Dienstag, 22. Mai 2012

Fachbeiträge zum Thema Beamtenrecht

11.04.2011 | Fachbeitrag

Betriebliches Eingliederungsmanagement - Ablaufplan


§ 84 Abs. 2 SGB IX beschreibt die Mindestanforderungen für ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Diese Regelung begründet eine Initiativpflicht des Arbeitgebers, bei längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten die betroffenen Beschäftigten mithilfe des BEM zu unterstützen.

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Betriebliches Eingliederungsmanagement - Ablaufplan

 

Mit dem Verfahren nach § 84 Abs. 2 SGB IX soll geklärt werden,

 

  • wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und damit
    Fehlzeiten verringert werden können,
  • mit welchen Hilfen und Leistungen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit
    vorgebeugt werden kann,
  • wie der Arbeitsplatz erhalten, die Fähigkeiten des Arbeitnehmers
    weiter genutzt und eine erhöhte Einsatzfähigkeit und Produktivität
    sichergestellt werden können.

 


Im Dateianhang finden Sie eine Grafik mit dem Ablaufplan des Betrieblichen Eingliederungsmanagements.



* § 84 Abs. 2 SGB IX im Wortlaut:

 

(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93 SGB IX, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches  Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die  zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die  Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.

 


Hinweis:

Bitte beachten Sie zu diesem Thema unseren neuen Titel "Dr. Maximilian Baßlsperger, Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Beendigung von Arbeits- und Beamtenverhältnissen wegen Krankheit" (E-Book oder Print). Mehr Infos dazu finden Sie auf unserer Themenseite www.rehmnetz.de/bem

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