Dienstag, 22. Mai 2012

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16.12.2009 | Downloadbeitrag

Die Entfernungspauschale - eine ewige Geschichte


Stets von großem Interesse ist die Frage, inwieweit die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten anerkannt werden. Aktuell gilt, daß die Entfernungspauschale von 0,30 € ab dem ersten Kilometer als Werbungskosten berücksichtigt wird. Wie aber stellt sich die verfahrensrechtliche Lage dar? Sind Ablehnungs- und Aufhebungsbescheide nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO für vorläufig zu erklären? Sollen mit geänderter Rechtslage die vor-mals vorläufigen Ablehnungs- und Aufhebungsbescheide in wiederum vorläufige Festsetzungsbe-scheide geändert werden? Die für die Praxis der Familienkassen wichtigen und neue Informationen haben wir für Sie zusam-mengestellt.
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Die Entfernungspauschale - eine ewige Geschichte

1. Historie

 

Rechtslage der ab 2007 geltenden Fassung

 

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurden nach § 9 Abs. 2 EStG in der ab 2007 zunächst geltenden Fassung erst ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten behandelt.

 

Klagen und Einsprüche

 

Dagegen richteten sich von Anfang an auch im Bereich des steuerrechtlichen Kindergeldes Einsprüche und Klagen, wenn die Nichtberücksichtigung der ersten 20. Kilometer der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu Ablehnungs- bzw. Aufhebungsentscheidungen führten.

 

Einzelanweisung des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) vom 18.01.2008

 

Das Bundeszentralamt für Steuern hatte sich zunächst dahingehend geäußert, dass erst im Einspruchsverfahren ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO möglich ist.

 

Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH)

 

Mit Beschluss vom 23.08.2007, VI B 42/07 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Neuregelung des § 9 Abs. 2 EStG bestehen.

 

Mit weiterem Beschluss vom 10.01.2008, VI R 17/07 hatte der BFH diese Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und gleichzeitig erklärt, dass es selbst die Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2007 für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar hält.

Schreiben des BZSt

 

Schreiben des BZSt vom 18.1.2008

 

Mit Schreiben vom 18.01.2008 - St II 2 – S 2471 – 313/2007 äußerte sich das Bundeszentralamt für Steuern erneut zu dieser Thematik und ordnete die Erteilung vorläufiger Steuerfestsetzungen nach
§ 165 Abs.1 S. 2 Nr. 3 AO an.

 

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied die Rechtsfrage in seinem Urteil vom 09.12.2008, Az.: 2 BvL 1/07, 2/07, 1/08 und 2/08 (zusammengefasste Verfahren) wie folgt:

 

1. § 9 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1652) geltenden Fassung ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

 

2. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung (§ 165 Abgabenordnung) sowie entsprechend im Lohnsteuerverfahren, hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlungen und in sonstigen Verfahren, in denen das zu versteuernde Einkommen zu bestimmen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschränkung auf „erhöhte“ Aufwendungen „ab dem 21. Entfernungskilometer“ entfällt.

 

Einzelanweisung des BZSt vom 23.12.2008

 

Das BZSt hatte mit Einzelweisung vom 23.12.2008, St II 2 – S 0338 – 2/2008 Hinweise zur Behandlung der Fälle gegeben und gleichzeitig damit die vormalige Einzelweisung vom 18.01.2008 (siehe oben) aufgehoben.

Danach war aufgrund des Urteils des BVerfG die Entfernungspauschale bei allen Kindergeldentscheidungen über die Höhe der Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder auch wieder für die ersten 20 Kilometer vorläufig anzuerkennen.

 

Gesetzeslage seit dem 20.04.2009

 

Mit dem Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 774) wurde die Gesetzeslage 2006 zur Entfernungspauschale rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 wieder eingeführt.

 

Schreiben des BZSt vom 7.9.2009

Mit Schreiben vom 07.09.2009 – St II 2  - S 0338 – 2/2009 hat das BZSt abschließende Hinweise zur Umsetzung der neuen Gesetzeslage zur Entfernungspauschale gegeben und gleichzeitig die vorhergehende Weisung vom 23.12.2008 – St II 2 – S 0338 – 2/2008 aufgehoben.

 

2. Materiell-rechtlicher Inhalt

 

Materiell-rechtlich findet sich im aktuellen BZSt-Schreiben nichts Neues, sondern es bestätigte nur die bereits bekannten Hinweise des BZSt und des Schreibens des BMF vom 31. August 2009, AZ: IV c 5 – S 2351/09/10002.

 

Der materielle Inhalt der gesetzlichen Neuregelung entspricht wieder der bis 31.12.2006 geltenden Rechtslage:

 

  • Berücksichtigung der Entfernungspauschale von 0,30 € ab dem ersten Kilometer als Werbungskosten;
  • Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel, wenn diese die Entfernungspauschale übersteigen;
  • Unfallkosten können als außergewöhnliche Kosten neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

(Zur materiell-rechtlichen Situation aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vgl. Newsletter vom Dezember 2008, Nr. 1 und die geänderten Erläuterungen "Kindergeldrecht"  unter
§§ 32, 63 EStG Rz. 473 – 485 Stellung bezogen.)

 

3. Verfahrensrechtliche Auswirkungen

 

Sind die materiell-rechtlichen Auswirkungen bereits hinlänglich bekannt, enthält das BZSt-Schreiben vom 07.09.2009 unter den Nrn. 2, 3 und 5 in verfahrensrechtlicher Hinsicht aber gleich mehrere für die Praxis der Familienkassen wichtige und neue Informationen.

 

3.1 Entwicklung der Weisungslage

 

Zunächst wurden aufgrund der Nichtberücksichtigung der ersten 20. Kilometer der Entfernungspauschale Ablehnungs- bzw. Aufhebungsbescheide erteilt.

Erst im Einspruchsverfahren konnte ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO erfolgen.

 

Mit Schreiben vom 18.01.2008, St II 2 – S 2471 – 313/2007 hatte das BZSt erstmals die Weisung erteilt, Ablehnungs- und Aufhebungsbescheide nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO für vorläufig zu erklären, wenn allein die Nichtberücksichtigung der ersten 20 Kilometer der Entfernungspauschale zum Überschreiten des maßgeblichen Einkommensgrenzbetrages führte, dieser aber bei Abzug der entsprechenden Werbungskosten unterschritten würde (vgl. dazu die einschlägige Kommentierung "Kindergeldrecht" zu § 70 EStG Rz. 737).

 

Aufgrund des weiteren Schreiben des BZSt vom 23.12.2008, St II 2 – S – 0338 – 2/2008 sollten dann die vormals vorläufigen Ablehnungs- und Aufhebungsbescheide in nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AO wiederum vorläufige Festsetzungsbescheide geändert werden, soweit durch die ersten 20 Kilometer der Entfernungspauschale der Grenzbetrag unterschritten wird.

 

In beiden BZSt-Schreiben des Jahres 2008 wurde jeweils eine Erfassung der betroffenen Fälle in einfachster Form, z. B. durch Listeneintragung, angeordnet.

Aufgrund dieser Listen sind die Familienkassen nunmehr in der Lage, die Fälle abschließend abzuwickeln.

 

Damit sind die folgenden – jeweils unterschiedlich zu beurteilenden Fallgestaltungen entstanden:

 

1. Im Einspruchsverfahren ruhend gestellte Fälle (vgl. Nr. 3.2).

 

2. Vorläufige positive Kindergeldfestsetzungen (vgl. Nr. 3.3).

 

3. Vorläufige negative Kindergeldfestsetzungen (vgl. Nr. 3.4).

 

4. Weder ruhend gestellte Einspruchsverfahren noch für vorläufig erklärte Kindergeldfestsetzungen (vgl. Nr. 3.5).

 

3.2 Im Einspruchsverfahren ruhend gestellte Fälle

 

Hat sich der Berechtigte mit Einspruch (oder Klage) gegen die Aufhebung oder Ablehnung gewehrt, die sich allein aufgrund der Nichtberücksichtigung der ersten 20 Kilometer der Entfernungspauschale ergaben, wurden diese nach § 363 Abs. 2 AO ruhend gestellt. Bindungswirkung und Bestandskraft konnte insoweit nicht eintreten.

 

Anlässlich der Abarbeitung dieser Fälle wird die nunmehrige Rechtslage zugrunde gelegt und ein entsprechender Stattgabebescheid erteilt (vgl. dazu in der Kommentierung zu § 70 EStG Rz. 769 – 771).

 

3.3 Vorläufige positive Kindergeldfestsetzungen

 

Gemäß Nr. 5 des BZSt-Schreibens vom 07.09.2009 müssen die bisher für vorläufig erklärten positiven Kindergeldfestsetzungsbescheide nur dann für endgültig erklärt werden, wenn

 

  • der Berechtigte dies beantragt (was in der Praxis nur sehr selten vorkommen dürfte, weil der Berechtigte das Kindergeld ja bereits erhalten hat).

 

  • die Festsetzung zu ändern ist. Seitens der Familienkasse kann sich die Veranlassung hierzu insbesondere ergeben, wenn sich im Rahmen einer abschließenden Entscheidung (vgl. dazu Kommentierung zu § 70 EStG Rz. 568) ergibt, dass der maßgebliche Grenzbetrag entgegen der Prognose doch überschritten wurde.

Werden positive Festsetzungen nicht für endgültig erklärt, bleibt die Vorläufigkeit bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist bestehen.

Die besondere zweijährige Festsetzungsfrist des § 171 Abs. 8 S. 2 AO ist dabei ohne Belang, weil die reguläre Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 170 Abs. 1 AO selbst für das Kindergeld für das Jahr 2007 frühestens am 31.12.2011 endet.

 

3.4 Vorläufige negative Kindergeldfestsetzungen

 

Das BZSt-Schreiben vom 07.09.2009 enthält unter der Nr. 2 für vorläufige Aufhebungs- und Ablehnungsbescheide in verfahrensrechtlicher Hinsicht für die Praxis der Familienkassen bedeutsame Hinweise.

 

Das BZSt hat sich erstmals dahingehend geäußert, dass durch die Aufhebung eines Aufhebungsbescheides automatisch die ursprüngliche positive Festsetzung des Kindergeldes wieder in Kraft tritt („auflebt“) – Nr. 2, Abs. 4 und 5 des o. g. BZSt-Schreibens. Auch die Aufhebung eines Ablehnungsbescheides ist danach möglich – Nr. 2, Abs. 2 und 3 des o. g. BZSt-Schreibens.

 

Bislang wurde zumeist dahingehend argumentiert, dass in Fällen der (sehr eingeschränkten Möglichkeit zur) Korrektur von Aufhebungs- oder Ablehnungsbescheiden durch Erteilung eines Änderungsbescheides zu entscheiden ist, die Aufhebungen bzw. Ablehnungen wurden dann ggf. in positive, auf einen Auszahlungsbetrag lautende Kindergeldfestsetzungen geändert.

 

Der Bundesfinanzhof hingegen hat schon seit längerem die Aufhebung der Aufhebung für zulässig erachtet.
Diese Auffassung hat zur Folge, dass dann die vorhergehende Festsetzung des Kindergeldes „automatisch wieder auflebt“ (so z. B. BFH-Urteil vom 23.11.2001, VI R 125/00, BStBl. II 2002, S. 174; vgl. dazu auch die einschlägige Kommentierung unter Rz. 100 zu § 70 EStG).

 

Anhand nachfolgender Beispiele wird dargestellt, wie die Familienkassen bei den jeweiligen Fallgestaltungen entscheiden müssen

 

Ablehnungsbescheide

 

Beispiel:

 

1 Die von der Familienkasse vorgenommene materiell-rechtliche Prüfung ergab ohne Berücksichtigung der ersten 20 Kilometer der Entfernungspauschale als Werbungskosten Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes von 8.300 €. Mit Bescheid vom 04.06.2008 lehnte die Familienkasse daraufhin die im Mai 2008 beantragte Festsetzung des Kindergeldes für dieses Kind vorläufig (§ 165 AO) ab Januar 2008 ab und notierte diesen Vorgang in einer separaten Liste.

Im November 2009 wickelt die Familienkasse die in der Vormerkliste notierten Fälle ab; der Berechtigte hatte zwischenzeitig Nachweise gezielt für 2008 vorgelegt (damit wurde das KG ausdrücklich nur für das Jahr 2008 begehrt, vgl. DA-FamEStG 70.1 Abs. 2 S. 3 und 4). Bei der erneuten Prüfung der Angelegenheit stellt die Familienkasse fest, dass sich die Einnahmen des Kindes nicht verändert haben, sich aber nunmehr unter Berücksichtigung der Werbungskosten für die ersten 20. Kilometer der Entfernungspauschale nur noch 7.100 € ergeben, mithin der maßgebliche Grenzbetrag für das Jahr 2008 nicht überschritten wird.

 

Dem Aufhebungsbescheid kommt zeitlich begrenzte Bindungswirkung ab Januar (im Ablehnungsbescheid genannter Beginn) bis Juni 2008 (Monat der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides) zu (vgl. dazu Kommentierung zu § 70 EStG Rz. 220 ff.).

Da diese Entscheidung vorläufig ergangen ist, wird sie gemäß § 165 Abs. 2 S. 4 AO aufgehoben.

Für das gesamte Jahr 2008 muss durch einen Festsetzungsbescheid (erneut) über den Kindergeldanspruch entschieden werden; diesem Festsetzungsbescheid ist eine Aussage entsprechend Nr. 2 Abs. 3 des o. g. BZSt-Schreibens beizufügen.

KG für das Jahr 2008 wird nachgezahlt.

Genauso wie vorstehend ausgeführt wäre zu entscheiden gewesen, wenn die Familienkasse am 4.6.08 für das Jahr 2008 eine zeitlich befristete Ablehnung erteilt hätte.

 

Beispiel:

 

2 Die von der Familienkasse vorgenommene materiell-rechtliche Prüfung ergab ohne Berücksichtigung der ersten 20 Kilometer der Entfernungspauschale als Werbungskosten Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes von 8.300 €. Mit Bescheid vom 04.06.2008 lehnte die Familienkasse daraufhin die im Mai 2008 beantragte Festsetzung des Kindergeldes für dieses Kind vorläufig (§ 165 AO) für Januar – Dezember 2007 ab und notierte diesen Vorgang in einer separaten Liste.

Im November 2009 wickelt die Familienkasse die in der Vormerkliste notierten Fälle ab; der Berechtigte hatte zwischenzeitig Nachweise gezielt für 2007 vorgelegt (damit wurde das KG ausdrücklich nur für das Jahr 2007 begehrt, vgl. DA-FamEStG 70.1 Abs. 2 S. 3 und 4).

Bei der erneuten Prüfung der Angelegenheit stellt die Familienkasse fest, dass sich die Einnahmen des Kindes nicht verändert haben, sich aber nunmehr unter Berücksichtigung der Werbungskosten für die ersten 20. Kilometer der Entfernungspauschale nur noch 7.100 € ergeben, mithin der maßgebliche Grenzbetrag für das Jahr 2007 nicht überschritten wird.

 

Dem Ablehnungsbescheid kommt zeitliche Bindungswirkung für den genannten Zeitraum zu, also das gesamte Jahr 2007. Da diese Entscheidung vorläufig ergangen ist, wird sie gemäß § 165 Abs. 2 S. 4 AO aufgehoben. Für das gesamte Jahr 2007 muss durch einen Festsetzungsbescheid (erneut) über den Kindergeldanspruch entschieden werden; diesem Festsetzungsbescheid ist eine Aussage entsprechend Nr. 2 Abs. 3 des o. g. BZSt-Schreibens beizufügen.

KG für das Jahr 2007 wird nachgezahlt.

 

Aufhebungsbescheide

 

Beispiel:

 

3 Die von der Familienkasse vorgenommene materiell-rechtliche Prüfung ergab ohne Berücksichtigung der ersten 20 Kilometer der Entfernungspauschale als Werbungskosten Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes von 8.300 €. Mit Bescheid vom 04.06.2008 hob die Familienkasse im Rahmen der abschließenden Entscheidung daraufhin die unbefristete Festsetzung des Kindergeldes für dieses Kind vorläufig (§ 165 AO) ab Januar 2007 nach § 70 Abs. 4 EStG auf und notierte diesen Vorgang in einer separaten Liste.

Im November 2009 wickelt die Familienkasse die in der Vormerkliste notierten Fälle ab; der Berechtigte hatte zwischenzeitig Nachweise gezielt für 2007 vorgelegt und darauf hingewiesen, dass er für das Jahr 2008 kein Kindergeld mehr für dieses Kind begehrt (damit wurde das KG ausdrücklich nur für das Jahr 2007 begehrt, vgl. DA-FamEStG 70.1 Abs. 2 S. 3 und 4). Bei der erneuten Prüfung der Angelegenheit stellt die Familienkasse fest, dass sich die Einnahmen des Kindes nicht verändert haben, sich aber nunmehr unter Berücksichtigung der Werbungskosten für die ersten 20. Kilometer der Entfernungspauschale nur noch 7.100 € ergeben, mithin der maßgebliche Grenzbetrag für das Jahr 2007 nicht überschritten wird.

 

Dem Aufhebungsbescheid kommt zeitliche Bindungswirkung für die Zeit von Januar 2007 bis Juni 2008 zu. Da diese Entscheidung vorläufig ergangen ist, wird sie gemäß § 165 Abs. 2 S. 4 AO gezielt für das Jahr 2007 aufgehoben. Mit dieser Aufhebung des Aufhebungsbescheides ist der ursprüngliche unbefristete Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2007 „wieder in der Welt“.

Diesem Bescheid ist eine Aussage entsprechend Nr. 2 Abs. 5 des o. g. BZSt-Schreibens beizufügen; die Aussage sollte wie folgt abgeändert werden:

„Der Bescheid vom 4.6.08 über die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld wird für die Zeit von Januar bis Dezember 2007 aufgehoben. Für die Zeit ab Januar 2008 bleibt die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bestehen. Damit entfällt auch der dem Bescheid vom 4.6.08 beigefügte Vorläufigkeitsvermerk. Der Bescheid vom 4.6.08 über die Festsetzung von Kindergeld tritt für das Jahr 2007 wieder in Kraft.“

 

KG für das Jahr 2007 wird nachgezahlt.

 

Hinweis:

 

Würde der Aufhebungsbescheid nicht nur gezielt für das Jahr 2007 aufgehoben, hätte dies zur Folge, dass sofort eine Aufhebung der ursprünglichen Festsetzung ab Januar 2008 wegen Überschreitens des maßgeblichen Grenzbetrages gemäß § 70 Abs. 4 EStG erforderlich werden würde, denn der Familienkasse ist nun bekannt, dass der Anspruch mit Ablauf des Jahres 2007 endet! Nach den Vorstellungen des Weisungsgebers sollen keine ungeregelten Zeiträume für die Vergangenheit bestehen bleiben.

 

Beispiel:

 

4 Die von der Familienkasse vorgenommene materiell-rechtliche Prüfung ergab ohne Berücksichtigung der ersten 20 Kilometer der Entfernungspauschale als Werbungskosten Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes von 8.300 €. Mit Bescheid vom 04.06.2008 hob die Familienkasse im Rahmen der abschließenden Entscheidung daraufhin die bis Dezember 2007 befristete Festsetzung des Kindergeldes für dieses Kind vorläufig (§ 165 AO) nach § 70 Abs. 4 EStG von Januar bis Dezember 2007 auf und notierte diesen Vorgang in einer separaten Liste.

Im November 2009 wickelt die Familienkasse die in der Vormerkliste notierten Fälle ab; der Berechtigte hatte zwischenzeitig Nachweise gezielt für 2007 vorgelegt (damit wurde das KG ausdrücklich nur für das Jahr 2007 begehrt, vgl. DA-FamEStG 70.1 Abs. 2 S. 3 und 4). Bei der erneuten Prüfung der Angelegenheit stellt die Familienkasse fest, dass sich die Einnahmen des Kindes nicht verändert haben, sich aber nunmehr unter Berücksichtigung der Werbungskosten für die ersten 20. Kilometer der Entfernungspauschale nur noch 7.100 € ergeben, mithin der maßgebliche Grenzbetrag für das Jahr 2007 nicht überschritten wird.

 

Dem Aufhebungsbescheid kommt zeitliche Bindungswirkung für die Zeit von Januar bis Dezember 2007 zu. Da diese Entscheidung vorläufig ergangen ist, wird sie gemäß § 165 Abs. 2 S. 4 AO aufgehoben. Mit dieser Aufhebung des Aufhebungsbescheides ist der ursprüngliche befristete Kindergeldfestsetzung bis Dezember 2007 „wieder in der Welt“. Diesem Bescheid ist eine Aussage entsprechend Nr. 2 Abs. 5 des o. g. BZSt-Schreibens beizufügen.

KG für das Jahr 2007 wird nachgezahlt.

Da keine Beantragung des Kindergeldes für die Zeit ab Januar 2008 erfolgte, muss über die Zeit seither auch nicht entschieden werden (keinen Ablehnungsbescheid erteilen!).

 

Es ist also besonders darauf zu achten, dass das sich durch die Aufhebung des Aufhebungs-bescheides ergebende Wieder-In-Kraft-Treten der ursprünglichen Festsetzung genau auf den Zeitraum beschränkt wird, für den nach der aktuell durchzuführenden Überprüfung der Einkünfte und Bezüge auch materiell-rechtlich ein Kindergeldanspruch bestand (und für den der KG-Berechtigte einen Antrag gestellt hat).

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen ab einem bestimmten Zeitpunkt wegen Überschreitens des maßgeblichen Grenzbetrages nicht mehr vor, ist wie vorstehend beschrieben zu verfahren.

Sind die Anspruchsvoraussetzungen deshalb nicht mehr gegeben, weil die Anspruchs-voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1 und 2 EStG inzwischen nicht mehr erfüllt werden, sollte wie folgt verfahren werden:

 

Beispiel:

 

5 Die von der Familienkasse vorgenommene materiell-rechtliche Prüfung ergab ohne Berücksichtigung der ersten 20 Kilometer der Entfernungspauschale als Werbungskosten Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes von 8.300 €. Mit Bescheid vom 04.06.2008 hob die Familienkasse im Rahmen der abschließenden Entscheidung daraufhin die unbefristete Festsetzung des Kindergeldes für dieses Kind vorläufig (§ 165 AO) nach § 70 Abs. 4 EStG ab Januar 2007 auf und notierte diesen Vorgang in einer separaten Liste.

Im November 2009 wickelt die Familienkasse die in der Vormerkliste notierten Fälle ab; der Berechtigte hatte zwischenzeitig Nachweise gezielt für 2007 und 2008 vorgelegt. Bei der erneuten Prüfung der Angelegenheit stellt die Familienkasse fest, dass sich die Einnahmen des Kindes nicht verändert haben, sich aber nunmehr unter Berücksichtigung der Werbungskosten für die ersten 20. Kilometer der Entfernungspauschale nur noch 7.100 € ergeben, mithin der maßgebliche Grenzbetrag für das Jahr 2007 nicht überschritten wird. Für 2008 ermittelt sie wegen der Beendigung der Ausbildung im Juli 2008 einen anteiligen Grenzbetrag für die Monate Januar bis Juli 2008 von 4.480 €; die Einkünfte und Bezüge betragen 4.400 €.

 

Dem Aufhebungsbescheid kommt zeitliche Bindungswirkung für die Zeit von Januar 2007 bis Mai 2008 zu. Da diese Entscheidung vorläufig ergangen ist, wird sie gemäß § 165 Abs. 2 S. 4 AO aufgehoben. Mit dieser Aufhebung des Aufhebungsbescheides ist der ursprüngliche unbefristete Kindergeldfestsetzung „wieder in der Welt“. Diesem Bescheid ist eine Aussage entsprechend Nr. 2 Abs. 5 des o. g. BZSt-Schreibens beizufügen.

KG für die Zeit von Januar 2007 bis Juli 2008 wird nachgezahlt.

Gleichzeitig damit wird dem Berechtigten ein Aufhebungsbescheid nach § 70 Abs. 2 EStG ab August 2008 wegen Ende der Berufsausbildung erteilt.

 

Die Aufhebung der Aufhebung kann entsprechend den vorstehenden Ausführungen auch in anderen geeigneten Fällen angewendet werden.

 

3.5 Weder ruhend gestellte Einspruchsverfahren noch für vorläufig erklärte Kindergeldfestsetzungen (Anwendung von Korrekturvorschriften außerhalb einer Vorläufigkeitserklärung)

 

Außerhalb von für vorläufig erklärten Aufhebungs- und Ablehnungsbescheiden greifen nicht die Korrekturnormen des § 70 Abs. 2 und Abs. 4 EStG, weshalb letztlich die Korrektur von bestandskräftig gewordenen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung der ersten 20 Kilometer der Entfernungspauschale als Werbungskosten nicht mehr möglich ist.

 

Nach Nr. 3 des BZSt-Schreibens vom 07.09.09 können Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheide, die nicht vorläufig nach § 165 AO ergangen sind, nur dann aufgehoben werden, wenn dies irgendeine andere Korrekturnorm von AO und EStG erlaubt.

 

Solche Fallgestaltungen wird es insbesondere noch bei Entscheidungsdatum aus dem Jahr 2007 geben, denn das Bundeszentralamt für Steuern hatte erstmals mit Schreiben vom 18.01.2008 die Erteilung vorläufiger Steuerfestsetzungen nach § 165 Abs.1 S. 2 Nr. 3 AO im Festsetzungsverfahren angeordnet. Seither sollten die Familienkassen mit der Anbringung von Vorläufigkeitsvermerken gearbeitet haben.

 

Klaus Lange

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