News zum Thema Baurecht
02.12.2011 | Newsbeitrag
Kein Architektenhonorar bei voreiliger Planung
In der Rechtsprechung ist zwischenzeitlich anerkannt, dass ein Architekt, dessen vorgezogene Planung später nicht benötigt wird, in aller Regel keinen Honoraran-spruch hat. Auch die nachfolgend besprochene Entscheidung des Oberlandesge-richts Koblenz liegt auf dieser Linie.
Kein Architektenhonorar bei voreiliger Planung
Der Entscheidungstenor des Beschlusses lautet:
Honorar für eine Ausführungsplanung, die sich wegen Versagung der Baugenehmigung als überflüssig erweist, steht dem Architekt nur zu, wenn der Bauherr trotz Belehrung über das Risiko darauf beharrt hat, dass die Ausführungsplanung vorgezogen wird.
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.09.2011 – 5 U 224/11 –
Die Entscheidung im Einzelnen:
Ein Architekt hatte nach Fertigung der Genehmigungsplanung in der sicheren Erwartung weitergearbeitet, die Baugenehmigung werde erteilt. Da sich das Bauvorhaben aber in einem potenziellen Überschwemmungsgebiet der Saar befand, lehnte die Behörde die Erteilung einer Baugenehmigung ab. Der Architekt war der Auffassung, ihm stünde für die von ihm bereits erbrachte Ausführungsplanung gleichwohl ein Vergütungsanspruch gegen den Bauherrn zu. Dies sieht das Oberlandesgericht Koblenz, wie auch zahlreiche andere Oberlandesgerichte, anders: Nur wenn der Auftraggeber das Risiko der Genehmigungsfähigkeit der Planung auf Grund vertraglicher Vereinbarung übernimmt, schuldet er die Architektenvergütung für eine Ausführungsplanung auch dann, wenn die Genehmigung ausbleibt. Voraussetzung für die vertragliche Risikoübernahme ist jedoch stets, dass der Auftraggeber Bedeutung und Tragweite des Risikos erkannt hat. In der Regel kann das nur angenommen werden, wenn der Architekt den Auftraggeber umfassend über das bestehende rechtliche und wirtschaftliche Risiko aufgeklärt und belehrt hat und der Auftraggeber sich sodann auf einen derartigen Risikoausschluss rechtsgeschäftlich einlässt. Dies war im vorliegenden Fall nicht geschehen, sodass ein Honoraranspruch entfällt.
Praxishinweis: Wenn ein Planer die Ausführungsplanung erbringt, ohne dass zuvor die Baugenehmigung erteilt wurde, so muss er den Auftraggeber über die Risiken aufklären. Der Planer muss zudem dafür Sorge tragen, dass er später diese Aufklärung auch beweisen kann. Das heißt, in aller Regel wird der Planer die Aufklärung schriftlich vornehmen und sich vom Auftraggeber bestätigen lassen. In der Praxis scheitern Honoraransprüche regelmäßig daran, dass entweder die entsprechende Aufklärung des Bauherrn erst gar nicht erfolgt ist oder aber diese wie auch die Risikoübernahme durch den Bauherrn im Nachhinein nicht bewiesen werden kann.
Dr. Rolf Theißen
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter für Bau- und Vergaberecht
(D6/D2109)

