Dienstag, 22. Mai 2012

Fachbeiträge zum Thema Personalvertretungsrecht

05.04.2011 | Fachbeitrag

Übernahme von Auszubildendenvertretern


Müssen Auszubildendenvertreter in jedem Fall übernommen werden, auch wenn die Leistung im Vergleich zu den anderen Auszubildenden stark abfällt und nicht für alle ein unbefristeter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Mit dieser Frage befasst sich ausführlich ein Beitrag der ZTR 12/2010.
Social Media Toolbar Social
Social Media Toolbar Print
Social Media Toolbar Mail
1 Bewertung

Übernahme von Auszubildendenvertretern

 

Das Berufsausbildungsverhältnis ist befristet; es endet in der Regel mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Deshalb besteht kein Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber kann daher frei entscheiden, ob er mit dem Auszubildenden einen Arbeitsvertrag abschließt oder nicht. Anders in den Fällen des § 9 BPersVG: Mitglieder der erfassten Vertretungsorgane haben nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses grundsätzlich einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Sinn und Zweck der Regelung bestehen darin, auch Auszubildende für die Tätigkeit in einem Vertretungsorgan zu gewinnen.

 

Diese aus dem Schutz des Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsgremiums und dem Schutz der ungehinderten Amtsausübung gebotene Rechtsfolge (spezielle Ausformung des Benachteiligungsverbotes des § 78 BetrVG bzw. § 8 BPersVG) ist für sich genommen sicherlich zu akzeptieren. Probleme bereitet den Arbeitgebern aber oftmals, wenn nicht ausreichend Arbeitsplätze für alle die Ausbildung abschließenden Auszubildenden zur Verfügung stehen und sie besser qualifizierte Kräfte abweisen müssen, da sie einen oder mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter weiterbeschäftigen müssen. Teilweise lässt man daher einen Leistungsvergleich zu, d. h. dem Arbeitgeber soll es gestattet sein, die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters abzulehnen, wenn die vorhandenen Arbeitsplätze nicht für alle Auszubildenden ausreichen und andere, deutlich besser qualifizierte Auszubildende übernommen werden sollen. Eine solche Möglichkeit folgt nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut und birgt für sich auch Unsicherheiten.

 

Die Autoren, Dr. Reinhard Künzl und Dr. Christian Schindler des ZTR Beitrags "Leistungsvergleich zwischen Jungend- und Auszubildendenvertretern und sonstigen Auszubildenden" führen sehr ausführlich das Für und Wieder eines Leistungsvergleichs aus. Sie berücksichtigen dabei alle rechtlichen Aspekte und kommen zu dem Schluss:

 

Entgegen immer wieder erhobenen Stimmen ist im Rahmen von § 78a BetrVG kein Leistungsvergleich zwischen Mandatsträgern und Nicht-Mandatsträgern, die ihre Übernahme verlangen, statthaft. Der Schutz der Mandatsträger erfordert vielmehr, diese auch dann auf einen vorhandenen freien Arbeitsplatz zu übernehmen, wenn andere Auszubildende mit einem auch deutlich besseren Abschlussergebnis vorhanden sind und die freien Arbeitsplätze nicht für alle Auszubildenden ausreichen. Insbesondere gebietet auch Art. 12 Abs. 1 GG keine solche Folge. Doch auch im Rahmen des Personalvertretungsrechts begegnet die überwiegende Ansicht, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, die wegen Art. 33 Abs. 2 GG bei § 9 Abs. 4 BPersVG einen Leistungsvergleich für geboten erachtet, erheblichen Bedenken. Es ist der gesetzgeberische Wille, der hier gerade eine Durchbrechung des Leistungsprinzips vorgesehen hat, zu beachten. 

 

Claudia Ehrenfeuchter, Text und Recht

Beitrag jetzt bewerten:


Social Media Toolbar Social
Social Media Toolbar Print
Social Media Toolbar Mail