Dienstag, 22. Mai 2012

Rechtsprechung zum Thema Beamtenrecht

14.09.2011 | Rechtsprechung

Streikrecht auch für Beamtinnen und Beamte


In zwei Entscheidungen vom 27.7.2011 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel entschieden, dass ein Streikrecht zumindest für solche Beamtinnen und Beamte im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG i. V. m. Art. 11 EMRK (Europäische Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten) anzuerkennen sei, die nicht hoheitlich tätig seien.
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Streikrecht auch für Beamtinnen und Beamte

Das Streikrecht stehe Beamtinnen und Beamten zu, soweit sie nicht hoheitlich, d. h. im Bereich der Eingriffsverwaltung, der Polizei und der Landesverteidigung tätig seien.

 

Die Differenzierung des Streikrechts zwischen Beamten und Angestellten trage der Rechtsprechung des EGMR nicht Rechnung. Eine Abgrenzung zwischen Beamten und Angestellten anhand der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten sei oftmals gerade nicht möglich. Denn in Behörden werden Arbeitsplätze vielfach parallel für Beamte und Angestellte ausgeschrieben und Beamte und Angestellte verrichten häufig dieselbe Arbeit.

 

Auch wenn aus Sicht der Beamtinnen und Beamten der Streik nicht auf ein tariflich regelbares Ziel ausgerichtet sei, so genüge es jedoch, wenn das Streikziel der Beamtinnen und Beamten in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren eigenen Arbeitsbedingungen stehe. Eine Friedenspflicht für Beamtinnen und Beamte gelte ebenfalls nicht.

 

www.vg-kassel.justiz.hessen.de

 

Eine höchstrichterliche Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht steht noch aus.

 


Lesen Sie dazu auch den Kommentar von Dr. Max Baßlsperger in seinem Blog.

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