Dienstag, 22. Mai 2012

Gesetzgebung zum Thema Vergaberecht

26.10.2010 | Gesetzgebung

Richtlinienvorschlag zum Thema Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr


Social Media Toolbar Social
Social Media Toolbar Print
Social Media Toolbar Mail
Jetzt bewerten!

Richtlinienvorschlag zum Thema Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Richtlinienvorschlag über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

 

Die Kommission will den Zahlungsverzug von Unternehmen und Behörden / öffentlichen Stellen eindämmen und möchte deshalb die bestehende Richtlinie 2000/35/EG in wesentlichen Teilen ändern.

 

Der Vorschlag betrifft Unternehmen und öffentliche Auftraggeber.

Die EU stützt sich zu Recht auf ihre Kompetenz aus Art. 95 EGV. EU-weit unterschiedliche Rechtsfolgen eines Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr verringern die Rechtssicherheit für Unternehmen, die eine Beteiligung an EU-weiten Ausschreibungen für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Betracht ziehen oder grenzüberschreitende Geschäfte abwickeln. Art. 95 EGV enthält auch keine Schranken, die es verbieten würden, für die Teilnahme öffentlicher Stellen am Geschäftsverkehr Sonderregeln zu erlassen.

 

Kurzzusammenfassung des Kommissionsvorschlags

 

1      Geltungsbereich

Die Richtlinie soll nach Auffassung der KOM für alle Zahlungsverpflichtungen aus Verträgen über die „Lieferung von Gütern“ oder die „Erbringung von Dienstleistungen“ zwischen Unternehmen und zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen gelten.

 

2      Zahlungsverzug

Ist ein Zahlungstermin oder eine Zahlungsfrist vertraglich vereinbart, so gerät der Schuldner mit dem Verstreichen des Termins oder dem Ablauf der Frist in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Fehlen einschlägige vertragliche Vereinbarungen, so beginnt der Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, 30 Tage nach Erhalt der Rechnung oder Zahlungsaufforderung, 30 Tage nach Erhalt der Leistung, wenn die Rechnung oder Zahlungsaufforderung vor der Leistung beim Schuldner eingegangen ist, 30 Tage nach der Abnahme oder Überprüfung, wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart ist und wenn der Schuldner die Rechnung vorher erhalten hat .

 

3      Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs

Ein Gläubiger kann von einem Schuldner, der sich in Zahlungsverzug befindet, die Zahlung von Verzugszinsen verlangen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist der gesetzlich Verzugszinssatz des jeweiligen Mitgliedstaates anzuwenden. Er muss mindestens sieben Prozentpunkte über dem Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank („Bezugszinssatz“) liegen.

 

4      Zusätzliche Regelung für den Zahlungsverzug „öffentlicher Stellen“

Befindet sich eine öffentliche Stelle in Zahlungsverzug, kann der Gläubiger neben allen genannten Ansprüchen eine Pauschalentschädigung in Höhe von 5% des fälligen Betrages verlangen. Eine vertraglich festgelegte Zahlungsfrist, die 30 Tage überschreitet, kann nur bei Vorliegen „besonderer Umstände“ gerechtfertigt werden. Gesetzliche und vertragliche Abnahme- und Überprüfungsverfahren dürfen höchstens 30 Tage dauern, sofern nicht ausnahmsweise die Vereinbarung einer längeren Frist „hinreichend begründet“ ist.

 

Änderung zum Status Quo

 

1    Bisher gewährt das EU-Recht einem Gläubiger keinen Anspruch auf pauschalierten Ersatz seiner Beitreibungskosten.

2    Bisher kann ein Gläubiger von einer öffentlichen Stelle, die sich in Zahlungsverzug befindet, aus EU-Recht keine Pauschalentschädigung in Höhe von 5% des fälligen Betrages neben den übrigen Ansprüchen verlangen.

3    Bisher gibt es keine EU-Regelung, die für Zahlungsfristen und Abnahme- oder Überprüfungsverfahren öffentlicher Stellen eine Höchstdauer festlegt.

4    Der vertragliche Ausschluss von Verzugszinsen gilt im EU-Recht bisher nicht als grob nachteilig.

5    Bisher müssen Behörden oder Gerichte der Mitgliedstaaten einen vollstreckbaren oder vorläufig vollstreckbaren Titel über eine Geldforderung lediglich „in der Regel“ innerhalb von 90 Tagen bereitstellen.

 

Zu erwartende Änderungen durch das EP-Plenum

 

Der Bericht des federführenden Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz erweitert die Definition „öffentlicher Stellen“ (KOM: nur Auftraggeber öffentlicher Bauauf- träge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG): Hierunter sollen nun auch öffentliche Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Post- dienste im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/17/EG sowie auf alle Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union fallen.

 

„Öffentlichen Stellen“ aus dem Bereich des Gesundheitswesens werden längere Zahlungsfristen eingeräumt, sofern kein Zahlungstermin oder keine Zahlungsfrist vertraglich festgelegt wurde (KOM: –): Verzugszinsen sind erst nach 60 Tagen (bei anderen öffentlichen Stellen nach 30 Tagen) nach Eingang einer Rechnung oder nach Empfang der Waren oder Dienstleistungen zu zahlen.

 

„Öffentliche Stellen“ dürfen Zahlungsfristen mit Gläubigern vertraglich vereinbaren, die länger als 30 Tage sind, sofern dies „sachlich“ begründet ist (so auch KOM). Neu ist jedoch, dass eine längere Zahlungsfrist auf maximal 60 Tage begrenzt sein soll (KOM: zeitlich unbegrenzt).

 

Der Ausschuss hat den von der KOM vorgesehenen Rechtsanspruch von Gläubigern „öffentlicher Stellen“ auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von 5 % des fälligen Betrages, die von „öffentlichen Stellen“ zusätzlich zu den Verzugszinsen zu zahlen ist, wieder gestrichen.

 

Der entsprechende Vorschlag KOM(2009) 126 vom 8. April 2009 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung), ist abrufbar unter

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2009:0126:FIN:DE:PDF

Beitrag jetzt bewerten:


Social Media Toolbar Social
Social Media Toolbar Print
Social Media Toolbar Mail