Samstag, 19. Mai 2012

News zum Thema Ordnung und Recht

02.06.2010 | Newsbeitrag

Polizeiaufgabengesetz, Nachtrag


Im Werk Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz 20. Auflage 2010 ergeben sich in den Anhängen 1 und 4 aufgrund eines redaktionellen Versehens einige Änderungen.

Dateianhänge:

Social Media Toolbar Social
Social Media Toolbar Print
Social Media Toolbar Mail
Jetzt bewerten!

Polizeiaufgabengesetz, Nachtrag

Nachtrag zu dem Werk Berner/Köhler/Käß,

Polizeiaufgabengesetz, Handkommentar

20. Auflage im Mai 2010

ISBN 978-3-7825-0529-1

 

Betrifft die Anhänge 1 und 4.

Aufgrund eines redaktionellen Versehens wurden folgende Änderungen nicht abgedruckt:

 

  1. Die Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der "Polizeibehörden" durch die Polizei (PolAufgV) wurde am 20. Januar 2010 (GVBl. S. 59) wie folgt neu bekanntgemacht:

 

Auf Grund des Art. 77 Satz 1 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-1), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz, der Finanzen sowie für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:

 

§ 1

Die Aufgaben und Befugnisse, die in den nachfolgend bezeichneten Vorschriften den .Polizeibehörden ", den "Behörden des Polizeidienstes " oder den "Ortspolizeibehörden" übertragen sind, werden von der Polizei im Sinn des Art. 1 PAG wahrgenommen:

1. § 30 Abs. 2 der Gewerbeordnung

2. § 167 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes

3. § 158 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1, § 161 Abs. 1, § 163 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 478 Abs. 1 Sätze 3 und 5, § 481 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 482 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung

4. § 379 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

5. § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

6. § 191 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes.

 

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 28. Februar 2010 tritt die Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der .Polizeibehörden n durch die Polizei vom 16. März 1979 (BayRS 2012-1-1-1-1), geändert durch Verordnung vom 2. November 2000 (GVBl S. 768). außer Kraft.

  1. Das Gesetz über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiorganisationsgesetz – POG) wurde am 8.2.2010 (GVBl. S. 54) zuletzt geändert.

 

- Art. 4 Abs. 2 und 3 POG lauten korrekt:

 (2) 1Die Landespolizei gliedert sich in

1.   Präsidien, die dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet sind,

2.   Inspektionen und Kriminalfachdezernate, die den Präsidien unmittelbar nachgeordnet sind, und

3.   soweit erforderlich, den Inspektionen unmittelbar nachgeordnete Stationen.

2Für bestimmte sachliche Dienstbereiche können besondere Inspektionen und Stationen der Landespolizei errichtet werden.

(3) 1Für die Wahrnehmung der grenzpolizeilichen Aufgaben der Landespolizei kann ein Präsidium oder das Bayerische Landeskriminalamt zur Führungsstelle Grenze bestimmt werden. 2Soweit Dienststellen der Landespolizei derartige Aufgaben wahrnehmen, unterliegen sie dessen fachlicher Weisung. 3Grenzpolizeiliche Aufgaben sind

1.   die polizeiliche Überwachung der Landesgrenzen,

2.   die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich

       a)   der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt sowie der beim Grenzübertritt mitgeführten Gegenstände und Transportmittel,

       b)   der Grenzfahndung,

       c)   der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die ihren Ursprung außerhalb des Bundesgebiets haben,

3.   im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km die Beseitigung von Störungen und die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen.

4Für Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können durch das Staatsministerium des Innern Grenzbeauftragte bestellt werden.

 

- Art. 7 Abs. 4 und 5 lauten korrekt:

(4) 1Das Staatsministerium des Innern kann in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 die Verhütung und polizeiliche Verfolgung für bestimmte Fallgruppen den Dienststellen der Landespolizei zuweisen. 2Das Landeskriminalamt kann in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und 8 Dienststellen der Landespolizei je nach deren Dienstbereichen mit einzelnen Ermittlungshandlungen oder in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 mit der Verhütung und polizeilichen Verfolgung von Straftaten insgesamt beauftragen. 3Es kann der Landespolizei fachliche Weisungen erteilen, soweit es sich um die polizeiliche Verfolgung von Straftaten im Sinn des Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und 8 oder sonstiger Straftaten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes handelt.

(5) Das Landeskriminalamt ist die zentrale Stelle für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Bayern (Autorisierte Stelle).

 

- Art. 8 Abs. 2 lautet korrekt:

(2) Das Polizeiverwaltungsamt kann durch Verordnung der Staatsregierung als Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 OWiG bestimmt werden, insbesondere wenn es sich um Ordnungswidrigkeiten nach § 24 oder § 24a des Straßenverkehrsgesetzes handelt.

 

- Art. 10 Abs. 1 lautet korrekt:

(1) Im Rahmen des Staatshaushaltsplans kann das Staatsministerium des Innern durch Verordnung einzelne Aufgaben der dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Dienststellen der Polizei einer dieser Dienststellen allein übertragen.

 

 

Beitrag jetzt bewerten:


Social Media Toolbar Social
Social Media Toolbar Print
Social Media Toolbar Mail