Dienstag, 22. Mai 2012

Rechtsprechung zum Thema Arbeitsrecht

10.01.2012 | Rechtsprechung

Schulleiterin: Änderungskündigung zur Herabgruppierung – Beteiligung des Personalrats – Einhaltung der Kündigungsfrist nach TV-L


Das Bundesarbeitsgericht hat eine Reihe von Rechtsfragen entschieden, die für den praktischen Vollzug des Arbeitsrechts im öffentlichen Dienst von Bedeutung sind.
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Schulleiterin: Änderungskündigung zur Herabgruppierung – Beteiligung des Personalrats – Einhaltung der Kündigungsfrist nach TV-L

Orientierungssätze:

 

  1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und dem Arbeitnehmer in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die ihn am wenigsten beeinträchtigende Änderung angeboten wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer (Änderungs-)Kündigung ist der des Kündigungszugangs. Der Bedarf an einer Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen muss zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich auf Dauer entfallen sein.
  2. Nach § 2 Nr. 3 des ÄndTV Nr. 1 vom 8.5.1991 zum BAT-O sind die angestellten Lehrkräfte in diejenige VergGr. eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welche der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Die dauerhafte Übertragung der Funktion einer Schulleiterin ist dabei wie die Übertragung eines Amtes und die Einweisung in eine Planstelle bei Beamten zu werten. Sie begründet einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die der übertragenen Stelle entsprechende Vergütung. Eine Herabgruppierung erfordert deshalb eine Änderungsvereinbarung oder eine sozial gerechtfertigte Änderungskündigung.
  3. Aus § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O folgt nicht, dass eine Änderungskündigung zur Herabgruppierung nur dann zulässig wäre, wenn auch einer beamteten Lehrkraft das einmal übertragene Funktionsamt ohne ihr Einverständnis wieder entzogen werden könnte. Die Bestimmung ändert nichts daran, dass der Inhalt eines Anstellungsverhältnisses und seine Veränderung dem Regime des Privatrechts unterstehen, d. h. sich nach Vertrags- und Kündigungsschutzrecht richten und nicht nach Beamten(status)recht.
  4. Nach § 68 Abs. 4 PersVG Mecklenburg-Vorpommern entfällt die Beteiligung des Personalrats bei Kündigungen für Beamtenstellen der BesGr. A 16 an aufwärts und vergleichbare Angestellte. Dies verstößt nicht gegen § 108 Abs. 2 BPersVG.

 

Sachverhalt:

 

Die Klägerin ist seit 1981 bei dem beklagten Land als Lehrerin beschäftigt und seit November 1995 Leiterin eines Gymnasiums unter Eingruppierung in VergGr. I BAT-O. Nachdem einige Jahrgangsstufen entfallen waren, sank die Zahl der Schüler auf 334. Nach Beteiligung der Personalvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis und bot der Klägerin an, dieses mit einer Eingruppierung nach EntgGr. 15 TV-L fortzusetzen. Die Klägerin nahm das Angebot unter Vorbehalt an.

 

Prozessergebnis:

 

Die Klägerin hatte mit ihrer Änderungsschutzklage in allen Instanzen keinen Erfolg.

 

Begründung:

 

Eine Beteiligung des Personalrats war nicht erforderlich, da es hier um eine Beamtenstelle von der BesGr. A 16 an aufwärts und vergleichbare Angestellte ging.

Die betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt. Der Bedarf an der Beschäftigung der Klägerin zu den bisherigen Bedingungen ist auf Dauer entfallen. Bei Ausspruch der Änderungskündigung war die Prognose gerechtfertigt, dass die Zahl der Schüler nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer unter den Schwellenwert sinken werde.

Die der Klägerin angebotene Vergütung entspricht der besoldungsrechtlichen Bewertung der Funktion der Leiterin eines Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern. Aus der tariflichen Regelung folgt nicht, dass eine Änderung zur Herabgruppierung nur dann zulässig wäre, wenn auch einer beamteten Lehrkraft das einmal übertragene Funktionsamt ohne ihr Einverständnis wieder entzogen werden könnte. Der Inhalt eines Arbeitsverhältnisses und seine Veränderung richten sich nach Privatrecht. Beamtenrecht ist auch nicht entsprechend anwendbar.

Mit der dauerhaften Übertragung der Stelle hat das beklagte Land auch nicht auf das Recht zum Ausspruch einer Änderungskündigung zum Zweck der Herabgruppierung verzichtet. Als öffentlicher Arbeitgeber ist das Land zu sparsamer Haushaltsführung verpflichtet; die Eingruppierung eines Arbeitnehmers stellt lediglich Normvollzug dar.

Schließlich ist auch die Kündigungsfrist, die nach § 34 Abs. 1 Satz 2 TV-L sechs Monate zum Quartalsende beträgt, eingehalten.

 

Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.

 

BAG U.v. 29.9.2011

Az: 2 AZR 451/10 

 

B. Faber, Richter am Arbeitsgericht a. D.

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