Dienstag, 22. Mai 2012

Gesetzgebung zum Thema Vergaberecht

13.08.2009 | Gesetzgebung

Öffentlich-private Partnerschaften


Bereits die geringste private Beteiligung an einem ansonsten von der öffentlichen Hand getragenen Unternehmen schließt sog. In-house Vergaben aus. Es muss dann eine IÖPPGesellschaft gegründet werden und Aufträge an diese Gesellschaft müssen nach (Europäischem) Vergaberecht vergeben werden.
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Öffentlich-private Partnerschaften

a) Was ist eine IOPP?

IOPP sind offentlich-private (gemischtwirtschaftliche) Unternehmen, die ublicherweise zur Durchfuhrung

von Dienstleistungen fur die Allgemeinheit, insbesondere auf lokaler Ebene, gegrundet werden. Hintergrund: bereits die geringste private Beteiligung an einem ansonsten von der offentlichen Hand getragenen Unternehmen schliest sog. In-house Vergaben aus. Es muss dann eine IOPPGesellschaft gegrundet werden und Auftrage an diese Gesellschaft mussen nach (Europaischem) Vergaberecht vergeben werden.

 

b) Klarstellungen der Kommission

Die Europaische Kommission hat hierzu Leitlinien veroffentlicht in Form einer Mitteilung. Mit der Mitteilung werden keine neuen rechtlichen Vorschriftengeschaffen, sondern das Verstandnis der Kommission dargelegt: Abhangig von der Art der Aufgabe (offentlicher Auftrag oder Konzession), die auf das IOPP übertragen werden soll, sind danach auf die Auswahl des privaten Partners entweder die  Vergaberichtlinien oder die allgemeinen Grundsatze des EG-Vertrags anzuwenden. Die Kommission bringt zum Ausdruck, dass nach Gemeinschaftsrecht ein Auswahlverfahren bei der Grundung einer IOPP ausreicht, d. h. zur Grundung einer IOPP wird keine doppelte Ausschreibung verlangt fur die Auswahl

des privaten Partners der IOPP und fur die Vergabe des offentlichen Auftrags bzw. der Konzession an das gemischtwirtschaftliche Unternehmen.

 

c) Weitere Inhalte der Mitteilung:

  • Vor der Grundung einer IOPP mussen der Gesellschaftervertrag sowie alle Elemente, die die vertragliche Beziehung zwischen dem zukunftigen offentlichen Auftraggeber und privaten Partner bzw. zwischen dem offentlichen Auftraggeber und dem neu zu grundenden IOPP-Unternehmen regeln, offentlich bekannt gegeben werden.

 

  • Die Kommission sieht zwar die Moglichkeit, dass das gemischtwirtschaftliche Unternehmen bei Grundung mit einem offentlichen Auftrag betraut wird. Es soll dann jedoch kein Inhouse- Geschaft mehr bei zukunftigen Auftragen an die IOPP oder bei erheblichen Anderungen des Geschaftsgegenstands vorliegen.

 

  • Falls die Moglichkeit fur nachtragliche Modifikationen an den Ausschreibungsbedingungen nach Zuschlagserteilung bestehen soll, muss dies vom offentlichen Auftraggeber in den  Ausschreibungsunterlagen im Vorwege ausdrucklich festgelegt werden.

 

  • Bereits bestehende IOPP, bei denen der private Partner nicht im Rahmen eines transparenten Verfahrens ausgewahlt wurde, wurden einer Prufung nach den in der Mitteilung dargelegten Masstaben nicht standhalten. Ob hier Uberprufungen stattfinden, hangt davon ab, ob jemand sich beschwert fühlt. Die Mitteilung geht insbesondere auch auf folgende Fragen ein:
  •  
    •  
      • Zulassige Verfahrensart
      • Publikationsanforderungen
      • Eignungs- und Zuschlagskriterien
      • Anderungen nach Zuschlagserteilung.
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