Dienstag, 22. Mai 2012

Rechtsprechung zum Thema Gleichstellungsrecht

22.10.2011 | Rechtsprechung

Verlängerung der Elternzeit


Eine Arbeitnehmerin und Mutter von fünf Kindern verklagte ihren Arbeitgeber auf Verlängerung der Elternzeit und hatte damit vor dem Bundesarbeitsgericht – vorläufig – Erfolg.
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Verlängerung der Elternzeit

Sachverhalt

 

Die Klägerin ist seit 2005 bei der Beklagten als Arbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Am 3.1.2008 gebar sie ihr fünftes Kind und nahm deshalb bis 2.1.2009 Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 8.12.2008 bat sie die Beklagte erfolglos, der Verlängerung ihrer Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Sie berief sich auf ihren Gesundheitszustand. Nachdem die Klägerin ab dem 5.1.2009 ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, erteilte ihr die Beklagte eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Verlängerung der Elternzeit zuzustimmen und die Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

Das Landesarbeitsgericht (Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 14.4.2010 – 10 Sa 59/09 -) hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber dürfe die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei verweigern. Die Beklagte habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, da die Klägerin unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei.

 

Prozessergebnis

 

Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG Erfolg und führte zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.

 

Begründung (Zusammenfassung)

 

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG nur verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Der Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 3 BGB darüber entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt.

Hierzu hat das Landesarbeitsgericht noch tatsächliche Feststellungen zu treffen. Es wird dann erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.

 

 

BAG U.v. 18.10.2011

Az.  9 AZR 315/10

 

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 80/11 des BAG vom 18.10.2011

 

 

Bernhard Faber, Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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