Blog zum Brennpunkt Lohnbüro
23.04.2012
Fragen aus der Praxis der Entgeltabrechnung
Das alga-Competence-Center ist ein Netzwerk aus Praktikern und Spezialisten in allen Fragestellungen der betrieblichen Entgeltabrechnung und Personalvergütung. Intensive Kontakte zu den Ministerien, Behörden und den Spitzenverbänden von Wirtschaft und Verwaltung garantieren einen aktuellen Wissenstransfer. Die Antworten geben die Rechtsauffassung / Meinung des alga-Competence-Centers wieder.
Frage aus der Praxis | 07.11.2011
Arbeitszeitkonten
Liebe Leserin, lieber Leser,
wir wurden gefragt:
Wir möchten mit einem Mitarbeiter ohne Zeitguthaben, der seine schwer erkrankte Frau auf unbestimmte Zeit pflegen möchte, ein „Pflegezeitblockmodell“ vereinbaren. Danach soll er vorerst 20 Monate 65% seines Gehalts bekommen. Seine Arbeitszeit würden wir in den ersten 7 Monaten auf 0 setzen und in den anschließenden 13 Monaten auf 100%. In den ersten 7 Monaten würden wir den Arbeitnehmer (sozusagen im Vorgriff auf das spätere zu erarbeitende Wertguthaben) ohne Zeitguthaben freistellen. Ist eine sozialversicherungspflichtige Freistellung ohne Wertguthaben zulässig? Was wäre, wenn der Arbeitnehmer widererwartend die Arbeitsphase nicht antreten würde?
In Ihrem Fall wird mit einer Zeit der Freistellung begonnen. Der Arbeitnehmer baut sozusagen ein negatives Wertguthaben auf, welches in der späteren Arbeitsphase „abgebaut“ wird.
Für die Beantwortung Ihrer Fragen müssen wir uns die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften etwas genauer ansehen.
Nach § 7b SGB IV liegt eine Wertguthabenvereinbarung vor, wenn…
4. das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird.
Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 SGB IV liegt eine Beschäftigung auch dann vor, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung beginnt.
Damit wäre Ihre erste Frage mit „Ja“ zu beantworten.
Nun zu Ihrer zweiten Frage:
Laut § 7 Abs. 1a Satz 3 SGB IV besteht eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann.
Würde zum Zeitpunkt der Vereinbarung erkennbar sein, dass die spätere Arbeitsleistung nicht erbracht wird, liegt bereits in der Freistellungsphase kein Beschäftigungsverhältnis vor. Der Vertrag mit dem Arbeitnehmer muss somit in jedem Fall beinhalten, dass sich an die 7-monatige Freistellungsphase die 13-monatige Arbeitsphase anschließt. Nur wenn es dann zu einer nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kommt, wäre dies „unschädlich“.
Herzlich,
Ihre Sabine Törppe-Scholand
- Leiterin der alga-Akademie und des alga-Competence-Centers -












