Rechtsprechung zum Thema Umweltrecht
30.09.2009 | Rechtsprechung
Umweltinformation über gentechnische Freisetzungsversuche
RL 2001/18/EG Art. 25 Abs. 4; RL 2003/4/EG Art. 4 Abs.2 1. Der „Ort der Freisetzung“ im Sinne von Art. 25 Abs. 4 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.3.2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/ EWG des Rates wird durch alle Informationen über den Standort der Freisetzung bestimmt, die der Anmelder den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Freisetzung erfolgen soll, im Rahmen der Verfahren nach den Art. 6 bis 8, 13, 17, 20 oder 23 dieser Richtlinie vorgelegt hat. 2. Der Mitteilung der in Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18 genannten Informationen kann kein Vorbehalt zugunsten des Schutzes der öffentlichen Ordnung oder anderer gesetzlich geschützter Interessen entgegengehalten werden. EuGH, Urteil vom 17.2.2009 – Rs. C-552/07 Azelvendre –
Umweltinformation über gentechnische Freisetzungsversuche
Aus den Gründen:
Zur ersten Frage . . .
(29) Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab darauf hinzuweisen, dass Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2000/18, wonach eine Reihe von Informationen zu absichtlichen Freisetzungen von GVO in die Umwelt nicht vertraulich behandelt werden dürfen, Teil eines Gefüges von Vorschriften ist, die für solche Freisetzungen verschiedene Verfahren vorsehen. Diesen Vorschriften liegen die in den Erwägungsgründen 5, 6, 8 und 10 der Richtlinie ausdrücklich angeführten Ziele dieser Richtlinie zugrunde, nämlich der Schutz der menschlichen Gesundheit, die Grundsätze der Vorbeugung und der Vorsorge sowie die Transparenz der Maßnahmen zur Vorbereitung und zur Durchführung dieser Freisetzungen.
(30) Zu diesem letztgenannten Ziel ist festzuhalten, dass sich das mit dieser Richtlinie eingeführte System der Transparenz insbesondere in Art. 9 sowie in den Art. 25 Abs. 4 und 31 Abs. 3 der Richtlinie widerspiegelt. Mit diesen Bestimmungen wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich nicht nur Mechanismen der Anhörung der allgemeinen Öffentlichkeit und gegebenenfalls bestimmter Gruppen zu einer geplanten absichtlichen Freisetzung von GVO schaffen, sondern auch ein Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über eine solche Freisetzung gewähren und öffentliche Register einrichten lassen, in denen die Standorte der Freisetzungen von GVO verzeichnet sein müssen.
(31) Wie die Generalanwältin in den Nrn. 45 und 48 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus diesen Bestimmungen auch, dass die darin erwähnten Rechte in engem Zusammenhang mit den Informationen stehen, die im Rahmen des Anmeldungsverfahrens vorzulegen sind, das nach den Art. 5 bis 8 der Richtlinie 2001/18 für jede absichtliche Freisetzung von GVO zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen durchzuführen ist.
(32) Aus diesem Zusammenhang zwischen dem Anmeldeverfahren und dem Zugang zu den Daten betreffend die geplante absichtliche Freisetzung von GVO folgt, dass die interessierte Öffentlichkeit, soweit die Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt, die Übermittlung sämtlicher vom Anmelder im Rahmen des Verfahrens der Genehmigung einer solchen Freisetzung erteilten Informationen verlangen kann.
(33) Hinsichtlich der Art dieser Daten sieht Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/18 vor, dass vor einer absichtlichen Freisetzung von GVO der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Freisetzung erfolgen soll, eine Anmeldung vorzulegen ist, die eine technische Akte mit den Informationen nach Anhang III der Richtlinie enthalten muss. Diese Informationen müssen nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie außerdem der Verschiedenartigkeit der Orte der Anwendung der GVO Rechnung tragen.
(34) Die Mitgliedstaaten müssen unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/ 18 dafür Sorge tragen, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, damit die absichtliche Freisetzung von GVO keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat, und eine angemessene Prüfung der Umweltverträglichkeit einer solchen Freisetzung durchführen.
(35) Der Ausführlichkeitsgrad dieser Daten variiert, wie in Anhang III der Richtlinie 2001/18 ausgeführt, je nach den Merkmalen der geplanten absichtlichen Freisetzung von GVO. In diesem Zusammenhang enthält der die Freisetzung genetisch veränderten höherer Pflanzen betreffende Anhang III B der Richtlinie eingehende Bestimmungen über die vom Anmelder vorzulegenden Informationen.
(36) Zu den Daten, die nach den Vorgaben des Anhangs III B Abschnitt E in den mit den Anmeldungen einzureichenden technischen Akten aufgeführt werden müssen, zählt die Lage und Größe des Freisetzungsgeländes, die Beschreibung des Ökosystems am Ort der Freisetzung, einschließlich Klima, Flora und Fauna, und die Nähe zu offiziell anerkannten geschützten Biotopen oder Schutzgebieten, die betroffen werden könnten.
(37) Bezüglich der Freisetzung genetisch veränderter Organismen mit Ausnahme höherer Pflanzen nennt Anhang III A Teil III B unter den Daten, die in der mit der Anmeldung einzureichenden technischen Akte enthalten sein müssen, die geografische Lage des Ortes der Freisetzung und genaue Standortangaben sowie die Beschreibung der Ziel- und Nichtziel-Ökosysteme, die wahrscheinlich von der Freisetzung betroffen werden.
(38) Die Angaben zur geografischen Lage einer absichtlichen Freisetzung von GVO, die in der betreffenden Anmeldung enthalten sein müssen, entsprechen daher den Anforderungen im Hinblick auf die Ermittlung der konkreten Auswirkungen einer solchen Freisetzung auf die Umwelt. Wie aus den beiden vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils hervorgeht, sind die Angaben über den Standort einer solchen Freisetzung somit nach den Merkmalen der jeweiligen Freisetzung und ihrer etwaigen Auswirkungen auf die Umwelt zu bestimmen.
(39) Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass der „Ort der Freisetzung“ im Sinne von Art. 25 Abs. 4 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2001/18 durch alle Informationen über den Standort der Freisetzung bestimmt wird, die der Anmelder den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Freisetzung erfolgen soll, im Rahmen der Verfahren nach den Art. 6, 7, 8, 13, 17, 20 oder 23 dieser Richtlinie vorgelegt hat. Zur zweiten Frage . . .
(45) Zur Beantwortung der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts ist daran zu erinnern, dass Art. 25 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2001/18 ein System einführt, das genau regelt, welche der verschiedenen Daten, die im Rahmen der in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren der Anmeldung und des Informationsaustauschs mitgeteilt werden, vertraulich behandelt werden dürfen.
(46) Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass vertrauliche Informationen, die gemäß der Richtlinie der Kommission und der zuständigen Behörde mitgeteilt oder ausgetauscht wurden, sowie Informationen, die einer Wettbewerbsstellung schaden könnten, nicht weitergegeben werden dürfen und dass Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf diese Daten geschützt werden müssen. Die zuständige Behörde entscheidet nach Art. 25 Abs. 2 und 3 der Richtlinie nach Anhörung des Anmelders darüber, welche Informationen in Anbetracht der von diesem gegebenen „nachprüfbaren Begründung“ vertraulich zu behandeln sind, und unterrichtet ihn über ihre Entscheidung.
(47) Mit der Gesamtheit dieser Bestimmungen hat die Richtlinie 2001/18 daher das Recht der Öffentlichkeit auf Akteneinsicht und etwaige Ausnahmen von diesem Recht in dem betreffenden Bereich erschöpfend geregelt.
(48) Zur Information über den Ort der Freisetzung ist festzustellen, dass sie nach Art. 25 Abs. 4 erster Gedankenstrich der Richtlinie keinesfalls vertraulich behandelt werden darf.
(49) Unter diesen Umständen können Erwägungen des Schutzes der öffentlichen Ordnung oder anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse, wie sie das vorlegende Gericht in seiner zweiten Frage angeführt hat, keine Gründe darstellen, die den Zugang zu den in Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18 aufgeführten Daten, zu denen insbesondere diejenigen über den Ort der Freisetzung gehören, beschränken können.
(50) Wie der Gerichtshof nämlich bereits entschieden hat, kann die Befürchtung, es könne zu internen Schwierigkeiten kommen, keine Rechtfertigung dafür sein, dass ein Mitgliedstaat die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterlässt (vgl. insbesondere Urteil vom 9.12.1997, Kommission/Frankreich, C-265/ 95, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 55). Insbesondere hat der Gerichtshof zu absichtlichen Freisetzung von GVO in Randnr. 72 seines Urteils vom 9.12.2008, Kommission/Frankreich (Rs. C- 121/07, Slg. 2008, I-0000), entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat, selbst wenn die von der Französischen Republik angeführten Unruhen tatsächlich zum Teil auf die Umsetzung von Vorschriften gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs zurückzuführen sein sollten, nicht im Stadium der Durchführung einer Handlung der Gemeinschaft auf auftretende Schwierigkeiten einschließlich solcher, die mit dem Widerstand von Privatpersonen in Zusammenhang stehen, berufen kann, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergeben.
(51) Diese Auslegung der Richtlinie 2001/18 wird dadurch gestützt, dass die die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffenden Daten nach Art. 25 Abs. 4 dritter Gedankenstrich der Richtlinie nicht vertraulich behandelt werden dürfen. Eine solche Prüfung kann nämlich nur bei umfassender Kenntnis von der beabsichtigten Freisetzung durchgeführt werden, da andernfalls die möglichen Auswirkungen einer absichtlichen Freisetzung von GVO auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gebührend beurteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9.12.2008, Kommission/Frankreich, Randnrn. 75 und 77).
(52) Zu den Richtlinien 90/313 und 2003/4 ist, wie die Generalanwältin in Nr. 56 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, zu ergänzen, das sich ein Mitgliedstaat nicht auf eine abweichende Bestimmung dieser Richtlinien berufen kann, um den Zugang zu Informationen zu versagen, die nach den Richtlinien 90/220 und 2001/18 öffentlich zugänglich sein müssen.
(53) Zur Bezugnahme des vorlegenden Gerichts auf Art. 95 EG genügt die Feststellung, dass der betreffende Mitgliedstaat von der in dieser Vorschrift eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
(54) Nach alledem können die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/313 und des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4, nach denen ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt werden kann, wenn die Weitergabe der angeforderten Informationen bestimmte Interessen, darunter die öffentliche Ordnung, beeinträchtigen kann, den sich aus Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18 ergebenden Transparenzerfordernissen nicht entgegengehalten werden.
(55) Auf die zweite Frage ist demnach zu antworten, dass der Mitteilung der in Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18 genannten Informationen kein Vorbehalt zugunsten des Schutzes der öffentlichen Ordnung oder anderer gesetzlich geschützter Interessen entgegengehalten werden kann.

