Dienstag, 22. Mai 2012

Rechtsprechung zum Thema Lohnbüro

23.11.2011 | Rechtsprechung

Urlaubsabgeltungsanspruch eines langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – zeitliche Begrenzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs


Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 22.11.2011 entschieden, dass durch eine nationale Regelung die Möglichkeit der Ansammlung von Ansprüchen auf nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, die während eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, zeitlich begrenzt werden kann. Eine derartige Frist muss aber die Dauer des Bezugszeitraums, an den sie anknüpft, deutlich überschreiten.
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Urlaubsabgeltungsanspruch eines langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – zeitliche Begrenzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs

Sachverhalt:

 

Auf den betroffenen Arbeitnehmer, der seit 1964 bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt war, fand ein Tarifvertrag Anwendung, wonach der Anspruch auf bezahlten Urlaub 30 Tage im Jahr betrug. Dieser Tarifvertrag erlaubt die Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und sieht vor, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der wegen Krankheit nicht genommen wurde, nach Ablauf einer Übertragungsfrist von 15 Monaten nach dem Bezugszeitraum (Kalenderjahr) erlischt.

 

Im Jahr 2002 erlitt der Arbeitnehmer einen Infarkt, infolge dessen er schwerbehindert ist und für arbeitsunfähig erklärt wurde. Bis August 2008, dem Zeitpunkt, zu dem sein Arbeitsverhältnis endete, bezog er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

 

Im Jahr 2009 erhob der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht Dortmund auf Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs für die Jahre 2006, 2007 und 2008. Da er während der gesamten Bezugszeiträume krankgeschrieben war, hatte er nicht die Möglichkeit, seinen Urlaubsanspruch in Natur einzubringen.

 

Das LAG Hamm, bei dem die Berufung in dieser Rechtssache anhängig ist, hat festgestellt, dass der Urlaubsanspruch für das Jahr 2006 nach der deutschen Regelung und nach dem Tarifvertrag wegen des Ablaufs des Übertragungszeitraums erloschen sei. Es hat daher mit Beschluss vom 15.4.2010 (– 16 Sa 1176/09 – ZTR 2010, 326 -) beim EuGH angefragt, ob eine nationale Regelung oder nationale Gepflogenheiten, nach denen die Übertragung von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub bei Arbeitsunfähigkeit zeitlich begrenzt ist, mit der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung vereinbar sind.

 

Prozessergebnis:

 

Nach dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub ist ein während mehrerer Jahre in Folge arbeitsunfähiger Arbeitnehmer nicht berechtigt, in diesem Zeitraum erworbene Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt anzusammeln. Ein Tarifvertrag darf die Möglichkeit, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass er einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsieht, nach dessen Ablauf der Anspruch erlischt.

 

Begründung:

 

Der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ist zwar als besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die im Unionsrecht ausdrücklich gezogen sind. Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass das Unionsrecht einer nationalen  Regelung nicht entgegensteht, die den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfasst, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer hat tatsächlich die Möglichkeit gehabt, seinen Urlaubsanspruch auszuüben.

 

Ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines langen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, entspricht nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub.

 

Dieser Zweck umfasst zwei Aspekte, nämlich dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich einerseits von seiner Arbeit zu erholen und andererseits über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen.

 

Zwar entfaltet sich die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers dann vollständig, wenn der Urlaub in dem hierfür vorgesehenen, also dem laufenden Jahr genommen wird, doch verliert die Ruhezeit ihrer Bedeutung insoweit nicht, wenn sie zu einer späteren Zeit genommen wird.

 

Überschreitet der Übertrag aber eine gewisse zeitliche Grenze, so verfehlt der Jahresurlaub den Erholungszweck. Erhalten bleibt lediglich der Effekt der Entspannung und Freizeit.

 

Ein Zeitraum, der wie im vorliegenden Fall 15 Monate beträgt, kann vernünftigerweise als Übertragungszeitraum angesehen werden, der dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht zuwiderläuft. Er stellt nämlich sicher, dass dieser Anspruch seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit behält.

 

 

EuGH U.v. 22.11.2011

Rechtssache C-214/10 KHSAG/Winfried Schulte

 

Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union Nr. 123/11 vom 22.11.2011 und Entscheidungsbegründung des LAG Hamm.

 

Hinweis:

 

Die Entscheidung erging zum Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003.

§ 11 dieses Tarifvertrags hat folgenden Wortlaut:

 

„§ 11 Grundsätze der Urlaubsgewährung

1)      Beschäftigte/Auszubildende haben nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

2)      Der Urlaubsanspruch erlischt drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde oder dass der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte.

3)      Konnte der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, erlischt der Urlaubsanspruch 12 Monate nach Ablauf des Zeitraums nach Abs. 2.“

 

 

B. Faber, Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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