Dienstag, 22. Mai 2012

Fachbeiträge zum Thema Umweltrecht

30.10.2009 | Fachbeitrag

Novellierung der Gebäuderichtlinie


Mit dem vorliegenden Vorschlag solll die Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden neugefasst werden.
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Novellierung der Gebäuderichtlinie

♦Novellierung der Gebäuderichtlinie

 

 

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, abrufbar unter

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2008:0780:FIN:DE:PDF

 

Ziel: Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden soll verbessert werden. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden neugefasst werden.

Betroffene: Alle Gebäudenutzer und –eigentümer

Wirkung: Änderung EnEV

 

Laufendes Novellierungsverfahren (1. Lesung im EP 04/2009; Ratsbefassung voraussichtlich 12/2009)

Das Politikvorhaben unterliegt dem Mitentscheidungsverfahren. Das EP hat bereits in 1. Lesung Stellung genommen; der Rat muss über das Vorhaben noch in förmlicher Lesung mit qualifizierter Mehrheit entscheiden. Die Verhandlungen werden seit Beginn der schwedischen Ratspräsidentschaft im Juli 2009 fortgesetzt; diese hat die Energieeffizienz zu einem ihrer Schwerpunktthemen erklärt.

 

Änderung zum Status quo

♦ Derzeit müssen die Mitgliedstaaten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden stellen, werden aber nicht auf das „kostengünstigste Niveau“ festgelegt. Zukünftig will die Kommission die Mitgliedstaaten verpflichten, das „kostengünstigste Niveau“ mit einer von ihr entwickelten EU-weit einheitlichen Vergleichsmethode zu bestimmen, die ab 30. Juni 2017 rechtsverbindlich sein soll. Dies bedeutet, dass die Gesamtkosten für Bau, Instandhaltung und Betrieb (inkl. Energiekosten) eines Gebäudes über dessen Lebensdauer hinweg minimiert werden.

♦ Bisher ist nur bei Gebäuden, deren Gesamtnutzfläche 1.000 m2 übersteigt, vor Baubeginn die Einsetzbarkeit von „alternativen“ Energieversorgungssystemen zu prüfen. Zukünftig soll diese Prüfung bei allen neuen Gebäuden durchgeführt werden.

♦ Bislang sind die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bei größeren Renovierungen nur dann zu beachten, wenn das Gebäude eine Gesamtnutzfläche über 1.000 m2 hat. Diese Einschränkung, die laut Kommission 72% des aktuellen Bestandes von der Pflicht zur energieeffizienten Renovierung ausnimmt, soll jetzt wegfallen.

♦ Bisher sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Mindestanforderungen an technische Systeme wie Heizungs-, Warmwasserbereitungs- und Klimaanlagen festzulegen.

 

Im Einzelnen:

Die Mitgliedstaaten müssen das „kostengünstigste Niveau“ unter Berücksichtigung einer EU-weit einheitlichen Methode ermitteln, an die schrittweise strengere Rechtsfolgen geknüpft werden:

- Bis Ende 2010 wird die Kommission eine Vergleichsmethode entwickeln, mit der die Mitgliedstaaten überprüfen müssen, ob die von ihnen festgelegten Mindestanforderungen das jeweils „kostengünstigste Niveau“ erreichen.

- Ab 30. Juni 2014 dürfen die Mitgliedstaaten keine Anreize mehr für den Bau oder die Renovierung von Gebäuden setzen, deren Gesamtenergieeffizienz nicht dem mit der Vergleichsmethode berechneten „kostengünstigsten Niveau“ entspricht.

- Die Mitgliedstaaten können davon absehen, Mindestanforderungen für denkmalgeschützte, zu religiösen Zwecken genutzte, provisorische und saisonal genutzte Gebäude sowie Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf festzulegen.

 

Anforderungen an neue Gebäude:

- Neue Gebäude müssen die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

- Vor Baubeginn sind die „technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit“ von „alternativen“ Energieversorgungssystemen (z. B. Kraft-Wärme-Kopplung, Wärmepumpen) zu prüfen.

 

Anforderungen an bestehende Gebäude:

- Bestehende Gebäude müssen bei „größeren Renovierungen“ die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen, wenn dies „technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist“.

- „Größere Renovierungen“ sind solche, bei denen die Gebäudehülle oder die technischen Systeme des Gebäudes (z. B. Heizung, Kühlung, Belüftung, Warmwasserversorgung, Beleuchtung) renoviert werden und die Gesamtkosten 25% des Gebäudewerts (ohne den Wert des Grundstücks) übersteigen, oder mehr als 25% der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden.

 

Energieausweis:

- Über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist ein „Energieausweis“ zu erstellen, wenn sie

neu gebaut, verkauft, vermietet oder auf über 250 m2 von einer Behörde genutzt werden .

- Damit Eigentümer und Mieter die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden beurteilen und vergleichen können, muss der Energieausweis folgende Angaben enthalten:

♦ die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes,

♦ Vergleichswerte wie z. B. Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz,

♦ detaillierte Empfehlungen für konkret mögliche Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz.

- Bei Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes oder Gebäudeteils muss

♦ in allen Verkaufs-/Vermietungsanzeigen die Gesamtenergieeffizienz aufgeführt,

♦ der Energieausweis allen Kauf- oder Mietinteressenten gezeigt und

♦ spätestens mit Vertragsabschluss der Energieausweis dem Käufer oder Mieter ausgehändigt werden.

 

Förderung von Gebäuden mit niedrigem CO2-Ausstoß und Energieverbrauch

- Bis spätestens 30. Juni 2011 haben die Mitgliedstaaten Pläne zur Förderung von Gebäuden aufzustellen, deren CO2-Ausstoß und Energieverbrauch „niedrig oder gleich Null“ ist. Darin müssen sie Ziele festlegen, wie viel Prozent aller Gebäude und ihrer Nutzungsflächen bis 2020 mindestens Null- oder Niedrigenergiehäuser sein sollen.

- Auf Basis regelmäßiger Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung ihrer Förderpläne wird die Kommission eine Strategie und „erforderlichenfalls“ Maßnahmen zur Steigerung der Zahl dieser Gebäude entwickeln.

 

 

Erste Lesung in EP und Rat

 

Europäisches Parlament (1. Lesung 23.04.2009): Das EP will die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gegenüber dem Kommissionsvorschlag verschärfen, frühere Umsetzungsfristen einführen und die Steigerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch Mittel des EU-Haushalts und der Mitgliedstaaten unterstützen. Außerdem will es den Begriff „Energiearmut“ in die Richtlinie einführen und Mitgliedstaaten zu Zahlungen an Haushalte verpflichten, die durch Energiearmut bedroht sind. Unter anderem fordert das EP vom der Kommission die Festlegung einer verbindlichen Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

 

Rat der Mitgliedstaaten (noch kein verbindlicher Standpunkt erreicht, Erörterung am 12.06.2009):

 

  • Mehrere Mitgliedstaaten befürchten, dass die vorgeschlagene Richtlinie zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen würde, was abzulehnen sei.
  • Viele Mitgliedstaaten weisen daraufhin, dass bei der Abfassung der Richtlinie unbedingt das Subsidiaritätsprinzip gewahrt, auf Kosteneffizienz geachtet und auf einzelstaatliche Gegebenheiten Rücksicht genommen werden müsse.
  • Die Mitgliedstaaten warnen davor, dass die Richtlinie in der von der KOM vorgeschlagenen Fassung Hauseigentümer abschrecken und von Renovierungsarbeiten abhalten könnte.
  • Einige Mitgliedstaaten sprechen sich dafür aus, den Schwerpunkt der zu treffenden Regelungen auf neue Gebäude zu legen (KOM: auch Renovierungsarbeiten).
  • Die Mitgliedstaaten weisen darauf hin, dass sich die aktuell von den Mitgliedstaaten verfolgten Strategie zur Förderung von Energieeffizienz nicht unerheblich unterscheiden.
  • Die Mitgliedstaaten erinnern daran, dass es unterschiedliche Einschätzungen darüber gibt, wie die geltende, durch den Vorschlag zu ändernde Richtlinie in der Praxis funktioniert.
  • Einige der vom EP in seiner 1. Lesung am 23. April 2009 vorgeschlagenen Änderungen  erscheinen den Mitgliedstaaten als „zu ehrgeizig“ und „zu unrealistisch“.

 

 

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