Rechtsprechung zum Thema Beamtenrecht
22.07.2011 | Rechtsprechung
Meinungsfreiheit gilt auch für Arbeitnehmer/innen
Die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Veröffentlichung von Missständen bei ihrem Arbeitgeber verstößt gegen die Menschenrechtskonvention. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem am 21.7.2011 verkündeten Urteil.
Meinungsfreiheit gilt auch für Arbeitnehmer/innen
Eine Pflegerin hatte ihren Arbeitgeber kritisiert und angezeigt. Daraufhin erhielt sie die Kündigung - zu Recht, befanden deutsche Gerichte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist anderer Meinung: Er stärkt die Meinungsfreiheit von Arbeitnehmern und spricht der Pflegerin eine Entschädigung zu.
Eine Sprecherin des Gerichts wies darauf hin, dass die deutschen Arbeitsgerichte die Kündigung bestätigt hatten. Die Entscheidung aus Straßburg habe keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beschwerde vor dem EGMR richtet sich immer gegen den Staat, dem eine Entscheidung zuzurechnen ist, hier also gegen die Bundesrepublik.
Gegen das Urteil einer kleinen Kammer können beide Seiten binnen drei Monaten Rechtsmittel einlegen. Der Gerichtshof kann den Fall dann zur Überprüfung an die große Kammer verweisen, muss dies aber nicht tun.
Der 1. Vorsitzende der dbb tarifunion, Frank Stöhr, hat das Urteil begrüßt. Gleichzeitig warnte er jedoch davor, das Urteil als Freibrief zu deuten:
„Dies ist nur eine Entscheidung in einem sehr konkreten Fall. Grundsätzlich sollten die Beschäftigten versuchen, Probleme erst intern zu lösen, bevor sie sich öffentlich äußern. Die Betriebs- und Personalräte sowie Gewerkschaftsvertreter sind im Normalfall die richtigen ersten Ansprechpartner für alle Fragen und Probleme.“
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