Gesetzgebung zum Thema Beamtenrecht
20.10.2011 | Gesetzgebung
Gewinnung von Fachkräften im öffentlichen Dienst
Der öffentliche Dienst des Bundes leidet bei der Gewinnung von Fachkräften anscheinend sehr stark unter der Konkurrenz der freien Wirtschaft und anderer öffentlicher Arbeitgeber. Um die Konkurrenzfähigkeit des Bundes bei der Gewinnung von Nachwuchskräften „im Wettbewerb mit anderen Dienstherren und der Wirtschaft“ zu erhalten, hat die Bundesregierung den Entwurf eines "Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" verabschiedet.
Gewinnung von Fachkräften im öffentlichen Dienst
In dem Gesetzentwurf verweist sie darauf hin, dass für die „vielfältigen und anspruchsvollen Aufgaben des öffentlichen Dienstes des Bundes“ gut ausgebildetes und zum Teil hoch spezialisiertes Personal benötigt werde. Die Gewinnung geeigneter Fachkräfte für Bereiche mit besonderen Anforderungen unterliege dabei den Rahmenbedingungen, die für den gesamten Arbeitsmarkt gelten. Dazu zähle auch der demografische Wandel, „dessen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sich in den kommenden Jahren verstärken werden“.
Das Gesetz sieht im Wesentlichen folgende Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes
vor:
– Einführung eines Personalgewinnungszuschlags,
– Ausgleich von Verringerungen der Bezüge bei Versetzungen in den Bundesdienst
– Verbesserung der Einstiegsbedingungen durch Anerkennung von Kinderbetreuungs-
und Pflegezeiten,
– Verbesserung beim Eingangsamt für IT-Fachkräfte im gehobenen Dienst,
– Verbesserung der Vergütung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft
in Bundeswehrkrankenhäusern.
Daneben sieht der Gesetzentwurf eine Reihe weiterer Maßnahmen wie eine Vereinfachung der Regelungen zum Familienzuschlag oder die Einführung einer „Verpflichtungsprämie für polizeiliche Auslandsverwendungen in besonderen Einzelfällen“ vor. Zu diesen Maßnahmen gehört auch, die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres zu ermöglichen.
Quelle: hib Nr. 372

