Dienstag, 22. Mai 2012

Fachbeiträge zum Thema Personalvertretungsrecht

28.06.2011 | Fachbeitrag

Reichweite der Mitbestimmung bei Stufenzuordnung


Den mit der Ablösung des BAT durch den TVöD/TV-L vielerorts verbundenen Hoffnungen auf ein einfacheres und konfliktfreieres Tarifrecht für den öffentlichen Dienst ist rasch Ernüchterung gefolgt. Wer geglaubt hatte, die neuen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst würden auch rechtlich zu einer Vereinfachung führen, sieht sich in seinen Erwartungen enttäuscht . So haben sich mit der Einführung neuer Elemente in die tarifvertraglich geregelte Vergütungshöhe durch TVöD und TV-L nicht nur für das Tarifrecht, sondern auch für das Personalvertretungsrecht neue Auslegungsprobleme ergeben.
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Reichweite der Mitbestimmung bei Stufenzuordnung

Nach altem Tarifrecht (§ 22 Abs. 2 BAT) war der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entsprach. Die Mitbestimmung bei der Eingruppierung bezog sich nur auf die Mitbeurteilung, ob die Einreihung in eine bestimmte tarifliche Lohn- und Gehaltsgruppe richtig war, d. h., ob sie im Einklang mit dem Tarifrecht stand, während die Zuordnung zu den Lebensaltersstufen nach § 27 BAT oder den Lohnstufen des MTArb/BMT-G nur ein mehr oder weniger mechanischer und nicht beteiligungspflichtiger Vorgang war.

 

Im Gegensatz hierzu besteht nach dem neuen Tarifrecht die Gehaltsfindung nicht mehr nur in einem Akt der Zuordnung zur richtigen Entgeltgruppe, sondern sie umfasst bei der Einstellung außerdem die Zuordnung zu einer bestimmten Stufe dieser Entgeltgruppe, die davon abhängt, ob der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung verfügt oder nicht. Die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung (§ 16 Abs. 2 TVöD/TV-L) ist somit nicht mehr ein bloßer mechanischer Annex der Einreihung in die Entgeltgruppe, zumal nicht nur darüber zu befinden ist, ob eine einschlägige Berufserfahrung anzuerkennen ist, sondern auch welchen zeitlichen Umfang sie hat und bei welchem Arbeitgeber sie erworben wurde.

 

TVöD und TV-L strebten im Vergleich zum BAT ein flexibleres und stärker leistungsorientiertes Vergütungssystem an. Nach dem neuen Tarifrecht erhält der Beschäftigte ein Tabellenentgelt, das sich nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe richtet (§ 15 TVöD/TV-L). Die Entgeltgruppen 2 bis 15 enthalten zwei Grundstufen (Erfahrungsstufen) sowie bis zu vier Entwicklungsstufen. Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägigen Berufserfahrungen vorliegen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 TVöD/TV-L). Im Übrigen werden die Beschäftigten unter Berücksichtigung der Dauer ihrer einschlägigen Berufserfahrung einer Stufe zugeordnet (§ 16 Abs. 2 TVöD/TV-L). Ein Aufrücken in die nächsthöhere Stufe erfolgt nach Beschäftigungsjahren.

 

Da sich nach dem nun geltenden Tarifrecht das Entgelt, das ein Arbeitnehmer letztendlich erhält, nicht nur nach der Entgeltgruppe, sondern differenzierter und flexibler als bisher auch nach der Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe richtet, die personalvertretungsrechtlichen Beteiligungstatbestände aber den Begriff der Stufenzuordnung (noch) nicht kennen, ist ein Auslegungsproblem entstanden.

Mit dieser Problemstellung, ob ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei der Stufenzuordnung vorliegt und wenn ja, wie weit dieses reicht, hatte sich die Rechtsprechung schon relativ rasch nach Einführung des TVöD/TV-L zu beschäftigen.

 Als Anspruchsgrundlage für ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung kommen § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG („Eingruppierung“) bzw. die entsprechenden Vorschriften der Personalvertretungsgesetze der Länder (z. B. § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG Baden-Württemberg) in Betracht.
Das BVerwG hat verschiedenen Entscheidungen einen verbindlichen Rahmen gesetzt, sodass man meinen könnte, die Problematik sei geklärt. In der Praxis kommt es jedoch nach wie vor zu Auseinandersetzungen zwischen Personalvertretung und personalverwaltenden Dienststellen zur Beteiligung bei Stufenzuordnungen. Hierbei wird vonseiten der Personalvertretung ein Beteiligungsrecht über den von der Rechtsprechung gesetzten Rahmen hinaus gewünscht. Da dies vielfach mit erheblichem Aufwand verbunden wäre, stehen die personalverwaltenden Dienststellen derartigen Wünschen in der Regel ablehnend gegenüber. 

Fraglich ist hier immernoch, ob unter dem Begriff der Eingruppierung nur die Einreihung in die Entgeltgruppe oder darüber hinaus auch die Zuordnung zu einer Stufe innerhalb einer Entgeltgruppe zu verstehen ist.

 

Mit dieser Problematik beschäftigt sich Dr. Stefan Braun ausführlich in seinem Beitrag in der Zeitschrift ZTR.

Er kommt zu dem Schluss:

 

Bei der Mitbestimmungspflicht bei Stufenzuordnungen handelt es sich um eines der umstrittensten Probleme des neuen Tarifrechts. Die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2009 aufgestellten Grundsätze erscheinen sachgerecht. Ein weitergehendes Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung wäre mit einem so erheblichen Aufwand verbunden, dass es schlicht nicht praktikabel wäre. Es kann nur an die Vernunft der Beteiligten appelliert werden, neben wissenschaftlichen und dogmatischen Gesichtspunkten auch die praktischen Auswirkungen zu berücksichtigen. Zunehmende Personalabbauprogramme und eine damit verbundene Mangelwirtschaft sowie eine immer weiter zunehmende Reglementierung der Personalarbeit macht die Arbeit im Personalbereich ohnehin immer schwieriger. Die Ausweitung von Mitbestimmungstatbeständen wäre eine weitere Erschwernis, welche die Personalstellen vor erhebliche Schwierigkeiten stellen würde. Die Personalvertretungen sollten bei ihren Forderungen gelegentlich beachten, dass auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den personalverwaltenden Stellen zu denen gehören, für die sie Verantwortung auch hinsichtlich ihrer Belastbarkeit tragen.

 

Quelle: ZTR 4/2011

Claudia Ehrenfeuchter, Text und Recht

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