Rechtsprechung zum Thema Arbeitsrecht
27.01.2012 | Rechtsprechung
EuGH: Mehrfache Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags auch bei ständigem Vertretungsbedarf grundsätzlich zulässig.
Mit Urteil vom 26.1.2011 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entscheiden, dass die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge auch dann durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein kann, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist. Allerdings kann der Einsatz dieser aufeinanderfolgenden befristeten Verträge gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Zahl und Gesamtdauer einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden.
EuGH: Mehrfache Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags auch bei ständigem Vertretungsbedarf grundsätzlich zulässig.
Vorbemerkung:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 17.11.2010 – 7 AZR 443/09 (A) – ZTR 2011, 107 = NZA 2011, 34 – den EuGH um Vorabentscheidung der Frage ersucht, ob das BAG unter Berücksichtigung des europäischen Unionsrechts uneingeschränkt an seiner Rechtsprechung zur wiederholten Befristung von Arbeitsverhältnissen in Fällen eines ständigen Vertretungsbedarfs festhalten kann.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG kann sich ein Arbeitgeber auf diesen Sachgrund auch dann berufen, wenn bei ihm ständig Arbeitskräfte ausfallen und der Vertretungsbedarf statt durch jeweils befristet eingestellte ebenso durch unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer abgedeckt werden könnte. Daher steht nach Auffassung des BAG dem Sachgrund der Vertretung auch eine größere Anzahl der mit einem Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Verträge nicht entgegen. Entscheidend ist allein, ob bei der letzten Befristungsabrede ein Vertretungsfall vorlag.
In dem Ausgangsfall hat sich die Klägerin, Frau Bianca Kücük, gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewehrt. Sie war bei dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen von Juli 1966 bis Dezember 2007 als Justizangestellte im Geschäftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln beschäftigt. Die befristete Beschäftigung diente jeweils der Vertretung von Justizangestellten, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden. Es sprach vieles dafür, dass bei Abschluss des letzten mit der Klägerin im Dezember 2006 geschlossenen, bis Dezember 2007 befristeten Vertrags beim Amtsgericht Köln ein ständiger Vertretungsbedarf an Justizangestellten vorhanden war.
Die Entscheidung des EuGH:
Der EuGH stellt fest, dass der vorübergehende Bedarf an Vertretungskräften – wie im deutschen Recht vorgesehen – grundsätzlich einen sachlichen Grund i. S. des Unionsrechts darstellen kann, der sowohl die Befristung der mit den Vertretungskräften geschlossenen Verträge als auch deren Verlängerung rechtfertigt.
Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, folgt weder, dass kein solcher sachlicher Grund gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs. Automatisch den Abschluss unbefristeter Verträge zu verlangen, wenn die Größe des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Einrichtung und die Zusammensetzung des Personals darauf schließen lassen, dass der Arbeitgeber mit einem wiederholten oder ständigen Bedarf an Vertretungskräften konfrontiert ist, ginge nämlich über die Ziele hinaus, die mit der durch das Unionsrecht umgesetzten Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner verfolgt werden, und würde somit den Wertungsspielraum verletzen, der den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern eingeräumt wird.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags im Einzelfall durch einen sachlichen Grund wie den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften gerechtfertigt ist, müssen die nationalen Behörden jedoch alle Umstände dieses Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigen.
Hinweis des EuGH:
Im Weg eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
EuGH U.v.26.1.2012
Az. C-586/10 Bianca Kücük
Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 4/12 vom 26.1.2012
Hinweis für die Praxis:
Die Bedeutung der Entscheidung liegt darin, dass der EuGH nach deutschem Befristungsrecht abgeschlossene Mehrfachbefristungen – selbst bei Bestehen eines Dauerbedarfs – grundsätzlich gebilligt hat. Da jedoch in jedem einzelnen Streitfall nach Meinung des Gerichtshofs eine Missbrauchskontrolle stattzufinden hat, schafft das Urteil nur eine relative, jedoch keine absolute Rechtssicherheit.
Die noch offene Revisions-Entscheidung des BAG im Ausgangsverfahren bleibt abzuwarten. Bei der Entscheidungsfindung wird die Frage einer möglicherweise missbräuchlichen Gestaltung beim Abschluss mehrfach befristeter Arbeitsverträge für Vertretungsfälle voraussichtlich eine zentrale Rolle spielen. Es bleibt zu hoffen, dass das BAG hierzu nähere Grundsätze entwickelt.
Bis zu einer einschlägigen Entscheidung des BAG erscheint auch weiterhin der Abschluss wiederholter befristeter Arbeitsverträge zur Vertretung anderer Arbeitnehmer riskant.
Bernhard Faber, Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

