Fachbeiträge zum Thema Umweltrecht
23.10.2009 | Fachbeitrag
Blick auf die weitere EU-Umweltgesetzgebung (Oktober 2009)
Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte IVU-RICHTLINIE: Richtlinie über Industrieemissionen Luftqualitätsrichtlinie und Bodenschutzrichtlinie
Blick auf die weitere EU-Umweltgesetzgebung (Oktober 2009)
Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
- Novellierungsvorschlag
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
über Elektro- und Elektronik-Altgeräte vom 3.12.2008 [KOM(2008) 810 endg.], abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2008:0810:FIN:DE:PDF
Stand der Dinge: Novellierungsverfahren läuft (1. Lesung erfolgt, aber noch keine Befassung der EU-Institutionen)
Ziel: Die schädlichen Auswirkungen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten auf die Gesundheit und die Umwelt sollen vermieden oder verringert werden.
Betroffene: Hersteller und Händler von Elektro- und Elektronikgeräten, öffentliche und private Entsorgungsunternehmen, Haushalte.
a) Kurzzusammenfassung:
Pflicht zur Sammlung von Altgeräten:
- Elektro- und Elektronik-Altgeräte sollen „möglichst“ nicht als unsortierter Siedlungsabfall entsorgt, sondern getrennt gesammelt werden (Art. 5 Abs. 1).
- Für die Sammlung von B2C-Altgeräten (nicht aus privaten HH) müssen die Mitgliedstaaten sorgen.
- Sie müssen sicherstellen, dass Nutzer sowie Händler, die Geräte auf dem Markt „bereitstellen“ („Vertreiber“), Altgeräte kostenlos bei Rücknahmestellen abgeben können (geänderter Art. 3 lit. k, Art. 5 Abs. 2 lit. a). Anschließend müssen die Hersteller die bei den Rücknahmestellen gesammelten Altgeräte zur weiteren Abfallbewirtschaftung abholen.
- Die Hersteller müssen in dem einzelnen Mitgliedstaat ab 2016 jährlich eine Mindestsammelquote von 65% erreichen. Diese bezeichnet das Verhältnis des Gesamtgewichts der in einem Jahr gesammelten Altgeräte zu dem durchschnittlichen Gesamtgewicht der in Verkehr gebrachten Geräte aus den beiden Vorjahren. (neuer Art. 7 Abs. 1)
Pflicht zur „Behandlung“
- Es ist verboten, Altgeräte (etwa durch Deponierung) zu beseitigen oder sie zu verwerten, ohne sie zuvor zu „behandeln“ (Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1).
- Die Behandlung von Altgeräten umfasst „mindestens“ die Entfernung aller Flüssigkeiten sowie bestimmter Stoffe und Bauteile (Art. 8 Abs. 2, Anhang II).
Pflicht zur Verwertung
- Die Hersteller müssen – wahlweise individuelle oder kollektive – Verwertungssysteme einrichten. Die Verwertung hat unter Einsatz der „besten verfügbaren Techniken“ zu erfolgen. (Art. 8 Abs. 3)
- Bis zum 31. Dezember 2011 müssen die Hersteller detaillierte Quotenvorgaben für die Verwertung insgesamt sowie für die Vorbereitung der Wiederverwendung und des Recyclings von Altgeräten erfüllen (geänderter Art. 11 Abs. 1 lit. a-d).
b) Änderung zum Status quo
Nach geltendem Recht müssen jährlich mindestens vier Kilogramm B2C-Altgeräte pro Einwohner gesammelt werden. Diese Verpflichtung will die Kommission mit der neuen Richtlinie nun auf eine Sammelquote von 65% für B2C- und B2B-Altgeräte umstellen.
IVU-RICHTLINIE: Richtlinie über Industrieemissionen
- Novellierungsvorschlag
Stand der Dinge: Laufendes Novellierungsverfahren (1. Lesung, Stellungnahme EP erfolgt, Ministerrat nun am Zug, vorauss. 11/2009)
Vorschlag KOM (2007) 844 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) vom 21.12.2007, abrufbar unter
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007:0844:FIN:DE:PDF
Ziel: Die Schadstoffbelastung von Luft, Wasser und Boden aus Industrieanlagen soll durch strengere Emissionsgrenzwerte auf der Basis der „besten verfügbaren Techniken“ und bessere Überwachung verringert werden. Nationale Behörden sollen von EU-Vorgaben ausnahmsweise abweichen dürfen.
Betroffene: Rund 52.000 Industrieanlagen, insbesondere der Schwerindustrie sowie der Energie- und Abfallwirtschaft, Umweltverbände, von Industrieanlagen betroffene Bevölkerung.
a) Kurzzusammenfassung (vgl. auch EU-Infoblatt Umweltrecht Nr. 3 vom 11.07.2008):
- Ø Hauptelement der Richtlinie ist eine Verstärkung des Einsatzes „bester verfügbarer Techniken“ (BVT), um ein hohes Umweltschutzniveau zu erreichen.
- Ø Durch die Novellierung sollen striktere Mindestgrenzwerte für Emissionen in bestimmten Industriezweigen in der EU (insbesondere Großfeuerungsanlagen) eingeführt werden.
- Ø Mindeststandards für Umweltinspektionen bei Industrieanlagen, wirksamer Überprüfung von Genehmigungen
- Ø Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf andere umweltbelastende Tätigkeiten, wie z. B. mittelgroße Feuerungsanlagen
- Ø Regelmäßiges „Monitoring“ des Bodens und Grundwassers am Standort der Anlagen
- Ø Die Mitgliedstaaten müssen ein System der „Umweltinspektionen“ einführen
- Ø Klärung der Voraussetzungen für eine behördliche Schließung einer Anlage
b) Position des Europäischen Parlaments – 1. Lesung 10. März 2009
- Ø Das Europäische Parlament (EP) verabschiedet eine legislative Entschließung auf der Basis des Ausschussberichts des dt. Berichterstatters Holger Krahmer (ALDE-Fraktion, FDP) mit 402 Stimmen bei 189 Gegenstimmen und 54 Enthaltungen.
- Ø Neuerungen u. a.:
- Neu vom EP eingeführte Beteiligung von nichtstaatlichen Organisationen als „betroffene Öffentlichkeit“, die sich an folgenden Verfahren stets beteiligen dürfen
- Erteilung von Genehmigungen für neue Anlagen und wesentliche Änderungen bestehender Anlagen
- Aktualisierung von Genehmigungsauflagen.
- Das EP führt neue Definitionen ein bzw. erweitert vorhandene (Art. 3):
- Neu: „Mit den besten verfügbaren Techniken (BVT) zusammenhängende Emissionswerte“ („BAT-AEL“) sind diejenigen Emissionswerte, die unter normalen Betriebsbedingungen mit BVT gemäß den BVT-Merkblättern erzielt und als Durchschnittswerte unter bestimmten Bedingungen ausgedrückt werden.
- Das EP fasst unter die „betroffene Öffentlichkeit“ ausdrücklich auch nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und die Anforderungen nach nationalem Recht erfüllen.
- Neu: „Umweltinspektion“ ist die Prüfung, ob eine Anlage den einschlägigen Umweltauflagen genügt.
- Das EP will den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie ändern (Art. 11 i.V.m. Anhang I), so z.B. durch die Einbeziehung von Feuerungs- und Produktionsanlagen kleinerer Kapazität und thermischen Leistung.
Kurzinfos: Die neue Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG ist in deutsches Recht bis zum 21.05.1010 umzusetzen; Verfahren Bodenschutzrichtlinie weiter ausgesetzt.

