Mittwoch, 22. Februar 2012

News zum Thema Ordnung und Recht

12.01.2011 | Newsbeitrag

Dt. Staatsangehörigkeitsrecht Nachtrag


Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
Vom 8.12.2010 (BGBl. I S. 1864)
(Auszug)

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Dt. Staatsangehörigkeitsrecht Nachtrag

Ehmann/Stark
Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht
8. Auflage

 

Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
(102-1)

 

In § 4 Absatz 4 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158) geändert worden ist, werden die Wörter „der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt“ durch die Wörter „innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht“ ersetzt.

Artikel 2
Aufhebung des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
(102-5)

 

Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der im Bundes¬gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
(102-6)

 

Das Zweite Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 9 § 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 112
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

(15.12.2010)

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