Dienstag, 22. Mai 2012

Rechtsprechung zum Thema Arbeitsrecht

02.02.2012 | Rechtsprechung

Teilzeitarbeit: Angebot auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit


In einer Entscheidung vom 15.11.2011 hat das BAG Grundsätze aufgestellt, welche Anforderungen an das Angebot eines Arbeitnehmers auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG zu stellen sind.
Social Media Toolbar Social
Social Media Toolbar Print
Social Media Toolbar Mail
39 Bewertungen

Teilzeitarbeit: Angebot auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit

Kernaussagen:

 

  1. Der Anspruch auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit und deren Umfang rechtzeitig beantragt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Er soll dabei die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit angeben (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Dabei kann der Arbeitnehmer wählen, ob er ausschließlich die Verringerung der Arbeitszeit beantragt und es dem Arbeitgeber überlässt, die verbleibende Arbeitszeit im Rahmen des Direktionsrechts (§ 106 Satz 1 GewO) zu verteilen, oder ob er eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit wünscht. Der Antrag auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit ist auf den Abschluss eines Änderungsvertrags gerichtet und damit Angebot i. S. von § 145 BGB.
  2. Der Arbeitnehmer muss bei seinem Angebot die Vorschrift des § 8 TzBfG nicht ausdrücklich erwähnen. Es genügt, dass er die anspruchsbegründenden Tatsachen nach § 8 Abs. 1 und 7 TzBfG benennt.
  3. Als Empfänger des Änderungsverlangens hat der Arbeitgeber ein schützenswertes Interesse daran, erkennen zu können, dass das Angebot des Arbeitnehmers ein Änderungsangebot i. S. des § 8 TzBfG ist. Denn bereits das Angebot des Arbeitnehmers, die Arbeitszeit zu verringern, löst für den Arbeitgeber die in § 8 Abs. 3 Satz 1 TzBfG geregelten Verhandlungsobliegenheiten mit den daran anknüpfenden Rechtsfolgen des § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG aus. Nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG gilt die vom Arbeitnehmer beantragte Verringerung der Arbeitszeit als vereinbart, wenn der Arbeitgeber den fristgerecht  gestellten Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit nicht spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Vertragsänderung schriftlich ablehnt.
  4. Gleichwohl hat der Arbeitgeber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung zur Vermeidung der Zustimmungsfiktion seine Ablehnung nochmals form- und fristgerecht schriftlich zu formulieren. Das dient auch der Transparenz. Der Arbeitnehmer muss Gewissheit haben, ob die Zustimmungsfiktion des § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG eintritt. Das Gebot der Rechtsklarheit dient aber auch dem Arbeitgeber. Er muss erkennen können, ob das Angebot des Arbeitnehmers geeignet ist, die Zustimmungsfiktion eintreten zu lassen.
  5.  Das in § 8 TzBfG geregelte Erörterungsverfahren setzt voraus, dass der Arbeitnehmer einen von § 8 TzBfG erfassten Verringerungsanspruch geltend gemacht hat. Verlangt der Arbeitnehmer demgegenüber eine Arbeitszeitverringerung, für die § 8 TzBfG keine Anspruchsgrundlage darstellen kann, ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, das Verfahren nach § 8 TzBfG durchzuführen.

 

 

Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.

 

 

BAG U.v. 15.11.2011

Az. 9 AZR 729/07



 

 

Bernhard Faber, Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

Beitrag jetzt bewerten:


Social Media Toolbar Social
Social Media Toolbar Print
Social Media Toolbar Mail