Dienstag, 22. Mai 2012

Rechtsprechung zum Thema Gleichstellungsrecht

28.09.2011 | Rechtsprechung

Bundessozialgericht: Weniger Arbeitslosengeld wegen Elternzeit


Im Falle einer Kündigung kurz nach der Elternzeit müssen sich Mütter oder Väter mit weniger Arbeitslosengeld zufrieden geben. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am 25. August entschieden. Danach darf die Agentur für Arbeit auch weiterhin ein pauschales Arbeitslosengeld festsetzen, das unabhängig vom Verdienst vor der Elternzeit berechnet wird.
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Bundessozialgericht: Weniger Arbeitslosengeld wegen Elternzeit

Fiktives Einkommen wird zugrunde gelegt

 
Geklagt hatte eine Betriebswirtin, die nach vier Jahren Elternzeit wieder in ihren früheren Job bei einem Getränkehersteller zurückgekehrt war. Kurz darauf aber wurde ihr vom Arbeitgeber gekündigt. Statt den Durchschnittsverdienst vor der Elternzeit zugrundezulegen, zog die Bundesagentur für Arbeit (BA) ein deutlich niedrigeres fiktives Arbeitsentgelt für die Berechnung des Arbeitslosengeldes heran. Die Begründung der BA: Zwar habe die Klägerin von August bis November das frühere Einkommen in Höhe von 3.750 Euro verdient. Doch sei der erforderliche Zeitraum von 150 Tagen, der laut § 130, 132 SGB II für die Berechnung des Arbeitslosengeldes notwendig sei, nicht erfüllt worden.

 

 

Verschärfung durch Hartz-Reformen

 
Die Bundesagentur für Arbeit berief sich dabei auf eine Gesetzesverschärfung im Zuge der Hartz-Reformen: Wenn der/die Leistungsbezieher/in weniger als fünf Monate beschäftigt war, wird das Arbeitslosengeld nicht wie üblich nach dem letzten Arbeitseinkommen berechnet, sondern pauschal. Betroffen von dieser Regelung sind beispielsweise Wehrdienstleistende oder Gefangene, aber auch Mütter und Väter, die kurz nach ihrem Wiedereinstieg eine Kündigung erhalten haben.

 

 

Einkommen vor der Elternzeit ist nicht relevant

 
Das Sozialgericht Berlin hatte der zweifachen Mutter in erster Instanz Recht gegeben und die Berechnungspraxis der Bundesagentur für rechtswidrig erklärt. Demnach verstoße die BA gegen den verfassungsrechtlichen Schutz von Müttern und Vätern.

 

Nun aber wurde das Urteil vom Kasseler Bundessozialgericht aufgehoben. Danach hätten Mütter keinen Anspruch darauf, dass das vor der Elternzeit erzielte Einkommen zur Berechnung des Arbeitslosengeldes herangezogen werde. Auch wenn seit 2003 während der Kindererziehungszeit aus Bundesmitteln Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet würden, sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, "das vor der Kindererziehung erzielte Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen", begründete das Bundessozialgeriht seine Entscheidung

 

BSG, 25.8.2011, Aktenzeichen: B 11 AL 19/10 R





 

Quelle: Mitteilung des Deutschen Frauenrats vom 4.9.2011

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