Dienstag, 22. Mai 2012

Rechtsprechung zum Thema Umweltrecht

01.10.2009 | Rechtsprechung

Landesgesetz über Umweltinformation


VwGO § 137 Abs. 1; LUIG BW § 3 Abs. 1; UIG §§ 3 Abs. 2, 9 Abs. 2 Hat der Landesgesetzgeber davon abgesehen, eine eigene Vollregelung des Umweltinformationsrechts zu treffen, sondern in seinem Landesumweltinformationsgesetz die entsprechende Geltung bestimmter Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes des Bundes angeordnet, finden diese Vorschriften nicht als Bundesrecht, sondern als irrevisibles Landesrecht Anwendung. BVerwG, Beschluss vom 2.7.2009 – 7 B 9.09 – (VGH Mannheim)
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Landesgesetz über Umweltinformation

Aus den Gründen:

 

(4) II. . . . Die Bekl. möchte Fragen geklärt wissen, die sich zur Auslegung und Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG und des § 9 Abs. 2 UIG stellen. Die hierzu aufgeworfenen Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Sie sind in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Die Antwort auf sie richtet sich nach irrevisiblem Landesrecht, an dessen Auslegung durch den VGH das BVerwG im Revisionsverfahren gebunden wäre.

 

(5) Das UIG des Bundes gilt nur für die informationspflichtigen Stellen des Bundes. Der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg hat davon abgesehen, für die informationspflichtigen Stellen des Landes, zu denen die bekl. Landesanstalt gehört, eine eigene Vollregelung des Umweltinformationsrechts zu treffen. Er hat vielmehr in § 3 Abs. 1 LUIG für den Zugang zu und die Verbreitung von Umweltinformationen die entsprechende Geltung bestimmter Vorschriften des UIG des Bundes angeordnet.

 

(6) Die Vorschriften des UIG kommen hier deshalb nicht aufgrund bundesrechtlicher Anordnung, sondern allein deswegen zur Anwendung, weil Landesrecht hierauf verweist (§ 3 LUIG). Diese landesrechtliche Verweisung ist für die Geltung des UIG sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach maßgeblich. Ist aber eine Vorschrift des Bundesrechts ausschließlich kraft eines Gesetzesbefehls des Landesgesetzgebers anzuwenden, handelt es sich insoweit um irrevisibles Landesrecht. Irrevisibles Landesrecht liegt vor, wenn eine Vorschrift des Bundesrechts nicht kraft Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers, sondern nur kraft der Bezugnahme im Landesrecht und damit aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung des Landes Geltung beansprucht (Beschlüsse vom 7. Juni 2002 – BVerwG 9 B 30.02 – juris; und vom 10. August 2007 – BVerwG 9 B 19.07 – Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 29).

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