Rechtsprechung zum Thema Lohnbüro
29.08.2011 | Rechtsprechung
Abfindungsregelung: Zufluss in mehreren Kalenderjahren
Die ermäßigte Besteuerung einer steuerpflichtigen Abfindung nach der sog. Fünftelregelung (= Berechnung der Steuer für 1/5 der Abfindung und Multiplikation dieser Steuer mit 5) setzt voraus, dass diese Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes in einem Kalenderjahr „zusammengeballt“ zufließt.
Abfindungsregelung: Zufluss in mehreren Kalenderjahren
Der Zufluss von mehreren Teilbeträgen in unterschiedlichen Kalenderjahren ist deshalb grundsätzlich schädlich.
Sowohl von der Rechtsprechung als auch von der Finanzverwaltung wird es nicht beanstandet , wenn eine im Verhältnis zur Hauptleistung geringe Zahlung (laut Finanzverwaltung maximal 5% der Hauptleistung) in einem anderen Kalenderjahr zufließt. Die Hauptleistung kann in diesem Fall immer noch im Kalenderjahr des Zuflusses nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden.
In einem vom Bundesfinanzhof nunmehr zu entscheidenden Streitfall wurden an den Arbeitnehmer neben der Hauptentschädigungsleistung von 139 307 € im Jahr 01 Teilleistungen im Jahr 02 (= 13 815 €) und im Jahr 03 (= 2000 €) ausgezahlt. Die Teilleistungen in Höhe von insgesamt 15 815 € (= 10,2% der Hauptentschädigungsleistung) - die unstreitig nicht aus Gründen der sozialen Fürsorge als ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt worden waren – hat der Bundesfinanzhof nicht mehr als geringfügig und damit als schädlich hinsichtlich der ermäßigten Besteuerung der Hauptentschädigungsleistung angesehen.
(BFH-Beschluss vom 26.1.2011 IX B 59/11)

