Rechtsprechung zum Thema Baurecht
17.05.2011 | Rechtsprechung
Generalplaner-Subplaner: Unwirksame Vertragsklausel
Die vorliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts München befasst sich mit der Frage, ob eine Klausel, wonach der Subplaner erst bezahlt wird, wenn der Bauherr den Generalplaner bezahlt hat, formularmäßig wirksam vereinbart werden kann. Das Oberlandesgericht München schließt sich der herrschenden Auffassung an und verneint dies.
Generalplaner-Subplaner: Unwirksame Vertragsklausel
Der Entscheidungstenor des Urteils lautet:
„Eine Klausel, nach der die Zahlung an den Subplaner erst nach Zahlung des Bauherrn an den Generalplaner erfolgt, ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.”
OLG München, Urteil vom 25.01.2011 – 9 U 1953/10 –
Die Entscheidung im Einzelnen:
Ein Generalplaner hat mit seinem Subplaner eine Klausel vereinbart, wonach „die Auszahlung einer verdienten Vergütung nur dann erfolgen (kann), wenn der Generalplaner selbst das Geld für die zu vergütende Leistung erhalten hat“. Der Bauherr bezahlte den Generalplaner nicht. Der Subplaner machte nun sein Honorar gegen den Generalplaner gerichtlich geltend. Der Generalplaner beruft sich zu seiner Verteidigung auf die Klausel im Subplanervertrag und ist der Meinung, dass die Zahlung noch nicht fällig sei, weil der Bauherr seinerseits noch nicht gezahlt habe. Der Generalplaner wurde zur Zahlung des Honorars an den Subplaner verurteilt. Das Oberlandesgericht München vertritt – ebenso wie bereits zuvor das Oberlandesgericht Köln und das Oberlandesgericht Celle – die Auffassung, dass eine solche „Pay-when-Paid“-Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Durch eine solche Klausel wird das Vergütungs-Ausfallsrisiko in unzumutbarer Weise auf den Subplaner abgewälzt. Hinzukommt, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit des Honorars des Subplaners infolge der Klausel ungewiss bleibt. Dies begründet eine Unwirksamkeit der Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 2 BGB.
Praxishinweis: Die in Generalplanerverträgen häufig anzutreffende „Pay-when-Paid“-Klausel ist regelmäßig unwirksam. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Generalplaner eine individuelle Vereinbarung einer solchen Vertragsklausel nachweisen kann, was in der Praxis äußerst schwierig ist. Die Aufnahme einer solchen Vertragsklausel sollte daher vermieden werden. Das aus Sicht des Generalplaners angestrebte wirtschaftliche Ziel kann rechtlich nur durch eine gesellschaftsrechtliche Einbindung des anderen Planers (Bildung einer Planer-Arge) erreicht werden.
Dr. Rolf Theißen
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter für Bau- und Vergaberecht

