungen des BUrlG zu berechnendes Urlaubsentgelt zu. Die tats&auml;chlichen Grundlagen f&uuml;r diese Berechnung sind bisher nicht ausreichend festgestellt.</p>
<p>(Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 1 Sa 89/08 -).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Pressemitteilung des BAG Nr. 116/09</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>&nbsp;-gs-</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Hoehe-des-Urlaubsentgelts-2418.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vorsorgepauschale ab 2010 </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dies betrifft neben dem Abzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer auch die Ber&uuml;cksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren &uuml;ber die Vorsorgepauschale.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Vorsorgepauschale-ab-2010--2419.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Betriebsübergang bei Änderung des Betriebskonzepts</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Beklagte bewirtschaftete bis 31. Dezember 2006 drei Betriebsrestaurants der Regionalniederlassung eines Automobilherstellers. Vertraglich war die Beklagte diesem gegen&uuml;ber verpflichtet, die anzubietenden Mittagessen vor Ort frisch zuzubereiten. Die Beklagte setzte in jeder Kantine einen Koch und bis zu zwei K&uuml;chenhilfen ein. Eine dieser K&uuml;chenhilfen war die Kl&auml;gerin, die sich zum Jahreswechsel 2006/2007 in Elternzeit befand. Ab dem 1. Januar 2007 &uuml;bernahm die H GmbH die Bewirtschaftung der drei Betriebsrestaurants, die dort von ihr zentral vorgefertigte Speisen nur noch aufw&auml;rmen und ausgeben l&auml;sst. K&ouml;che sind in den Kantinen nicht mehr t&auml;tig; die H GmbH besch&auml;ftigt ausschlie&szlig;lich Hilfskr&auml;fte. Nachdem sie eine Weiterbesch&auml;ftigung der Kl&auml;gerin nach Ende ihrer Elternzeit abgelehnt hatte, nimmt die Kl&auml;gerin nunmehr die Beklagte als Arbeitgeberin in Anspruch. Mangels eines Betriebs&uuml;bergangs sei ihr Arbeitsverh&auml;ltnis nicht auf die H GmbH &uuml;bergegangen, sondern nach dem 31. Dezember 2006 bei der Beklagten verblieben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Vereinbarte Betriebszweck entscheidend</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Klage war in allen drei Instanzen erfolgreich. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat erkannt, dass vorliegend nicht von einem &Uuml;bergang des Betriebes auf die H GmbH auszugehen ist. Diese hat den Betrieb der Beklagten nicht fortgef&uuml;hrt. Der fr&uuml;her ausdr&uuml;cklich vereinbarte Betriebszweck, die Verk&ouml;stigung der Firmenmitarbeiter mit vor Ort frisch zubereiteten Speisen, ist nunmehr ver&auml;ndert. Die unterschiedliche Betriebs- und Arbeitsorganisation l&auml;sst die jetzige Kantinenbetreiberin Betriebsmittel wie K&uuml;che und Funktionsr&auml;ume nicht mehr nutzen. Mit den K&ouml;chen sind zudem die fr&uuml;heren Arbeitspl&auml;tze mit pr&auml;gender Funktion weggefallen</p>
<p>(Vorinstanz: Landesarbeitsgericht N&uuml;rnberg, Urteil vom 27. August 2008 - 4 Sa 36/08).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Pressemitteilung des BAG, Nr. 120/09</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-gs-</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Betriebsuebergang-bei-Aenderung-des-Betriebskonzepts-2420.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Reisekosten und Reisekostenvergütung ab 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. F&uuml;r eint&auml;gige Reisen ins Ausland und f&uuml;r R&uuml;ckreiesetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten T&auml;tigkeitsorts im Ausland ma&szlig;gebend.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Reisekosten-und-Reisekostenverguetung-ab-2010-2421.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>KFZ-Erwerb vom Arbeitgeber in der Automobilbranche- geldwerter Vorteil</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der steuerlichen Bewertung der Kraftfahrzeuge sind unter den Voraussetzungen des &sect;8 Abs. 3 EStG die Endpreise zugrunde zu legen, zu denen der Arbeitgeber die Kraftfahrzeuge anderen Letztverbrauchern im allgemeinen Gesch&auml;ftsverkehr anbietet; ist dies nicht der Fall, sind die Endpreise des n&auml;chstgelegenen H&auml;ndlers ma&szlig;gebend.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/KFZ-Erwerb-vom-Arbeitgeber-in-der-Automobilbranche--geldwerter-Vorteil-2422.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Regelmäßige Arbeitsstätte oder Auswärtstätigkeit?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach R 9.4 Abs.3 S.1 LStR 2008 ist regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen T&auml;tigkeit des Arbeitnehmers- unabh&auml;ngig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Keine regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte bei langfristigem Kundeneinsatz</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hatte in seinen Urteilen vom 10.7.2008 und 9.7.2009 entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte des Arbeitnehmers ist, auch wenn er bei dem Kunden l&auml;ngerfristig eingesetzt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ausnahmen m&ouml;glich</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In seinem Schreiben hat das BMF nun die F&auml;lle der Leiharbeit und des Outsourcings n&auml;her beleuchtet und festgelegt, wann es sich um eine regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte in einer au&szlig;erbetrieblichen Einrichtung handeln kann- beispielsweise bei der Verleihung eines Arbeitnehmers &uuml;ber die gesamte Dauer seines Arbeitsverh&auml;ltnisses an einen Entleiher.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Regelmaessige-Arbeitsstaette-oder-Auswaertstaetigkeit-2423.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Arbeitsunf&auml;hig erkrankte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen. Grunds&auml;tzlich weisen Arbeitnehmer eine Arbeitsunf&auml;higkeit &uuml;ber ein &auml;rztliches Attest nach. Zweifelt der Arbeitgeber an der Richtigkeit einer Arbeitsunf&auml;higkeitsbescheinigung, muss er den Beweiswert des Attests ersch&uuml;ttern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der aktuelle Fall</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Dem rechtskr&auml;ftigen Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Eine Mitarbeiterin beantragte vom 10. bis 31. Juli 2007 Urlaub, den der Arbeitgeber ablehnte. Am Tag darauf legte die Arbeitnehmerin eine Arbeitsunf&auml;higkeitsbescheinigung vor. Aufgrund dieses Vorfalls verweigerte die Firma die Entgeltfortzahlung. Diese wurde dann von der Arbeitnehmerin eingeklagt. Nach Auffassung des Gerichts liege zwar eine Parallelit&auml;t zwischen Krankheit und versagtem Urlaub vor, allerdings k&ouml;nne diese keine ernsthaften Zweifel an der Krankheit begr&uuml;nden. Zudem habe der vom Gericht hinzugezogene Arzt Symptome der Krankheit feststellen k&ouml;nnen, was ihn kein Simulieren der Arbeitnehmerin vermuten lie&szlig;. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber, Entgeltfortzahlung zu leisten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>aok news 12/09</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Beweiswert-einer-Arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-2424.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Elena- Nachbesserungen geplant</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Arbeitgeber sind seit Anfang diesen Jahres verpflichtet, s&auml;mtliche Einkommensdaten ihrer Arbeitnehmer an eine zentrale Sammelstelle&nbsp;der Deutsche Rentenversicherung in W&uuml;rzburg zu melden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Abbau von B&uuml;rokratie und Kosten</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Ziel dieses Verfahrens ist der B&uuml;rokratieabbau und eine Kostenersparnis:&nbsp;Ab 2012&nbsp;sollen Mitarbeiter mittels einer Plastikkarte Sozialleistungen beantragen k&ouml;nnen; der zust&auml;ndige Sachbearbeiter kann dann &uuml;ber diese Karte die notwendigen Daten bei der zentralen Sammelstelle abrufen. Arbeitgeber m&uuml;ssen dann nicht mehr die entsprechenden Entgeltbescheinigungen f&uuml;r ihre Mitarbeiter ausdrucken. Die Regierung erwartet sich von dieser Vorgehensweise eine Arbeitsbeschleunigung, Abbau von &uuml;berfl&uuml;ssigem Papierkram und zudem eine bessere Kontrolle &uuml;ber m&ouml;glichen Sozialbetrug.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Extensive Datenerfassung</strong></p>
<p><br />An diesem Punkt entz&uuml;ndet sich die Kritik von Gewerkschaften und Datensch&uuml;tzern. Der Zentralspeicher registriere auch Informationen &uuml;ber Fehlzeiten, Fehl- und Streikverhalten oder Abmahnungen sowie &uuml;ber K&uuml;ndigungsfristen und -gr&uuml;nde, soweit diese Angaben Auswirkungen auf die Gew&auml;hrung von Arbeitslosengeld haben k&ouml;nnten. Es w&uuml;rden Daten erfasst und gesammelt, die in keinem Zusammenhang mit der Beantragung von Sozialleistungen stehen w&uuml;rden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Regierung die Erfassung von Daten einschr&auml;nken wird und die Verfahrensweise nachbessern wird.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Elena--Nachbesserungen-geplant-2425.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Jungen als Bildungsverlierer?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><em>Sebastian Scheele</em> wirft in seinem Artikel einen differenzierten Blick auf die Thesen von den Jungen als Bildungsverlierer und der Feminisierung der Bildung. Er fordert die Vermittlung von Genderkompetenz an das p&auml;dagogische Personal, pl&auml;diert daf&uuml;r, Jungen- und M&auml;dchenbildung nicht gegeneinander auszuspielen, und zeigt praktische Ansatzpunkte auf. Lesen Sie mehr zu diesem Thema in der <strong>aktuellen <em>GiP</em></strong>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Mehr zur Geschlechtergerechtigkeit</strong> (bzw. zu Geschlechterunterschieden) in der Bildung finden Sie unter folgenden Links oder direkt hier in den Dateianh&auml;ngen zum Download:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.frauenrat.de/fileadmin/user_upload/infopool/informationen/dateien/091108_Positionspapier_Bildung.pdf" target="_blank">Beschluss des Deutschen Frauenrates</a> zur geschlechtersensiblen Bildung vom 7../8. November 2009,</li>
<li>"Schlaue M&auml;dchen - Dumme Jungen? Gegen Verk&uuml;rzungen im aktuellen Geschlechterdiskurs", <a href="http://www.bundesjugendkuratorium.de/pdf/2007-2009/bjk_2009_4_stellungnahme_gender.pdf" target="_blank">Stellungnahme des Bundesjugendkuratoriums</a>, September 2009,</li>
<li><a href="http://www.nesse.fr/nesse/activities/reports/activities/reports/gender-report-pdf" target="_blank">Sachverst&auml;ndigen-Bericht der EU-Kommission</a> "Bildung und Geschlecht" vom 5. Oktober 2009 (auf Englisch, mit deutscher Kurzfassung),</li>
<li>Dokumentation der Friedrich-Ebert-Stiftung: "Junge, welche Rolle spielst du? M&auml;nnlichkeitsbilder im Wandel". <a href="http://library.fes.de/pdf-files/do/06664-20091109.pdf" target="_blank">Zusammenfassung der FES-Konferenz</a> vom 16. Juni 2009 in Berlin.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Au&szlig;erdem gibt es ein Symposion zu diesem Thema, das vom Amt f&uuml;r Lehrerbildung und dem Institut f&uuml;r Qualit&auml;tsentwicklung in Kooperation mit dem Hessischen<br />Rundfunk durchgef&uuml;hrt wird:&nbsp;in<strong> Frankfurt am 11. M&auml;rz 2010</strong></p>
<p>Mehr: <a href="http://www.familien-willkommen.de/index.html#symposjungen">http://www.familien-willkommen.de/index.html#symposjungen</a></p>
<p><a href="http://www.bundesjugendkuratorium.de/pdf/2007-2009/bjk_2009_4_stellungnahme_gender.pdf"></a></p>
<hr />
<p><strong>Hinweis</strong>:</p>
<p>Mehr zum Inhalt der aktuellen Ausgabe der <em>GiP</em> finden Sie jeweils ab Erscheinen <a href="http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Highlight_GiP.html" target="_blank">hier</a> (aktuelles Editorial und weitere Informationen zur <em>GiP</em>).</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Jungen-als-Bildungsverlierer-2426.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tagung: Genderspezifische Aspekte der Finanz- und Wirtschaftskrise</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Veranstalterinnen</strong>:<br />Landesarbeitsgemeinschaft Hessischer Frauenb&uuml;ros<br />ver.di Bildungswerk Hessen<br />Hessische Landeszentrale f&uuml;r politische Bildung</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anmeldung</strong>:<br />Hessische Landeszentrale f&uuml;r politische Bildung<br />Referat IV<br />Postfach 3220<br />65022 Wiesbaden<br />Telefon: +49 (0) 611 / 32 - 40 41<br />Telefax: +49 (0) 611 / 32 - 40 77<br />e-Mail: <a href="mailto:siegfried.zander@hlz.hessen.de">siegfried.zander@hlz.hessen.de</a></p>
<p>Pers&ouml;nliche Anmeldung ist unbedingt erforderlich.</p>
<p><br /><strong>Anmeldeschluss</strong>: 15. Januar 2010</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Tagung-Genderspezifische-Aspekte-der-Finanz--und-Wirtschaftskrise-2427.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bundesfrauenkonferenz des DGB</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auf der dreit&auml;gigen Konferenz wollen die DGB-Frauen die gleichstellungspolitischen Weichen der n&auml;chsten vier Jahre stellen. Sie steht im Zeichen der Auseinandersetzung mit bundespolitischen Vorstellungen zur Frauen- und Gleichstellungspolitik auf Basis des neuen Koalitionsvertrages. Im Rahmen einer integrierten Fachkonferenz wird die Frage "Wer ern&auml;hrt die Familie" diskutiert, mit Blick auf die steigende Zahl an Familienern&auml;hrerinnen.</p>
<p>Ort: Maritim proArte Hotel Berlin, Friedrichstra&szlig;e 151, Saal B C, Berlin</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.frauenrat.de/fileadmin/user_upload/infopool/termine/einladung-bundesfrauenkonferenz.pdf" target="_blank">Mehr Informationen und Anmeldung<br /></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Bundesfrauenkonferenz-des-DGB-2428.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Internationale Frauenkonferenz</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit Blick auf ein Europa, das auch immer mehr bei den B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern der einzelnen L&auml;nder in das Bewusstsein r&uuml;ckt, ist diese Konferenz ein Instrument, um mit Frauen einen internationalen Dialog in Ratingen zu initiieren und nachhaltige Netzwerke zu entwickeln. Die unterschiedlichen Chancen und Perspektiven von Frauen in Europa stehen dabei im Mittelpunkt.<br />&nbsp;<br />Vertreterinnen und Vertreter aus den europ&auml;ischen Partnerst&auml;dten Ratingens sowie interessierte Frauen diskutieren zwei Tage lang zu den vier gro&szlig;en Themen:</p>
<ul>
<li>Bildungs- und Aufstiegschancen von Frauen </li>
<li>Vereinbarkeit von Familie und Beruf </li>
<li>Einkommensgerechtigkeit </li>
<li>Frauen-Gesundheit <br />&nbsp;</li>
</ul>
<p>Wissenschaftlerinnen und Fachfrauen geben einen Einstieg in die Themen, die anschlie&szlig;end im Rahmen von Diskussionen und Workshops gemeinsam weiter erarbeitet werden. <br />&nbsp;<br />Die Veranstaltung wird unterst&uuml;tzt durch den Fond der Europ&auml;ischen Gemeinschaft aus dem Programm: "Europa f&uuml;r B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger". Es wird auch eine Delegation von sechs Frauen aus der chinesischen Partnerstadt Wuxi/Huishan an der Konferenz teilnehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kosten:</strong><br />25,00 EUR pro Person ohne &Uuml;bernachtung<br />70,00 EUR pro Person mit einer &Uuml;bernachtung<br />(begrenztes Zimmerkontingent zu diesem Preis,<br />daher k&ouml;nnen evtl. h&ouml;here &Uuml;bernachtungskosten<br />anfallen).</p>
<p><br />In den Kosten sind die Tagung mit entsprechenden Tagungsunterlagen, Mittagessen, Getr&auml;nke und der Internationale Abend im Stadtmuseum mit Buffet und&nbsp; Kulturprogramm enthalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anmeldung</strong></p>
<p>Gesche Hansmeier<br />Gleichstellungsstelle<br />Tel: 0049(0) 2102/ 550 3431</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sara G&ouml;rg<br />St&auml;dtepartnerschaften<br />Tel: 0049(0) 2102/ 550 1064</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zeliha Yetik<br />Integrationsbeauftragte<br />Tel: 0049(0) 2102/ 5505096</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Anmeldung bitte per E-Mail: <a href="mailto:frauenkonferenz@ratingen.de">frauenkonferenz@ratingen.de</a> oder<br />Fax 0049(0) 2102/ 550 9343 <strong>bis zum 19. Februar 2010</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Internationale-Frauenkonferenz-2429.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bericht der EU-Kommission zur Gleichstellung 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Einem von der Europ&auml;ischen Kommission angenommenen Bericht vom 18. Dezember 2009 zufolge hat die Wirtschaftskrise bei Frauen und M&auml;nnern f&uuml;r Arbeitsplatzverluste gesorgt. Gleichstellung ist ein Teil der L&ouml;sung zur &Uuml;berwindung der Krise.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r Frauen ist die Gefahr gr&ouml;&szlig;er, dass sie keine neue Stelle finden, und auf dem Arbeitsmarkt sind sie insgesamt in einer schw&auml;cheren Position. Unabh&auml;ngig von der derzeitigen Krise unterstreicht die Kommission in ihrem f&uuml;r die Fr&uuml;hjahrstagung des Europ&auml;ischen Rates bestimmten Bericht &uuml;ber die Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern, dass weiterhin gro&szlig;e Herausforderungen zu bew&auml;ltigen sind, und sie fordert, dass in der k&uuml;nftigen Strategie der EU f&uuml;r Wachstum und Besch&auml;ftigung der geschlechtsspezifischen Dimension st&auml;rker Rechnung getragen werden muss.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der j&auml;hrliche Bericht der Europ&auml;ischen Kommission &uuml;ber die Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern veranschaulicht, dass der allgemeine Trend zwar eindeutig in Richtung einer gerechteren Ausrichtung der Gesellschaft und des Arbeitsmarktes geht, dass die Beseitigung geschlechtsspezifischer Ungleichheiten jedoch nur langsam vorankommt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zwischen M&auml;nnern und Frauen gibt es nach wie vor Unterschiede in Bezug auf</p>
<ul>
<li>Besch&auml;ftigungsquoten, </li>
<li>Entgelt, </li>
<li>Arbeitszeit, </li>
<li>F&uuml;hrungspositionen, </li>
<li>Armutsrisiko und </li>
<li>&Uuml;bernahme von Betreuungsaufgaben. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei der Besch&auml;ftigung der Frauen konnten allerdings zwischen 1998 und 2008 erhebliche Fortschritte verzeichnet werden: So stieg die Besch&auml;ftigungsquote der Frauen in dieser Zeit um 7,1 Prozentpunkte auf 59,1 %. Allerdings wurde dieser positive Trend durch die Wirtschaftskrise unterbrochen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zwar ist die Arbeitslosenquote bei Frauen weniger stark angestiegen als bei M&auml;nnern (Frauen: von 7,4 % im Mai 2008 auf 9 % im September 2009; M&auml;nner: von 6,4 % auf 9,3 % im gleichen Zeitraum), mittlerweile nehmen beide Quoten jedoch mit gleicher Geschwindigkeit zu, und in 12 EU-Mitgliedstaaten ist die Arbeitslosenquote der Frauen nach wie vor h&ouml;her als die der M&auml;nner.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Somit besteht das Risiko einer verz&ouml;gerten Auswirkung auf die Frauen, da sich die Arbeitsplatzverluste, die zun&auml;chst vor allem M&auml;nnerdom&auml;nen wie die Industrie und das Baugewerbe betrafen, nun auch auf andere Branchen ausdehnen, in denen ein ausgewogeneres Verh&auml;ltnis zwischen weiblichen und m&auml;nnlichen Arbeitnehmern herrscht, sowie auf den &ouml;ffentlichen Sektor, wo mehr Frauen besch&auml;ftigt sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Rezession stellt f&uuml;r die Besch&auml;ftigung und die Gleichstellung von Frauen sowohl eine Chance als auch eine potenzielle Bedrohung dar. Gleichstellung ist eine unabdingbare Voraussetzung f&uuml;r Wachstum, Besch&auml;ftigung und sozialen Zusammenhalt, und ist deshalb als Bestandteil des L&ouml;sungsansatzes zur &Uuml;berwindung der Krise zu betrachten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf einer von der schwedischen Ratspr&auml;sidentschaft veranstalteten Ministertagung wurde die Notwendigkeit unterstrichen, die Geschlechterdimension in der Strategie &bdquo;EU 2020&ldquo; zu st&auml;rken, insbesondere angesichts der Tatsache, dass einer k&uuml;rzlich ver&ouml;ffentlichten Studie zufolge die Beseitigung der geschlechtsspezifischen Unterschiede in der Besch&auml;ftigung zu einer Steigerung des Brutto-Inland-Produktes von 15 bis 45 % f&uuml;hren k&ouml;nnte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Bericht der Kommission wird dar&uuml;ber hinaus deutlich gemacht, dass ein hochwertiger Arbeitsplatz die beste Garantie gegen Armut und soziale Ausgrenzung ist, und dass in Zeiten einer Rezession besonders auf benachteiligte Gruppen geachtet werden muss. Ferner sollten Ma&szlig;nahmen, die sowohl Frauen als auch M&auml;nnern die Vereinbarung von Beruf und Familie erleichtern und mehr Frauen die Aufnahme einer Besch&auml;ftigung erm&ouml;glichen, als langfristige Investition und nicht als kurzfristiger Kostenfaktor gesehen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Au&szlig;erdem verweist der Bericht auch auf die Notwendigkeit der Bek&auml;mpfung geschlechtsbezogener Gewalt &ndash; vor allem nat&uuml;rlich, weil sie Grundrechte verletzt, aber auch, weil sie hohe Kosten f&uuml;r die Gesellschaft verursacht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bericht wird Teil des Wachstums- und Besch&auml;ftigungspakets sein, das den Staats- und Regierungschefs der EU auf der Fr&uuml;hjahrstagung des Europ&auml;ischen Rates am 25. M&auml;rz vorgelegt werden wird, und in die neue Wachstums- und Besch&auml;ftigungsstrategie der EU f&uuml;r die Zeit bis 2020 einflie&szlig;en. Zudem wird er als Grundlage f&uuml;r die Erarbeitung der k&uuml;nftigen Gleichstellungsstrategie im Rahmen der spanischen EU-Pr&auml;sidentschaft dienen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Bericht-der-EU-Kommission-zur-Gleichstellung-2010-2431.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Nachwuchsmangel im öffentlichen Dienst</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&bdquo;Selbst auf gut dotierte Stellen will keiner mehr&ldquo;, sagte dbb-Chef Peter Heesen. Der Grund liege darin, dass der &ouml;ffentliche Dienst schlechter bezahle als die private Wirtschaft, die ebenfalls Ingenieure suche. Als Folge lagerten Kommunen die Leistungen, die sie selbst nicht mehr erbringen k&ouml;nnten, an Private aus - was wiederum viel Geld koste. <br />&nbsp;<br />In den anstehenden Tarifverhandlungen f&uuml;r die 1,2 Millionen Angestellten des &ouml;ffentlichen Dienstes der Kommunen und des Bundes wollen die Gewerkschaften deshalb vor allem auch bessere Konditionen f&uuml;r den Nachwuchs aushandeln. Wegen der sinkenden Geburtenraten st&uuml;nden immer weniger Menschen dem Arbeitsmarkt zur Verf&uuml;gung, erkl&auml;rte Heesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Angaben des dbb&nbsp;scheiden in den kommenden zehn Jahren rund 20 Prozent der Besch&auml;ftigten im &Ouml;ffentlichen Dienst altersbedingt aus. Die Personaldecke sei bereits d&uuml;nn, da die Arbeitgeber seit 1993 Personal abgebaut h&auml;tten. Seitdem sei die Gesamtzahl der Besch&auml;ftigten von 5,3 Millionen auf rund 3,8 Millionen gesunken.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Personal werde knapp. Beispiel Lebensmittelkontrolle: &bdquo;Ein Kontrolleur ist heute f&uuml;r rund 1000 Betriebe zust&auml;ndig. An den 365 Tagen im Jahr kann er die gar nicht alle besuchen&ldquo;, sagte Heesen. &bdquo;Da leben wir pausenlos in der Angst, dass wir die Leistungen, die die B&uuml;rger von uns zu recht erwarten, nicht erbringen k&ouml;nnen.&ldquo; Auch gebe es zu wenig Berufsschullehrer, IT-Spezialisten und Steuerfahnder, nannte Heesen weitere Beispiele.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des dbb Nr. 087/2009 vom 29.12.2009</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Nachwuchsmangel-im-oeffentlichen-Dienst-2432.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>dbb plädiert für Fortsetzung der Dienstrechtsreform</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Heesen: &bdquo;Wir wollen ein modernes Dienstrecht schaffen, damit der &ouml;ffentliche Dienst f&uuml;r Nachwuchs attraktiv bleibt und die Erwartungen der B&uuml;rger erf&uuml;llt. Deshalb muss der &ouml;ffentliche Dienst den Besch&auml;ftigten bessere Aufstiegsperspektiven bieten, indem<br />Qualit&auml;t &uuml;ber das berufliche Fortkommen entscheidet. Zudem m&ouml;chten wir, dass die Besch&auml;ftigten st&auml;rker nach Leistung bezahlt werden.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Thema Leistungsbezahlung f&uuml;r die Beamtinnen und Beamten st&uuml;nde dabei nat&uuml;rlich f&uuml;r den dbb weiter auf der Tagesordnung, erl&auml;uterte Heesen. Auch hier gebe es positive Signale vom Bundesinnenminister. Heesen: &bdquo;Ich hoffe, dass wir nicht vier Jahre daf&uuml;r brauchen, um sie umzusetzen, vor allem nicht daf&uuml;r, die Volumina f&uuml;r die Leistungsbezahlung zu erh&ouml;hen. Die Instrumentarien sind bereits gesetzlich geschaffen worden. Nur wird daf&uuml;r das Geld nicht bereit gestellt. Diese Reform<br />w&uuml;rde den Bund 69 Millionen Euro kosten.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf der 51. dbb Jahrestagung vom 10. bis 12. Januar 2010 in K&ouml;ln werden sowohl Thomas de Maizi&egrave;re als auch Peter Heesen Grundsatzreden zur Lage des &ouml;ffentlichen Dienstes in Deutschland halten. Es ist das erste &ouml;ffentliche Aufeinandertreffen der Beiden seit Regierungsantritt der schwarz-gelben Koalition.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das <strong>Interview im Wortlaut</strong>: <a href="http://www.dbb.de/dbb-beamtenbund-2006/3159_3531.php">http://www.dbb.de/dbb-beamtenbund-2006/3159_3531.php</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des dbb Nr. 088/2009 vom 31.12.2009</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<hr />
<p><strong>Hinweis</strong>:<br />Interview mit de Maizi&egrave;re zur Verwaltungsmodernisierung: Mehr</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/dbb-plaediert-fuer-Fortsetzung-der-Dienstrechtsreform-2433.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Schulung der GdS für Gleichstellungsbeauftragte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Referent/innen</strong> sind unser Gleichstellungsexperte und Mitherausgeber der GiP <em>Dr. Torsten v. Roetteken </em>(Vorsitzender Richter am VG Frankfurt a.M.), <em>Ute Wiegand-Fleichhacker</em> (Mitglied der dbb bundesfrauenvertretung) und <em>Marlis von Sa&szlig;-Ihnken</em> (GdS-Gesch&auml;ftsstelle Nord).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Themen</strong>:</p>
<ul>
<li>Die Arbeit der Frauen-/Gleichstellungsbeauftragtren in der Praxis,</li>
<li>Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten,</li>
<li>Vernetzungs- und Abgrenzungsdynamik von und f&uuml;r Frauen in Theorie und Praxis,</li>
<li>Warum Pippi Langstrumpf nicht krank wurde... Umgang mit Stress und pers&ouml;nlichen Ressourcen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kosten</strong>: ca. 445 Euro (inkl. &Uuml;bernachtung und Vollpension)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ort</strong>: Altstadthotel Fulda</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kontakt</strong>: <a href="mailto:Joswig.otte@gds.de">Joswig.otte@gds.de</a>, Tel. 0228/97761-39</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Schulung-der-GdS-fuer-Gleichstellungsbeauftragte-2434.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>10 Jahre Landesgleichstellungsgesetz NRW: Stellungnahme der LAG</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Trotz aller Erfolge, die das Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LGG) gebracht hat, beklagt die&nbsp;Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenb&uuml;ros/Gleichstellungsstellen (LAG) Sparzw&auml;nge und zum Teil mangelnden Umsetzungswillen im Beh&ouml;rdenalltag.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Schuld daran seien nicht in erster Linie&nbsp;L&uuml;cken im Gesetz selbst: &bdquo;Wir w&uuml;nschen uns mehr Umsetzungswillen in den Beh&ouml;rden und mehr Mut, dabei auch neue Wege zu beschreiten. Auch wenn das LGG nicht in allen Kommunen beliebt ist und gerade weil es im Prozess der rechtlichen und tats&auml;chlichen Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern immer noch alte und immer wieder neue Aufgaben zu erledigen gibt, bietet ein solches Jubil&auml;um einen guten Anlass, zur&uuml;ck und vor allem nach vorn zu blicken&ldquo;, sind sich die Sprecherinnen der Landesarbeitsgemeinschaft einig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie hier die komplette Stellungnahme, die die LAG anl&auml;sslich des 10j&auml;hrigen Bestehens des LGG abgegeben hat.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/10-Jahre-Landesgleichstellungsgesetz-NRW-Stellungnahme-der-LAG-2435.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bundesinitiative zur Gleichstellung von Frauen in der Wirtschaft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Noch immer ist der Verdienstabstand zwischen Frauen und M&auml;nnern sehr hoch. Frauen sind zumeist in Branchen mit niedrigeren Verdienstniveaus und seltener in F&uuml;hrungspositionen vertreten. Gerade vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und des sich abzeichnenden Fachkr&auml;ftemangels bedarf es weiterer Anstrengungen, um die Besch&auml;ftigungspotenziale von Frauen besser auszusch&ouml;pfen.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Bundesinitiative zur Gleichstellung von Frauen in der Wirtschaft hat das Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales gemeinsam mit dem deutschen Gewerkschaftsbund und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverb&auml;nde entwickelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kontakt</strong>:</p>
<p>Regiestelle Bundesinitiative zur Gleichstellung von Frauen in der Wirtschaft</p>
<p>c/o Roland Berger Strategy Consultants</p>
<p>Alt-Moabit 101b</p>
<p>10559 Berlin</p>
<p>Telefon: 030.39927-3334</p>
<p>Fax: 030.8968-3334</p>
<p>regiestelle(at)bundesinitiative-gleichstellen.de</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Infos und Materialien zu diesem Thema:</strong></p>
<p><a href="http://www.bundesinitiative-gleichstellen.de">www.bundesinitiative-gleichstellen.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In etwa dreimonatigem Rhythmus finden F&ouml;rderrunden statt. Die genauen Fristen finden Sie hier (Link zu <a href="http://www.bundesinitiative-gleichstellen.de/auswahl-der-projekte/zeitplan.html">http://www.bundesinitiative-gleichstellen.de/auswahl-der-projekte/zeitplan.html</a>)</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>
<hr />
</p>
<p>Die <strong>ersten Projekte</strong> wurden bereits bewertet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>&Uuml;bersicht</strong> &uuml;ber die positiv bewerteten Projekte:</p>
<p><a href="http://www.bundesinitiative-gleichstellen.de/ueber-die-bundesinitiative/foerderrunden.html">http://www.bundesinitiative-gleichstellen.de/ueber-die-bundesinitiative/foerderrunden.html</a><a href="http://www.esf.de/portal/generator/12242/gleichstellen__projekte.html"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Bundesinitiative-zur-Gleichstellung-von-Frauen-in-der-Wirtschaft-2436.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitnehmerdatenschutz</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Privatheit ist der Kern pers&ouml;nlicher Freiheit. Wir setzen uns f&uuml;r eine Verbesserung des Arbeitnehmerdatenschutzes ein und wollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Bespitzelungen an ihrem Arbeitsplatz wirksam sch&uuml;tzen.</p>
<p>Es d&uuml;rfen nur solche Daten verarbeitet werden, die f&uuml;r das Arbeitsverh&auml;ltnis erforderlich sind. Datenverarbeitungen, die sich beispielsweise auf f&uuml;r das Arbeitsverh&auml;ltnis nicht relevantes au&szlig;erdienstliches Verhalten oder auf nicht dienstrelevante Gesundheitszust&auml;nde beziehen, m&uuml;ssen zuk&uuml;nftig ausgeschlossen sein.</p>
<p>Es sollen praxisgerechte Regelungen f&uuml;r Bewerber und Arbeitnehmer geschaffen und gleichzeitig Arbeitgebern eine verl&auml;ssliche Regelung f&uuml;r den.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales)</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>ehc</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Arbeitnehmerdatenschutz-2437.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitnehmerdatenspeicherung - ELENA</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Elena": Die von ver.di kritisierte Ausweisung der Streiktage wird gestrichen</p>
<p>Berlin (dpa) - Die Bundesregierung hat weitere Nachbesserungen an dem umstrittenen Arbeitnehmerdaten-Projekt "Elena" zugesagt. Vertreter der Arbeitnehmer sollen bei der Liste der zu erfassenden Daten f&uuml;r den heftig kritisierten elektronischen Entgeltnachweis ("Elena") k&uuml;nftig ein gesetzlich verbrieftes Anh&ouml;rungsrecht erhalten. Das k&uuml;ndigte Arbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) am Dienstag in Berlin an. Bei der Entwicklung der Datengrunds&auml;tze seien Arbeitnehmer-Vertreter nicht von Anfang einbezogen worden. <br /><br />Auch w&uuml;rden alle zu erhebenden Daten nochmals auf ihre Notwendigkeit hin gepr&uuml;ft, erkl&auml;rte von der Leyen. Dies werde noch im Januar im zust&auml;ndigen Beirat "sehr detailliert" besprochen, dem Arbeitgeber, Gewerkschaften sowie Datensch&uuml;tzer angeh&ouml;ren.</p>
<p>Zuvor hatte das Ministerium bereits klargestellt, dass die besonders kritisierte Ausweisung von Streiktagen gestrichen werde. Es w&uuml;rden aber allgemeine Fehlzeiten pauschal zusammengefasst. Auch m&uuml;sse im Fall einer K&uuml;ndigung der Grund angegeben werden. Diese &Auml;nderung sei bereits Mitte Dezember im Beirat eingebracht worden.</p>
<p>Mit "Elena" will die Bundesregierung l&auml;stigen Papierkram in der Arbeitswelt abschaffen. Arbeitgeber erstellen j&auml;hrlich etwa 60 Millionen Bescheinigungen &uuml;ber Einkommen und Besch&auml;ftigung ihrer Mitarbeiter - dies betrifft etwa Bezieher von Eltern-, Wohn- oder Arbeitslosengeld. Diese Daten werden bisher per Hand eingegeben, ausgedruckt und von &Auml;mtern zur Bewilligung von Sozialleistungen wieder per Hand in den Rechner eingegeben. Das Projekt "Elena" l&auml;uft bereits seit vielen Jahren, der Start ist f&uuml;r 2012 vorgesehen. <br /><br />Die Arbeitgeber m&uuml;ssen seit Jahresbeginn monatlich die Daten an eine zentrale Speicherstelle bei der Deutschen Rentenversicherung senden. Ab 2012 k&ouml;nnen die Sozialbeh&ouml;rden dann auf Basis dieser Daten Leistungen auszahlen oder auch verweigern. Datensch&uuml;tzer und Gewerkschaften bef&uuml;rchten einen Missbrauch sensibler Daten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(Quelle: Presseinformation von ver.di)</em></p>
<p>ehc</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Arbeitnehmerdatenspeicherung---ELENA-2438.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Lexikon Lohnbüro 2010- wir haben ausgeliefert!</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Neuregelungen im Lexikon ab 1.1.2010 im &Uuml;berblick</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Lohnsteuer</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Am 1.1.2010 sind das Gesetz zur verbesserten Ber&uuml;cksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (sog. B&uuml;rgerentlastungsgesetz) und das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) in Kraft getreten. Bereits am 1.4.2009 ist das Gesetz zur steuerlichen F&ouml;rderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Kraft getreten. Au&szlig;erdem wird das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs wirksam, das auch steuerliche Regelungen f&uuml;r die Anspr&uuml;che aus einer betrieblichen Altersversorgung enth&auml;lt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weiterhin sind zum 1.1.2010 die neuen amtlichen Lohnsteuer-Hinweise bekannt gemacht worden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus hat die Finanzverwaltung eine Vielzahl von Erlassen und Verwaltungsanweisungen ver&ouml;ffentlicht, die ebenso zu beachten sind wie die zwischenzeitlich ergangenen h&ouml;chstrichterlichen Urteile. Alle ab 1.1.2010 beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber zu beachtenden Neuregelungen sind im Lexikon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro anhand von Beispielen erl&auml;utert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf folgende &Auml;nderungen wird besonders hingewiesen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&ndash; Ab 1.1.2010 gelten neue Steuerabzugsbetr&auml;ge bei der Lohn- und Kirchensteuer sowie beim Solidarit&auml;tszuschlag, weil die in den Lohnsteuertarif eingearbeitete Vorsorgepauschale v&ouml;llig neu geregelt wurde (vgl. die Stichworte &bdquo;Tarifaufbau&ldquo; und &bdquo;Lohnsteuertabellen&ldquo; sowie die Anh&auml;nge 8und 8a).</p>
<p>&ndash; Im Zusammenhang mit der neuen Vorsorgepauschale wurden die Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers umfassend ge&auml;ndert (vgl. &bdquo;Lohnkonto&ldquo; und &bdquo;Lohnsteuerbescheinigung&ldquo;).</p>
<p>&ndash; Ab 1.1.2010 ist bei der Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV durch Ehegatten das sog. Faktorverfahren zu beachten (vgl. &bdquo;Faktorverfahren&ldquo;).</p>
<p>&ndash; Ab 1.1.2010 gelten h&ouml;here Kinderfreibetr&auml;ge und ein h&ouml;heres Kindergeld (vgl. Anhang 9).</p>
<p>&ndash; Ab 1.1.2010 ist der Betrag der unsch&auml;dlichen eigenen Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge f&uuml;r &uuml;ber 18 Jahre alte Kinder von bisher 7680 &euro; auf 8004 &euro; erh&ouml;ht worden (vgl. Anhang 9).</p>
<p>&ndash; Bereits am 1. April 2009 ist das neue Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz in Kraft getreten, das einen neuen Freibetrag von 360 &euro; enth&auml;lt. Ende September 2009 hat das Bundesfinanzministerium hierzu Ausf&uuml;hrungsbestimmungen und &Uuml;bergangsregelungen erlassen (vgl. &bdquo;Verm&ouml;gensbeteiligungen&ldquo;).</p>
<p>&ndash; Zum Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen f&uuml;r die Absicherung flexibler Arbeitszeiten hat das Bundesfinanzministerium im Juni 2009 die Ausf&uuml;hrungsbestimmungen erlassen (vgl. &bdquo;Arbeitszeitkonten&ldquo;).</p>
<p>&ndash; Ab 1.1.2010 gelten neue Auslandstage- und &Uuml;bernachtungsgelder (Anhang 4 und Anhang 5).</p>
<p>&ndash; Ab 1.1.2010 gelten neue Sachbezugswerte f&uuml;r einzelne Mahlzeiten sowie f&uuml;r freie Unterkunft und Verpflegung (vgl. &bdquo;Mahlzeiten&ldquo;, &bdquo;Freie Unterkunft und Verpflegung&ldquo; und &bdquo;Wohnungs&uuml;berlassung&ldquo;).</p>
<p>&ndash; Ab 1.1.2010 gelten neue Sachbezugswerte f&uuml;r Freifl&uuml;ge (vgl. &bdquo;Freifl&uuml;ge&ldquo;).</p>
<p>&ndash; Ab 1.1.2010 gelten h&ouml;here steuerfreie Betr&auml;ge f&uuml;r die betriebliche Altersversorgung. Au&szlig;erdem sind die Auswirkungen des neuen Versorgungsausgleichs auf die betriebliche Altersversorgung zu beachten (vgl. &bdquo;Zukunftsicherung&ldquo; und Anhang 6).</p>
<p>&ndash; Bei der Mahlzeitengestellung anl&auml;sslich von Ausw&auml;rtst&auml;tigkeiten hat die Finanzverwaltung Zweifelsfragen gekl&auml;rt (vgl. &bdquo;Reisekosten bei Ausw&auml;rtst&auml;tigkeit&ldquo;).</p>
<p>&ndash; Bei der doppelten Haushaltsf&uuml;hrung ist die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu beachten (vgl. &bdquo;Doppelte Haushaltsf&uuml;hrung&ldquo;).</p>
<p>&ndash; Zur Besteuerung des geldwerten Vorteils f&uuml;r die private Nutzung von Firmenwagen sind Nichtanwendungserlasse der Finanzverwaltung zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ver&ouml;ffentlicht worden (vgl. &bdquo;Firmenwagen zur privaten Nutzung&ldquo;).</p>
<p>&ndash; Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergeben sich &Auml;nderungen bei der Besteuerung von sog. Jahreswagen in der Automobilindustrie (vgl. &bdquo;Jahreswagen&ldquo; und &bdquo;Rabatte, Rabattfreibetrag&ldquo;).</p>
<p>&ndash; &Auml;nderungen ergeben sich bei der lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Fortbildungskosten des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber &uuml;bernommen werden (vgl. &bdquo;Fortbildungskosten&ldquo; und &bdquo;Studiengeb&uuml;hren&ldquo;).</p>
<p>&ndash; &Auml;nderungen sind bei der Besteuerung sonstiger Bez&uuml;ge nach der sog. F&uuml;nftelregelung zu beachten (vgl. &bdquo;Sonstige Bez&uuml;ge&ldquo;).</p>
<p>Wegfall der Eintragung des Buchstabens &bdquo;B&ldquo; im Lohnkonto (vgl. &bdquo;Lohnkonto&ldquo;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Lohnsteuerkarte 2010 gibt es letztmals in Papierform; sie gilt auch f&uuml;r das Kalenderjahr 2011 weiter (vgl. &bdquo;Lohnsteuerkarte&ldquo;).</p>
<p>&ndash; Anhebung der Einkunftsgrenze von bisher 7680 &euro; auf 8004 &euro; bei sog. Grenzpendlern (vgl. &bdquo;Beschr&auml;nkt steuerpflichtige Arbeitnehmer&ldquo;).</p>
<p>&ndash; Neue H&ouml;chstbetrage beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen f&uuml;r den geschiedenen Ehegatten und andere unterhaltsberechtigte Personen (vgl. die Erl&auml;uterungen zum Lohnsteuer-Erm&auml;&szlig;igungsverfahren 2010 in Anhang 7).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sozialversicherung</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Zum 1.1.2010 wurden die Beitragss&auml;tze in der Sozialversicherung nicht ge&auml;ndert. Es gelten folgende Beitragss&auml;tze</p>
<p>&ndash; in der Rentenversicherung 19,9 %,</p>
<p>&ndash; in der Arbeitslosenversicherung 2,8 %,</p>
<p>&ndash; in der Pflegeversicherung 1,95 % (zuz&uuml;glich 0,25% f&uuml;r Kinderlose),</p>
<p>&ndash; in der Krankenversicherung 14,9 % (erm&auml;&szlig;igter Beitragssatz 14,3 %).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Seit 1.1.2009 muss der Arbeitgeber die Insolvenzgeldumlage mit Beitragsnachweis an die Krankenkassen abf&uuml;hren. Der Beitragssatz f&uuml;r die Insolvenzgeldumlage wurde ab 1.1.2010 von bisher 0,1 % auf 0,41 % erh&ouml;ht (vgl. &bdquo;Insolvenzgeldumlage&ldquo;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ab 1.1.2010 sind alle Arbeitgeber verpflichtet f&uuml;r jeden Besch&auml;ftigten, Beamten, Richter oder Soldaten zeitgleich mit der Entgeltabrechnung eine sog. monatliche ELENA-Meldung zu erstatten (ELENA-Verfahrensgesetz vom 28.3.2009, BGBl. I S. 634). Das neue Verfahren, das auch f&uuml;r sog. 400-&euro;-Jobs und kurzfristig Besch&auml;ftigte gilt, ist beim Stichwort &bdquo;ELENA-Verfahren (elektronischer Entgeltnachweis)&ldquo; erl&auml;utert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ab 1.1.2010 gilt eine neue Berechnungsformel f&uuml;r Arbeitnehmer in der Gleitzone (vgl. &bdquo;Gleitzone im Niedriglohnbereich&ldquo;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Seit 1.1.2009 sind die Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen f&uuml;r die Absicherung flexibler Arbeitszeiten zu beachten. Hierzu haben die Sozialversicherungstr&auml;ger ein Anwendungsschreiben ver&ouml;ffentlicht. Wegen verschiedener rechtlicher &Auml;nderungen wurden auch die Geringf&uuml;gigkeits-Richtlinien &uuml;berarbeitet (vgl. &bdquo;Arbeitszeitkonten&ldquo; und &bdquo;Geringf&uuml;gige Besch&auml;ftigung&ldquo;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung ist ab 1.1.2010 von bisher 3675 &euro; monatlich auf 3750 &euro; monatlich angehoben worden.</p>
<p>Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist in den alten Bundesl&auml;ndern ab 1.1.2010 von bisher 5400 &euro; monatlich (64 800 &euro; j&auml;hrlich) auf 5500 &euro; monatlich (66 000 &euro; j&auml;hrlich) angehoben worden.</p>
<p>In den neuen Bundesl&auml;ndern ist die Beitragbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ab 1.1.2010 von bisher 4550 &euro; monatlich (54 600 &euro; j&auml;hrlich) auf 4650 &euro; monatlich (55 800 &euro; j&auml;hrlich) angehoben worden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (sog. Krankenversicherungspflichtgrenze) &auml;ndert sich ab 1.1.2010 wie folgt:</p>
<p>&ndash; Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze erh&ouml;ht sich ab 1.1.2010 von bisher 48 600 &euro; auf 49 950 &euro;.</p>
<p>&ndash; Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze erh&ouml;ht sich ab 1.1.2010 von bisher 44 100 &euro; auf 45 000 &euro;.</p>
<p>Der H&ouml;chstbetrag f&uuml;r den Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung betr&auml;gt ab 1.1.2010 in den alten und neuen Bundesl&auml;ndern</p>
<p>&ndash; 262,50 &euro; monatlich in der Krankenversicherung,</p>
<p>&ndash; 36,56 &euro; monatlich in der Pflegeversicherung,</p>
<p>&ndash; in Sachsen betr&auml;gt der Beitragszuschuss zu Pflegeversicherung h&ouml;chstens 17,81 &euro; monatlich.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Lexikon-Lohnbuero-2010--wir-haben-ausgeliefert-2439.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Dienstwagenmanagement in Krisenzeiten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>M&ouml;glichkeiten zur Kostensenkung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In den Mittelpunkt r&uuml;cken z.B. &Uuml;berlegungen zum Austausch besonders teurer Fahrzeuge gegen solche mit geringeren Unterhaltskosten, zur Einstellung der &Uuml;berlassung von Dienstwagen an neue Mitarbeiter, zur Einsparung laufender Unterhaltskosten, zum Entzug von Nutzungsm&ouml;glichkeiten sowie alternative M&ouml;glichkeiten zur Kostensenkung.</p>
<p>Der Autor dieses Fachbeitrags setzt sich deshalb im Folgenden mit einigen grunds&auml;tzlichen</p>
<p>Fragen zur Einsparung von Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung eines Dienstwagens auseinander.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Allgemeine Hinweise zur &Uuml;berlassung von Dienstwagen</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Bei der &Uuml;berlassung von Dienstwagen an Mitarbeiter sollte ein Arbeitgeber insbesondere folgende Aspekte vertraglich regeln:</p>
<p>&bull; Maximaler Wert des Dienstwagens und Wahlrecht des Arbeitgebers betreffend Fahrzeugmarke, -typ und Erwerbsart</p>
<p>&bull; Recht des Arbeitgebers zum Austausch des Dienstwagens</p>
<p>&bull; Nutzungsumfang, insbesondere Gestattung privater Nutzung</p>
<p>&bull; Wer tr&auml;gt welche Kosten bei etwaig gew&auml;hrter privater Nutzungsm&ouml;glichkeit?</p>
<p>&bull; Widerruf einer etwaig gew&auml;hrten privaten Nutzungsm&ouml;glichkeit und Herausgabe des Dienstwagens</p>
<p>&bull; Verpflichtungen des Mitarbeiters betreffend die Instandhaltung des Dienstwagens</p>
<p>Zudem sollte ein Arbeitgeber f&uuml;r den Dienstwagen eine Vollkaskoversicherung abschlie&szlig;en. Denn durch diese &bdquo;Absicherung&ldquo; beschr&auml;nken sich etwaige Auseinandersetzungen mit Mitarbeitern auf die vorgesehene Eigenbeteiligung und den R&uuml;ckstufungsschaden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Austausch des Dienstwagens gegen ein g&uuml;nstigeres Modell?</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Ob der Arbeitgeber Marke und Ausstattung des Fahrzeugs &uuml;berhaupt einseitig bestimmen und somit auch austauschen kann, ist von der konkreten Gestaltung des Dienstwagen&uuml;berlassungsvertrages bzw. der Dienstwagenrichtlinie abh&auml;ngig. Soweit lediglich der maximale Wert des Dienstwagens verbunden mit dem Recht des Arbeitgebers vorgesehen ist, Fahrzeugmarke und -typ w&auml;hlen und jederzeit austauschen zu k&ouml;nnen, beh&auml;lt sich der Arbeitgeber den gr&ouml;&szlig;tm&ouml;glichen Spielraum vor. Ein Austausch ist in diesem Fall m&ouml;glich. Anderes gilt, soweit die &Uuml;berlassung eines Dienstwagens konkreter Marke und konkreten Typs vereinbart wurde. In diesem Kontext sind Streitigkeiten mit Mitarbeitern jedoch nur denkbar, soweit der Dienstwagen auch zur privaten Nutzung &uuml;berlassen wurde. Denn soweit dies nicht der Fall ist, kann der Arbeitgeber den Dienstwagen ohnehin jederzeit herausverlangen. Ob ein solcher Austausch unter Kostenaspekten sinnvoll ist, h&auml;ngt aber auch davon ab, wie flexibel der &bdquo;Fuhrpark&ldquo; des Arbeitgebers aufgestellt ist (Stichwort: Leasing-Restlaufzeiten der auszutauschenden Dienstwagen).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>PRAXISTIPP</strong></p>
<p><strong>Um sich als Arbeitgeber gr&ouml;&szlig;tm&ouml;gliche Flexibilit&auml;t zu bewahren, ist die vertragliche Ausgestaltung der &Uuml;berlassung des Dienstwagens vorausschauend vorzunehmen.</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Keine Dienstwagen f&uuml;r neue Mitarbeiter</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Oft wird auch &uuml;berlegt werden, neu eintretenden Mitarbeitern keine Dienstwagen (mehr) zu &uuml;berlassen. Auf diese Weise soll das Anwachsen weiterer Kosten verhindert werden. Hier ist vor allem darauf zu achten, dass durch eine solche Ma&szlig;nahme nicht der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird. Eine Verletzung ist grunds&auml;tzlich nur in den F&auml;llen denkbar, in denen Mitarbeitern Dienstwagen auch zur privaten Nutzung &uuml;berlassen werden. Denn nur in diesem Fall liegt in der privaten Nutzungsm&ouml;glichkeit auch ein Teil der Verg&uuml;tung (in Form eines Sachbezugs). Zwar ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Verg&uuml;tung nur beschr&auml;nkt anwendbar, da der Grundsatz der Vertragsfreiheit insoweit Vorrang hat. Dies gilt aber nur f&uuml;r individuell vereinbarte L&ouml;hne und Geh&auml;lter. Anderes gilt, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gew&auml;hrt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bewirkt, dass dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Mitarbeiter in vergleichbarer Lage verwehrt ist, soweit kein sachlicher Grund hierf&uuml;r vorliegt. Ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz mit der Folge verletzt ist, dass auch neu eintretende Mitarbeiter einen Anspruch auf &Uuml;berlassung eines Dienstwagens mit privater Nutzungsm&ouml;glichkeit haben, ist von den jeweiligen Umst&auml;nden abh&auml;ngig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Begrenzung der Betriebskosten eines Dienstwagens</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ob eine Flexibilit&auml;t auch hinsichtlich der Tragung der Betriebskosten der Fahrzeugnutzung besteht (insbesondere bzgl. Betrieb, Pflege, Wartung und Reparaturen), h&auml;ngt ebenfalls von den getroffenen Regelungen ab. Dabei w&auml;re durchaus auch eine Festlegung zul&auml;ssig, nach der Arbeitnehmer die Betriebskosten eines etwaig gestatteten privaten Gebrauchs (insbesondere Benzinkosten) selbst zu tragen haben und ausschlie&szlig;lich die Kosten der dienstlichen Nutzung vom Arbeitgeber getragen werden. Alternativ k&ouml;nnte z.B. auch vereinbart werden, dass der Mitarbeiter keine sog. &bdquo;Premiumkraftstoffe&ldquo; tanken darf oder etwaig notwendige Wartungen und Reparaturen in Kooperationswerkst&auml;tten vornehmen lassen muss.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Einsparung von Versicherungskosten</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Bei den Versicherungskosten besteht die Gefahr, dass am falschen Ende gespart wird. Zwar ist der Arbeitgeber nicht bereits aufgrund seiner F&uuml;rsorgepflicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung verpflichtet. Allerdings empfiehlt sich im Regelfall eine derartige Absicherung auch aus personalpolitischen Erw&auml;gungen. Denn so k&ouml;nnen Auseinandersetzungen mit den Mitarbeitern vermieden werden, wer f&uuml;r etwaige Sch&auml;den am Dienstwagen aufzukommen hat, die auch das Arbeitsverh&auml;ltnis an sich belasten. Auch ist zu beachten, dass Mitarbeiter gegen&uuml;ber dem Arbeitgeber f&uuml;r Sch&auml;den, die im Rahmen dienstlich veranlasster Fahrten entstehen, lediglich nach den Grunds&auml;tzen der &bdquo;beschr&auml;nkten Arbeitnehmerhaftung&ldquo; haften. Nur bei Sch&auml;den, die bei der privaten Nutzung des Dienstwagens entstehen, haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang. Der Arbeitgeber ist hier jedoch der Gefahr ausgesetzt, dass der Mitarbeiter f&uuml;r den entstandenen Schaden ggf. nicht aufkommen kann und der Arbeitgeber hierf&uuml;r aufkommen muss. Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung dient daher auch dem Schutz des Arbeitgebers.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>PRAXISTIPP</strong></p>
<p><strong>Der Arbeitgeber kann allerdings jederzeit bestehende Versicherungsvertr&auml;ge nachverhandeln oder auch einen Wechsel zu einer g&uuml;nstigeren Versicherung vornehmen.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Verkleinerung des Fuhrparks/Umstellung auf &bdquo;Poolfahrzeuge&ldquo;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Generell wird auch oft dar&uuml;ber nachgedacht, die &Uuml;berlassung von Dienstwagen an Mitarbeiter umzustrukturieren. So kann anstelle der &Uuml;berlassung eines individuellen Dienstwagens an jeden einzelnen Mitarbeiter ein Fuhrpark mit einer bestimmten Anzahl von Dienstwagen zur Verf&uuml;gung gestellt werden, auf die sodann s&auml;mtliche Mitarbeiter bei dienstlichem Bedarf zugreifen k&ouml;nnen (Poolfahrzeuge). Hierdurch kann die Anzahl an Dienstwagen verkleinert werden, sodass nur noch so viele Dienstwagen zur Verf&uuml;gung gestellt werden, wie es der tats&auml;chliche Bedarf erfordert. Im Ergebnis k&ouml;nnen f&uuml;r die &bdquo;&uuml;berfl&uuml;ssige&ldquo; Anzahl an Dienstwagen die entsprechenden Leasing-, Versicherungs- und sonstigen laufenden Unterhaltskosten eingespart werden. Soweit dem Mitarbeiter aber ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung &uuml;berlassen wurde, ist eine entsprechende Umstrukturierung grunds&auml;tzlich nur durch einvernehmliche Regelung mit dem Mitarbeiter m&ouml;glich. Der einseitige Entzug der Nutzungsm&ouml;glichkeit ist nur in bestimmten Konstellationen m&ouml;glich. Anderes gilt jedoch bei der rein dienstlichen &Uuml;berlassung des Dienstwagens (s.u.).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wechsel zu einer &bdquo;Car Allowance&ldquo;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Auch &uuml;ber den Wechsel von einer Dienstwagen&uuml;berlassung zu einer Vereinbarung &uuml;ber eine sog. &bdquo;Car Allowance&ldquo; kann nachgedacht werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber kein Interesse an der Errichtung oder Aufrechterhaltung eines eigenen Fuhrparks hat und auch eine Vielzahl von Leasingvertr&auml;gen nicht abschlie&szlig;en oder fortf&uuml;hren will, um seinen Mitarbeitern Dienstwagen zur Verf&uuml;gung zu stellen. Dieses Modell sieht vor, dass die Nutzung des privaten Autos der Mitarbeiter vom Arbeitgeber finanziell bezuschusst wird. F&uuml;r die vertragliche Ausgestaltung bestehen mehrere M&ouml;glichkeiten. Der Arbeitgeber kann sich einerseits darauf beschr&auml;nken, einen teilweisen oder vollst&auml;ndigen Ersatz f&uuml;r die dienstliche Nutzung zu leisten. Er kann sich die entstandenen Aufwendungen einzeln (z.B. monatlich) abrechnen lassen oder eine Pauschale zahlen. Der Arbeitgeber kann aber auch &uuml;ber einen Aufwendungsersatz hinausgehen und sowohl die Kosten f&uuml;r die dienstliche als auch f&uuml;r die private Nutzung &uuml;bernehmen. Die &Uuml;bernahme der Kosten f&uuml;r die Privatnutzung des Kfz ist dann Teil der Verg&uuml;tung. Durch einen entsprechenden Wechsel und die Abschaffung von Dienstwagen kann der Arbeitgeber erneut laufende Leasing-, Versicherungs-, sonstige Unterhaltskosten sowie Kosten zur Unterhaltung eines Fuhrparks und damit einhergehenden Personalkosten einsparen. Um im Ergebnis eine Reduzierung der Kosten zu erreichen, ist darauf zu achten, dass die auf Basis der &bdquo;Car Allowance&ldquo; an die Mitarbeiter gezahlten Geldbetr&auml;ge nicht die vorbezeichneten eingesparten Kosten &uuml;bersteigen. Soweit zwischen den Parteien bereits ein Dienstwagen&uuml;berlassungsvertrag abgeschlossen und dem Mitarbeiter darin die private Nutzungsm&ouml;glichkeit gestattet wurde, ist auch der Wechsel zu einer &bdquo;Car Allowance&ldquo; grds. nur durch einvernehmliche Regelung mit dem Mitarbeiter m&ouml;glich (s.o.).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Herausgabe des Dienstwagens</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Als letztes Mittel zur Reduzierung von Kosten ist auch der (vollst&auml;ndige) Entzug der Nutzungsm&ouml;glichkeit eines Dienstwagens denkbar. Ob dies rechtlich m&ouml;glich ist, ist jedoch davon abh&auml;ngig, ob der Dienstwagen zur rein dienstlichen oder auch zur privaten Nutzung durch den Mitarbeiter &uuml;berlassen wurde. Unabh&auml;ngig von der rechtlichen Zul&auml;ssigkeit eines solchen Entzugs von Nutzungsm&ouml;glichkeiten ist bei der tats&auml;chlichen Umsetzung</p>
<p>dieser Option zu bedenken, ob f&uuml;r die zur&uuml;ckgeforderten Dienstwagen noch lange Restlaufzeiten etwaig bestehender Leasingvertr&auml;ge existieren. Denn soweit dies der Fall sein sollte, h&auml;tte der Arbeitgeber grds. weiterhin die anfallenden Leasingraten zu tragen. Dies hat entsprechende Auswirkungen auf die M&ouml;glichkeit zur Kostenreduzierung. Ein Einspareffekt w&uuml;rde somit nicht eintreten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&bull; Soweit der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Dienstwagen allein zum dienstlichen Gebrauch &uuml;berl&auml;sst, handelt es sich bei diesen um Arbeitsmittel. Arbeitsmittel kann der Arbeitgeber jederzeit herausverlangen.</p>
<p>&bull; Soweit der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Dienstwagen auch zum privaten Gebrauch &uuml;berlassen hat, ist ein Herausgabeverlangen nur unter engen Voraussetzungen m&ouml;glich. Denn die private Nutzungsm&ouml;glichkeit stellt einen Teil der Verg&uuml;tung (in Form eines Sachbezugs) dar. Diesen Teil der Verg&uuml;tung w&uuml;rde der Mitarbeiter dann verlieren. Notwendig ist daher, dass sich der Arbeitgeber den Widerruf der privaten Nutzungsm&ouml;glichkeit ausdr&uuml;cklich vorbeh&auml;lt. Ein blo&szlig;er Freiwilligkeitsvorbehalt reicht hierzu nicht aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Widerruf nur bei Vorliegen sachlicher Gr&uuml;nde</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Widerruf auch der privaten Nutzungsm&ouml;glichkeit unterliegt nach dem BAG strengen Voraussetzungen (&bdquo;AGB-Kontrolle&ldquo;). Die Wirksamkeit eines Widerrufs pr&uuml;ft die Rechtsprechung in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe pr&uuml;ft die Rechtsprechung den Widerrufsvorbehalt dahingehend, ob er den gesetzlichen Vorgaben entspricht (&bdquo;Klauselkontrolle&ldquo;). Im Widerrufsvorbehalt m&uuml;ssen Art und H&ouml;he der widerruflichen Leistung klar bestimmt sein. Au&szlig;erdem d&uuml;rfen die widerruflichen Leistungen grds. 25 Prozent der regelm&auml;&szlig;igen Gesamtverg&uuml;tung nicht &uuml;berschreiten und (bei unterstellter Aus&uuml;bung des Widerrufs) der Tariflohn darf nicht unterschritten werden. Zudem sollte die Regelung den Widerruf daran kn&uuml;pfen, dass er dem Mitarbeiter zumutbar ist. Vor allem verlangt die Rechtsprechung aber auch die Angabe von Widerrufsgr&uuml;nden. Denn der Mitarbeiter m&uuml;sse wissen, aus welcher Richtung ein Widerruf m&ouml;glich ist. Der pauschale Hinweis auf wirtschaftliche Gr&uuml;nde, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers soll jedoch gen&uuml;gen. Die Alternative ist, die Widerrufsgr&uuml;nde in der Klausel genau zu definieren. Will man beispielsweise den Widerruf vom Grad der St&ouml;rung abh&auml;ngig machen (wirtschaftliche Notlage, negatives wirtschaftliches Ergebnis, nicht ausreichender</p>
<p>Gewinn o.&Auml;.), muss dies klar und deutlich aus der Klausel hervorgehen. Dabei besteht jedoch das Risiko, dass man hierdurch den Rahmen f&uuml;r eine einseitige &Auml;nderungsm&ouml;glichkeit zu eng setzt. Einzelne Widerrufsgr&uuml;nde k&ouml;nnten &uuml;bersehen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>PRAXISTIPP</strong></p>
<p><strong>In einer Regelung hierzu sollte ein &bdquo;Mittelweg&ldquo; eingeschlagen werden. Zun&auml;chst sollte eine abstrakte Umschreibung der Widerrufsgr&uuml;nde (z.B. wirtschaftliche Entwicklung, Leistung oder Verhalten des Mitarbeiters) aufgenommen werden, um m&ouml;glichst alle Konstellationen zu erfassen. Im Anschluss hieran sollte sodann eine beispielhafte (&bdquo;insbesondere&ldquo;) Aufz&auml;hlung der wichtigsten Widerrufsgr&uuml;nde erfolgen. Auf der zweiten Stufe pr&uuml;ft die Rechtsprechung, ob der Widerruf selbst billigem Ermessen entspricht (&bdquo;Aus&uuml;bungskontrolle&ldquo;). Dies geschieht anhand der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls durch Abw&auml;gung der beiderseitigen Interessen. F&uuml;r den Arbeitgeber reichen &bdquo;vern&uuml;nftige Gr&uuml;nde&ldquo; nicht aus. Vielmehr sind &bdquo;sachliche Gr&uuml;nde&ldquo; erforderlich, um die Angemessenheit des Widerrufs zu begr&uuml;nden. Dabei muss der Grund f&uuml;r den Widerruf am Zweck der Leistung</strong></p>
<p><strong>gemessen werden.</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Wirtschaftliche Notlage als zul&auml;ssiger Widerrufsgrund?</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Als sachlicher Grund k&ouml;nnen auch &bdquo;wirtschaftliche Gr&uuml;nde&ldquo; in Betracht kommen. Hierzu reicht im Rahmen der vertraglichen Gestaltung grds. ein Hinweis auf wirtschaftliche Gr&uuml;nde aus, da der Mitarbeiter nur wissen muss, aus welcher Richtung ein Widerruf m&ouml;glich ist. Problematisch wird in diesen F&auml;llen aber immer die Frage (und auch der Nachweis), ob die Aus&uuml;bung des Widerrufs auch billigem Ermessen entspricht. Ob dies der Fall ist, kann nur anhand der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei wird insbesondere darauf abzustellen sein, welchen Inhalt die konkreten &bdquo;wirtschaftlichen Gr&uuml;nde&ldquo; aufweisen und welche Folgen sie f&uuml;r den Arbeitgeber nach sich ziehen (z.B. Gef&auml;hrdung des Gesch&auml;ftsbetriebs). Vorgaben der Rechtsprechung existieren hierzu nicht. Es ist somit schwer zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen ein auf wirtschaftliche Gr&uuml;nde gest&uuml;tzter Widerruf rechtlich wirksam ist.</p>
<p>Wie ist die Rechtslage, wenn in einem Dienstwagen&uuml;berlassungsvertrag kein wirksamer Widerrufsvorbehalt enthalten ist?</p>
<p>Fehlt in dem Dienstwagen&uuml;berlassungsvertrag ein (wirksamer) Widerrufsvorbehalt, kann der Arbeitgeber den auch zur privaten Nutzung &uuml;berlassenen Dienstwagen faktisch nicht zur&uuml;ckfordern (au&szlig;er selbstverst&auml;ndlich bei der Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses). Insbesondere l&auml;sst sich allein aufgrund der Tatsache, dass die dienstliche Nutzung des Dienstwagens im Einzelfall nicht mehr gegeben oder m&ouml;glich ist, z.B. wegen Urlaub oder nach K&uuml;ndigung und Freistellung, keine Herausgabepflicht begr&uuml;nden. Umstritten ist derzeit sogar, ob der Arbeitgeber auch ohne entsprechende Klausel in all den F&auml;llen die Herausgabe des Dienstwagens verlangen kann, in denen er kein Entgelt mehr an den Mitarbeiter erbringen muss (z.B. nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums bei Krankheit). Dies schien bisher anerkannt. Auch in einer j&uuml;ngeren Entscheidung der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wurde die arbeitgeberseitige M&ouml;glichkeit zur Entziehung des Dienstwagens gegen&uuml;ber einem arbeitsunf&auml;higkranken Arbeitnehmer nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums bejaht, soweit kein anderer Rechtsgrund f&uuml;r eine fortgesetzte &Uuml;berlassung gegeben ist. Diese Entscheidung liegt derzeit dem BAG zur &Uuml;berpr&uuml;fung vor. Teilweise wird in der Literatur aber auch angenommen, dass bei Auslaufen von Entgeltfortzahlungszeitr&auml;umen nicht automatisch eine Herausgabepflicht besteht. H&ouml;chstrichterliche Rechtsprechung existiert hierzu bislang nicht. Die Rechtsprechung hat allerdings eine Pflicht des Arbeitgebers zur weiteren &Uuml;berlassung des Dienstwagens auch bei Wegfall seiner Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitsentgelt angenommen, wenn auf &bdquo;anderer Grundlage&ldquo;</p>
<p>(im konkreten Fall: Verpflichtung zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld w&auml;hrend des Besch&auml;ftigungsverbots nach dem MuSchG) die &Uuml;berlassung weiterhin geschuldet sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p><strong>Welche der vorstehenden Ma&szlig;nahmen seitens des Arbeitgebers ergriffen werden k&ouml;nnen, h&auml;ngt insbesondere von der Ausgestaltung der &Uuml;berlassung des Dienstwagens im Dienstwagen&uuml;berlassungsvertrag und von der Dienstwagenrichtlinie ab. Um dem Arbeitgeber in allen Bereichen den gr&ouml;&szlig;tm&ouml;glichen Spielraum zu gew&auml;hrleisten, empfiehlt es sich, diese Regelungswerke stets auf dem neuestem Stand zu halten. Dies gilt insbesondere f&uuml;r die wirksame Ausgestaltung eines Widerrufsvorbehalts betreffend die private Nutzungsm&ouml;glichkeit eines Dienstwagens. Unabh&auml;ngig von den rechtlichen Fragen sind bei der Planung solcher Kostensenkungsma&szlig;nahmen aber auch personalpolitische Implikationen und Gleichbehandlungsfragen</strong></p>
<p><strong>zu ber&uuml;cksichtigen. Denn ein Auto &ndash; speziell einer gehobenen Marke &ndash; ist ein Statussymbol. Der intensive Dialog mit den betroffenen Mitarbeitern zu den Gr&uuml;nden f&uuml;r die Ma&szlig;nahmen ist daher zwingend notwendig. Hierbei sollte die dringende Notwendigkeit der avisierten Ma&szlig;nahmen erl&auml;utert und etwaige Alternativen (z.B. Kostenreduzierung durch Personalabbau) diskutiert werden. Dabei ist aber derzeit auch zu beobachten, dass viele Mitarbeiter die Ernsthaftigkeit der derzeitigen Situation erkennen und f&uuml;r entsprechende Ma&szlig;nahmen</strong></p>
<p><strong>auch Verst&auml;ndnis haben.</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><em>Rechtsanwalt Markus Brey ist als Associate im M&uuml;nchener B&uuml;ro der internationalen Soziet&auml;t Lovells LLP ausschlie&szlig;lich auf dem Gebiet des Arbeitsrechts </em><em>f&uuml;r nationale und internationale Unternehmen t&auml;tig.</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Dienstwagenmanagement-in-Krisenzeiten-2442.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mitarbeiter- Kapitalbeteiligung soll reformiert werden</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Kernpunkt der Reform sieht vor, dass&nbsp;360 Euro auch dann steuer- und sozialabgabenfrei bleiben sollen, wenn der Arbeitnehmer selbst diesen Beitrag von seinem Gehalt zur Beteiligung am Unternehmen bereith&auml;lt. Der Beitrag m&uuml;sste also nicht als freiwillige Leistung "on top" vom Arbeitgeber finanziert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kritik von Verb&auml;nden am Referentenenwurf</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Arbeitgeberverb&auml;nde und auch die Arbeitsgemeinschaft betrieblicher Altersvorsorge stehen diesen Pl&auml;nen ablehnend gegen&uuml;ber. Sie bef&uuml;rchten, dass Arbeitnehmer- aufgrund der geplanten Steuerfreiheit auch bei der Auszahlung- zuk&uuml;nftig Gelder eher in diese Anlageform als in die betriebliche Altersversorgung stecken k&ouml;nnten: denn diese sind steuerpflichtig bei der Auszahlung.</p>
<p>Aufgrund der Entwicklung der gesetzlichen Renten sei eine private Altersvorsorge aber zunehmend wichtiger.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Mitarbeiter--Kapitalbeteiligung-soll-reformiert-werden-2445.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mindestlohnverordnung für Abfallwirtschaft in Kraft getreten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Hier haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf existenzsichernde Lohnuntergrenzen geeinigt und einstimmig die Bitte an die Politik herantragen, diese &Uuml;bereinkunft f&uuml;r allgemeinverbindlich zu erkl&auml;ren", so die Bundesministerin f&uuml;r Arbeit und Soziales, Ursula von der Leyen.</p>
<p>Mit dem Inkrafttreten der Mindestlohn-Verordnung in der Branche Abfallwirtschaft einschlie&szlig;lich Stra&szlig;enreinigung und Winterdienst haben nun rund 170.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf den bundesweit einheitlichen Branchenmindestlohn von 8,02 Euro.</p>
<p>Die zust&auml;ndigen Tarifvertragsparteien haben den Mindestlohn in der Abfallwirtschaft einvernehmlich vereinbart. Der Tarifausschuss hat das einstimmig bef&uuml;rwortet. Somit wurden die Voraussetzungen f&uuml;r die Umsetzung geschaffen. Der Mindestlohntarifvertrag gilt damit bundesweit zwingend f&uuml;r alle unter seinen Geltungsbereich fallenden inl&auml;ndischen und ausl&auml;ndischen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Abfallwirtschaft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Mindestlohnverordnung-fuer-Abfallwirtschaft-in-Kraft-getreten-2447.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>M-V: Neues Landesbeamtengesetz</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Pensionsalter f&uuml;r die rund 16.000 Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern wird von 65 auf 67 Jahre heraufgesetzt, die w&ouml;chentliche Arbeitszeit sinkt um eine Stunde auf dann 41 Stunden. Polizei-, Feuerwehr- und Justizvollzugsbeamte in Mecklenburg-Vorpommern gehen mit 62 statt mit 60 Jahren in den Ruhestand.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dagegen hatte es im Vorfeld massive Proteste der etwa 6.000 Polizisten im Land</p>
<p>gegeben, &uuml;ber die u.a. der Norddeutsche Rundfunk berichtete:</p>
<p><a href="http://www1.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/polizeiprotest100.html">http://www1.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/polizeiprotest100.html</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In dem neuen Gesetz werden k&uuml;nftig diejenigen Jahre gesondert ber&uuml;cksichtigt, in denen Schichtdienst geleistet wurde. Pro zwei Jahre Wechselschicht k&ouml;nnen die betroffenen Beamtinnen und Beamte je einen Monat fr&uuml;her pensioniert werden.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/M-V-Neues-Landesbeamtengesetz-2450.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ratgeber für Anschriften und Anreden </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Jetzt steht die 7.&nbsp;&uuml;berarbeitete Fassung als PDF-Datei auf der Website der Bundesregierung zur Verf&uuml;gung: <a href="http://www.protokoll-inland.de/">www.protokoll-inland.de</a> / Anschriften und Anreden.&nbsp;Sie k&ouml;nnen die Datei auch direkt&nbsp;hier im Dateianhang herunterladen.</p>
<p><br />Anfragen aus den verschiedensten Bereichen zeigten, dass hinsichtlich der Gestaltung von Anschriften, Anreden und Schlussformeln im gesch&auml;ftlichen und protokollarischen Kontakt oft Unsicherheiten bestehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf 169 Seiten gibt der Ratgeber allgemeine Hinweise und konkrete Formulierungshilfen im Umgang mit Pers&ouml;nlichkeiten des &ouml;ffentlichen und gesellschaftlichen Lebens. Fallweise werden mehrere Ausdrucksformen zur Wahl gestellt, um eine der jeweiligen Gelegenheit angepasste Formulierung finden zu k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BMI vom 29.12.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Ratgeber-fuer-Anschriften-und-Anreden--2451.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Höchstalter für Feuerwehrleute und Zahnärzte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Lesen Sie auf den&nbsp;folgenden Seiten eine Zusammenfassung. Am Ende finden Sie einen Link zu den&nbsp;Volltexten der Entscheidungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europ&auml;ischen Union Nr. 1/10 vom 12. Januar 2010.</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Hoechstalter-fuer-Feuerwehrleute-und-Zahnaerzte-2456.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wachstumsbeschleunigungsgesetz verabschiedet</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Kindergeld steigt</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Kindergeld steigt f&uuml;r jedes Kind um 20 Euro. Damit betr&auml;gt das Kindergeld f&uuml;r die ersten beiden Kinder&nbsp; je 184 Euro, f&uuml;r das dritte Kind 190 Euro und f&uuml;r jedes weitere jeweils 215 Euro. Zugleich wird der Steuerfreibetrag f&uuml;r jedes Kind auf 7008 Euro angehoben.&acute;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entlastungen f&uuml;r Hotelgewerbe</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Umsatzsteuersatz f&uuml;r das Hotel- und Gastronomiegewerbe wird auf sieben Prozent reduziert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Geringere Steuerbelastung f&uuml;r Geschwister im Erbfall</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Steuerbelastung f&uuml;r Geschwister und Geschwisterkinder im Erbfall&nbsp; wird gesenkt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Wachstumsbeschleunigungsgesetz-verabschiedet-2459.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wissenschaft und Forschung werden weiblicher</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Im Jahr 2008 lehrten und forschten nach den Daten des Statistischen Bundesamtes rund 6.725 Professorinnen. Der Anteil der Lehrstuhlinhaberinnen stieg seit 1995 von acht auf rund 17 Prozent an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr Informationen zu diesem Thema auf der Homepage des GenderKompetenzZentrums Berlin:</p>
<p><a href="http://kompetenzz.de/Aktuelles/Wissenschaft-weiblicher">http://kompetenzz.de/Aktuelles/Wissenschaft-weiblicher</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Wissenschaft-und-Forschung-werden-weiblicher-2465.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Unbefristeter Arbeitsvertrag für Beschäftigte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der klassische Arbeitsvertrag f&uuml;r Besch&auml;ftigte, f&uuml;r die der TV&ouml;D gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>So geht's:</strong></p>
<p>Klicken Sie oben auf den Dateianhang. Das Formular &ouml;ffnet sich im PDF-Format und Sie k&ouml;nnen es direkt am Bildschirm ausf&uuml;llen und drucken.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Unbefristeter-Arbeitsvertrag-fuer-Beschaeftigte.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Befristeter Arbeitsvertrag für Beschäftigte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>F&uuml;r die Befristungsgr&uuml;nde einer Zweckerreichung, wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes, gem&auml;&szlig; &sect; 21 BEEG oder ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes, der Arbeitsvertrag f&uuml;r Besch&auml;ftigte, f&uuml;r die der TV&ouml;D/Tarifbereich West gilt und die befristet eingestellt werden, umfasst all diese Sachvarianten.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>So geht's:</strong></p>
<p>Klicken Sie oben auf den Dateianhang. Das Formular &ouml;ffnet sich im PDF-Format und Sie k&ouml;nnen es direkt am Bildschirm ausf&uuml;llen und drucken.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Befristeter-Arbeitsvertrag-fuer-Beschaeftigte.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Unbefristeter Arbeitsvertrag für Ärzte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der klassische Arbeitsvertrag f&uuml;r Krankenhaus&auml;rztinnen und &ndash;&auml;rzte, f&uuml;r die der TV&ouml;D gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>So geht's:</strong></p>
<p>Klicken Sie oben auf den Dateianhang. Das Formular &ouml;ffnet sich im PDF-Format und Sie k&ouml;nnen es direkt am Bildschirm ausf&uuml;llen und drucken.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Unbefristeter-Arbeitsvertrag-fuer-Aerzte.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Befristeter Arbeitsvertrag für Ärzte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>F&uuml;r die Befristungsgr&uuml;nde einer Zweckerreichung, wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes, gem&auml;&szlig; &sect; 21 BEEG, gem&auml;&szlig; &sect; 6 PflegeZG oder ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes der Arbeitsvertrag f&uuml;r Krankenhaus&auml;rztinnen und -&auml;rzte, f&uuml;r die der TV&ouml;D / Tarifbereich West gilt und die befristet eingestellt werden, umfasst all diese Sachvarianten.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>So geht's:</strong></p>
<p>Klicken Sie oben auf den Dateianhang. Das Formular &ouml;ffnet sich im PDF-Format und Sie k&ouml;nnen es direkt am Bildschirm ausf&uuml;llen und drucken.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Befristeter-Arbeitsvertrag-fuer-Aerzte.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitsvertrag mit flexibler Gestaltung der Arbeitszeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Arbeitsvertrag f&uuml;r Besch&auml;ftigte, f&uuml;r die der TV&ouml;D gilt mit flexibler Gestaltung der Arbeitszeit angepasst an die Rechtsprechung des BAG.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>So geht's:</strong></p>
<p>Klicken Sie oben auf den Dateianhang. Das Formular &ouml;ffnet sich im PDF-Format und Sie k&ouml;nnen es direkt am Bildschirm ausf&uuml;llen und drucken.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Arbeitsvertrag-mit-flexibler-Gestaltung-der-Arbeitszeit.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Merkblatt Befristete Arbeitsverhältnisse</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Sie wollen im Fall der Befristung keinen Punkt &uuml;bersehen und z.B. wissen, welche Besonderheiten bei den Sonderbestimmungen des &sect; 30 Abs. 2 bis 5 Tv&ouml;D f&uuml;r Besch&auml;ftigte gelten, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren T&auml;tigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen h&auml;tte, dann hilft Ihnen dieses Merkblatt weiter.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>So geht's:</strong></p>
<p>Klicken Sie oben auf den Dateianhang. Das Formular &ouml;ffnet sich im PDF-Format und Sie k&ouml;nnen es direkt am Bildschirm ausf&uuml;llen, bzw. drucken.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Merkblatt-Befristete-Arbeitsverhaeltnisse.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Merkblatt zum AGG</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das AGG will die Besch&auml;ftigten vor Benachteiligungen wegen eines Diskriminierungsmerkmals sch&uuml;tzen. Daher darf kein Besch&auml;ftigter wegen eines Diskriminierungsmerkmals schlechter behandelt werden als ein anderer in einer vergleichbaren Situation.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In dem Merkblatt ist zusammengefasst, worauf Sie Ihr Augenmerk richten m&uuml;ssen</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>So geht's:</strong></p>
<p>Klicken Sie oben auf den Dateianhang. Das Formular &ouml;ffnet sich im PDF-Format und Sie k&ouml;nnen es direkt am Bildschirm ausf&uuml;llen, bzw. drucken.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Merkblatt-zum-AGG.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Belehrung über die Pflichten für Beschäftigte nach TVöD</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Formular, das zu jeder Personaleinstellung geh&ouml;rt.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>So geht's:</strong></p>
<p>Klicken Sie oben auf den Dateianhang. Das Formular &ouml;ffnet sich im PDF-Format und Sie k&ouml;nnen es direkt am Bildschirm ausf&uuml;llen, bzw. drucken.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Belehrung-ueber-die-Pflichten-fuer-Beschaeftigte-nach-TVoeD.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Antrag auf Teilzeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der passende Antrag f&uuml;r einen bereits klassischen Aufgabenbereich der Personalverwaltung.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>So geht's:</strong></p>
<p>Klicken Sie oben auf den Dateianhang. Das Formular &ouml;ffnet sich im PDF-Format und Sie k&ouml;nnen es direkt am Bildschirm ausf&uuml;llen und drucken.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Antrag-auf-Teilzeit.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Antrag auf Pflegezeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Immer h&auml;ufiger wird dieses Thema an Bedeutung gewinnen, hierzu der Antrag auf Pflegezeit.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>So geht's:</strong></p>
<p>Klicken Sie oben auf den Dateianhang. Das Formular &ouml;ffnet sich im PDF-Format und Sie k&ouml;nnen es direkt am Bildschirm ausf&uuml;llen und drucken.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Antrag-auf-Pflegezeit.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Musterschreiben zum Erstkontakt Betriebliches Eingliederungsmanagement</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Gemeinsam mit einem Leitfaden zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement f&uuml;hrt Sie das Musteranschreiben sicher zu einer Einverst&auml;ndniserkl&auml;rung oder aber der Ablehnung in dem sensiblen Bereich des Betrieblichen Eingliederungsmanagements.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>So geht's:</strong></p>
<p>Klicken Sie oben auf den Dateianhang. Das Formular &ouml;ffnet sich im PDF-Format und Sie k&ouml;nnen es direkt am Bildschirm ausf&uuml;llen, bzw. drucken.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Musterschreiben-zum-Erstkontakt-Betriebliches-Eingliederungsmanagement.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifrunde 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><span style="font-family: Arial;">
<p dir="ltr">Die Gewerkschaften fordern ein Gesamtpaket von rund f&uuml;nf Prozent. Angesichts der desolaten Haushaltslage haben die kommunalen Arbeitgeber jedoch deutlich gemacht, dass nicht die Zeit f&uuml;r die geforderten Gehaltsspr&uuml;nge sei.</p>
<p dir="ltr">Die Forderungen der Gewerkschaften w&uuml;rden laut Arbeitgeber Mehrkosten von 3,7 Milliarden Euro j&auml;hrlich bedeuten; eine Summe, die auch nicht ann&auml;hernd von den Haushalten getragen werden k&ouml;nne.</p>
<p dir="ltr">&nbsp;</p>
<p dir="ltr">Die Verhandlungen werden Ende Januar fortgesetzt.</p>
</span></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Tarifrunde-2010-2492.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zur Frage der betrieblichen PKW-Nutzung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In dem Beschluss stellen die Richter klar, dass die ausschlie&szlig;liche oder fast ausschlie&szlig;liche betriebliche Nutzung eines PKW dadurch dargelegt werden kann, dass der Steuerpflichtige geltend macht, den (ausreichenden) betrieblichen Nutzungsanteil mittels eines Fahrtenbuches zu dokumentieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weiterhin kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass diesem Umstand bei der summarischer Pr&uuml;fung nicht entgegensteht, dass der Steuerpflichtige f&uuml;r ein im Zeitpunkt der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages vorhandenes Fahrzeug den privaten Nutzungsanteil unter Anwendung der sog. 1%-Regelung (&sect; 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ermittelt (gegen BMF-Schreiben vom 8. Mai 2009 IV C 6 -S 2139- b/07/10002, 2009/0294464, BStBl I 2009, 633 Rn. 47).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Zur-Frage-der-betrieblichen-PKW-Nutzung-2494.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleich</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><span style="font-family: Arial; font-size: small;">Zweck des Kaufkraftausgleichs ist es, Arbeitnehmern im &ouml;ffentlichen Dienst oder in vergleichbaren Institutionen einen Ausgleich f&uuml;r den Fall zu gew&auml;hren, dass die Kaufkraft ihrer Bez&uuml;ge niedriger ist als die Lebenshaltungskosten an ihrem  ausl&auml;ndischen Dienstort.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Steuerbefreiung-des-Kaufkraftausgleich-2495.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zeitarbeit- der Fall Schlecker sorgt für Nachdenken in der Bundesregierung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dieses Gebaren hat nun die Bundesregierung auf den Plan gerufen: Arbeitsministerin von der Leyen m&ouml;chte nach Bekanntgabe dieser Vorf&auml;lle "Schlupfl&ouml;cher schlie&szlig;en", die FDP denkt &uuml;ber Ma&szlig;nahmen nach, wie zuk&uuml;nftig der Mi&szlig;brauch von Zeitarbeitsregelungen verhindert werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Lockerung des Zeitarbeitsrechts </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Lockerung des Zeitarbeitsrechts war in der rot-gr&uuml;nen Regierung seinerzeit vereinbart , der Grundsatz des sog. "equal- pay-Gebots" aufgeweicht worden; dieses Gebot sah vor, dass das Gehaltsniveau der Zeitarbeiter dem der Stammbelegschaft angepasst werden m&uuml;sse. Ausnahme: die Zeitarbeitsfirma hat einen eigenen Tarifvertrag, dann kann von dem Niveau nach unten abgewichen werden.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Zeitarbeit--der-Fall-Schlecker-sorgt-fuer-Nachdenken-in-der-Bundesregierung-2498.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Richter kommen in ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseink&uuml;nftegesetzes geleisteten Beitr&auml;ge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen als Sonderausgaben nur beschr&auml;nkt abziehbar seien und dagegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen w&uuml;rden. (Best&auml;tigung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Vorinstanz: Nieders&auml;chsisches FG vom 28. August 2007 15 K 30254/06</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Beschraenkte-Abziehbarkeit-von-Altersvorsorgeaufwendungen-verfassungsgemaess-2499.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neue Rechtsprechung bei beruflich und privat veranlassten Reisen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der aktuelle Fall</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Streitfall hatte der Kl&auml;ger, der im Bereich der Informationstechnologie besch&auml;ftigt und anschlie&szlig;end als "EDV-Controller" t&auml;tig war, eine Computer-Messe in Las Vegas besucht. Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) waren der Auffassung, von den sieben Tagen des USA-Aufenthalts seien nur vier Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zuzuordnen. Deshalb seien nur die Kongressgeb&uuml;hren, Kosten f&uuml;r vier &Uuml;bernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen f&uuml;r f&uuml;nf Tage zu ber&uuml;cksichtigen. Das FG erkannte dar&uuml;ber hinaus auch die Kosten des Hin- und R&uuml;ckflugs zu 4/7 als Werbungskosten an. Dagegen wandte sich das FA mit der Revision und machte geltend, die Aufteilung der Flugkosten weiche von der st&auml;ndigen Rechtsprechung des BFH ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Gro&szlig;e Senat angerufen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der f&uuml;r diese Revision (Az. VI R 94/01) zust&auml;ndige VI. Senat des BFH rief den Gro&szlig;en Senat des BFH an mit dem Ziel, das angefochtene Urteil des FG hinsichtlich der Aufteilung der Flugkosten zu best&auml;tigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Gro&szlig;e Senat ist der Auffassung des vorlegenden Senats gefolgt: Aufwendungen f&uuml;r die Hin- und R&uuml;ckreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen k&ouml;nnen grunds&auml;tzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen f&uuml;r die private Lebensf&uuml;hrung nach Ma&szlig;gabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile fest stehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeitr&auml;ge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsma&szlig;stab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.</p>
<p>Ein Abzug der Aufwendungen kommt nach der Entscheidung des Gro&szlig;en Senats nur dann insgesamt nicht in Betracht, wenn die - f&uuml;r sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen und privaten Veranlassungsbeitr&auml;ge (z. B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation f&uuml;r eine Reise) so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht m&ouml;glich ist, wenn es also an objektivierbaren Kriterien f&uuml;r eine Aufteilung fehlt.</p>
<p>Damit hat der Gro&szlig;e Senat die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, die der Vorschrift des &sect; 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot f&uuml;r gemischt veranlasste Aufwendungen entnommen hatte. Ein solches Aufteilungs- und Abzugsverbot, das die Rechtsprechung in der Vergangenheit ohnehin in zahlreichen F&auml;llen durchbrochen hatte, l&auml;sst sich nach Auffassung des Gro&szlig;en Senats dem Gesetz nicht entnehmen. Dies kann Auswirkungen auch auf die Beurteilung anderer gemischt veranlasster Aufwendungen haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Unverzichtbare Aufwendungen nicht betroffen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Von der &Auml;nderung der Rechtsprechung sind allerdings solche unverzichtbaren Aufwendungen f&uuml;r die Lebensf&uuml;hrung nicht betroffen, die durch die Vorschriften zur Ber&uuml;cksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen abziehbar sind (z. B. Aufwendungen f&uuml;r b&uuml;rgerliche Kleidung oder f&uuml;r eine Brille).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Vorinstanz: FG K&ouml;ln vom 21. Juni 2001 10 K 6288/96 (EFG 2001, 1186)</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Pressemitteilung des BFH 1/2010</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Neue-Rechtsprechung-bei-beruflich-und-privat-veranlassten-Reisen-2500.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mindestlohnverordnung für die Abfallwirtschaft in Kraft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit dem Inkrafttreten der Mindestlohn-Verordnung in der Branche Abfallwirtschaft einschlie&szlig;lich Stra&szlig;enreinigung und Winterdienst haben nun rund 170.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf den bundesweit einheitlichen Branchenmindestlohn von 8,02&nbsp;Euro.</p>
<p>Die zust&auml;ndigen Tarifvertragsparteien haben den Mindestlohn in der Abfallwirtschaft einvernehmlich vereinbart. Der Tarifausschuss hat das einstimmig bef&uuml;rwortet. Somit wurden die Voraussetzungen f&uuml;r die Umsetzung geschaffen. Der Mindestlohntarifvertrag gilt damit bundesweit zwingend f&uuml;r alle&nbsp;unter seinen Geltungsbereich fallenden inl&auml;ndischen und ausl&auml;ndischen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Abfallwirtschaft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- ehc -</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Mindestlohnverordnung-fuer-die-Abfallwirtschaft-in-Kraft-2501.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Nutzung eines Firmenfahrzeugs zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer&nbsp; die Nutzung des Firmenfahrzeuges ausschlie&szlig;lich f&uuml;r Kundendienstfahrten vereinbart und sind Privatfahrten ausdr&uuml;cklich untersagt, besteht aus dieser Vereinbarung kein Anspruch auf Nutzung des Fahrzeuges f&uuml;r Betriebsratsaufgaben, d.h. Fahrten zur Aus&uuml;bung der Betriebsratst&auml;tigkeit. Es auch liegt keine Benachteiligung wegen der Betriebsratst&auml;tigkeit nach &sect; 78 S.&nbsp;2 BetrVG vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 25.2.2009, 7 AZR 954/07</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>- ehc -</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Nutzung-eines-Firmenfahrzeugs-zur-Wahrnehmung-von-Betriebsratsaufgaben-2502.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gehörsrüge bei Übertragung einer zu niedrig bewerteten Tätigkeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die &Uuml;bertragung eines neuen Dienstpostens ist eine nach au&szlig;en verlautbarte Entscheidung, an welche die Mitbestimmung nach &sect; 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG ankn&uuml;pfen kann. Dass die &Uuml;bertragung eines Dienstpostens, die im Vergleich zum statusrechtlichen Amt des Beamten unterwertig ist, die Mitbestimmung bei der &Uuml;bertragung einer niedriger zu bewertenden T&auml;tigkeit ausl&ouml;st, steht mit der Senatsrechtsprechung und der Kommentarliteratur zum Bundespersonalvertretungsgesetz im Einklang. Die Mitbestimmung bei &Uuml;bertragung einer niedriger zu bewertenden T&auml;tigkeit soll nach ihrem Sinn und Zweck dem Schutz des Beamten in seinem statusrechtlichen Amt vor &Uuml;bertragung von Dienstaufgaben dienen, die gegen&uuml;ber seinem abstrakten Aufgabenbereich unterwertig sind. Der Beamte hat grunds&auml;tzlich Anspruch auf &Uuml;bertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Funktionsamtes, d.h. eines amtsgem&auml;&szlig;en Aufgabenbereichs. Diese Zielvorstellung ist im Mitbestimmungsverfahren anhand der beamtenrechtlichen Grunds&auml;tze der Verfassung und der einschl&auml;gigen Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes einzul&ouml;sen. Die damit verbundenen Fragen beantworten sich nicht von selbst anhand der neuen tariflichen Entgeltordnung und des daraus hergeleiteten beamtenbezogenen Bewertungsschemas. Im &Uuml;brigen gilt auch hier, dass der Erlass von Verwaltungsanordnungen und Richtlinien die Mitbestimmung bei der personellen Einzelma&szlig;nahme, die gerade auch auf die Einhaltung einschl&auml;giger Verwaltungsvorschriften gerichtet ist (&sect; 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG), nicht entbehrlich macht.</p>
<p>In diesem Fall lagen die Voraussetzungen f&uuml;r eine Mitbestimmung bei der &Uuml;bertragung einer niedriger zu bewertenden T&auml;tigkeit vor. Der Personalrat musste geh&ouml;rt werden. Das Fehlen dieses Geh&ouml;rs, also die Geh&ouml;rsr&uuml;ge, kann auch gerichtlich gekl&auml;rt und durchgesetz werden. Hier fehlten aber die entsprechenden Sachvortr&auml;gen und Begr&uuml;ndungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Beschlu&szlig; des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.12.2009; 6 PB 33.09</em></p>
<p>- ehc -</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Gehoersruege-bei-Uebertragung-einer-zu-niedrig-bewerteten-Taetigkeit-2503.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Treffen der DGB-Vorstandsfrauen mit Kristina Köhler</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dazu z&auml;hlten neben der stellvertretenden DGB-Vorsitzenden Ingrid Sehrbrock sieben Vorstandsfrauen der DGB-Mitgliedsgewerkschaften. Beide Seiten wollen die gute und intensive Zusammenarbeit in Fragen der Frauen- und Gleichstellungspolitik auch in dieser Legislaturperiode fortsetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Wir haben uns intensiv &uuml;ber die M&ouml;glichkeiten ausgetauscht, wie die gleichstellungspolitischen Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden k&ouml;nnten", sagte Bundesfamilienministerin Kristina K&ouml;hler anl&auml;sslich des Treffens.<br />"Uns liegt beiden zum Beispiel die &Uuml;berwindung der Entgeltungleichheit am Herzen. Das gilt auch f&uuml;r das Thema Frauen in F&uuml;hrungspositionen. Ich halte es f&uuml;r wichtig, dass mehr Frauen in F&uuml;hrungspositionen kommen&nbsp;-&nbsp;und das in allen Bereichen der Gesellschaft", so K&ouml;hler weiter.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die stellvertretende DGB-Vorsitzende Ingrid Sehrbrock sagte: "Die Lohnl&uuml;cke zwischen M&auml;nnern und Frauen zu schlie&szlig;en, mehr Frauen in F&uuml;hrungspositionen und eine Balance zwischen Familie und Beruf f&uuml;r beide Geschlechter&nbsp;-&nbsp;daf&uuml;r machen sich Gewerkschaften seit langer Zeit stark. Wir freuen uns, wenn wir in Familienministerin Kristina K&ouml;hler eine engagierte Partnerin f&uuml;r diese Ziele finden. Die gleichstellungspolitischen Ziele des Koalitionsvertrages sind sicher nur ein erster Schritt in diese Richtung. Gewiss w&uuml;nschen sich nicht nur die Gewerkschaftsfrauen, dass daraus bald ein konkreter politischer Fahrplan wird."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Besuch der Gewerkschaftsfrauen erfolgte im Anschluss an die Fachkonferenz "Wer ern&auml;hrt die Familie?" Diese Tagung mit rund 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmern bildet den Auftakt des DGB-Projekts "Modell der Familienern&auml;hrerinnen". Das Bundesfrauenministerium f&ouml;rdert dieses Projekt im Rahmen der gleichstellungspolitischen strategischen Partnerschaft mit dem DGB von 2010 bis 2012. In Workshops wollen Vertreterinnen und Vertreter aus Politik, Wissenschaft, Gewerkschaften und Verb&auml;nden nun Handlungsempfehlungen erarbeiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p><strong>Hintergrund</strong>:</p>
<p>Neue Forschungen zeigen, dass in Deutschland bereits in jedem f&uuml;nften Mehrpersonenhaushalt Frauen die Haupteinkommensbezieherinnen und damit die Hauptern&auml;hrerinnen der Familie sind&nbsp;-&nbsp;etwa die H&auml;lfte von ihnen allein<br />erziehend. Bei der anderen H&auml;lfte handelt es sich um Frauen, deren Partner nicht erwerbst&auml;tig sind oder deutlich weniger verdienen. Fast 40 Prozent dieser Familien befinden sich im unteren Einkommensbereich.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Treffen-der-DGB-Vorstandsfrauen-mit-Kristina-Koehler-2504.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>An die</p>
<p><em>Mitglieder des Ausschusses Soziale Sicherung</em></p>
<p><em>Mitglieder des Arbeitskreises Lohnabzugsverfahren</em></p>
<p><em>Mitgliedsverb&auml;nde</em></p>
<p><em>Projekt "elektronisch unterst&uuml;tzte Betriebspr&uuml;fung"</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Soziale Sicherung</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>soziale.sicherung@arbeitgeber.de</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>T +49 30 2033-1600</em></p>
<p><em>F +49 30 2033-1605</em></p>
<p><em>BDA | Bundesvereinigung der</em></p>
<p><em>Deutschen Arbeitgeberverb&auml;nde</em></p>
<p><em>11054 Berlin</em></p>
<p><em>www.arbeitgeber.de</em></p>
<p><em>06.08.00.00./Hm</em></p>
<p><em>VI/005/10 vom 14.01.2010</em></p>
<p><em>Termin: 04.02.2010</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>die Betriebspr&uuml;fungsdienste der Deutschen Rentenversicherung f&uuml;hren derzeit unter Federf&uuml;hrung der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Projekt zur "elektronisch unterst&uuml;tzten Betriebspr&uuml;fung" durch.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Projektgegenstand </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Das Projekt verfolgt das Ziel, die Betriebspr&uuml;fung der Deutschen Rentenversicherung durch den Einsatz elektronischer Pr&uuml;fungssoftware zu "vereinfachen". Daf&uuml;r soll ein vom jeweiligen Arbeitgeber gelieferter Pr&uuml;fungs-Datensatz vor der Vor-Ort-Pr&uuml;fung analysiert und ausgewertet werden. Die Pr&uuml;fungsdauer beim Arbeitgeber soll sich entsprechend reduzieren. Nach Aussage der Deutschen Rentenversicherung Bund soll das Verfahren den Arbeitgebern optional "angeboten" werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Erste Bewertung der BDA</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Das Ziel der Verk&uuml;rzung der Pr&uuml;fungszeit in den Betrieben ist sehr zu begr&uuml;&szlig;en.</p>
<p>Allerdings hat die BDA bereits bei der Projektvorstellung am 18. Dezember 2009 auf den mit der Generierung eines umf&auml;nglichen Pr&uuml;fungs-Datensatz verbundenen gro&szlig;en manuellen und softwaretechnischen Umsetzungs- sowie dauerhaften Pflegeaufwand f&uuml;r die Arbeitgeber hingewiesen. Diese Kosten sind bzw. w&auml;ren nur dann zu rechtfertigen, wenn die Einsparungen beim Arbeitgeber durch die "elektronisch unterst&uuml;tzte Betriebspr&uuml;fung" gr&ouml;&szlig;er sind. Hier gilt es insbesondere zu beachten, dass bei Weitem nicht alle Daten, die die Pr&uuml;fer der Deutschen Rentenversicherung einsehen bzw. pr&uuml;fen "d&uuml;rfen", bei den Arbeitgebern auch elektronisch vorgehalten werden. Zudem stellt sich die Frage und ist zu pr&uuml;fen, ob die Rentenversicherung statt des Aufbaus eines neuen Verfahrens nicht auch auf ein bestehendes (Melde-)Verfahren aufbauen k&ouml;nnte.</p>
<p>Positiv ist, dass die "elektronisch unterst&uuml;tzte Betriebspr&uuml;fung" den Betrieben optional angeboten werden soll und nicht verpflichtend ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sofern Sie Anmerkungen oder Anregungen zu dem Projekt bzw. zur ersten Bewertung der BDA haben, m&ouml;chten wir Sie bitten, uns diese bis zum </strong><strong>Donnerstag, 4. Februar 2010, </strong><strong>mitzuteilen.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wir werden diese dann in den derzeitigen Diskussionsprozess einspeisen und uns entsprechend gegen&uuml;ber der Deutschen Rentenversicherung Bund positionieren.</p>
<p>Sobald uns detailliertere Informationen zum Projekt vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit freundlichen Gr&uuml;&szlig;en</p>
<p>gez. Dr. Volker Hansen gez. Stefan Haussmann</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Elektronisch-unterstuetzte-Betriebspruefung-2505.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Familienreport Bayern 2009</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bayerns Frauen sind im europ&auml;ischen Vergleich h&auml;ufiger der Doppelbelastung von Familie und Beruf ausgesetzt, als die Frauen in den meisten anderen europ&auml;ischen L&auml;ndern. Dies geht aus dem aktuellen ifb-Familienreport Bayern hervor. Demnach lag die Erwerbst&auml;tigenquote der bayerischen Frauen im Jahr 2008 mit 67,5 Prozent nicht nur deutlich &uuml;ber dem EU-Durchschnitt (59,1 Prozent), sondern auch &uuml;ber dem Bundesdurchschnitt von 65,4 Prozent.</p>
<p><br />Prof. Dr. Hans-Peter Blossfeld, der Leiter des Staatsinstituts f&uuml;r Familienforschung, best&auml;tigte: &bdquo;Mit der Geburt des ersten Kindes wird der Haushalt zur Frauensache, und das ist ein Problem: Es kommt zur Doppelbelastung.&ldquo; Dass ihre Partner sich&nbsp;nicht st&auml;rker ins Familienleben einbringen, sei aber auch unflexiblen Arbeitszeitmodellen in Deutschland anzulasten. In Schweden etwa w&auml;re es 60 Prozent der Arbeitnehmer m&ouml;glich, ihre Arbeitszeit so einzuteilen, dass sie sich intensiver um ihre Kinder sowie um h&auml;usliche Pflichten k&uuml;mmern k&ouml;nnten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die M&auml;nnerquote bei Teilzeitarbeit ist noch ausbauf&auml;hig. Sie liegt derzeit in Bayern bei 6,1 Prozent, in den Niederlanden aber bei 23,9 Prozent. Dementsprechend hie&szlig; es bei der Vorstellung des Berichts: "Der Familienreport zeigt deutlich: Wir brauchen in Deutschland eine breite Allianz aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft f&uuml;r mehr Familienfreundlichkeit. In Schweden k&ouml;nnen sich 60 Prozent der Arbeitnehmer die Arbeitszeit flexibel einteilen. In Deutschland sind Arbeitszeitmodelle hingegen zu mehr als 60 Prozent durch Arbeitgeber vorgegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hier ist noch viel Luft, um auf die Belange junger Eltern einzugehen. Dabei schlie&szlig;e ich die V&auml;ter ausdr&uuml;cklich ein: Der Weg zu echter Familienfreundlichkeit liegt darin, Familien tats&auml;chlich in die Mitte zu nehmen und nicht darin, sie immer mehr ihrer Aufgaben zu entleeren. Dazu geh&ouml;rt, dass die Doppelaufgabe Familie und Erwerbst&auml;tigkeit endlich auch hierzulande partnerschaftlich gemeistert wird. Das wird nur gelingen, wenn die &Uuml;bernahme von Familienverantwortung sich endlich auch hierzulande wertsch&auml;tzend in der Arbeitswelt auswirkt und nicht wie bisher eher zu Abwertung f&uuml;hrt."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie k&ouml;nnen den ifb-Familienreport&nbsp;direkt hier&nbsp;herunterladen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Familienreport-Bayern-2009-2511.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminar: Gesprächs- und Verhandlungstraining für Frauen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Ziel erfolgreicher Verhandlungen ist die Einigung auf einen tragf&auml;higen Kompromiss, der im Idealfall die Umsetzung der Gleichstellungsaufgaben zum gemeinsamen Projekt werden l&auml;sst. Die Erfahrungen der Teilnehmerinnen werden selbstverst&auml;ndlich in das Training einbezogen.<br />&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Themenschwerpunkte</strong>:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Gespr&auml;chs- und Verhandlungsstrategien im &Uuml;berblick</li>
<li>Die richtige Vorbereitung &ndash; strategische Planung und Durchf&uuml;hrung von Verhandlungen</li>
<li>Pers&ouml;nliche Werkzeuge der Gespr&auml;chsf&uuml;hrung</li>
<li>Schwierige Situationen meistern: unfaire Taktiken, pers&ouml;nliche Angriffe, Zeitdruck</li>
<li>Verhandlungen nachbereiten &ndash; aus Fehlern lernen, Ergebnisse kommunizieren</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Methoden</strong>:</p>
<p>theoretischer Input, Plenumsdiskussion, Rollenspiele mit Videoaufzeichnung und Feedback.<br />&nbsp;</p>
<p><strong>Termin/Ort:</strong></p>
<p>Montag, 1. M&auml;rz, 14.00 Uhr bis Donnerstag, 4.M&auml;rz 2010, 12.30 Uhr in Bremen</p>
<p><strong>Referentin</strong>:</p>
<p>Dr. Antje M&uuml;ller. Weitere Angaben finden Sie im Anhang.<br />&nbsp;</p>
<hr />
<p>Mehr dazu und zum Jahresprogramm der Akademie unter <a href="http://www.top-akadmie.de/">www.top-akadmie.de</a>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Seminar-Gespraechs--und-Verhandlungstraining-fuer-Frauen-2512.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Keine fiktive Nachzeichnung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VGH Baden-W&uuml;rttemberg,<br />Beschluss v. 7.8.2008<br />&ndash; 4 S 437/08 &ndash;</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Keine-fiktive-Nachzeichnung-2513.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Personalmanagement: Prognos-Studie zur Demographie</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Die Prognos-AG hat eine aktuelle Studie zu den demographischen Herausforderungen f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst ver&ouml;ffentlicht.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die demographischen Ver&auml;nderungen in unserer Gesellschaft beschr&auml;nken sich<br />nicht auf r&uuml;ckl&auml;ufige Geburtenraten und ein Schrumpfen der Gesamtbev&ouml;lkerung.<br />Vielmehr sind schon heute Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und innerhalb der<br />Mitarbeiterschaft von Unternehmen und Verwaltungen zu beobachten. Diese Auswirkungen werden sich in den n&auml;chsten Jahren und Jahrzehnten versch&auml;rfen. Die Zahl der nachr&uuml;ckenden Fachkr&auml;fte verringert sich zunehmend, das Durchschnittsalter der Mitarbeiter steigt best&auml;ndig an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Studie &raquo;Demographieorientierte Personalpolitik in der &ouml;ffentlichen Verwaltung&laquo; wurde von der Prognos AG im Auftrag der Robert Bosch Stiftung erstellt. Sie erscheint als zweite Studie in der Reihe &raquo;Alter und Demographie&laquo;. Sie zeigt auf, dass auch in der &ouml;ffentlichen Verwaltung die bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Ver&auml;nderungen in der Mitarbeiterschaft vielfach erkannt und teilweise Ma&szlig;nahmen zur Minderung negativer Auswirkungen eingeleitet wurden.</p>
<p><br />Die Studie stellt unter anderem Best Practice Beispiele aus den Verwaltungen des<br />Bundes, der L&auml;nder und von Kommunen vor. Ob Frauenf&ouml;rderung, Gesundheitsmanagement, Diversity, Personalmarketing und -entwicklung, Besoldung und Verg&uuml;tung - alle diese Themen erhalten unter demographischem Blickwinkel eine neue Brisanz.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Aus dem Fazit der Studie:</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>" F&uuml;r die Altersstruktur und damit f&uuml;r das Personalmanagement in allen Bereichen<br />des &ouml;ffentlichen Dienstes wird der demographische Wandel schon in naher Zukunft<br />erhebliche Konsequenzen haben: Infolge von Einstellungsstopps und Stellenk&uuml;rzungen ist das Durchschnittsalter im gesamten &ouml;ffentlichen Dienst in den letzten zehn Jahren von 41,8 Jahren auf &uuml;ber 44 Jahre angestiegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Rund ein Drittel der Mitarbeiter ist &auml;lter als 50 Jahre und wird damit bereits in den kommenden Jahren in den Ruhestand gehen. Die detaillierte Altersstrukturanalyse der verschiedenen Verwaltungsebenen hat dabei gezeigt, dass es sich nicht nur um ein Problem einzelner Verwaltungsbereiche handelt: Bund, L&auml;nder und Kommunalverwaltung sind gleicherma&szlig;en davon betroffen...</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dieser steigende Bedarf trifft auf einen Arbeitsmarkt, auf dem das Angebot junger,<br />qualifizierter Arbeitskr&auml;fte zu einem knappen Gut wird und sich der Wettbewerb<br />mit privaten Arbeitgebern deutlich versch&auml;rft. Die Tatsache, dass sich die Laufbahngruppe des h&ouml;heren Dienstes einer deutlichen Alterung gegen&uuml;bersieht, ist dabei besonders problematisch.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Denn insbesondere diese Laufbahngruppe wird zuk&uuml;nftig bei der Rekrutierung von Nachwuchskr&auml;ften vom Fachkr&auml;ftemangel betroffen sein, da der &ouml;ffentliche Dienst rund 80% seiner Mitarbeiter in F&auml;chergruppen rekrutiert (v. a. Ingenieurwissenschaften, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Erziehungswissenschaften und Lehramt, Rechtswissenschaften), f&uuml;r die deutschlandweit mit einem deutlichen Anstieg der Nachfrage gerechnet wird.</p>
<p>Die Herausforderungen des demographischen Wandels m&uuml;ssen von den Verwaltungen angenommen werden. Aufgabe des Personalmanagements wird es sein, mit &auml;lter werdenden Belegschaften trotz Arbeitsverdichtung und komplexeren Prozessen leistungsf&auml;hig zu bleiben und au&szlig;erdem ein attraktiver Arbeitgeber f&uuml;r qualifizierten Nachwuchs zu werden. Die &ouml;ffentlichen Arbeitgeber m&uuml;ssen daf&uuml;r den Wechsel von einer passiven Personalverwaltung zu professionellem&nbsp; Personalmanagement forcieren...</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die <strong>wichtigsten Elemente einer demographieorientierten Personalpolitik</strong> sind:</p>
<ul>
<li>Strategisches Personalmanagement: Das Personal als wesentlichen Erfolgsfaktor f&uuml;r die Leistungsf&auml;higkeit der Verwaltung begreifen, der strategisch geplant und gesteuert werden muss.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Dienstrecht und Verg&uuml;tungspolitik: Die M&ouml;glichkeiten zur Reform des Dienstrechts und zur Einf&uuml;hrung einer leistungsorientierten Verg&uuml;tung nutzen und damit Motivation, Flexibilit&auml;t und Wettbewerbsf&auml;higkeit erh&ouml;hen.&nbsp; </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Personalmarketing: Mit internem und externem Personalmarketing neue Bewerbergruppen f&uuml;r die Verwaltung interessieren und bestehendes Personal binden.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Arbeitsorganisation: Mit flexiblen Formen von Arbeitszeit und Arbeitsort altersgerechte und motivierende Arbeitsbedingungen schaffen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Gesundheitsmanagement: Mit pr&auml;ventivem Gesundheitsmanagement die Leistungsf&auml;higkeit des Personals bis ins hohe Alter sichern.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Personalentwicklung: Durch individuelle Beurteilung und ma&szlig;geschneiderte Weiterbildungskonzepte in jeder Altersstufe Entwicklungsperspektiven schaffen und Leistungsf&auml;higkeit sichern.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Organisationskultur und Personalf&uuml;hrung: F&uuml;hrungskr&auml;fte zu Promotoren einer demographieorientierten Personalpolitik machen und ihre F&uuml;hrungskompetenz verbessern."</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Studie zeigt die Zusammenh&auml;nge klar auf und listet Best Practice Beispiele auf, die zu kreativen L&ouml;sungen anregen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p><strong>Mehr zum Thema Personalmanagement:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Download-Beitrag: <a href="redsys://redsys.de/linkman.php?gruppe=3&amp;content_id=2414&amp;subject_id=123">BMI-Gesundheitsf&ouml;rderungsbericht 2008</a></li>
<li>News-Beitrag: <a href="redsys://redsys.de/linkman.php?gruppe=3&amp;content_id=426&amp;subject_id=123">Leistungsbezahlung in Kommunen in NRW</a></li>
<li>Fachbeitrag: <a href="redsys://redsys.de/linkman.php?gruppe=3&amp;content_id=316&amp;subject_id=139">Glosse zur work-life-balance</a></li>
<li><a href="redsys://redsys.de/linkman.php?gruppe=1&amp;subject_id=20">Brennpunkt Personalmanagement</a> (zur Leistungsbezahlung)</li>
<li><a href="redsys://redsys.de/linkman.php?gruppe=4&amp;subject_id=160">Forum</a> zum Thema Personalmanagement</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p><strong>Mehr zum Thema Demographie:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>News-Beitrag: <a href="redsys://redsys.de/linkman.php?gruppe=3&amp;content_id=2225&amp;subject_id=123">Demographische Bev&ouml;lkerungsentwicklung</a></li>
<li>Download-Beitrag: <a href="redsys://redsys.de/linkman.php?gruppe=3&amp;content_id=2314&amp;subject_id=123">Bundesinnenminister De Maizi&egrave;re im Interview</a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Talente-gewinnen-durch-Diversity.html"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Personalmanagement-Prognos-Studie-zur-Demographie-2514.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Verbot der Altersdiskriminierung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>So entschied der EuGH in seinem</p>
<p><strong>Urteil vom 19.1.2010, Rs. C&#8209;555/07,</strong></p>
<p><strong>K&uuml;c&uuml;kdeveci/Swedex GmbH &amp; Co. KG.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie auf den folgenden Seiten eine Zusammenfassung des Urteils. Den Link zum Volltext der Entscheidung finden Sie auf der letzten Seite.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle&nbsp;: Pressemitteilung des EuGH Nr. 4/10 vom 19.1.2010</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p><strong>Hinweis</strong>:</p>
<p>Bericht im Fernsehen: "Lokalzeit" im WDR vom 19.1.2010.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Verbot-der-Altersdiskriminierung-2515.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tagung zur Chancengleichheit in der Wissenschaft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wenn es um die Umsetzung der Chancengleichheit von M&auml;nnern und Frauen in der Wissenschaft geht, liegt Deutschland im internationalen Vergleich meist weit zur&uuml;ck.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Exzellenz-Initiative des Bundes und der L&auml;nder, das so genannte Professorinnenprogramm und die forschungsorientierten Gleichstellungsstandards der DFG haben in den letzten Jahren zahlreiche Anreize f&uuml;r Hochschulen gesetzt, Chancengleichheit als Qualit&auml;tskriterium in der Wissenschaft zu begreifen.</p>
<p>Ebenso ist auf unterschiedliche Initiativen im Bereich der au&szlig;eruniversit&auml;ren Forschung zu verweisen. Die Folgen dieser Ver&auml;nderungen f&uuml;r die Praxis der Wissenschaft und des Wissenschaftsmanagements werden gegenw&auml;rtig breit diskutiert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Tagung bietet eine systematische Aufbereitung der Bedingungen von Chancengleichheit, z.B. in der Spitzenforschung, auf den Leitungsebenen im Wissenschaftsmanagement und im Bereich der Nachwuchsf&ouml;rderung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Leitung</strong>: Prof. Dr. Georg Kr&uuml;cken/Prof. Dr. Anita Engels, Universit&auml;t Hamburg</p>
<p><strong>Termin</strong>: 12. bis 13. April 2010</p>
<p><strong>Tagungsort</strong>: Speyer</p>
<p><strong>Zielgruppe</strong>: alle mit Chancengleichheit in der Wissenschaft befassten Personen aus Hochschulen, au&szlig;eruniversit&auml;ren Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundesministerien, Stiftungen, Verb&auml;nden und sonstigen F&ouml;rderorganisationen.</p>
<p><strong>Teilnahmebeitrag</strong>: 220 Euro</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.hfv-speyer.de/Weiterbildung/wbdbdetail.asp?id=491" target="_blank">Mehr Informationen/Anmeldung</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Tagung-zur-Chancengleichheit-in-der-Wissenschaft-2517.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminar: Beförderungsauswahl vor Gericht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ziel dieses Praxisseminars ist es, die Teilnehmer f&uuml;r die Risiken zu sensibilisieren, aber gleichzeitig Strategien aufzuzeigen, wie Bef&ouml;rderungsauswahlverfahren&nbsp; rechtssicher gemacht werden k&ouml;nnen und Konkurrentenklagen standhalten k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Inhalt</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Konkurrentenstreitigkeiten erleben in Zeiten knapper Bef&ouml;rderungsstellen geradezu einen Boom. H&auml;ufig f&uuml;hrt das zu vielschichtigen Problemen in den betroffenen Beh&ouml;rden. Stellen bleiben unbesetzt und weitere Bef&ouml;rderungen werden ausgesetzt. Die j&uuml;ngste Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte in Berlin wird dabei als sehr restriktiv wahrgenommen und hat einigen Bundesbeh&ouml;rden unangenehme Niederlagen vor Gericht bereitet. In wenigen F&auml;llen l&ouml;sten die Urteile eine Prozesslawine aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dieses Praxisseminar will F&uuml;hrungsmitarbeitern aus Leitungsst&auml;ben, Personal- und Rechtsabteilungen, sowie Rechtsanw&auml;lte und andere Interessenten in die Problematik der aktuellen Rechtssprechung bei Kon kurrentenklagen einf&uuml;hren, aber auch die Risiken darstellen, die Instrumente wie Assessment-Center oder strukturierte Auswahlverfahren mit externer Fachbegleitung doch vor Gericht darstellen k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch die Vor- und Nachteile der Einf&uuml;hrung einer zentralen Ebene &ndash; also weg vom unmittelbaren Vorgesetzten &ndash; bei der Beurteilung werden beleuchtet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ziel dieses Praxisseminars der Beh&ouml;rden Spiegel-Gruppe mit fachlicher Unterst&uuml;tzung der Berliner Kanzlei H&Uuml;LSEN MICHAEL HAUSCHKE, die sich vorwiegend mit dem &ouml;ffentlichen Dienstrecht auf Beh&ouml;rdenseite besch&auml;ftigt, ist es, die Teilnehmer f&uuml;r die Risiken zu sensibilisieren, aber gleichzeitig&nbsp; Strategien aufzuzeigen wie Bef&ouml;rderungsauswahlverfahren rechtssicher gemacht werden k&ouml;nnen und Konkurrentenklagen</p>
<p>standhalten k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Referenten</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<ul>
<li>Dr. Christoph Heydemann, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin, Vorstandsvorsitzender des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter </li>
<li>RA Dr. Gerhard Michael, Fachanwalt f&uuml;r Verwaltungsrecht</li>
<li>RA&rsquo;in Dr. Lisa von Laffert</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ort</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Maritim proArte Hotel Berlin</p>
<p>Friedrichstrasse 151, 10117 Berlin</p>
<p>Tel.: +49(0)30-2033-5</p>
<p>Fax: +49(0)30-2033-4090</p>
<p>Hinweise zur Anfahrt finden Sie unter:</p>
<p><a href="http://www.maritim.de">www.maritim.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Geb&uuml;hr</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>550,- Euro zzgl. MwSt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Programm 09:30 - 17:00 Uhr</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Die dienstliche Beurteilung als Grundlage der Bef&ouml;rderungsauswahl</em></p>
<p>&bull; Aktualit&auml;tsprinzip, Beurteilungszeitraum, Regelbeurteilung &ndash; Ma&szlig;gaben der Rechtsprechung und des DNeuG</p>
<p>&bull; Einheitlicher Bewertungsma&szlig;stab und Einhaltung von Richtwerten &ndash; Probleme und Instrumente</p>
<p>&bull; Beurteilungszust&auml;ndigkeit bei Abordnungen und Versetzungen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Durchf&uuml;hrung und Probleme des Auswahlverfahrens</em></p>
<p>&bull; Anforderungsprofil: M&ouml;glichkeiten und Grenzen</p>
<p>&bull; Haupt- und Hilfskriterien: Beurteilungen, Einzelkriterien, Dienstalter und Gleichstellungserw&auml;gungen</p>
<p>&bull; Assessment-Center, Strukturierte Auswahlverfahren, Auswahlgespr&auml;che W&uuml;rdigung externer Beurteilungen</p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Konkurrentenklagen, Eilrechtsschutz: Wirkungen und L&ouml;sungen</em></p>
<p>&bull; Umfang des Eilrechtsschutzes</p>
<p>&bull; Kontrolldichte</p>
<p>&bull; Bew&auml;hrungsvorsprung &ndash; in rechtlicher und tats&auml;chlicher Hinsicht</p>
<p>&bull; Besonderheiten der Topfwirtschaft</p>
<p>&bull; Konkurrenz zwischen Angestellten und Beamte</p>
<p>&bull; Nachbesserung im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.behoerdenspiegel.de">www.behoerdenspiegel.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Seminar-Befoerderungsauswahl-vor-Gericht-2518.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kündigungsfrist verstößt gegen EU- Recht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der EuGH hat das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und die Rolle der nationalen Gerichte bei seiner Anwendung bekr&auml;ftigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In seinem Urteil Mangold vom 22.11.2005 (C-144/04) hat der EuGH anerkannt, dass ein Verbot der Diskriminierung wegen des Alters besteht, das als ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anzusehen ist.</p>
<p>Die Richtlinie 2000/78 &uuml;ber die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch&auml;ftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f&uuml;r die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch&auml;ftigung und Beruf - ABl. L 303, 16) konkretisiert diesen Grundsatz. Diese Richtlinie verbietet die Diskriminierung wegen des Alters, gestattet aber dem nationalen Gesetzgeber, vorzusehen, dass eine Ungleichbehandlung, obwohl sie auf dem Alter beruht, in bestimmten F&auml;llen keine Diskriminierung und somit nicht verboten ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ungleichbehandlung wegen Alter in Ausnahmef&auml;llen zul&auml;ssig</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters ist u.a. dann zul&auml;ssig, wenn sie durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Besch&auml;ftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Auch die Charta der Grundrechte der Europ&auml;ischen Union, die seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon den gleichen rechtlichen Rang wie die Vertr&auml;ge hat, verbietet Diskriminierungen wegen des Alters (Art. 21 Abs. 1 der Charta).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach deutschem Arbeitsrecht verl&auml;ngern sich die vom Arbeitgeber einzuhaltenden K&uuml;ndigungsfristen stufenweise mit zunehmender Dauer des Arbeitsverh&auml;ltnisses. Vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegende Besch&auml;ftigungszeiten werden bei der Berechnung jedoch nicht ber&uuml;cksichtigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der aktuelle Fall</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Frau K&uuml;c&uuml;kdeveci war seit ihrem vollendeten 18. Lebensjahr bei dem Unternehmen Swedex besch&auml;ftigt. Im Alter von 28 Jahren wurde sie unter Einhaltung einer K&uuml;ndigungsfrist von einem Monat entlassen. Der Arbeitgeber berechnete die K&uuml;ndigungsfrist unter Zugrundelegung einer Besch&auml;ftigungsdauer von drei Jahren, obwohl die Arbeitnehmerin seit zehn Jahren bei ihm besch&auml;ftigt war. Wie in den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehen, hatte er die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Besch&auml;ftigungszeiten von Frau K&uuml;c&uuml;kdeveci bei der Berechnung der K&uuml;ndigungsfrist nicht ber&uuml;cksichtigt. Frau K&uuml;c&uuml;kdeveci klagte gegen ihre Entlassung und machte geltend, dass diese Regelung eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung wegen des Alters darstelle. Die K&uuml;ndigungsfrist h&auml;tte vier Monate betragen m&uuml;ssen, was einer Betriebszugeh&ouml;rigkeit von zehn Jahren entspreche.</p>
<p>Das als Berufungsgericht angerufene LArbG D&uuml;sseldorf hat den EuGH zur Vereinbarkeit einer solchen K&uuml;ndigungsregelung mit dem Unionsrecht und zu den Folgen einer etwaigen Unvereinbarkeit befragt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entscheidung des EuGH</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der EuGH hat diese Fragen auf der Grundlage des jede Diskriminierung wegen des Alters verbietenden allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts gepr&uuml;ft, wie er in der Richtlinie 2000/78 konkretisiert ist. Da Frau K&uuml;c&uuml;kdeveci nach dem Zeitpunkt entlassen worden war, bis zu dem die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 2000/78 in innerstaatliches Recht umzusetzen hatte, bewirkte diese Richtlinie n&auml;mlich, dass die deutsche K&uuml;ndigungsregelung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts f&auml;llt.</p>
<p>Der EuGH hat entschieden, dass diese deutsche Regelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Besch&auml;ftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der K&uuml;ndigungsfrist nicht ber&uuml;cksichtigt werden, gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 verst&ouml;&szlig;t und vom nationalen Gericht auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten erforderlichenfalls unangewendet bleiben muss.</p>
<p>Der EuGH hat zun&auml;chst festgestellt, dass diese K&uuml;ndigungsregelung eine Ungleichbehandlung enth&auml;lt, die auf dem Kriterium des Alters beruht. Diese Regelung sehe eine weniger g&uuml;nstige Behandlung f&uuml;r Arbeitnehmer vor, die ihre Besch&auml;ftigung bei dem Arbeitgeber vor Vollendung des 25. Lebensjahrs aufgenommen haben. Sie behandele somit Personen, die die gleiche Betriebszugeh&ouml;rigkeitsdauer aufweisen, unterschiedlich, je nachdem, in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>K&uuml;ndigungsregelung unangemessen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Obwohl die Ziele dieser K&uuml;ndigungsregelung zur Besch&auml;ftigungs- und Arbeitsmarktpolitik geh&ouml;ren und daher legitim sind, sei die Regelung zur Erreichung dieser Ziele nicht angemessen oder geeignet. Zu dem vom nationalen Gericht angef&uuml;hrten Ziel, dem Arbeitgeber eine gr&ouml;&szlig;ere personalwirtschaftliche Flexibilit&auml;t zu verschaffen, indem seine Belastung im Zusammenhang mit der Entlassung j&uuml;ngerer Arbeitnehmer verringert werde, denen eine gr&ouml;&szlig;ere berufliche und pers&ouml;nliche Mobilit&auml;t zugemutet werden k&ouml;nne, hat der EuGH festgestellt, dass die fragliche Regelung keine im Hinblick auf die Erreichung dieses Zieles angemessene Ma&szlig;nahme ist, weil sie f&uuml;r alle Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs in den Betrieb eingetreten sind, unabh&auml;ngig davon gilt, wie alt sie zum Zeitpunkt ihrer Entlassung sind.</p>
<p>Der EuGH ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78, einer nationalen Regelung wie der deutschen entgegensteht, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Besch&auml;ftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der K&uuml;ndigungsfrist nicht ber&uuml;cksichtigt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der EuGH hat sodann daran erinnert, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen f&uuml;r einen Einzelnen begr&uuml;nden kann, so dass ihm gegen&uuml;ber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht m&ouml;glich ist. Der Grundsatz der Gleichbehandlung in Besch&auml;ftigung und Beruf werde in der Richtlinie 2000/78 jedoch nur konkretisiert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Diskriminierungsverbot ist allgemeiner Grundsatz des Unionrechts</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zudem sei das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts. Es obliege daher dem nationalen Gericht, bei dem ein Rechtsstreit &uuml;ber das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 anh&auml;ngig ist, im Rahmen seiner Zust&auml;ndigkeiten den rechtlichen Schutz, der sich f&uuml;r den Einzelnen aus dem Unionsrecht ergibt, sicherzustellen und die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gew&auml;hrleisten, indem es erforderlichenfalls jede diesem Verbot entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet l&auml;sst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nachdem er auf die M&ouml;glichkeit f&uuml;r das nationale Gericht hingewiesen hat, den EuGH im Wege der Vorabentscheidung um Auslegung des Unionsrechts zu ersuchen, hat der EuGH abschlie&szlig;end festgestellt, dass es dem nationalen Gericht obliegt, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet l&auml;sst, unabh&auml;ngig davon, ob es von seiner Befugnis Gebrauch macht, den EuGH um eine Vorabentscheidung &uuml;ber die Auslegung dieses Verbots zu ersuchen.</p>
<p><em>Quelle: juris</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Kuendigungsfrist-verstoesst-gegen-EU--Recht-2519.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kündigungsfrist verstößt gegen EU-Recht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die nationalen Gerichte werden bei privaten Arbeitgebern aufgefordert, die Regelung ab sofort nicht mehr anzuwenden, da das Verbot der Diskriminierung wegen Alters ein allgemeiner Grundsatz im EU-Recht und damit unmittelbar geltendes Prim&auml;rrecht sei.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Kuendigungsfrist-verstoesst-gegen-EU-Recht-2520.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Sag mir, wo die Frauen sind ...</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das ist erst der Anfang:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zahlreiche Mitglieder des djb werden an &uuml;ber 70 Hauptversammlungen der gr&ouml;&szlig;ten deutschen Unternehmen teilnehmen und von ihrem Auskunftsrecht als Aktion&auml;rinnen Gebrauch machen. Sie wollen genau wissen, welche Bem&uuml;hungen das Unternehmen unternommen hat und unternehmen wird, um Vorstand und Aufsichtsrat mit Frauen zu besetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Trotz der Appelle an die Wirtschaft, endlich die "gl&auml;serne Decke" zu beseitigen, und der&nbsp; Verabschiedung gesetzlicher Regelungen zur Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern, bleibt die Beteiligung von Frauen an F&uuml;hrungspositionen in der Wirtschaft auf einem unakzeptablen, niedrigen Level.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur nachhaltigen Ver&auml;nderung dieser Situation, fordert der&nbsp;djb&nbsp;die Verabschiedung einer gesetzlichen Mindestanteilsregelung von 40% bei der Besetzung von Aufsichtsr&auml;ten. Um der Forderung nach mehr Frauen in Aufsichtsr&auml;ten Nachdruck zu verleihen, startet der djb in Zusammenarbeit mit "Frauen in die Aufsichtsr&auml;te (FidAR) e.V." und der ARGE Anw&auml;ltinnen im Deutschen Anwaltverein die "Aktion</p>
<p>Hauptversammlungen: Aktion&auml;rinnen fordern ein!". Die Aktion wird gef&ouml;rdert vom Bundesministerium f&uuml;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des djb vom 21.1.2010</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Sag-mir-wo-die-Frauen-sind-...-2521.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses bei Abfindungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Hierzu f&uuml;hrt der BFH aus:</p>
<p>"Gem&auml;&szlig; &sect; 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nicht laufend gezahlter Arbeitslohn ist in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Der Zufluss ist zu bejahen, sobald der Steuerpflichtige &uuml;ber den Arbeitslohn wirtschaftlich verf&uuml;gen kann. Die F&auml;lligkeit eines Anspruchs allein --vor seiner Erf&uuml;llung-- f&uuml;hrt noch nicht zu einem gegenw&auml;rtigen Zufluss. Entscheidend ist allein der uneingeschr&auml;nkte, volle wirtschaftliche &Uuml;bergang des geschuldeten Gutes oder das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis dar&uuml;ber. Hierf&uuml;r gen&uuml;gt es auch vor der Realisation des Leistungserfolgs, dass der Gl&auml;ubiger ohne weiteres Zutun des Schuldners die M&ouml;glichkeit hat, den Leistungserfolg herbeizuf&uuml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Grunds&auml;tzlich k&ouml;nnen Gl&auml;ubiger und Schuldner einer Geldforderung im Rahmen der zivilrechtlichen Gestaltung des Erf&uuml;llungszeitpunkts auch die steuerrechtliche Zuordnung der Erf&uuml;llung zu einem Veranlagungszeitraum gestalten (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 2/80, BFHE 145, 507, BStBl II 1986, 284; Offerhaus, a.a.O., 321). Ist es den Beteiligten etwa m&ouml;glich, von vornherein die Zahlung einer Abfindung f&uuml;r die Aufl&ouml;sung eines Dienstverh&auml;ltnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den der Aufl&ouml;sung des Dienstverh&auml;ltnisses zu terminieren, der f&uuml;r sie steuerlich g&uuml;nstiger scheint, so kann es ihnen auch nicht verwehrt sein, die vorherige Vereinbarung --jedenfalls vor der urspr&uuml;nglich vereinbarten F&auml;lligkeit-- im Einvernehmen und beiderseitigem Interesse wieder zu &auml;ndern. Rechtsmissbrauch (&sect; 42 AO) kommt in derartigen F&auml;llen regelm&auml;&szlig;ig nicht in Betracht."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Vorinstanz: FG Baden-W&uuml;rttemberg, Au&szlig;ensenate Freiburg, vom 20. November 2008 3 K 101/05 (EFG 2009, 394)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr.5/2010 </em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Steuerwirksame-Gestaltung-des-Zuflusses-bei-Abfindungen-2526.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Künstlersozialabgabe online melden</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Alle abgabepflichtigen Verwerter k&ouml;nnen ihre Jahresmeldung, die bis zum 31. M&auml;rz an die K&uuml;nstlersozialkasse &uuml;bermittelt werden muss, nun &uuml;ber das Formularcenter schnell und einfach absenden. Aber auch Unternehmer, die erstmalig &uuml;berpr&uuml;fen lassen wollen, ob sie zur Zahlung der K&uuml;nstlersozialabgabe verpflichtet sind, finden daf&uuml;r schnell die richtige Unterlage. Diejenigen, die bereits wissen, dass sie zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen geh&ouml;ren und erstmals ihren Meldepflichten nachkommen, k&ouml;nnen dies ebenfalls &uuml;ber das Formularcenter erledigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Verschiedene &Uuml;bermittlungsm&ouml;glichkeiten</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es gibt drei M&ouml;glichkeiten, die dort zur Verf&uuml;gung gestellten Vordrucke zu verwenden und an die K&uuml;nstlersozialkasse zu &uuml;bermitteln:</p>
<p>Die elektronische Variante: &Uuml;ber einen Kartenleser und eine Signaturkarte mit qualifizierter elektronischer Signatur k&ouml;nnen die Vordrucke digital signiert und versendet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kombination aus elektronischer Variante und Postweg: Die Daten k&ouml;nnen auch ohne elektronische Signatur am PC eingetragen und versendet werden. Anschlie&szlig;end wird das Formular ausgedruckt und unterschrieben per Post an die K&uuml;nstlersozialkasse gesendet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die &Uuml;bermittlung der Unterlagen auf dem Postweg: Die Angaben k&ouml;nnen im Vordruck erfasst werden, werden aber nicht elektronisch abgeschickt. Der ausgedruckte und unterschriebene Vordruck wird per Post an die K&uuml;nstlersozialkasse gesendet.</p>
<p><em>Pressemitteilung des Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales vom 21.1.2010</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Kuenstlersozialabgabe-online-melden-2527.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Niedersachsen: Mehr Mitbestimmung für Richterinnen und Richter</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Wir werden in Niedersachsen k&uuml;nftig ein Mitbestimmungsmodell im Richterbereich haben, das die Praxis erprobt und f&uuml;r gut befunden hat, ein Richtergesetz, das die Praxis nahezu uneingeschr&auml;nkt und insgesamt so und nicht anders will", hat der Nieders&auml;chsische Justizminister Bernd Busemann in seiner Rede vor dem Nieders&auml;chsischen Landtag am 19. Januar 2010 das zentrale Anliegen des neuen Nieders&auml;chsischen Richtergesetzes auf den Punkt gebracht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es gehe darum, die Regelungen des Richterdienstrechts an die &Auml;nderungen des neuen Nieders&auml;chsischen Beamtengesetzes anzupassen und vor allem die Beteiligung der Richtervertretungen zu verbessern. "Wir haben eine vollst&auml;ndige Neuordnung der Beteiligungstatbest&auml;nde vorgenommen, um ein f&uuml;r den Anwender schwieriges Nebeneinander von Tatbest&auml;nden des Nieders&auml;chsischen Personalvertretungsgesetzes und des Nieders&auml;chsischen Richtergesetzes zu vermeiden", machte Busemann deutlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gleichwohl werde es auch weiterhin Besonderheiten bei der richterlichen Mitbestimmung geben. So werde zum Beispiel den Richterr&auml;ten ein auf die spezifischen Bed&uuml;rfnisse der Richterinnen und Richter abgestimmter Katalog von Aufgaben zur Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten zugewiesen, wie etwa bei der Verwendung von Richtern auf Probe. Beibehalten und ausgebaut werde die Praxis, Bewerberinnen und Bewerbern im Rahmen von Neueinstellungen in den richterlichen Probedienst unmittelbar nach dem Bewerbungsgespr&auml;ch eine Stellenzusage zu geben. "Das ist f&uuml;r uns in Niedersachsen ein Vorteil gegen&uuml;ber den Justizverwaltungen in anderen L&auml;ndern", sagte Busemann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die Richterinnen und Richter an Amtsgerichten ohne Pr&auml;sidenten werde eine neue Form der Richtervertretung, die sogenannte Amtsgerichtsrichtervertretung, eingerichtet, die als beratendes Mitglied dem Richterrat des Landgerichts angeh&ouml;re. Die gesetzlichen Regelungen zur Beteiligung von Staatsanw&auml;lten w&uuml;rden aus dem Nieders&auml;chsischen Personalvertretungsgesetz herausgel&ouml;st und in das Nieders&auml;chsische Richtergesetz integriert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das neue Richtergesetz biete den Richterinnen und Richtern die M&ouml;glichkeit der eigenverantwortlichen Gestaltung und ein h&ouml;heres Ma&szlig; der Beteiligung. "Damit bringt es aber zugleich ein Mehr an Verantwortung der Richterinnen und Richter f&uuml;r die Justizverwaltungsentscheidungen", fasste Busemann zusammen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Verwundert sei er dar&uuml;ber, dass die Opposition sich den positiven Erfahrungen der Praxis und den zahlreichen aus der Praxis stammenden Vorschl&auml;gen im Gesetzentwurf offenbar verschlie&szlig;en wolle. "Die H&auml;lfte der &Auml;nderungsantr&auml;ge hat mit dem Kernanliegen des Gesetzentwurfs, der Neuregelung der Mitbestimmung, nichts zu tun, sondern besch&auml;ftigt sich zum Beispiel mit der Altersteilzeit, die es auch f&uuml;r Beamte gar nicht mehr gibt", so Busemann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Nieders&auml;chsischen Justizministeriums vom 19.1.2010</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-cl-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Niedersachsen-Mehr-Mitbestimmung-fuer-Richterinnen-und-Richter-2528.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tagung zur Finanzkrise aus Frauensicht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In den letzten 20 Jahren haben sich die Finanzm&auml;rkte zum Casino entwickelt, in dem nach Herzenslust gespielt wird. Gewinne werden privatisiert, Verluste sozialisiert. Die haupts&auml;chlich von M&auml;nnern gesteuerte Geldwirtschaft f&uuml;hrt ein scheinbar von der Politik unkontrolliertes Eigenleben. Wie kommt die Moral zur&uuml;ck in Wirtschaft, Politik und Konsum?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wann ist die Moral in der Finanzwirtschaft abhanden gekommen? Wir schauen den entstandenen Schaden an und fragen, wo Politik und Zivilgesellschaft aufmerksamer sein m&uuml;ssen, um die weitere Pluenderung &ouml;ffentlicher Kassen zu verhindern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf der Tagung werden die Ursachen analysiert und gefragt, wie ein verantwortliches Geld- und Finanzsystem aussehen m&uuml;sste. Es ist an der Zeit, dass&nbsp;sich Frauen mehr in die &bdquo;harten&ldquo; Ressorts Wirtschaft und Finanzen einmischen und gegen&uuml;ber Banken und der Wirtschaft mehr Gestaltungskraft gewinnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p><strong>Termin</strong>: Samstag, 30. Januar, 10.00 - 17.00 Uhr</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Ort</strong>: Landesbibliothek Schleswig-Holstein, im Haus Sartori und Berger, Wall 47 - 51, Kiel</p>
<p>F&uuml;r Frauen und Maenner</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Programm<br /></strong></p>
<ul>
<li>&nbsp;&nbsp; 9.30 Uhr Ankommen bei Kaffee und Tee</li>
<li>10.00 Uhr Begr&uuml;&szlig;ung: Kerstin Moeller</li>
<li>10.10 Uhr Anschauliche Einf&uuml;hrung in die Finanzkrise</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>10.45 Uhr Kaffeepause</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>11.00 Uhr Verzockt - Umkehren zur Vernunft - Heide Simonis (Vortrag und Diskussion)</li>
<li>12.15 Uhr Ethische Handlungsr&auml;ume in der Anlageberatung - Interview mit Ingrid Buchwieser und Christina Kirchmann</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>13.00 Uhr Mittagspause, Imbiss</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>13.45 Uhr &Ouml;konomie der Geburtlichkeit: Wirtschaft vom Leben her denken - Dr. Ina Pr&auml;torius (Vortrag und Diskussion)</li>
<li>14.45 Uhr Clowneskes Aktionstheater zur Finanzkrise</li>
<li>15.00 Uhr Haben Wertberichtigungen in der Wirtschaft eine Chance? Diskussion mit Dr. Ina Pr&auml;torius, Heide Simonis, Ingrid Buchwieser und Teilnehmer/innen</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>16.00 Uhr Kaffeepause</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>16.15 Uhr Ethische Geldanlagen mit Mikrokrediten </li>
<li>16.50 Uhr Ausklang</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kosten</strong>: 20 &euro;, inkl. Verpflegung, Erm&auml;&szlig;igung auf Anfrage m&ouml;glich</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anmeldung</strong>:</p>
<p>Nordelbisches Frauenwerk</p>
<p>Gartenstra&szlig;e 20</p>
<p>24103 Kiel</p>
<p>Fon 0431-55 779 112</p>
<p>seminare@ne-fw.de</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Tagung-zur-Finanzkrise-aus-Frauensicht-2529.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Rechtsanspruch auf Krippenplatz noch realisierbar?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h2>Zu diesem Fazit kamen nun auch Vertreter des Deutschen St&auml;dte- und Gemeindebundes sowie des Deutschen St&auml;dtetages. Sie&nbsp;forderten ein st&auml;rkeres finanzielles Engagement des Bundes und der L&auml;nder sowie einen Aufschub des geplanten Rechtsanspruchs der unter Dreij&auml;hrigen auf einen Krippenplatz.</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Problem ist: Es zeichnet sich ab, dass die &ndash; westdeutschen &ndash; Kommunen die vorgesehene Betreuungsquote von 35 Prozent nicht rechtzeitig realisieren k&ouml;nnen. Nun hat &uuml;berdies auch noch eine Forsa-Umfrage offenbart, dass die Nachfrage nach Krippenpl&auml;tzen die prognostizierten 35 Prozent deutlich &uuml;berschreiten wird. Die noch kinderlosen Befragten meldeten zu rund zwei Dritteln Betreuungsbedarf an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies w&uuml;rde bedeuten, dass statt der bisher angenommenen 750.000 Betreuungspl&auml;tze 1,3 Millionen ben&ouml;tigt w&uuml;rden. Das entspr&auml;che 150.000 zus&auml;tzlichen Erzieher/innen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bundesfamilienministerin Kristina K&ouml;hler wies diese Zahlen als &uuml;berh&ouml;ht zur&uuml;ck. Das Bundesfamilienministerium vertritt in einer Stellungnahme die Meinung, dass Bund und L&auml;nder ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen seien. Der Engpass liege bei dem z&ouml;gerlichen Abruf der bereitgestellten Mittel durch die Kommunen. Das BMFSFJ h&auml;lt weiterhin an dem Rechtsanspruch ab 2013 fest.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_54012/DE/Buergerinnen__und__Buerger/Familie__und__Kinder/Kinderbetreuung/100106__Kita.html?__nnn=true" target="_blank">Zur Stellungnahme des Bundesfamilienministeriums</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Artikel in der <a href="http://www.sueddeutsche.de/politik/408/499682/text/" target="_blank">S&Uuml;DDEUTSCHEN ZEITUNG</a> vom 10.1.2010: &bdquo;Kommunen f&uuml;rchten, dass der Krippenausbau scheitert und Eltern klagen. Sie verlangen nun Korrekturen beim Rechtsanspruch auf Betreuung.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong>:</p>
<p>Im Jahr 2005 nahm sich Deutschland vor, bis 2010 kinderfreundlich zu werden. Claudia Luz, Redakteurin der GiP, hegte damals starke Bedenken. Lesen Sie Ihren <a href="redsys://redsys.de/linkman.php?gruppe=3&amp;content_id=331&amp;subject_id=139">Kommentar &bdquo;Deutschland wird kinderfreundlich?&ldquo;</a> aus <em>GiP</em> 6/2005 und sehen Sie selbst, wie sich die Dinge in der Zwischenzeit (nicht?) weiterentwickelt haben.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Rechtsanspruch-auf-Krippenplatz-noch-realisierbar-2531.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Schl.-H.: Änderung des Landesrichtergesetzes</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>In einer Pressemitteilung des djb vom 20.1.2010 hei&szlig;t es:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&bdquo;Nachdem &uuml;ber drei Monate eine Einigung im Landtag &uuml;ber die Besetzung des Richterwahlausschusses nicht zustande kam, soll jetzt im Schnellverfahren - ohne Anh&ouml;rung der betroffenen Verb&auml;nde - das Gesetz noch bis Donnerstag (28. Januar 2010) ge&auml;ndert werden. Am Freitag (29. Januar 2010) soll dann der neue Richterwahlausschuss nach Ma&szlig;gabe des Gesetzes vom Donnerstag gew&auml;hlt werden.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie mehr dazu unter <a href="http://www.djb.de/"><span style="text-decoration: underline;">www.djb.de</span></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Schl.-H.-Aenderung-des-Landesrichtergesetzes-2532.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Frauen in die Aufsichtsräte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Trotz der Appelle an die Wirtschaft, endlich die "gl&auml;serne Decke" zu beseitigen, und der Verabschiedung gesetzlicher Regelungen zur Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern, bleibt die Beteiligung von Frauen an F&uuml;hrungspositionen in der Wirtschaft auf einem&nbsp;niedrigen Level.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Frauenanteil in den Top100-Vorst&auml;nden sinkt unter Ein-Prozent-Marke</strong></p>
<p><br />Die Vorst&auml;nde der 200 umsatzst&auml;rksten Unternehmen in Deutschland werden nach wie vor von M&auml;nnern dominiert &ndash; mit erdr&uuml;ckender Mehrheit. Unter den insgesamt 833 Vorstandsmitgliedern befinden sich gerade einmal 21 Frauen. Dies entspricht einem Anteil von 2,5 Prozent.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Aufsichtsr&auml;te: Frauen meist von Arbeitnehmerseite entsandt</strong></p>
<p><br />In den Aufsichtsr&auml;ten sieht die Lage etwas besser aus &ndash; der Frauenanteil der Top200-Unternehmen stagniert hier seit Jahren bei etwa zehn Prozent. Zur Spitzengruppe mit einem Frauenanteil von mehr als 25 Prozent im Aufsichtsrat z&auml;hlen die mittlerweile insolvente Karstadt (35 Prozent), Sanofi Aventis (33,3 Prozent) sowie VR-LEASING (27,3 Prozent). Dies ergibt eine Studie des DIW.</p>
<p><br />&bdquo;Die weiblichen Aufsichtsratsmitglieder werden allerdings &uuml;berwiegend von den Arbeitnehmern gestellt, die aufgrund der Mitbestimmungsregeln Vertretungen in den Aufsichtsrat entsenden&ldquo;, sagte DIW-Expertin Elke Holst. Laut DIW-Studie trifft dies auf 71,6 Prozent aller weiblichen Aufsichtsr&auml;te der Top200-Unternehmen zu. &bdquo;In mehr als einem Viertel aller Unternehmen sitzt aber nicht eine einzige Frau im Aufsichtsrat&ldquo;, sagte Anita Wiemer, Co-Autorin der DIW-Studie. Hierzu geh&ouml;rten die Robert Bosch GmbH sowie die Audi AG und die HOCHTIEF AG.<br />&nbsp;</p>
<p><br /><strong>M&auml;nnerdominanz macht Frauen zu Au&szlig;enseiterinnen</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Die Ursache f&uuml;r die enorme Dominanz von M&auml;nnern in F&uuml;hrungspositionen sehen die Autorinnen unter anderem in Geschlechterstereotypen und fehlenden Vorbildern. &bdquo;M&auml;nner haben eine viel gr&ouml;&szlig;ere Bandbreite von Rollenvorbildern, denen sie nacheifern k&ouml;nnen&ldquo;, sagte Elke Holst. Als Au&szlig;enseiterinnen sei es f&uuml;r Frauen schwerer, in die einflussreichen &bdquo;Old-Boys-Networks&ldquo; in den Spitzengremien vorzudringen. &bdquo;Ein gr&ouml;&szlig;erer Frauenanteil k&ouml;nnte f&uuml;r junge Frauen neue Vorbilder schaffen und zu einem Umdenken f&uuml;hren&ldquo;, so Elke Holst.<br />&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Ohne Sanktionen keine Trendwende</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Das Problem sei kein rein deutsches, sondern bestehe &ndash; in unterschiedlichem Ausma&szlig; &ndash; in vielen L&auml;ndern. Ein positives Beispiel bilde Norwegen, wo der Anteil an Frauen in den Aufsichtsr&auml;ten bei 42 Prozent liegt. In Norwegen wurden die Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Aufsichtsr&auml;te zu 40 Prozent mit Frauen zu besetzen. &bdquo;Das Beispiel Norwegen zeigt, dass wir verbindliche Regeln brauchen, um den Frauenanteil in F&uuml;hrungspositionen deutlich zu erh&ouml;hen&ldquo;, so die DIW-Expertin. &bdquo;Ohne verbindliche Regelungen wird es keine Trendwende geben.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bibliographie der DIW-Studie</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Frauen in Spitzengremien gro&szlig;er Unternehmen weiterhin massiv unterrepr&auml;sentiert. Von Elke Holst und Anita Wiemer. In: Wochenbericht 04/2010<br />Wir brauchen einen klaren Fahrplan und Sanktionen. Sechs Fragen an PD Dr. Elke Holst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Frauenquote gefordert</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur nachhaltigen Ver&auml;nderung dieser Situation, fordern djb und FidAR die Verabschiedung einer gesetzlichen Mindestanteilsregelung von 40% bei der Besetzung von Aufsichtsr&auml;ten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf der Hauptversammlung der ThyssenKrupp AG am 21. Januar 2010 haben Jutta</p>
<p>Wagner, Pr&auml;sidentin des Deutschen Juristinnenbunds (djb), sowie Mechthild D&uuml;sing, Rechtsanw&auml;ltin und Notarin, vom aktienrechtlichen Auskunftsrecht Gebrauch gemacht und von den Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats konkret Auskunft verlangen, warum trotz der Vorgaben im Deutschen Corporate Governance Kodex und anderweitigen Bekundungen aus den Unternehmen der Frauenanteil bei den Aufsichtsratsmandanten der Anteilseigner sich immer noch nicht wesentlich erh&ouml;ht hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere geplante Aktionen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zahlreiche Mitglieder des djb werden an &uuml;ber 70 Hauptversammlungen der gr&ouml;&szlig;ten deutschen Unternehmen teilnehmen und von ihrem Auskunftsrecht als Aktion&auml;rinnen Gebrauch machen. Sie wollen genau wissen, welche Bem&uuml;hungen das Unternehmen unternommen hat und unternehmen wird, um Vorstand und Aufsichtsrat mit Frauen zu besetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Keine gesetzliche Frauenquote in Aufsichtsr&auml;ten</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Petitionsausschuss hat sich am 20. Januar 2010 gegen eine gesetzliche Frauenquote in Aufsichtsr&auml;ten entschieden. Der Info-Dienst "Heute im Bundestag - hib" vermeldet dazu in seiner Nr. 12:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Eine gesetzliche Frauenquote von 50 Prozent in Aufsichtsr&auml;ten b&ouml;rsennotierter Unternehmen soll nicht eingef&uuml;hrt werden. Daf&uuml;r hat sich der Petitionsausschuss am Mittwochmorgen mehrheitlich ausgesprochen. Das Anliegen, mehr Spitzenfunktionen in der Wirtschaft mit Frauen zu besetzen, sei zwar wichtig, argumentierten die Koalition CDU/CSU und FDP, eine gesetzliche Regelung sei jedoch nicht zweckm&auml;&szlig;ig und zudem nach Europarecht unzul&auml;ssig. SPD, Die Linke und B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen stimmten f&uuml;r die Vorlage. Der Ausschuss hat damit das Petitionsverfahren in der Sitzung abgeschlossen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Petentin hatte gefordert, eine gesetzlich vorgeschriebene Frauenquote von 50 Prozent in Aufsichtsr&auml;ten b&ouml;rsennotierter Unternehmen sp&auml;testens zum Jahr 2010 einzuf&uuml;hren, bei Nichtbefolgen solle den Unternehmen die B&ouml;rsenzulassung entzogen werden. Bei der Petition handelt es sich um eine sogenannte &ouml;ffentliche Petition, die sechs Wochen lang auf der Internetseite des Bundestags stand und dort von 541 Unterst&uuml;tzern mit gezeichnet wurde."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: <a href="http://www.bundestag.de/presse/hib/2010_01/2010_012/02.html" target="_blank">hib Nr. 12</a></em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Mehr Informationen zum Thema Frauen in Aufsichtsr&auml;te finden Sie auf der <a href="http://www.fidar.de/index.php" target="_blank">Homepage von FidAR</a>.</p>
<p>
<p><strong>
<hr />
<p>Hinweis</p>
</strong>:</p>
</p>
<p>In <strong>Norwegen</strong> gibt es eine Quote f&uuml;r Frauen in Aufsichtsr&auml;ten von 40 %. B&ouml;rsennotierten Unternehmen, deren Aufsichtsrat nicht zu mindestens 40 Prozent mit Frauen besetzt ist, droht die Schlie&szlig;ung.</p>
<p>Mehr dazu im <a href="http://www.n-tv.de/wirtschaft/dossier/Hohe-Quote-in-Norwegen-article537536.html" target="_blank">n-tv Dossier vom 17.10.2009</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In <strong>Frankreich</strong> sollen jetzt b&ouml;rsennotierte Unternehmen verpflichtet werden, bis zum Jahr 2016 die Aufsichtsgremien mindestens zu 40 % mit Frauen zu besetzen. So zumindest sieht es ein Gesetzentwurf vor, wie der fpd vom 1.2.2010 vermeldete.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Frauen-in-die-Aufsichtsraete-2533.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Personalratswahlen 2012</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Personalratswahlen finden in den meisten Bundesl&auml;ndern in der ersten Jahresh&auml;lfte (April - Mai) statt. Die Amtdauer betr&auml;gt in der Regel 4 Jahre. In welchem Kalenderjahr gew&auml;hlt wird, ist in den einzelnen Bundesl&auml;ndern unterschiedlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Bund: 2012</li>
<li><strong>Baden-W&uuml;rttemberg: 2014</strong></li>
<li>Bayern: 2016 </li>
<li>Berlin: 2012 </li>
<li><strong>Brandenburg: 2014</strong> </li>
<li>Bremen: 2012 </li>
<li><strong>Hamburg: 2014</strong> </li>
<li>Hessen: 2012 </li>
<li>Mecklenburg-Vorpommern: 2013 </li>
<li>Niedersachsen: 2012 </li>
<li>Nordrhein-Westfalen: 2012</li>
<li>Rheinland-Pfalz: 2013 </li>
<li>Saarland: 2013 </li>
<li>Sachsen: 2015 </li>
<li><strong>Sachsen-Anhalt: 2015</strong> </li>
<li>Schleswig-Holstein: 2015 </li>
<li><strong>Th&uuml;ringen: 2014</strong></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>- ehc-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Personalratswahlen-2012-2534.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neuregelung  bei Entsendung polnischer Arbeitnehmer nach Deutschland nötig</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In ihrer Vertragsverletzungsklage wurde die Kommission von Polen unterst&uuml;tzt.<br />Die Kommission war der Ansicht, dass Deutschland gegen seine Verpflichtungen aus der Dienstleistungsfreiheit versto&szlig;e, indem es Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die in Deutschland Arbeiten ausf&uuml;hren wollten, daran hindere, Vertr&auml;ge mit polnischen Unternehmern abzuschlie&szlig;en, sofern diese Unternehmen nicht ein Tochterunternehmen in Deutschland gegr&uuml;ndet haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Pressemitteilung des EuGH Nr.7/10</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Neuregelung--bei-Entsendung-polnischer-Arbeitnehmer-nach-Deutschland-noetig-2539.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Internet für den Betriebsrat</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach &sect; 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat f&uuml;r die laufende Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verf&uuml;gung zu stellen. Dazu geh&ouml;rt das Internet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher, wie bereits die Vorinstanzen, dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von der Arbeitgeberin einen Zugang zum Internet f&uuml;r den ihm zur Verf&uuml;gung stehenden PC verlangt hat. Die Leitung des von der Arbeitgeberin betriebenen Baumarkts, f&uuml;r den der Betriebsrat gebildet ist, verf&uuml;gt &uuml;ber einen Internetanschluss. Durch die Freischaltung des dem Betriebsrat zur Verf&uuml;gung gestellten PC entstehen f&uuml;r die Arbeitgeberin keine zus&auml;tzlichen Kosten. Auch sonstige der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehende berechtigte Belange hatte die Arbeitgeberin nicht geltend gemacht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 17 TaBV 607/08 -).</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Pressemitteilung des BAG 3/10</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Internet-fuer-den-Betriebsrat-2540.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neue Umrechnungskurse</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zur Umrechnung der nicht auf Euro lautenden Eink&uuml;nfte und Bez&uuml;ge gem&auml;&szlig; &sect; 32 Abs. 4 Satz 10 EStG har das BZSt auf seiner Homepage die Referenzkurse der Europ&auml;ischen Zentralbank sowie weiterer Kurse gem&auml;&szlig; der Devisenkurzstatistik der Deutschen Bundesbank mit Stand Ende September ver&ouml;ffentlicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>SaS</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Neue-Umrechnungskurse-2547.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Änderungen im Beihilferecht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ebenfalls ge&auml;ndert wurde die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Rechtsverordnung &uuml;ber die Gew&auml;hrung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsf&auml;llen (VwV). Die &Auml;nderungen sind am 24.12.2009 in Kraft getreten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum - (DLZ) hat in einem Informationsblatt die wichtigsten &Auml;nderungen dargestellt. Im Dateianhang k&ouml;nnen Sie die Infos herunterladen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Aenderungen-im-Beihilferecht-2556.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zum Beihilfeanspruch für Beamte ohne zusätzliche private Krankenversicherung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrte das VG aus, mit dieser Bestimmung w&uuml;rden keine beihilferechtlichen Ziele verfolgt, sondern lediglich das Ziel des Versicherungsvertragsgesetzes, m&ouml;glichst l&uuml;ckenlos alle Bundesb&uuml;rger gegen Krankheitskosten zu versichern. F&uuml;r diese Zielverfolgung fehle dem Land jedoch die gesetzgeberische Kompetenz.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Land hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VG Stuttgart Urteil vom 11.11.2009, 12 K 1587/09</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;GerichtAuswahl=VG+Stuttgart&amp;Art=en&amp;sid=176b30bf1e493d2cf1bd081fac8a235c&amp;nr=12335&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">Zum Volltext der Entscheidung</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Zum-Beihilfeanspruch-fuer-Beamte-ohne-zusaetzliche-private-Krankenversicherung-2557.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>FrauenStärken im Schulbereich</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wie in vielen anderen Bereichen des &ouml;ffentlichen Dienstes gibt es auch im Schulbereich vielf&auml;ltige Benachteiligungen von Frauen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Auch im Schulbereich sind es &uuml;berwiegend M&auml;nner, die die F&uuml;hrungspositionen besetzen. </li>
<li>Ebenso wie in anderen Branchen sind die Durchschnittseinkommen der weiblichen Lehrkr&auml;fte niedriger als die ihrer m&auml;nnlichen Kollegen. </li>
<li>Teilzeitarbeit und Elternzeit werden noch immer &uuml;berwiegend von Frauen wahrgenommen. </li>
<li>Die &Uuml;bernahme von Verantwortung f&uuml;r Kinderbetreuung und Pflege erschwert nicht nur eine eigenst&auml;ndige &ouml;konomische Existenzsicherung, sondern schafft zum Beispiel Benachteiligungen bei der Fortbildung und beim beruflichen Aufstieg.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das GEW-Handbuch "FrauenSt&auml;rken"&nbsp;will dem entgegenwirken. Es dient als Handlungsanleitung, um im Schulbereich eine diskriminierungsfreie Personalpolitik zu gew&auml;hrleisten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In einem Aufsatz in <strong>GiP 2/2010</strong> fasst <em>Anne Jenter</em> (Mitglied des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrenden Vorstandes der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Leiterin des Vorstandsbereichs Frauenpolitik) das Handbuch zusammen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die pdf-Datei des gesamten Handbuchs k&ouml;nnen Sie hier direkt herunterladen.</p>
<p>Download</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/FrauenStaerken-im-Schulbereich-2558.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender/Stress</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Gleichberechtigung im Job sollte in Deutschland mittlerweile selbstverst&auml;ndlich sein. Doch wie sehr pr&auml;gen Geschlechterrollen noch immer unseren Berufsalltag? Das wollten die Unternehmensberater und Genderforscher Michael G&uuml;mbel und Sonja Nielbock von der Organisationsberatung "Sujet" in einer qualitativen Studie&nbsp; herausfinden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In ihrem Forschungsprojekt "Gender/Stress" untersuchten sie geschlechtsspezifische<br />psychische Belastungen im Job. Im Gespr&auml;ch mit der S&Uuml;DDEUTSCHEN (Interview auf SZ-online vom 13. Januar 2010) erl&auml;utert G&uuml;mbel, wieso das das Geschlecht eine Rolle spielt, wenn es um Stress am Arbeitsplatz geht, warum es M&auml;nner im Finanzamt schwerer haben und was Unternehmen gegen festgefahrene&nbsp; Rollenvorstellungen tun k&ouml;nnen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender_Stress-2559.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bündnis gegen Diskriminierung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die teilnehmenden Verb&auml;nde sind&nbsp;sich&nbsp;einig: Die von Diskriminierung betroffenen Menschen ben&ouml;tigen in Deutschland eine starke Lobby. Dar&uuml;ber hinaus ist der Pr&auml;vention mehr Aufmerksamkeit als bisher beizumessen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Ansicht der Beteiligten&nbsp;haben die&nbsp;letzten Jahre Antidiskriminierungspolitik gezeigt, dass trotz Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und der damit verbundenen Einrichtung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), die Perspektive der von Diskriminierung betroffenen Menschen sowohl in der Politik als auch in der Gesellschaft zu kurz kam.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die&nbsp;Verb&auml;nde wollen sich gemeinsam f&uuml;r eine Verbesserung des aktuellen Diskriminierungsschutzes, f&uuml;r die Umsetzung der neuen EG-Richtlinie und f&uuml;r eine effektive und ganzheitliche Antidiskriminierungspolitik einsetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zu den Mitgliedern des B&uuml;ndnisses z&auml;hlen sowohl Gewerkschaften, Antidiskriminierungs- als auch Interessensverb&auml;nde (in alphabetischer Reihenfolge):</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd)</li>
<li>Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e.V. (BAGSO)</li>
<li>B&uuml;ro zur Umsetzung von Gleichbehandlung (BUG)</li>
<li>Deutscher Frauenrat (DF)</li>
<li>Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)</li>
<li>Deutscher Juristinnenbund (djb)</li>
<li>Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL)</li>
<li>Lesben und Schwulenverband in Deutschland e.V. (LSVD)</li>
<li>Migrationsrat Berlin-Brandenburg (MRBB)</li>
<li>NETZWERK ARTIKEL 3 - Verein f&uuml;r Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.V.</li>
<li>T&uuml;rkische Gemeinde in Deutschland (TGD)</li>
<li>verd.i</li>
<li>Weibernetz &ndash; Bundesnetzwerk von FrauenLesben und M&auml;dchen mit Beeintr&auml;chtigung</li>
</ul>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Buendnis-gegen-Diskriminierung-2560.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Es stellt keine nach &sect; 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der<br />ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie f&uuml;r deren T&auml;tigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber verfolgt ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er - z.B. aus Gr&uuml;nden der Qualit&auml;tssicherung - schriftliche Arbeitsanweisungen einf&uuml;hrt.</p>
<p><br />Der 1948 geborene Kl&auml;ger war seit 1978 als Produktionshelfer bei der Arbeitgeberin<br />besch&auml;ftigt, einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit ca. 300</p>
<p>Arbeitnehmern.</p>
<p>Er ist in Spanien geboren und dort zur Schule gegangen. Nach einer vom Kl&auml;ger unterzeichneten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 z&auml;hlte zu den Anforderungen<br />die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Der Kl&auml;ger absolvierte im September 2003 auf Kosten der Arbeitgeberin w&auml;hrend der Arbeitszeit einen&nbsp; Deutschkurs. Mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte er ab. Seit M&auml;rz 2004 ist die Arbeitgeberin nach den entsprechenden Qualit&auml;tsnormen zertifiziert. In der Folgezeit wurde bei mehreren internen Audits festgestellt, dass der Kl&auml;ger Arbeits- und&nbsp; Pr&uuml;fanweisungen nicht lesen konnte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im September 2005 forderte die Arbeitgeberin ihn auf, Ma&szlig;nahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen. Eine weitere Aufforderung im Februar 2006 verband die Arbeitgeberin mit dem Hinweis, er m&uuml;sse mit einer K&uuml;ndigung rechnen, wenn er die Kenntnisse nicht nachweisen k&ouml;nne. Nach einem Audit von April 2007 war der Kl&auml;ger weiterhin nicht in der Lage, die Vorgaben einzuhalten. Daraufhin k&uuml;ndigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverh&auml;ltnis mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31. Dezember 2007.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die hiergegen erhobene Klage<br />- anders als das Landesarbeitsgericht - abgewiesen. Die K&uuml;ndigung verst&ouml;&szlig;t nicht&nbsp; gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Der Arbeitgeberin war es nicht verwehrt, vom Kl&auml;ger ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen. Sie hatte ihm ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben.</p>
<p><br /><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2010 - 2 AZR 764/08 -<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Juli 2008 - 16 Sa 544/08 -</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 10/10 vom 28.1.2010</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Unzureichende-Deutschkenntnisse-als-Kuendigungsgrund-2562.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Internet für den Betriebsrat</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach der Pressemitteilung Nr. 3/10 hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 20.1.2010 &ndash; 7 ABR 79/08 &ndash; zum Betriebsverfassungsrecht Folgendes entschieden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&bdquo;Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn er bereits &uuml;ber einen PC verf&uuml;gt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs f&uuml;r den Betriebsrat keine zus&auml;tzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Nach &sect; 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat f&uuml;r die laufende Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verf&uuml;gung zu stellen. Dazu geh&ouml;rt das Internet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher, wie bereits die Vorinstanzen, dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von der Arbeitgeberin einen Zugang zum Internet f&uuml;r den ihm zur Verf&uuml;gung stehenden PC verlangt hat. Die Leitung des von der Arbeitgeberin betriebenen Baumarkts, f&uuml;r den der Betriebsrat gebildet ist, verf&uuml;gt &uuml;ber einen Internetanschluss. Durch die Freischaltung des dem Betriebsrat zur Verf&uuml;gung gestellten PC entstehen f&uuml;r die Arbeitgeberin keine zus&auml;tzlichen Kosten. Auch sonstige der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehende berechtigte Belange hatte die Arbeitgeberin nicht geltend gemacht.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Gegensatz zum BetrVG enthalten die 17 Personalvertretungsgesetze des Bundes und der L&auml;nder &ndash; soweit ersichtlich &ndash; keine Vorschriften &uuml;ber den Umgang der Personalvertretungen mit neuer Informations- und Kommunikationstechnik. Dieser Themenkreis wird von den Gesetzgebern entweder nicht zur Kenntnis genommen oder es besteht m&ouml;glicherweise eine Scheu, den Personalr&auml;ten einen ausdr&uuml;cklichen Anspruch auf zeitgem&auml;&szlig;en Gesch&auml;ftsbedarf einzur&auml;umen. &ndash; Beachtlich ist immerhin, dass das BayPVG (seit 1.5.2007) in Art. 44 Abs. 3 bestimmt, dass dem PR nicht nur geeignete Pl&auml;tze f&uuml;r Bekanntmachungen und Anschl&auml;ge zur Verf&uuml;gung gestellt werden, sondern er diese auch in einem von der Dienststelle bereits eingerichteten Intranet ver&ouml;ffentlichen lassen kann. &ndash; Auch fehlt es an einer entsprechenden h&ouml;chstrichterlichen Entscheidung der Verwaltungsgerichte f&uuml;r das Personalvertretungsrecht zur Nutzung des Internets durch Personalr&auml;te.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die neue Entscheidung des BAG gibt Anlass, auf Folgendes aufmerksam zu machen:</p>
<p>Die Interessen der Mitarbeitervertretungen in den Geltungsbereichen des BetrVG und der Personalvertretungsgesetze an einer effektiven, auf aktueller Unterrichtung beruhenden Wahrnehmung der Belange der Mitarbeiter stimmen grunds&auml;tzlich &uuml;berein. Es ist daher geboten, sie bei der Frage nach dem Zugang zum Internet gleich zu behandeln. Die Rechtsprechung des BAG zum Informationsbed&uuml;rfnis des Betriebsrats ist in ihrem sachlichen Gehalt auf das des Personalrats &uuml;bertragbar. Auch seine Aufgaben lassen sich nur durch laufende und aktuelle Unterrichtung &uuml;ber die dienst-, arbeits- und personalvertretungsrechtliche Entwicklung in Gesetz und Rechtsprechung sowie die daraus gewonnenen Erkenntnisse &uuml;ber m&ouml;gliche Handlungsspielr&auml;ume l&ouml;sen. Die dazu notwendigen Informationen kann der Personalrat nicht allein aus den einschl&auml;gigen Gesetzen oder Kommentaren gewinnen; er ist auch auf andere Ver&ouml;ffentlichungen angewiesen, in denen die f&uuml;r ihn wichtigsten Themen nach dem neuesten Stand fachlich dargestellt werden. Diese Anforderungen erf&uuml;llt das Internet. Mit seiner Hilfe kann sich der Personalrat zu den einzelnen Problemen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften, veralteten Erl&auml;uterungswerken oder l&auml;ngere Zeit zur&uuml;ckliegenden Gerichtsentscheidungen beschr&auml;nkt zu sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r den gesamten Bereich moderner Kommunikationsmittel gilt der Grundsatz, dass die Personalvertretungen von der allgemeinen technologischen Entwicklung nicht abgekoppelt werden d&uuml;rfen. Die Anspr&uuml;che der Personalvertretungen werden begrenzt durch das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der &bdquo;Erforderlichkeit&ldquo; und das Gebot der sparsamen Verwendung &ouml;ffentlicher Mittel.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie zur Vertiefung:</p>
<ul>
<li>Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Kommentar zum BPersVG, Rn. 40 ff. zu &sect; 44 BPersVG</li>
<li>Ballerstedt/Schleicher/Faber, Kommentar zum BayPVG, Rn. 77 ff. zu Art. 44 BayPVG.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hier finden Sie Antworten u. a. zu folgenden Fragen:</p>
<ul>
<li>Telefax f&uuml;r Personalrat?</li>
<li>PC f&uuml;r Personalrat?</li>
<li>Laptop, Notebook f&uuml;r Personalrat?</li>
<li>Einrichtung einer Mailbox durch den Personalrat?</li>
<li>Benutzung des Intranets durch den Personalrat?</li>
<li>Einrichtung einer Homepage im Internet und/oder Intranet durch den Personalrat?</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bernd Faber Richter am Arbeitsgericht a.D.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Internet-fuer-den-Betriebsrat-2566.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Betriebsräte machen eine gute Figur als Tarifakteure</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Tarifunterschreitungen gibt es auch in tarifgebundenen Betrieben h&auml;ufig. Sie beeinflussen die Beziehungen zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat. Die daraus entstehenden Ver&auml;nderungen hat das Institut f&uuml;r Arbeit und Qualit&auml;t (IAQ) anhand der chemischen Industrie und Metallindustrie untersucht. Die Ergebnisse sind im IAQ-Report 2010-01 zusammengefasst.</p>
<p>Auf den Punkt gebracht einige Ergebnisse:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Betriebsr&auml;te agieren bei betrieblichen Tarifunterschreitungen als gute Akteure</li>
<li>Betriebsr&auml;te gewinnen &ndash; auch mithilfe der Gewerkschaften- an Struktur gegen&uuml;ber den Unternehmensleitungen</li>
<li>Konflikt- und beteiligungsorientierte Verhandlungsstrategien st&auml;rken die Legitimation der Interessenvertretung und die Organisationsmacht im Betrieb</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>-ehc-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Betriebsraete-machen-eine-gute-Figur-als-Tarifakteure-2567.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bundesregierung wird Arbeitsschutz-Abkommen zur Ratifizierung vorlegen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Deutschland soll ein internationales &Uuml;bereinkommen zum Thema Arbeitsschutz ratifizieren. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (<span style="text-decoration: underline;">17/428</span>) hervor, mit dem dem &Uuml;bereinkommen Nummer 187 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 2006 zugestimmt werden soll. Ziel des internationalen Abkommens ist es, &rdquo;eine gesunde und sichere Arbeitswelt zu f&ouml;rdern&ldquo;, schreibt die Regierung. Das &Uuml;bereinkommen sehe die Entwicklung einer innerstaatlichen Politik, eines innerstaatlichen Systems und eines innerstaatlichen Programms zur st&auml;ndigen Verbesserung des Arbeitsschutzes vor, beratend sollten auch ma&szlig;gebende Verb&auml;nde der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer hinzugezogen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&rdquo;Die Anforderungen des &Uuml;bereinkommens sind in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere durch das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 erf&uuml;llt&ldquo;, schreibt die Regierung, &rdquo;dar&uuml;ber hinaus ist mit dem am 5. November 2008 in Kraft getretenen Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz der Auftrag f&uuml;r eine Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie gesetzlich verankert worden.&ldquo; Da die hiesigen Gesetze den Anforderungen des &Uuml;bereinkommens in vollem Umfang entsprechen, seien keine Haushaltausgaben zu erwarten. Diese Einsch&auml;tzung best&auml;tigt der Nationale Normenkontrollrat, ein Gremium zur F&ouml;rderung des B&uuml;rokratieabbaus. Der Bundesrat muss dem Gesetz zustimmen, hat jedoch in seiner Sitzung am 18. Dezember 2009 bereits beschlossen, keine Einwendungen zu erheben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-ehc-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Bundesregierung-wird-Arbeitsschutz-Abkommen-zur-Ratifizierung-vorlegen-2568.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title> Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Arbeitgeber verfolgt ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er - z.B. aus Gr&uuml;nden der Qualit&auml;tssicherung - schriftliche Arbeitsanweisungen einf&uuml;hrt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der aktuelle Fall</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der 1948 geborene Kl&auml;ger war seit 1978 als Produktionshelfer bei der Arbeitgeberin besch&auml;ftigt, einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit ca. 300 Arbeitnehmern. Er ist in Spanien geboren und dort zur Schule gegangen. Nach einer vom Kl&auml;ger unterzeichneten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 z&auml;hlte zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Der Kl&auml;ger absolvierte im September 2003 auf Kosten der Arbeitgeberin w&auml;hrend der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte er ab. Seit M&auml;rz 2004 ist die Arbeitgeberin nach den entsprechenden Qualit&auml;tsnormen zertifiziert. In der Folgezeit wurde bei mehreren internen Audits festgestellt, dass der Kl&auml;ger Arbeits- und Pr&uuml;fanweisungen nicht lesen konnte. Im September 2005 forderte die Arbeitgeberin ihn auf, Ma&szlig;nahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen. Eine weitere Aufforderung im Februar 2006 verband die Arbeitgeberin mit dem Hinweis, er m&uuml;sse mit einer K&uuml;ndigung rechnen, wenn er die Kenntnisse nicht nachweisen k&ouml;nne. Nach einem Audit von April 2007 war der Kl&auml;ger weiterhin nicht in der Lage, die Vorgaben einzuhalten. Daraufhin k&uuml;ndigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverh&auml;ltnis mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31. Dezember 2007.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Arbeitgeber kann Sprachkenntnisse verlangen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die hiergegen erhobene Klage - anders als das Landesarbeitsgericht - abgewiesen. Die K&uuml;ndigung verst&ouml;&szlig;t nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Der Arbeitgeberin war es nicht verwehrt, vom Kl&auml;ger ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen. Sie hatte ihm ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Juli 2008 - 16 Sa 544/08 -</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Pressemitteilung des BAG, Nr.10/10</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/-Unzureichende-Deutschkenntnisse-als-Kuendigungsgrund-2573.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>ELStAM-Verfahren</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Arbeitnehmer m&uuml;ssen nicht wie bislang ihre Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber abgeben. Alle Daten, die f&uuml;r die Ermittlung der Lohnsteuer ab 2012 relevant sind, werden ab diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber von der Datenbank zum elektronischen Abruf zur Verf&uuml;gung gestellt. Die Kommunikation zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und dem Finanzamt wird so beschleunigt und erspart l&auml;stigen Papierkram.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Lohnsteuerkarte 2010 nicht vernichten!</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Einf&uuml;hrung des elektronischen Verfahrens erfolgt stufenweise. Das bedeutet, dass die Lohnsteuerkarte 2010 etwas l&auml;nger g&uuml;ltig sein wird als normalerweise: Sie soll auch noch f&uuml;r das Jahr 2011 anwendbar sein. Arbeitgeber d&uuml;rfen die Karte also nicht Ende 2010 vernichten, sondern behalten sie noch ein weiteres Jahr. Wer den Arbeitsplatz wechselt, nimmt die Karte wie gehabt mit &ndash; auch in 2011.</p>
<p>Die Abschaffung der Lohnsteuerkarte aus Papier hat keine Auswirkungen auf die Steuererkl&auml;rung. Diese muss wie zuvor beim Finanzamt eingereicht werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: AOK news 28.1.2010</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/ELStAM-Verfahren-2574.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Streitig ist im Rahmen der &Uuml;berpr&uuml;fung der Rechtm&auml;&szlig;igkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids, ob die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung f&uuml;r Fahrtkostenzusch&uuml;sse erf&uuml;llt sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine bei der Kl&auml;gerin und Revisionskl&auml;gerin (Kl&auml;gerin) f&uuml;r den Zeitraum Dezember 1996 bis Dezember 2000 durchgef&uuml;hrte Lohnsteuer-Au&szlig;enpr&uuml;fung ergab, dass die Arbeitnehmer der Kl&auml;gerin unter der Bezeichnung "Fahrtkostenzuschuss" j&auml;hrlich im November Zahlungen erhalten hatten, welche die Kl&auml;gerin der Lohnsteuerpauschalierung nach &sect; 40 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterworfen hatte. Unter der Bezeichnung "Fahrtkostenzuschuss" wurde jeweils der nach &sect; 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten abzugsf&auml;hige Betrag f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte (Jahresbetrag) errechnet, ausgezahlt und pauschal versteuert. Der Differenzbetrag zum errechneten Weihnachtsgeld wurde mit der Bezeichnung "Weihnachtsgeld" nach den pers&ouml;nlichen Besteuerungsmerkmalen der einzelnen Arbeitnehmer versteuert. Arbeitnehmer mit h&ouml;heren "Fahrtkostenzusch&uuml;ssen" erhielten weniger Weihnachtsgeld als Arbeitnehmer mit niedrigeren "Fahrtkostenzusch&uuml;ssen". Arbeitnehmern, die keine "Fahrtkostenzusch&uuml;sse" erhalten konnten, wurde Weihnachtsgeld ausgezahlt.</p>
<p><br /><strong>Finanzamt verneint Voraussetzungen f&uuml;r Lohnsteuerpauschalierung</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Beklagte&nbsp;&nbsp;und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verneinte hinsichtlich der als "Fahrtkostenzusch&uuml;sse" erbrachten Zahlungen die Voraussetzungen f&uuml;r eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach &sect; 40 Abs. 2 Satz 2 EStG, weil sie nicht zus&auml;tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern unter Anrechnung auf das freiwillig gezahlte Weihnachtsgeld erbracht worden seien. Eine zus&auml;tzliche Zahlung liege auch dann nicht vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderleistung, z.B. Weihnachtsgeld, erbracht werde. Es sei unerheblich, ob die zus&auml;tzliche Leistung ihrerseits vom Arbeitgeber geschuldet oder freiwillig gew&auml;hrt werde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Verfahren gelangte bis zum Bundesfinanzhof; dieser entschied:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Die Vorentscheidung ist auch deshalb aufzuheben, weil das FG zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangte, dass der Haftungstatbestand hinsichtlich der den Arbeitnehmern der Kl&auml;gerin gew&auml;hrten Fahrtkostenzusch&uuml;sse erf&uuml;llt sei.</p>
<p>Nach &sect; 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber f&uuml;r die Lohnsteuer, die er nach &sect; 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und nach &sect; 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuf&uuml;hren hat. Allerdings tragen die Feststellungen des FG nicht dessen W&uuml;rdigung, dass die Kl&auml;gerin --ohne Lohnsteuer einzubehalten-- Arbeitslohn gezahlt habe, indem sie Zusch&uuml;sse an ihre Arbeitnehmer erbracht und diese nur der pauschalen Besteuerung des &sect; 40 Abs. 2 Satz 2 EStG unterworfen habe.</p>
<p>&nbsp;Nach &sect; 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 % u.a. f&uuml;r zus&auml;tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zusch&uuml;sse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte erheben, soweit diese Bez&uuml;ge den Betrag nicht &uuml;bersteigen, den der Arbeitnehmer nach &sect; 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten geltend machen k&ouml;nnte, wenn die Bez&uuml;ge nicht pauschal besteuert w&uuml;rden.</p>
<p>&nbsp;Zus&auml;tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn sind Zusch&uuml;sse i.S. des &sect; 40 Abs. 2 Satz 2 EStG dann geleistet, wenn sie zu den Lohnzahlungen hinzukommen, die arbeitsrechtlich geschuldet sind, entweder durch Vereinbarung oder etwa durch eine dauernde &Uuml;bung. Zusch&uuml;sse i.S. des &sect; 40 Abs. 2 Satz 2 EStG liegen also auch dann vor, wenn sie statt anderer, freiwillig geleisteter Bez&uuml;ge und Vorteile i.S. des &sect; 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erbracht werden."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Senat h&auml;lt an seiner schon in fr&uuml;heren Entscheidungen getroffenen Differenzierung fest, dass das Tatbestandsmerkmal "ohnehin geschuldeter Arbeitslohn" dahingehend zu verstehen ist, dass es sich um Arbeitslohn handeln muss, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht .</p>
<p>Auch im Fall einer Umwandlung von Barlohn in Form von Urlaubsgeld in Sachlohn in Form eines Warengutscheins war auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Anspruchs zu differenzieren, n&auml;mlich ob zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer &uuml;ber seinen Lohnanspruch verf&uuml;gte, ein Anspruch auf Barlohn oder ein solcher auf Sachlohn bestand .</p>
<p>&sect; 40 Abs. 2 Satz 2 EStG schlie&szlig;t eine Entgelt- oder Barlohnumwandlung aus. Dies gilt allerdings nur f&uuml;r solchen Lohn, der ohnehin "geschuldet" wird. Freiwillige Lohnzahlungen lassen sich dagegen unter den weiteren Voraussetzungen und Grenzen des &sect; 40 Abs. 2 Satz 2 EStG als nicht "geschuldeter" Arbeitslohn in pauschbesteuerte Zusch&uuml;sse umwandeln.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BFH folgt nicht dem Bundesfinanzministerium</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Senat folgt damit nicht der im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 1994&nbsp; niedergelegten, in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) seit 1996 aufgenommenen und letztlich auch vom FG vertretenen Auffassung, dass die Umwandlung einer freiwilligen Sonderleistung ohne Zweckbindung in eine freiwillige Sonderleistung mit Zweckbindung nicht zur Steuerfreiheit der Zuwendung f&uuml;hre und eine zus&auml;tzliche Leistung auch dann nicht vorliege, wenn sie unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung, z.B. Weihnachtsgeld, erbracht werde.</p>
<p>20b) 21Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang Feststellungen zu treffen haben, ob und inwieweit die von der Kl&auml;gerin als Weihnachtsgeld erbrachten Sonderzahlungen arbeitsrechtlich geschuldet oder freiwillig waren, um entscheiden zu k&ouml;nnen, ob die streitigen Zusch&uuml;sse zum "ohnehin geschuldeten" Arbeitslohn geleistet worden waren.</p>
<p><em>Vorinstanz: FG N&uuml;rnberg vom 28. Juni 2007 VI 105/2006 (EFG 2007, 1687)</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Zuschuesse-zum-ohnehin-geschuldeten-Arbeitslohn-2577.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitsstunden müssen ab 2010 gemeldet werden</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wichtig: Die geleisteten Arbeitsstunden f&uuml;r Meldezeitr&auml;ume ab 1. Januar 2010 sind zwingend vorzugeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Minijob-Newsletter - Nr. 6/2009 - 7. Dezember 2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Arbeitsstunden-muessen-ab-2010-gemeldet-werden-2600.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Minijobs: Anrechnung auf Kurzarbeitergeld möglich</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Viele Arbeitnehmer sind im Zuge der Wirtschaftskrise von Kurzarbeit betroffen. Um die dadurch entstandene finanzielle L&uuml;cke zu schlie&szlig;en, scheint f&uuml;r Viele ein Minijob der Ausweg. Hierbei kann monatlich bis zu 400 Euro dazu verdient werden, ohne dass Abgaben oder Steuern anfallen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anrechnung auf Kurzarbeitergeld m&ouml;glich</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Minijob kann auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Entscheidend ist hier, wann der Nebenjob angetreten wurde: War dies erst nach Beginn der Kurzarbeit der Fall, so rechnet die Arbeitsagentur einen Teil dieser zus&auml;tzlichen Eink&uuml;nfte auf das Kurzarbeitergeld an. Besser dran sind dagegen diejenigen, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit einen Nebenjob aufgenommen haben. Die Eink&uuml;nfte daraus werden n&auml;mlich nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 29.10.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Minijobs-Anrechnung-auf-Kurzarbeitergeld-moeglich-2601.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Insolvenzgeldumlage vervierfacht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Hintergrund: Die Ausgaben der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit f&uuml;r das Insolvenzgeld &uuml;berstiegen im Jahr 2009 bereits die mit der Insolvenzgeldumlage erzielten Einnahmen. F&uuml;r das Jahr 2010 wird aufgrund der angespannten Wirtschaftslage mit &auml;hnlich hohen Aufwendungen f&uuml;r das Insolvenzgeld gerechnet. Um diese steigenden Ausgaben bzw. das aufgelaufene Defizit finanzieren zu k&ouml;nnen, wurde die H&ouml;he der Insolvenzgeldumlage f&uuml;r das Jahr auf 0,41 Prozent der Bruttol&ouml;hne der Besch&auml;ftigten 2010 angehoben. Ausgenommen von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage sind Arbeitgeber der &ouml;ffentlichen Hand und Privathaushalte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Bundesrat Pressemitteilung 189 / 2009 - 18.12.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Insolvenzgeldumlage-vervierfacht-2602.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neue Landesbeamtengesetze</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Sie k&ouml;nnen pdf-Dateien mit den Texten aus den Gesetzbl&auml;ttern der L&auml;nder im Anhang herunterladen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Neue-Landesbeamtengesetze-2603.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Mexiko </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das neue DBA l&ouml;st das Abkommen&nbsp;vom 23. Februar 1993 ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Neues-Doppelbesteuerungsabkommen-mit-Mexiko--2604.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminar zum deutschen Mutter-Bild</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dabei werden unbewusste Rollenbilder in unserer Gesellschaft in den Blick genommen, neu reflektiert und rollenaufbrechende Konzepte entwickelt.&nbsp;Professor Barbara Vinken, Romanistikprofessorin und Autorin des Buches &bdquo;Die deutsche Mutter&ldquo; wird dort das Impulsreferat halten und erkl&auml;ren, warum Frauen in Deutschland tendenziell immer noch vor die Wahl gestellt werden, ob sie Kinder oder Karriere</p>
<p>wollen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies f&uuml;hrt sie auf unbewusste Rollenbilder in Deutschland zur&uuml;ck, die sie mit</p>
<p>den Einstellungen von anderen europ&auml;ischen L&auml;ndern vergleicht, etwa Frankreich oder D&auml;nemark. In der anschlie&szlig;enden Podiumsdiskussion mit Frau Christine Haderthauer, Bayerische Frauenministerin, Frau Professor Barbara Vinken, Herrn Professor Andreas Lange, Deutsches Jugendinstitut, Frau Professor Paula Villa, Lehrstuhl f&uuml;r Gender Studies (LMU), Frau Verena Heines-Mothes, Head of Diversity Management Hypovereinsbank unter der Moderation von Frau Nina Ruge wird &uuml;ber stereotypische Rollenbilder in der Gesellschaft insgesamt, in den Medien, in den Familien und im Erwerbsleben diskutiert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Termin</strong>: Am 8. M&auml;rz 2010 um 16.30 Uhr; anschlie&szlig;end gibt es einen Ausklang bei Fingerfood und Getr&auml;nken.</p>
<p><strong>Ort</strong>: Kleine Aula in der Ludwig-Maximilians-Universit&auml;t (H&ouml;rsaal A 120)</p>
<p><strong>Anmeldung:</strong> bis 22. Februar 2010 per E-mail unter <a href="mailto:margaretha.marek@stmas.bayern.de">margaretha.marek@stmas.bayern.de</a>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Seminar-zum-deutschen-Mutter-Bild-2608.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Änderung der Rechtsprechung zur Tarifeinheit erwartet</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach Auffassung des Vierten Senats gelten f&uuml;r ein Arbeitsverh&auml;ltnis, dessen Parteien nach &sect; 3 Abs. 1 TVG an einen Tarifvertrag gebunden sind, die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverh&auml;ltnissen ordnen, zwingend und unmittelbar nach &sect; 4 Abs. 1 TVG. Sie k&ouml;nnen auch dann nicht nach dem Grundsatz der Tarifeinheit verdr&auml;ngt werden, wenn der Arbeitgeber durch seine Mitgliedschaft in einem tarifschlie&szlig;enden Arbeitgeberverband zugleich an einen mit einer anderen Gewerkschaft f&uuml;r Arbeitsverh&auml;ltnisse derselben Art geschlossenen Tarifvertrag unmittelbar gebunden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der aktuelle Fall</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger war im Krankenhaus der Beklagten als Arzt besch&auml;ftigt und verlangt f&uuml;r den Monat Oktober 2005 einen Urlaubsaufschlag nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT). Er ist Mitglied des Marburger Bundes. Die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverb&auml;nde (VKA) ist. Bis zum 30. September 2005 galt f&uuml;r die Parteien aufgrund ihrer jeweiligen Mitgliedschaften der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) nach den Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes unmittelbar und zwingend. Der BAT war zuletzt auf Arbeitgeberseite von der VKA, auf Arbeitnehmerseite sowohl von der Gewerkschaft ver.di als auch vom Marburger Bund, vertreten durch die Gewerkschaft ver.di, geschlossen worden. Der am 1. Oktober 2005 in Kraft getretene Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst (TV&ouml;D) wurde von der VKA und ua. von der Gewerkschaft ver.di, nicht aber vom Marburger Bund geschlossen. Das beklagte Krankenhaus war daher ab dem 1. Oktober 2005 sowohl an den zwischen dem Marburger Bund und der VKA noch weiterhin geltenden BAT als auch an den TV&ouml;D unmittelbar tarifgebunden. Der vom Marburger Bund mit der VKA geschlossene Tarifvertrag f&uuml;r &Auml;rztinnen und &Auml;rzte an kommunalen Krankenh&auml;usern (TV-&Auml;rzte) trat erst zum 1. August 2006 in Kraft. Die Beklagte verweigerte die Zahlung des Urlaubsaufschlags nach dem BAT, weil der f&uuml;r die Mit-glieder des Marburger Bundes auch noch nach dem 1. Oktober 2005 geltende BAT nach dem Grundsatz der sogenannten Tarifeinheit ab diesem Zeitpunkt vom TV&ouml;D als speziellerem Tarifvertrag verdr&auml;ngt worden sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bisherige Rechtsprechung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach der bisherigen Rechtsprechung des Vierten Senats kam der Grundsatz der Tarifeinheit auch dann zum Tragen, wenn ein Betrieb vom Geltungsbereich mehrerer Tarifvertr&auml;ge erfasst wurde, die von verschiedenen Gewerkschaften geschlossen worden waren und an die der Arbeitgeber deshalb gebunden war, weil er Mitglied im tarifschlie&szlig;enden Arbeitgeberverband oder selbst Tarifvertragspartei war, w&auml;hrend demgegen&uuml;ber f&uuml;r den jeweiligen Arbeitnehmer je nach Gewerkschaftsmitgliedschaft nur einer der beiden Tarifvertr&auml;ge Anwendung fand (Tarifpluralit&auml;t). Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit sollte eine solche Tarifpluralit&auml;t im Falle einer unmittelbaren Tarifbindung des Arbeitgebers an verschiedene Tarifvertr&auml;ge dahin aufgel&ouml;st werden, dass der speziellere Tarifvertrag den anderen Tarifvertrag im Betrieb verdr&auml;ngt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>&Auml;nderung der Rechtsprechung beabsichtigt</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts beabsichtigt, seine Rechtsprechung zur sogenannten Tarifeinheit f&uuml;r die vorliegende Fallgestaltung zu &auml;ndern. Die Rechtsnormen des BAT gelten im Arbeitsverh&auml;ltnis der Parteien aufgrund der beiderseitigen Mitgliedschaft in den tarifschlie&szlig;enden Koalitionen unmittelbar und zwingend nach &sect; 3 Abs. 1, &sect; 4 Abs. 1 TVG. Deshalb kann der Kl&auml;ger einen Urlaubsaufschlag nach den Bestimmungen des BAT verlangen. Eine gesetzlich angeordnete Regelung f&uuml;r die Verdr&auml;ngung dieser durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehenen Geltung besteht ebenso wenig wie eine zur Rechtsfortbildung berechtigende L&uuml;cke im Tarifvertragsgesetz angenommen werden kann. Die Verdr&auml;ngung eines geltenden Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit in den F&auml;llen einer durch Mitgliedschaft oder durch die Stellung als Tarifvertragspartei begr&uuml;ndeten Tarifpluralit&auml;t ist zudem mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren. Schlie&szlig;lich l&auml;sst sich die zwangsweise Aufl&ouml;sung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Tarifpluralit&auml;t auch nicht mit m&ouml;glichen Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche rechtfertigen. Die aus einer Tarifpluralit&auml;t m&ouml;glicherweise erwachsenden Folgen zB f&uuml;r Arbeitsk&auml;mpfe sind im Bereich des Arbeitskampfrechts zu l&ouml;sen; entsprechendes gilt f&uuml;r das Betriebsverfassungsrecht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen den Senaten</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts ist im vorliegenden Rechtsstreit an einer abschlie&szlig;enden Entscheidung gehindert, weil er in dieser entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsauffassung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts abweichen m&ouml;chte. Er hat daher entsprechend den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes beim Zehnten Senat angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festh&auml;lt. Nach Auffassung des Senats bestand f&uuml;r eine Grundsatzvorlage an den Gro&szlig;en Senat des Bundesarbeitsgerichts nach &sect; 45 Abs. 4 ArbGG dagegen kein hinreichender Anlass.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Landesarbeitsgericht Baden-W&uuml;rttemberg - Kammern Mannheim - Urteil vom 22. Januar 2008 - 14 Sa 87/07 -</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Pressemitteilung Nr. 9/10</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Aenderung-der-Rechtsprechung-zur-Tarifeinheit-erwartet-2612.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Leitfaden zur Leistungsbewertung des Bundesinnenministeriums</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Ziel der Leistungsbezahlung ist es, Eigenverantwortung, Motivation und Leistungsbereitschaft im &ouml;ffentlichen Dienst zu st&auml;rken und die Leistungen qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch finanziell zu honorieren.</strong></p>
<p>Leistungsbezahlung setzt eine Leistungsbewertung aufgrund von Zielvereinbarungen oder strukturierten Bewertungsverfahren voraus. Die Leistungsbewertung muss nachvollziehbar, zeitnah und diskriminierungsfrei erfolgen und besondere Zeiten sowie Situationen angemessen ber&uuml;cksichtigen, um die notwendige Akzeptanz unter den Beteiligten zu erreichen.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der "Leitfaden Leistungsbewertung" des Bundesinnenministeriumgs soll einen ersten Einstieg in das Thema als Hilfestellung erm&ouml;glichen mit folgenden Fragen:</p>
<ul>
<li>Wie funktioniert Leistungsmessung bzw. Leistungsbewertung? </li>
<li>Funktioniert Leistungsbewertung auch in der &ouml;ffentlichen Verwaltung? </li>
<li>Welche Instrumente gibt es? </li>
<li>Was ist bei der Einf&uuml;hrung eines neuen Leistungsbewertungssystems zu beachten?</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>- ehc-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Leitfaden-zur-Leistungsbewertung-des-Bundesinnenministeriums-2613.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminar: Vereinbarkeit von Familie und Beruf</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Veranstaltung richtet sich speziell an Personalr&auml;te, Gleichstellungsbeauftragte, Schwerbehindertenvertreter/innen und Auszubildendenvertretungen in Dienststellen, Verwaltungen und Beh&ouml;rden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Thema &bdquo;Vereinbarkeit von Familie und Beruf&ldquo; steht neuerdings weit oben auf der politischen Agenda. Die Diskussionen um Fachkr&auml;ftemangel, die demographische Entwicklung und eine st&auml;rkere Erwerbsbeteiligung der Frauen haben in vielen Beh&ouml;rden und Verwaltungen Wirkung gezeigt. Im Wettbewerb um qualifizierte Besch&auml;ftigte ist das Thema Familienfreundlichkeit ein wichtiges Argument f&uuml;r die Wahl des Arbeitgebers geworden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Um dem Ziel einer familienfreundlichen Dienststelle n&auml;her zu kommen, m&uuml;ssen neben einzelnen Ma&szlig;nahmen familiengerechte Arbeitszeiten und vor allem eine Dienststellenkultur geschaffen werden, die die Bed&uuml;rfnisse von Frauen und M&auml;nnern mit F&uuml;rsorgepflichten besser ber&uuml;cksichtigt. Dabei unterscheiden sich die Besch&auml;ftigtenstruktur und Arbeitsbedingungen im &ouml;ffentlichen Dienst oftmals von Industriebetrieben und stellen besondere Anforderungen an die Interessenvertretung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Termin</strong>: 18. M&auml;rz 2010 von 09:30 Uhr bis 16:30 Uhr</p>
<p><strong>Ort:</strong> DGB-Bundesvorstandsverwaltung<br />Henriette-Herz-Platz 2, Saal 4<br />10178 Berlin.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ansprechpartner f&uuml;r inhaltliche Fragen:<br /></strong>Dr. Christina Stockfisch <br />Tel.: 030/ 24060 &ndash; 565 <br />Mail: <a href="mailto:stockfisch.bfw@dgb.de">stockfisch.bfw@dgb.de</a> Mail: <a href="mailto:meissner.bfw@dgb.de">meissner.bfw@dgb.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Frank Meissner<br />Tel.: 030/ 24060 &ndash; 602<br />Mail: <a href="mailto:meissner.bfw@dgb.de">meissner.bfw@dgb.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ansprechpartnerin f&uuml;r organisatorische Fragen:<br /></strong>Sabine Westphal<br />Tel.: 030/ 24060 &ndash; 296<br />Mail: <a href="mailto:sabine.westphal@dgb.de">sabine.westphal@dgb.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Seminar-Vereinbarkeit-von-Familie-und-Beruf-2614.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vorlage an den EuGH: Haben auch langjährig erkrankte Beamte/ Dienstordnungsangestellte Anspruch auf Urlaubsabgeltung?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Kl&auml;ger war bis zum 31.3.2009 bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in Wuppertal als Dienstordnungsangestellter besch&auml;ftigt. Da er seinen Urlaub aufgrund l&auml;ngerer Erkrankung nicht vollst&auml;ndig bis zur Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses in natura nehmen konnte, macht er gegen&uuml;ber der Beklagten unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2009 (C-350/06 &ndash; Schultz-Hoff, NZA 2009, 135) Urlaubsabgeltungsanspr&uuml;che geltend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger war bis zum 31.3.2009 bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in Wuppertal als Dienstordnungsangestellter besch&auml;ftigt. Da er seinen Urlaub aufgrund l&auml;ngerer Erkrankung nicht vollst&auml;ndig bis zur Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses in natura nehmen konnte, macht er gegen&uuml;ber der Beklagten unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2009 (C-350/06 &ndash; Schultz-Hoff, NZA 2009, 135) Urlaubsabgeltungsanspr&uuml;che geltend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Auffassung des Gerichts kommt es darauf an, ob der Kl&auml;ger sich unmittelbar auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG als Anspruchsgrundlage berufen kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Arbeitsgericht Wuppertal, Beschluss vom 19.11.2009 &nbsp;-Az.: 7 Ca 2453/09</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-ehc-</em>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Vorlage-an-den-EuGH-Haben-auch-langjaehrig-erkrankte-Beamte_-Dienstordnungsangestellte-Anspruch-auf-Urlaubsabgeltung-2615.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Diskriminierung in Deutschland</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Benachteiligungen aufgrund von Alter, Behinderung, Geschlecht, Hautfarbe und</p>
<p>ethnischer Herkunft sowie sexueller Identit&auml;t sind gesellschaftliche</p>
<p>Realit&auml;t.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die unterschiedlichen Arten und H&auml;ufigkeiten von Diskriminierung sind jedoch</p>
<p>bislang wenig untersucht. Ziel des Forschungsprojekts ist es, diesen</p>
<p>Forschungsstand zu verbessern und dadurch die Informationsgrundlage f&uuml;r</p>
<p>zuk&uuml;nftige rechtspolitische Diskussionen zu erweitern. Die&nbsp;Ergebnisse sollen zur Sensibilisierung gegen&uuml;ber diskriminierenden Verhaltensmustern und zu deren Abbau beitragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Um die Situation in Deutschland m&ouml;glichst wirklichkeitsnah zu erfassen, wird</p>
<p>nicht nur die Rechtsprechung zum Antidiskriminierungsrecht ausgewertet,</p>
<p>sondern es werden Richter/innen, Rechtsanw&auml;ltinnen/Rechtsanw&auml;lte,</p>
<p>Antidiskriminierungsstellen und Verb&auml;nde zu ihren Erfahrungen mit</p>
<p>Diskriminierungsf&auml;llen befragt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Auf der Webseite des Forschungsprojekts </strong><a href="http://www.diskriminierung-in-deutschland.de"><strong>www.diskriminierung-in-deutschland.de</strong></a><strong> ist ein Online-Fragebogen eingestellt, mit dem Diskriminierungsf&auml;lle anonym mitgeteilt werden k&ouml;nnen.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Diskriminierung-in-Deutschland-2619.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neue Leiterin der Antidiskriminierungsstelle</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bereits am 9. November 2009 hatte das Bundeskabinett eine Entscheidung f&uuml;r die Berufung von Frau L&uuml;ders getroffen, die aber wegen eines gerichtlichen Verfahrens zun&auml;chst nicht umgesetzt werden konnte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Frau L&uuml;ders ist eine Expertin f&uuml;r Integration, &Ouml;ffentlichkeitsarbeit und Kommunikation. Sie verf&uuml;gt &uuml;ber langj&auml;hrige Erfahrungen und vielf&auml;ltige Verbindungen in Politik und Wirtschaft. Sie war unter anderem als Vorstandsreferentin und Abteilungsleiterin bei Lufthansa t&auml;tig. Sp&auml;ter leitete sie das Referat Presse-, &Ouml;ffentlichkeitsarbeit und Kommunikation im Ministerium f&uuml;r Generationen, Familie, Frauen und Integration in Nordrhein-Westfalen. Zuletzt war die 56-J&auml;hrige Referatsleiterin f&uuml;r&nbsp; &Ouml;ffentlichkeitsarbeit und Beauftragte f&uuml;r Stiftungen im Kultusministerium in Hessen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die studierte P&auml;dagogin ist verheiratet und lebt in Frankfurt am Main.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Auszug aus dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG):</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>&sect; 26 Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister f&uuml;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernennt auf Vorschlag der Bundesregierung eine Person zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie steht nach Ma&szlig;gabe dieses Gesetzes in einem &ouml;ffentlich-rechtlichen Amtsverh&auml;ltnis zum Bund. Sie ist in Aus&uuml;bung ihres Amtes unabh&auml;ngig und nur dem Gesetz unterworfen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(2) Das Amtsverh&auml;ltnis beginnt mit der Aush&auml;ndigung der Urkunde &uuml;ber die Ernennung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister f&uuml;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(3) Das Amtsverh&auml;ltnis endet au&szlig;er durch Tod</p>
<p>1. mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages,</p>
<p>2. durch Ablauf der Amtszeit mit Erreichen der Altersgrenze nach &sect; 41 Abs.&nbsp;1 des</p>
<p>Bundesbeamtengesetzes,</p>
<p>3. mit der Entlassung</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung der ADS vom 8.2.2010</em>&nbsp;</p>
<hr />
<p><strong>Hinweis</strong>:</p>
<p>Die Homepage der ADS finden Sie unter</p>
<p><a href="http://www.antidiskriminierungsstelle.de">www.antidiskriminierungsstelle.de</a></p>
<hr />
<p><strong>AGG-Entscheidungsregister</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Nutzen Sie unser kostenloses AGG-Entscheidungsregister, um passende Gerichtsurteile zu Ihrer pers&ouml;nlichen Fragestellung zu finden. Direkt </strong><a href="redsys://redsys.de/linkman.php?gruppe=3&amp;content_id=2091&amp;subject_id=330"><strong>hier</strong></a><strong> auf Rehmnetz!</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Neue-Leiterin-der-Antidiskriminierungsstelle-2620.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kommunale Gleichstellungspolitik</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&bdquo;M&auml;dchen, die pfeifen, und H&uuml;hner, die kr&auml;hen, denen soll man beizeiten die H&auml;lse umdrehen&ldquo; &ndash; die Botschaft dieser volkst&uuml;mlichen Bosheit macht kulturell festgelegte Kompetenzbereiche zwischen den Geschlechtern deutlich. Stereotype Rollenbilder sind jedoch ver&auml;nderbar, was einer stetigen Gleichstellungspolitik aller politischen Ebenen bedarf. Um die Gleichstellungs&shy;politik ist es gleichwohl ruhig geworden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vor allem um den 8. M&auml;rz erfahren zahlreiche Projekte und Initiativen eine gr&ouml;&szlig;ere Aufmerksamkeit. Ansonsten tritt die Gleichstellungspolitik hinter der Familienpolitik zur&uuml;ck, die seit einigen Jahren deutlich mehr Beachtung erf&auml;hrt. Aber bevor M&auml;nner und Frauen &uuml;berhaupt Eltern geworden sind, waren sie als Jungen und M&auml;dchen schon vielfach der unterschiedlichen Rollenverteilung unterworfen &ndash; auch im Jahr 2010.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Den Kommunen kommt als Promotoren der Genderpolitik gro&szlig;e Bedeutung zu. Geschlechts&shy;spezifische Sichtweisen werden durch die Implementierung des Gender Mainstreamings ein integraler Bestandteil kommunalpolitischer Aufgabenstellungen und somit bedeutsam z. B. f&uuml;r Stadtplanung, Kinder- und Jugendpolitik und Schulpolitik.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In einem Erfahrungsaustausch werden zentrale und gesellschaftspolitisch aktuelle Fragen der Gleichstellungsdebatte (z. B. Jungenf&ouml;rderung, V&auml;terforschung) ebenso wie Instrumente bzw. Methoden der konkreten Umsetzung in Form von Praxisbeispielen behandelt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zielgruppen</strong>:</p>
<ul>
<li>Fachkr&auml;fte der kommunalen Planung, </li>
<li>Jugend-/Sozial- und Schul&auml;mter, </li>
<li>Personal-/Betriebsrat, </li>
<li>Gleichstellungs-/Frauenbeauftragte</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Veranstalter</strong>:</p>
<p>Deutscher Verein f&uuml;r &ouml;ffentliche und private F&uuml;rsorge e.V.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Informationen und Anmeldung:</strong></p>
<p><a href="http://www.deutscher-verein.de/03-events/2010/gruppe2/f-237-10">http://www.deutscher-verein.de/03-events/2010/gruppe2/f-237-10</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Kommunale-Gleichstellungspolitik-2622.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geschlechtergerechtigkeit in der Pflege</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Werkstattbericht mit dem Titel &bdquo;Wenn die T&ouml;chter nicht mehr pflegen... Geschlechtergerechtigkeit in der Pflege&ldquo; der Friedrich-Ebert-Stiftung, Arbeitsbereich Frauen- und Geschlechterforschung, kann im Dateianhang heruntergeladen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Geschlechtergerechtigkeit-in-der-Pflege-2624.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Aufruf zum Girls’Day – Mädchen-Zukunftstag 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Am 22. April 2010 ist Girls'Day &ndash; M&auml;dchen-Zukunftstag! Sch&uuml;lerinnen ab Klasse 5 erleben an diesem Tag die Arbeitswelt in Technik, Handwerk, Ingenieur- und Naturwissenschaften oder lernen weibliche Vorbilder in F&uuml;hrungspositionen in Wirtschaft und Politik kennen. Durch den Aktionstag haben bereits etwa 900.000 M&auml;dchen zukunftsorientierte Berufe erkunden k&ouml;nnen, in denen Frauen bisher noch unterrepr&auml;sentiert sind.</p>
<p>Anl&auml;sslich des Girls&rsquo;Day-Jubil&auml;ums &ndash; der Girls&rsquo;Day findet 2010 zum zehnten Mal statt &ndash; und als Zeichen ihrer Unterst&uuml;tzung &uuml;bernimmt Bundeskanzlerin Angela Merkel die Schirmherrschaft. Sie unterst&uuml;tzt damit die Zielsetzung des Girls&rsquo;Day &ndash; M&auml;dchen-Zukunftstags, M&auml;dchen f&uuml;r technische und naturwissenschaftliche Berufe zu begeistern, die angesichts des steigenden Fachkr&auml;ftebedarfs in diesem Bereich von gro&szlig;er Bedeutung bleibt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nachhaltig erzeugt und unterst&uuml;tzt der Girls&rsquo; Day positive Trends, z.B. steigende Anteile weiblicher Studierender in den Ingenieurwissenschaften und mehr weibliche Auszubildende in Metall- und Elektroberufen. Geheimnis des Erfolgs ist die spezifische Ansprache von M&auml;dchen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr Informationen unter<br /><a href="http://www.girls-day.de/">www.girls-day.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Aufruf-zum-GirlsDay--Maedchen-Zukunftstag-2010-2625.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neue Wege für Jungs</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&bdquo;Jungs willkommen!&ldquo; bietet einen bundesweiten &Uuml;berblick &uuml;ber Jungenf&ouml;rderung vor Ort. Zu finden ist die Datenbank unter <a href="http://www.neue-wege-fuer-jungs.de/">www.neue-wege-fuer-jungs.de</a>.</p>
<p><br />Schnupperpraktikum in der Kita, ein Haushaltsparcours oder bei einer Infoveranstaltung in der Uni neue Berufsfelder kennenlernen? In Workshops und p&auml;dagogisch angeleiteten Camps gewohnte Bilder vom &bdquo;Mannsein&ldquo; auf den Kopf stellen?</p>
<p><br />Verschiedene Organisationen wie Arbeitsagenturen und Hochschulen, Verb&auml;nde und Unternehmen, Beh&ouml;rden und Gleichstellungsbeauftragte, Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie Tr&auml;ger der Jugendhilfe engagieren sich mittlerweile vor Ort. Seit dem Start von Neue Wege f&uuml;r Jungs vor 5 Jahren sind rund 150 Netzwerkpartner aktiv und werben f&uuml;r mehr Jungenf&ouml;rderung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine breite Palette von Sch&uuml;lerpraktika, Aktionen und Seminaren stehen mit Themen rund um die Berufsorientierung bereit. Anbieter setzen damit ein deutliches Zeichen: Sie geben Jungen und m&auml;nnlichen Jugendlichen die Chance, Rollenvielfalt zu erleben und eigene Zukunftsperspektiven zu entwickeln &ndash; Orientierung f&uuml;r eine sich wandelnde Gesellschaft.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Neue-Wege-fuer-Jungs-2626.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Fachtagung zu Zwangsverheiratung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Fachtagung, veranstaltet vom Ministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales des Landes Baden-W&uuml;rttemberg und der Evangelischen Gesellschaft (eva) mit fachlicher Unterst&uuml;tzung des Justizministeriums, soll einen Beitrag zur weiteren Verbesserung der Hilfen f&uuml;r von Zwangsverheiratung bedrohte oder betroffene junge Frauen leisten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Teilnahme ist kostenlos. Weitere Infos und <strong>Anmeldung bis 24.2.10</strong> beim Ministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales des Landes Baden-W&uuml;rttemberg, Christina Herrmann, Fax 0711/1233918, E-Mail <a href="mailto:christina.herrmann@sm.bwl.de">christina.herrmann@sm.bwl.de</a> oder unter <a href="http://www.sozialministerium-bw.de/fm7/1442/Flyer%20Zwangsheirat-Ansicht-neu.pdf">www.sozialministerium-bw.de/fm7/1442/Flyer%20Zwangsheirat-Ansicht-neu.pdf</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Fachtagung-zu-Zwangsverheiratung-2627.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ravensburger Elternsurvey 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Laut Ergebnis des Ravensburger Elternsurveys 2010 wollen die befragten M&uuml;tter und V&auml;ter eine Familienpolitik, die &bdquo;Zeit, Infrastruktur und Geld&ldquo; als Elemente einer Politik begreift.&nbsp;Gerade&nbsp;diejenigen Ma&szlig;nahmen, welche die zeitliche Situation von Familien verbessern, k&ouml;nnen das Wohlbefinden von Eltern steigern. In der Kategorie &bdquo;Geld&ldquo; findet eine st&auml;rkere steuerliche Ber&uuml;cksichtigung von Kinderbetreuungskosten die h&ouml;chste Zustimmung, w&auml;hrend das Betreuungsgeld auf dem letzten Platz landet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Eltern wollen mehr Zeit, Infrastruktur und Geld</strong></p>
<p>Der k&uuml;nftige familienpolitische Schwerpunkt solle vor allem auf Ma&szlig;nahmen gerichtet werden, welche dem Bereich &bdquo;Zeitpolitik&ldquo; zuzuordnen sind, lauten die Schlussfolgerungen der Untersuchung. Im Handlungsfeld "Zeit" erreichten insbesondere folgende drei Ma&szlig;nahmen hohe Zustimmungsraten bei den befragten Eltern:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Mehr Flexibilit&auml;t in Notsituationen (97 %)</li>
<li>Flexiblere Arbeitszeiten (96 %) </li>
<li>Weitere Verbreitung von Arbeitszeitkonten (87 %)</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ausbau der Kinderbetreuung<br /></strong>&nbsp;<br />Im Bereich "Infrastruktur" sind f&uuml;r die Eltern &ndash; auch mit kleinen Kindern unter drei Jahren &ndash; flexible &Ouml;ffnungszeiten von besonderer Bedeutung. Zudem gingen fast 90 Prozent aller Eltern davon aus, dass &bdquo;eine st&auml;rkere F&ouml;rderung von Kindern aus benachteilgten Elternh&auml;usern ein wichtiges Ziel beim Ausbau der Kinderbetreuung sein sollte&ldquo;. Demgegen&uuml;ber fallen andere Ziele wie der Ausbau der Kindertagesbetreuung f&uuml;r unter Dreij&auml;hrige &uuml;ber f&uuml;nf Stunden hinaus oder der Ausbau der Tagespflege deutlich zur&uuml;ck.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Betreuungsgeld</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>In der Kategorie &bdquo;Geld&ldquo; halten 90 Prozent der Befragten zuvorderst die Ma&szlig;nahme &bdquo;st&auml;rkere steuerliche Ber&uuml;cksichtigung von Kindergartenkosten&ldquo; daf&uuml;r geeignet, die &ouml;konomische Situation von Familien zu verbessern. Das Betreuungsgeld, welches mit insgesamt 60 Prozent als wichtig oder sehr wichtig eingestuft wird,tritt nach den Ergebnissen der Wissenschaftler/innen &bdquo;gegen&uuml;ber den anderen finanziellen Ma&szlig;nahmen eher zur&uuml;ck&ldquo;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Der Survey</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Ravensburger Survey 2010 ist eine repr&auml;sentative Analyse, f&uuml;r das bundesweit 1.000 V&auml;ter und 1.000 M&uuml;tter mit mindestens einem Kind unter sechs Jahren zu den unterschiedlichen Dimensionen des &bdquo;elterlichen Wohlbefindes&ldquo; befragt wurden: Neben der Meinung zu familienpolitischen Ma&szlig;nahmen wurden auch die Bereiche Lebenszufriedenheit der Eltern, Kinder, Partnerschaft, Freizeit, Arbeit und Einkommen bei der Befragung in den Blick genommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Ravensburger-Elternsurvey-2010-2628.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifvertrag für Berlin</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Berliner Senat hat sich am 9.2.2009 mit den Gewerkschaften des &ouml;ffentlichen Dienstes auf gemeinsame Eckpunkte betreffend einen neuen Tarifvertrag f&uuml;r die Besch&auml;ftigten im &ouml;ffentlichen Dienst des Landes Berlin verst&auml;ndigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vereinbart worden sind im Wesentlichen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Steigerung der Entgelte um 3,1 v.H. ab 1.8.2011</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>&Uuml;bertragung des Ergebnisses der Lohnrunde bei der TdL f&uuml;r 2011</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Beitritt zur TdL bis zum 31.12.2011</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Vereinheitlichung Ost/West ab 1.8.2011 (insb. "Regelungen des Tarifrechts West einschlie&szlig;lich der Unk&uuml;ndbarkeit gelten auch im bisherigen Tarifgebiet Ost")</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Mitglieder der Gewerkschaften des &ouml;ffentlichen Dienstes in Berlin haben zwischenzeitlich der Tarifeinigung mit dem Land Berlin zugestimmt; damit ist die Umsetzung der vereinbarten Eckpunkte in einen Tarifvertrag m&ouml;glich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der von den Gewerkschaften und dem Land Berlin in den Eckpunkten ebenfalls abgesprochene Beitritt zur Tarifgemeinschaft deutscher L&auml;nder (TdL) geschieht allerdings nicht mit der &Uuml;bereinkunft zwischen dem Land Berlin und den Gewerkschaften, sondern ist an bestimmte weitere Voraussetzungen nach der Satzung der TdL gekn&uuml;pft. Ohne ein zustimmendes Votum der jetzt in der TdL verbundenen L&auml;nder ist eine Mitgliedschaft des Landes Berlin in der TdL nicht m&ouml;glich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Tarifvertrag-fuer-Berlin-2631.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>90 Jahre Betriebsräte, 90 Jahre Arbeitnehmer-Mitbestimmung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Artikel 165 der Weimarer Verfassung bestimmte 1919 erstmals, neben Tarifautonomie, die gleichberechtigte Mitwirkung der Arbeiter und Angestellten in den Unternehmen. Das Betriebsr&auml;tegesetz 1920 war ein Ausf&uuml;hrungsgesetz.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: dgb&nbsp;Pressemitteilung vom 3.2.2010</em></p>
<p><em>- ehc-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/90-Jahre-Betriebsraete-90-Jahre-Arbeitnehmer-Mitbestimmung-2634.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>4. BAG-Senat beachtsichtigt Änderung der Rechtsprechung zur Tarifeinheit</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/4.-BAG-Senat-beachtsichtigt-Aenderung-der-Rechtsprechung-zur-Tarifeinheit-2635.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Doppelter Bezug von Kindergeld kann als Steuerhinterziehung bewertet werden</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Streitfall war der Kl&auml;ger&nbsp;als beurlaubter Beamter&nbsp;bei der <strong>DB-AG</strong> besch&auml;ftigt. Nach der Geburt seiner 1997 geborenen Tochter beantragte er f&uuml;r das Kind im Januar 1998 bei der <strong>Familienkasse</strong> Kindergeld. Ebenfalls im Januar 1998 reichte er beim <strong>Bundeseisenbahnverm&ouml;gen (BV)</strong> &ndash; u.a. zust&auml;ndig f&uuml;r beurlaubte Beamte &ndash; einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld ein. In der Folgezeit gingen ab Januar 1999 auf seinem Bankkonto neben den Gehaltszahlungen der DB-AG <em>betragsidentische</em> Zahlungen f&uuml;r Kindergeld sowohl von der Familienkasse als auch vom BV ein, wobei die Zahlung der Familienkasse ausdr&uuml;cklich als Zahlung von Kindergeld bezeichnet war.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Rahmen eines Datenabgleichs von Kindergeldbeziehern bei den Familienkassen und beim BV im Jahr 2008 fiel die Doppelzahlung des Kindergelds an den Kl&auml;ger auf. Mit Bescheid vom Oktober 2008 hob die Familienkasse ihre Kindergeldfestsetzung ab Januar 1999 auf und forderte das f&uuml;r den Zeitraum Januar 1999 bis August 2008 von ihr gezahlte Kindergeld in H&ouml;he von rd. 17.000.- &euro; zur&uuml;ck.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger war dagegen der Ansicht, dass der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung f&uuml;r die Zeitr&auml;ume vor 2004 der Eintritt der Festsetzungsverj&auml;hrung entgegenstehe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Er sei allerdings dahingehend vergleichsbereit, dass er ohne Anerkennung einer Rechtspflicht das &uuml;berzahlte Kindergeld f&uuml;r den nicht verj&auml;hrten Zeitraum zur&uuml;ckzahle.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine <strong>Steuerhinterziehung</strong> habe er nicht begangen, so dass nicht von einer <strong>zehnj&auml;hrigen Verj&auml;hrungsfrist</strong> auszugehen sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es h&auml;tte eine Abstimmung zwischen der Familienkasse und dem Arbeitgeber stattfinden m&uuml;ssen. Der Familienkasse sei ein Organisationsverschulden vorzuwerfen. Er &ndash; der Kl&auml;ger &ndash; habe sich korrekt verhalten. Es habe ihm auch nicht zwangsl&auml;ufig auffallen m&uuml;ssen, dass Doppelzahlungen erfolgt seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Gr&uuml;nde</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das FG Rheinland-Pfalz f&uuml;hrte u.a. aus, eine Mehrfachgew&auml;hrung von Kindergeld f&uuml;r ein und dasselbe Kind komme nicht in Betracht.</p>
<p>Die Familienkasse habe die Aufhebung zu Recht darauf gest&uuml;tzt, dass ihr &ndash; der Familienkasse &ndash; die Zahlungen des BV nicht bekannt gewesen seien.</p>
<p>Wegen Vorliegens einer Steuerhinterziehung sei von einer zehnj&auml;hrigen Verj&auml;hrungsfrist auszugehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger habe gegen&uuml;ber der Familienkasse irref&uuml;hrende Angaben gemacht. Die Behauptung, dass er &uuml;ber einen Zeitraum von nahezu 10 Jahren nicht bemerkt habe, dass er doppelt Kindergeld bezogen habe, nahm der Senat dem Kl&auml;ger nicht ab. Die Zahlungen der Familienkasse seien auf den Kontoausz&uuml;gen ausdr&uuml;cklich mit der Bezeichnung Kindergeld versehen worden. Auch wenn auf den Kontoausz&uuml;gen die betragsidentischen Zahlungen des BV nicht ausdr&uuml;cklich als Kindergeld bezeichnet worden seien, habe sich f&uuml;r den Kl&auml;ger die Zweckbestimmung dieser Zahlungen aber eindeutig aus den vom BV monatlich erstellten Mitteilungen ergeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Gericht ging davon aus, dass es dem Kl&auml;ger bekannt gewesen sei, dass er nur an einer Stelle, dem BV, Kindergeld h&auml;tte beantragen k&ouml;nnen, das ergebe sich auch daraus, dass er schriftlich in beiden Kindergeldantr&auml;gen best&auml;tigt habe, jeweils ein Merkblatt &uuml;ber Kindergeld erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Seiner Verpflichtung zur Korrektur des Sachverhalts sei er nicht nachgekommen.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&auml;ftig, die Revision wurde nicht zugelassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz vom 10.02.2010</p>
<table border="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Pressemitteilung des </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Datum:</strong></p>
</td>
<td width="100%">
<p>10.02.2010</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Herausgeber:</strong></p>
</td>
<td>
<p>Finanzgericht Rheinland-Pfalz</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Doppelter-Bezug-von-Kindergeld-kann-als-Steuerhinterziehung-bewertet-werden-2636.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Internationaler Frauentag</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der DGB fordert:</p>
<ul>
<li>die Gleichbehandlung aller Arbeitsverh&auml;ltnisse und deren Einbezug in die Sozialversicherung;</li>
<li>die Einf&uuml;hrung existenzsichernder gesetzlicher Mindestl&ouml;hne;</li>
<li>eine gesetzliche Quotierung f&uuml;r Aufsichtsr&auml;te von 40%;</li>
<li>das Recht auf einen Kindergartenplatz ab dem ersten Lebensjahr;</li>
<li>gesetzliche Regelungen f&uuml;r die Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern in der Privatwirtschaft.</li>
</ul>
<p><br />Zum <a href="http://www.dgb-frauen.de/aktuell/kurzmeldungen/aktueller-aufruf-zum-internationalen-frauentag-2010/" target="_blank">Wortlaut des Aufrufs</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Internationaler-Frauentag-2637.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neues Dienstrecht für Bayern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dazu erkl&auml;rte Finanzminister Georg Fahrenschon:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&bdquo;Bayern betritt Neuland mit seinem Gesetz zum Neuen Dienstrecht - so weit ist bisher kein anderes Land gegangen! Auf der Basis der Kompetenz, die wir seit der F&ouml;deralismusreform I f&uuml;r die Besoldung, Versorgung und das Laufbahnrecht haben, setzen wir uns an die Spitze der L&auml;nder und verschaffen uns einen entscheidenden Vorteil im Wettbewerb!&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Mittelpunkt des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht stehen</p>
<ul>
<li>eine neue leistungsorientierte Laufbahn mit besseren Karrierem&ouml;glichkeiten f&uuml;r Leistungstr&auml;ger, </li>
<li>ge&auml;nderte Besoldungsstrukturen und </li>
<li>die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze im Gleichklang mit dem Rentenrecht um zwei Jahre auf 67 Lebensjahre.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Besonders hervorzuheben sei die breite Zustimmung, mit der die Spitzenverb&auml;nde das Gesetz angenommen haben. Sie h&auml;tten die Entstehung des Gesetzes engagiert und zwar kritisch, aber&nbsp;konstruktiv begleitet. Auch bundesweit habe das Gesetz schon viel Beachtung gefunden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&bdquo;F&uuml;r jeden Unternehmer ist eine schnelle und leistungsf&auml;hige Verwaltung ein wichtiger Standortfaktor, f&uuml;r jeden B&uuml;rger ist ein moderner und motivierter &ouml;ffentlicher Dienst ein St&uuml;ck Lebensqualit&auml;t. Mit dem Neuen Dienstrecht gew&auml;hrleisten wir beides. Davon profitieren die Beamtinnen und Beamten ebenso wie die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger Bayerns! Ich freue mich dar&uuml;ber, dass der vorliegende Gesetzentwurf schon jetzt bei allen Fraktionen in seiner Zielrichtung auf breite Zustimmung st&ouml;&szlig;t!&ldquo; so Fahrenschon abschlie&szlig;end.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr.&nbsp;042/2010 des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 4.2.2010</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Neues-Dienstrecht-fuer-Bayern-2639.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mutterschutz, Vaterschafts- und Elternzeitregelungen in Europa</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wie werden in den 27 EU-Mitgliedstaaten berufst&auml;tige Eltern nach der Geburt unterst&uuml;tzt? Eine Zusammenstellung der GR&Uuml;NEN listet die Regelungen zu Mutterschutz und Elternzeit auf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es gibt L&auml;nder wie Griechenland oder Irland, die &uuml;ber den Mutterschutz hinaus keine bezahlte Elternzeit bieten. V&auml;ter in Frankreich k&ouml;nnen&nbsp; f&uuml;r ihren Nachwuchs nur elf Tage lang eine bezahlte Auszeit nehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie k&ouml;nnen die &Uuml;bersicht (auf Englisch) im Dateianhang herunterladen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Mutterschutz-Vaterschafts--und-Elternzeitregelungen-in-Europa-2648.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Übersicht über Doppelbesteuerungsabkommen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Darin sind sowohl die aktuellen Abkommen aufgelistet als auch eine &Uuml;bersicht &uuml;ber die laufenden Verhandlungen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Uebersicht-ueber-Doppelbesteuerungsabkommen-2649.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Betriebliche Altersversorgung und Elterngeld</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dies gilt unabh&auml;ngig davon, ob die steuerfreien Beitr&auml;ge vom Arbeitgeber zus&auml;tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht oder durch eine Gehaltsumwandlung/Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers finanziert werden.</p>
<p>Ma&szlig;gebliche Bemessungsgrundlage f&uuml;r das Elterngeld sei die Summe der steuerpflichtigen positiven Eink&uuml;nfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbst&auml;ndiger Arbeit und nichtselbst&auml;ndiger Arbeit.</p>
<p>Zur Begr&uuml;ndung seiner Auffassung weist das Bundessozialgericht darauf hin, dass es vorrangiges Ziel des Elterngeldes sei, Familien durch eine am bisherigen Erwerbseinkommen eines Elternteils orientierte Leistung bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterst&uuml;tzen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder k&uuml;mmern. Steuerfreie Beitragszahlungen zur betrieblichen Altersversorgung st&uuml;nden aber dem Berechtigten auch in seiner aktiven Arbeitsphase nicht f&uuml;r die Bestreitung des t&auml;glichen Lebensbedarfs zur Verf&uuml;gung. Auch daher seien sie bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu ber&uuml;cksichtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Betriebliche-Altersversorgung-und-Elterngeld-2650.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gesellschafter-Geschäftsführer: Verzicht auf eine Pensionszusage</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Im Einzelnen gilt Folgendes:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- Der Verzicht auf die Pensionszusage ist regelm&auml;&szlig;ig durch das Gesellschaftsverh&auml;ltnis veranlasst, weil ein Nichtgesellschafter der GmbH diesen Verm&ouml;gensvorteil (= entsch&auml;digungsloser Wegfall einer Pensionsverpflichtung) nicht einger&auml;umt h&auml;tte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- Der gesellschaftsrechtlich veranlasste Pensionsverzicht f&uuml;hrt zu einer verdeckten Einlage des Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers in die GmbH in H&ouml;he des Teilwerts. Teilwert ist der Betrag, den der Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer zum Zeitpunkt des Verzichts h&auml;tte aufwenden m&uuml;ssen, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erwerben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- In H&ouml;he des Teilwerts der verdeckten Einlage liegt beim Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer Zufluss von Arbeitslohn vor, f&uuml;r den die GmbH grunds&auml;tzlich den Lohnsteuerabzug vorzunehmen hat. Die verdeckte Einlage f&uuml;hrt zudem zu nachtr&auml;glichen Anschaffungskosten des Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers f&uuml;r die GmbH-Anteile.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- Die verdeckte Einlage ist bei der Ermittlung des der K&ouml;rperschaftsteuer unterliegenden zu versteuernden Einkommens der GmbH abzuziehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- Die GmbH hat die in ihrer Steuerbilanz gebildete Pensionsr&uuml;ckstellung gewinnerh&ouml;hend aufzul&ouml;sen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die vorstehenden Grunds&auml;tze gelten entsprechend, wenn der Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer lediglich teilweise auf seine Pensionszusage verzichtet.</p>
<p>(Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2009 S 2743 - 10 - V B 4)</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Gesellschafter-Geschaeftsfuehrer-Verzicht-auf-eine-Pensionszusage-2651.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach &sect; 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt mit einem Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, im Anschluss an das Berufsausbildungsverh&auml;ltnis ein Arbeitsverh&auml;ltnis als auf unbestimmte Zeit begr&uuml;ndet, wenn er in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Berufsausbildungsverh&auml;ltnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbesch&auml;ftigung verlangt hat. Der Arbeitgeber kann nach &sect; 78a Abs. 4 BetrVG bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende des Berufsausbildungsverh&auml;ltnisses beim Arbeitsgericht die Aufl&ouml;sung des Arbeitsverh&auml;ltnisses beantragen, wenn ihm die Weiterbesch&auml;ftigung unter Ber&uuml;cksichtigung aller Umst&auml;nde nicht zugemutet werden kann. Besch&auml;ftigt er auf dauerhaft eingerichteten, ausbildungsad&auml;quaten Arbeitspl&auml;tzen Leiharbeitnehmer, so kann es ihm zumutbar sein, einen solchen Arbeitsplatz f&uuml;r den zu &uuml;bernehmenden Jugend- und Auszubildendenvertreter freizumachen. Die Zumutbarkeit richtet sich nach den Umst&auml;nden des Einzelfalls. Dabei k&ouml;nnen das berechtigte betriebliche Interesse an der Weiterbesch&auml;ftigung des Leiharbeitnehmers oder vertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegen&uuml;ber dem Verleiher von Bedeutung sein. <br /><br />Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb den Beschluss eines Landesarbeitsgerichts aufgehoben, das ohne Pr&uuml;fung der Umst&auml;nde des Einzelfalls dem Antrag eines Unternehmens der Automobilindustrie auf Aufl&ouml;sung des Arbeitsverh&auml;ltnisses mit einer Jugend- und Auszubildendenvertreterin entsprochen hatte, obwohl in dem Besch&auml;ftigungsbetrieb zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverh&auml;ltnisses Leiharbeitnehmer besch&auml;ftigt waren. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache zur weiteren Pr&uuml;fung an das Landesarbeitsgericht zur&uuml;ckverwiesen. Dieses wird nunmehr zu kl&auml;ren haben, ob innerhalb der letzten drei Monate vor der Beendigung des Berufsausbildungsverh&auml;ltnisses im Betrieb ein ausbildungsad&auml;quater Dauerarbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer besetzt war, den die Arbeitgeberin unter Ber&uuml;cksichtigung der Umst&auml;nde des Einzelfalls der Jugend- und Auszubildendenvertreterin h&auml;tte &uuml;bertragen m&uuml;ssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(BAG Beschluss vom 17.2.2010,7 ABR 89/08)</em></p>
<p><em>-ehc-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Uebernahme-von-Jugend--und-Auszubildendenvertretern--2652.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>ver.di: Beamtenpolitische Fachtagung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Neben Referaten und Fachgespr&auml;chen ist eine Podiumsdiskussion mit Experten aus Bundes- und Landesverwaltungen, Unternehmen und Interessenvertretungen zum Thema "Chancen und Perspektive einer innovativen Personalentwicklung im &ouml;ffentlichen Dienst: Konzepte und Erfahrungen aus der Praxis" geplant.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Termin</strong>:</p>
<p>23. M&auml;rz 2010,&nbsp;von 10.30 bis 16.45 Uhr</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ort</strong>:</p>
<p>Deutsches Architektur Zentrum (DAZ), Taut-Saal, Koepenicker Str. 48-49, 10179 Berlin.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zielgruppe</strong>:</p>
<ul>
<li>Beamtenvertreter/innen aus Personalvertretungen des gesamten &ouml;ffentlichen Dienstes </li>
<li>Betriebsr&auml;te aus den Postnachfolgeunternehmen, </li>
<li>Jugendvertreter/innen </li>
<li>andere Interessenvertreter/innen </li>
<li>interessierte Beamtinnen und Beamte. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Tagungsthemen vermitteln f&uuml;r die Personalrats- und Betriebsratsarbeit notwendige Inhalte im Sinne des &sect;&sect; 37.6 BetrVG und &sect; 46.6 BPersVG und entsprechenden Regelungen im Landespersonalvertretungsrecht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Mehr Infos (Anmeldeunterlagen):</strong> <a href="https://beamte.verdi.de/bildung_und_seminare/beamtenpolitik">https://beamte.verdi.de/bildung_und_seminare/beamtenpolitik</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/ver.di-Beamtenpolitische-Fachtagung-2653.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Fach- und Führungskräfte sind unzufrieden mit den Abläufen in den Behörden</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Als Hauptverursacher von B&uuml;rokratie betrachten drei Viertel der Befragten die Gesetzgebung. Besserung sei nicht in Sicht. Dies ergab die Potenzialanalyse Komplexit&auml;tsmanagement von Steria Mummert Consulting in Zusammenarbeit mit dem IMWF Institut f&uuml;r Management- und Wirtschaftsforschung.</p>
<p>Auch f&uuml;r die Zukunft glaubt nur jeder zweite Mitarbeiter in den Beh&ouml;rden an eine deutliche Verbesserung. Die Mehrheit in der &ouml;ffentlichen Verwaltung w&uuml;nscht sich vom Gesetzgeber eine Entschlackung der Vorschriften, um Freiraum f&uuml;r den Abbau komplizierter und damit zeitraubender Vorg&auml;nge zu gewinnen. Mit dem Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKR) hat die Bundesregierung 2006 die Grundlagen zur Senkung von B&uuml;rokratiekosten geschaffen. Dabei erm&ouml;glicht beispielsweise das Standardkostenmodell, die finanzielle Belastung durch gesetzlich verankerte Informationspflichten zu berechnen. Dieses Instrument wird konsequent bisher allerdings nur auf B&uuml;rokratiekosten angewendet, die der Privatwirtschaft entstehen.</p>
<p>Dagegen besteht bei kostensparenden Deregulierungen im &ouml;ffentlichen Verwaltungsapparat noch Nachholbedarf. Allein die Berichtspflichten der Kommunen an Bund, L&auml;nder und EU verursachen j&auml;hrlich einen Aufwand von 400 Millionen Euro und acht Millionen Arbeitsstunden. Dazu geh&ouml;ren beispielsweise Meldungen zur Einstellung von ehemaligen Zeitsoldaten und Berichte zur Zahl der Kirchenaustritte. Das Standardkostenmodell, das sich f&uuml;r den Bereich der privaten Wirtschaft bew&auml;hrt hat, ist auch f&uuml;r die &ouml;ffentliche Verwaltung ein sinnvolles Messinstrument. Die Ermittlung der Kosten, die gesetzliche Vorgaben insbesondere in kommunalen Beh&ouml;rden verursachen, w&auml;re ein erster Schritt auf dem Weg zur Reduzierung komplizierter und kostenintensiver Strukturen. Dies w&uuml;rde nicht nur die Kommunen selbst entlasten, sondern w&auml;re auch unmittelbar f&uuml;r die B&uuml;rger sp&uuml;rbar. Es w&uuml;rde vielfach Geb&uuml;hrenerh&ouml;hungen vermeiden, &uuml;ber die Kommunen derzeit &ouml;ffentlich nachdenken.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung von Steria Mummert Consulting</em>&nbsp;</p>
<p>-ehc-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Fach--und-Fuehrungskraefte-sind-unzufrieden-mit-den-Ablaeufen-in-den-Behoerden-2657.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wahlvorschläge und Unterstützerunterschriften im Original</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Wahlvorstand muss das Vorliegen der erforderlichen Unterschriften zuverl&auml;ssig pr&uuml;fen k&ouml;nnen. Dies kann er nur, wenn ihm die Originalunterschriften vorliegen. Allerdings m&uuml;ssen sich nicht s&auml;mtliche St&uuml;tzunterschriften auf demselben Blatt befinden. Es muss aber gew&auml;hrleistet sein, dass sich die Unterschriften auf den Wahlvorschlag und nicht auf eine andere Erkl&auml;rung beziehen. Dies kann beispielsweise durch die k&ouml;rperliche Verbindung mehrerer Bl&auml;tter oder durch die Angabe eines gemeinsamen Kennworts auf s&auml;mtlichen Bl&auml;ttern geschehen.<br /><br />Ohne Erfolg haben daher die Antragsteller eines vom Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Wahlanfechtungsverfahrens geltend gemacht, der Wahlvorstand habe einen f&uuml;r die Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung per Telefax eingereichten Wahlvorschlag zu Unrecht zur&uuml;ckgewiesen. Die Wahlanfechtung war dennoch erfolgreich, da der Wahlvorstand in seinem Wahlausschreiben die Voraussetzungen der W&auml;hlbarkeit nicht ausreichend beschrieben hatte. Das Bundesarbeitsgericht erkl&auml;rte deshalb, wie bereits das Landesarbeitsgericht, die Wahl f&uuml;r ung&uuml;ltig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG, Bschluss vom 20.01.2010 - 7 ABR 39/08</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1.&nbsp;April 2008 -&nbsp;3&nbsp;TaBV 1/08&nbsp;- <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><br /></em></p>
<p>- ehc-&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Wahlvorschlaege-und-Unterstuetzerunterschriften-im-Original-2658.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gewinnausschüttungen bei Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Arbeitslohnr&uuml;ckzahlungen setzen voraus, dass G&uuml;ter in Geld oder Geldeswert beim Arbeitnehmer abflie&szlig;en. Dies ist bei der genannten Konstellation nicht der Fall.</p>
<p>Sch&uuml;ttet eine Versorgungskasse an ihren Tr&auml;ger, den Arbeitgeber, Gewinne aus, wird damit kein Arbeitslohn zur&uuml;ckgezahlt. Gewinnaussch&uuml;ttungen einer Versorgungskasse k&ouml;nnen daher weder pauschal besteuerbare Beitragsleistungen des Arbeitgebers mindern noch einen Anspruch auf Lohnsteuererstattung begr&uuml;nden (entgegen Abschn.&nbsp;129 Abs.&nbsp;14, 16 LStR 1999).</p>
<p>&nbsp;</p>
<div style="left: -3px; position: relative;">
<table border="0" frame="void" rules="none">
<colgroup span="1"><col span="1" width="613"></col></colgroup>
<tbody>
<tr valign="top">
<td style="BACKGROUND-COLOR: white; valign: top" width="613">
<div>EStG &sect; 40b Abs. 1</div>
<br /></td>
</tr>
<tr valign="top">
<td style="BACKGROUND-COLOR: white; valign: top" width="613">
<div>Urteil vom 12. November 2009 VI R 20/07</div>
<br /></td>
</tr>
<tr valign="top">
<td style="BACKGROUND-COLOR: white; valign: top" width="613">
<div>Vorinstanz: FG D&uuml;sseldorf vom 22. Februar 2007 8 K 5231/03 L (EFG 2007, 1244)</div>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Gewinnausschuettungen-bei-Versorgungskasse-sind-keine-Arbeitslohnrueckzahlung-2659.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Öffentliche Arbeitgeber müssen keine Nachforschungen über Schwerbehinderten-Eigenschaft eines Bewerbers anstellen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Kl&auml;ger ist schwerbehindert. Er bewarb sich aufgrund eines Vermittlungsvorschlags des Job-Centers auf die im November 2008 ausgeschriebene Stelle eines B&uuml;rokaufmanns bei einer Familienkasse.</p>
<p>In seiner Bewerbung gab er an, dass sein letztes Arbeitsverh&auml;ltnis als Hausmeister bei einer Gemeinde aus gesundheitlichen Gr&uuml;nden zum 31.12.2000 beendet worden sei. Inzwischen habe sich sein Gesundheitszustand aber stabilisiert und er sei wieder voll einsatzf&auml;hig und belastbar. Der Kl&auml;ger f&uuml;gte der Bewerbung die Kopie seines im Juni 2008 abgelaufenen Schwerbehindertenausweises bei, obwohl er im Besitz eines aktuell g&uuml;ltigen Ausweises war.</p>
<p>Die Familienkasse lud den Kl&auml;ger nicht zum Vorstellungsgespr&auml;ch ein und entschied sich f&uuml;r einen anderen Bewerber. Der Kl&auml;ger machte daraufhin geltend, dass er wegen seiner Behinderung benachteiligt worden sei, und verlangte eine angemessene Entsch&auml;digung. Die hierauf gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Leits&auml;tze des Gerichts als Entscheidung auf die Klage lauten:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Zu den Indizien im Sinne von &sect; 22 AGG, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, geh&ouml;rt es insbesondere, wenn der &ouml;ffentliche Arbeitgeber seiner Pflicht aus &sect; 82 S. 2 SGB IX nicht gen&uuml;gt, den nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten Bewerber zur Vorstellung einzuladen.</li>
<li>&nbsp;St&uuml;tzt ein schwerbehinderter Bewerber die Vermutung einer Benachteiligung auf die unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespr&auml;ch durch einen &ouml;ffentlichen Arbeitgeber, muss er darlegen, dass der Arbeitgeber entweder positive Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft hatte oder aufgrund der Bewerbungsunterlagen sich diese Kenntnis jedenfalls h&auml;tte verschaffen k&ouml;nnen.</li>
<li>Vom Arbeitgeber kann - &uuml;ber seine Pflicht zur vollst&auml;ndigen Kenntnisnahme der Bewerbungsunterlagen hinaus - nicht verlangt werden, dass er bei Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte selbst&auml;ndig Nachforschungen unternimmt, ob ein Bewerber die Schwerbehinderteneigenschaft besitzt.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>(ArbG Ulm 17.12.2009, 5 Ca 316/09)</p>
<p>-ehc-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Oeffentliche-Arbeitgeber-muessen-keine-Nachforschungen-ueber-Schwerbehinderten-Eigenschaft-eines-Bewerbers-anstellen-2660.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Weihnachtsgratifikationen für Betriebsrentner</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Gew&auml;hrt ein Arbeitgeber seinen Betriebsrentnern in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in gleicher H&ouml;he, so entsteht dadurch eine betriebliche &Uuml;bung, die ihn zur Zahlung auch in den Folgejahren verpflichtet.</p>
<p><br /><strong>Genaue Formulierung entscheidend</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erkl&auml;rt er den Betriebsrentnern gegen&uuml;ber zu einem sp&auml;teren Zeitpunkt, er gew&auml;hre die Gratifikation nur noch in den kommenden drei Jahren, und rechnet er sie ab diesem Zeitpunkt mit dem Hinweis &bdquo;Versorgungsbezug freiwillige Leistung&ldquo; ab, l&auml;sst dies den Anspruch auch dann nicht entfallen, wenn die Versorgungsberechtigten der vom Arbeitgeber beabsichtigten &Auml;nderung nicht widersprechen. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, es sei eine gegenl&auml;ufige betriebliche &Uuml;bung entstanden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der aktuelle Fall</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Geklagt hatte ein Betriebsrentner, dessen fr&uuml;here Arbeitgeberin &uuml;ber mehr als zehn Jahre an ihre Betriebsrentner jeweils mit den Versorgungsbez&uuml;gen f&uuml;r den Monat November ein Weihnachtsgeld iHv. zun&auml;chst 500,00 DM und sp&auml;ter 250,00 Euro gezahlt hatte. Die an die Versorgungsberechtigten gerichtete Mitteilung der Arbeitgeberin, sie werde die freiwillige Leistung nach dem Ablauf von drei Jahren einstellen, beseitigte die betriebliche &Uuml;bung ebenso wenig wie der in den Versorgungsabrechnungen enthaltene Hinweis, es handele sich um einen &bdquo;Versorgungsbezug freiwillige Leistung&ldquo;.</p>
<p>Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg.</p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2010 - 3 AZR 123/08 -</strong></p>
<p><strong>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht K&ouml;ln, Urteil vom 31. Oktober 2007 - 8 Sa 890/07 -</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteiung des BAG Nr. 12/10</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Weihnachtsgratifikationen-fuer-Betriebsrentner-2661.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei Betriebsrenten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Damit die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, m&uuml;ssen die unterschiedlichen Versorgungsgrade f&uuml;r die Gruppen tats&auml;chlich bezeichnend sein. Dabei kommt es nicht auf Durchschnittsberechnungen an. Entscheidend ist, ob die Gruppen hinsichtlich des Versorgungsgrades in sich ausreichend homogen und im Vergleich zueinander unterschiedlich sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Fehlt es an einer Rechtfertigung f&uuml;r eine schlechtere Behandlung von Arbeitern, steht diesen f&uuml;r Besch&auml;ftigungszeiten ab dem 1. Juli 1993 im Wege der Angleichung nach oben dieselbe Leistung zu wie Angestellten. F&uuml;r Zeitr&auml;ume vorher besteht Vertrauensschutz, da auch gesetzliche Regelungen an den blo&szlig;en Statusunterschied ankn&uuml;pften.</p>
<p>&nbsp;Die Angleichung nach oben ist im Betriebsrentenrecht auch geboten, wenn die Ungleichbehandlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anspruch gilt auch bei konzern&uuml;bergreifenden Versorgungseinrichtungen</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Anspruch richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen eine konzern&uuml;bergreifende Gruppenunterst&uuml;tzungskasse, wenn der Arbeitnehmer zum Kreis der Beg&uuml;nstigten geh&ouml;rt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach diesen Grunds&auml;tzen hatte die Klage eines fr&uuml;her bei einem Automobilhersteller als Arbeiter besch&auml;ftigten Betriebsrentners vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso Erfolg wie im Wesentlichen auch in den Vorinstanzen.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 -</strong></p>
<p><strong>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht K&ouml;ln, Urteil vom 12. Februar 2009 - 13 Sa 598/08 -</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 11/10</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Gleichbehandlung-von-Arbeitern-und-Angestellten-bei-Betriebsrenten-2662.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ministerrat in Bayern beschließt Eckpunkte zum Arbeitnehmerdatenschutz </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Die Datenschutzskandale der vergangenen Jahre in verschiedenen Unternehmen haben deutlich gemacht, dass in zentralen Bereichen des Arbeitnehmerdatenschutzes ein Bedarf nach genaueren gesetzlichen Regelungen besteht. Wir brauchen m&ouml;glichst klare Grenzen f&uuml;r die Datenerhebung und -verarbeitung in den Betrieben. Den 'gl&auml;sernen Arbeitnehmer' darf es nicht geben", erkl&auml;rte Innenminister Joachim Herrmann.</p>
<p>Erste Aufgabe einer Neuregelung m&uuml;sse es daher sein, Leitplanken f&uuml;r den Datenschutz im Arbeitsverh&auml;ltnis zu definieren, die unabh&auml;ngig vom konkreten Arbeitsverh&auml;ltnis sind und unzul&auml;ssige Formen der Datenerhebung ausschlie&szlig;en. Dazu z&auml;hlen beispielsweise Blutuntersuchungen, Gesundheitsdaten, aber auch au&szlig;erdienstliche Daten zum Beispiel aus Internetforen. Herrmann: "Daneben m&uuml;ssen wir auch die Kontrollinstrumente der betrieblichen Datenschutzbeauftragten verbessern und transparenter machen. Effektiver Datenschutz setzt auch effektive Kontrollinstrumente voraus."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Eckpunkte im Einzelnen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die vom Ministerrat beschlossenen Eckpunkte sind im Einzelnen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- Schaffung klarer Datenerhebungs- und -nutzungsverbote als "Leitplanken" zur Gew&auml;hrleistung der informationellen Selbstbestimmung im Arbeitsverh&auml;ltnis: Das hei&szlig;t, klare gesetzliche Verbote, die auch durch Einwilligung der Betroffenen nicht &uuml;berwunden werden k&ouml;nnen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- Strikte Bindung an den Erforderlichkeitsgrundsatz bei der Zul&auml;ssigkeit der Datenerhebung im Arbeitsverh&auml;ltnis</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- &nbsp;Bessere Kontrolle der Datenerhebung und -nutzung durch starke datenschutzrechtliche Verfahrensinstrumente</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&nbsp; Beachtung dieser Zielsetzungen auch durch kollektivrechtliche Regelungen zur Konkretisierung datenschutzrechtlicher Anforderungen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- &nbsp;Den Bed&uuml;rfnissen wirksamer Korruptionsbek&auml;mpfung etwa bei der Zulassung von &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen ist durch Pr&auml;zisierung der bestehenden Erlaubnistatbest&auml;nde zur Datenerhebung Rechnung zu tragen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- &nbsp;Keine Bundesregelungen f&uuml;r den Datenschutz der Besch&auml;ftigten von L&auml;ndern und Kommunen; Innenminister&nbsp;Herrmann: &bdquo;Der Schutz der Daten der Besch&auml;ftigten von L&auml;ndern und Kommunen ist bereits ausreichend durch die Datenschutzgesetze der L&auml;nder auf hohem Niveau gew&auml;hrleistet."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung der bayerischen Staatsregierung vom 23.2.2010</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Ministerrat-in-Bayern-beschliesst-Eckpunkte-zum-Arbeitnehmerdatenschutz--2663.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Personalbeurteilung in europäischen und internationalen Organisationen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Gegenstand der Studie ist die Neubearbeitung und Aktualisierung der 2002/2003 vom Europ&auml;ischen Institut f&uuml;r &ouml;ffentliche Verwaltung (EIPA) in Maastricht erarbeiteten Studie "Die Personalbeurteilung in internationalen Organisationen als Bezugsgrundlage f&uuml;r eine Verbesserung des deutschen Personalanteils".</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Studie soll den Personalreferaten der Bundesbeh&ouml;rden gezielte und anwendungsbezogene Informationen f&uuml;r Personalentscheidungen im Zusammenhang mit europ&auml;ischen und internationalen Verwendungen ihrer Bediensteten zur Verf&uuml;gung stellen. Dies ist im Hinblick auf die neue Bundeslaufbahnverordnung von noch gr&ouml;&szlig;erer dienstrechtlicher Relevanz als bisher.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Internetseiten&nbsp; Bundesinnenministerium</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Personalbeurteilung-in-europaeischen-und-internationalen-Organisationen-2664.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entwurf eines Versorgungslastenteilungsgesetz - VersLastTG</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Deutsche Richterbund begr&uuml;&szlig;t grunds&auml;tzlich den Staatsvertrag &uuml;ber die Verteilung der Versorgungslasten bei bund- oder l&auml;nder&uuml;bergreifenden Dienstherrenwechsel. So sehr der Deutsche Richterbund auch die drohende und zum Teil schon erfolgte Rechtszersplitterung nicht nur im Bereich des Besoldungsrechtes, sondern auch im Bereich des Versorgungsrechtes bedauert, ist es f&uuml;r die Regelung zu f&ouml;rdernder Dienstherrenwechsel unabdinglich, Rechtsklarheit zu schaffen.</p>
<p>Der abgeschlossene Staatsvertrag erscheint dabei als eine interessengerechte L&ouml;sung, die durch die Pauschalierung des Bemessungssatzes in &sect; 4 Abs. 2 des Staatsvertrages zugleich den Verwaltungsaufwand zur Errechnung der Zahlungen begrenzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Pressemitteilung Nr. 03/10 des Deutschen Richterbundes </em></p>
<p><em>-ehc-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Entwurf-eines-Versorgungslastenteilungsgesetz---VersLastTG-2665.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Sag mir, wo die Frauen sind...</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Weiter meint der djb:</p>
<p>In der Stellungnahme hei&szlig;t es:</p>
<p><br />"Der Richterwahlausschuss des Bundestages befasste sich heute Vormittag mit der Nachfolge des scheidenden Pr&auml;sidenten des Bundesverfassungsgerichts Hans-J&uuml;rgen Papier. Die FDP hat das Vorschlagsrecht und wurde f&uuml;ndig: Ein Mann um die vierzig, vor zehn Jahren promoviert, vor vier&nbsp; Jahren habilitiert, seit ebenfalls vier Jahren Hochschullehrer und der FDP nahestehend soll es offenbar diesmal sein, w&auml;hrend Kandidatinnen mit den Begr&uuml;ndungen "zu jung" oder "zu unerfahren" abgelehnt wurden."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Und weiter:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Oder fehlte der Wille, ernsthaft zu suchen?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vom 26. Oktober 2009 gilt offensichtlich nur f&uuml;r andere, soweit es dort unter III. Sozialer Fortschritt, 4. Gleichstellung, unter der &Uuml;berschrift "Mehr Frauen in F&uuml;hrungspositionen" im dritten Satz hei&szlig;t: "Der Anteil von Frauen in F&uuml;hrungspositionen in der Wirtschaft und im &ouml;ffentlichen Dienst soll ma&szlig;geblich erh&ouml;ht werden."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Um die Verantwortlichen zu beruhigen: eine Feminisierung der Justiz auf den F&uuml;hrungsebenen ist nicht zu bef&uuml;rchten. Der "Schneewittchensenat" im Bundesverfassungsgericht k&ouml;nnte im Zuge der derzeitigen Politik der Stellenbesetzungen auch zu einem "Gruppenbild ohne Dame" werden."</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Sag-mir-wo-die-Frauen-sind...-2666.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei der streitigen Lohnfortzahlung ber&uuml;cksichtigte der Arbeitgeber unter Berufung auf &sect; 21 TV&ouml;D nicht s&auml;mtliche nicht in Monatsbetr&auml;gen festgelegten Entgeltbestandteile.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BAG hat entschieden, dass bei Lohnfortzahlung nach &sect; 4 Abs. 1 EFZG i. V. m. &sect; 22 Abs. 1 Satz 1 TV&ouml;D (Entgeltausfallprinzip) grunds&auml;tzlich auch die nicht in Monatsbetr&auml;gen festgelegten Entgeltbestandteile zu gew&auml;hren sind. &sect; 21 TV&ouml;D trifft keine Regelung der Ber&uuml;cksichtigung von nicht in Monatsbetr&auml;gen festgelegten Entgeltbestandteilen f&uuml;r den Fall, dass zwischen der Arbeitszeit&auml;nderung und dem Beginn der krankheitsbedingten Arbeitsunf&auml;higkeit weniger als ein voller Kalendermonat liegt. Es verbleibt demnach in einem derartigen Fall bei der gesetzlichen Regelung des Entgeltfortzahlungsgesetzes.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vor diesem Hintergrund ist der Leitsatz des BAG zu lesen, der wie folgt lautet:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&bdquo;Soll durch Tarifvertrag eine von &sect; 4 Abs. 1 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden, bedarf dies einer klaren Regelung.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BAG, U. v. 20.1.2010 - Az. 5 AZR 53/09</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Entgeltfortzahlung-im-Krankheitsfall-2667.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Einstimmiger Schlichterspruch</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach knapp einw&ouml;chiger Schlichtung in den Tarifverhandlungen von Bund und Kommunen haben die beiden Schlichter, Prof. Georg Milbradt und Dr. Herbert Schmalstieg,&nbsp;am 25.2.2010&nbsp;ihre Einigungsempfehlung vorgestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese enth&auml;lt lineare Entgeltsteigerungen in H&ouml;he von 2,3 Prozent &uuml;ber eine Laufzeit von 26 Monaten sowie den Ausbau der leistungsorientierten Bezahlung. Der Schlichterspruch wurde von der Schlichtungskommission, in der die Tarifvertragsparteien parit&auml;tisch vertreten sind, einstimmig verabschiedet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Schlichterspruch im Einzelnen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>2,3 Prozent Lohnerh&ouml;hung f&uuml;r eine Laufzeit von 26 Monaten: 1,2 Prozent in 2010, 0,6 Prozent ab 1.1.2011 und weitere 0,5 Prozent ab 1.08.2011.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Stufenweise Erh&ouml;hung der leistungsorientierten Bezahlung von derzeit 1 Prozent in 0,25er-Prozent-Schritten in 2010, 2011, 2012 und 2013.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Einmalzahlung von 240 Euro im Januar 2011.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Weitere Regelungen, unter anderem zur Altersteilzeit, zur &Uuml;bernahme von Auszubildenden und eine Prozessvereinbarung zur Einf&uuml;hrung einer Entgeltordnung zum TV&ouml;D.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Noch zu vereinbarende gesonderte Regelungen f&uuml;r Krankenh&auml;user, Versorgungs- und Nahverkehrsbetriebe.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Mitgliederversammlung der VKA wird nun &uuml;ber die Einigungsempfehlung beraten. Am Samstag, 27.2.2010, werden die Tarifverhandlungen in Potsdam wiederaufgenommen. Die Tatsache, dass ein einvernehmlicher Schlichterspruch erreicht werden konnte, ist ein Indiz daf&uuml;r, dass die Tarifverhandlungen am Wochenende erfolgreich zum Abschluss gebracht werden k&ouml;nnten.</p>
<p><a href="redsys://redsys.de/rsyslink.php?gruppe=170?id=21">.</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-gk-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Einstimmiger-Schlichterspruch-2670.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kinderbezogener Ortszuschlag eines Teilzeitbeschäftigten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Diese K&uuml;rzungsregelung findet gem&auml;&szlig; &sect; 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O nach wie vor keine Anwendung, weil dem in den TV&ouml;D &uuml;bergeleiteten Ehegatten gem&auml;&szlig; &sect; 11 der &Uuml;berleitungstarifvertr&auml;ge eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung zust&uuml;nde, wenn er das Kindergeld bez&ouml;ge.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger ist teilzeitbesch&auml;ftigter Lehrer bei dem beklagten Freistaat. Die Parteien sind tarifgebunden. Die Ehefrau des Kl&auml;gers steht in einem Angestelltenverh&auml;ltnis, auf das seit dessen Geltung der TV&ouml;D Anwendung findet. Das Kindergeld f&uuml;r die beiden Kinder bezog ua. auch im Monat September 2005 der Kl&auml;ger; gem&auml;&szlig; &sect; 29B Abs. 6 BAT-O erhielt er urspr&uuml;nglich auch den vollen kinderbezogenen Ortszuschlag.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 teilte der beklagte Freistaat dem Kl&auml;ger mit, dass &sect; 29B Abs. 6 BAT-O ab dem 1. Januar 2006 keine Anwendung mehr finde und er daher k&uuml;nftig nur noch den nach &sect; 34 Abs. 1 BAT-O entsprechend seiner Arbeitszeit gek&uuml;rzten Ortszuschlag erhalte. Er verrechnete mit den laufenden Bez&uuml;gen des Monats Mai 2006 die aus seiner Sicht gegebene bisherige &Uuml;berzahlung und zahlte ab diesem Monat nur noch den gek&uuml;rzten kinderbezogenen Ortszuschlag.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit seiner Klage begehrt der Kl&auml;ger den monatlichen Differenzbetrag zu dem zuvor gezahlten Ortszuschlag iHv. 35,91 Euro brutto f&uuml;r die Monate Januar bis Oktober 2006. Er ist der Auffassung, die "Besitzstandszulage" nach &sect; 11 TV&Uuml;-Bund sei "entsprechende Leistung" iSd. &sect; 29B Abs. 6 BAT-O. Sie sei gem&auml;&szlig; &sect; 29B Abs. 6 Satz 3 BAT-O ungek&uuml;rzt zu zahlen. Auf den tats&auml;chlichen Bezug der Leistung komme es dabei nicht an; vielmehr sei eine fiktive Betrachtung vorzunehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der beklagte Freistaat vertritt hingegen die Ansicht, dass die Besitzstandszulage nach &sect; 11 TV&Uuml;-Bund zum einen keine "sonstige entsprechende Leistung" iSd. &sect; 29B Abs. 6 BAT-O darstelle und &sect; 11 TV&Uuml;-Bund zudem gerade keine fiktive Betrachtung anstelle.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. H&auml;tte nicht der Kl&auml;ger, sondern seine Ehefrau vor der &Uuml;berleitung ihres Arbeitsverh&auml;ltnisses in den TV&ouml;D Kindergeld bezogen und damit nach &sect; 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 BAT-O den ungek&uuml;rzten kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten, w&auml;re ihr nach &sect; 11 TV&Uuml;-Bund f&uuml;r die Dauer des Kindergeldbezugs eine Besitzstandszulage in H&ouml;he dieses Ortszuschlags zu zahlen. Bei dieser Besitzstandszulage handelt es sich um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag &bdquo;entsprechende Leistung&ldquo; im Sinne von &sect; 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O. Nach dieser Bestimmung ist der Umstand, dass der Kl&auml;ger und nicht seine Ehefrau den an den Bezug des Kindergeldes gekn&uuml;pften kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten hat und dass der Ehefrau des Kl&auml;gers deshalb tats&auml;chlich keine Besitzstandszulage zusteht, ohne Bedeutung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BAG, U. v. 25.2.2010 &ndash; Az. 6 AZR 809/08</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vorinstanz: S&auml;chsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 8. August 2008 - 3 Sa 700/07 &ndash;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dem Senat lag am selben Tag ein weiteres Verfahren (- 6 AZR 877/08 -) mit im Wesentlichen gleichgelagertem Sachverhalt zur Entscheidung vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-gk-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Kinderbezogener-Ortszuschlag-eines-Teilzeitbeschaeftigten-2671.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title> Kinderbezogener Ortszuschlag nach Überleitung in TVöD</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Diese Kürzungsregelung findet gemäß § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O nach wie vor keine Anwendung, weil dem in den TVöD übergeleiteten Ehegatten gemäß § 11 der Überleitungstarifverträge eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung zustünde, wenn er das Kindergeld bezöge.</p>
<p> </p>
<p><strong>Der aktuelle Fall</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Der Kläger ist teilzeitbeschäftigter Lehrer bei dem beklagten Freistaat. Auch seine vollbeschäftigte Ehefrau steht im öffentlichen Dienst. Das Kindergeld für ihre beiden Kinder bezog der Kläger. Er erhielt deshalb trotz der Teilzeitarbeit gemäß § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O den vollen kinderbezogenen Ortszuschlag. Der beklagte Freistaat teilte ihm in einem Schreiben vom 30. Juni 2006 mit, dass er nach der Überleitung seiner Ehefrau in den TVöD zum 1. Oktober 2005 ab dem 1. Januar 2006 nur noch den nach § 34 Abs. 1 BAT-O entsprechend seiner Arbeitszeit gekürzten Ortszuschlag erhalte und die erfolgte Überzahlung mit den laufenden Bezügen verrechnet werde. Mit seiner Klage verlangte der Kläger den monatlichen Differenzbetrag zu dem zuvor gezahlten ungekürzten kinderbezogenen Ortszuschlag für die Monate Januar bis Oktober 2006.</p>
<p> </p>
<p><strong>Besitzstandszulage entscheidend</strong></p>
<p> </p>
<p>Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Hätte nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau vor der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses in den TVöD Kindergeld bezogen und damit nach § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 BAT-O den ungekürzten kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten, wäre ihr nach § 11 TVÜ-Bund für die Dauer des Kindergeldbezugs eine Besitzstandszulage in Höhe dieses Ortszuschlags zu zahlen. Bei dieser Besitzstandszulage handelt es sich um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag „entsprechende Leistung“ im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O. Nach dieser Bestimmung ist der Umstand, dass der Kläger und nicht seine Ehefrau den an den Bezug des Kindergeldes geknüpften kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten hat und dass der Ehefrau des Klägers deshalb tatsächlich keine Besitzstandszulage zusteht, ohne Bedeutung.</p>
<p>  </p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 - 6 AZR 809/08 -</strong></p>
<p><strong>Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 8. August 2008 - 3 Sa 700/07 -</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Dem Senat lag am selben Tag ein weiteres Verfahren (- 6 AZR 877/08 -) mit im Wesentlichen gleichgelagertem Sachverhalt zur Entscheidung vor.</p>
<p> </p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG, Nr. 17/10</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/-Kinderbezogener-Ortszuschlag-nach-Ueberleitung-in-TVoeD-2672.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Keine Altersdiskriminierung bei Aufhebungsverträgen für jüngere Arbeitnehmer</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach Ansicht der Richter fehlte es bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters iSv. &sect; 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Den &auml;lteren Arbeitnehmern bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie werden deshalb nicht weniger g&uuml;nstig als die j&uuml;ngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz - wenn auch unter Zahlung einer Abfindung - verlieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der aktuelle Fall</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der 1949 geborene Kl&auml;ger ist seit 1971 bei der Beklagten besch&auml;ftigt. Im Juni 2006 gab die Beklagte, bei der betriebsbedingte Beendigungsk&uuml;ndigungen zu diesem Zeitpunkt tariflich ausgeschlossen waren, bekannt, dass Arbeitnehmer der Jahrg&auml;nge 1952 und j&uuml;nger gegen Zahlung von Abfindungen freiwillig aus dem Arbeitsverh&auml;ltnis ausscheiden k&ouml;nnten. Die von ihr festgelegte Abfindungsh&ouml;he richtete sich nach Dauer der Betriebszugeh&ouml;rigkeit und H&ouml;he des monatlichen Entgelts. Die Beklagte behielt sich vor, den Wunsch von Arbeitnehmern, gegen Abfindung auszuscheiden, abzulehnen. Die Aufforderung des Kl&auml;gers, auch ihm ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, wies die Beklagte zur&uuml;ck. Der Kl&auml;ger verlangt von der Beklagten, ihm ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu unterbreiten, das eine Abfindung iHv. insgesamt 171.720,00 Euro beinhaltet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Diskriminierungsverbot soll Arbeitsplatzabbau verhindern</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Das neu geschaffene Diskriminierungsverbot wegen des Alters verfolgt wesentlich den Zweck, &auml;lteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu erm&ouml;glichen. Es zwingt deshalb Arbeitgeber im Rahmen eines von ihnen geplanten Personalabbaus nicht dazu, auf Verlangen &auml;lterer Arbeitnehmer mit diesen einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung zu schlie&szlig;en.</p>
<p>Der Kl&auml;ger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte mit Arbeitnehmern der Jahrg&auml;nge 1951 und &auml;lter Aufhebungsvertr&auml;ge unter Zahlung von Abfindungen in der von ihr im Juni 2006 festgelegten H&ouml;he geschlossen hat und damit von ihrer selbst gesetzten Regel abgewichen ist. Die Beklagte war deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, mit dem Kl&auml;ger den begehrten Aufhebungsvertrag zu schlie&szlig;en.</p>
<p>&nbsp;&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 -</strong></p>
<p><strong>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 15. September 2008 - 9 Sa 525/07 -</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung 18/10</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Keine-Altersdiskriminierung-bei-Aufhebungsvertraegen-fuer-juengere-Arbeitnehmer-2673.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Nds.: Laufbahnverordnungen für Bildung und für Lehrerausbildung werden modernisiert</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><span style="text-decoration: underline;"></span></p>
<p>Die &Auml;nderungen sind Teil der Modernisierung des Beamtenrechts und der Umstellung der Hochschulabschl&uuml;sse auf Bachelor und Master.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die neue Laufbahnverordnung Bildung trennt nicht mehr nach Lehr&auml;mtern und der Unterscheidung zwischen gehobenem und h&ouml;herem Dienst, sondern kn&uuml;pft an die Lehrbef&auml;higung an. Diese kann zus&auml;tzlich durch Studium und durch berufliche T&auml;tigkeit erworben werden. Damit wird die Verbeamtung auch f&uuml;r sogenannte Quereinsteiger/innen erleichtert. Dies verbessert die M&ouml;glichkeit, in Mangelf&auml;chern besonders qualifizierte Bewerber/innen auch von au&szlig;erhalb des Schuldienstes zu gewinnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Lehrerausbildung wird an die Umstellung der Studienabschl&uuml;sse angepasst. Inhaltlich erfolgt zum Beispiel im Studium eine st&auml;rkere Ausrichtung auf den Erwerb von Kompetenzen. Hiermit soll die an der Schulpraxis orientierte Ausbildung h&ouml;her gewichtet werden. Der eigenverantwortliche Unterricht k&ouml;nnte dann entsprechend dem Leistungsstand und den Ausbildungsprozessen flexibel in allen drei Ausbildungsjahren erm&ouml;glicht werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung der Nieders&auml;chsischen Staatskanzlei vom 23.2.2010</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Nds.-Laufbahnverordnungen-fuer-Bildung-und-fuer-Lehrerausbildung-werden-modernisiert-2676.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Musterbetriebsvereinbarung und Handlungshilfe zum Thema sexuelle Belästigung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Sexuelle Bel&auml;stigung am Arbeitsplatz ist ein besonders schwieriges Thema. Es l&ouml;st sowohl bei den Betroffenen als auch bei F&uuml;hrungskr&auml;ften und Interessenvertretungen oftmals erhebliche Handlungsunsicherheit aus. Klare betriebliche Regelungen k&ouml;nnen hier deutliche Unterst&uuml;tzung f&uuml;r das Handeln im Konfliktfall geben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Mustervereinbarung f&uuml;r Betriebe und Dienststellen sowie Handlungshilfen zur Unterst&uuml;tzung f&uuml;r Betroffene, Arbeitgeber und betriebliche Interessenvertretungen</p>
<p>finden Sie auf der Seite des Landesbezirksfrauenrats Rheinland-Pfalz und Saar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://rlp.verdi.de/frauen_gruppen/frauen-_und_gleichstellungspolitik">http://rlp.verdi.de/frauen_gruppen/frauen-_und_gleichstellungspolitik</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Musterbetriebsvereinbarung-und-Handlungshilfe-zum-Thema-sexuelle-Belaestigung--2678.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wahl des Vorstandes eines Personalrats</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>1. Bei einem die Bildung des Vorstandes des neugew&auml;hlten Personalrats betreffenden Rechtsschutzbegehren handelt es&nbsp; sich nicht um eine Wahlanfechtung i. S. v. &sect; 25 SPersVG, weil die Wahl des Vorstandes eines Personalrats einen Akt der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung darstellt, der der gerichtlichen Pr&uuml;fung nach &sect; 113 Abs. 1 c) SPersVG unterf&auml;llt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2. Aus der beschr&auml;nkten &Uuml;berpr&uuml;fbarkeit von Personalratsbeschl&uuml;ssen folgt, dass nicht jeder Formversto&szlig; die&nbsp; G&uuml;ltigkeit von Personalratsbeschl&uuml;ssen und Wahlen innerhalb des Personalrats ber&uuml;hrt. Formelle M&auml;ngel ber&uuml;hren die G&uuml;ltigkeit der Beschl&uuml;sse und Wahlen im Personalrat nur dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das&nbsp; Beschluss- bzw. Wahlergebnis ohne den Formversto&szlig; ein anderes gewesen w&auml;re.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>3. Zur Bildung des Vorstandes eines Personalrats und zur Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters im Vorstand durch die im Personalrat vertretenen Gruppen bei Verzicht einer Gruppe, im Vorstand vertreten zu sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VG Saarland, Beschluss v. 2.9.2009<br />&ndash; 9 K 463/09 &ndash;</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Wahl-des-Vorstandes-eines-Personalrats-2679.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Datenbank zeigt Best Practice-Beispiele zu Diversity</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit der neu gestalteten Online-Datenbank auf der Website der Initiative <a href="http://www.vielfalt-als-chance.de/">www.vielfalt-als-chance.de</a> soll der Austausch guter Praxis k&uuml;nftig noch st&auml;rker gef&ouml;rdert werden. Die Datenbank er&ouml;ffnet allen Leserinnen und Lesern die M&ouml;glichkeit, sich &uuml;ber Erfahrungen anderer Unternehmen oder Institutionen mit Vielfalt zu informieren und voneinander zu lernen. Die innovativen Beispiele geben Anregungen f&uuml;r ein erfolgreiches Diversity Management und nachhaltige Diversity-Ans&auml;tze.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur Zeit stehen rund 20 Portr&auml;ts von gro&szlig;en und kleinen Betrieben und Organisationen zur Verf&uuml;gung, die ein Diversity Management implementiert haben und/oder erfolgreich Diversity-Ma&szlig;nahmen umsetzen.&nbsp; Neben einer kurzen Darstellung der Ziele beschreiben die Portr&auml;ts ausf&uuml;hrlich die Umsetzung sowie die Ergebnisse der Ma&szlig;nahmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Um sich schnell einen &Uuml;berblick verschaffen zu k&ouml;nnen, enthalten die Beispiele eine kurze Auflistung der wichtigsten Eckpunkte wie Themenfokus, Zielgruppe und Start der Ma&szlig;nahme. Neu ist auch die Angabe der zust&auml;ndigen Ansprechpartnerin oder des zust&auml;ndigen Ansprechpartners im Unternehmen mit Kontaktdaten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Datenbank wird kontinuierlich ausgebaut. Wenn auch Sie Ihre Diversity-Aktivit&auml;ten vorstellen m&ouml;chten, senden Sie bitte eine E-Mail an <a href="mailto:info@vielfalt-als-chance.de">info@vielfalt-als-chance.de</a>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Datenbank-zeigt-Best-Practice-Beispiele-zu-Diversity-2680.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifabschluss im öffentlichen Dienst</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>2010 werden die&nbsp;Entgelte&nbsp; &nbsp;um 1,2&nbsp;% steigen, um 0,6&nbsp;% im Januar 2011 und um weitere 0,5&nbsp;% im August 2011. F&uuml;r Januar 2011 haben die Tarifvertragsparteien eine Einmalzahlung von 240 &euro; beschlossen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Laufzeit betr&auml;gt 26 Monate, bis zum 29.2.2012.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die leistungsorientierte Bezahlung wird dauerhaft ausgebaut, ihr Volumen steigt kontinuierlich bis 2013 auf zwei Prozent.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Au&szlig;erdem wurden Regelungen zur Altersteilzeit,&nbsp; zur &Uuml;bernahme von Auszubildenden und eine Prozessvereinbarung f&uuml;r die Entgeltordnung zum TV&ouml;D&nbsp;sowie spartenspezifische Regelungen f&uuml;r Krankenh&auml;user, Versorgungs- und Nahverkehrsbetriebe&nbsp;vereinbart.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Tarifabschluss steht bis zum 22.3.2010 unter Erkl&auml;rungsfrist. Bis dahin will die Gewerkschaft ver.di ihre Mitgliederbefragung durchgef&uuml;hrt haben.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p>&nbsp;-gk-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Tarifabschluss-im-oeffentlichen-Dienst-2682.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Sag mir, wo die Frauen sind: Aktionärinnen fordern Gleichberechtigung im Top-Management</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Wir haben lange genug die rechtliche Situation gepr&uuml;ft und diskutiert. Jetzt nutzen wir das Aktienrecht, um kreativ und kompetent f&uuml;r die Umsetzung des Gleichstellungsauftrages aus dem Grundgesetz einzutreten." Jutta Wagner, Pr&auml;sidentin des djb, ist da ganz unzweideutig: "Klarstellung im Grundgesetz vor 16 Jahren, weiche Zielvorgaben und Vereinbarungen - alles haben wir</p>
<p>geduldig erarbeitet. Jetzt ist die Zeit f&uuml;r Ergebnisse."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die&nbsp;Aktion&auml;rin Mechtild D&uuml;sing weist darauf hin: Untersuchungen&nbsp;haben ergeben, dass die Performance von Unternehmen, die Diversity leben, um vieles besser ist als von anderen Unternehmen.&nbsp;Daher liege die Erh&ouml;hung des Frauenanteils unmittelbar im Unternehmensinteresse.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Fragenkatalog der Aktion&auml;rinnen umfasst acht konkrete Fragen und macht deutlich, dass es dem djb auch um die Frauenrepr&auml;sentanz auf der zweiten und dritten F&uuml;hrungsebene geht - auch hier ist die Erh&ouml;hung des Frauenanteils bitter n&ouml;tig. Er entspricht in keiner Weise dem Anteil der Hochschulabsolventinnen, worauf - neben zahlreichen Untersuchungen und Studien - auch der</p>
<p>Gleichstellungsbericht der Bundesregierung zum wiederholten Mal hingewiesen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Hauptversammlung der Demag Cranes AG am 2. M&auml;rz 2010 ist bereits der siebte Auftritt in der djb-Aktion. Weitere werden folgen.&nbsp;Diese Aktion wird gef&ouml;rdert vom Bundesministerium f&uuml;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: djb-Pressemitteilung vom 1.3.2010</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Sag-mir-wo-die-Frauen-sind-Aktionaerinnen-fordern-Gleichberechtigung-im-Top-Management-2685.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitszimmer- gemeinsame Nutzung durch Ehegatten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Seit 2007 sind die Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn das h&auml;usliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet&auml;tigung bildet.</p>
<p>Die bis einschlie&szlig;lich 2006 bestehende M&ouml;glichkeit, Aufwendungen bis zu einem H&ouml;chstbetrag von 1 250 &euro; als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung mehr als 50% der gesamten betrieblichen und beruflichen T&auml;tigkeit betr&auml;gt oder wenn f&uuml;r die betriebliche oder berufliche T&auml;tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf&uuml;gung steht, ist ab 2007 entfallen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht an</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht wird alsbald dar&uuml;ber entscheiden, ob diese seit 2007 geltende Neuregelung verfassungsgem&auml;&szlig; ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr dar&uuml;ber zu entscheiden, wie die auf ein h&auml;usliches Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen aufzuteilen sind, wenn beide Ehegatten diesen Raum zu beruflichen Zwecken nutzen. Befindet sich das h&auml;usliche Arbeitszimmer in einem von den Ehegatten bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Einfamilienhaus oder einer (Eigentums-)Wohnung, sind die auf das h&auml;usliche Arbeitszimmer entfallenden und von den Ehegatten getragenen Aufwendungen (u.a. Abschreibung, Schuldzinsen, Energiekosten) im Verh&auml;ltnis der Miteigentumsanteile auf die Ehegatten aufzuteilen. Befindet sich das h&auml;usliche Arbeitszimmer hingegen in einer von den Ehegatten gemeinsam angemieteten Wohnung, sind die anteilige Miete und die anteiligen Energiekosten jeweils zur H&auml;lfte den Ehegatten zuzurechnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Praxistipp!</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beachten Sie: Der jeweilige Ehegatte kann aber die auf ihn entfallenden Aufwendungen f&uuml;r das h&auml;usliche Arbeitszimmer nach geltender Rechtslage nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn es sich hierbei um den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Bet&auml;tigung handelt. Anderenfalls fallen sie unter das gesetzliche Abzugsverbot.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BFH-Urteil vom 23.9.2009 IV R 21/08</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Arbeitszimmer--gemeinsame-Nutzung-durch-Ehegatten-2686.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gehaltsumwandlung- Zusätzlichkeitsvoraussetzung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Gehaltsumwandlung im engeren&nbsp;Sinn bedeutet, dass in bestimmten, dort aufgef&uuml;hrten F&auml;llen eine Steuerfreiheit oder g&uuml;nstige Pauschalierung nur dann zul&auml;ssig ist, wenn die Zuwendung &bdquo;zus&auml;tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn&ldquo; erbracht wird (sog. Zus&auml;tzlichkeitsvoraussetzung&ldquo;).</p>
<p>Im aktuellen Fall hatte der Bundesfinanzhof in einem anh&auml;ngigen Revisionsverfahren die Frage zu kl&auml;ren, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, die Zus&auml;tzlichkeitsvoraussetzung bei einer Gehaltsumwandlung einer freiwilligen Sonderleistung ohne Zweckbindung in eine freiwillige Sonderleistung mit Zweckbindung erf&uuml;llt ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Pauschalversteuerung eines Fahrtkostenzuschusses?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Streitfall ging es um die Pauschalversteuerung eines Fahrtkostenzuschusses mit 15% in H&ouml;he des als Werbungskosten abziehbaren Betrags f&uuml;r die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte. Der Arbeitgeber errechnete im Streitfall als Fahrtkostenzuschuss den als Werbungskosten abziehbaren Betrag, zahlte ihn an den Arbeitnehmer aus und versteuerte pauschal ihn mit 15%. Der Differenzbetrag zum freiwilligen Weihnachtsgeld wurde mit der Bezeichnung &bdquo;Weihnachtsgeld&ldquo; nach den pers&ouml;nlichen Besteuerungsmerkmalen der Lohnsteuerkarte der einzelnen Arbeitnehmer versteuert. Arbeitnehmer mit "h&ouml;heren Fahrtkostenzusch&uuml;ssen" erhielten weniger Weihnachtsgeld als Arbeitnehmer mit &bdquo;niedrigeren Fahrtkostenzusch&uuml;ssen". Arbeitnehmer, die keine &bdquo;Fahrtkostenzusch&uuml;sse&ldquo; erhielten, wurde das volle Weihnachtsgeld ausgezahlt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ablehnende Haltung des Finanzamtes</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Finanzamt lehnte eine Pauschalversteuerung der Fahrtkostenzusch&uuml;sse mit 15% ab, weil sie nicht zus&auml;tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern unter Anrechnung auf das freiwillige Weihnachtsgeld erbracht worden waren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesfinanzhof h&auml;lt Pauschalversteuerung f&uuml;r zul&auml;ssig</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Demgegen&uuml;ber h&auml;lt der Bundesfinanzhof eine Pauschalversteuerung des Fahrtkostenzuschusses grunds&auml;tzlich f&uuml;r zul&auml;ssig, weil ein Zuschuss auch dann zus&auml;tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden kann, wenn er unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen wie z.B. ein freiwilliges Weihnachtsgeld geleistet wird. Der Zuschuss muss lediglich zum &bdquo;ohnehin geschuldeten Arbeitslohn&ldquo; hinzukommen. Dabei handelt es sich beim &bdquo;ohnehin geschuldeten Arbeitslohn&ldquo; um den Arbeitslohn, auf den im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch aufgrund einer Vereinbarung oder dauernden &Uuml;bung besteht.</p>
<p>Freiwillige Lohnzahlungen lassen sich also in steuerfreie oder pauschalbesteuerte Zusch&uuml;sse umwandeln.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Finanzgericht muss jetzt im zweiten Rechtsgang feststellen, ob und inwieweit die im Streitfall als Weihnachtsgeld erbrachten Sonderzahlungen arbeitsrechtlich geschuldet oder tats&auml;chlich freiwillig gezahlt wurden, um entscheiden zu k&ouml;nnen, ob die streitigen Fahrtkostenzusch&uuml;sse zus&auml;tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden sind.</p>
<p>Sollte das Finanzgericht feststellen, dass die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Weihnachtsgeldzahlung hatten, w&auml;ren die Fahrtkostenzusch&uuml;sse zus&auml;tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet worden und k&ouml;nnten daher in H&ouml;he des als Werbungskosten abziehbaren Betrags mit 15% pauschal versteuert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>(BFH-Urteil vom 1.10.2009 VI R 41/07)</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Gehaltsumwandlung--Zusaetzlichkeitsvoraussetzung-2687.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Grenzgänger: Nichtrückkehrtage bei Auswärtstätigkeiten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Sog. Grenzg&auml;nger sind Arbeitnehmer, die regelm&auml;&szlig;ig zwischen ihrem Wohnort in einem Vertragsstaat und dem Arbeitsort im anderen Vertragsstaat hin und zur&uuml;ck pendeln. Das Besteuerungsrecht f&uuml;r diese Grenzg&auml;nger steht nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dem Wohnsitzstaat zu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dieses Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates entf&auml;llt jedoch bei einer berufsbedingten Nichtr&uuml;ckkehr an den Wohnsitz an mehr als 45 Tagen (DBA-Frankreich) bzw. an mehr als 60 Tagen (DBA-Schweiz). Das Besteuerungsrecht f&uuml;r die Lohneink&uuml;nfte steht dann dem T&auml;tigkeitsstaat zu .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die aktuellen F&auml;lle</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hatte in zwei Streitf&auml;llen dar&uuml;ber zu entscheiden, ob die H&ouml;chstgrenzen f&uuml;r die Nichtr&uuml;ckkehrtage durch Ausw&auml;rtst&auml;tigkeiten (Dienstreisen) der Arbeitnehmer &uuml;berschritten wurden. Im ersten Streitfall hat er dies f&uuml;r die Grenzg&auml;ngerregelung des DBA-Schweiz bei einem in Deutschland ans&auml;ssigen und hier unbeschr&auml;nkt steuerpflichtigen Abeitnehmer verneint, da bei der Berechnung der "sch&auml;dlichen" Nichtr&uuml;ckkehrtage zwar Dienstreisetage mit ausw&auml;rtiger &Uuml;bernachtung in Deutschland zu ber&uuml;cksichtigen waren, nicht aber solche Dienstreisetage, an denen der Arbeitnehmer an den Wohnsitz zur&uuml;ckgekehrt ist (eint&auml;gige Dienstreisen, R&uuml;ckreisetage bei mehrt&auml;gigen Dienstreisen).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im zweiten Streitfall f&uuml;r das DBA-Frankreich - und konkret einen in Frankreich wohnenden, in Deutschland mit seinen Lohneink&uuml;nften beschr&auml;nkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer - hat der Bundesfinanzhof angenommen, dass Dienstreisetage auch bei einer R&uuml;ckkehr an den Wohnsitz in die Berechnung der Nichtr&uuml;ckkehrtage einzubeziehen sind, wenn der Arbeitnehmer ganzt&auml;gig au&szlig;erhalb der im Abkommen festgelegten Grenzzone gearbeitet hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Krankheitstage w&auml;hrend Dienstreisen&nbsp;sind keine Nichtr&uuml;ckkehrertage</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Keine Nichtr&uuml;ckkehrtage sind aber Krankheitstage w&auml;hrend einer mehrt&auml;gigen Dienstreise. Auch Dienstreisetage, die auf Wochenenden oder Feiertage entfallen, geh&ouml;ren regelm&auml;&szlig;ig nicht zu den Nichtr&uuml;ckkehrtagen; dies gilt auch f&uuml;r die Anwendung des DBA-Schweiz. Um einen Nichtr&uuml;ckkehrtag handelt es sich aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer w&auml;hrend der Dienstreise infolge h&ouml;herer Gewalt gehindert ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen; im Streitfall war dies eine "Taifunwarnung".</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sonderfall: leitende Angestellte</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im dritten Streitfall war die Anwendung der Grenzg&auml;ngerregelung des DBA-Schweiz auf den in Deutschland ans&auml;ssigen leitenden Angestellten einer Schweizer Kapitalgesellschaft ausgeschlossen, da die H&ouml;chstgrenze von 60 Nichtr&uuml;ckkehrtagen infolge von Dienstreisen &uuml;berschritten war. Der Bundesfinanzhof entschied daher im Hinblick auf die abkommensrechtliche Sonderregelung f&uuml;r leitende Angestellte von Kapitalgesellschaften, dass die Eink&uuml;nfte aus der T&auml;tigkeit f&uuml;r die Schweizer Kapitalgesellschaft in Deutschland auch insoweit von der Besteuerung freizustellen sind, als die T&auml;tigkeit tats&auml;chlich au&szlig;erhalb der Schweiz verrichtet worden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>(BFH-Urteile vom 15.11.2009 I R 15/09, I R 84/08 und I R 83/08)</strong></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Grenzgaenger-Nichtrueckkehrtage-bei-Auswaertstaetigkeiten-2688.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Was halten Sie von dem Instrument der Selbstanzeige?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Bundesfinanzministerium h&auml;lt die bestehende Regelung aus mehreren Gr&uuml;nden f&uuml;r richtig: Oberstes Ziel ist, Steuern einzunehmen, die dem Staat und damit der Allgemeinheit zustehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Was-halten-Sie-von-dem-Instrument-der-Selbstanzeige-2689.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender Datenbericht für Berlin</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Bericht stellt die wichtigsten Grundlagendaten zur Situation von Frauen und M&auml;nnern in Berlin bereit. Sie finden den Bericht hier:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.statistik-berlin-brandenburg.de/gender/kapitel/Kapiteluebersicht.htm">http://www.statistik-berlin-brandenburg.de/gender/kapitel/Kapiteluebersicht.htm</a></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-Datenbericht-fuer-Berlin-2690.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Uni Halle-Wittenberg forscht zu Diversity Management in Unternehmen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei dem Projekt &bdquo;Diversity Management Praxis&ldquo; werden in einer repr&auml;sentativen Stichprobe mindestens 60 Unternehmen mit Praxiserfahrung im Diversity Management befragt. Ziel ist es, dominierende Praktiken des Diversity Management zu ermitteln und Strategien abzuleiten, wie Diversity Management in der Unternehmenspraxis umgesetzt und institutionalisiert werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dazu soll ein Ma&szlig;nahmenkatalog zur wettbewerbssichernden Gestaltung von Vielfalt in Unternehmen entwickelt werden. Das Projekt l&auml;uft noch bis Ende des Jahres 2012, die Ergebnisse werden in einer Publikation ver&ouml;ffentlicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://forschung-sachsen-anhalt.de/index.php3?option=projektanzeige&amp;pid=13316&amp;PHPSESSID=u3orb378s4c55fl1dca7huvsb0" target="_blank">Weitere Informationen</a></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Uni-Halle-Wittenberg-forscht-zu-Diversity-Management-in-Unternehmen--2691.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Studie zum Thema Erwerbsunterbrechung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Bundesfamilienministerium hat die Studie &bdquo;Die Bedeutung des Berufs f&uuml;r die Dauer von Erwerbsunterbrechungen&ldquo; ver&ouml;ffentlicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Studie &uuml;berpr&uuml;ft den Zusammenhang von beruflichen Bedingungen und der Dauer von Erwerbsunterbrechungen von Frauen. Lange Erwerbspausen gibt es der Untersuchung zufolge vor allem in k&ouml;rperlich anstrengenden Berufen oder in Berufen mit &uuml;ber 46 Wochenstunden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Publikation ist Teil des Aktionsprogramms "Perspektive Wiedereinstieg" des Bundesfamilienministeriums und kann hier heruntergeladen werden.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Studie-zum-Thema-Erwerbsunterbrechung-2692.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Frauen in Bremen holen auf</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&bdquo;Der positive Trend der letzten Jahre setzt sich fort. Die Frauen holen weiter auf. Auch in klassischen M&auml;nnerdom&auml;nen und in F&uuml;hrungspositionen steigt der Frauenanteil,&ldquo; freut sich Finanzsenatorin Karoline Linnert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf &uuml;ber 400 Seiten wird in dem Gleichstellungsbericht umfangreiches Datenmaterial zum Sachstand in den Dienststellen des Landes sowie der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, den Eigenbetrieben, den Sonderhaushalten und den sonstigen &ouml;ffentlichen K&ouml;rperschaften, Anstalten und Stiftungen &ouml;ffentlichen Rechts ver&ouml;ffentlicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>K&uuml;nftig werden auch die Bremischen Gesellschaften in die Berichterstattung einbezogen. &bdquo;Ein wichtiger Beitrag zur Transparenz,&ldquo; betont die Senatorin. &bdquo;In den Gesellschaften arbeiten 36 Prozent unserer Besch&auml;ftigten. Im August 2008 hat der Senat beschlossen, das Landesgleichstellungsgesetz auch in den Gesellschaften anzuwenden. Die Umsetzung l&auml;uft und sorgt daf&uuml;r, dass sich auch die Chefetagen der Gesellschaften mit dem Thema Geschlechtergerechtigkeit befassen.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung der&nbsp;Senatorin f&uuml;r Finanzen Bremen vom 9.2.2010</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Frauen-in-Bremen-holen-auf-2693.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Studie zeigt Karriereverlauf von Wiedereinsteigerinnen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Publikation &bdquo;Erwerbsverl&auml;ufe und Weiterbildungsbeteiligung von Wiedereinsteigerinnen&ldquo; analysiert die Erwerbsverl&auml;ufe von Frauen, die einen Wiedereinstieg planen. Thematisiert wird auch die Teilnahme an verschiedenen (Weiter-) Bildungsangeboten der Wiedereinsteigerinnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Studie ist Teil des Aktionsprogramms "Perspektive Wiedereinstieg" und kann hier eingesehen werden.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Studie-zeigt-Karriereverlauf-von-Wiedereinsteigerinnen-2694.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ordentliche Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h2>Sachverhalt</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der 1978 geborene Kl&auml;ger ist seit 1.1.2002 als Mitarbeiter im Bauhof besch&auml;ftigt. F&uuml;r das Arbeitsverh&auml;ltnis gilt der TV&ouml;D. Ende des Jahres 2005 war der Kl&auml;ger wegen des Vorwurfs mehrfacher Verst&ouml;&szlig;e gegen das Bet&auml;ubungsmittelgesetz in U-Haft. Am 24.3.2006 k&uuml;ndigte der Arbeitgeber nach Zustimmung des Personalrats das Arbeitsverh&auml;ltnis zum 30.6.2006. Am 8.5.2006 verurteilte das zust&auml;ndige Landgericht den Kl&auml;ger zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Prozessergebnis</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BAG hat entschieden, dass das Arbeitsverh&auml;ltnis des Kl&auml;gers durch die ordentliche K&uuml;ndigung vom 24.3.2006 nicht beendet wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Orientierungss&auml;tze</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die nichtamtlichen Orientierungss&auml;tze der Richterinnen und Richter des BAG lauten wie folgt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Eine verhaltensbedingte K&uuml;ndigung kann auch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht sozial gerechtfertigt sein.</li>
<li>Die Tarifvertragsparteien des &ouml;ffentlichen Dienstes haben in &sect; 41 S. 1 TV&ouml;D-BT-V f&uuml;r die nicht hoheitlich t&auml;tigen Arbeitnehmer keine weitergehenden Verhaltenspflichten mehr begr&uuml;ndet als diese auch f&uuml;r die Besch&auml;ftigten in der Privatwirtschaft gelten. Darauf hat die Rechtsprechung bei der k&uuml;ndigungsrechtlichen Beurteilung au&szlig;erdienstlicher Straftaten Bedacht zu nehmen.</li>
<li>Auch f&uuml;r nicht hoheitlich t&auml;tige Arbeitnehmer des &ouml;ffentlichen Dienstes gilt die allgemeine Pflicht zur R&uuml;cksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers nach &sect; 241 Abs. 2 BGB. Diese kann auch durch au&szlig;erdienstliches Verhalten verletzt werden.</li>
<li>Eine au&szlig;erdienstlich begangene Straftat verst&ouml;&szlig;t gegen die Pflicht zur R&uuml;cksichtnahme gem. &sect; 24 Abs. 2 BGB, wenn sie einen Bezug zu den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder der T&auml;tigkeit des Arbeitnehmers hat und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer verletzt werden.</li>
<li>Eine au&szlig;erdienstlich begangene Straftat kann Zweifel an der Zuverl&auml;ssigkeit und Vertrauensw&uuml;rdigkeit des Arbeitnehmers begr&uuml;nden und &ndash; abh&auml;ngig von der Funktion des Besch&auml;ftigten &ndash; geeignet sein, eine personenbedingte K&uuml;ndigung zu rechtfertigen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im vorliegenden Fall hat das BAG jedoch entschieden, dass der Kl&auml;ger zur weiteren Erf&uuml;llung seiner Arbeitsaufgaben nicht ungeeignet sei. Bei Erledigung seiner Aufgaben als gewerblicher Arbeitnehmer im Bauhof verb&auml;nden sich mit seiner Person &ndash; anders als i. d. R. bei einem hoheitlich t&auml;tigen Mitarbeiter &ndash; keine besonderen Erwartungen der &Ouml;ffentlichkeit an ein rechtlich korrektes au&szlig;erdienstliches Verhalten. Das gelte auch angesichts des Umstands, dass der Arbeitgeber Auszubildende, Zivildienstleistende und Sch&uuml;lerpraktikanten besch&auml;ftige und der Kl&auml;ger zeitweise auf Gr&uuml;nfl&auml;chen in Schulen und Kindergartenn&auml;he eingesetzt sei. Die blo&szlig; abstrakte Gefahr des Missbrauchs damit verbundener Anbahnungsm&ouml;glichkeiten begr&uuml;nde f&uuml;r sich allein keinen Mangel der Eignung zum Bauhofmitarbeiter.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BAG, U. v. 10.9.2009</p>
<p>Az. 2 AZR 257/08</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-gk-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Ordentliche-Kuendigung-wegen-ausserdienstlicher-Straftat-2699.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Nicht nachlassen bei der Gleichstellungspolitik!</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><span style="font-family: Courier; font-size: x-small;"><span style="font-family: Courier; font-size: x-small;">
<p>Begleitet wird die deutsche Regierungsdelegation von einer Delegation des Deutschen Bundestages.</p>
<p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Wir d&uuml;rfen in unseren Anstrengungen zur Umsetzung der</p>
<p>Gleichstellungspolitischen Ziele nicht nachlassen", meinte Kues&nbsp;bei der UN-Frauenrechtskonferenz in New York.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hochrangige Regierungsdelegationen aus knapp 200 Staaten beraten 14 Tage lang &uuml;ber die nachhaltige Fortentwicklung der Strategien zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern weltweit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Seit der 4. Weltfrauenkonferenz vor 15 Jahren, 1995 in Peking, haben wir bei der Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern wegweisende Fortschritte erzielt&nbsp;- in Deutschland aber auch auf der ganzen Welt", erkl&auml;rte Kues vor der</p>
<p>UN-Generalversammlung. "Wir haben jedoch keinen Anlass uns zur&uuml;ckzulehnen. Gerade in Zeiten der Wirtschaftskrise wird deutlich, wie wichtig es ist, in unseren Anstrengungen nicht nachzulassen, denn die Krise hat sehr</p>
<p>unterschiedliche Auswirkungen auf die Situation von Frauen und M&auml;nnern: Gleichstellungspolitik muss heute Lebenslaufpolitik sein und zielgenaue Hilfen bei den kritischen &Uuml;berg&auml;ngen im Lebenslauf anbieten."</p>
<p>&nbsp;</p>
</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BMFSFJ&nbsp;Nr. 17/2010 vom&nbsp;2.3.2010</em></p>
</span></span></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Nicht-nachlassen-bei-der-Gleichstellungspolitik-2700.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Familienministerium plant Pflege- Teilzeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach dem Modell sollen Arbeitnehmer w&auml;hrend der Pflegezeit halb arbeiten und im Gegenzug drei Viertel ihres Gehaltes beziehen. Nach R&uuml;ckkehr in die Vollarbeitszeit w&uuml;rde dieser Gehaltssatz solange bestehen bleiben, wie der Arbeitnehmer zuvor in Teilzeit gearbeitet h&auml;tte.</p>
<p>Die Wirtschaft warnt vor weiteren Kosten, die den Arbeitgebern aufgeb&uuml;rdet werden k&ouml;nnten. Problematisch sei zudem, dass viele Erwerbsbiographien nicht mehr so langfristig bei einem Arbeitgeber planbar seien.</p>
<p>Die Sozialverb&auml;nde begr&uuml;&szlig;ten im Grundsatz den Vorsto&szlig; der Ministerin, pl&auml;dierten aber f&uuml;r einen weiteren Ausbau des Modells- zudem sei der zu erwartende Pflegenotstand ein gesellschaftspolitisches Problem, welches von der Gesamtheit der Bev&ouml;lkerung- auch unter Einsatz von Steuergeldern- zu einer befriedigenden L&ouml;sung gef&uuml;hrt werden m&uuml;sste.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Familienministerium-plant-Pflege--Teilzeit-2703.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mindestlohn für Gebäudereiniger</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>F&uuml;r die Geb&auml;udereiniger im Innenbereich steigt der Mindeslohn demnach im Westen auf 8,40 &euro; und im Osten auf 6,83 &euro;.</p>
<p>F&uuml;r Glas- und Fassadenreiniger steigt er auf 11,13 &euro; im Westen und 8,66 &euro; im Osten. Auch die Anhebung des Mindeslohns f&uuml;r Dachdecker auf 10,60 &euro; wurde vom Tarifausschuss gebilligt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Reuters</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Mindestlohn-fuer-Gebaeudereiniger-2704.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zwei Beschäftigungen bei einem Arbeitgeber</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>So vermeiden Arbeitgeber Beitragsnachberechnungen</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>&Uuml;ben Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Besch&auml;ftigungen aus, wird ohne R&uuml;cksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung von einem einheitlichen Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis ausgegangen. Dieser seit langem von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertretene Grundsatz ist f&uuml;r das Versicherungs- und Beitragsrecht nach wie vor bindend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In der Praxis ist die Frage des einheitlichen Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses insbesondere im Zusammenhang mit der Aus&uuml;bung einer geringf&uuml;gigen Besch&auml;ftigung von Bedeutung. Denn eine nach &sect; 8 SGB IV ausge&uuml;bte geringf&uuml;gige Besch&auml;ftigung wird mit einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Besch&auml;ftigung nicht zusammengerechnet und bleibt versicherungsfrei &ndash; es sei denn, es handelt sich um denselben Arbeitgeber.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Besch&auml;ftigungen bei demselben Arbeitgeber</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Mehrere Besch&auml;ftigungen bei demselben Arbeitgeber werden versicherungsrechtlich als Einheit betrachtet. Arbeitgeber in diesem Sinne ist derjenige, der die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis &uuml;ber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat. In der Regel also der andere Partner des Arbeitsverh&auml;ltnisses.</p>
<p>Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, wird selbst dann ein einheitliches Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis angenommen, wenn der Arbeitnehmer in unterschiedlichen Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt wird. Unerheblich ist dabei, ob es sich um</p>
<p>organisatorisch selbstst&auml;ndige Betriebe (z. B. Zweigniederlassungen) oder</p>
<p>unselbstst&auml;ndige Betriebe (z. B. Betriebsst&auml;tten)</p>
<p>handelt. Entscheidendes Kriterium f&uuml;r die Bestimmung desselben Arbeitgebers ist allein, dass es sich um ein und dieselbe nat&uuml;rliche oder juristische Person oder Personengesellschaft handelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Beispiel 1</em></p>
<p><em>Die Auto GmbH betreibt ihrem Gesch&auml;ftszweck nach eine Kfz-Werkstatt und eine Autovermietung. Es handelt sich um zwei organisatorisch selbstst&auml;ndige Betriebsteile.</em></p>
<p><em>Der Arbeitnehmer A, der vormittags in der Werkstatt und nachmittags in der Autovermietung arbeitet, steht in einem einheitlichen Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis zur Auto GmbH.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><strong>Gemischte T&auml;tigkeiten</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Werden eine abh&auml;ngige Besch&auml;ftigung und eine selbstst&auml;ndige T&auml;tigkeit bei demselben Arbeitgeber unabh&auml;ngig voneinander ausge&uuml;bt, liegt eine sogenannte gemischte T&auml;tigkeit vor. Besch&auml;ftigung und T&auml;tigkeit stehen nebeneinander und werden rechtlich getrennt beurteilt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wichtiger Hinweis: Diese Abgrenzungsproblematik ist komplex! Besteht Unsicherheit &uuml;ber den versicherungsrechtlichen Status des Erwerbst&auml;tigen, sollte &uuml;ber die zust&auml;ndige Krankenkasse (Einzugsstelle) eine Entscheidung eingeholt werden. Im &Uuml;brigen besteht auch die M&ouml;glichkeit, eine Anfrage an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu richten (&sect; 7a Abs.1 Satz 1 SGB IV) &ndash; dies allerdings nur dann, wenn zuvor weder bei der Einzugsstelle noch beim Rentenversicherungstr&auml;ger (im Rahmen einer Betriebspr&uuml;fung) ein Statusfeststellungsverfahren durchgef&uuml;hrt oder eingeleitet wurde.</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Aufgrund der weisungsgebundenen Eingliederung im Rahmen einer Besch&auml;ftigung und der notwendigen weisungsfreien Ausgestaltung einer selbstst&auml;ndigen T&auml;tigkeit f&uuml;r denselben Vertragspartner setzt die Rechtsprechung an das Vorliegen einer selbstst&auml;ndigen T&auml;tigkeit hohe Ma&szlig;st&auml;be.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In der Regel wird ein einheitliches Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis vorliegen, in dessen Rahmen der Besch&auml;ftigte seine Arbeitsleistung regelm&auml;&szlig;ig am selben Betriebsort, f&uuml;r denselben Betriebszweck, unter Einsatz der Betriebsmittel des Arbeitgebers erbringt. Dies gilt nach Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 3. Februar 1994 - 12 RK 18/93) insbesondere dann,</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- wenn der vermeintlich selbstst&auml;ndige Teil der T&auml;tigkeit nur aufgrund der abh&auml;ngigen Besch&auml;ftigung ausge&uuml;bt wird,</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- in diese zeitlich, &ouml;rtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden ist,</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- im Verh&auml;ltnis zur Besch&auml;ftigung nebens&auml;chlich ist und</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- insgesamt wie ein Teil der abh&auml;ngigen Besch&auml;ftigung erscheint.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im &Uuml;brigen gilt auch hier der Grundsatz, dass f&uuml;r die Abgrenzung einer abh&auml;ngigen Besch&auml;ftigung von einer selbstst&auml;ndigen T&auml;tigkeit die tats&auml;chlichen Verh&auml;ltnisse ma&szlig;gebend sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Besch&auml;ftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Zeitgleiche Besch&auml;ftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern werden versicherungsrechtlich grunds&auml;tzlich getrennt beurteilt. Dies gilt selbst dann, wenn &ndash; bei formalrechtlich unterschiedlichen Arbeitgebern &ndash; diese organisatorisch und wirtschaftlich eng verflochten sind und die Dispositionsbefugnis &uuml;ber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in allen Besch&auml;ftigungen ein und derselben Person (oder einer einheitlichen Leitung) obliegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Beispiel 2</em></p>
<p><em>A ist Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer und Mehrheitsgesellschafter sowohl der GmbH X als auch der GmbH Y. Der Arbeitnehmer B steht bei der GmbH X in einem versicherungspflichtigen Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis. In der GmbH Y arbeitet B als geringf&uuml;gig Besch&auml;ftigter. Das Direktionsrecht &uuml;ber beide Besch&auml;ftigungen &uuml;bt A aus.</em></p>
<p><em>Es wird eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorgenommen, da es sich um mehrere Besch&auml;ftigungen bei rechtlich verschiedenen Arbeitgebern handelt.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Die Arbeitgebereigenschaft muss daher nach rechtlichen und nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Verbot bestimmter privatrechtlicher Vereinbarungen</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn in der Vergangenheit die Einheitlichkeit des Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses abweichend von diesen Grunds&auml;tzen der Spitzenorganisationen beurteilt wurde?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs abweichen, sind nach &sect; 32 SGB I nichtig. Werden derartige Vereinbarungen im Rahmen von Betriebspr&uuml;fungen der Deutschen Rentenversicherung festgestellt, sind Nachberechnungen der Gesamtsozialversicherungsbeitr&auml;ge nicht ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, wenn bisher ausge&uuml;bte Besch&auml;ftigungen in Teilen mit dem Ziel ausgelagert werden, sie im gleichen Umfang und mit gleichem Inhalt als vermutlich selbstst&auml;ndige T&auml;tigkeit oder geringf&uuml;gige Besch&auml;ftigung fortzuf&uuml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Beispiel 3</em></p>
<p><em>Die GmbH Z besch&auml;ftigt mehrere Arbeitnehmer als Verk&auml;ufer in ihren Superm&auml;rkten. F&uuml;r die Regalauff&uuml;llung mit neuen Waren aus Sonderaktionen l&auml;sst sie sich diese Arbeitnehmer &uuml;ber ein Leiharbeitsunternehmen im Rahmen geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse entleihen.</em></p>
<p><em>Die Besch&auml;ftigungen werden im Rahmen eines einheitlichen Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses ausge&uuml;bt. Die berufstypische Mehrarbeit der Arbeitnehmer der GmbH Z &uuml;ber ein Verleihunternehmen ist als eine zum Nachteil des sozialversicherungsrechtlichen</em> <em>Schutzes der Arbeitnehmer f&uuml;hrende Vertragsgestaltung nichtig.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Mit der Regelung in &sect; 32 SGB I wird mithin ein doppeltes Ziel verfolgt:</p>
<p>einerseits sozialversicherungsrechtlicher Schutz der Arbeitnehmerinteressen und andererseits Abwehr m&ouml;glicher Manipulationsm&ouml;glichkeiten zu Lasten der Solidargemeinschaft.</p>
<p><br /><em>Quelle: AOK,&nbsp;PRAXIS AKTUELL&nbsp;direkt 2/2010</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Zwei-Beschaeftigungen-bei-einem-Arbeitgeber-2705.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Künstersozialabgabe online</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Formularcenter ist &uuml;ber die Website der K&uuml;nstlersozialkasse zu erreichen.</p>
<p>Alle abgabepflichtigen Verwerter k&ouml;nnen ihre Jahresmeldung f&uuml;r das Jahr 2009, die bis zum 31. M&auml;rz 2010 an die K&uuml;nstlersozialkasse &uuml;bermittelt werden muss, nunmehr &uuml;ber das Formularcenter absenden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Unterschiedliche Verwendungsm&ouml;glichkeiten</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es gibt drei M&ouml;glichkeiten, die dort zur Verf&uuml;gung gestellten Vordrucke zu verwenden und an die K&uuml;nstlersozialkasse zu &uuml;bermitteln:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1. Die elektronische Variante: &Uuml;ber einen Kartenleser und eine Signaturkarte mit qualifizierter elektronischer Signatur k&ouml;nnen die Vordrucke digital signiert und versendet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2. Die Kombination aus elektronischer Variante und Postweg: Die Daten k&ouml;nnen auch ohne elektronische Signatur am PC eingetragen und versendet werden. Anschlie&szlig;end wird das Formular ausgedruckt und unterschrieben per Post an die K&uuml;nstlersozialkasse gesendet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>3. Die &Uuml;bermittlung der Unterlagen auf dem Postweg: Die Angaben k&ouml;nnen im Vordruck erfasst werden, werden aber nicht elektronisch abgeschickt. Der ausgedruckte und unterschriebene Vordruck wird per Post an die K&uuml;nstlersozialkasse gesendet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: BDA online vom 26.2.2010</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Kuenstersozialabgabe-online-2706.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Immer mehr Väter nutzen das Elterngeld</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Waren im Jahresdurchschnitt 2008 noch 15,6 Prozent von allen, die ihren Elterngeldbezug beendet haben, V&auml;ter, ist dieser Anteil im Jahresdurchschnitt 2009 weiter auf nunmehr 18,6 Prozent gestiegen.&nbsp;Im 3. Quartal 2009 lag der Wert sogar noch h&ouml;her&nbsp;- bei 20,7 Prozent. Zum Vergleich: Das 2007 durch das Elterngeld abgel&ouml;ste</p>
<p>Erziehungsgeld bezogen nur 3,5 Prozent der V&auml;ter.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Das Elterngeld ist aus der Familienplanung vieler junger V&auml;ter und M&uuml;tter nicht mehr wegzudenken" sagt die Bundesministerin f&uuml;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Kristina Schr&ouml;der. "Mich freut dabei ganz besonders die steigende Zahl der V&auml;ter, die mithilfe des Elterngeldes eine Zeitlang im Beruf k&uuml;rzer treten und sich aktiv um ihre Kinder k&uuml;mmern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Trotzdem d&uuml;rfen wir hier nicht stehenbleiben: Deswegen will ich die Partnermonate von zwei auf vier ausdehnen und ein Teilelterngeld einf&uuml;hren, das man mit Teilzeitarbeit kombini eren kann und das doppelt so lange ausgezahlt wird. Dann k&ouml;nnen Eltern entscheiden, wie sie sich die Betreuung der Kinder und die Arbeit am besten flexibel aufteilen", so Schr&ouml;der weiter.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit einem Teilelterngeld w&uuml;rde die Benachteiligung derjenigen Paare beseitigt, die sich partnerschaftlich Erwerbsarbeit und Kinderbetreuung teilen und deshalb gleichzeitig in Teilzeit arbeiten. Sie erhalten bislang weniger Geld als diejenigen mit der "klassischen" Aufteilung (12 Monate Elternzeit des einen Ehegatten, zwei Monate des anderen).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In vielen Bundesl&auml;ndern hat die V&auml;terquote mittlerweile die 20 Prozent-H&uuml;rde genommen, Bayern liegt mit 22,6 Prozent an der Spitze, gefolgt von Sachsen mit 22,5 Prozent. Allerdings ist die Dauer der V&auml;ter-Elternzeit kurz: Im Gesamtjahr 2009 bezogen V&auml;ter zu 73 Prozent zwei Monate lang Elterngeld.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erstmals liegen auch Zahlen zur durchschnittlichen H&ouml;he des</p>
<p>Elterngeldes vor. W&auml;hrend M&uuml;tter im Durchschnitt 617 Euro erhalten, beziehen V&auml;ter durchschnittlich 996 Euro. Grund daf&uuml;r sind die mit der Betreuung der Kinder verbundenen, unterschiedlichen Einkommensverluste von M&uuml;ttern und V&auml;tern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Au&szlig;erdem steigt der Anteil der Elterngeldbezieher und -bezieherinnen, die vor der Geburt des Kindes erwerbst&auml;tig waren und mit dem Elterngeld einen Ersatz f&uuml;r wegfallendes Einkommen anstatt des Mindestsatzes erhalten. So erhielten im Jahresvergleich 2008 zu 2009 drei Prozent mehr Frauen einen Einkommensersatz statt des Mindestbetrags von 300 Euro.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Immer-mehr-Vaeter-nutzen-das-Elterngeld-2707.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Klagemodell der Zukunft? Keine sittenwidrige Löhne auf Staatskosten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Der aktuelle Fall</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Arbeitgeber- Inhaber einer Pizzeria- zahlte seinen Mitarbeitern Stundenl&ouml;hne von minimal 1,32 &euro;. Das Jobcenter Stralsund wies den Besch&auml;ftigten aufgrund der geringen L&ouml;hne erg&auml;nzende Hartz- IV Leistungen in H&ouml;he von insgesamt 6.600 &euro; zu.&nbsp; Diesen Betrag hat das Jobcenter erfolgreich im Klageweg vom Arbeitgeber zur&uuml;ckerstattet bekommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sittenwidrige Bezahlung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Laut Bundesarbeitsgericht ist eine Bezahlung sittenwidrig, wenn sie nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Region &uuml;blicherweise gezahlten Tariflohns erreicht- eine Pr&uuml;fung im Einzelfall ist also relativ gut m&ouml;glich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ein neues Erfolgsmodell?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Jobcenter Stralsund hat mit dieser Vorgehensweise bereits in 17 Verfahren knapp 132.000&euro; erstritten-</p>
<p>ein Modell mit "Vorbildcharakter":</p>
<p>Auch wenn die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit (BA) nicht f&uuml;r die Ermittlung von sittenwidrigen Arbeitsverh&auml;ltnissen zust&auml;ndig ist, hat sie zwischenzeitlich reagiert und Ende Januar einen "Leitfaden Lohnwucher" mit einer Musterklage erstellt. Darin werden die Jobcenter aufgefordert, vor allem F&auml;lle von Aufstockern zu pr&uuml;fen, deren Stundenlohn unter drei Euro liegt.</p>
<p>Die&nbsp;BA hat sich f&uuml;r diesen Orientierungswert entschieden, weil es in Deutschland auch Tarifl&ouml;hne von drei bis f&uuml;nf Euro&nbsp;gibt.&nbsp;</p>
<p><br /><em>Quelle: S&uuml;ddeutsche Zeitung vom 4.3.2010</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Klagemodell-der-Zukunft-Keine-sittenwidrige-Loehne-auf-Staatskosten-2708.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wechselschichtzulage</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h2>Sachverhalt</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin ist seit 1.10.2002 als Krankenschwester bei der Beklagten, die ein Klinikum betreibt, besch&auml;ftigt. F&uuml;r das Arbeitsverh&auml;ltnis gilt der &bdquo;TV-Charit&eacute;&ldquo; (im fraglichen Bereich im Wesentlichen gleich lautend mit dem TV&ouml;D).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Arbeitsbereich der Kl&auml;gerin wurde an Wochentagen im Dreischichtdienst &bdquo;rund um die Uhr&ldquo; gearbeitet. An Wochenenden und Feiertagen waren jeweils kombinierte Fr&uuml;h- und Sp&auml;tschichten eingerichtet. Samstags wurde in der Zeit von 15.30 Uhr bis 18.30 Uhr und sonn- und feiertags von 2.50 Uhr bis 7.15 Uhr Bereitschaftsdienst geleistet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin verlangt &uuml;ber die Schichtzulage hinaus zus&auml;tzlich eine Wechselschichtzulage.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Prozessergebnis</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BAG hat &ndash; ebenso wie die Vorinstanzen &ndash; die Anspr&uuml;che der Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Begr&uuml;ndung (Zusammenfassung)</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin hat keinen Anspruch auf Wechselschichtzulage nach &sect; 8 Abs. 5 TV-Charit&eacute; (= &sect; 8 Abs. 5 TV&ouml;D) i. V. m. &sect; 7 Abs. 1 TV-Charit&eacute; (= &sect; 7 Abs. 1 TV&ouml;D). Im Arbeitsbereich der Kl&auml;gerin wurde n&auml;mlich nicht ununterbrochen bei Tag und Nacht in wechselnden Arbeitsschichten gearbeitet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ist Bereitschaftsdienst angeordnet, wird die t&auml;gliche Arbeit unterbrochen. In diesem Fall kann keine Wechselschichtzulage anfallen. Bereitschaftsdienst ist keine Arbeitszeit, sondern seinem Wesen nach eine Aufenthaltsbeschr&auml;nkung verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort t&auml;tig zu werden (vgl. auch BAG vom 24.9.2008 &ndash; 10 AZR 770/07 &ndash; ZTR 2009, 74).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dass der Unterbrechungszeitraum durch Bereitschaftsdienst im Verh&auml;ltnis zur Schichtarbeit gering ist, &auml;ndert am Ergebnis nichts. Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass der Arbeitgeber Bereitschaftsdienst treuwidrig angeordnet h&auml;tte, um den Arbeitnehmern Anspr&uuml;che vorzuenthalten, waren nicht vorgetragen. Der Arbeitgeber handelte auch nicht treuwidrig, indem er sich auf die Tariflage berief, obwohl er in der Vergangenheit bei gleicher Schichtgestaltung die Zulage gezahlt hatte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Hinweise f&uuml;r den Praktiker</h2>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>F&uuml;r Arbeitgeber, die bisher m&ouml;glicherweise &uuml;bertarifliche Wechselschichtzulagen zahlen, ergibt sich bei konsequenter Umsetzung der Rechtsprechung erhebliches Einsparpotenzial.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Die Rechtsprechung ist von Bedeutung f&uuml;r folgende Tarifbereiche:</li>
</ul>
<p style="padding-left: 90px;">a) TV-Charite (wie beschrieben)</p>
<p style="padding-left: 90px;">b) TV&ouml;D (wie beschrieben)</p>
<p style="padding-left: 90px;">c) TV-L (&sect; 8 Abs. 7 und &sect; 7 Abs. 1)</p>
<p style="padding-left: 90px;">d) TV-Hessen (&sect; 8 Abs. 7 und &sect; 7 Abs. 1)</p>
<p style="padding-left: 90px;">e) BAT-Anwender (&sect; 15Abs. 8 Unterabs.6)</p>
<p style="padding-left: 90px;">f) BMT-G II-Anwender (&sect; 67 Nr. 45)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BAG, U. v. 20.1.2010</p>
<p>Az. 10 AZR 990/08</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-gk-</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Wechselschichtzulage-2709.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleich und gleich gesellt sich gern - auch beim Einkommen?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dieser Prozentsatz&nbsp;ist in den letzten 20 Jahren in den neuen L&auml;ndern praktisch unver&auml;ndert geblieben, w&auml;hrend er im Westen etwas anstieg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die &uuml;bergro&szlig;e Mehrheit der ostdeutschen Frauen ist wirtschaftlich f&uuml;r sich selbst verantwortlich. Die Hausfrauenehe ist fast bedeutungslos. Bei knapp drei Viertel aller Paare in Ostdeutschland sind beide Partner erwerbst&auml;tig. Teilzeitarbeit spielt f&uuml;r Frauen im Osten ebenfalls eine geringere Rolle als im Westen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch 20 Jahre nach dem Mauerfall unterscheiden sich damit Paare in Ost- und Westdeutschland beim Erwerbsverhalten deutlich. Das zeigt eine Untersuchung von Dr. Christina Klenner, Forscherin am Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) in der Hans-B&ouml;ckler-Stiftung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zu Beginn der 1990er-Jahre hatten Frauen in den neuen Bundesl&auml;ndern einen Gleichstellungsvorsprung gegen&uuml;ber ihren Geschlechtsgenossinnen im Westen. Die allm&auml;hliche Abkehr vom m&auml;nnlichen Ern&auml;hrermodell hatte mehr als eine Generation fr&uuml;her begonnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Anreizwirkungen des nun gesamtdeutschen Steuer- und Sozialsystems h&auml;tten hypothetisch dazu beitragen k&ouml;nnen, dass Frauen vom Arbeitsmarkt wieder verdr&auml;ngt werden. Bislang ist jedoch das ostdeutsche Geschlechtermodell in seinen Grundz&uuml;gen erhalten geblieben, res&uuml;miert Klenner: "Von einem R&uuml;ckfall in alte Muster, also in eine Re-Traditionalisierung der Geschlechterverh&auml;ltnisse, kann keine Rede sein", so die Wissenschaftlerin.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Es ist im Gegenteil eher so, dass sich die Zahlen f&uuml;r Westdeutschland denen von Ostdeutschland ann&auml;hern. Das m&auml;nnliche Ern&auml;hrermodell ist weiter auf dem R&uuml;ckzug."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf Basis des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) hat die WSI-Forscherin die Einkommensverh&auml;ltnisse von Paarhaushalten mit und ohne Kinder analysiert. Zentrales Ergebnis: Dass beide Partner erwerbst&auml;tig sind, ist in Ostdeutschland nach wie vor die Regel. Zweiverdienerpaare dominierten im Jahr 2007 mit 72 Prozent. Rechnet man die Haushalte mit einem arbeitslosen Partner hinzu, ist die Quote mit 83 Prozent genauso hoch wie 1990.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lediglich 6 Prozent der Frauen in Paarhaushalten nehmen nicht am Erwerbsleben teil, f&uuml;hren also eine klassische Hausfrauenehe. In Westdeutschland liegt ihr Anteil bei 20 Prozent, ist im Vergleich zu 1990, als es 34 Prozent waren, aber deutlich gesunken (siehe auch die Infografiken im Anhang).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Teilzeitarbeit spielt f&uuml;r Frauen im Osten ebenfalls eine geringere Rolle als im Westen. Am h&auml;ufigsten arbeiten beide Partner in Vollzeit. Allerdings: Die Zahl der Paare mit teilzeitbesch&auml;ftigter Frau nahm seit 1990 stetig zu - von 16 auf 28 Prozent. Parallel sank der Anteil der Vollzeit-Vollzeit-Paare von 65 Prozent auf 41 Prozent. Ein Hinweis auf traditioneller werdende Geschlechterarrangements?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Kaum, zeigt Klenner unter Hinweis auf die Einkommensrelationen: Inzwischen gibt es sogar weniger Paare mit einem m&auml;nnlichen Hauptern&auml;hrer. Dagegen sind ostdeutsche Frauen heute h&auml;ufiger selbst die Hauptverdienerinnen als zum Zeitpunkt der Deutschen Einheit. Ihre Eink&uuml;nfte sind jedoch teilweise sehr niedrig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Damit gilt: Ohne die Arbeitslosigkeit und unfreiwillige Teilzeit oder Minijobs w&uuml;rden noch mehr Freuen ein eigenes, ihre Existenz sicherndes Einkommen erzielen, so die Forscherin. Ein Wandel hin zu einem traditionelleren Geschlechterverh&auml;ltnis l&auml;sst sich somit aus den Daten nicht ablesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die berufliche und soziale Ungleichheit von M&auml;nnern und Frauen besteht jedoch auch in Ostdeutschland fort:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Die Hierarchien sind zwar etwas flacher, in F&uuml;hrungspositionen sind Frauen aber unterrepr&auml;sentiert.</li>
<li>Sie haben auch weniger Freizeit. Denn die unbezahlte Familienarbeit ist auch im Osten eher Frauensache.</li>
<li>Weibliche Besch&auml;ftigte verdienen im Schnitt weniger. Die geschlechtsspezifische Einkommensl&uuml;cke ist insgesamt kleiner als in Westdeutschland, junge Frauen sind allerdings st&auml;rker davon betroffen als &auml;ltere.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dennoch gilt: Der Wille zur Unabh&auml;ngigkeit ist bei den ostdeutschen Frauen tief verankert. Dies zeige sich auch an der Einstellung zur Ehe, so Klenner. Sie gilt im Osten kaum als die typische Form der Absicherung von Mutter und Kindern - trotz steuerlicher Anreize: Im Jahr 2008 wurde weit mehr als die H&auml;lfte aller Kinder von ledigen M&uuml;ttern geboren. Im Westen war es nur ein Viertel.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch ist es in Ostdeutschland st&auml;rker akzeptiert, dass beide Eltern arbeiten und Kinder in &ouml;ffentlichen Einrichtungen betreut werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung der Hans-B&ouml;ckler-Stiftung vom 5.3.2010 zu</em></p>
<p><em>Christina Klenner: Wer ern&auml;hrt die Familie? Erwerbs- und Einkommenskonstellationen in Ostdeutschland, in: WSI-Mitteilungen 11/2009; Infografike aus B&ouml;ckler Impuls 4/2010</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gleich-und-gleich-gesellt-sich-gern---auch-beim-Einkommen-2710.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>So viel ist sicher: Gleichstellung ist noch nicht erreicht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Einig waren sich alle Fraktionen, dass Frauen derzeit 23 Prozent pro Arbeitsstunde weniger verdienen als ihre m&auml;nnlichen Kollegen und sie in den F&uuml;hrungsebenen deutlich unterrepr&auml;sentiert sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&Uuml;ber die Konsequenzen allerdings gingen die Meinungen weit auseinander. Die einen setzen weiterhin auf die Selbstverpflichtung der Wirtschaft und wollen k&uuml;nftig M&auml;nner und Jungen st&auml;rker f&ouml;rdern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die anderen fordern handfeste Ma&szlig;nahmen in Form von verbindlichen gesetzlichen Regelungen &uuml;ber Mindestl&ouml;hne und eine Frauenquote in Aufsichtsr&auml;ten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Details &uuml;ber die anderthalbst&uuml;ndige Debatte lesen Sie <a href="http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2010/28849105_kw09_de_gleichstellung/index.html" target="_blank">hier</a>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/So-viel-ist-sicher-Gleichstellung-ist-noch-nicht-erreicht-2711.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zum Equal Pay Day: Deutschland gehört zu den Schlusslichtern in der EU</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anl&auml;sslich des Internationalen Frauentages am 8. M&auml;rz mitteilte, wiesen von den 27 L&auml;ndern der europ&auml;ischen Union lediglich Estland (letzter Wert f&uuml;r 2007: 30,3%), die Tschechische Republik (26,2%), &Ouml;sterreich (25,5%) und die Niederlande (letzter Wert 2007: 23,6%) einen gegen&uuml;ber Deutschland h&ouml;heren geschlechtsspezifischen Verdienstabstand auf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Land mit den europaweit geringsten Unterschieden im Bruttostundenverdienst von M&auml;nnern und Frauen war im Jahr 2008 Italien (4,9%). Auch Slowenien (8,5%), Rum&auml;nien, Belgien (jeweils 9,0%), Malta und Portugal (jeweils 9,2%) verzeichneten einen eher moderaten Gender Pay Gap.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Verglichen mit dem Vorjahr lassen sich insgesamt kaum Ver&auml;nderungen feststellen. Allerdings fiel der Gender Pay Gap in Zypern und der Slowakei, der im Jahr 2007 noch &uuml;ber dem f&uuml;r Deutschland lag, 2008 mit 21,6% f&uuml;r Zypern beziehungsweise 20,9% f&uuml;r die Slowakei geringer als in Deutschland aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei der Interpretation der Werte sollte ber&uuml;cksichtigt werden, dass es sich um den unbereinigten Gender Pay Gap handelt. Aussagen zum Unterschied in den Verdiensten von weiblichen und m&auml;nnlichen Besch&auml;ftigten mit gleichem Beruf, vergleichbarer T&auml;tigkeit und &auml;quivalentem Bildungsabschluss sind damit nicht m&ouml;glich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Gender Pay Gap wird auf Basis der nationalen Verdienststrukturerhebungen ermittelt. Da es sich bei dieser Datengrundlage um eine in vierj&auml;hrigen Abst&auml;nden durchgef&uuml;hrte Erhebung handelt, die zuletzt f&uuml;r das Jahr 2006 stattfand, werden die Ergebnisse f&uuml;r die Jahre zwischen den Erhebungen jeweils mit nationalen Quellen fortgesch&auml;tzt. F&uuml;r Deutschland wird hierzu die Viertelj&auml;hrliche Verdiensterhebung genutzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 73 des Statistischen Bundesamtes vom 5.3.2010</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Zum-Equal-Pay-Day-Deutschland-gehoert-zu-den-Schlusslichtern-in-der-EU-2712.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Steuerexperten beurteilen Arbeit der Finanzämter: Überwiegend positive Noten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die in dieser Form zum ersten Mal durchgef&uuml;hrte Befragung der Steuerverwaltungen der L&auml;nder wurde durch das Bundesministerium der Finanzen sowie den Deutschen Steuerberaterverband, die Bundesverb&auml;nde der Lohnsteuerhilfevereine und die Steuerberaterkammern des Bundes und der L&auml;nder unterst&uuml;tzt und fand im Zeitraum vom 15. September 2009 bis 31. Dezember 2009 statt.</p>
<p>Aus ganz Deutschland nahmen rund 5.600 Steuerberater und 2.900 Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine teil. Insgesamt wurden rund 32.600 Frageb&ouml;gen f&uuml;r die Finanz&auml;mter ausgef&uuml;llt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Positives Bild &uuml;berwiegt</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Befragungsergebnisse zeigen ein positives, zudem weitgehend homogenes Bild: Im Gesamturteil lauten 50% aller Antworten auf &bdquo;sehr zufrieden&ldquo; oder &bdquo;zufrieden&ldquo;, weitere 30% der Antworten zeigen eine noch &uuml;berwiegende Zufriedenheit auf. Die h&ouml;chsten Wertsch&auml;tzungen erfuhren die fachliche Kompetenz und das b&uuml;rgerfreundliche Verhalten der Besch&auml;ftigten in den Finanz&auml;mtern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kritikpunkt&nbsp;Bearbeitungsdauer</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r nicht durchweg zufriedenstellend hielten die Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine die Bearbeitungsdauer von Steuererkl&auml;rungen, vor allem aber von Einspr&uuml;chen. Auch die Zusammenarbeit verschiedener Arbeitsbereiche des Finanzamtes und die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung ist nach dem Eindruck der Befragten vielerorts noch verbesserungsf&auml;hig. &Uuml;ber alle Fragen hinweg bewerteten die Lohnsteuerhilfevereine die Finanz&auml;mter im Durchschnitt etwas besser als die Steuerberater, was sicher auch darauf zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist, dass bei der Besteuerung von Arbeitnehmern im Regelfall einfachere Sachverhalte zu beurteilen sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Befragungsergebnisse werden jetzt von den Landesfinanzbeh&ouml;rden intensiv ausgewertet. Auf Bundesebene sind zudem Gespr&auml;che mit den Spitzenorganisationen der Steuerberater und der Lohnsteuerhilfevereine geplant. Fest steht schon jetzt: Die Befragung liefert wertvolle Erkenntnisse &uuml;ber die Zusammenarbeit zwischen den steuerberatenden Berufen und den Finanzbeh&ouml;rden und damit auch Ansatzpunkte f&uuml;r m&ouml;gliche Verbesserungsma&szlig;nahmen. Verbesserungspotenzial wird besser erkennbar, evtl. Defizite lassen sich so gezielt abstellen. Das gegenseitige Verst&auml;ndnis und das gemeinsame Interesse an m&ouml;glichst reibungslosen Verfahrensabl&auml;ufen werden gef&ouml;rdert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Bundesministerium der Finanzen</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Steuerexperten-beurteilen-Arbeit-der-Finanzaemter-Ueberwiegend-positive-Noten-2713.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kristina Schröder fordert Familien-Pflegezeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Damit will die Bundesfamilienministerin dem Wunsch &auml;lterer Menschen entgegen kommen,&nbsp;zu Hause von ihren Familienangeh&ouml;rigen gepflegt zu werden. Da viele Arbeitnehmer/innen die damit verbundenen&nbsp;finanziellen Nachteile f&uuml;rchten, m&ouml;chte Kristina Schr&ouml;der einen Rechtsanspruch auf eine Familien-Pflegezeit von zwei</p>
<p>Jahren Dauer einf&uuml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Familienministerin erkl&auml;rte dazu: "In dieser Zeit w&uuml;rde der pflegende Angeh&ouml;rige</p>
<p>mindestens 50 Prozent arbeiten, bek&auml;me aber, um davon leben zu k&ouml;nnen, 75 Prozent</p>
<p>seines Gehalts. Sp&auml;ter m&uuml;sste er dann wieder voll arbeiten, bek&auml;me aber weiterhin</p>
<p>so lange 75 Prozent des Gehalts, wie er zuvor Teilzeit gearbeitet hat - bis also</p>
<p>das Zeit und das Gehaltskonto wieder ausgeglichen sind."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Regelung hat zum Ziel, den Herausforderungen des demografischen Wandels</p>
<p>gerecht zu werden und Arbeitnehmern mehr Flexibilit&auml;t zu erlauben. Die</p>
<p>Familien-Pflegezeit beschr&auml;nkt sich auf kein Alter, sondern bezieht sich auf die</p>
<p>Pflegebed&uuml;rftigkeit der eigenen Eltern, Kinder oder anderer Angeh&ouml;riger</p>
<p>gleicherma&szlig;en.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung vom 3.3.2010</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Gewerkschaft ver.di begr&uuml;&szlig;te grunds&auml;tzlich politische Initiativen und Bem&uuml;hungen zugunsten einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Pflege. Zugleich &auml;u&szlig;erte sie aber auch grundlegende Bedenken gegen den Vorschlag der Ministerin. Es sei unrealistisch angesichts &uuml;berproportional h&auml;ufig in Teilzeit, Mini- und Geringverdiner-Jobs arbeitender Frauen von einem existenzsichernden Vollzeitjob als Regelfall auszugehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus sei es eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung, die zunehmende Anzahl von Pflegef&auml;llen zu bew&auml;ltigen. Diese Aufgabe k&ouml;nnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht alleine l&ouml;sen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Au&szlig;erdem betrage die durchschnittliche Pflegezeit &uuml;ber acht Jahre, so dass sich nach Ablauf der geplanten zweij&auml;hrigen Pflegezeit erneut die Frage stelle, wie es mit der Pflege weitergehen soll.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>
<hr />
</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch die GEW steht dem Vorschlag der Ministerin skeptisch gegen&uuml;ber:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Der Rechtsanspruch auf Familien-Pflegezeit muss so ausgestaltet werden, dass er die traditionellen Geschlechterrollen aufbricht. Wir brauchen st&auml;rkere Anreize, damit mehr M&auml;nner Familienpflichten &uuml;bernehmen", forderte Anne Jenter, f&uuml;r Frauenpolitik verantwortliches Vorstandsmitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), anl&auml;sslich des Internationalen Frauentags am 8.3.2010.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Idee einer gesetzlichen "Pflege-Teilzeit" sei ein zaghafter und noch unausgegorener Versuch die gesellschaftliche Aufgabe zu l&ouml;sen, wie die Pflege &auml;lterer Menschen gut organisiert werden kann. Es sei ein untauglicher Versuch, die Gleichstellung der Geschlechter voranzubringen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Jenter verlangte ein gleichstellungsorientiertes Klima im Berufsleben, um f&uuml;r Frauen und M&auml;nner gleiche Lebenschancen zu realisieren. In dieser Frage m&uuml;sse sich auch im Schulbereich Einiges &auml;ndern. "Teilzeit wird nach wie vor fast nur von Frauen in Anspruch genommen. Aber auch M&auml;nner m&uuml;ssen f&uuml;r Aufgaben in der Familie in die Pflicht genommen werden. Arbeitszeit aus famili&auml;ren Gr&uuml;nden zu reduzieren, gilt immer noch als unm&auml;nnlich", sagte die GEW-Sprecherin.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Rund 90 Prozent aller teilzeitbesch&auml;ftigten Lehrkr&auml;fte seien Frauen. Immer noch herrsche die unausgesprochene Erwartungshaltung vor, dass allein Frauen ihre Arbeitszeit f&uuml;r famili&auml;re Pflichten reduzieren m&uuml;ssen. Dieser gesellschaftliche Kodex m&uuml;sse aus der Tabuzone herausgeholt und durchbrochen werden. Die Anreize, Familienpflichten verantwortlich zu &uuml;bernehmen, m&uuml;ssten so attraktiv sein, dass M&auml;nner diese gerne &uuml;bernehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dazu trage die Idee f&uuml;r ein Familien-Pflegezeitgesetz von Ministerin Kristina Schr&ouml;der nicht bei. "Die geplanten Regelungen bedeuten f&uuml;r Besch&auml;ftigte Arbeitszeitreduzierung ohne Lohnausgleich. Dagegen mausert sich das Elternzeitgesetz zu einem Erfolgsmodell", unterstrich Jenter. Immer mehr junge M&auml;nner &uuml;bern&auml;hmen zeitweise verantwortlich famili&auml;re Erziehungsarbeit. F&uuml;r teilzeitbesch&auml;ftigte Eltern m&uuml;sse das Gesetz jedoch nachgebessert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Berufst&auml;tige, die Angeh&ouml;rige pflegen, d&uuml;rften nicht schlechter gestellt werden als Erziehende in Elternzeit, sagte Jenter: "Wir brauchen ein Familien-Pflegegeld - vergleichbar dem Elterngeld." Das angedachte Pflegezeitmodell "zementiert die Rolle der Frau als Zuverdienerin". Die Idee, halb zu arbeiten und halb zu pflegen, sei in der Realit&auml;t sehr schwierig umzusetzen und nicht zu Ende gedacht.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Kristina-Schroeder-fordert-Familien-Pflegezeit-2714.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ermäßigter Steuersatz für Beherbergungsleistungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Seit dem 1. Januar 2010 wird f&uuml;r Beherbergungsleistungen der erm&auml;&szlig;igte Umsatzsteuersatz&nbsp;angewendet (&sect; 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG).</p>
<p>Unsicherheiten bestanden bisher in der Frage,welche Leistungen konkret der Beherbergung dienen.</p>
<p>Neben der &Uuml;berlassung der R&auml;umlichkeiten z&auml;hlen beispielsweise auch die Reinigung der Zimmer, die Bereitstellung von diversen Utensilien, der Weckdienst und der Stromanschluss zu den Beherbergungsleistungen.</p>
<p>Die &Uuml;berlassung von Tagungsr&auml;umen dagegen z&auml;hlt nicht zu diesen Leistungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Keine Steuererm&auml;&szlig;igung f&uuml;r Leistungen , die nicht unmittelbar der Vermietung dienen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hier wurden in dem BMF-Schreiben explizit aufgef&uuml;hrt:</p>
<p>- Verpflegungsleistungen</p>
<p>- Versorgung aus der Minibar</p>
<p>- sog. Wellnessangebote- wobei die &Uuml;berlassung von Schwimmb&auml;dern dem erm&auml;&szlig;igten Steuersatz unterliegen</p>
<p>- Reinigungs- oder Transportservice</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Ermaessigter-Steuersatz-fuer-Beherbergungsleistungen-2715.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Niedersachsen veröffentlicht ersten Länderatlas zur Gleichstellung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Sozial- und Frauenministerin Mechthild Ross-Luttmann erl&auml;uterte dazu: "Der Atlas zeigt, wo in der Gleichstellungspolitik der Schuh dr&uuml;ckt, aber auch, wo vorbildliche Bedingungen bereits vorhanden sind. Ich m&ouml;chte damit eine nachhaltige Gleichstellungspolitik in ganz Niedersachsen st&auml;rken."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gemeinsam mit Professor Lothar Eichhorn, Fachbereichsleiter im Landesbetrieb f&uuml;r Statistik und Kommunikationstechnologie (LSKN), pr&auml;sentierte sie anl&auml;sslich der Veranstaltungsreihe "Im Dialog: Gleichberechtigt - wo stehen wir?" zum Internationalen Frauentag 2010 Details aus dem Atlas.</p>
<p>Der Atlas er&ouml;ffne die Chance, von denen zu lernen, die auf dem Weg zur Gleichberechtigung schon ein gutes St&uuml;ck vorangekommen sind. Zugleich f&ouml;rdere er den Wettbewerb um den Standortfaktor 'Gleichstellung&rsquo;. "Kommunen, die jungen Eltern etwa gen&uuml;gend Kinderbetreuungsm&ouml;glichkeiten vorhalten, bieten ihnen zugleich gute Rahmenbedingungen, um Familie und Beruf besser zu vereinbaren."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Prof. Eichhorn erl&auml;uterte, der nieders&auml;chsische Atlas sei methodisch weitestgehend an den "Atlas zur Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern in Deutschland" angelehnt, den das Bundesministerium f&uuml;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend im September 2009 ver&ouml;ffentlicht hatte. Erstmalig sei ein l&auml;ndereinheitliches Indikatorensystem eingef&uuml;hrt worden, um den Stand und die Entwicklungen in der Chancengleichheitspolitik abbilden zu k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bereits daran waren das Nieders&auml;chsische Sozialministerium und der LSKN beteiligt. "Die Akteurinnen und Akteure in den Regionen k&ouml;nnen sich durch den Atlas mit anderen Regionen vergleichen, und sie k&ouml;nnen empirisch &uuml;berpr&uuml;fbare Unter-Ziele vereinbaren, die dem Oberziel Gleichstellung dienen", erkl&auml;rte Prof. Eichhorn. In ein bis zwei Jahren k&ouml;nne man &uuml;berpr&uuml;fen, ob man dem Ziel n&auml;hergekommen sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Auswahl an Fakten aus dem "Atlas zur Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern in Niedersachsen" ist der Anlage zu entnehmen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Niedersachsen-veroeffentlicht-ersten-Laenderatlas-zur-Gleichstellung-2716.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminare der Top-Akademie</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Beratung, Recht und Gleichstellungsarbeit - wie passt das zusammen?</strong></p>
<p>Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte als Beraterin</p>
<p>Termin/Ort: <strong>18. Mai 2010</strong>, 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Ringhotel Residenz Alt Dresden</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Gleichstellungsrelevante Mitwirkungstatbest&auml;nde nach &sect; 20 BGleiG</strong></p>
<p>Termin/Ort: <strong>19. Mai 2010</strong>, 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Ringhotel Residenz Alt Dresden</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die&nbsp;Veranstaltungsdaten&nbsp;dieser und vieler weiterer Seminare finden Sie auf</p>
<p><a href="http://www.top-akademie.de/">http://www.top-akademie.de/</a>&nbsp;&nbsp;in der Rubrik Schulungen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Seminare-der-Top-Akademie-2717.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beherbergungsleistungen- steuerrechtliche Behandlung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>&Uuml;bernachtungen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Umsatzsteuerliche Behandlung</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>In dem Schreiben wird klargestellt, dass der erm&auml;&szlig;igte Steuersatz von 7 % ausschlie&szlig;lich bei Leistungen angesetzt werden darf, die urs&auml;chlich der Beherbergung dienen. Immer dann, wenn die Beherbergung nicht charakterbestimmend ist, muss der allgemeine Steuersatz genommen werden. In Rz. 4 wird als Beispiel das Prostitutionsgewerbe genannt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In Rz.2 weist das BMF darauf hin, dass der Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, der bei Beendigung der Reise gilt. In diesem Fall sollten die Reisekostenstellen alle Rechnungen pr&uuml;fen, bei denen die Reise vor dem 1.1.2010 begonnen wurde. Unter der Voraussetzung, dass es keine besondere Vereinbarung zur Erstellung von getrennten Rechungen gab, muss der gesamte &Uuml;bernachtungsbetrag mit 7 % versteuert werden.</p>
<p><br /><strong>Einsatzbereich der Steuererm&auml;&szlig;igung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Einsatzbereich der Steuererm&auml;&szlig;igung wird in Rz.5 konkretisiert, so geh&ouml;ren zu den Beherbergungsleistungen:</p>
<p>&bull; Hotels</p>
<p>&bull; Pensionen</p>
<p>&bull; Fremdenzimmer</p>
<p>&bull; Ferienwohnungen</p>
<p>&bull; und vergleichbare Einrichtungen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In allen F&auml;llen ist aber die Kurzfristigkeit zu beachten, die mit max.&nbsp;sechs Monaten festgelegt wird. Interessant sind auch die weiteren Einsatzm&ouml;glichkeiten f&uuml;r den erm&auml;&szlig;igten Steuersatz. Voraussetzung ist nicht, dass der Unternehmer einen hotelartigen Betrieb f&uuml;hrt oder Eigent&uuml;mer der R&auml;umlichkeiten ist. Damit k&ouml;nnen Reiseveranstalter auch den erm&auml;&szlig;igten Steuersatz f&uuml;r den &Uuml;bernachtungsanteil bei Pauschalreisen ansetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine deutliche Abgrenzung bei der Anwendung des erm&auml;&szlig;igten zu dem allgemeinen Umsatzsteuersatz wird in den Rz. 6 bis 8 gemacht. In Rz. 6 werden alle Leistungen aufgef&uuml;hrt, die mit dem erm&auml;&szlig;igten Steuersatz berechnet werden d&uuml;rfen. Allerdings werden alle dort aufgef&uuml;hrten Leistungen i.d.R. schon immer kostenlos zur Verf&uuml;gung gestellt.</p>
<p>Interessanter ist Rz. 7, die Leistungen umfasst, die nicht dem erm&auml;&szlig;igten Steuersatz unterliegen. Aufgef&uuml;hrt werden dort alle &Uuml;bernachtungsm&ouml;glichkeiten, die nicht ortsgebunden sind, u.a. Schlafwagen und Schiffskabinen. Auch wird festgelegt, dass die 7% nur bei Menschen gelten, da Tierpensionen ausgenommen sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Wichtig!</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>F&uuml;r die Arbeitgeber ist Rz. 10 sehr wichtig, da dort alle Leistungen aufgef&uuml;hrt sind, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Zu den Leistungen, die i.d.R. der Arbeitgeber ersetzt, geh&ouml;ren:</em></p>
<p><em>&bull; Verpflegungsleistungen</em></p>
<p><em>&bull; Nutzung von Kommunikationsnetzen</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die restlichen Beispiele betreffen Leistungen die normalerweise nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden. Wichtig ist hierbei die Klarstellung, dass die &Uuml;berlassung von Schwimmb&auml;dern (welches i.d.R. kostenlos erfolgt) dem erm&auml;&szlig;igten Steuersatz unterliegt. Dies war in den ersten Stellungnahmen des BMF noch strittig gewesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Aufteilung der Rechnung entscheidend!</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die Ermittlung des Umsatzsteuersatzes und f&uuml;r die anschlie&szlig;ende lohnsteuerliche Behandlung ist es sehr wichtig, wie die Rechnung aufgeteilt ist. Hierzu wird in Rz. 12 bis 15 Stellung genommen. Der Unternehmer (Hotel) ist grunds&auml;tzlich verpflichtet, innerhalb von&nbsp;sechs Monaten eine Rechnung auszustellen. In der Rechnung muss eine Unterscheidung der Leistungen anhand des Umsatzsteuersatzes gemacht werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Achtung!</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>In Rz 14 wird bestimmt, dass f&uuml;r Leistungen die nicht der Steuererm&auml;&szlig;igung unterliegen und die kostenlos abgegeben werden, der Entgeltanteil zu sch&auml;tzen ist. Bei einigen Hotels gab es seit dem 1.1.2010 das Fr&uuml;hst&uuml;ck kostenlos. Dies d&uuml;rfte jetzt zu Komplikationen f&uuml;hren.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Ein gro&szlig;es Entgegenkommen gegen&uuml;ber den Arbeitgebern ist die M&ouml;glichkeit in Rz. 15, alle Leistungen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, zu einem Sammelposten (Business-Package, Servicepauschale o.&auml;.) zusammenzufassen. Somit k&ouml;nnen die Kosten f&uuml;r Mahlzeiten, besonders das Fr&uuml;hst&uuml;ck, in einem Sammelbetrag "versteckt" werden und die LStRl 9.7 kann angewandt werden. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass diese Vereinfachungsregel nicht gilt, wenn f&uuml;r die Leistung ein gesondertes Entgelt vereinbart war.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Lohnsteuerrechtliche Behandlung</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>In Rz. 16 wird das BMF zu Gunsten der Arbeitgeber sehr spitzfindig. Es wird festgestellt, dass bei der Ausweisung eines Sammelpostens auf der Hotelrechnung (inkl. Fr&uuml;hst&uuml;ck) keine Fr&uuml;hst&uuml;ckgestellung durch den Arbeitgeber vorliegt. Durch diesen kleinen Trick k&ouml;nnen die Arbeitgeber die bisherige Standardregelung unter Verwendung der LStRl 9.7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 weiter anwenden, d.h. direkter Abzug von 4.80 Euro (Inland).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zu beachten ist allerdings, dass sich in diesem Sammelposten m&ouml;glichst nur Leistungen befinden, die auch als Reisenebenkosten anerkannt werden. Es sollten keine privat veranlassten Leistungen verrechnet werden, da in diesem Fall die LStRL 9.8 nicht zur Anwendung kommt und der gesamte Sammelposten steuerlich dem privaten Umfeld zugerechnet werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Gestellung von Mahlzeiten</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In&nbsp;der Rz. 17&nbsp;geht es&nbsp;um die Voraussetzungen, die erf&uuml;llt sein m&uuml;ssen, um die Gestellung von Mahlzeiten mit dem Sachbezugswert zu verrechnen. Es wird klargestellt, dass</p>
<p>&bull; es keine schriftliche Bestellung vor der Reise geben muss</p>
<p>&bull; eine Buchungsbest&auml;tigung durch das Hotel ausreicht</p>
<p>&bull; nicht der Arbeitgeber direkt buchen muss, sondern dies auch eine dienst- oder arbeitsrechtlich beauftragte Person machen darf</p>
<p>&bull; auch der Arbeitnehmer buchen darf, wenn dies in einer Dienstanweisung, einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist</p>
<p>&bull; auch eine kurzfristige Buchung, z.B. w&auml;hrend der Dienstreise durch den Arbeitnehmer m&ouml;glich ist</p>
<p>In diesem Fall ist es unerheblich, ob das Fr&uuml;hst&uuml;ck extra ausgewiesen ist.</p>
<p>Da insbesondere die Regelungen in Rz. 17 in den Unternehmen umgesetzt werden m&uuml;ssen, sieht die Regelung in Rz 18. eine &Uuml;bergangszeit von 3 Monaten ab dem 5.3.2010 voraus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Beherbergungsleistungen--steuerrechtliche-Behandlung--2718.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Nach 100 Jahren: Frauen sind besser gebildet und schlechter bezahlt als Männer</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dies belegt nun auch der Bericht &uuml;ber Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2008 (SUGA), den die Bundesanstalt f&uuml;r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ver&ouml;ffentlicht hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Kapitel 4&nbsp;"Schwerpunkt: Sicherheit und Gesundheit von Frauen" offenbart der Bericht, wie aktuell die alten Forderungen auch heute noch sind. Frauen sind gleich oder besser gebildet als M&auml;nner, arbeiten &ouml;fter in Teilzeit, verdienen weniger, haben weniger h&auml;ufig F&uuml;hrungspositionen inne.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie k&ouml;nnen den Bericht hier im Dateianhang herunterladen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Nach-100-Jahren-Frauen-sind-besser-gebildet-und-schlechter-bezahlt-als-Maenner-2719.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminar: Elternzeit und Elterngeld</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Fortbildung ist Teil der Reihe Gender Working. Veranstalter ist die Johannes Gutenberg Universit&auml;t in Mainz, Referent ist Manfred Cirkel vom Ministerium f&uuml;r Arbeit, Soziales, Gesundheit , Familie und Frauen Rheinland-Pfalz, Abt. Familienpolitik.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erl&auml;utert werden die Neuregelungen, die f&uuml;r die ab 2007 geborenen Kinder gelten. Gleichstellungsbeauftragte sollen &uuml;ber den Inhalt und die Auswirkungen auf den &ouml;ffentlichen Dienst informiert sein, um in den Dienststellen kompetent beraten zu k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anmeldeschluss: 19.4.2010</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Kontakt: <a href="mailto:greulich@zww.uni-mainz.de">greulich@zww.uni-mainz.de</a></strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Kosten: 130,00 Euro/90,00 Euro Eigenbeteiligung f&uuml;r Besch&auml;ftigte in RLP</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Seminar-Elternzeit-und-Elterngeld-2720.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 - Verletztenrente und Jahresgrenzbetrag</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/EStG--32-Abs.-4-Satz-2---Verletztenrente-und-Jahresgrenzbetrag-2722.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>§ 32 Abs. 4 EStG - Anspruch auf Kindergeld für ein behindertes Kind trotz geringer eigener Einkünfte</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/-32-Abs.-4-EStG---Anspruch-auf-Kindergeld-fuer-ein-behindertes-Kind-trotz-geringer-eigener-Einkuenfte-2723.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Sozialversicherungsrecht auf EU-Ebene neu geregelt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Damit &auml;ndern sich insbesondere bei der Zust&auml;ndigkeit im Falle einer Entsendung einige Bestimmungen. So wird k&uuml;nftig eine Entsendung von bis zu zwei Jahren (bisher ein Jahr mit Verl&auml;ngerungsm&ouml;glichkeit) m&ouml;glich sein. Sonderregelungen f&uuml;r Besch&auml;ftigte im Verkehrswesen entfallen. Aufgrund langer &Uuml;bergangsvorschriften wird die alte Verordnung 1408/71 in vielen F&auml;llen allerdings noch weiterhin anwendbar sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Lohn und Gehalt, M&auml;rz 2010</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Sozialversicherungsrecht-auf-EU-Ebene-neu-geregelt-2724.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Betriebsprüfung: Ein-Monats-Grenze bei Freistellungen aus Flexi II</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auch der Fachausschuss f&uuml;r Versicherung und Rente hat diese Problematik behandelt und entschieden, dass die Rentenversicherungstr&auml;ger im Rahmen von Betriebspr&uuml;fungen bis Ende 2009 aus Arbeitszeitkonten resultierende (versicherungspflichtig erfolgte) Freistellungen &uuml;ber mehr als einem Monat nicht beanstanden werden. In seiner 4. Sitzung 2009 hat der Fachausschuss beschlossen, zu empfehlen, die neue Rechtslage zuk&uuml;nftig im Rahmen von Betriebspr&uuml;fungen zu beachten. Begr&uuml;ndet hat er dies insbesondere damit, dass die Praxis hinreichend &uuml;ber die neue Rechtslage informiert worden sei. Es wurde daher entschieden, dass die Rentenversicherungstr&auml;ger ab dem 1. Januar 2010 Feststellungen &uuml;ber (versicherungspflichtig erfolgte) Freistellungen von mehr als einem Monat beanstanden werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Lohn und Gehalt, M&auml;rz 2010</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Betriebspruefung-Ein-Monats-Grenze-bei-Freistellungen-aus-Flexi-II-2725.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Telekom will mehr Führungsfrauen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Frauenquote sei keine Gleichmacherei, betonte Konzernchef Ren&eacute; Obermann, sondern ein Gebot der gesellschaftlichen Fairness und eine Notwendigkeit f&uuml;r den Erfolg. Schon jetzt seien 60 Prozent der Absolventen von wirtschaftswissenschaftlichen Studieng&auml;ngen Frauen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Regelung, die die Telekom nach eigenen Angaben als erstes DAX-Unternehmen einf&uuml;hrt, gilt weltweit f&uuml;r den gesamten Konzern. Bei der Umsetzung kooperiert die Telekom mit FiDAR, der Initiative "Frauen in die Aufsichtsr&auml;te".</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie mehr dazu in der S&Uuml;DDEUTSCHEN:</p>
<p><a href="http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/699/505885/text/">http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/699/505885/text/</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>
<p><strong>
<hr />
<p>Hinweis</p>
:</strong></p>
</p>
<p>In der Ausgabe <strong><em>GiP </em>4/2010</strong> ist ein Aufsatz zum Thema "Frauenquote bei der Telekom" geplant.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Telekom-will-mehr-Fuehrungsfrauen-2726.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Betriebsratswahl bei Daimler muss nicht abgebrochen werden</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Beschwerdekammer ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen f&uuml;r einen Abbruch der Betriebsratswahl nicht vorliegen.<br />Das Gericht geht davon aus, dass der von der antragstellenden Gewerkschaft erstrebte Abbruch nur dann gerechtfertigt w&auml;re, wenn die Betriebsratswahl im Falle ihres Stattfindens nichtig w&auml;re. W&uuml;rde man die Anfechtbarkeit - auch die sichere - gen&uuml;gen lassen, k&ouml;nnte ein Beteiligter unter Berufung auf die Anfechtbarkeit im Wege der einstweiligen Verf&uuml;gung mehr erreichen als in dem f&uuml;r solche F&auml;lle vorgesehenen Anfechtungsverfahren gem&auml;&szlig; &sect; 19&nbsp;BetrVG nach Abschluss der Wahl. Denn auch bei einer im Ergebnis erfolgreichen Wahlanfechtung im Verfahren nach &sect; 19 BetrVG bliebe der gew&auml;hlte Betriebsrat zun&auml;chst im Amt; sein Amt w&uuml;rde erst mit Rechtskraft einer die Anfechtbarkeit best&auml;tigenden gerichtlichen Entscheidung enden.<br />Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmef&auml;llen nichtig. Es muss gegen allgemeine Grunds&auml;tze jeder ordnungsgem&auml;&szlig;en Wahl in so hohem Ma&szlig;e versto&szlig;en worden sein, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt.<br />Dass diese Voraussetzungen hier erf&uuml;llt w&auml;ren, ist weder unter dem Aspekt der Nichteinbeziehung der von der beschwerdef&uuml;hrenden Gewerkschaft benannten Arbeitnehmer, insbesondere der Angestellten der Ebene E&nbsp;3, noch unter dem Aspekt der Gr&ouml;&szlig;e des zu w&auml;hlenden Betriebsratsgremiums ersichtlich. Hinsichtlich des letztgenannten Aspekts geht die Beschwerdekammer nach Anh&ouml;rung der Beteiligten nicht davon aus, dass der Wahlvorstand den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum in einer Weise &uuml;berschritten h&auml;tte, die dazu f&uuml;hrt, dass noch nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt.<br />Deshalb hat die Beschwerdekammer nach Abw&auml;gung aller Umst&auml;nde entschieden, dass die Wahl nicht abzubrechen ist.<br />Die Pr&uuml;fung, ob die Wahl nach ihrer Durchf&uuml;hrung mit Erfolg angefochten werden kann, kann sp&auml;ter in einem Anfechtungsverfahren nach &sect;&nbsp;19 BetrVG vorgenommen werden, falls einer der Anfechtungsberechtigten ein solches Verfahren einleiten wird.</p>
<p>Landesarbeitsgericht Baden-W&uuml;rttemberg, Beschluss vom 9. M&auml;rz 2010,15 TaBVGa 1/10</p>
<p>Pressemitteilung vom 10.3.2010</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Betriebsratswahl-bei-Daimler-muss-nicht-abgebrochen-werden-2727.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>0900 - Telefonate: Zustimmung zur Kündigung von Personalratsmitglied</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Personalratsmitglied war im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben berechtigt, die rechnerische und sachliche Richtigkeit von Rechnungen festzustellen. &Uuml;ber mehrere Monate verteilt f&uuml;hrte es von Telefonapparaten anderer Bediensteter w&auml;hrend deren Abwesenheit Telefonate mit Astro-Hotlines, Kartenlegern und &auml;hnlichen Diensten mit 0900 &ndash; Zielnummern. Zur teilweisen Begleichung der Telefonkosten von mehr als 1.500,00 &euro; nahm das Personalratsmitglied eine Zahlungsanweisung zu Lasten der Besch&auml;ftigungsbeh&ouml;rde vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Personalrat verweigerte die vom Dienststellenleiter beantragte Zustimmung zur au&szlig;erordentlichen K&uuml;ndigung unter anderem mit dem Hinweis, dass sein Mitglied wegen privater Schicksalsschl&auml;ge und Belastungen &uuml;berfordert gewesen sei und deshalb Zuspruch bei den Service-Hotlines gesucht habe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Daraufhin hat der Dienststellenleiter beim Verwaltungsgericht beantragt, die verweigerte Zustimmung des Personalrats zu ersetzen. Das Personalratsmitglied machte geltend, dass es infolge seiner Schicksalsschl&auml;ge psychische Probleme habe. Die Telefonate seien untaugliche Selbsttherapieversuche gewesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Richter der 5. Kammer haben die Zustimmung zur K&uuml;ndigung ersetzt. Dem Arbeitgeber sei die Fortsetzung des Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses nicht mehr zumutbar, nachdem das Personalratsmitglied &uuml;ber einen langen Zeitraum arbeitsvertragswidrig und zu seinem finanziellen Nachteil gehandelt habe. Insbesondere dass das Personalratsmitglied von seiner funktionsbedingten M&ouml;glichkeit, &ouml;ffentliche Gelder zu veruntreuen, Gebrauch gemacht habe, habe das Vertrauensverh&auml;ltnis des Arbeitsgebers zu ihm vollst&auml;ndig zerst&ouml;rt. Das Personalratsmitglied sei trotz der geltend gemachten psychischen Ausnahmesituation in der Lage gewesen, sein Verhalten zielstrebig zu steuern und zu verschleiern. Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass es zwanghaft auf die Nutzung der Diensttelefone angewiesen gewesen sei, best&uuml;nden nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>VG Mainz,&nbsp; Urteil vom 02.02.2010, 5 K 1390/09. MZ</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- ehc-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/0900---Telefonate-Zustimmung-zur-Kuendigung-von-Personalratsmitglied-2728.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bezugnahmeklausel, Tarifsukzession, ergänzende Vertragsauslegung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h2>Sachverhalt</h2>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Kl&auml;ger ist bei der Beklagten, die eine Einrichtung f&uuml;r suchtkranke Menschen betreibt, als Arbeitstherapeut besch&auml;ftigt.</p>
<p>Der Arbeitsvertrag enth&auml;lt u. a. folgende Vereinbarung:</p>
<p><em>&bdquo;Die Eingruppierung und Verg&uuml;tung richten sich nach Bundesangestelltentarifvertrag Bund/L&auml;nder (BAT Bund/TdL) in der jeweils g&uuml;ltigen Fassung.&ldquo;</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Der Kl&auml;ger macht Anspr&uuml;che aus dem TV-L geltend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Prozessergebnis</h2>
<p>Das BAG hat dem Kl&auml;ger die geltend gemachten Anspr&uuml;che zugesprochen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Begr&uuml;ndung (Zusammenfassung)</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die streitige Vereinbarung enth&auml;lt eine &bdquo;kleine dynamische Bezugnahme&ldquo;.&nbsp;Im vorliegenden Fall wurde der Zusatz, dass auch die den &bdquo;BAT ersetzenden Tarifvertr&auml;ge&ldquo; Anwendung finden sollen, entgegen der im &ouml;ffentlichen Dienst seit 1981 &uuml;blichen Formulierung, nicht in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Deshalb ist nachtr&auml;glich eine Regelungsl&uuml;cke entstanden, die durch erg&auml;nzende Vertragsauslegung zu schlie&szlig;en ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei der Abl&ouml;sung des BAT durch den TV&ouml;D und den TV-L handelt es sich nicht um einen Tarifwechsel, sondern um eine Tarifnachfolge: Gewerkschaft und Arbeitgeberseite ersetzten &uuml;bereinstimmend ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk. Dadurch ist die zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf den BAT im Arbeitsvertrag zur statischen geworden, weil das Objekt der Bezugnahme (n&auml;mlich der BAT) nicht mehr weiterentwickelt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei der Frage, welche Nachfolgeregelung (TV&ouml;D oder TV-L) zur Anwendung kommt, ist vor allem auch das Interesse des Arbeitgebers zu ber&uuml;cksichtigen, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgr&uuml;nden das Verg&uuml;tungssystem gelten zu lassen, das typischerweise gelten w&uuml;rde, wenn die ausge&uuml;bten T&auml;tigkeiten innerhalb des &ouml;ffentlichen Dienstes erbracht w&uuml;rden. Der Bund betreibt keine Einrichtungen zur Suchttherapie. Der TV&ouml;D in der f&uuml;r die VKA geltenden Fassung entspricht nicht dem Willen der Parteien. Deshalb ist anzunehmen, dass die Arbeitsvertragspartner im vorliegenden Verfahren den TV-L vereinbart h&auml;tten, wenn ihnen eine k&uuml;nftige Tarifnachfolge bekannt gewesen w&auml;re.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Hinweise f&uuml;r den Praktiker</h2>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Die Rechtsprechung ist von Bedeutung f&uuml;r BAT-Anwender.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Aus Gr&uuml;nden der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sollte gepr&uuml;ft werden, inwieweit neues Tarifrecht in Bezug genommen werden kann.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG, U. v. 16.12.2009</em></p>
<p><em>Az. 5 AZR 888/08</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-gk-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Bezugnahmeklausel-Tarifsukzession-ergaenzende-Vertragsauslegung-2730.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bereitschaftsdienst und Ruhepausen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h2>Sachverhalt</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger ist in einem St&auml;dtischen Krankenhaus als Facharzt besch&auml;ftigt und leistet neben einer regelm&auml;&szlig;igen w&ouml;chentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zus&auml;tzliche Bereitschaftsdienste.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Parteien streiten &uuml;ber den Einfluss von Bereitschaftsdiensten auf die Dauer der Ruhepausen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Prozessergebnis</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger hatte mit seinem Begehren keinen Erfolg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Begr&uuml;ndung (Zusammenfassung)</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Arbeitgeber ist berechtigt und gesetzlich verpflichtet, bei der Bemessung der Dauer von Pausen den Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu ber&uuml;cksichtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es steht ihm im Rahmen seines Direktionsrechts &ndash; unabh&auml;ngig von der Dauer der individuell geschuldeten arbeitst&auml;glichen Arbeitszeit &ndash; frei, unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers und des betrieblichen Interesses eine Pause von mehr als 30 Minuten Dauer anzuordnen. Die in &sect; 4 ArbZG geregelten Ruhepausen sind lediglich das Mindestma&szlig; und verbieten es dem Arbeitgeber nicht, l&auml;ngere Pausen vorzusehen. Auch Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit und bei der Bestimmung der Dauer von gesetzlichen Ruhepausen als solche zu ber&uuml;cksichtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die inaktiven Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind keine Pausen i. S. des Gesetzes. Beim Bereitschaftsdienst kann n&auml;mlich der Arbeitgeber den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers bestimmen und ihn jederzeit einsetzen. Der Arbeitnehmer kann nicht frei dar&uuml;ber verf&uuml;gen, wo und wie er seine Ruhepausen verbringt. Das steht einer Pause, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer frei &uuml;ber die Nutzung der Zeit bestimmen kann, entgegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Arbeitgeber kann auch w&auml;hrend des Bereitschaftsdienstes wirksam Pausen anordnen. Er kann im Voraus Unterbrechungen des Bereitschaftsdienstes festlegen, w&auml;hrend derer der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich daf&uuml;r bereitzustellen hat. Solche Ruhepausen sind keine Arbeitszeit und grunds&auml;tzlich nicht zu verg&uuml;ten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Hinweise f&uuml;r den Praktiker</h2>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Diese Rechtsprechung ist von Bedeutung f&uuml;r das gesamte Arbeitsrecht des &ouml;ffentlichen Dienstes, unabh&auml;ngig von dem anzuwendenden Tarifwerk.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Besonders bedeutsam ist der Hinweis des BAG auf das dem Arbeitgeber zustehende Weisungsrecht (Direktionsrecht) bei der Festlegung von zeitlicher Lage und Dauer der Pausen. Dies schafft Freir&auml;ume bei der Erstellung von Dienstpl&auml;nen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG, U. v. 16.12.2009</em></p>
<p><em>Az. 5 AZR 157/09</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-gk-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Bereitschaftsdienst-und-Ruhepausen-2731.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ausschlussfristen, Geltendmachung durch E-Mail</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h2>Sachverhalt</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Arbeitsvertrag der Parteien enth&auml;lt u. a. folgende Vereinbarung:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>&bdquo;Anspr&uuml;che auf Leistungen, die sich aus dem Arbeitsverh&auml;ltnis ergeben, m&uuml;ssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach ihrer F&auml;lligkeit schriftlich geltend gemacht werden.&ldquo;</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Der Kl&auml;ger machte Zahlungsanspr&uuml;che innerhalb der Frist mit einem E-Mail-Schreiben geltend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Prozessergebnis</h2>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Kl&auml;ger obsiegte vor dem BAG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Begr&uuml;ndung (Zusammenfassung)</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Anspr&uuml;che wurden ordnungsgem&auml;&szlig; geltend gemacht.</p>
<p>Nach &sect; 127 Abs. 2 Satz 1 BGB gen&uuml;gt zur Wahrung der durch Rechtsgesch&auml;ft bestimmten schriftlichen Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative &Uuml;bermittlung. Erfasst ist damit unter den Voraussetzungen des &sect; 126b BGB neben dem Telefax auch die E-Mail. Der Text muss dem Empf&auml;nger demnach so zugehen, dass er dauerhaft aufbewahrt werden oder der Empf&auml;nger einen Ausdruck anfertigen kann. Verzichtet wird also auf die Unterschrift, nicht aber auf eine textlich verk&ouml;rperte Erkl&auml;rung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Inhalt einer elektronischen Datei mit Schriftzeichen kann vom Empf&auml;nger entweder gespeichert und damit bei Bedarf jederzeit aufgerufen oder zumindest ausgedruckt und auf diese Weise dauerhaft wiedergegeben werden. Jedenfalls dann, wenn das E-Mail-Schreiben den Namen des Absenders enth&auml;lt und die Erkl&auml;rung durch eine Gru&szlig;form und die Wiederholung des Namens kenntlich gemacht ist, ist diese Art der &Uuml;bermittlung ausreichend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Hinweis f&uuml;r den Praktiker</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese Rechtsprechung ist von Bedeutung f&uuml;r das gesamte Tarifrecht im &ouml;ffentlichen Dienst. In s&auml;mtlichen Tarifvertr&auml;gen sind Regelungen &uuml;ber Ausschlussfristen enthalten, die schriftliche Geltendmachung von Anspr&uuml;chen verlangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG, U. v. 16.12.2009</em></p>
<p><em>Az. 5 AZR 888/08</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-gk-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Ausschlussfristen-Geltendmachung-durch-E-Mail-2733.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h2>Sachverhalt</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die als Fachkraft f&uuml;r Arbeitssicherheit t&auml;tige Kl&auml;gerin wendet sich dagegen, dass der arbeitssicherheitstechnische Dienst einem Gesch&auml;ftsbereich &bdquo;Zentrale Steuerung und Service&ldquo; zugeordnet ist, der vom Ersten Beigeordneten der beklagten Landeshauptstadt geleitet wird. Innerhalb dieses Gesch&auml;ftsbereichs erfolgte die Zuordnung zum &bdquo;Servicebereich Verwaltungsmanagement&ldquo;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin verlangt, sie in ihrer Funktion im Rahmen einer Stabsstelle unmittelbar dem Dienststellenleiter (Oberb&uuml;rgermeister) zu unterstellen und festzustellen, dass diesem die Dienstaufsicht &uuml;ber ihre T&auml;tigkeit zusteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Prozessergebnis</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin hatte vor dem BAG Erfolg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Begr&uuml;ndung (Zusammenfassung)</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>&sect; 16 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gew&auml;hrleistet im Bereich der &ouml;ffentlichen Verwaltung ein den Grunds&auml;tzen des ASiG gleichwertigen Arbeitsschutz. Das beinhaltet auch, dass die (leitende) Fachkraft f&uuml;r Arbeitssicherheit entsprechend &sect; 8 Abs. 2 ASiG unmittelbar fachlich und disziplinarisch dem Dienststellenleiter unterstellt wird. Dies stellt die fachliche Unabh&auml;ngigkeit sicher und stellt die Bedeutung der Funktion heraus. Alle Hindernisse, die sich im allt&auml;glichen Arbeitsprozess durch die Einbindung in Hierarchien ergeben k&ouml;nnen, sollen f&uuml;r den Bereich des Arbeitsschutzes beseitigt werden. Solche Hierarchien existieren in der &ouml;ffentlichen Verwaltung strukturbedingt besonders ausgepr&auml;gt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Dienststellenleiter ben&ouml;tigt eine geeignete Arbeitsschutzorganisation und eine entsprechende Fachberatung, um den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen des Gesetzes gerecht zu werden. Die als Arbeitnehmer besch&auml;ftigten Fachkr&auml;fte f&uuml;r Arbeitssicherheit haben gegen&uuml;ber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Einhaltung der Verpflichtungen aus dem ASiG, soweit diese ihre Stellung in der Unternehmenshierarchie und ihre Rechte und Pflichten bei ihrer T&auml;tigkeit betreffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Hinweise f&uuml;r den Praktiker</h2>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Diese Rechtsprechung ist von Bedeutung f&uuml;r den gesamten &ouml;ffentlichen Dienst ohne R&uuml;cksicht auf die zur Anwendung kommenden Tarifvertr&auml;ge.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Die hierarchische Stellung der (leitenden) Fachkr&auml;fte f&uuml;r Arbeitsicherheit sollte &uuml;berpr&uuml;ft und ggf. korrigiert werden.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG, U. v. 15.12.2009</em></p>
<p><em>Az. 9 AZR 769/08</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-gk-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Stellung-der-Fachkraft-fuer-Arbeitssicherheit-2734.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Nds.: Landesregierung beschließt Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bislang erhalten die Leitungen fachdidaktischer und p&auml;dagogischer Seminare eine nicht ruhegehaltf&auml;hige Zulage in H&ouml;he von monatlich 63,91 Euro beziehungsweise 76,69 Euro.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Neu ist, dass zuk&uuml;nftig zudem auch Lehrkr&auml;fte, die an der Aus- und Fortbildung von Gymnasial- und Berufsschullehrern mitwirken, diese Zulage erhalten werden.</p>
<p>Die Erh&ouml;hung und die Neugew&auml;hrung der Zulage soll die Attraktivit&auml;t der Lehreraus- und -fortbildung steigern. Denn eine gute Ausbildung ist eine wesentliche Voraussetzung f&uuml;r eine Unterrichtsversorgung mit qualifiziertem Personal.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung der Nds. Staatskanzlei vom 16.3.2010</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Nds.-Landesregierung-beschliesst-Stellenzulagen-fuer-Lehrkraefte-mit-besonderen-Funktionen-2737.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bei Auslandseinsatz Unfallschutz prüfen!</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dabei gelten je nach Einsatzart unterschiedliche Fristen: In der EU darf der Einsatz maximal zw&ouml;lf Monate dauern. Sonst gelten von Anfang an die Regeln des Einsatzlandes.</p>
<p>Gleiches gilt f&uuml;r Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Ausnahmsweise sind auch l&auml;ngere Einsatzzeiten zul&auml;ssig, wenn das vorher genehmigt wurde.</p>
<p><em>Quelle:&nbsp; VBG Hamburg</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Bei-Auslandseinsatz-Unfallschutz-pruefen-2741.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mittagessen mit der Freundin- greift die gesetzliche Unfallversicherung?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Der aktuelle Fall</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger war zum Unfallzeitpunkt im April 2005 als Steinmetzgehilfe bei einer Firma besch&auml;ftigt, auf deren Betriebsgel&auml;nde sich auch seine Wohnung befand. Eine Betriebskantine existierte nicht. Er fuhr in der Mittagspause zu seiner damaligen Freundin, um bei ihr zu Mittag zu essen, als er verungl&uuml;ckte und sich erheblich verletzte. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Unter Ber&uuml;cksichtigung der langen Fahrtzeit verblieben nur wenige Minuten zur Essenseinnahme. Die Entfernung zur Wohnung der Freundin sei daher unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig weit gewesen.</p>
<p>Nach Anh&ouml;rung des Kl&auml;gers und Vernehmung der Freundin als Zeugin verurteilte das Sozialgericht Koblenz die Berufsgenossenschaft zur Entsch&auml;digung des Unfalls als Arbeitsunfall. Das Landessozialgericht wies die hiergegen erhobenen Berufung zur&uuml;ck.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Freie Entscheidung bei der Pausengestaltung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unfallversicherungsschutz besteht grunds&auml;tzlich auch auf dem Weg zur Essensaufnahme, die der Erhaltung der Arbeitskraft dient. Hier ist die Einnahme des Mittagsessens auch neben dem Besuch der Freundin ein zumindest gleichwertiger Grund und damit urs&auml;chlich f&uuml;r das Zur&uuml;cklegen des Weges gewesen. Einem Arbeitnehmer kann grunds&auml;tzlich nicht vorgeschrieben werden, wie er seine zur freien Verf&uuml;gung stehende Arbeitspause einteile.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Pressemitteilung LSG Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Mittagessen-mit-der-Freundin--greift-die-gesetzliche-Unfallversicherung-2742.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zuschuss zu doppelter Haushaltsführung statt Gehalt: SV- Pflicht bleibt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Zuschuss f&uuml;r doppelte Haushaltsf&uuml;hrung m&uuml;sse zwar zwei Jahre lang nicht versteuert werden. Sozialversicherungsfrei sei er jedoch nur, wenn er zus&auml;tzlich zum Lohn gezahlt werde. Hiervon k&ouml;nne &ndash; so die Richter &ndash; bei einem Bruttolohn von weniger als 500 &euro; f&uuml;r eine in Vollzeit t&auml;tige Steuerfachgehilfin nicht ausgegangen werden. Auch f&uuml;r den Steuerberater und seine Angestellte sei dieser Lohn offensichtlich nicht ad&auml;quat gewesen. Schlie&szlig;lich habe die Fachangestellte im ersten Monat ihrer T&auml;tigkeit 1.100 &euro; (brutto) und zwei Jahre sp&auml;ter knapp 1.600 &euro; (brutto) erhalten - ohne zus&auml;tzlichen Zuschuss.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Lohn und Gehalt ,M&auml;rz 2010</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Zuschuss-zu-doppelter-Haushaltsfuehrung-statt-Gehalt-SV--Pflicht-bleibt-2743.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltbescheinigungsrichtlinie veröffentlicht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die &bdquo;Richtlinie zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung&ldquo; wurde am 22.12.2009 im Bundesanzeiger ver&ouml;ffentlicht. Somit wird eine vergleichbare Lesbarkeit der Bescheinigungen durch den gleichen Aufbau und standardisierte Begriffe gesichert. Dies vereinfacht nicht nur die Lesbarkeit f&uuml;r die Besch&auml;ftigten oder gegebenenfalls Personen, die diese Bescheinigungen vorgelegt bekommen, sondern erreicht erstmalig die einheitliche Verwendung und Definition von Entgeltbegriffen in der Abrechnung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Aufbau der Entgeltabrechnung ist dann entsprechend anzupassen. Das betrifft insbesondere den Ausweis von</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&bull; Aufstockungsbetr&auml;gen nach dem Altersteilzeitgesetz</p>
<p>&bull; Sachbez&uuml;gen und geldwerten Vorteilen</p>
<p>&bull; Entgeltumwandlungen</p>
<p>&bull; Auf den Arbeitnehmer abgew&auml;lzte pauschale Lohnsteuern</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Lohn und Gehalt, M&auml;rz 2010</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Entgeltbescheinigungsrichtlinie-veroeffentlicht-2745.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Betriebsprüfung- kein Zugriff auf freiwillige Daten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Gesetzliche Aufzeichnungs- und in der Folge entsprechende Aufbewahrungspflichten treffen zwar auch sog. Einnahmen&uuml;berschussrechner. Da das Finanzamt im Streitfall aber Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangt hatte, war sein Verlangen rechtswidrig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Das Ministerium vertritt eine andere Ansicht</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Interessant ist, dass das Bundesfinanzministerium in seinen &bdquo;Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung&ldquo; vom 22.01.2009 eine andere Meinung vertritt. Hier hei&szlig;t es in Frage 10:&nbsp; "Besteht eine Verpflichtung, den Datenzugriff auf freiwillig gef&uuml;hrte Aufzeichnungen zuzulassen? Antwort: Ja, soweit die Aufzeichnungen in digitaler Form gef&uuml;hrt werden.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Praxistipp</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;Es empfiehlt sich daher bei einem entsprechenden Vorlageersuchen bei einer Steuerpr&uuml;fung mittels Einspruch anzufechten und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Lohn und Gehalt, M&auml;rz 2010</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Betriebspruefung--kein-Zugriff-auf-freiwillige-Daten-2746.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Verfassungsbeschwerde gegen Elena</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Derzeit &uuml;berpr&uuml;ft das Bundesarbeitministerium, ob tats&auml;chlich alle bisher eingeforderten Daten erhoben werden m&uuml;ssen- und reagiert damit auf zahlreiche Beschwerden von Datensch&uuml;tzern und Gewerkschaften, die die aus ihrer Sicht allzu umfangreiche Datenspeicherung kritisiert hatten.</p>
<p>Gestrichen wurde bereits die Rubrik "Streiktage"- Abwesenheiten dieser Art werden nun unter "sonstige Fehlzeiten" verbucht.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Verfassungsbeschwerde-gegen-Elena-2747.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Befristete Arbeitsverhältnisse sind die Regel</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei Neueinstellungen wird zwischenzeitlich fast jede zweite Stelle nur noch befristet besetzt.</p>
<p>Junge Menschen, Ausl&auml;nder und h&auml;ufig auch Frauen sind hiervon besonders betroffen.</p>
<p>Im Schnitt sind die befristeten Vertr&auml;ge auf 24 Monate begrenzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kleinbetriebe verhalten sich gegen den Trend</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Besonders ausgepr&auml;gt ist diese Vorgehensweise im Dienstleistungssektor, w&auml;hrend umgekehrt in Kleinbetrieben nur einer von zehn Arbeitgebern befristete Vertr&auml;ge in seinem Unternehmen einsetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Befristung als Einstieg in gesicherte Arbeitsverh&auml;ltnisse</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vor allem bei Neueinstellungen ist der Trend zu befristeten Arbeitsvertr&auml;gen ungebrochen und wird h&auml;ufig einerseits als Verl&auml;ngerung der Probezeit betrachtet, erm&ouml;glicht es Arbeitgebern andererseits aber auch, in der Krise&nbsp; flexibel reagieren zu k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Immerhin knapp die H&auml;lfte der befristet eingestellten Arbeitnehmer werden nach Beendigung ihres Zeitvertrages in ein unbefristetes Arbeitsverh&auml;ltnis &uuml;bernommen, so das Institut f&uuml;r Arbeitsmarkt und Berufsforschung.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Befristete-Arbeitsverhaeltnisse-sind-die-Regel-2748.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Jährliche Betriebsprüfungen sind bedenklich</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach der Betriebspr&uuml;fungsordnung unterliegen so genannte Gro&szlig;betriebe der l&uuml;ckenlosen Anschlusspr&uuml;fung. Jeder Pr&uuml;fungszeitraum schlie&szlig;t an den vorherigen Pr&uuml;fungszeitraum an, so dass im Ergebnis jeder Veranlagungszeitraum vom Betriebspr&uuml;fer des Finanzamts &uuml;berpr&uuml;ft wird. In der Vergangenheit wurden im Rahmen einer Pr&uuml;fung regelm&auml;&szlig;ig drei oder mehr Jahre &uuml;berpr&uuml;ft, so dass die Unternehmen bisher nicht jedes Jahr die Betriebspr&uuml;fung im Unternehmen hatten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Finanzgerichts K&ouml;ln h&auml;lt es grunds&auml;tzlich f&uuml;r bedenklich, ob die in Nordrhein-Westfalen eingef&uuml;hrte zeitnahe Betriebspr&uuml;fung von Gro&szlig;betrieben, bei der vom Finanzamt jeweils nur ein Veranlagungszeitraum gepr&uuml;ft wird, gegen den Willen des Unternehmens ermessensfehlerfrei angeordnet werden k&ouml;nne. Das Gericht wies darauf hin, dass die Verk&uuml;rzung des Pr&uuml;fungszeitraums f&uuml;r einen Gro&szlig;betrieb nicht nur vorteilhaft sei. Dem Vorteil der gr&ouml;&szlig;eren Zeitn&auml;he st&uuml;nden insbesondere die Nachteile sich j&auml;hrlich wiederholender Pr&uuml;fungen und eines erheblich h&ouml;heren Aufwands f&uuml;r die einzelne Pr&uuml;fung gegen&uuml;ber. Durch die Anordnung von Betriebspr&uuml;fungen im Jahrestakt gegen den ausdr&uuml;cklichen Willen des betroffenen Unternehmens k&ouml;nnten daher die gesetzlichen Grenzen des Ermessens &uuml;berschritten werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Lohn und Gehalt, M&auml;rz 2010</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Jaehrliche-Betriebspruefungen-sind-bedenklich-2749.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gilt der Feiertagszuschlag auch beim Ostersonntag?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Der aktuelle Fall</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;ger sind seit Jahren bei der Beklagten besch&auml;ftigt. Auf die Arbeitsverh&auml;ltnisse findet der Manteltarifvertrag f&uuml;r die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen Anwendung. Nach dessen &sect; 5 Abs. 1 Buchs. f) ist f&uuml;r Arbeit an Feiertagen ein Zuschlag iHv. 175 % zu zahlen. Nach &sect; 4 Abs. 5 MTV ist Feiertagsarbeit die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit. In der Vergangenheit zahlte die Beklagte f&uuml;r die Arbeit am Ostersonntag stets einen Zuschlag iHv. 175 % und wies die Zahlung in den Lohnabrechnungen als Feiertagsverg&uuml;tung aus. Im Jahre 2007 leistete sie nur den tariflichen Sonntagszuschlag iHv. 75 %.<br /><br />Mit ihrer Klage fordern die Kl&auml;ger die Zahlung des h&ouml;heren Feiertagszuschlags. Sie sind der Auffassung, Oster- und Pfingstsonntag seien in der christlichen Welt Feiertage. <br /><br />Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist. Ein Anspruch aus betrieblicher &Uuml;bung scheidet ebenfalls aus. Die Beklagte erf&uuml;llte in der Vergangenheit aus Sicht der Belegschaft lediglich ihre vermeintliche tarifliche Verpflichtung, ohne &uuml;bertarifliche Anspr&uuml;che zu begr&uuml;nden.</p>
<p>
<p><em>&nbsp;&nbsp;</em></p>
(Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 3. M&auml;rz 2009 - 3 Sa 244/08 - )</p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p><br /><em>Pressemitteilung des BAG, Nr. 20/10</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Gilt-der-Feiertagszuschlag-auch-beim-Ostersonntag-2750.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Allgemeinpolitische Äußerungen des Betriebsrats zulässig</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Rechte des Arbeitgebers bei groben Verst&ouml;&szlig;en des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten ergeben sich aus &sect; 23 Abs. 1 BetrVG. Danach kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall beim Arbeitsgericht die Aufl&ouml;sung des Betriebsrats beantragen. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Er w&auml;re wegen der Verm&ouml;genslosigkeit des Betriebsrats auch nicht vollstreckbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Feststellungsklage als m&ouml;gliches Rechtsmittel</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Streitigkeiten &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit einer bestimmten Bet&auml;tigung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber im Wege eines Feststellungsantrags kl&auml;ren lassen. Eine entsprechende gerichtliche Feststellung ist im Falle einer sp&auml;teren Pflichtverletzung des Betriebsrats von entscheidender Bedeutung f&uuml;r einen Aufl&ouml;sungsantrag des Arbeitgebers. Voraussetzung f&uuml;r einen Feststellungsantrag ist allerdings, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der begehrten gerichtlichen Entscheidung noch ein berechtigtes Interesse an der Kl&auml;rung der Streitfrage hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Berechtigtes Interesse entscheidend</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb die Antr&auml;ge eines Arbeitgebers abgewiesen, die darauf gerichtet waren, dem Betriebsrat bestimmte politische &Auml;u&szlig;erungen zu untersagen. Der Betriebsrat hatte im Jahr 2003 anl&auml;sslich des Irak-Kriegs ein mit &bdquo;Nein zum Krieg&ldquo; &uuml;berschriebenes Schriftst&uuml;ck im Betrieb ausgeh&auml;ngt. Im Jahr 2007 hatte er die Mitarbeiter des Betriebs zur Beteiligung an einem Volksentscheid in Hamburg aufgerufen. Auch die hilfsweise gestellten Feststellungsantr&auml;ge des Arbeitgebers hatten keinen Erfolg. An der begehrten Feststellung, dass der Betriebsrat nicht berechtigt sei, im Betrieb &Auml;u&szlig;erungen zum Irak-Krieg abzugeben, hat der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse mehr. Der Arbeitgeber hat nicht behauptet, dass zu dem seit Jahren beendeten Irak-Krieg erneute &Auml;u&szlig;erungen des Betriebsrats zu besorgen seien. Der Antrag des Arbeitgebers, mit dem festgestellt werden sollte, dass der Betriebsrat nicht berechtigt sei, Mitarbeiter zur Teilnahme an politischen Wahlen oder Abstimmungen aufzufordern, ist unbegr&uuml;ndet. Eine Aufforderung zur Wahlbeteiligung stellt keine parteipolitische Bet&auml;tigung dar.</p>
<p><strong>&nbsp;&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Hinweis f&uuml;r den Praktiker</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese neue Rechtsprechung des BAG ist von gro&szlig;er praktischer</p>
<p>Bedeutung f&uuml;r den Bereich der Betriebsverfassung.</p>
<p>Ob sich auch f&uuml;r den Bereich des Personalvertretungsrechts Konsequenzen ergeben k&ouml;nnten, bleibt abzuwarten. Bekanntlich entscheiden in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten</p>
<p>nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&sect; 67 Abs.1 Satz 3 BPersVG und die entsprechenden Vorschriften der Personal- vertretungsgesetze der L&auml;nder bestimmen, dass der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung jede parteipolitische Bet&auml;tigung in der Dienststelle zu unterlassen haben; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht ber&uuml;hrt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Verwaltungsgerichte haben -soweit ersichtlich- zur Auslegung</p>
<p>dieser Bestimmung in letzter Zeit keine Entscheidungen</p>
<p>getroffen. Die wohl herrschende Auffassung im personalvertretungsrechtlichen Schrifttum vertritt die Ansicht, aus dem Gesetz ergebe sich keine Einschr&auml;nkung f&uuml;r die schlichte politische Meinungs&auml;u&szlig;erung und das "private" Gespr&auml;ch &uuml;ber poltische Gegenst&auml;nde.</p>
<p>Abgesehen davon, dass dies lebensfremd w&auml;re, liege in solchen &Auml;u&szlig;erungen und Gespr&auml;chen, sofern sie nicht systematisch, z.B. zu Werbezwecken f&uuml;r eine Partei, gef&uuml;hrt w&uuml;rden, keine "Bet&auml;tigung" im Sinn des Gesetzes.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. September 2008 - 2 TaBV 25/08 -)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Pressemitteilung des BAG 21/10</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Allgemeinpolitische-Aeusserungen-des-Betriebsrats-zulaessig-2751.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitszeit für Lehrer</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h2>Sachverhalt</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Parteien streiten dar&uuml;ber, ob der Kl&auml;gerin (Gymnasiallehrerin) ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine Alterserm&auml;&szlig;igung zugestanden h&auml;tte und die nicht gew&auml;hrte Alterserm&auml;&szlig;igung Zahlungsanspr&uuml;che ausl&ouml;st.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf das Arbeitsverh&auml;ltnis findet durch einzelvertragliche Vereinbarung der TV-L Anwendung. Durch Verwaltungsvorschrift entfiel eine Alterserm&auml;&szlig;igung der Arbeitszeit f&uuml;r Lehrkr&auml;fte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Prozessergebnis</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin hatte mit ihren geltend gemachten Zahlungsanspr&uuml;chen in allen Instanzen keinen Erfolg.</p>
<h2>&nbsp;</h2>
<h2>Begr&uuml;ndung (Zusammenfassung)</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach &sect; 44 Abs. 2 TV-L gelten f&uuml;r die Arbeitszeit der besch&auml;ftigten Lehrkr&auml;fte die Bestimmungen f&uuml;r die Beamten entsprechend. Den Beamten stand keine Unterrichtserm&auml;&szlig;igung zu. Die Nichtentlastung um eine Unterrichtsstunde f&uuml;hrt nicht notwendig zu Mehrarbeit. Damit ist n&auml;mlich keine K&uuml;rzung der von der Lehrkraft insgesamt geschuldeten Arbeitszeit verbunden. Die Unterrichtsverpflichtung betrifft nur einen Teil der Arbeitszeit einer Lehrkraft, n&auml;mlich den, der zeitlich genau messbar ist. Daneben besteht die sonstige Arbeitszeit einer Lehrkraft aus Unterrichtsvor- und &ndash;nachbereitung, Korrektur von Klassenarbeiten, Gespr&auml;chen mit Eltern, Teilnahme an Konferenzen usw.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin hat auch weder Anspr&uuml;che aus &sect; 612 BGB (&bdquo;stillschweigend vereinbarte Verg&uuml;tung&ldquo;) noch aus ungerechtfertigter Bereicherung noch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Hinweis f&uuml;r den Praktiker</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Entscheidung ist f&uuml;r den gesamten Schulbereich von Bedeutung. Parallelvorschriften zu &sect; 44 Abs. 2 TV-L sind in &sect; 49 Nr. 2 Satz 2 TV&ouml;D-BT-V (Verwaltung) Bund und in &sect; 51 Nr. 2 Satz 2 TV&ouml;D-BT-V (Verwaltung) VKA enthalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG, U. v. 20.1.2010</em></p>
<p><em>Az. 5 AZR 986/08</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-gk-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Arbeitszeit-fuer-Lehrer-2752.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h2>Leitsatz</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei Verweisungsklauseln in Arbeitsvertr&auml;gen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind (&bdquo;Altvertr&auml;ge&ldquo;), kommt es bei einer Vertrags&auml;nderung nach dem 1. Januar 2002 f&uuml;r die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel um einen Neu- oder Altvertrag handelt, darauf an, ob die Klausel zum Gegenstand der rechtsgesch&auml;ftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Sachverhalt</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Parteien streiten &uuml;ber eine tarifliche Zulage. Die Kl&auml;gerin ist in einem st&auml;dtischen Krankenhaus als Krankenpflegerin besch&auml;ftigt. In dem zwischen den Parteien am 12.2.1992 abgeschlossenen Arbeitsvertrag war u. a. Folgendes vereinbart:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>&bdquo;Das Arbeitsverh&auml;ltnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) und den diesen erg&auml;nzenden, &auml;ndernden oder ersetzenden Tarifvertr&auml;gen in der f&uuml;r den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb&auml;nde (VKA) jeweils geltenden Fassung sowie nach den f&uuml;r Angestellte des Arbeitgebers im Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelungen.&ldquo;</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Am 17.7.2002 vereinbarten die Parteien u. a. Folgendes:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>&bdquo;In &sect; 4 des Arbeitsvertrages werden mit Wirkung vom 24.6.2002 [&hellip;] die Worte Verg&uuml;tungsgruppe Kr. IV durch die Worte Verg&uuml;tungsgruppe Kr. V ersetzt.&ldquo;,</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>am 26.9.2002 erneut Folgendes:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>&bdquo;In &sect; 4 des Arbeitsvertrages werden mit Wirkung vom 25.9.2002 [&hellip;] die Worte Verg&uuml;tungsgruppe Kr V durch die Worte Verg&uuml;tungsgruppe Kr IV ersetzt.&ldquo;</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers endete am 31.12.2005. Die Kl&auml;gerin verlangt Zulagen nach dem &Auml;ndTV-BT-K vom 1.8.2006, da dieser Tarifvertrag aufgrund der dynamischen Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag Anwendung finde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Prozessergebnis</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin hatte mit ihrem Begehren keinen Erfolg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Begr&uuml;ndung (Zusammenfassung)</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Bezugnahme des Arbeitsvertrags und seiner &Auml;nderungen stellt eine Gleichstellungsabrede im Sinn der fr&uuml;heren Rechtsprechung des BAG dar. Dies f&uuml;hrt bei einem Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers dazu, dass die in Bezug genommenen Tarifvertr&auml;ge nur noch statisch in der Fassung zum Zeitpunkt des Austritts anzuwenden sind. Diese Auslegungsregel wendet das BAG aus Gr&uuml;nden des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die &ndash; wie im vorliegenden Fall &ndash; vor dem 1.1.2002 vereinbart worden sind. Auch nach Abschluss der &Auml;nderungsvertr&auml;ge vom 17.7.2002 und 26.9.2002 ist die Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede auszulegen. Denn hierdurch ist der urspr&uuml;ngliche Arbeitsvertrag nicht zu einem Neuvertrag geworden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG, U. v. 18.11.2009</em></p>
<p><em>Az. 4 AZR 514/08</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-gk-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Auslegung-einer-arbeitsvertraglichen-Bezugnahmeklausel-2753.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Politische Betätigung des Betriebsrats </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p style="text-align: left;">Der Betriebsrat hat nach &sect; 74 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrVG ebenso wie der Arbeitgeber jede parteipolitische Bet&auml;tigung im Betrieb zu unterlassen. Davon wird nicht jede allgemeinpolitische &Auml;u&szlig;erung erfasst.</p>
<p style="text-align: left;">&nbsp;</p>
<div>Verst&ouml;&szlig;t der Betriebsrat gegen das parteipolitische Neutralit&auml;tsgebot, begr&uuml;ndet dies keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers. Die Rechte des Arbeitgebers bei groben Verst&ouml;&szlig;en des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten ergeben sich aus &sect; 23 Abs. 1 BetrVG. Danach kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall beim Arbeitsgericht die Aufl&ouml;sung des Betriebsrats beantragen. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Er w&auml;re wegen der Verm&ouml;genslosigkeit des Betriebsrats auch nicht vollstreckbar. Streitigkeiten &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit einer bestimmten Bet&auml;tigung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber im Wege eines Feststellungsantrags kl&auml;ren lassen. Eine entsprechende gerichtliche Feststellung ist im Falle einer sp&auml;teren Pflichtverletzung des Betriebsrats von entscheidender Bedeutung f&uuml;r einen Aufl&ouml;sungsantrag des Arbeitgebers. Voraussetzung f&uuml;r einen Feststellungsantrag ist allerdings, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der begehrten gerichtlichen Entscheidung noch ein berechtigtes Interesse an der Kl&auml;rung der Streitfrage hat.<br /><br />Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb die Antr&auml;ge eines Arbeitgebers abgewiesen, die darauf gerichtet waren, dem Betriebsrat bestimmte politische &Auml;u&szlig;erungen zu untersagen. Der Betriebsrat hatte im Jahr 2003 anl&auml;sslich des Irak-Kriegs ein mit &bdquo;Nein zum Krieg&ldquo; &uuml;berschriebenes Schriftst&uuml;ck im Betrieb ausgeh&auml;ngt. Im Jahr 2007 hatte er die Mitarbeiter des Betriebs zur Beteiligung an einem Volksentscheid in Hamburg aufgerufen.</div>
<div>Auch die hilfsweise gestellten Feststellungsantr&auml;ge des Arbeitgebers hatten keinen Erfolg. An der begehrten Feststellung, dass der Betriebsrat nicht berechtigt sei, im Betrieb &Auml;u&szlig;erungen zum Irak-Krieg abzugeben, hat der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse mehr. Der Arbeitgeber hat nicht behauptet, dass zu dem seit Jahren beendeten Irak-Krieg erneute &Auml;u&szlig;erungen des Betriebsrats zu besorgen seien. Der Antrag des Arbeitgebers, mit dem festgestellt werden sollte, dass der Betriebsrat nicht berechtigt sei, Mitarbeiter zur Teilnahme an politischen Wahlen oder Abstimmungen aufzufordern, ist unbegr&uuml;ndet. Eine Aufforderung zur Wahlbeteiligung stellt keine parteipolitische Bet&auml;tigung dar.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</div>
<h2>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Hinweis f&uuml;r den Praktiker</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese neue Rechtsprechung des BAG ist von gro&szlig;er praktischer</p>
<p>Bedeutung f&uuml;r den Bereich der Betriebsverfassung.</p>
<p>Ob sich auch f&uuml;r den Bereich des Personalvertretungsrechts Konsequenzen ergeben k&ouml;nnten, bleibt abzuwarten. Bekanntlich entscheiden in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten</p>
<p>nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&sect; 67 Abs.1 Satz 3 BPersVG und die entsprechenden Vorschriften der Personal-</p>
<p>vertretungsgesetze der L&auml;nder bestimmen, dass der Leiter der Dienststelle</p>
<p>und die Personalvertretung jede parteipolitische Bet&auml;tigung in der</p>
<p>Dienststelle zu unterlassen haben; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozial-</p>
<p>angelegenheiten wird hierdurch nicht ber&uuml;hrt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Verwaltungsgerichte haben -soweit ersichtlich- zur Auslegung</p>
<p>dieser Bestimmung in letzter Zeit keine Entscheidungen</p>
<p>getroffen. Die wohl herrschende Auffassung im personalvertretungsrechtlichen Schrifttum vertritt die Ansicht, aus dem Gesetz ergebe sich keine Einschr&auml;nkung f&uuml;r die schlichte politische</p>
<p>Meinungs&auml;u&szlig;erung und das "private" Gespr&auml;ch &uuml;ber poltische Gegenst&auml;nde.</p>
<p>Abgesehen davon, dass dies lebensfremd w&auml;re, liege in solchen &Auml;u&szlig;erungen und Gespr&auml;chen, sofern sie nicht systematisch, z.B. zu Werbezwecken f&uuml;r eine Partei,</p>
<p>gef&uuml;hrt w&uuml;rden, keine "Bet&auml;tigung" im Sinn des Gesetzes.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie zu diesem Problemkreis:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Kommentar zum</li>
</ul>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; BPersVG, Rn. 12 ff. zu &sect; 67 BPersVG (Stand: Mai 2007);</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Ballerstedt/Schleicher/Faber, Kommentar zum BayPVG,</li>
</ul>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Rn 42 ff. zu Art. 68 BayPVG (Stand: Dezember 2009).</p>
<p><em>
<p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BAG, B. v. 17.3.2010</p>
<p>Az. 7 ABR 95/08</p>
<p>Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein, B. v. 30.9.2008</p>
<p>Az. 2 TaBV 25/08</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-gk-</p>
</p>
</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Politische-Betaetigung-des-Betriebsrats--2754.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kindergeld auch bei Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Kindergeld-auch-bei-Wohnsitz-in-einem-anderen-EU-Mitgliedstaat-2755.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichstellung eingetragener Lebenspartner gefestigt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine Lehrerin lebt mit einer Frau in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammen. Im gemeinsamen Haushalt wohnen auch die beiden leiblichen Kinder der Lebenspartnerin der Kl&auml;gerin. Mit ihrer Klage begehrt die Kl&auml;gerin den kinderbezogenen Bestandteil des Ortszuschlags&nbsp;f&uuml;r die Zeit seit ihrer Verpartnerung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Verg&uuml;tungssystem des BAT waren kinderbezogene Entgeltbestandteile vorgesehen. Voraussetzung f&uuml;r den Anspruch darauf war nach &sect; 29 Abschn. B Abs. 3 BAT ein Anspruch auf Kindergeld. F&uuml;r diesen werden gem. &sect; 63 Abs. 1 EStG auch vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten ber&uuml;cksichtigt. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist allerdings keine Ehe. Darum stand nach dem Tarifrecht Angestellten des &ouml;ffentlichen Dienstes, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufnahmen, kein Anspruch auf den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag zu. Insoweit benachteiligte jedoch &sect; 29 Abschn. B Abs. 3 BAT eingetragene Lebenspartner gleichheitswidrig und war deshalb gem. Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Hinweis:</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der seit 2005 geltende TV&ouml;D und der seit 2006 geltende TV-L&nbsp;kennt keinen kinderbezogenen Ortszuschlag mehr. Lebenspartner die schon vorher nach BAT besch&auml;ftigt waren, k&ouml;nnen aber gegebenfalls eine entsprechende Besitzstandszulage verlangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Klage hatte wie in den Vorinstanzen vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der kinderbezogene Bestandteil im Ortszuschlag wurde im Hinblick auf die aus der Erziehung und Betreuung von Kindern folgende finanzielle Belastung auch f&uuml;r in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten gew&auml;hrt, weil mit dieser Aufnahme ein famili&auml;res Betreuungs- und Erziehungsverh&auml;ltnis begr&uuml;ndet wurde. Ausgehend von diesem Zweck gab es keine sachlichen Gr&uuml;nde, die es rechtfertigten, den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag f&uuml;r in den Haushalt aufgenommene Kinder der eingetragenen Lebenspartnerin zu versagen. Seit ihrer &Uuml;berleitung in den Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst der L&auml;nder (TV-L) zum 1. November 2006 hat die Kl&auml;gerin Anspruch auf die diesen Entgeltbestandteil sichernde Besitzstandszulage.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In einem weiteren Fall wurde einem nach Australien entsandten, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Angestellten des Goethe-Instituts, ein nach der tariflichen Regelung nur an Verheiratete zu zahlender Auslandszuschlag zugesprochen, weil auch insoweit eingetragene Lebenspartner gegen&uuml;ber Eheleuten gleichheitswidrig benachteiligt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BAG, U. v. 18.3.2010</p>
<p>Az.. 6 AZR 156/09</p>
<p>und</p>
<p>Az. 6 AZR 434/07 -</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Gleichstellung-eingetragener-Lebenspartner-gefestigt-2757.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ortszuschlag für Stiefkinder in eingetragener Lebenspartnerschaft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In ihrer Entscheidung sprechen die Richter den Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil auch einer nach dem Tarifrecht Angestellten des &ouml;ffentlichen Dienstes zu, die die Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin in ihren Haushalt aufnimmt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Seit ihrer &Uuml;berleitung in den Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst der L&auml;nder (TV-L) zum</p>
<p>1. November 2006 hat die Kl&auml;gerin Anspruch auf die diesen Entgeltbestandteil sichernde Besitzstandszulage.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin ist als Lehrerin beim beklagten Freistaat Sachsen besch&auml;ftigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Seit dem 3. Juni 2005 hat sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begr&uuml;ndet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im gemeinsamen Haushalt wohnen auch die beiden leiblichen Kinder der Lebenspartnerin der Kl&auml;gerin.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit ihrer Klage begehrt die Kl&auml;gerin den kinderbezogenen Bestandteil des Ortszuschlags von 167,56 Euro brutto monatlich f&uuml;r die Zeit seit ihrer Verpartnerung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<div><strong>Begr&uuml;ndung</strong></div>
<div><strong>&nbsp;</strong></div>
<div>Im Verg&uuml;tungssystem des BAT waren kinderbezogene Entgeltbestandteile vorgesehen.</div>
<div>Voraussetzung f&uuml;r den Anspruch darauf war nach &sect; 29 Abschn. B Abs. 3 BAT ein Anspruch auf Kindergeld.</div>
<div>F&uuml;r diesen werden gem. &sect; 63 Abs. 1 EStG auch vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten ber&uuml;cksichtigt.</div>
<div>Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist allerdings keine Ehe.</div>
<div>Darum stand nach dem Tarifrecht Angestellten des &ouml;ffentlichen Dienstes, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufnahmen, kein Anspruch auf den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag zu.</div>
<div>Insoweit benachteiligte jedoch &sect; 29 Abschn. B Abs. 3 BAT eingetragene Lebenspartner gleichheitswidrig und war deshalb gem. Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam.<br /><br /><strong>Entscheidung</strong></div>
<div><br />Aus diesem Grund&nbsp; hatte die Klage wie in den Vorinstanzen vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.</div>
<div>Der kinderbezogene Bestandteil im Ortszuschlag wurde im Hinblick auf die aus der Erziehung und Betreuung von Kindern folgende finanzielle Belastung auch f&uuml;r in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten gew&auml;hrt.</div>
<div>Denn mit dieser Aufnahme wird ein famili&auml;res Betreuungs- und Erziehungsverh&auml;ltnis begr&uuml;ndet Ausgehend von diesem Zweck gab es keine sachlichen Gr&uuml;nde, die es rechtfertigten, den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag f&uuml;r in den Haushalt aufgenommene Kinder der eingetragenen Lebenspartnerin zu versagen.&nbsp;<em>&nbsp;</em></div>
<p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
SaS - 19.03.2010<br /><br /></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Kindergeldrecht/Kindergeldrechtunterseiten/Ortszuschlag-fuer-Stiefkinder-in-eingetragener-Lebenspartnerschaft-2764.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Diskriminierung aufgrund des Geschlechts</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich die Angebote an Frauen in Problemlagen richten, in denen die Betroffene typischerweise</p>
<p>zu einer weiblichen Gleichstellungsbeauftragten leichter Kontakt aufnehmen kann und sich ihr besser offenbaren kann oder ausreichende L&ouml;sungskompetenzen nur einer Frau zutraut.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die beklagte Stadt hatte in ihrer Stellenanzeige eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte gesucht. Der Anzeige zufolge sollten Schwerpunkte der T&auml;tigkeit ua. in der Integrationsarbeit mit zugewanderten Frauen und deren Beratung liegen. Die&nbsp; Gleichstellungsbeauftragte sollte Ma&szlig;nahmen zu frauen- und m&auml;dchenspezifischen Themen initiieren, mit allen relevanten Organisationen zusammenarbeiten und Opfer von Frauendiskriminierung unterst&uuml;tzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Bewerberin sollte &uuml;ber ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung in einer p&auml;dagogischen bzw. geisteswissenschaftlichen Fachrichtung verf&uuml;gen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger, Diplomkaufmann und Diplomsvolkswirt, der zuvor &uuml;ber 2 Jahre im Rahmen einer Betriebsratst&auml;tigkeit als stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter t&auml;tig war, bewarb sich auf die Stelle. Er wurde mit Hinweis darauf abgelehnt, dass nach &sect; 5a der&nbsp; nieders&auml;chsischen Gemeindeordnung die Stelle mit einer Frau zu besetzen sei und er im &Uuml;brigen die Anforderungen der Stellenanzeige nicht erf&uuml;lle.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit seiner Klage begehrt der Kl&auml;ger eine Entsch&auml;digungszahlung nach&nbsp;&nbsp;&sect; 15 Abs. 2 AGG. Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgericht hat entschieden, es stehe der objektiven Eignung des Kl&auml;gers nicht entgegen, dass dieser als Diplomvolkswirt uU nicht &uuml;ber eine geisteswissenschaftliche Ausbildung verf&uuml;ge.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin stelle aber</p>
<p>wegen der konkreten Ausgestaltung der Stelle eine wesentliche und entscheidende Anforderung iSd. &sect; 8 Abs. 1 AGG f&uuml;r die Zul&auml;ssigkeit einer unterschiedlichen Behandlung dar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. 3.2010 - 8 AZR 77/09 -</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2008 - 16 Sa 236/08 -</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 18.3.2010</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Diskriminierung-aufgrund-des-Geschlechts-2765.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Aktuelle Entwicklung des Dienstrechts in den Ländern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Mit der F&ouml;deralismusreform im Jahr 2006 ist die Gesetzgebungskompetenz bzgl. des Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrechts auf die einzelnen Bundesl&auml;nder &uuml;bergegangen. Beim Bund ist die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 74. Abs. 1 Nr. 27 GG bzgl. der Statusrechte und &ndash;pflichten der Beamten der L&auml;nder, Gemeinden und anderen K&ouml;rperschaften des &ouml;ffentlichen Rechts sowie Richter in den L&auml;ndern geblieben. Von seiner Gesetzgebungskompetenz hat der Bund durch das Beamtenrechtsstatusgesetz (BeamtStG) vom 17.6.2008 (BGBL. I S. 1010), in Kraft getreten am 1.4.2009, Gebrauch gemacht und die Kernbereiche des Beamtenverh&auml;ltnisses festgelegt.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Beamtenrechtsrahmengesetz wurde damit weitgehend ersetzt. Das BeamtStG enth&auml;lt weitgehende &Ouml;ffnungsklauseln f&uuml;r den Landesgesetzgeber. Zun&auml;chst haben die meisten Bundesl&auml;nder im vergangenen Jahr lediglich die gesetzlichen Regelungen dem BeamtStG angepasst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nachdem das Dienstrechtsneuordnungsgesetz des Bundes in Kraft ist, wird nun auch in den einzelnen Bundesl&auml;ndern begonnen, das Dienstrecht f&uuml;r die Landes- und Kommunalbeamtinnen und -beamte zu reformieren. Die Gesetzgebungsverfahren sind in vielen L&auml;ndern hierzu noch nicht abgeschlossen, so dass im Folgenden nur ein &Uuml;berblick &uuml;ber den derzeit aktuellen Stand im M&auml;rz 2010, ohne Anspruch auf Vollst&auml;ndigkeit, gegeben werden kann:</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Aktuelle-Entwicklung-des-Dienstrechts-in-den-Laendern-2766.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>EQUAL PAY: Mit welchen Instrumenten kann Entgeltungleichheit ernstzunehmend gemessen werden?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In Deutschland verdienen Frauen im Durchschnitt rund 23 Prozent weniger als ihre m&auml;nnlichen Kollegen.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wer diese Entgeltdiskriminierung erkennen und beseitigen will, braucht effektive Pr&uuml;finstrumente. Deshalb haben die beiden Expertinnen f&uuml;r Entgelt- und Gleichstellungspolitik Karin Tondorf und Andrea Jochmann-D&ouml;ll mit finanzieller Unterst&uuml;tzung der Hans-B&ouml;ckler-Stiftung den Entgeltgleichheits-Check entwickelt. Er steht nun in einer Testversion zur Verf&uuml;gung. Sie finden ihn unter <a href="http://www.eg-check.de/">www.eg-check.de/</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie auf den folgenden Seiten Hintergrundinformationen zu Equal Pay und zu eg-check.de.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung der Hans-B&ouml;ckler-Stiftung vom 19.3.2010</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p><strong>Hinweis</strong>: In der <em>GiP</em> 2/2010 (April-Ausgabe) wird das neue Pr&uuml;finstrument von Dr. Karin Tondorf ausf&uuml;hrlich vorgestellt.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/EQUAL-PAY-Mit-welchen-Instrumenten-kann-Entgeltungleichheit-ernstzunehmend-gemessen-werden-2767.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>EQUAL PAY: Ein neues Prüfinstrument, um Entgeltgleichheit zu messen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Lesen Sie mehr dazu in unserem <a href="http://www.rehmnetz.de/104-Y29udGVudF9pZD0yNzY3JnN1YmplY3RfaWQ9MTM5-/de/1/12/139/index.html" target="_blank">aktuellen Fachbeitrag</a> und in der April-Ausgabe der <a href="http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Highlight_GiP.html" target="_blank">GiP</a>!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.rehmnetz.de/104-Y29udGVudF9pZD0yNzY3JnN1YmplY3RfaWQ9MTM5-/de/1/12/139/index.html"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/EQUAL-PAY-Ein-neues-Pruefinstrument-um-Entgeltgleichheit-zu-messen-2768.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wirksamkeit einer Haushaltsbefristung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<h2>Zwecksetzung erforderlich</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hierzu m&uuml;ssen im Haushaltsplan Mittel mit einer nachvollziehbaren Zwecksetzung f&uuml;r eine Aufgabe von vor&uuml;bergehender Dauer ausgewiesen sein. Die Zwecksetzung muss schon aus Gr&uuml;nden des Europ&auml;ischen Gemeinschaftsrechts so bestimmt sein, dass sie eine Kontrolle erm&ouml;glicht, ob die befristete Besch&auml;ftigung der Deckung eines vor&uuml;bergehenden Bedarfs dient.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diesen Anforderungen gen&uuml;gt eine Bestimmung im Haushaltsplan der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit f&uuml;r das Jahr 2005, nach der &bdquo;f&uuml;r Aufgaben nach dem SGB II&ldquo; bundesweit 5000 Erm&auml;chtigungen f&uuml;r Kr&auml;fte mit befristetem Arbeitsvertrag f&uuml;r die Dauer von drei Jahren vorgesehen sind, nicht. Sie erm&ouml;glicht keine Pr&uuml;fung, ob die Besch&auml;ftigung der befristet eingestellten Arbeitnehmer mit Aufgaben von vor&uuml;bergehender Dauer erfolgt oder ob damit ein st&auml;ndiger Bedarf abgedeckt wird. Dies gilt auch im Hinblick auf die in dem Haushaltsplan pauschal formulierte Erwartung, dass der Bedarf f&uuml;r Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zur&uuml;ckgehen werde, und den nicht n&auml;her begr&uuml;ndeten Hinweis, dass die Bundesagentur personelle Entlastungsm&ouml;glichkeiten im SGB III-Bereich dazu nutzen werde, vorhandenes Dauerpersonal zus&auml;tzlich f&uuml;r die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Prozessergebnis</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher - anders als das Landesarbeitsgericht - der Klage einer Arbeitnehmerin stattgegeben, die sich gegen die am 26. Oktober 2005 zum 31. Dezember 2007 vereinbarte Befristung ihres Arbeitsverh&auml;ltnisses mit der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit richtete. Die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit hatte die Befristung ausschlie&szlig;lich darauf gest&uuml;tzt, die Kl&auml;gerin geh&ouml;re zu den Mitarbeitern, f&uuml;r deren befristete Besch&auml;ftigung mit Aufgaben nach dem SGB II im Haushaltsplan 2005 Mittel ausgewiesen seien. Da die Zweckbestimmung in dem Haushaltsplan nicht hinreichend konkret ist, musste der Senat erneut nicht entscheiden, ob sich die Beklagte als Selbstverwaltungsk&ouml;rperschaft &uuml;berhaupt auf &sect; 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann oder ob dieser Sachgrund ein f&ouml;rmliches Haushaltsgesetz voraussetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Hinweise f&uuml;r die Praxis</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die obergerichtliche Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Haushaltsbefristungen ist naturgem&auml;&szlig; f&uuml;r das Arbeitsrecht des &ouml;ffentlichen Dienstes von herausragender Bedeutung.</p>
<p>Zu dieser Problematik ist in den letzten Jahren eine umfangreiche und aufschlussreiche Rechtsprechung des BAG ergangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie zur Vertiefung die Erl&auml;uterungen in folgenden Kommentaren:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TV&ouml;D-Kommentar, Rn.106 ff. zu &sect; 30 TV&ouml;D (Stand: Mai 2009);</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen, TV-L-Kommentar, Rn. 106 ff. (Stand: April 2009);</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau, BAT-Kommentar, Erl. I.2.2.1.7 zu SR 2y BAT (Stand: Oktober 2009).</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG, U. v. 17.3.2010 </em></p>
<p><em>Az. 7 AZR 843/08</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-gk-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Wirksamkeit-einer-Haushaltsbefristung-2769.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Befristete Arbeitsverhältnisse nehmen zu</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei Neueinstellungen wird zwischenzeitlich fast jede zweite Stelle nur noch befristet besetzt.</p>
<p>Junge Menschen, Ausl&auml;nder und h&auml;ufig auch Frauen sind hiervon besonders betroffen.</p>
<p>Im Schnitt sind die befristeten Vertr&auml;ge auf 24 Monate begrenzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Kleinbetriebe verhalten sich gegen den Trend</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Besonders ausgepr&auml;gt ist diese Vorgehensweise im Dienstleistungssektor, w&auml;hrend umgekehrt in Kleinbetrieben nur einer von zehn Arbeitgebern befristete Vertr&auml;ge in seinem Unternehmen einsetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Befristung als Einstieg in gesicherte Arbeitsverh&auml;ltnisse</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vor allem bei Neueinstellungen ist der Trend zu befristeten Arbeitsvertr&auml;gen ungebrochen und wird h&auml;ufig einerseits als Verl&auml;ngerung der Probezeit betrachtet, erm&ouml;glicht es Arbeitgebern andererseits aber auch, in der Krise flexibel reagieren zu k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Immerhin knapp die H&auml;lfte der befristet eingestellten Arbeitnehmer werden nach Beendigung ihres Zeitvertrages in ein unbefristetes Arbeitsverh&auml;ltnis &uuml;bernommen, so das Institut f&uuml;r Arbeitsmarkt und Berufsforschung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Befristete Arbeitsverh&auml;ltnisse auch im &ouml;ffentlichen Dienst</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch im Arbeitsrecht des &ouml;ffentlichen Dienstes spielen befristete Arbeitsvertr&auml;ge eine erhebliche Rolle. Die Tarifvertr&auml;ge des &ouml;ffentlichen Dienstes enthalten in &sect; 30 TV&ouml;D und &sect; 30 TV-L und in &sect; 30 TV-Hessen sowie in vergleichbaren Bestimmungen der Tarifvertr&auml;ge f&uuml;r besondere Gruppen von Besch&auml;ftigten (z.B. &Auml;rzte) ausf&uuml;hrliche Regelungen &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit befristeter Arbeitsvertr&auml;ge. Diese erg&auml;nzen die gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.</p>
<p>Von besonderer Bedeutung sind befristete Vertr&auml;ge im Bereich der Hochschulen (vgl.hierzu auch das Wissenschaftszeitvertragsgesetz).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Jedoch gibt es -soweit ersichtlich- keine statistischen Angaben dar&uuml;ber, ob auch im &ouml;ffentlichen Dienst in letzter Zeit die Zahl befristeter Arbeitsvertr&auml;ge als eine Form "atypischer Besch&auml;ftigung"</p>
<p>zugenommen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ausf&uuml;hrliche Kommentierungen zu den tarifvertraglich und gesetzlich zul&auml;ssigen Fallgestaltungen</p>
<p>von befristeten Arbeitsverh&auml;ltnissen im &ouml;ffentlichen Dienst sind in folgenden Verlagswerken enthalten:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Breier/Dassau, TV&ouml;D-Kommentar, Erl&auml;uterungen zu &sect; 30 TV&ouml;D</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Breier/Dassau, TV-L-Kommentar, Erl&auml;uterungen zu &sect; 30 TV-L</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Uttlinger/Breier, BAT-Kommentar, Erl&auml;uterungen zu SR 2y BAT</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>In den Kommentierungen ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht und der Landesarbeitsgerichte sowie des Europ&auml;ischen Gerichtshofs sorgf&auml;ltig ausgewertet. Beispiele und Hinweise f&uuml;r die Praxis erleichtern die Umsetzung in die t&auml;gliche Arbeit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kommentierung zu &sect; 30 TV-L ist auch anwendbar auf das neue Tarifrecht in Hessen(TV-H). &sect; 30 TV-H enth&auml;lt eine weitgehend identische Bestimmung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die Praxis von besonderer Bedeutung sind auch die Vertragsmuster im Bereich</p>
<p>der VKA f&uuml;r verschiedene befristete Vertr&auml;ge ( vgl. Nr. E 1.1.2, E 1.1.3, E 1.1.4,</p>
<p>E 1.1.12, E 1.1.13, E 1.1.14, E 1.1.16, E 1.1.17, E 1.1.18 und E 1.1.20, abgedruckt</p>
<p>im TV&ouml;D-Kommentar von Breier/Dassau und im "Mein rehmnetz"-Bereich<a href="https://www.rehmnetz.de/Infos-rehmnetz/Ueberblick.html" target="_blank"> Arbeitshilfen</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-gk-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Befristete-Arbeitsverhaeltnisse-nehmen-zu-2770.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Hauptteil des Gendiagnostikgesetzes seit 1. Februar 2010 in Kraft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h2>Ziel</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ziel des Gesetzes ist es, die m&ouml;glichen Gefahren und genetischen Diskriminierungen zu verhindern, die mit der Unrtersuchung menschlicher genetischer Eigenschaften verbunden sind. Gleichzeitig sollen die Chancen des Einsatzes genetischer Untersuchungen f&uuml;r den einzelnen Menschen gewahrt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zu den Grunds&auml;tzen des Gesetzes geh&ouml;rt das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung. Dazu geh&ouml;ren sowohl das Recht, die eigenen genetischen Befunde zu kennen ("Recht auf Wissen") als auch das Recht, diese nicht zu kennen ("Recht auf Nichtwissen").</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Betroffene Bereiche</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit dem GenDG werden folgende Bereiche geregelt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>medizinische Versorgung,</li>
<li>Abstammung,</li>
<li>Arbeitsleben,</li>
<li>Versicherungen und</li>
<li>genetische Untersuchungspraxis.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben sind im Abschnitt 5 (&sect;&sect; 19 bis 22) des Gesetzes geregelt, im Einzelnen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>&sect; 19: Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begr&uuml;ndung des Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses</li>
<li>&sect; 20; Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz</li>
<li>&sect; 21: Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot</li>
<li>&sect; 22: &Ouml;ffentlich-rechtliche Dienstverh&auml;ltnisse</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Zusammengefasst:</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Arbeitsrecht sind genetische Untersuchungen auf Verlangen des Arbeitgebers grunds&auml;tzlich verboten. Auch darf der Arbeitgeber die Ergebnisse einer im anderen Zusammenhang vorgenommenen genetischen Untersuchung nicht erfragen, entgegennehmen oder verwenden. Beim</p>
<p>Arbeitsschutz sollen genetische Untersuchungen im Rahmen arbeits-medizinischer Vorsorgeuntersuchungen nicht bzw. nur unter eng gefassten Voraussetzungen zugelassen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-gk-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Hauptteil-des-Gendiagnostikgesetzes-seit-1.-Februar-2010-in-Kraft-2771.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bewerberberauswahl: Kommunale Gleichstellungsbeauftragte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich die Angebote an Frauen in Problemlagen richten, in denen die Betroffene typischerweise zu einer weiblichen Gleichstellungsbeauftragten leichter Kontakt aufnehmen kann und sich ihr besser offenbaren kann oder ausreichende L&ouml;sungskompetenzen nur einer Frau zutraut.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Formulierung der Stellenanzeige</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die beklagte Stadt hatte in ihrer Stellenanzeige eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte gesucht. Der Anzeige zufolge sollten Schwerpunkte der T&auml;tigkeit ua. in der Integrationsarbeit mit zugewanderten Frauen und deren Beratung liegen. Die Gleichstellungsbeauftragte sollte Ma&szlig;nahmen zu frauen- und m&auml;dchenspezifischen Themen initiieren, mit allen relevanten Organisationen zusammenarbeiten und Opfer von Frauendiskriminierung unterst&uuml;tzen. Die Bewerberin sollte &uuml;ber ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung in einer p&auml;dagogischen bzw. geisteswissenschaftlichen Fachrichtung verf&uuml;gen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Bewerbung</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger, Diplomkaufmann und Diplomsvolkswirt, der zuvor &uuml;ber 2 Jahre im Rahmen einer Betriebsratst&auml;tigkeit als stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter t&auml;tig war, bewarb sich auf die Stelle. Er wurde mit Hinweis darauf abgelehnt, dass nach &sect; 5a der Nieders&auml;chsischen Gemeindeordnung die Stelle mit einer Frau zu besetzen sei und er im &Uuml;brigen die Anforderungen der Stellenanzeige nicht erf&uuml;lle.</p>
<p>Mit seiner Klage begehrt der Kl&auml;ger eine Entsch&auml;digungszahlung nach &sect; 15 Abs. 2 AGG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Prozessergebnis</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg.</p>
<p>Der Achte Senat des Bundesarbeitsgericht hat entschieden, es stehe der objektiven Eignung des Kl&auml;gers nicht entgegen, dass dieser als Diplomvolkswirt u.U. nicht &uuml;ber eine geisteswissenschaftliche Ausbildung verf&uuml;ge. Das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin stelle aber wegen der konkreten Ausgestaltung der Stelle eine wesentliche und entscheidende Anforderung iSd. &sect; 8 Abs. 1 AGG f&uuml;r die Zul&auml;ssigkeit einer unterschiedlichen Behandlung dar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Hinweis f&uuml;r die Praxis:</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die aufgeworfenen Fragen haben gro&szlig;e Bedeutung f&uuml;r die Begr&uuml;ndung von Arbeitsverh&auml;ltnissen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weiterf&uuml;hrende Literatur:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>TV&ouml;D Kommentar von Breier/Dassau, &sect; 2 TV&ouml;D, Rn. 33</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG, U. v. 18.3.2010</em></p>
<p><em>Az. 8 AZR 77/09</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-gk-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Bewerberberauswahl-Kommunale-Gleichstellungsbeauftragte-2772.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ärztestreik an kommunalen Krankenhäusern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die &Auml;rztegewerkschaft Marburger Bund verlangt f&uuml;nf Prozent mehr Gehalt f&uuml;r die &Auml;rzte. Zudem geht es um bessere Arbeitsbedingungen. Der Ausstand soll von 5 bis 17 Uhr dauern. Am Mittag soll eine zentrale Protestkundgebung in K&ouml;ln stattfinden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Arbeitgeber kritisierten das Vorgehen der Mediziner. "Wir k&ouml;nnen den Tarifkonflikt nur am Verhandlungstisch l&ouml;sen. Die kommunalen Arbeitgeber sind hierzu bereit und haben bereits in der letzten Runde entsprechende Eckpunkte f&uuml;r einen Tarifabschluss vorgelegt", sagte Joachim Finklenburg, der f&uuml;r die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb&auml;nde die Verhandlungen f&uuml;hrt. Der Verband bietet den &Auml;rzten nach eigenen Angaben eine Gehaltserh&ouml;hung von 2,3 Prozent bei einer Laufzeit von 26 Monaten, sowie weitere &auml;rztespezifische Regelungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wegen des Tarifstreits m&uuml;ssen sich Patienten an kommunalen Krankenh&auml;usern den ganzen Tag auf Einschr&auml;nkungen einstellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-gk-</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Aerztestreik-an-kommunalen-Krankenhaeusern-2773.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zuschlag für Tätigkeit auf dem Laderaumsaugbagger</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h2>Vorbemerkung</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit insgesamt rund 13.000 Besch&auml;ftigten unterh&auml;lt und betreibt u. a. die nach eigenen Angaben weltweit modernste und leistungsf&auml;higste Flotte an Schadstoffunfallbek&auml;mpfungsschiffen, die bei gr&ouml;&szlig;eren Ungl&uuml;cken vorrangig im deutschen Hoheitsbereich, aber auch international zum Einsatz kommt. Betrieben und unterhalten wird ferner ein Laderaumsaugbagger.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die Besch&auml;ftigten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes enth&auml;lt &sect; 47 TV&ouml;D-BT-V (Verwaltung) Bund tarifvertragliche Sonderregelungen, u. a. zur Arbeitszeit.</p>
<p>Nach &sect; 47 Nr. 9 Abs. 6 Satz 1 TV&ouml;D-BT-V (Verwaltung) Bund erhalten Besch&auml;ftigte auf Schadstoffunfallbek&auml;mpfungsschiffen und auf dem Laderaumsaugbagger, deren Arbeitszeit sich nach bestimmten Vorgaben richtet, pro Einsatztag einen Zuschlag in H&ouml;he von 25 Euro.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Sachverhalt</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger ist seit 1.1.1998 als Erster Bordhandwerker auf dem Laderaumsaugbagger t&auml;tig, jedoch in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Hauptpersonalrats von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Der Kl&auml;ger ist der Auffassung, f&uuml;r jede Wochenwechselschicht seien acht Zuschl&auml;ge zu zahlen. Beide Abl&ouml;setage seien jeweils ein Einsatztag i. S. des Tarifvertrags.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Prozessergebnis</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BAG hat &ndash; ebenso wie die Vorinstanzen &ndash; die Anspr&uuml;che des Kl&auml;gers zur&uuml;ckgewiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Begr&uuml;ndung (Zusammenfassung)</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der freigestellte Kl&auml;ger hat nach &sect; 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG Anspruch auf das ungeminderte Arbeitsentgelt, das er erhalten h&auml;tte, wenn er keine Personalratst&auml;tigkeit verrichtet, sondern gearbeitet h&auml;tte. Dabei gilt das Lohnausfallprinzip.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In einer Wochenwechselschicht auf dem Laderaumsaugbagger von Dienstag 11.00 Uhr bis Dienstag 11.00 Uhr fallen sieben und nicht acht Einsatztage i. S. der tariflichen Vorschrift an. Denn ein Einsatztag in diesem Sinn bezieht sich auf eine Zeitspanne von 24 Stunden und nicht auf einen Kalendertag. Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird mit einem &bdquo;Tag&ldquo; zwar regelm&auml;&szlig;ig ein Kalendertag verbunden; arbeitsrechtlich aber unterscheidet sich z. B. ein &bdquo;Werktag&ldquo; vom Kalendertag. Er beginnt mit der Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers und endet 24 Stunden sp&auml;ter.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG, U. v. 20.1.2010</em></p>
<p><em>Az. 10 AZR 952/08</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-gk-</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Zuschlag-fuer-Taetigkeit-auf-dem-Laderaumsaugbagger-2774.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifergebnis offiziell bestätigt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Tarifergebnis f&uuml;r die Besch&auml;ftigten im &ouml;ffentlichen Dienst von Bund und Kommunen ist jetzt endg&uuml;ltig unter Dach und Fach. In einer Befragung unter den Mitgliedern der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) im &ouml;ffentlichen Dienst von Bund und Kommunen hat sich eine Mehrheit von 75,4 Prozent f&uuml;r den Tarifabschluss ausgesprochen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Bundestarifkommission von ver.di folgte auf ihrer Sitzung am 19.3.2010 in Berlin dem Mitgliedervotum und stimmte dem Verhandlungsergebnis vom 27. Februar 2010 mit gro&szlig;er Mehrheit zu. Von den 79 anwesenden Mitgliedern des Gremiums stimmten f&uuml;r die Annahme 62, sechs enthielten sich, elf stimmten dagegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Tarifergebnis-offiziell-bestaetigt-2775.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Durchbruch bei Neuorganisation der Hartz-IV-Jobcenter</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Jedoch bleibt die verfassungswidrige Norm des &sect; 44b SGB II bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, l&auml;ngstens bis zum 31.12.2010</p>
<p>anwendbar. Dies bedeutet, dass die Arbeitsgemeinschaften</p>
<p>sp&auml;testens zum 31.12.2010 aufzul&ouml;sen sind und ihre</p>
<p>Aufgaben auf Dienststellen &uuml;bergehen, die der Gesetzgeber</p>
<p>nach den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestimmt.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Durchbruch-bei-Neuorganisation-der-Hartz-IV-Jobcenter-2779.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wählbarkeit zum Personalrat</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><br /><em><strong>Normbezug</strong>:</em><br />BPersVG &sect;&sect; 6, 14 <br />SGB II &sect; 44b</p>
<p><br /><strong>BVerwG, Beschluss vom 4.2.2010, 6 PB 38.09</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Waehlbarkeit-zum-Personalrat-2780.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichstellungs-Aktionsplan für Heidelberg</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>"Wir halten klar unsere Vorreiter-Rolle. Heidelberg versteht sich als Impulsgeberin beim Thema Chancengleichheit", so Oberb&uuml;rgermeister Dr. Eckart W&uuml;rzner. "Insbesondere die Dienstleistungen unserer Stadt sollen so gestaltet sein, dass sie zielgruppensensibel f&uuml;r Frauen und M&auml;nner aus unterschiedlichen Lebenslagen und mit unterschiedlichen Lebensformen einen barrierefreien Zugang und die gleichen Teilhabe- und Nutzungsm&ouml;glichkeiten bieten."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit dem Aktionsplan soll ein Beitrag f&uuml;r mehr Geschlechtergerechtigkeit und f&uuml;r die Chancengleichheit verschiedener Zielgruppen geleistet werden. Er enth&auml;lt 47 Projekte, von denen sich fast ein Drittel speziell an Migrantinnen und Migranten wendet. Die Ma&szlig;nahmen betreffen die drei kommunalen Handlungsbereiche:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 30px;">I.&nbsp;Geschlechtergerechte Produkte und Dienstleistungen der Stadt,<br />II.&nbsp;Geschlechtergerechte Personal- und Organisationsentwicklung innerhalb der Stadtverwaltung,<br />III.&nbsp;Steuerung von Geschlechtergerechtigkeit als Gemeinschaftsaufgabe der Stadt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bericht ist abrufbar unter <a href="http://www.heidelberg.de/">www.heidelberg.de</a>&nbsp;--&gt; Menschen&nbsp;--&gt; Frauen und M&auml;nner&nbsp;--&gt; Publikationen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gleichstellungs-Aktionsplan-fuer-Heidelberg-2782.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>EU verstärkt ihr Gleichstellungs-Engagement</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Anl&auml;sslich des Internationalen Frauentages am 8.3.2010 hat die Europ&auml;ische Kommission eine &bdquo;Charta f&uuml;r Frauen&ldquo; erstellt, mit der Sie ihr verst&auml;rktes Engagement f&uuml;r die Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern zum Ausdruck bringt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie k&ouml;nnen die Charta im Dateianhang herunterladen.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/EU-verstaerkt-ihr-Gleichstellungs-Engagement-2783.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminar: Öffentlichkeitsarbeit in Krisenzeiten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Krisen in Unternehmen und Dienststellen f&uuml;hren meist auch zu Problemen f&uuml;r die Besch&auml;ftigten. Um die Interessen der Mitarbeiter//innen zu wahren, ist es sinnvoll, die Position der Belegschaft in die &ouml;ffentliche Debatte einzubringen. Das Seminar besch&auml;ftigt sich zuerst mit den rechtlichen Grundlagen und fragt: Wer kann, darf und soll sich zu Krisen in Betrieben &auml;u&szlig;ern?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anschlie&szlig;end setzen sich die Teilnehmenden mit den besonderen Anforderungen und Problemen der &Ouml;ffentlichkeitsarbeit in Krisensituationen auseinander und entwickeln Strategien f&uuml;r eine zielgerichtete, eigenst&auml;ndige Kooperation mit Medienvertretern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kosten</strong>: 370,00 Euro zzgl. MwSt.</p>
<p><strong>Referent</strong>: Dr. Oliver Tolmein</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr Informationen dazu unter <a href="http://www.top-akademie.de">www.top-akademie.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Seminar-Oeffentlichkeitsarbeit-in-Krisenzeiten-2785.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminar: Gleichstellungsrecht für Betriebs- und Personalräte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Betreibs- und Personalr&auml;te sind als die gew&auml;hlte Interessenvertretung der Besch&auml;ftigten auch f&uuml;r die Umsetzung der Gleichstellung vor Ort verantwortlich. Viele Mitbestimmungs- und Beteiligungsthemen decken sich mit denen der Gleichstellungsbeauftragten, denn der Gesetzgeber hat ihr eine Querschnittsaufgabe zugewiesen: Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei personellen, organisatorischen oder sozialen Ma&szlig;nahmen dabei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Was hei&szlig;t das konkret? An welchen Punkten, mit welchen Rechten und Pflichten ist die Gleichstellungsbeauftragte einzubinden? Kooperation statt Konkurrenz ist gefordert. Das Seminar begr&uuml;ndet, warum eine konstruktive Zusammenarbeit sinnvoll und lohnend ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kosten</strong>: 370,00 Euro zzgl. MwSt.</p>
<p><strong>Referentin</strong>: Ute Wellner</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr Informationen dazu unter <a href="http://www.top-akademie.de">www.top-akademie.de</a></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Seminar-Gleichstellungsrecht-fuer-Betriebs--und-Personalraete-2786.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichstellungs-Seminare der Top-Akademie</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Professionelle Rhetorik f&uuml;r Frauen &ndash; Sicher und souver&auml;n &uuml;berzeugen</strong></p>
<p><strong>Termin/Ort</strong>: 26. bis 29. April 2010 im Eden Hotel, G&ouml;ttingen<br />&nbsp;<br />Sprache und K&ouml;rpersprache sind unsere wichtigsten Kommunikationsmittel. Wir transportieren dar&uuml;ber Gef&uuml;hle, Meinungen, Informationen. Meist denken wir nicht dar&uuml;ber nach, wie wir reden, sondern nutzen die Sprache als selbstverst&auml;ndliches Werkzeug. Erst wenn wir auf der "B&uuml;hne" stehen, wenn wir z. B. in einer Dienstbesprechung das Wort ergreifen, zweifeln wir an unseren F&auml;higkeiten. Dann fehlen geeignete Strategien, um die Sprache bewusst f&uuml;r unsere Ziele einzusetzen.</p>
<p>In diesem Seminar wird die Sprache und K&ouml;rpersprache unter folgenden Aspekten analysiert: Wie werden Informationen am besten transportiert, wie verdeutliche ich Emotionen, wie kann ich gelassen und sicher erscheinen - und mich auch so f&uuml;hlen?</p>
<p>Methoden: Analyse vorbereiteter und spontaner Reden auf Formulierungen und Verst&auml;ndlichkeit, Atem- und Stimmtraining, Entspannungs&uuml;bungen, praktische &Uuml;bungen mit Video-Feedback.<br />&nbsp;</p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Etikette am Arbeitsplatz - Der Umgang mit grenzverletzenden Verhaltensweisen<br /></strong></p>
<p><strong>Termin/Ort</strong>: 14. und 15. Juni 2010, im Ringhotel Residenz Alt Dresden <br />&nbsp;<br />Grenzverletzende Verhaltensweisen am Arbeitsplatz geh&ouml;ren zu den Tabuthemen in Personalangelegenheiten. Werden Einzelf&auml;lle bekannt, tun sich zust&auml;ndige Ansprechpersonen h&auml;ufig bei der Entwicklung von L&ouml;sungen sehr schwer. Das subjektive Empfinden von Frauen und M&auml;nnern erschwert eine klar abgrenzbare Definition bestimmter Verhaltensweisen zus&auml;tzlich.</p>
<p>Ziel des Seminars ist es, mehr Hintergrundwissen und Handlungssicherheit zu vermitteln, damit die Teilnehmerinnen im Bedarfsfall Unsicherheiten bei der L&ouml;sung dieser Konflikte leichter &uuml;berwinden und kompetent agieren k&ouml;nnen.<br />&nbsp;</p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Konflikttraining: Individueller (und spontaner) Umgang mit Konflikten<br /></strong></p>
<p><strong>Termin/Ort</strong>: 14. bis 17. Juni 2010 im Balladins Superior Hotel, Bremen&nbsp;<br />&nbsp;<br />Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte geraten h&auml;ufig in Konflikte oder provozieren sie durch ihr Engagement. Im Alltag erhalten wir selten eine R&uuml;ckmeldung zu unserem Verhalten, sondern gr&uuml;beln auf uns selbst gestellt dar&uuml;ber nach, ob wir alles richtig gemacht haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In diesem Seminar werden Konflikte und das dazugeh&ouml;rige Verhalten genau beschrieben, die Wahrnehmung f&uuml;r unser eigenes F&uuml;hlen, Denken und Handeln trainiert und der Blick auf das Verhalten der Konfliktpartner gesch&auml;rft. Die Teilnehmerinnen reflektieren ihre individuellen St&auml;rken und Schw&auml;chen und k&ouml;nnen alternative Verhaltensweisen erproben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Methoden: theoretischer Input, Plenumsdiskussion, Rollenspiele mit Videoaufzeichnung und Feedback.</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr dazu unter <a href="http://www.top-akademie.de/">www.top-akademie.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Gleichstellungs-Seminare-der-Top-Akademie-2787.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Durchbruch bei Neuorganisation der Hartz-IV-Jobcenter</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Details der Verst&auml;ndigung nannte das Ministerium nicht. Wie Reuters aus Verhandlungskreisen erfuhr, sieht der Kompromiss eine Grundgesetz&auml;nderung vor. Damit soll den 346 Jobcentern, in denen Kommunen und Bundesagentur f&uuml;r Arbeit (BA) zusammenarbeiten, der Fortbestand &uuml;ber das Jahresende hinaus erm&ouml;glicht werden. Die Zahl der sogenannten Optionskommunen, die Langzeitarbeitslose in Alleinregie betreuen, soll von 69 auf h&ouml;chstens rund 110 steigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>EINIGUNG UNTER VORBEHALT</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Einigung auf Arbeitsebene steht unter dem Vorbehalt, dass eine Spitzenrunde mit Arbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) dem Kompromiss kommende Woche zustimmt. In der Runde ist auch Unions-Fraktionschef Volker Kauder dabei, der vor einem Jahr den damaligen Kompromiss gekippt hatte. Das Spitzentreffen ist nach Reuters-Informationen f&uuml;r Mittwochabend in Aussicht genommen, aber noch nicht fest vereinbart. Laut Arbeitsministerium soll es in K&uuml;rze stattfinden. Dann soll die Einigung auch in Gesetzentw&uuml;rfe eingearbeitet sein.</p>
<p>Die von Arbeits-Staatssekret&auml;r Gerd Hoofe geleitete Bund-L&auml;nder-Arbeitsgruppe ging am Samstagmorgen gegen 03.30 Uhr auseinander. Sie stand unter Einigungsdruck, weil das Verfassungsgericht eine Neuregelung der Jobcenter bis Ende dieses Jahres verlangt hat. Die SPD als gr&ouml;&szlig;te Oppositionsfraktion sitzt mit am Verhandlungstisch, weil die Koalition f&uuml;r eine Grundgesetz&auml;nderung in Bundestag und Bundesrat auf die Stimmen der SPD angewiesen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In die Hartz-IV-Grundsicherung flie&szlig;en etwa 50 Milliarden Euro j&auml;hrlich. Den Gro&szlig;teil davon zahlt der Bund. Allein in diesem Jahr sind im Bundesetat rund 38 Milliarden Euro f&uuml;r Ausgaben rund um das Arbeitslosengeld II veranschlagt. Bei den Kommunen fallen etwa zw&ouml;lf Milliarden Euro f&uuml;r die Wohnungskosten der Hartz-IV-Bezieher an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In den Jobcentern werden die Antr&auml;ge auf Arbeitslosengeld II bearbeitet sowie F&ouml;rderma&szlig;nahmen und soziale Hilfe f&uuml;r die Langzeitarbeitslosen und ihre Familienangeh&ouml;rigen auf den Weg gebracht. Bisher arbeiten Kommunen und Arbeitsagenturen in 346 Jobcentern eng zusammen. 69 Kommunen erhielten bei Einf&uuml;hrung von Hartz IV im Jahr 2005 aber die Option, die Betreuung in Alleinregie ohne Bundesagentur f&uuml;r Arbeit zu &uuml;bernehmen. Das Geld daf&uuml;r bekommen sie gr&ouml;&szlig;tenteils vom Bund.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>PROBLEME DES KOMPROMISSES LIEGEN IM DETAIL</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Zahl dieser Optionskommunen soll nun ausgeweitet werden, wie aus Verhandlungskreisen verlautete. Anders als von Union und Arbeitsministerium bisher gew&uuml;nscht solle ihre Zahl aber weiter begrenzt bleiben. K&uuml;nftig sollten es nicht mehr als 110 sein, an anderer Stelle war von 109 die Rede. Demnach k&ouml;nnten etwa 40 neue Optionskommunen hinzukommen. Die Vereinbarung laute, dass h&ouml;chstens ein Viertel aller Jobcenter von den Kommunen in Alleinregie gef&uuml;hrt w&uuml;rde. Derzeit sind es ein Sechstel.</p>
<p>Im Grundgesetz abgesichert werden soll den Angaben zufolge, dass im Regelfall Kommunen und Arbeitsagenturen die Jobcenter gemeinsam einrichten. F&uuml;r deren Hartz-IV-Bezieher bliebe damit alles wie bisher. Ohne Grundgesetz&auml;nderung h&auml;tten die Jobcenter aufgespalten werden m&uuml;ssen. Die Bezieher von Arbeitslosengeld II h&auml;tten dann wieder mehrere Anlaufstellen gehabt. Diese gemeinsamen Jobcenter sollen in ihrer internen Organisation gest&auml;rkt werden, damit Reibereien zwischen Kommunen und Arbeitsagenturen den Betrieb nicht l&auml;hmen.</p>
<p>Im Detail d&uuml;rfte die Einigung noch auf diverse Vorbehalte sto&szlig;en. Um die Bildung von Optionskommunen zu erschweren, sollen Kommunen diese Entscheidung nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit f&auml;llen k&ouml;nnen. Dies hatte der Deutsche Landkreistag, Hauptbef&uuml;rworter der Optionskommunen, im Vorfeld strikt abgelehnt.</p>
<p><em>Quelle:&nbsp; Holger Hansen -</em></p>
<p><em>Thomson Reuters 2010</em>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zusammenfassung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die bisherige Organisationsstruktur der Arbeitsgemenschaft als Gemeinschaftseinrichtung von Bundesagentur und kommunalen Tr&auml;gern in Form einer selbstst&auml;ndigen Organisationseinheit verst&ouml;sst nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 gegen das Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 GG).</p>
<div id="content_inner">Jedoch bleibt die verfassungswidrige Norm des &sect; 44b SGB II bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, l&auml;ngstens bis zum 31.12.2010 anwendbar. Dies bedeutet, dass die Arbeitsgemeinschaften sp&auml;testens zum 31.12.2010 aufzul&ouml;sen sind und ihre Aufgaben auf Dienststellen &uuml;bergehen, die der Gesetzgeber nach den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestimmt.
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Bernhard Faber</em></p>
</div>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Durchbruch-bei-Neuorganisation-der-Hartz-IV-Jobcenter-2788.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Altersversorgung - Gleichbehandlung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h2>Sachverhalt</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Parteien streiten dar&uuml;ber, ob die Beklagte die im Zusammenhang mit einer tariflichen Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung f&uuml;r den Kl&auml;ger zu ermittelnde Startgutschrift -&nbsp;jedenfalls teilweise&nbsp;- nach der bislang f&uuml;r die Arbeiter geltenden tariflichen Regelung zu berechnen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Leits&auml;tze</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>1.</strong> Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift nicht ein, wenn der Arbeitgeber tarifvertragliche Normen anwendet. Dies gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag mangels Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers nicht unmittelbar und zwingend, sondern lediglich aufgrund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme Anwendung findet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>2.</strong> Die &sect;&sect; 23, 24 des Tarifvertrages &uuml;ber eine Betriebsrente f&uuml;r die Arbeitnehmer der Dortmunder Stadtwerke AG (DSW) und der Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW) vom 21. Juli 2004 enthalten keine allein an den unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten ankn&uuml;pfenden Bestimmungen, sondern nehmen f&uuml;r die Berechnung der Startgutschriften auf f&uuml;r Arbeiter und Angestellte jeweils unterschiedliche tarifvertragliche Versorgungsregelungen und damit mittelbar auf f&uuml;r Arbeiter und Angestellte jeweils unterschiedliche Verg&uuml;tungssysteme - den BAT und den BMT-G - Bezug.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>3.</strong> Die Unterschiede zwischen den mittelbar in Bezug genommenen Regelungen des BAT und des BMT-G &uuml;ber die Entgeltstruktur und die Entgeltfindung sind von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine unterschiedliche Behandlung bei der betrieblichen Altersversorgung rechtfertigen.</p>
<p style="padding-left: 30px;">&nbsp;</p>
<p><em>BAG, U. v. 22.12.2009</em></p>
<p><em>Az. 3 AZR 895/07</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-gk-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Altersversorgung---Gleichbehandlung-2789.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mehrbedarf wegen Kinderkleidung?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Richter entschieden:</p>
<p>Den im streitigen Zeitraum drei und vier Jahre alten Kl&auml;gern stehen die geltend gemachten Kosten f&uuml;r Bekleidung nicht als einmalige Leistung zu. Ein solcher Anspruch kann weder aus &sect; 23 Abs 3 Nr 2 SGB II (Erstausstattung f&uuml;r Bekleidung als Sonderbedarf) hergeleitet werden noch ist er Bestandteil der nach der Entscheidung des Bundesverfassungs&shy;gerichts vom 9. Februar 2010 verfassungsrecht&shy;lich zwingend gebotenen H&auml;rtefallregelung. Auch bei Kindern geh&ouml;rt die Notwendigkeit, Kleidungs&shy;st&uuml;cke sowohl wegen des Wachstums als auch wegen des erh&ouml;hten Verschlei&szlig;es in kurzen Zeitab&shy;schnitten zu ersetzen, zum regel&shy;m&auml;&szlig;igen Bedarf. Er f&auml;llt gerade nicht einmalig, sondern laufend an. Der wachstumsbedingte besondere Auf&shy;wand ist als kindspezifischer, regelm&auml;&szlig;iger Bedarf mit der Regelleistung abzudecken.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Spielraum bis 31. Dezember 2010</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Festsetzung der Regelleistung f&uuml;r Kinder als verfas&shy;sungswidrig angesehen und den Gesetzgeber verpflichtet, alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realit&auml;tsnah zu bemessen. Hierf&uuml;r hat es dem Gesetzgeber jedoch eine Frist bis zum 31. Dezember 2010 einger&auml;umt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die f&uuml;r Kinder geltenden Regelleistungen weiter ma&szlig;gebend. Auch soweit das Bundes&shy;verfassungsgericht entschieden hat, dass eine H&auml;rtefallregelung fehlt, die einen Anspruch zur Deckung eines &uuml;ber den Regelbedarf hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmali&shy;gen, besonderen Bedarf einr&auml;umt, folgt daraus kein Anspruch der Kl&auml;ger auf zus&auml;tzliche Leistungen wegen vermehrter Bekleidungskosten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wachsender Bekleidungsbedarf im Kindesalter ist kein H&auml;rtefall</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der von den Kl&auml;gern geltend gemachte Bekleidungsbedarf f&auml;llt regelm&auml;&szlig;ig bei allen Kleinkindern an und stellt deshalb keine besondere H&auml;rte dar.</p>
<p>Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat die Revision der Kl&auml;ger im Verfahren B 14 AS 81/08 R am 23. M&auml;rz 2010 nach m&uuml;ndlicher Verhandlung zur&uuml;ckgewiesen und das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts best&auml;tigt.</p>
<p>Az.: B 14 AS 81/08 R S.&Uuml;. ua ./. Vestische Arbeit ARGE im Kreis Recklinghausen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Medieninformation des BSG, Nr. 8/10</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Mehrbedarf-wegen-Kinderkleidung-2790.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kosten für Klassenfahrten- in welchem Umfang erstattungsfähig?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Richter entschieden, dass Kosten f&uuml;r eine Klassenfahrt nur dann vom Grundsicherungstr&auml;ger zu &uuml;bernehmen sind, wenn es sich um eine mehrt&auml;gige Fahrt handelt; dies setzt grunds&auml;tzlich zumindest eine &Uuml;bernachtung au&szlig;erhalb der Wohnung des Sch&uuml;lers voraus. Bei der Ski-Klassenfahrt handelte es sich um eine solche mehr&shy;t&auml;gige Klassenfahrt. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts ist es f&uuml;r den Umfang der Kostenpflicht der Beklagten entscheidend, ob eine Teilnahme an der mehrt&auml;gigen Klassenfahrt ohne eine vorherige Teilnahme an den beiden Tagesveranstaltungen in der Ski&shy;halle Bottrop m&ouml;glich war oder nicht. Da der gesetzlichen Regelung &uuml;ber Leistungen bei Klassenfahrten vor allem die Intention zugrunde liegt, die Ausgrenzung von Sch&uuml;lern aus einkommensschwachen Familien zu verhindern, sollen vom Tr&auml;ger der Grundsicherung die tats&auml;chlichen Kosten &uuml;bernommen werden, um eine Teil&shy;nahme zu gew&auml;hrleisten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Landessozialgericht wird daher zu ermitteln haben, ob &uuml;ber den auch von ihm ange&shy;nommenen "Sachzusammenhang" zwischen den Tages&shy;fahrten in die Skihalle und der mehrt&auml;gigen Klassenfahrt nach S&uuml;dtirol hinaus eine Teilnahme an der mehrt&auml;gigen Klassenfahrt aus&shy;schlie&szlig;lich dann m&ouml;glich gewesen ist, wenn der Sch&uuml;ler zuvor auch die beiden eint&auml;gigen Vorberei&shy;tungskurse besucht hat und ob eine solche Bedingung schulrechtlich auch zul&auml;ssig gewesen w&auml;re. Soweit dies der Fall war, handelt es sich um Kosten einer mehrt&auml;gigen Klassenfahrt.</p>
<p>Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts am 23. M&auml;rz 2010 im Verfahren B 14 AS 1/09 R auf die Revision des Kl&auml;gers nach m&uuml;ndlicher Verhand&shy;lung aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landes&shy;sozialgericht zur&uuml;ckverwiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Az.: B 14 AS 1/09 R M. ./. ARGE Bochum</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Medieninformation des BSG, Nr. 9/10</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Kosten-fuer-Klassenfahrten--in-welchem-Umfang-erstattungsfaehig-2791.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeit macht öfter seelisch krank - keine Arbeit auch</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Demnach haben sich diese Krankschreibungen seit 1990 fast verdoppelt und verursachten &uuml;berdurchschnittlich lange Fehlzeiten. Und hohe Kosten: Die Behandlungskosten f&uuml;r depressive St&ouml;rungen l&auml;gen inzwischen bei mehr als vier Milliarden Euro im Jahr.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Mitarbeiter in Pflegejobs und Call-Centern besonders gef&auml;hrdet</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Als eine Ursache f&uuml;r die langen Fehlzeiten sehen die Psychotherapeuten wachsenden Leistungs- und Zeitdruck im Job in Verbindung mit verantwortlichen Aufgaben. Psychische Beschwerden h&auml;uften sich, wenn dazu noch schlechter Lohn, wenig Anerkennung f&uuml;r die Arbeit, kaum pers&ouml;nliche Wertsch&auml;tzung und minimale Aufstiegschancen k&auml;men.</p>
<p>Solche Belastungen bringe vor allem der Dienstleistungssektor inklusive der vielen Pflegejobs mit sich. Aber auch Mitarbeiter von Call-Centern fielen etwa doppelt so h&auml;ufig aufgrund psychischer Erkrankungen aus wie der Durchschnitt aller Erwerbst&auml;tigen. Besonders h&auml;ufig betroffen von psychischen Erkrankungen seien Frauen, sagte Kammerpr&auml;sident Rainer Richter. M&auml;nner fl&uuml;chteten sich bei zu starken psychischen Belastungen oft in eine Sucht - zum Beispiel Alkohol.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Depressionsgefahr auch bei Arbeitslosigkeit</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Nicht weniger belastend ist es der Studie zufolge, gar keinen Job zu haben - oder st&auml;ndig um den Arbeitsplatz f&uuml;rchten zu m&uuml;ssen. Arbeitslose sind demnach drei- bis viermal so oft von psychischen Erkrankungen betroffen wie Erwerbst&auml;tige. Die Krankheit sei meist nicht Ursache der Arbeitslosigkeit, sondern entwickle sich durch das geminderte Selbstwertgef&uuml;hl.</p>
<p>Nicht erkl&auml;ren k&ouml;nnen die Psychotherapeuten die auff&auml;lligen Unterschiede zwischen Ost und West. So werden in Ostdeutschland deutlich weniger psychische Erkrankungen diagnostiziert als im Westen. Unterschiede gibt es der Studie zufolge auch zwischen Stadt und Land: Berlin und Hamburg weisen Spitzenwerte auf, w&auml;hrend l&auml;ndliche Gebiete trotz oft hoher Arbeitslosigkeit deutlich weniger F&auml;lle melden. Ein m&ouml;glicher Grund k&ouml;nnte sein, dass Ballungsr&auml;ume generell mehr Stress verursachen, &Auml;rzte psychische Leiden dort h&auml;ufiger diagnostizieren und es psychisch Kranke eher in St&auml;dte zieht.</p>
<p><em>Quelle: tagesschau.de</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Arbeit-macht-oefter-seelisch-krank---keine-Arbeit-auch-2792.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Urlaubsabgeltung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h2>Vorbemerkung</h2>
<p> </p>
<p>Großes Aufsehen hat im vergangenen Jahr die sog. Schulz-Hoff-Entscheidung des EuGH vom 20.1.2009 (ZTR 2009, 87) erregt. Danach verstößt der Verfall von gesetzlichen Urlaubsansprüchen, die wegen Krankheit nicht geltend gemacht werden konnten, gegen Europarecht.</p>
<p>Diese Rechtsprechung des EuGH hat erhebliche finanzielle Auswirkungen zu Lasten der Arbeitgeber. Darüber hinaus ist das Urlaubsrecht wie kaum ein anderes Gebiet des deutschen Arbeitsrechts dadurch in Bewegung geraten.</p>
<p> </p>
<p>Bereits mit Urteil vom 24.3.2009 (9 AZR 983/07 – ZTR 2009, 330) hat das BAG auf diese Rechtsprechung des EuGH reagiert. Es hat entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, „alten“ gesetzlichen Urlaub abzugelten. Den Abgeltungsanspruch für einen über das Gesetz hinausgehenden Urlaub hat das BAG abgewiesen.</p>
<p> </p>
<h2>Neueste Entscheidung</h2>
<p> </p>
<p>Am 23.3.2010 hatte sich das BAG erneut mit der Problematik zu befassen.</p>
<p>Die Pressemitteilung Nr. <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2010&nr=14217&pos=0&anz=25" target="_blank">25/10</a> der an diesem Tag unter dem Aktenzeichen 9 AZR 128/09 verkündeten Entscheidung lautet:</p>
<p> </p>
<p><strong>Schwerbehindertenzusatzurlaub und Tarifurlaub bei Krankheit</strong></p>
<p> </p>
<p>Der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der neueren Rechtsprechung des Senats auch dann finanziell abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank ist. Der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs besteht bei Arbeitsunfähigkeit ebenso wie der Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs weiter. Die Tarifvertragsparteien können dagegen bestimmen, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden kann.</p>
<p> </p>
<p>Der schwerbehinderte Kläger war seit 1971 im Außendienst für die Beklagte tätig. Für das Arbeitsverhältnis galt der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Der Kläger war von Anfang September 2004 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 wegen eines schweren Bandscheibenleidens arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2005 verlangte er erfolglos, ihm den Urlaub für das Jahr 2004 zu gewähren.</p>
<p> </p>
<p>Der Kläger hat mit seiner im November 2005 zugestellten Klage Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und des tariflichen Mehrurlaubs für die Jahre 2004 und 2005 verfolgt. Die Parteien haben in der Revision nur noch über die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und des übergesetzlichen Tarifurlaubs gestritten. Die Beklagte hat die Verurteilung zur Abgeltung der Mindesturlaubsansprüche in zweiter Instanz hingenommen.</p>
<p>Die Klage auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs hatte im Unterschied zu der Klage auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs Erfolg. Der Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub teilt das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs. Beide Ansprüche sind am Ende des Arbeitsverhältnisses auch dann abzugelten, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Die Ansprüche auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs gingen demgegenüber nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien am Ende des tariflichen Übertragungszeitraums unter.</p>
<p> </p>
<h2>Zusammenfassung</h2>
<p> </p>
<p>Ein über den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehender (tarif-)vertraglicher Urlaub <strong>kann</strong> bei einer langandauernden Erkrankung <strong>grundsätzlich auch weiterhin</strong> mit Ablauf der Übertragungsfristen <strong>verfallen. </strong> Voraussetzung dafür seien allerdings „deutliche Anhaltspunkte“ in der jeweiligen Urlaubsregelung, die auf einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien schließen lassen, zwischen dem gesetzlichen und dem übergesetzlichen (tarif-)vertraglichen Ansprüchen zu unterscheiden.</p>
<p> </p>
<p>Das BAG hat die Anforderung an diese Differenzierung zwischen gesetzlichen und darüber hinausgehenden tariflichen Urlaubsansprüchen mit seiner Entscheidung vom 23.3.2010 konkretisiert und herab gesetzt. Der neunte Senat führt hierzu aus:</p>
<p> </p>
<p><em>„</em><em>Deutliche Anhaltspunkte für einen Regelungswillen der Vertrags- oder Tarifvertragsparteien, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubs(-abgel­tungs)an­sprüchen unterscheidet, sind schon dann anzunehmen, wenn sich die (Tarif-)Vertrags­parteien in weiten Teilen vom gesetzlichen Urlaubsregime lösen und stattdessen eigene Regeln aufstellen. Im Fall einer solchen eigenständigen, zusammenhängenden und in sich konsistenten Regelung ist ohne entgegenstehende Anhaltspunkte in der Regel davon auszugehen, dass die (Tarif-)Vertragsparteien Ansprüche nur begründen und fortbestehen lassen wollen, soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Eine ausdrückliche Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen ist dann nicht notwendig.</em><em>“ </em></p>
<p> </p>
<h2>Auswirkungen auf TVöD & Co.</h2>
<p> </p>
<p>Mit diesem Urteil stellt das BAG klar, dass bereits dann eine ausreichende Differenzierung vorliegt, die zum Verfall des tariflichen Urlaubs führt, wenn in einem Tarifvertrag eigene vom BUrlG abweichende Regelungen getroffen werden. Die Tarifregelungen des TVöD, TV-V, TV-Ärzte, TV-Fleischuntersuchung, TVAöD, TVAöD-Wald/VKA und TVPöD enthalten tarifliche Regelungen über den Erholungsurlaub, die in wesentlichen Teilen vom BUrlG abweichen und ein eigenes Urlaubsregime bilden.</p>
<p> </p>
<p>Somit verfällt der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaub unter Zugrundelegung der neuen Rechtsprechung des BAG auch im Fall der Nichtinanspruchnahme wegen Krankheit weiterhin. Das haben zwischenzeitlich auch die Arbeitsgerichte Göttingen mit Urteil vom 8.4.2010 (Az.: 2 Ca 235/09) und Koblenz mit Urteil vom 15.4.2010 (Az.: 2 Ca 3118/09) bestätigt.</p>
<p> </p>
<h2>Hinweise für die Praxis</h2>
<p> </p>
<p>Die Entscheidung ist von außerordentlich großer praktischer Bedeutung für das Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes, da hier regelmäßig tariflicher Mehrurlaub gewährt wird. Außerdem beschäftigt der öffentliche Dienst zahlreiche schwerbehinderte Menschen mit gesetzlichen Ansprüchen auf Zusatzurlaub.</p>
<p> </p>
<p>Bei der Abgeltung von „alten“ Urlaubsansprüchen ist strikt zu unterscheiden zwischen</p>
<p> </p>
<ul>
<li>gesetzlichem Mindesturlaub</li>
<li>gesetzlichem Zusatzurlaub</li>
<li>tariflichem Mehrurlaub.</li>
</ul>
<p> </p>
<p>Die im Verlag erschienenen Werke haben sich der Problematik bereits eingehend angenommen. Die Vorschriften über Erholungsurlaub (§ 26 TVöD und § 26 TV-L) sind in den Kommentaren</p>
<p> </p>
<p><a href="http://www.rehmnetz.de/Shop/Personal/Tarifrecht/TVoeD-und-TV-L/Tarifvertrag-fuer-den-oeffentlichen-Dienst--TVoeD-mit-Lexikon-ArbR-oe.D..html" target="_blank">Breier/Dassau, TVöD (Stand: Januar 2010)</a></p>
<p>und</p>
<p><a href="http://www.rehmnetz.de/Shop/Personal/Tarifrecht/TVoeD-und-TV-L/Tarifvertrag-fuer-den-oeffentlichen-Dienst-der-Laender--TV-L-mit-Lexikon-ArbR-oe.D..html" target="_blank">Breier/Dassau, TV-L (Stand: Februar 2010)</a></p>
<p> </p>
<p>vollständig neu erläutert. Die neueste Rechtsprechung ist eingearbeitet. Zahlreiche Berechnungsbeispiele erleichtern die Arbeit in der Praxis.</p>
<p>Für das neue Tarifrecht in Hessen <a href="/mediadb/1753/6348/RehmnetzTV-HessenText.pdf">(§ 26 TV-H)</a> kann die Kommentierung in der vergleichbaren Vorschrift des TV-L herangezogen werden.</p>
<p> </p>
<p>Die vom BAG in der o. g. Entscheidung vom 23.3.2010 entschiedene Problematik („Kein Verfall des Mindesturlaubs nach BUrlG, kein Verfall des Zusatzurlaubs nach Schwerbehindertenrecht, jedoch Verfall des tariflichen Mehrurlaubs“) ist insbesondere erläutert in Rn. 50 ff. zu § 26 TVöD/TV-L. Die Kommentierung deckt sich mit der vom BAG in der neuesten Entscheidung getroffenen Rechtsauffassung.</p>
<p> </p>
<p>Die in großer Zahl noch vorhandenen „BAT-Anwender“ dürfen darauf aufmerksam gemacht werden, dass das Urlaubsrecht in der demnächst erscheinenden 200. Aktualisierung zum BAT-Kommentar von Uttlinger/Breier in Überarbeitung erscheinen wird.</p>
<p> </p>
<p><em>BAG, U. v. 23.3.2010</em></p>
<p><em>Az. 9 AZR 128/09</em></p>
<p> </p>
<p><em>-gk-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Urlaubsabgeltung-2793.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mindestlohn für Dachdecker</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Laufzeit der Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2011 limitiert.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Mindestlohn-fuer-Dachdecker-2794.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Übertragung der Tarifeinigung auf Beamte?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Sch&auml;uble bezeichnete&nbsp;den Tarifabschluss f&uuml;r die Besch&auml;ftigten im &ouml;ffentlichen Dienst von Bund und Kommunen als einen &bdquo;Kompromiss mit Augenma&szlig;, der die Interessen der Besch&auml;ftigten</p>
<p>und die angespannte Haushaltssituation ber&uuml;cksichtigt&ldquo;.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Uebertragung-der-Tarifeinigung-auf-Beamte-2795.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Politische Betätigung der Mitarbeitervertretung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Betriebsrat hat nach &sect; 74 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrVG ebenso wie der Arbeitgeber jede parteipolitische Bet&auml;tigung im Betrieb zu unterlassen. Davon wird nicht jede allgemeinpolitische &Auml;u&szlig;erung erfasst. Verst&ouml;&szlig;t der Betriebsrat gegen das parteipolitische Neutralit&auml;tsgebot, begr&uuml;ndet dies keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers. Die Rechte des Arbeitgebers bei groben Verst&ouml;&szlig;en des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten ergeben sich aus &sect; 23 Abs. 1 BetrVG. Danach kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall beim Arbeitsgericht die Aufl&ouml;sung des Betriebsrats beantragen. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Er w&auml;re wegen der Verm&ouml;genslosigkeit des Betriebsrats auch nicht vollstreckbar. Streitigkeiten &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit einer bestimmten Bet&auml;tigung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber im Wege eines Feststellungsantrags kl&auml;ren lassen. Eine entsprechende gerichtliche Feststellung ist im Falle einer sp&auml;teren Pflichtverletzung des Betriebsrats von entscheidender Bedeutung f&uuml;r einen Aufl&ouml;sungsantrag des Arbeitgebers. Voraussetzung f&uuml;r einen Feststellungsantrag ist allerdings, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der begehrten gerichtlichen Entscheidung noch ein berechtigtes Interesse an der Kl&auml;rung der Streitfrage hat.<br /><br />Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb die Antr&auml;ge eines Arbeitgebers abgewiesen, die darauf gerichtet waren, dem Betriebsrat bestimmte politische &Auml;u&szlig;erungen zu untersagen. Der Betriebsrat hatte im Jahr 2003 anl&auml;sslich des Irak-Kriegs ein mit &bdquo;Nein zum Krieg&ldquo; &uuml;berschriebenes Schriftst&uuml;ck im Betrieb ausgeh&auml;ngt. Im Jahr 2007 hatte er die Mitarbeiter des Betriebs zur Beteiligung an einem Volksentscheid in Hamburg aufgerufen. Auch die hilfsweise gestellten Feststellungsantr&auml;ge des Arbeitgebers hatten keinen Erfolg. An der begehrten Feststellung, dass der Betriebsrat nicht berechtigt sei, im Betrieb &Auml;u&szlig;erungen zum Irak-Krieg abzugeben, hat der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse mehr. Der Arbeitgeber hat nicht behauptet, dass zu dem seit Jahren beendeten Irak-Krieg erneute &Auml;u&szlig;erungen des Betriebsrats zu besorgen seien. Der Antrag des Arbeitgebers, mit dem festgestellt werden sollte, dass der Betriebsrat nicht berechtigt sei, Mitarbeiter zur Teilnahme an politischen Wahlen oder Abstimmungen aufzufordern, ist unbegr&uuml;ndet. Eine Aufforderung zur Wahlbeteiligung stellt keine parteipolitische Bet&auml;tigung dar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<div>Quelle Pressemitteilung Nr. 21 des BAG vom 17.03.2010</div>
<div>BAG Urteil vom 17.03.2010, Az.: 7 ABR 95/08</div>
<div>-ehc-</div>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Politische-Betaetigung-der-Mitarbeitervertretung-2796.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kürzere Arbeitszeit in mitbestimmten Betrieben</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><span>Betriebsr&auml;te k&ouml;nnen dazu beitragen, die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unter einen Hut zu bringen. Studien zeigen: Das ist f&uuml;r beide Seiten von Vorteil. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben oft unterschiedliche Interessen bei der Arbeitszeitgestaltung. In Betrieben mit Betriebsr&auml;ten und Tarifbindung gelingt es am besten, diesen Konflikt zu bew&auml;ltigen.</span></p>
<p><span>&nbsp;</span></p>
<p>Die Arbeitszeit ist eine wesentliche Stellschraube f&uuml;r das Besch&auml;ftigungsniveau.</p>
<p>L&auml;nge und Lage der Arbeitszeit entscheiden auch dar&uuml;ber, ob sich Arbeit und Familie unter einen Hut bringen lassen, und sie haben Einfluss darauf, ob ein Job die Gesundheit belastet. Aus Arbeitgebersicht wiederum sind flexible Arbeitszeiten wichtig, mit denen sich die Produktion an die Auftragslage anpassen l&auml;sst. Wie sehen die Arbeitszeiten in deutschen Betrieben aus? Welchen Einfluss haben Tarifvertr&auml;ge und die tarifliche Mitbestimmung als regulierende Gr&ouml;&szlig;en? Das hat Hermann Gro&szlig;, Arbeitszeitexperte an der Sozialforschungsstelle Dortmund im Auftrag der Hans-B&ouml;ckler-Stiftung untersucht.&nbsp; Die Erhebung stammt aus dem Herbst 2007, ist also nicht von der Ausnahme-Situation der Wirtschaftskrise gekennzeichnet.</p>
<p>Die zentralen Ergebnisse:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>K&uuml;rzere Arbeitszeiten mit Betriebsrat oder Tarif.</strong> Unabh&auml;ngig von der Gr&ouml;&szlig;e eines Betriebs oder der Branche gilt: Die Arbeitszeiten sind k&uuml;rzer und es fallen weniger bezahlte &Uuml;berstunden an, wenn es einen Betriebsrat gibt, im Betrieb ein Tarifvertrag gilt oder beides zusammentrifft - was in der Praxis h&auml;ufig der Fall ist. So liegt die tats&auml;chlich geleistete w&ouml;chentliche Arbeitszeit der Vollzeitbesch&auml;ftigten in tarifgebundenen Betrieben mit Betriebsrat bei durchschnittlich 39,2 Stunden. Gibt es weder Tarif noch Mitbestimmung, sind es 41,5 Stunden.</p>
<p>Trotzdem k&ouml;nnen Betriebe mit Regulierung deutlich l&auml;nger produzieren oder Dienstleistungen anbieten: Tarifgebundene Betriebe kommen auf durchschnittliche Betriebszeiten von gut 67 Stunden pro Woche. In Betrieben mit Betriebsrat sind es sogar noch drei Stunden mehr. Dagegen ist in den jeweiligen Vergleichsgruppen nach 58 bzw. 56 Stunden Schluss. Offenbar lassen sich k&uuml;rzere individuelle Arbeitswochen und l&auml;ngere Laufzeiten im Betrieb durchaus vereinbaren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>&Ouml;fter mit Zeitkonto</strong>. Der Schl&uuml;ssel dazu liegt in einer deutlich h&ouml;heren Arbeitszeitflexibilit&auml;t, die in Betrieben mit Betriebsrat und/oder Tarifvertrag praktiziert wird. Ablesen l&auml;sst sich das vor allem an den Daten zur Verbreitung und Ausgestaltung von Arbeitszeitkonten. Gro&szlig; nennt sie das "f&uuml;r die Betriebszeitflexibilisierung effektivste" Instrument. In regulierten Betrieben hat mehr als die H&auml;lfte der Besch&auml;ftigten ein solches Konto, w&auml;hrend es in Betrieben ohne Tarif und Vertretung lediglich ein gutes Drittel ist. Gleichzeitig ist in Betrieben mit Regulierung weit h&auml;ufiger klar festgelegt, wie viele Plus- oder Minusstunden maximal angesammelt werden d&uuml;rfen und in welchem Zeitraum das Konto ausgeglichen werden muss. Und: In regulierten Betrieben sind mehr als doppelt so viele Zeitschulden erlaubt wie in unregulierten. Allerdings hat die Flexibilit&auml;t neben Vorteilen f&uuml;r einen Teil der Arbeitnehmer auch eine Kehrseite: Schichtarbeit ist in regulierten Betrieben deutlich verbreiteter. Mehr als 20 Prozent der Besch&auml;ftigten sind von dieser belastenden Arbeitszeitgestaltung betroffen, w&auml;hrend es in der Vergleichsgruppe 10 bis 13 Prozent sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Internet Hans B&ouml;ckler Stiftung; B&ouml;ckler Impuls 4/2010</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- ehc-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Kuerzere-Arbeitszeit-in-mitbestimmten-Betrieben-2797.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitnehmerstatus – nebenberufliche Lehrkraft an Abendrealschule</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<h2>Sachverhalt</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger, der nicht &uuml;ber die Bef&auml;higung zum Lehramt an Realschulen verf&uuml;gt, unterrichtete auf der Grundlage eines Honorarvertrags an einer Abendrealschule (= Ersatzschule f&uuml;r Berufst&auml;tige), die der beklagte Zweckverband betreibt. Nach dem Honorarvertrag muss der Kl&auml;ger seinem Unterricht den Bildungsplan f&uuml;r Realschulen zugrunde legen.</p>
<p>Der Kl&auml;ger hat das Bestehen eines Arbeitsverh&auml;ltnisses geltend gemacht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Prozessergebnis</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Klage hatte vor dem BAG Erfolg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Begr&uuml;ndung (Zusammenfassung)</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger war Arbeitnehmer, nicht freier Mitarbeiter. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in pers&ouml;nlicher Abh&auml;ngigkeit verpflichtet ist. Das Direktionsrecht kann Inhalt, Durchf&uuml;hrung, Zeit, Dauer und Ort der T&auml;tigkeit betreffen. Abzustellen ist auf die Umst&auml;nde des Einzelfalls. Entscheidend ist der Gesch&auml;ftsinhalt des Vertrags, nicht die &auml;u&szlig;ere Bezeichnung (&bdquo;Honorarvertrag&ldquo;). Dies gilt auch f&uuml;r Unterrichtst&auml;tigkeiten. Wer an einer allgemein bildenden Schule unterrichtet, ist i. d. R. Arbeitnehmer, auch wenn er seine T&auml;tigkeit nebenberuflich aus&uuml;bt. Dagegen k&ouml;nnen etwa Volkshochschuldozenten, die au&szlig;erhalb schulischer Lehrg&auml;nge unterrichten oder Lehrkr&auml;fte, die nur Zusatzunterricht erteilen, auch als freie Mitarbeiter besch&auml;ftigt werden.</p>
<p>Unter Beachtung dieser Grunds&auml;tze hat das BAG im vorliegenden Fall das Vertragsverh&auml;ltnis der Parteien als Arbeitsverh&auml;ltnis eingeordnet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Hinweis f&uuml;r die Praxis</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Entscheidung hat Bedeutung f&uuml;r diejenigen Verwaltungsbereiche, in denen vermehrt freie Mitarbeiter eingesetzt sind. Es handelt sich hierbei insbesondere um den Bereich der Bildung (Schulen, Hochschulen), den Kulturbereich und den Bereich der Medien (so besch&auml;ftigen z. B. die &ouml;ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in gro&szlig;er Zahl freie Mitarbeiter). Die Problematik spielt auch im Bereich der Personalvertretung eine gro&szlig;e Rolle, weil &bdquo;freie Mitarbeiter&ldquo; nicht zu den &bdquo;Besch&auml;ftigten&ldquo; i. S. des Personalvertretungsrechts z&auml;hlen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG, U. v. 20.1.2010</em></p>
<p><em>Az. 5 AZR 106/09</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-gk-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Arbeitnehmerstatus--nebenberufliche-Lehrkraft-an-Abendrealschule-2798.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zulage für ständige Wechselschichtarbeit - Urlaub </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach den Regelungen des Tarifvertrags f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst in der f&uuml;r kommunale Krankenh&auml;user geltenden Fassung (TV&ouml;D-K) haben Besch&auml;ftigte, die st&auml;ndig Wechselschichtarbeit leisten, Anspruch auf eine Zulage von 105,00 Euro monatlich. Besch&auml;ftigte, die st&auml;ndig Schichtarbeit leisten, erhalten 40,00 Euro monatlich. Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelm&auml;&szlig;igen Wechsel der t&auml;glichen Arbeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Besch&auml;ftigte l&auml;ngstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Sachverhalt</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger ist als Krankenpfleger in Wechselschicht bei der Beklagten t&auml;tig. Die Beklagte legt bis zum 15. eines jeden Monats die Einteilung der Arbeitnehmer f&uuml;r den Folgemonat fest. Der Kl&auml;ger hatte von Mitte August 2006 bis Mitte September 2006 Erholungsurlaub. Er hat deswegen erst nach mehr als einem Monat wieder in Nachtschichten gearbeitet. Ohne urlaubsbedingte Freistellung w&auml;re er sp&auml;testens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen worden. Die Arbeitgeberin hat dem Kl&auml;ger f&uuml;r den Monat September 2006 nur die Zulage f&uuml;r st&auml;ndige Schichtarbeit, nicht aber die f&uuml;r st&auml;ndige Wechselschichtarbeit gezahlt. Die Differenz macht er im vorliegenden Rechtsstreit geltend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Prozessergebnis</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Zehnte Senat hat - anders als die Vorinstanzen - der Klage stattgegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Begr&uuml;ndung</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&auml;llt eine tariflich f&uuml;r den Zulagenanspruch geforderte Schicht nur deshalb aus, weil der Besch&auml;ftigte wegen der Gew&auml;hrung von Erholungsurlaub oder aus anderen in &sect; 21 TV&ouml;D-K genannten Gr&uuml;nden (z. B. Arbeitsunf&auml;higkeit w&auml;hrend des Entgeltfortzahlungszeitraums) von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei ist, so steht dies dem Anspruch auf die Zulage f&uuml;r st&auml;ndige Wechselschichtarbeit nicht entgegen.</p>
<p>Entscheidend ist, ob der Besch&auml;ftigte ohne die Arbeitsbefreiung die geforderten Schichten geleistet h&auml;tte. Den tariflichen Regelungen l&auml;sst sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ein Abweichen von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu Lasten der Besch&auml;ftigten entnehmen. Die Rechtslage hat sich insoweit gegen&uuml;ber der fr&uuml;heren tariflichen Regelung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) ver&auml;ndert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG, U. v. 24.3.2010</em></p>
<p><em>Az.&nbsp; 10 AZR 58/09</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Dem Senat lagen zwei weitere Verfahren mit selbem Datum und &auml;hnlichen Fragestellungen zur Entscheidung vor, in denen die Revision ebenfalls Erfolg hatte (10 AZR 152/09 - Wechselschichtzulage; 10 AZR 570/09 - Schichtzulage).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-gk-</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Zulage-fuer-staendige-Wechselschichtarbeit---Urlaub--2799.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitshilfe zum Change Management</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>F&uuml;hrungskr&auml;fte ben&ouml;tigen Unterst&uuml;tzung bei der Aufgabe, Ver&auml;nderungsprozesse in der Verwaltung erfolgreich zu gestalten. Zu diesem Zweck ist beim BMI die Brosch&uuml;re "Change Management - Anwendungshilfe f&uuml;r Ver&auml;nderungsprozesse in der &ouml;ffentlichen Verwaltung" erschienen - mit Hinweisen zur eigenen Rolle und zu praxisgerechten Instrumenten sowie deren Einsatzm&ouml;glichkeiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Den Beh&ouml;rdenleitungen und anderen F&uuml;hrungskr&auml;ften, die f&uuml;r die Organisation konkreter Ver&auml;nderungsprozesse verantwortlich sind, gibt der Leitfaden Hinweise zur eigenen Rolle und stellt praxisgerechte Instrumente und deren Einsatzm&ouml;glichkeiten vor.</p>
<p>Der Auftrag f&uuml;r den Praxisleitfaden Change Management wurde vom Ausschuss f&uuml;r Organisationsfragen (AfO) erteilt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Neben der Download-Version kann die Brosch&uuml;re in gedruckter Form (Artikelnummer BMI09345) unter <a href="mailto:publikationen@bundesregierung.de">publikationen@bundesregierung.de</a> angefordert werden.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Arbeitshilfe-zum-Change-Management-2800.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Eckpunktepapier für Sachsen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Flexibel, transparent, leistungsorientiert: So soll der &ouml;ffentliche Dienst im Freistaat Sachsen durch die Reform werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine moderne Verwaltung braucht qualifizierte, motivierte und leistungsbereite Mitarbeiter/innen. Bei der Reform spielen daher die Schaffung eines im Bundesvergleich wettbewerbsf&auml;higen und leistungsorientierten Besoldungs- und Versorgungsrechts, lebenslanges Lernen und ein flexibles Laufbahnrecht, das zugleich die Mobilit&auml;t zwischen den Bundesl&auml;ndern gew&auml;hrleistet, eine wichtige Rolle. Dar&uuml;ber hinaus soll k&uuml;nftig der Einstieg f&uuml;r Quereinsteiger in die s&auml;chsische Verwaltung erleichtert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zu den jetzt beschlossenen Eckpunkten, mit denen die Weichen f&uuml;r die notwendigen Gesetzgebungsverfahren gestellt worden sind, geh&ouml;rt unter anderem die Reduzierung der derzeit vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener und h&ouml;herer Dienst) auf ein oder zwei Laufbahngruppen (z. B. Unterteilung in Beamte mit oder ohne Hochschulabschluss). Dadurch sollen bessere Aufstiegschancen f&uuml;r leistungsstarke Beamte geschaffen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zudem soll die Vielzahl von Fachlaufbahnen (derzeit in Sachsen ungef&auml;hr 70) zu lediglich neun Fachrichtungen (allgemeine, nichttechnische Verwaltung, Bildung und Kultur, Feuerwehr, Finanz- und Steuerverwaltung, Gesundheit und Soziales, Justiz, Polizei, technische Verwaltung sowie Umwelt-, Agrar- und Forstverwaltung) zusammengefasst werden. Hierdurch werden die Beamten breiter einsetzbar und die Laufbahnen werden f&uuml;r alle neuen Bildungs- und Studienabschl&uuml;sse ge&ouml;ffnet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Leistungsgrundsatz soll gest&auml;rkt werden, indem Verwendungswechsel der Beamtinnen und Beamten als Bef&ouml;rderungsvoraussetzungen festgeschrieben werden. Die bestehenden Teilzeitm&ouml;glichkeiten sollen verbessert werden, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Zuge der Reduzierung der Laufbahngruppen ist die &Auml;mterordnung den neuen Gegebenheiten anzupassen, insbesondere sind die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen f&uuml;r differenzierte Einstiegsebenen in den Laufbahngruppen zu schaffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit der Neustrukturierung der Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A soll die Attraktivit&auml;t f&uuml;r Berufseinsteiger erh&ouml;ht und zudem die bestehenden Dienstaltersstufen durch Erfahrungsstufen ersetzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur St&auml;rkung der Leistungsorientierung im &ouml;ffentlichen Dienst soll die derzeitige Leistungsbezahlung ausgebaut werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weiterhin sollen die M&ouml;glichkeiten eines flexiblen und an den jeweiligen Gegebenheiten orientierten Eintritts in den Ruhestand erweitert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vorgesehen ist au&szlig;erdem die schrittweise Anhebung der Altersgrenze f&uuml;r Beamte von 65 Jahren auf 67 Jahre. Die besonderen Altersgrenzen z. B. f&uuml;r Polizei und Feuerwehr sollen von 60 auf 62 Jahre angehoben werden. Ziel ist hierbei die Gleichstellung der Ruhestandsbeamten mit den Rentnern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da die Gesamtreform erst im Sommer 2013 in Kraft treten soll, wird es vorab ein auf die Anhebung der Altersgrenzen begrenztes Gesetzgebungsverfahren geben, damit der erste Anhebungsschritt wie im Rentenbereich zum 1. Januar 2012 erfolgen kann.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Eckpunktepapier-fuer-Sachsen-2801.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bildungsgewerkschaft kritisiert Entgeltungleichheit bei Lehrerinnen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Frauen m&uuml;ssen auch beim Verdienst mit den M&auml;nnern gleichziehen", sagte Anne Jenter, im GEW-Vorstand f&uuml;r Frauenpolitik verantwortlich. Als Gr&uuml;nde f&uuml;r den niedrigeren Verdienst nannte sie die hohe Teilzeitquote bei Frauen, ihre niedrige Quote bei Leitungsfunktionen und ihre Arbeit mit j&uuml;ngeren Kindern. "Mehr als 80 Prozent der teilzeitbesch&auml;ftigten Lehrkr&auml;fte sind Frauen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>M&auml;nner besetzen die meisten Leitungsfunktionen, insbesondere bei den h&ouml;her bezahlten Stellen. Das Prinzip 'kleine Kinder, kleines Gehalt - gr&ouml;&szlig;ere Kinder, gr&ouml;&szlig;eres Gehalt' trifft insbesondere Frauen: Sie arbeiten &uuml;berwiegend in Kitas und Grundschulen", erl&auml;uterte Jenter.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In den aktuellen Tarifverhandlungen &uuml;ber eine Entgeltordnung f&uuml;r die angestellten Lehrkr&auml;fte in den L&auml;ndern will die GEW u.a. die Diskriminierung wegen des Geschlechts beenden. Sie fordert eine bessere und gleiche Bezahlung f&uuml;r alle wissenschaftlich ausgebildeten Lehrkr&auml;fte. Diese leisteten zwar unterschiedliche, aber gleichwertige Arbeit. Um dieses Ziel zu erreichen, m&uuml;sse beispielsweise die - in der Regel von Frauen geleistete - Erziehungsarbeit im Vergleich zur Wissensvermittlung aufgewertet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Die hohe Teilzeitquote bei Lehrerinnen ist nicht nur eine freiwillige Entscheidung, sondern ein strukturelles Problem: Wir brauchen mehr Ganztagesangebote f&uuml;r Kinder, damit Frauen &uuml;ber ihre Arbeitszeit entscheiden k&ouml;nnen", betonte Jenter. Sie machte deutlich, dass auch im Schulbereich immer noch Geschlechterstereotypen vorherrschten. "Lehrerinnen sto&szlig;en zum Teil an so genannte 'Gl&auml;serne Decken', wenn sie sich um Schulleitungsstellen bewerben. Es ist ein diskriminierender Anachronismus, dass Frauen bei den Besetzungsverfahren benachteiligt werden, nur weil sie Kinder bekommen k&ouml;nnen", sagte die GEW-Sprecherin.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie schlug insbesondere Gleichstellungsbeauftragten und Personalr&auml;ten vor, das Checkverfahren, das die Hans-B&ouml;ckler-Stiftung unter www.eg-check.de ver&ouml;ffentlicht hat, auch im Schulbereich anzuwenden. Der Paarvergleich, um die Gleichwertigkeit von T&auml;tigkeiten festzustellen, sei besonders interessant, wenn etwa die T&auml;tigkeit von Grundschullehrerinnen mit Gymnasiallehrkr&auml;ften verglichen werden solle.</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Info</strong>:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Equal Pay Day ist f&uuml;r Deutschland auf den 26. M&auml;rz 2010 terminiert. Er markiert den Tag, bis zu dem Frauen arbeiten m&uuml;ssen, um den gleichen Verdienst zu erreichen, den M&auml;nner bereits zum Jahreswechsel in der Tasche haben. In der Bundesrepublik m&uuml;ssen Frauen durchschnittlich fast drei Monate l&auml;nger als M&auml;nner arbeiten, um auf den gleichen Jahresverdienst zu kommen.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Bildungsgewerkschaft-kritisiert-Entgeltungleichheit-bei-Lehrerinnen--2802.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Erfolgsteam für berufstätige Frauen in Berlin</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Warum Erfolgsteams?</strong><br />&nbsp;<br />Oft&nbsp;sind Frauen im Job hoch motiviert bei der Sache. Doch schon nach kurzer Zeit verebbt die Lust oder das Engagement, sich einzusetzen f&uuml;r</p>
<ul>
<li>einen neuen Job?</li>
<li>mehr Geld?</li>
<li>sich selbst&auml;ndig zu machen?</li>
<li>bessere Bewerbungen zu schreiben?</li>
<li>sich besser im Berufsleben durchzusetzen?</li>
<li>die Entwicklung des Selbstbewusstseins?</li>
</ul>
<p>Dann ist es&nbsp;Zeit, sich Unterst&uuml;tzung zu holen &ndash; von Frau zu Frau. Von Frauen, die ebenfalls Expertinnen in ihrem Fachbereich sind, die aber ihre Themen zus&auml;tzlich durch die Methoden und Moderation von "Frauen coachen Frauen" durchleuchten wollen.<br /><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>
<p><br /><strong>Wie sieht ein Erfolgsteam konkret aus?</strong><br />&nbsp;<br />Max. 6 Frauen treffen sich regelm&auml;&szlig;ig zum Erfolgsteam.<br />Jede Frau hat ein Ziel und verbalisiert dieses Ziel zu Beginn des Erfolgsteams, so dass alle Beteiligten jede Frau auf dem Weg zum Ziel begleiten.<br />Nicht immer hat jede Frau beim Erfolgsteam-Treffen Kl&auml;rungsbedarf, so dass in der gesetzten Zeit nicht immer jede Frau ihr Anliegen vorstellen muss. Aber immer haben auf alle F&auml;lle 2 Frauen (oder mehr) Zeit, ihr Thema zu konkretisieren und durch methodisches Arbeiten aufzubereiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
</p>
<p><strong>Der Effekt</strong></p>
<p><strong>&nbsp;<br /></strong>Auch diejenigen, die kein eigenes Anliegen vorgestellt haben, profitieren von den Ideen, Tipps, Gedanken, Impulsen und&nbsp;Erfahrungen der anderen Frauen - oder durch die angeleiteten &Uuml;bungen!<br />Das Ziel lautet: Ziele setzen und Ziele. Gemeinsam ist das machbar!</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Termine</strong>: 13.4.2010; 11.5.2010; 1.6.2010; 22.6.2010</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zeit</strong>: jeweils von 19.00 bis 21.00 Uhr</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ort</strong>: Inselhaus e.V., Gneisenaustra&szlig;e 61, 10961 Berlin</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Zielgruppe</strong>: Frauen, die aktiv ihre Karriere und die damit verbundenen Fragestellungen mit anderen Frauen bearbeiten wollen.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Kosten</strong>: 30 Euro pro Sitzung</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anmeldung</strong> erbeten unter: 030/69 20 36 86 oder <a href="mailto:info@frauen-coachen-frauen.de">info@frauen-coachen-frauen.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>
<hr />
</p>
<p><strong>Hinweis</strong>:<br />Interview mit Andrea Juchem-Fiedler in der Berliner Zeitung vom 5.3.2010 zum Thema berufst&auml;tige M&uuml;tter: <a href="http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2010/0305/berlin/0028/index.html">http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2010/0305/berlin/0028/index.html</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Erfolgsteam-fuer-berufstaetige-Frauen-in-Berlin-2803.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mindestlohn im Pflegebereich</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Pflegekommission im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums hat sich auf eine Empfehlung zum Erlass eines Mindestlohns in der Pflegebranche geeinigt. Die Einigung sieht einen Mindestlohn in H&ouml;he von 8,50 Euro im Westen und 7,50 Euro im Osten ab Inkrafttreten vor. Ab 2012 sollen die Mindestl&ouml;hne dann schrittweise ansteigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Pressemitteilungen des Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales</em></p>
<p>--------------------------------------------------------------------------------</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Mindestlohn-im-Pflegebereich-2805.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Sozialordnung hat auf seiner homepage ein entsprechendes Verzeichnis mit allen g&uuml;ltigen und f&uuml;r allgemeinverbindlich erkl&auml;rtenTarifvertr&auml;gen nach Wirtschaftsgruppen aufgelistet.</p>
<p>Das Verzeichnis wird laufend aktualisiert.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Allgemeinverbindlichkeit-von-Tarifvertraegen-2807.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>TV Einkommensverbesserung Hessen 2008</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/TV-Einkommensverbesserung-Hessen-2008-2810.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kongress: Gender in der Lehramtsausbildung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>W&auml;hrend Genderaspekte nicht nur in Hochschulgremien fast allgegenw&auml;rtig scheinen, l&auml;sst die Umsetzung innerhalb der fachdidaktischen Ausbildung von zuk&uuml;nftigen Lehrerinnen und Lehrern zu w&uuml;nschen &uuml;brig.Die wissenschaftliche Studientagung veranstaltet die Akademie der Di&ouml;zese Rottenburg-Stuttgart in Zusammenarbeit mit dem Institut f&uuml;r Geschichte und ihre Didaktik der Universit&auml;t Flensburg sowie dem Institut f&uuml;r deutsche Sprache und Literatur der Universit&auml;t Hildesheim.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kontakt</strong>:<br />Akademie der Di&ouml;zese Rottenburg-Stuttgart<br />Referat Geschichte, Dieter Bauer<br />Im Schellenk&ouml;nig 61<br />70184 Stuttgart</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Homepage</strong>:<br /><a href="http://www.akademie-rs.de/veranstaltungen.html">http://www.akademie-rs.de/veranstaltungen.html</a>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Kongress-Gender-in-der-Lehramtsausbildung-2814.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Übernahme von Steuerberatungskosten ist Arbeitslohn</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Er verneint das Vorliegen eines ganz &uuml;berwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, weil die &Uuml;bernahme der Steuerberatungskosten f&uuml;r die Einkommensteuererkl&auml;rungen auch im eigenen Interesse der Arbeitnehmer &ndash; der Arbeitnehmer ist als Steuerschuldner zur Abgabe der Einkommensteuererkl&auml;rung verpflichtet bzw. berechtigt - erfolgte.</p>
<p>Die Richter betonen dabei, dass die Nettolohnvereinbarung einerseits auf dem Wunsch der Arbeitnehmer nach Vergleichbarkeit von Inlands- und Auslandsgehalt beruht und andererseits dem Interesse des Arbeitgebers dient, diesem Wunsch m&ouml;glichst kosteng&uuml;nstig, leicht administrierbar und flexibel Rechnung zu tragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Motive f&uuml;r Nettolohnvereinbarung sind ma&szlig;gebend</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die &Uuml;bernahme der Steuerberatungskosten f&uuml;r die Erstellung der Einkommensteuererkl&auml;rungen durch den Arbeitgeber f&uuml;hrt auch dann zu Arbeitslohn, wenn die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber alle etwaigen Erstattungen von Steuerbetr&auml;gen und Sozialabgaben unwiderruflich abgetreten haben. Ma&szlig;gebend sind die Motive f&uuml;r den Abschluss einer Nettolohnvereinbarung (vgl. die Erl&auml;uterungen am Ende des vorstehenden Absatzes) und nicht der wirtschaftliche Verbleib der Erstattung von Steuern und Sozialabgaben. Bei etwaigen Erstattungen an den Arbeitgeber handelt es sich allerdings um Arbeitslohnr&uuml;ckzahlungen, die zu einer Verminderung des laufenden Bruttoarbeitslohns f&uuml;hren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wichtig!</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die &Uuml;bernahme der Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber f&uuml;hrt &uuml;brigens zu einem weiteren Nettolohn in Form eines sonstigen Bezugs, der zur Ermittlung der zutreffenden Steuerabzugsbetr&auml;ge in einen Bruttolohn hochgerechnet werden muss.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Uebernahme-von-Steuerberatungskosten-ist-Arbeitslohn-2817.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pflegezeit: Zuschüsse zur Sozialversicherung sind kein Arbeitslohn</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Beitr&auml;ge zur Arbeitslosenversicherung und der Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag werden von der Pflegeversicherung bzw. den Pflegekassen und Beihilfefestsetzungsstellen anteilig gezahlt, soweit Pflegebed&uuml;rftige Anspruch auf Beihilfe haben oder ber&uuml;cksichtigungsf&auml;hige Angeh&ouml;rige sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kein Zufluss von Arbeitslohn</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die anteilige &Uuml;bernahme der Arbeitslosenversicherungsbeitr&auml;ge und die Zahlung eines Zuschusses zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des pflegenden nahen Angeh&ouml;rigen aufgrund gesetzlicher Anordnung f&uuml;hren nicht zum Zufluss zum Arbeitslohn. Dies gilt sowohl f&uuml;r den gepflegten Beihilfeberechtigten als auch f&uuml;r den pflegenden nahen Angeh&ouml;rigen. Die Zahlungen unterliegen auch nicht dem sog. Progressionsvorbehalt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>(vgl. hierzu auch die Erl&auml;uterungen im Lexikon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro, Ausgabe 2010, beim Stichwort &bdquo;Progressionsvorbehalt&ldquo;)</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Pflegezeit-Zuschuesse-zur-Sozialversicherung-sind-kein-Arbeitslohn-2818.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wohnungsüberlassung: Bewertung der Heizkosten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Da der &uuml;bliche Endpreis am Abgabeort f&uuml;r den Sachbezug &bdquo;Heizung&ldquo;&nbsp; oft schwierig zu ermitteln ist, z.B. wenn f&uuml;r eine im Betriebsgeb&auml;ude befindliche Wohnung keine gesonderte Abrechnung erfolgt, gilt in solchen F&auml;llen Folgendes:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Kann der &uuml;bliche Endpreis am Abgabeort bei der Gew&auml;hrung unentgeltlicher oder verbilligter Heizung als Sachbezug nicht individuell ermittelt werden (z.B. anhand einer Heizkostenabrechnung f&uuml;r die Wohnung), so bestehen seitens der Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn die als Entgelt f&uuml;r Heizkosten und Warmwasserversorgung f&uuml;r Dienstwohnungen im &ouml;ffentlichen Dienst festgelegten Betr&auml;ge angesetzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Werte f&uuml;r die Heizkosten werden j&auml;hrlich im Nachhinein f&uuml;r die Zeit vom 1. 7. bis zum 30. 6. des Vorjahres bekannt gemacht und beziffern den <strong>Jahresbetrag je</strong> <strong>Quadratmeter Wohnfl&auml;che</strong> f&uuml;r den jeweiligen Brennstoff.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r den Zeitraum <strong>1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009</strong> wurden nunmehr folgende Betr&auml;ge festgesetzt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Heiz&ouml;l, Abw&auml;rme&nbsp;:&nbsp;12,97 &euro;/qm</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Gas&nbsp;:&nbsp;12,97 &euro;/qm</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Fernheizung, schweres Heiz&ouml;l,&nbsp;feste Brennstoffe&nbsp;: 13,81 &euro;/qm&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da die neuen Werte immer erst im Nachhinein festgesetzt werden, k&ouml;nnen die genannten Betr&auml;ge so lange angesetzt werden, bis die neuen Werte f&uuml;r den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 festgesetzt worden sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Lexikon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro 2010; April- Aktualisierungsservice</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Wohnungsueberlassung-Bewertung-der-Heizkosten-2819.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Betriebsratswahlen im Gemeinschaftsbetrieb</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Antragsteller ist der f&uuml;r die turnusm&auml;&szlig;ige Durchf&uuml;hrung der Betriebswahlen im Bezirk Siegen gew&auml;hlte Wahlvorstand. Dem Bezirk Siegen sind nach den Zuordnungstarifvertrag zumindest 27 Filialen der beklagten Firma mit insgesamt 107 Arbeitnehmern zugeordnet.</p>
<p>Im Dezember 2008 wurde die Firma Schlecker XL GmbH gegr&uuml;ndet, deren Anteile zu 100 % vom Inhaber der Firma Anton Schlecker gehalten werden. Am 28.01.2009 schloss die Firma Anton Schlecker eine in Kreuztal betriebene Drogeriefiliale. Nach R&auml;umung der Verkaufsstelle mietete die Firma Schlecker XL die R&auml;umlichkeiten an und er&ouml;ffnete eine neue Filiale.</p>
<p>Der Wahlvorstand vertritt die Auffassung, dass die XL-Filiale in Kreuztal auch zum Bezirk Siegen der Firma Anton Schlecker geh&ouml;re und verlangt deshalb von der Firma Schlecker XL die Namen der Mitarbeiter dieser Filiale sowie deren kompletten Anschriften und weitere Personaldaten um sie an der Betriebsratswahl zu beteiligen. Denn er vertritt die Auffassung, dass die Firma Anton Schlecker und die Firma XL einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten und deshalb die Verkaufsstelle der Schlecker XL in Siegen auch dem Zust&auml;ndigkeitsbereich des Betriebsrates Siegen zuzuordnen sei.</p>
<p>Mit Beschluss vom 04.03.2010 hat das Arbeitsgericht Siegen das Auskunftsbegehren zur&uuml;ckgewiesen.</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Wahlvorstandes war im einst-weiligen Verf&uuml;gungsverfahren erfolgreich.</p>
<p>Die Firma Schlecker XL ist verpflichtet, Auskunft &uuml;ber die Personendaten ihrer Mitarbeiter an den Wahlvorstand zu geben. Dabei konnte das Landesarbeitsgericht die Frage offenlassen, ob die Firma Anton Schlecker und die Firma Schlecker XL in Kreuztal einen gemeinsamen Betrieb f&uuml;hren. Denn im vorliegenden Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes stehen wahlspezifische Fragestellungen im Vordergrund. Ausgangspunkt der &Uuml;berlegungen war f&uuml;r die Kammer dabei die Frage, wie sich die Auskunftsverweigerung auf die sp&auml;tere Wahl auswirkt. Im Rahmen der Abw&auml;gung der Interessen der Beteiligten w&auml;ren die Auswirkungen auf die Wahl gravierender, wenn sie ohne die Arbeitnehmer der Filiale der Fa. Schlecker Xl in Kreuztal stattfinden m&uuml;&szlig;te. Die Verkennung des Betriebsbegriffes f&uuml;hrt n&auml;mlich nur zu einer anfechtbaren, jedoch nicht zu einer nichtigen Wahl. Deswegen muss die Kl&auml;rung, ob ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt oder nicht, einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gekl&auml;rt werden.</p>
<p>Die Entscheidung ist rechtskr&auml;ftig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Antragsteller ist der bei der Einzelfirma Anton Schlecker f&uuml;r die turnusm&auml;&szlig;ige Durchf&uuml;hrung der Betriebswahlen im Bezirk Siegen gew&auml;hlte Wahlvorstand. Dem Bezirk Siegen sind nach den Zuordnungstarifvertrag zumindest 27 Filialen der Firma Anton Schlecker mit insgesamt 107 Arbeitnehmern zugeordnet.</p>
<p>Im Dezember 2008 wurde die Firma Schlecker XL GmbH gegr&uuml;ndet, deren Anteile zu 100 % vom Inhaber der Firma Anton Schlecker gehalten werden. Am 28.01.2009 schloss die Firma Anton Schlecker eine in Kreuztal betriebene Drogeriefiliale. Nach R&auml;umung der Verkaufsstelle mietete die Firma Schlecker XL die R&auml;umlichkeiten an und er&ouml;ffnete eine neue Filiale.</p>
<p>Der Wahlvorstand vertritt die Auffassung, dass die XL-Filiale in Kreuztal auch zum Bezirk Siegen der Firma Anton Schlecker geh&ouml;re und verlangt deshalb von der Firma Schlecker XL die Namen der Mitarbeiter dieser Filiale sowie deren kompletten Anschriften und weitere Personaldaten um sie an der Betriebsratswahl zu beteiligen. Denn er vertritt die Auffassung, dass die Firma Anton Schlecker und die Firma XL einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten und deshalb die Verkaufsstelle der Schlecker XL in Siegen auch dem Zust&auml;ndigkeitsbereich des Betriebsrates Siegen zuzuordnen sei.</p>
<p>Mit Beschluss vom 04.03.2010 hat das Arbeitsgericht Siegen das Auskunftsbegehren zur&uuml;ckgewiesen.</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Wahlvorstandes war im einst-weiligen Verf&uuml;gungsverfahren erfolgreich.</p>
<p>Die Firma Schlecker XL ist verpflichtet, Auskunft &uuml;ber die Personendaten ihrer Mitarbeiter an den Wahlvorstand zu geben. Dabei konnte das Landesarbeitsgericht die Frage offenlassen, ob die Firma Anton Schlecker und die Firma Schlecker XL in Kreuztal einen gemeinsamen Betrieb f&uuml;hren. Denn im vorliegenden Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes stehen wahlspezifische Fragestellungen im Vordergrund. Ausgangspunkt der &Uuml;berlegungen war f&uuml;r die Kammer dabei die Frage, wie sich die Auskunftsverweigerung auf die sp&auml;tere Wahl auswirkt. Im Rahmen der Abw&auml;gung der Interessen der Beteiligten w&auml;ren die Auswirkungen auf die Wahl gravierender, wenn sie ohne die Arbeitnehmer der Filiale der Fa. Schlecker Xl in Kreuztal stattfinden m&uuml;&szlig;te. Die Verkennung des Betriebsbegriffes f&uuml;hrt n&auml;mlich nur zu einer anfechtbaren, jedoch nicht zu einer nichtigen Wahl. Deswegen muss die Kl&auml;rung, ob ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt oder nicht, einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gekl&auml;rt werden.</p>
<p>Die Entscheidung ist rechtskr&auml;ftig.</p>
<p>LAG Hamm 30.3.2010, 13 TaBVGa 8/10</p>
<p><span><span>&nbsp;</span></span></p>
<p><span><span>-ehc-</span></span></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Betriebsratswahlen-im-Gemeinschaftsbetrieb-2832.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Daimler:  Einstellungstests verboten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Besonders die angeordneten Blut- und Urintests d&uuml;rften zuk&uuml;nftig nur&nbsp; noch durchgef&uuml;hrt werden, um Besch&auml;ftigte vor Gefahren am Arbeitsplatz zu sch&uuml;tzen.</p>
<p>Ein Bu&szlig;geld gegen Daimler wurde nicht verh&auml;ngt.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Daimler--Einstellungstests-verboten-2833.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mindestlohnverordnung für Dachdecker tritt in Kraft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Mindestlohn betr&auml;gt k&uuml;nftig bundesweit 10,60 Euro. Mit Wirkung ab 1. Januar 2011 erh&ouml;ht er sich auf 10,80 Euro. Die Mindestlohnverordnung l&auml;uft bis zum 31. Dezember 2011. Mindestl&ouml;hne im Dachdeckerhandwerk existieren bereits seit dem 1. Oktober 1997.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Mindestlohnverordnung-fuer-Dachdecker-tritt-in-Kraft-2834.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten bei der Versorgung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach dem Beamtenversorgungsgesetz sind dienstliche Ausbildungszeiten und Studienzeiten ruhegehaltf&auml;hig und erh&ouml;hen das Ruhegehalt. Demselben Zweck dienen Zurechnungszeiten, die Beamten gutgeschrieben werden, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunf&auml;higkeit pensioniert werden. Bei Teilzeitbesch&auml;ftigten werden diese Zeiten allerdings mit einem K&uuml;rzungsfaktor belegt, sodass ihr Ruhegehalt st&auml;rker gek&uuml;rzt wird, als es dem zeitlichen Verh&auml;ltnis der Teilzeit zur Vollzeit entspricht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, weil sie gegen den europarechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit versto&szlig;en. Danach muss das Arbeitsentgelt Teilzeitbesch&auml;ftigter, wozu nach der Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs auch das Ruhegehalt geh&ouml;rt, strikt zeitanteilig im Verh&auml;ltnis zu der m&ouml;glichen Vollzeitbesch&auml;ftigung festgesetzt werden. Durch die Nichtanwendung wird sichergestellt, dass die Altersversorgung Teilzeitbesch&auml;ftigter nur entsprechend ihrem zeitlichen Umfang gek&uuml;rzt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BVerwG 2 C 72.08 - Urteil vom 25.3.2010</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 16/2010 vom 25.3.2010</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zum <a href="http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&amp;meta_nr=412" target="_blank">Volltext der Entscheidung</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-ehc-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Benachteiligung-von-Teilzeitbeschaeftigten-bei-der-Versorgung-2835.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beendigung des Beamtenverhältnisses bei Kindesmissbrauch</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ma&szlig;gebendes Bemessungskriterium f&uuml;r die Bestimmung einer Disziplinarma&szlig;nahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes verletzt in besonders schwerem Ma&szlig;e dessen Menschenw&uuml;rde und Pers&ouml;nlichkeitsrecht. Ein sexueller Missbrauch greift in den Reifeprozess des Kindes ein und gef&auml;hrdet die Entwicklung seiner Pers&ouml;nlichkeit, da ein Kind wegen seiner fehlenden Reife das Erlebte intellektuell und gef&uuml;hlsm&auml;&szlig;ig nicht oder nur sehr schwer verarbeiten kann. Demgegen&uuml;ber benutzt der T&auml;ter sein Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. Angesichts dessen kann auch ein au&szlig;erhalb des Dienstes begangener sexueller Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten das Vertrauen in die Integrit&auml;t des Beamtentums unzumutbar belasten.</p>
<p>F&uuml;r die Disziplinarma&szlig;nahme im Einzelfall m&uuml;ssen die gesetzlichen Bemessungskriterien mit dem ihnen konkret zukommenden Gewicht ermittelt und gew&uuml;rdigt werden. Die Disziplinarma&szlig;nahme muss unter Ber&uuml;cksichtigung aller belastenden und entlastenden Umst&auml;nde des Einzelfalls in einem gerechten Verh&auml;ltnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht hat zwar ein Dienstvergehen angenommen, das wegen seiner Schwere im Ausgangspunkt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten f&uuml;hren kann. Sein Urteil beruht aber auf einer mangelhaften oder fehlenden Ermittlung und Bewertung aller belastenden und entlastenden Umst&auml;nde des Einzelfalls. Insbesondere ist die Kl&auml;rung einer m&ouml;glicherweise erheblichen Verminderung der Schuldf&auml;higkeit des Beamten unterblieben. Die Sache musste deshalb unter Aufhebung des angegriffenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zur&uuml;ckverwiesen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BVerwG 2 C 83.08 - Urteil vom 25. M&auml;rz 2010</p>
<p>Pressemitteilung 17/2010</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-ehc-</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Beendigung-des-Beamtenverhaeltnisses-bei-Kindesmissbrauch-2836.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Coaching im Öffentlichen Dienst: Landeshauptstadt München geht neue Wege in der Qualifizierung von Führungskräften</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Stadt M&uuml;nchen hat schon fr&uuml;h erkannt &ndash; und dies auch als Ziel strategischer Personalplanung definiert: alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gehalten, sich der Notwendigkeit einer permanenten fachlichen und pers&ouml;nlichen Weiterbildung zu stellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>So hei&szlig;t es in einem Grundsatzbeschluss zur Fortbildung aus dem Jahr 2001:</p>
<p><em>&bdquo;Der Umbau der Stadtverwaltung zu einem modernen Dienstleistungsunternehmen erfordert die laufende Anpassung und Weiterentwicklung der Kenntnisse und F&auml;higkeiten der Mitarbeiter/innen. Die an den strategischen Zielen der Landeshauptstadt M&uuml;nchen orientierte Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist eine notwendige Voraussetzung f&uuml;r betriebliche Ver&auml;nderungsprozesse und Innovationen.&ldquo; </em></p>
<p><em><br /></em></p>
<h2><strong>Fortbildungsmittel werden geb&uuml;ndelt</strong></h2>
<p>Die M&uuml;nchner Stadtverwaltung investiert erhebliche Mittel, um die Ver&auml;nderungs- und Lernbereitschaft ihrer Mitarbeiterschaft zu unterst&uuml;tzen. Sp&auml;testens im Zeichen der Finanzkrise von St&auml;dten und Gemeinden und der damit verbunden Haushaltskonsolidierungen stehen &ndash; ebenso&nbsp; wie andere &bdquo;Produktleistungen&ldquo;&nbsp; - zunehmend auch Fortbildungsetats und die verschiedensten Formen von Personalentwicklungs- und Qualifizierungsma&szlig;nahmen unter wachsendem Legitimationsdruck. Fragen der Effizienz und Wirtschaftlichkeit von Fortbildungs- und Personalentwicklungsma&szlig;nahmen bestimmen die Agenda. Es gilt deshalb, die zur Verf&uuml;gung stehenden Mittel zu b&uuml;ndeln und diese mehr denn je in erfolgversprechende Instrumente zu investieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zunehmend gefragt sind Fortbildungs- und Personalentwicklungs-Formate, die einen m&ouml;glichst engen Bezug zu den Anforderungen des Arbeitsplatzes und zu konkreten Themenstellungen des aktuellen beruflichen Kontextes herstellen. Eines der Formate, die diese Anforderungen erf&uuml;llen, ist Coaching. Als erfolgreiches Instrument der pers&ouml;nlichen Weiterentwicklung insbesondere von F&uuml;hrungskr&auml;ften hat Coaching in den vergangenen Jahren in Unternehmen erheblich an Bedeutung gewonnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Coaching hat gr&ouml;&szlig;tes Potenzial</strong></p>
<p>Der Fachverlag &bdquo;Manager Seminare&ldquo; hat 2009 insgesamt 152 Weiterbildner nach der Zukunft und den Potenzialen verschiedener Fortbildungsinstrumente befragt. Das einzige Weiterbildungsformat, bei dem die meisten Anbieter zuk&uuml;nftig eine st&auml;rkere Nachfrage erwarten, war &ndash; mit 54 Prozent - Coaching (&bdquo;Manager Seminare&ldquo; M&auml;rz 2009).</p>
<p>Dies korrespondiert auch mit den Ergebnissen einer Befragung, die die Landeshauptstadt M&uuml;nchen Anfang 2009 mit st&auml;dtischen F&uuml;hrungskr&auml;ften durchf&uuml;hrte. In einer von der Ludwig-Maximilians-Universit&auml;t (LMU) M&uuml;nchen im Auftrag der Landeshauptstadt durchgef&uuml;hrten Umfrage, an der sich insgesamt 848 st&auml;dtische F&uuml;hrungskr&auml;fte beteiligten, wurde u.a. die Frage gestellt, welche Qualifizierungsformen die st&auml;dtischen F&uuml;hrungskr&auml;fte bevorzugen. Hier landete <strong>&bdquo;Coaching&ldquo; mit 69,6% auf dem ersten Platz</strong>, gefolgt von &bdquo;klassischen Fortbildungen in Seminarform&ldquo; (67,3%).</p>
<p>Auswertungen bisher durchgef&uuml;hrter Coaching-Ma&szlig;nahmen ergaben bei der Stadt M&uuml;nchen &uuml;berdurchschnittlich hohe Zustimmungsraten auf Aussagen wie:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&bdquo;Das Coaching hat mein F&uuml;hrungsverhalten positiv ver&auml;ndert&ldquo; (75%),</p>
<p>&bdquo;Ich kenne meine St&auml;rken jetzt genauer und f&uuml;hle mich sicherer&ldquo; (78 %&bdquo;),</p>
<p>&bdquo;Insgesamt betrachtet war mein Coaching ein Erfolg&ldquo; (96 %),</p>
<p>&bdquo;Ich w&uuml;rde das Instrument Coaching weiter empfehlen&ldquo; (100 %).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Stadt M&uuml;nchen hat deshalb beschlossen, Fortbildungs-Ressourcen zu b&uuml;ndeln und bestehende Ressourcen st&auml;rker als bisher gezielt f&uuml;r das Instrument Coaching von F&uuml;hrungskr&auml;ften einzusetzen, da hier nachhaltige Wirkungen der Investitionen erwartet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ziel von Coaching: Verhaltens&auml;nderung!</strong></p>
<p>Unter Coaching wird bei der Landeshauptstadt M&uuml;nchen die l&ouml;sungs- und zielorientierte Unterst&uuml;tzung von F&uuml;hrungskr&auml;ften verstanden, die vor spezifischen Herausforderungen stehen oder sich Hilfe bei der L&ouml;sung komplexer Problemstellungen erwarten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ziel von Coaching ist es, das Verhalten und die Wahrnehmung der F&uuml;hrungskr&auml;fte nachhaltig zu verbessern sowie Einstellungen zu ver&auml;ndern. Coaching setzt dabei an den vorhandenen Kompetenzen an. Der Coaching-Prozess wird so gesteuert, dass sich die Ressourcen der F&uuml;hrungskr&auml;fte m&ouml;glichst optimal entwickeln, neue Potenziale erschlossen und Verhaltensalternativen sichtbar werden.</p>
<p>Der Coach begleitet und unterst&uuml;tzt die F&uuml;hrungskraft bei der Realisierung eines Ver&auml;nderungswunsches oder bei der L&ouml;sung eines Problems.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wichtig: </strong>Coaching ist weder formal noch inhaltlich ein Synonym f&uuml;r Training oder Beratung.</p>
<p>Merkmal von Coaching ist es vielmehr, eine nachhaltige Selbstlernkonzeption der F&uuml;hrungskraft zu erm&ouml;glichen. Der Coach unterst&uuml;tzt die F&uuml;hrungskraft dabei, individuell passende neue L&ouml;sungen f&uuml;r Ver&auml;nderungsanforderungen oder Problemstellungen zu finden. Der Coach tr&auml;gt dabei lediglich die Verantwortung f&uuml;r den Coaching-Prozess. Die Ergebnis-Verantwortung liegt allein bei der F&uuml;hrungskraft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ausbildung interner Coaches</strong></p>
<p>Bislang wurden Coachings bei der Landeshauptstadt M&uuml;nchen &uuml;berwiegend von externen Coaches durchgef&uuml;hrt. Hierzu verf&uuml;gt die Stadt &uuml;ber einen Pool ausgew&auml;hlter Expertinnen und Experten. Schon heute sind aber auch einige wenige st&auml;dtische Dienstkr&auml;fte, die &uuml;ber eine einschl&auml;gige Coaching-Ausbildung verf&uuml;gen, als interne Coaches t&auml;tig. Im Zuge der geplanten massiven Ausweitung von Caoching wird die Stadt M&uuml;nchen in den kommenden Jahren weitere interne Coaches ausbilden lassen.</p>
<p>In der &uuml;berwiegenden Literatur wird beschrieben, dass sich bei der obersten F&uuml;hrungsebene Coaching durch einen externen Coach empfiehlt, w&auml;hrend sich beim mittleren und unteren Management auch internes Coaching eignet. Die meisten Unternehmen kombinieren beide Varianten. Grunds&auml;tzlich wird internes Coaching eher bei gro&szlig;en Unternehmen angewandt, dort hat internes Coaching in den vergangenen Jahren auch einen relevanten Zuwachs erfahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Mittlere F&uuml;hrungsebene als Zielgruppe internen Coachings</strong></p>
<p>Somit ist auch die Landeshauptstadt M&uuml;nchen mit ihren ca. 2.500 F&uuml;hrungskr&auml;ften ein Unternehmen, bei dem internes Coaching prinzipiell sinnvoll ist. Der interne Coach hat bei der Landeshauptstadt M&uuml;nchen zudem insbesondere dann einen Vorteil, wenn besondere Kenntnisse des Verwaltungsumfeldes und der besonderen Kultur des &ouml;ffentlichen Dienstes wichtig sind. Wir gehen davon aus, dass in der Landeshauptstadt M&uuml;nchen vor allem in der mittleren F&uuml;hrungsebene ein sehr hoher Bedarf nach Coaching besteht. Der Grund liegt u.a darin, dass sich die mittlere F&uuml;hrungsebene in einer nicht immer einfachen &bdquo;Sandwichposition&ldquo; zwischen Arbeitgeber- und Mitarbeiterinteressen befindet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In der Kommunikation des Instruments Coaching wird deshalb in M&uuml;nchen zuk&uuml;nftig herausgestellt, dass Coaching nicht nur der oberen, sondern auch der mittleren F&uuml;hrungsebene aktiv angeboten wird. Und: Zuk&uuml;nftig setzt die Landeshauptstadt M&uuml;nchen vor allem im Hinblick auf die verst&auml;rkt als Coaching-Zielgruppe anvisierte Adressatengruppe der mittleren F&uuml;hrungsebene, aber auch aus Gr&uuml;nden der Wirtschaftlichkeit st&auml;rker als bisher auf die Arbeit mit internen Coaches.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ab einer bestimmten Hierarchieebene kommt auch zuk&uuml;nftig sicherlich in der Regel nur ein externer Coach in Frage. Bei externem Coaching ist eine fundierte Auswahl qualifizierter Coaches (Coach-Pool) ein entscheidendes Element der Qualit&auml;tssicherung. Externe und interne Coaches m&uuml;ssen die gleichen hohen fachlichen wie pers&ouml;nlichen Anforderungen erf&uuml;llen. Sowohl interne als auch externe Coaches m&uuml;ssen eine qualitativ hochwertige Coachingausbildung nachweisen k&ouml;nnen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich Coaching ein bislang nicht gesch&uuml;tzter Begriff ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Vorteile von Coaching: &bdquo;Konsumhaltung&ldquo; ist nicht m&ouml;glich!</strong></p>
<p>Der Hauptnutzen von Coaching besteht darin, dass Themenstellungen ganz individuell auf die konkrete Situation der F&uuml;hrungskr&auml;fte zugeschnitten und einer L&ouml;sung zugef&uuml;hrt werden k&ouml;nnen. Da innerhalb des konkreten Arbeitsumfelds der F&uuml;hrungskraft und an individuell formulierten konkreten Zielen gearbeitet wird, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit auch von einem Transfer der neuen Verhaltensoptionen in die F&uuml;hrungspraxis ausgegangen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein Nutzen entsteht insbesondere bei F&uuml;hrungskr&auml;ften, die schon Trainings zu Themen wie F&uuml;hrung, Konflikte oder Kommunikation absolviert haben. Im Coaching bietet die individuelle Begleitung durch einen Coach den F&uuml;hrungskr&auml;ften nun eine tiefere Reflexionsebene und die M&ouml;glichkeit, ihr Thema aus mehreren Perspektiven zu beleuchten. Dadurch entstehen neue Handlungsperspektiven. Im Gegensatz zu klassischen Seminarformen hat Coaching den gro&szlig;en Vorteil, dass F&uuml;hrungskr&auml;fte &uuml;ber einen l&auml;ngeren Zeitraum an ihrer pers&ouml;nlichen Ver&auml;nderungsthematik konkret arbeiten. Eine zur&uuml;cklehnende &bdquo;Konsumhaltung&ldquo; ist im Coaching ausgeschlossen. Nicht zu untersch&auml;tzen sind auch die Vorteile, die sich durch die Bearbeitung eines pers&ouml;nlichen Ver&auml;nderungsziels in einem gesch&uuml;tzten, vertrauensvollen Rahmen ergeben, was in sonstigen Fortbildungsformaten, au&szlig;er im Mentoring, nicht oder nur stark eingeschr&auml;nkt m&ouml;glich ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Nutzen f&uuml;r den Arbeitgeber Landeshauptstadt M&uuml;nchen</strong><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Eine gute F&uuml;hrungskultur und kompetente F&uuml;hrungskr&auml;fte sind ein entscheidender Faktor f&uuml;r den Unternehmenserfolg auch bei der Landeshauptstadt M&uuml;nchen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Durch Coaching unterst&uuml;tzt das Unternehmen seine Potenzialtr&auml;ger dabei, ihre Position im System zu st&auml;rken und dadurch noch bessere Leistungen zu erzielen. Die Chancen einer nachhaltigen Verhaltens&auml;nderung der F&uuml;hrungskraft sind, wie beschrieben, im Coaching h&ouml;her als im Training. Coaching bietet die M&ouml;glichkeit, die durch Trainings erworbenen Kenntnisse und F&auml;higkeiten f&uuml;r nachhaltige Verhaltens&auml;nderungen zu nutzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Somit entsteht ein doppelter Nutzen:</strong> die nachhaltige Verankerung neuer Verhaltensoptionen und die Sicherung von Investitionen in Bildungsma&szlig;nahmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die konkreten Folgen von Coaching sind je nach vorab definiertem Ziel eine effektivere Arbeitsweise, ein optimiertes F&uuml;hrungs- und Kommunikationsverhalten sowie Leistungssteigerungen durch gr&ouml;&szlig;ere Arbeitszufriedenheit. Ein weiterer Nutzen f&uuml;r den Arbeitgeber liegt in der langfristigen Motivation der F&uuml;hrungskr&auml;fte: ein dauerhaftes und offensiv beworbenes Coaching-Angebot f&uuml;r Leistungstr&auml;ger tr&auml;gt zu der auch in der Landeshauptstadt M&uuml;nchen immer wichtiger werdenden Mitarbeiterbindung bei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Mit ihrem neuen Coaching-Konzept m&ouml;chte die Landeshauptstadt M&uuml;nchen einen Beitrag dazu leisten</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>die F&uuml;hrungsqualit&auml;t der st&auml;dtischen Leistungstr&auml;ger/innen zu erh&ouml;hen</li>
<li>ein arbeitsplatznahes und effizientes Fortbildungsformat auszubauen </li>
<li>die F&uuml;hrungskultur in der Landeshauptstadt M&uuml;nchen zu verbessern &ndash; und letztendlich:</li>
<li>die Landeshauptstadt M&uuml;nchen als attraktiven Arbeitgeber f&uuml;r Leistungstr&auml;ger st&auml;rker zu positionieren</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Stefan Scholer</em></p>
<p><em>Leiter des Aus- und Fortbildungszentrum Landeshauptstadt M&uuml;nchen</em></p>
<p><em>Kontakt: Stefan.scholer@muenchen.de</em><em>&nbsp;</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Coaching-im-Oeffentlichen-Dienst-Landeshauptstadt-Muenchen-geht-neue-Wege-in-der-Qualifizierung-von-Fuehrungskraeften-2843.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Aufstiegsmaster für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesverwaltung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Studiengang hat das Ziel, den Aufstieg vom gehobenen in den h&ouml;heren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesverwaltung zu erm&ouml;glichen und er soll das bisherige von der Bundesakademie f&uuml;r &ouml;ffentliche Verwaltung durchgef&uuml;hrte Aufstiegsverfahren ersetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr zu dem Konzept und den Zulassungsvoraussetzungen auf der <a href="http://www.fhbund.de/nn_15814/DE/90__Aktuelles/MPA__Aufstieg__hD__05032010.html?__nnn=true" target="_blank">Homepage der FH Bund</a>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Aufstiegsmaster-fuer-den-hoeheren-nichttechnischen-Verwaltungsdienst-in-der-Bundesverwaltung-2844.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beamtenrechtliche Seminare</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auf dem Programm stehen die folgenden eint&auml;gigen Veranstaltungen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>26.4.2010: <br />Beamtenrecht Teil I: Grundlagen und Neuerungen durch das Beamtenstatusgesetz und das Bundesbeamtengesetz,</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>27.4.2010: <br />Beamtenrecht Teil II - Rechte, Pflichten und Rechtsfolgen unter Ber&uuml;cksichtigung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes,</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>28.4.2010: <br />Beamtenrecht Teil III - Rechtsschutz und aktuelle Rechtsprechung, </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>29.4.2010: <br />Nebent&auml;tigkeitsrecht f&uuml;r Beamte und Besch&auml;ftigte des &ouml;ffentlichen Dienstes.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Mehr Informationen zu den Seminaren finden Sie </strong><a href="http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/TREFFPUNKT---Neue-Seminare-im-Beamtenrecht.html" target="_blank"><strong>hier</strong></a><strong>.</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Beamtenrechtliche-Seminare-2845.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Psychische Belastung von Lehrkräften</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Schule macht krank &ndash; und zwar nicht nur gestresste Sch&uuml;ler/innen, die auf das n&auml;chste Zeugnis warten, sondern durch die zunehmenden psychischen und physischen Belastungen auch die Lehrer/innen.</p>
<p><br />Psychische Belastungen am Arbeitsplatz spielen im Allgemeinen eine gr&ouml;&szlig;ere Rolle als k&ouml;rperliche. So ist nach Daten des Statistischen Bundesamtes jede/r achte Berufst&auml;tige psychischen Belastungen ausgesetzt. In den Blick r&uuml;cken dabei&nbsp; &bdquo;Betriebsst&auml;tten&ldquo;, die nicht dem klassischen Bild von unfallbedrohten industriellen Arbeitspl&auml;tzen entsprechen - zum Beispiel auch Schulen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nur jede dritte Lehrkraft erreicht heute die regul&auml;re Altersgrenze von 65 Jahren. Im Jahr 2004 wurden bundesweit 4300 Lehrer/innen wegen Dienstunf&auml;higkeit fr&uuml;hpensioniert. Grund: Stress und Burn-Out-Syndrome. Doch diese haben Ursachen, die sich beseitigen lassen. Solche Ursachen zu finden, ist allerdings ein kompliziertes Unterfangen, denn anders als im Bereich des physischen Arbeits- und Gesundheitsschutzes liegen die Ursachen f&uuml;r psychische Erkrankungen nicht auf der Hand.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diesem Problemfeld widmete sich die Studie &bdquo;Vergleichende Darstellung und Bewertung von&nbsp; Methoden zur Erfassung von psychischen Arbeitsbelastungen im Schulbereich&ldquo;. Dr. Ralf Neuner, Dozent f&uuml;r betriebliches Gesundheitsmanagement an der Universit&auml;t Ulm, begutachtete im Auftrag von Hans-B&ouml;ckler- und Max-Traeger-Stiftung sowie der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) die h&ouml;chst unterschiedlichen Verfahren, die sich mit der Pr&auml;vention von&nbsp; Gesundheitsgefahren an Schulen besch&auml;ftigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&bdquo;W&auml;hrend die Gef&auml;hrdungsbeurteilung im Bereich von physikalisch-chemischen Faktoren mit bew&auml;hrten und standardisierten Messverfahren vorgenommen werden kann, zeigt sich bei der Erfassung psychischer Arbeitsbelastungen ein differenziertes Bild&ldquo;,sagt Neuner. Von der gro&szlig;en Zahl an Messverfahren &bdquo;ist beim genaueren Hinsehen nur ein kleiner Teil auch tats&auml;chlich f&uuml;r Gef&auml;hrdungsbeurteilungen im Schulbereich geeignet.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erstmals macht Neuner mit der Studie den Versuch, den Personalr&auml;ten und den Beauftragten f&uuml;r den Arbeits- und Gesundheitsschutz an Schulen mit einem vergleichenden &Uuml;berblick Hilfestellung zu geben, denn weder Personalr&auml;te noch Arbeitsschutzbeauftragte verf&uuml;gen in der Regel &uuml;ber das notwendige Expertenwissen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bedarf, das gesundheitliche Gefahrenpotenzial an Schulen zu untersuchen, ist gro&szlig;. Professor Joachim Bauer von der Klinik f&uuml;r psychosomatische Medizin der Universit&auml;t Freiburg kam 2004 zu dem Ergebnis, dass 35 Prozent aller P&auml;dagogen unter dem Burn-Out-Syndrom leiden, ein F&uuml;nftel seien behandlungsbed&uuml;rftig. Und den Sch&uuml;lerinnen und Sch&uuml;lern geht es nicht besser: 2005 machte das Gesundheitsamt in Stuttgart bei &uuml;ber 50 Prozent chronische Beschwerden aus. 15 Prozent seien psychosomatisch erkrankt.</p>
<p><br />Nur in wenigen Bundesl&auml;ndern wurde zwischenzeitlich mit der Erhebung psychischer Belastungen begonnen. Ma&szlig;nahmen fehlen &uuml;berall, wei&szlig; Anne Jenter vom gesch&auml;ftsf&uuml;hrenden Vorstand der GEW. &bdquo;Die psychische Belastung steigt&nbsp; zunehmend. Lehrer/innen m&uuml;ssen permanent Eltern und Sch&uuml;lern auf der einen Seite und Schulleitung, Schul&auml;mtern und Ministerialb&uuml;rokratie auf der anderen Seite gerecht werden. Kreativit&auml;t bei der Wissensvermittlung und zunehmend mehr Erziehungsleistungen m&uuml;ssen von den Lehrer/innen erbracht werden. Pr&auml;ventives&nbsp; Gesundheitsmanagement muss mit daf&uuml;r sorgen, dass unsere Lehrerpers&ouml;nlichkeiten den an sie gestellten Anspr&uuml;chen auch gerecht werden k&ouml;nnen."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die <strong>Projektbeschreibung und Kontaktdaten</strong> von Dr. Ralf Neuner finden Sie <a href="http://boeckler.de/show_project_fofoe.html?projectfile=S-2007-978-4.xml#veroeffentlichungen" target="_blank">hier</a>.</p>
<p>Eine <strong>Kurzzusammenfassung der Studie</strong> k&ouml;nnen Sie im Dateianhang herunterladen.</p>
<hr />
<p><strong>Hinweis</strong>:<br />Das Arbeitsschutzgesetz dient der Verbesserung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer/innen bei der Arbeit. Es gilt auch f&uuml;r Beamte und f&uuml;r den Schulbereich. Dienstherren und Arbeitgeber sind verpflichtet, die erforderlichen Ma&szlig;nahmen zur Gew&auml;hrleistung der Sicherheit und Gesundheit der Besch&auml;ftigten bei der Arbeit zu treffen und regelm&auml;&szlig;ig zu &uuml;berpr&uuml;fen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die konkreten Ma&szlig;nahmen ergeben sich aus den jeweiligen zugeh&ouml;rigen Verordnungen und Unfallverh&uuml;tungsvorschriften und der vom Arbeitgeber zu erstellenden Gef&auml;hrdungsbeurteilung.</p>
<p>Zur Unterst&uuml;tzung muss der Arbeitgeber Betriebs&auml;rzte und Sicherheitsfachkr&auml;fte hinzuziehen, in Dienststellen ohne Personalrat sind die Besch&auml;ftigten vor wesentlichen Arbeitsschutzma&szlig;nahmen anzuh&ouml;ren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>
<hr />
</p>
<p><em>Quelle: Einblick 6/2010</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Mehr Infos zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an Schulen:</strong><br /><a href="http://www.gew.de/Arbeits-_und_Gesundheitsschutz_an_Schulen.html">http://www.gew.de/Arbeits-_und_Gesundheitsschutz_an_Schulen.html</a></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Psychische-Belastung-von-Lehrkraeften-2846.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Teilnahmerecht der Gleichstellungsbeauftragten an „Führungsklausur“</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Kl&auml;gerin, die Gleichstellungsbeauftragte bei einem Hauptzollamt ist, wollte gekl&auml;rt wissen, dass sie an sogenannten F&uuml;hrungsklausuren ihrer Dienststelle teilnehmen darf. Dabei handelt es sich um j&auml;hrlich einmal stattfindende Besprechungen f&uuml;r F&uuml;hrungskr&auml;fte, in denen k&uuml;nftige Schwerpunkte des Verwaltungshandelns festgelegt und &uuml;berpr&uuml;ft werden. Gegenstand der F&uuml;hrungsklausuren sind auch personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten der Besch&auml;ftigten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Zusammenhang mit den F&uuml;hrungsklausuren fanden zwar bislang Gespr&auml;che mit der Kl&auml;gerin statt, in denen sie &Auml;nderungsw&uuml;nsche vorbringen konnte. Zu den F&uuml;hrungsklausuren selbst wurde sie aber nicht eingeladen. Darin sah sie eine Verletzung ihrer Rechte als Gleichstellungsbeauftragte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht best&auml;tigte den Rechtsstandpunkt der Kl&auml;gerin. Nach dem Bundesgleichstellungsgesetz soll der Gleichstellungsbeauftragten die Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten gegeben werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dazu geh&ouml;rt auch ihre Beteiligung an Dienstbesprechungen, sofern diese der Planung oder Vorbereitung von Ma&szlig;nahmen in Angelegenheiten der vorgenannten Art dienen, wie dies hier der Fall war. Erst die Teilnahme an solchen Besprechungen er&ouml;ffnet der Gleichstellungsbeauftragten die M&ouml;glichkeit, Argumente und Gegenargumente unmittelbar zu erfahren und selbst zur Sprache zu bringen und damit auf den Entscheidungsprozess unvermittelt und aktiv Einfluss zu nehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BVerwG 6 C 3.09 - Urteil vom 8.4.2010</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 8.4.2010</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Teilnahmerecht-der-Gleichstellungsbeauftragten-an-Fuehrungsklausur-2852.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Datenschutz in der Arbeitswelt - Eckpunktepapier zum Beschäftigtendatenschutz</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Seit Jahrzehnten wird &uuml;ber die Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen f&uuml;r den Besch&auml;ftigtendatenschutz diskutiert. Verschiedene, in der &Ouml;ffentlichkeit stark beachtete Vorf&auml;lle in den vergangenen Jahren zeigen, dass eine generelle Regelung des Besch&auml;ftigtendatenschutzes notwendig ist.</p>
<p>Es gibt bereits heute zu vielen Fragen des Besch&auml;ftigtendatenschutzes eine einzelfallbezogene Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Diese ist allerdings oft uneinheitlich. Obergerichtliche Urteile sind selten. F&uuml;r zahlreiche in der beruflichen Praxis vorhandene Fragen bestehen derzeit keine speziellen gesetzlichen Regelungen. Soweit Regelungen vorhanden sind, finden sich diese verteilt &uuml;ber verschiedene Gesetze, etwa im Bundesdatenschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Telekommunikationsgesetz oder dem Telemediengesetz. <br /><br />Im Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien darauf verst&auml;ndigt, das Bundesdatenschutzgesetz um ein eigenes Kapitel f&uuml;r den Besch&auml;ftigtendatenschutz zu erweitern. Die Federf&uuml;hrung hierf&uuml;r liegt beim Bundesministerium des Innern.</p>
<p>Ein Gesetzentwurf zur Regelung des Besch&auml;ftigtendatenschutzes befindet sich in der Endphase der Erstellung. Dieser Gesetzentwurf soll nach Abstimmung mit den Bundesministerien bis zur Sommerpause durch den Bundesminister des Innern dem Kabinett zur Beschlussfassung vorgelegt werden.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Datenschutz-in-der-Arbeitswelt---Eckpunktepapier-zum-Beschaeftigtendatenschutz-2853.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Forschung zu diskriminierungsfreien Hochschulen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zur Zeit&nbsp;werden geeignete Hochschulen f&uuml;r die Mitwirkung am Projekt gesucht und der Forschungsstand aufgearbeitet. Ziel des Projekts ist es,&nbsp;Handlungsempfehlungen f&uuml;r Hochschulen zu entwickeln.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Forschung-zu-diskriminierungsfreien-Hochschulen-2854.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Forschung zu diskriminierungsfreien Hochschulen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zur Zeit&nbsp;werden geeignete Hochschulen f&uuml;r die Mitwirkung am Projekt gesucht und der Forschungsstand aufgearbeitet. Ziel des Projekts ist es,&nbsp;Handlungsempfehlungen f&uuml;r Hochschulen zu entwickeln.</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Forschung-zu-diskriminierungsfreien-Hochschulen-2855.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ausstellung: Frauen in Naturwissenschaft und Technik</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Frauen haben in Naturwissenschaft und Technik stets eine wesentliche Rolle gespielt. Ihre spannenden Biographien und bahnbrechenden Leistungen sind jedoch bis heute oftmals unbekannt. Die Ausstellung stellt 23 bedeutende Frauen vor - vom 17. Jahrhundert bis in die Gegenwart - und macht so die vielen weiblichen Vorbilder in der Welt der Naturwissenschaft und Technik sichtbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr Informationen zur Ausstellung:</p>
<p><br /><a href="http://www.frauenmuseum-wiesbaden.de/fmw/ausstellung-technik.html">http://www.frauenmuseum-wiesbaden.de/fmw/ausstellung-technik.html</a></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Ausstellung-Frauen-in-Naturwissenschaft-und-Technik-2856.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bundeskonferenz der BAG</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Veranstaltungsort</strong>:</p>
<p><br />Historische Stadthalle Wuppertal GmbH<br />Johannisberg 40<br />42103 Wuppertal<br />Tel: 0202 / 24 58 90<br />Fax: 0202 / 45 51 98<br />E-Mail: <a href="mailto:info@stadthalle.de">info@stadthalle.de</a> <br /><a href="http://www.stadthalle.de">www.stadthalle.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Informationen finden Sie unter:<br /><a href="http://www.frauenbeauftragte.de/bk10.htm">http://www.frauenbeauftragte.de/bk10.htm</a> <br />&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Bundeskonferenz-der-BAG-2857.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ärzte: Verhandlungen gescheitert - Streiks drohen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Am Nachmittag dann hielten die Vertreter  des Marburger Bunds den Sondierungsstand - 2,9% bei einer Laufzeit von  36 Monaten - nicht mehr f&uuml;r angemessen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Arbeitgeber kritisieren die Haltung der &Auml;rztegewerkschaft, denn  die momentane schwierige wirtschaftliche Lage sei allen bekannt. Eine  wesentlich h&ouml;here Gehaltsanpassung als in den anderen Bereichen des  &ouml;ffentlichen Dienstes sei nicht vertretbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Marburger Bund leitete bereits die Urabstimmung &uuml;ber einen Streik  ein und h&auml;lt einen Arbeitskampf im Mai f&uuml;r m&ouml;glich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- gs -</p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Aerzte-Verhandlungen-gescheitert---Streiks-drohen-2859.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender Parlament im Bayerischen Landtag</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In f&uuml;nf Aussch&uuml;ssen k&ouml;nnen Jugendliche &uuml;ber Themen wie Jugendkriminalit&auml;t, Wirtschaft, Verkehr, Armut, Bildung oder Energie unter dem Aspekt der Chancengleichheit f&uuml;r Frauen und M&auml;nner debattieren und Empfehlungen f&uuml;r die parlamentarische Arbeit der Abgeordneten erarbeiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Arbeit wird von der Forschungsgruppe Jugend und Europa, Centrum f&uuml;r angewandte Politikforschung in M&uuml;nchen begleitet. Die Anreise (g&uuml;nstigste Verbindung wie Bayern- oder Regioticket) wird &uuml;bernommen, f&uuml;r Verpflegung vor Ort ist gesorgt!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>N&auml;here Informationen zu den einzelnen Aussch&uuml;ssen, dem Einladungsflyer und den Anmeldungsformalit&auml;ten unter:</p>
<p>Forschungsgruppe Jugend und Europa</p>
<p>Centrum f&uuml;r angewandte Politikforschung</p>
<p>Dr. Barbara Tham</p>
<p>Ludwig-Maximilians-Universit&auml;t M&uuml;nchen, Maria-Theresia-Str. 21, 81675 M&uuml;nchen</p>
<p><a href="http://www.fgje.de">www.fgje.de</a></p>
<p>Tel.: 089-218801341 oder per Email unter <a href="mailto:b.tham@lrz.uni-muenchen.de">b.tham@lrz.uni-muenchen.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-Parlament-im-Bayerischen-Landtag-2860.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Abendgespräch in Bonn: Gender Mainstreaming</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Es gibt noch viel zu besprechen und viel zu diskutieren &uuml;ber Erfolg und noch-nicht-Erfolg der Frauenbewegung, wie auch gerade wieder anl&auml;sslich vieler Berichte zum Equal Pay Day deutlich wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Barbara Stiegler,&nbsp;Leiterin des Arbeitsbereiches Frauen und Geschlechterforschung in der Friedrich-Ebert-Stiftung, bearbeitet &ldquo;Gender als politisches Projekt&ldquo; und fragt: Wo bitte geht&rsquo;s zur Geschlechtergerechtigkeit?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Angesichts der Tatsache, dass sich zunehmend auch M&auml;nner engagieren und es in K&uuml;rze das erste Bundesforum M&auml;nner geben soll, wird&nbsp;sie als&nbsp;Gastgeberin &uuml;ber neue Entwicklungen in der Geschlechterpolitik berichten. Sie verkennt in dem Zusammenhang nat&uuml;rlich nicht, dass die vielseitigen Probleme in den Geschlechterverh&auml;ltnissen noch lange nicht gel&ouml;st sind, zeigt aber Wege auf, L&ouml;sungen n&auml;her zu kommen.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Termin:</strong></p>
<p>Montag, 10.5.2010, 18.00 Uhr</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ort</strong>:</p>
<p>Haus der Friedrich-Ebert-Stiftung, 53179 Bonn, Godesberger Allee 149</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Kontakt</strong>:</p>
<p>Montag-Club f&uuml;r politische und gesellschaftliche Kontakte</p>
<p>Herderstra&szlig;e 53</p>
<p>53173 BONN</p>
<p>(Hannelore Fuchs)</p>
<p>Telefon 0228 / 35 69 27</p>
<p>Telefax 0228 / 36 98 653</p>
<p>E-Mail: fuchs.montag-club@t-online.de</p>
<p><a href="http://www.montag-club.de">www.montag-club.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p>Der Eintritt ist frei, Spenden sind willkommen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Abendgespraech-in-Bonn-Gender-Mainstreaming-2861.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Keine März-Klausel in der Unfallversicherung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Grunds&auml;tzlich gilt in der Unfallversicherung&nbsp;&ndash; wie in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auch&nbsp;&ndash; das Entstehungsprinzip. Davon ausgenommen sind jedoch einmalig gezahlte Arbeitsentgelte: Sie sind grunds&auml;tzlich dem Monat der Auszahlung zuzuordnen (Zuflussprinzip). Eine Besonderheit gilt jedoch f&uuml;r Einmalzahlungen, die in den Monaten Januar bis M&auml;rz gezahlt werden und im Rahmen der sogenannten M&auml;rz-Klausel beitragsrechtlich gegebenenfalls dem Vorjahr zugeordnet und entweder gesondert gemeldet werden oder in die letzte Entgeltmeldung des Vorjahres einflie&szlig;en.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dagegen findet die M&auml;rz-Klausel keine Anwendung in der Unfallversicherung.</p>
<p>Die Einmalzahlung f&uuml;r das UV-Entgelt muss daher im Jahr der Auszahlung mit der n&auml;chsten Entgeltmeldung f&uuml;r das laufende Kalenderjahr gemeldet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: AOK PRAXIS AKTUELL direkt 3/2010</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Keine-Maerz-Klausel-in-der-Unfallversicherung-2862.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Jahresmeldungen 2009: 15. April ist Abgabetermin!</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;Auch f&uuml;r geringf&uuml;gig und kurzfristig Besch&auml;ftigte sind Jahresmeldungen zu erstatten.</p>
<p>Erstatten Sie die Jahresmeldung nur, wenn das Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis &uuml;ber das Jahresende hinaus unver&auml;ndert fortbesteht und keine melderelevanten Sachverhalte (z.&nbsp;B. Krankenkassen- oder Beitragsgruppenwechsel) zum Jahreswechsel vorliegen. Ist ein Mitarbeiter im Laufe des Jahres&nbsp;2009 oder zum Jahresende aus Ihrem Unternehmen ausgeschieden, melden Sie ihn ab. Eine Jahresmeldung ist dann nicht mehr n&ouml;tig. Wurde bereits eine Unterbrechungsmeldung im Kalenderjahr&nbsp;2009 erstattet, darf nur das noch nicht gemeldete beitragspflichtige Arbeitsentgelt in die Jahresmeldung aufgenommen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: AOK PRAXIS AKTUELL direkt 3/2010</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Jahresmeldungen-2009-15.-April-ist-Abgabetermin-2863.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Altersversorgung: BMF-Schreiben überarbeitet</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Inhaltlich geht es hierbei um die&nbsp;steuerliche F&ouml;rderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Altersversorgung-BMF-Schreiben-ueberarbeitet-2864.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kaufkraftzuschläge teilweise neu festgesetzt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Gesamt&uuml;bersicht der Kaufkraftzuschl&auml;ge&nbsp;mit &nbsp;Stand 1. April 2010 wurde in der Bekanntmachung &uuml;ber die Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs vom 6. April 2010 <br />- IV C 5 - S 2341/10/10001 - ver&ouml;ffentlicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Kaufkraftzuschlaege-teilweise-neu-festgesetzt-2865.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>ELENA: Wirtschaftsministerium prüft "Mittelstandsklausel"</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Ministerium sieht vor allem in der monatlichen Daten&uuml;bermittlung einen immensen b&uuml;rorkratischen Aufwand f&uuml;r die klein - und mittelst&auml;ndischen Unternehmen.</p>
<p>Angedacht ist nun eine Art&nbsp; "Mittelstandsklausel", die die betroffenen Unternehmen von der aufw&auml;ndigen Verfahrensweise komplett herausnehmen solle.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/ELENA-Wirtschaftsministerium-prueft-Mittelstandsklausel-2866.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Die wichtigsten aktuellen Entscheidungen im Personalvertretungsrecht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Sie finden den &Uuml;berblick im Dateianhang zum Download.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Die-wichtigsten-aktuellen-Entscheidungen-im-Personalvertretungsrecht-2867.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bayerns Polizei wird immer weiblicher</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Frauenanteil bei der bayerischen Polizei betr&auml;gt derzeit 14,5 Prozent, bei den Neueinstellungen sind es zwischen 20 und 25 Prozent. Von den mehr als 4.500 bayerischen Polizistinnen sind etwa 800 bei der Kriminalpolizei und beim Landeskriminalamt. Bei der Kriminalpolizei arbeiteten weibliche Beamte schon vor 1990 mit gro&szlig;em Erfolg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Innenminister Joachim Herrmann betonte bei einem Empfang anl&auml;sslich dieses Jubil&auml;ums, in den vergangenen 20 Jahren h&auml;tten die Polizistinnen das Binnenklima positiv ver&auml;ndert und seien mittlerweile auch in den Spitzen&auml;mtern der Polizei angekommen: "Unsere Polizistinnen stehen in jeder Situation ihren Mann! Mit ihren sozialen F&auml;higkeiten, ihrer emotionalen Intelligenz, ihrer Kommunikationsfreude und Teamf&auml;higkeit haben sie die Entwicklung der bayerischen Polizei positiv bereichert. Sie sind aus Bayerns Polizei nicht mehr wegzudenken. Ich freue mich besonders, dass unsere Polizistinnen zwischenzeitlich auch in den Spitzen&auml;mtern angekommen sind." Seit November 2009 gibt es&nbsp;mit Liliane Matthes in Unterfranken die erste bayerische Polizeipr&auml;sidentin.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Frauenanteil in den leitenden Funktionen der bayerischen Polizei hat sich stetig erh&ouml;ht: W&auml;hrend der Anteil von Frauen in leitenden Funktionen des h&ouml;heren Dienstes im Jahr 1996 noch 2,4 Prozent betrug, lag er im Jahr 2010 bei 7,7 Prozent. "Neben Polizeipr&auml;sidentin Matthes haben auch andere Kolleginnen in Spitzen&auml;mtern starke Akzente gesetzt. Ich denke hier vor allem an die Leiterin des Personalreferats der Polizei im Innenministerium, die Pr&auml;sidentin des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes oder die Vizepr&auml;sidentin des Bayerischen Landeskriminalamts. Gerade aber auch in den F&uuml;hrungspositionen bei den Basisdienststellen der Polizei, als Inspektionsleiterinnen oder Dienstgruppenleiterinnen gestalten viele Frauen den Erfolg der bayerischen Polizei nachhaltig mit", so Herrmann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In den letzten zehn Jahren seien viele Ma&szlig;nahmen ergriffen worden, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert haben. Zu einer solchen familienfreundlichen Personalpolitik geh&ouml;ren beispielsweise individuelle Arbeitszeitmodelle und flexible Schichtdienstmodelle. Daneben stehen f&uuml;r schwangerschaftsbedingte Ausfallzeiten durch Mutterschutz oder Elternzeit zus&auml;tzliche Stellen als mobile Reserve zur Verf&uuml;gung. Mit diesem Kontingent k&ouml;nne dort, wo es notwendig ist, ein angemessener Ausgleich geschaffen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 63/10 des Innenministeriums vom 1. M&auml;rz 2010</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Bayerns-Polizei-wird-immer-weiblicher-2868.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Seit mehreren Jahren verzeichnet die Franz&ouml;sische Gemeinschaft Belgiens eine deutliche Zunahme der Zahl der Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten, besonders aus Frankreich, die sich an Einrichtungen ihres Hochschulbildungssystems einschreiben, und zwar insbesondere f&uuml;r neun medizinische und paramedizinische Studieng&auml;nge.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Franz&ouml;sische Gemeinschaft war der Ansicht, dass die Zahl solcher Studierender in den genannten Studieng&auml;ngen zu hoch geworden sei, und erlie&szlig; daher das Dekret vom 16. Juni 2006. Danach sind die Universit&auml;ten und Hochschulen verpflichtet, die Zahl der als nicht in Belgien ans&auml;ssig angesehenen Studierenden, die sich zum ersten Mal f&uuml;r einen dieser neun Studieng&auml;nge einschreiben k&ouml;nnen, zu beschr&auml;nken.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Gesamtzahl nichtans&auml;ssiger Studierender ist je Hochschuleinrichtung und Studiengang grunds&auml;tzlich auf 30 % aller Einschreibungen des vorangegangenen akademischen Jahrs begrenzt. Im Rahmen dieses f&uuml;r sie vorgesehenen prozentualen Anteils werden die nichtans&auml;ssigen Studierenden, die eingeschrieben werden, durch Auslosung ermittelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vor diesem Hintergrund legt der Verfassungsgerichtshof (Belgien), bei dem Klagen auf Nichtigerkl&auml;rung dieses Dekrets anh&auml;ngig sind, dem Gerichtshof Fragen vor.</p>
<p>Der Gerichtshof stellt zun&auml;chst fest, dass die streitige Regelung eine Ungleichbehandlung zwischen ans&auml;ssigen und nichtans&auml;ssigen Studierenden bewirkt. Eine solche Ungleichbehandlung ist eine mittelbare Diskriminierung aus Gr&uuml;nden der Staatsangeh&ouml;rigkeit, die verboten ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Angesichts der Modalit&auml;ten der Finanzierung des Hochschulbildungssystems der Franz&ouml;sischen Gemeinschaft Belgiens kann die Sorge vor einer &uuml;berm&auml;&szlig;igen Belastung zur Finanzierung des Hochschulunterrichts diese Ungleichbehandlung zwischen ans&auml;ssigen und nichtans&auml;ssigen Studierenden nicht rechtfertigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach der Rechtsprechung kann eine mittelbar auf der Staatsangeh&ouml;rigkeit beruhende Ungleichbehandlung durch das Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zug&auml;nglichen medizinischen Versorgung gerechtfertigt sein, wenn es zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beitr&auml;gt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Somit ist zu pr&uuml;fen, ob die streitige Regelung geeignet ist, die Erreichung dieses Ziels zu gew&auml;hrleisten, und ob sie nicht &uuml;ber das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist. Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein f&uuml;r die Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits sowie f&uuml;r die Auslegung des nationalen Rechts zust&auml;ndig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine solche Regelung diesen Anforderungen entspricht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Als Erstes wird das vorlegende Gericht zu pr&uuml;fen haben, ob der Schutz der &ouml;ffentlichen Gesundheit wirklich gef&auml;hrdet ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dabei kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine etwaige Verringerung der Qualit&auml;t der Ausbildung des k&uuml;nftigen medizinischen Personals letztlich die Qualit&auml;t der Versorgung in dem betroffenen Gebiet beeintr&auml;chtigt.</p>
<p>Auch ist nicht auszuschlie&szlig;en, dass eine etwaige Begrenzung der Gesamtzahl der Studierenden in den betreffenden Studieng&auml;ngen einen entsprechenden R&uuml;ckgang der Zahl der Absolventen zur Folge hat, die f&uuml;r die Gew&auml;hrleistung der Gesundheitsversorgung in dem betroffenen Gebiet letztlich zur Verf&uuml;gung stehen, was sich dann auf das Niveau des Schutzes der &ouml;ffentlichen Gesundheit auswirken k&ouml;nnte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei der Pr&uuml;fung dieser Gefahren hat das vorlegende Gericht zun&auml;chst zu ber&uuml;cksichtigen, dass zwischen der Ausbildung des k&uuml;nftigen medizinischen Personals und dem Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zug&auml;nglichen medizinischen Versorgung nur ein mittelbarer Zusammenhang besteht, der weniger kausal ist als der Zusammenhang zwischen dem Ziel der &ouml;ffentlichen Gesundheit und der T&auml;tigkeit des bereits auf dem Markt verf&uuml;gbaren medizinischen Personals.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In diesem Zusammenhang obliegt der Nachweis, dass solche Gefahren tats&auml;chlich bestehen, den zust&auml;ndigen nationalen Stellen. Anhand einer solchen objektiven, eingehenden und auf Zahlenangaben gest&uuml;tzten Untersuchung muss sich mittels zuverl&auml;ssiger, &uuml;bereinstimmender und beweiskr&auml;ftiger Daten nachweisen lassen, dass die &ouml;ffentliche Gesundheit tats&auml;chlich gef&auml;hrdet ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Als Zweites hat das vorlegende Gericht, sofern es den Schutz der &ouml;ffentlichen Gesundheit f&uuml;r tats&auml;chlich gef&auml;hrdet h&auml;lt, zu pr&uuml;fen, ob in Anbetracht der Angaben der zust&auml;ndigen Stellen die streitige Regelung als geeignet angesehen werden kann, die Erreichung des Ziels des Schutzes der &ouml;ffentlichen Gesundheit zu gew&auml;hrleisten.</p>
<p>In diesem Zusammenhang hat es u. a. zu bewerten, ob eine Begrenzung der Zahl der nichtans&auml;ssigen Studierenden tats&auml;chlich geeignet ist, die Zahl der Absolventen zu erh&ouml;hen, die f&uuml;r die Gew&auml;hrleistung der Gesundheitsversorgung in der Franz&ouml;sischen Gemeinschaft letztlich zur Verf&uuml;gung stehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Als Drittes hat das vorlegende Gericht zu beurteilen, ob das angef&uuml;hrte im Allgemeininteresse liegende Ziel nicht durch weniger einschr&auml;nkende Ma&szlig;nahmen erreicht werden k&ouml;nnte, mit denen f&uuml;r Studierende, die ihr Studium in der Franz&ouml;sischen Gemeinschaft absolvieren, ein Anreiz geschaffen w&uuml;rde, nach Abschluss des Studiums dort zu bleiben, oder f&uuml;r au&szlig;erhalb der Franz&ouml;sischen Gemeinschaft ausgebildete Berufsangeh&ouml;rige ein Anreiz, sich dort niederzulassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ebenso ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu pr&uuml;fen, ob die zust&auml;ndigen Stellen die Erreichung dieses Ziels angemessen mit den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Erfordernissen in Einklang gebracht haben, insbesondere mit dem den Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten zustehenden Recht auf Zugang zum Hochschulunterricht, das zum Kernbereich des Grundsatzes der Freiz&uuml;gigkeit der Studierenden geh&ouml;rt. Von einem Mitgliedstaat eingef&uuml;hrte Einschr&auml;nkungen des Zugangs zu diesem Unterricht m&uuml;ssen daher auf das beschr&auml;nkt sein, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist, und m&uuml;ssen den genannten Studierenden einen ausreichend weiten Zugang zum Hochschulunterricht lassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Insoweit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, nachzupr&uuml;fen, ob das Verfahren zur Auswahl der nichtans&auml;ssigen Studierenden allein in der Auslosung besteht und, falls dem so sein sollte, ob diese Auswahlmethode, bei der nicht die Kapazit&auml;ten der betroffenen Kandidaten zugrunde gelegt werden, sondern der Zufall den Ausschlag gibt, zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr.&nbsp;33/10&nbsp;vom 13.4.2010</em></p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<p>HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens k&ouml;nnen die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anh&auml;ngigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der G&uuml;ltigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht &uuml;ber den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, &uuml;ber die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem &auml;hnlichen Problem befasst werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Diskriminierung-aus-Gruenden-der-Staatsangehoerigkeit-2870.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bachelorstudiengang für die Landespolizei in Mecklenburg-Vorpommern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Was es bereits bei der direkten Ausbildung f&uuml;r den ehemaligen gehobenen Polizeivollzugsdienst (jetzt Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt) an der Fachhochschule f&uuml;r &ouml;ffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege in G&uuml;strow gibt, soll es k&uuml;nftig auch f&uuml;r diejenigen Polizistinnen und Polizisten geben, die sich aus dem ehemaligen mittleren Dienst (jetzt Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt) f&uuml;r das h&ouml;here Amt qualifizieren wollen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Am 1. September 2010 wird erstmals die Aufstiegsausbildung in Form eines Bachelorstudiengangs beginnen. Zun&auml;chst musste jedoch f&uuml;r diese Aufstiegsausbildung ein entsprechendes Konzept erarbeitet und von der Akkreditierungsagentur ACQUIN zugelassen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dabei hat Mecklenburg-Vorpommern auch Neuland betreten, denn bis dahin hatte noch kein anderes Bundesland einen 18-monatigen Studiengang konzipiert, bei dem im besonderen Umfang auch die bereits vorhandene Ausbildung und die Berufserfahrungen in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt als Vorleistung angerechnet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Dieser Bachelorstudiengang f&uuml;r den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Polizei ist deutlich mehr, als lediglich die Zusammenlegung bisheriger Ausbildungsg&auml;nge. Mit der Anrechnung gro&szlig;er Teile der vorherigen Ausbildung nimmt unsere Landespolizei bundesweit eine Vorreiterrolle ein", sagte Innenminister Lorenz Caffier.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Unser Ziel ist es, die Qualit&auml;t der Polizeiarbeit st&auml;ndig zu verbessern. In diesem Jahr werden erstmals 50 % der Stellen in der Landespolizei der Laufbahngruppe des fr&uuml;heren gehobenen Polizeivollzugsdienstes angeh&ouml;ren. Das ist ein gro&szlig;er Schritt nach vorn, nicht nur im Interesse der Sicherheit unserer B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger, sondern auch im Interesse der Polizisten."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der neue Studiengang am Fachbereich Polizei der Fachhochschule f&uuml;r &ouml;ffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege ist in drei Semester unterteilt, in denen die Studierenden mit polizeilichen Lebenssachverhalten konfrontiert werden, die praxisnah und f&auml;cher&uuml;bergreifend zu bearbeiten sind. Doppelungen in der polizeilichen Ausbildung k&ouml;nnen so vermieden sowie theoretische und praktischen Ausbildungsinhalte besser miteinander verzahnt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die neue, kompakte Studienform stellt h&ouml;chste Leistungsanspr&uuml;che. Das Studium richtet sich in erster Linie an Abiturienten im mittleren Dienst, aber auch Beamtinnen und Beamte mit Realschulabschluss k&ouml;nnen teilnehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bachelorstudiengang f&uuml;r den Aufstieg wird am 1. September mindestens mit einer Klasse beginnen. Die Ausbildungspl&auml;tze werden ausgeschrieben, aus den eingehenden Bewerbungen wird dann eine Auswahl getroffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r 60 "Direkteinsteiger" in die Polizeiausbildung begann ein dreij&auml;hriger Bachelorstudiengang erstmals im September 2008.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 39 des&nbsp; Innenministeriums in Mecklenburg-Vorpommern</em></p>
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			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Bachelorstudiengang-fuer-die-Landespolizei-in-Mecklenburg-Vorpommern-2871.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Antidiskriminierungs-Beauftragte plädiert für anonyme Bewerbungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Antidiskriminierungsbeauftragte Christine L&uuml;ders hat sich f&uuml;r anonyme Bewerbungen ausgesprochen. &bdquo;Der Name Ali oder das Alter sind oft Gr&uuml;nde, warum auch sehr gute Bewerber keine Gelegenheit erhalten, sich in einem Bewerbungsgespr&auml;ch vorzustellen&ldquo;, sagte L&uuml;ders dem &bdquo;Focus&ldquo;. Sie werbe f&uuml;r anonyme Bewerbungen in der Wirtschaft und wolle ein gro&szlig;es Unternehmen f&uuml;r ein Modellprojekt gewinnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine anonyme Bewerbung sollte nach L&uuml;ders Ansicht kein Foto und keine pers&ouml;nlichen Angaben wie Name, Geburtsdatum und -ort enthalten. Davon k&ouml;nnten viele Bewerbergruppen profitieren, die auf dem Arbeitsmarkt derzeit benachteiligt seien. In Frankreich werde derzeit von 50 Firmen das Modell anonymer Bewerbungen getestet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Studie im Auftrag des Instituts zur Zukunft der Arbeit hatte zuletzt Nachteile f&uuml;r Bewerbungen von Migrantinnen und Migranten offengelegt. F&uuml;r die Erhebung wurden 1000 Bewerbungen auf Praktikumsstellen f&uuml;r Wirtschaftsstudierende verschickt. Dabei erhielten Bewerber/innen mit t&uuml;rkischen Namen 14 Prozent weniger positive Antworten als&nbsp;diejenigen mit deutschen Namen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: dpa, zitiert im Focus vom 21.3.2010</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Antidiskriminierungs-Beauftragte-plaediert-fuer-anonyme-Bewerbungen-2872.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Schwerbehindertenzusatzurlaub und Tarifurlaub bei Krankheit </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs besteht bei Arbeitsunf&auml;higkeit ebenso wie der Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs weiter. Die Tarifvertragsparteien k&ouml;nnen dagegen bestimmen, dass der &uuml;ber den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht erf&uuml;llt werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der aktuelle Fall</strong></p>
<p><br />Der schwerbehinderte Kl&auml;ger war seit 1971 im Au&szlig;endienst f&uuml;r die Beklagte t&auml;tig. F&uuml;r das Arbeitsverh&auml;ltnis galt der Manteltarifvertrag f&uuml;r die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt f&uuml;r Angestellte. Der Kl&auml;ger war von Anfang September 2004 bis zum Ende des Arbeitsverh&auml;ltnisses am 30.&nbsp;September 2005 wegen eines schweren Bandscheibenleidens arbeitsunf&auml;hig erkrankt. Im Mai 2005 verlangte er erfolglos, ihm den Urlaub f&uuml;r das Jahr 2004 zu gew&auml;hren.<br /><br />Der Kl&auml;ger hat mit seiner im November 2005 zugestellten Klage Anspr&uuml;che auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und des tariflichen Mehrurlaubs f&uuml;r die Jahre 2004 und 2005 verfolgt. Die Parteien haben in der Revision nur noch &uuml;ber die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und des &uuml;bergesetzlichen Tarifurlaubs gestritten. Die Beklagte hat die Verurteilung zur Abgeltung der Mindesturlaubsanspr&uuml;che in zweiter Instanz hingenommen.<br /><br />Die Klage auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs hatte im Unterschied zu der Klage auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs Erfolg. Der Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub teilt das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs. Beide Anspr&uuml;che sind am Ende des Arbeitsverh&auml;ltnisses auch dann abzugelten, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunf&auml;hig ist. Die Anspr&uuml;che auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs gingen demgegen&uuml;ber nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien am Ende des tariflichen &Uuml;bertragungszeitraums unter.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>
<p>(&nbsp;Vorinstanz: Landesarbeitsgericht D&uuml;sseldorf, Urteil vom 2. Februar 2009 - 12 Sa 486/06 - ).</p>
</p>
<p>&nbsp;</p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p>&nbsp;</p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>&nbsp;Quelle: Pressemitteilung des BAG, Nr. 25/10</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Schwerbehindertenzusatzurlaub-und-Tarifurlaub-bei-Krankheit--2873.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Untersagung einer Nebentätigkeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Kl&auml;gerin ist langj&auml;hrig als Briefsortiererin mit 15 Wochenstunden bei der beklagten Deutschen Post AG besch&auml;ftigt. Im Jahre 2006 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, sie &uuml;be fr&uuml;hmorgens eine Nebent&auml;tigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von sechs Stunden bei einem anderen Unternehmen aus. Dieses andere Unternehmen stellt nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und andere Postsendungen zu. Die T&auml;tigkeit der Kl&auml;gerin beschr&auml;nkt sich hier auf die Zustellung von Zeitungen. Die Beklagte hat der Kl&auml;gerin die Aus&uuml;bung der Nebent&auml;tigkeit untersagt. Sie beruft sich auf die einschl&auml;gige Tarifregelung, die die Untersagung u.a. aus Gr&uuml;nden des unmittelbaren Wettbewerbs erm&ouml;glicht. Hiergegen wendet sich die Kl&auml;gerin. Sie macht insbesondere geltend, sie sei wegen ihrer Teilzeitbesch&auml;ftigung auf die Einnahmen aus der Nebent&auml;tigkeit angewiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Unmittelbare Wettbewerbst&auml;tigkeit entscheidend</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Zehnte Senat hat - anders als die Vorinstanzen - festgestellt, dass die Kl&auml;gerin die betreffende Nebent&auml;tigkeit aus&uuml;ben darf. Ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grunds&auml;tzen auch bei untergeordneten T&auml;tigkeiten jede Unterst&uuml;tzung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Die anwendbare Tarifregelung l&auml;sst eine Untersagung jedenfalls nur bei unmittelbarer Wettbewerbst&auml;tigkeit zu. Sie weicht deshalb zugunsten der Arbeitnehmer von den allgemeinen Grunds&auml;tzen ab. Eine unmittelbare Wettbewerbst&auml;tigkeit liegt nicht vor. Zwar befinden sich die beiden Unternehmen mindestens bei der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander. Die Kl&auml;gerin ist aber weder in der Briefzustellung t&auml;tig, noch &uuml;berschneiden sich ihre T&auml;tigkeiten bei den beiden Unternehmen. Durch ihre Nebent&auml;tigkeit werden schutzw&uuml;rdige Interessen der Beklagten nicht beeintr&auml;chtigt. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterst&uuml;tzung des Konkurrenzunternehmens reicht nicht aus.</p>
<p>&nbsp;&nbsp;</p>
<p>(Vorinstanz: LAG M&uuml;nchen, Urteil vom 27. August 2008 - 10 Sa 174/0).</p>
<p><br /><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 26/10</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Untersagung-einer-Nebentaetigkeit-2874.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Elternteilzeit gilt auch für Führungskräfte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Arbeitnehmer in leitender Position haben es in der Praxis schwer, mit ihrem Begehren auf Elternteilzeit durchzudringen: Der Arbeitgeber wird sich oft auf den Vollzeitcharakter und die Unteilbarkeit der Aufgaben einer F&uuml;hrungskraft berufen und das Begehren abschl&auml;gig entscheiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der aktuelle Fall</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin - Leiterin Controlling mit Prokura- beantragte nach der Geburt ihres Kindes ab Januar 2007 Eltern- Teilzeit mit verringerter Arbeitszeit: von August 2007 bis Dezember 2008 wollte sie 20 Wochenstunden arbeiten- jeweils mittwochs und freitags acht Stunden, weitere vier Stunden alternativ an einem der anderen Tage.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die unterste Instanz&nbsp;gab der Klage teilweise statt, das Landesarbeitgericht ging - nach dem Arbeitgebervortrag- von der Unteilbarkeit der Stelle aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BAG entschied zugunsten der Arbeitnehmerin, sah eine Unteilbarkeit als nicht hinreichend dargelegt an und konnte daher keine dringenden betrieblichen Gr&uuml;nde erkennen, die gegen eine&nbsp; Teilzeit sprechen w&uuml;rden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Organisationskonzept hilfreich- aber nicht ausreichend</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass ein derartiges Stellenprofil grunds&auml;tzlich nur in Vollzeit zu erf&uuml;llen sei, insbesondere bei kurzfristig anberaumten Besprechungen sei die Anwesenheit der Mitarbeiterin als Leiterin des Controlling zwingend erforderlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In diesem Vortrag konnte das BAG allerdings kein aussagekr&auml;ftiges Organisationskonzept erkennen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zudem widersprach die Realit&auml;t dieser Aussage: w&auml;hrend des Mutterschutzes und dar&uuml;ber hinaus war die Arbeitnehmerin&nbsp; mehrere Monate von ihrem Vorgesetzen vertreten worden; dieser wiederum hatte ihre Aufgaben auch auf mehrere Mitarbeiter der Controlling- Abteilung delegiert- von einer Unteilbarkeit k&ouml;nne also keine Rede sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Richter machten in ihrer Entscheidung aber auch deutlich, dass auch ein ausgereiftes Organisationskonzept nichts an dem Begehren der Arbeitnehmerin ge&auml;ndert h&auml;tte: Die Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit einer Eltern- Teilzeit ergeben, sind typisch und k&ouml;nnen nicht dem gesetzgeberischen Willen, eine Eltern-Teilzeit grunds&auml;tzlich zu erm&ouml;glichen, entgegen gehalten werden.</p>
<p>(Vorinstanz: LAG D&uuml;sseldorf vom 18.12. 2008, 11 Sa 299/08).</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Elternteilzeit-gilt-auch-fuer-Fuehrungskraefte-2875.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neues kostenloses Beratungsangebot für die Arbeitszeitgestaltung und Schichtarbeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Wandel der Arbeit erfordert eine neue Qualit&auml;t der Arbeit als Voraussetzung f&uuml;r eine nachhaltige Wertsch&ouml;pfung. Die Initiative&nbsp;Neue Qualit&auml;t der Arbeit (INQA) f&ouml;rdert diese neue Qualit&auml;t der Arbeit.</p>
<p>Ziel ist es, gute Arbeitsbedingungen zu schaffen und dabei die Interessen der Besch&auml;ftigten und der Unternehmen miteinander zu verbinden. Die&nbsp;&ouml;ffentliche Debatte soll anregen werden und</p>
<ul>
<li>Wissenstranfer zu relevanten Themen organisiert</li>
<li>innovative&nbsp;Projekte unterst&uuml;tzt</li>
<li>Beispiele f&uuml;r gute L&ouml;sungen verbreitet werden.</li>
</ul>
<p>&nbsp;Neben Gesetzen, wissenschaftlichen Informationen, Linktipps und Software enthalten die Seiten auch Handlungshilfen wie Praxisbeispiele und Empfehlungen.</p>
<p>Hier findet man zahlreiche Hilfen zum Thema Arbeitszeit f&uuml;r die t&auml;gliche Arbeit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Neues-kostenloses-Beratungsangebot-fuer-die-Arbeitszeitgestaltung-und-Schichtarbeit-2877.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kurzarbeit bis Mitte 2012 sozialabgabenfrei?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach dem Entwurf soll die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit bis Mitte 2012 neben dem Kurzarbeitergeld ab dem siebten Monat Kurzarbeit die Sozialabgaben voll erstatten.</p>
<p>Geplant war bisher, diese Ma&szlig;nahme Ende 2010 auslaufen zu lassen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Kurzarbeit-bis-Mitte-2012-sozialabgabenfrei-2878.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Immer weniger unbefristete Arbeitsplätze</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Im M&auml;rz waren von 503 000 offenen Stellen nur noch 63 Prozent als unbefristete, sozialversicherungspflichtige Jobs gemeldet- ein R&uuml;ckgang von drei Prozent zum Jahr 2008.</p>
<p>Deutlich h&ouml;her- sieben Prozent- ist der R&uuml;ckgang bei der Anzahl der unbefristeten Vollzeitstellen: nur noch 36 Prozent der offenen Stellen werden als Vollzeit- T&auml;tigkeiten angeboten, im &uuml;brigen handelt es sich um Teilzeitstellen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Immer-weniger-unbefristete-Arbeitsplaetze-2879.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bundesfrauenvertretung des Deutschen Beamtenbunds tagt in Potsdam</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Pers&ouml;nlichkeiten aus Gewerkschaft, Wissenschaft und Politik diskutieren gemeinsam &uuml;ber die politischen und gesellschaftlichen Perspektiven von Chancengerechtigkeit und Gleichstellung im &ouml;ffentlichen Dienst und dar&uuml;ber hinaus. Es handelt sich um eine &ouml;ffentliche Veranstaltung.</p>
<p>&nbsp;&nbsp;</p>
<p><strong>Termin</strong>:&nbsp;</p>
<p>4. Juni 2010 von 10:00 bis 13:00 Uhr</p>
<p>&ouml;ffentliche Veranstaltung</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ort</strong>:</p>
<p>Dorint Hotel Sanssouci</p>
<p>J&auml;gerallee 20</p>
<p>14469 Potsdam</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Bundesfrauenvertretung-des-Deutschen-Beamtenbunds-tagt-in-Potsdam-2881.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG: Ostdeutsche sind keine Ethnie</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die aus der ehemaligen DDR (Ostberlin) stammende und vor der Wende in die Bundesrepublik &uuml;bergesiedelte Kl&auml;gerin hat von der Beklagten, einem in Stuttgart ans&auml;ssigen Unternehmen, die Zahlung einer Entsch&auml;digung, gest&uuml;tzt auf das AGG, begehrt. Die Kl&auml;gerin hatte sich im Juli 2009 bei der Beklagten erfolglos auf ein Stellenangebot beworben. Auf dem zur&uuml;ckgesendeten Lebenslauf befand sich unter anderem der Vermerk &ldquo;(-)OSSI&ldquo;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beklagte, welche nach eigener Darstellung mehrere Mitarbeiter aus Ostdeutschland besch&auml;ftigt, hatte vorgebracht, die Stellenabsage sei nicht wegen der Herkunft der Kl&auml;gerin erfolgt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin kann von dem beklagten Unternehmen keine Entsch&auml;digung wegen Benachteiligung aus Gr&uuml;nden der ethnischen Herkunft als Ostdeutsche verlangen. Das Arbeitsgericht hat&nbsp;hierzu ausgef&uuml;hrt, die Bezeichnung als &ldquo;Ossi&ldquo; k&ouml;nne zwar diskriminierend gemeint sein und/oder so empfunden werden, sie erf&uuml;lle jedoch nicht das Merkmal der ethnischen Herkunft im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&sect; 1 AGG lautet: &bdquo;Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gr&uuml;nden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identit&auml;t zu verhindern oder zu beseitigen&ldquo;. Bei Verst&ouml;&szlig;en gegen das Benachteiligungsverbot sieht das Gesetz in &sect; 15 Abs. 1 und 2 Schadensersatz- und/oder Entsch&auml;digungsanspr&uuml;che vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Selbst wenn davon ausgegangen werde, so das Gericht, dass mit dem Begriff &ldquo;Ethnie&ldquo; Populationen von Menschen beschrieben werden, die durch ihre Herkunft, ihre Geschichte, ihre Kultur, durch ihre Verbindung zu einem spezifischen Territorium und durch ein geteiltes Gef&uuml;hl der Solidarit&auml;t verbunden sind, so werde die Bezeichnung &ldquo;Ossi&ldquo; nicht dem Begriff der Ethnie als Gesamtgef&uuml;ge dieser Elemente gerecht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Gemeinsamkeit ethnischer Herkunft k&ouml;nne sich in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder in gleichartiger Ern&auml;hrung ausdr&uuml;cken. Au&szlig;er der Zuordnung zum ehemaligen DDR-Territorium fehle es bei den &ldquo;Ossis&ldquo; an diesen Merkmalen, zumal die DDR nur wenig mehr als eine Generation, n&auml;mlich 40 Jahre lang, eine von der Bundesrepublik unterschiedliche Entwicklung genommen habe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann die Kl&auml;gerin binnen eines Monats nach seiner Zustellung Berufung beim Landesarbeitsgericht Baden-W&uuml;rttemberg einlegen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.4.2010 - Az.: 17 Ca 8907/09 -</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-Ostdeutsche-sind-keine-Ethnie-2884.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wirksamkeit einer Befristung, vorübergehender Bedarf – Haushalt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<h2>Leitsatz</h2>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Ein sachlicher Grund f&uuml;r die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vor&uuml;bergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung gem. &sect; 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer Daueraufgaben &uuml;bertragen werden, die von dem in der Dienststelle besch&auml;ftigten Stammpersonal wegen einer von vornherein unzureichenden Personalausstattung nicht erledigt werden k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Vorbemerkung</h2>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die zu besprechende Entscheidung betrifft den Gesch&auml;ftsbereich der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit (BA). Diese ist bekanntlich der Verwaltungstr&auml;ger der deutschen Arbeitslosenversicherung. Die BA ist eine bundesunmittelbare K&ouml;rperschaft des &ouml;ffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und Anstaltscharakter, die der Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales unterliegt. Die BA mit Sitz in N&uuml;rnberg ist mit etwa 113.000 Mitarbeitern die gr&ouml;&szlig;te Beh&ouml;rde in Deutschland und einer der gr&ouml;&szlig;ten Arbeitgeber bundesweit. Es gilt ein eigener, dem TV&ouml;D nachempfundener Tarifvertrag.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Sachverhalt</h2>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Kl&auml;gerin war als Sachbearbeiterin zur Bearbeitung von Widerspr&uuml;chen besch&auml;ftigt, zuletzt mit einem befristeten Arbeitsvertrag bis 30.9.2006. Die Kl&auml;gerin h&auml;lt die Befristung f&uuml;r unwirksam.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Prozessergebnis</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Das LAG hatte die Klage abgewiesen. Das BAG hat diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das LAG zur&uuml;ckverwiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Begr&uuml;ndung (Zusammenfassung)</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BAG hat im Rahmen der Entscheidungsgr&uuml;nde wichtige Grunds&auml;tze zur Zul&auml;ssigkeit befristeter Arbeitsvertr&auml;ge f&uuml;r den Bereich des &ouml;ffentlichen Dienstes herausgestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h4>Fallgruppe 1:</h4>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach &sect; 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund f&uuml;r die Befristung des Arbeitsvertrags vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vor&uuml;bergehend besteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hier sind folgende Tatbest&auml;nde denkbar:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Anfall zus&auml;tzlicher Arbeiten f&uuml;r einen begrenzten Zeitraum, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden k&ouml;nnen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>K&uuml;nftige Verringerung des Arbeitskr&auml;ftebedarfs, etwa wegen Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Zeitweise &uuml;bernommene Sonderaufgaben.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Eine im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers vor&uuml;bergehend gestiegene Arbeitsmenge, f&uuml;r deren Erledigung das Stammpersonal nicht ausreicht.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Sondertatbestand f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst: Haushaltsrechtliche Gr&uuml;nde, wenn der &ouml;ffentliche Arbeitgeber die Prognose erstellen kann, dass Haushaltsmittel nur vor&uuml;bergehend zur Verf&uuml;gung stehen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<h4>Fallgruppe 2:</h4>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach &sect; 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund f&uuml;r die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln verg&uuml;tet wird, die haushaltsrechtlich f&uuml;r eine befristete Besch&auml;ftigung bestimmt sind, und er entsprechend besch&auml;ftigt wird. Hierf&uuml;r ist erforderlich, dass die Haushaltsmittel f&uuml;r eine Aufgabe von nur vor&uuml;bergehender Dauer vorgesehen sind. Die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, m&uuml;ssen selbst die inhaltlichen Anforderungen f&uuml;r die im Rahmen der befristeten Arbeitsvertr&auml;ge auszu&uuml;benden T&auml;tigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuf&uuml;hren sind, enthalten. Nicht ausreichend ist, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein f&uuml;r die Besch&auml;ftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverh&auml;ltnissen bereitgestellt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Hinweise f&uuml;r die Praxis</h2>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Entscheidung hat Bedeutung f&uuml;r den gesamten &ouml;ffentlichen Dienst. Befristete Arbeitsvertr&auml;ge k&ouml;nnen nur wirksam abgeschlossen werden, wenn eine Reihe gesetzlicher Vorschriften und tariflicher Vereinbarungen und deren Zusammenspiel beachtet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie zur Vertiefung die Erl&auml;uterungen in folgenden Kommentaren:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><a href="http://www.rehmnetz.de/Shop/Personal/Tarifrecht/TVoeD-und-TV-L/Tarifvertrag-fuer-den-oeffentlichen-Dienst--TVoeD-mit-Lexikon-ArbR-oe.D..html" target="_blank">Breier/Dassau</a>, Rn. 59 ff. und 106 ff. zu &sect; 30 TV&ouml;D (Stand: Mai 2009)</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><a href="http://www.rehmnetz.de/Shop/Personal/Tarifrecht/TVoeD-und-TV-L/Tarifvertrag-fuer-den-oeffentlichen-Dienst-der-Laender--TV-L-mit-Lexikon-ArbR-oe.D..html" target="_blank">Breier/Dassau/Thivessen</a>, Rn. 59 ff. und 106 ff. zu &sect; 30 TV-L (Stand: April 2009)</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><a href="http://www.rehmnetz.de/Shop/Personal/Tarifrecht/TVoeD-und-TV-L/Bundes-Angestelltentarifvertrag---BAT.html" target="_blank">Uttlinger/Breier</a>, Erl. 2.2.1.1 und 2.2.1.7 zu SR 2y BAT (Stand: Juli 2009)</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG, U. v. 17.3.2010</em></p>
<p><em>Az. 7 AZR 640/08</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-gk-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Wirksamkeit-einer-Befristung-voruebergehender-Bedarf--Haushalt-2886.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bereitschaftsdienst - Abgeltung durch Freizeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h2>Kurzinformation:</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ohne Erfolg blieb die Klage eines Krankenpflegers auf Zahlung von tariflichem Bereitschaftsdienstentgelt im Geltungsbereich des TV&ouml;D-K.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es ging in dem Verfahren insbesondere um die Anwendung und Auslegung von &sect; 8.1. TV&ouml;D-K in der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung sowie in der Neufassung ab 1.8.2006.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf den vollst&auml;ndigen Wortlaut des Urteils wird Bezug genommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG, U. v. 17.12.2009</em></p>
<p><em>Az. 6 AZR 716/08</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>- gk -</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Bereitschaftsdienst---Abgeltung-durch-Freizeit-2889.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>„Ossi“- Klage abgewiesen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Der aktuelle Fall</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine geb&uuml;rtige Ostberlinerin, die seit &uuml;ber 20 Jahren in Baden- W&uuml;rttemberg lebt, hatte sich bei einer Firma als Buchhalterin beworben. Sie erhielt eine Absage, verbunden mit der R&uuml;cksendung ihrer Bewerbungsunterlagen; diese waren mit einem handschriftlichen Vermerk &bdquo;(&ndash;) Ossi&ldquo; versehen worden.</p>
<p>Daraufhin verklagte sie die Firma und verlangte 4800 Euro Entsch&auml;digung. Die Kl&auml;gerin begr&uuml;ndete dies mit einer Benachteiligung im Sinne des AGG wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Pers&ouml;nlich empfundene Diskriminierung&nbsp; nicht ausreichend</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Richter kamen zu dem Urteil, dass die Verwendung des Begriffes &bdquo;Ossi&ldquo; zwar diskriminierend gemeint sein und pers&ouml;nlich auch so verstanden werden k&ouml;nne&nbsp;&ndash; das Merkmal der ethnischen Herkunft im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes jedoch nicht erf&uuml;llt sei.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Ossi--Klage-abgewiesen-2898.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BMF-Schreiben zum Versorgungsausgleich</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei Scheidungen wird in der Regel der sog. Versorgungsausgleich durchgef&uuml;hrt.</p>
<p>Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs k&ouml;nnen vom Ausgleichsverpflichteten in dem Umfang als Sonderausgaben geltend gemacht werden, in dem die den Ausgleichszahlungen zugrunde liegenden Einnahmen der Besteuerung unterliegen (&sect; 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG i.V. mit &sect; 22 Nr. 1c EStG).</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BMF-Schreiben-zum-Versorgungsausgleich-2899.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminar: Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Männer</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die &bdquo;Neuen V&auml;ter&ldquo; vertreten gleichberechtigte Vorstellungen von Partnerschaft, Berufsbeteiligung und F&uuml;rsorge-Verantwortung f&uuml;r Kinder. Nur noch knapp 30 % der V&auml;ter sehen ihre Rolle in der Familie als &bdquo;Ern&auml;hrer&ldquo;, w&auml;hrend sich rund 70 % als &bdquo;Erzieher&ldquo; sehen, die nicht nur den Lebensunterhalt der Familie sichern, sondern auch aktiv Zeit mit ihren Kindern verbringen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Immer mehr M&auml;nner leiden unter Mehrarbeit und Anwesenheits(un)kultur in den Betrieben und w&uuml;nschen sich eine ausgewogenere Balance von Arbeit und Leben. In vielen F&auml;llen erleben M&auml;nner das Betriebsklima als nicht familien- bzw. nicht v&auml;terfreundlich. Immer wieder ernten Betroffene Unverst&auml;ndnis dar&uuml;ber, &bdquo;dass ein Mann&ldquo; zu Gunsten der Familie seine Arbeitszeit reduziert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Von den Interessenvertretungen f&uuml;hlen sich die M&auml;nner im Betrieb bei diesen Problemen noch selten kompetent vertreten. Das Seminar m&ouml;chte deshalb Betriebs- und Personalr&auml;te f&uuml;r diese Besch&auml;ftigtengruppe sensibilisieren und die Kompetenzen der Interessenvertretung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf entsprechend st&auml;rken.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Termin</strong>:</p>
<p>2. Juni 2010, 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ort</strong>:</p>
<p>DGB-Bundesvorstandsverwaltung</p>
<p>Henriette-Herz-Platz 2</p>
<p>10178 Berlin</p>
<p>Saal 4 statt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Themen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Verschiedene Themenbereiche sollen im Seminar behandelt werden:</p>
<ol>
<li>Besondere Situation von M&auml;nnern/V&auml;tern in Betrieben und Verwaltungen</li>
<li>Work-Life-Balance als Bestandteil betrieblicher Gesundheitsf&ouml;rderung (z. B. zur Vermeidung von burn-out)</li>
<li>Familienfreundliche Arbeitszeiten und Gestaltung von Teilzeit f&uuml;r M&auml;nner</li>
<li>Betriebliche Angebote f&uuml;r V&auml;ter vor, w&auml;hrend und nach der Elternzeit</li>
<li>Betriebliche Angebote f&uuml;r M&auml;nner/V&auml;ter mit F&uuml;rsorgeaufgaben (Kindererziehung, Pflege von Angeh&ouml;rigen).</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Freistellung und die Fahrtkosten&uuml;bernahme f&uuml;r BR, PR, MAV, SBV,</p>
<p>Gleichstellungsbeauftragte erfolgen gem&auml;&szlig; &sect; 37 Abs. 6 BetrVG, 46 Abs. 6 BPersVG, &sect; 96 SGB IX, &sect; 10 Abs. 5 BGleiG und entsprechenden &sect;&sect; der Landespersonalvertretungsgesetze.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Seminar ist kostenfrei, Reisekosten werden nicht &uuml;bernommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kontakt</strong>:</p>
<p>Ansprechpartner f&uuml;r inhaltliche Fragen:</p>
<p>Christina Stockfisch Frank Meissner</p>
<p>Tel.: 030/ 24060 &ndash; 565 Tel.: 030/ 24060 &ndash; 602</p>
<p>Mail: stockfisch.bfw@dgb.de Mail: <a href="mailto:meissner.bfw@dgb.de">meissner.bfw@dgb.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ansprechpartnerin f&uuml;r organisatorische Fragen:</p>
<p>Sabine Westphal</p>
<p>Tel.: 030/ 24060 &ndash; 296</p>
<p>Mail: <a href="mailto:sabine.westphal@dgb.de">sabine.westphal@dgb.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Seminar-Vereinbarkeit-von-Familie-und-Beruf-fuer-Maenner-2900.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Seminar zu Equal Pay</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Details entnehmen Sie bitte dem Dateianhang.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Seminar-zu-Equal-Pay-2902.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Befristung im Hochschulbereich - abgeschlossene Promotion</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h2>Kurzinformation:</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit Erfolg klagte ein wissenschaftlicher Mitarbeiter gegen die</p>
<p>Befristung seines Arbeitsvertrags.</p>
<p>Es ging in dem Verfahren um die Anwendung und Auslegung von &sect; 57b</p>
<p>des Hochschulrahmengesetzes in der bis 17.4.2007 geltenden</p>
<p>Fassung. Ab 18.4.2007 trat an die Stelle des HRG das Wissenschafts-</p>
<p>zeitvertragsgesetz. Einschl&auml;gige Parallelvorschrift ist &sect; 2 WissZeitVG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Entscheidung des BAG ist also h&ouml;chst aktuell.</p>
<p>Sie kl&auml;rt insbesondere die Fragen, zu welchem Zeitpunkt eine Promotion</p>
<p>abgeschlossen ist und wann ein befristeter</p>
<p>Arbeitsvertrag mit einem "frisch promovierten" Mitarbeiter wirksam</p>
<p>abgeschlossen werden kann.</p>
<p>Auf den vollst&auml;ndigen Wortlaut der Entscheidung wird verwiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG, U. v. 20.01.2010</em></p>
<p><em>Az. 7 AZR 753/08</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>- gk -</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Befristung-im-Hochschulbereich---abgeschlossene-Promotion-2906.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Leits&auml;tze:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1. Eine grunds&auml;tzliche Verpflichtung zur Ausschreibung von Dienstposten folgt nicht bereits aus &sect; 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG.</p>
<p>2. Eine &ndash; stillschweigende &ndash; positive Entscheidung, von der Ausschreibung abzusehen, ist auch dann gegeben, wenn der Dienststellenleiter von einer sonst befolgten Praxis der Ausschreibung abweicht.</p>
<p><br /><strong>BVerwG, Beschluss v. 14.1.2010 &ndash; 6 P 10.09 &ndash;</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Mitbestimmung-beim-Absehen-von-der-Ausschreibung-2907.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichstellungsbericht 2010 der Europäischen Kommission</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>F&uuml;r Frauen ist es erheblich schwieriger als f&uuml;r M&auml;nner, bei einem Verlust des Arbeitsplatzes eine neue Stelle zu finden. Dies stellt die EU-Kommission im Gleichstellungsbericht 2010 fest. Als Grund nennt die EU-Kommission vor allem die Wirtschaftskrise, von der Frauen st&auml;rker betroffen seien als M&auml;nner. Auch unabh&auml;ngig von der Krise m&uuml;sse aber in der EU-Strategie f&uuml;r Wachstum und Besch&auml;ftigung k&uuml;nftig die geschlechtsspezifische Dimension st&auml;rker ber&uuml;cksichtigt werden, fordert die Kommission.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie k&ouml;nnen den Bericht im Dateianhang herunterladen</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gleichstellungsbericht-2010-der-Europaeischen-Kommission-2908.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Dienstrechtsreform in Baden-Württemberg</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Gesetzentwurf beinhaltet eine umfassende Reform des Dienstrechts und umfasst das gesamte Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht. Dar&uuml;ber hinaus hat der Ministerrat einen Orientierungsrahmen f&uuml;r ein Gesundheitsmanagement in der Landesverwaltung beschlossen.</p>
<p><br /><strong>Die wichtigsten Neuerungen:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Trennung der Alterssicherungssysteme: Mitnahme bereits erworbener Pensionsanspr&uuml;che bei einem Wechsel in die Privatwirtschaft,</li>
<li>flexiblere Aufstiegsm&ouml;glichkeiten,</li>
<li>unterh&auml;lftige Teilzeit auch au&szlig;erhalb der Elternzeit, </li>
<li>Ausweitung des Freistellungsanspruchs zur Betreuung kranker Kinder,</li>
<li>Anspr&uuml;che f&uuml;r die Inanspruchnahme von Pflegezeit aus dem Pflegezeitgesetz werden wirkungsgleich auf die Beamtinnen und Beamten &uuml;bertragen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p>Weitere Themen sind einer <strong>&Uuml;bersicht </strong>zu entnehmen, die die Landesregierung am 13. April 2010 ver&ouml;ffentlichte, und die&nbsp; Sie hier im Anhang einsehen k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung der Landesregierung Baden-W&uuml;rttemberg vom 13.4.2010</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Dienstrechtsreform-in-Baden-Wuerttemberg-2909.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Potsdamer Forum für Führungskräfte 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Mehr als die Vergangenheit interessiert mich die Zukunft, denn in ihr gedenke ich zu leben", so lautet eine Zitat von Albert Einstein. Der &ouml;ffentliche Dienst hat Zukunft, vorausgesetzt, er stellt sich erfolgreich den Herausforderungen unserer Zeit. Dazu geh&ouml;ren vor allem:</p>
<ul>
<li>die demografische Entwicklung mit Folgen f&uuml;r Aufgaben und Daseinsvorsorge, </li>
<li>die finanzielle Situation der &ouml;ffentlichen Haushalte und </li>
<li>die Erfordernisse f&uuml;r eine effektive Verwaltung.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&Ouml;ffentliche Dienstleistungen werden von Menschen in Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltungen erbracht. Doch ist die f&ouml;derale Struktur den Aufgaben noch gewachsen? Die Beantwortung dieser Frage wird ein zentrales Thema des Potsdamer Forums 2010 f&uuml;r F&uuml;hrungskr&auml;fte im &ouml;ffentlichen Dienst sein. Dort werden Handlungsm&ouml;glichkeiten beraten, um den &ouml;ffentlichen Dienst zukunftssicher zu machen. So wird es beim Forum auch um die Attraktivit&auml;t des &ouml;ffentlichen Dienstes auf dem Arbeitsmarkt gehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hochrangige und kompetente Referentinnen und Referenten aus der Politik, Wissenschaft, Wirtschaft und Gewerkschaft unterst&uuml;tzen das Forum: u.a. haben Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizi&egrave;re und der Ministerpr&auml;sident des Freistaates Sachsen Stanislaw Tillich zugesagt. &Uuml;ber die Bedeutung des &ouml;ffentlichen Dienstes f&uuml;r soziale, &ouml;konomische und &ouml;kologische Fortschritte, referiert der renommierte Publizist Dr. Franz Alt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p><strong>Veranstalter</strong>:<br />ver.di und Hans-B&ouml;ckler-Stiftung</p>
<p><br /><strong>Zielgruppe</strong>:<br />F&uuml;hrungskr&auml;fte im &ouml;ffentlichen Dienst sowie Personalr&auml;te in Freistellung</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ort</strong>:<br />Kongresshotel Potsdam<br />Am Luftschiffhafen 1<br />14471 Potdam</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Programm und weitere Informationen:<br /></strong><a href="http://potsdamer-forum.verdi.de/">http://potsdamer-forum.verdi.de/</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Potsdamer-Forum-fuer-Fuehrungskraefte-2010-2910.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kabinett billigt längere Kurzarbeit </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das&nbsp;Kurzarbeitergeld, das Ende 2010 auslaufen sollte,&nbsp; wird bis M&auml;rz 2012 verl&auml;ngert.</p>
<p>Daneben hat die Bundesregierung beschlossen, der Jugendarbeitslosigkeit mit weiteren Ma&szlig;nahmen zu begegnen:</p>
<p>arbeitslose Jugendliche unter 25 Jahren sollen innerhalb von sechs Wochen einen Job, einen Ausbildungsplatz oder eine anderweitige Besch&auml;ftigungsm&ouml;glichkeit angeboten bekommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Kabinett-billigt-laengere-Kurzarbeit--2911.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Anspruch auf Pflegezeit weitgehend unbekannt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Demnach kannten 55 Prozent der Befragten die sogenannte Pflegezeit nicht.</p>
<p>F&uuml;r die Studie wurden 200 000 Privatversicherte angeschrieben und 6000 Antwortschreiben ausgewertet.</p>
<p><br /><em>S&uuml;ddeutsche Zeitung vom 20.4.2010</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Anspruch-auf-Pflegezeit-weitgehend-unbekannt-2912.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neue Erkenntnisse zu ELENA</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Datenbaustein DBKE - K&uuml;ndigung</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Sicher ist, dass der Datenbaustein DBKE in einem gesonderten Verfahren gemeldet werden soll. Dies w&uuml;rde beim Arbeitgeber eine klare Trennung der Zust&auml;ndigkeiten zulassen; die Personalabteilung erstellt den DBKE und die Entgeltabrechnung den Rest. Besonders bei Unternehmen mit einer klaren Trennung zwischen Personalverwaltung (HR) und Entgeltabrechnung (Finance) sowie beim Outsourcing ergeben sich gro&szlig;e Probleme, wer die sensiblen Daten der K&uuml;ndigung bearbeiten darf. Allerdings f&uuml;hrt eine operative Trennung zu neuen Problemen, da beide Abteilungen in das System eingebunden werden m&uuml;ssen.</p>
<p>Des Weiteren wird &uuml;ber eine Splittung des DBKE nachgedacht. Es soll unterschieden werden wer k&uuml;ndigt, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und je nach Fall unterschiedliche Daten erfragt werden.</p>
<p>Wichtig ist der Zeitpunkt der Erstellung des DBKE. Der Datenbaustein ist zum Zeitpunkt der K&uuml;ndigung zu erstellen und nicht erst beim Austritt. Somit ist zum 1.7.2010 jede laufende K&uuml;ndigung (mit echtem Austrittsdatum im 2. Halbjahr) zu melden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wichtig!</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ausdr&uuml;cklich wurde darauf hingewiesen, dass der DBE storniert werden muss, wenn sich eine &Auml;nderung an dem K&uuml;ndigungssachverhalt ergibt. In diesem Fall wird der alte Satz komplett gel&ouml;scht, so dass alle Daten neu &uuml;bermittelt werden m&uuml;ssen.</p>
<p><em>Beispiel:</em></p>
<p><em>&bull; verhaltensbedingte K&uuml;ndigung am 15.7.10 zum 31.10.10 = DBKE am 15.7.10</em></p>
<p><em>&bull; K&uuml;ndigungsschutzklage am 1.8.10 = DBKE (15.7.) stornieren und neu am 1.8.10</em></p>
<p><em>&bull; Gerichtsentscheidung am 10.4.11 mit Umwandlung in betriebsbedingte K&uuml;ndigung =</em></p>
<p><em>DBKE (1.8.10) stornieren und neu am 10.4.11</em></p>
<p><em>Hinweis: Erstellen des DBKE selbstverst&auml;ndlich bei der folgenden Entgeltabrechnung</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Verschl&uuml;sselung der Daten</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Daten bei der ZSS sind alle verschl&uuml;sselt und k&ouml;nnen von der ZSS nicht gelesen werden. Dies f&uuml;hrt zu einigen Problemen, die beachtet werden m&uuml;ssen. Wird ein Datensatz storniert (siehe Beispiel DBKE) kann dieser nur anhand von frei zug&auml;nglichen Daten ermittelt werden. Dies sind die Betriebs-Nr, der Monat der Meldung und die ID des Arbeitnehmers. Alle anderen Daten sind nicht zug&auml;nglich.</p>
<p>Die Verschl&uuml;sselung der Daten f&uuml;hrt auch dazu, dass die ZSS keine Informationen &uuml;ber die Dateninhalte geben kann. Die ZSS ist zwar gem&auml;&szlig; dem Gesetz zur Information der Arbeitnehmer verpflichtet, kann dies aber erst ab dem 1.1.2012 auch fl&auml;chendeckend vornehmen. Vor diesem Termin wird die ZSS keine Ausk&uuml;nfte erteilen. Auf jeden Fall muss der Arbeitnehmer im Besitz einer Signaturkarte sein. Wann diese ausgegeben wird, ist noch offen und da die Ausstellung geb&uuml;hrenpflichtig sein wird, d&uuml;rften nicht alle Arbeitnehmer eine beantragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Fehlermeldung MVDSz96</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Meldebereitschaft der Arbeitgeber war bisher noch sehr gering. In den ersten&nbsp;drei &nbsp;Monaten wurden erst 30 Millionen MVDS geliefert. Die Fehlerquote hielt sich hierbei in Grenzen. Allerdings macht besonders die Fehlermeldung MVDSz96 den Arbeitgebern sehr zu schaffen. Damit die Daten bei der ZSS gespeichert werden k&ouml;nnen, werden sie auf logische Richtigkeit gepr&uuml;ft. Hierzu erfolgt ein Da-tenabgleich der offenen Daten zwischen dem MVDS und dem Stammdatenbestand der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV). Stimmen die offenen Daten Name, Vorname, Postleitzahl, Wohnort, Geburtsname und Geburtsort im MVDS nicht mit den Daten bei der DSRV &uuml;berein, wird die Fehlermeldung MVDSz96 erzeugt. Geringe Abweichungen werden allerdings toleriert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Kommt es zu einer Abweisung des MVDS aufgrund der Fehlermeldung MVDSz96, ist der Sp&uuml;rsinn des Arbeitgebers gefordert. Da eine der beiden Stellen falsche Daten hat, muss der Arbeitgeber feststellen, welche Daten falsch bzw. richtig sind. Zuerst muss er seine Daten pr&uuml;fen, und zwar anhand von amtlichen Dokumenten wie z.B. Sozialversicherungsausweis, Personalausweis oder Reisepass. Sind die Daten des Arbeitgeber in Ordnung, muss er der DSRV melden, dass die dort gespeicherten Daten falsch sind und nat&uuml;rlich auch den Beweis mitliefern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Lohnarten und Summenbildung</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>In ELENA sind komplett neue Summen zu bilden. Dieses wird zwar i.d.R. durch die Software umgesetzt und garantiert, aber die Arbeitgeber sollten heute schon sehr starken Wert auf eine genaue und umfassende Dokumentation ihrer Lohnarten legen. Wie aus der ELENA-Projektgruppe zu h&ouml;ren ist, sind die Summenlohnarten noch nicht abschlie&szlig;end definiert. Es kann weiterhin zu Anpassungen kommen, die u.a. auch durch neue politische Vorgaben beeinflusst werden.</p>
<p>Auf jeden Fall sollte die Summenbildung beim Gesamtbrutto beachtet werden. Hier m&uuml;ssen viele Arbeitgeber umdenken und auch ihre Entgeltbescheinigung anpassen. Bisher war es bei vielen so, dass sich viele Lohnarten im Nettoteil befunden haben und jetzt umdefiniert werden m&uuml;ssen. Da das Gesamtbrutto auch f&uuml;r andere pers&ouml;nliche Zwecke (z.B. Kreditantrag) genutzt wird, m&uuml;ssen auch die Arbeitnehmer umdenken.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zur Erinnerung hier die wichtigsten &Auml;nderungen</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Erh&ouml;hend wirken sich auf das Gesamtbrutto aus:</p>
<p>&bull; die Werte f&uuml;r Entgeltaufstockung nach dem Altersteilzeitgesetz</p>
<p>&bull; geldwerte Vorteile</p>
<p>&bull; Arbeitgeberzusch&uuml;sse zu Entgeltersatzleistungen</p>
<p>mindernd wirken sich auf das Gesamtbrutto aus:</p>
<p>&bull; vom Arbeitnehmer &uuml;bernommene Arbeitgeberleistungen wie z.B. die abgew&auml;lzte pauschale Lohnsteuer</p>
<p>&bull; die Einstellung von Wertguthaben</p>
<p>keinen Einfluss auf das Gesamtbrutto haben:</p>
<p>&bull; Entgeltumwandlungen im Sinne des &sect;1 Absatz 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes</p>
<p>&bull; Beitr&auml;ge zur Zukunftssicherung aufgrund von gesetzlicher oder tarifvertraglicher Verpflichtungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Neue-Erkenntnisse-zu-ELENA-2913.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Jahressteuergesetz 2010</title>
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				<![CDATA[
<p>Folgende &Auml;nderungen k&ouml;nnten von besonderem Interesse sein:</p>
<p>&bull; Konkretisierung im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen: Ausschluss von bestimmten &ouml;ffentlich gef&ouml;rderten Ma&szlig;nahmen aus der Steuererm&auml;&szlig;igung (Vermeidung von Doppelf&ouml;rderung), &sect; 35a EStG.</p>
<p>&bull; Die Datenerfassung f&uuml;r den elektronischen Lohnsteuerabzug (&sect;39e)</p>
<p>&bull; Aktualisierungen und Anpassungen im Bereich der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale [&sect; 52b EStG neu, Artikel 1 Nr. 29]</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Haushaltsnahe Dienstleitungen</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der &sect;35a EStG erm&ouml;glicht einen Steuerabzug von 20 % auf die reine Arbeitsleistung bei Handwerkerrechnungen, die unbar bezahlt werden. Die Neuregelung in &sect;35 a Abs 3 EStG regelt nunmehr, dass der Steuerabzug nur dann vorgenommen werden kann, wenn es sich bei den Handwerkerleistungen nicht um bereits andersweitig staatlich gef&ouml;rderte Ma&szlig;nahmen handelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Elektronischer Lohnsteuerabzug (&sect;39e EStG)</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Speicherung der lohnsteuerrechtlichen Daten im Elster-Verfahren bedarf einiger Erweiterungen. Um genaue zeitliche Zuordnungen machen zu k&ouml;nnen, m&uuml;ssen zuk&uuml;nftig weitere Informationen von dem Meldebeh&ouml;rden an Elster geliefert werden:</p>
<p>&bull; Tag der Begr&uuml;ndung bzw. Aufl&ouml;sung des Familienstandes</p>
<p>&bull; Tag der Geburt</p>
<p>F&uuml;r das Jahr 2010 wurden letztmalig Lohnsteuerkarten erstellt. Ab 2012 werden die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mittels Elster verwaltet. Basis hierf&uuml;r ist die steuerliche Identifikations-nummer. Allerdings hat sich gezeigt, dass f&uuml;r einen nicht zu vernachl&auml;ssigenden Teil der Steuerpflichtigen noch keine Identifikationsnummern zugeteilt wurden und auch in Zukunft Steuerpflichtigen nicht stets sofort eine Identifikationsnummer zugeteilt werden kann, z. B. bei aus dem Ausland zugezogenen Personen. Dennoch sollen die Meldebeh&ouml;rden die Daten auch dann &uuml;bermitteln, wenn die Identifikationsnummer noch nicht zugeteilt wurde. Dazu ist das vorl&auml;ufige Bearbeitungsmerkmal (&sect; 139b Abs. 6 Satz 2 Abgabenordnung) als Ordnungskriterium zu verwenden.</p>
<p>F&uuml;r den Datenbankzugriff muss sich der Arbeitgeber mit seiner Wirtschafts-Identifikationsnummer anmelden. Der Zugriff muss ab 2012 vorgenommen werden, allerdings wird die Wirtschafts-ID erst 2013 vergeben werden. In &sect;39e war in diesem Fall bisher die Meldung mittels der Umsatzsteuer-ID vorgesehen. Allerdings wird auch diese Anfang 2012 nicht fl&auml;chendeckend vergeben sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Deshalb soll in der &Uuml;bergangszeit nicht - wie derzeit geregelt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Authentifizierung des Arbeitgebers genutzt werden, sondern die Steuernummer der Betriebsst&auml;tte oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung des Lohnsteuerabzugs ma&szlig;gebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird. Dies ist die Steuernummer, unter welcher der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung abgibt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Lohnsteuerkarte 2010 war die letzte Papier-Lohnsteuerkarte und ab 2012 gilt die elektronische Variante (ELSTAM). F&uuml;r das Jahr 2011 wurde mit dem neuen &sect; 52b EStG eine &Uuml;bergangsregelung geschaffen.</p>
<p>F&uuml;r die Lohnsteuerkarte 2010 gelten die bisherigen Regelungen somit auch im Jahr 2011 weiter:</p>
<p>&bull; der Arbeitgeber muss die Lst-Karte w&auml;hrend des Dienstverh&auml;ltnisses aufbewahren, er darf sie nicht vernichten</p>
<p>&bull; dem Arbeitnehmer ist die Lst-Karte zur Vorlage beim Finanzamt vor&uuml;bergehend zu &uuml;berlassen</p>
<p>&bull; dem Arbeitnehmer ist die Lst-Karte innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses herauszugeben</p>
<p>&bull; Der Arbeitgeber muss die Lst-Karte nach dem 31.12.2011 vernichten</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wichtig!</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wichtig ist, dass die Lohnsteuerkarte mit allen Merkmalen auch im Jahr 2011 gilt. Allerdings ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Steuerklasse und die Anzahl der Kinderfreibetr&auml;ge umgehend durch das Finanzamt &auml;ndern zu lassen, "wenn die Eintragung von den Verh&auml;ltnissen zu Beginn des folgenden Kalenderjahres im &Uuml;bergangszeitraum zugunsten des Arbeitnehmers abweicht". Dies gilt auch, wenn die Voraussetzung f&uuml;r die Lohnsteuerklasse II (der Haushaltsfreibetrag) entf&auml;llt. Das Finanzamt kann die Eintragungen auch von Amts wegen selbst &auml;ndern. Interessant ist, dass in diesem Absatz 2 nur eine Regelung "zugunsten" des Arbeitnehmers enthalten ist. Dies ist auf den ersten Blick verwirrend, wird aber in der Begr&uuml;ndung klargestellt. Gemeint ist hierbei der Fall, dass auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine g&uuml;nstigere Eintragung steht als im Jahr 2011 vorliegt. Dies bedeutet z.B., dass die L&ouml;schung des Kinderfreibetrages wegen des 18. Lebensjahres des Kindes gemeldet werden muss. Das Gegenteil, also eine &Auml;nderung im Jahr 2011 zugunsten des Arbeitnehmers, z.B. die Geburt eines Kindes muss aber nicht gemeldet werden (selbstverst&auml;ndlich kann diese gemeldet werden).</p>
<p>F&uuml;r 2011 gibt es keine neue Lohnsteuerkarte. Hat der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte oder ist diese verloren gegangen oder unbrauchbar, muss das Finanzamt eine Ersatzbescheinigung nach amtlichen Muster erstellen.</p>
<p>Wenn der ledige Arbeitnehmer im Jahr 2011 ein Ausbildungsverh&auml;ltnis anf&auml;ngt und dies sein erstes Dienstverh&auml;ltnis ist, muss der Arbeitgeber keine Ersatzbescheinigung anfordern, sondern kann mit der Lohnsteuerklasse I abrechnen. Die restlichen Steuerdaten (ID-Nr., Tag der Geburt, Religion) muss der Arbeitnehmer schriftlich mitteilen. Dies ist aber eine Kann-Regelung und kein Zwang. Im Interesse der Nachvollziehbarkeit und der Rechtssicherheit w&auml;re es f&uuml;r den Arbeitgeber besser, von dem Auszubildenden eine Ersatzbescheinigung zu verlangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Jahressteuergesetz-2010-2914.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
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		<item>
			<title>Faktorverfahren: Unkorrekte Angaben auf Lohnsteuerkarten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei der Ermittlung der Faktoren werden Freibetr&auml;ge und Hinzurechungsbetr&auml;ge im voraussichtlichen Arbeitslohn ber&uuml;cksichtigt, so dass Freibetr&auml;ge und Hinzurechungsbetr&auml;ge nicht noch zus&auml;tzlich ausgewiesen werden sollten. Die Entgeltabrechnungsprogramme werden dies gegebenenfalls als nicht m&ouml;gliche Eingabe abweisen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Tipp!</strong></p>
<p>Wir empfehlen Ihnen, Ihre Mitarbeitern zur Korrektur der Angaben an das Finanzamt zu verweisen.</p>
<p><br /><em>Lohn und Gehalt 3/ 2010</em></p>
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			<link>http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Faktorverfahren-Unkorrekte-Angaben-auf-Lohnsteuerkarten-2915.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Abfindungen: Steuerfrei bei Umzug ins Ausland</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Diese entscheiden nur nach dem Gesetz, also dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), und nicht auf der Basis blo&szlig;er Verwaltungsvereinbarungen. Diese k&ouml;nnen das DBA nicht &auml;ndern. Ohne gesetzliche Legitimation d&uuml;rfen die Vereinbarungen nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen.</p>
<p>So verhielt es sich auch in den beiden Urteilsf&auml;llen, in denen es um Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung der Arbeitsverh&auml;ltnisse ging:</p>
<p>In dem Urteil I R 90/08 klagte ein belgischer Staatsangeh&ouml;riger, der in Belgien wohnte und in Deutschland arbeitete. Der Arbeitslohn wurde nach &uuml;bereinstimmender Rechtsauffassung nach Ma&szlig;gabe des zwischen Deutschland un
