News zum Thema Umweltrecht
04.08.2011 | Newsbeitrag
Der neue § 22 Abs. 1a BImSchG
Am 28.7.2011 ist das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BGBl. I S. 1474) in Kraft getreten. Mit ihm wurde ein neuer § 22 Abs. 1a BImSchG geschaffen, der für Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnliche Einrichtungen eine gewisse Privilegierung vorsieht.
Der neue § 22 Abs. 1a BImSchG
I. Ausgangslage
Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnliche Einrichtungen sind „nicht genehmigungsbedürftige Anlagen“ i. S. d. § 22 Abs. 1 BImSchG1 und müssen daher so betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden bzw. unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG). Da sich Errichtung und Betrieb von solchen Einrichtungen für Kinder also am Maßstab des § 22 Abs. 1 BImSchG messen lassen müssen und zudem bauplanungsrechtliche Vorgaben (insbesondere das u. a. in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot) erfüllen müssen, sind derartige Einrichtungen problembehaftet, wenn sie die Wohnruhe angrenzender Nachbarn stören. Wenn diese Störungen erheblich sind, wenn sie also das dem Nachbarn zumutbare Maß übersteigen, so dass es sich um „schädliche Umwelteinwirkungen“ im Sinne des Immissionsschutzrechts handelt, konnten solche Einrichtungen für Kinder bislang nicht oder nur mit strengen Auflagen genehmigt werden (z. B. Errichtung einer Lärmschutzwand) bzw. bereits bestehende mussten im Hinblick auf den Lärmschutz nachgerüstet oder im schlimmsten Falle sogar geschlossen werden.2 Zur Frage, wann die Zumutbarkeit überschritten ist, wurden in der Vergangenheit immer wieder untergesetzliche Regelwerke wie die TA Lärm, die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) oder die LAI-Freizeitlärmrichtlinie herangezogen3, obwohl diese Regelwerke für die Bewertung von Kinderlärm an sich nicht anwendbar sind.4
II. Notwendigkeit einer Privilegierung von Kinderlärm
Laute Geräusche sind eine natürliche Begleiterscheinung und entwicklungsnotwendige Ausdrucksform kindlichen Verhaltens. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht einen Kinderspielplatz als eine für eine altersgemäße Entwicklung eines Kindes wünschenswerte, wenn nicht gar erforderliche Einrichtung erachtet, um einem Kind einen von Beeinträchtigungen der Umwelt weitgehend ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihm u. a. Gelegenheit zu geben, sein Sozialverhalten im Spielen mit anderen Kindern zu trainieren.5 Die bisherige Rechtslage hat die Notwendigkeit eines hieraus resultierenden besonderen Schutzes kindlicher Geräuschentwicklung nicht hinreichend berücksichtigt. Der Gesetzgeber sah daher Handlungsbedarf, der nun mit dem 10. BImSchG-Änderungsgesetz umgesetzt wurde.
III. Die Neuregelung des § 22 Abs. 1a BImSchG
1. Die gesetzliche Regelung und ihr Anwendungsbereich
Der neue § 22 Abs. 1a BImSchG lautet: „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“ Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ausdrücklich, dass diese neue Bestimmung als „privilegierende Regelung“ zu verstehen ist.6
Unter Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu verstehen, d. h. Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden.7 Unter ähnlichen Einrichtungen wie Kindertageseinrichtungen sind bestimmte Formen der Kindertagespflege gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu verstehen, die nach ihrem Erscheinungsbild ähnlich wie Kindertageseinrichtungen betrieben werden (z. B. Kinderläden).8 Kinderspielplätze und ähnliche Einrichtungen sind kleinräumige Einrichtungen, die auf spielerische oder körperlich spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten sind und die wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah gelegen sein müssen. Dazu gehören etwa die exemplarisch angeführten Ballspielflächen für Kinder.
2. Die Rechtsfolge des § 22 Abs. 1a BImSchG
Als Rechtsfolge bestimmt § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG, dass die erfassten Geräuscheinwirkungen durch Kinder im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Frage nach der Erheblichkeit von Nachteilen oder Belästigungen muss bei den erfassten Einrichtungen für Kinderlärm daher ein anderer Maßstab zur Anwendung kommen als für gewerbliche Anlagen oder Sport- und Freizeitanlagen. Dementsprechend legt § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG fest, dass Immissionsgrenzwerte und Immissionsrichtwerte nicht bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen herangezogen werden dürfen.
Für die Beurteilung ist vielmehr entscheidend, ob sich Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätze und ähnliche Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung einfügen. In einem solchen Regelfall liegen die von den Einrichtungen hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen durch spielende Kinder im Rahmen des Üblichen und sind nicht geeignet, eine erhebliche Belästigung für dieNachbarschaft und damit eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG herbeizuführen.9
Da die Rechtsfolge des § 22 Abs. 1a BImSchG nur „im Regelfall“ gilt, bleibt eine Einzelfallprüfung für vom Regelfall abweichende Situationen möglich, z. B. wenn die von § 22 Abs. 1a BImSchG erfassten Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern und Pflegeanstalten gelegen sind. Als weiteres Beispiel nennt die Gesetzesbegründung den Fall, dass sich die von § 22 Abs. 1a BImSchG erfassten Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen.10
IV. Zusammenfassung
Mit dem am 28.7.2011 in Kraft getretenen § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, mit der Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen wird, eine Privilegierung dergestalt erfährt, dass dieser im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung ist. Mit der Formulierung „im Regelfall“ ist sichergestellt, dass in besonders gelagerten Ausnahmefällen der Lärmschutz zugunsten von Anliegern gleichwohl höher gewichtet werden kann.
2 Mainzer/Wagner, I+E 2011, 79.
3 Siehe etwa jüngst VG Arnsberg, Urt. v. 18.1.2011 – 4 K 1276/09 (juris Rn. 77): „Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit“; VG Trier, Urt. v. 7.7.2010 – 5 K 47/10.TR (juris Rn. 44 f.); siehe auch BVerwG, Beschl. v. 11.2.2003, NVwZ 2003, 751 (752).
4 BVerwG, Beschl. v. 11.2.2003, NVwZ 2003, 751 (752); OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.1.2011, UPR 2011, 152 (153); VG München, Urt. v. 7.1.2009 – M 8 K 09.4469 (juris Rn. 64); VG Arnsberg, Urt. v. 18.1.2011 – 4 K 1276/09 (juris Rn. 77); VG Trier, Urt. v. 7.7.2010 – 5 K 47/10.TR (juris Rn. 44); Böhm, LKRZ 2007, 409; Dietrich/Kahle, DVBl. 2007, 18.
5 BVerwG, Urt. v. 12.12.1991, NJW 1992, 1779; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.1.2011, UPR 2011, 152 (154) für Kindertagesstätten.
6 Amtl. Begründung, BR-Drucks. 128/11, S. 5.
7 Amtl. Begründung, BR-Drucks. 128/11, S. 6; siehe auch Mainzer/Wagner, I+E 2011, 79 (82).
8 Amtl. Begründung, BR-Drucks. 128/11, S. 6.
9 Amtl. Begründung, BR-Drucks. 128/11, S. 7 f.
10 Amtl. Begründung, BR-Drucks. 128/11, S. 7.
