Dienstag, 22. Mai 2012

Rechtsprechung zum Thema Kindergeldrecht

19.03.2010 | Rechtsprechung

Ortszuschlag für Stiefkinder in eingetragener Lebenspartnerschaft


Der Anspruch auf den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag besteht auch im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, so das Urteil des BAG vom 18. März 2010 (6 AZR 434/07).
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Ortszuschlag für Stiefkinder in eingetragener Lebenspartnerschaft

In ihrer Entscheidung sprechen die Richter den Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil auch einer nach dem Tarifrecht Angestellten des öffentlichen Dienstes zu, die die Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin in ihren Haushalt aufnimmt.

 

Seit ihrer Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zum

1. November 2006 hat die Klägerin Anspruch auf die diesen Entgeltbestandteil sichernde Besitzstandszulage.

 

Sachverhalt

 

Die Klägerin ist als Lehrerin beim beklagten Freistaat Sachsen beschäftigt.

 

Seit dem 3. Juni 2005 hat sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet.

 

Im gemeinsamen Haushalt wohnen auch die beiden leiblichen Kinder der Lebenspartnerin der Klägerin.

 

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den kinderbezogenen Bestandteil des Ortszuschlags von 167,56 Euro brutto monatlich für die Zeit seit ihrer Verpartnerung.

 

Begründung
 
Im Vergütungssystem des BAT waren kinderbezogene Entgeltbestandteile vorgesehen.
Voraussetzung für den Anspruch darauf war nach § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT ein Anspruch auf Kindergeld.
Für diesen werden gem. § 63 Abs. 1 EStG auch vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten berücksichtigt.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist allerdings keine Ehe.
Darum stand nach dem Tarifrecht Angestellten des öffentlichen Dienstes, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufnahmen, kein Anspruch auf den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag zu.
Insoweit benachteiligte jedoch § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT eingetragene Lebenspartner gleichheitswidrig und war deshalb gem. Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam.

Entscheidung

Aus diesem Grund  hatte die Klage wie in den Vorinstanzen vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Der kinderbezogene Bestandteil im Ortszuschlag wurde im Hinblick auf die aus der Erziehung und Betreuung von Kindern folgende finanzielle Belastung auch für in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten gewährt.
Denn mit dieser Aufnahme wird ein familiäres Betreuungs- und Erziehungsverhältnis begründet Ausgehend von diesem Zweck gab es keine sachlichen Gründe, die es rechtfertigten, den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag für in den Haushalt aufgenommene Kinder der eingetragenen Lebenspartnerin zu versagen.  

 

SaS - 19.03.2010

 

 

 

 

 

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