Dienstag, 22. Mai 2012

Gesetzgebung zum Thema Lohnbüro

21.10.2011 | Gesetzgebung

Familienpflegezeit kommt ab 1.1.2012


Der Bundestag hat am 20. Oktober den Weg frei gemacht für die Einführung der Familienpflegezeit.Das Gesetz wurde in zweiter und dritter Lesung beschlossen und kann jetzt, wie von Familienministerin Kristina Schröder geplant, am 1.1.2012 in Kraft treten. Mit der Familienpflegezeit wird erstmals flächendeckend die Möglichkeit geschaffen, Pflege und Beruf über zwei Jahre zu vereinbaren.
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Familienpflegezeit kommt ab 1.1.2012

Ziel des Gesetzes

 

Die Familienpflegezeit soll Betroffenen ermöglichen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, ohne allzu hohe Einkommenseinbußen hinzunehmen.

 

Tatsächliche Situation

 

Der Bedarf einer besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in Deutschland ist hoch: Von den 2.42 Millionen Menschen in Deutschland, die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, werden knapp 1,7 Millionen Menschen zu Hause versorgt – durch Angehörige und ambulante Dienste. 76 Prozent der Berufstätigen möchten ihre Angehörigen so weit wie möglich selbst betreuen. Nicht immer aber lässt sich dieser Wunsch nach familiärer Unterstützung verwirklichen. Zwar halten es mittlerweile 82 Prozent der Geschäftsführer und Personalverantwortlichen für wichtig, dass es Mitarbeitern erleichtert wird, ihre Familienangehörigen zu pflegen; eine Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach belegt jedoch: Für 79 Prozent der Berufstätigen lassen sich Beruf und Pflege nicht gut vereinbaren.

 

Funktionsweise der Familienpflegezeit: Arbeitszeit verkürzen – Gehaltsvorschuss vom Arbeitgeber

 

Die Familienpflegezeit sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden verringern können, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen. Möglich ist das für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren.

 

Um die Einkommenseinbußen, die durch die Reduzierung der Arbeitszeit entstehen, abzufedern, erhalten die Beschäftigten eine Lohnaufstockung. Wird z. B. die Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 Prozent reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie später wieder voll arbeiten, bekommen in diesem Fall aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts – so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen, d. h. der Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers „abgearbeitet“ ist.

 

Bund gewährt Firmen zinslose Darlehen

 

Den eigentlichen Vertrag über die Familienpflegezeit schließen die betroffenen Beschäftigten mit ihrem Arbeitgeber. Das Gesetz bietet lediglich den Rahmen,, den Arbeitgeber und Beschäftigte ausfüllen. So kann man auf betrieblicher Ebene individuell und flexibel reagieren.

 

Die Arbeitgeber sollen durch die Pflegezeit nicht belastet werden. Daher stellt ihnen der Bund mit Hilfe der staatlichen KfW-Bankengruppe ein zinsloses Darlehen für die Aufstockung des Gehalts zur Verfügung. Dieses Darlehen zahlen die Arbeitgeber dann zurück, wenn die Beschäftigten wieder voll arbeiten, aber nur ein reduziertes Gehalt erhalten.

 

Beschäftigte müssen Versicherung abschließen

 

Beschäftigte, die die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, müssen für diesen Zeitraum eine Versicherung abschließen. Diese minimiert die Risiken einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit für ihren Arbeitgeber. Die Kosten dafür sollen bei etwa 10 bis 15 Euro im Monat liegen.

 

Absicherung in der Sozialversicherung

 

Die Familienpflegezeit hat auch das Problem der Altersarmut im Blick. Beitragszahlungen in der Familienpflegezeit und die Leistungen der Pflegeversicherung zur gesetzlichen Rente bewirken zusammen einen Erhalt der Rentenansprüche. Diese Ansprüche steigen mit der Höhe der Pflegestufe. Damit halten pflegende Angehörige, trotz Ausübung der Pflege, die Rentenansprüche etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung. Personen mit geringem Einkommen werden sogar bessergestellt.

 

Modell orientiert sich an Altersteilzeit

 

In der betrieblichen Praxis orientiert sich die Familienpflegezeit am Modell der Altersteilzeit. Die Erfahrung mit der Altersteilzeit zeigt eine große Akzeptanz bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern, ohne dass gleichzeitig Beschäftigte und Unternehmen in gesetzliche Zwänge gedrängt werden. Nicht umsonst stieg die Nutzung der Altersteilzeit seit ihrer Einführung 1997 innerhalb von 10 Jahren auf 100.000 Teilnehmer an.

 

Presseerklärungen der Bundesregierung und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20.10.2010

 

 

B. Faber

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