Dienstag, 22. Mai 2012

Rechtsprechung zum Thema Personalvertretungsrecht

28.12.2011 | Rechtsprechung

Freigestelltes Mitglied einer Schwerbehindertenvertretung – Kostenerstattung für Heimfahrten


In einem Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht ging es insbesondere um die Erstattung von Kosten, die der Klägerin als freigestelltem Mitglied einer Bezirksschwerbehindertenvertretung im Geschäftsbereich des Bundesverteidigungsministeriums durch die Abordnung an einen anderen Dienstort entstanden sind.
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Freigestelltes Mitglied einer Schwerbehindertenvertretung – Kostenerstattung für Heimfahrten

Leitsatz und Orientierungssätze:

 

  1. Das freigestellte Mitglied einer Bezirksschwerbehindertenvertretung hat nach § 96 Abs. 8 SGB IX Anspruch auf Reisebeihilfen nach § 15 Abs. 1 BRKG, § 3 bis § 5 TGV. Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz der konkret entstandenen Kosten steht ihm grundsätzlich nicht zu.
  2. § 96 Abs. 8 SGB IX ist eine für alle Schwerbehindertenvertretungen geltende, eigenständige und abschließende Anspruchsgrundlage für die Erstattung der durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten. Die Erstattung von Reisekosten richtet sich nach einer in Betrieb oder Dienststelle allgemein angewandten, zumutbaren Reisekostenregelung.
  3. In Dienststellen des Bundes gelten für die Erstattung von Reisekosten der Mitglieder der Bezirksschwerbehindertenvertretung – ebenso wie nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG für Mitglieder der Personalvertretung – die Regelungen des BRKG. Sie sehen einen Ersatz der erforderlichen Kosten der Schwerbehindertenvertretung vor. Diese Kosten dürfen nach Maßgabe der für alle Beschäftigten anzuwendenden allgemeinen Reisekostenregelungen des BRKG und der TGV pauschaliert werden.
  4. Das freigestellte Mitglied einer Bezirksschwerbehindertenvertretung mit Wohn- und bisherigem Dienstort an einem anderen Ort als dem Sitz der Vertretung hat Anspruch auf Reisebeihilfen nach § 15 Abs. 1 BRKG, § 3 bis 5 TGV. Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz der konkret entstandenen Kosten steht ihm grundsätzlich nicht zu.

 

Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.

 

BAG U. v. 27.7.2011 

AZ. 7 AZR 412/10

 

Bernhard Faber

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