Dienstag, 22. Mai 2012

Newsletter Beamtenrecht: Aus der Juni-Ausgabe

Newsletter Beamtenrecht: Aus der Juni-Ausgabe Unser Newsletter zum Beamtenrecht informiert kostenlos und regelmäßig zu aktuellen Themen aus den Bereichen Beihilfe, Besoldung und Beamtenreform.

Die Juni-Ausgabe beschäftigt sich mit dem Thema: Disziplinarrecht – die Aberkennung des Ruhegehalts im Beamtenrecht. Den Sachverhalt zum Urteil können Sie direkt nachfolgend nachlesen.

Die Darstellung der Rechtsgrundlage sowie die Schilderung von Einzefällen und eine Zusammenfassung runden den Beitrag ab. Diese Inhalte können Sie direkt als PDF-Download abrufen.

Newsletter Beamtenrecht: Aus der Juni-Ausgabe

Disziplinarrecht – die Aberkennung des Ruhegehalts im Beamtenrecht

 

Der Beitrag befasst sich mit der immer wieder auftretenden Problematik der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegenüber bereits sich im Ruhestand befindenden Beamten. Zu dieser Thematik ist mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31.3.2011 (Az: 11 A 10222/11.OVT) in jüngster Zeit ein Urteil ergangen, welches an den bislang entwickelten Grundsätzen für die Entscheidung derartiger Fälle weiterhin festhält.

 

Zur Erläuterung und Vertiefung der Problematik werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Münster vom 22.10.2010 (Az: 20 K 1924/09.BDG), des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4.11.2010 (Az: 3 A 10736/10) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2005 (Az: 2 C 12/04) besprochen.

 

I. Sachverhalt zum Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 31.3.2011 (Az: 11 A 10222/11.OVT)

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz musste sich jüngst mit der Frage beschäftigen, welche disziplinarrechtliche Maßnahme zu ergreifen ist, wenn sich nach Eintritt eines Beamten in den Ruhestand herausstellt, dass dieser sich während seiner aktiven Dienstzeit als bestechlich erwiesen hat.

Vorliegend hat der Beamte bei der Deutschen Bahn AG von einem Auftragnehmer der DB Netz AG in mehreren Fällen Sach- und Geldzuwendungen entgegengenommen und im Gegenzug überhöhte Stundenzettel und Rechnungen des Unternehmers als sachlich richtig bestätigt. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wurde dem Beamten das Ruhegehalt aberkannt. Eine hiergegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz seien die Vorfälle so schwerwiegend, dass die Aberkennung des Ruhegehalts zwingend geboten sei. Der Beamte habe in zahlreichen Fällen gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gegen das Verbot der Vorteilsannahme verstoßen.

 

 [Vollständiger Beitrag als PDF-Download]


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