News zum Thema Kindergeldrecht
26.08.2010 | Newsbeitrag
Aktuelles - BFH, Urteil vom 17.07.2010, III R 34/09 Vollzeiterwerbstätigkeit
Eine Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus (Änderung der Rechtsprechung des BFH)
Aktuelles - BFH, Urteil vom 17.07.2010, III R 34/09 Vollzeiterwerbstätigkeit
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juni 2010, Az. III R 34/09, seine bisherige Rechtsprechung dahingehend geändert, dass ein Kind,
- das sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b EStG), oder
- das auf einen Ausbildungsplatz wartet (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG)
auch für diese Monate beim Kindergeldberechtigten als Kind zu berücksichtigen ist, wenn es in dieser Zeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.
Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes sind daher auch die in dieser Zeit erzielten Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit zwingend mit einzubeziehen und damit bei der Gegenüberstellung mit dem Grenzbetrag zu berücksichtigen.
Nachdem der BFH bereits mit den Urteilen vom
- 22.10.2009 (III R 29/08),
- 21.01.2010 (III R 68/08 + III R 62/08) und
- 04.03.2010 (III R 23/08 + III R 23/09)
festgestellt hat, dass der Tatbestand der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG) nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen ist, ergibt sich durch die aktuelle Entscheidung wieder eine einheitliche Rechtsanwendung.
Bisherige Rechtsprechung
Der BFH hat seit den ersten Urteilen vom 19.10.2001 und 23.11.2001 zum Stichwort "Vollzeiterwerbstätigkeit" durch verschiedene weitere Urteile das Thema Vollzeiterwerbstätigkeit in das Kindergeld eingebracht. Dies führte letztlich dazu, dass im Rahmen einer sogenannten "Günstigerprüfung" für Monate, in denen eine Vollzeiterwerbstätigkeit von dem Kind ausgeübt wurde, grundsätzlich die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 S.1 Nr. 2a - c EStG vernichtet wurden.
Danach war ein Kind, das in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging, für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen. Der BFH war der Auffassung, das Kind habe sich in diesen Monaten wegen der eigenen Einkünfte nicht in einer für eine Berufsausbildung typischen Unterhaltssituation befunden. Daher sei eine Entlastung der Eltern durch Kindergeld nicht gerechtfertigt.
Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, dass dem Kindergeldberechtigten zwar für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit kein Kindergeld zustand, das Kindergeld aber möglicherweise für die übrigen Monate zu gewähren war, wenn die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Bezüge den dann anteiligen Grenzbetrag nicht überschritten.
Weisung der Fachaufsicht für den Familienleistungsausgleich (FLA)
Durch den Newsletter vom April 2008 und die Einzelweisung der Fachaufsicht für den Familienleistungsausgleich (FLA) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vom 04.07.2008 wurde insoweit eine Nichtanwendungsanweisung zu den bereits veröffentlichten Urteilen des BFH herausgegeben. Damit wurde die Rückkehr zu dem Rechtszustand angeordnet wie er vor den BFH-Urteilen aus dem Jahr 2001 bestand.
Änderung der bisher vertretenen Rechtsprechung durch den BFH
Zwar soll Kindergeld nur in den Fällen gewährt werden, in denen Eltern wie für ein Kind in Ausbildung typischerweise Unterhaltsaufwendungen entstehen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist es verfassungsrechtlich geboten, der durch Unterhaltsleistungen für Kinder geminderten Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung zu.
Deshalb werden Kinder unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG auch nach Volljährigkeit noch berücksichtigt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass den Eltern typischerweise Unterhaltsaufwendungen entstehen, wenn das Kind
- bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nicht in einem Arbeitsverhältnis steht und als Arbeitssuchender gemeldet ist,
- für einen Beruf ausgebildet wird,
- sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten z.B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet,
- auf einen Ausbildungsplatz wartet oder
- einen Freiwilligendienst ableistet.
Eine typische Unterhaltssituation ist aber kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der einzelnen Berücksichtigungstatbestände. Der Gesetzgeber unterstellt typisierend, dass Eltern nicht mehr mit Unterhaltsaufwendungen für das Kind belastet sind und damit ihre steuerliche Leistungsfähigkeit der kinderlosen Steuerpflichtiger entspricht, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag übersteigen.
Jahresbetrachtung der Unterhaltssituation
Ob Unterhaltsverpflichtungen der Eltern typischerweise vorliegen, hängt nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Situation in den einzelnen Monaten ab, in denen die Kinder einen Tatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllen, sondern von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes in dem gesamten Zeitraum, in dem sie die Voraussetzungen eines Berücksichtungstatbestands des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG im Kalenderjahr erfüllen.
Vielmehr nimmt der Gesetzgeber eine typische Unterhaltssituation erst dann an, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr den am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteten (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen. Bei der Grenzbetragsprüfung sind daher alle Einkünfte und Bezüge des Kindes in dem maßgebenden Zeitraum anzusetzen unabhängig davon, ob sie aus einer Vollzeit- oder ein Teilzeiterwerbstätigkeit stammen.
Dies kann dazu führen, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das Kind während der Monate, in denen es z.B. auf einen zugesagten Ausbildungsplatz wartet, noch erwerbstätig ist und seine Einkünfte und Bezüge wegen der Einbeziehung des Arbeitslohns für diese Monate insgesamt über dem Grenzbetrag liegen.
Fazit:
Nach der Änderung der bisher von anderen Senaten des BFH vertretenen Rechtsprechung und den nunmehr dargestellten Rechtsgrundsätzen schließt eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben einer ernsthaft und nachhaltig betriebenen Ausbildung die Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG) nicht aus. Ebenso wenig kommt es für die Beurteilung einer Maßnahme als Berufsausbildung darauf an, ob diese im Rahmen eines den vollen Lebensunterhalt des Kindes sicherstellenden Dienstverhältnisses erfolgt. Der Tatbestand der Berufsausbildung wird nicht für die Monate ausgeschlossen, in denen das Kind über Einkünfte und Bezüge in einer solchen Höhe verfügt, dass es auf Unterhaltsleistungen der Eltern nicht angewiesen ist.
Gleiches gilt für die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b und c EStG. Auch hier hängt die Erfüllung des jeweiligen Berücksichtigungstatbestands nicht davon ab, dass in jedem Monat eine typische Unterhaltssituation gegeben ist, die vermuten lässt, dass die Eltern mit Unterhaltsaufwendungen belastet waren. Vielmehr entscheidet sich erst bei der abschließenden Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den (ggf. anteiligen) Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten und den Eltern damit typischerweise keine Unterhaltsaufwendungen entstanden sind.
Bei der Grenzbetragsprüfung kommt es weder auf die Herkunft der Einkünfte und Bezüge an noch darauf, in welchen Monaten innerhalb des Berücksichtigungszeitraums sie zugeflossen sind.
Wenn im Einzelfall der Kindergeldanspruch nicht nur für die Monate entfällt, in denen das Kind vollzeiterwerbstätig ist, sondern auch für die anderen Zeiträume eines Jahres, in denen die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern durch die Ausbildung des Kindes gemindert ist, beruht dies auf dem Jahresprinzip des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Sind im Fall des Überschreitens des Jahresgrenzbetrags die Einkünfte und Bezüge eines Kindes in den einzelnen Berücksichtigungsmonaten unterschiedlich hoch, so ist es nach dem Jahresprinzip ausgeschlossen, Kindergeld für einzelne Monate, in denen dem Kind keine oder nur geringe Einkünfte oder Bezüge zugeflossen sind, zu gewähren.
rwh

