Fachbeiträge zum Thema Personalvertretungsrecht
10.10.2011 | Fachbeitrag
Die Rechtsprechung desBVerwG in Personalvertretungssachen im Jahr 2010
Wie bereits in den vergangenen Jahren hatte sich das BVerwG mit einer bunten Palette personalvertretungsrechtlicher Streitigkeiten zu befassen. Sie umfasst praktisch alle Fragen, die mit der Tätigkeit der Personalvertretungen im Bund und in den Ländern und auch bei der Bundeswehr zusammenhängen.
Die Rechtsprechung desBVerwG in Personalvertretungssachen im Jahr 2010
Es ist nach wie vor bemerkenswert, dass trotz der umfangreichen und grundlegenden Rechtsprechung des Gerichts, die bis in die 50er Jahre des vorigen Jahrhunderts zurückreicht, immer noch so viele Fragen der richterlichen Klärung bedürfen. Allein im Jahr 2010 sind auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechts 33 zum Teil grundsätzliche Entscheidungen ergangen.
Das Informationsrecht des Personalrats bzw. die damit einhergehende Unterrichtungspflicht des Dienststellenleiters ist das wichtigste und unentbehrlichste Instrument zur Wahrnehmung der Beteiligungsrechte. Die Personalvertretungsgesetze verwenden nur allgemeine Kriterien und unbestimmte Rechtsbegriffe, um die Voraussetzungen der Unterrichtungspflicht der Dienststelle festzulegen. Deshalb verwundert es nicht, dass es immer wieder zu Streitigkeiten über Inhalt und Umfang dieses Rechts zwischen Dienststelle und Personalrat kommt.
Neben den zum Teil immer wiederkehrenden Streitfragen hat das BVerwG wichtige grundsätzliche Weichenstellungen zur Fortentwicklung des Personalvertretungsrechts getroffen.
In mehreren Entscheidungen hatte es den Interessenkonflikt, der sich aus der Überwachungspflicht des Personalrats ergibt, die nicht erfüllt werden kann, ohne dass ihm auch persönliche Daten übermittelt werden, und dem Grundrecht der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung, das jedem Einzelnen das Recht einräumt, grundsätzlich selbst über die Verwendung und Preisgabe seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen, zu lösen. Diese Konstellation hat sich insbesondere dort ergeben, wo die Personalvertretungsgesetze aus datenschutzrechtlichen Gründen die Beteiligung der Personalvertretungen nur mit Zustimmung oder auf Antrag der Betroffenen zulassen. Das Gericht hat bei aller Anerkennung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beschäftigten den Personalvertretungen ein Minimum an Weitergabe von Daten zugestanden, ohne die ein Personalrat seine Aufgaben im Interesse aller Beschäftigten nicht erfüllen kann.
Von grundsätzlicher Bedeutung sind auch die Beschlüsse bezüglich
- des Wahlrechts bzw. der Wählbarkeit der Beschäftigten der ARGE,
- der Bestimmung der Rechtsgrundlagen für die Beteiligung der Personalvertretungen bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern
- oder beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten,
- der Aussage, dass bei der Nebenstellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne nicht zwingend ein Dienststellenleiter vor Ort notwendig sein soll,
- der Befugnisse der Einigungsstellen
- und der Festlegung der Form- und Fristerfordernisse im Zusammenhang im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, speziell bei der Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs von Jugendvertretern.
Alle diese Entscheidungen zeigen das Bestreben des Gerichts einen Ausgleich zwischen den Interessen der Dienststellen und der Personalvertretungen zu schaffen. Insgesamt ist wie bereits früher eine Tendenz zur Annäherung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsverfassungsgesetz erkennbar, auch wenn nach wie vor strukturell bedingte Unterschiede zwischen der Mitbestimmung in den Betrieben und in den Dienststellen der öffentlichen Verwaltung bestehen.
Auffallend ist, dass nicht selten der für Personalvertretungssachen zuständige Senat neue Wege auch um dem Preis sucht, dass er sich von seiner früheren Rechtsprechung distanziert. Der Vorwurf, die Gerichte arbeiteten zu langsam, gilt jedenfalls nicht für das Bundesverwaltungsgericht. Praktisch alle Fälle sind binnen eines Jahres nach Eingang entschieden worden. Dies ist umso beachtenswerter, als jeder der betroffenen Senate noch für zahlreiche andere Sachgebiete zuständig ist. Trotzdem sind alle Entscheidungen mit großer Sachkunde, eingehend und akribisch begründet worden.
Eine genaue Darstellung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Personalvertretungssachen im Jahr 2010 finden Sie im gleichnamigen Fachbeitrag von Dr. Klaus Vogelgesang aus ZTR 8/2011.
Claudia Ehrenfeuchter, Ass.jur. - text und recht

