Dienstag, 22. Mai 2012

Rechtsprechung zum Thema Lohnbüro

21.09.2011 | Rechtsprechung

Urlaub wird nicht vererbt


In einem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht Aussagen zur Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen getroffen.
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Urlaub wird nicht vererbt

Sachverhalt

 

Die Klägerin und ihr Sohn sind gemeinschaftliche Erben des im April 2009 verstorbenen Ehemanns der Klägerin (Erblasser). Dieser war seit April 2001 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt  und seit April 2008 bis zu seinem Tod durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm 2008 und 2009 nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis endete mit dem Tod des Erblassers.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Urlaubsabgeltungsanspruch müsse ihr nach dem Tod ihres Ehemannes nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zuerkannt werden. Die Urlaubsansprüche hätten sich nach Ablauf des Übertragungszeitraums in einen nach § 1922 BGB übertragbaren Vermögensanspruch umgewandelt.

Der Beklagte meint, dass nach der Rechtsprechung des BAG mit dem Tod des Arbeitnehmers kein Urlaubsabgeltungsanspruch entstehe, welcher auf die Erben übergehen könne. Dies werde durch Vorgaben des Gemeinschaftsrechts nicht in Frage gestellt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht (Hamm vom 22.4.2010 – 16 Sa 1502/09 – ZTR 2011, 182 = NZA 2011, 106) hat der Klägerin eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von 3.230,50 Euro brutto zugesprochen. Das LAG hat die Auffassung vertreten, aus der geänderten Rechtsprechung des BAG zum Urlaubsabgeltungsanspruch des langandauernd arbeitsunfähigen Arbeitnehmers folge die Vererblichkeit des Abgeltungsanspruchs. Dem stehe nicht entgegen, wenn der verstorbene Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Tods keinen entsprechenden Geldleistungsanspruch besessen habe, sondern der Anspruch erst mit seinem Tod entstanden sei.

 

Prozessergebnis

 

Die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Das BAG folgte der Argumentation des LAG Hamm nicht.

 

Begründung (Zusammenfassung)

 

Nach § 7 Abs. 4 BurlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt jedoch der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht nach § 7 Abs. 4 BurlG in einen Abgeltungsanspruch um.

 

BAG vom 20.9.2011

Az: 9 AZR 416/10

 

Quelle:

Pressemitteilung Nr. 72/11 des BAG vom 20.9.2011 und Terminvorschau des BAG sowie Entscheidungsbegründung des LAG Hamm.

 

Bernhard Faber

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