Dienstag, 22. Mai 2012

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13.07.2011 | Newsbeitrag

Kindergeldanspruch bei Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) oder des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes (IJFD)


Das Bundeszentralamt für Steuern hat als Fachaufsicht für den Familienleistungsausgleich mit Einzelweisung vom 24.06.2011, St II 2 – S 2282 – PB/11/00001 – DOK 2011/581341, die Familienkassen über die kindergeldrechtliche Berücksichtigung des Bundesfreiwilligendienstes und des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes informiert.
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Kindergeldanspruch bei Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) oder des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes (IJFD)

I. Neue Einzelanweisung vom 24. Juni 2011

Das Bundeszentralamt für Steuern hat als Fachaufsicht für den Familienleistungsausgleich mit Einzelweisung vom 24.06.2011, St II 2 – S 2282 – PB/11/00001 – DOK 2011/581341, die Familienkassen über die kindergeldrechtliche Berücksichtigung des Bundesfreiwilligendienstes und des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes informiert.

Die Weisung kann von der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern unter dem Menüpunkt Einzelweisungen herunter geladen werden (http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Familienkassen/Einzelweisungen) und wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Die Fachaufsicht weist die Familienkassen darauf hin, dass mit der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Umsetzung des „Internationalen Jugendfreiwilligendienstes“ vom 20.12.2010 (GMBl S. 1778) und dem Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.2011 (BGBl. I S. 687) zwei neue Freiwilligendienste geschaffen wurden, die das bereits bestehende Angebot an Engagementmöglichkeiten ergänzen.
Der Bundesfreiwilligendienst wird darüber hinaus als Nachfolgedienst für den Zivildienst eingeführt.

Weiterhin wird mitgeteilt, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, die neuen Freiwilligendienste in den Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d BKGG durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften aufzunehmen.

II. Mögliche Fallgestaltungen in der Familienkasse

Variante 1:

! Offene Kindergeldanträge zurückstellen !

Um eine kindergeldrechtliche Begünstigung entsprechender Fälle gewährleisten zu können, sind diesbezüglich offene Kindergeldanträge durch die Familienkassen von der Bearbeitung zurückzustellen, bis das parlamentarische Verfahren zum Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften abgeschlossen ist (nach derzeitigem Planungsstand: 04.11.2011).

Variante 2:

! Kindergeldansprüche verneinen !

Erfolgt eine vorgezogene Bearbeitung auf ausdrücklichen Wunsch des Kindergeldberechtigten, ist ein Kindergeldanspruch für das den neuen Dienst leistende Kind mangels gesetzlicher Grundlage zu verneinen.
In diesem Fall wäre eine spätere Korrektur des Ablehnungsbescheids – nach Ablauf der Einspruchsfrist – mangels einschlägiger Korrekturnorm nicht mehr möglich.

! Hinweis an Kindergeldberechtigte !

Nach der Weisung der Fachaufsicht sind Kindergeldberechtigte, die eine sofortige Entscheidung wünschen, auf diesen verfahrensrechtlichen Umstand hinzuweisen.

rwh


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