Dienstag, 22. Mai 2012

Rechtsprechung zum Thema Personalvertretungsrecht

23.11.2011 | Rechtsprechung

Mitarbeitervertretung kann keine umfassende Kontrolle von Datenzugriffen verlangen


Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber die Einsichtnahme in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk.
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Mitarbeitervertretung kann keine umfassende Kontrolle von Datenzugriffen verlangen

Sachverhalt:

 

Die Parteien streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein entsprechendes umfassendes Einsichtsrecht zusteht. Zudem bestreitet der Arbeitgeber, dass entsprechende Dateien überhaupt existieren. Diese müssten erst erstellt werden. Der Betriebsrat könne nicht verlangen, dass die Unterlagen oder Dateien, in die er Einsicht begehrt, zuvor erst noch erstellt werden müssen.

 

Der Arbeitgeber hatte bereits in einem anderen und in diesem Verfahren eingeräumt, dass er in einem Fall Zugriff auf die Dateihistorie einer Datei genommen hatte. Der Inhalt der Datei war ihm von dem Betriebsrat selbst zugänglich gemacht worden. Bereits am 12.10.2011 hatte das Arbeitsgericht Wesel in einem Beschlussverfahren dem Arbeitgeber aufgegeben, es zu unterlassen, Einsicht in die elektronischen Dateien des Betriebsrates zu nehmen ( Az.: 3 BV 9/11).

 

Entscheidung:

 

Das Arbeitsgericht Wesel hat den heute gestellten Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Im Wesentlichen hat es seine Entscheidung mit einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis begründet. Denn der Betriebsrat hat nicht nachvollziehbar darlegen können, warum er eine derartig umfassende Einsichtnahme in die Protokolldateien verlangt und welches Rechtschutzziel er mit seinem Begehren verfolgt.

 

Der Betriebsrat hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er das Einsichtsrecht benötige, um feststellen zu können, ob, wie und von wem unberechtigte Zugriffe auf sein Betriebsratslaufwerk stattgefunden haben. Nur wenn er dies wisse, könnten entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.

 

Dies ist aus Sicht des Arbeitsgerichts jedoch nicht nachvollziehbar. Denn aufgrund des bereits unstreitigen Zugriffs auf seine Datei steht fest, dass Unberechtigte – in diesem Fall der Arbeitgeber – auf die Dateien des Betriebsratslaufwerks zugreifen können. Inwieweit es für die Feststellung von Sicherheitslücken darüber hinaus darauf ankommt, wer, wann und wie Zugriff genommen hat, hat der Betriebsrat nicht schlüssig dargelegt.

 

Arbeitsgericht Wessel 17.11.2011, Az: 5 BV 17 /11

 

Quelle: Pressemitteilung vom 17.11.2011

 

Claudia Ehrenfeuchter, Text und Recht

 

 

 

 

 

 

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