Dienstag, 22. Mai 2012

News zum Thema Vergaberecht

08.09.2011 | Newsbeitrag

Energieeffizienz gewinnt bei der Auftragsvergabe zunehmend an Bedeutung


Mit der vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) vom 16. August 2011 rückt der Verordnungsgeber den Energieverbrauch zum zweiten Mal in diesem Jahr in den Mittelpunkt.
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Energieeffizienz gewinnt bei der Auftragsvergabe zunehmend an Bedeutung

Hatte die letzte Änderung der VgV vom Mai 2011 1) im Hinblick auf energieeffiziente Beschaffungen lediglich Regelungen zur Berücksichtigung von Energieverbrauch und Umweltauswirkungen bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen im Focus, so zielt die aktuelle Änderung vom August 2011 2) generell auf die Beschaffung von energieverbrauchsrelevante Waren, technischen Geräten oder Ausrüstungen.

 

Nach der neuen Regelung sollen nun in der Leistungsbeschreibung im Hinblick auf die Energieeffizienz sowohl Anforderungen an das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz wie auch - soweit vorhanden – an die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung gestellt werden. Dazu sind in der Vergabeunterlage von den Bietern konkrete Angaben zum Energieverbrauch zu fordern. Auf diese Angaben darf lediglich dann verzichtet werden, wenn die auf dem Markt angebotenen Produkte sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig unterscheiden. Darüber hinaus soll in geeigneten Fällen in der Vergabeunterlage eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder die Ergebnisse einer mit der Analyse vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von den Bietern gefordert werden. Der Auftraggeber hat das ausdrückliche Recht, diese Informationen zu überprüfen und bei Bedarf ergänzende Erläuterungen bei den Bietern einzuholen.

 

Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist die ermittelte Energieeffizienz angemessen zu berücksichtigen.

 

Die vorgenannten Regelungen gelten auch, wenn nicht die Beschaffung von energieverbrauchsrelevanten Gütern selbst Gegenstand der Leistung ist, solche Güter jedoch wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung sind.

 

Die neuen Regelungen dürften gerade bei der Beschaffung von IT-Leistungen gravierende Auswirkungen auf Leistungsbeschreibung und Angebotsbewertung haben. In der Praxis der IT-Beschaffung werden wohl die oben genannten „Anforderungen an die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung“ kaum gestellt werden, denn diese Verordnung betrifft lediglich Haushaltsgeräte (Kühlgeräte, Gefriergeräte, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Backöfen, Klimageräte und Lampen). Anforderungen an „das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz“ dürften dagegen künftig in vielen Leistungsbeschreibungen der IT-Beschaffer einen festen Platz finden. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Anforderungen in der Praxis gestalten – denkbar wären technische Anforderungen zum Energieverbrauch beispielsweise als Mindestanforderungen in Form von Ausschlusskriterien oder als Bewertungskriterien. Denkbar sind aber auch Methoden zur Berücksichtigung des Kostenaspektes beispielsweise beim Betrieb von Hardware und damit bei der Ermittlung des Angebotspreises.

 

Autor: Werner Leitzen

Quelle: Handbuch für die IT-Beschaffung

Weitere Informationen finden Sie hier.


1) Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 9. Mai 2011, BGbl 2011 Teil I Nr. 21 vom 11. Mai 2011

 

2) Bundesgesetzblatt 2011 Teil I Nr. 44 vom 19. August 2011, S. 1724

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