Dienstag, 22. Mai 2012

Rechtsprechung zum Thema Lohnbüro

20.10.2011 | Rechtsprechung

Ausbildungskosten: Aufwendungen auch bei späteren Auslandseinkünften abziehbar


Im Update für den Monat September 2011 des Lexikons für das Lohnbüro, Ausgabe 2011, wurden Sie über die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs informiert, wonach die Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium auch dann als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden können, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium unmittelbar im Anschluss an die Schulausbildung aufgenommen werden. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausbildung Berufswissen vermittelt und auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Bereits dann besteht der für eine Berücksichtigung der Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten erforderliche konkrete Zusammenhang mit der späteren beruflichen Tätigkeit. In Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung lässt der Bundesfinanzhof einen vorweggenommenen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung auch dann zu, wenn die spätere Berufstätigkeit im Ausland ausgeübt werde.
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Ausbildungskosten: Aufwendungen auch bei späteren Auslandseinkünften abziehbar

Es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Berufsausbildungskosten und den späteren erzielten (in Deutschland) steuerfreien Auslandseinkünften, der einen Werbungskostenabzug ausschließen würde. Denn die hier infrage stehenden Aufwendungen wären auch ohne Bezug der späteren steuerfreien Auslandseinkünfte angefallen; sie sind nämlich nicht im Hinblick auf eine spätere Anstellung im Ausland, sondern zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation entstanden. Im Streitfall hatte sich der Kläger in Deutschland – außerhalb eines Arbeitsverhältnisses – auf eigene Kosten (ca. 59 000 €) zum Berufspiloten ausbilden lassen und nach Abschluss der Ausbildung eine Anstellung als Pilot in der Türkei erhalten.

 

(BFH-Urteil vom 28.7.2011  VI R 5/10)

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