Gesetzgebung zum Thema Personalvertretungsrecht
05.07.2011 | Gesetzgebung
Überprüfung des Jugendarbeitsschutzgesetzes abgeschlossen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im Jahr 2006 eine Arbeitsgruppe zur Überprüfung des aus dem Jahr 1976 stammenden Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) eingesetzt. Die Arbeitsgruppe hat jetzt ihren Abschlussbericht vorgelegt.Es ist kein Handlungsbedarf beim Jungendarbeitsschutz erkennbar.
Überprüfung des Jugendarbeitsschutzgesetzes abgeschlossen
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt bundesweit die zentralen Bedingungen der Beschäftigung aller jungen Menschen unter 18 Jahren in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis oder einem ähnlichen Rechtsverhältnis. Das Jugendarbeitsschutzgesetz hat die Aufgabe, Kinder und Jugendliche vor Überforderung, Überbeanspruchung und den Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Um dieses Ziel zu erreichen, setzt das Jugendarbeitsschutzgesetz der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen Grenzen bzw. knüpft die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen an bestimmte Voraussetzungen. Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.
Neben dem BMAS beteiligten sich an der Bund-Länder-Arbeitsgruppe elf Länder (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen). Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) war ständig in die Arbeit eingebunden. Der Abschlussbericht fasst die Ergebnisse von drei Forschungsprojekten zusammen und gibt die Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe wieder.
Der Jugendarbeitsschutz in Deutschland hat ein hohes Niveau, stellt die Bund-Länder-Arbeitsgruppe fest. Sie setzt sich dafür ein, dieses hohe Niveau zur Sicherheit und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der Arbeit zu erhalten. Gleichzeitig stellt die Arbeitsgruppe fest, dass insoweit kein unmittelbarer gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.
Quelle: Internetseiten des BMAS
Claudia Ehrenfeuchter, Text und Recht

