Dienstag, 22. Mai 2012

Rechtsprechung zum Thema Personalvertretungsrecht

21.11.2011 | Rechtsprechung

Namensschilder von Polizeibeamten nicht mitbestimmungspflichtig


Ein Namensschild ist Pflicht für Berliner Polizisten – der Personalrat hat dabei kein Mitbestimmungsrecht. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
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Namensschilder von Polizeibeamten nicht mitbestimmungspflichtig

Sachverhalt:

Der Gesamtpersonalrat der Berliner Polizei hatte geltend gemacht, die vom Polizeipräsidenten in Berlin verfügte Geschäftsanweisung ZSE Nr. 2/ 2009 über das Tragen von Namensschildern verletze in der Fassung, die sie durch den Beschluss der Einigungstelle für Personalvertretungssachen erhalten hat, Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz. Diese Geschäftsanweisung sieht vor, dass die Beschäftigten im Polizeivollzugsdienst an der Dienstkleidung grundsätzlich sichtbar ein Schild mit dem Familiennamen zu tragen haben.

 

Nachdem der Gesamtpersonalrat hierfür seine Zustimmung verweigert hatte, ersetzte die Einigungsstelle für Personalvertretungssachen diese Zustimmung mit der Maßgabe, dass statt des Namensschildes auch ein Schild mit einer fünfstelligen Dienstnummer getragen werden kann.


Entscheidung:
Das Gericht sah Rechte der Personalvertretung nicht als verletzt an, weil die Anweisung nach dem Berliner Personalvertretungsgesetze nicht mitbestimmungspflichtig sind. Das Tragen der Schilder betrifft weder die Ordnung in der Dienststelle noch das Verhalten der Dienstkräfte. Es regelt nicht den Umgang der Dienstkräfte untereinander, sondern ist auf das Außenverhältnis der Beamten, d. h. auf die Erfüllung der Dienstaufgaben, gerichtet.

 

Das Tragen der Schilder stellt  auch nicht den Erlass einer Trageordnung für Dienstkleidung dar. Dies sei nur mitbestimmungspflichtig, soweit die Art und Weise der Dienstkleidung betroffen sei. Die Frage, ob Dienstkleidung - und damit auch Namenschilder - überhaupt getragen werden müsse, unterliege nicht der Mitbestimmungspflicht.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Quelle:

VG Berlin Beschluss vom  16. November 2011 (VG 60 K 9.11)

Pressemitteilung vom 13.11.2011

 

Claudia Ehrenfeuchter, Text und Recht

 

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