Dienstag, 22. Mai 2012

Rechtsprechung zum Thema Gleichstellungsrecht

19.11.2011 | Rechtsprechung

Verteilung der Pflegezeit


In einem Grundsatzverfahren vor dem BAG ging es um die Frage, ob und inwieweit eine Verteilung der höchstens sechsmonatigen Pflegezeit auf mehrere Zeiträume möglich ist.
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Verteilung der Pflegezeit

Sachverhalt:

 

Die Parteien streiten darüber, ob Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) nur einmal oder in mehreren getrennten Abschnitten in Anspruch genommen werden kann.

 

Am 12.2.2009 teilte der als Lebensmittelkontrolleur beschäftigte Kläger der beklagten Arbeitgeberin mit, er werde im Zeitraum vom 15. bis 19.6.2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegen. Dem stimmte die Beklagte zu. Mit Schreiben vom 6.9.2009 zeigte der Kläger an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29. 12. 2009 pflegen.

Die Beklagte widersprach dem. Die Voraussetzungen einer Pflegezeit seien nicht erfüllt. Der Kläger sei nicht berechtigt, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Die Pflegezeit könne nur einmal geltend gemacht und allenfalls verlängert werden Sie sei jedoch bereit, für den beantragten Zeitraum unbezahlten Urlaub zu gewähren.

 

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zusteht.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

 

Prozessergebnis:

 

Der Kläger hatte auch vor dem BAG keinen Erfolg.

 

Begründung:

  

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).

§ 3 Abs. 1 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.

 

 

BAG U.v. 15.11.2011

Az. 9 AZR 348/10 

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 87/11 des BAG vom 15.11.2011 und Terminvorschau des BAG.

 

 

Bernhard Faber, Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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