Rechtsprechung zum Thema Kindergeldrecht
19.04.2011 | Rechtsprechung
Die Fallbeilwirkung des Grenzbetrags beim Kindergeld ist nicht verfassungswidrig
Die Regelung zum Jahresgrenzbetrag im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs ist nach dem Beschluss des BVerfG vom 27.07.2010 - 2 BvR 2122/09 - nicht verfassungswidrig. Für Kinder mit, den jeweiligen Grenzbetrag übersteigenden, eigenen Einkünften und Bezügen, steht dem Berech-tigten daher kein Kindergeld zu.
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Ausgangssituation:
Für ein in Berufsausbildung befindliches Kind bewilligte die zuständige Familienkasse für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 € um 4,34 € überstiegen. Die dagegen gerichteten Klagen hatten weder bei dem Finanzgericht noch bei dem Bundesfinanzhof Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsrichter sahen den Beschwerdeführer weder durch die angefochtene Entscheidung noch durch die gesetzliche Festlegung des Grenzbetrags in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG ("Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich") und Art. 6 Abs. 1 GG ("Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung") verletzt.
Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss.
Die Untergrenze der von Verfassungswegen zu berücksichtigenden existenzsichernden Aufwendungen wird durch den Betrag bestimmt, der das vom Sozialstaat berücksichtigte Existenzminimum gewährleistet. Mindestens das, was dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung steht, muss auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen steuerfrei belassen werden. Daher ist es verfassungskonform, wenn die Gewährung des Kinderfreibetrags beziehungsweise des Kindergelds davon abhängig gemacht wird, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist. Typisierend darf der Gesetzgeber hierbei von dem für erwachsene Steuerpflichtige geltenden Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) ausgehen. Zweck des Grundfreibetrags ist es, dem Steuerpflichtigen das existenznotwendige Einkommen zu belassen. Der Grundfreibetrag lag in Jahr 2005 über den staatlichen Sozialhilfeleistungen, so dass das Kinderexistenzminimum in jedem Fall vor dem steuerlichen Zugriff verschont blieb. Mehr fordert auch das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG ("Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat") nicht. Es genügt, wenn bei den betroffenen Steuerpflichtigen das Existenzminimum einmal von der Besteuerung freigestellt wird. Der Beschwerdeführer hingegen erstrebte eine mehrfache Entlastung dadurch an, dass neben dem Existenzminimum seines Kindes durch die Berücksichtigung des Grundfreibetrag zusätzlich noch der Kinderfreibetrag beziehungsweise das Kindergeld gewährt werden sollte, obwohl das Kind über eigene Einkünften und Bezüge verfügte, die über dem Grenzbetrag lagen.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gesetzestechnisch als Freigrenze und nicht als Freibetragsregelung ausgestaltet hat. Dies folgt aus der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers, denn diese Regelung vereinfacht die Umsetzung der betroffenen Norm durch die Finanzverwaltung erheblich. Bei einer gleitenden Übergangsregelung durch einen Freibetrag ergäbe sich nämlich ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand. In diesem Fall müssten bei Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit sie über dem Grenzbetrag lägen, jeweils in der genauen Höhe festgestellt werden. Bei der Berechnung des dann den Eltern evtl. verbleibenden Kindergeldanspruchs müsste deren individueller Steuersatz in die weitere Berechnung einbezogen werden.
Fazit
Maßgeblich kann nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nur sein, dass bei Nichtgewährung des Kindergeldes beziehungsweise des Kinderfreibetrags das Existenzminimum des Kindes einmal ausreichend berücksichtigt wurde. Dies ist durch die derzeit anzuwendende Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gewährleistet. Da der Gesetzgeber diese von Verfassungswegen gebotene Vorgabe beachtet hat, liegt die Entscheidung für eine Freigrenze zur Vermeidung von Mehrfachbegünstigungen in seinem Ermessen.
Aktuelles - BVerfG, Beschluss vom 27.07.2010
rwh
Die Fallbeilwirkung des Grenzbetrags beim Kindergeld ist nicht verfassungswidrig
Die Regelung zum Jahresgrenzbetrag im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs ist nach dem Beschluss des BVerfG vom 27.07.2010 - 2 BvR 2122/09 - nicht verfassungswidrig. Für Kinder mit, den jeweiligen Grenzbetrag übersteigenden, eigenen Einkünften und Bezügen, steht dem Berech-tigten daher kein Kindergeld zu.Ausgangssituation:
Für ein in Berufsausbildung befindliches Kind bewilligte die zuständige Familienkasse für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 € um 4,34 € überstiegen. Die dagegen gerichteten Klagen hatten weder bei dem Finanzgericht noch bei dem Bundesfinanzhof Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsrichter sahen den Beschwerdeführer weder durch die angefochtene Entscheidung noch durch die gesetzliche Festlegung des Grenzbetrags in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG ("Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich") und Art. 6 Abs. 1 GG ("Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung") verletzt.
Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss.
Die Untergrenze der von Verfassungswegen zu berücksichtigenden existenzsichernden Aufwendungen wird durch den Betrag bestimmt, der das vom Sozialstaat berücksichtigte Existenzminimum gewährleistet. Mindestens das, was dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung steht, muss auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen steuerfrei belassen werden. Daher ist es verfassungskonform, wenn die Gewährung des Kinderfreibetrags beziehungsweise des Kindergelds davon abhängig gemacht wird, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist. Typisierend darf der Gesetzgeber hierbei von dem für erwachsene Steuerpflichtige geltenden Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) ausgehen. Zweck des Grundfreibetrags ist es, dem Steuerpflichtigen das existenznotwendige Einkommen zu belassen. Der Grundfreibetrag lag in Jahr 2005 über den staatlichen Sozialhilfeleistungen, so dass das Kinderexistenzminimum in jedem Fall vor dem steuerlichen Zugriff verschont blieb. Mehr fordert auch das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG ("Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat") nicht. Es genügt, wenn bei den betroffenen Steuerpflichtigen das Existenzminimum einmal von der Besteuerung freigestellt wird. Der Beschwerdeführer hingegen erstrebte eine mehrfache Entlastung dadurch an, dass neben dem Existenzminimum seines Kindes durch die Berücksichtigung des Grundfreibetrag zusätzlich noch der Kinderfreibetrag beziehungsweise das Kindergeld gewährt werden sollte, obwohl das Kind über eigene Einkünften und Bezüge verfügte, die über dem Grenzbetrag lagen.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gesetzestechnisch als Freigrenze und nicht als Freibetragsregelung ausgestaltet hat. Dies folgt aus der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers, denn diese Regelung vereinfacht die Umsetzung der betroffenen Norm durch die Finanzverwaltung erheblich. Bei einer gleitenden Übergangsregelung durch einen Freibetrag ergäbe sich nämlich ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand. In diesem Fall müssten bei Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit sie über dem Grenzbetrag lägen, jeweils in der genauen Höhe festgestellt werden. Bei der Berechnung des dann den Eltern evtl. verbleibenden Kindergeldanspruchs müsste deren individueller Steuersatz in die weitere Berechnung einbezogen werden.
Fazit
Maßgeblich kann nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nur sein, dass bei Nichtgewährung des Kindergeldes beziehungsweise des Kinderfreibetrags das Existenzminimum des Kindes einmal ausreichend berücksichtigt wurde. Dies ist durch die derzeit anzuwendende Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gewährleistet. Da der Gesetzgeber diese von Verfassungswegen gebotene Vorgabe beachtet hat, liegt die Entscheidung für eine Freigrenze zur Vermeidung von Mehrfachbegünstigungen in seinem Ermessen.
Aktuelles - BVerfG, Beschluss vom 27.07.2010
rwh
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