Fachbeiträge zum Thema Personalvertretungsrecht
28.05.2011 | Fachbeitrag
Informationen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU
Ab 1. Mai 2011 können Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, die der Europäischen Union im Jahr 2004 beigetreten sind, uneingeschränkt eine Arbeit in Deutschland suchen und aufnehmen. Sie genießen volle Arbeitnehmerfreizügigkeit, benötigen also keine Arbeitserlaubnis mehr.
Informationen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit und Entsendung - was bedeutet das?
Bürgerinnen und Bürger eines EU-Mitgliedstaats dürfen in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung aufnehmen, ohne dafür eine Arbeitsgenehmigung einzuholen. Sie sind inländischen Arbeitnehmern rechtlich gleichgestellt. Diese so genannte Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt nicht nur für Menschen, die in ein anderes Land der EU umgezogen sind.
Auch Grenzgänger, die beispielsweise in Deutschland wohnen und in Belgien arbeiten, profitieren von der Regelung. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist eine Grundfreiheit des europäischen Binnenmarktes und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.
Das Recht, sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat wirtschaftlich zu betätigen, gilt nicht nur für einzelne Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union. Die sogenannte Dienstleistungsfreiheit ermöglicht es vielmehr auch Unternehmen, ihre Leistungen vorübergehend in anderen Mitgliedsländern zu erbringen. Die Unternehmen können ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitbringen. In diesem Fall sprechen Experten von "Entsendung".
Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer üben ihre Tätigkeiten zwar in einem anderen Mitgliedstaat aus. Sie sind aber weiterhin bei ihrem Arbeitgeber im Herkunftsland beschäftigt. Das unterscheidet sie von Menschen, die die Arbeitnehmerfreizügigkeit der EU nutzen. Die branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz sowie die künftige Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit gelten für beide Gruppen, also sowohl für die in Deutschland beschäftigten als auch für die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU
Für acht mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt ab 1. Mai 2011 volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Staatsangehörige
- Polens,
- Ungarns,
- Tschechiens,
- der Slowakei,
- Sloweniens,
- Estlands,
- Lettlands
- sowie Litauens
brauchen künftig keine Genehmigung mehr, um in Deutschland zu arbeiten.
Für Rumänien und Bulgarien gelten die Beschränkungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zunächst weiter.
Aufenthalts- und Melderecht
Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten wachen darüber, dass die Freizügigkeit ihre positiven Wirkungen in legalen und geordneten Bahnen erzielt. Die Bürgerinnen und Bürger der EU dürfen in einen anderen Mitgliedstaat einreisen, wenn sie über einen gültigen Reisepass oder Personalausweis verfügen. Die bisherigen Beschränkungen in Form von Arbeitserlaubnissen und Verwaltungsverfahren entfallen.
Ein Visum ist nicht erforderlich. Nehmen sie in Deutschland eine Beschäftigung auf und verlegen dazu ihren Wohnsitz, müssen sie sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Dies gilt auch für alle miteinreisenden Familienangehörigen.
Deutsches Arbeitsrecht gilt für alle
Für alle Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechts. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten und dem Arbeitnehmer unterzeichnet auszuhändigen.
Für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind dieselben Grundsätze wie bei inländischen Arbeitnehmern maßgeblich. Die deutschen Rechtsvorschriften gelten auch für die soziale Sicherheit, d.h. alle müssen auch sozialversicherungsrechtlich angemeldet werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten bei der zuständigen Krankenkasse anzugeben.
Es gelten auch die für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge.
Es gilt immer das Arbeitsrecht des Landes in dem ein Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Mindestlöhne garantieren fairen Wettbewerb
Um einen fairen Wettbewerb und eine angemessene Entlohnung sicherzustellen, sind auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für bestimmte Branchen Mindestlöhne festgesetzt. Ein Anspruch auf einen branchenspezifischen Mindestlohn besteht, wenn
- die Branche im Branchenkatalog des AEntG aufgenommen ist
- ein Mindestlohntarifvertrag abgeschlossen wurde
- der Tarifvertrag durch Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung auf alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Branche erstreckt wurde; eine Sonderregelung gilt für den Mindestlohn Pflege.
Derzeit gelten branchenspezifische Mindestlöhne in der Abfallwirtschaft, im Dachdeckerhandwerk, im Elektrohandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Bauhauptgewerbe, für die Gebäudereinigung, für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft und in der Pflege und in für die Zeitarbeitsbranche.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet eine umfangreiche, detailliert informierende Broschüre an. Sie enthält alles Wissenswerte über die zum 1. Mai 2011 eintretenden Rechtsänderungen sowie die Rahmenbedingungen für Beschäftigung und Entsendung von Unionsbürgern. Die Broschüre gibt es in deutscher, englischer und polnischer Sprache.
Claudia Ehrenfeuchter, Text und Recht

