Fachbeiträge zum Thema Umweltrecht
23.10.2009 | Fachbeitrag
Der Überblick zum EU-Abfallrecht (Oktober 2009)
Die neue europäische Abfallrahmenrichtlinie ist zum 12. Dezember 2008 in Kraft getreten.
Der Überblick zum EU-Abfallrecht (Oktober 2009)
Der Überblick zum EU-Umweltrecht
Stand: Oktober 2009
Abfallrahmenrichtlinie
Die neue europäische Abfallrahmenrichtlinie ist zum 12. Dezember 2008 in Kraft getreten.
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, abrufbar unter
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:312:0003:0003:DE:PDF
Die Bundesrepublik ist damit in der Pflicht, ihr Abfallrecht bis zum 12. Dezember 2010 den europäischen Vorgaben anzupassen.
Die Abfallrahmenrichtlinie bringt eine Reihe von Neuerungen:
- Abfallbegriff: Die Bestimmung des Abfallbegriffs obliegt weiterhin den Mitgliedstaaten, doch dürfen nach Art. 2 künftig unbewegliche Sachen und der nicht ausgehobene Boden nicht als Abfall deklariert werden. Ferner wird die Abgrenzung zwischen Abfall und Nebenprodukt präzisiert. Nach Art. 5 gelten nur solche Stoffe und Gegenstände als Nebenprodukte und somit nicht als Abfall, die „als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses“ erzeugt werden und bei denen „sicher“ ist, dass sie weiterverwendet werden, und zwar „direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht.“
Nach Art. 6 soll die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes enden, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat, der resultierende Stoff oder Gegenstand die zur Erfüllung der Zweckbestimmung des Stoffes notwendigen technischen und rechtlichen Anforderungen einhält, seine Verwertung insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- und Gesundheitsfolgen führen kann.
- Abfallhierarchie: Im Unterschied zu der alten Abfallrahmenrichtlinie, die zwischen Vermeidung, Verwertung und Beseitigung unterschied, führt die neue Richtlinie folgende Abfallhierarchie ein:
- Vermeidung
- Wiederverwertung
- Recycling
- andere Verwertung (z.B. energetisch)
- Beseitigung.
Nach Auffassung des BMU handelt es sich dabei aber lediglich um einen „Leitsatz“, denn die Hierarchie sei kein Selbstzweck, sondern ein Instrument zur Auswahl und Förderung der besten Umweltoption. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Neuregelung keinen gravierenden Niederschlag im deutschen Recht haben wird.
- Verwertungsbegriff: Nach Art. 3 Nr. 15 der Richtlinie liegt eine Verwertung vor, „wenn Abfälle als Haupterzeugnis einem sinnvollen Zweck dienen (...), indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären.“ Die Beseitigung wird in Art. 3 Nr. 19 als „jedes Verfahren, das keine Verwertung ist“ definiert. Erstmals werden auch Vorbehandlungsanlagen in die Verwertungsdefinition mit einbezogen. Die entscheidende Änderung liegt jedoch darin, dass künftig auch Müllverbrennungsanlagen den Verwerterstatus erhalten können, sofern neue Anlagen entsprechend Nr. R1 des Anhangs II eine Energieeffizienz von 0,65, oder alte Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 genehmigt worden sind, über eine Energieeffizienz von 0,60 verfügen. Das sind in Deutschland gegenwärtig ca. 70 % der Müllverbrennungsanlagen. Ausgenommen von der Regelung sind Sondermüllverbrennungsanlagen.
- Recycling- und Verwertungsquoten: Außerdem werden verbindliche Wiederverwendungs-, Recycling und stoffliche Verwertungsquoten festgelegt. Nach Art. 11 der Richtlinie soll die Recyclingquote bei Papier, Metall, Kunststoffe und Glas bis 2020 bei mindestens 50 % liegen. Diesen Wert erreicht Deutschland bereits heute. Die Recyclingquote bei Bau- und Abbruchabfällen soll bis 2020 mit einigen Ausnahmen bei 70 % liegen. Hier erfüllt Deutschland gegenwärtig noch nicht die Vorgabe.
- Abfallvermeidungsprogramme: In Art. 29 sind die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, Abfallvermeidungsprogramme zu erstellen, festgelegt. Bis Dezember 2013 sollen sie ihre allgemeinen Abfallvermeidungsziele darstellen. Wie dies in Deutschland zwischen Bund und Ländern aufgeteilt werden soll, ist noch ungewiss; es handelt sich um eine aus der Richtliniennovellierung neu erwachsende Verpflichtung.
- Mit der Novelle wurden zudem verschiedene andere Richtlinien aufgehoben.
Umsetzung in Deutschland:
Die Umsetzung erfolgt durch eine Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
Das BMU hat bereits einen Arbeitsentwurf erstellt; ein Referentenentwurf sollte bis November 2009 fertiggestellt werden.
Gegenwärtig prüft das Ministerium, ob und inwiefern die Entsorgung von gemischten wie nicht gemischten Abfällen aus privaten Haushalten einer Andienungs- und Überlassungspflicht zugänglich sind.

