Rechtsprechung zum Thema Arbeitsrecht
02.02.2012 | Rechtsprechung
Arglistige Täuschung macht Arbeitsvertrag unwirksam
Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeberbei Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst über persönliche Eigenschaften täuscht, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, rechtfertigt dies die Anfechtung des Arbeitsvertrags, der damit sofort beendet ist. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden.
Arglistige Täuschung macht Arbeitsvertrag unwirksam
Sachverhalt:
Der 57-jährige Arbeitnehmer schloss am 8.12.2009 mit seinem Arbeitgeber, einem Frachtabfertigungsunternehmen am Frankfurter Flughafen, einen Arbeitsvertrag ab, mit dem sich der Arbeitnehmer ausdrücklich verpflichtete, als Frachtabfertiger Nacht- und Wechselschicht zu leisten. Unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit bei dem Unternehmen am 1.3.2010 legte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vom 28.6.1999 sowie eine ärztliche Bescheinigung vom 11.7.2005 vor. Aus beiden Bescheinigungen ergibt sich, dass ein genereller Verzicht auf Nachtarbeit aus ärztlicher Sicht dringend geboten ist. Am 10. und am 29.4.2010 wurde nochmals ärztlich bestätigt, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtarbeit verrichten soll Am 7.5.2010 erklärte daraufhin der Arbeitgeber die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung des Arbeitnehmers über seine Einsatzfähigkeit.
Prozessergebnis:
Der Kläger hatte vor dem Landesarbeitsgericht Hessen – ebenso wie vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main – keinen Erfolg.
Begründung:
Das Arbeitsverhältnis endete mit Erhalt der Anfechtungserklärung am 7.5.2010.
Nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts steht fest, dass der Arbeitnehmer bereits bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags wusste, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in Nachtarbeit eingesetzt werden kann. Durch diese Täuschung über die nach dem Vertrag vorausgesetzte Schicht- und Nachtschichttauglichkeit sei der Arbeitgeber arglistig zum Abschluss des Vertrags bestimmt worden. Der Arbeitgeber sei im Hinblick auf die Planbarkeit aller Mitarbeiter und aus Gründen der Gleichbehandlung darauf angewiesen, dass die bei ihm Beschäftigten in allen Schichten eingesetzt werden können.
Gegen die arglistige Täuschung durfte sich der Arbeitgeber mit der Anfechtung des Arbeitsvertrags zur Wehr setzen.
LAG Hessen U.v. 21.9.2011
Az. 8 Sa 109/11
Quelle: Pressemitteilung des LAG Hessen Nr. 1/12 vom 31.1.2012
B. Faber

