Gesetzgebung zum Thema Baurecht
16.03.2007 | Gesetzgebung
Informationen zur EU-Dienstleistungsrichtlinie (DLR)
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie (Amtsblatt der EU L 376 vom 27.12.2006) ist am 28.12.2006 in Kraft getreten, die Umsetzungsfrist in nationales Recht für die EU- Mitgliedstaaten endet am 28.12.2009. (Stand 16.3.07)
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Informationen zur EU-Dienstleistungsrichtlinie (DLR)
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie (Amtsblatt der EU L 376 vom 27.12.2006) ist am 28.12.2006 in Kraft getreten, die Umsetzungsfrist in nationales Recht für die EUMitgliedstaaten endet am 28.12.2009.
Obwohl die Umsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2009 endet, sind einzelne Anforderungen aber schon heute unmittelbar zu beachten: Es dürfen bereits mit In-Kraft-Treten der DLR keine neuen Anforderungen in den Mitgliedstaaten mehr eingeführt werden, die den Zielen der Richtlinie zuwider laufen (Art. 15 Abs. 6 DLR).
Inhalt der DLR:
Die Dienstleistungsrichtlinie hat den Abbau von bürokratischen Hindernissen und zwischenstaatlichen Hemmnissen sowie die Förderung des grenzüberschreitenden Handels mit Dienstleistungen zum Ziel.
Dem ursprünglichen Entwurf zufolge war das Herkunftslandprinzip vorgesehen, d.h., der Erbringer einer Dienstleistung ist auch bei einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU nur dem Recht seines Herkunftslandes unterlegen. Dies hatte zur Folge, dass ein Dienstleistungsanbieter, der die Zulassung in einem EU-Staat besitzt, in allen Staaten tätig werden kann.
Dieses ehemalige Herkunftslandprinzip aus Art. 16 besteht nun in einer dort festgeschriebenen Dienstleistungsfreiheit weiter:
Mit der neuen Formulierung „Dienstleistungsfreiheit“ wird das Recht des Dienstleistungserbringers bekräftigt, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, die freie Ausübung der Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten. Sie dürfen jedoch nationale Auflagen vorgeben, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die öffentliche Gesundheit und den Umweltschutz zu gewährleisten. Diese nationalen Regeln müssen ihrerseits verhältnismäßig und erforderlich sein und dürfen nicht diskriminierend wirken.
Art. 16 DLR macht deutlich, dass für Zugang und Ausübung der Dienstleistung grundsätzlich die Heimatbestimmungen des Erbringers gelten, unter Berücksichtigung der vorgesehenen, weit reichenden Ausnahmen und Einschränkungen.
Bei den Ausnahmen sind zum überwiegenden Teil die kommunalrelevanten, gesetzlichen Anforderungen, die an den Dienstleistungserbringer gestellt werden, erfasst. Dennoch ist durch diese Formulierung nicht ausgeschlossen, dass es auch in Zukunft Abgrenzungsprobleme geben wird (der EuGH wird künftig bei anstehenden Entscheidungen auf der Grundlage der Dienstleistungsrichtlinie Auslegungskriterien entwickeln, die allgemein Geltung beanspruchen werden).
Anwendungsbereich und Ausnahmen (Leistungen zur Daseinsvorsorge)
Erfasst in der DLR sind klassische Dienstleister wie IT-Spezialisten, Dienstleister im Baubereich und Handwerker sowie Frisöre und darüber hinaus zum Teil auch so genannte Daseins-vorsorgeleistungen wie Altenheime, Kinderbetreuung, Behinderteneinrichtungen, Heimerziehung, Müllabfuhr, Verkehrssysteme etc., soweit diese im betreffenden Mitgliedstaat bereits unter Marktbedingungen erbracht werden.
Bei den Sozialdienstleistungen ist die Richtlinie nicht anwendbar auf Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien durch gemeinnützige Einrichtungen stehen. Aus dem Anwendungsbereich ausgenommen: Nicht-wirtschaftliche Daseinsvorsorge- sowie Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig von ihrer Finanzierung oder privaten bzw. öffentlichen Trägerschaft (Art. 2 DLR).
Ausführung der neuen Regelungen
- Die Richtlinie sieht zur Verwaltungsvereinfachung die Einrichtung von sog. „einheitlichen Ansprechpartnern“ in den Mitgliedstaaten vor (im Sinne von „one stop shops“), über die Dienstleistungserbringer alle Verfahren und Formalitäten abwickeln können. Letztere müssen auch problemlos aus der Ferne und elektronisch über den EA abgewickelt werden können. Für den Austausch zwischen den Mitgliedstaaten soll ein elektronisches Binnenmarktinformationssystem (IMI) eingerichtet werden, das den unmittelbaren Austausch zwischen den jeweilig zuständigen Verwaltungsbehörden ermöglicht (Art. 8 Abs. 3, 36 Satz 2 DLR).
- Die Richtlinie sieht zudem Befugnisse des Mitgliedstaates vor, in dem die Dienstleistungen erbracht werden. Die Behörden im Staat der Dienstleistungserbringung sind unmittelbar zur Kontrolle des Dienstleisters zuständig, wenn dieser eine eigene Niederlassung vor Ort hat (Art. 30 Abs. 1 DLR). Die Zuständigkeit gilt auch in Bezug auf die Kontrolle der Anforderungen nach Art. 16 bzw. 17 DLR, wenn letzterer auch nur vorübergehend in ihrem Hoheitsgebiet tätig wird (ohne Niederlassung). Die Kontrolle vor Ort muss aber dann in Zusammenwirkung mit den Behörden des Niederlassungsstaates erfolgen.

