Dienstag, 22. Mai 2012

Rechtsprechung zum Thema Umweltrecht

18.09.2009 | Rechtsprechung

Geschäftsgeheimnis und Umweltinformation


BVerwG, Urteil vom 28.5.2009 – 7 C 18.08 – (VG Hamburg) Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt sowohl nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG als auch nach § 6 Satz 2 IFG neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Information ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse fehlt, wenn die Offenlegung der Information nicht geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen.
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Geschäftsgeheimnis und Umweltinformation

 

UIG §9 Abs.1 S.1 Nr.3; IFG §6 S.2

 

Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt sowohl nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG als auch nach § 6 Satz 2 IFG neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Information ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse fehlt, wenn die Offenlegung der Information nicht geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen.

 

BVerwG, Urteil vom 28.5.2009 – 7 C 18.08 – (VG Hamburg)

 

Aus den Gründen:

(2) I. . . . Der Kl. beantragt bei dem bekl. Hauptzollamt unter anderem, ihm die Namen oder die Betriebsbezeichnungen derjenigen 50 Antragsteller mitzuteilen, die für die Haushaltsjahre 2003/2004 sowie 2004/2005 die höchsten Ausfuhrerstattungen im Bereich Landwirtschaft erhalten haben, sowie für jeden dieser Antragsteller den Gesamtbetrag der gewährten Erstattungen . . .

 

(9) II. Die Revision des bekl. Hauptzollamtes ist unbegründet. Das VG hat der Klage jedenfalls im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht stattgegeben. Der Kl. hat auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des VG einen Anspruch auf Zugang zu den jetzt allein noch streitigen Informationen, unabhängig davon, ob es sich bei diesen Informationen um Umweltinformationen handelt. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des VG stellen die gewünschten Angaben zu Ausfuhrerstattungen kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis der begünstigten Unternehmen dar. Hiervon ausgehend ist der Anspruch entweder nach dem Umweltinformationsgesetz oder nach dem Informationsfreiheitsgesetz gegeben, ohne dass entschieden werden müsste, welches Gesetz anwendbar ist.

 

(10) 1. Handelt es sich bei den begehrten Angaben um Umweltinformationen, ergibt sich der Anspruch auf Zugang zu ihnen aus § 3 Abs. 1 UIG. Nach dieser Vorschrift hat jede Person Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.

 

(11) Das bekl. Hauptzollamt könnte den Anspruch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ablehnen. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.  

 

(12) § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG definiert das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nicht. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen (BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006 – 1 BvR 2087, 2111/03 – BVerfGE 115, 205 <230 f.>).

 

(13) Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (Beschluss vom 19.1.2009 – BVerwG 20 F 23.07 – juris ).

 

(14) Auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des VG stellt der Umstand, dass ein Unternehmen in bestimmter Höhe Ausfuhrerstattungen erhalten hat, schon kein Geschäftsgeheimnis dar. Auch wenn der rechtliche Ausgangspunkt teilweise missverständlich formuliert ist, hat das VG jedenfalls in Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse festgestellt, dass die Offenlegung der erhaltenen Ausfuhrerstattungen nicht geeignet ist, die Wettbewerbsposition der betroffenen Unternehmen nachteilig zu beeinflussen, weil die Angaben über erhaltene Ausfuhrerstattungen keine Rückschlüsse auf wettbewerbsrelevante Umstände zulassen.

 

(15) Das VG hat dargelegt, die begehrten Informationen ließen keine Rückschlüsse auf die Kundenstruktur zu und machten auch nicht den Umfang des Exportgeschäfts sowie die Finanzierungsstruktur erkennbar. Das VG hat weiter festgestellt, die begehrten Auskünfte ermöglichten keine Rückschlüsse auf Marktaktivitäten und -strategien sowie Marktanteile und Umsätze und könnten keinen Preiskampf auslösen. Ein Abwerben bestimmter Kunden erscheine auf der Basis der streitgegenständlichen Information nicht möglich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb aus der Kenntnis der bloßen Tatsache, dass ein Exporteur Ausfuhrerstattungen in bestimmter Höhe in Anspruch genommen habe, erhebliche Beeinträchtigungen der Geschäftsentwicklung und der Kundenakquise resultieren sollten. Damit hat das VG in tatsächlicher Hinsicht das Vorliegen aller Umstände verneint, aus denen das bekl. Hauptzollamt einen Wettbewerbsnachteil der betroffenen Unternehmen im Falle der Offenlegung der erbetenen Informationen hat herleiten wollen. Dass weitere nicht gewürdigte Umstände vorhanden sind, die wettbewerbliche Nachteile der Unternehmen begründen könnten, kann ausgeschlossen werden. Das bekl. Hauptzollamt hatte die betroffenen Unternehmen angeschrieben. Diese hatten Gelegenheit, mögliche Nachteile geltend zu machen, die sie durch die Offenlegung der Angaben über die von ihnen empfangenen Subventionen erleiden könnten.

 

(16) Mit seiner Revision wiederholt das bekl. Hauptzollamt lediglich seinen tatsächlichen Vortrag aus der Vorinstanz. Damit können die gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen des VG nicht erschüttert werden, zumal im Verfahren der Sprungrevision Verfahrensrügen nicht zulässig sind.

 

(17) 2. Handelt es sich bei den begehrten Angaben nicht um Umweltinformationen, ergibt sich der Anspruch auf Zugang zu ihnen aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Nach dieser Vorschrift hat jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

 

(18) Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen darf zwar nach § 6 Satz 2 IFG nur gewährt werden, soweit der Betroffene einwilligt. Fehlt es an dieser Einwilligung, ist der Antrag abzulehnen. Jedoch ist der Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses in §6 Satz 2 IFG kein anderer als in §9 Abs.1 Satz 1 Nr.3 UIG. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des VG ist dieser Ablehnungsgrund mithin auch hier nicht gegeben. Andere (besondere) Ablehnungsgründe nach dem Informationsfreiheitsgesetz liegen ebenfalls nicht vor.

 

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